opencaselaw.ch

IV.2021.00115

Der Anspruch auf Invalidenleistungen (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2021-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, begann nach acht Jahren Schulausbildung in

Y.___ eine Lehre zum Automechaniker, welche er aber nicht abschloss (Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73). Im Jahr 1995 reiste er aus Z.___ in die Schweiz ein, wo er als Fabrik- und Bauarbeiter arbeitete ( Urk. 10/24/4, Urk. 10/71/23). Das Schwei zer Bürgerrecht erlangte er im Jahr 2008 (Urk. 10/1/1). Seit dem 1. Juli 2016 war er bei der A.___ AG als Maschinenführer angestellt (Urk. 10/1/4). Am 17. April 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen nach einem am 14. Februar 2018 erlittenen ischä mischen Hirninfarkt (Urk. 10/8/12) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, Urk. 10/4). Die IV-Stelle zog zunächst den Aus zug aus dem individuellen Konto (IK) vom 3 0. April

2018 (Urk. 10/6) bei. Her nach holte sie Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/8, Urk. 10/13-14) mit dem Bericht des Spitals

B.___ vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 10/8/12-14) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 2 0. April

2018 ( Urk. 10/8/3-11) ein. Alsdann führte sie eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 10/21). Nach deren Abschluss teilte sie dem Versicherten am 2 6. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch instabilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 10/20). In der Folge erhielt die IV-Stelle das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 10/24/2-6). Am 5. April 2019 wurde in der Klinik C.___ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt ( Urk. 10/29/1). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 ( Urk. 10/26) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 7. April 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ih m aus medizi nischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 10/26/2). Dagegen erhob der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der vom Versicher ten mitunterzeichneten Eingabe vom 1 0. Mai 2019 Einwand ( Urk. 10/27). Vom 1 5. bis 2 6. Juli 2019 hielt sich Versicherte zur erneuten neurologischen Rehabili tation in der Klinik C.___ auf ( Urk. 10/34/1-2). Es folgte eine stationäre Reha bilitation im Rehazentrum

G.___ vom 3 0. Juli bis 2 5. August 2019 ( Urk. 10/39/1). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydisziplinäre medizi ni sche Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neu ropsychologie; Urk. 10/47). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der G.___ zugeteilt (Urk. 10/48). Am 20. Juni 2020 erstattete die G.___ ihr Gutachten (Urk. 10/71). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. Sep tember 2020 einen neuen Vorbescheid mit welchem sie dem Versicherten mit teilte, dass sie seinen Anspruch auf Invalidenrente geprüft habe und die Ab weisung des Leistungsbegehrens vorsehe ( Urk. 10/84). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 1. September 2020 Einwand. Er beantrage die Zusprechung von beruflichen Massnahmen (insbesondere vorab ein Arbeits- und Aufbautraining mit anschlies sender Arbeitsintegration). Eventualiter seien ihm eine Invaliden rente beginnend ab 1. Februar 2019 zuzusprechen ( Urk. 10/87). Nach dem Erhalt der IV-Akten erklärte die Rechtsvertreterin des Versicherten am 1 2. Oktober 2020, dass am Ein wand vom 2 1. September 2020 festgehalten werde ( Urk. 10/93). Mit Verfü gung vom 2 6. Januar 2021 entschied die IV-Stelle, dass für die Arbeitsvermittlung das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei. Weil der Invaliditäts grad des Versicherten unter 40 % liege bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei in Abänderung der IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze IV-Rente zuzu sprechen; darüber hinaus sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Prüfung und Gewährung beruflicher Massnahmen (insbesondere eines Arbeits- und Aufbautrainings) zurückzuweisen und die IV-Stelle anzuweisen, den IV-Grad des Beschwerdeführers nach Abschluss der beruflichen Massnahmen neu zu prüfen. 2. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Wiederholung der medizinischen Abklä rungen zurückzuweisen.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Eingabe vom 11. März

2021 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 18. Februar 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wieder zurück (Urk. 8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-104). 2.4

Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom

12. April 2021 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Eingliederungsberatung am 2 6. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch insta bilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 10/20). Diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Ein glie derungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nac h Lage der Akten nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 29. Juni

2016 E. 4.3). In der Folge beantragte er mit seinem Einwand am 2 1. September 2020 gegen den Vorbescheid vom 15. September 2020 betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs ( Urk. 10/84) erneut Ein gliede rungs massnah men ( Urk. 10/87/1). Dazu führte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 1 8. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen habe und als Hilfsarbeiter gelte. Er könne in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss Belastungsprofil ein rentenausschliessendes Ein kom men erzielen. Er habe sich bereits selber beim RAV angemeldet. Das RAV unterstütze ihn bei der Stel lensuche. Er könne für die beschriebene Stelle als Hilfsarbeiter über das RAV vermittelt werden ( Urk. 10/99/2). Mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Jan u ar 2021 mit dem Betreff «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» hielt Beschwer degegnerin sodann ebenfalls fest, dass das RAV für die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers zuständig sein. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). Demnach hat die Beschwer de gegnerin das neue Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung von Einglie derungsmassnahmen vom 2 1. September 2020 ( Urk. 10/87/1) geprüft und mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2021 ( Urk.

2) verneint.

Vorliegend gehören somit sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ein gliederungsmassnahmen als auch sein Anspruch auf eine Invalidenrente zum Anfechtungs

- und Streit gegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Leistungen zu Recht verweigert hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälli gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 2.2.3

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Er schei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober

2019 E. 5.1.2). 2.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

2.4

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er le digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor: 3.2

Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 8. Februar 2019 fest, dass der von ihm bei der Untersuchung vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 10/24/2) erhobene Befund zu sam mengefasst weiterhin mit einer leicht bis mittelgradig floriden Depression zu vereinbaren sei. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Auffällig sei nach wie vor eine im Gespräch deutlich nach lassende Konzentration. Diagnostisch handle es sich um eine leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F32.0/1), weiterhin floride , sowie um eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unter den gegebenen Umständen weiterhin ausgewie sen. Er empfehle der Krankentaggeldversicherung den Versicherungsfall mit der Beschwerdegegnerin zu koordinieren. Von Seiten der Behörden wäre das entspre chende Reintegrationspotential zu prüfen. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer sei aktuell nicht vorstellbar ( Urk. 10/24/5). 3.3

Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am Zentrum für ambulante Rehabilitation (ZAR) der Klinik C.___ vom 5. April 2019 wurden die folgen den Diagnosen gestellt ( Urk. 10/29/1): - Cerebrale Ischämie mit Diffusionsrestriktion im dorsalen Aspekt des rechten

Putamens von ca. 5 x 8 mm ( cMRI vom 1 5. Februar 2018) am 1 4. Februar 2018 mit/bei: - Initial: Aphasie, Facialisparese links, intermittierendes sensomoto risches Hemisyndrom links (Hypästhesie Bein links vorbestehend), bei Eintritt NIHSS 5/42 Punkte - Bei Eintritt Klinik C.___ (gemeint ist am 2 1. Februar

2018, Urk. 10/8/3): Sensomotorisches brachiofacial -betonte Hemiparese links - Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7)

In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 Leistungs verschlech terungen bei allen wiederholten aufmerksamkeitsspezifischen Aufga ben zu verzeichnen gewesen seien. Insbesondere die Reaktionszeiten hätten teil weise deutlich zuge nom men. Diese Leistungsverschlechterungen seien nicht als Folge eines progre dienten Verlaufs hirnorganisch bedingter Defizite zu werten. Sie seien vielmehr im Rahmen einer Modulation des Leistungsvermögens durch psychische und motiva tionale Aspekte beziehungsweise damit verbundene Schwierigkeiten kons tant eine hohe Anstrengungsbereitschaft aufrecht zu erhalten zu erklären ( Urk. 10/29/3).

Zur beruflichen und sozialen Teilhabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerde führer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell würden die psychischen Symptome als limitierender Faktor bezüglich einer beruflichen Reintegration im Vordergrund stehen. Es bestehe der Verdacht, dass sich im Verlauf Anpassungs störungen mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe von Strategien, die ihm im Umgang mit seinen ängst lichen Symptomen helfen würden, berichtet. Allerdings traue er sich mittlerweile wenig zu ( Urk. 10/29/4). 3.4

Im definitiven Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 2 6. Juli 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass sich neuropsychologisch eine deutlich vermin derte Belastbarkeit, eine Antriebslosigkeit und Aufmerksamkeitsdefizite gefunden hätten. Im Vergleich zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung während der stationären Rehabilitation direkt nach dem Schlaganfall hätten sich insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit vor allem aufgrund stark verlang samter und schwankender Reaktionszeiten aktuell schlechtere Leistungen gezeigt. Die aktuellen Ergebnisse seien im Bereich der Aufmerksamkeit mehrheitlich mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2019 ver gleichbar gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien tendenziell leicht schlechter ausgefallen. Die Zunahme der Defizite werde im Zusammenhang mit der zu nehmen den psychischen Verschlechterung interpretiert. Zusammenfassend sei daher von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik auszugehen ( Urk. 10/34/3). 3.5

Der Beurteilung im Versicherungsbericht des Rehazentrums

G.___ vom 6. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts vom 3 0. Juli bis 2 5. August 2019 leichte Fortschritte habe erzielen können. Er wünsche sich eine schnellere vollständige Genesung. Ihm seien viele Zusammenhänge bewusst und er kenne verschiedene Coping-Strategien. Es falle ihm jedoch oft noch schwer diese umzusetzen. Insbesondere seine Angst vor einem neuen Apoplex und sein Pflichtbewusstsein, stets alles richtig zu machen, schi e nen einen zügigeren Therapieerfolg zu bremsen ( Urk. 10/39/4). 3.6

3.6.1

Am Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) waren Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (fallführender Gutachter), Dr. med. I.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Hämatologie , Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, und lic . phil. K.___ , Fachpsychologin für Neuro psycho logie FSP, betei ligt ( Urk. 10/65/1, Urk. 10/71/14, Urk. 10/71/61, Urk. 10/71/71). Die Untersuchun gen wurden am 4. März 2020 ( lic . phil. K.___ ), am 13. Mai

2020 (Dr. I.___ ) und am

26. Mai

2020 ( Dres . H.___ und J.___ , Urk. 10/71/3, Urk. 10/71/62) durch geführt. 3.6.2

Die Gutachterin und die Gutachter stellten die folgende Diagnose mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer (Urk. 10/ 71/9 ): - Status nach mikroangiopathischem Hirninfarkt im rechten Putamen be reich vom 14. Februar

2018 mit partieller Minderempfindlichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichts hälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins, motorisch spontane Mundastsch w äche linksseitig bei normaler Willkürinnervation - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) mit mittelschwere n kognitiven Einschränkungen (ICD-10: F06.7) Sie nannten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arb eits fähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk. 10/71/9): - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 33.3 kg/m 2 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Anamnestisch leichte Gastritis - Hypercholesterinämie - Anamnestisch Pollenallergie - Obstipation - Pollakisurie 3.6.3

Der internistische Gutachter hielt fest, es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit durch den am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirn in farkt deutlich eingeschränkt sein dürfte. Dies werde jedoch entsprechend im neu rologischen Fachgutachten dargestellt (Urk. 10/71/42). Körperlich schwere und schwerste Tätigkeit dürften dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein. Hin sichtlich der spezifischen Funktionseinschränkungen werde auf das neuro lo gi sche und psy chiatrische/neuropsychologische Gutachten verwiesen (Urk. 10/71/42). Die sicherlich begünstigende arterielle Hypertonie und Hyper cholesterinämie seien medikamen tös eingestellt und würden die Arbeits fähigkeit des Beschwer de führers nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Das obstruktive Schlafapnoe-Syn drom sei durch die Vorordnung einer CPAP-Therapie nach anamnestischer Aus sage des Beschwerdeführers gut therapiert, die Schlafqualität sei deutlich ver bessert. Eine akute Einschlafneigung bestehe nicht. Die Adipositas sei seit Februar 2018 grun d sätzlich rückläufig, auch wenn der Beschwerdeführer in den Zeiten der Corona-Krise wieder einige Kilos zugenommen habe (Urk. 10/71/7). Aus internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/71/44).

Der neuropsychologischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass bei der ersten neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2018 leichte kognitive Restdefizite, vermutlich im Rahmen des cerebrovaskulären Insults (CVI) und bei unauffälliger Symptomvalidierung, beschrieben worden seien. Im Rahmen des Ereignisses sei eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen über den Verlauf nicht zu er warten. Deshalb sei die Zunahme der kognitiven Schwierigkeiten bei der zweiten Untersuchung im Jahr 2019 im Rahmen der sich entwickelnden Anpassungs störung und damit einhergehenden Aggravation, im Sinne eines selbst limitie renden Verhaltens, interpretiert worden. Auch in der aktuellen neuro psycho lo gischen Untersuchung sei ein ähnlicher Befund festzustellen gewesen. Auf grund einzelner Inkonsistenzen sei dabei zumindest streckenweise von einem selbst limitierenden Verhalten, möglicherweise im Rahmen der psychischen Reaktion mit reduzierten Copingstrategien auszugehen. Passend dazu werde auch beim letzten Aufenthalt im Rehazentrum

F.___ darüber berichtet, dass der Beschwer deführer sehr pflichtbewusst und um Richtigkeit bemüht sei sowie unter einer Angst vor einem neuen Apoplex leide, was einen zügigeren Therapieerfolg bremse . Deshalb könne aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt werden, in wel chem Ausmass einzelne kognitive Defizite im Rahmen der Ereignisse immer noch vorhanden seien (v. a. die Ermüdbarkeit). Einzelne kognitive Einschrän kun gen würden plausibel erscheinen (z. B. der Restneglect bei höheren Anfor derun gen, ge wisse verbleibende Ermüdbarkeit nach CVI). In welchem Ausmass diese durch die psychische Symptomatik bei verminderter Belastbarkeit oder einem selbst li mitierenden Verhalten überlagert sei, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht genauer differenziert werden (Urk. 10/71/70).

Gemäss dem neurologischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer bei der Un ter suchung über Schwindel, Müdigkeit, Vergesslichkeit sowie eine Schlaf störung. Zudem spüre er in Ruhe ein rauschendes Ohrgeräusch auf beiden Ohren. Das Gefühl im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des linken Arms und an Stellen des linken Beins sei schwächer als rechtsseitig. Mit dem linken Auge k önne er nicht mehr so gut sehen wie vor dem Hirninfarkt. Er trage eine Lesebrille (Urk. 10/71/54). Der Gutachter hielt fest, dass der klinisch-neurolo gische

Unter suchungsbefund keine eindeutigen Störungen im Bereich der Hirn werk zeug funktionen gezeigt habe. Die im neuropsychologischen Gutachten vom 4. März 2020 (vgl. Urk. 10/71/62-71) beschriebenen Funktionseinbussen seien grundsätz lich unspezi fisch. Sie liessen sich aus neurologischer Sicht nicht durch den laku nären Puta men infarkt erklären. Im Bereich der Hirnnerven habe sich eine Min de rung für Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-Stump f-Diskri mina tion im Bereich der linken Gesichtshälfte mit etwas para median links seitigter Begren zung gezeigt. Sodann sei auch ein leichter links seitiger Mund winkel tief stand im Vergleich zur rechten Seite feststellbar gewesen, wobei die Willkürin nervation seitengleich kräftig erfolgt sei. Im Bereich der Extremitäten hätten sich keine manifesten oder lateralen Paresen gefunden. Die Muskeleigen reflexe seien seitengleich schwach unter Bahnung erhältlich ge wesen. Pyra mi denbahnzeichen hätten keine vorgelegen. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei vom Beschwer de führer im Bereich des linken Arms eine Minde rung für Ober flächen- und Schmerzempfinden bei erhaltender Spitz-Stumpf-Dis krimination angegeben wor den. Im Bereich des linken Daumens und Zeigefingers sei aber nur ein schwacher Unterschied im Vergleich zur rechten Seite angegeben worden. Hinzuweisen sei ferner auf die Angabe einer Hypästhesie und Hy palgesie mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im Bereich der linken Oberschenkel aussen-, -vorder- und -hinterseite sowie im Bereich der Unterschenkelaussenseite und dem linken Fuss. Alsdann sei en eine Pallhypästhesie im Bereich des Malleolus medial links und eine Pallnormästhesie im Bereich des Malleolus

medi alis rechts feststellbar gewesen. Das Zahlenerkennen am linken Fussrücken sei unsicher gewesen . Der Lagesinn sei an den Füssen beidseitig vollständig erhalten gewesen. Die koor di nativen Funktionen hätten sich insgesamt regelrecht darge stellt. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise auf eine Störung der vestibulo-akulären Reflexe erge ben. Eine Ataxie habe ebenfalls nicht vorgelegen, weder axial noch an den Extremitäten. Die vegetativen Funktionen hätten sich normal dargestellt. Zusam menfassend würde somit klinisch nach einem mikroangio pa thischen Hirninfarkt im rechten Putamenbereich vom 14. Februar 2018 eine partielle Minderempfind lichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichts hälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins fort bestehen. Motorisch bestehe lediglich eine spontane Mundastschwäche links seitig bei normaler Will kürinnervation (Urk. 10/71/55). Des Weiteren hielt der neurologische Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden nur teilweise auf den Hirninfarkt im Bereich des rechten Putamens zurückzuführen seien. Hierzu passe die links seitige Sensibilitätsstörung. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel symptomatik , Müdigkeit und Konzen tra tions schwäche würden sich neurologisch aber nicht erklären lassen. Durch den Hirninfarkt sei es zu keiner Läsion von Hirnstrukturen gekommen, deren Ausfall zu einer Schwindel symp to matik geführt habe. Der Beschwerdeführer habe eben falls keine Läsionen von Hirn strukturen, die zu neuropsychologischen Defiziten führen würden, erlitten (Urk. 10/71/56). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau maschinenführer sei dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk . 10/71/57 f. ). Für eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der es nicht auf die voll ständig Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) an komme und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen aus geführt werden müsse , bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/71 /58). Diese Arbeitsfähigkeit sei ab 7. April 2018 beziehungsweise seit der Entlassung aus der Klinik C.___ (Aufenthalt vom 2 1. Februar bis 6. April 2018, vgl. Urk. 10/8/3) gegeben . Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe während des erneuten Aufenthalts in der Klinik C.___ vom 1 5. bis 2 6. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1) und des Aufenthalts in der Rehaklinik F.___ vom 1 5. (richtig: 30.) Juli bis 2 5. August

2019 (vgl. Urk. 10/39/1) bestanden ( Urk. 10/71/58).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund des am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirninfarkts (Urk. 10/8/12) zu einer Anpassungsstörung mit längerer Reaktion gekommen sei. Es seien ängst liche und depressive Anteile vorhanden ( Urk. 10/71/29). Vor allem vor dem Hin ter grund einer familiären Vorbelastung (Hirnschläge bei der Mutter und beim Bruder, vgl. dazu: Urk. 10/71/22, Urk. 10/71/38, Urk. 10/71/67) sei es nachvoll ziehbar, dass es zu einer ängstlich depressiven Reaktion gekommen sei. Weitere, darüber hinaus gehende Pathologien hätten aber nicht festgestellt werden kön nen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört. Seine Ressourcen seien durch die genannte Störung nur leichtgradig beeinträchtig (Urk. 10/71/30). In seiner Konsistenzbeurteilung hielt der Gutachter sodann fest, dass er die Ein schränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere nicht nach voll ziehen könne. Dies liege auch darin begründet, dass er in drei verschie denen Beschwerdevalidierungsverfahren (zwei durchgeführt durch die Neuro psycho lo gin, eines durch

den psychiatrischen Gutachter) hoch auffällige Ergebnisse zutage gefördert habe (Urk. 10/71/30). Für die Auffälligkeiten in sämt lichen drei Ver fahren gebe es ausserhalb von bewussten Verfälschungstendenzen medizinisch keine Erklärung . Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer aufgrund seines Schlaganfallereignisses habe, sei jedenfalls als Erklärung nicht geeignet. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1-6) der Verdacht auf eine Aggravation geäussert worden sei. Dies könne bestätigt werden (Urk. 10/71/31). Der psychiatrische Gutachter atte stierte dem Beschwerde führer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Febru ar 2018 (Urk. 10/8/12) aufgrund der Symptomatik der Anpas sungs störung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 10/71/32). 3.6.4

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen festgehalten, dass der Be schwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr eingesetzt werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine nur leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 10/71/10). 3.7

Dr. E.___ hielt in seine r Stellungnahme vom 4. Februar 2021 fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2 1. März 2018 kenne. Der Beschwerdeführer leide seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt vom 1 4. Februar 2018 an einer Schwäche der linken Körperseite, arm- und gesichtsbetont, sowie unter einer starken Erschöpfbarkeit und allgemeinen Schwäche. Schon nach kurzen, auch leic hten Anstrengungen, manifestier e sich dies und zeige sich bereits nach wenigen Minuten eines Gesprächs. Die Gesichtsmuskulatur ermüde, die Gestik werde ärmer , der Beschwerdeführer beginne zu gähnen. Dass dies keinem der Gutachter auf gefallen sei, erstaune ihn ( Dr. E.___ ) sehr. Diese Symptomatik könne nicht will kürlich herbeigeführt werden. Der Beschwerdeführer sei ein aus serordentlich gut motivierter Patient. Er trainiere mit grossem Willen und Aus dauer. Eine Fatigue -Symptomatik nach einem Insult sei nichts Ungewöhn liches und könne auch nicht wegtrainiert werden. Aus seiner Sicht sei der Beschwerde führer als Baumaschi nenführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Mit Blick auf die in den übrigen medizinischen Akten genannten Gesundheits störungen des Beschwerdeführers und seine eigene Beschwerdeschilderung im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 S. 10) ist zunächst festzuhalten, dass das Gutach ten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 10/71) auf den erforder lichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beruht. Die Gutachterin und die Gutachter hatten Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 10/71/15-18) und sie nahmen zu diesen Akten Stellung ( Urk. 10/71/31, Urk. 10/71/70). Die Gutachterin und die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beteiligten Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Demnach erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsge mäs sen Anfor derungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.6), falls die Beur tei lung der Gutachterin und der Gutachter auch nachvollziehbar und schlüssig ist. 4.2

Hierzu ergibt sich aus dem Gutachten zunächst, dass die Beschwerden des Be schwerdeführers nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar

2018 (Urk. 10/8/12) eindeutig im Vordergrund stehen ( Urk. 10/71/6, Urk. 10/71/9). In so weit besteht Überein stimmung mit den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa das letzte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021, Urk. 3/4). Die übrigen vom Gutachter Dr. I.___ festgestellten Gesundheits störungen auf dem internistischen Fachgebiet wirken sich gemäss seiner über zeugenden Beur teilung nicht auf die Arbeits fähig keit des Beschwerde führers aus (Urk. 10/8/42-45). Bezüglich der spezifischen Funktionseinschrän kungen nach dem ischä mischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 hat Dr. I.___ auf das neu ro lo gische und das psy chiatrische/neuro psycho lo gische Gutachten ver wiesen (Urk. 10/71/42). Der neurologische Gutachter Dr. J.___ gelangte in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/71/42, Urk. 10/71/54) und nach seiner eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Unter suchungsbefunden: Urk. 10/71/51-54) in seiner widerspruchsfreien ver siche rungsmedizinischen Beur tei lung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem von ihm formulierten Zumut bar keits profil ( Urk. 10/71/58) zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10/71/58). Laut den G.___ -Gutachtern sind nach dem ischämischen Hirnin farkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus inter nis tisch er und neurologischer Sicht somit keine funktionellen Einbussen mehr vor handen, welche den Be schwer deführer in einer Verweisungstätigkeit in seinem Leistungsvermögen ein schränkten würden. Diesbezüglich sind der Beschwerde des Beschwerdeführers vom

18. Februar 2021 ( Urk. 1) keine Einwendungen zu ent nehmen . Er

führte im vorlie genden Verfahren aus, dass das Gutachten der G.___ vom 2 0. Juni 2020 mit Ausnahme des psychiatrischen Teil gut achtens schlüssig sei ( Urk. 1 S. 7). Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der

Hausarzt des Beschwerdeführers in seine r

Stellungnahme vom 4. Februa r 2021 (Urk. 3/4) ausführte, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Arbeitst ätigkeiten nicht mehr zumutbar seien ( Urk. 3/4).

Dr. E.___ begründete dies im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der seit dem ischämischen Hirn infarkt vom 14. Februar

2018 (Urk. 10/8/12) bestehenden Schwäche auch bei leichten An stren gungen rasch ermü de. Dies hätten die Gutachter feststellen müs sen ( Urk . 3/4). In diesem Zu sammenhang konnten die G.___ -Gutachter nament lich dem Gut ach ten von Dr. D.___ vom 1 8. Februar 2019 entnehmen, dass die im Gespräch deutlich nach lassende Konzentration auffälli g gewesen sei ( Urk. 10/24/5). Auch hatte Dr. E.___ bereits am 23. Januar 2019 von Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit berichtet (Urk. 10/23/2-4).

Alsdann beobachtete

die

Neuropsycho login gegen Ende der Unter suchung eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwer de führers mit vermehrtem Gähnen ( Urk. 10/71/69 ) . Demgegenüber hielt Dr. J.___

fest, dass der Beschwerdeführer während der rund 1.5-stündigen Untersuchung nicht ermüdet sei ( Urk. 10/71/53). Die G.___ -Gutachter haben sich mit der be klagten Ermüdbarkeit auseinandergesetzt, konnten diese aber

- soweit über haupt feststellbar -

aus medizinische r

Sich nicht erklären .

Demnach hat

Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2021 (Urk. 3/4) keine Befunde an geführt , welche von den G.___ -Gutachtern übersehen worden wären . Dass sie nach dem Studium der Vorakten und ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. E.___ gelangten, begründet keine Zweifel an ihrer B eurteilung . 4.3

Zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ bringt d er Beschwerde führer vor, dass diese nicht zu überzeugen vermöge. Es sei zwar richtig, dass lic . phil. K.___ , welche die neuropsychologische Testungen durchge führt habe, gewisse auffällige Systemvalidierungen festgestellt habe. Entgegen der Be hauptung von Dr. H.___ habe sie aber auch klargestellt, dass sich die Auf fällig keiten durch die Diagnose einer Anpassungsstörung ausreichend erklären lassen würden. Es komme hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2019 tatsächlich von Aggravation gesprochen hätten, aller dings hätten sie diesen Begriff im medizinischen Sinne beziehungsweise im Sinne einer objektiv feststellbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verwen det ( Urk. 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass bereits die Fachpersonen der Klinik C.___ die am 5. April 2019 in den Testverfahren festgestellte n Leistungs verschlechterungen im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 nicht mit einer seit dem ischä mischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 bestehenden

hirn orga nischen Gesundheitsstörung, sondern mit

psychische n und motiva tionale n Schwierigkeiten erklärt haben ( Urk. 10/29/3). Bei der Folge untersuchung in der Klinik C.___

vom

Juli 2019 wurde im Bereich der Auf merksamkeit mehrheitlich Übereinstimmung mit den Resultaten der neuropsy chologischen Untersuchung vom April 2019 festgestellt . Die Fachpersonen der Klinik C.___ begründeten dies abermals nicht mit hirnorganischen Defiziten. Sie sind vielmehr von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktions störung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und än gstlicher Symptomatik ausgegangen ( Urk. 10/34/3). Ob sie damit aussagen wollten, dass sich die neuropsychologische Funktionsstörung verschlimmert hat (Interpretation des Beschwerdeführers , Urk. 1 S. 8 ) , oder, dass der Beschwerdeführer bei der Tes tung die neuropsychologische Funktionsstörung bewusst schwerer darstellen wollte als sie tatsächlich war (Interpretation Dr. H.___ , Urk. 10/71/31 ), kann offen bleiben. Jedenfalls konnte auch die am Gutachten der G.___

mitbeteilige

Neuropsychologin lic . phil. K.___

bei ihrer Untersuchung des Beschwer de führers nicht feststellen, in welchem Ausmass nach dem ischämischen Hirnin farkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) immer noch einzelne kognitive Defi zite (v. a. die Er müd barkeit) bestehen ( Urk. 10/71/70). Ebenso wenig konnte sie sich be züglich der Fragen, ob eine Über lage rung durch die psychische Sympto matik bei verminderter Belastbarkeit oder gar ein selbst limi tierendes Verhalte n des Be schwerdeführers vorliege , festlegen ( Urk. 10/71/70). Nach der Beurteilung Dr. H.___ leidet der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) an einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Anteile n ( Urk. 10/71/29) , welche ihn in seiner Arbeits fähigkeit zu 10 % ein schränkt (Urk. 10/71/32 ) .

Aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung kann mit hin gesagt werden, dass tatsächlich eine psychische Ü ber lagerung besteht . Dr. H.___

hat aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in drei ver schie denen Beschwerdevalidierungsverfahren hoch auffällige Ergebnisse erzielt habe. Zwei dieser Verfahren wurden durch Neuro psychologin lic . phil. K.___ und eines durch Dr. H.___ durchgeführt (Urk. 10/71/30).

Dr. H.___ hatte demnach durchaus Anlass , ebenfalls von einem selbstlimitierenden Verhal ten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Bedeutung des Wortes «Aggravation» im Bericht der Klinik C.___

vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 10/34/3) kommt – ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) - somit keine ent scheidende Bedeutung zu. Nebst der psychischen Über lage rung wurde vom Gut achter mithin auch ein selbstlimitierendes Verhalten

fest ge stellt, welches sich auf die Test re sultate auswirkte . Das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei diesen Tests ist gemäss de n fachärztlichen Beurteilung en nicht auf hirnorganische De fizite, sondern auf die Anpassungsstörung und das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dr. H.___ begründete seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit den von ihm erhobenen Befunden ( Urk. 10/71/25-27 ) , welche gemäss dem Gutachter die Ein schränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere aber nicht plausibel erscheinen lassen ( Urk. 10/71/30). Des Weiteren verwies der Gutachter auch auf die von ihm festgestellten Inkonsisten zen ( Urk. 10/71/30-31 ). Der Be schwerdeführer kritisierte, Dr. H.___ habe zum Gutachten von Dr. D.___ lediglich festgehalten, dass er die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehen könne ( Urk. 1 S. 9). Das Gutachten von Dr. D.___

vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 10/24/ 2- 6 ) lag Dr. H.___ vor ( Urk. 10/71/16, Urk. 10/71/2 1) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Ermessen des Experten, o b und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert wer den . Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2 3. April 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_24/2015 vom 1 9. Juni 2015 E. 4.2) . Auch

d iesbezüglich liegt somit kein Mangel vor. 4.4

Die von G.___ - Gutachtern attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten begründet sich folglich mit de r Einschränkung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht, weil es nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) zu einer An passungsstörung mit längerer depres si ver Reaktion gekommen ist (Urk. 10/71/31). Darüber hinaus konnten sie beim Beschwerdeführer keine medizinisch begründeten funk tionellen Einschrän kun gen erheben, sie mussten vielmehr feststellen, dass ein Verdacht auf eine Aggra vation besteht (Urk. 10/71/31).

Auf das schlüssige und überzeugende Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) kann abgestellt werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer in der vor dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus geübten Tätigkeit als Maschinenführer für ein Bauunternehmen (Urk. 10/1/4) nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/71/12). In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in eine r körperlich leichte n Tätigkeit, bei der es nicht auf die vollständig e Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) ankommt, und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen ausgeführt werden muss ( Urk. 10/71/58), besteht seit dem 7. April 2018 (Abschluss des ersten Spitalauf enthalts, inkl. Neuro-Reha) aber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/71/12). 5.

5.1

Beim Einkommensvergleich vom 1 5. September 2020 ( Urk. 10/81) stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens

auf das im

IK für das Jahr 2017 eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 74'819.-- ab (Urk. 10/6 /2 ). Unter Berück sichtigung der Nominallohnent wick lung gelangte sie zu einem hypothetischen Valideneinkommen

20 19 im Betrag von Fr. 75'569.--. Das hypothetische Invalideinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohnstatischen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik. Be reinigt um die Nominalentwicklung ergab sich

ein

hypothetisches

Invaliden ein kommen 20 19 in der Höhe von

Fr. 68'105.-- ( Urk. 10/81/1) . Beim Einkommens vergleich resultierte ein e Erwerbseinbusse von

Fr. 7'463.60 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 10 % . Dieser Einkommensvergleich gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass.

Der Beschwerdeführer wäre somit grundsätzlich in der Lage, ein rentenausschlies senden Einkommen zu erzielen ( E. 2.4 ). 5.2

Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass beim Valideneinkommen

vom Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2017 in der Höhe von Fr. 77'989.--

(Urk. 3/3) auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9) . Angepasst an die Nominal lohnentwicklung betrage das hypothetische Valideneinkommen 2019 somit

Fr. 79'086.-- ( Urk. 1 S. 9) . Der Beschwerdeführer kann daraus nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung dieses Valideneinkommens würde beim ansonsten vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (13,88 % ) resultier ten. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe gäbe dem Beschwerdeführer deshalb ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). 6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht sodann ein en Anspruch auf Eingliede rungsmass nahmen geltend . Als Beispiele n a nnt e er ein «Arbeits- und Aufbautrainings»

( Urk. 1 S. 2 ) . 6.2

Laut Randziffer 1010.2 des Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen (KSIM) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gehört das Aufbautraining zu den Massnahmen der sozial - beruflichen Rehabilitation ( Art. 4 quinques

der Veror dnung über die Invalidenversicherung, IVV) , welche ihrerseits zu den I ntegra tionsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG gezählt werden ( Art. 14a lit . a IVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist

Art. 14a Abs. 1 IVG

im Zusammenhang mit

Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b) gelten. Es gehe darum, bei denjenigen versicherten Personen, die aktuell nicht eingliederungs fähig sind oder deren Ein gliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen oder zu erhalten. Wenn aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätig keit arbeitsfähig sei , so sei er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig; er brauche keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliede rungsfähigkeit herzustellen . Es gebe keinen Grund, Massnahmen zur Ermög li chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden k önne . Das Bundesgericht gelangte durch Gesetzesauslegung zum Schluss, dass versicherte Personen, welche in einer angepassten Beschäftigung arbeitsfähig sind, keinen Anspruch auf Integrationsmassnahme n haben

(BGE 137 V 1

E. 7.2 .3 ).

Weil der Beschwerdeführer gemäss den G.___ -Gutachtern in einer leidensange passten Tätigkeit seit dem 7. April 2018 zu 90 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/71/12), hat er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahme n beziehungsweise das von ihm geforderte, aber nicht weiter umschriebene « Arbeits- und Aufbautraining » ( Urk. 1 S.

2) . 6.3

Weil der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hat ( Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73 ), in einer leidensangepassten Hilfsarbeitert ätigkeit zu 90 % arbeits fähig ist (Urk. 10/71/12) und dadurch ein rentenausschliessendes Einkom men erzielen kann (E. 5.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit der angefochtenen Verfügung keine berufliche n Massnahmen zuge spro chen hat ( vgl. Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG, Art. 15-18d IVG) . Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ihm die Anpassungsstörung sowie seine mittel schweren kognitiven Funktionseinschränkungen einen A nspruch auf beruf liche Massnahmen vermitteln ( Urk. 1 S. 6). Hierbei kann ihm nach dem Gesagten aber nicht gefolgt werden. Im Übrigen

begründete der Beschwerdeführer m it seiner Beschwerde vom

18. Februar 2021 den von ihm geltenden gemachten An spruch auf Massnahmen beruflicher Art nicht weiter . Er führte insbesondere nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer der beruflichen Mass nah me gemäss Art. 15-18d IVG erfüllt seien. Deshalb erübrigen sich weitere Aus füh rungen dazu . 7.

Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ebenfalls nicht , wie in E. 5.1 hier vor

bereits festgehalten wurde. 8.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, begann nach acht Jahren Schulausbildung in

Y.___ eine Lehre zum Automechaniker, welche er aber nicht abschloss (Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73). Im Jahr 1995 reiste er aus Z.___ in die Schweiz ein, wo er als Fabrik- und Bauarbeiter arbeitete ( Urk. 10/24/4, Urk. 10/71/23). Das Schwei zer Bürgerrecht erlangte er im Jahr 2008 (Urk. 10/1/1). Seit dem 1. Juli 2016 war er bei der A.___ AG als Maschinenführer angestellt (Urk. 10/1/4). Am 17. April 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen nach einem am 14. Februar 2018 erlittenen ischä mischen Hirninfarkt (Urk. 10/8/12) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, Urk. 10/4). Die IV-Stelle zog zunächst den Aus zug aus dem individuellen Konto (IK) vom 3 0. April

2018 (Urk. 10/6) bei. Her nach holte sie Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/8, Urk. 10/13-14) mit dem Bericht des Spitals

B.___ vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 10/8/12-14) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 2 0. April

2018 ( Urk. 10/8/3-11) ein. Alsdann führte sie eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 10/21). Nach deren Abschluss teilte sie dem Versicherten am 2 6. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch instabilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 10/20). In der Folge erhielt die IV-Stelle das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 10/24/2-6). Am 5. April 2019 wurde in der Klinik C.___ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt ( Urk. 10/29/1). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 ( Urk. 10/26) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 7. April 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ih m aus medizi nischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 10/26/2). Dagegen erhob der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der vom Versicher ten mitunterzeichneten Eingabe vom 1 0. Mai 2019 Einwand ( Urk. 10/27). Vom 1 5. bis 2 6. Juli 2019 hielt sich Versicherte zur erneuten neurologischen Rehabili tation in der Klinik C.___ auf ( Urk. 10/34/1-2). Es folgte eine stationäre Reha bilitation im Rehazentrum

G.___ vom 3 0. Juli bis 2 5. August 2019 ( Urk. 10/39/1). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydisziplinäre medizi ni sche Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neu ropsychologie; Urk. 10/47). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der G.___ zugeteilt (Urk. 10/48). Am 20. Juni 2020 erstattete die G.___ ihr Gutachten (Urk. 10/71). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. Sep tember 2020 einen neuen Vorbescheid mit welchem sie dem Versicherten mit teilte, dass sie seinen Anspruch auf Invalidenrente geprüft habe und die Ab weisung des Leistungsbegehrens vorsehe ( Urk. 10/84). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 1. September 2020 Einwand. Er beantrage die Zusprechung von beruflichen Massnahmen (insbesondere vorab ein Arbeits- und Aufbautraining mit anschlies sender Arbeitsintegration). Eventualiter seien ihm eine Invaliden rente beginnend ab 1. Februar 2019 zuzusprechen ( Urk. 10/87). Nach dem Erhalt der IV-Akten erklärte die Rechtsvertreterin des Versicherten am 1 2. Oktober 2020, dass am Ein wand vom 2 1. September 2020 festgehalten werde ( Urk. 10/93). Mit Verfü gung vom 2 6. Januar 2021 entschied die IV-Stelle, dass für die Arbeitsvermittlung das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei. Weil der Invaliditäts grad des Versicherten unter 40 % liege bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2 Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Wiederholung der medizinischen Abklä rungen zurückzuweisen.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 1 S. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Mit Eingabe vom 11. März

2021 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 18. Februar 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wieder zurück (Urk. 8).

E. 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 2.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälli gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) .

E. 2.2.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Er schei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober

2019 E. 5.1.2).

E. 2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 2.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Eingliederungsberatung am 2 6. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch insta bilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 10/20). Diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Ein glie derungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nac h Lage der Akten nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 29. Juni

2016 E. 4.3). In der Folge beantragte er mit seinem Einwand am 2 1. September 2020 gegen den Vorbescheid vom 15. September 2020 betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs ( Urk. 10/84) erneut Ein gliede rungs massnah men ( Urk. 10/87/1). Dazu führte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 1 8. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen habe und als Hilfsarbeiter gelte. Er könne in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss Belastungsprofil ein rentenausschliessendes Ein kom men erzielen. Er habe sich bereits selber beim RAV angemeldet. Das RAV unterstütze ihn bei der Stel lensuche. Er könne für die beschriebene Stelle als Hilfsarbeiter über das RAV vermittelt werden ( Urk. 10/99/2). Mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Jan u ar 2021 mit dem Betreff «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» hielt Beschwer degegnerin sodann ebenfalls fest, dass das RAV für die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers zuständig sein. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). Demnach hat die Beschwer de gegnerin das neue Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung von Einglie derungsmassnahmen vom 2 1. September 2020 ( Urk. 10/87/1) geprüft und mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2021 ( Urk.

2) verneint.

Vorliegend gehören somit sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ein gliederungsmassnahmen als auch sein Anspruch auf eine Invalidenrente zum Anfechtungs

- und Streit gegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Leistungen zu Recht verweigert hat. 2.

E. 3.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor:

E. 3.2 Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 8. Februar 2019 fest, dass der von ihm bei der Untersuchung vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 10/24/2) erhobene Befund zu sam mengefasst weiterhin mit einer leicht bis mittelgradig floriden Depression zu vereinbaren sei. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Auffällig sei nach wie vor eine im Gespräch deutlich nach lassende Konzentration. Diagnostisch handle es sich um eine leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F32.0/1), weiterhin floride , sowie um eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unter den gegebenen Umständen weiterhin ausgewie sen. Er empfehle der Krankentaggeldversicherung den Versicherungsfall mit der Beschwerdegegnerin zu koordinieren. Von Seiten der Behörden wäre das entspre chende Reintegrationspotential zu prüfen. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer sei aktuell nicht vorstellbar ( Urk. 10/24/5).

E. 3.3 Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am Zentrum für ambulante Rehabilitation (ZAR) der Klinik C.___ vom 5. April 2019 wurden die folgen den Diagnosen gestellt ( Urk. 10/29/1): - Cerebrale Ischämie mit Diffusionsrestriktion im dorsalen Aspekt des rechten

Putamens von ca. 5 x 8 mm ( cMRI vom 1 5. Februar 2018) am 1 4. Februar 2018 mit/bei: - Initial: Aphasie, Facialisparese links, intermittierendes sensomoto risches Hemisyndrom links (Hypästhesie Bein links vorbestehend), bei Eintritt NIHSS 5/42 Punkte - Bei Eintritt Klinik C.___ (gemeint ist am 2 1. Februar

2018, Urk. 10/8/3): Sensomotorisches brachiofacial -betonte Hemiparese links - Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7)

In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 Leistungs verschlech terungen bei allen wiederholten aufmerksamkeitsspezifischen Aufga ben zu verzeichnen gewesen seien. Insbesondere die Reaktionszeiten hätten teil weise deutlich zuge nom men. Diese Leistungsverschlechterungen seien nicht als Folge eines progre dienten Verlaufs hirnorganisch bedingter Defizite zu werten. Sie seien vielmehr im Rahmen einer Modulation des Leistungsvermögens durch psychische und motiva tionale Aspekte beziehungsweise damit verbundene Schwierigkeiten kons tant eine hohe Anstrengungsbereitschaft aufrecht zu erhalten zu erklären ( Urk. 10/29/3).

Zur beruflichen und sozialen Teilhabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerde führer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell würden die psychischen Symptome als limitierender Faktor bezüglich einer beruflichen Reintegration im Vordergrund stehen. Es bestehe der Verdacht, dass sich im Verlauf Anpassungs störungen mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe von Strategien, die ihm im Umgang mit seinen ängst lichen Symptomen helfen würden, berichtet. Allerdings traue er sich mittlerweile wenig zu ( Urk. 10/29/4).

E. 3.4 Im definitiven Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 2 6. Juli 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass sich neuropsychologisch eine deutlich vermin derte Belastbarkeit, eine Antriebslosigkeit und Aufmerksamkeitsdefizite gefunden hätten. Im Vergleich zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung während der stationären Rehabilitation direkt nach dem Schlaganfall hätten sich insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit vor allem aufgrund stark verlang samter und schwankender Reaktionszeiten aktuell schlechtere Leistungen gezeigt. Die aktuellen Ergebnisse seien im Bereich der Aufmerksamkeit mehrheitlich mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2019 ver gleichbar gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien tendenziell leicht schlechter ausgefallen. Die Zunahme der Defizite werde im Zusammenhang mit der zu nehmen den psychischen Verschlechterung interpretiert. Zusammenfassend sei daher von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik auszugehen ( Urk. 10/34/3).

E. 3.5 Der Beurteilung im Versicherungsbericht des Rehazentrums

G.___ vom 6. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts vom 3 0. Juli bis 2 5. August 2019 leichte Fortschritte habe erzielen können. Er wünsche sich eine schnellere vollständige Genesung. Ihm seien viele Zusammenhänge bewusst und er kenne verschiedene Coping-Strategien. Es falle ihm jedoch oft noch schwer diese umzusetzen. Insbesondere seine Angst vor einem neuen Apoplex und sein Pflichtbewusstsein, stets alles richtig zu machen, schi e nen einen zügigeren Therapieerfolg zu bremsen ( Urk. 10/39/4).

E. 3.6.1 Am Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) waren Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (fallführender Gutachter), Dr. med. I.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Hämatologie , Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, und lic . phil. K.___ , Fachpsychologin für Neuro psycho logie FSP, betei ligt ( Urk. 10/65/1, Urk. 10/71/14, Urk. 10/71/61, Urk. 10/71/71). Die Untersuchun gen wurden am 4. März 2020 ( lic . phil. K.___ ), am 13. Mai

2020 (Dr. I.___ ) und am

26. Mai

2020 ( Dres . H.___ und J.___ , Urk. 10/71/3, Urk. 10/71/62) durch geführt.

E. 3.6.2 Die Gutachterin und die Gutachter stellten die folgende Diagnose mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer (Urk. 10/ 71/9 ): - Status nach mikroangiopathischem Hirninfarkt im rechten Putamen be reich vom 14. Februar

2018 mit partieller Minderempfindlichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichts hälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins, motorisch spontane Mundastsch w äche linksseitig bei normaler Willkürinnervation - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) mit mittelschwere n kognitiven Einschränkungen (ICD-10: F06.7) Sie nannten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arb eits fähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk. 10/71/9): - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 33.3 kg/m 2 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Anamnestisch leichte Gastritis - Hypercholesterinämie - Anamnestisch Pollenallergie - Obstipation - Pollakisurie

E. 3.6.3 Der internistische Gutachter hielt fest, es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit durch den am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirn in farkt deutlich eingeschränkt sein dürfte. Dies werde jedoch entsprechend im neu rologischen Fachgutachten dargestellt (Urk. 10/71/42). Körperlich schwere und schwerste Tätigkeit dürften dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein. Hin sichtlich der spezifischen Funktionseinschränkungen werde auf das neuro lo gi sche und psy chiatrische/neuropsychologische Gutachten verwiesen (Urk. 10/71/42). Die sicherlich begünstigende arterielle Hypertonie und Hyper cholesterinämie seien medikamen tös eingestellt und würden die Arbeits fähigkeit des Beschwer de führers nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Das obstruktive Schlafapnoe-Syn drom sei durch die Vorordnung einer CPAP-Therapie nach anamnestischer Aus sage des Beschwerdeführers gut therapiert, die Schlafqualität sei deutlich ver bessert. Eine akute Einschlafneigung bestehe nicht. Die Adipositas sei seit Februar 2018 grun d sätzlich rückläufig, auch wenn der Beschwerdeführer in den Zeiten der Corona-Krise wieder einige Kilos zugenommen habe (Urk. 10/71/7). Aus internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/71/44).

Der neuropsychologischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass bei der ersten neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2018 leichte kognitive Restdefizite, vermutlich im Rahmen des cerebrovaskulären Insults (CVI) und bei unauffälliger Symptomvalidierung, beschrieben worden seien. Im Rahmen des Ereignisses sei eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen über den Verlauf nicht zu er warten. Deshalb sei die Zunahme der kognitiven Schwierigkeiten bei der zweiten Untersuchung im Jahr 2019 im Rahmen der sich entwickelnden Anpassungs störung und damit einhergehenden Aggravation, im Sinne eines selbst limitie renden Verhaltens, interpretiert worden. Auch in der aktuellen neuro psycho lo gischen Untersuchung sei ein ähnlicher Befund festzustellen gewesen. Auf grund einzelner Inkonsistenzen sei dabei zumindest streckenweise von einem selbst limitierenden Verhalten, möglicherweise im Rahmen der psychischen Reaktion mit reduzierten Copingstrategien auszugehen. Passend dazu werde auch beim letzten Aufenthalt im Rehazentrum

F.___ darüber berichtet, dass der Beschwer deführer sehr pflichtbewusst und um Richtigkeit bemüht sei sowie unter einer Angst vor einem neuen Apoplex leide, was einen zügigeren Therapieerfolg bremse . Deshalb könne aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt werden, in wel chem Ausmass einzelne kognitive Defizite im Rahmen der Ereignisse immer noch vorhanden seien (v. a. die Ermüdbarkeit). Einzelne kognitive Einschrän kun gen würden plausibel erscheinen (z. B. der Restneglect bei höheren Anfor derun gen, ge wisse verbleibende Ermüdbarkeit nach CVI). In welchem Ausmass diese durch die psychische Symptomatik bei verminderter Belastbarkeit oder einem selbst li mitierenden Verhalten überlagert sei, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht genauer differenziert werden (Urk. 10/71/70).

Gemäss dem neurologischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer bei der Un ter suchung über Schwindel, Müdigkeit, Vergesslichkeit sowie eine Schlaf störung. Zudem spüre er in Ruhe ein rauschendes Ohrgeräusch auf beiden Ohren. Das Gefühl im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des linken Arms und an Stellen des linken Beins sei schwächer als rechtsseitig. Mit dem linken Auge k önne er nicht mehr so gut sehen wie vor dem Hirninfarkt. Er trage eine Lesebrille (Urk. 10/71/54). Der Gutachter hielt fest, dass der klinisch-neurolo gische

Unter suchungsbefund keine eindeutigen Störungen im Bereich der Hirn werk zeug funktionen gezeigt habe. Die im neuropsychologischen Gutachten vom 4. März 2020 (vgl. Urk. 10/71/62-71) beschriebenen Funktionseinbussen seien grundsätz lich unspezi fisch. Sie liessen sich aus neurologischer Sicht nicht durch den laku nären Puta men infarkt erklären. Im Bereich der Hirnnerven habe sich eine Min de rung für Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-Stump f-Diskri mina tion im Bereich der linken Gesichtshälfte mit etwas para median links seitigter Begren zung gezeigt. Sodann sei auch ein leichter links seitiger Mund winkel tief stand im Vergleich zur rechten Seite feststellbar gewesen, wobei die Willkürin nervation seitengleich kräftig erfolgt sei. Im Bereich der Extremitäten hätten sich keine manifesten oder lateralen Paresen gefunden. Die Muskeleigen reflexe seien seitengleich schwach unter Bahnung erhältlich ge wesen. Pyra mi denbahnzeichen hätten keine vorgelegen. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei vom Beschwer de führer im Bereich des linken Arms eine Minde rung für Ober flächen- und Schmerzempfinden bei erhaltender Spitz-Stumpf-Dis krimination angegeben wor den. Im Bereich des linken Daumens und Zeigefingers sei aber nur ein schwacher Unterschied im Vergleich zur rechten Seite angegeben worden. Hinzuweisen sei ferner auf die Angabe einer Hypästhesie und Hy palgesie mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im Bereich der linken Oberschenkel aussen-, -vorder- und -hinterseite sowie im Bereich der Unterschenkelaussenseite und dem linken Fuss. Alsdann sei en eine Pallhypästhesie im Bereich des Malleolus medial links und eine Pallnormästhesie im Bereich des Malleolus

medi alis rechts feststellbar gewesen. Das Zahlenerkennen am linken Fussrücken sei unsicher gewesen . Der Lagesinn sei an den Füssen beidseitig vollständig erhalten gewesen. Die koor di nativen Funktionen hätten sich insgesamt regelrecht darge stellt. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise auf eine Störung der vestibulo-akulären Reflexe erge ben. Eine Ataxie habe ebenfalls nicht vorgelegen, weder axial noch an den Extremitäten. Die vegetativen Funktionen hätten sich normal dargestellt. Zusam menfassend würde somit klinisch nach einem mikroangio pa thischen Hirninfarkt im rechten Putamenbereich vom 14. Februar 2018 eine partielle Minderempfind lichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichts hälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins fort bestehen. Motorisch bestehe lediglich eine spontane Mundastschwäche links seitig bei normaler Will kürinnervation (Urk. 10/71/55). Des Weiteren hielt der neurologische Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden nur teilweise auf den Hirninfarkt im Bereich des rechten Putamens zurückzuführen seien. Hierzu passe die links seitige Sensibilitätsstörung. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel symptomatik , Müdigkeit und Konzen tra tions schwäche würden sich neurologisch aber nicht erklären lassen. Durch den Hirninfarkt sei es zu keiner Läsion von Hirnstrukturen gekommen, deren Ausfall zu einer Schwindel symp to matik geführt habe. Der Beschwerdeführer habe eben falls keine Läsionen von Hirn strukturen, die zu neuropsychologischen Defiziten führen würden, erlitten (Urk. 10/71/56). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau maschinenführer sei dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk . 10/71/57 f. ). Für eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der es nicht auf die voll ständig Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) an komme und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen aus geführt werden müsse , bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/71 /58). Diese Arbeitsfähigkeit sei ab 7. April 2018 beziehungsweise seit der Entlassung aus der Klinik C.___ (Aufenthalt vom 2 1. Februar bis 6. April 2018, vgl. Urk. 10/8/3) gegeben . Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe während des erneuten Aufenthalts in der Klinik C.___ vom 1 5. bis 2 6. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1) und des Aufenthalts in der Rehaklinik F.___ vom 1 5. (richtig: 30.) Juli bis 2 5. August

2019 (vgl. Urk. 10/39/1) bestanden ( Urk. 10/71/58).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund des am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirninfarkts (Urk. 10/8/12) zu einer Anpassungsstörung mit längerer Reaktion gekommen sei. Es seien ängst liche und depressive Anteile vorhanden ( Urk. 10/71/29). Vor allem vor dem Hin ter grund einer familiären Vorbelastung (Hirnschläge bei der Mutter und beim Bruder, vgl. dazu: Urk. 10/71/22, Urk. 10/71/38, Urk. 10/71/67) sei es nachvoll ziehbar, dass es zu einer ängstlich depressiven Reaktion gekommen sei. Weitere, darüber hinaus gehende Pathologien hätten aber nicht festgestellt werden kön nen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört. Seine Ressourcen seien durch die genannte Störung nur leichtgradig beeinträchtig (Urk. 10/71/30). In seiner Konsistenzbeurteilung hielt der Gutachter sodann fest, dass er die Ein schränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere nicht nach voll ziehen könne. Dies liege auch darin begründet, dass er in drei verschie denen Beschwerdevalidierungsverfahren (zwei durchgeführt durch die Neuro psycho lo gin, eines durch

den psychiatrischen Gutachter) hoch auffällige Ergebnisse zutage gefördert habe (Urk. 10/71/30). Für die Auffälligkeiten in sämt lichen drei Ver fahren gebe es ausserhalb von bewussten Verfälschungstendenzen medizinisch keine Erklärung . Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer aufgrund seines Schlaganfallereignisses habe, sei jedenfalls als Erklärung nicht geeignet. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1-6) der Verdacht auf eine Aggravation geäussert worden sei. Dies könne bestätigt werden (Urk. 10/71/31). Der psychiatrische Gutachter atte stierte dem Beschwerde führer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Febru ar 2018 (Urk. 10/8/12) aufgrund der Symptomatik der Anpas sungs störung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 10/71/32).

E. 3.6.4 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen festgehalten, dass der Be schwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr eingesetzt werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine nur leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 10/71/10).

E. 3.7 Dr. E.___ hielt in seine r Stellungnahme vom 4. Februar 2021 fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2 1. März 2018 kenne. Der Beschwerdeführer leide seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt vom 1 4. Februar 2018 an einer Schwäche der linken Körperseite, arm- und gesichtsbetont, sowie unter einer starken Erschöpfbarkeit und allgemeinen Schwäche. Schon nach kurzen, auch leic hten Anstrengungen, manifestier e sich dies und zeige sich bereits nach wenigen Minuten eines Gesprächs. Die Gesichtsmuskulatur ermüde, die Gestik werde ärmer , der Beschwerdeführer beginne zu gähnen. Dass dies keinem der Gutachter auf gefallen sei, erstaune ihn ( Dr. E.___ ) sehr. Diese Symptomatik könne nicht will kürlich herbeigeführt werden. Der Beschwerdeführer sei ein aus serordentlich gut motivierter Patient. Er trainiere mit grossem Willen und Aus dauer. Eine Fatigue -Symptomatik nach einem Insult sei nichts Ungewöhn liches und könne auch nicht wegtrainiert werden. Aus seiner Sicht sei der Beschwerde führer als Baumaschi nenführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Mit Blick auf die in den übrigen medizinischen Akten genannten Gesundheits störungen des Beschwerdeführers und seine eigene Beschwerdeschilderung im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 S. 10) ist zunächst festzuhalten, dass das Gutach ten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 10/71) auf den erforder lichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beruht. Die Gutachterin und die Gutachter hatten Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 10/71/15-18) und sie nahmen zu diesen Akten Stellung ( Urk. 10/71/31, Urk. 10/71/70). Die Gutachterin und die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beteiligten Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Demnach erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsge mäs sen Anfor derungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.6), falls die Beur tei lung der Gutachterin und der Gutachter auch nachvollziehbar und schlüssig ist. 4.2

Hierzu ergibt sich aus dem Gutachten zunächst, dass die Beschwerden des Be schwerdeführers nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar

2018 (Urk. 10/8/12) eindeutig im Vordergrund stehen ( Urk. 10/71/6, Urk. 10/71/9). In so weit besteht Überein stimmung mit den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa das letzte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021, Urk. 3/4). Die übrigen vom Gutachter Dr. I.___ festgestellten Gesundheits störungen auf dem internistischen Fachgebiet wirken sich gemäss seiner über zeugenden Beur teilung nicht auf die Arbeits fähig keit des Beschwerde führers aus (Urk. 10/8/42-45). Bezüglich der spezifischen Funktionseinschrän kungen nach dem ischä mischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 hat Dr. I.___ auf das neu ro lo gische und das psy chiatrische/neuro psycho lo gische Gutachten ver wiesen (Urk. 10/71/42). Der neurologische Gutachter Dr. J.___ gelangte in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/71/42, Urk. 10/71/54) und nach seiner eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Unter suchungsbefunden: Urk. 10/71/51-54) in seiner widerspruchsfreien ver siche rungsmedizinischen Beur tei lung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem von ihm formulierten Zumut bar keits profil ( Urk. 10/71/58) zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10/71/58). Laut den G.___ -Gutachtern sind nach dem ischämischen Hirnin farkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus inter nis tisch er und neurologischer Sicht somit keine funktionellen Einbussen mehr vor handen, welche den Be schwer deführer in einer Verweisungstätigkeit in seinem Leistungsvermögen ein schränkten würden. Diesbezüglich sind der Beschwerde des Beschwerdeführers vom

18. Februar 2021 ( Urk. 1) keine Einwendungen zu ent nehmen . Er

führte im vorlie genden Verfahren aus, dass das Gutachten der G.___ vom 2 0. Juni 2020 mit Ausnahme des psychiatrischen Teil gut achtens schlüssig sei ( Urk. 1 S. 7). Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der

Hausarzt des Beschwerdeführers in seine r

Stellungnahme vom 4. Februa r 2021 (Urk. 3/4) ausführte, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Arbeitst ätigkeiten nicht mehr zumutbar seien ( Urk. 3/4).

Dr. E.___ begründete dies im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der seit dem ischämischen Hirn infarkt vom 14. Februar

2018 (Urk. 10/8/12) bestehenden Schwäche auch bei leichten An stren gungen rasch ermü de. Dies hätten die Gutachter feststellen müs sen ( Urk . 3/4). In diesem Zu sammenhang konnten die G.___ -Gutachter nament lich dem Gut ach ten von Dr. D.___ vom 1 8. Februar 2019 entnehmen, dass die im Gespräch deutlich nach lassende Konzentration auffälli g gewesen sei ( Urk. 10/24/5). Auch hatte Dr. E.___ bereits am 23. Januar 2019 von Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit berichtet (Urk. 10/23/2-4).

Alsdann beobachtete

die

Neuropsycho login gegen Ende der Unter suchung eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwer de führers mit vermehrtem Gähnen ( Urk. 10/71/69 ) . Demgegenüber hielt Dr. J.___

fest, dass der Beschwerdeführer während der rund 1.5-stündigen Untersuchung nicht ermüdet sei ( Urk. 10/71/53). Die G.___ -Gutachter haben sich mit der be klagten Ermüdbarkeit auseinandergesetzt, konnten diese aber

- soweit über haupt feststellbar -

aus medizinische r

Sich nicht erklären .

Demnach hat

Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2021 (Urk. 3/4) keine Befunde an geführt , welche von den G.___ -Gutachtern übersehen worden wären . Dass sie nach dem Studium der Vorakten und ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. E.___ gelangten, begründet keine Zweifel an ihrer B eurteilung . 4.3

Zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ bringt d er Beschwerde führer vor, dass diese nicht zu überzeugen vermöge. Es sei zwar richtig, dass lic . phil. K.___ , welche die neuropsychologische Testungen durchge führt habe, gewisse auffällige Systemvalidierungen festgestellt habe. Entgegen der Be hauptung von Dr. H.___ habe sie aber auch klargestellt, dass sich die Auf fällig keiten durch die Diagnose einer Anpassungsstörung ausreichend erklären lassen würden. Es komme hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2019 tatsächlich von Aggravation gesprochen hätten, aller dings hätten sie diesen Begriff im medizinischen Sinne beziehungsweise im Sinne einer objektiv feststellbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verwen det ( Urk. 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass bereits die Fachpersonen der Klinik C.___ die am 5. April 2019 in den Testverfahren festgestellte n Leistungs verschlechterungen im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 nicht mit einer seit dem ischä mischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 bestehenden

hirn orga nischen Gesundheitsstörung, sondern mit

psychische n und motiva tionale n Schwierigkeiten erklärt haben ( Urk. 10/29/3). Bei der Folge untersuchung in der Klinik C.___

vom

Juli 2019 wurde im Bereich der Auf merksamkeit mehrheitlich Übereinstimmung mit den Resultaten der neuropsy chologischen Untersuchung vom April 2019 festgestellt . Die Fachpersonen der Klinik C.___ begründeten dies abermals nicht mit hirnorganischen Defiziten. Sie sind vielmehr von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktions störung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und än gstlicher Symptomatik ausgegangen ( Urk. 10/34/3). Ob sie damit aussagen wollten, dass sich die neuropsychologische Funktionsstörung verschlimmert hat (Interpretation des Beschwerdeführers , Urk. 1 S. 8 ) , oder, dass der Beschwerdeführer bei der Tes tung die neuropsychologische Funktionsstörung bewusst schwerer darstellen wollte als sie tatsächlich war (Interpretation Dr. H.___ , Urk. 10/71/31 ), kann offen bleiben. Jedenfalls konnte auch die am Gutachten der G.___

mitbeteilige

Neuropsychologin lic . phil. K.___

bei ihrer Untersuchung des Beschwer de führers nicht feststellen, in welchem Ausmass nach dem ischämischen Hirnin farkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) immer noch einzelne kognitive Defi zite (v. a. die Er müd barkeit) bestehen ( Urk. 10/71/70). Ebenso wenig konnte sie sich be züglich der Fragen, ob eine Über lage rung durch die psychische Sympto matik bei verminderter Belastbarkeit oder gar ein selbst limi tierendes Verhalte n des Be schwerdeführers vorliege , festlegen ( Urk. 10/71/70). Nach der Beurteilung Dr. H.___ leidet der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) an einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Anteile n ( Urk. 10/71/29) , welche ihn in seiner Arbeits fähigkeit zu 10 % ein schränkt (Urk. 10/71/32 ) .

Aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung kann mit hin gesagt werden, dass tatsächlich eine psychische Ü ber lagerung besteht . Dr. H.___

hat aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in drei ver schie denen Beschwerdevalidierungsverfahren hoch auffällige Ergebnisse erzielt habe. Zwei dieser Verfahren wurden durch Neuro psychologin lic . phil. K.___ und eines durch Dr. H.___ durchgeführt (Urk. 10/71/30).

Dr. H.___ hatte demnach durchaus Anlass , ebenfalls von einem selbstlimitierenden Verhal ten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Bedeutung des Wortes «Aggravation» im Bericht der Klinik C.___

vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 10/34/3) kommt – ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) - somit keine ent scheidende Bedeutung zu. Nebst der psychischen Über lage rung wurde vom Gut achter mithin auch ein selbstlimitierendes Verhalten

fest ge stellt, welches sich auf die Test re sultate auswirkte . Das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei diesen Tests ist gemäss de n fachärztlichen Beurteilung en nicht auf hirnorganische De fizite, sondern auf die Anpassungsstörung und das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dr. H.___ begründete seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit den von ihm erhobenen Befunden ( Urk. 10/71/25-27 ) , welche gemäss dem Gutachter die Ein schränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere aber nicht plausibel erscheinen lassen ( Urk. 10/71/30). Des Weiteren verwies der Gutachter auch auf die von ihm festgestellten Inkonsisten zen ( Urk. 10/71/30-31 ). Der Be schwerdeführer kritisierte, Dr. H.___ habe zum Gutachten von Dr. D.___ lediglich festgehalten, dass er die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehen könne ( Urk. 1 S. 9). Das Gutachten von Dr. D.___

vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 10/24/ 2- 6 ) lag Dr. H.___ vor ( Urk. 10/71/16, Urk. 10/71/2 1) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Ermessen des Experten, o b und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert wer den . Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2 3. April 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_24/2015 vom 1 9. Juni 2015 E. 4.2) . Auch

d iesbezüglich liegt somit kein Mangel vor. 4.4

Die von G.___ - Gutachtern attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten begründet sich folglich mit de r Einschränkung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht, weil es nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) zu einer An passungsstörung mit längerer depres si ver Reaktion gekommen ist (Urk. 10/71/31). Darüber hinaus konnten sie beim Beschwerdeführer keine medizinisch begründeten funk tionellen Einschrän kun gen erheben, sie mussten vielmehr feststellen, dass ein Verdacht auf eine Aggra vation besteht (Urk. 10/71/31).

Auf das schlüssige und überzeugende Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) kann abgestellt werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer in der vor dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus geübten Tätigkeit als Maschinenführer für ein Bauunternehmen (Urk. 10/1/4) nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/71/12). In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in eine r körperlich leichte n Tätigkeit, bei der es nicht auf die vollständig e Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) ankommt, und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen ausgeführt werden muss ( Urk. 10/71/58), besteht seit dem 7. April 2018 (Abschluss des ersten Spitalauf enthalts, inkl. Neuro-Reha) aber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/71/12). 5.

5.1

Beim Einkommensvergleich vom 1 5. September 2020 ( Urk. 10/81) stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens

auf das im

IK für das Jahr 2017 eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 74'819.-- ab (Urk. 10/6 /2 ). Unter Berück sichtigung der Nominallohnent wick lung gelangte sie zu einem hypothetischen Valideneinkommen

20 19 im Betrag von Fr. 75'569.--. Das hypothetische Invalideinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohnstatischen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik. Be reinigt um die Nominalentwicklung ergab sich

ein

hypothetisches

Invaliden ein kommen 20 19 in der Höhe von

Fr. 68'105.-- ( Urk. 10/81/1) . Beim Einkommens vergleich resultierte ein e Erwerbseinbusse von

Fr. 7'463.60 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann ein en Anspruch auf Eingliede rungsmass nahmen geltend . Als Beispiele n a nnt e er ein «Arbeits- und Aufbautrainings»

( Urk. 1 S. 2 ) .

E. 6.2 Laut Randziffer 1010.2 des Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen (KSIM) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gehört das Aufbautraining zu den Massnahmen der sozial - beruflichen Rehabilitation ( Art. 4 quinques

der Veror dnung über die Invalidenversicherung, IVV) , welche ihrerseits zu den I ntegra tionsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG gezählt werden ( Art. 14a lit . a IVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist

Art. 14a Abs. 1 IVG

im Zusammenhang mit

Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b) gelten. Es gehe darum, bei denjenigen versicherten Personen, die aktuell nicht eingliederungs fähig sind oder deren Ein gliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen oder zu erhalten. Wenn aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätig keit arbeitsfähig sei , so sei er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig; er brauche keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliede rungsfähigkeit herzustellen . Es gebe keinen Grund, Massnahmen zur Ermög li chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden k önne . Das Bundesgericht gelangte durch Gesetzesauslegung zum Schluss, dass versicherte Personen, welche in einer angepassten Beschäftigung arbeitsfähig sind, keinen Anspruch auf Integrationsmassnahme n haben

(BGE 137 V 1

E. 7.2 .3 ).

Weil der Beschwerdeführer gemäss den G.___ -Gutachtern in einer leidensange passten Tätigkeit seit dem 7. April 2018 zu 90 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/71/12), hat er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahme n beziehungsweise das von ihm geforderte, aber nicht weiter umschriebene « Arbeits- und Aufbautraining » ( Urk. 1 S.

2) .

E. 6.3 Weil der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hat ( Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73 ), in einer leidensangepassten Hilfsarbeitert ätigkeit zu 90 % arbeits fähig ist (Urk. 10/71/12) und dadurch ein rentenausschliessendes Einkom men erzielen kann (E. 5.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit der angefochtenen Verfügung keine berufliche n Massnahmen zuge spro chen hat ( vgl. Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG, Art. 15-18d IVG) . Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ihm die Anpassungsstörung sowie seine mittel schweren kognitiven Funktionseinschränkungen einen A nspruch auf beruf liche Massnahmen vermitteln ( Urk. 1 S. 6). Hierbei kann ihm nach dem Gesagten aber nicht gefolgt werden. Im Übrigen

begründete der Beschwerdeführer m it seiner Beschwerde vom

18. Februar 2021 den von ihm geltenden gemachten An spruch auf Massnahmen beruflicher Art nicht weiter . Er führte insbesondere nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer der beruflichen Mass nah me gemäss Art. 15-18d IVG erfüllt seien. Deshalb erübrigen sich weitere Aus füh rungen dazu . 7.

Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ebenfalls nicht , wie in E. 5.1 hier vor

bereits festgehalten wurde. 8.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er le digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

E. 10 % . Dieser Einkommensvergleich gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass.

Der Beschwerdeführer wäre somit grundsätzlich in der Lage, ein rentenausschlies senden Einkommen zu erzielen ( E. 2.4 ). 5.2

Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass beim Valideneinkommen

vom Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2017 in der Höhe von Fr. 77'989.--

(Urk. 3/3) auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9) . Angepasst an die Nominal lohnentwicklung betrage das hypothetische Valideneinkommen 2019 somit

Fr. 79'086.-- ( Urk. 1 S. 9) . Der Beschwerdeführer kann daraus nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung dieses Valideneinkommens würde beim ansonsten vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (13,88 % ) resultier ten. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe gäbe dem Beschwerdeführer deshalb ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00115

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, begann nach acht Jahren Schulausbildung in

Y.___ eine Lehre zum Automechaniker, welche er aber nicht abschloss (Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73). Im Jahr 1995 reiste er aus Z.___ in die Schweiz ein, wo er als Fabrik- und Bauarbeiter arbeitete ( Urk. 10/24/4, Urk. 10/71/23). Das Schwei zer Bürgerrecht erlangte er im Jahr 2008 (Urk. 10/1/1). Seit dem 1. Juli 2016 war er bei der A.___ AG als Maschinenführer angestellt (Urk. 10/1/4). Am 17. April 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen nach einem am 14. Februar 2018 erlittenen ischä mischen Hirninfarkt (Urk. 10/8/12) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, Urk. 10/4). Die IV-Stelle zog zunächst den Aus zug aus dem individuellen Konto (IK) vom 3 0. April

2018 (Urk. 10/6) bei. Her nach holte sie Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/8, Urk. 10/13-14) mit dem Bericht des Spitals

B.___ vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 10/8/12-14) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 2 0. April

2018 ( Urk. 10/8/3-11) ein. Alsdann führte sie eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 10/21). Nach deren Abschluss teilte sie dem Versicherten am 2 6. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch instabilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 10/20). In der Folge erhielt die IV-Stelle das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 10/24/2-6). Am 5. April 2019 wurde in der Klinik C.___ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt ( Urk. 10/29/1). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 ( Urk. 10/26) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 7. April 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ih m aus medizi nischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 10/26/2). Dagegen erhob der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der vom Versicher ten mitunterzeichneten Eingabe vom 1 0. Mai 2019 Einwand ( Urk. 10/27). Vom 1 5. bis 2 6. Juli 2019 hielt sich Versicherte zur erneuten neurologischen Rehabili tation in der Klinik C.___ auf ( Urk. 10/34/1-2). Es folgte eine stationäre Reha bilitation im Rehazentrum

G.___ vom 3 0. Juli bis 2 5. August 2019 ( Urk. 10/39/1). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydisziplinäre medizi ni sche Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neu ropsychologie; Urk. 10/47). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der G.___ zugeteilt (Urk. 10/48). Am 20. Juni 2020 erstattete die G.___ ihr Gutachten (Urk. 10/71). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. Sep tember 2020 einen neuen Vorbescheid mit welchem sie dem Versicherten mit teilte, dass sie seinen Anspruch auf Invalidenrente geprüft habe und die Ab weisung des Leistungsbegehrens vorsehe ( Urk. 10/84). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 1. September 2020 Einwand. Er beantrage die Zusprechung von beruflichen Massnahmen (insbesondere vorab ein Arbeits- und Aufbautraining mit anschlies sender Arbeitsintegration). Eventualiter seien ihm eine Invaliden rente beginnend ab 1. Februar 2019 zuzusprechen ( Urk. 10/87). Nach dem Erhalt der IV-Akten erklärte die Rechtsvertreterin des Versicherten am 1 2. Oktober 2020, dass am Ein wand vom 2 1. September 2020 festgehalten werde ( Urk. 10/93). Mit Verfü gung vom 2 6. Januar 2021 entschied die IV-Stelle, dass für die Arbeitsvermittlung das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei. Weil der Invaliditäts grad des Versicherten unter 40 % liege bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei in Abänderung der IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze IV-Rente zuzu sprechen; darüber hinaus sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Prüfung und Gewährung beruflicher Massnahmen (insbesondere eines Arbeits- und Aufbautrainings) zurückzuweisen und die IV-Stelle anzuweisen, den IV-Grad des Beschwerdeführers nach Abschluss der beruflichen Massnahmen neu zu prüfen. 2. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Wiederholung der medizinischen Abklä rungen zurückzuweisen.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Eingabe vom 11. März

2021 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 18. Februar 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wieder zurück (Urk. 8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-104). 2.4

Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom

12. April 2021 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Eingliederungsberatung am 2 6. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch insta bilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 10/20). Diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Ein glie derungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nac h Lage der Akten nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 29. Juni

2016 E. 4.3). In der Folge beantragte er mit seinem Einwand am 2 1. September 2020 gegen den Vorbescheid vom 15. September 2020 betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs ( Urk. 10/84) erneut Ein gliede rungs massnah men ( Urk. 10/87/1). Dazu führte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 1 8. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen habe und als Hilfsarbeiter gelte. Er könne in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss Belastungsprofil ein rentenausschliessendes Ein kom men erzielen. Er habe sich bereits selber beim RAV angemeldet. Das RAV unterstütze ihn bei der Stel lensuche. Er könne für die beschriebene Stelle als Hilfsarbeiter über das RAV vermittelt werden ( Urk. 10/99/2). Mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Jan u ar 2021 mit dem Betreff «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» hielt Beschwer degegnerin sodann ebenfalls fest, dass das RAV für die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers zuständig sein. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). Demnach hat die Beschwer de gegnerin das neue Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung von Einglie derungsmassnahmen vom 2 1. September 2020 ( Urk. 10/87/1) geprüft und mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2021 ( Urk.

2) verneint.

Vorliegend gehören somit sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ein gliederungsmassnahmen als auch sein Anspruch auf eine Invalidenrente zum Anfechtungs

- und Streit gegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Leistungen zu Recht verweigert hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälli gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 2.2.3

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Er schei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober

2019 E. 5.1.2). 2.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

2.4

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er le digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor: 3.2

Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 8. Februar 2019 fest, dass der von ihm bei der Untersuchung vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 10/24/2) erhobene Befund zu sam mengefasst weiterhin mit einer leicht bis mittelgradig floriden Depression zu vereinbaren sei. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Auffällig sei nach wie vor eine im Gespräch deutlich nach lassende Konzentration. Diagnostisch handle es sich um eine leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F32.0/1), weiterhin floride , sowie um eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unter den gegebenen Umständen weiterhin ausgewie sen. Er empfehle der Krankentaggeldversicherung den Versicherungsfall mit der Beschwerdegegnerin zu koordinieren. Von Seiten der Behörden wäre das entspre chende Reintegrationspotential zu prüfen. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer sei aktuell nicht vorstellbar ( Urk. 10/24/5). 3.3

Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am Zentrum für ambulante Rehabilitation (ZAR) der Klinik C.___ vom 5. April 2019 wurden die folgen den Diagnosen gestellt ( Urk. 10/29/1): - Cerebrale Ischämie mit Diffusionsrestriktion im dorsalen Aspekt des rechten

Putamens von ca. 5 x 8 mm ( cMRI vom 1 5. Februar 2018) am 1 4. Februar 2018 mit/bei: - Initial: Aphasie, Facialisparese links, intermittierendes sensomoto risches Hemisyndrom links (Hypästhesie Bein links vorbestehend), bei Eintritt NIHSS 5/42 Punkte - Bei Eintritt Klinik C.___ (gemeint ist am 2 1. Februar

2018, Urk. 10/8/3): Sensomotorisches brachiofacial -betonte Hemiparese links - Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7)

In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 Leistungs verschlech terungen bei allen wiederholten aufmerksamkeitsspezifischen Aufga ben zu verzeichnen gewesen seien. Insbesondere die Reaktionszeiten hätten teil weise deutlich zuge nom men. Diese Leistungsverschlechterungen seien nicht als Folge eines progre dienten Verlaufs hirnorganisch bedingter Defizite zu werten. Sie seien vielmehr im Rahmen einer Modulation des Leistungsvermögens durch psychische und motiva tionale Aspekte beziehungsweise damit verbundene Schwierigkeiten kons tant eine hohe Anstrengungsbereitschaft aufrecht zu erhalten zu erklären ( Urk. 10/29/3).

Zur beruflichen und sozialen Teilhabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerde führer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell würden die psychischen Symptome als limitierender Faktor bezüglich einer beruflichen Reintegration im Vordergrund stehen. Es bestehe der Verdacht, dass sich im Verlauf Anpassungs störungen mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe von Strategien, die ihm im Umgang mit seinen ängst lichen Symptomen helfen würden, berichtet. Allerdings traue er sich mittlerweile wenig zu ( Urk. 10/29/4). 3.4

Im definitiven Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 2 6. Juli 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass sich neuropsychologisch eine deutlich vermin derte Belastbarkeit, eine Antriebslosigkeit und Aufmerksamkeitsdefizite gefunden hätten. Im Vergleich zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung während der stationären Rehabilitation direkt nach dem Schlaganfall hätten sich insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit vor allem aufgrund stark verlang samter und schwankender Reaktionszeiten aktuell schlechtere Leistungen gezeigt. Die aktuellen Ergebnisse seien im Bereich der Aufmerksamkeit mehrheitlich mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2019 ver gleichbar gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien tendenziell leicht schlechter ausgefallen. Die Zunahme der Defizite werde im Zusammenhang mit der zu nehmen den psychischen Verschlechterung interpretiert. Zusammenfassend sei daher von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik auszugehen ( Urk. 10/34/3). 3.5

Der Beurteilung im Versicherungsbericht des Rehazentrums

G.___ vom 6. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts vom 3 0. Juli bis 2 5. August 2019 leichte Fortschritte habe erzielen können. Er wünsche sich eine schnellere vollständige Genesung. Ihm seien viele Zusammenhänge bewusst und er kenne verschiedene Coping-Strategien. Es falle ihm jedoch oft noch schwer diese umzusetzen. Insbesondere seine Angst vor einem neuen Apoplex und sein Pflichtbewusstsein, stets alles richtig zu machen, schi e nen einen zügigeren Therapieerfolg zu bremsen ( Urk. 10/39/4). 3.6

3.6.1

Am Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) waren Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (fallführender Gutachter), Dr. med. I.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Hämatologie , Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, und lic . phil. K.___ , Fachpsychologin für Neuro psycho logie FSP, betei ligt ( Urk. 10/65/1, Urk. 10/71/14, Urk. 10/71/61, Urk. 10/71/71). Die Untersuchun gen wurden am 4. März 2020 ( lic . phil. K.___ ), am 13. Mai

2020 (Dr. I.___ ) und am

26. Mai

2020 ( Dres . H.___ und J.___ , Urk. 10/71/3, Urk. 10/71/62) durch geführt. 3.6.2

Die Gutachterin und die Gutachter stellten die folgende Diagnose mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer (Urk. 10/ 71/9 ): - Status nach mikroangiopathischem Hirninfarkt im rechten Putamen be reich vom 14. Februar

2018 mit partieller Minderempfindlichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichts hälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins, motorisch spontane Mundastsch w äche linksseitig bei normaler Willkürinnervation - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) mit mittelschwere n kognitiven Einschränkungen (ICD-10: F06.7) Sie nannten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arb eits fähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk. 10/71/9): - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 33.3 kg/m 2 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Anamnestisch leichte Gastritis - Hypercholesterinämie - Anamnestisch Pollenallergie - Obstipation - Pollakisurie 3.6.3

Der internistische Gutachter hielt fest, es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit durch den am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirn in farkt deutlich eingeschränkt sein dürfte. Dies werde jedoch entsprechend im neu rologischen Fachgutachten dargestellt (Urk. 10/71/42). Körperlich schwere und schwerste Tätigkeit dürften dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein. Hin sichtlich der spezifischen Funktionseinschränkungen werde auf das neuro lo gi sche und psy chiatrische/neuropsychologische Gutachten verwiesen (Urk. 10/71/42). Die sicherlich begünstigende arterielle Hypertonie und Hyper cholesterinämie seien medikamen tös eingestellt und würden die Arbeits fähigkeit des Beschwer de führers nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Das obstruktive Schlafapnoe-Syn drom sei durch die Vorordnung einer CPAP-Therapie nach anamnestischer Aus sage des Beschwerdeführers gut therapiert, die Schlafqualität sei deutlich ver bessert. Eine akute Einschlafneigung bestehe nicht. Die Adipositas sei seit Februar 2018 grun d sätzlich rückläufig, auch wenn der Beschwerdeführer in den Zeiten der Corona-Krise wieder einige Kilos zugenommen habe (Urk. 10/71/7). Aus internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/71/44).

Der neuropsychologischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass bei der ersten neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2018 leichte kognitive Restdefizite, vermutlich im Rahmen des cerebrovaskulären Insults (CVI) und bei unauffälliger Symptomvalidierung, beschrieben worden seien. Im Rahmen des Ereignisses sei eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen über den Verlauf nicht zu er warten. Deshalb sei die Zunahme der kognitiven Schwierigkeiten bei der zweiten Untersuchung im Jahr 2019 im Rahmen der sich entwickelnden Anpassungs störung und damit einhergehenden Aggravation, im Sinne eines selbst limitie renden Verhaltens, interpretiert worden. Auch in der aktuellen neuro psycho lo gischen Untersuchung sei ein ähnlicher Befund festzustellen gewesen. Auf grund einzelner Inkonsistenzen sei dabei zumindest streckenweise von einem selbst limitierenden Verhalten, möglicherweise im Rahmen der psychischen Reaktion mit reduzierten Copingstrategien auszugehen. Passend dazu werde auch beim letzten Aufenthalt im Rehazentrum

F.___ darüber berichtet, dass der Beschwer deführer sehr pflichtbewusst und um Richtigkeit bemüht sei sowie unter einer Angst vor einem neuen Apoplex leide, was einen zügigeren Therapieerfolg bremse . Deshalb könne aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt werden, in wel chem Ausmass einzelne kognitive Defizite im Rahmen der Ereignisse immer noch vorhanden seien (v. a. die Ermüdbarkeit). Einzelne kognitive Einschrän kun gen würden plausibel erscheinen (z. B. der Restneglect bei höheren Anfor derun gen, ge wisse verbleibende Ermüdbarkeit nach CVI). In welchem Ausmass diese durch die psychische Symptomatik bei verminderter Belastbarkeit oder einem selbst li mitierenden Verhalten überlagert sei, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht genauer differenziert werden (Urk. 10/71/70).

Gemäss dem neurologischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer bei der Un ter suchung über Schwindel, Müdigkeit, Vergesslichkeit sowie eine Schlaf störung. Zudem spüre er in Ruhe ein rauschendes Ohrgeräusch auf beiden Ohren. Das Gefühl im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des linken Arms und an Stellen des linken Beins sei schwächer als rechtsseitig. Mit dem linken Auge k önne er nicht mehr so gut sehen wie vor dem Hirninfarkt. Er trage eine Lesebrille (Urk. 10/71/54). Der Gutachter hielt fest, dass der klinisch-neurolo gische

Unter suchungsbefund keine eindeutigen Störungen im Bereich der Hirn werk zeug funktionen gezeigt habe. Die im neuropsychologischen Gutachten vom 4. März 2020 (vgl. Urk. 10/71/62-71) beschriebenen Funktionseinbussen seien grundsätz lich unspezi fisch. Sie liessen sich aus neurologischer Sicht nicht durch den laku nären Puta men infarkt erklären. Im Bereich der Hirnnerven habe sich eine Min de rung für Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-Stump f-Diskri mina tion im Bereich der linken Gesichtshälfte mit etwas para median links seitigter Begren zung gezeigt. Sodann sei auch ein leichter links seitiger Mund winkel tief stand im Vergleich zur rechten Seite feststellbar gewesen, wobei die Willkürin nervation seitengleich kräftig erfolgt sei. Im Bereich der Extremitäten hätten sich keine manifesten oder lateralen Paresen gefunden. Die Muskeleigen reflexe seien seitengleich schwach unter Bahnung erhältlich ge wesen. Pyra mi denbahnzeichen hätten keine vorgelegen. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei vom Beschwer de führer im Bereich des linken Arms eine Minde rung für Ober flächen- und Schmerzempfinden bei erhaltender Spitz-Stumpf-Dis krimination angegeben wor den. Im Bereich des linken Daumens und Zeigefingers sei aber nur ein schwacher Unterschied im Vergleich zur rechten Seite angegeben worden. Hinzuweisen sei ferner auf die Angabe einer Hypästhesie und Hy palgesie mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im Bereich der linken Oberschenkel aussen-, -vorder- und -hinterseite sowie im Bereich der Unterschenkelaussenseite und dem linken Fuss. Alsdann sei en eine Pallhypästhesie im Bereich des Malleolus medial links und eine Pallnormästhesie im Bereich des Malleolus

medi alis rechts feststellbar gewesen. Das Zahlenerkennen am linken Fussrücken sei unsicher gewesen . Der Lagesinn sei an den Füssen beidseitig vollständig erhalten gewesen. Die koor di nativen Funktionen hätten sich insgesamt regelrecht darge stellt. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise auf eine Störung der vestibulo-akulären Reflexe erge ben. Eine Ataxie habe ebenfalls nicht vorgelegen, weder axial noch an den Extremitäten. Die vegetativen Funktionen hätten sich normal dargestellt. Zusam menfassend würde somit klinisch nach einem mikroangio pa thischen Hirninfarkt im rechten Putamenbereich vom 14. Februar 2018 eine partielle Minderempfind lichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichts hälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins fort bestehen. Motorisch bestehe lediglich eine spontane Mundastschwäche links seitig bei normaler Will kürinnervation (Urk. 10/71/55). Des Weiteren hielt der neurologische Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden nur teilweise auf den Hirninfarkt im Bereich des rechten Putamens zurückzuführen seien. Hierzu passe die links seitige Sensibilitätsstörung. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel symptomatik , Müdigkeit und Konzen tra tions schwäche würden sich neurologisch aber nicht erklären lassen. Durch den Hirninfarkt sei es zu keiner Läsion von Hirnstrukturen gekommen, deren Ausfall zu einer Schwindel symp to matik geführt habe. Der Beschwerdeführer habe eben falls keine Läsionen von Hirn strukturen, die zu neuropsychologischen Defiziten führen würden, erlitten (Urk. 10/71/56). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau maschinenführer sei dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk . 10/71/57 f. ). Für eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der es nicht auf die voll ständig Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) an komme und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen aus geführt werden müsse , bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/71 /58). Diese Arbeitsfähigkeit sei ab 7. April 2018 beziehungsweise seit der Entlassung aus der Klinik C.___ (Aufenthalt vom 2 1. Februar bis 6. April 2018, vgl. Urk. 10/8/3) gegeben . Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe während des erneuten Aufenthalts in der Klinik C.___ vom 1 5. bis 2 6. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1) und des Aufenthalts in der Rehaklinik F.___ vom 1 5. (richtig: 30.) Juli bis 2 5. August

2019 (vgl. Urk. 10/39/1) bestanden ( Urk. 10/71/58).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund des am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirninfarkts (Urk. 10/8/12) zu einer Anpassungsstörung mit längerer Reaktion gekommen sei. Es seien ängst liche und depressive Anteile vorhanden ( Urk. 10/71/29). Vor allem vor dem Hin ter grund einer familiären Vorbelastung (Hirnschläge bei der Mutter und beim Bruder, vgl. dazu: Urk. 10/71/22, Urk. 10/71/38, Urk. 10/71/67) sei es nachvoll ziehbar, dass es zu einer ängstlich depressiven Reaktion gekommen sei. Weitere, darüber hinaus gehende Pathologien hätten aber nicht festgestellt werden kön nen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört. Seine Ressourcen seien durch die genannte Störung nur leichtgradig beeinträchtig (Urk. 10/71/30). In seiner Konsistenzbeurteilung hielt der Gutachter sodann fest, dass er die Ein schränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere nicht nach voll ziehen könne. Dies liege auch darin begründet, dass er in drei verschie denen Beschwerdevalidierungsverfahren (zwei durchgeführt durch die Neuro psycho lo gin, eines durch

den psychiatrischen Gutachter) hoch auffällige Ergebnisse zutage gefördert habe (Urk. 10/71/30). Für die Auffälligkeiten in sämt lichen drei Ver fahren gebe es ausserhalb von bewussten Verfälschungstendenzen medizinisch keine Erklärung . Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer aufgrund seines Schlaganfallereignisses habe, sei jedenfalls als Erklärung nicht geeignet. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1-6) der Verdacht auf eine Aggravation geäussert worden sei. Dies könne bestätigt werden (Urk. 10/71/31). Der psychiatrische Gutachter atte stierte dem Beschwerde führer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Febru ar 2018 (Urk. 10/8/12) aufgrund der Symptomatik der Anpas sungs störung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 10/71/32). 3.6.4

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen festgehalten, dass der Be schwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr eingesetzt werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine nur leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 10/71/10). 3.7

Dr. E.___ hielt in seine r Stellungnahme vom 4. Februar 2021 fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2 1. März 2018 kenne. Der Beschwerdeführer leide seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt vom 1 4. Februar 2018 an einer Schwäche der linken Körperseite, arm- und gesichtsbetont, sowie unter einer starken Erschöpfbarkeit und allgemeinen Schwäche. Schon nach kurzen, auch leic hten Anstrengungen, manifestier e sich dies und zeige sich bereits nach wenigen Minuten eines Gesprächs. Die Gesichtsmuskulatur ermüde, die Gestik werde ärmer , der Beschwerdeführer beginne zu gähnen. Dass dies keinem der Gutachter auf gefallen sei, erstaune ihn ( Dr. E.___ ) sehr. Diese Symptomatik könne nicht will kürlich herbeigeführt werden. Der Beschwerdeführer sei ein aus serordentlich gut motivierter Patient. Er trainiere mit grossem Willen und Aus dauer. Eine Fatigue -Symptomatik nach einem Insult sei nichts Ungewöhn liches und könne auch nicht wegtrainiert werden. Aus seiner Sicht sei der Beschwerde führer als Baumaschi nenführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Mit Blick auf die in den übrigen medizinischen Akten genannten Gesundheits störungen des Beschwerdeführers und seine eigene Beschwerdeschilderung im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 S. 10) ist zunächst festzuhalten, dass das Gutach ten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 10/71) auf den erforder lichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beruht. Die Gutachterin und die Gutachter hatten Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 10/71/15-18) und sie nahmen zu diesen Akten Stellung ( Urk. 10/71/31, Urk. 10/71/70). Die Gutachterin und die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beteiligten Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Demnach erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsge mäs sen Anfor derungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.6), falls die Beur tei lung der Gutachterin und der Gutachter auch nachvollziehbar und schlüssig ist. 4.2

Hierzu ergibt sich aus dem Gutachten zunächst, dass die Beschwerden des Be schwerdeführers nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar

2018 (Urk. 10/8/12) eindeutig im Vordergrund stehen ( Urk. 10/71/6, Urk. 10/71/9). In so weit besteht Überein stimmung mit den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa das letzte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021, Urk. 3/4). Die übrigen vom Gutachter Dr. I.___ festgestellten Gesundheits störungen auf dem internistischen Fachgebiet wirken sich gemäss seiner über zeugenden Beur teilung nicht auf die Arbeits fähig keit des Beschwerde führers aus (Urk. 10/8/42-45). Bezüglich der spezifischen Funktionseinschrän kungen nach dem ischä mischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 hat Dr. I.___ auf das neu ro lo gische und das psy chiatrische/neuro psycho lo gische Gutachten ver wiesen (Urk. 10/71/42). Der neurologische Gutachter Dr. J.___ gelangte in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/71/42, Urk. 10/71/54) und nach seiner eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Unter suchungsbefunden: Urk. 10/71/51-54) in seiner widerspruchsfreien ver siche rungsmedizinischen Beur tei lung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem von ihm formulierten Zumut bar keits profil ( Urk. 10/71/58) zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10/71/58). Laut den G.___ -Gutachtern sind nach dem ischämischen Hirnin farkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus inter nis tisch er und neurologischer Sicht somit keine funktionellen Einbussen mehr vor handen, welche den Be schwer deführer in einer Verweisungstätigkeit in seinem Leistungsvermögen ein schränkten würden. Diesbezüglich sind der Beschwerde des Beschwerdeführers vom

18. Februar 2021 ( Urk. 1) keine Einwendungen zu ent nehmen . Er

führte im vorlie genden Verfahren aus, dass das Gutachten der G.___ vom 2 0. Juni 2020 mit Ausnahme des psychiatrischen Teil gut achtens schlüssig sei ( Urk. 1 S. 7). Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der

Hausarzt des Beschwerdeführers in seine r

Stellungnahme vom 4. Februa r 2021 (Urk. 3/4) ausführte, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Arbeitst ätigkeiten nicht mehr zumutbar seien ( Urk. 3/4).

Dr. E.___ begründete dies im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der seit dem ischämischen Hirn infarkt vom 14. Februar

2018 (Urk. 10/8/12) bestehenden Schwäche auch bei leichten An stren gungen rasch ermü de. Dies hätten die Gutachter feststellen müs sen ( Urk . 3/4). In diesem Zu sammenhang konnten die G.___ -Gutachter nament lich dem Gut ach ten von Dr. D.___ vom 1 8. Februar 2019 entnehmen, dass die im Gespräch deutlich nach lassende Konzentration auffälli g gewesen sei ( Urk. 10/24/5). Auch hatte Dr. E.___ bereits am 23. Januar 2019 von Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit berichtet (Urk. 10/23/2-4).

Alsdann beobachtete

die

Neuropsycho login gegen Ende der Unter suchung eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwer de führers mit vermehrtem Gähnen ( Urk. 10/71/69 ) . Demgegenüber hielt Dr. J.___

fest, dass der Beschwerdeführer während der rund 1.5-stündigen Untersuchung nicht ermüdet sei ( Urk. 10/71/53). Die G.___ -Gutachter haben sich mit der be klagten Ermüdbarkeit auseinandergesetzt, konnten diese aber

- soweit über haupt feststellbar -

aus medizinische r

Sich nicht erklären .

Demnach hat

Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2021 (Urk. 3/4) keine Befunde an geführt , welche von den G.___ -Gutachtern übersehen worden wären . Dass sie nach dem Studium der Vorakten und ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. E.___ gelangten, begründet keine Zweifel an ihrer B eurteilung . 4.3

Zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ bringt d er Beschwerde führer vor, dass diese nicht zu überzeugen vermöge. Es sei zwar richtig, dass lic . phil. K.___ , welche die neuropsychologische Testungen durchge führt habe, gewisse auffällige Systemvalidierungen festgestellt habe. Entgegen der Be hauptung von Dr. H.___ habe sie aber auch klargestellt, dass sich die Auf fällig keiten durch die Diagnose einer Anpassungsstörung ausreichend erklären lassen würden. Es komme hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2019 tatsächlich von Aggravation gesprochen hätten, aller dings hätten sie diesen Begriff im medizinischen Sinne beziehungsweise im Sinne einer objektiv feststellbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verwen det ( Urk. 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass bereits die Fachpersonen der Klinik C.___ die am 5. April 2019 in den Testverfahren festgestellte n Leistungs verschlechterungen im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 nicht mit einer seit dem ischä mischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 bestehenden

hirn orga nischen Gesundheitsstörung, sondern mit

psychische n und motiva tionale n Schwierigkeiten erklärt haben ( Urk. 10/29/3). Bei der Folge untersuchung in der Klinik C.___

vom

Juli 2019 wurde im Bereich der Auf merksamkeit mehrheitlich Übereinstimmung mit den Resultaten der neuropsy chologischen Untersuchung vom April 2019 festgestellt . Die Fachpersonen der Klinik C.___ begründeten dies abermals nicht mit hirnorganischen Defiziten. Sie sind vielmehr von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktions störung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und än gstlicher Symptomatik ausgegangen ( Urk. 10/34/3). Ob sie damit aussagen wollten, dass sich die neuropsychologische Funktionsstörung verschlimmert hat (Interpretation des Beschwerdeführers , Urk. 1 S. 8 ) , oder, dass der Beschwerdeführer bei der Tes tung die neuropsychologische Funktionsstörung bewusst schwerer darstellen wollte als sie tatsächlich war (Interpretation Dr. H.___ , Urk. 10/71/31 ), kann offen bleiben. Jedenfalls konnte auch die am Gutachten der G.___

mitbeteilige

Neuropsychologin lic . phil. K.___

bei ihrer Untersuchung des Beschwer de führers nicht feststellen, in welchem Ausmass nach dem ischämischen Hirnin farkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) immer noch einzelne kognitive Defi zite (v. a. die Er müd barkeit) bestehen ( Urk. 10/71/70). Ebenso wenig konnte sie sich be züglich der Fragen, ob eine Über lage rung durch die psychische Sympto matik bei verminderter Belastbarkeit oder gar ein selbst limi tierendes Verhalte n des Be schwerdeführers vorliege , festlegen ( Urk. 10/71/70). Nach der Beurteilung Dr. H.___ leidet der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) an einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Anteile n ( Urk. 10/71/29) , welche ihn in seiner Arbeits fähigkeit zu 10 % ein schränkt (Urk. 10/71/32 ) .

Aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung kann mit hin gesagt werden, dass tatsächlich eine psychische Ü ber lagerung besteht . Dr. H.___

hat aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in drei ver schie denen Beschwerdevalidierungsverfahren hoch auffällige Ergebnisse erzielt habe. Zwei dieser Verfahren wurden durch Neuro psychologin lic . phil. K.___ und eines durch Dr. H.___ durchgeführt (Urk. 10/71/30).

Dr. H.___ hatte demnach durchaus Anlass , ebenfalls von einem selbstlimitierenden Verhal ten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Bedeutung des Wortes «Aggravation» im Bericht der Klinik C.___

vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 10/34/3) kommt – ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) - somit keine ent scheidende Bedeutung zu. Nebst der psychischen Über lage rung wurde vom Gut achter mithin auch ein selbstlimitierendes Verhalten

fest ge stellt, welches sich auf die Test re sultate auswirkte . Das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei diesen Tests ist gemäss de n fachärztlichen Beurteilung en nicht auf hirnorganische De fizite, sondern auf die Anpassungsstörung und das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dr. H.___ begründete seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit den von ihm erhobenen Befunden ( Urk. 10/71/25-27 ) , welche gemäss dem Gutachter die Ein schränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere aber nicht plausibel erscheinen lassen ( Urk. 10/71/30). Des Weiteren verwies der Gutachter auch auf die von ihm festgestellten Inkonsisten zen ( Urk. 10/71/30-31 ). Der Be schwerdeführer kritisierte, Dr. H.___ habe zum Gutachten von Dr. D.___ lediglich festgehalten, dass er die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehen könne ( Urk. 1 S. 9). Das Gutachten von Dr. D.___

vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 10/24/ 2- 6 ) lag Dr. H.___ vor ( Urk. 10/71/16, Urk. 10/71/2 1) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Ermessen des Experten, o b und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert wer den . Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2 3. April 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_24/2015 vom 1 9. Juni 2015 E. 4.2) . Auch

d iesbezüglich liegt somit kein Mangel vor. 4.4

Die von G.___ - Gutachtern attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten begründet sich folglich mit de r Einschränkung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht, weil es nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) zu einer An passungsstörung mit längerer depres si ver Reaktion gekommen ist (Urk. 10/71/31). Darüber hinaus konnten sie beim Beschwerdeführer keine medizinisch begründeten funk tionellen Einschrän kun gen erheben, sie mussten vielmehr feststellen, dass ein Verdacht auf eine Aggra vation besteht (Urk. 10/71/31).

Auf das schlüssige und überzeugende Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) kann abgestellt werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer in der vor dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus geübten Tätigkeit als Maschinenführer für ein Bauunternehmen (Urk. 10/1/4) nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/71/12). In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in eine r körperlich leichte n Tätigkeit, bei der es nicht auf die vollständig e Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) ankommt, und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen ausgeführt werden muss ( Urk. 10/71/58), besteht seit dem 7. April 2018 (Abschluss des ersten Spitalauf enthalts, inkl. Neuro-Reha) aber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/71/12). 5.

5.1

Beim Einkommensvergleich vom 1 5. September 2020 ( Urk. 10/81) stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens

auf das im

IK für das Jahr 2017 eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 74'819.-- ab (Urk. 10/6 /2 ). Unter Berück sichtigung der Nominallohnent wick lung gelangte sie zu einem hypothetischen Valideneinkommen

20 19 im Betrag von Fr. 75'569.--. Das hypothetische Invalideinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohnstatischen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik. Be reinigt um die Nominalentwicklung ergab sich

ein

hypothetisches

Invaliden ein kommen 20 19 in der Höhe von

Fr. 68'105.-- ( Urk. 10/81/1) . Beim Einkommens vergleich resultierte ein e Erwerbseinbusse von

Fr. 7'463.60 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 10 % . Dieser Einkommensvergleich gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass.

Der Beschwerdeführer wäre somit grundsätzlich in der Lage, ein rentenausschlies senden Einkommen zu erzielen ( E. 2.4 ). 5.2

Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass beim Valideneinkommen

vom Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2017 in der Höhe von Fr. 77'989.--

(Urk. 3/3) auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9) . Angepasst an die Nominal lohnentwicklung betrage das hypothetische Valideneinkommen 2019 somit

Fr. 79'086.-- ( Urk. 1 S. 9) . Der Beschwerdeführer kann daraus nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung dieses Valideneinkommens würde beim ansonsten vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (13,88 % ) resultier ten. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe gäbe dem Beschwerdeführer deshalb ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). 6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht sodann ein en Anspruch auf Eingliede rungsmass nahmen geltend . Als Beispiele n a nnt e er ein «Arbeits- und Aufbautrainings»

( Urk. 1 S. 2 ) . 6.2

Laut Randziffer 1010.2 des Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen (KSIM) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gehört das Aufbautraining zu den Massnahmen der sozial - beruflichen Rehabilitation ( Art. 4 quinques

der Veror dnung über die Invalidenversicherung, IVV) , welche ihrerseits zu den I ntegra tionsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG gezählt werden ( Art. 14a lit . a IVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist

Art. 14a Abs. 1 IVG

im Zusammenhang mit

Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b) gelten. Es gehe darum, bei denjenigen versicherten Personen, die aktuell nicht eingliederungs fähig sind oder deren Ein gliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen oder zu erhalten. Wenn aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätig keit arbeitsfähig sei , so sei er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig; er brauche keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliede rungsfähigkeit herzustellen . Es gebe keinen Grund, Massnahmen zur Ermög li chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden k önne . Das Bundesgericht gelangte durch Gesetzesauslegung zum Schluss, dass versicherte Personen, welche in einer angepassten Beschäftigung arbeitsfähig sind, keinen Anspruch auf Integrationsmassnahme n haben

(BGE 137 V 1

E. 7.2 .3 ).

Weil der Beschwerdeführer gemäss den G.___ -Gutachtern in einer leidensange passten Tätigkeit seit dem 7. April 2018 zu 90 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/71/12), hat er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahme n beziehungsweise das von ihm geforderte, aber nicht weiter umschriebene « Arbeits- und Aufbautraining » ( Urk. 1 S.

2) . 6.3

Weil der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hat ( Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73 ), in einer leidensangepassten Hilfsarbeitert ätigkeit zu 90 % arbeits fähig ist (Urk. 10/71/12) und dadurch ein rentenausschliessendes Einkom men erzielen kann (E. 5.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit der angefochtenen Verfügung keine berufliche n Massnahmen zuge spro chen hat ( vgl. Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG, Art. 15-18d IVG) . Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ihm die Anpassungsstörung sowie seine mittel schweren kognitiven Funktionseinschränkungen einen A nspruch auf beruf liche Massnahmen vermitteln ( Urk. 1 S. 6). Hierbei kann ihm nach dem Gesagten aber nicht gefolgt werden. Im Übrigen

begründete der Beschwerdeführer m it seiner Beschwerde vom

18. Februar 2021 den von ihm geltenden gemachten An spruch auf Massnahmen beruflicher Art nicht weiter . Er führte insbesondere nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer der beruflichen Mass nah me gemäss Art. 15-18d IVG erfüllt seien. Deshalb erübrigen sich weitere Aus füh rungen dazu . 7.

Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ebenfalls nicht , wie in E. 5.1 hier vor

bereits festgehalten wurde. 8.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher