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IV.2021.00114

Rentenanspruch bei mittelgradiger Depression; zwar ungenügend abgeklärt, ob therapeutische Optionen ausgeschöpft wurden und auf die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten abgestellt werden kann; da Ergebnis weiterer Abklärungen erst nach erreichtem ordentlichem Pensionierungsalter feststünde und ab Erfüllung des Wartejahres eine Erwerbsdauer von nur noch 1,5 Jahren verblieb, war eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum nicht verwertbar; es besteht Anspruch auf eine ganze Rente

Zürich SozVersG · 2022-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D er am 2 9. Dezember 1955

geborene X.___ , diplo mierter Pastor ( Urk. 8/23/11) , arbeitete vom

1. September 2008

bis zur Kündi gung durch den Arbeitgeber per 3 1. März 2019 für die Y.___ (Urk.

8/23/6 , Urk. 8/27/1, Urk. 8/27/10 , Urk. 8/29/1 ). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1. Juli 2018 und D epressionen meldete er sich am 2 0. Dezember 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 8/23/1-7 ). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch ( Urk. 8/28) und traf berufliche Abklärungen ( Urk. 8/27, Urk.

8/30 , Urk. 8/37 ) . Diese führten sie zur Schlussfolgerung, dass

Ein gliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 8/3 4 ).

Zudem holte die IV Stelle die Akten des Krankentaggel d versicherers ( Urk. 8/32-33) sowie den Verlaufs bericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psycho therapie,

vom 8. Juli 2019 ein ( Urk. 8/ 35/2-7 ) und legte das Dossier dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor ( Urk. 8/ 40/4 ). Gestützt auf diese Abklärungen sowie eine Ressourcenprüfung durch die zuständige Kund en berater in ( Urk. 8/38) verneinte sie

– nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens

( Urk. 8/41, Urk. 8/ 43, Urk. 8/ 47-48)

– mit Verfügung vom 1 5. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente ( Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der V ersicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungsgesellschaft AG mit Eingabe vom 1 8. Februar 2021 B eschwerde und bean tragte, es sei ihm gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein Ober gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsycho logie und R heu matologie anzuordnen und anschliessend neu über den Leistungs anspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Verfahren beigeladen ( Urk. 10 ). Diese verzichtete mit Eingabe vom 7.

März 2022 auf eine Vernehmlassung ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.3

Ferner gilt n ach BGE 141 V 281

weiterhin der Grundsatz, wonach das Invaliden versicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Ein von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Ein solcher liegt nicht vor, wenn anzunehmen ist, dass sich bei Wegfall der psychosozialen Faktoren auch die psychische Störung und die Arbeitsfähigkeit wieder einstellen würden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist. Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn sie den Wirkungsgrad der Folgen der

- unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung verschlimmern (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 und 5.4 unter Hinweis auf BGE 141 V 281

E. 3.4.2.1 und 4.3.3 , 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2 sowie 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.1 und 5.4 vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerde führers in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei seit 2014 erhöhtem Druck und Kritik am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen. Es sei nach vollziehbar, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem 28 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis als Kränkung empfunden werde und Enttäuschung sowie Wut auslöse ( Urk. 2 S. 1). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien überwiegend durch diese psychosozialen Belastungsfaktoren , das heisst die Belastung am Arbeitsplatz,

und nicht durch eine Krankheit hervorgerufen wor den, weshalb sie bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könn t e n . Der Schweregrad des Leidens und die Dauer der Arbeitsunfä higkeit seien anhand der wenig objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Zudem seien die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft worden, indem bisher keine optimale antidepressive Therapie durchgeführt worden

sei . Bei der diagno stizierten depressiven Episode handle es sich überdies um eine vorübergehende und nicht langdauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, massgeblich sei die psychiatrische Einschätzung von Dr. Z.___ , wonach eine mittelgradige depressive Störung vorliege, welche gemäss Bericht vom 1 6. Mai 2020 zu einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten führe . Die Depression stelle eine verselbständigte G esundheits schädi gung dar , die nicht hinreichend durch die psychosozialen U mstände erklärt werden könne. Diese Diagnose werde durch den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2021 acht Monate später noch einmal nachvollziehbar bestätigt. Auch der RAD teile diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 201 9. Die interne Ressourcenprüfung der IV-Stelle vom 3 0. Dezember 2019 werde seiner Situation dagegen nicht gerecht, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Die Einschätzung von Dr. Z.___ halte auch einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren

stand. Der Schweregrad der erhobenen Befunde lasse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als plausibel erscheinen. Psychotherapeutische Behandlungen würden regelmässig bei Dr. Z.___ durch geführt, wobei die Behandlungsversuche mit einem serotonergen Anti depressivum wegen subjektiver Unverträglichkeit und mit Johanniskraut wegen der Entwicklung eines Ha utausschlags gescheitert seien ( Urk. 1 S. 9 f.).

Im Übrigen wäre eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar . Massgebliches Datum sei die Ressourcenprüfung der IV-Stelle vom 3 0. Dezember 2019, weil die IV-Stelle damals zum Schluss gelangt sei, dass er mangels invalidisierenden Leidens arbeitsfähig sei.

Damals sei er 64 Jahre alt und sein ordentliches Pensionierungsalter sei nach weniger als einem Jahr erreicht gewesen. Die Anstellungschancen in der angestammten Tätigkeit als Pastor seien gering, da er aufgrund von Unterschieden im Glauben nicht einfach bei einer anderen religiösen Gemeinschaft tätig werden könne.

Da er zuletzt 28 Jahre als Pastor bei der Freikirche der Y.___

gearbeitet habe, sei seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit im Hinblick auf eine andere beru f liche Tätigkeit eingeschränkt ( Urk. 1 S. 11). Aus diesen Gründen habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Werde nicht auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt, sei ein Obergutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 12). 3.

3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, schilderte am 2 8. August 2018 einen Zusammenbruch seit der Kündigung der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in seinem Beruf zu arbeiten (Urk.

8/33/14).

In seine n

Bericht en vom 1 5. November 2018 ( Urk. 8/34/10-13) und vom 8. Juli 2019 diagnostizierte der Psychiater Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 behandelte ( Urk. 8/35/2) , ei ne längerdauernde depressive An p a ssungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen eines möglichen Mobbings mit starken Hinweisen auf eine saisonale Verstärkung der Depression. Der Beschwer deführer habe berichtet, seit rund sechs Jahren best ünden Probleme und Konflikte im Rahmen seiner Pastoren-Tätigkeit. Am 1 1. Juli 2018 habe ihm der Präsident seiner Kirchensektion eröffnet, man gedenke , ihm zu kündigen. Nach 28 Jahren Tätigkeit als Pastor habe ihn dies schwer erschüttert und zudem zu existentiellen Ängsten geführt; damals habe er zweieinhalb Jahr e vor dem Erreichen des Pen sionsalters gestanden. Als objektive Befunde erwähnte Dr. Z.___ eine deutlich ein geschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine eingeschränkte Aufmerksam keit und Konzentration, psychomotorische Unruhe, gestörte Intonation der Stimme (Versagen der Stimme, Dysphonie ), ein auf die Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber und den Verlust des Selbstwertgefühls eingeengtes Denken, eine deutlich gedrückte Stimmung, einen reduzierten Antrieb, einen sozialen Rückzug, Schlaf störungen und Alpträume , einen reduzierten Appetit mit deutlicher Gewichtsabnahme (von 87 kg vor einem Jahr auf aktuell 73,5 kg), eine neu auf getretene Zwangssymptomatik, existentielle Ängste und ein en passiven Sterbens wunsch ( Urk. 8/35/2-4). In therapeutischer Hinsicht sei nun die weitere integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung geplant. Zudem werde versucht, den Beschwerdeführer für eine antidepressive Medikation zu motivieren ( Urk. 8/35/6) . Allerdings nehme er bezüglich eines erneuten Behandlungsver suchs w egen subjektiv als negativ empfundener Erfahrungen mit Antidepressiva eine stark negative Haltung ein ( Urk. 8/35/7 ).

Er sei seit dem 1 6. Juli 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Pastor ( Urk. 8/35/2). Die Eingliederungsprogn ose sei momentan schlecht; die S chwere der depressiven Störung beziehungsweise die daraus folgenden Funkt i onsein schränkungen stünden einer Eingliederung im Weg ( Urk. 8/35/6-7; vgl. auch Urk. 8/33/2-3, Urk.

8/33/5, Urk. 8/33/10-13).

Abweichend zur gegenüber der IV-Stelle gestellten Diagnose sprach Dr. Z.___ im Bericht vom 8. April 2019 an den Taggeldversicherer in psychiatrischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressive Episode (ICD 10 F32.11) und von einer Zunahme der depressiven Symptomatik. Er bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/33/2-4).

Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, bestätigte am 2 3. November 2018 die Arbeitsunfähigkeit. Seiner Ein schätzung nach lasse sich die Arbeitsfähigkeit steigern bis zu 50 % im März 2019 ( Urk. 8/33/5). Davon rückte er offenbar in der Folge ab, denn g emäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2019 habe der beratende Arzt in jenem Zeit punkt die Arbeitsunfähigkeit (weiterhin) als ausgewiesen erachtet ( Urk. 8/40/3). 3.2

In Würdigung des Berichts von Dr. Z.___

vom 8. Juli 2019 hielt Dr. C.___ , Fach ärztin für Innere Medizin vom RAD, in ihrer Stellungnahme vom 2 9. August 2019 fest, aufgrund der geschilderten Symptome könne zumindest initial vom Bestehen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode ausgegangen werden. Diese habe sich unter der regelmässigen Psychotherapie leicht gebessert und stabilisiert. Die medikamentöse Therapie habe wegen nicht tolerierbarer Neben wirkungen abgesetzt werden müssen. Zusätzlich werde die Belastbarkeit durch die ungewollte Gewichtsabnahme mit rascher Ermüdung eingeschränkt. Es könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2018 ausgegangen werden. Da sich die psychischen Leistungseinschränkungen in jeder Tätigkeit auswirkten, sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass bis zum Erreichen des AHV-Alters eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erreicht werden könne ( Urk. 8/40/4). 3. 3

D er zuständige Kundenberater der IV-Stelle ging am 2 4. Juni 2019 von einer seit 1. Juli 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % und damit von der Erfüllung der Wartezeit (am 1. Juli 2019; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) aus (Urk.

8/40/3).

Im Rahmen einer Ressourcenprüfung hielt er am 3 0. Dezember 2019 i m Fest stellungsblatt im Weiteren fest, aus den Akten ergäben sich keine Inkonsistenzen, Widersprüche oder Ausschlussgründe. Eine Anpassungsstörung sei allerdings per Definition zeitlich begrenzt. Aufgrund eher weniger objektiver Befunde sei die a ttestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise das Vorliegen eines diese Einschätzung rechtfertigenden schwergradigen psychischen Leidens schwierig nachvollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Eingliederungs versuche unternommen. Das psychische Leiden sei laut dem Beschwerdeführer durch das Verhalten von Vorgesetzten und einzelnen Mitgliedern seiner Kirch gemeinde ausgelöst worden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem 28 Jahre dauernden Arbeits verhältnis als Kränkung empfunden werde und Enttäuschung sowie Wut auslöse. Hierbei handle es sich aber nicht um eine invalidisierende selbständige Gesund heitsschädigung, sondern um psychosoziale Belastungsfaktoren . Damit sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden ausgewiesen (Urk.

8/38/2). 3. 4

Mit Bericht vom 1 6. Mai 2020 nahm Dr. Z.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers zum leistungsablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. März 2020 Stellung. Er legte dar, initial habe er als Arbeitsdiagnose eine längerdauernde depressive Anpassungsstörung gestellt, diese dann aber wegen des Schweregrades und der Ausprägung der Symptome auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) umgestellt ( Urk. 8/47/1) . Aufgrund der beobachteten Symptome erfülle der Beschwerdeführer auf jeden Fall die Kriterien für diese Diagnose. Die Zweifel der IV-Stelle am Schweregrad des gesundheitlichen Leidens könne er nicht nach vollziehen. Da der Beschwerdeführer auf die Behandlungsversuche mit einem serotonergen Antidepressivum mit subjektiver Unverträglichkeit und auf den Versuch mit Johanniskraut mit Hautausschlag reagiert habe, dürfe seines Erachtens auch nicht argumentiert werden, die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft worden. Zur Arbeitsunfähigkeit verweise er auf das «Mini-ICF-Rating» . Der Beschwerdeführer weise deutliche Einschränkungen auf (Urk.

8/47/2): So sei er etwa in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellung, Durchhalte- und Selbstbehauptungs fähigkeit, Kontakt zu Dritten, Spontan-Aktivitäten sowie Belastbarkeit im Alltag schwer eingeschränkt ( Urk. 8/47/3). Dies verunmögliche

ihm, in der ange - stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 8/47/2).

Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2021 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe durchgehend bis zum aktuellen Datum die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt ( Urk. 3/2 S. 1) . Auch nach Erreichen des Pensions alters und damit Wegfall eines möglichen Druckes, eine neue Arbeitsstelle finden zu müssen, habe sich das psychische Zustandsbild nicht verbessert. Da auch ein Behandlungsversuch mit Vitango keine Besserung erbracht habe, lehne der Beschwerdeführer weitere antidepressive Behandlungsversuche ab. Unzutreffend sei der Vorwurf der IV-Stelle, er habe nur eine Behandlung mit pflanzlichen Mit teln versucht ( Urk. 3/2 S. 2). 4.

4.1

In diagnostischer Hinsicht ging der behandelnde Psychiater Dr. Z.___

zu Beginn seiner Behandlung im November 2018 gemäss Bericht vom 1 5. November 2018 noch von einer längerdauernden depressiven Anpassungsstörung aus (ICD-10 F43.21; Urk. 8/33/12). Im weiteren Verlauf änderte er diese Diagnose unter Hin weis auf eine Zunahme der Symptomatik ab zu einer mittelgradigen d epressiven Episode. Im Bericht vom 1 6. Mai 2020 begründete er diese Diagnose stellung anhand der von ihm erhobenen U ntersuchungsbefunde und der Diagnosekriterien nach ICD-10 in überzeugender Weise ( Urk. 8/47/1-2) .

Bereits am 2 9. August 2019 hatte die Internistin Dr. C.___

vom RAD – basierend allein auf der Initialdiagnose einer Anpassungsstörung – , die von Dr. Z.___

im Bericht vom 8. Juli 2019 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als plausibel erachtet und war da von ausgegangen, dass sich die p sychischen Einschränkungen auch in jeder anderen Tätigkeit auswirken wür den und bis zum Erreichen des AHV-Alters nicht mit einer wesentlichen Besse rung gerechnet werden könne ( Urk. 8/40/4).

In seinen späteren Berichten vom 1 6. Mai 2020 und 1. Februar 2021 hielt Dr. Z.___ daran fest, dass der Beschwerde führer in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei (Urk.

3/2, Urk. 8/47/2-3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2018 ausging ( Urk. 2 S. 1, Urk.

8/40/3). 4.2

D ie vo m

zuständigen Kundenberater der IV-Stelle am 3 0. Dezember 2019 vorge nommene rudimentäre Ressourcenprüfung, die zum Ergebnis einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht führte ( Urk. 8/38/2 ) , trägt den m edizinischen Unterlagen nicht hinreichend Rechnung . Insbesondere wurde übersehen, dass sich im Verlauf ein mittelgradige s depressi ve s Geschehen entwickelte. Anders als bei einer Anpassungsstörung kann daher ein für die Invalidenversiche r ung massgebliches Leiden nicht ohne rechts genügliche Ressourcenprüfung ausgeschlossen werden. Der Hinweis im ange fochtenen Entscheid auf nicht n ä her präzisierte psychosoziale Belastungsfaktoren mag zwar mit Blick auf die das Beschwerdebild begründende Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisse s zutreffen. Worin solche

Belastung s f aktoren jedoch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres zu erblicken sind und inwiefern sie das Krankheitsgeschehen geprägt hätten , ist weder ersichtlich noch dargetan . Insofern kann der Ressourcenprüfung der Beschwerde gegnerin nicht beigepflich tet werden.

Die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich vollständigen Arbeits fähig keit wird

im Rahmen der Ressourcenprüfung vom 3 0. Dezember 2019 zudem wesentlich mit dem Argument

gestützt , bisher habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschö p ft ( Urk. 8/38/2) , indem er den Behandlungsversuch von Dr. Z.___ mit Antidepressiva ab gebrochen und einen erneuten Versuch ab ge lehnt hab e ( Urk. 8/35/7 , Urk. 8/47/2 ) .

Eine mittelschw ere Depression ist an sich gut t herapierbar, wobei eine adäquate, leitliniengerechte antidepressive Therapie als notwendige Voraussetzung für einen günstigen Verlauf gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1.

Februar 2018 E. 4.1.4.2 mit Hinweisen). Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung setzt generell voraus, dass die Behandlung mit hoher Wahr schein lichkeit eine erhebliche Besserung verspricht und nicht Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen . Massgebend ist dabei das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 133-136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vo m 1 3. März 2007 E. 3.1). Unzumutbar ist eine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) beziehungsweise dem Gesundheitszustand nicht ange messen ist ( Art. 7a IVG). D ie dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medika mente stellt in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schaden minderung dar, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Dr. Z.___

führte den Unterbruch der

medikamentöse n

Behandlung

au f eine subjek tive Unverträglichkeit der Antidepressiva zurück und hielt a m 1 6. Mai 2020 dafür , dass die Beendigung der Therapie aus diesem Grund legitim sei ( Urk. 8/47/2).

Auch die RAD- Internistin

Dr. C.___

ging davon aus, die Medikation habe wegen nicht tolerierbaren Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen ( Urk. 8/40/4). Nähere Angaben zur Art und Schwere der medikamentösen Neben wirkungen fehlen indes in den medizinischen Akten. Auch äusserte sich Dr. Z.___ nicht dazu, ob von eine r antidepressive n Behandlung mit anderen Medikamenten gegebenenfalls geringere Nebenwirkungen zu erwarten gewesen wären (vgl. Urk. 8/47/2 , Urk. 8/47/7 -8 ). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2019 fest, ein tagesklinisches Behandlungssetting sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, er könne sich dies aktuell aber nicht vor stellen ( Urk. 8/47/8). Ob eine solche Intensivierung der Therapie dem Beschwer deführer unzumutbar sei, lässt sich seinem Bericht ebenfalls nicht entnehmen.

Angesichts dieser Aktenlage

bleibt unklar , ob übliche Therapieformen wie eine leitliniengerechte antidepressive Therapie und eine tagesklinische Behandlung

dem Beschwerdeführer nicht doch zumutbar gewesen wären.

D iese in den ärztli chen Kompetenzbereich fallende Frage hat die IV-Stelle aber nicht weiter abklären lassen ( Urk. 8/56/2) . Ohne beweiskräftige fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme

zu dieser Problematik durfte sie im Rahmen der Ressourcen prüfung nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer nehme die ihm zumutbaren therapeutischen Optionen nicht war .

A us diese n Gr ünden ist die hauptsächlich auf die Ressourcenprüfung vom 30.

Dezember 2019 ( Urk. 8/38/2; vgl. auch Urk. 8/56/2) basierende Verneinung eines Rentenanspruchs nicht rechtens. Auch der Umstand allein, dass Dr. Z.___

als Verlaufsdiagnose - eine mittelgradige depressive Episode und nicht eine rezidi vierende depressive Störung gestellt hat, bedeutet entgegen der Ansicht der IV Stelle noch nicht, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Entscheidend ist nicht die Diagnosestellung, sondern die Symptomatik im zeitlichen Verlauf und deren Auswirkung auf die psychischen Funktionen. 4.3

Allerdings darf auch nicht unbesehen auf die von Dr. Z.___ attestierte und von der fachfremden RAD-Ärztin bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten abgestellt werden.

Zunächst ist, wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer übliche Therapieformen zur Behandlung depressiver Störungen nicht zumutbar sein sollen. Ob die depressive Störung wirklich therapieresistent ist, was einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der diagnostizierten psychischen Störung

anhand der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2 ) hat, ist damit unkla r.

Trotz der Diagnose einer lediglich mittelgradigen depressiven Episode und der Feststellung einer entsprechenden Symptom a tik attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerde führer in knapp der Hälfte der Fähigkeitsbereiche gemäss dem Mini-ICF-Rating schwere Einschränkungen ( Urk. 8/47/3) , was auch nicht gänzlich zu überzeugen vermag .

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften darf zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Obschon mit den Parteien von einer hinreichend belegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, erweist sich n ach dem Gesagten der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die invalidisierende Wirkung der Erkrankung

nicht als spruchreif; an sich wären deshalb weitere Abklärungen angezeigt.

Diese können vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben.

D er Beschwerdeführer macht

geltend , eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt wegen seines f ortgeschrittenen Alters ohne hin nicht verwertbar.

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar nicht zuletzt davon, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeits fä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medi zinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizini schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts fest stellung erlau ben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

A ufgrund der unzulänglichen Aktenlage und vor dem Hintergrund, dass in sämt lichen Arztberichten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, steht aktuell nicht fest, dass eine

(Teil-)Erwerbstätigkeit medizinisch z umutbar ist. Diesen Beweis könnten nur weitere fachärztliche Abklärungen erbringen.

Deren Ergebnis stünde aber erst nach Erreichen des AHV-Alters fest, da der am 29.

De zember 1955 geborene Beschwerdeführer das ordentliche Pensionierungs alter von 65 Jahren bereits am 2 9. Dezember 2020 erreicht hat . Da dem Beschwerde führer eine allfällige (Teil-)Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung erst nach erreichtem Pensionierungsalter angerechnet werden könnte, fehlt es für die vor herige Zeit an einer wirtschaftlichen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Denn es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahres am 1. Juli 2019 hatte der am 2 9. Dezember 1955 geborene Beschwerdeführer noch eine restliche Erwerbsdauer von knapp 1.5 Jahren vor sich. Realistischerweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitskraft auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt war . Da bei ist auch zu berücksichtigen, dass er während 28 Jahren als Pastor in freikirchlichen Gemeinden tätig war, was - neben dem Krankheitsgeschehen - seine vom allgemeinen Arbeitsmarkt gefor derte Flexibilität und Gewandtheit zweifelsfrei weiter beeinträchtigt. Da ihm höchstens geringe Chance n auf eine Wieder- beziehungsweise Selbsteingliede rung einzuräumen sind , ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszuge hen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1) , selbst wenn für eine andere Tätigkeit aus medi zinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Damit hat der Beschwerde führer Anspruch auf eine ganze Rente .

Der Rentenanspruch beginnt

am 1. Juli 2019 , in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer laut den vorliegenden ärztlichen Attesten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG während eines Jahres zu 100 % arbeitsunfähig in der ange stammten Tätigkeit gewesen war ( Urk. 8/40/5) . Zudem war damals auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2018 ( Urk. 8/23) abgelaufen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die dem Beschwerdeführer zuzuspre chende Parteientsch ädigung ermessensweise auf Fr. 1' 2 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2021 aufgehoben , und es wird festgestellt, das s der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 D er am 2 9. Dezember 1955

geborene X.___ , diplo mierter Pastor ( Urk. 8/23/11) , arbeitete vom

1. September 2008

bis zur Kündi gung durch den Arbeitgeber per 3 1. März 2019 für die Y.___ (Urk.

8/23/6 , Urk. 8/27/1, Urk. 8/27/10 , Urk. 8/29/1 ). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1. Juli 2018 und D epressionen meldete er sich am 2 0. Dezember 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 8/23/1-7 ). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch ( Urk. 8/28) und traf berufliche Abklärungen ( Urk. 8/27, Urk.

8/30 , Urk. 8/37 ) . Diese führten sie zur Schlussfolgerung, dass

Ein gliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 8/3

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3.2 ) hat, ist damit unkla r.

Trotz der Diagnose einer lediglich mittelgradigen depressiven Episode und der Feststellung einer entsprechenden Symptom a tik attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerde führer in knapp der Hälfte der Fähigkeitsbereiche gemäss dem Mini-ICF-Rating schwere Einschränkungen ( Urk. 8/47/3) , was auch nicht gänzlich zu überzeugen vermag .

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften darf zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 1.3.3 Ferner gilt n ach BGE 141 V 281

weiterhin der Grundsatz, wonach das Invaliden versicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Ein von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Ein solcher liegt nicht vor, wenn anzunehmen ist, dass sich bei Wegfall der psychosozialen Faktoren auch die psychische Störung und die Arbeitsfähigkeit wieder einstellen würden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist. Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn sie den Wirkungsgrad der Folgen der

- unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung verschlimmern (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 und 5.4 unter Hinweis auf BGE 141 V 281

E. 3.4.2.1 und 4.3.3 , 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2 sowie 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.1 und 5.4 vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 4 ).

Zudem holte die IV Stelle die Akten des Krankentaggel d versicherers ( Urk. 8/32-33) sowie den Verlaufs bericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psycho therapie,

vom 8. Juli 2019 ein ( Urk. 8/ 35/2-7 ) und legte das Dossier dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor ( Urk. 8/ 40/4 ). Gestützt auf diese Abklärungen sowie eine Ressourcenprüfung durch die zuständige Kund en berater in ( Urk. 8/38) verneinte sie

– nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens

( Urk. 8/41, Urk. 8/ 43, Urk. 8/ 47-48)

– mit Verfügung vom 1 5. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente ( Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der V ersicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungsgesellschaft AG mit Eingabe vom 1 8. Februar 2021 B eschwerde und bean tragte, es sei ihm gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein Ober gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsycho logie und R heu matologie anzuordnen und anschliessend neu über den Leistungs anspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Verfahren beigeladen ( Urk. 10 ). Diese verzichtete mit Eingabe vom 7.

März 2022 auf eine Vernehmlassung ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 In diagnostischer Hinsicht ging der behandelnde Psychiater Dr. Z.___

zu Beginn seiner Behandlung im November 2018 gemäss Bericht vom 1 5. November 2018 noch von einer längerdauernden depressiven Anpassungsstörung aus (ICD-10 F43.21; Urk. 8/33/12). Im weiteren Verlauf änderte er diese Diagnose unter Hin weis auf eine Zunahme der Symptomatik ab zu einer mittelgradigen d epressiven Episode. Im Bericht vom 1 6. Mai 2020 begründete er diese Diagnose stellung anhand der von ihm erhobenen U ntersuchungsbefunde und der Diagnosekriterien nach ICD-10 in überzeugender Weise ( Urk. 8/47/1-2) .

Bereits am 2 9. August 2019 hatte die Internistin Dr. C.___

vom RAD – basierend allein auf der Initialdiagnose einer Anpassungsstörung – , die von Dr. Z.___

im Bericht vom 8. Juli 2019 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als plausibel erachtet und war da von ausgegangen, dass sich die p sychischen Einschränkungen auch in jeder anderen Tätigkeit auswirken wür den und bis zum Erreichen des AHV-Alters nicht mit einer wesentlichen Besse rung gerechnet werden könne ( Urk. 8/40/4).

In seinen späteren Berichten vom 1 6. Mai 2020 und 1. Februar 2021 hielt Dr. Z.___ daran fest, dass der Beschwerde führer in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei (Urk.

3/2, Urk. 8/47/2-3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2018 ausging ( Urk. 2 S. 1, Urk.

8/40/3).

E. 4.2 D ie vo m

zuständigen Kundenberater der IV-Stelle am 3 0. Dezember 2019 vorge nommene rudimentäre Ressourcenprüfung, die zum Ergebnis einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht führte ( Urk. 8/38/2 ) , trägt den m edizinischen Unterlagen nicht hinreichend Rechnung . Insbesondere wurde übersehen, dass sich im Verlauf ein mittelgradige s depressi ve s Geschehen entwickelte. Anders als bei einer Anpassungsstörung kann daher ein für die Invalidenversiche r ung massgebliches Leiden nicht ohne rechts genügliche Ressourcenprüfung ausgeschlossen werden. Der Hinweis im ange fochtenen Entscheid auf nicht n ä her präzisierte psychosoziale Belastungsfaktoren mag zwar mit Blick auf die das Beschwerdebild begründende Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisse s zutreffen. Worin solche

Belastung s f aktoren jedoch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres zu erblicken sind und inwiefern sie das Krankheitsgeschehen geprägt hätten , ist weder ersichtlich noch dargetan . Insofern kann der Ressourcenprüfung der Beschwerde gegnerin nicht beigepflich tet werden.

Die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich vollständigen Arbeits fähig keit wird

im Rahmen der Ressourcenprüfung vom 3 0. Dezember 2019 zudem wesentlich mit dem Argument

gestützt , bisher habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschö p ft ( Urk. 8/38/2) , indem er den Behandlungsversuch von Dr. Z.___ mit Antidepressiva ab gebrochen und einen erneuten Versuch ab ge lehnt hab e ( Urk. 8/35/7 , Urk. 8/47/2 ) .

Eine mittelschw ere Depression ist an sich gut t herapierbar, wobei eine adäquate, leitliniengerechte antidepressive Therapie als notwendige Voraussetzung für einen günstigen Verlauf gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1.

Februar 2018 E. 4.1.4.2 mit Hinweisen). Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung setzt generell voraus, dass die Behandlung mit hoher Wahr schein lichkeit eine erhebliche Besserung verspricht und nicht Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen . Massgebend ist dabei das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 133-136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vo m 1 3. März 2007 E. 3.1). Unzumutbar ist eine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) beziehungsweise dem Gesundheitszustand nicht ange messen ist ( Art. 7a IVG). D ie dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medika mente stellt in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schaden minderung dar, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Dr. Z.___

führte den Unterbruch der

medikamentöse n

Behandlung

au f eine subjek tive Unverträglichkeit der Antidepressiva zurück und hielt a m 1 6. Mai 2020 dafür , dass die Beendigung der Therapie aus diesem Grund legitim sei ( Urk. 8/47/2).

Auch die RAD- Internistin

Dr. C.___

ging davon aus, die Medikation habe wegen nicht tolerierbaren Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen ( Urk. 8/40/4). Nähere Angaben zur Art und Schwere der medikamentösen Neben wirkungen fehlen indes in den medizinischen Akten. Auch äusserte sich Dr. Z.___ nicht dazu, ob von eine r antidepressive n Behandlung mit anderen Medikamenten gegebenenfalls geringere Nebenwirkungen zu erwarten gewesen wären (vgl. Urk. 8/47/2 , Urk. 8/47/7 -8 ). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2019 fest, ein tagesklinisches Behandlungssetting sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, er könne sich dies aktuell aber nicht vor stellen ( Urk. 8/47/8). Ob eine solche Intensivierung der Therapie dem Beschwer deführer unzumutbar sei, lässt sich seinem Bericht ebenfalls nicht entnehmen.

Angesichts dieser Aktenlage

bleibt unklar , ob übliche Therapieformen wie eine leitliniengerechte antidepressive Therapie und eine tagesklinische Behandlung

dem Beschwerdeführer nicht doch zumutbar gewesen wären.

D iese in den ärztli chen Kompetenzbereich fallende Frage hat die IV-Stelle aber nicht weiter abklären lassen ( Urk. 8/56/2) . Ohne beweiskräftige fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme

zu dieser Problematik durfte sie im Rahmen der Ressourcen prüfung nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer nehme die ihm zumutbaren therapeutischen Optionen nicht war .

A us diese n Gr ünden ist die hauptsächlich auf die Ressourcenprüfung vom 30.

Dezember 2019 ( Urk. 8/38/2; vgl. auch Urk. 8/56/2) basierende Verneinung eines Rentenanspruchs nicht rechtens. Auch der Umstand allein, dass Dr. Z.___

als Verlaufsdiagnose - eine mittelgradige depressive Episode und nicht eine rezidi vierende depressive Störung gestellt hat, bedeutet entgegen der Ansicht der IV Stelle noch nicht, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Entscheidend ist nicht die Diagnosestellung, sondern die Symptomatik im zeitlichen Verlauf und deren Auswirkung auf die psychischen Funktionen.

E. 4.3 Allerdings darf auch nicht unbesehen auf die von Dr. Z.___ attestierte und von der fachfremden RAD-Ärztin bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten abgestellt werden.

Zunächst ist, wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer übliche Therapieformen zur Behandlung depressiver Störungen nicht zumutbar sein sollen. Ob die depressive Störung wirklich therapieresistent ist, was einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der diagnostizierten psychischen Störung

anhand der Standardindikatoren (vorstehend E.

E. 4.4 Obschon mit den Parteien von einer hinreichend belegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, erweist sich n ach dem Gesagten der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die invalidisierende Wirkung der Erkrankung

nicht als spruchreif; an sich wären deshalb weitere Abklärungen angezeigt.

Diese können vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben.

D er Beschwerdeführer macht

geltend , eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt wegen seines f ortgeschrittenen Alters ohne hin nicht verwertbar.

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar nicht zuletzt davon, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeits fä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medi zinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizini schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts fest stellung erlau ben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

A ufgrund der unzulänglichen Aktenlage und vor dem Hintergrund, dass in sämt lichen Arztberichten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, steht aktuell nicht fest, dass eine

(Teil-)Erwerbstätigkeit medizinisch z umutbar ist. Diesen Beweis könnten nur weitere fachärztliche Abklärungen erbringen.

Deren Ergebnis stünde aber erst nach Erreichen des AHV-Alters fest, da der am 29.

De zember 1955 geborene Beschwerdeführer das ordentliche Pensionierungs alter von 65 Jahren bereits am 2 9. Dezember 2020 erreicht hat . Da dem Beschwerde führer eine allfällige (Teil-)Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung erst nach erreichtem Pensionierungsalter angerechnet werden könnte, fehlt es für die vor herige Zeit an einer wirtschaftlichen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Denn es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahres am 1. Juli 2019 hatte der am 2 9. Dezember 1955 geborene Beschwerdeführer noch eine restliche Erwerbsdauer von knapp 1.5 Jahren vor sich. Realistischerweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitskraft auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt war . Da bei ist auch zu berücksichtigen, dass er während 28 Jahren als Pastor in freikirchlichen Gemeinden tätig war, was - neben dem Krankheitsgeschehen - seine vom allgemeinen Arbeitsmarkt gefor derte Flexibilität und Gewandtheit zweifelsfrei weiter beeinträchtigt. Da ihm höchstens geringe Chance n auf eine Wieder- beziehungsweise Selbsteingliede rung einzuräumen sind , ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszuge hen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1) , selbst wenn für eine andere Tätigkeit aus medi zinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Damit hat der Beschwerde führer Anspruch auf eine ganze Rente .

Der Rentenanspruch beginnt

am 1. Juli 2019 , in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer laut den vorliegenden ärztlichen Attesten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG während eines Jahres zu 100 % arbeitsunfähig in der ange stammten Tätigkeit gewesen war ( Urk. 8/40/5) . Zudem war damals auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2018 ( Urk. 8/23) abgelaufen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die dem Beschwerdeführer zuzuspre chende Parteientsch ädigung ermessensweise auf Fr. 1' 2 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2021 aufgehoben , und es wird festgestellt, das s der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerde führers in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei seit 2014 erhöhtem Druck und Kritik am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen. Es sei nach vollziehbar, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem 28 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis als Kränkung empfunden werde und Enttäuschung sowie Wut auslöse ( Urk. 2 S. 1). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien überwiegend durch diese psychosozialen Belastungsfaktoren , das heisst die Belastung am Arbeitsplatz,

und nicht durch eine Krankheit hervorgerufen wor den, weshalb sie bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könn t e n . Der Schweregrad des Leidens und die Dauer der Arbeitsunfä higkeit seien anhand der wenig objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Zudem seien die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft worden, indem bisher keine optimale antidepressive Therapie durchgeführt worden

sei . Bei der diagno stizierten depressiven Episode handle es sich überdies um eine vorübergehende und nicht langdauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, massgeblich sei die psychiatrische Einschätzung von Dr. Z.___ , wonach eine mittelgradige depressive Störung vorliege, welche gemäss Bericht vom 1 6. Mai 2020 zu einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten führe . Die Depression stelle eine verselbständigte G esundheits schädi gung dar , die nicht hinreichend durch die psychosozialen U mstände erklärt werden könne. Diese Diagnose werde durch den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2021 acht Monate später noch einmal nachvollziehbar bestätigt. Auch der RAD teile diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 201 9. Die interne Ressourcenprüfung der IV-Stelle vom 3 0. Dezember 2019 werde seiner Situation dagegen nicht gerecht, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Die Einschätzung von Dr. Z.___ halte auch einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren

stand. Der Schweregrad der erhobenen Befunde lasse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als plausibel erscheinen. Psychotherapeutische Behandlungen würden regelmässig bei Dr. Z.___ durch geführt, wobei die Behandlungsversuche mit einem serotonergen Anti depressivum wegen subjektiver Unverträglichkeit und mit Johanniskraut wegen der Entwicklung eines Ha utausschlags gescheitert seien ( Urk. 1 S. 9 f.).

Im Übrigen wäre eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar . Massgebliches Datum sei die Ressourcenprüfung der IV-Stelle vom 3 0. Dezember 2019, weil die IV-Stelle damals zum Schluss gelangt sei, dass er mangels invalidisierenden Leidens arbeitsfähig sei.

Damals sei er 64 Jahre alt und sein ordentliches Pensionierungsalter sei nach weniger als einem Jahr erreicht gewesen. Die Anstellungschancen in der angestammten Tätigkeit als Pastor seien gering, da er aufgrund von Unterschieden im Glauben nicht einfach bei einer anderen religiösen Gemeinschaft tätig werden könne.

Da er zuletzt 28 Jahre als Pastor bei der Freikirche der Y.___

gearbeitet habe, sei seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit im Hinblick auf eine andere beru f liche Tätigkeit eingeschränkt ( Urk. 1 S. 11). Aus diesen Gründen habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Werde nicht auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt, sei ein Obergutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 12). 3.

3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, schilderte am 2 8. August 2018 einen Zusammenbruch seit der Kündigung der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in seinem Beruf zu arbeiten (Urk.

8/33/14).

In seine n

Bericht en vom 1 5. November 2018 ( Urk. 8/34/10-13) und vom 8. Juli 2019 diagnostizierte der Psychiater Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 behandelte ( Urk. 8/35/2) , ei ne längerdauernde depressive An p a ssungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen eines möglichen Mobbings mit starken Hinweisen auf eine saisonale Verstärkung der Depression. Der Beschwer deführer habe berichtet, seit rund sechs Jahren best ünden Probleme und Konflikte im Rahmen seiner Pastoren-Tätigkeit. Am 1 1. Juli 2018 habe ihm der Präsident seiner Kirchensektion eröffnet, man gedenke , ihm zu kündigen. Nach 28 Jahren Tätigkeit als Pastor habe ihn dies schwer erschüttert und zudem zu existentiellen Ängsten geführt; damals habe er zweieinhalb Jahr e vor dem Erreichen des Pen sionsalters gestanden. Als objektive Befunde erwähnte Dr. Z.___ eine deutlich ein geschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine eingeschränkte Aufmerksam keit und Konzentration, psychomotorische Unruhe, gestörte Intonation der Stimme (Versagen der Stimme, Dysphonie ), ein auf die Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber und den Verlust des Selbstwertgefühls eingeengtes Denken, eine deutlich gedrückte Stimmung, einen reduzierten Antrieb, einen sozialen Rückzug, Schlaf störungen und Alpträume , einen reduzierten Appetit mit deutlicher Gewichtsabnahme (von 87 kg vor einem Jahr auf aktuell 73,5 kg), eine neu auf getretene Zwangssymptomatik, existentielle Ängste und ein en passiven Sterbens wunsch ( Urk. 8/35/2-4). In therapeutischer Hinsicht sei nun die weitere integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung geplant. Zudem werde versucht, den Beschwerdeführer für eine antidepressive Medikation zu motivieren ( Urk. 8/35/6) . Allerdings nehme er bezüglich eines erneuten Behandlungsver suchs w egen subjektiv als negativ empfundener Erfahrungen mit Antidepressiva eine stark negative Haltung ein ( Urk. 8/35/7 ).

Er sei seit dem 1 6. Juli 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Pastor ( Urk. 8/35/2). Die Eingliederungsprogn ose sei momentan schlecht; die S chwere der depressiven Störung beziehungsweise die daraus folgenden Funkt i onsein schränkungen stünden einer Eingliederung im Weg ( Urk. 8/35/6-7; vgl. auch Urk. 8/33/2-3, Urk.

8/33/5, Urk. 8/33/10-13).

Abweichend zur gegenüber der IV-Stelle gestellten Diagnose sprach Dr. Z.___ im Bericht vom 8. April 2019 an den Taggeldversicherer in psychiatrischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressive Episode (ICD

E. 10 F32.11) und von einer Zunahme der depressiven Symptomatik. Er bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/33/2-4).

Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, bestätigte am 2 3. November 2018 die Arbeitsunfähigkeit. Seiner Ein schätzung nach lasse sich die Arbeitsfähigkeit steigern bis zu 50 % im März 2019 ( Urk. 8/33/5). Davon rückte er offenbar in der Folge ab, denn g emäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2019 habe der beratende Arzt in jenem Zeit punkt die Arbeitsunfähigkeit (weiterhin) als ausgewiesen erachtet ( Urk. 8/40/3). 3.2

In Würdigung des Berichts von Dr. Z.___

vom 8. Juli 2019 hielt Dr. C.___ , Fach ärztin für Innere Medizin vom RAD, in ihrer Stellungnahme vom 2 9. August 2019 fest, aufgrund der geschilderten Symptome könne zumindest initial vom Bestehen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode ausgegangen werden. Diese habe sich unter der regelmässigen Psychotherapie leicht gebessert und stabilisiert. Die medikamentöse Therapie habe wegen nicht tolerierbarer Neben wirkungen abgesetzt werden müssen. Zusätzlich werde die Belastbarkeit durch die ungewollte Gewichtsabnahme mit rascher Ermüdung eingeschränkt. Es könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2018 ausgegangen werden. Da sich die psychischen Leistungseinschränkungen in jeder Tätigkeit auswirkten, sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass bis zum Erreichen des AHV-Alters eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erreicht werden könne ( Urk. 8/40/4). 3. 3

D er zuständige Kundenberater der IV-Stelle ging am 2 4. Juni 2019 von einer seit 1. Juli 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % und damit von der Erfüllung der Wartezeit (am 1. Juli 2019; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) aus (Urk.

8/40/3).

Im Rahmen einer Ressourcenprüfung hielt er am 3 0. Dezember 2019 i m Fest stellungsblatt im Weiteren fest, aus den Akten ergäben sich keine Inkonsistenzen, Widersprüche oder Ausschlussgründe. Eine Anpassungsstörung sei allerdings per Definition zeitlich begrenzt. Aufgrund eher weniger objektiver Befunde sei die a ttestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise das Vorliegen eines diese Einschätzung rechtfertigenden schwergradigen psychischen Leidens schwierig nachvollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Eingliederungs versuche unternommen. Das psychische Leiden sei laut dem Beschwerdeführer durch das Verhalten von Vorgesetzten und einzelnen Mitgliedern seiner Kirch gemeinde ausgelöst worden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem 28 Jahre dauernden Arbeits verhältnis als Kränkung empfunden werde und Enttäuschung sowie Wut auslöse. Hierbei handle es sich aber nicht um eine invalidisierende selbständige Gesund heitsschädigung, sondern um psychosoziale Belastungsfaktoren . Damit sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden ausgewiesen (Urk.

8/38/2). 3. 4

Mit Bericht vom 1 6. Mai 2020 nahm Dr. Z.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers zum leistungsablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. März 2020 Stellung. Er legte dar, initial habe er als Arbeitsdiagnose eine längerdauernde depressive Anpassungsstörung gestellt, diese dann aber wegen des Schweregrades und der Ausprägung der Symptome auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) umgestellt ( Urk. 8/47/1) . Aufgrund der beobachteten Symptome erfülle der Beschwerdeführer auf jeden Fall die Kriterien für diese Diagnose. Die Zweifel der IV-Stelle am Schweregrad des gesundheitlichen Leidens könne er nicht nach vollziehen. Da der Beschwerdeführer auf die Behandlungsversuche mit einem serotonergen Antidepressivum mit subjektiver Unverträglichkeit und auf den Versuch mit Johanniskraut mit Hautausschlag reagiert habe, dürfe seines Erachtens auch nicht argumentiert werden, die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft worden. Zur Arbeitsunfähigkeit verweise er auf das «Mini-ICF-Rating» . Der Beschwerdeführer weise deutliche Einschränkungen auf (Urk.

8/47/2): So sei er etwa in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellung, Durchhalte- und Selbstbehauptungs fähigkeit, Kontakt zu Dritten, Spontan-Aktivitäten sowie Belastbarkeit im Alltag schwer eingeschränkt ( Urk. 8/47/3). Dies verunmögliche

ihm, in der ange - stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 8/47/2).

Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2021 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe durchgehend bis zum aktuellen Datum die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt ( Urk. 3/2 S. 1) . Auch nach Erreichen des Pensions alters und damit Wegfall eines möglichen Druckes, eine neue Arbeitsstelle finden zu müssen, habe sich das psychische Zustandsbild nicht verbessert. Da auch ein Behandlungsversuch mit Vitango keine Besserung erbracht habe, lehne der Beschwerdeführer weitere antidepressive Behandlungsversuche ab. Unzutreffend sei der Vorwurf der IV-Stelle, er habe nur eine Behandlung mit pflanzlichen Mit teln versucht ( Urk. 3/2 S. 2). 4.

E. 12 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00114

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 2. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

D er am 2 9. Dezember 1955

geborene X.___ , diplo mierter Pastor ( Urk. 8/23/11) , arbeitete vom

1. September 2008

bis zur Kündi gung durch den Arbeitgeber per 3 1. März 2019 für die Y.___ (Urk.

8/23/6 , Urk. 8/27/1, Urk. 8/27/10 , Urk. 8/29/1 ). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1. Juli 2018 und D epressionen meldete er sich am 2 0. Dezember 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 8/23/1-7 ). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch ( Urk. 8/28) und traf berufliche Abklärungen ( Urk. 8/27, Urk.

8/30 , Urk. 8/37 ) . Diese führten sie zur Schlussfolgerung, dass

Ein gliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 8/3 4 ).

Zudem holte die IV Stelle die Akten des Krankentaggel d versicherers ( Urk. 8/32-33) sowie den Verlaufs bericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psycho therapie,

vom 8. Juli 2019 ein ( Urk. 8/ 35/2-7 ) und legte das Dossier dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor ( Urk. 8/ 40/4 ). Gestützt auf diese Abklärungen sowie eine Ressourcenprüfung durch die zuständige Kund en berater in ( Urk. 8/38) verneinte sie

– nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens

( Urk. 8/41, Urk. 8/ 43, Urk. 8/ 47-48)

– mit Verfügung vom 1 5. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente ( Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der V ersicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungsgesellschaft AG mit Eingabe vom 1 8. Februar 2021 B eschwerde und bean tragte, es sei ihm gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein Ober gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsycho logie und R heu matologie anzuordnen und anschliessend neu über den Leistungs anspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Verfahren beigeladen ( Urk. 10 ). Diese verzichtete mit Eingabe vom 7.

März 2022 auf eine Vernehmlassung ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.3

Ferner gilt n ach BGE 141 V 281

weiterhin der Grundsatz, wonach das Invaliden versicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Ein von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Ein solcher liegt nicht vor, wenn anzunehmen ist, dass sich bei Wegfall der psychosozialen Faktoren auch die psychische Störung und die Arbeitsfähigkeit wieder einstellen würden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist. Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn sie den Wirkungsgrad der Folgen der

- unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung verschlimmern (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 und 5.4 unter Hinweis auf BGE 141 V 281

E. 3.4.2.1 und 4.3.3 , 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2 sowie 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.1 und 5.4 vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerde führers in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei seit 2014 erhöhtem Druck und Kritik am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen. Es sei nach vollziehbar, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem 28 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis als Kränkung empfunden werde und Enttäuschung sowie Wut auslöse ( Urk. 2 S. 1). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien überwiegend durch diese psychosozialen Belastungsfaktoren , das heisst die Belastung am Arbeitsplatz,

und nicht durch eine Krankheit hervorgerufen wor den, weshalb sie bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könn t e n . Der Schweregrad des Leidens und die Dauer der Arbeitsunfä higkeit seien anhand der wenig objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Zudem seien die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft worden, indem bisher keine optimale antidepressive Therapie durchgeführt worden

sei . Bei der diagno stizierten depressiven Episode handle es sich überdies um eine vorübergehende und nicht langdauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, massgeblich sei die psychiatrische Einschätzung von Dr. Z.___ , wonach eine mittelgradige depressive Störung vorliege, welche gemäss Bericht vom 1 6. Mai 2020 zu einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten führe . Die Depression stelle eine verselbständigte G esundheits schädi gung dar , die nicht hinreichend durch die psychosozialen U mstände erklärt werden könne. Diese Diagnose werde durch den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2021 acht Monate später noch einmal nachvollziehbar bestätigt. Auch der RAD teile diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 201 9. Die interne Ressourcenprüfung der IV-Stelle vom 3 0. Dezember 2019 werde seiner Situation dagegen nicht gerecht, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Die Einschätzung von Dr. Z.___ halte auch einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren

stand. Der Schweregrad der erhobenen Befunde lasse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als plausibel erscheinen. Psychotherapeutische Behandlungen würden regelmässig bei Dr. Z.___ durch geführt, wobei die Behandlungsversuche mit einem serotonergen Anti depressivum wegen subjektiver Unverträglichkeit und mit Johanniskraut wegen der Entwicklung eines Ha utausschlags gescheitert seien ( Urk. 1 S. 9 f.).

Im Übrigen wäre eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar . Massgebliches Datum sei die Ressourcenprüfung der IV-Stelle vom 3 0. Dezember 2019, weil die IV-Stelle damals zum Schluss gelangt sei, dass er mangels invalidisierenden Leidens arbeitsfähig sei.

Damals sei er 64 Jahre alt und sein ordentliches Pensionierungsalter sei nach weniger als einem Jahr erreicht gewesen. Die Anstellungschancen in der angestammten Tätigkeit als Pastor seien gering, da er aufgrund von Unterschieden im Glauben nicht einfach bei einer anderen religiösen Gemeinschaft tätig werden könne.

Da er zuletzt 28 Jahre als Pastor bei der Freikirche der Y.___

gearbeitet habe, sei seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit im Hinblick auf eine andere beru f liche Tätigkeit eingeschränkt ( Urk. 1 S. 11). Aus diesen Gründen habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Werde nicht auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt, sei ein Obergutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 12). 3.

3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, schilderte am 2 8. August 2018 einen Zusammenbruch seit der Kündigung der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in seinem Beruf zu arbeiten (Urk.

8/33/14).

In seine n

Bericht en vom 1 5. November 2018 ( Urk. 8/34/10-13) und vom 8. Juli 2019 diagnostizierte der Psychiater Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 behandelte ( Urk. 8/35/2) , ei ne längerdauernde depressive An p a ssungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen eines möglichen Mobbings mit starken Hinweisen auf eine saisonale Verstärkung der Depression. Der Beschwer deführer habe berichtet, seit rund sechs Jahren best ünden Probleme und Konflikte im Rahmen seiner Pastoren-Tätigkeit. Am 1 1. Juli 2018 habe ihm der Präsident seiner Kirchensektion eröffnet, man gedenke , ihm zu kündigen. Nach 28 Jahren Tätigkeit als Pastor habe ihn dies schwer erschüttert und zudem zu existentiellen Ängsten geführt; damals habe er zweieinhalb Jahr e vor dem Erreichen des Pen sionsalters gestanden. Als objektive Befunde erwähnte Dr. Z.___ eine deutlich ein geschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine eingeschränkte Aufmerksam keit und Konzentration, psychomotorische Unruhe, gestörte Intonation der Stimme (Versagen der Stimme, Dysphonie ), ein auf die Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber und den Verlust des Selbstwertgefühls eingeengtes Denken, eine deutlich gedrückte Stimmung, einen reduzierten Antrieb, einen sozialen Rückzug, Schlaf störungen und Alpträume , einen reduzierten Appetit mit deutlicher Gewichtsabnahme (von 87 kg vor einem Jahr auf aktuell 73,5 kg), eine neu auf getretene Zwangssymptomatik, existentielle Ängste und ein en passiven Sterbens wunsch ( Urk. 8/35/2-4). In therapeutischer Hinsicht sei nun die weitere integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung geplant. Zudem werde versucht, den Beschwerdeführer für eine antidepressive Medikation zu motivieren ( Urk. 8/35/6) . Allerdings nehme er bezüglich eines erneuten Behandlungsver suchs w egen subjektiv als negativ empfundener Erfahrungen mit Antidepressiva eine stark negative Haltung ein ( Urk. 8/35/7 ).

Er sei seit dem 1 6. Juli 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Pastor ( Urk. 8/35/2). Die Eingliederungsprogn ose sei momentan schlecht; die S chwere der depressiven Störung beziehungsweise die daraus folgenden Funkt i onsein schränkungen stünden einer Eingliederung im Weg ( Urk. 8/35/6-7; vgl. auch Urk. 8/33/2-3, Urk.

8/33/5, Urk. 8/33/10-13).

Abweichend zur gegenüber der IV-Stelle gestellten Diagnose sprach Dr. Z.___ im Bericht vom 8. April 2019 an den Taggeldversicherer in psychiatrischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressive Episode (ICD 10 F32.11) und von einer Zunahme der depressiven Symptomatik. Er bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/33/2-4).

Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, bestätigte am 2 3. November 2018 die Arbeitsunfähigkeit. Seiner Ein schätzung nach lasse sich die Arbeitsfähigkeit steigern bis zu 50 % im März 2019 ( Urk. 8/33/5). Davon rückte er offenbar in der Folge ab, denn g emäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2019 habe der beratende Arzt in jenem Zeit punkt die Arbeitsunfähigkeit (weiterhin) als ausgewiesen erachtet ( Urk. 8/40/3). 3.2

In Würdigung des Berichts von Dr. Z.___

vom 8. Juli 2019 hielt Dr. C.___ , Fach ärztin für Innere Medizin vom RAD, in ihrer Stellungnahme vom 2 9. August 2019 fest, aufgrund der geschilderten Symptome könne zumindest initial vom Bestehen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode ausgegangen werden. Diese habe sich unter der regelmässigen Psychotherapie leicht gebessert und stabilisiert. Die medikamentöse Therapie habe wegen nicht tolerierbarer Neben wirkungen abgesetzt werden müssen. Zusätzlich werde die Belastbarkeit durch die ungewollte Gewichtsabnahme mit rascher Ermüdung eingeschränkt. Es könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2018 ausgegangen werden. Da sich die psychischen Leistungseinschränkungen in jeder Tätigkeit auswirkten, sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass bis zum Erreichen des AHV-Alters eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erreicht werden könne ( Urk. 8/40/4). 3. 3

D er zuständige Kundenberater der IV-Stelle ging am 2 4. Juni 2019 von einer seit 1. Juli 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % und damit von der Erfüllung der Wartezeit (am 1. Juli 2019; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) aus (Urk.

8/40/3).

Im Rahmen einer Ressourcenprüfung hielt er am 3 0. Dezember 2019 i m Fest stellungsblatt im Weiteren fest, aus den Akten ergäben sich keine Inkonsistenzen, Widersprüche oder Ausschlussgründe. Eine Anpassungsstörung sei allerdings per Definition zeitlich begrenzt. Aufgrund eher weniger objektiver Befunde sei die a ttestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise das Vorliegen eines diese Einschätzung rechtfertigenden schwergradigen psychischen Leidens schwierig nachvollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Eingliederungs versuche unternommen. Das psychische Leiden sei laut dem Beschwerdeführer durch das Verhalten von Vorgesetzten und einzelnen Mitgliedern seiner Kirch gemeinde ausgelöst worden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem 28 Jahre dauernden Arbeits verhältnis als Kränkung empfunden werde und Enttäuschung sowie Wut auslöse. Hierbei handle es sich aber nicht um eine invalidisierende selbständige Gesund heitsschädigung, sondern um psychosoziale Belastungsfaktoren . Damit sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden ausgewiesen (Urk.

8/38/2). 3. 4

Mit Bericht vom 1 6. Mai 2020 nahm Dr. Z.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers zum leistungsablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. März 2020 Stellung. Er legte dar, initial habe er als Arbeitsdiagnose eine längerdauernde depressive Anpassungsstörung gestellt, diese dann aber wegen des Schweregrades und der Ausprägung der Symptome auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) umgestellt ( Urk. 8/47/1) . Aufgrund der beobachteten Symptome erfülle der Beschwerdeführer auf jeden Fall die Kriterien für diese Diagnose. Die Zweifel der IV-Stelle am Schweregrad des gesundheitlichen Leidens könne er nicht nach vollziehen. Da der Beschwerdeführer auf die Behandlungsversuche mit einem serotonergen Antidepressivum mit subjektiver Unverträglichkeit und auf den Versuch mit Johanniskraut mit Hautausschlag reagiert habe, dürfe seines Erachtens auch nicht argumentiert werden, die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft worden. Zur Arbeitsunfähigkeit verweise er auf das «Mini-ICF-Rating» . Der Beschwerdeführer weise deutliche Einschränkungen auf (Urk.

8/47/2): So sei er etwa in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellung, Durchhalte- und Selbstbehauptungs fähigkeit, Kontakt zu Dritten, Spontan-Aktivitäten sowie Belastbarkeit im Alltag schwer eingeschränkt ( Urk. 8/47/3). Dies verunmögliche

ihm, in der ange - stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 8/47/2).

Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2021 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe durchgehend bis zum aktuellen Datum die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt ( Urk. 3/2 S. 1) . Auch nach Erreichen des Pensions alters und damit Wegfall eines möglichen Druckes, eine neue Arbeitsstelle finden zu müssen, habe sich das psychische Zustandsbild nicht verbessert. Da auch ein Behandlungsversuch mit Vitango keine Besserung erbracht habe, lehne der Beschwerdeführer weitere antidepressive Behandlungsversuche ab. Unzutreffend sei der Vorwurf der IV-Stelle, er habe nur eine Behandlung mit pflanzlichen Mit teln versucht ( Urk. 3/2 S. 2). 4.

4.1

In diagnostischer Hinsicht ging der behandelnde Psychiater Dr. Z.___

zu Beginn seiner Behandlung im November 2018 gemäss Bericht vom 1 5. November 2018 noch von einer längerdauernden depressiven Anpassungsstörung aus (ICD-10 F43.21; Urk. 8/33/12). Im weiteren Verlauf änderte er diese Diagnose unter Hin weis auf eine Zunahme der Symptomatik ab zu einer mittelgradigen d epressiven Episode. Im Bericht vom 1 6. Mai 2020 begründete er diese Diagnose stellung anhand der von ihm erhobenen U ntersuchungsbefunde und der Diagnosekriterien nach ICD-10 in überzeugender Weise ( Urk. 8/47/1-2) .

Bereits am 2 9. August 2019 hatte die Internistin Dr. C.___

vom RAD – basierend allein auf der Initialdiagnose einer Anpassungsstörung – , die von Dr. Z.___

im Bericht vom 8. Juli 2019 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als plausibel erachtet und war da von ausgegangen, dass sich die p sychischen Einschränkungen auch in jeder anderen Tätigkeit auswirken wür den und bis zum Erreichen des AHV-Alters nicht mit einer wesentlichen Besse rung gerechnet werden könne ( Urk. 8/40/4).

In seinen späteren Berichten vom 1 6. Mai 2020 und 1. Februar 2021 hielt Dr. Z.___ daran fest, dass der Beschwerde führer in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei (Urk.

3/2, Urk. 8/47/2-3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2018 ausging ( Urk. 2 S. 1, Urk.

8/40/3). 4.2

D ie vo m

zuständigen Kundenberater der IV-Stelle am 3 0. Dezember 2019 vorge nommene rudimentäre Ressourcenprüfung, die zum Ergebnis einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht führte ( Urk. 8/38/2 ) , trägt den m edizinischen Unterlagen nicht hinreichend Rechnung . Insbesondere wurde übersehen, dass sich im Verlauf ein mittelgradige s depressi ve s Geschehen entwickelte. Anders als bei einer Anpassungsstörung kann daher ein für die Invalidenversiche r ung massgebliches Leiden nicht ohne rechts genügliche Ressourcenprüfung ausgeschlossen werden. Der Hinweis im ange fochtenen Entscheid auf nicht n ä her präzisierte psychosoziale Belastungsfaktoren mag zwar mit Blick auf die das Beschwerdebild begründende Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisse s zutreffen. Worin solche

Belastung s f aktoren jedoch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres zu erblicken sind und inwiefern sie das Krankheitsgeschehen geprägt hätten , ist weder ersichtlich noch dargetan . Insofern kann der Ressourcenprüfung der Beschwerde gegnerin nicht beigepflich tet werden.

Die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich vollständigen Arbeits fähig keit wird

im Rahmen der Ressourcenprüfung vom 3 0. Dezember 2019 zudem wesentlich mit dem Argument

gestützt , bisher habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschö p ft ( Urk. 8/38/2) , indem er den Behandlungsversuch von Dr. Z.___ mit Antidepressiva ab gebrochen und einen erneuten Versuch ab ge lehnt hab e ( Urk. 8/35/7 , Urk. 8/47/2 ) .

Eine mittelschw ere Depression ist an sich gut t herapierbar, wobei eine adäquate, leitliniengerechte antidepressive Therapie als notwendige Voraussetzung für einen günstigen Verlauf gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1.

Februar 2018 E. 4.1.4.2 mit Hinweisen). Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung setzt generell voraus, dass die Behandlung mit hoher Wahr schein lichkeit eine erhebliche Besserung verspricht und nicht Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen . Massgebend ist dabei das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 133-136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vo m 1 3. März 2007 E. 3.1). Unzumutbar ist eine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) beziehungsweise dem Gesundheitszustand nicht ange messen ist ( Art. 7a IVG). D ie dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medika mente stellt in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schaden minderung dar, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Dr. Z.___

führte den Unterbruch der

medikamentöse n

Behandlung

au f eine subjek tive Unverträglichkeit der Antidepressiva zurück und hielt a m 1 6. Mai 2020 dafür , dass die Beendigung der Therapie aus diesem Grund legitim sei ( Urk. 8/47/2).

Auch die RAD- Internistin

Dr. C.___

ging davon aus, die Medikation habe wegen nicht tolerierbaren Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen ( Urk. 8/40/4). Nähere Angaben zur Art und Schwere der medikamentösen Neben wirkungen fehlen indes in den medizinischen Akten. Auch äusserte sich Dr. Z.___ nicht dazu, ob von eine r antidepressive n Behandlung mit anderen Medikamenten gegebenenfalls geringere Nebenwirkungen zu erwarten gewesen wären (vgl. Urk. 8/47/2 , Urk. 8/47/7 -8 ). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2019 fest, ein tagesklinisches Behandlungssetting sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, er könne sich dies aktuell aber nicht vor stellen ( Urk. 8/47/8). Ob eine solche Intensivierung der Therapie dem Beschwer deführer unzumutbar sei, lässt sich seinem Bericht ebenfalls nicht entnehmen.

Angesichts dieser Aktenlage

bleibt unklar , ob übliche Therapieformen wie eine leitliniengerechte antidepressive Therapie und eine tagesklinische Behandlung

dem Beschwerdeführer nicht doch zumutbar gewesen wären.

D iese in den ärztli chen Kompetenzbereich fallende Frage hat die IV-Stelle aber nicht weiter abklären lassen ( Urk. 8/56/2) . Ohne beweiskräftige fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme

zu dieser Problematik durfte sie im Rahmen der Ressourcen prüfung nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer nehme die ihm zumutbaren therapeutischen Optionen nicht war .

A us diese n Gr ünden ist die hauptsächlich auf die Ressourcenprüfung vom 30.

Dezember 2019 ( Urk. 8/38/2; vgl. auch Urk. 8/56/2) basierende Verneinung eines Rentenanspruchs nicht rechtens. Auch der Umstand allein, dass Dr. Z.___

als Verlaufsdiagnose - eine mittelgradige depressive Episode und nicht eine rezidi vierende depressive Störung gestellt hat, bedeutet entgegen der Ansicht der IV Stelle noch nicht, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Entscheidend ist nicht die Diagnosestellung, sondern die Symptomatik im zeitlichen Verlauf und deren Auswirkung auf die psychischen Funktionen. 4.3

Allerdings darf auch nicht unbesehen auf die von Dr. Z.___ attestierte und von der fachfremden RAD-Ärztin bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten abgestellt werden.

Zunächst ist, wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer übliche Therapieformen zur Behandlung depressiver Störungen nicht zumutbar sein sollen. Ob die depressive Störung wirklich therapieresistent ist, was einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der diagnostizierten psychischen Störung

anhand der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2 ) hat, ist damit unkla r.

Trotz der Diagnose einer lediglich mittelgradigen depressiven Episode und der Feststellung einer entsprechenden Symptom a tik attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerde führer in knapp der Hälfte der Fähigkeitsbereiche gemäss dem Mini-ICF-Rating schwere Einschränkungen ( Urk. 8/47/3) , was auch nicht gänzlich zu überzeugen vermag .

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften darf zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Obschon mit den Parteien von einer hinreichend belegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, erweist sich n ach dem Gesagten der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die invalidisierende Wirkung der Erkrankung

nicht als spruchreif; an sich wären deshalb weitere Abklärungen angezeigt.

Diese können vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben.

D er Beschwerdeführer macht

geltend , eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt wegen seines f ortgeschrittenen Alters ohne hin nicht verwertbar.

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar nicht zuletzt davon, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeits fä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medi zinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizini schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts fest stellung erlau ben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

A ufgrund der unzulänglichen Aktenlage und vor dem Hintergrund, dass in sämt lichen Arztberichten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, steht aktuell nicht fest, dass eine

(Teil-)Erwerbstätigkeit medizinisch z umutbar ist. Diesen Beweis könnten nur weitere fachärztliche Abklärungen erbringen.

Deren Ergebnis stünde aber erst nach Erreichen des AHV-Alters fest, da der am 29.

De zember 1955 geborene Beschwerdeführer das ordentliche Pensionierungs alter von 65 Jahren bereits am 2 9. Dezember 2020 erreicht hat . Da dem Beschwerde führer eine allfällige (Teil-)Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung erst nach erreichtem Pensionierungsalter angerechnet werden könnte, fehlt es für die vor herige Zeit an einer wirtschaftlichen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Denn es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahres am 1. Juli 2019 hatte der am 2 9. Dezember 1955 geborene Beschwerdeführer noch eine restliche Erwerbsdauer von knapp 1.5 Jahren vor sich. Realistischerweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitskraft auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt war . Da bei ist auch zu berücksichtigen, dass er während 28 Jahren als Pastor in freikirchlichen Gemeinden tätig war, was - neben dem Krankheitsgeschehen - seine vom allgemeinen Arbeitsmarkt gefor derte Flexibilität und Gewandtheit zweifelsfrei weiter beeinträchtigt. Da ihm höchstens geringe Chance n auf eine Wieder- beziehungsweise Selbsteingliede rung einzuräumen sind , ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszuge hen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1) , selbst wenn für eine andere Tätigkeit aus medi zinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Damit hat der Beschwerde führer Anspruch auf eine ganze Rente .

Der Rentenanspruch beginnt

am 1. Juli 2019 , in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer laut den vorliegenden ärztlichen Attesten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG während eines Jahres zu 100 % arbeitsunfähig in der ange stammten Tätigkeit gewesen war ( Urk. 8/40/5) . Zudem war damals auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2018 ( Urk. 8/23) abgelaufen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die dem Beschwerdeführer zuzuspre chende Parteientsch ädigung ermessensweise auf Fr. 1' 2 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2021 aufgehoben , und es wird festgestellt, das s der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt