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IV.2021.00110

Kein rentenbegründender IV-Grad; Haushaltsabklärung obsolet; GA beweistauglich (BGE 8C_150/2022)

Zürich SozVersG · 2022-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1980, 1984 und 1985 geborener Kinder, reiste im April 1981 von Italien in die Schweiz ein und bezog aufgrund einer passageren Hepatitis C-Erkrankung von Juli 1990 bis Januar 1996 eine ganze Rente der In validenversicherung (vgl. 7/1) . Zuletzt

war

sie vom 1. August 2003 bis

31. Januar 2019 als Reinigungsmit ar beiterin (83.89 %) bei der Stadt Y.___ angestellt ; letzter effektiver Arbeits tag war der 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/10 , Urk. 7/19 ). Am 1 4. März 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die

Akten der beruflichen Vorsorgestiftung , namentlich den

vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 9. M ärz 2018

bei ( Urk. 7/9 /1-5 ) . Am 1 6. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 7/14). Im Hinblick auf die R entenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufs akten

der beruflichen Vorsorgestiftung, namentlich den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 23. August 2018

bei ( Urk. 7/30 /1-4) . Mit Schreiben vom 1 5. November 2018 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/32). Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren ( Urk. 7/33 f.), in dessen Rahmen sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. m ed. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, C.___ , vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 7/ 62 /1-119 ; mit ergänzenden Ausführu ngen vom 1 5. Oktober 2020, Urk. 7/77 /1-9 ) veranlasste, lehnte

die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten mit Verfügu ng vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7. Februar 2021 Beschwerde mit folgen den Anträgen: "

1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2021 aufzuheben. 2.

Es sei festzustellen, dass gegenüber dem Gutachter Dr. med. A.___ ein triftiger

Ausstands- und Ablehnungsgrund i. S. v. Art. 44 ATSG besteht. 3.

Es sei festzustellen, dass gegenüber Dr. med. B.___ ein triftiger Ausstands- und

Ablehnungsgrund i. S. v. Art. 44 ATSG besteht. 4.

Es sei das von der Beschwerdegegnerin eingeholte medizinische

polydisziplinäre

Gutachten der

C.___ vollständig aus dem Recht zu weisen. 5.

Es sei vom angerufenen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein neues

medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 6.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der

Auflage, ein neues medizinisches polydisziplinäres Gutachten i. S. v. Art. 44 ATSG

einzuholen. 7.

Es sei i. S. v. Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 8.

Es sei im Rahmen der beantragte n öffentlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. 9.

Es sei im Rahmen der beantragten öffentlichen Verha ndlungen Herr D.___ als Zeuge zu befragen. 10.

Es sei im Rahmen der beantragten öffentlichen Verhandlung die Dolmetscherin Frau

E.___ als Zeugin zu befragen. 11.

Es sei vom Gericht ex offic io abzuklären, ob betreffend dem Gutachter Dr. med.

B.___ eine Strafanzeige einzureichen ist gestützt Art. 307 StG B .

»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 3 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Am

15. Oktober

2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 1 1 ), welche am 9. Dezember 2021 im Beisein der Beschwer deführerin, deren Rechtsvertre ter und Tochter als Begleitperson sowie einer Italienisch-Übersetzerin stattfand (vgl. Protokoll S. 3 f f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2021 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 1 3 ). D er Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt in der Hauptverhandlung vom 9.

Dezember 2021 an den bisherigen Anträgen fest und gab

seine Plädoyer notizen

(Urk. 1 5 ) sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med.

F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin ,

(U rk. 16 / 1-10 ) zu den Akten.

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG , in der bis Ende 2021 gültigen Fassung ) Versi cherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin sei seit Oktober 2017 krankgeschrieben. Gestützt auf das Gutachten der C.___

habe bis November 2019 eine während eines Jahres durch gehende Arbeitsunfähigkeit von

40 % bestanden; seit Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitar bei terin zu 50 % und in einer optimal angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeits fähig. Bei einer Qualifikation von 84 % im Erwerbs- und 16 % im Haus halts bereich resultiere aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % . Mangels Relevanz für den Leistungsanspruch erübrige sich eine Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin erhob unter Hinweis auf ihre Stellungnahmen vom 4. Juni und 1 7. November 2020 (vgl. Urk. 7/69 ff., Urk. 7/79; vgl. hienach E. 3.2, E. 3. 5 ) , welche als integrale Bestandteil e der Beschwerde zu würdigen seien, verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten der C.___ . Insbesondere sei es im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung unzulässig, dass die Beschwerdeführerin von lediglich zwei Fachärzten begutachtet worden sei. Sodann bestünd en gegen die begutachtenden Dr es . A.___ und B.___

A usstands- und Ablehnungsgründe. Dr. B.___ habe nachweislich falsche Angaben gemacht zur Anwesenheit d er Dolmetscherin. Zudem habe er die Beschwerdeführerin im Intimbereich untersucht . Dr. A.___ sei voreingenommen und habe sich diskri minierend und rassistisch geäussert. Die behandelnden Dr. F.___

und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hätten

in ausführlichen Stellungnahmen ebenfalls dargetan, weshalb dem Gutachten der C.___

nicht gefolgt werden könne. Bei alle dem sei zwingend eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin

– vorsorglich - die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommens vergleichs eruierten Vergleichseinkommen. Ausserdem habe die Beschwerde gegnerin zu Unrecht auf die Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ver zichtet, weshalb letzteres im Rahmen der erne uten Begutachtung nachzuholen sei ( Urk. 1 , Urk. 7/69 ff., Urk. 7/79 ). 3. 3.1

Im Gutachten vom 1 5. Januar 2020 stellten Dres . B.___ und A.___

folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/62/16): - Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10: M79.70) - Coxarthrose beidseits, rechtsbetont (ICD-10: M75.5) - Impingement -Syndrom Schulter beidseits (ICD-10: M75.5) - Blei i nintoxikation (ICD-10: T56.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) eine mono klonale

Gammopathie , unspezifischer Signifikanz, Typ lgG

kappa (ICD-10: D47.2), ED 02/2015, (2) eine chronische spontane Urtikaria (ICD-10: L50.9), (3) eine diskrete Hypervit aminose B1 (ICD-10: E67.8), (4)

einen Status nach Hepatitis C (ICD-10: B18.2), (5) eine h ypertensive Entgleisung beim Gutachten, (6) einen Status nach Cholezy s tektomie

1994, (7) einen Status nach Hel i cobakter

pylori -Befall und Eradikation bei Gastritis 05/2017, (8) eine k oloskopische Abtragung tubulovillöses Adenom 05/2017, (9) einen Status nach Pneumonie links 10/2018, (10) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.00) sowie (11) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, Urk. 7/ 62/ 17 f.).

Im Rahmen der allgemeinmedizinischen und rheumatologischen Anamnese habe die B eschwerdeführerin berichtet, sie habe sich infolge einer Bluttransfusion vor mehreren Jahrzehnten mit Hepatitis C infiziert und Schmerzen im Bereich des rechten Oberbauchs bekommen. Durch die Behandlung sei die Le bererkrankung ausgeheilt. Es sei jedoch auch zu starken Hautausschlägen mit erhabenen Rötun gen und Juckreiz gekommen. Sie vertrage quasi keine Medikamente mehr. Zudem bestünden seit L angem anhaltende , generalisierte Schmerzen . Diese seien schlei chend an wechselnden Gelenken ohne eigentlichen Auslöser aufgetreten und immer schlimmer geworden . Als Medikamente nehme sie

Brufen 400 bis 600 mg bei Bedarf (ca. ein bis zwei Mal wöchentlich) , Cetallerg 10 mg 1-0-0-0 sowie Xyzal 10 mg bei Bedarf

(ca. ein bis zwei Mal wöchentlich) ein ( Urk. 7/62/41 ff. , Urk. 7/62/76

f. ) . In klinischer Hinsicht

notierte Dr. B.___

eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Abdomens und

in den Nierenlogen , 16/18 positive Fibromyalgie-Punkte, wide-spread-pain am Schultergürtel, an sämtlichen Extr emitäten beid seits, am Abdomen und Nacken sowie verschiedentlich Bewegungseinschrän kungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, an den Schultergelenken beidseits (hier auch beidseits positive Impingement -Zeichen) und an der rechten Hüfte. L aborchemisch ergab sich ein erhöhter Bleispiegel von 0.47 mymol /l (Norm < 0 .29 mymol /l, Urk. 7/62/47 ff.); b ildgebend zeigte sich eine kleinste osteophytäre Ausziehung in der linken Schulter , eine grenzwertige Kyphose sowie leichte Irre gularitäten der Grund- und Deckplatten im oberen Bereich der BWS, eine harmo nische Lordose und geringe spondylophyt äre Anbauten im Bereich der LWS. Zudem wurde eine leichte bis mittelgradige Coxarthrose

beidseits festgestellt ( Urk. 7/62/83 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. A.___ führte die Beschwer deführerin

aus , seit ihrer Einreise in d ie Schweiz habe sie bei H.___ , in einer Schreinerei, in der Fabrik I.___ , in einem Restaurant sowie in einer Blumenexportfirma gearbeitet. Zuletzt sei sie während 15 Jahre n als Reinigungs mitarbeiterin beim Kanton angestellt gewesen; initial zu 15 % und zuletzt zu 100 % . Mithin habe sie nach ihrer Berentung [von 1990 bis 1996] wieder ange fangen, vollzeitig zu arbeiten. Dies obschon sie bei langem Stehen auf der rechten Seite Bauchbeschwerden gehabt habe. Sie sei damals aber noch jünger gewesen und habe sich wegen ihrer Familie Mühe gegeben. Als Reinigungsmitarbeiterin sei sie für zwei Turnhallen und drei Schulhäuser verantwortlich gewesen; g leich zeitig habe sie d rei Kinder grossgezogen und den Haushalt selber besorgt. Sie habe gern gearbeitet und sei auf ihre Leistung stolz gewesen. Jetzt habe sie einfach keine Kraft mehr zu arbeiten. Dies aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen, Füssen und überall im Körper . Seit Oktober 2017 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie wisse nicht, ob sie wegen der Arbeit krank geworden sei. Nach depressiven Symptomen befragt, habe die Bes chwerdeführerin angegeben, der Nachts chlaf sei schlecht . Dies aufgrund der Schmerzen und wegen vielen Gedan ken. Wenn sie mit Gästen auf dem Sofa sitze, müsse sie aufstehen wegen in die Beine ziehenden Schmerzen. Sie müsse sich dann aus der Runde entfernen. Am Tag sei sie müde und müsse sich hinlegen. Sie gehe aber auch imme r wieder umher, da sie wegen der Schmerzen nicht stillsitzen könne und stets die Position ändern müsse. Es gebe Tage, an denen sie keinen Appetit habe . T rotzdem habe sie an Gewicht zugenommen (11 bis 12 k g) und fühle sich wie angeschwollen, insbesondere an den Händen und im Gesicht. Dies aufgrund der Arthrose und Fibromyalgie, wie man ihr erklärt habe.

Sie sei in ambulanter, psychiatrischer Behandlung, ein- oder zweimal pro Woche. Der Arzt [ Dr. G.___ ] arbeite mit ihr vor allem an ihren Gedanken, da sie ja fast keine Medikamente einnehme wegen der Allergie . In einer stationären psychiatrischen Behandlung sei sie nie gewesen. Demgegenüber sei sie im let zten Jahr drei Wochen in J.___ gewesen. Unter Gymnastik hätten die Schmerzen in den Armen, im Schulterbereich und überall nur noch zugenommen . In die Physiotherapie gehe sie auch nicht mehr. Diese Behandlung habe sie schlecht toleriert. Es sei zu verstärkten Schmerzen gekom men

( Urk. 7/62/103 f f . , Urk. 7/62/107 ) .

Aktuell lebe sie mit ihrem Ehemann und der jüngsten Tochter (34) in ei ne m Einfamilienhaus, welches man vor 15 Jahre n gekauft habe. Sowohl der Ehemann als auch die jüngste Tochter würden eine IV-Rente beziehen. Die älteste Tochter (39) sei aufgrund eines Brusttumors operiert worden, dann auch noch a m Arm. Diese Operation sei schiefgegangen. Seither sei die Tochter in Behandlung. Die mittlere Tochter arbeite. Von der ältesten Tochter habe sie einen 10-jährigen Enkel. Er sei wohl der Grund, weshalb sie und die kranken Familienmitglieder noch lebten. Den Tag verbringe sie praktis ch ausschliesslich auf dem Sofa . Wenn sie spaziere, dann schmerzten jeweils die Beine, weshalb sie bald wieder nach Hause gehe. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr gehe sie ins Bett. Die Haushaltarbeiten erledigte n zum Teil die im selben Haushalt w ohnende Tochter sowie die anderen Töchter, wenn sie auf Besuch kämen. Man habe ihr (der Beschwerdeführerin) extra einen leichten Staubsauger gekauft. Das Problem seien aber die Hän de, so dass sie gar nicht lange mit dem Staubsauger hantieren könne. Wäsche aufhängen sei auch ein P roblem, wie alle Arbeiten, bei denen sie die Arme hochheben müsse. Sie versuche immer wieder die Wäsche aufzuhängen. Es sei ihr aber oft gar nicht möglich. I n der Küche könne sie gerne etwas vorbereiten. Der Ehemann und die Töchter müssten es aber fertig zube reiten, da sie schmerzbedingt nicht lange dranbleiben könne. Kleine Sachen gehe sie im 200 Meter entfernten Tankstellenshop zu Fuss selber einkaufen . Öffentliche Verkehrsmittel benutze sie nicht. Zu Dr. G.___ lasse sie sich von ihrer Tochter oder vom Bruder fahren. Sie gehe nirgendwo alleine hin. Zu ihren Kolleginnen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie besuche lediglich ihre Geschwister und andere Verwandte. Diese kämen auch regelmässig zu ihr auf Besuch. Im Sommer 2019 sei sie zuletzt in den Ferien gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie nach Kalabrien geflogen. Dies auch auf Rat ihres Arztes. Tatsächlich seien die Hände dort weniger geschwollen gewesen ( Urk. 7/62/105 f f .). In objektiver Hinsicht hielt Dr. A.___

fest, die Beschwerdeführerin habe zwar mit feste r Stimme und eher viel geredet. Dabei habe sie jedoch eher wenig Mimik und Gestik und eine eingeschränkte affektive Modulation sfähigkeit gezeigt . Sie sei durchwegs ernst und gefasst geblieben. Einzig als sie über finanzielle Schwierigkeiten berichtet habe, habe sie geweint. Die Stimmung sei depressiv mit verminderter Freude und eher wenigen Interesse n . Der Selbstwert der Beschwerdeführerin sei herabgesetzt und es bestünden Insuffizienzgedanken. Ansonsten gebe es keine auffälligen Persönlich keitsmerkmale, insbesondere keine allumfassende Negativität, Ängste oder Zwänge. Bis auf leichte Konzentrationsstörungen seien die

Aufmerksamkeit, Auffassungs- und Gedächtnisfähigkeit intakt. Auch wenn die Beschwerdeführerin

viel geredet habe, habe sie nicht immer auf die gestellten Fragen geantwortet, so dass manchmal habe nachgefragt werden müssen . Bei der Hamilton Depression Scale Testung habe sie 14 Punkte erreicht, was einer leichten Depression entspre che. Anlässlich des Mini-ICF-Ratings hätten sic h durchwegs keine bis lediglich leicht aus geprägte Einschränkungen

gezeigt ( Urk. 7/62/ 108 f.).

Die Beschwerde führerin werde ambulant behandelt; eine psychopharmakologische Medikation bestehe nicht, da es nach eigenen Angaben bei viele n Medika m ente n

zu allergi sch en Reaktionen mit J uckreiz komme . Allerdings gebe es verschiedene Substan zen, so dass es nicht zu einer allergischen Reaktion kommen müsse. Prinzipiell könn e d ie regelmässige E i nnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressi v ums auf die Nacht hin bereits in niedriger Dosierung hilfreich sein. Eine Analgesie nehme die Beschwerdeführerin

aufgrund von Allergien ebenfalls nur be grenzt ein . Ihre Krankheits- und Behinderu ngsüberzeugung sei deutlich ausgeprägt. Eine Bereitschaft zur Veränderung bestehe nicht . Alsdann habe die Beschwerdeführerin w ährend der Exploration ruhig dages essen, ohne erkennbare Schmerzwahrnehmung oder wesentliche Ermüdungserscheinungen. Dass sie weiterhin ku rze Strecken Auto

fahre , spreche ebenfalls gegen wesentliche Konzentrationsstörungen. Der Verzicht auf eine Pharmakotherapie und das Fehlen stationärer (psychiatrischer ) Behandlungen sprächen gegen die akten anamnestisch postulierte S chwere der depressiven Symptomatik . Selbst Flug reisen in die Heimat seien der Beschwerdeführerin möglich. Es gehe ihr nach eigenen Angaben in Italien besser. Wenn schwer depressive Menschen verreisten, ginge es ihnen in der Regel aber nicht besser, sondern häufig noch schlechter. Belastend sei sicher, dass auch der Ehemann und beide Töchter gesundheitliche Probleme hätten und berentet seien . Die finanzielle Situation sei angespannt. Die somatische Problematik mit Schmerzen und die bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit führten zur Verunsicherung und Enttäuschung. Die Beschwer deführerin führe Haushaltsarbeiten öfters nicht zu Ende, da sie genau wisse, dass die Familie diese Arbeiten dann für sie übernehme. Dadurch werde ihr regressives V erhalten verstärkt und komme es zu einem sekundären K rankheitsgewinn. Allerdings könne die Beschwerdeführerin durchaus mehr leisten, als man ihr im Haushalt zumute . Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. D ies gelte auch für den Haushalts bereich . Der Schmerzproblematik sowie der mit der leichten depressiven Symp tomatik assoziierten rascheren Ermüdbarkeit bzw. leicht eingeschränkten Durch haltefähigkeit wü rde n bei der somatischen Beurteilung Rechnung getragen ( Urk. 7/62/112 ff.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung

hielten

Dres . B.___ und A.___

fest , der Lebensweg der Beschwerdeführerin weise die typischen Merk male einer Fibromyalgie-Erkrankung auf. Es bestünden Aspekte einer Typ-A-P ersönlichkeit

mit Angabe einer im Nachhinein erkannten Überforderung. Mithin mündeten Lebensphasen mit gesteigertem bis übertr iebenem (Arbeits-)Eifer in einen Zusammenbruch, zum B eisp iel durch Schmerzempfinden.

Die medizinische Entwicklung sei aber auch durch mehrere Störfaktoren mit potentiellem Einfluss auf immunologische Prozesse geprägt, so etwa durch die chronische Urtikaria. Nebst diffusen, generalisierten Schmerzen im Sinne eines Fibromyalgie-Syndrom s

resp.

einer chronische n Schmerzstörung mit psychi schen und soma tischen Faktoren bestünden auch objektivierbare Beschwerden. So seien die Schmerzen am Bewegungsapparat aufgrund der radiologisch ausgewiesenen Coxarthrose sowie des I mping ement -Syndroms in den Schultern erklärbar. Die bislang unbekannte Bleiintoxikation könne die Störungen der Konzentration und A ufmerksamkeit auch teilweise erklären. Gleichzeitig hätten sich Verdeutli chungstendenzen (aktives Gegenspannen in der körperlichen Untersuchung) und kleinere Inkonsistenzen (wechselnde Beschwerdeschilderung; die Angabe, wonach eine sitzende Tätigkeit schmerzbedingt nicht möglich sei, stehe im Widerspruch zu den Beobachtungen anlässlich der Begutachtung; das gelebte Aktivitätsniveau inkl. Flugreisen im Verhältnis zur dargestellten kompletten Invalidisierung; eine verhältnismässig geringe Inanspruchnahme therapeutischer Angebote und das Fehlen einer psychiatrischen Medikation im Verhältnis zum geschilderten Leidendruck , Urk. 7/62/18

f f .) ergeben und bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn. Insgesamt sei d ie B eschwerdeführerin aufgrund der Ganz körperschmerzen, der Einschränkungen in den Schultern, der Coxart h rose sowie Bleibelastung seit der aktuellen Begutachtung

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig; retrospektiv habe vor Juni 2019 (gesicherte Diagnose der Schulterproblematik)

eine 35 % ige und seither

eine 4 5%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hinsichtlich einer leidensangepassten, vorwiegend sitzend ausgeübten

Verweistätigkeit, ohne Überkopfarbe iten, ohne Lastenheben über 10 k g und mit der Möglichkeit, kleinere Pausen einzulegen, bestehe seit Oktober 2017 (letzter effektiver Arbeitstag) eine 15%ige und seit der aktuellen Begutachtung eine

2 0%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 7/62/21 ff.).

3.2 3.2.1

Mit Stellungnah me vom 4. Juni 2020 machte der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin geltend , sie sei lediglich von zwei Fachärzten begutachtet worden. Demgegenüber sei eine polydisziplinäre Begutachtung gestützt auf die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) von mindestens drei vonei nander unabhängigen Fachärzten durchzuführen. Zudem sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wer die Dolmetscherin und ob diese überhaupt genügend qualifiziert gewesen sei. Letzteres sei aufgrund diverser massiver sprachlicher Probleme anzuzweifeln. So sei im Gutachten mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Facharztes auf Fragen wiederholt nicht passend geantwortet habe. Es sei völlig unklar, was diese Bemerkung inhaltlich wirklich bedeute. Sie zeige jedoch eindrücklich, dass massive sprachliche Probleme bestanden hätten und diese von der Dolmetscherin nicht hätten bereinigt werden können. Allein aufgrund der sprachlichen Schwie rigkeiten sei die Begutachtung nicht lege artis durchgeführt worden. Zudem sei aktenwidrig notiert worden, die Dolmetscherin sei bei allen Begutachtungen stets zugegen gewesen. Tatsächlich sei diese während einiger Stunden zufolge Termin kollisionen nicht anwesend gewesen. Durch diese Falschbehauptung könnten sich die Gutachter strafbar gemacht haben. Alsdann sei die Beschwerdeführerin nicht unvoreingenommen und ergebnisoffen unte rsucht worden. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin ausserdem im Intimbereich untersucht. Dies e

unangemessene und unangebrachte Untersuchung gehe nicht an und stelle einen ärztlichen Über griff dar. Weiter bestünden Ablehnungsgründe gegenüber Dr. A.___ . Es zeige sich ganz offensichtlich, dass dieser in keinster Art und Weise unvoreinge nommen gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die mangelnde Unvor eingenommenheit ziehe sich durch das ganze psychiatrische Gutachten. Höhe punkt der Frechheit und Voreingenommenheit seien die diskriminierenden und gar rassistischen Äusserungen im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin auf Seite 105 des Gutachtens. Damit zeige sich ganz offen sichtlich die geistige Grundhaltung des psychiatrischen Gutachters, welche geprägt sei von Vorurteilen gegenüber der aus Süditalien stammenden Beschwer deführerin. Weiter habe die psychiatrische Exploration lediglich 75 Minuten gedauert, was für einen derart komplexen Fall absolut ungenügend sei . Ein krasser Fehler sei zudem, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese durchgeführt habe. Er habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, mit dem behan delnden Psychiater [ Dr. G.___ ] Rücksprache zu nehmen. Zudem stünden die gut achterlichen Ausführungen, welche nicht nachvollziehbar begründet seien, im krassen Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters. I n soma ti scher Hinsicht seien dem Gutachten keine nachvollziehbaren Feststellungen zu entnehmen . Dasselbe gelte für die Ausführungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushaltsbereich. Es bestünden ganz klar somatische Beschwerden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem bedürfe es mit Bezug auf die Bleiintoxikation weiterer Abklärungen. Auch sei eine neuropsy chologische Testung gestützt auf Seite 48 des Gutachtens zwingend angezeigt . Bei alle dem sei das Gutachten n icht verwertbar und eine neue Begutachtung durchzuführen unter Einschluss der Fachdisziplin Neuropsychologie ( Urk. 7/69 /1-9 ).

3.2.2

Mit handschriftlichen Notizen vo m 2 1. Mai 2020 hielt

die Beschwerdeführerin fest , die Übersetzerin sei lediglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr anwesend und in der übrigen Untersuchungszeit abwesend gewesen . Die Untersuchung habe bis 17.00 Uhr gedauert, weshalb sie zwei Stunden ohne Übersetzerin verblieben sei. Der Arzt sei sehr arrogant u nd unfair gewesen und habe sie eher grob untersucht . Dass sie dabei Schmerzen gehabt und geweint habe sowie

zusammengebrochen sei, habe er ignoriert. Zudem habe er sie mit einer Lampe im Intimbereich unter sucht und dabei behauptet, diese Lampe diene der radiologischen Untersuchung. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar, erniedrigend und peinlich gewesen. Anlässlich der Blutanalyse habe die Dame, welche die Blutentnahme durchgeführt habe, im Buch nachlesen müssen, «wie das Prozedere zu dieser Analyse» aussehe. So habe sie eine solche Analyse nach eigenen Angaben noch nie durchgeführt. Sie (die Beschwerdeführerin) empfinde es zudem als unverschämt, wenn im Gut acht en festgehalten werde , trotz Übersetzung hätten die Fragen wiederholt werden müssen und seien letztere

nicht passend beantwortet worden. Dies e Aussage würde ihr unterstellen, dass sie ihre eigene Muttersprache nicht verstehe. Ob ihre Antworten von der Dolmetscherin kompetent in deutscher Sprache wiedergegeben worden seien, könne sie nicht beurteilen. Weiter stimme es nicht, dass sie die Einnahme von Noxen verneint habe [vgl. Urk. 7/62/43]. Letzteres gebe sie immer an, wie dies auch den Akten der Hausärztin zu entn ehmen sei. Es gebe keinen Grund, dies zu verbergen. Zudem stimme es nicht, dass der Ehemann die Wäsche und Reinigungsarbeiten erledige [vgl. Urk. 7/ 62/45]. Aufgrund seiner Rückenproblematik könne der Ehemann diesbezüglich nicht mitanpacken. Auch stimme es nicht, dass sie keine externe Hilfe beanspruche; die Nachbarin helfe ,

wo sie nur könne. Ausserdem fielen Freizeitaktivitäten nicht nur aus finanz iellen Gründen aus [vgl. Urk. 7/ 62/45], sondern hauptsächlich beschwerdebedingt und aufgrund fehlender Motivation und Unternehmenslust . Schliesslich treffe es nicht zu, dass ihre Haare unauffällig seien [vgl. Urk. 7/62/47]; vielmehr habe sie Haar ausfall, und ausserdem seit N eustem

Bluthochdruck ( Urk. 7/ 70 ). 3. 2. 3

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juni 2020 monierte Dr. G.___ , das psychiatrische Teilgutachten sei oberflächlich, einseitig, in einigen Aspekten unzulässig und falsch, von Scheingefechten und Artefakten geprägt und in gewissen Punkten ohne praktischen Sachverstand abgewickelt worden . Dr. A.___

habe sich zu wenig mit den Vorakten auseinandergesetzt , die Varia bilität und Dynamik de pressiver Symptome verkannt, auf ergänz ende Frage stellungen verzichtet . Weiter habe er

einerseits beiläufige Befunde und Moment aufnahmen überbew ertet, andererseits

der hohen Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen.

Insbesondere habe Dr. A.___

d urch Extrapolation von Einzelaktionen das Bild verfälscht. W enn eine depres sive Person etwa beim Autofahren «erwischt» werde, so sei ausfindig zu machen, wie oft diese eben nicht Auto fahre. Jede Aussage , die etwas Wiss enschaftlichkeit oder Verbindlichkeit für sich beanspruche, müsste diese Bezugsnahm e klären. Demgegenüber falle auf, wie Dr. A.___ einzelne Themen und singuläre Befunde ungeachtet ihrer Qualität und Hintergründe sowie

der Frage, über welche Zeit räume hinweg sie erfolgt seien, zu Kernstücken seiner Befund e hochstilisiert habe. Dies gelte nebst dem Autofahren auch für die Flugreise und gewisse haushälte rische Tätigkeiten. Demgegenüber sei immer auch in Anschlag zu bringen, welche Adaptionen und Verhaltensänderungen sich die Betroffenen – auch therapeutisch induziert und im Sinne der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht – unterworfen haben. E inige vermöchten sogar schwere D epressionen lange Zeit zu kaschieren, indem sie den Tag routiniert durchliefen. Zu erwähnen sei auch der typische Alkoholkonsum und das Abreagieren vermittels Autofahren, der Ausübung von Aggression oder positiven beruflichen Einsatzes. Vorliegend sei die getätigte Flugreise zu Unrecht als Zeichen dafür gewertet worden, «dass durchaus Aktivitäten» vorgenommen würden. Dass die Reise auf Anraten des behandelnden A rztes getätigt worden sei, sei ausser Acht gelassen worden. Auch sei nicht hinterfragt worden, unter welchen Umständen und Anstrengungen und mit wie viel V ergnügen die Reise stattgefunden habe .

Die Beschwerdeführerin fahre mit dem A uto, weil sie nie mandem begegne n und nicht kommunizieren wolle; manchmal auch einfach, weil es bequemer sei un d weniger Schmerzen verursache. D ie Gründe seien vielfältig. Zudem handle es sich d abei nur noch um kurze Strecken; dort , wo sich die Beschwerdeführerin gut auskenne . Dass sie längere Strecken vermeide, weil sie leicht überfordert sei, sei ebenfalls unberück sichtigt geblieben. Dass die fehlende Hospitalisation , die erhaltene Fähigkeit, gewissen Haushaltsarbeiten nachzugehen , sowie das Fehlen einer antidepressiven Behandlung gegen eine schwere Depression sprächen , hätten mit einer sachlichen Argumentation nichts mehr zu tun. Die medikamentöse Behandlung von Depres sionen sei keine absolute Regel. Dr. A.___ habe Verträglichkeit und Wirksam keit gleichgesetzt. Das sei natürlich Unsinn. Weiter seien Kreuzallergien vorlie gend alles andere als unwahrscheinlich. Hätte Dr. A.___ nach Kognitionen geforscht, hätte er diesbezüglich erkennen müssen, weshalb nach zwei fehlge schlagenen Versuchen kein weiterer mehr unternommen worden sei. Dr. A.___ hätte die Geschichte der allergischen Reaktionen begreifen können – und vermutlich weniger formalistisch darauf reagiert. Allerdings habe er es unter lassen, hier besonders gründlich zu sein; schliesslich habe er die Sache mit den Medikamenten anderweitig ausnützen müssen. Seine pseudowissenschaftliche n bzw. ungerechtfertigt optimistischen Ausführungen zur Wirksamkeit von Psychopharmaka sei jedenfalls ein Scheinargument und ziele vielleicht auch auf die D iskreditierung seiner ( Dr. G.___ ) Person ab. Dass die Beschwerdeführerin Haushaltstätigkeiten weder planen noch strukturieren müsse, habe Dr. A.___

ebenfalls ausser Betracht gelassen; sie tue, was sie gerade könne und was gerade anstehe. Vielfach lasse sie es aber auch einfach sein.

Dr. A.___ habe p unktuelle Leistungen als Normalität präsentiert und alles vernachlässigt, was die Beschwer deführerin an manchen Tagen eben nicht schaffe, sie stark einschränke, ihr Leben einer erheblichen Einschränkung unterw erfe und mit B eeinträchtigungen über zöge . Mithin gebe es wenig Anzeichen dafür, dass Dr. A.___ zur Erhellung des Sachverhaltes gründlicher nachgefragt hätte. Dass die vorhandenen Aktivitäten verstreute Ausnahmen seien, habe er unterschlagen. Dies e Methode der Präsen tation grenze an eine falsche Darstellung. Um einem Rest von Objektivität verpflichtet zu bleiben, wäre über die Häufigkeit der Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensweisen eindeutig Auskunft zu geben gewesen. Doch selbst in Unkenntnis dessen sei es Dr. A.___ leichtgefallen, Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei anzunehmen, dass dieser die Bedeutung seiner Resultate überziehe, weil er hierfür keine Rechenschaft ablege. Die Tatsache, dass Dr. A.___ eine länger zurückliegende Reise anführe, weise zude m darauf hin, dass die verschie denen Befunde der Referenz über einen längeren Zeitraum zusammeng e tragen worden seien. E ine solch lässige Haltung gegenüber Fakten sei sonst bei keiner wissenschaftlichen Arbeit zulässig. Dass die Beschwerdeführerin auf Unterstüt zung angewiesen sei, habe Dr. A.___ sogar auf den Gedanken des sekundären Krankheitsgewinns gebracht. Weiter bemängelte Dr. G.___ die Methodenwahl, insbesondere den Verzicht auf das Beck’sche Depressionsinventar, welches bei der Diagnose von depressiven Störungen mit hohem Somatisierungsanteil eines der verlässlichsten Instrumente sei, sowie das Fehlen einer Fremdanamnese . Jedenfalls habe der Kollege nichts unternommen um klarzustellen, welche zeit lichen Muster hinter seinen Befundungen im Mini-ICF-Rating steckten. Selbst wenn jedes dieser 14 Items einmal in der letzten Woche zu zählen gewesen wäre, sei dies eher wenig. Zudem werde die Qualität der Items nicht referenziert. Ausserdem vermittle eine Tätigkeit bis zu einem gewissen Grad auch Halt und werde deshalb so lange wie möglich beibehalten. Sie sei damit vielleicht als zwanghafter Modus zur Abwehr gegen die Dekompensation zu verstehen, also fast schon als Symptom der Krankheit.

Er ( Dr. G.___ ) halte daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin (1) eine mittelschwere chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F39) mit deutlich ängstlichem Einschlag, (2) eine pathologische Schmerzverarbeitung (ICD-10: F45.3) mit vegetativer Dysbalance sowie (3) eine kulturspezifische bzw. charakterneurotische Persönlichkeitsprägung mit spezifi scher Wahrnehmungsstruktur

vorliege ( Urk. 7/71/1-17). Im 10-seitigen Anhang zu seiner Stellungnahme machte

Dr. G.___

zudem allgemeine Ausführungen zur Diagnostik von depressiven Störungsbildern unter Hinweis auf einschlägige Webs eiten (Urk. 7/71 /17-26).

3.3

Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 3 0. Juli 2020 hielt Dr. F.___ fest, die gut eingestellte arterielle Hypertonie führe zu keiner Funktionseinschränkung resp . Arbeitsunfähigkeit. Betreffend d ie gu tachterlich festgestellte Bleii ntoxi kation stünden weitere Abklärungen an . Seit Anfang Juli 2020 weile die Beschwerdeführerin a llerdings auf unbestimmte Zeit f erienhalber in Italien. Bisher habe sie physikalische Therapien nur sehr vereinzelt wahrgenommen, da sie der Meinung sei, diese führten zu keiner Verbesserung. Mithin sei die Thera piebereitschaft der Beschwerdeführerin begrenzt. Bis dato sei sie aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/73/3). 3.4

Auf Vorlage der oben zitierten Stellungnahmen/Berichte ( vgl. E. 3.2 - E. 3. 3 , vgl. auch Urk. 7/74) hielten Dres . A.___ und B.___

am 15. Oktober 2020 ergänzend fest, übereinstimmend mit der hausärztlichen Einschätzung (vgl. Urk. 3. 3 ) führe die Hypertonie zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Übrigen diskrepante Einschätzung der somatischen Arbeitsfähigkeit könne leider nicht aufgelöst werden und fusse auf einer unterschiedlichen Bewertung der Situation. Dem Eindruck einer in Teilen diffusen und ausweichenden Beschwer deschilderung im Rahmen der Begutachtu ng sei mit detaillierten N achfragen begegnet worden . Diese Nachfragen seien weder arrogant noch herabwürdigend oder unfair, sondern dem Bestreben geschuldet gewesen, die Beschwerden voll umfänglich zu verstehen, zu erfassen, zu würdigen und einzuordnen. Eine struk turierte Einordnung und vertiefte Ausarbeitung der Funktionsdefizite sei gerade bei einer Fibromyalgie unerlässlich. Da letzteres in den Vorakten fehle, seien im Rahmen der Begutachtung vertiefte Nachfragen notwendig gewesen. Eine klini sche Untersuchung der Intimregion habe es nicht gegeben . Im Anschluss an die klinische sei

durch das radiologische Fachpersonal und in Abwesenheit des Gut achters eine radiologische U ntersuchung durchgeführt worden. Zwecks Abklä rung einer

fraglichen

Coxarthrose bei eingeschränkter H üftrotation sei dabei aus technischen Gründen eine Referenzkugel zwischen die Beine der Beschwerde führerin platziert worden. Diese Kugel s ei auf dem Röntgenbild zu sehen, es handle sich nicht um eine Lampe. Die vom K.___ gestellte Dolmetscherin , Frau E.___ , sei anlässlich der gesamten Befra gung anwe send gewesen, nicht aber bei der radiologischen und Laboruntersu chung.

Alsdann handle es sich b eim

Beck’schen Depressionsinventar um einen Selbst beurteilungsfragebogen. Letzteres sei in der Versicherungsmedizin nicht geeignet, da die subjektive Selbsteinschätzung und nicht objektive Befunde gewichtet würden. Im Sozialversicherungsbereich seien die Diagnosen nach Massgabe des ICD-10-Klassifikationssystems zu stellen. Dieses erfasse vor allem auch den Quer schnittsbefund. Im Rahmen der Begutachtung seien zudem versi cherungsmedi zi nische Kriterien zu beachten, namentlich der Verlauf, die Behand lung, die Prüfung der Konsistenz sowie die Ei n schätzung der Belastungen und Ressourcen. Das Gutachten sei lege artis und insbesondere unter Berücksichti gung der Quali täts leit linien der SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten erstellt worden. Dr. G.___ habe seiner Einschätzung andere Massstäbe zugrund gelegt. Der Vorwurf diskriminierender und rassistischer Äusserungen sei nicht begründet und werde entschieden zurückgewiesen ( Urk. 7/77/5 -9 ). 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 7. November 2020 wiederholte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seine bisherigen Beanstandungen (vgl. E. 3.2) . Zudem seien die

ergänzenden Ausführungen von Dres . A.___ und B.___ vom 1 5. Oktober 2020 (vgl. E. 3.4 ) nicht geeignet, die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens aus dem Weg zu räumen. «Lediglich der Vollständigkeit halber» sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, indem sie ihr die Fragen an die Gutachter nicht im Vorfeld zur Stellu ngnahme unterbreitet habe ( Urk. 7/79). 3.6

In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführer in resp. deren Rechtsvertreter erneut vor, das Gutachten der C.___ vom 1 5. Januar 2021 sei nicht verwertbar, da die Beschwerde führerin lediglich von zwei Sachverständigen untersucht worden sei. Dies wider spreche dem Sinn und Zweck von BGE 137 V 210, nämlich eine r ergebnisoffene n Begutachtung im Sinne der Verfahrensfairness. Ein zentrales Element von poly disziplinären Begutachtungen sei auch die Konsensbeurteilung. Wenn nicht pro eingesetzter Fachdisziplin ein medizinischer Sachverständiger eingesetzt werde, würde der Sinn und Zweck der Konsensbeurteilung selbstverständlich unter graben. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin insbesondere von Dr. B.___ gedemütigt gefühlt. Zudem sei die Übersetzerin anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___ bereits um 15.00 Uhr oder vielleicht um 15.15 Uhr gegangen. Es gehe ihr (der Beschwerdeführerin) weiterhin nicht gut. Sie könne nur wenig machen, habe überall Schmerzen, insbesondere in den Armen, welche sich wie verfault anfühl ten. Gemäss Dr. F.___ sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, weil es ihr nicht gut gehe (Urk. 15, Urk. 16/1-10 un d Protokoll S. 3 ff.). 4.

4.1

Das Gutachten der C.___

vom 15. Januar 2020 erging in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen, radiologischen sowie (Labor-)

Unter suchungen vom

3. und 9. Dezember 2019 ( Urk. 7 /62/33, Urk. 7 /62/48, Urk. 7 /62/66, Urk. 7/ 62/83, Urk. 7 /62/97) . Von einer «Momentaufnahme» kann

– entgegen Dr. G.___ ( Urk. 7/70) - bereits deshalb nicht die Rede sein . Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen (vgl. etwa Urk. 7 /62/114) und allfällige Abweichungen nachvollziehbar begründet . Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4 ).

Anhaltspunkt e dafür, dass das Gutachten der C.___

nicht verwertbar wäre, sind auch im Lichte der übrigen Kritikpunkte der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Dabei rügte sie zur Hauptsache, dass sie im Rahmen der polydiszip linären Begutachtung lediglich von zwei Fachärzten untersucht wurde .

Dies stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 ( Urk. 1 S. 6, Protokoll S. 4; vgl. auch Urk. 7/69/2) . Mit

BGE 137 V 210 hat d as Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Verfahren be i der IV-Begutachtung geändert . Dabei standen

Korre ktive auf administrativer Ebene ( Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip, Mindestdifferenzierung de s Gutachtenst arifs, Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforde rungen und – kontrolle ),

die Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Personen sowie Gewährung vorgängige r Mitwirkungsrechte

(E. 3) im Zentrum .

Gestützt darauf setzte der

Bundesrat auf den

1. März 2012 den neuen Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft. Demnach haben m edizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind

bzw. bei denen mehr als eine Fachdisziplin beteiligt ist (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) , bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat . Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P einge richtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 ). Zudem ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stelle im vom BVS herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahre n in der Invalidenversi cherung ( KSVI , Stand: 1. Januar 2018) detailliert geregelt ( Rz . 2077 ff.) . Dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend mindeste ns drei Fachärzte beteiligt sein müssten, ist weder BGE 137 V 210

noch den Vorgaben des BSV zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei polydisziplinären Guta chten um solche, bei denen drei oder mehr Fach disziplinen

beteiligt sind (vgl. Art. 72 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung;

vgl. auch etwa BGE 139 V 349 E. 2.2 ). Nichts anderes ergibt sich aus der auf der Homepage des BSV (www.bsv.admin.ch) abrufbare n «Mustervereinbarung zwischen dem BSV und Gutachterstelle xy » resp. deren Anhang 1 « Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der I V» ; unter Ziff. 1 « Prolog » wird unter anderem festgehalten, die im Auftrag der IV-Stelle durchzuführenden polydisziplinären Gutachten im Sinne von Art. 72 bis IVV ent ha lten mindestens drei unterschiedliche Expertisen resp. Fachdisziplinen ( vgl. auch Anhang 2 «Tarif» woraus erhellt, ein polydisziplinäres IV-Gutachten besteht aus einer allgemeinmedizinischen/internistischen Gesamtbeurteilung sowie zwei und mehr fachärztlichen Spezialbeurteilungen) . Anlässlich der Hauptverhandlung räumte die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter denn auch ein, es ergebe sich weder gestützt auf die höchstrichterliche Praxis noch vorgenannte Vereinbarung, dass für eine polydisziplinäre Begutachtung zwingend mindestens drei Sachverständige erforderlich wären (vgl. Protokoll S. 4). Weshalb und inwie fern allein der Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mehr Fach gebiete als Sachverständige aufweist, Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 resp. einer Konsens beurteilung

und

ergebnisoffenen Begutachtung

entgeg enstehen sollte (vgl. Protokoll S. 4), ist nicht einzusehen. Zudem ist eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darle gung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen gestützt auf die Bundes gerichtspraxis

zwar ideal, aber nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). E rwähnenswert ist auch, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 zum

Beweiswert von medizinischen Gutachten auf die bisher entwickelten und eingangs erläuterten Anforderungen verwiesen hat (E. 1.2.1; vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich mithin danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen.

Dies ist – wie bereits ausgeführt – vorliegend zu bejahen . Als dann wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 mitgeteilt , durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird. Zeitgleich wurde sie auf ihr Recht aufmerksam gemacht, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gut achter vorbringen zu könne n ( vgl. Urk. 7/56). Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits in diesem Verfahrensstadium die Beauftragung von Dr. B.___ für zwei Fachrichtungen rügen können und auch müssen, sind doch verfahrensrecht liche Einwände nach Treu und Glauben so früh wie möglich vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3 .2 m it weiteren Hinwei sen). Innert der angesetzten Frist machte die Beschwerdeführerin indes keine Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen Dres . B.___ und/oder A.___ geltend.

Inwiefern Dr. A.___ anlässlich der psychiatrischen Expertise hätte vorein genommen sein sollen und sich diese Voreingenommenheit «durch das ganze psychiatrische Teilgutachten» ziehen sollte – wie die Beschwerdeführerin nach träglich monierte (Urk.1, Urk. 7/69/5) -, ist nicht einzusehen und hat sie auch nicht plausibilisiert. Zwar kann das Verhalten eines Sachverständigen, wozu auch Äusserungen gegenüber einer Partei gehören, den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür liefert das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ indes keiner lei Anhaltspunkte. Daran vermag

– entgegen der Beschwerdeführerin ( vgl. E . 3.2.

1) - auch

nichts zu ändern , wenn Dr. A.___ auf S. 105 des Gutachtens zusammengefasst festhielt, die Beschwerdeführerin erscheine als in der Schweiz nicht so gut inte griert; a ndererseits erfahre sie viel Unterstützung von ihrer Familie . Sie habe als Süditalienerin ein familienorientiertes Krankheitsver ständnis und führe Hausarbeiten öfters nicht zu Ende, da sie genau wisse, dass die Familie diese Arbeiten dann übernehme. Die Beschwerdeführerin könne aller dings durchaus mehr, als man ihr zumute (vg l. Urk. 7/62/115). Dass Dr. A.___ im Rahmen der psychiatrischen Exploration die Persönlichkeit der Beschwerde führerin diskutierte, gehört zu einer psychiatrischen Begutachtung, weshalb diese Ausführungen keinen Ans chein der Befangenheit des Expe rten begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021, E . 4.3.2). Im Übrigen

liegt eine unzulässige Vorbefassung nicht bereits deshalb vor, weil die betreffende Person zu ungünstigen Schlussfolgerungen für die betreffende Partei gelangt ist ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020 , Rz . 16 zu Art. 36 mit weiterem Hinweis). Von Diskriminierung oder gar Rassismus kann ebenfalls nicht die Rede sein. E rwähnenswert ist auch , dass Dr. G.___ kritisierte, Dr. A.___ habe sich zu den «soziokulturellen Hintergründen» keine erkennbaren Gedanken gemacht. Er selbst diagnostizierte eine kulturspezifische bzw. charakterneuroti sche Persönlichkeitsprägung mit spezifischer Wahrnehmungsstruktur und wies darauf hin, «für italienischstämmige Frauen jener Generation» sei es ganz und gar kein Krankheitsgewinn, Unterstützung zu beanspruchen ( Urk. 7/71/9). Da b ei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden

kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1) , ist das Empfinden der Beschwerdeführerin, wonach «der Arzt» «arrogant, unfair und eher grob» gewesen sei (vgl. Urk. 7/70/1 f.), unbeachtlich. Alsdann

wurde der Beschwerdeführerin

- entgegen ihrer anderslautenden Darstellung (vgl. Urk. 7/79) – der Fragenkatalog an die Gutachter mit Mitteilung vom 1 4. August 2019 zuge stellt. Zeitgleich wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, innert angesetzter Frist Zusatzfragen zu stellen (vgl. Urk. 7/51). Weiter sind dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Der pauschalen Rüge ihres Rechts vertreters, es hätten massive sprachliche Probleme vorgelegen ( Urk. 7/69/3), stehen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach sie nicht beurteilen könne, ob die Dolmetscherin ihre Antworten korrekt übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin betonte zudem, sie habe jede Frage beantwortet ( Urk. 7/70/4). Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, die Erhebung sei mittels professio neller Übersetzung erfolgt und eine differenzierte Befragung sei möglich gewesen ( Urk. 7/62/47). Dr. A.___ notierte ebenfalls, es habe keine Verständnis schwie rigkeiten gegeben und das Untersuchungsgespräch sei vollständig über setzt worden ( Urk. 7/62/108, Urk. 7/62/115). Selbst wenn – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend (vgl. Urk. 7/70/4) - im internistischen Teilgutachten entgegen ihren anderslautenden Angaben festgehalten worden wäre, sie habe den Konsum von Nikotin und Alkohol verneint resp. das Rauchen vor einem Jahr eingestellt (vgl. Urk. 7/62/43, Urk. 7/62/104), wäre nicht ei n zusehen, inwiefern damit «massive Verständigungsprobleme» anzunehmen wären. Insbesondere ist es für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich, ob die Beschwerdeführerin raucht oder nicht. Dasselbe gilt für die - behaupteten - Falschangaben zum Umfang der Unterstützung durch den Ehemann im Haushalt ( Urk. 7/62/45, Urk. 7/70/5); ob die Wäsche vom Ehemann oder von den Töchtern der Beschwer deführerin aufgehängt wird, ist irrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin nach träglich angab, ihre Freizeitaktivitäten seien hauptsächlich beschwerdebedingt – und nicht aus finanziellen Gründen (vgl. Urk. 7/62/45) – eingeschränkt ( Urk. 7/70/5), so ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozial versicherungsr echts in der Regel praxisgemäss auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Weiter machte die Beschwer deführerin geltend, die Übersetzerin sei anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___

lediglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder vielleicht bis 15.15 Uhr anwesend und im Übrigen aufgrund eines anderen Termins abwesend gewesen (vgl. Urk. 7/70/1 , vgl. auch Protokoll S. 6 ). Aus dem Gutachten erhellt , dass die Exploration Allgemeine Medizin durch Dr. B.___

am 9. Dezember 2019 von 13.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr dauerte; im Nachgang der körperlichen Untersuchung erfolgte eine radiologische sowie Laboruntersuchung ( Urk. 7/62/11) . Dabei war en sowohl

Dr. B.___ als auch die

Übersetzerin

abwesend (vgl. ergänzende Ausfüh rungen von Dr. B.___

vom 1 5. Oktober 2020, Urk. 7/77/6). Weshalb e ine Über setzerin hierbei hätte anwesend sein sollen, ist nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Die in diesem Zusammenhang erwo gene Falschbeurkundung ( Art. 307 StGB) geht offensichtlich ins Leere ( Urk. 1 Ziff. 11) ; Weiterungen dazu erübrigen sich. Dass das Laborpersonal anlässlich der Blutentnahme zur richtigen Annahmevorschrift im Laborbuch nachgeschlagen hat, ist Ausdruck einer Vorgehensw eise lege artis (vgl. auch Urk. 7/62/6 1 ), mithin akkurat und nicht zu beanstanden. Alsdann machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von Dr. B.___ im Rahmen der radiologischen Untersuchung mit einer Lampe im Intimbereich untersucht worden (vgl. E. 3.2.2). Davon abgesehen, dass die radiologische Untersuchung nicht von Dr. B.___ durchgeführt wurde, hat dieser nach Rücksprache mit dem radiologischen Fachpersonal in den ergänzen den A usführungen vom 15. Oktober 2020 erläutert, dass bei der Untersuchung des Beckens aus technischen Gründen eine Referenzkugel zwischen die Beine der Beschwerdeführerin platziert worden sei . Diese Kugel sei auch auf dem Röntgen bild erkennbar, es handle sich nicht um eine Lampe (vgl. Urk. 7/77/6). Dass sie anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___

unangebracht untersucht worden sei, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung denn auch nicht mehr behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin weiter moniert, sie sei nicht auf neuropsychologischem Fachgebiet untersucht worden (vgl. Urk. 1 S. 5), ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass die zutreffenden Fachdisziplinen in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen sind, das heisst auch vom RAD als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG in der bis Ende 2021 in Kraft gewesene Fassung , Art. 49 Abs. 3 IVV), und es Sache der beauftragten Gutachter ist, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftrag geberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine S. 352). Vorliegend hat Dr. B.___ zwar darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einschränkung der Gedächtnis- und Konzentrationsleistung infolge Bleiintoxikation mittels neuropsychologischer Testung eruiert werden könne. Gleichzeitig hielt er fest, der Befund sei überwiegend wahrscheinlich irre levant ( Urk. 7/62/59). Insbesondere hätten Gedächtnis- und Konzentrations einschränkungen bisher weder ärztlicherseits im Fokus gestanden oder den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden gebildet noch sei damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet worden ( Urk. 7/62/64). An anderer Stelle wies Dr. B.___ zudem darauf hin, dass der bei der Beschwerdeführerin gemessen e Wert von 97 myg /l (vgl. Urk. 7 /62/56) innerhalb des Grenzwertes gemäss der SUVA-Richtlinien für beruflich nicht exponierte Personen figuriert und die Auswirkung einer tolerierbaren Bleibelastung Gegenstand noch nicht abgeschlossener wissen schaftlic her Betrachtung sei (vgl. Urk. 7 /62/58 f.). Bei dieser Sachlage sowie im Lichte dessen, dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles umfasst, sich vielmehr auf den rechtserheblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu en tscheiden ist, beschränkt ( Art. 43 Abs. 1 ATSG;

Kieser , a.a.O., Art. 43 N 20 mit Hinweisen), drängten sich neuropsychologische Weiterungen vorliegend nicht auf.

Alsdann kann von der Dauer der Unter suchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden; der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psycho pathologie ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016

vom 15. März 2016, E. 3.2.2). Darüber hinaus kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbeson dere ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt (oder Zusatzuntersuchungen) angeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Die in methodischer Hinsicht erhobenen Einwände gehen damit ins Leere. Zudem handelt es sich beim bemän gelten Mini-ICF-Rating um eine anerkannte und häufig eingesetzte Methode in der Sozial- und Versicherungsmedizin ,

der en V erwendung sich im gutachter lichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt hat und

welche für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 2 8. Oktober 2019 , E. 4.3) . Was die sich in diagnostischer Hinsicht ergebende Diskrepanz zur Einschätzung von Dr. G.___ betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofe rn lässt sich die unterschiedli che Qualifikation der depressiven Episode sowie Schmerzstörung erklären . Zudem lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).

Insbesondere sind den Ausführungen von Dr. G.___ keine neuen oder zusätzlichen Befunde zu entnehmen und hat Dr. A.___ zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. G.___ um eine andere Beurteilung desselben Gesundheitsschadens handelt ( Urk. 7/77/9). Zudem betonte Dr. G.___ wiederholt, dass es sich bei einer Depres sion um ein dynamisches Geschehen h andle (vgl. etwa Urk. 7/71/2f.); die Schwere der Depression sei

bei der Beschwerdeführerin nicht anhalten d hochgradig ( Urk. 7/71/17) . S ozialversicherungsrechtlich relevant sind indes in erster Linie dauerhafte Zustände und Einschränkungen (vgl. E. 1.1). Schliesslich fällt auf, dass sich Dr. G.___

in der 17-seitige n

Stellungnahme vom 2. Juni 2020 vornehmlich auf das subjektive Empfinden und Erleben d er Beschwerdeführerin abstützte. Im Übrigen liess er sich hauptsächlich zu pejorativer Kritik hinreissen . 4.2

Sodann erhellt a us dem Gutachten hinreiche nd, dass die Ausprägung der (soma tischen und) psy chischen diagnoserelevanten Befunde objektiv nicht stark ins Gewicht fällt. Im Rahmen der Hamilton Depressionsskala Testung erreichte die Beschwerdeführerin 14 Punkte, entsprechend einer leichten Depression ( Urk. 7/62/109) ; im Mini-ICF-Rating ergaben sich bei 6 von 13 Kriterien keine und im Übrigen lediglich leich te Einschränkungen. Insbesondere bei der arbeits relevanten Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struk turierung von Aufgaben, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Selbstpflege zeigten sich keine Einschränkungen (Urk. 7/62/110). Nach depres siven Symptomen befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen schmerz bedingte Schl afstörungen an ( Urk. 7/62/103); a uch das Morgentief begründete sie mit Schmerzen beim Aufstehen ( Urk. 7/62/106) .

Dazu passend

betonte Dr. G.___ , die Beschwerdeführerin begreife ihr Leiden zur Hauptsache als körperliches Geschehen; die körperbezogene Dimension stehe im Vordergrund

( Urk. 7/71/5, Urk. 7/71/10 ) .

In somatischer Hinsicht hielt Dr. B.___ im Wesentlichen diffuse Tenderpoints und Bewegungseinsc hränkungen fest ( Urk. 7/62/47). Diese liessen sich aufgrund eines Impingement -Syndroms der Schultern sowie einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten Coxarthrose beidseits teilweise objektivieren ( Urk. 7/62/87). Im Kontext der Fibromyalgie , welche phänomenologisch mit der Schmerzstörung dicht beisammen steht und bei welcher es sich deshalb recht fertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4) , verblieb die Beschreibung der Muskelschmerzen und Sensibilitätsstörungen trotz wiederholten Nachfragen diffus und teils widersprüchlich ( Urk. 7/62/46, Urk. 7/62/76, Urk. 7/62/89). Zudem wiesen die Gutachter auf das Verdeutli chungsverhalten der Beschwerdeführerin (etwa aktives Gegenspannen in der körperlichen Untersuchung) sowie auf Inkonsistenzen hin ( vgl. Urk. 7/62/19). So habe die Beschwerdeführerin etwa betont, schmerzbedingt nicht lange sitzen zu können. Demgegenüber habe sie während der somatischen und psychiatrischen Exploration ohne erkennbare Schmerzwahrnehmung oder wesentliche Ermü dungserscheinungen ruhig auf dem Stuhl gesessen ( Urk. 7/62/78, Urk. 7/62/108, Urk. 7/62/113). Zudem nahm die Beschwerdeführerin kaum Schmerzmittel ( Brufen bei Bedarf) und

k eine psychopharmakol ogische Medikation ein ( Urk. 7/62/113). Soweit sie als Begründung eine Medikamentenunverträglichkeit geltend machte, ist eine solche gegen den Wirkstoff Ibuprofen

im Allergiepass nicht ausgewiesen. Dasselbe gilt für theoretisch mögliche Kreuzallergien mit Bezug auf Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/71/14, Urk. 7/62/107 ) . Weiter – so Dr. A.___

– ist die Beschwerdeführerin von der W irkungslosigkeit physikali scher Therapieformen überzeugt (U rk. 7/62/88) , ebenso von der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62/108) . Von ausgeschöpften Therapieressourcen kann vorliegend jedenfalls nicht die Rede sein. I n Anbetracht der deutlichen , subjek tiven Krankheitsüberzeugung (vgl. auch Urk. 7/62/113) sowie de s sich durch die gesamte Aktenlage ergebenden Eindruck s eingeschränkter (Medikamenten-)Com pliance

(vgl. etwa die Stellungnahme

von Dr. F.___ , wonach die Beschwerde führerin physikalische Therapien nur sehr vereinzelt wahr nehme, weil sie von deren W irkungslosigkeit überzeugt sei; ihre Therapiebereitschaft sei begrenzt, Urk. 7/73/3; vgl. auch den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. August 2018, Urk. 7/30/3)

ist vielmehr zumindest

fraglich , inwieweit das

vor liegende Leiden und deren Bewältigung durch invaliditätsfremde Faktoren verur sacht resp. behindert wird. Dr. A.___

wies zudem

ausdrücklich darauf hin, dass der angespannten finanziellen Belastung eine gewichtige Rolle bei der Exazerba tion und Aufrechterhaltung der Schmerzen zukäme ( Urk. 7/62/111 ;

vgl. auch Urk. 7/62/108, vgl. auch Urk. 7/30/3 ) . Ferner ergibt sich, dass die Beschwerde führerin einem insoweit geordneten Tagesablauf mit regelmässigen ausserhäusli chen Tätigkeiten und Terminen nachgeht (Spaziergänge, leichtere Einkäufe, Besuche bei den Geschwistern und übrigen Verwandten, vgl. Urk. 7/62/106) und weiterhin kurze Strecken mit dem Auto fährt ( vgl. Urk. 7/62/113 f.). Auch war sie im Stande, im Sommer 2019 in ihre Heimat zu reisen ( vgl. Urk. 7/62/107) ; auch im So mmer 2020 weilte die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit F erien

halber in Italien ( vgl. Urk. 7/73/3) . D ie Gutachter hielt en

zwar fest, d as Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin sei gesamthaft eingeschränkt. Als Grund hier für habe

letztere

indes finanzielle Gründe angegeben ( Urk. 7/62/78). Wie bereits ausgeführt – E. 4.1 – kommen den nachträglichen, anderslautenden Ausführun gen beweisrechtlich untergeordnete Bedeutung zu.

Bei alle dem kam Dr. A.___ zum begründeten Schluss, die B eschwerdeführerin erscheine i m Berufs- und Privatleben nicht gleichermassen eingeschränkt. Dass es sich bei den vorhan denen Aktivitäten um reine Abwehrversuche und behelfsmässige Strukturie rungsversu che in Umsetzung therapeutischer Anregungen handeln mag

– so Dr. G.___

(vgl. Urk. 7 /71/5 , Urk. 7/71/8) - , ändert erstmal nichts. Fakt und relevant ist vielmehr , dass die Beschwerdeführer in

– wie auch immer motiviert –

unbestritte n ermassen in der Lage ist, ihre Leiden zu übe rwinden und damit über intakte Coping- Strategien verfügt. Dass und w ie oft es ihr nicht gelingt, Auto zu fahren oder sonstigen Vorhaben n achzugehen , stand

im Rahmen der Ressourcen prüfung - entgegen Dr. G.___

(vgl. Urk. 7/71/5, Urk. 7/71/15)

eben nicht im Vordergrund.

Weiter verfügt die Beschwerdeführerin über tragende Beziehungs strukturen . Insbesondere von der Familie (Ehemann, zwei Töchter, Geschwister, Schwiegersohn)

wird sie nach eigenen Angaben liebevoll unterstützt ( Urk. 7/62/114, Urk. 7/62/46). Ihre Geschwister würden sie auch trösten und ihr Mut machen; man besuche sich gegenseitig

regelmässig ( Urk. 7/62/ 106 f. ) . Die Beschwerdeführerin betonte

ausserdem , ihre Nachbarin würde ihr helfen «wann und wo sie nur könne» (vgl. Urk. 7/70/5). Dr. G.___

wies darauf hin, die Familie sei für die Beschw erdeführerin ein Ort des Rückzugs ( Urk. 7/71/6). Die von demselben erfolgte Charakterisierung der Familie als

Not- und Schicksals gemein schaft (vgl. Urk. 7/71/6 , Urk. 7/71/15 )

vermag an der en

Ressourcenqualität nichts zu ändern und steht im Übrigen diskrepant zu den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Inwiefern die Beschwerdeführer in «vor lauter Fremdbestim mung und sozialem Druck» kaum mehr in der Lage sei n soll te , ihr Leben zu gestalten (vgl. Urk. 7/71/16), ist nicht nachvollziehbar; selbst wenn, handelte es sich dabei um IV-fremde Belastungsfaktoren . Darüber hinaus braucht auf di e von Dr. G.___ erhobene Kritik im Zusammenhang mit der in Nachachtung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1 (vgl. E. 1.3.2) korrekt erfolgten gutachtlichen

Ressourcen prüfung

nicht im Einzelnen einzugehen ; seine

Ausführungen erfolgte n

aug en scheinlich in Unkenntnis oder Inakzeptanz

der

einschlägigen Gerichtsp raxis. Damit ist auch bereits gesagt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___

nicht abgestellt werden kann .

Im Übrigen kann es aufgrund

der

bereits unter E. 4.1 genannten prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. E. 4.1)

ohnehin nicht Sache der behandelnden Ärzte

sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011 ).

Insoweit kann auch

Dr. F.___

nicht gefolgt werden, wenn sie eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit postuliert . Kommt hinzu, dass sie hierfür jegliche Begründung vermis sen lässt

( Urk. 7/73/10, Urk. 16/1-10). 4.3

Zusammenfassend ergibt sich

unter Berücksichtigung der im Regelfall beacht lichen Sta ndardindi katoren

nachvollzieh bar , dass die im Wesentl ichen den soma tischen Beschwerden ges chuldeten Defizite hinsichtlich der angestammten Tätig keit (Raumpflegerin) eine Leis tungsminderung im Umfang einer 5 0%ige n Arbeits unfähigkeit zei tigen und die Beschwerdeführerin in einer –

näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung gilt für den Zeit raum ab der Begutachtun g (Dezember 2019). Retrospektiv bestand bis Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeitpunkt (Diagnose Impingement -Syndrom der Schulter n beidseits, vgl. Urk. 7/62/92) eine 45% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . Beim vorliegenden Beweisergebnis erübrigen sich medizinische Weiterungen

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleiben di e erwerblichen Auswirkungen d er anhaltenden Leistungs einbusse. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin

– entsprechend ihrem letzten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 7/81/6 , vgl. auch Urk. 7/4/6, Urk. 7/10/2 ,

Urk. 7/19/1 ) - als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den An teil der Erwerbstätigkeit auf 84 % und den Anteil der Haushalts tätigkeit auf 16 % fest ge setzt hat. Diese Qualifikation verblieb

unbestritten

und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung . 5.2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.3

5.3.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden e rzielbaren Einkommens ( Vali den einkommen ) ist entscheidend, was die versicherte P erson aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Hierfür ist mit der Beschwerdegegnerin auf den gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 bei der Stadt Y.___ erwirtschafteten Jahreslohn ab zustellen ( Fr. 50'703.--

Urk. 7/6/3 ) . Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 20 19 ( Ablauf Warte jahr , vgl. hienach E. 5.4.1 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019 , Nominallöhne Frauen ; 20 16: 2709; 2019 : 2759 ) resultiert ein Valideneinkommen (Basis 201 6 ) von rund Fr. 51’639 .-- [ Fr. 50'703 .-- : 2709 x 2759 ) resp. rund Fr. 61'475.-- für ein Vollzeitpensum (vgl. E. 5.2). 5.3.2

Die Beschwerdeführer in war gemäss Einschätzung der Gutachter in einer

– näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedenfalls seit Dezember 2019 zu 80 % arbeits fähig (vgl. E. 4.2 ). Da

sie die ihr seit Dezember 2019 medizinisch attestierte Rest arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , sind für die Ermittlung des Invaliden einkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) . Mit Blick auf die fehlende Ausbildung und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin sowie das medizinische Belastungsprofil

ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 4’371.-- (LSE 2018 , Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Frauen ) abzustellen (vgl. Urk. 7/80) . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-20 20 , A-S 01-96 ) sowie der Nomi nal lohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019, Nominallöhne Frauen; 201 8 : 27 32 ; 2019: 2759)

resultiert ein Invali deneinkommen von rund Fr. 44’177 .-- für ein zumutbares Pensum von 80 % (Fr. 4’371.--: 40 x 41. 7 x 12 : 2732 x 2759 x 0.80). Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder anderweitig begründeten Abzug abgesehen, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) . Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). 5.4 5.4.1

Der Beschwerdeführer in wurde vor Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeit punkt eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62/22) attestiert . Damit bestand jedenfalls von Dezember 2018 bis Ende November 2019 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 4 0 % (Art. 28 Abs. 1 IVG, E. 1.2). 5.4.2

Nach Ablauf der Wartezeit bestand seit Dezember 2019 eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 7/62/22 ). Aus der Gegen über stellung von Validen- ( Fr. 61'475.-- ,

vgl. E. 5. 3.1 ) und dem anrechenbaren Inva lideneinkommen ( rund Fr. 44’177.-- vgl. E. 5.3. 2 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 17’298 .--, was einen Invaliditätsgrad von 28.13 %

ergibt .

Bei der vorliegenden Qualifikation (vgl. E. 5.1) ergibt sich daraus im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 23,6 3 %, gerundet 24 %

(zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121) . Unter diesen Umständen würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad eine 100%ige Leistungsunfähigkeit im Haushaltsbereich voraus setzen, was gestützt auf die hierfür ausrei chend aussagekräftige Aktenlage

und unter zusätzlichem Hin weis auf die freie Zeiteinteilung sowie Schade nminde rungspflicht durch den Einbezug der Familien mitglieder vorliegend ohne Weiteres verneint werden kann. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis von einer Haushalts abklärung abgesehen hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 1 ’ 0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie Urk. 1 5 und

Urk. 16/1-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Die 1960 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1980, 1984 und 1985 geborener Kinder, reiste im April 1981 von Italien in die Schweiz ein und bezog aufgrund einer passageren Hepatitis C-Erkrankung von Juli 1990 bis Januar 1996 eine ganze Rente der In validenversicherung (vgl. 7/1) . Zuletzt

war

sie vom 1. August 2003 bis

31. Januar 2019 als Reinigungsmit ar beiterin (83.89 %) bei der Stadt Y.___ angestellt ; letzter effektiver Arbeits tag war der 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/10 , Urk. 7/19 ). Am 1 4. März 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die

Akten der beruflichen Vorsorgestiftung , namentlich den

vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 9. M ärz 2018

bei ( Urk. 7/9 /1-5 ) . Am 1 6. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 7/14). Im Hinblick auf die R entenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufs akten

der beruflichen Vorsorgestiftung, namentlich den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 23. August 2018

bei ( Urk. 7/30 /1-4) . Mit Schreiben vom 1 5. November 2018 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/32). Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren ( Urk. 7/33 f.), in dessen Rahmen sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. m ed. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, C.___ , vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 7/ 62 /1-119 ; mit ergänzenden Ausführu ngen vom 1 5. Oktober 2020, Urk. 7/77 /1-9 ) veranlasste, lehnte

die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten mit Verfügu ng vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG , in der bis Ende 2021 gültigen Fassung ) Versi cherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Es sei festzustellen, dass gegenüber dem Gutachter Dr. med. A.___ ein triftiger

Ausstands- und Ablehnungsgrund i. S. v. Art. 44 ATSG besteht.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin sei seit Oktober 2017 krankgeschrieben. Gestützt auf das Gutachten der C.___

habe bis November 2019 eine während eines Jahres durch gehende Arbeitsunfähigkeit von

40 % bestanden; seit Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitar bei terin zu 50 % und in einer optimal angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeits fähig. Bei einer Qualifikation von 84 % im Erwerbs- und 16 % im Haus halts bereich resultiere aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % . Mangels Relevanz für den Leistungsanspruch erübrige sich eine Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erhob unter Hinweis auf ihre Stellungnahmen vom 4. Juni und 1 7. November 2020 (vgl. Urk. 7/69 ff., Urk. 7/79; vgl. hienach E. 3.2, E. 3. 5 ) , welche als integrale Bestandteil e der Beschwerde zu würdigen seien, verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten der C.___ . Insbesondere sei es im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung unzulässig, dass die Beschwerdeführerin von lediglich zwei Fachärzten begutachtet worden sei. Sodann bestünd en gegen die begutachtenden Dr es . A.___ und B.___

A usstands- und Ablehnungsgründe. Dr. B.___ habe nachweislich falsche Angaben gemacht zur Anwesenheit d er Dolmetscherin. Zudem habe er die Beschwerdeführerin im Intimbereich untersucht . Dr. A.___ sei voreingenommen und habe sich diskri minierend und rassistisch geäussert. Die behandelnden Dr. F.___

und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hätten

in ausführlichen Stellungnahmen ebenfalls dargetan, weshalb dem Gutachten der C.___

nicht gefolgt werden könne. Bei alle dem sei zwingend eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin

– vorsorglich - die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommens vergleichs eruierten Vergleichseinkommen. Ausserdem habe die Beschwerde gegnerin zu Unrecht auf die Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ver zichtet, weshalb letzteres im Rahmen der erne uten Begutachtung nachzuholen sei ( Urk. 1 , Urk. 7/69 ff., Urk. 7/79 ). 3.

E. 3 Es sei festzustellen, dass gegenüber Dr. med. B.___ ein triftiger Ausstands- und

Ablehnungsgrund i. S. v. Art. 44 ATSG besteht.

E. 3.1 ) und dem anrechenbaren Inva lideneinkommen ( rund Fr. 44’177.-- vgl. E. 5.3. 2 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 17’298 .--, was einen Invaliditätsgrad von 28.13 %

ergibt .

Bei der vorliegenden Qualifikation (vgl. E. 5.1) ergibt sich daraus im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 23,6 3 %, gerundet 24 %

(zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121) . Unter diesen Umständen würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad eine 100%ige Leistungsunfähigkeit im Haushaltsbereich voraus setzen, was gestützt auf die hierfür ausrei chend aussagekräftige Aktenlage

und unter zusätzlichem Hin weis auf die freie Zeiteinteilung sowie Schade nminde rungspflicht durch den Einbezug der Familien mitglieder vorliegend ohne Weiteres verneint werden kann. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis von einer Haushalts abklärung abgesehen hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 1 ’ 0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie Urk. 1 5 und

Urk. 16/1-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 3.2.1 Mit Stellungnah me vom 4. Juni 2020 machte der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin geltend , sie sei lediglich von zwei Fachärzten begutachtet worden. Demgegenüber sei eine polydisziplinäre Begutachtung gestützt auf die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) von mindestens drei vonei nander unabhängigen Fachärzten durchzuführen. Zudem sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wer die Dolmetscherin und ob diese überhaupt genügend qualifiziert gewesen sei. Letzteres sei aufgrund diverser massiver sprachlicher Probleme anzuzweifeln. So sei im Gutachten mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Facharztes auf Fragen wiederholt nicht passend geantwortet habe. Es sei völlig unklar, was diese Bemerkung inhaltlich wirklich bedeute. Sie zeige jedoch eindrücklich, dass massive sprachliche Probleme bestanden hätten und diese von der Dolmetscherin nicht hätten bereinigt werden können. Allein aufgrund der sprachlichen Schwie rigkeiten sei die Begutachtung nicht lege artis durchgeführt worden. Zudem sei aktenwidrig notiert worden, die Dolmetscherin sei bei allen Begutachtungen stets zugegen gewesen. Tatsächlich sei diese während einiger Stunden zufolge Termin kollisionen nicht anwesend gewesen. Durch diese Falschbehauptung könnten sich die Gutachter strafbar gemacht haben. Alsdann sei die Beschwerdeführerin nicht unvoreingenommen und ergebnisoffen unte rsucht worden. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin ausserdem im Intimbereich untersucht. Dies e

unangemessene und unangebrachte Untersuchung gehe nicht an und stelle einen ärztlichen Über griff dar. Weiter bestünden Ablehnungsgründe gegenüber Dr. A.___ . Es zeige sich ganz offensichtlich, dass dieser in keinster Art und Weise unvoreinge nommen gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die mangelnde Unvor eingenommenheit ziehe sich durch das ganze psychiatrische Gutachten. Höhe punkt der Frechheit und Voreingenommenheit seien die diskriminierenden und gar rassistischen Äusserungen im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin auf Seite 105 des Gutachtens. Damit zeige sich ganz offen sichtlich die geistige Grundhaltung des psychiatrischen Gutachters, welche geprägt sei von Vorurteilen gegenüber der aus Süditalien stammenden Beschwer deführerin. Weiter habe die psychiatrische Exploration lediglich 75 Minuten gedauert, was für einen derart komplexen Fall absolut ungenügend sei . Ein krasser Fehler sei zudem, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese durchgeführt habe. Er habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, mit dem behan delnden Psychiater [ Dr. G.___ ] Rücksprache zu nehmen. Zudem stünden die gut achterlichen Ausführungen, welche nicht nachvollziehbar begründet seien, im krassen Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters. I n soma ti scher Hinsicht seien dem Gutachten keine nachvollziehbaren Feststellungen zu entnehmen . Dasselbe gelte für die Ausführungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushaltsbereich. Es bestünden ganz klar somatische Beschwerden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem bedürfe es mit Bezug auf die Bleiintoxikation weiterer Abklärungen. Auch sei eine neuropsy chologische Testung gestützt auf Seite 48 des Gutachtens zwingend angezeigt . Bei alle dem sei das Gutachten n icht verwertbar und eine neue Begutachtung durchzuführen unter Einschluss der Fachdisziplin Neuropsychologie ( Urk. 7/69 /1-9 ).

E. 3.2.2 Mit handschriftlichen Notizen vo m 2 1. Mai 2020 hielt

die Beschwerdeführerin fest , die Übersetzerin sei lediglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr anwesend und in der übrigen Untersuchungszeit abwesend gewesen . Die Untersuchung habe bis 17.00 Uhr gedauert, weshalb sie zwei Stunden ohne Übersetzerin verblieben sei. Der Arzt sei sehr arrogant u nd unfair gewesen und habe sie eher grob untersucht . Dass sie dabei Schmerzen gehabt und geweint habe sowie

zusammengebrochen sei, habe er ignoriert. Zudem habe er sie mit einer Lampe im Intimbereich unter sucht und dabei behauptet, diese Lampe diene der radiologischen Untersuchung. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar, erniedrigend und peinlich gewesen. Anlässlich der Blutanalyse habe die Dame, welche die Blutentnahme durchgeführt habe, im Buch nachlesen müssen, «wie das Prozedere zu dieser Analyse» aussehe. So habe sie eine solche Analyse nach eigenen Angaben noch nie durchgeführt. Sie (die Beschwerdeführerin) empfinde es zudem als unverschämt, wenn im Gut acht en festgehalten werde , trotz Übersetzung hätten die Fragen wiederholt werden müssen und seien letztere

nicht passend beantwortet worden. Dies e Aussage würde ihr unterstellen, dass sie ihre eigene Muttersprache nicht verstehe. Ob ihre Antworten von der Dolmetscherin kompetent in deutscher Sprache wiedergegeben worden seien, könne sie nicht beurteilen. Weiter stimme es nicht, dass sie die Einnahme von Noxen verneint habe [vgl. Urk. 7/62/43]. Letzteres gebe sie immer an, wie dies auch den Akten der Hausärztin zu entn ehmen sei. Es gebe keinen Grund, dies zu verbergen. Zudem stimme es nicht, dass der Ehemann die Wäsche und Reinigungsarbeiten erledige [vgl. Urk. 7/ 62/45]. Aufgrund seiner Rückenproblematik könne der Ehemann diesbezüglich nicht mitanpacken. Auch stimme es nicht, dass sie keine externe Hilfe beanspruche; die Nachbarin helfe ,

wo sie nur könne. Ausserdem fielen Freizeitaktivitäten nicht nur aus finanz iellen Gründen aus [vgl. Urk. 7/ 62/45], sondern hauptsächlich beschwerdebedingt und aufgrund fehlender Motivation und Unternehmenslust . Schliesslich treffe es nicht zu, dass ihre Haare unauffällig seien [vgl. Urk. 7/62/47]; vielmehr habe sie Haar ausfall, und ausserdem seit N eustem

Bluthochdruck ( Urk. 7/ 70 ). 3. 2. 3

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juni 2020 monierte Dr. G.___ , das psychiatrische Teilgutachten sei oberflächlich, einseitig, in einigen Aspekten unzulässig und falsch, von Scheingefechten und Artefakten geprägt und in gewissen Punkten ohne praktischen Sachverstand abgewickelt worden . Dr. A.___

habe sich zu wenig mit den Vorakten auseinandergesetzt , die Varia bilität und Dynamik de pressiver Symptome verkannt, auf ergänz ende Frage stellungen verzichtet . Weiter habe er

einerseits beiläufige Befunde und Moment aufnahmen überbew ertet, andererseits

der hohen Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen.

Insbesondere habe Dr. A.___

d urch Extrapolation von Einzelaktionen das Bild verfälscht. W enn eine depres sive Person etwa beim Autofahren «erwischt» werde, so sei ausfindig zu machen, wie oft diese eben nicht Auto fahre. Jede Aussage , die etwas Wiss enschaftlichkeit oder Verbindlichkeit für sich beanspruche, müsste diese Bezugsnahm e klären. Demgegenüber falle auf, wie Dr. A.___ einzelne Themen und singuläre Befunde ungeachtet ihrer Qualität und Hintergründe sowie

der Frage, über welche Zeit räume hinweg sie erfolgt seien, zu Kernstücken seiner Befund e hochstilisiert habe. Dies gelte nebst dem Autofahren auch für die Flugreise und gewisse haushälte rische Tätigkeiten. Demgegenüber sei immer auch in Anschlag zu bringen, welche Adaptionen und Verhaltensänderungen sich die Betroffenen – auch therapeutisch induziert und im Sinne der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht – unterworfen haben. E inige vermöchten sogar schwere D epressionen lange Zeit zu kaschieren, indem sie den Tag routiniert durchliefen. Zu erwähnen sei auch der typische Alkoholkonsum und das Abreagieren vermittels Autofahren, der Ausübung von Aggression oder positiven beruflichen Einsatzes. Vorliegend sei die getätigte Flugreise zu Unrecht als Zeichen dafür gewertet worden, «dass durchaus Aktivitäten» vorgenommen würden. Dass die Reise auf Anraten des behandelnden A rztes getätigt worden sei, sei ausser Acht gelassen worden. Auch sei nicht hinterfragt worden, unter welchen Umständen und Anstrengungen und mit wie viel V ergnügen die Reise stattgefunden habe .

Die Beschwerdeführerin fahre mit dem A uto, weil sie nie mandem begegne n und nicht kommunizieren wolle; manchmal auch einfach, weil es bequemer sei un d weniger Schmerzen verursache. D ie Gründe seien vielfältig. Zudem handle es sich d abei nur noch um kurze Strecken; dort , wo sich die Beschwerdeführerin gut auskenne . Dass sie längere Strecken vermeide, weil sie leicht überfordert sei, sei ebenfalls unberück sichtigt geblieben. Dass die fehlende Hospitalisation , die erhaltene Fähigkeit, gewissen Haushaltsarbeiten nachzugehen , sowie das Fehlen einer antidepressiven Behandlung gegen eine schwere Depression sprächen , hätten mit einer sachlichen Argumentation nichts mehr zu tun. Die medikamentöse Behandlung von Depres sionen sei keine absolute Regel. Dr. A.___ habe Verträglichkeit und Wirksam keit gleichgesetzt. Das sei natürlich Unsinn. Weiter seien Kreuzallergien vorlie gend alles andere als unwahrscheinlich. Hätte Dr. A.___ nach Kognitionen geforscht, hätte er diesbezüglich erkennen müssen, weshalb nach zwei fehlge schlagenen Versuchen kein weiterer mehr unternommen worden sei. Dr. A.___ hätte die Geschichte der allergischen Reaktionen begreifen können – und vermutlich weniger formalistisch darauf reagiert. Allerdings habe er es unter lassen, hier besonders gründlich zu sein; schliesslich habe er die Sache mit den Medikamenten anderweitig ausnützen müssen. Seine pseudowissenschaftliche n bzw. ungerechtfertigt optimistischen Ausführungen zur Wirksamkeit von Psychopharmaka sei jedenfalls ein Scheinargument und ziele vielleicht auch auf die D iskreditierung seiner ( Dr. G.___ ) Person ab. Dass die Beschwerdeführerin Haushaltstätigkeiten weder planen noch strukturieren müsse, habe Dr. A.___

ebenfalls ausser Betracht gelassen; sie tue, was sie gerade könne und was gerade anstehe. Vielfach lasse sie es aber auch einfach sein.

Dr. A.___ habe p unktuelle Leistungen als Normalität präsentiert und alles vernachlässigt, was die Beschwer deführerin an manchen Tagen eben nicht schaffe, sie stark einschränke, ihr Leben einer erheblichen Einschränkung unterw erfe und mit B eeinträchtigungen über zöge . Mithin gebe es wenig Anzeichen dafür, dass Dr. A.___ zur Erhellung des Sachverhaltes gründlicher nachgefragt hätte. Dass die vorhandenen Aktivitäten verstreute Ausnahmen seien, habe er unterschlagen. Dies e Methode der Präsen tation grenze an eine falsche Darstellung. Um einem Rest von Objektivität verpflichtet zu bleiben, wäre über die Häufigkeit der Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensweisen eindeutig Auskunft zu geben gewesen. Doch selbst in Unkenntnis dessen sei es Dr. A.___ leichtgefallen, Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei anzunehmen, dass dieser die Bedeutung seiner Resultate überziehe, weil er hierfür keine Rechenschaft ablege. Die Tatsache, dass Dr. A.___ eine länger zurückliegende Reise anführe, weise zude m darauf hin, dass die verschie denen Befunde der Referenz über einen längeren Zeitraum zusammeng e tragen worden seien. E ine solch lässige Haltung gegenüber Fakten sei sonst bei keiner wissenschaftlichen Arbeit zulässig. Dass die Beschwerdeführerin auf Unterstüt zung angewiesen sei, habe Dr. A.___ sogar auf den Gedanken des sekundären Krankheitsgewinns gebracht. Weiter bemängelte Dr. G.___ die Methodenwahl, insbesondere den Verzicht auf das Beck’sche Depressionsinventar, welches bei der Diagnose von depressiven Störungen mit hohem Somatisierungsanteil eines der verlässlichsten Instrumente sei, sowie das Fehlen einer Fremdanamnese . Jedenfalls habe der Kollege nichts unternommen um klarzustellen, welche zeit lichen Muster hinter seinen Befundungen im Mini-ICF-Rating steckten. Selbst wenn jedes dieser 14 Items einmal in der letzten Woche zu zählen gewesen wäre, sei dies eher wenig. Zudem werde die Qualität der Items nicht referenziert. Ausserdem vermittle eine Tätigkeit bis zu einem gewissen Grad auch Halt und werde deshalb so lange wie möglich beibehalten. Sie sei damit vielleicht als zwanghafter Modus zur Abwehr gegen die Dekompensation zu verstehen, also fast schon als Symptom der Krankheit.

Er ( Dr. G.___ ) halte daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin (1) eine mittelschwere chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F39) mit deutlich ängstlichem Einschlag, (2) eine pathologische Schmerzverarbeitung (ICD-10: F45.3) mit vegetativer Dysbalance sowie (3) eine kulturspezifische bzw. charakterneurotische Persönlichkeitsprägung mit spezifi scher Wahrnehmungsstruktur

vorliege ( Urk. 7/71/1-17). Im 10-seitigen Anhang zu seiner Stellungnahme machte

Dr. G.___

zudem allgemeine Ausführungen zur Diagnostik von depressiven Störungsbildern unter Hinweis auf einschlägige Webs eiten (Urk. 7/71 /17-26).

E. 3.3 Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 3 0. Juli 2020 hielt Dr. F.___ fest, die gut eingestellte arterielle Hypertonie führe zu keiner Funktionseinschränkung resp . Arbeitsunfähigkeit. Betreffend d ie gu tachterlich festgestellte Bleii ntoxi kation stünden weitere Abklärungen an . Seit Anfang Juli 2020 weile die Beschwerdeführerin a llerdings auf unbestimmte Zeit f erienhalber in Italien. Bisher habe sie physikalische Therapien nur sehr vereinzelt wahrgenommen, da sie der Meinung sei, diese führten zu keiner Verbesserung. Mithin sei die Thera piebereitschaft der Beschwerdeführerin begrenzt. Bis dato sei sie aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/73/3).

E. 3.4 Auf Vorlage der oben zitierten Stellungnahmen/Berichte ( vgl. E. 3.2 - E. 3. 3 , vgl. auch Urk. 7/74) hielten Dres . A.___ und B.___

am 15. Oktober 2020 ergänzend fest, übereinstimmend mit der hausärztlichen Einschätzung (vgl. Urk. 3. 3 ) führe die Hypertonie zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Übrigen diskrepante Einschätzung der somatischen Arbeitsfähigkeit könne leider nicht aufgelöst werden und fusse auf einer unterschiedlichen Bewertung der Situation. Dem Eindruck einer in Teilen diffusen und ausweichenden Beschwer deschilderung im Rahmen der Begutachtu ng sei mit detaillierten N achfragen begegnet worden . Diese Nachfragen seien weder arrogant noch herabwürdigend oder unfair, sondern dem Bestreben geschuldet gewesen, die Beschwerden voll umfänglich zu verstehen, zu erfassen, zu würdigen und einzuordnen. Eine struk turierte Einordnung und vertiefte Ausarbeitung der Funktionsdefizite sei gerade bei einer Fibromyalgie unerlässlich. Da letzteres in den Vorakten fehle, seien im Rahmen der Begutachtung vertiefte Nachfragen notwendig gewesen. Eine klini sche Untersuchung der Intimregion habe es nicht gegeben . Im Anschluss an die klinische sei

durch das radiologische Fachpersonal und in Abwesenheit des Gut achters eine radiologische U ntersuchung durchgeführt worden. Zwecks Abklä rung einer

fraglichen

Coxarthrose bei eingeschränkter H üftrotation sei dabei aus technischen Gründen eine Referenzkugel zwischen die Beine der Beschwerde führerin platziert worden. Diese Kugel s ei auf dem Röntgenbild zu sehen, es handle sich nicht um eine Lampe. Die vom K.___ gestellte Dolmetscherin , Frau E.___ , sei anlässlich der gesamten Befra gung anwe send gewesen, nicht aber bei der radiologischen und Laboruntersu chung.

Alsdann handle es sich b eim

Beck’schen Depressionsinventar um einen Selbst beurteilungsfragebogen. Letzteres sei in der Versicherungsmedizin nicht geeignet, da die subjektive Selbsteinschätzung und nicht objektive Befunde gewichtet würden. Im Sozialversicherungsbereich seien die Diagnosen nach Massgabe des ICD-10-Klassifikationssystems zu stellen. Dieses erfasse vor allem auch den Quer schnittsbefund. Im Rahmen der Begutachtung seien zudem versi cherungsmedi zi nische Kriterien zu beachten, namentlich der Verlauf, die Behand lung, die Prüfung der Konsistenz sowie die Ei n schätzung der Belastungen und Ressourcen. Das Gutachten sei lege artis und insbesondere unter Berücksichti gung der Quali täts leit linien der SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten erstellt worden. Dr. G.___ habe seiner Einschätzung andere Massstäbe zugrund gelegt. Der Vorwurf diskriminierender und rassistischer Äusserungen sei nicht begründet und werde entschieden zurückgewiesen ( Urk. 7/77/5 -9 ).

E. 3.5 Mit Stellungnahme vom 1 7. November 2020 wiederholte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seine bisherigen Beanstandungen (vgl. E. 3.2) . Zudem seien die

ergänzenden Ausführungen von Dres . A.___ und B.___ vom 1 5. Oktober 2020 (vgl. E. 3.4 ) nicht geeignet, die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens aus dem Weg zu räumen. «Lediglich der Vollständigkeit halber» sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, indem sie ihr die Fragen an die Gutachter nicht im Vorfeld zur Stellu ngnahme unterbreitet habe ( Urk. 7/79).

E. 3.6 In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführer in resp. deren Rechtsvertreter erneut vor, das Gutachten der C.___ vom 1 5. Januar 2021 sei nicht verwertbar, da die Beschwerde führerin lediglich von zwei Sachverständigen untersucht worden sei. Dies wider spreche dem Sinn und Zweck von BGE 137 V 210, nämlich eine r ergebnisoffene n Begutachtung im Sinne der Verfahrensfairness. Ein zentrales Element von poly disziplinären Begutachtungen sei auch die Konsensbeurteilung. Wenn nicht pro eingesetzter Fachdisziplin ein medizinischer Sachverständiger eingesetzt werde, würde der Sinn und Zweck der Konsensbeurteilung selbstverständlich unter graben. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin insbesondere von Dr. B.___ gedemütigt gefühlt. Zudem sei die Übersetzerin anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___ bereits um 15.00 Uhr oder vielleicht um 15.15 Uhr gegangen. Es gehe ihr (der Beschwerdeführerin) weiterhin nicht gut. Sie könne nur wenig machen, habe überall Schmerzen, insbesondere in den Armen, welche sich wie verfault anfühl ten. Gemäss Dr. F.___ sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, weil es ihr nicht gut gehe (Urk. 15, Urk. 16/1-10 un d Protokoll S. 3 ff.). 4.

E. 4 Es sei das von der Beschwerdegegnerin eingeholte medizinische

polydisziplinäre

Gutachten der

C.___ vollständig aus dem Recht zu weisen.

E. 4.1 Das Gutachten der C.___

vom 15. Januar 2020 erging in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen, radiologischen sowie (Labor-)

Unter suchungen vom

3. und 9. Dezember 2019 ( Urk. 7 /62/33, Urk. 7 /62/48, Urk. 7 /62/66, Urk. 7/ 62/83, Urk. 7 /62/97) . Von einer «Momentaufnahme» kann

– entgegen Dr. G.___ ( Urk. 7/70) - bereits deshalb nicht die Rede sein . Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen (vgl. etwa Urk. 7 /62/114) und allfällige Abweichungen nachvollziehbar begründet . Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4 ).

Anhaltspunkt e dafür, dass das Gutachten der C.___

nicht verwertbar wäre, sind auch im Lichte der übrigen Kritikpunkte der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Dabei rügte sie zur Hauptsache, dass sie im Rahmen der polydiszip linären Begutachtung lediglich von zwei Fachärzten untersucht wurde .

Dies stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 ( Urk. 1 S. 6, Protokoll S. 4; vgl. auch Urk. 7/69/2) . Mit

BGE 137 V 210 hat d as Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Verfahren be i der IV-Begutachtung geändert . Dabei standen

Korre ktive auf administrativer Ebene ( Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip, Mindestdifferenzierung de s Gutachtenst arifs, Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforde rungen und – kontrolle ),

die Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Personen sowie Gewährung vorgängige r Mitwirkungsrechte

(E. 3) im Zentrum .

Gestützt darauf setzte der

Bundesrat auf den

1. März 2012 den neuen Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft. Demnach haben m edizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind

bzw. bei denen mehr als eine Fachdisziplin beteiligt ist (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) , bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat . Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P einge richtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 ). Zudem ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stelle im vom BVS herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahre n in der Invalidenversi cherung ( KSVI , Stand: 1. Januar 2018) detailliert geregelt ( Rz . 2077 ff.) . Dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend mindeste ns drei Fachärzte beteiligt sein müssten, ist weder BGE 137 V 210

noch den Vorgaben des BSV zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei polydisziplinären Guta chten um solche, bei denen drei oder mehr Fach disziplinen

beteiligt sind (vgl. Art. 72 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung;

vgl. auch etwa BGE 139 V 349 E. 2.2 ). Nichts anderes ergibt sich aus der auf der Homepage des BSV (www.bsv.admin.ch) abrufbare n «Mustervereinbarung zwischen dem BSV und Gutachterstelle xy » resp. deren Anhang 1 « Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der I V» ; unter Ziff. 1 « Prolog » wird unter anderem festgehalten, die im Auftrag der IV-Stelle durchzuführenden polydisziplinären Gutachten im Sinne von Art. 72 bis IVV ent ha lten mindestens drei unterschiedliche Expertisen resp. Fachdisziplinen ( vgl. auch Anhang 2 «Tarif» woraus erhellt, ein polydisziplinäres IV-Gutachten besteht aus einer allgemeinmedizinischen/internistischen Gesamtbeurteilung sowie zwei und mehr fachärztlichen Spezialbeurteilungen) . Anlässlich der Hauptverhandlung räumte die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter denn auch ein, es ergebe sich weder gestützt auf die höchstrichterliche Praxis noch vorgenannte Vereinbarung, dass für eine polydisziplinäre Begutachtung zwingend mindestens drei Sachverständige erforderlich wären (vgl. Protokoll S. 4). Weshalb und inwie fern allein der Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mehr Fach gebiete als Sachverständige aufweist, Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 resp. einer Konsens beurteilung

und

ergebnisoffenen Begutachtung

entgeg enstehen sollte (vgl. Protokoll S. 4), ist nicht einzusehen. Zudem ist eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darle gung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen gestützt auf die Bundes gerichtspraxis

zwar ideal, aber nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). E rwähnenswert ist auch, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 zum

Beweiswert von medizinischen Gutachten auf die bisher entwickelten und eingangs erläuterten Anforderungen verwiesen hat (E. 1.2.1; vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich mithin danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen.

Dies ist – wie bereits ausgeführt – vorliegend zu bejahen . Als dann wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 mitgeteilt , durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird. Zeitgleich wurde sie auf ihr Recht aufmerksam gemacht, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gut achter vorbringen zu könne n ( vgl. Urk. 7/56). Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits in diesem Verfahrensstadium die Beauftragung von Dr. B.___ für zwei Fachrichtungen rügen können und auch müssen, sind doch verfahrensrecht liche Einwände nach Treu und Glauben so früh wie möglich vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3 .2 m it weiteren Hinwei sen). Innert der angesetzten Frist machte die Beschwerdeführerin indes keine Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen Dres . B.___ und/oder A.___ geltend.

Inwiefern Dr. A.___ anlässlich der psychiatrischen Expertise hätte vorein genommen sein sollen und sich diese Voreingenommenheit «durch das ganze psychiatrische Teilgutachten» ziehen sollte – wie die Beschwerdeführerin nach träglich monierte (Urk.1, Urk. 7/69/5) -, ist nicht einzusehen und hat sie auch nicht plausibilisiert. Zwar kann das Verhalten eines Sachverständigen, wozu auch Äusserungen gegenüber einer Partei gehören, den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür liefert das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ indes keiner lei Anhaltspunkte. Daran vermag

– entgegen der Beschwerdeführerin ( vgl. E . 3.2.

1) - auch

nichts zu ändern , wenn Dr. A.___ auf S. 105 des Gutachtens zusammengefasst festhielt, die Beschwerdeführerin erscheine als in der Schweiz nicht so gut inte griert; a ndererseits erfahre sie viel Unterstützung von ihrer Familie . Sie habe als Süditalienerin ein familienorientiertes Krankheitsver ständnis und führe Hausarbeiten öfters nicht zu Ende, da sie genau wisse, dass die Familie diese Arbeiten dann übernehme. Die Beschwerdeführerin könne aller dings durchaus mehr, als man ihr zumute (vg l. Urk. 7/62/115). Dass Dr. A.___ im Rahmen der psychiatrischen Exploration die Persönlichkeit der Beschwerde führerin diskutierte, gehört zu einer psychiatrischen Begutachtung, weshalb diese Ausführungen keinen Ans chein der Befangenheit des Expe rten begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021, E . 4.3.2). Im Übrigen

liegt eine unzulässige Vorbefassung nicht bereits deshalb vor, weil die betreffende Person zu ungünstigen Schlussfolgerungen für die betreffende Partei gelangt ist ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020 , Rz .

E. 4.2 Sodann erhellt a us dem Gutachten hinreiche nd, dass die Ausprägung der (soma tischen und) psy chischen diagnoserelevanten Befunde objektiv nicht stark ins Gewicht fällt. Im Rahmen der Hamilton Depressionsskala Testung erreichte die Beschwerdeführerin 14 Punkte, entsprechend einer leichten Depression ( Urk. 7/62/109) ; im Mini-ICF-Rating ergaben sich bei 6 von 13 Kriterien keine und im Übrigen lediglich leich te Einschränkungen. Insbesondere bei der arbeits relevanten Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struk turierung von Aufgaben, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Selbstpflege zeigten sich keine Einschränkungen (Urk. 7/62/110). Nach depres siven Symptomen befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen schmerz bedingte Schl afstörungen an ( Urk. 7/62/103); a uch das Morgentief begründete sie mit Schmerzen beim Aufstehen ( Urk. 7/62/106) .

Dazu passend

betonte Dr. G.___ , die Beschwerdeführerin begreife ihr Leiden zur Hauptsache als körperliches Geschehen; die körperbezogene Dimension stehe im Vordergrund

( Urk. 7/71/5, Urk. 7/71/10 ) .

In somatischer Hinsicht hielt Dr. B.___ im Wesentlichen diffuse Tenderpoints und Bewegungseinsc hränkungen fest ( Urk. 7/62/47). Diese liessen sich aufgrund eines Impingement -Syndroms der Schultern sowie einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten Coxarthrose beidseits teilweise objektivieren ( Urk. 7/62/87). Im Kontext der Fibromyalgie , welche phänomenologisch mit der Schmerzstörung dicht beisammen steht und bei welcher es sich deshalb recht fertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4) , verblieb die Beschreibung der Muskelschmerzen und Sensibilitätsstörungen trotz wiederholten Nachfragen diffus und teils widersprüchlich ( Urk. 7/62/46, Urk. 7/62/76, Urk. 7/62/89). Zudem wiesen die Gutachter auf das Verdeutli chungsverhalten der Beschwerdeführerin (etwa aktives Gegenspannen in der körperlichen Untersuchung) sowie auf Inkonsistenzen hin ( vgl. Urk. 7/62/19). So habe die Beschwerdeführerin etwa betont, schmerzbedingt nicht lange sitzen zu können. Demgegenüber habe sie während der somatischen und psychiatrischen Exploration ohne erkennbare Schmerzwahrnehmung oder wesentliche Ermü dungserscheinungen ruhig auf dem Stuhl gesessen ( Urk. 7/62/78, Urk. 7/62/108, Urk. 7/62/113). Zudem nahm die Beschwerdeführerin kaum Schmerzmittel ( Brufen bei Bedarf) und

k eine psychopharmakol ogische Medikation ein ( Urk. 7/62/113). Soweit sie als Begründung eine Medikamentenunverträglichkeit geltend machte, ist eine solche gegen den Wirkstoff Ibuprofen

im Allergiepass nicht ausgewiesen. Dasselbe gilt für theoretisch mögliche Kreuzallergien mit Bezug auf Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/71/14, Urk. 7/62/107 ) . Weiter – so Dr. A.___

– ist die Beschwerdeführerin von der W irkungslosigkeit physikali scher Therapieformen überzeugt (U rk. 7/62/88) , ebenso von der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62/108) . Von ausgeschöpften Therapieressourcen kann vorliegend jedenfalls nicht die Rede sein. I n Anbetracht der deutlichen , subjek tiven Krankheitsüberzeugung (vgl. auch Urk. 7/62/113) sowie de s sich durch die gesamte Aktenlage ergebenden Eindruck s eingeschränkter (Medikamenten-)Com pliance

(vgl. etwa die Stellungnahme

von Dr. F.___ , wonach die Beschwerde führerin physikalische Therapien nur sehr vereinzelt wahr nehme, weil sie von deren W irkungslosigkeit überzeugt sei; ihre Therapiebereitschaft sei begrenzt, Urk. 7/73/3; vgl. auch den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. August 2018, Urk. 7/30/3)

ist vielmehr zumindest

fraglich , inwieweit das

vor liegende Leiden und deren Bewältigung durch invaliditätsfremde Faktoren verur sacht resp. behindert wird. Dr. A.___

wies zudem

ausdrücklich darauf hin, dass der angespannten finanziellen Belastung eine gewichtige Rolle bei der Exazerba tion und Aufrechterhaltung der Schmerzen zukäme ( Urk. 7/62/111 ;

vgl. auch Urk. 7/62/108, vgl. auch Urk. 7/30/3 ) . Ferner ergibt sich, dass die Beschwerde führerin einem insoweit geordneten Tagesablauf mit regelmässigen ausserhäusli chen Tätigkeiten und Terminen nachgeht (Spaziergänge, leichtere Einkäufe, Besuche bei den Geschwistern und übrigen Verwandten, vgl. Urk. 7/62/106) und weiterhin kurze Strecken mit dem Auto fährt ( vgl. Urk. 7/62/113 f.). Auch war sie im Stande, im Sommer 2019 in ihre Heimat zu reisen ( vgl. Urk. 7/62/107) ; auch im So mmer 2020 weilte die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit F erien

halber in Italien ( vgl. Urk. 7/73/3) . D ie Gutachter hielt en

zwar fest, d as Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin sei gesamthaft eingeschränkt. Als Grund hier für habe

letztere

indes finanzielle Gründe angegeben ( Urk. 7/62/78). Wie bereits ausgeführt – E. 4.1 – kommen den nachträglichen, anderslautenden Ausführun gen beweisrechtlich untergeordnete Bedeutung zu.

Bei alle dem kam Dr. A.___ zum begründeten Schluss, die B eschwerdeführerin erscheine i m Berufs- und Privatleben nicht gleichermassen eingeschränkt. Dass es sich bei den vorhan denen Aktivitäten um reine Abwehrversuche und behelfsmässige Strukturie rungsversu che in Umsetzung therapeutischer Anregungen handeln mag

– so Dr. G.___

(vgl. Urk. 7 /71/5 , Urk. 7/71/8) - , ändert erstmal nichts. Fakt und relevant ist vielmehr , dass die Beschwerdeführer in

– wie auch immer motiviert –

unbestritte n ermassen in der Lage ist, ihre Leiden zu übe rwinden und damit über intakte Coping- Strategien verfügt. Dass und w ie oft es ihr nicht gelingt, Auto zu fahren oder sonstigen Vorhaben n achzugehen , stand

im Rahmen der Ressourcen prüfung - entgegen Dr. G.___

(vgl. Urk. 7/71/5, Urk. 7/71/15)

eben nicht im Vordergrund.

Weiter verfügt die Beschwerdeführerin über tragende Beziehungs strukturen . Insbesondere von der Familie (Ehemann, zwei Töchter, Geschwister, Schwiegersohn)

wird sie nach eigenen Angaben liebevoll unterstützt ( Urk. 7/62/114, Urk. 7/62/46). Ihre Geschwister würden sie auch trösten und ihr Mut machen; man besuche sich gegenseitig

regelmässig ( Urk. 7/62/ 106 f. ) . Die Beschwerdeführerin betonte

ausserdem , ihre Nachbarin würde ihr helfen «wann und wo sie nur könne» (vgl. Urk. 7/70/5). Dr. G.___

wies darauf hin, die Familie sei für die Beschw erdeführerin ein Ort des Rückzugs ( Urk. 7/71/6). Die von demselben erfolgte Charakterisierung der Familie als

Not- und Schicksals gemein schaft (vgl. Urk. 7/71/6 , Urk. 7/71/15 )

vermag an der en

Ressourcenqualität nichts zu ändern und steht im Übrigen diskrepant zu den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Inwiefern die Beschwerdeführer in «vor lauter Fremdbestim mung und sozialem Druck» kaum mehr in der Lage sei n soll te , ihr Leben zu gestalten (vgl. Urk. 7/71/16), ist nicht nachvollziehbar; selbst wenn, handelte es sich dabei um IV-fremde Belastungsfaktoren . Darüber hinaus braucht auf di e von Dr. G.___ erhobene Kritik im Zusammenhang mit der in Nachachtung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1 (vgl. E. 1.3.2) korrekt erfolgten gutachtlichen

Ressourcen prüfung

nicht im Einzelnen einzugehen ; seine

Ausführungen erfolgte n

aug en scheinlich in Unkenntnis oder Inakzeptanz

der

einschlägigen Gerichtsp raxis. Damit ist auch bereits gesagt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___

nicht abgestellt werden kann .

Im Übrigen kann es aufgrund

der

bereits unter E. 4.1 genannten prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. E. 4.1)

ohnehin nicht Sache der behandelnden Ärzte

sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011 ).

Insoweit kann auch

Dr. F.___

nicht gefolgt werden, wenn sie eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit postuliert . Kommt hinzu, dass sie hierfür jegliche Begründung vermis sen lässt

( Urk. 7/73/10, Urk. 16/1-10).

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich

unter Berücksichtigung der im Regelfall beacht lichen Sta ndardindi katoren

nachvollzieh bar , dass die im Wesentl ichen den soma tischen Beschwerden ges chuldeten Defizite hinsichtlich der angestammten Tätig keit (Raumpflegerin) eine Leis tungsminderung im Umfang einer 5 0%ige n Arbeits unfähigkeit zei tigen und die Beschwerdeführerin in einer –

näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung gilt für den Zeit raum ab der Begutachtun g (Dezember 2019). Retrospektiv bestand bis Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeitpunkt (Diagnose Impingement -Syndrom der Schulter n beidseits, vgl. Urk. 7/62/92) eine 45% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . Beim vorliegenden Beweisergebnis erübrigen sich medizinische Weiterungen

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleiben di e erwerblichen Auswirkungen d er anhaltenden Leistungs einbusse. 5.

E. 5 Es sei vom angerufenen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein neues

medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin

– entsprechend ihrem letzten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 7/81/6 , vgl. auch Urk. 7/4/6, Urk. 7/10/2 ,

Urk. 7/19/1 ) - als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den An teil der Erwerbstätigkeit auf 84 % und den Anteil der Haushalts tätigkeit auf 16 % fest ge setzt hat. Diese Qualifikation verblieb

unbestritten

und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung .

E. 5.2 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

E. 5.3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden e rzielbaren Einkommens ( Vali den einkommen ) ist entscheidend, was die versicherte P erson aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Hierfür ist mit der Beschwerdegegnerin auf den gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 bei der Stadt Y.___ erwirtschafteten Jahreslohn ab zustellen ( Fr. 50'703.--

Urk. 7/6/3 ) . Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 20

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführer in war gemäss Einschätzung der Gutachter in einer

– näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedenfalls seit Dezember 2019 zu 80 % arbeits fähig (vgl. E. 4.2 ). Da

sie die ihr seit Dezember 2019 medizinisch attestierte Rest arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , sind für die Ermittlung des Invaliden einkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) . Mit Blick auf die fehlende Ausbildung und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin sowie das medizinische Belastungsprofil

ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 4’371.-- (LSE 2018 , Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Frauen ) abzustellen (vgl. Urk. 7/80) . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-20

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer in wurde vor Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeit punkt eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62/22) attestiert . Damit bestand jedenfalls von Dezember 2018 bis Ende November 2019 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 4 0 % (Art. 28 Abs. 1 IVG, E. 1.2).

E. 5.4.2 Nach Ablauf der Wartezeit bestand seit Dezember 2019 eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 7/62/22 ). Aus der Gegen über stellung von Validen- ( Fr. 61'475.-- ,

vgl. E. 5.

E. 6 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der

Auflage, ein neues medizinisches polydisziplinäres Gutachten i. S. v. Art. 44 ATSG

einzuholen.

E. 7 Es sei i. S. v. Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

E. 8 Es sei im Rahmen der beantragte n öffentlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen.

E. 9 Es sei im Rahmen der beantragten öffentlichen Verha ndlungen Herr D.___ als Zeuge zu befragen.

E. 10 Es sei im Rahmen der beantragten öffentlichen Verhandlung die Dolmetscherin Frau

E.___ als Zeugin zu befragen.

E. 11 Es sei vom Gericht ex offic io abzuklären, ob betreffend dem Gutachter Dr. med.

B.___ eine Strafanzeige einzureichen ist gestützt Art. 307 StG B .

»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 3 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Am

15. Oktober

2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 1 1 ), welche am 9. Dezember 2021 im Beisein der Beschwer deführerin, deren Rechtsvertre ter und Tochter als Begleitperson sowie einer Italienisch-Übersetzerin stattfand (vgl. Protokoll S. 3 f f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2021 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 1 3 ). D er Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt in der Hauptverhandlung vom 9.

Dezember 2021 an den bisherigen Anträgen fest und gab

seine Plädoyer notizen

(Urk. 1 5 ) sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med.

F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin ,

(U rk. 16 / 1-10 ) zu den Akten.

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 Jahre n als Reinigungs mitarbeiterin beim Kanton angestellt gewesen; initial zu 15 % und zuletzt zu 100 % . Mithin habe sie nach ihrer Berentung [von 1990 bis 1996] wieder ange fangen, vollzeitig zu arbeiten. Dies obschon sie bei langem Stehen auf der rechten Seite Bauchbeschwerden gehabt habe. Sie sei damals aber noch jünger gewesen und habe sich wegen ihrer Familie Mühe gegeben. Als Reinigungsmitarbeiterin sei sie für zwei Turnhallen und drei Schulhäuser verantwortlich gewesen; g leich zeitig habe sie d rei Kinder grossgezogen und den Haushalt selber besorgt. Sie habe gern gearbeitet und sei auf ihre Leistung stolz gewesen. Jetzt habe sie einfach keine Kraft mehr zu arbeiten. Dies aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen, Füssen und überall im Körper . Seit Oktober 2017 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie wisse nicht, ob sie wegen der Arbeit krank geworden sei. Nach depressiven Symptomen befragt, habe die Bes chwerdeführerin angegeben, der Nachts chlaf sei schlecht . Dies aufgrund der Schmerzen und wegen vielen Gedan ken. Wenn sie mit Gästen auf dem Sofa sitze, müsse sie aufstehen wegen in die Beine ziehenden Schmerzen. Sie müsse sich dann aus der Runde entfernen. Am Tag sei sie müde und müsse sich hinlegen. Sie gehe aber auch imme r wieder umher, da sie wegen der Schmerzen nicht stillsitzen könne und stets die Position ändern müsse. Es gebe Tage, an denen sie keinen Appetit habe . T rotzdem habe sie an Gewicht zugenommen (11 bis 12 k g) und fühle sich wie angeschwollen, insbesondere an den Händen und im Gesicht. Dies aufgrund der Arthrose und Fibromyalgie, wie man ihr erklärt habe.

Sie sei in ambulanter, psychiatrischer Behandlung, ein- oder zweimal pro Woche. Der Arzt [ Dr. G.___ ] arbeite mit ihr vor allem an ihren Gedanken, da sie ja fast keine Medikamente einnehme wegen der Allergie . In einer stationären psychiatrischen Behandlung sei sie nie gewesen. Demgegenüber sei sie im let zten Jahr drei Wochen in J.___ gewesen. Unter Gymnastik hätten die Schmerzen in den Armen, im Schulterbereich und überall nur noch zugenommen . In die Physiotherapie gehe sie auch nicht mehr. Diese Behandlung habe sie schlecht toleriert. Es sei zu verstärkten Schmerzen gekom men

( Urk. 7/62/103 f f . , Urk. 7/62/107 ) .

Aktuell lebe sie mit ihrem Ehemann und der jüngsten Tochter (34) in ei ne m Einfamilienhaus, welches man vor 15 Jahre n gekauft habe. Sowohl der Ehemann als auch die jüngste Tochter würden eine IV-Rente beziehen. Die älteste Tochter (39) sei aufgrund eines Brusttumors operiert worden, dann auch noch a m Arm. Diese Operation sei schiefgegangen. Seither sei die Tochter in Behandlung. Die mittlere Tochter arbeite. Von der ältesten Tochter habe sie einen 10-jährigen Enkel. Er sei wohl der Grund, weshalb sie und die kranken Familienmitglieder noch lebten. Den Tag verbringe sie praktis ch ausschliesslich auf dem Sofa . Wenn sie spaziere, dann schmerzten jeweils die Beine, weshalb sie bald wieder nach Hause gehe. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr gehe sie ins Bett. Die Haushaltarbeiten erledigte n zum Teil die im selben Haushalt w ohnende Tochter sowie die anderen Töchter, wenn sie auf Besuch kämen. Man habe ihr (der Beschwerdeführerin) extra einen leichten Staubsauger gekauft. Das Problem seien aber die Hän de, so dass sie gar nicht lange mit dem Staubsauger hantieren könne. Wäsche aufhängen sei auch ein P roblem, wie alle Arbeiten, bei denen sie die Arme hochheben müsse. Sie versuche immer wieder die Wäsche aufzuhängen. Es sei ihr aber oft gar nicht möglich. I n der Küche könne sie gerne etwas vorbereiten. Der Ehemann und die Töchter müssten es aber fertig zube reiten, da sie schmerzbedingt nicht lange dranbleiben könne. Kleine Sachen gehe sie im 200 Meter entfernten Tankstellenshop zu Fuss selber einkaufen . Öffentliche Verkehrsmittel benutze sie nicht. Zu Dr. G.___ lasse sie sich von ihrer Tochter oder vom Bruder fahren. Sie gehe nirgendwo alleine hin. Zu ihren Kolleginnen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie besuche lediglich ihre Geschwister und andere Verwandte. Diese kämen auch regelmässig zu ihr auf Besuch. Im Sommer 2019 sei sie zuletzt in den Ferien gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie nach Kalabrien geflogen. Dies auch auf Rat ihres Arztes. Tatsächlich seien die Hände dort weniger geschwollen gewesen ( Urk. 7/62/105 f f .). In objektiver Hinsicht hielt Dr. A.___

fest, die Beschwerdeführerin habe zwar mit feste r Stimme und eher viel geredet. Dabei habe sie jedoch eher wenig Mimik und Gestik und eine eingeschränkte affektive Modulation sfähigkeit gezeigt . Sie sei durchwegs ernst und gefasst geblieben. Einzig als sie über finanzielle Schwierigkeiten berichtet habe, habe sie geweint. Die Stimmung sei depressiv mit verminderter Freude und eher wenigen Interesse n . Der Selbstwert der Beschwerdeführerin sei herabgesetzt und es bestünden Insuffizienzgedanken. Ansonsten gebe es keine auffälligen Persönlich keitsmerkmale, insbesondere keine allumfassende Negativität, Ängste oder Zwänge. Bis auf leichte Konzentrationsstörungen seien die

Aufmerksamkeit, Auffassungs- und Gedächtnisfähigkeit intakt. Auch wenn die Beschwerdeführerin

viel geredet habe, habe sie nicht immer auf die gestellten Fragen geantwortet, so dass manchmal habe nachgefragt werden müssen . Bei der Hamilton Depression Scale Testung habe sie 14 Punkte erreicht, was einer leichten Depression entspre che. Anlässlich des Mini-ICF-Ratings hätten sic h durchwegs keine bis lediglich leicht aus geprägte Einschränkungen

gezeigt ( Urk. 7/62/ 108 f.).

Die Beschwerde führerin werde ambulant behandelt; eine psychopharmakologische Medikation bestehe nicht, da es nach eigenen Angaben bei viele n Medika m ente n

zu allergi sch en Reaktionen mit J uckreiz komme . Allerdings gebe es verschiedene Substan zen, so dass es nicht zu einer allergischen Reaktion kommen müsse. Prinzipiell könn e d ie regelmässige E i nnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressi v ums auf die Nacht hin bereits in niedriger Dosierung hilfreich sein. Eine Analgesie nehme die Beschwerdeführerin

aufgrund von Allergien ebenfalls nur be grenzt ein . Ihre Krankheits- und Behinderu ngsüberzeugung sei deutlich ausgeprägt. Eine Bereitschaft zur Veränderung bestehe nicht . Alsdann habe die Beschwerdeführerin w ährend der Exploration ruhig dages essen, ohne erkennbare Schmerzwahrnehmung oder wesentliche Ermüdungserscheinungen. Dass sie weiterhin ku rze Strecken Auto

fahre , spreche ebenfalls gegen wesentliche Konzentrationsstörungen. Der Verzicht auf eine Pharmakotherapie und das Fehlen stationärer (psychiatrischer ) Behandlungen sprächen gegen die akten anamnestisch postulierte S chwere der depressiven Symptomatik . Selbst Flug reisen in die Heimat seien der Beschwerdeführerin möglich. Es gehe ihr nach eigenen Angaben in Italien besser. Wenn schwer depressive Menschen verreisten, ginge es ihnen in der Regel aber nicht besser, sondern häufig noch schlechter. Belastend sei sicher, dass auch der Ehemann und beide Töchter gesundheitliche Probleme hätten und berentet seien . Die finanzielle Situation sei angespannt. Die somatische Problematik mit Schmerzen und die bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit führten zur Verunsicherung und Enttäuschung. Die Beschwer deführerin führe Haushaltsarbeiten öfters nicht zu Ende, da sie genau wisse, dass die Familie diese Arbeiten dann für sie übernehme. Dadurch werde ihr regressives V erhalten verstärkt und komme es zu einem sekundären K rankheitsgewinn. Allerdings könne die Beschwerdeführerin durchaus mehr leisten, als man ihr im Haushalt zumute . Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. D ies gelte auch für den Haushalts bereich . Der Schmerzproblematik sowie der mit der leichten depressiven Symp tomatik assoziierten rascheren Ermüdbarkeit bzw. leicht eingeschränkten Durch haltefähigkeit wü rde n bei der somatischen Beurteilung Rechnung getragen ( Urk. 7/62/112 ff.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung

hielten

Dres . B.___ und A.___

fest , der Lebensweg der Beschwerdeführerin weise die typischen Merk male einer Fibromyalgie-Erkrankung auf. Es bestünden Aspekte einer Typ-A-P ersönlichkeit

mit Angabe einer im Nachhinein erkannten Überforderung. Mithin mündeten Lebensphasen mit gesteigertem bis übertr iebenem (Arbeits-)Eifer in einen Zusammenbruch, zum B eisp iel durch Schmerzempfinden.

Die medizinische Entwicklung sei aber auch durch mehrere Störfaktoren mit potentiellem Einfluss auf immunologische Prozesse geprägt, so etwa durch die chronische Urtikaria. Nebst diffusen, generalisierten Schmerzen im Sinne eines Fibromyalgie-Syndrom s

resp.

einer chronische n Schmerzstörung mit psychi schen und soma tischen Faktoren bestünden auch objektivierbare Beschwerden. So seien die Schmerzen am Bewegungsapparat aufgrund der radiologisch ausgewiesenen Coxarthrose sowie des I mping ement -Syndroms in den Schultern erklärbar. Die bislang unbekannte Bleiintoxikation könne die Störungen der Konzentration und A ufmerksamkeit auch teilweise erklären. Gleichzeitig hätten sich Verdeutli chungstendenzen (aktives Gegenspannen in der körperlichen Untersuchung) und kleinere Inkonsistenzen (wechselnde Beschwerdeschilderung; die Angabe, wonach eine sitzende Tätigkeit schmerzbedingt nicht möglich sei, stehe im Widerspruch zu den Beobachtungen anlässlich der Begutachtung; das gelebte Aktivitätsniveau inkl. Flugreisen im Verhältnis zur dargestellten kompletten Invalidisierung; eine verhältnismässig geringe Inanspruchnahme therapeutischer Angebote und das Fehlen einer psychiatrischen Medikation im Verhältnis zum geschilderten Leidendruck , Urk. 7/62/18

f f .) ergeben und bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn. Insgesamt sei d ie B eschwerdeführerin aufgrund der Ganz körperschmerzen, der Einschränkungen in den Schultern, der Coxart h rose sowie Bleibelastung seit der aktuellen Begutachtung

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig; retrospektiv habe vor Juni 2019 (gesicherte Diagnose der Schulterproblematik)

eine 35 % ige und seither

eine 4 5%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hinsichtlich einer leidensangepassten, vorwiegend sitzend ausgeübten

Verweistätigkeit, ohne Überkopfarbe iten, ohne Lastenheben über 10 k g und mit der Möglichkeit, kleinere Pausen einzulegen, bestehe seit Oktober 2017 (letzter effektiver Arbeitstag) eine 15%ige und seit der aktuellen Begutachtung eine

2 0%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 7/62/21 ff.).

E. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 19 ( Ablauf Warte jahr , vgl. hienach E. 5.4.1 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019 , Nominallöhne Frauen ; 20 16: 2709; 2019 : 2759 ) resultiert ein Valideneinkommen (Basis 201 6 ) von rund Fr. 51’639 .-- [ Fr. 50'703 .-- : 2709 x 2759 ) resp. rund Fr. 61'475.-- für ein Vollzeitpensum (vgl. E. 5.2).

E. 20 , A-S 01-96 ) sowie der Nomi nal lohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019, Nominallöhne Frauen; 201 8 : 27 32 ; 2019: 2759)

resultiert ein Invali deneinkommen von rund Fr. 44’177 .-- für ein zumutbares Pensum von 80 % (Fr. 4’371.--: 40 x 41. 7 x 12 : 2732 x 2759 x 0.80). Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder anderweitig begründeten Abzug abgesehen, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) . Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00110

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7. Januar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1980, 1984 und 1985 geborener Kinder, reiste im April 1981 von Italien in die Schweiz ein und bezog aufgrund einer passageren Hepatitis C-Erkrankung von Juli 1990 bis Januar 1996 eine ganze Rente der In validenversicherung (vgl. 7/1) . Zuletzt

war

sie vom 1. August 2003 bis

31. Januar 2019 als Reinigungsmit ar beiterin (83.89 %) bei der Stadt Y.___ angestellt ; letzter effektiver Arbeits tag war der 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/10 , Urk. 7/19 ). Am 1 4. März 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die

Akten der beruflichen Vorsorgestiftung , namentlich den

vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 9. M ärz 2018

bei ( Urk. 7/9 /1-5 ) . Am 1 6. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 7/14). Im Hinblick auf die R entenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufs akten

der beruflichen Vorsorgestiftung, namentlich den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 23. August 2018

bei ( Urk. 7/30 /1-4) . Mit Schreiben vom 1 5. November 2018 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/32). Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren ( Urk. 7/33 f.), in dessen Rahmen sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. m ed. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, C.___ , vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 7/ 62 /1-119 ; mit ergänzenden Ausführu ngen vom 1 5. Oktober 2020, Urk. 7/77 /1-9 ) veranlasste, lehnte

die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten mit Verfügu ng vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7. Februar 2021 Beschwerde mit folgen den Anträgen: "

1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2021 aufzuheben. 2.

Es sei festzustellen, dass gegenüber dem Gutachter Dr. med. A.___ ein triftiger

Ausstands- und Ablehnungsgrund i. S. v. Art. 44 ATSG besteht. 3.

Es sei festzustellen, dass gegenüber Dr. med. B.___ ein triftiger Ausstands- und

Ablehnungsgrund i. S. v. Art. 44 ATSG besteht. 4.

Es sei das von der Beschwerdegegnerin eingeholte medizinische

polydisziplinäre

Gutachten der

C.___ vollständig aus dem Recht zu weisen. 5.

Es sei vom angerufenen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein neues

medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 6.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der

Auflage, ein neues medizinisches polydisziplinäres Gutachten i. S. v. Art. 44 ATSG

einzuholen. 7.

Es sei i. S. v. Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 8.

Es sei im Rahmen der beantragte n öffentlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. 9.

Es sei im Rahmen der beantragten öffentlichen Verha ndlungen Herr D.___ als Zeuge zu befragen. 10.

Es sei im Rahmen der beantragten öffentlichen Verhandlung die Dolmetscherin Frau

E.___ als Zeugin zu befragen. 11.

Es sei vom Gericht ex offic io abzuklären, ob betreffend dem Gutachter Dr. med.

B.___ eine Strafanzeige einzureichen ist gestützt Art. 307 StG B .

»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 3 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Am

15. Oktober

2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 1 1 ), welche am 9. Dezember 2021 im Beisein der Beschwer deführerin, deren Rechtsvertre ter und Tochter als Begleitperson sowie einer Italienisch-Übersetzerin stattfand (vgl. Protokoll S. 3 f f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2021 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 1 3 ). D er Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt in der Hauptverhandlung vom 9.

Dezember 2021 an den bisherigen Anträgen fest und gab

seine Plädoyer notizen

(Urk. 1 5 ) sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med.

F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin ,

(U rk. 16 / 1-10 ) zu den Akten.

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG , in der bis Ende 2021 gültigen Fassung ) Versi cherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin sei seit Oktober 2017 krankgeschrieben. Gestützt auf das Gutachten der C.___

habe bis November 2019 eine während eines Jahres durch gehende Arbeitsunfähigkeit von

40 % bestanden; seit Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitar bei terin zu 50 % und in einer optimal angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeits fähig. Bei einer Qualifikation von 84 % im Erwerbs- und 16 % im Haus halts bereich resultiere aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % . Mangels Relevanz für den Leistungsanspruch erübrige sich eine Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin erhob unter Hinweis auf ihre Stellungnahmen vom 4. Juni und 1 7. November 2020 (vgl. Urk. 7/69 ff., Urk. 7/79; vgl. hienach E. 3.2, E. 3. 5 ) , welche als integrale Bestandteil e der Beschwerde zu würdigen seien, verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten der C.___ . Insbesondere sei es im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung unzulässig, dass die Beschwerdeführerin von lediglich zwei Fachärzten begutachtet worden sei. Sodann bestünd en gegen die begutachtenden Dr es . A.___ und B.___

A usstands- und Ablehnungsgründe. Dr. B.___ habe nachweislich falsche Angaben gemacht zur Anwesenheit d er Dolmetscherin. Zudem habe er die Beschwerdeführerin im Intimbereich untersucht . Dr. A.___ sei voreingenommen und habe sich diskri minierend und rassistisch geäussert. Die behandelnden Dr. F.___

und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hätten

in ausführlichen Stellungnahmen ebenfalls dargetan, weshalb dem Gutachten der C.___

nicht gefolgt werden könne. Bei alle dem sei zwingend eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin

– vorsorglich - die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommens vergleichs eruierten Vergleichseinkommen. Ausserdem habe die Beschwerde gegnerin zu Unrecht auf die Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ver zichtet, weshalb letzteres im Rahmen der erne uten Begutachtung nachzuholen sei ( Urk. 1 , Urk. 7/69 ff., Urk. 7/79 ). 3. 3.1

Im Gutachten vom 1 5. Januar 2020 stellten Dres . B.___ und A.___

folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/62/16): - Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10: M79.70) - Coxarthrose beidseits, rechtsbetont (ICD-10: M75.5) - Impingement -Syndrom Schulter beidseits (ICD-10: M75.5) - Blei i nintoxikation (ICD-10: T56.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) eine mono klonale

Gammopathie , unspezifischer Signifikanz, Typ lgG

kappa (ICD-10: D47.2), ED 02/2015, (2) eine chronische spontane Urtikaria (ICD-10: L50.9), (3) eine diskrete Hypervit aminose B1 (ICD-10: E67.8), (4)

einen Status nach Hepatitis C (ICD-10: B18.2), (5) eine h ypertensive Entgleisung beim Gutachten, (6) einen Status nach Cholezy s tektomie

1994, (7) einen Status nach Hel i cobakter

pylori -Befall und Eradikation bei Gastritis 05/2017, (8) eine k oloskopische Abtragung tubulovillöses Adenom 05/2017, (9) einen Status nach Pneumonie links 10/2018, (10) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.00) sowie (11) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, Urk. 7/ 62/ 17 f.).

Im Rahmen der allgemeinmedizinischen und rheumatologischen Anamnese habe die B eschwerdeführerin berichtet, sie habe sich infolge einer Bluttransfusion vor mehreren Jahrzehnten mit Hepatitis C infiziert und Schmerzen im Bereich des rechten Oberbauchs bekommen. Durch die Behandlung sei die Le bererkrankung ausgeheilt. Es sei jedoch auch zu starken Hautausschlägen mit erhabenen Rötun gen und Juckreiz gekommen. Sie vertrage quasi keine Medikamente mehr. Zudem bestünden seit L angem anhaltende , generalisierte Schmerzen . Diese seien schlei chend an wechselnden Gelenken ohne eigentlichen Auslöser aufgetreten und immer schlimmer geworden . Als Medikamente nehme sie

Brufen 400 bis 600 mg bei Bedarf (ca. ein bis zwei Mal wöchentlich) , Cetallerg 10 mg 1-0-0-0 sowie Xyzal 10 mg bei Bedarf

(ca. ein bis zwei Mal wöchentlich) ein ( Urk. 7/62/41 ff. , Urk. 7/62/76

f. ) . In klinischer Hinsicht

notierte Dr. B.___

eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Abdomens und

in den Nierenlogen , 16/18 positive Fibromyalgie-Punkte, wide-spread-pain am Schultergürtel, an sämtlichen Extr emitäten beid seits, am Abdomen und Nacken sowie verschiedentlich Bewegungseinschrän kungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, an den Schultergelenken beidseits (hier auch beidseits positive Impingement -Zeichen) und an der rechten Hüfte. L aborchemisch ergab sich ein erhöhter Bleispiegel von 0.47 mymol /l (Norm < 0 .29 mymol /l, Urk. 7/62/47 ff.); b ildgebend zeigte sich eine kleinste osteophytäre Ausziehung in der linken Schulter , eine grenzwertige Kyphose sowie leichte Irre gularitäten der Grund- und Deckplatten im oberen Bereich der BWS, eine harmo nische Lordose und geringe spondylophyt äre Anbauten im Bereich der LWS. Zudem wurde eine leichte bis mittelgradige Coxarthrose

beidseits festgestellt ( Urk. 7/62/83 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. A.___ führte die Beschwer deführerin

aus , seit ihrer Einreise in d ie Schweiz habe sie bei H.___ , in einer Schreinerei, in der Fabrik I.___ , in einem Restaurant sowie in einer Blumenexportfirma gearbeitet. Zuletzt sei sie während 15 Jahre n als Reinigungs mitarbeiterin beim Kanton angestellt gewesen; initial zu 15 % und zuletzt zu 100 % . Mithin habe sie nach ihrer Berentung [von 1990 bis 1996] wieder ange fangen, vollzeitig zu arbeiten. Dies obschon sie bei langem Stehen auf der rechten Seite Bauchbeschwerden gehabt habe. Sie sei damals aber noch jünger gewesen und habe sich wegen ihrer Familie Mühe gegeben. Als Reinigungsmitarbeiterin sei sie für zwei Turnhallen und drei Schulhäuser verantwortlich gewesen; g leich zeitig habe sie d rei Kinder grossgezogen und den Haushalt selber besorgt. Sie habe gern gearbeitet und sei auf ihre Leistung stolz gewesen. Jetzt habe sie einfach keine Kraft mehr zu arbeiten. Dies aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen, Füssen und überall im Körper . Seit Oktober 2017 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie wisse nicht, ob sie wegen der Arbeit krank geworden sei. Nach depressiven Symptomen befragt, habe die Bes chwerdeführerin angegeben, der Nachts chlaf sei schlecht . Dies aufgrund der Schmerzen und wegen vielen Gedan ken. Wenn sie mit Gästen auf dem Sofa sitze, müsse sie aufstehen wegen in die Beine ziehenden Schmerzen. Sie müsse sich dann aus der Runde entfernen. Am Tag sei sie müde und müsse sich hinlegen. Sie gehe aber auch imme r wieder umher, da sie wegen der Schmerzen nicht stillsitzen könne und stets die Position ändern müsse. Es gebe Tage, an denen sie keinen Appetit habe . T rotzdem habe sie an Gewicht zugenommen (11 bis 12 k g) und fühle sich wie angeschwollen, insbesondere an den Händen und im Gesicht. Dies aufgrund der Arthrose und Fibromyalgie, wie man ihr erklärt habe.

Sie sei in ambulanter, psychiatrischer Behandlung, ein- oder zweimal pro Woche. Der Arzt [ Dr. G.___ ] arbeite mit ihr vor allem an ihren Gedanken, da sie ja fast keine Medikamente einnehme wegen der Allergie . In einer stationären psychiatrischen Behandlung sei sie nie gewesen. Demgegenüber sei sie im let zten Jahr drei Wochen in J.___ gewesen. Unter Gymnastik hätten die Schmerzen in den Armen, im Schulterbereich und überall nur noch zugenommen . In die Physiotherapie gehe sie auch nicht mehr. Diese Behandlung habe sie schlecht toleriert. Es sei zu verstärkten Schmerzen gekom men

( Urk. 7/62/103 f f . , Urk. 7/62/107 ) .

Aktuell lebe sie mit ihrem Ehemann und der jüngsten Tochter (34) in ei ne m Einfamilienhaus, welches man vor 15 Jahre n gekauft habe. Sowohl der Ehemann als auch die jüngste Tochter würden eine IV-Rente beziehen. Die älteste Tochter (39) sei aufgrund eines Brusttumors operiert worden, dann auch noch a m Arm. Diese Operation sei schiefgegangen. Seither sei die Tochter in Behandlung. Die mittlere Tochter arbeite. Von der ältesten Tochter habe sie einen 10-jährigen Enkel. Er sei wohl der Grund, weshalb sie und die kranken Familienmitglieder noch lebten. Den Tag verbringe sie praktis ch ausschliesslich auf dem Sofa . Wenn sie spaziere, dann schmerzten jeweils die Beine, weshalb sie bald wieder nach Hause gehe. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr gehe sie ins Bett. Die Haushaltarbeiten erledigte n zum Teil die im selben Haushalt w ohnende Tochter sowie die anderen Töchter, wenn sie auf Besuch kämen. Man habe ihr (der Beschwerdeführerin) extra einen leichten Staubsauger gekauft. Das Problem seien aber die Hän de, so dass sie gar nicht lange mit dem Staubsauger hantieren könne. Wäsche aufhängen sei auch ein P roblem, wie alle Arbeiten, bei denen sie die Arme hochheben müsse. Sie versuche immer wieder die Wäsche aufzuhängen. Es sei ihr aber oft gar nicht möglich. I n der Küche könne sie gerne etwas vorbereiten. Der Ehemann und die Töchter müssten es aber fertig zube reiten, da sie schmerzbedingt nicht lange dranbleiben könne. Kleine Sachen gehe sie im 200 Meter entfernten Tankstellenshop zu Fuss selber einkaufen . Öffentliche Verkehrsmittel benutze sie nicht. Zu Dr. G.___ lasse sie sich von ihrer Tochter oder vom Bruder fahren. Sie gehe nirgendwo alleine hin. Zu ihren Kolleginnen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie besuche lediglich ihre Geschwister und andere Verwandte. Diese kämen auch regelmässig zu ihr auf Besuch. Im Sommer 2019 sei sie zuletzt in den Ferien gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie nach Kalabrien geflogen. Dies auch auf Rat ihres Arztes. Tatsächlich seien die Hände dort weniger geschwollen gewesen ( Urk. 7/62/105 f f .). In objektiver Hinsicht hielt Dr. A.___

fest, die Beschwerdeführerin habe zwar mit feste r Stimme und eher viel geredet. Dabei habe sie jedoch eher wenig Mimik und Gestik und eine eingeschränkte affektive Modulation sfähigkeit gezeigt . Sie sei durchwegs ernst und gefasst geblieben. Einzig als sie über finanzielle Schwierigkeiten berichtet habe, habe sie geweint. Die Stimmung sei depressiv mit verminderter Freude und eher wenigen Interesse n . Der Selbstwert der Beschwerdeführerin sei herabgesetzt und es bestünden Insuffizienzgedanken. Ansonsten gebe es keine auffälligen Persönlich keitsmerkmale, insbesondere keine allumfassende Negativität, Ängste oder Zwänge. Bis auf leichte Konzentrationsstörungen seien die

Aufmerksamkeit, Auffassungs- und Gedächtnisfähigkeit intakt. Auch wenn die Beschwerdeführerin

viel geredet habe, habe sie nicht immer auf die gestellten Fragen geantwortet, so dass manchmal habe nachgefragt werden müssen . Bei der Hamilton Depression Scale Testung habe sie 14 Punkte erreicht, was einer leichten Depression entspre che. Anlässlich des Mini-ICF-Ratings hätten sic h durchwegs keine bis lediglich leicht aus geprägte Einschränkungen

gezeigt ( Urk. 7/62/ 108 f.).

Die Beschwerde führerin werde ambulant behandelt; eine psychopharmakologische Medikation bestehe nicht, da es nach eigenen Angaben bei viele n Medika m ente n

zu allergi sch en Reaktionen mit J uckreiz komme . Allerdings gebe es verschiedene Substan zen, so dass es nicht zu einer allergischen Reaktion kommen müsse. Prinzipiell könn e d ie regelmässige E i nnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressi v ums auf die Nacht hin bereits in niedriger Dosierung hilfreich sein. Eine Analgesie nehme die Beschwerdeführerin

aufgrund von Allergien ebenfalls nur be grenzt ein . Ihre Krankheits- und Behinderu ngsüberzeugung sei deutlich ausgeprägt. Eine Bereitschaft zur Veränderung bestehe nicht . Alsdann habe die Beschwerdeführerin w ährend der Exploration ruhig dages essen, ohne erkennbare Schmerzwahrnehmung oder wesentliche Ermüdungserscheinungen. Dass sie weiterhin ku rze Strecken Auto

fahre , spreche ebenfalls gegen wesentliche Konzentrationsstörungen. Der Verzicht auf eine Pharmakotherapie und das Fehlen stationärer (psychiatrischer ) Behandlungen sprächen gegen die akten anamnestisch postulierte S chwere der depressiven Symptomatik . Selbst Flug reisen in die Heimat seien der Beschwerdeführerin möglich. Es gehe ihr nach eigenen Angaben in Italien besser. Wenn schwer depressive Menschen verreisten, ginge es ihnen in der Regel aber nicht besser, sondern häufig noch schlechter. Belastend sei sicher, dass auch der Ehemann und beide Töchter gesundheitliche Probleme hätten und berentet seien . Die finanzielle Situation sei angespannt. Die somatische Problematik mit Schmerzen und die bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit führten zur Verunsicherung und Enttäuschung. Die Beschwer deführerin führe Haushaltsarbeiten öfters nicht zu Ende, da sie genau wisse, dass die Familie diese Arbeiten dann für sie übernehme. Dadurch werde ihr regressives V erhalten verstärkt und komme es zu einem sekundären K rankheitsgewinn. Allerdings könne die Beschwerdeführerin durchaus mehr leisten, als man ihr im Haushalt zumute . Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. D ies gelte auch für den Haushalts bereich . Der Schmerzproblematik sowie der mit der leichten depressiven Symp tomatik assoziierten rascheren Ermüdbarkeit bzw. leicht eingeschränkten Durch haltefähigkeit wü rde n bei der somatischen Beurteilung Rechnung getragen ( Urk. 7/62/112 ff.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung

hielten

Dres . B.___ und A.___

fest , der Lebensweg der Beschwerdeführerin weise die typischen Merk male einer Fibromyalgie-Erkrankung auf. Es bestünden Aspekte einer Typ-A-P ersönlichkeit

mit Angabe einer im Nachhinein erkannten Überforderung. Mithin mündeten Lebensphasen mit gesteigertem bis übertr iebenem (Arbeits-)Eifer in einen Zusammenbruch, zum B eisp iel durch Schmerzempfinden.

Die medizinische Entwicklung sei aber auch durch mehrere Störfaktoren mit potentiellem Einfluss auf immunologische Prozesse geprägt, so etwa durch die chronische Urtikaria. Nebst diffusen, generalisierten Schmerzen im Sinne eines Fibromyalgie-Syndrom s

resp.

einer chronische n Schmerzstörung mit psychi schen und soma tischen Faktoren bestünden auch objektivierbare Beschwerden. So seien die Schmerzen am Bewegungsapparat aufgrund der radiologisch ausgewiesenen Coxarthrose sowie des I mping ement -Syndroms in den Schultern erklärbar. Die bislang unbekannte Bleiintoxikation könne die Störungen der Konzentration und A ufmerksamkeit auch teilweise erklären. Gleichzeitig hätten sich Verdeutli chungstendenzen (aktives Gegenspannen in der körperlichen Untersuchung) und kleinere Inkonsistenzen (wechselnde Beschwerdeschilderung; die Angabe, wonach eine sitzende Tätigkeit schmerzbedingt nicht möglich sei, stehe im Widerspruch zu den Beobachtungen anlässlich der Begutachtung; das gelebte Aktivitätsniveau inkl. Flugreisen im Verhältnis zur dargestellten kompletten Invalidisierung; eine verhältnismässig geringe Inanspruchnahme therapeutischer Angebote und das Fehlen einer psychiatrischen Medikation im Verhältnis zum geschilderten Leidendruck , Urk. 7/62/18

f f .) ergeben und bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn. Insgesamt sei d ie B eschwerdeführerin aufgrund der Ganz körperschmerzen, der Einschränkungen in den Schultern, der Coxart h rose sowie Bleibelastung seit der aktuellen Begutachtung

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig; retrospektiv habe vor Juni 2019 (gesicherte Diagnose der Schulterproblematik)

eine 35 % ige und seither

eine 4 5%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hinsichtlich einer leidensangepassten, vorwiegend sitzend ausgeübten

Verweistätigkeit, ohne Überkopfarbe iten, ohne Lastenheben über 10 k g und mit der Möglichkeit, kleinere Pausen einzulegen, bestehe seit Oktober 2017 (letzter effektiver Arbeitstag) eine 15%ige und seit der aktuellen Begutachtung eine

2 0%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 7/62/21 ff.).

3.2 3.2.1

Mit Stellungnah me vom 4. Juni 2020 machte der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin geltend , sie sei lediglich von zwei Fachärzten begutachtet worden. Demgegenüber sei eine polydisziplinäre Begutachtung gestützt auf die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) von mindestens drei vonei nander unabhängigen Fachärzten durchzuführen. Zudem sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wer die Dolmetscherin und ob diese überhaupt genügend qualifiziert gewesen sei. Letzteres sei aufgrund diverser massiver sprachlicher Probleme anzuzweifeln. So sei im Gutachten mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Facharztes auf Fragen wiederholt nicht passend geantwortet habe. Es sei völlig unklar, was diese Bemerkung inhaltlich wirklich bedeute. Sie zeige jedoch eindrücklich, dass massive sprachliche Probleme bestanden hätten und diese von der Dolmetscherin nicht hätten bereinigt werden können. Allein aufgrund der sprachlichen Schwie rigkeiten sei die Begutachtung nicht lege artis durchgeführt worden. Zudem sei aktenwidrig notiert worden, die Dolmetscherin sei bei allen Begutachtungen stets zugegen gewesen. Tatsächlich sei diese während einiger Stunden zufolge Termin kollisionen nicht anwesend gewesen. Durch diese Falschbehauptung könnten sich die Gutachter strafbar gemacht haben. Alsdann sei die Beschwerdeführerin nicht unvoreingenommen und ergebnisoffen unte rsucht worden. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin ausserdem im Intimbereich untersucht. Dies e

unangemessene und unangebrachte Untersuchung gehe nicht an und stelle einen ärztlichen Über griff dar. Weiter bestünden Ablehnungsgründe gegenüber Dr. A.___ . Es zeige sich ganz offensichtlich, dass dieser in keinster Art und Weise unvoreinge nommen gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die mangelnde Unvor eingenommenheit ziehe sich durch das ganze psychiatrische Gutachten. Höhe punkt der Frechheit und Voreingenommenheit seien die diskriminierenden und gar rassistischen Äusserungen im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin auf Seite 105 des Gutachtens. Damit zeige sich ganz offen sichtlich die geistige Grundhaltung des psychiatrischen Gutachters, welche geprägt sei von Vorurteilen gegenüber der aus Süditalien stammenden Beschwer deführerin. Weiter habe die psychiatrische Exploration lediglich 75 Minuten gedauert, was für einen derart komplexen Fall absolut ungenügend sei . Ein krasser Fehler sei zudem, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese durchgeführt habe. Er habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, mit dem behan delnden Psychiater [ Dr. G.___ ] Rücksprache zu nehmen. Zudem stünden die gut achterlichen Ausführungen, welche nicht nachvollziehbar begründet seien, im krassen Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters. I n soma ti scher Hinsicht seien dem Gutachten keine nachvollziehbaren Feststellungen zu entnehmen . Dasselbe gelte für die Ausführungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushaltsbereich. Es bestünden ganz klar somatische Beschwerden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem bedürfe es mit Bezug auf die Bleiintoxikation weiterer Abklärungen. Auch sei eine neuropsy chologische Testung gestützt auf Seite 48 des Gutachtens zwingend angezeigt . Bei alle dem sei das Gutachten n icht verwertbar und eine neue Begutachtung durchzuführen unter Einschluss der Fachdisziplin Neuropsychologie ( Urk. 7/69 /1-9 ).

3.2.2

Mit handschriftlichen Notizen vo m 2 1. Mai 2020 hielt

die Beschwerdeführerin fest , die Übersetzerin sei lediglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr anwesend und in der übrigen Untersuchungszeit abwesend gewesen . Die Untersuchung habe bis 17.00 Uhr gedauert, weshalb sie zwei Stunden ohne Übersetzerin verblieben sei. Der Arzt sei sehr arrogant u nd unfair gewesen und habe sie eher grob untersucht . Dass sie dabei Schmerzen gehabt und geweint habe sowie

zusammengebrochen sei, habe er ignoriert. Zudem habe er sie mit einer Lampe im Intimbereich unter sucht und dabei behauptet, diese Lampe diene der radiologischen Untersuchung. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar, erniedrigend und peinlich gewesen. Anlässlich der Blutanalyse habe die Dame, welche die Blutentnahme durchgeführt habe, im Buch nachlesen müssen, «wie das Prozedere zu dieser Analyse» aussehe. So habe sie eine solche Analyse nach eigenen Angaben noch nie durchgeführt. Sie (die Beschwerdeführerin) empfinde es zudem als unverschämt, wenn im Gut acht en festgehalten werde , trotz Übersetzung hätten die Fragen wiederholt werden müssen und seien letztere

nicht passend beantwortet worden. Dies e Aussage würde ihr unterstellen, dass sie ihre eigene Muttersprache nicht verstehe. Ob ihre Antworten von der Dolmetscherin kompetent in deutscher Sprache wiedergegeben worden seien, könne sie nicht beurteilen. Weiter stimme es nicht, dass sie die Einnahme von Noxen verneint habe [vgl. Urk. 7/62/43]. Letzteres gebe sie immer an, wie dies auch den Akten der Hausärztin zu entn ehmen sei. Es gebe keinen Grund, dies zu verbergen. Zudem stimme es nicht, dass der Ehemann die Wäsche und Reinigungsarbeiten erledige [vgl. Urk. 7/ 62/45]. Aufgrund seiner Rückenproblematik könne der Ehemann diesbezüglich nicht mitanpacken. Auch stimme es nicht, dass sie keine externe Hilfe beanspruche; die Nachbarin helfe ,

wo sie nur könne. Ausserdem fielen Freizeitaktivitäten nicht nur aus finanz iellen Gründen aus [vgl. Urk. 7/ 62/45], sondern hauptsächlich beschwerdebedingt und aufgrund fehlender Motivation und Unternehmenslust . Schliesslich treffe es nicht zu, dass ihre Haare unauffällig seien [vgl. Urk. 7/62/47]; vielmehr habe sie Haar ausfall, und ausserdem seit N eustem

Bluthochdruck ( Urk. 7/ 70 ). 3. 2. 3

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juni 2020 monierte Dr. G.___ , das psychiatrische Teilgutachten sei oberflächlich, einseitig, in einigen Aspekten unzulässig und falsch, von Scheingefechten und Artefakten geprägt und in gewissen Punkten ohne praktischen Sachverstand abgewickelt worden . Dr. A.___

habe sich zu wenig mit den Vorakten auseinandergesetzt , die Varia bilität und Dynamik de pressiver Symptome verkannt, auf ergänz ende Frage stellungen verzichtet . Weiter habe er

einerseits beiläufige Befunde und Moment aufnahmen überbew ertet, andererseits

der hohen Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen.

Insbesondere habe Dr. A.___

d urch Extrapolation von Einzelaktionen das Bild verfälscht. W enn eine depres sive Person etwa beim Autofahren «erwischt» werde, so sei ausfindig zu machen, wie oft diese eben nicht Auto fahre. Jede Aussage , die etwas Wiss enschaftlichkeit oder Verbindlichkeit für sich beanspruche, müsste diese Bezugsnahm e klären. Demgegenüber falle auf, wie Dr. A.___ einzelne Themen und singuläre Befunde ungeachtet ihrer Qualität und Hintergründe sowie

der Frage, über welche Zeit räume hinweg sie erfolgt seien, zu Kernstücken seiner Befund e hochstilisiert habe. Dies gelte nebst dem Autofahren auch für die Flugreise und gewisse haushälte rische Tätigkeiten. Demgegenüber sei immer auch in Anschlag zu bringen, welche Adaptionen und Verhaltensänderungen sich die Betroffenen – auch therapeutisch induziert und im Sinne der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht – unterworfen haben. E inige vermöchten sogar schwere D epressionen lange Zeit zu kaschieren, indem sie den Tag routiniert durchliefen. Zu erwähnen sei auch der typische Alkoholkonsum und das Abreagieren vermittels Autofahren, der Ausübung von Aggression oder positiven beruflichen Einsatzes. Vorliegend sei die getätigte Flugreise zu Unrecht als Zeichen dafür gewertet worden, «dass durchaus Aktivitäten» vorgenommen würden. Dass die Reise auf Anraten des behandelnden A rztes getätigt worden sei, sei ausser Acht gelassen worden. Auch sei nicht hinterfragt worden, unter welchen Umständen und Anstrengungen und mit wie viel V ergnügen die Reise stattgefunden habe .

Die Beschwerdeführerin fahre mit dem A uto, weil sie nie mandem begegne n und nicht kommunizieren wolle; manchmal auch einfach, weil es bequemer sei un d weniger Schmerzen verursache. D ie Gründe seien vielfältig. Zudem handle es sich d abei nur noch um kurze Strecken; dort , wo sich die Beschwerdeführerin gut auskenne . Dass sie längere Strecken vermeide, weil sie leicht überfordert sei, sei ebenfalls unberück sichtigt geblieben. Dass die fehlende Hospitalisation , die erhaltene Fähigkeit, gewissen Haushaltsarbeiten nachzugehen , sowie das Fehlen einer antidepressiven Behandlung gegen eine schwere Depression sprächen , hätten mit einer sachlichen Argumentation nichts mehr zu tun. Die medikamentöse Behandlung von Depres sionen sei keine absolute Regel. Dr. A.___ habe Verträglichkeit und Wirksam keit gleichgesetzt. Das sei natürlich Unsinn. Weiter seien Kreuzallergien vorlie gend alles andere als unwahrscheinlich. Hätte Dr. A.___ nach Kognitionen geforscht, hätte er diesbezüglich erkennen müssen, weshalb nach zwei fehlge schlagenen Versuchen kein weiterer mehr unternommen worden sei. Dr. A.___ hätte die Geschichte der allergischen Reaktionen begreifen können – und vermutlich weniger formalistisch darauf reagiert. Allerdings habe er es unter lassen, hier besonders gründlich zu sein; schliesslich habe er die Sache mit den Medikamenten anderweitig ausnützen müssen. Seine pseudowissenschaftliche n bzw. ungerechtfertigt optimistischen Ausführungen zur Wirksamkeit von Psychopharmaka sei jedenfalls ein Scheinargument und ziele vielleicht auch auf die D iskreditierung seiner ( Dr. G.___ ) Person ab. Dass die Beschwerdeführerin Haushaltstätigkeiten weder planen noch strukturieren müsse, habe Dr. A.___

ebenfalls ausser Betracht gelassen; sie tue, was sie gerade könne und was gerade anstehe. Vielfach lasse sie es aber auch einfach sein.

Dr. A.___ habe p unktuelle Leistungen als Normalität präsentiert und alles vernachlässigt, was die Beschwer deführerin an manchen Tagen eben nicht schaffe, sie stark einschränke, ihr Leben einer erheblichen Einschränkung unterw erfe und mit B eeinträchtigungen über zöge . Mithin gebe es wenig Anzeichen dafür, dass Dr. A.___ zur Erhellung des Sachverhaltes gründlicher nachgefragt hätte. Dass die vorhandenen Aktivitäten verstreute Ausnahmen seien, habe er unterschlagen. Dies e Methode der Präsen tation grenze an eine falsche Darstellung. Um einem Rest von Objektivität verpflichtet zu bleiben, wäre über die Häufigkeit der Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensweisen eindeutig Auskunft zu geben gewesen. Doch selbst in Unkenntnis dessen sei es Dr. A.___ leichtgefallen, Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei anzunehmen, dass dieser die Bedeutung seiner Resultate überziehe, weil er hierfür keine Rechenschaft ablege. Die Tatsache, dass Dr. A.___ eine länger zurückliegende Reise anführe, weise zude m darauf hin, dass die verschie denen Befunde der Referenz über einen längeren Zeitraum zusammeng e tragen worden seien. E ine solch lässige Haltung gegenüber Fakten sei sonst bei keiner wissenschaftlichen Arbeit zulässig. Dass die Beschwerdeführerin auf Unterstüt zung angewiesen sei, habe Dr. A.___ sogar auf den Gedanken des sekundären Krankheitsgewinns gebracht. Weiter bemängelte Dr. G.___ die Methodenwahl, insbesondere den Verzicht auf das Beck’sche Depressionsinventar, welches bei der Diagnose von depressiven Störungen mit hohem Somatisierungsanteil eines der verlässlichsten Instrumente sei, sowie das Fehlen einer Fremdanamnese . Jedenfalls habe der Kollege nichts unternommen um klarzustellen, welche zeit lichen Muster hinter seinen Befundungen im Mini-ICF-Rating steckten. Selbst wenn jedes dieser 14 Items einmal in der letzten Woche zu zählen gewesen wäre, sei dies eher wenig. Zudem werde die Qualität der Items nicht referenziert. Ausserdem vermittle eine Tätigkeit bis zu einem gewissen Grad auch Halt und werde deshalb so lange wie möglich beibehalten. Sie sei damit vielleicht als zwanghafter Modus zur Abwehr gegen die Dekompensation zu verstehen, also fast schon als Symptom der Krankheit.

Er ( Dr. G.___ ) halte daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin (1) eine mittelschwere chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F39) mit deutlich ängstlichem Einschlag, (2) eine pathologische Schmerzverarbeitung (ICD-10: F45.3) mit vegetativer Dysbalance sowie (3) eine kulturspezifische bzw. charakterneurotische Persönlichkeitsprägung mit spezifi scher Wahrnehmungsstruktur

vorliege ( Urk. 7/71/1-17). Im 10-seitigen Anhang zu seiner Stellungnahme machte

Dr. G.___

zudem allgemeine Ausführungen zur Diagnostik von depressiven Störungsbildern unter Hinweis auf einschlägige Webs eiten (Urk. 7/71 /17-26).

3.3

Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 3 0. Juli 2020 hielt Dr. F.___ fest, die gut eingestellte arterielle Hypertonie führe zu keiner Funktionseinschränkung resp . Arbeitsunfähigkeit. Betreffend d ie gu tachterlich festgestellte Bleii ntoxi kation stünden weitere Abklärungen an . Seit Anfang Juli 2020 weile die Beschwerdeführerin a llerdings auf unbestimmte Zeit f erienhalber in Italien. Bisher habe sie physikalische Therapien nur sehr vereinzelt wahrgenommen, da sie der Meinung sei, diese führten zu keiner Verbesserung. Mithin sei die Thera piebereitschaft der Beschwerdeführerin begrenzt. Bis dato sei sie aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/73/3). 3.4

Auf Vorlage der oben zitierten Stellungnahmen/Berichte ( vgl. E. 3.2 - E. 3. 3 , vgl. auch Urk. 7/74) hielten Dres . A.___ und B.___

am 15. Oktober 2020 ergänzend fest, übereinstimmend mit der hausärztlichen Einschätzung (vgl. Urk. 3. 3 ) führe die Hypertonie zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Übrigen diskrepante Einschätzung der somatischen Arbeitsfähigkeit könne leider nicht aufgelöst werden und fusse auf einer unterschiedlichen Bewertung der Situation. Dem Eindruck einer in Teilen diffusen und ausweichenden Beschwer deschilderung im Rahmen der Begutachtu ng sei mit detaillierten N achfragen begegnet worden . Diese Nachfragen seien weder arrogant noch herabwürdigend oder unfair, sondern dem Bestreben geschuldet gewesen, die Beschwerden voll umfänglich zu verstehen, zu erfassen, zu würdigen und einzuordnen. Eine struk turierte Einordnung und vertiefte Ausarbeitung der Funktionsdefizite sei gerade bei einer Fibromyalgie unerlässlich. Da letzteres in den Vorakten fehle, seien im Rahmen der Begutachtung vertiefte Nachfragen notwendig gewesen. Eine klini sche Untersuchung der Intimregion habe es nicht gegeben . Im Anschluss an die klinische sei

durch das radiologische Fachpersonal und in Abwesenheit des Gut achters eine radiologische U ntersuchung durchgeführt worden. Zwecks Abklä rung einer

fraglichen

Coxarthrose bei eingeschränkter H üftrotation sei dabei aus technischen Gründen eine Referenzkugel zwischen die Beine der Beschwerde führerin platziert worden. Diese Kugel s ei auf dem Röntgenbild zu sehen, es handle sich nicht um eine Lampe. Die vom K.___ gestellte Dolmetscherin , Frau E.___ , sei anlässlich der gesamten Befra gung anwe send gewesen, nicht aber bei der radiologischen und Laboruntersu chung.

Alsdann handle es sich b eim

Beck’schen Depressionsinventar um einen Selbst beurteilungsfragebogen. Letzteres sei in der Versicherungsmedizin nicht geeignet, da die subjektive Selbsteinschätzung und nicht objektive Befunde gewichtet würden. Im Sozialversicherungsbereich seien die Diagnosen nach Massgabe des ICD-10-Klassifikationssystems zu stellen. Dieses erfasse vor allem auch den Quer schnittsbefund. Im Rahmen der Begutachtung seien zudem versi cherungsmedi zi nische Kriterien zu beachten, namentlich der Verlauf, die Behand lung, die Prüfung der Konsistenz sowie die Ei n schätzung der Belastungen und Ressourcen. Das Gutachten sei lege artis und insbesondere unter Berücksichti gung der Quali täts leit linien der SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten erstellt worden. Dr. G.___ habe seiner Einschätzung andere Massstäbe zugrund gelegt. Der Vorwurf diskriminierender und rassistischer Äusserungen sei nicht begründet und werde entschieden zurückgewiesen ( Urk. 7/77/5 -9 ). 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 7. November 2020 wiederholte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seine bisherigen Beanstandungen (vgl. E. 3.2) . Zudem seien die

ergänzenden Ausführungen von Dres . A.___ und B.___ vom 1 5. Oktober 2020 (vgl. E. 3.4 ) nicht geeignet, die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens aus dem Weg zu räumen. «Lediglich der Vollständigkeit halber» sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, indem sie ihr die Fragen an die Gutachter nicht im Vorfeld zur Stellu ngnahme unterbreitet habe ( Urk. 7/79). 3.6

In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführer in resp. deren Rechtsvertreter erneut vor, das Gutachten der C.___ vom 1 5. Januar 2021 sei nicht verwertbar, da die Beschwerde führerin lediglich von zwei Sachverständigen untersucht worden sei. Dies wider spreche dem Sinn und Zweck von BGE 137 V 210, nämlich eine r ergebnisoffene n Begutachtung im Sinne der Verfahrensfairness. Ein zentrales Element von poly disziplinären Begutachtungen sei auch die Konsensbeurteilung. Wenn nicht pro eingesetzter Fachdisziplin ein medizinischer Sachverständiger eingesetzt werde, würde der Sinn und Zweck der Konsensbeurteilung selbstverständlich unter graben. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin insbesondere von Dr. B.___ gedemütigt gefühlt. Zudem sei die Übersetzerin anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___ bereits um 15.00 Uhr oder vielleicht um 15.15 Uhr gegangen. Es gehe ihr (der Beschwerdeführerin) weiterhin nicht gut. Sie könne nur wenig machen, habe überall Schmerzen, insbesondere in den Armen, welche sich wie verfault anfühl ten. Gemäss Dr. F.___ sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, weil es ihr nicht gut gehe (Urk. 15, Urk. 16/1-10 un d Protokoll S. 3 ff.). 4.

4.1

Das Gutachten der C.___

vom 15. Januar 2020 erging in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen, radiologischen sowie (Labor-)

Unter suchungen vom

3. und 9. Dezember 2019 ( Urk. 7 /62/33, Urk. 7 /62/48, Urk. 7 /62/66, Urk. 7/ 62/83, Urk. 7 /62/97) . Von einer «Momentaufnahme» kann

– entgegen Dr. G.___ ( Urk. 7/70) - bereits deshalb nicht die Rede sein . Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen (vgl. etwa Urk. 7 /62/114) und allfällige Abweichungen nachvollziehbar begründet . Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4 ).

Anhaltspunkt e dafür, dass das Gutachten der C.___

nicht verwertbar wäre, sind auch im Lichte der übrigen Kritikpunkte der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Dabei rügte sie zur Hauptsache, dass sie im Rahmen der polydiszip linären Begutachtung lediglich von zwei Fachärzten untersucht wurde .

Dies stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 ( Urk. 1 S. 6, Protokoll S. 4; vgl. auch Urk. 7/69/2) . Mit

BGE 137 V 210 hat d as Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Verfahren be i der IV-Begutachtung geändert . Dabei standen

Korre ktive auf administrativer Ebene ( Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip, Mindestdifferenzierung de s Gutachtenst arifs, Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforde rungen und – kontrolle ),

die Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Personen sowie Gewährung vorgängige r Mitwirkungsrechte

(E. 3) im Zentrum .

Gestützt darauf setzte der

Bundesrat auf den

1. März 2012 den neuen Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft. Demnach haben m edizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind

bzw. bei denen mehr als eine Fachdisziplin beteiligt ist (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) , bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat . Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P einge richtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 ). Zudem ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stelle im vom BVS herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahre n in der Invalidenversi cherung ( KSVI , Stand: 1. Januar 2018) detailliert geregelt ( Rz . 2077 ff.) . Dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend mindeste ns drei Fachärzte beteiligt sein müssten, ist weder BGE 137 V 210

noch den Vorgaben des BSV zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei polydisziplinären Guta chten um solche, bei denen drei oder mehr Fach disziplinen

beteiligt sind (vgl. Art. 72 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung;

vgl. auch etwa BGE 139 V 349 E. 2.2 ). Nichts anderes ergibt sich aus der auf der Homepage des BSV (www.bsv.admin.ch) abrufbare n «Mustervereinbarung zwischen dem BSV und Gutachterstelle xy » resp. deren Anhang 1 « Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der I V» ; unter Ziff. 1 « Prolog » wird unter anderem festgehalten, die im Auftrag der IV-Stelle durchzuführenden polydisziplinären Gutachten im Sinne von Art. 72 bis IVV ent ha lten mindestens drei unterschiedliche Expertisen resp. Fachdisziplinen ( vgl. auch Anhang 2 «Tarif» woraus erhellt, ein polydisziplinäres IV-Gutachten besteht aus einer allgemeinmedizinischen/internistischen Gesamtbeurteilung sowie zwei und mehr fachärztlichen Spezialbeurteilungen) . Anlässlich der Hauptverhandlung räumte die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter denn auch ein, es ergebe sich weder gestützt auf die höchstrichterliche Praxis noch vorgenannte Vereinbarung, dass für eine polydisziplinäre Begutachtung zwingend mindestens drei Sachverständige erforderlich wären (vgl. Protokoll S. 4). Weshalb und inwie fern allein der Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mehr Fach gebiete als Sachverständige aufweist, Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 resp. einer Konsens beurteilung

und

ergebnisoffenen Begutachtung

entgeg enstehen sollte (vgl. Protokoll S. 4), ist nicht einzusehen. Zudem ist eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darle gung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen gestützt auf die Bundes gerichtspraxis

zwar ideal, aber nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). E rwähnenswert ist auch, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 zum

Beweiswert von medizinischen Gutachten auf die bisher entwickelten und eingangs erläuterten Anforderungen verwiesen hat (E. 1.2.1; vgl. vorstehend E. 1.4).

Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich mithin danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen.

Dies ist – wie bereits ausgeführt – vorliegend zu bejahen . Als dann wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 mitgeteilt , durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird. Zeitgleich wurde sie auf ihr Recht aufmerksam gemacht, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gut achter vorbringen zu könne n ( vgl. Urk. 7/56). Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits in diesem Verfahrensstadium die Beauftragung von Dr. B.___ für zwei Fachrichtungen rügen können und auch müssen, sind doch verfahrensrecht liche Einwände nach Treu und Glauben so früh wie möglich vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3 .2 m it weiteren Hinwei sen). Innert der angesetzten Frist machte die Beschwerdeführerin indes keine Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen Dres . B.___ und/oder A.___ geltend.

Inwiefern Dr. A.___ anlässlich der psychiatrischen Expertise hätte vorein genommen sein sollen und sich diese Voreingenommenheit «durch das ganze psychiatrische Teilgutachten» ziehen sollte – wie die Beschwerdeführerin nach träglich monierte (Urk.1, Urk. 7/69/5) -, ist nicht einzusehen und hat sie auch nicht plausibilisiert. Zwar kann das Verhalten eines Sachverständigen, wozu auch Äusserungen gegenüber einer Partei gehören, den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür liefert das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ indes keiner lei Anhaltspunkte. Daran vermag

– entgegen der Beschwerdeführerin ( vgl. E . 3.2.

1) - auch

nichts zu ändern , wenn Dr. A.___ auf S. 105 des Gutachtens zusammengefasst festhielt, die Beschwerdeführerin erscheine als in der Schweiz nicht so gut inte griert; a ndererseits erfahre sie viel Unterstützung von ihrer Familie . Sie habe als Süditalienerin ein familienorientiertes Krankheitsver ständnis und führe Hausarbeiten öfters nicht zu Ende, da sie genau wisse, dass die Familie diese Arbeiten dann übernehme. Die Beschwerdeführerin könne aller dings durchaus mehr, als man ihr zumute (vg l. Urk. 7/62/115). Dass Dr. A.___ im Rahmen der psychiatrischen Exploration die Persönlichkeit der Beschwerde führerin diskutierte, gehört zu einer psychiatrischen Begutachtung, weshalb diese Ausführungen keinen Ans chein der Befangenheit des Expe rten begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021, E . 4.3.2). Im Übrigen

liegt eine unzulässige Vorbefassung nicht bereits deshalb vor, weil die betreffende Person zu ungünstigen Schlussfolgerungen für die betreffende Partei gelangt ist ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020 , Rz . 16 zu Art. 36 mit weiterem Hinweis). Von Diskriminierung oder gar Rassismus kann ebenfalls nicht die Rede sein. E rwähnenswert ist auch , dass Dr. G.___ kritisierte, Dr. A.___ habe sich zu den «soziokulturellen Hintergründen» keine erkennbaren Gedanken gemacht. Er selbst diagnostizierte eine kulturspezifische bzw. charakterneuroti sche Persönlichkeitsprägung mit spezifischer Wahrnehmungsstruktur und wies darauf hin, «für italienischstämmige Frauen jener Generation» sei es ganz und gar kein Krankheitsgewinn, Unterstützung zu beanspruchen ( Urk. 7/71/9). Da b ei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden

kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1) , ist das Empfinden der Beschwerdeführerin, wonach «der Arzt» «arrogant, unfair und eher grob» gewesen sei (vgl. Urk. 7/70/1 f.), unbeachtlich. Alsdann

wurde der Beschwerdeführerin

- entgegen ihrer anderslautenden Darstellung (vgl. Urk. 7/79) – der Fragenkatalog an die Gutachter mit Mitteilung vom 1 4. August 2019 zuge stellt. Zeitgleich wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, innert angesetzter Frist Zusatzfragen zu stellen (vgl. Urk. 7/51). Weiter sind dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Der pauschalen Rüge ihres Rechts vertreters, es hätten massive sprachliche Probleme vorgelegen ( Urk. 7/69/3), stehen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach sie nicht beurteilen könne, ob die Dolmetscherin ihre Antworten korrekt übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin betonte zudem, sie habe jede Frage beantwortet ( Urk. 7/70/4). Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, die Erhebung sei mittels professio neller Übersetzung erfolgt und eine differenzierte Befragung sei möglich gewesen ( Urk. 7/62/47). Dr. A.___ notierte ebenfalls, es habe keine Verständnis schwie rigkeiten gegeben und das Untersuchungsgespräch sei vollständig über setzt worden ( Urk. 7/62/108, Urk. 7/62/115). Selbst wenn – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend (vgl. Urk. 7/70/4) - im internistischen Teilgutachten entgegen ihren anderslautenden Angaben festgehalten worden wäre, sie habe den Konsum von Nikotin und Alkohol verneint resp. das Rauchen vor einem Jahr eingestellt (vgl. Urk. 7/62/43, Urk. 7/62/104), wäre nicht ei n zusehen, inwiefern damit «massive Verständigungsprobleme» anzunehmen wären. Insbesondere ist es für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich, ob die Beschwerdeführerin raucht oder nicht. Dasselbe gilt für die - behaupteten - Falschangaben zum Umfang der Unterstützung durch den Ehemann im Haushalt ( Urk. 7/62/45, Urk. 7/70/5); ob die Wäsche vom Ehemann oder von den Töchtern der Beschwer deführerin aufgehängt wird, ist irrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin nach träglich angab, ihre Freizeitaktivitäten seien hauptsächlich beschwerdebedingt – und nicht aus finanziellen Gründen (vgl. Urk. 7/62/45) – eingeschränkt ( Urk. 7/70/5), so ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozial versicherungsr echts in der Regel praxisgemäss auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Weiter machte die Beschwer deführerin geltend, die Übersetzerin sei anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___

lediglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder vielleicht bis 15.15 Uhr anwesend und im Übrigen aufgrund eines anderen Termins abwesend gewesen (vgl. Urk. 7/70/1 , vgl. auch Protokoll S. 6 ). Aus dem Gutachten erhellt , dass die Exploration Allgemeine Medizin durch Dr. B.___

am 9. Dezember 2019 von 13.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr dauerte; im Nachgang der körperlichen Untersuchung erfolgte eine radiologische sowie Laboruntersuchung ( Urk. 7/62/11) . Dabei war en sowohl

Dr. B.___ als auch die

Übersetzerin

abwesend (vgl. ergänzende Ausfüh rungen von Dr. B.___

vom 1 5. Oktober 2020, Urk. 7/77/6). Weshalb e ine Über setzerin hierbei hätte anwesend sein sollen, ist nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Die in diesem Zusammenhang erwo gene Falschbeurkundung ( Art. 307 StGB) geht offensichtlich ins Leere ( Urk. 1 Ziff. 11) ; Weiterungen dazu erübrigen sich. Dass das Laborpersonal anlässlich der Blutentnahme zur richtigen Annahmevorschrift im Laborbuch nachgeschlagen hat, ist Ausdruck einer Vorgehensw eise lege artis (vgl. auch Urk. 7/62/6 1 ), mithin akkurat und nicht zu beanstanden. Alsdann machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von Dr. B.___ im Rahmen der radiologischen Untersuchung mit einer Lampe im Intimbereich untersucht worden (vgl. E. 3.2.2). Davon abgesehen, dass die radiologische Untersuchung nicht von Dr. B.___ durchgeführt wurde, hat dieser nach Rücksprache mit dem radiologischen Fachpersonal in den ergänzen den A usführungen vom 15. Oktober 2020 erläutert, dass bei der Untersuchung des Beckens aus technischen Gründen eine Referenzkugel zwischen die Beine der Beschwerdeführerin platziert worden sei . Diese Kugel sei auch auf dem Röntgen bild erkennbar, es handle sich nicht um eine Lampe (vgl. Urk. 7/77/6). Dass sie anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___

unangebracht untersucht worden sei, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung denn auch nicht mehr behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin weiter moniert, sie sei nicht auf neuropsychologischem Fachgebiet untersucht worden (vgl. Urk. 1 S. 5), ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass die zutreffenden Fachdisziplinen in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen sind, das heisst auch vom RAD als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG in der bis Ende 2021 in Kraft gewesene Fassung , Art. 49 Abs. 3 IVV), und es Sache der beauftragten Gutachter ist, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftrag geberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine S. 352). Vorliegend hat Dr. B.___ zwar darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einschränkung der Gedächtnis- und Konzentrationsleistung infolge Bleiintoxikation mittels neuropsychologischer Testung eruiert werden könne. Gleichzeitig hielt er fest, der Befund sei überwiegend wahrscheinlich irre levant ( Urk. 7/62/59). Insbesondere hätten Gedächtnis- und Konzentrations einschränkungen bisher weder ärztlicherseits im Fokus gestanden oder den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden gebildet noch sei damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet worden ( Urk. 7/62/64). An anderer Stelle wies Dr. B.___ zudem darauf hin, dass der bei der Beschwerdeführerin gemessen e Wert von 97 myg /l (vgl. Urk. 7 /62/56) innerhalb des Grenzwertes gemäss der SUVA-Richtlinien für beruflich nicht exponierte Personen figuriert und die Auswirkung einer tolerierbaren Bleibelastung Gegenstand noch nicht abgeschlossener wissen schaftlic her Betrachtung sei (vgl. Urk. 7 /62/58 f.). Bei dieser Sachlage sowie im Lichte dessen, dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles umfasst, sich vielmehr auf den rechtserheblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu en tscheiden ist, beschränkt ( Art. 43 Abs. 1 ATSG;

Kieser , a.a.O., Art. 43 N 20 mit Hinweisen), drängten sich neuropsychologische Weiterungen vorliegend nicht auf.

Alsdann kann von der Dauer der Unter suchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden; der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psycho pathologie ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016

vom 15. März 2016, E. 3.2.2). Darüber hinaus kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbeson dere ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt (oder Zusatzuntersuchungen) angeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Die in methodischer Hinsicht erhobenen Einwände gehen damit ins Leere. Zudem handelt es sich beim bemän gelten Mini-ICF-Rating um eine anerkannte und häufig eingesetzte Methode in der Sozial- und Versicherungsmedizin ,

der en V erwendung sich im gutachter lichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt hat und

welche für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 2 8. Oktober 2019 , E. 4.3) . Was die sich in diagnostischer Hinsicht ergebende Diskrepanz zur Einschätzung von Dr. G.___ betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofe rn lässt sich die unterschiedli che Qualifikation der depressiven Episode sowie Schmerzstörung erklären . Zudem lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).

Insbesondere sind den Ausführungen von Dr. G.___ keine neuen oder zusätzlichen Befunde zu entnehmen und hat Dr. A.___ zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. G.___ um eine andere Beurteilung desselben Gesundheitsschadens handelt ( Urk. 7/77/9). Zudem betonte Dr. G.___ wiederholt, dass es sich bei einer Depres sion um ein dynamisches Geschehen h andle (vgl. etwa Urk. 7/71/2f.); die Schwere der Depression sei

bei der Beschwerdeführerin nicht anhalten d hochgradig ( Urk. 7/71/17) . S ozialversicherungsrechtlich relevant sind indes in erster Linie dauerhafte Zustände und Einschränkungen (vgl. E. 1.1). Schliesslich fällt auf, dass sich Dr. G.___

in der 17-seitige n

Stellungnahme vom 2. Juni 2020 vornehmlich auf das subjektive Empfinden und Erleben d er Beschwerdeführerin abstützte. Im Übrigen liess er sich hauptsächlich zu pejorativer Kritik hinreissen . 4.2

Sodann erhellt a us dem Gutachten hinreiche nd, dass die Ausprägung der (soma tischen und) psy chischen diagnoserelevanten Befunde objektiv nicht stark ins Gewicht fällt. Im Rahmen der Hamilton Depressionsskala Testung erreichte die Beschwerdeführerin 14 Punkte, entsprechend einer leichten Depression ( Urk. 7/62/109) ; im Mini-ICF-Rating ergaben sich bei 6 von 13 Kriterien keine und im Übrigen lediglich leich te Einschränkungen. Insbesondere bei der arbeits relevanten Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struk turierung von Aufgaben, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Selbstpflege zeigten sich keine Einschränkungen (Urk. 7/62/110). Nach depres siven Symptomen befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen schmerz bedingte Schl afstörungen an ( Urk. 7/62/103); a uch das Morgentief begründete sie mit Schmerzen beim Aufstehen ( Urk. 7/62/106) .

Dazu passend

betonte Dr. G.___ , die Beschwerdeführerin begreife ihr Leiden zur Hauptsache als körperliches Geschehen; die körperbezogene Dimension stehe im Vordergrund

( Urk. 7/71/5, Urk. 7/71/10 ) .

In somatischer Hinsicht hielt Dr. B.___ im Wesentlichen diffuse Tenderpoints und Bewegungseinsc hränkungen fest ( Urk. 7/62/47). Diese liessen sich aufgrund eines Impingement -Syndroms der Schultern sowie einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten Coxarthrose beidseits teilweise objektivieren ( Urk. 7/62/87). Im Kontext der Fibromyalgie , welche phänomenologisch mit der Schmerzstörung dicht beisammen steht und bei welcher es sich deshalb recht fertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4) , verblieb die Beschreibung der Muskelschmerzen und Sensibilitätsstörungen trotz wiederholten Nachfragen diffus und teils widersprüchlich ( Urk. 7/62/46, Urk. 7/62/76, Urk. 7/62/89). Zudem wiesen die Gutachter auf das Verdeutli chungsverhalten der Beschwerdeführerin (etwa aktives Gegenspannen in der körperlichen Untersuchung) sowie auf Inkonsistenzen hin ( vgl. Urk. 7/62/19). So habe die Beschwerdeführerin etwa betont, schmerzbedingt nicht lange sitzen zu können. Demgegenüber habe sie während der somatischen und psychiatrischen Exploration ohne erkennbare Schmerzwahrnehmung oder wesentliche Ermü dungserscheinungen ruhig auf dem Stuhl gesessen ( Urk. 7/62/78, Urk. 7/62/108, Urk. 7/62/113). Zudem nahm die Beschwerdeführerin kaum Schmerzmittel ( Brufen bei Bedarf) und

k eine psychopharmakol ogische Medikation ein ( Urk. 7/62/113). Soweit sie als Begründung eine Medikamentenunverträglichkeit geltend machte, ist eine solche gegen den Wirkstoff Ibuprofen

im Allergiepass nicht ausgewiesen. Dasselbe gilt für theoretisch mögliche Kreuzallergien mit Bezug auf Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/71/14, Urk. 7/62/107 ) . Weiter – so Dr. A.___

– ist die Beschwerdeführerin von der W irkungslosigkeit physikali scher Therapieformen überzeugt (U rk. 7/62/88) , ebenso von der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62/108) . Von ausgeschöpften Therapieressourcen kann vorliegend jedenfalls nicht die Rede sein. I n Anbetracht der deutlichen , subjek tiven Krankheitsüberzeugung (vgl. auch Urk. 7/62/113) sowie de s sich durch die gesamte Aktenlage ergebenden Eindruck s eingeschränkter (Medikamenten-)Com pliance

(vgl. etwa die Stellungnahme

von Dr. F.___ , wonach die Beschwerde führerin physikalische Therapien nur sehr vereinzelt wahr nehme, weil sie von deren W irkungslosigkeit überzeugt sei; ihre Therapiebereitschaft sei begrenzt, Urk. 7/73/3; vgl. auch den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. August 2018, Urk. 7/30/3)

ist vielmehr zumindest

fraglich , inwieweit das

vor liegende Leiden und deren Bewältigung durch invaliditätsfremde Faktoren verur sacht resp. behindert wird. Dr. A.___

wies zudem

ausdrücklich darauf hin, dass der angespannten finanziellen Belastung eine gewichtige Rolle bei der Exazerba tion und Aufrechterhaltung der Schmerzen zukäme ( Urk. 7/62/111 ;

vgl. auch Urk. 7/62/108, vgl. auch Urk. 7/30/3 ) . Ferner ergibt sich, dass die Beschwerde führerin einem insoweit geordneten Tagesablauf mit regelmässigen ausserhäusli chen Tätigkeiten und Terminen nachgeht (Spaziergänge, leichtere Einkäufe, Besuche bei den Geschwistern und übrigen Verwandten, vgl. Urk. 7/62/106) und weiterhin kurze Strecken mit dem Auto fährt ( vgl. Urk. 7/62/113 f.). Auch war sie im Stande, im Sommer 2019 in ihre Heimat zu reisen ( vgl. Urk. 7/62/107) ; auch im So mmer 2020 weilte die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit F erien

halber in Italien ( vgl. Urk. 7/73/3) . D ie Gutachter hielt en

zwar fest, d as Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin sei gesamthaft eingeschränkt. Als Grund hier für habe

letztere

indes finanzielle Gründe angegeben ( Urk. 7/62/78). Wie bereits ausgeführt – E. 4.1 – kommen den nachträglichen, anderslautenden Ausführun gen beweisrechtlich untergeordnete Bedeutung zu.

Bei alle dem kam Dr. A.___ zum begründeten Schluss, die B eschwerdeführerin erscheine i m Berufs- und Privatleben nicht gleichermassen eingeschränkt. Dass es sich bei den vorhan denen Aktivitäten um reine Abwehrversuche und behelfsmässige Strukturie rungsversu che in Umsetzung therapeutischer Anregungen handeln mag

– so Dr. G.___

(vgl. Urk. 7 /71/5 , Urk. 7/71/8) - , ändert erstmal nichts. Fakt und relevant ist vielmehr , dass die Beschwerdeführer in

– wie auch immer motiviert –

unbestritte n ermassen in der Lage ist, ihre Leiden zu übe rwinden und damit über intakte Coping- Strategien verfügt. Dass und w ie oft es ihr nicht gelingt, Auto zu fahren oder sonstigen Vorhaben n achzugehen , stand

im Rahmen der Ressourcen prüfung - entgegen Dr. G.___

(vgl. Urk. 7/71/5, Urk. 7/71/15)

eben nicht im Vordergrund.

Weiter verfügt die Beschwerdeführerin über tragende Beziehungs strukturen . Insbesondere von der Familie (Ehemann, zwei Töchter, Geschwister, Schwiegersohn)

wird sie nach eigenen Angaben liebevoll unterstützt ( Urk. 7/62/114, Urk. 7/62/46). Ihre Geschwister würden sie auch trösten und ihr Mut machen; man besuche sich gegenseitig

regelmässig ( Urk. 7/62/ 106 f. ) . Die Beschwerdeführerin betonte

ausserdem , ihre Nachbarin würde ihr helfen «wann und wo sie nur könne» (vgl. Urk. 7/70/5). Dr. G.___

wies darauf hin, die Familie sei für die Beschw erdeführerin ein Ort des Rückzugs ( Urk. 7/71/6). Die von demselben erfolgte Charakterisierung der Familie als

Not- und Schicksals gemein schaft (vgl. Urk. 7/71/6 , Urk. 7/71/15 )

vermag an der en

Ressourcenqualität nichts zu ändern und steht im Übrigen diskrepant zu den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Inwiefern die Beschwerdeführer in «vor lauter Fremdbestim mung und sozialem Druck» kaum mehr in der Lage sei n soll te , ihr Leben zu gestalten (vgl. Urk. 7/71/16), ist nicht nachvollziehbar; selbst wenn, handelte es sich dabei um IV-fremde Belastungsfaktoren . Darüber hinaus braucht auf di e von Dr. G.___ erhobene Kritik im Zusammenhang mit der in Nachachtung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1 (vgl. E. 1.3.2) korrekt erfolgten gutachtlichen

Ressourcen prüfung

nicht im Einzelnen einzugehen ; seine

Ausführungen erfolgte n

aug en scheinlich in Unkenntnis oder Inakzeptanz

der

einschlägigen Gerichtsp raxis. Damit ist auch bereits gesagt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___

nicht abgestellt werden kann .

Im Übrigen kann es aufgrund

der

bereits unter E. 4.1 genannten prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. E. 4.1)

ohnehin nicht Sache der behandelnden Ärzte

sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011 ).

Insoweit kann auch

Dr. F.___

nicht gefolgt werden, wenn sie eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit postuliert . Kommt hinzu, dass sie hierfür jegliche Begründung vermis sen lässt

( Urk. 7/73/10, Urk. 16/1-10). 4.3

Zusammenfassend ergibt sich

unter Berücksichtigung der im Regelfall beacht lichen Sta ndardindi katoren

nachvollzieh bar , dass die im Wesentl ichen den soma tischen Beschwerden ges chuldeten Defizite hinsichtlich der angestammten Tätig keit (Raumpflegerin) eine Leis tungsminderung im Umfang einer 5 0%ige n Arbeits unfähigkeit zei tigen und die Beschwerdeführerin in einer –

näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung gilt für den Zeit raum ab der Begutachtun g (Dezember 2019). Retrospektiv bestand bis Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeitpunkt (Diagnose Impingement -Syndrom der Schulter n beidseits, vgl. Urk. 7/62/92) eine 45% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . Beim vorliegenden Beweisergebnis erübrigen sich medizinische Weiterungen

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleiben di e erwerblichen Auswirkungen d er anhaltenden Leistungs einbusse. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin

– entsprechend ihrem letzten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 7/81/6 , vgl. auch Urk. 7/4/6, Urk. 7/10/2 ,

Urk. 7/19/1 ) - als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den An teil der Erwerbstätigkeit auf 84 % und den Anteil der Haushalts tätigkeit auf 16 % fest ge setzt hat. Diese Qualifikation verblieb

unbestritten

und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung . 5.2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.3

5.3.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden e rzielbaren Einkommens ( Vali den einkommen ) ist entscheidend, was die versicherte P erson aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Hierfür ist mit der Beschwerdegegnerin auf den gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 bei der Stadt Y.___ erwirtschafteten Jahreslohn ab zustellen ( Fr. 50'703.--

Urk. 7/6/3 ) . Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 20 19 ( Ablauf Warte jahr , vgl. hienach E. 5.4.1 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019 , Nominallöhne Frauen ; 20 16: 2709; 2019 : 2759 ) resultiert ein Valideneinkommen (Basis 201 6 ) von rund Fr. 51’639 .-- [ Fr. 50'703 .-- : 2709 x 2759 ) resp. rund Fr. 61'475.-- für ein Vollzeitpensum (vgl. E. 5.2). 5.3.2

Die Beschwerdeführer in war gemäss Einschätzung der Gutachter in einer

– näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedenfalls seit Dezember 2019 zu 80 % arbeits fähig (vgl. E. 4.2 ). Da

sie die ihr seit Dezember 2019 medizinisch attestierte Rest arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , sind für die Ermittlung des Invaliden einkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) . Mit Blick auf die fehlende Ausbildung und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin sowie das medizinische Belastungsprofil

ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 4’371.-- (LSE 2018 , Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Frauen ) abzustellen (vgl. Urk. 7/80) . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-20 20 , A-S 01-96 ) sowie der Nomi nal lohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019, Nominallöhne Frauen; 201 8 : 27 32 ; 2019: 2759)

resultiert ein Invali deneinkommen von rund Fr. 44’177 .-- für ein zumutbares Pensum von 80 % (Fr. 4’371.--: 40 x 41. 7 x 12 : 2732 x 2759 x 0.80). Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder anderweitig begründeten Abzug abgesehen, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) . Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). 5.4 5.4.1

Der Beschwerdeführer in wurde vor Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeit punkt eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62/22) attestiert . Damit bestand jedenfalls von Dezember 2018 bis Ende November 2019 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 4 0 % (Art. 28 Abs. 1 IVG, E. 1.2). 5.4.2

Nach Ablauf der Wartezeit bestand seit Dezember 2019 eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 7/62/22 ). Aus der Gegen über stellung von Validen- ( Fr. 61'475.-- ,

vgl. E. 5. 3.1 ) und dem anrechenbaren Inva lideneinkommen ( rund Fr. 44’177.-- vgl. E. 5.3. 2 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 17’298 .--, was einen Invaliditätsgrad von 28.13 %

ergibt .

Bei der vorliegenden Qualifikation (vgl. E. 5.1) ergibt sich daraus im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 23,6 3 %, gerundet 24 %

(zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121) . Unter diesen Umständen würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad eine 100%ige Leistungsunfähigkeit im Haushaltsbereich voraus setzen, was gestützt auf die hierfür ausrei chend aussagekräftige Aktenlage

und unter zusätzlichem Hin weis auf die freie Zeiteinteilung sowie Schade nminde rungspflicht durch den Einbezug der Familien mitglieder vorliegend ohne Weiteres verneint werden kann. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis von einer Haushalts abklärung abgesehen hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 1 ’ 0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie Urk. 1 5 und

Urk. 16/1-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger