Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970 , war seit dem Jahre 1997 als selb ständigerwerbende medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % (Urk. 7/4 Ziff. 5.4) tätig, als sie am 7. März 2015 (Urk. 7/27) und am 2. Februar 2016 (Urk. 7/34) als Fahrzeuglenkerin je an einer Auffahrkollision betei ligt war. A m 17. Februar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der rechten Hand und im Bereich der Hal swirbelsäule (HWS) infolge des Unfalls vom 7. März 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.1 ) . Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/41) sprach
ihr die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses im Bereich der Kraniosakraltherapie vom 3. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zu. Mit Mitteilung vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/42) beendete die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes der Versicherten. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, handchirurgisch und orthopädisch) begutachten (Gutachten vom 27. November 2018 und Ergänzung vom 25. März 2019 ; Urk. 7/99/2-82 und Urk. 7/107 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/149, Urk. 7/151 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
12. Januar 2021 (Urk. 7/153 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentena nspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom
12. Januar 2021 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom
17. Februar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. April 2021 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am
20. April 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143
V
409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1. 5
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä ti gen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich weiterhin summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge wo rden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis
Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Therapeutin beziehungsweise als medizinische Mass eur in ausüben würde und im restlichen Umfang von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig wäre, und dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 9 0 % zuzumuten sei. Da im erwerblichen Bereich k eine Einschränkung beziehungsweise eine solche von 0 % und im Aufgabenbereich des Haushalts eine solche von 15 % bestehe, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 6 %, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinär e Gutachten vom
27. November 2018 insoweit nicht abgestellt werden könne, als die Gutachter entgegen der Beurteilung ihres behandelnden Arztes für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 23. März 2018 nicht von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegang en seien. Sodann sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbs tätigkeit ausüben würde, weshalb sie in diesem Umfang als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 3). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Unrecht ein im Jahre 2012 erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht mitberücksichtigt und habe bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht kein en Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorgenommen. Da der Beschwerdeführerin zudem die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, sei ein Betäti gungsvergleich durch zuführen (S. 4). 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehung sweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am
7. März 2015 (vgl. Urk. 7/ 99/2-82 S. 3 f.) war die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1997 als selbständig erwerbende medizinische Masseurin tätig (Urk. 7/ 145 Ziff. 2 , Urk. 7/4 Ziff. 5.4 , Urk. 7/140 ). 3.4
Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Geschäft und im Haushalt vom
5. Dezember 2019 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % als selbständigerwerbende medizinische Masseurin
tätig wäre (Urk. 7/145 Ziff. 8.1 ). 3.5
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einwand vom
27. November 2020
(Urk. 7/151 S. 2) zum Vorbe scheid vom
15. September 2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom
17. Februar 2021 (Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, weil der Aufwand für die Kinderbetreuung seit dem U n fall (vom 7. Mä rz 2015) stetig abgenommen habe. 3.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver si cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 3.7
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht sprechung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3.8
Bei den von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung im Geschäft und Haushalt an Ort und Stelle vom 5. Dezember 2019 gegenüber der Abklärungs p erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen, wonach sie ohne Gesund heitsschaden unverändert - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - im U mfang eines Arbeitspensums von 6 0 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Masseurin ausüben würde (vorstehend E. 3.4 ) , handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpu nkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Details der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020 zum Vorbe scheid vom 15. September 2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2021 ( vorstehend E 3.5 . ) , welche erst nach Kenntnis der Invali ditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurden, handelt es sich bei der Aussage vom 5. Dezember 2019 daher um eine Aussage der ersten Stunde, welcher ein grösseres Gewicht zu zumessen ist , da es sich hierbei nicht um
Aussagen handelte, welche bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten. Sodann weist insbe sondere der im Jahre 2007 geborene Sohn der Beschwerdeführ erin noch nicht ein Alter auf, bei dem ein Rückgang der Anforderungen an dessen elterliche Betreu ung offensichtlich wäre. Davon abgesehen war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (Urk. 7/4 Ziff. 5.4) seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Masseurin im Jahre 1997, mithin bereits vor der Geburt ihrer beiden in den Jahren 2004 und 2007 geboren Kinder (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 3), stets im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % erwerbstätig. Demzufolge ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Betreuung ihrer Kinder in einem teilze itlichen Pensum erwerbstätig wäre bezie hungsweise, dass sie auf Grund der Be treuung ihrer Kinder davon abgesehen hätte , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums erwerbstätig zu sein. 3.9
Nach Gesagtem ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 7. März 2015 weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % eine selbständige Tätigkeit als medizi nische Masseurin ausüben und im restlichen Umfang von 40 % sich im Aufga benbereich Haushalt betätigen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) im Umfang von 60 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 40 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifi zierte. 4. 4. 1
Zu prüfen gilt es im Folgenden die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mass gebende medizinische Aktenlage. 4. 2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie , Spital Z.___ , diagnostizierte im Operationsbericht vom 27. April 2015 (Urk. 7/18/13-14) ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein abgesprengtes ossäres Fragment der Basis Os metacarpale II, rechts, und erwähnte, dass die Besch werden nach dem Verkehrsunfall vom
7. März 2015 aufgetreten seien, und dass auf Grund der Symptome in Kombination mit dem manuell fordernde n Beruf der Beschwerdeführerin als medizin ische Massage therapeutin eine Operation indiziert gewesen sei. In der Folge sei a m 24. April 2015 im Bereich der rechten Hand eine offene Spaltung des Retinaculum
flexorum und eine Entfernung des ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II durchgeführt worden (S. 1) . 4. 3
In seinem Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/12/6-7) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktuell: verbleibende Restbeschwerden in der rechten (dominanten) Hand (Daumen und Palma manus ), sowie am linken Daumensattelgelenk mit/bei: - vormals: dorsale Handgelenkskapselreizung/-entzündung (ohne okkultes Ganglion), rechts - offene Skidaumenverletzung, rechts, und Kapselverletzung Dig . II, rechts nach Verkehrsunfall vom 7. März 2015 und operativer Versor gung - dislozierte Basis Metacarpale II -Fraktur, rechts - posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS), rechts - Status nach offener Spaltung des Retinaculum
flexorum und Entfer nung des ossären Fragmentes Os metacar pale II, Basis, rechts, vom 24. April 2015 - Tendovaginitis stenosans
im Bereich A1-Ringbandareal und Ganglion am Dig I, IP-Gelenk, links, radial
Dr. Y.___ führte aus, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen für mindestens ein Jahr verbleiben w ü rden, und dass damit zu rechnen sei, dass es im Frühjahr/Sommer 2016 zu einer deutlichen Verbesserung der noch verblei benden Restschmerzen kommen könnte , und dass erneut eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könn t e . Gegenwärtig bestehe bis 20. April 2016 indes eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2). 4. 4
In seinem Bericht vom 17. November 2016 (Urk. 7/52/5-6) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr ungewöhnliche knöcherne Fehlstellung aufweise. Dabei handle es sich um eine verzöge rte Unfallfolge. Es sei eine CT Untersuchung der rechten Hand angezeigt (S. 2). Trotz der persistierenden Schmerzen sei es am 16. November 2016 zu einer Verminderung der Arbeitsun fähigkeit von 60 % auf 50 % gekommen , weshalb für die Zeit ab dem 16. November 2016 von eine r Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei (S. 1). 4. 5
Mit Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/52/7-10) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktuell: b eschwerdefreies/-armes Carpe
bossu Basis Metacarpale- ll , rechts (dominant) mit vormals belastungsabhängigen Schmerzen als Unfallfolge mit/bei: - Status nach Infiltration von Sinovial 0,8% und sonographisch gesteu erte Kortisoninfiltration am linken 6. Strecksehnenfach - persistierende Überbelastungsbeschwerden an der linken Hand: klinischer Verdacht auf Tendovaginitis am 4. Strecksehnenfach und am Thenar
- FCR-Tunnelsyndrom (vormals «Schnappdaumen», regrediente «Hand gelenksblockaden» bei Verdacht auf Tendovaginitis und regrediente
ulnare Digital Nervenreizung auf Höhe des A1-Ringbandes Dig
ill ) mit/bei: - vormals Ganglion (5 mm Durch messer, 2 mm Höhe) am Dig I, IP Gelenk, links, radial - Status nach Zerrung Teilruptur des ulnaren Kollateralbandes des rechten Daumens am MCP-Gelenk («Skidaumen») und Schleudertrauma der Hals wirbelsäule (HWS) nach erneutem Verkehrsunfall vom 2. Februar 2016 mit/bei: - leichte n Restbeschwerden in der rechten Hand (Daumen bei axialem Druck und Palma Manus im A1-Ringbandareal Dig II) und inter mittierende r Schwellung ohne Schmerzen im dorsalen Basis Meta carpale-II -Bereich, reduzierte r Sensibilität in einem kleinen Areal an der rechten Daumenspitze - vormals: dorsale Handgelenkskapselreizung/-entzündung (ohne okkultes Ganglion), rechts - Status nach offene r Skidaumenverletzung, rechts , und Kapsel verletzung Dig I I, rechts nach Verkehrsunfall vom
7. März 2015 - Status nach dislozierte r Basis Metacarpale II -Fraktur, rechts - p osttraumatischem K a rpaltunnelsyndrom (CTS), rechts, bei Status nach offener Spaltung Retinaculum
flexorum und Entfernung des ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II, rechts , am
24. April 2015
Dr. Y.___ erwähnte, dass die Beschwerdeführerin aktuell rechtsseitig unter fast keinen Beschwerden mehr leide . Linksseitig - vor allem im Bereich des 4. Streck sehnenfaches un d an der proximalen Thenarbasis
- leide sie jedoch noch unter Schmerzen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3). 4. 6
In seinen Berichten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/65/11-12), vom 5. April 2017 (Urk. 7/65/13-14), vom 21. Juni 2017 (Urk. 7/65/9-10), vom 20. September 2017 (Urk. 7/65/7-8) und vom 29. September 2017 (Urk. 7/65/5-6) führte Dr. Y.___ übereinstimmend aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang verbleibe n werde . 4. 7
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 7/67/1-2) ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit /bei Faz ettensyndrom C5/6 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer zervikoz ephale n Schmerzproblematik, ausgehend von dem discogenen Hauptbefund C5/6, welcher zu einer Hyperpression der Fa z ettengelenke C5/6 geführt ha be, leide. Auf G rund des Schmerzverlaufes nach dem
1. und 2. Unfall sei davon auszugehen , dass der 2. Unfall vo m Februar 2016 für die Verände run gen mitverantwortlich sei (S. 1). 4. 8
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/71/8-9) die folgenden (aktuellen) Diagnosen (S. 1): - aktuell: Schnappfinger am linken Dig . I, am rechten Dig . II und IV, gele gentlich auch am rechten Dig . 1. gegenwärtig unter konservativer Behandlung - regrediente Sehnenscheidenentzündung am linken ( adominanten ) Hand gelenk (6. Strecksehnenfach und Flexor- Carpi - Ulnaris -Region) - Carpe
Bossu
Ba ? i ? Metacarpale-II/Subluxation CMC-II (als Unfallfolge), rechts mit belastungsabhängigen Schmerzen - HWS-Diskusprolaps, in schmerztherapeutischer Abklärung/Behandlung, Status nach HWS Infiltration am 21. September 2017 mit sehr guter Beschwerderegredienz
D er Arzt führte aus, dass handchirurgisch insgesamt eine beschwerdearme Situation erreicht worden sei, und dass d ie verbleibende Schnappfinger -Sympto matik mit einer Kortisoninfiltration behandelt werden könne (S. 2) . 4. 9
Di e Ärzte des Zentrums B.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2018 (Urk. 7/99/2-82), dass die Beschwerdeführerin am 29. und 30. Oktober 2018 internistisch, orthopä disch-handchirurgisch, neurologisch und psychiatrisch unte rsucht worden sei (S. 1-2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 9 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach komplexer offener Verletzung des Daumen s , des Metacarpale II und des radialen Handgelenk s rechts durch einen Auffahrunfall vom März 2015 mit: - bewegungs- und belastungsabhängigen Restbeschwerden am distal- palmaren Ansatz des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I rechts nach Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes im März 2015
- Status nach operativer Revision mit Naht des ulnaren Seitenbandes und Wundversorgung - Schmerzen über Exostose dorsa l an der Basis des Metacarpale II bei Status nach Basisfraktur und Schmerzen über dem CMC-Gelenk II bei posttraumatischer Arthrose - leichtgr a dige residuelle Sensibilitätsstörung im Medianus -Innervationsgebiet rechts bei Status nach offener Sp altung des Retinaculums und Entf ernung eines ossären Fragments im Bereich der Basis des Os metacarpale II am 24. April 2015 - Ret raumatisierung des MP-Gelenkes I rechts ulnar durch Distorsion bei Auffahrunfall vom Febru a r 2016 - Verdacht auf Ganglion dorsal übe r der scapholunä ren Region links - Status nach Kreuzbanders atzoperation beidseits, rechts im Jahre 1991, links im Jahre 2000 - Status nach Querfortsatztraktur L1 bis L4 nach Skisturz im Jahre 2002 - c hronisches Z ervikalsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C6 links mit/bei: - Osteochondrose mit osteodiskogenen , linksbetonten Foraminal einengungen im Bereich HWK5/6 - Status nach Autounfällen mit HWS-Distorsionstraumen vom
16. Februar 2016, vom
7. März 2015 , vom
11. Juli 2007 und im Jahre 1992 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung , remittiert - l eichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links
Aus handchirurgisch-orthopädischer Sicht ha be die Beschwerdeführerin am 7. März 2015 eine komplexere Handverletzung rechts mit offener Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I und mit einer Fraktur der Basis des Metacarpale II erlitten. In der Folge sei ein Karpaltunnelsyndrom mittels einer Dek ompression des Nervus
medianus behandelt worden. Im Weiteren hätten sich im Berei ch des CMC-Gelenkes II eine knöchern e Deformation und eine arthro tische Veränderung entwickelt, wodurch belastungsabhängige Schmerzen persis tiert hätten. Durch den zweiten Unfall vom 2. Februar 2016 sei es zu einer Retraumatisierung des MP-Gelenkes I rechts gekommen . Dadurch sei es zu vorübergehenden Beschwerden gekommen (S. 6), welche jedoch zwischenzeitlich wieder deutlich abgeklungen s eien.
Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter e inem
chronischen Z ervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und leicht einge schränkter HWS-Beweglichkeit sowie unter einer verminderten Sensibilität an den radialen Fing ern beidseits . Eine Radikulopathie
und eine Myelopathie seien klinisch nicht zu erhärten (S. 7). Aus allgemeinmedizinischer Sicht habe keine klinische Pathologie erhoben werden können (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin unter einer vorüber gehend en Anpassungsstörung im S inne einer remittierten Traumafol gestörung
gelitten. Demgegenüber könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nicht gestellt werden. Denn es sei weder das Traumak riterium erfüllt , noch seien ein Vermeideverhalten , eine vegetative Übererregbarkeit , eine vermehrte Schreckhaftigkeit, dissoziative Phänomene oder Flashbacks festzu stellen gewesen. Zudem seien weder die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung noch diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 8). Vielmehr sei von eine r
unbedeutende n Somatisierung
auszugehen (S. 9) .
Die Beschwerdeführerin werde durch die funktionellen Auswirkungen des Gesund heitsschadens im Bereich ihrer beiden Hände und der HWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei die Belastungsfähigkeit beider Hände und Handgelenke durch eine Arthrose im CMC-Gelenk II ,
durch Restbeschwerden im Bereich des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I rechts und
durch ein frag liche s
dorsoradiale s Handgelenksganglion links vermindert sei. Zudem sei die die Beweglichkeit im MP-Gelenk rechts endgradig vermindert.
Des Weiteren bestehe eine verminderte Belastbarkeit der HWS (S. 10). Aus psychischen Gründen bestehe weder hinsichtlich der angestammten noch einer adaptierten Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 11) .
Aus orthopädisch-handchirurgischer Sicht sei auf Grund der Beeinträchtigung in beiden Händen sowie im Bereich der HWS im bisherigen Beruf der Beschwerde führerin als medizinische Masseurin von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der Nackenproblematik mit möglicher radikulärer Irritation links eine Einschränkung von 30 %. Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen von 50 %. Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakraltherapeutin im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Die Au sübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit von Pausen, ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätig keiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten, wobei in Zukunft ein Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei (S. 14). 4. 10
In ihrer das Gutachten vom 27. November 2018 ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2019 (Urk. 7/107) führten die Ärzte des B.___ aus , der behandelnde Arzt Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin, welche am 3. Januar 2017 eine Ausbildung zur Kraniosakraltherapeutin aufgenommen habe, habe erstmals ab dem 16. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert, weshalb ab diesem Zeitpunkt dem Zumutbarkei tsprofil des Gutachtens vom 27. November 2018 Geltung zukomme. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin ab 16. Novem ber 2016 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakraltherapeutin im Umfan g eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten (S. 2) .
Für die Zeit bis 15. November 2016 sei auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnden Ärzte abzustellen. Demzufolge sei von folgendem
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( S . 2 in Verbindung mit Urk. 7/99/2 82 S. 4 und Urk. 7/59 ) : Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
7. März bis 13. September 2015
Arbeitsunfähigkeit von 75 %:
14. bis 30. September 2015, Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
1. Oktober bis 9. November 2015 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
10. November bis 7. Dezember 2015 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
8. Dezember 2015 bis 1. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
2. Februar bis 14. April 2016 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
15. April bis 31. Mai 2016 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
1. bis 30. Juni 2016 Arbeitsunfähigkeit von 70 %:
1. Juli bis 30. September 2016 Arbeitsunfähigkeit von 60 %:
1. Oktober bis 15. November 2016 4. 11
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte in seiner Stellu ngnahme vom 29. März 2018 (Urk. 7/147/11) aus, dass das Gutachten der Ärzte des B.___
vom 27. November 2018 zusammen mit der dieses ergänzende n Stellungnahme der Gutachter vom 25. März 2019 nachvollziehbar sei , weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführer in als medi zinische Masseurin von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
7. März bis 13. September 2015 Arbeitsunfähigkeit von 75 %:
14. bis 30. September 2015, Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
1. Oktober bis 9. November 2015 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
10. November bis 7. Dezember 2015 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
8. Dezember 2015 bis 1. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
2. Februar bis 14. April 2016 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
15. April bis 31. Mai 2016 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
1. bis 30. Juni 2016 Arbeitsunfähigkeit von 70 %:
1. Juli bis 30. September 2016 Arbeitsunfähigkeit von 60 %:
1. Oktober bis 15. November 2016 Arbeitsunfähigkeit von 50 %: ab 16. November 2016 bis auf Weiteres
Für die Zeit ab 16. November 2016 sei während der Dauer der Ausbildung zur Kraniosakraltherapeutin
von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % bezie hungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % auszugehen. D ie Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 90
% beziehungsweise einer Arbeitsun fähigkeit von 10 % zuzumuten. 4. 12
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, E.___ AG (Haft pflichtversicherung), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2019 (Urk. 7/127), dass das Gutachten der Ärzte der B.___ vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 1), und führte aus, dass insbesondere deren Beurteilung, wonach in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als medizinische Masseurin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, nachvollziehbar sei. In Bezug auf eine Tätigkeit mit ausschliesslich leichten und gelegent lich mittelschweren Belastungen sowie insbesondere bezüglich einer Bürotätigkeit sei indes von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 5. 5. 1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines Unfalls vom 7. März 2015 eine komplexe Verletzung der der rechten Hand im Sinne einer offenen Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenks (M P-Gelenkes I ) und einer (dislozierten) Fraktur der Basis des Os Metacarpale II (Mittelhandknochen II) zuzog. An schliessend litt sie unter einem Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand , worauf am 24. April 2015 im Bereich der rechten Hand eine offene Spaltung des Retinaculum
flexorum und eine Entfernung eines ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II durchgeführt wurde (vorstehend E.
4. 2 ). In der Folge litt die Beschwerdeführerin im Bereich des CMC-Gelenkes II
( Karpometakarpalgelenks II) unter eine r knöcherne n Deformation und eine r
arthrotische n Veränderung. Durch den Unfall vom 2. Februar 2016 ist es zu einer Re traumatisierung des rechten Dau m e ngrundgelenks und zu einer vorübergehenden Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Hand gekommen. Daneben litt die Beschwerdeführerin im Bereich ihres Nackens unter einem chronischen Zervikalsyndrom bei degenera tiven HWS-Veränderungen und leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (vorstehend E.
4. 7 und E. 4. 9 ) sowie im Bereich der linken Hand unter einer regrediente n Sehnenscheidenentzündung am linken Handgelenk (vorstehend E.
4. 8 ) beziehungsweise unter einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom (vorstehend E.
4. 9 ).
5. 2
Während Dr. Y.___ in seinen Beurteilungen vom 17. November 2016 ( vorstehend E.
4. 4 ) und vom 11. Januar 2017 (vorstehend E.
4. 5 ) davon ausging, dass ab dem 16. November 2016 in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als medi zinische Masseurin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinen Bericht en vom 14. Februar 2017, vom 5. April 2017, vom 21. Juni 2017, vom
20. September 2017 und vom 29. September 2017 (vorstehend E.
4. 6 ) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Demgegenüber gingen die Gutachten des B.___ in ihrem Gutachten vom 27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 ) und in ihrer dieses ergänzenden Stellung nahme vom 25. März 2019 ( vorstehend E.
4. 10 ) davon aus, dass die Beschwerde führerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtig sei, und dass ihr aus somatischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin ab 16. November 2016 im Umfang eines Arbeits pensums von 50 %, einer Tätigkeit als Kraniosakral therapeutin im Umfang eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer leidens angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten sei. Damit überein stimmend ging Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2018 ( vorstehend E.
4. 11 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit ab
16. November 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit dauerhaft im Umfang eines Pensums von 50 %, diejenige einer Kraniosakraltherapeutin beziehungsweise die diesbe zügliche Ausbildung im Umfang eines Pensums von 70 % bis 80 %
und die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 90
% zuzumuten sei. 5. 3
5. 3 .1
Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 ) und dessen Ergänzung vom 25. März 2019 ( vorstehend E.
4. 10 ) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.6 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie
sowie für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente n des Beschwerdebildes, unter welchem die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 5. 3 .2
In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin durch die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Bereich ihrer beiden Hände und der HWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Als nachvollziehbar begrün det und zu überzeugen vermag sodann , dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin ab 16. November 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % und die Ausübung einer ange passten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglich keit von Pausen, ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten sei. 5. 3 .3
In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des B.___
in ihrem Gutachten davon ausginge n, dass die Beschwerdeführerin unter einer remittierten Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung leide, und dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine anhaltende somato forme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden könne, und dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weder in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als medizinische Masseurin noch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausgewiesen sei. 5. 4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April,
21. Juni,
20. September und
29. September 2017 (vorstehend E.
4. 6 ) , insoweit er darin ohne nachvollziehbare Begründung en eine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % postulierte, obwohl er in seinen vorgängigen Beurteilungen vom 17. November 2016 (vorstehend E.
4. 4 ) und vom 11. Januar 2017 (vorstehend E.
4. 5 ) einen fast gänz lichen Rückgang der Beschwerden im Bereich der rechten Seite
fest ge stellt und der Beschwerdeführerin eine A rbeitsunfähigkeit von 50 %
attestiert hatt e . Den Beurteilungen durch Dr. Y.___
vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 (vorstehend E. 4. 6)
lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern sich der relevante Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert haben sollte, und aus welchen Gründen sie nicht mehr in einem Umfang von 50 % sondern nunmehr in e inem solchen von 60 % in ihrem funk tionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvoll ziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung en durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5. 5
Zu überzeugen vermag sodann die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ), welche in inhaltlicher Hinsicht weit gehend mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ übereinstimmt. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. C.___
darin in Übereinstimmung mit den Ärzten des B.___ davon ausging, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit für die Zeit ab 16. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, und dass in Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine solche von 90 % bestanden habe. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. C.___
um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Unter suchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlie gend der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts ent gegenstand. Obwohl es in Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. C.___ zu beachten gilt, dass a uf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören –
nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be ste he n (BGE 139
V
225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bun desgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4), sind s olche Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. C.___
vorlie gend nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche - aus den erwähnten Gründen - nicht aus den Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 . Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom
29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ) vorliegend abgestellt werden . 5. 6
Demgegenüber vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 28. August 2019 ( vorstehend E.
4. 12 ) nicht zu überzeugen. Denn dessen Beurteilung, wonach d as Gutachten der Ärzte des B.___ , insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zwar voll ständig, schlüssig und nachvollziehbar sei, wonach der Beschwerdeführerin, in Abweichung von der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ , die Ausübung einer angepassten Tätigkeit indes nicht lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % sondern in einem uneinges chränkten Umfang zuzumuten sei, erscheint nicht frei von Widersprüchen zu sein und vermag aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. Demgegenüber begründeten die Gutachter des B.___ hinlänglich, dass das Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Zukunft zwar nicht auszuschliessen , dass der Beschwerdeführer in die Ausübung einer angepassten Tätigkeit gegenwärtig indes lediglich noch im Umfang eines Pensums von 90 % zuzumuten sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteilung durch Dr. D.___ vom
28. August 2019 (vorstehend E.
4. 12 ) vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.7
Gestützt auf die am
25. März 2019 (vorstehend E. 4. 10) ergänzte, nachvoll ziehbare Beurteilung durch die Gutachter des B.___
vom
27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 )
sowie auf die in somatischer Hinsicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. C.___
vom
29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ) ist demzu folge davon auszugehen , dass der Beschwerdefüh rerin aus somatischen und psychischen Gründen für die Zeit ab 16. November 2016 die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätigkeiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, mit der Möglichkeit von Pausen, im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war . Für di e Zeit vom 7. März 2015 bis 15. November 2016 ist demgegenüber gestützt auf die Beurteilung durch die Gutach ter des B.___ davon auszugehen, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demjenigen der ihr von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit entsprach. 5.8
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.9
Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nur unerheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6. 1
Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wobei bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 6 0 % als Erwerbs tätige und im restlichen Umfang von 4 0 %
als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E.) zu bemes sen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätig keit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochzurechnen. 6. 2
In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.5 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirk same Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 6. 3
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Wartezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähigkeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bu ndesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2). 6.4
Da gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ (vorstehend E. 7.1 ) für die Zeit vom 7. März 2015 bis 15. November 2016 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von eine r Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit . b IVG am 7. März 2015 zu laufen begonnen und endete am 6. März 2016. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leist ungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch a m 17. Februar 2016 (Urk. 7/4) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2016 entstehen.
Am 1. August 2016 bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des B.___
in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und bezüglich angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 6 .5
6.5.1
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der v ersicherten Person sowie der IV Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).
Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4 ), davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine selbständige Tätigkeit als medizinische Masseurin ausüben und im restlichen Umfang von 40 % sich im Aufgabenbe reich Haushalt betätigen würde, hat die Bemessung des Valideneinkommens
auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständigerwerbende erzielten Einkommens zu erfolgen. 6.5.2
Die Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahre 1997 eine selbständige Tätigkeit als medizinische Masseurin ausübte, erzielte gemäss IK-Auszug (Urk. 7/128) im Jahre 2014 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 23'100. --, im Jahre 2013 ein solches von Fr. 12'100.-- , im Jahre 2012 ein solches von Fr. 19'500.--, im Jahre 2011 ein solches von Fr. 12'400.-- und im Jahre 2010 ein solches von Fr. 18'900.-- . Zusätzlich erzielte die Beschwer deführerin gemäss dem IK-Auszug im Jahre 2012 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Oberstufenschul gemeinde F.___
im Umfang von Fr. 2'641.--, im Jahre 2011 ein solches von Fr. 2'020.-- und im Jahre 2010 ein solches von Fr. 543.--. Dabei handelt es sich um starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankun gen des Verdienstes , welche gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 8.3.6 ) ein Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertigen. 6.5.3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
indes nicht anhand eines während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienstes (gemäss IV-Auszug), sondern stützte sich auf den Abklärungsbericht für Selbständige r werbende und Haushalt vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/145), worin ihre Abklärungsperson eine betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäfts abschlüsse der Beschwerdeführerin vornahm und dabei auf Grund der durch schnittlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2012, 2013 und 2014, zuzüglich der AHV-Beiträge , ein durchschnittliches Einkommen bei einem Arbeitspensum von 60 % ermittelte, welches sie anschliessend auf ein vollzeitliches Arbeitspensum aufrechnete (Urk. 7/145 Ziff. 8.1). Zuzüglich berücksichtigte sie dabei die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Nebeneinkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/146). 6.5.4
Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.2) wird die Vermutung, dass die im IK eingetragenen Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen, jedoch nicht einzig dadurch umge stossen, dass diese nicht mit den in der Erfolgsrechnung unpersonalisierten Salären oder den in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinnen
korrelieren. Dies umso weniger als nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich niemand jahrelang von der Steuerbehörde zu hoch einschätzen lasse und entspr echend hohe Einkommen verabgab t e , es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen . Gleiches muss gelten, wenn die in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinne höher sind als die im IK-Auszug angegebenen Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit. Vorliegend sind den Akten indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach den Abweichungen der im IK-Auszug angegebenen Einkom men von den ausgewiesenen Gewinnen versicherungsrechtliche Überlegung zugrunde liegen könnten. Demzufolge ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die im IK eingetragenen Einkommen der Beschwerdeführerin dem von ihr tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen . 6.5.5
Auf Grund der erheblichen Schwankungen ist das Valideneinkommen vorliegend daher anhand der im IK-Auszug angegebenen Einkommen f ür die Jahre 2010 bis 2014 zu b emessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_77 1/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 f. ) . Dabei ist auch das von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2010 bis 2012 erzielte Nebeneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mit
zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2). Gemäss dem IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19 ' 443 .--
(Fr. 18'900.-- + Fr. 543.--), im Jahre 2011 ein solches von Fr. 14 ’ 420 .-- (Fr. 12'400.-- + Fr. 2'020.--), im Jahre 2012 ein solches von Fr. 22 ’ 141 .-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 2'641.--), im Jahre 2013 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 12'100.-- und im Jahre 2014 ein solches von Fr. 23'100.-- erzielt (vorstehend E. 8.3.8 ). Dies ergibt einen Mittelwert von Fr. 18’241.-- ( [ Fr. 19 ' 443 .-- + Fr. 14 ' 420 .-- + Fr.
22 ' 141 .-- + Fr. 12'100.-- + Fr. 23'100.-- ] ÷ 5). Angepasst an die durchschnitt lichen Nominallohn entwicklung im Zeitraum von
2012 (Mittelwert der Jahre 2010 bis 2014 ) bis 2016 ( www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex , 2011-2020)
von 0.7 % im Jahre 2013, von 0.8 % im Jahre 2014, von 0.4 % im Jahre 2015 und von 0.7 % im Jahre 2016 resultiert aufgerechnet auf ei n hypothe tisches Arbeits pensum von 100 %, ein Valideneinkommen von Fr. 31'200. -- ( [ Fr. 18'241.
x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007] ÷ 6 x 10) . 6.6 6.6 . 1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art . 16 ATSG). Beim Einkom mensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b). Ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa bei Selbstständigerwerbenden oder Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben, zutreffen kann - ist in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditäts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1 und 104
V
135 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.1). 6.6 .2
Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schaden minderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufs wechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohn ort und Anderes. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich ( Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1 und 4.3, 9C_ 834/2011 vom 2. April 2012 E. 2 und 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzu mutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invaliden versicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 v om 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.6 .3
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständig erwerbende und Haushalt betreffend die am 18. Februar 2016 an Ort und Stelle durchgeführten Abklärung und gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass in einer angepassten unselbständigen Tätigkeit im Vergleich zu einer Weiterführung der selbständigen Tätigkeit in einer der Behinderung ange passten Tätigkeit von eine wesentliche n
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei (Urk. 7/145 Ziff. 8.1) . Zur Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin daher
ein Berufswechsel bezie hungsweise die Aufgabe ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit sowie die Aufnahme einer behinderungs angepassten unselbständigen Tätigkeit zuzumuten ( Urk 7/146 S. 1). 6.6 .4
Da gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___
(vorstehend E.
5.9 ) für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2016 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich eine r angepasste n Tätigkeit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für die Zeit vom 1. Oktober bis 15. November 2016 eine solche von 40 % bestanden hat, war der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. August bis 15. November 2016 ein Berufswechsel nicht zuzumuten. Vielmehr ist von stabilen Verhältnissen bei Ausübung der b isherigen selbständigen Tätigkeit im Umfang der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Demzu folge sind für den
Zeitraum vom 1. August bis 15. November 201 6 Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Verdienst zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt . Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Da der Beschwerdeführer in gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___
sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom
1. August bis 30. Septem ber 2016 im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % zuzumuten war, ist f ür die Zeit vom 1. August bis 30. September 2016 v on einem Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 70 % auszugehen. 7. 7. 1
Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 7. 2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7. 3
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
18. Dezember 2019 (Urk. 7/145 Ziff. 10-13 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohn verhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der Tätig keitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt. Dabei resultierte eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 15 %. 7. 4
D er Haushaltabklärungsbericht vom
18. Dezember 2019 (Urk. 7/145 Ziff. 10-13 ) genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 7. 2 und Urteil des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 200 7 E. 5.2.1, nicht publ . in: BGE 134
V
9) und vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerd eführerin eine Mithilfe beim Anrichten der Speisen , bei gründlichen Reinigungsarbeiten in der Küche, bei der Wohnungspflege und beim Einkaufen zuzumuten sei, und dass ihren im gleichen Haushalt wohnenden beiden Kindern (geboren 2004 und 2007) eine Mithilfe beim Auftischen und Abräumen des Tisches, beim Einfüllen und Entleeren des Geschirrspülers, bei der Wohnungs pflege der Kinderzimmer und beim Versorgen ihrer Kleider zugemutet werden könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2021 (Urk. 2) gestützt auf den Haus haltabklärungsberi cht vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/145 Ziff. 10-13) von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 15 % ausging. 7. 5
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 40 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 42 % ( 70 % x 0.6) und ein gewichteter Teilinvaliditäts grad im Haus haltsbereich von 6 % ( 15 % x 0.4) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48 %. 8. 8. 1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. 8. 2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegenerin der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/41) Frühinterventions massnahmen im Form eines Ausbildungskurses für eine Ausbildung im Bereich der Kraniosakraltherapie vom 3. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zuge sprochen hat. Die Durchführung der Frühinterventions massnahmen begründete keinen Taggeldanspruch (Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7d IVG). Der Beschwerdeführerin wurde denn auch zu Recht kein Taggeld zugesprochen. 8. 3
Der Bes chwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) die Ansicht vertreten sollte, dass ein Rentenanspruch während der Dauer der Durchführung der Frühinterventions massnahmen nicht habe entstehen können (vgl. Urk. 7/147/13). Denn gemäss der Rechtsprechung (BGE 126 V 241) kann ein Rentenanspruch nur dann nicht ent stehen, solange Eingliederungsmassnahmen (im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG) durchgeführt und dafür Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet werden. 8. 4
Demzufolge ist für die Zeit ab
1. August 2016 ein Anspruch auf ein e
Viertelsrente erstellt. 9. 9. 1
Zu prüfen ist die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am
1. Oktober 2016 sowie am 16. November 2016. 9. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 9. 3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3. 5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 9. 4
Da vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.1 ), gestützt auf die Beur teilung en durch die Gutachter des B.___
vom 27. November 2018 (vorstehend E.
5.9 ) und vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.10 ) sowie auf diejenige durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E. 5.11 ) davon auszugehen ist , dass der Beschwerdefüh rerin für die Zeit ab 16. November 2016 die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätigkeiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, mit der Möglichkeit von Pausen, im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war, steht fest, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt hin in einem im revisions rechtlichen Sinne erheblich en Umfang verbesserte, weshalb der Rentenanspruch auf diesen Zeitpunkt hin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erneut zu prüfen ist. 9. 5
Demgegenüber kommt nach Gesagtem (vorstehend E.
9. 3 ) eine Leistungsan passung auf Grund einer am 1. Oktober 2016 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, da eine solche in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzu nehmen ist. 10. 10. 1
Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse am 16. November 2016 zu prüfen. 10. 2
Da der Beschwerdeführerin gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des B.___ vom 27. November 2018 (vorstehend E. 5.9 ) und vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.10 ) sowie auf die in somatischer Hinsicht damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E.
5.11 ), auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.1 ), ab dem 16. November 2016 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakral therapeutin im Umfang eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten war , steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin noch mit derje nigen einer Kraniosakraltherapeutin die ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % ausschöpfen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 90 %
in einem ausge glichenen Arbeitsmarkt , eines noch nicht fortgeschrittenen Le bensalters der Beschwerdeführerin,
einer noch zu erwartenden Aktivit ätsdauer von mehr als 19 Jahren sowie der beruflichen Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwer deführerin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schaden minderungs pflicht sowohl ein Berufs wechsel beziehungsweise die Aufgabe der bisher ausgeübten selbständigen Tätig keit als auch die Aufnahme einer i hrer Ausbildung entsprechenden, leidens angepassten, unselbständigen Erwerbs tätigkeit zu zumuten war. Das Invaliden einkommen ist vorliegend daher anhand
eines Verdienstes, welchen die Beschwerdeführerin in Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Ausübung einer zumutbaren unselbständigen Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, z u bemessen. 10. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 10. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 10. 5
Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter des B.___ (vor stehend E. 7.1 ), der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen als Tiefbau zeichnerin und als medizinische Masseurin sowie der umfangreichen Berufs erfahrung, über welche die Beschwerde führerin verfügt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Unter dem Titel leidens bedingter Abzug können indes grundsätzlich nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allenfalls auf Grund ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten innerhalb eines Kompetenz niveaus ausüben können und die Möglich keit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidens bedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3.2). Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend nicht als gerecht fertigt. 10. 6
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/146) anhand des Tabellenlohns der LSE 2016 für das tiefste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körper licher oder handwerklicher Art). Mit Blick auf die Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend indes gewich tige Anhaltspunkte für ein Abstellen auf den Tabellenlohn für das Kompetenz niveau 2 (pra ktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Daten verarbeitung und Administration, Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten, Sicher heitsdienst und Fahrdienst) . Diese Frage kann vorli e gend indes offengelassen werden, wenn ein Rentenanspruch selbst bei einem Abstellen auf den Tabellen lohn für das Kompetenzniveau 2 zu verneinen wäre. 10. 7
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2016 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2016) von Fr. 4’363.--, resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 9 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2016 von (abgerundet) Fr. 49’123 .-- (Fr. 4’363.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0. 9 ). 10. 8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 31'200 .-- (vorstehend E. 8.3.11 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 49’123 .-- (vorstehend E.
10. 7 ) ergibt k eine Erwerbseinbusse und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 %. 10. 9
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 40 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % (0 % x 0.6) und ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 6 % (15 % x 0.4). Dies ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von 6 %. 10. 10
Damit wird für die Zeit ab 16. November 2016 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 1 1 .
Demnach steht fest, dass sich der der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin am 16. November 2016 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheb lichen Weise verbessert hat. Die Viertelsrente , auf welche die Beschwerdeführerin ab
1. August 2016 Anspruch hat, ist
daher gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum
28. Februar 2017 zu befristen .
Demzufolge ist ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsrente
für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 ausgewiesen .
12.
12. 1
Des Weiteren gilt es , den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Ver zugszins zu prüfen. 12. 2
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen mit Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 140 V 558 E. 3). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (Art. 26 Abs. 4 lit . a ATSG 12. 3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 273 E. 4 und 5) ist Art. 26 Abs. 2 ATSG auch im Rahmen der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar. Wenn eine Rente auf Grund eines durch die versicherte Person gestellten Revisionsgesuchs nachträglich erhöht wird, ist der Zeitpunkt, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG. Bei einer Revi sion der Rente von Amtes wegen beginnt gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 558 E. 3.4) die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens . Des Gleichen muss bei einer erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird, der Zeitpunkt, in welchem das Leistungsbegehren durch die versicherte Person gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG sein. 12. 4
Da sich die Beschwerdeführerin a m 17. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 7/4 Ziff. 6.1) , be gann die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG am
18. Februar 2016 zu laufen und endete am
17. Februar 2018 . Folglich besteht
daher grundsätzlich ab
17. Februar 2018 eine Verzugszinspflicht. Kein Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % (Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) besteht indes in dem Umfang , in dem die Nachzahlung gültig an Dritte zu erfolgen hat ( Art. 26 Abs. 4 lit . a ATSG) . 12.5
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 daher insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. August 2016 bis 28. Februar 2017 verneint wurde und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat , zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 17. Februar 2018 auf eine allfällige Nach zahlung von Rentenleistungen , welche nicht gültig an Dritte zu erfolgen hat (vorstehend E.
12. 4 ). 1 3 .
13.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 13.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 1 3.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 dahin abgeändert , dass die Beschwe rdeführerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat , zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 17. Februar 2018 auf einer allfällige n,
nicht gültig an Dritte erfolgende n
Nachzahlung . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970 , war seit dem Jahre 1997 als selb ständigerwerbende medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % (Urk. 7/4 Ziff. 5.4) tätig, als sie am 7. März 2015 (Urk. 7/27) und am 2. Februar 2016 (Urk. 7/34) als Fahrzeuglenkerin je an einer Auffahrkollision betei ligt war. A m 17. Februar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der rechten Hand und im Bereich der Hal swirbelsäule (HWS) infolge des Unfalls vom 7. März 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.1 ) . Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/41) sprach
ihr die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses im Bereich der Kraniosakraltherapie vom 3. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zu. Mit Mitteilung vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/42) beendete die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes der Versicherten. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, handchirurgisch und orthopädisch) begutachten (Gutachten vom 27. November 2018 und Ergänzung vom 25. März 2019 ; Urk. 7/99/2-82 und Urk. 7/107 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/149, Urk. 7/151 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
12. Januar 2021 (Urk. 7/153 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentena nspruch .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6. 1
Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wobei bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 6 0 % als Erwerbs tätige und im restlichen Umfang von 4 0 %
als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E.) zu bemes sen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätig keit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochzurechnen. 6. 2
In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.
E. 1.5 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirk same Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 6. 3
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Wartezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähigkeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bu ndesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2).
E. 1.6 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie
sowie für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente n des Beschwerdebildes, unter welchem die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 5. 3 .2
In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin durch die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Bereich ihrer beiden Hände und der HWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Als nachvollziehbar begrün det und zu überzeugen vermag sodann , dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin ab 16. November 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % und die Ausübung einer ange passten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglich keit von Pausen, ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten sei. 5. 3 .3
In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des B.___
in ihrem Gutachten davon ausginge n, dass die Beschwerdeführerin unter einer remittierten Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung leide, und dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine anhaltende somato forme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden könne, und dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weder in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als medizinische Masseurin noch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausgewiesen sei. 5. 4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April,
E. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom
17. Februar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. April 2021 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am
20. April 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Therapeutin beziehungsweise als medizinische Mass eur in ausüben würde und im restlichen Umfang von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig wäre, und dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinär e Gutachten vom
27. November 2018 insoweit nicht abgestellt werden könne, als die Gutachter entgegen der Beurteilung ihres behandelnden Arztes für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 23. März 2018 nicht von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegang en seien. Sodann sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbs tätigkeit ausüben würde, weshalb sie in diesem Umfang als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 3). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Unrecht ein im Jahre 2012 erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht mitberücksichtigt und habe bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht kein en Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorgenommen. Da der Beschwerdeführerin zudem die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, sei ein Betäti gungsvergleich durch zuführen (S. 4). 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehung sweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am
7. März 2015 (vgl. Urk. 7/ 99/2-82 S. 3 f.) war die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1997 als selbständig erwerbende medizinische Masseurin tätig (Urk. 7/ 145 Ziff. 2 , Urk. 7/4 Ziff.
E. 5 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä ti gen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich weiterhin summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge wo rden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis
Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.
E. 5.4 , Urk. 7/140 ). 3.4
Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Geschäft und im Haushalt vom
5. Dezember 2019 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % als selbständigerwerbende medizinische Masseurin
tätig wäre (Urk. 7/145 Ziff. 8.1 ). 3.5
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einwand vom
27. November 2020
(Urk. 7/151 S. 2) zum Vorbe scheid vom
15. September 2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom
17. Februar 2021 (Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, weil der Aufwand für die Kinderbetreuung seit dem U n fall (vom 7. Mä rz 2015) stetig abgenommen habe. 3.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver si cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 3.7
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht sprechung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3.8
Bei den von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung im Geschäft und Haushalt an Ort und Stelle vom 5. Dezember 2019 gegenüber der Abklärungs p erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen, wonach sie ohne Gesund heitsschaden unverändert - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - im U mfang eines Arbeitspensums von 6 0 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Masseurin ausüben würde (vorstehend E. 3.4 ) , handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpu nkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Details der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020 zum Vorbe scheid vom 15. September 2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2021 ( vorstehend E 3.5 . ) , welche erst nach Kenntnis der Invali ditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurden, handelt es sich bei der Aussage vom 5. Dezember 2019 daher um eine Aussage der ersten Stunde, welcher ein grösseres Gewicht zu zumessen ist , da es sich hierbei nicht um
Aussagen handelte, welche bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten. Sodann weist insbe sondere der im Jahre 2007 geborene Sohn der Beschwerdeführ erin noch nicht ein Alter auf, bei dem ein Rückgang der Anforderungen an dessen elterliche Betreu ung offensichtlich wäre. Davon abgesehen war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (Urk. 7/4 Ziff. 5.4) seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Masseurin im Jahre 1997, mithin bereits vor der Geburt ihrer beiden in den Jahren 2004 und 2007 geboren Kinder (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 3), stets im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % erwerbstätig. Demzufolge ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Betreuung ihrer Kinder in einem teilze itlichen Pensum erwerbstätig wäre bezie hungsweise, dass sie auf Grund der Be treuung ihrer Kinder davon abgesehen hätte , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums erwerbstätig zu sein. 3.9
Nach Gesagtem ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 7. März 2015 weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % eine selbständige Tätigkeit als medizi nische Masseurin ausüben und im restlichen Umfang von 40 % sich im Aufga benbereich Haushalt betätigen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) im Umfang von 60 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 40 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifi zierte. 4. 4. 1
Zu prüfen gilt es im Folgenden die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mass gebende medizinische Aktenlage. 4. 2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie , Spital Z.___ , diagnostizierte im Operationsbericht vom 27. April 2015 (Urk. 7/18/13-14) ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein abgesprengtes ossäres Fragment der Basis Os metacarpale II, rechts, und erwähnte, dass die Besch werden nach dem Verkehrsunfall vom
7. März 2015 aufgetreten seien, und dass auf Grund der Symptome in Kombination mit dem manuell fordernde n Beruf der Beschwerdeführerin als medizin ische Massage therapeutin eine Operation indiziert gewesen sei. In der Folge sei a m 24. April 2015 im Bereich der rechten Hand eine offene Spaltung des Retinaculum
flexorum und eine Entfernung des ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II durchgeführt worden (S. 1) . 4. 3
In seinem Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/12/6-7) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktuell: verbleibende Restbeschwerden in der rechten (dominanten) Hand (Daumen und Palma manus ), sowie am linken Daumensattelgelenk mit/bei: - vormals: dorsale Handgelenkskapselreizung/-entzündung (ohne okkultes Ganglion), rechts - offene Skidaumenverletzung, rechts, und Kapselverletzung Dig . II, rechts nach Verkehrsunfall vom 7. März 2015 und operativer Versor gung - dislozierte Basis Metacarpale II -Fraktur, rechts - posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS), rechts - Status nach offener Spaltung des Retinaculum
flexorum und Entfer nung des ossären Fragmentes Os metacar pale II, Basis, rechts, vom 24. April 2015 - Tendovaginitis stenosans
im Bereich A1-Ringbandareal und Ganglion am Dig I, IP-Gelenk, links, radial
Dr. Y.___ führte aus, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen für mindestens ein Jahr verbleiben w ü rden, und dass damit zu rechnen sei, dass es im Frühjahr/Sommer 2016 zu einer deutlichen Verbesserung der noch verblei benden Restschmerzen kommen könnte , und dass erneut eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könn t e . Gegenwärtig bestehe bis 20. April 2016 indes eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2). 4. 4
In seinem Bericht vom 17. November 2016 (Urk. 7/52/5-6) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr ungewöhnliche knöcherne Fehlstellung aufweise. Dabei handle es sich um eine verzöge rte Unfallfolge. Es sei eine CT Untersuchung der rechten Hand angezeigt (S. 2). Trotz der persistierenden Schmerzen sei es am 16. November 2016 zu einer Verminderung der Arbeitsun fähigkeit von 60 % auf 50 % gekommen , weshalb für die Zeit ab dem 16. November 2016 von eine r Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei (S. 1). 4. 5
Mit Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/52/7-10) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktuell: b eschwerdefreies/-armes Carpe
bossu Basis Metacarpale- ll , rechts (dominant) mit vormals belastungsabhängigen Schmerzen als Unfallfolge mit/bei: - Status nach Infiltration von Sinovial 0,8% und sonographisch gesteu erte Kortisoninfiltration am linken 6. Strecksehnenfach - persistierende Überbelastungsbeschwerden an der linken Hand: klinischer Verdacht auf Tendovaginitis am 4. Strecksehnenfach und am Thenar
- FCR-Tunnelsyndrom (vormals «Schnappdaumen», regrediente «Hand gelenksblockaden» bei Verdacht auf Tendovaginitis und regrediente
ulnare Digital Nervenreizung auf Höhe des A1-Ringbandes Dig
ill ) mit/bei: - vormals Ganglion (5 mm Durch messer, 2 mm Höhe) am Dig I, IP Gelenk, links, radial - Status nach Zerrung Teilruptur des ulnaren Kollateralbandes des rechten Daumens am MCP-Gelenk («Skidaumen») und Schleudertrauma der Hals wirbelsäule (HWS) nach erneutem Verkehrsunfall vom 2. Februar 2016 mit/bei: - leichte n Restbeschwerden in der rechten Hand (Daumen bei axialem Druck und Palma Manus im A1-Ringbandareal Dig II) und inter mittierende r Schwellung ohne Schmerzen im dorsalen Basis Meta carpale-II -Bereich, reduzierte r Sensibilität in einem kleinen Areal an der rechten Daumenspitze - vormals: dorsale Handgelenkskapselreizung/-entzündung (ohne okkultes Ganglion), rechts - Status nach offene r Skidaumenverletzung, rechts , und Kapsel verletzung Dig I I, rechts nach Verkehrsunfall vom
7. März 2015 - Status nach dislozierte r Basis Metacarpale II -Fraktur, rechts - p osttraumatischem K a rpaltunnelsyndrom (CTS), rechts, bei Status nach offener Spaltung Retinaculum
flexorum und Entfernung des ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II, rechts , am
24. April 2015
Dr. Y.___ erwähnte, dass die Beschwerdeführerin aktuell rechtsseitig unter fast keinen Beschwerden mehr leide . Linksseitig - vor allem im Bereich des 4. Streck sehnenfaches un d an der proximalen Thenarbasis
- leide sie jedoch noch unter Schmerzen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3). 4. 6
In seinen Berichten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/65/11-12), vom 5. April 2017 (Urk. 7/65/13-14), vom 21. Juni 2017 (Urk. 7/65/9-10), vom 20. September 2017 (Urk. 7/65/7-8) und vom 29. September 2017 (Urk. 7/65/5-6) führte Dr. Y.___ übereinstimmend aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang verbleibe n werde . 4. 7
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 7/67/1-2) ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit /bei Faz ettensyndrom C5/6 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer zervikoz ephale n Schmerzproblematik, ausgehend von dem discogenen Hauptbefund C5/6, welcher zu einer Hyperpression der Fa z ettengelenke C5/6 geführt ha be, leide. Auf G rund des Schmerzverlaufes nach dem
1. und 2. Unfall sei davon auszugehen , dass der 2. Unfall vo m Februar 2016 für die Verände run gen mitverantwortlich sei (S. 1). 4. 8
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/71/8-9) die folgenden (aktuellen) Diagnosen (S. 1): - aktuell: Schnappfinger am linken Dig . I, am rechten Dig . II und IV, gele gentlich auch am rechten Dig . 1. gegenwärtig unter konservativer Behandlung - regrediente Sehnenscheidenentzündung am linken ( adominanten ) Hand gelenk (6. Strecksehnenfach und Flexor- Carpi - Ulnaris -Region) - Carpe
Bossu
Ba ? i ? Metacarpale-II/Subluxation CMC-II (als Unfallfolge), rechts mit belastungsabhängigen Schmerzen - HWS-Diskusprolaps, in schmerztherapeutischer Abklärung/Behandlung, Status nach HWS Infiltration am 21. September 2017 mit sehr guter Beschwerderegredienz
D er Arzt führte aus, dass handchirurgisch insgesamt eine beschwerdearme Situation erreicht worden sei, und dass d ie verbleibende Schnappfinger -Sympto matik mit einer Kortisoninfiltration behandelt werden könne (S. 2) . 4.
E. 5.7 Gestützt auf die am
E. 5.8 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
E. 5.9 ) und vom 25. März 2019 (vorstehend E.
E. 5.10 ) sowie auf die in somatischer Hinsicht damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E.
E. 5.11 ), auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.1 ), ab dem 16. November 2016 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakral therapeutin im Umfang eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten war , steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin noch mit derje nigen einer Kraniosakraltherapeutin die ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % ausschöpfen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 90 %
in einem ausge glichenen Arbeitsmarkt , eines noch nicht fortgeschrittenen Le bensalters der Beschwerdeführerin,
einer noch zu erwartenden Aktivit ätsdauer von mehr als 19 Jahren sowie der beruflichen Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwer deführerin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schaden minderungs pflicht sowohl ein Berufs wechsel beziehungsweise die Aufgabe der bisher ausgeübten selbständigen Tätig keit als auch die Aufnahme einer i hrer Ausbildung entsprechenden, leidens angepassten, unselbständigen Erwerbs tätigkeit zu zumuten war. Das Invaliden einkommen ist vorliegend daher anhand
eines Verdienstes, welchen die Beschwerdeführerin in Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Ausübung einer zumutbaren unselbständigen Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, z u bemessen. 10. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 10. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 10. 5
Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter des B.___ (vor stehend E. 7.1 ), der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen als Tiefbau zeichnerin und als medizinische Masseurin sowie der umfangreichen Berufs erfahrung, über welche die Beschwerde führerin verfügt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Unter dem Titel leidens bedingter Abzug können indes grundsätzlich nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allenfalls auf Grund ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten innerhalb eines Kompetenz niveaus ausüben können und die Möglich keit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidens bedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3.2). Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend nicht als gerecht fertigt. 10. 6
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/146) anhand des Tabellenlohns der LSE 2016 für das tiefste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körper licher oder handwerklicher Art). Mit Blick auf die Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend indes gewich tige Anhaltspunkte für ein Abstellen auf den Tabellenlohn für das Kompetenz niveau 2 (pra ktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Daten verarbeitung und Administration, Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten, Sicher heitsdienst und Fahrdienst) . Diese Frage kann vorli e gend indes offengelassen werden, wenn ein Rentenanspruch selbst bei einem Abstellen auf den Tabellen lohn für das Kompetenzniveau 2 zu verneinen wäre. 10. 7
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2016 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2016) von Fr. 4’363.--, resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 9 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2016 von (abgerundet) Fr. 49’123 .-- (Fr. 4’363.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0. 9 ). 10. 8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 31'200 .-- (vorstehend E. 8.3.11 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 49’123 .-- (vorstehend E.
10. 7 ) ergibt k eine Erwerbseinbusse und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 %. 10. 9
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 40 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % (0 % x 0.6) und ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 6 % (15 % x 0.4). Dies ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von 6 %. 10. 10
Damit wird für die Zeit ab 16. November 2016 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 1 1 .
Demnach steht fest, dass sich der der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin am 16. November 2016 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheb lichen Weise verbessert hat. Die Viertelsrente , auf welche die Beschwerdeführerin ab
1. August 2016 Anspruch hat, ist
daher gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum
28. Februar 2017 zu befristen .
Demzufolge ist ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsrente
für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 ausgewiesen .
12.
12. 1
Des Weiteren gilt es , den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Ver zugszins zu prüfen. 12. 2
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen mit Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 140 V 558 E. 3). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (Art. 26 Abs. 4 lit . a ATSG 12. 3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 273 E. 4 und 5) ist Art. 26 Abs. 2 ATSG auch im Rahmen der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar. Wenn eine Rente auf Grund eines durch die versicherte Person gestellten Revisionsgesuchs nachträglich erhöht wird, ist der Zeitpunkt, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG. Bei einer Revi sion der Rente von Amtes wegen beginnt gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 558 E. 3.4) die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens . Des Gleichen muss bei einer erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird, der Zeitpunkt, in welchem das Leistungsbegehren durch die versicherte Person gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG sein. 12. 4
Da sich die Beschwerdeführerin a m 17. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 7/4 Ziff. 6.1) , be gann die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG am
18. Februar 2016 zu laufen und endete am
17. Februar 2018 . Folglich besteht
daher grundsätzlich ab
17. Februar 2018 eine Verzugszinspflicht. Kein Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % (Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) besteht indes in dem Umfang , in dem die Nachzahlung gültig an Dritte zu erfolgen hat ( Art. 26 Abs. 4 lit . a ATSG) . 12.5
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 daher insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. August 2016 bis 28. Februar 2017 verneint wurde und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat , zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 17. Februar 2018 auf eine allfällige Nach zahlung von Rentenleistungen , welche nicht gültig an Dritte zu erfolgen hat (vorstehend E.
12. 4 ). 1 3 .
13.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 13.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 1 3.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 dahin abgeändert , dass die Beschwe rdeführerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat , zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 17. Februar 2018 auf einer allfällige n,
nicht gültig an Dritte erfolgende n
Nachzahlung . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 6.4 Da gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ (vorstehend E. 7.1 ) für die Zeit vom 7. März 2015 bis 15. November 2016 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von eine r Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit . b IVG am 7. März 2015 zu laufen begonnen und endete am 6. März 2016. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leist ungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch a m 17. Februar 2016 (Urk. 7/4) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2016 entstehen.
Am 1. August 2016 bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des B.___
in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und bezüglich angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 6 .5
6.5.1
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der v ersicherten Person sowie der IV Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).
Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4 ), davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine selbständige Tätigkeit als medizinische Masseurin ausüben und im restlichen Umfang von 40 % sich im Aufgabenbe reich Haushalt betätigen würde, hat die Bemessung des Valideneinkommens
auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständigerwerbende erzielten Einkommens zu erfolgen. 6.5.2
Die Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahre 1997 eine selbständige Tätigkeit als medizinische Masseurin ausübte, erzielte gemäss IK-Auszug (Urk. 7/128) im Jahre 2014 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 23'100. --, im Jahre 2013 ein solches von Fr. 12'100.-- , im Jahre 2012 ein solches von Fr. 19'500.--, im Jahre 2011 ein solches von Fr. 12'400.-- und im Jahre 2010 ein solches von Fr. 18'900.-- . Zusätzlich erzielte die Beschwer deführerin gemäss dem IK-Auszug im Jahre 2012 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Oberstufenschul gemeinde F.___
im Umfang von Fr. 2'641.--, im Jahre 2011 ein solches von Fr. 2'020.-- und im Jahre 2010 ein solches von Fr. 543.--. Dabei handelt es sich um starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankun gen des Verdienstes , welche gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 8.3.6 ) ein Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertigen. 6.5.3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
indes nicht anhand eines während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienstes (gemäss IV-Auszug), sondern stützte sich auf den Abklärungsbericht für Selbständige r werbende und Haushalt vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/145), worin ihre Abklärungsperson eine betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäfts abschlüsse der Beschwerdeführerin vornahm und dabei auf Grund der durch schnittlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2012, 2013 und 2014, zuzüglich der AHV-Beiträge , ein durchschnittliches Einkommen bei einem Arbeitspensum von 60 % ermittelte, welches sie anschliessend auf ein vollzeitliches Arbeitspensum aufrechnete (Urk. 7/145 Ziff. 8.1). Zuzüglich berücksichtigte sie dabei die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Nebeneinkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/146). 6.5.4
Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.2) wird die Vermutung, dass die im IK eingetragenen Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen, jedoch nicht einzig dadurch umge stossen, dass diese nicht mit den in der Erfolgsrechnung unpersonalisierten Salären oder den in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinnen
korrelieren. Dies umso weniger als nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich niemand jahrelang von der Steuerbehörde zu hoch einschätzen lasse und entspr echend hohe Einkommen verabgab t e , es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen . Gleiches muss gelten, wenn die in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinne höher sind als die im IK-Auszug angegebenen Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit. Vorliegend sind den Akten indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach den Abweichungen der im IK-Auszug angegebenen Einkom men von den ausgewiesenen Gewinnen versicherungsrechtliche Überlegung zugrunde liegen könnten. Demzufolge ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die im IK eingetragenen Einkommen der Beschwerdeführerin dem von ihr tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen . 6.5.5
Auf Grund der erheblichen Schwankungen ist das Valideneinkommen vorliegend daher anhand der im IK-Auszug angegebenen Einkommen f ür die Jahre 2010 bis 2014 zu b emessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_77 1/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 f. ) . Dabei ist auch das von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2010 bis 2012 erzielte Nebeneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mit
zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2). Gemäss dem IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19 ' 443 .--
(Fr. 18'900.-- + Fr. 543.--), im Jahre 2011 ein solches von Fr. 14 ’ 420 .-- (Fr. 12'400.-- + Fr. 2'020.--), im Jahre 2012 ein solches von Fr. 22 ’ 141 .-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 2'641.--), im Jahre 2013 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 12'100.-- und im Jahre 2014 ein solches von Fr. 23'100.-- erzielt (vorstehend E. 8.3.8 ). Dies ergibt einen Mittelwert von Fr. 18’241.-- ( [ Fr. 19 ' 443 .-- + Fr. 14 ' 420 .-- + Fr.
22 ' 141 .-- + Fr. 12'100.-- + Fr. 23'100.-- ] ÷ 5). Angepasst an die durchschnitt lichen Nominallohn entwicklung im Zeitraum von
2012 (Mittelwert der Jahre 2010 bis 2014 ) bis 2016 ( www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex , 2011-2020)
von 0.7 % im Jahre 2013, von 0.8 % im Jahre 2014, von 0.4 % im Jahre 2015 und von 0.7 % im Jahre 2016 resultiert aufgerechnet auf ei n hypothe tisches Arbeits pensum von 100 %, ein Valideneinkommen von Fr. 31'200. -- ( [ Fr. 18'241.
x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007] ÷ 6 x 10) .
E. 9 Di e Ärzte des Zentrums B.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2018 (Urk. 7/99/2-82), dass die Beschwerdeführerin am 29. und 30. Oktober 2018 internistisch, orthopä disch-handchirurgisch, neurologisch und psychiatrisch unte rsucht worden sei (S. 1-2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 9 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach komplexer offener Verletzung des Daumen s , des Metacarpale II und des radialen Handgelenk s rechts durch einen Auffahrunfall vom März 2015 mit: - bewegungs- und belastungsabhängigen Restbeschwerden am distal- palmaren Ansatz des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I rechts nach Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes im März 2015
- Status nach operativer Revision mit Naht des ulnaren Seitenbandes und Wundversorgung - Schmerzen über Exostose dorsa l an der Basis des Metacarpale II bei Status nach Basisfraktur und Schmerzen über dem CMC-Gelenk II bei posttraumatischer Arthrose - leichtgr a dige residuelle Sensibilitätsstörung im Medianus -Innervationsgebiet rechts bei Status nach offener Sp altung des Retinaculums und Entf ernung eines ossären Fragments im Bereich der Basis des Os metacarpale II am 24. April 2015 - Ret raumatisierung des MP-Gelenkes I rechts ulnar durch Distorsion bei Auffahrunfall vom Febru a r 2016 - Verdacht auf Ganglion dorsal übe r der scapholunä ren Region links - Status nach Kreuzbanders atzoperation beidseits, rechts im Jahre 1991, links im Jahre 2000 - Status nach Querfortsatztraktur L1 bis L4 nach Skisturz im Jahre 2002 - c hronisches Z ervikalsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C6 links mit/bei: - Osteochondrose mit osteodiskogenen , linksbetonten Foraminal einengungen im Bereich HWK5/6 - Status nach Autounfällen mit HWS-Distorsionstraumen vom
16. Februar 2016, vom
7. März 2015 , vom
E. 11 Juli 2007 und im Jahre 1992 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung , remittiert - l eichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links
Aus handchirurgisch-orthopädischer Sicht ha be die Beschwerdeführerin am 7. März 2015 eine komplexere Handverletzung rechts mit offener Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I und mit einer Fraktur der Basis des Metacarpale II erlitten. In der Folge sei ein Karpaltunnelsyndrom mittels einer Dek ompression des Nervus
medianus behandelt worden. Im Weiteren hätten sich im Berei ch des CMC-Gelenkes II eine knöchern e Deformation und eine arthro tische Veränderung entwickelt, wodurch belastungsabhängige Schmerzen persis tiert hätten. Durch den zweiten Unfall vom 2. Februar 2016 sei es zu einer Retraumatisierung des MP-Gelenkes I rechts gekommen . Dadurch sei es zu vorübergehenden Beschwerden gekommen (S. 6), welche jedoch zwischenzeitlich wieder deutlich abgeklungen s eien.
Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter e inem
chronischen Z ervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und leicht einge schränkter HWS-Beweglichkeit sowie unter einer verminderten Sensibilität an den radialen Fing ern beidseits . Eine Radikulopathie
und eine Myelopathie seien klinisch nicht zu erhärten (S. 7). Aus allgemeinmedizinischer Sicht habe keine klinische Pathologie erhoben werden können (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin unter einer vorüber gehend en Anpassungsstörung im S inne einer remittierten Traumafol gestörung
gelitten. Demgegenüber könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nicht gestellt werden. Denn es sei weder das Traumak riterium erfüllt , noch seien ein Vermeideverhalten , eine vegetative Übererregbarkeit , eine vermehrte Schreckhaftigkeit, dissoziative Phänomene oder Flashbacks festzu stellen gewesen. Zudem seien weder die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung noch diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 8). Vielmehr sei von eine r
unbedeutende n Somatisierung
auszugehen (S. 9) .
Die Beschwerdeführerin werde durch die funktionellen Auswirkungen des Gesund heitsschadens im Bereich ihrer beiden Hände und der HWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei die Belastungsfähigkeit beider Hände und Handgelenke durch eine Arthrose im CMC-Gelenk II ,
durch Restbeschwerden im Bereich des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I rechts und
durch ein frag liche s
dorsoradiale s Handgelenksganglion links vermindert sei. Zudem sei die die Beweglichkeit im MP-Gelenk rechts endgradig vermindert.
Des Weiteren bestehe eine verminderte Belastbarkeit der HWS (S. 10). Aus psychischen Gründen bestehe weder hinsichtlich der angestammten noch einer adaptierten Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 11) .
Aus orthopädisch-handchirurgischer Sicht sei auf Grund der Beeinträchtigung in beiden Händen sowie im Bereich der HWS im bisherigen Beruf der Beschwerde führerin als medizinische Masseurin von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der Nackenproblematik mit möglicher radikulärer Irritation links eine Einschränkung von 30 %. Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen von 50 %. Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakraltherapeutin im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Die Au sübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit von Pausen, ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätig keiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten, wobei in Zukunft ein Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei (S. 14). 4. 10
In ihrer das Gutachten vom 27. November 2018 ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2019 (Urk. 7/107) führten die Ärzte des B.___ aus , der behandelnde Arzt Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin, welche am 3. Januar 2017 eine Ausbildung zur Kraniosakraltherapeutin aufgenommen habe, habe erstmals ab dem 16. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert, weshalb ab diesem Zeitpunkt dem Zumutbarkei tsprofil des Gutachtens vom 27. November 2018 Geltung zukomme. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin ab 16. Novem ber 2016 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakraltherapeutin im Umfan g eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten (S. 2) .
Für die Zeit bis 15. November 2016 sei auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnden Ärzte abzustellen. Demzufolge sei von folgendem
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( S . 2 in Verbindung mit Urk. 7/99/2 82 S. 4 und Urk. 7/59 ) : Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
7. März bis 13. September 2015
Arbeitsunfähigkeit von 75 %:
E. 14 bis 30. September 2015, Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
1. Oktober bis 9. November 2015 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
10. November bis 7. Dezember 2015 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
8. Dezember 2015 bis 1. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
2. Februar bis 14. April 2016 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
E. 15 April bis 31. Mai 2016 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
1. bis 30. Juni 2016 Arbeitsunfähigkeit von 70 %:
1. Juli bis 30. September 2016 Arbeitsunfähigkeit von 60 %:
1. Oktober bis 15. November 2016 Arbeitsunfähigkeit von 50 %: ab 16. November 2016 bis auf Weiteres
Für die Zeit ab 16. November 2016 sei während der Dauer der Ausbildung zur Kraniosakraltherapeutin
von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % bezie hungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % auszugehen. D ie Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 90
% beziehungsweise einer Arbeitsun fähigkeit von 10 % zuzumuten. 4. 12
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, E.___ AG (Haft pflichtversicherung), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2019 (Urk. 7/127), dass das Gutachten der Ärzte der B.___ vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 1), und führte aus, dass insbesondere deren Beurteilung, wonach in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als medizinische Masseurin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, nachvollziehbar sei. In Bezug auf eine Tätigkeit mit ausschliesslich leichten und gelegent lich mittelschweren Belastungen sowie insbesondere bezüglich einer Bürotätigkeit sei indes von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 5. 5. 1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines Unfalls vom 7. März 2015 eine komplexe Verletzung der der rechten Hand im Sinne einer offenen Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenks (M P-Gelenkes I ) und einer (dislozierten) Fraktur der Basis des Os Metacarpale II (Mittelhandknochen II) zuzog. An schliessend litt sie unter einem Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand , worauf am 24. April 2015 im Bereich der rechten Hand eine offene Spaltung des Retinaculum
flexorum und eine Entfernung eines ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II durchgeführt wurde (vorstehend E.
4. 2 ). In der Folge litt die Beschwerdeführerin im Bereich des CMC-Gelenkes II
( Karpometakarpalgelenks II) unter eine r knöcherne n Deformation und eine r
arthrotische n Veränderung. Durch den Unfall vom 2. Februar 2016 ist es zu einer Re traumatisierung des rechten Dau m e ngrundgelenks und zu einer vorübergehenden Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Hand gekommen. Daneben litt die Beschwerdeführerin im Bereich ihres Nackens unter einem chronischen Zervikalsyndrom bei degenera tiven HWS-Veränderungen und leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (vorstehend E.
4. 7 und E. 4. 9 ) sowie im Bereich der linken Hand unter einer regrediente n Sehnenscheidenentzündung am linken Handgelenk (vorstehend E.
4. 8 ) beziehungsweise unter einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom (vorstehend E.
4. 9 ).
5. 2
Während Dr. Y.___ in seinen Beurteilungen vom 17. November 2016 ( vorstehend E.
4. 4 ) und vom 11. Januar 2017 (vorstehend E.
4. 5 ) davon ausging, dass ab dem 16. November 2016 in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als medi zinische Masseurin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinen Bericht en vom 14. Februar 2017, vom 5. April 2017, vom 21. Juni 2017, vom
E. 20 September 2017 und vom 29. September 2017 (vorstehend E.
4. 6 ) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Demgegenüber gingen die Gutachten des B.___ in ihrem Gutachten vom 27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 ) und in ihrer dieses ergänzenden Stellung nahme vom 25. März 2019 ( vorstehend E.
4. 10 ) davon aus, dass die Beschwerde führerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtig sei, und dass ihr aus somatischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin ab 16. November 2016 im Umfang eines Arbeits pensums von 50 %, einer Tätigkeit als Kraniosakral therapeutin im Umfang eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer leidens angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten sei. Damit überein stimmend ging Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2018 ( vorstehend E.
4. 11 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit ab
16. November 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit dauerhaft im Umfang eines Pensums von 50 %, diejenige einer Kraniosakraltherapeutin beziehungsweise die diesbe zügliche Ausbildung im Umfang eines Pensums von 70 % bis 80 %
und die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 90
% zuzumuten sei. 5. 3
5. 3 .1
Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 ) und dessen Ergänzung vom 25. März 2019 ( vorstehend E.
4. 10 ) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E.
E. 21 Juni,
20. September und
29. September 2017 (vorstehend E.
4. 6 ) , insoweit er darin ohne nachvollziehbare Begründung en eine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % postulierte, obwohl er in seinen vorgängigen Beurteilungen vom 17. November 2016 (vorstehend E.
4. 4 ) und vom 11. Januar 2017 (vorstehend E.
4. 5 ) einen fast gänz lichen Rückgang der Beschwerden im Bereich der rechten Seite
fest ge stellt und der Beschwerdeführerin eine A rbeitsunfähigkeit von 50 %
attestiert hatt e . Den Beurteilungen durch Dr. Y.___
vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 (vorstehend E. 4. 6)
lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern sich der relevante Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert haben sollte, und aus welchen Gründen sie nicht mehr in einem Umfang von 50 % sondern nunmehr in e inem solchen von 60 % in ihrem funk tionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvoll ziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung en durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5. 5
Zu überzeugen vermag sodann die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ), welche in inhaltlicher Hinsicht weit gehend mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ übereinstimmt. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. C.___
darin in Übereinstimmung mit den Ärzten des B.___ davon ausging, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit für die Zeit ab 16. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, und dass in Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine solche von 90 % bestanden habe. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. C.___
um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Unter suchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlie gend der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts ent gegenstand. Obwohl es in Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. C.___ zu beachten gilt, dass a uf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören –
nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be ste he n (BGE 139
V
225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bun desgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4), sind s olche Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. C.___
vorlie gend nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche - aus den erwähnten Gründen - nicht aus den Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 . Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom
29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ) vorliegend abgestellt werden . 5. 6
Demgegenüber vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 28. August 2019 ( vorstehend E.
4. 12 ) nicht zu überzeugen. Denn dessen Beurteilung, wonach d as Gutachten der Ärzte des B.___ , insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zwar voll ständig, schlüssig und nachvollziehbar sei, wonach der Beschwerdeführerin, in Abweichung von der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ , die Ausübung einer angepassten Tätigkeit indes nicht lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % sondern in einem uneinges chränkten Umfang zuzumuten sei, erscheint nicht frei von Widersprüchen zu sein und vermag aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. Demgegenüber begründeten die Gutachter des B.___ hinlänglich, dass das Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Zukunft zwar nicht auszuschliessen , dass der Beschwerdeführer in die Ausübung einer angepassten Tätigkeit gegenwärtig indes lediglich noch im Umfang eines Pensums von 90 % zuzumuten sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteilung durch Dr. D.___ vom
28. August 2019 (vorstehend E.
4. 12 ) vorliegend daher nicht abgestellt werden.
E. 25 März 2019 (vorstehend E. 4. 10) ergänzte, nachvoll ziehbare Beurteilung durch die Gutachter des B.___
vom
E. 27 November 2018 (vorstehend E.
4. 9 )
sowie auf die in somatischer Hinsicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. C.___
vom
E. 29 März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ) ist demzu folge davon auszugehen , dass der Beschwerdefüh rerin aus somatischen und psychischen Gründen für die Zeit ab 16. November 2016 die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätigkeiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, mit der Möglichkeit von Pausen, im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war . Für di e Zeit vom 7. März 2015 bis 15. November 2016 ist demgegenüber gestützt auf die Beurteilung durch die Gutach ter des B.___ davon auszugehen, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demjenigen der ihr von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit entsprach.
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00109
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
21. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970 , war seit dem Jahre 1997 als selb ständigerwerbende medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % (Urk. 7/4 Ziff. 5.4) tätig, als sie am 7. März 2015 (Urk. 7/27) und am 2. Februar 2016 (Urk. 7/34) als Fahrzeuglenkerin je an einer Auffahrkollision betei ligt war. A m 17. Februar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der rechten Hand und im Bereich der Hal swirbelsäule (HWS) infolge des Unfalls vom 7. März 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.1 ) . Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/41) sprach
ihr die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses im Bereich der Kraniosakraltherapie vom 3. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zu. Mit Mitteilung vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/42) beendete die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes der Versicherten. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, handchirurgisch und orthopädisch) begutachten (Gutachten vom 27. November 2018 und Ergänzung vom 25. März 2019 ; Urk. 7/99/2-82 und Urk. 7/107 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/149, Urk. 7/151 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
12. Januar 2021 (Urk. 7/153 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentena nspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom
12. Januar 2021 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom
17. Februar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. April 2021 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am
20. April 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143
V
409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1. 5
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä ti gen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich weiterhin summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge wo rden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis
Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Therapeutin beziehungsweise als medizinische Mass eur in ausüben würde und im restlichen Umfang von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig wäre, und dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 9 0 % zuzumuten sei. Da im erwerblichen Bereich k eine Einschränkung beziehungsweise eine solche von 0 % und im Aufgabenbereich des Haushalts eine solche von 15 % bestehe, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 6 %, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinär e Gutachten vom
27. November 2018 insoweit nicht abgestellt werden könne, als die Gutachter entgegen der Beurteilung ihres behandelnden Arztes für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 23. März 2018 nicht von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegang en seien. Sodann sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbs tätigkeit ausüben würde, weshalb sie in diesem Umfang als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 3). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Unrecht ein im Jahre 2012 erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht mitberücksichtigt und habe bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht kein en Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorgenommen. Da der Beschwerdeführerin zudem die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, sei ein Betäti gungsvergleich durch zuführen (S. 4). 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehung sweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am
7. März 2015 (vgl. Urk. 7/ 99/2-82 S. 3 f.) war die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1997 als selbständig erwerbende medizinische Masseurin tätig (Urk. 7/ 145 Ziff. 2 , Urk. 7/4 Ziff. 5.4 , Urk. 7/140 ). 3.4
Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Geschäft und im Haushalt vom
5. Dezember 2019 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % als selbständigerwerbende medizinische Masseurin
tätig wäre (Urk. 7/145 Ziff. 8.1 ). 3.5
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einwand vom
27. November 2020
(Urk. 7/151 S. 2) zum Vorbe scheid vom
15. September 2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom
17. Februar 2021 (Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, weil der Aufwand für die Kinderbetreuung seit dem U n fall (vom 7. Mä rz 2015) stetig abgenommen habe. 3.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver si cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 3.7
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht sprechung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3.8
Bei den von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung im Geschäft und Haushalt an Ort und Stelle vom 5. Dezember 2019 gegenüber der Abklärungs p erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen, wonach sie ohne Gesund heitsschaden unverändert - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - im U mfang eines Arbeitspensums von 6 0 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Masseurin ausüben würde (vorstehend E. 3.4 ) , handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpu nkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Details der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020 zum Vorbe scheid vom 15. September 2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2021 ( vorstehend E 3.5 . ) , welche erst nach Kenntnis der Invali ditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurden, handelt es sich bei der Aussage vom 5. Dezember 2019 daher um eine Aussage der ersten Stunde, welcher ein grösseres Gewicht zu zumessen ist , da es sich hierbei nicht um
Aussagen handelte, welche bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten. Sodann weist insbe sondere der im Jahre 2007 geborene Sohn der Beschwerdeführ erin noch nicht ein Alter auf, bei dem ein Rückgang der Anforderungen an dessen elterliche Betreu ung offensichtlich wäre. Davon abgesehen war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (Urk. 7/4 Ziff. 5.4) seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Masseurin im Jahre 1997, mithin bereits vor der Geburt ihrer beiden in den Jahren 2004 und 2007 geboren Kinder (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 3), stets im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % erwerbstätig. Demzufolge ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Betreuung ihrer Kinder in einem teilze itlichen Pensum erwerbstätig wäre bezie hungsweise, dass sie auf Grund der Be treuung ihrer Kinder davon abgesehen hätte , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums erwerbstätig zu sein. 3.9
Nach Gesagtem ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 7. März 2015 weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % eine selbständige Tätigkeit als medizi nische Masseurin ausüben und im restlichen Umfang von 40 % sich im Aufga benbereich Haushalt betätigen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) im Umfang von 60 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 40 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifi zierte. 4. 4. 1
Zu prüfen gilt es im Folgenden die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mass gebende medizinische Aktenlage. 4. 2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie , Spital Z.___ , diagnostizierte im Operationsbericht vom 27. April 2015 (Urk. 7/18/13-14) ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein abgesprengtes ossäres Fragment der Basis Os metacarpale II, rechts, und erwähnte, dass die Besch werden nach dem Verkehrsunfall vom
7. März 2015 aufgetreten seien, und dass auf Grund der Symptome in Kombination mit dem manuell fordernde n Beruf der Beschwerdeführerin als medizin ische Massage therapeutin eine Operation indiziert gewesen sei. In der Folge sei a m 24. April 2015 im Bereich der rechten Hand eine offene Spaltung des Retinaculum
flexorum und eine Entfernung des ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II durchgeführt worden (S. 1) . 4. 3
In seinem Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/12/6-7) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktuell: verbleibende Restbeschwerden in der rechten (dominanten) Hand (Daumen und Palma manus ), sowie am linken Daumensattelgelenk mit/bei: - vormals: dorsale Handgelenkskapselreizung/-entzündung (ohne okkultes Ganglion), rechts - offene Skidaumenverletzung, rechts, und Kapselverletzung Dig . II, rechts nach Verkehrsunfall vom 7. März 2015 und operativer Versor gung - dislozierte Basis Metacarpale II -Fraktur, rechts - posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS), rechts - Status nach offener Spaltung des Retinaculum
flexorum und Entfer nung des ossären Fragmentes Os metacar pale II, Basis, rechts, vom 24. April 2015 - Tendovaginitis stenosans
im Bereich A1-Ringbandareal und Ganglion am Dig I, IP-Gelenk, links, radial
Dr. Y.___ führte aus, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen für mindestens ein Jahr verbleiben w ü rden, und dass damit zu rechnen sei, dass es im Frühjahr/Sommer 2016 zu einer deutlichen Verbesserung der noch verblei benden Restschmerzen kommen könnte , und dass erneut eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könn t e . Gegenwärtig bestehe bis 20. April 2016 indes eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2). 4. 4
In seinem Bericht vom 17. November 2016 (Urk. 7/52/5-6) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr ungewöhnliche knöcherne Fehlstellung aufweise. Dabei handle es sich um eine verzöge rte Unfallfolge. Es sei eine CT Untersuchung der rechten Hand angezeigt (S. 2). Trotz der persistierenden Schmerzen sei es am 16. November 2016 zu einer Verminderung der Arbeitsun fähigkeit von 60 % auf 50 % gekommen , weshalb für die Zeit ab dem 16. November 2016 von eine r Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei (S. 1). 4. 5
Mit Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/52/7-10) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktuell: b eschwerdefreies/-armes Carpe
bossu Basis Metacarpale- ll , rechts (dominant) mit vormals belastungsabhängigen Schmerzen als Unfallfolge mit/bei: - Status nach Infiltration von Sinovial 0,8% und sonographisch gesteu erte Kortisoninfiltration am linken 6. Strecksehnenfach - persistierende Überbelastungsbeschwerden an der linken Hand: klinischer Verdacht auf Tendovaginitis am 4. Strecksehnenfach und am Thenar
- FCR-Tunnelsyndrom (vormals «Schnappdaumen», regrediente «Hand gelenksblockaden» bei Verdacht auf Tendovaginitis und regrediente
ulnare Digital Nervenreizung auf Höhe des A1-Ringbandes Dig
ill ) mit/bei: - vormals Ganglion (5 mm Durch messer, 2 mm Höhe) am Dig I, IP Gelenk, links, radial - Status nach Zerrung Teilruptur des ulnaren Kollateralbandes des rechten Daumens am MCP-Gelenk («Skidaumen») und Schleudertrauma der Hals wirbelsäule (HWS) nach erneutem Verkehrsunfall vom 2. Februar 2016 mit/bei: - leichte n Restbeschwerden in der rechten Hand (Daumen bei axialem Druck und Palma Manus im A1-Ringbandareal Dig II) und inter mittierende r Schwellung ohne Schmerzen im dorsalen Basis Meta carpale-II -Bereich, reduzierte r Sensibilität in einem kleinen Areal an der rechten Daumenspitze - vormals: dorsale Handgelenkskapselreizung/-entzündung (ohne okkultes Ganglion), rechts - Status nach offene r Skidaumenverletzung, rechts , und Kapsel verletzung Dig I I, rechts nach Verkehrsunfall vom
7. März 2015 - Status nach dislozierte r Basis Metacarpale II -Fraktur, rechts - p osttraumatischem K a rpaltunnelsyndrom (CTS), rechts, bei Status nach offener Spaltung Retinaculum
flexorum und Entfernung des ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II, rechts , am
24. April 2015
Dr. Y.___ erwähnte, dass die Beschwerdeführerin aktuell rechtsseitig unter fast keinen Beschwerden mehr leide . Linksseitig - vor allem im Bereich des 4. Streck sehnenfaches un d an der proximalen Thenarbasis
- leide sie jedoch noch unter Schmerzen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3). 4. 6
In seinen Berichten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/65/11-12), vom 5. April 2017 (Urk. 7/65/13-14), vom 21. Juni 2017 (Urk. 7/65/9-10), vom 20. September 2017 (Urk. 7/65/7-8) und vom 29. September 2017 (Urk. 7/65/5-6) führte Dr. Y.___ übereinstimmend aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang verbleibe n werde . 4. 7
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 7/67/1-2) ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit /bei Faz ettensyndrom C5/6 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer zervikoz ephale n Schmerzproblematik, ausgehend von dem discogenen Hauptbefund C5/6, welcher zu einer Hyperpression der Fa z ettengelenke C5/6 geführt ha be, leide. Auf G rund des Schmerzverlaufes nach dem
1. und 2. Unfall sei davon auszugehen , dass der 2. Unfall vo m Februar 2016 für die Verände run gen mitverantwortlich sei (S. 1). 4. 8
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/71/8-9) die folgenden (aktuellen) Diagnosen (S. 1): - aktuell: Schnappfinger am linken Dig . I, am rechten Dig . II und IV, gele gentlich auch am rechten Dig . 1. gegenwärtig unter konservativer Behandlung - regrediente Sehnenscheidenentzündung am linken ( adominanten ) Hand gelenk (6. Strecksehnenfach und Flexor- Carpi - Ulnaris -Region) - Carpe
Bossu
Ba ? i ? Metacarpale-II/Subluxation CMC-II (als Unfallfolge), rechts mit belastungsabhängigen Schmerzen - HWS-Diskusprolaps, in schmerztherapeutischer Abklärung/Behandlung, Status nach HWS Infiltration am 21. September 2017 mit sehr guter Beschwerderegredienz
D er Arzt führte aus, dass handchirurgisch insgesamt eine beschwerdearme Situation erreicht worden sei, und dass d ie verbleibende Schnappfinger -Sympto matik mit einer Kortisoninfiltration behandelt werden könne (S. 2) . 4. 9
Di e Ärzte des Zentrums B.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2018 (Urk. 7/99/2-82), dass die Beschwerdeführerin am 29. und 30. Oktober 2018 internistisch, orthopä disch-handchirurgisch, neurologisch und psychiatrisch unte rsucht worden sei (S. 1-2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 9 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach komplexer offener Verletzung des Daumen s , des Metacarpale II und des radialen Handgelenk s rechts durch einen Auffahrunfall vom März 2015 mit: - bewegungs- und belastungsabhängigen Restbeschwerden am distal- palmaren Ansatz des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I rechts nach Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes im März 2015
- Status nach operativer Revision mit Naht des ulnaren Seitenbandes und Wundversorgung - Schmerzen über Exostose dorsa l an der Basis des Metacarpale II bei Status nach Basisfraktur und Schmerzen über dem CMC-Gelenk II bei posttraumatischer Arthrose - leichtgr a dige residuelle Sensibilitätsstörung im Medianus -Innervationsgebiet rechts bei Status nach offener Sp altung des Retinaculums und Entf ernung eines ossären Fragments im Bereich der Basis des Os metacarpale II am 24. April 2015 - Ret raumatisierung des MP-Gelenkes I rechts ulnar durch Distorsion bei Auffahrunfall vom Febru a r 2016 - Verdacht auf Ganglion dorsal übe r der scapholunä ren Region links - Status nach Kreuzbanders atzoperation beidseits, rechts im Jahre 1991, links im Jahre 2000 - Status nach Querfortsatztraktur L1 bis L4 nach Skisturz im Jahre 2002 - c hronisches Z ervikalsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C6 links mit/bei: - Osteochondrose mit osteodiskogenen , linksbetonten Foraminal einengungen im Bereich HWK5/6 - Status nach Autounfällen mit HWS-Distorsionstraumen vom
16. Februar 2016, vom
7. März 2015 , vom
11. Juli 2007 und im Jahre 1992 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung , remittiert - l eichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links
Aus handchirurgisch-orthopädischer Sicht ha be die Beschwerdeführerin am 7. März 2015 eine komplexere Handverletzung rechts mit offener Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I und mit einer Fraktur der Basis des Metacarpale II erlitten. In der Folge sei ein Karpaltunnelsyndrom mittels einer Dek ompression des Nervus
medianus behandelt worden. Im Weiteren hätten sich im Berei ch des CMC-Gelenkes II eine knöchern e Deformation und eine arthro tische Veränderung entwickelt, wodurch belastungsabhängige Schmerzen persis tiert hätten. Durch den zweiten Unfall vom 2. Februar 2016 sei es zu einer Retraumatisierung des MP-Gelenkes I rechts gekommen . Dadurch sei es zu vorübergehenden Beschwerden gekommen (S. 6), welche jedoch zwischenzeitlich wieder deutlich abgeklungen s eien.
Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter e inem
chronischen Z ervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und leicht einge schränkter HWS-Beweglichkeit sowie unter einer verminderten Sensibilität an den radialen Fing ern beidseits . Eine Radikulopathie
und eine Myelopathie seien klinisch nicht zu erhärten (S. 7). Aus allgemeinmedizinischer Sicht habe keine klinische Pathologie erhoben werden können (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin unter einer vorüber gehend en Anpassungsstörung im S inne einer remittierten Traumafol gestörung
gelitten. Demgegenüber könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nicht gestellt werden. Denn es sei weder das Traumak riterium erfüllt , noch seien ein Vermeideverhalten , eine vegetative Übererregbarkeit , eine vermehrte Schreckhaftigkeit, dissoziative Phänomene oder Flashbacks festzu stellen gewesen. Zudem seien weder die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung noch diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 8). Vielmehr sei von eine r
unbedeutende n Somatisierung
auszugehen (S. 9) .
Die Beschwerdeführerin werde durch die funktionellen Auswirkungen des Gesund heitsschadens im Bereich ihrer beiden Hände und der HWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei die Belastungsfähigkeit beider Hände und Handgelenke durch eine Arthrose im CMC-Gelenk II ,
durch Restbeschwerden im Bereich des ulnaren Seitenbandes des MP-Gelenkes I rechts und
durch ein frag liche s
dorsoradiale s Handgelenksganglion links vermindert sei. Zudem sei die die Beweglichkeit im MP-Gelenk rechts endgradig vermindert.
Des Weiteren bestehe eine verminderte Belastbarkeit der HWS (S. 10). Aus psychischen Gründen bestehe weder hinsichtlich der angestammten noch einer adaptierten Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 11) .
Aus orthopädisch-handchirurgischer Sicht sei auf Grund der Beeinträchtigung in beiden Händen sowie im Bereich der HWS im bisherigen Beruf der Beschwerde führerin als medizinische Masseurin von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der Nackenproblematik mit möglicher radikulärer Irritation links eine Einschränkung von 30 %. Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen von 50 %. Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakraltherapeutin im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Die Au sübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit von Pausen, ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätig keiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten, wobei in Zukunft ein Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei (S. 14). 4. 10
In ihrer das Gutachten vom 27. November 2018 ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2019 (Urk. 7/107) führten die Ärzte des B.___ aus , der behandelnde Arzt Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin, welche am 3. Januar 2017 eine Ausbildung zur Kraniosakraltherapeutin aufgenommen habe, habe erstmals ab dem 16. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert, weshalb ab diesem Zeitpunkt dem Zumutbarkei tsprofil des Gutachtens vom 27. November 2018 Geltung zukomme. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin ab 16. Novem ber 2016 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakraltherapeutin im Umfan g eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten (S. 2) .
Für die Zeit bis 15. November 2016 sei auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnden Ärzte abzustellen. Demzufolge sei von folgendem
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( S . 2 in Verbindung mit Urk. 7/99/2 82 S. 4 und Urk. 7/59 ) : Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
7. März bis 13. September 2015
Arbeitsunfähigkeit von 75 %:
14. bis 30. September 2015, Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
1. Oktober bis 9. November 2015 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
10. November bis 7. Dezember 2015 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
8. Dezember 2015 bis 1. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
2. Februar bis 14. April 2016 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
15. April bis 31. Mai 2016 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
1. bis 30. Juni 2016 Arbeitsunfähigkeit von 70 %:
1. Juli bis 30. September 2016 Arbeitsunfähigkeit von 60 %:
1. Oktober bis 15. November 2016 4. 11
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte in seiner Stellu ngnahme vom 29. März 2018 (Urk. 7/147/11) aus, dass das Gutachten der Ärzte des B.___
vom 27. November 2018 zusammen mit der dieses ergänzende n Stellungnahme der Gutachter vom 25. März 2019 nachvollziehbar sei , weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführer in als medi zinische Masseurin von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
7. März bis 13. September 2015 Arbeitsunfähigkeit von 75 %:
14. bis 30. September 2015, Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
1. Oktober bis 9. November 2015 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
10. November bis 7. Dezember 2015 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
8. Dezember 2015 bis 1. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeit von 100 %:
2. Februar bis 14. April 2016 Arbeitsunfähigkeit von 90 %:
15. April bis 31. Mai 2016 Arbeitsunfähigkeit von 80 %:
1. bis 30. Juni 2016 Arbeitsunfähigkeit von 70 %:
1. Juli bis 30. September 2016 Arbeitsunfähigkeit von 60 %:
1. Oktober bis 15. November 2016 Arbeitsunfähigkeit von 50 %: ab 16. November 2016 bis auf Weiteres
Für die Zeit ab 16. November 2016 sei während der Dauer der Ausbildung zur Kraniosakraltherapeutin
von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % bezie hungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % auszugehen. D ie Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 90
% beziehungsweise einer Arbeitsun fähigkeit von 10 % zuzumuten. 4. 12
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, E.___ AG (Haft pflichtversicherung), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2019 (Urk. 7/127), dass das Gutachten der Ärzte der B.___ vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 1), und führte aus, dass insbesondere deren Beurteilung, wonach in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als medizinische Masseurin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, nachvollziehbar sei. In Bezug auf eine Tätigkeit mit ausschliesslich leichten und gelegent lich mittelschweren Belastungen sowie insbesondere bezüglich einer Bürotätigkeit sei indes von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 5. 5. 1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines Unfalls vom 7. März 2015 eine komplexe Verletzung der der rechten Hand im Sinne einer offenen Durchtrennung des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenks (M P-Gelenkes I ) und einer (dislozierten) Fraktur der Basis des Os Metacarpale II (Mittelhandknochen II) zuzog. An schliessend litt sie unter einem Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand , worauf am 24. April 2015 im Bereich der rechten Hand eine offene Spaltung des Retinaculum
flexorum und eine Entfernung eines ossären Fragmentes der Basis des Os metacarpale II durchgeführt wurde (vorstehend E.
4. 2 ). In der Folge litt die Beschwerdeführerin im Bereich des CMC-Gelenkes II
( Karpometakarpalgelenks II) unter eine r knöcherne n Deformation und eine r
arthrotische n Veränderung. Durch den Unfall vom 2. Februar 2016 ist es zu einer Re traumatisierung des rechten Dau m e ngrundgelenks und zu einer vorübergehenden Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Hand gekommen. Daneben litt die Beschwerdeführerin im Bereich ihres Nackens unter einem chronischen Zervikalsyndrom bei degenera tiven HWS-Veränderungen und leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (vorstehend E.
4. 7 und E. 4. 9 ) sowie im Bereich der linken Hand unter einer regrediente n Sehnenscheidenentzündung am linken Handgelenk (vorstehend E.
4. 8 ) beziehungsweise unter einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom (vorstehend E.
4. 9 ).
5. 2
Während Dr. Y.___ in seinen Beurteilungen vom 17. November 2016 ( vorstehend E.
4. 4 ) und vom 11. Januar 2017 (vorstehend E.
4. 5 ) davon ausging, dass ab dem 16. November 2016 in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als medi zinische Masseurin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinen Bericht en vom 14. Februar 2017, vom 5. April 2017, vom 21. Juni 2017, vom
20. September 2017 und vom 29. September 2017 (vorstehend E.
4. 6 ) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Demgegenüber gingen die Gutachten des B.___ in ihrem Gutachten vom 27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 ) und in ihrer dieses ergänzenden Stellung nahme vom 25. März 2019 ( vorstehend E.
4. 10 ) davon aus, dass die Beschwerde führerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtig sei, und dass ihr aus somatischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin ab 16. November 2016 im Umfang eines Arbeits pensums von 50 %, einer Tätigkeit als Kraniosakral therapeutin im Umfang eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer leidens angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten sei. Damit überein stimmend ging Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2018 ( vorstehend E.
4. 11 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit ab
16. November 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit dauerhaft im Umfang eines Pensums von 50 %, diejenige einer Kraniosakraltherapeutin beziehungsweise die diesbe zügliche Ausbildung im Umfang eines Pensums von 70 % bis 80 %
und die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 90
% zuzumuten sei. 5. 3
5. 3 .1
Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 ) und dessen Ergänzung vom 25. März 2019 ( vorstehend E.
4. 10 ) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.6 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie
sowie für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente n des Beschwerdebildes, unter welchem die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 5. 3 .2
In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin durch die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Bereich ihrer beiden Hände und der HWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Als nachvollziehbar begrün det und zu überzeugen vermag sodann , dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin ab 16. November 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % und die Ausübung einer ange passten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglich keit von Pausen, ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten sei. 5. 3 .3
In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des B.___
in ihrem Gutachten davon ausginge n, dass die Beschwerdeführerin unter einer remittierten Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung leide, und dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine anhaltende somato forme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden könne, und dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weder in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als medizinische Masseurin noch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausgewiesen sei. 5. 4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April,
21. Juni,
20. September und
29. September 2017 (vorstehend E.
4. 6 ) , insoweit er darin ohne nachvollziehbare Begründung en eine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % postulierte, obwohl er in seinen vorgängigen Beurteilungen vom 17. November 2016 (vorstehend E.
4. 4 ) und vom 11. Januar 2017 (vorstehend E.
4. 5 ) einen fast gänz lichen Rückgang der Beschwerden im Bereich der rechten Seite
fest ge stellt und der Beschwerdeführerin eine A rbeitsunfähigkeit von 50 %
attestiert hatt e . Den Beurteilungen durch Dr. Y.___
vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 (vorstehend E. 4. 6)
lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern sich der relevante Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert haben sollte, und aus welchen Gründen sie nicht mehr in einem Umfang von 50 % sondern nunmehr in e inem solchen von 60 % in ihrem funk tionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvoll ziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung en durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5. 5
Zu überzeugen vermag sodann die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ), welche in inhaltlicher Hinsicht weit gehend mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ übereinstimmt. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. C.___
darin in Übereinstimmung mit den Ärzten des B.___ davon ausging, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit für die Zeit ab 16. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, und dass in Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine solche von 90 % bestanden habe. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. C.___
um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Unter suchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlie gend der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts ent gegenstand. Obwohl es in Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. C.___ zu beachten gilt, dass a uf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören –
nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be ste he n (BGE 139
V
225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bun desgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4), sind s olche Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. C.___
vorlie gend nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche - aus den erwähnten Gründen - nicht aus den Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 14. Februar, 5. April, 21. Juni, 20. September und 29. September 2017 . Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom
29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ) vorliegend abgestellt werden . 5. 6
Demgegenüber vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 28. August 2019 ( vorstehend E.
4. 12 ) nicht zu überzeugen. Denn dessen Beurteilung, wonach d as Gutachten der Ärzte des B.___ , insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zwar voll ständig, schlüssig und nachvollziehbar sei, wonach der Beschwerdeführerin, in Abweichung von der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ , die Ausübung einer angepassten Tätigkeit indes nicht lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % sondern in einem uneinges chränkten Umfang zuzumuten sei, erscheint nicht frei von Widersprüchen zu sein und vermag aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. Demgegenüber begründeten die Gutachter des B.___ hinlänglich, dass das Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Zukunft zwar nicht auszuschliessen , dass der Beschwerdeführer in die Ausübung einer angepassten Tätigkeit gegenwärtig indes lediglich noch im Umfang eines Pensums von 90 % zuzumuten sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteilung durch Dr. D.___ vom
28. August 2019 (vorstehend E.
4. 12 ) vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.7
Gestützt auf die am
25. März 2019 (vorstehend E. 4. 10) ergänzte, nachvoll ziehbare Beurteilung durch die Gutachter des B.___
vom
27. November 2018 (vorstehend E.
4. 9 )
sowie auf die in somatischer Hinsicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. C.___
vom
29. März 2018 (vorstehend E.
4. 11 ) ist demzu folge davon auszugehen , dass der Beschwerdefüh rerin aus somatischen und psychischen Gründen für die Zeit ab 16. November 2016 die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätigkeiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, mit der Möglichkeit von Pausen, im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war . Für di e Zeit vom 7. März 2015 bis 15. November 2016 ist demgegenüber gestützt auf die Beurteilung durch die Gutach ter des B.___ davon auszugehen, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demjenigen der ihr von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit entsprach. 5.8
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.9
Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nur unerheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6. 1
Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wobei bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 6 0 % als Erwerbs tätige und im restlichen Umfang von 4 0 %
als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E.) zu bemes sen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätig keit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochzurechnen. 6. 2
In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.5 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirk same Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 6. 3
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Wartezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähigkeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bu ndesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2). 6.4
Da gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ (vorstehend E. 7.1 ) für die Zeit vom 7. März 2015 bis 15. November 2016 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von eine r Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit . b IVG am 7. März 2015 zu laufen begonnen und endete am 6. März 2016. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leist ungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch a m 17. Februar 2016 (Urk. 7/4) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2016 entstehen.
Am 1. August 2016 bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des B.___
in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und bezüglich angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 6 .5
6.5.1
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der v ersicherten Person sowie der IV Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).
Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4 ), davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine selbständige Tätigkeit als medizinische Masseurin ausüben und im restlichen Umfang von 40 % sich im Aufgabenbe reich Haushalt betätigen würde, hat die Bemessung des Valideneinkommens
auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständigerwerbende erzielten Einkommens zu erfolgen. 6.5.2
Die Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahre 1997 eine selbständige Tätigkeit als medizinische Masseurin ausübte, erzielte gemäss IK-Auszug (Urk. 7/128) im Jahre 2014 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 23'100. --, im Jahre 2013 ein solches von Fr. 12'100.-- , im Jahre 2012 ein solches von Fr. 19'500.--, im Jahre 2011 ein solches von Fr. 12'400.-- und im Jahre 2010 ein solches von Fr. 18'900.-- . Zusätzlich erzielte die Beschwer deführerin gemäss dem IK-Auszug im Jahre 2012 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Oberstufenschul gemeinde F.___
im Umfang von Fr. 2'641.--, im Jahre 2011 ein solches von Fr. 2'020.-- und im Jahre 2010 ein solches von Fr. 543.--. Dabei handelt es sich um starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankun gen des Verdienstes , welche gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 8.3.6 ) ein Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertigen. 6.5.3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
indes nicht anhand eines während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienstes (gemäss IV-Auszug), sondern stützte sich auf den Abklärungsbericht für Selbständige r werbende und Haushalt vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/145), worin ihre Abklärungsperson eine betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäfts abschlüsse der Beschwerdeführerin vornahm und dabei auf Grund der durch schnittlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2012, 2013 und 2014, zuzüglich der AHV-Beiträge , ein durchschnittliches Einkommen bei einem Arbeitspensum von 60 % ermittelte, welches sie anschliessend auf ein vollzeitliches Arbeitspensum aufrechnete (Urk. 7/145 Ziff. 8.1). Zuzüglich berücksichtigte sie dabei die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Nebeneinkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/146). 6.5.4
Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.2) wird die Vermutung, dass die im IK eingetragenen Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen, jedoch nicht einzig dadurch umge stossen, dass diese nicht mit den in der Erfolgsrechnung unpersonalisierten Salären oder den in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinnen
korrelieren. Dies umso weniger als nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich niemand jahrelang von der Steuerbehörde zu hoch einschätzen lasse und entspr echend hohe Einkommen verabgab t e , es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen . Gleiches muss gelten, wenn die in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinne höher sind als die im IK-Auszug angegebenen Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit. Vorliegend sind den Akten indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach den Abweichungen der im IK-Auszug angegebenen Einkom men von den ausgewiesenen Gewinnen versicherungsrechtliche Überlegung zugrunde liegen könnten. Demzufolge ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die im IK eingetragenen Einkommen der Beschwerdeführerin dem von ihr tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen . 6.5.5
Auf Grund der erheblichen Schwankungen ist das Valideneinkommen vorliegend daher anhand der im IK-Auszug angegebenen Einkommen f ür die Jahre 2010 bis 2014 zu b emessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_77 1/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 f. ) . Dabei ist auch das von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2010 bis 2012 erzielte Nebeneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mit
zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2). Gemäss dem IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19 ' 443 .--
(Fr. 18'900.-- + Fr. 543.--), im Jahre 2011 ein solches von Fr. 14 ’ 420 .-- (Fr. 12'400.-- + Fr. 2'020.--), im Jahre 2012 ein solches von Fr. 22 ’ 141 .-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 2'641.--), im Jahre 2013 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 12'100.-- und im Jahre 2014 ein solches von Fr. 23'100.-- erzielt (vorstehend E. 8.3.8 ). Dies ergibt einen Mittelwert von Fr. 18’241.-- ( [ Fr. 19 ' 443 .-- + Fr. 14 ' 420 .-- + Fr.
22 ' 141 .-- + Fr. 12'100.-- + Fr. 23'100.-- ] ÷ 5). Angepasst an die durchschnitt lichen Nominallohn entwicklung im Zeitraum von
2012 (Mittelwert der Jahre 2010 bis 2014 ) bis 2016 ( www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex , 2011-2020)
von 0.7 % im Jahre 2013, von 0.8 % im Jahre 2014, von 0.4 % im Jahre 2015 und von 0.7 % im Jahre 2016 resultiert aufgerechnet auf ei n hypothe tisches Arbeits pensum von 100 %, ein Valideneinkommen von Fr. 31'200. -- ( [ Fr. 18'241.
x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007] ÷ 6 x 10) . 6.6 6.6 . 1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art . 16 ATSG). Beim Einkom mensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b). Ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa bei Selbstständigerwerbenden oder Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben, zutreffen kann - ist in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditäts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1 und 104
V
135 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.1). 6.6 .2
Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schaden minderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufs wechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohn ort und Anderes. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich ( Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1 und 4.3, 9C_ 834/2011 vom 2. April 2012 E. 2 und 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzu mutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invaliden versicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 v om 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.6 .3
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständig erwerbende und Haushalt betreffend die am 18. Februar 2016 an Ort und Stelle durchgeführten Abklärung und gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass in einer angepassten unselbständigen Tätigkeit im Vergleich zu einer Weiterführung der selbständigen Tätigkeit in einer der Behinderung ange passten Tätigkeit von eine wesentliche n
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei (Urk. 7/145 Ziff. 8.1) . Zur Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin daher
ein Berufswechsel bezie hungsweise die Aufgabe ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit sowie die Aufnahme einer behinderungs angepassten unselbständigen Tätigkeit zuzumuten ( Urk 7/146 S. 1). 6.6 .4
Da gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___
(vorstehend E.
5.9 ) für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2016 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich eine r angepasste n Tätigkeit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für die Zeit vom 1. Oktober bis 15. November 2016 eine solche von 40 % bestanden hat, war der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. August bis 15. November 2016 ein Berufswechsel nicht zuzumuten. Vielmehr ist von stabilen Verhältnissen bei Ausübung der b isherigen selbständigen Tätigkeit im Umfang der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Demzu folge sind für den
Zeitraum vom 1. August bis 15. November 201 6 Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Verdienst zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt . Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Da der Beschwerdeführer in gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___
sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom
1. August bis 30. Septem ber 2016 im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % zuzumuten war, ist f ür die Zeit vom 1. August bis 30. September 2016 v on einem Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 70 % auszugehen. 7. 7. 1
Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 7. 2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7. 3
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
18. Dezember 2019 (Urk. 7/145 Ziff. 10-13 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohn verhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der Tätig keitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt. Dabei resultierte eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 15 %. 7. 4
D er Haushaltabklärungsbericht vom
18. Dezember 2019 (Urk. 7/145 Ziff. 10-13 ) genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 7. 2 und Urteil des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 200 7 E. 5.2.1, nicht publ . in: BGE 134
V
9) und vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerd eführerin eine Mithilfe beim Anrichten der Speisen , bei gründlichen Reinigungsarbeiten in der Küche, bei der Wohnungspflege und beim Einkaufen zuzumuten sei, und dass ihren im gleichen Haushalt wohnenden beiden Kindern (geboren 2004 und 2007) eine Mithilfe beim Auftischen und Abräumen des Tisches, beim Einfüllen und Entleeren des Geschirrspülers, bei der Wohnungs pflege der Kinderzimmer und beim Versorgen ihrer Kleider zugemutet werden könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2021 (Urk. 2) gestützt auf den Haus haltabklärungsberi cht vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/145 Ziff. 10-13) von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 15 % ausging. 7. 5
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 40 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 42 % ( 70 % x 0.6) und ein gewichteter Teilinvaliditäts grad im Haus haltsbereich von 6 % ( 15 % x 0.4) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48 %. 8. 8. 1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. 8. 2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegenerin der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/41) Frühinterventions massnahmen im Form eines Ausbildungskurses für eine Ausbildung im Bereich der Kraniosakraltherapie vom 3. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zuge sprochen hat. Die Durchführung der Frühinterventions massnahmen begründete keinen Taggeldanspruch (Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7d IVG). Der Beschwerdeführerin wurde denn auch zu Recht kein Taggeld zugesprochen. 8. 3
Der Bes chwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) die Ansicht vertreten sollte, dass ein Rentenanspruch während der Dauer der Durchführung der Frühinterventions massnahmen nicht habe entstehen können (vgl. Urk. 7/147/13). Denn gemäss der Rechtsprechung (BGE 126 V 241) kann ein Rentenanspruch nur dann nicht ent stehen, solange Eingliederungsmassnahmen (im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG) durchgeführt und dafür Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet werden. 8. 4
Demzufolge ist für die Zeit ab
1. August 2016 ein Anspruch auf ein e
Viertelsrente erstellt. 9. 9. 1
Zu prüfen ist die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am
1. Oktober 2016 sowie am 16. November 2016. 9. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 9. 3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3. 5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 9. 4
Da vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.1 ), gestützt auf die Beur teilung en durch die Gutachter des B.___
vom 27. November 2018 (vorstehend E.
5.9 ) und vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.10 ) sowie auf diejenige durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E. 5.11 ) davon auszugehen ist , dass der Beschwerdefüh rerin für die Zeit ab 16. November 2016 die Ausübung einer angepassten, nicht handbelastenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm, ohne die Notwendigkeit von HWS- Reklinationen und ohne Tätigkeiten mit den Armen über Kopf- oder Schulterhöhe, mit der Möglichkeit von Pausen, im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war, steht fest, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt hin in einem im revisions rechtlichen Sinne erheblich en Umfang verbesserte, weshalb der Rentenanspruch auf diesen Zeitpunkt hin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erneut zu prüfen ist. 9. 5
Demgegenüber kommt nach Gesagtem (vorstehend E.
9. 3 ) eine Leistungsan passung auf Grund einer am 1. Oktober 2016 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, da eine solche in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzu nehmen ist. 10. 10. 1
Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse am 16. November 2016 zu prüfen. 10. 2
Da der Beschwerdeführerin gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des B.___ vom 27. November 2018 (vorstehend E. 5.9 ) und vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.10 ) sowie auf die in somatischer Hinsicht damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. März 2018 (vorstehend E.
5.11 ), auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.1 ), ab dem 16. November 2016 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, die Ausübung einer Tätigkeit als Kraniosakral therapeutin im Umfang eines solchen von 70 % bis 80 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten war , steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin noch mit derje nigen einer Kraniosakraltherapeutin die ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % ausschöpfen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 90 %
in einem ausge glichenen Arbeitsmarkt , eines noch nicht fortgeschrittenen Le bensalters der Beschwerdeführerin,
einer noch zu erwartenden Aktivit ätsdauer von mehr als 19 Jahren sowie der beruflichen Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwer deführerin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schaden minderungs pflicht sowohl ein Berufs wechsel beziehungsweise die Aufgabe der bisher ausgeübten selbständigen Tätig keit als auch die Aufnahme einer i hrer Ausbildung entsprechenden, leidens angepassten, unselbständigen Erwerbs tätigkeit zu zumuten war. Das Invaliden einkommen ist vorliegend daher anhand
eines Verdienstes, welchen die Beschwerdeführerin in Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Ausübung einer zumutbaren unselbständigen Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, z u bemessen. 10. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 10. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 10. 5
Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter des B.___ (vor stehend E. 7.1 ), der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen als Tiefbau zeichnerin und als medizinische Masseurin sowie der umfangreichen Berufs erfahrung, über welche die Beschwerde führerin verfügt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Unter dem Titel leidens bedingter Abzug können indes grundsätzlich nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allenfalls auf Grund ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten innerhalb eines Kompetenz niveaus ausüben können und die Möglich keit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidens bedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3.2). Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend nicht als gerecht fertigt. 10. 6
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/146) anhand des Tabellenlohns der LSE 2016 für das tiefste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körper licher oder handwerklicher Art). Mit Blick auf die Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend indes gewich tige Anhaltspunkte für ein Abstellen auf den Tabellenlohn für das Kompetenz niveau 2 (pra ktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Daten verarbeitung und Administration, Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten, Sicher heitsdienst und Fahrdienst) . Diese Frage kann vorli e gend indes offengelassen werden, wenn ein Rentenanspruch selbst bei einem Abstellen auf den Tabellen lohn für das Kompetenzniveau 2 zu verneinen wäre. 10. 7
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2016 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2016) von Fr. 4’363.--, resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 9 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2016 von (abgerundet) Fr. 49’123 .-- (Fr. 4’363.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0. 9 ). 10. 8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 31'200 .-- (vorstehend E. 8.3.11 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 49’123 .-- (vorstehend E.
10. 7 ) ergibt k eine Erwerbseinbusse und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 %. 10. 9
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 40 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % (0 % x 0.6) und ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 6 % (15 % x 0.4). Dies ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von 6 %. 10. 10
Damit wird für die Zeit ab 16. November 2016 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 1 1 .
Demnach steht fest, dass sich der der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin am 16. November 2016 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheb lichen Weise verbessert hat. Die Viertelsrente , auf welche die Beschwerdeführerin ab
1. August 2016 Anspruch hat, ist
daher gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum
28. Februar 2017 zu befristen .
Demzufolge ist ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsrente
für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 ausgewiesen .
12.
12. 1
Des Weiteren gilt es , den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Ver zugszins zu prüfen. 12. 2
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen mit Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 140 V 558 E. 3). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (Art. 26 Abs. 4 lit . a ATSG 12. 3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 273 E. 4 und 5) ist Art. 26 Abs. 2 ATSG auch im Rahmen der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar. Wenn eine Rente auf Grund eines durch die versicherte Person gestellten Revisionsgesuchs nachträglich erhöht wird, ist der Zeitpunkt, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG. Bei einer Revi sion der Rente von Amtes wegen beginnt gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 558 E. 3.4) die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens . Des Gleichen muss bei einer erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird, der Zeitpunkt, in welchem das Leistungsbegehren durch die versicherte Person gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG sein. 12. 4
Da sich die Beschwerdeführerin a m 17. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 7/4 Ziff. 6.1) , be gann die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG am
18. Februar 2016 zu laufen und endete am
17. Februar 2018 . Folglich besteht
daher grundsätzlich ab
17. Februar 2018 eine Verzugszinspflicht. Kein Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % (Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) besteht indes in dem Umfang , in dem die Nachzahlung gültig an Dritte zu erfolgen hat ( Art. 26 Abs. 4 lit . a ATSG) . 12.5
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 daher insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. August 2016 bis 28. Februar 2017 verneint wurde und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat , zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 17. Februar 2018 auf eine allfällige Nach zahlung von Rentenleistungen , welche nicht gültig an Dritte zu erfolgen hat (vorstehend E.
12. 4 ). 1 3 .
13.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 13.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 1 3.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 dahin abgeändert , dass die Beschwe rdeführerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat , zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 17. Februar 2018 auf einer allfällige n,
nicht gültig an Dritte erfolgende n
Nachzahlung . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz