Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war von April 1989 bis Februar 2017 bei der Y.___ AG als Schaler und Maurer in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/ 4 ). Seit August 2018 wurde der Versicherte in einem reduzierten Pensum von durch schnittlich 30 % als Magazin-Mitarbeiter in derselben Firma eingesetzt ( Urk. 8/49).
Am 1 3. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei m Sozialversicherungs zentrum Thurgau unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) Erkrankung zum Leistungs bezug an (Urk. 8 /1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multi disziplinäres Gutachten bei der
Z.___ AG einge holt (Gut achten vom 2 6. Juni 2019 , Urk. 8 / 72 ). Gestützt darauf und ausgehend von einem In va li ditätsgrad von 65 % resp. 66 % sprach das Sozialversicherungs zentrum Thurgau dem Versicherten mit Verfügungen vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019
ab 1. Februar 2018 eine
Dreiviertelsrente
zu (Urk. 8 / 92 , Urk. 8 / 9 3).
1.2
Unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses stellte der Versicherte am 25. Mai 2020 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Erhöhung der Leistungen der Inva li den sicherung infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Sozialversicherungszentrum Thurgau ( Urk. 8/99). Infolge U mzug s des V ersicher ten in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 8/100) überwies das Sozialversicherungszent rum Thurgau das Gesuch um Erhöhung der Invali den rente
( Urk. 8/99) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 8/101) . Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesund heit li chen Veränderung entsprechende aktuelle Beweis mittel beibringen müsse (Urk. 8 /10 2 ), liess der Versicherte aktuelle Arztbericht e
zu den Akten reichen (Urk. 8 /1 05 ).
In der Folge nahm Dr. med. A.___ , Ärztin des Regio na len Ärzt lichen Dienstes (RAD), am 6. August 2020 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk.
8/106), gestützt worauf die IV-Stelle mit V orbescheid vom 3. No vem ber 2020 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/107). Den hier gegen erhobenen Einwand vom 1 6. November 2020 (Urk. 8/108) sowie ergänzend vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 8/111) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ab ( Urk. 8/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie berufliche Mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zwei ter Schrif ten wechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 5).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Beschwer de führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit angefochtenem Entscheid wies die Beschwerdegegnerin ausschliesslich das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, ein allfälliges Begehren um berufli che Massnahmen ist nicht Gegenstand der Verfügung vom
1. Februar 2021 ( Urk. 2). Demzufolge ist auf den Beschwerdeantrag, dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren, nicht einzutreten. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). 2 .3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141
V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Lei dens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis
Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision ver langt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorge sehenen Monat an ( lit . b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.2). 2 .5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .
3 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Aktenlage zeige keine Veränderungen der spas tischen Paraparese, die nicht bereits im Gutachten vom Juni 2019 berück sichtigt worden wären. Es sei nach wie vor von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen verbessern würde. 3 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Febru ar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der fortschreitenden M ultiplen Sklerose und der in der Zwischenzeit dazugekommenen Leiden (Rücken, Knie beidseits, Unterleib) habe er die Restarbeitsfähigkeit von 35 % bei seinem langjährigen Arbeitgeber auf geben müssen. Eine andere Teilzeitstelle würde er ohne Support nicht finden. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer Drei viertels rente mit Ver fügung vom 3 1. Oktober resp. 2 9. November 2019 ( Urk. 8/92; Urk. 8/93 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 . Februar 202 1 ( Urk.
2) eine invali den versiche rungs rechtlich relevante Ver änderung der tatsäch lichen Ver hältnisse ein getreten ist.
Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Be schwerdegegnerin den medizi nisch en Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 4 . 4 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 3 1. Oktober resp. 2 9. November 2019 (Urk. 8/92, Urk. 8/93), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das poly dis zi pli nä re (neurologische, psychiatrische, orthopädisch- traumatologische , internis ti sche und neuropsychologische) Z.___ -Gutachten vom 2 6. Juni 2019 zugrunde lag , wobei die Untersuchungen am 5., 8. und 1 7. April 2019 stattfanden . Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers akten kun di gen medi zi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/72/11 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol genden Erwä gun gen aber darauf Bezug genommen. 4 .2
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten d ie Z.___ - Gutach ter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätig keit ; Urk. 8/72/6 ): - Multiple Sklerose (Erstdiagnose 2017), aktueller EDSS 2.5 - Leichte bis mittelgradige kognitive Störung im Rahmen der Grund er kran kung (ICD-10: F06.7) - Status nach operativ behandelter Ellenbogenfraktur mit persistierender Bewegungseinschränkung für die Streckung und Beugung - Gonarthrose des rech t en Kniegelenkes - Gonarthrose des linken Kniegelenkes - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, klinisch zum Unter su chungs zeitpunkt blande , ohne Bewegungseinschränkung, ohne neuro lo gische Auffälligkeiten
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende depressive Störung, leichtes Ausmass (ICD-10: F33.0), der Abriss der (proximalen) langen Bizeps sehne des rechten Oberarmes, der arterielle Hypertonus, die Hyperurikämie sowie die diskrete Hypogammaglobulinämie . 4 .3
Gegenüber dem neurologische n Gutachter
habe der Beschwerdeführer über per manente Parästhesien in den Fingern beider Hände sowie in den Zehen und un teren Extremitäten aufsteigend bis zu den Oberschenkeln berichtet. Gelegent lich sei auch die Kraft in den Händen vermindert, was sich gemäss Gutachter bei der aktuellen Untersuchung jedoch nicht feststellen liesse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über Probleme mit vermehrter und rascher Ermüdbarkeit berichtet. Der neurologische Gutachter konstatierte, d ie neurologische Abklärung habe im MRI zerebral und spinal multiple Demyelinisationsherde mit zeitliche r und örtlicher Dissemination ergeben. Die subjektive Schwäche in Armen und Bei nen mit verminderter Belastbarkeit und leichter Gleichgewichtsstörung sei auf die ausgeprägten zervikalen Herde zurückzuführen ( Urk. 8/72/23) . Der Therapie ver lauf sei gut. Es habe keine weiteren Schübe gegeben und es würden sich keine Hinweise einer Progression zeigen. Der Beschwerdeführer zeige Ressourcen vor allem durch seine Motivation, sein inhaltlich richtiges und reflektiertes Handeln und durch seine Selbständigkeit. Die Prognose sei bei dieser Grunderkrankung unsicher, die Chancen würden aber gut
stehen , dass die Krankheit unter der The rapie mit einer erheblichen Verzögerung ablaufe ( Urk. 8/72/24). Aus neuro lo gi scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Schaler und Maurer seit der Diagno se stellung im Jahr 2017 permanent aufgehoben. Eine leidensange passte Tätigkeit in Wechselbelastung bei geringem körperlichem Belastungs grad, individuellen Pau sen und regelmässiger Begleitung durch einen Betreuer sei dem Beschwerde führer zu 35 % zumutbar ( Urk. 8/72/ 25) . 4 .4
Die psychiatrische Gutachterin konstatierte, aktuell bestehe weiterhin eine allen falls leichte depressive Symptomatik mit Antriebsstörungen und einer ge ringen Lust- und Interessenminderung, wobei dafür auch die körperlichen Ein schrän kungen mitursächlich seien. Der Be schwer deführer leide unter einer raschen Ermüdbarkeit, Kraftminderung sowie verminderten Belastbarkeit, insbe son dere kör perlich. Neuropsychologisch habe eine mittelschwer eingeschränkte geteilte Auf merksamkeit und eine leicht ein geschränkte Merkfähigkeit mit Kom pen sa tions möglichkeiten diagnostiziert wer den können, dies im Sinne einer leich ten bis mit telschweren kognitiven Stö rung im Rahmen der Grunder kran kung. Der Beschwerdeführer zeige Schwierigkeiten bei der Verarbeitung paralleler Aufga ben, sodass er im Alltag entweder langsamer arbeite oder mehr Fehler mache. Serielle, schrift liche Aufgaben seien daher gut geeignet. Es bestehe zudem eine Fatigue -Sympto matik, welche laut Beschwerdeführer die geistige, vor allem aber die körperliche Ausdauer betreffe. Diese geschilderte Symptomatik sei mitbe güns tigend für die leichte depressive Symptomatik, die nach Remission erneut, auch bei psycho sozialen Belastungen, aufgetreten sei. Die psychiatrische Gutach terin diagnosti zierte eine rezidivierende depressive Störung von leichtem A us mass, welche jedoch so milde ausgeprägt sei, dass die Arbeitsfähigkeit allein aus dieser Symp to matik nicht beeinträchtigt sei ( Urk. 8/72/37). Aus neuro psycholo gischer Sicht bestehe jedoch sowohl in bisheriger als auch in einer leidens ange passten Tätigkeit eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 8/72/40 f. , vgl. auch Urk. 8/72/81 ). 4 .5
Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Exploration habe der Beschwer de führer angegeben, Schmerzen im rechten Bein, dem rechten Kniegelenk, der rechten Fusssohle und weitere unspezifische Beschwerden mit Schmerzen in na hezu sämtlichen übrigen Abschnitten des Körpers zu haben, wobei die Schmer zen des rechten Beines im Vordergrund stünden. Diese Beschwerden seien teil weise stechender Natur. Der orthopädische Gutachter führte aus, es sei ein Abriss der langen Bizepssehne rechts in der Vergangenheit zu objektivieren, jedoch ohne signifikante Funktionseinschränkungen des rechten Schu lter ge len kes. Des Wei teren sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogenge lenkes nach Fraktur und operativer Behandlung bei freier Unter armdrehbeweg lichkeit festzustellen. Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) seien durch die klini sche Untersuchung nicht in Gänze zu objektivieren. Hier fänden sich insbeson dere im Bereich der HWS keine Bewegungsein schrän kun gen und kein Wurzel reizsyndrom. Auch für die LWS bestünden, bei ein geschränkt demon strierter Beugung der LWS, keine Hinweise für eine radikuläre oder pseudo radikuläre Symp tomatik. Im Bereich beider Kniegelenke würden degene ra tive Veränderun gen im Sinne von Knorpelschäden bestehen. Die klinische Un ter suchung beider Kniege lenke zum jetzigen Zeitpunkt zeige eine ge wisse Ge lenk vergröberung, jedoch keine Instabilitäten oder Bewegungs ein schränkungen und keine Gelenk ergussbil dung ( Urk. 8/72/53). Der orthopädische Gutachter erachtete die ange stammte Tätigkeit als nicht leidensgerecht und führte aus, der Beschwer de führer sei in
der Lage, körperlich nur leichte Tätigkeiten auszuüben. Diese müssten im Sitzen, Ste hen oder Gehen ausgeübt werden, mit der Möglich keit der selbstge wählten Posi tionswechsel. Nicht geeignet seien Gerüst- und Leiter tätig keiten, kniende oder hockende Tätigkeiten, Zwangshaltungen für die unteren Ex tre mi tä ten, Zwangs haltungen für die Wirbelsäule und häufige Über kopf tätig keiten. Unter Beachtung dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerde führer aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht eine angepasste Tätigkeit i n einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk. 8/72/55) . 4 .6
Der internistische Gutachter verwies auf die Multiple Sklerose, die im Vor der grund stehe . Demgegenüber würden keine relevanten internistischen Erkran kun gen vorliegen, insbesondere keine internistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Erwähnenswert seien lediglich ein Hypertonus, der gut ein gestellt sei, sowie eine Hyperurikämie, die jedoch keinen K rankheits wert habe. Weiter auffallend sei eine diskrete Verminderung der Gammaglobulinfraktion , wobei keine erhöhte Infektneigung bestehe. Schliesslich habe der Beschwerde führer über eine Obstipation geklagt, welche am ehesten im Rahmen der MS-Erkrankung zu sehen sei . Ausserdem bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer MS-bedingten Blasenstörung ( Urk. 8/72/69 f.). Laut Gutachter bestehe aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/72/72). 4.7
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage bemass die damals zuständigen Stelle das Invalideneinkommen, indem sie - ausgehend vom neuen, ab 1. Juli 2019 gel tenden Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG ( Urk. 8/74) - das in einem Pensum als Magazinermitarbeiter von 30 % effektiv erzielte Jahreseinkommen auf ein Pen sum von 35 % hochrechneten, was dem Valideneinkommen gestützt auf den bis herigen Verdienst als Gipser/Schaler von Fr. 91'431.46 gegenübergestellt ein Invaliditätsgrad von 65,61 % ergab (vgl. Urk. 8/78/7). 5 . 5 .1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020
liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte (Urk. 8 / 105 ) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ (Urk. 8/106)
vor . 5 .2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/105/1) fest, dass es im letzten Jahr zu einer schleichenden Verschlechterung der spastischen Paraparese mit zuneh men der Gangunsicherheit gekommen sei . Diese Verschlechterung sei wohl im Zusammenhang mit dem Pau sieren des Gilenya von Februar bis April 2020 zu erklären. Im Rahmen des von Dr. B.___ veranlasste n MRI cerebral sowie der Hals- und B rust wirbel säule hätten sich keine neuen Demyelinis i erungsherde gezeigt (vgl. Berichte der radio logischen Untersuchung vom 1 2. Juni 2020 [ Urk. 8/105/4] und 2 4. Juli 2020 [ Urk. 8/105/6]). Er vermute, dass die Verschlechterung der Neurologie seit Anfang des Jahres Ausdruck des sekundär chronisch-progredienten Verlaufes der MS sei. Hinweise für einen neuen Schub würden sich anamnestisch und auch aufgrund der Bildgebung nicht finden lassen. Somit könne weiterhin von einer guten Wirk samkeit der Behandlung mit Gilenya ausgegangen werden. Aufgrund des impe rativen Harndrangs ohne Urininkontinenz empfehle er eine erneute urologi sche Kontrolle. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 3 0. Juli 2020, Urk. 8/105/3). 5 .3
RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte am 6. August 2020 ( Urk. 8/106) , die beschrie be ne Gangunsicherheit im Rahmen der MS könne als Veränderung des Gesund heitszustandes gewertet werden. Diese sei in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit jedoch bereits gewürdigt worden und begründe nur eine qualitative Anpassung im Belastungsprofil (überwiegend sitzende Tätigkeit, keine unebenen Boden struk turen). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
25. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 8/99 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der Rentenv er fü gung en vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019 ( Urk. 8/92 f. ) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt , dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 6. August 2020 ( Urk. 8/106 ). 6 .2
Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer aktuell in erster Linie aufgrund der neurologischen V erschlechterung, insbesondere der Zunahme der spastischen Paraparese und der damit einhergehenden Gangunsicherheit, nicht arbeitsfähig (E. 4.2). B ereits im Rahmen der neurologischen Exploration im 2019
wurde über sensorische Veränderungen in den Extremitäten, eine verminderte Kraft in Armen und Beinen mit verminderter Belastbarkeit sowie eine leichte Gleich ge wichts stö rung, Hypästhesie und Hypalgesie an den Händen und Beinen berichtet (E. 3.3, vgl. auch Urk. 8/72/3). Insofern ist RAD-Ärztin Dr. A.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild im Wesentlichen bereits im Rah men der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2019 vorlag und die zu neh mende Gang unsicherheit im Sinne einer qualitativen Anpassung des Belas tungs profils in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen ist (E. 4.4). Ein neu hin zugetretenes Sachverhalts ele ment zeigt sich jedoch im Arbeitsplatzverlust bei der langjährigen Arbeitgeberin per Ende Mai 2020 (vgl. Urk. 8/111). Die In va li den rente ist nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheits zu stan des revi dierbar, sondern auch , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 144 I
103 E. 2.1 mit Hin weisen). 6 .3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kri te rium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gege benheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirt schaft lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähig keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mass gebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2014 vom 2 9. August 2014 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3 .1 ) .
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in wel chem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter be antwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil- ) Erwerbsfähigkeit abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 24/2014 vom 29. Au gust 2014 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.3 ). 6 .4
Der am 2 7. Dezember 1961 geborene Beschwerdeführer war in dem für die rich terliche Beur tei lung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2021) gut 59 Jahre alt. Er war ab 1989 bis zur gesund heitsbedingten Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Schaler und Maurer im Februar 2017 bei der Y.___ AG tätig. Nach einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer - zuerst im Sinne eines Arbeitsver suches (vgl. Urk. 8/72/32) - bei der bisherigen Arbeitgeberin angefangen in einem zirka 37%-Pensum im Magazin zu arbeiten (vgl. Urk. 8/73, Urk. 8/77). Seit 26. Februar 2020 ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/99/2). Per Ende Mai 2020 wurde das Arbeitsverhältnis bei der lang jährigen Arbeitgeberin aufge löst (vgl. Urk. 8/111). Die dem Be schwerdeführer noch zumutbaren leichten Ver weisungstätigkeiten wären mit einem Berufswech sel verbunden und setzen ins besondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer 30 Jahre lang einer grobmotorischen Tätigkeit nachging, ein hohes Mass an An passungs fähigkeit voraus. Es ist angesichts der ver minderten (und offenbar weiter ab nehmenden) Einsetzbarkeit des Beschwerde führers naheliegend, dass es ein Ent gegenkommen der damaligen Arbeitgeberin war, ihn trotz körperlichen Ein schränkungen sowie
- abgesehen von der Erfahrung als Schaler oder Maurer - ohne ausgewiesene Berufs erfahrung dennoch weiterhin und zum bisherigen Lohn zu beschäftigen. Sodann ist zu berück sich ti gen, dass er seit Februar 2017 nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähig keit von 35 % verfügt, die er zudem lediglich mit zahlreichen, ge sund heitlich bedingten Einschränkungen ver werten kann. Überdies fehlt dem Beschwerde führer für leichte, fein motorische Tätigkeiten
- soweit medizinisch zumutbar - jegliche Berufs erfah rung. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objekti ven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die dem Beschwerde führer verbliebene Resterwerbsfähigkeit reali s tischer weise nicht mehr nachge fragt wird, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ist nicht mehr in einem den Anspruch auf eine ganze Invali den rente ausschliessenden Ausmass zumutbar. Die revi si ons rechtlich erhebliche Änderung liegt somit im Vergleich zu den Verfügungen vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019 einerseits im Wegfall der Teilerwerbs tätigkeit als Magaziner bei der langjährigen Arbeitgeberin per Ende Mai 2020 (vgl. Urk. 8/111), andererseits in der Tatsache, dass das fortgeschrittene Alter nunmehr objektiverweise im Sinne von E. 6 . 3 Gesagten den Antritt einer neuen Arbeits stelle erheblich erschwert. 6 .5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst bei Annahme einer Ver wert barkeit der 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Ver änderung in erwerblicher Hinsicht und damit auch im Invaliditätsgrad gegeben wäre.
Denn da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG verlor und arbeitslos ist , wäre im Rahmen des Einkommensvergleichs für
die Bestimmung des Invalideneinkommen s auf die vom Bundesamt für Sta tis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
ab zu stellen . Aus gehend von einem standardisierten monatlichen Einkommen für männliche Hilfs kräfte von Fr. 5'417.-- (vgl. LSE 2018, Tabelle TA1 , Total Männer, Kompe tenz niveau 1) und u nter Be rücksich ti gung der Nominallohnentwicklung ( Bundes amt für Statistik, T 39 Entwic klung der Nominallöhne 2010-2020 , Männer;
Stand 2018: 2260, Stand 2020: 2298) , der im Jahr 2020 betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U
4 ) sowie des eingeschränkten Arbeits pensums von 35 % würde das anzurechnende Invalideneinkommen Fr. 24'117.14 (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298 x 0.35) für das Jahr 2020 betragen. Würde dieses Invalideneinkommen dem der Nominallohn ent wick lung (Stand 2019: 2279, Stand 2020: 2298) angepassten Valideneinkommen von Fr. 92'193.71 (Fr. 91'431. 45 : 2279 x 2298) gegenübergestellt werden, würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'076.5 7 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 74 % resultieren , womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegeben wäre (vgl. E. 1.2) . 7 .
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich ver wert barer Restarbeitsfähigkeit seit 2 6. Februar 2020 vollständig erwerbsunfähig. Bei einer ausgewiesenen vollständigen Arbeitsun fähig keit seit 2 6. Februar 2020 ( Urk. 8/99/2) und mit Blick auf das Erhöhungsgesuch vom 2 5. Mai 2020 ist die Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2020 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV ; vgl. E. 1.4 ). Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Febru ar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen ist. 8 . 8 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerde führer eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung vom 1. Februar 2021 auf gehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 20 20 An spruch auf ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, war von April 1989 bis Februar 2017 bei der Y.___ AG als Schaler und Maurer in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/
E. 1.2 Unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses stellte der Versicherte am 25. Mai 2020 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Erhöhung der Leistungen der Inva li den sicherung infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Sozialversicherungszentrum Thurgau ( Urk. 8/99). Infolge U mzug s des V ersicher ten in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 8/100) überwies das Sozialversicherungszent rum Thurgau das Gesuch um Erhöhung der Invali den rente
( Urk. 8/99) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 8/101) . Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesund heit li chen Veränderung entsprechende aktuelle Beweis mittel beibringen müsse (Urk. 8 /10 2 ), liess der Versicherte aktuelle Arztbericht e
zu den Akten reichen (Urk. 8 /1 05 ).
In der Folge nahm Dr. med. A.___ , Ärztin des Regio na len Ärzt lichen Dienstes (RAD), am 6. August 2020 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk.
8/106), gestützt worauf die IV-Stelle mit V orbescheid vom 3. No vem ber 2020 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/107). Den hier gegen erhobenen Einwand vom 1 6. November 2020 (Urk. 8/108) sowie ergänzend vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 8/111) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ab ( Urk. 8/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie berufliche Mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zwei ter Schrif ten wechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 5).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Beschwer de führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit angefochtenem Entscheid wies die Beschwerdegegnerin ausschliesslich das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, ein allfälliges Begehren um berufli che Massnahmen ist nicht Gegenstand der Verfügung vom
1. Februar 2021 ( Urk. 2). Demzufolge ist auf den Beschwerdeantrag, dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren, nicht einzutreten. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). 2 .3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141
V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Lei dens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis
Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision ver langt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorge sehenen Monat an ( lit . b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.2). 2 .5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .
3 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Aktenlage zeige keine Veränderungen der spas tischen Paraparese, die nicht bereits im Gutachten vom Juni 2019 berück sichtigt worden wären. Es sei nach wie vor von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen verbessern würde. 3 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Febru ar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der fortschreitenden M ultiplen Sklerose und der in der Zwischenzeit dazugekommenen Leiden (Rücken, Knie beidseits, Unterleib) habe er die Restarbeitsfähigkeit von 35 % bei seinem langjährigen Arbeitgeber auf geben müssen. Eine andere Teilzeitstelle würde er ohne Support nicht finden. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer Drei viertels rente mit Ver fügung vom 3 1. Oktober resp. 2 9. November 2019 ( Urk. 8/92; Urk. 8/93 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 . Februar 202 1 ( Urk.
2) eine invali den versiche rungs rechtlich relevante Ver änderung der tatsäch lichen Ver hältnisse ein getreten ist.
Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Be schwerdegegnerin den medizi nisch en Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 4 . 4 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 3 1. Oktober resp. 2 9. November 2019 (Urk. 8/92, Urk. 8/93), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das poly dis zi pli nä re (neurologische, psychiatrische, orthopädisch- traumatologische , internis ti sche und neuropsychologische) Z.___ -Gutachten vom 2 6. Juni 2019 zugrunde lag , wobei die Untersuchungen am 5., 8. und 1 7. April 2019 stattfanden . Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers akten kun di gen medi zi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/72/11 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol genden Erwä gun gen aber darauf Bezug genommen. 4 .2
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten d ie Z.___ - Gutach ter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätig keit ; Urk. 8/72/6 ): - Multiple Sklerose (Erstdiagnose 2017), aktueller EDSS 2.5 - Leichte bis mittelgradige kognitive Störung im Rahmen der Grund er kran kung (ICD-10: F06.7) - Status nach operativ behandelter Ellenbogenfraktur mit persistierender Bewegungseinschränkung für die Streckung und Beugung - Gonarthrose des rech t en Kniegelenkes - Gonarthrose des linken Kniegelenkes - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, klinisch zum Unter su chungs zeitpunkt blande , ohne Bewegungseinschränkung, ohne neuro lo gische Auffälligkeiten
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende depressive Störung, leichtes Ausmass (ICD-10: F33.0), der Abriss der (proximalen) langen Bizeps sehne des rechten Oberarmes, der arterielle Hypertonus, die Hyperurikämie sowie die diskrete Hypogammaglobulinämie . 4 .3
Gegenüber dem neurologische n Gutachter
habe der Beschwerdeführer über per manente Parästhesien in den Fingern beider Hände sowie in den Zehen und un teren Extremitäten aufsteigend bis zu den Oberschenkeln berichtet. Gelegent lich sei auch die Kraft in den Händen vermindert, was sich gemäss Gutachter bei der aktuellen Untersuchung jedoch nicht feststellen liesse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über Probleme mit vermehrter und rascher Ermüdbarkeit berichtet. Der neurologische Gutachter konstatierte, d ie neurologische Abklärung habe im MRI zerebral und spinal multiple Demyelinisationsherde mit zeitliche r und örtlicher Dissemination ergeben. Die subjektive Schwäche in Armen und Bei nen mit verminderter Belastbarkeit und leichter Gleichgewichtsstörung sei auf die ausgeprägten zervikalen Herde zurückzuführen ( Urk. 8/72/23) . Der Therapie ver lauf sei gut. Es habe keine weiteren Schübe gegeben und es würden sich keine Hinweise einer Progression zeigen. Der Beschwerdeführer zeige Ressourcen vor allem durch seine Motivation, sein inhaltlich richtiges und reflektiertes Handeln und durch seine Selbständigkeit. Die Prognose sei bei dieser Grunderkrankung unsicher, die Chancen würden aber gut
stehen , dass die Krankheit unter der The rapie mit einer erheblichen Verzögerung ablaufe ( Urk. 8/72/24). Aus neuro lo gi scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Schaler und Maurer seit der Diagno se stellung im Jahr 2017 permanent aufgehoben. Eine leidensange passte Tätigkeit in Wechselbelastung bei geringem körperlichem Belastungs grad, individuellen Pau sen und regelmässiger Begleitung durch einen Betreuer sei dem Beschwerde führer zu 35 % zumutbar ( Urk. 8/72/ 25) . 4 .4
Die psychiatrische Gutachterin konstatierte, aktuell bestehe weiterhin eine allen falls leichte depressive Symptomatik mit Antriebsstörungen und einer ge ringen Lust- und Interessenminderung, wobei dafür auch die körperlichen Ein schrän kungen mitursächlich seien. Der Be schwer deführer leide unter einer raschen Ermüdbarkeit, Kraftminderung sowie verminderten Belastbarkeit, insbe son dere kör perlich. Neuropsychologisch habe eine mittelschwer eingeschränkte geteilte Auf merksamkeit und eine leicht ein geschränkte Merkfähigkeit mit Kom pen sa tions möglichkeiten diagnostiziert wer den können, dies im Sinne einer leich ten bis mit telschweren kognitiven Stö rung im Rahmen der Grunder kran kung. Der Beschwerdeführer zeige Schwierigkeiten bei der Verarbeitung paralleler Aufga ben, sodass er im Alltag entweder langsamer arbeite oder mehr Fehler mache. Serielle, schrift liche Aufgaben seien daher gut geeignet. Es bestehe zudem eine Fatigue -Sympto matik, welche laut Beschwerdeführer die geistige, vor allem aber die körperliche Ausdauer betreffe. Diese geschilderte Symptomatik sei mitbe güns tigend für die leichte depressive Symptomatik, die nach Remission erneut, auch bei psycho sozialen Belastungen, aufgetreten sei. Die psychiatrische Gutach terin diagnosti zierte eine rezidivierende depressive Störung von leichtem A us mass, welche jedoch so milde ausgeprägt sei, dass die Arbeitsfähigkeit allein aus dieser Symp to matik nicht beeinträchtigt sei ( Urk. 8/72/37). Aus neuro psycholo gischer Sicht bestehe jedoch sowohl in bisheriger als auch in einer leidens ange passten Tätigkeit eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 8/72/40 f. , vgl. auch Urk. 8/72/81 ). 4 .5
Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Exploration habe der Beschwer de führer angegeben, Schmerzen im rechten Bein, dem rechten Kniegelenk, der rechten Fusssohle und weitere unspezifische Beschwerden mit Schmerzen in na hezu sämtlichen übrigen Abschnitten des Körpers zu haben, wobei die Schmer zen des rechten Beines im Vordergrund stünden. Diese Beschwerden seien teil weise stechender Natur. Der orthopädische Gutachter führte aus, es sei ein Abriss der langen Bizepssehne rechts in der Vergangenheit zu objektivieren, jedoch ohne signifikante Funktionseinschränkungen des rechten Schu lter ge len kes. Des Wei teren sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogenge lenkes nach Fraktur und operativer Behandlung bei freier Unter armdrehbeweg lichkeit festzustellen. Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) seien durch die klini sche Untersuchung nicht in Gänze zu objektivieren. Hier fänden sich insbeson dere im Bereich der HWS keine Bewegungsein schrän kun gen und kein Wurzel reizsyndrom. Auch für die LWS bestünden, bei ein geschränkt demon strierter Beugung der LWS, keine Hinweise für eine radikuläre oder pseudo radikuläre Symp tomatik. Im Bereich beider Kniegelenke würden degene ra tive Veränderun gen im Sinne von Knorpelschäden bestehen. Die klinische Un ter suchung beider Kniege lenke zum jetzigen Zeitpunkt zeige eine ge wisse Ge lenk vergröberung, jedoch keine Instabilitäten oder Bewegungs ein schränkungen und keine Gelenk ergussbil dung ( Urk. 8/72/53). Der orthopädische Gutachter erachtete die ange stammte Tätigkeit als nicht leidensgerecht und führte aus, der Beschwer de führer sei in
der Lage, körperlich nur leichte Tätigkeiten auszuüben. Diese müssten im Sitzen, Ste hen oder Gehen ausgeübt werden, mit der Möglich keit der selbstge wählten Posi tionswechsel. Nicht geeignet seien Gerüst- und Leiter tätig keiten, kniende oder hockende Tätigkeiten, Zwangshaltungen für die unteren Ex tre mi tä ten, Zwangs haltungen für die Wirbelsäule und häufige Über kopf tätig keiten. Unter Beachtung dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerde führer aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht eine angepasste Tätigkeit i n einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk. 8/72/55) . 4 .6
Der internistische Gutachter verwies auf die Multiple Sklerose, die im Vor der grund stehe . Demgegenüber würden keine relevanten internistischen Erkran kun gen vorliegen, insbesondere keine internistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Erwähnenswert seien lediglich ein Hypertonus, der gut ein gestellt sei, sowie eine Hyperurikämie, die jedoch keinen K rankheits wert habe. Weiter auffallend sei eine diskrete Verminderung der Gammaglobulinfraktion , wobei keine erhöhte Infektneigung bestehe. Schliesslich habe der Beschwerde führer über eine Obstipation geklagt, welche am ehesten im Rahmen der MS-Erkrankung zu sehen sei . Ausserdem bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer MS-bedingten Blasenstörung ( Urk. 8/72/69 f.). Laut Gutachter bestehe aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/72/72).
E. 4 ). Seit August 2018 wurde der Versicherte in einem reduzierten Pensum von durch schnittlich 30 % als Magazin-Mitarbeiter in derselben Firma eingesetzt ( Urk. 8/49).
Am 1 3. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei m Sozialversicherungs zentrum Thurgau unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) Erkrankung zum Leistungs bezug an (Urk. 8 /1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multi disziplinäres Gutachten bei der
Z.___ AG einge holt (Gut achten vom 2 6. Juni 2019 , Urk.
E. 4.7 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage bemass die damals zuständigen Stelle das Invalideneinkommen, indem sie - ausgehend vom neuen, ab 1. Juli 2019 gel tenden Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG ( Urk. 8/74) - das in einem Pensum als Magazinermitarbeiter von 30 % effektiv erzielte Jahreseinkommen auf ein Pen sum von 35 % hochrechneten, was dem Valideneinkommen gestützt auf den bis herigen Verdienst als Gipser/Schaler von Fr. 91'431.46 gegenübergestellt ein Invaliditätsgrad von 65,61 % ergab (vgl. Urk. 8/78/7). 5 . 5 .1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020
liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte (Urk. 8 / 105 ) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ (Urk. 8/106)
vor . 5 .2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/105/1) fest, dass es im letzten Jahr zu einer schleichenden Verschlechterung der spastischen Paraparese mit zuneh men der Gangunsicherheit gekommen sei . Diese Verschlechterung sei wohl im Zusammenhang mit dem Pau sieren des Gilenya von Februar bis April 2020 zu erklären. Im Rahmen des von Dr. B.___ veranlasste n MRI cerebral sowie der Hals- und B rust wirbel säule hätten sich keine neuen Demyelinis i erungsherde gezeigt (vgl. Berichte der radio logischen Untersuchung vom 1 2. Juni 2020 [ Urk. 8/105/4] und 2 4. Juli 2020 [ Urk. 8/105/6]). Er vermute, dass die Verschlechterung der Neurologie seit Anfang des Jahres Ausdruck des sekundär chronisch-progredienten Verlaufes der MS sei. Hinweise für einen neuen Schub würden sich anamnestisch und auch aufgrund der Bildgebung nicht finden lassen. Somit könne weiterhin von einer guten Wirk samkeit der Behandlung mit Gilenya ausgegangen werden. Aufgrund des impe rativen Harndrangs ohne Urininkontinenz empfehle er eine erneute urologi sche Kontrolle. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 3 0. Juli 2020, Urk. 8/105/3). 5 .3
RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte am 6. August 2020 ( Urk. 8/106) , die beschrie be ne Gangunsicherheit im Rahmen der MS könne als Veränderung des Gesund heitszustandes gewertet werden. Diese sei in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit jedoch bereits gewürdigt worden und begründe nur eine qualitative Anpassung im Belastungsprofil (überwiegend sitzende Tätigkeit, keine unebenen Boden struk turen). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
25. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 8/99 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der Rentenv er fü gung en vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019 ( Urk. 8/92 f. ) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt , dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 6. August 2020 ( Urk. 8/106 ). 6 .2
Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer aktuell in erster Linie aufgrund der neurologischen V erschlechterung, insbesondere der Zunahme der spastischen Paraparese und der damit einhergehenden Gangunsicherheit, nicht arbeitsfähig (E. 4.2). B ereits im Rahmen der neurologischen Exploration im 2019
wurde über sensorische Veränderungen in den Extremitäten, eine verminderte Kraft in Armen und Beinen mit verminderter Belastbarkeit sowie eine leichte Gleich ge wichts stö rung, Hypästhesie und Hypalgesie an den Händen und Beinen berichtet (E. 3.3, vgl. auch Urk. 8/72/3). Insofern ist RAD-Ärztin Dr. A.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild im Wesentlichen bereits im Rah men der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2019 vorlag und die zu neh mende Gang unsicherheit im Sinne einer qualitativen Anpassung des Belas tungs profils in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen ist (E. 4.4). Ein neu hin zugetretenes Sachverhalts ele ment zeigt sich jedoch im Arbeitsplatzverlust bei der langjährigen Arbeitgeberin per Ende Mai 2020 (vgl. Urk. 8/111). Die In va li den rente ist nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheits zu stan des revi dierbar, sondern auch , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 144 I
103 E. 2.1 mit Hin weisen). 6 .3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kri te rium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gege benheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirt schaft lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähig keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mass gebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2014 vom 2 9. August 2014 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3 .1 ) .
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in wel chem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter be antwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil- ) Erwerbsfähigkeit abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 24/2014 vom 29. Au gust 2014 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.3 ). 6 .4
Der am 2 7. Dezember 1961 geborene Beschwerdeführer war in dem für die rich terliche Beur tei lung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2021) gut 59 Jahre alt. Er war ab 1989 bis zur gesund heitsbedingten Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Schaler und Maurer im Februar 2017 bei der Y.___ AG tätig. Nach einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer - zuerst im Sinne eines Arbeitsver suches (vgl. Urk. 8/72/32) - bei der bisherigen Arbeitgeberin angefangen in einem zirka 37%-Pensum im Magazin zu arbeiten (vgl. Urk. 8/73, Urk. 8/77). Seit 26. Februar 2020 ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/99/2). Per Ende Mai 2020 wurde das Arbeitsverhältnis bei der lang jährigen Arbeitgeberin aufge löst (vgl. Urk. 8/111). Die dem Be schwerdeführer noch zumutbaren leichten Ver weisungstätigkeiten wären mit einem Berufswech sel verbunden und setzen ins besondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer 30 Jahre lang einer grobmotorischen Tätigkeit nachging, ein hohes Mass an An passungs fähigkeit voraus. Es ist angesichts der ver minderten (und offenbar weiter ab nehmenden) Einsetzbarkeit des Beschwerde führers naheliegend, dass es ein Ent gegenkommen der damaligen Arbeitgeberin war, ihn trotz körperlichen Ein schränkungen sowie
- abgesehen von der Erfahrung als Schaler oder Maurer - ohne ausgewiesene Berufs erfahrung dennoch weiterhin und zum bisherigen Lohn zu beschäftigen. Sodann ist zu berück sich ti gen, dass er seit Februar 2017 nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähig keit von 35 % verfügt, die er zudem lediglich mit zahlreichen, ge sund heitlich bedingten Einschränkungen ver werten kann. Überdies fehlt dem Beschwerde führer für leichte, fein motorische Tätigkeiten
- soweit medizinisch zumutbar - jegliche Berufs erfah rung. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objekti ven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die dem Beschwerde führer verbliebene Resterwerbsfähigkeit reali s tischer weise nicht mehr nachge fragt wird, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ist nicht mehr in einem den Anspruch auf eine ganze Invali den rente ausschliessenden Ausmass zumutbar. Die revi si ons rechtlich erhebliche Änderung liegt somit im Vergleich zu den Verfügungen vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019 einerseits im Wegfall der Teilerwerbs tätigkeit als Magaziner bei der langjährigen Arbeitgeberin per Ende Mai 2020 (vgl. Urk. 8/111), andererseits in der Tatsache, dass das fortgeschrittene Alter nunmehr objektiverweise im Sinne von E. 6 . 3 Gesagten den Antritt einer neuen Arbeits stelle erheblich erschwert. 6 .5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst bei Annahme einer Ver wert barkeit der 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Ver änderung in erwerblicher Hinsicht und damit auch im Invaliditätsgrad gegeben wäre.
Denn da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG verlor und arbeitslos ist , wäre im Rahmen des Einkommensvergleichs für
die Bestimmung des Invalideneinkommen s auf die vom Bundesamt für Sta tis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
ab zu stellen . Aus gehend von einem standardisierten monatlichen Einkommen für männliche Hilfs kräfte von Fr. 5'417.-- (vgl. LSE 2018, Tabelle TA1 , Total Männer, Kompe tenz niveau 1) und u nter Be rücksich ti gung der Nominallohnentwicklung ( Bundes amt für Statistik, T 39 Entwic klung der Nominallöhne 2010-2020 , Männer;
Stand 2018: 2260, Stand 2020: 2298) , der im Jahr 2020 betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U
4 ) sowie des eingeschränkten Arbeits pensums von 35 % würde das anzurechnende Invalideneinkommen Fr. 24'117.14 (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298 x 0.35) für das Jahr 2020 betragen. Würde dieses Invalideneinkommen dem der Nominallohn ent wick lung (Stand 2019: 2279, Stand 2020: 2298) angepassten Valideneinkommen von Fr. 92'193.71 (Fr. 91'431. 45 : 2279 x 2298) gegenübergestellt werden, würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'076.5 7 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 74 % resultieren , womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegeben wäre (vgl. E. 1.2) . 7 .
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich ver wert barer Restarbeitsfähigkeit seit 2 6. Februar 2020 vollständig erwerbsunfähig. Bei einer ausgewiesenen vollständigen Arbeitsun fähig keit seit 2 6. Februar 2020 ( Urk. 8/99/2) und mit Blick auf das Erhöhungsgesuch vom 2 5. Mai 2020 ist die Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2020 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV ; vgl. E. 1.4 ). Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Febru ar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen ist. 8 . 8 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerde führer eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung vom 1. Februar 2021 auf gehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 20 20 An spruch auf ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 /
E. 9 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00108
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 6. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war von April 1989 bis Februar 2017 bei der Y.___ AG als Schaler und Maurer in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/ 4 ). Seit August 2018 wurde der Versicherte in einem reduzierten Pensum von durch schnittlich 30 % als Magazin-Mitarbeiter in derselben Firma eingesetzt ( Urk. 8/49).
Am 1 3. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei m Sozialversicherungs zentrum Thurgau unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) Erkrankung zum Leistungs bezug an (Urk. 8 /1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multi disziplinäres Gutachten bei der
Z.___ AG einge holt (Gut achten vom 2 6. Juni 2019 , Urk. 8 / 72 ). Gestützt darauf und ausgehend von einem In va li ditätsgrad von 65 % resp. 66 % sprach das Sozialversicherungs zentrum Thurgau dem Versicherten mit Verfügungen vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019
ab 1. Februar 2018 eine
Dreiviertelsrente
zu (Urk. 8 / 92 , Urk. 8 / 9 3).
1.2
Unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses stellte der Versicherte am 25. Mai 2020 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Erhöhung der Leistungen der Inva li den sicherung infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Sozialversicherungszentrum Thurgau ( Urk. 8/99). Infolge U mzug s des V ersicher ten in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 8/100) überwies das Sozialversicherungszent rum Thurgau das Gesuch um Erhöhung der Invali den rente
( Urk. 8/99) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 8/101) . Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesund heit li chen Veränderung entsprechende aktuelle Beweis mittel beibringen müsse (Urk. 8 /10 2 ), liess der Versicherte aktuelle Arztbericht e
zu den Akten reichen (Urk. 8 /1 05 ).
In der Folge nahm Dr. med. A.___ , Ärztin des Regio na len Ärzt lichen Dienstes (RAD), am 6. August 2020 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk.
8/106), gestützt worauf die IV-Stelle mit V orbescheid vom 3. No vem ber 2020 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/107). Den hier gegen erhobenen Einwand vom 1 6. November 2020 (Urk. 8/108) sowie ergänzend vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 8/111) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ab ( Urk. 8/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie berufliche Mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zwei ter Schrif ten wechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 5).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Beschwer de führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit angefochtenem Entscheid wies die Beschwerdegegnerin ausschliesslich das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, ein allfälliges Begehren um berufli che Massnahmen ist nicht Gegenstand der Verfügung vom
1. Februar 2021 ( Urk. 2). Demzufolge ist auf den Beschwerdeantrag, dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren, nicht einzutreten. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). 2 .3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141
V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Lei dens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis
Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision ver langt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorge sehenen Monat an ( lit . b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.2). 2 .5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .
3 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Aktenlage zeige keine Veränderungen der spas tischen Paraparese, die nicht bereits im Gutachten vom Juni 2019 berück sichtigt worden wären. Es sei nach wie vor von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen verbessern würde. 3 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Febru ar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der fortschreitenden M ultiplen Sklerose und der in der Zwischenzeit dazugekommenen Leiden (Rücken, Knie beidseits, Unterleib) habe er die Restarbeitsfähigkeit von 35 % bei seinem langjährigen Arbeitgeber auf geben müssen. Eine andere Teilzeitstelle würde er ohne Support nicht finden. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer Drei viertels rente mit Ver fügung vom 3 1. Oktober resp. 2 9. November 2019 ( Urk. 8/92; Urk. 8/93 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 . Februar 202 1 ( Urk.
2) eine invali den versiche rungs rechtlich relevante Ver änderung der tatsäch lichen Ver hältnisse ein getreten ist.
Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Be schwerdegegnerin den medizi nisch en Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 4 . 4 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 3 1. Oktober resp. 2 9. November 2019 (Urk. 8/92, Urk. 8/93), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das poly dis zi pli nä re (neurologische, psychiatrische, orthopädisch- traumatologische , internis ti sche und neuropsychologische) Z.___ -Gutachten vom 2 6. Juni 2019 zugrunde lag , wobei die Untersuchungen am 5., 8. und 1 7. April 2019 stattfanden . Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers akten kun di gen medi zi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/72/11 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol genden Erwä gun gen aber darauf Bezug genommen. 4 .2
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten d ie Z.___ - Gutach ter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätig keit ; Urk. 8/72/6 ): - Multiple Sklerose (Erstdiagnose 2017), aktueller EDSS 2.5 - Leichte bis mittelgradige kognitive Störung im Rahmen der Grund er kran kung (ICD-10: F06.7) - Status nach operativ behandelter Ellenbogenfraktur mit persistierender Bewegungseinschränkung für die Streckung und Beugung - Gonarthrose des rech t en Kniegelenkes - Gonarthrose des linken Kniegelenkes - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, klinisch zum Unter su chungs zeitpunkt blande , ohne Bewegungseinschränkung, ohne neuro lo gische Auffälligkeiten
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende depressive Störung, leichtes Ausmass (ICD-10: F33.0), der Abriss der (proximalen) langen Bizeps sehne des rechten Oberarmes, der arterielle Hypertonus, die Hyperurikämie sowie die diskrete Hypogammaglobulinämie . 4 .3
Gegenüber dem neurologische n Gutachter
habe der Beschwerdeführer über per manente Parästhesien in den Fingern beider Hände sowie in den Zehen und un teren Extremitäten aufsteigend bis zu den Oberschenkeln berichtet. Gelegent lich sei auch die Kraft in den Händen vermindert, was sich gemäss Gutachter bei der aktuellen Untersuchung jedoch nicht feststellen liesse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über Probleme mit vermehrter und rascher Ermüdbarkeit berichtet. Der neurologische Gutachter konstatierte, d ie neurologische Abklärung habe im MRI zerebral und spinal multiple Demyelinisationsherde mit zeitliche r und örtlicher Dissemination ergeben. Die subjektive Schwäche in Armen und Bei nen mit verminderter Belastbarkeit und leichter Gleichgewichtsstörung sei auf die ausgeprägten zervikalen Herde zurückzuführen ( Urk. 8/72/23) . Der Therapie ver lauf sei gut. Es habe keine weiteren Schübe gegeben und es würden sich keine Hinweise einer Progression zeigen. Der Beschwerdeführer zeige Ressourcen vor allem durch seine Motivation, sein inhaltlich richtiges und reflektiertes Handeln und durch seine Selbständigkeit. Die Prognose sei bei dieser Grunderkrankung unsicher, die Chancen würden aber gut
stehen , dass die Krankheit unter der The rapie mit einer erheblichen Verzögerung ablaufe ( Urk. 8/72/24). Aus neuro lo gi scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Schaler und Maurer seit der Diagno se stellung im Jahr 2017 permanent aufgehoben. Eine leidensange passte Tätigkeit in Wechselbelastung bei geringem körperlichem Belastungs grad, individuellen Pau sen und regelmässiger Begleitung durch einen Betreuer sei dem Beschwerde führer zu 35 % zumutbar ( Urk. 8/72/ 25) . 4 .4
Die psychiatrische Gutachterin konstatierte, aktuell bestehe weiterhin eine allen falls leichte depressive Symptomatik mit Antriebsstörungen und einer ge ringen Lust- und Interessenminderung, wobei dafür auch die körperlichen Ein schrän kungen mitursächlich seien. Der Be schwer deführer leide unter einer raschen Ermüdbarkeit, Kraftminderung sowie verminderten Belastbarkeit, insbe son dere kör perlich. Neuropsychologisch habe eine mittelschwer eingeschränkte geteilte Auf merksamkeit und eine leicht ein geschränkte Merkfähigkeit mit Kom pen sa tions möglichkeiten diagnostiziert wer den können, dies im Sinne einer leich ten bis mit telschweren kognitiven Stö rung im Rahmen der Grunder kran kung. Der Beschwerdeführer zeige Schwierigkeiten bei der Verarbeitung paralleler Aufga ben, sodass er im Alltag entweder langsamer arbeite oder mehr Fehler mache. Serielle, schrift liche Aufgaben seien daher gut geeignet. Es bestehe zudem eine Fatigue -Sympto matik, welche laut Beschwerdeführer die geistige, vor allem aber die körperliche Ausdauer betreffe. Diese geschilderte Symptomatik sei mitbe güns tigend für die leichte depressive Symptomatik, die nach Remission erneut, auch bei psycho sozialen Belastungen, aufgetreten sei. Die psychiatrische Gutach terin diagnosti zierte eine rezidivierende depressive Störung von leichtem A us mass, welche jedoch so milde ausgeprägt sei, dass die Arbeitsfähigkeit allein aus dieser Symp to matik nicht beeinträchtigt sei ( Urk. 8/72/37). Aus neuro psycholo gischer Sicht bestehe jedoch sowohl in bisheriger als auch in einer leidens ange passten Tätigkeit eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 8/72/40 f. , vgl. auch Urk. 8/72/81 ). 4 .5
Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Exploration habe der Beschwer de führer angegeben, Schmerzen im rechten Bein, dem rechten Kniegelenk, der rechten Fusssohle und weitere unspezifische Beschwerden mit Schmerzen in na hezu sämtlichen übrigen Abschnitten des Körpers zu haben, wobei die Schmer zen des rechten Beines im Vordergrund stünden. Diese Beschwerden seien teil weise stechender Natur. Der orthopädische Gutachter führte aus, es sei ein Abriss der langen Bizepssehne rechts in der Vergangenheit zu objektivieren, jedoch ohne signifikante Funktionseinschränkungen des rechten Schu lter ge len kes. Des Wei teren sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogenge lenkes nach Fraktur und operativer Behandlung bei freier Unter armdrehbeweg lichkeit festzustellen. Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) seien durch die klini sche Untersuchung nicht in Gänze zu objektivieren. Hier fänden sich insbeson dere im Bereich der HWS keine Bewegungsein schrän kun gen und kein Wurzel reizsyndrom. Auch für die LWS bestünden, bei ein geschränkt demon strierter Beugung der LWS, keine Hinweise für eine radikuläre oder pseudo radikuläre Symp tomatik. Im Bereich beider Kniegelenke würden degene ra tive Veränderun gen im Sinne von Knorpelschäden bestehen. Die klinische Un ter suchung beider Kniege lenke zum jetzigen Zeitpunkt zeige eine ge wisse Ge lenk vergröberung, jedoch keine Instabilitäten oder Bewegungs ein schränkungen und keine Gelenk ergussbil dung ( Urk. 8/72/53). Der orthopädische Gutachter erachtete die ange stammte Tätigkeit als nicht leidensgerecht und führte aus, der Beschwer de führer sei in
der Lage, körperlich nur leichte Tätigkeiten auszuüben. Diese müssten im Sitzen, Ste hen oder Gehen ausgeübt werden, mit der Möglich keit der selbstge wählten Posi tionswechsel. Nicht geeignet seien Gerüst- und Leiter tätig keiten, kniende oder hockende Tätigkeiten, Zwangshaltungen für die unteren Ex tre mi tä ten, Zwangs haltungen für die Wirbelsäule und häufige Über kopf tätig keiten. Unter Beachtung dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerde führer aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht eine angepasste Tätigkeit i n einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk. 8/72/55) . 4 .6
Der internistische Gutachter verwies auf die Multiple Sklerose, die im Vor der grund stehe . Demgegenüber würden keine relevanten internistischen Erkran kun gen vorliegen, insbesondere keine internistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Erwähnenswert seien lediglich ein Hypertonus, der gut ein gestellt sei, sowie eine Hyperurikämie, die jedoch keinen K rankheits wert habe. Weiter auffallend sei eine diskrete Verminderung der Gammaglobulinfraktion , wobei keine erhöhte Infektneigung bestehe. Schliesslich habe der Beschwerde führer über eine Obstipation geklagt, welche am ehesten im Rahmen der MS-Erkrankung zu sehen sei . Ausserdem bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer MS-bedingten Blasenstörung ( Urk. 8/72/69 f.). Laut Gutachter bestehe aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/72/72). 4.7
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage bemass die damals zuständigen Stelle das Invalideneinkommen, indem sie - ausgehend vom neuen, ab 1. Juli 2019 gel tenden Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG ( Urk. 8/74) - das in einem Pensum als Magazinermitarbeiter von 30 % effektiv erzielte Jahreseinkommen auf ein Pen sum von 35 % hochrechneten, was dem Valideneinkommen gestützt auf den bis herigen Verdienst als Gipser/Schaler von Fr. 91'431.46 gegenübergestellt ein Invaliditätsgrad von 65,61 % ergab (vgl. Urk. 8/78/7). 5 . 5 .1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020
liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte (Urk. 8 / 105 ) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ (Urk. 8/106)
vor . 5 .2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/105/1) fest, dass es im letzten Jahr zu einer schleichenden Verschlechterung der spastischen Paraparese mit zuneh men der Gangunsicherheit gekommen sei . Diese Verschlechterung sei wohl im Zusammenhang mit dem Pau sieren des Gilenya von Februar bis April 2020 zu erklären. Im Rahmen des von Dr. B.___ veranlasste n MRI cerebral sowie der Hals- und B rust wirbel säule hätten sich keine neuen Demyelinis i erungsherde gezeigt (vgl. Berichte der radio logischen Untersuchung vom 1 2. Juni 2020 [ Urk. 8/105/4] und 2 4. Juli 2020 [ Urk. 8/105/6]). Er vermute, dass die Verschlechterung der Neurologie seit Anfang des Jahres Ausdruck des sekundär chronisch-progredienten Verlaufes der MS sei. Hinweise für einen neuen Schub würden sich anamnestisch und auch aufgrund der Bildgebung nicht finden lassen. Somit könne weiterhin von einer guten Wirk samkeit der Behandlung mit Gilenya ausgegangen werden. Aufgrund des impe rativen Harndrangs ohne Urininkontinenz empfehle er eine erneute urologi sche Kontrolle. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 3 0. Juli 2020, Urk. 8/105/3). 5 .3
RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte am 6. August 2020 ( Urk. 8/106) , die beschrie be ne Gangunsicherheit im Rahmen der MS könne als Veränderung des Gesund heitszustandes gewertet werden. Diese sei in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit jedoch bereits gewürdigt worden und begründe nur eine qualitative Anpassung im Belastungsprofil (überwiegend sitzende Tätigkeit, keine unebenen Boden struk turen). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
25. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 8/99 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der Rentenv er fü gung en vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019 ( Urk. 8/92 f. ) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt , dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 6. August 2020 ( Urk. 8/106 ). 6 .2
Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer aktuell in erster Linie aufgrund der neurologischen V erschlechterung, insbesondere der Zunahme der spastischen Paraparese und der damit einhergehenden Gangunsicherheit, nicht arbeitsfähig (E. 4.2). B ereits im Rahmen der neurologischen Exploration im 2019
wurde über sensorische Veränderungen in den Extremitäten, eine verminderte Kraft in Armen und Beinen mit verminderter Belastbarkeit sowie eine leichte Gleich ge wichts stö rung, Hypästhesie und Hypalgesie an den Händen und Beinen berichtet (E. 3.3, vgl. auch Urk. 8/72/3). Insofern ist RAD-Ärztin Dr. A.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild im Wesentlichen bereits im Rah men der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2019 vorlag und die zu neh mende Gang unsicherheit im Sinne einer qualitativen Anpassung des Belas tungs profils in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen ist (E. 4.4). Ein neu hin zugetretenes Sachverhalts ele ment zeigt sich jedoch im Arbeitsplatzverlust bei der langjährigen Arbeitgeberin per Ende Mai 2020 (vgl. Urk. 8/111). Die In va li den rente ist nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheits zu stan des revi dierbar, sondern auch , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 144 I
103 E. 2.1 mit Hin weisen). 6 .3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kri te rium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gege benheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirt schaft lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähig keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mass gebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2014 vom 2 9. August 2014 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3 .1 ) .
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in wel chem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter be antwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil- ) Erwerbsfähigkeit abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 24/2014 vom 29. Au gust 2014 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.3 ). 6 .4
Der am 2 7. Dezember 1961 geborene Beschwerdeführer war in dem für die rich terliche Beur tei lung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2021) gut 59 Jahre alt. Er war ab 1989 bis zur gesund heitsbedingten Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Schaler und Maurer im Februar 2017 bei der Y.___ AG tätig. Nach einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer - zuerst im Sinne eines Arbeitsver suches (vgl. Urk. 8/72/32) - bei der bisherigen Arbeitgeberin angefangen in einem zirka 37%-Pensum im Magazin zu arbeiten (vgl. Urk. 8/73, Urk. 8/77). Seit 26. Februar 2020 ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/99/2). Per Ende Mai 2020 wurde das Arbeitsverhältnis bei der lang jährigen Arbeitgeberin aufge löst (vgl. Urk. 8/111). Die dem Be schwerdeführer noch zumutbaren leichten Ver weisungstätigkeiten wären mit einem Berufswech sel verbunden und setzen ins besondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer 30 Jahre lang einer grobmotorischen Tätigkeit nachging, ein hohes Mass an An passungs fähigkeit voraus. Es ist angesichts der ver minderten (und offenbar weiter ab nehmenden) Einsetzbarkeit des Beschwerde führers naheliegend, dass es ein Ent gegenkommen der damaligen Arbeitgeberin war, ihn trotz körperlichen Ein schränkungen sowie
- abgesehen von der Erfahrung als Schaler oder Maurer - ohne ausgewiesene Berufs erfahrung dennoch weiterhin und zum bisherigen Lohn zu beschäftigen. Sodann ist zu berück sich ti gen, dass er seit Februar 2017 nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähig keit von 35 % verfügt, die er zudem lediglich mit zahlreichen, ge sund heitlich bedingten Einschränkungen ver werten kann. Überdies fehlt dem Beschwerde führer für leichte, fein motorische Tätigkeiten
- soweit medizinisch zumutbar - jegliche Berufs erfah rung. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objekti ven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die dem Beschwerde führer verbliebene Resterwerbsfähigkeit reali s tischer weise nicht mehr nachge fragt wird, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ist nicht mehr in einem den Anspruch auf eine ganze Invali den rente ausschliessenden Ausmass zumutbar. Die revi si ons rechtlich erhebliche Änderung liegt somit im Vergleich zu den Verfügungen vom 3 1. Oktober und 2 9. November 2019 einerseits im Wegfall der Teilerwerbs tätigkeit als Magaziner bei der langjährigen Arbeitgeberin per Ende Mai 2020 (vgl. Urk. 8/111), andererseits in der Tatsache, dass das fortgeschrittene Alter nunmehr objektiverweise im Sinne von E. 6 . 3 Gesagten den Antritt einer neuen Arbeits stelle erheblich erschwert. 6 .5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst bei Annahme einer Ver wert barkeit der 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Ver änderung in erwerblicher Hinsicht und damit auch im Invaliditätsgrad gegeben wäre.
Denn da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG verlor und arbeitslos ist , wäre im Rahmen des Einkommensvergleichs für
die Bestimmung des Invalideneinkommen s auf die vom Bundesamt für Sta tis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
ab zu stellen . Aus gehend von einem standardisierten monatlichen Einkommen für männliche Hilfs kräfte von Fr. 5'417.-- (vgl. LSE 2018, Tabelle TA1 , Total Männer, Kompe tenz niveau 1) und u nter Be rücksich ti gung der Nominallohnentwicklung ( Bundes amt für Statistik, T 39 Entwic klung der Nominallöhne 2010-2020 , Männer;
Stand 2018: 2260, Stand 2020: 2298) , der im Jahr 2020 betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U
4 ) sowie des eingeschränkten Arbeits pensums von 35 % würde das anzurechnende Invalideneinkommen Fr. 24'117.14 (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298 x 0.35) für das Jahr 2020 betragen. Würde dieses Invalideneinkommen dem der Nominallohn ent wick lung (Stand 2019: 2279, Stand 2020: 2298) angepassten Valideneinkommen von Fr. 92'193.71 (Fr. 91'431. 45 : 2279 x 2298) gegenübergestellt werden, würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'076.5 7 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 74 % resultieren , womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegeben wäre (vgl. E. 1.2) . 7 .
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich ver wert barer Restarbeitsfähigkeit seit 2 6. Februar 2020 vollständig erwerbsunfähig. Bei einer ausgewiesenen vollständigen Arbeitsun fähig keit seit 2 6. Februar 2020 ( Urk. 8/99/2) und mit Blick auf das Erhöhungsgesuch vom 2 5. Mai 2020 ist die Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2020 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV ; vgl. E. 1.4 ). Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Febru ar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen ist. 8 . 8 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerde führer eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung vom 1. Februar 2021 auf gehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 20 20 An spruch auf ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler