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IV.2021.00106

Neuanmeldungsverfahren. Offengelassen, ob die erkennbare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands als wesentlich zu werten ist. Anhand der Prüfung der Standardindikatoren ist eine rechtlich relevante psychische Funktionseinbusse jedenfalls nicht ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, g eboren 1986, Mutter von zwei Kindern (geboren 2009 und 2012),

meldete sich am 2 6. August 2013 unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

M it Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/68) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, b ei einem Invaliditätsgrad von 62 %

eine befristete Dreiviertelsrente von Januar 2014 bis April 2015 zu, wobei sie die Versicherte als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig einstufte und die Einschränkung auf 100 % (Erwerbsbereich) beziehungsweise 15 % (H aus haltsbereich) beziffer te (Urk. 7/69). Für die Zeit danach ging sie – bei unver än derter Qualifikation und weiterhin 15%iger Einschränkung im Haushalts bereich – von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 9 % aus, womit ein Gesamtin validitätsgrad von 12 % resultierte. 1.2

Am 2 5. Oktober 2017

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76). Am 8. November 2017 teilte sie der IV -Stelle mit, dass sie per 14. November 2017 eine Vollzeitstelle als Verkäuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ an treten werde (Urk. 7/79). Mit Verfü gung vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 7/85) trat die IV-Stelle auf das neue L eistungsbegehren nicht ein. 1.3

Am 3 0. August 2018

reichte die Versicherte eine weitere Anmeldung ein

(Urk. 7/86), worauf die IV-Stelle sie aufforderte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 7/90, Urk. 7/92). Am 1 5. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle ein Nicht ein treten, nachdem keine Beweismittel eingegangen waren (Urk. 7/95) . 1.4

Am 8. Juli 2019 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf einen Band schei benvorfall sowie psychische B eschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104).

Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und verneinte - nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133, Urk. 7/136) – mit Verfügung vom 1 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/139 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Januar 2021 (Urk.

2) und beantragte die erneute Prüfung ihres Anspruchs so wie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2021 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1 9. Mai 2021 (Urk.

11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen gemäss Beschwerde fest. Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 21. Juni 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerde führerin am 1 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in erster Linie aufgrund einer depressi ven Episode krankgeschri eben sei (S. 1 unten). In der Vergangenheit habe sie depressive Episoden mit therapeutischer Hilfe jeweils überwinden können. Auch neue Episoden seien therapierbar. Sie dauerten nicht anhaltend an (S. 2 oben) . Die physischen und psychischen gesundheitlichen Einschränkungen wür den durch psychosoziale Belast ungsfaktoren hervorgerufen beziehungsweise ver stärk

t. Die zu objektivierenden medizinischen Befunde und Diagnosen reichten nicht aus, um von rentenrelevanten Einschränkungen ausgehen zu können. Die subjektiv erlebte Schwere der Einschränkungen decke sich nicht mit de r medizi nischen Beurteilung (S. 2 unten) .

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, i m Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 3. Dezember 2015 sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten . Sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden entweder schon seit Jahren und hätten auch bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen oder aber hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit in angepassten Tätigkeiten . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, z wischen 2013 und 2018 habe sie mehrere Arbeitsversuche unternommen, die alle in einer Krankschreibung geen det hätten aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik und depressiver Episoden. Von Februar 2019 bis Juni 2020 sei sie stets zu 100 % krank geschrieben gewesen und seither zu 80 % . Trotz dauerhafter Behandlung sei keine Besserung eingetre ten. Es bestehe eine lang andauernde gesundheitliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit. D ie Ursachen ihrer psychischen Beschwerden könnten nicht alleine auf ihr soziales Umfeld zurückgeführt werden, da sich ihr gesundheitlicher Zustand trotz Entlastungen (Trennung/Eheschutz, verstärkte Unterstützung bei der Betreuung der kranken Tochter) nicht verbessert habe. Zu dem seien ihre Rückenschmerzen nicht berücksichtigt worden und leide sie an wiederkehrenden Lähmungsgefühlen der Beine. 2019 sei zudem erstmals eine Zwangserkrankung diagnostiziert worden. Sie sei gerne für eine vertrauens ärztliche Untersuchung bereit (Urk. 1, Urk. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in und in diesem Zusammenhang (vorab) die Frage, ob sich seit der letztmaligen Renten prüfung die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch er hebli chen Weise geändert haben (vgl. vorstehend E. 1.5-6) . Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 nicht eingetreten ist, bilden der Sachverhalt im Zeitpunkt der

Ver fügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/ 68-69) und der Sachverhalt im Zeit punkt der im vorliegenden Verfahren angefochtene n Verfügung vom 1 1. Janu ar 2021 (Urk. 2) die massgebende n V ergleichsgrundlage n für die Prüfung einer rechtserheblichen Tatsachenänderung (vgl. vorstehend E. 1.7) . 3.

Der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/ 68-69) lag unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig wäre, dies gestützt auf die am 8. Oktober 201 4 durchgeführte H aushaltabklärung

(vgl. Ab klärungsbericht vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7/58

Ziff. 2.6.1).

Dementsprechend erfolgte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG .

Aufgrund der Aktenlage bestehen Hinweise darauf, dass sich seit der letztmaligen Rentenprüfung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo the tischen) Sachverhalts eine wesentliche Änderung ergeben haben könnte. Dies ins besondere aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin eigenen An ga ben zufolge per 1 4. November 2017 eine vollzeitliche Tätigkeit als Ver käuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ antrat (Urk. 7/79), welche sie bis 3 0. Juni 2019 inne hatte (Urk. 7/104 Ziff. 5.4). Ein allfällig veränderter Erwerbs status wiederum könnte dazu führen, dass eine andere Invaliditätsbemessungs methode anwendbar und dadurch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin berührt wird. Ob in diesem Sinne ein Revisionsgr und (vgl. dazu vorstehend E. 1.6) vor liegt, lässt sich indes nicht abschliessend beurteilen, da die Beschwerde gegnerin im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens keine A b klärungen zum Status tätigte. Aktenkundig ist immerhin eine Stellungnahme des zuständige n Sachbearbeiter s im Feststel lungsblatt vom 5. November 2020, wo nach über wiegend wahrschein lich von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszu ge hen sei (Urk. 7/132 S. 4 Mitte). Ohne weitergehende Abklärungen, ins besondere auch

z um Umfang der

Betreuungsbedürftigkeit des unfallgeschädigten jüngeren Kindes, lässt sich dies aber so nicht bestätigen. 4. 4.1

Strittig und z u prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustand s

vorliegt.

I m Zeitpunkt d er Verfügung vom 3. Dezember 2015

präsentierte sich die medizi nische Aktenlage wie folgt : 4.2

Im Bericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/23/12-13) führten d ie Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ambulanten Konsultation vom 4. Februar 2010 über seit fünf Jahren bestehende chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit einer akuten Exazerbation seit Anfang Januar 2010 berichtet . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronisch rezidivierenden Lumbag o bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz mit Becken schiefstand zu interpretieren. 4 .3

Im Bericht vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/23/9-10) über die am Vortag in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ erfolgte ambulante Beratung

wurde aus geführt, die Magnetresonanztomographie (MRI)

der Wirbelsäule vom 1 6. September 2010 habe eine grosse mediane Diskushernie L4/5 ohne Kontakt zu den Nervenwurzeln gezeigt. Der Befund passe zur Klinik mit rezidivierenden Blockaden in diesem Segment ohne Radikulopathie (S. 1 unten). 4 .4

Am 2 9. Januar und 1 2. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund lumbaler Rückenschmerzen erneut im Z.___, Klinik für Rheumatologie, vorstellig. Im diesbezüglichen Bericht vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/23/7-8) wurde aus ge führt, die Beschwerdeführerin arbeite 16 Stunden bei A.___ in der Promotion für Zigaretten sowie ein- bis zweimal wöchentlich von 16.00 bis 23.00 U hr in einem Tankstellenshop. Seit dem 2 7. Dezember 2012 sei sie voll arbeits unfähig (S. 1 unten) . Die weiterführende MRI-Untersuchung

(vom 3 0. J anuar 2013, vgl. Urk. 7/11/10) habe eine mediane Diskusprotrusion L4/5 ohne Wurzel kompression gezeigt. Eine ISG-Arthritis habe ausgeschlossen werden können. Bei zusätzlichem Beckenschiefstand rechts sei en ein provisorischer Fussausgleich und zudem Physiotherapie zur Rumpfstabilisation verordnet

sowie eine volle Arbeits unfähig keit bis zum 3 1. März 2013 attestiert worden (S. 2 oben). 4 .5

Im Bericht vom 1 6. September 2013 über die am 2 2. und 2 7. August 2013 in der B.___ durchgeführten Abklärungs untersuchungen (Urk. 7/11/5-7) nannte Dr. med. C.___, Oberärztin,

als Diagnose eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebs erkr ankung der Mutter (S. 1 Mitte). 4 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 0. September

2013 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression bei psychosozialer Belastung durch jahrelanges Karzino m der Mutter, heute verstorben - Unterdrückung während ganze r Jugend durch die männlichen Familien angehörigen (ethnisch begründet) - Diskopathie/Lumbago. 4 .7

Im Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/23/5-6) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, folgende somatische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei - unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskushernie und beginnender Spondylarthrose (MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 8. Dezember 2013; vgl.

Urk. 7/23/14) - Status nach CT- gesteuerte r Infiltration Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 vom 1 8. Dezember 2013 .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte im Nachtrag vom 7. April 2014

(Urk. 7/26) aus, eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits seit dem 2 7. Dezember 2012 attestiert worden, diese gelte bis zum 3 0. April 2014 und allenfalls noch länger. Längerfristig erachteten sie das Erreichen einer 50 % igen und nach weiteren drei Monaten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten jedoch als möglich. 4 .8

Im Bericht vom 1 0. November 2014 (Urk. 7/34) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für R heumatologie, als somatische Diagnose ein chronisch es lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts (richtig: links) b ei

gemäss MRI der LWS vom 2 5. September 2014 mittel schwerer O steochondrose und unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheibenprotrusion mit minimaler rezessaler Einengung mit Kontakt zur L5-Wurzel links. Sie führten aus, d er Befund sei minimal progre dient zur Voruntersuchung. Eine radikuläre Kompression sei aber nicht nachzu weisen. F erner bestünden eine Sp ondylarthrose und eine partielle Sakralisation LWK 5 mit aktiviertem N e arthros link

s. Eine ISG-Arthritis bestehe nicht. Die CT-gesteuerten Infiltrationen L4/5 am 1 8. Dezember 2013 und am 2 4. Februar 2014 hätten einen guten Effekt gezeigt, nicht hingegen die CT-gesteuerte epidurale Infiltration am 5. August 2014 (Ziff. 1.1).

Es bestehe eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (Ziff. 1.7). Aus rheumatologischer Sicht dürfte mittelfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

für leichte wechsel belastende Tätigkeiten zu rechnen sein (Ziff. 1.9) . 4 .9

Am 5. Mai 2015 (Urk. 7/50/7-8) berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, bei persistierenden lumba len Schmerzen trotz im Dezember 2014 aufgenommener Physiotherapie sei am 2 3. April 2015 eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 so wie L4/5 links mit je 40 mg Kenacort erfolgt, was bis zur Verlaufskontrolle am 5. Mai 2015 zu einem R ückgang der lumbalen Schmerzen um 50 % geführt habe (S. 1 unten). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2014 zu 50 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätig keiten, die Gewicht slimite liege bei fünf bis zehn Kilogramm. Dies e ntspreche der Tätigkeit im Tankstellenshop. Diese Arbeitsfähigkeit gelte bis am 3 0. Juli 2015 (S. 2 unten).

Im Formularbericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/50/1-6) attestierten die gleichen Ärzte des Z.___

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Februar (richtig wohl: Dezember, vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4 .7) 2012 bis 3 1. N ov e m ber 2014 und eine 50%ige A rbeitsfähigkeit

(erst) ab 1. Februar 2015 (Ziff. 1.6). 4 .10

Im Bericht vom 1 4. September 2015 (Urk. 7/56) führte Oberärztin Dr. C.___, B.___ (vorstehend E. 4 .5), aus, bei Behandlungsantritt in der B.___ am 2 2. August 2013 sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mi t längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) unter anderem bei psycho so zialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebserk rankung der Mutter gestellt worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) entwickelt, welche inzwischen teilre mittiert sei (S. 1 unten Ziff. 1.1). Ferner bestehe ein r ez idivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Zur Anamnese führte Dr. C.___ unter anderem aus, die Symptomatik mit zahlreichen Vergesslich keiten im Alltag, grosser Erschöpfung und schwerer Einschlafstörung habe nach einem schweren Unfall der Tochter am 2 7. September 2013 sowie dem kurz darauffolgenden Krebstod der Mutter zugenommen. Die im Unfallzeitpunkt ein jährige Tochter habe eine Batterie verschluckt und eine Schädigung der Luft- und Speiseröhre erlitten, was einen mehrmonatigen Aufenthalt auf der Intensivstation zur Folge gehabt habe (S. 2 Ziff. 1.4).

B ei der letzten Kontrolle am 1 6. Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin nach wie vor belastet und affektlabil, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler gewesen, sodass ein Arbeitswiedereintritt konkret habe besprochen werden kön nen (S. 2 unten).

Die Eins c h ätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit sei aufgrund der seltenen Termine der Beschwerdeführerin – bedingt durch di e Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der T ochter (vgl. S. 2 Ziff. 1.5)

– schwierig. Eine allmähli c h e Wiedereinglie de rung mit einem Pensum von etwa zwei S tunden und innert sechs bis acht Wochen auf vier Stu nden steigerbaren Pensum sollte umsetzbar sein (S. 3 Ziff. 1.7 am Ende).

Ab 1. August 2015 könne mit e iner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu etwa 20 bis 30 % ger e chnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). Für die Tätigkeit als Tank stellenver käuferin sowie in der Promotion bei A.___ habe ab 2 2. August 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies bis zum 3 1. Juli 201 5. Danach habe sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff. 1.6). 4 .1 1

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/70 S. 7 f.) aus, aus Sicht des RAD sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab 2 7. Dezember 2012 bis Februar 2015 auszugehen. Ab Februar 2015 sei von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Diese Arbeits fähigkeit sei steigerbar und spätestens ab der letzten psychiatrischen Konsultation am 1 6. Juli 2015 sei wieder von einer 50 - bis 55%igen Arbeitsfähigkeit und sogar mehr bezogen auf ein Vollzeitpensum auszugehen. Ein psychisches Leiden, welches eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ersicht lich. Aus somatischer Sicht sei mittelfristig eine volle Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigke i ten zu erwarten. Aufgrund der psych ischen Problematik sei nicht von einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Behandlung werde soweit erkennbar nicht mehr und sei auch vorher nur un regelmässig in Anspruch genommen worden. 5 . 5 .1

Der Verfügung vom 1 1. Januar 2021 lagen im Wesen tlichen folgende medizini sche Berichte zugrunde :

5 .2

Am 1 5. August 2019 (Urk. 7/112) nah men med. pract. F.___, Oberarzt, und MSc G.___, Psycho login, B.___, Stellung zur Frage eine r psychopathologischen Ver schlechterung seit dem letzten Bericht vom 1 4. September 2015 (vorstehend E. 4 .10) . Sie führten aus, seit Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Therapie ab 7. Februar 2019 habe eine ausführliche Psychodiagnostik statt gefunden .

Es habe festgestellt werden können, dass d ie Beschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Mitte): - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) - Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10 F42. 2), Erst diagnose April 2019 - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Erstdiagnose April 2019 - a ktenanamnestisch bekanntes rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Erstdiagnose Februar 2013.

Die behandelnden Fachpersonen führten aus, aufgrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren, einem tiefen Selbstwert und fehlender Selbtsfürsorge sei es der Beschwerdeführerin bislang nicht gelungen, sich auf eine regelmässige, ver lässliche ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einzulassen. B ei hohem Pflichtbewusstsein und Mühe, Hilfe anzunehmen, habe die Beschwer deführerin zunächst versucht, sich selbst zu stabilisieren und dabei die

Priori tät auf eine regelmässige Tätig keit gesetzt, um zumindest Schulden abzu zahlen . Bei Therapiebeginn habe sie eine ausgeprägte depres sive Symptomatik und körperli che Erschöpfung gezeigt . Aufgrund einer länger bestehenden, über aus herausfor dernden und belastenden Arbeitssit uation und einem Abort im Dezem ber 2018 sei sie dekompensiert, sodass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 1 unten) . Unter optimierter medikamentöser Behandlung habe sich die Depression rückläu fig gezeigt. Aktuell werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin langfristig nicht mehr möglich sein werde, zu 100 %

zu arbeiten . Jedoch würden ein Aufbautraining und eine längerfristige nieder prozentige Anstellung zur Ver besserung des Selbstwertes und aufgrund einer gewissen Tagesstruktur zur Stabilisierung beitragen. Erst im Verlauf wäre es psychotherapeutisch möglich, die schon seit Jahren bestehende und deutlich ein schränkende Zwangserkran kung zu behandeln. Darüber hinaus werde versucht, Ressourcen der Beschwerde führerin zu reaktivieren und sie zu mehr Selbst fürsorge anzuleit en (S. 2). 5 .3

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. September 2019 (Urk. 7/115/1-9), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 6. Januar 2017 in seiner Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren unter einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Zudem habe sie eine depres sive Störung entwickelt, nachdem ihre Tochter 2014 (richtig:

2013)

eine Knopf batterie verschluckt und in der Folge eine Oesophagus-Verätzung mit Perforation bis in die Trachea erlitten habe und deswegen lange hospitalisiert gewesen sei sowie mehrfa ch habe operiert werden müssen. Es laufe ein Gerichts verfahren gegen das Z.___ (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei i m Moment arbeitsunfähig und auch arbeitslos (Ziff. 3.1). Es bestehe eine verminderte Belast barkeit der Len denwirbelsäule sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit (Ziff. 3.4) In absehbarer Zeit wäre sicher eine Erwerbstätigke it von vier Stunden pro Tag mög lich (Ziff. 4.2) . G ünstig wäre n Wechselbelastung en mit Sitzen, Stehen und Gehen. D ie Gewichts limite für das Heben und Tragen von Lasten liege bei 10 kg (Ziff. 3.3). 5 .4

Im Bericht vom 6. September 2019 (Urk. 7/117/7-11) nannten Oberarzt F.___ und die Psychologin G.___, B.___,

die gleichen Diagnosen (Ziff. 2.5) wie in ihrem letzten Bericht

(vorstehend E. 5 .2) . Sie führten aus, e s bestehe weiter eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde führerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigungen der D epression und einer körperlichen Erschöpfungssymptomatik. Aufgrund der Z wangsproble m atik könne sie kaum angen ehmen Aktivitäten nachgehen. Sie sorge sich fürsorglich um die Kinder, habe jedoch weiter Mü he, für sich selbst einzustehen, Hilfe anzu nehmen und adäquate Prioritäten im A lltag zu setz en. Das familiäre Netz sei kaum stützend. Durch eine beim Ehemann bestehende

psychiat rische P roble m a tik sei sie zusätz lich belastet, da jegliche V erant w o rtung des Alltags auf ihren Schultern liege (Ziff. 2.2). Zum Befund führten die Behandelnden unter anderem aus, die Kon zentration und Aufmerksamkeit insbesondere über die Dauer seien deutlich ein geschränkt. Es bestehe insbesondere abends ein ausgeprägtes zwang haft anmu tendes Grübeln, dies auch tagsüber, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ab lenke. Ferner bestünden ein mittelgradig ausge prägter Putz- und Ordnungszwang sowie di ffuse Ängste beziehungsweise Sorgen bezogen auf

das Umfeld. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin gedrü ckt, teilweise hilflos wirkend, unsicher und ängstlich. Es bestünden ein deutlich erniedrigter Selbstwert, Insuffizienz- und Schuldgefühle. Ohne die Kinder wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, einen Alltag aufrecht zu erhalten (Ziff. 2.4). Ressourcen, die für eine Eingliede rung hilfreich sein könnten, seien das Pflichtbewusstsein, die F ür sorglich keit, O rdentlich keit und G enau igkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 3. 5). Mit der regel mässigen Unterstützung eines Care-Managers wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nächstens möglich, etwa zweimal zwei Stunden pro Tag einer dem Leiden angepasste n Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 4.2) . Mittel- bis langfrist ig sei die Prognose ungünstig. Es werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerde führerin l ängerfristig nicht mehr möglich sein werde, mehr als 50 % im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (Ziff. 4.3). Die komplexe psychiatrische Symptomatik mit erst seit kurzem festgestellter ausgeprägter Zwangsproblematik vor dem H in tergrund einer schweren psychosozialen Belastungssituation stünden der Einglie derung im Weg (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin a ufgrund der Zwangserkrankung kaum eingeschränkt. Es gehe mehr darum, dass sie sich auf grund dieser deutlich überfordere, sodass sie sich erschöpfe. Im Vordergrund stehe die Beeinträchtigung der Selbstfürsorge. Sie vernachlässige ihre eigene Pflege, Ernährung und gehe keinen angenehme n Tätigkeiten nach (Ziff. 4.5). 5 .5

Am 2 2. Januar 2020 (Urk. 7/121) berichtete Dr. H.___

(vorstehend E. 5 .3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert (Ziff. 1.1-2) . Die Beschwerdeführerin könnte vier Stunden täglich

an fünf Tagen pro Woche in einer angepassten Tätigkeit

– unter Berück sichtigung des bereits im Bericht vom 1 6. September 2019 formulierten Belas tungsprofils (vgl. vorstehend E. 5 .3) - erwerbstätig sein (Ziff. 2.1) . Die Ver minde rung der L eistungsfähi g k e i t bezifferte Dr. H.___ auf 50 % (Ziff. 2.2) . 5 .6

Am 2 1. Mai 2020 (Urk. 7/128/2-4) erstatteten Oberarzt F.___ (vor stehend E. 5 .2) und die (neu behandelnde, vgl. Ziff. 3.1) MSc I.___, Psychologin, B.___, einen Verlaufsbericht. Sie führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1) .

A ls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannten sie die bereits in den Vorbe richten (vorstehend E. 5.2 und E. 5 .4) angeführten Diagnosen, wobei sie den Zeitpunkt der Erstdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), auf Februar 2019 datierten . Sie führten aus, e s sei sc hwer vor stellbar, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in niedrigem Pensum aus führen könne . Nach einer Potentialabklärung und mit regelmässiger Unter stüt zung eines Care-Manager s wäre es gegebenenfalls mög lich, einen Einstieg mit einmal zwei Stunden pro Tag oder zweimal zwei Stunden pro Tag zu versuchen (Ziff. 2.1). Es bestünden s chwer belastende psychosoziale Faktoren in der Familie mit unter anderem der Krankheit der Tochter sowie in d er Partnerschaft, welche die komplexe psychiatrische Sympto matik aufrecht erhiel ten (Ziff. 4.4). 5 .7

RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (Urk. 7/132/ S. 4-6) im Wesentli chen die in den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___

genannten Diagnosen auf. Unter dem Titel «Aktivitätsniveau» stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt und ihre beiden Kinder versorge, wobei die jüngere Tochter besonderer Hilfe bedürfe (S. 4 unten) . Sodann machte sie knappe Ausführungen zur Sozial- und Berufsanamnese sowie zu den medizinischen Mas snahmen (S. 5 oben) . Unter dem Titel «weitere Hinweise (Konsis tenz/Schweregrad)» gelangte

sie zum Schluss, dass die funktionellen Leistungs einschränkungen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig beträfen. Be züglich Um gang mit und Pflege der Kinder sei die Beschwerdeführerin sehr für s orglich und kompetent. In der Haushaltsf ührung sei sie nicht eingeschränkt. Es bestünden psychosoziale Belastungen durch die familiäre Situation mit schwer kranker Tochter mit –

Stand April 2019 - erneut geplanter Operation, psychisch erkrank tem Ehemann, finanzieller Enge und S chuld en, einem Gerichtsverfahren gegen das Z.___ sowie fehlender Ausbildung. Das familiäre Netz sei kaum stützend, jeg liche Verantwortung des Alltags liege auf ihren Schultern. Als Ressourcen sei die Beziehung zu ihren Kindern zu sehen (S. 5 unten). Der psychische Gesundheits zustand sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die depressive Symptomatik sei bereits im August 2019 rückläufig gewesen, eine Vollremission sei medizintheo retisch zu erwarten. Die Zwangserkrankung schrän ke die Beschwerdeführerin kaum ein. Schwere psychosoziale Belastungs faktoren hielten die komplexe psy chiatrische Symptomatik aufrecht beziehungs weise stünden im Vordergrund. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 6 oben). 6 . 6.1

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustand s geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenleidens ab Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in Behandlung war, wo ein chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei bildgebend objektivierten degenerativen Veränderungen, darunter eine uni segmentale Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheiben protrusion (MRI vom 2 5. September 2014), diagnostiziert und eine sich daraus ergebende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule festgestellt wurde. Ab 2 7. Dezem ber 2012 attestierten die Ärzte des Z.___

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E. 4.7 -8) . Es erfolgten mehrere Infiltrationen im Lumbalbereich, womit letztlich ein Rückgang der Schmerzen verzeichnet werden konnte. Ab 1. Dezember 2014 beziehungsweise 1. Februar 2015 attestierten die Ärzte des Z.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Mittelfristig rechneten sie mit der Wieder erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende T ätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4 .8 -9) .

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) übernahm RAD-Ärztin Dr. E.___ die seitens der

Rheumatologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in masslicher und zeitlicher Hinsicht und ging

ebenfalls davon aus, dass mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätig kei ten besteht .

Dass die Beschwerdeführerin im November 2017 eine Vollzeitstelle an trat (vgl. Urk. 7/79), legt den Schluss nahe, dass sich die prognostizier te Arbeitsfähigkeit einstellte. Fachärztliche Berichte, welche dagegen sprechen wür den, si nd nicht aktenkundig. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch a nlässlich der kurz vor Arbeitsantritt erfolgten Neuanmeldung vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7/76) einzig ein psychiatrischerseits ausgestelltes Arbeits unfähigkeits zeugnis ein (Urk. 7/75). 6.2

In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juli 2019 (Urk. 7/104) nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung nebst psychischen Beschwerden wiederum ein Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall (Ziff. 6.1), dessentwegen sie bei Dr. H.___ in Behandlung stehe (Ziff. 6.3) . Aus den Berichten von

Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 5.3, E. 5.5) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung eingetreten ist.

Bei bereits bekanntem

rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom g ing auch Dr. H.___ von einer (weiterhin bestehenden) ver min derten Belastbarkeit der W irbelsäule aus und erachtete eine wechsel belastende Tätigkeit als angezeigt. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. H.___

die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung der Situation zu weiteren Abklärungen oder Behandlungsmassnahmen weiter ver wiesen hätte . Die von ihm eingereichten B erichte (Urk. 7/115/10-29), auf welche er bei der Frage nach den erhobenen Befunden (vgl. Urk. 7/115 /3 und Urk. 7/115/7, jeweils Ziff. 2.4) ver wies, betreffen allesamt Abklärungen, welche nicht im Zusammen hang mit dem Rücken leiden erfolgten .

Soweit Dr. H.___

zunächst eine

voll ständige (vgl. vorste hend E. 5.3) beziehungsweise im Januar 2020 eine um 50 % (vgl. vorstehend E. 5.5) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, gilt es zu beachten, dass Dr. H.___ damit vornehmlich der psychischen Problematik Rechnung zu tra gen schien, wel che gemäss dem von ihm dokumentierten Behandlungs verlauf anlässlich der im Jahr 2019 erfolgten Konsultationen im V ordergrund stand

(«Problem: depressive Störung», vgl. Urk. 7/115/9).

Bei dieser Aktenlage ist in somatischer Hinsicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht einschränkt. 7. 7.1

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im August 2013 erstmals in der B.___ ab geklärt wurde. Damals wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozial er Belastung durch eine schwerw i e gende Krebs erkran kung der Mutter diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.5) . I m Zuge des Unfalls der Tochter im September 2013 und dem kurz darauffolgenden Tod der Mutter der Beschwerdeführerin

war gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___

eine Zunahme der Sympto matik zu verzeichnen, und es wurde eine depressive Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostiziert. Anlässlich einer (vorerst letzten) Kontrolle im Juli 2015 zeigte sich die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ zwar nach wie vor belastet, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler, und es wurde ein schrittweiser Arbeitswie dereintritt thematisiert (vgl. vorstehend E. 4.10) .

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) ging die RAD-Ärztin Dr. E.___

h insichtlich der psychi schen Problematik (sinngemäss) davon aus, dass eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht kumulativ zur soma tisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei, beziehungsweise dass diese gar nicht weiter andaure. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme kann fest ge halten werden, dass die mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zugesprochene befristete Rente

aus somatischen Gründen erfolgte. Davon ging auch der Sach be arbeiter der Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 7/132 S. 4 oben). 7.2

Bis zum Bericht von med. pract. F.___ und der Psychologin G.___, B.___,

vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2)

sind - abgesehen von einem nicht näher begründeten A rbeitsunfähigkeitsz eugnis der B.___ vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/75) - keine Berichte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

mehr aktenkundig. Ge mäss den behandelnden

Fachpersonen der B.___

wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie (erst) am 7. F ebruar 2019 wieder aufgenommen, dies nachdem die Beschwerdeführerin Ende 2018 im Zuge mehrerer aufgetretener (neuer) Belastungen dekompensiert war. Als Diagnose wurde nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F 33.1), genannt. Ferner Zwangsgedanken- und handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), welche aber schon seit J ahren bestünden.

A uch wenn das zentrale Leiden damals wie heute in einer Problematik aus dem depressiven Formenkreis bestand beziehungsweise besteht,

ist im Falle der Beschwerdeführerin angesichts des Verlaufs, welcher nicht zuletzt eine Änderung der Diagnose zur Folge hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus erkennbar . V or dem Hintergrund des Berichts der B.___ vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2)

sprach auch die RAD-Psychiaterin Dr. J.___

von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (Urk. 7/132 S. 5 Mitte). Ob diese Veränderung als wesentlich zu bezeichnen ist, kann letztlich offen bleiben, wie die folgenden Erwägungen zeigen: 7.3

Angesichts des (einzig, vgl. vorstehend E. 6.2) zur Diskussion stehenden psychi schen Gesundheitsschadens ist bei Bejahung eines Revisionsgrundes für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzu füh ren (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt syste matisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.4

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (vorstehend E. 5.7) machte die RAD-Psychiaterin

Dr. J.___

Ausführungen unter dem Titel «Konsistenz /Schweregrad » . Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Dr. J.___ sich vornehmlich auf Ausführungen zum sozialen Kontext sowie zur K onsistenz beschränkt e . Zu den weiteren massgeblichen Kriterien kann je doch anhand der Berichte der behandelnden Fachpersonen d er B.___ Stellung genommen werden:

Was den funktionellen Schweregrad anbelangt, gilt es vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Be steht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. Novem ber 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ war bei der Beschwerdefüh rerin im Frühjahr 2019 eine ausgeprägte depressive Symptomatik und körperliche Erschöpfung zu erheben. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert (vgl. vor ste hend E. 5.2) . Bereits dem Bericht vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2) ist zu entnehmen, dass sich unter optimierter medikamentöser B ehandlung die Depres sion rückläufig zeigte, worauf auch Dr. J.___ hinwies (vgl. vor stehend E. 5.7). Im kurz darauf ergangenen Bericht vom 6. September 2019 (vorstehend E. 5.4) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigun gen der Depression. Während im genannten Bericht noch von einer über die Dauer deutlich eingeschränkten Konzentration und Auf merksamkeit die Rede war, wurden im letzten Bericht vom 2 1. Mai 2020

d ie Konzentration und Auf merksamkeit über die Dauer lediglich noch als leicht ein geschränkt bezeichnet, ebenso d ie Auffassung und Merkfähigkeit. Auch der Appetit wurde (wieder) als normal bezeichnet (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3). Dies spricht

für eine weitere Besse rung und zeigt, dass die Störung der Beschwerde führerin jedenfalls nicht als behandlungsresistent gewertet werden kann. Die von den behandelnden Fachper sonen postulierte Verschlechterung ist unbegründet . Zwar wird die Beschwerde führerin auch im Bericht vom 2 1. Mai 2020 weiterhin als im Affekt niederge schlagen beschrieben und von ausgeprägten Einschlaf störungen, einem deutlich erniedrigten Selbstwert sowie Schuld- und S cham gefühlen berichtet,

g leichzeitig aber auch davon, dass die Beschwerdeführerin einen Alltag aufrecht zu erhalten in der Lage ist, wenn auch (nur) für die Kinder (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) . Vor diesem Hintergrund kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ins gesamt nic ht als schwer bezeichnet werden.

Hinsichtlich der als Komorbidität in Betracht fallenden Zwangsstörung ist zu bemerken, dass eine Wech s e lwirkung zwischen dieser Diagnose und der depres siven Störung in den Ausführungen der behandelnden Fachpersonen der B.___ (vgl. Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) nur insofern erkennbar ist, als die Beschwerdefüh rerin aufgrund des als zwanghaft anmutend beschriebenen Grübelns unter Ein schlafstörungen l eidet. Tagsüber kann sie sich dem Grübeln dagegen durch Ab lenkung entziehen. Weder dieser Umstand noch der beschriebene mittelgradig ausgeprägte Putz- und Ordnungszwang können im Hinblick auf den beruflichen Funktionsbereich als massgebliche Komorbidität an gesehen werden. In Bezug auf die Haushaltsführung wurde eine relevante Ein schränkung gar explizit verneint (vgl .

vorstehend E. 5. 4) . A us den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___ ergeben sich sodann auch keine Hinweise für eine Interferenz des Rücken leidens mit der depressiven Störung.

Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ verfügt die Beschwerdefüh rerin weiter über persönliche Re ssour cen in F orm von Pflichtbewusstsein, Für sorglich keit, O rdentlichk eit und G enauigk e i t (vgl .

vorstehend E. 5.4). Eine Reaktivierung der Ressourcen war denn auch eines der erklärten Therapieziele (vgl. vorstehend E. 5.2). Was den sozialen Kontext anbelangt, so ist das familiäre Netz der Beschwerdeführerin zwar kaum stützend und trägt die Beschwerdefüh rerin im Alltag die alleinige Verantwortung (vgl. vorstehend E. 5.4). Andere r seits ist sie

dank der Kinder fähig, den Alltag aufrecht zu erhalten (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) .

Ferner gilt es zu berücksichtig en, dass das Beschwerdebild der Beschwerde führerin nicht unerheblich durch psychosoziale Faktoren mitbestimmt wird. Ge mäss den behandelnden Fachpersonen der B.___

sei die Beschwerdefüh rerin formalgedanklich teils eingeengt auf Sorgen um die psychosoziale Situation zu Hause, die Ehe sowie die Gesundheit der T ochter. Ferner p lagten sie finanzielle und Zukunftsängste (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) . Die negative n funktionelle n Fol gen

dieser Belastungen ha ben bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klam mert zu bleiben (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) .

H insichtlich der

Konsistenz ist mit der RAD-Ärztin Dr. J.___

(vorstehend E. 5.7) festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Haushalt und Wohnungspflege erfolgen gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___

– aufgrund der Zwangserkrankung – gar in einem Übermass (Urk. 7/117 /7-11 S. 4 Ziff. 4.5) und die Beschwerdeführerin sorgt sich auch fürsorglich um die Kinder (vgl. vor ste hend E. 5.4). Dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2019 wieder in die B.___ in Behandlung be gab und diese seither in ein- bis dreiwöchigem Rhythmus (vgl. Urk. 7/112 S. 2 Mitte, Urk. 7/117 /7-11

Ziff. 1.2, Urk. 7/128 S. 3 Ziff. 3.1)

erfolgt, lässt a ber immerhin auf das Vorhandensein eines Leidensdrucks schlies sen. 7.5

Die Würdigung der dargelegten m assgeb lichen Indikatoren ergibt, dass es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychi schen Funktionseinbusse fehlt. Der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit ist damit nicht erbracht.

Soweit die behandelnden Fach personen der B.___ betreffend die bestehenden Funktionseinbussen auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings verwiesen (Urk. 7/117 /7-11

Ziff. 3.4), bleibt zu bemerken, dass dies für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfä higkeit nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. Novem ber 2021 E. 6.3).

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen er ho bene Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ergebn is

sind weitere Abklärungen zum Status (vgl. vorstehend E. 3) entbehrlich. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500 .-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 ) . Die negative n funktionelle n Fol gen

dieser Belastungen ha ben bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klam mert zu bleiben (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) .

H insichtlich der

Konsistenz ist mit der RAD-Ärztin Dr. J.___

(vorstehend E. 5.7) festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Haushalt und Wohnungspflege erfolgen gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___

– aufgrund der Zwangserkrankung – gar in einem Übermass (Urk. 7/117 /7-11 S. 4 Ziff. 4.5) und die Beschwerdeführerin sorgt sich auch fürsorglich um die Kinder (vgl. vor ste hend E. 5.4). Dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2019 wieder in die B.___ in Behandlung be gab und diese seither in ein- bis dreiwöchigem Rhythmus (vgl. Urk. 7/112 S. 2 Mitte, Urk. 7/117 /7-11

Ziff. 1.2, Urk. 7/128 S. 3 Ziff. 3.1)

erfolgt, lässt a ber immerhin auf das Vorhandensein eines Leidensdrucks schlies sen.

E. 1.4 Am 8. Juli 2019 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf einen Band schei benvorfall sowie psychische B eschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104).

Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und verneinte - nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133, Urk. 7/136) – mit Verfügung vom 1 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/139 = Urk. 2).

E. 1.5 )

– schwierig. Eine allmähli c h e Wiedereinglie de rung mit einem Pensum von etwa zwei S tunden und innert sechs bis acht Wochen auf vier Stu nden steigerbaren Pensum sollte umsetzbar sein (S. 3 Ziff.

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.

E. 1.7 am Ende).

Ab 1. August 2015 könne mit e iner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu etwa 20 bis 30 % ger e chnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). Für die Tätigkeit als Tank stellenver käuferin sowie in der Promotion bei A.___ habe ab 2 2. August 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies bis zum 3 1. Juli 201 5. Danach habe sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff. 1.6). 4 .1 1

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/70 S. 7 f.) aus, aus Sicht des RAD sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab 2 7. Dezember 2012 bis Februar 2015 auszugehen. Ab Februar 2015 sei von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Diese Arbeits fähigkeit sei steigerbar und spätestens ab der letzten psychiatrischen Konsultation am 1 6. Juli 2015 sei wieder von einer 50 - bis 55%igen Arbeitsfähigkeit und sogar mehr bezogen auf ein Vollzeitpensum auszugehen. Ein psychisches Leiden, welches eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ersicht lich. Aus somatischer Sicht sei mittelfristig eine volle Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigke i ten zu erwarten. Aufgrund der psych ischen Problematik sei nicht von einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Behandlung werde soweit erkennbar nicht mehr und sei auch vorher nur un regelmässig in Anspruch genommen worden. 5 . 5 .1

Der Verfügung vom 1 1. Januar 2021 lagen im Wesen tlichen folgende medizini sche Berichte zugrunde :

5 .2

Am 1 5. August 2019 (Urk. 7/112) nah men med. pract. F.___, Oberarzt, und MSc G.___, Psycho login, B.___, Stellung zur Frage eine r psychopathologischen Ver schlechterung seit dem letzten Bericht vom 1 4. September 2015 (vorstehend E. 4 .10) . Sie führten aus, seit Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Therapie ab 7. Februar 2019 habe eine ausführliche Psychodiagnostik statt gefunden .

Es habe festgestellt werden können, dass d ie Beschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Mitte): - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) - Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10 F42. 2), Erst diagnose April 2019 - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Erstdiagnose April 2019 - a ktenanamnestisch bekanntes rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Erstdiagnose Februar 2013.

Die behandelnden Fachpersonen führten aus, aufgrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren, einem tiefen Selbstwert und fehlender Selbtsfürsorge sei es der Beschwerdeführerin bislang nicht gelungen, sich auf eine regelmässige, ver lässliche ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einzulassen. B ei hohem Pflichtbewusstsein und Mühe, Hilfe anzunehmen, habe die Beschwer deführerin zunächst versucht, sich selbst zu stabilisieren und dabei die

Priori tät auf eine regelmässige Tätig keit gesetzt, um zumindest Schulden abzu zahlen . Bei Therapiebeginn habe sie eine ausgeprägte depres sive Symptomatik und körperli che Erschöpfung gezeigt . Aufgrund einer länger bestehenden, über aus herausfor dernden und belastenden Arbeitssit uation und einem Abort im Dezem ber 2018 sei sie dekompensiert, sodass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 1 unten) . Unter optimierter medikamentöser Behandlung habe sich die Depression rückläu fig gezeigt. Aktuell werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin langfristig nicht mehr möglich sein werde, zu 100 %

zu arbeiten . Jedoch würden ein Aufbautraining und eine längerfristige nieder prozentige Anstellung zur Ver besserung des Selbstwertes und aufgrund einer gewissen Tagesstruktur zur Stabilisierung beitragen. Erst im Verlauf wäre es psychotherapeutisch möglich, die schon seit Jahren bestehende und deutlich ein schränkende Zwangserkran kung zu behandeln. Darüber hinaus werde versucht, Ressourcen der Beschwerde führerin zu reaktivieren und sie zu mehr Selbst fürsorge anzuleit en (S. 2). 5 .3

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. September 2019 (Urk. 7/115/1-9), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 6. Januar 2017 in seiner Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren unter einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Zudem habe sie eine depres sive Störung entwickelt, nachdem ihre Tochter 2014 (richtig:

2013)

eine Knopf batterie verschluckt und in der Folge eine Oesophagus-Verätzung mit Perforation bis in die Trachea erlitten habe und deswegen lange hospitalisiert gewesen sei sowie mehrfa ch habe operiert werden müssen. Es laufe ein Gerichts verfahren gegen das Z.___ (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei i m Moment arbeitsunfähig und auch arbeitslos (Ziff. 3.1). Es bestehe eine verminderte Belast barkeit der Len denwirbelsäule sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit (Ziff. 3.4) In absehbarer Zeit wäre sicher eine Erwerbstätigke it von vier Stunden pro Tag mög lich (Ziff. 4.2) . G ünstig wäre n Wechselbelastung en mit Sitzen, Stehen und Gehen. D ie Gewichts limite für das Heben und Tragen von Lasten liege bei

E. 2 Die Versicherte erhob am 9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Januar 2021 (Urk.

2) und beantragte die erneute Prüfung ihres Anspruchs so wie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2021 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1 9. Mai 2021 (Urk.

11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen gemäss Beschwerde fest. Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 21. Juni 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerde führerin am 1 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in erster Linie aufgrund einer depressi ven Episode krankgeschri eben sei (S. 1 unten). In der Vergangenheit habe sie depressive Episoden mit therapeutischer Hilfe jeweils überwinden können. Auch neue Episoden seien therapierbar. Sie dauerten nicht anhaltend an (S. 2 oben) . Die physischen und psychischen gesundheitlichen Einschränkungen wür den durch psychosoziale Belast ungsfaktoren hervorgerufen beziehungsweise ver stärk

t. Die zu objektivierenden medizinischen Befunde und Diagnosen reichten nicht aus, um von rentenrelevanten Einschränkungen ausgehen zu können. Die subjektiv erlebte Schwere der Einschränkungen decke sich nicht mit de r medizi nischen Beurteilung (S. 2 unten) .

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, i m Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 3. Dezember 2015 sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten . Sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden entweder schon seit Jahren und hätten auch bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen oder aber hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit in angepassten Tätigkeiten .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, z wischen 2013 und 2018 habe sie mehrere Arbeitsversuche unternommen, die alle in einer Krankschreibung geen det hätten aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik und depressiver Episoden. Von Februar 2019 bis Juni 2020 sei sie stets zu 100 % krank geschrieben gewesen und seither zu 80 % . Trotz dauerhafter Behandlung sei keine Besserung eingetre ten. Es bestehe eine lang andauernde gesundheitliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit. D ie Ursachen ihrer psychischen Beschwerden könnten nicht alleine auf ihr soziales Umfeld zurückgeführt werden, da sich ihr gesundheitlicher Zustand trotz Entlastungen (Trennung/Eheschutz, verstärkte Unterstützung bei der Betreuung der kranken Tochter) nicht verbessert habe. Zu dem seien ihre Rückenschmerzen nicht berücksichtigt worden und leide sie an wiederkehrenden Lähmungsgefühlen der Beine. 2019 sei zudem erstmals eine Zwangserkrankung diagnostiziert worden. Sie sei gerne für eine vertrauens ärztliche Untersuchung bereit (Urk. 1, Urk. 11).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in und in diesem Zusammenhang (vorab) die Frage, ob sich seit der letztmaligen Renten prüfung die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch er hebli chen Weise geändert haben (vgl. vorstehend E. 1.5-6) . Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 nicht eingetreten ist, bilden der Sachverhalt im Zeitpunkt der

Ver fügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/ 68-69) und der Sachverhalt im Zeit punkt der im vorliegenden Verfahren angefochtene n Verfügung vom 1 1. Janu ar 2021 (Urk. 2) die massgebende n V ergleichsgrundlage n für die Prüfung einer rechtserheblichen Tatsachenänderung (vgl. vorstehend E. 1.7) . 3.

Der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/ 68-69) lag unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig wäre, dies gestützt auf die am 8. Oktober 201 4 durchgeführte H aushaltabklärung

(vgl. Ab klärungsbericht vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7/58

Ziff. 2.6.1).

Dementsprechend erfolgte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG .

Aufgrund der Aktenlage bestehen Hinweise darauf, dass sich seit der letztmaligen Rentenprüfung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo the tischen) Sachverhalts eine wesentliche Änderung ergeben haben könnte. Dies ins besondere aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin eigenen An ga ben zufolge per 1 4. November 2017 eine vollzeitliche Tätigkeit als Ver käuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ antrat (Urk. 7/79), welche sie bis 3 0. Juni 2019 inne hatte (Urk. 7/104 Ziff. 5.4). Ein allfällig veränderter Erwerbs status wiederum könnte dazu führen, dass eine andere Invaliditätsbemessungs methode anwendbar und dadurch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin berührt wird. Ob in diesem Sinne ein Revisionsgr und (vgl. dazu vorstehend E. 1.6) vor liegt, lässt sich indes nicht abschliessend beurteilen, da die Beschwerde gegnerin im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens keine A b klärungen zum Status tätigte. Aktenkundig ist immerhin eine Stellungnahme des zuständige n Sachbearbeiter s im Feststel lungsblatt vom 5. November 2020, wo nach über wiegend wahrschein lich von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszu ge hen sei (Urk. 7/132 S. 4 Mitte). Ohne weitergehende Abklärungen, ins besondere auch

z um Umfang der

Betreuungsbedürftigkeit des unfallgeschädigten jüngeren Kindes, lässt sich dies aber so nicht bestätigen. 4.

E. 4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 4.1 Strittig und z u prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustand s

vorliegt.

I m Zeitpunkt d er Verfügung vom 3. Dezember 2015

präsentierte sich die medizi nische Aktenlage wie folgt :

E. 4.2 Im Bericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/23/12-13) führten d ie Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ambulanten Konsultation vom 4. Februar 2010 über seit fünf Jahren bestehende chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit einer akuten Exazerbation seit Anfang Januar 2010 berichtet . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronisch rezidivierenden Lumbag o bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz mit Becken schiefstand zu interpretieren. 4 .3

Im Bericht vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/23/9-10) über die am Vortag in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ erfolgte ambulante Beratung

wurde aus geführt, die Magnetresonanztomographie (MRI)

der Wirbelsäule vom 1 6. September 2010 habe eine grosse mediane Diskushernie L4/5 ohne Kontakt zu den Nervenwurzeln gezeigt. Der Befund passe zur Klinik mit rezidivierenden Blockaden in diesem Segment ohne Radikulopathie (S. 1 unten). 4 .4

Am 2 9. Januar und 1 2. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund lumbaler Rückenschmerzen erneut im Z.___, Klinik für Rheumatologie, vorstellig. Im diesbezüglichen Bericht vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/23/7-8) wurde aus ge führt, die Beschwerdeführerin arbeite 16 Stunden bei A.___ in der Promotion für Zigaretten sowie ein- bis zweimal wöchentlich von 16.00 bis 23.00 U hr in einem Tankstellenshop. Seit dem 2 7. Dezember 2012 sei sie voll arbeits unfähig (S. 1 unten) . Die weiterführende MRI-Untersuchung

(vom 3 0. J anuar 2013, vgl. Urk. 7/11/10) habe eine mediane Diskusprotrusion L4/5 ohne Wurzel kompression gezeigt. Eine ISG-Arthritis habe ausgeschlossen werden können. Bei zusätzlichem Beckenschiefstand rechts sei en ein provisorischer Fussausgleich und zudem Physiotherapie zur Rumpfstabilisation verordnet

sowie eine volle Arbeits unfähig keit bis zum 3 1. März 2013 attestiert worden (S. 2 oben). 4 .5

Im Bericht vom 1 6. September 2013 über die am 2 2. und 2 7. August 2013 in der B.___ durchgeführten Abklärungs untersuchungen (Urk. 7/11/5-7) nannte Dr. med. C.___, Oberärztin,

als Diagnose eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebs erkr ankung der Mutter (S. 1 Mitte). 4 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 0. September

2013 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression bei psychosozialer Belastung durch jahrelanges Karzino m der Mutter, heute verstorben - Unterdrückung während ganze r Jugend durch die männlichen Familien angehörigen (ethnisch begründet) - Diskopathie/Lumbago. 4 .7

Im Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/23/5-6) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, folgende somatische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei - unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskushernie und beginnender Spondylarthrose (MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 8. Dezember 2013; vgl.

Urk. 7/23/14) - Status nach CT- gesteuerte r Infiltration Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 vom 1 8. Dezember 2013 .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte im Nachtrag vom 7. April 2014

(Urk. 7/26) aus, eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits seit dem 2 7. Dezember 2012 attestiert worden, diese gelte bis zum 3 0. April 2014 und allenfalls noch länger. Längerfristig erachteten sie das Erreichen einer 50 % igen und nach weiteren drei Monaten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten jedoch als möglich. 4 .8

Im Bericht vom 1 0. November 2014 (Urk. 7/34) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für R heumatologie, als somatische Diagnose ein chronisch es lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts (richtig: links) b ei

gemäss MRI der LWS vom 2 5. September 2014 mittel schwerer O steochondrose und unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheibenprotrusion mit minimaler rezessaler Einengung mit Kontakt zur L5-Wurzel links. Sie führten aus, d er Befund sei minimal progre dient zur Voruntersuchung. Eine radikuläre Kompression sei aber nicht nachzu weisen. F erner bestünden eine Sp ondylarthrose und eine partielle Sakralisation LWK 5 mit aktiviertem N e arthros link

s. Eine ISG-Arthritis bestehe nicht. Die CT-gesteuerten Infiltrationen L4/5 am 1 8. Dezember 2013 und am 2 4. Februar 2014 hätten einen guten Effekt gezeigt, nicht hingegen die CT-gesteuerte epidurale Infiltration am 5. August 2014 (Ziff. 1.1).

Es bestehe eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (Ziff. 1.7). Aus rheumatologischer Sicht dürfte mittelfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

für leichte wechsel belastende Tätigkeiten zu rechnen sein (Ziff. 1.9) . 4 .9

Am 5. Mai 2015 (Urk. 7/50/7-8) berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, bei persistierenden lumba len Schmerzen trotz im Dezember 2014 aufgenommener Physiotherapie sei am 2 3. April 2015 eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 so wie L4/5 links mit je 40 mg Kenacort erfolgt, was bis zur Verlaufskontrolle am 5. Mai 2015 zu einem R ückgang der lumbalen Schmerzen um 50 % geführt habe (S. 1 unten). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2014 zu 50 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätig keiten, die Gewicht slimite liege bei fünf bis zehn Kilogramm. Dies e ntspreche der Tätigkeit im Tankstellenshop. Diese Arbeitsfähigkeit gelte bis am 3 0. Juli 2015 (S. 2 unten).

Im Formularbericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/50/1-6) attestierten die gleichen Ärzte des Z.___

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Februar (richtig wohl: Dezember, vgl. vorstehend E.

E. 4.4 und E. 4 .7) 2012 bis 3 1. N ov e m ber 2014 und eine 50%ige A rbeitsfähigkeit

(erst) ab 1. Februar 2015 (Ziff. 1.6). 4 .10

Im Bericht vom 1 4. September 2015 (Urk. 7/56) führte Oberärztin Dr. C.___, B.___ (vorstehend E. 4 .5), aus, bei Behandlungsantritt in der B.___ am 2 2. August 2013 sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mi t längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) unter anderem bei psycho so zialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebserk rankung der Mutter gestellt worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) entwickelt, welche inzwischen teilre mittiert sei (S. 1 unten Ziff. 1.1). Ferner bestehe ein r ez idivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Zur Anamnese führte Dr. C.___ unter anderem aus, die Symptomatik mit zahlreichen Vergesslich keiten im Alltag, grosser Erschöpfung und schwerer Einschlafstörung habe nach einem schweren Unfall der Tochter am 2 7. September 2013 sowie dem kurz darauffolgenden Krebstod der Mutter zugenommen. Die im Unfallzeitpunkt ein jährige Tochter habe eine Batterie verschluckt und eine Schädigung der Luft- und Speiseröhre erlitten, was einen mehrmonatigen Aufenthalt auf der Intensivstation zur Folge gehabt habe (S. 2 Ziff. 1.4).

B ei der letzten Kontrolle am 1 6. Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin nach wie vor belastet und affektlabil, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler gewesen, sodass ein Arbeitswiedereintritt konkret habe besprochen werden kön nen (S. 2 unten).

Die Eins c h ätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit sei aufgrund der seltenen Termine der Beschwerdeführerin – bedingt durch di e Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der T ochter (vgl. S. 2 Ziff.

E. 7 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. 2.

E. 7.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im August 2013 erstmals in der B.___ ab geklärt wurde. Damals wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozial er Belastung durch eine schwerw i e gende Krebs erkran kung der Mutter diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.5) . I m Zuge des Unfalls der Tochter im September 2013 und dem kurz darauffolgenden Tod der Mutter der Beschwerdeführerin

war gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___

eine Zunahme der Sympto matik zu verzeichnen, und es wurde eine depressive Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostiziert. Anlässlich einer (vorerst letzten) Kontrolle im Juli 2015 zeigte sich die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ zwar nach wie vor belastet, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler, und es wurde ein schrittweiser Arbeitswie dereintritt thematisiert (vgl. vorstehend E. 4.10) .

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) ging die RAD-Ärztin Dr. E.___

h insichtlich der psychi schen Problematik (sinngemäss) davon aus, dass eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht kumulativ zur soma tisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei, beziehungsweise dass diese gar nicht weiter andaure. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme kann fest ge halten werden, dass die mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zugesprochene befristete Rente

aus somatischen Gründen erfolgte. Davon ging auch der Sach be arbeiter der Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 7/132 S. 4 oben).

E. 7.2 Bis zum Bericht von med. pract. F.___ und der Psychologin G.___, B.___,

vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2)

sind - abgesehen von einem nicht näher begründeten A rbeitsunfähigkeitsz eugnis der B.___ vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/75) - keine Berichte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

mehr aktenkundig. Ge mäss den behandelnden

Fachpersonen der B.___

wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie (erst) am 7. F ebruar 2019 wieder aufgenommen, dies nachdem die Beschwerdeführerin Ende 2018 im Zuge mehrerer aufgetretener (neuer) Belastungen dekompensiert war. Als Diagnose wurde nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F 33.1), genannt. Ferner Zwangsgedanken- und handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), welche aber schon seit J ahren bestünden.

A uch wenn das zentrale Leiden damals wie heute in einer Problematik aus dem depressiven Formenkreis bestand beziehungsweise besteht,

ist im Falle der Beschwerdeführerin angesichts des Verlaufs, welcher nicht zuletzt eine Änderung der Diagnose zur Folge hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus erkennbar . V or dem Hintergrund des Berichts der B.___ vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2)

sprach auch die RAD-Psychiaterin Dr. J.___

von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (Urk. 7/132 S. 5 Mitte). Ob diese Veränderung als wesentlich zu bezeichnen ist, kann letztlich offen bleiben, wie die folgenden Erwägungen zeigen:

E. 7.3 Angesichts des (einzig, vgl. vorstehend E. 6.2) zur Diskussion stehenden psychi schen Gesundheitsschadens ist bei Bejahung eines Revisionsgrundes für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzu füh ren (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt syste matisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 7.4 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (vorstehend E. 5.7) machte die RAD-Psychiaterin

Dr. J.___

Ausführungen unter dem Titel «Konsistenz /Schweregrad » . Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Dr. J.___ sich vornehmlich auf Ausführungen zum sozialen Kontext sowie zur K onsistenz beschränkt e . Zu den weiteren massgeblichen Kriterien kann je doch anhand der Berichte der behandelnden Fachpersonen d er B.___ Stellung genommen werden:

Was den funktionellen Schweregrad anbelangt, gilt es vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Be steht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. Novem ber 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ war bei der Beschwerdefüh rerin im Frühjahr 2019 eine ausgeprägte depressive Symptomatik und körperliche Erschöpfung zu erheben. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert (vgl. vor ste hend E. 5.2) . Bereits dem Bericht vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2) ist zu entnehmen, dass sich unter optimierter medikamentöser B ehandlung die Depres sion rückläufig zeigte, worauf auch Dr. J.___ hinwies (vgl. vor stehend E. 5.7). Im kurz darauf ergangenen Bericht vom 6. September 2019 (vorstehend E. 5.4) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigun gen der Depression. Während im genannten Bericht noch von einer über die Dauer deutlich eingeschränkten Konzentration und Auf merksamkeit die Rede war, wurden im letzten Bericht vom 2 1. Mai 2020

d ie Konzentration und Auf merksamkeit über die Dauer lediglich noch als leicht ein geschränkt bezeichnet, ebenso d ie Auffassung und Merkfähigkeit. Auch der Appetit wurde (wieder) als normal bezeichnet (Urk. 7/128 S. 2 Ziff.

E. 7.5 Die Würdigung der dargelegten m assgeb lichen Indikatoren ergibt, dass es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychi schen Funktionseinbusse fehlt. Der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit ist damit nicht erbracht.

Soweit die behandelnden Fach personen der B.___ betreffend die bestehenden Funktionseinbussen auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings verwiesen (Urk. 7/117 /7-11

Ziff. 3.4), bleibt zu bemerken, dass dies für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfä higkeit nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. Novem ber 2021 E. 6.3).

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen er ho bene Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ergebn is

sind weitere Abklärungen zum Status (vgl. vorstehend E. 3) entbehrlich. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500 .-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

E. 10 kg (Ziff. 3.3). 5 .4

Im Bericht vom 6. September 2019 (Urk. 7/117/7-11) nannten Oberarzt F.___ und die Psychologin G.___, B.___,

die gleichen Diagnosen (Ziff. 2.5) wie in ihrem letzten Bericht

(vorstehend E. 5 .2) . Sie führten aus, e s bestehe weiter eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde führerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigungen der D epression und einer körperlichen Erschöpfungssymptomatik. Aufgrund der Z wangsproble m atik könne sie kaum angen ehmen Aktivitäten nachgehen. Sie sorge sich fürsorglich um die Kinder, habe jedoch weiter Mü he, für sich selbst einzustehen, Hilfe anzu nehmen und adäquate Prioritäten im A lltag zu setz en. Das familiäre Netz sei kaum stützend. Durch eine beim Ehemann bestehende

psychiat rische P roble m a tik sei sie zusätz lich belastet, da jegliche V erant w o rtung des Alltags auf ihren Schultern liege (Ziff. 2.2). Zum Befund führten die Behandelnden unter anderem aus, die Kon zentration und Aufmerksamkeit insbesondere über die Dauer seien deutlich ein geschränkt. Es bestehe insbesondere abends ein ausgeprägtes zwang haft anmu tendes Grübeln, dies auch tagsüber, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ab lenke. Ferner bestünden ein mittelgradig ausge prägter Putz- und Ordnungszwang sowie di ffuse Ängste beziehungsweise Sorgen bezogen auf

das Umfeld. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin gedrü ckt, teilweise hilflos wirkend, unsicher und ängstlich. Es bestünden ein deutlich erniedrigter Selbstwert, Insuffizienz- und Schuldgefühle. Ohne die Kinder wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, einen Alltag aufrecht zu erhalten (Ziff. 2.4). Ressourcen, die für eine Eingliede rung hilfreich sein könnten, seien das Pflichtbewusstsein, die F ür sorglich keit, O rdentlich keit und G enau igkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 3. 5). Mit der regel mässigen Unterstützung eines Care-Managers wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nächstens möglich, etwa zweimal zwei Stunden pro Tag einer dem Leiden angepasste n Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 4.2) . Mittel- bis langfrist ig sei die Prognose ungünstig. Es werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerde führerin l ängerfristig nicht mehr möglich sein werde, mehr als 50 % im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (Ziff. 4.3). Die komplexe psychiatrische Symptomatik mit erst seit kurzem festgestellter ausgeprägter Zwangsproblematik vor dem H in tergrund einer schweren psychosozialen Belastungssituation stünden der Einglie derung im Weg (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin a ufgrund der Zwangserkrankung kaum eingeschränkt. Es gehe mehr darum, dass sie sich auf grund dieser deutlich überfordere, sodass sie sich erschöpfe. Im Vordergrund stehe die Beeinträchtigung der Selbstfürsorge. Sie vernachlässige ihre eigene Pflege, Ernährung und gehe keinen angenehme n Tätigkeiten nach (Ziff. 4.5). 5 .5

Am 2 2. Januar 2020 (Urk. 7/121) berichtete Dr. H.___

(vorstehend E. 5 .3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert (Ziff. 1.1-2) . Die Beschwerdeführerin könnte vier Stunden täglich

an fünf Tagen pro Woche in einer angepassten Tätigkeit

– unter Berück sichtigung des bereits im Bericht vom 1 6. September 2019 formulierten Belas tungsprofils (vgl. vorstehend E. 5 .3) - erwerbstätig sein (Ziff. 2.1) . Die Ver minde rung der L eistungsfähi g k e i t bezifferte Dr. H.___ auf 50 % (Ziff. 2.2) . 5 .6

Am 2 1. Mai 2020 (Urk. 7/128/2-4) erstatteten Oberarzt F.___ (vor stehend E. 5 .2) und die (neu behandelnde, vgl. Ziff. 3.1) MSc I.___, Psychologin, B.___, einen Verlaufsbericht. Sie führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1) .

A ls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannten sie die bereits in den Vorbe richten (vorstehend E. 5.2 und E. 5 .4) angeführten Diagnosen, wobei sie den Zeitpunkt der Erstdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), auf Februar 2019 datierten . Sie führten aus, e s sei sc hwer vor stellbar, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in niedrigem Pensum aus führen könne . Nach einer Potentialabklärung und mit regelmässiger Unter stüt zung eines Care-Manager s wäre es gegebenenfalls mög lich, einen Einstieg mit einmal zwei Stunden pro Tag oder zweimal zwei Stunden pro Tag zu versuchen (Ziff. 2.1). Es bestünden s chwer belastende psychosoziale Faktoren in der Familie mit unter anderem der Krankheit der Tochter sowie in d er Partnerschaft, welche die komplexe psychiatrische Sympto matik aufrecht erhiel ten (Ziff. 4.4). 5 .7

RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (Urk. 7/132/ S. 4-6) im Wesentli chen die in den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___

genannten Diagnosen auf. Unter dem Titel «Aktivitätsniveau» stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt und ihre beiden Kinder versorge, wobei die jüngere Tochter besonderer Hilfe bedürfe (S. 4 unten) . Sodann machte sie knappe Ausführungen zur Sozial- und Berufsanamnese sowie zu den medizinischen Mas snahmen (S. 5 oben) . Unter dem Titel «weitere Hinweise (Konsis tenz/Schweregrad)» gelangte

sie zum Schluss, dass die funktionellen Leistungs einschränkungen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig beträfen. Be züglich Um gang mit und Pflege der Kinder sei die Beschwerdeführerin sehr für s orglich und kompetent. In der Haushaltsf ührung sei sie nicht eingeschränkt. Es bestünden psychosoziale Belastungen durch die familiäre Situation mit schwer kranker Tochter mit –

Stand April 2019 - erneut geplanter Operation, psychisch erkrank tem Ehemann, finanzieller Enge und S chuld en, einem Gerichtsverfahren gegen das Z.___ sowie fehlender Ausbildung. Das familiäre Netz sei kaum stützend, jeg liche Verantwortung des Alltags liege auf ihren Schultern. Als Ressourcen sei die Beziehung zu ihren Kindern zu sehen (S. 5 unten). Der psychische Gesundheits zustand sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die depressive Symptomatik sei bereits im August 2019 rückläufig gewesen, eine Vollremission sei medizintheo retisch zu erwarten. Die Zwangserkrankung schrän ke die Beschwerdeführerin kaum ein. Schwere psychosoziale Belastungs faktoren hielten die komplexe psy chiatrische Symptomatik aufrecht beziehungs weise stünden im Vordergrund. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 6 oben). 6 . 6.1

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustand s geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenleidens ab Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in Behandlung war, wo ein chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei bildgebend objektivierten degenerativen Veränderungen, darunter eine uni segmentale Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheiben protrusion (MRI vom 2 5. September 2014), diagnostiziert und eine sich daraus ergebende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule festgestellt wurde. Ab 2 7. Dezem ber 2012 attestierten die Ärzte des Z.___

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E. 4.7 -8) . Es erfolgten mehrere Infiltrationen im Lumbalbereich, womit letztlich ein Rückgang der Schmerzen verzeichnet werden konnte. Ab 1. Dezember 2014 beziehungsweise 1. Februar 2015 attestierten die Ärzte des Z.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Mittelfristig rechneten sie mit der Wieder erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende T ätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4 .8 -9) .

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) übernahm RAD-Ärztin Dr. E.___ die seitens der

Rheumatologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in masslicher und zeitlicher Hinsicht und ging

ebenfalls davon aus, dass mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätig kei ten besteht .

Dass die Beschwerdeführerin im November 2017 eine Vollzeitstelle an trat (vgl. Urk. 7/79), legt den Schluss nahe, dass sich die prognostizier te Arbeitsfähigkeit einstellte. Fachärztliche Berichte, welche dagegen sprechen wür den, si nd nicht aktenkundig. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch a nlässlich der kurz vor Arbeitsantritt erfolgten Neuanmeldung vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7/76) einzig ein psychiatrischerseits ausgestelltes Arbeits unfähigkeits zeugnis ein (Urk. 7/75). 6.2

In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juli 2019 (Urk. 7/104) nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung nebst psychischen Beschwerden wiederum ein Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall (Ziff. 6.1), dessentwegen sie bei Dr. H.___ in Behandlung stehe (Ziff. 6.3) . Aus den Berichten von

Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 5.3, E. 5.5) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung eingetreten ist.

Bei bereits bekanntem

rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom g ing auch Dr. H.___ von einer (weiterhin bestehenden) ver min derten Belastbarkeit der W irbelsäule aus und erachtete eine wechsel belastende Tätigkeit als angezeigt. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. H.___

die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung der Situation zu weiteren Abklärungen oder Behandlungsmassnahmen weiter ver wiesen hätte . Die von ihm eingereichten B erichte (Urk. 7/115/10-29), auf welche er bei der Frage nach den erhobenen Befunden (vgl. Urk. 7/115 /3 und Urk. 7/115/7, jeweils Ziff. 2.4) ver wies, betreffen allesamt Abklärungen, welche nicht im Zusammen hang mit dem Rücken leiden erfolgten .

Soweit Dr. H.___

zunächst eine

voll ständige (vgl. vorste hend E. 5.3) beziehungsweise im Januar 2020 eine um 50 % (vgl. vorstehend E. 5.5) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, gilt es zu beachten, dass Dr. H.___ damit vornehmlich der psychischen Problematik Rechnung zu tra gen schien, wel che gemäss dem von ihm dokumentierten Behandlungs verlauf anlässlich der im Jahr 2019 erfolgten Konsultationen im V ordergrund stand

(«Problem: depressive Störung», vgl. Urk. 7/115/9).

Bei dieser Aktenlage ist in somatischer Hinsicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht einschränkt. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00106

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 2 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, g eboren 1986, Mutter von zwei Kindern (geboren 2009 und 2012),

meldete sich am 2 6. August 2013 unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

M it Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/68) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, b ei einem Invaliditätsgrad von 62 %

eine befristete Dreiviertelsrente von Januar 2014 bis April 2015 zu, wobei sie die Versicherte als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig einstufte und die Einschränkung auf 100 % (Erwerbsbereich) beziehungsweise 15 % (H aus haltsbereich) beziffer te (Urk. 7/69). Für die Zeit danach ging sie – bei unver än derter Qualifikation und weiterhin 15%iger Einschränkung im Haushalts bereich – von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 9 % aus, womit ein Gesamtin validitätsgrad von 12 % resultierte. 1.2

Am 2 5. Oktober 2017

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76). Am 8. November 2017 teilte sie der IV -Stelle mit, dass sie per 14. November 2017 eine Vollzeitstelle als Verkäuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ an treten werde (Urk. 7/79). Mit Verfü gung vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 7/85) trat die IV-Stelle auf das neue L eistungsbegehren nicht ein. 1.3

Am 3 0. August 2018

reichte die Versicherte eine weitere Anmeldung ein

(Urk. 7/86), worauf die IV-Stelle sie aufforderte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 7/90, Urk. 7/92). Am 1 5. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle ein Nicht ein treten, nachdem keine Beweismittel eingegangen waren (Urk. 7/95) . 1.4

Am 8. Juli 2019 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf einen Band schei benvorfall sowie psychische B eschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104).

Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und verneinte - nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133, Urk. 7/136) – mit Verfügung vom 1 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/139 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Januar 2021 (Urk.

2) und beantragte die erneute Prüfung ihres Anspruchs so wie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2021 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1 9. Mai 2021 (Urk.

11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen gemäss Beschwerde fest. Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 21. Juni 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerde führerin am 1 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in erster Linie aufgrund einer depressi ven Episode krankgeschri eben sei (S. 1 unten). In der Vergangenheit habe sie depressive Episoden mit therapeutischer Hilfe jeweils überwinden können. Auch neue Episoden seien therapierbar. Sie dauerten nicht anhaltend an (S. 2 oben) . Die physischen und psychischen gesundheitlichen Einschränkungen wür den durch psychosoziale Belast ungsfaktoren hervorgerufen beziehungsweise ver stärk

t. Die zu objektivierenden medizinischen Befunde und Diagnosen reichten nicht aus, um von rentenrelevanten Einschränkungen ausgehen zu können. Die subjektiv erlebte Schwere der Einschränkungen decke sich nicht mit de r medizi nischen Beurteilung (S. 2 unten) .

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, i m Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 3. Dezember 2015 sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten . Sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden entweder schon seit Jahren und hätten auch bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen oder aber hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit in angepassten Tätigkeiten . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, z wischen 2013 und 2018 habe sie mehrere Arbeitsversuche unternommen, die alle in einer Krankschreibung geen det hätten aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik und depressiver Episoden. Von Februar 2019 bis Juni 2020 sei sie stets zu 100 % krank geschrieben gewesen und seither zu 80 % . Trotz dauerhafter Behandlung sei keine Besserung eingetre ten. Es bestehe eine lang andauernde gesundheitliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit. D ie Ursachen ihrer psychischen Beschwerden könnten nicht alleine auf ihr soziales Umfeld zurückgeführt werden, da sich ihr gesundheitlicher Zustand trotz Entlastungen (Trennung/Eheschutz, verstärkte Unterstützung bei der Betreuung der kranken Tochter) nicht verbessert habe. Zu dem seien ihre Rückenschmerzen nicht berücksichtigt worden und leide sie an wiederkehrenden Lähmungsgefühlen der Beine. 2019 sei zudem erstmals eine Zwangserkrankung diagnostiziert worden. Sie sei gerne für eine vertrauens ärztliche Untersuchung bereit (Urk. 1, Urk. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in und in diesem Zusammenhang (vorab) die Frage, ob sich seit der letztmaligen Renten prüfung die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch er hebli chen Weise geändert haben (vgl. vorstehend E. 1.5-6) . Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 nicht eingetreten ist, bilden der Sachverhalt im Zeitpunkt der

Ver fügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/ 68-69) und der Sachverhalt im Zeit punkt der im vorliegenden Verfahren angefochtene n Verfügung vom 1 1. Janu ar 2021 (Urk. 2) die massgebende n V ergleichsgrundlage n für die Prüfung einer rechtserheblichen Tatsachenänderung (vgl. vorstehend E. 1.7) . 3.

Der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/ 68-69) lag unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig wäre, dies gestützt auf die am 8. Oktober 201 4 durchgeführte H aushaltabklärung

(vgl. Ab klärungsbericht vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7/58

Ziff. 2.6.1).

Dementsprechend erfolgte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG .

Aufgrund der Aktenlage bestehen Hinweise darauf, dass sich seit der letztmaligen Rentenprüfung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo the tischen) Sachverhalts eine wesentliche Änderung ergeben haben könnte. Dies ins besondere aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin eigenen An ga ben zufolge per 1 4. November 2017 eine vollzeitliche Tätigkeit als Ver käuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ antrat (Urk. 7/79), welche sie bis 3 0. Juni 2019 inne hatte (Urk. 7/104 Ziff. 5.4). Ein allfällig veränderter Erwerbs status wiederum könnte dazu führen, dass eine andere Invaliditätsbemessungs methode anwendbar und dadurch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin berührt wird. Ob in diesem Sinne ein Revisionsgr und (vgl. dazu vorstehend E. 1.6) vor liegt, lässt sich indes nicht abschliessend beurteilen, da die Beschwerde gegnerin im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens keine A b klärungen zum Status tätigte. Aktenkundig ist immerhin eine Stellungnahme des zuständige n Sachbearbeiter s im Feststel lungsblatt vom 5. November 2020, wo nach über wiegend wahrschein lich von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszu ge hen sei (Urk. 7/132 S. 4 Mitte). Ohne weitergehende Abklärungen, ins besondere auch

z um Umfang der

Betreuungsbedürftigkeit des unfallgeschädigten jüngeren Kindes, lässt sich dies aber so nicht bestätigen. 4. 4.1

Strittig und z u prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustand s

vorliegt.

I m Zeitpunkt d er Verfügung vom 3. Dezember 2015

präsentierte sich die medizi nische Aktenlage wie folgt : 4.2

Im Bericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/23/12-13) führten d ie Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ambulanten Konsultation vom 4. Februar 2010 über seit fünf Jahren bestehende chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit einer akuten Exazerbation seit Anfang Januar 2010 berichtet . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronisch rezidivierenden Lumbag o bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz mit Becken schiefstand zu interpretieren. 4 .3

Im Bericht vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/23/9-10) über die am Vortag in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ erfolgte ambulante Beratung

wurde aus geführt, die Magnetresonanztomographie (MRI)

der Wirbelsäule vom 1 6. September 2010 habe eine grosse mediane Diskushernie L4/5 ohne Kontakt zu den Nervenwurzeln gezeigt. Der Befund passe zur Klinik mit rezidivierenden Blockaden in diesem Segment ohne Radikulopathie (S. 1 unten). 4 .4

Am 2 9. Januar und 1 2. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund lumbaler Rückenschmerzen erneut im Z.___, Klinik für Rheumatologie, vorstellig. Im diesbezüglichen Bericht vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/23/7-8) wurde aus ge führt, die Beschwerdeführerin arbeite 16 Stunden bei A.___ in der Promotion für Zigaretten sowie ein- bis zweimal wöchentlich von 16.00 bis 23.00 U hr in einem Tankstellenshop. Seit dem 2 7. Dezember 2012 sei sie voll arbeits unfähig (S. 1 unten) . Die weiterführende MRI-Untersuchung

(vom 3 0. J anuar 2013, vgl. Urk. 7/11/10) habe eine mediane Diskusprotrusion L4/5 ohne Wurzel kompression gezeigt. Eine ISG-Arthritis habe ausgeschlossen werden können. Bei zusätzlichem Beckenschiefstand rechts sei en ein provisorischer Fussausgleich und zudem Physiotherapie zur Rumpfstabilisation verordnet

sowie eine volle Arbeits unfähig keit bis zum 3 1. März 2013 attestiert worden (S. 2 oben). 4 .5

Im Bericht vom 1 6. September 2013 über die am 2 2. und 2 7. August 2013 in der B.___ durchgeführten Abklärungs untersuchungen (Urk. 7/11/5-7) nannte Dr. med. C.___, Oberärztin,

als Diagnose eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebs erkr ankung der Mutter (S. 1 Mitte). 4 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 0. September

2013 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression bei psychosozialer Belastung durch jahrelanges Karzino m der Mutter, heute verstorben - Unterdrückung während ganze r Jugend durch die männlichen Familien angehörigen (ethnisch begründet) - Diskopathie/Lumbago. 4 .7

Im Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/23/5-6) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, folgende somatische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei - unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskushernie und beginnender Spondylarthrose (MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 8. Dezember 2013; vgl.

Urk. 7/23/14) - Status nach CT- gesteuerte r Infiltration Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 vom 1 8. Dezember 2013 .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte im Nachtrag vom 7. April 2014

(Urk. 7/26) aus, eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits seit dem 2 7. Dezember 2012 attestiert worden, diese gelte bis zum 3 0. April 2014 und allenfalls noch länger. Längerfristig erachteten sie das Erreichen einer 50 % igen und nach weiteren drei Monaten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten jedoch als möglich. 4 .8

Im Bericht vom 1 0. November 2014 (Urk. 7/34) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für R heumatologie, als somatische Diagnose ein chronisch es lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts (richtig: links) b ei

gemäss MRI der LWS vom 2 5. September 2014 mittel schwerer O steochondrose und unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheibenprotrusion mit minimaler rezessaler Einengung mit Kontakt zur L5-Wurzel links. Sie führten aus, d er Befund sei minimal progre dient zur Voruntersuchung. Eine radikuläre Kompression sei aber nicht nachzu weisen. F erner bestünden eine Sp ondylarthrose und eine partielle Sakralisation LWK 5 mit aktiviertem N e arthros link

s. Eine ISG-Arthritis bestehe nicht. Die CT-gesteuerten Infiltrationen L4/5 am 1 8. Dezember 2013 und am 2 4. Februar 2014 hätten einen guten Effekt gezeigt, nicht hingegen die CT-gesteuerte epidurale Infiltration am 5. August 2014 (Ziff. 1.1).

Es bestehe eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (Ziff. 1.7). Aus rheumatologischer Sicht dürfte mittelfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

für leichte wechsel belastende Tätigkeiten zu rechnen sein (Ziff. 1.9) . 4 .9

Am 5. Mai 2015 (Urk. 7/50/7-8) berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, bei persistierenden lumba len Schmerzen trotz im Dezember 2014 aufgenommener Physiotherapie sei am 2 3. April 2015 eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 so wie L4/5 links mit je 40 mg Kenacort erfolgt, was bis zur Verlaufskontrolle am 5. Mai 2015 zu einem R ückgang der lumbalen Schmerzen um 50 % geführt habe (S. 1 unten). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2014 zu 50 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätig keiten, die Gewicht slimite liege bei fünf bis zehn Kilogramm. Dies e ntspreche der Tätigkeit im Tankstellenshop. Diese Arbeitsfähigkeit gelte bis am 3 0. Juli 2015 (S. 2 unten).

Im Formularbericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/50/1-6) attestierten die gleichen Ärzte des Z.___

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Februar (richtig wohl: Dezember, vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4 .7) 2012 bis 3 1. N ov e m ber 2014 und eine 50%ige A rbeitsfähigkeit

(erst) ab 1. Februar 2015 (Ziff. 1.6). 4 .10

Im Bericht vom 1 4. September 2015 (Urk. 7/56) führte Oberärztin Dr. C.___, B.___ (vorstehend E. 4 .5), aus, bei Behandlungsantritt in der B.___ am 2 2. August 2013 sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mi t längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) unter anderem bei psycho so zialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebserk rankung der Mutter gestellt worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) entwickelt, welche inzwischen teilre mittiert sei (S. 1 unten Ziff. 1.1). Ferner bestehe ein r ez idivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Zur Anamnese führte Dr. C.___ unter anderem aus, die Symptomatik mit zahlreichen Vergesslich keiten im Alltag, grosser Erschöpfung und schwerer Einschlafstörung habe nach einem schweren Unfall der Tochter am 2 7. September 2013 sowie dem kurz darauffolgenden Krebstod der Mutter zugenommen. Die im Unfallzeitpunkt ein jährige Tochter habe eine Batterie verschluckt und eine Schädigung der Luft- und Speiseröhre erlitten, was einen mehrmonatigen Aufenthalt auf der Intensivstation zur Folge gehabt habe (S. 2 Ziff. 1.4).

B ei der letzten Kontrolle am 1 6. Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin nach wie vor belastet und affektlabil, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler gewesen, sodass ein Arbeitswiedereintritt konkret habe besprochen werden kön nen (S. 2 unten).

Die Eins c h ätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit sei aufgrund der seltenen Termine der Beschwerdeführerin – bedingt durch di e Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der T ochter (vgl. S. 2 Ziff. 1.5)

– schwierig. Eine allmähli c h e Wiedereinglie de rung mit einem Pensum von etwa zwei S tunden und innert sechs bis acht Wochen auf vier Stu nden steigerbaren Pensum sollte umsetzbar sein (S. 3 Ziff. 1.7 am Ende).

Ab 1. August 2015 könne mit e iner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu etwa 20 bis 30 % ger e chnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). Für die Tätigkeit als Tank stellenver käuferin sowie in der Promotion bei A.___ habe ab 2 2. August 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies bis zum 3 1. Juli 201 5. Danach habe sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff. 1.6). 4 .1 1

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/70 S. 7 f.) aus, aus Sicht des RAD sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab 2 7. Dezember 2012 bis Februar 2015 auszugehen. Ab Februar 2015 sei von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Diese Arbeits fähigkeit sei steigerbar und spätestens ab der letzten psychiatrischen Konsultation am 1 6. Juli 2015 sei wieder von einer 50 - bis 55%igen Arbeitsfähigkeit und sogar mehr bezogen auf ein Vollzeitpensum auszugehen. Ein psychisches Leiden, welches eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ersicht lich. Aus somatischer Sicht sei mittelfristig eine volle Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigke i ten zu erwarten. Aufgrund der psych ischen Problematik sei nicht von einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Behandlung werde soweit erkennbar nicht mehr und sei auch vorher nur un regelmässig in Anspruch genommen worden. 5 . 5 .1

Der Verfügung vom 1 1. Januar 2021 lagen im Wesen tlichen folgende medizini sche Berichte zugrunde :

5 .2

Am 1 5. August 2019 (Urk. 7/112) nah men med. pract. F.___, Oberarzt, und MSc G.___, Psycho login, B.___, Stellung zur Frage eine r psychopathologischen Ver schlechterung seit dem letzten Bericht vom 1 4. September 2015 (vorstehend E. 4 .10) . Sie führten aus, seit Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Therapie ab 7. Februar 2019 habe eine ausführliche Psychodiagnostik statt gefunden .

Es habe festgestellt werden können, dass d ie Beschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Mitte): - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) - Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10 F42. 2), Erst diagnose April 2019 - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Erstdiagnose April 2019 - a ktenanamnestisch bekanntes rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Erstdiagnose Februar 2013.

Die behandelnden Fachpersonen führten aus, aufgrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren, einem tiefen Selbstwert und fehlender Selbtsfürsorge sei es der Beschwerdeführerin bislang nicht gelungen, sich auf eine regelmässige, ver lässliche ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einzulassen. B ei hohem Pflichtbewusstsein und Mühe, Hilfe anzunehmen, habe die Beschwer deführerin zunächst versucht, sich selbst zu stabilisieren und dabei die

Priori tät auf eine regelmässige Tätig keit gesetzt, um zumindest Schulden abzu zahlen . Bei Therapiebeginn habe sie eine ausgeprägte depres sive Symptomatik und körperli che Erschöpfung gezeigt . Aufgrund einer länger bestehenden, über aus herausfor dernden und belastenden Arbeitssit uation und einem Abort im Dezem ber 2018 sei sie dekompensiert, sodass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 1 unten) . Unter optimierter medikamentöser Behandlung habe sich die Depression rückläu fig gezeigt. Aktuell werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin langfristig nicht mehr möglich sein werde, zu 100 %

zu arbeiten . Jedoch würden ein Aufbautraining und eine längerfristige nieder prozentige Anstellung zur Ver besserung des Selbstwertes und aufgrund einer gewissen Tagesstruktur zur Stabilisierung beitragen. Erst im Verlauf wäre es psychotherapeutisch möglich, die schon seit Jahren bestehende und deutlich ein schränkende Zwangserkran kung zu behandeln. Darüber hinaus werde versucht, Ressourcen der Beschwerde führerin zu reaktivieren und sie zu mehr Selbst fürsorge anzuleit en (S. 2). 5 .3

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. September 2019 (Urk. 7/115/1-9), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 6. Januar 2017 in seiner Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren unter einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Zudem habe sie eine depres sive Störung entwickelt, nachdem ihre Tochter 2014 (richtig:

2013)

eine Knopf batterie verschluckt und in der Folge eine Oesophagus-Verätzung mit Perforation bis in die Trachea erlitten habe und deswegen lange hospitalisiert gewesen sei sowie mehrfa ch habe operiert werden müssen. Es laufe ein Gerichts verfahren gegen das Z.___ (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei i m Moment arbeitsunfähig und auch arbeitslos (Ziff. 3.1). Es bestehe eine verminderte Belast barkeit der Len denwirbelsäule sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit (Ziff. 3.4) In absehbarer Zeit wäre sicher eine Erwerbstätigke it von vier Stunden pro Tag mög lich (Ziff. 4.2) . G ünstig wäre n Wechselbelastung en mit Sitzen, Stehen und Gehen. D ie Gewichts limite für das Heben und Tragen von Lasten liege bei 10 kg (Ziff. 3.3). 5 .4

Im Bericht vom 6. September 2019 (Urk. 7/117/7-11) nannten Oberarzt F.___ und die Psychologin G.___, B.___,

die gleichen Diagnosen (Ziff. 2.5) wie in ihrem letzten Bericht

(vorstehend E. 5 .2) . Sie führten aus, e s bestehe weiter eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde führerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigungen der D epression und einer körperlichen Erschöpfungssymptomatik. Aufgrund der Z wangsproble m atik könne sie kaum angen ehmen Aktivitäten nachgehen. Sie sorge sich fürsorglich um die Kinder, habe jedoch weiter Mü he, für sich selbst einzustehen, Hilfe anzu nehmen und adäquate Prioritäten im A lltag zu setz en. Das familiäre Netz sei kaum stützend. Durch eine beim Ehemann bestehende

psychiat rische P roble m a tik sei sie zusätz lich belastet, da jegliche V erant w o rtung des Alltags auf ihren Schultern liege (Ziff. 2.2). Zum Befund führten die Behandelnden unter anderem aus, die Kon zentration und Aufmerksamkeit insbesondere über die Dauer seien deutlich ein geschränkt. Es bestehe insbesondere abends ein ausgeprägtes zwang haft anmu tendes Grübeln, dies auch tagsüber, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ab lenke. Ferner bestünden ein mittelgradig ausge prägter Putz- und Ordnungszwang sowie di ffuse Ängste beziehungsweise Sorgen bezogen auf

das Umfeld. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin gedrü ckt, teilweise hilflos wirkend, unsicher und ängstlich. Es bestünden ein deutlich erniedrigter Selbstwert, Insuffizienz- und Schuldgefühle. Ohne die Kinder wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, einen Alltag aufrecht zu erhalten (Ziff. 2.4). Ressourcen, die für eine Eingliede rung hilfreich sein könnten, seien das Pflichtbewusstsein, die F ür sorglich keit, O rdentlich keit und G enau igkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 3. 5). Mit der regel mässigen Unterstützung eines Care-Managers wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nächstens möglich, etwa zweimal zwei Stunden pro Tag einer dem Leiden angepasste n Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 4.2) . Mittel- bis langfrist ig sei die Prognose ungünstig. Es werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerde führerin l ängerfristig nicht mehr möglich sein werde, mehr als 50 % im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (Ziff. 4.3). Die komplexe psychiatrische Symptomatik mit erst seit kurzem festgestellter ausgeprägter Zwangsproblematik vor dem H in tergrund einer schweren psychosozialen Belastungssituation stünden der Einglie derung im Weg (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin a ufgrund der Zwangserkrankung kaum eingeschränkt. Es gehe mehr darum, dass sie sich auf grund dieser deutlich überfordere, sodass sie sich erschöpfe. Im Vordergrund stehe die Beeinträchtigung der Selbstfürsorge. Sie vernachlässige ihre eigene Pflege, Ernährung und gehe keinen angenehme n Tätigkeiten nach (Ziff. 4.5). 5 .5

Am 2 2. Januar 2020 (Urk. 7/121) berichtete Dr. H.___

(vorstehend E. 5 .3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert (Ziff. 1.1-2) . Die Beschwerdeführerin könnte vier Stunden täglich

an fünf Tagen pro Woche in einer angepassten Tätigkeit

– unter Berück sichtigung des bereits im Bericht vom 1 6. September 2019 formulierten Belas tungsprofils (vgl. vorstehend E. 5 .3) - erwerbstätig sein (Ziff. 2.1) . Die Ver minde rung der L eistungsfähi g k e i t bezifferte Dr. H.___ auf 50 % (Ziff. 2.2) . 5 .6

Am 2 1. Mai 2020 (Urk. 7/128/2-4) erstatteten Oberarzt F.___ (vor stehend E. 5 .2) und die (neu behandelnde, vgl. Ziff. 3.1) MSc I.___, Psychologin, B.___, einen Verlaufsbericht. Sie führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1) .

A ls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannten sie die bereits in den Vorbe richten (vorstehend E. 5.2 und E. 5 .4) angeführten Diagnosen, wobei sie den Zeitpunkt der Erstdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), auf Februar 2019 datierten . Sie führten aus, e s sei sc hwer vor stellbar, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in niedrigem Pensum aus führen könne . Nach einer Potentialabklärung und mit regelmässiger Unter stüt zung eines Care-Manager s wäre es gegebenenfalls mög lich, einen Einstieg mit einmal zwei Stunden pro Tag oder zweimal zwei Stunden pro Tag zu versuchen (Ziff. 2.1). Es bestünden s chwer belastende psychosoziale Faktoren in der Familie mit unter anderem der Krankheit der Tochter sowie in d er Partnerschaft, welche die komplexe psychiatrische Sympto matik aufrecht erhiel ten (Ziff. 4.4). 5 .7

RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (Urk. 7/132/ S. 4-6) im Wesentli chen die in den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___

genannten Diagnosen auf. Unter dem Titel «Aktivitätsniveau» stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt und ihre beiden Kinder versorge, wobei die jüngere Tochter besonderer Hilfe bedürfe (S. 4 unten) . Sodann machte sie knappe Ausführungen zur Sozial- und Berufsanamnese sowie zu den medizinischen Mas snahmen (S. 5 oben) . Unter dem Titel «weitere Hinweise (Konsis tenz/Schweregrad)» gelangte

sie zum Schluss, dass die funktionellen Leistungs einschränkungen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig beträfen. Be züglich Um gang mit und Pflege der Kinder sei die Beschwerdeführerin sehr für s orglich und kompetent. In der Haushaltsf ührung sei sie nicht eingeschränkt. Es bestünden psychosoziale Belastungen durch die familiäre Situation mit schwer kranker Tochter mit –

Stand April 2019 - erneut geplanter Operation, psychisch erkrank tem Ehemann, finanzieller Enge und S chuld en, einem Gerichtsverfahren gegen das Z.___ sowie fehlender Ausbildung. Das familiäre Netz sei kaum stützend, jeg liche Verantwortung des Alltags liege auf ihren Schultern. Als Ressourcen sei die Beziehung zu ihren Kindern zu sehen (S. 5 unten). Der psychische Gesundheits zustand sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die depressive Symptomatik sei bereits im August 2019 rückläufig gewesen, eine Vollremission sei medizintheo retisch zu erwarten. Die Zwangserkrankung schrän ke die Beschwerdeführerin kaum ein. Schwere psychosoziale Belastungs faktoren hielten die komplexe psy chiatrische Symptomatik aufrecht beziehungs weise stünden im Vordergrund. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 6 oben). 6 . 6.1

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustand s geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenleidens ab Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in Behandlung war, wo ein chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei bildgebend objektivierten degenerativen Veränderungen, darunter eine uni segmentale Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheiben protrusion (MRI vom 2 5. September 2014), diagnostiziert und eine sich daraus ergebende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule festgestellt wurde. Ab 2 7. Dezem ber 2012 attestierten die Ärzte des Z.___

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E. 4.7 -8) . Es erfolgten mehrere Infiltrationen im Lumbalbereich, womit letztlich ein Rückgang der Schmerzen verzeichnet werden konnte. Ab 1. Dezember 2014 beziehungsweise 1. Februar 2015 attestierten die Ärzte des Z.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Mittelfristig rechneten sie mit der Wieder erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende T ätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4 .8 -9) .

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) übernahm RAD-Ärztin Dr. E.___ die seitens der

Rheumatologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in masslicher und zeitlicher Hinsicht und ging

ebenfalls davon aus, dass mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätig kei ten besteht .

Dass die Beschwerdeführerin im November 2017 eine Vollzeitstelle an trat (vgl. Urk. 7/79), legt den Schluss nahe, dass sich die prognostizier te Arbeitsfähigkeit einstellte. Fachärztliche Berichte, welche dagegen sprechen wür den, si nd nicht aktenkundig. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch a nlässlich der kurz vor Arbeitsantritt erfolgten Neuanmeldung vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7/76) einzig ein psychiatrischerseits ausgestelltes Arbeits unfähigkeits zeugnis ein (Urk. 7/75). 6.2

In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juli 2019 (Urk. 7/104) nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung nebst psychischen Beschwerden wiederum ein Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall (Ziff. 6.1), dessentwegen sie bei Dr. H.___ in Behandlung stehe (Ziff. 6.3) . Aus den Berichten von

Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 5.3, E. 5.5) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung eingetreten ist.

Bei bereits bekanntem

rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom g ing auch Dr. H.___ von einer (weiterhin bestehenden) ver min derten Belastbarkeit der W irbelsäule aus und erachtete eine wechsel belastende Tätigkeit als angezeigt. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. H.___

die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung der Situation zu weiteren Abklärungen oder Behandlungsmassnahmen weiter ver wiesen hätte . Die von ihm eingereichten B erichte (Urk. 7/115/10-29), auf welche er bei der Frage nach den erhobenen Befunden (vgl. Urk. 7/115 /3 und Urk. 7/115/7, jeweils Ziff. 2.4) ver wies, betreffen allesamt Abklärungen, welche nicht im Zusammen hang mit dem Rücken leiden erfolgten .

Soweit Dr. H.___

zunächst eine

voll ständige (vgl. vorste hend E. 5.3) beziehungsweise im Januar 2020 eine um 50 % (vgl. vorstehend E. 5.5) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, gilt es zu beachten, dass Dr. H.___ damit vornehmlich der psychischen Problematik Rechnung zu tra gen schien, wel che gemäss dem von ihm dokumentierten Behandlungs verlauf anlässlich der im Jahr 2019 erfolgten Konsultationen im V ordergrund stand

(«Problem: depressive Störung», vgl. Urk. 7/115/9).

Bei dieser Aktenlage ist in somatischer Hinsicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht einschränkt. 7. 7.1

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im August 2013 erstmals in der B.___ ab geklärt wurde. Damals wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozial er Belastung durch eine schwerw i e gende Krebs erkran kung der Mutter diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.5) . I m Zuge des Unfalls der Tochter im September 2013 und dem kurz darauffolgenden Tod der Mutter der Beschwerdeführerin

war gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___

eine Zunahme der Sympto matik zu verzeichnen, und es wurde eine depressive Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostiziert. Anlässlich einer (vorerst letzten) Kontrolle im Juli 2015 zeigte sich die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ zwar nach wie vor belastet, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler, und es wurde ein schrittweiser Arbeitswie dereintritt thematisiert (vgl. vorstehend E. 4.10) .

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) ging die RAD-Ärztin Dr. E.___

h insichtlich der psychi schen Problematik (sinngemäss) davon aus, dass eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht kumulativ zur soma tisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei, beziehungsweise dass diese gar nicht weiter andaure. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme kann fest ge halten werden, dass die mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zugesprochene befristete Rente

aus somatischen Gründen erfolgte. Davon ging auch der Sach be arbeiter der Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 7/132 S. 4 oben). 7.2

Bis zum Bericht von med. pract. F.___ und der Psychologin G.___, B.___,

vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2)

sind - abgesehen von einem nicht näher begründeten A rbeitsunfähigkeitsz eugnis der B.___ vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/75) - keine Berichte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

mehr aktenkundig. Ge mäss den behandelnden

Fachpersonen der B.___

wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie (erst) am 7. F ebruar 2019 wieder aufgenommen, dies nachdem die Beschwerdeführerin Ende 2018 im Zuge mehrerer aufgetretener (neuer) Belastungen dekompensiert war. Als Diagnose wurde nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F 33.1), genannt. Ferner Zwangsgedanken- und handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), welche aber schon seit J ahren bestünden.

A uch wenn das zentrale Leiden damals wie heute in einer Problematik aus dem depressiven Formenkreis bestand beziehungsweise besteht,

ist im Falle der Beschwerdeführerin angesichts des Verlaufs, welcher nicht zuletzt eine Änderung der Diagnose zur Folge hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus erkennbar . V or dem Hintergrund des Berichts der B.___ vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2)

sprach auch die RAD-Psychiaterin Dr. J.___

von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (Urk. 7/132 S. 5 Mitte). Ob diese Veränderung als wesentlich zu bezeichnen ist, kann letztlich offen bleiben, wie die folgenden Erwägungen zeigen: 7.3

Angesichts des (einzig, vgl. vorstehend E. 6.2) zur Diskussion stehenden psychi schen Gesundheitsschadens ist bei Bejahung eines Revisionsgrundes für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzu füh ren (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt syste matisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.4

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (vorstehend E. 5.7) machte die RAD-Psychiaterin

Dr. J.___

Ausführungen unter dem Titel «Konsistenz /Schweregrad » . Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Dr. J.___ sich vornehmlich auf Ausführungen zum sozialen Kontext sowie zur K onsistenz beschränkt e . Zu den weiteren massgeblichen Kriterien kann je doch anhand der Berichte der behandelnden Fachpersonen d er B.___ Stellung genommen werden:

Was den funktionellen Schweregrad anbelangt, gilt es vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Be steht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. Novem ber 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ war bei der Beschwerdefüh rerin im Frühjahr 2019 eine ausgeprägte depressive Symptomatik und körperliche Erschöpfung zu erheben. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert (vgl. vor ste hend E. 5.2) . Bereits dem Bericht vom 1 5. August 2019 (vorstehend E. 5.2) ist zu entnehmen, dass sich unter optimierter medikamentöser B ehandlung die Depres sion rückläufig zeigte, worauf auch Dr. J.___ hinwies (vgl. vor stehend E. 5.7). Im kurz darauf ergangenen Bericht vom 6. September 2019 (vorstehend E. 5.4) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigun gen der Depression. Während im genannten Bericht noch von einer über die Dauer deutlich eingeschränkten Konzentration und Auf merksamkeit die Rede war, wurden im letzten Bericht vom 2 1. Mai 2020

d ie Konzentration und Auf merksamkeit über die Dauer lediglich noch als leicht ein geschränkt bezeichnet, ebenso d ie Auffassung und Merkfähigkeit. Auch der Appetit wurde (wieder) als normal bezeichnet (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3). Dies spricht

für eine weitere Besse rung und zeigt, dass die Störung der Beschwerde führerin jedenfalls nicht als behandlungsresistent gewertet werden kann. Die von den behandelnden Fachper sonen postulierte Verschlechterung ist unbegründet . Zwar wird die Beschwerde führerin auch im Bericht vom 2 1. Mai 2020 weiterhin als im Affekt niederge schlagen beschrieben und von ausgeprägten Einschlaf störungen, einem deutlich erniedrigten Selbstwert sowie Schuld- und S cham gefühlen berichtet,

g leichzeitig aber auch davon, dass die Beschwerdeführerin einen Alltag aufrecht zu erhalten in der Lage ist, wenn auch (nur) für die Kinder (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) . Vor diesem Hintergrund kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ins gesamt nic ht als schwer bezeichnet werden.

Hinsichtlich der als Komorbidität in Betracht fallenden Zwangsstörung ist zu bemerken, dass eine Wech s e lwirkung zwischen dieser Diagnose und der depres siven Störung in den Ausführungen der behandelnden Fachpersonen der B.___ (vgl. Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) nur insofern erkennbar ist, als die Beschwerdefüh rerin aufgrund des als zwanghaft anmutend beschriebenen Grübelns unter Ein schlafstörungen l eidet. Tagsüber kann sie sich dem Grübeln dagegen durch Ab lenkung entziehen. Weder dieser Umstand noch der beschriebene mittelgradig ausgeprägte Putz- und Ordnungszwang können im Hinblick auf den beruflichen Funktionsbereich als massgebliche Komorbidität an gesehen werden. In Bezug auf die Haushaltsführung wurde eine relevante Ein schränkung gar explizit verneint (vgl .

vorstehend E. 5. 4) . A us den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___ ergeben sich sodann auch keine Hinweise für eine Interferenz des Rücken leidens mit der depressiven Störung.

Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ verfügt die Beschwerdefüh rerin weiter über persönliche Re ssour cen in F orm von Pflichtbewusstsein, Für sorglich keit, O rdentlichk eit und G enauigk e i t (vgl .

vorstehend E. 5.4). Eine Reaktivierung der Ressourcen war denn auch eines der erklärten Therapieziele (vgl. vorstehend E. 5.2). Was den sozialen Kontext anbelangt, so ist das familiäre Netz der Beschwerdeführerin zwar kaum stützend und trägt die Beschwerdefüh rerin im Alltag die alleinige Verantwortung (vgl. vorstehend E. 5.4). Andere r seits ist sie

dank der Kinder fähig, den Alltag aufrecht zu erhalten (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) .

Ferner gilt es zu berücksichtig en, dass das Beschwerdebild der Beschwerde führerin nicht unerheblich durch psychosoziale Faktoren mitbestimmt wird. Ge mäss den behandelnden Fachpersonen der B.___

sei die Beschwerdefüh rerin formalgedanklich teils eingeengt auf Sorgen um die psychosoziale Situation zu Hause, die Ehe sowie die Gesundheit der T ochter. Ferner p lagten sie finanzielle und Zukunftsängste (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) . Die negative n funktionelle n Fol gen

dieser Belastungen ha ben bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klam mert zu bleiben (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) .

H insichtlich der

Konsistenz ist mit der RAD-Ärztin Dr. J.___

(vorstehend E. 5.7) festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Haushalt und Wohnungspflege erfolgen gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___

– aufgrund der Zwangserkrankung – gar in einem Übermass (Urk. 7/117 /7-11 S. 4 Ziff. 4.5) und die Beschwerdeführerin sorgt sich auch fürsorglich um die Kinder (vgl. vor ste hend E. 5.4). Dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2019 wieder in die B.___ in Behandlung be gab und diese seither in ein- bis dreiwöchigem Rhythmus (vgl. Urk. 7/112 S. 2 Mitte, Urk. 7/117 /7-11

Ziff. 1.2, Urk. 7/128 S. 3 Ziff. 3.1)

erfolgt, lässt a ber immerhin auf das Vorhandensein eines Leidensdrucks schlies sen. 7.5

Die Würdigung der dargelegten m assgeb lichen Indikatoren ergibt, dass es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychi schen Funktionseinbusse fehlt. Der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit ist damit nicht erbracht.

Soweit die behandelnden Fach personen der B.___ betreffend die bestehenden Funktionseinbussen auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings verwiesen (Urk. 7/117 /7-11

Ziff. 3.4), bleibt zu bemerken, dass dies für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfä higkeit nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. Novem ber 2021 E. 6.3).

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen er ho bene Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ergebn is

sind weitere Abklärungen zum Status (vgl. vorstehend E. 3) entbehrlich. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500 .-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan