Sachverhalt
1.
D ie 1983 geborene X.___
war in einem per 3 0. November 2014 ge kündigten Arbeitsverhältnis als Payroll Consultant bei der Y.___ AG angestellt und seit dem 1 0. Februar
2014 krankgeschrieben, als sie sich am 1 0. Ok to ber
2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stel le, zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/1, Urk. 8/2/9, Urk. 8/11) . Die IV Ste lle liess einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto erstellen (Urk. 8/8), führte mit der Versicherten ein St andortgespräch durch (Urk. 8/9), holte einen Arbeit geber bericht (Urk. 8/11) sowie je einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med i zin, (Urk. 8 /16) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8 /19) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk.
8/24). V on März bis Juli
2015 war die Versicherte in stationärer und von Juli bis September 2015 in teilstationärer Behan dlung in der Klinik B.___ (B.___; Urk. 8/36/3). Am 2 5. November 2015 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 8/35). Die IV-Stelle holte einen Bericht der B.___
ein (Urk. 8 /36) und führte mit der Versicherten ein Beratungsgespräch betreffend Ab klärung berufli che Situation durch (Urk.
8/38, Urk. 8/52). Nach Einholung eines weiteren Berichts der B.___ (Urk. 8/ 49) erteilte die IV-Stelle am 1 4. Septem ber 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraini n g bei der C.___ GmbH für die Zeit vom 7. November
2016 bis 6. Februar
2017 (Urk. 8/55) und sprach der Versicherten für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 8/ 56, Urk. 8/ 59). Mit Mitteilung vom 17. Februar
2017 verlängerte die IV-Stelle die Kosten gutsprache für das Belastbarkeit s training bis am 6. Mai 2017 (Urk. 8/64) und richtete weiter ein Taggeld aus (Urk. 8/65-66). Am 5. Mai 2017 teilte die IV Stelle mit, dass sie die Kosten für ein vom 7. Mai bis 6. November
2017 dauerndes Aufbautraining bei der C.___
GmbH übernehme (Urk. 8/72), und sprach der Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 8/73, Urk. 8/77). Mit Mitteilung vom 9. November 2017 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache bis am 6. Janu a r 2018 (Urk. 8/96) und richtete weiter ein Tagge ld aus (Urk. 8/97, Urk. 8/100). Ab dem 8. Januar 2018 bezog die Versicherte Taggelder der
Ar beits losenversicherung (Urk. 8/149/1). Die IV-Stelle holte Berichte der B.___ (Urk. 8/102) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psy cho therapie, (Urk. 8/104)
welcher die Versicherte bereits in der B.___ betre ut hatte, ein. Mit Mitteilung vom 6. März 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte eine Umschulung zur Aktivierungsfachfra u HF machen möchte. Hierzu müss e sie das Zulassungsverfahren des Zentrum s E.___
bestehe n . Um die Versicherte bei diesem Pro zess zu unter stützen, übernehme sie ein Job Coaching, welches von einem ihrer Mitar beiter vom 16. Januar bis 1 5. April
2018 durchgeführt werde . B is zum Be ginn der Ausbildung beziehungswei s e des Praktikums sei die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentraum (RAV) angemeldet (Urk. 8/112). Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2018 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Job Coaching bis am 1 5. Oktober 2018 (Urk. 8/114). Mit Schreiben vom 26. Februar
2019 teilte das E.___ der Versicherten mit, dass sie alle Schritte des Eignungsve r fahrens für die Ausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF er folgreich absolviert habe (Urk. 8/125). Die IV-Stelle erteil t e daraufhin m it Mitteilung vom 2 7. März
2020 (Urk. 8/141) Kostengutsprache für eine Umschulung zur Aktivie rungsfachfrau HF beim E.___
vom 1 4. September
2020 bis 15. Sep tember
202 3. Sie sprach der V ersicherten zudem für die Dauer der Massnahme ein Taggeld z u (Urk. 8/142, Urk. 8/145).
Mit Eingabe vom 1 4. April
2020 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Aus richtung eines Wartetaggeldes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), spätestens ab Sommer 2017, abzüglich der Tage an welchen ein Taggeld bezogen w orden sei (Urk. 8/147). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld zu verneinen (Urk. 8/151). Nachdem die Versicherte da gegen am 2 1. Juli 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/156), verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 9. Januar 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2021 (Urk.
1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Januar
2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Wartetaggeldern (Art. 18 Abs. 2 IVV) sp ätestens ab Sommer
2017 bis 14. Sep tember 2020 auszurichten unter Berücksichtigung von zeitlich kongruent bezogenen Sozialversicherungsleistungen, eventualiter sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Wartetaggeldern (Art. 18 Abs. 2 IVV) ab 1 9. Januar 2019 (Ende Be zug von Taggeldern der Arbeits l osenversicherung) bis 1 4. September 2020 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingeg a n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschu lung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungs mass nahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Warte zeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeits losen versicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invaliden ver sicherung (Abs. 4) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli che n (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe vom 7. November
2016 bis am 6. Januar 2018 ein IV-Taggeld bezogen. Danach sei sie in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und habe vom 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Für diese Zeitspanne besteh e kein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung . Dass die Beschwerde führerin erst per September 2020 mit ihrer Umschulung habe beginnen können, liege zwar nicht an ihrer eigenen Person. IV-Taggelder stellten jedoch primär einen Erwerbsersatz dar und seien als absolut subsidiäre Leistung zu betrachten respektive auszurichten. Die Beschwerdeführerin, welche der Schadenminde rungs pflicht (Selbsteingliederungspflicht) unterliege, strebe eine Ausbildung und anschliessende Berufstätigkeit an, bei der nebst dem körperlich aktiven Teil, Lesen und Schreiben gefordert würden. Es handle sich bei der Umschulung also keines wegs um eine Tätigkeit ohne wiederkehrende Lese- und Schreibaufträge. Es wäre der Beschwerdeführerin
daher zumutbar gewesen, ab Ende Aufbau- und Arbeits training (6. Januar
2018) bis Beginn Umschulung (1 4. September
2020) eine r (befristete n), einfache n
Tätigkeit mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen nach zugehen . Dafür, dass die Umstände für eine Stellensuche aufgrund der Corona-Pandemie nicht optimal gewesen seien, habe die Invalide nversicherung nicht ein zustehen, gehe die Invalidenversicherung doch von einem ausgegli che nen Ar beitsmarkt aus. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der Zeitpunkt, in welche m die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass eine Umschu lung notwendig sei, sei spätestens auf Sommer 2017 festzulegen. Damals habe die neu zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin geraten, die ins Auge gefasste Coach-Ausbildung zugunsten der Umschulung auf den Beruf der Akti vi e rungsfachfrau HF oder der Tanz
- und Bewegungstherapeutin zu verwerfen . Sollte der Zeitpunkt der in Art. 18 Abs. 2 IV V genannten Voraussetzung nicht auf Sommer
2017 angesetzt werden, so sei dieser mit Stichtag 5. Januar
2018 festzulegen. An diesem Tag seien von der Berufsberaterin der Beschwerdegegne rin die Abklärungsergebnisse ausführlich besprochen und auf der Basis des aktu ellen Arztberichts von Dr. D.___ und des positiven Verlauf s des Arbeits trainings die «deutliche Eignung der Versicherten für eine künftige berufliche Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau» festgehalten worden . Unter Berücksic htigung der ausgerichteten IV-Taggelder stünden ihr Wartetaggelder vom 8. b is 1 5. Janu ar 2018 so wie vom 1 8. Januar 2019 bis 14. September
2020 zu .
Die Beschwerdegegnerin verkenn e, dass es ihr eben gerade nicht zumutbar gewe sen sei, nach Ende des Aufbau- und Arbeitstrainings einer (befristeten) Tätigkeit nachzugehe n und das Gesetz zudem auch keine diesbezüglichen Anforderungen stelle. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder sei an die in
Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV formulierten Voraussetzungen gebunden und nicht wie von der Beschwerdegeg nerin geltend gemacht an zusätzliche wie Schadenminderungspflicht, Selbstein gliederungspflicht etc . Die Beschwerdegegnerin übersehe zudem, dass sie sich im Rahmen ihrer verbliebenen Möglichkeiten sehr wohl um Arbeit bemüht habe. W ie sonst liesse sich erklären, dass sie vom 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, müssten doch arbeitslose Personen zehn bis zwölf Arbeitssuchnachweise pro Monat erbringen, damit sie Arbeitslo senentschädigungszahlungen erhielten. Schon diese zwölf Monate vergeblicher Arbeitssuche (in allen Stellenbereichen) seien für sie erfolglos verlaufen. Auch danach habe sie Arbeit gesucht, jedoch nur im Rahmen der Aushilfe-Anstellun gen im F.___ und dem G.___ gefunden und aus geübt. Mit der Anerkennung des Umschulungsbedarfs und - anspruchs sei es nicht vereinbar, von ihr zu verlangen, dass ihr «eine (befristete), einfache Tätig keit, mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen bis zu Beginn des Studiums zumutbar gewesen » sei. Die Beschwerdegegnerin lasse zudem ausser Acht, dass Dr. D.___ bekräftigt habe, dass eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich unzumutbar sei . Auch wenn sie im Rahmen der Umschulung und vor allen danach im neuen Beruf zeitweilige Lese- und Schreibaufträge auszuführen habe, so stünden diese im Zusammenha n g mit de r ihren Neigungen und Tal enten entsprechenden Berufstätigkeit und seien daher auch «leichter» auf sich zu neh men, als wenn sie solche in einem anderen Zusammenhang vornehmen «müsse».
Die Beschwerdegegnerin überschätze zudem die Beanspruchung bezüglich Schreib
- und Lesefähigkeit in der Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 7. November 2016 bis am 6. Mai 2017 ein Belastbarkeitst raining bei der C.___ GmbH und bezog dabei ein Tag geld der Invalidenversicherung (Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/64, Urk. 8/65-66). Unmittelbar anschliessen d absolvierte sie v om 7. Mai bis am 6. Januar 2018
ein Aufbautraining
bei der C.___ GmbH (Urk. 8/72, Urk. 8/96) und bezog bis am 7. Januar 2018, das heisst bis und mit dem Sonntag nach Ablauf der Mass nahme, Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/7 2, Urk. 8/77, Urk. 8/9 6, Urk. 8/100, vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, Rz . 1020).
V om 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 bezog die Beschwer deführerin
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/149/1). Sie bezog so mit vom 7. November 2016 bis am 1 8. Januar 2019 ununterbrochen Taggelder der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung, weshalb
– nach dem die Beschwerdegegnerin unbestritten im Jahr 2016 noch nicht festgestellt hatte, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV) - frühestens ab dem 1 9. Januar 2019 Anspruch au f ein Wartezeitta g geld besteht. 3.2
Gestützt auf die Akten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2019 zu min destens 50 % arbeitsunfähig war (vgl. 8/51, Urk. 8/90, Urk. 8/103; Urk. 8/102, Urk. 8/104, Urk. 8/155), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in frage gestellt wird (vgl. Urk. 2, Urk. 7). Am 1 9. Januar 2019 hatte die Beschwer degegnerin zudem bereits festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.4; Urk. 8/118/5; Urk. 8/112, Urk. 8/113, Urk. 8/114, Urk. 8/118/2). Dass die Umschulung erst im September 2020 in Angriff genom men werden konnte, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu verantworten (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/129) . Die Beschwerdegegnerin erfüllt somit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 IVV auf ein Warte zeittaggeld. 3.3 3.3.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund Verletzung der Schade n minderungspflicht keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat . Bei der Scha denminderungspflicht der versicherten Person han delt es sich um einen allgemei nen Grundsatz des Sozialver si cherungsrechts (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schwei zerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 1995, S. 61). Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Regelung der Schadenminderungspflicht (vgl. K ieser, ATSG-Kom men tar, 4 . Aufl. 20 20, Vorbemerkungen N 90). Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG ent hält es zwar eine Norm, welche die Schadenminderungspflicht betrifft. Diese Norm bezieht sich jedoch lediglich auf die Behandlung und die Einglied erung ins Er werbs leben und kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Auch das IVG und die IVV enthalten betreffend Wartezeittaggeld keine spezifische Schaden minderungspflicht- Regelung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 7 IVG, wel che Bestimmung die Schadenminderungspflicht für die IV spezifiziert.
In Art. 21 septies
IVV ist jedoch geregelt, dass wenn eine versicherte Person während der E ingl i e derung eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Taggeld soweit gekürzt wird, als es das für die Bemessung des Taggelds massgebende Einkommen übersteigt (Abs. 1). Dabei ist das Einkommen zu berücksichtigen, d as die versicherte Person mit der während der Eingliederung a usgeübten Tätigkeit erzielt hat (Abs. 2). In Rz . 3075 KSTI hat das Bundesamt für Sozialversicherungen festgehalten, dass wenn die versicherte Person die vom Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht ausübt, für die Kürzung der Lohn mass gebend ist, den sie erzielen könnte, wobei keine Kürzung erfolgt, wenn die zumutbare Erwerbstätigkeit unter 25% liegt. Das damalige Eidgenössische V e r siche rungsgericht (EVG) hat – zuletzt – mit Urteil I 137/05 vom 2 6. Oktober 2005 zum damals anwendbaren Art. 21 Abs. 4 IVV, welcher grundsätzlich mit dem vorlie gend anwendbaren Art. 21 septies
Abs. 2 IVV übereinstimmt, erklärt, dass es rech tens sei, nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern auch das aus invali ditätsfrem den Gründen nicht erwirtschaftete Einkommen für die Kürzung heran zuziehen (E. 2.2 des genannten Urteils). Die Anrechnung von hypothetischen Er werbs einkom men ist gemäss dem damaligen EVG allerdings nur zulässig, wenn und soweit eine Verletzung der generell in der Sozialversicherung gelt enden Schadenminde rungspflicht vorliegt. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Umstände mit einzubeziehen, welche die Realisierung eines Einkommens verhin dern oder er schweren. Die Anrechenbarkeit bestimmt sich unter dem Gesichts punkt der Zu mutbarkeit aufgrund der konkreten Gegebenheiten, beispielsweise der Lage am Arbeitsmarkt. Erzielt die versicherte Person aus Gründen, welche nicht von ihr zu vertreten sind, während der Wartezeit kein Einkommen, so ist von der Aufrech nung des hypothetischen Verdienstes abzusehen (E. 2.2 des zitieren Urteils des EVG) . 3.3.2
Wie sich aus den Erwägungen des damaligen EVG ergibt, ist im Unterschied zum bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalidenein kommen das hypothetische Erwerbseinkommen betreffend Taggeldkürzung unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Be schwerdef ührerin in der Zeit vom 8. Janua r 2018 bis 1 8. Januar 2019 260 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/149/1). Das heisst, sie bezog ihre Taggelder ohne dass sie zwischenzei tlich einer relevanten Zwischen verdienst erzielt hätte (vgl. auch Urk. 8/149/4) . Es gelang ihr während der Dauer der kon trollierten Arbeitslosigkeit somit nicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ob wohl sie aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet war, hinrei chende Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG) .
Nach dem Ende der kontrollieren Arbeitslosigkeit erzielte die Be schwerdeführerin von Juli bis Dezember 2019 ein Einkommen als Tanzlehrerin von rund
Fr. 3' 3 00.-- (Urk. 8/149/3) und von Januar 2020 bis Beginn der Um schulung im September 2020 ein Einkommen in etwa demselben Umfang (Urk. 8/166). Anhaltspunkte, dass es ihr darüber hinaus auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, anders als während der kontrollierten Ar beitslosigkeit ein Einkommen zu erzielen, liegen nicht vor. Vielmehr gilt es zu beachten, dass sich die Arbeitsmarktlage ab März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie verschlechtert e, was die tatsächliche Verwert barkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschwerte (vgl. beispielsweise: Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, vom 8. Januar 2021: https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81887.html) . 3.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1 9. Januar 2019 bis zum Antritt ihrer Umschulung am 1 4. September 2020 (Urk. 8/141), das heisst bis am 1 3. September 2020
Anspruch auf ein W a rtez eittag g eld. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zuheissen. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich im Eventual standpunkt obsiegt, mit welchem sie statt wie im Hauptstandpunkt für rund 40
Monate lediglich für rund 20 Mo nate ein Wartetaggeld beantragt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember
2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich des grund sätzlichen Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld,
unterliegt jedoch hinsichtlich des Beginns des Anspruchs . Da ein wesentlicher Teil der Beschwerdeschrift den grund sätzlichen Anspruch auf ein Wartezeittag g el d betrifft (Urk. 1), ist die unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung um einen Viertel auf Fr. 1‘ 2 00.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 2019 bis am 13. September 2020 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 4. September
2020 bis 15. Sep tember
202 3. Sie sprach der V ersicherten zudem für die Dauer der Massnahme ein Taggeld z u (Urk. 8/142, Urk. 8/145).
Mit Eingabe vom 1 4. April
2020 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Aus richtung eines Wartetaggeldes im Sinne von Art. 18 Abs.
E. 2 IVV) ab 1 9. Januar 2019 (Ende Be zug von Taggeldern der Arbeits l osenversicherung) bis 1 4. September 2020 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli che n (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe vom 7. November
2016 bis am 6. Januar 2018 ein IV-Taggeld bezogen. Danach sei sie in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und habe vom 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Für diese Zeitspanne besteh e kein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung . Dass die Beschwerde führerin erst per September 2020 mit ihrer Umschulung habe beginnen können, liege zwar nicht an ihrer eigenen Person. IV-Taggelder stellten jedoch primär einen Erwerbsersatz dar und seien als absolut subsidiäre Leistung zu betrachten respektive auszurichten. Die Beschwerdeführerin, welche der Schadenminde rungs pflicht (Selbsteingliederungspflicht) unterliege, strebe eine Ausbildung und anschliessende Berufstätigkeit an, bei der nebst dem körperlich aktiven Teil, Lesen und Schreiben gefordert würden. Es handle sich bei der Umschulung also keines wegs um eine Tätigkeit ohne wiederkehrende Lese- und Schreibaufträge. Es wäre der Beschwerdeführerin
daher zumutbar gewesen, ab Ende Aufbau- und Arbeits training (6. Januar
2018) bis Beginn Umschulung (1 4. September
2020) eine r (befristete n), einfache n
Tätigkeit mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen nach zugehen . Dafür, dass die Umstände für eine Stellensuche aufgrund der Corona-Pandemie nicht optimal gewesen seien, habe die Invalide nversicherung nicht ein zustehen, gehe die Invalidenversicherung doch von einem ausgegli che nen Ar beitsmarkt aus.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der Zeitpunkt, in welche m die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass eine Umschu lung notwendig sei, sei spätestens auf Sommer 2017 festzulegen. Damals habe die neu zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin geraten, die ins Auge gefasste Coach-Ausbildung zugunsten der Umschulung auf den Beruf der Akti vi e rungsfachfrau HF oder der Tanz
- und Bewegungstherapeutin zu verwerfen . Sollte der Zeitpunkt der in Art. 18 Abs. 2 IV V genannten Voraussetzung nicht auf Sommer
2017 angesetzt werden, so sei dieser mit Stichtag 5. Januar
2018 festzulegen. An diesem Tag seien von der Berufsberaterin der Beschwerdegegne rin die Abklärungsergebnisse ausführlich besprochen und auf der Basis des aktu ellen Arztberichts von Dr. D.___ und des positiven Verlauf s des Arbeits trainings die «deutliche Eignung der Versicherten für eine künftige berufliche Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau» festgehalten worden . Unter Berücksic htigung der ausgerichteten IV-Taggelder stünden ihr Wartetaggelder vom 8. b is 1 5. Janu ar 2018 so wie vom 1 8. Januar 2019 bis 14. September
2020 zu .
Die Beschwerdegegnerin verkenn e, dass es ihr eben gerade nicht zumutbar gewe sen sei, nach Ende des Aufbau- und Arbeitstrainings einer (befristeten) Tätigkeit nachzugehe n und das Gesetz zudem auch keine diesbezüglichen Anforderungen stelle. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder sei an die in
Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV formulierten Voraussetzungen gebunden und nicht wie von der Beschwerdegeg nerin geltend gemacht an zusätzliche wie Schadenminderungspflicht, Selbstein gliederungspflicht etc . Die Beschwerdegegnerin übersehe zudem, dass sie sich im Rahmen ihrer verbliebenen Möglichkeiten sehr wohl um Arbeit bemüht habe. W ie sonst liesse sich erklären, dass sie vom 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, müssten doch arbeitslose Personen zehn bis zwölf Arbeitssuchnachweise pro Monat erbringen, damit sie Arbeitslo senentschädigungszahlungen erhielten. Schon diese zwölf Monate vergeblicher Arbeitssuche (in allen Stellenbereichen) seien für sie erfolglos verlaufen. Auch danach habe sie Arbeit gesucht, jedoch nur im Rahmen der Aushilfe-Anstellun gen im F.___ und dem G.___ gefunden und aus geübt. Mit der Anerkennung des Umschulungsbedarfs und - anspruchs sei es nicht vereinbar, von ihr zu verlangen, dass ihr «eine (befristete), einfache Tätig keit, mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen bis zu Beginn des Studiums zumutbar gewesen » sei. Die Beschwerdegegnerin lasse zudem ausser Acht, dass Dr. D.___ bekräftigt habe, dass eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich unzumutbar sei . Auch wenn sie im Rahmen der Umschulung und vor allen danach im neuen Beruf zeitweilige Lese- und Schreibaufträge auszuführen habe, so stünden diese im Zusammenha n g mit de r ihren Neigungen und Tal enten entsprechenden Berufstätigkeit und seien daher auch «leichter» auf sich zu neh men, als wenn sie solche in einem anderen Zusammenhang vornehmen «müsse».
Die Beschwerdegegnerin überschätze zudem die Beanspruchung bezüglich Schreib
- und Lesefähigkeit in der Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingeg a n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 7. November 2016 bis am 6. Mai 2017 ein Belastbarkeitst raining bei der C.___ GmbH und bezog dabei ein Tag geld der Invalidenversicherung (Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/64, Urk. 8/65-66). Unmittelbar anschliessen d absolvierte sie v om 7. Mai bis am 6. Januar 2018
ein Aufbautraining
bei der C.___ GmbH (Urk. 8/72, Urk. 8/96) und bezog bis am 7. Januar 2018, das heisst bis und mit dem Sonntag nach Ablauf der Mass nahme, Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/7 2, Urk. 8/77, Urk. 8/9
E. 3.2 Gestützt auf die Akten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2019 zu min destens 50 % arbeitsunfähig war (vgl. 8/51, Urk. 8/90, Urk. 8/103; Urk. 8/102, Urk. 8/104, Urk. 8/155), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in frage gestellt wird (vgl. Urk. 2, Urk. 7). Am 1 9. Januar 2019 hatte die Beschwer degegnerin zudem bereits festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.4; Urk. 8/118/5; Urk. 8/112, Urk. 8/113, Urk. 8/114, Urk. 8/118/2). Dass die Umschulung erst im September 2020 in Angriff genom men werden konnte, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu verantworten (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/129) . Die Beschwerdegegnerin erfüllt somit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 IVV auf ein Warte zeittaggeld.
E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund Verletzung der Schade n minderungspflicht keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat . Bei der Scha denminderungspflicht der versicherten Person han delt es sich um einen allgemei nen Grundsatz des Sozialver si cherungsrechts (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schwei zerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 1995, S. 61). Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Regelung der Schadenminderungspflicht (vgl. K ieser, ATSG-Kom men tar, 4 . Aufl. 20 20, Vorbemerkungen N 90). Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG ent hält es zwar eine Norm, welche die Schadenminderungspflicht betrifft. Diese Norm bezieht sich jedoch lediglich auf die Behandlung und die Einglied erung ins Er werbs leben und kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Auch das IVG und die IVV enthalten betreffend Wartezeittaggeld keine spezifische Schaden minderungspflicht- Regelung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art.
E. 3.3.2 Wie sich aus den Erwägungen des damaligen EVG ergibt, ist im Unterschied zum bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalidenein kommen das hypothetische Erwerbseinkommen betreffend Taggeldkürzung unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Be schwerdef ührerin in der Zeit vom 8. Janua r 2018 bis 1 8. Januar 2019 260 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/149/1). Das heisst, sie bezog ihre Taggelder ohne dass sie zwischenzei tlich einer relevanten Zwischen verdienst erzielt hätte (vgl. auch Urk. 8/149/4) . Es gelang ihr während der Dauer der kon trollierten Arbeitslosigkeit somit nicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ob wohl sie aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet war, hinrei chende Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG) .
Nach dem Ende der kontrollieren Arbeitslosigkeit erzielte die Be schwerdeführerin von Juli bis Dezember 2019 ein Einkommen als Tanzlehrerin von rund
Fr. 3' 3 00.-- (Urk. 8/149/3) und von Januar 2020 bis Beginn der Um schulung im September 2020 ein Einkommen in etwa demselben Umfang (Urk. 8/166). Anhaltspunkte, dass es ihr darüber hinaus auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, anders als während der kontrollierten Ar beitslosigkeit ein Einkommen zu erzielen, liegen nicht vor. Vielmehr gilt es zu beachten, dass sich die Arbeitsmarktlage ab März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie verschlechtert e, was die tatsächliche Verwert barkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschwerte (vgl. beispielsweise: Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, vom 8. Januar 2021: https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81887.html) .
E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1 9. Januar 2019 bis zum Antritt ihrer Umschulung am 1 4. September 2020 (Urk. 8/141), das heisst bis am 1 3. September 2020
Anspruch auf ein W a rtez eittag g eld. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zuheissen. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich im Eventual standpunkt obsiegt, mit welchem sie statt wie im Hauptstandpunkt für rund 40
Monate lediglich für rund 20 Mo nate ein Wartetaggeld beantragt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember
2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich des grund sätzlichen Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld,
unterliegt jedoch hinsichtlich des Beginns des Anspruchs . Da ein wesentlicher Teil der Beschwerdeschrift den grund sätzlichen Anspruch auf ein Wartezeittag g el d betrifft (Urk. 1), ist die unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung um einen Viertel auf Fr. 1‘ 2 00.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 2019 bis am 13. September 2020 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 , Urk. 8/100, vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, Rz . 1020).
V om 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 bezog die Beschwer deführerin
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/149/1). Sie bezog so mit vom 7. November 2016 bis am 1 8. Januar 2019 ununterbrochen Taggelder der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung, weshalb
– nach dem die Beschwerdegegnerin unbestritten im Jahr 2016 noch nicht festgestellt hatte, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV) - frühestens ab dem 1 9. Januar 2019 Anspruch au f ein Wartezeitta g geld besteht.
E. 7 IVG, wel che Bestimmung die Schadenminderungspflicht für die IV spezifiziert.
In Art. 21 septies
IVV ist jedoch geregelt, dass wenn eine versicherte Person während der E ingl i e derung eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Taggeld soweit gekürzt wird, als es das für die Bemessung des Taggelds massgebende Einkommen übersteigt (Abs. 1). Dabei ist das Einkommen zu berücksichtigen, d as die versicherte Person mit der während der Eingliederung a usgeübten Tätigkeit erzielt hat (Abs. 2). In Rz . 3075 KSTI hat das Bundesamt für Sozialversicherungen festgehalten, dass wenn die versicherte Person die vom Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht ausübt, für die Kürzung der Lohn mass gebend ist, den sie erzielen könnte, wobei keine Kürzung erfolgt, wenn die zumutbare Erwerbstätigkeit unter 25% liegt. Das damalige Eidgenössische V e r siche rungsgericht (EVG) hat – zuletzt – mit Urteil I 137/05 vom 2 6. Oktober 2005 zum damals anwendbaren Art. 21 Abs. 4 IVV, welcher grundsätzlich mit dem vorlie gend anwendbaren Art. 21 septies
Abs. 2 IVV übereinstimmt, erklärt, dass es rech tens sei, nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern auch das aus invali ditätsfrem den Gründen nicht erwirtschaftete Einkommen für die Kürzung heran zuziehen (E. 2.2 des genannten Urteils). Die Anrechnung von hypothetischen Er werbs einkom men ist gemäss dem damaligen EVG allerdings nur zulässig, wenn und soweit eine Verletzung der generell in der Sozialversicherung gelt enden Schadenminde rungspflicht vorliegt. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Umstände mit einzubeziehen, welche die Realisierung eines Einkommens verhin dern oder er schweren. Die Anrechenbarkeit bestimmt sich unter dem Gesichts punkt der Zu mutbarkeit aufgrund der konkreten Gegebenheiten, beispielsweise der Lage am Arbeitsmarkt. Erzielt die versicherte Person aus Gründen, welche nicht von ihr zu vertreten sind, während der Wartezeit kein Einkommen, so ist von der Aufrech nung des hypothetischen Verdienstes abzusehen (E. 2.2 des zitieren Urteils des EVG) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00105
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 5. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Besenrainstrasse 31, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie 1983 geborene X.___
war in einem per 3 0. November 2014 ge kündigten Arbeitsverhältnis als Payroll Consultant bei der Y.___ AG angestellt und seit dem 1 0. Februar
2014 krankgeschrieben, als sie sich am 1 0. Ok to ber
2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stel le, zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/1, Urk. 8/2/9, Urk. 8/11) . Die IV Ste lle liess einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto erstellen (Urk. 8/8), führte mit der Versicherten ein St andortgespräch durch (Urk. 8/9), holte einen Arbeit geber bericht (Urk. 8/11) sowie je einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med i zin, (Urk. 8 /16) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8 /19) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk.
8/24). V on März bis Juli
2015 war die Versicherte in stationärer und von Juli bis September 2015 in teilstationärer Behan dlung in der Klinik B.___ (B.___; Urk. 8/36/3). Am 2 5. November 2015 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 8/35). Die IV-Stelle holte einen Bericht der B.___
ein (Urk. 8 /36) und führte mit der Versicherten ein Beratungsgespräch betreffend Ab klärung berufli che Situation durch (Urk.
8/38, Urk. 8/52). Nach Einholung eines weiteren Berichts der B.___ (Urk. 8/ 49) erteilte die IV-Stelle am 1 4. Septem ber 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraini n g bei der C.___ GmbH für die Zeit vom 7. November
2016 bis 6. Februar
2017 (Urk. 8/55) und sprach der Versicherten für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 8/ 56, Urk. 8/ 59). Mit Mitteilung vom 17. Februar
2017 verlängerte die IV-Stelle die Kosten gutsprache für das Belastbarkeit s training bis am 6. Mai 2017 (Urk. 8/64) und richtete weiter ein Taggeld aus (Urk. 8/65-66). Am 5. Mai 2017 teilte die IV Stelle mit, dass sie die Kosten für ein vom 7. Mai bis 6. November
2017 dauerndes Aufbautraining bei der C.___
GmbH übernehme (Urk. 8/72), und sprach der Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 8/73, Urk. 8/77). Mit Mitteilung vom 9. November 2017 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache bis am 6. Janu a r 2018 (Urk. 8/96) und richtete weiter ein Tagge ld aus (Urk. 8/97, Urk. 8/100). Ab dem 8. Januar 2018 bezog die Versicherte Taggelder der
Ar beits losenversicherung (Urk. 8/149/1). Die IV-Stelle holte Berichte der B.___ (Urk. 8/102) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psy cho therapie, (Urk. 8/104)
welcher die Versicherte bereits in der B.___ betre ut hatte, ein. Mit Mitteilung vom 6. März 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte eine Umschulung zur Aktivierungsfachfra u HF machen möchte. Hierzu müss e sie das Zulassungsverfahren des Zentrum s E.___
bestehe n . Um die Versicherte bei diesem Pro zess zu unter stützen, übernehme sie ein Job Coaching, welches von einem ihrer Mitar beiter vom 16. Januar bis 1 5. April
2018 durchgeführt werde . B is zum Be ginn der Ausbildung beziehungswei s e des Praktikums sei die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentraum (RAV) angemeldet (Urk. 8/112). Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2018 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Job Coaching bis am 1 5. Oktober 2018 (Urk. 8/114). Mit Schreiben vom 26. Februar
2019 teilte das E.___ der Versicherten mit, dass sie alle Schritte des Eignungsve r fahrens für die Ausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF er folgreich absolviert habe (Urk. 8/125). Die IV-Stelle erteil t e daraufhin m it Mitteilung vom 2 7. März
2020 (Urk. 8/141) Kostengutsprache für eine Umschulung zur Aktivie rungsfachfrau HF beim E.___
vom 1 4. September
2020 bis 15. Sep tember
202 3. Sie sprach der V ersicherten zudem für die Dauer der Massnahme ein Taggeld z u (Urk. 8/142, Urk. 8/145).
Mit Eingabe vom 1 4. April
2020 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Aus richtung eines Wartetaggeldes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), spätestens ab Sommer 2017, abzüglich der Tage an welchen ein Taggeld bezogen w orden sei (Urk. 8/147). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld zu verneinen (Urk. 8/151). Nachdem die Versicherte da gegen am 2 1. Juli 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/156), verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 9. Januar 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2021 (Urk.
1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Januar
2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Wartetaggeldern (Art. 18 Abs. 2 IVV) sp ätestens ab Sommer
2017 bis 14. Sep tember 2020 auszurichten unter Berücksichtigung von zeitlich kongruent bezogenen Sozialversicherungsleistungen, eventualiter sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Wartetaggeldern (Art. 18 Abs. 2 IVV) ab 1 9. Januar 2019 (Ende Be zug von Taggeldern der Arbeits l osenversicherung) bis 1 4. September 2020 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingeg a n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschu lung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungs mass nahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Warte zeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeits losen versicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invaliden ver sicherung (Abs. 4) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli che n (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe vom 7. November
2016 bis am 6. Januar 2018 ein IV-Taggeld bezogen. Danach sei sie in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und habe vom 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Für diese Zeitspanne besteh e kein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung . Dass die Beschwerde führerin erst per September 2020 mit ihrer Umschulung habe beginnen können, liege zwar nicht an ihrer eigenen Person. IV-Taggelder stellten jedoch primär einen Erwerbsersatz dar und seien als absolut subsidiäre Leistung zu betrachten respektive auszurichten. Die Beschwerdeführerin, welche der Schadenminde rungs pflicht (Selbsteingliederungspflicht) unterliege, strebe eine Ausbildung und anschliessende Berufstätigkeit an, bei der nebst dem körperlich aktiven Teil, Lesen und Schreiben gefordert würden. Es handle sich bei der Umschulung also keines wegs um eine Tätigkeit ohne wiederkehrende Lese- und Schreibaufträge. Es wäre der Beschwerdeführerin
daher zumutbar gewesen, ab Ende Aufbau- und Arbeits training (6. Januar
2018) bis Beginn Umschulung (1 4. September
2020) eine r (befristete n), einfache n
Tätigkeit mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen nach zugehen . Dafür, dass die Umstände für eine Stellensuche aufgrund der Corona-Pandemie nicht optimal gewesen seien, habe die Invalide nversicherung nicht ein zustehen, gehe die Invalidenversicherung doch von einem ausgegli che nen Ar beitsmarkt aus. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der Zeitpunkt, in welche m die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass eine Umschu lung notwendig sei, sei spätestens auf Sommer 2017 festzulegen. Damals habe die neu zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin geraten, die ins Auge gefasste Coach-Ausbildung zugunsten der Umschulung auf den Beruf der Akti vi e rungsfachfrau HF oder der Tanz
- und Bewegungstherapeutin zu verwerfen . Sollte der Zeitpunkt der in Art. 18 Abs. 2 IV V genannten Voraussetzung nicht auf Sommer
2017 angesetzt werden, so sei dieser mit Stichtag 5. Januar
2018 festzulegen. An diesem Tag seien von der Berufsberaterin der Beschwerdegegne rin die Abklärungsergebnisse ausführlich besprochen und auf der Basis des aktu ellen Arztberichts von Dr. D.___ und des positiven Verlauf s des Arbeits trainings die «deutliche Eignung der Versicherten für eine künftige berufliche Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau» festgehalten worden . Unter Berücksic htigung der ausgerichteten IV-Taggelder stünden ihr Wartetaggelder vom 8. b is 1 5. Janu ar 2018 so wie vom 1 8. Januar 2019 bis 14. September
2020 zu .
Die Beschwerdegegnerin verkenn e, dass es ihr eben gerade nicht zumutbar gewe sen sei, nach Ende des Aufbau- und Arbeitstrainings einer (befristeten) Tätigkeit nachzugehe n und das Gesetz zudem auch keine diesbezüglichen Anforderungen stelle. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder sei an die in
Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV formulierten Voraussetzungen gebunden und nicht wie von der Beschwerdegeg nerin geltend gemacht an zusätzliche wie Schadenminderungspflicht, Selbstein gliederungspflicht etc . Die Beschwerdegegnerin übersehe zudem, dass sie sich im Rahmen ihrer verbliebenen Möglichkeiten sehr wohl um Arbeit bemüht habe. W ie sonst liesse sich erklären, dass sie vom 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, müssten doch arbeitslose Personen zehn bis zwölf Arbeitssuchnachweise pro Monat erbringen, damit sie Arbeitslo senentschädigungszahlungen erhielten. Schon diese zwölf Monate vergeblicher Arbeitssuche (in allen Stellenbereichen) seien für sie erfolglos verlaufen. Auch danach habe sie Arbeit gesucht, jedoch nur im Rahmen der Aushilfe-Anstellun gen im F.___ und dem G.___ gefunden und aus geübt. Mit der Anerkennung des Umschulungsbedarfs und - anspruchs sei es nicht vereinbar, von ihr zu verlangen, dass ihr «eine (befristete), einfache Tätig keit, mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen bis zu Beginn des Studiums zumutbar gewesen » sei. Die Beschwerdegegnerin lasse zudem ausser Acht, dass Dr. D.___ bekräftigt habe, dass eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich unzumutbar sei . Auch wenn sie im Rahmen der Umschulung und vor allen danach im neuen Beruf zeitweilige Lese- und Schreibaufträge auszuführen habe, so stünden diese im Zusammenha n g mit de r ihren Neigungen und Tal enten entsprechenden Berufstätigkeit und seien daher auch «leichter» auf sich zu neh men, als wenn sie solche in einem anderen Zusammenhang vornehmen «müsse».
Die Beschwerdegegnerin überschätze zudem die Beanspruchung bezüglich Schreib
- und Lesefähigkeit in der Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 7. November 2016 bis am 6. Mai 2017 ein Belastbarkeitst raining bei der C.___ GmbH und bezog dabei ein Tag geld der Invalidenversicherung (Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/64, Urk. 8/65-66). Unmittelbar anschliessen d absolvierte sie v om 7. Mai bis am 6. Januar 2018
ein Aufbautraining
bei der C.___ GmbH (Urk. 8/72, Urk. 8/96) und bezog bis am 7. Januar 2018, das heisst bis und mit dem Sonntag nach Ablauf der Mass nahme, Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/7 2, Urk. 8/77, Urk. 8/9 6, Urk. 8/100, vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, Rz . 1020).
V om 8. Januar 2018 bis am 1 8. Januar 2019 bezog die Beschwer deführerin
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/149/1). Sie bezog so mit vom 7. November 2016 bis am 1 8. Januar 2019 ununterbrochen Taggelder der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung, weshalb
– nach dem die Beschwerdegegnerin unbestritten im Jahr 2016 noch nicht festgestellt hatte, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV) - frühestens ab dem 1 9. Januar 2019 Anspruch au f ein Wartezeitta g geld besteht. 3.2
Gestützt auf die Akten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2019 zu min destens 50 % arbeitsunfähig war (vgl. 8/51, Urk. 8/90, Urk. 8/103; Urk. 8/102, Urk. 8/104, Urk. 8/155), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in frage gestellt wird (vgl. Urk. 2, Urk. 7). Am 1 9. Januar 2019 hatte die Beschwer degegnerin zudem bereits festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.4; Urk. 8/118/5; Urk. 8/112, Urk. 8/113, Urk. 8/114, Urk. 8/118/2). Dass die Umschulung erst im September 2020 in Angriff genom men werden konnte, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu verantworten (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/129) . Die Beschwerdegegnerin erfüllt somit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 IVV auf ein Warte zeittaggeld. 3.3 3.3.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund Verletzung der Schade n minderungspflicht keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat . Bei der Scha denminderungspflicht der versicherten Person han delt es sich um einen allgemei nen Grundsatz des Sozialver si cherungsrechts (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schwei zerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 1995, S. 61). Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Regelung der Schadenminderungspflicht (vgl. K ieser, ATSG-Kom men tar, 4 . Aufl. 20 20, Vorbemerkungen N 90). Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG ent hält es zwar eine Norm, welche die Schadenminderungspflicht betrifft. Diese Norm bezieht sich jedoch lediglich auf die Behandlung und die Einglied erung ins Er werbs leben und kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Auch das IVG und die IVV enthalten betreffend Wartezeittaggeld keine spezifische Schaden minderungspflicht- Regelung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 7 IVG, wel che Bestimmung die Schadenminderungspflicht für die IV spezifiziert.
In Art. 21 septies
IVV ist jedoch geregelt, dass wenn eine versicherte Person während der E ingl i e derung eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Taggeld soweit gekürzt wird, als es das für die Bemessung des Taggelds massgebende Einkommen übersteigt (Abs. 1). Dabei ist das Einkommen zu berücksichtigen, d as die versicherte Person mit der während der Eingliederung a usgeübten Tätigkeit erzielt hat (Abs. 2). In Rz . 3075 KSTI hat das Bundesamt für Sozialversicherungen festgehalten, dass wenn die versicherte Person die vom Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht ausübt, für die Kürzung der Lohn mass gebend ist, den sie erzielen könnte, wobei keine Kürzung erfolgt, wenn die zumutbare Erwerbstätigkeit unter 25% liegt. Das damalige Eidgenössische V e r siche rungsgericht (EVG) hat – zuletzt – mit Urteil I 137/05 vom 2 6. Oktober 2005 zum damals anwendbaren Art. 21 Abs. 4 IVV, welcher grundsätzlich mit dem vorlie gend anwendbaren Art. 21 septies
Abs. 2 IVV übereinstimmt, erklärt, dass es rech tens sei, nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern auch das aus invali ditätsfrem den Gründen nicht erwirtschaftete Einkommen für die Kürzung heran zuziehen (E. 2.2 des genannten Urteils). Die Anrechnung von hypothetischen Er werbs einkom men ist gemäss dem damaligen EVG allerdings nur zulässig, wenn und soweit eine Verletzung der generell in der Sozialversicherung gelt enden Schadenminde rungspflicht vorliegt. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Umstände mit einzubeziehen, welche die Realisierung eines Einkommens verhin dern oder er schweren. Die Anrechenbarkeit bestimmt sich unter dem Gesichts punkt der Zu mutbarkeit aufgrund der konkreten Gegebenheiten, beispielsweise der Lage am Arbeitsmarkt. Erzielt die versicherte Person aus Gründen, welche nicht von ihr zu vertreten sind, während der Wartezeit kein Einkommen, so ist von der Aufrech nung des hypothetischen Verdienstes abzusehen (E. 2.2 des zitieren Urteils des EVG) . 3.3.2
Wie sich aus den Erwägungen des damaligen EVG ergibt, ist im Unterschied zum bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalidenein kommen das hypothetische Erwerbseinkommen betreffend Taggeldkürzung unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Be schwerdef ührerin in der Zeit vom 8. Janua r 2018 bis 1 8. Januar 2019 260 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/149/1). Das heisst, sie bezog ihre Taggelder ohne dass sie zwischenzei tlich einer relevanten Zwischen verdienst erzielt hätte (vgl. auch Urk. 8/149/4) . Es gelang ihr während der Dauer der kon trollierten Arbeitslosigkeit somit nicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ob wohl sie aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet war, hinrei chende Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG) .
Nach dem Ende der kontrollieren Arbeitslosigkeit erzielte die Be schwerdeführerin von Juli bis Dezember 2019 ein Einkommen als Tanzlehrerin von rund
Fr. 3' 3 00.-- (Urk. 8/149/3) und von Januar 2020 bis Beginn der Um schulung im September 2020 ein Einkommen in etwa demselben Umfang (Urk. 8/166). Anhaltspunkte, dass es ihr darüber hinaus auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, anders als während der kontrollierten Ar beitslosigkeit ein Einkommen zu erzielen, liegen nicht vor. Vielmehr gilt es zu beachten, dass sich die Arbeitsmarktlage ab März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie verschlechtert e, was die tatsächliche Verwert barkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschwerte (vgl. beispielsweise: Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, vom 8. Januar 2021: https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81887.html) . 3.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1 9. Januar 2019 bis zum Antritt ihrer Umschulung am 1 4. September 2020 (Urk. 8/141), das heisst bis am 1 3. September 2020
Anspruch auf ein W a rtez eittag g eld. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zuheissen. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich im Eventual standpunkt obsiegt, mit welchem sie statt wie im Hauptstandpunkt für rund 40
Monate lediglich für rund 20 Mo nate ein Wartetaggeld beantragt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember
2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich des grund sätzlichen Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld,
unterliegt jedoch hinsichtlich des Beginns des Anspruchs . Da ein wesentlicher Teil der Beschwerdeschrift den grund sätzlichen Anspruch auf ein Wartezeittag g el d betrifft (Urk. 1), ist die unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung um einen Viertel auf Fr. 1‘ 2 00.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 2019 bis am 13. September 2020 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler