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IV.2021.00104

Invalidenrente, Abstellen auf Gutachten, Einkommensvergleich

Zürich SozVersG · 2022-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, ohne erlernten Beruf, war ab Mai 2008 als Operator bei der Y.___ AG in Z.___

angestellt , welches Arbeitsverhältnis infolge Verlegung des Produktionsstandortes ins Ausland seitens der Arbeit geberin per 3 1. März 2014 gekündigt wurde ; letzter effektiver Arbeitstag war der 10. S eptember 2013 , danach war X.___

krankgeschrieben

( Urk. 7/3/4, 7/13 ) . Nebenberuflich ging er seit jedenfalls 2010 einer Tätigkeit als Reinigungs kraft nach (vgl. IK-Auszug, etwa Urk. 7/ 156 ). Mit Gesuch vom 15. A ugust 2014 meldete sich X.___

unter Hinweis auf chronische Nacken-/Kopfschmerzen und Schwindel bei St. nach Unfällen (Kopfkontusionen) am 27. September 2011 und am 2. Oktober 2009 und segmentaler Dysfunktion C2/3

sowie

unter Angabe einer seit dem 24. September 201 3 bestehende n

vollständige n Arbeitsunfähigkeit

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medi zinischer Hinsicht und fü hrte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/ 11 ). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 7/16 , Urk. 7/48 ) und weiterer medizinischer Berichte behandelnder Ärzte und Institutionen ( Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/29 ) gewährte die IV-Stelle berufliche Einglied erungsmassnahmen (Urk. 7/46, Urk. 7/54 ff: insbes. A rbeitstraining vom 1. Juni – 30. November 2016, ink l . Job Coaching, Akquis i tion und Nachbetreu ung sowie T aggelder ). Per 15. Februar 2017 trat

X.___ eine Festanstellung (100

%)

in der Produktion/Spedition bei der Bäckerei A.___ a n (U rk. 7/76 ff.) . Da

er v erschiedentlich Anordnungen des Arbeitgebers

nicht Folge leistete , s owie nach erfolgter Krankschreibung infolge einer a m 21. Februar 2017 erneut

erlittenen Kopf k ontusion

wurde das Arbeitsverhäl t nis seitens des Arbeitgebers

während der Probezeit gekünd i g t ( Urk. 7/78 , Urk. 7/88 /17 ). Die IV-Stelle schloss daraufhin

die beruflichen Massnahmen mit Mittei lung vom 3 0. März 2017 ab (Urk. 7/80).

Nach Beizug der Ak ten des für den Unfall vom 21. Februar 2017 zuständigen U nfallversicherer s (Urk. 7/88) und Einholung eines hausärztlich en Berichts (U rk. 7/89) erliess die IV- St elle am 30. August 2017 einen Vorbescheid, gemäss welchem sie einen Anspruch au f IV-Leistungen voraussichtlich verneine n werde (Urk. 7/92). Dagegen

erhob der Versicherte am 26. September 2017 Einwand (Urk. 7/98). Nach Einholung von weiteren medizinis chen Unterlagen (vgl. etwa Urk. 7/105, Urk. 7/106 ff., Urk. 7/121 -123 ) ,

welche unter anderem ergaben, dass der Versicherte zwischenzeitlich einen Vorderwandinfarkt erlitte n hatte (vgl. etwa Urk. 7/123/1 und Urk. 7/137 ) ,

und Stellungnahme

du rch den Versicherten dazu (Urk. 7/125) sowie weiterer Ergänzung der Akten veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten, mit welcher die B.___ AG, MEDAS C.___ , beauftragt wurde ( Mitteilung en vom 2 1. Juni und vom 2 2. Juli 2019 ,

Urk. 7/140 und Urk. 7/144 ). Die

B.___ AG erstat t ete ihre Expertise am 29. N ovem ber 2019 (Urk. 7/153). Mit Eingaben vom 10. Februar 2020 ( Urk. 7/159) und 13. Februa r 2020 (Urk. 7/160 ) nahm der Versicherte dazu Stellung; am 1 6. März 2020 reichte er ergänzende medizinische Unterlagen ein , unter anderem betreffend seine linke Schulter (Urk. 7/166 ff.). Am 22. September 2020 erliess die IV-Stelle einen neu en Vorbescheid, mit welchem sie abermals die Verneinung des Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 7 /173). Mit Eingaben vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/177) und 11. November 2020 (Urk. 7/180) nahm der Versicherte dazu Stellung und reichte weitere ärzt liche Berichte

ein , namentlich einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 7/179) . Nach Vorlage der U nterlagen an ihre n Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD; Urk. 7/182) hielt die IV-Stelle m it V erfügung v om 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit V ernehmlassung vom 24. März 2021 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (U rk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk . 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato ri schen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 1 2. Januar 2021 zur Hauptsache damit, gestützt auf das Gutachten der B.___

AG

sei davon auszu gehen, dass in der bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % und

i n einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe . Die vom Beschwerdeführer

neu vorgelegten Unterlagen ergäben keine andere Beurteilung der (quantitativen) Arbeitsfähigkeit , es sei lediglich aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht das Belastungsprofil anzupassen gewesen . Auch die weiteren eingereichten Unterlagen der Behandler

ergäben keine neuen Tatsachen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 3

%, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei (Urk. 2) .

2 .2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten der B.___ AG aus diversen Gründen mangelhaft und nicht verwert bar sei. Auch überzeugten die Stel lungnahmen der involvierten RAD – Ä rzte nicht; i nsbesondere setze sich der zuständige Arzt des

RAD nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin am psychiatrischen Gutachten auseinander. Die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens blieben unklar, weshalb diese , wie auch das Quantitativ der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, im Rahmen eines Geric htsgut achtens abzuklären sei en . Schliesslich sei der Einkom mensvergleich in mehreren Punk ten unzu treffend ( Urk. 1) . 3 . 3 .1

3 .1 .1

Am polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 2 9. November 2019 waren Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

Dr. med. E.___ , Fa chär z t in FMH für Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für A llg e meine Innere Medizin FMH und Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, Msc

H.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP , sowie med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt ( Urk. 7/153 S. 6 f.). I m Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten sie die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/153 S. 12):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.1) - M inima l e multisegmentale Diskopathien , beginnende Osteochondrosen HWK 6/7, foraminale Einengung beidseits HWK 6/7 , links akzentuiert, hierdurch Kompression der Nervenwurzel C7 links, möglicherweise auch rechts. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich keine wesentliche Befundänderung. Bei Zustand nach Trauma sind keine konsekutiven Verletzungen abgrenzbar (MRI HWS nativ 1 5. März 2017 im Vergleich zu MRI HWS 08.06.2015) - Muskuläre Dysbalance - Chronisches lumbos pondylogenes Syndrom links (ICD- 10 M54.4) - Lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5, haupt sächliche Segmentdegeneration auf Höhe L4/5 mit flacher breitbasiger medialer Diskushernie und Tangierung der absteigenden Nervenwurzel L5 beidseits rezessal (MRI LWS 08.06.2015) - Muskuläre Dysbalance

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas WHO Grad I, BMI 33 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Nikotinkonsum, 07/2018 sistiert, kumulativ ca . 55 py (ICD-10 Z72.0) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Kleine axiale Hiatushernie , Gastroskopie 19.08.2013 (ICD-10 K44.9) - Rektumpolyp , Colos kopie 19.08.2013 (ICD-10 K62.1) - Urolithiasis mit Spontanabgang 2010 (ICD-10 N20.9) - Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M25.56) - Beginnende Gonarthrose - St. n. akutem Myokardinfarkt am 01.07.2018 auf dem Boden einer koro naren Zweigefässerkrankung (ICD-10:

I25.2; I25.12) - Anamnestisch unspezifischer Schwindel (DD: phobischer Schwindel)

Im Vordergrund der subjektiven Beeinträchtigung stünden die Schmerzen, weshalb der Explorand praktisch nichts mehr unternehmen könne (S. 13) . Es hätten sich jedoch mehrere Inkonsi s tenzen gezeigt , aufgrund derer

v on einer Aggravation , wenn nicht S imulati on ausgegangen werden müsse

(S. 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Expertinnen und Experten aus interdisziplinärer Sicht zusammenfassend fest, ergebe sich in der angestammten Tätigkeit (aus rheuma tologischen Gründen) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 15). 3 .1 .2

Im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 7/153 S. 71 ff.) hielt Prof. Dr. D.___

in Würdigung der Akten sowie gestützt auf seine klinischen und apparativen Untersuchungen (S. 84) sowie die Angaben des Beschwerdeführers

im Wesent li chen fest, aus neurologischer Sicht würden sich keine sicheren pathologischen Befunde finden, welche eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würde n . Aus anamnestischer Sicht bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein cervikovertebrales Syndrom links und ein unspezifischer Schwindel. Bei allen drei anamnestisch basierten D iagno sen würden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine diesbezüglichen pathologischen Befunde finden. Die offensichtliche Diskrepanz von Befunden während der Untersuchung würden sowohl die neurologische Untersuchung als auch die dia g nostische Würdigung erschweren. Zusammenfassend könne derzeit kein sicherer (wesentlich er) Befund festgehalten werden ( S. 85 f. ) . Aufgrund der neurologischen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der A rbeits fähigke i t in allen Tätigkeiten (S. 88 f . ). 3 . 1 . 3

Im internistischen Teilgutachten ( Urk. 7/153 S. 93 ff . ) führte Dr. E.___

gestützt auf die Vorakten und ihren einlässlichen Untersuch (inkl. durchgeführtes EKG und Laboruntersuchungen; S. 108) im Wesentlichen aus, die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen seien allesamt mit gängigen Therapieverfahren behan delbar und die Therapien würden lege artis in Art, Umfang und Intensität durch geführt .

E s bestünden keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation bezüglich Therapiemassnahmen auf internistischem Fachgebiet, jedoch sei auf den fehlen den Medikamentenspiegel der angeblich eingenommenen Psychopharmaka hinzuweisen. B ez ü g li ch der kardialen Pr oblematik werde

auf das kardiologische Teilgu tachten verwiesen . Zur kardialen Problematik h i el t

Dr. E.___

ergänzend

fest, der Versicherte beklage aktuell keinerlei Einschränkungen, ausser dass er Angst habe , nach einem Herzinfarkt zu versterben und deshalb schon 15 x im Notfall gewesen sei (S. 111) . U nklar seien die t icartigen Bewegungen sowie die absenzartigen Zustände, die während der gesamten Exploration zu beobachten gewesen seien. Auffällig sei alsdann ein breitbeiniger und tapsiger Gang sowie das ständige R eiben der Oberschenkel ; diesbezüglich könnte ein neurologisches, DD psychogenes Korrelat zugrunde liegen, wofür auf die entsprechenden Fach gutachten zu verweisen sei (S. 112). Aktuell und auch retr ospektiv bestehe auf allgemein-i nternistische m Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit ( Urk. S. 114 f. ). 3 . 1 . 4

Im kardiologischen Teilgutachten ( Urk. 7/153 S. 118 ff.) hielt der Experte

Dr. F.___

gestützt auf die Vorakten , die Angaben des Beschwerdeführers

sowie eigens durchgeführte a pparative und labormässige Abkl ä r ungen (S. 129)

fest, die gestellten kardiolo gischen Diagn o sen

besässen aktuell keine IV-Relevanz. Zwar klage der Versicherte über fragliche typische kardiale Beschwerden, eine mögliche IV-Relevanz habe aber mittels einer am 15. Au gust 2019 im Spital J.___ durchgeführten Stressechokardiografie nicht belegt werden können. Im Rahmen dieser Untersuchung hätten sich keine Hinweise für belastungsinduzierte Wand bewegungsstörungen gezeigt, was für eine hämodynamisch relevante Progression der koronaren Herzkrankheit typisch wäre (S. 130 unter Hinweis auf S. 139 ). Es bestehe ein dringlicher Bedarf in der Optimierung der kardiova s kulären Risiko faktoren, insbesondere i m Sinne eines Nikotinstopps (S. 131 ).

Anlässlich der Untersuchung hätten sich Hinweise auf Verdeutlichung gezeigt (S. 132). Aus rein kardiologischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeit s unfähigkeit noch habe eine solche bestanden (S. 133 f.). 3 . 1 . 5

Der rheumatologische Gutachter Dr. G.___

hielt gestützt auf die medizinischen Vorakten , die Angaben des Versicherten

sowie den klinischen Untersuch in seinem Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 141 ff.) im Wesentlichen fest, auf Frage nach Beginn und Verlauf der Beschwerden berichte der Versicherte , dass er überall Schmerzen habe. Es gehe ihm vom linken Nacken nicht gut; der Hinterkopf links sei schmerzhaft wie Herzklopfen. Er wisse nicht, dass er einen Unfall gehabt habe und wie das angefangen habe. Der Versicherte berichte auch über Rücken schmerzen im unteren Rücken, beidseits in die Beine ausstrahlend, über Schmer zen im linken Zeh und über Schwindel. Jedoch sei ein strukturiertes Nachfragen der einzelnen Beschwerdebereiche weiter nicht möglich gewesen , da der Versi cherte immer wieder

berichte, dass er alles vergessen habe (S . 149). Gestützt auf die klinische Untersuchung (S. 153 f.) hielt der Experte fest, e ine kompressive

zervikale oder lumbale Radikulopathie habe in der aktuellen klinischen Unter su chung nicht festgestellt werden können, korrelierend auch zu den früheren neu rologischen Untersuchungen (S. 156). Die Symptomatik vor allem im Nacken arm bereich erscheine zu den jeweils beschriebenen auslösenden Unfallereignissen nicht in diesem Ausmass und Dauer nachvollziehbar. Konsistent werde ein Schmerz im linken Occipitalbereich angegeben ohne allerdings beschriebenes bildgebendes Korrelat in CT (2/17) und MRI (6/18)

-

Schädeluntersuchungen (S. 158). Das Verhalten des Versicherten im Rahmen der Exploration habe demonst rativ und teilweise auch aggravierend erschienen; bei auch weiteren positiven Waddelzeichen (axialer Kompressionsschmerz, unterschiedliche Lasègueprüfung im Sitzen/Liegen, nicht dermatombezogene Hypästhesie) sei, soweit aus rheuma tologischer Sicht beurteilbar, auch eine mögliche somatoforme Komponente nicht ausgeschlossen (S. 158).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, a us rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der axial verminderten Belastbarkeit der HWS und LWS in der bishe ri gen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

% ,

vor allem für die Dur chführung von Transportarbeiten (S. 159).

F ür eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohn e das Heben und Tragen von Lasten über 10

kg sowie gehäuftes Reklinieren des Kopfes sei aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Diese Arbeitsfähigkeit sei bereits 2016 so eingeschätz t worden (S. 160). 3 . 1 . 6

Im neuropsychologischen Teilg utachten ( Urk. 7/153 S. 163 ff. ) hielt die Expertin M . sc .

H.___

im Wesentlichen was folgt fest (S. 178 f.) : Der Versicherte sei wohl pünktlich erschienen, habe jedoch von Anfang an demonstrativ nicht mit ge macht . Bereits auf erste A nsprache hin, zur Aufklärung über den geplanten Verlauf, habe der Versicherte auf ihre S chuhe

gestarrt und

nicht reagiert ; wieder angesprochen habe der Versicherte sie (die Expertin) an gestarrt, dies mit klarem konzentriertem Blick und straffer Körperhaltung . Dieses Verhalten sei durch gängig dargestellt worden . Weiter

habe der Versicherte begonnen, sie (die Exper tin) nach ca . 10 Minuten und dann ständig, unter dem Tisch gegen das Schienbein zu treten. Dies zum Teil auch mehrmals hintereinander. Der Versicherte habe wiederholt dermassen übertriebene Schreckreaktionen gezeigt , dass er einmalig heftig mit der Hand gegen den Tisch ge stosse n habe , sodass dieser kurz vibrier t und dadurch auch sie (die Expertin) erschreck t hab

e. Anstelle sich auf die Fragen einzulassen, habe der Versicherte wiederkehrend Gegenstände , welche auf dem T isch stand en (Schreiber, Stifte, Glas) in die Hand genommen , diese von allen Seiten betrachte t und untersucht ,

anstelle sich der Untersucherin zuzuwenden. Auf Fragen im Anamnesegespräch sei , wenn überhaupt, nur knapp geantwortet

worden . Erst nach wiederholtem beharrliche m Nachfragen sowie unter Erwäh nung, dass sie (die Exper t in) ihm seine Absencen nicht ab n ehme und sie ihm ansehe, dass er sie genau hö r en und verstehen würde, habe der Versicherte vorübergehend zu berichten

begonnen . Der V ersicherte habe vorw i e gend ein demonstrativ trotziges, ablehn endes Verhalten gezeigt (auf Schuhe oder die Expertin starren, wiederkehrendes Treten gegen das Schienbein, extremes Zusam menzucken des ganzen Körpers, Gegenstände untersuchen/betrachten).

Der Versicherte habe Schmerzen, Ängste und Vergesslichkeit

beklagt , habe aber seine Medikamente nennen und auch retrospektiv Auskunft geben

können .

Sie habe versucht, die Beschwerdevalidierung mit TOMM durchzuführen, aber bereits bei den Beispielen habe der Versicherte ein dermassen absurdes Verhalten präsentiert (höre Instruktionen nicht zu, blättere selber im Testheft rum, wieder Starren) , so dass die Untersuchung abgebrochen und ihm gesagt worden sei , er könne nach Hause gehen. Der Versicherte sei spontan nicht auf diesen Hinweis ein gegangen und hab e sich stattdessen wieder Wasser in sein Glas gegossen , dieses ausgetrunken und sie angestarrt . Dem Versicherten sei die Tür geöffnet und nochmals mitgeteilt worden , er dürfe nach Hause gehen. Daraufhin habe

er den Untersuchungsraum verlassen . Aufgrund des sehr befremdenden Auftretens mit im Verlauf auch bei ihr (der Expertin) aufkommenden beklemmenden Gefüh len, habe sie den Versicherten von seinen Räumlichkeiten aus beobachtet. Er sei anschliessend während einer halben Stunde vor dem Gebäude umher geschlichen , habe dabei eine Zigarette nach der anderen geraucht . Dann sei er in Richtung Klinik K.___

vis à

vis gegangen und dort weiter umher gestanden . Eine Stund e nachdem sie den Versicherten v erab s chiedet habe, sei dieser n och immer anwe send gewesen und in der Gegend herum geschlichen .

Als Fazit hielt die Expertin fest, die Untersuchung sei abgebrochen worden, weil der Versicherte ein dermassen demonstratives, trotziges und theatralisches Verhalten dargestellt und sich nicht auf die U ntersuchung und die Untersucherin eingelassen habe . Die sogenann ten Absencen hätten sich

aufgrund des klaren und zielgerichteten Blickes mit jeweils strammer Körperhaltung als nic ht authentisch

präsentiert . Der Versicherte

habe keine Vigilanzminderung gezeigt ; b e im Starren sei der Blick jeweils klar und fokussiert gewesen und auch beim Anstarren der Schuhe habe sich nie ein Einsacken der Körperhaltung als Hinweis auf vermin derte Vigilanz gezeigt . Die Schreckreaktionen hätten sehr ausgel e bt gewirkt und es wundere hierbei , dass bei Schmerzen der Körp er noch zu dermassen starken Schreckreaktionen fähig sei.

Eine t estpsychologische Untersuchung der kognitiven Funktionen sei aufgrund Malcompliance nicht durchführbar

und das Stellen von Diagnosen nicht möglich

gewesen . Somit könne auch keine Aussage über den Grad der Arbeitsfähig keit/Restarbeitsfähigkeit gemacht werden (S . 179 ff.). 3 . 1 . 7

Der psychi a trische Gutachter med. pract . I.___ hielt in seiner T eilexpert ise

( Urk. 7/153 S. 185 ff. ) gestützt auf die Vorakten und seine Exploration des Beschwerdeführers

im Wesentlichen fest (S. 204) , dieser habe von Anfang an ein als etwas auffällig zu bezeichnendes Verhalten gezeigt, zunächst nicht auf Ansprache reagiert und insgesamt sei en die An amneseerhebung und die Unter suchung mühsam gewesen. Der Versicherte habe jedoch dabei wenig authentisch gewirkt, eher histrionisch , theatralisch aufgesetzt. Deutlich sei auch geworden , dass er gekränkt und zwischenzeitlich auch gereizt

war . Der Versicherte habe später im Raum in ein leeres Regal

gestarrt , jedoch Blickkontakt aufgenommen und diesen auch gehalten, dann oft den gleichen Satz gesagt , ohne dass dies wirklich als Perseveration zu verstehen gewesen sei. Er habe den gleichen Satz auf gestellte Fragen wiederholt und eine gewisse Abwesenheit und Schreck haftigkeit demonstriert; dabei habe er immer wieder mit dem Oberkörper und den Armen gezuckt und zum Teil mit den Händen an der Tischkante angeschlagen. A ufgeforder t, dieses Verhalten doch zu unterlassen, sei es zu durchbrechen gewesen, so dass diese s über einen Gutteil der Untersuchung sistiert und erst wieder am Schluss bestand en habe . Insgesamt habe der Versicherte nur einfache Antworten gegeben und häufig geäussert, dass er «nichts wisse» oder «keine Ahnung» habe (S. 204) . Es habe so gewirkt, dass der Versicherte keine adäquaten Antworten habe geben wolle n , das Vorbeireden und die Schreckhaftigkeit hätten nicht authentisch gewirk

t. B ei doch eher gering zu bezeichnenden Compliance hätten die Angaben allenfalls teilweise verwertbar erschienen (S. 205) . Zum psychischen Befund gab med. pract . I.___ an, auch die ser sei vor dem Hintergrund der Begebenheiten nur beschränkt erhebbar und verwertbar. Die Mimik habe etwas eingeschränkt gewirkt, soweit beurteilbar, möge der Versi cherte auch etwas herabgestimmt gewesen sein , teilweise gereizt und gekränkt. Inwieweit die Schwingungsfähigkeit abschliessend wirklich eingeschränkt gewe sen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Soweit beurteilbar, sei er bei erhaltener Vigilanz wohl soweit orientiert g e wesen, von Seiten der Motivation dürfte die se zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als aufgehoben zu bezeichnen sein (S. 205) .

S chlussfolgernd

hielt der Experte fest, bei der Untersuchung habe sich ein Versi cherter gezeigt, der von Seiten seines Verhaltens, des Auftretens, der Beziehungs- und Kontaktgestaltung doch als auffällig zu bezeichnen gewesen sei und ein gewisses bizzares Verhalten gezeigt habe , das jedoch sehr theatralisch, aufgesetzt, wenig authentisch und nicht nachvollziehbar gewirkt habe. Der Versicherte schien laien-ätiologisch darzustellen, wie er sich eine psychische Erkrankung vorstellte. Weder die vom Versicherten gezeigte « Schreckhaftigkeit » noch das « S tarren » habe als in i rg en d einer W eise bei einer psychischen Erkr ankung vorkommend mit einer psy chischen Erkrankung in Verbi ndung stehend wahrge nommen und festge s tellt werden können . Die Angaben des Versicher t en, wonach er «vergessen habe», «keine Ahnung habe» und dass er Sätze wiederholt hab e, hätten sich nicht im Sinne einer Persever a tion, einer mnestischen Störung oder eines Vorbeirede ns gezeigt . Auch diese hätten aufgesetzt gewirkt und ebenso , wie sich der Versicherte die psychische Erkrankung vorstellte. Der Versicherte habe ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt, das über die Einnahme eines sogenannten Krankenrolle nverhaltens hinaus gegangen sei. E r habe si ch demonstrativ theat ralisch gezeigt, habe bewusstseinsnahe, demons t r ative Symptome im Sinne eines nicht authentischen Verhaltens abschliessend im Sinne einer Simulation gezeigt (S. 208) .

Weiter gab der psychiatrische Experte an, v or dem Hintergrund der Gegeben heiten sei es prinzipiell etwas schwierig erschienen , differenzialdiagnostische Überlegungen anzustellen. Letztendlich wäre es natürlich möglich, dass beim Versicherten, wie im Dossier angeführt, eine depressive Störung bestehen könnte, wohl vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren, da der Versicherte etwas bedrückt erschien en sei . Dies sei jedoch von anderen Gegebenheiten über lagert worden und habe sich im Einzelnen nicht differenzieren lassen. Auch habe keine Pseudodemenz im Rahmen einer depressiven Störung festgestellt werden können, welche eine Diag no se einer depressiven Störung stützen würde. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diag nosespektrum habe nicht festges t e llt

werden können, diese werde im Dossier zum Teil auch nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Die Aufgabe der Behandlung sei auch nicht krankheitsimmanent, scheine nicht im Rahmen einer psychischen E rkrankung zu bestehe n (S. 208 f.) . Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte

anlässlich der Untersuchung («heute») dieses Verhalten gezeigt habe, wäre es vorstellbar , dass wie im Dossier genannt, eine akzentuierte P ersönlichkeit mit wohl auch narzisstischen aber wohl auch histrionischen Anteilen b estehe . Dies und insbesondere das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung könne aber vor dem Hintergrund der Gegebenheiten so nicht aktuell verifiziert und/oder bestätigt werden.

Vor dem Hintergrund der Umstände und Gegebenheiten könne keine Diagnose gestellt werden und ohne eine andere als die anlässlich der Untersuchung («heute») mangelnde Mitarbeit des Versicherten, die nicht durch eine psychische Störung bedingt sei, werde auch in Zukunft keine Diagnosestellung möglich sein. Somit könne abschliessend die Arbeitsfähigkeit respektive die Arbeitsunfähigkeit bei dem Versicherten nicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass anzu nehmen sei, es bestehe ein mehr als nicht authentisches Verhalten, müsse rein medizinisch-theoretisch, rein versicherungspsychiatrisch davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsf ähigkeit bestehe (S. 209 ) . 3 .2

Im Nachgang zum Gutachten der B.___

AG fanden im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten : 3 .2 .1

Dr. med. L.___ , Fachärztin Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. April 2019 an den Hausarzt die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/169 S. 17 ff.) :

- chronisches zervikozep hales und –brachiales Schmerzsy n d rom links be tont, mit/bei - A ggraviert nach 3-maligen HWS-Distorsionstraumata mit Kopfkontu sion 2009, 2011 und 02/2017 - MRI HWS 15.03.2017: mehrsegmentale D iskusprotrusionen , V .a. C6/C7 bds . linksbetont mit möglicher Kompression C7 links bei hochgradiger Neuroforaminalstenose

- Status nach radikulärer I nfiltration C7 links 201 3 ohne Besserung

Z usammenfassend gab Dr. L.___

an, bei eingeschränkter Kooperation sei keine abschliessende Beurteilung möglich, eine klinisch relevante radikuläre Kompression, sowohl zervikal als auch lumbal, erscheine allerdings wenig wahr scheinlich. Zu erwähnen sei eine wenig authentische und durch Aggravation geprägte klinische Präsentation. Der Versicherte habe den W unsch geäussert, die elekt r o physiologische Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen , weshalb ein zweiter Termin vorgesehen werde (S. 18) .

Im Nachtrag vom 15. Mai 2019 hielt Dr. L.___ nach durchgeführten Abklä rungen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, die elektromyographische Untersuchung habe erwartungsgemäss kein en Anhalt für eine Radikulopa t hie C5, C6 und C7 rechts ergeben. Da die rechtsseitige Zervikobrachialgie im Moment im Vordergrund stehe und die Untersuchung als äusserst schmerzhaft empfunden worden sei, sei auf die Untersuchung der linken Seite verzichtet worden. Die Ergebnisse der somatosensoris c h evozierten Potentiale seien nicht richtungs weisend, insbe s ondere ohne Anhaltspunkte für eine Läsion der lemniskalen Afferenzen. Zusammenfassend finde sich aus neurologischer Sicht keine Erklä rung für die chronifizierte Schmerzsymptomat i k , insbesondere kein Anhalt für eine z ugrunde liegende radi k uläre Kompression ( Urk. 7/169 S. 19) . 3 .2 .2

Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie (FMH), Unfallchirurgie, Sportmedi zin, s tellte in seinem Bericht vom 4. März 2020 gestützt auf zwei Bildgebungen (MRI HWS und MRI Schulter links) je vom 13. Februar 2020 die folge n den Diag nosen: Diskushernie Segment HWK 6/7, Kompression der Nervenwurzel C7 links, Einengung des rechten Neuroforamens im Segment HWK 6/7, Unkovertebral arthrose . Des W eiteren diagnostizierte er eine Schulterinstabilität links, Hill-Sachs- Läsion links nach Schulterluxati on, eine Ruptur des inferioren glenohu meralen Ligamentes links sowie eine AC-Gelenksarthrose link s (Urk. 7/167 S. 1) .

Dr. M.___ gab im Wesentlichen an, u rsächlich für die Beschwerden sei eine Mischsympt omatik zwischen einer Nervenwurzelkompression im HWS-Bereich durch die Diskushernie und einer verbliebenen Schulterinstabilität lin k s nach vermutlicher Schulterluxation in früherer Zeit. Der Versicherte leide massiv unter Schmerzen. Zur Differenzierung der HWS- Beschwerden sei der Patient zu Dr. med. N.___

überw i e sen worden . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. M.___ nicht ( Urk. 7/167 S. 3 ) . 3 .2 .3

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , gab in seinem Bericht vom 1 2. März 2020 an, die Beweglichkeit der HWS sei mas siv einge schränkt. Es bestehe eine leichtgradige Abschwächung des Faust schlusses in beiden Händen und eine diffuse Sensibil i tätsstörung im Bereich beider Hände. Im Röntgenbefund zeigten sich osteochondrotische Veränderungen bei C 5/6 und C

6/7, jedoch auch im Bereich der mittleren HWS. Eine Instabilität der HWS zeige sich nicht.

Da der Patient unter den Beschwerden sehr stark leide, werde mit ihm die Möglichkeit einer schmerztherapeutischen Interventionsbehandlung bespro chen. Das Verfahren sei ihm erläutert und ein entsprechen der Termin vereinbart worden ( Urk. 7/ 167 S. 5). 3 .2 .4

Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Blick auf die Berichte von Dr. M.___

vom 4. März 2020 und von

Dr. N.___ vom 1 2. März 2020

sowie die darin festge haltenen bildgebenden Befunde in seiner Stellungnahme vom 2 2. Juni 2020 im Wesentlichen fest, neu seien die im Rahmen eines Arthro MRI erst 2/2020 erhobenen MR-tomographischen Befunde der linken Schulter. Hinsichtlich der Beur teilung der sich letztendlich aus der Zusammenschau der klinischen und radiolo gischen Befunde abzuleitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähig keit (Arbeitsfähigkeit) ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser neuen Diagnose aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine andere Beurtei lung der quantitativen Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei das Belastungsprofil um die qualita tive Einschränkung «keine Arbeiten mit dem linken Arm in oder übe r Schulter höhe» zu erweitern ( Urk. 7/171 S. 1 1 f. ) .

3 .2 .5

Im Bericht der Universitätsklinik P.___ , wo der Versicherte auf Zuweisung seines Hausarztes untersucht worden war, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Schulterchirurgie am 8. September 2020 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/169 S. 3 f.) : - komplexes chronisches Schmerzsyndrom Schulter/Nacken links mit/bei - Cervikovertebralsyndrom mit Diskushernie HWK 6/7 mit Nerven wurzelkompression C7 links - Bursitis sub acromialis - Insuffizienz periskapuläre Muskulatur - Depression mit - V.a. chronische Schmerzst örung mit somatischen und psych ischen Faktoren - St. nach Myokardinfarkt 2018

Sie führten im Wesentlichen an, es bestehe eine schwierige Situation mit einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und der linken Schulter. Der Patient leide seit vielen Jahren an den Beschwerden. Obschon sich MR - tomo graphisch im Februar 2020 eine Bursitis subacromialis gezeigt habe, gingen die vom Patienten geltend gemachten Beschwerden weit über dieses Krankheitsbild hinaus. Insofern sähen sie aus schulterchirurgischer Sicht keine Möglichkeit , die Beschwerden des Patienten zu verbessern. Es werde deshalb um Aufgebot in der interdisziplinären Sprechstunde des Universitätsspitals Q.___

gebeten . Auch werde keine Verlaufskontrolle vereinbart, eine erneute Zuweisung sei bei Bedarf jederzeit möglich . 3 .2.6

Im Bericht des Universitätsspitals Q.___ ,

Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium , vom 8. Oktober 2020 ,

stellten die verantwortlich zeich nenden Ärzte neben bekannten Fremddiagnosen

die folgende Diagnose (als Schmerzdiagnose): c hronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen Schulter links ( ICD-11: MG 30.3 )

mit/bei Arthro -MRI 02/2020: Bursitis subacromialis , Tendopathie der Supraspinatussehne , keine Rotatorenmanschettenruptur sowie Röntgen Schulterstatus links 08/2020: regelrecht zentriertes Glenohumeral gelenk , geringe Mehrsklerosierung am inferioren Glenoid .

Sie führten im Wesent lichen aus, die expliziten Schmerzen in der linken Schulter bestünden seit diesem Jahr, die Schmerzen im Hals - und Nackenbereich dagegen schon mehrere Jahre. Bei einem zervikoradi k ulären Schmerzsyndrom mit Nervenwurzelkompression der C7-Wurzel sei bereits 2018 eine operative Sanierung empfohlen worden, welche der Patient abgelehnt habe. Mehrmalige Infiltrationen an der HWS (u . a .

Dr. N.___ ) seien bisher ohne Verbesserung der Symptomatik gewesen. Anal getisch nehme

er Dafalgan , N ovalgin , und Nisulid ein, welche nicht helfen würden. Er sei in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie bei Dr. R.___ . Die medikamentöse antidepressive Therapie habe er jed och selbständig sistiert (Urk.

7/176). 3 .2.7

Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Oberärztin am Zentrum S.___, Ambulatorium T.___ , der U.___ sowie behandelnde Psychiat e rin des Beschwerdeführers , führte in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/179) zu

Händen des Rechtsvertreters des Beschwerde führers sowie in Beantwortung von dessen Fragen im W esentlichen aus, im psychiatrischen Teilg utachten von med. pract . I.___ fehle ein psychopa tho logischer Befund nach AMDP , des Weiteren sei en kein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund und k ein Status nach AMDP erhoben worden, auch fehl t e n eine volls tä ndige Beschreibung der Persönlichkeit und testp sychologische Abklärungen. T estpsychologische Zusatzu ntersuchungen wären sicherlich wünschenswert, allerdings sei tatsächlich auch zu beachten, dass der Versicherte offensichtlich kaum Auskünfte gegeben habe und somit eine solche Erhebung k aum durchzuführen sei (S. 1). Weiter gab Dr. R.___ an, m ed. pract . I.___ umschreibe vornehmlich das Verhalten des Patienten, welches sie ( Dr. R.___ ) in den Sitzungen bei i hr zwischenzeitlich sehr ähnlich wahr nehme. Den psychopa th ologi schen Befund beim Versicherten zu erheben se i sicherlich schwierig. Er sei einerseits sehr misstrau i sch, and e rerseits werde die zugrundeliegende Symptomatik tatsächlich durch sein sehr auffälliges theatrali sches und histrionisches Auftreten überdeckt. Hierdurch sei die Diag nos t i k erschwert und die Vermutung einer Aggravation bis hin zur Simulation nahelie gend. Leider würden Patienten mit diffusen Beschwerden und forderndem, teils unangenehmem Verhalten oft nicht ernst genommen, obwohl tatsächlich soma tische wie auch psychiatrische Erkrankungen vorlägen. Dies sei beim Versicherten eb enfalls geschehen, so habe zum B eispiel in einer erneuten Untersuchung der Schulter let ztendlich ein durchaus schwerw i e gender Befund erhoben werden können (S. 2).

Weiter führte Dr. R.___ zur Hauptsache aus, der Versicherte habe anlässlich der Sitzungen immer wieder über Ängste berichtet. Er beschreibe einerseits eine grosse Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Hinzu kämen nachts auftre tende Ängste. Bezüglich Affektivität bestehe ihrer Einschätzung nach eine deut lich reduzierte Schwingungsfähigkeit und Freudlosigkeit, auch bestünden deutli c he Schuld- und Schamgefühle insbesondere gegenüber seiner Ehefrau (S. 2 f.). I hres Erachtens sei beim Versicherten eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ( F45.4 ) , auch sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens (F.45.30) zu diskutieren. Ebenfalls bestehe eine mittelgradige depres sive Episod e; die Diag n o sekriterien seien erfüllt (S. 3 ff.).

Abschliessend bemerkte Dr. R.___ , die Befunderhebung sei aufgrund des misstrauischen, teils abwertenden Verhaltens sicherlich nicht einfach. Der Versi cherte sei nicht in der Lage , sein V erhalten zu reflektieren, versuche durch sein theatralisches Verhalten einen Leidensdruck glaubhaft zu machen,

wel ches leider lediglich dazu führe , dass er kaum ernst genommen werde und wichtige Infor mationen verloren gingen. Aus ihrer Sicht sei daher sicherlich ein ausführliches psychiatrisches Einzelgutachten sinnvoll und die Zeitspanne des vorliegenden Gutachtens (Untersuchungszeit 13.00 bis 14.20) zu kurz (S. 6) . 3 .2.8

Dr. med. V.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy ch otherapie, vom RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 aus, der psychiatrische Teilgut achter beschreibe ein Verhalten des Versicherten, das mit Sicherheit als Aggra vation bezeichnet werden müsse, ebenso die neuropsychologische Teilgut ach terin. Der psychiatrische Teilgutachter habe aufgrund des Verhaltens des Versicherten keine Diagnose stellen können, was nachvollziehbar sei. Auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden aufgrund des Verhal tens des Versicherten. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten ( Urk. 7/182 S. 4). 4 . 4 .1

Das Gutachten der B.___

AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinische n Di s zipline n und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) erstellt . Die

begutachtenden Fach personen setzten

sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dessen Verhalten einlässlich auseinander

und stellten – soweit ihnen

möglich -

nachvollziehbare Diagnosen. Dabei legten sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar

und begründeten die Schluss folgerungen nachvollziehbar.

I n somatischer Hinsicht legten die medizinischen Fachpersonen

einleuchtend dar, dass weder in internistischer ,

noch in kardiologischer, noch in

neurologischer Hinsicht eine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit besteht ; mit Blick auf die zeit nah zu gleichen Schlüssen gelangenden Ausführungen von Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 2 5. April 2019 (vgl. E. 3 .2.1) erscheint namentlich überzeu gend, dass bezüglich der Schmerzen im Nackenbereich aus neurologischer Sicht k ein pathologischer und somit

kein relevanter Befund

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben war . Vor dem Hintergrund der medizini schen Akten sowie

der

anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden ,

der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen leuchtet aber auch in rheumatologischer Hinsicht ein, dass

aufgrund der degenerativen Befunde an der Hals- und Lenden wirbelsäule zwar e ine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten -

auch mittel schwere Arbeiten umfassende n (vgl. Urk. 7/13 S. 5)

Tätigkeit als Operateur

besteht , hingegen in einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit unter Berücksichtigung des - aufgrund der Schulterproblematik durch RAD Arzt Dr. O.___ weiter eingeschränkten - rheumatologischen Belastungsprofils

keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist .

Schliesslich leuchten auch die neuropsycholo gische und die psychiatrische Expertise

ohne W eitere s

ein . I nsbesondere zeigten die Fachpersonen

nachvollziehbar auf, dass aufgrund der eingeschränkten Mitwirk ung des Versicherten bei den Untersuchung en

sowie mit Blick auf das

von ihm demonstrierte

– einhellig als

wenig authentisch

eingestufte

- Verhalten , welches

nicht durch ein krankheitswertiges Geschehen zu erklären

war , keine bzw. keine zuverlässige Beurteilung des

neuropsychologischen bzw. psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen werden konnte , und infolge Überlagerung allfällig bestehender Symptomatiken

kein

von diesem Verhalten verselbständigter Gesundheitsschaden hinreichend abzugrenzen und somit feststellbar war . Es leuchtet daher auch ein, dass

es folglich nicht möglich war, mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eine Diag n o se zu stellen und

eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit

vorzunehmen .

4 .2 4 .2.1

In somatischer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des

B.___ - Gutachten s

mit der Begründung in Frage,

d er rheumatologische Experte habe

als Folge seiner oberflächlichen Untersuchung die vom Beschwerdeführer beklagten progredienten Schmerzen in der linken Schulter

nicht bildgebend abgeklärt; das von

Dr. M.___

veranlasste

Arthro - MRI der linken Schulter vom 1 3. Februar 2020

habe jedoch diverse Befunde ergeben , bezüglich derer unwahrscheinlich sei, dass diese drei Monate zuvor nicht vorgelegen seien

( Urk. 1 S. 6). Dazu ist fest zustellen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Begutach tung durch Dr. G.___ zwar mannigfaltig e Beschwerde n

beklagt e

( vgl. Urk. 7/153/149 ). Beschwerden betreffend die linke Schulter erwähnt e er jedoch nicht . Alsdann ergab sich im klinischen Untersuch

( Urk. 7/153 S. 153 f.) bezüglich der Schultern ein im Wesentlichen unauffälliger Befund bei nur mässig und gleichseitig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit .

V or diesem Hintergrund ist nicht als mangelnde Sorgfalt zu werten, dass Dr. G.___ von weiterführenden

Abklärungen abgesehen hat .

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass

dem nachträglich befundeten Gesundheitsschaden

an der linken Schulter

mit dem durch RAD- Arzt Dr. O.___

angepassten Zumutbarkeitsprofil

(vgl. E. 3 2.4) i n qualitativer Hinsicht nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. S oweit er

in diesem Kontext

hingegen

( in quantitativer Hinsicht )

moniert , Dr. O.___

sei

in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2015 noch von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasste r Tätigkeit von 80 % ausgegangen , weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) nun vollständig arbeitsfähig sei n solle , zumal zwischen zeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 6 f.) ,

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . So

begründete Dr. O.___

die s e Einschätzung

damals

mit einer geringen Leistungsminderung ( von 10 % -20 % ) wegen zeitwei ligem Schwindel (Urk. 7/40 S. 5). Jedoch liegt auf der Hand, dass

der

reinen Aktenbeurteilung von Dr. O.___ bezüglich der nicht sein Fachgebiet betreffenden (Schwindel -)P roblematik kein höherer Bewei s wert zu kommen

kann als dem

eingeholte n Gutachten der externen Spezialärzte , welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatte te n und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelang t en. 4 .2.2

Der Beschwerdeführer bringt we i ter

v or, der fall zuständige Psychiater des

RAD habe sich nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin Dr. R.___ am psychiatrischen

Gutachten befasst, sondern lediglich behaup tet, es liege Beweislosigkeit vor. Jedoch h abe

Dr. R.___ in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 ausgeführt, dass die psychiatrische Expertise von

med. pract . I.___

die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ausgerechnet bei der zentralen Befunderhebung nicht einhalte ,

weshalb ergän zende Abklärungen vorzunehmen seien

( Urk. 1 S. 7 ff. ) .

Aufgrund

ihrer jeweiligen Untersuchung en

stellten

die Neuropsychologin M . sc .

H.___ und der Psychiater med. pract . I.___

– zusammengefasst – je fest, der Beschwerdeführer präsentiere ein wenig authentisches,

theatralisch es und

aufgesetzt es Verhalten

sowie

e in

unkooperatives

Antwort verhalten , was

eine Befunderhebung und B e u r teilung

lege artis

verun mögliche (E. 3 . 1.6 und 3 . 1.7 hier vor) . Es ist nicht ersichtl i ch , inwieweit diese Feststellungen

durch das Schreiben von Dr. R.___ vom 1 2. Oktober 2020

in Frage gestellt werden ;

vielmehr

bestätigt e sie

darin , dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzungen sehr

ähnlich wahrnehme und dass e in Befund schwer zu erheben sei . I nsbesondere

geht

aus den

von Dr. R.___

gestellten D iag n o sen und Ausfüh rungen weder

hervor , d ass

das vom Beschwerdeführer demonstrierte Verhalten

Ausdruck

eine r

verselbständigten psychische n

Störung

ist , noch inwiefern trotz des unkooperativen und täuschenden Gebarens

e ine zuverlässige Befunderhe bung und Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes

sowie der Arbeits fähigkeit mö glich gewesen sein soll . Somit werden im erwähnten Schreiben vo n

Dr. R.___

aber keine

wichtigen Aspekt e

benannt , welche

seitens der Gutach ter allenfalls unerkannt oder ungewürdigt geb l ieben sind ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 1 6. Dezember 2020 E. 5.2 ) und die daher geeignet wären, die Beurteilung der Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint gerade auch im Lichte der Ausführungen von Dr. R.___

nachvoll ziehbar , dass

- unabhängig davon , ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281

E. 2.2.1 (Aggravation oder Simul a tion; vgl. E. 1.4 hiervor) auszugehen ist –

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

eine

leitlinien gerechte Begutachtung erschwert bzw .

nachgerade undurchführbar war . Dies mit der Folge , dass

ein allfällig vorhandener Gesundheitsschaden

– ein en solchen schloss med. pract . I.___ denn auch nicht gänzlich aus –

aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit ausrei chender Wahrscheinlichkeit fest stellbar w ar. Wie RAD- A r z t

Dr. V.___ am 17.

Dezember 2020 daher im Ergebnis zutreffend festhielt, geht d ie se Beweis losigkeit zulasten des Beschwerdeführers (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_ 836/2019

vom

15. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Eine

neue Begutachtung, wie der Beschw e rdeführer dies beantragt (Urk. 1 S. 9 ) ,

fällt

bei diesen Begebenheiten ausser Betracht

(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2019

vom 2 7. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

4 .2 .3

Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit der Expertise

der B.___ AG schliesslich unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass er entgegen den Angaben im neurologischen und internistischen Teilgutachten nicht übergewichtig , sondern 23 kg leichter sei als die Gutachter dies gemäss Diagnosekatalog in der interdiszipinären Beurteilung behaupten ( Urk. 1 S. 5) , ist ihm insoweit zu folgen, als diese Ungenauigkeit auf eine gewis se Unsorgfalt

in diesem Punkt schliessen

lässt . Jedoch betrifft dieser Mangel keine n für die Beurteilung der Leistungs fähigkeit zentralen Aspekt , weshalb nicht ersichtlich ist und denn auch vo m Beschwerdeführer nicht

aufgezeigt

wird, inwieweit er die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung gemäss

B.___ -Gutachten nachhaltig in Frage zu stellen vermag . Aber auch soweit der Beschwerdeführer rügen lässt, die Gutachter hätten ihm gestützt auf die Angaben im internistischen Teilgutachten zu Unrecht eine Inkonsistenz bezüglich der Medikamenteneinnahme zum Vorwurf gema c ht ( Urk. 1 S. 5) ,

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . So hatte er

diesbezüglich anlässlich der verschie denen Begutachtungen divergierende Angaben gemacht und jedenfalls gegen über der internistischen Gutachterin wie au ch dem neurologischen Experten durchaus angegeben, das

– im Labor kaum nachweisbare (S. 108) - antidepressive Medikament Trittico einzunehmen (Urk .

7/153 S. 82 und Urk. 7/153 S. 101 ). Daran ändert nichts , dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2020 festhielt , der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychi atrischer Behandlung gestanden, weshalb

es

nicht verwunderlich sei, dass die Medikamentenspiegel unterhalb des Referenzwertes gelegen hätten ( Urk. 7/179/4) . 4 . 3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die gegen das

B.___ Gutachten vom 29. November 2019 vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, dessen Beweis kraft in Frage zu stellen. Auf das Gutachten ist daher abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer aus somatischen (rheuma tologischen) Gründen

- eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsycholo gi schen/ psychi atri schen Gründen liess sich nicht rechtsgenüglich

erstellen - zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Operateur nur noch zu 50

% arbeitsfähig ist . In einer leidensangepas s ten Tätigkeit ( leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10

kg und ohne g ehäuftes Reklinieren des Kopfes sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm in oder über Schulterhöhe )

besteht dagegen eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit und dies

– zumal auch der Versi cherte selber geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich im Verlauf verschlechtert ( Urk. 1 S. 6 ) – jedenfalls seit dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Februar 2015 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ohne längere Unter brechungen .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festge stellten Arbeitsfähigkeit. 5 . 5 .1

5 .1.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Krankschreibung per 24. Septem ber 2013 bei der Y.___

AG angestellt, welches Arbeitsverhältnis aus invalidi tätsfremden Gründen (Produktionsverlagerung ins Ausland) per 31. März 2014 aufgelöst wurde. Da der Beschwerdefü hr er die se

Anstellung

ab diesem Zeitpunkt somit unabhängig von seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr innegehabt hätte, hat die

Ve r waltung bei der Festsetzung des Valideneinkommen s

zu Recht die statistische n Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen und

da bei –

der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt , war jedoch häufig als Lagermitar beiter tätig

(Urk. 7/34)

zugunsten des Beschwerdeführers auf die Löhne gemäss dem untersten Kompetenzniveau

im Bereich Lagerei

abgestellt

(LSE 2016 Tabel le TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 49-52; Kompetenzniveau 1, Fr. 5'504.-- ) . 5 .1.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden , mit Blick auf das bei der Y.___

AG als Operator erzielte recht hohe Einkommen (von Fr. 6'134.-- pro Monat; vgl. Urk. 7/13 S. 2)

erscheine das Abstellen auf das unterste Kompetenzniveau nicht sachgerecht , vielmehr sei der Lohn im Kompetenzniveau 3 massgebend (U rk. 1

S. 11). Allein daher auf das Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem S pezialgebiet voraussetzen») abzustellen , weil d er Beschwerdeführer bei der Y.___

AG ( wohl branchen b edingt; v gl. Ziff. 19-20 der LSE)

ein

für eine ungelernte Kraft überdurchschnitt liches Einkommen er zielte , rechtfertigt sich jedoch

nicht . Denn zum einen war der Beschwerdeführer

bei der Y.___ AG

nicht mit

komplexen Aufgaben betraut (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG , Urk. 7/13 S. 5 : Verschieben von Rohstoffen mit Lenkdeichselfahrzug, Verwiegen von Ro hstoffen und Reini gungsarbeiten ) . Z um andern steht aber auch nicht mit überwiegender Wa hr scheinlichkeit fest , dass er

- nach erfolgtem Stellenverlust aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Gründen - im Gesundheitsfall weiterhin ein für ungelernte Arbeitskräfte überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt hätte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 2 9. März 2021 E. 6.3) . Damit ist mit der Verwaltung

vom erwähnte n

statistischen Tabellenlohn von Fr. 5'504.-- auszugehen,

was

unter Berücksichtigung der im Bereich Lagerei

betriebsüblichen durchschnittlichen A rbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (statt 41.7 ; vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Ziffer 52 ) ein Validenein k ommen in Höhe von Fr.

6 9‘020.20

als Ausgangswert ergibt ( Fr. 5'504.-- : 40 x 41. 8 x 12 pro 2016) .

Wie der Beschwerdeführer hin g egen zu Recht einwenden lässt, ging er jedenfalls seit 2010 einer regelmässigen Nebenerwerbstätigke i t im Bereich Reinigung nach (vgl. IK-Auszug , Urk. 7/156 S. 3 ). Nach der Rechtsprechung kann ein Neben einkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Ge sundheitsschaden erlitten hätte (vgl. daz u etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 3 0. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt .

D as Einkommen aus dem Neben erwerb ist daher

zum E inkommen aus dem Haupt erwerb hinzuzuzählen , wobei mit Blick auf die zwischen 2010 und 2013

erzielten

Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit von einem durchschnittlichen jährlichen Wert von Fr. 4'8 30 .-- auszugehen ist (2010: Fr. 4'988.-- + Fr. 3'269.--, 2011: Fr. 3'875.--, 2012: Fr. 4'497, 2013: Fr. 2'689.--; vgl. Urk. 7/156 S. 3) . 5 .1.3

Damit ergibt sich ein Va lideneinkommen von insgesamt

Fr. 73'850.20. 5 .2. 5 .2.1

Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbs t ätigkeit mehr nachgeht, hat die Verwaltung das Invalideneinkommen eben falls anhand von statistischen Werten ( Tabellenlöhnen der LSE ) festgelegt . Sie stellte dabei auf ein monatliches Einkommen von F r. 5 ‘ 340. -- ab gemäss dem Total der LSE 2016 Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, was angepasst an die betriebsübliche Arbeit s zeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von F r. 66‘803.40 ergab ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7/170) .

5 .2.2

Diese Berechnungsweise wird vom Beschwerdeführer

dahin beanstandet , als vom so ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter A bzug vorgenommen worden ist ; unter Hinweis auf verschiedene Publikationen

macht er geltend, s tatistisch sei erwiesen , dass gesundheitlich beeinträchtig t e Personen zwischen 10 % -15

% weniger verdienen würden als gesunde Personen in der gleichen Tätigkeit , weshalb ein Abzug in Höhe von jedenfalls 15

% vorzunehmen sei

(Urk. 1 S. 10).

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände - worunter auch behinderungsbedingte Einschränkungen fallen - Auswirkungen auf d ie Verdienstmöglichkeiten haben

können .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss

allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli che nen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsw eise leidensbedingten Abzug ist

dabei zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausser ordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Zwar liegen beim Beschwerdeführer (qualitative) Einschränkungen auch bezüg lich einer Verweistätigkeit vor (vgl. zum Anforderungsprofil E. 5.3). J edoch sind diese

körperlichen Limitierungen nicht als

ausserordentlich zu bezeichnen ,

weshalb

bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten ausge gangen werden kann . Weitere persönliche Merkmale, die einen Abzug rechtferti gen, sind alsdann nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu beanstanden . 5 .2.3

Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘803.40 . 5 .3

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen ( Fr. 73'850.20 ) und Invaliden ein kommen ( Fr. 66‘803.40) führt zu einem Invaliditätsgrad von 9. 54

% , (Fr. 73'850.20 – Fr. 66‘803.40 / Fr. 73'850.20 x 100) ,

was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (vgl. E. 1.5 hievor ) . Anzumerken ist, dass selbst wenn ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen würde , kein

renten begründender Invaliditätsgrad resultiert .

U nter diesen Umständen

k ann offen bleiben , ob die IV-Stelle den vom Beschwer deführer weiterhin erzielten Nebenverdienst aus mehreren Tätigkeiten zu Recht auch beim Invalideneinkommen berücksichtig t hat (vgl. Urk. 2 S. 3) , was

der Beschwerdeführer in Frage stellt ( Urk. 1 S. 10 ) .

Lediglich anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine dem IK-Auszug zu entnehmenden Nebenverdienste, welche sich im Jahr 2018 auf immerhin

Fr. 9'404.-- beliefen Urk. 7/156 /3), anlässlich der gutachterlichen Berufsanam nesen mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, abgesehen von der beruflichen Eingliederung in der Bäckerei (Februar 2017, vgl. Urk. 7/77-78) seit 2013 nicht mehr gearbeitet zu haben und auch nicht in der Lage zu sein, im Haushalt zu helfen ( Urk. 7/153 S. 81 , S. 126 f., S. 151). 6 .

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Januar 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1’000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, ohne erlernten Beruf, war ab Mai 2008 als Operator bei der Y.___ AG in Z.___

angestellt , welches Arbeitsverhältnis infolge Verlegung des Produktionsstandortes ins Ausland seitens der Arbeit geberin per

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4 hiervor) auszugehen ist –

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

eine

leitlinien gerechte Begutachtung erschwert bzw .

nachgerade undurchführbar war . Dies mit der Folge , dass

ein allfällig vorhandener Gesundheitsschaden

– ein en solchen schloss med. pract . I.___ denn auch nicht gänzlich aus –

aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit ausrei chender Wahrscheinlichkeit fest stellbar w ar. Wie RAD- A r z t

Dr. V.___ am 17.

Dezember 2020 daher im Ergebnis zutreffend festhielt, geht d ie se Beweis losigkeit zulasten des Beschwerdeführers (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_ 836/2019

vom

15. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Eine

neue Begutachtung, wie der Beschw e rdeführer dies beantragt (Urk. 1 S. 9 ) ,

fällt

bei diesen Begebenheiten ausser Betracht

(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2019

vom 2 7. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

4 .2 .3

Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit der Expertise

der B.___ AG schliesslich unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass er entgegen den Angaben im neurologischen und internistischen Teilgutachten nicht übergewichtig , sondern 23 kg leichter sei als die Gutachter dies gemäss Diagnosekatalog in der interdiszipinären Beurteilung behaupten ( Urk. 1 S. 5) , ist ihm insoweit zu folgen, als diese Ungenauigkeit auf eine gewis se Unsorgfalt

in diesem Punkt schliessen

lässt . Jedoch betrifft dieser Mangel keine n für die Beurteilung der Leistungs fähigkeit zentralen Aspekt , weshalb nicht ersichtlich ist und denn auch vo m Beschwerdeführer nicht

aufgezeigt

wird, inwieweit er die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung gemäss

B.___ -Gutachten nachhaltig in Frage zu stellen vermag . Aber auch soweit der Beschwerdeführer rügen lässt, die Gutachter hätten ihm gestützt auf die Angaben im internistischen Teilgutachten zu Unrecht eine Inkonsistenz bezüglich der Medikamenteneinnahme zum Vorwurf gema c ht ( Urk. 1 S. 5) ,

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . So hatte er

diesbezüglich anlässlich der verschie denen Begutachtungen divergierende Angaben gemacht und jedenfalls gegen über der internistischen Gutachterin wie au ch dem neurologischen Experten durchaus angegeben, das

– im Labor kaum nachweisbare (S. 108) - antidepressive Medikament Trittico einzunehmen (Urk .

7/153 S. 82 und Urk. 7/153 S. 101 ). Daran ändert nichts , dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2020 festhielt , der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychi atrischer Behandlung gestanden, weshalb

es

nicht verwunderlich sei, dass die Medikamentenspiegel unterhalb des Referenzwertes gelegen hätten ( Urk. 7/179/4) . 4 . 3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die gegen das

B.___ Gutachten vom 29. November 2019 vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, dessen Beweis kraft in Frage zu stellen. Auf das Gutachten ist daher abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer aus somatischen (rheuma tologischen) Gründen

- eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsycholo gi schen/ psychi atri schen Gründen liess sich nicht rechtsgenüglich

erstellen - zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Operateur nur noch zu 50

% arbeitsfähig ist . In einer leidensangepas s ten Tätigkeit ( leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10

kg und ohne g ehäuftes Reklinieren des Kopfes sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm in oder über Schulterhöhe )

besteht dagegen eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit und dies

– zumal auch der Versi cherte selber geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich im Verlauf verschlechtert ( Urk. 1 S. 6 ) – jedenfalls seit dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Februar 2015 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ohne längere Unter brechungen .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festge stellten Arbeitsfähigkeit. 5 . 5 .1

5 .1.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Krankschreibung per 24. Septem ber 2013 bei der Y.___

AG angestellt, welches Arbeitsverhältnis aus invalidi tätsfremden Gründen (Produktionsverlagerung ins Ausland) per 31. März 2014 aufgelöst wurde. Da der Beschwerdefü hr er die se

Anstellung

ab diesem Zeitpunkt somit unabhängig von seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr innegehabt hätte, hat die

Ve r waltung bei der Festsetzung des Valideneinkommen s

zu Recht die statistische n Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen und

da bei –

der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt , war jedoch häufig als Lagermitar beiter tätig

(Urk. 7/34)

zugunsten des Beschwerdeführers auf die Löhne gemäss dem untersten Kompetenzniveau

im Bereich Lagerei

abgestellt

(LSE 2016 Tabel le TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 49-52; Kompetenzniveau 1, Fr. 5'504.-- ) . 5 .1.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden , mit Blick auf das bei der Y.___

AG als Operator erzielte recht hohe Einkommen (von Fr. 6'134.-- pro Monat; vgl. Urk. 7/13 S. 2)

erscheine das Abstellen auf das unterste Kompetenzniveau nicht sachgerecht , vielmehr sei der Lohn im Kompetenzniveau 3 massgebend (U rk. 1

S. 11). Allein daher auf das Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem S pezialgebiet voraussetzen») abzustellen , weil d er Beschwerdeführer bei der Y.___

AG ( wohl branchen b edingt; v gl. Ziff. 19-20 der LSE)

ein

für eine ungelernte Kraft überdurchschnitt liches Einkommen er zielte , rechtfertigt sich jedoch

nicht . Denn zum einen war der Beschwerdeführer

bei der Y.___ AG

nicht mit

komplexen Aufgaben betraut (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG , Urk. 7/13 S. 5 : Verschieben von Rohstoffen mit Lenkdeichselfahrzug, Verwiegen von Ro hstoffen und Reini gungsarbeiten ) . Z um andern steht aber auch nicht mit überwiegender Wa hr scheinlichkeit fest , dass er

- nach erfolgtem Stellenverlust aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Gründen - im Gesundheitsfall weiterhin ein für ungelernte Arbeitskräfte überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt hätte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 2 9. März 2021 E. 6.3) . Damit ist mit der Verwaltung

vom erwähnte n

statistischen Tabellenlohn von Fr. 5'504.-- auszugehen,

was

unter Berücksichtigung der im Bereich Lagerei

betriebsüblichen durchschnittlichen A rbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (statt 41.7 ; vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Ziffer 52 ) ein Validenein k ommen in Höhe von Fr.

6 9‘020.20

als Ausgangswert ergibt ( Fr. 5'504.-- : 40 x 41. 8 x 12 pro 2016) .

Wie der Beschwerdeführer hin g egen zu Recht einwenden lässt, ging er jedenfalls seit 2010 einer regelmässigen Nebenerwerbstätigke i t im Bereich Reinigung nach (vgl. IK-Auszug , Urk. 7/156 S. 3 ). Nach der Rechtsprechung kann ein Neben einkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Ge sundheitsschaden erlitten hätte (vgl. daz u etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 3 0. Dezember 2011 E.

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 und 3 .

E. 1.7 hier vor) . Es ist nicht ersichtl i ch , inwieweit diese Feststellungen

durch das Schreiben von Dr. R.___ vom 1 2. Oktober 2020

in Frage gestellt werden ;

vielmehr

bestätigt e sie

darin , dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzungen sehr

ähnlich wahrnehme und dass e in Befund schwer zu erheben sei . I nsbesondere

geht

aus den

von Dr. R.___

gestellten D iag n o sen und Ausfüh rungen weder

hervor , d ass

das vom Beschwerdeführer demonstrierte Verhalten

Ausdruck

eine r

verselbständigten psychische n

Störung

ist , noch inwiefern trotz des unkooperativen und täuschenden Gebarens

e ine zuverlässige Befunderhe bung und Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes

sowie der Arbeits fähigkeit mö glich gewesen sein soll . Somit werden im erwähnten Schreiben vo n

Dr. R.___

aber keine

wichtigen Aspekt e

benannt , welche

seitens der Gutach ter allenfalls unerkannt oder ungewürdigt geb l ieben sind ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 1 6. Dezember 2020 E. 5.2 ) und die daher geeignet wären, die Beurteilung der Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint gerade auch im Lichte der Ausführungen von Dr. R.___

nachvoll ziehbar , dass

- unabhängig davon , ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281

E. 2.2.1 (Aggravation oder Simul a tion; vgl. E.

E. 3 bestehende n

vollständige n Arbeitsunfähigkeit

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medi zinischer Hinsicht und fü hrte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/ 11 ). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 7/16 , Urk. 7/48 ) und weiterer medizinischer Berichte behandelnder Ärzte und Institutionen ( Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/29 ) gewährte die IV-Stelle berufliche Einglied erungsmassnahmen (Urk. 7/46, Urk. 7/54 ff: insbes. A rbeitstraining vom 1. Juni – 30. November 2016, ink l . Job Coaching, Akquis i tion und Nachbetreu ung sowie T aggelder ). Per 15. Februar 2017 trat

X.___ eine Festanstellung (100

%)

in der Produktion/Spedition bei der Bäckerei A.___ a n (U rk. 7/76 ff.) . Da

er v erschiedentlich Anordnungen des Arbeitgebers

nicht Folge leistete , s owie nach erfolgter Krankschreibung infolge einer a m 21. Februar 2017 erneut

erlittenen Kopf k ontusion

wurde das Arbeitsverhäl t nis seitens des Arbeitgebers

während der Probezeit gekünd i g t ( Urk. 7/78 , Urk. 7/88 /17 ). Die IV-Stelle schloss daraufhin

die beruflichen Massnahmen mit Mittei lung vom 3 0. März 2017 ab (Urk. 7/80).

Nach Beizug der Ak ten des für den Unfall vom 21. Februar 2017 zuständigen U nfallversicherer s (Urk. 7/88) und Einholung eines hausärztlich en Berichts (U rk. 7/89) erliess die IV- St elle am 30. August 2017 einen Vorbescheid, gemäss welchem sie einen Anspruch au f IV-Leistungen voraussichtlich verneine n werde (Urk. 7/92). Dagegen

erhob der Versicherte am 26. September 2017 Einwand (Urk. 7/98). Nach Einholung von weiteren medizinis chen Unterlagen (vgl. etwa Urk. 7/105, Urk. 7/106 ff., Urk. 7/121 -123 ) ,

welche unter anderem ergaben, dass der Versicherte zwischenzeitlich einen Vorderwandinfarkt erlitte n hatte (vgl. etwa Urk. 7/123/1 und Urk. 7/137 ) ,

und Stellungnahme

du rch den Versicherten dazu (Urk. 7/125) sowie weiterer Ergänzung der Akten veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten, mit welcher die B.___ AG, MEDAS C.___ , beauftragt wurde ( Mitteilung en vom 2 1. Juni und vom 2 2. Juli 2019 ,

Urk. 7/140 und Urk. 7/144 ). Die

B.___ AG erstat t ete ihre Expertise am 29. N ovem ber 2019 (Urk. 7/153). Mit Eingaben vom 10. Februar 2020 ( Urk. 7/159) und 13. Februa r 2020 (Urk. 7/160 ) nahm der Versicherte dazu Stellung; am 1 6. März 2020 reichte er ergänzende medizinische Unterlagen ein , unter anderem betreffend seine linke Schulter (Urk. 7/166 ff.). Am 22. September 2020 erliess die IV-Stelle einen neu en Vorbescheid, mit welchem sie abermals die Verneinung des Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk.

E. 3.1 mit Hinweisen ).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt .

D as Einkommen aus dem Neben erwerb ist daher

zum E inkommen aus dem Haupt erwerb hinzuzuzählen , wobei mit Blick auf die zwischen 2010 und 2013

erzielten

Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit von einem durchschnittlichen jährlichen Wert von Fr. 4'8 30 .-- auszugehen ist (2010: Fr. 4'988.-- + Fr. 3'269.--, 2011: Fr. 3'875.--, 2012: Fr. 4'497, 2013: Fr. 2'689.--; vgl. Urk. 7/156 S. 3) . 5 .1.3

Damit ergibt sich ein Va lideneinkommen von insgesamt

Fr. 73'850.20. 5 .2. 5 .2.1

Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbs t ätigkeit mehr nachgeht, hat die Verwaltung das Invalideneinkommen eben falls anhand von statistischen Werten ( Tabellenlöhnen der LSE ) festgelegt . Sie stellte dabei auf ein monatliches Einkommen von F r. 5 ‘ 340. -- ab gemäss dem Total der LSE 2016 Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, was angepasst an die betriebsübliche Arbeit s zeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von F r. 66‘803.40 ergab ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7/170) .

5 .2.2

Diese Berechnungsweise wird vom Beschwerdeführer

dahin beanstandet , als vom so ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter A bzug vorgenommen worden ist ; unter Hinweis auf verschiedene Publikationen

macht er geltend, s tatistisch sei erwiesen , dass gesundheitlich beeinträchtig t e Personen zwischen 10 % -15

% weniger verdienen würden als gesunde Personen in der gleichen Tätigkeit , weshalb ein Abzug in Höhe von jedenfalls 15

% vorzunehmen sei

(Urk. 1 S. 10).

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände - worunter auch behinderungsbedingte Einschränkungen fallen - Auswirkungen auf d ie Verdienstmöglichkeiten haben

können .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss

allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli che nen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsw eise leidensbedingten Abzug ist

dabei zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausser ordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Zwar liegen beim Beschwerdeführer (qualitative) Einschränkungen auch bezüg lich einer Verweistätigkeit vor (vgl. zum Anforderungsprofil E. 5.3). J edoch sind diese

körperlichen Limitierungen nicht als

ausserordentlich zu bezeichnen ,

weshalb

bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten ausge gangen werden kann . Weitere persönliche Merkmale, die einen Abzug rechtferti gen, sind alsdann nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu beanstanden . 5 .2.3

Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘803.40 . 5 .3

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen ( Fr. 73'850.20 ) und Invaliden ein kommen ( Fr. 66‘803.40) führt zu einem Invaliditätsgrad von 9. 54

% , (Fr. 73'850.20 – Fr. 66‘803.40 / Fr. 73'850.20 x 100) ,

was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (vgl. E. 1.5 hievor ) . Anzumerken ist, dass selbst wenn ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen würde , kein

renten begründender Invaliditätsgrad resultiert .

U nter diesen Umständen

k ann offen bleiben , ob die IV-Stelle den vom Beschwer deführer weiterhin erzielten Nebenverdienst aus mehreren Tätigkeiten zu Recht auch beim Invalideneinkommen berücksichtig t hat (vgl. Urk. 2 S. 3) , was

der Beschwerdeführer in Frage stellt ( Urk. 1 S. 10 ) .

Lediglich anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine dem IK-Auszug zu entnehmenden Nebenverdienste, welche sich im Jahr 2018 auf immerhin

Fr. 9'404.-- beliefen Urk. 7/156 /3), anlässlich der gutachterlichen Berufsanam nesen mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, abgesehen von der beruflichen Eingliederung in der Bäckerei (Februar 2017, vgl. Urk. 7/77-78) seit 2013 nicht mehr gearbeitet zu haben und auch nicht in der Lage zu sein, im Haushalt zu helfen ( Urk. 7/153 S. 81 , S. 126 f., S. 151). 6 .

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Januar 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1’000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 7 /173). Mit Eingaben vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/177) und 11. November 2020 (Urk. 7/180) nahm der Versicherte dazu Stellung und reichte weitere ärzt liche Berichte

ein , namentlich einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 7/179) . Nach Vorlage der U nterlagen an ihre n Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD; Urk. 7/182) hielt die IV-Stelle m it V erfügung v om 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit V ernehmlassung vom 24. März 2021 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (U rk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk .

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 Minuten und dann ständig, unter dem Tisch gegen das Schienbein zu treten. Dies zum Teil auch mehrmals hintereinander. Der Versicherte habe wiederholt dermassen übertriebene Schreckreaktionen gezeigt , dass er einmalig heftig mit der Hand gegen den Tisch ge stosse n habe , sodass dieser kurz vibrier t und dadurch auch sie (die Expertin) erschreck t hab

e. Anstelle sich auf die Fragen einzulassen, habe der Versicherte wiederkehrend Gegenstände , welche auf dem T isch stand en (Schreiber, Stifte, Glas) in die Hand genommen , diese von allen Seiten betrachte t und untersucht ,

anstelle sich der Untersucherin zuzuwenden. Auf Fragen im Anamnesegespräch sei , wenn überhaupt, nur knapp geantwortet

worden . Erst nach wiederholtem beharrliche m Nachfragen sowie unter Erwäh nung, dass sie (die Exper t in) ihm seine Absencen nicht ab n ehme und sie ihm ansehe, dass er sie genau hö r en und verstehen würde, habe der Versicherte vorübergehend zu berichten

begonnen . Der V ersicherte habe vorw i e gend ein demonstrativ trotziges, ablehn endes Verhalten gezeigt (auf Schuhe oder die Expertin starren, wiederkehrendes Treten gegen das Schienbein, extremes Zusam menzucken des ganzen Körpers, Gegenstände untersuchen/betrachten).

Der Versicherte habe Schmerzen, Ängste und Vergesslichkeit

beklagt , habe aber seine Medikamente nennen und auch retrospektiv Auskunft geben

können .

Sie habe versucht, die Beschwerdevalidierung mit TOMM durchzuführen, aber bereits bei den Beispielen habe der Versicherte ein dermassen absurdes Verhalten präsentiert (höre Instruktionen nicht zu, blättere selber im Testheft rum, wieder Starren) , so dass die Untersuchung abgebrochen und ihm gesagt worden sei , er könne nach Hause gehen. Der Versicherte sei spontan nicht auf diesen Hinweis ein gegangen und hab e sich stattdessen wieder Wasser in sein Glas gegossen , dieses ausgetrunken und sie angestarrt . Dem Versicherten sei die Tür geöffnet und nochmals mitgeteilt worden , er dürfe nach Hause gehen. Daraufhin habe

er den Untersuchungsraum verlassen . Aufgrund des sehr befremdenden Auftretens mit im Verlauf auch bei ihr (der Expertin) aufkommenden beklemmenden Gefüh len, habe sie den Versicherten von seinen Räumlichkeiten aus beobachtet. Er sei anschliessend während einer halben Stunde vor dem Gebäude umher geschlichen , habe dabei eine Zigarette nach der anderen geraucht . Dann sei er in Richtung Klinik K.___

vis à

vis gegangen und dort weiter umher gestanden . Eine Stund e nachdem sie den Versicherten v erab s chiedet habe, sei dieser n och immer anwe send gewesen und in der Gegend herum geschlichen .

Als Fazit hielt die Expertin fest, die Untersuchung sei abgebrochen worden, weil der Versicherte ein dermassen demonstratives, trotziges und theatralisches Verhalten dargestellt und sich nicht auf die U ntersuchung und die Untersucherin eingelassen habe . Die sogenann ten Absencen hätten sich

aufgrund des klaren und zielgerichteten Blickes mit jeweils strammer Körperhaltung als nic ht authentisch

präsentiert . Der Versicherte

habe keine Vigilanzminderung gezeigt ; b e im Starren sei der Blick jeweils klar und fokussiert gewesen und auch beim Anstarren der Schuhe habe sich nie ein Einsacken der Körperhaltung als Hinweis auf vermin derte Vigilanz gezeigt . Die Schreckreaktionen hätten sehr ausgel e bt gewirkt und es wundere hierbei , dass bei Schmerzen der Körp er noch zu dermassen starken Schreckreaktionen fähig sei.

Eine t estpsychologische Untersuchung der kognitiven Funktionen sei aufgrund Malcompliance nicht durchführbar

und das Stellen von Diagnosen nicht möglich

gewesen . Somit könne auch keine Aussage über den Grad der Arbeitsfähig keit/Restarbeitsfähigkeit gemacht werden (S . 179 ff.). 3 . 1 . 7

Der psychi a trische Gutachter med. pract . I.___ hielt in seiner T eilexpert ise

( Urk. 7/153 S. 185 ff. ) gestützt auf die Vorakten und seine Exploration des Beschwerdeführers

im Wesentlichen fest (S. 204) , dieser habe von Anfang an ein als etwas auffällig zu bezeichnendes Verhalten gezeigt, zunächst nicht auf Ansprache reagiert und insgesamt sei en die An amneseerhebung und die Unter suchung mühsam gewesen. Der Versicherte habe jedoch dabei wenig authentisch gewirkt, eher histrionisch , theatralisch aufgesetzt. Deutlich sei auch geworden , dass er gekränkt und zwischenzeitlich auch gereizt

war . Der Versicherte habe später im Raum in ein leeres Regal

gestarrt , jedoch Blickkontakt aufgenommen und diesen auch gehalten, dann oft den gleichen Satz gesagt , ohne dass dies wirklich als Perseveration zu verstehen gewesen sei. Er habe den gleichen Satz auf gestellte Fragen wiederholt und eine gewisse Abwesenheit und Schreck haftigkeit demonstriert; dabei habe er immer wieder mit dem Oberkörper und den Armen gezuckt und zum Teil mit den Händen an der Tischkante angeschlagen. A ufgeforder t, dieses Verhalten doch zu unterlassen, sei es zu durchbrechen gewesen, so dass diese s über einen Gutteil der Untersuchung sistiert und erst wieder am Schluss bestand en habe . Insgesamt habe der Versicherte nur einfache Antworten gegeben und häufig geäussert, dass er «nichts wisse» oder «keine Ahnung» habe (S. 204) . Es habe so gewirkt, dass der Versicherte keine adäquaten Antworten habe geben wolle n , das Vorbeireden und die Schreckhaftigkeit hätten nicht authentisch gewirk

t. B ei doch eher gering zu bezeichnenden Compliance hätten die Angaben allenfalls teilweise verwertbar erschienen (S. 205) . Zum psychischen Befund gab med. pract . I.___ an, auch die ser sei vor dem Hintergrund der Begebenheiten nur beschränkt erhebbar und verwertbar. Die Mimik habe etwas eingeschränkt gewirkt, soweit beurteilbar, möge der Versi cherte auch etwas herabgestimmt gewesen sein , teilweise gereizt und gekränkt. Inwieweit die Schwingungsfähigkeit abschliessend wirklich eingeschränkt gewe sen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Soweit beurteilbar, sei er bei erhaltener Vigilanz wohl soweit orientiert g e wesen, von Seiten der Motivation dürfte die se zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als aufgehoben zu bezeichnen sein (S. 205) .

S chlussfolgernd

hielt der Experte fest, bei der Untersuchung habe sich ein Versi cherter gezeigt, der von Seiten seines Verhaltens, des Auftretens, der Beziehungs- und Kontaktgestaltung doch als auffällig zu bezeichnen gewesen sei und ein gewisses bizzares Verhalten gezeigt habe , das jedoch sehr theatralisch, aufgesetzt, wenig authentisch und nicht nachvollziehbar gewirkt habe. Der Versicherte schien laien-ätiologisch darzustellen, wie er sich eine psychische Erkrankung vorstellte. Weder die vom Versicherten gezeigte « Schreckhaftigkeit » noch das « S tarren » habe als in i rg en d einer W eise bei einer psychischen Erkr ankung vorkommend mit einer psy chischen Erkrankung in Verbi ndung stehend wahrge nommen und festge s tellt werden können . Die Angaben des Versicher t en, wonach er «vergessen habe», «keine Ahnung habe» und dass er Sätze wiederholt hab e, hätten sich nicht im Sinne einer Persever a tion, einer mnestischen Störung oder eines Vorbeirede ns gezeigt . Auch diese hätten aufgesetzt gewirkt und ebenso , wie sich der Versicherte die psychische Erkrankung vorstellte. Der Versicherte habe ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt, das über die Einnahme eines sogenannten Krankenrolle nverhaltens hinaus gegangen sei. E r habe si ch demonstrativ theat ralisch gezeigt, habe bewusstseinsnahe, demons t r ative Symptome im Sinne eines nicht authentischen Verhaltens abschliessend im Sinne einer Simulation gezeigt (S. 208) .

Weiter gab der psychiatrische Experte an, v or dem Hintergrund der Gegeben heiten sei es prinzipiell etwas schwierig erschienen , differenzialdiagnostische Überlegungen anzustellen. Letztendlich wäre es natürlich möglich, dass beim Versicherten, wie im Dossier angeführt, eine depressive Störung bestehen könnte, wohl vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren, da der Versicherte etwas bedrückt erschien en sei . Dies sei jedoch von anderen Gegebenheiten über lagert worden und habe sich im Einzelnen nicht differenzieren lassen. Auch habe keine Pseudodemenz im Rahmen einer depressiven Störung festgestellt werden können, welche eine Diag no se einer depressiven Störung stützen würde. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diag nosespektrum habe nicht festges t e llt

werden können, diese werde im Dossier zum Teil auch nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Die Aufgabe der Behandlung sei auch nicht krankheitsimmanent, scheine nicht im Rahmen einer psychischen E rkrankung zu bestehe n (S. 208 f.) . Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte

anlässlich der Untersuchung («heute») dieses Verhalten gezeigt habe, wäre es vorstellbar , dass wie im Dossier genannt, eine akzentuierte P ersönlichkeit mit wohl auch narzisstischen aber wohl auch histrionischen Anteilen b estehe . Dies und insbesondere das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung könne aber vor dem Hintergrund der Gegebenheiten so nicht aktuell verifiziert und/oder bestätigt werden.

Vor dem Hintergrund der Umstände und Gegebenheiten könne keine Diagnose gestellt werden und ohne eine andere als die anlässlich der Untersuchung («heute») mangelnde Mitarbeit des Versicherten, die nicht durch eine psychische Störung bedingt sei, werde auch in Zukunft keine Diagnosestellung möglich sein. Somit könne abschliessend die Arbeitsfähigkeit respektive die Arbeitsunfähigkeit bei dem Versicherten nicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass anzu nehmen sei, es bestehe ein mehr als nicht authentisches Verhalten, müsse rein medizinisch-theoretisch, rein versicherungspsychiatrisch davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsf ähigkeit bestehe (S. 209 ) . 3 .2

Im Nachgang zum Gutachten der B.___

AG fanden im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten : 3 .2 .1

Dr. med. L.___ , Fachärztin Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. April 2019 an den Hausarzt die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/169 S. 17 ff.) :

- chronisches zervikozep hales und –brachiales Schmerzsy n d rom links be tont, mit/bei - A ggraviert nach 3-maligen HWS-Distorsionstraumata mit Kopfkontu sion 2009, 2011 und 02/2017 - MRI HWS 15.03.2017: mehrsegmentale D iskusprotrusionen , V .a. C6/C7 bds . linksbetont mit möglicher Kompression C7 links bei hochgradiger Neuroforaminalstenose

- Status nach radikulärer I nfiltration C7 links 201 3 ohne Besserung

Z usammenfassend gab Dr. L.___

an, bei eingeschränkter Kooperation sei keine abschliessende Beurteilung möglich, eine klinisch relevante radikuläre Kompression, sowohl zervikal als auch lumbal, erscheine allerdings wenig wahr scheinlich. Zu erwähnen sei eine wenig authentische und durch Aggravation geprägte klinische Präsentation. Der Versicherte habe den W unsch geäussert, die elekt r o physiologische Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen , weshalb ein zweiter Termin vorgesehen werde (S. 18) .

Im Nachtrag vom 15. Mai 2019 hielt Dr. L.___ nach durchgeführten Abklä rungen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, die elektromyographische Untersuchung habe erwartungsgemäss kein en Anhalt für eine Radikulopa t hie C5, C6 und C7 rechts ergeben. Da die rechtsseitige Zervikobrachialgie im Moment im Vordergrund stehe und die Untersuchung als äusserst schmerzhaft empfunden worden sei, sei auf die Untersuchung der linken Seite verzichtet worden. Die Ergebnisse der somatosensoris c h evozierten Potentiale seien nicht richtungs weisend, insbe s ondere ohne Anhaltspunkte für eine Läsion der lemniskalen Afferenzen. Zusammenfassend finde sich aus neurologischer Sicht keine Erklä rung für die chronifizierte Schmerzsymptomat i k , insbesondere kein Anhalt für eine z ugrunde liegende radi k uläre Kompression ( Urk. 7/169 S. 19) . 3 .2 .2

Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie (FMH), Unfallchirurgie, Sportmedi zin, s tellte in seinem Bericht vom 4. März 2020 gestützt auf zwei Bildgebungen (MRI HWS und MRI Schulter links) je vom 13. Februar 2020 die folge n den Diag nosen: Diskushernie Segment HWK 6/7, Kompression der Nervenwurzel C7 links, Einengung des rechten Neuroforamens im Segment HWK 6/7, Unkovertebral arthrose . Des W eiteren diagnostizierte er eine Schulterinstabilität links, Hill-Sachs- Läsion links nach Schulterluxati on, eine Ruptur des inferioren glenohu meralen Ligamentes links sowie eine AC-Gelenksarthrose link s (Urk. 7/167 S. 1) .

Dr. M.___ gab im Wesentlichen an, u rsächlich für die Beschwerden sei eine Mischsympt omatik zwischen einer Nervenwurzelkompression im HWS-Bereich durch die Diskushernie und einer verbliebenen Schulterinstabilität lin k s nach vermutlicher Schulterluxation in früherer Zeit. Der Versicherte leide massiv unter Schmerzen. Zur Differenzierung der HWS- Beschwerden sei der Patient zu Dr. med. N.___

überw i e sen worden . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. M.___ nicht ( Urk. 7/167 S. 3 ) . 3 .2 .3

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , gab in seinem Bericht vom 1 2. März 2020 an, die Beweglichkeit der HWS sei mas siv einge schränkt. Es bestehe eine leichtgradige Abschwächung des Faust schlusses in beiden Händen und eine diffuse Sensibil i tätsstörung im Bereich beider Hände. Im Röntgenbefund zeigten sich osteochondrotische Veränderungen bei C 5/6 und C

6/7, jedoch auch im Bereich der mittleren HWS. Eine Instabilität der HWS zeige sich nicht.

Da der Patient unter den Beschwerden sehr stark leide, werde mit ihm die Möglichkeit einer schmerztherapeutischen Interventionsbehandlung bespro chen. Das Verfahren sei ihm erläutert und ein entsprechen der Termin vereinbart worden ( Urk. 7/ 167 S. 5). 3 .2 .4

Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Blick auf die Berichte von Dr. M.___

vom 4. März 2020 und von

Dr. N.___ vom 1 2. März 2020

sowie die darin festge haltenen bildgebenden Befunde in seiner Stellungnahme vom 2 2. Juni 2020 im Wesentlichen fest, neu seien die im Rahmen eines Arthro MRI erst 2/2020 erhobenen MR-tomographischen Befunde der linken Schulter. Hinsichtlich der Beur teilung der sich letztendlich aus der Zusammenschau der klinischen und radiolo gischen Befunde abzuleitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähig keit (Arbeitsfähigkeit) ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser neuen Diagnose aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine andere Beurtei lung der quantitativen Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei das Belastungsprofil um die qualita tive Einschränkung «keine Arbeiten mit dem linken Arm in oder übe r Schulter höhe» zu erweitern ( Urk. 7/171 S. 1 1 f. ) .

3 .2 .5

Im Bericht der Universitätsklinik P.___ , wo der Versicherte auf Zuweisung seines Hausarztes untersucht worden war, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Schulterchirurgie am 8. September 2020 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/169 S. 3 f.) : - komplexes chronisches Schmerzsyndrom Schulter/Nacken links mit/bei - Cervikovertebralsyndrom mit Diskushernie HWK 6/7 mit Nerven wurzelkompression C7 links - Bursitis sub acromialis - Insuffizienz periskapuläre Muskulatur - Depression mit - V.a. chronische Schmerzst örung mit somatischen und psych ischen Faktoren - St. nach Myokardinfarkt 2018

Sie führten im Wesentlichen an, es bestehe eine schwierige Situation mit einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und der linken Schulter. Der Patient leide seit vielen Jahren an den Beschwerden. Obschon sich MR - tomo graphisch im Februar 2020 eine Bursitis subacromialis gezeigt habe, gingen die vom Patienten geltend gemachten Beschwerden weit über dieses Krankheitsbild hinaus. Insofern sähen sie aus schulterchirurgischer Sicht keine Möglichkeit , die Beschwerden des Patienten zu verbessern. Es werde deshalb um Aufgebot in der interdisziplinären Sprechstunde des Universitätsspitals Q.___

gebeten . Auch werde keine Verlaufskontrolle vereinbart, eine erneute Zuweisung sei bei Bedarf jederzeit möglich . 3 .2.6

Im Bericht des Universitätsspitals Q.___ ,

Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium , vom 8. Oktober 2020 ,

stellten die verantwortlich zeich nenden Ärzte neben bekannten Fremddiagnosen

die folgende Diagnose (als Schmerzdiagnose): c hronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen Schulter links ( ICD-11: MG 30.3 )

mit/bei Arthro -MRI 02/2020: Bursitis subacromialis , Tendopathie der Supraspinatussehne , keine Rotatorenmanschettenruptur sowie Röntgen Schulterstatus links 08/2020: regelrecht zentriertes Glenohumeral gelenk , geringe Mehrsklerosierung am inferioren Glenoid .

Sie führten im Wesent lichen aus, die expliziten Schmerzen in der linken Schulter bestünden seit diesem Jahr, die Schmerzen im Hals - und Nackenbereich dagegen schon mehrere Jahre. Bei einem zervikoradi k ulären Schmerzsyndrom mit Nervenwurzelkompression der C7-Wurzel sei bereits 2018 eine operative Sanierung empfohlen worden, welche der Patient abgelehnt habe. Mehrmalige Infiltrationen an der HWS (u . a .

Dr. N.___ ) seien bisher ohne Verbesserung der Symptomatik gewesen. Anal getisch nehme

er Dafalgan , N ovalgin , und Nisulid ein, welche nicht helfen würden. Er sei in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie bei Dr. R.___ . Die medikamentöse antidepressive Therapie habe er jed och selbständig sistiert (Urk.

7/176). 3 .2.7

Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Oberärztin am Zentrum S.___, Ambulatorium T.___ , der U.___ sowie behandelnde Psychiat e rin des Beschwerdeführers , führte in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/179) zu

Händen des Rechtsvertreters des Beschwerde führers sowie in Beantwortung von dessen Fragen im W esentlichen aus, im psychiatrischen Teilg utachten von med. pract . I.___ fehle ein psychopa tho logischer Befund nach AMDP , des Weiteren sei en kein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund und k ein Status nach AMDP erhoben worden, auch fehl t e n eine volls tä ndige Beschreibung der Persönlichkeit und testp sychologische Abklärungen. T estpsychologische Zusatzu ntersuchungen wären sicherlich wünschenswert, allerdings sei tatsächlich auch zu beachten, dass der Versicherte offensichtlich kaum Auskünfte gegeben habe und somit eine solche Erhebung k aum durchzuführen sei (S. 1). Weiter gab Dr. R.___ an, m ed. pract . I.___ umschreibe vornehmlich das Verhalten des Patienten, welches sie ( Dr. R.___ ) in den Sitzungen bei i hr zwischenzeitlich sehr ähnlich wahr nehme. Den psychopa th ologi schen Befund beim Versicherten zu erheben se i sicherlich schwierig. Er sei einerseits sehr misstrau i sch, and e rerseits werde die zugrundeliegende Symptomatik tatsächlich durch sein sehr auffälliges theatrali sches und histrionisches Auftreten überdeckt. Hierdurch sei die Diag nos t i k erschwert und die Vermutung einer Aggravation bis hin zur Simulation nahelie gend. Leider würden Patienten mit diffusen Beschwerden und forderndem, teils unangenehmem Verhalten oft nicht ernst genommen, obwohl tatsächlich soma tische wie auch psychiatrische Erkrankungen vorlägen. Dies sei beim Versicherten eb enfalls geschehen, so habe zum B eispiel in einer erneuten Untersuchung der Schulter let ztendlich ein durchaus schwerw i e gender Befund erhoben werden können (S. 2).

Weiter führte Dr. R.___ zur Hauptsache aus, der Versicherte habe anlässlich der Sitzungen immer wieder über Ängste berichtet. Er beschreibe einerseits eine grosse Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Hinzu kämen nachts auftre tende Ängste. Bezüglich Affektivität bestehe ihrer Einschätzung nach eine deut lich reduzierte Schwingungsfähigkeit und Freudlosigkeit, auch bestünden deutli c he Schuld- und Schamgefühle insbesondere gegenüber seiner Ehefrau (S. 2 f.). I hres Erachtens sei beim Versicherten eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ( F45.4 ) , auch sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens (F.45.30) zu diskutieren. Ebenfalls bestehe eine mittelgradige depres sive Episod e; die Diag n o sekriterien seien erfüllt (S. 3 ff.).

Abschliessend bemerkte Dr. R.___ , die Befunderhebung sei aufgrund des misstrauischen, teils abwertenden Verhaltens sicherlich nicht einfach. Der Versi cherte sei nicht in der Lage , sein V erhalten zu reflektieren, versuche durch sein theatralisches Verhalten einen Leidensdruck glaubhaft zu machen,

wel ches leider lediglich dazu führe , dass er kaum ernst genommen werde und wichtige Infor mationen verloren gingen. Aus ihrer Sicht sei daher sicherlich ein ausführliches psychiatrisches Einzelgutachten sinnvoll und die Zeitspanne des vorliegenden Gutachtens (Untersuchungszeit 13.00 bis 14.20) zu kurz (S. 6) . 3 .2.8

Dr. med. V.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy ch otherapie, vom RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 aus, der psychiatrische Teilgut achter beschreibe ein Verhalten des Versicherten, das mit Sicherheit als Aggra vation bezeichnet werden müsse, ebenso die neuropsychologische Teilgut ach terin. Der psychiatrische Teilgutachter habe aufgrund des Verhaltens des Versicherten keine Diagnose stellen können, was nachvollziehbar sei. Auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden aufgrund des Verhal tens des Versicherten. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten ( Urk. 7/182 S. 4). 4 . 4 .1

Das Gutachten der B.___

AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinische n Di s zipline n und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) erstellt . Die

begutachtenden Fach personen setzten

sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dessen Verhalten einlässlich auseinander

und stellten – soweit ihnen

möglich -

nachvollziehbare Diagnosen. Dabei legten sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar

und begründeten die Schluss folgerungen nachvollziehbar.

I n somatischer Hinsicht legten die medizinischen Fachpersonen

einleuchtend dar, dass weder in internistischer ,

noch in kardiologischer, noch in

neurologischer Hinsicht eine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit besteht ; mit Blick auf die zeit nah zu gleichen Schlüssen gelangenden Ausführungen von Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 2 5. April 2019 (vgl. E. 3 .2.1) erscheint namentlich überzeu gend, dass bezüglich der Schmerzen im Nackenbereich aus neurologischer Sicht k ein pathologischer und somit

kein relevanter Befund

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben war . Vor dem Hintergrund der medizini schen Akten sowie

der

anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden ,

der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen leuchtet aber auch in rheumatologischer Hinsicht ein, dass

aufgrund der degenerativen Befunde an der Hals- und Lenden wirbelsäule zwar e ine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten -

auch mittel schwere Arbeiten umfassende n (vgl. Urk. 7/13 S. 5)

Tätigkeit als Operateur

besteht , hingegen in einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit unter Berücksichtigung des - aufgrund der Schulterproblematik durch RAD Arzt Dr. O.___ weiter eingeschränkten - rheumatologischen Belastungsprofils

keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist .

Schliesslich leuchten auch die neuropsycholo gische und die psychiatrische Expertise

ohne W eitere s

ein . I nsbesondere zeigten die Fachpersonen

nachvollziehbar auf, dass aufgrund der eingeschränkten Mitwirk ung des Versicherten bei den Untersuchung en

sowie mit Blick auf das

von ihm demonstrierte

– einhellig als

wenig authentisch

eingestufte

- Verhalten , welches

nicht durch ein krankheitswertiges Geschehen zu erklären

war , keine bzw. keine zuverlässige Beurteilung des

neuropsychologischen bzw. psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen werden konnte , und infolge Überlagerung allfällig bestehender Symptomatiken

kein

von diesem Verhalten verselbständigter Gesundheitsschaden hinreichend abzugrenzen und somit feststellbar war . Es leuchtet daher auch ein, dass

es folglich nicht möglich war, mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eine Diag n o se zu stellen und

eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit

vorzunehmen .

4 .2 4 .2.1

In somatischer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des

B.___ - Gutachten s

mit der Begründung in Frage,

d er rheumatologische Experte habe

als Folge seiner oberflächlichen Untersuchung die vom Beschwerdeführer beklagten progredienten Schmerzen in der linken Schulter

nicht bildgebend abgeklärt; das von

Dr. M.___

veranlasste

Arthro - MRI der linken Schulter vom 1 3. Februar 2020

habe jedoch diverse Befunde ergeben , bezüglich derer unwahrscheinlich sei, dass diese drei Monate zuvor nicht vorgelegen seien

( Urk. 1 S. 6). Dazu ist fest zustellen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Begutach tung durch Dr. G.___ zwar mannigfaltig e Beschwerde n

beklagt e

( vgl. Urk. 7/153/149 ). Beschwerden betreffend die linke Schulter erwähnt e er jedoch nicht . Alsdann ergab sich im klinischen Untersuch

( Urk. 7/153 S. 153 f.) bezüglich der Schultern ein im Wesentlichen unauffälliger Befund bei nur mässig und gleichseitig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit .

V or diesem Hintergrund ist nicht als mangelnde Sorgfalt zu werten, dass Dr. G.___ von weiterführenden

Abklärungen abgesehen hat .

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass

dem nachträglich befundeten Gesundheitsschaden

an der linken Schulter

mit dem durch RAD- Arzt Dr. O.___

angepassten Zumutbarkeitsprofil

(vgl. E. 3 2.4) i n qualitativer Hinsicht nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. S oweit er

in diesem Kontext

hingegen

( in quantitativer Hinsicht )

moniert , Dr. O.___

sei

in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2015 noch von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasste r Tätigkeit von 80 % ausgegangen , weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) nun vollständig arbeitsfähig sei n solle , zumal zwischen zeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 6 f.) ,

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . So

begründete Dr. O.___

die s e Einschätzung

damals

mit einer geringen Leistungsminderung ( von 10 % -20 % ) wegen zeitwei ligem Schwindel (Urk. 7/40 S. 5). Jedoch liegt auf der Hand, dass

der

reinen Aktenbeurteilung von Dr. O.___ bezüglich der nicht sein Fachgebiet betreffenden (Schwindel -)P roblematik kein höherer Bewei s wert zu kommen

kann als dem

eingeholte n Gutachten der externen Spezialärzte , welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatte te n und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelang t en. 4 .2.2

Der Beschwerdeführer bringt we i ter

v or, der fall zuständige Psychiater des

RAD habe sich nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin Dr. R.___ am psychiatrischen

Gutachten befasst, sondern lediglich behaup tet, es liege Beweislosigkeit vor. Jedoch h abe

Dr. R.___ in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 ausgeführt, dass die psychiatrische Expertise von

med. pract . I.___

die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ausgerechnet bei der zentralen Befunderhebung nicht einhalte ,

weshalb ergän zende Abklärungen vorzunehmen seien

( Urk. 1 S. 7 ff. ) .

Aufgrund

ihrer jeweiligen Untersuchung en

stellten

die Neuropsychologin M . sc .

H.___ und der Psychiater med. pract . I.___

– zusammengefasst – je fest, der Beschwerdeführer präsentiere ein wenig authentisches,

theatralisch es und

aufgesetzt es Verhalten

sowie

e in

unkooperatives

Antwort verhalten , was

eine Befunderhebung und B e u r teilung

lege artis

verun mögliche (E. 3 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00104

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 1. Februar 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, ohne erlernten Beruf, war ab Mai 2008 als Operator bei der Y.___ AG in Z.___

angestellt , welches Arbeitsverhältnis infolge Verlegung des Produktionsstandortes ins Ausland seitens der Arbeit geberin per 3 1. März 2014 gekündigt wurde ; letzter effektiver Arbeitstag war der 10. S eptember 2013 , danach war X.___

krankgeschrieben

( Urk. 7/3/4, 7/13 ) . Nebenberuflich ging er seit jedenfalls 2010 einer Tätigkeit als Reinigungs kraft nach (vgl. IK-Auszug, etwa Urk. 7/ 156 ). Mit Gesuch vom 15. A ugust 2014 meldete sich X.___

unter Hinweis auf chronische Nacken-/Kopfschmerzen und Schwindel bei St. nach Unfällen (Kopfkontusionen) am 27. September 2011 und am 2. Oktober 2009 und segmentaler Dysfunktion C2/3

sowie

unter Angabe einer seit dem 24. September 201 3 bestehende n

vollständige n Arbeitsunfähigkeit

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medi zinischer Hinsicht und fü hrte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/ 11 ). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 7/16 , Urk. 7/48 ) und weiterer medizinischer Berichte behandelnder Ärzte und Institutionen ( Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/29 ) gewährte die IV-Stelle berufliche Einglied erungsmassnahmen (Urk. 7/46, Urk. 7/54 ff: insbes. A rbeitstraining vom 1. Juni – 30. November 2016, ink l . Job Coaching, Akquis i tion und Nachbetreu ung sowie T aggelder ). Per 15. Februar 2017 trat

X.___ eine Festanstellung (100

%)

in der Produktion/Spedition bei der Bäckerei A.___ a n (U rk. 7/76 ff.) . Da

er v erschiedentlich Anordnungen des Arbeitgebers

nicht Folge leistete , s owie nach erfolgter Krankschreibung infolge einer a m 21. Februar 2017 erneut

erlittenen Kopf k ontusion

wurde das Arbeitsverhäl t nis seitens des Arbeitgebers

während der Probezeit gekünd i g t ( Urk. 7/78 , Urk. 7/88 /17 ). Die IV-Stelle schloss daraufhin

die beruflichen Massnahmen mit Mittei lung vom 3 0. März 2017 ab (Urk. 7/80).

Nach Beizug der Ak ten des für den Unfall vom 21. Februar 2017 zuständigen U nfallversicherer s (Urk. 7/88) und Einholung eines hausärztlich en Berichts (U rk. 7/89) erliess die IV- St elle am 30. August 2017 einen Vorbescheid, gemäss welchem sie einen Anspruch au f IV-Leistungen voraussichtlich verneine n werde (Urk. 7/92). Dagegen

erhob der Versicherte am 26. September 2017 Einwand (Urk. 7/98). Nach Einholung von weiteren medizinis chen Unterlagen (vgl. etwa Urk. 7/105, Urk. 7/106 ff., Urk. 7/121 -123 ) ,

welche unter anderem ergaben, dass der Versicherte zwischenzeitlich einen Vorderwandinfarkt erlitte n hatte (vgl. etwa Urk. 7/123/1 und Urk. 7/137 ) ,

und Stellungnahme

du rch den Versicherten dazu (Urk. 7/125) sowie weiterer Ergänzung der Akten veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten, mit welcher die B.___ AG, MEDAS C.___ , beauftragt wurde ( Mitteilung en vom 2 1. Juni und vom 2 2. Juli 2019 ,

Urk. 7/140 und Urk. 7/144 ). Die

B.___ AG erstat t ete ihre Expertise am 29. N ovem ber 2019 (Urk. 7/153). Mit Eingaben vom 10. Februar 2020 ( Urk. 7/159) und 13. Februa r 2020 (Urk. 7/160 ) nahm der Versicherte dazu Stellung; am 1 6. März 2020 reichte er ergänzende medizinische Unterlagen ein , unter anderem betreffend seine linke Schulter (Urk. 7/166 ff.). Am 22. September 2020 erliess die IV-Stelle einen neu en Vorbescheid, mit welchem sie abermals die Verneinung des Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 7 /173). Mit Eingaben vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/177) und 11. November 2020 (Urk. 7/180) nahm der Versicherte dazu Stellung und reichte weitere ärzt liche Berichte

ein , namentlich einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 7/179) . Nach Vorlage der U nterlagen an ihre n Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD; Urk. 7/182) hielt die IV-Stelle m it V erfügung v om 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit V ernehmlassung vom 24. März 2021 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (U rk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk . 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato ri schen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 1 2. Januar 2021 zur Hauptsache damit, gestützt auf das Gutachten der B.___

AG

sei davon auszu gehen, dass in der bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % und

i n einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe . Die vom Beschwerdeführer

neu vorgelegten Unterlagen ergäben keine andere Beurteilung der (quantitativen) Arbeitsfähigkeit , es sei lediglich aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht das Belastungsprofil anzupassen gewesen . Auch die weiteren eingereichten Unterlagen der Behandler

ergäben keine neuen Tatsachen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 3

%, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei (Urk. 2) .

2 .2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten der B.___ AG aus diversen Gründen mangelhaft und nicht verwert bar sei. Auch überzeugten die Stel lungnahmen der involvierten RAD – Ä rzte nicht; i nsbesondere setze sich der zuständige Arzt des

RAD nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin am psychiatrischen Gutachten auseinander. Die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens blieben unklar, weshalb diese , wie auch das Quantitativ der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, im Rahmen eines Geric htsgut achtens abzuklären sei en . Schliesslich sei der Einkom mensvergleich in mehreren Punk ten unzu treffend ( Urk. 1) . 3 . 3 .1

3 .1 .1

Am polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 2 9. November 2019 waren Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

Dr. med. E.___ , Fa chär z t in FMH für Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für A llg e meine Innere Medizin FMH und Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, Msc

H.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP , sowie med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt ( Urk. 7/153 S. 6 f.). I m Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten sie die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/153 S. 12):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.1) - M inima l e multisegmentale Diskopathien , beginnende Osteochondrosen HWK 6/7, foraminale Einengung beidseits HWK 6/7 , links akzentuiert, hierdurch Kompression der Nervenwurzel C7 links, möglicherweise auch rechts. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich keine wesentliche Befundänderung. Bei Zustand nach Trauma sind keine konsekutiven Verletzungen abgrenzbar (MRI HWS nativ 1 5. März 2017 im Vergleich zu MRI HWS 08.06.2015) - Muskuläre Dysbalance - Chronisches lumbos pondylogenes Syndrom links (ICD- 10 M54.4) - Lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5, haupt sächliche Segmentdegeneration auf Höhe L4/5 mit flacher breitbasiger medialer Diskushernie und Tangierung der absteigenden Nervenwurzel L5 beidseits rezessal (MRI LWS 08.06.2015) - Muskuläre Dysbalance

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas WHO Grad I, BMI 33 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Nikotinkonsum, 07/2018 sistiert, kumulativ ca . 55 py (ICD-10 Z72.0) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Kleine axiale Hiatushernie , Gastroskopie 19.08.2013 (ICD-10 K44.9) - Rektumpolyp , Colos kopie 19.08.2013 (ICD-10 K62.1) - Urolithiasis mit Spontanabgang 2010 (ICD-10 N20.9) - Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M25.56) - Beginnende Gonarthrose - St. n. akutem Myokardinfarkt am 01.07.2018 auf dem Boden einer koro naren Zweigefässerkrankung (ICD-10:

I25.2; I25.12) - Anamnestisch unspezifischer Schwindel (DD: phobischer Schwindel)

Im Vordergrund der subjektiven Beeinträchtigung stünden die Schmerzen, weshalb der Explorand praktisch nichts mehr unternehmen könne (S. 13) . Es hätten sich jedoch mehrere Inkonsi s tenzen gezeigt , aufgrund derer

v on einer Aggravation , wenn nicht S imulati on ausgegangen werden müsse

(S. 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Expertinnen und Experten aus interdisziplinärer Sicht zusammenfassend fest, ergebe sich in der angestammten Tätigkeit (aus rheuma tologischen Gründen) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 15). 3 .1 .2

Im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 7/153 S. 71 ff.) hielt Prof. Dr. D.___

in Würdigung der Akten sowie gestützt auf seine klinischen und apparativen Untersuchungen (S. 84) sowie die Angaben des Beschwerdeführers

im Wesent li chen fest, aus neurologischer Sicht würden sich keine sicheren pathologischen Befunde finden, welche eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würde n . Aus anamnestischer Sicht bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein cervikovertebrales Syndrom links und ein unspezifischer Schwindel. Bei allen drei anamnestisch basierten D iagno sen würden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine diesbezüglichen pathologischen Befunde finden. Die offensichtliche Diskrepanz von Befunden während der Untersuchung würden sowohl die neurologische Untersuchung als auch die dia g nostische Würdigung erschweren. Zusammenfassend könne derzeit kein sicherer (wesentlich er) Befund festgehalten werden ( S. 85 f. ) . Aufgrund der neurologischen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der A rbeits fähigke i t in allen Tätigkeiten (S. 88 f . ). 3 . 1 . 3

Im internistischen Teilgutachten ( Urk. 7/153 S. 93 ff . ) führte Dr. E.___

gestützt auf die Vorakten und ihren einlässlichen Untersuch (inkl. durchgeführtes EKG und Laboruntersuchungen; S. 108) im Wesentlichen aus, die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen seien allesamt mit gängigen Therapieverfahren behan delbar und die Therapien würden lege artis in Art, Umfang und Intensität durch geführt .

E s bestünden keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation bezüglich Therapiemassnahmen auf internistischem Fachgebiet, jedoch sei auf den fehlen den Medikamentenspiegel der angeblich eingenommenen Psychopharmaka hinzuweisen. B ez ü g li ch der kardialen Pr oblematik werde

auf das kardiologische Teilgu tachten verwiesen . Zur kardialen Problematik h i el t

Dr. E.___

ergänzend

fest, der Versicherte beklage aktuell keinerlei Einschränkungen, ausser dass er Angst habe , nach einem Herzinfarkt zu versterben und deshalb schon 15 x im Notfall gewesen sei (S. 111) . U nklar seien die t icartigen Bewegungen sowie die absenzartigen Zustände, die während der gesamten Exploration zu beobachten gewesen seien. Auffällig sei alsdann ein breitbeiniger und tapsiger Gang sowie das ständige R eiben der Oberschenkel ; diesbezüglich könnte ein neurologisches, DD psychogenes Korrelat zugrunde liegen, wofür auf die entsprechenden Fach gutachten zu verweisen sei (S. 112). Aktuell und auch retr ospektiv bestehe auf allgemein-i nternistische m Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit ( Urk. S. 114 f. ). 3 . 1 . 4

Im kardiologischen Teilgutachten ( Urk. 7/153 S. 118 ff.) hielt der Experte

Dr. F.___

gestützt auf die Vorakten , die Angaben des Beschwerdeführers

sowie eigens durchgeführte a pparative und labormässige Abkl ä r ungen (S. 129)

fest, die gestellten kardiolo gischen Diagn o sen

besässen aktuell keine IV-Relevanz. Zwar klage der Versicherte über fragliche typische kardiale Beschwerden, eine mögliche IV-Relevanz habe aber mittels einer am 15. Au gust 2019 im Spital J.___ durchgeführten Stressechokardiografie nicht belegt werden können. Im Rahmen dieser Untersuchung hätten sich keine Hinweise für belastungsinduzierte Wand bewegungsstörungen gezeigt, was für eine hämodynamisch relevante Progression der koronaren Herzkrankheit typisch wäre (S. 130 unter Hinweis auf S. 139 ). Es bestehe ein dringlicher Bedarf in der Optimierung der kardiova s kulären Risiko faktoren, insbesondere i m Sinne eines Nikotinstopps (S. 131 ).

Anlässlich der Untersuchung hätten sich Hinweise auf Verdeutlichung gezeigt (S. 132). Aus rein kardiologischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeit s unfähigkeit noch habe eine solche bestanden (S. 133 f.). 3 . 1 . 5

Der rheumatologische Gutachter Dr. G.___

hielt gestützt auf die medizinischen Vorakten , die Angaben des Versicherten

sowie den klinischen Untersuch in seinem Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 141 ff.) im Wesentlichen fest, auf Frage nach Beginn und Verlauf der Beschwerden berichte der Versicherte , dass er überall Schmerzen habe. Es gehe ihm vom linken Nacken nicht gut; der Hinterkopf links sei schmerzhaft wie Herzklopfen. Er wisse nicht, dass er einen Unfall gehabt habe und wie das angefangen habe. Der Versicherte berichte auch über Rücken schmerzen im unteren Rücken, beidseits in die Beine ausstrahlend, über Schmer zen im linken Zeh und über Schwindel. Jedoch sei ein strukturiertes Nachfragen der einzelnen Beschwerdebereiche weiter nicht möglich gewesen , da der Versi cherte immer wieder

berichte, dass er alles vergessen habe (S . 149). Gestützt auf die klinische Untersuchung (S. 153 f.) hielt der Experte fest, e ine kompressive

zervikale oder lumbale Radikulopathie habe in der aktuellen klinischen Unter su chung nicht festgestellt werden können, korrelierend auch zu den früheren neu rologischen Untersuchungen (S. 156). Die Symptomatik vor allem im Nacken arm bereich erscheine zu den jeweils beschriebenen auslösenden Unfallereignissen nicht in diesem Ausmass und Dauer nachvollziehbar. Konsistent werde ein Schmerz im linken Occipitalbereich angegeben ohne allerdings beschriebenes bildgebendes Korrelat in CT (2/17) und MRI (6/18)

-

Schädeluntersuchungen (S. 158). Das Verhalten des Versicherten im Rahmen der Exploration habe demonst rativ und teilweise auch aggravierend erschienen; bei auch weiteren positiven Waddelzeichen (axialer Kompressionsschmerz, unterschiedliche Lasègueprüfung im Sitzen/Liegen, nicht dermatombezogene Hypästhesie) sei, soweit aus rheuma tologischer Sicht beurteilbar, auch eine mögliche somatoforme Komponente nicht ausgeschlossen (S. 158).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, a us rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der axial verminderten Belastbarkeit der HWS und LWS in der bishe ri gen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

% ,

vor allem für die Dur chführung von Transportarbeiten (S. 159).

F ür eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohn e das Heben und Tragen von Lasten über 10

kg sowie gehäuftes Reklinieren des Kopfes sei aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Diese Arbeitsfähigkeit sei bereits 2016 so eingeschätz t worden (S. 160). 3 . 1 . 6

Im neuropsychologischen Teilg utachten ( Urk. 7/153 S. 163 ff. ) hielt die Expertin M . sc .

H.___

im Wesentlichen was folgt fest (S. 178 f.) : Der Versicherte sei wohl pünktlich erschienen, habe jedoch von Anfang an demonstrativ nicht mit ge macht . Bereits auf erste A nsprache hin, zur Aufklärung über den geplanten Verlauf, habe der Versicherte auf ihre S chuhe

gestarrt und

nicht reagiert ; wieder angesprochen habe der Versicherte sie (die Expertin) an gestarrt, dies mit klarem konzentriertem Blick und straffer Körperhaltung . Dieses Verhalten sei durch gängig dargestellt worden . Weiter

habe der Versicherte begonnen, sie (die Exper tin) nach ca . 10 Minuten und dann ständig, unter dem Tisch gegen das Schienbein zu treten. Dies zum Teil auch mehrmals hintereinander. Der Versicherte habe wiederholt dermassen übertriebene Schreckreaktionen gezeigt , dass er einmalig heftig mit der Hand gegen den Tisch ge stosse n habe , sodass dieser kurz vibrier t und dadurch auch sie (die Expertin) erschreck t hab

e. Anstelle sich auf die Fragen einzulassen, habe der Versicherte wiederkehrend Gegenstände , welche auf dem T isch stand en (Schreiber, Stifte, Glas) in die Hand genommen , diese von allen Seiten betrachte t und untersucht ,

anstelle sich der Untersucherin zuzuwenden. Auf Fragen im Anamnesegespräch sei , wenn überhaupt, nur knapp geantwortet

worden . Erst nach wiederholtem beharrliche m Nachfragen sowie unter Erwäh nung, dass sie (die Exper t in) ihm seine Absencen nicht ab n ehme und sie ihm ansehe, dass er sie genau hö r en und verstehen würde, habe der Versicherte vorübergehend zu berichten

begonnen . Der V ersicherte habe vorw i e gend ein demonstrativ trotziges, ablehn endes Verhalten gezeigt (auf Schuhe oder die Expertin starren, wiederkehrendes Treten gegen das Schienbein, extremes Zusam menzucken des ganzen Körpers, Gegenstände untersuchen/betrachten).

Der Versicherte habe Schmerzen, Ängste und Vergesslichkeit

beklagt , habe aber seine Medikamente nennen und auch retrospektiv Auskunft geben

können .

Sie habe versucht, die Beschwerdevalidierung mit TOMM durchzuführen, aber bereits bei den Beispielen habe der Versicherte ein dermassen absurdes Verhalten präsentiert (höre Instruktionen nicht zu, blättere selber im Testheft rum, wieder Starren) , so dass die Untersuchung abgebrochen und ihm gesagt worden sei , er könne nach Hause gehen. Der Versicherte sei spontan nicht auf diesen Hinweis ein gegangen und hab e sich stattdessen wieder Wasser in sein Glas gegossen , dieses ausgetrunken und sie angestarrt . Dem Versicherten sei die Tür geöffnet und nochmals mitgeteilt worden , er dürfe nach Hause gehen. Daraufhin habe

er den Untersuchungsraum verlassen . Aufgrund des sehr befremdenden Auftretens mit im Verlauf auch bei ihr (der Expertin) aufkommenden beklemmenden Gefüh len, habe sie den Versicherten von seinen Räumlichkeiten aus beobachtet. Er sei anschliessend während einer halben Stunde vor dem Gebäude umher geschlichen , habe dabei eine Zigarette nach der anderen geraucht . Dann sei er in Richtung Klinik K.___

vis à

vis gegangen und dort weiter umher gestanden . Eine Stund e nachdem sie den Versicherten v erab s chiedet habe, sei dieser n och immer anwe send gewesen und in der Gegend herum geschlichen .

Als Fazit hielt die Expertin fest, die Untersuchung sei abgebrochen worden, weil der Versicherte ein dermassen demonstratives, trotziges und theatralisches Verhalten dargestellt und sich nicht auf die U ntersuchung und die Untersucherin eingelassen habe . Die sogenann ten Absencen hätten sich

aufgrund des klaren und zielgerichteten Blickes mit jeweils strammer Körperhaltung als nic ht authentisch

präsentiert . Der Versicherte

habe keine Vigilanzminderung gezeigt ; b e im Starren sei der Blick jeweils klar und fokussiert gewesen und auch beim Anstarren der Schuhe habe sich nie ein Einsacken der Körperhaltung als Hinweis auf vermin derte Vigilanz gezeigt . Die Schreckreaktionen hätten sehr ausgel e bt gewirkt und es wundere hierbei , dass bei Schmerzen der Körp er noch zu dermassen starken Schreckreaktionen fähig sei.

Eine t estpsychologische Untersuchung der kognitiven Funktionen sei aufgrund Malcompliance nicht durchführbar

und das Stellen von Diagnosen nicht möglich

gewesen . Somit könne auch keine Aussage über den Grad der Arbeitsfähig keit/Restarbeitsfähigkeit gemacht werden (S . 179 ff.). 3 . 1 . 7

Der psychi a trische Gutachter med. pract . I.___ hielt in seiner T eilexpert ise

( Urk. 7/153 S. 185 ff. ) gestützt auf die Vorakten und seine Exploration des Beschwerdeführers

im Wesentlichen fest (S. 204) , dieser habe von Anfang an ein als etwas auffällig zu bezeichnendes Verhalten gezeigt, zunächst nicht auf Ansprache reagiert und insgesamt sei en die An amneseerhebung und die Unter suchung mühsam gewesen. Der Versicherte habe jedoch dabei wenig authentisch gewirkt, eher histrionisch , theatralisch aufgesetzt. Deutlich sei auch geworden , dass er gekränkt und zwischenzeitlich auch gereizt

war . Der Versicherte habe später im Raum in ein leeres Regal

gestarrt , jedoch Blickkontakt aufgenommen und diesen auch gehalten, dann oft den gleichen Satz gesagt , ohne dass dies wirklich als Perseveration zu verstehen gewesen sei. Er habe den gleichen Satz auf gestellte Fragen wiederholt und eine gewisse Abwesenheit und Schreck haftigkeit demonstriert; dabei habe er immer wieder mit dem Oberkörper und den Armen gezuckt und zum Teil mit den Händen an der Tischkante angeschlagen. A ufgeforder t, dieses Verhalten doch zu unterlassen, sei es zu durchbrechen gewesen, so dass diese s über einen Gutteil der Untersuchung sistiert und erst wieder am Schluss bestand en habe . Insgesamt habe der Versicherte nur einfache Antworten gegeben und häufig geäussert, dass er «nichts wisse» oder «keine Ahnung» habe (S. 204) . Es habe so gewirkt, dass der Versicherte keine adäquaten Antworten habe geben wolle n , das Vorbeireden und die Schreckhaftigkeit hätten nicht authentisch gewirk

t. B ei doch eher gering zu bezeichnenden Compliance hätten die Angaben allenfalls teilweise verwertbar erschienen (S. 205) . Zum psychischen Befund gab med. pract . I.___ an, auch die ser sei vor dem Hintergrund der Begebenheiten nur beschränkt erhebbar und verwertbar. Die Mimik habe etwas eingeschränkt gewirkt, soweit beurteilbar, möge der Versi cherte auch etwas herabgestimmt gewesen sein , teilweise gereizt und gekränkt. Inwieweit die Schwingungsfähigkeit abschliessend wirklich eingeschränkt gewe sen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Soweit beurteilbar, sei er bei erhaltener Vigilanz wohl soweit orientiert g e wesen, von Seiten der Motivation dürfte die se zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als aufgehoben zu bezeichnen sein (S. 205) .

S chlussfolgernd

hielt der Experte fest, bei der Untersuchung habe sich ein Versi cherter gezeigt, der von Seiten seines Verhaltens, des Auftretens, der Beziehungs- und Kontaktgestaltung doch als auffällig zu bezeichnen gewesen sei und ein gewisses bizzares Verhalten gezeigt habe , das jedoch sehr theatralisch, aufgesetzt, wenig authentisch und nicht nachvollziehbar gewirkt habe. Der Versicherte schien laien-ätiologisch darzustellen, wie er sich eine psychische Erkrankung vorstellte. Weder die vom Versicherten gezeigte « Schreckhaftigkeit » noch das « S tarren » habe als in i rg en d einer W eise bei einer psychischen Erkr ankung vorkommend mit einer psy chischen Erkrankung in Verbi ndung stehend wahrge nommen und festge s tellt werden können . Die Angaben des Versicher t en, wonach er «vergessen habe», «keine Ahnung habe» und dass er Sätze wiederholt hab e, hätten sich nicht im Sinne einer Persever a tion, einer mnestischen Störung oder eines Vorbeirede ns gezeigt . Auch diese hätten aufgesetzt gewirkt und ebenso , wie sich der Versicherte die psychische Erkrankung vorstellte. Der Versicherte habe ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt, das über die Einnahme eines sogenannten Krankenrolle nverhaltens hinaus gegangen sei. E r habe si ch demonstrativ theat ralisch gezeigt, habe bewusstseinsnahe, demons t r ative Symptome im Sinne eines nicht authentischen Verhaltens abschliessend im Sinne einer Simulation gezeigt (S. 208) .

Weiter gab der psychiatrische Experte an, v or dem Hintergrund der Gegeben heiten sei es prinzipiell etwas schwierig erschienen , differenzialdiagnostische Überlegungen anzustellen. Letztendlich wäre es natürlich möglich, dass beim Versicherten, wie im Dossier angeführt, eine depressive Störung bestehen könnte, wohl vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren, da der Versicherte etwas bedrückt erschien en sei . Dies sei jedoch von anderen Gegebenheiten über lagert worden und habe sich im Einzelnen nicht differenzieren lassen. Auch habe keine Pseudodemenz im Rahmen einer depressiven Störung festgestellt werden können, welche eine Diag no se einer depressiven Störung stützen würde. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diag nosespektrum habe nicht festges t e llt

werden können, diese werde im Dossier zum Teil auch nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Die Aufgabe der Behandlung sei auch nicht krankheitsimmanent, scheine nicht im Rahmen einer psychischen E rkrankung zu bestehe n (S. 208 f.) . Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte

anlässlich der Untersuchung («heute») dieses Verhalten gezeigt habe, wäre es vorstellbar , dass wie im Dossier genannt, eine akzentuierte P ersönlichkeit mit wohl auch narzisstischen aber wohl auch histrionischen Anteilen b estehe . Dies und insbesondere das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung könne aber vor dem Hintergrund der Gegebenheiten so nicht aktuell verifiziert und/oder bestätigt werden.

Vor dem Hintergrund der Umstände und Gegebenheiten könne keine Diagnose gestellt werden und ohne eine andere als die anlässlich der Untersuchung («heute») mangelnde Mitarbeit des Versicherten, die nicht durch eine psychische Störung bedingt sei, werde auch in Zukunft keine Diagnosestellung möglich sein. Somit könne abschliessend die Arbeitsfähigkeit respektive die Arbeitsunfähigkeit bei dem Versicherten nicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass anzu nehmen sei, es bestehe ein mehr als nicht authentisches Verhalten, müsse rein medizinisch-theoretisch, rein versicherungspsychiatrisch davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsf ähigkeit bestehe (S. 209 ) . 3 .2

Im Nachgang zum Gutachten der B.___

AG fanden im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten : 3 .2 .1

Dr. med. L.___ , Fachärztin Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. April 2019 an den Hausarzt die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/169 S. 17 ff.) :

- chronisches zervikozep hales und –brachiales Schmerzsy n d rom links be tont, mit/bei - A ggraviert nach 3-maligen HWS-Distorsionstraumata mit Kopfkontu sion 2009, 2011 und 02/2017 - MRI HWS 15.03.2017: mehrsegmentale D iskusprotrusionen , V .a. C6/C7 bds . linksbetont mit möglicher Kompression C7 links bei hochgradiger Neuroforaminalstenose

- Status nach radikulärer I nfiltration C7 links 201 3 ohne Besserung

Z usammenfassend gab Dr. L.___

an, bei eingeschränkter Kooperation sei keine abschliessende Beurteilung möglich, eine klinisch relevante radikuläre Kompression, sowohl zervikal als auch lumbal, erscheine allerdings wenig wahr scheinlich. Zu erwähnen sei eine wenig authentische und durch Aggravation geprägte klinische Präsentation. Der Versicherte habe den W unsch geäussert, die elekt r o physiologische Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen , weshalb ein zweiter Termin vorgesehen werde (S. 18) .

Im Nachtrag vom 15. Mai 2019 hielt Dr. L.___ nach durchgeführten Abklä rungen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, die elektromyographische Untersuchung habe erwartungsgemäss kein en Anhalt für eine Radikulopa t hie C5, C6 und C7 rechts ergeben. Da die rechtsseitige Zervikobrachialgie im Moment im Vordergrund stehe und die Untersuchung als äusserst schmerzhaft empfunden worden sei, sei auf die Untersuchung der linken Seite verzichtet worden. Die Ergebnisse der somatosensoris c h evozierten Potentiale seien nicht richtungs weisend, insbe s ondere ohne Anhaltspunkte für eine Läsion der lemniskalen Afferenzen. Zusammenfassend finde sich aus neurologischer Sicht keine Erklä rung für die chronifizierte Schmerzsymptomat i k , insbesondere kein Anhalt für eine z ugrunde liegende radi k uläre Kompression ( Urk. 7/169 S. 19) . 3 .2 .2

Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie (FMH), Unfallchirurgie, Sportmedi zin, s tellte in seinem Bericht vom 4. März 2020 gestützt auf zwei Bildgebungen (MRI HWS und MRI Schulter links) je vom 13. Februar 2020 die folge n den Diag nosen: Diskushernie Segment HWK 6/7, Kompression der Nervenwurzel C7 links, Einengung des rechten Neuroforamens im Segment HWK 6/7, Unkovertebral arthrose . Des W eiteren diagnostizierte er eine Schulterinstabilität links, Hill-Sachs- Läsion links nach Schulterluxati on, eine Ruptur des inferioren glenohu meralen Ligamentes links sowie eine AC-Gelenksarthrose link s (Urk. 7/167 S. 1) .

Dr. M.___ gab im Wesentlichen an, u rsächlich für die Beschwerden sei eine Mischsympt omatik zwischen einer Nervenwurzelkompression im HWS-Bereich durch die Diskushernie und einer verbliebenen Schulterinstabilität lin k s nach vermutlicher Schulterluxation in früherer Zeit. Der Versicherte leide massiv unter Schmerzen. Zur Differenzierung der HWS- Beschwerden sei der Patient zu Dr. med. N.___

überw i e sen worden . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. M.___ nicht ( Urk. 7/167 S. 3 ) . 3 .2 .3

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , gab in seinem Bericht vom 1 2. März 2020 an, die Beweglichkeit der HWS sei mas siv einge schränkt. Es bestehe eine leichtgradige Abschwächung des Faust schlusses in beiden Händen und eine diffuse Sensibil i tätsstörung im Bereich beider Hände. Im Röntgenbefund zeigten sich osteochondrotische Veränderungen bei C 5/6 und C

6/7, jedoch auch im Bereich der mittleren HWS. Eine Instabilität der HWS zeige sich nicht.

Da der Patient unter den Beschwerden sehr stark leide, werde mit ihm die Möglichkeit einer schmerztherapeutischen Interventionsbehandlung bespro chen. Das Verfahren sei ihm erläutert und ein entsprechen der Termin vereinbart worden ( Urk. 7/ 167 S. 5). 3 .2 .4

Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Blick auf die Berichte von Dr. M.___

vom 4. März 2020 und von

Dr. N.___ vom 1 2. März 2020

sowie die darin festge haltenen bildgebenden Befunde in seiner Stellungnahme vom 2 2. Juni 2020 im Wesentlichen fest, neu seien die im Rahmen eines Arthro MRI erst 2/2020 erhobenen MR-tomographischen Befunde der linken Schulter. Hinsichtlich der Beur teilung der sich letztendlich aus der Zusammenschau der klinischen und radiolo gischen Befunde abzuleitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähig keit (Arbeitsfähigkeit) ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser neuen Diagnose aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine andere Beurtei lung der quantitativen Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei das Belastungsprofil um die qualita tive Einschränkung «keine Arbeiten mit dem linken Arm in oder übe r Schulter höhe» zu erweitern ( Urk. 7/171 S. 1 1 f. ) .

3 .2 .5

Im Bericht der Universitätsklinik P.___ , wo der Versicherte auf Zuweisung seines Hausarztes untersucht worden war, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Schulterchirurgie am 8. September 2020 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/169 S. 3 f.) : - komplexes chronisches Schmerzsyndrom Schulter/Nacken links mit/bei - Cervikovertebralsyndrom mit Diskushernie HWK 6/7 mit Nerven wurzelkompression C7 links - Bursitis sub acromialis - Insuffizienz periskapuläre Muskulatur - Depression mit - V.a. chronische Schmerzst örung mit somatischen und psych ischen Faktoren - St. nach Myokardinfarkt 2018

Sie führten im Wesentlichen an, es bestehe eine schwierige Situation mit einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und der linken Schulter. Der Patient leide seit vielen Jahren an den Beschwerden. Obschon sich MR - tomo graphisch im Februar 2020 eine Bursitis subacromialis gezeigt habe, gingen die vom Patienten geltend gemachten Beschwerden weit über dieses Krankheitsbild hinaus. Insofern sähen sie aus schulterchirurgischer Sicht keine Möglichkeit , die Beschwerden des Patienten zu verbessern. Es werde deshalb um Aufgebot in der interdisziplinären Sprechstunde des Universitätsspitals Q.___

gebeten . Auch werde keine Verlaufskontrolle vereinbart, eine erneute Zuweisung sei bei Bedarf jederzeit möglich . 3 .2.6

Im Bericht des Universitätsspitals Q.___ ,

Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium , vom 8. Oktober 2020 ,

stellten die verantwortlich zeich nenden Ärzte neben bekannten Fremddiagnosen

die folgende Diagnose (als Schmerzdiagnose): c hronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen Schulter links ( ICD-11: MG 30.3 )

mit/bei Arthro -MRI 02/2020: Bursitis subacromialis , Tendopathie der Supraspinatussehne , keine Rotatorenmanschettenruptur sowie Röntgen Schulterstatus links 08/2020: regelrecht zentriertes Glenohumeral gelenk , geringe Mehrsklerosierung am inferioren Glenoid .

Sie führten im Wesent lichen aus, die expliziten Schmerzen in der linken Schulter bestünden seit diesem Jahr, die Schmerzen im Hals - und Nackenbereich dagegen schon mehrere Jahre. Bei einem zervikoradi k ulären Schmerzsyndrom mit Nervenwurzelkompression der C7-Wurzel sei bereits 2018 eine operative Sanierung empfohlen worden, welche der Patient abgelehnt habe. Mehrmalige Infiltrationen an der HWS (u . a .

Dr. N.___ ) seien bisher ohne Verbesserung der Symptomatik gewesen. Anal getisch nehme

er Dafalgan , N ovalgin , und Nisulid ein, welche nicht helfen würden. Er sei in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie bei Dr. R.___ . Die medikamentöse antidepressive Therapie habe er jed och selbständig sistiert (Urk.

7/176). 3 .2.7

Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Oberärztin am Zentrum S.___, Ambulatorium T.___ , der U.___ sowie behandelnde Psychiat e rin des Beschwerdeführers , führte in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/179) zu

Händen des Rechtsvertreters des Beschwerde führers sowie in Beantwortung von dessen Fragen im W esentlichen aus, im psychiatrischen Teilg utachten von med. pract . I.___ fehle ein psychopa tho logischer Befund nach AMDP , des Weiteren sei en kein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund und k ein Status nach AMDP erhoben worden, auch fehl t e n eine volls tä ndige Beschreibung der Persönlichkeit und testp sychologische Abklärungen. T estpsychologische Zusatzu ntersuchungen wären sicherlich wünschenswert, allerdings sei tatsächlich auch zu beachten, dass der Versicherte offensichtlich kaum Auskünfte gegeben habe und somit eine solche Erhebung k aum durchzuführen sei (S. 1). Weiter gab Dr. R.___ an, m ed. pract . I.___ umschreibe vornehmlich das Verhalten des Patienten, welches sie ( Dr. R.___ ) in den Sitzungen bei i hr zwischenzeitlich sehr ähnlich wahr nehme. Den psychopa th ologi schen Befund beim Versicherten zu erheben se i sicherlich schwierig. Er sei einerseits sehr misstrau i sch, and e rerseits werde die zugrundeliegende Symptomatik tatsächlich durch sein sehr auffälliges theatrali sches und histrionisches Auftreten überdeckt. Hierdurch sei die Diag nos t i k erschwert und die Vermutung einer Aggravation bis hin zur Simulation nahelie gend. Leider würden Patienten mit diffusen Beschwerden und forderndem, teils unangenehmem Verhalten oft nicht ernst genommen, obwohl tatsächlich soma tische wie auch psychiatrische Erkrankungen vorlägen. Dies sei beim Versicherten eb enfalls geschehen, so habe zum B eispiel in einer erneuten Untersuchung der Schulter let ztendlich ein durchaus schwerw i e gender Befund erhoben werden können (S. 2).

Weiter führte Dr. R.___ zur Hauptsache aus, der Versicherte habe anlässlich der Sitzungen immer wieder über Ängste berichtet. Er beschreibe einerseits eine grosse Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Hinzu kämen nachts auftre tende Ängste. Bezüglich Affektivität bestehe ihrer Einschätzung nach eine deut lich reduzierte Schwingungsfähigkeit und Freudlosigkeit, auch bestünden deutli c he Schuld- und Schamgefühle insbesondere gegenüber seiner Ehefrau (S. 2 f.). I hres Erachtens sei beim Versicherten eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ( F45.4 ) , auch sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens (F.45.30) zu diskutieren. Ebenfalls bestehe eine mittelgradige depres sive Episod e; die Diag n o sekriterien seien erfüllt (S. 3 ff.).

Abschliessend bemerkte Dr. R.___ , die Befunderhebung sei aufgrund des misstrauischen, teils abwertenden Verhaltens sicherlich nicht einfach. Der Versi cherte sei nicht in der Lage , sein V erhalten zu reflektieren, versuche durch sein theatralisches Verhalten einen Leidensdruck glaubhaft zu machen,

wel ches leider lediglich dazu führe , dass er kaum ernst genommen werde und wichtige Infor mationen verloren gingen. Aus ihrer Sicht sei daher sicherlich ein ausführliches psychiatrisches Einzelgutachten sinnvoll und die Zeitspanne des vorliegenden Gutachtens (Untersuchungszeit 13.00 bis 14.20) zu kurz (S. 6) . 3 .2.8

Dr. med. V.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy ch otherapie, vom RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 aus, der psychiatrische Teilgut achter beschreibe ein Verhalten des Versicherten, das mit Sicherheit als Aggra vation bezeichnet werden müsse, ebenso die neuropsychologische Teilgut ach terin. Der psychiatrische Teilgutachter habe aufgrund des Verhaltens des Versicherten keine Diagnose stellen können, was nachvollziehbar sei. Auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden aufgrund des Verhal tens des Versicherten. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten ( Urk. 7/182 S. 4). 4 . 4 .1

Das Gutachten der B.___

AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinische n Di s zipline n und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) erstellt . Die

begutachtenden Fach personen setzten

sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dessen Verhalten einlässlich auseinander

und stellten – soweit ihnen

möglich -

nachvollziehbare Diagnosen. Dabei legten sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar

und begründeten die Schluss folgerungen nachvollziehbar.

I n somatischer Hinsicht legten die medizinischen Fachpersonen

einleuchtend dar, dass weder in internistischer ,

noch in kardiologischer, noch in

neurologischer Hinsicht eine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit besteht ; mit Blick auf die zeit nah zu gleichen Schlüssen gelangenden Ausführungen von Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 2 5. April 2019 (vgl. E. 3 .2.1) erscheint namentlich überzeu gend, dass bezüglich der Schmerzen im Nackenbereich aus neurologischer Sicht k ein pathologischer und somit

kein relevanter Befund

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben war . Vor dem Hintergrund der medizini schen Akten sowie

der

anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden ,

der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen leuchtet aber auch in rheumatologischer Hinsicht ein, dass

aufgrund der degenerativen Befunde an der Hals- und Lenden wirbelsäule zwar e ine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten -

auch mittel schwere Arbeiten umfassende n (vgl. Urk. 7/13 S. 5)

Tätigkeit als Operateur

besteht , hingegen in einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit unter Berücksichtigung des - aufgrund der Schulterproblematik durch RAD Arzt Dr. O.___ weiter eingeschränkten - rheumatologischen Belastungsprofils

keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist .

Schliesslich leuchten auch die neuropsycholo gische und die psychiatrische Expertise

ohne W eitere s

ein . I nsbesondere zeigten die Fachpersonen

nachvollziehbar auf, dass aufgrund der eingeschränkten Mitwirk ung des Versicherten bei den Untersuchung en

sowie mit Blick auf das

von ihm demonstrierte

– einhellig als

wenig authentisch

eingestufte

- Verhalten , welches

nicht durch ein krankheitswertiges Geschehen zu erklären

war , keine bzw. keine zuverlässige Beurteilung des

neuropsychologischen bzw. psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen werden konnte , und infolge Überlagerung allfällig bestehender Symptomatiken

kein

von diesem Verhalten verselbständigter Gesundheitsschaden hinreichend abzugrenzen und somit feststellbar war . Es leuchtet daher auch ein, dass

es folglich nicht möglich war, mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eine Diag n o se zu stellen und

eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit

vorzunehmen .

4 .2 4 .2.1

In somatischer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des

B.___ - Gutachten s

mit der Begründung in Frage,

d er rheumatologische Experte habe

als Folge seiner oberflächlichen Untersuchung die vom Beschwerdeführer beklagten progredienten Schmerzen in der linken Schulter

nicht bildgebend abgeklärt; das von

Dr. M.___

veranlasste

Arthro - MRI der linken Schulter vom 1 3. Februar 2020

habe jedoch diverse Befunde ergeben , bezüglich derer unwahrscheinlich sei, dass diese drei Monate zuvor nicht vorgelegen seien

( Urk. 1 S. 6). Dazu ist fest zustellen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Begutach tung durch Dr. G.___ zwar mannigfaltig e Beschwerde n

beklagt e

( vgl. Urk. 7/153/149 ). Beschwerden betreffend die linke Schulter erwähnt e er jedoch nicht . Alsdann ergab sich im klinischen Untersuch

( Urk. 7/153 S. 153 f.) bezüglich der Schultern ein im Wesentlichen unauffälliger Befund bei nur mässig und gleichseitig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit .

V or diesem Hintergrund ist nicht als mangelnde Sorgfalt zu werten, dass Dr. G.___ von weiterführenden

Abklärungen abgesehen hat .

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass

dem nachträglich befundeten Gesundheitsschaden

an der linken Schulter

mit dem durch RAD- Arzt Dr. O.___

angepassten Zumutbarkeitsprofil

(vgl. E. 3 2.4) i n qualitativer Hinsicht nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. S oweit er

in diesem Kontext

hingegen

( in quantitativer Hinsicht )

moniert , Dr. O.___

sei

in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2015 noch von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasste r Tätigkeit von 80 % ausgegangen , weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) nun vollständig arbeitsfähig sei n solle , zumal zwischen zeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 6 f.) ,

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . So

begründete Dr. O.___

die s e Einschätzung

damals

mit einer geringen Leistungsminderung ( von 10 % -20 % ) wegen zeitwei ligem Schwindel (Urk. 7/40 S. 5). Jedoch liegt auf der Hand, dass

der

reinen Aktenbeurteilung von Dr. O.___ bezüglich der nicht sein Fachgebiet betreffenden (Schwindel -)P roblematik kein höherer Bewei s wert zu kommen

kann als dem

eingeholte n Gutachten der externen Spezialärzte , welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatte te n und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelang t en. 4 .2.2

Der Beschwerdeführer bringt we i ter

v or, der fall zuständige Psychiater des

RAD habe sich nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin Dr. R.___ am psychiatrischen

Gutachten befasst, sondern lediglich behaup tet, es liege Beweislosigkeit vor. Jedoch h abe

Dr. R.___ in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 ausgeführt, dass die psychiatrische Expertise von

med. pract . I.___

die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ausgerechnet bei der zentralen Befunderhebung nicht einhalte ,

weshalb ergän zende Abklärungen vorzunehmen seien

( Urk. 1 S. 7 ff. ) .

Aufgrund

ihrer jeweiligen Untersuchung en

stellten

die Neuropsychologin M . sc .

H.___ und der Psychiater med. pract . I.___

– zusammengefasst – je fest, der Beschwerdeführer präsentiere ein wenig authentisches,

theatralisch es und

aufgesetzt es Verhalten

sowie

e in

unkooperatives

Antwort verhalten , was

eine Befunderhebung und B e u r teilung

lege artis

verun mögliche (E. 3 . 1.6 und 3 . 1.7 hier vor) . Es ist nicht ersichtl i ch , inwieweit diese Feststellungen

durch das Schreiben von Dr. R.___ vom 1 2. Oktober 2020

in Frage gestellt werden ;

vielmehr

bestätigt e sie

darin , dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzungen sehr

ähnlich wahrnehme und dass e in Befund schwer zu erheben sei . I nsbesondere

geht

aus den

von Dr. R.___

gestellten D iag n o sen und Ausfüh rungen weder

hervor , d ass

das vom Beschwerdeführer demonstrierte Verhalten

Ausdruck

eine r

verselbständigten psychische n

Störung

ist , noch inwiefern trotz des unkooperativen und täuschenden Gebarens

e ine zuverlässige Befunderhe bung und Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes

sowie der Arbeits fähigkeit mö glich gewesen sein soll . Somit werden im erwähnten Schreiben vo n

Dr. R.___

aber keine

wichtigen Aspekt e

benannt , welche

seitens der Gutach ter allenfalls unerkannt oder ungewürdigt geb l ieben sind ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 1 6. Dezember 2020 E. 5.2 ) und die daher geeignet wären, die Beurteilung der Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint gerade auch im Lichte der Ausführungen von Dr. R.___

nachvoll ziehbar , dass

- unabhängig davon , ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281

E. 2.2.1 (Aggravation oder Simul a tion; vgl. E. 1.4 hiervor) auszugehen ist –

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

eine

leitlinien gerechte Begutachtung erschwert bzw .

nachgerade undurchführbar war . Dies mit der Folge , dass

ein allfällig vorhandener Gesundheitsschaden

– ein en solchen schloss med. pract . I.___ denn auch nicht gänzlich aus –

aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit ausrei chender Wahrscheinlichkeit fest stellbar w ar. Wie RAD- A r z t

Dr. V.___ am 17.

Dezember 2020 daher im Ergebnis zutreffend festhielt, geht d ie se Beweis losigkeit zulasten des Beschwerdeführers (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_ 836/2019

vom

15. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Eine

neue Begutachtung, wie der Beschw e rdeführer dies beantragt (Urk. 1 S. 9 ) ,

fällt

bei diesen Begebenheiten ausser Betracht

(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2019

vom 2 7. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

4 .2 .3

Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit der Expertise

der B.___ AG schliesslich unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass er entgegen den Angaben im neurologischen und internistischen Teilgutachten nicht übergewichtig , sondern 23 kg leichter sei als die Gutachter dies gemäss Diagnosekatalog in der interdiszipinären Beurteilung behaupten ( Urk. 1 S. 5) , ist ihm insoweit zu folgen, als diese Ungenauigkeit auf eine gewis se Unsorgfalt

in diesem Punkt schliessen

lässt . Jedoch betrifft dieser Mangel keine n für die Beurteilung der Leistungs fähigkeit zentralen Aspekt , weshalb nicht ersichtlich ist und denn auch vo m Beschwerdeführer nicht

aufgezeigt

wird, inwieweit er die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung gemäss

B.___ -Gutachten nachhaltig in Frage zu stellen vermag . Aber auch soweit der Beschwerdeführer rügen lässt, die Gutachter hätten ihm gestützt auf die Angaben im internistischen Teilgutachten zu Unrecht eine Inkonsistenz bezüglich der Medikamenteneinnahme zum Vorwurf gema c ht ( Urk. 1 S. 5) ,

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . So hatte er

diesbezüglich anlässlich der verschie denen Begutachtungen divergierende Angaben gemacht und jedenfalls gegen über der internistischen Gutachterin wie au ch dem neurologischen Experten durchaus angegeben, das

– im Labor kaum nachweisbare (S. 108) - antidepressive Medikament Trittico einzunehmen (Urk .

7/153 S. 82 und Urk. 7/153 S. 101 ). Daran ändert nichts , dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2020 festhielt , der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychi atrischer Behandlung gestanden, weshalb

es

nicht verwunderlich sei, dass die Medikamentenspiegel unterhalb des Referenzwertes gelegen hätten ( Urk. 7/179/4) . 4 . 3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die gegen das

B.___ Gutachten vom 29. November 2019 vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, dessen Beweis kraft in Frage zu stellen. Auf das Gutachten ist daher abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer aus somatischen (rheuma tologischen) Gründen

- eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsycholo gi schen/ psychi atri schen Gründen liess sich nicht rechtsgenüglich

erstellen - zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Operateur nur noch zu 50

% arbeitsfähig ist . In einer leidensangepas s ten Tätigkeit ( leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10

kg und ohne g ehäuftes Reklinieren des Kopfes sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm in oder über Schulterhöhe )

besteht dagegen eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit und dies

– zumal auch der Versi cherte selber geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich im Verlauf verschlechtert ( Urk. 1 S. 6 ) – jedenfalls seit dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Februar 2015 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ohne längere Unter brechungen .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festge stellten Arbeitsfähigkeit. 5 . 5 .1

5 .1.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Krankschreibung per 24. Septem ber 2013 bei der Y.___

AG angestellt, welches Arbeitsverhältnis aus invalidi tätsfremden Gründen (Produktionsverlagerung ins Ausland) per 31. März 2014 aufgelöst wurde. Da der Beschwerdefü hr er die se

Anstellung

ab diesem Zeitpunkt somit unabhängig von seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr innegehabt hätte, hat die

Ve r waltung bei der Festsetzung des Valideneinkommen s

zu Recht die statistische n Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen und

da bei –

der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt , war jedoch häufig als Lagermitar beiter tätig

(Urk. 7/34)

zugunsten des Beschwerdeführers auf die Löhne gemäss dem untersten Kompetenzniveau

im Bereich Lagerei

abgestellt

(LSE 2016 Tabel le TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 49-52; Kompetenzniveau 1, Fr. 5'504.-- ) . 5 .1.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden , mit Blick auf das bei der Y.___

AG als Operator erzielte recht hohe Einkommen (von Fr. 6'134.-- pro Monat; vgl. Urk. 7/13 S. 2)

erscheine das Abstellen auf das unterste Kompetenzniveau nicht sachgerecht , vielmehr sei der Lohn im Kompetenzniveau 3 massgebend (U rk. 1

S. 11). Allein daher auf das Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem S pezialgebiet voraussetzen») abzustellen , weil d er Beschwerdeführer bei der Y.___

AG ( wohl branchen b edingt; v gl. Ziff. 19-20 der LSE)

ein

für eine ungelernte Kraft überdurchschnitt liches Einkommen er zielte , rechtfertigt sich jedoch

nicht . Denn zum einen war der Beschwerdeführer

bei der Y.___ AG

nicht mit

komplexen Aufgaben betraut (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG , Urk. 7/13 S. 5 : Verschieben von Rohstoffen mit Lenkdeichselfahrzug, Verwiegen von Ro hstoffen und Reini gungsarbeiten ) . Z um andern steht aber auch nicht mit überwiegender Wa hr scheinlichkeit fest , dass er

- nach erfolgtem Stellenverlust aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Gründen - im Gesundheitsfall weiterhin ein für ungelernte Arbeitskräfte überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt hätte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 2 9. März 2021 E. 6.3) . Damit ist mit der Verwaltung

vom erwähnte n

statistischen Tabellenlohn von Fr. 5'504.-- auszugehen,

was

unter Berücksichtigung der im Bereich Lagerei

betriebsüblichen durchschnittlichen A rbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (statt 41.7 ; vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Ziffer 52 ) ein Validenein k ommen in Höhe von Fr.

6 9‘020.20

als Ausgangswert ergibt ( Fr. 5'504.-- : 40 x 41. 8 x 12 pro 2016) .

Wie der Beschwerdeführer hin g egen zu Recht einwenden lässt, ging er jedenfalls seit 2010 einer regelmässigen Nebenerwerbstätigke i t im Bereich Reinigung nach (vgl. IK-Auszug , Urk. 7/156 S. 3 ). Nach der Rechtsprechung kann ein Neben einkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Ge sundheitsschaden erlitten hätte (vgl. daz u etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 3 0. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt .

D as Einkommen aus dem Neben erwerb ist daher

zum E inkommen aus dem Haupt erwerb hinzuzuzählen , wobei mit Blick auf die zwischen 2010 und 2013

erzielten

Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit von einem durchschnittlichen jährlichen Wert von Fr. 4'8 30 .-- auszugehen ist (2010: Fr. 4'988.-- + Fr. 3'269.--, 2011: Fr. 3'875.--, 2012: Fr. 4'497, 2013: Fr. 2'689.--; vgl. Urk. 7/156 S. 3) . 5 .1.3

Damit ergibt sich ein Va lideneinkommen von insgesamt

Fr. 73'850.20. 5 .2. 5 .2.1

Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbs t ätigkeit mehr nachgeht, hat die Verwaltung das Invalideneinkommen eben falls anhand von statistischen Werten ( Tabellenlöhnen der LSE ) festgelegt . Sie stellte dabei auf ein monatliches Einkommen von F r. 5 ‘ 340. -- ab gemäss dem Total der LSE 2016 Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, was angepasst an die betriebsübliche Arbeit s zeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von F r. 66‘803.40 ergab ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7/170) .

5 .2.2

Diese Berechnungsweise wird vom Beschwerdeführer

dahin beanstandet , als vom so ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter A bzug vorgenommen worden ist ; unter Hinweis auf verschiedene Publikationen

macht er geltend, s tatistisch sei erwiesen , dass gesundheitlich beeinträchtig t e Personen zwischen 10 % -15

% weniger verdienen würden als gesunde Personen in der gleichen Tätigkeit , weshalb ein Abzug in Höhe von jedenfalls 15

% vorzunehmen sei

(Urk. 1 S. 10).

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände - worunter auch behinderungsbedingte Einschränkungen fallen - Auswirkungen auf d ie Verdienstmöglichkeiten haben

können .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss

allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli che nen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsw eise leidensbedingten Abzug ist

dabei zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausser ordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Zwar liegen beim Beschwerdeführer (qualitative) Einschränkungen auch bezüg lich einer Verweistätigkeit vor (vgl. zum Anforderungsprofil E. 5.3). J edoch sind diese

körperlichen Limitierungen nicht als

ausserordentlich zu bezeichnen ,

weshalb

bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten ausge gangen werden kann . Weitere persönliche Merkmale, die einen Abzug rechtferti gen, sind alsdann nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu beanstanden . 5 .2.3

Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘803.40 . 5 .3

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen ( Fr. 73'850.20 ) und Invaliden ein kommen ( Fr. 66‘803.40) führt zu einem Invaliditätsgrad von 9. 54

% , (Fr. 73'850.20 – Fr. 66‘803.40 / Fr. 73'850.20 x 100) ,

was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (vgl. E. 1.5 hievor ) . Anzumerken ist, dass selbst wenn ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen würde , kein

renten begründender Invaliditätsgrad resultiert .

U nter diesen Umständen

k ann offen bleiben , ob die IV-Stelle den vom Beschwer deführer weiterhin erzielten Nebenverdienst aus mehreren Tätigkeiten zu Recht auch beim Invalideneinkommen berücksichtig t hat (vgl. Urk. 2 S. 3) , was

der Beschwerdeführer in Frage stellt ( Urk. 1 S. 10 ) .

Lediglich anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine dem IK-Auszug zu entnehmenden Nebenverdienste, welche sich im Jahr 2018 auf immerhin

Fr. 9'404.-- beliefen Urk. 7/156 /3), anlässlich der gutachterlichen Berufsanam nesen mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, abgesehen von der beruflichen Eingliederung in der Bäckerei (Februar 2017, vgl. Urk. 7/77-78) seit 2013 nicht mehr gearbeitet zu haben und auch nicht in der Lage zu sein, im Haushalt zu helfen ( Urk. 7/153 S. 81 , S. 126 f., S. 151). 6 .

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Januar 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1’000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann