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IV.2021.00095

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; IV-Stelle hat trotz fortgeschrittenen Alters des Versicherten nach der Rentenaufhebung keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt

Zürich SozVersG · 2021-10-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geb oren 1958, arbeitete zuletzt seit dem 2 1. April 2016 als Betontrennfachmann bei der Y.___ AG ( Urk. 9/3/3).

Nachdem der Versicherte am 1 2. Mai 2016 einen Unfall erlitten hatte, wurde er am 1 1. Juli 2016 im Spital Z.___ am rechten Handgelenk operiert (offene Reposition un d Schraubenosteosynthese Basis metac arpale I; Urk. 9/21/56 -57 ). Am 2 3. Januar 2017 erfolgte im Spital Z.___ ein zweiter operativer Eingriff am rechten Handgel enk ( Ulnaverkürzungsosteotomie ; Urk. 9/21/117 -118 ). Am 8. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verletzung des rechten Arms, eine Knieverletzung rechts, Wirbelsäulenschmerzen, Kopf schmerzen und eine Gleichgewichtsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei ( Urk. 9/14, Urk. 9/18 und

Urk. 9/21). Am 3 0. August 2017 t eilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesund heitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/22). Am 1 0. Juli 2018 wurde der Versic herte im Spital Z.___ wiederum am rechte n Handgelenk operiert (Plattenentfernung Ulna rechts und Re- Ulnav erkürzungs osteotomi e links sowie Fixation mittels einer Medartis-Ulnaverkürzungsplatte ;

Urk. 9/3 9/48). Am 1 3. November 2018 folgte im Spital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk (Resektion Arthroplastik nach Bower, d istales Radioulnargelenk ;

Urk. 9/40/11). Die IV-Stelle nahm weitere medizi nische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 8. Januar 2020, Urk. 9/56, und Einwand vom 3 1. Januar 2020, Urk. 9/61) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 2) mit Wirkung vom 1. September 2017 bis zum 3 1. Juli 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermitt elten Invaliditätsgrad von 10 % . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. Februar 2021 Beschwerde erheben und beantrage n , es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und festzustellen, dass er auch ab dem 1. August 2018 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 die Abweisun g der Beschwerde ( Urk. 8; unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2 6. März 2021, Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai respektive 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 und Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. A ugust 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein glie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufs erfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zu rückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Renten bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich be fristeten Invaliden rente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beein trächtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt ein ge gliedert waren (E. 5.3). 1.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruk tur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerde führer vom 1 2. Mai 2016 bis Anfang April 2018 gesundheits bedingt keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad somit 100 % betragen. Da sich der Beschwerde führer am 8. März 2017 zum Leistungsbezug angemeldet habe, entstehe der Rentenanspruch am 1. September 201 7. Ab

dem 4. April 2018 sei dem Beschwerdeführer

eine körperlich leichte Arbeit mit wenig Belastung des rechten Armes und der rechten Hand, ohne Rotationsbewegungen und Vibrationsbe lastungen, ohne Heben von Lasten und Arbeiten über Schulterhöhe

wieder vollschichtig zumutbar. Auf die von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte 100%i g e Arbeitsunfähigkeit könne nicht abge stellt werden. Im Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 67'338.90 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.-- erzielen können. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'733.90 und ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass

er im Mai 2016 beim Sturz von einem Baugerüst mehrere Verletzungen, insbesondere ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Lendenwirbelsäule n

- (LWS-)Kontusion und Frakturen am rechten Handgelenk sowie am linken Kleinfinger, erlitten habe . In der Folge sei er

im Spital Z.___

drei Mal am rechten Handgelenk operiert worden. Alle drei Operationen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Dies habe d er renommierte PD Dr. med. B.___ , FMH Orthopädie und Handchirur gie, bestätigt. Gemäss Dr. B.___ sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Schmerzen a m rechten Handgelenk, Arm und an der Schulter im Verlauf zugenommen hätten , habe er sich bei Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, in Behandlung begeben. Dr. C.___ sei der Auffassung, dass er aufgrund des fest gestellten Schmerzsyndroms auch für adaptierte Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Zudem habe Dr. A.___

festgehalten , dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden zu 50 % arbeits un fähig sei. Dies e Arztberichte habe

die Beschwer degegnerin nicht berücksichtigt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er Mitte April 2021 63 Jahre alt werde. Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters würde n ihm n och zwei Jahre verbleiben . Die Durchführung einer Umschulung wäre deshalb nicht mehr sinnvoll ( Urk. 1). 3.

3.1

Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte im Bericht zur Untersu chung vom 1 2. April 2017, dass bezüglich des rechte n Handgelenks noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand au sgegangen werden könne. Die angestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann könne der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nicht meh r unei ngeschränkt ausüben . Aktuell sei eine Arbeitsunfähigkeit, selbst auf d em allgemeinen Arbeitsmarkt (Kündigung per 20. Juli 2017), vom unfallbedingten Befund her weiter klar ausgewiesen (Urk. 9/24/21). 3.2

Im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018 stellte Kreisarzt Dr. D.___ folgende Diagnosen ( Urk. 9/29/274): - S tatus nach dislozierter Radius-Fr aktur rechts, nicht dislozierte Basisfraktur Os metacarpale I rechts, Luxation im distalen Interphalangealgelenk Finger V links, Stat us nach Schädelkontusion und LWS -Kontusion - Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese Basis metacarpale I rechts (1 1. Juli 2016) - Status nach Ulnaverkürzungsosteotomi e bei ulnocarpalem

Impingements yndrom

rechts (2 3. Januar 2017) mit verzögerter Frakturheilung

Als unfall un abhängige Diagnose nannte Dr. D.___ Schulterbeschwerden rechts, am ehesten bedingt durc h ein subacromiales

Impingement ; k ernspintomo graphisch beschriebene AC- Arthropathie sowie Tendinopathie der Supra spinatussehne rechts bei insgesamt moderater Ansatzdegeneration der Rotatorenmanschette ( Urk. 9/29/273). Dr. D.___

gab an , dass hinsichtlich der Unfallfolgen durch weitere therapeutische Massnahme n

überwiegend wahr scheinlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands

zu erreichen sei. Dem Beschwerdeführer seien l eichte körperliche Tätigkeiten wieder ganztags möglich. Vonseiten des rechten Handgelenks seien Vibrationsbelastungen, repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie Aktivitäten, die eine Hand gelenkszirkumduktion bedingen würden , zu vermeiden ( Urk. 9/29/275). 3.3

PD Dr. med. E.___ , Belegarzt Handchirurgie des Spital s

Z.___ , hielt im Bericht vom 8. Mai 2018 fest , dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (Bürotätigkeit) noch vier Stunden pro Tag zumutbar sei ( Urk. 9/31/1). 3.4

Kreisarzt Dr. D.___ erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2018 , dass er mit der geplanten Operation im Spital Z.___ vom 1 0. Juli 2018 einverstanden sei ( Urk. 9/39/69).

In der Stellungnahme vom 1 9. März 2019 führte Kreisarzt Dr. D.___ aus, dass eine Operation zur Entfernung des intraartikulär nachgewiesenen Fragments (Compu tertomographie vom 2 2. Januar 2019), das gemäss Bericht von Dr. E.___ zu Beschwerden im Radio ulnarg elenk führe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als indirekte Unfallfolge zu befürworten sei. Es sei von einer Verbesserung des Belastungsprofils auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer das Vertrauen in den Operateur verloren habe, wäre es sinnvoll, ihn einem anderen Operateur zuzuweisen ( Urk. 9/45/27). 3.5

Dr. med. F.___ , FMH Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 1 5. April 2019

– nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/40/4): - depressive Entwicklung bei chronischen Schmerzen Unterarm/Hand rechts - belastungsabhängige mediale Knieschmerzen rechts seit Unfall vom 1 2. Mai 2016 - arterielle Hypertonie Dr. F.___ erklärte, dass in einer angepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Anstellung vorstellbar wäre ( Urk. 9/40/4). 3.6

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 4. Juni 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/42/4): (1) p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (2) rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ nicht ( Urk. 9/42/4) . Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Betonbohrer und – f räser seit dem 3. April 2019 (Behandlungs beginn) bis auf Weiteres zu 100 % a rbeitsunfähig sei ( Urk. 9/42/2 ). 3.7

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 5. August 2019 fest , dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden könnten. Dass sich der Beschwerdeführer erst seit Ap ril 2019 in psychiatrischer Behandlung befinde, spreche gegen eine eigenständige und einschränkende psychiatrische Erkrankung und auch gegen einen erheb lichen Leidensdruck aufgrund psychischer Belastungen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 9/53/9-10). 3.8

Dr. B.___

erklärte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerich teten Bericht vom 2 2. Januar 2020, dass drei Probleme bestünden: die rechte Sc hulter, das rechte distale Radioulnarg elenk und der rechte Daumen . Beim distalen Radioulnarg elenk fehle jegliche Gelenkstruktur. Das distale Radius und die distale Ulna seien abgeschliffen worden. Dies sei auf den Röntgenbildern von heute eindeutig zu sehe

n. Demzufolge sei die Prono -Supination aufgehoben und der gesamte rechte Arm kraftlos . Durch den chronischen Schmerzzustand entstehe eine Verspannung der oberen Armmuskulatur, welche auch die chro nischen Schulterschmerzen erkläre. Der Beschwerdeführer sollte zu 100 % arbeitsunfähig und invalid geschrieben werden ( Urk. 9/60/1). 3.9

Dr. C.___ gab im Bericht vom 2 2. April 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz aus 2 m Höhe mit Frakturen und Operationen im Vordergrund stehe. Die Schmerzen würden vom Handgelenk generiert und sich im Sinne einer massiven Kettentendomyose nach proximal ausbreiten. Aufgrund des Schm erzsyndroms bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit ( Urk. 9/75/3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen

von RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt Orthopädische Chir urgie und Traumatologie, vom 1 8. November 2019 und vom 2. Juni 2020 ( Urk. 9/53/11-12 und Urk. 9/85/4 ). 4.2

RAD-Arzt Dr. H.___ legte in der Stellungnahme vom 1 8. November 2019 dar , dass gemäss Kreisarzt Dr. D.___ für eine angepasste Tätigkeit seit dem 4. April 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die von Dr. F.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 50 % ab April 2019 beruhe auf einem psychischen Leiden, das nicht plausibel erscheine. Auf die somatische Beurteilung der Suva könne abgestellt werden. Ganztags zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten. Vonseiten des rechten Handgelenks seien Vibrationsbelastungen, repetitives Heben und Tragen von Lasten und Aktivitäten, die eine Handgelenkszirkumduk tion bedingen würden, zu vermeiden. Zudem seien keine Leiter n und Gerüste zu besteigen und handgelenksbelastende Tätigkeiten im Sinne einer Ulnar

- und Radialabwinkelung zu vermeiden . In der bisherigen Tätigkeit als Betonbohrer sei der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Mai 2016 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1 2. Mai 2016 bis zum 4. April 2018 sei er auch in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 5. April 2018 betrage die Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 0 % ( Urk. 9/53/11).

In der Stel lungnahme vom 2. Juni 2020 ergänzte RAD-Arzt

Dr. H.___ , dass Dr. C.___ in den Berichten vom 2 2. April und 6. Mai 2020 keine wesentlichen neuen Untersuchungsbefunde mitteile. Insbesondere werde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik beschrieben. Die objektivierbaren Funktions einschränkungen hätten sich im Vergleich zur früheren RAD- S tellungnahme nicht geändert. Dessen Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beruhe auf den Klagen des Beschwerdeführers , nicht auf objektivierbaren Funktionseinschränkungen (Urk. 9/85/4). 4.3

Die se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. H.___ vermag nur teilweise zu überzeugen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist seine Einschätzung,

wonach der Beschwerdeführer vom 1 2. Mai 2016 bis zum 4. April 2018 in sämtlichen Tätig k eiten zu 100 % arbeits un fähig war , plausibel . N icht n achvollziehbar ist dagegen die

basierend auf der kreisä rztlichen Untersuchung von Dr. D.___ vom 4. April 2018 ergangene Einschätzung, w onach der Beschwerdeführer seither in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll. Dr. H.___ liess im Rahmen seiner Beurteilung nämlich

unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2018 am 1 0. Juli und am 1 3. November 2018 erneut am rechten Hand gelenk operiert wurde. Dies hatte jeweils

Phasen der R ekonvaleszenz mit überwiegend wahrscheinlich längeren

Arbeitsunfähigkeit en in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge. Nachdem Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung vom

5. April 2018 zunächst von einem medizi nischen Endzustand ausgegangen war (vgl. E. 3.2) , befürwortete er in der Folge die Durchführung der genannten operativen Eingriffe (vgl. E. 3.4) .

Dement sprechend erbrachte die Suva

– entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 5. April 2018 ( Urk. 9/39/108-109) - nicht nur bis zum 3 1. Mai 2018 , sondern bis (mindestens) Ende Juli 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 9/45/5) ; zudem gab sie der Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 bekannt, dass sie ein handchirurgisch-psychiatrisches Gutachten einholen werde (Urk. 9/97) . Auf die Stellungnahme von Dr. H.___

kann daher insoweit nicht abgestellt werden . Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sach verhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 4.4

Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass der am 1 4. April 1958 geborene Beschwerdeführer bereits vor der von der Beschwerdegegnerin verfügten Renten aufhebung per 1. August 2018 das 5 5. Altersjahr erreicht hatte

(vgl. zum Zeitpunkt, der für die Ermittlung des Eckwerts d es 55. Altersjahres massgeblich ist , das Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) , w eshalb ihm eine Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E. 1.5 ) . Die Beschwerdegegnerin hat die Eingliederungsfrage indes nicht geprüft, sondern im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Januar 2020

ohne weitere Begründung festgehalten, dass kein Anspruch auf anschliessende Eingliederungsmassnahmen bestehe ( Urk. 9/53/14). Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortgeschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer besuchte im damaligen I.___ die Primar- und Sekundarschule und absolvi erte

zwisc hen 1973 und 1976 eine Schreineraus bildung ( Urk. 9/9/5). Im November 1990 reiste er in die Schweiz ein ( Urk. 9/9/2) . In den vergangenen 20 Jahre n war der Beschwerdeführer als Betonfräser und -bohrer tätig

( Urk. 9/3/72; vgl. auch Urk. 9/30). Diese körperlich schweren Tätig keiten sind ihm unbestrittener massen nicht mehr möglich. Zudem spricht der Beschwerdeführer nicht gut Deutsch ( Urk. 9/3/70).

Da aufgrund der Akten eine

fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2),

wäre eine allfällige Rentenauf hebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Einglie derungsmass nahmen an die Hand genommen hätte.

4.5

Nachdem das am 1 2. Mai 2016 zu eröffnende Wartejahr am 1 1. Mai 2017 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerb sunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (v gl. E. 1.3) . Demnach hat der Beschwerdeführer, der sich am 8. März 2017 (verspätet ;

vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungs bezug angemeldet hat ( Urk. 9/9 ) , sechs Monate später, das heisst ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

Weitere medizinische Abklärungen und die Durchführung von allfällige n Eingliederungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen . Da der Beschwerdeführer b ereits zum jetzigen Zeitpunkt 63 ½- jährig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die danach allenfalls noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit angesichts des fortgesc hrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 nicht mehr verwerten könnte.

5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 2) ist demnach insoweit aufzuheben, als d arin ein Anspruch auf eine Rente ab dem 1. August 2018 verneint wurde, und es ist festzustellen , d ass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Rente ab dem 1. August 2018 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1 .

August 2018

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 1. Juli 2016 im Spital Z.___ am rechten Handgelenk operiert (offene Reposition un d Schraubenosteosynthese Basis metac arpale I; Urk. 9/21/56 -57 ). Am 2 3. Januar 2017 erfolgte im Spital Z.___ ein zweiter operativer Eingriff am rechten Handgel enk ( Ulnaverkürzungsosteotomie ; Urk. 9/21/117 -118 ). Am 8. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verletzung des rechten Arms, eine Knieverletzung rechts, Wirbelsäulenschmerzen, Kopf schmerzen und eine Gleichgewichtsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei ( Urk. 9/14, Urk. 9/18 und

Urk. 9/21). Am 3 0. August 2017 t eilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesund heitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/22). Am 1 0. Juli 2018 wurde der Versic herte im Spital Z.___ wiederum am rechte n Handgelenk operiert (Plattenentfernung Ulna rechts und Re- Ulnav erkürzungs osteotomi e links sowie Fixation mittels einer Medartis-Ulnaverkürzungsplatte ;

Urk. 9/3 9/48). Am 1 3. November 2018 folgte im Spital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk (Resektion Arthroplastik nach Bower, d istales Radioulnargelenk ;

Urk. 9/40/11). Die IV-Stelle nahm weitere medizi nische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 8. Januar 2020, Urk. 9/56, und Einwand vom 3 1. Januar 2020, Urk. 9/61) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 2) mit Wirkung vom 1. September 2017 bis zum 3 1. Juli 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermitt elten Invaliditätsgrad von 10 % . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. Februar 2021 Beschwerde erheben und beantrage n , es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und festzustellen, dass er auch ab dem 1. August 2018 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 die Abweisun g der Beschwerde ( Urk. 8; unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2 6. März 2021, Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai respektive 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 und Urk. 13).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. A ugust 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein glie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufs erfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zu rückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Renten bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich be fristeten Invaliden rente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beein trächtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt ein ge gliedert waren (E. 5.3).

E. 1.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruk tur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerde führer vom 1 2. Mai 2016 bis Anfang April 2018 gesundheits bedingt keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad somit 100 % betragen. Da sich der Beschwerde führer am 8. März 2017 zum Leistungsbezug angemeldet habe, entstehe der Rentenanspruch am 1. September 201 7. Ab

dem 4. April 2018 sei dem Beschwerdeführer

eine körperlich leichte Arbeit mit wenig Belastung des rechten Armes und der rechten Hand, ohne Rotationsbewegungen und Vibrationsbe lastungen, ohne Heben von Lasten und Arbeiten über Schulterhöhe

wieder vollschichtig zumutbar. Auf die von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte 100%i g e Arbeitsunfähigkeit könne nicht abge stellt werden. Im Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 67'338.90 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.-- erzielen können. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'733.90 und ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass

er im Mai 2016 beim Sturz von einem Baugerüst mehrere Verletzungen, insbesondere ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Lendenwirbelsäule n

- (LWS-)Kontusion und Frakturen am rechten Handgelenk sowie am linken Kleinfinger, erlitten habe . In der Folge sei er

im Spital Z.___

drei Mal am rechten Handgelenk operiert worden. Alle drei Operationen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Dies habe d er renommierte PD Dr. med. B.___ , FMH Orthopädie und Handchirur gie, bestätigt. Gemäss Dr. B.___ sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Schmerzen a m rechten Handgelenk, Arm und an der Schulter im Verlauf zugenommen hätten , habe er sich bei Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, in Behandlung begeben. Dr. C.___ sei der Auffassung, dass er aufgrund des fest gestellten Schmerzsyndroms auch für adaptierte Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Zudem habe Dr. A.___

festgehalten , dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden zu 50 % arbeits un fähig sei. Dies e Arztberichte habe

die Beschwer degegnerin nicht berücksichtigt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er Mitte April 2021 63 Jahre alt werde. Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters würde n ihm n och zwei Jahre verbleiben . Die Durchführung einer Umschulung wäre deshalb nicht mehr sinnvoll ( Urk. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte im Bericht zur Untersu chung vom 1 2. April 2017, dass bezüglich des rechte n Handgelenks noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand au sgegangen werden könne. Die angestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann könne der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nicht meh r unei ngeschränkt ausüben . Aktuell sei eine Arbeitsunfähigkeit, selbst auf d em allgemeinen Arbeitsmarkt (Kündigung per 20. Juli 2017), vom unfallbedingten Befund her weiter klar ausgewiesen (Urk. 9/24/21).

E. 3.2 Im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018 stellte Kreisarzt Dr. D.___ folgende Diagnosen ( Urk. 9/29/274): - S tatus nach dislozierter Radius-Fr aktur rechts, nicht dislozierte Basisfraktur Os metacarpale I rechts, Luxation im distalen Interphalangealgelenk Finger V links, Stat us nach Schädelkontusion und LWS -Kontusion - Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese Basis metacarpale I rechts (1 1. Juli 2016) - Status nach Ulnaverkürzungsosteotomi e bei ulnocarpalem

Impingements yndrom

rechts (2 3. Januar 2017) mit verzögerter Frakturheilung

Als unfall un abhängige Diagnose nannte Dr. D.___ Schulterbeschwerden rechts, am ehesten bedingt durc h ein subacromiales

Impingement ; k ernspintomo graphisch beschriebene AC- Arthropathie sowie Tendinopathie der Supra spinatussehne rechts bei insgesamt moderater Ansatzdegeneration der Rotatorenmanschette ( Urk. 9/29/273). Dr. D.___

gab an , dass hinsichtlich der Unfallfolgen durch weitere therapeutische Massnahme n

überwiegend wahr scheinlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands

zu erreichen sei. Dem Beschwerdeführer seien l eichte körperliche Tätigkeiten wieder ganztags möglich. Vonseiten des rechten Handgelenks seien Vibrationsbelastungen, repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie Aktivitäten, die eine Hand gelenkszirkumduktion bedingen würden , zu vermeiden ( Urk. 9/29/275).

E. 3.3 PD Dr. med. E.___ , Belegarzt Handchirurgie des Spital s

Z.___ , hielt im Bericht vom 8. Mai 2018 fest , dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (Bürotätigkeit) noch vier Stunden pro Tag zumutbar sei ( Urk. 9/31/1).

E. 3.4 Kreisarzt Dr. D.___ erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2018 , dass er mit der geplanten Operation im Spital Z.___ vom 1 0. Juli 2018 einverstanden sei ( Urk. 9/39/69).

In der Stellungnahme vom 1 9. März 2019 führte Kreisarzt Dr. D.___ aus, dass eine Operation zur Entfernung des intraartikulär nachgewiesenen Fragments (Compu tertomographie vom 2 2. Januar 2019), das gemäss Bericht von Dr. E.___ zu Beschwerden im Radio ulnarg elenk führe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als indirekte Unfallfolge zu befürworten sei. Es sei von einer Verbesserung des Belastungsprofils auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer das Vertrauen in den Operateur verloren habe, wäre es sinnvoll, ihn einem anderen Operateur zuzuweisen ( Urk. 9/45/27).

E. 3.5 Dr. med. F.___ , FMH Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 1 5. April 2019

– nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/40/4): - depressive Entwicklung bei chronischen Schmerzen Unterarm/Hand rechts - belastungsabhängige mediale Knieschmerzen rechts seit Unfall vom 1 2. Mai 2016 - arterielle Hypertonie Dr. F.___ erklärte, dass in einer angepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Anstellung vorstellbar wäre ( Urk. 9/40/4).

E. 3.6 Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 4. Juni 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/42/4): (1) p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (2) rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ nicht ( Urk. 9/42/4) . Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Betonbohrer und – f räser seit dem 3. April 2019 (Behandlungs beginn) bis auf Weiteres zu 100 % a rbeitsunfähig sei ( Urk. 9/42/2 ).

E. 3.7 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 5. August 2019 fest , dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden könnten. Dass sich der Beschwerdeführer erst seit Ap ril 2019 in psychiatrischer Behandlung befinde, spreche gegen eine eigenständige und einschränkende psychiatrische Erkrankung und auch gegen einen erheb lichen Leidensdruck aufgrund psychischer Belastungen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 9/53/9-10).

E. 3.8 Dr. B.___

erklärte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerich teten Bericht vom 2 2. Januar 2020, dass drei Probleme bestünden: die rechte Sc hulter, das rechte distale Radioulnarg elenk und der rechte Daumen . Beim distalen Radioulnarg elenk fehle jegliche Gelenkstruktur. Das distale Radius und die distale Ulna seien abgeschliffen worden. Dies sei auf den Röntgenbildern von heute eindeutig zu sehe

n. Demzufolge sei die Prono -Supination aufgehoben und der gesamte rechte Arm kraftlos . Durch den chronischen Schmerzzustand entstehe eine Verspannung der oberen Armmuskulatur, welche auch die chro nischen Schulterschmerzen erkläre. Der Beschwerdeführer sollte zu 100 % arbeitsunfähig und invalid geschrieben werden ( Urk. 9/60/1).

E. 3.9 Dr. C.___ gab im Bericht vom 2 2. April 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz aus 2 m Höhe mit Frakturen und Operationen im Vordergrund stehe. Die Schmerzen würden vom Handgelenk generiert und sich im Sinne einer massiven Kettentendomyose nach proximal ausbreiten. Aufgrund des Schm erzsyndroms bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit ( Urk. 9/75/3).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen

von RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt Orthopädische Chir urgie und Traumatologie, vom 1 8. November 2019 und vom 2. Juni 2020 ( Urk. 9/53/11-12 und Urk. 9/85/4 ).

E. 4.2 RAD-Arzt Dr. H.___ legte in der Stellungnahme vom 1 8. November 2019 dar , dass gemäss Kreisarzt Dr. D.___ für eine angepasste Tätigkeit seit dem 4. April 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die von Dr. F.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 50 % ab April 2019 beruhe auf einem psychischen Leiden, das nicht plausibel erscheine. Auf die somatische Beurteilung der Suva könne abgestellt werden. Ganztags zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten. Vonseiten des rechten Handgelenks seien Vibrationsbelastungen, repetitives Heben und Tragen von Lasten und Aktivitäten, die eine Handgelenkszirkumduk tion bedingen würden, zu vermeiden. Zudem seien keine Leiter n und Gerüste zu besteigen und handgelenksbelastende Tätigkeiten im Sinne einer Ulnar

- und Radialabwinkelung zu vermeiden . In der bisherigen Tätigkeit als Betonbohrer sei der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Mai 2016 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1 2. Mai 2016 bis zum 4. April 2018 sei er auch in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 5. April 2018 betrage die Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 0 % ( Urk. 9/53/11).

In der Stel lungnahme vom 2. Juni 2020 ergänzte RAD-Arzt

Dr. H.___ , dass Dr. C.___ in den Berichten vom 2 2. April und 6. Mai 2020 keine wesentlichen neuen Untersuchungsbefunde mitteile. Insbesondere werde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik beschrieben. Die objektivierbaren Funktions einschränkungen hätten sich im Vergleich zur früheren RAD- S tellungnahme nicht geändert. Dessen Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beruhe auf den Klagen des Beschwerdeführers , nicht auf objektivierbaren Funktionseinschränkungen (Urk. 9/85/4).

E. 4.3 Die se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. H.___ vermag nur teilweise zu überzeugen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist seine Einschätzung,

wonach der Beschwerdeführer vom 1 2. Mai 2016 bis zum 4. April 2018 in sämtlichen Tätig k eiten zu 100 % arbeits un fähig war , plausibel . N icht n achvollziehbar ist dagegen die

basierend auf der kreisä rztlichen Untersuchung von Dr. D.___ vom 4. April 2018 ergangene Einschätzung, w onach der Beschwerdeführer seither in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll. Dr. H.___ liess im Rahmen seiner Beurteilung nämlich

unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2018 am 1 0. Juli und am 1 3. November 2018 erneut am rechten Hand gelenk operiert wurde. Dies hatte jeweils

Phasen der R ekonvaleszenz mit überwiegend wahrscheinlich längeren

Arbeitsunfähigkeit en in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge. Nachdem Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung vom

5. April 2018 zunächst von einem medizi nischen Endzustand ausgegangen war (vgl. E. 3.2) , befürwortete er in der Folge die Durchführung der genannten operativen Eingriffe (vgl. E. 3.4) .

Dement sprechend erbrachte die Suva

– entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 5. April 2018 ( Urk. 9/39/108-109) - nicht nur bis zum 3 1. Mai 2018 , sondern bis (mindestens) Ende Juli 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 9/45/5) ; zudem gab sie der Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 bekannt, dass sie ein handchirurgisch-psychiatrisches Gutachten einholen werde (Urk. 9/97) . Auf die Stellungnahme von Dr. H.___

kann daher insoweit nicht abgestellt werden . Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sach verhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.

E. 4.4 Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass der am 1 4. April 1958 geborene Beschwerdeführer bereits vor der von der Beschwerdegegnerin verfügten Renten aufhebung per 1. August 2018 das 5 5. Altersjahr erreicht hatte

(vgl. zum Zeitpunkt, der für die Ermittlung des Eckwerts d es 55. Altersjahres massgeblich ist , das Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) , w eshalb ihm eine Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E. 1.5 ) . Die Beschwerdegegnerin hat die Eingliederungsfrage indes nicht geprüft, sondern im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Januar 2020

ohne weitere Begründung festgehalten, dass kein Anspruch auf anschliessende Eingliederungsmassnahmen bestehe ( Urk. 9/53/14). Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortgeschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer besuchte im damaligen I.___ die Primar- und Sekundarschule und absolvi erte

zwisc hen 1973 und 1976 eine Schreineraus bildung ( Urk. 9/9/5). Im November 1990 reiste er in die Schweiz ein ( Urk. 9/9/2) . In den vergangenen 20 Jahre n war der Beschwerdeführer als Betonfräser und -bohrer tätig

( Urk. 9/3/72; vgl. auch Urk. 9/30). Diese körperlich schweren Tätig keiten sind ihm unbestrittener massen nicht mehr möglich. Zudem spricht der Beschwerdeführer nicht gut Deutsch ( Urk. 9/3/70).

Da aufgrund der Akten eine

fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2),

wäre eine allfällige Rentenauf hebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Einglie derungsmass nahmen an die Hand genommen hätte.

E. 4.5 Nachdem das am 1 2. Mai 2016 zu eröffnende Wartejahr am 1 1. Mai 2017 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerb sunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (v gl. E. 1.3) . Demnach hat der Beschwerdeführer, der sich am 8. März 2017 (verspätet ;

vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungs bezug angemeldet hat ( Urk. 9/9 ) , sechs Monate später, das heisst ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

Weitere medizinische Abklärungen und die Durchführung von allfällige n Eingliederungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen . Da der Beschwerdeführer b ereits zum jetzigen Zeitpunkt 63 ½- jährig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die danach allenfalls noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit angesichts des fortgesc hrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 nicht mehr verwerten könnte.

E. 5 Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 2) ist demnach insoweit aufzuheben, als d arin ein Anspruch auf eine Rente ab dem 1. August 2018 verneint wurde, und es ist festzustellen , d ass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Rente ab dem 1. August 2018 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1 .

August 2018

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00095

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 8. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geb oren 1958, arbeitete zuletzt seit dem 2 1. April 2016 als Betontrennfachmann bei der Y.___ AG ( Urk. 9/3/3).

Nachdem der Versicherte am 1 2. Mai 2016 einen Unfall erlitten hatte, wurde er am 1 1. Juli 2016 im Spital Z.___ am rechten Handgelenk operiert (offene Reposition un d Schraubenosteosynthese Basis metac arpale I; Urk. 9/21/56 -57 ). Am 2 3. Januar 2017 erfolgte im Spital Z.___ ein zweiter operativer Eingriff am rechten Handgel enk ( Ulnaverkürzungsosteotomie ; Urk. 9/21/117 -118 ). Am 8. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verletzung des rechten Arms, eine Knieverletzung rechts, Wirbelsäulenschmerzen, Kopf schmerzen und eine Gleichgewichtsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei ( Urk. 9/14, Urk. 9/18 und

Urk. 9/21). Am 3 0. August 2017 t eilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesund heitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/22). Am 1 0. Juli 2018 wurde der Versic herte im Spital Z.___ wiederum am rechte n Handgelenk operiert (Plattenentfernung Ulna rechts und Re- Ulnav erkürzungs osteotomi e links sowie Fixation mittels einer Medartis-Ulnaverkürzungsplatte ;

Urk. 9/3 9/48). Am 1 3. November 2018 folgte im Spital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk (Resektion Arthroplastik nach Bower, d istales Radioulnargelenk ;

Urk. 9/40/11). Die IV-Stelle nahm weitere medizi nische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 8. Januar 2020, Urk. 9/56, und Einwand vom 3 1. Januar 2020, Urk. 9/61) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 2) mit Wirkung vom 1. September 2017 bis zum 3 1. Juli 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermitt elten Invaliditätsgrad von 10 % . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. Februar 2021 Beschwerde erheben und beantrage n , es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und festzustellen, dass er auch ab dem 1. August 2018 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 die Abweisun g der Beschwerde ( Urk. 8; unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2 6. März 2021, Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai respektive 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 und Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. A ugust 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein glie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufs erfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zu rückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Renten bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich be fristeten Invaliden rente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beein trächtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt ein ge gliedert waren (E. 5.3). 1.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruk tur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerde führer vom 1 2. Mai 2016 bis Anfang April 2018 gesundheits bedingt keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad somit 100 % betragen. Da sich der Beschwerde führer am 8. März 2017 zum Leistungsbezug angemeldet habe, entstehe der Rentenanspruch am 1. September 201 7. Ab

dem 4. April 2018 sei dem Beschwerdeführer

eine körperlich leichte Arbeit mit wenig Belastung des rechten Armes und der rechten Hand, ohne Rotationsbewegungen und Vibrationsbe lastungen, ohne Heben von Lasten und Arbeiten über Schulterhöhe

wieder vollschichtig zumutbar. Auf die von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte 100%i g e Arbeitsunfähigkeit könne nicht abge stellt werden. Im Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 67'338.90 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.-- erzielen können. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'733.90 und ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass

er im Mai 2016 beim Sturz von einem Baugerüst mehrere Verletzungen, insbesondere ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Lendenwirbelsäule n

- (LWS-)Kontusion und Frakturen am rechten Handgelenk sowie am linken Kleinfinger, erlitten habe . In der Folge sei er

im Spital Z.___

drei Mal am rechten Handgelenk operiert worden. Alle drei Operationen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Dies habe d er renommierte PD Dr. med. B.___ , FMH Orthopädie und Handchirur gie, bestätigt. Gemäss Dr. B.___ sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Schmerzen a m rechten Handgelenk, Arm und an der Schulter im Verlauf zugenommen hätten , habe er sich bei Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, in Behandlung begeben. Dr. C.___ sei der Auffassung, dass er aufgrund des fest gestellten Schmerzsyndroms auch für adaptierte Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Zudem habe Dr. A.___

festgehalten , dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden zu 50 % arbeits un fähig sei. Dies e Arztberichte habe

die Beschwer degegnerin nicht berücksichtigt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er Mitte April 2021 63 Jahre alt werde. Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters würde n ihm n och zwei Jahre verbleiben . Die Durchführung einer Umschulung wäre deshalb nicht mehr sinnvoll ( Urk. 1). 3.

3.1

Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte im Bericht zur Untersu chung vom 1 2. April 2017, dass bezüglich des rechte n Handgelenks noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand au sgegangen werden könne. Die angestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann könne der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nicht meh r unei ngeschränkt ausüben . Aktuell sei eine Arbeitsunfähigkeit, selbst auf d em allgemeinen Arbeitsmarkt (Kündigung per 20. Juli 2017), vom unfallbedingten Befund her weiter klar ausgewiesen (Urk. 9/24/21). 3.2

Im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018 stellte Kreisarzt Dr. D.___ folgende Diagnosen ( Urk. 9/29/274): - S tatus nach dislozierter Radius-Fr aktur rechts, nicht dislozierte Basisfraktur Os metacarpale I rechts, Luxation im distalen Interphalangealgelenk Finger V links, Stat us nach Schädelkontusion und LWS -Kontusion - Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese Basis metacarpale I rechts (1 1. Juli 2016) - Status nach Ulnaverkürzungsosteotomi e bei ulnocarpalem

Impingements yndrom

rechts (2 3. Januar 2017) mit verzögerter Frakturheilung

Als unfall un abhängige Diagnose nannte Dr. D.___ Schulterbeschwerden rechts, am ehesten bedingt durc h ein subacromiales

Impingement ; k ernspintomo graphisch beschriebene AC- Arthropathie sowie Tendinopathie der Supra spinatussehne rechts bei insgesamt moderater Ansatzdegeneration der Rotatorenmanschette ( Urk. 9/29/273). Dr. D.___

gab an , dass hinsichtlich der Unfallfolgen durch weitere therapeutische Massnahme n

überwiegend wahr scheinlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands

zu erreichen sei. Dem Beschwerdeführer seien l eichte körperliche Tätigkeiten wieder ganztags möglich. Vonseiten des rechten Handgelenks seien Vibrationsbelastungen, repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie Aktivitäten, die eine Hand gelenkszirkumduktion bedingen würden , zu vermeiden ( Urk. 9/29/275). 3.3

PD Dr. med. E.___ , Belegarzt Handchirurgie des Spital s

Z.___ , hielt im Bericht vom 8. Mai 2018 fest , dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (Bürotätigkeit) noch vier Stunden pro Tag zumutbar sei ( Urk. 9/31/1). 3.4

Kreisarzt Dr. D.___ erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2018 , dass er mit der geplanten Operation im Spital Z.___ vom 1 0. Juli 2018 einverstanden sei ( Urk. 9/39/69).

In der Stellungnahme vom 1 9. März 2019 führte Kreisarzt Dr. D.___ aus, dass eine Operation zur Entfernung des intraartikulär nachgewiesenen Fragments (Compu tertomographie vom 2 2. Januar 2019), das gemäss Bericht von Dr. E.___ zu Beschwerden im Radio ulnarg elenk führe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als indirekte Unfallfolge zu befürworten sei. Es sei von einer Verbesserung des Belastungsprofils auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer das Vertrauen in den Operateur verloren habe, wäre es sinnvoll, ihn einem anderen Operateur zuzuweisen ( Urk. 9/45/27). 3.5

Dr. med. F.___ , FMH Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 1 5. April 2019

– nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/40/4): - depressive Entwicklung bei chronischen Schmerzen Unterarm/Hand rechts - belastungsabhängige mediale Knieschmerzen rechts seit Unfall vom 1 2. Mai 2016 - arterielle Hypertonie Dr. F.___ erklärte, dass in einer angepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Anstellung vorstellbar wäre ( Urk. 9/40/4). 3.6

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 4. Juni 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/42/4): (1) p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (2) rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ nicht ( Urk. 9/42/4) . Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Betonbohrer und – f räser seit dem 3. April 2019 (Behandlungs beginn) bis auf Weiteres zu 100 % a rbeitsunfähig sei ( Urk. 9/42/2 ). 3.7

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 5. August 2019 fest , dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden könnten. Dass sich der Beschwerdeführer erst seit Ap ril 2019 in psychiatrischer Behandlung befinde, spreche gegen eine eigenständige und einschränkende psychiatrische Erkrankung und auch gegen einen erheb lichen Leidensdruck aufgrund psychischer Belastungen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 9/53/9-10). 3.8

Dr. B.___

erklärte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerich teten Bericht vom 2 2. Januar 2020, dass drei Probleme bestünden: die rechte Sc hulter, das rechte distale Radioulnarg elenk und der rechte Daumen . Beim distalen Radioulnarg elenk fehle jegliche Gelenkstruktur. Das distale Radius und die distale Ulna seien abgeschliffen worden. Dies sei auf den Röntgenbildern von heute eindeutig zu sehe

n. Demzufolge sei die Prono -Supination aufgehoben und der gesamte rechte Arm kraftlos . Durch den chronischen Schmerzzustand entstehe eine Verspannung der oberen Armmuskulatur, welche auch die chro nischen Schulterschmerzen erkläre. Der Beschwerdeführer sollte zu 100 % arbeitsunfähig und invalid geschrieben werden ( Urk. 9/60/1). 3.9

Dr. C.___ gab im Bericht vom 2 2. April 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz aus 2 m Höhe mit Frakturen und Operationen im Vordergrund stehe. Die Schmerzen würden vom Handgelenk generiert und sich im Sinne einer massiven Kettentendomyose nach proximal ausbreiten. Aufgrund des Schm erzsyndroms bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit ( Urk. 9/75/3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen

von RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt Orthopädische Chir urgie und Traumatologie, vom 1 8. November 2019 und vom 2. Juni 2020 ( Urk. 9/53/11-12 und Urk. 9/85/4 ). 4.2

RAD-Arzt Dr. H.___ legte in der Stellungnahme vom 1 8. November 2019 dar , dass gemäss Kreisarzt Dr. D.___ für eine angepasste Tätigkeit seit dem 4. April 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die von Dr. F.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 50 % ab April 2019 beruhe auf einem psychischen Leiden, das nicht plausibel erscheine. Auf die somatische Beurteilung der Suva könne abgestellt werden. Ganztags zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten. Vonseiten des rechten Handgelenks seien Vibrationsbelastungen, repetitives Heben und Tragen von Lasten und Aktivitäten, die eine Handgelenkszirkumduk tion bedingen würden, zu vermeiden. Zudem seien keine Leiter n und Gerüste zu besteigen und handgelenksbelastende Tätigkeiten im Sinne einer Ulnar

- und Radialabwinkelung zu vermeiden . In der bisherigen Tätigkeit als Betonbohrer sei der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Mai 2016 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1 2. Mai 2016 bis zum 4. April 2018 sei er auch in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 5. April 2018 betrage die Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 0 % ( Urk. 9/53/11).

In der Stel lungnahme vom 2. Juni 2020 ergänzte RAD-Arzt

Dr. H.___ , dass Dr. C.___ in den Berichten vom 2 2. April und 6. Mai 2020 keine wesentlichen neuen Untersuchungsbefunde mitteile. Insbesondere werde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik beschrieben. Die objektivierbaren Funktions einschränkungen hätten sich im Vergleich zur früheren RAD- S tellungnahme nicht geändert. Dessen Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beruhe auf den Klagen des Beschwerdeführers , nicht auf objektivierbaren Funktionseinschränkungen (Urk. 9/85/4). 4.3

Die se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. H.___ vermag nur teilweise zu überzeugen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist seine Einschätzung,

wonach der Beschwerdeführer vom 1 2. Mai 2016 bis zum 4. April 2018 in sämtlichen Tätig k eiten zu 100 % arbeits un fähig war , plausibel . N icht n achvollziehbar ist dagegen die

basierend auf der kreisä rztlichen Untersuchung von Dr. D.___ vom 4. April 2018 ergangene Einschätzung, w onach der Beschwerdeführer seither in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll. Dr. H.___ liess im Rahmen seiner Beurteilung nämlich

unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2018 am 1 0. Juli und am 1 3. November 2018 erneut am rechten Hand gelenk operiert wurde. Dies hatte jeweils

Phasen der R ekonvaleszenz mit überwiegend wahrscheinlich längeren

Arbeitsunfähigkeit en in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge. Nachdem Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung vom

5. April 2018 zunächst von einem medizi nischen Endzustand ausgegangen war (vgl. E. 3.2) , befürwortete er in der Folge die Durchführung der genannten operativen Eingriffe (vgl. E. 3.4) .

Dement sprechend erbrachte die Suva

– entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 5. April 2018 ( Urk. 9/39/108-109) - nicht nur bis zum 3 1. Mai 2018 , sondern bis (mindestens) Ende Juli 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 9/45/5) ; zudem gab sie der Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 bekannt, dass sie ein handchirurgisch-psychiatrisches Gutachten einholen werde (Urk. 9/97) . Auf die Stellungnahme von Dr. H.___

kann daher insoweit nicht abgestellt werden . Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sach verhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 4.4

Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass der am 1 4. April 1958 geborene Beschwerdeführer bereits vor der von der Beschwerdegegnerin verfügten Renten aufhebung per 1. August 2018 das 5 5. Altersjahr erreicht hatte

(vgl. zum Zeitpunkt, der für die Ermittlung des Eckwerts d es 55. Altersjahres massgeblich ist , das Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) , w eshalb ihm eine Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E. 1.5 ) . Die Beschwerdegegnerin hat die Eingliederungsfrage indes nicht geprüft, sondern im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Januar 2020

ohne weitere Begründung festgehalten, dass kein Anspruch auf anschliessende Eingliederungsmassnahmen bestehe ( Urk. 9/53/14). Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortgeschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer besuchte im damaligen I.___ die Primar- und Sekundarschule und absolvi erte

zwisc hen 1973 und 1976 eine Schreineraus bildung ( Urk. 9/9/5). Im November 1990 reiste er in die Schweiz ein ( Urk. 9/9/2) . In den vergangenen 20 Jahre n war der Beschwerdeführer als Betonfräser und -bohrer tätig

( Urk. 9/3/72; vgl. auch Urk. 9/30). Diese körperlich schweren Tätig keiten sind ihm unbestrittener massen nicht mehr möglich. Zudem spricht der Beschwerdeführer nicht gut Deutsch ( Urk. 9/3/70).

Da aufgrund der Akten eine

fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2),

wäre eine allfällige Rentenauf hebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Einglie derungsmass nahmen an die Hand genommen hätte.

4.5

Nachdem das am 1 2. Mai 2016 zu eröffnende Wartejahr am 1 1. Mai 2017 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerb sunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (v gl. E. 1.3) . Demnach hat der Beschwerdeführer, der sich am 8. März 2017 (verspätet ;

vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungs bezug angemeldet hat ( Urk. 9/9 ) , sechs Monate später, das heisst ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

Weitere medizinische Abklärungen und die Durchführung von allfällige n Eingliederungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen . Da der Beschwerdeführer b ereits zum jetzigen Zeitpunkt 63 ½- jährig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die danach allenfalls noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit angesichts des fortgesc hrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 nicht mehr verwerten könnte.

5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 2) ist demnach insoweit aufzuheben, als d arin ein Anspruch auf eine Rente ab dem 1. August 2018 verneint wurde, und es ist festzustellen , d ass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Rente ab dem 1. August 2018 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1 .

August 2018

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl