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IV.2021.00094

Hilfsmittel; es ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl selbständig fortbewegen kann. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 2003 geborene X.___

wurde am 9 . Juli 2003 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/1 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und leistete Kostengutsprachen für verschiedenste medizinische Mass nahmen (Urk. 10/ 7, Urk. 10/10, Urk. 10/20 , Urk. 10/41, Urk. 10/42 , Urk. 10/96 , Urk. 10/134, Urk. 10/136, Urk. 10/137, Urk. 10/212 , Urk. 10/236 , Urk. 10/247, Urk. 10/248, Urk. 10/272 , Urk. 10/319, Urk. 10/331 , Urk. 10/381, Urk. 10/388, Urk. 10/392, Urk. 10/393 , Urk. 10/463, Urk. 10/469, Urk.10/472 , Urk. 10/478, Urk. 10/481, Urk. 10/489, Urk. 10/492 ) , für Sonderschulmassnahmen (Urk. 10/32 , Urk. 10/51 , Urk. 10/76 ), für Hilfsmittel (Urk. 10/36 , Urk. 10/39 , Urk. 10/55, Urk. 10/59 , Urk. 10/86 , Urk. 10/105, Urk. 10/107, Urk. 10/108, Urk. 10/111, Urk. 10/116 , Urk. 10/129, Urk. 10/161, Urk. 10/162, Urk. 10/164, Urk. 10/171, Urk. 10/184, Urk. 10/187, Urk. 10/190, Urk. 10/196, Urk. 10/199, Urk. 10/215 , Urk. 10/223, Urk. 10/226, Urk. 10/227, Urk. 10/241 , Urk. 10/266, Urk. 10/283, Urk. 10/284, Urk. 10/292 , Urk. 10/293 , Urk. 10/325, Urk. 10/327, Urk. 10/360, Urk. 10/363, Urk. 10/370, Urk. 10/ 3 71 , Urk. 10/377, Urk. 10/412, Urk. 10/415, Urk. 10/423, Urk. 10/425 , Urk. 10/446, Urk. 10/450, Urk. 10/452 , Urk. 10/520 , Urk. 10/525 )

und sprach eine Hilflosenentschädigung und einen Intensiv pflege zuschlag zu (Urk. 10/57 , Urk. 10/77 , Urk. 10/126, Urk. 10/242 , Urk. 10/417 ) . 1.2

Am 1. Oktober 2020 reichte die Z.___ AG ein en Antrag zur Abg abe eines Elektrorollstuhls ein (Urk. 10/498). Die IV-Stelle holte daraufhin (Urk. 10/501)

bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Beh inderte und Betagte ( SAHB ) eine fachtechnische Beurteilung des G esuchs ein , welche am 12. Oktober 2020 erstattet wurde (Urk. 10/502). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/503, Urk. 10/ 509 , Urk. 10/511, Urk. 10/521 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

15. Januar 2021 (Urk. 10/527 = Urk.

2) ab . 2. 2. 1

Die Eltern der Versicherten erhob en am

9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Januar 2021 ( Urk.

2) und beantragte n , diese sei aufzuheben und das Leistungsbegehren der Ver sicherten sei gutzuheissen beziehungsweise der Versicherten sei als Hilfsmittel ein Elekt rorollstuhl und eine Sitzversorgung zur Verfügung zu stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte n sie die unent gelt liche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ). Mit Vernehmlassung vo m

22. März 2021 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Replik vom 30. Juni 2021 präzisierte die B eschwerdeführerin ihre Anträge und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Leistungs begehren sei gutzuheissen beziehungsweise

ihr sei als Hilfsmittel ein Elekt roroll stuhl und eine Sitzversorgung zur Verfügung zu stellen beziehungsweise dafür Kostengutsprache zu erteilen. Zudem sei ihr Kostengutsprache für das Gebrauchs training für den Elektrorollstuhl zu ge währen . In p rozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

15. September 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 ( Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid der KESB A.___ vom 29. Juni 2021 (Urk. 23/1) sowie eine durch den Beistand unterzeichnete Vollmacht (Urk. 23/2) ein, was der B eschwerdegegnerin am 19. Oktober 2021 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1. 3

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 4

Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI

erstreckt sich d er Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten ( Art. 7 Abs. 1 HVI).

Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbe griffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigent liches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI). 1. 5

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Roll stühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem Verband der Orthopädietechniker (Ortho Reha Suisse, ehe mals SVOT ) vorsieht. Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb ( Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbe we gen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt ( Ziff. 9.02). Die Hilfs mittel ver sorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbs tsorge notwendig ist. Die Selb ständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Roll stuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektro fahr stuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selb stän dige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 3 0. April 2009 E. 4.1 mit Hin weisen). 1. 6

Die SAHB unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle (Rz 3009 f. KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerecht fer tigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsver hält nis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Be ziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz 3014 KHMI). Die Abklä rungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI).

Bei der SAHB handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1). 1. 7

Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesge richts 9C_308/2014 vom 1 9. Mai 2015 E. 2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass ein Elektrorollstuhl nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenver siche rung finanziert werden könne, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, das Hilfsmittel selbständig und sicher für sich und andere zu bedienen (S. 2). Es sei unbestritten, dass sich die Versicherte nicht selbständig mit einem Handroll stuhl fortbewegen könne, sondern auf eine Begleitperson angewiese n sei. Not wendige Voraussetzung für eine Abgabe sei aber die Selbständigkeit in der Fort bewegung als Eingliederungsziel. Dieses Eingliederungsziel sei nicht erfüllt, da sie das selbständige Fortbewegen mit dem Elektrorollstuhl noch erlernen müsse. Nicht entscheidend sei, ob Betreuungsaufwand von Dritten reduziert würde. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses liege keine ärztliche Bestätigung vor, dass sich die Versicherte selbständig mit einem Elektrorollstuhl fortbewegen könne . Eine Ve rletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht begründet (Urk. 9 S. 1 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe das rechtliche Gehör verletz t (S. 2 Rz 3). Sodann habe sie v om 1 1. bis 25. Mai 20 20 in der städtisch en Schule für Kinder und Jugend liche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen unter Anl eitung erste Erfahrungen mit ei nem Probe-E lektrorollstuhl machen können. Sie h abe kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gemacht. Die Physiotherapeutin, die Ergotherapeutin und die Schulärztin bejahten das Potenzial zur Erlernung des Steuerns eines Elektro rollstuhls. Aufgrund entsprechender Anleitungen könnte sie sich mit einem Elektro rollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen und wäre nicht mehr auf eine dauernde zeit- und personenaufwändige 1:1 Betreuung angewiesen. Zudem würde ihr so der Kontakt mit der Umwelt und auch eine gewisse Selbstsorge erleichtert. Ein Elektrorollstuhl würde eine signifikante Verbesserung der Mobili tät bedeuten (S. 2 Rz 2) . Sie sei gerade auch geistig in der Lage, einen Elek troroll stuhl zu bedienen bzw. dies zu erlernen . Damit sie dies erlernen könne, sei sie auf einen adäquat angepassten Elektrorollstuhl an gewiesen . Voraussetzung sei adäquat angepasstes Hilfsmittel und eine entsprechende Schulung (Urk. 15 S. 7 Rz 4). Bei einigen Hilfsmitteln müsse der Gebrauch erlernt werden. Es sei vorlie gend erwiesen, dass sie die Benutzung des Elektrorollstuhls erlernen können w erde, daher liege die erforderli che Selbständigkeit vor. Es könne nicht von einem therapeutischen Zweck ge sproch en wer den (S. 9 Rz 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Kostengutsprache für den genannten Elektrorollstuhl und eine Sitzversorgung besteht. 3.

3.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Schule der Stadt Zürich für Körper

- und Mehrfachbehinderte (SKB) , erstattete am 9. Juli 2020 eine ärztli che Verordnung zur Abgabe eines Elektrorollstuhls (Urk. 10/494). Der Ver ord nung lässt sich eine starke Einschränkung der Sitzposition entnehmen (vgl. S. 1) . Betreffend obere und untere Extremität (Fortbewegung und Positionie rung) sei die Beschwerdeführerin auch stark eingeschränkt, einzig sei die Kraft vermin dert (und nicht aufgehoben) und betreffend Koordination sei eine leichte Ataxie vorhanden, einfache Bewegungen könnten gezielt ausgeführt werden (S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin

brauche zum Transfer eine Hilfsperson. Es sei ein e Sitzscha lenversorgung zur Kör perstützung notwendig (S. 2) . 3. 2

Die SAHB stellte in der fachtechnischen Beurteilung vom

12. Oktober 2020 (Urk. 10/502) fest, d ie Beschwerdeführerin sei ma ssiv gesundheitlich einge schränkt . Es sei frag lich, ob von einer selbständigen andauernden Fortbewegung mit Hilfe eines Elektr orollstuhles ausgegangen werden könne, weshalb die Anspruchsvor aussetzungen als nicht gegeben an ge sehen würden. Es fehlten ärztliche und the rapeutische Einschätzun gen zum Steuerverhalten. Es müsste genau erläutert wer den, wann und wie der Elektrorollstuhl genutzt werde, in welchem Ausmass sich die Selbständigkeit der Versicherten verbessern könnte, es müssten Info rmationen zur Manövrierfähigkeit beigelegt werden. Solche Erläuterungen lägen dem An trag nicht bei. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehe ein Missverhältnis zwi schen Nutzen und Kosten des Hilfsmit tels. Die Versicherte sei auf andau ernde Pflege und Betreuung angewiesen, daher könne ni cht von einer signifikanten Ver besserung im Hinblick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen wer den. Die Anschaffung der Elektro-Rollstuhl-Versorgung müsse daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, da sie weder zweckmässig noch wirtschaftlich sei . Ein z ukünftiger Antrag könne nur geprüft werden, sofern das Potential zur permanenten selbständigen und sicheren Manövrier- und Steuer fähigkeit nachgewiesen werde. Es müsste davon ausgegangen werden können, dass das Hilfsmittel die Mobilität signi fikant verbessere und die Beschwerde führerin

beim Manövrieren keine Gefahr für ihre Umwelt wäre (S. 1 f.) . 3. 3

C.___ ,

Ergotherapeutin , und D.___ ,

Physiotherapeutin ,

führten mit Stellung nahme vom 12. November 2020 (Urk. 10/508) aus, d ie Be schwerdeführerin

sei aufgrund ihrer spastischen Cerebralparese nicht imstande, sich selbständig in einem Handrollstuhl fortzubewegen. Für die Fortbewegung sei sie bislang auf eine 1:1 Betreuung angewiesen. Sie würden jedoch aufgrund der kognitiven Fähigkeiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lern fähigkeit Potential sehen, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu könne

n. Die Beschwerdeführerin

habe vom 1 1. bis 25. Mai 2020 mit einem Probe elektrorollstuhl erste Erfahrungen machen können. Sie habe kleine Fort schritte gemacht im selbständigen Steuern. In dieser Probephase sei auch deutlich gewor den, was die Beschwerdeführerin

brauchen würde, um tatsächlich einmal selb ständig einen Elektrorollstuhl fahren zu können . Die Steuerung müsste indi vidu ell auf ihren sehr eingeschränkten Bewegungsradius der oberen Extremitäten angepasst werden. Und sie benötige Zeit, um zu lernen. Im Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin

zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung angewiesen wäre. Dies würde eine signifikante Verbesserung der Mobilität bedeuten. 3.4

Mit Schreiben vom 23. November 2020 ersuchte d ie Beschwerdegegnerin die SAHB

erneut um Stellungnahme (Urk. 10/511). Dabei führte sie aus, gemäss tele foni scher Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin

von zirka Anfang Novem ber 2020 sei ihr klar , dass die Beschwerdeführerin

keinen Elektrorollstuhl bedie nen könne. 3. 5

Die

SAHB stellte in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 5. Janu ar 2020 (rich tig: 2021; Urk. 10/521) fest, es werde an der Empfehlung vom 12. Oktober 2020 fest gehalten. Die Auskunft der Mutter wie auch das Schreiben der Therapeutinnen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

das Fahren erst erlernen müsse. Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selb ständig und sicher für sich und andere zu steuern, könn e die ses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entsprä che dieses Hilfs mittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem thera peu tischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steuer fähigkeit nachgewiesen werden. 3.6

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

15. Januar 2021 ergingen weitere Arztberichte.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V

98).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerde ver fah rens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1), Kinderspital E.___ , Oberärztin Neurologie, führte mit Bericht vom 9. Februar 20 21 (Urk. 16/1) aus, w egen der Cerebralparese sei die Beschwerdeführerin motorisch ausserordentlich stark behindert und nicht in der Lage, die Arme zu den Rollstuhlrädern zu bringen, um ihn anzutreiben. Sie sei

a ber eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Ge sprä che. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den ver gangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht. Sie traue ihr durchaus zu, dass sie nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Institution zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Wegen ihrer visuellen Einschränkung werde es voraussichtlich nicht möglich sein, dass sie alleine ausser Haus damit unterwegs wäre.

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 2. Juni 2021 (Urk. 16/2) als hier gekürzt auf geführte Diagnose eine spastisch-dystone Zerebralparese (GMFCS Level V) und führte aus, die Frage nach dem selbständige n Steuern eines Rollstuhls könne nicht einfach beantwortet werden. Aktuell wäre es für die

Beschwerdeführerin schwierig , den Rollstuhl draussen in der Öffentlichkeit selbständig zu steuern. Betr effend Innenräume, sie denke da an eine Institution, bestehe die Aussicht, dass sie es lernen könnte. Erforderlich wäre eine geeignete Übungsumgebung mit einem adä quat angepassten Hilfsmittel und entsprechender Schulung und Unter stüt zung durch das Personal. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatige n Übungszeit (halbes Jahr) und möglicherweise auch mit zwischendurch erforderlichen An pas sungen am Lenkungs system (S. 1) . D ie Beschwerdeführerin k önnte sic h dann selbständig ohne Begleitperson fortbewegen. Dadurch würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert ge steiger t, weil sie in der Lage sein würde ,

in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzu gehen. Das Potential zum Erlernen scheine realistisch. Sie würde es begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bekommen würde, das Elektroroll stuhlfahren zu erlernen (S. 2). 4. 4.1

Gemäss Ziff. 9.02 des HVI-Anhanges besteht ein Ansp ruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (vor ste hend E. 1. 5 ).

Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig in ihrem Handrollstuhl fortbewegen kann. Fraglich ist vorlie gend vor allem, ob sie sich mit eine m Elektrorollstuhl selbständig fortbewegen kann .

Gemäss der SAHB sei die Beschwerdeführerin

auf andauernde Pflege und Be treu ung angewiesen, daher könne nicht von einer signifikanten Verbesserung im Hin blick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen werden (vorstehend E. 3.2). Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selbständig und sicher für sich und andere zu steuern, könne dieses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entspräche dieses Hilfsmittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem therapeutischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steu erfähigkeit nachgewiesen werde n (vorstehend E. 3. 5 ).

Nach Lage der Akten konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch keinen Elektrorollstuhl selbstän dig bedienen. So geht aus einem Bericht von C.___ , Ergotherapeutin, und D.___ , Physiotherapeutin hervor, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2020 mit einem Probeelektrorollstuhl erste Erfahrungen habe machen können, wobei sie kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gezeigt habe (vor stehend E. 3. 3 ).

Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Beschwerdeführerin , falls sie einen Elektrorollstuhl selbständig bedien en könnte, sich zumindest in In nenräumen selbständig fortbewegen könnte, was einerseits den Bedarf an Dritthilfe geringer erscheinen lässt , und andererseits der Kontaktaufnahme mit der Umwelt dienen würde.

Sodann kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden , dass sich die Beschwerde füh rerin mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selb ständig fortbewegen kann. Insbesondere kann nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin , nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage ist, einen indi viduell angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungswei se selbstän dig zu bedie nen, dies zumindest in Innenräumen .

S o sahen die Ergo- und Physiotherapeutinnen aufgrund der kognitiven Fähig keiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lern fähig keit Potential, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu können. Sie hielten auch fest, die Beschwerdeführerin benötige hierfür Zeit. I m Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung ang ewiesen wäre (vorstehend E. 3.3 ).

Auch die behandelnde Neurologin, Dr. B.___ , erachtete die Beschwerdeführerin als durchaus fähig , nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage zu sei n , einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Insti tu tion zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Die selbständige Steuer ung

draussen in der Öffentlichkeit w e rde für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, aber für Innenräume bestehe die Auss icht, dass sie es er lerne. Die Be schwer deführerin sei eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Gespräche. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den vergangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht.

Die selbständige Fort bewegung würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert steigern , weil sie dann in der Lage sein würde , in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzugehen .

Dr. B.___ erachtete eine geeig nete Übungsumgebung mit einem adäquat angepassten Hilfsmittel und ent spre chender Schulung und Unterstützung durch das Personal als erforderlich. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatige n Übungszeit (halbes Jahr) und möglicher weise auch mit zwischendurch erforderlichen Anpassungen am Lenkungssystem (vorstehend E. 3. 6 ). 4.2

Das Bundesgericht hielt mit Urteil I 712/04 vom

13. Oktober 2005 in E rwä gung

6. 3 fest, dass , wenn

nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei , dass sich die v ersicherte

Person mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektroroll stuhls selbstständig fortbewegen könne , diesbezüglich ergänzende Abklärungen unerlässlich seien . Insbesondere werde zu untersuchen sein, ob die v ersicherte Person , nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage sei , einen angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungs weise selbstständig zu bedienen.

Im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung und

auf das KHMI, wonach die Abgabe eines Hilfsmittels vom erfolgreichen Abschluss eines Ge brauchs trainings abhängig gemacht werden kann (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) ,

erschei nt es bei vorliegender Aktenlage wenig überzeugend , wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch mit der Begründung verneint, der Elektrorollstuhl könne nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Es ist an gezeigt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin nach Instruktion und Unter stützung und einem Gebrauchstraining von etwa einem halben Jahr kör perlich und geistig in der Lage ist, einen individuell angepassten Elektrorollstuhl selbständig zu bedienen. Sollte sich dies bestätigen, stände ihr ein Anspruch auf Abgabe eines solchen zu.

Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und erneut verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Frage, ob und inwiefern im Ver wal tungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh rerin erfolgte (vgl. vorstehend E. 2.2). 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermes sens weise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kost en. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem ge richt süblichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzu setzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch d er Beschwerde füh rer in um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt li chen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird , damit sie , nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.

E. 3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 3.1 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Schule der Stadt Zürich für Körper

- und Mehrfachbehinderte (SKB) , erstattete am 9. Juli 2020 eine ärztli che Verordnung zur Abgabe eines Elektrorollstuhls (Urk. 10/494). Der Ver ord nung lässt sich eine starke Einschränkung der Sitzposition entnehmen (vgl. S. 1) . Betreffend obere und untere Extremität (Fortbewegung und Positionie rung) sei die Beschwerdeführerin auch stark eingeschränkt, einzig sei die Kraft vermin dert (und nicht aufgehoben) und betreffend Koordination sei eine leichte Ataxie vorhanden, einfache Bewegungen könnten gezielt ausgeführt werden (S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin

brauche zum Transfer eine Hilfsperson. Es sei ein e Sitzscha lenversorgung zur Kör perstützung notwendig (S. 2) . 3. 2

Die SAHB stellte in der fachtechnischen Beurteilung vom

12. Oktober 2020 (Urk. 10/502) fest, d ie Beschwerdeführerin sei ma ssiv gesundheitlich einge schränkt . Es sei frag lich, ob von einer selbständigen andauernden Fortbewegung mit Hilfe eines Elektr orollstuhles ausgegangen werden könne, weshalb die Anspruchsvor aussetzungen als nicht gegeben an ge sehen würden. Es fehlten ärztliche und the rapeutische Einschätzun gen zum Steuerverhalten. Es müsste genau erläutert wer den, wann und wie der Elektrorollstuhl genutzt werde, in welchem Ausmass sich die Selbständigkeit der Versicherten verbessern könnte, es müssten Info rmationen zur Manövrierfähigkeit beigelegt werden. Solche Erläuterungen lägen dem An trag nicht bei. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehe ein Missverhältnis zwi schen Nutzen und Kosten des Hilfsmit tels. Die Versicherte sei auf andau ernde Pflege und Betreuung angewiesen, daher könne ni cht von einer signifikanten Ver besserung im Hinblick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen wer den. Die Anschaffung der Elektro-Rollstuhl-Versorgung müsse daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, da sie weder zweckmässig noch wirtschaftlich sei . Ein z ukünftiger Antrag könne nur geprüft werden, sofern das Potential zur permanenten selbständigen und sicheren Manövrier- und Steuer fähigkeit nachgewiesen werde. Es müsste davon ausgegangen werden können, dass das Hilfsmittel die Mobilität signi fikant verbessere und die Beschwerde führerin

beim Manövrieren keine Gefahr für ihre Umwelt wäre (S. 1 f.) . 3. 3

C.___ ,

Ergotherapeutin , und D.___ ,

Physiotherapeutin ,

führten mit Stellung nahme vom 12. November 2020 (Urk. 10/508) aus, d ie Be schwerdeführerin

sei aufgrund ihrer spastischen Cerebralparese nicht imstande, sich selbständig in einem Handrollstuhl fortzubewegen. Für die Fortbewegung sei sie bislang auf eine 1:1 Betreuung angewiesen. Sie würden jedoch aufgrund der kognitiven Fähigkeiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lern fähigkeit Potential sehen, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu könne

n. Die Beschwerdeführerin

habe vom 1 1. bis 25. Mai 2020 mit einem Probe elektrorollstuhl erste Erfahrungen machen können. Sie habe kleine Fort schritte gemacht im selbständigen Steuern. In dieser Probephase sei auch deutlich gewor den, was die Beschwerdeführerin

brauchen würde, um tatsächlich einmal selb ständig einen Elektrorollstuhl fahren zu können . Die Steuerung müsste indi vidu ell auf ihren sehr eingeschränkten Bewegungsradius der oberen Extremitäten angepasst werden. Und sie benötige Zeit, um zu lernen. Im Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin

zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung angewiesen wäre. Dies würde eine signifikante Verbesserung der Mobilität bedeuten.

E. 3.4 Mit Schreiben vom 23. November 2020 ersuchte d ie Beschwerdegegnerin die SAHB

erneut um Stellungnahme (Urk. 10/511). Dabei führte sie aus, gemäss tele foni scher Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin

von zirka Anfang Novem ber 2020 sei ihr klar , dass die Beschwerdeführerin

keinen Elektrorollstuhl bedie nen könne. 3. 5

Die

SAHB stellte in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 5. Janu ar 2020 (rich tig: 2021; Urk. 10/521) fest, es werde an der Empfehlung vom 12. Oktober 2020 fest gehalten. Die Auskunft der Mutter wie auch das Schreiben der Therapeutinnen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

das Fahren erst erlernen müsse. Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selb ständig und sicher für sich und andere zu steuern, könn e die ses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entsprä che dieses Hilfs mittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem thera peu tischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steuer fähigkeit nachgewiesen werden.

E. 3.6 Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

15. Januar 2021 ergingen weitere Arztberichte.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V

98).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerde ver fah rens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1), Kinderspital E.___ , Oberärztin Neurologie, führte mit Bericht vom 9. Februar 20 21 (Urk. 16/1) aus, w egen der Cerebralparese sei die Beschwerdeführerin motorisch ausserordentlich stark behindert und nicht in der Lage, die Arme zu den Rollstuhlrädern zu bringen, um ihn anzutreiben. Sie sei

a ber eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Ge sprä che. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den ver gangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht. Sie traue ihr durchaus zu, dass sie nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Institution zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Wegen ihrer visuellen Einschränkung werde es voraussichtlich nicht möglich sein, dass sie alleine ausser Haus damit unterwegs wäre.

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 2. Juni 2021 (Urk. 16/2) als hier gekürzt auf geführte Diagnose eine spastisch-dystone Zerebralparese (GMFCS Level V) und führte aus, die Frage nach dem selbständige n Steuern eines Rollstuhls könne nicht einfach beantwortet werden. Aktuell wäre es für die

Beschwerdeführerin schwierig , den Rollstuhl draussen in der Öffentlichkeit selbständig zu steuern. Betr effend Innenräume, sie denke da an eine Institution, bestehe die Aussicht, dass sie es lernen könnte. Erforderlich wäre eine geeignete Übungsumgebung mit einem adä quat angepassten Hilfsmittel und entsprechender Schulung und Unter stüt zung durch das Personal. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatige n Übungszeit (halbes Jahr) und möglicherweise auch mit zwischendurch erforderlichen An pas sungen am Lenkungs system (S. 1) . D ie Beschwerdeführerin k önnte sic h dann selbständig ohne Begleitperson fortbewegen. Dadurch würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert ge steiger t, weil sie in der Lage sein würde ,

in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzu gehen. Das Potential zum Erlernen scheine realistisch. Sie würde es begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bekommen würde, das Elektroroll stuhlfahren zu erlernen (S. 2). 4.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI

erstreckt sich d er Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten ( Art.

E. 4.1 Gemäss Ziff.

E. 4.2 Das Bundesgericht hielt mit Urteil I 712/04 vom

13. Oktober 2005 in E rwä gung

6. 3 fest, dass , wenn

nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei , dass sich die v ersicherte

Person mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektroroll stuhls selbstständig fortbewegen könne , diesbezüglich ergänzende Abklärungen unerlässlich seien . Insbesondere werde zu untersuchen sein, ob die v ersicherte Person , nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage sei , einen angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungs weise selbstständig zu bedienen.

Im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung und

auf das KHMI, wonach die Abgabe eines Hilfsmittels vom erfolgreichen Abschluss eines Ge brauchs trainings abhängig gemacht werden kann (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) ,

erschei nt es bei vorliegender Aktenlage wenig überzeugend , wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch mit der Begründung verneint, der Elektrorollstuhl könne nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Es ist an gezeigt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin nach Instruktion und Unter stützung und einem Gebrauchstraining von etwa einem halben Jahr kör perlich und geistig in der Lage ist, einen individuell angepassten Elektrorollstuhl selbständig zu bedienen. Sollte sich dies bestätigen, stände ihr ein Anspruch auf Abgabe eines solchen zu.

Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und erneut verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Frage, ob und inwiefern im Ver wal tungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh rerin erfolgte (vgl. vorstehend E. 2.2). 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermes sens weise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kost en. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem ge richt süblichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzu setzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch d er Beschwerde füh rer in um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt li chen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird , damit sie , nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

E. 7 Abs. 1 HVI).

Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbe griffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigent liches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI). 1. 5

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff.

E. 9 HVI-Anhang (Roll stühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem Verband der Orthopädietechniker (Ortho Reha Suisse, ehe mals SVOT ) vorsieht. Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb ( Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbe we gen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt ( Ziff. 9.02). Die Hilfs mittel ver sorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbs tsorge notwendig ist. Die Selb ständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Roll stuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektro fahr stuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selb stän dige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 3 0. April 2009 E. 4.1 mit Hin weisen). 1. 6

Die SAHB unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle (Rz 3009 f. KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerecht fer tigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsver hält nis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Be ziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz 3014 KHMI). Die Abklä rungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI).

Bei der SAHB handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1). 1. 7

Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesge richts 9C_308/2014 vom 1 9. Mai 2015 E. 2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass ein Elektrorollstuhl nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenver siche rung finanziert werden könne, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, das Hilfsmittel selbständig und sicher für sich und andere zu bedienen (S. 2). Es sei unbestritten, dass sich die Versicherte nicht selbständig mit einem Handroll stuhl fortbewegen könne, sondern auf eine Begleitperson angewiese n sei. Not wendige Voraussetzung für eine Abgabe sei aber die Selbständigkeit in der Fort bewegung als Eingliederungsziel. Dieses Eingliederungsziel sei nicht erfüllt, da sie das selbständige Fortbewegen mit dem Elektrorollstuhl noch erlernen müsse. Nicht entscheidend sei, ob Betreuungsaufwand von Dritten reduziert würde. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses liege keine ärztliche Bestätigung vor, dass sich die Versicherte selbständig mit einem Elektrorollstuhl fortbewegen könne . Eine Ve rletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht begründet (Urk. 9 S. 1 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe das rechtliche Gehör verletz t (S. 2 Rz 3). Sodann habe sie v om 1 1. bis 25. Mai 20 20 in der städtisch en Schule für Kinder und Jugend liche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen unter Anl eitung erste Erfahrungen mit ei nem Probe-E lektrorollstuhl machen können. Sie h abe kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gemacht. Die Physiotherapeutin, die Ergotherapeutin und die Schulärztin bejahten das Potenzial zur Erlernung des Steuerns eines Elektro rollstuhls. Aufgrund entsprechender Anleitungen könnte sie sich mit einem Elektro rollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen und wäre nicht mehr auf eine dauernde zeit- und personenaufwändige 1:1 Betreuung angewiesen. Zudem würde ihr so der Kontakt mit der Umwelt und auch eine gewisse Selbstsorge erleichtert. Ein Elektrorollstuhl würde eine signifikante Verbesserung der Mobili tät bedeuten (S. 2 Rz 2) . Sie sei gerade auch geistig in der Lage, einen Elek troroll stuhl zu bedienen bzw. dies zu erlernen . Damit sie dies erlernen könne, sei sie auf einen adäquat angepassten Elektrorollstuhl an gewiesen . Voraussetzung sei adäquat angepasstes Hilfsmittel und eine entsprechende Schulung (Urk. 15 S. 7 Rz 4). Bei einigen Hilfsmitteln müsse der Gebrauch erlernt werden. Es sei vorlie gend erwiesen, dass sie die Benutzung des Elektrorollstuhls erlernen können w erde, daher liege die erforderli che Selbständigkeit vor. Es könne nicht von einem therapeutischen Zweck ge sproch en wer den (S. 9 Rz 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Kostengutsprache für den genannten Elektrorollstuhl und eine Sitzversorgung besteht. 3.

E. 9.02 des HVI-Anhanges besteht ein Ansp ruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (vor ste hend E. 1. 5 ).

Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig in ihrem Handrollstuhl fortbewegen kann. Fraglich ist vorlie gend vor allem, ob sie sich mit eine m Elektrorollstuhl selbständig fortbewegen kann .

Gemäss der SAHB sei die Beschwerdeführerin

auf andauernde Pflege und Be treu ung angewiesen, daher könne nicht von einer signifikanten Verbesserung im Hin blick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen werden (vorstehend E. 3.2). Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selbständig und sicher für sich und andere zu steuern, könne dieses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entspräche dieses Hilfsmittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem therapeutischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steu erfähigkeit nachgewiesen werde n (vorstehend E. 3. 5 ).

Nach Lage der Akten konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch keinen Elektrorollstuhl selbstän dig bedienen. So geht aus einem Bericht von C.___ , Ergotherapeutin, und D.___ , Physiotherapeutin hervor, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2020 mit einem Probeelektrorollstuhl erste Erfahrungen habe machen können, wobei sie kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gezeigt habe (vor stehend E. 3. 3 ).

Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Beschwerdeführerin , falls sie einen Elektrorollstuhl selbständig bedien en könnte, sich zumindest in In nenräumen selbständig fortbewegen könnte, was einerseits den Bedarf an Dritthilfe geringer erscheinen lässt , und andererseits der Kontaktaufnahme mit der Umwelt dienen würde.

Sodann kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden , dass sich die Beschwerde füh rerin mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selb ständig fortbewegen kann. Insbesondere kann nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin , nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage ist, einen indi viduell angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungswei se selbstän dig zu bedie nen, dies zumindest in Innenräumen .

S o sahen die Ergo- und Physiotherapeutinnen aufgrund der kognitiven Fähig keiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lern fähig keit Potential, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu können. Sie hielten auch fest, die Beschwerdeführerin benötige hierfür Zeit. I m Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung ang ewiesen wäre (vorstehend E. 3.3 ).

Auch die behandelnde Neurologin, Dr. B.___ , erachtete die Beschwerdeführerin als durchaus fähig , nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage zu sei n , einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Insti tu tion zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Die selbständige Steuer ung

draussen in der Öffentlichkeit w e rde für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, aber für Innenräume bestehe die Auss icht, dass sie es er lerne. Die Be schwer deführerin sei eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Gespräche. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den vergangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht.

Die selbständige Fort bewegung würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert steigern , weil sie dann in der Lage sein würde , in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzugehen .

Dr. B.___ erachtete eine geeig nete Übungsumgebung mit einem adäquat angepassten Hilfsmittel und ent spre chender Schulung und Unterstützung durch das Personal als erforderlich. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatige n Übungszeit (halbes Jahr) und möglicher weise auch mit zwischendurch erforderlichen Anpassungen am Lenkungssystem (vorstehend E. 3. 6 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00094

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ Stadthaus Dübendorf, Berufsbeistandschaft Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf dieser vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 2003 geborene X.___

wurde am 9 . Juli 2003 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/1 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und leistete Kostengutsprachen für verschiedenste medizinische Mass nahmen (Urk. 10/ 7, Urk. 10/10, Urk. 10/20 , Urk. 10/41, Urk. 10/42 , Urk. 10/96 , Urk. 10/134, Urk. 10/136, Urk. 10/137, Urk. 10/212 , Urk. 10/236 , Urk. 10/247, Urk. 10/248, Urk. 10/272 , Urk. 10/319, Urk. 10/331 , Urk. 10/381, Urk. 10/388, Urk. 10/392, Urk. 10/393 , Urk. 10/463, Urk. 10/469, Urk.10/472 , Urk. 10/478, Urk. 10/481, Urk. 10/489, Urk. 10/492 ) , für Sonderschulmassnahmen (Urk. 10/32 , Urk. 10/51 , Urk. 10/76 ), für Hilfsmittel (Urk. 10/36 , Urk. 10/39 , Urk. 10/55, Urk. 10/59 , Urk. 10/86 , Urk. 10/105, Urk. 10/107, Urk. 10/108, Urk. 10/111, Urk. 10/116 , Urk. 10/129, Urk. 10/161, Urk. 10/162, Urk. 10/164, Urk. 10/171, Urk. 10/184, Urk. 10/187, Urk. 10/190, Urk. 10/196, Urk. 10/199, Urk. 10/215 , Urk. 10/223, Urk. 10/226, Urk. 10/227, Urk. 10/241 , Urk. 10/266, Urk. 10/283, Urk. 10/284, Urk. 10/292 , Urk. 10/293 , Urk. 10/325, Urk. 10/327, Urk. 10/360, Urk. 10/363, Urk. 10/370, Urk. 10/ 3 71 , Urk. 10/377, Urk. 10/412, Urk. 10/415, Urk. 10/423, Urk. 10/425 , Urk. 10/446, Urk. 10/450, Urk. 10/452 , Urk. 10/520 , Urk. 10/525 )

und sprach eine Hilflosenentschädigung und einen Intensiv pflege zuschlag zu (Urk. 10/57 , Urk. 10/77 , Urk. 10/126, Urk. 10/242 , Urk. 10/417 ) . 1.2

Am 1. Oktober 2020 reichte die Z.___ AG ein en Antrag zur Abg abe eines Elektrorollstuhls ein (Urk. 10/498). Die IV-Stelle holte daraufhin (Urk. 10/501)

bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Beh inderte und Betagte ( SAHB ) eine fachtechnische Beurteilung des G esuchs ein , welche am 12. Oktober 2020 erstattet wurde (Urk. 10/502). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/503, Urk. 10/ 509 , Urk. 10/511, Urk. 10/521 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

15. Januar 2021 (Urk. 10/527 = Urk.

2) ab . 2. 2. 1

Die Eltern der Versicherten erhob en am

9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Januar 2021 ( Urk.

2) und beantragte n , diese sei aufzuheben und das Leistungsbegehren der Ver sicherten sei gutzuheissen beziehungsweise der Versicherten sei als Hilfsmittel ein Elekt rorollstuhl und eine Sitzversorgung zur Verfügung zu stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte n sie die unent gelt liche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ). Mit Vernehmlassung vo m

22. März 2021 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Replik vom 30. Juni 2021 präzisierte die B eschwerdeführerin ihre Anträge und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Leistungs begehren sei gutzuheissen beziehungsweise

ihr sei als Hilfsmittel ein Elekt roroll stuhl und eine Sitzversorgung zur Verfügung zu stellen beziehungsweise dafür Kostengutsprache zu erteilen. Zudem sei ihr Kostengutsprache für das Gebrauchs training für den Elektrorollstuhl zu ge währen . In p rozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

15. September 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 ( Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid der KESB A.___ vom 29. Juni 2021 (Urk. 23/1) sowie eine durch den Beistand unterzeichnete Vollmacht (Urk. 23/2) ein, was der B eschwerdegegnerin am 19. Oktober 2021 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1. 3

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 4

Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI

erstreckt sich d er Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten ( Art. 7 Abs. 1 HVI).

Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbe griffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigent liches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI). 1. 5

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Roll stühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem Verband der Orthopädietechniker (Ortho Reha Suisse, ehe mals SVOT ) vorsieht. Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb ( Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbe we gen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt ( Ziff. 9.02). Die Hilfs mittel ver sorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbs tsorge notwendig ist. Die Selb ständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Roll stuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektro fahr stuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selb stän dige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 3 0. April 2009 E. 4.1 mit Hin weisen). 1. 6

Die SAHB unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle (Rz 3009 f. KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerecht fer tigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsver hält nis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Be ziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz 3014 KHMI). Die Abklä rungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI).

Bei der SAHB handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1). 1. 7

Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesge richts 9C_308/2014 vom 1 9. Mai 2015 E. 2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass ein Elektrorollstuhl nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenver siche rung finanziert werden könne, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, das Hilfsmittel selbständig und sicher für sich und andere zu bedienen (S. 2). Es sei unbestritten, dass sich die Versicherte nicht selbständig mit einem Handroll stuhl fortbewegen könne, sondern auf eine Begleitperson angewiese n sei. Not wendige Voraussetzung für eine Abgabe sei aber die Selbständigkeit in der Fort bewegung als Eingliederungsziel. Dieses Eingliederungsziel sei nicht erfüllt, da sie das selbständige Fortbewegen mit dem Elektrorollstuhl noch erlernen müsse. Nicht entscheidend sei, ob Betreuungsaufwand von Dritten reduziert würde. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses liege keine ärztliche Bestätigung vor, dass sich die Versicherte selbständig mit einem Elektrorollstuhl fortbewegen könne . Eine Ve rletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht begründet (Urk. 9 S. 1 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe das rechtliche Gehör verletz t (S. 2 Rz 3). Sodann habe sie v om 1 1. bis 25. Mai 20 20 in der städtisch en Schule für Kinder und Jugend liche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen unter Anl eitung erste Erfahrungen mit ei nem Probe-E lektrorollstuhl machen können. Sie h abe kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gemacht. Die Physiotherapeutin, die Ergotherapeutin und die Schulärztin bejahten das Potenzial zur Erlernung des Steuerns eines Elektro rollstuhls. Aufgrund entsprechender Anleitungen könnte sie sich mit einem Elektro rollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen und wäre nicht mehr auf eine dauernde zeit- und personenaufwändige 1:1 Betreuung angewiesen. Zudem würde ihr so der Kontakt mit der Umwelt und auch eine gewisse Selbstsorge erleichtert. Ein Elektrorollstuhl würde eine signifikante Verbesserung der Mobili tät bedeuten (S. 2 Rz 2) . Sie sei gerade auch geistig in der Lage, einen Elek troroll stuhl zu bedienen bzw. dies zu erlernen . Damit sie dies erlernen könne, sei sie auf einen adäquat angepassten Elektrorollstuhl an gewiesen . Voraussetzung sei adäquat angepasstes Hilfsmittel und eine entsprechende Schulung (Urk. 15 S. 7 Rz 4). Bei einigen Hilfsmitteln müsse der Gebrauch erlernt werden. Es sei vorlie gend erwiesen, dass sie die Benutzung des Elektrorollstuhls erlernen können w erde, daher liege die erforderli che Selbständigkeit vor. Es könne nicht von einem therapeutischen Zweck ge sproch en wer den (S. 9 Rz 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Kostengutsprache für den genannten Elektrorollstuhl und eine Sitzversorgung besteht. 3.

3.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Schule der Stadt Zürich für Körper

- und Mehrfachbehinderte (SKB) , erstattete am 9. Juli 2020 eine ärztli che Verordnung zur Abgabe eines Elektrorollstuhls (Urk. 10/494). Der Ver ord nung lässt sich eine starke Einschränkung der Sitzposition entnehmen (vgl. S. 1) . Betreffend obere und untere Extremität (Fortbewegung und Positionie rung) sei die Beschwerdeführerin auch stark eingeschränkt, einzig sei die Kraft vermin dert (und nicht aufgehoben) und betreffend Koordination sei eine leichte Ataxie vorhanden, einfache Bewegungen könnten gezielt ausgeführt werden (S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin

brauche zum Transfer eine Hilfsperson. Es sei ein e Sitzscha lenversorgung zur Kör perstützung notwendig (S. 2) . 3. 2

Die SAHB stellte in der fachtechnischen Beurteilung vom

12. Oktober 2020 (Urk. 10/502) fest, d ie Beschwerdeführerin sei ma ssiv gesundheitlich einge schränkt . Es sei frag lich, ob von einer selbständigen andauernden Fortbewegung mit Hilfe eines Elektr orollstuhles ausgegangen werden könne, weshalb die Anspruchsvor aussetzungen als nicht gegeben an ge sehen würden. Es fehlten ärztliche und the rapeutische Einschätzun gen zum Steuerverhalten. Es müsste genau erläutert wer den, wann und wie der Elektrorollstuhl genutzt werde, in welchem Ausmass sich die Selbständigkeit der Versicherten verbessern könnte, es müssten Info rmationen zur Manövrierfähigkeit beigelegt werden. Solche Erläuterungen lägen dem An trag nicht bei. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehe ein Missverhältnis zwi schen Nutzen und Kosten des Hilfsmit tels. Die Versicherte sei auf andau ernde Pflege und Betreuung angewiesen, daher könne ni cht von einer signifikanten Ver besserung im Hinblick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen wer den. Die Anschaffung der Elektro-Rollstuhl-Versorgung müsse daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, da sie weder zweckmässig noch wirtschaftlich sei . Ein z ukünftiger Antrag könne nur geprüft werden, sofern das Potential zur permanenten selbständigen und sicheren Manövrier- und Steuer fähigkeit nachgewiesen werde. Es müsste davon ausgegangen werden können, dass das Hilfsmittel die Mobilität signi fikant verbessere und die Beschwerde führerin

beim Manövrieren keine Gefahr für ihre Umwelt wäre (S. 1 f.) . 3. 3

C.___ ,

Ergotherapeutin , und D.___ ,

Physiotherapeutin ,

führten mit Stellung nahme vom 12. November 2020 (Urk. 10/508) aus, d ie Be schwerdeführerin

sei aufgrund ihrer spastischen Cerebralparese nicht imstande, sich selbständig in einem Handrollstuhl fortzubewegen. Für die Fortbewegung sei sie bislang auf eine 1:1 Betreuung angewiesen. Sie würden jedoch aufgrund der kognitiven Fähigkeiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lern fähigkeit Potential sehen, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu könne

n. Die Beschwerdeführerin

habe vom 1 1. bis 25. Mai 2020 mit einem Probe elektrorollstuhl erste Erfahrungen machen können. Sie habe kleine Fort schritte gemacht im selbständigen Steuern. In dieser Probephase sei auch deutlich gewor den, was die Beschwerdeführerin

brauchen würde, um tatsächlich einmal selb ständig einen Elektrorollstuhl fahren zu können . Die Steuerung müsste indi vidu ell auf ihren sehr eingeschränkten Bewegungsradius der oberen Extremitäten angepasst werden. Und sie benötige Zeit, um zu lernen. Im Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin

zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung angewiesen wäre. Dies würde eine signifikante Verbesserung der Mobilität bedeuten. 3.4

Mit Schreiben vom 23. November 2020 ersuchte d ie Beschwerdegegnerin die SAHB

erneut um Stellungnahme (Urk. 10/511). Dabei führte sie aus, gemäss tele foni scher Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin

von zirka Anfang Novem ber 2020 sei ihr klar , dass die Beschwerdeführerin

keinen Elektrorollstuhl bedie nen könne. 3. 5

Die

SAHB stellte in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 5. Janu ar 2020 (rich tig: 2021; Urk. 10/521) fest, es werde an der Empfehlung vom 12. Oktober 2020 fest gehalten. Die Auskunft der Mutter wie auch das Schreiben der Therapeutinnen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

das Fahren erst erlernen müsse. Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selb ständig und sicher für sich und andere zu steuern, könn e die ses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entsprä che dieses Hilfs mittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem thera peu tischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steuer fähigkeit nachgewiesen werden. 3.6

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

15. Januar 2021 ergingen weitere Arztberichte.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V

98).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerde ver fah rens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1), Kinderspital E.___ , Oberärztin Neurologie, führte mit Bericht vom 9. Februar 20 21 (Urk. 16/1) aus, w egen der Cerebralparese sei die Beschwerdeführerin motorisch ausserordentlich stark behindert und nicht in der Lage, die Arme zu den Rollstuhlrädern zu bringen, um ihn anzutreiben. Sie sei

a ber eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Ge sprä che. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den ver gangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht. Sie traue ihr durchaus zu, dass sie nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Institution zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Wegen ihrer visuellen Einschränkung werde es voraussichtlich nicht möglich sein, dass sie alleine ausser Haus damit unterwegs wäre.

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 2. Juni 2021 (Urk. 16/2) als hier gekürzt auf geführte Diagnose eine spastisch-dystone Zerebralparese (GMFCS Level V) und führte aus, die Frage nach dem selbständige n Steuern eines Rollstuhls könne nicht einfach beantwortet werden. Aktuell wäre es für die

Beschwerdeführerin schwierig , den Rollstuhl draussen in der Öffentlichkeit selbständig zu steuern. Betr effend Innenräume, sie denke da an eine Institution, bestehe die Aussicht, dass sie es lernen könnte. Erforderlich wäre eine geeignete Übungsumgebung mit einem adä quat angepassten Hilfsmittel und entsprechender Schulung und Unter stüt zung durch das Personal. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatige n Übungszeit (halbes Jahr) und möglicherweise auch mit zwischendurch erforderlichen An pas sungen am Lenkungs system (S. 1) . D ie Beschwerdeführerin k önnte sic h dann selbständig ohne Begleitperson fortbewegen. Dadurch würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert ge steiger t, weil sie in der Lage sein würde ,

in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzu gehen. Das Potential zum Erlernen scheine realistisch. Sie würde es begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bekommen würde, das Elektroroll stuhlfahren zu erlernen (S. 2). 4. 4.1

Gemäss Ziff. 9.02 des HVI-Anhanges besteht ein Ansp ruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (vor ste hend E. 1. 5 ).

Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig in ihrem Handrollstuhl fortbewegen kann. Fraglich ist vorlie gend vor allem, ob sie sich mit eine m Elektrorollstuhl selbständig fortbewegen kann .

Gemäss der SAHB sei die Beschwerdeführerin

auf andauernde Pflege und Be treu ung angewiesen, daher könne nicht von einer signifikanten Verbesserung im Hin blick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen werden (vorstehend E. 3.2). Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selbständig und sicher für sich und andere zu steuern, könne dieses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entspräche dieses Hilfsmittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem therapeutischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steu erfähigkeit nachgewiesen werde n (vorstehend E. 3. 5 ).

Nach Lage der Akten konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch keinen Elektrorollstuhl selbstän dig bedienen. So geht aus einem Bericht von C.___ , Ergotherapeutin, und D.___ , Physiotherapeutin hervor, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2020 mit einem Probeelektrorollstuhl erste Erfahrungen habe machen können, wobei sie kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gezeigt habe (vor stehend E. 3. 3 ).

Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Beschwerdeführerin , falls sie einen Elektrorollstuhl selbständig bedien en könnte, sich zumindest in In nenräumen selbständig fortbewegen könnte, was einerseits den Bedarf an Dritthilfe geringer erscheinen lässt , und andererseits der Kontaktaufnahme mit der Umwelt dienen würde.

Sodann kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden , dass sich die Beschwerde füh rerin mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selb ständig fortbewegen kann. Insbesondere kann nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin , nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage ist, einen indi viduell angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungswei se selbstän dig zu bedie nen, dies zumindest in Innenräumen .

S o sahen die Ergo- und Physiotherapeutinnen aufgrund der kognitiven Fähig keiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lern fähig keit Potential, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu können. Sie hielten auch fest, die Beschwerdeführerin benötige hierfür Zeit. I m Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung ang ewiesen wäre (vorstehend E. 3.3 ).

Auch die behandelnde Neurologin, Dr. B.___ , erachtete die Beschwerdeführerin als durchaus fähig , nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage zu sei n , einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Insti tu tion zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Die selbständige Steuer ung

draussen in der Öffentlichkeit w e rde für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, aber für Innenräume bestehe die Auss icht, dass sie es er lerne. Die Be schwer deführerin sei eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Gespräche. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den vergangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht.

Die selbständige Fort bewegung würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert steigern , weil sie dann in der Lage sein würde , in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzugehen .

Dr. B.___ erachtete eine geeig nete Übungsumgebung mit einem adäquat angepassten Hilfsmittel und ent spre chender Schulung und Unterstützung durch das Personal als erforderlich. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatige n Übungszeit (halbes Jahr) und möglicher weise auch mit zwischendurch erforderlichen Anpassungen am Lenkungssystem (vorstehend E. 3. 6 ). 4.2

Das Bundesgericht hielt mit Urteil I 712/04 vom

13. Oktober 2005 in E rwä gung

6. 3 fest, dass , wenn

nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei , dass sich die v ersicherte

Person mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektroroll stuhls selbstständig fortbewegen könne , diesbezüglich ergänzende Abklärungen unerlässlich seien . Insbesondere werde zu untersuchen sein, ob die v ersicherte Person , nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage sei , einen angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungs weise selbstständig zu bedienen.

Im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung und

auf das KHMI, wonach die Abgabe eines Hilfsmittels vom erfolgreichen Abschluss eines Ge brauchs trainings abhängig gemacht werden kann (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) ,

erschei nt es bei vorliegender Aktenlage wenig überzeugend , wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch mit der Begründung verneint, der Elektrorollstuhl könne nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Es ist an gezeigt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin nach Instruktion und Unter stützung und einem Gebrauchstraining von etwa einem halben Jahr kör perlich und geistig in der Lage ist, einen individuell angepassten Elektrorollstuhl selbständig zu bedienen. Sollte sich dies bestätigen, stände ihr ein Anspruch auf Abgabe eines solchen zu.

Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und erneut verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Frage, ob und inwiefern im Ver wal tungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh rerin erfolgte (vgl. vorstehend E. 2.2). 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermes sens weise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kost en. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem ge richt süblichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzu setzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch d er Beschwerde füh rer in um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt li chen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird , damit sie , nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller