Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene X.___ meldete sich am
13. November 2006 be zie hungsweise am 30 . November 2006
unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1, 7/ 5). Mit Verfügung vom 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnahmen (Urk. 7/21); die dagegen vom Versicherten am 30. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/24) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. März 2008 ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820, vgl. Urk. 7/33).
Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/35) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht ein (Urk. 7/42). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, SVA, trat auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/87) mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/98). Beide Verfügungen blieben unangefochten.
Mit Gesuch vom 2. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107) und legte , auf Aufforderung der IV-Stelle hin ( Urk. 7/118) , einen Arztbericht auf (Urk. 7/122). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 [Urk. 7/125]; Einwand vom 5. November 2020 [Urk. 7/126]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Ja nuar 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/128]). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom
8. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung beruflicher Mass nahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 8. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV )
muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invali ditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalt e s darlegenden Rentenge suchen befas sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Ist die Änderung ni cht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 ;
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E.
1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen habe keine Veränderung der Verhält nisse gezeigt , da die im Arztbericht d er Integrierten Psychiatrie Y.___
vom 3 0. Juli 2020 aufgeführten Diagnosen bereits seit der Erstanmeldung im Jahr 2006 bekannt seien. Die geschilderte Verschlechte rung des Gesundheits zustandes beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nicht berück sichtigt werden könnten (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2021 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, eine neu gestellte psychiat rische Diagnose an sich genüge nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da von dieser nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden könne. Im Übrigen berechtigten psychi sche Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht und bei Wegfall der Belastung wieder ver schwinden würden, nicht zu Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor , die Diagnose einer de pres siven Episode sei der IV-Stelle nicht bereits seit dem Jahr 2006 bekannt. Überdies begründeten die Arztberichte aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2020 die Notwen digkeit beruflicher Reintegrationsmassnahmen aus psychiatrisch-psychothera peutisch-psychosozialer Sicht, aufgrund der Rezidivprophylaxe , der soziobiogra f ische n Vulnerabilität sowie der bisher gescheiterten selbständigen beruflichen I ntegrationsversuche (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 7/21) basierte in medizinischer Hinsicht auf de n Bericht en der Psychiatrischen Poliklinik des Uni versitätss pitals Z.___ vom
7. September 2006 und vom
7. Dezember 2006 (Urk. 7/8) . Darin stellte Dr. med. A.___ die Diagnos e einer PTBS (ICD-10: F43.1) und äusserte den Verd acht auf eine asthenisch-selbstunsichere Persönlich keit .
Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungs fähig .
D ie letzte Untersuchung habe am 14. September 2006 stattgefunden . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einiger weniger Sitzungen ansatzweise behan delt worden , habe indes gewünscht, die Behandlung vorerst nicht mehr weiter zuführen, da er sich primär auf berufsrehabilitative und ausbildungsmässige Inhalte konzentrieren wolle . Im Rahmen der Befunde beschrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer als freundlich und offen, jedoch wirke er etwas bedrückt und besorgt, allerdings nicht schwer gehemmt oder blockiert. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst, nicht aber abgelöscht oder misstrauisch .
Er gebe keine Schmerzen an, allerdings würden sich bei geringen Anstrengungen Kopf schmerzen einstellen, nicht hin gegen, wenn er sich zurückziehe und schone. Eine Konversation sei gut möglich und das formale Denken sei flüssig, er beschreibe Ängstlichkeit, Schreckhaf tigkeit, Albträume und Intrusionen, wobei keine Hin weise für Dissoziationen oder psychotisches Geschehen vorlägen. Der Beschwer deführer benötige aufgrund sei ner Ängstlichkeit und Unsicherheit neben sozial psychiatrischer und psycho logischer Unterstützung in erster Linie ein rücksichts volles Berufs-/Lehrumfeld (S. 1-3) . Er sei nur eingeschränkt arbeitsfähig respek tive auf dem freien Arbeits markt nur eingeschränkt vermittelbar , aufgrund der recht komplexen psychoso zialen Situation könne die Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht in Prozentzahlen bezif fert werden (S. 4). 3.1.2
Gestützt darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. med. B.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/17 S. 2) ,
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom
27. April 2007 ab mit der Begrün dung , der Gesundheitszustand werde aus medizinischer Sicht als besserungsfähig beschrieben, weshalb kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , welcher An spruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung begründe (Urk. 7/21). Mit Urteil vom 11. März 2008 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde sodann ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820 ; Urk. 7/33 ). 3.2
Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Juni 2020 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/107). Auf Aufforderung durch die IV-Stelle hin, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel beizubringen (Urk. 7/118), legte er innert Frist einen Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 auf (Urk. 7/122). In diesem werden folgende Diagno sen genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2), Differentialdiagnose PTBS - Psychosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59) - Status nach psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schäd licher Gebrauch (ICD-10: F10.2) - Seit mehreren Monaten komplett abstinent - Aktenanamnestisch: Verdacht auf PTBS - Aktuell: keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen
Die behandelnden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer leide unter belas tungsabhängigen Rückenschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stim mungslabilität. Aktenanamnestisch bestehe eine PTBS mit begleitender mittel gradiger Depression. Als möglicher Auslöser sei ner Zustandsverschlechterung be nenne der Beschwerdeführer Stress im Rahmen der Scheidung im Jahr 201 7. S eit sechs Monaten habe sich eine depressive Entwicklung eingestellt mit Antriebs minderung, Lustlosigkeit, Niedergestimmtheit und innerer Leere sowie leidvollen Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Im Rahmen der Befunde be schrieben die Ärzte, Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis seien unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke im formalen Denken etwas verlangsamt, es lägen jedoch keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Interessen- und Freudeverlust lägen vor, der Antrieb sei erhalten. Affektiv bestehe eine leicht reduzierte Schwin gungsfähigkeit bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Flashbacks, die gedankliche Fokussie rung liege auf seiner beruflichen Situation. Psychomotorisch sei er unauffällig, es lägen keine weiteren zirkadi a nen Störungen, keine Selbst- und Fremdgefähr dung vor.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, ursächlich für die im Jahr 2020 be gonnene depressive Episode mittelgradiger Ausprägung scheine neben der PTBS die aktuelle psychosoziale Belastung durch die beruflichen und partnerschaft li chen Konflikte zu sein. Der Beschwerdeführer betone, Hilfe zu benötigen, damit er eine Berufsausbildung abschliessen könne. Es lägen Hinweise auf das Fort be stehen relevanter PTBS-Symptome im Alltagsbereich vor. Unter einer Medi kation mit Remeron habe eine Besserung festgestellt werden können. Es sei davon aus zugehen, dass eine Besserung der Symptome erreicht werden könne, wozu es neben der regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung zusätzlicher Mass nahmen seitens der Invalidenversicherung bedürfe. 4. 4.1
Zwar wird im Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 neu die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode aufgeführt. Gleichzeitig wird differentialdiagnos tisch jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Dies spricht dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 nicht wesentlich veränderte. Differentialdiagnosen werden in der Medizin dazu ver wendet, Krankheiten mit ähnlicher Symptomatik voneinander abzugrenzen. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4). Dass die Ärzte der Y.___ in Erwägung zogen, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden könnten auf eine depressive Epi sode statt auf die bisher von den Ärzten genannte posttraumatische Belastungs störung zurückzuführen sein, ist daher versicherungsrechtlich nicht relevant. Auch ein Vergleich der in den Berichten geschilderten Befunde zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2007 nicht wesentlich verändert hat. So hatte bereits Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 dargelegt, der Beschwerdeführer wirke etwas bedrückt und besorgt und berichte von Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Albräumen und Intrusionen. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst (Urk. 7/8 S. 3). Die Ärzte der Y.___ hielten fest, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig, affektiv sei die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Patient berichte über Wiedererleben der Kriegserlebnisse sowie Gedankenkreisen mit Durchschlaf störung (Urk. 7/122 S. 2). Der Umstand, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Antrieb sei erhalten (Urk. 7/122 S. 2), spricht sogar eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Bericht der Y.___ auf psychosoziale Belas tungsfaktoren hingewiesen wird. So führten die behandelnden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe über Stress im Rahmen einer Scheidung berichtet, die zu Problemen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt habe, da er vorbestraft sei. Zudem liege eine gedankliche Fokussierung auf die berufliche Situation vor ( Urk. 7/122 S. 2). Im Bericht wurde denn auch die Diagnose psy chosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z
59) genannt (Urk. 7/122 S. 1). Z-codierte Belastungsfaktoren können zwar den Gesundheits zustand einer Person beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme des Gesund heitswesens führen. Sie stellen jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.2). Die im Bericht genannten Belastungs faktoren sind daher von vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen.
Nach dem Gesagten ist der Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 nicht geeignet , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2 7. April 2007 glaub haft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerde führer zusätzlich einen Bericht des Dr. C.___ vom 1 2. Februar 2010 bei ( Urk. 3/2). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Ver waltungsverfahren e i nzureichen sind, weshalb der erst im Beschwerdeverfahren vor Gericht aufgelegte Bericht unbeachtlich zu bleiben hat. Zum anderen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diesen bereits bei seiner Neuanmeldung vom 1. Februar 2010 aufgelegt hatte (Urk. 7/35, 7/37) und die IV-Stelle diesen als nicht geeignet qualifiziert hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu machen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 7/42). 4. 2
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung vom 8 . Januar
2021 (Urk. 2 ) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___ meldete sich am
13. November 2006 be zie hungsweise am 30 . November 2006
unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1, 7/ 5). Mit Verfügung vom 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnahmen (Urk. 7/21); die dagegen vom Versicherten am 30. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/24) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. März 2008 ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820, vgl. Urk. 7/33).
Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/35) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht ein (Urk. 7/42). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, SVA, trat auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/87) mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/98). Beide Verfügungen blieben unangefochten.
Mit Gesuch vom 2. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107) und legte , auf Aufforderung der IV-Stelle hin ( Urk. 7/118) , einen Arztbericht auf (Urk. 7/122). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 [Urk. 7/125]; Einwand vom 5. November 2020 [Urk. 7/126]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Ja nuar 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/128]).
E. 1.1 mit Hinweis). 2.
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom
8. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung beruflicher Mass nahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 8. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen habe keine Veränderung der Verhält nisse gezeigt , da die im Arztbericht d er Integrierten Psychiatrie Y.___
vom 3 0. Juli 2020 aufgeführten Diagnosen bereits seit der Erstanmeldung im Jahr 2006 bekannt seien. Die geschilderte Verschlechte rung des Gesundheits zustandes beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nicht berück sichtigt werden könnten (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2021 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, eine neu gestellte psychiat rische Diagnose an sich genüge nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da von dieser nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden könne. Im Übrigen berechtigten psychi sche Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht und bei Wegfall der Belastung wieder ver schwinden würden, nicht zu Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor , die Diagnose einer de pres siven Episode sei der IV-Stelle nicht bereits seit dem Jahr 2006 bekannt. Überdies begründeten die Arztberichte aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2020 die Notwen digkeit beruflicher Reintegrationsmassnahmen aus psychiatrisch-psychothera peutisch-psychosozialer Sicht, aufgrund der Rezidivprophylaxe , der soziobiogra f ische n Vulnerabilität sowie der bisher gescheiterten selbständigen beruflichen I ntegrationsversuche (Urk. 1).
E. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 ;
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 7/21) basierte in medizinischer Hinsicht auf de n Bericht en der Psychiatrischen Poliklinik des Uni versitätss pitals Z.___ vom
7. September 2006 und vom
7. Dezember 2006 (Urk. 7/8) . Darin stellte Dr. med. A.___ die Diagnos e einer PTBS (ICD-10: F43.1) und äusserte den Verd acht auf eine asthenisch-selbstunsichere Persönlich keit .
Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungs fähig .
D ie letzte Untersuchung habe am 14. September 2006 stattgefunden . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einiger weniger Sitzungen ansatzweise behan delt worden , habe indes gewünscht, die Behandlung vorerst nicht mehr weiter zuführen, da er sich primär auf berufsrehabilitative und ausbildungsmässige Inhalte konzentrieren wolle . Im Rahmen der Befunde beschrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer als freundlich und offen, jedoch wirke er etwas bedrückt und besorgt, allerdings nicht schwer gehemmt oder blockiert. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst, nicht aber abgelöscht oder misstrauisch .
Er gebe keine Schmerzen an, allerdings würden sich bei geringen Anstrengungen Kopf schmerzen einstellen, nicht hin gegen, wenn er sich zurückziehe und schone. Eine Konversation sei gut möglich und das formale Denken sei flüssig, er beschreibe Ängstlichkeit, Schreckhaf tigkeit, Albträume und Intrusionen, wobei keine Hin weise für Dissoziationen oder psychotisches Geschehen vorlägen. Der Beschwer deführer benötige aufgrund sei ner Ängstlichkeit und Unsicherheit neben sozial psychiatrischer und psycho logischer Unterstützung in erster Linie ein rücksichts volles Berufs-/Lehrumfeld (S. 1-3) . Er sei nur eingeschränkt arbeitsfähig respek tive auf dem freien Arbeits markt nur eingeschränkt vermittelbar , aufgrund der recht komplexen psychoso zialen Situation könne die Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht in Prozentzahlen bezif fert werden (S. 4).
E. 3.1.2 Gestützt darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. med. B.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/17 S. 2) ,
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom
27. April 2007 ab mit der Begrün dung , der Gesundheitszustand werde aus medizinischer Sicht als besserungsfähig beschrieben, weshalb kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , welcher An spruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung begründe (Urk. 7/21). Mit Urteil vom 11. März 2008 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde sodann ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820 ; Urk. 7/33 ).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Juni 2020 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/107). Auf Aufforderung durch die IV-Stelle hin, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel beizubringen (Urk. 7/118), legte er innert Frist einen Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 auf (Urk. 7/122). In diesem werden folgende Diagno sen genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2), Differentialdiagnose PTBS - Psychosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59) - Status nach psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schäd licher Gebrauch (ICD-10: F10.2) - Seit mehreren Monaten komplett abstinent - Aktenanamnestisch: Verdacht auf PTBS - Aktuell: keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen
Die behandelnden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer leide unter belas tungsabhängigen Rückenschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stim mungslabilität. Aktenanamnestisch bestehe eine PTBS mit begleitender mittel gradiger Depression. Als möglicher Auslöser sei ner Zustandsverschlechterung be nenne der Beschwerdeführer Stress im Rahmen der Scheidung im Jahr 201 7. S eit sechs Monaten habe sich eine depressive Entwicklung eingestellt mit Antriebs minderung, Lustlosigkeit, Niedergestimmtheit und innerer Leere sowie leidvollen Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Im Rahmen der Befunde be schrieben die Ärzte, Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis seien unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke im formalen Denken etwas verlangsamt, es lägen jedoch keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Interessen- und Freudeverlust lägen vor, der Antrieb sei erhalten. Affektiv bestehe eine leicht reduzierte Schwin gungsfähigkeit bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Flashbacks, die gedankliche Fokussie rung liege auf seiner beruflichen Situation. Psychomotorisch sei er unauffällig, es lägen keine weiteren zirkadi a nen Störungen, keine Selbst- und Fremdgefähr dung vor.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, ursächlich für die im Jahr 2020 be gonnene depressive Episode mittelgradiger Ausprägung scheine neben der PTBS die aktuelle psychosoziale Belastung durch die beruflichen und partnerschaft li chen Konflikte zu sein. Der Beschwerdeführer betone, Hilfe zu benötigen, damit er eine Berufsausbildung abschliessen könne. Es lägen Hinweise auf das Fort be stehen relevanter PTBS-Symptome im Alltagsbereich vor. Unter einer Medi kation mit Remeron habe eine Besserung festgestellt werden können. Es sei davon aus zugehen, dass eine Besserung der Symptome erreicht werden könne, wozu es neben der regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung zusätzlicher Mass nahmen seitens der Invalidenversicherung bedürfe.
E. 4 2
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung vom
E. 4.1 Zwar wird im Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 neu die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode aufgeführt. Gleichzeitig wird differentialdiagnos tisch jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Dies spricht dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 nicht wesentlich veränderte. Differentialdiagnosen werden in der Medizin dazu ver wendet, Krankheiten mit ähnlicher Symptomatik voneinander abzugrenzen. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4). Dass die Ärzte der Y.___ in Erwägung zogen, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden könnten auf eine depressive Epi sode statt auf die bisher von den Ärzten genannte posttraumatische Belastungs störung zurückzuführen sein, ist daher versicherungsrechtlich nicht relevant. Auch ein Vergleich der in den Berichten geschilderten Befunde zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2007 nicht wesentlich verändert hat. So hatte bereits Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 dargelegt, der Beschwerdeführer wirke etwas bedrückt und besorgt und berichte von Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Albräumen und Intrusionen. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst (Urk. 7/8 S. 3). Die Ärzte der Y.___ hielten fest, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig, affektiv sei die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Patient berichte über Wiedererleben der Kriegserlebnisse sowie Gedankenkreisen mit Durchschlaf störung (Urk. 7/122 S. 2). Der Umstand, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Antrieb sei erhalten (Urk. 7/122 S. 2), spricht sogar eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Bericht der Y.___ auf psychosoziale Belas tungsfaktoren hingewiesen wird. So führten die behandelnden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe über Stress im Rahmen einer Scheidung berichtet, die zu Problemen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt habe, da er vorbestraft sei. Zudem liege eine gedankliche Fokussierung auf die berufliche Situation vor ( Urk. 7/122 S. 2). Im Bericht wurde denn auch die Diagnose psy chosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z
59) genannt (Urk. 7/122 S. 1). Z-codierte Belastungsfaktoren können zwar den Gesundheits zustand einer Person beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme des Gesund heitswesens führen. Sie stellen jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.2). Die im Bericht genannten Belastungs faktoren sind daher von vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen.
Nach dem Gesagten ist der Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 nicht geeignet , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2 7. April 2007 glaub haft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerde führer zusätzlich einen Bericht des Dr. C.___ vom 1 2. Februar 2010 bei ( Urk. 3/2). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Ver waltungsverfahren e i nzureichen sind, weshalb der erst im Beschwerdeverfahren vor Gericht aufgelegte Bericht unbeachtlich zu bleiben hat. Zum anderen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diesen bereits bei seiner Neuanmeldung vom 1. Februar 2010 aufgelegt hatte (Urk. 7/35, 7/37) und die IV-Stelle diesen als nicht geeignet qualifiziert hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu machen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 7/42).
E. 8 . Januar
2021 (Urk. 2 ) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Dispositiv
- Der 1988 geborene X.___ meldete sich am
- November 2006 be zie hungsweise am 30 . November 2006 unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1, 7/ 5). Mit Verfügung vom 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnahmen (Urk. 7/21); die dagegen vom Versicherten am 30. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/24) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. März 2008 ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820, vgl. Urk. 7/33). Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/35) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht ein (Urk. 7/42). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, SVA, trat auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/87) mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/98). Beide Verfügungen blieben unangefochten. Mit Gesuch vom 2. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107) und legte , auf Aufforderung der IV-Stelle hin ( Urk. 7/118) , einen Arztbericht auf (Urk. 7/122). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 [Urk. 7/125]; Einwand vom 5. November 2020 [Urk. 7/126]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Ja nuar 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/128]).
- Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom
- Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung beruflicher Mass nahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 8. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invali ditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalt e s darlegenden Rentenge suchen befas sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Ist die Änderung ni cht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 ; 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
- 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen habe keine Veränderung der Verhält nisse gezeigt , da die im Arztbericht d er Integrierten Psychiatrie Y.___ vom 3
- Juli 2020 aufgeführten Diagnosen bereits seit der Erstanmeldung im Jahr 2006 bekannt seien. Die geschilderte Verschlechte rung des Gesundheits zustandes beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nicht berück sichtigt werden könnten (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2021 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, eine neu gestellte psychiat rische Diagnose an sich genüge nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da von dieser nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden könne. Im Übrigen berechtigten psychi sche Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht und bei Wegfall der Belastung wieder ver schwinden würden, nicht zu Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7). 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor , die Diagnose einer de pres siven Episode sei der IV-Stelle nicht bereits seit dem Jahr 2006 bekannt. Überdies begründeten die Arztberichte aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2020 die Notwen digkeit beruflicher Reintegrationsmassnahmen aus psychiatrisch-psychothera peutisch-psychosozialer Sicht, aufgrund der Rezidivprophylaxe , der soziobiogra f ische n Vulnerabilität sowie der bisher gescheiterten selbständigen beruflichen I ntegrationsversuche (Urk. 1).
- 3.1 3.1.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 7/21) basierte in medizinischer Hinsicht auf de n Bericht en der Psychiatrischen Poliklinik des Uni versitätss pitals Z.___ vom
- September 2006 und vom
- Dezember 2006 (Urk. 7/8) . Darin stellte Dr. med. A.___ die Diagnos e einer PTBS (ICD-10: F43.1) und äusserte den Verd acht auf eine asthenisch-selbstunsichere Persönlich keit . Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungs fähig . D ie letzte Untersuchung habe am 14. September 2006 stattgefunden . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einiger weniger Sitzungen ansatzweise behan delt worden , habe indes gewünscht, die Behandlung vorerst nicht mehr weiter zuführen, da er sich primär auf berufsrehabilitative und ausbildungsmässige Inhalte konzentrieren wolle . Im Rahmen der Befunde beschrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer als freundlich und offen, jedoch wirke er etwas bedrückt und besorgt, allerdings nicht schwer gehemmt oder blockiert. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst, nicht aber abgelöscht oder misstrauisch . Er gebe keine Schmerzen an, allerdings würden sich bei geringen Anstrengungen Kopf schmerzen einstellen, nicht hin gegen, wenn er sich zurückziehe und schone. Eine Konversation sei gut möglich und das formale Denken sei flüssig, er beschreibe Ängstlichkeit, Schreckhaf tigkeit, Albträume und Intrusionen, wobei keine Hin weise für Dissoziationen oder psychotisches Geschehen vorlägen. Der Beschwer deführer benötige aufgrund sei ner Ängstlichkeit und Unsicherheit neben sozial psychiatrischer und psycho logischer Unterstützung in erster Linie ein rücksichts volles Berufs-/Lehrumfeld (S. 1-3) . Er sei nur eingeschränkt arbeitsfähig respek tive auf dem freien Arbeits markt nur eingeschränkt vermittelbar , aufgrund der recht komplexen psychoso zialen Situation könne die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht in Prozentzahlen bezif fert werden (S. 4). 3.1.2 Gestützt darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. med. B.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/17 S. 2) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
- April 2007 ab mit der Begrün dung , der Gesundheitszustand werde aus medizinischer Sicht als besserungsfähig beschrieben, weshalb kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , welcher An spruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung begründe (Urk. 7/21). Mit Urteil vom 11. März 2008 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde sodann ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820 ; Urk. 7/33 ). 3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am
- Juni 2020 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/107). Auf Aufforderung durch die IV-Stelle hin, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel beizubringen (Urk. 7/118), legte er innert Frist einen Bericht der Y.___ vom 3
- Juli 2020 auf (Urk. 7/122). In diesem werden folgende Diagno sen genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2), Differentialdiagnose PTBS - Psychosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59) - Status nach psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schäd licher Gebrauch (ICD-10: F10.2) - Seit mehreren Monaten komplett abstinent - Aktenanamnestisch: Verdacht auf PTBS - Aktuell: keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen Die behandelnden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer leide unter belas tungsabhängigen Rückenschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stim mungslabilität. Aktenanamnestisch bestehe eine PTBS mit begleitender mittel gradiger Depression. Als möglicher Auslöser sei ner Zustandsverschlechterung be nenne der Beschwerdeführer Stress im Rahmen der Scheidung im Jahr 201
- S eit sechs Monaten habe sich eine depressive Entwicklung eingestellt mit Antriebs minderung, Lustlosigkeit, Niedergestimmtheit und innerer Leere sowie leidvollen Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Im Rahmen der Befunde be schrieben die Ärzte, Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis seien unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke im formalen Denken etwas verlangsamt, es lägen jedoch keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Interessen- und Freudeverlust lägen vor, der Antrieb sei erhalten. Affektiv bestehe eine leicht reduzierte Schwin gungsfähigkeit bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Flashbacks, die gedankliche Fokussie rung liege auf seiner beruflichen Situation. Psychomotorisch sei er unauffällig, es lägen keine weiteren zirkadi a nen Störungen, keine Selbst- und Fremdgefähr dung vor. In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, ursächlich für die im Jahr 2020 be gonnene depressive Episode mittelgradiger Ausprägung scheine neben der PTBS die aktuelle psychosoziale Belastung durch die beruflichen und partnerschaft li chen Konflikte zu sein. Der Beschwerdeführer betone, Hilfe zu benötigen, damit er eine Berufsausbildung abschliessen könne. Es lägen Hinweise auf das Fort be stehen relevanter PTBS-Symptome im Alltagsbereich vor. Unter einer Medi kation mit Remeron habe eine Besserung festgestellt werden können. Es sei davon aus zugehen, dass eine Besserung der Symptome erreicht werden könne, wozu es neben der regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung zusätzlicher Mass nahmen seitens der Invalidenversicherung bedürfe.
- 4.1 Zwar wird im Bericht der Y.___ vom 3
- Juli 2020 neu die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode aufgeführt. Gleichzeitig wird differentialdiagnos tisch jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Dies spricht dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 nicht wesentlich veränderte. Differentialdiagnosen werden in der Medizin dazu ver wendet, Krankheiten mit ähnlicher Symptomatik voneinander abzugrenzen. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2
- Juni 2013 E. 4.1.4). Dass die Ärzte der Y.___ in Erwägung zogen, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden könnten auf eine depressive Epi sode statt auf die bisher von den Ärzten genannte posttraumatische Belastungs störung zurückzuführen sein, ist daher versicherungsrechtlich nicht relevant. Auch ein Vergleich der in den Berichten geschilderten Befunde zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2007 nicht wesentlich verändert hat. So hatte bereits Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 dargelegt, der Beschwerdeführer wirke etwas bedrückt und besorgt und berichte von Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Albräumen und Intrusionen. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst (Urk. 7/8 S. 3). Die Ärzte der Y.___ hielten fest, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig, affektiv sei die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Patient berichte über Wiedererleben der Kriegserlebnisse sowie Gedankenkreisen mit Durchschlaf störung (Urk. 7/122 S. 2). Der Umstand, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Antrieb sei erhalten (Urk. 7/122 S. 2), spricht sogar eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Bericht der Y.___ auf psychosoziale Belas tungsfaktoren hingewiesen wird. So führten die behandelnden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe über Stress im Rahmen einer Scheidung berichtet, die zu Problemen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt habe, da er vorbestraft sei. Zudem liege eine gedankliche Fokussierung auf die berufliche Situation vor ( Urk. 7/122 S. 2). Im Bericht wurde denn auch die Diagnose psy chosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z 59) genannt (Urk. 7/122 S. 1). Z-codierte Belastungsfaktoren können zwar den Gesundheits zustand einer Person beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme des Gesund heitswesens führen. Sie stellen jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 3.2). Die im Bericht genannten Belastungs faktoren sind daher von vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Nach dem Gesagten ist der Bericht der Y.___ vom 3
- Juli 2020 nicht geeignet , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2
- April 2007 glaub haft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerde führer zusätzlich einen Bericht des Dr. C.___ vom 1
- Februar 2010 bei ( Urk. 3/2). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Ver waltungsverfahren e i nzureichen sind, weshalb der erst im Beschwerdeverfahren vor Gericht aufgelegte Bericht unbeachtlich zu bleiben hat. Zum anderen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diesen bereits bei seiner Neuanmeldung vom
- Februar 2010 aufgelegt hatte (Urk. 7/35, 7/37) und die IV-Stelle diesen als nicht geeignet qualifiziert hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu machen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 7/42).
- 2 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die angefochtene Verfügung vom 8 . Januar 2021 (Urk. 2 ) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00088
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 2. Oktober 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1988 geborene X.___ meldete sich am
13. November 2006 be zie hungsweise am 30 . November 2006
unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1, 7/ 5). Mit Verfügung vom 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnahmen (Urk. 7/21); die dagegen vom Versicherten am 30. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/24) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. März 2008 ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820, vgl. Urk. 7/33).
Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/35) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht ein (Urk. 7/42). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, SVA, trat auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/87) mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/98). Beide Verfügungen blieben unangefochten.
Mit Gesuch vom 2. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107) und legte , auf Aufforderung der IV-Stelle hin ( Urk. 7/118) , einen Arztbericht auf (Urk. 7/122). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 [Urk. 7/125]; Einwand vom 5. November 2020 [Urk. 7/126]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Ja nuar 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/128]). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom
8. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung beruflicher Mass nahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 8. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV )
muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invali ditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalt e s darlegenden Rentenge suchen befas sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Ist die Änderung ni cht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 ;
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E.
1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen habe keine Veränderung der Verhält nisse gezeigt , da die im Arztbericht d er Integrierten Psychiatrie Y.___
vom 3 0. Juli 2020 aufgeführten Diagnosen bereits seit der Erstanmeldung im Jahr 2006 bekannt seien. Die geschilderte Verschlechte rung des Gesundheits zustandes beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nicht berück sichtigt werden könnten (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2021 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, eine neu gestellte psychiat rische Diagnose an sich genüge nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da von dieser nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden könne. Im Übrigen berechtigten psychi sche Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht und bei Wegfall der Belastung wieder ver schwinden würden, nicht zu Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor , die Diagnose einer de pres siven Episode sei der IV-Stelle nicht bereits seit dem Jahr 2006 bekannt. Überdies begründeten die Arztberichte aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2020 die Notwen digkeit beruflicher Reintegrationsmassnahmen aus psychiatrisch-psychothera peutisch-psychosozialer Sicht, aufgrund der Rezidivprophylaxe , der soziobiogra f ische n Vulnerabilität sowie der bisher gescheiterten selbständigen beruflichen I ntegrationsversuche (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 7/21) basierte in medizinischer Hinsicht auf de n Bericht en der Psychiatrischen Poliklinik des Uni versitätss pitals Z.___ vom
7. September 2006 und vom
7. Dezember 2006 (Urk. 7/8) . Darin stellte Dr. med. A.___ die Diagnos e einer PTBS (ICD-10: F43.1) und äusserte den Verd acht auf eine asthenisch-selbstunsichere Persönlich keit .
Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungs fähig .
D ie letzte Untersuchung habe am 14. September 2006 stattgefunden . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einiger weniger Sitzungen ansatzweise behan delt worden , habe indes gewünscht, die Behandlung vorerst nicht mehr weiter zuführen, da er sich primär auf berufsrehabilitative und ausbildungsmässige Inhalte konzentrieren wolle . Im Rahmen der Befunde beschrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer als freundlich und offen, jedoch wirke er etwas bedrückt und besorgt, allerdings nicht schwer gehemmt oder blockiert. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst, nicht aber abgelöscht oder misstrauisch .
Er gebe keine Schmerzen an, allerdings würden sich bei geringen Anstrengungen Kopf schmerzen einstellen, nicht hin gegen, wenn er sich zurückziehe und schone. Eine Konversation sei gut möglich und das formale Denken sei flüssig, er beschreibe Ängstlichkeit, Schreckhaf tigkeit, Albträume und Intrusionen, wobei keine Hin weise für Dissoziationen oder psychotisches Geschehen vorlägen. Der Beschwer deführer benötige aufgrund sei ner Ängstlichkeit und Unsicherheit neben sozial psychiatrischer und psycho logischer Unterstützung in erster Linie ein rücksichts volles Berufs-/Lehrumfeld (S. 1-3) . Er sei nur eingeschränkt arbeitsfähig respek tive auf dem freien Arbeits markt nur eingeschränkt vermittelbar , aufgrund der recht komplexen psychoso zialen Situation könne die Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht in Prozentzahlen bezif fert werden (S. 4). 3.1.2
Gestützt darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. med. B.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/17 S. 2) ,
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom
27. April 2007 ab mit der Begrün dung , der Gesundheitszustand werde aus medizinischer Sicht als besserungsfähig beschrieben, weshalb kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , welcher An spruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung begründe (Urk. 7/21). Mit Urteil vom 11. März 2008 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde sodann ab (Verfahrens-Nr. IV.2007.00820 ; Urk. 7/33 ). 3.2
Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Juni 2020 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/107). Auf Aufforderung durch die IV-Stelle hin, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel beizubringen (Urk. 7/118), legte er innert Frist einen Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 auf (Urk. 7/122). In diesem werden folgende Diagno sen genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2), Differentialdiagnose PTBS - Psychosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59) - Status nach psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schäd licher Gebrauch (ICD-10: F10.2) - Seit mehreren Monaten komplett abstinent - Aktenanamnestisch: Verdacht auf PTBS - Aktuell: keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen
Die behandelnden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer leide unter belas tungsabhängigen Rückenschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stim mungslabilität. Aktenanamnestisch bestehe eine PTBS mit begleitender mittel gradiger Depression. Als möglicher Auslöser sei ner Zustandsverschlechterung be nenne der Beschwerdeführer Stress im Rahmen der Scheidung im Jahr 201 7. S eit sechs Monaten habe sich eine depressive Entwicklung eingestellt mit Antriebs minderung, Lustlosigkeit, Niedergestimmtheit und innerer Leere sowie leidvollen Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Im Rahmen der Befunde be schrieben die Ärzte, Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis seien unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke im formalen Denken etwas verlangsamt, es lägen jedoch keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Interessen- und Freudeverlust lägen vor, der Antrieb sei erhalten. Affektiv bestehe eine leicht reduzierte Schwin gungsfähigkeit bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Flashbacks, die gedankliche Fokussie rung liege auf seiner beruflichen Situation. Psychomotorisch sei er unauffällig, es lägen keine weiteren zirkadi a nen Störungen, keine Selbst- und Fremdgefähr dung vor.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, ursächlich für die im Jahr 2020 be gonnene depressive Episode mittelgradiger Ausprägung scheine neben der PTBS die aktuelle psychosoziale Belastung durch die beruflichen und partnerschaft li chen Konflikte zu sein. Der Beschwerdeführer betone, Hilfe zu benötigen, damit er eine Berufsausbildung abschliessen könne. Es lägen Hinweise auf das Fort be stehen relevanter PTBS-Symptome im Alltagsbereich vor. Unter einer Medi kation mit Remeron habe eine Besserung festgestellt werden können. Es sei davon aus zugehen, dass eine Besserung der Symptome erreicht werden könne, wozu es neben der regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung zusätzlicher Mass nahmen seitens der Invalidenversicherung bedürfe. 4. 4.1
Zwar wird im Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 neu die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode aufgeführt. Gleichzeitig wird differentialdiagnos tisch jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Dies spricht dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 nicht wesentlich veränderte. Differentialdiagnosen werden in der Medizin dazu ver wendet, Krankheiten mit ähnlicher Symptomatik voneinander abzugrenzen. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4). Dass die Ärzte der Y.___ in Erwägung zogen, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden könnten auf eine depressive Epi sode statt auf die bisher von den Ärzten genannte posttraumatische Belastungs störung zurückzuführen sein, ist daher versicherungsrechtlich nicht relevant. Auch ein Vergleich der in den Berichten geschilderten Befunde zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2007 nicht wesentlich verändert hat. So hatte bereits Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 dargelegt, der Beschwerdeführer wirke etwas bedrückt und besorgt und berichte von Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Albräumen und Intrusionen. Affektiv wirke er eher schlapp, antriebslos und ernst (Urk. 7/8 S. 3). Die Ärzte der Y.___ hielten fest, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig, affektiv sei die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert bei intermittierender Niedergeschlagenheit. Der Patient berichte über Wiedererleben der Kriegserlebnisse sowie Gedankenkreisen mit Durchschlaf störung (Urk. 7/122 S. 2). Der Umstand, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Antrieb sei erhalten (Urk. 7/122 S. 2), spricht sogar eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Bericht der Y.___ auf psychosoziale Belas tungsfaktoren hingewiesen wird. So führten die behandelnden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe über Stress im Rahmen einer Scheidung berichtet, die zu Problemen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt habe, da er vorbestraft sei. Zudem liege eine gedankliche Fokussierung auf die berufliche Situation vor ( Urk. 7/122 S. 2). Im Bericht wurde denn auch die Diagnose psy chosoziale Belastung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z
59) genannt (Urk. 7/122 S. 1). Z-codierte Belastungsfaktoren können zwar den Gesundheits zustand einer Person beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme des Gesund heitswesens führen. Sie stellen jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.2). Die im Bericht genannten Belastungs faktoren sind daher von vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen.
Nach dem Gesagten ist der Bericht der Y.___ vom 3 0. Juli 2020 nicht geeignet , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2 7. April 2007 glaub haft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerde führer zusätzlich einen Bericht des Dr. C.___ vom 1 2. Februar 2010 bei ( Urk. 3/2). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Ver waltungsverfahren e i nzureichen sind, weshalb der erst im Beschwerdeverfahren vor Gericht aufgelegte Bericht unbeachtlich zu bleiben hat. Zum anderen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diesen bereits bei seiner Neuanmeldung vom 1. Februar 2010 aufgelegt hatte (Urk. 7/35, 7/37) und die IV-Stelle diesen als nicht geeignet qualifiziert hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft zu machen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 7/42). 4. 2
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung vom 8 . Januar
2021 (Urk. 2 ) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme