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IV.2021.00087

Diverse kardiologische, angiologische, neurologische und orthopädische Einschränkungen; Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD erfolgte unter Berücksichtigung lediglich der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, nicht jedoch des Zusammenspiels aller vorhandenen Einschränkungen; Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens

Zürich SozVersG · 2021-08-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 4 . Dezember 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2016 mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/48). 1.2

Am 6. Mai 2017 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren erneut mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/79). 1.3

Nach neuerliche r Anmeldung vom 14 . Februar 2019 (Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. April 2019 (Urk. 11/84) in Aussicht, auf das Leis tungsbegehren nicht einzutreten. Am 24. Mai 2019 meldete sich Dr. med. Y.___, Hausarzt des Versicherten, telefonisch bei der IV-Stelle (Urk. 11/85), und liess dieser darauf hin

diverse medizinische Berichte zukommen (Urk. 11/86). Die IV Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/117-120) mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 11/123 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am

5. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

5. Januar 2021 (Urk. 2) und beant ragte, diese sei aufzuheben, es sei zur Frage der Arbeitsfähigkeit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und alsdann über seinen Rentenanspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2), eventuell sei die Angele gen heit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydiszip linäre medizinische Begutachtung veranlasse und alsdann gestützt darauf über seinen Anspruch neu befinde. Am 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) weitere Angaben und Unterlagen betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach (Urk. 7; Urk. 8/1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. März 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

16. März 2021 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unentgelt liche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau- oder Hilfsarbeiter aus medizinischer Sicht zu 50 %

arbeitsunfähig sei. E ine körperlich sehr leichte, vorwiegend (jedoch nicht ausschliesslich) sitzende Tätigkeit mit der

Möglichkeit, auch einmal die Beine auszustrecken, aufzustehen und kurze Stre cken zu laufen, sowie unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sei ihm jedoch in einem Pensum von 100 % zumutbar. Somit lägen keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit und entsprechend auch kein Leis tungs anspruch vor (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Tatsache, dass er an vielen somatischen Beschwerden leide, werde überhaupt nicht gewürdigt. Einzig die periphere Verschlusskrankheit werde als für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet, die übri gen Beschwerden würden hingegen vollständig ignoriert. Mit dem Umstand, dass der Hausarzt weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe, habe sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) nicht ausei nan dergesetzt (S. 8 Ziff. 16).

Die Arbeitsfähigkeit werde nicht nur von einem Beschwerdebild geprägt. So beeinflussten die Gelenkbeschwerden sowohl in den oberen als auch den unteren Extremitäten seine Arbeitsfähigkeit zweifelsohne. Selbst wenn sie im Einzelnen nicht geeignet wären, eine Invalidität zu bewirken, könnten sie zusammen mit den multiplen Erkrankungen eine invalidisierende Einschränkung darstellen. Der RAD-Arzt äussere sich dazu in keiner Weise und habe ihn auch nie untersucht. Hinzukommend sei dieser als Orthopäde nicht in der Lage, die diversen Leiden, welche andere medizinische Gebiete beschlügen, zu beurteilen. Ferner ergebe sich aus seiner Stellungnahme nicht schlüssig, wie sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 17).

An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme bestünden somit Zweifel, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne und ein polydiszip linäres Gutachten einzuholen sei (S. 9 Ziff. 18). 2.3

Unstrittig ist zu Recht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, der der leis tungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) zugrunde lag, wesent lich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vorstehend E. 1.4).

Strittig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist demgegenüber der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbe sondere die rechtsgenügende Abklärung seines Gesundheitszustands sowie der daraus resultierenden erwerbsrelevanten Einschränkungen durch die Beschwer degegnerin. 3. 3.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 11/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde:

3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardio logie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 11/21) folgende Diagnose:

Koronare Herzkrankheit - Status nach perkutane r koronare r Intervention (PCI) eines chronischen Ramus

circumflexus (RCX)-Verschlusses bei elektiver Koronarangio graphie wegen Angina pectoris am 16. Januar 2014 - Wandunregelmässigkeiten Ramus

interventricularis

anterior

(RIVA) und der rechten Koronararterie (RCA) - Erhaltene systolische linksventrikuläre Funktion

Aufgrund der Befunde dürfe davon ausgegangen werden, dass aus rein kardiolo gischer Sicht im Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein werde. 3.3

Die Ärzte der Abteilung Fuss- und Sprunggelenk der Universitätsklinik B.___ nannten im Bericht vom 22. Juni 2015 (Urk. 11/30 /5-6) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben): - lobulierte, zystische Läsion tibio-fibular

posterior distaler linker Unter schenkel, zirka 3 mal 10 mal 4 mm; Differentialdiagnose (DD) Varikosis, Ganglion - koronare Zweigefässerkrankung

Der Patient klage über belastungsabhängige und zum Teil auch nächtliche Schmer zen am linken Fuss (S. 1 Mitte). Mit dem genannten Befund könnten nicht alle Beschwerden des Patienten erklärt werden (S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angio logie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 11/43) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben): - Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (OSG) unklarer Ätiologie - infrarenale

Aortenektasie (Durchmesser aktuell 2,9 cm) - chronische venöse Insuffizienz - koronare Zweigefässerkrankung

In der sonographischen Untersuchung finde sich kein klinisch relevantes Korrelat für die in einer vorherigen Magnetresonanztomographie (MRI) beschrieben e zysti sche Läsion. Es bestünden gegebenenfalls einzelne Astvarizen, die das Beschwerdebild nicht erklärten. Arteriell zeige sich eine normale Durchblutung. Es bestehe eine leichte Ektasie de r infrarenalen Aorta, welche zirka in einem Jahr nachkontrolliert werde. Der Patient sei nochmals über den schädlichen Nikotin abusus aufgeklärt worden (S. 2 f.). 3. 5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 11/45) folgende Diagnosen (S. 1 oben); - nächtlich betontes Kribbeln und Brennen an den Händen (mit Betonung der Schwurfinger) und Füssen (sockenförmig) - elektrodiagnostisch keine Schädigungszeichen, beginnende Kleinfaser-Polyneuropathie an den Füssen nicht ausgeschlossen, Verdacht auf Kar paltunnel-Syndrom beidseits - koronare Herzkrankheit - OSG-Beschwerden beidseits, links mehr als rechts, Abklärung in der Uni versitätsklinik B.___

Nach Erachten des Berichtenden bestehe an beiden Händen ein Karpa l tunnel-Syndrom, erfreulicherweise ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen (S. 3). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, kam in seiner Stellung nahme vom 10. September 2015 (Urk. 11/32 S. 4) zum Schluss, es lägen versi che rungsmedizinisch keine Gesundheitsschäden vor, die dauerhaft die Arbeits fähigkeit einschränkten. 4. 4.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde: 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals F.___ nannten im Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 11/58/3-5) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - chronische Schmerzen und Parästhesien im Bereich der Unterschenkel, Sprunggelenke und Füsse beidseits unklarer Genese - DD Polyneuropathie, entzündlich, mechanisch - Status nach Ulcus Bulbus Duodeni

Forest Grad III im Juli 2016 - bioptisch Nachweis von Helicobacter

pylori - leichtgradige Erhöhung der Alanin- Aminotransferase (ALT) und der Gamma- Glutamyltransferase (GT) - koronare Herzerkrankung, Erstdiagnose (ED) 2014 - Status nach Koronarangioplastie (PCTA)/Stent RCX im April 2014 Spital G.___) - diffuse Wandunregelmässigkeiten RIVA und RCA - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus - infrarenale

Aortenektasie, ED September 2015 - chronische venöse Insuffizienz, ED September 2015 - Hämorrhoiden Grad II, ED Juli 2016

Der Patient berichte, dass er seit zwei Jahren, beginnend nach der Koronaran giografie, an Beschwerden im Bereich beider Beine leide . Beim Laufen bemerke er ein Knacken in beiden Knöcheln, zudem habe er stets Schmerzen im Bereich beider Füsse, welche sich nach kranial bis unterhalb des Knies ausbreiten würden. Die Schmerzen seien von brennendem Charakter, stets vorhanden, auch nachts und bei Belastung stärker werdend. Mehr als 500 Meter könne er nicht laufen. Ausserdem leide er oft an schweren Füssen und Parästhesien beider Füsse sowie intermittierend auch an den Handflächen (S. 1 unten). Die Ursache der geschil derten Beschwerden könne aktuell nicht geklärt werden. Es bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 3 Mitte). 4.3

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Spital F.___, nannten in ihrem Bericht zur elektro diagnostischen Untersuchung vom 10. März 2017 (Urk. 11/66/8-9)

unter ande rem folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose (S. 1 oben): - obliterierende und dilatative

Arteriopathie - periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits, aktuell keine Hinweise für eine hämodynamisch signifikante Stenose der unteren Extremitäten beidseits - koronare Herzerkrankung - dilatative

Arteriopathie, infrarenale

Aortenektasie, ED September 2015

K linisch hätten sich Hinweise für eine distal symmetrische sensibelbetonte Poly neuropathie mit strumpfförmigen Sensibilitätsstörungen und abgeschwächten Mus keleigenreflexen gezeigt. Elektroneurographisch habe sich eine sensomoto rische Polyneuropathie vom axonalen Schädigungsmuster objektivieren lassen. Die Ätiologie der Polyneuropathie sei momentan am ehesten als äthyltoxisch bei chronischem Alkoholabusus zu interpretieren. Zudem habe ein Karpaltunnel syndrom (CTS) links nachgewiesen werden können (S. 2 Mitte). 4.4

Im Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 11/66/6-7) führten die Neurologen des Spitals F.___ aus, es gebe bei bekanntem CTS links keine Hinweise auf ein beidseitiges CTS (S. 2 Mitte). Die Ursache der Kribbelparästhesien in den Händen sei nicht sicher zuordenbar (S. 2 unten). 4.5

Dr. med. Y .___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 11/66/2-5) aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassenbaumitarbeiter betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit dem 5. Juni 2014 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.6

Die Neurologen de s

Spitals F.___ hielten im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 11/75/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit wäre ein arbeitsmedizinisches Gutachten nötig (S. 3 Ziff. 1.11). 4.7

Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (Urk. 11/77 S. 5) aus, die neu festgestellte Polyneuropathie sei nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung gegenüber September 2015 ausgewiesen. 5.

5.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 6. März 2019 (Urk. 11/86/9-10

= Urk. 11/93/33-34 = Urk. 11/109/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden - Verdacht auf leichte Coxarthrosen, mediale Gonarthrose links und Grosszehengrundgelenksarthrosen - leichtgradige Schulterperiarthropathie links - Hepopathie - weitere Diagnosen gemäss Zuweisungsschreiben - Vitamin D-Mangel

Die Schmerzen würden vorderhand eher als mechanisch-degenerativ denn als entzündlich bedingt beurteilt. Therapeutisch sei am 4. Februar 2019 eine sub akromiale

Stereoidinfiltration links durchgeführt worden, wonach sich die Schul terschmerzen partiell gebessert hätten (S. 2). 5.2

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spitals F.___, hielten im Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 11/86/2-4 = Urk. 11/93/19-21) fest, der Patient sei im Alltag kardial beschwer defrei, allerdings aufgrund von Beinschmerzen nicht belastbar. Es bestehe momentan kein Hinweis auf einen Progress der koronaren Herzkrankheit. Die Risikofaktoren seien jedoch nicht behandelt (S. 2 unten). Aufgrund der wahr scheinlich multifaktoriellen Beinschmerzen und der klinisch jedoch möglichen progredienten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (p AVK) sei eine Zuwei sung in die angiologische Sprechstunde veranlasst worden (S. 3 oben). 5.3

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 11/86/11-12 = Urk. 11/93/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - s trenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits - Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon -Syndrom beidseits - rechts weiterhin keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen - anamnestisch koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting

Es bestünden weiterhin klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Polyneuropathie und indem nun die Verdachtsdiagnose von vor 4 Jahre klinisch nochmals klarer geworden sei, falle auch die damals erwogene Differentialdiag nose einer small fiber-Neuropathie weg. Der Patient sei davon markant beim Gehen beeinträchtigt. Das Kribbeln in den Händen sei ebenfalls nicht durch eine Pol yneuropathie, sondern durch ein Karpaltunnel- und Loge de Guyon -Reizsyn drom bedingt. Es werde an beiden Stellen auf beiden Seiten eine Infiltration empfohlen. Bei der vorliegenden Beschwerdelast müsse trotz unauffälliger Elek tro diagnostik auch das operative Vorgehen diskutiert werden (S. 2 unten). 5.4

Die Ärzte der Klinik für Angiologie, Spital F.___, führten im Bericht vom 24. Juni 2019 (Urk. 11/93/14-16) aus, der Patient habe über eine rechtsbetonte (gemeint wohl: linksbetonte) Wadenclaudicatio nach 50 bis 100 Metern Gehstreck e geklagt (S. 2 oben). Es bestehe eine p AVK der unteren Extremitäten im Stadium IIb links und Stadium I rechts. Die aktuelle angiologische Untersuchung zeige eine mittel schwer eingeschränkte Ruheperfusion links und eine normale Ruheperfusion der unteren Extremitäten rechts. Duplexsonographisch finde sich ein Verschluss der distalen A r teria

femoralis

superficialis sowie der Arteria

poplitea (PI) mit Wieder verschluss. Aus angiologischer S icht lasse sich die Wadenclaudicatio links durch den Befund erklären, die Ursache für die Kribbelparästhesien bleibe jedoch unklar. Aufgrund des hohen Leidensdrucks werde ein ambulanter Rekanalisationseingriff links im September geplant (S. 3 Mitte).

Der Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 11/93/6-8 = Urk. 11/95) d okumentiert die Hospitalisation

des Beschwerdeführers vom 2. bis 3. September 201 9. Die Intervention vom 2. Septembe r 2019 habe der Behandlung der p AVK gedient und ein e

Jetstream-Atherektomie (3.4 mm) bei Verschluss der distalen A r teria

femo ralis

superficialis und hochgradiger Stenose der Arteria

poplitea (PII) mit einer perkutane n

transluminale n

Angioplastie (PTA; 6mm) der genannten beiden Arte rien umfasst. 5.5

Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) nannte im Bericht vom 4. Oktober 2019 (Urk. 11/93/1-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - Strenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits - Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon -Syndrom beidseits - degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden - leichtgradige Schulterperiarthropathie links - obliterierende und dilatative

Arteriopathie - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - rezidivierende Stürze unklarer Zuordnung, ED 4. März 2019

D ie Arbeit als Strassenmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner phy sischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Auch hinsichtlich einer allfälligen angepassten Tätigkeit werde auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit gesehen (S. 4 Ziff. 4.2). Es bestehe aufgrund von körperlichen Einschränkungen und fehlenden Ressourcen eine sehr ungünstige Prognose betreffend Eingliederung (S. 5 Ziff. 4.3-4). Vermutlich bestünden nebst den diag nostizierten Erkrankungen auch kognitive Einschränkungen, weshalb eine neuro psychologische Abklärung empfohlen werde (S. 5 Ziff. 5). 5.6

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 11/116 S. 4 f.) aus, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) definitiv verschlechtert, begründet vor allem in den Gesundheitsschäden auf internistisch- angiologischem und neurolo gischem Fachgebiet: PAVK, dringender Verdacht auf Tarsaltunnelysndrom beid seits, Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de G u yon -Syndrom beidseits. Diese Gesundheitsschäden seien instabil, operative Massnahmen seien veranlasst, durchgeführt oder geplant worden. Eine abschliessende versicherungsmedizi nische Beurteilung sei derzeit nicht möglich. 5.7

Die Angiologen des Spitals F.___ führten im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2020 (Urk. 11/106/1-4) nach der Jetstream-Atherektomie vom 2. September 2019 (vgl. vorstehend E. 5.4) aus, der Patient berichte über einen erfreulichen Verlauf. Er habe keine Beschwerden an der linken unteren Extremität. Nach etwas mehr als 200 Metern Gehstrecke bekomme er krampfartige Schmerzen im rechten Unter schenkelbereich, so dass er eine kleine Pause einlegen müsse (S. 2 oben). Die periphere arterielle Verschlusskrankheit bestehe aktuell im Stadium I links nach der letzten Intervention und im Stadium IIa rechts. Oszillographisch bestehe eine schwer eingeschränkte Ruheperfusion der unteren Extremität rechts. In der aktuellen nichtinvasiven angiologischen Untersuchung habe duplexsono gra phisch eine bereits bekannte hochgradige Stenose der Arteria

poplitea bei patho logischem Flusssignal im PIII-Segment dargestellt werden können. Es werde ein kathetertechnischer Eingriff auf der rechten femoro-poplitealen Achse im März 2020 geplant (S. 3 Mitte). 5.8

Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) bestätigte mit ärztlichen Zeugnissen vom 28. Januar 2020 (Urk. 11/106/5) und vom 6. Juli 2020 (Urk. 11/109/1) jeweils, dass der Beschwerdeführer momentan nicht arbeitsfähig sei. 5. 9

Mit Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 11/111) berichteten die Angiologen des Spitals F.___ über die gleichentags durchgeführte Behandlung. Die elektive stationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peripherer arterieller Verschluss krankheit im Stadium IIa rechts erfolgt. Der Eingriff habe komplikationslos durch geführt werden können (S. 2 oben) . 5. 10

Die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts beurteilten im Bericht vom 14. September 2020 (Urk. 11/113/1) zur gleichentags durchgeführten MR-Arthro graphie der linken Schulter ansatznahe artikular- und bursaseitige Parti alrisse der Supraspinatussehne mit sehr feinem transmuralem Riss, einen artiku larseitigen Partialriss vorne-oben am Ansatz der Infraspinatussehne, eine leichte bis mässige, minimal aktivierte Schultereckgelenks (AC)-Arthrose sowie eine leichte bis mässige Bursitis subacromialis / subdeltoidea . 5.11

RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 5.6) nannte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (Urk. 11/116 S. 6-8) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte): - periphere Verschlusskrankheit, aktuell (Juli 2020) im Stadium I links und IIa rechts

Als zusätzliche Diagnosen ohne aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 6 unten): - koronare Zweigefässerkrankung 2014 - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie - Verdacht auf sensomotorische Polyneuropathie - Zustand nach Ulcus Bulbus D uodeni Forrest Grad III (Juli 2016) - infrarenale

Aortenektasie (ED September 2015) - chronische venöse Insuffizienz (ED September 2015) - Hämorrhoiden Grad II (ED Juli 2016) - Vitamin D-Mangel - Hepatopathie - wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden bei Verdacht auf leichte Coxarthrose beidseits, mediale Gonartrose links und Gross zehen-Grundgelenksarthrose beidseits - leichtgradige Schulterperiarthropathie links

Die genannten Diagnosen seien gesichert, lediglich die erstgenannte könne aber medizinisch-theoretisch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten, vorwiegend stehenden und stark die Beine belastenden Tätigkeiten begründen . Mittlerweile seien die Diagnosen stabil, die medizinische Behandlung sei abge schlossen. Bei Vergleich de r aktuellen Diagnosen mit denje n i gen, die zum Zeitpunkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 bekannt gewesen seien, habe sich der Gesundheitszustand insofern verschlech tert, als wegen einer neu aufgetretenen Diagnose auf internistisch-angiolo gi schem Fachgebiet mittlerweile eine operative Katheter-Intervention an beiden Beinen habe durchgeführt werden müssen. Soweit bisher bekannt, habe beidseits ein hämodynamisch gutes postinterventionelles Ergebnis erzielt werden können. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sei somit ein Gesundheitsschaden in Form einer peripheren Verschlusskrankheit ausgewiesen. Dieser sei inzwischen stabil (S. 7 Mitte).

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gebe es lediglich zwei Kurz bescheinigungen des Hausarztes aus der direkt postinterventionellen Zeit, dass «momentan» der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, ohne weitere Diffe renzierung, ob diese Aussage für jede Tätigkeit oder nur die zuletzt ausgeübte Gültigkeit habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähig keit von 100 % natürlich prinzipiell für eine gewisse Zeitspanne plausibel, jedoch fehle beide Male eine zeitliche Begrenzung.

Rein medizinisch-theoretisch sei für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Bau- oder Hilfsarbeiter - eine zwangsläufig körperlich und dabei vor allem die Beine durch überwiegend stehende Arbeitshaltung und häufiges Treppen- und Leitersteigen sowie hockende und kniende Posi tion stark belastende Tätigkeit -

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich, retrospektiv geltend ab der ersten Katheterintervention im September 2019 und bis auf Weiteres, wobei in einem Zeitraum von jeweils zirka 4 Wochen nach den Intervention en vom

2. September 2019 und vom

6. Juli 2020 von einer überwiegend wahr schein lich vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 7 unten).

Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es weder früher noch aktuell Angaben zur Arbeitsfähigkeit, aber rein medizinisch-theoretisch habe überwie gend wahrscheinlich während zumindest jeweils 2 Wochen nach den beiden Interventionen auch für optimal angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit, ansonsten aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei Beachtung des folgenden Belastungsprofils bestanden: Körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, vor wiegend (aber nicht ausschliesslich) sitzend mit der Möglichkeit, die Beine aus zustrecken, aber auch mal aufzustehen und kurze Strecken zu laufen. Kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (S. 8 oben). 5.12

Die Angiologen des Spitals F.___ hielten im Bericht zur angiologischen Verlaufskontrolle vom 7. Oktober 2020 (Urk. 11/114/1-3) fest, der Patient habe vom Eingriff im Juli 2020 profitiert, es bestehe keine Claudicatio intermittens mehr in der rechten wie auch in der linken unteren Extremität. Er gebe hauptsächlich ein Unsicherheits gefühl in den Beinen nach dem Aufstehen an, welches nach 1-2 Minuten regre dient se i (S. 2 oben). Es bestehe eine p AVK der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits. Drei Monate postinterventionell zeige sich ein gutes klinisches und messtechnisches Ergebnis. Es bestehe eine unauffällige arterielle Ruheperfusion beidseits. Duplexsonographisch zeige sich die femoro-popliteale Achse offen und stenosefrei . Bezüglich der kardiovaskulären Risikofaktoren sei der Patient noch nicht optimal behandelt. Es bestehe weiterhin ein Tabakkonsum, Blutdruckmes sungen erfolgten nicht regelmässig und ein Statin werde noch nicht eingenom men (S. 3 Mitte). Prinzipiell bestünde bei diesem relativ jungen Hochrisiko-Pati enten eine gute Indikation für eine medikamentöse Prophylaxe. Zunächst werde die regelmässige Einnahme eines Statins empfohlen. Die nächste angiologische Verlaufskontrolle finde in 6 Monaten statt (S. 3 unten). 5. 13

Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) attestierte dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 30. November 2020 (Urk. 11/114/4). 6. 6.1

Die Diagnoseliste des Beschwerdeführers darf als relativ lang bezeichnet werden. RAD-Arzt Dr. K.___ bezeichnete sie in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (E. 5.11) als gesichert. Mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 Ziff.

15) fehlen indes in der von Dr. K.___

wiedergegebenen Diagnoseliste das vom behan delnden Neurologen Dr. D.___ im April 2019 (E. 5.3) diagnostizierte Karpal tunnelsyndrom beidseits, das Loge de G uyon Syndrom beidseits sowie der Ver dacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom . Weshalb sie fehlen, begründete Dr. K.___ eben so wenig wie seine Beurteilung, dass lediglich die periphere Versch lusskrank heit eine länger dauer nde Arbeitsunfähigkeit begründen könne.

Offenbar war Dr. K.___ somit anderer Ansicht als der Hausarzt Dr. Y.___, welcher nicht nur den von ersterem ausgeblendeten Diagnosen Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zuerkannte, sondern auch den Gelenk- und Schulterbeschwer den, der Arteriopathie, dem Verdacht auf COPD und – allerdings nicht näher bezeichneten – rezidivierenden Stürzen unklarer Zuordnung (E. 5.5). Dr. K.___ setzte sich allerdings mit dieser Einschätzung durch Dr. Y.___ nicht näher aus einander, was der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit weiter abträglich ist, zumal Dr. Y.___ auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit sah. Zudem empfahl dies er bei mutmasslichen kognitiven Einschränkungen eine neuropsy chologische Abklärung. Auch hierauf ging der RAD-Arzt nicht ein. 6.2

Dr. K.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates. Erkrankungen bestehen beim Beschwerdeführer zwar mittler weile auch auf orthopädischem, daneben und schwergewichtig aber auch auf kardiologischem, neurologischem und insbesondere angiologischem Fachgebiet. Ohne Dr. K.___ zum Vornherein die Kompetenz absprechen zu wollen, das Zusam menspiel dieser Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, ist jedenfalls festzustellen, dass er gar nicht erst den Versuch antrat, dieses Gesamtbild zu zeichnen. Dass er ohne eigene Untersuchung des Beschwer deführers und ohne nähere Begründung lediglich die periphere Verschlusskrank heit als arbeits relevante Diagnose herausgriff, vermag nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich bei seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf keinerlei Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnde n

Fachä rzte abstützen konnte . In den Akten finden sich nämlich lediglich die entgegen stehenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch den Hausarzt (E. 5.5, E. 5.8, E. 5.13) .

6.3

Es bestehen demnach begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. K.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (E. 1.6).

Bei Berichten von behandelnden Ärzten wiederum ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeits fähigkeit tendenziell eher tiefer ein schätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Auch für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___ gilt daher, dass auf diese mangels detaillierter Begründung oder Plausibilisierung durch fachärztliche Berichte nicht abgestellt werden kann. Auch andernfalls würden sie die zuver lässige Erstellung des medizinischen Sachverhalts kaum ermöglichen, nachdem der Bericht vom 4. Oktober 2019 nicht mehr als aktuell gelten kann, die Arbeits unfähigkeitszeugnisse vom 28. Januar und vom 6. Juli 2020 (E. 5.8) keine nähe ren zeitlichen Angaben enthalten und dasjenige vom 7. Oktober 2020 (E. 5.13) eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. November 2020 beschei nigt. 6.4

Nachdem der medizinische Sachverhalt derzeit nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Indem die Beschwerdegegnerin auf die mangelhafte versicherungsinterne Stellungnahme vom September 2020 abge stellt hat, anstatt die notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden in die Wege zu leiten, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.

Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole, danach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessenswe ise auf Fr. 2’3 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung

erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau- oder Hilfsarbeiter aus medizinischer Sicht zu 50 %

arbeitsunfähig sei. E ine körperlich sehr leichte, vorwiegend (jedoch nicht ausschliesslich) sitzende Tätigkeit mit der

Möglichkeit, auch einmal die Beine auszustrecken, aufzustehen und kurze Stre cken zu laufen, sowie unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sei ihm jedoch in einem Pensum von 100 % zumutbar. Somit lägen keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit und entsprechend auch kein Leis tungs anspruch vor (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Tatsache, dass er an vielen somatischen Beschwerden leide, werde überhaupt nicht gewürdigt. Einzig die periphere Verschlusskrankheit werde als für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet, die übri gen Beschwerden würden hingegen vollständig ignoriert. Mit dem Umstand, dass der Hausarzt weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe, habe sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) nicht ausei nan dergesetzt (S. 8 Ziff. 16).

Die Arbeitsfähigkeit werde nicht nur von einem Beschwerdebild geprägt. So beeinflussten die Gelenkbeschwerden sowohl in den oberen als auch den unteren Extremitäten seine Arbeitsfähigkeit zweifelsohne. Selbst wenn sie im Einzelnen nicht geeignet wären, eine Invalidität zu bewirken, könnten sie zusammen mit den multiplen Erkrankungen eine invalidisierende Einschränkung darstellen. Der RAD-Arzt äussere sich dazu in keiner Weise und habe ihn auch nie untersucht. Hinzukommend sei dieser als Orthopäde nicht in der Lage, die diversen Leiden, welche andere medizinische Gebiete beschlügen, zu beurteilen. Ferner ergebe sich aus seiner Stellungnahme nicht schlüssig, wie sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 17).

An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme bestünden somit Zweifel, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne und ein polydiszip linäres Gutachten einzuholen sei (S. 9 Ziff. 18). 2.3

Unstrittig ist zu Recht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, der der leis tungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) zugrunde lag, wesent lich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vorstehend E. 1.4).

Strittig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist demgegenüber der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbe sondere die rechtsgenügende Abklärung seines Gesundheitszustands sowie der daraus resultierenden erwerbsrelevanten Einschränkungen durch die Beschwer degegnerin. 3. 3.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 11/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde:

3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardio logie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 11/21) folgende Diagnose:

Koronare Herzkrankheit - Status nach perkutane r koronare r Intervention (PCI) eines chronischen Ramus

circumflexus (RCX)-Verschlusses bei elektiver Koronarangio graphie wegen Angina pectoris am 16. Januar 2014 - Wandunregelmässigkeiten Ramus

interventricularis

anterior

(RIVA) und der rechten Koronararterie (RCA) - Erhaltene systolische linksventrikuläre Funktion

Aufgrund der Befunde dürfe davon ausgegangen werden, dass aus rein kardiolo gischer Sicht im Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein werde. 3.3

Die Ärzte der Abteilung Fuss- und Sprunggelenk der Universitätsklinik B.___ nannten im Bericht vom 22. Juni 2015 (Urk. 11/30 /5-6) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben): - lobulierte, zystische Läsion tibio-fibular

posterior distaler linker Unter schenkel, zirka 3 mal 10 mal 4 mm; Differentialdiagnose (DD) Varikosis, Ganglion - koronare Zweigefässerkrankung

Der Patient klage über belastungsabhängige und zum Teil auch nächtliche Schmer zen am linken Fuss (S. 1 Mitte). Mit dem genannten Befund könnten nicht alle Beschwerden des Patienten erklärt werden (S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angio logie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 11/43) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben): - Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (OSG) unklarer Ätiologie - infrarenale

Aortenektasie (Durchmesser aktuell 2,9 cm) - chronische venöse Insuffizienz - koronare Zweigefässerkrankung

In der sonographischen Untersuchung finde sich kein klinisch relevantes Korrelat für die in einer vorherigen Magnetresonanztomographie (MRI) beschrieben e zysti sche Läsion. Es bestünden gegebenenfalls einzelne Astvarizen, die das Beschwerdebild nicht erklärten. Arteriell zeige sich eine normale Durchblutung. Es bestehe eine leichte Ektasie de r infrarenalen Aorta, welche zirka in einem Jahr nachkontrolliert werde. Der Patient sei nochmals über den schädlichen Nikotin abusus aufgeklärt worden (S. 2 f.). 3.

E. 4 . Dezember 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2016 mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/48).

E. 4.1 Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde:

E. 4.2 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals F.___ nannten im Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 11/58/3-5) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - chronische Schmerzen und Parästhesien im Bereich der Unterschenkel, Sprunggelenke und Füsse beidseits unklarer Genese - DD Polyneuropathie, entzündlich, mechanisch - Status nach Ulcus Bulbus Duodeni

Forest Grad III im Juli 2016 - bioptisch Nachweis von Helicobacter

pylori - leichtgradige Erhöhung der Alanin- Aminotransferase (ALT) und der Gamma- Glutamyltransferase (GT) - koronare Herzerkrankung, Erstdiagnose (ED) 2014 - Status nach Koronarangioplastie (PCTA)/Stent RCX im April 2014 Spital G.___) - diffuse Wandunregelmässigkeiten RIVA und RCA - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus - infrarenale

Aortenektasie, ED September 2015 - chronische venöse Insuffizienz, ED September 2015 - Hämorrhoiden Grad II, ED Juli 2016

Der Patient berichte, dass er seit zwei Jahren, beginnend nach der Koronaran giografie, an Beschwerden im Bereich beider Beine leide . Beim Laufen bemerke er ein Knacken in beiden Knöcheln, zudem habe er stets Schmerzen im Bereich beider Füsse, welche sich nach kranial bis unterhalb des Knies ausbreiten würden. Die Schmerzen seien von brennendem Charakter, stets vorhanden, auch nachts und bei Belastung stärker werdend. Mehr als 500 Meter könne er nicht laufen. Ausserdem leide er oft an schweren Füssen und Parästhesien beider Füsse sowie intermittierend auch an den Handflächen (S. 1 unten). Die Ursache der geschil derten Beschwerden könne aktuell nicht geklärt werden. Es bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 3 Mitte).

E. 4.3 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Spital F.___, nannten in ihrem Bericht zur elektro diagnostischen Untersuchung vom 10. März 2017 (Urk. 11/66/8-9)

unter ande rem folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose (S. 1 oben): - obliterierende und dilatative

Arteriopathie - periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits, aktuell keine Hinweise für eine hämodynamisch signifikante Stenose der unteren Extremitäten beidseits - koronare Herzerkrankung - dilatative

Arteriopathie, infrarenale

Aortenektasie, ED September 2015

K linisch hätten sich Hinweise für eine distal symmetrische sensibelbetonte Poly neuropathie mit strumpfförmigen Sensibilitätsstörungen und abgeschwächten Mus keleigenreflexen gezeigt. Elektroneurographisch habe sich eine sensomoto rische Polyneuropathie vom axonalen Schädigungsmuster objektivieren lassen. Die Ätiologie der Polyneuropathie sei momentan am ehesten als äthyltoxisch bei chronischem Alkoholabusus zu interpretieren. Zudem habe ein Karpaltunnel syndrom (CTS) links nachgewiesen werden können (S. 2 Mitte).

E. 4.4 Im Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 11/66/6-7) führten die Neurologen des Spitals F.___ aus, es gebe bei bekanntem CTS links keine Hinweise auf ein beidseitiges CTS (S. 2 Mitte). Die Ursache der Kribbelparästhesien in den Händen sei nicht sicher zuordenbar (S. 2 unten).

E. 4.5 Dr. med. Y .___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 11/66/2-5) aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassenbaumitarbeiter betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit dem 5. Juni 2014 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 4.6 Die Neurologen de s

Spitals F.___ hielten im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 11/75/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit wäre ein arbeitsmedizinisches Gutachten nötig (S. 3 Ziff. 1.11).

E. 4.7 Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (Urk. 11/77 S. 5) aus, die neu festgestellte Polyneuropathie sei nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung gegenüber September 2015 ausgewiesen. 5.

E. 5 Ziff. 4.3-4). Vermutlich bestünden nebst den diag nostizierten Erkrankungen auch kognitive Einschränkungen, weshalb eine neuro psychologische Abklärung empfohlen werde (S. 5 Ziff. 5).

E. 5.1 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 6. März 2019 (Urk. 11/86/9-10

= Urk. 11/93/33-34 = Urk. 11/109/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden - Verdacht auf leichte Coxarthrosen, mediale Gonarthrose links und Grosszehengrundgelenksarthrosen - leichtgradige Schulterperiarthropathie links - Hepopathie - weitere Diagnosen gemäss Zuweisungsschreiben - Vitamin D-Mangel

Die Schmerzen würden vorderhand eher als mechanisch-degenerativ denn als entzündlich bedingt beurteilt. Therapeutisch sei am 4. Februar 2019 eine sub akromiale

Stereoidinfiltration links durchgeführt worden, wonach sich die Schul terschmerzen partiell gebessert hätten (S. 2).

E. 5.2 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spitals F.___, hielten im Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 11/86/2-4 = Urk. 11/93/19-21) fest, der Patient sei im Alltag kardial beschwer defrei, allerdings aufgrund von Beinschmerzen nicht belastbar. Es bestehe momentan kein Hinweis auf einen Progress der koronaren Herzkrankheit. Die Risikofaktoren seien jedoch nicht behandelt (S. 2 unten). Aufgrund der wahr scheinlich multifaktoriellen Beinschmerzen und der klinisch jedoch möglichen progredienten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (p AVK) sei eine Zuwei sung in die angiologische Sprechstunde veranlasst worden (S. 3 oben).

E. 5.3 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 11/86/11-12 = Urk. 11/93/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - s trenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits - Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon -Syndrom beidseits - rechts weiterhin keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen - anamnestisch koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting

Es bestünden weiterhin klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Polyneuropathie und indem nun die Verdachtsdiagnose von vor 4 Jahre klinisch nochmals klarer geworden sei, falle auch die damals erwogene Differentialdiag nose einer small fiber-Neuropathie weg. Der Patient sei davon markant beim Gehen beeinträchtigt. Das Kribbeln in den Händen sei ebenfalls nicht durch eine Pol yneuropathie, sondern durch ein Karpaltunnel- und Loge de Guyon -Reizsyn drom bedingt. Es werde an beiden Stellen auf beiden Seiten eine Infiltration empfohlen. Bei der vorliegenden Beschwerdelast müsse trotz unauffälliger Elek tro diagnostik auch das operative Vorgehen diskutiert werden (S. 2 unten).

E. 5.4 Die Ärzte der Klinik für Angiologie, Spital F.___, führten im Bericht vom 24. Juni 2019 (Urk. 11/93/14-16) aus, der Patient habe über eine rechtsbetonte (gemeint wohl: linksbetonte) Wadenclaudicatio nach 50 bis 100 Metern Gehstreck e geklagt (S. 2 oben). Es bestehe eine p AVK der unteren Extremitäten im Stadium IIb links und Stadium I rechts. Die aktuelle angiologische Untersuchung zeige eine mittel schwer eingeschränkte Ruheperfusion links und eine normale Ruheperfusion der unteren Extremitäten rechts. Duplexsonographisch finde sich ein Verschluss der distalen A r teria

femoralis

superficialis sowie der Arteria

poplitea (PI) mit Wieder verschluss. Aus angiologischer S icht lasse sich die Wadenclaudicatio links durch den Befund erklären, die Ursache für die Kribbelparästhesien bleibe jedoch unklar. Aufgrund des hohen Leidensdrucks werde ein ambulanter Rekanalisationseingriff links im September geplant (S. 3 Mitte).

Der Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 11/93/6-8 = Urk. 11/95) d okumentiert die Hospitalisation

des Beschwerdeführers vom 2. bis 3. September 201 9. Die Intervention vom 2. Septembe r 2019 habe der Behandlung der p AVK gedient und ein e

Jetstream-Atherektomie (3.4 mm) bei Verschluss der distalen A r teria

femo ralis

superficialis und hochgradiger Stenose der Arteria

poplitea (PII) mit einer perkutane n

transluminale n

Angioplastie (PTA; 6mm) der genannten beiden Arte rien umfasst.

E. 5.5 Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) nannte im Bericht vom 4. Oktober 2019 (Urk. 11/93/1-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - Strenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits - Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon -Syndrom beidseits - degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden - leichtgradige Schulterperiarthropathie links - obliterierende und dilatative

Arteriopathie - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - rezidivierende Stürze unklarer Zuordnung, ED 4. März 2019

D ie Arbeit als Strassenmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner phy sischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Auch hinsichtlich einer allfälligen angepassten Tätigkeit werde auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit gesehen (S. 4 Ziff. 4.2). Es bestehe aufgrund von körperlichen Einschränkungen und fehlenden Ressourcen eine sehr ungünstige Prognose betreffend Eingliederung (S.

E. 5.6 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 11/116 S. 4 f.) aus, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) definitiv verschlechtert, begründet vor allem in den Gesundheitsschäden auf internistisch- angiologischem und neurolo gischem Fachgebiet: PAVK, dringender Verdacht auf Tarsaltunnelysndrom beid seits, Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de G u yon -Syndrom beidseits. Diese Gesundheitsschäden seien instabil, operative Massnahmen seien veranlasst, durchgeführt oder geplant worden. Eine abschliessende versicherungsmedizi nische Beurteilung sei derzeit nicht möglich.

E. 5.7 Die Angiologen des Spitals F.___ führten im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2020 (Urk. 11/106/1-4) nach der Jetstream-Atherektomie vom 2. September 2019 (vgl. vorstehend E. 5.4) aus, der Patient berichte über einen erfreulichen Verlauf. Er habe keine Beschwerden an der linken unteren Extremität. Nach etwas mehr als 200 Metern Gehstrecke bekomme er krampfartige Schmerzen im rechten Unter schenkelbereich, so dass er eine kleine Pause einlegen müsse (S. 2 oben). Die periphere arterielle Verschlusskrankheit bestehe aktuell im Stadium I links nach der letzten Intervention und im Stadium IIa rechts. Oszillographisch bestehe eine schwer eingeschränkte Ruheperfusion der unteren Extremität rechts. In der aktuellen nichtinvasiven angiologischen Untersuchung habe duplexsono gra phisch eine bereits bekannte hochgradige Stenose der Arteria

poplitea bei patho logischem Flusssignal im PIII-Segment dargestellt werden können. Es werde ein kathetertechnischer Eingriff auf der rechten femoro-poplitealen Achse im März 2020 geplant (S. 3 Mitte).

E. 5.8 Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) bestätigte mit ärztlichen Zeugnissen vom 28. Januar 2020 (Urk. 11/106/5) und vom 6. Juli 2020 (Urk. 11/109/1) jeweils, dass der Beschwerdeführer momentan nicht arbeitsfähig sei.

E. 5.11 RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 5.6) nannte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (Urk. 11/116 S. 6-8) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte): - periphere Verschlusskrankheit, aktuell (Juli 2020) im Stadium I links und IIa rechts

Als zusätzliche Diagnosen ohne aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 6 unten): - koronare Zweigefässerkrankung 2014 - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie - Verdacht auf sensomotorische Polyneuropathie - Zustand nach Ulcus Bulbus D uodeni Forrest Grad III (Juli 2016) - infrarenale

Aortenektasie (ED September 2015) - chronische venöse Insuffizienz (ED September 2015) - Hämorrhoiden Grad II (ED Juli 2016) - Vitamin D-Mangel - Hepatopathie - wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden bei Verdacht auf leichte Coxarthrose beidseits, mediale Gonartrose links und Gross zehen-Grundgelenksarthrose beidseits - leichtgradige Schulterperiarthropathie links

Die genannten Diagnosen seien gesichert, lediglich die erstgenannte könne aber medizinisch-theoretisch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten, vorwiegend stehenden und stark die Beine belastenden Tätigkeiten begründen . Mittlerweile seien die Diagnosen stabil, die medizinische Behandlung sei abge schlossen. Bei Vergleich de r aktuellen Diagnosen mit denje n i gen, die zum Zeitpunkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 bekannt gewesen seien, habe sich der Gesundheitszustand insofern verschlech tert, als wegen einer neu aufgetretenen Diagnose auf internistisch-angiolo gi schem Fachgebiet mittlerweile eine operative Katheter-Intervention an beiden Beinen habe durchgeführt werden müssen. Soweit bisher bekannt, habe beidseits ein hämodynamisch gutes postinterventionelles Ergebnis erzielt werden können. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sei somit ein Gesundheitsschaden in Form einer peripheren Verschlusskrankheit ausgewiesen. Dieser sei inzwischen stabil (S. 7 Mitte).

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gebe es lediglich zwei Kurz bescheinigungen des Hausarztes aus der direkt postinterventionellen Zeit, dass «momentan» der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, ohne weitere Diffe renzierung, ob diese Aussage für jede Tätigkeit oder nur die zuletzt ausgeübte Gültigkeit habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähig keit von 100 % natürlich prinzipiell für eine gewisse Zeitspanne plausibel, jedoch fehle beide Male eine zeitliche Begrenzung.

Rein medizinisch-theoretisch sei für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Bau- oder Hilfsarbeiter - eine zwangsläufig körperlich und dabei vor allem die Beine durch überwiegend stehende Arbeitshaltung und häufiges Treppen- und Leitersteigen sowie hockende und kniende Posi tion stark belastende Tätigkeit -

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich, retrospektiv geltend ab der ersten Katheterintervention im September 2019 und bis auf Weiteres, wobei in einem Zeitraum von jeweils zirka 4 Wochen nach den Intervention en vom

2. September 2019 und vom

6. Juli 2020 von einer überwiegend wahr schein lich vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 7 unten).

Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es weder früher noch aktuell Angaben zur Arbeitsfähigkeit, aber rein medizinisch-theoretisch habe überwie gend wahrscheinlich während zumindest jeweils 2 Wochen nach den beiden Interventionen auch für optimal angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit, ansonsten aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei Beachtung des folgenden Belastungsprofils bestanden: Körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, vor wiegend (aber nicht ausschliesslich) sitzend mit der Möglichkeit, die Beine aus zustrecken, aber auch mal aufzustehen und kurze Strecken zu laufen. Kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (S. 8 oben).

E. 5.12 Die Angiologen des Spitals F.___ hielten im Bericht zur angiologischen Verlaufskontrolle vom 7. Oktober 2020 (Urk. 11/114/1-3) fest, der Patient habe vom Eingriff im Juli 2020 profitiert, es bestehe keine Claudicatio intermittens mehr in der rechten wie auch in der linken unteren Extremität. Er gebe hauptsächlich ein Unsicherheits gefühl in den Beinen nach dem Aufstehen an, welches nach 1-2 Minuten regre dient se i (S. 2 oben). Es bestehe eine p AVK der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits. Drei Monate postinterventionell zeige sich ein gutes klinisches und messtechnisches Ergebnis. Es bestehe eine unauffällige arterielle Ruheperfusion beidseits. Duplexsonographisch zeige sich die femoro-popliteale Achse offen und stenosefrei . Bezüglich der kardiovaskulären Risikofaktoren sei der Patient noch nicht optimal behandelt. Es bestehe weiterhin ein Tabakkonsum, Blutdruckmes sungen erfolgten nicht regelmässig und ein Statin werde noch nicht eingenom men (S. 3 Mitte). Prinzipiell bestünde bei diesem relativ jungen Hochrisiko-Pati enten eine gute Indikation für eine medikamentöse Prophylaxe. Zunächst werde die regelmässige Einnahme eines Statins empfohlen. Die nächste angiologische Verlaufskontrolle finde in 6 Monaten statt (S. 3 unten). 5.

E. 9 Mit Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 11/111) berichteten die Angiologen des Spitals F.___ über die gleichentags durchgeführte Behandlung. Die elektive stationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peripherer arterieller Verschluss krankheit im Stadium IIa rechts erfolgt. Der Eingriff habe komplikationslos durch geführt werden können (S. 2 oben) . 5.

E. 10 Die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts beurteilten im Bericht vom 14. September 2020 (Urk. 11/113/1) zur gleichentags durchgeführten MR-Arthro graphie der linken Schulter ansatznahe artikular- und bursaseitige Parti alrisse der Supraspinatussehne mit sehr feinem transmuralem Riss, einen artiku larseitigen Partialriss vorne-oben am Ansatz der Infraspinatussehne, eine leichte bis mässige, minimal aktivierte Schultereckgelenks (AC)-Arthrose sowie eine leichte bis mässige Bursitis subacromialis / subdeltoidea .

E. 13 Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) attestierte dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 30. November 2020 (Urk. 11/114/4). 6. 6.1

Die Diagnoseliste des Beschwerdeführers darf als relativ lang bezeichnet werden. RAD-Arzt Dr. K.___ bezeichnete sie in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (E. 5.11) als gesichert. Mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 Ziff.

15) fehlen indes in der von Dr. K.___

wiedergegebenen Diagnoseliste das vom behan delnden Neurologen Dr. D.___ im April 2019 (E. 5.3) diagnostizierte Karpal tunnelsyndrom beidseits, das Loge de G uyon Syndrom beidseits sowie der Ver dacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom . Weshalb sie fehlen, begründete Dr. K.___ eben so wenig wie seine Beurteilung, dass lediglich die periphere Versch lusskrank heit eine länger dauer nde Arbeitsunfähigkeit begründen könne.

Offenbar war Dr. K.___ somit anderer Ansicht als der Hausarzt Dr. Y.___, welcher nicht nur den von ersterem ausgeblendeten Diagnosen Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zuerkannte, sondern auch den Gelenk- und Schulterbeschwer den, der Arteriopathie, dem Verdacht auf COPD und – allerdings nicht näher bezeichneten – rezidivierenden Stürzen unklarer Zuordnung (E. 5.5). Dr. K.___ setzte sich allerdings mit dieser Einschätzung durch Dr. Y.___ nicht näher aus einander, was der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit weiter abträglich ist, zumal Dr. Y.___ auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit sah. Zudem empfahl dies er bei mutmasslichen kognitiven Einschränkungen eine neuropsy chologische Abklärung. Auch hierauf ging der RAD-Arzt nicht ein. 6.2

Dr. K.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates. Erkrankungen bestehen beim Beschwerdeführer zwar mittler weile auch auf orthopädischem, daneben und schwergewichtig aber auch auf kardiologischem, neurologischem und insbesondere angiologischem Fachgebiet. Ohne Dr. K.___ zum Vornherein die Kompetenz absprechen zu wollen, das Zusam menspiel dieser Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, ist jedenfalls festzustellen, dass er gar nicht erst den Versuch antrat, dieses Gesamtbild zu zeichnen. Dass er ohne eigene Untersuchung des Beschwer deführers und ohne nähere Begründung lediglich die periphere Verschlusskrank heit als arbeits relevante Diagnose herausgriff, vermag nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich bei seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf keinerlei Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnde n

Fachä rzte abstützen konnte . In den Akten finden sich nämlich lediglich die entgegen stehenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch den Hausarzt (E. 5.5, E. 5.8, E. 5.13) .

6.3

Es bestehen demnach begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. K.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (E. 1.6).

Bei Berichten von behandelnden Ärzten wiederum ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeits fähigkeit tendenziell eher tiefer ein schätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Auch für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___ gilt daher, dass auf diese mangels detaillierter Begründung oder Plausibilisierung durch fachärztliche Berichte nicht abgestellt werden kann. Auch andernfalls würden sie die zuver lässige Erstellung des medizinischen Sachverhalts kaum ermöglichen, nachdem der Bericht vom 4. Oktober 2019 nicht mehr als aktuell gelten kann, die Arbeits unfähigkeitszeugnisse vom 28. Januar und vom 6. Juli 2020 (E. 5.8) keine nähe ren zeitlichen Angaben enthalten und dasjenige vom 7. Oktober 2020 (E. 5.13) eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. November 2020 beschei nigt. 6.4

Nachdem der medizinische Sachverhalt derzeit nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Indem die Beschwerdegegnerin auf die mangelhafte versicherungsinterne Stellungnahme vom September 2020 abge stellt hat, anstatt die notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden in die Wege zu leiten, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.

Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole, danach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessenswe ise auf Fr. 2’3 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung

erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00087

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom

27. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 4 . Dezember 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2016 mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/48). 1.2

Am 6. Mai 2017 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren erneut mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/79). 1.3

Nach neuerliche r Anmeldung vom 14 . Februar 2019 (Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. April 2019 (Urk. 11/84) in Aussicht, auf das Leis tungsbegehren nicht einzutreten. Am 24. Mai 2019 meldete sich Dr. med. Y.___, Hausarzt des Versicherten, telefonisch bei der IV-Stelle (Urk. 11/85), und liess dieser darauf hin

diverse medizinische Berichte zukommen (Urk. 11/86). Die IV Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/117-120) mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 11/123 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am

5. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

5. Januar 2021 (Urk. 2) und beant ragte, diese sei aufzuheben, es sei zur Frage der Arbeitsfähigkeit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und alsdann über seinen Rentenanspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2), eventuell sei die Angele gen heit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydiszip linäre medizinische Begutachtung veranlasse und alsdann gestützt darauf über seinen Anspruch neu befinde. Am 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) weitere Angaben und Unterlagen betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach (Urk. 7; Urk. 8/1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. März 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

16. März 2021 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unentgelt liche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau- oder Hilfsarbeiter aus medizinischer Sicht zu 50 %

arbeitsunfähig sei. E ine körperlich sehr leichte, vorwiegend (jedoch nicht ausschliesslich) sitzende Tätigkeit mit der

Möglichkeit, auch einmal die Beine auszustrecken, aufzustehen und kurze Stre cken zu laufen, sowie unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sei ihm jedoch in einem Pensum von 100 % zumutbar. Somit lägen keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit und entsprechend auch kein Leis tungs anspruch vor (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Tatsache, dass er an vielen somatischen Beschwerden leide, werde überhaupt nicht gewürdigt. Einzig die periphere Verschlusskrankheit werde als für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet, die übri gen Beschwerden würden hingegen vollständig ignoriert. Mit dem Umstand, dass der Hausarzt weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe, habe sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) nicht ausei nan dergesetzt (S. 8 Ziff. 16).

Die Arbeitsfähigkeit werde nicht nur von einem Beschwerdebild geprägt. So beeinflussten die Gelenkbeschwerden sowohl in den oberen als auch den unteren Extremitäten seine Arbeitsfähigkeit zweifelsohne. Selbst wenn sie im Einzelnen nicht geeignet wären, eine Invalidität zu bewirken, könnten sie zusammen mit den multiplen Erkrankungen eine invalidisierende Einschränkung darstellen. Der RAD-Arzt äussere sich dazu in keiner Weise und habe ihn auch nie untersucht. Hinzukommend sei dieser als Orthopäde nicht in der Lage, die diversen Leiden, welche andere medizinische Gebiete beschlügen, zu beurteilen. Ferner ergebe sich aus seiner Stellungnahme nicht schlüssig, wie sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 17).

An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme bestünden somit Zweifel, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne und ein polydiszip linäres Gutachten einzuholen sei (S. 9 Ziff. 18). 2.3

Unstrittig ist zu Recht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, der der leis tungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) zugrunde lag, wesent lich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vorstehend E. 1.4).

Strittig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist demgegenüber der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbe sondere die rechtsgenügende Abklärung seines Gesundheitszustands sowie der daraus resultierenden erwerbsrelevanten Einschränkungen durch die Beschwer degegnerin. 3. 3.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 11/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde:

3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardio logie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 11/21) folgende Diagnose:

Koronare Herzkrankheit - Status nach perkutane r koronare r Intervention (PCI) eines chronischen Ramus

circumflexus (RCX)-Verschlusses bei elektiver Koronarangio graphie wegen Angina pectoris am 16. Januar 2014 - Wandunregelmässigkeiten Ramus

interventricularis

anterior

(RIVA) und der rechten Koronararterie (RCA) - Erhaltene systolische linksventrikuläre Funktion

Aufgrund der Befunde dürfe davon ausgegangen werden, dass aus rein kardiolo gischer Sicht im Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein werde. 3.3

Die Ärzte der Abteilung Fuss- und Sprunggelenk der Universitätsklinik B.___ nannten im Bericht vom 22. Juni 2015 (Urk. 11/30 /5-6) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben): - lobulierte, zystische Läsion tibio-fibular

posterior distaler linker Unter schenkel, zirka 3 mal 10 mal 4 mm; Differentialdiagnose (DD) Varikosis, Ganglion - koronare Zweigefässerkrankung

Der Patient klage über belastungsabhängige und zum Teil auch nächtliche Schmer zen am linken Fuss (S. 1 Mitte). Mit dem genannten Befund könnten nicht alle Beschwerden des Patienten erklärt werden (S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angio logie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 11/43) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben): - Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (OSG) unklarer Ätiologie - infrarenale

Aortenektasie (Durchmesser aktuell 2,9 cm) - chronische venöse Insuffizienz - koronare Zweigefässerkrankung

In der sonographischen Untersuchung finde sich kein klinisch relevantes Korrelat für die in einer vorherigen Magnetresonanztomographie (MRI) beschrieben e zysti sche Läsion. Es bestünden gegebenenfalls einzelne Astvarizen, die das Beschwerdebild nicht erklärten. Arteriell zeige sich eine normale Durchblutung. Es bestehe eine leichte Ektasie de r infrarenalen Aorta, welche zirka in einem Jahr nachkontrolliert werde. Der Patient sei nochmals über den schädlichen Nikotin abusus aufgeklärt worden (S. 2 f.). 3. 5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 11/45) folgende Diagnosen (S. 1 oben); - nächtlich betontes Kribbeln und Brennen an den Händen (mit Betonung der Schwurfinger) und Füssen (sockenförmig) - elektrodiagnostisch keine Schädigungszeichen, beginnende Kleinfaser-Polyneuropathie an den Füssen nicht ausgeschlossen, Verdacht auf Kar paltunnel-Syndrom beidseits - koronare Herzkrankheit - OSG-Beschwerden beidseits, links mehr als rechts, Abklärung in der Uni versitätsklinik B.___

Nach Erachten des Berichtenden bestehe an beiden Händen ein Karpa l tunnel-Syndrom, erfreulicherweise ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen (S. 3). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, kam in seiner Stellung nahme vom 10. September 2015 (Urk. 11/32 S. 4) zum Schluss, es lägen versi che rungsmedizinisch keine Gesundheitsschäden vor, die dauerhaft die Arbeits fähigkeit einschränkten. 4. 4.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde: 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals F.___ nannten im Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 11/58/3-5) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - chronische Schmerzen und Parästhesien im Bereich der Unterschenkel, Sprunggelenke und Füsse beidseits unklarer Genese - DD Polyneuropathie, entzündlich, mechanisch - Status nach Ulcus Bulbus Duodeni

Forest Grad III im Juli 2016 - bioptisch Nachweis von Helicobacter

pylori - leichtgradige Erhöhung der Alanin- Aminotransferase (ALT) und der Gamma- Glutamyltransferase (GT) - koronare Herzerkrankung, Erstdiagnose (ED) 2014 - Status nach Koronarangioplastie (PCTA)/Stent RCX im April 2014 Spital G.___) - diffuse Wandunregelmässigkeiten RIVA und RCA - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus - infrarenale

Aortenektasie, ED September 2015 - chronische venöse Insuffizienz, ED September 2015 - Hämorrhoiden Grad II, ED Juli 2016

Der Patient berichte, dass er seit zwei Jahren, beginnend nach der Koronaran giografie, an Beschwerden im Bereich beider Beine leide . Beim Laufen bemerke er ein Knacken in beiden Knöcheln, zudem habe er stets Schmerzen im Bereich beider Füsse, welche sich nach kranial bis unterhalb des Knies ausbreiten würden. Die Schmerzen seien von brennendem Charakter, stets vorhanden, auch nachts und bei Belastung stärker werdend. Mehr als 500 Meter könne er nicht laufen. Ausserdem leide er oft an schweren Füssen und Parästhesien beider Füsse sowie intermittierend auch an den Handflächen (S. 1 unten). Die Ursache der geschil derten Beschwerden könne aktuell nicht geklärt werden. Es bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 3 Mitte). 4.3

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Spital F.___, nannten in ihrem Bericht zur elektro diagnostischen Untersuchung vom 10. März 2017 (Urk. 11/66/8-9)

unter ande rem folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose (S. 1 oben): - obliterierende und dilatative

Arteriopathie - periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits, aktuell keine Hinweise für eine hämodynamisch signifikante Stenose der unteren Extremitäten beidseits - koronare Herzerkrankung - dilatative

Arteriopathie, infrarenale

Aortenektasie, ED September 2015

K linisch hätten sich Hinweise für eine distal symmetrische sensibelbetonte Poly neuropathie mit strumpfförmigen Sensibilitätsstörungen und abgeschwächten Mus keleigenreflexen gezeigt. Elektroneurographisch habe sich eine sensomoto rische Polyneuropathie vom axonalen Schädigungsmuster objektivieren lassen. Die Ätiologie der Polyneuropathie sei momentan am ehesten als äthyltoxisch bei chronischem Alkoholabusus zu interpretieren. Zudem habe ein Karpaltunnel syndrom (CTS) links nachgewiesen werden können (S. 2 Mitte). 4.4

Im Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 11/66/6-7) führten die Neurologen des Spitals F.___ aus, es gebe bei bekanntem CTS links keine Hinweise auf ein beidseitiges CTS (S. 2 Mitte). Die Ursache der Kribbelparästhesien in den Händen sei nicht sicher zuordenbar (S. 2 unten). 4.5

Dr. med. Y .___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 11/66/2-5) aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassenbaumitarbeiter betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit dem 5. Juni 2014 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.6

Die Neurologen de s

Spitals F.___ hielten im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 11/75/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit wäre ein arbeitsmedizinisches Gutachten nötig (S. 3 Ziff. 1.11). 4.7

Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (Urk. 11/77 S. 5) aus, die neu festgestellte Polyneuropathie sei nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung gegenüber September 2015 ausgewiesen. 5.

5.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 6. März 2019 (Urk. 11/86/9-10

= Urk. 11/93/33-34 = Urk. 11/109/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden - Verdacht auf leichte Coxarthrosen, mediale Gonarthrose links und Grosszehengrundgelenksarthrosen - leichtgradige Schulterperiarthropathie links - Hepopathie - weitere Diagnosen gemäss Zuweisungsschreiben - Vitamin D-Mangel

Die Schmerzen würden vorderhand eher als mechanisch-degenerativ denn als entzündlich bedingt beurteilt. Therapeutisch sei am 4. Februar 2019 eine sub akromiale

Stereoidinfiltration links durchgeführt worden, wonach sich die Schul terschmerzen partiell gebessert hätten (S. 2). 5.2

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spitals F.___, hielten im Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 11/86/2-4 = Urk. 11/93/19-21) fest, der Patient sei im Alltag kardial beschwer defrei, allerdings aufgrund von Beinschmerzen nicht belastbar. Es bestehe momentan kein Hinweis auf einen Progress der koronaren Herzkrankheit. Die Risikofaktoren seien jedoch nicht behandelt (S. 2 unten). Aufgrund der wahr scheinlich multifaktoriellen Beinschmerzen und der klinisch jedoch möglichen progredienten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (p AVK) sei eine Zuwei sung in die angiologische Sprechstunde veranlasst worden (S. 3 oben). 5.3

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 11/86/11-12 = Urk. 11/93/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - s trenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits - Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon -Syndrom beidseits - rechts weiterhin keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen - anamnestisch koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting

Es bestünden weiterhin klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Polyneuropathie und indem nun die Verdachtsdiagnose von vor 4 Jahre klinisch nochmals klarer geworden sei, falle auch die damals erwogene Differentialdiag nose einer small fiber-Neuropathie weg. Der Patient sei davon markant beim Gehen beeinträchtigt. Das Kribbeln in den Händen sei ebenfalls nicht durch eine Pol yneuropathie, sondern durch ein Karpaltunnel- und Loge de Guyon -Reizsyn drom bedingt. Es werde an beiden Stellen auf beiden Seiten eine Infiltration empfohlen. Bei der vorliegenden Beschwerdelast müsse trotz unauffälliger Elek tro diagnostik auch das operative Vorgehen diskutiert werden (S. 2 unten). 5.4

Die Ärzte der Klinik für Angiologie, Spital F.___, führten im Bericht vom 24. Juni 2019 (Urk. 11/93/14-16) aus, der Patient habe über eine rechtsbetonte (gemeint wohl: linksbetonte) Wadenclaudicatio nach 50 bis 100 Metern Gehstreck e geklagt (S. 2 oben). Es bestehe eine p AVK der unteren Extremitäten im Stadium IIb links und Stadium I rechts. Die aktuelle angiologische Untersuchung zeige eine mittel schwer eingeschränkte Ruheperfusion links und eine normale Ruheperfusion der unteren Extremitäten rechts. Duplexsonographisch finde sich ein Verschluss der distalen A r teria

femoralis

superficialis sowie der Arteria

poplitea (PI) mit Wieder verschluss. Aus angiologischer S icht lasse sich die Wadenclaudicatio links durch den Befund erklären, die Ursache für die Kribbelparästhesien bleibe jedoch unklar. Aufgrund des hohen Leidensdrucks werde ein ambulanter Rekanalisationseingriff links im September geplant (S. 3 Mitte).

Der Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 11/93/6-8 = Urk. 11/95) d okumentiert die Hospitalisation

des Beschwerdeführers vom 2. bis 3. September 201 9. Die Intervention vom 2. Septembe r 2019 habe der Behandlung der p AVK gedient und ein e

Jetstream-Atherektomie (3.4 mm) bei Verschluss der distalen A r teria

femo ralis

superficialis und hochgradiger Stenose der Arteria

poplitea (PII) mit einer perkutane n

transluminale n

Angioplastie (PTA; 6mm) der genannten beiden Arte rien umfasst. 5.5

Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) nannte im Bericht vom 4. Oktober 2019 (Urk. 11/93/1-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - Strenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits - Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon -Syndrom beidseits - degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden - leichtgradige Schulterperiarthropathie links - obliterierende und dilatative

Arteriopathie - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - rezidivierende Stürze unklarer Zuordnung, ED 4. März 2019

D ie Arbeit als Strassenmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner phy sischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Auch hinsichtlich einer allfälligen angepassten Tätigkeit werde auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit gesehen (S. 4 Ziff. 4.2). Es bestehe aufgrund von körperlichen Einschränkungen und fehlenden Ressourcen eine sehr ungünstige Prognose betreffend Eingliederung (S. 5 Ziff. 4.3-4). Vermutlich bestünden nebst den diag nostizierten Erkrankungen auch kognitive Einschränkungen, weshalb eine neuro psychologische Abklärung empfohlen werde (S. 5 Ziff. 5). 5.6

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 11/116 S. 4 f.) aus, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) definitiv verschlechtert, begründet vor allem in den Gesundheitsschäden auf internistisch- angiologischem und neurolo gischem Fachgebiet: PAVK, dringender Verdacht auf Tarsaltunnelysndrom beid seits, Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de G u yon -Syndrom beidseits. Diese Gesundheitsschäden seien instabil, operative Massnahmen seien veranlasst, durchgeführt oder geplant worden. Eine abschliessende versicherungsmedizi nische Beurteilung sei derzeit nicht möglich. 5.7

Die Angiologen des Spitals F.___ führten im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2020 (Urk. 11/106/1-4) nach der Jetstream-Atherektomie vom 2. September 2019 (vgl. vorstehend E. 5.4) aus, der Patient berichte über einen erfreulichen Verlauf. Er habe keine Beschwerden an der linken unteren Extremität. Nach etwas mehr als 200 Metern Gehstrecke bekomme er krampfartige Schmerzen im rechten Unter schenkelbereich, so dass er eine kleine Pause einlegen müsse (S. 2 oben). Die periphere arterielle Verschlusskrankheit bestehe aktuell im Stadium I links nach der letzten Intervention und im Stadium IIa rechts. Oszillographisch bestehe eine schwer eingeschränkte Ruheperfusion der unteren Extremität rechts. In der aktuellen nichtinvasiven angiologischen Untersuchung habe duplexsono gra phisch eine bereits bekannte hochgradige Stenose der Arteria

poplitea bei patho logischem Flusssignal im PIII-Segment dargestellt werden können. Es werde ein kathetertechnischer Eingriff auf der rechten femoro-poplitealen Achse im März 2020 geplant (S. 3 Mitte). 5.8

Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) bestätigte mit ärztlichen Zeugnissen vom 28. Januar 2020 (Urk. 11/106/5) und vom 6. Juli 2020 (Urk. 11/109/1) jeweils, dass der Beschwerdeführer momentan nicht arbeitsfähig sei. 5. 9

Mit Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 11/111) berichteten die Angiologen des Spitals F.___ über die gleichentags durchgeführte Behandlung. Die elektive stationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peripherer arterieller Verschluss krankheit im Stadium IIa rechts erfolgt. Der Eingriff habe komplikationslos durch geführt werden können (S. 2 oben) . 5. 10

Die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts beurteilten im Bericht vom 14. September 2020 (Urk. 11/113/1) zur gleichentags durchgeführten MR-Arthro graphie der linken Schulter ansatznahe artikular- und bursaseitige Parti alrisse der Supraspinatussehne mit sehr feinem transmuralem Riss, einen artiku larseitigen Partialriss vorne-oben am Ansatz der Infraspinatussehne, eine leichte bis mässige, minimal aktivierte Schultereckgelenks (AC)-Arthrose sowie eine leichte bis mässige Bursitis subacromialis / subdeltoidea . 5.11

RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 5.6) nannte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (Urk. 11/116 S. 6-8) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte): - periphere Verschlusskrankheit, aktuell (Juli 2020) im Stadium I links und IIa rechts

Als zusätzliche Diagnosen ohne aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 6 unten): - koronare Zweigefässerkrankung 2014 - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie - Verdacht auf sensomotorische Polyneuropathie - Zustand nach Ulcus Bulbus D uodeni Forrest Grad III (Juli 2016) - infrarenale

Aortenektasie (ED September 2015) - chronische venöse Insuffizienz (ED September 2015) - Hämorrhoiden Grad II (ED Juli 2016) - Vitamin D-Mangel - Hepatopathie - wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden bei Verdacht auf leichte Coxarthrose beidseits, mediale Gonartrose links und Gross zehen-Grundgelenksarthrose beidseits - leichtgradige Schulterperiarthropathie links

Die genannten Diagnosen seien gesichert, lediglich die erstgenannte könne aber medizinisch-theoretisch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten, vorwiegend stehenden und stark die Beine belastenden Tätigkeiten begründen . Mittlerweile seien die Diagnosen stabil, die medizinische Behandlung sei abge schlossen. Bei Vergleich de r aktuellen Diagnosen mit denje n i gen, die zum Zeitpunkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 bekannt gewesen seien, habe sich der Gesundheitszustand insofern verschlech tert, als wegen einer neu aufgetretenen Diagnose auf internistisch-angiolo gi schem Fachgebiet mittlerweile eine operative Katheter-Intervention an beiden Beinen habe durchgeführt werden müssen. Soweit bisher bekannt, habe beidseits ein hämodynamisch gutes postinterventionelles Ergebnis erzielt werden können. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sei somit ein Gesundheitsschaden in Form einer peripheren Verschlusskrankheit ausgewiesen. Dieser sei inzwischen stabil (S. 7 Mitte).

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gebe es lediglich zwei Kurz bescheinigungen des Hausarztes aus der direkt postinterventionellen Zeit, dass «momentan» der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, ohne weitere Diffe renzierung, ob diese Aussage für jede Tätigkeit oder nur die zuletzt ausgeübte Gültigkeit habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähig keit von 100 % natürlich prinzipiell für eine gewisse Zeitspanne plausibel, jedoch fehle beide Male eine zeitliche Begrenzung.

Rein medizinisch-theoretisch sei für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Bau- oder Hilfsarbeiter - eine zwangsläufig körperlich und dabei vor allem die Beine durch überwiegend stehende Arbeitshaltung und häufiges Treppen- und Leitersteigen sowie hockende und kniende Posi tion stark belastende Tätigkeit -

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich, retrospektiv geltend ab der ersten Katheterintervention im September 2019 und bis auf Weiteres, wobei in einem Zeitraum von jeweils zirka 4 Wochen nach den Intervention en vom

2. September 2019 und vom

6. Juli 2020 von einer überwiegend wahr schein lich vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 7 unten).

Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es weder früher noch aktuell Angaben zur Arbeitsfähigkeit, aber rein medizinisch-theoretisch habe überwie gend wahrscheinlich während zumindest jeweils 2 Wochen nach den beiden Interventionen auch für optimal angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit, ansonsten aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei Beachtung des folgenden Belastungsprofils bestanden: Körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, vor wiegend (aber nicht ausschliesslich) sitzend mit der Möglichkeit, die Beine aus zustrecken, aber auch mal aufzustehen und kurze Strecken zu laufen. Kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (S. 8 oben). 5.12

Die Angiologen des Spitals F.___ hielten im Bericht zur angiologischen Verlaufskontrolle vom 7. Oktober 2020 (Urk. 11/114/1-3) fest, der Patient habe vom Eingriff im Juli 2020 profitiert, es bestehe keine Claudicatio intermittens mehr in der rechten wie auch in der linken unteren Extremität. Er gebe hauptsächlich ein Unsicherheits gefühl in den Beinen nach dem Aufstehen an, welches nach 1-2 Minuten regre dient se i (S. 2 oben). Es bestehe eine p AVK der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits. Drei Monate postinterventionell zeige sich ein gutes klinisches und messtechnisches Ergebnis. Es bestehe eine unauffällige arterielle Ruheperfusion beidseits. Duplexsonographisch zeige sich die femoro-popliteale Achse offen und stenosefrei . Bezüglich der kardiovaskulären Risikofaktoren sei der Patient noch nicht optimal behandelt. Es bestehe weiterhin ein Tabakkonsum, Blutdruckmes sungen erfolgten nicht regelmässig und ein Statin werde noch nicht eingenom men (S. 3 Mitte). Prinzipiell bestünde bei diesem relativ jungen Hochrisiko-Pati enten eine gute Indikation für eine medikamentöse Prophylaxe. Zunächst werde die regelmässige Einnahme eines Statins empfohlen. Die nächste angiologische Verlaufskontrolle finde in 6 Monaten statt (S. 3 unten). 5. 13

Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) attestierte dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 30. November 2020 (Urk. 11/114/4). 6. 6.1

Die Diagnoseliste des Beschwerdeführers darf als relativ lang bezeichnet werden. RAD-Arzt Dr. K.___ bezeichnete sie in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (E. 5.11) als gesichert. Mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 Ziff.

15) fehlen indes in der von Dr. K.___

wiedergegebenen Diagnoseliste das vom behan delnden Neurologen Dr. D.___ im April 2019 (E. 5.3) diagnostizierte Karpal tunnelsyndrom beidseits, das Loge de G uyon Syndrom beidseits sowie der Ver dacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom . Weshalb sie fehlen, begründete Dr. K.___ eben so wenig wie seine Beurteilung, dass lediglich die periphere Versch lusskrank heit eine länger dauer nde Arbeitsunfähigkeit begründen könne.

Offenbar war Dr. K.___ somit anderer Ansicht als der Hausarzt Dr. Y.___, welcher nicht nur den von ersterem ausgeblendeten Diagnosen Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zuerkannte, sondern auch den Gelenk- und Schulterbeschwer den, der Arteriopathie, dem Verdacht auf COPD und – allerdings nicht näher bezeichneten – rezidivierenden Stürzen unklarer Zuordnung (E. 5.5). Dr. K.___ setzte sich allerdings mit dieser Einschätzung durch Dr. Y.___ nicht näher aus einander, was der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit weiter abträglich ist, zumal Dr. Y.___ auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit sah. Zudem empfahl dies er bei mutmasslichen kognitiven Einschränkungen eine neuropsy chologische Abklärung. Auch hierauf ging der RAD-Arzt nicht ein. 6.2

Dr. K.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates. Erkrankungen bestehen beim Beschwerdeführer zwar mittler weile auch auf orthopädischem, daneben und schwergewichtig aber auch auf kardiologischem, neurologischem und insbesondere angiologischem Fachgebiet. Ohne Dr. K.___ zum Vornherein die Kompetenz absprechen zu wollen, das Zusam menspiel dieser Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, ist jedenfalls festzustellen, dass er gar nicht erst den Versuch antrat, dieses Gesamtbild zu zeichnen. Dass er ohne eigene Untersuchung des Beschwer deführers und ohne nähere Begründung lediglich die periphere Verschlusskrank heit als arbeits relevante Diagnose herausgriff, vermag nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich bei seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf keinerlei Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnde n

Fachä rzte abstützen konnte . In den Akten finden sich nämlich lediglich die entgegen stehenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch den Hausarzt (E. 5.5, E. 5.8, E. 5.13) .

6.3

Es bestehen demnach begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. K.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (E. 1.6).

Bei Berichten von behandelnden Ärzten wiederum ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeits fähigkeit tendenziell eher tiefer ein schätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Auch für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___ gilt daher, dass auf diese mangels detaillierter Begründung oder Plausibilisierung durch fachärztliche Berichte nicht abgestellt werden kann. Auch andernfalls würden sie die zuver lässige Erstellung des medizinischen Sachverhalts kaum ermöglichen, nachdem der Bericht vom 4. Oktober 2019 nicht mehr als aktuell gelten kann, die Arbeits unfähigkeitszeugnisse vom 28. Januar und vom 6. Juli 2020 (E. 5.8) keine nähe ren zeitlichen Angaben enthalten und dasjenige vom 7. Oktober 2020 (E. 5.13) eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. November 2020 beschei nigt. 6.4

Nachdem der medizinische Sachverhalt derzeit nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Indem die Beschwerdegegnerin auf die mangelhafte versicherungsinterne Stellungnahme vom September 2020 abge stellt hat, anstatt die notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden in die Wege zu leiten, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.

Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole, danach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessenswe ise auf Fr. 2’3 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung

erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller