Sachverhalt
1.
Der 2001 geborene X.___ besuchte die Sekundarschule, Abteilung A, und begann anschliessend ein Berufsvorbereitungsjahr ( Urk. 9/6 , Urk. 9/52/5 ). A m 6. Juli 2017 meldete er sich ( Urk. 9/2) unter Hinweis auf Angst und De pres sionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Durchführung beruflicher Massnahmen an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/6 und Urk. 9/12). Nachdem der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Aufforderung der IV-Stelle keinen Bericht einge reicht hatte (vgl. Urk. 9/15) , stellte die se mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 9/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 8. Februar 2018
unter Beilage eines B erichts des behandelnden Psychiaters Einwand ( Urk. 9/19 und Urk. 9/18 ) . M it Schreiben vom 8. März 2018
forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einer sechsmonatigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung auf ( Urk. 9/22) und holte weitere medizinische Aus künfte ein. Mit Mitteilung vom 2 9. April 2019 (Urk. 9/51) erteilte sie dem Ver si cherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 1. Mai
2019 bis 3 1. Juli
2022 inklusive Vorbereitung ( vgl. Urk. 9/55 ,
Urk. 9/57 , Urk. 9/59 ). Am 26. Oktober
2020 ( Urk . 9/70) wies die IV-Stelle den Versicherten infolge vermehrter Absenzen auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn unter Androhung von Säumnis folgen auf ,
näher genannten Verpflichtungen hinsichtlich seiner Anwesenheit nachzu kommen. Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 ( Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen per sofort einzustellen. N ach erfolgten Einwänden vom 17. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) und 2 1. Dezember
2020 (Urk. 9/73) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2021 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 202 1 ( Urk. 1/1) sowie Ergänzung vom 2. Februar 202 1 ( Urk. 1/2) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur beförderlichen Abklärung und neuem Entscheid bezüglich der Fortsetzung der beruflichen Mass nahmen (Fortsetzung oder Neubeginn der erstmaligen beruflichen Erstaus bil d ung und Übergangslösung für die nächsten Monate) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen , im Sinne einer Übergangslösung seien ihm bis zur Fortsetzung/
Neubeginn der Le hre berufliche Massnahmen bei Z.___ oder einer ver gleichbaren Institution zu ermöglichen, eventualiter sei die Verfügung aufzu he ben und zu medizinischen Abklärungen und anschliessendem neue m Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März
2021 ( Urk.
8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 ( Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer eine Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters vom 2 2. April 2021 ( Urk.
12) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E.
5.1 mit Hinweis) . 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen.
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heitszustand nicht angemessen sind. 1.4
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zu mutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) .
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Eingliederungsmassnahme zur Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, an allen Massnahmen aktiv teilzunehmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen w ü rden. Wenn er diese er schwere oder verunmögliche, könnten die Leistungen eingestellt oder verweigert werden. Seit Februar 2020 sei die Leistung und Anwesenheit des Besch werdeführers schwankend bis schlecht. Einige Gespräche im Ausbildungsbetrieb hätten immer wieder für kurze Zeit Besserung gebracht, aber leider nie für eine l ä nge re Dauer (S. 1). Am 2 6. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer auf die Folgen der Verwei gerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Leider habe er sich nicht an die genannten Verpflichtungen gehalten. Nach Rücksprache mit dem damals behandelnden Psychiater sei es ihm jedoch durchaus zumutbar, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen sei eine Ein gliederung und die Durchführung von Massnahmen nicht möglich und es bestehe somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Wenn der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten in regelmässiger The rapie gewesen sei (falls indiziert und vom Behandler empfohlen auch stationär) und während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Tätigkeit zu min destens 80 % habe nachgehen können, könne er ein Zusatzgesuch stellen (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dem Lehrbetrieb sei die Art seiner psychischen Erkrankung lange nicht bekannt gewesen . Die Reaktion auf sein en zunehmenden Rückzug und die Absenzen im Sinne der Erhöhung des Drucks durch die neuen Betreuerinnen ab Sommer 2020 habe sich angesichts der vermeidenden Angsterkrankung sehr ungünstig ausgewirkt. Hinzugekommen seien die Auswirkungen der Pandemie mit Homeschooling und Homeoffice und insbesondere die häufige Abwesenheit der neuen Betreuerinnen im Betrieb. Diese Problematik sei noch massiv verstärkt worden durch die ohne genügende Fall kenntnis und Befunderhebung bereits nach drei Terminen erfolgte telefonische Beurteilung des neuen Psychiaters, Dr. A.___ , gegenüber der Beschwerde geg nerin (S. 7). Vorliegend sei aus näher dargelegten Gründen die Abklärungspflicht klar verletzt worden (S. 8 f.). Angesichts sein er guten Schulleistung sei die Fort setzung der Lehre auch nach einer krankheitsbedingten Krise an einem der vo n ihm im Einwandverfahren vorgeschlagenen Orte möglich gewesen. Diese Option sei nicht geprüft worden . Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs s ituation krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln. Er habe mittlerweile einen neuen Psy chiater gefunden, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe aufbauen können. Der Lehrvertrag sei unterdessen aufgelöst worden. Ein längerer Ausbildungsunter bruch und eine Periode ohne Tagesstruktur sei en angesichts seiner Erkrankung äusserst ungünstig. Es sei daher wichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihn bei seinen Bemühungen um eine geeignete Anschlusslösung und erstmalige Ausbil dung weiter unterstütz e (S. 9 f.).
In der Ergänzung zur Beschwerde ( Urk. 1/2) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass in der angefochtenen Verfügung auch ein Rentenanspruch abgewiesen werde, sich dazu jedoch keine genügende Begründung finden lasse . Die Beschwer degegnerin gehe von einer fehlenden Ausbildungsfähigkeit aus, welche jedoch ohne medizinische Abklärungen nicht beurteilt werden könne. Auf die telefonisch geäusserten Annahmen des damaligen Psychiaters könne nicht abgestellt werden. Wenn die Ausbildungsfähigkeit verneint werden sollte, sei entsprechend auch eine Rentenabweisung unzulässig . Bei einer krankheitsbedingten f ehlenden Aus bildungsfähigkeit könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen werden (S. 3 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die angeordnete Einstellung der Eingliede rungs mass nahme «Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ ». 3. 3.1
Der Grossonkel des Beschwerdeführers ,
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH, hielt in seinem unaufgefordert eingereichten Bericht vom 8. Oktober 2017 ( Urk. 9/12/1-4) fest, die Diagnostik sei bis jetzt nicht abge schlossen . Der Beschwerdeführer zeige aber Symptome einer Online - Spielsucht und eines soziale n Rückzug s; er habe die Schule abgebrochen und weigere sich , die ambulante Therapie bei seinem Psychiater wahrzunehmen ; eventuell
bestün den eine Angstkomponente beziehungsweise Schamgefühle. Es habe einen Leis tungsknick ab der 2. Oberstufe gegeben und d er Beschwerdeführer habe das 1 0. Schuljahr abgebrochen. Es bestehe zurzeit keine Anschlusslösung und im jetzigen Zustand seien keine beruflichen Massnahmen möglich. Er spiele seit Monaten in der Nacht PC-Spiele, schlafe tagsüber und gehe nicht mehr aus der Wohnung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht offiziell in seiner Behandlung. Da er die ambulante Psychotherapie verweigere, brauche er seiner Ansicht nach vor den beruflichen Massnahmen einen stationären Aufenthalt (S. 4). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie speziell Adoleszentenpsychiatrie , nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 ( Urk. 9/18/4-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung ( zur Zeit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ICD-10: F90)
Der Beschwerdeführer habe mit Beginn der Pubertät einen zunehmenden sozialen Rückzug gezeigt und wegen Schulv erweigerung in eine Privatschule gewechselt, wo er trotz häufiger krankheitsbedingter Absenzen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe. Das 1 0. Schuljahr habe er nach einem halben Jahr wegen gehäufte r krankheitsbedingte r Absenzen abgebrochen. Aktuell verbringe er seine Zeit vornehmlich mit Onlinespielen, wobei er diese Tätigkeit ohne Symptome unterbrechen könne und keine Entzugssymptome aufweise. Die stark ausgeprägte Spieltätigkeit werde daher als eindeutig sekundär gewertet bzw. als Zeitvertreib, da er aufgrund seiner psychiatrisch krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht selbständig ausser Haus könne (S. 1 f.). Die bisherige therapeutische Unter stützung ziele darauf ab, die zugrundeliegenden sozialen Ängste und Minder wertigkeitsgefühle kognitiv- behavioural zu relativieren, um wieder vermehrt soziale Interaktionen zu ermöglichen und damit die Voraussetzung für eine berufliche Erstausbildung zu schaffen. Der bisherige Therapieverlauf sei zwar zäh bei intakter Compliance und Motivation des Beschwerdeführers, dennoch aber positiv fortschreitend. Die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung mit Unter stützung durch die IV scheine aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs per Sommer 2018 realistisch (S. 2). Aktuell un d für die weitere Zukunft würde mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch eine Restsymptomatik mit erhöhter sozialer Rückzugstendenz, erhöhter emotionaler Verwundbarkeit und verstärkten Gefüh len von Versagen und Minderwertigkeit bei intakten kognitiven Leistungen bes t e hen, welche eine Ausbildung in geschütztem Rahmen erforderlich mache. Bei geeigneter Unterstützung und Umfeld w ü rden die Voraussetzungen aufgrund der intellektuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und des bisherigen The rapieverlaufs als intakt erachtet, um eine berufliche Erstausbildung abzu schlies sen . Die berufliche Erstausbildung i m geschützte n Rahmen sei geeignet, die Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt zu befördern und die Erwerbstätigkeit langfristig zu erhalten (S. 3). 3.3
In einem ergänzenden Bericht vom 1 4. März 2018 ( Urk. 9/23) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Mai 2015 in rege l mässiger jugend psychiatrischer Behandlung und die Konsultationen würden in der Regel einmal wöchentlich zu 50 Minuten stattfinden. Die Auflagen im Rahmen der Schaden minderungspflicht erfülle der Beschwerdeführer demnach bereits. Eine weitere Verzögerung um sechs Monate würde die berufliche Eingliederung in wesent lichem Masse erschweren oder gar verunmöglichen (S. 1). Eine Verzögerung der Leistungsabklärung für berufliche Integrationsmassnahmen stelle aus ärztlich-therapeutischer Sicht eine erhebliche psychische Belastung für den ohnehin schon durch seine psychische Grunderkrankung belasteten jugendlichen Beschwerde führer dar (S. 2). 3.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Telefonnotiz vom 6. Juli 2018 ( Urk. 9/37) anlässlich eines Gesprächs mit Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht derzeit instabil, so dass die beruflichen Mass nahmen nicht aufgegleist werden könnten. Aktuell erfolge keine intensive regel mässige Behandlung und ein Behandlungseffekt der bisherigen Therapie sei nicht erkennbar. Ob ein Gesundheitsschaden vorliege oder ob versicherungsfremde Faktoren von wesentliche r Bedeutung seien, könne erst eingeschätzt werden, wenn die Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht vom 8. März 2018 erfolgt sei. Nach Ablauf dieser intensivierten Behandlung solle ein aktueller um fassender Arztbericht eingereicht werden, damit dann über die beruflichen Mass nahmen entschieden werden könne (S. 2). 3.5
In B eantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 ( Urk. 9/39) fest, dass mit sozial zurückge zo ge nen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aktivierung am ehesten ge linge, wenn schrittweise eine zunehmende Aussenweltorientierung erreicht wer den könne , unter Einbezug der beruflichen Integration respektive Ausbildung. Kon kret bedeute dies, dass vor Beginn einer sicher erforderlichen Vorphase zur eigentlichen Berufsausbildung ein intensives Training zur Erlangung grundle gender Ausbildungsfähigkeiten erforderlich sei. Ein Teil dieser Fähigkeiten sei Teil der laufenden Therapie, ein wesentlicher anderer Teil setze jedoch eine kon krete berufliche Ausbildungsperspektive voraus, das heisse ein Arbeitstrai ning/
eine Vorlehre in einer geschützten Institution (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei eine berufliche Erstausbildung im Bereich Büro oder Informatik vorstellbar, sowie die Möglichkeit, eine Vorlehre /Arbeitstraining bei der E.___ zu absolvieren. Diese Institution sei von seinem Wohnort sehr gut mit den öffent lichen Verkehrsmitteln erreichbar und der Arbeitsweg sei in dieser Phase vertret bar kurz.
Zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung gab Dr. C.___ an, diese stütze sich auf den bisherigen Verlauf sowie einen einigermassen spezifischen Persönlich keits test, der auch für das Jugendalter validiert sei (ADP-IV vom 30. Oktober 2017). Dieser habe auffällige Werte in Bezug auf das Rückzugsverhalten, die soziale Kompetenz, das Selbstvertrauen und die Selbstwirksamkeit gezeigt. Am ehesten seien diese Befunde mit einer Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicher-ver meidenden und depressiven Typ (Cluster B) vereinbar. Differenzialdiagnostisch stehe noch eine anhaltende Depression zur Diskussion, wobei dies in Bezug auf die Notwendigkeit und den mutmasslichen Erfolg einer beruflichen Massnahme von untergeordneter Bedeutung sei. Bei beiden psychiatrischen Störungen sei seine möglichst rasche Unterstützung zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, da eine Integration ohne diese Unterstützung kaum gelingen werde. Diese Unterstützung sei zudem rasch erforderlich, da ein zunehmend längeres Abseitsstehen des Beschwerdeführers von der Berufswelt es ihm erschwer e , in diese hineinzufinden und sich dort zu integrieren. Die grundsätzliche Bildungs fähigkeit des Beschwerdeführers scheine aufgrund seiner bisherigen Schullauf bahn gegeben zu sein (S. 2 f.).
Dr. C.___ empfahl ein Arbeitstraining im Bereich Büro/Informatik mit allmäh licher Steigerung der Präsenz und der Arbeitsleistung. Parallel dazu könne therapeutisch die Kompetenz zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln trainiert werden. Ziel sei das Erreichen einer Präsenz von konstant über 80 % sowie die Fähigkeit, eine Berufsschule besuchen zu können, um ab Sommer 2019 eine dem Leistungsvermögen und den Interessen des Beschwerdeführers ange passte berufliche Erstausbildung in geschütztem Rahmen in einer geeigneten Institution aufnehmen zu können. Ob ein integriertes betreutes Wohnen zur Sicherung des Erfolgs erforderlich sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beantwortet werden und müsse zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden (S.
3 ). 3 .6
Mit nach Beschwerdeerhebung eingereichtem Schreiben vo m 2 2. April 2021 ( Urk. 12) führte Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit einigen Monaten neu behandelte , (vgl. Urk. 11 S. 1) aus, dessen Ausbildungsfähigkeit sei aufgrund der erhobenen eigenen und fremdanamnestischen Befunde durchaus vorhanden. Der junge und intelligente Patient sei für eine Ausbildung sehr motiviert. Die Probleme des an einer Angsterkrankung leidenden Beschwerdeführers hätten sich im Rahmen des inzwischen gescheiterten Lehrverhältnisses vor dem Hintergrund der mangelnden Unterstützung und Betreuung nach einem Vorgesetztenwechsel massiv verstärkt. Zudem habe er in jener Zeit den Psychiater gewechselt und die schwierige Situation mit Homeschooling und Homeoffice wegen der Pandemie-Situation sei dazugekommen. Der an einer psychischen Erkrankung leidende Beschwerde füh rer benötige für einen erfolgreichen Abschluss der begonnenen Lehre die Unter stüt zung durch die IV. Die Prognose hierfür sei gut. Aufgrund der zuletzt unge nü genden Ausbildungssituation sei davon auszugehen, dass die Ausbildung mit adäquaten Unterstützungsmassnahmen nicht gescheitert wäre (S. 1). Die Erfül lung der an ihn gestellten Forderungen sei ihm zum damaligen Zeitpunkt ange sichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zusam menhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt in der damaligen Situation unmöglich gewesen (S. 2). 4 4.1
In der Mitteilung zur Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 2 9. April 2019 ( Urk. 9/51) wurden als Rahmenbedingungen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer wäh rend der Ausbildung die voll e Präsenzzeit zumutbar sei und dass nach der abge schlossenen Ausbildung die volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmass nahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüg lich mitzuteilen sei (S. 2). 4.2
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 9/75) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 zunehmen d Absenzen aufwies (S. 7).
Gemäss Rückmeldung von Herrn G.___ von der Stiftung Y.___ im März 2020 verbesserte sich die Situation durch eine Arbeitsoptimierung in Form von Home office kurzzeitig (S. 8 ). Im Mai 2020 teilte Herr G.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass das Aufgleisen der Psychotherapie gefruchtet habe und der Beschwer deführer ab Juni wieder im normalen Pensum seine Tätigkeit im Lehrbetrieb aufnehmen werde. In einer späteren Meldung vom 2 8. Juli 2020 berichtete Herr G.___ , dass der Beschwerdeführer den Einstieg anfangs Juni gemeistert und ein Wechsel des Berufsbildners stattgefunden habe , welchen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits gut überstanden habe (S. 8 f.).
Die Ausbildungs betreuerin des Beschwerdeführers in der Y.___ , Frau H.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am 17./1 8. September 2020 mit, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Berufsschule als auch im Lehrbetrieb sehr viele Absenzen aufweise. Aufgrund dessen habe man mit der Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer zusammen folgende Pflichten beziehungsweise Massnahmen beschlossen: - Bei allfälliger Krankheit muss sich der Beschwerdeführer telefonisch im Betrieb abmelden. Abmeldungen per Whatsapp werden nicht mehr akzeptiert. - Ab dem 2 1. September 2020, von 08.45 bis 11.30 Uhr muss der Beschwerde führer das Lerncenter I.___ besuchen, um unter Aufsicht an seinen Hausaufgaben zu arbeiten und zu lernen und um allfällige Unter stützung dabei zu erhalten. Diese Zeit wird ihm als Arbeitszeit angerechnet. - Der Beschwerdeführer muss regelmässige Therapie-Termine bei seinem Psy chiater wahrnehmen (angeblich sechswöchiger Unterbruch infolge Ferien des Psychiaters und voller Auslastung).
Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert , sein Freizeitverhalten zu über denken sowie Lern- und Aufgabenzeiten einzuplanen. Seine Berufsbildnerin biete ihm diverse Unterstützungsmöglichkeiten an, welche der Beschwerdeführer wahr nehmen könne (S. 10). 4.3
Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 9/70) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin und es wurden folgende Verpflichtungen festgehalten (S. 2): - Telefonische Abmeldung im Betrieb bei Krankheit - Wöchentlicher Besuch im Lerncenter, jeweils montags von 07.45-11.30 Uhr - Regelmässige Besuche beim Psychiater, wöchentlich oder mindestens 14täg li ch - Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag, sowohl bei betrieblichen, wie auch bei schulischen Absenzen - Bis Ende Jahr 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % , davon 2 Schul tage, 1 Tag Arbeit im Betrieb (Di morgen s oder Mi morgens oder nachmittags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen) - Ab 1. Januar 2021 bis Sportferien 2021 eine minimale Arbeitsleistung von 80 %, davon 2 Schultage, 1 1/2 Tag Arbeit im Betrieb (Di-Morgen und Mittwoch ganztags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen)
Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Verpflichtungen zum Abbruch der Unterstützung führen wird (S. 2). 4.4
Laut Gesprächsnotiz vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/75 S. 12) teilte der be handelnde Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. A.___ , der zuständigen Sach be arbeiterin der Beschwerdegegnerin am Telefon mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, liege seiner Ansicht nach daran, dass ihm jemand fehle, der ihm Widerstand leiste und ihm «einfach mal einen Tritt in den Aller wertesten» gebe . Es sei ein stationärer Aufenthalt notwendig, wobei er noch keine Diagnose stellen könne. Es bestehe wohl eine Entwicklungsstörung mit der The matik von Scham und Angst. 4.5
Dem Abschlussbericht der Stiftung Y.___
vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 9/78) kann entnommen werden, dass es nach dem Lehrstart immer wieder zu unent schuldigten Absenzen gekommen ist . Es seien Massnahmen eingeleitet, welche leider nicht gegriffen hätten und der Beschwerdeführer sei bereits im September 2019 schriftlich ermahnt worden , dass künftige unentschuldigte Fehltage als Ferientage kompensiert werden würden und er sich um die rasche Aufgleisung von regelmässigen Psychotherapie-Terminen kümmern müsse. Im Betrieb ha be er immer wieder an bereits besprochene Arbeiten erinnert werden müssen, da diese vergessen g ega ngen seien . Zudem sei er dem Betrieb wiederholt fern geblieben . Im Februar 2020 ha be sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch keinen Therapeuten, jedoch von seinem Hausarzt Psychopharmaka verschrieben bekommen habe, was wiederum zu Antriebslosigkeit ge führt hab
e. Im Mai 2020 ha be ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten stattgefunden und ihm sei mitgeteilt worden , dass er bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz sein sollte, was er nicht getan habe , wobei
er sich erst einen Tag später per Whatsapp
ge meldet hab e. Der Wiedereinstieg eine Woche später mit vollem Pensum sei dem Beschwerdeführer gelungen und er habe seine Therapietermine regelmässig wahr genommen . Nach einem internen Arbeitsplatzwechsel und der Zuteilung einer neuen Berufsbildnerin sei es jedoch sowohl im Betrieb als auch in der Schule wieder zu mehreren Absenzen gekommen . Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Tages jeweils per Whatsapp abgemeldet und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Am 1 6. September 2020 habe eine Krisensitzung mit dem Beschwerdeführer, seiner Berufsbildnerin und seinem Ausbildungscoach statt ge funden , bei welcher die Lehre aufgrund der vielen Absenzen als klar gefährdet eingestuft und Massnahmen beschlossen w o rden seien . Eine engere Zusammen arbeit mit dem Psychiater und eine gemeinsame Strategie sei an der Unter stüt zung seitens des Beschwerdeführers gescheitert ( Urk. 9/75 S. 11) . Die Schule ha be er seit September 2020 nur noch vereinzelt besucht und zur Arbeit sei er im Oktober 2020 schliesslich nur noch an drei Tagen erschienen. Die am 2 6. Oktober 2020 erteilte Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer zwar als hilfreich
bewertet , habe ihr jedoch nicht nachkommen können und sei auch nicht ge sprächs bereit gewesen. Durch die zahlreichen Absenzen sowohl im Betrieb, als auch in der Schule und durch die stagnierende Ausbildungssituation trotz diver ser Inter ventionen sei es unmöglich geworden , den Beschwerdeführer auszu bilden.
Gemäss Abschlussbericht stünden beim Beschwerdeführer momentan gesund heit liche Themen im Weg, welche eine erfolgreiche Absolvierung der Lehre ver unmöglich t en. Der Beschwerdeführer müsse diese Themen mit professioneller Unterstützung angehen und bearbeiten, falls indiziert auch stationär (S. 2). 5. 5.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, nach dem er am 1. August 2019 nach dreimonatiger Vorbereitungszeit
die Lehre bei der S tiftung Y.___
begonnen hatte, bereits im September 2019 nach meh re ren unentschuldigten Absenzen und entsprechenden Gesprächen schriftlich ermahnt werden musste , er dem Betrieb jedoch weiterhin wiederholt fernblieb
( Urk. 9/78 S. 1) . Infolge der Corona-Situation verlagerte sich die Arbeit mit dem Lockdown im Frühling 2020 ins Homeoffice. Obwohl der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz hätte sein sollen, fand der Wiedereinstieg mit einem Teilzeitpensum offenbar erst verspätet, dann aber dafür mit vollem Pensum vor Ort statt. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich rasch wieder an den Büroalltag und nahm Therapietermine wahr ( Urk. 9/78 S. 2). Nachdem er intern den Arbeitsplatz und die Berufsbildnerin gewechselt hatte, kam es jedoch wieder zu vermehrt en Absenzen sowohl im Betrieb als auch in der Schule, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils per Whatsapp abmeldete und nachher nicht mehr erreichbar war. Die im Rahmen einer Krisensitzung am 1 6. September 2020 zu sammen mit dem Beschwerdeführer besprochenen und festgelegten Massnahmen brachten keinen Erfolg ( Urk. 9/78 S. 2) . Im September 2020 wies der Beschwer deführer vier Fehltage in der Schule und zweieinhalb im Betrieb auf (Urk. 9/75 S.
10 f.) . Im Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer nur noch an drei Tagen zur Arbeit, während er die Schule seit September 2020 nur noch vereinzelt besuchte ( Urk. 9/78 S. 2). Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 9/70) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und unter detaillierter Auflistung seiner Verpflichtungen aufgefordert hatte, an der beruflichen Eingliederung konstruktiv mitzuwirken und insbesondere bis Ende 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % (davon 2 Schultage, 1 Tag Arbeit im Betrieb und ein halber Tag im Lerncenter) zu erbringen (S. 2), ging der Be schwerdeführer im November 2020 gar nur noch einen Tag zur Arbeit und einen Tag zur Schule ( Urk. 9/75 S. 13), so dass Ende November die Einstellung der Ein gliederungsmassnahme in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/71).
5.2
Nach dem Gesagten steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist den ihm auferlegten Verpflichtungen im Zusam menhang mit seiner beruflichen Eingliederung nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, angesichts seiner Angsterkrankung habe er die im Sommer 2020 aufgetretenen Belastungen (kein Vertrauensverhältnis zu den neuen, häufig abwesenden Be treu erinnen im Betrieb, mehrmonatige Landesabwesenheit des behandelnden Psy chiaters) weder innerbetrieblich noch gegenüber der IV-Stelle äussern können und sich immer mehr zurückgezogen ( Urk. 1/1 S. 4 f.). Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs situa tion krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln ( Urk. 1/1 S. 9). 5.3
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es fällt auf, dass der Beschwer deführer erst im Einwand vom 2 1. Dezember 2020 ( Urk. 9/73) , nachdem die Be schwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Vorbe scheid vom 2 6. November 2020 ( Urk. 9/71) die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen in Aussicht gestellt hatte, vorbrachte, der Wechsel im betrieblichen Betreuungsverhältnis und die damit zusammenhängenden Umstände hätten dazu geführt, dass er seine Angst zeitweise nicht mehr habe überwinden und nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (S. 2 Ziff. 5), ohne aber die geltend ge machten Ängste näher zu konkretisieren. Auch dem vorangegangenen Schreiben vom 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) kann diesbezüglich lediglich entnommen werden , dass ihn offenbar die zwei neuen Berufsbildnerinnen ängstigten. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung hatte sich der Beschwerdeführer zuvor aber nie an die Beschwerdegegnerin gewandt mit dem Argument, er erhalte im Lehr betrieb zu wenig Unterstützung, auch nicht nach dem Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht Ende Oktober 2020 ( Urk. 9/75/1). 5.4
Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Gestützt auf die Akten ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen unmöglich gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht nach zu kommen. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/87 = Urk. 3/1) nichts zu ändern, in welchem der Beschwerdeführer eine schulische Absenz mit Bauchschmerzen entschuldigte (S. 1 unten) und andernorts erwähnte, es gehe ihm körperlich und psychisch noch nicht besser (S. 2 unten). Insbesondere liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen vor, die einen solchen Schluss zuliessen. Zwar führte der damals behandelnde Dr. A.___ gemäss (nicht unterzeichneter) Telefongesprächsnotiz vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/75/12) gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Eine Diagnose k onnte er aber offenbar nicht stellen und dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, führte Dr. A.___ angeblich darauf zurück, dass dem Beschwer deführer jemand fehle, der ihm einfach mal einen Tritt in den Allerwertesten gebe, was wiederum gegen die Annahme einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit zur gehörigen Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung zu sprechen scheint. Eine solche Unmöglichkeit wurde im Übrigen auch im Schreiben des Grossonkels, Dr. B.___ , vom 4. Januar 2021 ( Urk. 9/77) nicht behauptet. Soweit sich der neu behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2021 ( Urk.
12) rückblickend auf den Standpunkt stellt, dem Beschwer deführer sei eine Erfüllung der an ihn gestellten Forderungen in der damaligen Situation angesichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zu sammenhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 2). Der Beschwerdeführer war seinerzeit noch nicht bei Dr. F.___ in Behandlung, weshalb die Aussagekraft seiner Beurteilung für den betreffenden Zeitraum bereits deshalb klar beschränkt ist. Dr. F.___ lehnte sich in seiner Stellungnahme denn auch sehr eng an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an (vgl. Urk. 12 S. 1 1. Abschnitt und Urk. 1/1 S. 4) , erachtete aber den Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich als ausbildungsfähig und sehr motiviert , ohne darzulegen, inwiefern sich die gesund heitliche Situation seit dem Abbruch der Lehre allenfalls (positiv) ver ändert hätte . Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 offenbar - trotz geltend gemachter krankheitsbedingter Einschränkungen - in der Lage war, sich aktiv um berufliche Alternativen zur scheiternden beziehungsweise gescheiterten Lehre zu k ümmern ( Urk. 9/72, Urk. 9/73/3), was ebenfalls gegen eine massgeb liche Beeinträchtigung der Mitwirkungsfähigkeit spricht.
Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen ent scheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann darauf
- entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). 5.5
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes , mithin wegen fehlender objek tiver, sondern infolge nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähig keit (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) erfolgte. Eine später erklärte Bereitschaft zur Mit wirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten, in deren Rahmen für die Zukunft zu prüfen ist, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 1 6. Januar 2017 E. 3.3 mit Hin weisen). In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausbildungsalternativen zu prüfen haben. 5.6
Gegenstand der
angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2021 ( Urk.
2) ist - entsprechend Verfügungsüberschrift und -dispositiv sowie den bei gelegten gesetzlichen Grundlagen ( Urk. 9/74/5-7)
- lediglich der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 2 der Verfügung gleichzeitig mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne jegliche Begründung auch ein Anspruch auf Rentenleistungen verneint wird. Zum einen befasste sich die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid noch in der Verfügung in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität. Zum anderen war im Verfügungszeitpunkt auch nicht ohne Weiteres erstellt, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad fehlte. Die Beschwerde gegnerin hätte daher über den Rentenanspruch ohnehin noch gar nicht ent schei den können und dürfen. 5.7
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah men infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer– unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 ' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 202 1 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 1 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 2001 geborene X.___ besuchte die Sekundarschule, Abteilung A, und begann anschliessend ein Berufsvorbereitungsjahr ( Urk. 9/6 , Urk. 9/52/5 ). A m 6. Juli 2017 meldete er sich ( Urk. 9/2) unter Hinweis auf Angst und De pres sionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Durchführung beruflicher Massnahmen an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/6 und Urk. 9/12). Nachdem der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Aufforderung der IV-Stelle keinen Bericht einge reicht hatte (vgl. Urk. 9/15) , stellte die se mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 9/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 8. Februar 2018
unter Beilage eines B erichts des behandelnden Psychiaters Einwand ( Urk. 9/19 und Urk. 9/18 ) . M it Schreiben vom 8. März 2018
forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einer sechsmonatigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung auf ( Urk. 9/22) und holte weitere medizinische Aus künfte ein. Mit Mitteilung vom 2 9. April 2019 (Urk. 9/51) erteilte sie dem Ver si cherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 1. Mai
2019 bis 3 1. Juli
2022 inklusive Vorbereitung ( vgl. Urk. 9/55 ,
Urk. 9/57 , Urk. 9/59 ). Am 26. Oktober
2020 ( Urk . 9/70) wies die IV-Stelle den Versicherten infolge vermehrter Absenzen auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn unter Androhung von Säumnis folgen auf ,
näher genannten Verpflichtungen hinsichtlich seiner Anwesenheit nachzu kommen. Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 ( Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen per sofort einzustellen. N ach erfolgten Einwänden vom 17. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) und 2 1. Dezember
2020 (Urk. 9/73) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2021 im angekündigten Sinne ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E.
5.1 mit Hinweis) .
E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
E. 1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art.
E. 1.4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zu mutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) .
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 202 1 ( Urk. 1/1) sowie Ergänzung vom 2. Februar 202 1 ( Urk. 1/2) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur beförderlichen Abklärung und neuem Entscheid bezüglich der Fortsetzung der beruflichen Mass nahmen (Fortsetzung oder Neubeginn der erstmaligen beruflichen Erstaus bil d ung und Übergangslösung für die nächsten Monate) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen , im Sinne einer Übergangslösung seien ihm bis zur Fortsetzung/
Neubeginn der Le hre berufliche Massnahmen bei Z.___ oder einer ver gleichbaren Institution zu ermöglichen, eventualiter sei die Verfügung aufzu he ben und zu medizinischen Abklärungen und anschliessendem neue m Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März
2021 ( Urk.
8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 ( Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer eine Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters vom 2 2. April 2021 ( Urk.
12) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Eingliederungsmassnahme zur Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, an allen Massnahmen aktiv teilzunehmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen w ü rden. Wenn er diese er schwere oder verunmögliche, könnten die Leistungen eingestellt oder verweigert werden. Seit Februar 2020 sei die Leistung und Anwesenheit des Besch werdeführers schwankend bis schlecht. Einige Gespräche im Ausbildungsbetrieb hätten immer wieder für kurze Zeit Besserung gebracht, aber leider nie für eine l ä nge re Dauer (S. 1). Am 2 6. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer auf die Folgen der Verwei gerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Leider habe er sich nicht an die genannten Verpflichtungen gehalten. Nach Rücksprache mit dem damals behandelnden Psychiater sei es ihm jedoch durchaus zumutbar, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen sei eine Ein gliederung und die Durchführung von Massnahmen nicht möglich und es bestehe somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Wenn der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten in regelmässiger The rapie gewesen sei (falls indiziert und vom Behandler empfohlen auch stationär) und während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Tätigkeit zu min destens 80 % habe nachgehen können, könne er ein Zusatzgesuch stellen (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dem Lehrbetrieb sei die Art seiner psychischen Erkrankung lange nicht bekannt gewesen . Die Reaktion auf sein en zunehmenden Rückzug und die Absenzen im Sinne der Erhöhung des Drucks durch die neuen Betreuerinnen ab Sommer 2020 habe sich angesichts der vermeidenden Angsterkrankung sehr ungünstig ausgewirkt. Hinzugekommen seien die Auswirkungen der Pandemie mit Homeschooling und Homeoffice und insbesondere die häufige Abwesenheit der neuen Betreuerinnen im Betrieb. Diese Problematik sei noch massiv verstärkt worden durch die ohne genügende Fall kenntnis und Befunderhebung bereits nach drei Terminen erfolgte telefonische Beurteilung des neuen Psychiaters, Dr. A.___ , gegenüber der Beschwerde geg nerin (S. 7). Vorliegend sei aus näher dargelegten Gründen die Abklärungspflicht klar verletzt worden (S. 8 f.). Angesichts sein er guten Schulleistung sei die Fort setzung der Lehre auch nach einer krankheitsbedingten Krise an einem der vo n ihm im Einwandverfahren vorgeschlagenen Orte möglich gewesen. Diese Option sei nicht geprüft worden . Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs s ituation krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln. Er habe mittlerweile einen neuen Psy chiater gefunden, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe aufbauen können. Der Lehrvertrag sei unterdessen aufgelöst worden. Ein längerer Ausbildungsunter bruch und eine Periode ohne Tagesstruktur sei en angesichts seiner Erkrankung äusserst ungünstig. Es sei daher wichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihn bei seinen Bemühungen um eine geeignete Anschlusslösung und erstmalige Ausbil dung weiter unterstütz e (S. 9 f.).
In der Ergänzung zur Beschwerde ( Urk. 1/2) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass in der angefochtenen Verfügung auch ein Rentenanspruch abgewiesen werde, sich dazu jedoch keine genügende Begründung finden lasse . Die Beschwer degegnerin gehe von einer fehlenden Ausbildungsfähigkeit aus, welche jedoch ohne medizinische Abklärungen nicht beurteilt werden könne. Auf die telefonisch geäusserten Annahmen des damaligen Psychiaters könne nicht abgestellt werden. Wenn die Ausbildungsfähigkeit verneint werden sollte, sei entsprechend auch eine Rentenabweisung unzulässig . Bei einer krankheitsbedingten f ehlenden Aus bildungsfähigkeit könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen werden (S. 3 f. ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die angeordnete Einstellung der Eingliede rungs mass nahme «Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ ». 3. 3.1
Der Grossonkel des Beschwerdeführers ,
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH, hielt in seinem unaufgefordert eingereichten Bericht vom 8. Oktober 2017 ( Urk. 9/12/1-4) fest, die Diagnostik sei bis jetzt nicht abge schlossen . Der Beschwerdeführer zeige aber Symptome einer Online - Spielsucht und eines soziale n Rückzug s; er habe die Schule abgebrochen und weigere sich , die ambulante Therapie bei seinem Psychiater wahrzunehmen ; eventuell
bestün den eine Angstkomponente beziehungsweise Schamgefühle. Es habe einen Leis tungsknick ab der 2. Oberstufe gegeben und d er Beschwerdeführer habe das 1 0. Schuljahr abgebrochen. Es bestehe zurzeit keine Anschlusslösung und im jetzigen Zustand seien keine beruflichen Massnahmen möglich. Er spiele seit Monaten in der Nacht PC-Spiele, schlafe tagsüber und gehe nicht mehr aus der Wohnung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht offiziell in seiner Behandlung. Da er die ambulante Psychotherapie verweigere, brauche er seiner Ansicht nach vor den beruflichen Massnahmen einen stationären Aufenthalt (S. 4). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie speziell Adoleszentenpsychiatrie , nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 ( Urk. 9/18/4-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung ( zur Zeit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ICD-10: F90)
Der Beschwerdeführer habe mit Beginn der Pubertät einen zunehmenden sozialen Rückzug gezeigt und wegen Schulv erweigerung in eine Privatschule gewechselt, wo er trotz häufiger krankheitsbedingter Absenzen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe. Das 1 0. Schuljahr habe er nach einem halben Jahr wegen gehäufte r krankheitsbedingte r Absenzen abgebrochen. Aktuell verbringe er seine Zeit vornehmlich mit Onlinespielen, wobei er diese Tätigkeit ohne Symptome unterbrechen könne und keine Entzugssymptome aufweise. Die stark ausgeprägte Spieltätigkeit werde daher als eindeutig sekundär gewertet bzw. als Zeitvertreib, da er aufgrund seiner psychiatrisch krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht selbständig ausser Haus könne (S. 1 f.). Die bisherige therapeutische Unter stützung ziele darauf ab, die zugrundeliegenden sozialen Ängste und Minder wertigkeitsgefühle kognitiv- behavioural zu relativieren, um wieder vermehrt soziale Interaktionen zu ermöglichen und damit die Voraussetzung für eine berufliche Erstausbildung zu schaffen. Der bisherige Therapieverlauf sei zwar zäh bei intakter Compliance und Motivation des Beschwerdeführers, dennoch aber positiv fortschreitend. Die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung mit Unter stützung durch die IV scheine aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs per Sommer 2018 realistisch (S. 2). Aktuell un d für die weitere Zukunft würde mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch eine Restsymptomatik mit erhöhter sozialer Rückzugstendenz, erhöhter emotionaler Verwundbarkeit und verstärkten Gefüh len von Versagen und Minderwertigkeit bei intakten kognitiven Leistungen bes t e hen, welche eine Ausbildung in geschütztem Rahmen erforderlich mache. Bei geeigneter Unterstützung und Umfeld w ü rden die Voraussetzungen aufgrund der intellektuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und des bisherigen The rapieverlaufs als intakt erachtet, um eine berufliche Erstausbildung abzu schlies sen . Die berufliche Erstausbildung i m geschützte n Rahmen sei geeignet, die Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt zu befördern und die Erwerbstätigkeit langfristig zu erhalten (S. 3). 3.3
In einem ergänzenden Bericht vom 1 4. März 2018 ( Urk. 9/23) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Mai 2015 in rege l mässiger jugend psychiatrischer Behandlung und die Konsultationen würden in der Regel einmal wöchentlich zu 50 Minuten stattfinden. Die Auflagen im Rahmen der Schaden minderungspflicht erfülle der Beschwerdeführer demnach bereits. Eine weitere Verzögerung um sechs Monate würde die berufliche Eingliederung in wesent lichem Masse erschweren oder gar verunmöglichen (S. 1). Eine Verzögerung der Leistungsabklärung für berufliche Integrationsmassnahmen stelle aus ärztlich-therapeutischer Sicht eine erhebliche psychische Belastung für den ohnehin schon durch seine psychische Grunderkrankung belasteten jugendlichen Beschwerde führer dar (S. 2). 3.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Telefonnotiz vom 6. Juli 2018 ( Urk. 9/37) anlässlich eines Gesprächs mit Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht derzeit instabil, so dass die beruflichen Mass nahmen nicht aufgegleist werden könnten. Aktuell erfolge keine intensive regel mässige Behandlung und ein Behandlungseffekt der bisherigen Therapie sei nicht erkennbar. Ob ein Gesundheitsschaden vorliege oder ob versicherungsfremde Faktoren von wesentliche r Bedeutung seien, könne erst eingeschätzt werden, wenn die Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht vom 8. März 2018 erfolgt sei. Nach Ablauf dieser intensivierten Behandlung solle ein aktueller um fassender Arztbericht eingereicht werden, damit dann über die beruflichen Mass nahmen entschieden werden könne (S. 2). 3.5
In B eantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 ( Urk. 9/39) fest, dass mit sozial zurückge zo ge nen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aktivierung am ehesten ge linge, wenn schrittweise eine zunehmende Aussenweltorientierung erreicht wer den könne , unter Einbezug der beruflichen Integration respektive Ausbildung. Kon kret bedeute dies, dass vor Beginn einer sicher erforderlichen Vorphase zur eigentlichen Berufsausbildung ein intensives Training zur Erlangung grundle gender Ausbildungsfähigkeiten erforderlich sei. Ein Teil dieser Fähigkeiten sei Teil der laufenden Therapie, ein wesentlicher anderer Teil setze jedoch eine kon krete berufliche Ausbildungsperspektive voraus, das heisse ein Arbeitstrai ning/
eine Vorlehre in einer geschützten Institution (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei eine berufliche Erstausbildung im Bereich Büro oder Informatik vorstellbar, sowie die Möglichkeit, eine Vorlehre /Arbeitstraining bei der E.___ zu absolvieren. Diese Institution sei von seinem Wohnort sehr gut mit den öffent lichen Verkehrsmitteln erreichbar und der Arbeitsweg sei in dieser Phase vertret bar kurz.
Zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung gab Dr. C.___ an, diese stütze sich auf den bisherigen Verlauf sowie einen einigermassen spezifischen Persönlich keits test, der auch für das Jugendalter validiert sei (ADP-IV vom 30. Oktober 2017). Dieser habe auffällige Werte in Bezug auf das Rückzugsverhalten, die soziale Kompetenz, das Selbstvertrauen und die Selbstwirksamkeit gezeigt. Am ehesten seien diese Befunde mit einer Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicher-ver meidenden und depressiven Typ (Cluster B) vereinbar. Differenzialdiagnostisch stehe noch eine anhaltende Depression zur Diskussion, wobei dies in Bezug auf die Notwendigkeit und den mutmasslichen Erfolg einer beruflichen Massnahme von untergeordneter Bedeutung sei. Bei beiden psychiatrischen Störungen sei seine möglichst rasche Unterstützung zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, da eine Integration ohne diese Unterstützung kaum gelingen werde. Diese Unterstützung sei zudem rasch erforderlich, da ein zunehmend längeres Abseitsstehen des Beschwerdeführers von der Berufswelt es ihm erschwer e , in diese hineinzufinden und sich dort zu integrieren. Die grundsätzliche Bildungs fähigkeit des Beschwerdeführers scheine aufgrund seiner bisherigen Schullauf bahn gegeben zu sein (S. 2 f.).
Dr. C.___ empfahl ein Arbeitstraining im Bereich Büro/Informatik mit allmäh licher Steigerung der Präsenz und der Arbeitsleistung. Parallel dazu könne therapeutisch die Kompetenz zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln trainiert werden. Ziel sei das Erreichen einer Präsenz von konstant über 80 % sowie die Fähigkeit, eine Berufsschule besuchen zu können, um ab Sommer 2019 eine dem Leistungsvermögen und den Interessen des Beschwerdeführers ange passte berufliche Erstausbildung in geschütztem Rahmen in einer geeigneten Institution aufnehmen zu können. Ob ein integriertes betreutes Wohnen zur Sicherung des Erfolgs erforderlich sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beantwortet werden und müsse zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden (S.
3 ). 3 .6
Mit nach Beschwerdeerhebung eingereichtem Schreiben vo m 2 2. April 2021 ( Urk. 12) führte Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit einigen Monaten neu behandelte , (vgl. Urk.
E. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.
E. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen.
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heitszustand nicht angemessen sind.
E. 11 S. 1) aus, dessen Ausbildungsfähigkeit sei aufgrund der erhobenen eigenen und fremdanamnestischen Befunde durchaus vorhanden. Der junge und intelligente Patient sei für eine Ausbildung sehr motiviert. Die Probleme des an einer Angsterkrankung leidenden Beschwerdeführers hätten sich im Rahmen des inzwischen gescheiterten Lehrverhältnisses vor dem Hintergrund der mangelnden Unterstützung und Betreuung nach einem Vorgesetztenwechsel massiv verstärkt. Zudem habe er in jener Zeit den Psychiater gewechselt und die schwierige Situation mit Homeschooling und Homeoffice wegen der Pandemie-Situation sei dazugekommen. Der an einer psychischen Erkrankung leidende Beschwerde füh rer benötige für einen erfolgreichen Abschluss der begonnenen Lehre die Unter stüt zung durch die IV. Die Prognose hierfür sei gut. Aufgrund der zuletzt unge nü genden Ausbildungssituation sei davon auszugehen, dass die Ausbildung mit adäquaten Unterstützungsmassnahmen nicht gescheitert wäre (S. 1). Die Erfül lung der an ihn gestellten Forderungen sei ihm zum damaligen Zeitpunkt ange sichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zusam menhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt in der damaligen Situation unmöglich gewesen (S. 2). 4 4.1
In der Mitteilung zur Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 2 9. April 2019 ( Urk. 9/51) wurden als Rahmenbedingungen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer wäh rend der Ausbildung die voll e Präsenzzeit zumutbar sei und dass nach der abge schlossenen Ausbildung die volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmass nahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüg lich mitzuteilen sei (S. 2). 4.2
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 9/75) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 zunehmen d Absenzen aufwies (S. 7).
Gemäss Rückmeldung von Herrn G.___ von der Stiftung Y.___ im März 2020 verbesserte sich die Situation durch eine Arbeitsoptimierung in Form von Home office kurzzeitig (S. 8 ). Im Mai 2020 teilte Herr G.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass das Aufgleisen der Psychotherapie gefruchtet habe und der Beschwer deführer ab Juni wieder im normalen Pensum seine Tätigkeit im Lehrbetrieb aufnehmen werde. In einer späteren Meldung vom 2 8. Juli 2020 berichtete Herr G.___ , dass der Beschwerdeführer den Einstieg anfangs Juni gemeistert und ein Wechsel des Berufsbildners stattgefunden habe , welchen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits gut überstanden habe (S. 8 f.).
Die Ausbildungs betreuerin des Beschwerdeführers in der Y.___ , Frau H.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am 17./1 8. September 2020 mit, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Berufsschule als auch im Lehrbetrieb sehr viele Absenzen aufweise. Aufgrund dessen habe man mit der Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer zusammen folgende Pflichten beziehungsweise Massnahmen beschlossen: - Bei allfälliger Krankheit muss sich der Beschwerdeführer telefonisch im Betrieb abmelden. Abmeldungen per Whatsapp werden nicht mehr akzeptiert. - Ab dem 2 1. September 2020, von 08.45 bis 11.30 Uhr muss der Beschwerde führer das Lerncenter I.___ besuchen, um unter Aufsicht an seinen Hausaufgaben zu arbeiten und zu lernen und um allfällige Unter stützung dabei zu erhalten. Diese Zeit wird ihm als Arbeitszeit angerechnet. - Der Beschwerdeführer muss regelmässige Therapie-Termine bei seinem Psy chiater wahrnehmen (angeblich sechswöchiger Unterbruch infolge Ferien des Psychiaters und voller Auslastung).
Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert , sein Freizeitverhalten zu über denken sowie Lern- und Aufgabenzeiten einzuplanen. Seine Berufsbildnerin biete ihm diverse Unterstützungsmöglichkeiten an, welche der Beschwerdeführer wahr nehmen könne (S. 10). 4.3
Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 9/70) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin und es wurden folgende Verpflichtungen festgehalten (S. 2): - Telefonische Abmeldung im Betrieb bei Krankheit - Wöchentlicher Besuch im Lerncenter, jeweils montags von 07.45-11.30 Uhr - Regelmässige Besuche beim Psychiater, wöchentlich oder mindestens 14täg li ch - Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag, sowohl bei betrieblichen, wie auch bei schulischen Absenzen - Bis Ende Jahr 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % , davon 2 Schul tage, 1 Tag Arbeit im Betrieb (Di morgen s oder Mi morgens oder nachmittags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen) - Ab 1. Januar 2021 bis Sportferien 2021 eine minimale Arbeitsleistung von 80 %, davon 2 Schultage, 1 1/2 Tag Arbeit im Betrieb (Di-Morgen und Mittwoch ganztags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen)
Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Verpflichtungen zum Abbruch der Unterstützung führen wird (S. 2). 4.4
Laut Gesprächsnotiz vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/75 S. 12) teilte der be handelnde Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. A.___ , der zuständigen Sach be arbeiterin der Beschwerdegegnerin am Telefon mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, liege seiner Ansicht nach daran, dass ihm jemand fehle, der ihm Widerstand leiste und ihm «einfach mal einen Tritt in den Aller wertesten» gebe . Es sei ein stationärer Aufenthalt notwendig, wobei er noch keine Diagnose stellen könne. Es bestehe wohl eine Entwicklungsstörung mit der The matik von Scham und Angst. 4.5
Dem Abschlussbericht der Stiftung Y.___
vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 9/78) kann entnommen werden, dass es nach dem Lehrstart immer wieder zu unent schuldigten Absenzen gekommen ist . Es seien Massnahmen eingeleitet, welche leider nicht gegriffen hätten und der Beschwerdeführer sei bereits im September 2019 schriftlich ermahnt worden , dass künftige unentschuldigte Fehltage als Ferientage kompensiert werden würden und er sich um die rasche Aufgleisung von regelmässigen Psychotherapie-Terminen kümmern müsse. Im Betrieb ha be er immer wieder an bereits besprochene Arbeiten erinnert werden müssen, da diese vergessen g ega ngen seien . Zudem sei er dem Betrieb wiederholt fern geblieben . Im Februar 2020 ha be sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch keinen Therapeuten, jedoch von seinem Hausarzt Psychopharmaka verschrieben bekommen habe, was wiederum zu Antriebslosigkeit ge führt hab
e. Im Mai 2020 ha be ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten stattgefunden und ihm sei mitgeteilt worden , dass er bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz sein sollte, was er nicht getan habe , wobei
er sich erst einen Tag später per Whatsapp
ge meldet hab e. Der Wiedereinstieg eine Woche später mit vollem Pensum sei dem Beschwerdeführer gelungen und er habe seine Therapietermine regelmässig wahr genommen . Nach einem internen Arbeitsplatzwechsel und der Zuteilung einer neuen Berufsbildnerin sei es jedoch sowohl im Betrieb als auch in der Schule wieder zu mehreren Absenzen gekommen . Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Tages jeweils per Whatsapp abgemeldet und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Am 1 6. September 2020 habe eine Krisensitzung mit dem Beschwerdeführer, seiner Berufsbildnerin und seinem Ausbildungscoach statt ge funden , bei welcher die Lehre aufgrund der vielen Absenzen als klar gefährdet eingestuft und Massnahmen beschlossen w o rden seien . Eine engere Zusammen arbeit mit dem Psychiater und eine gemeinsame Strategie sei an der Unter stüt zung seitens des Beschwerdeführers gescheitert ( Urk. 9/75 S. 11) . Die Schule ha be er seit September 2020 nur noch vereinzelt besucht und zur Arbeit sei er im Oktober 2020 schliesslich nur noch an drei Tagen erschienen. Die am 2 6. Oktober 2020 erteilte Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer zwar als hilfreich
bewertet , habe ihr jedoch nicht nachkommen können und sei auch nicht ge sprächs bereit gewesen. Durch die zahlreichen Absenzen sowohl im Betrieb, als auch in der Schule und durch die stagnierende Ausbildungssituation trotz diver ser Inter ventionen sei es unmöglich geworden , den Beschwerdeführer auszu bilden.
Gemäss Abschlussbericht stünden beim Beschwerdeführer momentan gesund heit liche Themen im Weg, welche eine erfolgreiche Absolvierung der Lehre ver unmöglich t en. Der Beschwerdeführer müsse diese Themen mit professioneller Unterstützung angehen und bearbeiten, falls indiziert auch stationär (S. 2). 5. 5.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, nach dem er am 1. August 2019 nach dreimonatiger Vorbereitungszeit
die Lehre bei der S tiftung Y.___
begonnen hatte, bereits im September 2019 nach meh re ren unentschuldigten Absenzen und entsprechenden Gesprächen schriftlich ermahnt werden musste , er dem Betrieb jedoch weiterhin wiederholt fernblieb
( Urk. 9/78 S. 1) . Infolge der Corona-Situation verlagerte sich die Arbeit mit dem Lockdown im Frühling 2020 ins Homeoffice. Obwohl der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz hätte sein sollen, fand der Wiedereinstieg mit einem Teilzeitpensum offenbar erst verspätet, dann aber dafür mit vollem Pensum vor Ort statt. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich rasch wieder an den Büroalltag und nahm Therapietermine wahr ( Urk. 9/78 S. 2). Nachdem er intern den Arbeitsplatz und die Berufsbildnerin gewechselt hatte, kam es jedoch wieder zu vermehrt en Absenzen sowohl im Betrieb als auch in der Schule, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils per Whatsapp abmeldete und nachher nicht mehr erreichbar war. Die im Rahmen einer Krisensitzung am 1 6. September 2020 zu sammen mit dem Beschwerdeführer besprochenen und festgelegten Massnahmen brachten keinen Erfolg ( Urk. 9/78 S. 2) . Im September 2020 wies der Beschwer deführer vier Fehltage in der Schule und zweieinhalb im Betrieb auf (Urk. 9/75 S.
10 f.) . Im Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer nur noch an drei Tagen zur Arbeit, während er die Schule seit September 2020 nur noch vereinzelt besuchte ( Urk. 9/78 S. 2). Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 9/70) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und unter detaillierter Auflistung seiner Verpflichtungen aufgefordert hatte, an der beruflichen Eingliederung konstruktiv mitzuwirken und insbesondere bis Ende 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % (davon 2 Schultage, 1 Tag Arbeit im Betrieb und ein halber Tag im Lerncenter) zu erbringen (S. 2), ging der Be schwerdeführer im November 2020 gar nur noch einen Tag zur Arbeit und einen Tag zur Schule ( Urk. 9/75 S. 13), so dass Ende November die Einstellung der Ein gliederungsmassnahme in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/71).
5.2
Nach dem Gesagten steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist den ihm auferlegten Verpflichtungen im Zusam menhang mit seiner beruflichen Eingliederung nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, angesichts seiner Angsterkrankung habe er die im Sommer 2020 aufgetretenen Belastungen (kein Vertrauensverhältnis zu den neuen, häufig abwesenden Be treu erinnen im Betrieb, mehrmonatige Landesabwesenheit des behandelnden Psy chiaters) weder innerbetrieblich noch gegenüber der IV-Stelle äussern können und sich immer mehr zurückgezogen ( Urk. 1/1 S. 4 f.). Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs situa tion krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln ( Urk. 1/1 S. 9). 5.3
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es fällt auf, dass der Beschwer deführer erst im Einwand vom 2 1. Dezember 2020 ( Urk. 9/73) , nachdem die Be schwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Vorbe scheid vom 2 6. November 2020 ( Urk. 9/71) die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen in Aussicht gestellt hatte, vorbrachte, der Wechsel im betrieblichen Betreuungsverhältnis und die damit zusammenhängenden Umstände hätten dazu geführt, dass er seine Angst zeitweise nicht mehr habe überwinden und nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (S. 2 Ziff. 5), ohne aber die geltend ge machten Ängste näher zu konkretisieren. Auch dem vorangegangenen Schreiben vom 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) kann diesbezüglich lediglich entnommen werden , dass ihn offenbar die zwei neuen Berufsbildnerinnen ängstigten. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung hatte sich der Beschwerdeführer zuvor aber nie an die Beschwerdegegnerin gewandt mit dem Argument, er erhalte im Lehr betrieb zu wenig Unterstützung, auch nicht nach dem Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht Ende Oktober 2020 ( Urk. 9/75/1). 5.4
Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Gestützt auf die Akten ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen unmöglich gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht nach zu kommen. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/87 = Urk. 3/1) nichts zu ändern, in welchem der Beschwerdeführer eine schulische Absenz mit Bauchschmerzen entschuldigte (S. 1 unten) und andernorts erwähnte, es gehe ihm körperlich und psychisch noch nicht besser (S. 2 unten). Insbesondere liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen vor, die einen solchen Schluss zuliessen. Zwar führte der damals behandelnde Dr. A.___ gemäss (nicht unterzeichneter) Telefongesprächsnotiz vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/75/12) gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Eine Diagnose k onnte er aber offenbar nicht stellen und dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, führte Dr. A.___ angeblich darauf zurück, dass dem Beschwer deführer jemand fehle, der ihm einfach mal einen Tritt in den Allerwertesten gebe, was wiederum gegen die Annahme einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit zur gehörigen Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung zu sprechen scheint. Eine solche Unmöglichkeit wurde im Übrigen auch im Schreiben des Grossonkels, Dr. B.___ , vom 4. Januar 2021 ( Urk. 9/77) nicht behauptet. Soweit sich der neu behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2021 ( Urk.
12) rückblickend auf den Standpunkt stellt, dem Beschwer deführer sei eine Erfüllung der an ihn gestellten Forderungen in der damaligen Situation angesichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zu sammenhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 2). Der Beschwerdeführer war seinerzeit noch nicht bei Dr. F.___ in Behandlung, weshalb die Aussagekraft seiner Beurteilung für den betreffenden Zeitraum bereits deshalb klar beschränkt ist. Dr. F.___ lehnte sich in seiner Stellungnahme denn auch sehr eng an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an (vgl. Urk.
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Dispositiv
- Der 2001 geborene X.___ besuchte die Sekundarschule, Abteilung A, und begann anschliessend ein Berufsvorbereitungsjahr ( Urk. 9/6 , Urk. 9/52/5 ). A m
- Juli 2017 meldete er sich ( Urk. 9/2) unter Hinweis auf Angst und De pres sionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Durchführung beruflicher Massnahmen an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/6 und Urk. 9/12). Nachdem der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Aufforderung der IV-Stelle keinen Bericht einge reicht hatte (vgl. Urk. 9/15) , stellte die se mit Vorbescheid vom 2
- Januar 2018 (Urk. 9/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am
- Februar 2018 unter Beilage eines B erichts des behandelnden Psychiaters Einwand ( Urk. 9/19 und Urk. 9/18 ) . M it Schreiben vom
- März 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einer sechsmonatigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung auf ( Urk. 9/22) und holte weitere medizinische Aus künfte ein. Mit Mitteilung vom 2
- April 2019 (Urk. 9/51) erteilte sie dem Ver si cherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom
- Mai 2019 bis 3
- Juli 2022 inklusive Vorbereitung ( vgl. Urk. 9/55 , Urk. 9/57 , Urk. 9/59 ). Am 26. Oktober 2020 ( Urk . 9/70) wies die IV-Stelle den Versicherten infolge vermehrter Absenzen auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn unter Androhung von Säumnis folgen auf , näher genannten Verpflichtungen hinsichtlich seiner Anwesenheit nachzu kommen. Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 ( Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen per sofort einzustellen. N ach erfolgten Einwänden vom 17. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) und 2
- Dezember 2020 (Urk. 9/73) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Januar 2021 im angekündigten Sinne ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
- Februar 202 1 ( Urk. 1/1) sowie Ergänzung vom
- Februar 202 1 ( Urk. 1/2) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom
- Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur beförderlichen Abklärung und neuem Entscheid bezüglich der Fortsetzung der beruflichen Mass nahmen (Fortsetzung oder Neubeginn der erstmaligen beruflichen Erstaus bil d ung und Übergangslösung für die nächsten Monate) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen , im Sinne einer Übergangslösung seien ihm bis zur Fortsetzung/ Neubeginn der Le hre berufliche Massnahmen bei Z.___ oder einer ver gleichbaren Institution zu ermöglichen, eventualiter sei die Verfügung aufzu he ben und zu medizinischen Abklärungen und anschliessendem neue m Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2021 ( Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 2
- April 2021 ( Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer eine Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters vom 2
- April 2021 ( Urk. 12) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom
- Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis) . 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heitszustand nicht angemessen sind. 1.4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zu mutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) . Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Eingliederungsmassnahme zur Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, an allen Massnahmen aktiv teilzunehmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen w ü rden. Wenn er diese er schwere oder verunmögliche, könnten die Leistungen eingestellt oder verweigert werden. Seit Februar 2020 sei die Leistung und Anwesenheit des Besch werdeführers schwankend bis schlecht. Einige Gespräche im Ausbildungsbetrieb hätten immer wieder für kurze Zeit Besserung gebracht, aber leider nie für eine l ä nge re Dauer (S. 1). Am 2
- Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer auf die Folgen der Verwei gerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Leider habe er sich nicht an die genannten Verpflichtungen gehalten. Nach Rücksprache mit dem damals behandelnden Psychiater sei es ihm jedoch durchaus zumutbar, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen sei eine Ein gliederung und die Durchführung von Massnahmen nicht möglich und es bestehe somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Wenn der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten in regelmässiger The rapie gewesen sei (falls indiziert und vom Behandler empfohlen auch stationär) und während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Tätigkeit zu min destens 80 % habe nachgehen können, könne er ein Zusatzgesuch stellen (S. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dem Lehrbetrieb sei die Art seiner psychischen Erkrankung lange nicht bekannt gewesen . Die Reaktion auf sein en zunehmenden Rückzug und die Absenzen im Sinne der Erhöhung des Drucks durch die neuen Betreuerinnen ab Sommer 2020 habe sich angesichts der vermeidenden Angsterkrankung sehr ungünstig ausgewirkt. Hinzugekommen seien die Auswirkungen der Pandemie mit Homeschooling und Homeoffice und insbesondere die häufige Abwesenheit der neuen Betreuerinnen im Betrieb. Diese Problematik sei noch massiv verstärkt worden durch die ohne genügende Fall kenntnis und Befunderhebung bereits nach drei Terminen erfolgte telefonische Beurteilung des neuen Psychiaters, Dr. A.___ , gegenüber der Beschwerde geg nerin (S. 7). Vorliegend sei aus näher dargelegten Gründen die Abklärungspflicht klar verletzt worden (S. 8 f.). Angesichts sein er guten Schulleistung sei die Fort setzung der Lehre auch nach einer krankheitsbedingten Krise an einem der vo n ihm im Einwandverfahren vorgeschlagenen Orte möglich gewesen. Diese Option sei nicht geprüft worden . Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs s ituation krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln. Er habe mittlerweile einen neuen Psy chiater gefunden, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe aufbauen können. Der Lehrvertrag sei unterdessen aufgelöst worden. Ein längerer Ausbildungsunter bruch und eine Periode ohne Tagesstruktur sei en angesichts seiner Erkrankung äusserst ungünstig. Es sei daher wichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihn bei seinen Bemühungen um eine geeignete Anschlusslösung und erstmalige Ausbil dung weiter unterstütz e (S. 9 f.). In der Ergänzung zur Beschwerde ( Urk. 1/2) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass in der angefochtenen Verfügung auch ein Rentenanspruch abgewiesen werde, sich dazu jedoch keine genügende Begründung finden lasse . Die Beschwer degegnerin gehe von einer fehlenden Ausbildungsfähigkeit aus, welche jedoch ohne medizinische Abklärungen nicht beurteilt werden könne. Auf die telefonisch geäusserten Annahmen des damaligen Psychiaters könne nicht abgestellt werden. Wenn die Ausbildungsfähigkeit verneint werden sollte, sei entsprechend auch eine Rentenabweisung unzulässig . Bei einer krankheitsbedingten f ehlenden Aus bildungsfähigkeit könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen werden (S. 3 f. ). 2.3 Strittig und zu prüfen ist die angeordnete Einstellung der Eingliede rungs mass nahme «Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ ».
- 3.1 Der Grossonkel des Beschwerdeführers , Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH, hielt in seinem unaufgefordert eingereichten Bericht vom
- Oktober 2017 ( Urk. 9/12/1-4) fest, die Diagnostik sei bis jetzt nicht abge schlossen . Der Beschwerdeführer zeige aber Symptome einer Online - Spielsucht und eines soziale n Rückzug s; er habe die Schule abgebrochen und weigere sich , die ambulante Therapie bei seinem Psychiater wahrzunehmen ; eventuell bestün den eine Angstkomponente beziehungsweise Schamgefühle. Es habe einen Leis tungsknick ab der
- Oberstufe gegeben und d er Beschwerdeführer habe das 1
- Schuljahr abgebrochen. Es bestehe zurzeit keine Anschlusslösung und im jetzigen Zustand seien keine beruflichen Massnahmen möglich. Er spiele seit Monaten in der Nacht PC-Spiele, schlafe tagsüber und gehe nicht mehr aus der Wohnung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht offiziell in seiner Behandlung. Da er die ambulante Psychotherapie verweigere, brauche er seiner Ansicht nach vor den beruflichen Massnahmen einen stationären Aufenthalt (S. 4). 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie speziell Adoleszentenpsychiatrie , nannte in seinem Bericht vom
- Februar 2018 ( Urk. 9/18/4-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung ( zur Zeit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ICD-10: F90) Der Beschwerdeführer habe mit Beginn der Pubertät einen zunehmenden sozialen Rückzug gezeigt und wegen Schulv erweigerung in eine Privatschule gewechselt, wo er trotz häufiger krankheitsbedingter Absenzen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe. Das 1
- Schuljahr habe er nach einem halben Jahr wegen gehäufte r krankheitsbedingte r Absenzen abgebrochen. Aktuell verbringe er seine Zeit vornehmlich mit Onlinespielen, wobei er diese Tätigkeit ohne Symptome unterbrechen könne und keine Entzugssymptome aufweise. Die stark ausgeprägte Spieltätigkeit werde daher als eindeutig sekundär gewertet bzw. als Zeitvertreib, da er aufgrund seiner psychiatrisch krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht selbständig ausser Haus könne (S. 1 f.). Die bisherige therapeutische Unter stützung ziele darauf ab, die zugrundeliegenden sozialen Ängste und Minder wertigkeitsgefühle kognitiv- behavioural zu relativieren, um wieder vermehrt soziale Interaktionen zu ermöglichen und damit die Voraussetzung für eine berufliche Erstausbildung zu schaffen. Der bisherige Therapieverlauf sei zwar zäh bei intakter Compliance und Motivation des Beschwerdeführers, dennoch aber positiv fortschreitend. Die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung mit Unter stützung durch die IV scheine aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs per Sommer 2018 realistisch (S. 2). Aktuell un d für die weitere Zukunft würde mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch eine Restsymptomatik mit erhöhter sozialer Rückzugstendenz, erhöhter emotionaler Verwundbarkeit und verstärkten Gefüh len von Versagen und Minderwertigkeit bei intakten kognitiven Leistungen bes t e hen, welche eine Ausbildung in geschütztem Rahmen erforderlich mache. Bei geeigneter Unterstützung und Umfeld w ü rden die Voraussetzungen aufgrund der intellektuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und des bisherigen The rapieverlaufs als intakt erachtet, um eine berufliche Erstausbildung abzu schlies sen . Die berufliche Erstausbildung i m geschützte n Rahmen sei geeignet, die Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt zu befördern und die Erwerbstätigkeit langfristig zu erhalten (S. 3). 3.3 In einem ergänzenden Bericht vom 1
- März 2018 ( Urk. 9/23) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
- Mai 2015 in rege l mässiger jugend psychiatrischer Behandlung und die Konsultationen würden in der Regel einmal wöchentlich zu 50 Minuten stattfinden. Die Auflagen im Rahmen der Schaden minderungspflicht erfülle der Beschwerdeführer demnach bereits. Eine weitere Verzögerung um sechs Monate würde die berufliche Eingliederung in wesent lichem Masse erschweren oder gar verunmöglichen (S. 1). Eine Verzögerung der Leistungsabklärung für berufliche Integrationsmassnahmen stelle aus ärztlich-therapeutischer Sicht eine erhebliche psychische Belastung für den ohnehin schon durch seine psychische Grunderkrankung belasteten jugendlichen Beschwerde führer dar (S. 2). 3.4 Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Telefonnotiz vom
- Juli 2018 ( Urk. 9/37) anlässlich eines Gesprächs mit Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht derzeit instabil, so dass die beruflichen Mass nahmen nicht aufgegleist werden könnten. Aktuell erfolge keine intensive regel mässige Behandlung und ein Behandlungseffekt der bisherigen Therapie sei nicht erkennbar. Ob ein Gesundheitsschaden vorliege oder ob versicherungsfremde Faktoren von wesentliche r Bedeutung seien, könne erst eingeschätzt werden, wenn die Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht vom
- März 2018 erfolgt sei. Nach Ablauf dieser intensivierten Behandlung solle ein aktueller um fassender Arztbericht eingereicht werden, damit dann über die beruflichen Mass nahmen entschieden werden könne (S. 2). 3.5 In B eantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2
- März 2018 ( Urk. 9/39) fest, dass mit sozial zurückge zo ge nen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aktivierung am ehesten ge linge, wenn schrittweise eine zunehmende Aussenweltorientierung erreicht wer den könne , unter Einbezug der beruflichen Integration respektive Ausbildung. Kon kret bedeute dies, dass vor Beginn einer sicher erforderlichen Vorphase zur eigentlichen Berufsausbildung ein intensives Training zur Erlangung grundle gender Ausbildungsfähigkeiten erforderlich sei. Ein Teil dieser Fähigkeiten sei Teil der laufenden Therapie, ein wesentlicher anderer Teil setze jedoch eine kon krete berufliche Ausbildungsperspektive voraus, das heisse ein Arbeitstrai ning/ eine Vorlehre in einer geschützten Institution (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei eine berufliche Erstausbildung im Bereich Büro oder Informatik vorstellbar, sowie die Möglichkeit, eine Vorlehre /Arbeitstraining bei der E.___ zu absolvieren. Diese Institution sei von seinem Wohnort sehr gut mit den öffent lichen Verkehrsmitteln erreichbar und der Arbeitsweg sei in dieser Phase vertret bar kurz. Zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung gab Dr. C.___ an, diese stütze sich auf den bisherigen Verlauf sowie einen einigermassen spezifischen Persönlich keits test, der auch für das Jugendalter validiert sei (ADP-IV vom 30. Oktober 2017). Dieser habe auffällige Werte in Bezug auf das Rückzugsverhalten, die soziale Kompetenz, das Selbstvertrauen und die Selbstwirksamkeit gezeigt. Am ehesten seien diese Befunde mit einer Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicher-ver meidenden und depressiven Typ (Cluster B) vereinbar. Differenzialdiagnostisch stehe noch eine anhaltende Depression zur Diskussion, wobei dies in Bezug auf die Notwendigkeit und den mutmasslichen Erfolg einer beruflichen Massnahme von untergeordneter Bedeutung sei. Bei beiden psychiatrischen Störungen sei seine möglichst rasche Unterstützung zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, da eine Integration ohne diese Unterstützung kaum gelingen werde. Diese Unterstützung sei zudem rasch erforderlich, da ein zunehmend längeres Abseitsstehen des Beschwerdeführers von der Berufswelt es ihm erschwer e , in diese hineinzufinden und sich dort zu integrieren. Die grundsätzliche Bildungs fähigkeit des Beschwerdeführers scheine aufgrund seiner bisherigen Schullauf bahn gegeben zu sein (S. 2 f.). Dr. C.___ empfahl ein Arbeitstraining im Bereich Büro/Informatik mit allmäh licher Steigerung der Präsenz und der Arbeitsleistung. Parallel dazu könne therapeutisch die Kompetenz zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln trainiert werden. Ziel sei das Erreichen einer Präsenz von konstant über 80 % sowie die Fähigkeit, eine Berufsschule besuchen zu können, um ab Sommer 2019 eine dem Leistungsvermögen und den Interessen des Beschwerdeführers ange passte berufliche Erstausbildung in geschütztem Rahmen in einer geeigneten Institution aufnehmen zu können. Ob ein integriertes betreutes Wohnen zur Sicherung des Erfolgs erforderlich sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beantwortet werden und müsse zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden (S. 3 ). 3 .6 Mit nach Beschwerdeerhebung eingereichtem Schreiben vo m 2
- April 2021 ( Urk. 12) führte Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit einigen Monaten neu behandelte , (vgl. Urk. 11 S. 1) aus, dessen Ausbildungsfähigkeit sei aufgrund der erhobenen eigenen und fremdanamnestischen Befunde durchaus vorhanden. Der junge und intelligente Patient sei für eine Ausbildung sehr motiviert. Die Probleme des an einer Angsterkrankung leidenden Beschwerdeführers hätten sich im Rahmen des inzwischen gescheiterten Lehrverhältnisses vor dem Hintergrund der mangelnden Unterstützung und Betreuung nach einem Vorgesetztenwechsel massiv verstärkt. Zudem habe er in jener Zeit den Psychiater gewechselt und die schwierige Situation mit Homeschooling und Homeoffice wegen der Pandemie-Situation sei dazugekommen. Der an einer psychischen Erkrankung leidende Beschwerde füh rer benötige für einen erfolgreichen Abschluss der begonnenen Lehre die Unter stüt zung durch die IV. Die Prognose hierfür sei gut. Aufgrund der zuletzt unge nü genden Ausbildungssituation sei davon auszugehen, dass die Ausbildung mit adäquaten Unterstützungsmassnahmen nicht gescheitert wäre (S. 1). Die Erfül lung der an ihn gestellten Forderungen sei ihm zum damaligen Zeitpunkt ange sichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zusam menhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt in der damaligen Situation unmöglich gewesen (S. 2). 4 4.1 In der Mitteilung zur Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 2
- April 2019 ( Urk. 9/51) wurden als Rahmenbedingungen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer wäh rend der Ausbildung die voll e Präsenzzeit zumutbar sei und dass nach der abge schlossenen Ausbildung die volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmass nahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüg lich mitzuteilen sei (S. 2). 4.2 Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 9/75) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 zunehmen d Absenzen aufwies (S. 7). Gemäss Rückmeldung von Herrn G.___ von der Stiftung Y.___ im März 2020 verbesserte sich die Situation durch eine Arbeitsoptimierung in Form von Home office kurzzeitig (S. 8 ). Im Mai 2020 teilte Herr G.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass das Aufgleisen der Psychotherapie gefruchtet habe und der Beschwer deführer ab Juni wieder im normalen Pensum seine Tätigkeit im Lehrbetrieb aufnehmen werde. In einer späteren Meldung vom 2
- Juli 2020 berichtete Herr G.___ , dass der Beschwerdeführer den Einstieg anfangs Juni gemeistert und ein Wechsel des Berufsbildners stattgefunden habe , welchen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits gut überstanden habe (S. 8 f.). Die Ausbildungs betreuerin des Beschwerdeführers in der Y.___ , Frau H.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am 17./1
- September 2020 mit, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Berufsschule als auch im Lehrbetrieb sehr viele Absenzen aufweise. Aufgrund dessen habe man mit der Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer zusammen folgende Pflichten beziehungsweise Massnahmen beschlossen: - Bei allfälliger Krankheit muss sich der Beschwerdeführer telefonisch im Betrieb abmelden. Abmeldungen per Whatsapp werden nicht mehr akzeptiert. - Ab dem 2
- September 2020, von 08.45 bis 11.30 Uhr muss der Beschwerde führer das Lerncenter I.___ besuchen, um unter Aufsicht an seinen Hausaufgaben zu arbeiten und zu lernen und um allfällige Unter stützung dabei zu erhalten. Diese Zeit wird ihm als Arbeitszeit angerechnet. - Der Beschwerdeführer muss regelmässige Therapie-Termine bei seinem Psy chiater wahrnehmen (angeblich sechswöchiger Unterbruch infolge Ferien des Psychiaters und voller Auslastung). Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert , sein Freizeitverhalten zu über denken sowie Lern- und Aufgabenzeiten einzuplanen. Seine Berufsbildnerin biete ihm diverse Unterstützungsmöglichkeiten an, welche der Beschwerdeführer wahr nehmen könne (S. 10). 4.3 Mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 9/70) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin und es wurden folgende Verpflichtungen festgehalten (S. 2): - Telefonische Abmeldung im Betrieb bei Krankheit - Wöchentlicher Besuch im Lerncenter, jeweils montags von 07.45-11.30 Uhr - Regelmässige Besuche beim Psychiater, wöchentlich oder mindestens 14täg li ch - Arztzeugnis ab dem
- Krankheitstag, sowohl bei betrieblichen, wie auch bei schulischen Absenzen - Bis Ende Jahr 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % , davon 2 Schul tage, 1 Tag Arbeit im Betrieb (Di morgen s oder Mi morgens oder nachmittags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen) - Ab
- Januar 2021 bis Sportferien 2021 eine minimale Arbeitsleistung von 80 %, davon 2 Schultage, 1 1/2 Tag Arbeit im Betrieb (Di-Morgen und Mittwoch ganztags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen) Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Verpflichtungen zum Abbruch der Unterstützung führen wird (S. 2). 4.4 Laut Gesprächsnotiz vom 2
- November 2020 ( Urk. 9/75 S. 12) teilte der be handelnde Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. A.___ , der zuständigen Sach be arbeiterin der Beschwerdegegnerin am Telefon mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, liege seiner Ansicht nach daran, dass ihm jemand fehle, der ihm Widerstand leiste und ihm «einfach mal einen Tritt in den Aller wertesten» gebe . Es sei ein stationärer Aufenthalt notwendig, wobei er noch keine Diagnose stellen könne. Es bestehe wohl eine Entwicklungsstörung mit der The matik von Scham und Angst. 4.5 Dem Abschlussbericht der Stiftung Y.___ vom 1
- Januar 2021 ( Urk. 9/78) kann entnommen werden, dass es nach dem Lehrstart immer wieder zu unent schuldigten Absenzen gekommen ist . Es seien Massnahmen eingeleitet, welche leider nicht gegriffen hätten und der Beschwerdeführer sei bereits im September 2019 schriftlich ermahnt worden , dass künftige unentschuldigte Fehltage als Ferientage kompensiert werden würden und er sich um die rasche Aufgleisung von regelmässigen Psychotherapie-Terminen kümmern müsse. Im Betrieb ha be er immer wieder an bereits besprochene Arbeiten erinnert werden müssen, da diese vergessen g ega ngen seien . Zudem sei er dem Betrieb wiederholt fern geblieben . Im Februar 2020 ha be sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch keinen Therapeuten, jedoch von seinem Hausarzt Psychopharmaka verschrieben bekommen habe, was wiederum zu Antriebslosigkeit ge führt hab e. Im Mai 2020 ha be ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten stattgefunden und ihm sei mitgeteilt worden , dass er bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz sein sollte, was er nicht getan habe , wobei er sich erst einen Tag später per Whatsapp ge meldet hab e. Der Wiedereinstieg eine Woche später mit vollem Pensum sei dem Beschwerdeführer gelungen und er habe seine Therapietermine regelmässig wahr genommen . Nach einem internen Arbeitsplatzwechsel und der Zuteilung einer neuen Berufsbildnerin sei es jedoch sowohl im Betrieb als auch in der Schule wieder zu mehreren Absenzen gekommen . Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Tages jeweils per Whatsapp abgemeldet und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Am 1
- September 2020 habe eine Krisensitzung mit dem Beschwerdeführer, seiner Berufsbildnerin und seinem Ausbildungscoach statt ge funden , bei welcher die Lehre aufgrund der vielen Absenzen als klar gefährdet eingestuft und Massnahmen beschlossen w o rden seien . Eine engere Zusammen arbeit mit dem Psychiater und eine gemeinsame Strategie sei an der Unter stüt zung seitens des Beschwerdeführers gescheitert ( Urk. 9/75 S. 11) . Die Schule ha be er seit September 2020 nur noch vereinzelt besucht und zur Arbeit sei er im Oktober 2020 schliesslich nur noch an drei Tagen erschienen. Die am 2
- Oktober 2020 erteilte Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer zwar als hilfreich bewertet , habe ihr jedoch nicht nachkommen können und sei auch nicht ge sprächs bereit gewesen. Durch die zahlreichen Absenzen sowohl im Betrieb, als auch in der Schule und durch die stagnierende Ausbildungssituation trotz diver ser Inter ventionen sei es unmöglich geworden , den Beschwerdeführer auszu bilden. Gemäss Abschlussbericht stünden beim Beschwerdeführer momentan gesund heit liche Themen im Weg, welche eine erfolgreiche Absolvierung der Lehre ver unmöglich t en. Der Beschwerdeführer müsse diese Themen mit professioneller Unterstützung angehen und bearbeiten, falls indiziert auch stationär (S. 2).
- 5.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, nach dem er am
- August 2019 nach dreimonatiger Vorbereitungszeit die Lehre bei der S tiftung Y.___ begonnen hatte, bereits im September 2019 nach meh re ren unentschuldigten Absenzen und entsprechenden Gesprächen schriftlich ermahnt werden musste , er dem Betrieb jedoch weiterhin wiederholt fernblieb ( Urk. 9/78 S. 1) . Infolge der Corona-Situation verlagerte sich die Arbeit mit dem Lockdown im Frühling 2020 ins Homeoffice. Obwohl der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz hätte sein sollen, fand der Wiedereinstieg mit einem Teilzeitpensum offenbar erst verspätet, dann aber dafür mit vollem Pensum vor Ort statt. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich rasch wieder an den Büroalltag und nahm Therapietermine wahr ( Urk. 9/78 S. 2). Nachdem er intern den Arbeitsplatz und die Berufsbildnerin gewechselt hatte, kam es jedoch wieder zu vermehrt en Absenzen sowohl im Betrieb als auch in der Schule, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils per Whatsapp abmeldete und nachher nicht mehr erreichbar war. Die im Rahmen einer Krisensitzung am 1
- September 2020 zu sammen mit dem Beschwerdeführer besprochenen und festgelegten Massnahmen brachten keinen Erfolg ( Urk. 9/78 S. 2) . Im September 2020 wies der Beschwer deführer vier Fehltage in der Schule und zweieinhalb im Betrieb auf (Urk. 9/75 S. 10 f.) . Im Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer nur noch an drei Tagen zur Arbeit, während er die Schule seit September 2020 nur noch vereinzelt besuchte ( Urk. 9/78 S. 2). Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2
- Oktober 2020 ( Urk. 9/70) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und unter detaillierter Auflistung seiner Verpflichtungen aufgefordert hatte, an der beruflichen Eingliederung konstruktiv mitzuwirken und insbesondere bis Ende 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % (davon 2 Schultage, 1 Tag Arbeit im Betrieb und ein halber Tag im Lerncenter) zu erbringen (S. 2), ging der Be schwerdeführer im November 2020 gar nur noch einen Tag zur Arbeit und einen Tag zur Schule ( Urk. 9/75 S. 13), so dass Ende November die Einstellung der Ein gliederungsmassnahme in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/71). 5.2 Nach dem Gesagten steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist den ihm auferlegten Verpflichtungen im Zusam menhang mit seiner beruflichen Eingliederung nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, angesichts seiner Angsterkrankung habe er die im Sommer 2020 aufgetretenen Belastungen (kein Vertrauensverhältnis zu den neuen, häufig abwesenden Be treu erinnen im Betrieb, mehrmonatige Landesabwesenheit des behandelnden Psy chiaters) weder innerbetrieblich noch gegenüber der IV-Stelle äussern können und sich immer mehr zurückgezogen ( Urk. 1/1 S. 4 f.). Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs situa tion krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln ( Urk. 1/1 S. 9). 5.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es fällt auf, dass der Beschwer deführer erst im Einwand vom 2
- Dezember 2020 ( Urk. 9/73) , nachdem die Be schwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Vorbe scheid vom 2
- November 2020 ( Urk. 9/71) die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen in Aussicht gestellt hatte, vorbrachte, der Wechsel im betrieblichen Betreuungsverhältnis und die damit zusammenhängenden Umstände hätten dazu geführt, dass er seine Angst zeitweise nicht mehr habe überwinden und nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (S. 2 Ziff. 5), ohne aber die geltend ge machten Ängste näher zu konkretisieren. Auch dem vorangegangenen Schreiben vom 1
- Dezember 2020 ( Urk. 9/72) kann diesbezüglich lediglich entnommen werden , dass ihn offenbar die zwei neuen Berufsbildnerinnen ängstigten. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung hatte sich der Beschwerdeführer zuvor aber nie an die Beschwerdegegnerin gewandt mit dem Argument, er erhalte im Lehr betrieb zu wenig Unterstützung, auch nicht nach dem Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht Ende Oktober 2020 ( Urk. 9/75/1). 5.4 Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2
- Mai 2019 E. 3.3). Gestützt auf die Akten ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen unmöglich gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht nach zu kommen. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/87 = Urk. 3/1) nichts zu ändern, in welchem der Beschwerdeführer eine schulische Absenz mit Bauchschmerzen entschuldigte (S. 1 unten) und andernorts erwähnte, es gehe ihm körperlich und psychisch noch nicht besser (S. 2 unten). Insbesondere liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen vor, die einen solchen Schluss zuliessen. Zwar führte der damals behandelnde Dr. A.___ gemäss (nicht unterzeichneter) Telefongesprächsnotiz vom 2
- November 2020 ( Urk. 9/75/12) gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Eine Diagnose k onnte er aber offenbar nicht stellen und dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, führte Dr. A.___ angeblich darauf zurück, dass dem Beschwer deführer jemand fehle, der ihm einfach mal einen Tritt in den Allerwertesten gebe, was wiederum gegen die Annahme einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit zur gehörigen Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung zu sprechen scheint. Eine solche Unmöglichkeit wurde im Übrigen auch im Schreiben des Grossonkels, Dr. B.___ , vom
- Januar 2021 ( Urk. 9/77) nicht behauptet. Soweit sich der neu behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seiner Stellungnahme vom 2
- April 2021 ( Urk. 12) rückblickend auf den Standpunkt stellt, dem Beschwer deführer sei eine Erfüllung der an ihn gestellten Forderungen in der damaligen Situation angesichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zu sammenhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 2). Der Beschwerdeführer war seinerzeit noch nicht bei Dr. F.___ in Behandlung, weshalb die Aussagekraft seiner Beurteilung für den betreffenden Zeitraum bereits deshalb klar beschränkt ist. Dr. F.___ lehnte sich in seiner Stellungnahme denn auch sehr eng an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an (vgl. Urk. 12 S. 1
- Abschnitt und Urk. 1/1 S. 4) , erachtete aber den Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich als ausbildungsfähig und sehr motiviert , ohne darzulegen, inwiefern sich die gesund heitliche Situation seit dem Abbruch der Lehre allenfalls (positiv) ver ändert hätte . Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 offenbar - trotz geltend gemachter krankheitsbedingter Einschränkungen - in der Lage war, sich aktiv um berufliche Alternativen zur scheiternden beziehungsweise gescheiterten Lehre zu k ümmern ( Urk. 9/72, Urk. 9/73/3), was ebenfalls gegen eine massgeb liche Beeinträchtigung der Mitwirkungsfähigkeit spricht. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen ent scheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann darauf - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). 5.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes , mithin wegen fehlender objek tiver, sondern infolge nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähig keit (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) erfolgte. Eine später erklärte Bereitschaft zur Mit wirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten, in deren Rahmen für die Zukunft zu prüfen ist, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 1
- Januar 2017 E. 3.3 mit Hin weisen). In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausbildungsalternativen zu prüfen haben. 5.6 Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom
- Januar 2021 ( Urk. 2) ist - entsprechend Verfügungsüberschrift und -dispositiv sowie den bei gelegten gesetzlichen Grundlagen ( Urk. 9/74/5-7) - lediglich der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 2 der Verfügung gleichzeitig mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne jegliche Begründung auch ein Anspruch auf Rentenleistungen verneint wird. Zum einen befasste sich die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid noch in der Verfügung in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität. Zum anderen war im Verfügungszeitpunkt auch nicht ohne Weiteres erstellt, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad fehlte. Die Beschwerde gegnerin hätte daher über den Rentenanspruch ohnehin noch gar nicht ent schei den können und dürfen. 5.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
- Januar 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah men infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint.
- 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer– unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 ' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 202 1 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann :
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00082
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 1 9. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2001 geborene X.___ besuchte die Sekundarschule, Abteilung A, und begann anschliessend ein Berufsvorbereitungsjahr ( Urk. 9/6 , Urk. 9/52/5 ). A m 6. Juli 2017 meldete er sich ( Urk. 9/2) unter Hinweis auf Angst und De pres sionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Durchführung beruflicher Massnahmen an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/6 und Urk. 9/12). Nachdem der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Aufforderung der IV-Stelle keinen Bericht einge reicht hatte (vgl. Urk. 9/15) , stellte die se mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 9/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 8. Februar 2018
unter Beilage eines B erichts des behandelnden Psychiaters Einwand ( Urk. 9/19 und Urk. 9/18 ) . M it Schreiben vom 8. März 2018
forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einer sechsmonatigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung auf ( Urk. 9/22) und holte weitere medizinische Aus künfte ein. Mit Mitteilung vom 2 9. April 2019 (Urk. 9/51) erteilte sie dem Ver si cherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 1. Mai
2019 bis 3 1. Juli
2022 inklusive Vorbereitung ( vgl. Urk. 9/55 ,
Urk. 9/57 , Urk. 9/59 ). Am 26. Oktober
2020 ( Urk . 9/70) wies die IV-Stelle den Versicherten infolge vermehrter Absenzen auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn unter Androhung von Säumnis folgen auf ,
näher genannten Verpflichtungen hinsichtlich seiner Anwesenheit nachzu kommen. Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 ( Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen per sofort einzustellen. N ach erfolgten Einwänden vom 17. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) und 2 1. Dezember
2020 (Urk. 9/73) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2021 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 202 1 ( Urk. 1/1) sowie Ergänzung vom 2. Februar 202 1 ( Urk. 1/2) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur beförderlichen Abklärung und neuem Entscheid bezüglich der Fortsetzung der beruflichen Mass nahmen (Fortsetzung oder Neubeginn der erstmaligen beruflichen Erstaus bil d ung und Übergangslösung für die nächsten Monate) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen , im Sinne einer Übergangslösung seien ihm bis zur Fortsetzung/
Neubeginn der Le hre berufliche Massnahmen bei Z.___ oder einer ver gleichbaren Institution zu ermöglichen, eventualiter sei die Verfügung aufzu he ben und zu medizinischen Abklärungen und anschliessendem neue m Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März
2021 ( Urk.
8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 ( Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer eine Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters vom 2 2. April 2021 ( Urk.
12) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E.
5.1 mit Hinweis) . 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen.
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heitszustand nicht angemessen sind. 1.4
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zu mutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) .
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Eingliederungsmassnahme zur Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, an allen Massnahmen aktiv teilzunehmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen w ü rden. Wenn er diese er schwere oder verunmögliche, könnten die Leistungen eingestellt oder verweigert werden. Seit Februar 2020 sei die Leistung und Anwesenheit des Besch werdeführers schwankend bis schlecht. Einige Gespräche im Ausbildungsbetrieb hätten immer wieder für kurze Zeit Besserung gebracht, aber leider nie für eine l ä nge re Dauer (S. 1). Am 2 6. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer auf die Folgen der Verwei gerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Leider habe er sich nicht an die genannten Verpflichtungen gehalten. Nach Rücksprache mit dem damals behandelnden Psychiater sei es ihm jedoch durchaus zumutbar, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen sei eine Ein gliederung und die Durchführung von Massnahmen nicht möglich und es bestehe somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Wenn der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten in regelmässiger The rapie gewesen sei (falls indiziert und vom Behandler empfohlen auch stationär) und während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Tätigkeit zu min destens 80 % habe nachgehen können, könne er ein Zusatzgesuch stellen (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dem Lehrbetrieb sei die Art seiner psychischen Erkrankung lange nicht bekannt gewesen . Die Reaktion auf sein en zunehmenden Rückzug und die Absenzen im Sinne der Erhöhung des Drucks durch die neuen Betreuerinnen ab Sommer 2020 habe sich angesichts der vermeidenden Angsterkrankung sehr ungünstig ausgewirkt. Hinzugekommen seien die Auswirkungen der Pandemie mit Homeschooling und Homeoffice und insbesondere die häufige Abwesenheit der neuen Betreuerinnen im Betrieb. Diese Problematik sei noch massiv verstärkt worden durch die ohne genügende Fall kenntnis und Befunderhebung bereits nach drei Terminen erfolgte telefonische Beurteilung des neuen Psychiaters, Dr. A.___ , gegenüber der Beschwerde geg nerin (S. 7). Vorliegend sei aus näher dargelegten Gründen die Abklärungspflicht klar verletzt worden (S. 8 f.). Angesichts sein er guten Schulleistung sei die Fort setzung der Lehre auch nach einer krankheitsbedingten Krise an einem der vo n ihm im Einwandverfahren vorgeschlagenen Orte möglich gewesen. Diese Option sei nicht geprüft worden . Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs s ituation krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln. Er habe mittlerweile einen neuen Psy chiater gefunden, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe aufbauen können. Der Lehrvertrag sei unterdessen aufgelöst worden. Ein längerer Ausbildungsunter bruch und eine Periode ohne Tagesstruktur sei en angesichts seiner Erkrankung äusserst ungünstig. Es sei daher wichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihn bei seinen Bemühungen um eine geeignete Anschlusslösung und erstmalige Ausbil dung weiter unterstütz e (S. 9 f.).
In der Ergänzung zur Beschwerde ( Urk. 1/2) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass in der angefochtenen Verfügung auch ein Rentenanspruch abgewiesen werde, sich dazu jedoch keine genügende Begründung finden lasse . Die Beschwer degegnerin gehe von einer fehlenden Ausbildungsfähigkeit aus, welche jedoch ohne medizinische Abklärungen nicht beurteilt werden könne. Auf die telefonisch geäusserten Annahmen des damaligen Psychiaters könne nicht abgestellt werden. Wenn die Ausbildungsfähigkeit verneint werden sollte, sei entsprechend auch eine Rentenabweisung unzulässig . Bei einer krankheitsbedingten f ehlenden Aus bildungsfähigkeit könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen werden (S. 3 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die angeordnete Einstellung der Eingliede rungs mass nahme «Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ ». 3. 3.1
Der Grossonkel des Beschwerdeführers ,
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH, hielt in seinem unaufgefordert eingereichten Bericht vom 8. Oktober 2017 ( Urk. 9/12/1-4) fest, die Diagnostik sei bis jetzt nicht abge schlossen . Der Beschwerdeführer zeige aber Symptome einer Online - Spielsucht und eines soziale n Rückzug s; er habe die Schule abgebrochen und weigere sich , die ambulante Therapie bei seinem Psychiater wahrzunehmen ; eventuell
bestün den eine Angstkomponente beziehungsweise Schamgefühle. Es habe einen Leis tungsknick ab der 2. Oberstufe gegeben und d er Beschwerdeführer habe das 1 0. Schuljahr abgebrochen. Es bestehe zurzeit keine Anschlusslösung und im jetzigen Zustand seien keine beruflichen Massnahmen möglich. Er spiele seit Monaten in der Nacht PC-Spiele, schlafe tagsüber und gehe nicht mehr aus der Wohnung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht offiziell in seiner Behandlung. Da er die ambulante Psychotherapie verweigere, brauche er seiner Ansicht nach vor den beruflichen Massnahmen einen stationären Aufenthalt (S. 4). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie speziell Adoleszentenpsychiatrie , nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 ( Urk. 9/18/4-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung ( zur Zeit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ICD-10: F90)
Der Beschwerdeführer habe mit Beginn der Pubertät einen zunehmenden sozialen Rückzug gezeigt und wegen Schulv erweigerung in eine Privatschule gewechselt, wo er trotz häufiger krankheitsbedingter Absenzen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe. Das 1 0. Schuljahr habe er nach einem halben Jahr wegen gehäufte r krankheitsbedingte r Absenzen abgebrochen. Aktuell verbringe er seine Zeit vornehmlich mit Onlinespielen, wobei er diese Tätigkeit ohne Symptome unterbrechen könne und keine Entzugssymptome aufweise. Die stark ausgeprägte Spieltätigkeit werde daher als eindeutig sekundär gewertet bzw. als Zeitvertreib, da er aufgrund seiner psychiatrisch krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht selbständig ausser Haus könne (S. 1 f.). Die bisherige therapeutische Unter stützung ziele darauf ab, die zugrundeliegenden sozialen Ängste und Minder wertigkeitsgefühle kognitiv- behavioural zu relativieren, um wieder vermehrt soziale Interaktionen zu ermöglichen und damit die Voraussetzung für eine berufliche Erstausbildung zu schaffen. Der bisherige Therapieverlauf sei zwar zäh bei intakter Compliance und Motivation des Beschwerdeführers, dennoch aber positiv fortschreitend. Die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung mit Unter stützung durch die IV scheine aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs per Sommer 2018 realistisch (S. 2). Aktuell un d für die weitere Zukunft würde mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch eine Restsymptomatik mit erhöhter sozialer Rückzugstendenz, erhöhter emotionaler Verwundbarkeit und verstärkten Gefüh len von Versagen und Minderwertigkeit bei intakten kognitiven Leistungen bes t e hen, welche eine Ausbildung in geschütztem Rahmen erforderlich mache. Bei geeigneter Unterstützung und Umfeld w ü rden die Voraussetzungen aufgrund der intellektuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und des bisherigen The rapieverlaufs als intakt erachtet, um eine berufliche Erstausbildung abzu schlies sen . Die berufliche Erstausbildung i m geschützte n Rahmen sei geeignet, die Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt zu befördern und die Erwerbstätigkeit langfristig zu erhalten (S. 3). 3.3
In einem ergänzenden Bericht vom 1 4. März 2018 ( Urk. 9/23) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Mai 2015 in rege l mässiger jugend psychiatrischer Behandlung und die Konsultationen würden in der Regel einmal wöchentlich zu 50 Minuten stattfinden. Die Auflagen im Rahmen der Schaden minderungspflicht erfülle der Beschwerdeführer demnach bereits. Eine weitere Verzögerung um sechs Monate würde die berufliche Eingliederung in wesent lichem Masse erschweren oder gar verunmöglichen (S. 1). Eine Verzögerung der Leistungsabklärung für berufliche Integrationsmassnahmen stelle aus ärztlich-therapeutischer Sicht eine erhebliche psychische Belastung für den ohnehin schon durch seine psychische Grunderkrankung belasteten jugendlichen Beschwerde führer dar (S. 2). 3.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Telefonnotiz vom 6. Juli 2018 ( Urk. 9/37) anlässlich eines Gesprächs mit Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht derzeit instabil, so dass die beruflichen Mass nahmen nicht aufgegleist werden könnten. Aktuell erfolge keine intensive regel mässige Behandlung und ein Behandlungseffekt der bisherigen Therapie sei nicht erkennbar. Ob ein Gesundheitsschaden vorliege oder ob versicherungsfremde Faktoren von wesentliche r Bedeutung seien, könne erst eingeschätzt werden, wenn die Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht vom 8. März 2018 erfolgt sei. Nach Ablauf dieser intensivierten Behandlung solle ein aktueller um fassender Arztbericht eingereicht werden, damit dann über die beruflichen Mass nahmen entschieden werden könne (S. 2). 3.5
In B eantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 ( Urk. 9/39) fest, dass mit sozial zurückge zo ge nen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aktivierung am ehesten ge linge, wenn schrittweise eine zunehmende Aussenweltorientierung erreicht wer den könne , unter Einbezug der beruflichen Integration respektive Ausbildung. Kon kret bedeute dies, dass vor Beginn einer sicher erforderlichen Vorphase zur eigentlichen Berufsausbildung ein intensives Training zur Erlangung grundle gender Ausbildungsfähigkeiten erforderlich sei. Ein Teil dieser Fähigkeiten sei Teil der laufenden Therapie, ein wesentlicher anderer Teil setze jedoch eine kon krete berufliche Ausbildungsperspektive voraus, das heisse ein Arbeitstrai ning/
eine Vorlehre in einer geschützten Institution (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei eine berufliche Erstausbildung im Bereich Büro oder Informatik vorstellbar, sowie die Möglichkeit, eine Vorlehre /Arbeitstraining bei der E.___ zu absolvieren. Diese Institution sei von seinem Wohnort sehr gut mit den öffent lichen Verkehrsmitteln erreichbar und der Arbeitsweg sei in dieser Phase vertret bar kurz.
Zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung gab Dr. C.___ an, diese stütze sich auf den bisherigen Verlauf sowie einen einigermassen spezifischen Persönlich keits test, der auch für das Jugendalter validiert sei (ADP-IV vom 30. Oktober 2017). Dieser habe auffällige Werte in Bezug auf das Rückzugsverhalten, die soziale Kompetenz, das Selbstvertrauen und die Selbstwirksamkeit gezeigt. Am ehesten seien diese Befunde mit einer Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicher-ver meidenden und depressiven Typ (Cluster B) vereinbar. Differenzialdiagnostisch stehe noch eine anhaltende Depression zur Diskussion, wobei dies in Bezug auf die Notwendigkeit und den mutmasslichen Erfolg einer beruflichen Massnahme von untergeordneter Bedeutung sei. Bei beiden psychiatrischen Störungen sei seine möglichst rasche Unterstützung zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, da eine Integration ohne diese Unterstützung kaum gelingen werde. Diese Unterstützung sei zudem rasch erforderlich, da ein zunehmend längeres Abseitsstehen des Beschwerdeführers von der Berufswelt es ihm erschwer e , in diese hineinzufinden und sich dort zu integrieren. Die grundsätzliche Bildungs fähigkeit des Beschwerdeführers scheine aufgrund seiner bisherigen Schullauf bahn gegeben zu sein (S. 2 f.).
Dr. C.___ empfahl ein Arbeitstraining im Bereich Büro/Informatik mit allmäh licher Steigerung der Präsenz und der Arbeitsleistung. Parallel dazu könne therapeutisch die Kompetenz zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln trainiert werden. Ziel sei das Erreichen einer Präsenz von konstant über 80 % sowie die Fähigkeit, eine Berufsschule besuchen zu können, um ab Sommer 2019 eine dem Leistungsvermögen und den Interessen des Beschwerdeführers ange passte berufliche Erstausbildung in geschütztem Rahmen in einer geeigneten Institution aufnehmen zu können. Ob ein integriertes betreutes Wohnen zur Sicherung des Erfolgs erforderlich sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beantwortet werden und müsse zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden (S.
3 ). 3 .6
Mit nach Beschwerdeerhebung eingereichtem Schreiben vo m 2 2. April 2021 ( Urk. 12) führte Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit einigen Monaten neu behandelte , (vgl. Urk. 11 S. 1) aus, dessen Ausbildungsfähigkeit sei aufgrund der erhobenen eigenen und fremdanamnestischen Befunde durchaus vorhanden. Der junge und intelligente Patient sei für eine Ausbildung sehr motiviert. Die Probleme des an einer Angsterkrankung leidenden Beschwerdeführers hätten sich im Rahmen des inzwischen gescheiterten Lehrverhältnisses vor dem Hintergrund der mangelnden Unterstützung und Betreuung nach einem Vorgesetztenwechsel massiv verstärkt. Zudem habe er in jener Zeit den Psychiater gewechselt und die schwierige Situation mit Homeschooling und Homeoffice wegen der Pandemie-Situation sei dazugekommen. Der an einer psychischen Erkrankung leidende Beschwerde füh rer benötige für einen erfolgreichen Abschluss der begonnenen Lehre die Unter stüt zung durch die IV. Die Prognose hierfür sei gut. Aufgrund der zuletzt unge nü genden Ausbildungssituation sei davon auszugehen, dass die Ausbildung mit adäquaten Unterstützungsmassnahmen nicht gescheitert wäre (S. 1). Die Erfül lung der an ihn gestellten Forderungen sei ihm zum damaligen Zeitpunkt ange sichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zusam menhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt in der damaligen Situation unmöglich gewesen (S. 2). 4 4.1
In der Mitteilung zur Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 2 9. April 2019 ( Urk. 9/51) wurden als Rahmenbedingungen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer wäh rend der Ausbildung die voll e Präsenzzeit zumutbar sei und dass nach der abge schlossenen Ausbildung die volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmass nahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüg lich mitzuteilen sei (S. 2). 4.2
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 9/75) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 zunehmen d Absenzen aufwies (S. 7).
Gemäss Rückmeldung von Herrn G.___ von der Stiftung Y.___ im März 2020 verbesserte sich die Situation durch eine Arbeitsoptimierung in Form von Home office kurzzeitig (S. 8 ). Im Mai 2020 teilte Herr G.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass das Aufgleisen der Psychotherapie gefruchtet habe und der Beschwer deführer ab Juni wieder im normalen Pensum seine Tätigkeit im Lehrbetrieb aufnehmen werde. In einer späteren Meldung vom 2 8. Juli 2020 berichtete Herr G.___ , dass der Beschwerdeführer den Einstieg anfangs Juni gemeistert und ein Wechsel des Berufsbildners stattgefunden habe , welchen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits gut überstanden habe (S. 8 f.).
Die Ausbildungs betreuerin des Beschwerdeführers in der Y.___ , Frau H.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am 17./1 8. September 2020 mit, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Berufsschule als auch im Lehrbetrieb sehr viele Absenzen aufweise. Aufgrund dessen habe man mit der Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer zusammen folgende Pflichten beziehungsweise Massnahmen beschlossen: - Bei allfälliger Krankheit muss sich der Beschwerdeführer telefonisch im Betrieb abmelden. Abmeldungen per Whatsapp werden nicht mehr akzeptiert. - Ab dem 2 1. September 2020, von 08.45 bis 11.30 Uhr muss der Beschwerde führer das Lerncenter I.___ besuchen, um unter Aufsicht an seinen Hausaufgaben zu arbeiten und zu lernen und um allfällige Unter stützung dabei zu erhalten. Diese Zeit wird ihm als Arbeitszeit angerechnet. - Der Beschwerdeführer muss regelmässige Therapie-Termine bei seinem Psy chiater wahrnehmen (angeblich sechswöchiger Unterbruch infolge Ferien des Psychiaters und voller Auslastung).
Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert , sein Freizeitverhalten zu über denken sowie Lern- und Aufgabenzeiten einzuplanen. Seine Berufsbildnerin biete ihm diverse Unterstützungsmöglichkeiten an, welche der Beschwerdeführer wahr nehmen könne (S. 10). 4.3
Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 9/70) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin und es wurden folgende Verpflichtungen festgehalten (S. 2): - Telefonische Abmeldung im Betrieb bei Krankheit - Wöchentlicher Besuch im Lerncenter, jeweils montags von 07.45-11.30 Uhr - Regelmässige Besuche beim Psychiater, wöchentlich oder mindestens 14täg li ch - Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag, sowohl bei betrieblichen, wie auch bei schulischen Absenzen - Bis Ende Jahr 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % , davon 2 Schul tage, 1 Tag Arbeit im Betrieb (Di morgen s oder Mi morgens oder nachmittags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen) - Ab 1. Januar 2021 bis Sportferien 2021 eine minimale Arbeitsleistung von 80 %, davon 2 Schultage, 1 1/2 Tag Arbeit im Betrieb (Di-Morgen und Mittwoch ganztags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen)
Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Verpflichtungen zum Abbruch der Unterstützung führen wird (S. 2). 4.4
Laut Gesprächsnotiz vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/75 S. 12) teilte der be handelnde Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. A.___ , der zuständigen Sach be arbeiterin der Beschwerdegegnerin am Telefon mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, liege seiner Ansicht nach daran, dass ihm jemand fehle, der ihm Widerstand leiste und ihm «einfach mal einen Tritt in den Aller wertesten» gebe . Es sei ein stationärer Aufenthalt notwendig, wobei er noch keine Diagnose stellen könne. Es bestehe wohl eine Entwicklungsstörung mit der The matik von Scham und Angst. 4.5
Dem Abschlussbericht der Stiftung Y.___
vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 9/78) kann entnommen werden, dass es nach dem Lehrstart immer wieder zu unent schuldigten Absenzen gekommen ist . Es seien Massnahmen eingeleitet, welche leider nicht gegriffen hätten und der Beschwerdeführer sei bereits im September 2019 schriftlich ermahnt worden , dass künftige unentschuldigte Fehltage als Ferientage kompensiert werden würden und er sich um die rasche Aufgleisung von regelmässigen Psychotherapie-Terminen kümmern müsse. Im Betrieb ha be er immer wieder an bereits besprochene Arbeiten erinnert werden müssen, da diese vergessen g ega ngen seien . Zudem sei er dem Betrieb wiederholt fern geblieben . Im Februar 2020 ha be sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch keinen Therapeuten, jedoch von seinem Hausarzt Psychopharmaka verschrieben bekommen habe, was wiederum zu Antriebslosigkeit ge führt hab
e. Im Mai 2020 ha be ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten stattgefunden und ihm sei mitgeteilt worden , dass er bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz sein sollte, was er nicht getan habe , wobei
er sich erst einen Tag später per Whatsapp
ge meldet hab e. Der Wiedereinstieg eine Woche später mit vollem Pensum sei dem Beschwerdeführer gelungen und er habe seine Therapietermine regelmässig wahr genommen . Nach einem internen Arbeitsplatzwechsel und der Zuteilung einer neuen Berufsbildnerin sei es jedoch sowohl im Betrieb als auch in der Schule wieder zu mehreren Absenzen gekommen . Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Tages jeweils per Whatsapp abgemeldet und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Am 1 6. September 2020 habe eine Krisensitzung mit dem Beschwerdeführer, seiner Berufsbildnerin und seinem Ausbildungscoach statt ge funden , bei welcher die Lehre aufgrund der vielen Absenzen als klar gefährdet eingestuft und Massnahmen beschlossen w o rden seien . Eine engere Zusammen arbeit mit dem Psychiater und eine gemeinsame Strategie sei an der Unter stüt zung seitens des Beschwerdeführers gescheitert ( Urk. 9/75 S. 11) . Die Schule ha be er seit September 2020 nur noch vereinzelt besucht und zur Arbeit sei er im Oktober 2020 schliesslich nur noch an drei Tagen erschienen. Die am 2 6. Oktober 2020 erteilte Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer zwar als hilfreich
bewertet , habe ihr jedoch nicht nachkommen können und sei auch nicht ge sprächs bereit gewesen. Durch die zahlreichen Absenzen sowohl im Betrieb, als auch in der Schule und durch die stagnierende Ausbildungssituation trotz diver ser Inter ventionen sei es unmöglich geworden , den Beschwerdeführer auszu bilden.
Gemäss Abschlussbericht stünden beim Beschwerdeführer momentan gesund heit liche Themen im Weg, welche eine erfolgreiche Absolvierung der Lehre ver unmöglich t en. Der Beschwerdeführer müsse diese Themen mit professioneller Unterstützung angehen und bearbeiten, falls indiziert auch stationär (S. 2). 5. 5.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, nach dem er am 1. August 2019 nach dreimonatiger Vorbereitungszeit
die Lehre bei der S tiftung Y.___
begonnen hatte, bereits im September 2019 nach meh re ren unentschuldigten Absenzen und entsprechenden Gesprächen schriftlich ermahnt werden musste , er dem Betrieb jedoch weiterhin wiederholt fernblieb
( Urk. 9/78 S. 1) . Infolge der Corona-Situation verlagerte sich die Arbeit mit dem Lockdown im Frühling 2020 ins Homeoffice. Obwohl der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz hätte sein sollen, fand der Wiedereinstieg mit einem Teilzeitpensum offenbar erst verspätet, dann aber dafür mit vollem Pensum vor Ort statt. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich rasch wieder an den Büroalltag und nahm Therapietermine wahr ( Urk. 9/78 S. 2). Nachdem er intern den Arbeitsplatz und die Berufsbildnerin gewechselt hatte, kam es jedoch wieder zu vermehrt en Absenzen sowohl im Betrieb als auch in der Schule, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils per Whatsapp abmeldete und nachher nicht mehr erreichbar war. Die im Rahmen einer Krisensitzung am 1 6. September 2020 zu sammen mit dem Beschwerdeführer besprochenen und festgelegten Massnahmen brachten keinen Erfolg ( Urk. 9/78 S. 2) . Im September 2020 wies der Beschwer deführer vier Fehltage in der Schule und zweieinhalb im Betrieb auf (Urk. 9/75 S.
10 f.) . Im Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer nur noch an drei Tagen zur Arbeit, während er die Schule seit September 2020 nur noch vereinzelt besuchte ( Urk. 9/78 S. 2). Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 9/70) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und unter detaillierter Auflistung seiner Verpflichtungen aufgefordert hatte, an der beruflichen Eingliederung konstruktiv mitzuwirken und insbesondere bis Ende 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % (davon 2 Schultage, 1 Tag Arbeit im Betrieb und ein halber Tag im Lerncenter) zu erbringen (S. 2), ging der Be schwerdeführer im November 2020 gar nur noch einen Tag zur Arbeit und einen Tag zur Schule ( Urk. 9/75 S. 13), so dass Ende November die Einstellung der Ein gliederungsmassnahme in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/71).
5.2
Nach dem Gesagten steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist den ihm auferlegten Verpflichtungen im Zusam menhang mit seiner beruflichen Eingliederung nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, angesichts seiner Angsterkrankung habe er die im Sommer 2020 aufgetretenen Belastungen (kein Vertrauensverhältnis zu den neuen, häufig abwesenden Be treu erinnen im Betrieb, mehrmonatige Landesabwesenheit des behandelnden Psy chiaters) weder innerbetrieblich noch gegenüber der IV-Stelle äussern können und sich immer mehr zurückgezogen ( Urk. 1/1 S. 4 f.). Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungs situa tion krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln ( Urk. 1/1 S. 9). 5.3
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es fällt auf, dass der Beschwer deführer erst im Einwand vom 2 1. Dezember 2020 ( Urk. 9/73) , nachdem die Be schwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Vorbe scheid vom 2 6. November 2020 ( Urk. 9/71) die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen in Aussicht gestellt hatte, vorbrachte, der Wechsel im betrieblichen Betreuungsverhältnis und die damit zusammenhängenden Umstände hätten dazu geführt, dass er seine Angst zeitweise nicht mehr habe überwinden und nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (S. 2 Ziff. 5), ohne aber die geltend ge machten Ängste näher zu konkretisieren. Auch dem vorangegangenen Schreiben vom 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 9/72) kann diesbezüglich lediglich entnommen werden , dass ihn offenbar die zwei neuen Berufsbildnerinnen ängstigten. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung hatte sich der Beschwerdeführer zuvor aber nie an die Beschwerdegegnerin gewandt mit dem Argument, er erhalte im Lehr betrieb zu wenig Unterstützung, auch nicht nach dem Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht Ende Oktober 2020 ( Urk. 9/75/1). 5.4
Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Gestützt auf die Akten ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen unmöglich gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht nach zu kommen. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/87 = Urk. 3/1) nichts zu ändern, in welchem der Beschwerdeführer eine schulische Absenz mit Bauchschmerzen entschuldigte (S. 1 unten) und andernorts erwähnte, es gehe ihm körperlich und psychisch noch nicht besser (S. 2 unten). Insbesondere liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen vor, die einen solchen Schluss zuliessen. Zwar führte der damals behandelnde Dr. A.___ gemäss (nicht unterzeichneter) Telefongesprächsnotiz vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/75/12) gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Eine Diagnose k onnte er aber offenbar nicht stellen und dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, führte Dr. A.___ angeblich darauf zurück, dass dem Beschwer deführer jemand fehle, der ihm einfach mal einen Tritt in den Allerwertesten gebe, was wiederum gegen die Annahme einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit zur gehörigen Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung zu sprechen scheint. Eine solche Unmöglichkeit wurde im Übrigen auch im Schreiben des Grossonkels, Dr. B.___ , vom 4. Januar 2021 ( Urk. 9/77) nicht behauptet. Soweit sich der neu behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2021 ( Urk.
12) rückblickend auf den Standpunkt stellt, dem Beschwer deführer sei eine Erfüllung der an ihn gestellten Forderungen in der damaligen Situation angesichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zu sammenhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 2). Der Beschwerdeführer war seinerzeit noch nicht bei Dr. F.___ in Behandlung, weshalb die Aussagekraft seiner Beurteilung für den betreffenden Zeitraum bereits deshalb klar beschränkt ist. Dr. F.___ lehnte sich in seiner Stellungnahme denn auch sehr eng an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an (vgl. Urk. 12 S. 1 1. Abschnitt und Urk. 1/1 S. 4) , erachtete aber den Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich als ausbildungsfähig und sehr motiviert , ohne darzulegen, inwiefern sich die gesund heitliche Situation seit dem Abbruch der Lehre allenfalls (positiv) ver ändert hätte . Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 offenbar - trotz geltend gemachter krankheitsbedingter Einschränkungen - in der Lage war, sich aktiv um berufliche Alternativen zur scheiternden beziehungsweise gescheiterten Lehre zu k ümmern ( Urk. 9/72, Urk. 9/73/3), was ebenfalls gegen eine massgeb liche Beeinträchtigung der Mitwirkungsfähigkeit spricht.
Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen ent scheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann darauf
- entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). 5.5
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes , mithin wegen fehlender objek tiver, sondern infolge nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähig keit (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) erfolgte. Eine später erklärte Bereitschaft zur Mit wirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten, in deren Rahmen für die Zukunft zu prüfen ist, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 1 6. Januar 2017 E. 3.3 mit Hin weisen). In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausbildungsalternativen zu prüfen haben. 5.6
Gegenstand der
angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2021 ( Urk.
2) ist - entsprechend Verfügungsüberschrift und -dispositiv sowie den bei gelegten gesetzlichen Grundlagen ( Urk. 9/74/5-7)
- lediglich der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 2 der Verfügung gleichzeitig mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne jegliche Begründung auch ein Anspruch auf Rentenleistungen verneint wird. Zum einen befasste sich die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid noch in der Verfügung in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität. Zum anderen war im Verfügungszeitpunkt auch nicht ohne Weiteres erstellt, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad fehlte. Die Beschwerde gegnerin hätte daher über den Rentenanspruch ohnehin noch gar nicht ent schei den können und dürfen. 5.7
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah men infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer– unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 ' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 202 1 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 1 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic