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IV.2021.00077

Rückweisung an die IV-Stelle, nachdem diese die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise bis zur Vernehmlassung aufgehoben hat, ohne dem Hauptantrag vollständig zu entsprechen

Zürich SozVersG · 2021-06-21 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Januar 20 21, die auf die Zu sprechung einer Invalidenrente (nach Durchführung eines Einkommens ver gleichs durch die IV-Stelle; Urk. 1 S. 2 und 7) beziehungsweise die Einholung eines Gerichtsgutachtens lauten, nicht vollumfänglich entspro chen worden ist (vgl. Urk. 1 S.

2) und die Beschwerdeführer in

sich nach Erhalt der Wiedererwä gungs verfügung nicht mit dem Vorgehen der IV-Stelle einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 11), dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung [IVG]) und zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurden, so dass darauf verwie sen werden kann (Urk. 2 S. 3), dass bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) z ur Beme ssung des Invalidi tätsgrad es auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsu nfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4), dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungs grund satz beherrscht ist, indem der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass d as Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu rück weisen kann, wenn der Sachverhalt u ngenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]), dass die Beschwerdeführerin sich auf den (Haupt-) Standpunkt stellt, für die Festsetzung des Invaliditätsgrades sei auf die Beurteilunge n von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensärztin der Arbeitgeberin, abzu stellen (Urk. 1 S. 5-7), welche ihr in Berichten vom

26. Mai 2020 (Urk. 9/24-26)

und vom

7. Juli 2020 (Urk. 9/29/3-4) eine 50%ige Arbeitsf ähigkeit in einer leidensangepassten administrativen T ätigkeit attestiert hatt en, dass demgegenüber

der regionale ärztliche Dienst in einer internen Stellungnahme vom

13. Juli 2020 unter anderem gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med . A.___ (vgl. a u ch Urk. 9/27/9-13) die Einschätzung äusserte, dass die Be schwer deführerin sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätig keiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/32/2, Urk. 9/32/10, Urk. 9/35/3), dass sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf die

vorliegenden, nur spärlich begründeten ärztlichen Einschätzungen mit divergierenden Schlussfolgerungen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmten lässt, dass die verschiedenen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin, die unterschied liche medizinische Fachgebiete berühren, zur vollständigen Erfassung möglicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre fachärztliche Be ur teilung er fordern, welche bisher unterblieben ist, dass damit weiterer Abklärungsbedarf besteht, wobei es sich rechtfertigt,

die Sache an die IV-Stelle zur ückzuweisen, damit sie die nötigen weiteren medizinischen Ab klä rungen

(vgl. auch Urk. 8) veranlasse und hernach erneut über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin verfüge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist un d die Verfahrenskosten von Fr.

4 00.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr.

1'500.-- zuzusprechen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die se zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00077

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

21. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

9. Dezember 2020

einen Anspruch d er 1959 geborenen X.___

auf Invalidenversicherungsleistungen verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

27. Januar 2021, mit welcher X.___

im Hauptantrag die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflich tung der IV-Stelle, gestützt auf die Berichte von Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ einen Einkommensvergleich vorzunehmen und die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu erbringen, und im Eventualan trag die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt hat (Urk. 1 S. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom

15. März 2021,

womit die IV-Stelle unter Hinweis auf die erfolgte Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Wie dererwägungsv erfügung vom 10. März 2021 (Urk. 10) di e Abschreibung des Ver fahrens in folge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (Urk. 8), da sie weitere medi zinische Abklärungen durchführen werde, unter Hinweis dar auf, dass das Gericht der Beschwerdeführer in

mit Verfügung vom 6 . April 2021 Gelegenheit gegeben hat, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 11), dass die Beschwerdeführer in innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. Urk. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an der Beschwerde festhält, in Erwägung, dass d er Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dass eine während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als sie den Anträgen der

B eschwerde

führenden Partei ent spricht (BGE 127 V 228 E. 2b/ bb und Urteil des Bunde sgerichts I 653/03 vom 20. April 2004 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 2.3), dass das Verfahren mit dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 2021 entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. Urk. 8) nicht gegenstandslos gewor den ist, da da mit den Beschwerdeanträgen vom

27. Januar 20 21, die auf die Zu sprechung einer Invalidenrente (nach Durchführung eines Einkommens ver gleichs durch die IV-Stelle; Urk. 1 S. 2 und 7) beziehungsweise die Einholung eines Gerichtsgutachtens lauten, nicht vollumfänglich entspro chen worden ist (vgl. Urk. 1 S.

2) und die Beschwerdeführer in

sich nach Erhalt der Wiedererwä gungs verfügung nicht mit dem Vorgehen der IV-Stelle einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 11), dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung [IVG]) und zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurden, so dass darauf verwie sen werden kann (Urk. 2 S. 3), dass bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) z ur Beme ssung des Invalidi tätsgrad es auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsu nfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4), dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungs grund satz beherrscht ist, indem der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass d as Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu rück weisen kann, wenn der Sachverhalt u ngenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]), dass die Beschwerdeführerin sich auf den (Haupt-) Standpunkt stellt, für die Festsetzung des Invaliditätsgrades sei auf die Beurteilunge n von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensärztin der Arbeitgeberin, abzu stellen (Urk. 1 S. 5-7), welche ihr in Berichten vom

26. Mai 2020 (Urk. 9/24-26)

und vom

7. Juli 2020 (Urk. 9/29/3-4) eine 50%ige Arbeitsf ähigkeit in einer leidensangepassten administrativen T ätigkeit attestiert hatt en, dass demgegenüber

der regionale ärztliche Dienst in einer internen Stellungnahme vom

13. Juli 2020 unter anderem gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med . A.___ (vgl. a u ch Urk. 9/27/9-13) die Einschätzung äusserte, dass die Be schwer deführerin sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätig keiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/32/2, Urk. 9/32/10, Urk. 9/35/3), dass sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf die

vorliegenden, nur spärlich begründeten ärztlichen Einschätzungen mit divergierenden Schlussfolgerungen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmten lässt, dass die verschiedenen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin, die unterschied liche medizinische Fachgebiete berühren, zur vollständigen Erfassung möglicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre fachärztliche Be ur teilung er fordern, welche bisher unterblieben ist, dass damit weiterer Abklärungsbedarf besteht, wobei es sich rechtfertigt,

die Sache an die IV-Stelle zur ückzuweisen, damit sie die nötigen weiteren medizinischen Ab klä rungen

(vgl. auch Urk. 8) veranlasse und hernach erneut über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin verfüge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist un d die Verfahrenskosten von Fr.

4 00.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr.

1'500.-- zuzusprechen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die se zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt