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IV.2021.00068

Psychischer Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt. RAD-Beurteilung ist nicht nachvollziehbar.

Zürich SozVersG · 2021-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 1. April 1993 (Eingangsdatum) erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 1995 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/38). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 11/41/3). Da die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 1995 am 7. Juni 1995 wiedererwä gungsweise aufhob (Urk. 11/40), wurde der Prozess vom hiesigen Gericht als ge genstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 11/44). Die

IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 11/46) und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49) mit Verfügung vom 31. Oktober 1995 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/50).

Am 2 4. März 1997 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/52). Die IV-Stelle nahm abermals medi zinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64, Urk. 11/65) mit Verfügung vom 3. Febru ar 1999 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/69).

Am 1 4. Februar 2005 (Eingangsdatum) meldete sich d er Versicherte,

welcher in zwischen an einer akuten myeloischen Leukämie erkrankt war (Urk. 11/84),

erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/72). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. November

bzw. vom 8. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. September 2004 bis 3 1. März 2005 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/87, Urk. 11/97, Urk. 11/103). Auf die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/98) trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2006 nicht ein (Urk. 11/105). 1.2

Am 2 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stel l e zum Leistungsbezug an (Urk. 11/117). Die IV-Stelle lud ihn daraufhin mehrmals zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 11/119), zu welche m er jedoch ni cht erschien (Urk. 11/119, Urk. 11/121, Urk. 11/122, Urk. 11/175/1) . Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 11/126, Urk. 11/130, 11/139, Urk . 11/140, Urk. 11/142, Urk. 11/152, Urk. 11/153, Urk. 11/154, Urk. 11/159, Urk. 11/167, Urk. 11/174) sowie einen Leistungsauszug der Krankenkasse des Versicherten ein (Urk. 11/147) und stellte dem Versicherten, bei welchem im Juli 2019 ein papil läres

Urothelkarzinom diagnostiziert worden war (Urk. 11/154, Urk. 11/159), mit Vor be scheid vom 2 5. August 2020 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu ver neinen (Urk. 11/177). Dagegen liess der Versicher te unter Einreichung eines Gut ach tens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Einwand erheben (Urk. 11/178, Urk. 11/180, Urk. 11/181). Nachdem RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 12. Dezember 2020 Stellung genommen ha tte (Urk. 11/184), verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 6. Dezember 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___

mit Eingabe vom 2 8. Januar 2021 (Urk.

1) Be schwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzende n medizinische n Abklärungen und zum Neuent scheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Be stellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. März 2011 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 3. März 2021 (Urk.

13) reichte Rechtsanwalt Daniel Christe seine Honorarnote ein (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Renten anspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 2), im Zusammenhang mit dem Blasenkarzinom sei zwar von einer kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe es sich jedoch nicht g ehandelt. Das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gut achten zu gunsten des Beschwerdeführers in einer privatrechtlichen Auseinan der setzung. Die nun auch gestellt e psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar nachvollziehbar, b ei entsprechendem Belastungs profil könne dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit angepasst zugemutet werden. 2.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei neu an einem Blasentumor erkrankt . Zu dieser Erkrankung lägen keine aktuellen Arztberichte vor . Gemäss Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals A.___ vom 5. August 2019 sei aber von einem ernsthaften Krankheitsbild auszugehen. Offenbar sei eine entsprechende Nachbehandlung, auch mit Chemotherapie, empfohlen worden, welcher sich der Beschwerdeführer indessen verweigert habe. Wie sich die diesbezügliche Situa tion aktuell darstelle, sei völlig unklar. Eine Auswirkung dieser Erkrankung auf die A rbeitsfähi g k eit könne nicht beweis genügend ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei von zusätzlichen Schulterproblemen rechts und links die Rede. Die betreffenden Berichte der Klinik für Rheumatologie des A.___ seien jedoch ebenfalls nicht mehr aktuell.

Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer inzwischen unte r psy chischen Beschwerden leide . Dass in der angefochtenen Verfügung angesichts der fachärztlich festgestellten psychischen Problematik ohne ergänzende Abklä run gen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der psychiatrischen Berichte von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide Fachärzte FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um bloss reaktive depressive Episoden infolge der Krebserkrankungen gehandelt habe. Dagegen spreche insbesondere der Bericht von Dr. B.___, welcher

trotz vor vielen Jahren eingetretener Remission der Leukämie bereits vor Dia gno sestellung des Blasentumors von einer chronifizierten depressiven Entwick lung ausgegangen sei. Es bestünden klare Anhaltspunkte für ein m assiv inva lidi sie rendes Leiden.

Es

drängten sich nach dem Gesagten weitere medizinische Abklärungen auf, in erster Linie ein psychiatrisches Gutachten, aber auch eine aktuelle Untersuchung bezüglich der Mitte 2019 festgestellten Tumorerkrankung. 3. 3.1

Die Ärzte des Zentrums für H ämatologie und Onkologie des A.___ hielten mit Bericht an den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers vom 1 8. April 2018 fest (Urk. 11/130/9-10), die selbständige Zuweis ung des Beschwerdeführers sei zur Verlaufskontrolle bei im Jahre 2003 diagnostizierter akuter myeloischer Leu kämie sowie aktuell geplantem Hausarztwechsel erfolgt . Bis auf Schmerzen in beiden Schultern, die aktuell in rheumatologischer Abklärung seien, sei der Be schwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt beschwerdefrei. Insbesondere bestehe keine B-Symptomatik sowie keine Blutungsneigung oder zunehmende Müdigkeit. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Zolpidem am Abend. Die vorbestehende Therapie mit Remeron habe er abgesetzt. In der klinischen Untersuchung zeigten sich keine auffälligen Befunde, insbesonde r e auch keine He patosplenomegalie und keine periphere Lymphadenopathie . Das periphere Blutbild sei unauffällig gewesen, insbesondere habe sich in der mikroskopischen Beurteilung kein Anhalt für Blasten oder myeloische Vorstufen gezeigt. Laborchemisch seien die Nieren reten t ionsparameter, die Entzündungsparameter sowie die Leberparameter unauf fällig. Somit könne 15 Jahre nach Erstdiagnose einer akuten myeloischen Leu kämie weiterhin eine komplette Remission festgehalten werden. 3.2

Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte die Beschwerde geg nerin die Klinik für Rheumatologie des A.___ um Berichterstattung, worauf der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2018

von der Klinik für Rheumatologie mit geteilt wurde, dass d er Beschwerdeführer nur zweimal bei ihnen in Behand lung gewesen sei. Den letzten Termin im Mai 2018 habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 11/125). Die Klinik für Rheumatologie stellte der Beschwer degegnerin den Bericht vom 1 6. Mai 2018 zu, welchen sie dem damaligen Haus arzt des Beschwerdeführers gesandt hatte (Urk. 11/126). In diesem Bericht wurden die folgenden Diagnosen genannt : - l umboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links - a ktuell : Hypästhesie Unterschenk el later al, Zehenheberschwäche M4a, Lasèg ue links positiv - MRI LWS geplant auf 2 3. April 2018: vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica, aktuell linksbetont - Status nach Traktionstrauma etwa August 2013 - k linisch Impingement Symptomatik und pathologische Funktionstests (M. Supraspinatus und M. Infraspinatus) - Sonographie Schultergelenke Juli 2014: links: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf -nahe & intramurale Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement; rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasig en kleinen Osteophyt s am Tuberculum

majus - Sonographie Schultergelenke 1 8. April 2018: a usgedünnte SSP-Sehne beidseits, keine relevante Bursitis - a k ute myeloische Leukäm i e M4, Erstdiagnose September 2003 - Chemotherapie bis 2004 - e rfolglose Stammzelltransplantation - s oweit bekannt Remission - b ekannte Depression - l inksseitige Thoraxschmerzen - a.e . muskuloskelettal, Diff erentialdiagnose bei obstruktiv er B ronchiti s - cvRF : Nikotinkonsum (70 pack

year s), positive Familienanamnese - Verdacht auf COPD

Der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen. Er klage aktuell über im Vordergrund stehende Schul t erschmerzen beidseits, wobei aktuell die linke Seite mehr Probleme bereite. Vom Schmerzcharakter her passten die angegebenen Beschwerden sehr gut zur bekannten Periarthropathia

humeroscapularis

tendino pathica . Klinisch habe sich jedoch eine gute Beweglichkeit bei lediglich ange deutetem Impingement links gefunden. Passend hierzu habe sich sonographisch kein Hinweis auf eine höhergradige Bursitis im Bereich der Schultergelenke und lediglich eine Ausdünnung des Supraspinatus beidseits gezeigt. Sie hätten sich daher entschlossen, primär auf eine Infiltration zu verzichten und hätten eine konservative Therapie mit NSAR sowie eine physiotherapeutische Behandlung begonnen, welche in der Vergangenheit wohl immer sehr gut angeschlagen habe. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein. Nachdem bereits im Jahr 2016 eine lumboradikuläre Sym ptomatik L4/L5 links diagnostiz i e rt worden sei, sei das geplante M RI jedoch damals nicht erfolgt. Aktuell finde sich klinisch weiterhin eine zu den Nervenwurzeln L4 bzw. L5 passende Symptomatik mit nun auch leichter Schwäche der Zehenhebung links. Sie hätten daher ein MRI veranlasst, welches jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sei. Zur geplanten Verlaufskontrolle sei der Be schwer deführer ebenfalls nicht erschienen. 3.3

Dr. B.___

berichtete am 1 0. März 2019 der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/142/16-18), der Beschwerdeführer stehe seit dem 8. November 2017 in seiner Abklä rung/

Behandlung. Anamnestisch seien diverse, zum Teil schwerwiegende Krankheiten bekannt. Eine akute myeloische Leukämie sei im September 2003 entdeckt und mit Erfolg behandelt worden. Es sei zudem ein lumboradikuläres, sensomo to risches Schmerzsyndrom L4/L5 links bekannt. Darüber hinaus sei ein subacro mialis

Impingement Schulter beidseits diagnostiziert worden, und zwar in den Jahren 2013/201 4. Diese Krankheiten, insbesondere die Leukämie, hätten zu psy chiatrischen Komplikationen geführt. Es habe sich ein sogenannte s Fatigue -Syn drom entwickelt. Z u d em sei es zu

einer langgezogenen, therapieresistenten de pressiven Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades gekommen. Ferner habe sich ein Abhängigkeitssyndrom, insbesondere wa s

Dormicum anbe lange, entwickelt. Ei ne chronische Schmerzstörung sei ebenfalls vorhanden . Das klinische Bild werde vom Fatigue -Syndrom, das nach der Chemotherapie auf getreten sei, von der depressiven Episode, die ebenfalls zur Antriebsminderung führe, vom chronischen Schmerzsyndrom, das die Antriebsschwäche augmentiere, und von den sich zuspitzenden Ehekonflikten bestimmt. Es sei weder mögl ich noch sinnvoll, die Auswirku n g en der einzelnen Diagnosen prozentual gegenein ander abzugrenzen. Wic htig sei die Feststellung, dass eine mehrfache Komor bi dität vorli ege, sowohl auf der somatischen, der psychischen als auch der psy chosozialen Ebene. Die Komorbidi tät bedeute, dass psychiatrisch die Behandlung schwierig werde und die Progn ose düster sei . Da die Symptome einander negativ verstärkten, sei auch die Behandelbarkeit gering. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das E rw erbsalter des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1960 recht hoch sei. Das heisse nun, dass auch seine Bewältigungsmöglichkeiten reduziert seien. Der Beschwerdeführer bekomme auch keine familiäre Unterstützung, im Gegenteil. Er stehe in einer schweren Konfliktsituation. Aus dem Ausgeführten erhelle sich, dass die Störungen invalidisierend verliefen. Alle Pathologien zusammen be trachtet dürfte es sich um eine vollständ ige Arbeitsunfähigkeit handeln. 3.4

RAD-Arzt Dr. Z.___ erklärte mit Stellu ngnahme vom 1. April

2019 (Urk. 11/175/ 3- 4), es lägen folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - lumboradikuläres

s ensomotorisches Schmerzsyndrom L4 (LS) links - mehrere Myogelosen lumbal, Haltungsinsuffizienz - Osteochondrose L3-S1 mit Diskusprotrusion en und Wurzelkompression L4/5 links - akute m yeloische Leukämie M4 (Erstdiagnose September 2003) - Chemotherapie bis 2004 - erfolglose Stammzelltransplantation - soweit bekannt in Remission - s ubac ro miales

Impingement Schulter beidseits (Erstdiagnose Januar 2004, Erstmanifestation August 2013) - l inks: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf -nahe und intramulare Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursiti s suba c r omialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement - rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasigen kleinen Osteophyt am Tuberculum

majus Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Verdacht auf COPD. Es seien keine Arztzeugnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit vorhan den. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizini schen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde ein stationärer Entzug bei Abhängigkeit von Dormicum empfohlen. Gleichzeitig sollte ein Medikamen ten plan bei den Behandlern eingeho lt werden. Auch werde empfohlen, nachzu fra gen, w er das Dormicum verschreibe. Ebenso werde empfohlen, einen Leistungs auszug der letzten fünf Jahre bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen. 3.5

PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Urologie des A.___,

erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 11/154), dass beim Beschwerdeführer neu ein Blasenkarzinom entdeckt worden sei . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben. 3.6

Mit Bericht an die damalige Hausärztin des Beschwerdeführers vom 5. August 2019 hielt Dr. med. E.___, Oberärztin, Klinik für Urologie des A.___, als Diagnosen fest (Urk. 11/159 /1-2) : - m uskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase mit platten e p ithelialer

Differenzierung pT2 cMx

cNO high -grade, Erstdiagnose Juli 2019 - MRI Leber am 2. August 2019: Hämangiom - Status nach transure thraler bipolarer H a rnblasentumo r-Resekt ion und parakollikulärer Biopsie beidseits am 2 5. Juli 2019 - CT am 1 7. Juli 2019: unklare hypodense Leberläsion im Segment 1, Metastas e hier nicht ausgeschlossen. Abklär ung mittels MRI Leber empfohlen. Kein Anhalt für Lymphknoten oder Fernmetastasen abdo minal - Zystoskopie Juli 2019: grosse intrav e s ikale Raumforderung - Spülzytologie: m alig n e Zellen eines Urothelkarzinoms - c ervico -brachiales Syndroms rechts - lumboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links - a kute myeloische Leukämie M4, Erstdiagnose September 2003 - l inksseitige Thoraxschmerzen - b ekannte ausgeprägte Depression

Es sei dem Beschwerdeführer die Therapie gemäss Guidelines mittels Zystektomie und neoadjuvanter Chemotherapie nach unauffälligem CT Thorax erläutert worden . Aufgrund der ausgeprägten Depression komme der Beschwerdeführer mit der Diagnose aktuell nicht zurecht. Er verweigere jegliche Therapie. Angesichts der Akutsituati on sei er am Vorstellungstag den Kollegen der Psychiatrie im Haus zur akuten Beurteilung zugewiesen worden. Er werde nach durc hgeführtem CT Thorax erneut zur Bespr echung des weiteren Prozederes aufgeboten werden. 3.7

Am 2 5. Februar 2020 wurden der Beschwerdegegnerin zwei Bericht e der Klinik für Konsiliarpsych iatrie und Psychosomatik des A.___

vom 2 6. Juli und vom 14. August 2019 zugestellt (Urk. 11/167) . M . Sc . F.___, Psychologe, hatte mit Be richt vom 1 4. August 2019 festgehalten, a n han d von Anamnese und psy chopathologischem Befund liesse sich ein affektives Syndrom mit Verlust an Freud e und Interesse, Energielosigkeit, ge d rückter Stimmung, gestörtem Schlaf und beeinträchtigtem Selbstwertgefühl objektivieren, welches sich am besten als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beschrei ben lasse (Urk. 11/167/2 -3). Im Rahmen eines Konsiliums Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 2 6. Juli 2019 war demgegenüber von Dr. med. G.___ und Dr. phil. H.___

als Diagnose eine rezidivierende depressive Episode, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), erhoben worden (Urk. 11/167/6-7). 3. 8

Dr. C.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2019 in Behandlung steht, nannte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 9. Juli 2020 (Urk. 11/174) als Diagnosen: - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), chronifiziert - Status nach Leukämie - Blasenkarzinom

Der Beschwerdeführe r sei seit dem 1. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. E r sehe den Beschwerdeführer etwa alle zwei bis vier Wochen. 3. 9

Dr. Y.___

verfasste am 2. April 2020 ein vom Beschwerdeführer selber in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 11/180), welches zum Zwecke der retro spektiven Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt de r Unterzeichnung eines Ehevertrages am 2 7. April 2006 in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/180 /1). Dr. Y.___ erklärte, es sei die Diagnose einer chronischen Depression beginnend in den 90er Jahren zu stellen. Diese sei ge kennzeichnet durch ein depressives Residualsyndrom, welch e s in Form einer Dysthymia (ICD-10 F31.1) im Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung (IDC-10 F33) entstanden sei. Differentialdiagno sti sch sei eine depressive Störung aufgrund eines medizinischen Krankheitsfaktors (ICD-10 F06.32) bei Status nach akuter myeloischer Leukämie und Status nach Chemotherapie anzunehmen. Hinzu kämen psychosoziale B e l a stungen wie Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Sta tus nach Familienzerrüttung durch Scheidung (ICD-10 Z63) und eine chronische somatische Erkrankung (rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, akute myelo-monozytäre Leukämie), welche die De pression auslös en und auf recht erhalten könnten. Zusätzlich nannte Dr. Y.___ als Diagnosen eine an haltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Störung durch Hypnoti ka konsum (ICD-10 F13.1). Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein t rächtigungen: Dis kre pa nzen zw i s chen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Diese seien erklärbar durch eine regressive Haltung, welche im Rahmen der depressi v en Störung entstanden und neurobiologisch mitbedingt und somit nicht ohne Weiteres willentlich über windbar sei. Insgesamt gäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenan a mnese, Beobach tung, Untersuchungsbefunde; Urk. 11/180/9). Es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Depression (ICD-10 F31.1, F33.2, F06.32) beginnend in den 90er Jahren vorliege. Infolgedessen sei er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gütertrennungsvereinbarung am 2 7. April 2006 nicht in der Lage gewesen, sich ein adäquates Bild von der Realität zu ver schaffen, sich über die Tragweite und die Opportunität seiner Unterschrift unter die Gütertrennungsvereinbarung ein vernünftiges Urteil zu bilden, auf grund der gewonnenen Einsicht bei verschiedenen denkbaren Möglichkeiten eine Entschei dung zu treffen und gemäss dieser Einsicht auch dem Versuch einer fremden Willensbeeinflussung durch seine Ex-Ehefrau Widerstand zu lei s ten (Urk. 11/180/10) . 3.1 0

Dr. Z.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3), das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gutachten zugunst en des Beschwer de führers in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung. Die nun auch gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei versiche rungsmedizinisch nachvollziehbar, jedoch bei entsprechendem Belastungsprofil (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs - und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmosphäre) könne aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst zugemutet werden. Am bisherigen Entscheid mit Be urteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und voller Arbeits fähig keit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Inklusion der oben genannten Kriterien könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten werden. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes D r. Z.___ (Urk. 11/184/3). 4.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.1.3

Die Einschätzung von Dr. Z.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter su chungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhande nen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

RAD-Arzt Dr. Z.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psy chi schen Gründen lediglich eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforde rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbei tsatmosphäre ausüben kann (Urk. 11/184/3).

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ha ben sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens neben Dr. Z.___

im Wesentlichen Dr. B.___ (E. 3.3), M . Sc . F.___

(E. 3. 7), die Dres . I.___ und H.___ (E. 3. 7), Dr. C.___ (E. 3.

8) und Dr. Y.___ (E. 3.9) geäussert.

Während M . Sc . F.___, die Dres . I.___ und H.___ (E. 3. 7) sowie

Dr. Y.___ (E. 3. 9)

keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten, hielten Dr. B.___ (E. 3.3) und Dr . C.___ (E. 3. 8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Dr. Z.___

erklärte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3)

zwar, dass die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei, er ging jedoch von einer 100%ge n Arbeitsfähigke it in angepasster Tätigkeit aus. Dr. Z.___, welcher Facharzt für Chirurgie, aber nicht für Psychiatrie ist, begründete seine Einschätzung, dass trotz psychischer Erkrankung eine 100%ige Arbeits tätigkeit

in angepasster Tätigkeit möglich sei, nicht. Es fehlt entsprechend seinen Stel lung nahmen nicht nur an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beur tei lungen der behandelnden Psychiater, sondern es ergibt sich aus seine n Stel lung nahme n auch in keiner Weise, ob bzw. in welcher Weise er die Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.2). Seine Beurteilung d es psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist da her nicht nachvollziehbar.

Gestützt auf die übrigen psychiatrischen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was vom Be schwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich dementspre chend als ungenügend abgeklärt. 4.3

Aus somatischer Sicht wurde im Juli 2019 ein m uskelinvasives Urothelkarzinom diagnostiziert (E. 3.5 und E. 3.6). Am 2 5. Juli 2019 wurde n eine transureth r ale biopolare Harnblasentumorr esektion und parakollikuläre Biopsie n

durchgeführt (Urk. 11/159/ 7-9). Der letzte ärztliche Bericht, welcher sich zum Urothelkarzinom

äussert, ist der Ber icht von Dr. E.___ vom 5. August 2019 (E. 3.6). Dr. E.___ hielt dabei im Rahmen der Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer eine Therapie verweigere, obwohl eine Therapie mittels Zystektomie und neoadjuvanter Che motherapie empfohlen sei (Urk. 11/159/2) . Gl eichzeitig ergibt sich aus dem Be richt im Rahmen der Diagnosestellung jedoch auch, dass am 2 5. Juli 2019 die Harnblasentumor r esektion durch geführt worden ist und dass das MRI Leber vom 2. August 2019 – lediglich – ein Hämangiom gezeigt ha t (Urk. 11/159/1). Diese Widersprüche lassen vermuten, dass die Beurteilung sich auf einen früheren Zeitpunkt als die Diagnosestellung bezieht. Auch wenn sich aus dem Bericht von Dr. E.___ ni cht eindeutig ergibt, ob durch die Harnblasentumorr esektion und das MRI Leber vom 2. August 2019 weitere Behandlungsmassnahmen, das heisst insbesondere die neoadjuvante Chemotherapie obsolet geworden sind, steht fest, dass der Beschwerdeführer nach August 2019 keine Termine im A.___ mehr wahr genommen hat (Urk. 11/163, Urk. 11/165, Urk. 11/166) und er sich auch sonst nicht aufgrund eines Tumorleidens in Behandlung befindet (Urk. 11/175/8). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren nach August 2019 zudem auch keine durch das Karzinom bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat (vgl. Urk. 11/175, Urk. 11/181), erweist es sich als widersprüchlich, wenn er nun beschwerdeweise beanstande n lässt, die Beschwerdegegnerin hätte betreffend Urothelkarzinom den Sach v erhalt ungenü gend abgeklärt . 4.4

Hinsichtlich der weiteren somatischen Beschwerden, insbesondere aus rheuma tologischer Sicht und betreffend Leukämie, ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 2). Diese Einschätzung stützt sich auf die Beurte ilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (Urk. 11/184/3) und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (Urk. 1 S. 4). 4.5

Nach dem Gesagten steht aus somatischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist. Der psychische Gesundheitszustand erweist sich hingegen als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 8 00.-- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Honorarnote vom 2 3. März 2021 (Urk.

14) machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als ange messen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'893.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zuzusprechen ist. 5 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer ge stellt e Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'893.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Renten anspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 2), im Zusammenhang mit dem Blasenkarzinom sei zwar von einer kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe es sich jedoch nicht g ehandelt. Das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gut achten zu gunsten des Beschwerdeführers in einer privatrechtlichen Auseinan der setzung. Die nun auch gestellt e psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar nachvollziehbar, b ei entsprechendem Belastungs profil könne dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit angepasst zugemutet werden. 2.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei neu an einem Blasentumor erkrankt . Zu dieser Erkrankung lägen keine aktuellen Arztberichte vor . Gemäss Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals A.___ vom 5. August 2019 sei aber von einem ernsthaften Krankheitsbild auszugehen. Offenbar sei eine entsprechende Nachbehandlung, auch mit Chemotherapie, empfohlen worden, welcher sich der Beschwerdeführer indessen verweigert habe. Wie sich die diesbezügliche Situa tion aktuell darstelle, sei völlig unklar. Eine Auswirkung dieser Erkrankung auf die A rbeitsfähi g k eit könne nicht beweis genügend ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei von zusätzlichen Schulterproblemen rechts und links die Rede. Die betreffenden Berichte der Klinik für Rheumatologie des A.___ seien jedoch ebenfalls nicht mehr aktuell.

Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer inzwischen unte r psy chischen Beschwerden leide . Dass in der angefochtenen Verfügung angesichts der fachärztlich festgestellten psychischen Problematik ohne ergänzende Abklä run gen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der psychiatrischen Berichte von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide Fachärzte FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um bloss reaktive depressive Episoden infolge der Krebserkrankungen gehandelt habe. Dagegen spreche insbesondere der Bericht von Dr. B.___, welcher

trotz vor vielen Jahren eingetretener Remission der Leukämie bereits vor Dia gno sestellung des Blasentumors von einer chronifizierten depressiven Entwick lung ausgegangen sei. Es bestünden klare Anhaltspunkte für ein m assiv inva lidi sie rendes Leiden.

Es

drängten sich nach dem Gesagten weitere medizinische Abklärungen auf, in erster Linie ein psychiatrisches Gutachten, aber auch eine aktuelle Untersuchung bezüglich der Mitte 2019 festgestellten Tumorerkrankung.

E. 3 4), es lägen folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - lumboradikuläres

s ensomotorisches Schmerzsyndrom L4 (LS) links - mehrere Myogelosen lumbal, Haltungsinsuffizienz - Osteochondrose L3-S1 mit Diskusprotrusion en und Wurzelkompression L4/5 links - akute m yeloische Leukämie M4 (Erstdiagnose September 2003) - Chemotherapie bis 2004 - erfolglose Stammzelltransplantation - soweit bekannt in Remission - s ubac ro miales

Impingement Schulter beidseits (Erstdiagnose Januar 2004, Erstmanifestation August 2013) - l inks: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf -nahe und intramulare Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursiti s suba c r omialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement - rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasigen kleinen Osteophyt am Tuberculum

majus Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Verdacht auf COPD. Es seien keine Arztzeugnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit vorhan den. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizini schen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde ein stationärer Entzug bei Abhängigkeit von Dormicum empfohlen. Gleichzeitig sollte ein Medikamen ten plan bei den Behandlern eingeho lt werden. Auch werde empfohlen, nachzu fra gen, w er das Dormicum verschreibe. Ebenso werde empfohlen, einen Leistungs auszug der letzten fünf Jahre bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

E. 3.1 0

Dr. Z.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3), das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gutachten zugunst en des Beschwer de führers in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung. Die nun auch gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei versiche rungsmedizinisch nachvollziehbar, jedoch bei entsprechendem Belastungsprofil (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs - und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmosphäre) könne aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst zugemutet werden. Am bisherigen Entscheid mit Be urteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und voller Arbeits fähig keit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Inklusion der oben genannten Kriterien könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten werden. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes D r. Z.___ (Urk. 11/184/3). 4.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.1.3

Die Einschätzung von Dr. Z.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter su chungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhande nen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

RAD-Arzt Dr. Z.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psy chi schen Gründen lediglich eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforde rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbei tsatmosphäre ausüben kann (Urk. 11/184/3).

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ha ben sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens neben Dr. Z.___

im Wesentlichen Dr. B.___ (E. 3.3), M . Sc . F.___

(E. 3. 7), die Dres . I.___ und H.___ (E. 3. 7), Dr. C.___ (E. 3.

8) und Dr. Y.___ (E. 3.9) geäussert.

Während M . Sc . F.___, die Dres . I.___ und H.___ (E. 3. 7) sowie

Dr. Y.___ (E. 3.

E. 3.2 Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte die Beschwerde geg nerin die Klinik für Rheumatologie des A.___ um Berichterstattung, worauf der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2018

von der Klinik für Rheumatologie mit geteilt wurde, dass d er Beschwerdeführer nur zweimal bei ihnen in Behand lung gewesen sei. Den letzten Termin im Mai 2018 habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 11/125). Die Klinik für Rheumatologie stellte der Beschwer degegnerin den Bericht vom 1 6. Mai 2018 zu, welchen sie dem damaligen Haus arzt des Beschwerdeführers gesandt hatte (Urk. 11/126). In diesem Bericht wurden die folgenden Diagnosen genannt : - l umboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links - a ktuell : Hypästhesie Unterschenk el later al, Zehenheberschwäche M4a, Lasèg ue links positiv - MRI LWS geplant auf 2 3. April 2018: vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica, aktuell linksbetont - Status nach Traktionstrauma etwa August 2013 - k linisch Impingement Symptomatik und pathologische Funktionstests (M. Supraspinatus und M. Infraspinatus) - Sonographie Schultergelenke Juli 2014: links: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf -nahe & intramurale Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement; rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasig en kleinen Osteophyt s am Tuberculum

majus - Sonographie Schultergelenke 1 8. April 2018: a usgedünnte SSP-Sehne beidseits, keine relevante Bursitis - a k ute myeloische Leukäm i e M4, Erstdiagnose September 2003 - Chemotherapie bis 2004 - e rfolglose Stammzelltransplantation - s oweit bekannt Remission - b ekannte Depression - l inksseitige Thoraxschmerzen - a.e . muskuloskelettal, Diff erentialdiagnose bei obstruktiv er B ronchiti s - cvRF : Nikotinkonsum (70 pack

year s), positive Familienanamnese - Verdacht auf COPD

Der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen. Er klage aktuell über im Vordergrund stehende Schul t erschmerzen beidseits, wobei aktuell die linke Seite mehr Probleme bereite. Vom Schmerzcharakter her passten die angegebenen Beschwerden sehr gut zur bekannten Periarthropathia

humeroscapularis

tendino pathica . Klinisch habe sich jedoch eine gute Beweglichkeit bei lediglich ange deutetem Impingement links gefunden. Passend hierzu habe sich sonographisch kein Hinweis auf eine höhergradige Bursitis im Bereich der Schultergelenke und lediglich eine Ausdünnung des Supraspinatus beidseits gezeigt. Sie hätten sich daher entschlossen, primär auf eine Infiltration zu verzichten und hätten eine konservative Therapie mit NSAR sowie eine physiotherapeutische Behandlung begonnen, welche in der Vergangenheit wohl immer sehr gut angeschlagen habe. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein. Nachdem bereits im Jahr 2016 eine lumboradikuläre Sym ptomatik L4/L5 links diagnostiz i e rt worden sei, sei das geplante M RI jedoch damals nicht erfolgt. Aktuell finde sich klinisch weiterhin eine zu den Nervenwurzeln L4 bzw. L5 passende Symptomatik mit nun auch leichter Schwäche der Zehenhebung links. Sie hätten daher ein MRI veranlasst, welches jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sei. Zur geplanten Verlaufskontrolle sei der Be schwer deführer ebenfalls nicht erschienen.

E. 3.3 Dr. B.___

berichtete am 1 0. März 2019 der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/142/16-18), der Beschwerdeführer stehe seit dem 8. November 2017 in seiner Abklä rung/

Behandlung. Anamnestisch seien diverse, zum Teil schwerwiegende Krankheiten bekannt. Eine akute myeloische Leukämie sei im September 2003 entdeckt und mit Erfolg behandelt worden. Es sei zudem ein lumboradikuläres, sensomo to risches Schmerzsyndrom L4/L5 links bekannt. Darüber hinaus sei ein subacro mialis

Impingement Schulter beidseits diagnostiziert worden, und zwar in den Jahren 2013/201 4. Diese Krankheiten, insbesondere die Leukämie, hätten zu psy chiatrischen Komplikationen geführt. Es habe sich ein sogenannte s Fatigue -Syn drom entwickelt. Z u d em sei es zu

einer langgezogenen, therapieresistenten de pressiven Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades gekommen. Ferner habe sich ein Abhängigkeitssyndrom, insbesondere wa s

Dormicum anbe lange, entwickelt. Ei ne chronische Schmerzstörung sei ebenfalls vorhanden . Das klinische Bild werde vom Fatigue -Syndrom, das nach der Chemotherapie auf getreten sei, von der depressiven Episode, die ebenfalls zur Antriebsminderung führe, vom chronischen Schmerzsyndrom, das die Antriebsschwäche augmentiere, und von den sich zuspitzenden Ehekonflikten bestimmt. Es sei weder mögl ich noch sinnvoll, die Auswirku n g en der einzelnen Diagnosen prozentual gegenein ander abzugrenzen. Wic htig sei die Feststellung, dass eine mehrfache Komor bi dität vorli ege, sowohl auf der somatischen, der psychischen als auch der psy chosozialen Ebene. Die Komorbidi tät bedeute, dass psychiatrisch die Behandlung schwierig werde und die Progn ose düster sei . Da die Symptome einander negativ verstärkten, sei auch die Behandelbarkeit gering. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das E rw erbsalter des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1960 recht hoch sei. Das heisse nun, dass auch seine Bewältigungsmöglichkeiten reduziert seien. Der Beschwerdeführer bekomme auch keine familiäre Unterstützung, im Gegenteil. Er stehe in einer schweren Konfliktsituation. Aus dem Ausgeführten erhelle sich, dass die Störungen invalidisierend verliefen. Alle Pathologien zusammen be trachtet dürfte es sich um eine vollständ ige Arbeitsunfähigkeit handeln.

E. 3.4 RAD-Arzt Dr. Z.___ erklärte mit Stellu ngnahme vom 1. April

2019 (Urk. 11/175/

E. 3.5 PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Urologie des A.___,

erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 11/154), dass beim Beschwerdeführer neu ein Blasenkarzinom entdeckt worden sei . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben.

E. 3.6 Mit Bericht an die damalige Hausärztin des Beschwerdeführers vom 5. August 2019 hielt Dr. med. E.___, Oberärztin, Klinik für Urologie des A.___, als Diagnosen fest (Urk. 11/159 /1-2) : - m uskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase mit platten e p ithelialer

Differenzierung pT2 cMx

cNO high -grade, Erstdiagnose Juli 2019 - MRI Leber am 2. August 2019: Hämangiom - Status nach transure thraler bipolarer H a rnblasentumo r-Resekt ion und parakollikulärer Biopsie beidseits am 2 5. Juli 2019 - CT am 1 7. Juli 2019: unklare hypodense Leberläsion im Segment 1, Metastas e hier nicht ausgeschlossen. Abklär ung mittels MRI Leber empfohlen. Kein Anhalt für Lymphknoten oder Fernmetastasen abdo minal - Zystoskopie Juli 2019: grosse intrav e s ikale Raumforderung - Spülzytologie: m alig n e Zellen eines Urothelkarzinoms - c ervico -brachiales Syndroms rechts - lumboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links - a kute myeloische Leukämie M4, Erstdiagnose September 2003 - l inksseitige Thoraxschmerzen - b ekannte ausgeprägte Depression

Es sei dem Beschwerdeführer die Therapie gemäss Guidelines mittels Zystektomie und neoadjuvanter Chemotherapie nach unauffälligem CT Thorax erläutert worden . Aufgrund der ausgeprägten Depression komme der Beschwerdeführer mit der Diagnose aktuell nicht zurecht. Er verweigere jegliche Therapie. Angesichts der Akutsituati on sei er am Vorstellungstag den Kollegen der Psychiatrie im Haus zur akuten Beurteilung zugewiesen worden. Er werde nach durc hgeführtem CT Thorax erneut zur Bespr echung des weiteren Prozederes aufgeboten werden.

E. 3.7 Am 2 5. Februar 2020 wurden der Beschwerdegegnerin zwei Bericht e der Klinik für Konsiliarpsych iatrie und Psychosomatik des A.___

vom 2 6. Juli und vom 14. August 2019 zugestellt (Urk. 11/167) . M . Sc . F.___, Psychologe, hatte mit Be richt vom 1 4. August 2019 festgehalten, a n han d von Anamnese und psy chopathologischem Befund liesse sich ein affektives Syndrom mit Verlust an Freud e und Interesse, Energielosigkeit, ge d rückter Stimmung, gestörtem Schlaf und beeinträchtigtem Selbstwertgefühl objektivieren, welches sich am besten als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beschrei ben lasse (Urk. 11/167/2 -3). Im Rahmen eines Konsiliums Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 2 6. Juli 2019 war demgegenüber von Dr. med. G.___ und Dr. phil. H.___

als Diagnose eine rezidivierende depressive Episode, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), erhoben worden (Urk. 11/167/6-7).

E. 8 Dr. C.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2019 in Behandlung steht, nannte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 9. Juli 2020 (Urk. 11/174) als Diagnosen: - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), chronifiziert - Status nach Leukämie - Blasenkarzinom

Der Beschwerdeführe r sei seit dem 1. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. E r sehe den Beschwerdeführer etwa alle zwei bis vier Wochen. 3.

E. 9 )

keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten, hielten Dr. B.___ (E. 3.3) und Dr . C.___ (E. 3. 8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Dr. Z.___

erklärte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3)

zwar, dass die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei, er ging jedoch von einer 100%ge n Arbeitsfähigke it in angepasster Tätigkeit aus. Dr. Z.___, welcher Facharzt für Chirurgie, aber nicht für Psychiatrie ist, begründete seine Einschätzung, dass trotz psychischer Erkrankung eine 100%ige Arbeits tätigkeit

in angepasster Tätigkeit möglich sei, nicht. Es fehlt entsprechend seinen Stel lung nahmen nicht nur an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beur tei lungen der behandelnden Psychiater, sondern es ergibt sich aus seine n Stel lung nahme n auch in keiner Weise, ob bzw. in welcher Weise er die Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.2). Seine Beurteilung d es psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist da her nicht nachvollziehbar.

Gestützt auf die übrigen psychiatrischen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was vom Be schwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich dementspre chend als ungenügend abgeklärt. 4.3

Aus somatischer Sicht wurde im Juli 2019 ein m uskelinvasives Urothelkarzinom diagnostiziert (E. 3.5 und E. 3.6). Am 2 5. Juli 2019 wurde n eine transureth r ale biopolare Harnblasentumorr esektion und parakollikuläre Biopsie n

durchgeführt (Urk. 11/159/ 7-9). Der letzte ärztliche Bericht, welcher sich zum Urothelkarzinom

äussert, ist der Ber icht von Dr. E.___ vom 5. August 2019 (E. 3.6). Dr. E.___ hielt dabei im Rahmen der Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer eine Therapie verweigere, obwohl eine Therapie mittels Zystektomie und neoadjuvanter Che motherapie empfohlen sei (Urk. 11/159/2) . Gl eichzeitig ergibt sich aus dem Be richt im Rahmen der Diagnosestellung jedoch auch, dass am 2 5. Juli 2019 die Harnblasentumor r esektion durch geführt worden ist und dass das MRI Leber vom 2. August 2019 – lediglich – ein Hämangiom gezeigt ha t (Urk. 11/159/1). Diese Widersprüche lassen vermuten, dass die Beurteilung sich auf einen früheren Zeitpunkt als die Diagnosestellung bezieht. Auch wenn sich aus dem Bericht von Dr. E.___ ni cht eindeutig ergibt, ob durch die Harnblasentumorr esektion und das MRI Leber vom 2. August 2019 weitere Behandlungsmassnahmen, das heisst insbesondere die neoadjuvante Chemotherapie obsolet geworden sind, steht fest, dass der Beschwerdeführer nach August 2019 keine Termine im A.___ mehr wahr genommen hat (Urk. 11/163, Urk. 11/165, Urk. 11/166) und er sich auch sonst nicht aufgrund eines Tumorleidens in Behandlung befindet (Urk. 11/175/8). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren nach August 2019 zudem auch keine durch das Karzinom bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat (vgl. Urk. 11/175, Urk. 11/181), erweist es sich als widersprüchlich, wenn er nun beschwerdeweise beanstande n lässt, die Beschwerdegegnerin hätte betreffend Urothelkarzinom den Sach v erhalt ungenü gend abgeklärt . 4.4

Hinsichtlich der weiteren somatischen Beschwerden, insbesondere aus rheuma tologischer Sicht und betreffend Leukämie, ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 2). Diese Einschätzung stützt sich auf die Beurte ilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (Urk. 11/184/3) und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (Urk. 1 S. 4). 4.5

Nach dem Gesagten steht aus somatischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist. Der psychische Gesundheitszustand erweist sich hingegen als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 8 00.-- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Honorarnote vom 2 3. März 2021 (Urk.

14) machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als ange messen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'893.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zuzusprechen ist. 5 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer ge stellt e Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'893.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00068

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

10. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 1. April 1993 (Eingangsdatum) erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 1995 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/38). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 11/41/3). Da die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 1995 am 7. Juni 1995 wiedererwä gungsweise aufhob (Urk. 11/40), wurde der Prozess vom hiesigen Gericht als ge genstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 11/44). Die

IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 11/46) und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49) mit Verfügung vom 31. Oktober 1995 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/50).

Am 2 4. März 1997 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/52). Die IV-Stelle nahm abermals medi zinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64, Urk. 11/65) mit Verfügung vom 3. Febru ar 1999 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/69).

Am 1 4. Februar 2005 (Eingangsdatum) meldete sich d er Versicherte,

welcher in zwischen an einer akuten myeloischen Leukämie erkrankt war (Urk. 11/84),

erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/72). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. November

bzw. vom 8. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. September 2004 bis 3 1. März 2005 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/87, Urk. 11/97, Urk. 11/103). Auf die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/98) trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2006 nicht ein (Urk. 11/105). 1.2

Am 2 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stel l e zum Leistungsbezug an (Urk. 11/117). Die IV-Stelle lud ihn daraufhin mehrmals zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 11/119), zu welche m er jedoch ni cht erschien (Urk. 11/119, Urk. 11/121, Urk. 11/122, Urk. 11/175/1) . Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 11/126, Urk. 11/130, 11/139, Urk . 11/140, Urk. 11/142, Urk. 11/152, Urk. 11/153, Urk. 11/154, Urk. 11/159, Urk. 11/167, Urk. 11/174) sowie einen Leistungsauszug der Krankenkasse des Versicherten ein (Urk. 11/147) und stellte dem Versicherten, bei welchem im Juli 2019 ein papil läres

Urothelkarzinom diagnostiziert worden war (Urk. 11/154, Urk. 11/159), mit Vor be scheid vom 2 5. August 2020 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu ver neinen (Urk. 11/177). Dagegen liess der Versicher te unter Einreichung eines Gut ach tens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Einwand erheben (Urk. 11/178, Urk. 11/180, Urk. 11/181). Nachdem RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 12. Dezember 2020 Stellung genommen ha tte (Urk. 11/184), verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 6. Dezember 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___

mit Eingabe vom 2 8. Januar 2021 (Urk.

1) Be schwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzende n medizinische n Abklärungen und zum Neuent scheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Be stellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. März 2011 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 3. März 2021 (Urk.

13) reichte Rechtsanwalt Daniel Christe seine Honorarnote ein (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Renten anspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 2), im Zusammenhang mit dem Blasenkarzinom sei zwar von einer kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe es sich jedoch nicht g ehandelt. Das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gut achten zu gunsten des Beschwerdeführers in einer privatrechtlichen Auseinan der setzung. Die nun auch gestellt e psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar nachvollziehbar, b ei entsprechendem Belastungs profil könne dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit angepasst zugemutet werden. 2.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei neu an einem Blasentumor erkrankt . Zu dieser Erkrankung lägen keine aktuellen Arztberichte vor . Gemäss Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals A.___ vom 5. August 2019 sei aber von einem ernsthaften Krankheitsbild auszugehen. Offenbar sei eine entsprechende Nachbehandlung, auch mit Chemotherapie, empfohlen worden, welcher sich der Beschwerdeführer indessen verweigert habe. Wie sich die diesbezügliche Situa tion aktuell darstelle, sei völlig unklar. Eine Auswirkung dieser Erkrankung auf die A rbeitsfähi g k eit könne nicht beweis genügend ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei von zusätzlichen Schulterproblemen rechts und links die Rede. Die betreffenden Berichte der Klinik für Rheumatologie des A.___ seien jedoch ebenfalls nicht mehr aktuell.

Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer inzwischen unte r psy chischen Beschwerden leide . Dass in der angefochtenen Verfügung angesichts der fachärztlich festgestellten psychischen Problematik ohne ergänzende Abklä run gen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der psychiatrischen Berichte von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide Fachärzte FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um bloss reaktive depressive Episoden infolge der Krebserkrankungen gehandelt habe. Dagegen spreche insbesondere der Bericht von Dr. B.___, welcher

trotz vor vielen Jahren eingetretener Remission der Leukämie bereits vor Dia gno sestellung des Blasentumors von einer chronifizierten depressiven Entwick lung ausgegangen sei. Es bestünden klare Anhaltspunkte für ein m assiv inva lidi sie rendes Leiden.

Es

drängten sich nach dem Gesagten weitere medizinische Abklärungen auf, in erster Linie ein psychiatrisches Gutachten, aber auch eine aktuelle Untersuchung bezüglich der Mitte 2019 festgestellten Tumorerkrankung. 3. 3.1

Die Ärzte des Zentrums für H ämatologie und Onkologie des A.___ hielten mit Bericht an den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers vom 1 8. April 2018 fest (Urk. 11/130/9-10), die selbständige Zuweis ung des Beschwerdeführers sei zur Verlaufskontrolle bei im Jahre 2003 diagnostizierter akuter myeloischer Leu kämie sowie aktuell geplantem Hausarztwechsel erfolgt . Bis auf Schmerzen in beiden Schultern, die aktuell in rheumatologischer Abklärung seien, sei der Be schwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt beschwerdefrei. Insbesondere bestehe keine B-Symptomatik sowie keine Blutungsneigung oder zunehmende Müdigkeit. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Zolpidem am Abend. Die vorbestehende Therapie mit Remeron habe er abgesetzt. In der klinischen Untersuchung zeigten sich keine auffälligen Befunde, insbesonde r e auch keine He patosplenomegalie und keine periphere Lymphadenopathie . Das periphere Blutbild sei unauffällig gewesen, insbesondere habe sich in der mikroskopischen Beurteilung kein Anhalt für Blasten oder myeloische Vorstufen gezeigt. Laborchemisch seien die Nieren reten t ionsparameter, die Entzündungsparameter sowie die Leberparameter unauf fällig. Somit könne 15 Jahre nach Erstdiagnose einer akuten myeloischen Leu kämie weiterhin eine komplette Remission festgehalten werden. 3.2

Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte die Beschwerde geg nerin die Klinik für Rheumatologie des A.___ um Berichterstattung, worauf der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2018

von der Klinik für Rheumatologie mit geteilt wurde, dass d er Beschwerdeführer nur zweimal bei ihnen in Behand lung gewesen sei. Den letzten Termin im Mai 2018 habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 11/125). Die Klinik für Rheumatologie stellte der Beschwer degegnerin den Bericht vom 1 6. Mai 2018 zu, welchen sie dem damaligen Haus arzt des Beschwerdeführers gesandt hatte (Urk. 11/126). In diesem Bericht wurden die folgenden Diagnosen genannt : - l umboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links - a ktuell : Hypästhesie Unterschenk el later al, Zehenheberschwäche M4a, Lasèg ue links positiv - MRI LWS geplant auf 2 3. April 2018: vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica, aktuell linksbetont - Status nach Traktionstrauma etwa August 2013 - k linisch Impingement Symptomatik und pathologische Funktionstests (M. Supraspinatus und M. Infraspinatus) - Sonographie Schultergelenke Juli 2014: links: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf -nahe & intramurale Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement; rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasig en kleinen Osteophyt s am Tuberculum

majus - Sonographie Schultergelenke 1 8. April 2018: a usgedünnte SSP-Sehne beidseits, keine relevante Bursitis - a k ute myeloische Leukäm i e M4, Erstdiagnose September 2003 - Chemotherapie bis 2004 - e rfolglose Stammzelltransplantation - s oweit bekannt Remission - b ekannte Depression - l inksseitige Thoraxschmerzen - a.e . muskuloskelettal, Diff erentialdiagnose bei obstruktiv er B ronchiti s - cvRF : Nikotinkonsum (70 pack

year s), positive Familienanamnese - Verdacht auf COPD

Der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen. Er klage aktuell über im Vordergrund stehende Schul t erschmerzen beidseits, wobei aktuell die linke Seite mehr Probleme bereite. Vom Schmerzcharakter her passten die angegebenen Beschwerden sehr gut zur bekannten Periarthropathia

humeroscapularis

tendino pathica . Klinisch habe sich jedoch eine gute Beweglichkeit bei lediglich ange deutetem Impingement links gefunden. Passend hierzu habe sich sonographisch kein Hinweis auf eine höhergradige Bursitis im Bereich der Schultergelenke und lediglich eine Ausdünnung des Supraspinatus beidseits gezeigt. Sie hätten sich daher entschlossen, primär auf eine Infiltration zu verzichten und hätten eine konservative Therapie mit NSAR sowie eine physiotherapeutische Behandlung begonnen, welche in der Vergangenheit wohl immer sehr gut angeschlagen habe. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein. Nachdem bereits im Jahr 2016 eine lumboradikuläre Sym ptomatik L4/L5 links diagnostiz i e rt worden sei, sei das geplante M RI jedoch damals nicht erfolgt. Aktuell finde sich klinisch weiterhin eine zu den Nervenwurzeln L4 bzw. L5 passende Symptomatik mit nun auch leichter Schwäche der Zehenhebung links. Sie hätten daher ein MRI veranlasst, welches jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sei. Zur geplanten Verlaufskontrolle sei der Be schwer deführer ebenfalls nicht erschienen. 3.3

Dr. B.___

berichtete am 1 0. März 2019 der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/142/16-18), der Beschwerdeführer stehe seit dem 8. November 2017 in seiner Abklä rung/

Behandlung. Anamnestisch seien diverse, zum Teil schwerwiegende Krankheiten bekannt. Eine akute myeloische Leukämie sei im September 2003 entdeckt und mit Erfolg behandelt worden. Es sei zudem ein lumboradikuläres, sensomo to risches Schmerzsyndrom L4/L5 links bekannt. Darüber hinaus sei ein subacro mialis

Impingement Schulter beidseits diagnostiziert worden, und zwar in den Jahren 2013/201 4. Diese Krankheiten, insbesondere die Leukämie, hätten zu psy chiatrischen Komplikationen geführt. Es habe sich ein sogenannte s Fatigue -Syn drom entwickelt. Z u d em sei es zu

einer langgezogenen, therapieresistenten de pressiven Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades gekommen. Ferner habe sich ein Abhängigkeitssyndrom, insbesondere wa s

Dormicum anbe lange, entwickelt. Ei ne chronische Schmerzstörung sei ebenfalls vorhanden . Das klinische Bild werde vom Fatigue -Syndrom, das nach der Chemotherapie auf getreten sei, von der depressiven Episode, die ebenfalls zur Antriebsminderung führe, vom chronischen Schmerzsyndrom, das die Antriebsschwäche augmentiere, und von den sich zuspitzenden Ehekonflikten bestimmt. Es sei weder mögl ich noch sinnvoll, die Auswirku n g en der einzelnen Diagnosen prozentual gegenein ander abzugrenzen. Wic htig sei die Feststellung, dass eine mehrfache Komor bi dität vorli ege, sowohl auf der somatischen, der psychischen als auch der psy chosozialen Ebene. Die Komorbidi tät bedeute, dass psychiatrisch die Behandlung schwierig werde und die Progn ose düster sei . Da die Symptome einander negativ verstärkten, sei auch die Behandelbarkeit gering. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das E rw erbsalter des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1960 recht hoch sei. Das heisse nun, dass auch seine Bewältigungsmöglichkeiten reduziert seien. Der Beschwerdeführer bekomme auch keine familiäre Unterstützung, im Gegenteil. Er stehe in einer schweren Konfliktsituation. Aus dem Ausgeführten erhelle sich, dass die Störungen invalidisierend verliefen. Alle Pathologien zusammen be trachtet dürfte es sich um eine vollständ ige Arbeitsunfähigkeit handeln. 3.4

RAD-Arzt Dr. Z.___ erklärte mit Stellu ngnahme vom 1. April

2019 (Urk. 11/175/ 3- 4), es lägen folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - lumboradikuläres

s ensomotorisches Schmerzsyndrom L4 (LS) links - mehrere Myogelosen lumbal, Haltungsinsuffizienz - Osteochondrose L3-S1 mit Diskusprotrusion en und Wurzelkompression L4/5 links - akute m yeloische Leukämie M4 (Erstdiagnose September 2003) - Chemotherapie bis 2004 - erfolglose Stammzelltransplantation - soweit bekannt in Remission - s ubac ro miales

Impingement Schulter beidseits (Erstdiagnose Januar 2004, Erstmanifestation August 2013) - l inks: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf -nahe und intramulare Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursiti s suba c r omialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement - rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasigen kleinen Osteophyt am Tuberculum

majus Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Verdacht auf COPD. Es seien keine Arztzeugnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit vorhan den. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizini schen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde ein stationärer Entzug bei Abhängigkeit von Dormicum empfohlen. Gleichzeitig sollte ein Medikamen ten plan bei den Behandlern eingeho lt werden. Auch werde empfohlen, nachzu fra gen, w er das Dormicum verschreibe. Ebenso werde empfohlen, einen Leistungs auszug der letzten fünf Jahre bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen. 3.5

PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Urologie des A.___,

erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 11/154), dass beim Beschwerdeführer neu ein Blasenkarzinom entdeckt worden sei . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben. 3.6

Mit Bericht an die damalige Hausärztin des Beschwerdeführers vom 5. August 2019 hielt Dr. med. E.___, Oberärztin, Klinik für Urologie des A.___, als Diagnosen fest (Urk. 11/159 /1-2) : - m uskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase mit platten e p ithelialer

Differenzierung pT2 cMx

cNO high -grade, Erstdiagnose Juli 2019 - MRI Leber am 2. August 2019: Hämangiom - Status nach transure thraler bipolarer H a rnblasentumo r-Resekt ion und parakollikulärer Biopsie beidseits am 2 5. Juli 2019 - CT am 1 7. Juli 2019: unklare hypodense Leberläsion im Segment 1, Metastas e hier nicht ausgeschlossen. Abklär ung mittels MRI Leber empfohlen. Kein Anhalt für Lymphknoten oder Fernmetastasen abdo minal - Zystoskopie Juli 2019: grosse intrav e s ikale Raumforderung - Spülzytologie: m alig n e Zellen eines Urothelkarzinoms - c ervico -brachiales Syndroms rechts - lumboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links - a kute myeloische Leukämie M4, Erstdiagnose September 2003 - l inksseitige Thoraxschmerzen - b ekannte ausgeprägte Depression

Es sei dem Beschwerdeführer die Therapie gemäss Guidelines mittels Zystektomie und neoadjuvanter Chemotherapie nach unauffälligem CT Thorax erläutert worden . Aufgrund der ausgeprägten Depression komme der Beschwerdeführer mit der Diagnose aktuell nicht zurecht. Er verweigere jegliche Therapie. Angesichts der Akutsituati on sei er am Vorstellungstag den Kollegen der Psychiatrie im Haus zur akuten Beurteilung zugewiesen worden. Er werde nach durc hgeführtem CT Thorax erneut zur Bespr echung des weiteren Prozederes aufgeboten werden. 3.7

Am 2 5. Februar 2020 wurden der Beschwerdegegnerin zwei Bericht e der Klinik für Konsiliarpsych iatrie und Psychosomatik des A.___

vom 2 6. Juli und vom 14. August 2019 zugestellt (Urk. 11/167) . M . Sc . F.___, Psychologe, hatte mit Be richt vom 1 4. August 2019 festgehalten, a n han d von Anamnese und psy chopathologischem Befund liesse sich ein affektives Syndrom mit Verlust an Freud e und Interesse, Energielosigkeit, ge d rückter Stimmung, gestörtem Schlaf und beeinträchtigtem Selbstwertgefühl objektivieren, welches sich am besten als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beschrei ben lasse (Urk. 11/167/2 -3). Im Rahmen eines Konsiliums Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 2 6. Juli 2019 war demgegenüber von Dr. med. G.___ und Dr. phil. H.___

als Diagnose eine rezidivierende depressive Episode, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), erhoben worden (Urk. 11/167/6-7). 3. 8

Dr. C.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2019 in Behandlung steht, nannte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 9. Juli 2020 (Urk. 11/174) als Diagnosen: - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), chronifiziert - Status nach Leukämie - Blasenkarzinom

Der Beschwerdeführe r sei seit dem 1. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. E r sehe den Beschwerdeführer etwa alle zwei bis vier Wochen. 3. 9

Dr. Y.___

verfasste am 2. April 2020 ein vom Beschwerdeführer selber in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 11/180), welches zum Zwecke der retro spektiven Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt de r Unterzeichnung eines Ehevertrages am 2 7. April 2006 in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/180 /1). Dr. Y.___ erklärte, es sei die Diagnose einer chronischen Depression beginnend in den 90er Jahren zu stellen. Diese sei ge kennzeichnet durch ein depressives Residualsyndrom, welch e s in Form einer Dysthymia (ICD-10 F31.1) im Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung (IDC-10 F33) entstanden sei. Differentialdiagno sti sch sei eine depressive Störung aufgrund eines medizinischen Krankheitsfaktors (ICD-10 F06.32) bei Status nach akuter myeloischer Leukämie und Status nach Chemotherapie anzunehmen. Hinzu kämen psychosoziale B e l a stungen wie Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Sta tus nach Familienzerrüttung durch Scheidung (ICD-10 Z63) und eine chronische somatische Erkrankung (rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, akute myelo-monozytäre Leukämie), welche die De pression auslös en und auf recht erhalten könnten. Zusätzlich nannte Dr. Y.___ als Diagnosen eine an haltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Störung durch Hypnoti ka konsum (ICD-10 F13.1). Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein t rächtigungen: Dis kre pa nzen zw i s chen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Diese seien erklärbar durch eine regressive Haltung, welche im Rahmen der depressi v en Störung entstanden und neurobiologisch mitbedingt und somit nicht ohne Weiteres willentlich über windbar sei. Insgesamt gäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenan a mnese, Beobach tung, Untersuchungsbefunde; Urk. 11/180/9). Es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Depression (ICD-10 F31.1, F33.2, F06.32) beginnend in den 90er Jahren vorliege. Infolgedessen sei er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gütertrennungsvereinbarung am 2 7. April 2006 nicht in der Lage gewesen, sich ein adäquates Bild von der Realität zu ver schaffen, sich über die Tragweite und die Opportunität seiner Unterschrift unter die Gütertrennungsvereinbarung ein vernünftiges Urteil zu bilden, auf grund der gewonnenen Einsicht bei verschiedenen denkbaren Möglichkeiten eine Entschei dung zu treffen und gemäss dieser Einsicht auch dem Versuch einer fremden Willensbeeinflussung durch seine Ex-Ehefrau Widerstand zu lei s ten (Urk. 11/180/10) . 3.1 0

Dr. Z.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3), das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gutachten zugunst en des Beschwer de führers in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung. Die nun auch gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei versiche rungsmedizinisch nachvollziehbar, jedoch bei entsprechendem Belastungsprofil (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs - und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmosphäre) könne aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst zugemutet werden. Am bisherigen Entscheid mit Be urteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und voller Arbeits fähig keit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Inklusion der oben genannten Kriterien könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten werden. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes D r. Z.___ (Urk. 11/184/3). 4.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.1.3

Die Einschätzung von Dr. Z.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter su chungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhande nen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

RAD-Arzt Dr. Z.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psy chi schen Gründen lediglich eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforde rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbei tsatmosphäre ausüben kann (Urk. 11/184/3).

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ha ben sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens neben Dr. Z.___

im Wesentlichen Dr. B.___ (E. 3.3), M . Sc . F.___

(E. 3. 7), die Dres . I.___ und H.___ (E. 3. 7), Dr. C.___ (E. 3.

8) und Dr. Y.___ (E. 3.9) geäussert.

Während M . Sc . F.___, die Dres . I.___ und H.___ (E. 3. 7) sowie

Dr. Y.___ (E. 3. 9)

keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten, hielten Dr. B.___ (E. 3.3) und Dr . C.___ (E. 3. 8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Dr. Z.___

erklärte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3)

zwar, dass die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei, er ging jedoch von einer 100%ge n Arbeitsfähigke it in angepasster Tätigkeit aus. Dr. Z.___, welcher Facharzt für Chirurgie, aber nicht für Psychiatrie ist, begründete seine Einschätzung, dass trotz psychischer Erkrankung eine 100%ige Arbeits tätigkeit

in angepasster Tätigkeit möglich sei, nicht. Es fehlt entsprechend seinen Stel lung nahmen nicht nur an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beur tei lungen der behandelnden Psychiater, sondern es ergibt sich aus seine n Stel lung nahme n auch in keiner Weise, ob bzw. in welcher Weise er die Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.2). Seine Beurteilung d es psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist da her nicht nachvollziehbar.

Gestützt auf die übrigen psychiatrischen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was vom Be schwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich dementspre chend als ungenügend abgeklärt. 4.3

Aus somatischer Sicht wurde im Juli 2019 ein m uskelinvasives Urothelkarzinom diagnostiziert (E. 3.5 und E. 3.6). Am 2 5. Juli 2019 wurde n eine transureth r ale biopolare Harnblasentumorr esektion und parakollikuläre Biopsie n

durchgeführt (Urk. 11/159/ 7-9). Der letzte ärztliche Bericht, welcher sich zum Urothelkarzinom

äussert, ist der Ber icht von Dr. E.___ vom 5. August 2019 (E. 3.6). Dr. E.___ hielt dabei im Rahmen der Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer eine Therapie verweigere, obwohl eine Therapie mittels Zystektomie und neoadjuvanter Che motherapie empfohlen sei (Urk. 11/159/2) . Gl eichzeitig ergibt sich aus dem Be richt im Rahmen der Diagnosestellung jedoch auch, dass am 2 5. Juli 2019 die Harnblasentumor r esektion durch geführt worden ist und dass das MRI Leber vom 2. August 2019 – lediglich – ein Hämangiom gezeigt ha t (Urk. 11/159/1). Diese Widersprüche lassen vermuten, dass die Beurteilung sich auf einen früheren Zeitpunkt als die Diagnosestellung bezieht. Auch wenn sich aus dem Bericht von Dr. E.___ ni cht eindeutig ergibt, ob durch die Harnblasentumorr esektion und das MRI Leber vom 2. August 2019 weitere Behandlungsmassnahmen, das heisst insbesondere die neoadjuvante Chemotherapie obsolet geworden sind, steht fest, dass der Beschwerdeführer nach August 2019 keine Termine im A.___ mehr wahr genommen hat (Urk. 11/163, Urk. 11/165, Urk. 11/166) und er sich auch sonst nicht aufgrund eines Tumorleidens in Behandlung befindet (Urk. 11/175/8). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren nach August 2019 zudem auch keine durch das Karzinom bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat (vgl. Urk. 11/175, Urk. 11/181), erweist es sich als widersprüchlich, wenn er nun beschwerdeweise beanstande n lässt, die Beschwerdegegnerin hätte betreffend Urothelkarzinom den Sach v erhalt ungenü gend abgeklärt . 4.4

Hinsichtlich der weiteren somatischen Beschwerden, insbesondere aus rheuma tologischer Sicht und betreffend Leukämie, ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 2). Diese Einschätzung stützt sich auf die Beurte ilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (Urk. 11/184/3) und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (Urk. 1 S. 4). 4.5

Nach dem Gesagten steht aus somatischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist. Der psychische Gesundheitszustand erweist sich hingegen als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 8 00.-- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Honorarnote vom 2 3. März 2021 (Urk.

14) machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als ange messen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'893.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zuzusprechen ist. 5 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer ge stellt e Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'893.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler