Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war von 1 7. August 2015 bis
31. März 2020 beim Alters wohnheim Z.___
als Pflegehelferin in einem 60 %-Pensum angestellt (Urk. 12/23/1-6; vgl. auch Urk. 12/43). A m
27. August 2018 meldete sich die Ver sicherte bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 12/3) und holte bei der A.___ AG ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
10. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 12/40).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 12/47; Urk. 12/48, Urk. 12/51, Urk. 12/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
17. Dezember 2020 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 12/64 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
28. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Dezember 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. März 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte (Urk. 9; Belege Urk. 10/1-2), wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2021 Frist zur Substan tiie rung des besagten Gesuchs angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin erneut das besagte Formular (Urk. 15) sowie Belege ein (Urk. 16/1-7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im April 2019 in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Der durchgeführte Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %.
Daran - und insbesondere an der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit gestützt auf die Einschätzung der Gutachter - hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 4), gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der behan delnden Ärzte sei auf dem freien Arbeitsmarkt keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1. April 2018 notfallmässig aufgrund einer linksseitigen Hypästhesie und passageren Aphasie im B.___ vor . Bei Ver dacht auf ei nen Minor Stroke
sei sie während drei Tage n hospitalisiert gewesen . Die Ursache für die linksseitige Gefühlsstörung sei jedoch letztlich unklar geblie ben (vgl. Austrittsb ericht vom
6. April 2018, Urk. 12/ 3/11-15). 3.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 4. September 2018 (Urk. 12/18/3-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Minor Stroke im April 2018 (Ziff. 2.5). Es würden wenige objektivierbare Befunde vor liegen (Ziff. 2.4). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an leichten Kopf schmerzen (Ziff. 2.2), welche sich einschränkend in Bezug auf die bisherige Tätigkeit aus wirken würden (Ziff. 3.4). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin könne sie nicht beurtei len, so Dr. C.___ (Ziff. 4.1). 3.3
Nach de r
zunächst schlaganfallähnlichen Episode seien wiederholte Bewusst seinsstörungen und immer wieder Beschwerden von Seiten eines zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen
Schmerzsyndroms aufgetreten, wel che zu schweren Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, gab Dr. med. D.___, leitender Arzt Neurologie, B.___, im Bericht vom 1. Oktober 2019 an (Urk. 12/37/3 Ziff. 3.3; vgl. auch Berichte vom
25. Mai 2018, Urk. 12/16, vom
28. Juni 2018, Urk. 12/17, vom
24. August 2018, Urk. 12/ 15/1-4, vom
24. April 2019, Urk. 12/ 24, vom 28. Mai 2019, Urk. 12/25/2-3, und vom 26. Juli 2019, Urk. 12/28). Aufgrund des Schmerzsyndroms (vgl. auch Urk. 12/37/3 Ziff. 4.1 f.) attestiere er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin. Eine angepasste Tätigkeit sei zirka vier Stunden täglich zumutbar . Für körperliche Tätigkeiten bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit von 70 bis 80 % (Urk. 12/37/2 Ziff. 2.1 f.) . 3. 4
Am
10. Januar 2020 wu rde das bidisziplinäre Gutachte n der A.___ AG in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie erstattet (Urk. 12/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1): - Migräne ohne Aura - zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit vegeta tiven Begleitbeschwerden und zervikogenem Schwindel Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigke it hätten folgende Diagnosen (Zi ff. 4.2.2): - Status nach Differentialdiagnose (DD): Transitorische ischämische Atta c ke (TIA)/Enzephalitis - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Sturzattacke - Status nach ätiologisch unklarer Bewusstseinsstörung - orthostatischer Schwindel - Status nach Nukleotomie LWK5/SWK1 links - unklare Reduktion des Vibrationsempfindens rechts Die Gutachter führten aus, die seit dem Ereignis im April 2018 verbliebenen Dauerkopfschmerzen seien mischursächlich, aber überwiegend wahrscheinlich keine Folge einer hirnsubstantiellen Schädigung. Vorbekannt sei eine Migräne ohne Aura, die die attackenförmige Kopfschmerzverstärkung erkläre. Zudem lägen, entsprechend den Diagnosen der Behandler, Halswirbelsäulen (HWS) -bedingte Kopfschmerzen vom Spannungstyp vor, wobei der Schmerzgenerator an der HWS weiter lokalisiert werden sollte. Trotz der bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen sei die hohe Einschränkung der HWS - Beweglich keit nur teilweise erklärbar und auch die Darstellung der Schmerz intensität wirke deutlicher als nach den Ergebnissen der Bildgebung zu erwarten wäre.
Insgesamt zeige sich eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren könne aber nicht gestellt werden, da die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien, insbesondere bestehe schmerzbedingt kein deutlicher Leidensdruck in allen Lebensbereichen (S. 4 Ziff. 4.1). Die Gutachter gaben i m Rahmen ihrer Konsistenzprüfung an, die Beschwerdefüh rerin habe über Einschränkungen bei körperlichen Tätigkeiten berichtet (als Pflegehelferin sowie bei der Besorgung des Haushalts) wegen einer subjektiv als ängstlich und deutlich beeinträchtigend erlebten Schmerzsymptomatik, die ganz im Vordergrund des Erlebens stehe. Damit kontrastiere eine aktuell eher geringe Behandlungsaktivität - bei allerdings bis anhin auch frustraner Therapie - und auch eine r geringe n Einnahme schmerzwirksamer Medikation. Das Ausmass der beklagten Einschränkungen sei nicht plausibel im Vergleich zu den objektivier baren Befunden. Ursächlich für das Erkrankungsbild seien überwiegend wahr scheinlich viele soziale Belastungsfaktoren wie frühe Scheidung, starke Belastung als alleinerziehende Mutter, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, hohe Selbstlimitie rung, Alter sowie subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 6 Ziff. 4.6). Aufgrund der HWS-Degeneration (MRI Juni 2018: degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS; vgl. S. 4 Mitte) mit bis anhin therapierefraktärer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kopfes, des Nackens und des oberen Schul tergürtels bestehe eine Belastungsminderung der HWS. Daher seien nur noch kör perlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten möglich, jedoch keine laufend mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in ungünstiger oder nicht veränderlicher Kopfposition sowie mit ständig erhobe nen Armen und ständig repetierende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Hierdurch würden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit entstehen. Bis zur Besserung der Schmerzen sei sekundär auch von einer schwan kenden - leichten - Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, sodass keine Tätigkeiten möglich seien, die nicht selbstbestimmt unterbrechbar beziehungsweise mit besonderer Verantwortung, Überwachungsfunktionen und hohen konzentrativen Anforde rungen verbunden seien (S. 5 Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin liege ab spätestens 24. August 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Einschränkung bedingt durch Mischkopfschmerzen und Belastungsminderung der HWS) vor. Vom 1. April bis 23. August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. dazu S. 7 Ziff. 4.8) bestanden (S. 6 Ziff. 4.7).
In einer angepassten Tätigkeit
liege seit dem 24. August 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor . Dabei bestehe keine
Einschränkung der zeitlichen Präsenz, sondern eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Eine angepasste Tätigkeit solle folgendes Profil haben: Körperlich nur leichte bis mit telschwere Tätigkeiten, keine ungünstige oder länger fixierte Kopfposition, keine Notwendigkeit mit ständig erhobenen Armen zu arbeiten und keine ständig repetierende Tätigkeiten. Möglich seien einfache, leicht erlernbare Tätigkeiten ohne nervliche Belastung, ohne Zeitdruck, ohne Überwachungsfunktion, ohne eigene Verantwortung, sondern mehr vorgegebene n Abläufe n folgend, möglichst ohne Publikumsverkehr und ohne besondere Gefährdungen. Zudem sollte die Möglichkeit selbstbestimmter und auch zusätzlicher Pausen bestehen. Tätigkeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen seien nicht geeignet, wobei das Erstei gen von Treppen in normalem Umfang und einer Haushaltsleiter von ein bis zwei Stufen neurologisch möglich sei (S. 7 Ziff. 4.8). 3. 5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leitende Ärztin Schmerz zentrum B.___, nahm am 22. Juni 2020 Stellung zum Gutachten (Urk. 12/56 /1-3). Sie kritisierte die gestellten oder auch nicht aufgeführten Diagnosen im Gutach ten (Ziff. 2) . Das zervicozephale Schmerzsyndrom am ehesten wegen Arthrose der obersten Halswirbelgelenke im Übergang zum Kopf sei nicht adäquat gewichtet worden. Die Vorneigung des Kopfes führe nach Minuten zu einer Schmerz zu nahme. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom erscheine nicht in der Diagno seliste. Sodann hielt sie fest, das beschriebene Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit würde es auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht geben. Ihrer Ansicht nach bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer Präsenzzeit von maxi mal drei Stunden (Ziff. 4). Sodann führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Untersuchung bei der Begutachtung eine massive Schmerzver stärkung erlitten. Nicht förderlich sei gewesen, dass sie von Seiten des Gutachters nicht kontaktiert worden sei, obwohl sie sich mehrfach dorthin gewandt habe für Hilfe. Im MRI vom Januar 2020 sei eine massive, mit der Schmerzzunahme korrelierende Zunahme der Veränderung dokumentiert (Ziff. 9; vgl. auch Urk. 12/56/4-8 S. 2). 3. 6
Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am B.___ wurde der von den Gut achte r n festgehaltene Spannung s kopfschmerz im Rahmen des bestehenden zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bestätigt (Bericht vom 30. Juli 2020, Urk. 12 /58). 3. 7
Die Gutachter nahmen am 16. Oktober 2020 Stellung z um Vorbringen
bezüglich der aufgrund der gutachterlichen Untersuchung eingetretenen Schmerzverstär kung (Urk. 12/62; vgl. auch Urk. 12/60):
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei keine passive Manipulation vorgenommen worden. Bei der aktiven Beweglichkeitsüberprüfung der HWS sei es zu keinem akuten HWS-Syndrom gekommen. Die gutachterlichen Unter su chungen hätten am 17. Dezember 2019 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe in der zweiten Januarwoche 2020 die Schmerztherapie aufgesucht. Allein schon aufgrund dieser Latenz sei es völlig unverständlich, weshalb ein Kausal zu sammenhang mit der Untersuchung bei der Begutachtung hergestellt werde. Die im Kontroll-MRI der HWS vom 13. Januar 2020 festgestellten Veränderungen atlantookzipital seien ätiologisch unspezifisch . Im konkreten Erkrankungsfall der Beschwerdeführerin sei sehr auffällig, dass ein spitz zulaufender Dens bestehe und auch vermehrtes Pannusgewebe nachweisbar sei. In dieser Situation wäre auch an eine rheumatische Ursache (Spondarthritis) zu denken und es wären weitere Abklärungen einzuleiten gewesen (S. 1).
Das Erkrankungsbild der Beschwerdeführerin sei rezidivierend und derartige Schmerzexazerbationen (auch ohne vorgängige Begutachtungssituation) seien schon in der Vergangenheit auf getreten, teilweise sogar mit pseudoparetetischer Einschränkung der Arm beweg lichkeit. Neue Verlaufsaspekte würden sich daher nicht ergeben. Es sei von einer erneuten Erkrankungsepisode temporärer Art und entsprechend nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 oben).
Auch der rheumatologische Gutachte r führte aus, es könne eine nachhaltige Ver schlechterung aufgrund der Untersuchung vom 17. Dezember 2019 ausge schlos sen werden. Versicherungsmedizinisch ändere sich die rheumatologische Beurtei lung nicht und es drängten sich keine weiteren Abklärungen auf (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere die durch die Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit sowie das als zumutbar erachtete Tätigkeitsprofil (Urk. 4 S. 4 Ziff. 4).
Die von den Gutachtern vorgenommene Beurteilung der zumutbaren Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend nic ht schlüssig . Vor dem Hinter grund des doch vielseitig eingeschränkten Tätigkeitsprofils einer angepass ten Tätigkeit (vgl. E. 3. 4) erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin noch im Umfang von 50 % zumutbar sein soll .
Die Tätigkeit als Pflege helfer i n stellt sowohl Anforderungen an die kö rperliche Leis tungsfähigkeit als auch an die psycho-kognitive Belastbarkeit, worauf Dr. E.___
im Schreiben vom 2 2. Juni 2020 zu Recht hinwies (E. 3.4). Somit treffen auch
auf die Arbeit als Pflegehelferin viele der ausgeschlossenen A nforderungen an eine zumutbare Tätigkeit zu.
Der Hinweis des neurologischen Gutachters, dass beim Arbeitsversuch bei der ehemaligen Arbeitgeberin
zumin dest ein 30 %-Pensum (richtig: 22 % -Pensum; Urk. 12/23/3) möglich gewesen sei (Urk. 12/40 S. 19 Ziff. 7.3), ist insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin dabei nur für leichte Pflegearbeiten eingesetzt worden war und die Arbeitgeberin an gab, sie könne aufgrund ihrer Krankheit (noch) rein betreuerische Tätigkeiten ausüben (Urk. 12/23/3).
B etreffend Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ist sodann fraglich, weshalb bei aus gutachterlich er Sicht lediglich leichter Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 12/40 S. 5 Ziff. 4.3) nur noch einfache, leicht erlern bare, serielle Tätigkeiten ohne Überwachungsfunktion und ohne hohe Anforde rungen an die Konzentration zumutbar sein sollen bei zusätzlicher Vorgabe einer fehlenden nervlichen Belastung, eines fehlenden Zeitdruck s, einer fehlenden eigene n Verantwortung und fehlenden Publikumsverkehr s (Ziff. 4.8) . 4.2
Sodann wurde die Beschwerdeführerin insbesondere somatisch untersucht. Die Hausärztin wies auf wenig objektivierbare Befunde hin, attestierte ihr aber den noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2) . D ie Gutachter erklärten, es liege eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik vor, welche nicht im gezeigten Einschränkungsausmass (somatisch) objektivier bar und insoweit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3. 4; Urk. 12/40 S. 20
Ziff. 8.2). Vor diesem Hintergrund hätten weiterführende fachärztliche Einschät zungen in psychiatrischer sowie allenfalls
- aufgrund der neurologisch begrün deten gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit - neuropsycho logischer Hinsicht eingeholt werden müssen. Ob die ICD-10-Kriterien einer psychiatrischen Diagnose im Zusammenhang mit der Schmerz problematik erfüllt sind oder nicht, liegt in der Fachkompetenz eines Psychiaters oder einer Psychiaterin. Jedenfalls kann auf eine Beurteilung aus fachpsychiat rischer Sicht nicht verzichtet werden, wenn die Gutachter von einer «psychisch mitbeeinfluss ten Schmerzsymptomatik» sprechen.
Die Sache bedarf daher zumin dest ergän zender psychiatrischer, gegebenenfalls auch neuropsychologischer Beurteilung, wofür die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 4.3
Die ergänzende psychiatrische (und allenfalls neuropsychologische) Beurteilung wird im Rahmen einer nun polydisziplinären Begutachtung zu erfolgen habe n, wobei auch die Fachdisziplinen Neurologie und Rheumatologie erneut
beteiligt sein müssen .
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen teilweise als somatisch nicht objektivierbar beurteilt wurden, kommt der Frage, ob allenfalls weitere oder andere Krankheiten für eine (gegebenenfalls länger dauernde) Symp tomatik mitverantwortlich sein könnten, entgegen den Ausführungen des neuro logischen Gutachters der A.___ AG
vom 16. Oktober 2020 (E. 3.7;
Urk. 12/62/ 2) vorliegend durchaus Bedeutung zu . Die polydisziplinäre Begutach tung wird somit namentlich auch die Frage nach dem Vorliegen einer Spond ylo arthritis und - aufgrund des bereits festgestellten entsprechenden Risikos
(Urk. 12/ 40 S. 7 Ziff. 4.10) - das Vorliegen einer Kollageno se zu beant worten haben und den Gesundheitszustand für die vorliegenden Belange der Invaliden versicherung v oll ständig zu beur teilen haben. Eine solche umfassende Beurtei lung stellen auch die Berichte von Dr. E.___ selbstredend nicht dar; dabei ist zusätzlich zu berücksich tigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend fehlt es an einem insgesamt vollständig und schlüssig ermit telten Bild des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit .
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklä rungen, insbesondere die bisher vollständig ungeklärt gebliebene Frage einer all fälligen Gesundheitseinschränkung aus psychiatrischer respektive poly disziplinä rer Hinsicht, vornehme .
5 . 5 .1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozess führung (vgl. Urk. 4 S. 1) als gegenstandlos. 5 .2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Besch werdegegnerin auf zuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskri te rien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, war von 1 7. August 2015 bis
31. März 2020 beim Alters wohnheim Z.___
als Pflegehelferin in einem 60 %-Pensum angestellt (Urk. 12/23/1-6; vgl. auch Urk. 12/43). A m
27. August 2018 meldete sich die Ver sicherte bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 12/3) und holte bei der A.___ AG ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
10. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 12/40).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 12/47; Urk. 12/48, Urk. 12/51, Urk. 12/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
17. Dezember 2020 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 12/64 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
28. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Dezember 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. März 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte (Urk. 9; Belege Urk. 10/1-2), wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2021 Frist zur Substan tiie rung des besagten Gesuchs angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin erneut das besagte Formular (Urk. 15) sowie Belege ein (Urk. 16/1-7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im April 2019 in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Der durchgeführte Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %.
Daran - und insbesondere an der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit gestützt auf die Einschätzung der Gutachter - hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 11).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 4), gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der behan delnden Ärzte sei auf dem freien Arbeitsmarkt keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet sei.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1. April 2018 notfallmässig aufgrund einer linksseitigen Hypästhesie und passageren Aphasie im B.___ vor . Bei Ver dacht auf ei nen Minor Stroke
sei sie während drei Tage n hospitalisiert gewesen . Die Ursache für die linksseitige Gefühlsstörung sei jedoch letztlich unklar geblie ben (vgl. Austrittsb ericht vom
6. April 2018, Urk. 12/ 3/11-15). 3.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 4. September 2018 (Urk. 12/18/3-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Minor Stroke im April 2018 (Ziff. 2.5). Es würden wenige objektivierbare Befunde vor liegen (Ziff. 2.4). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an leichten Kopf schmerzen (Ziff. 2.2), welche sich einschränkend in Bezug auf die bisherige Tätigkeit aus wirken würden (Ziff. 3.4). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin könne sie nicht beurtei len, so Dr. C.___ (Ziff. 4.1). 3.3
Nach de r
zunächst schlaganfallähnlichen Episode seien wiederholte Bewusst seinsstörungen und immer wieder Beschwerden von Seiten eines zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen
Schmerzsyndroms aufgetreten, wel che zu schweren Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, gab Dr. med. D.___, leitender Arzt Neurologie, B.___, im Bericht vom 1. Oktober 2019 an (Urk. 12/37/3 Ziff. 3.3; vgl. auch Berichte vom
25. Mai 2018, Urk. 12/16, vom
28. Juni 2018, Urk. 12/17, vom
24. August 2018, Urk. 12/ 15/1-4, vom
24. April 2019, Urk. 12/ 24, vom 28. Mai 2019, Urk. 12/25/2-3, und vom 26. Juli 2019, Urk. 12/28). Aufgrund des Schmerzsyndroms (vgl. auch Urk. 12/37/3 Ziff. 4.1 f.) attestiere er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin. Eine angepasste Tätigkeit sei zirka vier Stunden täglich zumutbar . Für körperliche Tätigkeiten bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit von 70 bis 80 % (Urk. 12/37/2 Ziff. 2.1 f.) . 3. 4
Am
10. Januar 2020 wu rde das bidisziplinäre Gutachte n der A.___ AG in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie erstattet (Urk. 12/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1): - Migräne ohne Aura - zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit vegeta tiven Begleitbeschwerden und zervikogenem Schwindel Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigke it hätten folgende Diagnosen (Zi ff. 4.2.2): - Status nach Differentialdiagnose (DD): Transitorische ischämische Atta c ke (TIA)/Enzephalitis - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Sturzattacke - Status nach ätiologisch unklarer Bewusstseinsstörung - orthostatischer Schwindel - Status nach Nukleotomie LWK5/SWK1 links - unklare Reduktion des Vibrationsempfindens rechts Die Gutachter führten aus, die seit dem Ereignis im April 2018 verbliebenen Dauerkopfschmerzen seien mischursächlich, aber überwiegend wahrscheinlich keine Folge einer hirnsubstantiellen Schädigung. Vorbekannt sei eine Migräne ohne Aura, die die attackenförmige Kopfschmerzverstärkung erkläre. Zudem lägen, entsprechend den Diagnosen der Behandler, Halswirbelsäulen (HWS) -bedingte Kopfschmerzen vom Spannungstyp vor, wobei der Schmerzgenerator an der HWS weiter lokalisiert werden sollte. Trotz der bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen sei die hohe Einschränkung der HWS - Beweglich keit nur teilweise erklärbar und auch die Darstellung der Schmerz intensität wirke deutlicher als nach den Ergebnissen der Bildgebung zu erwarten wäre.
Insgesamt zeige sich eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren könne aber nicht gestellt werden, da die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien, insbesondere bestehe schmerzbedingt kein deutlicher Leidensdruck in allen Lebensbereichen (S. 4 Ziff. 4.1). Die Gutachter gaben i m Rahmen ihrer Konsistenzprüfung an, die Beschwerdefüh rerin habe über Einschränkungen bei körperlichen Tätigkeiten berichtet (als Pflegehelferin sowie bei der Besorgung des Haushalts) wegen einer subjektiv als ängstlich und deutlich beeinträchtigend erlebten Schmerzsymptomatik, die ganz im Vordergrund des Erlebens stehe. Damit kontrastiere eine aktuell eher geringe Behandlungsaktivität - bei allerdings bis anhin auch frustraner Therapie - und auch eine r geringe n Einnahme schmerzwirksamer Medikation. Das Ausmass der beklagten Einschränkungen sei nicht plausibel im Vergleich zu den objektivier baren Befunden. Ursächlich für das Erkrankungsbild seien überwiegend wahr scheinlich viele soziale Belastungsfaktoren wie frühe Scheidung, starke Belastung als alleinerziehende Mutter, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, hohe Selbstlimitie rung, Alter sowie subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 6 Ziff. 4.6). Aufgrund der HWS-Degeneration (MRI Juni 2018: degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS; vgl. S. 4 Mitte) mit bis anhin therapierefraktärer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kopfes, des Nackens und des oberen Schul tergürtels bestehe eine Belastungsminderung der HWS. Daher seien nur noch kör perlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten möglich, jedoch keine laufend mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in ungünstiger oder nicht veränderlicher Kopfposition sowie mit ständig erhobe nen Armen und ständig repetierende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Hierdurch würden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit entstehen. Bis zur Besserung der Schmerzen sei sekundär auch von einer schwan kenden - leichten - Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, sodass keine Tätigkeiten möglich seien, die nicht selbstbestimmt unterbrechbar beziehungsweise mit besonderer Verantwortung, Überwachungsfunktionen und hohen konzentrativen Anforde rungen verbunden seien (S. 5 Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin liege ab spätestens 24. August 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Einschränkung bedingt durch Mischkopfschmerzen und Belastungsminderung der HWS) vor. Vom 1. April bis 23. August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. dazu S. 7 Ziff. 4.8) bestanden (S. 6 Ziff. 4.7).
In einer angepassten Tätigkeit
liege seit dem 24. August 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor . Dabei bestehe keine
Einschränkung der zeitlichen Präsenz, sondern eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Eine angepasste Tätigkeit solle folgendes Profil haben: Körperlich nur leichte bis mit telschwere Tätigkeiten, keine ungünstige oder länger fixierte Kopfposition, keine Notwendigkeit mit ständig erhobenen Armen zu arbeiten und keine ständig repetierende Tätigkeiten. Möglich seien einfache, leicht erlernbare Tätigkeiten ohne nervliche Belastung, ohne Zeitdruck, ohne Überwachungsfunktion, ohne eigene Verantwortung, sondern mehr vorgegebene n Abläufe n folgend, möglichst ohne Publikumsverkehr und ohne besondere Gefährdungen. Zudem sollte die Möglichkeit selbstbestimmter und auch zusätzlicher Pausen bestehen. Tätigkeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen seien nicht geeignet, wobei das Erstei gen von Treppen in normalem Umfang und einer Haushaltsleiter von ein bis zwei Stufen neurologisch möglich sei (S. 7 Ziff. 4.8). 3. 5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leitende Ärztin Schmerz zentrum B.___, nahm am 22. Juni 2020 Stellung zum Gutachten (Urk. 12/56 /1-3). Sie kritisierte die gestellten oder auch nicht aufgeführten Diagnosen im Gutach ten (Ziff. 2) . Das zervicozephale Schmerzsyndrom am ehesten wegen Arthrose der obersten Halswirbelgelenke im Übergang zum Kopf sei nicht adäquat gewichtet worden. Die Vorneigung des Kopfes führe nach Minuten zu einer Schmerz zu nahme. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom erscheine nicht in der Diagno seliste. Sodann hielt sie fest, das beschriebene Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit würde es auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht geben. Ihrer Ansicht nach bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer Präsenzzeit von maxi mal drei Stunden (Ziff. 4). Sodann führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Untersuchung bei der Begutachtung eine massive Schmerzver stärkung erlitten. Nicht förderlich sei gewesen, dass sie von Seiten des Gutachters nicht kontaktiert worden sei, obwohl sie sich mehrfach dorthin gewandt habe für Hilfe. Im MRI vom Januar 2020 sei eine massive, mit der Schmerzzunahme korrelierende Zunahme der Veränderung dokumentiert (Ziff. 9; vgl. auch Urk. 12/56/4-8 S. 2). 3. 6
Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am B.___ wurde der von den Gut achte r n festgehaltene Spannung s kopfschmerz im Rahmen des bestehenden zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bestätigt (Bericht vom 30. Juli 2020, Urk. 12 /58). 3. 7
Die Gutachter nahmen am 16. Oktober 2020 Stellung z um Vorbringen
bezüglich der aufgrund der gutachterlichen Untersuchung eingetretenen Schmerzverstär kung (Urk. 12/62; vgl. auch Urk. 12/60):
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei keine passive Manipulation vorgenommen worden. Bei der aktiven Beweglichkeitsüberprüfung der HWS sei es zu keinem akuten HWS-Syndrom gekommen. Die gutachterlichen Unter su chungen hätten am 17. Dezember 2019 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe in der zweiten Januarwoche 2020 die Schmerztherapie aufgesucht. Allein schon aufgrund dieser Latenz sei es völlig unverständlich, weshalb ein Kausal zu sammenhang mit der Untersuchung bei der Begutachtung hergestellt werde. Die im Kontroll-MRI der HWS vom 13. Januar 2020 festgestellten Veränderungen atlantookzipital seien ätiologisch unspezifisch . Im konkreten Erkrankungsfall der Beschwerdeführerin sei sehr auffällig, dass ein spitz zulaufender Dens bestehe und auch vermehrtes Pannusgewebe nachweisbar sei. In dieser Situation wäre auch an eine rheumatische Ursache (Spondarthritis) zu denken und es wären weitere Abklärungen einzuleiten gewesen (S. 1).
Das Erkrankungsbild der Beschwerdeführerin sei rezidivierend und derartige Schmerzexazerbationen (auch ohne vorgängige Begutachtungssituation) seien schon in der Vergangenheit auf getreten, teilweise sogar mit pseudoparetetischer Einschränkung der Arm beweg lichkeit. Neue Verlaufsaspekte würden sich daher nicht ergeben. Es sei von einer erneuten Erkrankungsepisode temporärer Art und entsprechend nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 oben).
Auch der rheumatologische Gutachte r führte aus, es könne eine nachhaltige Ver schlechterung aufgrund der Untersuchung vom 17. Dezember 2019 ausge schlos sen werden. Versicherungsmedizinisch ändere sich die rheumatologische Beurtei lung nicht und es drängten sich keine weiteren Abklärungen auf (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere die durch die Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit sowie das als zumutbar erachtete Tätigkeitsprofil (Urk. 4 S. 4 Ziff. 4).
Die von den Gutachtern vorgenommene Beurteilung der zumutbaren Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend nic ht schlüssig . Vor dem Hinter grund des doch vielseitig eingeschränkten Tätigkeitsprofils einer angepass ten Tätigkeit (vgl. E. 3. 4) erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin noch im Umfang von 50 % zumutbar sein soll .
Die Tätigkeit als Pflege helfer i n stellt sowohl Anforderungen an die kö rperliche Leis tungsfähigkeit als auch an die psycho-kognitive Belastbarkeit, worauf Dr. E.___
im Schreiben vom 2 2. Juni 2020 zu Recht hinwies (E. 3.4). Somit treffen auch
auf die Arbeit als Pflegehelferin viele der ausgeschlossenen A nforderungen an eine zumutbare Tätigkeit zu.
Der Hinweis des neurologischen Gutachters, dass beim Arbeitsversuch bei der ehemaligen Arbeitgeberin
zumin dest ein 30 %-Pensum (richtig: 22 % -Pensum; Urk. 12/23/3) möglich gewesen sei (Urk. 12/40 S. 19 Ziff. 7.3), ist insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin dabei nur für leichte Pflegearbeiten eingesetzt worden war und die Arbeitgeberin an gab, sie könne aufgrund ihrer Krankheit (noch) rein betreuerische Tätigkeiten ausüben (Urk. 12/23/3).
B etreffend Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ist sodann fraglich, weshalb bei aus gutachterlich er Sicht lediglich leichter Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 12/40 S. 5 Ziff. 4.3) nur noch einfache, leicht erlern bare, serielle Tätigkeiten ohne Überwachungsfunktion und ohne hohe Anforde rungen an die Konzentration zumutbar sein sollen bei zusätzlicher Vorgabe einer fehlenden nervlichen Belastung, eines fehlenden Zeitdruck s, einer fehlenden eigene n Verantwortung und fehlenden Publikumsverkehr s (Ziff. 4.8) . 4.2
Sodann wurde die Beschwerdeführerin insbesondere somatisch untersucht. Die Hausärztin wies auf wenig objektivierbare Befunde hin, attestierte ihr aber den noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2) . D ie Gutachter erklärten, es liege eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik vor, welche nicht im gezeigten Einschränkungsausmass (somatisch) objektivier bar und insoweit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3. 4; Urk. 12/40 S. 20
Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.2 ). Vor diesem Hintergrund hätten weiterführende fachärztliche Einschät zungen in psychiatrischer sowie allenfalls
- aufgrund der neurologisch begrün deten gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit - neuropsycho logischer Hinsicht eingeholt werden müssen. Ob die ICD-10-Kriterien einer psychiatrischen Diagnose im Zusammenhang mit der Schmerz problematik erfüllt sind oder nicht, liegt in der Fachkompetenz eines Psychiaters oder einer Psychiaterin. Jedenfalls kann auf eine Beurteilung aus fachpsychiat rischer Sicht nicht verzichtet werden, wenn die Gutachter von einer «psychisch mitbeeinfluss ten Schmerzsymptomatik» sprechen.
Die Sache bedarf daher zumin dest ergän zender psychiatrischer, gegebenenfalls auch neuropsychologischer Beurteilung, wofür die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 4.3
Die ergänzende psychiatrische (und allenfalls neuropsychologische) Beurteilung wird im Rahmen einer nun polydisziplinären Begutachtung zu erfolgen habe n, wobei auch die Fachdisziplinen Neurologie und Rheumatologie erneut
beteiligt sein müssen .
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen teilweise als somatisch nicht objektivierbar beurteilt wurden, kommt der Frage, ob allenfalls weitere oder andere Krankheiten für eine (gegebenenfalls länger dauernde) Symp tomatik mitverantwortlich sein könnten, entgegen den Ausführungen des neuro logischen Gutachters der A.___ AG
vom 16. Oktober 2020 (E. 3.7;
Urk. 12/62/ 2) vorliegend durchaus Bedeutung zu . Die polydisziplinäre Begutach tung wird somit namentlich auch die Frage nach dem Vorliegen einer Spond ylo arthritis und - aufgrund des bereits festgestellten entsprechenden Risikos
(Urk. 12/ 40 S. 7 Ziff. 4.10) - das Vorliegen einer Kollageno se zu beant worten haben und den Gesundheitszustand für die vorliegenden Belange der Invaliden versicherung v oll ständig zu beur teilen haben. Eine solche umfassende Beurtei lung stellen auch die Berichte von Dr. E.___ selbstredend nicht dar; dabei ist zusätzlich zu berücksich tigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend fehlt es an einem insgesamt vollständig und schlüssig ermit telten Bild des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit .
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklä rungen, insbesondere die bisher vollständig ungeklärt gebliebene Frage einer all fälligen Gesundheitseinschränkung aus psychiatrischer respektive poly disziplinä rer Hinsicht, vornehme .
5 . 5 .1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozess führung (vgl. Urk. 4 S. 1) als gegenstandlos. 5 .2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Besch werdegegnerin auf zuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskri te rien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00067
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 3. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war von 1 7. August 2015 bis
31. März 2020 beim Alters wohnheim Z.___
als Pflegehelferin in einem 60 %-Pensum angestellt (Urk. 12/23/1-6; vgl. auch Urk. 12/43). A m
27. August 2018 meldete sich die Ver sicherte bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 12/3) und holte bei der A.___ AG ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
10. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 12/40).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 12/47; Urk. 12/48, Urk. 12/51, Urk. 12/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
17. Dezember 2020 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 12/64 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
28. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Dezember 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. März 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte (Urk. 9; Belege Urk. 10/1-2), wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2021 Frist zur Substan tiie rung des besagten Gesuchs angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin erneut das besagte Formular (Urk. 15) sowie Belege ein (Urk. 16/1-7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im April 2019 in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Der durchgeführte Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %.
Daran - und insbesondere an der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit gestützt auf die Einschätzung der Gutachter - hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 4), gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der behan delnden Ärzte sei auf dem freien Arbeitsmarkt keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1. April 2018 notfallmässig aufgrund einer linksseitigen Hypästhesie und passageren Aphasie im B.___ vor . Bei Ver dacht auf ei nen Minor Stroke
sei sie während drei Tage n hospitalisiert gewesen . Die Ursache für die linksseitige Gefühlsstörung sei jedoch letztlich unklar geblie ben (vgl. Austrittsb ericht vom
6. April 2018, Urk. 12/ 3/11-15). 3.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 4. September 2018 (Urk. 12/18/3-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Minor Stroke im April 2018 (Ziff. 2.5). Es würden wenige objektivierbare Befunde vor liegen (Ziff. 2.4). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an leichten Kopf schmerzen (Ziff. 2.2), welche sich einschränkend in Bezug auf die bisherige Tätigkeit aus wirken würden (Ziff. 3.4). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin könne sie nicht beurtei len, so Dr. C.___ (Ziff. 4.1). 3.3
Nach de r
zunächst schlaganfallähnlichen Episode seien wiederholte Bewusst seinsstörungen und immer wieder Beschwerden von Seiten eines zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen
Schmerzsyndroms aufgetreten, wel che zu schweren Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, gab Dr. med. D.___, leitender Arzt Neurologie, B.___, im Bericht vom 1. Oktober 2019 an (Urk. 12/37/3 Ziff. 3.3; vgl. auch Berichte vom
25. Mai 2018, Urk. 12/16, vom
28. Juni 2018, Urk. 12/17, vom
24. August 2018, Urk. 12/ 15/1-4, vom
24. April 2019, Urk. 12/ 24, vom 28. Mai 2019, Urk. 12/25/2-3, und vom 26. Juli 2019, Urk. 12/28). Aufgrund des Schmerzsyndroms (vgl. auch Urk. 12/37/3 Ziff. 4.1 f.) attestiere er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin. Eine angepasste Tätigkeit sei zirka vier Stunden täglich zumutbar . Für körperliche Tätigkeiten bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit von 70 bis 80 % (Urk. 12/37/2 Ziff. 2.1 f.) . 3. 4
Am
10. Januar 2020 wu rde das bidisziplinäre Gutachte n der A.___ AG in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie erstattet (Urk. 12/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1): - Migräne ohne Aura - zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit vegeta tiven Begleitbeschwerden und zervikogenem Schwindel Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigke it hätten folgende Diagnosen (Zi ff. 4.2.2): - Status nach Differentialdiagnose (DD): Transitorische ischämische Atta c ke (TIA)/Enzephalitis - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Sturzattacke - Status nach ätiologisch unklarer Bewusstseinsstörung - orthostatischer Schwindel - Status nach Nukleotomie LWK5/SWK1 links - unklare Reduktion des Vibrationsempfindens rechts Die Gutachter führten aus, die seit dem Ereignis im April 2018 verbliebenen Dauerkopfschmerzen seien mischursächlich, aber überwiegend wahrscheinlich keine Folge einer hirnsubstantiellen Schädigung. Vorbekannt sei eine Migräne ohne Aura, die die attackenförmige Kopfschmerzverstärkung erkläre. Zudem lägen, entsprechend den Diagnosen der Behandler, Halswirbelsäulen (HWS) -bedingte Kopfschmerzen vom Spannungstyp vor, wobei der Schmerzgenerator an der HWS weiter lokalisiert werden sollte. Trotz der bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen sei die hohe Einschränkung der HWS - Beweglich keit nur teilweise erklärbar und auch die Darstellung der Schmerz intensität wirke deutlicher als nach den Ergebnissen der Bildgebung zu erwarten wäre.
Insgesamt zeige sich eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren könne aber nicht gestellt werden, da die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien, insbesondere bestehe schmerzbedingt kein deutlicher Leidensdruck in allen Lebensbereichen (S. 4 Ziff. 4.1). Die Gutachter gaben i m Rahmen ihrer Konsistenzprüfung an, die Beschwerdefüh rerin habe über Einschränkungen bei körperlichen Tätigkeiten berichtet (als Pflegehelferin sowie bei der Besorgung des Haushalts) wegen einer subjektiv als ängstlich und deutlich beeinträchtigend erlebten Schmerzsymptomatik, die ganz im Vordergrund des Erlebens stehe. Damit kontrastiere eine aktuell eher geringe Behandlungsaktivität - bei allerdings bis anhin auch frustraner Therapie - und auch eine r geringe n Einnahme schmerzwirksamer Medikation. Das Ausmass der beklagten Einschränkungen sei nicht plausibel im Vergleich zu den objektivier baren Befunden. Ursächlich für das Erkrankungsbild seien überwiegend wahr scheinlich viele soziale Belastungsfaktoren wie frühe Scheidung, starke Belastung als alleinerziehende Mutter, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, hohe Selbstlimitie rung, Alter sowie subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 6 Ziff. 4.6). Aufgrund der HWS-Degeneration (MRI Juni 2018: degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS; vgl. S. 4 Mitte) mit bis anhin therapierefraktärer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kopfes, des Nackens und des oberen Schul tergürtels bestehe eine Belastungsminderung der HWS. Daher seien nur noch kör perlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten möglich, jedoch keine laufend mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in ungünstiger oder nicht veränderlicher Kopfposition sowie mit ständig erhobe nen Armen und ständig repetierende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Hierdurch würden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit entstehen. Bis zur Besserung der Schmerzen sei sekundär auch von einer schwan kenden - leichten - Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, sodass keine Tätigkeiten möglich seien, die nicht selbstbestimmt unterbrechbar beziehungsweise mit besonderer Verantwortung, Überwachungsfunktionen und hohen konzentrativen Anforde rungen verbunden seien (S. 5 Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin liege ab spätestens 24. August 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Einschränkung bedingt durch Mischkopfschmerzen und Belastungsminderung der HWS) vor. Vom 1. April bis 23. August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. dazu S. 7 Ziff. 4.8) bestanden (S. 6 Ziff. 4.7).
In einer angepassten Tätigkeit
liege seit dem 24. August 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor . Dabei bestehe keine
Einschränkung der zeitlichen Präsenz, sondern eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Eine angepasste Tätigkeit solle folgendes Profil haben: Körperlich nur leichte bis mit telschwere Tätigkeiten, keine ungünstige oder länger fixierte Kopfposition, keine Notwendigkeit mit ständig erhobenen Armen zu arbeiten und keine ständig repetierende Tätigkeiten. Möglich seien einfache, leicht erlernbare Tätigkeiten ohne nervliche Belastung, ohne Zeitdruck, ohne Überwachungsfunktion, ohne eigene Verantwortung, sondern mehr vorgegebene n Abläufe n folgend, möglichst ohne Publikumsverkehr und ohne besondere Gefährdungen. Zudem sollte die Möglichkeit selbstbestimmter und auch zusätzlicher Pausen bestehen. Tätigkeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen seien nicht geeignet, wobei das Erstei gen von Treppen in normalem Umfang und einer Haushaltsleiter von ein bis zwei Stufen neurologisch möglich sei (S. 7 Ziff. 4.8). 3. 5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leitende Ärztin Schmerz zentrum B.___, nahm am 22. Juni 2020 Stellung zum Gutachten (Urk. 12/56 /1-3). Sie kritisierte die gestellten oder auch nicht aufgeführten Diagnosen im Gutach ten (Ziff. 2) . Das zervicozephale Schmerzsyndrom am ehesten wegen Arthrose der obersten Halswirbelgelenke im Übergang zum Kopf sei nicht adäquat gewichtet worden. Die Vorneigung des Kopfes führe nach Minuten zu einer Schmerz zu nahme. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom erscheine nicht in der Diagno seliste. Sodann hielt sie fest, das beschriebene Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit würde es auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht geben. Ihrer Ansicht nach bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer Präsenzzeit von maxi mal drei Stunden (Ziff. 4). Sodann führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Untersuchung bei der Begutachtung eine massive Schmerzver stärkung erlitten. Nicht förderlich sei gewesen, dass sie von Seiten des Gutachters nicht kontaktiert worden sei, obwohl sie sich mehrfach dorthin gewandt habe für Hilfe. Im MRI vom Januar 2020 sei eine massive, mit der Schmerzzunahme korrelierende Zunahme der Veränderung dokumentiert (Ziff. 9; vgl. auch Urk. 12/56/4-8 S. 2). 3. 6
Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am B.___ wurde der von den Gut achte r n festgehaltene Spannung s kopfschmerz im Rahmen des bestehenden zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bestätigt (Bericht vom 30. Juli 2020, Urk. 12 /58). 3. 7
Die Gutachter nahmen am 16. Oktober 2020 Stellung z um Vorbringen
bezüglich der aufgrund der gutachterlichen Untersuchung eingetretenen Schmerzverstär kung (Urk. 12/62; vgl. auch Urk. 12/60):
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei keine passive Manipulation vorgenommen worden. Bei der aktiven Beweglichkeitsüberprüfung der HWS sei es zu keinem akuten HWS-Syndrom gekommen. Die gutachterlichen Unter su chungen hätten am 17. Dezember 2019 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe in der zweiten Januarwoche 2020 die Schmerztherapie aufgesucht. Allein schon aufgrund dieser Latenz sei es völlig unverständlich, weshalb ein Kausal zu sammenhang mit der Untersuchung bei der Begutachtung hergestellt werde. Die im Kontroll-MRI der HWS vom 13. Januar 2020 festgestellten Veränderungen atlantookzipital seien ätiologisch unspezifisch . Im konkreten Erkrankungsfall der Beschwerdeführerin sei sehr auffällig, dass ein spitz zulaufender Dens bestehe und auch vermehrtes Pannusgewebe nachweisbar sei. In dieser Situation wäre auch an eine rheumatische Ursache (Spondarthritis) zu denken und es wären weitere Abklärungen einzuleiten gewesen (S. 1).
Das Erkrankungsbild der Beschwerdeführerin sei rezidivierend und derartige Schmerzexazerbationen (auch ohne vorgängige Begutachtungssituation) seien schon in der Vergangenheit auf getreten, teilweise sogar mit pseudoparetetischer Einschränkung der Arm beweg lichkeit. Neue Verlaufsaspekte würden sich daher nicht ergeben. Es sei von einer erneuten Erkrankungsepisode temporärer Art und entsprechend nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 oben).
Auch der rheumatologische Gutachte r führte aus, es könne eine nachhaltige Ver schlechterung aufgrund der Untersuchung vom 17. Dezember 2019 ausge schlos sen werden. Versicherungsmedizinisch ändere sich die rheumatologische Beurtei lung nicht und es drängten sich keine weiteren Abklärungen auf (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere die durch die Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit sowie das als zumutbar erachtete Tätigkeitsprofil (Urk. 4 S. 4 Ziff. 4).
Die von den Gutachtern vorgenommene Beurteilung der zumutbaren Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend nic ht schlüssig . Vor dem Hinter grund des doch vielseitig eingeschränkten Tätigkeitsprofils einer angepass ten Tätigkeit (vgl. E. 3. 4) erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin noch im Umfang von 50 % zumutbar sein soll .
Die Tätigkeit als Pflege helfer i n stellt sowohl Anforderungen an die kö rperliche Leis tungsfähigkeit als auch an die psycho-kognitive Belastbarkeit, worauf Dr. E.___
im Schreiben vom 2 2. Juni 2020 zu Recht hinwies (E. 3.4). Somit treffen auch
auf die Arbeit als Pflegehelferin viele der ausgeschlossenen A nforderungen an eine zumutbare Tätigkeit zu.
Der Hinweis des neurologischen Gutachters, dass beim Arbeitsversuch bei der ehemaligen Arbeitgeberin
zumin dest ein 30 %-Pensum (richtig: 22 % -Pensum; Urk. 12/23/3) möglich gewesen sei (Urk. 12/40 S. 19 Ziff. 7.3), ist insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin dabei nur für leichte Pflegearbeiten eingesetzt worden war und die Arbeitgeberin an gab, sie könne aufgrund ihrer Krankheit (noch) rein betreuerische Tätigkeiten ausüben (Urk. 12/23/3).
B etreffend Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ist sodann fraglich, weshalb bei aus gutachterlich er Sicht lediglich leichter Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 12/40 S. 5 Ziff. 4.3) nur noch einfache, leicht erlern bare, serielle Tätigkeiten ohne Überwachungsfunktion und ohne hohe Anforde rungen an die Konzentration zumutbar sein sollen bei zusätzlicher Vorgabe einer fehlenden nervlichen Belastung, eines fehlenden Zeitdruck s, einer fehlenden eigene n Verantwortung und fehlenden Publikumsverkehr s (Ziff. 4.8) . 4.2
Sodann wurde die Beschwerdeführerin insbesondere somatisch untersucht. Die Hausärztin wies auf wenig objektivierbare Befunde hin, attestierte ihr aber den noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2) . D ie Gutachter erklärten, es liege eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik vor, welche nicht im gezeigten Einschränkungsausmass (somatisch) objektivier bar und insoweit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3. 4; Urk. 12/40 S. 20
Ziff. 8.2). Vor diesem Hintergrund hätten weiterführende fachärztliche Einschät zungen in psychiatrischer sowie allenfalls
- aufgrund der neurologisch begrün deten gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit - neuropsycho logischer Hinsicht eingeholt werden müssen. Ob die ICD-10-Kriterien einer psychiatrischen Diagnose im Zusammenhang mit der Schmerz problematik erfüllt sind oder nicht, liegt in der Fachkompetenz eines Psychiaters oder einer Psychiaterin. Jedenfalls kann auf eine Beurteilung aus fachpsychiat rischer Sicht nicht verzichtet werden, wenn die Gutachter von einer «psychisch mitbeeinfluss ten Schmerzsymptomatik» sprechen.
Die Sache bedarf daher zumin dest ergän zender psychiatrischer, gegebenenfalls auch neuropsychologischer Beurteilung, wofür die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 4.3
Die ergänzende psychiatrische (und allenfalls neuropsychologische) Beurteilung wird im Rahmen einer nun polydisziplinären Begutachtung zu erfolgen habe n, wobei auch die Fachdisziplinen Neurologie und Rheumatologie erneut
beteiligt sein müssen .
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen teilweise als somatisch nicht objektivierbar beurteilt wurden, kommt der Frage, ob allenfalls weitere oder andere Krankheiten für eine (gegebenenfalls länger dauernde) Symp tomatik mitverantwortlich sein könnten, entgegen den Ausführungen des neuro logischen Gutachters der A.___ AG
vom 16. Oktober 2020 (E. 3.7;
Urk. 12/62/ 2) vorliegend durchaus Bedeutung zu . Die polydisziplinäre Begutach tung wird somit namentlich auch die Frage nach dem Vorliegen einer Spond ylo arthritis und - aufgrund des bereits festgestellten entsprechenden Risikos
(Urk. 12/ 40 S. 7 Ziff. 4.10) - das Vorliegen einer Kollageno se zu beant worten haben und den Gesundheitszustand für die vorliegenden Belange der Invaliden versicherung v oll ständig zu beur teilen haben. Eine solche umfassende Beurtei lung stellen auch die Berichte von Dr. E.___ selbstredend nicht dar; dabei ist zusätzlich zu berücksich tigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend fehlt es an einem insgesamt vollständig und schlüssig ermit telten Bild des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit .
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklä rungen, insbesondere die bisher vollständig ungeklärt gebliebene Frage einer all fälligen Gesundheitseinschränkung aus psychiatrischer respektive poly disziplinä rer Hinsicht, vornehme .
5 . 5 .1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozess führung (vgl. Urk. 4 S. 1) als gegenstandlos. 5 .2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Besch werdegegnerin auf zuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskri te rien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti