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IV.2021.00061

Auf Aktenbeurteilung des RAD kann nicht abgestellt werden

Zürich SozVersG · 2021-09-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Mai 2000 als B e triebsmitarbeiter Extrusion

bei der Y.___ AG

angestellt (Urk. 11/ 18/ 1- 2) . Am 2 7. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-er werbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten der Kr anken taggeldversic herung AXA Versicherungen AG (Urk. 11/19) bei . Am 4. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/25). Am 3 0. August 2018 wurde der Versicherte in der Universitätsklinik

Z.___ am Rücken operiert (Urk. 11/48/19).

Vom 4. b is zum 2 1. September 2018 war er in der Rehabilitationsklinik

A.___ hospitalisiert (Urk. 11/38) . Am 2. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arb eitsplatzes gewährt werde (Urk. 11/45). Am 1 2. Mä rz

2019 er klärte die IV-Stelle, dass die Massnahmen zum Arbeitsplatz erhalt abgeschlossen würden. Aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei es nicht gelun gen, ihn beruflich einzugliedern (Urk. 11/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 1 7. Juni 2019, Urk. 11/54, und Einwand des Versicherten vom 2. August

2019, Urk. 11/61) verneinte sie mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2020 (Urk.

2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 15 % . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): - Die Verfügung vom 11.12.2020 sei aufzuheben. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, beim Beschwerdeführer eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen. - Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflic hten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen. - Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. - Allfällige Kosten dieses Verfahrens seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 2 8a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September

2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni

2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wes entlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent schei den. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforde run gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klä run gen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Extrusion seit Januar 2018 (Beginn der Wartezeit) gesundheitsbedingt eingeschrä nkt sei. In einer sei nem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ab September 2019 jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Ohne gesundh eitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 71'110.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.--. Demnach resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'505.-- und ein Invaliditätsgrad von 15 % . Mit Einwand vom 2. August 2019 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich neu in psychia tri scher Behandlung befinde. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine leichte depressive Episod e ohne somatisches Syndrom und eine Anpassungsstörung vor liegen würden. Eine länger dauernde Einschränkung für das Erwerbsleben resul tiere daraus nicht (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdef ührer machte demgegenüber geltend, dass die von der Beschwer degegnerin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab September 2018 nicht mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sei. Er leide ins besondere unter Rückenbeschwerden, die postoperativ persistieren würden, Knie beschwerden rechts und Schulterbeschwerden links . Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der Summe der verschiedenen Erkrankungen erheblich eingeschränkt . Trotz vielfältiger Massnahmen hätten keine Verbesserungen erreicht werden kön nen. Wegen des langwierigen Krankheitsverlaufs mit immer neuen Beschwerden habe sich

zudem ein e Anpassungsstörung entwickelt (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 15 . Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/23/3): - Status nach Sakrumque r fraktur S3/4 2000 - Morbus Basedow (Erstdiagnose: 2007) - Tinea

unguis 2012 Unguis

incarnatus Operation links 2013 - TUR Prostata 2016 bei Prostatahyperplasie - Morbus Bechterew (Erstdiagnose: 2013) - HLA B27 positiv, Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), ISG-Befall, Status nach Uveitis rechts - MRI Wirbelsäule 2013 mit ausgebrannter Sakroilitis, Spondylodiszitis, typische Andersson-Läsion L1/2, L3/4, Verdacht auf Schwan n om (2.5 cm) - Costovertebralarthrose links Th11/12, Chondrose C5/6 ab Januar 2018 Simponi alle vier Wochen - Gonarthrose rechts - starke Amblyopie rechts, Glaskörperabhebung rechts 2017 - Gastritis, Heliobacter

Pylori-Eradikation 2018 - Laktosemalabsorption (Hypolacta sie der Duodenalbiopsie), Erstdiagnose 2018 - Hämorrhoiden

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Fabrik vom 2 8. Januar 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich schwere Arbeiten sei er nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 11/23/2-3). 3.2

Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, stellte im Bericht vom 3 0. Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/8): - Spondylitis ankylosans mit postentzündlichem Befall der ganzen Wirbelsäule, chronische ISG-Arthritis beidseits mit partieller An k ylose - tumoröse Raumforderung L3/4 mit progredientem sensomotorischem Ausfall syndrom L3/4 rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 8. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Derzeit sei ihm auch keine dem Leiden ange passte Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/24/7-8). 3.3

Die Ärzte der Rehabilitationsklinik

A.___ stell ten im Austrittsbericht vom 26. Sep te mber

2018 zuhanden der Universitätsklinik

Z.___

– nebst den bereits ge nannten – folgende Diagnosen (Urk. 11/38/1): - Status nach Hemilaminektomie L3 rechts mit Entfernung eines Schwannoms L3/4 unter IOM, Verschluss eines Liquorlecks

axillär L3 rechts vom 3 0. August

2018 mit/bei: bei Schwannom 3 cm (Lendenwirbelkörper [LWK] 3/4 rechts intraforaminal) - Verdacht auf Rotatorenmanschetteriss beidseits

Die Ärzte der Rehabilitationsklinik

A.___ erklärten, dass für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype oder repetitive Bewegungsabläufe oder Einnehmen von sogenannten Zwangspositionen keine Einschränkungen fest zu stellen seien. Dies auch unter Berücksichtigung der strukturellen Befunde in der Bildgebung und aufgrund des aktuellen körperlichen Status (Urk. 11/38/3). 3.4

Dr. B.___

führte im Verlaufsbericht vom 1 3. März 2019 - nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/48/1): - Morton Neurom Dig . III/IV rechts, Krallenzehe Dig . II – V, Pes

planotransversus - R otatorenmanschettenruptur (kleine transmurale Ruptur der posterioren Supra spinatussehne, Partialläsion de r kranialen Infr aspinatussehne), Tendinopathie

der Subscapularissehne Schulter links (adominant) Der Beschwerdeführer habe zusätzlich auch Probleme mit der Gonarthrose rechts.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nicht. Er erklärte, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit keine Ar beitsfähigkeit mehr bestehe

(Urk. 11/48/ 1). 3.5

Dr. C.___ gab im Verlaufsbericht vom 2 5. März 2019 an, dass aktuell die stö renden Schulterschmerzen links im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Schulterzentrum der Universitätsklinik Z.___ in Behandlung.

Eine angepasste Tätigkeit mit l eichter/mittlerer Belastung sei ihm noch in einem Pens um von zumindest 50 %, allenfalls halbtags, zumutbar

(Urk. 11/49/1). 3.6

Dr. B.___ führte im Bericht vom 3 1. Juli 2019 aus, dass sich wegen des lang wierigen Krankheitsverlauf s mit immer neuen Beschwerden eine Anpassungsstö rung entwickelt habe. Wegen Panikattacken und einer Angststörung sei der Be schwerdeführer mehrfach auf der Notfallstation D.___ gewesen. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der Situation (Urk. 11/63/2). 3.7

Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. August

2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD 10 F32.11 (mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom), gegen wärtig ICD-10 F32.00 (leichte depressive Episode). Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwer deführer seit dem 3. September 2019 bei ihm in Behandlung sei und sich die Symp to matik verbessert habe . Die Sitzungen fänden ca. einmal pro Monat statt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie von den somatischen Be schwer den abhän gig (Urk. 11/76/1-3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 11/5 3/5-7) und vom 1 4. August 2020 (Urk. 11/78/4).

In der Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 legte Dr. F.___ gestützt auf die gege bene medizinische Aktenlage dar, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne häufige die Halswirbelsäule (HWS), die linke Schulter und das rechte Knie belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, repetitive Schulter-Rotationsbewegungen), ohne häufige K opfrotationen und ohne häuf iges Gehen auf unebenem Gelände zumutbar sei . Zusätzlich zu vermei den seien andauernde Vibrationsbelastungen und eine Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar

2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 2 8. Januar bis zum 2 6. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 7. September

2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsunfähig (Urk. 11/53/6).

In der Stellungnahme vom 1 4. August

2020 ergänzte Dr. F.___, dass eine An pas sungsstörung (ICD-10 F43.2) ein subjektives Leiden ohne längere Dauer be schreibe. Es bestehe somit keine IV-Relevanz. Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) weise keine ausgeprägten Symptome auf und sei gut therapierbar. Eine länger dauernde Einschränkung für das Er werbsleben resultiere daraus nicht (Urk. 11/78/4). 4.2

Diese Aktenb eurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___

vermag nur teilweise zu über zeugen.

Dr. F.___ hat zwar ein detailliertes Belastungsprofil erstellt. Seine Einschät zung, wonach dem Beschwerdeführer e ine dem Belastungsprofil entsprechende behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sein soll, beruht aber offenbar in erster Linie auf der Einschätzung der Ärzte der

Rehabilitationsklinik

A.___ vom 2 6. September 2018 (vgl. E. 3.3) . Nach der stationären Rehabi litation in A.___ vom 4. bis zum 2 1. September 2018 traten indes noch weitere somatische Beschwerden auf. Zunächst bestätigte sich der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (vgl. E. 3.4). Im Weiteren

verschlechterte sich der Zustand des rechten Knie s . Dr. med. G.___, Oberärztin Orthopädie des Spitals D.___, stellte in diesem Zusammenhang im Bericht vom 1 9. Novem ber 2018 eine fortgeschrittene lateralbetonte Gonarthrose mit lateraler Meniskus läsion rechts (MRI v om 3 0. Oktober 2018) fest (Urk. 11/48/8). Überdies kamen auch noch Beschwerden am rechten Fuss hinzu (Morton Neurom Dig . III/IV rechts, Krallenzehe Dig . II – V, Pes

planotransversus; vgl. E. 3.4) . Aufgrund des sen erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ in den Berichten vom 2 5. März 2019 (vgl. E. 3.5) und vom 1 9. Juli 201 9 (Urk. 11 /60/8) eine leichte bis mittelschwere Arbeit lediglich noch in einem 50%-Pensum als zumutbar. Er wies dabei ausdrücklich auf den Einfluss der verschiedenen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung hin . Damit hat sich

RAD-Arzt Dr. F.___ nicht auseinandergesetzt. Bei s eine r

Einschätzung, wo nach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wich er von derjenigen von Dr. C.___ ohne weitere Begründung erhebli ch ab, obwohl er die vorliegenden Arztberichte inkl. Be lastungsprofil als plausibel bezeichnete (Urk. 11/53/7) . Nachdem Dr. F.___ keine eigenen Unter suchungen durchgeführt hat, ist dies nicht nachvollziehbar und schlüssig .

Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___, wonach

die von Dr. E.___ be schriebenen psychischen Beschwerden keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ist demgegenüber nachvollziehbar . Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ im Zusammenhang mit der festgestellten leichten depressiven Episode eher unauffä llige psychiatrische Befunde erhob

(vgl. Urk. 11/76/3) und aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zudem

lässt die niedrige Therapi e frequenz auf einen geringen psychi schen Leidensdruck schliessen. 4.3

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 3. Mai 2019 nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren lässt sich der so matische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Mai 2000 als B e triebsmitarbeiter Extrusion

bei der Y.___ AG

angestellt (Urk. 11/ 18/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 2 8a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September

2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni

2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wes entlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent schei den. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforde run gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klä run gen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): - Die Verfügung vom 11.12.2020 sei aufzuheben. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, beim Beschwerdeführer eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen. - Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflic hten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen. - Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. - Allfällige Kosten dieses Verfahrens seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Extrusion seit Januar 2018 (Beginn der Wartezeit) gesundheitsbedingt eingeschrä nkt sei. In einer sei nem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ab September 2019 jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Ohne gesundh eitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 71'110.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.--. Demnach resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'505.-- und ein Invaliditätsgrad von 15 % . Mit Einwand vom 2. August 2019 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich neu in psychia tri scher Behandlung befinde. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine leichte depressive Episod e ohne somatisches Syndrom und eine Anpassungsstörung vor liegen würden. Eine länger dauernde Einschränkung für das Erwerbsleben resul tiere daraus nicht (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdef ührer machte demgegenüber geltend, dass die von der Beschwer degegnerin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab September 2018 nicht mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sei. Er leide ins besondere unter Rückenbeschwerden, die postoperativ persistieren würden, Knie beschwerden rechts und Schulterbeschwerden links . Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der Summe der verschiedenen Erkrankungen erheblich eingeschränkt . Trotz vielfältiger Massnahmen hätten keine Verbesserungen erreicht werden kön nen. Wegen des langwierigen Krankheitsverlaufs mit immer neuen Beschwerden habe sich

zudem ein e Anpassungsstörung entwickelt (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 15 . Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/23/3): - Status nach Sakrumque r fraktur S3/4 2000 - Morbus Basedow (Erstdiagnose: 2007) - Tinea

unguis 2012 Unguis

incarnatus Operation links 2013 - TUR Prostata 2016 bei Prostatahyperplasie - Morbus Bechterew (Erstdiagnose: 2013) - HLA B27 positiv, Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), ISG-Befall, Status nach Uveitis rechts - MRI Wirbelsäule 2013 mit ausgebrannter Sakroilitis, Spondylodiszitis, typische Andersson-Läsion L1/2, L3/4, Verdacht auf Schwan n om (2.5 cm) - Costovertebralarthrose links Th11/12, Chondrose C5/6 ab Januar 2018 Simponi alle vier Wochen - Gonarthrose rechts - starke Amblyopie rechts, Glaskörperabhebung rechts 2017 - Gastritis, Heliobacter

Pylori-Eradikation 2018 - Laktosemalabsorption (Hypolacta sie der Duodenalbiopsie), Erstdiagnose 2018 - Hämorrhoiden

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Fabrik vom 2 8. Januar 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich schwere Arbeiten sei er nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 11/23/2-3).

E. 3.2 Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, stellte im Bericht vom 3 0. Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/8): - Spondylitis ankylosans mit postentzündlichem Befall der ganzen Wirbelsäule, chronische ISG-Arthritis beidseits mit partieller An k ylose - tumoröse Raumforderung L3/4 mit progredientem sensomotorischem Ausfall syndrom L3/4 rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 8. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Derzeit sei ihm auch keine dem Leiden ange passte Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/24/7-8).

E. 3.3 Die Ärzte der Rehabilitationsklinik

A.___ stell ten im Austrittsbericht vom 26. Sep te mber

2018 zuhanden der Universitätsklinik

Z.___

– nebst den bereits ge nannten – folgende Diagnosen (Urk. 11/38/1): - Status nach Hemilaminektomie L3 rechts mit Entfernung eines Schwannoms L3/4 unter IOM, Verschluss eines Liquorlecks

axillär L3 rechts vom 3 0. August

2018 mit/bei: bei Schwannom 3 cm (Lendenwirbelkörper [LWK] 3/4 rechts intraforaminal) - Verdacht auf Rotatorenmanschetteriss beidseits

Die Ärzte der Rehabilitationsklinik

A.___ erklärten, dass für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype oder repetitive Bewegungsabläufe oder Einnehmen von sogenannten Zwangspositionen keine Einschränkungen fest zu stellen seien. Dies auch unter Berücksichtigung der strukturellen Befunde in der Bildgebung und aufgrund des aktuellen körperlichen Status (Urk. 11/38/3).

E. 3.4 Dr. B.___

führte im Verlaufsbericht vom 1 3. März 2019 - nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/48/1): - Morton Neurom Dig . III/IV rechts, Krallenzehe Dig . II – V, Pes

planotransversus - R otatorenmanschettenruptur (kleine transmurale Ruptur der posterioren Supra spinatussehne, Partialläsion de r kranialen Infr aspinatussehne), Tendinopathie

der Subscapularissehne Schulter links (adominant) Der Beschwerdeführer habe zusätzlich auch Probleme mit der Gonarthrose rechts.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nicht. Er erklärte, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit keine Ar beitsfähigkeit mehr bestehe

(Urk. 11/48/ 1).

E. 3.5 Dr. C.___ gab im Verlaufsbericht vom 2 5. März 2019 an, dass aktuell die stö renden Schulterschmerzen links im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Schulterzentrum der Universitätsklinik Z.___ in Behandlung.

Eine angepasste Tätigkeit mit l eichter/mittlerer Belastung sei ihm noch in einem Pens um von zumindest 50 %, allenfalls halbtags, zumutbar

(Urk. 11/49/1).

E. 3.6 Dr. B.___ führte im Bericht vom 3 1. Juli 2019 aus, dass sich wegen des lang wierigen Krankheitsverlauf s mit immer neuen Beschwerden eine Anpassungsstö rung entwickelt habe. Wegen Panikattacken und einer Angststörung sei der Be schwerdeführer mehrfach auf der Notfallstation D.___ gewesen. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der Situation (Urk. 11/63/2).

E. 3.7 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. August

2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD

E. 6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 10 F32.11 (mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom), gegen wärtig ICD-10 F32.00 (leichte depressive Episode). Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwer deführer seit dem 3. September 2019 bei ihm in Behandlung sei und sich die Symp to matik verbessert habe . Die Sitzungen fänden ca. einmal pro Monat statt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie von den somatischen Be schwer den abhän gig (Urk. 11/76/1-3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 11/5 3/5-7) und vom 1 4. August 2020 (Urk. 11/78/4).

In der Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 legte Dr. F.___ gestützt auf die gege bene medizinische Aktenlage dar, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne häufige die Halswirbelsäule (HWS), die linke Schulter und das rechte Knie belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, repetitive Schulter-Rotationsbewegungen), ohne häufige K opfrotationen und ohne häuf iges Gehen auf unebenem Gelände zumutbar sei . Zusätzlich zu vermei den seien andauernde Vibrationsbelastungen und eine Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar

2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 2 8. Januar bis zum 2 6. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 7. September

2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsunfähig (Urk. 11/53/6).

In der Stellungnahme vom 1 4. August

2020 ergänzte Dr. F.___, dass eine An pas sungsstörung (ICD-10 F43.2) ein subjektives Leiden ohne längere Dauer be schreibe. Es bestehe somit keine IV-Relevanz. Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) weise keine ausgeprägten Symptome auf und sei gut therapierbar. Eine länger dauernde Einschränkung für das Er werbsleben resultiere daraus nicht (Urk. 11/78/4). 4.2

Diese Aktenb eurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___

vermag nur teilweise zu über zeugen.

Dr. F.___ hat zwar ein detailliertes Belastungsprofil erstellt. Seine Einschät zung, wonach dem Beschwerdeführer e ine dem Belastungsprofil entsprechende behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sein soll, beruht aber offenbar in erster Linie auf der Einschätzung der Ärzte der

Rehabilitationsklinik

A.___ vom 2 6. September 2018 (vgl. E. 3.3) . Nach der stationären Rehabi litation in A.___ vom 4. bis zum 2 1. September 2018 traten indes noch weitere somatische Beschwerden auf. Zunächst bestätigte sich der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (vgl. E. 3.4). Im Weiteren

verschlechterte sich der Zustand des rechten Knie s . Dr. med. G.___, Oberärztin Orthopädie des Spitals D.___, stellte in diesem Zusammenhang im Bericht vom 1 9. Novem ber 2018 eine fortgeschrittene lateralbetonte Gonarthrose mit lateraler Meniskus läsion rechts (MRI v om 3 0. Oktober 2018) fest (Urk. 11/48/8). Überdies kamen auch noch Beschwerden am rechten Fuss hinzu (Morton Neurom Dig . III/IV rechts, Krallenzehe Dig . II – V, Pes

planotransversus; vgl. E. 3.4) . Aufgrund des sen erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ in den Berichten vom 2 5. März 2019 (vgl. E. 3.5) und vom 1 9. Juli 201 9 (Urk.

E. 11 /60/8) eine leichte bis mittelschwere Arbeit lediglich noch in einem 50%-Pensum als zumutbar. Er wies dabei ausdrücklich auf den Einfluss der verschiedenen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung hin . Damit hat sich

RAD-Arzt Dr. F.___ nicht auseinandergesetzt. Bei s eine r

Einschätzung, wo nach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wich er von derjenigen von Dr. C.___ ohne weitere Begründung erhebli ch ab, obwohl er die vorliegenden Arztberichte inkl. Be lastungsprofil als plausibel bezeichnete (Urk. 11/53/7) . Nachdem Dr. F.___ keine eigenen Unter suchungen durchgeführt hat, ist dies nicht nachvollziehbar und schlüssig .

Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___, wonach

die von Dr. E.___ be schriebenen psychischen Beschwerden keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ist demgegenüber nachvollziehbar . Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ im Zusammenhang mit der festgestellten leichten depressiven Episode eher unauffä llige psychiatrische Befunde erhob

(vgl. Urk. 11/76/3) und aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zudem

lässt die niedrige Therapi e frequenz auf einen geringen psychi schen Leidensdruck schliessen. 4.3

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 3. Mai 2019 nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren lässt sich der so matische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00061

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 1. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Mai 2000 als B e triebsmitarbeiter Extrusion

bei der Y.___ AG

angestellt (Urk. 11/ 18/ 1- 2) . Am 2 7. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-er werbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten der Kr anken taggeldversic herung AXA Versicherungen AG (Urk. 11/19) bei . Am 4. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/25). Am 3 0. August 2018 wurde der Versicherte in der Universitätsklinik

Z.___ am Rücken operiert (Urk. 11/48/19).

Vom 4. b is zum 2 1. September 2018 war er in der Rehabilitationsklinik

A.___ hospitalisiert (Urk. 11/38) . Am 2. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arb eitsplatzes gewährt werde (Urk. 11/45). Am 1 2. Mä rz

2019 er klärte die IV-Stelle, dass die Massnahmen zum Arbeitsplatz erhalt abgeschlossen würden. Aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei es nicht gelun gen, ihn beruflich einzugliedern (Urk. 11/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 1 7. Juni 2019, Urk. 11/54, und Einwand des Versicherten vom 2. August

2019, Urk. 11/61) verneinte sie mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2020 (Urk.

2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 15 % . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): - Die Verfügung vom 11.12.2020 sei aufzuheben. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, beim Beschwerdeführer eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen. - Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflic hten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen. - Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. - Allfällige Kosten dieses Verfahrens seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 2 8a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September

2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni

2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wes entlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent schei den. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforde run gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klä run gen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Extrusion seit Januar 2018 (Beginn der Wartezeit) gesundheitsbedingt eingeschrä nkt sei. In einer sei nem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ab September 2019 jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Ohne gesundh eitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 71'110.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.--. Demnach resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'505.-- und ein Invaliditätsgrad von 15 % . Mit Einwand vom 2. August 2019 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich neu in psychia tri scher Behandlung befinde. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine leichte depressive Episod e ohne somatisches Syndrom und eine Anpassungsstörung vor liegen würden. Eine länger dauernde Einschränkung für das Erwerbsleben resul tiere daraus nicht (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdef ührer machte demgegenüber geltend, dass die von der Beschwer degegnerin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab September 2018 nicht mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sei. Er leide ins besondere unter Rückenbeschwerden, die postoperativ persistieren würden, Knie beschwerden rechts und Schulterbeschwerden links . Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der Summe der verschiedenen Erkrankungen erheblich eingeschränkt . Trotz vielfältiger Massnahmen hätten keine Verbesserungen erreicht werden kön nen. Wegen des langwierigen Krankheitsverlaufs mit immer neuen Beschwerden habe sich

zudem ein e Anpassungsstörung entwickelt (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 15 . Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/23/3): - Status nach Sakrumque r fraktur S3/4 2000 - Morbus Basedow (Erstdiagnose: 2007) - Tinea

unguis 2012 Unguis

incarnatus Operation links 2013 - TUR Prostata 2016 bei Prostatahyperplasie - Morbus Bechterew (Erstdiagnose: 2013) - HLA B27 positiv, Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), ISG-Befall, Status nach Uveitis rechts - MRI Wirbelsäule 2013 mit ausgebrannter Sakroilitis, Spondylodiszitis, typische Andersson-Läsion L1/2, L3/4, Verdacht auf Schwan n om (2.5 cm) - Costovertebralarthrose links Th11/12, Chondrose C5/6 ab Januar 2018 Simponi alle vier Wochen - Gonarthrose rechts - starke Amblyopie rechts, Glaskörperabhebung rechts 2017 - Gastritis, Heliobacter

Pylori-Eradikation 2018 - Laktosemalabsorption (Hypolacta sie der Duodenalbiopsie), Erstdiagnose 2018 - Hämorrhoiden

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Fabrik vom 2 8. Januar 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich schwere Arbeiten sei er nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 11/23/2-3). 3.2

Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, stellte im Bericht vom 3 0. Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/8): - Spondylitis ankylosans mit postentzündlichem Befall der ganzen Wirbelsäule, chronische ISG-Arthritis beidseits mit partieller An k ylose - tumoröse Raumforderung L3/4 mit progredientem sensomotorischem Ausfall syndrom L3/4 rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 8. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Derzeit sei ihm auch keine dem Leiden ange passte Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/24/7-8). 3.3

Die Ärzte der Rehabilitationsklinik

A.___ stell ten im Austrittsbericht vom 26. Sep te mber

2018 zuhanden der Universitätsklinik

Z.___

– nebst den bereits ge nannten – folgende Diagnosen (Urk. 11/38/1): - Status nach Hemilaminektomie L3 rechts mit Entfernung eines Schwannoms L3/4 unter IOM, Verschluss eines Liquorlecks

axillär L3 rechts vom 3 0. August

2018 mit/bei: bei Schwannom 3 cm (Lendenwirbelkörper [LWK] 3/4 rechts intraforaminal) - Verdacht auf Rotatorenmanschetteriss beidseits

Die Ärzte der Rehabilitationsklinik

A.___ erklärten, dass für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype oder repetitive Bewegungsabläufe oder Einnehmen von sogenannten Zwangspositionen keine Einschränkungen fest zu stellen seien. Dies auch unter Berücksichtigung der strukturellen Befunde in der Bildgebung und aufgrund des aktuellen körperlichen Status (Urk. 11/38/3). 3.4

Dr. B.___

führte im Verlaufsbericht vom 1 3. März 2019 - nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/48/1): - Morton Neurom Dig . III/IV rechts, Krallenzehe Dig . II – V, Pes

planotransversus - R otatorenmanschettenruptur (kleine transmurale Ruptur der posterioren Supra spinatussehne, Partialläsion de r kranialen Infr aspinatussehne), Tendinopathie

der Subscapularissehne Schulter links (adominant) Der Beschwerdeführer habe zusätzlich auch Probleme mit der Gonarthrose rechts.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nicht. Er erklärte, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit keine Ar beitsfähigkeit mehr bestehe

(Urk. 11/48/ 1). 3.5

Dr. C.___ gab im Verlaufsbericht vom 2 5. März 2019 an, dass aktuell die stö renden Schulterschmerzen links im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Schulterzentrum der Universitätsklinik Z.___ in Behandlung.

Eine angepasste Tätigkeit mit l eichter/mittlerer Belastung sei ihm noch in einem Pens um von zumindest 50 %, allenfalls halbtags, zumutbar

(Urk. 11/49/1). 3.6

Dr. B.___ führte im Bericht vom 3 1. Juli 2019 aus, dass sich wegen des lang wierigen Krankheitsverlauf s mit immer neuen Beschwerden eine Anpassungsstö rung entwickelt habe. Wegen Panikattacken und einer Angststörung sei der Be schwerdeführer mehrfach auf der Notfallstation D.___ gewesen. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der Situation (Urk. 11/63/2). 3.7

Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. August

2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD 10 F32.11 (mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom), gegen wärtig ICD-10 F32.00 (leichte depressive Episode). Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwer deführer seit dem 3. September 2019 bei ihm in Behandlung sei und sich die Symp to matik verbessert habe . Die Sitzungen fänden ca. einmal pro Monat statt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie von den somatischen Be schwer den abhän gig (Urk. 11/76/1-3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 11/5 3/5-7) und vom 1 4. August 2020 (Urk. 11/78/4).

In der Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 legte Dr. F.___ gestützt auf die gege bene medizinische Aktenlage dar, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne häufige die Halswirbelsäule (HWS), die linke Schulter und das rechte Knie belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, repetitive Schulter-Rotationsbewegungen), ohne häufige K opfrotationen und ohne häuf iges Gehen auf unebenem Gelände zumutbar sei . Zusätzlich zu vermei den seien andauernde Vibrationsbelastungen und eine Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar

2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 2 8. Januar bis zum 2 6. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 7. September

2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsunfähig (Urk. 11/53/6).

In der Stellungnahme vom 1 4. August

2020 ergänzte Dr. F.___, dass eine An pas sungsstörung (ICD-10 F43.2) ein subjektives Leiden ohne längere Dauer be schreibe. Es bestehe somit keine IV-Relevanz. Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) weise keine ausgeprägten Symptome auf und sei gut therapierbar. Eine länger dauernde Einschränkung für das Er werbsleben resultiere daraus nicht (Urk. 11/78/4). 4.2

Diese Aktenb eurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___

vermag nur teilweise zu über zeugen.

Dr. F.___ hat zwar ein detailliertes Belastungsprofil erstellt. Seine Einschät zung, wonach dem Beschwerdeführer e ine dem Belastungsprofil entsprechende behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sein soll, beruht aber offenbar in erster Linie auf der Einschätzung der Ärzte der

Rehabilitationsklinik

A.___ vom 2 6. September 2018 (vgl. E. 3.3) . Nach der stationären Rehabi litation in A.___ vom 4. bis zum 2 1. September 2018 traten indes noch weitere somatische Beschwerden auf. Zunächst bestätigte sich der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (vgl. E. 3.4). Im Weiteren

verschlechterte sich der Zustand des rechten Knie s . Dr. med. G.___, Oberärztin Orthopädie des Spitals D.___, stellte in diesem Zusammenhang im Bericht vom 1 9. Novem ber 2018 eine fortgeschrittene lateralbetonte Gonarthrose mit lateraler Meniskus läsion rechts (MRI v om 3 0. Oktober 2018) fest (Urk. 11/48/8). Überdies kamen auch noch Beschwerden am rechten Fuss hinzu (Morton Neurom Dig . III/IV rechts, Krallenzehe Dig . II – V, Pes

planotransversus; vgl. E. 3.4) . Aufgrund des sen erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ in den Berichten vom 2 5. März 2019 (vgl. E. 3.5) und vom 1 9. Juli 201 9 (Urk. 11 /60/8) eine leichte bis mittelschwere Arbeit lediglich noch in einem 50%-Pensum als zumutbar. Er wies dabei ausdrücklich auf den Einfluss der verschiedenen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung hin . Damit hat sich

RAD-Arzt Dr. F.___ nicht auseinandergesetzt. Bei s eine r

Einschätzung, wo nach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wich er von derjenigen von Dr. C.___ ohne weitere Begründung erhebli ch ab, obwohl er die vorliegenden Arztberichte inkl. Be lastungsprofil als plausibel bezeichnete (Urk. 11/53/7) . Nachdem Dr. F.___ keine eigenen Unter suchungen durchgeführt hat, ist dies nicht nachvollziehbar und schlüssig .

Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___, wonach

die von Dr. E.___ be schriebenen psychischen Beschwerden keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ist demgegenüber nachvollziehbar . Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ im Zusammenhang mit der festgestellten leichten depressiven Episode eher unauffä llige psychiatrische Befunde erhob

(vgl. Urk. 11/76/3) und aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zudem

lässt die niedrige Therapi e frequenz auf einen geringen psychi schen Leidensdruck schliessen. 4.3

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 3. Mai 2019 nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren lässt sich der so matische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl