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IV.2021.00056

Beschwerdegegnerin beantragt die Rückweisung zur weiteren Abklärung, nachdem Beschwerdeführerin neue Berichte eingereicht hat.

Zürich SozVersG · 2021-09-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1995, ist gelernte Schreinerin und war zuletzt von August 2019 bis Ende Juli 2020 bei der Y.___ AG in einem 100 %-Pensum angestellt (vgl . Urk. 9/2, Urk. 9/3/6).

Am 12. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Tennisellbogen und einen

Sehnenriss im rechten Arm z um Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 9 /3).

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Kran ken tag geldversicherung (Urk.

9/9) bei, holte die Bericht e de s behandelnden A rzte s (Urk.

9/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk.

9/8) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 18. August 2020

ein telefonisches Standortgespräch mit der IV-Stelle

statt (Urk. 9/7).

Mit der Begründung, die Versicherte sei in i hrer angestammten Tätig keit wieder zu 10 0

% arbeitsfähig und es liege keine langandauernde Erwerbs unfähigkeit vor, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

7. Dezember 20 20 wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. Oktober 2020; Urk. 9/14) einen An spruch auf eine In va li denrente (Urk. 9/15 = Urk. 2).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Ver sicherte weitere Arztberichte zu den Akten und ersuchte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9/27-28). Am 20. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten fest, dass sie an ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2020 festhalte (Urk. 9/30). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen, insbesondere seien ihr berufliche Mass nahmen zu gewähren. Die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriften wechsel durch zu führen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021

auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Ange legen heit zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. März 20 2 1 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 1 0). Am

9. April 202 1 reichte die Beschwerdeführer in eine Replik ein, wobei sie an de n bereits gestellten Rechts begehren festhielt (Urk. 12) .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

17. Mai 2021

auf das Einreichen einer Dup lik (Urk. 15), was der Beschwerdeführer in am 2 5. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schw er deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein

in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes ge § richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwerdeführerin vom 19. März bis 30. September 2020 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, ihr seit

1. Oktober 2020 aus versicherungs medi zinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Schreinerin jedoch wieder zu 100 % zumutbar sei. Es liege entsprechend keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne we sentlichen Unterbruch vor, weshalb kein Anspruch auf eine Renten leistung be stehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2021 bereits eine neue Stelle in Aussicht und sich somit selbsteingegliedert. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Ja nuar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den beiliegenden Arztberichten gehe hervor, dass sie auch nach dem 30. Sep tember 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig

gewesen sei, weshalb das War te jahr im Verfügungszeitpunkt (7. Dezember 2020) weiterhin am «Laufen» ge we sen sei. Mithin sei d er Rentenentscheid aufgrund des laufenden Wartejahres am 7. Dezember 2020 zu früh erfolgt, weshalb dieser aufzuheben sei (S. 6). Die in Aussicht gehabte Anstellung ab Januar 2021 habe sie aus gesundheitlichen Grün den nicht aufnehmen können. Sie sei somit auf die Hilfe der Beschwerde gegnerin angewiesen und es seien berufliche Massnahmen, insbesondere der An spruch auf Umschulungsmassnahmen zu prüfen (S. 7) . 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 (Urk. 8) führte die Be schwer de gegnerin aus, es bestünden Hinweise darauf, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass noch nicht stabilisiert ge habt ha b e und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte würden sich zudem weitere Hinweise darauf ergeben, dass der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin (no ch) keine 100%ige Ar beit s fähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Schreinerin zulasse. Insofern scheine der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin unklar und ins besondere im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit noch gänzlich ungeklärt. Es seien somit weitere medizinische Abklä rungen, gegebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich, weshalb die Rück weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beantragt werde. 2.4

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 9. April 2021 (Urk. 12) an den bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, sie sei aufgrund der bestehenden Beschwerden weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf beruf liche Massnahmen habe. Sie sei mit der Rückweisung zur weiteren Abklärung grundsätzlich einverstanden, wenn das Gericht nicht auf der vorliegenden Grund lage über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheiden wolle. 3. 3.1

Seit September 2019 leide t die Beschwerdeführerin an epicondylitisartigen Schmer zen im Bereich des lateralen rechten Ellbogens . Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH, äusserte in seinem Bericht vom 4. Juni 2020 gegenüber der Krankentaggeldversicherung, dass die konservativen Massnahmen keine an haltende Ver besserung der Situation gebracht hätten . Seit dem 19. März 2020 sei keine Arbeits fähigkeit gegeben (vgl.

Urk. 9/9/4) . In der Folge wurde bei der Be schwer de führerin am 24. Juni 2020 ein Strecksehnendébridement und eine Refi xation des ECRB rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 24. Juni 2020, Urk. 9/12/7). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle am 19. August 2020 be richtete Dr. med. A.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, von einem regelrechten Verlauf und empfahl die Weiterführung der Physiotherapie mit Detonisierung sowie Kräftigung ab der 9. postoperativen Woche im Rahmen der Schmerzgrenze. Er verlängerte die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2020 und konstatierte, ab Oktober würde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Vermittelbarkeit bestehen (Urk. 9/12/9). 3.2

Bei persistierend schmerzhafter Epicondylus

radialis drei Monate postoperativ verordnete Dr. A.___ das Tragen einer Handgelenkmanschette nachts und atte stierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2020 (vgl. Arztbericht vom 30. Sep tem ber 2020, Urk. 9/28/2). Vier Monate postoperativ äusserte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 20. Oktober 2020, es zeige sich eine lang same, aber kontinuierliche Verbesserung der Weichteilreizung. Er empfahl die Weiterführung der Selbstkräftigungsübungen sowie ein sukzessiver Aufbau der Belastungen. Erneut verlängerte er die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis am 15.

November 2020 und er achtete eine Vermittelbarkeit ab 16. November 2020 als gegeben (Urk. 9/28/4). Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwer de führerin ab 16. November 2020 bis Ende Februar 2021 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit mit dem Vermerk: «Verzicht auf grobmanuelle Tätigkeiten» (Urk. 9/28/5). 3.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 3/8). Dieser hielt fest, es zeige sich noch eine lokale Störung im Bereich der Extensorenrefixation, sehr wahrscheinlich durch ein Fadenkonvolut. Ansonsten habe sich die Situation seit der letzten Konsultation deutlich beruhigt mit einer guten Funktion der Streck sehnen. Zur Durchbrechung dieser entzündlichen Reaktion im Bereich des Fadenkonvoluts empfehle er eine Infiltration. 3.4

Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde d ie Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 bei Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH und orthopädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die aktuellen Röntgenaufnahmen würden freie und weite Gelenksspalten bei korrekt zentriertem Humeroradial

- und Radioulnargelenk zeigen. Im Bereich des Epikon d ylus

radialis rechts finde sich eine zylindrische Knochenaufhel lung wahrscheinlich im Rahmen eines K n ochen ankers. Letztendlich sei wahrscheinlich die Resorption des Knochenankers noch für einen gewissen Teil der Beschwerden ursächlich, insgesamt seien die Be schwer den jedoch deutlich regredient, obwohl mittlerweile auch auf der linken Seite eine Beschwerdesymptomatik bestehe. Er empfehle jedoch, die Physiothe rapie in grösseren Abständen weiterzuführen und langfristig bei Persistenz noch eine soma to sensorische Schmerztherapie anzuschliessen. Er gehe davon aus, dass die Prognose beidseits günstig sei. Wahrscheinlich seien jedoch langfristig beruf liche Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Tätigkeit als Schreinerin mit schweren Belastungen etwas zu umgehen (Urk. 13/1). 3.5

Dr. A.___ äusserte in seinem Sprechstundenbericht vom 30. März 2021 (Urk. 13/2) den Verdacht auf ein posteroradiales

Plica-Impingement rechts. Lokal über dem Epicondylus zeige sich nur noch eine etwas vermehrte Reizbarkeit durch die Re fixationsfäden bei ansonsten guter Kraftentwicklung in den Handgelenks ex ten so ren. In den Vordergrund getreten sei nun der Schmerz im posterioren

Humero radialgelenk . Er führte eine Infiltration durch und attestierte der Beschwerde führerin bis Ende April 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. Dezember 2020 (Urk. 2) über den An spruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer de berufliche Massnahmen beantragte, ist dem entge genzuhalten, dass die Be schwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungs gegen stand und ist auf die Be schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) . 4.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest,

mit den nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte n vom 30. Sep tem ber und 20. Oktober 2020 sowie der ab 16. November 2020 attestierten 50% igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/28) gebe es Hinweise, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin noch nicht stabilisiert habe. Bevor über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin entschie den werden könne, seien zur Klä rung des Gesundheitszustands zwingend weitere medizinische Abklärungen, ge gebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich (E. 2.3).

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Ver fügungserlass nicht genügend abgeklärt und gewürdigt. Wohl attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin am

19. August 2020 ab dem 1. Oktober 2020

eine volle Arbeitsfähigkeit bzw. Vermittelbarkeit, indes wird die Verbesserung des Gesund heits zustandes und damit einhergehend die volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätig keit lediglich für die Zukunft, das heisst prognostisch geäussert (E. 3.1). Das allei nige Abstellen auf ein prognostisches Arztzeugnis ohne weitere objekti vier bare Befunde, die eine andauernde Verbesserung des Gesund heits zu standes dar legen, genügt nicht. 4.3

Des Weiteren revidierte Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ende Sep tember 2020 und auch Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 16. No vem ber 2020 bis Ende Februar 2021 nur eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit von 50 % (E. 3.2), was von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht ge würdigt worden ist.

Nachdem zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine ent sprechende Neu be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerde gegnerin davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sach ver haltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unter lagen nicht vollständig sind . 4. 4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige . Gestützt auf diese Ab klärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben. 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh machte mit Eingabe vom 9. April 2021 einen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 120.-- und damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'437.25 geltend (Urk. 12 S. 4) . Dies ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Pro zes ses nicht angemessen. Nament lich er scheint ein Aufwand von 10 Stunden für die Beschwerdeschrift und Replik als deutlich überhöht. Fe rner wurde der Zeitaufwand für diverse Schreiben und Telefonate sowie diverse Besprechungen mit der Klientin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden 37 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Auf wand für Instruktion, 1 Stunden für das Aktenstudium und 5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen i st somit ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und die Entschädigung ist bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2'000.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1995, ist gelernte Schreinerin und war zuletzt von August 2019 bis Ende Juli 2020 bei der Y.___ AG in einem 100 %-Pensum angestellt (vgl . Urk. 9/2, Urk. 9/3/6).

Am 12. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Tennisellbogen und einen

Sehnenriss im rechten Arm z um Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 9 /3).

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Kran ken tag geldversicherung (Urk.

9/9) bei, holte die Bericht e de s behandelnden A rzte s (Urk.

9/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk.

9/8) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 18. August 2020

ein telefonisches Standortgespräch mit der IV-Stelle

statt (Urk. 9/7).

Mit der Begründung, die Versicherte sei in i hrer angestammten Tätig keit wieder zu 10 0

% arbeitsfähig und es liege keine langandauernde Erwerbs unfähigkeit vor, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

7. Dezember 20 20 wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. Oktober 2020; Urk. 9/14) einen An spruch auf eine In va li denrente (Urk. 9/15 = Urk. 2).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Ver sicherte weitere Arztberichte zu den Akten und ersuchte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9/27-28). Am 20. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten fest, dass sie an ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2020 festhalte (Urk. 9/30).

E. 2 1 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 1 0). Am

9. April 202 1 reichte die Beschwerdeführer in eine Replik ein, wobei sie an de n bereits gestellten Rechts begehren festhielt (Urk. 12) .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

17. Mai 2021

auf das Einreichen einer Dup lik (Urk. 15), was der Beschwerdeführer in am

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwerdeführerin vom 19. März bis 30. September 2020 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, ihr seit

1. Oktober 2020 aus versicherungs medi zinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Schreinerin jedoch wieder zu 100 % zumutbar sei. Es liege entsprechend keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne we sentlichen Unterbruch vor, weshalb kein Anspruch auf eine Renten leistung be stehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2021 bereits eine neue Stelle in Aussicht und sich somit selbsteingegliedert.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Ja nuar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den beiliegenden Arztberichten gehe hervor, dass sie auch nach dem 30. Sep tember 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig

gewesen sei, weshalb das War te jahr im Verfügungszeitpunkt (7. Dezember 2020) weiterhin am «Laufen» ge we sen sei. Mithin sei d er Rentenentscheid aufgrund des laufenden Wartejahres am 7. Dezember 2020 zu früh erfolgt, weshalb dieser aufzuheben sei (S. 6). Die in Aussicht gehabte Anstellung ab Januar 2021 habe sie aus gesundheitlichen Grün den nicht aufnehmen können. Sie sei somit auf die Hilfe der Beschwerde gegnerin angewiesen und es seien berufliche Massnahmen, insbesondere der An spruch auf Umschulungsmassnahmen zu prüfen (S. 7) .

E. 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 (Urk. 8) führte die Be schwer de gegnerin aus, es bestünden Hinweise darauf, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass noch nicht stabilisiert ge habt ha b e und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte würden sich zudem weitere Hinweise darauf ergeben, dass der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin (no ch) keine 100%ige Ar beit s fähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Schreinerin zulasse. Insofern scheine der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin unklar und ins besondere im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit noch gänzlich ungeklärt. Es seien somit weitere medizinische Abklä rungen, gegebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich, weshalb die Rück weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beantragt werde.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 9. April 2021 (Urk. 12) an den bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, sie sei aufgrund der bestehenden Beschwerden weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf beruf liche Massnahmen habe. Sie sei mit der Rückweisung zur weiteren Abklärung grundsätzlich einverstanden, wenn das Gericht nicht auf der vorliegenden Grund lage über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheiden wolle. 3. 3.1

Seit September 2019 leide t die Beschwerdeführerin an epicondylitisartigen Schmer zen im Bereich des lateralen rechten Ellbogens . Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH, äusserte in seinem Bericht vom 4. Juni 2020 gegenüber der Krankentaggeldversicherung, dass die konservativen Massnahmen keine an haltende Ver besserung der Situation gebracht hätten . Seit dem 19. März 2020 sei keine Arbeits fähigkeit gegeben (vgl.

Urk. 9/9/4) . In der Folge wurde bei der Be schwer de führerin am 24. Juni 2020 ein Strecksehnendébridement und eine Refi xation des ECRB rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 24. Juni 2020, Urk. 9/12/7). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle am 19. August 2020 be richtete Dr. med. A.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, von einem regelrechten Verlauf und empfahl die Weiterführung der Physiotherapie mit Detonisierung sowie Kräftigung ab der 9. postoperativen Woche im Rahmen der Schmerzgrenze. Er verlängerte die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2020 und konstatierte, ab Oktober würde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Vermittelbarkeit bestehen (Urk. 9/12/9). 3.2

Bei persistierend schmerzhafter Epicondylus

radialis drei Monate postoperativ verordnete Dr. A.___ das Tragen einer Handgelenkmanschette nachts und atte stierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2020 (vgl. Arztbericht vom 30. Sep tem ber 2020, Urk. 9/28/2). Vier Monate postoperativ äusserte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 20. Oktober 2020, es zeige sich eine lang same, aber kontinuierliche Verbesserung der Weichteilreizung. Er empfahl die Weiterführung der Selbstkräftigungsübungen sowie ein sukzessiver Aufbau der Belastungen. Erneut verlängerte er die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis am 15.

November 2020 und er achtete eine Vermittelbarkeit ab 16. November 2020 als gegeben (Urk. 9/28/4). Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwer de führerin ab 16. November 2020 bis Ende Februar 2021 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit mit dem Vermerk: «Verzicht auf grobmanuelle Tätigkeiten» (Urk. 9/28/5). 3.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 3/8). Dieser hielt fest, es zeige sich noch eine lokale Störung im Bereich der Extensorenrefixation, sehr wahrscheinlich durch ein Fadenkonvolut. Ansonsten habe sich die Situation seit der letzten Konsultation deutlich beruhigt mit einer guten Funktion der Streck sehnen. Zur Durchbrechung dieser entzündlichen Reaktion im Bereich des Fadenkonvoluts empfehle er eine Infiltration. 3.4

Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde d ie Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 bei Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH und orthopädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die aktuellen Röntgenaufnahmen würden freie und weite Gelenksspalten bei korrekt zentriertem Humeroradial

- und Radioulnargelenk zeigen. Im Bereich des Epikon d ylus

radialis rechts finde sich eine zylindrische Knochenaufhel lung wahrscheinlich im Rahmen eines K n ochen ankers. Letztendlich sei wahrscheinlich die Resorption des Knochenankers noch für einen gewissen Teil der Beschwerden ursächlich, insgesamt seien die Be schwer den jedoch deutlich regredient, obwohl mittlerweile auch auf der linken Seite eine Beschwerdesymptomatik bestehe. Er empfehle jedoch, die Physiothe rapie in grösseren Abständen weiterzuführen und langfristig bei Persistenz noch eine soma to sensorische Schmerztherapie anzuschliessen. Er gehe davon aus, dass die Prognose beidseits günstig sei. Wahrscheinlich seien jedoch langfristig beruf liche Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Tätigkeit als Schreinerin mit schweren Belastungen etwas zu umgehen (Urk. 13/1). 3.5

Dr. A.___ äusserte in seinem Sprechstundenbericht vom 30. März 2021 (Urk. 13/2) den Verdacht auf ein posteroradiales

Plica-Impingement rechts. Lokal über dem Epicondylus zeige sich nur noch eine etwas vermehrte Reizbarkeit durch die Re fixationsfäden bei ansonsten guter Kraftentwicklung in den Handgelenks ex ten so ren. In den Vordergrund getreten sei nun der Schmerz im posterioren

Humero radialgelenk . Er führte eine Infiltration durch und attestierte der Beschwerde führerin bis Ende April 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. Dezember 2020 (Urk. 2) über den An spruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer de berufliche Massnahmen beantragte, ist dem entge genzuhalten, dass die Be schwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungs gegen stand und ist auf die Be schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) . 4.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest,

mit den nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte n vom 30. Sep tem ber und 20. Oktober 2020 sowie der ab 16. November 2020 attestierten 50% igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/28) gebe es Hinweise, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin noch nicht stabilisiert habe. Bevor über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin entschie den werden könne, seien zur Klä rung des Gesundheitszustands zwingend weitere medizinische Abklärungen, ge gebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich (E. 2.3).

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Ver fügungserlass nicht genügend abgeklärt und gewürdigt. Wohl attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin am

19. August 2020 ab dem 1. Oktober 2020

eine volle Arbeitsfähigkeit bzw. Vermittelbarkeit, indes wird die Verbesserung des Gesund heits zustandes und damit einhergehend die volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätig keit lediglich für die Zukunft, das heisst prognostisch geäussert (E. 3.1). Das allei nige Abstellen auf ein prognostisches Arztzeugnis ohne weitere objekti vier bare Befunde, die eine andauernde Verbesserung des Gesund heits zu standes dar legen, genügt nicht. 4.3

Des Weiteren revidierte Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ende Sep tember 2020 und auch Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 16. No vem ber 2020 bis Ende Februar 2021 nur eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit von 50 % (E. 3.2), was von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht ge würdigt worden ist.

Nachdem zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine ent sprechende Neu be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerde gegnerin davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sach ver haltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unter lagen nicht vollständig sind . 4. 4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige . Gestützt auf diese Ab klärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben. 5.

E. 5 Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1

E. 5.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh machte mit Eingabe vom 9. April 2021 einen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 120.-- und damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'437.25 geltend (Urk. 12 S. 4) . Dies ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Pro zes ses nicht angemessen. Nament lich er scheint ein Aufwand von

E. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schw er deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein

in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes ge § richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 10 Stunden für die Beschwerdeschrift und Replik als deutlich überhöht. Fe rner wurde der Zeitaufwand für diverse Schreiben und Telefonate sowie diverse Besprechungen mit der Klientin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden 37 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Auf wand für Instruktion, 1 Stunden für das Aktenstudium und 5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen i st somit ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und die Entschädigung ist bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2'000.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00056

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

24. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1995, ist gelernte Schreinerin und war zuletzt von August 2019 bis Ende Juli 2020 bei der Y.___ AG in einem 100 %-Pensum angestellt (vgl . Urk. 9/2, Urk. 9/3/6).

Am 12. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Tennisellbogen und einen

Sehnenriss im rechten Arm z um Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 9 /3).

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Kran ken tag geldversicherung (Urk.

9/9) bei, holte die Bericht e de s behandelnden A rzte s (Urk.

9/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk.

9/8) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 18. August 2020

ein telefonisches Standortgespräch mit der IV-Stelle

statt (Urk. 9/7).

Mit der Begründung, die Versicherte sei in i hrer angestammten Tätig keit wieder zu 10 0

% arbeitsfähig und es liege keine langandauernde Erwerbs unfähigkeit vor, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

7. Dezember 20 20 wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. Oktober 2020; Urk. 9/14) einen An spruch auf eine In va li denrente (Urk. 9/15 = Urk. 2).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Ver sicherte weitere Arztberichte zu den Akten und ersuchte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9/27-28). Am 20. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten fest, dass sie an ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2020 festhalte (Urk. 9/30). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen, insbesondere seien ihr berufliche Mass nahmen zu gewähren. Die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriften wechsel durch zu führen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021

auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Ange legen heit zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. März 20 2 1 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 1 0). Am

9. April 202 1 reichte die Beschwerdeführer in eine Replik ein, wobei sie an de n bereits gestellten Rechts begehren festhielt (Urk. 12) .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

17. Mai 2021

auf das Einreichen einer Dup lik (Urk. 15), was der Beschwerdeführer in am 2 5. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schw er deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein

in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes ge § richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwerdeführerin vom 19. März bis 30. September 2020 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, ihr seit

1. Oktober 2020 aus versicherungs medi zinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Schreinerin jedoch wieder zu 100 % zumutbar sei. Es liege entsprechend keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne we sentlichen Unterbruch vor, weshalb kein Anspruch auf eine Renten leistung be stehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2021 bereits eine neue Stelle in Aussicht und sich somit selbsteingegliedert. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Ja nuar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den beiliegenden Arztberichten gehe hervor, dass sie auch nach dem 30. Sep tember 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig

gewesen sei, weshalb das War te jahr im Verfügungszeitpunkt (7. Dezember 2020) weiterhin am «Laufen» ge we sen sei. Mithin sei d er Rentenentscheid aufgrund des laufenden Wartejahres am 7. Dezember 2020 zu früh erfolgt, weshalb dieser aufzuheben sei (S. 6). Die in Aussicht gehabte Anstellung ab Januar 2021 habe sie aus gesundheitlichen Grün den nicht aufnehmen können. Sie sei somit auf die Hilfe der Beschwerde gegnerin angewiesen und es seien berufliche Massnahmen, insbesondere der An spruch auf Umschulungsmassnahmen zu prüfen (S. 7) . 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 (Urk. 8) führte die Be schwer de gegnerin aus, es bestünden Hinweise darauf, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass noch nicht stabilisiert ge habt ha b e und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte würden sich zudem weitere Hinweise darauf ergeben, dass der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin (no ch) keine 100%ige Ar beit s fähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Schreinerin zulasse. Insofern scheine der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin unklar und ins besondere im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit noch gänzlich ungeklärt. Es seien somit weitere medizinische Abklä rungen, gegebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich, weshalb die Rück weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beantragt werde. 2.4

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 9. April 2021 (Urk. 12) an den bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, sie sei aufgrund der bestehenden Beschwerden weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf beruf liche Massnahmen habe. Sie sei mit der Rückweisung zur weiteren Abklärung grundsätzlich einverstanden, wenn das Gericht nicht auf der vorliegenden Grund lage über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheiden wolle. 3. 3.1

Seit September 2019 leide t die Beschwerdeführerin an epicondylitisartigen Schmer zen im Bereich des lateralen rechten Ellbogens . Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH, äusserte in seinem Bericht vom 4. Juni 2020 gegenüber der Krankentaggeldversicherung, dass die konservativen Massnahmen keine an haltende Ver besserung der Situation gebracht hätten . Seit dem 19. März 2020 sei keine Arbeits fähigkeit gegeben (vgl.

Urk. 9/9/4) . In der Folge wurde bei der Be schwer de führerin am 24. Juni 2020 ein Strecksehnendébridement und eine Refi xation des ECRB rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 24. Juni 2020, Urk. 9/12/7). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle am 19. August 2020 be richtete Dr. med. A.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, von einem regelrechten Verlauf und empfahl die Weiterführung der Physiotherapie mit Detonisierung sowie Kräftigung ab der 9. postoperativen Woche im Rahmen der Schmerzgrenze. Er verlängerte die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2020 und konstatierte, ab Oktober würde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Vermittelbarkeit bestehen (Urk. 9/12/9). 3.2

Bei persistierend schmerzhafter Epicondylus

radialis drei Monate postoperativ verordnete Dr. A.___ das Tragen einer Handgelenkmanschette nachts und atte stierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2020 (vgl. Arztbericht vom 30. Sep tem ber 2020, Urk. 9/28/2). Vier Monate postoperativ äusserte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 20. Oktober 2020, es zeige sich eine lang same, aber kontinuierliche Verbesserung der Weichteilreizung. Er empfahl die Weiterführung der Selbstkräftigungsübungen sowie ein sukzessiver Aufbau der Belastungen. Erneut verlängerte er die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis am 15.

November 2020 und er achtete eine Vermittelbarkeit ab 16. November 2020 als gegeben (Urk. 9/28/4). Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwer de führerin ab 16. November 2020 bis Ende Februar 2021 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit mit dem Vermerk: «Verzicht auf grobmanuelle Tätigkeiten» (Urk. 9/28/5). 3.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 3/8). Dieser hielt fest, es zeige sich noch eine lokale Störung im Bereich der Extensorenrefixation, sehr wahrscheinlich durch ein Fadenkonvolut. Ansonsten habe sich die Situation seit der letzten Konsultation deutlich beruhigt mit einer guten Funktion der Streck sehnen. Zur Durchbrechung dieser entzündlichen Reaktion im Bereich des Fadenkonvoluts empfehle er eine Infiltration. 3.4

Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde d ie Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 bei Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH und orthopädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die aktuellen Röntgenaufnahmen würden freie und weite Gelenksspalten bei korrekt zentriertem Humeroradial

- und Radioulnargelenk zeigen. Im Bereich des Epikon d ylus

radialis rechts finde sich eine zylindrische Knochenaufhel lung wahrscheinlich im Rahmen eines K n ochen ankers. Letztendlich sei wahrscheinlich die Resorption des Knochenankers noch für einen gewissen Teil der Beschwerden ursächlich, insgesamt seien die Be schwer den jedoch deutlich regredient, obwohl mittlerweile auch auf der linken Seite eine Beschwerdesymptomatik bestehe. Er empfehle jedoch, die Physiothe rapie in grösseren Abständen weiterzuführen und langfristig bei Persistenz noch eine soma to sensorische Schmerztherapie anzuschliessen. Er gehe davon aus, dass die Prognose beidseits günstig sei. Wahrscheinlich seien jedoch langfristig beruf liche Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Tätigkeit als Schreinerin mit schweren Belastungen etwas zu umgehen (Urk. 13/1). 3.5

Dr. A.___ äusserte in seinem Sprechstundenbericht vom 30. März 2021 (Urk. 13/2) den Verdacht auf ein posteroradiales

Plica-Impingement rechts. Lokal über dem Epicondylus zeige sich nur noch eine etwas vermehrte Reizbarkeit durch die Re fixationsfäden bei ansonsten guter Kraftentwicklung in den Handgelenks ex ten so ren. In den Vordergrund getreten sei nun der Schmerz im posterioren

Humero radialgelenk . Er führte eine Infiltration durch und attestierte der Beschwerde führerin bis Ende April 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. Dezember 2020 (Urk. 2) über den An spruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer de berufliche Massnahmen beantragte, ist dem entge genzuhalten, dass die Be schwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungs gegen stand und ist auf die Be schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) . 4.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest,

mit den nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte n vom 30. Sep tem ber und 20. Oktober 2020 sowie der ab 16. November 2020 attestierten 50% igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/28) gebe es Hinweise, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin noch nicht stabilisiert habe. Bevor über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin entschie den werden könne, seien zur Klä rung des Gesundheitszustands zwingend weitere medizinische Abklärungen, ge gebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich (E. 2.3).

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Ver fügungserlass nicht genügend abgeklärt und gewürdigt. Wohl attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin am

19. August 2020 ab dem 1. Oktober 2020

eine volle Arbeitsfähigkeit bzw. Vermittelbarkeit, indes wird die Verbesserung des Gesund heits zustandes und damit einhergehend die volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätig keit lediglich für die Zukunft, das heisst prognostisch geäussert (E. 3.1). Das allei nige Abstellen auf ein prognostisches Arztzeugnis ohne weitere objekti vier bare Befunde, die eine andauernde Verbesserung des Gesund heits zu standes dar legen, genügt nicht. 4.3

Des Weiteren revidierte Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ende Sep tember 2020 und auch Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 16. No vem ber 2020 bis Ende Februar 2021 nur eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit von 50 % (E. 3.2), was von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht ge würdigt worden ist.

Nachdem zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine ent sprechende Neu be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerde gegnerin davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sach ver haltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unter lagen nicht vollständig sind . 4. 4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige . Gestützt auf diese Ab klärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben. 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh machte mit Eingabe vom 9. April 2021 einen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 120.-- und damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'437.25 geltend (Urk. 12 S. 4) . Dies ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Pro zes ses nicht angemessen. Nament lich er scheint ein Aufwand von 10 Stunden für die Beschwerdeschrift und Replik als deutlich überhöht. Fe rner wurde der Zeitaufwand für diverse Schreiben und Telefonate sowie diverse Besprechungen mit der Klientin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden 37 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Auf wand für Instruktion, 1 Stunden für das Aktenstudium und 5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen i st somit ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und die Entschädigung ist bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2'000.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler