Sachverhalt
1. Die 1978 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2006) und ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt mit einem Pensum von insgesamt 7 0 % als Reinigungsangestellte bei der Schulv erwaltung der Gemeinde Y.___ und der Z.___ GmbH tätig und meldete sich am 17. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Knieoperation (rechts, Meniskus) im August
2014, eine beidseitige Arthrose und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19). In der Folge nahm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische sowie Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt (Urk. 8/44) vor .
Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/47) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 18. August
2020 Einwand (Urk. 8/49) erhob. Am 9. Dezember
2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember
2020 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Administrativverfahren fort setze und die erforderlichen Abklärungen tätige, um danach über den Ren tenan spruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer deführerin verzichtete am 19. März 2021 auf die Einreichung einer Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 23. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen seit September 2018 (Beginn Wartejahr) zwar in der bisherigen Tätigkeit als Reini gungsangestellte eingeschränkt sei (S. 1). Ab Dezember 2018 bestehe in der an gestammten Tätigkeit noch
eine 50 % ige
Arbeits un fähigkeit, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei sie dagegen zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Gemäss der A ussendienstabklärung wäre die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig, wobei sie im Haus haltsbereich zu 10 % eingeschränkt sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wes halb kein Anspruch auf Rentenleis tung en bestehe (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit viel geringer ausfalle, als von der Beschwerdegegnerin ange nommen, und sie Anspruch auf Rentenleistungen habe. Der RAD- Arzt habe sie nicht untersucht, sondern sich einzig auf die Aussage des Hausarztes abgestützt . Dass bei der Zusprache von Leistungen nicht auf die Auffassung der Hausärzte abgestellt werde, sei hinlänglich bekannt; dass bei der Verweigerung von Leis tungen nun aber andere Regeln gelten sollten, werfe Fragen auf. Im Weiteren habe am 3. Dezember 2020 eine Sprechstunde in der Universitätsklinik A.___ stattgefunden, wobei der entsprechende Bericht keinen Einfluss auf die Beurtei lung der Beschwerdegegnerin gehabt habe (S. 3 Ziff. 4 ff.). Schliesslich
sei auf grund ihrer sprachlichen Barrieren, der fehlenden Ausbildung, des Ausländersta tus sowie des Berufswechsels in eine Teilzeitarbeit vom Invalideneinkommen ein Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (S. 4 Ziff. 8). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Berichte von Hausärzten rechtsprechungsgemäss mit Vorbehalt zu würdigen seien, was indes nicht bedeute, dass diese Berichte auf keinen Fall zu berücksich tigen seien. Gemäss dem RAD seien die Angaben des Hausarztes der Beschwer deführerin nachvollzie hbar, weshalb vorliegend auf die hausärztlichen Bericht e abgestellt werden könne (S. 1 f.). 2.4
Anhand des Abklärungsberichts vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/44) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Er werbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung: 10,2 %) zu qualifi zieren ist (S. 3 Ziff. 2.5 f., S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7.). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive in einer angepassten Tätigkeit. 3. 3.1
Der seit Dezember 2011 behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches L V S/LSS bei Dis k opathie L4/L5 und L5/S1 - Gonarthrose rechts - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale
Dr. B.___
berichtete im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule
(LWS) von einem Endphasenschmerz in allen Richtungen bei passiver Beweglichkeit. Die aktive Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt und bei der unteren LWS bestehe eine Druckdolenz mit multiplen Triggerpunkten . Betreffend die Knie ver wies er auf einen
Bericht der Uniklinik A.___
(S. 3 Ziff. 2.4). Als Funktionsein schränkungen nannte er eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
und der Kniegelenke, wobei er eine wirbelsäulenschonende abwechselnd sitzen de/ge hen de Tätigkeit empfahl (S. 4 Ziff. 3.3 f.). Seit dem 3. Oktober
2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive sei d ie bisherige Tätigkeit
zu maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3.2
Die A.___ -Ärzte führten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/39/7 9) folgende Diagnosen auf (S. 1): - laterale Gonarthrose mit ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen
Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau Knie rechts mit/bei: - Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts von 1 cm - 4.5 Valgus - Status nach Kniegelenksarthroskopie und laterale r
Teilmeniskektomie so wie Mikrofrakturierung am lateralen Femurkondylus bei chronischer Korb henkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus 08/2014 - Bursitis trochanterica - unspezifische Thorakalgien bei konvexer BWS-Skoliose nach links
Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin letztmals am 28. Septem ber
2018 gesehen hätten, weshalb sie namentlich zur aktuellen medizinischen Symptomatik/Situation und Arbeitsfähigkeit keine Angaben m achen könnten (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.7). 3.3
Am 11. Dezember 20 19 (Urk. 8/37) äusserte sich der Hausarzt erneut zum Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte – zusätzlich zu den am 18. Juli
2019 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) – eine Skoliose. Er verwies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 18. Juli 2019 und be richtete von progredienten Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zunahme der Arthrose (Urk. 8/37 S. 1 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit – leichte und vor allem sitzende Verrichtungen – eine solche von mindestens 70 % (Ziff. 2.1). Im Sinne einer Prognose wies er auf eine tendenzielle Verschl echterung der Arthrose hin (S. 3 Ziff. 3.3). 3. 4
Die A.___ - Ärzte stellten am 3. Dezember
2020
– mit Ausnahme der Bursitis trochanterica
– identische Diagnosen wie im Bericht vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2; Urk. 8/57 S. 1). Im Zusammenhang mit dem Röntgen Knie-Status rechts vom 1. Dezember 2020 zeige sich eine progrediente femoroti biale Degeneration im laterale n Kompartiment mit osteophytären Anbauten, subchondraler
Mehr sklerosierung und leichtgradiger Gelenkspaltverschmälerung. Gleichermas sen sei aufgrund des CARD CT vom 1. Dezember
2020 betreffend das rechte Knie ein e
f emorotibial la teralbetonte Degeneration bei o st e op hyt ären Anbauten, sub chon dra ler
Mehrsklerosierung und Gelenksspaltverschmälerung erkennbar (S. 2). Ge mäss den Ärzten komme bei einer 4.5 Valgusfehlstellung rechts und jungem Alter der Beschwerdeführerin eine Umstellungsosteotomie in Frage, wobei diese dies bezüglich kritisch eingestellt sei (S. 2). 3. 5
In ihrem Bericht vom 7. Dezember
2020 (Urk. 3) wiederholten die A.___ -Ärzte die am 3. Dezember
2020 genannten Diagnosen (vgl . E. 3.4) und erwähn ten zusätz lich eine Bursitis tr ochanterica . Im MRI
betreffend rechtes Knie vom 3. Dezember
2020
zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des lateralen Kompar ti mentes bei gutem Knorpelstatus medial sowie patellafemoral . Aufgrund des jun gen Patientenalters, der Valgusdeformität sowie der Beinlängendifferenz sei eine Umstellung im Sinne einer femoralen lateral open wedge Umstellungsosteotomie die zielführendste operative Variante zur Schmerzreduktion sowie zum Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit. 3. 6
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar
2020 (Urk. 8/46/4-5) unter Hinweis auf die Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und
11. D ezember
2019 und der A.___ -Ärzte vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.1-3) sowie diverse Arztzeug nisse (Urk. 8/13) folgende Diagnosen: - Gonarthrose beidseitig rechts mehr als links mit/bei: - rechts ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen
Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau bei - Zustand nach Kniegelenk-A SK 08/2014 mit lateraler Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung des l ateralen Femurkondylus bei chronischer Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am late ralen Femurkondylus
Dr. C.___ führte aus, dass d er Gesundheitsschaden o ffenbar stabil sei . Zusätzlich werde vom Hausarzt die Diagnose eines chronischen PVS bei Diskopathie und Skoliose respektive würden von den A.___ -Ärzten unspezifische Th o r akalgien bei linkskonvexer BWS-Skoliose genannt, wobei jedoch keine klinischen und/oder radiologischen Befunde vorlägen . Hinsicht lich der Bewertung der Ar beitsfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben des Hausarztes aus versiche rungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, das heiss e seit Septem ber 2018 bestehe eine 60%ige
und seit Dezember 2018 (vgl.Urk . 8/13/3-5) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellt e so wie eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten . Rein medizintheoretisch sei aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine optimal behinderungsangepasste – mithin eine leichte und praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden – von einer vollschichtigen res pektive einer ganztä g igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .
%1. 4.1
Die RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 8/46/4-5) wurde in Kenntnis der Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und 11. Dez ember
2019 (Urk. 8/30, Urk. 8/37) und de s Berichts der Uniklinik
A.___ vom 2. Dezember
2019 (Urk. 8/39/7-9) verfasst. Die darin gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfol gerungen zur Arbeitsfähigkeit
in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung des Hausarztes und der A.___ -Ärzte. Was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die die jenige von Dr. B.___
von einer solchen von mindestens 70 % in einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit au s (vgl. 2 S. 2, E. 3.1, E. 3.3). 4.2
An dieser Beurteilung vermag der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1), wonach es Fragen aufwerfe, wenn bei der Verweigerung von IV Leis tungen – im Gegensatz zu deren Zusprache
– auf die Auffassung der Haus ärzte abgestellt werde (S. 3 Ziff. 5), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegne rin zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 1 f.), kommt Bericht en der Hausärzte bei der Beur teilung von IV-Leistungsansprüchen
nicht von
vornherein keine Bedeutung zu, vielmehr sind nachvollziehbare Hausarztberichte durchaus zu berücksichti gen . Vorliegend sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche gegen die Schlüs sigkeit der Berichte von Dr. B.___, der als Facharzt für Rheumatologie, physi kalische Medizin und Rehabilitation zur Beurteilung der hier in Frage stehenden gesundheitlichen Störungen qualifiziert ist,
sprechen (vgl. auch Urk. 8/46/5), und werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gel tend gemacht . Der langjährig betreuende Hausarzt berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den als auch die massgeblichen Befunde und medizinischen Vorakten .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt in einer angepassten Tätigkeit medi zinisch-theoretisch gar eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit attes tierte, die Be schwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung indes lediglich von einer ent sprechenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgin g (Urk. 2 S. 2) und sich damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin am unteren Ende der vom Haus arzt attes tierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % orientierte . Es ist sodann darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor allem beim Gehen, Treppengehen und längerem Stehen Mühe hat (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6.1), wobei diesen Beschwerden bei einer leichten und vorwie gend sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/46/5) genügend Rechnung getragen wird .
Was den Hinweis betrifft, die Beschwerdegegnerin
habe den (im Beschwerdever fahren eingereichten) Bericht der A.___ -Ärzte vom 7 . Dezember
2020 (Urk. 3) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken : Die darin aufgeführten Diagnosen stimmen mit jenen im Bericht vom 2. Dezember
2019 (Urk. 8/39 /7-9) überein, welcher Dr. B.___ bekannt war und auch vom RAD Arzt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar
2020 b erücksichtigt wurde (Urk. 8/46/4) . Die A.___ -Ärzte machten auch am 7. Dezember
2020 keine An gaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit und erwähnten überdies auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands, vielmehr sprachen sie im Zu sammenhang mit dem am 3. Dezember
2020 durchgeführten MRI von unverän derten Knorpeldefekten (Urk. 3 S. 2). Gleiches gilt mit Bezug auf den A.___ -Bericht vom 3. Dezember
2020 (Urk. 8/57), in welchem ebenfalls die gleichen Dia gnosen wie im Dezember
2019 aufgeführt wurden und Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit sowie eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation fehlen.
Die am 3. Dezember 2020
gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, wo nach sie aufgrund der Kniebeschwerden nur noch zu 50 % als Reinigungsange stellte arbeite (S. 1), deckt sich sodann mit der vom Hausarzt und vom RAD-Arzt attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6).
Auf eine Einreichung der bei der Uniklinik A.___
einverlangten
Beurteilung betreffend Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit, wie mit Beschwerde in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 3 unten),
verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge explizit (Urk. 11), was darauf schliessen lässt, dass ihr jedenfalls keine höhere Arbeitsunfähigkeit, als dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, attestiert wurde. 4.3
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend der beweiswertigen medizinischen
Aktenlage
zu mindes tens 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Akten lage
sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 2)
keine anderen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an ti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 5. 2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenberei ch – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art . 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
- unter H inweis auf die Arbeit bei zwei Ar beitss tellen mit unterschiedlichem Stundenlohn - bei der Ermittlung des Validen einkommens auf die LSE
2018 ab (vgl. Urk. 8/45) . Dies ist unter Berücksichtigung des schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Ein tritt des Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden, zumal sich das Abstellen auf die LSE 2018 zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
Da die Beschwerde führerin über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache und handwerkliche Tätigkeiten und dabei auf den Zentralwert gemäss Ziffer 96 «Sonst. persönliche Dienstleistungen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirt schaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypo thetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ein Valideneinkommen von Fr. 49 ' 150.50 ergibt (BFS, LSE 201 8, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 96, Frauen, Kompetenzniveau 1).
Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeits fähigkeit auf Fr. 38'468.20 (BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompe tenzniveau 1; vgl. Urk. 8/45). Gewich tet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (Urk. 8/44 S. 3 Ziff. 2.6) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschrän kung im Haushaltsbereich von 1 0.20 % (S. 7 Zi ff. 7) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19,4 % (vgl. E. 1.2) .
Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2,
Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditäts grad von unter 40 % (vgl. E. 1.2) .
Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1978 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2006) und ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt mit einem Pensum von insgesamt 7 0 % als Reinigungsangestellte bei der Schulv erwaltung der Gemeinde Y.___ und der Z.___ GmbH tätig und meldete sich am 17. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Knieoperation (rechts, Meniskus) im August
2014, eine beidseitige Arthrose und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19). In der Folge nahm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische sowie Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt (Urk. 8/44) vor .
Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/47) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 18. August
2020 Einwand (Urk. 8/49) erhob. Am 9. Dezember
2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember
2020 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Administrativverfahren fort setze und die erforderlichen Abklärungen tätige, um danach über den Ren tenan spruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer deführerin verzichtete am 19. März 2021 auf die Einreichung einer Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 23. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen seit September 2018 (Beginn Wartejahr) zwar in der bisherigen Tätigkeit als Reini gungsangestellte eingeschränkt sei (S. 1). Ab Dezember 2018 bestehe in der an gestammten Tätigkeit noch
eine 50 % ige
Arbeits un fähigkeit, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei sie dagegen zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Gemäss der A ussendienstabklärung wäre die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig, wobei sie im Haus haltsbereich zu 10 % eingeschränkt sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wes halb kein Anspruch auf Rentenleis tung en bestehe (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit viel geringer ausfalle, als von der Beschwerdegegnerin ange nommen, und sie Anspruch auf Rentenleistungen habe. Der RAD- Arzt habe sie nicht untersucht, sondern sich einzig auf die Aussage des Hausarztes abgestützt . Dass bei der Zusprache von Leistungen nicht auf die Auffassung der Hausärzte abgestellt werde, sei hinlänglich bekannt; dass bei der Verweigerung von Leis tungen nun aber andere Regeln gelten sollten, werfe Fragen auf. Im Weiteren habe am 3. Dezember 2020 eine Sprechstunde in der Universitätsklinik A.___ stattgefunden, wobei der entsprechende Bericht keinen Einfluss auf die Beurtei lung der Beschwerdegegnerin gehabt habe (S. 3 Ziff. 4 ff.). Schliesslich
sei auf grund ihrer sprachlichen Barrieren, der fehlenden Ausbildung, des Ausländersta tus sowie des Berufswechsels in eine Teilzeitarbeit vom Invalideneinkommen ein Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (S. 4 Ziff. 8).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Berichte von Hausärzten rechtsprechungsgemäss mit Vorbehalt zu würdigen seien, was indes nicht bedeute, dass diese Berichte auf keinen Fall zu berücksich tigen seien. Gemäss dem RAD seien die Angaben des Hausarztes der Beschwer deführerin nachvollzie hbar, weshalb vorliegend auf die hausärztlichen Bericht e abgestellt werden könne (S. 1 f.).
E. 2.4 Anhand des Abklärungsberichts vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/44) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Er werbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung: 10,2 %) zu qualifi zieren ist (S. 3 Ziff. 2.5 f., S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7.). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive in einer angepassten Tätigkeit. 3. 3.1
Der seit Dezember 2011 behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches L V S/LSS bei Dis k opathie L4/L5 und L5/S1 - Gonarthrose rechts - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale
Dr. B.___
berichtete im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule
(LWS) von einem Endphasenschmerz in allen Richtungen bei passiver Beweglichkeit. Die aktive Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt und bei der unteren LWS bestehe eine Druckdolenz mit multiplen Triggerpunkten . Betreffend die Knie ver wies er auf einen
Bericht der Uniklinik A.___
(S. 3 Ziff. 2.4). Als Funktionsein schränkungen nannte er eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
und der Kniegelenke, wobei er eine wirbelsäulenschonende abwechselnd sitzen de/ge hen de Tätigkeit empfahl (S. 4 Ziff. 3.3 f.). Seit dem 3. Oktober
2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive sei d ie bisherige Tätigkeit
zu maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3.2
Die A.___ -Ärzte führten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/39/7 9) folgende Diagnosen auf (S. 1): - laterale Gonarthrose mit ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen
Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau Knie rechts mit/bei: - Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts von 1 cm - 4.5 Valgus - Status nach Kniegelenksarthroskopie und laterale r
Teilmeniskektomie so wie Mikrofrakturierung am lateralen Femurkondylus bei chronischer Korb henkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus 08/2014 - Bursitis trochanterica - unspezifische Thorakalgien bei konvexer BWS-Skoliose nach links
Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin letztmals am 28. Septem ber
2018 gesehen hätten, weshalb sie namentlich zur aktuellen medizinischen Symptomatik/Situation und Arbeitsfähigkeit keine Angaben m achen könnten (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.7). 3.3
Am 11. Dezember 20 19 (Urk. 8/37) äusserte sich der Hausarzt erneut zum Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte – zusätzlich zu den am 18. Juli
2019 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) – eine Skoliose. Er verwies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 18. Juli 2019 und be richtete von progredienten Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zunahme der Arthrose (Urk. 8/37 S. 1 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit – leichte und vor allem sitzende Verrichtungen – eine solche von mindestens 70 % (Ziff. 2.1). Im Sinne einer Prognose wies er auf eine tendenzielle Verschl echterung der Arthrose hin (S. 3 Ziff. 3.3). 3. 4
Die A.___ - Ärzte stellten am 3. Dezember
2020
– mit Ausnahme der Bursitis trochanterica
– identische Diagnosen wie im Bericht vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2; Urk. 8/57 S. 1). Im Zusammenhang mit dem Röntgen Knie-Status rechts vom 1. Dezember 2020 zeige sich eine progrediente femoroti biale Degeneration im laterale n Kompartiment mit osteophytären Anbauten, subchondraler
Mehr sklerosierung und leichtgradiger Gelenkspaltverschmälerung. Gleichermas sen sei aufgrund des CARD CT vom 1. Dezember
2020 betreffend das rechte Knie ein e
f emorotibial la teralbetonte Degeneration bei o st e op hyt ären Anbauten, sub chon dra ler
Mehrsklerosierung und Gelenksspaltverschmälerung erkennbar (S. 2). Ge mäss den Ärzten komme bei einer 4.5 Valgusfehlstellung rechts und jungem Alter der Beschwerdeführerin eine Umstellungsosteotomie in Frage, wobei diese dies bezüglich kritisch eingestellt sei (S. 2). 3. 5
In ihrem Bericht vom 7. Dezember
2020 (Urk. 3) wiederholten die A.___ -Ärzte die am 3. Dezember
2020 genannten Diagnosen (vgl . E. 3.4) und erwähn ten zusätz lich eine Bursitis tr ochanterica . Im MRI
betreffend rechtes Knie vom 3. Dezember
2020
zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des lateralen Kompar ti mentes bei gutem Knorpelstatus medial sowie patellafemoral . Aufgrund des jun gen Patientenalters, der Valgusdeformität sowie der Beinlängendifferenz sei eine Umstellung im Sinne einer femoralen lateral open wedge Umstellungsosteotomie die zielführendste operative Variante zur Schmerzreduktion sowie zum Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit. 3. 6
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar
2020 (Urk. 8/46/4-5) unter Hinweis auf die Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und
11. D ezember
2019 und der A.___ -Ärzte vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.1-3) sowie diverse Arztzeug nisse (Urk. 8/13) folgende Diagnosen: - Gonarthrose beidseitig rechts mehr als links mit/bei: - rechts ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen
Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau bei - Zustand nach Kniegelenk-A SK 08/2014 mit lateraler Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung des l ateralen Femurkondylus bei chronischer Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am late ralen Femurkondylus
Dr. C.___ führte aus, dass d er Gesundheitsschaden o ffenbar stabil sei . Zusätzlich werde vom Hausarzt die Diagnose eines chronischen PVS bei Diskopathie und Skoliose respektive würden von den A.___ -Ärzten unspezifische Th o r akalgien bei linkskonvexer BWS-Skoliose genannt, wobei jedoch keine klinischen und/oder radiologischen Befunde vorlägen . Hinsicht lich der Bewertung der Ar beitsfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben des Hausarztes aus versiche rungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, das heiss e seit Septem ber 2018 bestehe eine 60%ige
und seit Dezember 2018 (vgl.Urk . 8/13/3-5) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellt e so wie eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten . Rein medizintheoretisch sei aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine optimal behinderungsangepasste – mithin eine leichte und praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden – von einer vollschichtigen res pektive einer ganztä g igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .
%1. 4.1
Die RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 8/46/4-5) wurde in Kenntnis der Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und 11. Dez ember
2019 (Urk. 8/30, Urk. 8/37) und de s Berichts der Uniklinik
A.___ vom 2. Dezember
2019 (Urk. 8/39/7-9) verfasst. Die darin gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfol gerungen zur Arbeitsfähigkeit
in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung des Hausarztes und der A.___ -Ärzte. Was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die die jenige von Dr. B.___
von einer solchen von mindestens 70 % in einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit au s (vgl. 2 S. 2, E. 3.1, E. 3.3). 4.2
An dieser Beurteilung vermag der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1), wonach es Fragen aufwerfe, wenn bei der Verweigerung von IV Leis tungen – im Gegensatz zu deren Zusprache
– auf die Auffassung der Haus ärzte abgestellt werde (S. 3 Ziff. 5), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegne rin zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 1 f.), kommt Bericht en der Hausärzte bei der Beur teilung von IV-Leistungsansprüchen
nicht von
vornherein keine Bedeutung zu, vielmehr sind nachvollziehbare Hausarztberichte durchaus zu berücksichti gen . Vorliegend sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche gegen die Schlüs sigkeit der Berichte von Dr. B.___, der als Facharzt für Rheumatologie, physi kalische Medizin und Rehabilitation zur Beurteilung der hier in Frage stehenden gesundheitlichen Störungen qualifiziert ist,
sprechen (vgl. auch Urk. 8/46/5), und werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gel tend gemacht . Der langjährig betreuende Hausarzt berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den als auch die massgeblichen Befunde und medizinischen Vorakten .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt in einer angepassten Tätigkeit medi zinisch-theoretisch gar eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit attes tierte, die Be schwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung indes lediglich von einer ent sprechenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgin g (Urk. 2 S. 2) und sich damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin am unteren Ende der vom Haus arzt attes tierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % orientierte . Es ist sodann darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor allem beim Gehen, Treppengehen und längerem Stehen Mühe hat (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6.1), wobei diesen Beschwerden bei einer leichten und vorwie gend sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/46/5) genügend Rechnung getragen wird .
Was den Hinweis betrifft, die Beschwerdegegnerin
habe den (im Beschwerdever fahren eingereichten) Bericht der A.___ -Ärzte vom 7 . Dezember
2020 (Urk. 3) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken : Die darin aufgeführten Diagnosen stimmen mit jenen im Bericht vom 2. Dezember
2019 (Urk. 8/39 /7-9) überein, welcher Dr. B.___ bekannt war und auch vom RAD Arzt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar
2020 b erücksichtigt wurde (Urk. 8/46/4) . Die A.___ -Ärzte machten auch am 7. Dezember
2020 keine An gaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit und erwähnten überdies auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands, vielmehr sprachen sie im Zu sammenhang mit dem am 3. Dezember
2020 durchgeführten MRI von unverän derten Knorpeldefekten (Urk. 3 S. 2). Gleiches gilt mit Bezug auf den A.___ -Bericht vom 3. Dezember
2020 (Urk. 8/57), in welchem ebenfalls die gleichen Dia gnosen wie im Dezember
2019 aufgeführt wurden und Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit sowie eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation fehlen.
Die am 3. Dezember 2020
gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, wo nach sie aufgrund der Kniebeschwerden nur noch zu 50 % als Reinigungsange stellte arbeite (S. 1), deckt sich sodann mit der vom Hausarzt und vom RAD-Arzt attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6).
Auf eine Einreichung der bei der Uniklinik A.___
einverlangten
Beurteilung betreffend Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit, wie mit Beschwerde in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 3 unten),
verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge explizit (Urk. 11), was darauf schliessen lässt, dass ihr jedenfalls keine höhere Arbeitsunfähigkeit, als dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, attestiert wurde. 4.3
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend der beweiswertigen medizinischen
Aktenlage
zu mindes tens 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Akten lage
sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 2)
keine anderen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an ti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 5. 2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenberei ch – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art . 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
- unter H inweis auf die Arbeit bei zwei Ar beitss tellen mit unterschiedlichem Stundenlohn - bei der Ermittlung des Validen einkommens auf die LSE
2018 ab (vgl. Urk. 8/45) . Dies ist unter Berücksichtigung des schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Ein tritt des Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden, zumal sich das Abstellen auf die LSE 2018 zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
Da die Beschwerde führerin über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache und handwerkliche Tätigkeiten und dabei auf den Zentralwert gemäss Ziffer 96 «Sonst. persönliche Dienstleistungen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirt schaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypo thetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ein Valideneinkommen von Fr. 49 ' 150.50 ergibt (BFS, LSE 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00055
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 8. November 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1978 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2006) und ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt mit einem Pensum von insgesamt 7 0 % als Reinigungsangestellte bei der Schulv erwaltung der Gemeinde Y.___ und der Z.___ GmbH tätig und meldete sich am 17. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Knieoperation (rechts, Meniskus) im August
2014, eine beidseitige Arthrose und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19). In der Folge nahm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische sowie Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt (Urk. 8/44) vor .
Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/47) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 18. August
2020 Einwand (Urk. 8/49) erhob. Am 9. Dezember
2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember
2020 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Administrativverfahren fort setze und die erforderlichen Abklärungen tätige, um danach über den Ren tenan spruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer deführerin verzichtete am 19. März 2021 auf die Einreichung einer Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 23. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen seit September 2018 (Beginn Wartejahr) zwar in der bisherigen Tätigkeit als Reini gungsangestellte eingeschränkt sei (S. 1). Ab Dezember 2018 bestehe in der an gestammten Tätigkeit noch
eine 50 % ige
Arbeits un fähigkeit, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei sie dagegen zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Gemäss der A ussendienstabklärung wäre die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig, wobei sie im Haus haltsbereich zu 10 % eingeschränkt sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wes halb kein Anspruch auf Rentenleis tung en bestehe (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit viel geringer ausfalle, als von der Beschwerdegegnerin ange nommen, und sie Anspruch auf Rentenleistungen habe. Der RAD- Arzt habe sie nicht untersucht, sondern sich einzig auf die Aussage des Hausarztes abgestützt . Dass bei der Zusprache von Leistungen nicht auf die Auffassung der Hausärzte abgestellt werde, sei hinlänglich bekannt; dass bei der Verweigerung von Leis tungen nun aber andere Regeln gelten sollten, werfe Fragen auf. Im Weiteren habe am 3. Dezember 2020 eine Sprechstunde in der Universitätsklinik A.___ stattgefunden, wobei der entsprechende Bericht keinen Einfluss auf die Beurtei lung der Beschwerdegegnerin gehabt habe (S. 3 Ziff. 4 ff.). Schliesslich
sei auf grund ihrer sprachlichen Barrieren, der fehlenden Ausbildung, des Ausländersta tus sowie des Berufswechsels in eine Teilzeitarbeit vom Invalideneinkommen ein Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (S. 4 Ziff. 8). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Berichte von Hausärzten rechtsprechungsgemäss mit Vorbehalt zu würdigen seien, was indes nicht bedeute, dass diese Berichte auf keinen Fall zu berücksich tigen seien. Gemäss dem RAD seien die Angaben des Hausarztes der Beschwer deführerin nachvollzie hbar, weshalb vorliegend auf die hausärztlichen Bericht e abgestellt werden könne (S. 1 f.). 2.4
Anhand des Abklärungsberichts vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/44) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Er werbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung: 10,2 %) zu qualifi zieren ist (S. 3 Ziff. 2.5 f., S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7.). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive in einer angepassten Tätigkeit. 3. 3.1
Der seit Dezember 2011 behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches L V S/LSS bei Dis k opathie L4/L5 und L5/S1 - Gonarthrose rechts - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale
Dr. B.___
berichtete im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule
(LWS) von einem Endphasenschmerz in allen Richtungen bei passiver Beweglichkeit. Die aktive Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt und bei der unteren LWS bestehe eine Druckdolenz mit multiplen Triggerpunkten . Betreffend die Knie ver wies er auf einen
Bericht der Uniklinik A.___
(S. 3 Ziff. 2.4). Als Funktionsein schränkungen nannte er eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
und der Kniegelenke, wobei er eine wirbelsäulenschonende abwechselnd sitzen de/ge hen de Tätigkeit empfahl (S. 4 Ziff. 3.3 f.). Seit dem 3. Oktober
2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive sei d ie bisherige Tätigkeit
zu maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3.2
Die A.___ -Ärzte führten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/39/7 9) folgende Diagnosen auf (S. 1): - laterale Gonarthrose mit ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen
Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau Knie rechts mit/bei: - Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts von 1 cm - 4.5 Valgus - Status nach Kniegelenksarthroskopie und laterale r
Teilmeniskektomie so wie Mikrofrakturierung am lateralen Femurkondylus bei chronischer Korb henkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus 08/2014 - Bursitis trochanterica - unspezifische Thorakalgien bei konvexer BWS-Skoliose nach links
Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin letztmals am 28. Septem ber
2018 gesehen hätten, weshalb sie namentlich zur aktuellen medizinischen Symptomatik/Situation und Arbeitsfähigkeit keine Angaben m achen könnten (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.7). 3.3
Am 11. Dezember 20 19 (Urk. 8/37) äusserte sich der Hausarzt erneut zum Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte – zusätzlich zu den am 18. Juli
2019 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) – eine Skoliose. Er verwies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 18. Juli 2019 und be richtete von progredienten Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zunahme der Arthrose (Urk. 8/37 S. 1 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit – leichte und vor allem sitzende Verrichtungen – eine solche von mindestens 70 % (Ziff. 2.1). Im Sinne einer Prognose wies er auf eine tendenzielle Verschl echterung der Arthrose hin (S. 3 Ziff. 3.3). 3. 4
Die A.___ - Ärzte stellten am 3. Dezember
2020
– mit Ausnahme der Bursitis trochanterica
– identische Diagnosen wie im Bericht vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2; Urk. 8/57 S. 1). Im Zusammenhang mit dem Röntgen Knie-Status rechts vom 1. Dezember 2020 zeige sich eine progrediente femoroti biale Degeneration im laterale n Kompartiment mit osteophytären Anbauten, subchondraler
Mehr sklerosierung und leichtgradiger Gelenkspaltverschmälerung. Gleichermas sen sei aufgrund des CARD CT vom 1. Dezember
2020 betreffend das rechte Knie ein e
f emorotibial la teralbetonte Degeneration bei o st e op hyt ären Anbauten, sub chon dra ler
Mehrsklerosierung und Gelenksspaltverschmälerung erkennbar (S. 2). Ge mäss den Ärzten komme bei einer 4.5 Valgusfehlstellung rechts und jungem Alter der Beschwerdeführerin eine Umstellungsosteotomie in Frage, wobei diese dies bezüglich kritisch eingestellt sei (S. 2). 3. 5
In ihrem Bericht vom 7. Dezember
2020 (Urk. 3) wiederholten die A.___ -Ärzte die am 3. Dezember
2020 genannten Diagnosen (vgl . E. 3.4) und erwähn ten zusätz lich eine Bursitis tr ochanterica . Im MRI
betreffend rechtes Knie vom 3. Dezember
2020
zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des lateralen Kompar ti mentes bei gutem Knorpelstatus medial sowie patellafemoral . Aufgrund des jun gen Patientenalters, der Valgusdeformität sowie der Beinlängendifferenz sei eine Umstellung im Sinne einer femoralen lateral open wedge Umstellungsosteotomie die zielführendste operative Variante zur Schmerzreduktion sowie zum Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit. 3. 6
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar
2020 (Urk. 8/46/4-5) unter Hinweis auf die Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und
11. D ezember
2019 und der A.___ -Ärzte vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.1-3) sowie diverse Arztzeug nisse (Urk. 8/13) folgende Diagnosen: - Gonarthrose beidseitig rechts mehr als links mit/bei: - rechts ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen
Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau bei - Zustand nach Kniegelenk-A SK 08/2014 mit lateraler Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung des l ateralen Femurkondylus bei chronischer Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am late ralen Femurkondylus
Dr. C.___ führte aus, dass d er Gesundheitsschaden o ffenbar stabil sei . Zusätzlich werde vom Hausarzt die Diagnose eines chronischen PVS bei Diskopathie und Skoliose respektive würden von den A.___ -Ärzten unspezifische Th o r akalgien bei linkskonvexer BWS-Skoliose genannt, wobei jedoch keine klinischen und/oder radiologischen Befunde vorlägen . Hinsicht lich der Bewertung der Ar beitsfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben des Hausarztes aus versiche rungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, das heiss e seit Septem ber 2018 bestehe eine 60%ige
und seit Dezember 2018 (vgl.Urk . 8/13/3-5) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellt e so wie eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten . Rein medizintheoretisch sei aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine optimal behinderungsangepasste – mithin eine leichte und praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden – von einer vollschichtigen res pektive einer ganztä g igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .
%1. 4.1
Die RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 8/46/4-5) wurde in Kenntnis der Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und 11. Dez ember
2019 (Urk. 8/30, Urk. 8/37) und de s Berichts der Uniklinik
A.___ vom 2. Dezember
2019 (Urk. 8/39/7-9) verfasst. Die darin gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfol gerungen zur Arbeitsfähigkeit
in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung des Hausarztes und der A.___ -Ärzte. Was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die die jenige von Dr. B.___
von einer solchen von mindestens 70 % in einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit au s (vgl. 2 S. 2, E. 3.1, E. 3.3). 4.2
An dieser Beurteilung vermag der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1), wonach es Fragen aufwerfe, wenn bei der Verweigerung von IV Leis tungen – im Gegensatz zu deren Zusprache
– auf die Auffassung der Haus ärzte abgestellt werde (S. 3 Ziff. 5), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegne rin zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 1 f.), kommt Bericht en der Hausärzte bei der Beur teilung von IV-Leistungsansprüchen
nicht von
vornherein keine Bedeutung zu, vielmehr sind nachvollziehbare Hausarztberichte durchaus zu berücksichti gen . Vorliegend sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche gegen die Schlüs sigkeit der Berichte von Dr. B.___, der als Facharzt für Rheumatologie, physi kalische Medizin und Rehabilitation zur Beurteilung der hier in Frage stehenden gesundheitlichen Störungen qualifiziert ist,
sprechen (vgl. auch Urk. 8/46/5), und werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gel tend gemacht . Der langjährig betreuende Hausarzt berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den als auch die massgeblichen Befunde und medizinischen Vorakten .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt in einer angepassten Tätigkeit medi zinisch-theoretisch gar eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit attes tierte, die Be schwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung indes lediglich von einer ent sprechenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgin g (Urk. 2 S. 2) und sich damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin am unteren Ende der vom Haus arzt attes tierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % orientierte . Es ist sodann darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor allem beim Gehen, Treppengehen und längerem Stehen Mühe hat (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6.1), wobei diesen Beschwerden bei einer leichten und vorwie gend sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/46/5) genügend Rechnung getragen wird .
Was den Hinweis betrifft, die Beschwerdegegnerin
habe den (im Beschwerdever fahren eingereichten) Bericht der A.___ -Ärzte vom 7 . Dezember
2020 (Urk. 3) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken : Die darin aufgeführten Diagnosen stimmen mit jenen im Bericht vom 2. Dezember
2019 (Urk. 8/39 /7-9) überein, welcher Dr. B.___ bekannt war und auch vom RAD Arzt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar
2020 b erücksichtigt wurde (Urk. 8/46/4) . Die A.___ -Ärzte machten auch am 7. Dezember
2020 keine An gaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit und erwähnten überdies auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands, vielmehr sprachen sie im Zu sammenhang mit dem am 3. Dezember
2020 durchgeführten MRI von unverän derten Knorpeldefekten (Urk. 3 S. 2). Gleiches gilt mit Bezug auf den A.___ -Bericht vom 3. Dezember
2020 (Urk. 8/57), in welchem ebenfalls die gleichen Dia gnosen wie im Dezember
2019 aufgeführt wurden und Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit sowie eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation fehlen.
Die am 3. Dezember 2020
gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, wo nach sie aufgrund der Kniebeschwerden nur noch zu 50 % als Reinigungsange stellte arbeite (S. 1), deckt sich sodann mit der vom Hausarzt und vom RAD-Arzt attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6).
Auf eine Einreichung der bei der Uniklinik A.___
einverlangten
Beurteilung betreffend Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit, wie mit Beschwerde in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 3 unten),
verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge explizit (Urk. 11), was darauf schliessen lässt, dass ihr jedenfalls keine höhere Arbeitsunfähigkeit, als dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, attestiert wurde. 4.3
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend der beweiswertigen medizinischen
Aktenlage
zu mindes tens 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Akten lage
sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 2)
keine anderen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an ti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 5. 2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenberei ch – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art . 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
- unter H inweis auf die Arbeit bei zwei Ar beitss tellen mit unterschiedlichem Stundenlohn - bei der Ermittlung des Validen einkommens auf die LSE
2018 ab (vgl. Urk. 8/45) . Dies ist unter Berücksichtigung des schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Ein tritt des Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden, zumal sich das Abstellen auf die LSE 2018 zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
Da die Beschwerde führerin über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache und handwerkliche Tätigkeiten und dabei auf den Zentralwert gemäss Ziffer 96 «Sonst. persönliche Dienstleistungen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirt schaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypo thetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ein Valideneinkommen von Fr. 49 ' 150.50 ergibt (BFS, LSE 201 8, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 96, Frauen, Kompetenzniveau 1).
Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeits fähigkeit auf Fr. 38'468.20 (BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompe tenzniveau 1; vgl. Urk. 8/45). Gewich tet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (Urk. 8/44 S. 3 Ziff. 2.6) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschrän kung im Haushaltsbereich von 1 0.20 % (S. 7 Zi ff. 7) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19,4 % (vgl. E. 1.2) .
Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2,
Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditäts grad von unter 40 % (vgl. E. 1.2) .
Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais