Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___, Mutter zweier erwachsener Kinder und ohne berufliche Ausbildung, war seit November 2010 mit einem insgesamt Vollzeitpensum als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ AG, in Z.___,
und in verschiedenen Privathaushalten tätig und meldete sich am 10. März 2020 unter Hinweis auf Arthrosen im Rücken und auf eine Taubheit der rechten Körperhälfte aufgrund einer Krebserkrankung im Rückenmark bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, U rk. 8/13 S. 4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/5-6, Urk. 8/27) bei.
Am 14. Mai 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheits zustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/21). Mit Vorbesch eid vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/ 3 2) stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. September 2020 in Aussicht, wogegen letztere am 16. November 2020 Einwand (Urk. 8/37) erhob. Am 1 5. und
23. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/48, Urk. 2).
2.
Gegen die se Verfügung en (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der genannte Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein Belastbarkeits training oder eine Begutachtung durchzuführen. Subeventuell sei die Angelegen heit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurück zuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. April 2021 Replik (Urk. 11) und hielt an ihren Anträgen fest. D ie Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom
10. Mai 2021, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten
(Urk. 13) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 6. Januar 2022 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 18), wobei sich erstere innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 (Beginn der gesetzlichen Wartefrist) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartefrist sei ihr di e Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zu 50 % zumutbar. In einer ange passten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (S. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
nicht begründet w orden sei, weshalb sie in einer angepassten Tätig keit zu 60 % arbeits fähig sein s olle. In den Unterlagen fänden sich keine Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit eines 60 % -Pensums; vielmehr sei gemäss dem Bericht des Univer sitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/25/2) fraglich, inwiefern sie in einer angepassten Tätigkeit mit einem höheren P e nsum arbeiten könne. Die Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit erscheine willkürlich und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von mehr als 50 % möglich wäre (S. 3 Ziff. 4). Selbst wenn von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit auszugehen wäre, rechtfertige sich bei der Berechnung des Invaliden einkommens ein Leidensabzug von 15 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 54.50 % führe.
Im Übrigen sei die vom RAD
postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % durch ein Belastbarkeitstraining respektive eine Begutachtung zu überprüfen (S. 4 Ziff. 6, Ziff. 9) . 2.3
Die B eschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Einschätzung auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 Ziff. 3) . Dem Belastungsprofil zufolge seien körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der Halswirbelsäule (HWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter zumutbar. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung entspreche nicht diesem Belastungsprofil, wobei die Beschwerdeführerin diese dennoch zu 50 % ausübe n könne . Eine zumindest geringfügig höhere Arbeits fähigkeit von 60 % für an die körperlichen Einschränkungen angepasste Tätig keiten sei plausibel anzunehmen. In den Akten fänden sich keine medizinischen Berichte, welche Zweifel an der RAD-Beurteilung aufkommen lassen würden. Daran ändere auch der Bericht des
Universitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 nichts, da darin
eine Erhöhung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit lediglich als fraglich beschrieben und einzig die Arbeitsfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit beur teilt worden sei
(S. 2 Ziff. 3).
2.4
Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Replik (Urk. 11) ihre ursprünglichen Anträge und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang ausübe . Sie könne keine Fenster mehr putzen und nicht mehr bügeln, das Staubsaugen sei nur noch beschränkt möglich und beim Einkaufen sei das Tragen der Einkaufstaschen erschwert. Ihre angestammte Tätigkeit sei daher, soweit möglich, bereits den gesundheitlichen Einschrän kungen angepasst worden . Nach einem halben Tag Arbeiten sei sie total erschöpft u nd müsse sich direkt ins Bett l egen. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aus der Tatsache, dass diese trotzdem ausgeübt werde, könne nicht abgeleitet werden, dass eine angepasste Tätigkeit in ein em höheren Pensum möglich wäre (S. 2 f. Ziff. 2 f.). 2.5
Vorliegend strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwer degegnerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau eine Arbeitsfähig keit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 60 % postuliert (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 1 f.), geht die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom
10. Dezem ber 2019 (Urk. 8/2 7 / 17-18) folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2): - cervico
- und thorako -vertebrales Syndrom links bei - segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral bei axialer Hypermobilität - Haltungsschwäche - Bursitis subacromialis links
Er führte aus, dass die Schulterschmerzen links mit Nackenschmerzen links seit zirka dem 13. September 2019 nach dem Fensterputzen bestünden (S. 1). Als objektive Einschränkung bei der gegenwärtigen Tätigkeit als Raumpflegerin nannte Dr. B.___ die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sowie der linken Schulter. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 20. September 2019 sowie vom 5. bis 11. Oktober 2019 respektive eine solche von 50 % vom 21. September bis 4. Oktober 2019 sowie seit dem 12. Oktober 2019 (S. 2). 3.2
PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___, nannte in seinem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/25/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - Subependymom WHO Grad I, HWK 2-5, ED 28.11.2019 - initiale Klinik: zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm - diagnostisch: - MRI HWS vom 31.10.2019: intramedullärer Tumor, welcher sich krani o kaudal auf Höhe HWK 2-5 ausdehne (kraniokaudale Ausde hnung gut 5 cm), der Tumor liege
int ramedullär linksseitig und messe axial maxi mal 9 x 5 m m; nach Kontrastmittelgabe nehme der Tumor lediglich frag lich bis minimal Kontrastmittel auf - Lumbalpunktion vom 13.11.2019: ZZ 0/ yl, keine malignen Zel len in der Zy topathologie oder FACS-Analyse nachgewiesen - FET-PET/MRI vom 22.11.19: die pathologischen Areale des Zervikal marks zeig t en keine FET-Anreicherung - therapeutisch/ interventionell : - 28.11.19: un i laterale Laminektomie C3, C4 und partiell C5 mit intraope rativem Röntgen; mikrochirurgische Te i lresektion einer intramedullären Raumforderung mit intraoperativem Ultraschall und intraoperativem multimodalem Neuromonitoring - Bursitis subacromialis links - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts > links - leichte Diskusprotrusion L2/3, keine Neurokompression (MRI LWS 09/2013) - Nebendiagnosen - Status nach undislozierter Fraktur des Volkmanndreiecks OSG links vom 13.08.2015 - Partialruptur der vorderen Syndesmose (MRI vom 20.08.2015) - Status nach Thrombose der V. poplitea links vom 10.09.2015 (bei Ruhigstellung im Gips) - Cholezystolithiasis - chronische Obstipation - gastroösophage al e
Refluxkrankheit - Parenchymve rkalkung in der Niere rechts (ED 03/2017) - aktenanamnestisch zystische Veränderung in der rechten Adnexe - Unverträglichkeit von Tilur und Sanalepsi - Status nach Exstirpation einer Raumforderung im Bereich der Mamma links (1994)
Der Universitäts spital A.___ -Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere belas tungsabhängige Restsymptome nach dem genannten Eingriff bestünden. Ein Grossteil der Beschwerden sei direkt auf die Tumorerkrankung zurückzuführen, weshalb sie sch wierig zu therapieren sein würden . Es sei mit der Beschwerde führerin besprochen worden, wie sie gegebenen falls ihr beruf liches Umfeld umgestalten könne, um eine Reduktion der Belastung zu erreichen. Die nächste Kontrolle betreffend Tumorverlauf sei für Herbst 2020 geplant (S. 2). 3. 3
Am 3. Juli 2020 führte PD Dr. C.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin an einer intramedullären Raumforderung im HWS-Bereich operativ behandelt habe, wobei die tumoröse
intramedulläre Raumforderung subtotal
habe entfernt werden können. Bei der Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Komplikationen gezeigt, jedoch deutliche Restsymptome, welche klar durch die Tumormanifestation zu erklären seien. Eine Indikation zur erneuten invasiven Therapie bestehe aktuell nicht. Zur Linderung der Beschwerden würden physiotherapeutische Übungs behandlungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin nehme gelegentlich Analgetika ein. Sie habe bereits im Februar 2020 ihre Arbeitstätigkeit zu 50 % aufnehmen können, wobei dies in Anbetracht der grundsätzlichen Schwere der Erkrankung ein sehr erfreulicher Wert sei. Eine aktuelle oder zukünftige Erhö hung der Arbeitstätigkeit auf höhere Prozentualen halte er aufgrund der Grun derkrankung für unwahrscheinlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihr Arbeitspensum erhöhen könn t e, bleibe fraglich (Urk. 8/25/2) . 3. 4
RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/30/4-6) folgende Diagnosen (Urk. 8/30/4 -5) auf: - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Teilentfernung eines gutartigen Tumors im Halsmark (Hals wirb el 2-5) sogenanntes Subependymom WHO Grad I am 28.11.2019 mit gleichzeitiger Teilentfernung von Wirbelanteilen 3. bis 5. Halswirbel - aktuell: grössenstationärer Tumorrest ohne Wachstumstendenz, dadurch bedingte anhaltende Sensibilitätsstörung rechtes Bein und rechte Flanke - Schleimbeutelentzündung der linken Schulter - Minderbelastbarkeit der LWS bei degenerativen Veränderungen rechts betont mit leichter Bandscheibenvorwölbung L2/3 ohne Nervenkompres sion, linkskonvexer Wirbelsäulenverkrümmung und muskulärem Ungleich gewicht, aktuell stärkere LWS-Beschwerden - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach unverschobener oberer Sprunggelenksfraktur links 13.08.2015 mit partieller Syndesmosenruptur vorn - im Rahmen der konservativen Therapie/Ruhigstellung Thrombose der Knievene links 09/2019 - asymptomatisches Gallensteinenleiden - chronische Verstopfung laut Aktenlage - unklar e Gewebeverkalkung der rechten Niere (ED 02/2017), kein Anhalt für ein Steinleiden - anamnestisch zystische Raumforderung am rechten Eierstock - laut Aktenlage Exzision eines Tumors der linken Brustdrüse 1994 (ohne Angabe der Dignität) - Refluxkrankheit des Magens
Die RAD-Ärztin führte aus, dass das Gewächs im Gesunden durch die spezielle Tumorposition im Halsmark nicht habe entfernt werden können. H ätte man den gesamten Tumor entfernt, hätte dies zu schweren bleibenden neurologischen Funktionsstörungen führen können. Die nur unvollständig e Tumorentfernung habe eine schlechtere Prognose im Langzeitverlauf. Der Tumor könne erneut wachsen und das benachbarte Gewebe zerstören. Auch sei im Verlauf ein Über gang in ein aggressive res Tumorgeschehen möglich, was ein e neue Behandlung zur Folge hätte . Die aktuellen funktionellen Einschränkungen seien schlecht behandelbar, da sie im direkten Zusammenhang mit dem Tumorrest stünden und somit persistier en wü rden . Auch bestehe – tumorunabhängig – degenerativ bedingt eine Minderbelastbarkeit der LWS, der linken Schulter und der HWS bei zusätzlicher muskulärer Dysbalance, was die Arbeitsfähigkeit angestammt als auch angepasst relevant beeinflusse. Aufg rund der komplexen Ausgangslag e sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer 100%igen Arbeitsfä higkeit zu rechnen .
Als funktionelle Einschränkungen nannte die RAD-Ärztin ein verrin gertes Empfinden im rechten Bein und an der rechten Flanke, Schmerzen in der linken Schulter und starke LWS-Beschwerden (Urk. 8/30/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 12. September 2019 bis 9. Februar 202 0. Seit 10. Februar 2020 liege bis auf Weitere s eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit ging die RAD-Ärztin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. September 2019 bis 9. Februar 2020 so wie von einer solchen von 40
% seit
10. Februar 2020 aus (Urk. 8/30/5).
Die RAD-Ärztin erachtete lediglich körperlich leichte Verrichtungen, wechsel belastend bis überwiegend sitzend, unter Schonung der HWS, LWS und linken Schulter, als zumutbar. Zu vermeiden seien ständiges Gehen/Stehen, das Bestei gen von Leitern/Gerüsten/Treppen/unebenem Boden, Überkopfarbeiten, Arbeiten u nter monotonen Zwangspositionen und mit nach vorn übergebeugtem Ober körper, häufige Rotationsbewegungen in der LWS oder HWS, Arbeiten mit besonderer Anforderung an beidhändiges Arbeiten, Kälte, Nässe oder Zugluft und das Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 5 kg (Urk. 8/30/5).
Dr. D.___ bezeichnete die Prognose aufgrund des zurückbelassenen Tumorrests, seiner ungünstigen Position und der potentiellen Gefahr eines Tumorprogresses als verhalten bis mässig (Urk. 8/30/6). 3.5
Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 8/49) fest, die Beschwerdeführerin führe ihre Reinigungs arbeit im 50 % Pensum aus, wobei die Tätigkeit stundenweise und mit häufigen Pausen ausgeübt werde. D ie Bewältigung des reduzierten Haushalts sei mit Hilfe möglich (S. 5). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine verminderte Kraft des rechten Armes und des rechten Beines sowie eine Gangunsicherheit mit hin kendem Gang (S. 10) . Zumutbar seien leichte Arbeiten. Sowohl die ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 11 f.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus, wobei sie sich auf die RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2020 abstütz t e (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 2). In der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, fehlt jegliche Begründung für die von ihr postulierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/30/5).
Im Weiteren setzte sich die RAD-Ärztin auch nicht mit der Einschätzung des behandelnden Universitätsspitals A.___ -Arztes auseinander, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % als fraglich respek tive als eher unwahrscheinlich
erscheine (Urk. 8/27/4, U rk. 8/25/2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Begründung für die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor zu 50 % in der Reinigung, weshalb in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein müsse (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) –
ist nicht nachvollziehbar . Aufgrund des von der RAD-Ärzt in postu lierten Belastungsprofils der Beschwerdeführerin – insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der HWS, LWS und der linken Schulter, ohne Arbeiten unter monotonen Zwangspositionen, ohne häufige Rotations bewegungen in der LWS oder HWS (Urk. 8/30/5) - ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsfach frau
im Grunde auch mit reduziertem Pensum nicht meh r zumutbar ist. Dies steht denn auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Reinigungs tätigkeit nicht mehr mit der ursprünglichen Intensität ausführen könne, sie gewisse Arbeiten wie Fensterputzen und Bügeln gar nicht mehr ausführe und weitere Arbeiten wie Staubsaugen nur noch beschränkt möglich seien, sie nach einem halben Arbeitstag völlig erschöpft sei und nur deshalb weiterhin in der Reinigung arbeite, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). 4.2
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des behandelnden Facharztes PD Dr. C.___
(vgl. E. 3. 3, Urk. 8/25/2)
sowie von Dr. E.___
und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mit Anpassungen und mit einem P ensum von 50 % ausübt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2 f.),
zu 50 % arbeitsfähig ist.
Soweit die Bes chwerdeführerin beantragt, es seien ein Belastbarkeitstraining, eine Begutachtung respektive weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2016 bis 2018; vgl. Urk. 8/29). Dies ist unter Berücksichtigung des leicht schwankenden Einkommens der Beschwer deführerin nicht zu beanstanden, weshalb von einem Validenlohn von Fr. 61'601.70 (vgl. Urk. 8/18 / 4-5) auszugehen ist. 5.4.
5.4.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.4.2
Dass im Hinblick auf die ab Februar 2020 erneut aufgenom mene Tätigkeit und den dabei erzielten Verdienst die Voraussetzung des beson ders stabilen Arbeitsverhältnisses vorliegt
und dass die weiteren Voraussetzungen für ein Abstellen auf den tatsächlichen Lohn gegeben sind, wurde nicht geltend gemacht und ist auch
nicht anzunehmen . Für die Bestimmung des Invaliden einkommen s
sind damit d ie Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371. --
(LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen) . Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total, 2020 = 41,7 Stu nden) und die seit dem Jahre 20 18 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) resultiert für das relevante Jahr 2020 ein
E inkommen von Fr. 55'722.-- .
Be i der bei der B eschwerdeführerin um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ist von einem Invalidenlohn von Fr. 27'861.-- auszugehen. 5.4.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug, da die funk ti onellen Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die mangelnde Ausbildung bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus berücksichtigt worden seien
(Urk. 7 S. 2 Ziff. 4) . Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vielseitigen körperlichen Einschränkungen, des Alters, der beschränkten Deutschkenntnisse und der fehlenden Ausbildung ein Tabellen lohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 11 S. 3 Ziff. 4).
Unter Berücksichtigung des erheblich eingeschränkten Anforderungs- und Belas tungsprofils der Beschw erdeführerin (vgl. Urk. 8/30/5) ist zumindest fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumut baren Verweistätigkeiten besteht, weshalb sich allenfalls ein Abzug vom Tabel lenlohn von maximal 10 % rechtfertigt. Nicht abzugsrelevant sind demgegenüber die fehlende berufliche Ausbildung und die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, da diesen Aspekten bereits bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Gleiches gilt mit Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin, da sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohn senkend auswirken muss und gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Im vorlie genden Fall leuchtet nicht ein und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, dass sie den ihr offen stehenden Arbeiten aufgrund ihres Alters (Jahrgang 1968) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nach gehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensi onsalter von 64 Jahren verbleibenden Zeitspanne von – auch noch im Verfü gu ngszeitpunkt – immerhin rund e lf Jahren. Im Übrigen wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von maximal 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'074.90. 5. 5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'601.70 und einem Invali deneinko mmen von Fr. 27'861.-- beziehungsweise mit allfälligem 10 %-Abzug von Fr. 25'074.90 (vgl. E. 5.3-4) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % beziehungswiese 59 % (BGE 130 V 121) . Dies ergibt eine n
Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juni 2021 (Urk. 16) geltend gemachte und lediglich sehr rudimentär aufgeschlüsselte Aufwand von 11.28 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich wird ein Aufwand von 161 Minuten für die Zeit vor Dezember 2020 aufgeführt.
Vorinstanzlicher Aufwand wird jedoch nicht entschädigt (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 342, § 34 Rz 12). Angesichts der zu rekapitulierenden gut 55 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, d er rund 4-seitigen Beschwerdeschrift und der rund 2 -seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist d ie Rechtsvertreterin bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für R echtsschutzversicherungen und ihre Angestellten
von Fr. 185 .-- mit Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. und 2 3. Dezember 2020 inso weit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___, Mutter zweier erwachsener Kinder und ohne berufliche Ausbildung, war seit November 2010 mit einem insgesamt Vollzeitpensum als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ AG, in Z.___,
und in verschiedenen Privathaushalten tätig und meldete sich am 10. März 2020 unter Hinweis auf Arthrosen im Rücken und auf eine Taubheit der rechten Körperhälfte aufgrund einer Krebserkrankung im Rückenmark bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, U rk. 8/13 S. 4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/5-6, Urk. 8/27) bei.
Am 14. Mai 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheits zustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/21). Mit Vorbesch eid vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom
10. Dezem ber 2019 (Urk. 8/2 7 / 17-18) folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2): - cervico
- und thorako -vertebrales Syndrom links bei - segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral bei axialer Hypermobilität - Haltungsschwäche - Bursitis subacromialis links
Er führte aus, dass die Schulterschmerzen links mit Nackenschmerzen links seit zirka dem 13. September 2019 nach dem Fensterputzen bestünden (S. 1). Als objektive Einschränkung bei der gegenwärtigen Tätigkeit als Raumpflegerin nannte Dr. B.___ die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sowie der linken Schulter. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 20. September 2019 sowie vom 5. bis 11. Oktober 2019 respektive eine solche von 50 % vom 21. September bis 4. Oktober 2019 sowie seit dem 12. Oktober 2019 (S. 2).
E. 3.2 PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___, nannte in seinem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/25/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - Subependymom WHO Grad I, HWK 2-5, ED 28.11.2019 - initiale Klinik: zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm - diagnostisch: - MRI HWS vom 31.10.2019: intramedullärer Tumor, welcher sich krani o kaudal auf Höhe HWK 2-5 ausdehne (kraniokaudale Ausde hnung gut 5 cm), der Tumor liege
int ramedullär linksseitig und messe axial maxi mal 9 x 5 m m; nach Kontrastmittelgabe nehme der Tumor lediglich frag lich bis minimal Kontrastmittel auf - Lumbalpunktion vom 13.11.2019: ZZ 0/ yl, keine malignen Zel len in der Zy topathologie oder FACS-Analyse nachgewiesen - FET-PET/MRI vom 22.11.19: die pathologischen Areale des Zervikal marks zeig t en keine FET-Anreicherung - therapeutisch/ interventionell : - 28.11.19: un i laterale Laminektomie C3, C4 und partiell C5 mit intraope rativem Röntgen; mikrochirurgische Te i lresektion einer intramedullären Raumforderung mit intraoperativem Ultraschall und intraoperativem multimodalem Neuromonitoring - Bursitis subacromialis links - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts > links - leichte Diskusprotrusion L2/3, keine Neurokompression (MRI LWS 09/2013) - Nebendiagnosen - Status nach undislozierter Fraktur des Volkmanndreiecks OSG links vom 13.08.2015 - Partialruptur der vorderen Syndesmose (MRI vom 20.08.2015) - Status nach Thrombose der V. poplitea links vom 10.09.2015 (bei Ruhigstellung im Gips) - Cholezystolithiasis - chronische Obstipation - gastroösophage al e
Refluxkrankheit - Parenchymve rkalkung in der Niere rechts (ED 03/2017) - aktenanamnestisch zystische Veränderung in der rechten Adnexe - Unverträglichkeit von Tilur und Sanalepsi - Status nach Exstirpation einer Raumforderung im Bereich der Mamma links (1994)
Der Universitäts spital A.___ -Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere belas tungsabhängige Restsymptome nach dem genannten Eingriff bestünden. Ein Grossteil der Beschwerden sei direkt auf die Tumorerkrankung zurückzuführen, weshalb sie sch wierig zu therapieren sein würden . Es sei mit der Beschwerde führerin besprochen worden, wie sie gegebenen falls ihr beruf liches Umfeld umgestalten könne, um eine Reduktion der Belastung zu erreichen. Die nächste Kontrolle betreffend Tumorverlauf sei für Herbst 2020 geplant (S. 2). 3. 3
Am 3. Juli 2020 führte PD Dr. C.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin an einer intramedullären Raumforderung im HWS-Bereich operativ behandelt habe, wobei die tumoröse
intramedulläre Raumforderung subtotal
habe entfernt werden können. Bei der Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Komplikationen gezeigt, jedoch deutliche Restsymptome, welche klar durch die Tumormanifestation zu erklären seien. Eine Indikation zur erneuten invasiven Therapie bestehe aktuell nicht. Zur Linderung der Beschwerden würden physiotherapeutische Übungs behandlungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin nehme gelegentlich Analgetika ein. Sie habe bereits im Februar 2020 ihre Arbeitstätigkeit zu 50 % aufnehmen können, wobei dies in Anbetracht der grundsätzlichen Schwere der Erkrankung ein sehr erfreulicher Wert sei. Eine aktuelle oder zukünftige Erhö hung der Arbeitstätigkeit auf höhere Prozentualen halte er aufgrund der Grun derkrankung für unwahrscheinlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihr Arbeitspensum erhöhen könn t e, bleibe fraglich (Urk. 8/25/2) . 3. 4
RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/30/4-6) folgende Diagnosen (Urk. 8/30/4 -5) auf: - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Teilentfernung eines gutartigen Tumors im Halsmark (Hals wirb el 2-5) sogenanntes Subependymom WHO Grad I am 28.11.2019 mit gleichzeitiger Teilentfernung von Wirbelanteilen 3. bis 5. Halswirbel - aktuell: grössenstationärer Tumorrest ohne Wachstumstendenz, dadurch bedingte anhaltende Sensibilitätsstörung rechtes Bein und rechte Flanke - Schleimbeutelentzündung der linken Schulter - Minderbelastbarkeit der LWS bei degenerativen Veränderungen rechts betont mit leichter Bandscheibenvorwölbung L2/3 ohne Nervenkompres sion, linkskonvexer Wirbelsäulenverkrümmung und muskulärem Ungleich gewicht, aktuell stärkere LWS-Beschwerden - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach unverschobener oberer Sprunggelenksfraktur links 13.08.2015 mit partieller Syndesmosenruptur vorn - im Rahmen der konservativen Therapie/Ruhigstellung Thrombose der Knievene links 09/2019 - asymptomatisches Gallensteinenleiden - chronische Verstopfung laut Aktenlage - unklar e Gewebeverkalkung der rechten Niere (ED 02/2017), kein Anhalt für ein Steinleiden - anamnestisch zystische Raumforderung am rechten Eierstock - laut Aktenlage Exzision eines Tumors der linken Brustdrüse 1994 (ohne Angabe der Dignität) - Refluxkrankheit des Magens
Die RAD-Ärztin führte aus, dass das Gewächs im Gesunden durch die spezielle Tumorposition im Halsmark nicht habe entfernt werden können. H ätte man den gesamten Tumor entfernt, hätte dies zu schweren bleibenden neurologischen Funktionsstörungen führen können. Die nur unvollständig e Tumorentfernung habe eine schlechtere Prognose im Langzeitverlauf. Der Tumor könne erneut wachsen und das benachbarte Gewebe zerstören. Auch sei im Verlauf ein Über gang in ein aggressive res Tumorgeschehen möglich, was ein e neue Behandlung zur Folge hätte . Die aktuellen funktionellen Einschränkungen seien schlecht behandelbar, da sie im direkten Zusammenhang mit dem Tumorrest stünden und somit persistier en wü rden . Auch bestehe – tumorunabhängig – degenerativ bedingt eine Minderbelastbarkeit der LWS, der linken Schulter und der HWS bei zusätzlicher muskulärer Dysbalance, was die Arbeitsfähigkeit angestammt als auch angepasst relevant beeinflusse. Aufg rund der komplexen Ausgangslag e sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer 100%igen Arbeitsfä higkeit zu rechnen .
Als funktionelle Einschränkungen nannte die RAD-Ärztin ein verrin gertes Empfinden im rechten Bein und an der rechten Flanke, Schmerzen in der linken Schulter und starke LWS-Beschwerden (Urk. 8/30/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 12. September 2019 bis 9. Februar 202 0. Seit 10. Februar 2020 liege bis auf Weitere s eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit ging die RAD-Ärztin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. September 2019 bis 9. Februar 2020 so wie von einer solchen von 40
% seit
10. Februar 2020 aus (Urk. 8/30/5).
Die RAD-Ärztin erachtete lediglich körperlich leichte Verrichtungen, wechsel belastend bis überwiegend sitzend, unter Schonung der HWS, LWS und linken Schulter, als zumutbar. Zu vermeiden seien ständiges Gehen/Stehen, das Bestei gen von Leitern/Gerüsten/Treppen/unebenem Boden, Überkopfarbeiten, Arbeiten u nter monotonen Zwangspositionen und mit nach vorn übergebeugtem Ober körper, häufige Rotationsbewegungen in der LWS oder HWS, Arbeiten mit besonderer Anforderung an beidhändiges Arbeiten, Kälte, Nässe oder Zugluft und das Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 5 kg (Urk. 8/30/5).
Dr. D.___ bezeichnete die Prognose aufgrund des zurückbelassenen Tumorrests, seiner ungünstigen Position und der potentiellen Gefahr eines Tumorprogresses als verhalten bis mässig (Urk. 8/30/6).
E. 3.5 Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 8/49) fest, die Beschwerdeführerin führe ihre Reinigungs arbeit im 50 % Pensum aus, wobei die Tätigkeit stundenweise und mit häufigen Pausen ausgeübt werde. D ie Bewältigung des reduzierten Haushalts sei mit Hilfe möglich (S. 5). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine verminderte Kraft des rechten Armes und des rechten Beines sowie eine Gangunsicherheit mit hin kendem Gang (S. 10) . Zumutbar seien leichte Arbeiten. Sowohl die ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 (Beginn der gesetzlichen Wartefrist) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartefrist sei ihr di e Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zu 50 % zumutbar. In einer ange passten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (S. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
nicht begründet w orden sei, weshalb sie in einer angepassten Tätig keit zu 60 % arbeits fähig sein s olle. In den Unterlagen fänden sich keine Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit eines 60 % -Pensums; vielmehr sei gemäss dem Bericht des Univer sitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/25/2) fraglich, inwiefern sie in einer angepassten Tätigkeit mit einem höheren P e nsum arbeiten könne. Die Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit erscheine willkürlich und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von mehr als 50 % möglich wäre (S. 3 Ziff. 4). Selbst wenn von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit auszugehen wäre, rechtfertige sich bei der Berechnung des Invaliden einkommens ein Leidensabzug von 15 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 54.50 % führe.
Im Übrigen sei die vom RAD
postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % durch ein Belastbarkeitstraining respektive eine Begutachtung zu überprüfen (S. 4 Ziff. 6, Ziff. 9) . 2.3
Die B eschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Einschätzung auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 Ziff. 3) . Dem Belastungsprofil zufolge seien körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der Halswirbelsäule (HWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter zumutbar. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung entspreche nicht diesem Belastungsprofil, wobei die Beschwerdeführerin diese dennoch zu 50 % ausübe n könne . Eine zumindest geringfügig höhere Arbeits fähigkeit von 60 % für an die körperlichen Einschränkungen angepasste Tätig keiten sei plausibel anzunehmen. In den Akten fänden sich keine medizinischen Berichte, welche Zweifel an der RAD-Beurteilung aufkommen lassen würden. Daran ändere auch der Bericht des
Universitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 nichts, da darin
eine Erhöhung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit lediglich als fraglich beschrieben und einzig die Arbeitsfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit beur teilt worden sei
(S. 2 Ziff. 3).
2.4
Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Replik (Urk. 11) ihre ursprünglichen Anträge und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang ausübe . Sie könne keine Fenster mehr putzen und nicht mehr bügeln, das Staubsaugen sei nur noch beschränkt möglich und beim Einkaufen sei das Tragen der Einkaufstaschen erschwert. Ihre angestammte Tätigkeit sei daher, soweit möglich, bereits den gesundheitlichen Einschrän kungen angepasst worden . Nach einem halben Tag Arbeiten sei sie total erschöpft u nd müsse sich direkt ins Bett l egen. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aus der Tatsache, dass diese trotzdem ausgeübt werde, könne nicht abgeleitet werden, dass eine angepasste Tätigkeit in ein em höheren Pensum möglich wäre (S. 2 f. Ziff. 2 f.). 2.5
Vorliegend strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwer degegnerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau eine Arbeitsfähig keit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 60 % postuliert (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 1 f.), geht die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 3.
E. 11 f.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus, wobei sie sich auf die RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2020 abstütz t e (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 2). In der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, fehlt jegliche Begründung für die von ihr postulierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/30/5).
Im Weiteren setzte sich die RAD-Ärztin auch nicht mit der Einschätzung des behandelnden Universitätsspitals A.___ -Arztes auseinander, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % als fraglich respek tive als eher unwahrscheinlich
erscheine (Urk. 8/27/4, U rk. 8/25/2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Begründung für die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor zu 50 % in der Reinigung, weshalb in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein müsse (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) –
ist nicht nachvollziehbar . Aufgrund des von der RAD-Ärzt in postu lierten Belastungsprofils der Beschwerdeführerin – insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der HWS, LWS und der linken Schulter, ohne Arbeiten unter monotonen Zwangspositionen, ohne häufige Rotations bewegungen in der LWS oder HWS (Urk. 8/30/5) - ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsfach frau
im Grunde auch mit reduziertem Pensum nicht meh r zumutbar ist. Dies steht denn auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Reinigungs tätigkeit nicht mehr mit der ursprünglichen Intensität ausführen könne, sie gewisse Arbeiten wie Fensterputzen und Bügeln gar nicht mehr ausführe und weitere Arbeiten wie Staubsaugen nur noch beschränkt möglich seien, sie nach einem halben Arbeitstag völlig erschöpft sei und nur deshalb weiterhin in der Reinigung arbeite, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). 4.2
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des behandelnden Facharztes PD Dr. C.___
(vgl. E. 3. 3, Urk. 8/25/2)
sowie von Dr. E.___
und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mit Anpassungen und mit einem P ensum von 50 % ausübt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2 f.),
zu 50 % arbeitsfähig ist.
Soweit die Bes chwerdeführerin beantragt, es seien ein Belastbarkeitstraining, eine Begutachtung respektive weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2016 bis 2018; vgl. Urk. 8/29). Dies ist unter Berücksichtigung des leicht schwankenden Einkommens der Beschwer deführerin nicht zu beanstanden, weshalb von einem Validenlohn von Fr. 61'601.70 (vgl. Urk. 8/18 / 4-5) auszugehen ist. 5.4.
5.4.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.4.2
Dass im Hinblick auf die ab Februar 2020 erneut aufgenom mene Tätigkeit und den dabei erzielten Verdienst die Voraussetzung des beson ders stabilen Arbeitsverhältnisses vorliegt
und dass die weiteren Voraussetzungen für ein Abstellen auf den tatsächlichen Lohn gegeben sind, wurde nicht geltend gemacht und ist auch
nicht anzunehmen . Für die Bestimmung des Invaliden einkommen s
sind damit d ie Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371. --
(LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen) . Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total, 2020 = 41,7 Stu nden) und die seit dem Jahre 20 18 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) resultiert für das relevante Jahr 2020 ein
E inkommen von Fr. 55'722.-- .
Be i der bei der B eschwerdeführerin um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ist von einem Invalidenlohn von Fr. 27'861.-- auszugehen. 5.4.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug, da die funk ti onellen Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die mangelnde Ausbildung bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus berücksichtigt worden seien
(Urk. 7 S. 2 Ziff. 4) . Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vielseitigen körperlichen Einschränkungen, des Alters, der beschränkten Deutschkenntnisse und der fehlenden Ausbildung ein Tabellen lohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 11 S. 3 Ziff. 4).
Unter Berücksichtigung des erheblich eingeschränkten Anforderungs- und Belas tungsprofils der Beschw erdeführerin (vgl. Urk. 8/30/5) ist zumindest fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumut baren Verweistätigkeiten besteht, weshalb sich allenfalls ein Abzug vom Tabel lenlohn von maximal 10 % rechtfertigt. Nicht abzugsrelevant sind demgegenüber die fehlende berufliche Ausbildung und die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, da diesen Aspekten bereits bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Gleiches gilt mit Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin, da sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohn senkend auswirken muss und gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Im vorlie genden Fall leuchtet nicht ein und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, dass sie den ihr offen stehenden Arbeiten aufgrund ihres Alters (Jahrgang 1968) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nach gehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensi onsalter von 64 Jahren verbleibenden Zeitspanne von – auch noch im Verfü gu ngszeitpunkt – immerhin rund e lf Jahren. Im Übrigen wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von maximal 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'074.90. 5. 5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'601.70 und einem Invali deneinko mmen von Fr. 27'861.-- beziehungsweise mit allfälligem 10 %-Abzug von Fr. 25'074.90 (vgl. E. 5.3-4) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % beziehungswiese 59 % (BGE 130 V 121) . Dies ergibt eine n
Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juni 2021 (Urk. 16) geltend gemachte und lediglich sehr rudimentär aufgeschlüsselte Aufwand von
E. 11.28 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich wird ein Aufwand von 161 Minuten für die Zeit vor Dezember 2020 aufgeführt.
Vorinstanzlicher Aufwand wird jedoch nicht entschädigt (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 342, § 34 Rz 12). Angesichts der zu rekapitulierenden gut 55 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, d er rund 4-seitigen Beschwerdeschrift und der rund 2 -seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist d ie Rechtsvertreterin bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für R echtsschutzversicherungen und ihre Angestellten
von Fr. 185 .-- mit Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. und 2 3. Dezember 2020 inso weit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00054
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 6. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Stefania Mazza Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Rue Pedro Meylan 7, Case postale 260, 1208 Genève Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___, Mutter zweier erwachsener Kinder und ohne berufliche Ausbildung, war seit November 2010 mit einem insgesamt Vollzeitpensum als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ AG, in Z.___,
und in verschiedenen Privathaushalten tätig und meldete sich am 10. März 2020 unter Hinweis auf Arthrosen im Rücken und auf eine Taubheit der rechten Körperhälfte aufgrund einer Krebserkrankung im Rückenmark bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, U rk. 8/13 S. 4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/5-6, Urk. 8/27) bei.
Am 14. Mai 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheits zustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/21). Mit Vorbesch eid vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/ 3 2) stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. September 2020 in Aussicht, wogegen letztere am 16. November 2020 Einwand (Urk. 8/37) erhob. Am 1 5. und
23. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/48, Urk. 2).
2.
Gegen die se Verfügung en (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der genannte Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein Belastbarkeits training oder eine Begutachtung durchzuführen. Subeventuell sei die Angelegen heit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurück zuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. April 2021 Replik (Urk. 11) und hielt an ihren Anträgen fest. D ie Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom
10. Mai 2021, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten
(Urk. 13) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 6. Januar 2022 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 18), wobei sich erstere innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 (Beginn der gesetzlichen Wartefrist) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartefrist sei ihr di e Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zu 50 % zumutbar. In einer ange passten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (S. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
nicht begründet w orden sei, weshalb sie in einer angepassten Tätig keit zu 60 % arbeits fähig sein s olle. In den Unterlagen fänden sich keine Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit eines 60 % -Pensums; vielmehr sei gemäss dem Bericht des Univer sitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/25/2) fraglich, inwiefern sie in einer angepassten Tätigkeit mit einem höheren P e nsum arbeiten könne. Die Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit erscheine willkürlich und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von mehr als 50 % möglich wäre (S. 3 Ziff. 4). Selbst wenn von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit auszugehen wäre, rechtfertige sich bei der Berechnung des Invaliden einkommens ein Leidensabzug von 15 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 54.50 % führe.
Im Übrigen sei die vom RAD
postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % durch ein Belastbarkeitstraining respektive eine Begutachtung zu überprüfen (S. 4 Ziff. 6, Ziff. 9) . 2.3
Die B eschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Einschätzung auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 Ziff. 3) . Dem Belastungsprofil zufolge seien körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der Halswirbelsäule (HWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter zumutbar. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung entspreche nicht diesem Belastungsprofil, wobei die Beschwerdeführerin diese dennoch zu 50 % ausübe n könne . Eine zumindest geringfügig höhere Arbeits fähigkeit von 60 % für an die körperlichen Einschränkungen angepasste Tätig keiten sei plausibel anzunehmen. In den Akten fänden sich keine medizinischen Berichte, welche Zweifel an der RAD-Beurteilung aufkommen lassen würden. Daran ändere auch der Bericht des
Universitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 nichts, da darin
eine Erhöhung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit lediglich als fraglich beschrieben und einzig die Arbeitsfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit beur teilt worden sei
(S. 2 Ziff. 3).
2.4
Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Replik (Urk. 11) ihre ursprünglichen Anträge und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang ausübe . Sie könne keine Fenster mehr putzen und nicht mehr bügeln, das Staubsaugen sei nur noch beschränkt möglich und beim Einkaufen sei das Tragen der Einkaufstaschen erschwert. Ihre angestammte Tätigkeit sei daher, soweit möglich, bereits den gesundheitlichen Einschrän kungen angepasst worden . Nach einem halben Tag Arbeiten sei sie total erschöpft u nd müsse sich direkt ins Bett l egen. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aus der Tatsache, dass diese trotzdem ausgeübt werde, könne nicht abgeleitet werden, dass eine angepasste Tätigkeit in ein em höheren Pensum möglich wäre (S. 2 f. Ziff. 2 f.). 2.5
Vorliegend strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwer degegnerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau eine Arbeitsfähig keit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 60 % postuliert (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 1 f.), geht die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom
10. Dezem ber 2019 (Urk. 8/2 7 / 17-18) folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2): - cervico
- und thorako -vertebrales Syndrom links bei - segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral bei axialer Hypermobilität - Haltungsschwäche - Bursitis subacromialis links
Er führte aus, dass die Schulterschmerzen links mit Nackenschmerzen links seit zirka dem 13. September 2019 nach dem Fensterputzen bestünden (S. 1). Als objektive Einschränkung bei der gegenwärtigen Tätigkeit als Raumpflegerin nannte Dr. B.___ die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sowie der linken Schulter. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 20. September 2019 sowie vom 5. bis 11. Oktober 2019 respektive eine solche von 50 % vom 21. September bis 4. Oktober 2019 sowie seit dem 12. Oktober 2019 (S. 2). 3.2
PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___, nannte in seinem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/25/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - Subependymom WHO Grad I, HWK 2-5, ED 28.11.2019 - initiale Klinik: zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm - diagnostisch: - MRI HWS vom 31.10.2019: intramedullärer Tumor, welcher sich krani o kaudal auf Höhe HWK 2-5 ausdehne (kraniokaudale Ausde hnung gut 5 cm), der Tumor liege
int ramedullär linksseitig und messe axial maxi mal 9 x 5 m m; nach Kontrastmittelgabe nehme der Tumor lediglich frag lich bis minimal Kontrastmittel auf - Lumbalpunktion vom 13.11.2019: ZZ 0/ yl, keine malignen Zel len in der Zy topathologie oder FACS-Analyse nachgewiesen - FET-PET/MRI vom 22.11.19: die pathologischen Areale des Zervikal marks zeig t en keine FET-Anreicherung - therapeutisch/ interventionell : - 28.11.19: un i laterale Laminektomie C3, C4 und partiell C5 mit intraope rativem Röntgen; mikrochirurgische Te i lresektion einer intramedullären Raumforderung mit intraoperativem Ultraschall und intraoperativem multimodalem Neuromonitoring - Bursitis subacromialis links - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts > links - leichte Diskusprotrusion L2/3, keine Neurokompression (MRI LWS 09/2013) - Nebendiagnosen - Status nach undislozierter Fraktur des Volkmanndreiecks OSG links vom 13.08.2015 - Partialruptur der vorderen Syndesmose (MRI vom 20.08.2015) - Status nach Thrombose der V. poplitea links vom 10.09.2015 (bei Ruhigstellung im Gips) - Cholezystolithiasis - chronische Obstipation - gastroösophage al e
Refluxkrankheit - Parenchymve rkalkung in der Niere rechts (ED 03/2017) - aktenanamnestisch zystische Veränderung in der rechten Adnexe - Unverträglichkeit von Tilur und Sanalepsi - Status nach Exstirpation einer Raumforderung im Bereich der Mamma links (1994)
Der Universitäts spital A.___ -Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere belas tungsabhängige Restsymptome nach dem genannten Eingriff bestünden. Ein Grossteil der Beschwerden sei direkt auf die Tumorerkrankung zurückzuführen, weshalb sie sch wierig zu therapieren sein würden . Es sei mit der Beschwerde führerin besprochen worden, wie sie gegebenen falls ihr beruf liches Umfeld umgestalten könne, um eine Reduktion der Belastung zu erreichen. Die nächste Kontrolle betreffend Tumorverlauf sei für Herbst 2020 geplant (S. 2). 3. 3
Am 3. Juli 2020 führte PD Dr. C.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin an einer intramedullären Raumforderung im HWS-Bereich operativ behandelt habe, wobei die tumoröse
intramedulläre Raumforderung subtotal
habe entfernt werden können. Bei der Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Komplikationen gezeigt, jedoch deutliche Restsymptome, welche klar durch die Tumormanifestation zu erklären seien. Eine Indikation zur erneuten invasiven Therapie bestehe aktuell nicht. Zur Linderung der Beschwerden würden physiotherapeutische Übungs behandlungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin nehme gelegentlich Analgetika ein. Sie habe bereits im Februar 2020 ihre Arbeitstätigkeit zu 50 % aufnehmen können, wobei dies in Anbetracht der grundsätzlichen Schwere der Erkrankung ein sehr erfreulicher Wert sei. Eine aktuelle oder zukünftige Erhö hung der Arbeitstätigkeit auf höhere Prozentualen halte er aufgrund der Grun derkrankung für unwahrscheinlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihr Arbeitspensum erhöhen könn t e, bleibe fraglich (Urk. 8/25/2) . 3. 4
RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/30/4-6) folgende Diagnosen (Urk. 8/30/4 -5) auf: - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Teilentfernung eines gutartigen Tumors im Halsmark (Hals wirb el 2-5) sogenanntes Subependymom WHO Grad I am 28.11.2019 mit gleichzeitiger Teilentfernung von Wirbelanteilen 3. bis 5. Halswirbel - aktuell: grössenstationärer Tumorrest ohne Wachstumstendenz, dadurch bedingte anhaltende Sensibilitätsstörung rechtes Bein und rechte Flanke - Schleimbeutelentzündung der linken Schulter - Minderbelastbarkeit der LWS bei degenerativen Veränderungen rechts betont mit leichter Bandscheibenvorwölbung L2/3 ohne Nervenkompres sion, linkskonvexer Wirbelsäulenverkrümmung und muskulärem Ungleich gewicht, aktuell stärkere LWS-Beschwerden - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach unverschobener oberer Sprunggelenksfraktur links 13.08.2015 mit partieller Syndesmosenruptur vorn - im Rahmen der konservativen Therapie/Ruhigstellung Thrombose der Knievene links 09/2019 - asymptomatisches Gallensteinenleiden - chronische Verstopfung laut Aktenlage - unklar e Gewebeverkalkung der rechten Niere (ED 02/2017), kein Anhalt für ein Steinleiden - anamnestisch zystische Raumforderung am rechten Eierstock - laut Aktenlage Exzision eines Tumors der linken Brustdrüse 1994 (ohne Angabe der Dignität) - Refluxkrankheit des Magens
Die RAD-Ärztin führte aus, dass das Gewächs im Gesunden durch die spezielle Tumorposition im Halsmark nicht habe entfernt werden können. H ätte man den gesamten Tumor entfernt, hätte dies zu schweren bleibenden neurologischen Funktionsstörungen führen können. Die nur unvollständig e Tumorentfernung habe eine schlechtere Prognose im Langzeitverlauf. Der Tumor könne erneut wachsen und das benachbarte Gewebe zerstören. Auch sei im Verlauf ein Über gang in ein aggressive res Tumorgeschehen möglich, was ein e neue Behandlung zur Folge hätte . Die aktuellen funktionellen Einschränkungen seien schlecht behandelbar, da sie im direkten Zusammenhang mit dem Tumorrest stünden und somit persistier en wü rden . Auch bestehe – tumorunabhängig – degenerativ bedingt eine Minderbelastbarkeit der LWS, der linken Schulter und der HWS bei zusätzlicher muskulärer Dysbalance, was die Arbeitsfähigkeit angestammt als auch angepasst relevant beeinflusse. Aufg rund der komplexen Ausgangslag e sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer 100%igen Arbeitsfä higkeit zu rechnen .
Als funktionelle Einschränkungen nannte die RAD-Ärztin ein verrin gertes Empfinden im rechten Bein und an der rechten Flanke, Schmerzen in der linken Schulter und starke LWS-Beschwerden (Urk. 8/30/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 12. September 2019 bis 9. Februar 202 0. Seit 10. Februar 2020 liege bis auf Weitere s eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit ging die RAD-Ärztin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. September 2019 bis 9. Februar 2020 so wie von einer solchen von 40
% seit
10. Februar 2020 aus (Urk. 8/30/5).
Die RAD-Ärztin erachtete lediglich körperlich leichte Verrichtungen, wechsel belastend bis überwiegend sitzend, unter Schonung der HWS, LWS und linken Schulter, als zumutbar. Zu vermeiden seien ständiges Gehen/Stehen, das Bestei gen von Leitern/Gerüsten/Treppen/unebenem Boden, Überkopfarbeiten, Arbeiten u nter monotonen Zwangspositionen und mit nach vorn übergebeugtem Ober körper, häufige Rotationsbewegungen in der LWS oder HWS, Arbeiten mit besonderer Anforderung an beidhändiges Arbeiten, Kälte, Nässe oder Zugluft und das Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 5 kg (Urk. 8/30/5).
Dr. D.___ bezeichnete die Prognose aufgrund des zurückbelassenen Tumorrests, seiner ungünstigen Position und der potentiellen Gefahr eines Tumorprogresses als verhalten bis mässig (Urk. 8/30/6). 3.5
Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 8/49) fest, die Beschwerdeführerin führe ihre Reinigungs arbeit im 50 % Pensum aus, wobei die Tätigkeit stundenweise und mit häufigen Pausen ausgeübt werde. D ie Bewältigung des reduzierten Haushalts sei mit Hilfe möglich (S. 5). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine verminderte Kraft des rechten Armes und des rechten Beines sowie eine Gangunsicherheit mit hin kendem Gang (S. 10) . Zumutbar seien leichte Arbeiten. Sowohl die ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 11 f.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus, wobei sie sich auf die RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2020 abstütz t e (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 2). In der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, fehlt jegliche Begründung für die von ihr postulierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/30/5).
Im Weiteren setzte sich die RAD-Ärztin auch nicht mit der Einschätzung des behandelnden Universitätsspitals A.___ -Arztes auseinander, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % als fraglich respek tive als eher unwahrscheinlich
erscheine (Urk. 8/27/4, U rk. 8/25/2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Begründung für die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor zu 50 % in der Reinigung, weshalb in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein müsse (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) –
ist nicht nachvollziehbar . Aufgrund des von der RAD-Ärzt in postu lierten Belastungsprofils der Beschwerdeführerin – insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der HWS, LWS und der linken Schulter, ohne Arbeiten unter monotonen Zwangspositionen, ohne häufige Rotations bewegungen in der LWS oder HWS (Urk. 8/30/5) - ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsfach frau
im Grunde auch mit reduziertem Pensum nicht meh r zumutbar ist. Dies steht denn auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Reinigungs tätigkeit nicht mehr mit der ursprünglichen Intensität ausführen könne, sie gewisse Arbeiten wie Fensterputzen und Bügeln gar nicht mehr ausführe und weitere Arbeiten wie Staubsaugen nur noch beschränkt möglich seien, sie nach einem halben Arbeitstag völlig erschöpft sei und nur deshalb weiterhin in der Reinigung arbeite, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). 4.2
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des behandelnden Facharztes PD Dr. C.___
(vgl. E. 3. 3, Urk. 8/25/2)
sowie von Dr. E.___
und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mit Anpassungen und mit einem P ensum von 50 % ausübt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2 f.),
zu 50 % arbeitsfähig ist.
Soweit die Bes chwerdeführerin beantragt, es seien ein Belastbarkeitstraining, eine Begutachtung respektive weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2016 bis 2018; vgl. Urk. 8/29). Dies ist unter Berücksichtigung des leicht schwankenden Einkommens der Beschwer deführerin nicht zu beanstanden, weshalb von einem Validenlohn von Fr. 61'601.70 (vgl. Urk. 8/18 / 4-5) auszugehen ist. 5.4.
5.4.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.4.2
Dass im Hinblick auf die ab Februar 2020 erneut aufgenom mene Tätigkeit und den dabei erzielten Verdienst die Voraussetzung des beson ders stabilen Arbeitsverhältnisses vorliegt
und dass die weiteren Voraussetzungen für ein Abstellen auf den tatsächlichen Lohn gegeben sind, wurde nicht geltend gemacht und ist auch
nicht anzunehmen . Für die Bestimmung des Invaliden einkommen s
sind damit d ie Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371. --
(LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen) . Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total, 2020 = 41,7 Stu nden) und die seit dem Jahre 20 18 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) resultiert für das relevante Jahr 2020 ein
E inkommen von Fr. 55'722.-- .
Be i der bei der B eschwerdeführerin um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ist von einem Invalidenlohn von Fr. 27'861.-- auszugehen. 5.4.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug, da die funk ti onellen Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die mangelnde Ausbildung bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus berücksichtigt worden seien
(Urk. 7 S. 2 Ziff. 4) . Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vielseitigen körperlichen Einschränkungen, des Alters, der beschränkten Deutschkenntnisse und der fehlenden Ausbildung ein Tabellen lohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 11 S. 3 Ziff. 4).
Unter Berücksichtigung des erheblich eingeschränkten Anforderungs- und Belas tungsprofils der Beschw erdeführerin (vgl. Urk. 8/30/5) ist zumindest fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumut baren Verweistätigkeiten besteht, weshalb sich allenfalls ein Abzug vom Tabel lenlohn von maximal 10 % rechtfertigt. Nicht abzugsrelevant sind demgegenüber die fehlende berufliche Ausbildung und die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, da diesen Aspekten bereits bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Gleiches gilt mit Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin, da sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohn senkend auswirken muss und gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Im vorlie genden Fall leuchtet nicht ein und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, dass sie den ihr offen stehenden Arbeiten aufgrund ihres Alters (Jahrgang 1968) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nach gehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensi onsalter von 64 Jahren verbleibenden Zeitspanne von – auch noch im Verfü gu ngszeitpunkt – immerhin rund e lf Jahren. Im Übrigen wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von maximal 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'074.90. 5. 5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'601.70 und einem Invali deneinko mmen von Fr. 27'861.-- beziehungsweise mit allfälligem 10 %-Abzug von Fr. 25'074.90 (vgl. E. 5.3-4) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % beziehungswiese 59 % (BGE 130 V 121) . Dies ergibt eine n
Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juni 2021 (Urk. 16) geltend gemachte und lediglich sehr rudimentär aufgeschlüsselte Aufwand von 11.28 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich wird ein Aufwand von 161 Minuten für die Zeit vor Dezember 2020 aufgeführt.
Vorinstanzlicher Aufwand wird jedoch nicht entschädigt (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 342, § 34 Rz 12). Angesichts der zu rekapitulierenden gut 55 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, d er rund 4-seitigen Beschwerdeschrift und der rund 2 -seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist d ie Rechtsvertreterin bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für R echtsschutzversicherungen und ihre Angestellten
von Fr. 185 .-- mit Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. und 2 3. Dezember 2020 inso weit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais