Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___, Mutter
zweier Kinder (geboren 1995 und 1997), ohne Berufsausbildung,
reiste im November 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein und erhielt den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Ausweis F) . Am 2 8. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 7. März 2012 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenansp ruch aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsda u er (Urk. 9 / 1 5).
Am 8. Mai 2013
(Eingangsdatum) stellte die Versicherte erneut bei der IV-Stelle ein Rentengesuch (Urk. 9 / 20). Zunächst zog die IV-Stelle
einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/22).
Daraufhin verneinte sie m it Vorbescheid vom 1 4. Juni 2013 abermals aufgrund der nicht erfüllten Mindes t beitragsdauer e inen Rentenanspruch (Urk. 9/26). Dagegen erhob die Abteilung Soziales der Gemeinde Z.___ Einwand (Urk. 9/27). Nach Rücksprache
mit der AHV- Ausgleichs kasse (Urk. 9/28)
veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 9/30-33), liess die Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatolo gisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) und führte am
2 9. November 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/56) . Mit Verfügung vom 1 7. F ebruar 2015 lehnte die IV-Stelle erneut einen Renten anspruch wegen nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer ab (Urk. 9 /58) und teilte m it Schreiben vom 2 0. August 2015 der Durchführungs stelle für Zusatzleistungen AHV/IV der Gemeinde Z.___ mit, dass aus medizinischer Sicht kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundhei t s schaden vorliege (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 verneinte diese einen Anspruch der Beschwer de führerin auf Ergänzungsleistungen (Urk. 9/67/4).
Am 6. Februar 2018 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mithilfe der Psychiatrische n Universitätsklinik A.___
einen Antrag zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 9/72-73). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV- Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/83) und holte Arztberichte ein (Urk. 9/85). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2018 stell t e die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/87). Dagegen lies s sowohl die Versicherte am 2 5. Juni 2018 (Urk. 9/88) als auch die Abteilung Soziales der Gemeinde
Z.___ am 1 6. Juli 2018 vorsorglich und am 1 1. September 2018 ergänzend E inwand erheben (Urk. 9/94 un d
Urk. 9/ 96) . Dies veranlasste die IV-Stelle weitere Ar ztberichte einzuholen (Urk. 9/105, Urk. 9/124, Urk. 9/126 und Urk. 9/153) sowie die Versicherte psychiatrisch begutachten zu lassen (Expertise vom 1 8. Juni 2020, Urk. 9/151).
Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 9/154-158), erging am 1 0. Dezember 2020 ein IV- Leistungen verneinender Entscheid (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen, eventualiter sei zuhanden der Ergänzungsleistungs behörde der Gemeinde Z.___ festzustellen, dass falls die versicherungs mäs sigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ein Invaliditätsgrad von 100 % im Erwerbsbereich vorliege. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 3 /3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die
Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs-
oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,
134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 9
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefoch tenen Entscheid, eine Unterstützung für Eingliederungsmassnahmen sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nie arbeitsfähig gewesen sei und über keine Ausbildung verfüge. Weiter seien seit dem letzten Entscheid im Jahr 2015 gröss tenteils unveränderte Tatsachen gegeben. Auch in der Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, habe sich ergeben, dass nach wie vor psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (desolate Zustände im Heimatland und deshalb Angst vor einer Rück kehr sowie deshalb Rückzug in eine Klinik, Leben von der Sozialhilfe usw.) vor lägen. Diese Faktoren seien aus juristischer Sicht für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, seit der letzten Beurteilung habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie habe auch eine Zeitlang ins «betreute Wohnen » eintreten müssen. Eine Ver schlechterung sei aufgrund der Arztbericht e, insbesondere der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, erstellt. Ihr hätte aufgrund des ausführlichen Gutachtens von Dr. B.___, welches das strukturelle Beweisverfahren anhand der sogenannten Indikatoren v or ge nommen habe und keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr attestiere,
eine Rente zugesprochen werden müssen . Würde die Beschwerdegegnerin von einem langjährigen unveränderten Gesundheitsschaden ausgehen, hätte sie zuhanden der E rgänzungsleistungsbe hörde feststellen müssen, dass seit langer Zeit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit
vorliege, gestützt auf das frühere
Gutachten der C.___
a us dem Jahr 2014 und d a s neue Gutachten von Dr. B.___ . Keines wegs dürf e sie gestützt auf die vorhandenen Akten von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen (Urk. 1). 3 . 3 .1
Bevor geprüft werden kann, ob eine anspruchserhebliche Änderung vorliegend gegeben ist (E. 1.5), stellt sich aufgrund der Erstanmeldung am 28. Juni 2011 (Urk. 9/3) und d er Neuanmeldung am 8. Mai 2013 (Urk. 9/ 20) sowie am 6. Februar 2018 (Urk. 9/72-73) die Frage nach der Vergleichsbasis. Dabei bildet der zeitliche Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht (E.
1. 6) . 3 .2 Anlässlich de s mit Verfügung vom 7. März 2012 abgeschlossenen Erstanmel dungsverfahren s erfolgte weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/10). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die fehlende Erfüllung der dreijährige n Beitragspflicht (Urk. 9/15). Im Rahmen des mit Verfü gung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/ 58) abgeschlossenen Neuanmeldungsver fahrens erfolgte nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/57). So führte die IV-Stelle umfangreiche medizinische Abklärungen, welche auch eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) umfassten, sowie am
29. November 2013 eine Haushaltsabklärung mit entspre chender Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich Tätige durch (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verneinte d ie IV-Stelle zwar einen Rentenanspruch wiederum gestützt auf die für die Rente notwendige fehlende Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls per August 2008 (Urk. 9/58), bemass jedoch im Auftrag der EL-Stelle den Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditäts grades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 5). Nach entsprechenden Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 %, da aufgrund der im Vor dergrund stehenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie de s sekundären Krankheitsgewinn s kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/64/4). Die entsprechende Meldung an die EL-Stelle erfolgte am 20. August 2015 (Urk. 9/65), woraufhin diese mit Verfü gung vom 26. August 2015 das Gesuch aufgrund des fehlenden Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 9/67). Dies entspricht dem praxisgemässen Vorgehen, wobei bei der Bestreitung des Invaliditätsgrades das Rechtsmittel gegen die Verfügung der EL-Stelle zu ergreifen ist und diese diesfalls eine Stellungnahme der IV-Stelle einzuholen hat (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 6). 3 .3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Neuanmeldung bildet somit der Sachverhalt, welcher der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/ 58) zugrunde lag. 4 . 4 .1
Die Verfügung vom 1 7. Februar 2015 stützte sich im Wesentlichen auf
das poly disziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 3. Oktober 201 4 (Urk. 9/ 53). 4 .2
4 .2.1
Die C.___ -Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/53/30): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - i ntermittierende spondylogene Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule, Haltu n g sinsuffizienz - Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Multisegmentale F acettengelenksarth r o sen
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - Adipositas - Struma diffusa l bis ll - St. n. Lungentuberkulose - Isoniazidther ap ie über 9 Monate 2007/2008 - S chult erschmerzs y n drom beidseits - Tendomyotisch-betontes cervikovertebrales Syndrom - Weichteilrheumatische Beschwerden Arme beidseits - Spannung s kopfschmerzen - Spre izfussdeformität
beidseits 4 .2.2
Der allgemein-internistische Gutachter hielt fest, palpatorisch werde eine diffuse Struma vor allem im Unterlappenbereich beidseits palpiert. Es werde eine gele gentliche Kontrolle der Schilddrüse mittels Ultraschall empfohlen. Die Schild drüsenwerte im Blut lägen im Normbereich. Die Cholesterinwerte seien erhöht. Eine Therapie sei zu erwägen. D ie Ferritinwerte seien nur grenzwertig erniedrigt, weshalb lediglich eine gelegentliche Nachkontrolle empfohlen werde. Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit habe diese Untersuchung respektive eine allfällige Struma nicht (Urk. 9/53 / 16-17). 4 .2.3
Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere lu m bal, ohne sichere Zeichen für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene gezeigt . Es bestehe keine Umfangdifferenz der Beine. Hinw eis e für Paresen seien nicht vorhanden . Der Muskeleigenreflex-Status PSR und ASR seien symmetrisch, das Lasègue-Phänomen rechts sei
beidseits negativ. Es bestünden diffuse D ru ck dolenzen lumbal über der Ligament um iliolumbale und Trochanter major-Region rechts. Bei der Sensibilitäts prüf ung werde am rechten Bein eine herabgesetzte
Sensibilität angegeben. Im B er e i ch der p eripheren Gelenke fände sich ein Schul terschmerzsyndrom beidseits ohne Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion en oder Om arthrosen . Im cervikalen Abschnitt der Wirbelsäule bestünden Zeichen eines t endomyotischbetonten vert ebralen Syndroms, hier ebenfalls ohne radiku läre Reiz- oder Ausf a llphänomene. Im Weiteren fände sich eine Weichteilirrita tionszone/Bereiche im Schultergebiet sowie im periartikulären Bereich der Hüften rechtsbetont. Es werde eine konsequente Kräftigungsgymnastik inklusive MTT-Training empfohlen. Es könne auch eine epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 empfohlen werden. Für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung bestehe eine Teil arbeitsfähigkeit (Urk. 9/53/21 -22). 4 .2.4
Der psychiatrische Teilgutachter berichtete, im ICF zeige sich eine schwere bis vollständige Beeinträchtigung in praktisch allen Items. Diese Beeinträchtigung könne wahrscheinlich nicht vollständig auf di e traumatischen Ereignisse
zurück geführt werden. Da jedoch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin vor den traumatischen Ereignissen nicht bekannt sei, sei davon auszugehen, dass der aktuelle Zustand massge b lich durch die erlittenen Traumatisierungen ausgelöst worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Auch A rbeiten im Haushalt seien nur beschränkt m öglich . Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt werden (Urk. 9/53/ 28) . 4 .2.5
In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter dar, sie sähen in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr geben an. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit werde ab August 2007 festgelegt. Angesichts des schweren psychischen Krankheitsbildes werde auch langfristig keine Möglichkeit gesehen, die Arbeitsfähigkeit positiv zu beein flussen . Auch wenn die Rückenproblematik erst seit einem Jahr zusätzlich dazu gekommen se i und diese teilweise therapeutisch ange h bar sei, habe dies keiner lei
Auswirkung auf die G esamtarbeits f ähigkeit und den Gesamtzustand der Beschwer deführerin. Die anlässlich der diversen Hospitalisationen in psychiat rischen Kliniken gestellt e
Diagnose einer posttraumatischen B elastu n g sstörung sei zu revidieren, da das Trauma, welches für den jetzigen Zustand auslösend gewesen sei, mittlerweile doch mindestens zehn Jahre zurück liege . Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine chroni fiz i e rte Form der Belastungsstörung handle, welch e
üblicherweise unt er einer andauernden Persönlichkeitsänderung qualifiziert werde (Urk. 9/53/32-33). 5 . 5 .1
In der rentenverneinenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 1 8. Juni 2020 (Urk. 9/151) . Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/ 151/5- 18 und Urk. 9/151/44-49), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 5 .2
Dr. B.___ nannte als Diagnose n
eine kombinierte Persönlichkeits störung, I CD-10: F61, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, ICD-10: F32.1/2, sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Somatisierungsstörung gemä ss, ICD-10: F45.0 (Urk. 9/151/37-41) .
Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Eheman nes zur Untersuchung ersch einen würde . Nachdem es aber zu einer weiteren bedroh lichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei und zu
einer Wegweisung des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, sei die Beschwer deführerin mit der Sozialarbeiterin zum vereinbarten Untersuchungs termin erschienen (Urk. 9/151/19). In den vorliegenden Dokumenten wie auch in den aktuellen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung fänden sich eine ganze Reihe von Inkonsistenzen, welche Kriegserfahrungen die Beschwerde führerin tatsächlich selbst durchgemacht habe und welche allenfalls andere Angehörige der Gruppe der Roma erlebt hätten. Dies habe auch in der Unter suchung nicht geklärt werden könne n .
Verifizierbar sei die Tatsache, dass die Gruppe der Roma in Y.___ und insbesondere während der Kriegszeit diskrimi niert worden und nicht erwünscht gew esen sei . D urch Kriegshandlungen seien sie auch noch mehr als andere
Volksgruppen beeinträchtigt gewesen . Die Bedrohung im Krieg sei zweifellos real gewesen und die Angst vor der Rückkehr
nach Y.___ sei damals wie heute nachvollziehbar. Laut verschiedener Internet - Berichte n (Wikipedia zum Y.___-Krieg und zur Situation der Roma aber auch HEKS u.a.) sei e n die Roma 1999 systematisch aus Y.___ v ertrieben worden, teils aus schliesslich unter der Drohung, sie ansonsten umzubringen, und teils mit Gewalt (anzünden der Häuser, Tötungen, Vergewaltigungen). Die aktuelle Klärung der Beeinträchtigung werde dadurch
erschwert, dass die Beschwerdeführerin viele Äusserungen gemacht habe, die sie sich als sozial erwünsch t vorstell e
(beispiels weise, dass es in der Schule gut gegangen sei versus Diskriminierung als Roma kind, was sie zu verbergen versuche) .
S chambesetzt
sei die Alkoholabhängigkeit des Ehemannes,
d ie überdies mit der Angst verknüpft sei, wenn sie nicht mit ihrem Mann zurechtkomme, ausgewiesen zu werden. Die vielfäl tigen Angaben von Stimmen hören, wieder nicht Stimmen hören, ganz unterschiedliche Stim men hören, die auch nicht oder allenfalls vage in den Kontext einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung eingeordnet werden könnten (Aufforde rung sich selbst umzubringen, Stimme des Vaters, der sie zu sich holt, Erklärung, sie gehör e nicht hierher etc.), w erde als Ausdruck ihrer ausgeprägten Ängste und teils als erlernte
Symptomatik,
nachdem sie sich sehr häufig in verschiedenen psychiatrischen Kliniken
aufgehalten habe, interpretiert.
Die Äusserungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien offensichtlich geprägt von der grossen Angst, ausgewiesen zu werden,
und zwar in einem solchen Ausmass, dass es schwer sei, an die tatsächlichen Defizite heranzukommen. Die vielfältigen kürzeren und längeren Hospitalisationen, die kontinuierliche psychiatrisch- psycho therapeutisch bzw. psy chiatrisch-psychologische Behandlung seit 2004, die aufwendige Betreuung durch verschiedene soziale Institutionen, allen voran die Gemeinde Z.___, die ebenso wiederkehrende plötzliche Entscheidung aus dem Spital wieder auszutreten, die Unterbringung im Heim zum dritten Mal, wieder Rückkehr nach Hause, die vielfältigen Hilfeschreie in der problematischen, gestörten Beziehung zum Ehemann und spätere Rücknahme, wie sen nicht zuletzt angesichts der grossen Angst, ausgewiesen zu werden, auf eine ausgeprägte Per sönlichkeitspathologie hin, die durch di e aktuelle Untersuchung
ergänzt
werden könne . Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass weder die Sympto matik der Beschwerdeführerin noch ihr Verhalten als zielgerichtetes Erstreben einer Leis tung oder einer Vergünstigung
interpretiert werden könne. Vielmehr
sei der Verlauf dadurch geprägt, dass sie Hilfsangebote über die ganz kurzfristige Entlas tung hinaus nicht realisiere n und nutzen könne (Urk. 9/151/49-50).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ca. zwischen 2004-2007 stundenweise für die Gemeinde Z.___ Reinigungs- und Gartenarbeiten übernommen. Das ent spreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Ab Juli 2007 sei sie auch dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Selbst ihren Haushalt scheine die Beschwer deführerin nur mit Mühe und je nach Tagesverfassung bewältigen zu können. Die vielen Hospi t a l i sationen, die unzähligen notfallmässigen Spitalinter ventionen zusätzlich zur sozialen Betreuung, die ambulanten psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung en sei t 2004, die wiederholte Spitex betreuung und die wiederholt en Heimunterbringungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Alltag überfordert sei. Zu einer Tätigkeit auf dem
freien Arbeits markt sei sie nach allen vorliegenden Informationen seit 2010 nicht in d e r Lage.
Die aktuelle Untersuchung habe dies noch einmal bestätigt. Zudem sei es gelungen, die Diskrepanzen näher einzuordnen und einzugrenzen: Zwar gebe es Hinweise auf Verdeutlichung, erlernte Symptome und regressives Verhalten, andererseits jedoch auch auf fehlende Krankheitseinsicht im Hinblick auf die Persönlichkeitspathologie, die das Krankheitsbild neben der seit Jahren wieder holt bestätigten Einschränkung durch die ausgeprägte depressive Störung präge. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst zu einer stundenweisen Tätigkeit in quasi geschütztem Rahmen nicht mehr in der Lage sei, sei eine noch besser angepasste Tätigkeit nicht vorstellbar (Urk. 9/151 /53-54) . 6. 6.1 Dem polydisziplinären C.___ - Gutachten vom 2 3. Oktober 2014 lässt sich in soma tischer Hinsicht entnehmen, dass das diagnostizierte chronische lumbovert ebrale Syndrom eine Teilarbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung begründet
e. Dabei wurde jedoch die genaue Bestimmung der Teilarbeitsfähigkeit offengelassen, da die Hauptproblematik eindeutig im psychiatrischen Fachbereich lag und bereits alleine aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (E. 3.1-3.3). Schliessliche erfolgte auch die Neuan meldung a m 6. Februar 2018
aufgrund eines
durch die
Psychiatrische Universitätsklinik A.___ angestossenen Antrags um Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/72-73). Hinzu kommt, dass den Akten zur Neuan meldung vom 6. Februar 2018 keine weiteren somatischen Berichte entnommen werden können .
Demnach sind aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Im Rahmen der im Neuanmeldungsverfahren durchgeführten psychiatrischen Begutachtung
wurde die Beschwerdeführerin auf die früher berichteten Rückenbeschwerden angesprochen, wobei sie angab, sie sei deswegen beim Hausarzt in Behandlung und leide seit der Infiltration vorübergehend an keinen Beschwerden am Rücken mehr (Urk. 9/151/ 2 7) . Die von den C.___ -Gutach tern genannten Befunde im Bereich des Bewegungsapparates präsentieren sich somit nach Lage der Akten – und unbestrittenermassen – unverändert, wobei es wohl
zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der Infiltration zu einer vorübergehenden Schmerzmilderung kam . Die zeitlich begrenzte Verbesserung der subjektiven Beschwerden ist jedoch nicht geeignet,
um auf eine allfällige anspruchs relevante Veränderung zu
schliessen, zumal es dadurch zu keiner B efund änderung kam . Demnach ist von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus somatischer Sicht auszugehen. Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat. 6.2 Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2020 von Dr. B.___ beruht
auf den umfassenden fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/151/5-18 und Urk. 9/151/44-49). Die Gutachter in hat detaillierte Befunde und hieraus begrün dete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 9), weshalb darauf abgestellt werden kann. 6.3 Aus psychiatrischer Sicht präsentierte sich die Beschwerdeführerin sowohl in der
Begutachtung durch die C.___ -Gutachter als auch in derjenigen von Dr. B.___
misstrauisch sowie
örtlich und zeitlich ausreichend orien tiert . Des Weiteren wurde sie zu beiden Begutachtungen von einer vertrauten Person begleitet und es fielen sowohl im Gutachten vom 2 3. Oktober 2014 als auch im Gutachten vom 1 8. Juni 2020 Ungereimtheiten bezüglich der
Angaben zu den Jahreszahlen auf . Die formalen Gedankengänge wurden jeweils
als nicht beeinträchtigt beurteilt und die Stimmungslage im Wesentlichen
g leich beschrie ben (verzweifelt, traurig, bei den Gewaltszenen von Schmerz überwältigt, ängst lich). Inhalt l ich fand sich eine Einengung der Gedan ken auf die Erkrankung und
mögliche
traumatische Erfahrungen während des Krieges . Ferner berichtete d ie B eschwerdeführerin
bei beiden Begutachtungen ü ber dieselben Beschwerden, nämlich, dass sie S timmen höre, welche ihr teilweise befählen sich selber umzu bringen . Weiter gab sie an, kraftlos zu sein, weshalb sie praktisch für alle alltäg lichen Verrichtungen und die Kö r perpflege auf Hilfe des Ehemanns, der Söhne oder der Spit e x angewiesen sei . Gleich verhalte es sich mit den Tätigkeiten im Haushalt. Zudem leide sie unter vielen Ängste n: Angst, das Haus alleine zu ver lassen,
vor dem
Alleinsein sowie vo r Alpträumen . In beiden Begutachtungs situationen erwähnte sie eine Vergewaltigung durch Personen mit Masken und Handschuhe n sowie die Ermordung ihrer Grossmutter und eines Bruders im Y.___-Krieg . Sie leide an Schlaf- und Konzentrationsstörungen und habe keinen Appetit und e sse nur, weil sie müsse
(Ur. 9/151/19- 29, Urk. 9/151/ 3 2 -34 und Urk. 4/53/24-2 8).
So wurde auch in beiden Gutachten die in den aktenkundigen medizinischen Berichten immer wieder diagnostizierte p osttraumatische Belas tungsstörung durch die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung bzw. später der Persönlichkeitsstörung präzisiert (Urk. 9/151/37 -40 und Urk. 9/53/26) . Was sodann die im Gutachten vom
1 8. Juni 2020 genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt (Urk. 9/151/40), ist anzumerken, dass d ie ent sprechenden
Diagnosekriterien nach ICD-10 schon i m Zeitpunkt der
Begutach tung im Jahr 2014 erfüllt waren . Die Beschwerdeführerin wurde bereits damals affektiv im Wesentlichen gleich beurteilt. Weiter berichtete sie bereits in der Begutachtung 2014
über die Symptome
Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Hoff nungslosigkeit, Konzentrationsstörungen
sowie über ihre Ängste . Auch wurde
eine Einschränkung in allen Items
sowie ein starke r soziale r Rückzug im Gutach ten vom 2 3. Oktober 2014 beschrieben
(Urk. 9/53/28) . Hinzu kommt, dass die im Gutachten vom 1 8. Juni 2020 mögliche
Somatisierungsstörung
l ediglich diffe r e nz diagnostisch aufgrund der in den Vorakten beklagten unterschiedlichen körperlichen
Symptomen (muskuloskelettale Beschwerden, Herzrasen, diverse dissoziative Symptome) gestellt
wurde (Urk. 9/151/41) . Diese Symptome beklagte die Beschwerdeführerin aber gestützt auf die Vorakten
ohnehin bereits auch vor sowie
während der Begutachtung
im Jahr 2014 (Urk. 9/53/24 -25) . Darüber hinaus wurde in beiden Gutachten von einer volle n Arbeits un fähigkeit ausgegangen (Urk. 9/53/28 und Urk. 9/151/ 54) und weder die Ausführungen der Beschwerde führerin
noch die Akten
deuten auf eine veränderte soziokulturelle oder psycho soziale Situation
hin . Spätestens ab 2008 gab es nach Dr. B.___ auf grund der
vorliegenden Behandlungsberichte deutliche Hinweise auf häusliche Gewalt
(Urk. 9/151/ 43-44) .
Auch im Gutachten der C.___ wurde darauf hingewie sen, dass sich in den Akten Hinweise auf häusliche Gewalt fänden, die Beschwer deführerin in den Begutachtungen jedoch nicht darüber gesprochen habe (Urk. 9/ 53/28).
Des Weiteren sind die Äusserungen sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin nach wie vor von der grossen Angst geprägt, ausgewiesen zu werden (Urk. 9/151/50 und Urk. 9/53/ 26), weshalb es weiterhin zu zahlreichen s tationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ sowie im Sanatorium D.___ oder in Heimen kam (Urk. 9/151/47-48) . Wie das von den Gutachtern erhobene Krank heitsbild diagnostisch
exakt einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Dem nach ist aufgrund des Gutachtens aus psychiatrischer Sicht von einem im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb sich eine Ressourcenprüfung anhand des strukturierten Beweisverfahren erübrigt. Entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) stellt allein die seit der letzten Begutachtung geänderte Rechtsprechung zum strukturellen Beweisver fahren für sich keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.2 und E. 5.3). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheits zu standes oder der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiat risch er Sicht ausgewiesen ist .
Sofern die Beschwerdeführerin den zuhanden der EL-Stelle gemeldete Invaliditätsgrad vom 2 0. August 2015 (Urk. 9/65) bestreitet, hätte sie die von der EL-Stelle erlassene leistungsablehnende Verfügung vom 2 6. August 2015 (Urk. 9/67) anfechten und die entsprechende Begründung vor bringen müssen. Bei dieser medizinisch-erwerblichen Sachlage erübrigen sich Weiterungen zu den
versicherungsmässigen Voraussetzungen, nachdem mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 9/58) ein Rentenanspruch mangels Erfüllung der Beitrags zeit verneint worden war und d ie Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleis tungen sich auch auf Vorausset zungen der Leistungsberechtigung erstreckt, welche zeitlich abgesc hlossene Sachverhalte betreffen (BGE 136 V 369). 7. Die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2020 (Urk.
2) erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/4). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.3 Mit Honorarnote vom 2 0. April 2021 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von Total Fr. 1'511.40 (Fr. 1'467.40 Arbeitsaufwand für 6.40 Stunden plus Fr. 44.-- Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) angemessen erscheint, weshalb sie in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,
und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'511.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 5).
Am 8. Mai 2013
(Eingangsdatum) stellte die Versicherte erneut bei der IV-Stelle ein Rentengesuch (Urk. 9 / 20). Zunächst zog die IV-Stelle
einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/22).
Daraufhin verneinte sie m it Vorbescheid vom 1 4. Juni 2013 abermals aufgrund der nicht erfüllten Mindes t beitragsdauer e inen Rentenanspruch (Urk. 9/26). Dagegen erhob die Abteilung Soziales der Gemeinde Z.___ Einwand (Urk. 9/27). Nach Rücksprache
mit der AHV- Ausgleichs kasse (Urk. 9/28)
veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 9/30-33), liess die Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatolo gisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) und führte am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die
Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs-
oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,
134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.
E. 2 2. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen, eventualiter sei zuhanden der Ergänzungsleistungs behörde der Gemeinde Z.___ festzustellen, dass falls die versicherungs mäs sigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ein Invaliditätsgrad von 100 % im Erwerbsbereich vorliege. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Urk. 1 und Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefoch tenen Entscheid, eine Unterstützung für Eingliederungsmassnahmen sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nie arbeitsfähig gewesen sei und über keine Ausbildung verfüge. Weiter seien seit dem letzten Entscheid im Jahr 2015 gröss tenteils unveränderte Tatsachen gegeben. Auch in der Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, habe sich ergeben, dass nach wie vor psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (desolate Zustände im Heimatland und deshalb Angst vor einer Rück kehr sowie deshalb Rückzug in eine Klinik, Leben von der Sozialhilfe usw.) vor lägen. Diese Faktoren seien aus juristischer Sicht für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, seit der letzten Beurteilung habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie habe auch eine Zeitlang ins «betreute Wohnen » eintreten müssen. Eine Ver schlechterung sei aufgrund der Arztbericht e, insbesondere der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, erstellt. Ihr hätte aufgrund des ausführlichen Gutachtens von Dr. B.___, welches das strukturelle Beweisverfahren anhand der sogenannten Indikatoren v or ge nommen habe und keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr attestiere,
eine Rente zugesprochen werden müssen . Würde die Beschwerdegegnerin von einem langjährigen unveränderten Gesundheitsschaden ausgehen, hätte sie zuhanden der E rgänzungsleistungsbe hörde feststellen müssen, dass seit langer Zeit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit
vorliege, gestützt auf das frühere
Gutachten der C.___
a us dem Jahr 2014 und d a s neue Gutachten von Dr. B.___ . Keines wegs dürf e sie gestützt auf die vorhandenen Akten von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen (Urk. 1). 3 . 3 .1
Bevor geprüft werden kann, ob eine anspruchserhebliche Änderung vorliegend gegeben ist (E. 1.5), stellt sich aufgrund der Erstanmeldung am 28. Juni 2011 (Urk. 9/3) und d er Neuanmeldung am 8. Mai 2013 (Urk. 9/ 20) sowie am 6. Februar 2018 (Urk. 9/72-73) die Frage nach der Vergleichsbasis. Dabei bildet der zeitliche Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht (E.
1. 6) . 3 .2 Anlässlich de s mit Verfügung vom 7. März 2012 abgeschlossenen Erstanmel dungsverfahren s erfolgte weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/10). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die fehlende Erfüllung der dreijährige n Beitragspflicht (Urk. 9/15). Im Rahmen des mit Verfü gung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/ 58) abgeschlossenen Neuanmeldungsver fahrens erfolgte nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/57). So führte die IV-Stelle umfangreiche medizinische Abklärungen, welche auch eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) umfassten, sowie am
29. November 2013 eine Haushaltsabklärung mit entspre chender Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich Tätige durch (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verneinte d ie IV-Stelle zwar einen Rentenanspruch wiederum gestützt auf die für die Rente notwendige fehlende Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls per August 2008 (Urk. 9/58), bemass jedoch im Auftrag der EL-Stelle den Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditäts grades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 5). Nach entsprechenden Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 %, da aufgrund der im Vor dergrund stehenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie de s sekundären Krankheitsgewinn s kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/64/4). Die entsprechende Meldung an die EL-Stelle erfolgte am 20. August 2015 (Urk. 9/65), woraufhin diese mit Verfü gung vom 26. August 2015 das Gesuch aufgrund des fehlenden Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 9/67). Dies entspricht dem praxisgemässen Vorgehen, wobei bei der Bestreitung des Invaliditätsgrades das Rechtsmittel gegen die Verfügung der EL-Stelle zu ergreifen ist und diese diesfalls eine Stellungnahme der IV-Stelle einzuholen hat (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 6). 3 .3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Neuanmeldung bildet somit der Sachverhalt, welcher der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/ 58) zugrunde lag. 4 . 4 .1
Die Verfügung vom 1 7. Februar 2015 stützte sich im Wesentlichen auf
das poly disziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 3. Oktober 201 4 (Urk. 9/ 53). 4 .2
4 .2.1
Die C.___ -Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/53/30): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - i ntermittierende spondylogene Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule, Haltu n g sinsuffizienz - Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Multisegmentale F acettengelenksarth r o sen
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - Adipositas - Struma diffusa l bis ll - St. n. Lungentuberkulose - Isoniazidther ap ie über 9 Monate 2007/2008 - S chult erschmerzs y n drom beidseits - Tendomyotisch-betontes cervikovertebrales Syndrom - Weichteilrheumatische Beschwerden Arme beidseits - Spannung s kopfschmerzen - Spre izfussdeformität
beidseits 4 .2.2
Der allgemein-internistische Gutachter hielt fest, palpatorisch werde eine diffuse Struma vor allem im Unterlappenbereich beidseits palpiert. Es werde eine gele gentliche Kontrolle der Schilddrüse mittels Ultraschall empfohlen. Die Schild drüsenwerte im Blut lägen im Normbereich. Die Cholesterinwerte seien erhöht. Eine Therapie sei zu erwägen. D ie Ferritinwerte seien nur grenzwertig erniedrigt, weshalb lediglich eine gelegentliche Nachkontrolle empfohlen werde. Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit habe diese Untersuchung respektive eine allfällige Struma nicht (Urk. 9/53 / 16-17). 4 .2.3
Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere lu m bal, ohne sichere Zeichen für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene gezeigt . Es bestehe keine Umfangdifferenz der Beine. Hinw eis e für Paresen seien nicht vorhanden . Der Muskeleigenreflex-Status PSR und ASR seien symmetrisch, das Lasègue-Phänomen rechts sei
beidseits negativ. Es bestünden diffuse D ru ck dolenzen lumbal über der Ligament um iliolumbale und Trochanter major-Region rechts. Bei der Sensibilitäts prüf ung werde am rechten Bein eine herabgesetzte
Sensibilität angegeben. Im B er e i ch der p eripheren Gelenke fände sich ein Schul terschmerzsyndrom beidseits ohne Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion en oder Om arthrosen . Im cervikalen Abschnitt der Wirbelsäule bestünden Zeichen eines t endomyotischbetonten vert ebralen Syndroms, hier ebenfalls ohne radiku läre Reiz- oder Ausf a llphänomene. Im Weiteren fände sich eine Weichteilirrita tionszone/Bereiche im Schultergebiet sowie im periartikulären Bereich der Hüften rechtsbetont. Es werde eine konsequente Kräftigungsgymnastik inklusive MTT-Training empfohlen. Es könne auch eine epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 empfohlen werden. Für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung bestehe eine Teil arbeitsfähigkeit (Urk. 9/53/21 -22). 4 .2.4
Der psychiatrische Teilgutachter berichtete, im ICF zeige sich eine schwere bis vollständige Beeinträchtigung in praktisch allen Items. Diese Beeinträchtigung könne wahrscheinlich nicht vollständig auf di e traumatischen Ereignisse
zurück geführt werden. Da jedoch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin vor den traumatischen Ereignissen nicht bekannt sei, sei davon auszugehen, dass der aktuelle Zustand massge b lich durch die erlittenen Traumatisierungen ausgelöst worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Auch A rbeiten im Haushalt seien nur beschränkt m öglich . Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt werden (Urk. 9/53/ 28) . 4 .2.5
In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter dar, sie sähen in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr geben an. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit werde ab August 2007 festgelegt. Angesichts des schweren psychischen Krankheitsbildes werde auch langfristig keine Möglichkeit gesehen, die Arbeitsfähigkeit positiv zu beein flussen . Auch wenn die Rückenproblematik erst seit einem Jahr zusätzlich dazu gekommen se i und diese teilweise therapeutisch ange h bar sei, habe dies keiner lei
Auswirkung auf die G esamtarbeits f ähigkeit und den Gesamtzustand der Beschwer deführerin. Die anlässlich der diversen Hospitalisationen in psychiat rischen Kliniken gestellt e
Diagnose einer posttraumatischen B elastu n g sstörung sei zu revidieren, da das Trauma, welches für den jetzigen Zustand auslösend gewesen sei, mittlerweile doch mindestens zehn Jahre zurück liege . Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine chroni fiz i e rte Form der Belastungsstörung handle, welch e
üblicherweise unt er einer andauernden Persönlichkeitsänderung qualifiziert werde (Urk. 9/53/32-33). 5 . 5 .1
In der rentenverneinenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 1 8. Juni 2020 (Urk. 9/151) . Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/ 151/5- 18 und Urk. 9/151/44-49), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 5 .2
Dr. B.___ nannte als Diagnose n
eine kombinierte Persönlichkeits störung, I CD-10: F61, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, ICD-10: F32.1/2, sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Somatisierungsstörung gemä ss, ICD-10: F45.0 (Urk. 9/151/37-41) .
Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Eheman nes zur Untersuchung ersch einen würde . Nachdem es aber zu einer weiteren bedroh lichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei und zu
einer Wegweisung des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, sei die Beschwer deführerin mit der Sozialarbeiterin zum vereinbarten Untersuchungs termin erschienen (Urk. 9/151/19). In den vorliegenden Dokumenten wie auch in den aktuellen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung fänden sich eine ganze Reihe von Inkonsistenzen, welche Kriegserfahrungen die Beschwerde führerin tatsächlich selbst durchgemacht habe und welche allenfalls andere Angehörige der Gruppe der Roma erlebt hätten. Dies habe auch in der Unter suchung nicht geklärt werden könne n .
Verifizierbar sei die Tatsache, dass die Gruppe der Roma in Y.___ und insbesondere während der Kriegszeit diskrimi niert worden und nicht erwünscht gew esen sei . D urch Kriegshandlungen seien sie auch noch mehr als andere
Volksgruppen beeinträchtigt gewesen . Die Bedrohung im Krieg sei zweifellos real gewesen und die Angst vor der Rückkehr
nach Y.___ sei damals wie heute nachvollziehbar. Laut verschiedener Internet - Berichte n (Wikipedia zum Y.___-Krieg und zur Situation der Roma aber auch HEKS u.a.) sei e n die Roma 1999 systematisch aus Y.___ v ertrieben worden, teils aus schliesslich unter der Drohung, sie ansonsten umzubringen, und teils mit Gewalt (anzünden der Häuser, Tötungen, Vergewaltigungen). Die aktuelle Klärung der Beeinträchtigung werde dadurch
erschwert, dass die Beschwerdeführerin viele Äusserungen gemacht habe, die sie sich als sozial erwünsch t vorstell e
(beispiels weise, dass es in der Schule gut gegangen sei versus Diskriminierung als Roma kind, was sie zu verbergen versuche) .
S chambesetzt
sei die Alkoholabhängigkeit des Ehemannes,
d ie überdies mit der Angst verknüpft sei, wenn sie nicht mit ihrem Mann zurechtkomme, ausgewiesen zu werden. Die vielfäl tigen Angaben von Stimmen hören, wieder nicht Stimmen hören, ganz unterschiedliche Stim men hören, die auch nicht oder allenfalls vage in den Kontext einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung eingeordnet werden könnten (Aufforde rung sich selbst umzubringen, Stimme des Vaters, der sie zu sich holt, Erklärung, sie gehör e nicht hierher etc.), w erde als Ausdruck ihrer ausgeprägten Ängste und teils als erlernte
Symptomatik,
nachdem sie sich sehr häufig in verschiedenen psychiatrischen Kliniken
aufgehalten habe, interpretiert.
Die Äusserungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien offensichtlich geprägt von der grossen Angst, ausgewiesen zu werden,
und zwar in einem solchen Ausmass, dass es schwer sei, an die tatsächlichen Defizite heranzukommen. Die vielfältigen kürzeren und längeren Hospitalisationen, die kontinuierliche psychiatrisch- psycho therapeutisch bzw. psy chiatrisch-psychologische Behandlung seit 2004, die aufwendige Betreuung durch verschiedene soziale Institutionen, allen voran die Gemeinde Z.___, die ebenso wiederkehrende plötzliche Entscheidung aus dem Spital wieder auszutreten, die Unterbringung im Heim zum dritten Mal, wieder Rückkehr nach Hause, die vielfältigen Hilfeschreie in der problematischen, gestörten Beziehung zum Ehemann und spätere Rücknahme, wie sen nicht zuletzt angesichts der grossen Angst, ausgewiesen zu werden, auf eine ausgeprägte Per sönlichkeitspathologie hin, die durch di e aktuelle Untersuchung
ergänzt
werden könne . Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass weder die Sympto matik der Beschwerdeführerin noch ihr Verhalten als zielgerichtetes Erstreben einer Leis tung oder einer Vergünstigung
interpretiert werden könne. Vielmehr
sei der Verlauf dadurch geprägt, dass sie Hilfsangebote über die ganz kurzfristige Entlas tung hinaus nicht realisiere n und nutzen könne (Urk. 9/151/49-50).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ca. zwischen 2004-2007 stundenweise für die Gemeinde Z.___ Reinigungs- und Gartenarbeiten übernommen. Das ent spreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Ab Juli 2007 sei sie auch dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Selbst ihren Haushalt scheine die Beschwer deführerin nur mit Mühe und je nach Tagesverfassung bewältigen zu können. Die vielen Hospi t a l i sationen, die unzähligen notfallmässigen Spitalinter ventionen zusätzlich zur sozialen Betreuung, die ambulanten psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung en sei t 2004, die wiederholte Spitex betreuung und die wiederholt en Heimunterbringungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Alltag überfordert sei. Zu einer Tätigkeit auf dem
freien Arbeits markt sei sie nach allen vorliegenden Informationen seit 2010 nicht in d e r Lage.
Die aktuelle Untersuchung habe dies noch einmal bestätigt. Zudem sei es gelungen, die Diskrepanzen näher einzuordnen und einzugrenzen: Zwar gebe es Hinweise auf Verdeutlichung, erlernte Symptome und regressives Verhalten, andererseits jedoch auch auf fehlende Krankheitseinsicht im Hinblick auf die Persönlichkeitspathologie, die das Krankheitsbild neben der seit Jahren wieder holt bestätigten Einschränkung durch die ausgeprägte depressive Störung präge. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst zu einer stundenweisen Tätigkeit in quasi geschütztem Rahmen nicht mehr in der Lage sei, sei eine noch besser angepasste Tätigkeit nicht vorstellbar (Urk. 9/151 /53-54) . 6. 6.1 Dem polydisziplinären C.___ - Gutachten vom 2 3. Oktober 2014 lässt sich in soma tischer Hinsicht entnehmen, dass das diagnostizierte chronische lumbovert ebrale Syndrom eine Teilarbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung begründet
e. Dabei wurde jedoch die genaue Bestimmung der Teilarbeitsfähigkeit offengelassen, da die Hauptproblematik eindeutig im psychiatrischen Fachbereich lag und bereits alleine aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (E. 3.1-3.3). Schliessliche erfolgte auch die Neuan meldung a m 6. Februar 2018
aufgrund eines
durch die
Psychiatrische Universitätsklinik A.___ angestossenen Antrags um Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/72-73). Hinzu kommt, dass den Akten zur Neuan meldung vom 6. Februar 2018 keine weiteren somatischen Berichte entnommen werden können .
Demnach sind aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Im Rahmen der im Neuanmeldungsverfahren durchgeführten psychiatrischen Begutachtung
wurde die Beschwerdeführerin auf die früher berichteten Rückenbeschwerden angesprochen, wobei sie angab, sie sei deswegen beim Hausarzt in Behandlung und leide seit der Infiltration vorübergehend an keinen Beschwerden am Rücken mehr (Urk. 9/151/ 2 7) . Die von den C.___ -Gutach tern genannten Befunde im Bereich des Bewegungsapparates präsentieren sich somit nach Lage der Akten – und unbestrittenermassen – unverändert, wobei es wohl
zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der Infiltration zu einer vorübergehenden Schmerzmilderung kam . Die zeitlich begrenzte Verbesserung der subjektiven Beschwerden ist jedoch nicht geeignet,
um auf eine allfällige anspruchs relevante Veränderung zu
schliessen, zumal es dadurch zu keiner B efund änderung kam . Demnach ist von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus somatischer Sicht auszugehen. Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat. 6.2 Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2020 von Dr. B.___ beruht
auf den umfassenden fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/151/5-18 und Urk. 9/151/44-49). Die Gutachter in hat detaillierte Befunde und hieraus begrün dete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.
E. 3 /3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/4). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
E. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 8.3 Mit Honorarnote vom 2 0. April 2021 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von Total Fr. 1'511.40 (Fr. 1'467.40 Arbeitsaufwand für 6.40 Stunden plus Fr. 44.-- Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) angemessen erscheint, weshalb sie in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,
und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'511.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 9 ), weshalb darauf abgestellt werden kann. 6.3 Aus psychiatrischer Sicht präsentierte sich die Beschwerdeführerin sowohl in der
Begutachtung durch die C.___ -Gutachter als auch in derjenigen von Dr. B.___
misstrauisch sowie
örtlich und zeitlich ausreichend orien tiert . Des Weiteren wurde sie zu beiden Begutachtungen von einer vertrauten Person begleitet und es fielen sowohl im Gutachten vom 2 3. Oktober 2014 als auch im Gutachten vom 1 8. Juni 2020 Ungereimtheiten bezüglich der
Angaben zu den Jahreszahlen auf . Die formalen Gedankengänge wurden jeweils
als nicht beeinträchtigt beurteilt und die Stimmungslage im Wesentlichen
g leich beschrie ben (verzweifelt, traurig, bei den Gewaltszenen von Schmerz überwältigt, ängst lich). Inhalt l ich fand sich eine Einengung der Gedan ken auf die Erkrankung und
mögliche
traumatische Erfahrungen während des Krieges . Ferner berichtete d ie B eschwerdeführerin
bei beiden Begutachtungen ü ber dieselben Beschwerden, nämlich, dass sie S timmen höre, welche ihr teilweise befählen sich selber umzu bringen . Weiter gab sie an, kraftlos zu sein, weshalb sie praktisch für alle alltäg lichen Verrichtungen und die Kö r perpflege auf Hilfe des Ehemanns, der Söhne oder der Spit e x angewiesen sei . Gleich verhalte es sich mit den Tätigkeiten im Haushalt. Zudem leide sie unter vielen Ängste n: Angst, das Haus alleine zu ver lassen,
vor dem
Alleinsein sowie vo r Alpträumen . In beiden Begutachtungs situationen erwähnte sie eine Vergewaltigung durch Personen mit Masken und Handschuhe n sowie die Ermordung ihrer Grossmutter und eines Bruders im Y.___-Krieg . Sie leide an Schlaf- und Konzentrationsstörungen und habe keinen Appetit und e sse nur, weil sie müsse
(Ur. 9/151/19- 29, Urk. 9/151/ 3 2 -34 und Urk. 4/53/24-2 8).
So wurde auch in beiden Gutachten die in den aktenkundigen medizinischen Berichten immer wieder diagnostizierte p osttraumatische Belas tungsstörung durch die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung bzw. später der Persönlichkeitsstörung präzisiert (Urk. 9/151/37 -40 und Urk. 9/53/26) . Was sodann die im Gutachten vom
1 8. Juni 2020 genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt (Urk. 9/151/40), ist anzumerken, dass d ie ent sprechenden
Diagnosekriterien nach ICD-10 schon i m Zeitpunkt der
Begutach tung im Jahr 2014 erfüllt waren . Die Beschwerdeführerin wurde bereits damals affektiv im Wesentlichen gleich beurteilt. Weiter berichtete sie bereits in der Begutachtung 2014
über die Symptome
Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Hoff nungslosigkeit, Konzentrationsstörungen
sowie über ihre Ängste . Auch wurde
eine Einschränkung in allen Items
sowie ein starke r soziale r Rückzug im Gutach ten vom 2 3. Oktober 2014 beschrieben
(Urk. 9/53/28) . Hinzu kommt, dass die im Gutachten vom 1 8. Juni 2020 mögliche
Somatisierungsstörung
l ediglich diffe r e nz diagnostisch aufgrund der in den Vorakten beklagten unterschiedlichen körperlichen
Symptomen (muskuloskelettale Beschwerden, Herzrasen, diverse dissoziative Symptome) gestellt
wurde (Urk. 9/151/41) . Diese Symptome beklagte die Beschwerdeführerin aber gestützt auf die Vorakten
ohnehin bereits auch vor sowie
während der Begutachtung
im Jahr 2014 (Urk. 9/53/24 -25) . Darüber hinaus wurde in beiden Gutachten von einer volle n Arbeits un fähigkeit ausgegangen (Urk. 9/53/28 und Urk. 9/151/ 54) und weder die Ausführungen der Beschwerde führerin
noch die Akten
deuten auf eine veränderte soziokulturelle oder psycho soziale Situation
hin . Spätestens ab 2008 gab es nach Dr. B.___ auf grund der
vorliegenden Behandlungsberichte deutliche Hinweise auf häusliche Gewalt
(Urk. 9/151/ 43-44) .
Auch im Gutachten der C.___ wurde darauf hingewie sen, dass sich in den Akten Hinweise auf häusliche Gewalt fänden, die Beschwer deführerin in den Begutachtungen jedoch nicht darüber gesprochen habe (Urk. 9/ 53/28).
Des Weiteren sind die Äusserungen sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin nach wie vor von der grossen Angst geprägt, ausgewiesen zu werden (Urk. 9/151/50 und Urk. 9/53/ 26), weshalb es weiterhin zu zahlreichen s tationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ sowie im Sanatorium D.___ oder in Heimen kam (Urk. 9/151/47-48) . Wie das von den Gutachtern erhobene Krank heitsbild diagnostisch
exakt einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Dem nach ist aufgrund des Gutachtens aus psychiatrischer Sicht von einem im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb sich eine Ressourcenprüfung anhand des strukturierten Beweisverfahren erübrigt. Entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) stellt allein die seit der letzten Begutachtung geänderte Rechtsprechung zum strukturellen Beweisver fahren für sich keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.2 und E. 5.3). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheits zu standes oder der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiat risch er Sicht ausgewiesen ist .
Sofern die Beschwerdeführerin den zuhanden der EL-Stelle gemeldete Invaliditätsgrad vom 2 0. August 2015 (Urk. 9/65) bestreitet, hätte sie die von der EL-Stelle erlassene leistungsablehnende Verfügung vom 2 6. August 2015 (Urk. 9/67) anfechten und die entsprechende Begründung vor bringen müssen. Bei dieser medizinisch-erwerblichen Sachlage erübrigen sich Weiterungen zu den
versicherungsmässigen Voraussetzungen, nachdem mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 9/58) ein Rentenanspruch mangels Erfüllung der Beitrags zeit verneint worden war und d ie Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleis tungen sich auch auf Vorausset zungen der Leistungsberechtigung erstreckt, welche zeitlich abgesc hlossene Sachverhalte betreffen (BGE 136 V 369). 7. Die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2020 (Urk.
2) erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00048
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 5. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___, Mutter
zweier Kinder (geboren 1995 und 1997), ohne Berufsausbildung,
reiste im November 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein und erhielt den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Ausweis F) . Am 2 8. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 7. März 2012 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenansp ruch aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsda u er (Urk. 9 / 1 5).
Am 8. Mai 2013
(Eingangsdatum) stellte die Versicherte erneut bei der IV-Stelle ein Rentengesuch (Urk. 9 / 20). Zunächst zog die IV-Stelle
einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/22).
Daraufhin verneinte sie m it Vorbescheid vom 1 4. Juni 2013 abermals aufgrund der nicht erfüllten Mindes t beitragsdauer e inen Rentenanspruch (Urk. 9/26). Dagegen erhob die Abteilung Soziales der Gemeinde Z.___ Einwand (Urk. 9/27). Nach Rücksprache
mit der AHV- Ausgleichs kasse (Urk. 9/28)
veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 9/30-33), liess die Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatolo gisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) und führte am
2 9. November 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/56) . Mit Verfügung vom 1 7. F ebruar 2015 lehnte die IV-Stelle erneut einen Renten anspruch wegen nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer ab (Urk. 9 /58) und teilte m it Schreiben vom 2 0. August 2015 der Durchführungs stelle für Zusatzleistungen AHV/IV der Gemeinde Z.___ mit, dass aus medizinischer Sicht kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundhei t s schaden vorliege (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 verneinte diese einen Anspruch der Beschwer de führerin auf Ergänzungsleistungen (Urk. 9/67/4).
Am 6. Februar 2018 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mithilfe der Psychiatrische n Universitätsklinik A.___
einen Antrag zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 9/72-73). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV- Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/83) und holte Arztberichte ein (Urk. 9/85). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2018 stell t e die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/87). Dagegen lies s sowohl die Versicherte am 2 5. Juni 2018 (Urk. 9/88) als auch die Abteilung Soziales der Gemeinde
Z.___ am 1 6. Juli 2018 vorsorglich und am 1 1. September 2018 ergänzend E inwand erheben (Urk. 9/94 un d
Urk. 9/ 96) . Dies veranlasste die IV-Stelle weitere Ar ztberichte einzuholen (Urk. 9/105, Urk. 9/124, Urk. 9/126 und Urk. 9/153) sowie die Versicherte psychiatrisch begutachten zu lassen (Expertise vom 1 8. Juni 2020, Urk. 9/151).
Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 9/154-158), erging am 1 0. Dezember 2020 ein IV- Leistungen verneinender Entscheid (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen, eventualiter sei zuhanden der Ergänzungsleistungs behörde der Gemeinde Z.___ festzustellen, dass falls die versicherungs mäs sigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ein Invaliditätsgrad von 100 % im Erwerbsbereich vorliege. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 3 /3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die
Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs-
oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,
134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 9
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefoch tenen Entscheid, eine Unterstützung für Eingliederungsmassnahmen sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nie arbeitsfähig gewesen sei und über keine Ausbildung verfüge. Weiter seien seit dem letzten Entscheid im Jahr 2015 gröss tenteils unveränderte Tatsachen gegeben. Auch in der Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, habe sich ergeben, dass nach wie vor psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (desolate Zustände im Heimatland und deshalb Angst vor einer Rück kehr sowie deshalb Rückzug in eine Klinik, Leben von der Sozialhilfe usw.) vor lägen. Diese Faktoren seien aus juristischer Sicht für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, seit der letzten Beurteilung habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie habe auch eine Zeitlang ins «betreute Wohnen » eintreten müssen. Eine Ver schlechterung sei aufgrund der Arztbericht e, insbesondere der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, erstellt. Ihr hätte aufgrund des ausführlichen Gutachtens von Dr. B.___, welches das strukturelle Beweisverfahren anhand der sogenannten Indikatoren v or ge nommen habe und keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr attestiere,
eine Rente zugesprochen werden müssen . Würde die Beschwerdegegnerin von einem langjährigen unveränderten Gesundheitsschaden ausgehen, hätte sie zuhanden der E rgänzungsleistungsbe hörde feststellen müssen, dass seit langer Zeit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit
vorliege, gestützt auf das frühere
Gutachten der C.___
a us dem Jahr 2014 und d a s neue Gutachten von Dr. B.___ . Keines wegs dürf e sie gestützt auf die vorhandenen Akten von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen (Urk. 1). 3 . 3 .1
Bevor geprüft werden kann, ob eine anspruchserhebliche Änderung vorliegend gegeben ist (E. 1.5), stellt sich aufgrund der Erstanmeldung am 28. Juni 2011 (Urk. 9/3) und d er Neuanmeldung am 8. Mai 2013 (Urk. 9/ 20) sowie am 6. Februar 2018 (Urk. 9/72-73) die Frage nach der Vergleichsbasis. Dabei bildet der zeitliche Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht (E.
1. 6) . 3 .2 Anlässlich de s mit Verfügung vom 7. März 2012 abgeschlossenen Erstanmel dungsverfahren s erfolgte weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/10). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die fehlende Erfüllung der dreijährige n Beitragspflicht (Urk. 9/15). Im Rahmen des mit Verfü gung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/ 58) abgeschlossenen Neuanmeldungsver fahrens erfolgte nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/57). So führte die IV-Stelle umfangreiche medizinische Abklärungen, welche auch eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) umfassten, sowie am
29. November 2013 eine Haushaltsabklärung mit entspre chender Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich Tätige durch (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verneinte d ie IV-Stelle zwar einen Rentenanspruch wiederum gestützt auf die für die Rente notwendige fehlende Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls per August 2008 (Urk. 9/58), bemass jedoch im Auftrag der EL-Stelle den Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditäts grades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 5). Nach entsprechenden Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 %, da aufgrund der im Vor dergrund stehenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie de s sekundären Krankheitsgewinn s kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/64/4). Die entsprechende Meldung an die EL-Stelle erfolgte am 20. August 2015 (Urk. 9/65), woraufhin diese mit Verfü gung vom 26. August 2015 das Gesuch aufgrund des fehlenden Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 9/67). Dies entspricht dem praxisgemässen Vorgehen, wobei bei der Bestreitung des Invaliditätsgrades das Rechtsmittel gegen die Verfügung der EL-Stelle zu ergreifen ist und diese diesfalls eine Stellungnahme der IV-Stelle einzuholen hat (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 6). 3 .3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Neuanmeldung bildet somit der Sachverhalt, welcher der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/ 58) zugrunde lag. 4 . 4 .1
Die Verfügung vom 1 7. Februar 2015 stützte sich im Wesentlichen auf
das poly disziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 3. Oktober 201 4 (Urk. 9/ 53). 4 .2
4 .2.1
Die C.___ -Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/53/30): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - i ntermittierende spondylogene Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule, Haltu n g sinsuffizienz - Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Multisegmentale F acettengelenksarth r o sen
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - Adipositas - Struma diffusa l bis ll - St. n. Lungentuberkulose - Isoniazidther ap ie über 9 Monate 2007/2008 - S chult erschmerzs y n drom beidseits - Tendomyotisch-betontes cervikovertebrales Syndrom - Weichteilrheumatische Beschwerden Arme beidseits - Spannung s kopfschmerzen - Spre izfussdeformität
beidseits 4 .2.2
Der allgemein-internistische Gutachter hielt fest, palpatorisch werde eine diffuse Struma vor allem im Unterlappenbereich beidseits palpiert. Es werde eine gele gentliche Kontrolle der Schilddrüse mittels Ultraschall empfohlen. Die Schild drüsenwerte im Blut lägen im Normbereich. Die Cholesterinwerte seien erhöht. Eine Therapie sei zu erwägen. D ie Ferritinwerte seien nur grenzwertig erniedrigt, weshalb lediglich eine gelegentliche Nachkontrolle empfohlen werde. Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit habe diese Untersuchung respektive eine allfällige Struma nicht (Urk. 9/53 / 16-17). 4 .2.3
Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere lu m bal, ohne sichere Zeichen für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene gezeigt . Es bestehe keine Umfangdifferenz der Beine. Hinw eis e für Paresen seien nicht vorhanden . Der Muskeleigenreflex-Status PSR und ASR seien symmetrisch, das Lasègue-Phänomen rechts sei
beidseits negativ. Es bestünden diffuse D ru ck dolenzen lumbal über der Ligament um iliolumbale und Trochanter major-Region rechts. Bei der Sensibilitäts prüf ung werde am rechten Bein eine herabgesetzte
Sensibilität angegeben. Im B er e i ch der p eripheren Gelenke fände sich ein Schul terschmerzsyndrom beidseits ohne Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion en oder Om arthrosen . Im cervikalen Abschnitt der Wirbelsäule bestünden Zeichen eines t endomyotischbetonten vert ebralen Syndroms, hier ebenfalls ohne radiku läre Reiz- oder Ausf a llphänomene. Im Weiteren fände sich eine Weichteilirrita tionszone/Bereiche im Schultergebiet sowie im periartikulären Bereich der Hüften rechtsbetont. Es werde eine konsequente Kräftigungsgymnastik inklusive MTT-Training empfohlen. Es könne auch eine epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 empfohlen werden. Für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung bestehe eine Teil arbeitsfähigkeit (Urk. 9/53/21 -22). 4 .2.4
Der psychiatrische Teilgutachter berichtete, im ICF zeige sich eine schwere bis vollständige Beeinträchtigung in praktisch allen Items. Diese Beeinträchtigung könne wahrscheinlich nicht vollständig auf di e traumatischen Ereignisse
zurück geführt werden. Da jedoch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin vor den traumatischen Ereignissen nicht bekannt sei, sei davon auszugehen, dass der aktuelle Zustand massge b lich durch die erlittenen Traumatisierungen ausgelöst worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Auch A rbeiten im Haushalt seien nur beschränkt m öglich . Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt werden (Urk. 9/53/ 28) . 4 .2.5
In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter dar, sie sähen in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr geben an. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit werde ab August 2007 festgelegt. Angesichts des schweren psychischen Krankheitsbildes werde auch langfristig keine Möglichkeit gesehen, die Arbeitsfähigkeit positiv zu beein flussen . Auch wenn die Rückenproblematik erst seit einem Jahr zusätzlich dazu gekommen se i und diese teilweise therapeutisch ange h bar sei, habe dies keiner lei
Auswirkung auf die G esamtarbeits f ähigkeit und den Gesamtzustand der Beschwer deführerin. Die anlässlich der diversen Hospitalisationen in psychiat rischen Kliniken gestellt e
Diagnose einer posttraumatischen B elastu n g sstörung sei zu revidieren, da das Trauma, welches für den jetzigen Zustand auslösend gewesen sei, mittlerweile doch mindestens zehn Jahre zurück liege . Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine chroni fiz i e rte Form der Belastungsstörung handle, welch e
üblicherweise unt er einer andauernden Persönlichkeitsänderung qualifiziert werde (Urk. 9/53/32-33). 5 . 5 .1
In der rentenverneinenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 1 8. Juni 2020 (Urk. 9/151) . Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/ 151/5- 18 und Urk. 9/151/44-49), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 5 .2
Dr. B.___ nannte als Diagnose n
eine kombinierte Persönlichkeits störung, I CD-10: F61, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, ICD-10: F32.1/2, sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Somatisierungsstörung gemä ss, ICD-10: F45.0 (Urk. 9/151/37-41) .
Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Eheman nes zur Untersuchung ersch einen würde . Nachdem es aber zu einer weiteren bedroh lichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei und zu
einer Wegweisung des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, sei die Beschwer deführerin mit der Sozialarbeiterin zum vereinbarten Untersuchungs termin erschienen (Urk. 9/151/19). In den vorliegenden Dokumenten wie auch in den aktuellen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung fänden sich eine ganze Reihe von Inkonsistenzen, welche Kriegserfahrungen die Beschwerde führerin tatsächlich selbst durchgemacht habe und welche allenfalls andere Angehörige der Gruppe der Roma erlebt hätten. Dies habe auch in der Unter suchung nicht geklärt werden könne n .
Verifizierbar sei die Tatsache, dass die Gruppe der Roma in Y.___ und insbesondere während der Kriegszeit diskrimi niert worden und nicht erwünscht gew esen sei . D urch Kriegshandlungen seien sie auch noch mehr als andere
Volksgruppen beeinträchtigt gewesen . Die Bedrohung im Krieg sei zweifellos real gewesen und die Angst vor der Rückkehr
nach Y.___ sei damals wie heute nachvollziehbar. Laut verschiedener Internet - Berichte n (Wikipedia zum Y.___-Krieg und zur Situation der Roma aber auch HEKS u.a.) sei e n die Roma 1999 systematisch aus Y.___ v ertrieben worden, teils aus schliesslich unter der Drohung, sie ansonsten umzubringen, und teils mit Gewalt (anzünden der Häuser, Tötungen, Vergewaltigungen). Die aktuelle Klärung der Beeinträchtigung werde dadurch
erschwert, dass die Beschwerdeführerin viele Äusserungen gemacht habe, die sie sich als sozial erwünsch t vorstell e
(beispiels weise, dass es in der Schule gut gegangen sei versus Diskriminierung als Roma kind, was sie zu verbergen versuche) .
S chambesetzt
sei die Alkoholabhängigkeit des Ehemannes,
d ie überdies mit der Angst verknüpft sei, wenn sie nicht mit ihrem Mann zurechtkomme, ausgewiesen zu werden. Die vielfäl tigen Angaben von Stimmen hören, wieder nicht Stimmen hören, ganz unterschiedliche Stim men hören, die auch nicht oder allenfalls vage in den Kontext einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung eingeordnet werden könnten (Aufforde rung sich selbst umzubringen, Stimme des Vaters, der sie zu sich holt, Erklärung, sie gehör e nicht hierher etc.), w erde als Ausdruck ihrer ausgeprägten Ängste und teils als erlernte
Symptomatik,
nachdem sie sich sehr häufig in verschiedenen psychiatrischen Kliniken
aufgehalten habe, interpretiert.
Die Äusserungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien offensichtlich geprägt von der grossen Angst, ausgewiesen zu werden,
und zwar in einem solchen Ausmass, dass es schwer sei, an die tatsächlichen Defizite heranzukommen. Die vielfältigen kürzeren und längeren Hospitalisationen, die kontinuierliche psychiatrisch- psycho therapeutisch bzw. psy chiatrisch-psychologische Behandlung seit 2004, die aufwendige Betreuung durch verschiedene soziale Institutionen, allen voran die Gemeinde Z.___, die ebenso wiederkehrende plötzliche Entscheidung aus dem Spital wieder auszutreten, die Unterbringung im Heim zum dritten Mal, wieder Rückkehr nach Hause, die vielfältigen Hilfeschreie in der problematischen, gestörten Beziehung zum Ehemann und spätere Rücknahme, wie sen nicht zuletzt angesichts der grossen Angst, ausgewiesen zu werden, auf eine ausgeprägte Per sönlichkeitspathologie hin, die durch di e aktuelle Untersuchung
ergänzt
werden könne . Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass weder die Sympto matik der Beschwerdeführerin noch ihr Verhalten als zielgerichtetes Erstreben einer Leis tung oder einer Vergünstigung
interpretiert werden könne. Vielmehr
sei der Verlauf dadurch geprägt, dass sie Hilfsangebote über die ganz kurzfristige Entlas tung hinaus nicht realisiere n und nutzen könne (Urk. 9/151/49-50).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ca. zwischen 2004-2007 stundenweise für die Gemeinde Z.___ Reinigungs- und Gartenarbeiten übernommen. Das ent spreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Ab Juli 2007 sei sie auch dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Selbst ihren Haushalt scheine die Beschwer deführerin nur mit Mühe und je nach Tagesverfassung bewältigen zu können. Die vielen Hospi t a l i sationen, die unzähligen notfallmässigen Spitalinter ventionen zusätzlich zur sozialen Betreuung, die ambulanten psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung en sei t 2004, die wiederholte Spitex betreuung und die wiederholt en Heimunterbringungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Alltag überfordert sei. Zu einer Tätigkeit auf dem
freien Arbeits markt sei sie nach allen vorliegenden Informationen seit 2010 nicht in d e r Lage.
Die aktuelle Untersuchung habe dies noch einmal bestätigt. Zudem sei es gelungen, die Diskrepanzen näher einzuordnen und einzugrenzen: Zwar gebe es Hinweise auf Verdeutlichung, erlernte Symptome und regressives Verhalten, andererseits jedoch auch auf fehlende Krankheitseinsicht im Hinblick auf die Persönlichkeitspathologie, die das Krankheitsbild neben der seit Jahren wieder holt bestätigten Einschränkung durch die ausgeprägte depressive Störung präge. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst zu einer stundenweisen Tätigkeit in quasi geschütztem Rahmen nicht mehr in der Lage sei, sei eine noch besser angepasste Tätigkeit nicht vorstellbar (Urk. 9/151 /53-54) . 6. 6.1 Dem polydisziplinären C.___ - Gutachten vom 2 3. Oktober 2014 lässt sich in soma tischer Hinsicht entnehmen, dass das diagnostizierte chronische lumbovert ebrale Syndrom eine Teilarbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung begründet
e. Dabei wurde jedoch die genaue Bestimmung der Teilarbeitsfähigkeit offengelassen, da die Hauptproblematik eindeutig im psychiatrischen Fachbereich lag und bereits alleine aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (E. 3.1-3.3). Schliessliche erfolgte auch die Neuan meldung a m 6. Februar 2018
aufgrund eines
durch die
Psychiatrische Universitätsklinik A.___ angestossenen Antrags um Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/72-73). Hinzu kommt, dass den Akten zur Neuan meldung vom 6. Februar 2018 keine weiteren somatischen Berichte entnommen werden können .
Demnach sind aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Im Rahmen der im Neuanmeldungsverfahren durchgeführten psychiatrischen Begutachtung
wurde die Beschwerdeführerin auf die früher berichteten Rückenbeschwerden angesprochen, wobei sie angab, sie sei deswegen beim Hausarzt in Behandlung und leide seit der Infiltration vorübergehend an keinen Beschwerden am Rücken mehr (Urk. 9/151/ 2 7) . Die von den C.___ -Gutach tern genannten Befunde im Bereich des Bewegungsapparates präsentieren sich somit nach Lage der Akten – und unbestrittenermassen – unverändert, wobei es wohl
zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der Infiltration zu einer vorübergehenden Schmerzmilderung kam . Die zeitlich begrenzte Verbesserung der subjektiven Beschwerden ist jedoch nicht geeignet,
um auf eine allfällige anspruchs relevante Veränderung zu
schliessen, zumal es dadurch zu keiner B efund änderung kam . Demnach ist von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus somatischer Sicht auszugehen. Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat. 6.2 Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2020 von Dr. B.___ beruht
auf den umfassenden fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/151/5-18 und Urk. 9/151/44-49). Die Gutachter in hat detaillierte Befunde und hieraus begrün dete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 9), weshalb darauf abgestellt werden kann. 6.3 Aus psychiatrischer Sicht präsentierte sich die Beschwerdeführerin sowohl in der
Begutachtung durch die C.___ -Gutachter als auch in derjenigen von Dr. B.___
misstrauisch sowie
örtlich und zeitlich ausreichend orien tiert . Des Weiteren wurde sie zu beiden Begutachtungen von einer vertrauten Person begleitet und es fielen sowohl im Gutachten vom 2 3. Oktober 2014 als auch im Gutachten vom 1 8. Juni 2020 Ungereimtheiten bezüglich der
Angaben zu den Jahreszahlen auf . Die formalen Gedankengänge wurden jeweils
als nicht beeinträchtigt beurteilt und die Stimmungslage im Wesentlichen
g leich beschrie ben (verzweifelt, traurig, bei den Gewaltszenen von Schmerz überwältigt, ängst lich). Inhalt l ich fand sich eine Einengung der Gedan ken auf die Erkrankung und
mögliche
traumatische Erfahrungen während des Krieges . Ferner berichtete d ie B eschwerdeführerin
bei beiden Begutachtungen ü ber dieselben Beschwerden, nämlich, dass sie S timmen höre, welche ihr teilweise befählen sich selber umzu bringen . Weiter gab sie an, kraftlos zu sein, weshalb sie praktisch für alle alltäg lichen Verrichtungen und die Kö r perpflege auf Hilfe des Ehemanns, der Söhne oder der Spit e x angewiesen sei . Gleich verhalte es sich mit den Tätigkeiten im Haushalt. Zudem leide sie unter vielen Ängste n: Angst, das Haus alleine zu ver lassen,
vor dem
Alleinsein sowie vo r Alpträumen . In beiden Begutachtungs situationen erwähnte sie eine Vergewaltigung durch Personen mit Masken und Handschuhe n sowie die Ermordung ihrer Grossmutter und eines Bruders im Y.___-Krieg . Sie leide an Schlaf- und Konzentrationsstörungen und habe keinen Appetit und e sse nur, weil sie müsse
(Ur. 9/151/19- 29, Urk. 9/151/ 3 2 -34 und Urk. 4/53/24-2 8).
So wurde auch in beiden Gutachten die in den aktenkundigen medizinischen Berichten immer wieder diagnostizierte p osttraumatische Belas tungsstörung durch die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung bzw. später der Persönlichkeitsstörung präzisiert (Urk. 9/151/37 -40 und Urk. 9/53/26) . Was sodann die im Gutachten vom
1 8. Juni 2020 genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt (Urk. 9/151/40), ist anzumerken, dass d ie ent sprechenden
Diagnosekriterien nach ICD-10 schon i m Zeitpunkt der
Begutach tung im Jahr 2014 erfüllt waren . Die Beschwerdeführerin wurde bereits damals affektiv im Wesentlichen gleich beurteilt. Weiter berichtete sie bereits in der Begutachtung 2014
über die Symptome
Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Hoff nungslosigkeit, Konzentrationsstörungen
sowie über ihre Ängste . Auch wurde
eine Einschränkung in allen Items
sowie ein starke r soziale r Rückzug im Gutach ten vom 2 3. Oktober 2014 beschrieben
(Urk. 9/53/28) . Hinzu kommt, dass die im Gutachten vom 1 8. Juni 2020 mögliche
Somatisierungsstörung
l ediglich diffe r e nz diagnostisch aufgrund der in den Vorakten beklagten unterschiedlichen körperlichen
Symptomen (muskuloskelettale Beschwerden, Herzrasen, diverse dissoziative Symptome) gestellt
wurde (Urk. 9/151/41) . Diese Symptome beklagte die Beschwerdeführerin aber gestützt auf die Vorakten
ohnehin bereits auch vor sowie
während der Begutachtung
im Jahr 2014 (Urk. 9/53/24 -25) . Darüber hinaus wurde in beiden Gutachten von einer volle n Arbeits un fähigkeit ausgegangen (Urk. 9/53/28 und Urk. 9/151/ 54) und weder die Ausführungen der Beschwerde führerin
noch die Akten
deuten auf eine veränderte soziokulturelle oder psycho soziale Situation
hin . Spätestens ab 2008 gab es nach Dr. B.___ auf grund der
vorliegenden Behandlungsberichte deutliche Hinweise auf häusliche Gewalt
(Urk. 9/151/ 43-44) .
Auch im Gutachten der C.___ wurde darauf hingewie sen, dass sich in den Akten Hinweise auf häusliche Gewalt fänden, die Beschwer deführerin in den Begutachtungen jedoch nicht darüber gesprochen habe (Urk. 9/ 53/28).
Des Weiteren sind die Äusserungen sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin nach wie vor von der grossen Angst geprägt, ausgewiesen zu werden (Urk. 9/151/50 und Urk. 9/53/ 26), weshalb es weiterhin zu zahlreichen s tationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ sowie im Sanatorium D.___ oder in Heimen kam (Urk. 9/151/47-48) . Wie das von den Gutachtern erhobene Krank heitsbild diagnostisch
exakt einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Dem nach ist aufgrund des Gutachtens aus psychiatrischer Sicht von einem im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb sich eine Ressourcenprüfung anhand des strukturierten Beweisverfahren erübrigt. Entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) stellt allein die seit der letzten Begutachtung geänderte Rechtsprechung zum strukturellen Beweisver fahren für sich keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.2 und E. 5.3). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheits zu standes oder der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiat risch er Sicht ausgewiesen ist .
Sofern die Beschwerdeführerin den zuhanden der EL-Stelle gemeldete Invaliditätsgrad vom 2 0. August 2015 (Urk. 9/65) bestreitet, hätte sie die von der EL-Stelle erlassene leistungsablehnende Verfügung vom 2 6. August 2015 (Urk. 9/67) anfechten und die entsprechende Begründung vor bringen müssen. Bei dieser medizinisch-erwerblichen Sachlage erübrigen sich Weiterungen zu den
versicherungsmässigen Voraussetzungen, nachdem mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 9/58) ein Rentenanspruch mangels Erfüllung der Beitrags zeit verneint worden war und d ie Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleis tungen sich auch auf Vorausset zungen der Leistungsberechtigung erstreckt, welche zeitlich abgesc hlossene Sachverhalte betreffen (BGE 136 V 369). 7. Die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2020 (Urk.
2) erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/4). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.3 Mit Honorarnote vom 2 0. April 2021 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von Total Fr. 1'511.40 (Fr. 1'467.40 Arbeitsaufwand für 6.40 Stunden plus Fr. 44.-- Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) angemessen erscheint, weshalb sie in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,
und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'511.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz