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IV.2021.00046

Verfügung lite pendente. Dem Beschwerdeführer wurde zu Recht eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen. Die Verneinung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag ist ebenfalls rechtens.

Zürich SozVersG · 2021-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 2009 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 5 . Dezember

201 9 (Eing angsdatum) unter Hinweis auf einen se it Geburt bestehenden atypischen Autismu s sowie eine mittelgradige dep ressive Episode, welche seit März 2019 bestehe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen an gemeldet (Urk. 12/ 1, Urk. 12/ 3 ). Nach ihren Abklärungen

teilte d ie IV-Stelle der Mutter des Versicherten am 24 . April 20 20 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autismus- Spektrums-Störung) und ärztlich verord nete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. Dezember 201 9 bis 31.

August 2023 (Urk. 12/8 ) und

die Kosten für tagesklinische Behandlung nach ärztliche r Verordnung ab 11. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2020 (Urk. 12/ 9 )

über nehme. In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Mai 2020 zudem

Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verord nung ab 1 0. Juli 2019 bis 3 1. August 2023 ( Urk. 12/11) . 1.2

Am 1 5. Juli 2020 wurde X.___ von seinen Eltern zum Bezug einer Hilf losenentschädigung angemeldet ( Urk. 12/16). Der Anmeldung legten sie den Bericht von A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH , vom 7. Juli 2020 bei (Urk. 12/15).

Die IV-Stelle führte am 9. September 202 0 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/30/1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom

10. Septem ber 2020 ( Urk. 12/19). Mit Vorbescheid vom 15. Sep tem ber 2020 kündigte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten die Ausrichtung ei ner Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 längstens bis 31. August 2027 (vorbehältlich der Revision) an ( Urk. 12/20). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 1 2. Oktober 2020 Einwand ( Urk. 12/22 ) .

Mit ihrer

Einwandbegründung vom 2 3. November 2020

( Urk. 12/29) reichte deren Rechts ver treterin die Stellungnahme der Schule B.___ vom 27.

Oktober 2020 ( Urk. 12/27) und d ie

Stellungnahme von A.___ vom 1.

Novem ber 2020 ( Urk. 12/28) ein . Am 2 2. Dezember 2020 nahm der Ab klä rungsdienst der IV-Stelle Stellung ( Urk. 12/30). Nach der Prüfung des Einwan des sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädigung wegen leicht gradig er Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 längstens bis 31. August 2027 (vorbe hältlich der Revision) zu (Urk. 2) . 2.

2.1

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Eltern , mit Eingabe vom 1 9 . Januar 2021 Be schwerde erheben und beantragen (Urk. 1): « 1. In Abweichung vom Vorbescheid des 15. September 2020 und der Verfü gung vom 22. Dezember 2020 wird dem Versicherten mindestens eine Entschädi gung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen. 2. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist genauer abzuklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2021 (Urk. 11) ein. Mit dieser Ver fügung sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 3 1. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 1 8. Altersjahres (vorbehältlich der Revision) eine Hilflosenentschädigung f ür Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosig keit zu ( Urk. 11 S. 1) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Ab schreibung des Ver fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9 S. 1 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 12 /1- 31 ). 2.3

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26 . April 2021 Gelegenheit gegeben, um zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

20. April 2021 ( Urk. 9) Stel lung zu nehmen (Urk. 13 ). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG ; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Ein spracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ).

Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung in dessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insge samt als gegenstandslos betrac htet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdever fahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.

Mai

2013 E.

3.3 und 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).

Entspricht die Wiederwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, ist sie als Antrag an das Gericht zu behandeln ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 90 zu Art. 53 ATSG, mit Hinweis). 1.2

Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 1 5. April 2021 verfügte die Beschwer degegnerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung fü r Minder jährige wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (v orbehältlich der Revision, Urk. 11 S. 1). Mit ihrer Beschwerde vom 1 9. Januar 2021 beantragten die Eltern des Beschwer deführers, dass ihrem Sohn mindestens eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen werde . Zudem beantragten sie, dass der entscheidre levante Sachverhalt genauer abzuklären sei (Urk.

1 S.

1).

Die Eltern stellten mithin nicht nur einen Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für Minder jährige wegen mittlerer Hilflosigkeit. Gemäss ihrem Antrag soll, wenn rechtens, dem Beschwerdeführer auch eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen werden.

Daher ent spricht der Wieder er wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2021 dem Begehren des Beschwerde führers nicht vollumfänglich . Die Beschwerde kann nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sondern ist im Umfang des strittigen Teils ( Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen schwerer Hilflosigkeit ) zu beurteilen, wo bei die Verfügung

vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) nunmehr Anfechtungs gegen stand ist. 2. 2 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe hal ten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 2.2.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens ver richtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 2.3

2.3.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zu schlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs auf wand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent

und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersr ente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten ( Art. 42 ter

Abs. 3 IVG) . 2.3.2

Nach Art. 39 IVV

liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs . 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträch tigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benö tigen ( Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizi nische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom men werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ( Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs. 3). 2.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 3 .

3.1

In ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, in ihrer ersten Verfügung vom 2 2. Dezember 2020 sei festgehalten worden, dass bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwer deführers in den Bereichen «Ankleiden, Auskleiden», «Essen »

sowie

« Körperpflege »

ausgewiesen sei . Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leicht wären seit 1. August 2013 erfüllt gewesen. Die Leistungen könnten jedoch maximal ein Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung ausgerichtet werden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei am 1 5. Juli 2020 eingegangen. Die Leistun gen könnten demzufolge ab 1. Juli 2019 erbracht werden. Nach der Beschwerde erhebung der Eltern des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht sei die Verfügung vom 2 2. Dezember 2020 überprüft worden. Aufgrund des von der Familie des Beschwerdeführers im November 2020 eingereichten Berichtes des Arztes A.___

könne eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» ebenfalls anerkannt werden. Bei einer ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei vier alltäg lichen Lebensverrichtungen bestehe ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Hilf los entschädigung mittleren Grades ( Urk. 11 S. 2 ) . 3.2

In ihrer Beschwerde vom 1 9. Januar 2021 brachten die Eltern des Beschwer de führers vor, dass - nebst der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hilfs bedürftigkeit in den oben erwähnten vier alltäglichen Lebensverrichtungen (E.

3.2) - der Beschwerdeführer zusätzlich beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» ihre r Hilfe bedürfe . Zwar müssten sie ihrem Sohn nicht mit Ab stützen und Aufziehen beim Aufstehen helfen. Wegen seiner Autismus-Spek trum -Störung komme es bei ihm aber rasch zu einer Reizüberflutung und zu Stress. Anforde rungen jeglicher Art und soziale Kontakte würden ihn permanent überfordern. Darauf reagiert er immer m it starkem Rückzugsverhalten. Da er sich täglich zu verschiedenen Zeiten ins Bett zurückziehe, müssten sie ihn wiederholt mit ausdrücklicher Aufforderung und Präsenz aus dem Bett holen un d ihn beim Aufstehen unterstütz en ( Urk. 1 S. 2 -3 ). 3.3

Es gilt zu beachten , dass eine schwergradige Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vorliegt, wenn die versicherte Person in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrich tungen

( BGE 121 V 88 E. 3a, 10 7 V 145 E. 1b, 107 V 136 E. 1b ,

je mit Hinweisen )

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Zu diesen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehört auch die «Verrichtung der Notdurft» (E. 2.1 ) . In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom

15. Juli 2020 führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass sie bei der «Verrichtung der Notdurft» dem Beschwerdeführer indirekte Hilfe leisten müss t en. Das WC werde bei Stress immer wieder unsauber verlassen, ohne dass ihr Sohn dies merke n würde . Ebenfalls nötig sei die Aufforderung zur Selbst kontrolle nach dem Toilettengang. Dies habe sich bereits verbessert (Urk. 12/16/5).

Gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (Urk.

12/19/1) hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle in ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) fest, dass der Bereich «Verrichtung der Notdurft» ab dem August 2017 nicht mehr ausgewiesen sei, weil der Beschwerdeführer mit 8 Jahren nachts trocken gewesen sei. Bis zum Frühjahr 2020 sei es vor gekommen, dass der Beschwerdeführer bei Stress die Toilettenschlüssel nicht ge troffen habe und sie anschliessend das Bad habe putzen müssen. Seit Mai 2020 sei er vollum fänglich selbständig ( Urk. 12/19/4).

A.___ , der Psychia ter des Beschwerdeführers, nahm a m 1. November 2020 zum Abklärungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) Stellung ( Urk. 12/28). In seiner Stellung nahme hielt er fest , dass beim Beschwerdeführer keine primären physischen (inkl. Sinnesschädigungen) oder grundsätzlichen kognitiv-intellektuellen Ein schrän kungen vorlägen. W egen der Autismus-Spektrum-Störung und der depres siven Erkrankung bestünden beim Beschwerdeführer aber im sozioemotionalen und psychischen Bereich starke Einschränkungen ( Urk. 12/28/1). Des Weiteren führte er aus, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt auf nahme» nicht selbständig und damit hilfsbedürftig ist ( Urk. 12/28/2). Zum Bereich «Verrichtung der Notdurft» äusserte er sich nicht und aus seiner Stellung nahme vom 1. November 2020 ergeben sich auch keine Einsch ränkungen des Beschwer de führers in diesem Bereich.

Aufgrund der vorliegenden Akten kann gesagt wer den, dass die Abklärungs person - abstellend auf die An gaben der Mutter des Beschwerdeführers ( Urk. 12/19/4) - dessen Hil f sbedürftig keit im Bereich «Verrichtung der Notdurft» schlüssig und überzeugend verneint hat. Es besteht somit auch kein Grund für weitere Abklärungen.

Etwas a nderes ist von den Eltern des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht worden ( Urk. 1) . Hinsichtlich

allfälliger von den Angaben der Mutter bei der Abklärung vor Ort vom

9. Sep tember 2020 abweichender , späterer Behauptungen wäre sodann zu beachten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisge mäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen. Diesen Aus sagen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu , als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Aus dem Gesagten folgt, dass keine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Verrichtung der Notdurft» ausgewiesen ist. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in allen sechs relevanten alltäglichen Lebens ver rich tungen auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzungen für die Zu sprache einer Entschädigung wegen schwer gradig er Hilflosigkeit gemäss

Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVV sind mithin nicht erfüllt. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» Hilfe benötigt.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) somit zu Recht eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen. 4 .

4.1

Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021

zu Recht festgehalten hat, dass kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht ( Urk. 11 S. 2). Dies blieb seitens der Eltern des Beschwerdeführers unbestritten. Sie reichten innert der mit Verfügung vom 2 6. April 2021 angesetzten Frist ( Urk.

13) keine Stellungnahme zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) ein. 4.2

Mit ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » ebenfalls besteht ( Urk. 11 S. 2 ). Daraus folgt, dass sich auch der an rechenbare Mehraufwand für die Betreuung erhöht, weil im Abklä rungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) noch festgehalten wurde, es sei in diesem Bereich kein Mehr aufwand für die Betreuung infolge Beein träch ti gung der Gesundheit an rechenbar (Urk.

12/19/4). Zum anrechenbaren Mehr auf wand für die Betreuung im Bereich « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » führte die Beschwerde geg nerin

- soweit ersichtlich - vor dem Erlass der Verfügung vom 15.

April 2021 ( Urk. 11) keine zusätzlichen Ab klä run gen durch. In dieser Verfügung führte sie

- wie fest gehalten - einzig aus, das s kein Anspruch auf einen Intensivpflege zu schlag bestehe. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht weitere Abklärungen unterlassen hat . Aus gangs punkt dieser Prüfung ist die i m Ab klärungsbericht vom 1 5. April 2021 vor ge nom mene Unterteilung des Bereich s

«Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt aufnahme» in die drei Teilbereiche «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Trep pen)» , «Fortbewegung im Freien», «Pflege gesellschaft licher Kontakte (Konver sation, Lesen, Schreiben, Radio/TV, B esuch von Anläs sen)» ( Urk. 12/19/4). Nicht streitig ist, dass sich der Beschwerdeführer zu Hause funktionell selbständig fort bewegen kann

(Urk. 12/19/4 ). Das s er dazu in der Lage ist , kann überdies dem Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021

entnommen werden ( vgl. die Angaben zu seinem Tagesablauf: Urk. 12/19/ 1 ). Ein Mehraufwand für die Betreu ung im Teil bereich «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen)»

ist nicht aus gewiesen und es besteht demzufolge diesbezüglich auch kein weiterer Ab klä rungs bedarf. Anders verhält es sich aber grundsätzlich bezüglich der Fort bewe gung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten.

A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1. November 2020 mit einer schlüssigen und über zeugenden Begrün dung fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung im Freien und in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte durch die Einschränkungen der gegen seiti gen sozialen Interaktion und Kommunikation sowie der Reizof fen heit und die damit einhergehende Belastung stark einge schränkt sei. Deswegen be dürfe er der täg lichen Hilfestellung durch die Eltern, das Taxiunter nehmen usw. ( Urk. 12/28/2). Das von A.___ erwähnte Taxiunternehmen fährt den Beschwerde führer von seinem Wohnort in die Schule ( Urk. 12/19/1). Diesbe züglich sind auch die

Ausführungen der Schule B.___ zu berü ck sichtigen. Deren Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Taxi fahrten den Beschwerdeführer besonders dann fordern

können , wenn er die Fahrer nicht kennt oder er mit ande ren Kindern fährt und sich deswegen die Fahrtenroute ändert. Diese Erlebnisse müsse der Beschwerdeführer im Anschluss zu H ause mit den Eltern verarbeiten ( Urk. 12/27/2 ; vgl. auch die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2021, wonach An for de rungen jeglicher Art und soziale Kontakte den Beschwerdeführer per manent überfordern würden. Der Alltag müsse minutiös und nahezu vollumfänglich organisiert und begleitet werden [ Urk. 1 S. 2] ). Das Taxiunter nehmen kooperiere aber so gut wie möglich und die Fahrerinnen und Fahrer wür den sich ver ständ nisvoll zeigen ( Urk. 12/27/2). Für den Weg zur Schule ist damit kein Mehrauf wand für Betreuung durch die Eltern anzurechnen, weil der Beschwerde führer mit dem Taxi gefahren wird. 4. 3

Nach dem hiervor Ausg eführten kann im Hinblick auf einen allfälligen Intensiv pflegezuschlag im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt aufnahme»

bislang noch kein anrechenbarer Mehraufwand für die Betreuung ange rechnet werden. Des Weiteren gab die Mutter des Beschwerde führers b ei der Abklärung vom

9. September 2020 an , dass dieser keine Sozialkontakt e pflege. Seine Zeit verbringe er am liebsten mit der Familie zu Hause ( Urk. 12/19/4). In den Akten finden sich aber auch Hinweise auf Freizeitaktivitäten des Beschwer de füh rers. Der Beschwerde führer nimmt Musikunterricht ( Urk. 12/29/3). Die Eltern des Beschwerdeführers organisieren für ihn zudem Treffen mit anderen Kindern . Man trifft sich zum Bespiel zu einem gemeinsamen Spaziergang mit dem Hund ( Urk. 1 S. 2). Die Eltern führ t en weiter aus, dass sie alle Kontakte des Beschwerde führers be glei ten, zeitlich begren zen und klar strukturieren müssten ( Urk. 1 S. 2). Aufgrund der schon erwähnten

Ausführungen von A.___ vom 1. November 2020 ( Urk. 12/28/2) ist dies nachvoll ziehbar. Was den Mehraufwand für diese Betreuung betrifft ist aber zu beachten , dass der Musikunterricht nur einmal pro Woche stattfindet (Urk.

12/29/3 ) . Auch die Treffen mit anderen Kin dern finden nicht häufig statt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeit fast aus schliess lich zu Hause in seinem Zimmer verbringe ( Urk. 1 S. 2). Es kommt hinzu, dass die Treffen mit anderen Kindern jedes Mal von den Eltern arrangiert werden müssen (Urk. 1 S. 2). Zwar finden sich in den vorliegen den Akten keine gen auen Angaben dazu, wieviel Zeit die Eltern des Beschwerde führers für diese Aktivitäten inves tieren. Aufgrund ihrer Ausführungen muss aber geschlossen werden, dass sich ihr dies bezüg licher Betreuungsaufwand nicht auf 2¼ Stunden pro Tag be läuft. Vorliegend hat die Abklärungs per son der Beschwer degegnerin ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) unter dem Titel «Mehr auf wand für die Intensiv pflege» bereits einen Zeit aufwand von 1 Stunde und 47 Minuten pro Tag angerechnet (Urk. 12/19/6).

Darin enthalten sind ebenfalls 30 Minuten für den Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen», welcher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden musste (Urk. 3.3). Aufgrund dessen wäre erst dann ein mit einem Intensivpflegezuschlag zu ent schädigende r Mehraufwand von 4 Stun den gegeben (E. 2.3.2) , wenn für die Betreuung bei der Fort bewegung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten durch schnitt lich 2 Stunden und 13 Minuten pro Tag zu veranschlagen wäre. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei den gesellschaftlichen Kontakten ausser Haus die Hilfe seiner Eltern bedarf. Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolgt diese Betreuung aber nicht in einem zeitlichen Ausmass, welches einen An spruch auf einen Intensiv pflegezuschlag auslösen könnte . Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehraufwand für die Betreuung im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» keine zusätzlichen Abklärungen durch geführt hat.

Die Beschwerdegegner i n hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach dem Gesagten zu Recht verneint. 5.

Demnach ist die pendente lite erlassene und mitangefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

April 2021 ( Urk. 11)

in teilweiser Gutheissung der Be schwerde zu bestätigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vor behältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat .

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Es recht fer tigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

April 2021 bestätigt und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vor behältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen mittelschwere r Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG ; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Ein spracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ).

Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung in dessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insge samt als gegenstandslos betrac htet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdever fahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.

Mai

2013 E.

3.3 und 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).

Entspricht die Wiederwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, ist sie als Antrag an das Gericht zu behandeln ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 90 zu Art. 53 ATSG, mit Hinweis).

E. 1.2 Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 1 5. April 2021 verfügte die Beschwer degegnerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung fü r Minder jährige wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (v orbehältlich der Revision, Urk. 11 S. 1). Mit ihrer Beschwerde vom 1 9. Januar 2021 beantragten die Eltern des Beschwer deführers, dass ihrem Sohn mindestens eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen werde . Zudem beantragten sie, dass der entscheidre levante Sachverhalt genauer abzuklären sei (Urk.

1 S.

1).

Die Eltern stellten mithin nicht nur einen Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für Minder jährige wegen mittlerer Hilflosigkeit. Gemäss ihrem Antrag soll, wenn rechtens, dem Beschwerdeführer auch eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen werden.

Daher ent spricht der Wieder er wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2021 dem Begehren des Beschwerde führers nicht vollumfänglich . Die Beschwerde kann nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sondern ist im Umfang des strittigen Teils ( Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen schwerer Hilflosigkeit ) zu beurteilen, wo bei die Verfügung

vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) nunmehr Anfechtungs gegen stand ist. 2. 2 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 5 . Dezember

201

E. 9 . Januar 2021 Be schwerde erheben und beantragen (Urk. 1): « 1. In Abweichung vom Vorbescheid des 15. September 2020 und der Verfü gung vom 22. Dezember 2020 wird dem Versicherten mindestens eine Entschädi gung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen. 2. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist genauer abzuklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2021 (Urk. 11) ein. Mit dieser Ver fügung sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 3 1. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 1 8. Altersjahres (vorbehältlich der Revision) eine Hilflosenentschädigung f ür Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosig keit zu ( Urk.

E. 11 S. 1) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Ab schreibung des Ver fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9 S. 1 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 12 /1- 31 ). 2.3

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26 . April 2021 Gelegenheit gegeben, um zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

20. April 2021 ( Urk. 9) Stel lung zu nehmen (Urk.

E. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe hal ten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 2.2.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens ver richtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 2.3

2.3.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zu schlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs auf wand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent

und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersr ente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten ( Art. 42 ter

Abs. 3 IVG) . 2.3.2

Nach Art. 39 IVV

liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs . 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträch tigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benö tigen ( Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizi nische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom men werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ( Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs. 3). 2.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 3 .

3.1

In ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, in ihrer ersten Verfügung vom 2 2. Dezember 2020 sei festgehalten worden, dass bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwer deführers in den Bereichen «Ankleiden, Auskleiden», «Essen »

sowie

« Körperpflege »

ausgewiesen sei . Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leicht wären seit 1. August 2013 erfüllt gewesen. Die Leistungen könnten jedoch maximal ein Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung ausgerichtet werden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei am 1 5. Juli 2020 eingegangen. Die Leistun gen könnten demzufolge ab 1. Juli 2019 erbracht werden. Nach der Beschwerde erhebung der Eltern des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht sei die Verfügung vom 2 2. Dezember 2020 überprüft worden. Aufgrund des von der Familie des Beschwerdeführers im November 2020 eingereichten Berichtes des Arztes A.___

könne eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» ebenfalls anerkannt werden. Bei einer ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei vier alltäg lichen Lebensverrichtungen bestehe ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Hilf los entschädigung mittleren Grades ( Urk. 11 S. 2 ) . 3.2

In ihrer Beschwerde vom 1 9. Januar 2021 brachten die Eltern des Beschwer de führers vor, dass - nebst der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hilfs bedürftigkeit in den oben erwähnten vier alltäglichen Lebensverrichtungen (E.

3.2) - der Beschwerdeführer zusätzlich beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» ihre r Hilfe bedürfe . Zwar müssten sie ihrem Sohn nicht mit Ab stützen und Aufziehen beim Aufstehen helfen. Wegen seiner Autismus-Spek trum -Störung komme es bei ihm aber rasch zu einer Reizüberflutung und zu Stress. Anforde rungen jeglicher Art und soziale Kontakte würden ihn permanent überfordern. Darauf reagiert er immer m it starkem Rückzugsverhalten. Da er sich täglich zu verschiedenen Zeiten ins Bett zurückziehe, müssten sie ihn wiederholt mit ausdrücklicher Aufforderung und Präsenz aus dem Bett holen un d ihn beim Aufstehen unterstütz en ( Urk. 1 S. 2 -3 ). 3.3

Es gilt zu beachten , dass eine schwergradige Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vorliegt, wenn die versicherte Person in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrich tungen

( BGE 121 V 88 E. 3a, 10 7 V 145 E. 1b, 107 V 136 E. 1b ,

je mit Hinweisen )

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Zu diesen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehört auch die «Verrichtung der Notdurft» (E. 2.1 ) . In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom

15. Juli 2020 führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass sie bei der «Verrichtung der Notdurft» dem Beschwerdeführer indirekte Hilfe leisten müss t en. Das WC werde bei Stress immer wieder unsauber verlassen, ohne dass ihr Sohn dies merke n würde . Ebenfalls nötig sei die Aufforderung zur Selbst kontrolle nach dem Toilettengang. Dies habe sich bereits verbessert (Urk. 12/16/5).

Gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (Urk.

12/19/1) hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle in ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) fest, dass der Bereich «Verrichtung der Notdurft» ab dem August 2017 nicht mehr ausgewiesen sei, weil der Beschwerdeführer mit 8 Jahren nachts trocken gewesen sei. Bis zum Frühjahr 2020 sei es vor gekommen, dass der Beschwerdeführer bei Stress die Toilettenschlüssel nicht ge troffen habe und sie anschliessend das Bad habe putzen müssen. Seit Mai 2020 sei er vollum fänglich selbständig ( Urk. 12/19/4).

A.___ , der Psychia ter des Beschwerdeführers, nahm a m 1. November 2020 zum Abklärungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) Stellung ( Urk. 12/28). In seiner Stellung nahme hielt er fest , dass beim Beschwerdeführer keine primären physischen (inkl. Sinnesschädigungen) oder grundsätzlichen kognitiv-intellektuellen Ein schrän kungen vorlägen. W egen der Autismus-Spektrum-Störung und der depres siven Erkrankung bestünden beim Beschwerdeführer aber im sozioemotionalen und psychischen Bereich starke Einschränkungen ( Urk. 12/28/1). Des Weiteren führte er aus, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt auf nahme» nicht selbständig und damit hilfsbedürftig ist ( Urk. 12/28/2). Zum Bereich «Verrichtung der Notdurft» äusserte er sich nicht und aus seiner Stellung nahme vom 1. November 2020 ergeben sich auch keine Einsch ränkungen des Beschwer de führers in diesem Bereich.

Aufgrund der vorliegenden Akten kann gesagt wer den, dass die Abklärungs person - abstellend auf die An gaben der Mutter des Beschwerdeführers ( Urk. 12/19/4) - dessen Hil f sbedürftig keit im Bereich «Verrichtung der Notdurft» schlüssig und überzeugend verneint hat. Es besteht somit auch kein Grund für weitere Abklärungen.

Etwas a nderes ist von den Eltern des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht worden ( Urk. 1) . Hinsichtlich

allfälliger von den Angaben der Mutter bei der Abklärung vor Ort vom

9. Sep tember 2020 abweichender , späterer Behauptungen wäre sodann zu beachten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisge mäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen. Diesen Aus sagen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu , als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Aus dem Gesagten folgt, dass keine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Verrichtung der Notdurft» ausgewiesen ist. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in allen sechs relevanten alltäglichen Lebens ver rich tungen auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzungen für die Zu sprache einer Entschädigung wegen schwer gradig er Hilflosigkeit gemäss

Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVV sind mithin nicht erfüllt. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» Hilfe benötigt.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) somit zu Recht eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen. 4 .

4.1

Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021

zu Recht festgehalten hat, dass kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht ( Urk. 11 S. 2). Dies blieb seitens der Eltern des Beschwerdeführers unbestritten. Sie reichten innert der mit Verfügung vom 2 6. April 2021 angesetzten Frist ( Urk.

13) keine Stellungnahme zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) ein. 4.2

Mit ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » ebenfalls besteht ( Urk. 11 S. 2 ). Daraus folgt, dass sich auch der an rechenbare Mehraufwand für die Betreuung erhöht, weil im Abklä rungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) noch festgehalten wurde, es sei in diesem Bereich kein Mehr aufwand für die Betreuung infolge Beein träch ti gung der Gesundheit an rechenbar (Urk.

12/19/4). Zum anrechenbaren Mehr auf wand für die Betreuung im Bereich « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » führte die Beschwerde geg nerin

- soweit ersichtlich - vor dem Erlass der Verfügung vom 15.

April 2021 ( Urk. 11) keine zusätzlichen Ab klä run gen durch. In dieser Verfügung führte sie

- wie fest gehalten - einzig aus, das s kein Anspruch auf einen Intensivpflege zu schlag bestehe. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht weitere Abklärungen unterlassen hat . Aus gangs punkt dieser Prüfung ist die i m Ab klärungsbericht vom 1 5. April 2021 vor ge nom mene Unterteilung des Bereich s

«Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt aufnahme» in die drei Teilbereiche «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Trep pen)» , «Fortbewegung im Freien», «Pflege gesellschaft licher Kontakte (Konver sation, Lesen, Schreiben, Radio/TV, B esuch von Anläs sen)» ( Urk. 12/19/4). Nicht streitig ist, dass sich der Beschwerdeführer zu Hause funktionell selbständig fort bewegen kann

(Urk. 12/19/4 ). Das s er dazu in der Lage ist , kann überdies dem Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021

entnommen werden ( vgl. die Angaben zu seinem Tagesablauf: Urk. 12/19/ 1 ). Ein Mehraufwand für die Betreu ung im Teil bereich «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen)»

ist nicht aus gewiesen und es besteht demzufolge diesbezüglich auch kein weiterer Ab klä rungs bedarf. Anders verhält es sich aber grundsätzlich bezüglich der Fort bewe gung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten.

A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1. November 2020 mit einer schlüssigen und über zeugenden Begrün dung fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung im Freien und in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte durch die Einschränkungen der gegen seiti gen sozialen Interaktion und Kommunikation sowie der Reizof fen heit und die damit einhergehende Belastung stark einge schränkt sei. Deswegen be dürfe er der täg lichen Hilfestellung durch die Eltern, das Taxiunter nehmen usw. ( Urk. 12/28/2). Das von A.___ erwähnte Taxiunternehmen fährt den Beschwerde führer von seinem Wohnort in die Schule ( Urk. 12/19/1). Diesbe züglich sind auch die

Ausführungen der Schule B.___ zu berü ck sichtigen. Deren Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Taxi fahrten den Beschwerdeführer besonders dann fordern

können , wenn er die Fahrer nicht kennt oder er mit ande ren Kindern fährt und sich deswegen die Fahrtenroute ändert. Diese Erlebnisse müsse der Beschwerdeführer im Anschluss zu H ause mit den Eltern verarbeiten ( Urk. 12/27/2 ; vgl. auch die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2021, wonach An for de rungen jeglicher Art und soziale Kontakte den Beschwerdeführer per manent überfordern würden. Der Alltag müsse minutiös und nahezu vollumfänglich organisiert und begleitet werden [ Urk. 1 S. 2] ). Das Taxiunter nehmen kooperiere aber so gut wie möglich und die Fahrerinnen und Fahrer wür den sich ver ständ nisvoll zeigen ( Urk. 12/27/2). Für den Weg zur Schule ist damit kein Mehrauf wand für Betreuung durch die Eltern anzurechnen, weil der Beschwerde führer mit dem Taxi gefahren wird. 4. 3

Nach dem hiervor Ausg eführten kann im Hinblick auf einen allfälligen Intensiv pflegezuschlag im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt aufnahme»

bislang noch kein anrechenbarer Mehraufwand für die Betreuung ange rechnet werden. Des Weiteren gab die Mutter des Beschwerde führers b ei der Abklärung vom

9. September 2020 an , dass dieser keine Sozialkontakt e pflege. Seine Zeit verbringe er am liebsten mit der Familie zu Hause ( Urk. 12/19/4). In den Akten finden sich aber auch Hinweise auf Freizeitaktivitäten des Beschwer de füh rers. Der Beschwerde führer nimmt Musikunterricht ( Urk. 12/29/3). Die Eltern des Beschwerdeführers organisieren für ihn zudem Treffen mit anderen Kindern . Man trifft sich zum Bespiel zu einem gemeinsamen Spaziergang mit dem Hund ( Urk. 1 S. 2). Die Eltern führ t en weiter aus, dass sie alle Kontakte des Beschwerde führers be glei ten, zeitlich begren zen und klar strukturieren müssten ( Urk. 1 S. 2). Aufgrund der schon erwähnten

Ausführungen von A.___ vom 1. November 2020 ( Urk. 12/28/2) ist dies nachvoll ziehbar. Was den Mehraufwand für diese Betreuung betrifft ist aber zu beachten , dass der Musikunterricht nur einmal pro Woche stattfindet (Urk.

12/29/3 ) . Auch die Treffen mit anderen Kin dern finden nicht häufig statt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeit fast aus schliess lich zu Hause in seinem Zimmer verbringe ( Urk. 1 S. 2). Es kommt hinzu, dass die Treffen mit anderen Kindern jedes Mal von den Eltern arrangiert werden müssen (Urk. 1 S. 2). Zwar finden sich in den vorliegen den Akten keine gen auen Angaben dazu, wieviel Zeit die Eltern des Beschwerde führers für diese Aktivitäten inves tieren. Aufgrund ihrer Ausführungen muss aber geschlossen werden, dass sich ihr dies bezüg licher Betreuungsaufwand nicht auf 2¼ Stunden pro Tag be läuft. Vorliegend hat die Abklärungs per son der Beschwer degegnerin ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) unter dem Titel «Mehr auf wand für die Intensiv pflege» bereits einen Zeit aufwand von 1 Stunde und 47 Minuten pro Tag angerechnet (Urk. 12/19/6).

Darin enthalten sind ebenfalls 30 Minuten für den Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen», welcher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden musste (Urk. 3.3). Aufgrund dessen wäre erst dann ein mit einem Intensivpflegezuschlag zu ent schädigende r Mehraufwand von 4 Stun den gegeben (E. 2.3.2) , wenn für die Betreuung bei der Fort bewegung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten durch schnitt lich 2 Stunden und 13 Minuten pro Tag zu veranschlagen wäre. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei den gesellschaftlichen Kontakten ausser Haus die Hilfe seiner Eltern bedarf. Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolgt diese Betreuung aber nicht in einem zeitlichen Ausmass, welches einen An spruch auf einen Intensiv pflegezuschlag auslösen könnte . Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehraufwand für die Betreuung im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» keine zusätzlichen Abklärungen durch geführt hat.

Die Beschwerdegegner i n hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach dem Gesagten zu Recht verneint. 5.

Demnach ist die pendente lite erlassene und mitangefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

April 2021 ( Urk. 11)

in teilweiser Gutheissung der Be schwerde zu bestätigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vor behältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat .

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Es recht fer tigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

April 2021 bestätigt und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vor behältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen mittelschwere r Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00046

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 0. Juni 2021 in Sachen X.___ , geb. 2009 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 2009 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 5 . Dezember

201 9 (Eing angsdatum) unter Hinweis auf einen se it Geburt bestehenden atypischen Autismu s sowie eine mittelgradige dep ressive Episode, welche seit März 2019 bestehe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen an gemeldet (Urk. 12/ 1, Urk. 12/ 3 ). Nach ihren Abklärungen

teilte d ie IV-Stelle der Mutter des Versicherten am 24 . April 20 20 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autismus- Spektrums-Störung) und ärztlich verord nete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. Dezember 201 9 bis 31.

August 2023 (Urk. 12/8 ) und

die Kosten für tagesklinische Behandlung nach ärztliche r Verordnung ab 11. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2020 (Urk. 12/ 9 )

über nehme. In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Mai 2020 zudem

Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verord nung ab 1 0. Juli 2019 bis 3 1. August 2023 ( Urk. 12/11) . 1.2

Am 1 5. Juli 2020 wurde X.___ von seinen Eltern zum Bezug einer Hilf losenentschädigung angemeldet ( Urk. 12/16). Der Anmeldung legten sie den Bericht von A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH , vom 7. Juli 2020 bei (Urk. 12/15).

Die IV-Stelle führte am 9. September 202 0 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/30/1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom

10. Septem ber 2020 ( Urk. 12/19). Mit Vorbescheid vom 15. Sep tem ber 2020 kündigte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten die Ausrichtung ei ner Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 längstens bis 31. August 2027 (vorbehältlich der Revision) an ( Urk. 12/20). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 1 2. Oktober 2020 Einwand ( Urk. 12/22 ) .

Mit ihrer

Einwandbegründung vom 2 3. November 2020

( Urk. 12/29) reichte deren Rechts ver treterin die Stellungnahme der Schule B.___ vom 27.

Oktober 2020 ( Urk. 12/27) und d ie

Stellungnahme von A.___ vom 1.

Novem ber 2020 ( Urk. 12/28) ein . Am 2 2. Dezember 2020 nahm der Ab klä rungsdienst der IV-Stelle Stellung ( Urk. 12/30). Nach der Prüfung des Einwan des sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädigung wegen leicht gradig er Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 längstens bis 31. August 2027 (vorbe hältlich der Revision) zu (Urk. 2) . 2.

2.1

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Eltern , mit Eingabe vom 1 9 . Januar 2021 Be schwerde erheben und beantragen (Urk. 1): « 1. In Abweichung vom Vorbescheid des 15. September 2020 und der Verfü gung vom 22. Dezember 2020 wird dem Versicherten mindestens eine Entschädi gung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen. 2. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist genauer abzuklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2021 (Urk. 11) ein. Mit dieser Ver fügung sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 3 1. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 1 8. Altersjahres (vorbehältlich der Revision) eine Hilflosenentschädigung f ür Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosig keit zu ( Urk. 11 S. 1) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Ab schreibung des Ver fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9 S. 1 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 12 /1- 31 ). 2.3

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26 . April 2021 Gelegenheit gegeben, um zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

20. April 2021 ( Urk. 9) Stel lung zu nehmen (Urk. 13 ). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG ; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Ein spracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ).

Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung in dessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insge samt als gegenstandslos betrac htet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdever fahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.

Mai

2013 E.

3.3 und 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).

Entspricht die Wiederwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, ist sie als Antrag an das Gericht zu behandeln ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 90 zu Art. 53 ATSG, mit Hinweis). 1.2

Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 1 5. April 2021 verfügte die Beschwer degegnerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung fü r Minder jährige wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (v orbehältlich der Revision, Urk. 11 S. 1). Mit ihrer Beschwerde vom 1 9. Januar 2021 beantragten die Eltern des Beschwer deführers, dass ihrem Sohn mindestens eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen werde . Zudem beantragten sie, dass der entscheidre levante Sachverhalt genauer abzuklären sei (Urk.

1 S.

1).

Die Eltern stellten mithin nicht nur einen Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für Minder jährige wegen mittlerer Hilflosigkeit. Gemäss ihrem Antrag soll, wenn rechtens, dem Beschwerdeführer auch eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen werden.

Daher ent spricht der Wieder er wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2021 dem Begehren des Beschwerde führers nicht vollumfänglich . Die Beschwerde kann nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sondern ist im Umfang des strittigen Teils ( Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen schwerer Hilflosigkeit ) zu beurteilen, wo bei die Verfügung

vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) nunmehr Anfechtungs gegen stand ist. 2. 2 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe hal ten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 2.2.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens ver richtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 2.3

2.3.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zu schlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs auf wand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent

und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersr ente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten ( Art. 42 ter

Abs. 3 IVG) . 2.3.2

Nach Art. 39 IVV

liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs . 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträch tigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benö tigen ( Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizi nische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom men werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ( Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs. 3). 2.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 3 .

3.1

In ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, in ihrer ersten Verfügung vom 2 2. Dezember 2020 sei festgehalten worden, dass bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwer deführers in den Bereichen «Ankleiden, Auskleiden», «Essen »

sowie

« Körperpflege »

ausgewiesen sei . Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leicht wären seit 1. August 2013 erfüllt gewesen. Die Leistungen könnten jedoch maximal ein Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung ausgerichtet werden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei am 1 5. Juli 2020 eingegangen. Die Leistun gen könnten demzufolge ab 1. Juli 2019 erbracht werden. Nach der Beschwerde erhebung der Eltern des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht sei die Verfügung vom 2 2. Dezember 2020 überprüft worden. Aufgrund des von der Familie des Beschwerdeführers im November 2020 eingereichten Berichtes des Arztes A.___

könne eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» ebenfalls anerkannt werden. Bei einer ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei vier alltäg lichen Lebensverrichtungen bestehe ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Hilf los entschädigung mittleren Grades ( Urk. 11 S. 2 ) . 3.2

In ihrer Beschwerde vom 1 9. Januar 2021 brachten die Eltern des Beschwer de führers vor, dass - nebst der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hilfs bedürftigkeit in den oben erwähnten vier alltäglichen Lebensverrichtungen (E.

3.2) - der Beschwerdeführer zusätzlich beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» ihre r Hilfe bedürfe . Zwar müssten sie ihrem Sohn nicht mit Ab stützen und Aufziehen beim Aufstehen helfen. Wegen seiner Autismus-Spek trum -Störung komme es bei ihm aber rasch zu einer Reizüberflutung und zu Stress. Anforde rungen jeglicher Art und soziale Kontakte würden ihn permanent überfordern. Darauf reagiert er immer m it starkem Rückzugsverhalten. Da er sich täglich zu verschiedenen Zeiten ins Bett zurückziehe, müssten sie ihn wiederholt mit ausdrücklicher Aufforderung und Präsenz aus dem Bett holen un d ihn beim Aufstehen unterstütz en ( Urk. 1 S. 2 -3 ). 3.3

Es gilt zu beachten , dass eine schwergradige Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vorliegt, wenn die versicherte Person in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrich tungen

( BGE 121 V 88 E. 3a, 10 7 V 145 E. 1b, 107 V 136 E. 1b ,

je mit Hinweisen )

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Zu diesen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehört auch die «Verrichtung der Notdurft» (E. 2.1 ) . In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom

15. Juli 2020 führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass sie bei der «Verrichtung der Notdurft» dem Beschwerdeführer indirekte Hilfe leisten müss t en. Das WC werde bei Stress immer wieder unsauber verlassen, ohne dass ihr Sohn dies merke n würde . Ebenfalls nötig sei die Aufforderung zur Selbst kontrolle nach dem Toilettengang. Dies habe sich bereits verbessert (Urk. 12/16/5).

Gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (Urk.

12/19/1) hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle in ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) fest, dass der Bereich «Verrichtung der Notdurft» ab dem August 2017 nicht mehr ausgewiesen sei, weil der Beschwerdeführer mit 8 Jahren nachts trocken gewesen sei. Bis zum Frühjahr 2020 sei es vor gekommen, dass der Beschwerdeführer bei Stress die Toilettenschlüssel nicht ge troffen habe und sie anschliessend das Bad habe putzen müssen. Seit Mai 2020 sei er vollum fänglich selbständig ( Urk. 12/19/4).

A.___ , der Psychia ter des Beschwerdeführers, nahm a m 1. November 2020 zum Abklärungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) Stellung ( Urk. 12/28). In seiner Stellung nahme hielt er fest , dass beim Beschwerdeführer keine primären physischen (inkl. Sinnesschädigungen) oder grundsätzlichen kognitiv-intellektuellen Ein schrän kungen vorlägen. W egen der Autismus-Spektrum-Störung und der depres siven Erkrankung bestünden beim Beschwerdeführer aber im sozioemotionalen und psychischen Bereich starke Einschränkungen ( Urk. 12/28/1). Des Weiteren führte er aus, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt auf nahme» nicht selbständig und damit hilfsbedürftig ist ( Urk. 12/28/2). Zum Bereich «Verrichtung der Notdurft» äusserte er sich nicht und aus seiner Stellung nahme vom 1. November 2020 ergeben sich auch keine Einsch ränkungen des Beschwer de führers in diesem Bereich.

Aufgrund der vorliegenden Akten kann gesagt wer den, dass die Abklärungs person - abstellend auf die An gaben der Mutter des Beschwerdeführers ( Urk. 12/19/4) - dessen Hil f sbedürftig keit im Bereich «Verrichtung der Notdurft» schlüssig und überzeugend verneint hat. Es besteht somit auch kein Grund für weitere Abklärungen.

Etwas a nderes ist von den Eltern des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht worden ( Urk. 1) . Hinsichtlich

allfälliger von den Angaben der Mutter bei der Abklärung vor Ort vom

9. Sep tember 2020 abweichender , späterer Behauptungen wäre sodann zu beachten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisge mäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen. Diesen Aus sagen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu , als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Aus dem Gesagten folgt, dass keine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Verrichtung der Notdurft» ausgewiesen ist. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in allen sechs relevanten alltäglichen Lebens ver rich tungen auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzungen für die Zu sprache einer Entschädigung wegen schwer gradig er Hilflosigkeit gemäss

Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVV sind mithin nicht erfüllt. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» Hilfe benötigt.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) somit zu Recht eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen. 4 .

4.1

Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021

zu Recht festgehalten hat, dass kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht ( Urk. 11 S. 2). Dies blieb seitens der Eltern des Beschwerdeführers unbestritten. Sie reichten innert der mit Verfügung vom 2 6. April 2021 angesetzten Frist ( Urk.

13) keine Stellungnahme zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2021 ( Urk. 11) ein. 4.2

Mit ihrer Verfügung vom 1 5. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » ebenfalls besteht ( Urk. 11 S. 2 ). Daraus folgt, dass sich auch der an rechenbare Mehraufwand für die Betreuung erhöht, weil im Abklä rungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) noch festgehalten wurde, es sei in diesem Bereich kein Mehr aufwand für die Betreuung infolge Beein träch ti gung der Gesundheit an rechenbar (Urk.

12/19/4). Zum anrechenbaren Mehr auf wand für die Betreuung im Bereich « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » führte die Beschwerde geg nerin

- soweit ersichtlich - vor dem Erlass der Verfügung vom 15.

April 2021 ( Urk. 11) keine zusätzlichen Ab klä run gen durch. In dieser Verfügung führte sie

- wie fest gehalten - einzig aus, das s kein Anspruch auf einen Intensivpflege zu schlag bestehe. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht weitere Abklärungen unterlassen hat . Aus gangs punkt dieser Prüfung ist die i m Ab klärungsbericht vom 1 5. April 2021 vor ge nom mene Unterteilung des Bereich s

«Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt aufnahme» in die drei Teilbereiche «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Trep pen)» , «Fortbewegung im Freien», «Pflege gesellschaft licher Kontakte (Konver sation, Lesen, Schreiben, Radio/TV, B esuch von Anläs sen)» ( Urk. 12/19/4). Nicht streitig ist, dass sich der Beschwerdeführer zu Hause funktionell selbständig fort bewegen kann

(Urk. 12/19/4 ). Das s er dazu in der Lage ist , kann überdies dem Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021

entnommen werden ( vgl. die Angaben zu seinem Tagesablauf: Urk. 12/19/ 1 ). Ein Mehraufwand für die Betreu ung im Teil bereich «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen)»

ist nicht aus gewiesen und es besteht demzufolge diesbezüglich auch kein weiterer Ab klä rungs bedarf. Anders verhält es sich aber grundsätzlich bezüglich der Fort bewe gung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten.

A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1. November 2020 mit einer schlüssigen und über zeugenden Begrün dung fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung im Freien und in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte durch die Einschränkungen der gegen seiti gen sozialen Interaktion und Kommunikation sowie der Reizof fen heit und die damit einhergehende Belastung stark einge schränkt sei. Deswegen be dürfe er der täg lichen Hilfestellung durch die Eltern, das Taxiunter nehmen usw. ( Urk. 12/28/2). Das von A.___ erwähnte Taxiunternehmen fährt den Beschwerde führer von seinem Wohnort in die Schule ( Urk. 12/19/1). Diesbe züglich sind auch die

Ausführungen der Schule B.___ zu berü ck sichtigen. Deren Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Taxi fahrten den Beschwerdeführer besonders dann fordern

können , wenn er die Fahrer nicht kennt oder er mit ande ren Kindern fährt und sich deswegen die Fahrtenroute ändert. Diese Erlebnisse müsse der Beschwerdeführer im Anschluss zu H ause mit den Eltern verarbeiten ( Urk. 12/27/2 ; vgl. auch die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2021, wonach An for de rungen jeglicher Art und soziale Kontakte den Beschwerdeführer per manent überfordern würden. Der Alltag müsse minutiös und nahezu vollumfänglich organisiert und begleitet werden [ Urk. 1 S. 2] ). Das Taxiunter nehmen kooperiere aber so gut wie möglich und die Fahrerinnen und Fahrer wür den sich ver ständ nisvoll zeigen ( Urk. 12/27/2). Für den Weg zur Schule ist damit kein Mehrauf wand für Betreuung durch die Eltern anzurechnen, weil der Beschwerde führer mit dem Taxi gefahren wird. 4. 3

Nach dem hiervor Ausg eführten kann im Hinblick auf einen allfälligen Intensiv pflegezuschlag im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontakt aufnahme»

bislang noch kein anrechenbarer Mehraufwand für die Betreuung ange rechnet werden. Des Weiteren gab die Mutter des Beschwerde führers b ei der Abklärung vom

9. September 2020 an , dass dieser keine Sozialkontakt e pflege. Seine Zeit verbringe er am liebsten mit der Familie zu Hause ( Urk. 12/19/4). In den Akten finden sich aber auch Hinweise auf Freizeitaktivitäten des Beschwer de füh rers. Der Beschwerde führer nimmt Musikunterricht ( Urk. 12/29/3). Die Eltern des Beschwerdeführers organisieren für ihn zudem Treffen mit anderen Kindern . Man trifft sich zum Bespiel zu einem gemeinsamen Spaziergang mit dem Hund ( Urk. 1 S. 2). Die Eltern führ t en weiter aus, dass sie alle Kontakte des Beschwerde führers be glei ten, zeitlich begren zen und klar strukturieren müssten ( Urk. 1 S. 2). Aufgrund der schon erwähnten

Ausführungen von A.___ vom 1. November 2020 ( Urk. 12/28/2) ist dies nachvoll ziehbar. Was den Mehraufwand für diese Betreuung betrifft ist aber zu beachten , dass der Musikunterricht nur einmal pro Woche stattfindet (Urk.

12/29/3 ) . Auch die Treffen mit anderen Kin dern finden nicht häufig statt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeit fast aus schliess lich zu Hause in seinem Zimmer verbringe ( Urk. 1 S. 2). Es kommt hinzu, dass die Treffen mit anderen Kindern jedes Mal von den Eltern arrangiert werden müssen (Urk. 1 S. 2). Zwar finden sich in den vorliegen den Akten keine gen auen Angaben dazu, wieviel Zeit die Eltern des Beschwerde führers für diese Aktivitäten inves tieren. Aufgrund ihrer Ausführungen muss aber geschlossen werden, dass sich ihr dies bezüg licher Betreuungsaufwand nicht auf 2¼ Stunden pro Tag be läuft. Vorliegend hat die Abklärungs per son der Beschwer degegnerin ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) unter dem Titel «Mehr auf wand für die Intensiv pflege» bereits einen Zeit aufwand von 1 Stunde und 47 Minuten pro Tag angerechnet (Urk. 12/19/6).

Darin enthalten sind ebenfalls 30 Minuten für den Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen», welcher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden musste (Urk. 3.3). Aufgrund dessen wäre erst dann ein mit einem Intensivpflegezuschlag zu ent schädigende r Mehraufwand von 4 Stun den gegeben (E. 2.3.2) , wenn für die Betreuung bei der Fort bewegung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten durch schnitt lich 2 Stunden und 13 Minuten pro Tag zu veranschlagen wäre. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei den gesellschaftlichen Kontakten ausser Haus die Hilfe seiner Eltern bedarf. Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolgt diese Betreuung aber nicht in einem zeitlichen Ausmass, welches einen An spruch auf einen Intensiv pflegezuschlag auslösen könnte . Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehraufwand für die Betreuung im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» keine zusätzlichen Abklärungen durch geführt hat.

Die Beschwerdegegner i n hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach dem Gesagten zu Recht verneint. 5.

Demnach ist die pendente lite erlassene und mitangefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

April 2021 ( Urk. 11)

in teilweiser Gutheissung der Be schwerde zu bestätigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vor behältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat .

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Es recht fer tigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

April 2021 bestätigt und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vor behältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen mittelschwere r Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher