Sachverhalt
1.
1.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. August 2018 im Verfahren Nr.
IV. 2017.00771 wurde die von X.___, geboren 1958, gegen die leistungs anspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2017 (Urk. 8/60) erhobene Beschwerde vom
10. Juli 2017 (Urk. 8/ 66/3-17) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/ 76 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und bei Dipl. Arzt
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 6. und am 1 0. September 201 9 erstattet wurde (Urk. 8/107 und Urk. 8/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /1 19, Urk. 8/121, Urk. 8/123) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 20 20 ab 1. August 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 8 . Januar 20 21 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 . Dezember 20 20 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2 . Februar 20 21 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 6 . April 20 21 wurde die Personalfü rsorgestiftung der Firma Y.___AG zum Prozess beigeladen (Urk. 1 0), welche am 1 5. April 20 21
ihre Stellungnahme einreichte und beantrag t e, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre r Verfügung (Urk.
2) die Zusprache einer halben Rente ab 1. August 2016 damit, dass gemäss der nach Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 4. August 2018 veranlassten medizinischen Abklärung sowohl für die angestammte als auch für eine optimal angepasste Tätigkeit ab Mitte September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 % . Prüfzeitpunkt, ob die Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter noch verwertbar sei, sei im September 2019 (Eingang des bidisziplinären Gutachtens). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführer in 60 Jahre und 7 Monate al t gewesen . Bis zum ordentl ichen Pensionsalter seien noch 3 Jahre und 5 Monate verblieben. Für angepasste Tätigkeiten liege alleine aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 % bis maximal 30 % vor. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Störungskomponente sei im Gutachten gesamthaft eine Arbeits fähigkeit von 50 % beurteilt worden. Die Beschwerdeführer in verfüge grun dsätz lich über gute Ressourcen. Sie sei noch aktiv im Alltag und verfüge gesamthaft über genügende berufliche Kenntnisse, um einfache Hilfsarbeiten in der Produktion und Dienstleistung aufzunehmen. Diese Tätigkeiten bedürf t en keiner nennenswerten Einarbeitungszeit und würden auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Die verbleibenden 3
Jahre und 5 Monate bis zum Pensionsalter genüg t en gemäss Rechtsprechung, um eine solche Tätigkeit aufzunehmen (Begründung der Verfügung S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie fast ihr ganzes Leben in der Wäscherei gearbeitet habe und über keine Berufsausbildung oder Weiterbildung verfüge. Sie sei weniger flexibel als eine Angestellte, die in dieser Zeit mehrmals die Stelle gewechselt habe (S. 15 f. Rz 6.1). Trotz Unterstützung des RAV von August 2017 bis Juli 2019 habe für sie keine behindertengerechte Teilzeitstelle gefunden werden können, was auch beweise, dass aufgrund des weit fortgeschrittenen Alters und des massiven Gesundheitsschadens keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 16 Rz 6.2). Selbst die Gutachter Dr. Z.___
und Dipl. Arzt
A.___
hätten ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Arbeitsprozess prognostisch als nicht mehr intakt erachtet werde (S. 17 Rz 6.5). Zum Zeitpunkt des Eingangs des bidiszipli nären Gutachtens sei sie 61 Jahre und 7 Monate alt gewesen . Im Urteil BGE 138 V 457 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass für die 61-jährige Beschwerdeführerin keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 17 f. Rz 6.6). Es sei realitätsfremd, dass die von ihr noch ausübbaren Tätigkei ten keiner nennenswerten Einarbeitungszeit bedürften und auf dem hier massge blichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt alter sunabhängig nachgefragt würden . Sodann habe die Corona-Krise gerade diese Branchen besonders hart getroffen (S. 18 Rz 6.7). Da ihre verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen nachweislich nicht mehr verwertbar sei un d ihr die Beschwerdegegnerin keine Unterstützung in Form von Eingliede rungsmassnahmen geboten habe, habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (S. 18 f. Rz 6.8). 2.3
Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme (Urk.
12) unter Verweis auf die Rechtsprechung aus, dass beispielsweise bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen sei, dieser zwar nicht als leicht vermittelbar erachtet worden, jedoch, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nach gefragt würden, er immer noch im Rahmen eines Vollzeitpensums für arbeitsfähig betrachtet worden sei. Weiter habe das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines ebenfalls 60-jährigen Versicherten mit aufgrund verschiedener psychischer und physische r Limitierungen um 30 % eingeschränkte r Leistungsfähigkeit bejaht (S. 1). Dass zwischenzeitlich aufgrund der Corona-Krise der Arbeitsmarkt für einfache Hilfstätigkeiten zusammenge brochen sei, habe unberücksichtigt zu bleiben (S. 2). 3.
3.1
Unbestritten geblieben ist der medizinische Sachverhalt. Sowohl die Beschwerde gegnerin als auch die Beschwerdeführerin befanden das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ un d Dipl. Arzt
A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) als beweiskräftig.
Aus psychiatrischer Sicht wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine erschwerte
Schmerz beschwerde verarbei tung bei einflussnehmenden Konfliktdynamiken (ICD-10
F
54) und
eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit sehr leistungsorien tierten und zur Überforderung disponierenden Zügen genannt (Urk. 8/109 S. 25 Ziff. 4.2.1 lit . A).
Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n ein chronic
widespread
pain (Fibromyalgie) ohne organisches internis tisches/rheumatologisches Korrelat und ein stark demonstrativ bis aggravierendes Verhalten bei der Untersuchung mit multiplen Diskrepanzen und Inkonsistenzen und allein rheumatologisch-somatisch nicht erklärbaren Befunden genannt (Urk. 8/109 S. 26 lit . B) .
Zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter
Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ zusammenfassend fest, dass rheumatologisch und integrativ der Beschwerdeführerin körperlich schwere und vorwiegend mittelschwere Tätigkei ten aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte sei sie aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit in häufig auch ungünstiger vorgeneigter Körper position in ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigt, dies auch aufgrund eines deutlich erhöhten Pausenbedarfs. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte diese Tätigkeit der Beschwerdeführer in jedoch weiterhin in einem Pensum von psychiatrisch-rheumatologisch integrativ beurteilt 50 % zumutbar sein, dies mit ganztägiger Anwesenheit und Einräumung von häufigen Erholungspausen (Urk. 8/109 S. 28 Ziff. 4.7-9) .
Aus rheumatologischer Sicht sei in einer körperlich leichten oder nur selten mittelschweren Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend/gehend), ohne häufige Arbeiten in gebückter oder stehend vorgeneigter Haltung und ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg aufgrund der rein objektiven Befunde prinzipiell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Angesichts der insgesamt doch glaubhaften chronischen Schmerzerkrankung der Beschwerde führe rin sei auch in einer solchen Tätigkeit von einer leicht erhöhten Pausenbedürf tigkeit auszugehen, so dass bei ganztägiger Anwesenheit eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % bis maximal 30 % angenommen werden könne (Urk. 8/107 S. 27 Mitte).
Unter integ rativer Berücksichtigung der mit zu gewichtenden psychischen Störungskompo nente werde integrativ auch bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil gemäss rheumatologischen Vorgaben eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Retrospektiv sei von dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte Septem ber 201 5 bei weitgehend unverändertem Verlauf seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ auszugehen (Urk. 8 /109 S. 28 Ziff. 4.7-9).
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle hielt am 2 6. September 2019 (Urk. 8/116 S. 7) fest, die von Dr. Z.___ als Aggravation beurteilten Auffälligkeiten müssten im Lichte des psychiatrischen Krankheitsbildes (insbesondere der Persönlichkeits akzentuierung) einerseits, und andererseits im Lichte des Fibromyalgiesyndroms versicherungsmedizin i sch betrachtet und gegenüber normalpsychologischer Verdeutlichungstendenz abgegrenzt werden. Die Einschätzung, dass die Versicherte aggraviere, überzeuge dabei nicht. Insgesamt könne – wie dies auch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, festgehalten habe, auch aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten abgestellt werden.
3.2
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, wie es sich mit der Verwertbarkeit der im bidisziplinären Gutachten festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50 % verhält und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine v erwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, und eine solche selbst von den G utachtern Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ in ihrem Gutachten vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) für unwahrscheinlich erachtet worden sei. Zudem habe sie auch über das RAV keine entsprechende Stelle finden können (vorstehend E. 2 .2). Dagegen machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen unter Verweis auf die bisherige beruf liche Tätigkeit und die Ressourcen der Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % sehr wohl noch verwerten könne (vorstehend E. 2. 1). Dieser Meinung schloss sich sodann die Beigela dene an (vorstehend E. 2.3). 4.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs pflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 4 . 3
Vorliegend ging das bidisziplinäre Guta chten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ vom 6. und vom 1 0. September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) am 1 1. und am 1 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein, und der medizinische Sachverhalt stand demnach zu diesem Zeitpunkt fest . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) und der Beigeladenen (vorstehend E. 2.3), war die am 2 4. Februar 1 958 geborene Beschwerdeführerin bei Eingang des Gutachtens nicht 60 Jahre und 7 Monate, sondern bereits 61 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr lediglich noch zwei Jahre und fünf Monate bis z um Erreichen des Pensionsalters per 1. März 202 2. Damit handelt es sich
um eine noch relativ kurze Aktivitätsdauer, welche auch entscheidend unter den Beispielen liegt, welche die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 1 5. April 2021 aufgeführt hat mit Aktivitätsdauern von rund fünf Jahren (vgl. Urk. 12) .
Die in der Praxis anzutreffenden Konstellationen, in denen auf eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versiche rte Person im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahr e alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
Was die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ressource vorgebrachte Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin anbelangt (vorstehend E. 2.1), ist den Akten zu entnehmen, dass sie
in Serbien acht Schuljahre absolviert und in der Folge keinen Beruf erlernt hat (Urk. 8/11 Ziff. 5.2-3).
Aus ihre m
Lebenslauf (Urk. 8/39/107 -108)
sowie den weiteren Akten (IK-Auszug: Urk. 8/16, vgl. auch Urk. 8/39/109)
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz 1984 (Urk. 8/11 Ziff. 4.1) zunächst als Raumpflegerin bei einem Reinigungsinstitut und im Anschluss seit Oktober 1986 bei der E.___
als Spetterin und dann seit April 1987 bis ins Jahr 2005 und damit 18 Jahre in der Betriebswäscherei arbeitete .
Ab Januar 2006 war sie als Mitarbei terin der Wäscherei in einem 100
%-Pensum in der F.___AG angestellt gewesen (Urk. 8/ 17
Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 8/109 S. 8 Mitte), wobei sie zusätzlich noch bis ins Jahr 2010 in erheblichem Umfang für ein Reinigungsinstitut tätig war (Zusatzeinkommen von jährlich bis zu Fr. 37'552.--, Urk. 8/16).
4.5
E xplizit zur angestammten, langjährig von der Beschwerdeführerin ausgeübten
Tätigkeit in der Wäscherei, welche vorliegend keiner relevanten Einarbeitungszeit bedürfte, und auch eher geringe Anforderungen an ihre Flexibilität stellen würde, wurde im bidisziplinären Gut achten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___
festgehalten, dass diese integrativ beur teilt zwar zu 50 % zumutbar sei, jedoch unter der Voraussetzung einer ganztägigen Anwesenheit (vgl. vorstehend E. 3 .1) . In Anbetracht des von Dr. Z.___ formulierten rheumatologischen Zumut barkeitsprofis, ist bei der ebenfalls als angestammte Tätigkeit zu wertende n Reinigungstätigkeit mit noch weitergehenden Einschränkungen zu rechnen.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass eine ganztäg ige Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit häufigen Pausen, wodurch dann eine Arbeitsleistung von 50 % resultieren sollte, von einem potentiellen Arbeitgeber ein hohes Entgegen kommen verlang en würde, zumal er eine Ruhemöglichkeit für die Beschwerde führerin schaffen und er auch mit Unruhen unter seinen weiteren Mitarbeitenden und mit Unverständnis rechnen müsste, wenn die Beschwerdeführerin r egel mässig die Arbeit niederlegen würde, um eine Pause zu machen. Bereits dieser Umstand schmälert die Chancen einer möglichen Anstellung in der angestammten Tätigkeit massgeblich, was umso mehr zu gelten hat, wenn man ihr fortgeschrittene s Alter und d ie damit verbundene lediglich noch relativ kurze Anstellungsdauer sowie die Gefahr von krankheitsbedingten Ausfällen mitbe rücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). 4.6
Es stellt sich die Frage, wie es sich mit einer aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht optimal behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 50
% Pensums verhält. Dabei handelt es sich zwar um ein durchaus übliches Arbeits pensum, jedoch würde die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit keinerlei Berufserfahrung mitbringen und müsste zumindest für eine gewisse Zeit eingear beitet werden.
Für einen Einarbeitungsprozess respektive für den Beginn einer neuen Stelle in einer für die Beschwerdeführerin ungewohnte n Tätigkeit und Arbeitsumgebung als nicht unerheblich zu gewichten sind hierbei die im psychiatrischen Gutachten von D ipl. Arzt
A.___ genannten Einschränkungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstruktur. Zwar konnte Dipl. Arzt
A.___ durchaus gewissen Ressourcen der Beschwerdeführe rin nennen, so ihre jahr elang erbrachte Arbeitsleistung, ihren positiven Kontakt mit Familienmitgliedern und die erhaltene Fähigkeit, die Arzttermine regelmässig wahrzunehmen und den Haushalt selbständig zu führen. Gleichzeitig wies Dipl. Arzt
A.___ jedoch auch auf ihre aufgrund des psychischen Leidens deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressresistenz und situative und interpersonelle Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit hin (Urk. 8/109 S. 13 oben, S. 19 Ziff. 7.4) .
Nach abschliessender Einschätzung der Gesamtsitua tion gingen die Gutachter Dr.
Z.___ und Dipl. Arzt
A.___
dann davon aus, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt kaum mehr gelingen werde (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2, Urk. 8/109 S. 28).
Auch wenn die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte hinweg eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht hat, kann in Anbetracht der Ausführungen von Dipl. Arzt A.___ (Urk. 8/109 S. 19 Ziff. 7.4), nicht davon ausgegangen werden, dass die damals in gesundem Zustand zur Verfügung gestanden en
zum Erbringen der Arbeitsleistung erforderlichen Kompensationsmechanismen
aufgrund der seit 2015 bestehenden psychischen Erkrankung noch in genügenden Ausmass vorhanden sind . Sodann sprach Dipl. Arzt
A.___ auch lediglich noch davon, dass realistischer Weise eine Stabilisierung auf dem aktuellen Alltags- und Funk tionsniveau möglich sei (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2). Zusammenfassend kann demnach bei der vorliegenden Art des Gesundheitsschadens nicht einfach auf die vor der Erkrankung best andene berufliche Flexibilität verwiesen und diese als wesentliche Ressource beigezogen werden.
4. 7
Angesichts dieser persönlichen un d beruflichen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin ist - auch in Anbetracht der strengen Vorausset z ungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit - demnach davon auszugehen, dass s ie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und fünf Monat e vor ihrer Pensionierung stand und
die angestammte Tätigkeit für einen potentiellen Arbeitgeber nur noch zu äusserst ungünstigen Konditionen möglich gewesen und sie auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingt e geringe Anpassungsfähigkeit einzu gehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; vgl. zur Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vergleichbarer Konstellation in BGE 138 V 457
E. 2.1).
Die im beweiskräftigen Gutachten von Dr. Z.___ und D ipl. Arzt
A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) festgestellte Restarbeitsfähig keit d er Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb ab
dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. August 2016 eine vollstän dige Invalidität vorliegt. 5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen . 6 . 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Bereits vorinstanzlich angefallen e Aufwendungen werden nicht ent schädigt (vgl. die weitgehend identischen Ausführungen in Einwand und Beschwerde, Urk. 8/123 und Urk. 1; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 12 zu § 34 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grun dsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr.
1’600 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 . Dezember 2020
dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 201 6 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalfürsorgestif tung der Firma Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 . Februar 20 21 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom
E. 2.1 , Ziff.
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie fast ihr ganzes Leben in der Wäscherei gearbeitet habe und über keine Berufsausbildung oder Weiterbildung verfüge. Sie sei weniger flexibel als eine Angestellte, die in dieser Zeit mehrmals die Stelle gewechselt habe (S. 15 f. Rz 6.1). Trotz Unterstützung des RAV von August 2017 bis Juli 2019 habe für sie keine behindertengerechte Teilzeitstelle gefunden werden können, was auch beweise, dass aufgrund des weit fortgeschrittenen Alters und des massiven Gesundheitsschadens keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 16 Rz 6.2). Selbst die Gutachter Dr. Z.___
und Dipl. Arzt
A.___
hätten ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Arbeitsprozess prognostisch als nicht mehr intakt erachtet werde (S. 17 Rz 6.5). Zum Zeitpunkt des Eingangs des bidiszipli nären Gutachtens sei sie 61 Jahre und 7 Monate alt gewesen . Im Urteil BGE 138 V 457 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass für die 61-jährige Beschwerdeführerin keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 17 f. Rz 6.6). Es sei realitätsfremd, dass die von ihr noch ausübbaren Tätigkei ten keiner nennenswerten Einarbeitungszeit bedürften und auf dem hier massge blichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt alter sunabhängig nachgefragt würden . Sodann habe die Corona-Krise gerade diese Branchen besonders hart getroffen (S. 18 Rz 6.7). Da ihre verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen nachweislich nicht mehr verwertbar sei un d ihr die Beschwerdegegnerin keine Unterstützung in Form von Eingliede rungsmassnahmen geboten habe, habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (S. 18 f. Rz 6.8).
E. 2.3 Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme (Urk.
12) unter Verweis auf die Rechtsprechung aus, dass beispielsweise bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen sei, dieser zwar nicht als leicht vermittelbar erachtet worden, jedoch, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nach gefragt würden, er immer noch im Rahmen eines Vollzeitpensums für arbeitsfähig betrachtet worden sei. Weiter habe das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines ebenfalls 60-jährigen Versicherten mit aufgrund verschiedener psychischer und physische r Limitierungen um 30 % eingeschränkte r Leistungsfähigkeit bejaht (S. 1). Dass zwischenzeitlich aufgrund der Corona-Krise der Arbeitsmarkt für einfache Hilfstätigkeiten zusammenge brochen sei, habe unberücksichtigt zu bleiben (S. 2). 3.
3.1
Unbestritten geblieben ist der medizinische Sachverhalt. Sowohl die Beschwerde gegnerin als auch die Beschwerdeführerin befanden das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ un d Dipl. Arzt
A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) als beweiskräftig.
Aus psychiatrischer Sicht wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine erschwerte
Schmerz beschwerde verarbei tung bei einflussnehmenden Konfliktdynamiken (ICD-10
F
54) und
eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit sehr leistungsorien tierten und zur Überforderung disponierenden Zügen genannt (Urk. 8/109 S. 25 Ziff. 4.2.1 lit . A).
Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n ein chronic
widespread
pain (Fibromyalgie) ohne organisches internis tisches/rheumatologisches Korrelat und ein stark demonstrativ bis aggravierendes Verhalten bei der Untersuchung mit multiplen Diskrepanzen und Inkonsistenzen und allein rheumatologisch-somatisch nicht erklärbaren Befunden genannt (Urk. 8/109 S. 26 lit . B) .
Zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter
Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ zusammenfassend fest, dass rheumatologisch und integrativ der Beschwerdeführerin körperlich schwere und vorwiegend mittelschwere Tätigkei ten aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte sei sie aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit in häufig auch ungünstiger vorgeneigter Körper position in ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigt, dies auch aufgrund eines deutlich erhöhten Pausenbedarfs. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte diese Tätigkeit der Beschwerdeführer in jedoch weiterhin in einem Pensum von psychiatrisch-rheumatologisch integrativ beurteilt 50 % zumutbar sein, dies mit ganztägiger Anwesenheit und Einräumung von häufigen Erholungspausen (Urk. 8/109 S. 28 Ziff. 4.7-9) .
Aus rheumatologischer Sicht sei in einer körperlich leichten oder nur selten mittelschweren Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend/gehend), ohne häufige Arbeiten in gebückter oder stehend vorgeneigter Haltung und ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg aufgrund der rein objektiven Befunde prinzipiell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Angesichts der insgesamt doch glaubhaften chronischen Schmerzerkrankung der Beschwerde führe rin sei auch in einer solchen Tätigkeit von einer leicht erhöhten Pausenbedürf tigkeit auszugehen, so dass bei ganztägiger Anwesenheit eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % bis maximal 30 % angenommen werden könne (Urk. 8/107 S. 27 Mitte).
Unter integ rativer Berücksichtigung der mit zu gewichtenden psychischen Störungskompo nente werde integrativ auch bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil gemäss rheumatologischen Vorgaben eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Retrospektiv sei von dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte Septem ber 201 5 bei weitgehend unverändertem Verlauf seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ auszugehen (Urk.
E. 2.7 und Ziff.
E. 2.9 , vgl. auch Urk. 8/109 S. 8 Mitte), wobei sie zusätzlich noch bis ins Jahr 2010 in erheblichem Umfang für ein Reinigungsinstitut tätig war (Zusatzeinkommen von jährlich bis zu Fr. 37'552.--, Urk. 8/16).
4.5
E xplizit zur angestammten, langjährig von der Beschwerdeführerin ausgeübten
Tätigkeit in der Wäscherei, welche vorliegend keiner relevanten Einarbeitungszeit bedürfte, und auch eher geringe Anforderungen an ihre Flexibilität stellen würde, wurde im bidisziplinären Gut achten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___
festgehalten, dass diese integrativ beur teilt zwar zu 50 % zumutbar sei, jedoch unter der Voraussetzung einer ganztägigen Anwesenheit (vgl. vorstehend E. 3 .1) . In Anbetracht des von Dr. Z.___ formulierten rheumatologischen Zumut barkeitsprofis, ist bei der ebenfalls als angestammte Tätigkeit zu wertende n Reinigungstätigkeit mit noch weitergehenden Einschränkungen zu rechnen.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass eine ganztäg ige Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit häufigen Pausen, wodurch dann eine Arbeitsleistung von 50 % resultieren sollte, von einem potentiellen Arbeitgeber ein hohes Entgegen kommen verlang en würde, zumal er eine Ruhemöglichkeit für die Beschwerde führerin schaffen und er auch mit Unruhen unter seinen weiteren Mitarbeitenden und mit Unverständnis rechnen müsste, wenn die Beschwerdeführerin r egel mässig die Arbeit niederlegen würde, um eine Pause zu machen. Bereits dieser Umstand schmälert die Chancen einer möglichen Anstellung in der angestammten Tätigkeit massgeblich, was umso mehr zu gelten hat, wenn man ihr fortgeschrittene s Alter und d ie damit verbundene lediglich noch relativ kurze Anstellungsdauer sowie die Gefahr von krankheitsbedingten Ausfällen mitbe rücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). 4.6
Es stellt sich die Frage, wie es sich mit einer aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht optimal behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 50
% Pensums verhält. Dabei handelt es sich zwar um ein durchaus übliches Arbeits pensum, jedoch würde die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit keinerlei Berufserfahrung mitbringen und müsste zumindest für eine gewisse Zeit eingear beitet werden.
Für einen Einarbeitungsprozess respektive für den Beginn einer neuen Stelle in einer für die Beschwerdeführerin ungewohnte n Tätigkeit und Arbeitsumgebung als nicht unerheblich zu gewichten sind hierbei die im psychiatrischen Gutachten von D ipl. Arzt
A.___ genannten Einschränkungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstruktur. Zwar konnte Dipl. Arzt
A.___ durchaus gewissen Ressourcen der Beschwerdeführe rin nennen, so ihre jahr elang erbrachte Arbeitsleistung, ihren positiven Kontakt mit Familienmitgliedern und die erhaltene Fähigkeit, die Arzttermine regelmässig wahrzunehmen und den Haushalt selbständig zu führen. Gleichzeitig wies Dipl. Arzt
A.___ jedoch auch auf ihre aufgrund des psychischen Leidens deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressresistenz und situative und interpersonelle Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit hin (Urk. 8/109 S. 13 oben, S. 19 Ziff. 7.4) .
Nach abschliessender Einschätzung der Gesamtsitua tion gingen die Gutachter Dr.
Z.___ und Dipl. Arzt
A.___
dann davon aus, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt kaum mehr gelingen werde (Urk. 8/109 S. 20 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Bereits vorinstanzlich angefallen e Aufwendungen werden nicht ent schädigt (vgl. die weitgehend identischen Ausführungen in Einwand und Beschwerde, Urk. 8/123 und Urk. 1; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 12 zu § 34 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grun dsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr.
1’600 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 . Dezember 2020
dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 201 6 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 , Urk. 8/109 S. 28).
Auch wenn die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte hinweg eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht hat, kann in Anbetracht der Ausführungen von Dipl. Arzt A.___ (Urk. 8/109 S. 19 Ziff. 7.4), nicht davon ausgegangen werden, dass die damals in gesundem Zustand zur Verfügung gestanden en
zum Erbringen der Arbeitsleistung erforderlichen Kompensationsmechanismen
aufgrund der seit 2015 bestehenden psychischen Erkrankung noch in genügenden Ausmass vorhanden sind . Sodann sprach Dipl. Arzt
A.___ auch lediglich noch davon, dass realistischer Weise eine Stabilisierung auf dem aktuellen Alltags- und Funk tionsniveau möglich sei (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2). Zusammenfassend kann demnach bei der vorliegenden Art des Gesundheitsschadens nicht einfach auf die vor der Erkrankung best andene berufliche Flexibilität verwiesen und diese als wesentliche Ressource beigezogen werden.
4. 7
Angesichts dieser persönlichen un d beruflichen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin ist - auch in Anbetracht der strengen Vorausset z ungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit - demnach davon auszugehen, dass s ie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und fünf Monat e vor ihrer Pensionierung stand und
die angestammte Tätigkeit für einen potentiellen Arbeitgeber nur noch zu äusserst ungünstigen Konditionen möglich gewesen und sie auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingt e geringe Anpassungsfähigkeit einzu gehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; vgl. zur Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vergleichbarer Konstellation in BGE 138 V 457
E. 2.1).
Die im beweiskräftigen Gutachten von Dr. Z.___ und D ipl. Arzt
A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) festgestellte Restarbeitsfähig keit d er Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb ab
dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. August 2016 eine vollstän dige Invalidität vorliegt. 5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen . 6 .
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalfürsorgestif tung der Firma Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00033
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalfürsorgestiftung der Firma Y.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. August 2018 im Verfahren Nr.
IV. 2017.00771 wurde die von X.___, geboren 1958, gegen die leistungs anspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2017 (Urk. 8/60) erhobene Beschwerde vom
10. Juli 2017 (Urk. 8/ 66/3-17) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/ 76 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und bei Dipl. Arzt
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 6. und am 1 0. September 201 9 erstattet wurde (Urk. 8/107 und Urk. 8/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /1 19, Urk. 8/121, Urk. 8/123) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 20 20 ab 1. August 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 8 . Januar 20 21 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 . Dezember 20 20 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2 . Februar 20 21 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 6 . April 20 21 wurde die Personalfü rsorgestiftung der Firma Y.___AG zum Prozess beigeladen (Urk. 1 0), welche am 1 5. April 20 21
ihre Stellungnahme einreichte und beantrag t e, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre r Verfügung (Urk.
2) die Zusprache einer halben Rente ab 1. August 2016 damit, dass gemäss der nach Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 4. August 2018 veranlassten medizinischen Abklärung sowohl für die angestammte als auch für eine optimal angepasste Tätigkeit ab Mitte September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 % . Prüfzeitpunkt, ob die Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter noch verwertbar sei, sei im September 2019 (Eingang des bidisziplinären Gutachtens). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführer in 60 Jahre und 7 Monate al t gewesen . Bis zum ordentl ichen Pensionsalter seien noch 3 Jahre und 5 Monate verblieben. Für angepasste Tätigkeiten liege alleine aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 % bis maximal 30 % vor. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Störungskomponente sei im Gutachten gesamthaft eine Arbeits fähigkeit von 50 % beurteilt worden. Die Beschwerdeführer in verfüge grun dsätz lich über gute Ressourcen. Sie sei noch aktiv im Alltag und verfüge gesamthaft über genügende berufliche Kenntnisse, um einfache Hilfsarbeiten in der Produktion und Dienstleistung aufzunehmen. Diese Tätigkeiten bedürf t en keiner nennenswerten Einarbeitungszeit und würden auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Die verbleibenden 3
Jahre und 5 Monate bis zum Pensionsalter genüg t en gemäss Rechtsprechung, um eine solche Tätigkeit aufzunehmen (Begründung der Verfügung S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie fast ihr ganzes Leben in der Wäscherei gearbeitet habe und über keine Berufsausbildung oder Weiterbildung verfüge. Sie sei weniger flexibel als eine Angestellte, die in dieser Zeit mehrmals die Stelle gewechselt habe (S. 15 f. Rz 6.1). Trotz Unterstützung des RAV von August 2017 bis Juli 2019 habe für sie keine behindertengerechte Teilzeitstelle gefunden werden können, was auch beweise, dass aufgrund des weit fortgeschrittenen Alters und des massiven Gesundheitsschadens keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 16 Rz 6.2). Selbst die Gutachter Dr. Z.___
und Dipl. Arzt
A.___
hätten ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Arbeitsprozess prognostisch als nicht mehr intakt erachtet werde (S. 17 Rz 6.5). Zum Zeitpunkt des Eingangs des bidiszipli nären Gutachtens sei sie 61 Jahre und 7 Monate alt gewesen . Im Urteil BGE 138 V 457 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass für die 61-jährige Beschwerdeführerin keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 17 f. Rz 6.6). Es sei realitätsfremd, dass die von ihr noch ausübbaren Tätigkei ten keiner nennenswerten Einarbeitungszeit bedürften und auf dem hier massge blichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt alter sunabhängig nachgefragt würden . Sodann habe die Corona-Krise gerade diese Branchen besonders hart getroffen (S. 18 Rz 6.7). Da ihre verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen nachweislich nicht mehr verwertbar sei un d ihr die Beschwerdegegnerin keine Unterstützung in Form von Eingliede rungsmassnahmen geboten habe, habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (S. 18 f. Rz 6.8). 2.3
Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme (Urk.
12) unter Verweis auf die Rechtsprechung aus, dass beispielsweise bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen sei, dieser zwar nicht als leicht vermittelbar erachtet worden, jedoch, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nach gefragt würden, er immer noch im Rahmen eines Vollzeitpensums für arbeitsfähig betrachtet worden sei. Weiter habe das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines ebenfalls 60-jährigen Versicherten mit aufgrund verschiedener psychischer und physische r Limitierungen um 30 % eingeschränkte r Leistungsfähigkeit bejaht (S. 1). Dass zwischenzeitlich aufgrund der Corona-Krise der Arbeitsmarkt für einfache Hilfstätigkeiten zusammenge brochen sei, habe unberücksichtigt zu bleiben (S. 2). 3.
3.1
Unbestritten geblieben ist der medizinische Sachverhalt. Sowohl die Beschwerde gegnerin als auch die Beschwerdeführerin befanden das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ un d Dipl. Arzt
A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) als beweiskräftig.
Aus psychiatrischer Sicht wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine erschwerte
Schmerz beschwerde verarbei tung bei einflussnehmenden Konfliktdynamiken (ICD-10
F
54) und
eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit sehr leistungsorien tierten und zur Überforderung disponierenden Zügen genannt (Urk. 8/109 S. 25 Ziff. 4.2.1 lit . A).
Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n ein chronic
widespread
pain (Fibromyalgie) ohne organisches internis tisches/rheumatologisches Korrelat und ein stark demonstrativ bis aggravierendes Verhalten bei der Untersuchung mit multiplen Diskrepanzen und Inkonsistenzen und allein rheumatologisch-somatisch nicht erklärbaren Befunden genannt (Urk. 8/109 S. 26 lit . B) .
Zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter
Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ zusammenfassend fest, dass rheumatologisch und integrativ der Beschwerdeführerin körperlich schwere und vorwiegend mittelschwere Tätigkei ten aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte sei sie aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit in häufig auch ungünstiger vorgeneigter Körper position in ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigt, dies auch aufgrund eines deutlich erhöhten Pausenbedarfs. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte diese Tätigkeit der Beschwerdeführer in jedoch weiterhin in einem Pensum von psychiatrisch-rheumatologisch integrativ beurteilt 50 % zumutbar sein, dies mit ganztägiger Anwesenheit und Einräumung von häufigen Erholungspausen (Urk. 8/109 S. 28 Ziff. 4.7-9) .
Aus rheumatologischer Sicht sei in einer körperlich leichten oder nur selten mittelschweren Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend/gehend), ohne häufige Arbeiten in gebückter oder stehend vorgeneigter Haltung und ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg aufgrund der rein objektiven Befunde prinzipiell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Angesichts der insgesamt doch glaubhaften chronischen Schmerzerkrankung der Beschwerde führe rin sei auch in einer solchen Tätigkeit von einer leicht erhöhten Pausenbedürf tigkeit auszugehen, so dass bei ganztägiger Anwesenheit eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % bis maximal 30 % angenommen werden könne (Urk. 8/107 S. 27 Mitte).
Unter integ rativer Berücksichtigung der mit zu gewichtenden psychischen Störungskompo nente werde integrativ auch bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil gemäss rheumatologischen Vorgaben eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Retrospektiv sei von dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte Septem ber 201 5 bei weitgehend unverändertem Verlauf seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ auszugehen (Urk. 8 /109 S. 28 Ziff. 4.7-9).
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle hielt am 2 6. September 2019 (Urk. 8/116 S. 7) fest, die von Dr. Z.___ als Aggravation beurteilten Auffälligkeiten müssten im Lichte des psychiatrischen Krankheitsbildes (insbesondere der Persönlichkeits akzentuierung) einerseits, und andererseits im Lichte des Fibromyalgiesyndroms versicherungsmedizin i sch betrachtet und gegenüber normalpsychologischer Verdeutlichungstendenz abgegrenzt werden. Die Einschätzung, dass die Versicherte aggraviere, überzeuge dabei nicht. Insgesamt könne – wie dies auch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, festgehalten habe, auch aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten abgestellt werden.
3.2
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, wie es sich mit der Verwertbarkeit der im bidisziplinären Gutachten festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50 % verhält und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine v erwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, und eine solche selbst von den G utachtern Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ in ihrem Gutachten vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) für unwahrscheinlich erachtet worden sei. Zudem habe sie auch über das RAV keine entsprechende Stelle finden können (vorstehend E. 2 .2). Dagegen machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen unter Verweis auf die bisherige beruf liche Tätigkeit und die Ressourcen der Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % sehr wohl noch verwerten könne (vorstehend E. 2. 1). Dieser Meinung schloss sich sodann die Beigela dene an (vorstehend E. 2.3). 4.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs pflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 4 . 3
Vorliegend ging das bidisziplinäre Guta chten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___ vom 6. und vom 1 0. September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) am 1 1. und am 1 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein, und der medizinische Sachverhalt stand demnach zu diesem Zeitpunkt fest . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) und der Beigeladenen (vorstehend E. 2.3), war die am 2 4. Februar 1 958 geborene Beschwerdeführerin bei Eingang des Gutachtens nicht 60 Jahre und 7 Monate, sondern bereits 61 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr lediglich noch zwei Jahre und fünf Monate bis z um Erreichen des Pensionsalters per 1. März 202 2. Damit handelt es sich
um eine noch relativ kurze Aktivitätsdauer, welche auch entscheidend unter den Beispielen liegt, welche die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 1 5. April 2021 aufgeführt hat mit Aktivitätsdauern von rund fünf Jahren (vgl. Urk. 12) .
Die in der Praxis anzutreffenden Konstellationen, in denen auf eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versiche rte Person im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahr e alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
Was die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ressource vorgebrachte Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin anbelangt (vorstehend E. 2.1), ist den Akten zu entnehmen, dass sie
in Serbien acht Schuljahre absolviert und in der Folge keinen Beruf erlernt hat (Urk. 8/11 Ziff. 5.2-3).
Aus ihre m
Lebenslauf (Urk. 8/39/107 -108)
sowie den weiteren Akten (IK-Auszug: Urk. 8/16, vgl. auch Urk. 8/39/109)
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz 1984 (Urk. 8/11 Ziff. 4.1) zunächst als Raumpflegerin bei einem Reinigungsinstitut und im Anschluss seit Oktober 1986 bei der E.___
als Spetterin und dann seit April 1987 bis ins Jahr 2005 und damit 18 Jahre in der Betriebswäscherei arbeitete .
Ab Januar 2006 war sie als Mitarbei terin der Wäscherei in einem 100
%-Pensum in der F.___AG angestellt gewesen (Urk. 8/ 17
Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 8/109 S. 8 Mitte), wobei sie zusätzlich noch bis ins Jahr 2010 in erheblichem Umfang für ein Reinigungsinstitut tätig war (Zusatzeinkommen von jährlich bis zu Fr. 37'552.--, Urk. 8/16).
4.5
E xplizit zur angestammten, langjährig von der Beschwerdeführerin ausgeübten
Tätigkeit in der Wäscherei, welche vorliegend keiner relevanten Einarbeitungszeit bedürfte, und auch eher geringe Anforderungen an ihre Flexibilität stellen würde, wurde im bidisziplinären Gut achten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt
A.___
festgehalten, dass diese integrativ beur teilt zwar zu 50 % zumutbar sei, jedoch unter der Voraussetzung einer ganztägigen Anwesenheit (vgl. vorstehend E. 3 .1) . In Anbetracht des von Dr. Z.___ formulierten rheumatologischen Zumut barkeitsprofis, ist bei der ebenfalls als angestammte Tätigkeit zu wertende n Reinigungstätigkeit mit noch weitergehenden Einschränkungen zu rechnen.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass eine ganztäg ige Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit häufigen Pausen, wodurch dann eine Arbeitsleistung von 50 % resultieren sollte, von einem potentiellen Arbeitgeber ein hohes Entgegen kommen verlang en würde, zumal er eine Ruhemöglichkeit für die Beschwerde führerin schaffen und er auch mit Unruhen unter seinen weiteren Mitarbeitenden und mit Unverständnis rechnen müsste, wenn die Beschwerdeführerin r egel mässig die Arbeit niederlegen würde, um eine Pause zu machen. Bereits dieser Umstand schmälert die Chancen einer möglichen Anstellung in der angestammten Tätigkeit massgeblich, was umso mehr zu gelten hat, wenn man ihr fortgeschrittene s Alter und d ie damit verbundene lediglich noch relativ kurze Anstellungsdauer sowie die Gefahr von krankheitsbedingten Ausfällen mitbe rücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). 4.6
Es stellt sich die Frage, wie es sich mit einer aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht optimal behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 50
% Pensums verhält. Dabei handelt es sich zwar um ein durchaus übliches Arbeits pensum, jedoch würde die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit keinerlei Berufserfahrung mitbringen und müsste zumindest für eine gewisse Zeit eingear beitet werden.
Für einen Einarbeitungsprozess respektive für den Beginn einer neuen Stelle in einer für die Beschwerdeführerin ungewohnte n Tätigkeit und Arbeitsumgebung als nicht unerheblich zu gewichten sind hierbei die im psychiatrischen Gutachten von D ipl. Arzt
A.___ genannten Einschränkungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstruktur. Zwar konnte Dipl. Arzt
A.___ durchaus gewissen Ressourcen der Beschwerdeführe rin nennen, so ihre jahr elang erbrachte Arbeitsleistung, ihren positiven Kontakt mit Familienmitgliedern und die erhaltene Fähigkeit, die Arzttermine regelmässig wahrzunehmen und den Haushalt selbständig zu führen. Gleichzeitig wies Dipl. Arzt
A.___ jedoch auch auf ihre aufgrund des psychischen Leidens deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressresistenz und situative und interpersonelle Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit hin (Urk. 8/109 S. 13 oben, S. 19 Ziff. 7.4) .
Nach abschliessender Einschätzung der Gesamtsitua tion gingen die Gutachter Dr.
Z.___ und Dipl. Arzt
A.___
dann davon aus, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt kaum mehr gelingen werde (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2, Urk. 8/109 S. 28).
Auch wenn die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte hinweg eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht hat, kann in Anbetracht der Ausführungen von Dipl. Arzt A.___ (Urk. 8/109 S. 19 Ziff. 7.4), nicht davon ausgegangen werden, dass die damals in gesundem Zustand zur Verfügung gestanden en
zum Erbringen der Arbeitsleistung erforderlichen Kompensationsmechanismen
aufgrund der seit 2015 bestehenden psychischen Erkrankung noch in genügenden Ausmass vorhanden sind . Sodann sprach Dipl. Arzt
A.___ auch lediglich noch davon, dass realistischer Weise eine Stabilisierung auf dem aktuellen Alltags- und Funk tionsniveau möglich sei (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2). Zusammenfassend kann demnach bei der vorliegenden Art des Gesundheitsschadens nicht einfach auf die vor der Erkrankung best andene berufliche Flexibilität verwiesen und diese als wesentliche Ressource beigezogen werden.
4. 7
Angesichts dieser persönlichen un d beruflichen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin ist - auch in Anbetracht der strengen Vorausset z ungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit - demnach davon auszugehen, dass s ie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und fünf Monat e vor ihrer Pensionierung stand und
die angestammte Tätigkeit für einen potentiellen Arbeitgeber nur noch zu äusserst ungünstigen Konditionen möglich gewesen und sie auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingt e geringe Anpassungsfähigkeit einzu gehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; vgl. zur Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vergleichbarer Konstellation in BGE 138 V 457
E. 2.1).
Die im beweiskräftigen Gutachten von Dr. Z.___ und D ipl. Arzt
A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) festgestellte Restarbeitsfähig keit d er Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb ab
dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. August 2016 eine vollstän dige Invalidität vorliegt. 5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen . 6 . 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Bereits vorinstanzlich angefallen e Aufwendungen werden nicht ent schädigt (vgl. die weitgehend identischen Ausführungen in Einwand und Beschwerde, Urk. 8/123 und Urk. 1; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 12 zu § 34 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grun dsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr.
1’600 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 . Dezember 2020
dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 201 6 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalfürsorgestif tung der Firma Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan