Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder , zuletzt seit dem 7. Oktober 2003 als Verkäu ferin bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 8/15) , meldete sich am 12.
Dezember 2017 unter Hinweis auf einen Leistenbruch bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 8/12/1-17). Im Juni 2018 beendete die IV-Stelle ihre Bemühunge n in Sachen Arbeitsplatzerhalt , weil bei der Versicherten weitere medizinische Abklä rungen im Vordergrund standen ( Mitteilung vom 12. Juni 2018, Urk. 8/27;
Proto koll der Ei ngliederungsberatung, Urk. 8/28) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen . Insbesondere zog sie die Verlaufsakten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/29/1-53, Urk. 8/32/1-16, Urk. 8/38 /1-42, Urk. 8/43/1-4; darunter das rheumatolog ische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 1 5. August 2018 und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Juli 2018, Urk. 8/29/6 ff. ). M it Vor bescheid vom 1 6. Mai
2019 ( Urk. 8/46) und Verfügung vom 2 6. Juni
2019
( Urk. 8/47 ) vereinte die IV-Stelle einen Rentena nspruch der Versicherten . Diese rügte m it Schreiben vom 1 1. Juli 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr der Vorbescheid nie zugestellt worden sei ( Urk. 8/48). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 6. Juni 2019 wiedererwägungsweise auf. Zeitgleich stellte sie der Versicherten den Vorbescheid vom 1 6. Mai 2019 zu ( Urk. 8/ 51) , wogegen die Versicherte am 3. September 2019 Einwände erhob ( Urk. 8/56) .
M it Verfügung vom 2 4. November 2020 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Rentenbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2020 zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Durchführung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2 021 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2 9. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
M it BGE 143 V 418
entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chi schen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür di gung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beant wortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf me dizinische Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Demge gen über bestehe hinsichtlich einer – näher umschriebenen – angepassten Verweis tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die medizinische Aktenlage sei weder vollständig noch aktuell, weshalb die Sache zur Durchführung eines polydis zi plinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Insbeson dere sei seit den Begutachtungen 2018 erneut eine Operation durchgeführt wor den . Zudem habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im
August 2020 mitgeteilt, dass sie bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,
in psychiatrischer Behandlung sei. Die Beschwerdegegne rin habe es indes unterlassen, b ei Dr. B.___ einen Bericht einzuholen ( Urk. 2). 3. 3.1
Im rheumatologischen Gu tachten vom 1 5. August
2018 stellte
Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/29/16): - chronisches, vorwiegend myofasziales
lumbospondylogenes Syndrom rec hts mit myofaszialer Ausweitungstendenz auf die rechte Körperseite, ohne relevantes strukturell-organisches Korrelat
- Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung , Adipositas, erhebliche Symptomausweitung - Zustand nach Operation einer Inguinalhernie rechts im März 2017 und einer Rezidiv-Hernie im September 2017, aktuell anamnestisch Verdacht auf kleines Hernien-Rezidiv - Zustand nach Cholezystektomie (Februar 2018)
Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin rechtsseitige Schmerzen von der Mitte des Rückens bis ins Bein zur Ferse ausstrahlend berichte
t. Bücken, Heben von Lasten, längeres Sitzen und Stehen wirkten schmerzverstärkend. Neben dieser mechanischen Komponent e bestünden nächtliche Dauerschmerzen. Klinisch be stehe eine Adipositas Grad II. Zudem zeige sich eine deutliche Haltungsin suf fizienz bzw. Fehlhaltung mit vermehrter lumbaler Lordose, thorakaler Kyphose und Schulter- und Kopfprotraktion . Die Bew eglichkeit der HWS und BWS sei nicht wesentlich eingeschränkt; die LWS sei lediglich in der Extension und Sei ten neigung leichtgradig eingeschränkt. Gleichzeitig habe die Beschwerde füh rerin b ei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit verschiedentlich demon strativ Schmerzen rapportiert. Im Bereich der peripheren Gelenke bestünden keine pathologischen Befunde, welche auf eine degenerative oder entzündliche Erkran kung hinweisen würden. Demgegenüber bestünden ausgeprägte myofasziale
Druck dolenzen entlang der gesamten rechten Körperseite mit teilweise ausge prägten Schmerzäusserungen bereits bei Auflegen eines Fingers. Das Gangbild sei demonstrativ langsam und kleinschrittig und es bestünden multiple medizinisch nicht erklärbare Befunde bzw. Di skrepanzen und Inkonsistenzen; n amentlich positive Scheinmanöver nach Waddell , die Diskrepanz zwischen pathologischem Lasègue -Manöver und problemlosem Langsitz , ausgepr ägtes Schmerzver halten während der Untersuchung mit massiver Schmerzangabe lumbal bei Bewegungen der Schultergelenke oder isometrische r Krafttests der Füsse sowie die Diskrepanz zwischen schmerzhafter Hüftrotation in Rückenlage und schmerzfreier Beweg lich keit in Bauchlage. Weder klinisch noch aufgrund der radiologischen und nuklearmedizinischen Abklärungen hätten sich Hinweise für eine wesentliche strukturell e Pathologie bzw. Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere entzündliche oder degenerative Erkrankungen ergeben. Unklar bleibe eine persistierende leichte Erhöhung der Entzündungsparameter, welche jedoch als isolierter Befund ohne sonstige Hinweise für eine autoimmunologische Ent zündung oder einen Infekt klinisch keine wesentliche Relevanz habe. Vielmehr stünden nicht-organische Faktoren für das mittlerweile chronifizierte rechts seitige Schmerzsyndrom im Vordergrund; angesichts der festgestellten Diskre panzen und Inkonsistenzen müsse zudem eine wesentliche Symptomausweitung postuliert werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine wesentliche somatisch-organische Erkrankung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin lediglich infolge ihrer all geme inen Dekonditionierung zu 50 % eingeschränkt ; hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
( Urk. 8/29/17 f f.). 3.2
Im psychiatrischen Gutachten vom 3 1. Juli 2018 diagnostizierte Dr. A.___ den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren und mit Symptomausweitung und Dekonditionierung (ICD-10: F 45.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Colon irri table (ICD-10: F45.32) fest ( Urk. 8/29/44 ) . Die Beschwerdeführerin habe divers e Unzulänglichkeiten im Sinne von Schmerzen im gesamten Körper berichtet sowie schmerzbedingte Schlafstörungen. Aus klinischer Sicht bestünden gestützt auf die AMDP-Richtlinien wenig e psyc hopathologische Auffälligkeiten; n amentlich eine herabgesetzte e motionale Schwingungsfähigkeit sowie Psychomotorik sowie ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Aktivitätsniveau. D ie Beschwerde führerin würde den Grossteil der Haushaltsarbeiten an die Angehörigen dele gieren. Analog dazu hätten sich im Rahmen des Mini-ICF-Ratings mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungs- sowie Durchhaltefähigkeit ergeben ( Urk. 8/29/45). Die Kardi nalsymptome einer Depression seien ebenso wenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Die Beschwerdeführerin verfüge indes über wenig Coping-Strategien, um mit den Schmerzen umzugehen. Sie habe zwar starke Schmerzen rapportiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin während der Exploration nicht massiv durch die Schmerzen beeinträchtigt gewirkt. Die ange gebene Schmerzintensität sei auch diskrepant zur geringen Inanspruchnahme von therapeutischen Massnahmen. Sodann seien die Schmerzangaben vage verblie ben und es hätten sich auch aufgrund des Blutserumspiegels Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den als eingenommen
angegeben Medikamenten ergeben. Insgesamt liege eine deutliche Symptomausweitung vor und stünden die Dekon ditionierung , Selbstlimitierung und Passivität der Beschwerdeführerin im Vordergrund (Urk. 8/29/46). Aufgrund der vermuteten Schmerzverarbeitungs stö rung sei aktuell von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten auszugehen ( Urk. 8/29/47 ff.). 3.3
Das anfangs Juli 2018 fest gestellte Leistenhernienrezidiv rechts ( Urk. 8/32/5) hatte
die Hernienplastik vom
1 6. August 2018 im Universitätsspital C.___ zur Folge (vgl. Operationsbericht , Urk. 8/32/7 f.); die Operation verlief kompli kationslos und der postoperative Verlauf gestaltete sich bis auf vorübergehende Klagen über Übelkeit und Schwindel unauffällig (vgl. Austrittsbericht vom 3 1. August 2018, Urk. 8/32/10; vgl. auch Aust rittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 1 7. September 2018, Urk. 8/38/19 ff.). Im weiteren Verlauf be richtete die Beschwerdeführerin zunächst leichte, alsdann starke immobili sie rende rechtsseitige Schmerzen im Bereich der Operationsnarben
bei Belastung . Es folgte eine interne Zuweisung an das Schmerzambulatorium des C.___ . In objek tiver
Hinsicht notierten die
behandelnden Ärzte reizlose Narben und ein weiches Abdomen ohne Druckdolenz
(vgl. Verlaufs- resp. Konsultationsbericht vom 2 8. September, 1 2. Oktober
2018 und 7. Dezember
2018, Urk. 8/32/13
ff., Urk. 8 /32/3) . 3.4
Die behandelnden Ärzte des Schmerzambulatoriums des C.___ diagnostizierten – nebst den vorbekannten Fremddiagnosen - chronische , abdominale Narben schme rzen postoperativ. Diese seien als gemi scht nozizeptiv -neuropathisch zu i nterpretier en
zufolge Irritation diverser Hautn erven nach ausgedehnter Plastik. Die Narbenbeschwerden bestünden besonders bei Bela stung (Aufstehen, Beugung nach v orne, Heben). In klinischer Hinsicht
zeigten s ich
druckdolente Verhär tun gen mit lokaler Hyperalgesie ( Urk. 8/38/11 ff. ). Nebst der bereits etablierten Anal gesie bestehend aus Dafalgan , Novalgin und
Irfen wurden als Schmerztherapie insbesondere Infiltrationen , Nervenblockaden, intravenöse Medikamenten-Tes tun gen mit
Ketamin und Lidocain sowie
eine Lidocain -Infusionsserie durchge führt . Mangels Nutzen res
p. Langzeiteffekt sowie weiteren sinn vollen Therapie optionen wurde n die se Schmerzbehandlung en anfangs 2020
schliesslich beendet
( Abschlussbericht vom 2 5. Februar 2020, Urk. 8/75; vgl. auch Interventions- und Verlaufs bericht e vom 1. und 2 1. November , 5. und 1 9. Dezember 2018 sowie vom 1 3. Februar und
2 6. November
2019, Urk. 8/38/4
ff. , Urk. 8/40/6
ff. , Urk. 8/65 ) . 3.5
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 8. August 2020 diagnostizierte
die seit dem 1 6. März 2020 behandelnde Dr. B.___ (1) eine chronifizierte Schmerz störung mit somatischen und psychischen Anteilen, (2) eine mittelgradige depres sive Episode bei Polymorbidität und (3) eine Adipositas ( Urk. 3/4). Bisher hätten drei Therapiesitzungen stattgefunden. Subjektiv bestünden Schmerzen, Müdig keit , Energielosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Bei Haushalts arbeiten müsse sie nach 15 bis 20 Minuten absitzen oder sich hinlegen, weil sie schmerz geplagt und müde sei. Ihre Töchter und ihr Mann würden die Wäsche machen. Zudem koche letzterer, wenn er da sei. Körperliches Training würde die Schmer zen verschlimmern. Autofahren könne sie wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit im rechten Fuss auch nicht mehr. Sie schäme sich , von ihrem Mann finanziell abhängig zu sein. Zum Psychostatus notierte Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, innerlich unruhig und psychomotorisch leicht verlan g samt. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien leicht eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf die schwierige Situation fixiert. Aufgrund des Mini-ICF-Ratings bestünden zudem verschiedentlich vorwiegend leichte und vereinzelt mittelschwere Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit sei mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Schmerzen bestünden seit langem und seien offenbar nicht ausreichend objektivie rbar. Hinzu kämen die
« chronische n Enttäuschungen » darob , den sehr gerne und gut ausgeübten Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben zu könne n . Dies könnte zu einem inneren Konflikt geführt haben. Vor diesem Hintergrund sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren . Diese sei so weit ausgeprägt, dass sie sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Konkret sei die Beschwerde füh rerin aus psychischen und somatischen Gründen als Verkäuferin zu ca. 90 bis 100 % arbeitsunfähig. In weniger belastenden Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4). 4.
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 5. August
2018 ( Urk. 8 /29/6 ff.)
sowie das
psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3 1. Juli 2018 ( Urk. 8/29/21
ff.; vgl. Feststellungsblatt , Urk. 8/45, vgl. auch Urk. 8/81 ) , welche den in der Rechtspre chung des Bundesgeri chts entwickelten Anforderungen (vgl. E.
1.5) unbestrittenermassen
in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen sind . Die Beschwerdeführe rin monierte einzig, die Gut achten von Dres . Z.___ und A.___
seien im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung nicht mehr aktuell gewesen ( Urk. 1). 4.1
In so matische r Hinsicht zeigten sich
anläss lich der Begutachtung durch Dr. Z.___
keine wesentliche n somatisch-organische n Erkrankung en. Dem ge genüber ergaben sich (korrespondierend mit den Feststellungen von Dr. A.___ , vgl. Urk. 8/29/46) verschiedentlich – näher umschriebene – Inkonsisten zen und Diskrep anzen . Damit kam Dr. Z.___ zum begründeten Schluss, es bestehe eine ausgeprägte Sympto mausweitung und d ie Beschwerdeführerin sei
lediglich infolge ihrer allgemeinen Dekonditionierung
in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ( Urk. 8/29/18 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Invali denversicherung von vornherein nicht für allfällige Befunde und Einschrän kun gen einzustehen hat, wenn sie massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. aufrecht erhal ten werden (vgl. E. 1. 4 ). Insoweit i st auch die von Dr. Z.___ mit 50 % bezifferte A rbeitsunfähigkeit als Verkäuferin unbeacht lich. Eine seither eingetretene wesentliche Veränderung der somatischen Situa tion ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Zunächst verlief die Operation vom 1 6. August 2018 komplikationslos ; die Be sc hwerdeführerin
konnte im guten Allgemeinzustand und mit regelrechten Wund verhältnissen in die rehabilitative Nachbehandlung
durch das Rehazentrum D.___
entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 3 1. August 2018, Urk. 8/32/11 ; Austrittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 17. Septem ber 2018, Urk. 8/38/19 ff. ). Anlässlich der nachfolgenden Verlaufskontro llen im C.___
zeigten sich reizlose Narben und e in weiches Abdomen (vgl. Urk. 8/32/15); die beklagten persistierende n Schmerzen im Bereich der Operationsnarben rechts stell t en
für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes dar (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Freilich ergibt sich auch aufgrund der im Rahmen der post operativen Rekonvaleszenz vorübergehende n 100%ige n Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Urk. 8/32/3 , Urk. 8/38/41 ) keine andauernde Verschlechterung der somatischen Situation . Soweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus – ohne hinreichende Be gründung und damit nicht nachvollziehbar – weiterhin eine
100%ige Arbeits unfähigkeit besch einigt wurde (vgl. Urk. 8/40/5 ; vgl. die hausärztlichen Atteste, Urk. 8/43/2 f. ) , lässt sich daraus per se nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten .
Sodann ergaben sich aufgrund der Ende 2019 erfolgte n hausärztliche n Zuweisung an Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, zur Abklärung belastungsunabhängiger, rezidivierender Palpitationen mit Luftnot, Schwäche und Kraftlosigkeit (vgl. auch Urk. 8/75/5) keinerlei Hin weise auf eine relevante, strukturelle oder rhythmogene Herzkrankheit (vgl. Bericht vom 2 8. Dezember 2019, Urk. 8/69).
Schliesslich
nahm die Beschwer de führerin seit Juli 2018 offenbar auch keine Konsultationen mehr bei der bis dahin behandelnden Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, Zentrum G.___ , wa hr,
t eilte diese
der Beschwerde gegnerin doch mit Bericht vom 1 0. Januar 2019 mit, sie habe die Beschwer de führerin letztmals im Juli 2018 gesehen. Damals habe aufgrund eines Leisten hernienrezidivs erneut eine abdominale Operation angestanden. Der ve reinbarte Kontrolltermin vom 4. September 2018 zwecks Überprüfung der neu begonnenen Schmerztherapie habe die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrge nom men ( Urk. 8/34).
4.2
In p sychiatrischer Hinsicht hielten
Dr. A.___
und die seit März 2020 be handelnde Dr. B.___
im Wesentlichen übereinstimmend nicht obje ktivierbare Schmerzen, schmerzbedingte Ein- und Durchschlafschwierig keiten , schmerz ver ur sachte Affektstörungen, innere Unruhe sowie eine psychomotorische Verlang sa mung fest (vgl. Urk. 8/29/34, Urk. 8/29/40, Urk. 3/4; vgl. Urk. 8/29/12). Da rüber hinaus notierte Dr. B.___ keine wesentlich andere n und/oder zusätzliche n Befunde. Was die diagnostische Interpretation betrifft , so ist zunächst darauf hin zuweisen, dass psychi atrische Untersuchungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sind , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E . 5.1). Allerdings lassen die Diagnosen von
Dr. B.___
eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Insbesondere vermag der im Zusammenhang mit der postulierten Schmerzstörung im Konjunktiv vage hergeleitete «innere Konflikt» infolge –
aktenanamnestisch zuvor nie geäusserter Enttäuschungen, schmerz be dingt nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vgl. etwa Urk. 8/29/13, Urk. 8/29/37)
– nicht zu überzeugen. Ob Dr. B.___ ihre Beurteilung in Kenntnis des psychia trischen Vorgutachtens abgab , ist fraglich. Jedenfalls schwieg sie sich dazu aus und liess Dr. B.___ damit insbesondere auch unbegründet, weshalb sie davon ab wich . Davon abgesehen lässt die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exp erten andererseits nicht zu , ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5). In der Ge samtschau der
Hinweise von Dr. A.___ auf die
deutliche Symptom aus weitung, die beschriebenen
Diskrepanzen und Inkonsistenzen, d ie
aufgrund des Bl uts erum s piegels ( Urk. 8/29/43) unterhalb des therapeutischen Bereichs nachge wiesenen Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen
Medikamente sowie die nach ihrer Einschätzung im Vordergrund stehenden Dekonditionierung , Passi vität und Selbst limitierung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/29/46)
bestand
im Zeitpunkt der Begutachtung
ke in invalidisierender Gesundheitsschaden . Hin weise dafür, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin seither wesentlich ver ändert hat – so wie beschwerdeweise sinngemäss postuliert (Urk.
1) - ,
bestehen
gestützt auf den Bericht von Dr. B.___
(vgl. Urk. 3/4) und mit Blick auf die Behandlungskadenz von drei Konsultationen innert fünf Monate nicht .
Bei alle dem ist auch bereits gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mangels konkrete r Hinweise auf eine Erkrankung in einem weiteren Fachgebiet der Spezialmedizin ist insbesondere nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht plausibilisiert, wes halb und inwiefern gerade eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sein sollte. 4.3
Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden resp. Rentenanspruch verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. November 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Da die Beschwerdeführer in ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) innert zweifach erstreckter Frist (vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 10 ) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1972 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder , zuletzt seit dem 7. Oktober 2003 als Verkäu ferin bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 8/15) , meldete sich am 12.
Dezember 2017 unter Hinweis auf einen Leistenbruch bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 8/12/1-17). Im Juni 2018 beendete die IV-Stelle ihre Bemühunge n in Sachen Arbeitsplatzerhalt , weil bei der Versicherten weitere medizinische Abklä rungen im Vordergrund standen ( Mitteilung vom 12. Juni 2018, Urk. 8/27;
Proto koll der Ei ngliederungsberatung, Urk. 8/28) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen . Insbesondere zog sie die Verlaufsakten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/29/1-53, Urk. 8/32/1-16, Urk. 8/38 /1-42, Urk. 8/43/1-4; darunter das rheumatolog ische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 1 5. August 2018 und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Juli 2018, Urk. 8/29/6 ff. ). M it Vor bescheid vom 1 6. Mai
2019 ( Urk. 8/46) und Verfügung vom 2 6. Juni
2019
( Urk. 8/47 ) vereinte die IV-Stelle einen Rentena nspruch der Versicherten . Diese rügte m it Schreiben vom 1 1. Juli 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr der Vorbescheid nie zugestellt worden sei ( Urk. 8/48). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 6. Juni 2019 wiedererwägungsweise auf. Zeitgleich stellte sie der Versicherten den Vorbescheid vom 1 6. Mai 2019 zu ( Urk. 8/ 51) , wogegen die Versicherte am 3. September 2019 Einwände erhob ( Urk. 8/56) .
M it Verfügung vom 2 4. November 2020 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Rentenbegehren ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
M it BGE 143 V 418
entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chi schen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
E. 1.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür di gung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beant wortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
E. 1.4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 1. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2020 zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Durchführung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2 021 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2 9. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf me dizinische Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Demge gen über bestehe hinsichtlich einer – näher umschriebenen – angepassten Verweis tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die medizinische Aktenlage sei weder vollständig noch aktuell, weshalb die Sache zur Durchführung eines polydis zi plinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Insbeson dere sei seit den Begutachtungen 2018 erneut eine Operation durchgeführt wor den . Zudem habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im
August 2020 mitgeteilt, dass sie bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,
in psychiatrischer Behandlung sei. Die Beschwerdegegne rin habe es indes unterlassen, b ei Dr. B.___ einen Bericht einzuholen ( Urk. 2).
E. 3 1. August 2018, Urk. 8/32/10; vgl. auch Aust rittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 1 7. September 2018, Urk. 8/38/19 ff.). Im weiteren Verlauf be richtete die Beschwerdeführerin zunächst leichte, alsdann starke immobili sie rende rechtsseitige Schmerzen im Bereich der Operationsnarben
bei Belastung . Es folgte eine interne Zuweisung an das Schmerzambulatorium des C.___ . In objek tiver
Hinsicht notierten die
behandelnden Ärzte reizlose Narben und ein weiches Abdomen ohne Druckdolenz
(vgl. Verlaufs- resp. Konsultationsbericht vom 2 8. September, 1 2. Oktober
2018 und 7. Dezember
2018, Urk. 8/32/13
ff., Urk.
E. 3.1 Im rheumatologischen Gu tachten vom 1 5. August
2018 stellte
Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/29/16): - chronisches, vorwiegend myofasziales
lumbospondylogenes Syndrom rec hts mit myofaszialer Ausweitungstendenz auf die rechte Körperseite, ohne relevantes strukturell-organisches Korrelat
- Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung , Adipositas, erhebliche Symptomausweitung - Zustand nach Operation einer Inguinalhernie rechts im März 2017 und einer Rezidiv-Hernie im September 2017, aktuell anamnestisch Verdacht auf kleines Hernien-Rezidiv - Zustand nach Cholezystektomie (Februar 2018)
Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin rechtsseitige Schmerzen von der Mitte des Rückens bis ins Bein zur Ferse ausstrahlend berichte
t. Bücken, Heben von Lasten, längeres Sitzen und Stehen wirkten schmerzverstärkend. Neben dieser mechanischen Komponent e bestünden nächtliche Dauerschmerzen. Klinisch be stehe eine Adipositas Grad II. Zudem zeige sich eine deutliche Haltungsin suf fizienz bzw. Fehlhaltung mit vermehrter lumbaler Lordose, thorakaler Kyphose und Schulter- und Kopfprotraktion . Die Bew eglichkeit der HWS und BWS sei nicht wesentlich eingeschränkt; die LWS sei lediglich in der Extension und Sei ten neigung leichtgradig eingeschränkt. Gleichzeitig habe die Beschwerde füh rerin b ei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit verschiedentlich demon strativ Schmerzen rapportiert. Im Bereich der peripheren Gelenke bestünden keine pathologischen Befunde, welche auf eine degenerative oder entzündliche Erkran kung hinweisen würden. Demgegenüber bestünden ausgeprägte myofasziale
Druck dolenzen entlang der gesamten rechten Körperseite mit teilweise ausge prägten Schmerzäusserungen bereits bei Auflegen eines Fingers. Das Gangbild sei demonstrativ langsam und kleinschrittig und es bestünden multiple medizinisch nicht erklärbare Befunde bzw. Di skrepanzen und Inkonsistenzen; n amentlich positive Scheinmanöver nach Waddell , die Diskrepanz zwischen pathologischem Lasègue -Manöver und problemlosem Langsitz , ausgepr ägtes Schmerzver halten während der Untersuchung mit massiver Schmerzangabe lumbal bei Bewegungen der Schultergelenke oder isometrische r Krafttests der Füsse sowie die Diskrepanz zwischen schmerzhafter Hüftrotation in Rückenlage und schmerzfreier Beweg lich keit in Bauchlage. Weder klinisch noch aufgrund der radiologischen und nuklearmedizinischen Abklärungen hätten sich Hinweise für eine wesentliche strukturell e Pathologie bzw. Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere entzündliche oder degenerative Erkrankungen ergeben. Unklar bleibe eine persistierende leichte Erhöhung der Entzündungsparameter, welche jedoch als isolierter Befund ohne sonstige Hinweise für eine autoimmunologische Ent zündung oder einen Infekt klinisch keine wesentliche Relevanz habe. Vielmehr stünden nicht-organische Faktoren für das mittlerweile chronifizierte rechts seitige Schmerzsyndrom im Vordergrund; angesichts der festgestellten Diskre panzen und Inkonsistenzen müsse zudem eine wesentliche Symptomausweitung postuliert werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine wesentliche somatisch-organische Erkrankung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin lediglich infolge ihrer all geme inen Dekonditionierung zu 50 % eingeschränkt ; hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
( Urk. 8/29/17 f f.).
E. 3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3 1. Juli 2018 diagnostizierte Dr. A.___ den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren und mit Symptomausweitung und Dekonditionierung (ICD-10: F 45.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Colon irri table (ICD-10: F45.32) fest ( Urk. 8/29/44 ) . Die Beschwerdeführerin habe divers e Unzulänglichkeiten im Sinne von Schmerzen im gesamten Körper berichtet sowie schmerzbedingte Schlafstörungen. Aus klinischer Sicht bestünden gestützt auf die AMDP-Richtlinien wenig e psyc hopathologische Auffälligkeiten; n amentlich eine herabgesetzte e motionale Schwingungsfähigkeit sowie Psychomotorik sowie ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Aktivitätsniveau. D ie Beschwerde führerin würde den Grossteil der Haushaltsarbeiten an die Angehörigen dele gieren. Analog dazu hätten sich im Rahmen des Mini-ICF-Ratings mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungs- sowie Durchhaltefähigkeit ergeben ( Urk. 8/29/45). Die Kardi nalsymptome einer Depression seien ebenso wenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Die Beschwerdeführerin verfüge indes über wenig Coping-Strategien, um mit den Schmerzen umzugehen. Sie habe zwar starke Schmerzen rapportiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin während der Exploration nicht massiv durch die Schmerzen beeinträchtigt gewirkt. Die ange gebene Schmerzintensität sei auch diskrepant zur geringen Inanspruchnahme von therapeutischen Massnahmen. Sodann seien die Schmerzangaben vage verblie ben und es hätten sich auch aufgrund des Blutserumspiegels Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den als eingenommen
angegeben Medikamenten ergeben. Insgesamt liege eine deutliche Symptomausweitung vor und stünden die Dekon ditionierung , Selbstlimitierung und Passivität der Beschwerdeführerin im Vordergrund (Urk. 8/29/46). Aufgrund der vermuteten Schmerzverarbeitungs stö rung sei aktuell von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten auszugehen ( Urk. 8/29/47 ff.).
E. 3.3 Das anfangs Juli 2018 fest gestellte Leistenhernienrezidiv rechts ( Urk. 8/32/5) hatte
die Hernienplastik vom
1 6. August 2018 im Universitätsspital C.___ zur Folge (vgl. Operationsbericht , Urk. 8/32/7 f.); die Operation verlief kompli kationslos und der postoperative Verlauf gestaltete sich bis auf vorübergehende Klagen über Übelkeit und Schwindel unauffällig (vgl. Austrittsbericht vom
E. 3.4 Die behandelnden Ärzte des Schmerzambulatoriums des C.___ diagnostizierten – nebst den vorbekannten Fremddiagnosen - chronische , abdominale Narben schme rzen postoperativ. Diese seien als gemi scht nozizeptiv -neuropathisch zu i nterpretier en
zufolge Irritation diverser Hautn erven nach ausgedehnter Plastik. Die Narbenbeschwerden bestünden besonders bei Bela stung (Aufstehen, Beugung nach v orne, Heben). In klinischer Hinsicht
zeigten s ich
druckdolente Verhär tun gen mit lokaler Hyperalgesie ( Urk. 8/38/11 ff. ). Nebst der bereits etablierten Anal gesie bestehend aus Dafalgan , Novalgin und
Irfen wurden als Schmerztherapie insbesondere Infiltrationen , Nervenblockaden, intravenöse Medikamenten-Tes tun gen mit
Ketamin und Lidocain sowie
eine Lidocain -Infusionsserie durchge führt . Mangels Nutzen res
p. Langzeiteffekt sowie weiteren sinn vollen Therapie optionen wurde n die se Schmerzbehandlung en anfangs 2020
schliesslich beendet
( Abschlussbericht vom 2 5. Februar 2020, Urk. 8/75; vgl. auch Interventions- und Verlaufs bericht e vom 1. und 2 1. November , 5. und 1 9. Dezember 2018 sowie vom 1 3. Februar und
2 6. November
2019, Urk. 8/38/4
ff. , Urk. 8/40/6
ff. , Urk. 8/65 ) .
E. 3.5 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 8. August 2020 diagnostizierte
die seit dem 1 6. März 2020 behandelnde Dr. B.___ (1) eine chronifizierte Schmerz störung mit somatischen und psychischen Anteilen, (2) eine mittelgradige depres sive Episode bei Polymorbidität und (3) eine Adipositas ( Urk. 3/4). Bisher hätten drei Therapiesitzungen stattgefunden. Subjektiv bestünden Schmerzen, Müdig keit , Energielosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Bei Haushalts arbeiten müsse sie nach 15 bis 20 Minuten absitzen oder sich hinlegen, weil sie schmerz geplagt und müde sei. Ihre Töchter und ihr Mann würden die Wäsche machen. Zudem koche letzterer, wenn er da sei. Körperliches Training würde die Schmer zen verschlimmern. Autofahren könne sie wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit im rechten Fuss auch nicht mehr. Sie schäme sich , von ihrem Mann finanziell abhängig zu sein. Zum Psychostatus notierte Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, innerlich unruhig und psychomotorisch leicht verlan g samt. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien leicht eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf die schwierige Situation fixiert. Aufgrund des Mini-ICF-Ratings bestünden zudem verschiedentlich vorwiegend leichte und vereinzelt mittelschwere Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit sei mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Schmerzen bestünden seit langem und seien offenbar nicht ausreichend objektivie rbar. Hinzu kämen die
« chronische n Enttäuschungen » darob , den sehr gerne und gut ausgeübten Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben zu könne n . Dies könnte zu einem inneren Konflikt geführt haben. Vor diesem Hintergrund sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren . Diese sei so weit ausgeprägt, dass sie sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Konkret sei die Beschwerde füh rerin aus psychischen und somatischen Gründen als Verkäuferin zu ca. 90 bis 100 % arbeitsunfähig. In weniger belastenden Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4). 4.
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 5. August
2018 ( Urk.
E. 8 /29/6 ff.)
sowie das
psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3 1. Juli 2018 ( Urk. 8/29/21
ff.; vgl. Feststellungsblatt , Urk. 8/45, vgl. auch Urk. 8/81 ) , welche den in der Rechtspre chung des Bundesgeri chts entwickelten Anforderungen (vgl. E.
1.5) unbestrittenermassen
in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen sind . Die Beschwerdeführe rin monierte einzig, die Gut achten von Dres . Z.___ und A.___
seien im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung nicht mehr aktuell gewesen ( Urk. 1). 4.1
In so matische r Hinsicht zeigten sich
anläss lich der Begutachtung durch Dr. Z.___
keine wesentliche n somatisch-organische n Erkrankung en. Dem ge genüber ergaben sich (korrespondierend mit den Feststellungen von Dr. A.___ , vgl. Urk. 8/29/46) verschiedentlich – näher umschriebene – Inkonsisten zen und Diskrep anzen . Damit kam Dr. Z.___ zum begründeten Schluss, es bestehe eine ausgeprägte Sympto mausweitung und d ie Beschwerdeführerin sei
lediglich infolge ihrer allgemeinen Dekonditionierung
in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ( Urk. 8/29/18 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Invali denversicherung von vornherein nicht für allfällige Befunde und Einschrän kun gen einzustehen hat, wenn sie massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. aufrecht erhal ten werden (vgl. E. 1. 4 ). Insoweit i st auch die von Dr. Z.___ mit 50 % bezifferte A rbeitsunfähigkeit als Verkäuferin unbeacht lich. Eine seither eingetretene wesentliche Veränderung der somatischen Situa tion ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Zunächst verlief die Operation vom 1 6. August 2018 komplikationslos ; die Be sc hwerdeführerin
konnte im guten Allgemeinzustand und mit regelrechten Wund verhältnissen in die rehabilitative Nachbehandlung
durch das Rehazentrum D.___
entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 3 1. August 2018, Urk. 8/32/11 ; Austrittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 17. Septem ber 2018, Urk. 8/38/19 ff. ). Anlässlich der nachfolgenden Verlaufskontro llen im C.___
zeigten sich reizlose Narben und e in weiches Abdomen (vgl. Urk. 8/32/15); die beklagten persistierende n Schmerzen im Bereich der Operationsnarben rechts stell t en
für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes dar (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Freilich ergibt sich auch aufgrund der im Rahmen der post operativen Rekonvaleszenz vorübergehende n 100%ige n Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Urk. 8/32/3 , Urk. 8/38/41 ) keine andauernde Verschlechterung der somatischen Situation . Soweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus – ohne hinreichende Be gründung und damit nicht nachvollziehbar – weiterhin eine
100%ige Arbeits unfähigkeit besch einigt wurde (vgl. Urk. 8/40/5 ; vgl. die hausärztlichen Atteste, Urk. 8/43/2 f. ) , lässt sich daraus per se nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten .
Sodann ergaben sich aufgrund der Ende 2019 erfolgte n hausärztliche n Zuweisung an Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, zur Abklärung belastungsunabhängiger, rezidivierender Palpitationen mit Luftnot, Schwäche und Kraftlosigkeit (vgl. auch Urk. 8/75/5) keinerlei Hin weise auf eine relevante, strukturelle oder rhythmogene Herzkrankheit (vgl. Bericht vom 2 8. Dezember 2019, Urk. 8/69).
Schliesslich
nahm die Beschwer de führerin seit Juli 2018 offenbar auch keine Konsultationen mehr bei der bis dahin behandelnden Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, Zentrum G.___ , wa hr,
t eilte diese
der Beschwerde gegnerin doch mit Bericht vom 1 0. Januar 2019 mit, sie habe die Beschwer de führerin letztmals im Juli 2018 gesehen. Damals habe aufgrund eines Leisten hernienrezidivs erneut eine abdominale Operation angestanden. Der ve reinbarte Kontrolltermin vom 4. September 2018 zwecks Überprüfung der neu begonnenen Schmerztherapie habe die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrge nom men ( Urk. 8/34).
4.2
In p sychiatrischer Hinsicht hielten
Dr. A.___
und die seit März 2020 be handelnde Dr. B.___
im Wesentlichen übereinstimmend nicht obje ktivierbare Schmerzen, schmerzbedingte Ein- und Durchschlafschwierig keiten , schmerz ver ur sachte Affektstörungen, innere Unruhe sowie eine psychomotorische Verlang sa mung fest (vgl. Urk. 8/29/34, Urk. 8/29/40, Urk. 3/4; vgl. Urk. 8/29/12). Da rüber hinaus notierte Dr. B.___ keine wesentlich andere n und/oder zusätzliche n Befunde. Was die diagnostische Interpretation betrifft , so ist zunächst darauf hin zuweisen, dass psychi atrische Untersuchungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sind , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E . 5.1). Allerdings lassen die Diagnosen von
Dr. B.___
eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Insbesondere vermag der im Zusammenhang mit der postulierten Schmerzstörung im Konjunktiv vage hergeleitete «innere Konflikt» infolge –
aktenanamnestisch zuvor nie geäusserter Enttäuschungen, schmerz be dingt nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vgl. etwa Urk. 8/29/13, Urk. 8/29/37)
– nicht zu überzeugen. Ob Dr. B.___ ihre Beurteilung in Kenntnis des psychia trischen Vorgutachtens abgab , ist fraglich. Jedenfalls schwieg sie sich dazu aus und liess Dr. B.___ damit insbesondere auch unbegründet, weshalb sie davon ab wich . Davon abgesehen lässt die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exp erten andererseits nicht zu , ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5). In der Ge samtschau der
Hinweise von Dr. A.___ auf die
deutliche Symptom aus weitung, die beschriebenen
Diskrepanzen und Inkonsistenzen, d ie
aufgrund des Bl uts erum s piegels ( Urk. 8/29/43) unterhalb des therapeutischen Bereichs nachge wiesenen Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen
Medikamente sowie die nach ihrer Einschätzung im Vordergrund stehenden Dekonditionierung , Passi vität und Selbst limitierung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/29/46)
bestand
im Zeitpunkt der Begutachtung
ke in invalidisierender Gesundheitsschaden . Hin weise dafür, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin seither wesentlich ver ändert hat – so wie beschwerdeweise sinngemäss postuliert (Urk.
1) - ,
bestehen
gestützt auf den Bericht von Dr. B.___
(vgl. Urk. 3/4) und mit Blick auf die Behandlungskadenz von drei Konsultationen innert fünf Monate nicht .
Bei alle dem ist auch bereits gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mangels konkrete r Hinweise auf eine Erkrankung in einem weiteren Fachgebiet der Spezialmedizin ist insbesondere nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht plausibilisiert, wes halb und inwiefern gerade eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sein sollte. 4.3
Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden resp. Rentenanspruch verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. November 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Da die Beschwerdeführer in ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) innert zweifach erstreckter Frist (vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk.
E. 10 ) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- Die 1972 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder , zuletzt seit dem
- Oktober 2003 als Verkäu ferin bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 8/15) , meldete sich am 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf einen Leistenbruch bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 8/12/1-17). Im Juni 2018 beendete die IV-Stelle ihre Bemühunge n in Sachen Arbeitsplatzerhalt , weil bei der Versicherten weitere medizinische Abklä rungen im Vordergrund standen ( Mitteilung vom 12. Juni 2018, Urk. 8/27; Proto koll der Ei ngliederungsberatung, Urk. 8/28) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen . Insbesondere zog sie die Verlaufsakten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/29/1-53, Urk. 8/32/1-16, Urk. 8/38 /1-42, Urk. 8/43/1-4; darunter das rheumatolog ische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 1
- August 2018 und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
- Juli 2018, Urk. 8/29/6 ff. ). M it Vor bescheid vom 1
- Mai 2019 ( Urk. 8/46) und Verfügung vom 2
- Juni 2019 ( Urk. 8/47 ) vereinte die IV-Stelle einen Rentena nspruch der Versicherten . Diese rügte m it Schreiben vom 1
- Juli 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr der Vorbescheid nie zugestellt worden sei ( Urk. 8/48). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2
- Juni 2019 wiedererwägungsweise auf. Zeitgleich stellte sie der Versicherten den Vorbescheid vom 1
- Mai 2019 zu ( Urk. 8/ 51) , wogegen die Versicherte am
- September 2019 Einwände erhob ( Urk. 8/56) . M it Verfügung vom 2
- November 2020 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Rentenbegehren ab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
- November 2020 zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Durchführung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2 021 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2
- April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chi schen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür di gung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beant wortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
- Juni 2015 E. 4.4). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf me dizinische Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Demge gen über bestehe hinsichtlich einer – näher umschriebenen – angepassten Verweis tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die medizinische Aktenlage sei weder vollständig noch aktuell, weshalb die Sache zur Durchführung eines polydis zi plinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Insbeson dere sei seit den Begutachtungen 2018 erneut eine Operation durchgeführt wor den . Zudem habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im August 2020 mitgeteilt, dass sie bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in psychiatrischer Behandlung sei. Die Beschwerdegegne rin habe es indes unterlassen, b ei Dr. B.___ einen Bericht einzuholen ( Urk. 2).
- 3.1 Im rheumatologischen Gu tachten vom 1
- August 2018 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/29/16): - chronisches, vorwiegend myofasziales lumbospondylogenes Syndrom rec hts mit myofaszialer Ausweitungstendenz auf die rechte Körperseite, ohne relevantes strukturell-organisches Korrelat - Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung , Adipositas, erhebliche Symptomausweitung - Zustand nach Operation einer Inguinalhernie rechts im März 2017 und einer Rezidiv-Hernie im September 2017, aktuell anamnestisch Verdacht auf kleines Hernien-Rezidiv - Zustand nach Cholezystektomie (Februar 2018) Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin rechtsseitige Schmerzen von der Mitte des Rückens bis ins Bein zur Ferse ausstrahlend berichte t. Bücken, Heben von Lasten, längeres Sitzen und Stehen wirkten schmerzverstärkend. Neben dieser mechanischen Komponent e bestünden nächtliche Dauerschmerzen. Klinisch be stehe eine Adipositas Grad II. Zudem zeige sich eine deutliche Haltungsin suf fizienz bzw. Fehlhaltung mit vermehrter lumbaler Lordose, thorakaler Kyphose und Schulter- und Kopfprotraktion . Die Bew eglichkeit der HWS und BWS sei nicht wesentlich eingeschränkt; die LWS sei lediglich in der Extension und Sei ten neigung leichtgradig eingeschränkt. Gleichzeitig habe die Beschwerde füh rerin b ei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit verschiedentlich demon strativ Schmerzen rapportiert. Im Bereich der peripheren Gelenke bestünden keine pathologischen Befunde, welche auf eine degenerative oder entzündliche Erkran kung hinweisen würden. Demgegenüber bestünden ausgeprägte myofasziale Druck dolenzen entlang der gesamten rechten Körperseite mit teilweise ausge prägten Schmerzäusserungen bereits bei Auflegen eines Fingers. Das Gangbild sei demonstrativ langsam und kleinschrittig und es bestünden multiple medizinisch nicht erklärbare Befunde bzw. Di skrepanzen und Inkonsistenzen; n amentlich positive Scheinmanöver nach Waddell , die Diskrepanz zwischen pathologischem Lasègue -Manöver und problemlosem Langsitz , ausgepr ägtes Schmerzver halten während der Untersuchung mit massiver Schmerzangabe lumbal bei Bewegungen der Schultergelenke oder isometrische r Krafttests der Füsse sowie die Diskrepanz zwischen schmerzhafter Hüftrotation in Rückenlage und schmerzfreier Beweg lich keit in Bauchlage. Weder klinisch noch aufgrund der radiologischen und nuklearmedizinischen Abklärungen hätten sich Hinweise für eine wesentliche strukturell e Pathologie bzw. Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere entzündliche oder degenerative Erkrankungen ergeben. Unklar bleibe eine persistierende leichte Erhöhung der Entzündungsparameter, welche jedoch als isolierter Befund ohne sonstige Hinweise für eine autoimmunologische Ent zündung oder einen Infekt klinisch keine wesentliche Relevanz habe. Vielmehr stünden nicht-organische Faktoren für das mittlerweile chronifizierte rechts seitige Schmerzsyndrom im Vordergrund; angesichts der festgestellten Diskre panzen und Inkonsistenzen müsse zudem eine wesentliche Symptomausweitung postuliert werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine wesentliche somatisch-organische Erkrankung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin lediglich infolge ihrer all geme inen Dekonditionierung zu 50 % eingeschränkt ; hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/29/17 f f.). 3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3
- Juli 2018 diagnostizierte Dr. A.___ den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren und mit Symptomausweitung und Dekonditionierung (ICD-10: F 45.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Colon irri table (ICD-10: F45.32) fest ( Urk. 8/29/44 ) . Die Beschwerdeführerin habe divers e Unzulänglichkeiten im Sinne von Schmerzen im gesamten Körper berichtet sowie schmerzbedingte Schlafstörungen. Aus klinischer Sicht bestünden gestützt auf die AMDP-Richtlinien wenig e psyc hopathologische Auffälligkeiten; n amentlich eine herabgesetzte e motionale Schwingungsfähigkeit sowie Psychomotorik sowie ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Aktivitätsniveau. D ie Beschwerde führerin würde den Grossteil der Haushaltsarbeiten an die Angehörigen dele gieren. Analog dazu hätten sich im Rahmen des Mini-ICF-Ratings mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungs- sowie Durchhaltefähigkeit ergeben ( Urk. 8/29/45). Die Kardi nalsymptome einer Depression seien ebenso wenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Die Beschwerdeführerin verfüge indes über wenig Coping-Strategien, um mit den Schmerzen umzugehen. Sie habe zwar starke Schmerzen rapportiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin während der Exploration nicht massiv durch die Schmerzen beeinträchtigt gewirkt. Die ange gebene Schmerzintensität sei auch diskrepant zur geringen Inanspruchnahme von therapeutischen Massnahmen. Sodann seien die Schmerzangaben vage verblie ben und es hätten sich auch aufgrund des Blutserumspiegels Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den als eingenommen angegeben Medikamenten ergeben. Insgesamt liege eine deutliche Symptomausweitung vor und stünden die Dekon ditionierung , Selbstlimitierung und Passivität der Beschwerdeführerin im Vordergrund (Urk. 8/29/46). Aufgrund der vermuteten Schmerzverarbeitungs stö rung sei aktuell von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten auszugehen ( Urk. 8/29/47 ff.). 3.3 Das anfangs Juli 2018 fest gestellte Leistenhernienrezidiv rechts ( Urk. 8/32/5) hatte die Hernienplastik vom 1
- August 2018 im Universitätsspital C.___ zur Folge (vgl. Operationsbericht , Urk. 8/32/7 f.); die Operation verlief kompli kationslos und der postoperative Verlauf gestaltete sich bis auf vorübergehende Klagen über Übelkeit und Schwindel unauffällig (vgl. Austrittsbericht vom 3
- August 2018, Urk. 8/32/10; vgl. auch Aust rittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 1
- September 2018, Urk. 8/38/19 ff.). Im weiteren Verlauf be richtete die Beschwerdeführerin zunächst leichte, alsdann starke immobili sie rende rechtsseitige Schmerzen im Bereich der Operationsnarben bei Belastung . Es folgte eine interne Zuweisung an das Schmerzambulatorium des C.___ . In objek tiver Hinsicht notierten die behandelnden Ärzte reizlose Narben und ein weiches Abdomen ohne Druckdolenz (vgl. Verlaufs- resp. Konsultationsbericht vom 2
- September, 1
- Oktober 2018 und
- Dezember 2018, Urk. 8/32/13 ff., Urk. 8 /32/3) . 3.4 Die behandelnden Ärzte des Schmerzambulatoriums des C.___ diagnostizierten – nebst den vorbekannten Fremddiagnosen - chronische , abdominale Narben schme rzen postoperativ. Diese seien als gemi scht nozizeptiv -neuropathisch zu i nterpretier en zufolge Irritation diverser Hautn erven nach ausgedehnter Plastik. Die Narbenbeschwerden bestünden besonders bei Bela stung (Aufstehen, Beugung nach v orne, Heben). In klinischer Hinsicht zeigten s ich druckdolente Verhär tun gen mit lokaler Hyperalgesie ( Urk. 8/38/11 ff. ). Nebst der bereits etablierten Anal gesie bestehend aus Dafalgan , Novalgin und Irfen wurden als Schmerztherapie insbesondere Infiltrationen , Nervenblockaden, intravenöse Medikamenten-Tes tun gen mit Ketamin und Lidocain sowie eine Lidocain -Infusionsserie durchge führt . Mangels Nutzen res p. Langzeiteffekt sowie weiteren sinn vollen Therapie optionen wurde n die se Schmerzbehandlung en anfangs 2020 schliesslich beendet ( Abschlussbericht vom 2
- Februar 2020, Urk. 8/75; vgl. auch Interventions- und Verlaufs bericht e vom
- und 2
- November ,
- und 1
- Dezember 2018 sowie vom 1
- Februar und 2
- November 2019, Urk. 8/38/4 ff. , Urk. 8/40/6 ff. , Urk. 8/65 ) . 3.5 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1
- August 2020 diagnostizierte die seit dem 1
- März 2020 behandelnde Dr. B.___ (1) eine chronifizierte Schmerz störung mit somatischen und psychischen Anteilen, (2) eine mittelgradige depres sive Episode bei Polymorbidität und (3) eine Adipositas ( Urk. 3/4). Bisher hätten drei Therapiesitzungen stattgefunden. Subjektiv bestünden Schmerzen, Müdig keit , Energielosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Bei Haushalts arbeiten müsse sie nach 15 bis 20 Minuten absitzen oder sich hinlegen, weil sie schmerz geplagt und müde sei. Ihre Töchter und ihr Mann würden die Wäsche machen. Zudem koche letzterer, wenn er da sei. Körperliches Training würde die Schmer zen verschlimmern. Autofahren könne sie wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit im rechten Fuss auch nicht mehr. Sie schäme sich , von ihrem Mann finanziell abhängig zu sein. Zum Psychostatus notierte Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, innerlich unruhig und psychomotorisch leicht verlan g samt. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien leicht eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf die schwierige Situation fixiert. Aufgrund des Mini-ICF-Ratings bestünden zudem verschiedentlich vorwiegend leichte und vereinzelt mittelschwere Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit sei mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Schmerzen bestünden seit langem und seien offenbar nicht ausreichend objektivie rbar. Hinzu kämen die « chronische n Enttäuschungen » darob , den sehr gerne und gut ausgeübten Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben zu könne n . Dies könnte zu einem inneren Konflikt geführt haben. Vor diesem Hintergrund sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren . Diese sei so weit ausgeprägt, dass sie sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Konkret sei die Beschwerde füh rerin aus psychischen und somatischen Gründen als Verkäuferin zu ca. 90 bis 100 % arbeitsunfähig. In weniger belastenden Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4).
- Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1
- August 2018 ( Urk. 8 /29/6 ff.) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3
- Juli 2018 ( Urk. 8/29/21 ff.; vgl. Feststellungsblatt , Urk. 8/45, vgl. auch Urk. 8/81 ) , welche den in der Rechtspre chung des Bundesgeri chts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.5) unbestrittenermassen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen sind . Die Beschwerdeführe rin monierte einzig, die Gut achten von Dres . Z.___ und A.___ seien im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung nicht mehr aktuell gewesen ( Urk. 1). 4.1 In so matische r Hinsicht zeigten sich anläss lich der Begutachtung durch Dr. Z.___ keine wesentliche n somatisch-organische n Erkrankung en. Dem ge genüber ergaben sich (korrespondierend mit den Feststellungen von Dr. A.___ , vgl. Urk. 8/29/46) verschiedentlich – näher umschriebene – Inkonsisten zen und Diskrep anzen . Damit kam Dr. Z.___ zum begründeten Schluss, es bestehe eine ausgeprägte Sympto mausweitung und d ie Beschwerdeführerin sei lediglich infolge ihrer allgemeinen Dekonditionierung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 8/29/18 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Invali denversicherung von vornherein nicht für allfällige Befunde und Einschrän kun gen einzustehen hat, wenn sie massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. aufrecht erhal ten werden (vgl. E. 1. 4 ). Insoweit i st auch die von Dr. Z.___ mit 50 % bezifferte A rbeitsunfähigkeit als Verkäuferin unbeacht lich. Eine seither eingetretene wesentliche Veränderung der somatischen Situa tion ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Zunächst verlief die Operation vom 1
- August 2018 komplikationslos ; die Be sc hwerdeführerin konnte im guten Allgemeinzustand und mit regelrechten Wund verhältnissen in die rehabilitative Nachbehandlung durch das Rehazentrum D.___ entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 3
- August 2018, Urk. 8/32/11 ; Austrittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 17. Septem ber 2018, Urk. 8/38/19 ff. ). Anlässlich der nachfolgenden Verlaufskontro llen im C.___ zeigten sich reizlose Narben und e in weiches Abdomen (vgl. Urk. 8/32/15); die beklagten persistierende n Schmerzen im Bereich der Operationsnarben rechts stell t en für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes dar (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Freilich ergibt sich auch aufgrund der im Rahmen der post operativen Rekonvaleszenz vorübergehende n 100%ige n Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/32/3 , Urk. 8/38/41 ) keine andauernde Verschlechterung der somatischen Situation . Soweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus – ohne hinreichende Be gründung und damit nicht nachvollziehbar – weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit besch einigt wurde (vgl. Urk. 8/40/5 ; vgl. die hausärztlichen Atteste, Urk. 8/43/2 f. ) , lässt sich daraus per se nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten . Sodann ergaben sich aufgrund der Ende 2019 erfolgte n hausärztliche n Zuweisung an Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, zur Abklärung belastungsunabhängiger, rezidivierender Palpitationen mit Luftnot, Schwäche und Kraftlosigkeit (vgl. auch Urk. 8/75/5) keinerlei Hin weise auf eine relevante, strukturelle oder rhythmogene Herzkrankheit (vgl. Bericht vom 2
- Dezember 2019, Urk. 8/69). Schliesslich nahm die Beschwer de führerin seit Juli 2018 offenbar auch keine Konsultationen mehr bei der bis dahin behandelnden Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, Zentrum G.___ , wa hr, t eilte diese der Beschwerde gegnerin doch mit Bericht vom 1
- Januar 2019 mit, sie habe die Beschwer de führerin letztmals im Juli 2018 gesehen. Damals habe aufgrund eines Leisten hernienrezidivs erneut eine abdominale Operation angestanden. Der ve reinbarte Kontrolltermin vom 4. September 2018 zwecks Überprüfung der neu begonnenen Schmerztherapie habe die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrge nom men ( Urk. 8/34). 4.2 In p sychiatrischer Hinsicht hielten Dr. A.___ und die seit März 2020 be handelnde Dr. B.___ im Wesentlichen übereinstimmend nicht obje ktivierbare Schmerzen, schmerzbedingte Ein- und Durchschlafschwierig keiten , schmerz ver ur sachte Affektstörungen, innere Unruhe sowie eine psychomotorische Verlang sa mung fest (vgl. Urk. 8/29/34, Urk. 8/29/40, Urk. 3/4; vgl. Urk. 8/29/12). Da rüber hinaus notierte Dr. B.___ keine wesentlich andere n und/oder zusätzliche n Befunde. Was die diagnostische Interpretation betrifft , so ist zunächst darauf hin zuweisen, dass psychi atrische Untersuchungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sind , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E . 5.1). Allerdings lassen die Diagnosen von Dr. B.___ eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Insbesondere vermag der im Zusammenhang mit der postulierten Schmerzstörung im Konjunktiv vage hergeleitete «innere Konflikt» infolge – aktenanamnestisch zuvor nie geäusserter Enttäuschungen, schmerz be dingt nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vgl. etwa Urk. 8/29/13, Urk. 8/29/37) – nicht zu überzeugen. Ob Dr. B.___ ihre Beurteilung in Kenntnis des psychia trischen Vorgutachtens abgab , ist fraglich. Jedenfalls schwieg sie sich dazu aus und liess Dr. B.___ damit insbesondere auch unbegründet, weshalb sie davon ab wich . Davon abgesehen lässt die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exp erten andererseits nicht zu , ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5). In der Ge samtschau der Hinweise von Dr. A.___ auf die deutliche Symptom aus weitung, die beschriebenen Diskrepanzen und Inkonsistenzen, d ie aufgrund des Bl uts erum s piegels ( Urk. 8/29/43) unterhalb des therapeutischen Bereichs nachge wiesenen Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen Medikamente sowie die nach ihrer Einschätzung im Vordergrund stehenden Dekonditionierung , Passi vität und Selbst limitierung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/29/46) bestand im Zeitpunkt der Begutachtung ke in invalidisierender Gesundheitsschaden . Hin weise dafür, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin seither wesentlich ver ändert hat – so wie beschwerdeweise sinngemäss postuliert (Urk. 1) - , bestehen gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ (vgl. Urk. 3/4) und mit Blick auf die Behandlungskadenz von drei Konsultationen innert fünf Monate nicht . Bei alle dem ist auch bereits gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Mangels konkrete r Hinweise auf eine Erkrankung in einem weiteren Fachgebiet der Spezialmedizin ist insbesondere nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht plausibilisiert, wes halb und inwiefern gerade eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sein sollte. 4.3 Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___ einen invalidisierenden Gesundheitsschaden resp. Rentenanspruch verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
- November 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 Da die Beschwerdeführer in ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) innert zweifach erstreckter Frist (vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 10 ) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00014
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. Juni 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1972 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder , zuletzt seit dem 7. Oktober 2003 als Verkäu ferin bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 8/15) , meldete sich am 12.
Dezember 2017 unter Hinweis auf einen Leistenbruch bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 8/12/1-17). Im Juni 2018 beendete die IV-Stelle ihre Bemühunge n in Sachen Arbeitsplatzerhalt , weil bei der Versicherten weitere medizinische Abklä rungen im Vordergrund standen ( Mitteilung vom 12. Juni 2018, Urk. 8/27;
Proto koll der Ei ngliederungsberatung, Urk. 8/28) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen . Insbesondere zog sie die Verlaufsakten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/29/1-53, Urk. 8/32/1-16, Urk. 8/38 /1-42, Urk. 8/43/1-4; darunter das rheumatolog ische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 1 5. August 2018 und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Juli 2018, Urk. 8/29/6 ff. ). M it Vor bescheid vom 1 6. Mai
2019 ( Urk. 8/46) und Verfügung vom 2 6. Juni
2019
( Urk. 8/47 ) vereinte die IV-Stelle einen Rentena nspruch der Versicherten . Diese rügte m it Schreiben vom 1 1. Juli 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr der Vorbescheid nie zugestellt worden sei ( Urk. 8/48). Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 6. Juni 2019 wiedererwägungsweise auf. Zeitgleich stellte sie der Versicherten den Vorbescheid vom 1 6. Mai 2019 zu ( Urk. 8/ 51) , wogegen die Versicherte am 3. September 2019 Einwände erhob ( Urk. 8/56) .
M it Verfügung vom 2 4. November 2020 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Rentenbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2020 zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Durchführung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2 021 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2 9. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
M it BGE 143 V 418
entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chi schen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür di gung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beant wortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf me dizinische Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Demge gen über bestehe hinsichtlich einer – näher umschriebenen – angepassten Verweis tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die medizinische Aktenlage sei weder vollständig noch aktuell, weshalb die Sache zur Durchführung eines polydis zi plinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Insbeson dere sei seit den Begutachtungen 2018 erneut eine Operation durchgeführt wor den . Zudem habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im
August 2020 mitgeteilt, dass sie bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,
in psychiatrischer Behandlung sei. Die Beschwerdegegne rin habe es indes unterlassen, b ei Dr. B.___ einen Bericht einzuholen ( Urk. 2). 3. 3.1
Im rheumatologischen Gu tachten vom 1 5. August
2018 stellte
Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/29/16): - chronisches, vorwiegend myofasziales
lumbospondylogenes Syndrom rec hts mit myofaszialer Ausweitungstendenz auf die rechte Körperseite, ohne relevantes strukturell-organisches Korrelat
- Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung , Adipositas, erhebliche Symptomausweitung - Zustand nach Operation einer Inguinalhernie rechts im März 2017 und einer Rezidiv-Hernie im September 2017, aktuell anamnestisch Verdacht auf kleines Hernien-Rezidiv - Zustand nach Cholezystektomie (Februar 2018)
Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin rechtsseitige Schmerzen von der Mitte des Rückens bis ins Bein zur Ferse ausstrahlend berichte
t. Bücken, Heben von Lasten, längeres Sitzen und Stehen wirkten schmerzverstärkend. Neben dieser mechanischen Komponent e bestünden nächtliche Dauerschmerzen. Klinisch be stehe eine Adipositas Grad II. Zudem zeige sich eine deutliche Haltungsin suf fizienz bzw. Fehlhaltung mit vermehrter lumbaler Lordose, thorakaler Kyphose und Schulter- und Kopfprotraktion . Die Bew eglichkeit der HWS und BWS sei nicht wesentlich eingeschränkt; die LWS sei lediglich in der Extension und Sei ten neigung leichtgradig eingeschränkt. Gleichzeitig habe die Beschwerde füh rerin b ei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit verschiedentlich demon strativ Schmerzen rapportiert. Im Bereich der peripheren Gelenke bestünden keine pathologischen Befunde, welche auf eine degenerative oder entzündliche Erkran kung hinweisen würden. Demgegenüber bestünden ausgeprägte myofasziale
Druck dolenzen entlang der gesamten rechten Körperseite mit teilweise ausge prägten Schmerzäusserungen bereits bei Auflegen eines Fingers. Das Gangbild sei demonstrativ langsam und kleinschrittig und es bestünden multiple medizinisch nicht erklärbare Befunde bzw. Di skrepanzen und Inkonsistenzen; n amentlich positive Scheinmanöver nach Waddell , die Diskrepanz zwischen pathologischem Lasègue -Manöver und problemlosem Langsitz , ausgepr ägtes Schmerzver halten während der Untersuchung mit massiver Schmerzangabe lumbal bei Bewegungen der Schultergelenke oder isometrische r Krafttests der Füsse sowie die Diskrepanz zwischen schmerzhafter Hüftrotation in Rückenlage und schmerzfreier Beweg lich keit in Bauchlage. Weder klinisch noch aufgrund der radiologischen und nuklearmedizinischen Abklärungen hätten sich Hinweise für eine wesentliche strukturell e Pathologie bzw. Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere entzündliche oder degenerative Erkrankungen ergeben. Unklar bleibe eine persistierende leichte Erhöhung der Entzündungsparameter, welche jedoch als isolierter Befund ohne sonstige Hinweise für eine autoimmunologische Ent zündung oder einen Infekt klinisch keine wesentliche Relevanz habe. Vielmehr stünden nicht-organische Faktoren für das mittlerweile chronifizierte rechts seitige Schmerzsyndrom im Vordergrund; angesichts der festgestellten Diskre panzen und Inkonsistenzen müsse zudem eine wesentliche Symptomausweitung postuliert werden. Bei fehlenden Hinweisen für eine wesentliche somatisch-organische Erkrankung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin lediglich infolge ihrer all geme inen Dekonditionierung zu 50 % eingeschränkt ; hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
( Urk. 8/29/17 f f.). 3.2
Im psychiatrischen Gutachten vom 3 1. Juli 2018 diagnostizierte Dr. A.___ den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Faktoren und mit Symptomausweitung und Dekonditionierung (ICD-10: F 45.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Colon irri table (ICD-10: F45.32) fest ( Urk. 8/29/44 ) . Die Beschwerdeführerin habe divers e Unzulänglichkeiten im Sinne von Schmerzen im gesamten Körper berichtet sowie schmerzbedingte Schlafstörungen. Aus klinischer Sicht bestünden gestützt auf die AMDP-Richtlinien wenig e psyc hopathologische Auffälligkeiten; n amentlich eine herabgesetzte e motionale Schwingungsfähigkeit sowie Psychomotorik sowie ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Aktivitätsniveau. D ie Beschwerde führerin würde den Grossteil der Haushaltsarbeiten an die Angehörigen dele gieren. Analog dazu hätten sich im Rahmen des Mini-ICF-Ratings mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungs- sowie Durchhaltefähigkeit ergeben ( Urk. 8/29/45). Die Kardi nalsymptome einer Depression seien ebenso wenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Die Beschwerdeführerin verfüge indes über wenig Coping-Strategien, um mit den Schmerzen umzugehen. Sie habe zwar starke Schmerzen rapportiert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin während der Exploration nicht massiv durch die Schmerzen beeinträchtigt gewirkt. Die ange gebene Schmerzintensität sei auch diskrepant zur geringen Inanspruchnahme von therapeutischen Massnahmen. Sodann seien die Schmerzangaben vage verblie ben und es hätten sich auch aufgrund des Blutserumspiegels Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den als eingenommen
angegeben Medikamenten ergeben. Insgesamt liege eine deutliche Symptomausweitung vor und stünden die Dekon ditionierung , Selbstlimitierung und Passivität der Beschwerdeführerin im Vordergrund (Urk. 8/29/46). Aufgrund der vermuteten Schmerzverarbeitungs stö rung sei aktuell von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten auszugehen ( Urk. 8/29/47 ff.). 3.3
Das anfangs Juli 2018 fest gestellte Leistenhernienrezidiv rechts ( Urk. 8/32/5) hatte
die Hernienplastik vom
1 6. August 2018 im Universitätsspital C.___ zur Folge (vgl. Operationsbericht , Urk. 8/32/7 f.); die Operation verlief kompli kationslos und der postoperative Verlauf gestaltete sich bis auf vorübergehende Klagen über Übelkeit und Schwindel unauffällig (vgl. Austrittsbericht vom 3 1. August 2018, Urk. 8/32/10; vgl. auch Aust rittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 1 7. September 2018, Urk. 8/38/19 ff.). Im weiteren Verlauf be richtete die Beschwerdeführerin zunächst leichte, alsdann starke immobili sie rende rechtsseitige Schmerzen im Bereich der Operationsnarben
bei Belastung . Es folgte eine interne Zuweisung an das Schmerzambulatorium des C.___ . In objek tiver
Hinsicht notierten die
behandelnden Ärzte reizlose Narben und ein weiches Abdomen ohne Druckdolenz
(vgl. Verlaufs- resp. Konsultationsbericht vom 2 8. September, 1 2. Oktober
2018 und 7. Dezember
2018, Urk. 8/32/13
ff., Urk. 8 /32/3) . 3.4
Die behandelnden Ärzte des Schmerzambulatoriums des C.___ diagnostizierten – nebst den vorbekannten Fremddiagnosen - chronische , abdominale Narben schme rzen postoperativ. Diese seien als gemi scht nozizeptiv -neuropathisch zu i nterpretier en
zufolge Irritation diverser Hautn erven nach ausgedehnter Plastik. Die Narbenbeschwerden bestünden besonders bei Bela stung (Aufstehen, Beugung nach v orne, Heben). In klinischer Hinsicht
zeigten s ich
druckdolente Verhär tun gen mit lokaler Hyperalgesie ( Urk. 8/38/11 ff. ). Nebst der bereits etablierten Anal gesie bestehend aus Dafalgan , Novalgin und
Irfen wurden als Schmerztherapie insbesondere Infiltrationen , Nervenblockaden, intravenöse Medikamenten-Tes tun gen mit
Ketamin und Lidocain sowie
eine Lidocain -Infusionsserie durchge führt . Mangels Nutzen res
p. Langzeiteffekt sowie weiteren sinn vollen Therapie optionen wurde n die se Schmerzbehandlung en anfangs 2020
schliesslich beendet
( Abschlussbericht vom 2 5. Februar 2020, Urk. 8/75; vgl. auch Interventions- und Verlaufs bericht e vom 1. und 2 1. November , 5. und 1 9. Dezember 2018 sowie vom 1 3. Februar und
2 6. November
2019, Urk. 8/38/4
ff. , Urk. 8/40/6
ff. , Urk. 8/65 ) . 3.5
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 8. August 2020 diagnostizierte
die seit dem 1 6. März 2020 behandelnde Dr. B.___ (1) eine chronifizierte Schmerz störung mit somatischen und psychischen Anteilen, (2) eine mittelgradige depres sive Episode bei Polymorbidität und (3) eine Adipositas ( Urk. 3/4). Bisher hätten drei Therapiesitzungen stattgefunden. Subjektiv bestünden Schmerzen, Müdig keit , Energielosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Bei Haushalts arbeiten müsse sie nach 15 bis 20 Minuten absitzen oder sich hinlegen, weil sie schmerz geplagt und müde sei. Ihre Töchter und ihr Mann würden die Wäsche machen. Zudem koche letzterer, wenn er da sei. Körperliches Training würde die Schmer zen verschlimmern. Autofahren könne sie wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit im rechten Fuss auch nicht mehr. Sie schäme sich , von ihrem Mann finanziell abhängig zu sein. Zum Psychostatus notierte Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, innerlich unruhig und psychomotorisch leicht verlan g samt. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien leicht eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf die schwierige Situation fixiert. Aufgrund des Mini-ICF-Ratings bestünden zudem verschiedentlich vorwiegend leichte und vereinzelt mittelschwere Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit sei mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Schmerzen bestünden seit langem und seien offenbar nicht ausreichend objektivie rbar. Hinzu kämen die
« chronische n Enttäuschungen » darob , den sehr gerne und gut ausgeübten Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben zu könne n . Dies könnte zu einem inneren Konflikt geführt haben. Vor diesem Hintergrund sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren . Diese sei so weit ausgeprägt, dass sie sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Konkret sei die Beschwerde füh rerin aus psychischen und somatischen Gründen als Verkäuferin zu ca. 90 bis 100 % arbeitsunfähig. In weniger belastenden Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4). 4.
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 5. August
2018 ( Urk. 8 /29/6 ff.)
sowie das
psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3 1. Juli 2018 ( Urk. 8/29/21
ff.; vgl. Feststellungsblatt , Urk. 8/45, vgl. auch Urk. 8/81 ) , welche den in der Rechtspre chung des Bundesgeri chts entwickelten Anforderungen (vgl. E.
1.5) unbestrittenermassen
in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen sind . Die Beschwerdeführe rin monierte einzig, die Gut achten von Dres . Z.___ und A.___
seien im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung nicht mehr aktuell gewesen ( Urk. 1). 4.1
In so matische r Hinsicht zeigten sich
anläss lich der Begutachtung durch Dr. Z.___
keine wesentliche n somatisch-organische n Erkrankung en. Dem ge genüber ergaben sich (korrespondierend mit den Feststellungen von Dr. A.___ , vgl. Urk. 8/29/46) verschiedentlich – näher umschriebene – Inkonsisten zen und Diskrep anzen . Damit kam Dr. Z.___ zum begründeten Schluss, es bestehe eine ausgeprägte Sympto mausweitung und d ie Beschwerdeführerin sei
lediglich infolge ihrer allgemeinen Dekonditionierung
in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ( Urk. 8/29/18 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Invali denversicherung von vornherein nicht für allfällige Befunde und Einschrän kun gen einzustehen hat, wenn sie massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. aufrecht erhal ten werden (vgl. E. 1. 4 ). Insoweit i st auch die von Dr. Z.___ mit 50 % bezifferte A rbeitsunfähigkeit als Verkäuferin unbeacht lich. Eine seither eingetretene wesentliche Veränderung der somatischen Situa tion ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Zunächst verlief die Operation vom 1 6. August 2018 komplikationslos ; die Be sc hwerdeführerin
konnte im guten Allgemeinzustand und mit regelrechten Wund verhältnissen in die rehabilitative Nachbehandlung
durch das Rehazentrum D.___
entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 3 1. August 2018, Urk. 8/32/11 ; Austrittsbericht des Rehazentrums D.___ vom 17. Septem ber 2018, Urk. 8/38/19 ff. ). Anlässlich der nachfolgenden Verlaufskontro llen im C.___
zeigten sich reizlose Narben und e in weiches Abdomen (vgl. Urk. 8/32/15); die beklagten persistierende n Schmerzen im Bereich der Operationsnarben rechts stell t en
für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes dar (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Freilich ergibt sich auch aufgrund der im Rahmen der post operativen Rekonvaleszenz vorübergehende n 100%ige n Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Urk. 8/32/3 , Urk. 8/38/41 ) keine andauernde Verschlechterung der somatischen Situation . Soweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus – ohne hinreichende Be gründung und damit nicht nachvollziehbar – weiterhin eine
100%ige Arbeits unfähigkeit besch einigt wurde (vgl. Urk. 8/40/5 ; vgl. die hausärztlichen Atteste, Urk. 8/43/2 f. ) , lässt sich daraus per se nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten .
Sodann ergaben sich aufgrund der Ende 2019 erfolgte n hausärztliche n Zuweisung an Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, zur Abklärung belastungsunabhängiger, rezidivierender Palpitationen mit Luftnot, Schwäche und Kraftlosigkeit (vgl. auch Urk. 8/75/5) keinerlei Hin weise auf eine relevante, strukturelle oder rhythmogene Herzkrankheit (vgl. Bericht vom 2 8. Dezember 2019, Urk. 8/69).
Schliesslich
nahm die Beschwer de führerin seit Juli 2018 offenbar auch keine Konsultationen mehr bei der bis dahin behandelnden Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, Zentrum G.___ , wa hr,
t eilte diese
der Beschwerde gegnerin doch mit Bericht vom 1 0. Januar 2019 mit, sie habe die Beschwer de führerin letztmals im Juli 2018 gesehen. Damals habe aufgrund eines Leisten hernienrezidivs erneut eine abdominale Operation angestanden. Der ve reinbarte Kontrolltermin vom 4. September 2018 zwecks Überprüfung der neu begonnenen Schmerztherapie habe die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrge nom men ( Urk. 8/34).
4.2
In p sychiatrischer Hinsicht hielten
Dr. A.___
und die seit März 2020 be handelnde Dr. B.___
im Wesentlichen übereinstimmend nicht obje ktivierbare Schmerzen, schmerzbedingte Ein- und Durchschlafschwierig keiten , schmerz ver ur sachte Affektstörungen, innere Unruhe sowie eine psychomotorische Verlang sa mung fest (vgl. Urk. 8/29/34, Urk. 8/29/40, Urk. 3/4; vgl. Urk. 8/29/12). Da rüber hinaus notierte Dr. B.___ keine wesentlich andere n und/oder zusätzliche n Befunde. Was die diagnostische Interpretation betrifft , so ist zunächst darauf hin zuweisen, dass psychi atrische Untersuchungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sind , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E . 5.1). Allerdings lassen die Diagnosen von
Dr. B.___
eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Insbesondere vermag der im Zusammenhang mit der postulierten Schmerzstörung im Konjunktiv vage hergeleitete «innere Konflikt» infolge –
aktenanamnestisch zuvor nie geäusserter Enttäuschungen, schmerz be dingt nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vgl. etwa Urk. 8/29/13, Urk. 8/29/37)
– nicht zu überzeugen. Ob Dr. B.___ ihre Beurteilung in Kenntnis des psychia trischen Vorgutachtens abgab , ist fraglich. Jedenfalls schwieg sie sich dazu aus und liess Dr. B.___ damit insbesondere auch unbegründet, weshalb sie davon ab wich . Davon abgesehen lässt die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exp erten andererseits nicht zu , ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5). In der Ge samtschau der
Hinweise von Dr. A.___ auf die
deutliche Symptom aus weitung, die beschriebenen
Diskrepanzen und Inkonsistenzen, d ie
aufgrund des Bl uts erum s piegels ( Urk. 8/29/43) unterhalb des therapeutischen Bereichs nachge wiesenen Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen
Medikamente sowie die nach ihrer Einschätzung im Vordergrund stehenden Dekonditionierung , Passi vität und Selbst limitierung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/29/46)
bestand
im Zeitpunkt der Begutachtung
ke in invalidisierender Gesundheitsschaden . Hin weise dafür, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin seither wesentlich ver ändert hat – so wie beschwerdeweise sinngemäss postuliert (Urk.
1) - ,
bestehen
gestützt auf den Bericht von Dr. B.___
(vgl. Urk. 3/4) und mit Blick auf die Behandlungskadenz von drei Konsultationen innert fünf Monate nicht .
Bei alle dem ist auch bereits gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mangels konkrete r Hinweise auf eine Erkrankung in einem weiteren Fachgebiet der Spezialmedizin ist insbesondere nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht plausibilisiert, wes halb und inwiefern gerade eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sein sollte. 4.3
Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden resp. Rentenanspruch verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. November 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Da die Beschwerdeführer in ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) innert zweifach erstreckter Frist (vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 10 ) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger