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IV.2021.00011

Neuanmeldung. Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-09-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1982 geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen

Beruf und war zuletzt als selbständiger Maler erwerbstätig (vgl. Urk. 10/110 S. 9). Am 8. März 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/5). Ausgehend von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 0. August 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver si che rung (Urk. 10/37). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2013 (Urk. 10/ 38) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00784 vom 1 2. Dezember 2013 ab (Urk. 10/51). 1.2

Auf die nächste Anmeldung im September 2013 (Urk. 10/43) trat die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2 8. August 2014 (Urk. 10/ 71)

mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver ände rung der Verhältnisse seit der a nspruchsvernein en d en Verfügung (3 0. August 2013) nicht ein.

1.3

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 10/76) meldete sich der Versicherte am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Ver schlechte rung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an (Urk. 10/77). Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2016 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 0. Mai 2016 (Urk. 10/84) sowie ergänzend am 2 6. Juli 2016 (Urk. 10/92) und 1 3. Oktober 2016 (Urk. 10/98) und unter Beilage aktueller Arztberichte (Urk. 10/91, Urk. 10/97) Einwand. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein e bidisziplinäre

(psychiatrische und rheumato logische) Begutachtu n g

durch Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, über welche am 1 3. Februar 2017 berichtet wurde (Urk. 10/109-110). Am 8. August 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht stellte (Urk. 10/118). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schrei ben vom 2 9. August 2017 (Urk. 10/120) erneut Einwand und legte den Arztbericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. Au gust 2017 (Urk. 10/119) ins Recht. Mit Verfügung vom 26. Ok tober 2017 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Inva lidenrente (Urk. 10/134). 1.4

Am 1. Juli 2019 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 10/139). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer ge sund heitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/140), liess der Versicherte den Arztbericht von Dr. med.

B.___, Oberärztin C.___, sowie eine Stellungnahme seines Haus arztes zu den Akten reichen (Urk. 10/141). Hierauf

nahm die IV-Stelle Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte einen aktuellen Berich t von Dr. B.___ (Urk. 10/145) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/144) ein . In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/146), gestützt wor auf sie mit Vor bescheid vom 22. April

2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/147). Den hiergegen erhobenen E inwand vom 3 0. April

2020 (Urk . 10/149) sowie ergänzend vom 9. Juli 2020 (Urk. 10/155) und 14. Sep tember 2020 (Urk. 10/162) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. November 2020 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/166 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes des C.___ vom 8. Januar 2021 (Urk. 3) mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Be dürftigkeit substantiiere er mit einer Bestätigung zum Bezug von Leistungen de r Sozialhilfe der Stadt D.___ (Urk. 6).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3 0. März 2021 wurde dem Be schwer deführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die unent geltliche Pro zessführung bewilligt sowie Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 1. Ap ril 2021 wurde dem Gericht ein Rechtsvertreterwechsel und die Über tragung des Mandats auf Rechtsanwältin Jeannine Käslin gemeldet (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, neu als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, entlassen (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die anhaltende soma to forme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung seien bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt worden und würden keinen neuen psychia trischen Sach verhalt darstellen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit als Maler zu 80 % arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht einge schränkt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Ja nu ar 2021 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Aufgrund der Chronifizierung, welche seitens Gutachter zum massgebenden Vergleichs zeit punkt noch verneint w orden war, und d e r gestützt darauf neu ge stellten Dia gno sen sei eine massgebliche Änderung rechtsgenüglich ausgewiesen (Ziff. 23). Es wür de n mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten zumindest geringe Zwei fel an der versicherungsinternen Einschätzung bestehen, sodass darauf nicht abge stellt werden könne. Die behandlerseits gestellten Diagnosen seien im Rah men einer verwaltungsexternen Begutachtung zu würdigen und die Auswirkun gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzuklären (Ziff. 27). 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenverneinende Verfügung vom 2 6. Oktober 2017

(Urk. 10/134), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 1 3. Februar 2017 (Urk. 10/109-110)

zugrunde lag. 3.2

Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 10/109) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer oft an extrem starken Schmerzen leide und deshalb in seinem Verhalten verändert zu sein glaube. Dr. Y.___ konstatierte, während der Unter su chung sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert gewesen und habe hypochondrische Befürchtungen geäussert. Es sei eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung vorhanden. Gemäss der ICD-10 komme es bei den chronischen Schmerzstörungen in der Regel auch zu Ängsten und Verstim mun gen, welche in den psychosomatischen Störungen enthalten seien. Im Laufe der Jahre scheine die Depressivität eine gewisse negative Eigendynamik angenom men zu haben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden seit Frühjahr 2016 für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Ein bedeutender Teil der vom Be schwerdeführer angegebenen Psychopathologie wirke jedoch aufgesetzt und teilweise inszeniert (S. 9) . So sei es eigenartig, dass der Beschwerdeführer Personen auf dem Fenstersims gesehen habe, emotional jedoch ruhig geblieben sei (S. 7, S. 9), oder seinen Sohn auf dem Korridor habe rufen hören (S. 6). Auch habe er sich zu Beginn der Untersuchung sehr langsam und unsicher bewegt, habe aber auf dem Weg ins Labor mit einem zügigen Gang beobachtet werden können (S. 6). Bereits im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital E.___

am 11.

Juni 2013 (vgl. Urk. 10/19)

sei der Beschwer de führer durch eine erhebliche Selbst limitierung aufgefallen und hab e eine schlechte Lei stungs be reitschaft gezeigt. Dr. Y.___ hielt fest, beim Be schwerde führer würden er heb liche aggravierende, demon stra tive und selbst limi tie rende Tendenzen vor liegen (S. 9). Ausserdem wür den bedeutende ungünstige krank heits fremde Fak toren vor lie gen, wie eine lange Phase von Arbeitsun tätig keit, Flucht in die Krank heit, regressives Verhalten in ner halb der Familie, fehlen de Motivation zur Auf nahme einer beruflichen Tätig keit sowie die tiefe Koopera tions bereits chaft des Beschwer deführers (S. 10). Eine schizophrene Psychose könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer einen Grossteil der bei dieser Störung von der ICD-10 vor ausgesetzten Symptome nicht erfülle: kein Gedankenentzug, kein Be einfluss ungs wahn, keine dialogischen Stimmen, kein bizarrer Wahn (S. 9). Die Prüfung der Standard indi ka toren zeige, dass so wohl die anhaltende somatoforme Schmerz störung als auch die leichtgradige depressive Episode keine erheb lichen negativen Auswirkungen auf die diversen Le bensbereiche zeigen würden (S. 15). Der Gut achter hielt denn auch keine Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest und konstatierte, die an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56) und die leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) hätten keine Aus wirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). 3.3

Gegenüber Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumato logischen Abklärung (Urk. 10/110) über Schmerzen in der linken Schulter sowie Nacken- und Kopfschmerzen links berichtet . Die Schmerzen seien diffus in der linken Schulter und dem linken Brustkorb, wobei der Hauptschmerz im linken Brustkorb liege. Weiter habe der Beschwerdeführer über plötzlichen Kraftverlust sowie ein Kribbeln und Müdigkeit der linken Hand und Finger berichtet (S. 10 f.). Dr. Z.___ hielt fest, klinisch und bildgebend lasse sich eine sichere Pathologie der linken Schulter (des Glenohumeral -Gelenks) nicht erkennen. Die einge schränkte Schulterabduktion links basiere auf muskulärer Gegenspannung und die Gelenksbeweglichkeit sei weitgehend identisch wie auf der gesunden Seite, wofür auch die praktisch seitengleichen Oberarmumfänge sowie die seiten glei chen Rotationsbewegungen sprechen würden. Die Halswirbelsäule sei alters ent sprechend normal bis auf die extreme Weichteilschmerzhaftigkeit auf der lin ken Seite. Der thorakale Rücken des Beschwerdeführers zeige keine abnorme n, objek tiven Befunde, doch hab e eine linksbetonte massivste Weichteilschmerz haftig keit, wie man sie bei voll ausgebildeten Fibromyalgien finde, bestanden. Das weitge hende Fehlen der linksseitigen Brustmuskulatur sei angeboren und habe den Beschwerdeführer bis vor 5 Jahren offensichtlich nicht gestört. Ins gesamt würden dem Schmerzbild überwiegend extrasomatische Ursachen zu grunde liegen, wobei die Ausdehnung auf die HWS- und BWS-Region un zweifelhaft für aggrava torische Tendenzen spreche. Immerhin lasse sich eine organ is che Komponente der S chmerzen nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. So spreche die Provokation von Schmerzen durch forcierte Atmung, wie sie der Beschwerdeführer schildere, für eine gewisse organische Teilursache. Die Pro gno se aus rein organischer Sicht sei jedoch günstig. Nach dem bisherigen Verlauf zu urteilen, könne mit einer beruflichen Reintegration jedoch nicht mehr gerechnet werden. Dr. Z.___ atte stierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine organische Teilursache zufolge des Poland -Syndroms für die Schmerzen mit verantwortlich sei. Eine körperlich leichte Arbeit ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar (S. 18f.). 4.

4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019

liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte, inklu si ve ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ä rzt in (Urk. 10/141, Urk. 10/ 145) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, (Urk. 10/146, Urk. 10/165)

vor . 4.2

Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 10/141) aus, seit mehreren Jahren zeige sich beim Beschwerdeführer eine anhaltende Veränderung der Wahrnehmung seiner selbst, der Umwelt und seines Denkens. Er zeige in seiner Persönlichkeitsveränderung ein sehr unflexibles und unangepasstes Ver halten und sei extrem abhängig von anderen Leuten. So sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, sondern sei auf die Hilfe seiner Frau und seiner Eltern angewiesen. Er ziehe sich extrem sozial zurück, ver lasse prak tisch kaum seine Wohnung ausser für Arzttermine und sei schon durch die Anwe sen heit seiner Kinder oft gereizt und überfordert. Er sei sehr passiv, verfüge über keinerlei Interesse und vernachlässige jegliche Freizeit beschäftigungen. Der Be schwerdeführer sei der festen Überzeugung, schwer krank zu sein, allenfalls auch eine Schizophrenie zu haben (was von allen bisherig ihn beurteilenden Psychia tern ausgeschlossen worden sei) und habe ein extrem forderndes und anspruchs volles Verhalten an die Therapie, in der er dann infolge Überforderung doch nicht mitarbeiten könne . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch von einer extrem depressiven, dys phorischen und labilen Stimmung gekennzeichnet. Immer wieder habe er emo tionale Ausbrüche, werde ärgerlich und laut, wenn er sich nicht verstanden fühle. Insgesamt sei er in seiner alltäglichen Funktion massiv eingeschränkt. Er könne sich zu Hause kaum seinen Kindern widmen, sei auch in der Haus haltsführung extrem einge schränkt und könne nur äusserst einfache Arbeiten punktuell verrichten. Da all diese Faktoren vor Beginn seines Einbruchs aufgrund der zunehmenden Schmerzen durch das Poland -Syndrom nicht vor gelegen hätten, sei eindeutig von einer schweren Persönlichk eitsveränderung aus zugehen.

Dr. B.___ diagnos ti zier te eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chro ni schem Schmerz syndrom (ICD-10: F62.80), eine anhaltende somato forme Schmerz störung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10: F33.2) sowie ein Poland -Syndrom links . Auf grund des bisher schon jahrelangen Verlaufs mit intensiven Therapie be mü hun gen und absolut feh len dem Erfolg sei davon auszugehen, dass der Be schwer de führer auch länger fristig keine weiteren Fortschritte erzielen werde. In diesem Zustand sei er zu 100

% arbeitsunfähig, wobei dieser Zustand rück blick end mindestens seit Beginn der Behandlungsübernahme im September 2017 vor liege. 4.3

Im Arztbericht vom 2 0. November 2019 (Urk. 10/145) konstatierte Dr. B.___, seit dem letzten Bericht im Juli 2019 sei der Beschwerdeführer weiterhin circa monatlich in die Therapie gekommen, wobei sich das Beschwerdebild nicht ver ändert habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor depressiv, gereizt, formal ge danklich verlangsamt und auf seine Beschwerden eingeengt. Er sei in seinem Alltag rundum abhängig von seiner Familie und seine Aktivitäten seinen massiv eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und der Beschwerdeführer sei zu labil, zu gereizt und zu angespannt, so dass ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar sei. 4.4

RAD-Arzt Dr. F.___

führte im Rahmen seiner aktenbasierten Ein schätz ung vom 1 6. April 2020 aus (Urk. 10/146 S. 6; Urk. 10/165), das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild habe schon im Jahr 2013 vorgelegen und sei im Jahr 2017 vom psychiatrischen Gutachter, der keine andauernde Persönlichkeits stö rung diagnostiziert habe, gewürdigt worden. Ferner widerspreche sich D r. B.___, indem sie gleichzeitig die Persönlichkeits änderung und eine schwere depressive Störung diagnostizierte, welche ein Aus schlusskriterium der ersten Diagnose wäre. Schliesslich sei in Anbetracht der Aktenlage und Beurteilungen (insbe son dere seitens der Gutachter) eine Aggrava tion/Simulation wahrscheinlicher als eine neu diagnostizierte andauernde Per sön lich keitsänderung. Eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, (ICD-10: F33.2) seien als Diagnosen bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt wor den und würden keinen neuen psychia tri schen Sachverhalt darstellen. Insgesamt liege keine wesentliche Veränderung vor. 4.5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht von Dr. med. G.___, Oberarzt des C.___, vom 8. Januar 2021 (Urk.

3) zu den Akten. Darin wurde eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61) als Hauptdiagnose festgehalten und ausserdem eine Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie das Poland -Syndrom links und Restless - Legs -Syndrom (ICD-10: G25.81) als Neben diagnosen genannt. Psychopathologisch würden sehr ausgeprägte patho lo gische und unreife Abwehr mechanismen und entsprechend ein sehr tiefes in tra psy chi sch es und interak tionel les Funktionsniveau mit spärlichen reifen Anteilen im Vordergrund stehen. Die theatralisch anmutenden Äusserungen von hallu zina to rischem Erleben schie nen nicht gespielt, sondern vielmehr Ausdruck seiner sehr beschränkten Bewälti gungs ressourcen bzw. ein Mangel an Ressour cen für eine reifere Situations be wältigung zu sein. Die Leistungsfähigkeit in die sem Zustand sei äusserst niedrig, wobei es bemerkenswert sei, dass der Beschwer de führer noch Auto fahren könne. Bis auf weiteres sei keine Tätigkeit im sekun dä ren, geschwei ge denn im primären Arbeitssektor denkbar. 5. 5.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

1. Juli 2019 (Eingangsdatum; Urk. 10/139) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchs ver neinen den Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 10/134) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-A rzt Dr. F.___ vom 1 6. April 2020 (Urk. 10/146).

5.2

Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Poland -Syndroms keine Verschlech terung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist. Die Schmerzen im linken Brustkorb und der linken Schulter wurden anlässlich der rheumatologischen Begut achtung durch Dr. Z.___ beurteilt (vgl. E. 3.3) und flossen in die inter dis ziplinäre Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 10/110/28) . Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Be schwer deführer auch nicht geltend. Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerde gegnerin diesbezüglich, ohne weitere Abklärungen zu veran lassen, von einer un ver än derten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechte rung bezüglich der psy ch isch en Erkrankung, worauf sich der Be schwer deführer denn auch ausschliesslich beruft. 5.3

Dr. B.___ erachtete den Beschwerde führer aktuell in erster Linie aufgrund der andauernden Persönlichkeits ände rung bei chronischem Schmerzsyndrom nicht arbeitsfähig, wobei sie diesbezüglich unter anderem auf dessen sehr unflexibles und unangepasstes Verhalten und in diesem Zusammenhang auf eine extreme Abhängigkeit von anderen Leuten hin wies (E. 4.2). Hierzu wurde bereits im Be richt des C.___ vom 26. Februar 2016 festgehalten, dass der Be schwerde führer von seiner Ehefrau rasiert und geduscht werde, und empfohlen, dass dieser wieder mehr Aktivitäten des täglichen Lebens übernehmen solle, um eine weitere «Invalidisierung» zu ver meiden (vgl. Urk. 10/76/4). Auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2013 in Behandlung war, konstatierte in seinem Arzt bericht vom 2 2. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer starke Signale der Hilflo sigkeit präsentiere (vgl. Urk. 10/91/6), und auch der psychiatrische Gut achter äusserte den Verdacht auf ein regressives Verhalten seitens des Beschwer de füh rers (vgl. Urk. 10/109 S. 6). Soweit D r. B.___ in ihrem Bericht festhielt, dass sich der Beschwerdeführer extrem sozial zu rück ziehe und sehr passiv sei (E. 4.2), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Interessenrückgang als auch der soziale Rückzug bereits seitens Dr. H.___

vermerkt wurde (vgl. Urk. 10/91/6) und auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung fest gehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakte innerhalb der Familie unterhalte (vgl. Urk. 10/109 S. 11). Ausserdem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gut ach ter angegeben, sich für weniger Dinge als vorher zu interessieren (vgl. Urk. 10/109 S. 5).

Ebenso wurde die von Dr. B.___ erwähnte Reizbarkeit und vermehrte Aggressivität bereits im Jahr 2016 fest gehalten (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich begründete Dr. B.___ die Diagnose der andauernden Persönlich keits ände rung bei chronischem Schmerzsyndrom auch damit, dass der Beschwer deführer in seinen alltäglichen Funktionen massiv ein geschränkt sei, sich kaum um seine Kinder kümmern könne und auch in der Haus haltsführung stark ein geschränkt sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ ebenfalls erwähnte, dass der Beschwer de führer den Haushalt nicht führen könne, keine vollen Pfannen halten oder die Kinder aufnehmen könne. Möglich seien lediglich die Erledigung kleiner Einkäufe und das Fahren eines Autos mit Automatik (vgl. Urk. 10/91/7). Insofern ist RAD-Arzt Dr. F.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene kli nische Bild bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung im Jahr 2017 vorlag (E. 4.4 hiervor; Urk. 10 /146 S. 6) . Dies wurde im Übrigen auch von Dr. B.___ so fest gehalten, äusserte sie doch, dass der von ihr beschriebene Zustand rück blick end zumindest seit Beginn der Behandlungsübernahme durch sie im Septem ber 2017 vorliege, vermutlich aber auch schon geraume Zeit davor (Urk. 10/141) . Mit hin ist erstellt, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens festgehaltenen Beschwer den und Einschränkungen vom psychiatrischen Gut achter berück sichtigt und gewürdigt wurde n, lag diesem die Einschätzung von Dr. H.___ doch vor (vgl. Urk. 10/109 S. 4) . Anders als Dr. B.___ diagnos ti zierte der psych ia trische Gutachter

jedoch keine andauernde Persönlichkeit s änderung, sondern erachtete angesichts der im Rahmen der Exploration teils in szeniert und auf ge setzt wir kenden Psychopathologie eine Aggravation und Simulation als wahr scheinlicher (E. 3.2) .

Schliesslich wies RAD-Arzt Dr. F.___ darauf hin, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten Diagnosen - namentlich diejenige der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie die rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 : F33.2) - bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begut achtung durch Dr. Y.___ im Februar 2017 bekannt seien (E. 4.4). I n diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisions begründende Ände rung des Gesund heits zustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Dia gnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Dr. B.___

attestierte zwar eine aktuell schwere Episode der rezidivierenden de pressiven Stö rung, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Verschlechterung zu nennen . Die von ihr festgehaltenen objektiven Befunde, insbesondere die Einengung des Denkens auf die Krankheitssymptome, die Zu kunfts ängste, der verlangsamte An trieb, der soziale Rückzug sowie die Hoff nungs losigkeit, verminderte Schwin gungs fähigkeit, Reizbarkeit und Angespannt heit (vgl. Urk. 10/145), wurden be reits von Dr. H.___ im Rahmen seines Be richts vom 22. Juni 2016 festge halten. Dieser konstatierte, der Beschwerde führer wirke hoffnungslos, hilflos und habe über Gefühle der Wertlosigkeit, Ge dankendrehen, Interessenrückgang, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, Aggressio nen, Lebensüberdruss, Verlangsamung, Gefühle der Schwere und der Blockade, Ener gie losigkeit

und Zukunftsängste berichtet (vgl. Urk. 10/91/6 f.). Der psychia trische Gutachter äusserte ebenfalls, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration mürrisch, resigniert, stimmungsmässig wenig schwingungsfähig, wenig kooperativ, auf die Schmerzen fixiert und mit Zukunftsängsten erlebt habe (vgl. Urk. 10/109 S. 6 f.). Anders als Dr. H.___ erachtete Dr. Y.___ den Beschwerdeführer im Antrieb jedoch nicht verlangsamt, obwohl der Beschwerde führer ihm gegenüber angegeben habe, oft ermüdbar zu sein (vgl. Urk. 10/109 S. 5). Insofern prä sen tiert sich ein im Wes entlichen unverändertes Beschwerde bild. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Therapie sitzungen nur un ge fähr ein mal monatlich wahr nimmt (vgl. E. 4.3), nicht auf einen hohen Leidens druck und damit auch auf k eine wesentliche Verschlechterung seines Gesund heits zu standes schliessen.

Daran ver mag auch die Einschätzung von Dr. G.___

(vgl. Urk. 3) nichts zu ändern. Dieser hielt neben dem wahnartigen Erleben neu auch vermehrte Ängste fest

- und ver wies diesbezüglich auf Stress- und Panik erleben beim ÖV-Fahren -, ohne je doch darzulegen, inwiefern diese den Be schwer de führer in seiner Leistungs fähig keit einschränken würden. Ferner be zeichnete er das Sozialverhalten des Be schwer deführers als hochgradig dys funk tional und führte aus, dass dieser keine Ant worten gegeben habe, sondern nur vor sich hingestarrt habe, er entsprechend oft habe nachhaken müssen. Auch im Familienkreis sei er dysfunktional und könne beispielsweise nicht m it den Kin dern spielen. Dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, eine Be ziehung zu seinen Angehörigen zu gestalten, geht schon aus dem Be richt von Dr. H.___ hervor (vgl. Urk. 10/91/7) . Ferner zeigte der Beschwerde führer auch im Rah men der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ eine geringe Koopera tions bereitschaft und war unter anderem nicht bereit ge wesen, seine Alltags akti vi täten zu beschreiben und Fragen zu beant worten (vgl. Urk. 10/109 S. 7, S . 11). Soweit Dr. G.___ eine hohe Impulsivität und eine aggressive Verfassung («Wenn mich alle komisch anschauen, dann würde ich die am liebsten schlagen!», «Soll ich dreinschlagen [damit sie mich in Ruhe lassen] oder was?») festhielt, fiel en eine erhöhte Reizbarkeit und vermehrte Aggressionen bereits im Rahmen der Behandlung durch Dr. H.___ auf (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich beschrieb Dr.

G.___ eine Ohnmacht, Scham und Ver zweiflung und führt e aus, dass der Beschwerdeführer passive Todes wünsche ge äussert habe («Ich bin zu nichts zu gebrauchen, am besten wäre es, wenn ich tot wäre, dann hätten die anderen ihre Ruhe.») . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. H.___ Scham gefühle sowie Lebens über druss und Todesge danken berichtete (vgl. Urk. 10/91/6). 5. 4

Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der an spruchs verneinenden Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 10/134) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leis tungs anspruch verneinende Verfügung vom 1 6. November 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Da Rechtsanwältin Jeannine Käslin keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erscheinenden Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung bei einem gerichts üblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor O stern bis und mit dem siebten Tag nach O stern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 8. August 2014 (Urk. 10/ 71)

mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver ände rung der Verhältnisse seit der a nspruchsvernein en d en Verfügung (

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die anhaltende soma to forme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung seien bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt worden und würden keinen neuen psychia trischen Sach verhalt darstellen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit als Maler zu 80 % arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht einge schränkt.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Ja nu ar 2021 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Aufgrund der Chronifizierung, welche seitens Gutachter zum massgebenden Vergleichs zeit punkt noch verneint w orden war, und d e r gestützt darauf neu ge stellten Dia gno sen sei eine massgebliche Änderung rechtsgenüglich ausgewiesen (Ziff. 23). Es wür de n mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten zumindest geringe Zwei fel an der versicherungsinternen Einschätzung bestehen, sodass darauf nicht abge stellt werden könne. Die behandlerseits gestellten Diagnosen seien im Rah men einer verwaltungsexternen Begutachtung zu würdigen und die Auswirkun gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzuklären (Ziff. 27). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenverneinende Verfügung vom 2 6. Oktober 2017

(Urk. 10/134), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 1 3. Februar 2017 (Urk. 10/109-110)

zugrunde lag.

E. 3.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 10/109) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer oft an extrem starken Schmerzen leide und deshalb in seinem Verhalten verändert zu sein glaube. Dr. Y.___ konstatierte, während der Unter su chung sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert gewesen und habe hypochondrische Befürchtungen geäussert. Es sei eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung vorhanden. Gemäss der ICD-10 komme es bei den chronischen Schmerzstörungen in der Regel auch zu Ängsten und Verstim mun gen, welche in den psychosomatischen Störungen enthalten seien. Im Laufe der Jahre scheine die Depressivität eine gewisse negative Eigendynamik angenom men zu haben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden seit Frühjahr 2016 für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Ein bedeutender Teil der vom Be schwerdeführer angegebenen Psychopathologie wirke jedoch aufgesetzt und teilweise inszeniert (S. 9) . So sei es eigenartig, dass der Beschwerdeführer Personen auf dem Fenstersims gesehen habe, emotional jedoch ruhig geblieben sei (S. 7, S. 9), oder seinen Sohn auf dem Korridor habe rufen hören (S. 6). Auch habe er sich zu Beginn der Untersuchung sehr langsam und unsicher bewegt, habe aber auf dem Weg ins Labor mit einem zügigen Gang beobachtet werden können (S. 6). Bereits im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital E.___

am

E. 3.3 Gegenüber Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumato logischen Abklärung (Urk. 10/110) über Schmerzen in der linken Schulter sowie Nacken- und Kopfschmerzen links berichtet . Die Schmerzen seien diffus in der linken Schulter und dem linken Brustkorb, wobei der Hauptschmerz im linken Brustkorb liege. Weiter habe der Beschwerdeführer über plötzlichen Kraftverlust sowie ein Kribbeln und Müdigkeit der linken Hand und Finger berichtet (S. 10 f.). Dr. Z.___ hielt fest, klinisch und bildgebend lasse sich eine sichere Pathologie der linken Schulter (des Glenohumeral -Gelenks) nicht erkennen. Die einge schränkte Schulterabduktion links basiere auf muskulärer Gegenspannung und die Gelenksbeweglichkeit sei weitgehend identisch wie auf der gesunden Seite, wofür auch die praktisch seitengleichen Oberarmumfänge sowie die seiten glei chen Rotationsbewegungen sprechen würden. Die Halswirbelsäule sei alters ent sprechend normal bis auf die extreme Weichteilschmerzhaftigkeit auf der lin ken Seite. Der thorakale Rücken des Beschwerdeführers zeige keine abnorme n, objek tiven Befunde, doch hab e eine linksbetonte massivste Weichteilschmerz haftig keit, wie man sie bei voll ausgebildeten Fibromyalgien finde, bestanden. Das weitge hende Fehlen der linksseitigen Brustmuskulatur sei angeboren und habe den Beschwerdeführer bis vor 5 Jahren offensichtlich nicht gestört. Ins gesamt würden dem Schmerzbild überwiegend extrasomatische Ursachen zu grunde liegen, wobei die Ausdehnung auf die HWS- und BWS-Region un zweifelhaft für aggrava torische Tendenzen spreche. Immerhin lasse sich eine organ is che Komponente der S chmerzen nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. So spreche die Provokation von Schmerzen durch forcierte Atmung, wie sie der Beschwerdeführer schildere, für eine gewisse organische Teilursache. Die Pro gno se aus rein organischer Sicht sei jedoch günstig. Nach dem bisherigen Verlauf zu urteilen, könne mit einer beruflichen Reintegration jedoch nicht mehr gerechnet werden. Dr. Z.___ atte stierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine organische Teilursache zufolge des Poland -Syndroms für die Schmerzen mit verantwortlich sei. Eine körperlich leichte Arbeit ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar (S. 18f.). 4.

4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019

liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte, inklu si ve ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ä rzt in (Urk. 10/141, Urk. 10/ 145) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, (Urk. 10/146, Urk. 10/165)

vor . 4.2

Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 10/141) aus, seit mehreren Jahren zeige sich beim Beschwerdeführer eine anhaltende Veränderung der Wahrnehmung seiner selbst, der Umwelt und seines Denkens. Er zeige in seiner Persönlichkeitsveränderung ein sehr unflexibles und unangepasstes Ver halten und sei extrem abhängig von anderen Leuten. So sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, sondern sei auf die Hilfe seiner Frau und seiner Eltern angewiesen. Er ziehe sich extrem sozial zurück, ver lasse prak tisch kaum seine Wohnung ausser für Arzttermine und sei schon durch die Anwe sen heit seiner Kinder oft gereizt und überfordert. Er sei sehr passiv, verfüge über keinerlei Interesse und vernachlässige jegliche Freizeit beschäftigungen. Der Be schwerdeführer sei der festen Überzeugung, schwer krank zu sein, allenfalls auch eine Schizophrenie zu haben (was von allen bisherig ihn beurteilenden Psychia tern ausgeschlossen worden sei) und habe ein extrem forderndes und anspruchs volles Verhalten an die Therapie, in der er dann infolge Überforderung doch nicht mitarbeiten könne . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch von einer extrem depressiven, dys phorischen und labilen Stimmung gekennzeichnet. Immer wieder habe er emo tionale Ausbrüche, werde ärgerlich und laut, wenn er sich nicht verstanden fühle. Insgesamt sei er in seiner alltäglichen Funktion massiv eingeschränkt. Er könne sich zu Hause kaum seinen Kindern widmen, sei auch in der Haus haltsführung extrem einge schränkt und könne nur äusserst einfache Arbeiten punktuell verrichten. Da all diese Faktoren vor Beginn seines Einbruchs aufgrund der zunehmenden Schmerzen durch das Poland -Syndrom nicht vor gelegen hätten, sei eindeutig von einer schweren Persönlichk eitsveränderung aus zugehen.

Dr. B.___ diagnos ti zier te eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chro ni schem Schmerz syndrom (ICD-10: F62.80), eine anhaltende somato forme Schmerz störung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10: F33.2) sowie ein Poland -Syndrom links . Auf grund des bisher schon jahrelangen Verlaufs mit intensiven Therapie be mü hun gen und absolut feh len dem Erfolg sei davon auszugehen, dass der Be schwer de führer auch länger fristig keine weiteren Fortschritte erzielen werde. In diesem Zustand sei er zu 100

% arbeitsunfähig, wobei dieser Zustand rück blick end mindestens seit Beginn der Behandlungsübernahme im September 2017 vor liege. 4.3

Im Arztbericht vom 2 0. November 2019 (Urk. 10/145) konstatierte Dr. B.___, seit dem letzten Bericht im Juli 2019 sei der Beschwerdeführer weiterhin circa monatlich in die Therapie gekommen, wobei sich das Beschwerdebild nicht ver ändert habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor depressiv, gereizt, formal ge danklich verlangsamt und auf seine Beschwerden eingeengt. Er sei in seinem Alltag rundum abhängig von seiner Familie und seine Aktivitäten seinen massiv eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und der Beschwerdeführer sei zu labil, zu gereizt und zu angespannt, so dass ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar sei. 4.4

RAD-Arzt Dr. F.___

führte im Rahmen seiner aktenbasierten Ein schätz ung vom 1 6. April 2020 aus (Urk. 10/146 S. 6; Urk. 10/165), das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild habe schon im Jahr 2013 vorgelegen und sei im Jahr 2017 vom psychiatrischen Gutachter, der keine andauernde Persönlichkeits stö rung diagnostiziert habe, gewürdigt worden. Ferner widerspreche sich D r. B.___, indem sie gleichzeitig die Persönlichkeits änderung und eine schwere depressive Störung diagnostizierte, welche ein Aus schlusskriterium der ersten Diagnose wäre. Schliesslich sei in Anbetracht der Aktenlage und Beurteilungen (insbe son dere seitens der Gutachter) eine Aggrava tion/Simulation wahrscheinlicher als eine neu diagnostizierte andauernde Per sön lich keitsänderung. Eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, (ICD-10: F33.2) seien als Diagnosen bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt wor den und würden keinen neuen psychia tri schen Sachverhalt darstellen. Insgesamt liege keine wesentliche Veränderung vor. 4.5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht von Dr. med. G.___, Oberarzt des C.___, vom 8. Januar 2021 (Urk.

3) zu den Akten. Darin wurde eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61) als Hauptdiagnose festgehalten und ausserdem eine Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie das Poland -Syndrom links und Restless - Legs -Syndrom (ICD-10: G25.81) als Neben diagnosen genannt. Psychopathologisch würden sehr ausgeprägte patho lo gische und unreife Abwehr mechanismen und entsprechend ein sehr tiefes in tra psy chi sch es und interak tionel les Funktionsniveau mit spärlichen reifen Anteilen im Vordergrund stehen. Die theatralisch anmutenden Äusserungen von hallu zina to rischem Erleben schie nen nicht gespielt, sondern vielmehr Ausdruck seiner sehr beschränkten Bewälti gungs ressourcen bzw. ein Mangel an Ressour cen für eine reifere Situations be wältigung zu sein. Die Leistungsfähigkeit in die sem Zustand sei äusserst niedrig, wobei es bemerkenswert sei, dass der Beschwer de führer noch Auto fahren könne. Bis auf weiteres sei keine Tätigkeit im sekun dä ren, geschwei ge denn im primären Arbeitssektor denkbar. 5. 5.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

1. Juli 2019 (Eingangsdatum; Urk. 10/139) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchs ver neinen den Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 10/134) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-A rzt Dr. F.___ vom 1 6. April 2020 (Urk. 10/146).

5.2

Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Poland -Syndroms keine Verschlech terung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist. Die Schmerzen im linken Brustkorb und der linken Schulter wurden anlässlich der rheumatologischen Begut achtung durch Dr. Z.___ beurteilt (vgl. E. 3.3) und flossen in die inter dis ziplinäre Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 10/110/28) . Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Be schwer deführer auch nicht geltend. Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerde gegnerin diesbezüglich, ohne weitere Abklärungen zu veran lassen, von einer un ver än derten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechte rung bezüglich der psy ch isch en Erkrankung, worauf sich der Be schwer deführer denn auch ausschliesslich beruft. 5.3

Dr. B.___ erachtete den Beschwerde führer aktuell in erster Linie aufgrund der andauernden Persönlichkeits ände rung bei chronischem Schmerzsyndrom nicht arbeitsfähig, wobei sie diesbezüglich unter anderem auf dessen sehr unflexibles und unangepasstes Verhalten und in diesem Zusammenhang auf eine extreme Abhängigkeit von anderen Leuten hin wies (E. 4.2). Hierzu wurde bereits im Be richt des C.___ vom 26. Februar 2016 festgehalten, dass der Be schwerde führer von seiner Ehefrau rasiert und geduscht werde, und empfohlen, dass dieser wieder mehr Aktivitäten des täglichen Lebens übernehmen solle, um eine weitere «Invalidisierung» zu ver meiden (vgl. Urk. 10/76/4). Auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2013 in Behandlung war, konstatierte in seinem Arzt bericht vom 2 2. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer starke Signale der Hilflo sigkeit präsentiere (vgl. Urk. 10/91/6), und auch der psychiatrische Gut achter äusserte den Verdacht auf ein regressives Verhalten seitens des Beschwer de füh rers (vgl. Urk. 10/109 S. 6). Soweit D r. B.___ in ihrem Bericht festhielt, dass sich der Beschwerdeführer extrem sozial zu rück ziehe und sehr passiv sei (E. 4.2), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Interessenrückgang als auch der soziale Rückzug bereits seitens Dr. H.___

vermerkt wurde (vgl. Urk. 10/91/6) und auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung fest gehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakte innerhalb der Familie unterhalte (vgl. Urk. 10/109 S. 11). Ausserdem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gut ach ter angegeben, sich für weniger Dinge als vorher zu interessieren (vgl. Urk. 10/109 S. 5).

Ebenso wurde die von Dr. B.___ erwähnte Reizbarkeit und vermehrte Aggressivität bereits im Jahr 2016 fest gehalten (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich begründete Dr. B.___ die Diagnose der andauernden Persönlich keits ände rung bei chronischem Schmerzsyndrom auch damit, dass der Beschwer deführer in seinen alltäglichen Funktionen massiv ein geschränkt sei, sich kaum um seine Kinder kümmern könne und auch in der Haus haltsführung stark ein geschränkt sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ ebenfalls erwähnte, dass der Beschwer de führer den Haushalt nicht führen könne, keine vollen Pfannen halten oder die Kinder aufnehmen könne. Möglich seien lediglich die Erledigung kleiner Einkäufe und das Fahren eines Autos mit Automatik (vgl. Urk. 10/91/7). Insofern ist RAD-Arzt Dr. F.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene kli nische Bild bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung im Jahr 2017 vorlag (E. 4.4 hiervor; Urk. 10 /146 S. 6) . Dies wurde im Übrigen auch von Dr. B.___ so fest gehalten, äusserte sie doch, dass der von ihr beschriebene Zustand rück blick end zumindest seit Beginn der Behandlungsübernahme durch sie im Septem ber 2017 vorliege, vermutlich aber auch schon geraume Zeit davor (Urk. 10/141) . Mit hin ist erstellt, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens festgehaltenen Beschwer den und Einschränkungen vom psychiatrischen Gut achter berück sichtigt und gewürdigt wurde n, lag diesem die Einschätzung von Dr. H.___ doch vor (vgl. Urk. 10/109 S. 4) . Anders als Dr. B.___ diagnos ti zierte der psych ia trische Gutachter

jedoch keine andauernde Persönlichkeit s änderung, sondern erachtete angesichts der im Rahmen der Exploration teils in szeniert und auf ge setzt wir kenden Psychopathologie eine Aggravation und Simulation als wahr scheinlicher (E. 3.2) .

Schliesslich wies RAD-Arzt Dr. F.___ darauf hin, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten Diagnosen - namentlich diejenige der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie die rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 : F33.2) - bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begut achtung durch Dr. Y.___ im Februar 2017 bekannt seien (E. 4.4). I n diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisions begründende Ände rung des Gesund heits zustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Dia gnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Dr. B.___

attestierte zwar eine aktuell schwere Episode der rezidivierenden de pressiven Stö rung, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Verschlechterung zu nennen . Die von ihr festgehaltenen objektiven Befunde, insbesondere die Einengung des Denkens auf die Krankheitssymptome, die Zu kunfts ängste, der verlangsamte An trieb, der soziale Rückzug sowie die Hoff nungs losigkeit, verminderte Schwin gungs fähigkeit, Reizbarkeit und Angespannt heit (vgl. Urk. 10/145), wurden be reits von Dr. H.___ im Rahmen seines Be richts vom 22. Juni 2016 festge halten. Dieser konstatierte, der Beschwerde führer wirke hoffnungslos, hilflos und habe über Gefühle der Wertlosigkeit, Ge dankendrehen, Interessenrückgang, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, Aggressio nen, Lebensüberdruss, Verlangsamung, Gefühle der Schwere und der Blockade, Ener gie losigkeit

und Zukunftsängste berichtet (vgl. Urk. 10/91/6 f.). Der psychia trische Gutachter äusserte ebenfalls, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration mürrisch, resigniert, stimmungsmässig wenig schwingungsfähig, wenig kooperativ, auf die Schmerzen fixiert und mit Zukunftsängsten erlebt habe (vgl. Urk. 10/109 S. 6 f.). Anders als Dr. H.___ erachtete Dr. Y.___ den Beschwerdeführer im Antrieb jedoch nicht verlangsamt, obwohl der Beschwerde führer ihm gegenüber angegeben habe, oft ermüdbar zu sein (vgl. Urk. 10/109 S. 5). Insofern prä sen tiert sich ein im Wes entlichen unverändertes Beschwerde bild. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Therapie sitzungen nur un ge fähr ein mal monatlich wahr nimmt (vgl. E. 4.3), nicht auf einen hohen Leidens druck und damit auch auf k eine wesentliche Verschlechterung seines Gesund heits zu standes schliessen.

Daran ver mag auch die Einschätzung von Dr. G.___

(vgl. Urk. 3) nichts zu ändern. Dieser hielt neben dem wahnartigen Erleben neu auch vermehrte Ängste fest

- und ver wies diesbezüglich auf Stress- und Panik erleben beim ÖV-Fahren -, ohne je doch darzulegen, inwiefern diese den Be schwer de führer in seiner Leistungs fähig keit einschränken würden. Ferner be zeichnete er das Sozialverhalten des Be schwer deführers als hochgradig dys funk tional und führte aus, dass dieser keine Ant worten gegeben habe, sondern nur vor sich hingestarrt habe, er entsprechend oft habe nachhaken müssen. Auch im Familienkreis sei er dysfunktional und könne beispielsweise nicht m it den Kin dern spielen. Dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, eine Be ziehung zu seinen Angehörigen zu gestalten, geht schon aus dem Be richt von Dr. H.___ hervor (vgl. Urk. 10/91/7) . Ferner zeigte der Beschwerde führer auch im Rah men der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ eine geringe Koopera tions bereitschaft und war unter anderem nicht bereit ge wesen, seine Alltags akti vi täten zu beschreiben und Fragen zu beant worten (vgl. Urk. 10/109 S. 7, S .

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Da Rechtsanwältin Jeannine Käslin keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erscheinenden Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung bei einem gerichts üblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor O stern bis und mit dem siebten Tag nach O stern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ). Soweit Dr. G.___ eine hohe Impulsivität und eine aggressive Verfassung («Wenn mich alle komisch anschauen, dann würde ich die am liebsten schlagen!», «Soll ich dreinschlagen [damit sie mich in Ruhe lassen] oder was?») festhielt, fiel en eine erhöhte Reizbarkeit und vermehrte Aggressionen bereits im Rahmen der Behandlung durch Dr. H.___ auf (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich beschrieb Dr.

G.___ eine Ohnmacht, Scham und Ver zweiflung und führt e aus, dass der Beschwerdeführer passive Todes wünsche ge äussert habe («Ich bin zu nichts zu gebrauchen, am besten wäre es, wenn ich tot wäre, dann hätten die anderen ihre Ruhe.») . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. H.___ Scham gefühle sowie Lebens über druss und Todesge danken berichtete (vgl. Urk. 10/91/6). 5. 4

Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der an spruchs verneinenden Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 10/134) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leis tungs anspruch verneinende Verfügung vom 1 6. November 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00011

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

15. September 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1982 geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen

Beruf und war zuletzt als selbständiger Maler erwerbstätig (vgl. Urk. 10/110 S. 9). Am 8. März 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/5). Ausgehend von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 0. August 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver si che rung (Urk. 10/37). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2013 (Urk. 10/ 38) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00784 vom 1 2. Dezember 2013 ab (Urk. 10/51). 1.2

Auf die nächste Anmeldung im September 2013 (Urk. 10/43) trat die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2 8. August 2014 (Urk. 10/ 71)

mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver ände rung der Verhältnisse seit der a nspruchsvernein en d en Verfügung (3 0. August 2013) nicht ein.

1.3

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 10/76) meldete sich der Versicherte am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Ver schlechte rung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an (Urk. 10/77). Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2016 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 0. Mai 2016 (Urk. 10/84) sowie ergänzend am 2 6. Juli 2016 (Urk. 10/92) und 1 3. Oktober 2016 (Urk. 10/98) und unter Beilage aktueller Arztberichte (Urk. 10/91, Urk. 10/97) Einwand. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein e bidisziplinäre

(psychiatrische und rheumato logische) Begutachtu n g

durch Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, über welche am 1 3. Februar 2017 berichtet wurde (Urk. 10/109-110). Am 8. August 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht stellte (Urk. 10/118). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schrei ben vom 2 9. August 2017 (Urk. 10/120) erneut Einwand und legte den Arztbericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. Au gust 2017 (Urk. 10/119) ins Recht. Mit Verfügung vom 26. Ok tober 2017 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Inva lidenrente (Urk. 10/134). 1.4

Am 1. Juli 2019 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 10/139). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer ge sund heitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/140), liess der Versicherte den Arztbericht von Dr. med.

B.___, Oberärztin C.___, sowie eine Stellungnahme seines Haus arztes zu den Akten reichen (Urk. 10/141). Hierauf

nahm die IV-Stelle Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte einen aktuellen Berich t von Dr. B.___ (Urk. 10/145) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/144) ein . In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/146), gestützt wor auf sie mit Vor bescheid vom 22. April

2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/147). Den hiergegen erhobenen E inwand vom 3 0. April

2020 (Urk . 10/149) sowie ergänzend vom 9. Juli 2020 (Urk. 10/155) und 14. Sep tember 2020 (Urk. 10/162) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. November 2020 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/166 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes des C.___ vom 8. Januar 2021 (Urk. 3) mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Be dürftigkeit substantiiere er mit einer Bestätigung zum Bezug von Leistungen de r Sozialhilfe der Stadt D.___ (Urk. 6).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3 0. März 2021 wurde dem Be schwer deführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die unent geltliche Pro zessführung bewilligt sowie Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 1. Ap ril 2021 wurde dem Gericht ein Rechtsvertreterwechsel und die Über tragung des Mandats auf Rechtsanwältin Jeannine Käslin gemeldet (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, neu als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, entlassen (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die anhaltende soma to forme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung seien bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt worden und würden keinen neuen psychia trischen Sach verhalt darstellen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit als Maler zu 80 % arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht einge schränkt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Ja nu ar 2021 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Aufgrund der Chronifizierung, welche seitens Gutachter zum massgebenden Vergleichs zeit punkt noch verneint w orden war, und d e r gestützt darauf neu ge stellten Dia gno sen sei eine massgebliche Änderung rechtsgenüglich ausgewiesen (Ziff. 23). Es wür de n mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten zumindest geringe Zwei fel an der versicherungsinternen Einschätzung bestehen, sodass darauf nicht abge stellt werden könne. Die behandlerseits gestellten Diagnosen seien im Rah men einer verwaltungsexternen Begutachtung zu würdigen und die Auswirkun gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzuklären (Ziff. 27). 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenverneinende Verfügung vom 2 6. Oktober 2017

(Urk. 10/134), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 1 3. Februar 2017 (Urk. 10/109-110)

zugrunde lag. 3.2

Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 10/109) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer oft an extrem starken Schmerzen leide und deshalb in seinem Verhalten verändert zu sein glaube. Dr. Y.___ konstatierte, während der Unter su chung sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert gewesen und habe hypochondrische Befürchtungen geäussert. Es sei eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung vorhanden. Gemäss der ICD-10 komme es bei den chronischen Schmerzstörungen in der Regel auch zu Ängsten und Verstim mun gen, welche in den psychosomatischen Störungen enthalten seien. Im Laufe der Jahre scheine die Depressivität eine gewisse negative Eigendynamik angenom men zu haben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden seit Frühjahr 2016 für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Ein bedeutender Teil der vom Be schwerdeführer angegebenen Psychopathologie wirke jedoch aufgesetzt und teilweise inszeniert (S. 9) . So sei es eigenartig, dass der Beschwerdeführer Personen auf dem Fenstersims gesehen habe, emotional jedoch ruhig geblieben sei (S. 7, S. 9), oder seinen Sohn auf dem Korridor habe rufen hören (S. 6). Auch habe er sich zu Beginn der Untersuchung sehr langsam und unsicher bewegt, habe aber auf dem Weg ins Labor mit einem zügigen Gang beobachtet werden können (S. 6). Bereits im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital E.___

am 11.

Juni 2013 (vgl. Urk. 10/19)

sei der Beschwer de führer durch eine erhebliche Selbst limitierung aufgefallen und hab e eine schlechte Lei stungs be reitschaft gezeigt. Dr. Y.___ hielt fest, beim Be schwerde führer würden er heb liche aggravierende, demon stra tive und selbst limi tie rende Tendenzen vor liegen (S. 9). Ausserdem wür den bedeutende ungünstige krank heits fremde Fak toren vor lie gen, wie eine lange Phase von Arbeitsun tätig keit, Flucht in die Krank heit, regressives Verhalten in ner halb der Familie, fehlen de Motivation zur Auf nahme einer beruflichen Tätig keit sowie die tiefe Koopera tions bereits chaft des Beschwer deführers (S. 10). Eine schizophrene Psychose könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer einen Grossteil der bei dieser Störung von der ICD-10 vor ausgesetzten Symptome nicht erfülle: kein Gedankenentzug, kein Be einfluss ungs wahn, keine dialogischen Stimmen, kein bizarrer Wahn (S. 9). Die Prüfung der Standard indi ka toren zeige, dass so wohl die anhaltende somatoforme Schmerz störung als auch die leichtgradige depressive Episode keine erheb lichen negativen Auswirkungen auf die diversen Le bensbereiche zeigen würden (S. 15). Der Gut achter hielt denn auch keine Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest und konstatierte, die an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56) und die leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) hätten keine Aus wirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). 3.3

Gegenüber Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumato logischen Abklärung (Urk. 10/110) über Schmerzen in der linken Schulter sowie Nacken- und Kopfschmerzen links berichtet . Die Schmerzen seien diffus in der linken Schulter und dem linken Brustkorb, wobei der Hauptschmerz im linken Brustkorb liege. Weiter habe der Beschwerdeführer über plötzlichen Kraftverlust sowie ein Kribbeln und Müdigkeit der linken Hand und Finger berichtet (S. 10 f.). Dr. Z.___ hielt fest, klinisch und bildgebend lasse sich eine sichere Pathologie der linken Schulter (des Glenohumeral -Gelenks) nicht erkennen. Die einge schränkte Schulterabduktion links basiere auf muskulärer Gegenspannung und die Gelenksbeweglichkeit sei weitgehend identisch wie auf der gesunden Seite, wofür auch die praktisch seitengleichen Oberarmumfänge sowie die seiten glei chen Rotationsbewegungen sprechen würden. Die Halswirbelsäule sei alters ent sprechend normal bis auf die extreme Weichteilschmerzhaftigkeit auf der lin ken Seite. Der thorakale Rücken des Beschwerdeführers zeige keine abnorme n, objek tiven Befunde, doch hab e eine linksbetonte massivste Weichteilschmerz haftig keit, wie man sie bei voll ausgebildeten Fibromyalgien finde, bestanden. Das weitge hende Fehlen der linksseitigen Brustmuskulatur sei angeboren und habe den Beschwerdeführer bis vor 5 Jahren offensichtlich nicht gestört. Ins gesamt würden dem Schmerzbild überwiegend extrasomatische Ursachen zu grunde liegen, wobei die Ausdehnung auf die HWS- und BWS-Region un zweifelhaft für aggrava torische Tendenzen spreche. Immerhin lasse sich eine organ is che Komponente der S chmerzen nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. So spreche die Provokation von Schmerzen durch forcierte Atmung, wie sie der Beschwerdeführer schildere, für eine gewisse organische Teilursache. Die Pro gno se aus rein organischer Sicht sei jedoch günstig. Nach dem bisherigen Verlauf zu urteilen, könne mit einer beruflichen Reintegration jedoch nicht mehr gerechnet werden. Dr. Z.___ atte stierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine organische Teilursache zufolge des Poland -Syndroms für die Schmerzen mit verantwortlich sei. Eine körperlich leichte Arbeit ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar (S. 18f.). 4.

4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019

liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte, inklu si ve ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ä rzt in (Urk. 10/141, Urk. 10/ 145) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, (Urk. 10/146, Urk. 10/165)

vor . 4.2

Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 10/141) aus, seit mehreren Jahren zeige sich beim Beschwerdeführer eine anhaltende Veränderung der Wahrnehmung seiner selbst, der Umwelt und seines Denkens. Er zeige in seiner Persönlichkeitsveränderung ein sehr unflexibles und unangepasstes Ver halten und sei extrem abhängig von anderen Leuten. So sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, sondern sei auf die Hilfe seiner Frau und seiner Eltern angewiesen. Er ziehe sich extrem sozial zurück, ver lasse prak tisch kaum seine Wohnung ausser für Arzttermine und sei schon durch die Anwe sen heit seiner Kinder oft gereizt und überfordert. Er sei sehr passiv, verfüge über keinerlei Interesse und vernachlässige jegliche Freizeit beschäftigungen. Der Be schwerdeführer sei der festen Überzeugung, schwer krank zu sein, allenfalls auch eine Schizophrenie zu haben (was von allen bisherig ihn beurteilenden Psychia tern ausgeschlossen worden sei) und habe ein extrem forderndes und anspruchs volles Verhalten an die Therapie, in der er dann infolge Überforderung doch nicht mitarbeiten könne . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch von einer extrem depressiven, dys phorischen und labilen Stimmung gekennzeichnet. Immer wieder habe er emo tionale Ausbrüche, werde ärgerlich und laut, wenn er sich nicht verstanden fühle. Insgesamt sei er in seiner alltäglichen Funktion massiv eingeschränkt. Er könne sich zu Hause kaum seinen Kindern widmen, sei auch in der Haus haltsführung extrem einge schränkt und könne nur äusserst einfache Arbeiten punktuell verrichten. Da all diese Faktoren vor Beginn seines Einbruchs aufgrund der zunehmenden Schmerzen durch das Poland -Syndrom nicht vor gelegen hätten, sei eindeutig von einer schweren Persönlichk eitsveränderung aus zugehen.

Dr. B.___ diagnos ti zier te eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chro ni schem Schmerz syndrom (ICD-10: F62.80), eine anhaltende somato forme Schmerz störung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10: F33.2) sowie ein Poland -Syndrom links . Auf grund des bisher schon jahrelangen Verlaufs mit intensiven Therapie be mü hun gen und absolut feh len dem Erfolg sei davon auszugehen, dass der Be schwer de führer auch länger fristig keine weiteren Fortschritte erzielen werde. In diesem Zustand sei er zu 100

% arbeitsunfähig, wobei dieser Zustand rück blick end mindestens seit Beginn der Behandlungsübernahme im September 2017 vor liege. 4.3

Im Arztbericht vom 2 0. November 2019 (Urk. 10/145) konstatierte Dr. B.___, seit dem letzten Bericht im Juli 2019 sei der Beschwerdeführer weiterhin circa monatlich in die Therapie gekommen, wobei sich das Beschwerdebild nicht ver ändert habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor depressiv, gereizt, formal ge danklich verlangsamt und auf seine Beschwerden eingeengt. Er sei in seinem Alltag rundum abhängig von seiner Familie und seine Aktivitäten seinen massiv eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und der Beschwerdeführer sei zu labil, zu gereizt und zu angespannt, so dass ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar sei. 4.4

RAD-Arzt Dr. F.___

führte im Rahmen seiner aktenbasierten Ein schätz ung vom 1 6. April 2020 aus (Urk. 10/146 S. 6; Urk. 10/165), das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild habe schon im Jahr 2013 vorgelegen und sei im Jahr 2017 vom psychiatrischen Gutachter, der keine andauernde Persönlichkeits stö rung diagnostiziert habe, gewürdigt worden. Ferner widerspreche sich D r. B.___, indem sie gleichzeitig die Persönlichkeits änderung und eine schwere depressive Störung diagnostizierte, welche ein Aus schlusskriterium der ersten Diagnose wäre. Schliesslich sei in Anbetracht der Aktenlage und Beurteilungen (insbe son dere seitens der Gutachter) eine Aggrava tion/Simulation wahrscheinlicher als eine neu diagnostizierte andauernde Per sön lich keitsänderung. Eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, (ICD-10: F33.2) seien als Diagnosen bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt wor den und würden keinen neuen psychia tri schen Sachverhalt darstellen. Insgesamt liege keine wesentliche Veränderung vor. 4.5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht von Dr. med. G.___, Oberarzt des C.___, vom 8. Januar 2021 (Urk.

3) zu den Akten. Darin wurde eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61) als Hauptdiagnose festgehalten und ausserdem eine Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie das Poland -Syndrom links und Restless - Legs -Syndrom (ICD-10: G25.81) als Neben diagnosen genannt. Psychopathologisch würden sehr ausgeprägte patho lo gische und unreife Abwehr mechanismen und entsprechend ein sehr tiefes in tra psy chi sch es und interak tionel les Funktionsniveau mit spärlichen reifen Anteilen im Vordergrund stehen. Die theatralisch anmutenden Äusserungen von hallu zina to rischem Erleben schie nen nicht gespielt, sondern vielmehr Ausdruck seiner sehr beschränkten Bewälti gungs ressourcen bzw. ein Mangel an Ressour cen für eine reifere Situations be wältigung zu sein. Die Leistungsfähigkeit in die sem Zustand sei äusserst niedrig, wobei es bemerkenswert sei, dass der Beschwer de führer noch Auto fahren könne. Bis auf weiteres sei keine Tätigkeit im sekun dä ren, geschwei ge denn im primären Arbeitssektor denkbar. 5. 5.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

1. Juli 2019 (Eingangsdatum; Urk. 10/139) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchs ver neinen den Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 10/134) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-A rzt Dr. F.___ vom 1 6. April 2020 (Urk. 10/146).

5.2

Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Poland -Syndroms keine Verschlech terung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist. Die Schmerzen im linken Brustkorb und der linken Schulter wurden anlässlich der rheumatologischen Begut achtung durch Dr. Z.___ beurteilt (vgl. E. 3.3) und flossen in die inter dis ziplinäre Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 10/110/28) . Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Be schwer deführer auch nicht geltend. Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerde gegnerin diesbezüglich, ohne weitere Abklärungen zu veran lassen, von einer un ver än derten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechte rung bezüglich der psy ch isch en Erkrankung, worauf sich der Be schwer deführer denn auch ausschliesslich beruft. 5.3

Dr. B.___ erachtete den Beschwerde führer aktuell in erster Linie aufgrund der andauernden Persönlichkeits ände rung bei chronischem Schmerzsyndrom nicht arbeitsfähig, wobei sie diesbezüglich unter anderem auf dessen sehr unflexibles und unangepasstes Verhalten und in diesem Zusammenhang auf eine extreme Abhängigkeit von anderen Leuten hin wies (E. 4.2). Hierzu wurde bereits im Be richt des C.___ vom 26. Februar 2016 festgehalten, dass der Be schwerde führer von seiner Ehefrau rasiert und geduscht werde, und empfohlen, dass dieser wieder mehr Aktivitäten des täglichen Lebens übernehmen solle, um eine weitere «Invalidisierung» zu ver meiden (vgl. Urk. 10/76/4). Auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2013 in Behandlung war, konstatierte in seinem Arzt bericht vom 2 2. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer starke Signale der Hilflo sigkeit präsentiere (vgl. Urk. 10/91/6), und auch der psychiatrische Gut achter äusserte den Verdacht auf ein regressives Verhalten seitens des Beschwer de füh rers (vgl. Urk. 10/109 S. 6). Soweit D r. B.___ in ihrem Bericht festhielt, dass sich der Beschwerdeführer extrem sozial zu rück ziehe und sehr passiv sei (E. 4.2), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Interessenrückgang als auch der soziale Rückzug bereits seitens Dr. H.___

vermerkt wurde (vgl. Urk. 10/91/6) und auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung fest gehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakte innerhalb der Familie unterhalte (vgl. Urk. 10/109 S. 11). Ausserdem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gut ach ter angegeben, sich für weniger Dinge als vorher zu interessieren (vgl. Urk. 10/109 S. 5).

Ebenso wurde die von Dr. B.___ erwähnte Reizbarkeit und vermehrte Aggressivität bereits im Jahr 2016 fest gehalten (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich begründete Dr. B.___ die Diagnose der andauernden Persönlich keits ände rung bei chronischem Schmerzsyndrom auch damit, dass der Beschwer deführer in seinen alltäglichen Funktionen massiv ein geschränkt sei, sich kaum um seine Kinder kümmern könne und auch in der Haus haltsführung stark ein geschränkt sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ ebenfalls erwähnte, dass der Beschwer de führer den Haushalt nicht führen könne, keine vollen Pfannen halten oder die Kinder aufnehmen könne. Möglich seien lediglich die Erledigung kleiner Einkäufe und das Fahren eines Autos mit Automatik (vgl. Urk. 10/91/7). Insofern ist RAD-Arzt Dr. F.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene kli nische Bild bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung im Jahr 2017 vorlag (E. 4.4 hiervor; Urk. 10 /146 S. 6) . Dies wurde im Übrigen auch von Dr. B.___ so fest gehalten, äusserte sie doch, dass der von ihr beschriebene Zustand rück blick end zumindest seit Beginn der Behandlungsübernahme durch sie im Septem ber 2017 vorliege, vermutlich aber auch schon geraume Zeit davor (Urk. 10/141) . Mit hin ist erstellt, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens festgehaltenen Beschwer den und Einschränkungen vom psychiatrischen Gut achter berück sichtigt und gewürdigt wurde n, lag diesem die Einschätzung von Dr. H.___ doch vor (vgl. Urk. 10/109 S. 4) . Anders als Dr. B.___ diagnos ti zierte der psych ia trische Gutachter

jedoch keine andauernde Persönlichkeit s änderung, sondern erachtete angesichts der im Rahmen der Exploration teils in szeniert und auf ge setzt wir kenden Psychopathologie eine Aggravation und Simulation als wahr scheinlicher (E. 3.2) .

Schliesslich wies RAD-Arzt Dr. F.___ darauf hin, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten Diagnosen - namentlich diejenige der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie die rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 : F33.2) - bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begut achtung durch Dr. Y.___ im Februar 2017 bekannt seien (E. 4.4). I n diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisions begründende Ände rung des Gesund heits zustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Dia gnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Dr. B.___

attestierte zwar eine aktuell schwere Episode der rezidivierenden de pressiven Stö rung, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Verschlechterung zu nennen . Die von ihr festgehaltenen objektiven Befunde, insbesondere die Einengung des Denkens auf die Krankheitssymptome, die Zu kunfts ängste, der verlangsamte An trieb, der soziale Rückzug sowie die Hoff nungs losigkeit, verminderte Schwin gungs fähigkeit, Reizbarkeit und Angespannt heit (vgl. Urk. 10/145), wurden be reits von Dr. H.___ im Rahmen seines Be richts vom 22. Juni 2016 festge halten. Dieser konstatierte, der Beschwerde führer wirke hoffnungslos, hilflos und habe über Gefühle der Wertlosigkeit, Ge dankendrehen, Interessenrückgang, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, Aggressio nen, Lebensüberdruss, Verlangsamung, Gefühle der Schwere und der Blockade, Ener gie losigkeit

und Zukunftsängste berichtet (vgl. Urk. 10/91/6 f.). Der psychia trische Gutachter äusserte ebenfalls, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration mürrisch, resigniert, stimmungsmässig wenig schwingungsfähig, wenig kooperativ, auf die Schmerzen fixiert und mit Zukunftsängsten erlebt habe (vgl. Urk. 10/109 S. 6 f.). Anders als Dr. H.___ erachtete Dr. Y.___ den Beschwerdeführer im Antrieb jedoch nicht verlangsamt, obwohl der Beschwerde führer ihm gegenüber angegeben habe, oft ermüdbar zu sein (vgl. Urk. 10/109 S. 5). Insofern prä sen tiert sich ein im Wes entlichen unverändertes Beschwerde bild. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Therapie sitzungen nur un ge fähr ein mal monatlich wahr nimmt (vgl. E. 4.3), nicht auf einen hohen Leidens druck und damit auch auf k eine wesentliche Verschlechterung seines Gesund heits zu standes schliessen.

Daran ver mag auch die Einschätzung von Dr. G.___

(vgl. Urk. 3) nichts zu ändern. Dieser hielt neben dem wahnartigen Erleben neu auch vermehrte Ängste fest

- und ver wies diesbezüglich auf Stress- und Panik erleben beim ÖV-Fahren -, ohne je doch darzulegen, inwiefern diese den Be schwer de führer in seiner Leistungs fähig keit einschränken würden. Ferner be zeichnete er das Sozialverhalten des Be schwer deführers als hochgradig dys funk tional und führte aus, dass dieser keine Ant worten gegeben habe, sondern nur vor sich hingestarrt habe, er entsprechend oft habe nachhaken müssen. Auch im Familienkreis sei er dysfunktional und könne beispielsweise nicht m it den Kin dern spielen. Dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, eine Be ziehung zu seinen Angehörigen zu gestalten, geht schon aus dem Be richt von Dr. H.___ hervor (vgl. Urk. 10/91/7) . Ferner zeigte der Beschwerde führer auch im Rah men der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ eine geringe Koopera tions bereitschaft und war unter anderem nicht bereit ge wesen, seine Alltags akti vi täten zu beschreiben und Fragen zu beant worten (vgl. Urk. 10/109 S. 7, S . 11). Soweit Dr. G.___ eine hohe Impulsivität und eine aggressive Verfassung («Wenn mich alle komisch anschauen, dann würde ich die am liebsten schlagen!», «Soll ich dreinschlagen [damit sie mich in Ruhe lassen] oder was?») festhielt, fiel en eine erhöhte Reizbarkeit und vermehrte Aggressionen bereits im Rahmen der Behandlung durch Dr. H.___ auf (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich beschrieb Dr.

G.___ eine Ohnmacht, Scham und Ver zweiflung und führt e aus, dass der Beschwerdeführer passive Todes wünsche ge äussert habe («Ich bin zu nichts zu gebrauchen, am besten wäre es, wenn ich tot wäre, dann hätten die anderen ihre Ruhe.») . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. H.___ Scham gefühle sowie Lebens über druss und Todesge danken berichtete (vgl. Urk. 10/91/6). 5. 4

Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der an spruchs verneinenden Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 10/134) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leis tungs anspruch verneinende Verfügung vom 1 6. November 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Da Rechtsanwältin Jeannine Käslin keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erscheinenden Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung bei einem gerichts üblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor O stern bis und mit dem siebten Tag nach O stern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler