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IV.2021.00010

, UP/URVPsychischer und somatischer Gesundheitsschaden, polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig, Indikatorenprüfung (BGE 8C_803/2021)

Zürich SozVersG · 2021-10-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1971 in Y.___ geborene X.___

reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Fa ssadenisoleur tätig war. Am 26 . Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug an ( Urk. 14/3 ). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche u nd medizinische Abklä rungen,

zog die Akten der Unfallversi che rung bei ( Urk. 14/11, 14/22, 14/30, 14/40, 14/62, 14/66, 14/69, 14/71, 14/73, 14/ 7 8) und veranlasste eine allgemeinmedizinisch- interni stische sowie eine orthopädisch- chirurgische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 14/98, 14/99) . Nach Erlass des Vorbescheides vom 26. Februar 2019 ( Urk. 14/125 ) und Erhalt des dagegen gerichteten Einwandes vom

26. Februar und

3. April 2019 ( Urk. 14/126, 14/131) holte sie bei der Z.___ Gmb H ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Juni 2020 erstattet wurde ( Urk. 14/171). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu S tellung genommen hatte ( Urk. 14/181 ), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. November 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 14/188). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wurde ihm Frist zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt ( Urk. 5), welche nach Ein reichung der Unterstützungsbestätigung der Gemeinde A.___ vom 13. J anu ar 20 2 1 ( Urk.

6) wieder abgenommen wurde (Urk.

9). Mit Beschwer deantwort vom

18. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Be schwerde ( Urk. 13 ), was dem Besch werde führer mit Verfügung vom 22. Februar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 80 %ige Arbeits fähigkeit zukomme. In dieser Beurteilung sei der benötigte erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Damit resultiere bei Durch f ührung eines Einkommensver gleichs ein nicht ansp ruchsrelevanter IV-Grad von 15 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dem gegenüber im Wesentlichen vor, dass er auf grund seiner zahlreichen gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig sei. Er beanstandet e zudem, dass sich die IV-Stelle

über die im Gutachten bereits viel zu hoch attestierte Restarbeitsfähigkeit zusätzlich hinweg ge setz t habe ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 22. Juni 20 20 ( Urk. 14/171). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgem eine Innere Medizin, Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chiru rgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Dr. med. D.___ , Fachä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Facharzt FM H für Neu rologie , und Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/171/9 f.): - Chronische Unterschenkel- und Fussbeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60) - Status nach konservativ behandelter Unterschenkelfraktur vor Jahren - Status nach mehrfragmentärer Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie undislozierter Fraktur des Os cuneiforme intermedium am 20.08.2014 - r adiologisch p rogrediente ossäre Konsolidatio n, geringe bis moderate Degeneration der Zehengelenke sowie des TMT I und nicht ossäre

Coalitio

calcaneonaviculare (CT 08.11.2016, MRI 21.12.2016, Röntgen 08.11.2016 und 03.06.2019) - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - m yostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga men tären Überlastungsreaktionen - ISG-F unktionsstörung rechts - r adiologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose Th9 bis LWK1 ( Rx 05/2020) - Status nach möglicher Radikulopathie L4 links (PSR-Abschwächung) mit residueller sensibler Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.1) - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - r adiologisch mässige multisegmentale degenerative Veränderungen ( Rx 11/18) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - f unktionelles sensibles Hemisyndrom links (ICD-10 R20.1) - a usgedehntes Schmerzsyndrom, ausgehend vom rechten Fuss betref fend beide Beine und den Rücken unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) - Hypertensive und koronare Herzkrankheit (ICD-10 I11/I25.19) - Vorhofflimmern - Status nach PTCA und Stentimplantationen am 22.03.2017 bei koro narer Zweiasterkrankung - m ittelschwer eingeschränkte LVEF bei TEE am 20.02.2020 - k ardiovaskuläre Risikofaktoren - m etabolisches Syndrom - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt: - Depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) - Arthritis urica (ICD-10 M10.09) - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)

Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus , dass sich bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule die Beweglichkeit thorakolumbal weitgehend frei gezeigt habe. Am rechten Fuss habe sich mehr als auf der Ge genseite eine H ohlfusskonfiguration mit ausge prägter, anatomisch klar

zuor den barer Druckdolenz und guter Beweglichkeit am Sprunggelenk und Vorfuss ge funden . Radiologisch hätten sich die Frakturen am rechten Rückfuss konsolidiert gezeigt . An den Zehengelenken beständen mässige Degenerationszeichen. Der radiologische Befund an der LWS sei alter sentsprechend ohne klar abgrenzbare Neurokompression. Zusammenfassend beständen aus

orthopädischer Sicht Hin weise für eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente. Orthopä di scher seits bestände keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich mittelschwere und schwerbelastende sowie überwiegend ste hend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten. Für körperlich leichte, über wie gend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längere Gehen und Stehen sollte ebenso wie das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermie den werden.

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine myostatische Insuffi zienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der LWS demonstriert , die sich bei unbewussten Bewegungen nicht gezeigt habe . Die HWS-Beweglichkeit sei ebenfalls in sämtlichen Ebenen massiv eingeschränkt gewesen, was sich bei unbewussten Bewegungen ebenfalls nicht habe feststellen lassen. Es fänden sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Unter Therapie mit Allopurinol seien beim Beschwerdeführer keine weiteren Gichtanfälle erfolgt, nachdem es im Herbst 2017 erstmalig zu einem Gichtanfall im Bereich der linken Grosszehe gekommen sei. Weder klinisch, labortechnisch noch radiologisch hätten Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen gefunden werden können. Die Gelenke seien bei der Untersuchung reizlos und frei beweglich gewesen und es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden gefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur . Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Arbeiten über Kopf und ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangs haltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es habe eine PSR-Abschwächung auf der linken Seite bestanden und der Beschwerdeführer habe eine das gesamte linke Bein zirkulär betreffende Hypäst h esie und – algesie ohne Differenz bei ver gleichender Prüfung angegeben. Die Befunde seien mit dem Status nach mög licher Radikulopathie L4 links vereinbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neu rologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen . Weitere psychia trische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für angepasste klar strukturierte Arbeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und L ei stungsfähigkeit von 90 % .

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe der Verdacht auf ein per sistierendes Vorhofflimmern mit unregelmässigem Puls bestanden. Eine am 20. Februar

2020 durchgeführte TEE habe eine mittelschwer eingeschränkte links ventrikuläre Funktion gezeigt. Aufgrund der hypertensiven und koronaren Herzkrankheit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer- und schwerbelastende Tätigkeiten inklusive der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassadenisoleur . Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 80 % ( Urk. 14/171/10 f .). Zusammenfassend kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 20.

August 2014 nicht mehr gegeben sei. Demgegenüber bestehe in angepassten Tätigkeiten (Anforderungsprofil siehe vorgehende orthopädische Beurteilung) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei die Leistungsein schrän kung von 20 % seit März 2017 anzunehmen sei. Vorangehend könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (Urk. 14/171/11-12). 4. 4.1

Das Gutachten des Z.___

vom 22. Juni 2020 ( Urk. 14/171) beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.4 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer anführt, dass der orthopädische und der rheuma to logische Gutachter jeweils nur einen Teilbereich der Beschwerden beurteilt hätten, was insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden keinen Sinn er gebe und zu einer unvollständigen Einschätzung geführt habe ( Urk. 1 S. 7) , kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil resultiert vorliegend durch die Unter suchung aus orthopädischer und aus rheumatologischer Sicht eine besonders umfassende Beurteilung der bestehenden Problematik, sind (chronische) Schmer zen des Bewegungsapparates doch Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bun desgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1) . Die einzelnen Fach rich tun gen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung ermöglichen nach gera de die Beleuchtung einer Symptomatik aus unterschiedlichen B lickwinkeln. Mittels der erfolgten interdisziplinären G esamtbeurteilung im Sinne einer Kon sensbeur teilung wird sodann sichergestellt, dass die Ergebnisse aus den anderen Fac h be reichen von jedem Teilgutachter zur Kenntni s genommen und gesamthaft be rück sichtigt we rden (vgl. Urk. 14/171/13) , was sich namentlich aus dem rheu mato logischen Teilgutachten durch verschiedene Verweise auf das orthopädische aber auch andere Teilgutachten ergibt (vgl. beispielsweise Urk. 14/171/57) .

Ausser dem zeigt sich anhand der Untersuchungsbefunde , dass der rheumato lo gische Teilgut achter die Wirbelsäule entgegen den Ausführungen des Beschwer de führers ( Urk. 1

S. 7 ) offensichtlich vollständig ,

unter Einbezug der Lenden wirbel säule ,

unter sucht hat ( Urk. 14/171/53 f. ). Des Weiteren wurde im Wider spruch zur Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) auch das MRI der Uni versitätsklinik

G.___ vom 18. August

2015 ( Urk. 14/40/24 )

ausführlich disku tiert und berücksichtigt ( Urk. 14/171/47 ff., 14/171/65 ff.) und vom Orthopäden gar in die L iste der Dia gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge nommen ( Urk. 14/17 1/46).

Da zudem lediglich aus einer somatischen Fachrich tung (allgemeininternistisch) eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit in adaptierten Tätigkeiten vorliegt, erübrigen sich Erwägungen bezüglich allfällig additivem oder ergänzen dem Effekt (vgl. Urk. 14/171/12).

Soweit der Beschwerdeführer sodann Widersprüche innerhalb des Gutachtens zu erkennen glaubt, da lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und dennoch eine 8-stündige Täti gkeit für zumutbar erachtet werde ( Urk. 1 S. 6) , vermag er ebenfalls nicht durchzudringen . Der Allgemein mediziner legte diesbezüglich verständlich und nachvollziehbar dar, dass die Arbeitstätigkeit ganztags , also bei voller Stundenpräsenz, bei um 20 % ver min derter Leistungsfähigkeit aufgrund der Herzerkrankung mit persistierendem Vor hofflimmern und mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion aus ge übt werden könne ( Urk. 14/171/30), weshalb sich weitere Erklärungen hierzu erübrigen. 4.3

Auch die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachtens zu den Akten gelegten medizinischen Unterlagen vermögen das Z.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine neuen Erkenntnisse gegenüber letzterem au fweisen. Der Arztbericht des Universitätsspitals H.___ vom 25. Mai 2020 ( Urk. 14/172 ) weist nach elektrischer Kardioversion eine normale Funktion des linken Ven tri kels aus mit einer LVEF von 66 % . Damit lässt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem B e gutachtungszeitpunkt belegen (vgl. Urk. 14/185/9). Dasselbe gilt für den Bericht der Uniklinik G.___ vom 8. Okto ber 2020 ( Urk. 14/183) , welcher einen weitgehend unveränderten Zustand im Vergleich zum Bericht vom 16. Oktober 2019

( Urk. 14/154/4 ff.) festhält; letzterer hat dem Z.___

im Zeitpunkt der Gutachten er stellung bereits vorgelegen und wurde entsprechend gewürdigt . Die einzig neu hinzugekommene Verdachtsdiagnose einer Peronealsehne n tend in opathie rechts hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit und verringert diese nicht zusätzlich (vgl. Urk.

14/185/11).

In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arzt per sonen beziehungsweise Therapiekräften im Übrigen auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12 ff. ) fehlt es nach dem oben Gesagten aber an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärungen Anlass gäben. 4.4

Alsdann der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Ergebnisse aus der Begutachtung nicht einmal Eingang in die Verfügung der IV-Stelle gefunden hätten, insbesondere was das Belastungsprofil und die attest ierte Resta rbeits fähigkeit anbelange ( Urk. 1 S. 4 und 6) , e rscheint dies nicht stichhaltig . Sowohl im Gutachten vom 22. Juni 2020 ( Urk. 14/171/ 12 ) als auch in der RAD-Stel lungnahme vom 17. Juli 2020 ( Urk. 14/185/ 8 f. ) wurde übereinstimmend festge halten, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist. Längeres Gehen und Stehen und das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. Ebenfalls sollten regelmässige Arbeiten über Kopf und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen vermieden werden. Damit wurde das ursprünglich vom RAD festgelegte Belastungsprofil, mit welchem noch ein gele gentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah als möglich erachtet wurde ( Urk. 14/ 99/8, 14/121/7 f. ) , nach dem erhobene n Einwand und der an schliessenden Begutachtung angepasst. Dies ergibt sich auch aus dem Aufbau der Verfügung, in welcher in einem ersten Teil die Erwägungen aus dem Vorbescheid übernommen wurden und anschliessend in einem zweiten Teil zum Einwand und der Begutachtung Stellung bezogen wurde. Entsprechend wurde auch festge halten, dass die weiterführenden Abklärungen – sprich die Einholung des poly disziplinären Gutachtens – ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass sich damit dennoch keine Änderung des Invaliditätsgrades gegenüber der Berechnung im Vorbescheid ergab , liegt zum einen darin, dass die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht zu einem anderen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen führt e (vgl . E. 6.4 ). Zum anderen wurde in der Verfügung begründet, dass sich ein

– im Vorbescheid noch berücksichtigter –leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige , da der erhöhte Pausenbedarf bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einberechnet

worden sei (vgl. E. 6.5 ). Damit wurde der leidensbedingte Abzug rein rechnerisch durch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe ( 20 % ) ersetzt, womit sich am Ergebnis des Einkommensvergleichs selbstredend nichts ändert e . Insofern kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Jedenfalls war dem Beschwerdeführer e ine sachgerechte Anfech tung der Verfügung

ohne Weiteres möglich . Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer sein Anlie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2020

vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verlet zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.5

Die von den Gutach tern aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätig keit er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig. Für weitere medi zinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweis würdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbeson dere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik – ebenfalls abzustellen ist. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die diagnos ti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss der psychiatrischen Gut achter in

n ur leichtgradig ausgeprägt ist, wobei die beklagte Schmerzintensität und Schmerzdauer nicht nachvollzogen werden konnte (vgl. auch Urk. 14/171/3 5) . Sodann konnte zum Untersuchungszeitpunkt klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere und auch keine andere psychia trische Störung festgestellt werden. D er Beschwerdeführer war allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Konzentration konnte für die Dauer des einstündigen Gesprächs problemlos aufrechterhalten werden. Ebenfalls ergaben sich keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung. Der Beschwerdeführer konnte problemlos seine Aufmerksamkeit zwischen Dolmetscherin und Referen tin teilen. Es gaben sich keine Hinweise für Störungen der Auffassung, der Merk fähigkeit oder des Gedächtnisses. Formalgedanklich war

d er Beschwerdeführer klar und kohärent, nicht verlangsamt, weder umständlich noch eingeengt. Es fan den sich keine Störungen der Kognition. Weder Antriebsstörungen noch sozialer Rückzug wurden beklagt. E s fa nden sich keine Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder I ch-S törungen. Ängste bestanden lediglich in Form von klaustrophobischen Ängsten; Zwangsgedanken oder – handlungen waren keine explorierbar . Affektiv war der Beschwerdeführer weit gehend euthym . Die Schwingungsfähigkeit war durchgängig adäquat gege ben. Der Rapport war herstellbar. Psychomotori sch war d er Beschwerdeführer ruhig ( Urk. 14/171/36 f. ) .

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und nie psychiatrische Medikamente eingenommen hat (Urk. 14/171/35) . Zumindest war das vom Kardio logen verschriebene Antidepressivum nicht in der Serumspiegelmessung

nach weis bar (vgl. Urk. 14/171/29 und 73 ) . Dasselbe gilt für das Medikament Ibuprofen 800 mg, welches der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben angeblich zwei mal täglich einnimmt ( Urk. 14/171/29 und 73 ).

Auch hat d er Beschwerdeführer nie spezifische Entspannungsmethoden für einen besseren Umgang mit seinen Schmerzen erlernt ( Urk. 14/171/35 ). Sodann sind bislang keine Eingliederungs bemühungen erfolgt (vgl. Urk. 14/ 171/ 51) .

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer an somatischen Symptomen l eidet, welchen die psychiatrische Gutachterin allerdings keinen massgeblichen Einfluss im Sinne einer Komorbidi tät zumass. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar an einer depressiven Episode gelitten. Diese war zum Zeitpunkt der Begutachtung aber weitgehend remittiert ( Urk. 14/171/36 f.). 5.2.2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass keine spezi fische Persönlichkeitsproblematik vorliegt und der Beschwerdeführer eine gute Kindheit schilderte ( Urk. 14/171/3 4 und 37).

Insgesamt fehlt es an Anhaltspunk ten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.2.3

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben sozial gut eingebunden ist . E r pflegt sehr guten Kontakt zu seiner Primärfamilie und der Familie seiner Trauzeugin . Z udem hat er viele Bekannte und Kollegen ( Urk. 14/171/34 f.). Auch wenn der Beschwer deführer in seiner Beschwerde nunmehr bestreitet , Kontakte innerhalb der Pri mär f amilie zu pflegen ( Urk. 1 S. 13), so sind doch zumindest enge und gute Be ziehungen

ausserhalb der Familie ausgewiesen .

Der Beschwerdeführer verfügt sodann über einen strukturierten Tagesablauf: Um 7 Uhr erledigt er jeweils die Mo rgenhygiene, duscht und rasiert sich. Danach nimmt er seine Medikamente ein und trinkt Kaffee und Tee. Um 9 Uhr kommt sodann die Tochter seiner Gotte mit ihren drei Kindern vorbei , erledigt den Haushalt und leistet ihm Gesellschaft. Die Kinder sind für ihn eine gute Ablenkung. Nachmittags wird der Beschwerdeführer vom Schwiegersohn seiner Gotte abgeholt und die beiden fahren zusammen in dessen Schrebergarten. M anchmal wird dort auch das Abendessen eingenommen. Abends ist der Besch werdeführer zuhause und schaut sich Filme an , bis er um 23 Uhr zu Bett geht . Einkäufe werden von der Familie seiner Gotte getätigt . Ebenso werden administrative Auf gaben von seiner Gotte erledigt; dies war allerdings schon vor dem Unfall so . Manchmal geht der Beschwerdeführer ausserdem spa zie ren und trifft Kollegen ( Urk. 14/171/33 ff.). 5.2.4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitet und keine Tätigkeiten im Haushalt erledigt, ansonsten aber sozial aktiv ist, Kontakte pflegt und spazieren geht ( Urk. 14/171/37).

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt der Beschwerde führer ke ine ambulante psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung wahr und nimmt keine psychiatrische Medikation ein . Zumindest konnte d as

vom Kardio logen verschriebene Antidepressivum

( Cital opram ) laborchemisch nicht nachge wiesen werden. Ebenso wenig wurde bislang eine schmerzmodulierende Medika tion eingesetzt. Zudem war während des psychiatrischen Untersuchungs ge spräch s, welches bereits das vierte des Tages darstellte, keine Schmerzempfindung er kennbar. Der Beschwerdeführer sass in unveränderter Position entspannt auf dem S t uhl und stand im Anschluss an die Untersuchung rasch und ohne erkennbare Schwierigkeiten auf ( Urk. 14/171/35 ff. ). 5.2.5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten sowie die aus den somatischen Untersuchungen sich ergebenden (vgl. E. 3) In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psycho pa thologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer deführer möglich sind, gegen eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von über 10 % aus psychiatrischer Sicht , weshalb der gutachterlichen Einschätzung (E. 3) zu folgen ist .

An diesem Ergebnis vermögen sodann weder der Bericht der Betreuerin der Spitex I.___ ( Urk. 14/182/1 ff.) , welche keine (Fach-)Ärztin ist , noch der Bericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Okto ber 2020 ( Urk. 14/182/16 ff.) etwas zu ändern. Insbesondere erschöpft sich letz terer weitgehend in einer unkritischen Aufzählung der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden . D ie von der Ärztin erhobene n Befunde sind in dieser leichten Ausprägung jedenfalls

keineswegs mit der gestellten Diagnose einer mittelgradigen b is schweren depressiven Episode

vereinbar. Und schliesslich setzt sich die behandelnde Psychiat e rin auch nicht mit der im Z.___ -Gutachten vorge nommenen Einschätzung und insbesondere den dort aufgeführten Inkonsistenzen auseinander (vgl. Urk. 14/185/11) . Soweit der Beschwerdeführer die Feststel lun gen der psychiatrischen Gutachterin hinsichtlich strukturier t en Beweisverfahrens bemängelt, ist er daran zu erinnern, dass hierfür in erster Linie Aspekte aus psychiatrischer Sicht zu berücksichtigen sind (E. 1.2).

Zusammenfassend ergibt sich mithin kein Anhalt, die im Rahmen des interdis ziplinären Konsenses gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit in Frage zu stellen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die 80 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlu ng des Valideneinkommens auf die

Angaben des ehemaligen Arbeitgeb e rs K.___ GmbH vom 1. Juli 2015 ( Urk. 14/27) ab und berechnete einen Jahresver dienst von Fr. 62' 899.20 ( Fr. 28.80 x 42 x 52 [ Urk. 14/ 120] ) . Darauf kann abgestellt werden. 6.4

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist mi t der IV-Stelle auf die LSE 2014 , Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2015 und der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2015

Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10 , Nominallo hnindex, Männer, 2011-2018 , Ziff. 05-96, Total] ) für ein voll schichtiges Pensum. Für das zumutbare Pensum von 80 % resultiert damit ein Einkommen von Fr. 53'322.--. 6.5

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten ( und mittel schweren ) Tätig keiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern kann auch der erhöhte Pausenbedarf, welcher aus kardio logischer Sicht zu einer 20% igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Zutreffender weise hat denn auch die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. November 2020

– nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens – k einen zusätzlichen Abzug gewährt, ist doch mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % den entsprechenden Einschränkung en und notwendigen Pausen bereits Rechnung getragen .

Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes

Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen . 6.6

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Validenei nkommen Fr. 62’899.-- ; Invalideneinkommen Fr. 53’322 .--) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 9’577 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 15 % ent spricht. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 6); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur zu gewähren. 8 .2

Die Verfa hrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweil en auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, weshalb ihre Entschädigung vom Gericht

festzulegen (vgl. Urk. 15) und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ) auf Fr. 2‘300.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 8 .4

Der Beschwerdeführer wird au f § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Na chzahlung der ihm erlassenen Ger ichtskosten und der Kosten seiner Rechtsver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 11 . Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche P rozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1971 in Y.___ geborene X.___

reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Fa ssadenisoleur tätig war. Am 26 . Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug an ( Urk. 14/3 ). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche u nd medizinische Abklä rungen,

zog die Akten der Unfallversi che rung bei ( Urk. 14/11, 14/22, 14/30, 14/40, 14/62, 14/66, 14/69, 14/71, 14/73, 14/ 7 8) und veranlasste eine allgemeinmedizinisch- interni stische sowie eine orthopädisch- chirurgische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 14/98, 14/99) . Nach Erlass des Vorbescheides vom 26. Februar 2019 ( Urk. 14/125 ) und Erhalt des dagegen gerichteten Einwandes vom

26. Februar und

3. April 2019 ( Urk. 14/126, 14/131) holte sie bei der Z.___ Gmb H ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Juni 2020 erstattet wurde ( Urk. 14/171). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu S tellung genommen hatte ( Urk. 14/181 ), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. November 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1 ( Urk.

6) wieder abgenommen wurde (Urk.

9). Mit Beschwer deantwort vom

18. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Be schwerde ( Urk. 13 ), was dem Besch werde führer mit Verfügung vom 22. Februar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 80 %ige Arbeits fähigkeit zukomme. In dieser Beurteilung sei der benötigte erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Damit resultiere bei Durch f ührung eines Einkommensver gleichs ein nicht ansp ruchsrelevanter IV-Grad von 15 % ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dem gegenüber im Wesentlichen vor, dass er auf grund seiner zahlreichen gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig sei. Er beanstandet e zudem, dass sich die IV-Stelle

über die im Gutachten bereits viel zu hoch attestierte Restarbeitsfähigkeit zusätzlich hinweg ge setz t habe ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 22. Juni 20 20 ( Urk. 14/171). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgem eine Innere Medizin, Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chiru rgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Dr. med. D.___ , Fachä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Facharzt FM H für Neu rologie , und Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/171/9 f.): - Chronische Unterschenkel- und Fussbeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60) - Status nach konservativ behandelter Unterschenkelfraktur vor Jahren - Status nach mehrfragmentärer Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie undislozierter Fraktur des Os cuneiforme intermedium am 20.08.2014 - r adiologisch p rogrediente ossäre Konsolidatio n, geringe bis moderate Degeneration der Zehengelenke sowie des TMT I und nicht ossäre

Coalitio

calcaneonaviculare (CT 08.11.2016, MRI 21.12.2016, Röntgen 08.11.2016 und 03.06.2019) - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - m yostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga men tären Überlastungsreaktionen - ISG-F unktionsstörung rechts - r adiologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose Th9 bis LWK1 ( Rx 05/2020) - Status nach möglicher Radikulopathie L4 links (PSR-Abschwächung) mit residueller sensibler Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.1) - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - r adiologisch mässige multisegmentale degenerative Veränderungen ( Rx 11/18) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - f unktionelles sensibles Hemisyndrom links (ICD-10 R20.1) - a usgedehntes Schmerzsyndrom, ausgehend vom rechten Fuss betref fend beide Beine und den Rücken unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) - Hypertensive und koronare Herzkrankheit (ICD-10 I11/I25.19) - Vorhofflimmern - Status nach PTCA und Stentimplantationen am 22.03.2017 bei koro narer Zweiasterkrankung - m ittelschwer eingeschränkte LVEF bei TEE am 20.02.2020 - k ardiovaskuläre Risikofaktoren - m etabolisches Syndrom - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt: - Depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) - Arthritis urica (ICD-10 M10.09) - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)

Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus , dass sich bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule die Beweglichkeit thorakolumbal weitgehend frei gezeigt habe. Am rechten Fuss habe sich mehr als auf der Ge genseite eine H ohlfusskonfiguration mit ausge prägter, anatomisch klar

zuor den barer Druckdolenz und guter Beweglichkeit am Sprunggelenk und Vorfuss ge funden . Radiologisch hätten sich die Frakturen am rechten Rückfuss konsolidiert gezeigt . An den Zehengelenken beständen mässige Degenerationszeichen. Der radiologische Befund an der LWS sei alter sentsprechend ohne klar abgrenzbare Neurokompression. Zusammenfassend beständen aus

orthopädischer Sicht Hin weise für eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente. Orthopä di scher seits bestände keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich mittelschwere und schwerbelastende sowie überwiegend ste hend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten. Für körperlich leichte, über wie gend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längere Gehen und Stehen sollte ebenso wie das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermie den werden.

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine myostatische Insuffi zienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der LWS demonstriert , die sich bei unbewussten Bewegungen nicht gezeigt habe . Die HWS-Beweglichkeit sei ebenfalls in sämtlichen Ebenen massiv eingeschränkt gewesen, was sich bei unbewussten Bewegungen ebenfalls nicht habe feststellen lassen. Es fänden sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Unter Therapie mit Allopurinol seien beim Beschwerdeführer keine weiteren Gichtanfälle erfolgt, nachdem es im Herbst 2017 erstmalig zu einem Gichtanfall im Bereich der linken Grosszehe gekommen sei. Weder klinisch, labortechnisch noch radiologisch hätten Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen gefunden werden können. Die Gelenke seien bei der Untersuchung reizlos und frei beweglich gewesen und es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden gefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur . Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Arbeiten über Kopf und ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangs haltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es habe eine PSR-Abschwächung auf der linken Seite bestanden und der Beschwerdeführer habe eine das gesamte linke Bein zirkulär betreffende Hypäst h esie und – algesie ohne Differenz bei ver gleichender Prüfung angegeben. Die Befunde seien mit dem Status nach mög licher Radikulopathie L4 links vereinbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neu rologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen . Weitere psychia trische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für angepasste klar strukturierte Arbeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und L ei stungsfähigkeit von 90 % .

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe der Verdacht auf ein per sistierendes Vorhofflimmern mit unregelmässigem Puls bestanden. Eine am 20. Februar

2020 durchgeführte TEE habe eine mittelschwer eingeschränkte links ventrikuläre Funktion gezeigt. Aufgrund der hypertensiven und koronaren Herzkrankheit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer- und schwerbelastende Tätigkeiten inklusive der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassadenisoleur . Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 80 % ( Urk. 14/171/10 f .). Zusammenfassend kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 20.

August 2014 nicht mehr gegeben sei. Demgegenüber bestehe in angepassten Tätigkeiten (Anforderungsprofil siehe vorgehende orthopädische Beurteilung) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei die Leistungsein schrän kung von 20 % seit März 2017 anzunehmen sei. Vorangehend könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (Urk. 14/171/11-12). 4. 4.1

Das Gutachten des Z.___

vom 22. Juni 2020 ( Urk. 14/171) beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.4 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer anführt, dass der orthopädische und der rheuma to logische Gutachter jeweils nur einen Teilbereich der Beschwerden beurteilt hätten, was insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden keinen Sinn er gebe und zu einer unvollständigen Einschätzung geführt habe ( Urk. 1 S. 7) , kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil resultiert vorliegend durch die Unter suchung aus orthopädischer und aus rheumatologischer Sicht eine besonders umfassende Beurteilung der bestehenden Problematik, sind (chronische) Schmer zen des Bewegungsapparates doch Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bun desgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1) . Die einzelnen Fach rich tun gen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung ermöglichen nach gera de die Beleuchtung einer Symptomatik aus unterschiedlichen B lickwinkeln. Mittels der erfolgten interdisziplinären G esamtbeurteilung im Sinne einer Kon sensbeur teilung wird sodann sichergestellt, dass die Ergebnisse aus den anderen Fac h be reichen von jedem Teilgutachter zur Kenntni s genommen und gesamthaft be rück sichtigt we rden (vgl. Urk. 14/171/13) , was sich namentlich aus dem rheu mato logischen Teilgutachten durch verschiedene Verweise auf das orthopädische aber auch andere Teilgutachten ergibt (vgl. beispielsweise Urk. 14/171/57) .

Ausser dem zeigt sich anhand der Untersuchungsbefunde , dass der rheumato lo gische Teilgut achter die Wirbelsäule entgegen den Ausführungen des Beschwer de führers ( Urk. 1

S. 7 ) offensichtlich vollständig ,

unter Einbezug der Lenden wirbel säule ,

unter sucht hat ( Urk. 14/171/53 f. ). Des Weiteren wurde im Wider spruch zur Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) auch das MRI der Uni versitätsklinik

G.___ vom 18. August

2015 ( Urk. 14/40/24 )

ausführlich disku tiert und berücksichtigt ( Urk. 14/171/47 ff., 14/171/65 ff.) und vom Orthopäden gar in die L iste der Dia gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge nommen ( Urk. 14/17 1/46).

Da zudem lediglich aus einer somatischen Fachrich tung (allgemeininternistisch) eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit in adaptierten Tätigkeiten vorliegt, erübrigen sich Erwägungen bezüglich allfällig additivem oder ergänzen dem Effekt (vgl. Urk. 14/171/12).

Soweit der Beschwerdeführer sodann Widersprüche innerhalb des Gutachtens zu erkennen glaubt, da lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und dennoch eine 8-stündige Täti gkeit für zumutbar erachtet werde ( Urk. 1 S. 6) , vermag er ebenfalls nicht durchzudringen . Der Allgemein mediziner legte diesbezüglich verständlich und nachvollziehbar dar, dass die Arbeitstätigkeit ganztags , also bei voller Stundenpräsenz, bei um 20 % ver min derter Leistungsfähigkeit aufgrund der Herzerkrankung mit persistierendem Vor hofflimmern und mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion aus ge übt werden könne ( Urk. 14/171/30), weshalb sich weitere Erklärungen hierzu erübrigen. 4.3

Auch die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachtens zu den Akten gelegten medizinischen Unterlagen vermögen das Z.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine neuen Erkenntnisse gegenüber letzterem au fweisen. Der Arztbericht des Universitätsspitals H.___ vom 25. Mai 2020 ( Urk. 14/172 ) weist nach elektrischer Kardioversion eine normale Funktion des linken Ven tri kels aus mit einer LVEF von 66 % . Damit lässt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem B e gutachtungszeitpunkt belegen (vgl. Urk. 14/185/9). Dasselbe gilt für den Bericht der Uniklinik G.___ vom 8. Okto ber 2020 ( Urk. 14/183) , welcher einen weitgehend unveränderten Zustand im Vergleich zum Bericht vom 16. Oktober 2019

( Urk. 14/154/4 ff.) festhält; letzterer hat dem Z.___

im Zeitpunkt der Gutachten er stellung bereits vorgelegen und wurde entsprechend gewürdigt . Die einzig neu hinzugekommene Verdachtsdiagnose einer Peronealsehne n tend in opathie rechts hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit und verringert diese nicht zusätzlich (vgl. Urk.

14/185/11).

In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arzt per sonen beziehungsweise Therapiekräften im Übrigen auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12 ff. ) fehlt es nach dem oben Gesagten aber an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärungen Anlass gäben. 4.4

Alsdann der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Ergebnisse aus der Begutachtung nicht einmal Eingang in die Verfügung der IV-Stelle gefunden hätten, insbesondere was das Belastungsprofil und die attest ierte Resta rbeits fähigkeit anbelange ( Urk. 1 S. 4 und 6) , e rscheint dies nicht stichhaltig . Sowohl im Gutachten vom 22. Juni 2020 ( Urk. 14/171/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt damit , wie sich die 80 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

E. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlu ng des Valideneinkommens auf die

Angaben des ehemaligen Arbeitgeb e rs K.___ GmbH vom 1. Juli 2015 ( Urk. 14/27) ab und berechnete einen Jahresver dienst von Fr. 62' 899.20 ( Fr. 28.80 x 42 x 52 [ Urk. 14/ 120] ) . Darauf kann abgestellt werden.

E. 6.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist mi t der IV-Stelle auf die LSE 2014 , Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2015 und der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2015

Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10 , Nominallo hnindex, Männer, 2011-2018 , Ziff. 05-96, Total] ) für ein voll schichtiges Pensum. Für das zumutbare Pensum von 80 % resultiert damit ein Einkommen von Fr. 53'322.--.

E. 6.5 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten ( und mittel schweren ) Tätig keiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern kann auch der erhöhte Pausenbedarf, welcher aus kardio logischer Sicht zu einer 20% igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Zutreffender weise hat denn auch die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. November 2020

– nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens – k einen zusätzlichen Abzug gewährt, ist doch mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % den entsprechenden Einschränkung en und notwendigen Pausen bereits Rechnung getragen .

Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes

Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen .

E. 6.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Validenei nkommen Fr. 62’899.-- ; Invalideneinkommen Fr. 53’322 .--) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 9’577 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 ) als auch in der RAD-Stel lungnahme vom 17. Juli 2020 ( Urk. 14/185/ 8 f. ) wurde übereinstimmend festge halten, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist. Längeres Gehen und Stehen und das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. Ebenfalls sollten regelmässige Arbeiten über Kopf und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen vermieden werden. Damit wurde das ursprünglich vom RAD festgelegte Belastungsprofil, mit welchem noch ein gele gentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah als möglich erachtet wurde ( Urk. 14/ 99/8, 14/121/7 f. ) , nach dem erhobene n Einwand und der an schliessenden Begutachtung angepasst. Dies ergibt sich auch aus dem Aufbau der Verfügung, in welcher in einem ersten Teil die Erwägungen aus dem Vorbescheid übernommen wurden und anschliessend in einem zweiten Teil zum Einwand und der Begutachtung Stellung bezogen wurde. Entsprechend wurde auch festge halten, dass die weiterführenden Abklärungen – sprich die Einholung des poly disziplinären Gutachtens – ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass sich damit dennoch keine Änderung des Invaliditätsgrades gegenüber der Berechnung im Vorbescheid ergab , liegt zum einen darin, dass die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht zu einem anderen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen führt e (vgl . E. 6.4 ). Zum anderen wurde in der Verfügung begründet, dass sich ein

– im Vorbescheid noch berücksichtigter –leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige , da der erhöhte Pausenbedarf bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einberechnet

worden sei (vgl. E.

E. 15 % ent spricht. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 6); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur zu gewähren. 8 .2

Die Verfa hrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweil en auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, weshalb ihre Entschädigung vom Gericht

festzulegen (vgl. Urk. 15) und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ) auf Fr. 2‘300.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 8 .4

Der Beschwerdeführer wird au f § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Na chzahlung der ihm erlassenen Ger ichtskosten und der Kosten seiner Rechtsver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 11 . Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche P rozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00010

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

11. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1971 in Y.___ geborene X.___

reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Fa ssadenisoleur tätig war. Am 26 . Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug an ( Urk. 14/3 ). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche u nd medizinische Abklä rungen,

zog die Akten der Unfallversi che rung bei ( Urk. 14/11, 14/22, 14/30, 14/40, 14/62, 14/66, 14/69, 14/71, 14/73, 14/ 7 8) und veranlasste eine allgemeinmedizinisch- interni stische sowie eine orthopädisch- chirurgische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 14/98, 14/99) . Nach Erlass des Vorbescheides vom 26. Februar 2019 ( Urk. 14/125 ) und Erhalt des dagegen gerichteten Einwandes vom

26. Februar und

3. April 2019 ( Urk. 14/126, 14/131) holte sie bei der Z.___ Gmb H ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Juni 2020 erstattet wurde ( Urk. 14/171). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu S tellung genommen hatte ( Urk. 14/181 ), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. November 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 14/188). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wurde ihm Frist zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt ( Urk. 5), welche nach Ein reichung der Unterstützungsbestätigung der Gemeinde A.___ vom 13. J anu ar 20 2 1 ( Urk.

6) wieder abgenommen wurde (Urk.

9). Mit Beschwer deantwort vom

18. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Be schwerde ( Urk. 13 ), was dem Besch werde führer mit Verfügung vom 22. Februar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 80 %ige Arbeits fähigkeit zukomme. In dieser Beurteilung sei der benötigte erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Damit resultiere bei Durch f ührung eines Einkommensver gleichs ein nicht ansp ruchsrelevanter IV-Grad von 15 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dem gegenüber im Wesentlichen vor, dass er auf grund seiner zahlreichen gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig sei. Er beanstandet e zudem, dass sich die IV-Stelle

über die im Gutachten bereits viel zu hoch attestierte Restarbeitsfähigkeit zusätzlich hinweg ge setz t habe ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 22. Juni 20 20 ( Urk. 14/171). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgem eine Innere Medizin, Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chiru rgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Dr. med. D.___ , Fachä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Facharzt FM H für Neu rologie , und Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/171/9 f.): - Chronische Unterschenkel- und Fussbeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60) - Status nach konservativ behandelter Unterschenkelfraktur vor Jahren - Status nach mehrfragmentärer Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie undislozierter Fraktur des Os cuneiforme intermedium am 20.08.2014 - r adiologisch p rogrediente ossäre Konsolidatio n, geringe bis moderate Degeneration der Zehengelenke sowie des TMT I und nicht ossäre

Coalitio

calcaneonaviculare (CT 08.11.2016, MRI 21.12.2016, Röntgen 08.11.2016 und 03.06.2019) - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - m yostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga men tären Überlastungsreaktionen - ISG-F unktionsstörung rechts - r adiologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose Th9 bis LWK1 ( Rx 05/2020) - Status nach möglicher Radikulopathie L4 links (PSR-Abschwächung) mit residueller sensibler Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.1) - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - r adiologisch mässige multisegmentale degenerative Veränderungen ( Rx 11/18) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - f unktionelles sensibles Hemisyndrom links (ICD-10 R20.1) - a usgedehntes Schmerzsyndrom, ausgehend vom rechten Fuss betref fend beide Beine und den Rücken unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) - Hypertensive und koronare Herzkrankheit (ICD-10 I11/I25.19) - Vorhofflimmern - Status nach PTCA und Stentimplantationen am 22.03.2017 bei koro narer Zweiasterkrankung - m ittelschwer eingeschränkte LVEF bei TEE am 20.02.2020 - k ardiovaskuläre Risikofaktoren - m etabolisches Syndrom - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt: - Depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) - Arthritis urica (ICD-10 M10.09) - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)

Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus , dass sich bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule die Beweglichkeit thorakolumbal weitgehend frei gezeigt habe. Am rechten Fuss habe sich mehr als auf der Ge genseite eine H ohlfusskonfiguration mit ausge prägter, anatomisch klar

zuor den barer Druckdolenz und guter Beweglichkeit am Sprunggelenk und Vorfuss ge funden . Radiologisch hätten sich die Frakturen am rechten Rückfuss konsolidiert gezeigt . An den Zehengelenken beständen mässige Degenerationszeichen. Der radiologische Befund an der LWS sei alter sentsprechend ohne klar abgrenzbare Neurokompression. Zusammenfassend beständen aus

orthopädischer Sicht Hin weise für eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente. Orthopä di scher seits bestände keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich mittelschwere und schwerbelastende sowie überwiegend ste hend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten. Für körperlich leichte, über wie gend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längere Gehen und Stehen sollte ebenso wie das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermie den werden.

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine myostatische Insuffi zienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der LWS demonstriert , die sich bei unbewussten Bewegungen nicht gezeigt habe . Die HWS-Beweglichkeit sei ebenfalls in sämtlichen Ebenen massiv eingeschränkt gewesen, was sich bei unbewussten Bewegungen ebenfalls nicht habe feststellen lassen. Es fänden sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Unter Therapie mit Allopurinol seien beim Beschwerdeführer keine weiteren Gichtanfälle erfolgt, nachdem es im Herbst 2017 erstmalig zu einem Gichtanfall im Bereich der linken Grosszehe gekommen sei. Weder klinisch, labortechnisch noch radiologisch hätten Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen gefunden werden können. Die Gelenke seien bei der Untersuchung reizlos und frei beweglich gewesen und es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden gefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur . Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Arbeiten über Kopf und ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangs haltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es habe eine PSR-Abschwächung auf der linken Seite bestanden und der Beschwerdeführer habe eine das gesamte linke Bein zirkulär betreffende Hypäst h esie und – algesie ohne Differenz bei ver gleichender Prüfung angegeben. Die Befunde seien mit dem Status nach mög licher Radikulopathie L4 links vereinbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neu rologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen . Weitere psychia trische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für angepasste klar strukturierte Arbeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und L ei stungsfähigkeit von 90 % .

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe der Verdacht auf ein per sistierendes Vorhofflimmern mit unregelmässigem Puls bestanden. Eine am 20. Februar

2020 durchgeführte TEE habe eine mittelschwer eingeschränkte links ventrikuläre Funktion gezeigt. Aufgrund der hypertensiven und koronaren Herzkrankheit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer- und schwerbelastende Tätigkeiten inklusive der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassadenisoleur . Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 80 % ( Urk. 14/171/10 f .). Zusammenfassend kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 20.

August 2014 nicht mehr gegeben sei. Demgegenüber bestehe in angepassten Tätigkeiten (Anforderungsprofil siehe vorgehende orthopädische Beurteilung) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei die Leistungsein schrän kung von 20 % seit März 2017 anzunehmen sei. Vorangehend könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (Urk. 14/171/11-12). 4. 4.1

Das Gutachten des Z.___

vom 22. Juni 2020 ( Urk. 14/171) beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.4 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer anführt, dass der orthopädische und der rheuma to logische Gutachter jeweils nur einen Teilbereich der Beschwerden beurteilt hätten, was insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden keinen Sinn er gebe und zu einer unvollständigen Einschätzung geführt habe ( Urk. 1 S. 7) , kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil resultiert vorliegend durch die Unter suchung aus orthopädischer und aus rheumatologischer Sicht eine besonders umfassende Beurteilung der bestehenden Problematik, sind (chronische) Schmer zen des Bewegungsapparates doch Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bun desgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1) . Die einzelnen Fach rich tun gen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung ermöglichen nach gera de die Beleuchtung einer Symptomatik aus unterschiedlichen B lickwinkeln. Mittels der erfolgten interdisziplinären G esamtbeurteilung im Sinne einer Kon sensbeur teilung wird sodann sichergestellt, dass die Ergebnisse aus den anderen Fac h be reichen von jedem Teilgutachter zur Kenntni s genommen und gesamthaft be rück sichtigt we rden (vgl. Urk. 14/171/13) , was sich namentlich aus dem rheu mato logischen Teilgutachten durch verschiedene Verweise auf das orthopädische aber auch andere Teilgutachten ergibt (vgl. beispielsweise Urk. 14/171/57) .

Ausser dem zeigt sich anhand der Untersuchungsbefunde , dass der rheumato lo gische Teilgut achter die Wirbelsäule entgegen den Ausführungen des Beschwer de führers ( Urk. 1

S. 7 ) offensichtlich vollständig ,

unter Einbezug der Lenden wirbel säule ,

unter sucht hat ( Urk. 14/171/53 f. ). Des Weiteren wurde im Wider spruch zur Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) auch das MRI der Uni versitätsklinik

G.___ vom 18. August

2015 ( Urk. 14/40/24 )

ausführlich disku tiert und berücksichtigt ( Urk. 14/171/47 ff., 14/171/65 ff.) und vom Orthopäden gar in die L iste der Dia gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge nommen ( Urk. 14/17 1/46).

Da zudem lediglich aus einer somatischen Fachrich tung (allgemeininternistisch) eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit in adaptierten Tätigkeiten vorliegt, erübrigen sich Erwägungen bezüglich allfällig additivem oder ergänzen dem Effekt (vgl. Urk. 14/171/12).

Soweit der Beschwerdeführer sodann Widersprüche innerhalb des Gutachtens zu erkennen glaubt, da lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und dennoch eine 8-stündige Täti gkeit für zumutbar erachtet werde ( Urk. 1 S. 6) , vermag er ebenfalls nicht durchzudringen . Der Allgemein mediziner legte diesbezüglich verständlich und nachvollziehbar dar, dass die Arbeitstätigkeit ganztags , also bei voller Stundenpräsenz, bei um 20 % ver min derter Leistungsfähigkeit aufgrund der Herzerkrankung mit persistierendem Vor hofflimmern und mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion aus ge übt werden könne ( Urk. 14/171/30), weshalb sich weitere Erklärungen hierzu erübrigen. 4.3

Auch die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachtens zu den Akten gelegten medizinischen Unterlagen vermögen das Z.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine neuen Erkenntnisse gegenüber letzterem au fweisen. Der Arztbericht des Universitätsspitals H.___ vom 25. Mai 2020 ( Urk. 14/172 ) weist nach elektrischer Kardioversion eine normale Funktion des linken Ven tri kels aus mit einer LVEF von 66 % . Damit lässt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem B e gutachtungszeitpunkt belegen (vgl. Urk. 14/185/9). Dasselbe gilt für den Bericht der Uniklinik G.___ vom 8. Okto ber 2020 ( Urk. 14/183) , welcher einen weitgehend unveränderten Zustand im Vergleich zum Bericht vom 16. Oktober 2019

( Urk. 14/154/4 ff.) festhält; letzterer hat dem Z.___

im Zeitpunkt der Gutachten er stellung bereits vorgelegen und wurde entsprechend gewürdigt . Die einzig neu hinzugekommene Verdachtsdiagnose einer Peronealsehne n tend in opathie rechts hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit und verringert diese nicht zusätzlich (vgl. Urk.

14/185/11).

In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arzt per sonen beziehungsweise Therapiekräften im Übrigen auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12 ff. ) fehlt es nach dem oben Gesagten aber an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärungen Anlass gäben. 4.4

Alsdann der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Ergebnisse aus der Begutachtung nicht einmal Eingang in die Verfügung der IV-Stelle gefunden hätten, insbesondere was das Belastungsprofil und die attest ierte Resta rbeits fähigkeit anbelange ( Urk. 1 S. 4 und 6) , e rscheint dies nicht stichhaltig . Sowohl im Gutachten vom 22. Juni 2020 ( Urk. 14/171/ 12 ) als auch in der RAD-Stel lungnahme vom 17. Juli 2020 ( Urk. 14/185/ 8 f. ) wurde übereinstimmend festge halten, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist. Längeres Gehen und Stehen und das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. Ebenfalls sollten regelmässige Arbeiten über Kopf und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen vermieden werden. Damit wurde das ursprünglich vom RAD festgelegte Belastungsprofil, mit welchem noch ein gele gentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah als möglich erachtet wurde ( Urk. 14/ 99/8, 14/121/7 f. ) , nach dem erhobene n Einwand und der an schliessenden Begutachtung angepasst. Dies ergibt sich auch aus dem Aufbau der Verfügung, in welcher in einem ersten Teil die Erwägungen aus dem Vorbescheid übernommen wurden und anschliessend in einem zweiten Teil zum Einwand und der Begutachtung Stellung bezogen wurde. Entsprechend wurde auch festge halten, dass die weiterführenden Abklärungen – sprich die Einholung des poly disziplinären Gutachtens – ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass sich damit dennoch keine Änderung des Invaliditätsgrades gegenüber der Berechnung im Vorbescheid ergab , liegt zum einen darin, dass die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht zu einem anderen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen führt e (vgl . E. 6.4 ). Zum anderen wurde in der Verfügung begründet, dass sich ein

– im Vorbescheid noch berücksichtigter –leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige , da der erhöhte Pausenbedarf bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einberechnet

worden sei (vgl. E. 6.5 ). Damit wurde der leidensbedingte Abzug rein rechnerisch durch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe ( 20 % ) ersetzt, womit sich am Ergebnis des Einkommensvergleichs selbstredend nichts ändert e . Insofern kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Jedenfalls war dem Beschwerdeführer e ine sachgerechte Anfech tung der Verfügung

ohne Weiteres möglich . Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer sein Anlie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2020

vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verlet zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.5

Die von den Gutach tern aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätig keit er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig. Für weitere medi zinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweis würdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbeson dere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik – ebenfalls abzustellen ist. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die diagnos ti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss der psychiatrischen Gut achter in

n ur leichtgradig ausgeprägt ist, wobei die beklagte Schmerzintensität und Schmerzdauer nicht nachvollzogen werden konnte (vgl. auch Urk. 14/171/3 5) . Sodann konnte zum Untersuchungszeitpunkt klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere und auch keine andere psychia trische Störung festgestellt werden. D er Beschwerdeführer war allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Konzentration konnte für die Dauer des einstündigen Gesprächs problemlos aufrechterhalten werden. Ebenfalls ergaben sich keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung. Der Beschwerdeführer konnte problemlos seine Aufmerksamkeit zwischen Dolmetscherin und Referen tin teilen. Es gaben sich keine Hinweise für Störungen der Auffassung, der Merk fähigkeit oder des Gedächtnisses. Formalgedanklich war

d er Beschwerdeführer klar und kohärent, nicht verlangsamt, weder umständlich noch eingeengt. Es fan den sich keine Störungen der Kognition. Weder Antriebsstörungen noch sozialer Rückzug wurden beklagt. E s fa nden sich keine Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder I ch-S törungen. Ängste bestanden lediglich in Form von klaustrophobischen Ängsten; Zwangsgedanken oder – handlungen waren keine explorierbar . Affektiv war der Beschwerdeführer weit gehend euthym . Die Schwingungsfähigkeit war durchgängig adäquat gege ben. Der Rapport war herstellbar. Psychomotori sch war d er Beschwerdeführer ruhig ( Urk. 14/171/36 f. ) .

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und nie psychiatrische Medikamente eingenommen hat (Urk. 14/171/35) . Zumindest war das vom Kardio logen verschriebene Antidepressivum nicht in der Serumspiegelmessung

nach weis bar (vgl. Urk. 14/171/29 und 73 ) . Dasselbe gilt für das Medikament Ibuprofen 800 mg, welches der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben angeblich zwei mal täglich einnimmt ( Urk. 14/171/29 und 73 ).

Auch hat d er Beschwerdeführer nie spezifische Entspannungsmethoden für einen besseren Umgang mit seinen Schmerzen erlernt ( Urk. 14/171/35 ). Sodann sind bislang keine Eingliederungs bemühungen erfolgt (vgl. Urk. 14/ 171/ 51) .

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer an somatischen Symptomen l eidet, welchen die psychiatrische Gutachterin allerdings keinen massgeblichen Einfluss im Sinne einer Komorbidi tät zumass. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar an einer depressiven Episode gelitten. Diese war zum Zeitpunkt der Begutachtung aber weitgehend remittiert ( Urk. 14/171/36 f.). 5.2.2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass keine spezi fische Persönlichkeitsproblematik vorliegt und der Beschwerdeführer eine gute Kindheit schilderte ( Urk. 14/171/3 4 und 37).

Insgesamt fehlt es an Anhaltspunk ten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.2.3

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben sozial gut eingebunden ist . E r pflegt sehr guten Kontakt zu seiner Primärfamilie und der Familie seiner Trauzeugin . Z udem hat er viele Bekannte und Kollegen ( Urk. 14/171/34 f.). Auch wenn der Beschwer deführer in seiner Beschwerde nunmehr bestreitet , Kontakte innerhalb der Pri mär f amilie zu pflegen ( Urk. 1 S. 13), so sind doch zumindest enge und gute Be ziehungen

ausserhalb der Familie ausgewiesen .

Der Beschwerdeführer verfügt sodann über einen strukturierten Tagesablauf: Um 7 Uhr erledigt er jeweils die Mo rgenhygiene, duscht und rasiert sich. Danach nimmt er seine Medikamente ein und trinkt Kaffee und Tee. Um 9 Uhr kommt sodann die Tochter seiner Gotte mit ihren drei Kindern vorbei , erledigt den Haushalt und leistet ihm Gesellschaft. Die Kinder sind für ihn eine gute Ablenkung. Nachmittags wird der Beschwerdeführer vom Schwiegersohn seiner Gotte abgeholt und die beiden fahren zusammen in dessen Schrebergarten. M anchmal wird dort auch das Abendessen eingenommen. Abends ist der Besch werdeführer zuhause und schaut sich Filme an , bis er um 23 Uhr zu Bett geht . Einkäufe werden von der Familie seiner Gotte getätigt . Ebenso werden administrative Auf gaben von seiner Gotte erledigt; dies war allerdings schon vor dem Unfall so . Manchmal geht der Beschwerdeführer ausserdem spa zie ren und trifft Kollegen ( Urk. 14/171/33 ff.). 5.2.4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitet und keine Tätigkeiten im Haushalt erledigt, ansonsten aber sozial aktiv ist, Kontakte pflegt und spazieren geht ( Urk. 14/171/37).

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt der Beschwerde führer ke ine ambulante psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung wahr und nimmt keine psychiatrische Medikation ein . Zumindest konnte d as

vom Kardio logen verschriebene Antidepressivum

( Cital opram ) laborchemisch nicht nachge wiesen werden. Ebenso wenig wurde bislang eine schmerzmodulierende Medika tion eingesetzt. Zudem war während des psychiatrischen Untersuchungs ge spräch s, welches bereits das vierte des Tages darstellte, keine Schmerzempfindung er kennbar. Der Beschwerdeführer sass in unveränderter Position entspannt auf dem S t uhl und stand im Anschluss an die Untersuchung rasch und ohne erkennbare Schwierigkeiten auf ( Urk. 14/171/35 ff. ). 5.2.5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten sowie die aus den somatischen Untersuchungen sich ergebenden (vgl. E. 3) In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psycho pa thologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer deführer möglich sind, gegen eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von über 10 % aus psychiatrischer Sicht , weshalb der gutachterlichen Einschätzung (E. 3) zu folgen ist .

An diesem Ergebnis vermögen sodann weder der Bericht der Betreuerin der Spitex I.___ ( Urk. 14/182/1 ff.) , welche keine (Fach-)Ärztin ist , noch der Bericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Okto ber 2020 ( Urk. 14/182/16 ff.) etwas zu ändern. Insbesondere erschöpft sich letz terer weitgehend in einer unkritischen Aufzählung der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden . D ie von der Ärztin erhobene n Befunde sind in dieser leichten Ausprägung jedenfalls

keineswegs mit der gestellten Diagnose einer mittelgradigen b is schweren depressiven Episode

vereinbar. Und schliesslich setzt sich die behandelnde Psychiat e rin auch nicht mit der im Z.___ -Gutachten vorge nommenen Einschätzung und insbesondere den dort aufgeführten Inkonsistenzen auseinander (vgl. Urk. 14/185/11) . Soweit der Beschwerdeführer die Feststel lun gen der psychiatrischen Gutachterin hinsichtlich strukturier t en Beweisverfahrens bemängelt, ist er daran zu erinnern, dass hierfür in erster Linie Aspekte aus psychiatrischer Sicht zu berücksichtigen sind (E. 1.2).

Zusammenfassend ergibt sich mithin kein Anhalt, die im Rahmen des interdis ziplinären Konsenses gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit in Frage zu stellen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die 80 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlu ng des Valideneinkommens auf die

Angaben des ehemaligen Arbeitgeb e rs K.___ GmbH vom 1. Juli 2015 ( Urk. 14/27) ab und berechnete einen Jahresver dienst von Fr. 62' 899.20 ( Fr. 28.80 x 42 x 52 [ Urk. 14/ 120] ) . Darauf kann abgestellt werden. 6.4

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist mi t der IV-Stelle auf die LSE 2014 , Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2015 und der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2015

Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10 , Nominallo hnindex, Männer, 2011-2018 , Ziff. 05-96, Total] ) für ein voll schichtiges Pensum. Für das zumutbare Pensum von 80 % resultiert damit ein Einkommen von Fr. 53'322.--. 6.5

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten ( und mittel schweren ) Tätig keiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern kann auch der erhöhte Pausenbedarf, welcher aus kardio logischer Sicht zu einer 20% igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Zutreffender weise hat denn auch die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. November 2020

– nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens – k einen zusätzlichen Abzug gewährt, ist doch mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % den entsprechenden Einschränkung en und notwendigen Pausen bereits Rechnung getragen .

Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes

Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen . 6.6

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Validenei nkommen Fr. 62’899.-- ; Invalideneinkommen Fr. 53’322 .--) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 9’577 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 15 % ent spricht. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 6); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur zu gewähren. 8 .2

Die Verfa hrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweil en auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, weshalb ihre Entschädigung vom Gericht

festzulegen (vgl. Urk. 15) und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ) auf Fr. 2‘300.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 8 .4

Der Beschwerdeführer wird au f § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Na chzahlung der ihm erlassenen Ger ichtskosten und der Kosten seiner Rechtsver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 11 . Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche P rozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling