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IV.2020.00874

Neuanmeldung. Nichteintreten rechtens, da Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht gelungen.

Zürich SozVersG · 2010-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1994 und 1997), war nicht erwerbstätig, als sie sich am 25. August

2009 unter Hinweis auf psychische Probleme erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/30) und mit

Verfügung vom 12. Januar 2011 sprach sie der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 9/35-36). Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Dezember 2010 wurde die Ehe der Versicherten geschieden und die Kin der wurden unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt. Im März 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und teilte der Versicherten am 30. August 2011 eine unveränderte Invalidenrente mit (Urk. 9/43). 1.2

Im Rahmen der im März 2015 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle die Versicherte begutachten. Das psychi atrische Gutachten wurde am 28. Januar 2016 ers tattet (Urk. 9/62). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 11. Februar

2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der renten zusprechenden Verfügung vom 12. Januar

2011 in Aussicht (Urk. 9/64). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde eine berufliche Abklärung (Potentialabklärung) b ei der Y.___ durchge führt (Urk. 9/78-80) und die Beschwerdegegnerin übernahm

die Kosten

eines Aufbautraining s

ab 13. Februar 2017 (Urk. 9/82 und Urk. 9/91 ). Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, die begonnene Psychotherapie mit regelmässigen, mindestens 14-täglichen Therapiesitzungen mindestens während den laufenden und zukünftigen Eingliederungsmassnahmen fortzuführen (Urk. 9/90).

Am 11. Januar 2018 wurde der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 27 . Janu ar bis 26 . Juli

2018 erteilt (Urk. 9/104 und Urk.

9/108). Nachdem die Versicherte mit Schreiben der IV-Stelle vom 27. März 2018 auf ihre Mitwir kungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 9/115) , brach sie das Arbeitstraining per 10. April 2018 ab (Urk . 9/115). Als weitere berufliche Massnahme übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Bewerbungs-Technik-Kurses (Urk. 9/116 und Urk. 9/119). Am 3 . Juli 2018 holte die IV-Stelle e ine RAD-Stellungnahme ein (Urk. 9/120 S. 2) . Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 , welcher den Vorbescheid vom 11 . Februar 2016 ersetzt e ,

stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstel lung der Invalidenrente und die Ablehnung weiterer Eingli e derungsmassnahmen in Aussich t (Urk. 9/121) . Am 17. September 2018 erging die entsprechende Ver fügung, welche unangefochten blieb (Urk . 9/126). 1.3

Am 13. Dezember

2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/133) . Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 17. Dezember

2019 auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung nachzureichen (Urk. 9/134).

Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie eine Stellungnahme ein (Urk.

9/137). Nach Einholun g einer RAD-Stellungnahme (Urk. 9/139 S.

3) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2020 auf das Leistungsbe gehren der Versicherten nicht ein

(Urk. 9/154 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember

2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle ge (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 8. Febr uar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Bei ihrer Beurteilung wird die Verwaltung unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Prüfung der Ak tenlage zeige keine Veränderung. Eine neue Diagnose und die Behandlung mit Medikamenten begründeten alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin gingen keine neuen wesentlichen Tat sachen hervor, welche auf eine dauerhafte Veränderung der vorliegenden Situa tion seit der letzten Begutachtung hinweisen würden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Januar 2016 sei die Veränderung des Ge sundheitszustandes evident. Vergleiche man die erhobenen psychiatrischen Be funde sei die Verschlechterung offensichtlich. Dr. A.___ habe ausgeführt, es liege keine klinische Depression vor. Im Gegensatz dazu berichte Dr. Z.___ von schweren depressiven Episoden, die klinisch einer Major Depression entsprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar warum die durch Dr. Z.___ gestellte Dia gnose einer Double Depression gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ , wo keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt worden sei , keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen sollte . Der RAD habe sich nicht mit den veränderten psychopathologischen Be funden auseinandergesetzt. Seiner Stellungnahme könne nicht entnommen wer den, aus welchen Gründen trotz veränderten Befunden und neuen psychiatri schen Diagno sen keine V eränderung des Gesundheitszustandes gegeben sein soll te (Urk. 1 S. 6 f. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.

3.1

Die mi t der Neuanmeldung eingereichte ärztliche Beurteilung

ist mit den gesund heitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prü fung (Verfügung vom

17. September 2018 [Urk. 9/126 ]) festgestellt worden sind. 3.2

Die rentenaufhebende Verfügung vom

17. September

2018 beruhte im Wesentli chen auf dem psychiatrischen Guta chten vom 28. Januar 2016 sowie den Berich ten der behandelnden Psychiater . 3.2.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2016 keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie die folgenden (Urk. 9/62 S. 25 f.) : - Anamnestisch Status nach langdauernder depressiver Reaktion, mit vor übergehend mittelschweren/schweren Symptomen 2007-2011, gegen wär tig remittiert (ICD-10: F32.4) - ausgelöst durch - Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich fa mi liäre Umstände mit Kampfscheidung (ICD-10: Z63) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonom ischen Verhältnissen (ICD-10: Z 59) - Alleinleben (ICD-10: Z60.2)

Dr. A.___ führte aus, anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine sehr gut interaktionsfähige, euthyme , zwar einfach strukturierte und leicht kind lich wirkende, aber genügend refle x ionsfähige Versicherte vor, bei der gewisse Dramatisierungszeichen und eine extravertierte Reagibilität der emotionalen Re gister festzustellen seien. Zum Teil seien Aggravationstendenzen festzustellen, wenn die Versicherte z.B. im Beschreiben ihres Tagesablaufs spontan von vielsei tigen Aktivitäten und Interessen sowie auch sozialen Interaktionen berichte, dann aber auf die direkte Frage nach der Qualität ih res Alltages diesen als Qual be schreibe und auch ihre Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachte, «weil für mich der Tag gelaufen ist, wenn ich ein Kind auf der Strasse sehe, das nach seiner Mutter ruft, und weil ich an den Geburtstagen meiner Kinder und an Weihnachten nicht brauchbar bin». Die Versicherte weise ein normvariantes Persönlichkeitsin ventar auf, mit gut ausgebautem affektivem Spektrum, normaler Impulskontrolle, normalpsychologischem Streben nach Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedi gung sowie auch sehr guten sozialen Kompetenzen und korrekten Umgangsfor men. Eine etwaige überdauernde krankheitswerte Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Im Übrigen seien auch die Kriterien einer etwaigen Persön lichkeitsstörung nach Extrem-belastung/Traumatisierung, wie dies von der be handelnden Psychiaterin angedeutet werde, nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere die typischen Merkmale der misstrauischen/feindseligen Haltung gegenüber der Welt, des sozialen Rückzugs, des andauernden Gefühls von Leere und Hoffnungs losigkeit und von rasch aufflackernden Empfindungen von Anspannung, Druck und Nervosität/ Hyperarousal oder gar Bedrohung oder von etwaiger durchgehend hoher Grundspannung, gesteigerter Wachsamkeit und Reizbarkeit, auch ein Selbstentfremdungsgefühl oder der Eindruck einer emotionalen Betäubung könn ten nicht festgestellt werden. Eine etwaige aktuelle klinische Depression werde psychometrisch durch die gegenwärtig niedrigen Scoren auf den Hamilton - und den M ontgomery- Åsberg - Depressionsskalen widerlegt. Bis heute schrecke die Versicherte offenbar vor einer Rückkehr in eine Berufstätigkeit zurück – was allerdings aus rein psychiatrischer Sicht heute nicht mit einem etwaigen relevan ten psychischen Leiden verbunden werden könne. Es lägen genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vor sowie die Fähigkeit, auf soziale Alltagskompeten zen zurückzugreifen, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu einer Erwerbstätigkeit (z.B. wie zuletzt als Gardero bendame) zurückkehren könnte. Getrübt werde die Prognose trotz des hinrei chend gesunden Persönlichkeitsinventars und der vorhandenen Ressourcen durch die heute bei der Versicherten noch nicht vorhandene Motivation und den noch fehlenden Wunsch nach autonomer Existenzsicherung durch Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt. Die stattgefundene Habituation an eine nun über achtjährige Arbeitskarenz bei auch vorhin mehrheitlich fehlender Berufstätigkeit und fehlen der Berufsausbildung sei als negativer prognostischer Faktor zu bezeichnen. Auch das vorhandene traditionstreue zentrale soziale Netzwerk und die Vorbildfunk tion der ausnahmslos (auch in der Schw eiz) nicht arbeitstätigen Schwe ster dürfte die Versicherte nicht zu einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit animieren (Urk. 9/62 S. 23 f.) .

Es lägen erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Versicher ten, die Kränkungen und Trauer um die ihr vorenthalten en Kinder nach schwie riger Kampfscheidung auf recht pauschale Art mit hochgradigen Funktionsein schränkungen und Arbeitsunfähigkeit verbinde, und dem faktisch normvarianten Psychostatus sowie dem spontan geäusserten Tagesablauf mit regen sozialen Ak tivitäten sowie reger Reisetätigkeit und mehrmals jährlichen Aufenthalten im Heimatland (und dortigem Wohlbefinden) vor. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme auch nicht mit der Intensität der in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein. Sie habe eine stützende mehrjährige psychiatrische Psychotherapie vor zwei Jahren abgeschlossen. Sie deute auch an, wegen Neben wirkungen die Medikation nicht so lange wie verordnet eingenommen zu haben. Seit 2014 würden keine Medikamente mehr eingenommen. Eine etwaige teilsta tionäre oder stationäre Behandlung, die bei den geltend gemachten mittelschwe ren bis schweren depressiven Symptomen angebracht gewesen wäre, sei nie in Anspruch genommen worden. Die Beschwerdeklagen würden heute recht thea tralisch, dramatisch und appellativ vorgetragen . Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Konsistenzprüfung kaum bzw. nur mit sehr grossem Vorbehalt auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Versicherten abgestellt werden (Urk . 9/62 S. 25).

In den beiden psychiatrischen IV-Arztberichten der zwischen Oktober

2007 und April 2014 behandelnden Psychiat e rin Dr. Z.___ werde 2009 eine mittelgradige und 2011 eine sch w ere depressive Episode in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren festgehalten, aber nicht ICD-kodiert. Dass von der Psychiate rin ab Oktober 2007 eine lediglich mittelgradige depressive Episode ohne weitere psychische Komorbidität mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit assoziiert worden sei, sei aus versicheru n gspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. 2011, als die Kampfscheidung in einem für die Versicherte nachteiligen Obergerichtsurteil gegipfelt habe, sei eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bei nun schweren depressi ven Symptomen attestiert worden . Dies dürfte damals zugetroffen haben. Wie lange die schweren depressiven Symptome angehalten hätten, könne aber man gels Zwischenberichten nicht mehr genau rekonstruiert werden (Urk. 9/62 S. 27) .

Der Gesundheitszustand habe sich seit August 2011 und auch seit Oktober 2010 eindeutig verbessert. Es seien heute keine depressiven Symptome mehr festzu stellen. Ein etwaiges psychisches Leiden, das anhaltende Arbeitsu n fähigkeit be gründen würde , könne heute nicht mehr festgestellt werden (Urk. 9/62 S. 28 ) . 3.2.2

Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellt e in sei nem Bericht vom 7.

Februar

2017 betreffend die ambulante Behandlung vom 9. August bis 22. November 2016 (insgesamt drei Konsultationen) zuhanden der IV-Stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21) überwiegend im Zusammenhang mit psychosozialen Pr oble men. Bei Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin über eine depres sive Stimmung, Traurigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und sozia len Rückzug geklagt. Zum Befund hielt der Psychiater fest, die Grundstimmung sei leicht deprimiert, vor allem im Zusammenhang mit der bekannten Problematik der Entfremdung von ihren Kindern. Es sei eine Medikation mit Cipralex begon nen worden, die (subjektiv) zu einer Stimmungsaufhellung geführt habe.

E s habe keine kontinuierliche Behandlung etabliert werden können . Auf Grund von nur drei Konsultationen könnten die Fragen zur Arbeitsfähigkeit, Ressourcen, Wie dereingliederung etc. nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin habe von einer geplanten Potentialabklärung gesprochen. Ob sie daran teilgenommen habe, sei nicht bekannt. Aus psychiatrischer Sicht habe nichts gegen eine Teil nahme gesprochen (Urk. 9/83). 3.2.3

Im Bericht der Psych iatrie C.___ vom 11. Dezember

2017 betreffend die ambulante Behandlung vom 3. Mai bis 28. November 2017 zuhan den der IV-Stelle wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

genannt . Aus psychiatri scher Sicht sei mo mentan von ei n e r mindestens Teil-, wenn nicht sogar schon vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Die Beschwerdeführerin trage in ihrer Persönlich keit dependente und auch ängstlich-vermeidende Züge, so dass für die Zukunft, je nach Situation am Arbeitsplatz, eine erneute Krise mit depressiver Reaktion nicht auszuschliessen sei . Die Behandlung erfolge ca. 14-täglich. Eine medizi nisch be gründete Arbeitsunfähigkeit sei im Behandlungszeitraum von der C.___ nicht at tes tiert worden (Urk. 9/99). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

13. Dezember 2019 reichte die Psychiaterin Dr. Z.___

ihren

Bericht vom

28. April 2020

zu den Akten . Darin stellte sie die Diagnose einer Double Depression: Schwere depressive Episode ICD 10 F32.2 bei Dysthymie ICD 10 F43. 1. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember

2018 erneut vorgestellt, nachdem sie sich psychisch und physisch zu neh mend schlechter gefühlt habe und unter Schlafstörungen, erhöhter Ermüd barkeit, innerer Leere und Interesselosigkeit gelitten habe.

Sie habe von sehr belastenden Ereignissen während zwischenzeitlich stattgefundenen Arbeitsversu chen berichtet. Sie sei bei einer Sicherheitsfirma auf einer Baustelle eingesetzt worden, um dort den Bauverkehr zu dirigieren. Am ersten Tag sei sie dort von einem Hund in ihr Bein gebissen worden. Die Arbeitseinsätze hätten sie völlig über fordert. Sie habe einen Schock erlitten und sei seither nicht mehr einsatzfä hig. Gleichzeitig sei ihr die IV-Rente aberkannt worden. Sie sei nicht in der Lage gewesen ihren Haushalt zu bewältigen, einzukaufen oder für sich selbst vernünf tig zu kochen. Sie sei überwiegend im Bett gelegen und habe an die Decke ge starrt. Die Medikation mit Cipralex und Trittico habe sie immer eingenommen. Die gescheiterten Arbeitsintegrationsversuche über die Invalidenversicherung hätten sie sehr belastet. Sie habe sich schuldig und wertlos gefühlt, weil sie die Arbeitseinsätze nicht bestanden habe. Bei erneuter Vorstellung sei sie deutlich unkonzentriert und psychomotorisch agitiert gewesen. Im Affekt sei sie gedrückt und übermässig ängstlich gewesen. Es sei zu Panikattacken und realitä tsfernen Befürchtungen gekommen, s ie sei ständig in Erwartung einer nicht näher defi nierten Katastrophe gewesen, offizielle Schreiben habe sie aus Angst nicht mehr geöffnet. Im Verlauf der Behandlung sei es anlässlich der Geburtstage ihrer Kin der zu einem völligen sozialen Rückzug gekommen. Sie sei tagelang im Bett gele gen und völlig antriebslos gewesen. Ihre beiden Kinder hätten sich seit 12 Jahren nicht mehr bei ihr gemeldet und sämtliche Kontaktversuche ignoriert. Klinisch hätten diese Phasen schweren depressiven Episoden entsprochen , die stets mit körperlichen Beschwerden wie Appetitverlust, Bauchscherzen, Schlafstörungen, Übelkeit und grippeähnlichen Beschwerden und Kopfschmerzen einhergegangen seien. Nach diesen schweren depressiven Episoden habe dann eine überwiegend gedrückte und grübelnde Grundstimmung persistiert, begleitet von Interesse - losigkeit und Freudlosigkeit.

Sie lebe seit Jahren zurückgezogen und isoliert und habe keine Freunde oder Bekannte. Kontakt bestehe in unregelmässigen Ab ständen lediglich zu ihren Geschwistern. Sie habe keine Interessen und sei kon stant in Erwartung eines Unglücks. Die Entwicklung der Depression sei multifak toriell bedingt. Ihre Konstitution, die sozialen ungünstigen Lebensbedingungen und ihre eingeschränkte Lebensqualität, ihr e fehlende Berufsausbildung und ihre soziale Isolation begünstigten diese Entwicklung. Als besonders schwerwiegend sei die im Rahmen der Scheidung entstandene Entfremdung von ihren Kindern zu werten. Diesen Verlust habe sie bis heute nicht bewältigt. Seit der Scheidung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich wieder ein besseres Leben aufzubauen und für sich entsprechend zu sorgen. Sie verfüge nicht über die dafür nötigen intra psychischen Fähigkeiten und Ressourcen, s ondern bleibe den für sie traum a tischen Lebensereignissen verhaftet . Es sei eine antidepressive Behandlung mit Zoloft und wegen schwerer Schlafstörungen zusätzlich mit Surmontil eingeleitet worden. Psychotherapeutisch sei eine stützende Therapie erfolgt. Unter dieser Behandlung seien die Angstattacken zurückgegangen. Es sei eine Tagesstruktur erarbeitet worden, so dass die Beschwerdeführerin nun in der Lage sei, sich vernünftiger zu ernähren und auch wieder einige Einkäufe selber tätigen könne. Trotz der Be handlung persistiere eine dysthyme Grundst immung und es seien erneut schwere depressive Episoden aufgetreten, die sich auf die chronisch dys thyme Stimmung aufgepfropft hätten. Betrachte man diesen Verlauf , liege bei der Beschwerdefüh rer i n eine langanhaltende überwiegend depressive Grund stim mung vor, in wel cher die Kernsymptome der Depression wie erhöhte Ermüd barkeit, Freudlosigkeit und eine gedrückte Stimmung in unterschiedlich starker Ausprägung vorhanden seien. Phasenweise seien zusätzlich schwere depressive Phasen aufgetreten.

Eine vollständige Remission sei in den letzten Jahren nie erreicht worden. Der Verlauf und die klinische Symptomatik rechtfertigte n daher die D iagnose einer Double Depression ,

die sich aus der vorlie genden Dysthymie ICD 10 F 34.1 und schweren depressiven Episoden, die klinisch einer Major Depression ICD 10 F33.2 entsprä chen , ergebe . Es bestehe deshalb langfristig keine Arbeitsfähigkeit , weshalb ihrem IV-Gesuch zu entsprechen sei

(Urk. 9/137) . 3.4

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , praktische Ärztin , hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2020 fest, der vorgelegte Bericht von Dr. Z.___ enthalte im Ver gleich zum Gutachten von Dr. A.___

keine wesentlich neuen medizinischen Aspekte , die eine dauerhafte Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nachvollziehbar begründen könnten. Der Einfluss d er genannten psychosozialen Faktoren auf die Entwicklung einer Depression sei bereits im Gutachten gewür digt worden (Ur

k. 9/139 S. 3). 4.

4.1

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es einzig darauf an, ob sich das Be schwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chron ifizierung psychischer Störungen b zw. wenn der Schweregrad oder die Aus prägung der gleichlautenden Dia g n osen und Befunde sich geändert haben . Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagn ostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmel dung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

Im Zeitpunkt der Begutachtung (

25. Januar 2016 ) wurde keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es wurde lediglich ein Status nach lang dauernder depressiver Reaktion, mit vorübergehend mittelschweren bis schweren Symptomen , ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfaktoren , festgestellt. Die depressive

Symptomatik war im Begutachtungszeitpunkt remittiert.

Die Gutach terin kam zum Schluss, dass genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vorlä gen sowie die Fähigkeit bestehe, auf soziale Alltagskompetenzen zurückzugreifen, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstä tigkeit ausüben könn e (vgl. vorne E. 3.2.1) . Im Rahmen einer ambulanten psych iatrischen Behandlung vom August bis November 2016 (lediglich drei Konsulta tionen) stellte Dr. B.___

die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion überwiegend im Zusammenhang mit psychosozialen Pro b lemen (vgl. vorne E. 3.2.2). Bei einer weiteren ambulanten Behandlung von Mai bis Dezember 2017 bei der C.___ wurde die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt (vgl. vorne E. 3.2.3).

In dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 2 8. April 2020 nennt die Psychiaterin Dr. Z.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin bereits bis 2014 in Behandlung gewesen war, die Diagnose einer s chwere n depressive n Episode bei Dysthymie. Dr. Z.___

hält fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember

2018 erneut vorgestellt, nachdem sie sich psychisch und physisch zunehmend schlechter gefühlt habe und unter Schlafstörungen, erhöhter Ermüd barkeit, innerer Leere und Interesselosigkeit gelitten habe

(vgl. vorne E. 3.3). Die behandelnde Psychiaterin spricht sich in ihrem Bericht mehrheitlich über eine Verschlechterung während der beruflichen Eingliederungsbemühungen sowie un mittelbar nach dem Rentenentscheid ( 17. September 2018) aus. Ausserdem hält sie unter anderem fest , die im Rahmen der Scheidung (2010) entstandene Ent fremdung von den Kindern sei als besonders schwerwiegend zu werten , e ine voll ständige Remission sei in den letzten Jahren nie erreicht worden

und die Be schwerdeführerin lebe seit Jahren zurückgezogen und isoliert (vgl. E. 3.3) . Damit macht die Psychiaterin einerseits auch Umstände geltend, die sich bereits vor Er lass der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. September 2018 und teilweise vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ereignet hatten. Andererseits lässt sich ihrer Stellungnahme nicht entnehmen, welche Ausführungen auf eigenen Fest stellungen

( respektive auf von ihr erhobenen Befunden ) und welche auf den (nachträglichen) Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen . Wie sich insbe sondere dem Gutachten von Dr. A.___ entnehmen lässt, differierten die sub jektive Einschätzung der Beschwerdeführerin und die objektive Befundlage je doch erheblich.

Bei ihrer teilweise rückwirkenden Beurteilung

berücksichtigte

Dr.

Z.___ zudem

die zwischen dem Behandlungsabbruch im Jahr 2014 (vgl. Urk. 9/46) und der im Dezember

2019 im Zusammenhang mit der Neuanmeldung wieder aufgenommenen Behandlung ergangenen (abweichenden) Einschätzun gen

( von Dr. A.___ , Dr. B.___

und der C.___

[E. 3.2.1-3.2.3])

nicht , obwohl sie im März 2019 Einsicht in die Akten genommen hatte (vgl. Urk. 9/131 f.).

Wei ter macht e

Dr. Z.___

keine Angaben zur Intensität der ab Dezember 2019 wie der aufgenommenen Behandlung. Dies wäre vorliegend auch deshalb von erheb licher Bedeutung, weil

eine schwere depressive

Episode in der Regel eine sta tionäre Behandlung erfordern würde (vgl. dazu auch das Gutachten von Dr. A.___ [Urk. 9/62 S. 25 ]) und die Beschwerdeführerin sich bisher nicht bereitwillig auf ein hinreichendes Behandlungssetting eingelassen hatte (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Juli

2011 [Urk. 9/41 S. 7] sowie E. 3.2.2).

Insge samt lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ keine objektiven psychopathologi sche n Befunde

entnehmen , die auf eine relevante Verschlechterung seit 2018 schliessen lassen würden ; ihre Stellungnahme ist primär als jene einer Interes senvertreterin und nicht als solche einer objektiven medizinischen Expertin zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9.

Februar

2017 E. 5.2.1 ) .

4.3

Auch wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund des eingereichten Berichtes von Dr. Z.___ keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2018 ersichtlich, die eine Pflicht zur umfassenden Abklärung begründen

würden . 4.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in rechts genügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk .

1 ). Die Voraussetzungen gemäss §

16 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. G emäss §

16 Abs.

4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und

ausgangsgemä ss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 5.3

Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegend Verfahren zu bestellen, wel che aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach E rmessen festzusetzen (vgl. Urk. 12). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin Stephanie Elms mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

17. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .

Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsverteterin

der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stephanie Elms, wird mit Fr .

1'500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt . Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Bei ihrer Beurteilung wird die Verwaltung unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Prüfung der Ak tenlage zeige keine Veränderung. Eine neue Diagnose und die Behandlung mit Medikamenten begründeten alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin gingen keine neuen wesentlichen Tat sachen hervor, welche auf eine dauerhafte Veränderung der vorliegenden Situa tion seit der letzten Begutachtung hinweisen würden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Januar 2016 sei die Veränderung des Ge sundheitszustandes evident. Vergleiche man die erhobenen psychiatrischen Be funde sei die Verschlechterung offensichtlich. Dr. A.___ habe ausgeführt, es liege keine klinische Depression vor. Im Gegensatz dazu berichte Dr. Z.___ von schweren depressiven Episoden, die klinisch einer Major Depression entsprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar warum die durch Dr. Z.___ gestellte Dia gnose einer Double Depression gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ , wo keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt worden sei , keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen sollte . Der RAD habe sich nicht mit den veränderten psychopathologischen Be funden auseinandergesetzt. Seiner Stellungnahme könne nicht entnommen wer den, aus welchen Gründen trotz veränderten Befunden und neuen psychiatri schen Diagno sen keine V eränderung des Gesundheitszustandes gegeben sein soll te (Urk. 1 S. 6 f. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die mi t der Neuanmeldung eingereichte ärztliche Beurteilung

ist mit den gesund heitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prü fung (Verfügung vom

17. September 2018 [Urk. 9/126 ]) festgestellt worden sind.

E. 3.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom

17. September

2018 beruhte im Wesentli chen auf dem psychiatrischen Guta chten vom 28. Januar 2016 sowie den Berich ten der behandelnden Psychiater .

E. 3.2.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2016 keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie die folgenden (Urk. 9/62 S. 25 f.) : - Anamnestisch Status nach langdauernder depressiver Reaktion, mit vor übergehend mittelschweren/schweren Symptomen 2007-2011, gegen wär tig remittiert (ICD-10: F32.4) - ausgelöst durch - Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich fa mi liäre Umstände mit Kampfscheidung (ICD-10: Z63) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonom ischen Verhältnissen (ICD-10: Z 59) - Alleinleben (ICD-10: Z60.2)

Dr. A.___ führte aus, anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine sehr gut interaktionsfähige, euthyme , zwar einfach strukturierte und leicht kind lich wirkende, aber genügend refle x ionsfähige Versicherte vor, bei der gewisse Dramatisierungszeichen und eine extravertierte Reagibilität der emotionalen Re gister festzustellen seien. Zum Teil seien Aggravationstendenzen festzustellen, wenn die Versicherte z.B. im Beschreiben ihres Tagesablaufs spontan von vielsei tigen Aktivitäten und Interessen sowie auch sozialen Interaktionen berichte, dann aber auf die direkte Frage nach der Qualität ih res Alltages diesen als Qual be schreibe und auch ihre Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachte, «weil für mich der Tag gelaufen ist, wenn ich ein Kind auf der Strasse sehe, das nach seiner Mutter ruft, und weil ich an den Geburtstagen meiner Kinder und an Weihnachten nicht brauchbar bin». Die Versicherte weise ein normvariantes Persönlichkeitsin ventar auf, mit gut ausgebautem affektivem Spektrum, normaler Impulskontrolle, normalpsychologischem Streben nach Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedi gung sowie auch sehr guten sozialen Kompetenzen und korrekten Umgangsfor men. Eine etwaige überdauernde krankheitswerte Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Im Übrigen seien auch die Kriterien einer etwaigen Persön lichkeitsstörung nach Extrem-belastung/Traumatisierung, wie dies von der be handelnden Psychiaterin angedeutet werde, nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere die typischen Merkmale der misstrauischen/feindseligen Haltung gegenüber der Welt, des sozialen Rückzugs, des andauernden Gefühls von Leere und Hoffnungs losigkeit und von rasch aufflackernden Empfindungen von Anspannung, Druck und Nervosität/ Hyperarousal oder gar Bedrohung oder von etwaiger durchgehend hoher Grundspannung, gesteigerter Wachsamkeit und Reizbarkeit, auch ein Selbstentfremdungsgefühl oder der Eindruck einer emotionalen Betäubung könn ten nicht festgestellt werden. Eine etwaige aktuelle klinische Depression werde psychometrisch durch die gegenwärtig niedrigen Scoren auf den Hamilton - und den M ontgomery- Åsberg - Depressionsskalen widerlegt. Bis heute schrecke die Versicherte offenbar vor einer Rückkehr in eine Berufstätigkeit zurück – was allerdings aus rein psychiatrischer Sicht heute nicht mit einem etwaigen relevan ten psychischen Leiden verbunden werden könne. Es lägen genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vor sowie die Fähigkeit, auf soziale Alltagskompeten zen zurückzugreifen, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu einer Erwerbstätigkeit (z.B. wie zuletzt als Gardero bendame) zurückkehren könnte. Getrübt werde die Prognose trotz des hinrei chend gesunden Persönlichkeitsinventars und der vorhandenen Ressourcen durch die heute bei der Versicherten noch nicht vorhandene Motivation und den noch fehlenden Wunsch nach autonomer Existenzsicherung durch Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt. Die stattgefundene Habituation an eine nun über achtjährige Arbeitskarenz bei auch vorhin mehrheitlich fehlender Berufstätigkeit und fehlen der Berufsausbildung sei als negativer prognostischer Faktor zu bezeichnen. Auch das vorhandene traditionstreue zentrale soziale Netzwerk und die Vorbildfunk tion der ausnahmslos (auch in der Schw eiz) nicht arbeitstätigen Schwe ster dürfte die Versicherte nicht zu einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit animieren (Urk. 9/62 S. 23 f.) .

Es lägen erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Versicher ten, die Kränkungen und Trauer um die ihr vorenthalten en Kinder nach schwie riger Kampfscheidung auf recht pauschale Art mit hochgradigen Funktionsein schränkungen und Arbeitsunfähigkeit verbinde, und dem faktisch normvarianten Psychostatus sowie dem spontan geäusserten Tagesablauf mit regen sozialen Ak tivitäten sowie reger Reisetätigkeit und mehrmals jährlichen Aufenthalten im Heimatland (und dortigem Wohlbefinden) vor. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme auch nicht mit der Intensität der in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein. Sie habe eine stützende mehrjährige psychiatrische Psychotherapie vor zwei Jahren abgeschlossen. Sie deute auch an, wegen Neben wirkungen die Medikation nicht so lange wie verordnet eingenommen zu haben. Seit 2014 würden keine Medikamente mehr eingenommen. Eine etwaige teilsta tionäre oder stationäre Behandlung, die bei den geltend gemachten mittelschwe ren bis schweren depressiven Symptomen angebracht gewesen wäre, sei nie in Anspruch genommen worden. Die Beschwerdeklagen würden heute recht thea tralisch, dramatisch und appellativ vorgetragen . Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Konsistenzprüfung kaum bzw. nur mit sehr grossem Vorbehalt auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Versicherten abgestellt werden (Urk . 9/62 S. 25).

In den beiden psychiatrischen IV-Arztberichten der zwischen Oktober

2007 und April 2014 behandelnden Psychiat e rin Dr. Z.___ werde 2009 eine mittelgradige und 2011 eine sch w ere depressive Episode in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren festgehalten, aber nicht ICD-kodiert. Dass von der Psychiate rin ab Oktober 2007 eine lediglich mittelgradige depressive Episode ohne weitere psychische Komorbidität mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit assoziiert worden sei, sei aus versicheru n gspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. 2011, als die Kampfscheidung in einem für die Versicherte nachteiligen Obergerichtsurteil gegipfelt habe, sei eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bei nun schweren depressi ven Symptomen attestiert worden . Dies dürfte damals zugetroffen haben. Wie lange die schweren depressiven Symptome angehalten hätten, könne aber man gels Zwischenberichten nicht mehr genau rekonstruiert werden (Urk. 9/62 S. 27) .

Der Gesundheitszustand habe sich seit August 2011 und auch seit Oktober 2010 eindeutig verbessert. Es seien heute keine depressiven Symptome mehr festzu stellen. Ein etwaiges psychisches Leiden, das anhaltende Arbeitsu n fähigkeit be gründen würde , könne heute nicht mehr festgestellt werden (Urk. 9/62 S. 28 ) .

E. 3.2.2 Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellt e in sei nem Bericht vom 7.

Februar

2017 betreffend die ambulante Behandlung vom 9. August bis 22. November 2016 (insgesamt drei Konsultationen) zuhanden der IV-Stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21) überwiegend im Zusammenhang mit psychosozialen Pr oble men. Bei Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin über eine depres sive Stimmung, Traurigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und sozia len Rückzug geklagt. Zum Befund hielt der Psychiater fest, die Grundstimmung sei leicht deprimiert, vor allem im Zusammenhang mit der bekannten Problematik der Entfremdung von ihren Kindern. Es sei eine Medikation mit Cipralex begon nen worden, die (subjektiv) zu einer Stimmungsaufhellung geführt habe.

E s habe keine kontinuierliche Behandlung etabliert werden können . Auf Grund von nur drei Konsultationen könnten die Fragen zur Arbeitsfähigkeit, Ressourcen, Wie dereingliederung etc. nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin habe von einer geplanten Potentialabklärung gesprochen. Ob sie daran teilgenommen habe, sei nicht bekannt. Aus psychiatrischer Sicht habe nichts gegen eine Teil nahme gesprochen (Urk. 9/83).

E. 3.2.3 Im Bericht der Psych iatrie C.___ vom 11. Dezember

2017 betreffend die ambulante Behandlung vom 3. Mai bis 28. November 2017 zuhan den der IV-Stelle wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

genannt . Aus psychiatri scher Sicht sei mo mentan von ei n e r mindestens Teil-, wenn nicht sogar schon vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Die Beschwerdeführerin trage in ihrer Persönlich keit dependente und auch ängstlich-vermeidende Züge, so dass für die Zukunft, je nach Situation am Arbeitsplatz, eine erneute Krise mit depressiver Reaktion nicht auszuschliessen sei . Die Behandlung erfolge ca. 14-täglich. Eine medizi nisch be gründete Arbeitsunfähigkeit sei im Behandlungszeitraum von der C.___ nicht at tes tiert worden (Urk. 9/99).

E. 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom

13. Dezember 2019 reichte die Psychiaterin Dr. Z.___

ihren

Bericht vom

28. April 2020

zu den Akten . Darin stellte sie die Diagnose einer Double Depression: Schwere depressive Episode ICD 10 F32.2 bei Dysthymie ICD 10 F43. 1. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember

2018 erneut vorgestellt, nachdem sie sich psychisch und physisch zu neh mend schlechter gefühlt habe und unter Schlafstörungen, erhöhter Ermüd barkeit, innerer Leere und Interesselosigkeit gelitten habe.

Sie habe von sehr belastenden Ereignissen während zwischenzeitlich stattgefundenen Arbeitsversu chen berichtet. Sie sei bei einer Sicherheitsfirma auf einer Baustelle eingesetzt worden, um dort den Bauverkehr zu dirigieren. Am ersten Tag sei sie dort von einem Hund in ihr Bein gebissen worden. Die Arbeitseinsätze hätten sie völlig über fordert. Sie habe einen Schock erlitten und sei seither nicht mehr einsatzfä hig. Gleichzeitig sei ihr die IV-Rente aberkannt worden. Sie sei nicht in der Lage gewesen ihren Haushalt zu bewältigen, einzukaufen oder für sich selbst vernünf tig zu kochen. Sie sei überwiegend im Bett gelegen und habe an die Decke ge starrt. Die Medikation mit Cipralex und Trittico habe sie immer eingenommen. Die gescheiterten Arbeitsintegrationsversuche über die Invalidenversicherung hätten sie sehr belastet. Sie habe sich schuldig und wertlos gefühlt, weil sie die Arbeitseinsätze nicht bestanden habe. Bei erneuter Vorstellung sei sie deutlich unkonzentriert und psychomotorisch agitiert gewesen. Im Affekt sei sie gedrückt und übermässig ängstlich gewesen. Es sei zu Panikattacken und realitä tsfernen Befürchtungen gekommen, s ie sei ständig in Erwartung einer nicht näher defi nierten Katastrophe gewesen, offizielle Schreiben habe sie aus Angst nicht mehr geöffnet. Im Verlauf der Behandlung sei es anlässlich der Geburtstage ihrer Kin der zu einem völligen sozialen Rückzug gekommen. Sie sei tagelang im Bett gele gen und völlig antriebslos gewesen. Ihre beiden Kinder hätten sich seit 12 Jahren nicht mehr bei ihr gemeldet und sämtliche Kontaktversuche ignoriert. Klinisch hätten diese Phasen schweren depressiven Episoden entsprochen , die stets mit körperlichen Beschwerden wie Appetitverlust, Bauchscherzen, Schlafstörungen, Übelkeit und grippeähnlichen Beschwerden und Kopfschmerzen einhergegangen seien. Nach diesen schweren depressiven Episoden habe dann eine überwiegend gedrückte und grübelnde Grundstimmung persistiert, begleitet von Interesse - losigkeit und Freudlosigkeit.

Sie lebe seit Jahren zurückgezogen und isoliert und habe keine Freunde oder Bekannte. Kontakt bestehe in unregelmässigen Ab ständen lediglich zu ihren Geschwistern. Sie habe keine Interessen und sei kon stant in Erwartung eines Unglücks. Die Entwicklung der Depression sei multifak toriell bedingt. Ihre Konstitution, die sozialen ungünstigen Lebensbedingungen und ihre eingeschränkte Lebensqualität, ihr e fehlende Berufsausbildung und ihre soziale Isolation begünstigten diese Entwicklung. Als besonders schwerwiegend sei die im Rahmen der Scheidung entstandene Entfremdung von ihren Kindern zu werten. Diesen Verlust habe sie bis heute nicht bewältigt. Seit der Scheidung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich wieder ein besseres Leben aufzubauen und für sich entsprechend zu sorgen. Sie verfüge nicht über die dafür nötigen intra psychischen Fähigkeiten und Ressourcen, s ondern bleibe den für sie traum a tischen Lebensereignissen verhaftet . Es sei eine antidepressive Behandlung mit Zoloft und wegen schwerer Schlafstörungen zusätzlich mit Surmontil eingeleitet worden. Psychotherapeutisch sei eine stützende Therapie erfolgt. Unter dieser Behandlung seien die Angstattacken zurückgegangen. Es sei eine Tagesstruktur erarbeitet worden, so dass die Beschwerdeführerin nun in der Lage sei, sich vernünftiger zu ernähren und auch wieder einige Einkäufe selber tätigen könne. Trotz der Be handlung persistiere eine dysthyme Grundst immung und es seien erneut schwere depressive Episoden aufgetreten, die sich auf die chronisch dys thyme Stimmung aufgepfropft hätten. Betrachte man diesen Verlauf , liege bei der Beschwerdefüh rer i n eine langanhaltende überwiegend depressive Grund stim mung vor, in wel cher die Kernsymptome der Depression wie erhöhte Ermüd barkeit, Freudlosigkeit und eine gedrückte Stimmung in unterschiedlich starker Ausprägung vorhanden seien. Phasenweise seien zusätzlich schwere depressive Phasen aufgetreten.

Eine vollständige Remission sei in den letzten Jahren nie erreicht worden. Der Verlauf und die klinische Symptomatik rechtfertigte n daher die D iagnose einer Double Depression ,

die sich aus der vorlie genden Dysthymie ICD 10 F 34.1 und schweren depressiven Episoden, die klinisch einer Major Depression ICD 10 F33.2 entsprä chen , ergebe . Es bestehe deshalb langfristig keine Arbeitsfähigkeit , weshalb ihrem IV-Gesuch zu entsprechen sei

(Urk. 9/137) .

E. 3.4 RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , praktische Ärztin , hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2020 fest, der vorgelegte Bericht von Dr. Z.___ enthalte im Ver gleich zum Gutachten von Dr. A.___

keine wesentlich neuen medizinischen Aspekte , die eine dauerhafte Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nachvollziehbar begründen könnten. Der Einfluss d er genannten psychosozialen Faktoren auf die Entwicklung einer Depression sei bereits im Gutachten gewür digt worden (Ur

k. 9/139 S. 3).

E. 4.1 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es einzig darauf an, ob sich das Be schwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chron ifizierung psychischer Störungen b zw. wenn der Schweregrad oder die Aus prägung der gleichlautenden Dia g n osen und Befunde sich geändert haben . Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagn ostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmel dung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Im Zeitpunkt der Begutachtung (

25. Januar 2016 ) wurde keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es wurde lediglich ein Status nach lang dauernder depressiver Reaktion, mit vorübergehend mittelschweren bis schweren Symptomen , ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfaktoren , festgestellt. Die depressive

Symptomatik war im Begutachtungszeitpunkt remittiert.

Die Gutach terin kam zum Schluss, dass genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vorlä gen sowie die Fähigkeit bestehe, auf soziale Alltagskompetenzen zurückzugreifen, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstä tigkeit ausüben könn e (vgl. vorne E. 3.2.1) . Im Rahmen einer ambulanten psych iatrischen Behandlung vom August bis November 2016 (lediglich drei Konsulta tionen) stellte Dr. B.___

die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion überwiegend im Zusammenhang mit psychosozialen Pro b lemen (vgl. vorne E. 3.2.2). Bei einer weiteren ambulanten Behandlung von Mai bis Dezember 2017 bei der C.___ wurde die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt (vgl. vorne E. 3.2.3).

In dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 2 8. April 2020 nennt die Psychiaterin Dr. Z.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin bereits bis 2014 in Behandlung gewesen war, die Diagnose einer s chwere n depressive n Episode bei Dysthymie. Dr. Z.___

hält fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember

2018 erneut vorgestellt, nachdem sie sich psychisch und physisch zunehmend schlechter gefühlt habe und unter Schlafstörungen, erhöhter Ermüd barkeit, innerer Leere und Interesselosigkeit gelitten habe

(vgl. vorne E. 3.3). Die behandelnde Psychiaterin spricht sich in ihrem Bericht mehrheitlich über eine Verschlechterung während der beruflichen Eingliederungsbemühungen sowie un mittelbar nach dem Rentenentscheid ( 17. September 2018) aus. Ausserdem hält sie unter anderem fest , die im Rahmen der Scheidung (2010) entstandene Ent fremdung von den Kindern sei als besonders schwerwiegend zu werten , e ine voll ständige Remission sei in den letzten Jahren nie erreicht worden

und die Be schwerdeführerin lebe seit Jahren zurückgezogen und isoliert (vgl. E. 3.3) . Damit macht die Psychiaterin einerseits auch Umstände geltend, die sich bereits vor Er lass der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. September 2018 und teilweise vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ereignet hatten. Andererseits lässt sich ihrer Stellungnahme nicht entnehmen, welche Ausführungen auf eigenen Fest stellungen

( respektive auf von ihr erhobenen Befunden ) und welche auf den (nachträglichen) Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen . Wie sich insbe sondere dem Gutachten von Dr. A.___ entnehmen lässt, differierten die sub jektive Einschätzung der Beschwerdeführerin und die objektive Befundlage je doch erheblich.

Bei ihrer teilweise rückwirkenden Beurteilung

berücksichtigte

Dr.

Z.___ zudem

die zwischen dem Behandlungsabbruch im Jahr 2014 (vgl. Urk. 9/46) und der im Dezember

2019 im Zusammenhang mit der Neuanmeldung wieder aufgenommenen Behandlung ergangenen (abweichenden) Einschätzun gen

( von Dr. A.___ , Dr. B.___

und der C.___

[E. 3.2.1-3.2.3])

nicht , obwohl sie im März 2019 Einsicht in die Akten genommen hatte (vgl. Urk. 9/131 f.).

Wei ter macht e

Dr. Z.___

keine Angaben zur Intensität der ab Dezember 2019 wie der aufgenommenen Behandlung. Dies wäre vorliegend auch deshalb von erheb licher Bedeutung, weil

eine schwere depressive

Episode in der Regel eine sta tionäre Behandlung erfordern würde (vgl. dazu auch das Gutachten von Dr. A.___ [Urk. 9/62 S. 25 ]) und die Beschwerdeführerin sich bisher nicht bereitwillig auf ein hinreichendes Behandlungssetting eingelassen hatte (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Juli

2011 [Urk. 9/41 S. 7] sowie E. 3.2.2).

Insge samt lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ keine objektiven psychopathologi sche n Befunde

entnehmen , die auf eine relevante Verschlechterung seit 2018 schliessen lassen würden ; ihre Stellungnahme ist primär als jene einer Interes senvertreterin und nicht als solche einer objektiven medizinischen Expertin zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9.

Februar

2017 E. 5.2.1 ) .

E. 4.3 Auch wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund des eingereichten Berichtes von Dr. Z.___ keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2018 ersichtlich, die eine Pflicht zur umfassenden Abklärung begründen

würden .

E. 4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in rechts genügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk .

1 ). Die Voraussetzungen gemäss §

16 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. G emäss §

16 Abs.

4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und

ausgangsgemä ss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegend Verfahren zu bestellen, wel che aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach E rmessen festzusetzen (vgl. Urk. 12). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin Stephanie Elms mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

17. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .

Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsverteterin

der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stephanie Elms, wird mit Fr .

1'500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt . Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00874

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 1 9. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1994 und 1997), war nicht erwerbstätig, als sie sich am 25. August

2009 unter Hinweis auf psychische Probleme erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/30) und mit

Verfügung vom 12. Januar 2011 sprach sie der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 9/35-36). Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Dezember 2010 wurde die Ehe der Versicherten geschieden und die Kin der wurden unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt. Im März 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und teilte der Versicherten am 30. August 2011 eine unveränderte Invalidenrente mit (Urk. 9/43). 1.2

Im Rahmen der im März 2015 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle die Versicherte begutachten. Das psychi atrische Gutachten wurde am 28. Januar 2016 ers tattet (Urk. 9/62). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 11. Februar

2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der renten zusprechenden Verfügung vom 12. Januar

2011 in Aussicht (Urk. 9/64). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde eine berufliche Abklärung (Potentialabklärung) b ei der Y.___ durchge führt (Urk. 9/78-80) und die Beschwerdegegnerin übernahm

die Kosten

eines Aufbautraining s

ab 13. Februar 2017 (Urk. 9/82 und Urk. 9/91 ). Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, die begonnene Psychotherapie mit regelmässigen, mindestens 14-täglichen Therapiesitzungen mindestens während den laufenden und zukünftigen Eingliederungsmassnahmen fortzuführen (Urk. 9/90).

Am 11. Januar 2018 wurde der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 27 . Janu ar bis 26 . Juli

2018 erteilt (Urk. 9/104 und Urk.

9/108). Nachdem die Versicherte mit Schreiben der IV-Stelle vom 27. März 2018 auf ihre Mitwir kungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 9/115) , brach sie das Arbeitstraining per 10. April 2018 ab (Urk . 9/115). Als weitere berufliche Massnahme übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Bewerbungs-Technik-Kurses (Urk. 9/116 und Urk. 9/119). Am 3 . Juli 2018 holte die IV-Stelle e ine RAD-Stellungnahme ein (Urk. 9/120 S. 2) . Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 , welcher den Vorbescheid vom 11 . Februar 2016 ersetzt e ,

stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstel lung der Invalidenrente und die Ablehnung weiterer Eingli e derungsmassnahmen in Aussich t (Urk. 9/121) . Am 17. September 2018 erging die entsprechende Ver fügung, welche unangefochten blieb (Urk . 9/126). 1.3

Am 13. Dezember

2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/133) . Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 17. Dezember

2019 auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung nachzureichen (Urk. 9/134).

Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie eine Stellungnahme ein (Urk.

9/137). Nach Einholun g einer RAD-Stellungnahme (Urk. 9/139 S.

3) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2020 auf das Leistungsbe gehren der Versicherten nicht ein

(Urk. 9/154 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember

2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle ge (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 8. Febr uar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Bei ihrer Beurteilung wird die Verwaltung unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Prüfung der Ak tenlage zeige keine Veränderung. Eine neue Diagnose und die Behandlung mit Medikamenten begründeten alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin gingen keine neuen wesentlichen Tat sachen hervor, welche auf eine dauerhafte Veränderung der vorliegenden Situa tion seit der letzten Begutachtung hinweisen würden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Januar 2016 sei die Veränderung des Ge sundheitszustandes evident. Vergleiche man die erhobenen psychiatrischen Be funde sei die Verschlechterung offensichtlich. Dr. A.___ habe ausgeführt, es liege keine klinische Depression vor. Im Gegensatz dazu berichte Dr. Z.___ von schweren depressiven Episoden, die klinisch einer Major Depression entsprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar warum die durch Dr. Z.___ gestellte Dia gnose einer Double Depression gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ , wo keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt worden sei , keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen sollte . Der RAD habe sich nicht mit den veränderten psychopathologischen Be funden auseinandergesetzt. Seiner Stellungnahme könne nicht entnommen wer den, aus welchen Gründen trotz veränderten Befunden und neuen psychiatri schen Diagno sen keine V eränderung des Gesundheitszustandes gegeben sein soll te (Urk. 1 S. 6 f. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.

3.1

Die mi t der Neuanmeldung eingereichte ärztliche Beurteilung

ist mit den gesund heitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prü fung (Verfügung vom

17. September 2018 [Urk. 9/126 ]) festgestellt worden sind. 3.2

Die rentenaufhebende Verfügung vom

17. September

2018 beruhte im Wesentli chen auf dem psychiatrischen Guta chten vom 28. Januar 2016 sowie den Berich ten der behandelnden Psychiater . 3.2.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2016 keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie die folgenden (Urk. 9/62 S. 25 f.) : - Anamnestisch Status nach langdauernder depressiver Reaktion, mit vor übergehend mittelschweren/schweren Symptomen 2007-2011, gegen wär tig remittiert (ICD-10: F32.4) - ausgelöst durch - Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich fa mi liäre Umstände mit Kampfscheidung (ICD-10: Z63) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonom ischen Verhältnissen (ICD-10: Z 59) - Alleinleben (ICD-10: Z60.2)

Dr. A.___ führte aus, anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine sehr gut interaktionsfähige, euthyme , zwar einfach strukturierte und leicht kind lich wirkende, aber genügend refle x ionsfähige Versicherte vor, bei der gewisse Dramatisierungszeichen und eine extravertierte Reagibilität der emotionalen Re gister festzustellen seien. Zum Teil seien Aggravationstendenzen festzustellen, wenn die Versicherte z.B. im Beschreiben ihres Tagesablaufs spontan von vielsei tigen Aktivitäten und Interessen sowie auch sozialen Interaktionen berichte, dann aber auf die direkte Frage nach der Qualität ih res Alltages diesen als Qual be schreibe und auch ihre Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachte, «weil für mich der Tag gelaufen ist, wenn ich ein Kind auf der Strasse sehe, das nach seiner Mutter ruft, und weil ich an den Geburtstagen meiner Kinder und an Weihnachten nicht brauchbar bin». Die Versicherte weise ein normvariantes Persönlichkeitsin ventar auf, mit gut ausgebautem affektivem Spektrum, normaler Impulskontrolle, normalpsychologischem Streben nach Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedi gung sowie auch sehr guten sozialen Kompetenzen und korrekten Umgangsfor men. Eine etwaige überdauernde krankheitswerte Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Im Übrigen seien auch die Kriterien einer etwaigen Persön lichkeitsstörung nach Extrem-belastung/Traumatisierung, wie dies von der be handelnden Psychiaterin angedeutet werde, nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere die typischen Merkmale der misstrauischen/feindseligen Haltung gegenüber der Welt, des sozialen Rückzugs, des andauernden Gefühls von Leere und Hoffnungs losigkeit und von rasch aufflackernden Empfindungen von Anspannung, Druck und Nervosität/ Hyperarousal oder gar Bedrohung oder von etwaiger durchgehend hoher Grundspannung, gesteigerter Wachsamkeit und Reizbarkeit, auch ein Selbstentfremdungsgefühl oder der Eindruck einer emotionalen Betäubung könn ten nicht festgestellt werden. Eine etwaige aktuelle klinische Depression werde psychometrisch durch die gegenwärtig niedrigen Scoren auf den Hamilton - und den M ontgomery- Åsberg - Depressionsskalen widerlegt. Bis heute schrecke die Versicherte offenbar vor einer Rückkehr in eine Berufstätigkeit zurück – was allerdings aus rein psychiatrischer Sicht heute nicht mit einem etwaigen relevan ten psychischen Leiden verbunden werden könne. Es lägen genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vor sowie die Fähigkeit, auf soziale Alltagskompeten zen zurückzugreifen, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu einer Erwerbstätigkeit (z.B. wie zuletzt als Gardero bendame) zurückkehren könnte. Getrübt werde die Prognose trotz des hinrei chend gesunden Persönlichkeitsinventars und der vorhandenen Ressourcen durch die heute bei der Versicherten noch nicht vorhandene Motivation und den noch fehlenden Wunsch nach autonomer Existenzsicherung durch Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt. Die stattgefundene Habituation an eine nun über achtjährige Arbeitskarenz bei auch vorhin mehrheitlich fehlender Berufstätigkeit und fehlen der Berufsausbildung sei als negativer prognostischer Faktor zu bezeichnen. Auch das vorhandene traditionstreue zentrale soziale Netzwerk und die Vorbildfunk tion der ausnahmslos (auch in der Schw eiz) nicht arbeitstätigen Schwe ster dürfte die Versicherte nicht zu einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit animieren (Urk. 9/62 S. 23 f.) .

Es lägen erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Versicher ten, die Kränkungen und Trauer um die ihr vorenthalten en Kinder nach schwie riger Kampfscheidung auf recht pauschale Art mit hochgradigen Funktionsein schränkungen und Arbeitsunfähigkeit verbinde, und dem faktisch normvarianten Psychostatus sowie dem spontan geäusserten Tagesablauf mit regen sozialen Ak tivitäten sowie reger Reisetätigkeit und mehrmals jährlichen Aufenthalten im Heimatland (und dortigem Wohlbefinden) vor. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme auch nicht mit der Intensität der in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein. Sie habe eine stützende mehrjährige psychiatrische Psychotherapie vor zwei Jahren abgeschlossen. Sie deute auch an, wegen Neben wirkungen die Medikation nicht so lange wie verordnet eingenommen zu haben. Seit 2014 würden keine Medikamente mehr eingenommen. Eine etwaige teilsta tionäre oder stationäre Behandlung, die bei den geltend gemachten mittelschwe ren bis schweren depressiven Symptomen angebracht gewesen wäre, sei nie in Anspruch genommen worden. Die Beschwerdeklagen würden heute recht thea tralisch, dramatisch und appellativ vorgetragen . Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Konsistenzprüfung kaum bzw. nur mit sehr grossem Vorbehalt auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Versicherten abgestellt werden (Urk . 9/62 S. 25).

In den beiden psychiatrischen IV-Arztberichten der zwischen Oktober

2007 und April 2014 behandelnden Psychiat e rin Dr. Z.___ werde 2009 eine mittelgradige und 2011 eine sch w ere depressive Episode in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren festgehalten, aber nicht ICD-kodiert. Dass von der Psychiate rin ab Oktober 2007 eine lediglich mittelgradige depressive Episode ohne weitere psychische Komorbidität mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit assoziiert worden sei, sei aus versicheru n gspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. 2011, als die Kampfscheidung in einem für die Versicherte nachteiligen Obergerichtsurteil gegipfelt habe, sei eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bei nun schweren depressi ven Symptomen attestiert worden . Dies dürfte damals zugetroffen haben. Wie lange die schweren depressiven Symptome angehalten hätten, könne aber man gels Zwischenberichten nicht mehr genau rekonstruiert werden (Urk. 9/62 S. 27) .

Der Gesundheitszustand habe sich seit August 2011 und auch seit Oktober 2010 eindeutig verbessert. Es seien heute keine depressiven Symptome mehr festzu stellen. Ein etwaiges psychisches Leiden, das anhaltende Arbeitsu n fähigkeit be gründen würde , könne heute nicht mehr festgestellt werden (Urk. 9/62 S. 28 ) . 3.2.2

Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellt e in sei nem Bericht vom 7.

Februar

2017 betreffend die ambulante Behandlung vom 9. August bis 22. November 2016 (insgesamt drei Konsultationen) zuhanden der IV-Stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21) überwiegend im Zusammenhang mit psychosozialen Pr oble men. Bei Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin über eine depres sive Stimmung, Traurigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und sozia len Rückzug geklagt. Zum Befund hielt der Psychiater fest, die Grundstimmung sei leicht deprimiert, vor allem im Zusammenhang mit der bekannten Problematik der Entfremdung von ihren Kindern. Es sei eine Medikation mit Cipralex begon nen worden, die (subjektiv) zu einer Stimmungsaufhellung geführt habe.

E s habe keine kontinuierliche Behandlung etabliert werden können . Auf Grund von nur drei Konsultationen könnten die Fragen zur Arbeitsfähigkeit, Ressourcen, Wie dereingliederung etc. nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin habe von einer geplanten Potentialabklärung gesprochen. Ob sie daran teilgenommen habe, sei nicht bekannt. Aus psychiatrischer Sicht habe nichts gegen eine Teil nahme gesprochen (Urk. 9/83). 3.2.3

Im Bericht der Psych iatrie C.___ vom 11. Dezember

2017 betreffend die ambulante Behandlung vom 3. Mai bis 28. November 2017 zuhan den der IV-Stelle wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

genannt . Aus psychiatri scher Sicht sei mo mentan von ei n e r mindestens Teil-, wenn nicht sogar schon vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Die Beschwerdeführerin trage in ihrer Persönlich keit dependente und auch ängstlich-vermeidende Züge, so dass für die Zukunft, je nach Situation am Arbeitsplatz, eine erneute Krise mit depressiver Reaktion nicht auszuschliessen sei . Die Behandlung erfolge ca. 14-täglich. Eine medizi nisch be gründete Arbeitsunfähigkeit sei im Behandlungszeitraum von der C.___ nicht at tes tiert worden (Urk. 9/99). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

13. Dezember 2019 reichte die Psychiaterin Dr. Z.___

ihren

Bericht vom

28. April 2020

zu den Akten . Darin stellte sie die Diagnose einer Double Depression: Schwere depressive Episode ICD 10 F32.2 bei Dysthymie ICD 10 F43. 1. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember

2018 erneut vorgestellt, nachdem sie sich psychisch und physisch zu neh mend schlechter gefühlt habe und unter Schlafstörungen, erhöhter Ermüd barkeit, innerer Leere und Interesselosigkeit gelitten habe.

Sie habe von sehr belastenden Ereignissen während zwischenzeitlich stattgefundenen Arbeitsversu chen berichtet. Sie sei bei einer Sicherheitsfirma auf einer Baustelle eingesetzt worden, um dort den Bauverkehr zu dirigieren. Am ersten Tag sei sie dort von einem Hund in ihr Bein gebissen worden. Die Arbeitseinsätze hätten sie völlig über fordert. Sie habe einen Schock erlitten und sei seither nicht mehr einsatzfä hig. Gleichzeitig sei ihr die IV-Rente aberkannt worden. Sie sei nicht in der Lage gewesen ihren Haushalt zu bewältigen, einzukaufen oder für sich selbst vernünf tig zu kochen. Sie sei überwiegend im Bett gelegen und habe an die Decke ge starrt. Die Medikation mit Cipralex und Trittico habe sie immer eingenommen. Die gescheiterten Arbeitsintegrationsversuche über die Invalidenversicherung hätten sie sehr belastet. Sie habe sich schuldig und wertlos gefühlt, weil sie die Arbeitseinsätze nicht bestanden habe. Bei erneuter Vorstellung sei sie deutlich unkonzentriert und psychomotorisch agitiert gewesen. Im Affekt sei sie gedrückt und übermässig ängstlich gewesen. Es sei zu Panikattacken und realitä tsfernen Befürchtungen gekommen, s ie sei ständig in Erwartung einer nicht näher defi nierten Katastrophe gewesen, offizielle Schreiben habe sie aus Angst nicht mehr geöffnet. Im Verlauf der Behandlung sei es anlässlich der Geburtstage ihrer Kin der zu einem völligen sozialen Rückzug gekommen. Sie sei tagelang im Bett gele gen und völlig antriebslos gewesen. Ihre beiden Kinder hätten sich seit 12 Jahren nicht mehr bei ihr gemeldet und sämtliche Kontaktversuche ignoriert. Klinisch hätten diese Phasen schweren depressiven Episoden entsprochen , die stets mit körperlichen Beschwerden wie Appetitverlust, Bauchscherzen, Schlafstörungen, Übelkeit und grippeähnlichen Beschwerden und Kopfschmerzen einhergegangen seien. Nach diesen schweren depressiven Episoden habe dann eine überwiegend gedrückte und grübelnde Grundstimmung persistiert, begleitet von Interesse - losigkeit und Freudlosigkeit.

Sie lebe seit Jahren zurückgezogen und isoliert und habe keine Freunde oder Bekannte. Kontakt bestehe in unregelmässigen Ab ständen lediglich zu ihren Geschwistern. Sie habe keine Interessen und sei kon stant in Erwartung eines Unglücks. Die Entwicklung der Depression sei multifak toriell bedingt. Ihre Konstitution, die sozialen ungünstigen Lebensbedingungen und ihre eingeschränkte Lebensqualität, ihr e fehlende Berufsausbildung und ihre soziale Isolation begünstigten diese Entwicklung. Als besonders schwerwiegend sei die im Rahmen der Scheidung entstandene Entfremdung von ihren Kindern zu werten. Diesen Verlust habe sie bis heute nicht bewältigt. Seit der Scheidung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich wieder ein besseres Leben aufzubauen und für sich entsprechend zu sorgen. Sie verfüge nicht über die dafür nötigen intra psychischen Fähigkeiten und Ressourcen, s ondern bleibe den für sie traum a tischen Lebensereignissen verhaftet . Es sei eine antidepressive Behandlung mit Zoloft und wegen schwerer Schlafstörungen zusätzlich mit Surmontil eingeleitet worden. Psychotherapeutisch sei eine stützende Therapie erfolgt. Unter dieser Behandlung seien die Angstattacken zurückgegangen. Es sei eine Tagesstruktur erarbeitet worden, so dass die Beschwerdeführerin nun in der Lage sei, sich vernünftiger zu ernähren und auch wieder einige Einkäufe selber tätigen könne. Trotz der Be handlung persistiere eine dysthyme Grundst immung und es seien erneut schwere depressive Episoden aufgetreten, die sich auf die chronisch dys thyme Stimmung aufgepfropft hätten. Betrachte man diesen Verlauf , liege bei der Beschwerdefüh rer i n eine langanhaltende überwiegend depressive Grund stim mung vor, in wel cher die Kernsymptome der Depression wie erhöhte Ermüd barkeit, Freudlosigkeit und eine gedrückte Stimmung in unterschiedlich starker Ausprägung vorhanden seien. Phasenweise seien zusätzlich schwere depressive Phasen aufgetreten.

Eine vollständige Remission sei in den letzten Jahren nie erreicht worden. Der Verlauf und die klinische Symptomatik rechtfertigte n daher die D iagnose einer Double Depression ,

die sich aus der vorlie genden Dysthymie ICD 10 F 34.1 und schweren depressiven Episoden, die klinisch einer Major Depression ICD 10 F33.2 entsprä chen , ergebe . Es bestehe deshalb langfristig keine Arbeitsfähigkeit , weshalb ihrem IV-Gesuch zu entsprechen sei

(Urk. 9/137) . 3.4

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , praktische Ärztin , hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2020 fest, der vorgelegte Bericht von Dr. Z.___ enthalte im Ver gleich zum Gutachten von Dr. A.___

keine wesentlich neuen medizinischen Aspekte , die eine dauerhafte Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nachvollziehbar begründen könnten. Der Einfluss d er genannten psychosozialen Faktoren auf die Entwicklung einer Depression sei bereits im Gutachten gewür digt worden (Ur

k. 9/139 S. 3). 4.

4.1

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es einzig darauf an, ob sich das Be schwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chron ifizierung psychischer Störungen b zw. wenn der Schweregrad oder die Aus prägung der gleichlautenden Dia g n osen und Befunde sich geändert haben . Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagn ostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmel dung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

Im Zeitpunkt der Begutachtung (

25. Januar 2016 ) wurde keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es wurde lediglich ein Status nach lang dauernder depressiver Reaktion, mit vorübergehend mittelschweren bis schweren Symptomen , ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfaktoren , festgestellt. Die depressive

Symptomatik war im Begutachtungszeitpunkt remittiert.

Die Gutach terin kam zum Schluss, dass genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vorlä gen sowie die Fähigkeit bestehe, auf soziale Alltagskompetenzen zurückzugreifen, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstä tigkeit ausüben könn e (vgl. vorne E. 3.2.1) . Im Rahmen einer ambulanten psych iatrischen Behandlung vom August bis November 2016 (lediglich drei Konsulta tionen) stellte Dr. B.___

die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion überwiegend im Zusammenhang mit psychosozialen Pro b lemen (vgl. vorne E. 3.2.2). Bei einer weiteren ambulanten Behandlung von Mai bis Dezember 2017 bei der C.___ wurde die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt (vgl. vorne E. 3.2.3).

In dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 2 8. April 2020 nennt die Psychiaterin Dr. Z.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin bereits bis 2014 in Behandlung gewesen war, die Diagnose einer s chwere n depressive n Episode bei Dysthymie. Dr. Z.___

hält fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember

2018 erneut vorgestellt, nachdem sie sich psychisch und physisch zunehmend schlechter gefühlt habe und unter Schlafstörungen, erhöhter Ermüd barkeit, innerer Leere und Interesselosigkeit gelitten habe

(vgl. vorne E. 3.3). Die behandelnde Psychiaterin spricht sich in ihrem Bericht mehrheitlich über eine Verschlechterung während der beruflichen Eingliederungsbemühungen sowie un mittelbar nach dem Rentenentscheid ( 17. September 2018) aus. Ausserdem hält sie unter anderem fest , die im Rahmen der Scheidung (2010) entstandene Ent fremdung von den Kindern sei als besonders schwerwiegend zu werten , e ine voll ständige Remission sei in den letzten Jahren nie erreicht worden

und die Be schwerdeführerin lebe seit Jahren zurückgezogen und isoliert (vgl. E. 3.3) . Damit macht die Psychiaterin einerseits auch Umstände geltend, die sich bereits vor Er lass der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. September 2018 und teilweise vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ereignet hatten. Andererseits lässt sich ihrer Stellungnahme nicht entnehmen, welche Ausführungen auf eigenen Fest stellungen

( respektive auf von ihr erhobenen Befunden ) und welche auf den (nachträglichen) Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen . Wie sich insbe sondere dem Gutachten von Dr. A.___ entnehmen lässt, differierten die sub jektive Einschätzung der Beschwerdeführerin und die objektive Befundlage je doch erheblich.

Bei ihrer teilweise rückwirkenden Beurteilung

berücksichtigte

Dr.

Z.___ zudem

die zwischen dem Behandlungsabbruch im Jahr 2014 (vgl. Urk. 9/46) und der im Dezember

2019 im Zusammenhang mit der Neuanmeldung wieder aufgenommenen Behandlung ergangenen (abweichenden) Einschätzun gen

( von Dr. A.___ , Dr. B.___

und der C.___

[E. 3.2.1-3.2.3])

nicht , obwohl sie im März 2019 Einsicht in die Akten genommen hatte (vgl. Urk. 9/131 f.).

Wei ter macht e

Dr. Z.___

keine Angaben zur Intensität der ab Dezember 2019 wie der aufgenommenen Behandlung. Dies wäre vorliegend auch deshalb von erheb licher Bedeutung, weil

eine schwere depressive

Episode in der Regel eine sta tionäre Behandlung erfordern würde (vgl. dazu auch das Gutachten von Dr. A.___ [Urk. 9/62 S. 25 ]) und die Beschwerdeführerin sich bisher nicht bereitwillig auf ein hinreichendes Behandlungssetting eingelassen hatte (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Juli

2011 [Urk. 9/41 S. 7] sowie E. 3.2.2).

Insge samt lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ keine objektiven psychopathologi sche n Befunde

entnehmen , die auf eine relevante Verschlechterung seit 2018 schliessen lassen würden ; ihre Stellungnahme ist primär als jene einer Interes senvertreterin und nicht als solche einer objektiven medizinischen Expertin zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9.

Februar

2017 E. 5.2.1 ) .

4.3

Auch wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund des eingereichten Berichtes von Dr. Z.___ keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2018 ersichtlich, die eine Pflicht zur umfassenden Abklärung begründen

würden . 4.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in rechts genügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk .

1 ). Die Voraussetzungen gemäss §

16 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. G emäss §

16 Abs.

4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und

ausgangsgemä ss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 5.3

Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegend Verfahren zu bestellen, wel che aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach E rmessen festzusetzen (vgl. Urk. 12). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin Stephanie Elms mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

17. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .

Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsverteterin

der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stephanie Elms, wird mit Fr .

1'500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt . Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht