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IV.2020.00872

Psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten beweiskräftig, trotz leichter Alkoholisierung der BFin während der psychiatrischen Begutachtung. BFin zu 100 % im Haushalt tätig. Einschränkungen im Haushalt auch ohne Haushaltsabklärung genügend abgeklärt. Abweisung. (BGE 8C_144/2022)

Zürich SozVersG · 2021-12-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974, ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung ( Urk. 9/5/5) , war bis ins Jahr 2008 für verschiedene Arbeitgeber tätig und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 9/9) . Am 2 5. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf ein ADHS, Hochsensibilität, eine Borderlinestörung , eine Rückenproblematik und einen Beckenschiefstand sowie einen Verdacht auf grünen und grauen Star bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 /6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 9/9 ) und ärztliche Berichte ( Urk. 9/ 15, Urk. 9/19) ein und gab zusätzlich ein p s ychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie , und Dr. phil .

Z.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie ,

in Auftrag ( Urk. 9/23) , das

dieser am 3. April 2020 erstattet e ( Urk. 9/35). Mit Vor bescheid vom 3 0. April 2020 stellte die IV-Stelle

der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/37). Nachdem die Versicherte da gegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 9/4 4) ,

verfügte

die IV-Stelle am

1 9. November 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 9/49 = Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , am 2 1. Dezember 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 1 9. November 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In formeller Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentg eltlichen Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Hier von wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Februa r 2021 Kenntnis gegeben . Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der sozio kulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funk tionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern so gar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeige n und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Beruht sodann die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass die ärztliche Untersuchung gezeigt habe, dass eine 20%ige Arbeits unfähigkeit bei einer 100%igen Präsenzzeit vorliege. Diese Einschränkung bestehe aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome und der kognitiven Störungen. Dies führe jedoch nicht zu einer rententangierenden Ein schränkung. Abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit seien keine wesentlichen Schwankungen dieser Arbeits fähigkeit in den letzten Jahren festzustellen. Zudem hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei vollständiger Gesundheit zu 100 % im Haushalt zu qualifizieren sei. Dort bestünden keine wesentlichen Ein schränkungen . Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zunächst vor, sie sei aufgrund der Mit teilung der Beschwerde gegn erin davon ausgegangen, dass Prof. Y.___ die Begutachtung in seiner Funktion als Oberarzt der Gruppenpraxis A.___ ausführe und nicht unter seiner privaten Firma, dem Institut B.___ . Die Unabhängigkeit des Gutachters sei eine andere, je nachdem ob er das Gutachten als Privatperson oder als Mitarbeiter einer grossen Institution ausführe. Da das Schreiben der Beschwerdegegnerin irreführend gewesen sei, leide das Gutachten unter einem formalen Mangel ( Urk. 1 S. 9 f. ).

In materieller Hinsicht führte sie aus , das psychiatrische Gutachten sei nicht reliabel, da sie bei der psychiatrischen Begutachtung unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Dies habe der Gutachter bereits zu Beginn der Untersuchung bemerkt und hätte davon ausgehen müssen, dass dieser Umstand einen wesent liche n Einfluss auf die Begutachtung haben würde . Unter solch ungenauen Prämissen ein Gutachten zu erstelle n, sei nicht annehmbar und füh re zu dessen Unverwertbarkeit . Es sei da her der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin zu folgen, welche sie als nicht mehr arbeitsfähig für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eracht et habe ( Urk. 1 S. 1 0 f f .) .

Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, grundsätzlich

nicht in Abrede zu stellen seien die gestellten Diagnosen. Diese sei en sorgfältig und differenziert hergeleitet worden. Die meisten der gestellten Diagnosen deckten sich auch mit den von den behandelnden Ärzten genannten. Auch die Befundlage sei vom Experten und den behandel n den Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend dar gestellt worden. Die deutliche Affektlabilität und die Störung der Inter a ktion liessen an der vom Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

aber gleich wohl zweifeln. Es sei sodann nicht ersichtlich, wie die in den untersuchten Disziplinen je einzeln festgestellten Beeinträchtigungen in der Gesamtwürdigung gewichtet worden seien. P rof.

Y.___ habe ferner nicht ausreichend nachvoll ziehbar dargel e gt, weswegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung (PTBS) trotz der in der Anamnese geschilderten klaren Hinweise hierfür - insbesondere de n in der Kindheit erlittene n sexuelle n Missbrauch - nicht zu stellen sei ( Urk. 1 S. 13 ff.).

Die Beschwerdeführerin legte weiter dar , Prof. Y.___

habe seinen Auftrag, die Einschränkungen im Haushalt zu erfragen, nicht erfüllt, was das Gutachten eben falls nicht beweistauglich erscheinen lasse, da ein unvollständiges Gutachten keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Leistungsabweisung sein könne ( Urk. 2 S. 18 f. ). Weiter leite er seine Diagnosen zwar sorgfältig und lege artis her, verneine aber die ihm nicht genehmen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin sehr oberflächlich und nicht mit der notwendigen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Während die von ihm gestellten Diagnosen zwar durchaus zu überzeugen vermöchten, erscheine seine Einschätzung der Aus wirkungen dieser Erkrankungen nicht schlüssig, denn sie sei weder im Haushalt noch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig. Prof. Y.___

verharm lose und banalisiere den schweren Kampf , den sie täglich führe , und verkenne, dass es sich längst nicht mehr um externe psychosoziale Faktoren handle, son dern um eine schwere, komplexe psychische Erkrankung, die aufgrund ihrer Biographie auch nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 26).

Prof. Y.___ habe sodann die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren negiert, da er keine Anzeichen habe erkennen könne n , dass d ie Schmerz darstellung übertri e be n sei . Er habe fest gehalten, dass eine rheumatoide Erkrankung chronische Schmerzen verursache, sei also davon ausgegangen , dass die Schmerzen einen organischen Ursprung hätten . Bereits vor der Begutachtung sei gegenüber den behandelnden Ärzten über Gliederschmerzen , ständige Erschöpfung, tägliche s Erbrechen sowie Tachykardien und Atemnot berichtet worden . Die körperlichen Einschränkungen habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter beachtet. Der Sachverhalt sei somit auch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die körperliche Konstitution sei sodann durch eine Urosepsis mit beginnendem Multiorganversagen im August 2020 weiter geschwächt worden ( Urk. 1 S. 27).

Schliesslich

bestritt

die Beschwerdeführerin die Annahme der Beschwerde gegnerin, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre, viel mehr wäre sie diesfalls zu 100 % erwerbstätig. Werde der Invaliditätsgrad berechnet, sei zusätzlich zur angegebenen Einschränkung von 20 % mit einem maximalen Tabellenlohnabzug zu rechnen, aufgrund d er erheblich eingeschränkten Möglichkeit, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umzusetzen ( Urk. 1 S. 28). 3. 3.1

Vom 3 1. Januar bis am 2 7. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals C.___ hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 6. März 2019 stellten med. pract . D.___ , Oberarzt Psychiatrie , und E.___ , Sozial- und Bewegungstherapeut, die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/19/1): - Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1) - Stat us nach intravenösem

Drogenabusus (1989 bis 1997)

Ziel der stationären Behandlung war die Stabilisierung nach zuvor durch laufenem Alkoholentzug. Im Verlauf habe d ie angestrebte Stabilisieru ng erreicht und auch die Schmerzmitteleinnahme abgebaut werden können. Es sei nur ein einziges Mal am Wochenende vor dem Abschluss der Behandlung zu einem ein maligen Konsumereignis gekommen. In der Austrittswoche habe sich die Beschwerdeführerin wieder deutlich ruhiger gefühlt und sei zuversichtlich gewesen, zukünftig mit ihren Problemen zu Hause und auch im Umgang mit den Ämtern besser zurecht zu kommen ( Urk. 9 /19/3 f.). 3.2

Die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___ , Psychologin FSP, in ihrem Bericht vom 2 6. März 2019 gestellten Diagnosen decken sich weitgehend mit denjenigen im Bericht des Spitals C.___ vom 3. März 201 9. Sie hielten jedoch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung eine gegenwärtig schwere E pisode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) für gegeben . Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeige seit Behandlungsbeginn einen sehr schwankenden Verlauf. Sie sei klar mit den Lebensaufgaben überfordert, weshalb sie seit rund acht Jahren von der Sozialh ilfe lebe und arbeitsunfähig sei . Sie stemme bestmöglich den Haushalt und die Versorgung der Kinder. Es zeigten sich immer wieder starke Verzweiflung und Überforderung bis hin zum Wu n sch zu sterben. Trotz Unterstützungsversuchen durch die Spitex und einem Kinder- und Jugendzentrum

der Wohngemeinde habe sich keine Entlastung gezeigt .

I m Gegenteil lasse d ie schwere Persönlichkeitsstörung sie immer wieder in schwierige zwischenmenschliche Situationen geraten, was das Alltagsleben erschwere. Auch der Klinikaufenthalt, welcher zwischenzeitlich eine leichte B esserung ihres Befindens bewirkt habe, habe längerfristig keine Wirkungen gezeigt ( Urk. 9/4/1 f.).

In ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2019 stellte Dr. F.___ zusätzlich die Verdachts diagnose einer p osttraumatische n Belastungsstörung (PTSD, ICD-10 F43.1) und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit mit der Möglichkeit ,

in stabilen Phasen kleinere Tätigkeiten auszu üben. Aufgrund der P ersönlichkeits störung würden sich im zwischen menschlichen Bereich sehr starke Herausforderungen zeigen. Des Weitere n bestehe aufgrund des ADHS eine ständige Überforderung , welche durch weitere Anfo rderungen verstärkt werde und schnell zu Impulsdurchbrüchen führen könne. Die Regulierung dieser Impulsdurchbrüche falle ihr schwer, gegen über den Kindern gelinge ihr dies jedoch ( Urk. 9/15/5). Abgesehen vom Führen des Haus haltes übe die Beschwerdeführerin zur z eit keine Tätigkeit aus. Es zeige sich auch in diesem Setting eine ständige Überforderung. Eine regelmässige Tätigkeit sei aktuell nicht möglich. Den Haushalt und die Kinderbetreuung könne sie meistern, wenn auch mit einem grossen Kraftaufwand. Sie erhalte inzwischen Unter stützung des Kinder- und Jugendzentrums

bei der Kindererziehung ( Urk. 9/15/6). 3.3

3.3.1

Prof. Y.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2020 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeits muster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeits störung nach dem Borderline -Typ ( Urk. 9/35/26-29) , sowie die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25 ; Urk. 9/35/24 f. ) und einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24 ; Urk. 9/35/25 f. ). 3.3.2

Prof. Y.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden zunächst deutliche Störungen der Interaktionen auffallen. So zeige sie eine deutliche Affektlabilität ; es liege ein Wechsel zwischen Weinen, aggressiv- dysphorischem Sc himpfen, Scherzen und Lachen bei einem

während der ganzen Unt e rsuchung eher klagsam-jammerigem Affekt vor. Zusammengefasst gleiche das interaktionelle Verhalten einem histrionischen Muster. Zudem habe die Beschwerdeführerin über Ängste und eine depressive Symptomatik im Sinne eines ängstlich-depressiven Syndroms berichtet. Bei den objektiv zu beurteilenden Aspekten stehe ein ängstlich-depressives Bild aber nicht im Vordergrund, die Beschwerdeführerin selbst beziehe dies vor allem auf starke Erschöpfung. Wesentlich erscheine auch die deutliche Alkoholisierung der Beschwerdeführerin, die zwar die gesamte klinische Untersuchung nicht wesentlich beeinträchtigt habe , aber doch auch nicht durch den Genuss eines Glase s Prosecco auf der Anfahrt zu erklären sei ( Urk. 9/35/20 f.) . 3.3.3

Prof. Y.___ kam zum Schluss, in der aktuellen Tätigkeit im Haushaltsbereich könne die Beschwerdeführerin zu 100 % anwesend sein. Eine Einschränkung der Leistung bestehe in dieser Tätigkeit auf Grund der noch vorhandenen depressiven Symptome und der kognitiven Störungen, die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die Alkoho labhängigkeit zurückzuführen seien , allenfalls in einem Ausmass von 20 % . Eine wesentliche Schwankung dieser Arbeitsfähigkeit über die letzten Jahre sei nicht festzustellen, allenfalls sei in der Phase von schwerere m Alkoholkonsum, der dann zur stationären Behandlung geführt habe, eine höhere Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte eher in einem kleineren Team mit einfacheren Arbeiten stattfinden. Mitarbeiterinnen und Vorgesetzte sollten grosses Verständnis für die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin aufbringen .

E ine Führungstätigkeit erscheine aufgrund der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen. In einer angepassten T ätigkeit sei eine Präsenz von 100 % möglich, wobei aufgrund der rezidivierenden Alkoholproblematik sowie der Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion aufgrund der Persönlichkeits eigenschaften mit einer Einschränkung der Leistung im Umfang von etwa 20 %

selbst dann zu rechnen sei , wenn die Tätigkeit optimal angepasst sei. Abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit seien keine wesentlichen Schwankungen dieser beurteilten Arbeitsfähigkeit festzu stellen ( Urk. 9/35/35 f.). 3.3.4

Dr. Z.___

ermittelte anlässlich der am 1 3. März 2020 durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung mehrheitlich durchschnittliche Resultate und bemerkte, zu leichten und isolierten Leistungseinbussen sei es im Bereich der exekutiven und mnestischen Funktionen gekommen. Diese Teilleistungs einbussen entsprächen einer leichten kognitiven Störung. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht grob eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könne die Funktions fähigkeit leicht eingeschränkt sein, solche Tätigkeiten entsprächen jedoch nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit in einer ausbildungsadäquaten Tätigkeit um 20 % reduziert sein ( Urk. 9/35/60). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. November 2020 über eine im August 2020 durchgeführte Behandlung auf grund einer Urosepsis , die bei Diagnosestellung zu einem beginnenden M ulti organversagen geführt habe. Unter Therapie sei es zu einer langsamen Besserung gekommen, die Inappetenz und allgemeine Schwäche hätten jedoch noch Wochen angedauert ( Urk. 3/4). 3.5

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Ps y chiatrie und Psychotherapie, hielt in zwei Stellungnahmen vom 1 5. April 2020 und 1 9. Oktober 2020 fest, aus versicherungsmedizini s che r Sicht könne auf das Gutachten von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ abgestellt werden, sowohl hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheits zustandes als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/36/7 ; Urk. 9/36/47 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Abweisung des Rentenbegehrens auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ vom 3. April 2020 ( Urk. 9/35) . Es ist zunächst auf den Einwand der Beschwerde führerin einzugehen, dass das Gutachten unter einem formellen Mangel leide , da die Mitteilung der Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtung vom 2 8. Oktober 2019 insofern irreführend gewesen sei , als dass Prof. Y.___ die Begutachtung in seiner Funktion als Oberarzt der Gruppenpraxis A.___ ausführe und nicht unter seiner privaten Firma, dem Institut B.___ ( Urk. 1 S. 9 f.).

Dazu ist festzuhalten, dass der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Oktober 2019 zwar die Adresse der Gruppenpraxis A.___ zu entnehmen ist ( Urk. 9/23), wo die Begutachtung in der Folge auch durchgeführt wurde. Bereits das Einladungsschreiben zur Begutachtung erfolg te jedoch mit dem Briefkopf des Institutes B.___ (vgl. Urk. 9/24 f.) , so dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bewusst sein musste, dass das Gutachten nicht

durch Prof. Y.___ in seiner Stellung als Angestellter der Gruppenpraxis A.___ AG verfasst

wird. I nsofern lag keine Irreführung vor . Darüber hinaus leitet die Beschwerdeführerin aus dem genannten Umstand keine Hinweise ab, die Zweifel an der Unabhängigkeit von Prof. Y.___ zu erwecken vermögen, ins besondere macht sie nicht geltend, dass ein Ausstandsgrund vorliege , weshalb das Gutachten in formeller Hinsicht verwertbar ist . 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin hält das

Gutachten

zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht für verwertbar , da sie bei der psychiatrischen Begutachtung alkoholisiert gewesen sei ( Urk. 1 S. 10 f f.). 4.2.2

Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht , dass sie in einem Ausmass alkoholisiert gewesen sei, dass sie der Untersuchung nicht mehr hätte folgen können beziehungsweise nicht adäquat und wahrheitsgemäss auf die gestellten Frag en hätte reagieren können, wofür sich aus dem Gutachten auch keine Hinweise ergeben . Die Beschwerdeführerin erwähnt eine Ange trunkenheit mit einem Blutalkoholwert um 0.5 ‰ und macht geltend , dass dieser wesentlich dazu beigetragen habe, dass sie teilweise euphorisch und fröhlich gewirkt habe und sich ein erhöhtes Selbstwertgefühl dadurch geäussert habe, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Schamanin bald wieder aufnehmen werde und dass sie viele Freunde habe ( Urk. 1 S. 11).

E ine labile, teilweise optimistische Stimmung ergibt sich indessen auch aus den Berichten der behandelnden Fach personen ( Urk. 9/15/3) . Ferner wurde auch im Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. März 2019 festgehalten , dass die Beschwerdeführerin baldmöglichst wieder Reiki- und Heiler-Ausbildungen anbieten möchte und derzeit an der Aktualisierung der Seminarunterlagen für die se Kurse arbeite ( Urk. 9/19/3). Ins gesamt ist so mit nicht davon auszugehen , dass diese Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin massgeblich auf ihrer Alkoholisierung anlässlich der Begut achtung beruhte , zumal d er Alkoh o lgehalt im Urin im Zeitpunkt der Begutachtung ( Abgabe am 2 0. Januar 2020 um 09.40 Uhr) unter 0,1 Promille lag ( Urk. 9/35/45) . Die Einordnung der erheblichen Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung und ganz grund sätzlich die von Prof. Y.___ gestellten Diagnosen werden von der Beschwerde führerin denn auch nicht kritisiert ( Urk. 1 S. 15 f.) . 4.2.3

Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass Prof. Y.___ bereits zu Beginn der Untersuchung ein en deutlichen

Foetor

Alcoholicus bemerkte und die Beschwerdeführerin darauf ansprach, worauf diese angab, auf der Anfahrt ein Glas Prosecco getrunken zu haben ( Urk. 9/35/10 f.). Prof . Y.___ erachtete dies zwar nicht als genügende Erklärung für die Alkoholisierung der Beschwerde führerin, kam jedoch insgesamt zum Schluss, dass die gesamte klinische Unter suchung d ad urch nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei . Im Vordergrund stand nach den Feststellung en des Experten vielmehr ein interaktionelles Ver halten mit histrionischem Muster

( Urk. 9/35/2 0 f. ). Daraus erschliesst sich, dass Prof. Y.___ der Zustand der Beschwerdeführerin bewusst war, insbesonder e bemerkte er, dass ein über deren Angaben hinausgehender Alkoholkonsum vor lag. Er führte seine Untersuchung somit im Wissen darum durch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in e inem nüchternen Zustand befand , und hat diesen Umstand bei seiner Beurteilung berücksichtigen und mögliche auf die Alkoholisierung zurückzuführende Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin einordnen

sowie darüber hinaus auch die psychopathologisch bedeutsamen Aspekte im Verhalten der Beschwerdeführerin feststellen können . Zudem lagen Prof. Y.___ die Berichte der behandelnden Ärzte vor, die er in seine Beurteilung miteinzubeziehen hatte, so dass er auch auf dieser Grundlage den Einfluss der Alkoholisierung einzuschätzen vermochte ( Urk. 9/35/25 f.) . Gestützt auf diese Erkenntnisse stellte er dann einerseits die Diagnose der Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtige m Substanzgebrauch und überdies die Diagnosen einer An passungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeits muster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeits störung nach dem Borderline -Typ ( Urk. 9/35/29). 4.2.4

Dr. Z.___ brach die erste, auf den 1 0. Januar 2020 angesetzte Untersuchung der Beschwerdeführerin ab ( Urk. 9/35/56 f.). Da die Beschwerdeführerin auffällig nach Alkohol roch, ging die Expertin von einer Alkoholisierung aus. Der Abbruch erfolgte jedoch nicht in erster Linie deswegen, sondern aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin insgesamt, insbesondere aufgrund einer enormen Nervosität und Angetriebenheit , aufgrund einer auffälligen Unkonzentriertheit und aufgrund der fehlenden Fähigkeit, sich auf die zu lösenden Aufgaben einzulassen ( Urk. 9/35/56). Beim weiteren Untersuchungs termin am 1 3. März 2020 zeigte die Beschwerdeführerin bei D r. Z.___ keine physiognomischen A uffäll i gkeiten mehr und sie wirkte im Verhalten deutlich ruhiger, angepasster und stabiler ( Urk. 9/35/ 57 ). 4.2.5

Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür , dass die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin die Begutachtung in einer Weise beeinflusst e , die deren Ergebnisse massgeblich verfälscht hätte. Alleine gestützt auf diesen Umstand lässt sich daher nicht von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens ausgehen. 4.3

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, Prof. Y.___

habe im Gutachten eine zufällige Begegnung mit

der ihm noch unbekannten Beschwerdeführerin un mittelbar vor der Begutachtung ge schilder t und dabei betont , sie

habe gelacht und fröhlich gewirkt ( Urk. 1 S. 13). Prof . Y.___

hat die betreffende Begegnung i m Gutachten erwähnt, wobei er die Beschwerdeführerin in der Untersuchung auch darauf angesprochen

hat ( Urk. 9/35/10 f.) . Dass Prof. Y.___ im Zusammenhang mit dieser Begebenheit voreilige Schlüsse z og , ist jedoch nicht ersichtlich , ins besondere wertete d er Gutachter das unterschiedliche Verhalten vor und während der Begutachtung nicht als wesentliche Inkonsistenz ( Urk. 9/35/16). 4.4

4.4.1

Prof. Y.___ stellte die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeitsmuster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach dem Borderline -Typ, die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ( Urk. 9/35/29). Diese Diagnosen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 14).

Sie hält jedoch die Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fach personen für mangelhaft ( Urk. 1 S. 20 ff.) und ist mit der gutachterlich ermittelten Restarbeitsfähigkeit nicht einverstanden ( Urk. 1 S. 10 ff.) . 4.4.2

Es trifft zu , dass Prof. Y.___ davon ausgeht, die Behandlung im Spital C.___

sei nicht durch psychiatrische Fachärzte erfolgt, was den Wert der Diagnostik ein s chränk e ( Urk. 9/35/21). Er beliess es aber nicht bei dieser Feststellung, sondern setzte sich inhaltlich mit dem Austrittsbericht des Spitals C.___ auseinander und hielt insbesondere die Diagnose von acht verschiedenen psychischen Krank heiten ohne Erhebung eines psychopathologischen Befundes , die abgesehen von der Alkoholerkrankung nicht begründet oder nach den ICD-10 Kriterien überprüft w o rden seien ,

nicht für plausibel . Letztere Punkte bemängelte er auch an den Berichten der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 9/35/22) . Zwar sind die behandelnden Fachpersonen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 1 S. 21) , nicht verpflichtet, die Diagnosen einer Kriterienprüfung nach ICD-10 zu unter ziehen, unterla ssen sie dies jedoch und begründen ihre Diagnosen auch nicht auf andere Weise - wie dies vorliegend der Fall ist - ist die Plausibilität der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar .

Was den von Prof. Y.___

erwähnten Widerspruch bezüglich der von der behandelnden T herapeutin diagnostizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen betrifft (vgl. Urk. 9/35/22) , ist sodann festzuhalten, dass Dr. F.___ nicht nur die psychotischen Symptome nicht näher umschrieb, sondern im psychiatrischen Be fund ausdrücklich festhielt, es läge keine psychotische Symptomatik ( mit Wahn oder Sinnestäuschung) vor ( Urk. 9/15/3) . Anlässlich der gutachterlichen Unter suchung bestanden gemäss Prof . Y.___

wiederum keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ( Urk. 9/35/18). D ass d er Gutachter unter diesen Umständen

diesbezüglich - u nd auch allgemein zu den von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen - keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat, steht der Beweiskraft sei ner Beurteilung nicht entgegen. E ine Fremdanamnese ist denn auch im Allgemeinen keineswegs zwingend, sondern liegt im Ermessen der Experten. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis).

Insgesamt ist d i e Schluss folgerung von

Prof . Y.___ , dass er aus der Diagnostik der behandelnden Fachpersonen keine wesentlichen Erkennt nisse gewinnen konnte , daher nachvollziehbar. Von einer mangelhaften Aus einandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen kann somit keine Rede sein. 4.4.3

Was die von den behandelnden Fachpersonen gestellten und von Prof. Y.___

ver neinten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer rezidivierenden depressiven Störung, eines ADHS so wie einer PTBS betrifft (vgl. Urk. 9/15/3, Urk. 9/19/1) , ist zunächst darauf hinzu weisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Prof. Y.___

setzte sich

mit den Diagnosen der behandelnden Fach personen

gestützt auf seine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung - wo bei er auch gemäss der Beschwerdeführerin alle wesentl ichen Befunde erhob ( Urk. 1 S. 13 f.) - und unter Bezugnahme auf die jeweiligen Diagnosekriterien des ICD-10 einzeln auseinander und kam zum Schluss, dass d i e erforderlichen D iagnosekriterien nicht erfüllt seien ( Urk. 9/35/2 1 ff.) . Insbesondere konnte Prof. Y.___ bereits das Eingangskriterium eines Ereignisses von katastrophenartigem Ausmass für die von Dr. F.___ nur als Verdachtsdiagnose gestellte PTBS nicht eruieren ( Urk. 9/35/23 ), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Was die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung betrifft, verneinte Prof . Y.___ diese nicht nur aufgrund des allenfalls fehlenden wellenförmigen Verlaufs, sondern es lag anlässlich der Untersuchung kein charakteristisches depressives Symptommuster vor, das die Schwelle einer depressiven Episode überschritten hätte. Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit i n

einem symptomfreien oder -armen Intervall befinde, verneinte Prof. Y.___ überzeugend mit dem Hinweis auf die Klage der Beschwerdeführerin, dass sie sich zurzeit in einer Krise befinde. Die feststellbaren Symptome von Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen, einer Störung der Vitalgefühle sowie d i e leichte Antriebs hemmung und die ängstliche Symptomatik stellte Prof. Y.___ sodann zwar in einen Zusammenhang mit der belastenden psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin

- wobei er entgegen der Beschwerdeführerin nicht nur die finanzielle Situation erwähnte, sondern auch die Umstände als allein erziehende Mutter und ebenso die Schwierigkeiten in Partnerschaften und den Druck durch Behörden - schloss indessen eine psychische Störung nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet aus, sondern diagnostizierte eine Anpassungs störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/35/24 , Urk. 9/35/33 ) . Ins gesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Prof. Y.___ den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten haben sollte und nicht lege artis vorgegangen sein soll. Insbesondere vermögen die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin - mithin von medizi ni schen Laien - vorgenommene andere Einschätzung der Situation und Einordnung der Symptome in die von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen ( Urk. 1 S. 21 ff.) keine begründeten Zweifel an der Diagnostik von Prof. Y.___ zu wecken. Im Übrigen bleibt zu betonen, dass es invaliden versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern darauf an kommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend sind mithin in erster Linie der lege artis erhobene psycho pathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, Prof. Y.___ habe die Aus wirkungen der (soweit korrekt erhobenen) Befunde auf ihre Arbeitsfähigkeit so wie ihre Fähigkeit, die Haushaltsarbeiten zu erledigen, falsch eingeschätzt. E s sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Gutachter festgestellten Einschränkungen neben den kognitiven Einschränkungen von 20 % überhaupt keine Aus wirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 16) . Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die von der neuropsychologischen Gutachterin erhobenen kognitiven Störungen gemäss Prof. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sind ( Urk. 9/35/35) und demnach Teil des psychischen Störungsbilds und nicht eine davon abgrenzbare und allen falls mit den psychischen Einschränkungen zu kumulierende Störung darstellen. Weiter ist zu beachten, dass die von Prof. Y.___ attestierte Leistungsfähigkeit von 80 % nicht für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt gilt, sondern nur für dem Leiden der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten. Eine solche adaptierte Tätigkeit sollte gemäss Prof. Y.___ eher in einem kleineren Team mit einfacheren Arbeiten stattfinden. Mitarbeite nde und Vorgesetzte sollten grosses Verständnis für die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin auf bringen, eine Führungstätigkeit erscheine aufgrund der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen ( Urk. 9/35/35). Indem somit der Beschwerdeführerin nur Tätig keiten zumutbar sind, bei denen zwischenmenschliche Interaktionen nur in reduziertem und reguliertem Ausmass vorkommen, trägt dieses Tätigkeitsprofil den von Prof. Y.___ erhobenen und auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgetragenen Hauptbefunden von deutlichen Störungen der Inter aktionen und einer deutlichen Affektlabilität Rechnung ; die kognitiven Störungen werden darüber hinaus durch die Beschränkung auf einfachere Tätig keiten berücksichtigt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einer derartigen Tätigkeit trotz der diagnostizierten psychischen Störungen in einem hohen Pensum arbeitstäti g sein könnte. Dagegen ist die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Möglichkeit von kleineren Tätigkeiten in stabilen Phasen wenig überzeugend, schildert doch auch sie hauptsächlich Herausforderungen im zwischenmensch lichen Bereich sowie eine sich durch Impulsdurchbrüche äussernde Über forderung ( Urk. 9/15/5). Inwiefern diese Einschränkungen in einer der beschrieben en, angepassten Tätigkeit zu einer massgeblichen Reduktion der Leistungsfähigkeit führen sollten , ist nicht ersichtlich. 4.5.2

Betreffend die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit trifft es sodann zu, dass Prof. Y.___ entgegen dem Auftrag der Beschwerde gegnerin nicht erhoben hat, bezüglich welcher Haushalttätigkeit konkret Ein schränkungen bestehen. Vielmehr hielt d er Gutachter dazu fest, die Beschwerde führerin bewältige die Haushaltsaufgaben vollständig ohne nennenswerte externe Hilfe , wobei sie auch ihre kleinere Tochter ohne grössere offensichtliche Mängel versorge

( Urk. 9/35/37). Der von der Beschwerdeführerin aus der fehlenden Befragung zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten gezogene Schluss, dass Prof. Y.___ deswegen keine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt abgeben könne ( Urk. 1 S. 20) ,

lässt sich indessen so nicht ziehen . So ist entgegen der Beschwerdeführerin dem Gutachten betreffend Haushalt tätigkeit nicht bloss die Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie koche für die Tochter und schlafe tagsüber so viel wie möglich, sondern die Beschwerdeführerin beschrieb im Rahmen ihres Tagesablaufs zudem, dass sie nachmittags Haushalt arbeiten

ver richte , einkaufen gehe und Termine wahrnehme. Zudem betreibt sie mit der Ver sorgung der diversen Haustiere inklusive eigener Futterzucht einen doch beträchtlichen Aufwand, was eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu erledigen nicht plausibel erscheinen lässt. Eine gewisse Erschwerung der Haushaltstätigkeit erachtete sodann auch Prof . Y.___ für nachvollziehbar, attestierte er der Beschwerdeführerin doch eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit von allenfalls 20 % bei einer 100%igen Anwesenheit ( Urk. 9/35/35). Deutliche Einschränkungen bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten ergeben sich weder aus der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift noch aus den von ihr zitierten Berichten der behandelnden Psychiaterin. So schilderte Dr. F.___

zwar eine gewisse Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Leistung im Haushalt, ihre Mühe, etwas anzupacken bis zur Verzweiflung, es nicht hinzukriegen , sowie eine ständige Überforderung , hielt jedoch fest, sie könne den Haushalt und die Kinderbetreuung meistern, wenn auch mit einem grossen Kraftaufwand . Bezüglich der Kindererziehung erha lte sie Unterstützung durch das Kinder- und Jugendzentrum ( Urk. 9/4/1, Urk. 9/15/6) . Besondere Einschränkungen bei einzelnen Tätigkeiten oder gar eine Unfähigkeit, diese zu erledigen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solche wurden auch von Dr. F.___ konkret nicht beschrieben . Ebenso

wenig ist dargelegt, dass die Haushaltstätigkeiten in erheblichem Ausmass von einer Drittperson, wie zum Beispiel der Tochter der Beschwerdeführerin erledigt würden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tätigkeit im Haushalt auch den vom Gutachter formulierten Kriterien für eine angepasste Arbeitstätigkeit, die der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 80 % zumutbar ist, entspricht. So sind im Haushalt zwischen menschliche Interaktionen, die der Beschwerdeführerin hauptsächlich Schwierig keiten bereiten , nicht oder nur in einem ge ringen Ausmass erforderlich und ihre schwankende Affektlage erscheint in diesem Bereich von geringer Bedeutung. Ferner machte die Beschwerdeführerin nicht geltend , dass ihre

Haushaltstätigkeit derart anspruchsvolle Aufgaben beinhalte t , welche

ihre letztlich nur leicht beeinträchtigten kognitiv en Fähigkeiten übersteigen würden . D ie Tätigkeit im Haushalt erfüllt somit auch in dieser Hinsicht die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt entsprechend der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls um etwa 20 % eingeschränkt ist, erscheint daher plausibel. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Befragung der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Haus haltstätigkeiten hätte ergeben können, ist somit insgesamt nicht ersichtlich ; von weiteren Beweismassnahmen

wie einer erneuten Begutachtung oder allenfalls einer Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause

ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

4.6 4.6.1

Prof. Y.___ hielt fest, di e Funktions störungen der Beschwerdeführerin seien auf die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile einerseits zurückzuführen, anderer seits aber auch in grossem Ausmass auf die psychosozialen Schwierigkeiten und das esoterische Lebenskonzept der Beschwerdeführerin. Die geklagten Symptome und die Fu nktionseinbussen seien ferner deutlich

aggraviert . In der Abwägung zwischen medizinisch beg ründeten und nicht medizinisch begründeten Funktionsstörungen spielten die psychosozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine wesentlich vorrangige Rolle. Das esoterische Lebens konzept und die Ablehnung schulmedizinischer Behandlungsmethoden einerseits sowie die realen psychosozialen Schwierigkeiten und die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile andererseits wirkten sich insgesamt ungünstig auf die Belastbarkeit aus ( Urk. 9/35/ 33 f. ). Diese Beurteilung ist zu prüfen. 4.6.2

Aus der im Gutachten wiedergegebenen Biographie der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ihr Leben seit Jahren von erheblichen Belastungen psycho sozialer Art geprägt ist ( Urk. 9/35/ 10 ff. ). Prof. Y.___ erwähnte, es handle sich in erster Linie um Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter, Probleme in der Partnerschaft und um S chwierigkeiten im Umgang mit Behörden. Im Zusammen hang damit erachtete Prof. Y.___ die Eingangskriterien für eine Anpassungs störung als erfüllt . Als Symptome erwähnte er Nied ergeschlagenheit, Schuld gefühle , Störung der Vitalgefühle sowie eine leichte Antriebshe mmung und eine leicht ängstlich-depressive Symptomatik ( Urk. 9/35/24 f.). Demgegenüber steht die von der Beschwerdeführerin ge klagte erheblich eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 9/35/10 f.). In diesem geklagten Ausmass allerdings vermag die vom Gut achter nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik das Störungsbild nicht hinreichend zu erklären. 4.6.3

Zu den Untersuchungsterminen erschien die Beschwerdeführerin teilweise alkoholisiert ( Urk. 9/35/ 10 f., Urk. 9/35/60), wobei die Exploration bei Prof. Y.___

ohne Verzug durchgeführt werden konnte.

Die Untersuchung bei Dr. Z.___ musste zunächst abgebrochen werden, jedoch war dies nicht in erster Linie Folge der Alkoholisierung. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin insgesamt nicht stabil genug, war nervös und wenig kooperationsbereit, weswegen die Unter suchung in gegenseitigem Einvernehmen verschoben wurde. Zum Folgetermin erschien die Beschwerdeführerin jedoch in deutlich gebessertem Zustand ( Urk. 9/35/60).

2019 hatte sie sich einer stationären Alkoholentzugstherapie und einer nach geordneten psychosomatischen Behandlung zur Etablierung einer Abstinenz unterzogen ( Urk. 9/35/6 f.). Diese konnte die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht umsetzen. Anlässlich der Begutachtung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Alkohol konsumiert. Die Laborwerte ergaben in dessen keinen Hinweis auf einen erheblichen Konsum , weswegen von einem einigermassen kontrollierten Trinkverhalten ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 9/35/ 25, Urk. 9/35/39, Urk. 9/35/45 ).

Eine Beeinträchtigung in geringem Umfang ist gemäss Gutachten aber g leichwohl gegeben. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden leichten kognitiven Einschränkungen, die anlässlich der neuro psychologischen Untersuchung festgestellt wurden ( Urk. 9/35/60 f.) ,

erachteten die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Leistungs vermögen s im Aufgabenbereich im Umfang von 20 %

als ausgewiesen ( Urk. 9/35/35). 4.6.4

Die gutachterlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führt zu Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene ( Urk. 9/35/26 ff.). Diesen wird im Gutachten dadurch Rechnung getragen, dass eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem kleinen Team erfolgen und nur einfachere Arbeiten bei nhalten sollte. Mitarbeite nde und Vorgesetzte sollten des Weiteren grosses Verständnis für die Verhaltensauffälligkeiten aufbringen . Eine Führungsaufgabe fällt nicht in Betracht. In einer solchen Arbeitsumgebung ist der Beschwerdeführerin laut Gut achten eine volle Präsenz zumutbar ( Urk. 9/35/35). Dies ist nachvollziehbar, da weder funktionelle noch kognitive Einschränkungen bestehen, abgesehen von denjenigen leichter Art, die Dr. Z.___ ermittelte ( Urk. 9/35/60 f.) und denen mit der Zuweisung von nur wenig anspruchsvollen Aufgaben und darüber hinaus mit einer Leistungseinschränkung von generell 20 % Rechnu ng getragen wurde (Urk. 9/35/35 f.). 4.6.5

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass a ufgrund der depressiven Symptome einerseits und anderseits auch aufgrund der auf neuropsychologischer Ebene fest gestellten leichten kognitiven Störungen, die die Gutachter als Folge der Alkoholabhängigkeit interpretierten, diese der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von gesamthaft 20 %

attestierten . Den mit der Persönlichkeitsstörung einher gehenden Verhaltensauffälligkeiten sodann wird mit dem im Gutachten skizzierten Anforderungsprofil hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit Rechnung getragen ( Urk. 9/35/ 35) .

Die attestierte Einschränkung ist vor dem Hintergrund der erhobenen diagnoserelevanten Befunde ( Urk. 9/35/20 ff.) und der auffälligen Abweichungen zwischen privaten und beruflichen Aktivitäten ( Urk. 9/35/33) nachvollziehbar. Hinzu kommt eine mit dem ausgewiesenen Störungsbild nicht erklärbare Dysfunktionalität im Zusammenhang mit der Leidensbehandlung, die auf allen Ebenen nicht leitliniengerecht erfolgt ( Urk. 9/35/33 , Urk. 9/35/36 ). Da aus medizinischer Sicht

keine erheblichen funktionell en Beeinträchtigungen fest zustellen waren , indessen ins Gewicht fallende psychosoziale Belastungsfaktoren und ebenso Anzeichen für ein aggravierendes Verhalten, ist die gutachterliche Schlussfolgerung

plausibel , dass in erster Linie diese Faktoren limitierend sind und aus medizinischer Sicht nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung für Verweistätigkeiten oder im Aufgabenbereich auszugehen ist. Unter Ausklammerung der invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände und unter Berücksichtigung der aggravatorischen Verhaltensanteile ist mit Blick auf die in vorstehender E. 1.3 dargestellten Grundsätze die gutachterlich attestierte Leistungseinschränkung von 20 %

nicht zu beanstanden , wobei von einem über die Jahre gleichbleibenden Ausmass der Beeinträchtigung auszugehen ist ( Urk. 9/35/36). 4. 7

Insgesamt erfüllt das psychiatrische Gutachten von Prof. Y.___ die vom Bundes gericht gestellten Anforderungen an ein beweiswertes ä rztliches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.4) und die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran keine ins Gewicht fallenden Zweifel zu erwecken. Es kann daher darauf abgestellt werden. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht so wohl in einer angepassten Tätigkeit als auch in der Haushaltstätigkeit um höchstens 20 % eingeschränkt ist. 4. 8

In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen durch geführt, die Beschwerdeführerin qualifiziert dies angesichts der von Prof. Y.___ für glaubhaft erachteten Schmerzen , die er

auf die Rheumaerkrankung zurück geführt habe , sowie aufgrund der weiteren, im Gutachten geschilderten körper lichen Symptome als eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1 S. 26 f.) .

Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben , dass nicht jegliche (subjektiven) Beschwerden relevant im Sinne der Invalidenversicherung sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärztlich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Aus wirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Die Beschwerde führerin klagte zwar anlässlich der Begutachtung über rheumatische Schmerzen in verschiedene n Körperregionen ( Urk. 9/35/23) ; erwähnt werden rezidivierende Schmerzen des Beckens sowie des Rückens im Rahmen einer Schmerzstörung so dann auch im Bericht des Spitals C.___ vom 6. März 2019 ( Urk. 9/19/1) . Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch diesbezüglich weder in ärztlicher Behandlung noch sind ärztlich gestellte Dia gnosen oder Beurteilungen einer aus somatischen Gründen eingetretenen Leis t ungseinschränkung aktenkundig. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine konkreten Auswirkungen der geschilderten Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Fähig keit , die Haushaltsarbeiten zu erledigen , geltend , sondern hält lediglich fest, dass diese sicherlich Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 27) . Von den weiteren geltend gemachten körperlichen Symptomen wie Atemnot, Tachykardie, Gliederschmer zen und Lähmungen berichtete die Beschwerdeführerin sodann einzig im Zusammenhang mit A ngstanfällen und geht somit selbst davon aus, dass dieser Symptomatik eine psychische und nicht eine körperliche Störung zu grunde liege ( Urk. 9/ 3 5/18) .

Schliesslich hielten die Symptome der von der Beschwerdeführerin im August 2020 durchgemachten Urosep s is nur wenige Wochen lang an ( Urk. 3/4) und stellen daher keine dauerhafte und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterun g des somatischen Zu stands dar.

Anhand der vorhandenen medizinischen Akten sowie de r Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen somit keine Anhaltspunkte für somatische Ein schränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht voll leistungsfähig ist . W eitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erweisen

sich damit als nicht notwendig . 5 .

5.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre , vielmehr wäre diesfalls von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen , da die Kinder nicht mehr allzu viel Betreuung benötigten und nicht anzunehmen sei, dass die Sozialhilfe den Unterhalt einer gesunden Frau einfach so übernehme , ohne eine Erwerbsaufnahme zu fordern ( Urk. 1 S. 28). 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 2001 und 2006 ( Urk. 9/5/3) . Somit war die ältere Tochter im Verfügungszeitpunkt bereits voll jähr ig und die jüngere Tochter 14-jähr ig. Die Töchter benötigten bereits seit einigen Jahren keine engmaschige Betreuung mehr. Dennoch war die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/9) . Gemäss eigenen Angaben arbeitete sie zwar zwischenzeitlich selbständig als Heilerin (Schamanismus, Reiki usw.; Urk. 9/35/31) , d ass sie damit je ein erheb liches Einkommen erzielt hätte , ist jedoch nicht belegt (vgl. Urk. 9/9) und dies macht sie auch nicht geltend .

Darüber hinaus sind trotz jahrelanger Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch keinerlei Bemühungen, eine unselbständige Tätigkeit zu finden dokumentiert, obwohl insbesondere die Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nicht dagegengesprochen hätte.

Dass die fehlende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der gesamten Zeit gesundheitliche Gründe hatte , macht die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nicht geltend und eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit ist in den Akten denn auch frühestens ab dem Jahr 2017 dokumentiert ( Urk. 9/15/2) . Das Argument der Beschwerdeführerin , dass sie aufgrund des Druckes der Sozialbehörde im Gesundheitsfall eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde, ist angesichts der geschilderten Umstände

nicht stichhaltig. Ausführungen dazu, welche Tätigkeit sie allenfalls a usüben würde oder inwiefern die geplante Wiederaufnahme ihrer selbständige n Tätigkeit zu einem relevanten Einkommen führen könnte, machte die Beschwerdeführerin keine. Diese Um stände lassen die Ausübung einer 100%igen Tätigkeit ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dag egen spricht auch die weiter zurückliegende Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin. So gab sie selbst an, jeweils nur Gelegenheitsjobs mit einem Beschäftigungsgrad von rund 60 %

ausgeübt zu haben ( Urk. 9/5/6) , was auch durch den IK-Auszug bestätigt wird , wonach sie in ihrem gesamten Erwerbsleben einzig in einig en wenigen Jahren ein Einkommen erzielte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt effektiv hat decken können ( Urk. 9/9) . Insgesamt ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Volle rwerbstätigkeit aufgenommen hätte . Naheliegender ist die Betätigung im Aufgabenbereich , allenfalls ergänzt durch

eine gelegentlich e

Erwerbsarbeit .

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen hat . Der Invaliditätsgrad beträgt gestützt auf die von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ über zeugend hergeleitete Einschränkung für die Haushaltstätigkeit demnach höchstens 20 % .

Somit besteht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

12) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen . 6 .3

Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 2 ’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 9. November 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 9/49 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der sozio kulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funk tionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern so gar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeige n und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Beruht sodann die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 .

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , am 2 1. Dezember 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 1 9. November 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In formeller Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentg eltlichen Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Hier von wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Februa r 2021 Kenntnis gegeben . Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass die ärztliche Untersuchung gezeigt habe, dass eine 20%ige Arbeits unfähigkeit bei einer 100%igen Präsenzzeit vorliege. Diese Einschränkung bestehe aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome und der kognitiven Störungen. Dies führe jedoch nicht zu einer rententangierenden Ein schränkung. Abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit seien keine wesentlichen Schwankungen dieser Arbeits fähigkeit in den letzten Jahren festzustellen. Zudem hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei vollständiger Gesundheit zu 100 % im Haushalt zu qualifizieren sei. Dort bestünden keine wesentlichen Ein schränkungen . Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 2 S. 1 f. ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zunächst vor, sie sei aufgrund der Mit teilung der Beschwerde gegn erin davon ausgegangen, dass Prof. Y.___ die Begutachtung in seiner Funktion als Oberarzt der Gruppenpraxis A.___ ausführe und nicht unter seiner privaten Firma, dem Institut B.___ . Die Unabhängigkeit des Gutachters sei eine andere, je nachdem ob er das Gutachten als Privatperson oder als Mitarbeiter einer grossen Institution ausführe. Da das Schreiben der Beschwerdegegnerin irreführend gewesen sei, leide das Gutachten unter einem formalen Mangel ( Urk. 1 S. 9 f. ).

In materieller Hinsicht führte sie aus , das psychiatrische Gutachten sei nicht reliabel, da sie bei der psychiatrischen Begutachtung unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Dies habe der Gutachter bereits zu Beginn der Untersuchung bemerkt und hätte davon ausgehen müssen, dass dieser Umstand einen wesent liche n Einfluss auf die Begutachtung haben würde . Unter solch ungenauen Prämissen ein Gutachten zu erstelle n, sei nicht annehmbar und füh re zu dessen Unverwertbarkeit . Es sei da her der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin zu folgen, welche sie als nicht mehr arbeitsfähig für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eracht et habe ( Urk. 1 S. 1 0 f f .) .

Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, grundsätzlich

nicht in Abrede zu stellen seien die gestellten Diagnosen. Diese sei en sorgfältig und differenziert hergeleitet worden. Die meisten der gestellten Diagnosen deckten sich auch mit den von den behandelnden Ärzten genannten. Auch die Befundlage sei vom Experten und den behandel n den Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend dar gestellt worden. Die deutliche Affektlabilität und die Störung der Inter a ktion liessen an der vom Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

aber gleich wohl zweifeln. Es sei sodann nicht ersichtlich, wie die in den untersuchten Disziplinen je einzeln festgestellten Beeinträchtigungen in der Gesamtwürdigung gewichtet worden seien. P rof.

Y.___ habe ferner nicht ausreichend nachvoll ziehbar dargel e gt, weswegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung (PTBS) trotz der in der Anamnese geschilderten klaren Hinweise hierfür - insbesondere de n in der Kindheit erlittene n sexuelle n Missbrauch - nicht zu stellen sei ( Urk. 1 S. 13 ff.).

Die Beschwerdeführerin legte weiter dar , Prof. Y.___

habe seinen Auftrag, die Einschränkungen im Haushalt zu erfragen, nicht erfüllt, was das Gutachten eben falls nicht beweistauglich erscheinen lasse, da ein unvollständiges Gutachten keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Leistungsabweisung sein könne ( Urk. 2 S. 18 f. ). Weiter leite er seine Diagnosen zwar sorgfältig und lege artis her, verneine aber die ihm nicht genehmen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin sehr oberflächlich und nicht mit der notwendigen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Während die von ihm gestellten Diagnosen zwar durchaus zu überzeugen vermöchten, erscheine seine Einschätzung der Aus wirkungen dieser Erkrankungen nicht schlüssig, denn sie sei weder im Haushalt noch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig. Prof. Y.___

verharm lose und banalisiere den schweren Kampf , den sie täglich führe , und verkenne, dass es sich längst nicht mehr um externe psychosoziale Faktoren handle, son dern um eine schwere, komplexe psychische Erkrankung, die aufgrund ihrer Biographie auch nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 26).

Prof. Y.___ habe sodann die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren negiert, da er keine Anzeichen habe erkennen könne n , dass d ie Schmerz darstellung übertri e be n sei . Er habe fest gehalten, dass eine rheumatoide Erkrankung chronische Schmerzen verursache, sei also davon ausgegangen , dass die Schmerzen einen organischen Ursprung hätten . Bereits vor der Begutachtung sei gegenüber den behandelnden Ärzten über Gliederschmerzen , ständige Erschöpfung, tägliche s Erbrechen sowie Tachykardien und Atemnot berichtet worden . Die körperlichen Einschränkungen habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter beachtet. Der Sachverhalt sei somit auch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die körperliche Konstitution sei sodann durch eine Urosepsis mit beginnendem Multiorganversagen im August 2020 weiter geschwächt worden ( Urk. 1 S. 27).

Schliesslich

bestritt

die Beschwerdeführerin die Annahme der Beschwerde gegnerin, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre, viel mehr wäre sie diesfalls zu 100 % erwerbstätig. Werde der Invaliditätsgrad berechnet, sei zusätzlich zur angegebenen Einschränkung von 20 % mit einem maximalen Tabellenlohnabzug zu rechnen, aufgrund d er erheblich eingeschränkten Möglichkeit, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umzusetzen ( Urk. 1 S. 28). 3. 3.1

Vom 3 1. Januar bis am 2 7. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals C.___ hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 6. März 2019 stellten med. pract . D.___ , Oberarzt Psychiatrie , und E.___ , Sozial- und Bewegungstherapeut, die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/19/1): - Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1) - Stat us nach intravenösem

Drogenabusus (1989 bis 1997)

Ziel der stationären Behandlung war die Stabilisierung nach zuvor durch laufenem Alkoholentzug. Im Verlauf habe d ie angestrebte Stabilisieru ng erreicht und auch die Schmerzmitteleinnahme abgebaut werden können. Es sei nur ein einziges Mal am Wochenende vor dem Abschluss der Behandlung zu einem ein maligen Konsumereignis gekommen. In der Austrittswoche habe sich die Beschwerdeführerin wieder deutlich ruhiger gefühlt und sei zuversichtlich gewesen, zukünftig mit ihren Problemen zu Hause und auch im Umgang mit den Ämtern besser zurecht zu kommen ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 /19/3 f.). 3.2

Die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___ , Psychologin FSP, in ihrem Bericht vom 2 6. März 2019 gestellten Diagnosen decken sich weitgehend mit denjenigen im Bericht des Spitals C.___ vom 3. März 201 9. Sie hielten jedoch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung eine gegenwärtig schwere E pisode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) für gegeben . Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeige seit Behandlungsbeginn einen sehr schwankenden Verlauf. Sie sei klar mit den Lebensaufgaben überfordert, weshalb sie seit rund acht Jahren von der Sozialh ilfe lebe und arbeitsunfähig sei . Sie stemme bestmöglich den Haushalt und die Versorgung der Kinder. Es zeigten sich immer wieder starke Verzweiflung und Überforderung bis hin zum Wu n sch zu sterben. Trotz Unterstützungsversuchen durch die Spitex und einem Kinder- und Jugendzentrum

der Wohngemeinde habe sich keine Entlastung gezeigt .

I m Gegenteil lasse d ie schwere Persönlichkeitsstörung sie immer wieder in schwierige zwischenmenschliche Situationen geraten, was das Alltagsleben erschwere. Auch der Klinikaufenthalt, welcher zwischenzeitlich eine leichte B esserung ihres Befindens bewirkt habe, habe längerfristig keine Wirkungen gezeigt ( Urk. 9/4/1 f.).

In ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2019 stellte Dr. F.___ zusätzlich die Verdachts diagnose einer p osttraumatische n Belastungsstörung (PTSD, ICD-10 F43.1) und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit mit der Möglichkeit ,

in stabilen Phasen kleinere Tätigkeiten auszu üben. Aufgrund der P ersönlichkeits störung würden sich im zwischen menschlichen Bereich sehr starke Herausforderungen zeigen. Des Weitere n bestehe aufgrund des ADHS eine ständige Überforderung , welche durch weitere Anfo rderungen verstärkt werde und schnell zu Impulsdurchbrüchen führen könne. Die Regulierung dieser Impulsdurchbrüche falle ihr schwer, gegen über den Kindern gelinge ihr dies jedoch ( Urk. 9/15/5). Abgesehen vom Führen des Haus haltes übe die Beschwerdeführerin zur z eit keine Tätigkeit aus. Es zeige sich auch in diesem Setting eine ständige Überforderung. Eine regelmässige Tätigkeit sei aktuell nicht möglich. Den Haushalt und die Kinderbetreuung könne sie meistern, wenn auch mit einem grossen Kraftaufwand. Sie erhalte inzwischen Unter stützung des Kinder- und Jugendzentrums

bei der Kindererziehung ( Urk. 9/15/6). 3.3

3.3.1

Prof. Y.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2020 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeits muster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeits störung nach dem Borderline -Typ ( Urk. 9/35/26-29) , sowie die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25 ; Urk. 9/35/24 f. ) und einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24 ; Urk. 9/35/25 f. ). 3.3.2

Prof. Y.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden zunächst deutliche Störungen der Interaktionen auffallen. So zeige sie eine deutliche Affektlabilität ; es liege ein Wechsel zwischen Weinen, aggressiv- dysphorischem Sc himpfen, Scherzen und Lachen bei einem

während der ganzen Unt e rsuchung eher klagsam-jammerigem Affekt vor. Zusammengefasst gleiche das interaktionelle Verhalten einem histrionischen Muster. Zudem habe die Beschwerdeführerin über Ängste und eine depressive Symptomatik im Sinne eines ängstlich-depressiven Syndroms berichtet. Bei den objektiv zu beurteilenden Aspekten stehe ein ängstlich-depressives Bild aber nicht im Vordergrund, die Beschwerdeführerin selbst beziehe dies vor allem auf starke Erschöpfung. Wesentlich erscheine auch die deutliche Alkoholisierung der Beschwerdeführerin, die zwar die gesamte klinische Untersuchung nicht wesentlich beeinträchtigt habe , aber doch auch nicht durch den Genuss eines Glase s Prosecco auf der Anfahrt zu erklären sei ( Urk. 9/35/20 f.) . 3.3.3

Prof. Y.___ kam zum Schluss, in der aktuellen Tätigkeit im Haushaltsbereich könne die Beschwerdeführerin zu 100 % anwesend sein. Eine Einschränkung der Leistung bestehe in dieser Tätigkeit auf Grund der noch vorhandenen depressiven Symptome und der kognitiven Störungen, die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die Alkoho labhängigkeit zurückzuführen seien , allenfalls in einem Ausmass von 20 % . Eine wesentliche Schwankung dieser Arbeitsfähigkeit über die letzten Jahre sei nicht festzustellen, allenfalls sei in der Phase von schwerere m Alkoholkonsum, der dann zur stationären Behandlung geführt habe, eine höhere Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte eher in einem kleineren Team mit einfacheren Arbeiten stattfinden. Mitarbeiterinnen und Vorgesetzte sollten grosses Verständnis für die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin aufbringen .

E ine Führungstätigkeit erscheine aufgrund der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen. In einer angepassten T ätigkeit sei eine Präsenz von 100 % möglich, wobei aufgrund der rezidivierenden Alkoholproblematik sowie der Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion aufgrund der Persönlichkeits eigenschaften mit einer Einschränkung der Leistung im Umfang von etwa 20 %

selbst dann zu rechnen sei , wenn die Tätigkeit optimal angepasst sei. Abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit seien keine wesentlichen Schwankungen dieser beurteilten Arbeitsfähigkeit festzu stellen ( Urk. 9/35/35 f.). 3.3.4

Dr. Z.___

ermittelte anlässlich der am 1 3. März 2020 durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung mehrheitlich durchschnittliche Resultate und bemerkte, zu leichten und isolierten Leistungseinbussen sei es im Bereich der exekutiven und mnestischen Funktionen gekommen. Diese Teilleistungs einbussen entsprächen einer leichten kognitiven Störung. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht grob eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könne die Funktions fähigkeit leicht eingeschränkt sein, solche Tätigkeiten entsprächen jedoch nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit in einer ausbildungsadäquaten Tätigkeit um 20 % reduziert sein ( Urk. 9/35/60). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. November 2020 über eine im August 2020 durchgeführte Behandlung auf grund einer Urosepsis , die bei Diagnosestellung zu einem beginnenden M ulti organversagen geführt habe. Unter Therapie sei es zu einer langsamen Besserung gekommen, die Inappetenz und allgemeine Schwäche hätten jedoch noch Wochen angedauert ( Urk. 3/4). 3.5

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Ps y chiatrie und Psychotherapie, hielt in zwei Stellungnahmen vom 1 5. April 2020 und 1 9. Oktober 2020 fest, aus versicherungsmedizini s che r Sicht könne auf das Gutachten von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ abgestellt werden, sowohl hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheits zustandes als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/36/7 ; Urk. 9/36/47 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Abweisung des Rentenbegehrens auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ vom 3. April 2020 ( Urk. 9/35) . Es ist zunächst auf den Einwand der Beschwerde führerin einzugehen, dass das Gutachten unter einem formellen Mangel leide , da die Mitteilung der Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtung vom 2 8. Oktober 2019 insofern irreführend gewesen sei , als dass Prof. Y.___ die Begutachtung in seiner Funktion als Oberarzt der Gruppenpraxis A.___ ausführe und nicht unter seiner privaten Firma, dem Institut B.___ ( Urk. 1 S. 9 f.).

Dazu ist festzuhalten, dass der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Oktober 2019 zwar die Adresse der Gruppenpraxis A.___ zu entnehmen ist ( Urk. 9/23), wo die Begutachtung in der Folge auch durchgeführt wurde. Bereits das Einladungsschreiben zur Begutachtung erfolg te jedoch mit dem Briefkopf des Institutes B.___ (vgl. Urk. 9/24 f.) , so dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bewusst sein musste, dass das Gutachten nicht

durch Prof. Y.___ in seiner Stellung als Angestellter der Gruppenpraxis A.___ AG verfasst

wird. I nsofern lag keine Irreführung vor . Darüber hinaus leitet die Beschwerdeführerin aus dem genannten Umstand keine Hinweise ab, die Zweifel an der Unabhängigkeit von Prof. Y.___ zu erwecken vermögen, ins besondere macht sie nicht geltend, dass ein Ausstandsgrund vorliege , weshalb das Gutachten in formeller Hinsicht verwertbar ist . 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin hält das

Gutachten

zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht für verwertbar , da sie bei der psychiatrischen Begutachtung alkoholisiert gewesen sei ( Urk. 1 S. 10 f f.). 4.2.2

Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht , dass sie in einem Ausmass alkoholisiert gewesen sei, dass sie der Untersuchung nicht mehr hätte folgen können beziehungsweise nicht adäquat und wahrheitsgemäss auf die gestellten Frag en hätte reagieren können, wofür sich aus dem Gutachten auch keine Hinweise ergeben . Die Beschwerdeführerin erwähnt eine Ange trunkenheit mit einem Blutalkoholwert um 0.5 ‰ und macht geltend , dass dieser wesentlich dazu beigetragen habe, dass sie teilweise euphorisch und fröhlich gewirkt habe und sich ein erhöhtes Selbstwertgefühl dadurch geäussert habe, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Schamanin bald wieder aufnehmen werde und dass sie viele Freunde habe ( Urk. 1 S. 11).

E ine labile, teilweise optimistische Stimmung ergibt sich indessen auch aus den Berichten der behandelnden Fach personen ( Urk. 9/15/3) . Ferner wurde auch im Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. März 2019 festgehalten , dass die Beschwerdeführerin baldmöglichst wieder Reiki- und Heiler-Ausbildungen anbieten möchte und derzeit an der Aktualisierung der Seminarunterlagen für die se Kurse arbeite ( Urk. 9/19/3). Ins gesamt ist so mit nicht davon auszugehen , dass diese Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin massgeblich auf ihrer Alkoholisierung anlässlich der Begut achtung beruhte , zumal d er Alkoh o lgehalt im Urin im Zeitpunkt der Begutachtung ( Abgabe am 2 0. Januar 2020 um 09.40 Uhr) unter 0,1 Promille lag ( Urk. 9/35/45) . Die Einordnung der erheblichen Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung und ganz grund sätzlich die von Prof. Y.___ gestellten Diagnosen werden von der Beschwerde führerin denn auch nicht kritisiert ( Urk. 1 S. 15 f.) . 4.2.3

Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass Prof. Y.___ bereits zu Beginn der Untersuchung ein en deutlichen

Foetor

Alcoholicus bemerkte und die Beschwerdeführerin darauf ansprach, worauf diese angab, auf der Anfahrt ein Glas Prosecco getrunken zu haben ( Urk. 9/35/10 f.). Prof . Y.___ erachtete dies zwar nicht als genügende Erklärung für die Alkoholisierung der Beschwerde führerin, kam jedoch insgesamt zum Schluss, dass die gesamte klinische Unter suchung d ad urch nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei . Im Vordergrund stand nach den Feststellung en des Experten vielmehr ein interaktionelles Ver halten mit histrionischem Muster

( Urk. 9/35/2 0 f. ). Daraus erschliesst sich, dass Prof. Y.___ der Zustand der Beschwerdeführerin bewusst war, insbesonder e bemerkte er, dass ein über deren Angaben hinausgehender Alkoholkonsum vor lag. Er führte seine Untersuchung somit im Wissen darum durch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in e inem nüchternen Zustand befand , und hat diesen Umstand bei seiner Beurteilung berücksichtigen und mögliche auf die Alkoholisierung zurückzuführende Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin einordnen

sowie darüber hinaus auch die psychopathologisch bedeutsamen Aspekte im Verhalten der Beschwerdeführerin feststellen können . Zudem lagen Prof. Y.___ die Berichte der behandelnden Ärzte vor, die er in seine Beurteilung miteinzubeziehen hatte, so dass er auch auf dieser Grundlage den Einfluss der Alkoholisierung einzuschätzen vermochte ( Urk. 9/35/25 f.) . Gestützt auf diese Erkenntnisse stellte er dann einerseits die Diagnose der Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtige m Substanzgebrauch und überdies die Diagnosen einer An passungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeits muster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeits störung nach dem Borderline -Typ ( Urk. 9/35/29). 4.2.4

Dr. Z.___ brach die erste, auf den 1 0. Januar 2020 angesetzte Untersuchung der Beschwerdeführerin ab ( Urk. 9/35/56 f.). Da die Beschwerdeführerin auffällig nach Alkohol roch, ging die Expertin von einer Alkoholisierung aus. Der Abbruch erfolgte jedoch nicht in erster Linie deswegen, sondern aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin insgesamt, insbesondere aufgrund einer enormen Nervosität und Angetriebenheit , aufgrund einer auffälligen Unkonzentriertheit und aufgrund der fehlenden Fähigkeit, sich auf die zu lösenden Aufgaben einzulassen ( Urk. 9/35/56). Beim weiteren Untersuchungs termin am 1 3. März 2020 zeigte die Beschwerdeführerin bei D r. Z.___ keine physiognomischen A uffäll i gkeiten mehr und sie wirkte im Verhalten deutlich ruhiger, angepasster und stabiler ( Urk. 9/35/ 57 ). 4.2.5

Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür , dass die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin die Begutachtung in einer Weise beeinflusst e , die deren Ergebnisse massgeblich verfälscht hätte. Alleine gestützt auf diesen Umstand lässt sich daher nicht von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens ausgehen. 4.3

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, Prof. Y.___

habe im Gutachten eine zufällige Begegnung mit

der ihm noch unbekannten Beschwerdeführerin un mittelbar vor der Begutachtung ge schilder t und dabei betont , sie

habe gelacht und fröhlich gewirkt ( Urk. 1 S. 13). Prof . Y.___

hat die betreffende Begegnung i m Gutachten erwähnt, wobei er die Beschwerdeführerin in der Untersuchung auch darauf angesprochen

hat ( Urk. 9/35/10 f.) . Dass Prof. Y.___ im Zusammenhang mit dieser Begebenheit voreilige Schlüsse z og , ist jedoch nicht ersichtlich , ins besondere wertete d er Gutachter das unterschiedliche Verhalten vor und während der Begutachtung nicht als wesentliche Inkonsistenz ( Urk. 9/35/16). 4.4

4.4.1

Prof. Y.___ stellte die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeitsmuster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach dem Borderline -Typ, die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ( Urk. 9/35/29). Diese Diagnosen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 14).

Sie hält jedoch die Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fach personen für mangelhaft ( Urk. 1 S. 20 ff.) und ist mit der gutachterlich ermittelten Restarbeitsfähigkeit nicht einverstanden ( Urk. 1 S. 10 ff.) . 4.4.2

Es trifft zu , dass Prof. Y.___ davon ausgeht, die Behandlung im Spital C.___

sei nicht durch psychiatrische Fachärzte erfolgt, was den Wert der Diagnostik ein s chränk e ( Urk. 9/35/21). Er beliess es aber nicht bei dieser Feststellung, sondern setzte sich inhaltlich mit dem Austrittsbericht des Spitals C.___ auseinander und hielt insbesondere die Diagnose von acht verschiedenen psychischen Krank heiten ohne Erhebung eines psychopathologischen Befundes , die abgesehen von der Alkoholerkrankung nicht begründet oder nach den ICD-10 Kriterien überprüft w o rden seien ,

nicht für plausibel . Letztere Punkte bemängelte er auch an den Berichten der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 9/35/22) . Zwar sind die behandelnden Fachpersonen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 1 S. 21) , nicht verpflichtet, die Diagnosen einer Kriterienprüfung nach ICD-10 zu unter ziehen, unterla ssen sie dies jedoch und begründen ihre Diagnosen auch nicht auf andere Weise - wie dies vorliegend der Fall ist - ist die Plausibilität der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar .

Was den von Prof. Y.___

erwähnten Widerspruch bezüglich der von der behandelnden T herapeutin diagnostizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen betrifft (vgl. Urk. 9/35/22) , ist sodann festzuhalten, dass Dr. F.___ nicht nur die psychotischen Symptome nicht näher umschrieb, sondern im psychiatrischen Be fund ausdrücklich festhielt, es läge keine psychotische Symptomatik ( mit Wahn oder Sinnestäuschung) vor ( Urk. 9/15/3) . Anlässlich der gutachterlichen Unter suchung bestanden gemäss Prof . Y.___

wiederum keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ( Urk. 9/35/18). D ass d er Gutachter unter diesen Umständen

diesbezüglich - u nd auch allgemein zu den von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen - keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat, steht der Beweiskraft sei ner Beurteilung nicht entgegen. E ine Fremdanamnese ist denn auch im Allgemeinen keineswegs zwingend, sondern liegt im Ermessen der Experten. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis).

Insgesamt ist d i e Schluss folgerung von

Prof . Y.___ , dass er aus der Diagnostik der behandelnden Fachpersonen keine wesentlichen Erkennt nisse gewinnen konnte , daher nachvollziehbar. Von einer mangelhaften Aus einandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen kann somit keine Rede sein. 4.4.3

Was die von den behandelnden Fachpersonen gestellten und von Prof. Y.___

ver neinten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer rezidivierenden depressiven Störung, eines ADHS so wie einer PTBS betrifft (vgl. Urk. 9/15/3, Urk. 9/19/1) , ist zunächst darauf hinzu weisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Prof. Y.___

setzte sich

mit den Diagnosen der behandelnden Fach personen

gestützt auf seine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung - wo bei er auch gemäss der Beschwerdeführerin alle wesentl ichen Befunde erhob ( Urk. 1 S.

E. 13 f.) - und unter Bezugnahme auf die jeweiligen Diagnosekriterien des ICD-10 einzeln auseinander und kam zum Schluss, dass d i e erforderlichen D iagnosekriterien nicht erfüllt seien ( Urk. 9/35/2 1 ff.) . Insbesondere konnte Prof. Y.___ bereits das Eingangskriterium eines Ereignisses von katastrophenartigem Ausmass für die von Dr. F.___ nur als Verdachtsdiagnose gestellte PTBS nicht eruieren ( Urk. 9/35/23 ), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Was die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung betrifft, verneinte Prof . Y.___ diese nicht nur aufgrund des allenfalls fehlenden wellenförmigen Verlaufs, sondern es lag anlässlich der Untersuchung kein charakteristisches depressives Symptommuster vor, das die Schwelle einer depressiven Episode überschritten hätte. Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit i n

einem symptomfreien oder -armen Intervall befinde, verneinte Prof. Y.___ überzeugend mit dem Hinweis auf die Klage der Beschwerdeführerin, dass sie sich zurzeit in einer Krise befinde. Die feststellbaren Symptome von Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen, einer Störung der Vitalgefühle sowie d i e leichte Antriebs hemmung und die ängstliche Symptomatik stellte Prof. Y.___ sodann zwar in einen Zusammenhang mit der belastenden psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin

- wobei er entgegen der Beschwerdeführerin nicht nur die finanzielle Situation erwähnte, sondern auch die Umstände als allein erziehende Mutter und ebenso die Schwierigkeiten in Partnerschaften und den Druck durch Behörden - schloss indessen eine psychische Störung nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet aus, sondern diagnostizierte eine Anpassungs störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/35/24 , Urk. 9/35/33 ) . Ins gesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Prof. Y.___ den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten haben sollte und nicht lege artis vorgegangen sein soll. Insbesondere vermögen die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin - mithin von medizi ni schen Laien - vorgenommene andere Einschätzung der Situation und Einordnung der Symptome in die von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen ( Urk. 1 S. 21 ff.) keine begründeten Zweifel an der Diagnostik von Prof. Y.___ zu wecken. Im Übrigen bleibt zu betonen, dass es invaliden versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern darauf an kommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend sind mithin in erster Linie der lege artis erhobene psycho pathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, Prof. Y.___ habe die Aus wirkungen der (soweit korrekt erhobenen) Befunde auf ihre Arbeitsfähigkeit so wie ihre Fähigkeit, die Haushaltsarbeiten zu erledigen, falsch eingeschätzt. E s sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Gutachter festgestellten Einschränkungen neben den kognitiven Einschränkungen von 20 % überhaupt keine Aus wirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 16) . Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die von der neuropsychologischen Gutachterin erhobenen kognitiven Störungen gemäss Prof. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sind ( Urk. 9/35/35) und demnach Teil des psychischen Störungsbilds und nicht eine davon abgrenzbare und allen falls mit den psychischen Einschränkungen zu kumulierende Störung darstellen. Weiter ist zu beachten, dass die von Prof. Y.___ attestierte Leistungsfähigkeit von 80 % nicht für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt gilt, sondern nur für dem Leiden der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten. Eine solche adaptierte Tätigkeit sollte gemäss Prof. Y.___ eher in einem kleineren Team mit einfacheren Arbeiten stattfinden. Mitarbeite nde und Vorgesetzte sollten grosses Verständnis für die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin auf bringen, eine Führungstätigkeit erscheine aufgrund der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen ( Urk. 9/35/35). Indem somit der Beschwerdeführerin nur Tätig keiten zumutbar sind, bei denen zwischenmenschliche Interaktionen nur in reduziertem und reguliertem Ausmass vorkommen, trägt dieses Tätigkeitsprofil den von Prof. Y.___ erhobenen und auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgetragenen Hauptbefunden von deutlichen Störungen der Inter aktionen und einer deutlichen Affektlabilität Rechnung ; die kognitiven Störungen werden darüber hinaus durch die Beschränkung auf einfachere Tätig keiten berücksichtigt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einer derartigen Tätigkeit trotz der diagnostizierten psychischen Störungen in einem hohen Pensum arbeitstäti g sein könnte. Dagegen ist die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Möglichkeit von kleineren Tätigkeiten in stabilen Phasen wenig überzeugend, schildert doch auch sie hauptsächlich Herausforderungen im zwischenmensch lichen Bereich sowie eine sich durch Impulsdurchbrüche äussernde Über forderung ( Urk. 9/15/5). Inwiefern diese Einschränkungen in einer der beschrieben en, angepassten Tätigkeit zu einer massgeblichen Reduktion der Leistungsfähigkeit führen sollten , ist nicht ersichtlich. 4.5.2

Betreffend die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit trifft es sodann zu, dass Prof. Y.___ entgegen dem Auftrag der Beschwerde gegnerin nicht erhoben hat, bezüglich welcher Haushalttätigkeit konkret Ein schränkungen bestehen. Vielmehr hielt d er Gutachter dazu fest, die Beschwerde führerin bewältige die Haushaltsaufgaben vollständig ohne nennenswerte externe Hilfe , wobei sie auch ihre kleinere Tochter ohne grössere offensichtliche Mängel versorge

( Urk. 9/35/37). Der von der Beschwerdeführerin aus der fehlenden Befragung zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten gezogene Schluss, dass Prof. Y.___ deswegen keine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt abgeben könne ( Urk. 1 S. 20) ,

lässt sich indessen so nicht ziehen . So ist entgegen der Beschwerdeführerin dem Gutachten betreffend Haushalt tätigkeit nicht bloss die Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie koche für die Tochter und schlafe tagsüber so viel wie möglich, sondern die Beschwerdeführerin beschrieb im Rahmen ihres Tagesablaufs zudem, dass sie nachmittags Haushalt arbeiten

ver richte , einkaufen gehe und Termine wahrnehme. Zudem betreibt sie mit der Ver sorgung der diversen Haustiere inklusive eigener Futterzucht einen doch beträchtlichen Aufwand, was eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu erledigen nicht plausibel erscheinen lässt. Eine gewisse Erschwerung der Haushaltstätigkeit erachtete sodann auch Prof . Y.___ für nachvollziehbar, attestierte er der Beschwerdeführerin doch eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit von allenfalls 20 % bei einer 100%igen Anwesenheit ( Urk. 9/35/35). Deutliche Einschränkungen bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten ergeben sich weder aus der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift noch aus den von ihr zitierten Berichten der behandelnden Psychiaterin. So schilderte Dr. F.___

zwar eine gewisse Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Leistung im Haushalt, ihre Mühe, etwas anzupacken bis zur Verzweiflung, es nicht hinzukriegen , sowie eine ständige Überforderung , hielt jedoch fest, sie könne den Haushalt und die Kinderbetreuung meistern, wenn auch mit einem grossen Kraftaufwand . Bezüglich der Kindererziehung erha lte sie Unterstützung durch das Kinder- und Jugendzentrum ( Urk. 9/4/1, Urk. 9/15/6) . Besondere Einschränkungen bei einzelnen Tätigkeiten oder gar eine Unfähigkeit, diese zu erledigen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solche wurden auch von Dr. F.___ konkret nicht beschrieben . Ebenso

wenig ist dargelegt, dass die Haushaltstätigkeiten in erheblichem Ausmass von einer Drittperson, wie zum Beispiel der Tochter der Beschwerdeführerin erledigt würden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tätigkeit im Haushalt auch den vom Gutachter formulierten Kriterien für eine angepasste Arbeitstätigkeit, die der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 80 % zumutbar ist, entspricht. So sind im Haushalt zwischen menschliche Interaktionen, die der Beschwerdeführerin hauptsächlich Schwierig keiten bereiten , nicht oder nur in einem ge ringen Ausmass erforderlich und ihre schwankende Affektlage erscheint in diesem Bereich von geringer Bedeutung. Ferner machte die Beschwerdeführerin nicht geltend , dass ihre

Haushaltstätigkeit derart anspruchsvolle Aufgaben beinhalte t , welche

ihre letztlich nur leicht beeinträchtigten kognitiv en Fähigkeiten übersteigen würden . D ie Tätigkeit im Haushalt erfüllt somit auch in dieser Hinsicht die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt entsprechend der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls um etwa 20 % eingeschränkt ist, erscheint daher plausibel. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Befragung der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Haus haltstätigkeiten hätte ergeben können, ist somit insgesamt nicht ersichtlich ; von weiteren Beweismassnahmen

wie einer erneuten Begutachtung oder allenfalls einer Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause

ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

4.6 4.6.1

Prof. Y.___ hielt fest, di e Funktions störungen der Beschwerdeführerin seien auf die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile einerseits zurückzuführen, anderer seits aber auch in grossem Ausmass auf die psychosozialen Schwierigkeiten und das esoterische Lebenskonzept der Beschwerdeführerin. Die geklagten Symptome und die Fu nktionseinbussen seien ferner deutlich

aggraviert . In der Abwägung zwischen medizinisch beg ründeten und nicht medizinisch begründeten Funktionsstörungen spielten die psychosozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine wesentlich vorrangige Rolle. Das esoterische Lebens konzept und die Ablehnung schulmedizinischer Behandlungsmethoden einerseits sowie die realen psychosozialen Schwierigkeiten und die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile andererseits wirkten sich insgesamt ungünstig auf die Belastbarkeit aus ( Urk. 9/35/ 33 f. ). Diese Beurteilung ist zu prüfen. 4.6.2

Aus der im Gutachten wiedergegebenen Biographie der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ihr Leben seit Jahren von erheblichen Belastungen psycho sozialer Art geprägt ist ( Urk. 9/35/ 10 ff. ). Prof. Y.___ erwähnte, es handle sich in erster Linie um Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter, Probleme in der Partnerschaft und um S chwierigkeiten im Umgang mit Behörden. Im Zusammen hang damit erachtete Prof. Y.___ die Eingangskriterien für eine Anpassungs störung als erfüllt . Als Symptome erwähnte er Nied ergeschlagenheit, Schuld gefühle , Störung der Vitalgefühle sowie eine leichte Antriebshe mmung und eine leicht ängstlich-depressive Symptomatik ( Urk. 9/35/24 f.). Demgegenüber steht die von der Beschwerdeführerin ge klagte erheblich eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 9/35/10 f.). In diesem geklagten Ausmass allerdings vermag die vom Gut achter nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik das Störungsbild nicht hinreichend zu erklären. 4.6.3

Zu den Untersuchungsterminen erschien die Beschwerdeführerin teilweise alkoholisiert ( Urk. 9/35/ 10 f., Urk. 9/35/60), wobei die Exploration bei Prof. Y.___

ohne Verzug durchgeführt werden konnte.

Die Untersuchung bei Dr. Z.___ musste zunächst abgebrochen werden, jedoch war dies nicht in erster Linie Folge der Alkoholisierung. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin insgesamt nicht stabil genug, war nervös und wenig kooperationsbereit, weswegen die Unter suchung in gegenseitigem Einvernehmen verschoben wurde. Zum Folgetermin erschien die Beschwerdeführerin jedoch in deutlich gebessertem Zustand ( Urk. 9/35/60).

2019 hatte sie sich einer stationären Alkoholentzugstherapie und einer nach geordneten psychosomatischen Behandlung zur Etablierung einer Abstinenz unterzogen ( Urk. 9/35/6 f.). Diese konnte die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht umsetzen. Anlässlich der Begutachtung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Alkohol konsumiert. Die Laborwerte ergaben in dessen keinen Hinweis auf einen erheblichen Konsum , weswegen von einem einigermassen kontrollierten Trinkverhalten ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 9/35/ 25, Urk. 9/35/39, Urk. 9/35/45 ).

Eine Beeinträchtigung in geringem Umfang ist gemäss Gutachten aber g leichwohl gegeben. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden leichten kognitiven Einschränkungen, die anlässlich der neuro psychologischen Untersuchung festgestellt wurden ( Urk. 9/35/60 f.) ,

erachteten die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Leistungs vermögen s im Aufgabenbereich im Umfang von 20 %

als ausgewiesen ( Urk. 9/35/35). 4.6.4

Die gutachterlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führt zu Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene ( Urk. 9/35/26 ff.). Diesen wird im Gutachten dadurch Rechnung getragen, dass eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem kleinen Team erfolgen und nur einfachere Arbeiten bei nhalten sollte. Mitarbeite nde und Vorgesetzte sollten des Weiteren grosses Verständnis für die Verhaltensauffälligkeiten aufbringen . Eine Führungsaufgabe fällt nicht in Betracht. In einer solchen Arbeitsumgebung ist der Beschwerdeführerin laut Gut achten eine volle Präsenz zumutbar ( Urk. 9/35/35). Dies ist nachvollziehbar, da weder funktionelle noch kognitive Einschränkungen bestehen, abgesehen von denjenigen leichter Art, die Dr. Z.___ ermittelte ( Urk. 9/35/60 f.) und denen mit der Zuweisung von nur wenig anspruchsvollen Aufgaben und darüber hinaus mit einer Leistungseinschränkung von generell 20 % Rechnu ng getragen wurde (Urk. 9/35/35 f.). 4.6.5

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass a ufgrund der depressiven Symptome einerseits und anderseits auch aufgrund der auf neuropsychologischer Ebene fest gestellten leichten kognitiven Störungen, die die Gutachter als Folge der Alkoholabhängigkeit interpretierten, diese der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von gesamthaft 20 %

attestierten . Den mit der Persönlichkeitsstörung einher gehenden Verhaltensauffälligkeiten sodann wird mit dem im Gutachten skizzierten Anforderungsprofil hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit Rechnung getragen ( Urk. 9/35/ 35) .

Die attestierte Einschränkung ist vor dem Hintergrund der erhobenen diagnoserelevanten Befunde ( Urk. 9/35/20 ff.) und der auffälligen Abweichungen zwischen privaten und beruflichen Aktivitäten ( Urk. 9/35/33) nachvollziehbar. Hinzu kommt eine mit dem ausgewiesenen Störungsbild nicht erklärbare Dysfunktionalität im Zusammenhang mit der Leidensbehandlung, die auf allen Ebenen nicht leitliniengerecht erfolgt ( Urk. 9/35/33 , Urk. 9/35/36 ). Da aus medizinischer Sicht

keine erheblichen funktionell en Beeinträchtigungen fest zustellen waren , indessen ins Gewicht fallende psychosoziale Belastungsfaktoren und ebenso Anzeichen für ein aggravierendes Verhalten, ist die gutachterliche Schlussfolgerung

plausibel , dass in erster Linie diese Faktoren limitierend sind und aus medizinischer Sicht nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung für Verweistätigkeiten oder im Aufgabenbereich auszugehen ist. Unter Ausklammerung der invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände und unter Berücksichtigung der aggravatorischen Verhaltensanteile ist mit Blick auf die in vorstehender E. 1.3 dargestellten Grundsätze die gutachterlich attestierte Leistungseinschränkung von 20 %

nicht zu beanstanden , wobei von einem über die Jahre gleichbleibenden Ausmass der Beeinträchtigung auszugehen ist ( Urk. 9/35/36). 4. 7

Insgesamt erfüllt das psychiatrische Gutachten von Prof. Y.___ die vom Bundes gericht gestellten Anforderungen an ein beweiswertes ä rztliches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.4) und die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran keine ins Gewicht fallenden Zweifel zu erwecken. Es kann daher darauf abgestellt werden. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht so wohl in einer angepassten Tätigkeit als auch in der Haushaltstätigkeit um höchstens 20 % eingeschränkt ist. 4. 8

In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen durch geführt, die Beschwerdeführerin qualifiziert dies angesichts der von Prof. Y.___ für glaubhaft erachteten Schmerzen , die er

auf die Rheumaerkrankung zurück geführt habe , sowie aufgrund der weiteren, im Gutachten geschilderten körper lichen Symptome als eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1 S. 26 f.) .

Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben , dass nicht jegliche (subjektiven) Beschwerden relevant im Sinne der Invalidenversicherung sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärztlich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Aus wirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Die Beschwerde führerin klagte zwar anlässlich der Begutachtung über rheumatische Schmerzen in verschiedene n Körperregionen ( Urk. 9/35/23) ; erwähnt werden rezidivierende Schmerzen des Beckens sowie des Rückens im Rahmen einer Schmerzstörung so dann auch im Bericht des Spitals C.___ vom 6. März 2019 ( Urk. 9/19/1) . Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch diesbezüglich weder in ärztlicher Behandlung noch sind ärztlich gestellte Dia gnosen oder Beurteilungen einer aus somatischen Gründen eingetretenen Leis t ungseinschränkung aktenkundig. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine konkreten Auswirkungen der geschilderten Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Fähig keit , die Haushaltsarbeiten zu erledigen , geltend , sondern hält lediglich fest, dass diese sicherlich Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 27) . Von den weiteren geltend gemachten körperlichen Symptomen wie Atemnot, Tachykardie, Gliederschmer zen und Lähmungen berichtete die Beschwerdeführerin sodann einzig im Zusammenhang mit A ngstanfällen und geht somit selbst davon aus, dass dieser Symptomatik eine psychische und nicht eine körperliche Störung zu grunde liege ( Urk. 9/ 3 5/18) .

Schliesslich hielten die Symptome der von der Beschwerdeführerin im August 2020 durchgemachten Urosep s is nur wenige Wochen lang an ( Urk. 3/4) und stellen daher keine dauerhafte und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterun g des somatischen Zu stands dar.

Anhand der vorhandenen medizinischen Akten sowie de r Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen somit keine Anhaltspunkte für somatische Ein schränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht voll leistungsfähig ist . W eitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erweisen

sich damit als nicht notwendig . 5 .

5.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre , vielmehr wäre diesfalls von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen , da die Kinder nicht mehr allzu viel Betreuung benötigten und nicht anzunehmen sei, dass die Sozialhilfe den Unterhalt einer gesunden Frau einfach so übernehme , ohne eine Erwerbsaufnahme zu fordern ( Urk. 1 S. 28). 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 2001 und 2006 ( Urk. 9/5/3) . Somit war die ältere Tochter im Verfügungszeitpunkt bereits voll jähr ig und die jüngere Tochter 14-jähr ig. Die Töchter benötigten bereits seit einigen Jahren keine engmaschige Betreuung mehr. Dennoch war die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/9) . Gemäss eigenen Angaben arbeitete sie zwar zwischenzeitlich selbständig als Heilerin (Schamanismus, Reiki usw.; Urk. 9/35/31) , d ass sie damit je ein erheb liches Einkommen erzielt hätte , ist jedoch nicht belegt (vgl. Urk. 9/9) und dies macht sie auch nicht geltend .

Darüber hinaus sind trotz jahrelanger Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch keinerlei Bemühungen, eine unselbständige Tätigkeit zu finden dokumentiert, obwohl insbesondere die Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nicht dagegengesprochen hätte.

Dass die fehlende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der gesamten Zeit gesundheitliche Gründe hatte , macht die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nicht geltend und eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit ist in den Akten denn auch frühestens ab dem Jahr 2017 dokumentiert ( Urk. 9/15/2) . Das Argument der Beschwerdeführerin , dass sie aufgrund des Druckes der Sozialbehörde im Gesundheitsfall eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde, ist angesichts der geschilderten Umstände

nicht stichhaltig. Ausführungen dazu, welche Tätigkeit sie allenfalls a usüben würde oder inwiefern die geplante Wiederaufnahme ihrer selbständige n Tätigkeit zu einem relevanten Einkommen führen könnte, machte die Beschwerdeführerin keine. Diese Um stände lassen die Ausübung einer 100%igen Tätigkeit ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dag egen spricht auch die weiter zurückliegende Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin. So gab sie selbst an, jeweils nur Gelegenheitsjobs mit einem Beschäftigungsgrad von rund 60 %

ausgeübt zu haben ( Urk. 9/5/6) , was auch durch den IK-Auszug bestätigt wird , wonach sie in ihrem gesamten Erwerbsleben einzig in einig en wenigen Jahren ein Einkommen erzielte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt effektiv hat decken können ( Urk. 9/9) . Insgesamt ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Volle rwerbstätigkeit aufgenommen hätte . Naheliegender ist die Betätigung im Aufgabenbereich , allenfalls ergänzt durch

eine gelegentlich e

Erwerbsarbeit .

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen hat . Der Invaliditätsgrad beträgt gestützt auf die von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ über zeugend hergeleitete Einschränkung für die Haushaltstätigkeit demnach höchstens 20 % .

Somit besteht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

12) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen . 6 .3

Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 2 ’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00872

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 8. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974, ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung ( Urk. 9/5/5) , war bis ins Jahr 2008 für verschiedene Arbeitgeber tätig und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 9/9) . Am 2 5. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf ein ADHS, Hochsensibilität, eine Borderlinestörung , eine Rückenproblematik und einen Beckenschiefstand sowie einen Verdacht auf grünen und grauen Star bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 /6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 9/9 ) und ärztliche Berichte ( Urk. 9/ 15, Urk. 9/19) ein und gab zusätzlich ein p s ychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie , und Dr. phil .

Z.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie ,

in Auftrag ( Urk. 9/23) , das

dieser am 3. April 2020 erstattet e ( Urk. 9/35). Mit Vor bescheid vom 3 0. April 2020 stellte die IV-Stelle

der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/37). Nachdem die Versicherte da gegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 9/4 4) ,

verfügte

die IV-Stelle am

1 9. November 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 9/49 = Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , am 2 1. Dezember 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 1 9. November 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In formeller Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentg eltlichen Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Hier von wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Februa r 2021 Kenntnis gegeben . Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der sozio kulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funk tionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern so gar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeige n und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Beruht sodann die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass die ärztliche Untersuchung gezeigt habe, dass eine 20%ige Arbeits unfähigkeit bei einer 100%igen Präsenzzeit vorliege. Diese Einschränkung bestehe aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome und der kognitiven Störungen. Dies führe jedoch nicht zu einer rententangierenden Ein schränkung. Abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit seien keine wesentlichen Schwankungen dieser Arbeits fähigkeit in den letzten Jahren festzustellen. Zudem hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei vollständiger Gesundheit zu 100 % im Haushalt zu qualifizieren sei. Dort bestünden keine wesentlichen Ein schränkungen . Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zunächst vor, sie sei aufgrund der Mit teilung der Beschwerde gegn erin davon ausgegangen, dass Prof. Y.___ die Begutachtung in seiner Funktion als Oberarzt der Gruppenpraxis A.___ ausführe und nicht unter seiner privaten Firma, dem Institut B.___ . Die Unabhängigkeit des Gutachters sei eine andere, je nachdem ob er das Gutachten als Privatperson oder als Mitarbeiter einer grossen Institution ausführe. Da das Schreiben der Beschwerdegegnerin irreführend gewesen sei, leide das Gutachten unter einem formalen Mangel ( Urk. 1 S. 9 f. ).

In materieller Hinsicht führte sie aus , das psychiatrische Gutachten sei nicht reliabel, da sie bei der psychiatrischen Begutachtung unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Dies habe der Gutachter bereits zu Beginn der Untersuchung bemerkt und hätte davon ausgehen müssen, dass dieser Umstand einen wesent liche n Einfluss auf die Begutachtung haben würde . Unter solch ungenauen Prämissen ein Gutachten zu erstelle n, sei nicht annehmbar und füh re zu dessen Unverwertbarkeit . Es sei da her der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin zu folgen, welche sie als nicht mehr arbeitsfähig für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eracht et habe ( Urk. 1 S. 1 0 f f .) .

Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, grundsätzlich

nicht in Abrede zu stellen seien die gestellten Diagnosen. Diese sei en sorgfältig und differenziert hergeleitet worden. Die meisten der gestellten Diagnosen deckten sich auch mit den von den behandelnden Ärzten genannten. Auch die Befundlage sei vom Experten und den behandel n den Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend dar gestellt worden. Die deutliche Affektlabilität und die Störung der Inter a ktion liessen an der vom Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

aber gleich wohl zweifeln. Es sei sodann nicht ersichtlich, wie die in den untersuchten Disziplinen je einzeln festgestellten Beeinträchtigungen in der Gesamtwürdigung gewichtet worden seien. P rof.

Y.___ habe ferner nicht ausreichend nachvoll ziehbar dargel e gt, weswegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung (PTBS) trotz der in der Anamnese geschilderten klaren Hinweise hierfür - insbesondere de n in der Kindheit erlittene n sexuelle n Missbrauch - nicht zu stellen sei ( Urk. 1 S. 13 ff.).

Die Beschwerdeführerin legte weiter dar , Prof. Y.___

habe seinen Auftrag, die Einschränkungen im Haushalt zu erfragen, nicht erfüllt, was das Gutachten eben falls nicht beweistauglich erscheinen lasse, da ein unvollständiges Gutachten keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Leistungsabweisung sein könne ( Urk. 2 S. 18 f. ). Weiter leite er seine Diagnosen zwar sorgfältig und lege artis her, verneine aber die ihm nicht genehmen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin sehr oberflächlich und nicht mit der notwendigen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Während die von ihm gestellten Diagnosen zwar durchaus zu überzeugen vermöchten, erscheine seine Einschätzung der Aus wirkungen dieser Erkrankungen nicht schlüssig, denn sie sei weder im Haushalt noch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig. Prof. Y.___

verharm lose und banalisiere den schweren Kampf , den sie täglich führe , und verkenne, dass es sich längst nicht mehr um externe psychosoziale Faktoren handle, son dern um eine schwere, komplexe psychische Erkrankung, die aufgrund ihrer Biographie auch nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 26).

Prof. Y.___ habe sodann die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren negiert, da er keine Anzeichen habe erkennen könne n , dass d ie Schmerz darstellung übertri e be n sei . Er habe fest gehalten, dass eine rheumatoide Erkrankung chronische Schmerzen verursache, sei also davon ausgegangen , dass die Schmerzen einen organischen Ursprung hätten . Bereits vor der Begutachtung sei gegenüber den behandelnden Ärzten über Gliederschmerzen , ständige Erschöpfung, tägliche s Erbrechen sowie Tachykardien und Atemnot berichtet worden . Die körperlichen Einschränkungen habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter beachtet. Der Sachverhalt sei somit auch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die körperliche Konstitution sei sodann durch eine Urosepsis mit beginnendem Multiorganversagen im August 2020 weiter geschwächt worden ( Urk. 1 S. 27).

Schliesslich

bestritt

die Beschwerdeführerin die Annahme der Beschwerde gegnerin, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre, viel mehr wäre sie diesfalls zu 100 % erwerbstätig. Werde der Invaliditätsgrad berechnet, sei zusätzlich zur angegebenen Einschränkung von 20 % mit einem maximalen Tabellenlohnabzug zu rechnen, aufgrund d er erheblich eingeschränkten Möglichkeit, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umzusetzen ( Urk. 1 S. 28). 3. 3.1

Vom 3 1. Januar bis am 2 7. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals C.___ hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 6. März 2019 stellten med. pract . D.___ , Oberarzt Psychiatrie , und E.___ , Sozial- und Bewegungstherapeut, die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/19/1): - Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1) - Stat us nach intravenösem

Drogenabusus (1989 bis 1997)

Ziel der stationären Behandlung war die Stabilisierung nach zuvor durch laufenem Alkoholentzug. Im Verlauf habe d ie angestrebte Stabilisieru ng erreicht und auch die Schmerzmitteleinnahme abgebaut werden können. Es sei nur ein einziges Mal am Wochenende vor dem Abschluss der Behandlung zu einem ein maligen Konsumereignis gekommen. In der Austrittswoche habe sich die Beschwerdeführerin wieder deutlich ruhiger gefühlt und sei zuversichtlich gewesen, zukünftig mit ihren Problemen zu Hause und auch im Umgang mit den Ämtern besser zurecht zu kommen ( Urk. 9 /19/3 f.). 3.2

Die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___ , Psychologin FSP, in ihrem Bericht vom 2 6. März 2019 gestellten Diagnosen decken sich weitgehend mit denjenigen im Bericht des Spitals C.___ vom 3. März 201 9. Sie hielten jedoch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung eine gegenwärtig schwere E pisode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) für gegeben . Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeige seit Behandlungsbeginn einen sehr schwankenden Verlauf. Sie sei klar mit den Lebensaufgaben überfordert, weshalb sie seit rund acht Jahren von der Sozialh ilfe lebe und arbeitsunfähig sei . Sie stemme bestmöglich den Haushalt und die Versorgung der Kinder. Es zeigten sich immer wieder starke Verzweiflung und Überforderung bis hin zum Wu n sch zu sterben. Trotz Unterstützungsversuchen durch die Spitex und einem Kinder- und Jugendzentrum

der Wohngemeinde habe sich keine Entlastung gezeigt .

I m Gegenteil lasse d ie schwere Persönlichkeitsstörung sie immer wieder in schwierige zwischenmenschliche Situationen geraten, was das Alltagsleben erschwere. Auch der Klinikaufenthalt, welcher zwischenzeitlich eine leichte B esserung ihres Befindens bewirkt habe, habe längerfristig keine Wirkungen gezeigt ( Urk. 9/4/1 f.).

In ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2019 stellte Dr. F.___ zusätzlich die Verdachts diagnose einer p osttraumatische n Belastungsstörung (PTSD, ICD-10 F43.1) und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit mit der Möglichkeit ,

in stabilen Phasen kleinere Tätigkeiten auszu üben. Aufgrund der P ersönlichkeits störung würden sich im zwischen menschlichen Bereich sehr starke Herausforderungen zeigen. Des Weitere n bestehe aufgrund des ADHS eine ständige Überforderung , welche durch weitere Anfo rderungen verstärkt werde und schnell zu Impulsdurchbrüchen führen könne. Die Regulierung dieser Impulsdurchbrüche falle ihr schwer, gegen über den Kindern gelinge ihr dies jedoch ( Urk. 9/15/5). Abgesehen vom Führen des Haus haltes übe die Beschwerdeführerin zur z eit keine Tätigkeit aus. Es zeige sich auch in diesem Setting eine ständige Überforderung. Eine regelmässige Tätigkeit sei aktuell nicht möglich. Den Haushalt und die Kinderbetreuung könne sie meistern, wenn auch mit einem grossen Kraftaufwand. Sie erhalte inzwischen Unter stützung des Kinder- und Jugendzentrums

bei der Kindererziehung ( Urk. 9/15/6). 3.3

3.3.1

Prof. Y.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2020 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeits muster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeits störung nach dem Borderline -Typ ( Urk. 9/35/26-29) , sowie die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25 ; Urk. 9/35/24 f. ) und einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24 ; Urk. 9/35/25 f. ). 3.3.2

Prof. Y.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden zunächst deutliche Störungen der Interaktionen auffallen. So zeige sie eine deutliche Affektlabilität ; es liege ein Wechsel zwischen Weinen, aggressiv- dysphorischem Sc himpfen, Scherzen und Lachen bei einem

während der ganzen Unt e rsuchung eher klagsam-jammerigem Affekt vor. Zusammengefasst gleiche das interaktionelle Verhalten einem histrionischen Muster. Zudem habe die Beschwerdeführerin über Ängste und eine depressive Symptomatik im Sinne eines ängstlich-depressiven Syndroms berichtet. Bei den objektiv zu beurteilenden Aspekten stehe ein ängstlich-depressives Bild aber nicht im Vordergrund, die Beschwerdeführerin selbst beziehe dies vor allem auf starke Erschöpfung. Wesentlich erscheine auch die deutliche Alkoholisierung der Beschwerdeführerin, die zwar die gesamte klinische Untersuchung nicht wesentlich beeinträchtigt habe , aber doch auch nicht durch den Genuss eines Glase s Prosecco auf der Anfahrt zu erklären sei ( Urk. 9/35/20 f.) . 3.3.3

Prof. Y.___ kam zum Schluss, in der aktuellen Tätigkeit im Haushaltsbereich könne die Beschwerdeführerin zu 100 % anwesend sein. Eine Einschränkung der Leistung bestehe in dieser Tätigkeit auf Grund der noch vorhandenen depressiven Symptome und der kognitiven Störungen, die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die Alkoho labhängigkeit zurückzuführen seien , allenfalls in einem Ausmass von 20 % . Eine wesentliche Schwankung dieser Arbeitsfähigkeit über die letzten Jahre sei nicht festzustellen, allenfalls sei in der Phase von schwerere m Alkoholkonsum, der dann zur stationären Behandlung geführt habe, eine höhere Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte eher in einem kleineren Team mit einfacheren Arbeiten stattfinden. Mitarbeiterinnen und Vorgesetzte sollten grosses Verständnis für die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin aufbringen .

E ine Führungstätigkeit erscheine aufgrund der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen. In einer angepassten T ätigkeit sei eine Präsenz von 100 % möglich, wobei aufgrund der rezidivierenden Alkoholproblematik sowie der Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion aufgrund der Persönlichkeits eigenschaften mit einer Einschränkung der Leistung im Umfang von etwa 20 %

selbst dann zu rechnen sei , wenn die Tätigkeit optimal angepasst sei. Abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit seien keine wesentlichen Schwankungen dieser beurteilten Arbeitsfähigkeit festzu stellen ( Urk. 9/35/35 f.). 3.3.4

Dr. Z.___

ermittelte anlässlich der am 1 3. März 2020 durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung mehrheitlich durchschnittliche Resultate und bemerkte, zu leichten und isolierten Leistungseinbussen sei es im Bereich der exekutiven und mnestischen Funktionen gekommen. Diese Teilleistungs einbussen entsprächen einer leichten kognitiven Störung. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht grob eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könne die Funktions fähigkeit leicht eingeschränkt sein, solche Tätigkeiten entsprächen jedoch nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit in einer ausbildungsadäquaten Tätigkeit um 20 % reduziert sein ( Urk. 9/35/60). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. November 2020 über eine im August 2020 durchgeführte Behandlung auf grund einer Urosepsis , die bei Diagnosestellung zu einem beginnenden M ulti organversagen geführt habe. Unter Therapie sei es zu einer langsamen Besserung gekommen, die Inappetenz und allgemeine Schwäche hätten jedoch noch Wochen angedauert ( Urk. 3/4). 3.5

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Ps y chiatrie und Psychotherapie, hielt in zwei Stellungnahmen vom 1 5. April 2020 und 1 9. Oktober 2020 fest, aus versicherungsmedizini s che r Sicht könne auf das Gutachten von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ abgestellt werden, sowohl hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheits zustandes als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/36/7 ; Urk. 9/36/47 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Abweisung des Rentenbegehrens auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ vom 3. April 2020 ( Urk. 9/35) . Es ist zunächst auf den Einwand der Beschwerde führerin einzugehen, dass das Gutachten unter einem formellen Mangel leide , da die Mitteilung der Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtung vom 2 8. Oktober 2019 insofern irreführend gewesen sei , als dass Prof. Y.___ die Begutachtung in seiner Funktion als Oberarzt der Gruppenpraxis A.___ ausführe und nicht unter seiner privaten Firma, dem Institut B.___ ( Urk. 1 S. 9 f.).

Dazu ist festzuhalten, dass der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Oktober 2019 zwar die Adresse der Gruppenpraxis A.___ zu entnehmen ist ( Urk. 9/23), wo die Begutachtung in der Folge auch durchgeführt wurde. Bereits das Einladungsschreiben zur Begutachtung erfolg te jedoch mit dem Briefkopf des Institutes B.___ (vgl. Urk. 9/24 f.) , so dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bewusst sein musste, dass das Gutachten nicht

durch Prof. Y.___ in seiner Stellung als Angestellter der Gruppenpraxis A.___ AG verfasst

wird. I nsofern lag keine Irreführung vor . Darüber hinaus leitet die Beschwerdeführerin aus dem genannten Umstand keine Hinweise ab, die Zweifel an der Unabhängigkeit von Prof. Y.___ zu erwecken vermögen, ins besondere macht sie nicht geltend, dass ein Ausstandsgrund vorliege , weshalb das Gutachten in formeller Hinsicht verwertbar ist . 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin hält das

Gutachten

zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht für verwertbar , da sie bei der psychiatrischen Begutachtung alkoholisiert gewesen sei ( Urk. 1 S. 10 f f.). 4.2.2

Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht , dass sie in einem Ausmass alkoholisiert gewesen sei, dass sie der Untersuchung nicht mehr hätte folgen können beziehungsweise nicht adäquat und wahrheitsgemäss auf die gestellten Frag en hätte reagieren können, wofür sich aus dem Gutachten auch keine Hinweise ergeben . Die Beschwerdeführerin erwähnt eine Ange trunkenheit mit einem Blutalkoholwert um 0.5 ‰ und macht geltend , dass dieser wesentlich dazu beigetragen habe, dass sie teilweise euphorisch und fröhlich gewirkt habe und sich ein erhöhtes Selbstwertgefühl dadurch geäussert habe, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Schamanin bald wieder aufnehmen werde und dass sie viele Freunde habe ( Urk. 1 S. 11).

E ine labile, teilweise optimistische Stimmung ergibt sich indessen auch aus den Berichten der behandelnden Fach personen ( Urk. 9/15/3) . Ferner wurde auch im Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. März 2019 festgehalten , dass die Beschwerdeführerin baldmöglichst wieder Reiki- und Heiler-Ausbildungen anbieten möchte und derzeit an der Aktualisierung der Seminarunterlagen für die se Kurse arbeite ( Urk. 9/19/3). Ins gesamt ist so mit nicht davon auszugehen , dass diese Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin massgeblich auf ihrer Alkoholisierung anlässlich der Begut achtung beruhte , zumal d er Alkoh o lgehalt im Urin im Zeitpunkt der Begutachtung ( Abgabe am 2 0. Januar 2020 um 09.40 Uhr) unter 0,1 Promille lag ( Urk. 9/35/45) . Die Einordnung der erheblichen Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung und ganz grund sätzlich die von Prof. Y.___ gestellten Diagnosen werden von der Beschwerde führerin denn auch nicht kritisiert ( Urk. 1 S. 15 f.) . 4.2.3

Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass Prof. Y.___ bereits zu Beginn der Untersuchung ein en deutlichen

Foetor

Alcoholicus bemerkte und die Beschwerdeführerin darauf ansprach, worauf diese angab, auf der Anfahrt ein Glas Prosecco getrunken zu haben ( Urk. 9/35/10 f.). Prof . Y.___ erachtete dies zwar nicht als genügende Erklärung für die Alkoholisierung der Beschwerde führerin, kam jedoch insgesamt zum Schluss, dass die gesamte klinische Unter suchung d ad urch nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei . Im Vordergrund stand nach den Feststellung en des Experten vielmehr ein interaktionelles Ver halten mit histrionischem Muster

( Urk. 9/35/2 0 f. ). Daraus erschliesst sich, dass Prof. Y.___ der Zustand der Beschwerdeführerin bewusst war, insbesonder e bemerkte er, dass ein über deren Angaben hinausgehender Alkoholkonsum vor lag. Er führte seine Untersuchung somit im Wissen darum durch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in e inem nüchternen Zustand befand , und hat diesen Umstand bei seiner Beurteilung berücksichtigen und mögliche auf die Alkoholisierung zurückzuführende Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin einordnen

sowie darüber hinaus auch die psychopathologisch bedeutsamen Aspekte im Verhalten der Beschwerdeführerin feststellen können . Zudem lagen Prof. Y.___ die Berichte der behandelnden Ärzte vor, die er in seine Beurteilung miteinzubeziehen hatte, so dass er auch auf dieser Grundlage den Einfluss der Alkoholisierung einzuschätzen vermochte ( Urk. 9/35/25 f.) . Gestützt auf diese Erkenntnisse stellte er dann einerseits die Diagnose der Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtige m Substanzgebrauch und überdies die Diagnosen einer An passungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeits muster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeits störung nach dem Borderline -Typ ( Urk. 9/35/29). 4.2.4

Dr. Z.___ brach die erste, auf den 1 0. Januar 2020 angesetzte Untersuchung der Beschwerdeführerin ab ( Urk. 9/35/56 f.). Da die Beschwerdeführerin auffällig nach Alkohol roch, ging die Expertin von einer Alkoholisierung aus. Der Abbruch erfolgte jedoch nicht in erster Linie deswegen, sondern aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin insgesamt, insbesondere aufgrund einer enormen Nervosität und Angetriebenheit , aufgrund einer auffälligen Unkonzentriertheit und aufgrund der fehlenden Fähigkeit, sich auf die zu lösenden Aufgaben einzulassen ( Urk. 9/35/56). Beim weiteren Untersuchungs termin am 1 3. März 2020 zeigte die Beschwerdeführerin bei D r. Z.___ keine physiognomischen A uffäll i gkeiten mehr und sie wirkte im Verhalten deutlich ruhiger, angepasster und stabiler ( Urk. 9/35/ 57 ). 4.2.5

Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür , dass die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin die Begutachtung in einer Weise beeinflusst e , die deren Ergebnisse massgeblich verfälscht hätte. Alleine gestützt auf diesen Umstand lässt sich daher nicht von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens ausgehen. 4.3

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, Prof. Y.___

habe im Gutachten eine zufällige Begegnung mit

der ihm noch unbekannten Beschwerdeführerin un mittelbar vor der Begutachtung ge schilder t und dabei betont , sie

habe gelacht und fröhlich gewirkt ( Urk. 1 S. 13). Prof . Y.___

hat die betreffende Begegnung i m Gutachten erwähnt, wobei er die Beschwerdeführerin in der Untersuchung auch darauf angesprochen

hat ( Urk. 9/35/10 f.) . Dass Prof. Y.___ im Zusammenhang mit dieser Begebenheit voreilige Schlüsse z og , ist jedoch nicht ersichtlich , ins besondere wertete d er Gutachter das unterschiedliche Verhalten vor und während der Begutachtung nicht als wesentliche Inkonsistenz ( Urk. 9/35/16). 4.4

4.4.1

Prof. Y.___ stellte die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischem Persönlichkeitsmuster und zusätzlichen Aspekten der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach dem Borderline -Typ, die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ( Urk. 9/35/29). Diese Diagnosen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 14).

Sie hält jedoch die Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fach personen für mangelhaft ( Urk. 1 S. 20 ff.) und ist mit der gutachterlich ermittelten Restarbeitsfähigkeit nicht einverstanden ( Urk. 1 S. 10 ff.) . 4.4.2

Es trifft zu , dass Prof. Y.___ davon ausgeht, die Behandlung im Spital C.___

sei nicht durch psychiatrische Fachärzte erfolgt, was den Wert der Diagnostik ein s chränk e ( Urk. 9/35/21). Er beliess es aber nicht bei dieser Feststellung, sondern setzte sich inhaltlich mit dem Austrittsbericht des Spitals C.___ auseinander und hielt insbesondere die Diagnose von acht verschiedenen psychischen Krank heiten ohne Erhebung eines psychopathologischen Befundes , die abgesehen von der Alkoholerkrankung nicht begründet oder nach den ICD-10 Kriterien überprüft w o rden seien ,

nicht für plausibel . Letztere Punkte bemängelte er auch an den Berichten der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 9/35/22) . Zwar sind die behandelnden Fachpersonen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 1 S. 21) , nicht verpflichtet, die Diagnosen einer Kriterienprüfung nach ICD-10 zu unter ziehen, unterla ssen sie dies jedoch und begründen ihre Diagnosen auch nicht auf andere Weise - wie dies vorliegend der Fall ist - ist die Plausibilität der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar .

Was den von Prof. Y.___

erwähnten Widerspruch bezüglich der von der behandelnden T herapeutin diagnostizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen betrifft (vgl. Urk. 9/35/22) , ist sodann festzuhalten, dass Dr. F.___ nicht nur die psychotischen Symptome nicht näher umschrieb, sondern im psychiatrischen Be fund ausdrücklich festhielt, es läge keine psychotische Symptomatik ( mit Wahn oder Sinnestäuschung) vor ( Urk. 9/15/3) . Anlässlich der gutachterlichen Unter suchung bestanden gemäss Prof . Y.___

wiederum keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ( Urk. 9/35/18). D ass d er Gutachter unter diesen Umständen

diesbezüglich - u nd auch allgemein zu den von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen - keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat, steht der Beweiskraft sei ner Beurteilung nicht entgegen. E ine Fremdanamnese ist denn auch im Allgemeinen keineswegs zwingend, sondern liegt im Ermessen der Experten. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis).

Insgesamt ist d i e Schluss folgerung von

Prof . Y.___ , dass er aus der Diagnostik der behandelnden Fachpersonen keine wesentlichen Erkennt nisse gewinnen konnte , daher nachvollziehbar. Von einer mangelhaften Aus einandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen kann somit keine Rede sein. 4.4.3

Was die von den behandelnden Fachpersonen gestellten und von Prof. Y.___

ver neinten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer rezidivierenden depressiven Störung, eines ADHS so wie einer PTBS betrifft (vgl. Urk. 9/15/3, Urk. 9/19/1) , ist zunächst darauf hinzu weisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Prof. Y.___

setzte sich

mit den Diagnosen der behandelnden Fach personen

gestützt auf seine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung - wo bei er auch gemäss der Beschwerdeführerin alle wesentl ichen Befunde erhob ( Urk. 1 S. 13 f.) - und unter Bezugnahme auf die jeweiligen Diagnosekriterien des ICD-10 einzeln auseinander und kam zum Schluss, dass d i e erforderlichen D iagnosekriterien nicht erfüllt seien ( Urk. 9/35/2 1 ff.) . Insbesondere konnte Prof. Y.___ bereits das Eingangskriterium eines Ereignisses von katastrophenartigem Ausmass für die von Dr. F.___ nur als Verdachtsdiagnose gestellte PTBS nicht eruieren ( Urk. 9/35/23 ), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Was die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung betrifft, verneinte Prof . Y.___ diese nicht nur aufgrund des allenfalls fehlenden wellenförmigen Verlaufs, sondern es lag anlässlich der Untersuchung kein charakteristisches depressives Symptommuster vor, das die Schwelle einer depressiven Episode überschritten hätte. Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit i n

einem symptomfreien oder -armen Intervall befinde, verneinte Prof. Y.___ überzeugend mit dem Hinweis auf die Klage der Beschwerdeführerin, dass sie sich zurzeit in einer Krise befinde. Die feststellbaren Symptome von Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen, einer Störung der Vitalgefühle sowie d i e leichte Antriebs hemmung und die ängstliche Symptomatik stellte Prof. Y.___ sodann zwar in einen Zusammenhang mit der belastenden psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin

- wobei er entgegen der Beschwerdeführerin nicht nur die finanzielle Situation erwähnte, sondern auch die Umstände als allein erziehende Mutter und ebenso die Schwierigkeiten in Partnerschaften und den Druck durch Behörden - schloss indessen eine psychische Störung nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet aus, sondern diagnostizierte eine Anpassungs störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/35/24 , Urk. 9/35/33 ) . Ins gesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Prof. Y.___ den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten haben sollte und nicht lege artis vorgegangen sein soll. Insbesondere vermögen die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin - mithin von medizi ni schen Laien - vorgenommene andere Einschätzung der Situation und Einordnung der Symptome in die von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen ( Urk. 1 S. 21 ff.) keine begründeten Zweifel an der Diagnostik von Prof. Y.___ zu wecken. Im Übrigen bleibt zu betonen, dass es invaliden versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern darauf an kommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend sind mithin in erster Linie der lege artis erhobene psycho pathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, Prof. Y.___ habe die Aus wirkungen der (soweit korrekt erhobenen) Befunde auf ihre Arbeitsfähigkeit so wie ihre Fähigkeit, die Haushaltsarbeiten zu erledigen, falsch eingeschätzt. E s sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Gutachter festgestellten Einschränkungen neben den kognitiven Einschränkungen von 20 % überhaupt keine Aus wirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 16) . Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die von der neuropsychologischen Gutachterin erhobenen kognitiven Störungen gemäss Prof. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sind ( Urk. 9/35/35) und demnach Teil des psychischen Störungsbilds und nicht eine davon abgrenzbare und allen falls mit den psychischen Einschränkungen zu kumulierende Störung darstellen. Weiter ist zu beachten, dass die von Prof. Y.___ attestierte Leistungsfähigkeit von 80 % nicht für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt gilt, sondern nur für dem Leiden der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten. Eine solche adaptierte Tätigkeit sollte gemäss Prof. Y.___ eher in einem kleineren Team mit einfacheren Arbeiten stattfinden. Mitarbeite nde und Vorgesetzte sollten grosses Verständnis für die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin auf bringen, eine Führungstätigkeit erscheine aufgrund der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen ( Urk. 9/35/35). Indem somit der Beschwerdeführerin nur Tätig keiten zumutbar sind, bei denen zwischenmenschliche Interaktionen nur in reduziertem und reguliertem Ausmass vorkommen, trägt dieses Tätigkeitsprofil den von Prof. Y.___ erhobenen und auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgetragenen Hauptbefunden von deutlichen Störungen der Inter aktionen und einer deutlichen Affektlabilität Rechnung ; die kognitiven Störungen werden darüber hinaus durch die Beschränkung auf einfachere Tätig keiten berücksichtigt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einer derartigen Tätigkeit trotz der diagnostizierten psychischen Störungen in einem hohen Pensum arbeitstäti g sein könnte. Dagegen ist die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Möglichkeit von kleineren Tätigkeiten in stabilen Phasen wenig überzeugend, schildert doch auch sie hauptsächlich Herausforderungen im zwischenmensch lichen Bereich sowie eine sich durch Impulsdurchbrüche äussernde Über forderung ( Urk. 9/15/5). Inwiefern diese Einschränkungen in einer der beschrieben en, angepassten Tätigkeit zu einer massgeblichen Reduktion der Leistungsfähigkeit führen sollten , ist nicht ersichtlich. 4.5.2

Betreffend die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit trifft es sodann zu, dass Prof. Y.___ entgegen dem Auftrag der Beschwerde gegnerin nicht erhoben hat, bezüglich welcher Haushalttätigkeit konkret Ein schränkungen bestehen. Vielmehr hielt d er Gutachter dazu fest, die Beschwerde führerin bewältige die Haushaltsaufgaben vollständig ohne nennenswerte externe Hilfe , wobei sie auch ihre kleinere Tochter ohne grössere offensichtliche Mängel versorge

( Urk. 9/35/37). Der von der Beschwerdeführerin aus der fehlenden Befragung zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten gezogene Schluss, dass Prof. Y.___ deswegen keine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt abgeben könne ( Urk. 1 S. 20) ,

lässt sich indessen so nicht ziehen . So ist entgegen der Beschwerdeführerin dem Gutachten betreffend Haushalt tätigkeit nicht bloss die Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie koche für die Tochter und schlafe tagsüber so viel wie möglich, sondern die Beschwerdeführerin beschrieb im Rahmen ihres Tagesablaufs zudem, dass sie nachmittags Haushalt arbeiten

ver richte , einkaufen gehe und Termine wahrnehme. Zudem betreibt sie mit der Ver sorgung der diversen Haustiere inklusive eigener Futterzucht einen doch beträchtlichen Aufwand, was eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu erledigen nicht plausibel erscheinen lässt. Eine gewisse Erschwerung der Haushaltstätigkeit erachtete sodann auch Prof . Y.___ für nachvollziehbar, attestierte er der Beschwerdeführerin doch eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit von allenfalls 20 % bei einer 100%igen Anwesenheit ( Urk. 9/35/35). Deutliche Einschränkungen bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten ergeben sich weder aus der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift noch aus den von ihr zitierten Berichten der behandelnden Psychiaterin. So schilderte Dr. F.___

zwar eine gewisse Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Leistung im Haushalt, ihre Mühe, etwas anzupacken bis zur Verzweiflung, es nicht hinzukriegen , sowie eine ständige Überforderung , hielt jedoch fest, sie könne den Haushalt und die Kinderbetreuung meistern, wenn auch mit einem grossen Kraftaufwand . Bezüglich der Kindererziehung erha lte sie Unterstützung durch das Kinder- und Jugendzentrum ( Urk. 9/4/1, Urk. 9/15/6) . Besondere Einschränkungen bei einzelnen Tätigkeiten oder gar eine Unfähigkeit, diese zu erledigen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solche wurden auch von Dr. F.___ konkret nicht beschrieben . Ebenso

wenig ist dargelegt, dass die Haushaltstätigkeiten in erheblichem Ausmass von einer Drittperson, wie zum Beispiel der Tochter der Beschwerdeführerin erledigt würden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tätigkeit im Haushalt auch den vom Gutachter formulierten Kriterien für eine angepasste Arbeitstätigkeit, die der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 80 % zumutbar ist, entspricht. So sind im Haushalt zwischen menschliche Interaktionen, die der Beschwerdeführerin hauptsächlich Schwierig keiten bereiten , nicht oder nur in einem ge ringen Ausmass erforderlich und ihre schwankende Affektlage erscheint in diesem Bereich von geringer Bedeutung. Ferner machte die Beschwerdeführerin nicht geltend , dass ihre

Haushaltstätigkeit derart anspruchsvolle Aufgaben beinhalte t , welche

ihre letztlich nur leicht beeinträchtigten kognitiv en Fähigkeiten übersteigen würden . D ie Tätigkeit im Haushalt erfüllt somit auch in dieser Hinsicht die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt entsprechend der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls um etwa 20 % eingeschränkt ist, erscheint daher plausibel. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Befragung der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Haus haltstätigkeiten hätte ergeben können, ist somit insgesamt nicht ersichtlich ; von weiteren Beweismassnahmen

wie einer erneuten Begutachtung oder allenfalls einer Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause

ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

4.6 4.6.1

Prof. Y.___ hielt fest, di e Funktions störungen der Beschwerdeführerin seien auf die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile einerseits zurückzuführen, anderer seits aber auch in grossem Ausmass auf die psychosozialen Schwierigkeiten und das esoterische Lebenskonzept der Beschwerdeführerin. Die geklagten Symptome und die Fu nktionseinbussen seien ferner deutlich

aggraviert . In der Abwägung zwischen medizinisch beg ründeten und nicht medizinisch begründeten Funktionsstörungen spielten die psychosozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine wesentlich vorrangige Rolle. Das esoterische Lebens konzept und die Ablehnung schulmedizinischer Behandlungsmethoden einerseits sowie die realen psychosozialen Schwierigkeiten und die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile andererseits wirkten sich insgesamt ungünstig auf die Belastbarkeit aus ( Urk. 9/35/ 33 f. ). Diese Beurteilung ist zu prüfen. 4.6.2

Aus der im Gutachten wiedergegebenen Biographie der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ihr Leben seit Jahren von erheblichen Belastungen psycho sozialer Art geprägt ist ( Urk. 9/35/ 10 ff. ). Prof. Y.___ erwähnte, es handle sich in erster Linie um Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter, Probleme in der Partnerschaft und um S chwierigkeiten im Umgang mit Behörden. Im Zusammen hang damit erachtete Prof. Y.___ die Eingangskriterien für eine Anpassungs störung als erfüllt . Als Symptome erwähnte er Nied ergeschlagenheit, Schuld gefühle , Störung der Vitalgefühle sowie eine leichte Antriebshe mmung und eine leicht ängstlich-depressive Symptomatik ( Urk. 9/35/24 f.). Demgegenüber steht die von der Beschwerdeführerin ge klagte erheblich eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 9/35/10 f.). In diesem geklagten Ausmass allerdings vermag die vom Gut achter nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik das Störungsbild nicht hinreichend zu erklären. 4.6.3

Zu den Untersuchungsterminen erschien die Beschwerdeführerin teilweise alkoholisiert ( Urk. 9/35/ 10 f., Urk. 9/35/60), wobei die Exploration bei Prof. Y.___

ohne Verzug durchgeführt werden konnte.

Die Untersuchung bei Dr. Z.___ musste zunächst abgebrochen werden, jedoch war dies nicht in erster Linie Folge der Alkoholisierung. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin insgesamt nicht stabil genug, war nervös und wenig kooperationsbereit, weswegen die Unter suchung in gegenseitigem Einvernehmen verschoben wurde. Zum Folgetermin erschien die Beschwerdeführerin jedoch in deutlich gebessertem Zustand ( Urk. 9/35/60).

2019 hatte sie sich einer stationären Alkoholentzugstherapie und einer nach geordneten psychosomatischen Behandlung zur Etablierung einer Abstinenz unterzogen ( Urk. 9/35/6 f.). Diese konnte die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht umsetzen. Anlässlich der Begutachtung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Alkohol konsumiert. Die Laborwerte ergaben in dessen keinen Hinweis auf einen erheblichen Konsum , weswegen von einem einigermassen kontrollierten Trinkverhalten ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 9/35/ 25, Urk. 9/35/39, Urk. 9/35/45 ).

Eine Beeinträchtigung in geringem Umfang ist gemäss Gutachten aber g leichwohl gegeben. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden leichten kognitiven Einschränkungen, die anlässlich der neuro psychologischen Untersuchung festgestellt wurden ( Urk. 9/35/60 f.) ,

erachteten die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Leistungs vermögen s im Aufgabenbereich im Umfang von 20 %

als ausgewiesen ( Urk. 9/35/35). 4.6.4

Die gutachterlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führt zu Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene ( Urk. 9/35/26 ff.). Diesen wird im Gutachten dadurch Rechnung getragen, dass eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem kleinen Team erfolgen und nur einfachere Arbeiten bei nhalten sollte. Mitarbeite nde und Vorgesetzte sollten des Weiteren grosses Verständnis für die Verhaltensauffälligkeiten aufbringen . Eine Führungsaufgabe fällt nicht in Betracht. In einer solchen Arbeitsumgebung ist der Beschwerdeführerin laut Gut achten eine volle Präsenz zumutbar ( Urk. 9/35/35). Dies ist nachvollziehbar, da weder funktionelle noch kognitive Einschränkungen bestehen, abgesehen von denjenigen leichter Art, die Dr. Z.___ ermittelte ( Urk. 9/35/60 f.) und denen mit der Zuweisung von nur wenig anspruchsvollen Aufgaben und darüber hinaus mit einer Leistungseinschränkung von generell 20 % Rechnu ng getragen wurde (Urk. 9/35/35 f.). 4.6.5

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass a ufgrund der depressiven Symptome einerseits und anderseits auch aufgrund der auf neuropsychologischer Ebene fest gestellten leichten kognitiven Störungen, die die Gutachter als Folge der Alkoholabhängigkeit interpretierten, diese der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von gesamthaft 20 %

attestierten . Den mit der Persönlichkeitsstörung einher gehenden Verhaltensauffälligkeiten sodann wird mit dem im Gutachten skizzierten Anforderungsprofil hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit Rechnung getragen ( Urk. 9/35/ 35) .

Die attestierte Einschränkung ist vor dem Hintergrund der erhobenen diagnoserelevanten Befunde ( Urk. 9/35/20 ff.) und der auffälligen Abweichungen zwischen privaten und beruflichen Aktivitäten ( Urk. 9/35/33) nachvollziehbar. Hinzu kommt eine mit dem ausgewiesenen Störungsbild nicht erklärbare Dysfunktionalität im Zusammenhang mit der Leidensbehandlung, die auf allen Ebenen nicht leitliniengerecht erfolgt ( Urk. 9/35/33 , Urk. 9/35/36 ). Da aus medizinischer Sicht

keine erheblichen funktionell en Beeinträchtigungen fest zustellen waren , indessen ins Gewicht fallende psychosoziale Belastungsfaktoren und ebenso Anzeichen für ein aggravierendes Verhalten, ist die gutachterliche Schlussfolgerung

plausibel , dass in erster Linie diese Faktoren limitierend sind und aus medizinischer Sicht nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung für Verweistätigkeiten oder im Aufgabenbereich auszugehen ist. Unter Ausklammerung der invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände und unter Berücksichtigung der aggravatorischen Verhaltensanteile ist mit Blick auf die in vorstehender E. 1.3 dargestellten Grundsätze die gutachterlich attestierte Leistungseinschränkung von 20 %

nicht zu beanstanden , wobei von einem über die Jahre gleichbleibenden Ausmass der Beeinträchtigung auszugehen ist ( Urk. 9/35/36). 4. 7

Insgesamt erfüllt das psychiatrische Gutachten von Prof. Y.___ die vom Bundes gericht gestellten Anforderungen an ein beweiswertes ä rztliches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.4) und die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran keine ins Gewicht fallenden Zweifel zu erwecken. Es kann daher darauf abgestellt werden. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht so wohl in einer angepassten Tätigkeit als auch in der Haushaltstätigkeit um höchstens 20 % eingeschränkt ist. 4. 8

In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen durch geführt, die Beschwerdeführerin qualifiziert dies angesichts der von Prof. Y.___ für glaubhaft erachteten Schmerzen , die er

auf die Rheumaerkrankung zurück geführt habe , sowie aufgrund der weiteren, im Gutachten geschilderten körper lichen Symptome als eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1 S. 26 f.) .

Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben , dass nicht jegliche (subjektiven) Beschwerden relevant im Sinne der Invalidenversicherung sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärztlich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Aus wirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Die Beschwerde führerin klagte zwar anlässlich der Begutachtung über rheumatische Schmerzen in verschiedene n Körperregionen ( Urk. 9/35/23) ; erwähnt werden rezidivierende Schmerzen des Beckens sowie des Rückens im Rahmen einer Schmerzstörung so dann auch im Bericht des Spitals C.___ vom 6. März 2019 ( Urk. 9/19/1) . Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch diesbezüglich weder in ärztlicher Behandlung noch sind ärztlich gestellte Dia gnosen oder Beurteilungen einer aus somatischen Gründen eingetretenen Leis t ungseinschränkung aktenkundig. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine konkreten Auswirkungen der geschilderten Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Fähig keit , die Haushaltsarbeiten zu erledigen , geltend , sondern hält lediglich fest, dass diese sicherlich Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 27) . Von den weiteren geltend gemachten körperlichen Symptomen wie Atemnot, Tachykardie, Gliederschmer zen und Lähmungen berichtete die Beschwerdeführerin sodann einzig im Zusammenhang mit A ngstanfällen und geht somit selbst davon aus, dass dieser Symptomatik eine psychische und nicht eine körperliche Störung zu grunde liege ( Urk. 9/ 3 5/18) .

Schliesslich hielten die Symptome der von der Beschwerdeführerin im August 2020 durchgemachten Urosep s is nur wenige Wochen lang an ( Urk. 3/4) und stellen daher keine dauerhafte und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterun g des somatischen Zu stands dar.

Anhand der vorhandenen medizinischen Akten sowie de r Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen somit keine Anhaltspunkte für somatische Ein schränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht voll leistungsfähig ist . W eitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erweisen

sich damit als nicht notwendig . 5 .

5.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre , vielmehr wäre diesfalls von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen , da die Kinder nicht mehr allzu viel Betreuung benötigten und nicht anzunehmen sei, dass die Sozialhilfe den Unterhalt einer gesunden Frau einfach so übernehme , ohne eine Erwerbsaufnahme zu fordern ( Urk. 1 S. 28). 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 2001 und 2006 ( Urk. 9/5/3) . Somit war die ältere Tochter im Verfügungszeitpunkt bereits voll jähr ig und die jüngere Tochter 14-jähr ig. Die Töchter benötigten bereits seit einigen Jahren keine engmaschige Betreuung mehr. Dennoch war die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/9) . Gemäss eigenen Angaben arbeitete sie zwar zwischenzeitlich selbständig als Heilerin (Schamanismus, Reiki usw.; Urk. 9/35/31) , d ass sie damit je ein erheb liches Einkommen erzielt hätte , ist jedoch nicht belegt (vgl. Urk. 9/9) und dies macht sie auch nicht geltend .

Darüber hinaus sind trotz jahrelanger Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch keinerlei Bemühungen, eine unselbständige Tätigkeit zu finden dokumentiert, obwohl insbesondere die Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nicht dagegengesprochen hätte.

Dass die fehlende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der gesamten Zeit gesundheitliche Gründe hatte , macht die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nicht geltend und eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit ist in den Akten denn auch frühestens ab dem Jahr 2017 dokumentiert ( Urk. 9/15/2) . Das Argument der Beschwerdeführerin , dass sie aufgrund des Druckes der Sozialbehörde im Gesundheitsfall eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde, ist angesichts der geschilderten Umstände

nicht stichhaltig. Ausführungen dazu, welche Tätigkeit sie allenfalls a usüben würde oder inwiefern die geplante Wiederaufnahme ihrer selbständige n Tätigkeit zu einem relevanten Einkommen führen könnte, machte die Beschwerdeführerin keine. Diese Um stände lassen die Ausübung einer 100%igen Tätigkeit ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dag egen spricht auch die weiter zurückliegende Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin. So gab sie selbst an, jeweils nur Gelegenheitsjobs mit einem Beschäftigungsgrad von rund 60 %

ausgeübt zu haben ( Urk. 9/5/6) , was auch durch den IK-Auszug bestätigt wird , wonach sie in ihrem gesamten Erwerbsleben einzig in einig en wenigen Jahren ein Einkommen erzielte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt effektiv hat decken können ( Urk. 9/9) . Insgesamt ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Volle rwerbstätigkeit aufgenommen hätte . Naheliegender ist die Betätigung im Aufgabenbereich , allenfalls ergänzt durch

eine gelegentlich e

Erwerbsarbeit .

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen hat . Der Invaliditätsgrad beträgt gestützt auf die von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ über zeugend hergeleitete Einschränkung für die Haushaltstätigkeit demnach höchstens 20 % .

Somit besteht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

12) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen . 6 .3

Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 2 ’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser