Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977, diplomierte Konditor- Confiseurin , meldete sich am 7. September 2005 (Eingangsdatum) wegen Kniebeschwerden rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Ur k. 7/32).
Seit 2014 arbeitet die Versicherte in einem 10%-Pensum bei der Y.___ AG (Verteilung von Katalogen und Prospekten; vgl. Urk. 7/38/6). Zudem arbeitet sie seit dem 15. Mai 2015 in einem 20%- bis 30%-Pensum als Mitarbeiterin Inven turen bei der Z.___ (Urk. 7/85). 1.2
Am 3. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Kniebeschwerden links und ein
Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufli ch-erwerbliche Abklärungen vor und zo g die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 7/60). Am 22. Januar 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/74). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 12. August 2020, Urk. 7/89, und Einwand vom 31.
August 2020, Urk. 7/93) verneinte sie mit V erfügung vom 25. November 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 29. Jan ua r 2021 ange zeigt wurde (Urk. 8 ). Am 12. März 2021 (Eingangsdatum) reichte die Be schwer deführerin den Ber icht der Klinik A.___ vom 8 . März 2021 nach (Urk. 9). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wes entlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent schei den. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforde rungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klä rungen vorzunehmen sind ( BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass die Beschwerd eführerin seit dem 17. Dezember 2016
in der Arbeitsfäh igkeit einge schränkt sei. Da ein allfälliger Rentenanspruch jedoch erst sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung entstehen könne, sei der Rentenanspruch p er Juni 2019 geprüft worden. Seit Juli 2017 sei der
Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Inventurmitarbeiterin lediglich noch in einem 40 % -Pensum zumut bar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 55'633.55 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 43'179.20. Demgemäss resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'454.35 und ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit dem 17. Dezember 2016 erheblich in der Arbeitsfähigke it eingeschränkt sei. Sie leide
unter beidseitigen Kniebeschwerden, einer fortgeschrittenen Arthritis (Füsse, Be ine, Knie, Hände und Ellbogen) , einer Lungenkrankheit, einem Lipödem und einer Unterfunktion der Schilddrüsen. Trotz dieser Krankheiten sei sie in ei nem 40%-Pensum erwerbstätig, was ihr nicht immer leicht falle . Wegen der Kniebe schwer den und der Arthritis sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen. Aufgrund der Medikamente sei sie sehr müde. Nachts wache sie
wegen Schmerzen immer wieder auf. Wegen der Lungenkrankheit atme sie sehr schlecht. Die medizini schen Akten seien nochmals vertieft zu prüfen (Urk. 1). 3.
3.1
Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___ stellten im an Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 12. Juni 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/54/1): (1 ) Asthma bronchiale EM ca. 2017, Erstdiagnose Juni 2019 (2) unklare Erhöhung der
zy toplasmatischen ANAs, Erstdiagnose April 2019 (3) Status nach Nasenbeinfraktur vor 20 Jahren (4 ) Hypothyreose (5 ) Adipositas (BMI 43.7 kg/m 2 ; April 2019 ) (6 ) gas troösophage le
Refluxsymptomatik (7 ) anterior
knee
pain (Differentialdiagnose: Jumpers knee )
Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___ gaben an, dass hinsichtlich des Asthma bronchiale
mit einer inhalativen Therapie mit ICS/LABA ( Seretide ) und bei Bedarf mit SABA ( Ventolin ) begonnen werde. Ein absoluter Rauchstopp werde dringlich empfohlen. Im Zusammenhang mit der Hypothyreose sei die Substitu tionsthera pie zu erhöhen. Hinsichtlich der ANAs werde die Beschwerdeführerin den Kollegen der Rheumatologie zugewiesen (Urk. 7/54/3). 3.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie der Klinik A.___ , nannte im an Dr. C.___
gerichteten B ericht vom 2. März 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/82/8): (1)
mediale Gonarthrose und Reruptur vordere Kreuzband (VKB) -P lastik Knie rechts (2) Ganglionresektion und
Débridement des medialen und lateralen Meniskus links vom
2. Dezember 2019 bei : - degenerativer Veränderung des Innen- und Aussenmeniskus, Ganglionbildung
im tibialen Bohrkanal mit extr aossärer Ausdehnung Knie links
Dr. D.___ erklärte, dass sich auf der linken operierten Seite ein guter Verlauf
mit jedoch zu erwartenden Restbeschwerden zeige . Auf der rechten Seite zeige sich im MRI eine fortgeschrittene Gonarthrose und ein nicht mehr ab grenzbares VKB-Transplantat. Operativ könne er der Beschwerdeführerin aktuell keine vernünftige Therapie anbieten. Es sei dauerhaft mit Einschränkungen zu rechnen. Er schreibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/8-9). 3.3
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 15. April 2020 in rheumatologischer Hinsicht
folgende Diagnosen (Urk. 7/84/1 ): (1) Verdacht auf undifferenzierte Monarthritis Handgelenk rechts und Polyarth r algien von mechanischem Charakter Handgelenk links und Fingergelenke (2 ) unspezifische Erhöhung der zytoplasmatischen ANA -Antikörper (AC 19, 20), Erstdiagnose April 2019 (3 ) Verdacht auf Tendinopathie der Peroneus und Tibialis
post erior Sehnen beidseits (4) anterior
knee
pain (Differentialdiagnose: Jumpers knee )
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ erklärten , dass aktuell –
abgesehen vom
sonog raphisch nachgewiesenen Erguss im Handgelenk rechts, welcher möglich erweise entzündlich bedingt sei – keine eindeutigen Hinweise für eine systemisch rheumatologische entzündliche Grunderkrankung gegeben seien . Therapeutisch hätten sie am 6. Februar 2020 eine Inf iltration mit Kenacort 20 mg dur chgeführt. Des Weiteren hätten sie versuchsweise eine Basistherapie mit Plaquenil begonnen, welche sowohl bei aktivierter Fingerpolyarthrose als auch bei Ar t hritiden eine Linderung bringen könnte (Urk. 7/84/3 ). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und T raumatologie, vom 17. Juni und vom 7. August 2020 (Urk. 7/88/ 5- 8). 4.2
RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte in der Ste llungnahme vom 17. Juni 2020 , dass die Gesundheitsschäden der 42-jährigen Beschwerdeführerin soweit stabil seien, als derzeit keine interventionellen Massnahmen geplant und in der nächsten Zeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten sei (Urk. 7/88/7 ). In der Stellung nahme vom 7. August 2020 gab er an , dass aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht die Angabe einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit (Klinik A.___ ) mit Blick auf das Anforderungsprofil der bisherigen und weiterhin aus ge übten Tätigkeit nachvollzogen werden könne. Retrospektiv gelte dies seit Juli 2017 und vorerst auch unbefri stet weiter. In einer optimal behinderungs ange passten Tätigkeit, das heisse in ei ner körperlich sehr leichten oder leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 2 bis 3 kg, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik und Griffkraft der Hände, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Knien, Kauern und Hocken sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig . Zu be rücksichtigen sei jedoch eine Leistungsminderung von ca. 20 % . In einer ange passten Tätigkeit resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/88/8). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ , welche ein detailliertes Belas tungs profil enthält, ist mit Blick auf die gegebenen Befunde einleuchtend und plausi bel. Ärztliche Beurteilung en, die seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprechen würden, liegen nicht vor. Die Bes chwerde führerin wurde in pneumologischer , orthopädischer und rheumatologischer Hin sicht umfassend abgeklärt. Die von Dr. C.___ im Bericht vom 14. Januar 2019
(verdachtsweise) gestellte Diagnose eines COPD ( Urk. 7/45 ) erhärtete
sich im Rahmen der im April 2019 in der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___
durchgeführten Untersuchung nicht (Urk. 7/64/7) . Festgestellt wurde im Juni 2019 ein Asthma bronchiale ( Urk. 7/ 54 ), welches die Beschwerdeführerin in der von RAD-Arzt Dr. E.___ umschriebenen angepassten Tätigkeit indes nicht zusätzlich ein schränkt . Dasselbe gilt auch für das von ihr geltend gemachte Lipödem und die Unter funktion der Schilddrüsen, welche beide behandelbar sind. Bei der von den Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ genannten
Monarthritis am rechten Handgelenk , den Polyarthralgien am Handgelenk links und an den Fingergelenken sowie den Tendinopath ien im Fussbereich (vgl. E. 3.3) handelt es sich sodann um Verdachtsdiagnosen, was zur Anerkennung eines invalidisie renden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil des Bundesge richts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Aus dem von der Beschwer deführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht der Klinik A.___ vom 8. März 2021 (Urk. 9) ergeben sich schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach abgestellt werden. 5.
Im Rahmen des per Juni 2019 durchgeführten Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung (LSE 2018 ) ein Valideneinkommen von Fr. 54‘931. -- (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1 )
und ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- ( Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompeten z niveau 1 ). Demgemäss resultie rte eine Erwerbseinbusse von Fr.
12'454.35
und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 %
(Urk. 2 und Urk. 7/ 87 ).
Dieser Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung , mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wes entlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent schei den. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforde rungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klä rungen vorzunehmen sind ( BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 29. Jan ua r 2021 ange zeigt wurde (Urk. 8 ). Am 12. März 2021 (Eingangsdatum) reichte die Be schwer deführerin den Ber icht der Klinik A.___ vom 8 . März 2021 nach (Urk. 9). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass die Beschwerd eführerin seit dem 17. Dezember 2016
in der Arbeitsfäh igkeit einge schränkt sei. Da ein allfälliger Rentenanspruch jedoch erst sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung entstehen könne, sei der Rentenanspruch p er Juni 2019 geprüft worden. Seit Juli 2017 sei der
Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Inventurmitarbeiterin lediglich noch in einem 40 % -Pensum zumut bar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 55'633.55 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 43'179.20. Demgemäss resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'454.35 und ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit dem 17. Dezember 2016 erheblich in der Arbeitsfähigke it eingeschränkt sei. Sie leide
unter beidseitigen Kniebeschwerden, einer fortgeschrittenen Arthritis (Füsse, Be ine, Knie, Hände und Ellbogen) , einer Lungenkrankheit, einem Lipödem und einer Unterfunktion der Schilddrüsen. Trotz dieser Krankheiten sei sie in ei nem 40%-Pensum erwerbstätig, was ihr nicht immer leicht falle . Wegen der Kniebe schwer den und der Arthritis sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen. Aufgrund der Medikamente sei sie sehr müde. Nachts wache sie
wegen Schmerzen immer wieder auf. Wegen der Lungenkrankheit atme sie sehr schlecht. Die medizini schen Akten seien nochmals vertieft zu prüfen (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___ stellten im an Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 12. Juni 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/54/1): (1 ) Asthma bronchiale EM ca. 2017, Erstdiagnose Juni 2019 (2) unklare Erhöhung der
zy toplasmatischen ANAs, Erstdiagnose April 2019 (3) Status nach Nasenbeinfraktur vor 20 Jahren (4 ) Hypothyreose (5 ) Adipositas (BMI 43.7 kg/m 2 ; April 2019 ) (6 ) gas troösophage le
Refluxsymptomatik (7 ) anterior
knee
pain (Differentialdiagnose: Jumpers knee )
Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___ gaben an, dass hinsichtlich des Asthma bronchiale
mit einer inhalativen Therapie mit ICS/LABA ( Seretide ) und bei Bedarf mit SABA ( Ventolin ) begonnen werde. Ein absoluter Rauchstopp werde dringlich empfohlen. Im Zusammenhang mit der Hypothyreose sei die Substitu tionsthera pie zu erhöhen. Hinsichtlich der ANAs werde die Beschwerdeführerin den Kollegen der Rheumatologie zugewiesen (Urk. 7/54/3).
E. 3.2 Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie der Klinik A.___ , nannte im an Dr. C.___
gerichteten B ericht vom 2. März 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/82/8): (1)
mediale Gonarthrose und Reruptur vordere Kreuzband (VKB) -P lastik Knie rechts (2) Ganglionresektion und
Débridement des medialen und lateralen Meniskus links vom
2. Dezember 2019 bei : - degenerativer Veränderung des Innen- und Aussenmeniskus, Ganglionbildung
im tibialen Bohrkanal mit extr aossärer Ausdehnung Knie links
Dr. D.___ erklärte, dass sich auf der linken operierten Seite ein guter Verlauf
mit jedoch zu erwartenden Restbeschwerden zeige . Auf der rechten Seite zeige sich im MRI eine fortgeschrittene Gonarthrose und ein nicht mehr ab grenzbares VKB-Transplantat. Operativ könne er der Beschwerdeführerin aktuell keine vernünftige Therapie anbieten. Es sei dauerhaft mit Einschränkungen zu rechnen. Er schreibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/8-9).
E. 3.3 Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 15. April 2020 in rheumatologischer Hinsicht
folgende Diagnosen (Urk. 7/84/1 ): (1) Verdacht auf undifferenzierte Monarthritis Handgelenk rechts und Polyarth r algien von mechanischem Charakter Handgelenk links und Fingergelenke (2 ) unspezifische Erhöhung der zytoplasmatischen ANA -Antikörper (AC 19, 20), Erstdiagnose April 2019 (3 ) Verdacht auf Tendinopathie der Peroneus und Tibialis
post erior Sehnen beidseits (4) anterior
knee
pain (Differentialdiagnose: Jumpers knee )
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ erklärten , dass aktuell –
abgesehen vom
sonog raphisch nachgewiesenen Erguss im Handgelenk rechts, welcher möglich erweise entzündlich bedingt sei – keine eindeutigen Hinweise für eine systemisch rheumatologische entzündliche Grunderkrankung gegeben seien . Therapeutisch hätten sie am 6. Februar 2020 eine Inf iltration mit Kenacort 20 mg dur chgeführt. Des Weiteren hätten sie versuchsweise eine Basistherapie mit Plaquenil begonnen, welche sowohl bei aktivierter Fingerpolyarthrose als auch bei Ar t hritiden eine Linderung bringen könnte (Urk. 7/84/3 ).
E. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und T raumatologie, vom 17. Juni und vom 7. August 2020 (Urk. 7/88/
E. 4.2 RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte in der Ste llungnahme vom 17. Juni 2020 , dass die Gesundheitsschäden der 42-jährigen Beschwerdeführerin soweit stabil seien, als derzeit keine interventionellen Massnahmen geplant und in der nächsten Zeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten sei (Urk. 7/88/7 ). In der Stellung nahme vom 7. August 2020 gab er an , dass aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht die Angabe einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit (Klinik A.___ ) mit Blick auf das Anforderungsprofil der bisherigen und weiterhin aus ge übten Tätigkeit nachvollzogen werden könne. Retrospektiv gelte dies seit Juli 2017 und vorerst auch unbefri stet weiter. In einer optimal behinderungs ange passten Tätigkeit, das heisse in ei ner körperlich sehr leichten oder leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 2 bis 3 kg, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik und Griffkraft der Hände, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Knien, Kauern und Hocken sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig . Zu be rücksichtigen sei jedoch eine Leistungsminderung von ca. 20 % . In einer ange passten Tätigkeit resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/88/8).
E. 4.3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ , welche ein detailliertes Belas tungs profil enthält, ist mit Blick auf die gegebenen Befunde einleuchtend und plausi bel. Ärztliche Beurteilung en, die seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprechen würden, liegen nicht vor. Die Bes chwerde führerin wurde in pneumologischer , orthopädischer und rheumatologischer Hin sicht umfassend abgeklärt. Die von Dr. C.___ im Bericht vom 14. Januar 2019
(verdachtsweise) gestellte Diagnose eines COPD ( Urk. 7/45 ) erhärtete
sich im Rahmen der im April 2019 in der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___
durchgeführten Untersuchung nicht (Urk. 7/64/7) . Festgestellt wurde im Juni 2019 ein Asthma bronchiale ( Urk. 7/ 54 ), welches die Beschwerdeführerin in der von RAD-Arzt Dr. E.___ umschriebenen angepassten Tätigkeit indes nicht zusätzlich ein schränkt . Dasselbe gilt auch für das von ihr geltend gemachte Lipödem und die Unter funktion der Schilddrüsen, welche beide behandelbar sind. Bei der von den Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ genannten
Monarthritis am rechten Handgelenk , den Polyarthralgien am Handgelenk links und an den Fingergelenken sowie den Tendinopath ien im Fussbereich (vgl. E. 3.3) handelt es sich sodann um Verdachtsdiagnosen, was zur Anerkennung eines invalidisie renden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil des Bundesge richts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Aus dem von der Beschwer deführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht der Klinik A.___ vom 8. März 2021 (Urk. 9) ergeben sich schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach abgestellt werden.
E. 5 Im Rahmen des per Juni 2019 durchgeführten Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung (LSE 2018 ) ein Valideneinkommen von Fr. 54‘931. -- (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1 )
und ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- ( Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompeten z niveau 1 ). Demgemäss resultie rte eine Erwerbseinbusse von Fr.
12'454.35
und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 %
(Urk. 2 und Urk. 7/ 87 ).
Dieser Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
E. 6 Die angefochtene Verfügung , mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00868
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
30. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977, diplomierte Konditor- Confiseurin , meldete sich am 7. September 2005 (Eingangsdatum) wegen Kniebeschwerden rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Ur k. 7/32).
Seit 2014 arbeitet die Versicherte in einem 10%-Pensum bei der Y.___ AG (Verteilung von Katalogen und Prospekten; vgl. Urk. 7/38/6). Zudem arbeitet sie seit dem 15. Mai 2015 in einem 20%- bis 30%-Pensum als Mitarbeiterin Inven turen bei der Z.___ (Urk. 7/85). 1.2
Am 3. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Kniebeschwerden links und ein
Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufli ch-erwerbliche Abklärungen vor und zo g die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 7/60). Am 22. Januar 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/74). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 12. August 2020, Urk. 7/89, und Einwand vom 31.
August 2020, Urk. 7/93) verneinte sie mit V erfügung vom 25. November 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 29. Jan ua r 2021 ange zeigt wurde (Urk. 8 ). Am 12. März 2021 (Eingangsdatum) reichte die Be schwer deführerin den Ber icht der Klinik A.___ vom 8 . März 2021 nach (Urk. 9). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wes entlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent schei den. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforde rungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klä rungen vorzunehmen sind ( BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass die Beschwerd eführerin seit dem 17. Dezember 2016
in der Arbeitsfäh igkeit einge schränkt sei. Da ein allfälliger Rentenanspruch jedoch erst sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung entstehen könne, sei der Rentenanspruch p er Juni 2019 geprüft worden. Seit Juli 2017 sei der
Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Inventurmitarbeiterin lediglich noch in einem 40 % -Pensum zumut bar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 55'633.55 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 43'179.20. Demgemäss resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'454.35 und ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit dem 17. Dezember 2016 erheblich in der Arbeitsfähigke it eingeschränkt sei. Sie leide
unter beidseitigen Kniebeschwerden, einer fortgeschrittenen Arthritis (Füsse, Be ine, Knie, Hände und Ellbogen) , einer Lungenkrankheit, einem Lipödem und einer Unterfunktion der Schilddrüsen. Trotz dieser Krankheiten sei sie in ei nem 40%-Pensum erwerbstätig, was ihr nicht immer leicht falle . Wegen der Kniebe schwer den und der Arthritis sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen. Aufgrund der Medikamente sei sie sehr müde. Nachts wache sie
wegen Schmerzen immer wieder auf. Wegen der Lungenkrankheit atme sie sehr schlecht. Die medizini schen Akten seien nochmals vertieft zu prüfen (Urk. 1). 3.
3.1
Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___ stellten im an Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 12. Juni 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/54/1): (1 ) Asthma bronchiale EM ca. 2017, Erstdiagnose Juni 2019 (2) unklare Erhöhung der
zy toplasmatischen ANAs, Erstdiagnose April 2019 (3) Status nach Nasenbeinfraktur vor 20 Jahren (4 ) Hypothyreose (5 ) Adipositas (BMI 43.7 kg/m 2 ; April 2019 ) (6 ) gas troösophage le
Refluxsymptomatik (7 ) anterior
knee
pain (Differentialdiagnose: Jumpers knee )
Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___ gaben an, dass hinsichtlich des Asthma bronchiale
mit einer inhalativen Therapie mit ICS/LABA ( Seretide ) und bei Bedarf mit SABA ( Ventolin ) begonnen werde. Ein absoluter Rauchstopp werde dringlich empfohlen. Im Zusammenhang mit der Hypothyreose sei die Substitu tionsthera pie zu erhöhen. Hinsichtlich der ANAs werde die Beschwerdeführerin den Kollegen der Rheumatologie zugewiesen (Urk. 7/54/3). 3.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie der Klinik A.___ , nannte im an Dr. C.___
gerichteten B ericht vom 2. März 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/82/8): (1)
mediale Gonarthrose und Reruptur vordere Kreuzband (VKB) -P lastik Knie rechts (2) Ganglionresektion und
Débridement des medialen und lateralen Meniskus links vom
2. Dezember 2019 bei : - degenerativer Veränderung des Innen- und Aussenmeniskus, Ganglionbildung
im tibialen Bohrkanal mit extr aossärer Ausdehnung Knie links
Dr. D.___ erklärte, dass sich auf der linken operierten Seite ein guter Verlauf
mit jedoch zu erwartenden Restbeschwerden zeige . Auf der rechten Seite zeige sich im MRI eine fortgeschrittene Gonarthrose und ein nicht mehr ab grenzbares VKB-Transplantat. Operativ könne er der Beschwerdeführerin aktuell keine vernünftige Therapie anbieten. Es sei dauerhaft mit Einschränkungen zu rechnen. Er schreibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/8-9). 3.3
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 15. April 2020 in rheumatologischer Hinsicht
folgende Diagnosen (Urk. 7/84/1 ): (1) Verdacht auf undifferenzierte Monarthritis Handgelenk rechts und Polyarth r algien von mechanischem Charakter Handgelenk links und Fingergelenke (2 ) unspezifische Erhöhung der zytoplasmatischen ANA -Antikörper (AC 19, 20), Erstdiagnose April 2019 (3 ) Verdacht auf Tendinopathie der Peroneus und Tibialis
post erior Sehnen beidseits (4) anterior
knee
pain (Differentialdiagnose: Jumpers knee )
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ erklärten , dass aktuell –
abgesehen vom
sonog raphisch nachgewiesenen Erguss im Handgelenk rechts, welcher möglich erweise entzündlich bedingt sei – keine eindeutigen Hinweise für eine systemisch rheumatologische entzündliche Grunderkrankung gegeben seien . Therapeutisch hätten sie am 6. Februar 2020 eine Inf iltration mit Kenacort 20 mg dur chgeführt. Des Weiteren hätten sie versuchsweise eine Basistherapie mit Plaquenil begonnen, welche sowohl bei aktivierter Fingerpolyarthrose als auch bei Ar t hritiden eine Linderung bringen könnte (Urk. 7/84/3 ). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und T raumatologie, vom 17. Juni und vom 7. August 2020 (Urk. 7/88/ 5- 8). 4.2
RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte in der Ste llungnahme vom 17. Juni 2020 , dass die Gesundheitsschäden der 42-jährigen Beschwerdeführerin soweit stabil seien, als derzeit keine interventionellen Massnahmen geplant und in der nächsten Zeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten sei (Urk. 7/88/7 ). In der Stellung nahme vom 7. August 2020 gab er an , dass aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht die Angabe einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit (Klinik A.___ ) mit Blick auf das Anforderungsprofil der bisherigen und weiterhin aus ge übten Tätigkeit nachvollzogen werden könne. Retrospektiv gelte dies seit Juli 2017 und vorerst auch unbefri stet weiter. In einer optimal behinderungs ange passten Tätigkeit, das heisse in ei ner körperlich sehr leichten oder leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 2 bis 3 kg, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik und Griffkraft der Hände, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Knien, Kauern und Hocken sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig . Zu be rücksichtigen sei jedoch eine Leistungsminderung von ca. 20 % . In einer ange passten Tätigkeit resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/88/8). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ , welche ein detailliertes Belas tungs profil enthält, ist mit Blick auf die gegebenen Befunde einleuchtend und plausi bel. Ärztliche Beurteilung en, die seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprechen würden, liegen nicht vor. Die Bes chwerde führerin wurde in pneumologischer , orthopädischer und rheumatologischer Hin sicht umfassend abgeklärt. Die von Dr. C.___ im Bericht vom 14. Januar 2019
(verdachtsweise) gestellte Diagnose eines COPD ( Urk. 7/45 ) erhärtete
sich im Rahmen der im April 2019 in der Klinik für Pneumologie des Spitals B.___
durchgeführten Untersuchung nicht (Urk. 7/64/7) . Festgestellt wurde im Juni 2019 ein Asthma bronchiale ( Urk. 7/ 54 ), welches die Beschwerdeführerin in der von RAD-Arzt Dr. E.___ umschriebenen angepassten Tätigkeit indes nicht zusätzlich ein schränkt . Dasselbe gilt auch für das von ihr geltend gemachte Lipödem und die Unter funktion der Schilddrüsen, welche beide behandelbar sind. Bei der von den Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ genannten
Monarthritis am rechten Handgelenk , den Polyarthralgien am Handgelenk links und an den Fingergelenken sowie den Tendinopath ien im Fussbereich (vgl. E. 3.3) handelt es sich sodann um Verdachtsdiagnosen, was zur Anerkennung eines invalidisie renden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil des Bundesge richts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Aus dem von der Beschwer deführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht der Klinik A.___ vom 8. März 2021 (Urk. 9) ergeben sich schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach abgestellt werden. 5.
Im Rahmen des per Juni 2019 durchgeführten Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung (LSE 2018 ) ein Valideneinkommen von Fr. 54‘931. -- (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1 )
und ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- ( Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompeten z niveau 1 ). Demgemäss resultie rte eine Erwerbseinbusse von Fr.
12'454.35
und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 %
(Urk. 2 und Urk. 7/ 87 ).
Dieser Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung , mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl