Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, wurde am 1 4. Dezember 1998 mittels bila teraler Laminektomie
im Bereich L 2 , teilweiser Laminektomie in den Be reichen L1 und L3 , intraduraler Exploration und makros k opisch totaler Resektion eines intraduralen Tumors auf Höhe L2 behandelt, wobei die Histologie in der Folge ein frische s Hämatom und keinen Tumor ergab . Anschliessend litt sie am 1 4. Dezember 1998 unter einer intradural en Hämorrhagie, welche eine komplette Paraplegie ab Niveau L1 zur Folge hatte ( Urk. 8/40/4, Urk. 8/58/5 und Urk . 8/66/1) . I m
Februar 2020 ersuchte die Versicherte die Invalidenversicherung um Über nah me der Kosten baulicher Massnahmen an ihrem Wohnort ( Urk. 8/293; Urk. 8/295 ) . Mit ihrem Gesuch reichte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , e in Protokoll der individuellen Abklärung ihrer W ohnsituation des Zentrums Y.___, Z.___ , vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/ 294/1-10) ein. Die IV-Stelle holte bei der A.___ , B.___ , eine fachtechnische Beurteilung vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/313/1-5) ein . Mit Mitteilungen vom 2. Juni 2020 sprach sie der Versicher ten Kostenbeiträge für eine Rampe bei der Hauseingangstüre (inklusive Anpas sung des Türflügels) im Betrag von Fr. 1'880.10 ( Urk. 8 /
320) und für eine Rampe beim Ausgang zum Gartensitzplatz im Betrag von Fr. 845.45 (Urk. 8/321) zu. Mit Mitteilung vom 2 9. Juli 2020 ( Urk. 8/332) sprach sie der Versicherten einen Kos tenbeitrag für bauliche Anpassungen in der Küche im Betrag von Fr. 10'391.35 zu. 1.2
Nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juni 2020 ( Urk. 8/322) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Juli 2020 ( Urk. 8/333) einen Kostenbei trag für bauliche Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung
im Betrag von Fr. 24’77 0.75 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___ ausgeführten Bauleitung
im Betrag von Fr. 5'606.6 0. Am 1 3. August 2020 ( Urk. 8/335) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 9. Juli 2020, da ihr keine Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ihrem Einwand auf den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 beziehungsweise zur Begründung ihres Einwandes gewährt worden sei, obwohl sie am 2. Juli 2020 ( Urk. 8/ 326 /1) darum ersucht habe. In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2020 (Urk. 8/337) ihre Verfügung vom 2 9. Juli 2020 wiedererwägungsweise auf. 1.3
Die IV-Stelle holte bei der A.___ eine ergänzende fachtechnische Beurteilung vom 6. November 2020 ( Urk. 8/341) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk. 8/354 = Urk. 2) einen Kostenbeitrag für die bereits durchgeführten bauliche n Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung im Be trag von Fr. 26'302.80 zu und verneinte erneut einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der Bauleitung durch das Y.___ im Betrag von Fr. 5'606.60 . 2.
Gegen die Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. Dezember 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei insoweit auf zuheben , als dass darin ihr Anspruch auf Übernahme des Bauleitungshonorars im Betrag von Fr. 5'606.60 verneint worden sei , und es sei die IV-Stelle zu verpflich ten, die Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer im Betrag von Fr. 5'606.60 zu übernehmen (S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerd eführerin am 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 1 6. Februar 2021 ( Urk.
10) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Y.___ vom 1 5. Dezember 2020 ein ( Urk. 11/4), wovon der Beschwerdegegnerin am 2 4. Februar 2021 Kenn t nis gegeben wurde ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. März 2021 ( Urk.
15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invali di tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe men t des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittel liste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben bereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittel kate gorien aufzählt ( Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1). 1.3
Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesse rung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invaliden rente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb) . 1.4
Der Anspruch auf Hilfsmittel fü r die Selbstsorge wird in Ziff. 14 HVI-Anhang geregelt. Ziff. 14.04 HVI- An hang nennt unter dem Titel « i nvaliditätsbedingte baul iche Änderungen in der Wohnung» abschliessend ( Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.2; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3a) die folgenden baulichen Massnahmen: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räu men an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Hand läufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Tür schwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde, wobei der Höchstbetrag für Signalanlagen Fr. 1'300.-- beträgt (inklusive Mehrwertsteuer). 1. 5
Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neu bauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschrie be nen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhl gän gigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b; nicht in BGE 144 V 319 publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018; Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E. 4). 1.6
Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen . Ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der In str u mente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21 quater IVG vorgesehen sind , ge nannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet
(Satz 2).
1.7
Gemäss der Ziff. 2161 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversi cherungen ( BSV ) über die Abgabe von Hilfsmitteln d urch die Invalidenver siche rung (KHMI) , Fassung vom 1. Januar 2020 (w ww.bsv.adm in.ch/vollzug), ist vor jeder Planung eine Vorabklärung no twendig, wobei Bauleitungsh onorare in der Regel nicht von der Invalidenversicherung
zu übernehmen sind . Während der Planungsphase
ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (Rz 3010) mit einer Abklärung zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist , dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die folgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der Bauleitung : - erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (lit. a) - Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten (lit. b) - Anpassungen mit Baueingabepflicht ( zum Beispiel Aussen t reppenlifte ; lit. c ) - komplexe Bauverhältnisse (lit. d) - die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt ( zum Beispiel Minderintelligenz) oder umstände halber ( zum Beispiel Spital- oder Rehaaufenthalt ) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können diese Aufgaben übernehmen (lit. e) . 1.8
Gemäss Rz 3010 KHMI handelt es sich bei der vom BSV bezeichnete n Ab klärungsstelle gemäss Rz 2 1 61 KHMI um die A.___ , welche auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen (inklu sive Nasszellenanpassungen) du rchführt .
Gemäss den Angaben auf der Homepage des BSV ( www.bsv.admin.ch/ bsv /de/ home / finanzhilfen /invalidenhilfe.html ) handel t es sich bei der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbst bestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gewährt wurden. 1.9
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.10
Gemäss Rz 2162 KHMI sei die Aufzählung in Ziff. 14.04 HVI abschliessend ( Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 1 5. März 2007). In neu zu erstellenden Eigen heimen könn t en unter Ziff. 14.04 HVI indes nur Haltestangen,
Handläufe, Zu satzgriffe und Signalanlagen bewilligt we rden.
Gemäss der
Recht spre chung (BGE 146 V 233 E. 4.2.2 ) ist
Rz 2162 KHMI insofern nicht gesetzeskonform, als sie die Beteiligung der Invalidenversicherung beim Bau neuer Eigenheime von vorn he re in auf die Installation von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgrif fen und Signal an lagen beschränk t . Vielmehr ist
im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Ziff. 14.04 Anhang HVI aufgeführt ist . Ist
dies der Fall, m u ss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten hätten umgesetzt werden können. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Umbaus ihrer Woh nung diese nicht habe benützen können , da das Badezimmer und die Küche nicht zugänglich gewesen seien . W ährend der Zeit des Umbaus ihre Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin in einer Übergangswohnung in D.___ aufgehal ten und sich nicht in Spitalpflege befunden . Da die Schwester der Be schwer deführerin , welche ungefähr dreihundert Meter von der Wohnung der Beschwer deführerin entfernt wohne, die Umbauarbeiten mit den Handwerkern vor Ort hätte besprechen können, und da eine Koordination dieser Arbeiten auch ohne Fachwissen möglich sei, seien die Voraussetzung zur Übernahme von Honoraren beziehungsweise der Kosten der Bauleitung für den Umbau des Badezimmers nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich während des Umbaus ihrer Wohnung vorübergehend in einer Übergangswohnung in D.___ aufge halten habe, und dass es ihr während des Umbaus ihrer Wohnung nicht möglich gewesen sei, mit dem Rollstuhl in ihre Wohnung zu gelangen. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihr während der Zeit des Umbaus mitzu teilen , dass sie von einer Zumutbarkeit einer Übernahme der Bauleitung durch ihre Schwester ausgehe . Zudem wäre ihre Schwester gar nicht in der Lage ge wesen, die Bauleitung zu übernehmen. Denn sie habe nicht mit der Beschwerde führerin zusammengewohnt und sei während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen . A us zeitlichen Gründen wäre ihr die Ausübung der Aufgabe der Bau leitung nicht möglich gewesen . Des Weiteren habe ihre Schwester über keine notwendigen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt, welche sie befähigt hätte n , die Aufgaben einer Bauleitung auszuüben . Der Beizug einer Fachperson für die Bauleitung sei daher unumgänglich gewesen, weshalb ein Anspruch auf Über nahme des Bauleitungshonorars (für den Umbau des Badezimmers) ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___
tatsächlich ausgeübten Bauleitung beim Umbau ihres Badezimmers im Betrag von Fr.
5’606.60 ( Rechnung des Y.___ vom 2 3. Oktober 2020 ;
Urk. 8/342/4). 3. 3.1
Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der Bauleitung, welche im Rahmen von i nvaliditätsbedingte n bauliche n Änderungen in einer Wohnung
entstehen , handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04 An hang HVI abschlies send genannten baulichen Massnahmen
(vorstehend E. 1.4 ). Gemäss Ziff.
2161 KHMI sind Bauleitungshonorare in der Regel
denn auch nicht von der Inva lidenversicherung zu übernehmen . Ausnahmsweise seien jedoch Bauleitungs honorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten baulichen Mass nah men erforderlich sind, zu übernehmen , wenn es sich um solche bei erheb liche n Eingriffen in die Bausubstanz , bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten , bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenlifte n ) oder bei besonderes komplexe n Bauver hältnisse n
handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder ein Angehö riger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können. 3.2
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Ziff. 2161 KHMI (vorstehend E. 1.7) um eine überzeugende Konkretis ierung der rechtlichen Vorgaben handelt, weshalb nicht ohne triftige n Grund
davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.9) . 3.3
Bei den Akten befindet sich ein Protokoll der individuellen Abklärung der Wohn situation des Y.___ ( Urk. 8/294), welches anlässlich der Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2020 erstellt wurde ( Urk. 8/294). Darin führte das Y.___ aus, dass das Transferieren vom Rollstuhl auf die Toilette für die Beschwerdeführerin in ihrem bestehenden Badezimmer nur schwer möglich sei. Sodann behindere die Bedienstange für den Lavabostöp sel unter dem Lavabo ein Unterfahren des Lavabos mit dem Rollstuhl . Die Beschwerdeführerin werde i n Zukunft einen Duschrollstuhl ohne Griffe benü tzen. Um der Beschwerdeführerin die Benü tzung eines Duschrollstuhls und eine möglichst hohe Selbst ändigkeit zu ermöglichen, seien die folgende n
baulichen Massnahmen angezeigt : - Ausbau der bestehend en Badewanne und
Entfernen aller Wand- und Bodenplatten - Demontage des bestehenden Lavabo s, des Spiegelschrank es, der beste henden Stützgriffe bei m WC und des bestehenden Radiators - Einbau einer bodenebenen Dusche ohne Sitz sowie einer n eue n Gleit stange, welche als Stützgriff dienen soll - Einbau n eue r rutschfeste r Bodenplatten mit einem Gefällsbruch zu neuem Ab lauf hin - Montage eines neuen Handtuchradiator s - Montage eines neuen Waschtisch es mit Ablagefläche - Montage eines neuen Spiegelschrank es mir tiefliegender Steckdose - Montage einer h öhenverstellbare n WC-Erhöhung auf dem best ehenden WC - Montage eines neuen Winkelgriff es links und eines Stützgriff es r echts der Toilette (S. 6).
Für die notwendigen baulichen Anpassungen sei der Beizug eines Architekten oder Baufachmannes zu empfehlen, da die verschiedenen Arbeiten von einer Fac h person koordiniert und da die fachgerechte Ausführung der Anpassungen durch eine solche Fachperson kontrolliert werden müssten . Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien wegen fehlender Fachkenntnisse und umständehalber nicht in der Lage, die Planungs- und Bauleitungsaufgaben selbst wahrzunehmen (S. 8). 3.4
Die A.___
ging in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 8. Mai
2020 (Urk. 8/313/1-5) davon aus, dass der Transfer auf das Badewannenbrett für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde, und dass eine akute Sturzgefahr bestehe . Auf G rund der starken Osteoporose , unter welcher die Beschwerde füh rerin leide,
sei der Umbau der Badewanne zu einer schwellenfreien Dusche nach zu vollziehen , wobei ein passender Duschroll stuhl zum selbst Antreiben bereits vorhanden sei . Das b estehende Lavabo könne vo n der Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl nicht unterfahren werden. Aus diesem Grund müsse dieses ersetzt werden, wobei auch die Armatur de s Lavabos er setzt werden müsse. Da de r Spiegelschrank auf Grund der tiefen Sitzposition im Roll stuhl zu hoch sei, werde ein zwischen Lavabo und Spiegelschrank eingepasster Spiegel empfohlen (S. 3) . Geplant sei, die Toilette zu versetzen, um den Transfer für die Beschwerdeführerin zu optimieren. Deshalb müsse auch die Position des Lavabos verändert werden. Die s e baulichen Änderungen stell t en eine bestmög liche Anpassung dar und seien i nvaliditätsbedingt nicht erforderlich . Die Toilettenkeramik sowie das Lavabo müss ten n icht zwingend versetzt werden. Ebenfalls invaliditätsbedingt nicht not wendig sei der Austausch des bestehenden Spiegelschrankes sowie des Heizkör pers. Vielmehr sei die Montage ein es Wandspie gels zwischen Lavabo und Spiegel schrank angemessen. Da der Eigentümer der Liegenschaft
sodann auf ein en Rückbau verzichte , sei der Ersatz sämtliche r Keramikplatten am Boden und an den Wänden nachzuvollziehen (S. 4) . 3.5
In der fachtechnischen Beurteilung vom 6. November 2020 ( Urk. 8/341) führte die A.___ aus, dass der Umbau der Wohnung der Beschwerdeführerin zwischen zeitlich wie geplant ausgeführt worden sei. Die ausgeführten Anpassungen seien vor Ort mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester besprochen worden. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss ihren Angaben für den Transfer auf das WC seitlich viel Raum, um den Rollstuhl im richtigen Winkel zu positionieren (S. 1). Bei der von der A.___ (mit der fachtechnisc hen Beurteilung vom 8. Mai 2020) empfohlenen Variante sei ein seitlicher Transfer gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin nicht möglich, da dort das Lavabo im Weg wäre. Mit der nun gewählten Anpassung müsse sie sich weniger drehen und könne sich besser an den Haltegriffen festhalten . Auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem Augenschein der Transfersituation seien die Angaben der Beschwer de führerin nach zu vollziehen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der g esund hei t liche Zus t and der Beschwerdeführerin in Zukunft verschlechtern werde. Falls sie in Zukunft allenfalls für den Transfer eine Hilfsperson benötigen werde, müsse genügend Platz beim WC vorhanden sein. Aus diesen Gründen sei ein Versetzen des WC und des Lavabos angebracht (S. 2) .
Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe während des Umbaus ihre Wohnung nicht benützen kön n en, da weder das Badezimmer noch die Küche zu gänglich gewesen seien. Aus diesem Gr u nd sei sie vorübergehend in eine Über gangswohnung bei ihrem Arbeitgeber in D.___ gezogen. Dabei habe es sich nicht um einen Spitalaufent halt gehandelt . Es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bei der Besprechung vor Ort anwesend gewesen sei, und welche lediglich ungefähr 300 Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt wohne, während des Umbaus jederzeit mit den Handwerkern vor Ort die Arbeiten hätte besprechen können. Dies habe auch die Beschwerdeführerin, welche die Hilfe ihrer Schwester oft in Anspruch nehme, bestätigt . Sie habe jedoch die Ansicht vertreten, dass die Ausübung der Baulei tung durch ihre Schwester und deren Ehegatte n
auf Grund fehlenden Fachwissens schwierig gewesen wäre. Die
Koordination von Handwerkern sei aber auch ohne Fachwissen möglich .
Das Fachwissen sei bei den Handwerkern vorhanden. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Bauleitungsh onorar e durch die Invali den versicherung seien nicht erfüllt (S. 3). 3.6
Nach Gesagtem steht fest, dass die durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerdeführerin den Ausbau der Badewanne, die Entfernung
der Wand- und Bodenplatten, des Lavabos, des Spiegelschrankes, der beste hen den Stützgriffe beim WC und des Radiators , das Versetzen des WC und des Lava bos sowie den Einbau einer bodenebenen Dusche, einer Gleitstange , von rutsch festen Bodenplatten , eines Handtuchradiators , eines Waschtisches und eines Spie gel schrankes umfasste (vorstehend E. 3. 3 und E. 3.4 ). Dabei handelt es
sich weder um erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz ,
noch um Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten oder um Massnahmen mit einer Baueingabepflicht oder um besonderes komplexe Bauverhältnisse ( vgl. vorstehend E. 1. 7 ). Demzu folge sind diesbezüglich die in Ziff. 2161 KHMI
lit. a-d aufgeführten Voraus setzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren durch die Invalidenversicherung bei den durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Wohnung der Beschwerdeführerin n icht erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für eine aus nahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren von Ziff. 2161 KHMI lit. e erfüllte. Da bei wird vorausgesetzt, dass eine Koordination der baulichen Anpas sun gen de r versicherte n Person behinderungsbedingt oder umständehalber nicht möglich ist , und dass auch Angehörige
oder Dri ttpersonen diese Aufgabe n nicht übernehmen können. 4.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Koordination der baulichen Anpassungen im Badezimmer nicht durchführen konnte, weil sie be hinderungsbedingt mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zum Badezimmer hatte. 4.3
Gemäss der Beurteilung durch die A.___ vom 6. November
2020 (vorstehend E.
3.
5) wäre es einerseits der Schwester der Beschwerdeführerin zuzumuten ge wesen, die für den Umbau des Badezimmers notwendigen Arbeiten mit den Hand werkern vor Ort zu besprechen und zu koordinieren, wobei andererseits das (hier für) nötige Fachwissen bei den Handwerkern vorhanden gewesen sei. Mithin wurde sinngemäss geltend gemacht, dass eine Koordination der erforderlichen Arbeiten beim Umbau des Badezimmers auch durch die beteiligten Handwerker selbst mög lich gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht besonders komplexen Bauverhältnisse (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für den Umbau des Badezimmers der Beschwerdeführerin erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend erforderlich gewesen wäre.
4.4
Nicht abgestellt werden kann vorliegend a uf die gegenteilige Beurteilu ng durch das Y.___
vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.3 ). Denn das Y.___ , welches bereits bei der Abklärung vor Ort und bei der Erstellung des Protokolls vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/294) als Offerentin für die streitigen Leistungen der Bauleitung auftrat und anschliessend die Bauleitung tatsächlich selbst ausführte (vgl. Bauabrech nung des Y.___ vom 2 3. Oktober 2020 S. 4; Urk. 8/342/4) , kann daher nicht als unab hängig und neutral gelten (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_607/2020 E.
4), weshalb in Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Bauleitung durch eine externe Fachperson auf dessen Beurteilung vom 7. Januar 2020 nicht abge stellt werden kann. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich beim Y.___ beziehungsweise der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG handelt , welcher von der Inva lidenversicherung Finanzhilfen gewährt wurde n (vorstehend E. 1.8 ) . In Bezug auf das Y.___ gilt es deshalb zusätzlich zu vermeiden, dass Leistungen doppelt vergütet werden (vgl. Ziff. 2161 KHMI ) . 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2020 ( Urk. 2 S. 4) zu Recht davon ausging, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Schwester der Beschwerdeführerin mit den Handwerkern vor Ort die Umbauarbeiten im Badezimmer hätte besprechen und die Bauleitung hätte übernehmen können. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ihr dies die Beschwerdegegnerin während des Umbaus nicht mitgeteilt
habe , und dass ihre Schwester während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen sei , weshalb ihr die Übernahme der Bauleitung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie nicht über die für eine Bauleitung erforderlichen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt ( Urk. 1). 5 .2
Gemäss der Rechtsprechung ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regel mässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und 117 V 394 E.
4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat die ver sicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheb en (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein ver nün f ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). 5 . 3
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist die versicherte Person bei einer Verlet zung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 2.2 und 9C_429/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4). 5 .4
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt , dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wide r setzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer den können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Janu ar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren B e handlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteinglie derung (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 26/2012 vom 2. Juli 2012 E.
4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommen s gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG b esch lage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungs bemessung. Dere n Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E.
7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG au f die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusa mmen hang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen A npassungen gelten. 5 .5
Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Schwester der Beschwerdeführerin die Übernahme der Bauleitung h ätte zugemutet werden könne n , und dass sie diesbezüglich von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens absah . Die Frage nach der Möglichkeit einer Übernahme der Bauleitung durch die Schwester der Beschwer deführerin, durch weitere Angehörige oder Drittpersonen braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 4.3 ), ist ang esichts der Beurteilung der A.___ vom 6. November 2020 und der konkreten Verhältnisse davon auszugehen, dass die involvierten Handwerker auch ohne externe Bauleitung in der Lage gewesen wären, den Umbau des Badezimmers zu planen und die dabei erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen . Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Nähe wohnende Schwester nicht in der Lage hätte sein sollen, die Umbaumassnahmen zumindest zu überwachen. Die Beschwerdeführerin war daher gehalten , in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 5.2 ) von einer externen Bauleitung abzusehen und die beteiligten Handwerker mit der Koordination der für den Umbau des Badezimmers erforderlichen Aufgaben zu beauftragen. 6 .
Nach Gesagtem sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerde führerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wehrlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invali di tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.
E. 1.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesse rung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invaliden rente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb) .
E. 1.4 ). Gemäss Ziff.
2161 KHMI sind Bauleitungshonorare in der Regel
denn auch nicht von der Inva lidenversicherung zu übernehmen . Ausnahmsweise seien jedoch Bauleitungs honorare, welche für die in Ziff.
E. 1.6 Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen . Ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der In str u mente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21 quater IVG vorgesehen sind , ge nannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet
(Satz 2).
E. 1.7 Gemäss der Ziff. 2161 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversi cherungen ( BSV ) über die Abgabe von Hilfsmitteln d urch die Invalidenver siche rung (KHMI) , Fassung vom 1. Januar 2020 (w ww.bsv.adm in.ch/vollzug), ist vor jeder Planung eine Vorabklärung no twendig, wobei Bauleitungsh onorare in der Regel nicht von der Invalidenversicherung
zu übernehmen sind . Während der Planungsphase
ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (Rz 3010) mit einer Abklärung zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist , dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die folgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der Bauleitung : - erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (lit. a) - Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten (lit. b) - Anpassungen mit Baueingabepflicht ( zum Beispiel Aussen t reppenlifte ; lit. c ) - komplexe Bauverhältnisse (lit. d) - die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt ( zum Beispiel Minderintelligenz) oder umstände halber ( zum Beispiel Spital- oder Rehaaufenthalt ) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können diese Aufgaben übernehmen (lit. e) .
E. 1.8 ) . In Bezug auf das Y.___ gilt es deshalb zusätzlich zu vermeiden, dass Leistungen doppelt vergütet werden (vgl. Ziff. 2161 KHMI ) . 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2020 ( Urk. 2 S. 4) zu Recht davon ausging, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Schwester der Beschwerdeführerin mit den Handwerkern vor Ort die Umbauarbeiten im Badezimmer hätte besprechen und die Bauleitung hätte übernehmen können. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ihr dies die Beschwerdegegnerin während des Umbaus nicht mitgeteilt
habe , und dass ihre Schwester während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen sei , weshalb ihr die Übernahme der Bauleitung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie nicht über die für eine Bauleitung erforderlichen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt ( Urk. 1). 5 .2
Gemäss der Rechtsprechung ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regel mässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und 117 V 394 E.
4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat die ver sicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheb en (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein ver nün f ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). 5 . 3
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist die versicherte Person bei einer Verlet zung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 2.2 und 9C_429/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4). 5 .4
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt , dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wide r setzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer den können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Janu ar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren B e handlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteinglie derung (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 26/2012 vom 2. Juli 2012 E.
4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommen s gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG b esch lage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungs bemessung. Dere n Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E.
7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG au f die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusa mmen hang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen A npassungen gelten. 5 .5
Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Schwester der Beschwerdeführerin die Übernahme der Bauleitung h ätte zugemutet werden könne n , und dass sie diesbezüglich von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens absah . Die Frage nach der Möglichkeit einer Übernahme der Bauleitung durch die Schwester der Beschwer deführerin, durch weitere Angehörige oder Drittpersonen braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 4.3 ), ist ang esichts der Beurteilung der A.___ vom 6. November 2020 und der konkreten Verhältnisse davon auszugehen, dass die involvierten Handwerker auch ohne externe Bauleitung in der Lage gewesen wären, den Umbau des Badezimmers zu planen und die dabei erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen . Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Nähe wohnende Schwester nicht in der Lage hätte sein sollen, die Umbaumassnahmen zumindest zu überwachen. Die Beschwerdeführerin war daher gehalten , in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 5.2 ) von einer externen Bauleitung abzusehen und die beteiligten Handwerker mit der Koordination der für den Umbau des Badezimmers erforderlichen Aufgaben zu beauftragen. 6 .
Nach Gesagtem sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerde führerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wehrlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz
E. 1.9 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 1.10 Gemäss Rz 2162 KHMI sei die Aufzählung in Ziff.
E. 2 6. Januar 2021 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Umbaus ihrer Woh nung diese nicht habe benützen können , da das Badezimmer und die Küche nicht zugänglich gewesen seien . W ährend der Zeit des Umbaus ihre Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin in einer Übergangswohnung in D.___ aufgehal ten und sich nicht in Spitalpflege befunden . Da die Schwester der Be schwer deführerin , welche ungefähr dreihundert Meter von der Wohnung der Beschwer deführerin entfernt wohne, die Umbauarbeiten mit den Handwerkern vor Ort hätte besprechen können, und da eine Koordination dieser Arbeiten auch ohne Fachwissen möglich sei, seien die Voraussetzung zur Übernahme von Honoraren beziehungsweise der Kosten der Bauleitung für den Umbau des Badezimmers nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich während des Umbaus ihrer Wohnung vorübergehend in einer Übergangswohnung in D.___ aufge halten habe, und dass es ihr während des Umbaus ihrer Wohnung nicht möglich gewesen sei, mit dem Rollstuhl in ihre Wohnung zu gelangen. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihr während der Zeit des Umbaus mitzu teilen , dass sie von einer Zumutbarkeit einer Übernahme der Bauleitung durch ihre Schwester ausgehe . Zudem wäre ihre Schwester gar nicht in der Lage ge wesen, die Bauleitung zu übernehmen. Denn sie habe nicht mit der Beschwerde führerin zusammengewohnt und sei während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen . A us zeitlichen Gründen wäre ihr die Ausübung der Aufgabe der Bau leitung nicht möglich gewesen . Des Weiteren habe ihre Schwester über keine notwendigen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt, welche sie befähigt hätte n , die Aufgaben einer Bauleitung auszuüben . Der Beizug einer Fachperson für die Bauleitung sei daher unumgänglich gewesen, weshalb ein Anspruch auf Über nahme des Bauleitungshonorars (für den Umbau des Badezimmers) ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 4).
E. 2.3 Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___
tatsächlich ausgeübten Bauleitung beim Umbau ihres Badezimmers im Betrag von Fr.
5’606.60 ( Rechnung des Y.___ vom 2 3. Oktober 2020 ;
Urk. 8/342/4). 3. 3.1
Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der Bauleitung, welche im Rahmen von i nvaliditätsbedingte n bauliche n Änderungen in einer Wohnung
entstehen , handelt es sich nicht um eine der in Ziff.
E. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerd eführerin am 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.
E. 9 ). Mit Eingabe vom 1 6. Februar 2021 ( Urk.
10) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Y.___ vom 1 5. Dezember 2020 ein ( Urk. 11/4), wovon der Beschwerdegegnerin am 2 4. Februar 2021 Kenn t nis gegeben wurde ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. März 2021 ( Urk.
15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 14 HVI-Anhang geregelt. Ziff.
E. 14.04 Anhang HVI genannten baulichen Mass nah men erforderlich sind, zu übernehmen , wenn es sich um solche bei erheb liche n Eingriffen in die Bausubstanz , bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten , bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenlifte n ) oder bei besonderes komplexe n Bauver hältnisse n
handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder ein Angehö riger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können. 3.2
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Ziff. 2161 KHMI (vorstehend E. 1.7) um eine überzeugende Konkretis ierung der rechtlichen Vorgaben handelt, weshalb nicht ohne triftige n Grund
davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.9) . 3.3
Bei den Akten befindet sich ein Protokoll der individuellen Abklärung der Wohn situation des Y.___ ( Urk. 8/294), welches anlässlich der Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2020 erstellt wurde ( Urk. 8/294). Darin führte das Y.___ aus, dass das Transferieren vom Rollstuhl auf die Toilette für die Beschwerdeführerin in ihrem bestehenden Badezimmer nur schwer möglich sei. Sodann behindere die Bedienstange für den Lavabostöp sel unter dem Lavabo ein Unterfahren des Lavabos mit dem Rollstuhl . Die Beschwerdeführerin werde i n Zukunft einen Duschrollstuhl ohne Griffe benü tzen. Um der Beschwerdeführerin die Benü tzung eines Duschrollstuhls und eine möglichst hohe Selbst ändigkeit zu ermöglichen, seien die folgende n
baulichen Massnahmen angezeigt : - Ausbau der bestehend en Badewanne und
Entfernen aller Wand- und Bodenplatten - Demontage des bestehenden Lavabo s, des Spiegelschrank es, der beste henden Stützgriffe bei m WC und des bestehenden Radiators - Einbau einer bodenebenen Dusche ohne Sitz sowie einer n eue n Gleit stange, welche als Stützgriff dienen soll - Einbau n eue r rutschfeste r Bodenplatten mit einem Gefällsbruch zu neuem Ab lauf hin - Montage eines neuen Handtuchradiator s - Montage eines neuen Waschtisch es mit Ablagefläche - Montage eines neuen Spiegelschrank es mir tiefliegender Steckdose - Montage einer h öhenverstellbare n WC-Erhöhung auf dem best ehenden WC - Montage eines neuen Winkelgriff es links und eines Stützgriff es r echts der Toilette (S. 6).
Für die notwendigen baulichen Anpassungen sei der Beizug eines Architekten oder Baufachmannes zu empfehlen, da die verschiedenen Arbeiten von einer Fac h person koordiniert und da die fachgerechte Ausführung der Anpassungen durch eine solche Fachperson kontrolliert werden müssten . Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien wegen fehlender Fachkenntnisse und umständehalber nicht in der Lage, die Planungs- und Bauleitungsaufgaben selbst wahrzunehmen (S. 8). 3.4
Die A.___
ging in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 8. Mai
2020 (Urk. 8/313/1-5) davon aus, dass der Transfer auf das Badewannenbrett für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde, und dass eine akute Sturzgefahr bestehe . Auf G rund der starken Osteoporose , unter welcher die Beschwerde füh rerin leide,
sei der Umbau der Badewanne zu einer schwellenfreien Dusche nach zu vollziehen , wobei ein passender Duschroll stuhl zum selbst Antreiben bereits vorhanden sei . Das b estehende Lavabo könne vo n der Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl nicht unterfahren werden. Aus diesem Grund müsse dieses ersetzt werden, wobei auch die Armatur de s Lavabos er setzt werden müsse. Da de r Spiegelschrank auf Grund der tiefen Sitzposition im Roll stuhl zu hoch sei, werde ein zwischen Lavabo und Spiegelschrank eingepasster Spiegel empfohlen (S. 3) . Geplant sei, die Toilette zu versetzen, um den Transfer für die Beschwerdeführerin zu optimieren. Deshalb müsse auch die Position des Lavabos verändert werden. Die s e baulichen Änderungen stell t en eine bestmög liche Anpassung dar und seien i nvaliditätsbedingt nicht erforderlich . Die Toilettenkeramik sowie das Lavabo müss ten n icht zwingend versetzt werden. Ebenfalls invaliditätsbedingt nicht not wendig sei der Austausch des bestehenden Spiegelschrankes sowie des Heizkör pers. Vielmehr sei die Montage ein es Wandspie gels zwischen Lavabo und Spiegel schrank angemessen. Da der Eigentümer der Liegenschaft
sodann auf ein en Rückbau verzichte , sei der Ersatz sämtliche r Keramikplatten am Boden und an den Wänden nachzuvollziehen (S. 4) . 3.5
In der fachtechnischen Beurteilung vom 6. November 2020 ( Urk. 8/341) führte die A.___ aus, dass der Umbau der Wohnung der Beschwerdeführerin zwischen zeitlich wie geplant ausgeführt worden sei. Die ausgeführten Anpassungen seien vor Ort mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester besprochen worden. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss ihren Angaben für den Transfer auf das WC seitlich viel Raum, um den Rollstuhl im richtigen Winkel zu positionieren (S. 1). Bei der von der A.___ (mit der fachtechnisc hen Beurteilung vom 8. Mai 2020) empfohlenen Variante sei ein seitlicher Transfer gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin nicht möglich, da dort das Lavabo im Weg wäre. Mit der nun gewählten Anpassung müsse sie sich weniger drehen und könne sich besser an den Haltegriffen festhalten . Auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem Augenschein der Transfersituation seien die Angaben der Beschwer de führerin nach zu vollziehen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der g esund hei t liche Zus t and der Beschwerdeführerin in Zukunft verschlechtern werde. Falls sie in Zukunft allenfalls für den Transfer eine Hilfsperson benötigen werde, müsse genügend Platz beim WC vorhanden sein. Aus diesen Gründen sei ein Versetzen des WC und des Lavabos angebracht (S. 2) .
Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe während des Umbaus ihre Wohnung nicht benützen kön n en, da weder das Badezimmer noch die Küche zu gänglich gewesen seien. Aus diesem Gr u nd sei sie vorübergehend in eine Über gangswohnung bei ihrem Arbeitgeber in D.___ gezogen. Dabei habe es sich nicht um einen Spitalaufent halt gehandelt . Es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bei der Besprechung vor Ort anwesend gewesen sei, und welche lediglich ungefähr 300 Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt wohne, während des Umbaus jederzeit mit den Handwerkern vor Ort die Arbeiten hätte besprechen können. Dies habe auch die Beschwerdeführerin, welche die Hilfe ihrer Schwester oft in Anspruch nehme, bestätigt . Sie habe jedoch die Ansicht vertreten, dass die Ausübung der Baulei tung durch ihre Schwester und deren Ehegatte n
auf Grund fehlenden Fachwissens schwierig gewesen wäre. Die
Koordination von Handwerkern sei aber auch ohne Fachwissen möglich .
Das Fachwissen sei bei den Handwerkern vorhanden. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Bauleitungsh onorar e durch die Invali den versicherung seien nicht erfüllt (S. 3). 3.6
Nach Gesagtem steht fest, dass die durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerdeführerin den Ausbau der Badewanne, die Entfernung
der Wand- und Bodenplatten, des Lavabos, des Spiegelschrankes, der beste hen den Stützgriffe beim WC und des Radiators , das Versetzen des WC und des Lava bos sowie den Einbau einer bodenebenen Dusche, einer Gleitstange , von rutsch festen Bodenplatten , eines Handtuchradiators , eines Waschtisches und eines Spie gel schrankes umfasste (vorstehend E. 3. 3 und E. 3.4 ). Dabei handelt es
sich weder um erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz ,
noch um Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten oder um Massnahmen mit einer Baueingabepflicht oder um besonderes komplexe Bauverhältnisse ( vgl. vorstehend E. 1. 7 ). Demzu folge sind diesbezüglich die in Ziff. 2161 KHMI
lit. a-d aufgeführten Voraus setzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren durch die Invalidenversicherung bei den durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Wohnung der Beschwerdeführerin n icht erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für eine aus nahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren von Ziff. 2161 KHMI lit. e erfüllte. Da bei wird vorausgesetzt, dass eine Koordination der baulichen Anpas sun gen de r versicherte n Person behinderungsbedingt oder umständehalber nicht möglich ist , und dass auch Angehörige
oder Dri ttpersonen diese Aufgabe n nicht übernehmen können. 4.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Koordination der baulichen Anpassungen im Badezimmer nicht durchführen konnte, weil sie be hinderungsbedingt mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zum Badezimmer hatte. 4.3
Gemäss der Beurteilung durch die A.___ vom 6. November
2020 (vorstehend E.
3.
5) wäre es einerseits der Schwester der Beschwerdeführerin zuzumuten ge wesen, die für den Umbau des Badezimmers notwendigen Arbeiten mit den Hand werkern vor Ort zu besprechen und zu koordinieren, wobei andererseits das (hier für) nötige Fachwissen bei den Handwerkern vorhanden gewesen sei. Mithin wurde sinngemäss geltend gemacht, dass eine Koordination der erforderlichen Arbeiten beim Umbau des Badezimmers auch durch die beteiligten Handwerker selbst mög lich gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht besonders komplexen Bauverhältnisse (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für den Umbau des Badezimmers der Beschwerdeführerin erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend erforderlich gewesen wäre.
4.4
Nicht abgestellt werden kann vorliegend a uf die gegenteilige Beurteilu ng durch das Y.___
vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.3 ). Denn das Y.___ , welches bereits bei der Abklärung vor Ort und bei der Erstellung des Protokolls vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/294) als Offerentin für die streitigen Leistungen der Bauleitung auftrat und anschliessend die Bauleitung tatsächlich selbst ausführte (vgl. Bauabrech nung des Y.___ vom 2 3. Oktober 2020 S. 4; Urk. 8/342/4) , kann daher nicht als unab hängig und neutral gelten (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_607/2020 E.
4), weshalb in Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Bauleitung durch eine externe Fachperson auf dessen Beurteilung vom 7. Januar 2020 nicht abge stellt werden kann. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich beim Y.___ beziehungsweise der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG handelt , welcher von der Inva lidenversicherung Finanzhilfen gewährt wurde n (vorstehend E.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1958, wurde am 1
- Dezember 1998 mittels bila teraler Laminektomie im Bereich L 2 , teilweiser Laminektomie in den Be reichen L1 und L3 , intraduraler Exploration und makros k opisch totaler Resektion eines intraduralen Tumors auf Höhe L2 behandelt, wobei die Histologie in der Folge ein frische s Hämatom und keinen Tumor ergab . Anschliessend litt sie am 1
- Dezember 1998 unter einer intradural en Hämorrhagie, welche eine komplette Paraplegie ab Niveau L1 zur Folge hatte ( Urk. 8/40/4, Urk. 8/58/5 und Urk . 8/66/1) . I m Februar 2020 ersuchte die Versicherte die Invalidenversicherung um Über nah me der Kosten baulicher Massnahmen an ihrem Wohnort ( Urk. 8/293; Urk. 8/295 ) . Mit ihrem Gesuch reichte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , e in Protokoll der individuellen Abklärung ihrer W ohnsituation des Zentrums Y.___, Z.___ , vom
- Januar 2020 ( Urk. 8/ 294/1-10) ein. Die IV-Stelle holte bei der A.___ , B.___ , eine fachtechnische Beurteilung vom
- Mai 2020 ( Urk. 8/313/1-5) ein . Mit Mitteilungen vom
- Juni 2020 sprach sie der Versicher ten Kostenbeiträge für eine Rampe bei der Hauseingangstüre (inklusive Anpas sung des Türflügels) im Betrag von Fr. 1'880.10 ( Urk. 8 / 320) und für eine Rampe beim Ausgang zum Gartensitzplatz im Betrag von Fr. 845.45 (Urk. 8/321) zu. Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2020 ( Urk. 8/332) sprach sie der Versicherten einen Kos tenbeitrag für bauliche Anpassungen in der Küche im Betrag von Fr. 10'391.35 zu. 1.2 Nach Erlass des Vorbescheids vom
- Juni 2020 ( Urk. 8/322) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2
- Juli 2020 ( Urk. 8/333) einen Kostenbei trag für bauliche Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 24’77 0.75 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___ ausgeführten Bauleitung im Betrag von Fr. 5'606.6
- Am 1
- August 2020 ( Urk. 8/335) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2
- Juli 2020, da ihr keine Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ihrem Einwand auf den Vorbescheid vom
- Juni 2020 beziehungsweise zur Begründung ihres Einwandes gewährt worden sei, obwohl sie am
- Juli 2020 ( Urk. 8/ 326 /1) darum ersucht habe. In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- August 2020 (Urk. 8/337) ihre Verfügung vom 2
- Juli 2020 wiedererwägungsweise auf. 1.3 Die IV-Stelle holte bei der A.___ eine ergänzende fachtechnische Beurteilung vom
- November 2020 ( Urk. 8/341) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
- November 2020 ( Urk. 8/354 = Urk. 2) einen Kostenbeitrag für die bereits durchgeführten bauliche n Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung im Be trag von Fr. 26'302.80 zu und verneinte erneut einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der Bauleitung durch das Y.___ im Betrag von Fr. 5'606.60 .
- Gegen die Verfügung vom
- November 2020 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 1
- Dezember 2020 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei insoweit auf zuheben , als dass darin ihr Anspruch auf Übernahme des Bauleitungshonorars im Betrag von Fr. 5'606.60 verneint worden sei , und es sei die IV-Stelle zu verpflich ten, die Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer im Betrag von Fr. 5'606.60 zu übernehmen (S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2021 ( Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerd eführerin am
- Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Y.___ vom 1
- Dezember 2020 ein ( Urk. 11/4), wovon der Beschwerdegegnerin am 2
- Februar 2021 Kenn t nis gegeben wurde ( Urk. 13). Mit Eingabe vom
- März 2021 ( Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1
- März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invali di tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe men t des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittel liste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben bereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittel kate gorien aufzählt ( Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1). 1.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesse rung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invaliden rente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb) . 1.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel fü r die Selbstsorge wird in Ziff. 14 HVI-Anhang geregelt. Ziff. 14.04 HVI- An hang nennt unter dem Titel « i nvaliditätsbedingte baul iche Änderungen in der Wohnung» abschliessend ( Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 1
- März 2012 E. 2.2; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3a) die folgenden baulichen Massnahmen: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räu men an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Hand läufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Tür schwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde, wobei der Höchstbetrag für Signalanlagen Fr. 1'300.-- beträgt (inklusive Mehrwertsteuer).
- 5 Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neu bauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschrie be nen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhl gän gigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b; nicht in BGE 144 V 319 publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom
- September 2018; Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 vom
- September 2008 E. 4). 1.6 Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen . Ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der In str u mente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21 quater IVG vorgesehen sind , ge nannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet (Satz 2). 1.7 Gemäss der Ziff. 2161 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversi cherungen ( BSV ) über die Abgabe von Hilfsmitteln d urch die Invalidenver siche rung (KHMI) , Fassung vom
- Januar 2020 (w ww.bsv.adm in.ch/vollzug), ist vor jeder Planung eine Vorabklärung no twendig, wobei Bauleitungsh onorare in der Regel nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind . Während der Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (Rz 3010) mit einer Abklärung zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist , dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die folgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der Bauleitung : - erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (lit. a) - Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten (lit. b) - Anpassungen mit Baueingabepflicht ( zum Beispiel Aussen t reppenlifte ; lit. c ) - komplexe Bauverhältnisse (lit. d) - die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt ( zum Beispiel Minderintelligenz) oder umstände halber ( zum Beispiel Spital- oder Rehaaufenthalt ) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können diese Aufgaben übernehmen (lit. e) . 1.8 Gemäss Rz 3010 KHMI handelt es sich bei der vom BSV bezeichnete n Ab klärungsstelle gemäss Rz 2 1 61 KHMI um die A.___ , welche auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen (inklu sive Nasszellenanpassungen) du rchführt . Gemäss den Angaben auf der Homepage des BSV ( www.bsv.admin.ch/ bsv /de/ home / finanzhilfen /invalidenhilfe.html ) handel t es sich bei der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbst bestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gewährt wurden. 1.9 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.10 Gemäss Rz 2162 KHMI sei die Aufzählung in Ziff. 14.04 HVI abschliessend ( Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 1
- März 2007). In neu zu erstellenden Eigen heimen könn t en unter Ziff. 14.04 HVI indes nur Haltestangen, Handläufe, Zu satzgriffe und Signalanlagen bewilligt we rden. Gemäss der Recht spre chung (BGE 146 V 233 E. 4.2.2 ) ist Rz 2162 KHMI insofern nicht gesetzeskonform, als sie die Beteiligung der Invalidenversicherung beim Bau neuer Eigenheime von vorn he re in auf die Installation von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgrif fen und Signal an lagen beschränk t . Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Ziff. 14.04 Anhang HVI aufgeführt ist . Ist dies der Fall, m u ss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten hätten umgesetzt werden können.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Umbaus ihrer Woh nung diese nicht habe benützen können , da das Badezimmer und die Küche nicht zugänglich gewesen seien . W ährend der Zeit des Umbaus ihre Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin in einer Übergangswohnung in D.___ aufgehal ten und sich nicht in Spitalpflege befunden . Da die Schwester der Be schwer deführerin , welche ungefähr dreihundert Meter von der Wohnung der Beschwer deführerin entfernt wohne, die Umbauarbeiten mit den Handwerkern vor Ort hätte besprechen können, und da eine Koordination dieser Arbeiten auch ohne Fachwissen möglich sei, seien die Voraussetzung zur Übernahme von Honoraren beziehungsweise der Kosten der Bauleitung für den Umbau des Badezimmers nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich während des Umbaus ihrer Wohnung vorübergehend in einer Übergangswohnung in D.___ aufge halten habe, und dass es ihr während des Umbaus ihrer Wohnung nicht möglich gewesen sei, mit dem Rollstuhl in ihre Wohnung zu gelangen. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihr während der Zeit des Umbaus mitzu teilen , dass sie von einer Zumutbarkeit einer Übernahme der Bauleitung durch ihre Schwester ausgehe . Zudem wäre ihre Schwester gar nicht in der Lage ge wesen, die Bauleitung zu übernehmen. Denn sie habe nicht mit der Beschwerde führerin zusammengewohnt und sei während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen . A us zeitlichen Gründen wäre ihr die Ausübung der Aufgabe der Bau leitung nicht möglich gewesen . Des Weiteren habe ihre Schwester über keine notwendigen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt, welche sie befähigt hätte n , die Aufgaben einer Bauleitung auszuüben . Der Beizug einer Fachperson für die Bauleitung sei daher unumgänglich gewesen, weshalb ein Anspruch auf Über nahme des Bauleitungshonorars (für den Umbau des Badezimmers) ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 4). 2.3 Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___ tatsächlich ausgeübten Bauleitung beim Umbau ihres Badezimmers im Betrag von Fr. 5’606.60 ( Rechnung des Y.___ vom 2
- Oktober 2020 ; Urk. 8/342/4).
- 3.1 Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der Bauleitung, welche im Rahmen von i nvaliditätsbedingte n bauliche n Änderungen in einer Wohnung entstehen , handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04 An hang HVI abschlies send genannten baulichen Massnahmen (vorstehend E. 1.4 ). Gemäss Ziff. 2161 KHMI sind Bauleitungshonorare in der Regel denn auch nicht von der Inva lidenversicherung zu übernehmen . Ausnahmsweise seien jedoch Bauleitungs honorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten baulichen Mass nah men erforderlich sind, zu übernehmen , wenn es sich um solche bei erheb liche n Eingriffen in die Bausubstanz , bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten , bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenlifte n ) oder bei besonderes komplexe n Bauver hältnisse n handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder ein Angehö riger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können. 3.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Ziff. 2161 KHMI (vorstehend E. 1.7) um eine überzeugende Konkretis ierung der rechtlichen Vorgaben handelt, weshalb nicht ohne triftige n Grund davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.9) . 3.3 Bei den Akten befindet sich ein Protokoll der individuellen Abklärung der Wohn situation des Y.___ ( Urk. 8/294), welches anlässlich der Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin vom
- Januar 2020 erstellt wurde ( Urk. 8/294). Darin führte das Y.___ aus, dass das Transferieren vom Rollstuhl auf die Toilette für die Beschwerdeführerin in ihrem bestehenden Badezimmer nur schwer möglich sei. Sodann behindere die Bedienstange für den Lavabostöp sel unter dem Lavabo ein Unterfahren des Lavabos mit dem Rollstuhl . Die Beschwerdeführerin werde i n Zukunft einen Duschrollstuhl ohne Griffe benü tzen. Um der Beschwerdeführerin die Benü tzung eines Duschrollstuhls und eine möglichst hohe Selbst ändigkeit zu ermöglichen, seien die folgende n baulichen Massnahmen angezeigt : - Ausbau der bestehend en Badewanne und Entfernen aller Wand- und Bodenplatten - Demontage des bestehenden Lavabo s, des Spiegelschrank es, der beste henden Stützgriffe bei m WC und des bestehenden Radiators - Einbau einer bodenebenen Dusche ohne Sitz sowie einer n eue n Gleit stange, welche als Stützgriff dienen soll - Einbau n eue r rutschfeste r Bodenplatten mit einem Gefällsbruch zu neuem Ab lauf hin - Montage eines neuen Handtuchradiator s - Montage eines neuen Waschtisch es mit Ablagefläche - Montage eines neuen Spiegelschrank es mir tiefliegender Steckdose - Montage einer h öhenverstellbare n WC-Erhöhung auf dem best ehenden WC - Montage eines neuen Winkelgriff es links und eines Stützgriff es r echts der Toilette (S. 6). Für die notwendigen baulichen Anpassungen sei der Beizug eines Architekten oder Baufachmannes zu empfehlen, da die verschiedenen Arbeiten von einer Fac h person koordiniert und da die fachgerechte Ausführung der Anpassungen durch eine solche Fachperson kontrolliert werden müssten . Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien wegen fehlender Fachkenntnisse und umständehalber nicht in der Lage, die Planungs- und Bauleitungsaufgaben selbst wahrzunehmen (S. 8). 3.4 Die A.___ ging in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom
- Mai 2020 (Urk. 8/313/1-5) davon aus, dass der Transfer auf das Badewannenbrett für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde, und dass eine akute Sturzgefahr bestehe . Auf G rund der starken Osteoporose , unter welcher die Beschwerde füh rerin leide, sei der Umbau der Badewanne zu einer schwellenfreien Dusche nach zu vollziehen , wobei ein passender Duschroll stuhl zum selbst Antreiben bereits vorhanden sei . Das b estehende Lavabo könne vo n der Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl nicht unterfahren werden. Aus diesem Grund müsse dieses ersetzt werden, wobei auch die Armatur de s Lavabos er setzt werden müsse. Da de r Spiegelschrank auf Grund der tiefen Sitzposition im Roll stuhl zu hoch sei, werde ein zwischen Lavabo und Spiegelschrank eingepasster Spiegel empfohlen (S. 3) . Geplant sei, die Toilette zu versetzen, um den Transfer für die Beschwerdeführerin zu optimieren. Deshalb müsse auch die Position des Lavabos verändert werden. Die s e baulichen Änderungen stell t en eine bestmög liche Anpassung dar und seien i nvaliditätsbedingt nicht erforderlich . Die Toilettenkeramik sowie das Lavabo müss ten n icht zwingend versetzt werden. Ebenfalls invaliditätsbedingt nicht not wendig sei der Austausch des bestehenden Spiegelschrankes sowie des Heizkör pers. Vielmehr sei die Montage ein es Wandspie gels zwischen Lavabo und Spiegel schrank angemessen. Da der Eigentümer der Liegenschaft sodann auf ein en Rückbau verzichte , sei der Ersatz sämtliche r Keramikplatten am Boden und an den Wänden nachzuvollziehen (S. 4) . 3.5 In der fachtechnischen Beurteilung vom
- November 2020 ( Urk. 8/341) führte die A.___ aus, dass der Umbau der Wohnung der Beschwerdeführerin zwischen zeitlich wie geplant ausgeführt worden sei. Die ausgeführten Anpassungen seien vor Ort mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester besprochen worden. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss ihren Angaben für den Transfer auf das WC seitlich viel Raum, um den Rollstuhl im richtigen Winkel zu positionieren (S. 1). Bei der von der A.___ (mit der fachtechnisc hen Beurteilung vom
- Mai 2020) empfohlenen Variante sei ein seitlicher Transfer gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin nicht möglich, da dort das Lavabo im Weg wäre. Mit der nun gewählten Anpassung müsse sie sich weniger drehen und könne sich besser an den Haltegriffen festhalten . Auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem Augenschein der Transfersituation seien die Angaben der Beschwer de führerin nach zu vollziehen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der g esund hei t liche Zus t and der Beschwerdeführerin in Zukunft verschlechtern werde. Falls sie in Zukunft allenfalls für den Transfer eine Hilfsperson benötigen werde, müsse genügend Platz beim WC vorhanden sein. Aus diesen Gründen sei ein Versetzen des WC und des Lavabos angebracht (S. 2) . Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe während des Umbaus ihre Wohnung nicht benützen kön n en, da weder das Badezimmer noch die Küche zu gänglich gewesen seien. Aus diesem Gr u nd sei sie vorübergehend in eine Über gangswohnung bei ihrem Arbeitgeber in D.___ gezogen. Dabei habe es sich nicht um einen Spitalaufent halt gehandelt . Es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bei der Besprechung vor Ort anwesend gewesen sei, und welche lediglich ungefähr 300 Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt wohne, während des Umbaus jederzeit mit den Handwerkern vor Ort die Arbeiten hätte besprechen können. Dies habe auch die Beschwerdeführerin, welche die Hilfe ihrer Schwester oft in Anspruch nehme, bestätigt . Sie habe jedoch die Ansicht vertreten, dass die Ausübung der Baulei tung durch ihre Schwester und deren Ehegatte n auf Grund fehlenden Fachwissens schwierig gewesen wäre. Die Koordination von Handwerkern sei aber auch ohne Fachwissen möglich . Das Fachwissen sei bei den Handwerkern vorhanden. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Bauleitungsh onorar e durch die Invali den versicherung seien nicht erfüllt (S. 3). 3.6 Nach Gesagtem steht fest, dass die durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerdeführerin den Ausbau der Badewanne, die Entfernung der Wand- und Bodenplatten, des Lavabos, des Spiegelschrankes, der beste hen den Stützgriffe beim WC und des Radiators , das Versetzen des WC und des Lava bos sowie den Einbau einer bodenebenen Dusche, einer Gleitstange , von rutsch festen Bodenplatten , eines Handtuchradiators , eines Waschtisches und eines Spie gel schrankes umfasste (vorstehend E.
- 3 und E. 3.4 ). Dabei handelt es sich weder um erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz , noch um Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten oder um Massnahmen mit einer Baueingabepflicht oder um besonderes komplexe Bauverhältnisse ( vgl. vorstehend E.
- 7 ). Demzu folge sind diesbezüglich die in Ziff. 2161 KHMI lit. a-d aufgeführten Voraus setzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren durch die Invalidenversicherung bei den durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Wohnung der Beschwerdeführerin n icht erfüllt.
- 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für eine aus nahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren von Ziff. 2161 KHMI lit. e erfüllte. Da bei wird vorausgesetzt, dass eine Koordination der baulichen Anpas sun gen de r versicherte n Person behinderungsbedingt oder umständehalber nicht möglich ist , und dass auch Angehörige oder Dri ttpersonen diese Aufgabe n nicht übernehmen können. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Koordination der baulichen Anpassungen im Badezimmer nicht durchführen konnte, weil sie be hinderungsbedingt mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zum Badezimmer hatte. 4.3 Gemäss der Beurteilung durch die A.___ vom
- November 2020 (vorstehend E.
- 5) wäre es einerseits der Schwester der Beschwerdeführerin zuzumuten ge wesen, die für den Umbau des Badezimmers notwendigen Arbeiten mit den Hand werkern vor Ort zu besprechen und zu koordinieren, wobei andererseits das (hier für) nötige Fachwissen bei den Handwerkern vorhanden gewesen sei. Mithin wurde sinngemäss geltend gemacht, dass eine Koordination der erforderlichen Arbeiten beim Umbau des Badezimmers auch durch die beteiligten Handwerker selbst mög lich gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht besonders komplexen Bauverhältnisse (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für den Umbau des Badezimmers der Beschwerdeführerin erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend erforderlich gewesen wäre. 4.4 Nicht abgestellt werden kann vorliegend a uf die gegenteilige Beurteilu ng durch das Y.___ vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.3 ). Denn das Y.___ , welches bereits bei der Abklärung vor Ort und bei der Erstellung des Protokolls vom
- Januar 2020 ( Urk. 8/294) als Offerentin für die streitigen Leistungen der Bauleitung auftrat und anschliessend die Bauleitung tatsächlich selbst ausführte (vgl. Bauabrech nung des Y.___ vom 2
- Oktober 2020 S. 4; Urk. 8/342/4) , kann daher nicht als unab hängig und neutral gelten (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_607/2020 E. 4), weshalb in Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Bauleitung durch eine externe Fachperson auf dessen Beurteilung vom
- Januar 2020 nicht abge stellt werden kann. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich beim Y.___ beziehungsweise der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG handelt , welcher von der Inva lidenversicherung Finanzhilfen gewährt wurde n (vorstehend E. 1.8 ) . In Bezug auf das Y.___ gilt es deshalb zusätzlich zu vermeiden, dass Leistungen doppelt vergütet werden (vgl. Ziff. 2161 KHMI ) . 5 . 5 .1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2020 ( Urk. 2 S. 4) zu Recht davon ausging, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Schwester der Beschwerdeführerin mit den Handwerkern vor Ort die Umbauarbeiten im Badezimmer hätte besprechen und die Bauleitung hätte übernehmen können. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ihr dies die Beschwerdegegnerin während des Umbaus nicht mitgeteilt habe , und dass ihre Schwester während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen sei , weshalb ihr die Übernahme der Bauleitung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie nicht über die für eine Bauleitung erforderlichen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt ( Urk. 1). 5 .2 Gemäss der Rechtsprechung ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regel mässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und 117 V 394 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom
- April 2017 E. 2.2). Danach hat die ver sicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheb en (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein ver nün f ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). 5 . 3 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist die versicherte Person bei einer Verlet zung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 2
- Januar 2011 E. 2.2 und 9C_429/2013 vom 2
- Oktober 2013 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4). 5 .4 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt , dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wide r setzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer den können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom
- Janu ar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom
- Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren B e handlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteinglie derung (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 26/2012 vom
- Juli 2012 E. 4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommen s gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG b esch lage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungs bemessung. Dere n Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 2
- Januar 2011 E. 7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG au f die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusa mmen hang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen A npassungen gelten. 5 .5 Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Schwester der Beschwerdeführerin die Übernahme der Bauleitung h ätte zugemutet werden könne n , und dass sie diesbezüglich von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens absah . Die Frage nach der Möglichkeit einer Übernahme der Bauleitung durch die Schwester der Beschwer deführerin, durch weitere Angehörige oder Drittpersonen braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 4.3 ), ist ang esichts der Beurteilung der A.___ vom
- November 2020 und der konkreten Verhältnisse davon auszugehen, dass die involvierten Handwerker auch ohne externe Bauleitung in der Lage gewesen wären, den Umbau des Badezimmers zu planen und die dabei erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen . Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Nähe wohnende Schwester nicht in der Lage hätte sein sollen, die Umbaumassnahmen zumindest zu überwachen. Die Beschwerdeführerin war daher gehalten , in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 5.2 ) von einer externen Bauleitung abzusehen und die beteiligten Handwerker mit der Koordination der für den Umbau des Badezimmers erforderlichen Aufgaben zu beauftragen. 6 . Nach Gesagtem sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerde führerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wehrlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00861
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 2. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin Advokaturbüro, Schmutz Eisenhut Stucki Wehrlin Schwanengasse 9, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, wurde am 1 4. Dezember 1998 mittels bila teraler Laminektomie
im Bereich L 2 , teilweiser Laminektomie in den Be reichen L1 und L3 , intraduraler Exploration und makros k opisch totaler Resektion eines intraduralen Tumors auf Höhe L2 behandelt, wobei die Histologie in der Folge ein frische s Hämatom und keinen Tumor ergab . Anschliessend litt sie am 1 4. Dezember 1998 unter einer intradural en Hämorrhagie, welche eine komplette Paraplegie ab Niveau L1 zur Folge hatte ( Urk. 8/40/4, Urk. 8/58/5 und Urk . 8/66/1) . I m
Februar 2020 ersuchte die Versicherte die Invalidenversicherung um Über nah me der Kosten baulicher Massnahmen an ihrem Wohnort ( Urk. 8/293; Urk. 8/295 ) . Mit ihrem Gesuch reichte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , e in Protokoll der individuellen Abklärung ihrer W ohnsituation des Zentrums Y.___, Z.___ , vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/ 294/1-10) ein. Die IV-Stelle holte bei der A.___ , B.___ , eine fachtechnische Beurteilung vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/313/1-5) ein . Mit Mitteilungen vom 2. Juni 2020 sprach sie der Versicher ten Kostenbeiträge für eine Rampe bei der Hauseingangstüre (inklusive Anpas sung des Türflügels) im Betrag von Fr. 1'880.10 ( Urk. 8 /
320) und für eine Rampe beim Ausgang zum Gartensitzplatz im Betrag von Fr. 845.45 (Urk. 8/321) zu. Mit Mitteilung vom 2 9. Juli 2020 ( Urk. 8/332) sprach sie der Versicherten einen Kos tenbeitrag für bauliche Anpassungen in der Küche im Betrag von Fr. 10'391.35 zu. 1.2
Nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juni 2020 ( Urk. 8/322) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Juli 2020 ( Urk. 8/333) einen Kostenbei trag für bauliche Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung
im Betrag von Fr. 24’77 0.75 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___ ausgeführten Bauleitung
im Betrag von Fr. 5'606.6 0. Am 1 3. August 2020 ( Urk. 8/335) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 9. Juli 2020, da ihr keine Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ihrem Einwand auf den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 beziehungsweise zur Begründung ihres Einwandes gewährt worden sei, obwohl sie am 2. Juli 2020 ( Urk. 8/ 326 /1) darum ersucht habe. In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2020 (Urk. 8/337) ihre Verfügung vom 2 9. Juli 2020 wiedererwägungsweise auf. 1.3
Die IV-Stelle holte bei der A.___ eine ergänzende fachtechnische Beurteilung vom 6. November 2020 ( Urk. 8/341) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk. 8/354 = Urk. 2) einen Kostenbeitrag für die bereits durchgeführten bauliche n Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung im Be trag von Fr. 26'302.80 zu und verneinte erneut einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der Bauleitung durch das Y.___ im Betrag von Fr. 5'606.60 . 2.
Gegen die Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. Dezember 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei insoweit auf zuheben , als dass darin ihr Anspruch auf Übernahme des Bauleitungshonorars im Betrag von Fr. 5'606.60 verneint worden sei , und es sei die IV-Stelle zu verpflich ten, die Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer im Betrag von Fr. 5'606.60 zu übernehmen (S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerd eführerin am 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 1 6. Februar 2021 ( Urk.
10) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Y.___ vom 1 5. Dezember 2020 ein ( Urk. 11/4), wovon der Beschwerdegegnerin am 2 4. Februar 2021 Kenn t nis gegeben wurde ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. März 2021 ( Urk.
15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invali di tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe men t des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittel liste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben bereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittel kate gorien aufzählt ( Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1). 1.3
Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesse rung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invaliden rente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb) . 1.4
Der Anspruch auf Hilfsmittel fü r die Selbstsorge wird in Ziff. 14 HVI-Anhang geregelt. Ziff. 14.04 HVI- An hang nennt unter dem Titel « i nvaliditätsbedingte baul iche Änderungen in der Wohnung» abschliessend ( Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.2; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3a) die folgenden baulichen Massnahmen: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räu men an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Hand läufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Tür schwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde, wobei der Höchstbetrag für Signalanlagen Fr. 1'300.-- beträgt (inklusive Mehrwertsteuer). 1. 5
Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neu bauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschrie be nen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhl gän gigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b; nicht in BGE 144 V 319 publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018; Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E. 4). 1.6
Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invalidi täts bedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen . Ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der In str u mente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21 quater IVG vorgesehen sind , ge nannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet
(Satz 2).
1.7
Gemäss der Ziff. 2161 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversi cherungen ( BSV ) über die Abgabe von Hilfsmitteln d urch die Invalidenver siche rung (KHMI) , Fassung vom 1. Januar 2020 (w ww.bsv.adm in.ch/vollzug), ist vor jeder Planung eine Vorabklärung no twendig, wobei Bauleitungsh onorare in der Regel nicht von der Invalidenversicherung
zu übernehmen sind . Während der Planungsphase
ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (Rz 3010) mit einer Abklärung zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist , dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die folgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der Bauleitung : - erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (lit. a) - Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten (lit. b) - Anpassungen mit Baueingabepflicht ( zum Beispiel Aussen t reppenlifte ; lit. c ) - komplexe Bauverhältnisse (lit. d) - die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt ( zum Beispiel Minderintelligenz) oder umstände halber ( zum Beispiel Spital- oder Rehaaufenthalt ) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können diese Aufgaben übernehmen (lit. e) . 1.8
Gemäss Rz 3010 KHMI handelt es sich bei der vom BSV bezeichnete n Ab klärungsstelle gemäss Rz 2 1 61 KHMI um die A.___ , welche auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen (inklu sive Nasszellenanpassungen) du rchführt .
Gemäss den Angaben auf der Homepage des BSV ( www.bsv.admin.ch/ bsv /de/ home / finanzhilfen /invalidenhilfe.html ) handel t es sich bei der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbst bestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gewährt wurden. 1.9
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.10
Gemäss Rz 2162 KHMI sei die Aufzählung in Ziff. 14.04 HVI abschliessend ( Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 1 5. März 2007). In neu zu erstellenden Eigen heimen könn t en unter Ziff. 14.04 HVI indes nur Haltestangen,
Handläufe, Zu satzgriffe und Signalanlagen bewilligt we rden.
Gemäss der
Recht spre chung (BGE 146 V 233 E. 4.2.2 ) ist
Rz 2162 KHMI insofern nicht gesetzeskonform, als sie die Beteiligung der Invalidenversicherung beim Bau neuer Eigenheime von vorn he re in auf die Installation von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgrif fen und Signal an lagen beschränk t . Vielmehr ist
im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Ziff. 14.04 Anhang HVI aufgeführt ist . Ist
dies der Fall, m u ss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten hätten umgesetzt werden können. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Umbaus ihrer Woh nung diese nicht habe benützen können , da das Badezimmer und die Küche nicht zugänglich gewesen seien . W ährend der Zeit des Umbaus ihre Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin in einer Übergangswohnung in D.___ aufgehal ten und sich nicht in Spitalpflege befunden . Da die Schwester der Be schwer deführerin , welche ungefähr dreihundert Meter von der Wohnung der Beschwer deführerin entfernt wohne, die Umbauarbeiten mit den Handwerkern vor Ort hätte besprechen können, und da eine Koordination dieser Arbeiten auch ohne Fachwissen möglich sei, seien die Voraussetzung zur Übernahme von Honoraren beziehungsweise der Kosten der Bauleitung für den Umbau des Badezimmers nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich während des Umbaus ihrer Wohnung vorübergehend in einer Übergangswohnung in D.___ aufge halten habe, und dass es ihr während des Umbaus ihrer Wohnung nicht möglich gewesen sei, mit dem Rollstuhl in ihre Wohnung zu gelangen. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihr während der Zeit des Umbaus mitzu teilen , dass sie von einer Zumutbarkeit einer Übernahme der Bauleitung durch ihre Schwester ausgehe . Zudem wäre ihre Schwester gar nicht in der Lage ge wesen, die Bauleitung zu übernehmen. Denn sie habe nicht mit der Beschwerde führerin zusammengewohnt und sei während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen . A us zeitlichen Gründen wäre ihr die Ausübung der Aufgabe der Bau leitung nicht möglich gewesen . Des Weiteren habe ihre Schwester über keine notwendigen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt, welche sie befähigt hätte n , die Aufgaben einer Bauleitung auszuüben . Der Beizug einer Fachperson für die Bauleitung sei daher unumgänglich gewesen, weshalb ein Anspruch auf Über nahme des Bauleitungshonorars (für den Umbau des Badezimmers) ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___
tatsächlich ausgeübten Bauleitung beim Umbau ihres Badezimmers im Betrag von Fr.
5’606.60 ( Rechnung des Y.___ vom 2 3. Oktober 2020 ;
Urk. 8/342/4). 3. 3.1
Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der Bauleitung, welche im Rahmen von i nvaliditätsbedingte n bauliche n Änderungen in einer Wohnung
entstehen , handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04 An hang HVI abschlies send genannten baulichen Massnahmen
(vorstehend E. 1.4 ). Gemäss Ziff.
2161 KHMI sind Bauleitungshonorare in der Regel
denn auch nicht von der Inva lidenversicherung zu übernehmen . Ausnahmsweise seien jedoch Bauleitungs honorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten baulichen Mass nah men erforderlich sind, zu übernehmen , wenn es sich um solche bei erheb liche n Eingriffen in die Bausubstanz , bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten , bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenlifte n ) oder bei besonderes komplexe n Bauver hältnisse n
handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder ein Angehö riger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können. 3.2
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Ziff. 2161 KHMI (vorstehend E. 1.7) um eine überzeugende Konkretis ierung der rechtlichen Vorgaben handelt, weshalb nicht ohne triftige n Grund
davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.9) . 3.3
Bei den Akten befindet sich ein Protokoll der individuellen Abklärung der Wohn situation des Y.___ ( Urk. 8/294), welches anlässlich der Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2020 erstellt wurde ( Urk. 8/294). Darin führte das Y.___ aus, dass das Transferieren vom Rollstuhl auf die Toilette für die Beschwerdeführerin in ihrem bestehenden Badezimmer nur schwer möglich sei. Sodann behindere die Bedienstange für den Lavabostöp sel unter dem Lavabo ein Unterfahren des Lavabos mit dem Rollstuhl . Die Beschwerdeführerin werde i n Zukunft einen Duschrollstuhl ohne Griffe benü tzen. Um der Beschwerdeführerin die Benü tzung eines Duschrollstuhls und eine möglichst hohe Selbst ändigkeit zu ermöglichen, seien die folgende n
baulichen Massnahmen angezeigt : - Ausbau der bestehend en Badewanne und
Entfernen aller Wand- und Bodenplatten - Demontage des bestehenden Lavabo s, des Spiegelschrank es, der beste henden Stützgriffe bei m WC und des bestehenden Radiators - Einbau einer bodenebenen Dusche ohne Sitz sowie einer n eue n Gleit stange, welche als Stützgriff dienen soll - Einbau n eue r rutschfeste r Bodenplatten mit einem Gefällsbruch zu neuem Ab lauf hin - Montage eines neuen Handtuchradiator s - Montage eines neuen Waschtisch es mit Ablagefläche - Montage eines neuen Spiegelschrank es mir tiefliegender Steckdose - Montage einer h öhenverstellbare n WC-Erhöhung auf dem best ehenden WC - Montage eines neuen Winkelgriff es links und eines Stützgriff es r echts der Toilette (S. 6).
Für die notwendigen baulichen Anpassungen sei der Beizug eines Architekten oder Baufachmannes zu empfehlen, da die verschiedenen Arbeiten von einer Fac h person koordiniert und da die fachgerechte Ausführung der Anpassungen durch eine solche Fachperson kontrolliert werden müssten . Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien wegen fehlender Fachkenntnisse und umständehalber nicht in der Lage, die Planungs- und Bauleitungsaufgaben selbst wahrzunehmen (S. 8). 3.4
Die A.___
ging in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 8. Mai
2020 (Urk. 8/313/1-5) davon aus, dass der Transfer auf das Badewannenbrett für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde, und dass eine akute Sturzgefahr bestehe . Auf G rund der starken Osteoporose , unter welcher die Beschwerde füh rerin leide,
sei der Umbau der Badewanne zu einer schwellenfreien Dusche nach zu vollziehen , wobei ein passender Duschroll stuhl zum selbst Antreiben bereits vorhanden sei . Das b estehende Lavabo könne vo n der Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl nicht unterfahren werden. Aus diesem Grund müsse dieses ersetzt werden, wobei auch die Armatur de s Lavabos er setzt werden müsse. Da de r Spiegelschrank auf Grund der tiefen Sitzposition im Roll stuhl zu hoch sei, werde ein zwischen Lavabo und Spiegelschrank eingepasster Spiegel empfohlen (S. 3) . Geplant sei, die Toilette zu versetzen, um den Transfer für die Beschwerdeführerin zu optimieren. Deshalb müsse auch die Position des Lavabos verändert werden. Die s e baulichen Änderungen stell t en eine bestmög liche Anpassung dar und seien i nvaliditätsbedingt nicht erforderlich . Die Toilettenkeramik sowie das Lavabo müss ten n icht zwingend versetzt werden. Ebenfalls invaliditätsbedingt nicht not wendig sei der Austausch des bestehenden Spiegelschrankes sowie des Heizkör pers. Vielmehr sei die Montage ein es Wandspie gels zwischen Lavabo und Spiegel schrank angemessen. Da der Eigentümer der Liegenschaft
sodann auf ein en Rückbau verzichte , sei der Ersatz sämtliche r Keramikplatten am Boden und an den Wänden nachzuvollziehen (S. 4) . 3.5
In der fachtechnischen Beurteilung vom 6. November 2020 ( Urk. 8/341) führte die A.___ aus, dass der Umbau der Wohnung der Beschwerdeführerin zwischen zeitlich wie geplant ausgeführt worden sei. Die ausgeführten Anpassungen seien vor Ort mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester besprochen worden. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss ihren Angaben für den Transfer auf das WC seitlich viel Raum, um den Rollstuhl im richtigen Winkel zu positionieren (S. 1). Bei der von der A.___ (mit der fachtechnisc hen Beurteilung vom 8. Mai 2020) empfohlenen Variante sei ein seitlicher Transfer gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin nicht möglich, da dort das Lavabo im Weg wäre. Mit der nun gewählten Anpassung müsse sie sich weniger drehen und könne sich besser an den Haltegriffen festhalten . Auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem Augenschein der Transfersituation seien die Angaben der Beschwer de führerin nach zu vollziehen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der g esund hei t liche Zus t and der Beschwerdeführerin in Zukunft verschlechtern werde. Falls sie in Zukunft allenfalls für den Transfer eine Hilfsperson benötigen werde, müsse genügend Platz beim WC vorhanden sein. Aus diesen Gründen sei ein Versetzen des WC und des Lavabos angebracht (S. 2) .
Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe während des Umbaus ihre Wohnung nicht benützen kön n en, da weder das Badezimmer noch die Küche zu gänglich gewesen seien. Aus diesem Gr u nd sei sie vorübergehend in eine Über gangswohnung bei ihrem Arbeitgeber in D.___ gezogen. Dabei habe es sich nicht um einen Spitalaufent halt gehandelt . Es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bei der Besprechung vor Ort anwesend gewesen sei, und welche lediglich ungefähr 300 Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt wohne, während des Umbaus jederzeit mit den Handwerkern vor Ort die Arbeiten hätte besprechen können. Dies habe auch die Beschwerdeführerin, welche die Hilfe ihrer Schwester oft in Anspruch nehme, bestätigt . Sie habe jedoch die Ansicht vertreten, dass die Ausübung der Baulei tung durch ihre Schwester und deren Ehegatte n
auf Grund fehlenden Fachwissens schwierig gewesen wäre. Die
Koordination von Handwerkern sei aber auch ohne Fachwissen möglich .
Das Fachwissen sei bei den Handwerkern vorhanden. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Bauleitungsh onorar e durch die Invali den versicherung seien nicht erfüllt (S. 3). 3.6
Nach Gesagtem steht fest, dass die durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerdeführerin den Ausbau der Badewanne, die Entfernung
der Wand- und Bodenplatten, des Lavabos, des Spiegelschrankes, der beste hen den Stützgriffe beim WC und des Radiators , das Versetzen des WC und des Lava bos sowie den Einbau einer bodenebenen Dusche, einer Gleitstange , von rutsch festen Bodenplatten , eines Handtuchradiators , eines Waschtisches und eines Spie gel schrankes umfasste (vorstehend E. 3. 3 und E. 3.4 ). Dabei handelt es
sich weder um erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz ,
noch um Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten oder um Massnahmen mit einer Baueingabepflicht oder um besonderes komplexe Bauverhältnisse ( vgl. vorstehend E. 1. 7 ). Demzu folge sind diesbezüglich die in Ziff. 2161 KHMI
lit. a-d aufgeführten Voraus setzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren durch die Invalidenversicherung bei den durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Wohnung der Beschwerdeführerin n icht erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für eine aus nahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren von Ziff. 2161 KHMI lit. e erfüllte. Da bei wird vorausgesetzt, dass eine Koordination der baulichen Anpas sun gen de r versicherte n Person behinderungsbedingt oder umständehalber nicht möglich ist , und dass auch Angehörige
oder Dri ttpersonen diese Aufgabe n nicht übernehmen können. 4.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Koordination der baulichen Anpassungen im Badezimmer nicht durchführen konnte, weil sie be hinderungsbedingt mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zum Badezimmer hatte. 4.3
Gemäss der Beurteilung durch die A.___ vom 6. November
2020 (vorstehend E.
3.
5) wäre es einerseits der Schwester der Beschwerdeführerin zuzumuten ge wesen, die für den Umbau des Badezimmers notwendigen Arbeiten mit den Hand werkern vor Ort zu besprechen und zu koordinieren, wobei andererseits das (hier für) nötige Fachwissen bei den Handwerkern vorhanden gewesen sei. Mithin wurde sinngemäss geltend gemacht, dass eine Koordination der erforderlichen Arbeiten beim Umbau des Badezimmers auch durch die beteiligten Handwerker selbst mög lich gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht besonders komplexen Bauverhältnisse (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für den Umbau des Badezimmers der Beschwerdeführerin erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend erforderlich gewesen wäre.
4.4
Nicht abgestellt werden kann vorliegend a uf die gegenteilige Beurteilu ng durch das Y.___
vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.3 ). Denn das Y.___ , welches bereits bei der Abklärung vor Ort und bei der Erstellung des Protokolls vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/294) als Offerentin für die streitigen Leistungen der Bauleitung auftrat und anschliessend die Bauleitung tatsächlich selbst ausführte (vgl. Bauabrech nung des Y.___ vom 2 3. Oktober 2020 S. 4; Urk. 8/342/4) , kann daher nicht als unab hängig und neutral gelten (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_607/2020 E.
4), weshalb in Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Bauleitung durch eine externe Fachperson auf dessen Beurteilung vom 7. Januar 2020 nicht abge stellt werden kann. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich beim Y.___ beziehungsweise der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG handelt , welcher von der Inva lidenversicherung Finanzhilfen gewährt wurde n (vorstehend E. 1.8 ) . In Bezug auf das Y.___ gilt es deshalb zusätzlich zu vermeiden, dass Leistungen doppelt vergütet werden (vgl. Ziff. 2161 KHMI ) . 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2020 ( Urk. 2 S. 4) zu Recht davon ausging, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Schwester der Beschwerdeführerin mit den Handwerkern vor Ort die Umbauarbeiten im Badezimmer hätte besprechen und die Bauleitung hätte übernehmen können. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ihr dies die Beschwerdegegnerin während des Umbaus nicht mitgeteilt
habe , und dass ihre Schwester während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen sei , weshalb ihr die Übernahme der Bauleitung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie nicht über die für eine Bauleitung erforderlichen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt ( Urk. 1). 5 .2
Gemäss der Rechtsprechung ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regel mässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und 117 V 394 E.
4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat die ver sicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheb en (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein ver nün f ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). 5 . 3
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist die versicherte Person bei einer Verlet zung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 2.2 und 9C_429/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4). 5 .4
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt , dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wide r setzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer den können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Janu ar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren B e handlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteinglie derung (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 26/2012 vom 2. Juli 2012 E.
4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommen s gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG b esch lage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungs bemessung. Dere n Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E.
7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG au f die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusa mmen hang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen A npassungen gelten. 5 .5
Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Schwester der Beschwerdeführerin die Übernahme der Bauleitung h ätte zugemutet werden könne n , und dass sie diesbezüglich von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens absah . Die Frage nach der Möglichkeit einer Übernahme der Bauleitung durch die Schwester der Beschwer deführerin, durch weitere Angehörige oder Drittpersonen braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 4.3 ), ist ang esichts der Beurteilung der A.___ vom 6. November 2020 und der konkreten Verhältnisse davon auszugehen, dass die involvierten Handwerker auch ohne externe Bauleitung in der Lage gewesen wären, den Umbau des Badezimmers zu planen und die dabei erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen . Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Nähe wohnende Schwester nicht in der Lage hätte sein sollen, die Umbaumassnahmen zumindest zu überwachen. Die Beschwerdeführerin war daher gehalten , in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 5.2 ) von einer externen Bauleitung abzusehen und die beteiligten Handwerker mit der Koordination der für den Umbau des Badezimmers erforderlichen Aufgaben zu beauftragen. 6 .
Nach Gesagtem sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerde führerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unter lie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wehrlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz