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IV.2020.00860

Erstanmeldung; psychosoziale Belastungsfaktoren; medizinische Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung zu; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2020-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene und als selbs tändige Hausärztin tätige X.___ mel dete sich am 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/4) unter Hinweis auf eine schwere und protrahierte Reaktion auf eine schwere Belastung infolge des Todes ihres Ehe mannes und des Suizidversuchs ihrer Tochter bei der Eidgenössischen Invaliden - versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situa tion ein und zog die Akten des Krankentaggeldversichere rs bei ( Urk. 7/15). Am 2 1. April 2020 ( Urk. 7/14) teilte sie der Versicherte n mit, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien. Nach Einholung weiterer Unterlagen des Kran ken taggeldversicherers ( Urk. 7/19) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2020 ( Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2020 ( Urk.

1) Beschwerde

und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente . Die IV-Stelle schloss am 2 5. Januar 2021 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer de führerin am 2 6. Januar 2021 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 3. Febru ar 2021 meldete sich der neu beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten ( Urk. 9) , welche ihm mit Ver fü gung vom 1 8. März 2021 ( Urk.

13) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Ein gabe vom 2 0. April 2021 ( Urk.

16) konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren An trag, wonach die Verfügung vom 3 0. November 2020 aufzuheben und ihr Ren ten leistungen zu erbringen seien (S . 1) und reichte zwei Arztberichte zu den Akten ( Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Mai 2021 ( Urk.

19) auf eine Stellungnahme dazu , was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2021 ( Urk.

20) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 3. August 2021 ( Urk.

21) reichte die Be schwerdeführerin zwei weitere Arztberichte ( Urk. 22/1-2) ein . Mit Mitteilung vom 1 4. September 2021 ( Urk.

24) verzichtete die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1 5. September 2021 (Urk. 25) wiederum zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau be n, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be ste hen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belas tungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychi sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesge richts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtli chen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessöko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 30. Novem ber 2020 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren eine Anpassungsstörung erlitten habe. Diese Belastungen könnten bei der Leistungsbeurteilung jedoch nicht berücksichtigt werden. Sie sei zwar vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, es bestehe jedoch au s invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine langandauernde respektive bleiben de Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei positiv und eine Arbeits aufnahme könne per Ende 2020 erwartet werden (S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlebten Schicksalsschläge keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung darstellen würden

(S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei stets ihr Ansinnen gewesen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Sie nehme wöchentlich Gespräche mit einer Psychoonkologin und regelmässig thera peutische Unterstützung durch ihren Psychiater wahr. Nach dem Tod ihres Mann es und ihrer Freundin habe sich d ie psychische Situation nicht wie erwartet ent wick e lt. Nach einer anfänglichen Stabilisierung und Verbesserung habe sie auf grund diverser Belastungen, im Vordergrund der Suizidversuch ihrer Tochter, Rückfälle erleiden müssen und sie fühle sich nicht in der Lage , diese zu über winden. Es habe sich ein mittelschweres Zustandsbild mit Somatisierung ent wickelt, das einen chronischen Verlauf anzunehmen scheine. Die Arbeit habe zu maximal 20 % aufgenommen werden können und es sei nicht absehbar, wann diese ge steigert werden könne.

In ihrer Eingabe vom 2 0. April 2021 ( Urk.

16) führte sie zudem aus, die Beschwer degegnerin sei zu Unrecht von einer blossen Beeinträchtigung verursacht durch belastende soziale Faktoren beziehungsweise von einem depressiven Verstim mungs zustand ausgegangen. Sie sei schon seit über zwei Jahre n schwerwiegend psychisch krank und das Leiden werde unterdessen als depressive mittelgradige Störung (ICD-10: F32.1) kodiert. Sie sei in allen Lebensbereichen stark einge schränkt und das Sozialleben sei weitgehend sistiert. Es liege eine lang dauernde Erwerbsunfähigkeit vor und eine Prognosestellung sei schwierig. Bei der Schwere der vorliegenden Erkrankung könne keine Spontanheilung erwartet werden. Eine Besserung könne nur über einen längeren Zeitraum - wenn überhaupt - eintreten. Ein stationärer Aufenthalt sei erst möglich gewesen, als für die Tochter zeitgleich eine geeignete stationäre Institution habe gefunden werden können. Die medizi nischen Abklärungen seien zudem noch unvollständig. Es sei glaubhaft, dass bei ihr eine ernstzunehmende neuropsychologische Symptomatik vorliege, welche näher abzuklären sei (S. 14). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. September 2019 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/15/20-21) die Diagnose eine r Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-1 0: F43.9). Er führte

im Befund Schlafstörungen, Konzentrations- und Auf merksamkeitsbeeinträchtigungen, eine Tendenz zu sozialem Rückzug, emotiona ler Überflutung und Überforderung vor allem im Kontakt mit Menschen, einem starken Trauerverhalten, einem reduzierten Antrieb und Angstzuständen auf . Es habe einen unvorhergesehenen Todesfall des Ehemanns gegeben und die Be schwerdeführerin habe Angst um die suizidgefährdete Tochter (S. 1). Es bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des psychischen Zustands und eine Arbeits fähigkeit sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben (S. 2). Am

6. Dezember 2019 ( Urk. 7/15/18-19) erklärte Dr. Y.___ , d ie Beschwerdeführerin sei sehr motiviert , die schockierenden Ereignisse der letzten Monate aufzuarbeiten und sehe nach Abklärung der weiterhin einschränkenden Symptomatik mit Zuversicht der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit entgegen (S. 2). 3. 2

In seiner psychiatrischen Beurteilung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 1 4. Januar 2020 ( Urk. 7/15/12-16) führte der diplomierte Arzt Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , eine schwere und protrahierte Reak tion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) als Diagnose auf. Die Be schwer deführerin weise funktionelle Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexi bilität und reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit sowie eingeschränkter Stressresistenz auf. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine ausreichende Stabi lität für die Wiederaufnahme der Tätigkeit als selbständige Hausärztin ent spre chend ein er 100 % Arbeitsunfähigkeit. Auch für theoretisch denkbare ange passte Tätigkeiten mit administrativem Schwerpunkt bestehe noch keine ausrei chende stabile Belastbarkeit aufgrund der deutlich verminderten Durchhalte fähigkeit und des weiter ausgeprägten Belastungs- und Trauergeschehens (S. 4). Die ausge wie sene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei primär krankheitsbedingt medi zinisch im Rahmen der Diagnose F43.9 begründet. Richtungsgebend erschwert werde das Krankheitsgeschehen durch die berichtete Erkrankung und die belaste nd e Situa tion der 16-jährige n Tochter. Aufgrund der explorierten Angaben und vorlie gen den Informationen sei die Prognose aus gutachterlich psychiatrischer Sicht grund sätzlich als günstig anzunehmen, sofern ein ausreichendes Zeitfenster zur weiteren Stabilisierung und zum beruflichen Wiedereinstieg gewährleistet sei. Es sei auf eine zunächst 20%ige Belastungserprobung bis spätestens März 2020 im angestammten Tätigkeitsprofil hinzuarbeiten, wobei diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine definitiv verbindliche Prognose gestellt werden könne und entsprechend eine Verlaufsbeurteilung durch Dr. Y.___ Ende Februar 2020 einzuholen sei (S. 4 f.). Die berichtete integrierte psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung durch involvierte Fachpersonen sei zum jetzigen Zeitpunkt als leitliniengerecht zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei primär auf einen psychotherapeutischen Stabilisierungs- und Verarbeitungsprozess angewiesen, der prinzipiell nicht durch eine medikamentöse Behandlungskomponente, die aktuell auch nicht verabreicht werde, verbessert oder beschleunigt werden könne. Grund sätzlich könne aber im weiteren Verlauf nach Massgabe des ambulant behan delnden Psychiaters der Einsatz einer antidepressiv-stabilisierenden medikamen tösen Behandlungskomponente geprüft werden (S. 5). 3. 3

In seinem Bericht vom 1 6. Juni 2020 ( Urk. 7/19/11-12) führte Dr. Y.___

sodann eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.1) , sowie eine protrahierte Reaktion auf multiple schwere Belastungen (ICD-10: F43.8) als Diagnosen auf. Der Tod einer nahen Freundin und die Coronasituation als zu sätzliche Belastungsfaktoren hätten zu einer Verschlimmerung mit depressiver Reaktion und Angstzuständen geführt. Der Antrieb sei stark vermindert und es bestehe eine ausgeprägte Erschöpfung und Schlafstörung. Seit dem letzten Bericht im Dezember 2019 seien verstärkt psychovegetative Reaktionen, Sinnlosigkeits gefühle, Verlust von Freude und Interessen, Niedergeschlagenhe it, Abnahme der Belastbarkeit und passive Todeswünsche aufgetreten. Die Therapie in Form einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung finde

coronabe dingt telefonisch ca. zwei Mal pro Monat statt (S. 1). Bei der Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Ärztin sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Ein 20%iger Wiedereinstieg im administrativen Bereich der Praxis sei mittelfristig denkbar. Ab dem 1. Juli 2020 seien 10 % möglich. Die Beschwerde führerin sei sehr motiviert das volle Arbeitspensum wiederaufzunehmen . Dr. Y.___ ging davon aus, dass dies bis Ende 2020 bei einem guten Verlauf möglich sein werde (S 2). 3. 4

In einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 3 0. März 2021 erläuterte Dr. Y.___ , dass die anfängliche Codierung der psy chischen Störung gemäss ICD-10 : F43.8 angemessen gewesen sei, da sowohl eine schwere Belastung durch die plötzliche Erkrankung und den Tod des Ehemannes als auch eine kontinuierliche Belastung durch anhaltende Suizidalität der Tochter zu einem Versagen von Bewältigungsmechanismen und der sozialen und beruf lichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Störung ohne die Einwirkung der Belastungsfaktoren nicht in dieser Ausprägung aufge treten wäre. Im Verlauf sei ab Anfang 2020 aber deutlich geworden, dass neben der Belastungsreaktion Anzeichen einer depressiven Störung in den Vordergrund getreten seien. Ein weiterer Verlust einer sehr guten Freundin im März 2020, wel che ebenfalls unerwartet an einer Krebserkrankung gestorben sei, habe zu einer weiteren Destabilisierung geführt und Gefühle von H ilflosi gkeit, Verzweif lung und Überforderung reaktiviert sowie den inneren Stress verstärkt. Soma ti sche Be schwerden mit Atemnot und körperlichen Schmerzen seien hinzuge kom men und die Beschwerdeführerin habe eine ausgeprägte Angst, selber zu erkran ken , ent wickelt. Die depressive Entwicklung sei dadurch wie auch durch die pan demie bedingt eingeschränkte Möglichkeit sozialer und therapeutischer Unter stütz ung, einen weiteren Suizidversuch der Tochter, eine Erkrankung des Sohnes, aber auch durch persönlichkeitsbedingte Muster der Beschwerdeführerin im Umgang mit Stress und emotionalem Erleben begünstigt worden. Die Verdac htsdiagnose einer Depression sei erstmals im Frühjahr 2020 gestellt worden. Die Beschwerde füh rerin habe grosse Mühe, sich in der Rolle als Patientin zurechtzufinden und Hilfe anzunehmen. Als anthroposophisch ausgebildete Ärztin stehe sie sodann Psycho pharmaka skeptisch gegenüber. Bis Ende 2020 habe sie regelmässige Sitzung en bei der der Psychoonkolog in des Kantonsspitals A.___ wahrgenommen und habe nach Beendigung dieser Gespräche seit Dezember 2020 die Frequenz der Sitzungen bei ihm, Dr. Y.___ , erhöht. Sodann habe sie

am 1 6. März 2021 einen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ angetreten . Im weiteren Verlauf desselben sollte sich zeigen, inwieweit der Verlust von Ehemann und Freundin die bisher kompensierte psychische Vulnerabilität getriggert habe , respektive ob und inwieweit sich die depressive Störung bessere oder chronifiziere ( Urk. 17/ 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 30. November 2020 damit, dass die erlittene Anpassungsstörung auf psychoso zialen Belastungsfaktoren beruhe und damit keine langandauernde Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit bestehe

( Urk. 2 S. 1). 4.2

In den Arztberichten kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass starke psy chosoziale Belastungsfaktoren wie die Suizidalität der Tochter, der unterwartete Tod des Ehemannes sowie der Tod einer engen Kollegin die psychische Symp to matik in erheblichem Ausmass ausgelöst und unterhalten haben . Die Verbin dung zwischen der psychosozialen Belastungssituation und der depressiven Sympto matik wird bereits durch den ersten Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. September 2019 ( vgl. E. 3.1 hiervor ) deutlich. So diagnostizierte Dr. Y.___ zunächst eine Reaktion auf eine schwere Belastung und erwähnte den unvorhergesehenen Todesfall und die Angst um die suizidgefährdete Tochter. In seinem zweiten Be richt (E. 3.2 hiervor) attestierte er bereits eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und berichtete vom depressiven Zustandsbild, den Ein schlaf störungen, der psychovegetativen Erschöpfung, den psychosomatischen Sympto men, de n Überforderungen, der Affektlabilität sowie vo n einem Angstgefühl . Auch dipl.

Z.___

verwies auf ein ausgeprägtes Belastungs- und Trauerge schehen u nd darauf, dass das Krankheitsgeschehen durch die berichtete Erkran kung und belastete Situation der 16-jährige Tochter erschwert werde (vgl. E. 3. 3 hiervor). Die anfänglich erhobenen Befunde finden somit in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids zumindest teilweise verselbständigt hat und auch mit Wegfall der Belastungsfaktoren bestehen bl iebe. Zu prüfen ist mithin, ob der zumindest an fänglich augenfällige reaktiv- soziogene C harakter der psychischen Störung im Verlauf (teilweise)

entfallen ist . 4. 3

Zu dieser Frage kann den vorliegenden Arztberichten keine abschliessende Ant wort entnommen werden.

Dr. Y.___

nannte in seinem Bericht vom 4. Septem ber 2019 als Diagnose zunächst nur eine Reaktion auf eine schwere Belastung. Später attestierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

R eaktion und zuletzt eine depressive Episode (E. 3.4 hiervor). Aus den nach V erfü gungs erlass eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich zudem eine von Dr. Y.___

nunmehr diagnostizierte mittelgradige depressive Störung mit zusätzlich en Be schwerden wie Atemnot und körperliche n Schmerzen sowie der Entwicklung aus geprägter Ängste ( Urk. 17/1) und gemäss den zuständigen Ärzten der Klinik B.___

im Austrittsbericht Psychosomatik zum stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 1 6. März bis 2. Juni 2021 lagen

aus psychiatrischer Sicht zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vor ( Urk. 22/1).

Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehen daher Hinweise, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf einerseits verschlechtert und sich die Symptomatik ausgeweitet hat und andererseits , dass

die erhobenen Befunde ab einem gewissen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr ausschliesslich durch die psychosozialen Belastungsfaktoren dominiert gewesen sein könnten respektive gleichsam in diesen aufgingen (E.

1.5) und bei Wegfall der Belastungsfaktoren entfielen . Eine nachvollziehbare Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf e ine versicherte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von Folgen nicht versicherter Faktoren, ist den medizinischen Akten

aber letztlich n icht zu entnehmen . Wenn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 3. März 2021 zum Ausdruck brachte, dass er die ab Frühjahr 2020 beobachtete depressive Ent wicklung als nicht nur durch die äusseren Faktoren, sondern auch durch persön lichkeitsbedingte Muster und den anhaltenden inneren Stresszustand mit psychi scher Erschöpfung bedingt verursacht beurteilte, äussert er sich im Ergebnis nicht abschliessend zur Frage nach einer Verselbständigung und Chronifizierung des depressiven Geschehens (E. 3.5) . Den psychosozialen Faktoren und damit auch den psychischen Beschwerden kann bei der a k t u ellen Aktenlage eine invalidi sierende Wirkung somit weder zu- noch abgesprochen und die Frage, ob und ab wann sich die depressive Störung

gegebenenfalls (teilweise) verselbständig hat und weitere Störungsbilder hinzugetreten sind , nicht beantwortet werden. 4.4

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zudem auf das strukturierte Beweisverfahren hin ( Urk. 1 S. 13). Das Bundesgericht hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November

2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kung en einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.4), wozu insbesondere auch depressive Erkrankungen zählen. Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspr echung ist das strukturierte Be weisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar , zumal die momentane Aktenlage den Schluss auf ein nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigtes Beschwerdebild und damit den Verzicht auf eine Ressourcen prüfung nicht rechtfertigt (vgl. Urteil 9C_171/2020 vom 1 2. Mai 2020 E. 5.2 mit Hinweisen) .

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der rentenabweisenden Verfügung

nicht zu den massgeblichen Indikatoren

( Urk. 2) und die im Feststellungsblatt vom 1 9. O ktober 2020 angeführte Ressourcenprüfung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Prüfung der Massgeblichkeit der psychosozialen Belastungsfaktoren ( Urk. 7/21/3) . Nachdem auch die vorliegenden Arztberichte keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen Indikatoren erlauben, hat die Beschwerdegeg ne rin, soweit die zu ergänzenden Abklärungen auf einen verselbständigten Gesund heitsschaden mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliessen lassen, dem strukturierte n Beweisverfahren Rechnung zu tragen .

4.5

Nach dem Gesagten lassen die Akten keine abschliessende Beurteilung de s psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum von Juni 2019 (Beginn Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , Urk. 7/21/4 ) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, zu (BGE 132 V 215 E.

3.1.1 ; 129 V 167 E.

1) . Es ist daher unabdingbar, ein psychiatrisches Gut achten einzuholen, welches sich unter anderem zur Massgeblichkeit der psycho sozialen Faktoren respektive dazu äussert, ob und gegebenenfalls ab wann von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen ist, und die Beurteilung der medizinisch-theoreti schen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin im Ein klang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heran zu ziehenden Standardindikatoren ermöglicht. Was den somatischen Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin anbelangt, lassen die erst nach Erlass des ange fochtenen Entscheids erstellten Berichte der Klinik B.___ ( Urk. 22/2) keine Rückschlüsse auf funktionelle Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu E. 1.7) . Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch in diesem Zusammenhang weitergehende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten haben, um die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamt haft beurteilen zu können. 4.6

Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2020 ( Urk. 2) zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und an schliessendem Neuentscheid an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Ge richtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene und als selbs tändige Hausärztin tätige X.___ mel dete sich am 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/4) unter Hinweis auf eine schwere und protrahierte Reaktion auf eine schwere Belastung infolge des Todes ihres Ehe mannes und des Suizidversuchs ihrer Tochter bei der Eidgenössischen Invaliden - versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situa tion ein und zog die Akten des Krankentaggeldversichere rs bei ( Urk. 7/15). Am 2 1. April 2020 ( Urk. 7/14) teilte sie der Versicherte n mit, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien. Nach Einholung weiterer Unterlagen des Kran ken taggeldversicherers ( Urk. 7/19) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2020 ( Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau be n, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.7 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtli chen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessöko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2020 ( Urk.

1) Beschwerde

und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente . Die IV-Stelle schloss am 2 5. Januar 2021 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer de führerin am 2 6. Januar 2021 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 3. Febru ar 2021 meldete sich der neu beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten ( Urk. 9) , welche ihm mit Ver fü gung vom 1 8. März 2021 ( Urk.

13) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Ein gabe vom 2 0. April 2021 ( Urk.

16) konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren An trag, wonach die Verfügung vom 3 0. November 2020 aufzuheben und ihr Ren ten leistungen zu erbringen seien (S . 1) und reichte zwei Arztberichte zu den Akten ( Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Mai 2021 ( Urk.

19) auf eine Stellungnahme dazu , was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2021 ( Urk.

20) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 3. August 2021 ( Urk.

21) reichte die Be schwerdeführerin zwei weitere Arztberichte ( Urk. 22/1-2) ein . Mit Mitteilung vom 1 4. September 2021 ( Urk.

24) verzichtete die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1 5. September 2021 (Urk. 25) wiederum zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 30. Novem ber 2020 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren eine Anpassungsstörung erlitten habe. Diese Belastungen könnten bei der Leistungsbeurteilung jedoch nicht berücksichtigt werden. Sie sei zwar vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, es bestehe jedoch au s invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine langandauernde respektive bleiben de Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei positiv und eine Arbeits aufnahme könne per Ende 2020 erwartet werden (S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlebten Schicksalsschläge keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung darstellen würden

(S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei stets ihr Ansinnen gewesen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Sie nehme wöchentlich Gespräche mit einer Psychoonkologin und regelmässig thera peutische Unterstützung durch ihren Psychiater wahr. Nach dem Tod ihres Mann es und ihrer Freundin habe sich d ie psychische Situation nicht wie erwartet ent wick e lt. Nach einer anfänglichen Stabilisierung und Verbesserung habe sie auf grund diverser Belastungen, im Vordergrund der Suizidversuch ihrer Tochter, Rückfälle erleiden müssen und sie fühle sich nicht in der Lage , diese zu über winden. Es habe sich ein mittelschweres Zustandsbild mit Somatisierung ent wickelt, das einen chronischen Verlauf anzunehmen scheine. Die Arbeit habe zu maximal 20 % aufgenommen werden können und es sei nicht absehbar, wann diese ge steigert werden könne.

In ihrer Eingabe vom 2 0. April 2021 ( Urk.

16) führte sie zudem aus, die Beschwer degegnerin sei zu Unrecht von einer blossen Beeinträchtigung verursacht durch belastende soziale Faktoren beziehungsweise von einem depressiven Verstim mungs zustand ausgegangen. Sie sei schon seit über zwei Jahre n schwerwiegend psychisch krank und das Leiden werde unterdessen als depressive mittelgradige Störung (ICD-10: F32.1) kodiert. Sie sei in allen Lebensbereichen stark einge schränkt und das Sozialleben sei weitgehend sistiert. Es liege eine lang dauernde Erwerbsunfähigkeit vor und eine Prognosestellung sei schwierig. Bei der Schwere der vorliegenden Erkrankung könne keine Spontanheilung erwartet werden. Eine Besserung könne nur über einen längeren Zeitraum - wenn überhaupt - eintreten. Ein stationärer Aufenthalt sei erst möglich gewesen, als für die Tochter zeitgleich eine geeignete stationäre Institution habe gefunden werden können. Die medizi nischen Abklärungen seien zudem noch unvollständig. Es sei glaubhaft, dass bei ihr eine ernstzunehmende neuropsychologische Symptomatik vorliege, welche näher abzuklären sei (S. 14). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. September 2019 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/15/20-21) die Diagnose eine r Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-1 0: F43.9). Er führte

im Befund Schlafstörungen, Konzentrations- und Auf merksamkeitsbeeinträchtigungen, eine Tendenz zu sozialem Rückzug, emotiona ler Überflutung und Überforderung vor allem im Kontakt mit Menschen, einem starken Trauerverhalten, einem reduzierten Antrieb und Angstzuständen auf . Es habe einen unvorhergesehenen Todesfall des Ehemanns gegeben und die Be schwerdeführerin habe Angst um die suizidgefährdete Tochter (S. 1). Es bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des psychischen Zustands und eine Arbeits fähigkeit sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben (S. 2). Am

6. Dezember 2019 ( Urk. 7/15/18-19) erklärte Dr. Y.___ , d ie Beschwerdeführerin sei sehr motiviert , die schockierenden Ereignisse der letzten Monate aufzuarbeiten und sehe nach Abklärung der weiterhin einschränkenden Symptomatik mit Zuversicht der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit entgegen (S. 2). 3. 2

In seiner psychiatrischen Beurteilung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 1 4. Januar 2020 ( Urk. 7/15/12-16) führte der diplomierte Arzt Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , eine schwere und protrahierte Reak tion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) als Diagnose auf. Die Be schwer deführerin weise funktionelle Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexi bilität und reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit sowie eingeschränkter Stressresistenz auf. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine ausreichende Stabi lität für die Wiederaufnahme der Tätigkeit als selbständige Hausärztin ent spre chend ein er 100 % Arbeitsunfähigkeit. Auch für theoretisch denkbare ange passte Tätigkeiten mit administrativem Schwerpunkt bestehe noch keine ausrei chende stabile Belastbarkeit aufgrund der deutlich verminderten Durchhalte fähigkeit und des weiter ausgeprägten Belastungs- und Trauergeschehens (S. 4). Die ausge wie sene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei primär krankheitsbedingt medi zinisch im Rahmen der Diagnose F43.9 begründet. Richtungsgebend erschwert werde das Krankheitsgeschehen durch die berichtete Erkrankung und die belaste nd e Situa tion der 16-jährige n Tochter. Aufgrund der explorierten Angaben und vorlie gen den Informationen sei die Prognose aus gutachterlich psychiatrischer Sicht grund sätzlich als günstig anzunehmen, sofern ein ausreichendes Zeitfenster zur weiteren Stabilisierung und zum beruflichen Wiedereinstieg gewährleistet sei. Es sei auf eine zunächst 20%ige Belastungserprobung bis spätestens März 2020 im angestammten Tätigkeitsprofil hinzuarbeiten, wobei diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine definitiv verbindliche Prognose gestellt werden könne und entsprechend eine Verlaufsbeurteilung durch Dr. Y.___ Ende Februar 2020 einzuholen sei (S. 4 f.). Die berichtete integrierte psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung durch involvierte Fachpersonen sei zum jetzigen Zeitpunkt als leitliniengerecht zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei primär auf einen psychotherapeutischen Stabilisierungs- und Verarbeitungsprozess angewiesen, der prinzipiell nicht durch eine medikamentöse Behandlungskomponente, die aktuell auch nicht verabreicht werde, verbessert oder beschleunigt werden könne. Grund sätzlich könne aber im weiteren Verlauf nach Massgabe des ambulant behan delnden Psychiaters der Einsatz einer antidepressiv-stabilisierenden medikamen tösen Behandlungskomponente geprüft werden (S. 5). 3. 3

In seinem Bericht vom 1 6. Juni 2020 ( Urk. 7/19/11-12) führte Dr. Y.___

sodann eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.1) , sowie eine protrahierte Reaktion auf multiple schwere Belastungen (ICD-10: F43.8) als Diagnosen auf. Der Tod einer nahen Freundin und die Coronasituation als zu sätzliche Belastungsfaktoren hätten zu einer Verschlimmerung mit depressiver Reaktion und Angstzuständen geführt. Der Antrieb sei stark vermindert und es bestehe eine ausgeprägte Erschöpfung und Schlafstörung. Seit dem letzten Bericht im Dezember 2019 seien verstärkt psychovegetative Reaktionen, Sinnlosigkeits gefühle, Verlust von Freude und Interessen, Niedergeschlagenhe it, Abnahme der Belastbarkeit und passive Todeswünsche aufgetreten. Die Therapie in Form einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung finde

coronabe dingt telefonisch ca. zwei Mal pro Monat statt (S. 1). Bei der Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Ärztin sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Ein 20%iger Wiedereinstieg im administrativen Bereich der Praxis sei mittelfristig denkbar. Ab dem 1. Juli 2020 seien 10 % möglich. Die Beschwerde führerin sei sehr motiviert das volle Arbeitspensum wiederaufzunehmen . Dr. Y.___ ging davon aus, dass dies bis Ende 2020 bei einem guten Verlauf möglich sein werde (S 2). 3. 4

In einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 3 0. März 2021 erläuterte Dr. Y.___ , dass die anfängliche Codierung der psy chischen Störung gemäss ICD-10 : F43.8 angemessen gewesen sei, da sowohl eine schwere Belastung durch die plötzliche Erkrankung und den Tod des Ehemannes als auch eine kontinuierliche Belastung durch anhaltende Suizidalität der Tochter zu einem Versagen von Bewältigungsmechanismen und der sozialen und beruf lichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Störung ohne die Einwirkung der Belastungsfaktoren nicht in dieser Ausprägung aufge treten wäre. Im Verlauf sei ab Anfang 2020 aber deutlich geworden, dass neben der Belastungsreaktion Anzeichen einer depressiven Störung in den Vordergrund getreten seien. Ein weiterer Verlust einer sehr guten Freundin im März 2020, wel che ebenfalls unerwartet an einer Krebserkrankung gestorben sei, habe zu einer weiteren Destabilisierung geführt und Gefühle von H ilflosi gkeit, Verzweif lung und Überforderung reaktiviert sowie den inneren Stress verstärkt. Soma ti sche Be schwerden mit Atemnot und körperlichen Schmerzen seien hinzuge kom men und die Beschwerdeführerin habe eine ausgeprägte Angst, selber zu erkran ken , ent wickelt. Die depressive Entwicklung sei dadurch wie auch durch die pan demie bedingt eingeschränkte Möglichkeit sozialer und therapeutischer Unter stütz ung, einen weiteren Suizidversuch der Tochter, eine Erkrankung des Sohnes, aber auch durch persönlichkeitsbedingte Muster der Beschwerdeführerin im Umgang mit Stress und emotionalem Erleben begünstigt worden. Die Verdac htsdiagnose einer Depression sei erstmals im Frühjahr 2020 gestellt worden. Die Beschwerde füh rerin habe grosse Mühe, sich in der Rolle als Patientin zurechtzufinden und Hilfe anzunehmen. Als anthroposophisch ausgebildete Ärztin stehe sie sodann Psycho pharmaka skeptisch gegenüber. Bis Ende 2020 habe sie regelmässige Sitzung en bei der der Psychoonkolog in des Kantonsspitals A.___ wahrgenommen und habe nach Beendigung dieser Gespräche seit Dezember 2020 die Frequenz der Sitzungen bei ihm, Dr. Y.___ , erhöht. Sodann habe sie

am 1 6. März 2021 einen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ angetreten . Im weiteren Verlauf desselben sollte sich zeigen, inwieweit der Verlust von Ehemann und Freundin die bisher kompensierte psychische Vulnerabilität getriggert habe , respektive ob und inwieweit sich die depressive Störung bessere oder chronifiziere ( Urk. 17/ 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 30. November 2020 damit, dass die erlittene Anpassungsstörung auf psychoso zialen Belastungsfaktoren beruhe und damit keine langandauernde Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit bestehe

( Urk. 2 S. 1). 4.2

In den Arztberichten kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass starke psy chosoziale Belastungsfaktoren wie die Suizidalität der Tochter, der unterwartete Tod des Ehemannes sowie der Tod einer engen Kollegin die psychische Symp to matik in erheblichem Ausmass ausgelöst und unterhalten haben . Die Verbin dung zwischen der psychosozialen Belastungssituation und der depressiven Sympto matik wird bereits durch den ersten Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. September 2019 ( vgl. E. 3.1 hiervor ) deutlich. So diagnostizierte Dr. Y.___ zunächst eine Reaktion auf eine schwere Belastung und erwähnte den unvorhergesehenen Todesfall und die Angst um die suizidgefährdete Tochter. In seinem zweiten Be richt (E. 3.2 hiervor) attestierte er bereits eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und berichtete vom depressiven Zustandsbild, den Ein schlaf störungen, der psychovegetativen Erschöpfung, den psychosomatischen Sympto men, de n Überforderungen, der Affektlabilität sowie vo n einem Angstgefühl . Auch dipl.

Z.___

verwies auf ein ausgeprägtes Belastungs- und Trauerge schehen u nd darauf, dass das Krankheitsgeschehen durch die berichtete Erkran kung und belastete Situation der 16-jährige Tochter erschwert werde (vgl. E. 3. 3 hiervor). Die anfänglich erhobenen Befunde finden somit in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids zumindest teilweise verselbständigt hat und auch mit Wegfall der Belastungsfaktoren bestehen bl iebe. Zu prüfen ist mithin, ob der zumindest an fänglich augenfällige reaktiv- soziogene C harakter der psychischen Störung im Verlauf (teilweise)

entfallen ist . 4. 3

Zu dieser Frage kann den vorliegenden Arztberichten keine abschliessende Ant wort entnommen werden.

Dr. Y.___

nannte in seinem Bericht vom 4. Septem ber 2019 als Diagnose zunächst nur eine Reaktion auf eine schwere Belastung. Später attestierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

R eaktion und zuletzt eine depressive Episode (E. 3.4 hiervor). Aus den nach V erfü gungs erlass eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich zudem eine von Dr. Y.___

nunmehr diagnostizierte mittelgradige depressive Störung mit zusätzlich en Be schwerden wie Atemnot und körperliche n Schmerzen sowie der Entwicklung aus geprägter Ängste ( Urk. 17/1) und gemäss den zuständigen Ärzten der Klinik B.___

im Austrittsbericht Psychosomatik zum stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 1 6. März bis 2. Juni 2021 lagen

aus psychiatrischer Sicht zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vor ( Urk. 22/1).

Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehen daher Hinweise, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf einerseits verschlechtert und sich die Symptomatik ausgeweitet hat und andererseits , dass

die erhobenen Befunde ab einem gewissen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr ausschliesslich durch die psychosozialen Belastungsfaktoren dominiert gewesen sein könnten respektive gleichsam in diesen aufgingen (E.

1.5) und bei Wegfall der Belastungsfaktoren entfielen . Eine nachvollziehbare Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf e ine versicherte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von Folgen nicht versicherter Faktoren, ist den medizinischen Akten

aber letztlich n icht zu entnehmen . Wenn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 3. März 2021 zum Ausdruck brachte, dass er die ab Frühjahr 2020 beobachtete depressive Ent wicklung als nicht nur durch die äusseren Faktoren, sondern auch durch persön lichkeitsbedingte Muster und den anhaltenden inneren Stresszustand mit psychi scher Erschöpfung bedingt verursacht beurteilte, äussert er sich im Ergebnis nicht abschliessend zur Frage nach einer Verselbständigung und Chronifizierung des depressiven Geschehens (E. 3.5) . Den psychosozialen Faktoren und damit auch den psychischen Beschwerden kann bei der a k t u ellen Aktenlage eine invalidi sierende Wirkung somit weder zu- noch abgesprochen und die Frage, ob und ab wann sich die depressive Störung

gegebenenfalls (teilweise) verselbständig hat und weitere Störungsbilder hinzugetreten sind , nicht beantwortet werden. 4.4

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zudem auf das strukturierte Beweisverfahren hin ( Urk. 1 S. 13). Das Bundesgericht hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November

2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kung en einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.4), wozu insbesondere auch depressive Erkrankungen zählen. Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspr echung ist das strukturierte Be weisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar , zumal die momentane Aktenlage den Schluss auf ein nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigtes Beschwerdebild und damit den Verzicht auf eine Ressourcen prüfung nicht rechtfertigt (vgl. Urteil 9C_171/2020 vom 1 2. Mai 2020 E. 5.2 mit Hinweisen) .

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der rentenabweisenden Verfügung

nicht zu den massgeblichen Indikatoren

( Urk. 2) und die im Feststellungsblatt vom 1 9. O ktober 2020 angeführte Ressourcenprüfung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Prüfung der Massgeblichkeit der psychosozialen Belastungsfaktoren ( Urk. 7/21/3) . Nachdem auch die vorliegenden Arztberichte keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen Indikatoren erlauben, hat die Beschwerdegeg ne rin, soweit die zu ergänzenden Abklärungen auf einen verselbständigten Gesund heitsschaden mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliessen lassen, dem strukturierte n Beweisverfahren Rechnung zu tragen .

4.5

Nach dem Gesagten lassen die Akten keine abschliessende Beurteilung de s psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum von Juni 2019 (Beginn Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , Urk. 7/21/4 ) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, zu (BGE 132 V 215 E.

3.1.1 ; 129 V 167 E.

1) . Es ist daher unabdingbar, ein psychiatrisches Gut achten einzuholen, welches sich unter anderem zur Massgeblichkeit der psycho sozialen Faktoren respektive dazu äussert, ob und gegebenenfalls ab wann von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen ist, und die Beurteilung der medizinisch-theoreti schen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin im Ein klang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heran zu ziehenden Standardindikatoren ermöglicht. Was den somatischen Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin anbelangt, lassen die erst nach Erlass des ange fochtenen Entscheids erstellten Berichte der Klinik B.___ ( Urk. 22/2) keine Rückschlüsse auf funktionelle Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu E. 1.7) . Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch in diesem Zusammenhang weitergehende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten haben, um die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamt haft beurteilen zu können. 4.6

Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2020 ( Urk. 2) zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und an schliessendem Neuentscheid an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Ge richtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be ste hen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belas tungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychi sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesge richts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00860

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 1 8. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene und als selbs tändige Hausärztin tätige X.___ mel dete sich am 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/4) unter Hinweis auf eine schwere und protrahierte Reaktion auf eine schwere Belastung infolge des Todes ihres Ehe mannes und des Suizidversuchs ihrer Tochter bei der Eidgenössischen Invaliden - versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situa tion ein und zog die Akten des Krankentaggeldversichere rs bei ( Urk. 7/15). Am 2 1. April 2020 ( Urk. 7/14) teilte sie der Versicherte n mit, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien. Nach Einholung weiterer Unterlagen des Kran ken taggeldversicherers ( Urk. 7/19) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2020 ( Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2020 ( Urk.

1) Beschwerde

und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente . Die IV-Stelle schloss am 2 5. Januar 2021 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer de führerin am 2 6. Januar 2021 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 3. Febru ar 2021 meldete sich der neu beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten ( Urk. 9) , welche ihm mit Ver fü gung vom 1 8. März 2021 ( Urk.

13) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Ein gabe vom 2 0. April 2021 ( Urk.

16) konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren An trag, wonach die Verfügung vom 3 0. November 2020 aufzuheben und ihr Ren ten leistungen zu erbringen seien (S . 1) und reichte zwei Arztberichte zu den Akten ( Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Mai 2021 ( Urk.

19) auf eine Stellungnahme dazu , was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2021 ( Urk.

20) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 3. August 2021 ( Urk.

21) reichte die Be schwerdeführerin zwei weitere Arztberichte ( Urk. 22/1-2) ein . Mit Mitteilung vom 1 4. September 2021 ( Urk.

24) verzichtete die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1 5. September 2021 (Urk. 25) wiederum zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau be n, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be ste hen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belas tungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychi sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesge richts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtli chen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessöko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 30. Novem ber 2020 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren eine Anpassungsstörung erlitten habe. Diese Belastungen könnten bei der Leistungsbeurteilung jedoch nicht berücksichtigt werden. Sie sei zwar vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, es bestehe jedoch au s invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine langandauernde respektive bleiben de Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei positiv und eine Arbeits aufnahme könne per Ende 2020 erwartet werden (S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlebten Schicksalsschläge keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung darstellen würden

(S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei stets ihr Ansinnen gewesen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Sie nehme wöchentlich Gespräche mit einer Psychoonkologin und regelmässig thera peutische Unterstützung durch ihren Psychiater wahr. Nach dem Tod ihres Mann es und ihrer Freundin habe sich d ie psychische Situation nicht wie erwartet ent wick e lt. Nach einer anfänglichen Stabilisierung und Verbesserung habe sie auf grund diverser Belastungen, im Vordergrund der Suizidversuch ihrer Tochter, Rückfälle erleiden müssen und sie fühle sich nicht in der Lage , diese zu über winden. Es habe sich ein mittelschweres Zustandsbild mit Somatisierung ent wickelt, das einen chronischen Verlauf anzunehmen scheine. Die Arbeit habe zu maximal 20 % aufgenommen werden können und es sei nicht absehbar, wann diese ge steigert werden könne.

In ihrer Eingabe vom 2 0. April 2021 ( Urk.

16) führte sie zudem aus, die Beschwer degegnerin sei zu Unrecht von einer blossen Beeinträchtigung verursacht durch belastende soziale Faktoren beziehungsweise von einem depressiven Verstim mungs zustand ausgegangen. Sie sei schon seit über zwei Jahre n schwerwiegend psychisch krank und das Leiden werde unterdessen als depressive mittelgradige Störung (ICD-10: F32.1) kodiert. Sie sei in allen Lebensbereichen stark einge schränkt und das Sozialleben sei weitgehend sistiert. Es liege eine lang dauernde Erwerbsunfähigkeit vor und eine Prognosestellung sei schwierig. Bei der Schwere der vorliegenden Erkrankung könne keine Spontanheilung erwartet werden. Eine Besserung könne nur über einen längeren Zeitraum - wenn überhaupt - eintreten. Ein stationärer Aufenthalt sei erst möglich gewesen, als für die Tochter zeitgleich eine geeignete stationäre Institution habe gefunden werden können. Die medizi nischen Abklärungen seien zudem noch unvollständig. Es sei glaubhaft, dass bei ihr eine ernstzunehmende neuropsychologische Symptomatik vorliege, welche näher abzuklären sei (S. 14). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. September 2019 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/15/20-21) die Diagnose eine r Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-1 0: F43.9). Er führte

im Befund Schlafstörungen, Konzentrations- und Auf merksamkeitsbeeinträchtigungen, eine Tendenz zu sozialem Rückzug, emotiona ler Überflutung und Überforderung vor allem im Kontakt mit Menschen, einem starken Trauerverhalten, einem reduzierten Antrieb und Angstzuständen auf . Es habe einen unvorhergesehenen Todesfall des Ehemanns gegeben und die Be schwerdeführerin habe Angst um die suizidgefährdete Tochter (S. 1). Es bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des psychischen Zustands und eine Arbeits fähigkeit sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben (S. 2). Am

6. Dezember 2019 ( Urk. 7/15/18-19) erklärte Dr. Y.___ , d ie Beschwerdeführerin sei sehr motiviert , die schockierenden Ereignisse der letzten Monate aufzuarbeiten und sehe nach Abklärung der weiterhin einschränkenden Symptomatik mit Zuversicht der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit entgegen (S. 2). 3. 2

In seiner psychiatrischen Beurteilung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 1 4. Januar 2020 ( Urk. 7/15/12-16) führte der diplomierte Arzt Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , eine schwere und protrahierte Reak tion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) als Diagnose auf. Die Be schwer deführerin weise funktionelle Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexi bilität und reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit sowie eingeschränkter Stressresistenz auf. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine ausreichende Stabi lität für die Wiederaufnahme der Tätigkeit als selbständige Hausärztin ent spre chend ein er 100 % Arbeitsunfähigkeit. Auch für theoretisch denkbare ange passte Tätigkeiten mit administrativem Schwerpunkt bestehe noch keine ausrei chende stabile Belastbarkeit aufgrund der deutlich verminderten Durchhalte fähigkeit und des weiter ausgeprägten Belastungs- und Trauergeschehens (S. 4). Die ausge wie sene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei primär krankheitsbedingt medi zinisch im Rahmen der Diagnose F43.9 begründet. Richtungsgebend erschwert werde das Krankheitsgeschehen durch die berichtete Erkrankung und die belaste nd e Situa tion der 16-jährige n Tochter. Aufgrund der explorierten Angaben und vorlie gen den Informationen sei die Prognose aus gutachterlich psychiatrischer Sicht grund sätzlich als günstig anzunehmen, sofern ein ausreichendes Zeitfenster zur weiteren Stabilisierung und zum beruflichen Wiedereinstieg gewährleistet sei. Es sei auf eine zunächst 20%ige Belastungserprobung bis spätestens März 2020 im angestammten Tätigkeitsprofil hinzuarbeiten, wobei diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine definitiv verbindliche Prognose gestellt werden könne und entsprechend eine Verlaufsbeurteilung durch Dr. Y.___ Ende Februar 2020 einzuholen sei (S. 4 f.). Die berichtete integrierte psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung durch involvierte Fachpersonen sei zum jetzigen Zeitpunkt als leitliniengerecht zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei primär auf einen psychotherapeutischen Stabilisierungs- und Verarbeitungsprozess angewiesen, der prinzipiell nicht durch eine medikamentöse Behandlungskomponente, die aktuell auch nicht verabreicht werde, verbessert oder beschleunigt werden könne. Grund sätzlich könne aber im weiteren Verlauf nach Massgabe des ambulant behan delnden Psychiaters der Einsatz einer antidepressiv-stabilisierenden medikamen tösen Behandlungskomponente geprüft werden (S. 5). 3. 3

In seinem Bericht vom 1 6. Juni 2020 ( Urk. 7/19/11-12) führte Dr. Y.___

sodann eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.1) , sowie eine protrahierte Reaktion auf multiple schwere Belastungen (ICD-10: F43.8) als Diagnosen auf. Der Tod einer nahen Freundin und die Coronasituation als zu sätzliche Belastungsfaktoren hätten zu einer Verschlimmerung mit depressiver Reaktion und Angstzuständen geführt. Der Antrieb sei stark vermindert und es bestehe eine ausgeprägte Erschöpfung und Schlafstörung. Seit dem letzten Bericht im Dezember 2019 seien verstärkt psychovegetative Reaktionen, Sinnlosigkeits gefühle, Verlust von Freude und Interessen, Niedergeschlagenhe it, Abnahme der Belastbarkeit und passive Todeswünsche aufgetreten. Die Therapie in Form einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung finde

coronabe dingt telefonisch ca. zwei Mal pro Monat statt (S. 1). Bei der Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Ärztin sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Ein 20%iger Wiedereinstieg im administrativen Bereich der Praxis sei mittelfristig denkbar. Ab dem 1. Juli 2020 seien 10 % möglich. Die Beschwerde führerin sei sehr motiviert das volle Arbeitspensum wiederaufzunehmen . Dr. Y.___ ging davon aus, dass dies bis Ende 2020 bei einem guten Verlauf möglich sein werde (S 2). 3. 4

In einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 3 0. März 2021 erläuterte Dr. Y.___ , dass die anfängliche Codierung der psy chischen Störung gemäss ICD-10 : F43.8 angemessen gewesen sei, da sowohl eine schwere Belastung durch die plötzliche Erkrankung und den Tod des Ehemannes als auch eine kontinuierliche Belastung durch anhaltende Suizidalität der Tochter zu einem Versagen von Bewältigungsmechanismen und der sozialen und beruf lichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Störung ohne die Einwirkung der Belastungsfaktoren nicht in dieser Ausprägung aufge treten wäre. Im Verlauf sei ab Anfang 2020 aber deutlich geworden, dass neben der Belastungsreaktion Anzeichen einer depressiven Störung in den Vordergrund getreten seien. Ein weiterer Verlust einer sehr guten Freundin im März 2020, wel che ebenfalls unerwartet an einer Krebserkrankung gestorben sei, habe zu einer weiteren Destabilisierung geführt und Gefühle von H ilflosi gkeit, Verzweif lung und Überforderung reaktiviert sowie den inneren Stress verstärkt. Soma ti sche Be schwerden mit Atemnot und körperlichen Schmerzen seien hinzuge kom men und die Beschwerdeführerin habe eine ausgeprägte Angst, selber zu erkran ken , ent wickelt. Die depressive Entwicklung sei dadurch wie auch durch die pan demie bedingt eingeschränkte Möglichkeit sozialer und therapeutischer Unter stütz ung, einen weiteren Suizidversuch der Tochter, eine Erkrankung des Sohnes, aber auch durch persönlichkeitsbedingte Muster der Beschwerdeführerin im Umgang mit Stress und emotionalem Erleben begünstigt worden. Die Verdac htsdiagnose einer Depression sei erstmals im Frühjahr 2020 gestellt worden. Die Beschwerde füh rerin habe grosse Mühe, sich in der Rolle als Patientin zurechtzufinden und Hilfe anzunehmen. Als anthroposophisch ausgebildete Ärztin stehe sie sodann Psycho pharmaka skeptisch gegenüber. Bis Ende 2020 habe sie regelmässige Sitzung en bei der der Psychoonkolog in des Kantonsspitals A.___ wahrgenommen und habe nach Beendigung dieser Gespräche seit Dezember 2020 die Frequenz der Sitzungen bei ihm, Dr. Y.___ , erhöht. Sodann habe sie

am 1 6. März 2021 einen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ angetreten . Im weiteren Verlauf desselben sollte sich zeigen, inwieweit der Verlust von Ehemann und Freundin die bisher kompensierte psychische Vulnerabilität getriggert habe , respektive ob und inwieweit sich die depressive Störung bessere oder chronifiziere ( Urk. 17/ 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 30. November 2020 damit, dass die erlittene Anpassungsstörung auf psychoso zialen Belastungsfaktoren beruhe und damit keine langandauernde Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit bestehe

( Urk. 2 S. 1). 4.2

In den Arztberichten kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass starke psy chosoziale Belastungsfaktoren wie die Suizidalität der Tochter, der unterwartete Tod des Ehemannes sowie der Tod einer engen Kollegin die psychische Symp to matik in erheblichem Ausmass ausgelöst und unterhalten haben . Die Verbin dung zwischen der psychosozialen Belastungssituation und der depressiven Sympto matik wird bereits durch den ersten Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. September 2019 ( vgl. E. 3.1 hiervor ) deutlich. So diagnostizierte Dr. Y.___ zunächst eine Reaktion auf eine schwere Belastung und erwähnte den unvorhergesehenen Todesfall und die Angst um die suizidgefährdete Tochter. In seinem zweiten Be richt (E. 3.2 hiervor) attestierte er bereits eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und berichtete vom depressiven Zustandsbild, den Ein schlaf störungen, der psychovegetativen Erschöpfung, den psychosomatischen Sympto men, de n Überforderungen, der Affektlabilität sowie vo n einem Angstgefühl . Auch dipl.

Z.___

verwies auf ein ausgeprägtes Belastungs- und Trauerge schehen u nd darauf, dass das Krankheitsgeschehen durch die berichtete Erkran kung und belastete Situation der 16-jährige Tochter erschwert werde (vgl. E. 3. 3 hiervor). Die anfänglich erhobenen Befunde finden somit in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids zumindest teilweise verselbständigt hat und auch mit Wegfall der Belastungsfaktoren bestehen bl iebe. Zu prüfen ist mithin, ob der zumindest an fänglich augenfällige reaktiv- soziogene C harakter der psychischen Störung im Verlauf (teilweise)

entfallen ist . 4. 3

Zu dieser Frage kann den vorliegenden Arztberichten keine abschliessende Ant wort entnommen werden.

Dr. Y.___

nannte in seinem Bericht vom 4. Septem ber 2019 als Diagnose zunächst nur eine Reaktion auf eine schwere Belastung. Später attestierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

R eaktion und zuletzt eine depressive Episode (E. 3.4 hiervor). Aus den nach V erfü gungs erlass eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich zudem eine von Dr. Y.___

nunmehr diagnostizierte mittelgradige depressive Störung mit zusätzlich en Be schwerden wie Atemnot und körperliche n Schmerzen sowie der Entwicklung aus geprägter Ängste ( Urk. 17/1) und gemäss den zuständigen Ärzten der Klinik B.___

im Austrittsbericht Psychosomatik zum stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 1 6. März bis 2. Juni 2021 lagen

aus psychiatrischer Sicht zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vor ( Urk. 22/1).

Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehen daher Hinweise, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf einerseits verschlechtert und sich die Symptomatik ausgeweitet hat und andererseits , dass

die erhobenen Befunde ab einem gewissen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr ausschliesslich durch die psychosozialen Belastungsfaktoren dominiert gewesen sein könnten respektive gleichsam in diesen aufgingen (E.

1.5) und bei Wegfall der Belastungsfaktoren entfielen . Eine nachvollziehbare Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf e ine versicherte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von Folgen nicht versicherter Faktoren, ist den medizinischen Akten

aber letztlich n icht zu entnehmen . Wenn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 3. März 2021 zum Ausdruck brachte, dass er die ab Frühjahr 2020 beobachtete depressive Ent wicklung als nicht nur durch die äusseren Faktoren, sondern auch durch persön lichkeitsbedingte Muster und den anhaltenden inneren Stresszustand mit psychi scher Erschöpfung bedingt verursacht beurteilte, äussert er sich im Ergebnis nicht abschliessend zur Frage nach einer Verselbständigung und Chronifizierung des depressiven Geschehens (E. 3.5) . Den psychosozialen Faktoren und damit auch den psychischen Beschwerden kann bei der a k t u ellen Aktenlage eine invalidi sierende Wirkung somit weder zu- noch abgesprochen und die Frage, ob und ab wann sich die depressive Störung

gegebenenfalls (teilweise) verselbständig hat und weitere Störungsbilder hinzugetreten sind , nicht beantwortet werden. 4.4

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zudem auf das strukturierte Beweisverfahren hin ( Urk. 1 S. 13). Das Bundesgericht hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November

2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kung en einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.4), wozu insbesondere auch depressive Erkrankungen zählen. Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspr echung ist das strukturierte Be weisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar , zumal die momentane Aktenlage den Schluss auf ein nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigtes Beschwerdebild und damit den Verzicht auf eine Ressourcen prüfung nicht rechtfertigt (vgl. Urteil 9C_171/2020 vom 1 2. Mai 2020 E. 5.2 mit Hinweisen) .

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der rentenabweisenden Verfügung

nicht zu den massgeblichen Indikatoren

( Urk. 2) und die im Feststellungsblatt vom 1 9. O ktober 2020 angeführte Ressourcenprüfung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Prüfung der Massgeblichkeit der psychosozialen Belastungsfaktoren ( Urk. 7/21/3) . Nachdem auch die vorliegenden Arztberichte keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen Indikatoren erlauben, hat die Beschwerdegeg ne rin, soweit die zu ergänzenden Abklärungen auf einen verselbständigten Gesund heitsschaden mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliessen lassen, dem strukturierte n Beweisverfahren Rechnung zu tragen .

4.5

Nach dem Gesagten lassen die Akten keine abschliessende Beurteilung de s psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum von Juni 2019 (Beginn Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , Urk. 7/21/4 ) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, zu (BGE 132 V 215 E.

3.1.1 ; 129 V 167 E.

1) . Es ist daher unabdingbar, ein psychiatrisches Gut achten einzuholen, welches sich unter anderem zur Massgeblichkeit der psycho sozialen Faktoren respektive dazu äussert, ob und gegebenenfalls ab wann von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen ist, und die Beurteilung der medizinisch-theoreti schen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin im Ein klang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heran zu ziehenden Standardindikatoren ermöglicht. Was den somatischen Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin anbelangt, lassen die erst nach Erlass des ange fochtenen Entscheids erstellten Berichte der Klinik B.___ ( Urk. 22/2) keine Rückschlüsse auf funktionelle Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu E. 1.7) . Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch in diesem Zusammenhang weitergehende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten haben, um die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamt haft beurteilen zu können. 4.6

Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2020 ( Urk. 2) zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und an schliessendem Neuentscheid an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Ge richtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic