Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, war seit dem 2 0. Mai 1993 bei Y.___ als Mitarbei terin Verkauf Food erwerbs tätig. Sie war im Stundenlohn angestellt und erfüllte seit dem 1. Januar 2008 ein Pensum von bis zu 8 Stunden pro Woche (Urk. 8/14). Hauptsächlich widmete sie sich ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter von zwei 1993 und 1996 geborenen Kindern. Wegen eines Herzfehlers meldete sie sich am 2. Mai 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/9) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 2 0. Mai 2008 (Urk. 8/14) so wie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Kardio logie, vom 1 2. August 2008 (Urk. 8/15/13) ein. Sodann liess sie das k ardiologische Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 9. Janu ar 2009 erstellen (Urk. 8/21). Schlies slich nahm die IV-Stelle am 23. Febru ar 2009 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2009, Urk. 8/23). Nach Durchführung des Vorbescheidver fah re ns
(Urk. 8/26-27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28). 1.2
Die Beschwerdeführerin war weiterhin bei Y.___ erwerbstätig, im Jahr 2017 leistete sie 990.85 und im Jahr 2018 803. 78 Arbeitsstunden, bis September 2018 erfüllte sie ein Pensum von rund 50 %, danach wurde es deutlich geringer (Urk. 8/54/10). Ausserdem verteilte sie wöchentlich Zeitungen bzw. Werbung, wofür sie drei bis vier Stunden benötigte (Urk. 8/36). Am 17. Oktober 2018 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Am 2 3. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk . 8/38). In der Folge hol te sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 8. Mai 2019 (Urk. 8/43) und von Dr. med. C.___, FMH Kardiologie, vom 1 5. August 2019 (Urk. 8/52) sowie den Arbeit geberbericht von Y.___ vom 2 6. Septemb er 2019 (Urk. 8/54) ein. Am 23. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/56/4-5). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie das Leistungs begehren abweisen werde (Urk. 8/57). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 7. Okto ber 2019 (Urk. 8/59) persönlich und am 1 0. Dezember 2019 (Urk. 8/64) durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Einwand. Die IV-Stelle führte in der Folge am 3. März 2020 eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 9. März 2020, Urk. 8/92). Am 2. Juli 2020 (Urk. 8/98) reichte Rechtsanwältin Sintzel den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/97) ein. Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2020 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/102). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 2 6. Oktober 2020 Einwand (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 6. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 9. November 2020 (Urk. 8/11 1) reichte Rechtsanwältin Sintzel
der IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 1 0. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Streitsache zwecks ergänzender Abklärung des medi zi nischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be schwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 7. Januar 2021 um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2021 mitgeteilt wurd e (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1 .6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.7
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2– 4
IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) werden der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Be rechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) aus, die Beschwerdeführerin habe nach Anpassung der medikamentösen Therapie wieder einen stabilen Zustand erreicht und es sei ihr weiterhin eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Diesem Belastungsprofil entspreche die aktuelle Tätigkeit bei Y.___ . I m Erwerbs bereich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 20 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre und sich im Umfang von 20 % um die Aufgaben im Haushalt kümmern würde . Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 11 % einge schränkt. G esamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (Erwerbs bereich: Anteil 80 %, Einschränkung 20 % = 16%; Haushalt: Anteil 20 %, Ein schränkung 11 % = 2 %). Damit sei seit 2009 keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheitszustand mit schwer wie gender Herzerkrankung nicht nach vorübergehender Verschlechterung im Herbst 2018 wieder auf dem Niveau vor zehn Jahren stabilisiert, sondern er sei massiv schlechter geworden. Aus den Berichte n d es behandelnden Kardiologen Dr. C.___ gehe hervor, dass sich die kardiale Gesamtsituation verschlechtert habe und sich diese Verschlechterung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin aus wirke. Insbesondere trete eine Hypotonie auf, welche das Leistungs niveau mass geblich beeinträchtige. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit, Antriebs losigkeit und Schwindelsymptomatik. Darüber hinaus habe im September 2018 eine kardiale Dekompensation stattgefunden, welche zu einer anhaltenden Dys pnoesymp to matik geführt habe. Diese habe zwar medikamentös aufgefangen werden könne n, jedoch seien die therapeutischen Massnahmen nun ausgeschöpft. Eine weitere Destabilisierung könne nicht mehr medikamentös behandelt werden, was zu r Folge habe, dass sich die Beschwerd eführerin schonen müsse. Die Dys pnoesymp tomaik führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bei jeder kleine n Anstrengung Atemnot verspüre. Die Situation habe sich zwar wieder stabilisiert, aber auf einem viel tieferen Niveau. Die Einschränkungen würden sich auch bei leichten Tätig keiten auswirken, d er Beschwerdeführerin sei nur noch ein Einsatz von rund zwei Stunden pro Tag möglich. Im Erwerbsbereich sei sie damit zu rund 75 % ein geschränkt, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergebe. Dem Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin liege sodann ebenfalls die zu hohe Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zugrunde. Ausserdem sei unbe rück sichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt im Rahmen eines 20%-Pensums erledigen müsse. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von mindestens 60 %, womit gewichtet ein Teilinvaliditäts grad von 12 % resultiere. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditäts grad auf 72 %
und die Beschwerde füh rerin habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sofern das Gericht zum Ergebnis gelange, dass die vorliegenden medizinischen Unterla ge n für eine Ren ten zusprache nicht genügen würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzu weisen. Das Gutachten vom Januar 2009 sei keine taugliche Grundlage mehr für einen Entscheid (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss dem kardiologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein kongenitales valvuläres Herz vitium (bei Status nach Resektion einer fibromuskulären
subvalvulären
Aorten stenose am 9. Dezember 1975, Status nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie-Reoperation am 1 3. Mai 1992, Status nach Resektion einer suba or talen Membran und Myektomie des Septums, Erweiterungsplastik des Aorten anulus nach Manoughian mit Xenoperikard sowie Aortenklappenersatz mit mechanischer Klappe 23 mm (SJM) am 2 6. Juni 2007 wegen schwerer Aorten insuffizienz mit Dilatation des linken Ventrikels und wegen Aortenstenose bei einer subaortalen Membran und kleinem Aortenanulus, Linksschenkelblock, wahrscheinliche ventrikuläre Extrasystolie, am ehesten benigner Genese, aktuell:
normale Funktion der me chanischen Klappenprothesen, normale Grösse des linken Ventrikels, nur diskret eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 50
%, Norm ≥ 55 %), ein rezidivierender Schwindel, Müdigkeit und ähnliche Symptome unklarer Ätiologie, am ehesten «unspezifischen Beschwerden» entsprechend, möglicherweise im Rahmen von hypotonen Zuständen, z.T. wahrscheinlich auch funktioneller Genese, Differentialdiagnose: peripher-vestibulärer Schwindel (weni ger wahrsche inlich), Rückenbeschwerden, ein Status nach Eisenmangel anämie 01/2008 sowie anamnestisch migräniforme Kopf schmerzen.
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für körperlich nicht belastende und leicht belastende Tätigkeiten. Für kör perlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine ca. 60%ige und für kör perlich schwer belastende Arbeiten eine ca. 20%ige Arbeitsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche bestehe eine ca. 80%ige Arbeitsfähigkeit, für die alleinige Arbeit als Kassiererin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 100 % . 3.2
Der Hausarzt Dr. B.___ verwies im Arztbericht vom 1 8. Mai 2019 (Urk. 8/43) auf die vom Kardiologen Dr. C.___ gestellten, in dessen Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/44) festgehaltenen, folgenden Diagnosen: • Mechanischer Aortenklappenersatz (SJM
23mm) und Resektion der suba ortalen Membran, Myektomie und Erweiterungsplastik des Aorten an nulus am 26.06.2007 im E.___ - Zustand nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie am 13.05.1992 im E.___ - Zustand nach submuskulärer Resektion bei subvalvulärer
Aortenstenose am 09.12.1975 im E.___ - o rale Antikoagulation mit Marcumar, aktueller INR 1,8 (06.12.2018) • Valvuläre und rhythmogene Herzerkrankung mit Nachweis einer d i asto lischen Dysfunktion Grad 2 ohne LV-Hypertrophie bei mittelgradig einge schränkter LVEF und guter RVEF - asy n chroner Kontraktionsverlauf bei kompletten Linksschenkel block • Beginnend mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz und Flussbeschleuni gung über der Mitra l klappe mit grenzwertigen dPmean von 4mmHg
– formal noch keine Stenose - Linker Vorhof mässig dilatiert • Leichtgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz - Rechter Vorhof mässig dilatiert • Hinweis auf eine leic htgradige pulmonalarterielle Hyp ertonie (PAPsys 32 mmHg + ZVD) • Persistierendes Vor hofflimmern - erfolgreiche elektrische Kardioversion am 12.04.2016 - Amiodaron -Therapie in 2016 - orale Anti koagulation mit Marcumar • Kardiale leichte Dekompensation (08/09.09.2018) mit führender
Dys pnoe symptomatik
- Pro BNP: 1991 – aktuell: 792 (06.12.2018) - Vena
cava inferior leicht dilatiert mit 21 mm - Lebervenen leicht dilatiert mit 9-10 mm, kein systolischer Re flux nachweisbar - Beidseits kein e
Pleuraergüsse - Ausschluss einer Lungenarterienembolie mittels CT am 11.09.2018
Es bestehe eine ganz langsam progrediente Verschlechterung. Die Beschwerde führerin nehme die s gut an und versuche alles, um im Alltag durchzukommen. Die Atemnot sei zeitweise für sie stark beängstigend. In absehbarer Zeit sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit als Verkäuferin bei Y.___ sei der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden am Stück zumutbar. 3.3
Der behandelnde Kardiologe Dr. C.___ verwies in seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 5. August 2019 (Urk. 8/52) auf die in seinen Berichten an den Hausarzt festgehaltene Diagnose (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin komme halbjährlich zu ihm zur Behandlung. Die Situation sei stabil. Im Bericht vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 8/51/6-8) über die kardiologische Verlaufskontrolle hielt Dr. C.___ fest, a us kardiopulmonaler Sicht bestehe weiterhin eine Dyspnoe symptomatik bei mässiger körperlicher Anstrengung. Auch bestehe weiterhin eine Antriebslosigkeit bei bekannter Hypotonie unter der aktuellen Herzinsuffizienz therapie. Ebenso habe die Beschwerdeführerin in den letzten 6 Monaten 7 kg an Gewicht zugenommen. Erfreulicherweise zeigten sich Ruhe-Herzfrequenzen um 60-70/min. Der Blutdruck sei überwiegend hypoton mit 110/60 mm/ Hg . Es habe sich eine Verbesserung der linksventrikuläre n Ejektionsfraktion (LVEF) gezeigt. Dies e sei liege nun bei 49 % und sei somit nur noch leichtgradig eingeschränkt. Die Mitralklappeninsuffizienz sei weiterhin mittelgradig ausgeprägt mit diskreter Grössenprogredienz des linken Vorhofs. Die mechanische Aortenklappe zeige sich kompetent. Die Trikuspidalklappeninsuffizienz sei weiterhin leichtgradig ausge prägt. Erfreulicherweise sei eine diastolische Dysfunktion nicht mehr nachweis bar. Diesbezüglich be stünden lediglich noch Hinweise . Es sei eine maximale Herzinsuffizienztherapie-Behandlung vorhanden. Die operativen Möglichkeiten seien bis auf ein CRT-System ausgeschöpft (Urk. 8/52/3). Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit für 2 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht (Urk. 8/52/5). 3.4
RAD-Ärztin Dr. D.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (Urk. 8/56/4-5) aus, es liege bei der Beschwerdeführerin ein komplexes, mehrfach operiertes valvuläres Herzvitium vor. Anhand der vorliegenden Befunde der transthorakalen und transösophagealen Echokardiographie funktioniere die Aor tenklappenprothese regelrecht. Es ergebe sich kein Anhalt für eine Dysfunktion. In der Laufbandergometrie sei die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt (85 % der Sollleistung) bei peripherer Erschöpfung und Dyspnoe. Wegen der Neigung zu niedrigen Blutdruckwerten, als Nebenwirkung der Medikamente, sei eine An passung empfohlen worden. Somit habe sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin durch die kardiale Dekompensation im September 2018 kurz fristig verschlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Therapie habe eine rasche Rekompensation und Stabilisierung des Gesundheitsschadens erreicht werden können. Es liege kein Anhalt für eine Dysfunktion der Aorten klappen prothese vor, die linksventrikuläre Pumpfunktion sei allenfalls leicht einge schränkt. Im Belastungstest zeige sich ein norm frequentes Vorhofflimmern ohne Ischämiennachweis . Auch subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin deutlich besser. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebens mittelbranche entspreche einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit (Heben und Tragen bis max. 10 kg) und dafür sei die Beschwerde führerin weiterhin zu 80 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. 3.5
Gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 9. März 2020 (Urk. 8/92)
hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie täglich unter Herzrhythmusstörungen und unter Aussetzern leide. Bei körperliche r Anstrengung zeige sich das vermehr t . Seit Oktober 2018 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin immer erschöpft und leide unter Atemnot in der Nacht. Ihre Leistungsfähigkeit habe merklich nachgelassen. Die Beschwerdeführerin habe eine Anlehre als Verkäuferin absolviert. Gesundheitsbeding t habe sie im Herbst 2018 mit dem Nebenverdienst als Zeitungsverträgerin aufgehört. Bei Y.___ arbeite sie aktuell noch 20 %, verteilt auf die Wochentage jeweils 2-2.5 Stunden pro Tag. Nach einem Arbeitstag sei sie so erschöpft, dass ihr die Energie für Anderes fehle . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit würde sie seit 2014 zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Kinder seien zu diesem Zeitpunkt 21 und 18 Jahre alt gewesen. Sie habe immer sehr gerne gearbeitet, bei der Aufstockung des Pensums hätten aber auch finan zielle Aspekte eine Rolle gespielt. Das 50%-Pensum sei das Maximum gewesen.
Im Aufgabenbereich Ernährung, welche r mit 43 % zu gewichten sei, bestehe eine Einschränkung von 15 % . Einschränkungen bestünden lediglich bei den gründ lichen Reinigungsarbeiten. Die anderen Verrichtungen in der Küche könne die Beschwerdeführerin in Etappe n oder in angepasstem Tempo vornehmen. Bezogen auf den gesamten Bereich ergebe sich damit eine Einschränkung von 6.45 % (15 % von 43 %). Da der Ehemann nur zu 50 % ausserhäuslich tätig sei, könne ihm eine vermehrte Mitwirkungspflicht auferlegt werden. Im mit 30 % zu ge wichtenden Bereich Wohnung s
- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt. Auch in diesem Bereich könne sie die Arbeiten mit der zumutbaren Mitwirkung des Ehemannes weitgehend erledigen. Insgesamt ergebe sich damit in diesem Bereich eine Einschränkung von 4.5 %
(15 % von 30 %). Der Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen sei mit 7 % zu gewichten. Es bestehe hier keine Einschränkung. Zumal die Beschwerdeführerin Auto fahren könne, könne sie die Einkäufe selbständig erledigen. Es sei ihr zumutbar, die Einkäufe in Etappen vorzunehmen, um allzu schwere Gewichte zu vermeiden. Auf den Bereich Wäsche und Körperpflege entfielen 20 % . Hier bestünden eben falls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe eine eigene Wasch maschine und könne das Waschen frei einteilen. Sie hänge die Wäsche zum Trocknen auf. Gebügelt werde nur das Nötigste. Gesamthaft liege damit im Haus halt eine Einschränkung von 10.85 % vor. Da auf den Haushalt ein Anteil von 2 0 % entfalle, ergebe sich für den Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 2.17 % (10.85 % von 20 %). 3.6
Im Schreiben vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) führte Dr. C.___ aus, grund sätzlich bestehe gegenüber 2009 eine Verschlechterung der kardialen Gesamt situation. Aktuell bestehe eine leichtgradig eingeschränkte ventrikuläre Ejekti ons fraktion unter maximaler Herzinsuffizienztherapie. Gegenüber 2009 bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund dieser Konstella tion und der notwendigen Herzinsuffizienz-Therapie bestehe eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, An triebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwan kungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit. 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführerin besteht ausgewiesenermassen ein angeborener Herz fehler, welcher seit ihrer Kindheit eine regelmässige medizinische Behand lung – unter anderem mussten auch mehrere Herzoperationen vorge nommen werden - erfordert und sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) war der Beschwerde führerin aber die Ausübung ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Mitarbei terin in einem Detail handelsgeschäft zum damaligen Zeitpunkt zu 80 % zumutbar und für die Tätig keit als Kassiererin erlitt sie gar keine Einschränkungen. Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin bis zum Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 6. Novem ber 2020 (Urk.
2) wesentlich verschlechtert hat. 4.2
Unstrittig hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer kardialen Dekompensation im September 2018 zumindest vorübergehend ver schlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Thera pie konnte sodann rela tiv rasch eine Besserung der Situation erzielt und wieder ein stabiler Zustand hergestellt werden. Aus dem Umstand, dass der Zustand wieder stabil ist, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder in gleichem Umfang leistungsfähig ist wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___, welche rund 10 Jahre zuvor stattfand. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu sammenh ang, dass laut den Berichten des Hausarztes und des behandelnden Kardiologen sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kontinuierlich verschlechtert. Ausserdem konnte die kardiale Dek ompensation im September 2018 t herapeutisch aufgefangen werden. D ie Therapiemöglichkeiten scheinen nun aber ausgeschöpft und es ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin sich ver mehrt schonen muss, um den Eintritt einer erneuten kardialen Dekompen sation zu verhindern. Laut der Beurteilung des Kardiologen Dr. C.___ hat sich die kardiale Gesamtsituation gegenüber 2009 verschlechtert. Es bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund der Herzinsuffizienz-Thera pie bestehe ausserdem eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, Antriebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwankungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/110). 4.3
Der Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat, steht die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___ gegenüber, wonach eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/56/5). Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Be weisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 4) vorliegend nicht zu genügen vermag.
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss fol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Zudem verfügt RAD-Ärztin Dr. D.___ zwar über den Facharzttitel für Innere Medizin, nicht aber über denjenigen in Kardiologie. 4.4
Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele va nte Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, weshalb die Beschwer degeg nerin weitere Abklärungen
– im Vordergrund steht die Einholung eines aktuellen kardiologischen Gutachtens - vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) ist folglich aufzu heben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sach verhalts und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. November 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 ) reichte Rechtsanwältin Sintzel
der IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) ein.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1 .6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
E. 1.7 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2– 4
IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) werden der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Be rechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) aus, die Beschwerdeführerin habe nach Anpassung der medikamentösen Therapie wieder einen stabilen Zustand erreicht und es sei ihr weiterhin eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Diesem Belastungsprofil entspreche die aktuelle Tätigkeit bei Y.___ . I m Erwerbs bereich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 20 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre und sich im Umfang von 20 % um die Aufgaben im Haushalt kümmern würde . Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 11 % einge schränkt. G esamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (Erwerbs bereich: Anteil 80 %, Einschränkung 20 % = 16%; Haushalt: Anteil 20 %, Ein schränkung 11 % = 2 %). Damit sei seit 2009 keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheitszustand mit schwer wie gender Herzerkrankung nicht nach vorübergehender Verschlechterung im Herbst 2018 wieder auf dem Niveau vor zehn Jahren stabilisiert, sondern er sei massiv schlechter geworden. Aus den Berichte n d es behandelnden Kardiologen Dr. C.___ gehe hervor, dass sich die kardiale Gesamtsituation verschlechtert habe und sich diese Verschlechterung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin aus wirke. Insbesondere trete eine Hypotonie auf, welche das Leistungs niveau mass geblich beeinträchtige. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit, Antriebs losigkeit und Schwindelsymptomatik. Darüber hinaus habe im September 2018 eine kardiale Dekompensation stattgefunden, welche zu einer anhaltenden Dys pnoesymp to matik geführt habe. Diese habe zwar medikamentös aufgefangen werden könne n, jedoch seien die therapeutischen Massnahmen nun ausgeschöpft. Eine weitere Destabilisierung könne nicht mehr medikamentös behandelt werden, was zu r Folge habe, dass sich die Beschwerd eführerin schonen müsse. Die Dys pnoesymp tomaik führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bei jeder kleine n Anstrengung Atemnot verspüre. Die Situation habe sich zwar wieder stabilisiert, aber auf einem viel tieferen Niveau. Die Einschränkungen würden sich auch bei leichten Tätig keiten auswirken, d er Beschwerdeführerin sei nur noch ein Einsatz von rund zwei Stunden pro Tag möglich. Im Erwerbsbereich sei sie damit zu rund 75 % ein geschränkt, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergebe. Dem Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin liege sodann ebenfalls die zu hohe Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zugrunde. Ausserdem sei unbe rück sichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt im Rahmen eines 20%-Pensums erledigen müsse. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von mindestens 60 %, womit gewichtet ein Teilinvaliditäts grad von 12 % resultiere. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditäts grad auf 72 %
und die Beschwerde füh rerin habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sofern das Gericht zum Ergebnis gelange, dass die vorliegenden medizinischen Unterla ge n für eine Ren ten zusprache nicht genügen würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzu weisen. Das Gutachten vom Januar 2009 sei keine taugliche Grundlage mehr für einen Entscheid (Urk. 1). 3.
E. 3 Eventualiter sei die Streitsache zwecks ergänzender Abklärung des medi zi nischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
E. 3.1 Gemäss dem kardiologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein kongenitales valvuläres Herz vitium (bei Status nach Resektion einer fibromuskulären
subvalvulären
Aorten stenose am 9. Dezember 1975, Status nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie-Reoperation am 1 3. Mai 1992, Status nach Resektion einer suba or talen Membran und Myektomie des Septums, Erweiterungsplastik des Aorten anulus nach Manoughian mit Xenoperikard sowie Aortenklappenersatz mit mechanischer Klappe 23 mm (SJM) am 2 6. Juni 2007 wegen schwerer Aorten insuffizienz mit Dilatation des linken Ventrikels und wegen Aortenstenose bei einer subaortalen Membran und kleinem Aortenanulus, Linksschenkelblock, wahrscheinliche ventrikuläre Extrasystolie, am ehesten benigner Genese, aktuell:
normale Funktion der me chanischen Klappenprothesen, normale Grösse des linken Ventrikels, nur diskret eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 50
%, Norm ≥ 55 %), ein rezidivierender Schwindel, Müdigkeit und ähnliche Symptome unklarer Ätiologie, am ehesten «unspezifischen Beschwerden» entsprechend, möglicherweise im Rahmen von hypotonen Zuständen, z.T. wahrscheinlich auch funktioneller Genese, Differentialdiagnose: peripher-vestibulärer Schwindel (weni ger wahrsche inlich), Rückenbeschwerden, ein Status nach Eisenmangel anämie 01/2008 sowie anamnestisch migräniforme Kopf schmerzen.
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für körperlich nicht belastende und leicht belastende Tätigkeiten. Für kör perlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine ca. 60%ige und für kör perlich schwer belastende Arbeiten eine ca. 20%ige Arbeitsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche bestehe eine ca. 80%ige Arbeitsfähigkeit, für die alleinige Arbeit als Kassiererin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 100 % .
E. 3.2 Der Hausarzt Dr. B.___ verwies im Arztbericht vom 1 8. Mai 2019 (Urk. 8/43) auf die vom Kardiologen Dr. C.___ gestellten, in dessen Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/44) festgehaltenen, folgenden Diagnosen: • Mechanischer Aortenklappenersatz (SJM
23mm) und Resektion der suba ortalen Membran, Myektomie und Erweiterungsplastik des Aorten an nulus am 26.06.2007 im E.___ - Zustand nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie am 13.05.1992 im E.___ - Zustand nach submuskulärer Resektion bei subvalvulärer
Aortenstenose am 09.12.1975 im E.___ - o rale Antikoagulation mit Marcumar, aktueller INR 1,8 (06.12.2018) • Valvuläre und rhythmogene Herzerkrankung mit Nachweis einer d i asto lischen Dysfunktion Grad 2 ohne LV-Hypertrophie bei mittelgradig einge schränkter LVEF und guter RVEF - asy n chroner Kontraktionsverlauf bei kompletten Linksschenkel block • Beginnend mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz und Flussbeschleuni gung über der Mitra l klappe mit grenzwertigen dPmean von 4mmHg
– formal noch keine Stenose - Linker Vorhof mässig dilatiert • Leichtgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz - Rechter Vorhof mässig dilatiert • Hinweis auf eine leic htgradige pulmonalarterielle Hyp ertonie (PAPsys 32 mmHg + ZVD) • Persistierendes Vor hofflimmern - erfolgreiche elektrische Kardioversion am 12.04.2016 - Amiodaron -Therapie in 2016 - orale Anti koagulation mit Marcumar • Kardiale leichte Dekompensation (08/09.09.2018) mit führender
Dys pnoe symptomatik
- Pro BNP: 1991 – aktuell: 792 (06.12.2018) - Vena
cava inferior leicht dilatiert mit 21 mm - Lebervenen leicht dilatiert mit 9-10 mm, kein systolischer Re flux nachweisbar - Beidseits kein e
Pleuraergüsse - Ausschluss einer Lungenarterienembolie mittels CT am 11.09.2018
Es bestehe eine ganz langsam progrediente Verschlechterung. Die Beschwerde führerin nehme die s gut an und versuche alles, um im Alltag durchzukommen. Die Atemnot sei zeitweise für sie stark beängstigend. In absehbarer Zeit sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit als Verkäuferin bei Y.___ sei der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden am Stück zumutbar.
E. 3.3 Der behandelnde Kardiologe Dr. C.___ verwies in seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 5. August 2019 (Urk. 8/52) auf die in seinen Berichten an den Hausarzt festgehaltene Diagnose (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin komme halbjährlich zu ihm zur Behandlung. Die Situation sei stabil. Im Bericht vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 8/51/6-8) über die kardiologische Verlaufskontrolle hielt Dr. C.___ fest, a us kardiopulmonaler Sicht bestehe weiterhin eine Dyspnoe symptomatik bei mässiger körperlicher Anstrengung. Auch bestehe weiterhin eine Antriebslosigkeit bei bekannter Hypotonie unter der aktuellen Herzinsuffizienz therapie. Ebenso habe die Beschwerdeführerin in den letzten 6 Monaten 7 kg an Gewicht zugenommen. Erfreulicherweise zeigten sich Ruhe-Herzfrequenzen um 60-70/min. Der Blutdruck sei überwiegend hypoton mit 110/60 mm/ Hg . Es habe sich eine Verbesserung der linksventrikuläre n Ejektionsfraktion (LVEF) gezeigt. Dies e sei liege nun bei 49 % und sei somit nur noch leichtgradig eingeschränkt. Die Mitralklappeninsuffizienz sei weiterhin mittelgradig ausgeprägt mit diskreter Grössenprogredienz des linken Vorhofs. Die mechanische Aortenklappe zeige sich kompetent. Die Trikuspidalklappeninsuffizienz sei weiterhin leichtgradig ausge prägt. Erfreulicherweise sei eine diastolische Dysfunktion nicht mehr nachweis bar. Diesbezüglich be stünden lediglich noch Hinweise . Es sei eine maximale Herzinsuffizienztherapie-Behandlung vorhanden. Die operativen Möglichkeiten seien bis auf ein CRT-System ausgeschöpft (Urk. 8/52/3). Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit für 2 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht (Urk. 8/52/5).
E. 3.4 RAD-Ärztin Dr. D.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (Urk. 8/56/4-5) aus, es liege bei der Beschwerdeführerin ein komplexes, mehrfach operiertes valvuläres Herzvitium vor. Anhand der vorliegenden Befunde der transthorakalen und transösophagealen Echokardiographie funktioniere die Aor tenklappenprothese regelrecht. Es ergebe sich kein Anhalt für eine Dysfunktion. In der Laufbandergometrie sei die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt (85 % der Sollleistung) bei peripherer Erschöpfung und Dyspnoe. Wegen der Neigung zu niedrigen Blutdruckwerten, als Nebenwirkung der Medikamente, sei eine An passung empfohlen worden. Somit habe sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin durch die kardiale Dekompensation im September 2018 kurz fristig verschlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Therapie habe eine rasche Rekompensation und Stabilisierung des Gesundheitsschadens erreicht werden können. Es liege kein Anhalt für eine Dysfunktion der Aorten klappen prothese vor, die linksventrikuläre Pumpfunktion sei allenfalls leicht einge schränkt. Im Belastungstest zeige sich ein norm frequentes Vorhofflimmern ohne Ischämiennachweis . Auch subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin deutlich besser. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebens mittelbranche entspreche einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit (Heben und Tragen bis max. 10 kg) und dafür sei die Beschwerde führerin weiterhin zu 80 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.5 Gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 9. März 2020 (Urk. 8/92)
hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie täglich unter Herzrhythmusstörungen und unter Aussetzern leide. Bei körperliche r Anstrengung zeige sich das vermehr t . Seit Oktober 2018 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin immer erschöpft und leide unter Atemnot in der Nacht. Ihre Leistungsfähigkeit habe merklich nachgelassen. Die Beschwerdeführerin habe eine Anlehre als Verkäuferin absolviert. Gesundheitsbeding t habe sie im Herbst 2018 mit dem Nebenverdienst als Zeitungsverträgerin aufgehört. Bei Y.___ arbeite sie aktuell noch 20 %, verteilt auf die Wochentage jeweils 2-2.5 Stunden pro Tag. Nach einem Arbeitstag sei sie so erschöpft, dass ihr die Energie für Anderes fehle . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit würde sie seit 2014 zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Kinder seien zu diesem Zeitpunkt 21 und 18 Jahre alt gewesen. Sie habe immer sehr gerne gearbeitet, bei der Aufstockung des Pensums hätten aber auch finan zielle Aspekte eine Rolle gespielt. Das 50%-Pensum sei das Maximum gewesen.
Im Aufgabenbereich Ernährung, welche r mit 43 % zu gewichten sei, bestehe eine Einschränkung von 15 % . Einschränkungen bestünden lediglich bei den gründ lichen Reinigungsarbeiten. Die anderen Verrichtungen in der Küche könne die Beschwerdeführerin in Etappe n oder in angepasstem Tempo vornehmen. Bezogen auf den gesamten Bereich ergebe sich damit eine Einschränkung von 6.45 % (15 % von 43 %). Da der Ehemann nur zu 50 % ausserhäuslich tätig sei, könne ihm eine vermehrte Mitwirkungspflicht auferlegt werden. Im mit 30 % zu ge wichtenden Bereich Wohnung s
- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt. Auch in diesem Bereich könne sie die Arbeiten mit der zumutbaren Mitwirkung des Ehemannes weitgehend erledigen. Insgesamt ergebe sich damit in diesem Bereich eine Einschränkung von 4.5 %
(15 % von 30 %). Der Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen sei mit 7 % zu gewichten. Es bestehe hier keine Einschränkung. Zumal die Beschwerdeführerin Auto fahren könne, könne sie die Einkäufe selbständig erledigen. Es sei ihr zumutbar, die Einkäufe in Etappen vorzunehmen, um allzu schwere Gewichte zu vermeiden. Auf den Bereich Wäsche und Körperpflege entfielen 20 % . Hier bestünden eben falls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe eine eigene Wasch maschine und könne das Waschen frei einteilen. Sie hänge die Wäsche zum Trocknen auf. Gebügelt werde nur das Nötigste. Gesamthaft liege damit im Haus halt eine Einschränkung von 10.85 % vor. Da auf den Haushalt ein Anteil von 2 0 % entfalle, ergebe sich für den Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 2.17 % (10.85 % von 20 %).
E. 3.6 Im Schreiben vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) führte Dr. C.___ aus, grund sätzlich bestehe gegenüber 2009 eine Verschlechterung der kardialen Gesamt situation. Aktuell bestehe eine leichtgradig eingeschränkte ventrikuläre Ejekti ons fraktion unter maximaler Herzinsuffizienztherapie. Gegenüber 2009 bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund dieser Konstella tion und der notwendigen Herzinsuffizienz-Therapie bestehe eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, An triebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwan kungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit.
E. 4 ) vorliegend nicht zu genügen vermag.
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss fol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Zudem verfügt RAD-Ärztin Dr. D.___ zwar über den Facharzttitel für Innere Medizin, nicht aber über denjenigen in Kardiologie.
E. 4.1 Bei der Beschwerdeführerin besteht ausgewiesenermassen ein angeborener Herz fehler, welcher seit ihrer Kindheit eine regelmässige medizinische Behand lung – unter anderem mussten auch mehrere Herzoperationen vorge nommen werden - erfordert und sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) war der Beschwerde führerin aber die Ausübung ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Mitarbei terin in einem Detail handelsgeschäft zum damaligen Zeitpunkt zu 80 % zumutbar und für die Tätig keit als Kassiererin erlitt sie gar keine Einschränkungen. Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin bis zum Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 6. Novem ber 2020 (Urk.
2) wesentlich verschlechtert hat.
E. 4.2 Unstrittig hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer kardialen Dekompensation im September 2018 zumindest vorübergehend ver schlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Thera pie konnte sodann rela tiv rasch eine Besserung der Situation erzielt und wieder ein stabiler Zustand hergestellt werden. Aus dem Umstand, dass der Zustand wieder stabil ist, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder in gleichem Umfang leistungsfähig ist wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___, welche rund 10 Jahre zuvor stattfand. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu sammenh ang, dass laut den Berichten des Hausarztes und des behandelnden Kardiologen sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kontinuierlich verschlechtert. Ausserdem konnte die kardiale Dek ompensation im September 2018 t herapeutisch aufgefangen werden. D ie Therapiemöglichkeiten scheinen nun aber ausgeschöpft und es ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin sich ver mehrt schonen muss, um den Eintritt einer erneuten kardialen Dekompen sation zu verhindern. Laut der Beurteilung des Kardiologen Dr. C.___ hat sich die kardiale Gesamtsituation gegenüber 2009 verschlechtert. Es bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund der Herzinsuffizienz-Thera pie bestehe ausserdem eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, Antriebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwankungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/110).
E. 4.3 Der Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat, steht die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___ gegenüber, wonach eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/56/5). Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Be weisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.
E. 4.4 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele va nte Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, weshalb die Beschwer degeg nerin weitere Abklärungen
– im Vordergrund steht die Einholung eines aktuellen kardiologischen Gutachtens - vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) ist folglich aufzu heben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sach verhalts und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00858
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
27. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, war seit dem 2 0. Mai 1993 bei Y.___ als Mitarbei terin Verkauf Food erwerbs tätig. Sie war im Stundenlohn angestellt und erfüllte seit dem 1. Januar 2008 ein Pensum von bis zu 8 Stunden pro Woche (Urk. 8/14). Hauptsächlich widmete sie sich ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter von zwei 1993 und 1996 geborenen Kindern. Wegen eines Herzfehlers meldete sie sich am 2. Mai 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/9) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 2 0. Mai 2008 (Urk. 8/14) so wie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Kardio logie, vom 1 2. August 2008 (Urk. 8/15/13) ein. Sodann liess sie das k ardiologische Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 9. Janu ar 2009 erstellen (Urk. 8/21). Schlies slich nahm die IV-Stelle am 23. Febru ar 2009 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2009, Urk. 8/23). Nach Durchführung des Vorbescheidver fah re ns
(Urk. 8/26-27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28). 1.2
Die Beschwerdeführerin war weiterhin bei Y.___ erwerbstätig, im Jahr 2017 leistete sie 990.85 und im Jahr 2018 803. 78 Arbeitsstunden, bis September 2018 erfüllte sie ein Pensum von rund 50 %, danach wurde es deutlich geringer (Urk. 8/54/10). Ausserdem verteilte sie wöchentlich Zeitungen bzw. Werbung, wofür sie drei bis vier Stunden benötigte (Urk. 8/36). Am 17. Oktober 2018 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Am 2 3. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk . 8/38). In der Folge hol te sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 8. Mai 2019 (Urk. 8/43) und von Dr. med. C.___, FMH Kardiologie, vom 1 5. August 2019 (Urk. 8/52) sowie den Arbeit geberbericht von Y.___ vom 2 6. Septemb er 2019 (Urk. 8/54) ein. Am 23. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/56/4-5). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie das Leistungs begehren abweisen werde (Urk. 8/57). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 7. Okto ber 2019 (Urk. 8/59) persönlich und am 1 0. Dezember 2019 (Urk. 8/64) durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Einwand. Die IV-Stelle führte in der Folge am 3. März 2020 eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 9. März 2020, Urk. 8/92). Am 2. Juli 2020 (Urk. 8/98) reichte Rechtsanwältin Sintzel den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/97) ein. Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2020 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/102). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 2 6. Oktober 2020 Einwand (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 6. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 9. November 2020 (Urk. 8/11 1) reichte Rechtsanwältin Sintzel
der IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 1 0. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Streitsache zwecks ergänzender Abklärung des medi zi nischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be schwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 7. Januar 2021 um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2021 mitgeteilt wurd e (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1 .6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.7
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2– 4
IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) werden der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Be rechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) aus, die Beschwerdeführerin habe nach Anpassung der medikamentösen Therapie wieder einen stabilen Zustand erreicht und es sei ihr weiterhin eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Diesem Belastungsprofil entspreche die aktuelle Tätigkeit bei Y.___ . I m Erwerbs bereich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 20 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre und sich im Umfang von 20 % um die Aufgaben im Haushalt kümmern würde . Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 11 % einge schränkt. G esamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (Erwerbs bereich: Anteil 80 %, Einschränkung 20 % = 16%; Haushalt: Anteil 20 %, Ein schränkung 11 % = 2 %). Damit sei seit 2009 keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheitszustand mit schwer wie gender Herzerkrankung nicht nach vorübergehender Verschlechterung im Herbst 2018 wieder auf dem Niveau vor zehn Jahren stabilisiert, sondern er sei massiv schlechter geworden. Aus den Berichte n d es behandelnden Kardiologen Dr. C.___ gehe hervor, dass sich die kardiale Gesamtsituation verschlechtert habe und sich diese Verschlechterung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin aus wirke. Insbesondere trete eine Hypotonie auf, welche das Leistungs niveau mass geblich beeinträchtige. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit, Antriebs losigkeit und Schwindelsymptomatik. Darüber hinaus habe im September 2018 eine kardiale Dekompensation stattgefunden, welche zu einer anhaltenden Dys pnoesymp to matik geführt habe. Diese habe zwar medikamentös aufgefangen werden könne n, jedoch seien die therapeutischen Massnahmen nun ausgeschöpft. Eine weitere Destabilisierung könne nicht mehr medikamentös behandelt werden, was zu r Folge habe, dass sich die Beschwerd eführerin schonen müsse. Die Dys pnoesymp tomaik führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bei jeder kleine n Anstrengung Atemnot verspüre. Die Situation habe sich zwar wieder stabilisiert, aber auf einem viel tieferen Niveau. Die Einschränkungen würden sich auch bei leichten Tätig keiten auswirken, d er Beschwerdeführerin sei nur noch ein Einsatz von rund zwei Stunden pro Tag möglich. Im Erwerbsbereich sei sie damit zu rund 75 % ein geschränkt, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergebe. Dem Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin liege sodann ebenfalls die zu hohe Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zugrunde. Ausserdem sei unbe rück sichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt im Rahmen eines 20%-Pensums erledigen müsse. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von mindestens 60 %, womit gewichtet ein Teilinvaliditäts grad von 12 % resultiere. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditäts grad auf 72 %
und die Beschwerde füh rerin habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sofern das Gericht zum Ergebnis gelange, dass die vorliegenden medizinischen Unterla ge n für eine Ren ten zusprache nicht genügen würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzu weisen. Das Gutachten vom Januar 2009 sei keine taugliche Grundlage mehr für einen Entscheid (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss dem kardiologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein kongenitales valvuläres Herz vitium (bei Status nach Resektion einer fibromuskulären
subvalvulären
Aorten stenose am 9. Dezember 1975, Status nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie-Reoperation am 1 3. Mai 1992, Status nach Resektion einer suba or talen Membran und Myektomie des Septums, Erweiterungsplastik des Aorten anulus nach Manoughian mit Xenoperikard sowie Aortenklappenersatz mit mechanischer Klappe 23 mm (SJM) am 2 6. Juni 2007 wegen schwerer Aorten insuffizienz mit Dilatation des linken Ventrikels und wegen Aortenstenose bei einer subaortalen Membran und kleinem Aortenanulus, Linksschenkelblock, wahrscheinliche ventrikuläre Extrasystolie, am ehesten benigner Genese, aktuell:
normale Funktion der me chanischen Klappenprothesen, normale Grösse des linken Ventrikels, nur diskret eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 50
%, Norm ≥ 55 %), ein rezidivierender Schwindel, Müdigkeit und ähnliche Symptome unklarer Ätiologie, am ehesten «unspezifischen Beschwerden» entsprechend, möglicherweise im Rahmen von hypotonen Zuständen, z.T. wahrscheinlich auch funktioneller Genese, Differentialdiagnose: peripher-vestibulärer Schwindel (weni ger wahrsche inlich), Rückenbeschwerden, ein Status nach Eisenmangel anämie 01/2008 sowie anamnestisch migräniforme Kopf schmerzen.
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für körperlich nicht belastende und leicht belastende Tätigkeiten. Für kör perlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine ca. 60%ige und für kör perlich schwer belastende Arbeiten eine ca. 20%ige Arbeitsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche bestehe eine ca. 80%ige Arbeitsfähigkeit, für die alleinige Arbeit als Kassiererin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 100 % . 3.2
Der Hausarzt Dr. B.___ verwies im Arztbericht vom 1 8. Mai 2019 (Urk. 8/43) auf die vom Kardiologen Dr. C.___ gestellten, in dessen Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/44) festgehaltenen, folgenden Diagnosen: • Mechanischer Aortenklappenersatz (SJM
23mm) und Resektion der suba ortalen Membran, Myektomie und Erweiterungsplastik des Aorten an nulus am 26.06.2007 im E.___ - Zustand nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie am 13.05.1992 im E.___ - Zustand nach submuskulärer Resektion bei subvalvulärer
Aortenstenose am 09.12.1975 im E.___ - o rale Antikoagulation mit Marcumar, aktueller INR 1,8 (06.12.2018) • Valvuläre und rhythmogene Herzerkrankung mit Nachweis einer d i asto lischen Dysfunktion Grad 2 ohne LV-Hypertrophie bei mittelgradig einge schränkter LVEF und guter RVEF - asy n chroner Kontraktionsverlauf bei kompletten Linksschenkel block • Beginnend mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz und Flussbeschleuni gung über der Mitra l klappe mit grenzwertigen dPmean von 4mmHg
– formal noch keine Stenose - Linker Vorhof mässig dilatiert • Leichtgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz - Rechter Vorhof mässig dilatiert • Hinweis auf eine leic htgradige pulmonalarterielle Hyp ertonie (PAPsys 32 mmHg + ZVD) • Persistierendes Vor hofflimmern - erfolgreiche elektrische Kardioversion am 12.04.2016 - Amiodaron -Therapie in 2016 - orale Anti koagulation mit Marcumar • Kardiale leichte Dekompensation (08/09.09.2018) mit führender
Dys pnoe symptomatik
- Pro BNP: 1991 – aktuell: 792 (06.12.2018) - Vena
cava inferior leicht dilatiert mit 21 mm - Lebervenen leicht dilatiert mit 9-10 mm, kein systolischer Re flux nachweisbar - Beidseits kein e
Pleuraergüsse - Ausschluss einer Lungenarterienembolie mittels CT am 11.09.2018
Es bestehe eine ganz langsam progrediente Verschlechterung. Die Beschwerde führerin nehme die s gut an und versuche alles, um im Alltag durchzukommen. Die Atemnot sei zeitweise für sie stark beängstigend. In absehbarer Zeit sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit als Verkäuferin bei Y.___ sei der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden am Stück zumutbar. 3.3
Der behandelnde Kardiologe Dr. C.___ verwies in seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 5. August 2019 (Urk. 8/52) auf die in seinen Berichten an den Hausarzt festgehaltene Diagnose (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin komme halbjährlich zu ihm zur Behandlung. Die Situation sei stabil. Im Bericht vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 8/51/6-8) über die kardiologische Verlaufskontrolle hielt Dr. C.___ fest, a us kardiopulmonaler Sicht bestehe weiterhin eine Dyspnoe symptomatik bei mässiger körperlicher Anstrengung. Auch bestehe weiterhin eine Antriebslosigkeit bei bekannter Hypotonie unter der aktuellen Herzinsuffizienz therapie. Ebenso habe die Beschwerdeführerin in den letzten 6 Monaten 7 kg an Gewicht zugenommen. Erfreulicherweise zeigten sich Ruhe-Herzfrequenzen um 60-70/min. Der Blutdruck sei überwiegend hypoton mit 110/60 mm/ Hg . Es habe sich eine Verbesserung der linksventrikuläre n Ejektionsfraktion (LVEF) gezeigt. Dies e sei liege nun bei 49 % und sei somit nur noch leichtgradig eingeschränkt. Die Mitralklappeninsuffizienz sei weiterhin mittelgradig ausgeprägt mit diskreter Grössenprogredienz des linken Vorhofs. Die mechanische Aortenklappe zeige sich kompetent. Die Trikuspidalklappeninsuffizienz sei weiterhin leichtgradig ausge prägt. Erfreulicherweise sei eine diastolische Dysfunktion nicht mehr nachweis bar. Diesbezüglich be stünden lediglich noch Hinweise . Es sei eine maximale Herzinsuffizienztherapie-Behandlung vorhanden. Die operativen Möglichkeiten seien bis auf ein CRT-System ausgeschöpft (Urk. 8/52/3). Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit für 2 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht (Urk. 8/52/5). 3.4
RAD-Ärztin Dr. D.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (Urk. 8/56/4-5) aus, es liege bei der Beschwerdeführerin ein komplexes, mehrfach operiertes valvuläres Herzvitium vor. Anhand der vorliegenden Befunde der transthorakalen und transösophagealen Echokardiographie funktioniere die Aor tenklappenprothese regelrecht. Es ergebe sich kein Anhalt für eine Dysfunktion. In der Laufbandergometrie sei die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt (85 % der Sollleistung) bei peripherer Erschöpfung und Dyspnoe. Wegen der Neigung zu niedrigen Blutdruckwerten, als Nebenwirkung der Medikamente, sei eine An passung empfohlen worden. Somit habe sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin durch die kardiale Dekompensation im September 2018 kurz fristig verschlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Therapie habe eine rasche Rekompensation und Stabilisierung des Gesundheitsschadens erreicht werden können. Es liege kein Anhalt für eine Dysfunktion der Aorten klappen prothese vor, die linksventrikuläre Pumpfunktion sei allenfalls leicht einge schränkt. Im Belastungstest zeige sich ein norm frequentes Vorhofflimmern ohne Ischämiennachweis . Auch subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin deutlich besser. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebens mittelbranche entspreche einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit (Heben und Tragen bis max. 10 kg) und dafür sei die Beschwerde führerin weiterhin zu 80 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. 3.5
Gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 9. März 2020 (Urk. 8/92)
hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie täglich unter Herzrhythmusstörungen und unter Aussetzern leide. Bei körperliche r Anstrengung zeige sich das vermehr t . Seit Oktober 2018 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin immer erschöpft und leide unter Atemnot in der Nacht. Ihre Leistungsfähigkeit habe merklich nachgelassen. Die Beschwerdeführerin habe eine Anlehre als Verkäuferin absolviert. Gesundheitsbeding t habe sie im Herbst 2018 mit dem Nebenverdienst als Zeitungsverträgerin aufgehört. Bei Y.___ arbeite sie aktuell noch 20 %, verteilt auf die Wochentage jeweils 2-2.5 Stunden pro Tag. Nach einem Arbeitstag sei sie so erschöpft, dass ihr die Energie für Anderes fehle . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit würde sie seit 2014 zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Kinder seien zu diesem Zeitpunkt 21 und 18 Jahre alt gewesen. Sie habe immer sehr gerne gearbeitet, bei der Aufstockung des Pensums hätten aber auch finan zielle Aspekte eine Rolle gespielt. Das 50%-Pensum sei das Maximum gewesen.
Im Aufgabenbereich Ernährung, welche r mit 43 % zu gewichten sei, bestehe eine Einschränkung von 15 % . Einschränkungen bestünden lediglich bei den gründ lichen Reinigungsarbeiten. Die anderen Verrichtungen in der Küche könne die Beschwerdeführerin in Etappe n oder in angepasstem Tempo vornehmen. Bezogen auf den gesamten Bereich ergebe sich damit eine Einschränkung von 6.45 % (15 % von 43 %). Da der Ehemann nur zu 50 % ausserhäuslich tätig sei, könne ihm eine vermehrte Mitwirkungspflicht auferlegt werden. Im mit 30 % zu ge wichtenden Bereich Wohnung s
- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt. Auch in diesem Bereich könne sie die Arbeiten mit der zumutbaren Mitwirkung des Ehemannes weitgehend erledigen. Insgesamt ergebe sich damit in diesem Bereich eine Einschränkung von 4.5 %
(15 % von 30 %). Der Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen sei mit 7 % zu gewichten. Es bestehe hier keine Einschränkung. Zumal die Beschwerdeführerin Auto fahren könne, könne sie die Einkäufe selbständig erledigen. Es sei ihr zumutbar, die Einkäufe in Etappen vorzunehmen, um allzu schwere Gewichte zu vermeiden. Auf den Bereich Wäsche und Körperpflege entfielen 20 % . Hier bestünden eben falls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe eine eigene Wasch maschine und könne das Waschen frei einteilen. Sie hänge die Wäsche zum Trocknen auf. Gebügelt werde nur das Nötigste. Gesamthaft liege damit im Haus halt eine Einschränkung von 10.85 % vor. Da auf den Haushalt ein Anteil von 2 0 % entfalle, ergebe sich für den Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 2.17 % (10.85 % von 20 %). 3.6
Im Schreiben vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) führte Dr. C.___ aus, grund sätzlich bestehe gegenüber 2009 eine Verschlechterung der kardialen Gesamt situation. Aktuell bestehe eine leichtgradig eingeschränkte ventrikuläre Ejekti ons fraktion unter maximaler Herzinsuffizienztherapie. Gegenüber 2009 bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund dieser Konstella tion und der notwendigen Herzinsuffizienz-Therapie bestehe eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, An triebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwan kungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit. 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführerin besteht ausgewiesenermassen ein angeborener Herz fehler, welcher seit ihrer Kindheit eine regelmässige medizinische Behand lung – unter anderem mussten auch mehrere Herzoperationen vorge nommen werden - erfordert und sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) war der Beschwerde führerin aber die Ausübung ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Mitarbei terin in einem Detail handelsgeschäft zum damaligen Zeitpunkt zu 80 % zumutbar und für die Tätig keit als Kassiererin erlitt sie gar keine Einschränkungen. Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin bis zum Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 6. Novem ber 2020 (Urk.
2) wesentlich verschlechtert hat. 4.2
Unstrittig hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer kardialen Dekompensation im September 2018 zumindest vorübergehend ver schlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Thera pie konnte sodann rela tiv rasch eine Besserung der Situation erzielt und wieder ein stabiler Zustand hergestellt werden. Aus dem Umstand, dass der Zustand wieder stabil ist, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder in gleichem Umfang leistungsfähig ist wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___, welche rund 10 Jahre zuvor stattfand. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu sammenh ang, dass laut den Berichten des Hausarztes und des behandelnden Kardiologen sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kontinuierlich verschlechtert. Ausserdem konnte die kardiale Dek ompensation im September 2018 t herapeutisch aufgefangen werden. D ie Therapiemöglichkeiten scheinen nun aber ausgeschöpft und es ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin sich ver mehrt schonen muss, um den Eintritt einer erneuten kardialen Dekompen sation zu verhindern. Laut der Beurteilung des Kardiologen Dr. C.___ hat sich die kardiale Gesamtsituation gegenüber 2009 verschlechtert. Es bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund der Herzinsuffizienz-Thera pie bestehe ausserdem eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, Antriebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwankungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/110). 4.3
Der Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat, steht die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___ gegenüber, wonach eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/56/5). Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Be weisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 4) vorliegend nicht zu genügen vermag.
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss fol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Zudem verfügt RAD-Ärztin Dr. D.___ zwar über den Facharzttitel für Innere Medizin, nicht aber über denjenigen in Kardiologie. 4.4
Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele va nte Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, weshalb die Beschwer degeg nerin weitere Abklärungen
– im Vordergrund steht die Einholung eines aktuellen kardiologischen Gutachtens - vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 (Urk.
2) ist folglich aufzu heben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sach verhalts und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. November 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger