Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___, Vater eines 2008 geborenen Kindes, absolvierte eine zweijährige Anlehre als Autoservicemann (1983-1985) und anschliessend eine Lehre als Automechaniker (1985-1988). Danach wurde er
im Lehrbetrieb als Automech aniker weiterbeschäftigt (Urk. 9 /9). Am 22. Novem ber 1990 erlitt der Versicherte eine Auffahrkollision, woraufhin er sich mit Datum vom 31. Januar 1992 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der
Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversi cherung bei (Urk. 9 /14/1-305). Entsprechende Abklärungen ergaben, dass behin derungsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich waren (vgl. Abk l ärungsprotokoll vom 3. August 19 93 und 11. November 1994, Urk. 9/9, Urk. 9 /13). Mit Verfügungen vom 13. Juli 1995 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. November 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /15-17). 1.2
Im Rahmen der 1998, 2003 und 2009 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren be stätigte die IV-Stelle jeweils den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine ganze IV-Rente (Urk . 9/24 ff., Urk. 9/28 ff., Urk. 9 /36 ff.). Ausserdem sprach sie ihm 2003 resp. 2009 eine akzessorische Ehegatten- resp. Kinderente zu (Verfü gungen vom 20. Oktober 2003 und 23. Februar 2009, Urk. 9 /27, Urk. 9 /35). 1.3
Im Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle erneut ein amtli ches Revis ionsverfah ren (Urk. 9 /43 ff.). Nach ersten medizinischen Abklärungen stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 die Einstellung der bisher ausge richteten In validenrente in Aussicht (Urk. 9 /48). Dagegen erhob dieser a m 13. April 2015 Einwand (Urk. 9 /56). Am 3. August 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, es seien zurzeit keine beruflichen Einglied erungsmassnahmen möglich (Urk. 9 /59; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, wonach sich der Ver sicherte subjektiv nicht in der Lage fühle, Eingliederungsm assnahmen durchzu führen, Urk. 9 /60/2+5). Weiter veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neuropsychologie/Psychiatrie) Gut achten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 (Urk. 9 /72/1-57). Mit Mit teilungen vom 29. November 2016 und 26. April 2017 erteilte sie dem Versicher ten Kostengutsprache für ein externes Belastbarkeits- sowie A ufbautraining (Urk. 9/81, Urk. 9 /89). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 14. Novem ber 2017 beendet (Urk. 9 /93). Anschliessend erhielt der Versicherte Gelegenheit, zu den neu eingegangenen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom 21. Februar 2018, Urk. 9 /97). Mit Verfügung vom 11. April 2018 hob die IV-Stelle die bisherige Rente wie vorbeschieden mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 9/99). Die am 14. Mai 2018 dage gen
erhobene Beschwerde (Urk. 9/103) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019 ab (Urk. 9/106/1-15). 1.4
Am 11. Februar 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 8) . Mit Schreiben vom
10. März 2020 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, Angaben zum eigentlichen Gesundheitsschaden zu machen sowie aktuelle Arztberichte einzureichen (Urk. 9/111) . Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte ihn die IV-Stelle mit 20. Mai 2020 unter Fristansetzung auf, aktuelle Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 9/1 13). Innert erstreckter Frist (v gl. Urk. 9/114 f.) reichte der Versicherte den Physiotherapi e bericht vom 10. Juni 2020, das als « Bestätigung » bezeichnete Kurzschreiben
der Krebsliga Z.___
vom 9. Juni 2020, den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt F MH für Innere Medizin, vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 ein (Urk. 9/116 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
17. August 2020, Urk. 9/122; Einwand vom 17. September 2020, Urk. 9/123) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 6. November 2020 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. November 2020 aufzu heben; eventualiter sei der Beschwerdeführer einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neue r Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmel dung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kom mentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seit Erlass der gerichtlic h bestätigten Verfügung vom 11. April 2018 keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die anhaltende Physiotherapie zeige, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verb essert habe . Zudem werde er nach wie vor von der Krebsliga Z.___
intensiv fachpsychologisch behandelt. Die Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine psychische Erkrankung mit genü gender Schwere vorliege, sei weit gefehlt . Sodann verkenne die Beschwer degegnerin, dass nicht nur eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor liege, sondern eine generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe. Ferner vermute der behandele Hausarzt ein en sekundären Krankheitsgewinn. Diesem Umstand sei ebenfalls Rechnung zu tragen. Ausserdem stütz e sich die Beschwer degegnerin vor allem auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016, welches unter sehr dubiosen Umständen zustande gekommen sei. Die Aussagekraft und Gültigkeit des Gutachtens werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er (der Beschwerdeführer) wehr e sich vielmehr dagegen, dass «der Inhalt dieser Rechts schrift überhaupt in Betracht gezogen» worden sei von der Beschwerde gegnerin und dem hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00461. Ob eine PTBS noch vorliege oder nicht, sei nicht mehr von Relevanz. Entscheidend sei der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Ursachen des aktuellen Gesund heitszustandes seien ebenfalls nicht von Bedeutung. Gemäss Bericht der Krebsliga Z.___
vom 19. Dezember 2017 sei die PTBS regredient, jedoch nicht voll remit tiert. Der Beschwerdeführer werde zufolge Konzentrationsstörungen (ICD-ZA: F06.7) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10; F41.1) nach wie vor behandelt . Damit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von BGE 130 V 352 vor. Gestützt auf die Akten bestehe weiterhin eine volle Arbeits unfähigkeit, auch wenn der Beschwerdeführer alles unternehme, um sobald wie möglich wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden. Demgegenüber konzent riere sich die Beschwerdegegnerin seit der Revision 2014 einzig und allein auf die PTBS, welche nicht mehr als einziges Kriterium für die aktuelle Situation in Betracht gezogen werden könne und dürfe (Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
11. Februar 2020 (Urk. 9/108) zu Recht nicht eingetreten ist.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweis wür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen),
mithin die gerichtlich bestätigte, rentenaufhebende Verfügung vom 11 . April 2018 (Urk. 9/99, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) . Dieser lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 zugrunde: 4 .
De m polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 sind keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 9 /72/22): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Roux-Y- Gastric Bypass bei morbider Adipositas 2013 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II
Unter dem Titel «Nebenbefunde» diagnostizierten sie (1) einen Status nach HWS-Distorsion 1990 und (2) ein en Status nach PTBS 1990 (Urk. 9 /72/22).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe 1990 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten. Seither beklage er anhaltende panvertebrale Schmerzen ohne relevante Verbesserung. Im Vordergrund stünden thorakale und lumbale Schmerzen mit einer konstanten Schmerzintensität von 8/10 auf der Schmerz-Skala von 1-10; die Nackenschmerzen seien etwas weniger ausgeprägt und leichtgradig nach rechts ausstrahlend. Darüber hinaus sei die Schmerzangabe unspezifisch und unabhängig von mechanischen Faktoren, Körperhaltungen und anderem. Betreffend die HWS habe der Beschwerdeführer den Schmerz eher als Schwäche und Kraftlosigkeit beschrieben. Aus klinisch-funktionaler Sicht sei die HWS unauffällig. An der Brust- und Lendenwirbelsäule habe sich bei Aufforde rung eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt; im spontanen Bewegungsablauf eine bessere Beweglichkeit. Übereinstimmend zum klinischen Eindruck einer funktional guten vertebralen Beweglichkeit zeigten auch die anfangs 2016 durch geführten konventionellen Röntgenbilder kaum eine relevante Pathologie. Die degenerativen Veränderungen seien gering. Mithin ergebe sich aus rheumatolo gischer Sicht keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/72/29 ff., Urk. 9 /72/20).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer modalitäts-, prozess- und domänenübergreifend verminderte Ergebnisse erbracht, welche teilweise unter 1 % gefallen seien. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar resp. mit bekannten Mustern normaler und pathologischer Hirnfunktionen nicht zu erklären. Vielmehr zeugten die Ergebnisse von mangelnder Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie von einer Symptomverdeutlichung. Es hätten sich auch verschiedentlich Inkon sistenzen ergeben. Dies betreffe insbesondere inkonsistente Befunde innerhalb derselben kognitiven Domäne sowie Diskrepanzen zwischen den erhobenen psycho metrischen Befunden (unter anderem schwergradige Verlangsamung beim Benennen von Farben) und dem lebhaften, konzentrierten und unauffälligen Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen komme dem im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung ermittelten kognitiven Testprofil zu wenig Aussagekraft zu. Es könne nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine kognitive Störung vor liege. Vielmehr sei davon auszugeben, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege. Eine neuropsychologische Diagnosestel lung sei damit nicht möglich (Urk. 9/72/20, Urk. 9 /72/37 ff.).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe der Beschwerdeführer offen über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet. Mit 24 Jahren sei es zum besagten Verkehrsunfall gekommen. Dieser habe nach eigenen Angaben gravie rende Einschränkungen gezeitigt, so namentlich Verlust der Arbeitsfähigkeit und gescheiterte Reintegrationsversuche. Noch im Rollstuhl habe er seine heutige Frau kennengelernt. Aktenanamnestisch sei es kurz nach dem Unfall im Februar 1991 zu einer schweren psychovegetativen Dysregulation gekommen. Gleichzeitig fehle eine ICD-konform gestellte psychiatrische Diagnose. Im Dezember 1991 sei seitens des behandelnden Psychologen erneut eine massive psychovegetative Entgleisung diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht liessen sich in diesen Berichten keine ausreichenden Kriterien, welche eine PTBS oder eine Persönlich keitsstörung rechtfertigten, finden. Erst die im psychiatrischen Gutachten 1993 diagnostizierte PTBS sei korrekt und schlüssig hergeleitet worden. Die späteren Berichte liessen eine differenzierte Diskussion der psychischen Störung und deren Entwicklung wiederum vermissen. 2015 habe die behandelnde Psychiaterin fest gehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz oder soma toforme Störung; es würden aber weiterhin Symptome einer PTBS bestehen. Ausserdem habe sie Defizite im Bereiche des Konzentrations- und Aufmerksam keitsvermögens beschrieben, ohne Untermauerung mit konkreten Testverfahren.
Zusammenfassend habe nach dem Unfall 1993 wohl eine PTBS bestanden. Die im weiteren Verlauf aktenanamnestisch dokumentierten Panikattacken und Kon zentrationsstörungen seien nicht objektiviert worden. Eine somatoforme Störung, eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung seien aktenanamnestisch aus geschlossen worden. Eine affektive Störung sei auch aktuell auszuschliessen; der Beschwerdeführer mache zwar Angaben zu Symptomen, welche auf eine PTBS hinwiesen. Auf konkretes Nachfragen habe er die Symptomatik jedoch relativiert, insbesondere betreffend die letzten ein bis zwei Jahre. Vom Unfall selber habe der Beschwerdeführer problemlos, frei und lebendig berichtet, ohne jegliche Zeichen einer Veränderung, welche für eine anhaltende PTBS sprechen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar von anhaltenden Ängsten berichtet. Solche seien aktuell indes weder spür- noch nachvollziehbar. Mithin könne zum heutigen Zeitpunkt nur noch ein Status nach PTBS festgehalten werden. Betref fend die subjektiv berichteten kognitiven Defizite hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen ergeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein gutes Erinnerungsvermögen gezeigt und der Untersuchung über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden konzentriert folgen können. Entsprechend entfalle auch eine psychiatrisch begrün dbare Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/72/20 f., Urk. 9/7/ 44 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die geklagten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren resp. nach weisen. Mithin bestehe jedenfalls seit dem 16. April 2016 (Datum der Schlussbe sprechung) weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe sowohl die bisherige als au ch jede andere Tätigkeit (Urk. 9 /72/23). 5.
5.1
Die Neuanmeldung vom
11. Februar 2020 erfolgte keine zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung vom 1
1. April 2018 .
Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung
legte der Beschwerdeführer den Physiotherap iebericht vom 10. Juni 2020, das als
« Bestätigung » be zeichnete Kurzschreiben der Krebsliga Z.___
vom 9. Juni 2020, den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___
vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 (Urk. 9/116 ff.) auf. 5.2
Im Physiotherapiebericht v om 10. Juni 2020 hielt
die behandelnde Physio therapeutin unter dem Titel „Diagnosen“ (1) vertebragene und weichteilrheuma tische Beschwerden im Rahmen einer somatoformen Störung, (2) ein posttrau matisches Schmerzsyndrom sowie (3) Gangunsicherheit und Schwäche fest. In objektiver Hinsicht bestünden eine muskuläre, dorsalseitige Dysbalance, eine rechtsseitige reduzierte Kraft, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit sowie eine geringe Belastbarkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer Gleichge wichts- und Sensibilitätsstörungen betreffend die gesamt rechte Körperhälfte, mit wechselhaften Spannungszuständen der Muskulatur vom Nacken bis zum Gesäss berichtet. Zudem leide er unter häufigen Albträumen oder Angstzuständen. Die Schmerzen seien teilweise so stark (8/10
auf der Schmerz-Skala von 1-10), dass der Beschwerde führer den rechten Arm und den K opf nur eingeschränkt bewegen könne . Mit der passiven Therapie in Form von Faszientechniken, Mobilisation der Gelenke und detonisierende
Massnahmen
könnten die Symptome vorübergehend (einige Stunden bis ein Tag) reduziert werden. Im Vordergrund stehe die aktive Therapie (G le ichgewichtstraining/Koordination, Kraftaufbau, Ausdauertraining) mit dem Ziel, die Belastbarkeit durch Kraft und Ausdauertraining zu steigern und dem Beschwerdeführer mehr Sicherheit im Alltag zu geben. Dieser sei zwar motiviert, aber nicht in der Lage, seine volle Konzentration auf das Training zu richten und schnell überfordert/über lastet. Mithin seien die Therapieerfolge gering (Urk. 9/117/1). 5.3
Im vom Beschwerdeführer erbetenen Kurzs chreiben vom 9. Juni 2020 bestätigten Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und ärztliche Leiterin, Zentrum für Psychoonkologie und ambulante Onko -Reha, sowie die delegi ert behandelnde Fachpsychologin der Krebsliga Z.___, dass die Angaben gemäss Berichterstattung vom
23. März 2015 (vgl. Urk. 9/55) im Wesent lichen auch noch heute unverändert gültig seien (Urk. 9/118). Im vorge nannten Bericht wurde im Wesentlichen eine PTBS, eine schweres Vermeidungs verhalten und Beeinträchtigungen d er Konzentrationsfähigkeit festgehalten (vgl. Urk. 9/55). 5.4
Der seit 2017 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. Juli 2020 fest, soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich, entspreche die aktuelle Situation weitgehend der früheren. Im Vordergrund stehe eine generalisierte Angststöru ng, die sich durch Nervosität, Z ittern, Muskelverspannungen, Schwitzen, Palpitatio nen und gelegentlichen Kreislaufstörungen manifestiere. Im Rahmen der Angststörung zeige der Beschwerdeführer ein ausgesprochenes Vermeidungsver halten. So sei er weiterhin nicht in der Lage, mittels öffentliche n Verkehr s in die Praxis zu kommen und lasse sich von Freunden oder Verwandten chauffieren; ein sekundärer Krankheitsgewinn könne dabei eine Rolle spielen. Bei diesen Einschränkungen könne er (Dr. A.___) sich auch längerfristig nicht vorstellen, den Beschwerdeführer wieder an einen Arbeitsplatz heranzuführen. In körper licher Hinsicht ergäben sich abgesehen von den abgegebenen Empfin dungs stö rungen keine groben neurologischen Ausfälle. Die Hirnnerven seien intakt und die Koordinationsprüfungen seien zwar zittrig, aber nicht signifikant patho logisch. Zusammenfassen d liege eine generalisierte Angststörung mit Ver mei dungsverhalten u nd Rückzugstendenz sowie konsek utiv eingeschränkter geistiger und körperlicher Leistungsfähigkeit vor. Von somatischer Seite bestehe eine Adipositas, Diabetes mellitus und Hypertonie, letztere nicht ausreichend kontrol liert. Die Leistungseinschränkungen seien mehrheitlich psychogen bedingt und verunmöglichten eine Erwerbstätigkeit auf längere Sicht (Urk. 9/119). 6. 6.1
Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit de r ren ten aufhebenden Verfügung vom 1 1 . April 2018. Im Gegenteil hielt
Dr. A.___ ausdrücklich fest, die aktuelle Situation s ei unverändert/ entspreche dem frühere n Zustand (vgl. E. 5.4). Weshalb die im Bericht der Krebsliga Z.___
vom 23. März 2015 postulierte PTBS (vgl. Urk. 9/55) wieder aktuell sein soll, nachdem die Behandler bereits im September 2015 (Urk. 9/61) und später auch im Dezember 2017 (Urk. 9/95) – übereinstimmend mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.) - einen Status nach PTBS festhielten, ist nicht einsichtig und verblieb im Kurzschreiben von Dr. C.___ und der delegiert behandelnden Fachpsychologin vom 9. Juni 2020 ohne jegliche Erklärung (vgl. E. 5.3). Eine wesentliche Verände rung ergibt sich auch nicht aus dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 (vgl. E. 5.1). Davon ging offenbar selbst der Beschwerdeführer nicht aus . Wies er doch daraufhin, aufgrund der fortgesetzten Physiotherapie sei davon auszugehen, dass sich sein Ge sundheitszustand nicht verbessert habe (vgl. Urk. 1 S. 4).
Dabei verkennt er, dass die Frage nach einer allfälligen Verbesserung weder relevant noch streitentscheidend ist; im Rahmen der Neuanmeldung hat die versicherte Person vielmehr eine massgeblich e Veränderung
glaubhaft zu machen. Im Zusam menhang mit dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 ist zudem zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2016 panvertebrale Schmerzen mit
einer Schmerzintensität von 8/10 sowie Kraftlosigkeit, Schwäche, Gleichge wichts störungen und Schwindel berichtete (vgl. E. 4.1, Urk. 9/72/17, Urk. 9/72/29, Urk. 9/72/33) . Daran ändert auch nichts, wenn die Physiothera peutin die geschilderten Schmerzen – gänzlich unbegründet –
nunmehr als somatoforme
Störung resp. «posttraumatische s Schmerzsyndrom» interpretiert (vgl. dazu auch de n als weiterhin
gültig erklärte n
Bericht der Krebsliga Z.___
vom 23. März 2015, worin festgehalten wurde, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz bzw. auf eine somatoforme Störung, Urk. 9/55/2, Urk. 9/118) . Von einer fachärztlich und auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems lege artis abgestützte Diagnose (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) kann damit nicht die Rede sein. Davon abgesehen vermöchte selbst eine hinzugetretene Diagnose nicht per se eine relevante Gesundheitsver schlechterung darzu stellen (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) . Zudem fällt auf, d ass die körperliche Symptomatik weiterhin zumindest teilweise auf die
bereits vorbekannte (vgl. etwa Urk. 9/72/38, Urk.
9/120/2) Dekonditionierung
des Beschwerdeführers zur ückzu führen ist (vgl. Urk. 9/117/1), wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat. Die von Dr. A.___ postulierte generalisierte Angst störung mit Vermeidungs- und Rückzugstendenz erfolgte ebenso fachfremd wie un begründet
(vgl. E. 5.4). Abgesehen davon wurden allgemeine Ängste resp. eine generalisierte Angststörung sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverh alten bereits 2015 und 2017 festgehalten . Dasselbe gilt für allfällige Defizite im Bereich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens
(vgl. Berichte vom 23. März 2015, 1. September 2015 und 19. Dezember 2017, Urk. 9/55, Urk. 9/61, Urk. 9/95) . Eine seither eingetretene Verschlimmerung der vorgenannten Symptome hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht .
Daran vermag auch die von Dr. A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sowohl eine objektivierbare Begründung als auch einlässliche Auseinandersetzung mit den anderslauten den gutachterlichen Feststellungen vermissen lässt (Urk. 9/119),
für sich allein keine wesentliche Veränderung zu begründen (Ur teil des Bundes ge richts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4). Kommt die Erfah rungs tat sache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Als unbehel flich erweist sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei dem von Dr. A.___
erwogenen sekundären Krankheitsgewinn Rechnung zu tragen. Der sekundäre Krankheitsgewinn (äußerer Krankheitsgewinn) besteht definitionsgemäss in den äuss eren Vorteilen, die der kranke Mensch aus bestehenden Symptomen ziehen kann . Dazu zählen etwa auch Sozialversicherungsleistungen, weshalb der sekun däre Krankheitsgewinn invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist. Der B ereits im Beschwerdefahren IV.2018.00461 aktenkundige Abschlussbericht der B.___ vom 2. November 2017
ist untauglich, eine im massgeblichen Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2020 eingetretene Veränderung glaubhaft zumachen . D a es am Beschwerdeführer lag, eine massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (vgl. E. 1.2) und der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt, kann auch dem beschwerdeweise n Eventualantrag n ach einer weiteren Abklärung nicht gefolgt werden . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, worin das Gericht einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf d as Leistungsbegehren eingetreten ist, bleibt zudem kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. E.
1.4). Die darauf
ausgericht eten Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) gehen damit ins Leere. Mit seinen Vorbringen und Beanstandungen im Zusammenhang mit dem MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 ist der Beschwer deführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu hören. Im Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019, welches unangefochten im Rechtskraft erwuchs, hat das Gericht die Beweiseignung und -tauglichkeit des MEDAS- Gutachtens vom 13. Mai 2016, zudem einlässlich diskutiert und bejaht (vgl. E. 6, Urk. 9/106/10 ff.). Schliesslich sind d ie im vorliegenden B eschwerdeverfahren einger eichten Unterlagen (Urk. 3/3-4)
a priori unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Selbst wenn sie beachtlich wären, liesse sich aus dem Auszug der Zeitschrift Plädoyer 4/2020 und der Behandlungsliste der Krebsliga nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. 6.2
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen . 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.
Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2) innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 5) angesetzten Frist (vgl. Urk. 10) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss
davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmel dung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kom mentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. November 2020 aufzu heben; eventualiter sei der Beschwerdeführer einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neue r Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seit Erlass der gerichtlic h bestätigten Verfügung vom 11. April 2018 keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die anhaltende Physiotherapie zeige, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verb essert habe . Zudem werde er nach wie vor von der Krebsliga Z.___
intensiv fachpsychologisch behandelt. Die Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine psychische Erkrankung mit genü gender Schwere vorliege, sei weit gefehlt . Sodann verkenne die Beschwer degegnerin, dass nicht nur eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor liege, sondern eine generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe. Ferner vermute der behandele Hausarzt ein en sekundären Krankheitsgewinn. Diesem Umstand sei ebenfalls Rechnung zu tragen. Ausserdem stütz e sich die Beschwer degegnerin vor allem auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016, welches unter sehr dubiosen Umständen zustande gekommen sei. Die Aussagekraft und Gültigkeit des Gutachtens werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er (der Beschwerdeführer) wehr e sich vielmehr dagegen, dass «der Inhalt dieser Rechts schrift überhaupt in Betracht gezogen» worden sei von der Beschwerde gegnerin und dem hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00461. Ob eine PTBS noch vorliege oder nicht, sei nicht mehr von Relevanz. Entscheidend sei der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Ursachen des aktuellen Gesund heitszustandes seien ebenfalls nicht von Bedeutung. Gemäss Bericht der Krebsliga Z.___
vom 19. Dezember 2017 sei die PTBS regredient, jedoch nicht voll remit tiert. Der Beschwerdeführer werde zufolge Konzentrationsstörungen (ICD-ZA: F06.7) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10; F41.1) nach wie vor behandelt . Damit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von BGE 130 V 352 vor. Gestützt auf die Akten bestehe weiterhin eine volle Arbeits unfähigkeit, auch wenn der Beschwerdeführer alles unternehme, um sobald wie möglich wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden. Demgegenüber konzent riere sich die Beschwerdegegnerin seit der Revision 2014 einzig und allein auf die PTBS, welche nicht mehr als einziges Kriterium für die aktuelle Situation in Betracht gezogen werden könne und dürfe (Urk. 1).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
11. Februar 2020 (Urk. 9/108) zu Recht nicht eingetreten ist.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweis wür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen),
mithin die gerichtlich bestätigte, rentenaufhebende Verfügung vom 11 . April 2018 (Urk. 9/99, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) . Dieser lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 zugrunde:
E. 4 .
De m polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 sind keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 9 /72/22): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Roux-Y- Gastric Bypass bei morbider Adipositas 2013 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II
Unter dem Titel «Nebenbefunde» diagnostizierten sie (1) einen Status nach HWS-Distorsion 1990 und (2) ein en Status nach PTBS 1990 (Urk. 9 /72/22).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe 1990 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten. Seither beklage er anhaltende panvertebrale Schmerzen ohne relevante Verbesserung. Im Vordergrund stünden thorakale und lumbale Schmerzen mit einer konstanten Schmerzintensität von 8/10 auf der Schmerz-Skala von 1-10; die Nackenschmerzen seien etwas weniger ausgeprägt und leichtgradig nach rechts ausstrahlend. Darüber hinaus sei die Schmerzangabe unspezifisch und unabhängig von mechanischen Faktoren, Körperhaltungen und anderem. Betreffend die HWS habe der Beschwerdeführer den Schmerz eher als Schwäche und Kraftlosigkeit beschrieben. Aus klinisch-funktionaler Sicht sei die HWS unauffällig. An der Brust- und Lendenwirbelsäule habe sich bei Aufforde rung eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt; im spontanen Bewegungsablauf eine bessere Beweglichkeit. Übereinstimmend zum klinischen Eindruck einer funktional guten vertebralen Beweglichkeit zeigten auch die anfangs 2016 durch geführten konventionellen Röntgenbilder kaum eine relevante Pathologie. Die degenerativen Veränderungen seien gering. Mithin ergebe sich aus rheumatolo gischer Sicht keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/72/29 ff., Urk. 9 /72/20).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer modalitäts-, prozess- und domänenübergreifend verminderte Ergebnisse erbracht, welche teilweise unter 1 % gefallen seien. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar resp. mit bekannten Mustern normaler und pathologischer Hirnfunktionen nicht zu erklären. Vielmehr zeugten die Ergebnisse von mangelnder Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie von einer Symptomverdeutlichung. Es hätten sich auch verschiedentlich Inkon sistenzen ergeben. Dies betreffe insbesondere inkonsistente Befunde innerhalb derselben kognitiven Domäne sowie Diskrepanzen zwischen den erhobenen psycho metrischen Befunden (unter anderem schwergradige Verlangsamung beim Benennen von Farben) und dem lebhaften, konzentrierten und unauffälligen Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen komme dem im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung ermittelten kognitiven Testprofil zu wenig Aussagekraft zu. Es könne nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine kognitive Störung vor liege. Vielmehr sei davon auszugeben, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege. Eine neuropsychologische Diagnosestel lung sei damit nicht möglich (Urk. 9/72/20, Urk. 9 /72/37 ff.).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe der Beschwerdeführer offen über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet. Mit 24 Jahren sei es zum besagten Verkehrsunfall gekommen. Dieser habe nach eigenen Angaben gravie rende Einschränkungen gezeitigt, so namentlich Verlust der Arbeitsfähigkeit und gescheiterte Reintegrationsversuche. Noch im Rollstuhl habe er seine heutige Frau kennengelernt. Aktenanamnestisch sei es kurz nach dem Unfall im Februar 1991 zu einer schweren psychovegetativen Dysregulation gekommen. Gleichzeitig fehle eine ICD-konform gestellte psychiatrische Diagnose. Im Dezember 1991 sei seitens des behandelnden Psychologen erneut eine massive psychovegetative Entgleisung diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht liessen sich in diesen Berichten keine ausreichenden Kriterien, welche eine PTBS oder eine Persönlich keitsstörung rechtfertigten, finden. Erst die im psychiatrischen Gutachten 1993 diagnostizierte PTBS sei korrekt und schlüssig hergeleitet worden. Die späteren Berichte liessen eine differenzierte Diskussion der psychischen Störung und deren Entwicklung wiederum vermissen. 2015 habe die behandelnde Psychiaterin fest gehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz oder soma toforme Störung; es würden aber weiterhin Symptome einer PTBS bestehen. Ausserdem habe sie Defizite im Bereiche des Konzentrations- und Aufmerksam keitsvermögens beschrieben, ohne Untermauerung mit konkreten Testverfahren.
Zusammenfassend habe nach dem Unfall 1993 wohl eine PTBS bestanden. Die im weiteren Verlauf aktenanamnestisch dokumentierten Panikattacken und Kon zentrationsstörungen seien nicht objektiviert worden. Eine somatoforme Störung, eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung seien aktenanamnestisch aus geschlossen worden. Eine affektive Störung sei auch aktuell auszuschliessen; der Beschwerdeführer mache zwar Angaben zu Symptomen, welche auf eine PTBS hinwiesen. Auf konkretes Nachfragen habe er die Symptomatik jedoch relativiert, insbesondere betreffend die letzten ein bis zwei Jahre. Vom Unfall selber habe der Beschwerdeführer problemlos, frei und lebendig berichtet, ohne jegliche Zeichen einer Veränderung, welche für eine anhaltende PTBS sprechen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar von anhaltenden Ängsten berichtet. Solche seien aktuell indes weder spür- noch nachvollziehbar. Mithin könne zum heutigen Zeitpunkt nur noch ein Status nach PTBS festgehalten werden. Betref fend die subjektiv berichteten kognitiven Defizite hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen ergeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein gutes Erinnerungsvermögen gezeigt und der Untersuchung über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden konzentriert folgen können. Entsprechend entfalle auch eine psychiatrisch begrün dbare Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/72/20 f., Urk. 9/7/ 44 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die geklagten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren resp. nach weisen. Mithin bestehe jedenfalls seit dem 16. April 2016 (Datum der Schlussbe sprechung) weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe sowohl die bisherige als au ch jede andere Tätigkeit (Urk. 9 /72/23).
E. 5.1 Die Neuanmeldung vom
11. Februar 2020 erfolgte keine zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung vom 1
1. April 2018 .
Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung
legte der Beschwerdeführer den Physiotherap iebericht vom 10. Juni 2020, das als
« Bestätigung » be zeichnete Kurzschreiben der Krebsliga Z.___
vom 9. Juni 2020, den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___
vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 (Urk. 9/116 ff.) auf.
E. 5.2 Im Physiotherapiebericht v om 10. Juni 2020 hielt
die behandelnde Physio therapeutin unter dem Titel „Diagnosen“ (1) vertebragene und weichteilrheuma tische Beschwerden im Rahmen einer somatoformen Störung, (2) ein posttrau matisches Schmerzsyndrom sowie (3) Gangunsicherheit und Schwäche fest. In objektiver Hinsicht bestünden eine muskuläre, dorsalseitige Dysbalance, eine rechtsseitige reduzierte Kraft, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit sowie eine geringe Belastbarkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer Gleichge wichts- und Sensibilitätsstörungen betreffend die gesamt rechte Körperhälfte, mit wechselhaften Spannungszuständen der Muskulatur vom Nacken bis zum Gesäss berichtet. Zudem leide er unter häufigen Albträumen oder Angstzuständen. Die Schmerzen seien teilweise so stark (8/10
auf der Schmerz-Skala von 1-10), dass der Beschwerde führer den rechten Arm und den K opf nur eingeschränkt bewegen könne . Mit der passiven Therapie in Form von Faszientechniken, Mobilisation der Gelenke und detonisierende
Massnahmen
könnten die Symptome vorübergehend (einige Stunden bis ein Tag) reduziert werden. Im Vordergrund stehe die aktive Therapie (G le ichgewichtstraining/Koordination, Kraftaufbau, Ausdauertraining) mit dem Ziel, die Belastbarkeit durch Kraft und Ausdauertraining zu steigern und dem Beschwerdeführer mehr Sicherheit im Alltag zu geben. Dieser sei zwar motiviert, aber nicht in der Lage, seine volle Konzentration auf das Training zu richten und schnell überfordert/über lastet. Mithin seien die Therapieerfolge gering (Urk. 9/117/1).
E. 5.3 Im vom Beschwerdeführer erbetenen Kurzs chreiben vom 9. Juni 2020 bestätigten Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und ärztliche Leiterin, Zentrum für Psychoonkologie und ambulante Onko -Reha, sowie die delegi ert behandelnde Fachpsychologin der Krebsliga Z.___, dass die Angaben gemäss Berichterstattung vom
23. März 2015 (vgl. Urk. 9/55) im Wesent lichen auch noch heute unverändert gültig seien (Urk. 9/118). Im vorge nannten Bericht wurde im Wesentlichen eine PTBS, eine schweres Vermeidungs verhalten und Beeinträchtigungen d er Konzentrationsfähigkeit festgehalten (vgl. Urk. 9/55).
E. 5.4 ). Weshalb die im Bericht der Krebsliga Z.___
vom 23. März 2015 postulierte PTBS (vgl. Urk. 9/55) wieder aktuell sein soll, nachdem die Behandler bereits im September 2015 (Urk. 9/61) und später auch im Dezember 2017 (Urk. 9/95) – übereinstimmend mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.) - einen Status nach PTBS festhielten, ist nicht einsichtig und verblieb im Kurzschreiben von Dr. C.___ und der delegiert behandelnden Fachpsychologin vom 9. Juni 2020 ohne jegliche Erklärung (vgl. E. 5.3). Eine wesentliche Verände rung ergibt sich auch nicht aus dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 (vgl. E. 5.1). Davon ging offenbar selbst der Beschwerdeführer nicht aus . Wies er doch daraufhin, aufgrund der fortgesetzten Physiotherapie sei davon auszugehen, dass sich sein Ge sundheitszustand nicht verbessert habe (vgl. Urk. 1 S. 4).
Dabei verkennt er, dass die Frage nach einer allfälligen Verbesserung weder relevant noch streitentscheidend ist; im Rahmen der Neuanmeldung hat die versicherte Person vielmehr eine massgeblich e Veränderung
glaubhaft zu machen. Im Zusam menhang mit dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 ist zudem zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2016 panvertebrale Schmerzen mit
einer Schmerzintensität von 8/10 sowie Kraftlosigkeit, Schwäche, Gleichge wichts störungen und Schwindel berichtete (vgl. E. 4.1, Urk. 9/72/17, Urk. 9/72/29, Urk. 9/72/33) . Daran ändert auch nichts, wenn die Physiothera peutin die geschilderten Schmerzen – gänzlich unbegründet –
nunmehr als somatoforme
Störung resp. «posttraumatische s Schmerzsyndrom» interpretiert (vgl. dazu auch de n als weiterhin
gültig erklärte n
Bericht der Krebsliga Z.___
vom 23. März 2015, worin festgehalten wurde, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz bzw. auf eine somatoforme Störung, Urk. 9/55/2, Urk. 9/118) . Von einer fachärztlich und auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems lege artis abgestützte Diagnose (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) kann damit nicht die Rede sein. Davon abgesehen vermöchte selbst eine hinzugetretene Diagnose nicht per se eine relevante Gesundheitsver schlechterung darzu stellen (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) . Zudem fällt auf, d ass die körperliche Symptomatik weiterhin zumindest teilweise auf die
bereits vorbekannte (vgl. etwa Urk. 9/72/38, Urk.
9/120/2) Dekonditionierung
des Beschwerdeführers zur ückzu führen ist (vgl. Urk. 9/117/1), wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat. Die von Dr. A.___ postulierte generalisierte Angst störung mit Vermeidungs- und Rückzugstendenz erfolgte ebenso fachfremd wie un begründet
(vgl. E. 5.4). Abgesehen davon wurden allgemeine Ängste resp. eine generalisierte Angststörung sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverh alten bereits 2015 und 2017 festgehalten . Dasselbe gilt für allfällige Defizite im Bereich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens
(vgl. Berichte vom 23. März 2015, 1. September 2015 und 19. Dezember 2017, Urk. 9/55, Urk. 9/61, Urk. 9/95) . Eine seither eingetretene Verschlimmerung der vorgenannten Symptome hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht .
Daran vermag auch die von Dr. A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sowohl eine objektivierbare Begründung als auch einlässliche Auseinandersetzung mit den anderslauten den gutachterlichen Feststellungen vermissen lässt (Urk. 9/119),
für sich allein keine wesentliche Veränderung zu begründen (Ur teil des Bundes ge richts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4). Kommt die Erfah rungs tat sache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Als unbehel flich erweist sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei dem von Dr. A.___
erwogenen sekundären Krankheitsgewinn Rechnung zu tragen. Der sekundäre Krankheitsgewinn (äußerer Krankheitsgewinn) besteht definitionsgemäss in den äuss eren Vorteilen, die der kranke Mensch aus bestehenden Symptomen ziehen kann . Dazu zählen etwa auch Sozialversicherungsleistungen, weshalb der sekun däre Krankheitsgewinn invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist. Der B ereits im Beschwerdefahren IV.2018.00461 aktenkundige Abschlussbericht der B.___ vom 2. November 2017
ist untauglich, eine im massgeblichen Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2020 eingetretene Veränderung glaubhaft zumachen . D a es am Beschwerdeführer lag, eine massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (vgl. E. 1.2) und der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt, kann auch dem beschwerdeweise n Eventualantrag n ach einer weiteren Abklärung nicht gefolgt werden . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, worin das Gericht einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf d as Leistungsbegehren eingetreten ist, bleibt zudem kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. E.
1.4). Die darauf
ausgericht eten Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) gehen damit ins Leere. Mit seinen Vorbringen und Beanstandungen im Zusammenhang mit dem MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 ist der Beschwer deführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu hören. Im Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019, welches unangefochten im Rechtskraft erwuchs, hat das Gericht die Beweiseignung und -tauglichkeit des MEDAS- Gutachtens vom 13. Mai 2016, zudem einlässlich diskutiert und bejaht (vgl. E. 6, Urk. 9/106/10 ff.). Schliesslich sind d ie im vorliegenden B eschwerdeverfahren einger eichten Unterlagen (Urk. 3/3-4)
a priori unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Selbst wenn sie beachtlich wären, liesse sich aus dem Auszug der Zeitschrift Plädoyer 4/2020 und der Behandlungsliste der Krebsliga nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten.
E. 6.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit de r ren ten aufhebenden Verfügung vom 1 1 . April 2018. Im Gegenteil hielt
Dr. A.___ ausdrücklich fest, die aktuelle Situation s ei unverändert/ entspreche dem frühere n Zustand (vgl. E.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen .
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.
Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 7.2 Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2) innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 5) angesetzten Frist (vgl. Urk. 10) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss
davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00849
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
22. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, Postfach 1439, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___, Vater eines 2008 geborenen Kindes, absolvierte eine zweijährige Anlehre als Autoservicemann (1983-1985) und anschliessend eine Lehre als Automechaniker (1985-1988). Danach wurde er
im Lehrbetrieb als Automech aniker weiterbeschäftigt (Urk. 9 /9). Am 22. Novem ber 1990 erlitt der Versicherte eine Auffahrkollision, woraufhin er sich mit Datum vom 31. Januar 1992 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der
Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversi cherung bei (Urk. 9 /14/1-305). Entsprechende Abklärungen ergaben, dass behin derungsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich waren (vgl. Abk l ärungsprotokoll vom 3. August 19 93 und 11. November 1994, Urk. 9/9, Urk. 9 /13). Mit Verfügungen vom 13. Juli 1995 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. November 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /15-17). 1.2
Im Rahmen der 1998, 2003 und 2009 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren be stätigte die IV-Stelle jeweils den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine ganze IV-Rente (Urk . 9/24 ff., Urk. 9/28 ff., Urk. 9 /36 ff.). Ausserdem sprach sie ihm 2003 resp. 2009 eine akzessorische Ehegatten- resp. Kinderente zu (Verfü gungen vom 20. Oktober 2003 und 23. Februar 2009, Urk. 9 /27, Urk. 9 /35). 1.3
Im Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle erneut ein amtli ches Revis ionsverfah ren (Urk. 9 /43 ff.). Nach ersten medizinischen Abklärungen stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 die Einstellung der bisher ausge richteten In validenrente in Aussicht (Urk. 9 /48). Dagegen erhob dieser a m 13. April 2015 Einwand (Urk. 9 /56). Am 3. August 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, es seien zurzeit keine beruflichen Einglied erungsmassnahmen möglich (Urk. 9 /59; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, wonach sich der Ver sicherte subjektiv nicht in der Lage fühle, Eingliederungsm assnahmen durchzu führen, Urk. 9 /60/2+5). Weiter veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neuropsychologie/Psychiatrie) Gut achten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 (Urk. 9 /72/1-57). Mit Mit teilungen vom 29. November 2016 und 26. April 2017 erteilte sie dem Versicher ten Kostengutsprache für ein externes Belastbarkeits- sowie A ufbautraining (Urk. 9/81, Urk. 9 /89). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 14. Novem ber 2017 beendet (Urk. 9 /93). Anschliessend erhielt der Versicherte Gelegenheit, zu den neu eingegangenen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom 21. Februar 2018, Urk. 9 /97). Mit Verfügung vom 11. April 2018 hob die IV-Stelle die bisherige Rente wie vorbeschieden mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 9/99). Die am 14. Mai 2018 dage gen
erhobene Beschwerde (Urk. 9/103) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019 ab (Urk. 9/106/1-15). 1.4
Am 11. Februar 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 8) . Mit Schreiben vom
10. März 2020 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, Angaben zum eigentlichen Gesundheitsschaden zu machen sowie aktuelle Arztberichte einzureichen (Urk. 9/111) . Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte ihn die IV-Stelle mit 20. Mai 2020 unter Fristansetzung auf, aktuelle Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 9/1 13). Innert erstreckter Frist (v gl. Urk. 9/114 f.) reichte der Versicherte den Physiotherapi e bericht vom 10. Juni 2020, das als « Bestätigung » bezeichnete Kurzschreiben
der Krebsliga Z.___
vom 9. Juni 2020, den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt F MH für Innere Medizin, vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 ein (Urk. 9/116 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
17. August 2020, Urk. 9/122; Einwand vom 17. September 2020, Urk. 9/123) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 6. November 2020 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. November 2020 aufzu heben; eventualiter sei der Beschwerdeführer einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neue r Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmel dung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kom mentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seit Erlass der gerichtlic h bestätigten Verfügung vom 11. April 2018 keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die anhaltende Physiotherapie zeige, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verb essert habe . Zudem werde er nach wie vor von der Krebsliga Z.___
intensiv fachpsychologisch behandelt. Die Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine psychische Erkrankung mit genü gender Schwere vorliege, sei weit gefehlt . Sodann verkenne die Beschwer degegnerin, dass nicht nur eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor liege, sondern eine generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe. Ferner vermute der behandele Hausarzt ein en sekundären Krankheitsgewinn. Diesem Umstand sei ebenfalls Rechnung zu tragen. Ausserdem stütz e sich die Beschwer degegnerin vor allem auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016, welches unter sehr dubiosen Umständen zustande gekommen sei. Die Aussagekraft und Gültigkeit des Gutachtens werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er (der Beschwerdeführer) wehr e sich vielmehr dagegen, dass «der Inhalt dieser Rechts schrift überhaupt in Betracht gezogen» worden sei von der Beschwerde gegnerin und dem hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00461. Ob eine PTBS noch vorliege oder nicht, sei nicht mehr von Relevanz. Entscheidend sei der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Ursachen des aktuellen Gesund heitszustandes seien ebenfalls nicht von Bedeutung. Gemäss Bericht der Krebsliga Z.___
vom 19. Dezember 2017 sei die PTBS regredient, jedoch nicht voll remit tiert. Der Beschwerdeführer werde zufolge Konzentrationsstörungen (ICD-ZA: F06.7) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10; F41.1) nach wie vor behandelt . Damit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von BGE 130 V 352 vor. Gestützt auf die Akten bestehe weiterhin eine volle Arbeits unfähigkeit, auch wenn der Beschwerdeführer alles unternehme, um sobald wie möglich wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden. Demgegenüber konzent riere sich die Beschwerdegegnerin seit der Revision 2014 einzig und allein auf die PTBS, welche nicht mehr als einziges Kriterium für die aktuelle Situation in Betracht gezogen werden könne und dürfe (Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
11. Februar 2020 (Urk. 9/108) zu Recht nicht eingetreten ist.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweis wür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen),
mithin die gerichtlich bestätigte, rentenaufhebende Verfügung vom 11 . April 2018 (Urk. 9/99, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) . Dieser lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 zugrunde: 4 .
De m polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 sind keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 9 /72/22): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Roux-Y- Gastric Bypass bei morbider Adipositas 2013 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II
Unter dem Titel «Nebenbefunde» diagnostizierten sie (1) einen Status nach HWS-Distorsion 1990 und (2) ein en Status nach PTBS 1990 (Urk. 9 /72/22).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe 1990 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten. Seither beklage er anhaltende panvertebrale Schmerzen ohne relevante Verbesserung. Im Vordergrund stünden thorakale und lumbale Schmerzen mit einer konstanten Schmerzintensität von 8/10 auf der Schmerz-Skala von 1-10; die Nackenschmerzen seien etwas weniger ausgeprägt und leichtgradig nach rechts ausstrahlend. Darüber hinaus sei die Schmerzangabe unspezifisch und unabhängig von mechanischen Faktoren, Körperhaltungen und anderem. Betreffend die HWS habe der Beschwerdeführer den Schmerz eher als Schwäche und Kraftlosigkeit beschrieben. Aus klinisch-funktionaler Sicht sei die HWS unauffällig. An der Brust- und Lendenwirbelsäule habe sich bei Aufforde rung eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt; im spontanen Bewegungsablauf eine bessere Beweglichkeit. Übereinstimmend zum klinischen Eindruck einer funktional guten vertebralen Beweglichkeit zeigten auch die anfangs 2016 durch geführten konventionellen Röntgenbilder kaum eine relevante Pathologie. Die degenerativen Veränderungen seien gering. Mithin ergebe sich aus rheumatolo gischer Sicht keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/72/29 ff., Urk. 9 /72/20).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer modalitäts-, prozess- und domänenübergreifend verminderte Ergebnisse erbracht, welche teilweise unter 1 % gefallen seien. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar resp. mit bekannten Mustern normaler und pathologischer Hirnfunktionen nicht zu erklären. Vielmehr zeugten die Ergebnisse von mangelnder Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie von einer Symptomverdeutlichung. Es hätten sich auch verschiedentlich Inkon sistenzen ergeben. Dies betreffe insbesondere inkonsistente Befunde innerhalb derselben kognitiven Domäne sowie Diskrepanzen zwischen den erhobenen psycho metrischen Befunden (unter anderem schwergradige Verlangsamung beim Benennen von Farben) und dem lebhaften, konzentrierten und unauffälligen Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen komme dem im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung ermittelten kognitiven Testprofil zu wenig Aussagekraft zu. Es könne nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine kognitive Störung vor liege. Vielmehr sei davon auszugeben, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege. Eine neuropsychologische Diagnosestel lung sei damit nicht möglich (Urk. 9/72/20, Urk. 9 /72/37 ff.).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe der Beschwerdeführer offen über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet. Mit 24 Jahren sei es zum besagten Verkehrsunfall gekommen. Dieser habe nach eigenen Angaben gravie rende Einschränkungen gezeitigt, so namentlich Verlust der Arbeitsfähigkeit und gescheiterte Reintegrationsversuche. Noch im Rollstuhl habe er seine heutige Frau kennengelernt. Aktenanamnestisch sei es kurz nach dem Unfall im Februar 1991 zu einer schweren psychovegetativen Dysregulation gekommen. Gleichzeitig fehle eine ICD-konform gestellte psychiatrische Diagnose. Im Dezember 1991 sei seitens des behandelnden Psychologen erneut eine massive psychovegetative Entgleisung diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht liessen sich in diesen Berichten keine ausreichenden Kriterien, welche eine PTBS oder eine Persönlich keitsstörung rechtfertigten, finden. Erst die im psychiatrischen Gutachten 1993 diagnostizierte PTBS sei korrekt und schlüssig hergeleitet worden. Die späteren Berichte liessen eine differenzierte Diskussion der psychischen Störung und deren Entwicklung wiederum vermissen. 2015 habe die behandelnde Psychiaterin fest gehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz oder soma toforme Störung; es würden aber weiterhin Symptome einer PTBS bestehen. Ausserdem habe sie Defizite im Bereiche des Konzentrations- und Aufmerksam keitsvermögens beschrieben, ohne Untermauerung mit konkreten Testverfahren.
Zusammenfassend habe nach dem Unfall 1993 wohl eine PTBS bestanden. Die im weiteren Verlauf aktenanamnestisch dokumentierten Panikattacken und Kon zentrationsstörungen seien nicht objektiviert worden. Eine somatoforme Störung, eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung seien aktenanamnestisch aus geschlossen worden. Eine affektive Störung sei auch aktuell auszuschliessen; der Beschwerdeführer mache zwar Angaben zu Symptomen, welche auf eine PTBS hinwiesen. Auf konkretes Nachfragen habe er die Symptomatik jedoch relativiert, insbesondere betreffend die letzten ein bis zwei Jahre. Vom Unfall selber habe der Beschwerdeführer problemlos, frei und lebendig berichtet, ohne jegliche Zeichen einer Veränderung, welche für eine anhaltende PTBS sprechen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar von anhaltenden Ängsten berichtet. Solche seien aktuell indes weder spür- noch nachvollziehbar. Mithin könne zum heutigen Zeitpunkt nur noch ein Status nach PTBS festgehalten werden. Betref fend die subjektiv berichteten kognitiven Defizite hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen ergeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein gutes Erinnerungsvermögen gezeigt und der Untersuchung über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden konzentriert folgen können. Entsprechend entfalle auch eine psychiatrisch begrün dbare Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/72/20 f., Urk. 9/7/ 44 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die geklagten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren resp. nach weisen. Mithin bestehe jedenfalls seit dem 16. April 2016 (Datum der Schlussbe sprechung) weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe sowohl die bisherige als au ch jede andere Tätigkeit (Urk. 9 /72/23). 5.
5.1
Die Neuanmeldung vom
11. Februar 2020 erfolgte keine zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung vom 1
1. April 2018 .
Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung
legte der Beschwerdeführer den Physiotherap iebericht vom 10. Juni 2020, das als
« Bestätigung » be zeichnete Kurzschreiben der Krebsliga Z.___
vom 9. Juni 2020, den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___
vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 (Urk. 9/116 ff.) auf. 5.2
Im Physiotherapiebericht v om 10. Juni 2020 hielt
die behandelnde Physio therapeutin unter dem Titel „Diagnosen“ (1) vertebragene und weichteilrheuma tische Beschwerden im Rahmen einer somatoformen Störung, (2) ein posttrau matisches Schmerzsyndrom sowie (3) Gangunsicherheit und Schwäche fest. In objektiver Hinsicht bestünden eine muskuläre, dorsalseitige Dysbalance, eine rechtsseitige reduzierte Kraft, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit sowie eine geringe Belastbarkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer Gleichge wichts- und Sensibilitätsstörungen betreffend die gesamt rechte Körperhälfte, mit wechselhaften Spannungszuständen der Muskulatur vom Nacken bis zum Gesäss berichtet. Zudem leide er unter häufigen Albträumen oder Angstzuständen. Die Schmerzen seien teilweise so stark (8/10
auf der Schmerz-Skala von 1-10), dass der Beschwerde führer den rechten Arm und den K opf nur eingeschränkt bewegen könne . Mit der passiven Therapie in Form von Faszientechniken, Mobilisation der Gelenke und detonisierende
Massnahmen
könnten die Symptome vorübergehend (einige Stunden bis ein Tag) reduziert werden. Im Vordergrund stehe die aktive Therapie (G le ichgewichtstraining/Koordination, Kraftaufbau, Ausdauertraining) mit dem Ziel, die Belastbarkeit durch Kraft und Ausdauertraining zu steigern und dem Beschwerdeführer mehr Sicherheit im Alltag zu geben. Dieser sei zwar motiviert, aber nicht in der Lage, seine volle Konzentration auf das Training zu richten und schnell überfordert/über lastet. Mithin seien die Therapieerfolge gering (Urk. 9/117/1). 5.3
Im vom Beschwerdeführer erbetenen Kurzs chreiben vom 9. Juni 2020 bestätigten Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und ärztliche Leiterin, Zentrum für Psychoonkologie und ambulante Onko -Reha, sowie die delegi ert behandelnde Fachpsychologin der Krebsliga Z.___, dass die Angaben gemäss Berichterstattung vom
23. März 2015 (vgl. Urk. 9/55) im Wesent lichen auch noch heute unverändert gültig seien (Urk. 9/118). Im vorge nannten Bericht wurde im Wesentlichen eine PTBS, eine schweres Vermeidungs verhalten und Beeinträchtigungen d er Konzentrationsfähigkeit festgehalten (vgl. Urk. 9/55). 5.4
Der seit 2017 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. Juli 2020 fest, soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich, entspreche die aktuelle Situation weitgehend der früheren. Im Vordergrund stehe eine generalisierte Angststöru ng, die sich durch Nervosität, Z ittern, Muskelverspannungen, Schwitzen, Palpitatio nen und gelegentlichen Kreislaufstörungen manifestiere. Im Rahmen der Angststörung zeige der Beschwerdeführer ein ausgesprochenes Vermeidungsver halten. So sei er weiterhin nicht in der Lage, mittels öffentliche n Verkehr s in die Praxis zu kommen und lasse sich von Freunden oder Verwandten chauffieren; ein sekundärer Krankheitsgewinn könne dabei eine Rolle spielen. Bei diesen Einschränkungen könne er (Dr. A.___) sich auch längerfristig nicht vorstellen, den Beschwerdeführer wieder an einen Arbeitsplatz heranzuführen. In körper licher Hinsicht ergäben sich abgesehen von den abgegebenen Empfin dungs stö rungen keine groben neurologischen Ausfälle. Die Hirnnerven seien intakt und die Koordinationsprüfungen seien zwar zittrig, aber nicht signifikant patho logisch. Zusammenfassen d liege eine generalisierte Angststörung mit Ver mei dungsverhalten u nd Rückzugstendenz sowie konsek utiv eingeschränkter geistiger und körperlicher Leistungsfähigkeit vor. Von somatischer Seite bestehe eine Adipositas, Diabetes mellitus und Hypertonie, letztere nicht ausreichend kontrol liert. Die Leistungseinschränkungen seien mehrheitlich psychogen bedingt und verunmöglichten eine Erwerbstätigkeit auf längere Sicht (Urk. 9/119). 6. 6.1
Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit de r ren ten aufhebenden Verfügung vom 1 1 . April 2018. Im Gegenteil hielt
Dr. A.___ ausdrücklich fest, die aktuelle Situation s ei unverändert/ entspreche dem frühere n Zustand (vgl. E. 5.4). Weshalb die im Bericht der Krebsliga Z.___
vom 23. März 2015 postulierte PTBS (vgl. Urk. 9/55) wieder aktuell sein soll, nachdem die Behandler bereits im September 2015 (Urk. 9/61) und später auch im Dezember 2017 (Urk. 9/95) – übereinstimmend mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.) - einen Status nach PTBS festhielten, ist nicht einsichtig und verblieb im Kurzschreiben von Dr. C.___ und der delegiert behandelnden Fachpsychologin vom 9. Juni 2020 ohne jegliche Erklärung (vgl. E. 5.3). Eine wesentliche Verände rung ergibt sich auch nicht aus dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 (vgl. E. 5.1). Davon ging offenbar selbst der Beschwerdeführer nicht aus . Wies er doch daraufhin, aufgrund der fortgesetzten Physiotherapie sei davon auszugehen, dass sich sein Ge sundheitszustand nicht verbessert habe (vgl. Urk. 1 S. 4).
Dabei verkennt er, dass die Frage nach einer allfälligen Verbesserung weder relevant noch streitentscheidend ist; im Rahmen der Neuanmeldung hat die versicherte Person vielmehr eine massgeblich e Veränderung
glaubhaft zu machen. Im Zusam menhang mit dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 ist zudem zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2016 panvertebrale Schmerzen mit
einer Schmerzintensität von 8/10 sowie Kraftlosigkeit, Schwäche, Gleichge wichts störungen und Schwindel berichtete (vgl. E. 4.1, Urk. 9/72/17, Urk. 9/72/29, Urk. 9/72/33) . Daran ändert auch nichts, wenn die Physiothera peutin die geschilderten Schmerzen – gänzlich unbegründet –
nunmehr als somatoforme
Störung resp. «posttraumatische s Schmerzsyndrom» interpretiert (vgl. dazu auch de n als weiterhin
gültig erklärte n
Bericht der Krebsliga Z.___
vom 23. März 2015, worin festgehalten wurde, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz bzw. auf eine somatoforme Störung, Urk. 9/55/2, Urk. 9/118) . Von einer fachärztlich und auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems lege artis abgestützte Diagnose (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) kann damit nicht die Rede sein. Davon abgesehen vermöchte selbst eine hinzugetretene Diagnose nicht per se eine relevante Gesundheitsver schlechterung darzu stellen (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) . Zudem fällt auf, d ass die körperliche Symptomatik weiterhin zumindest teilweise auf die
bereits vorbekannte (vgl. etwa Urk. 9/72/38, Urk.
9/120/2) Dekonditionierung
des Beschwerdeführers zur ückzu führen ist (vgl. Urk. 9/117/1), wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat. Die von Dr. A.___ postulierte generalisierte Angst störung mit Vermeidungs- und Rückzugstendenz erfolgte ebenso fachfremd wie un begründet
(vgl. E. 5.4). Abgesehen davon wurden allgemeine Ängste resp. eine generalisierte Angststörung sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverh alten bereits 2015 und 2017 festgehalten . Dasselbe gilt für allfällige Defizite im Bereich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens
(vgl. Berichte vom 23. März 2015, 1. September 2015 und 19. Dezember 2017, Urk. 9/55, Urk. 9/61, Urk. 9/95) . Eine seither eingetretene Verschlimmerung der vorgenannten Symptome hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht .
Daran vermag auch die von Dr. A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sowohl eine objektivierbare Begründung als auch einlässliche Auseinandersetzung mit den anderslauten den gutachterlichen Feststellungen vermissen lässt (Urk. 9/119),
für sich allein keine wesentliche Veränderung zu begründen (Ur teil des Bundes ge richts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4). Kommt die Erfah rungs tat sache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Als unbehel flich erweist sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei dem von Dr. A.___
erwogenen sekundären Krankheitsgewinn Rechnung zu tragen. Der sekundäre Krankheitsgewinn (äußerer Krankheitsgewinn) besteht definitionsgemäss in den äuss eren Vorteilen, die der kranke Mensch aus bestehenden Symptomen ziehen kann . Dazu zählen etwa auch Sozialversicherungsleistungen, weshalb der sekun däre Krankheitsgewinn invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist. Der B ereits im Beschwerdefahren IV.2018.00461 aktenkundige Abschlussbericht der B.___ vom 2. November 2017
ist untauglich, eine im massgeblichen Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2020 eingetretene Veränderung glaubhaft zumachen . D a es am Beschwerdeführer lag, eine massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (vgl. E. 1.2) und der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt, kann auch dem beschwerdeweise n Eventualantrag n ach einer weiteren Abklärung nicht gefolgt werden . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, worin das Gericht einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf d as Leistungsbegehren eingetreten ist, bleibt zudem kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. E.
1.4). Die darauf
ausgericht eten Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) gehen damit ins Leere. Mit seinen Vorbringen und Beanstandungen im Zusammenhang mit dem MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 ist der Beschwer deführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu hören. Im Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019, welches unangefochten im Rechtskraft erwuchs, hat das Gericht die Beweiseignung und -tauglichkeit des MEDAS- Gutachtens vom 13. Mai 2016, zudem einlässlich diskutiert und bejaht (vgl. E. 6, Urk. 9/106/10 ff.). Schliesslich sind d ie im vorliegenden B eschwerdeverfahren einger eichten Unterlagen (Urk. 3/3-4)
a priori unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Selbst wenn sie beachtlich wären, liesse sich aus dem Auszug der Zeitschrift Plädoyer 4/2020 und der Behandlungsliste der Krebsliga nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. 6.2
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen . 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.
Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2) innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 5) angesetzten Frist (vgl. Urk. 10) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss
davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger