Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter von vier mitt ler weile volljährigen Kindern (Urk. 8/23/130 ff.). Sie arbeitet
teilzeitlich in der am 26. April 2011 von ihrem Ehemann gegründeten Y.___ GmbH, wobei sie zu einem kleineren Stammanteil auch G esellschafterin ist, nebst ihrem als Geschäftsführer amtenden Ehemann (vgl. zefix.ch). Nebenbei bot sie als Selbständigerwerbende
Coiffeuse -Dienste in ihren Wohnräumen an (Urk. 8/45 ff.).
Seit 2014 litt die Versicherte an einer chronischen Achillodynie bei operierter Haglundverse rechts, was infolge eines Skiunfalles im März 2015 zu einer
Partial r uptur der Achillessehne links führte, die am 2 . A pril 2015 operiert und nach eine r vollständigen Reruptur am 21. Oktober 2016 erneut operativ versorgt wer den musste (vgl. Urk. 8/28/34 f.).
Sie meldete sich am 28. August 2017 bei der für den Unfall zuständigen Suva,
dort eingegangen am 6. September 2017, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23/130 ff.). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog wiederholt die Akten der Suva bei (Urk. 8/2/1-53, Urk. 8/23/1-185, Urk. 8/28/1-56, Urk. 8/46-47) und füh rte am 12. April 2018 ein Standortgespräch zur Prüfung der Eingliederungs möglich kei ten durch (Urk. 8/32). Der Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen wurde mit Mitteilung vom 17. April 2018 als nicht durchführbar verneint (Urk. 8/33). An schliessend ersuchte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte (Urk. 8/39, Urk. 8/49) sowie den Ehemann der Versicherten als Arbeitgeber (Urk. 8/44) um Auskünfte und klärte vor Ort die erwerblichen Verhältnisse ab (Abklärungsbericht für Selb ständigerwerbende vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med.
Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo g ie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienste s (RAD), am 19. Dezember 2018 Stellung (Urk. 8/52/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/54), woge gen diese am 26. April 2019 (Urk. 8/59) Einwände erhob, die sie mit Schreiben vom 6. Juni 2019 begründete (Urk. 8/61 f.) . Die IV-Stelle holte hierauf beim be handelnden Ortho päden (Urk. 8/73) sowie
bei der
seit Januar 2020 neu behan delnde n Psy chiaterin Berichte ein (Urk. 8/74), wozu so wohl Dr. Z.___ (Urk. 8/81/6) wie die Beschwerde führerin (Urk. 8/79) Stellung na hmen. Mit Verfügung vom 29. Okto ber 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Die Suva ihrerseits hatte den Versicherungsfall unter Zusprache einer Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 29 % per 1. September 2018 sowie der Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 abgeschlossen (Urk. 8/47). 3.
Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 erhob die X.___ am 1. Dezem ber 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen, jedenfalls psychiatrischen, Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk.
9).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen aus, dass sie die Beschwerdeführeri n als Erwerbstätige qualifiziere, wobei 40 % auf die Tätig keit als selbständige Coiffeuse und 60 % auf administrative Tätigkeiten im Geschäft ihres Ehemannes entfielen. Diese letztere Tätigkeit sei ihr gemäss medizinischer Aktenlage weiterhin in einem Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, was - verglichen mit der betriebsüblichen Arbeitszeit von 8,4
Stunden pro Tag - einem Pensum von 47,6 % entspreche. Damit sei ihr weiter hin die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 41'253.35 möglich. Die Auf gabe der dem Leiden nicht angepassten selbständigen Tätigkeit als Coiffeuse sei zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie in der Lage ein Einkom men von Fr. 57'856.95 zu erzielen, woraus sich eine Erwerbseinbusse von Fr.
16'603.60 oder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % errechne . Die zusätzlich geltend gemachten Leiden infolge der im April 2014 erfolgten Operation am linken Fuss, der im Herbst 2016 behandelten Schulterprobleme rechts sowie der Probleme im rechten Fuss hätten keine längerdauernden bzw. über die bereits berücksichtigten hinausgehenden Einschränkungen zur Folge. Die psychiatrische Therapie sei erst im Januar 2020 aufgenommen worden und es werde vom Facharzt bestätigt, dass Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit sowie eine verminderte Ausdauer und Auffassung bestünden. Allerdings sei die medikamentöse Behandlung des diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Syn droms (ADS) noch nicht optimal eingestellt und die Behandlungsmöglichkeit all ge mein noch nicht erschöpft. Laut RAD-Arzt seien keine weiteren Massnahmen oder Abklärungen erforderlich. 1.2
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie leide bereits seit 2014 an Fuss problemen und habe
mehrere Unfälle erlitten . Grundsätzlich hätte sie daher be reits im März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt; dieser Anspruch habe wegen verspäteter Anmeldung jedoch erst im März 2018 entstehen können. Be reits während ihres stationären Aufenthalts in der Rehaklinik A.___ anfangs 2018 sei sie psychotherapeutisch behandelt worden. Die anschliessende psycho thera peutische Betreuung und pharmakologische Behandlung bei einer schlecht Deutsch sprechenden und daher die Empfehlungen der Ärzte der Rehaklinik nicht beachtet habenden Psychiaterin habe sie 2019 abgebrochen . Seit Anfang 2020 stehe sie erneut in psychiatrischer Behandlung. Der RAD-Arzt spreche sich nur über die somatischen Leiden aus und die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt, indem sie die psychischen Krankheiten, an denen sie leide, nicht abgeklärt habe. Die Arbeitsstelle beim Ehemann bestehe nicht mehr. Sie könne den Anforderungen bis auf einen ganz kleinen Teil (Mehrwert steuer abrechnungen) nicht mehr genügen und werde eher aus therapeutischen Gründen eingesetzt. Die Administrationstätigkeit sei wegen andauernder Depression und Konzentrationsschwierigkeiten und die ebenfalls im Dienste der GmbH erforder lichen Transport- und Botengänge seien infolge der Fussbeschwerden nicht mehr zumutbar. Die Invaliditätsbemessung sei nicht korrekt erfolgt. Beim Invalidenein kommen sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, was selbst bei der bestrittenen Annahme einer zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag ein en Invaliditätsgrad von 50 % ergeben würde. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über dem Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenü I ._ __ estellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter
der Verordnung über die Invaliden versi cherung (IVV) vor, wenn die vers icherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war .
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1
GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden
– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3. 3.1
Auf Veranlassung der Suva hielt sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 15. Februar 2018 in der Rehaklinik A.___ zur stationären Behandlung auf. Im Austrittsbericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 8/28/34-52) führten die behandeln den Fachpersonen folgende Diagnosen auf : - Ruptur der Achillessehne bei Status nach Vor-Operation (infolge nach fol gender Diagnose) - 03/2015 MRI Sprunggelenk links: Partialruptur Achillessehne links - 02.04.2015 Revision des Achillessehnenansatzes mit Exzision eines kleinen Knochenfragmentes, Achillessehnennaht und transossäre
Re in sertion mittels zweier Mitek -A nker, partielle Knochenexzision und Bursektion, Narbenkorrektur - 14.09.2016 MRI Sprunggelenk links: Vollständige Ruptur der Achil les sehne, ca. 6,5 cm oberhalb der Insertion. Der überwiegende Teil der Sehne gerissen, lediglich im äusseren lateralen Aspekt noch residuelle durchgehende Fasern. Keine relevante Retraktion des proximalen Stumpfes. Flämatom . Verdacht auf Partialruptur an der inframalleo lären
Peronealsehne . Verdacht auf Teilruptur Ligamentum deltoideum . - 21.10.2016 Débridement Achillessehne links und Rekonstruktion mit Doppelung und transkalkaneärer
T unnelung mittels flexor
hallucis
longus links - 20.07. 2017 Röntgen Fuss sowie MRI Achillessehne rechts: Deutliche Verkalkung im Insertionsbereich der Achillessehne, welche in sich jedoch wenig degenerative Veränderung zeigt. Stressödem angrenzend im Kalkaneus Höhe Zone 1 - Haglund -Ferse beidseits - kons er v ative Behandlung rechts - 03.04.2014 Haglundexostosen -Entfernung links, gleichzeitig Knochen ent fernung Achillessehnenansatz durch Revision der Achillessehne mit transossärer
Refixation derselben, Bursektomie links - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Differenzial diagnose: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11); Psychosomatisches Konsilium Rehaklinik A.___ - Hypothyreose (unter Eltroxin) - Hypercholesterinämie (unter Atorvastatin)
Bei Austritt hätten als Probleme ein leicht hinkendes Gangbild, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am Fuss/oberen Sprunggelenk/Unterschenkel lateral sowie muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel bestanden. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwer den erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm, ferner die Aufnahme einer Aus dauersportart (beispielsweise Nordic-Walking, Aquajogging, Schwimmen) empfeh len. Aufgrund der vorliegenden affektiven Auffälligkeiten würden sie zur Weiter führung der psychotherapeutischen Betreuung und psychopharmakologischen Behandlung raten. Sie hätten die Beschwerdeführer in auf die Warteliste der B.___ AG, Gruppenpraxis C.___, gesetzt. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätz lich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Somatoforme Störun gen führten grundsätzlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Je nach Funktionsniveau und Ressourcen eines Patienten könnten allerdings Einschränkungen vorliegen. Aufgrund der aktuell geringen psychophysischen Belastbarkeit mit Schmerzen, Erschöpfung und der aktuellen Verzweiflung sollte die Beschwerdeführerin beruf lich leistungsmässig nicht überfordert werden und mehr Kurzpausen einlegen. Es werde davon ausgegangen, dass die erwähnten Bedingungen am aktuellen Arbeits platz bereits gewährleistet seien. Die Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätig keit als Administratorin (60 % sitzende Tätigkeit, 40 % Transport- und Boten gänge) betrage 40 % ab dem 16. Februar 2018 (entsprechend dem vom Arbeit geber angegebenen Anteil der rein administrativen Tätigkeit von 60 %). Die Nebentätigkeit als Coiffeuse, einer vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit, könne nicht mehr empfohlen werden. Zumutbar sei jede andere berufliche Tätigkeit mit sehr leichter Arbeit und ganztags. Als spezielle Einschränkungen betreffend den linken Fuss gelte: Es müsse sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelän de handeln.
In der somatischen Beurteilung legten die Ärzte der Rehaklinik A.___ dar, dass fast drei Jahre nach operativ versorgter Ruptur der Achillessehne links auf dem Boden einer voroperierten H aglundferse sowie fast 1,5 Jahre nach Reruptur und folglich Rekonstruktion der Achillessehne aktuell die bei Austritt geschilderten Beschwerden und Einschränkungen bestünden. In der Bildgebung hätten sich zuletzt Verkalkungen an der Achillessehneninsertion sowie ein angrenzen des Ödem im Kalkaneus gezeigt. W ährend des Aufenthaltes habe die Beschwerde führerin einen dysfunktionalen Umgang mit Schmerzen gezeigt, das Erarbeiten von Aktivitätszielen sei nur mit namhafter Unterstützung möglich gewesen. Trotz objektivierbarer Fortschritte habe die Beschwerdeführerin keinen Profit aus dem Aufenthalt angegeben. Dem Behandlungsteam gegenüber habe sie sich häufig vorwurfsvoll geäussert und habe vermittelt, sich nicht ernst genommen zu fühlen, obwohl man sich Zeit für aufklärende Gespräche im Rahmen von Extraterminen mit ihr genommen habe. Vorschläge, wie zum Beispiel die versuchsweise Ein nahme eines NSAR, seien von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden. Bei den Belastbarkeitstests habe sie sich leistungsbereit im Rahmen des Zumut baren gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Unter suchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer S icht nur zum Teil erklären. D ie von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen medial der rechten Skapula interpretierten sie im Rahmen muskulärer Dysbalancen im Schulternackenbereich, wie sie häufig bei administrativ-tätigen Menschen zu beobachten seien.
In der psychosomatischen Beurteilung (vgl. auch das im Anhang vorliegend psy chosomatische Konsilium vom 15. Februar 2018, Urk. 8/28/49-52) hielt die Psy chologin fest, bei der Beschwerdeführerin lägen Schmerzen vor, die im Mittel punkt ihres Lebens stünden und kaum beeinflussbar gewesen seien. Zusätzlich sei es durch den langandauernden Heilverlauf zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik (Lustlosigkeit, Erschöpfung, Schlafprobleme) und einer unsicher-pessimistischen Haltung mit Zukunftssorgen in Form von grüblerischen Gedan ken gekommen. Die Beschwerdeführerin erscheine stark auf ihre Schmerzen fixiert und habe subjektiv von einer vermehrten Gereiztheit im Alltag berichtet, was mit einem psychischen Leidensdruck verbunden gewesen sei. 3.2
Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 25. April 20 18 fest (Urk. 8/65/75 ff.), zumutbare Tätigkeiten seien körperlich leichte Arbeiten, mit spezieller Einschränkung bezüglich des linken Fusses, mit vorwiegend sitzen den Tätigkeiten, ohne häufiges/länger dauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelände. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen sei ein 100%iges Pensum zumutbar. Nicht mehr zumutba r sei die ausgeübte Nebentätig keit als Coiffeuse, da diese vorwiegend gehend/stehend verrichtet werde . Zu mutbar für die berufliche Tätigkeit als Administratorin sei ein Pensum von vier Stunden täglich, dies bei 60 % sitzender Tätigkeit und 40 % Transport- und Botengänge. Als unfallfremd hielt Dr. D.___ die muskuläre Dysbalance im Bereich des Schultergürtels sowie die anhalte nde somatoforme Schmerzstö rung/
Depression fest. 3.3
Hausarzt Dr. med.
E.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Manuelle Medi zin SAMM, verwies in seinem Kurzbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/39) auf die beigelegten Bericht s kopien. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwer deführerin als kaufmännische Angestellte mit Teilzeitbeschäftigung in der Firma ihres Gatten, als Te ilzeit- Coiffeuse und als im Haushalt T ätige seines Erachtens zu 50 % ganztags arbeitsfähig sei. 3.4
Dr. med. pract . F.___ und Prof. Dr. med. G.___, Ärztlicher Leiter der B.___ -Praxis C.___, berichteten am 9. Oktober 2018 über die vom
12. März bis 3. September 2018 stattgehabte psychiatrische Behandlung (Urk. 8/ 49; vgl. auch d ie Krankengeschichte: Urk. 8/72). Als Diagnosen nannten sie eine so ma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie psychische und Verhaltensstö rungen durch Cannabinoide : schädlicher Gebrauch seit der Jugend (ICD-10: F12.1). Unter einziger Nennung der Tätigkeit als Friseurin («von Zuhause, sie kann sich die Kundinnen frei einteilen, abhängig von ihren Bedürfnissen») hielten sie die bisherige Tätigkeit für «3-4 pro Tag max. 3 Tage pro Woche» als zumutbar, wobei auch «kann ich nicht beantworten» angekreuzt wurde. Unter den gefragten Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schnell überfordert und habe wenig Motivation. 3.5
Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, konnte auf Anfrage hin keine Angaben zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit machen mit der Begründung, dass er die Beschwerdeführerin seit 2016 nicht mehr gesehen habe (Urk. 8/73) . 3.6
Die seit 7. Januar 2020 behandelnde Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. März 2020 (Urk. 8/74). Sie diagnostizierte mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelschwere depressive Episode, F32 .1, (Diagnose Mitte 2019), (2) ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS), F90 (Diagnose 02/2020) und eine Haglund -Deformität beidseits. Als aktuelle medizi nische Symptomatik und Situation nannte sie: i nnerlich unruhig, sehr ange spannt,
deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen; Stimmung deprimiert, wenig Antrieb, wenig Fäh igkeiten zur Selbststrukturierung; Angabe chronischer Schmerzen im linken Fuss und Unterschenkel, Rücken- und Schu lterschmerzen; i nhaltlich sehr fixiert auf Schmerzen. Zum psychischen Befund notierte sie mittelschwere Konzentrationsstörungen, sie könne sich schwer an genaue Zeiten des Erkrankungsverlaufs erinnern. Die Aufmerksamkeit sei mittelschwer beein trächtigt, der formale Gedankengang mitunter sprunghaft, gelegentlich vorbeire dend, die Beschwerdeführerin müsse wiederholt auf die ursprüngliche Frage zu rückgeführt werden. Inhaltlich sei sie eingeengt auf somatische Probleme, affek tiv leicht niedergeschlagen. Anlässlich weiterer Konsultationen habe die Beschwer deführerin geordneter und besser konzentriert gewirkt, mit Nachlassen von Auf merk samkeit und Konzentration nach maximal 45 Minuten. Die Schwingungs f ähigkeit sei leicht reduziert. E s bestünden weder Ich-Störungen, Zwänge, unspe zifische Ängste noch Schlafstörungen. Der Appetit sei normal und der Antrieb sowie das Aktivitätsniveau unauffällig. Es finde alle 7 bis 14 Tage eine kognitive Verhaltenstherapie statt, ferner werde das ADS medikamentös behandelt und gleichzeitig die Motivation für erkrankungsspezifische nicht-medikamentöse Be handlungsoptionen (Sport, Ausdauertraining) gefördert. Hinsichtlich der gegen wär tigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes (Buchführungsaufgaben, Kurier dienste) bestünden als Funktionseinschränkungen eine verminderte Ausdauer, Auf fassung und Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei leicht er schöpfbar und die Leistungsfähigkeit stark schwankend. Es seien der Beschwer deführerin in der bisherigen Tätigkeit 3-4 Stunden am Tag zumutbar und das Arbeitsprofil sei an die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin bereits sehr angepasst. Prognostisch sei allenfalls eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zurzeit sei das ADS noch nicht optimal medikamentös eingestellt. 4.
In erwerblicher Hinsicht ergibt sich aus de n vorliegenden Akten ausserdem F ol gendes: 4.1
Anlässlich zweier Besprechungen mit dem Suva-Sachbearbeiter am Wohnort der Beschwerdeführerin im August und November 2017 (Urk.
8/23/110 und Urk.
8/23/161) gab diese in Anwesenheit ihres Ehemannes und Geschäftsführers an, ihre Tätigkeit für die Y.___ GmbH betrage etwa ein 60%-Pensum und umfasse zu 60 % sitzende Tätigkeiten am Computer, zu 40 % stehende/gehende Tätigkeiten, Transport- und Botengänge, oft Treppensteigen, da das Geschäft einen Stock tiefer liege als ihr Büro, Gewichte bis etwa 10 kg tragen, und Gehen nur auf ebenem Gelände, nie auf Baustellen.
Anlässlich des Standortgesprächs vom 12. April 2018 (Urk. 8/32/2) umschrieben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann die Tätigkeit als Administra tion/
Hilfsaufgaben, kleine Einsätze umfassend, je nach Bedarf, wie Botengänge (bei spielsweise Pläne auf die Baustelle bringen), an Sitzungen teilnehmen, Büroar beiten wie Offerten schreiben und Rechnungen stellen. Es handle sich nicht um ein en « klassischen » Bürojob un d somit auch nicht um eine rein sitzende Tätigkeit. Die
Y.___ GmbH sei eine kleine Firma und die Aufgaben seien je nach den Bedürfnissen angefallen, oft auch mit Gehen/Stehen verbunden. Auf die diskrepanten Angaben hinsichtlich des Pensumsumfangs angesprochen (vgl. insbesondere die Angabe in der Anmeldung, wonach sie zu 50 % in der Administration tätig gewesen sei, Urk. 8 /23/135), erklärte der Ehemann der Be schwerdeführerin, die Firma sei 2011 gegründet worden. Ursprünglich sei ein 40%-Pensum abgemacht gewesen, jedoch ohne fixe Arbeitstage/Arbeitszeiten. Er habe der Beschwerdeführerin je nach Bedürfnis und Arbeitsanfall Arbeit zuge wiesen. Z urz eit könne er keine Aufgaben mehr übertragen, die auf einen fixen Termin hin gemacht werden müssten. Somit tätige die Beschwerdeführer in aktuell nur noch die Mehrwertsteuer-Abrechnung. Botengäng e könne sie nicht mehr machen. V iele Büroaufgaben habe er jetzt selber übernommen. Er habe auch nicht mehr die Geduld, schwierige Aufgaben zu delegieren, wenn sie es dann noch n icht erledigen könne (zum Beispiel wegen Überforderung oder Pausen wegen Schmer zen). Er selber wäre einfach froh, wenn der Haushalt und die Kinderbetreuung wieder rund laufen würden und er dort entlastet sei (Urk. 8/32/3).
Im Arbeitgeberbericht vom 30. August 2018 (Urk. 8/44) umschrieb der Ehemann die Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Y.___ GmbH als «Administration, Hilfsarbeiten, Repräsentation», wobei sie vor Eintritt des Ge sundheitsschadens ein Pensum von 16 Stunden an zwei Wochentagen à 8 Stun den, und nach dem 3. März 2015 ein reduziertes Pensum erfüllt habe, nach dem 3. Mai 2015 nur noch «undefinierte» Einsätze, beispielsweise Mehrwertsteuerab rechnungen. Büroarbeiten hätten manchmal, Hilfsarbeiten in der Reinigung, dem Einkauf, der Post sowie in der Repräsentation/Kundenanlässe selten dazugehört. Hierfür vergütete er Fr. 52'000.-- pro Jahr (13 x Fr. 4'000.--). 4.2
Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort im Januar 2019 (vgl. Bericht vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51) gab die Beschwerdeführerin an, seit Januar 1999 im Ausmass von rund 40 % als Coiffeuse für Damen und Herren tätig zu sein. Dafür habe sie in ihrem Wohnhaus ein Zimmer hergerichtet. Sie bediene ausschliesslich Stammkundschaft, vorwiegend Kolleginnen und Kolle gen, nach Vereinbarung zu sehr günstigen Preisen. Sie habe plus/minus einen Jahresumsatz von Fr. 10'000.-- erwirtschaftet. Seit G ründung der eigenen Firma mit Geschäftsräumlichkeiten im Parterre des Wohnhauses habe sie nebst ihrer Tätigkeit als Coiffeuse zu rund 60 % als Allrounderin (Administration, Hilfs arbeiten, Repräsentation usw.) im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet, wobei der Hauptanteil ih rer Arbeit die Administration (z irka 16 Stunden, also rund zwei Ta g pro Woche) eingenommen habe. A nsonsten habe sie aber auch Material transporte/Botengänge ausgeführt und Lampen zusammengebaut. Nur direkt auf Baustellen habe sie handwerklich nie mitgearbeitet. Im Betrieb würde n noch zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Ihr Pensum von 60 % habe sie auf fünf Tage pro Woche verteilt. Früher habe sie als Coiffeuse an einem Tag bis zu zehn Leute bedienen können, heute würde sie nur noch ein bis zwei Kunden am Tag bedie nen . Im Betrieb des Ehemannes verrichte sie nur noch Büroarbeit, das heisst die Mehrwertsteuerabrechnungen, wobei die effektive Arbeitszeit eigentlich nur noch zwei Stunden pro Woche betrage.
Die Abklärungsperson berücksichtigte im Betätigungsvergleich eine medizinisch attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als selbständigerwerbende
Coiffeuse (gewichtet 40 %) und eine 10%ige Einschränkung in der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes (gewichtet 6 %), was zu einer gewichteten Gesamtarbeitsunfähigkeit von 46 % führte. Aus den individuellen Konten listete sie die bei der Y.___ GmbH erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 64'292.-- (2012), Fr.
40'837.-- (2013), Fr. 48'000.-- (2014), Fr. 60'000.-- (2015) und Fr. 52'000.-- (2016) auf. Da die Beschwerdeführerin auf ihren Einkünften als Coiffeuse keine AHV-Beiträge abgeführt hatte, mussten die Einkommensverhältnisse gemäss Buch haltung («Kassabuch» 2013 bis 2017 Urk. 8/45 ff.) aufgelistet werden. Der Betriebsgewinn betrug 2013 Fr. 3'766.20, 2014 Fr. 4'910.35, 2015 Fr. 7'026.--, 2016 Fr. 5'565.70 und 2017 Fr. 5'606. 60, woraus die Abklärungsperson einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von Fr. 5'374.95 pro Jahr ermittelte und nach Aufrechnung des AHV-Mindestbeitrags ein durchschnittliches Bruttoeinkommen als Coiffeuse von Fr. 5'856.95 vermerkte. Summiert mit dem Bruttolohn aus der Tätigkeit bei der Y.___ Gmb H von Fr. 52'000.-- errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 57'856.95. Das Invalideneinkommen ergab sich unter Berücksichtigung eines zumutbaren Restpensums im Administrativ bereich von 47,6 % (5 x 4h/42h), woraus ein Jahreslohn von Fr. 41'253.35 resultierte. 5 .
5 .1
Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass nach einhelliger Einschätzung der Versicherungsärzte,
so auch RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/52/6
f.), die Tätigkeit im gelernten Beruf als Coiffeuse infolge der somatischen Probleme, insbesondere der Schmerzproblematik im linken Fuss, seit 3. März 2015 nicht mehr zumutbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben von Dr. F.___ (vgl. E. 3.4) dahingehend zu verstehen sind, dass sie die Bedienung von zwei bis drei Kunden pro Tag im Coiffeuse geschäft als zumutbar erachtete, und ob die Einschätzung von Dr. E.___ (vgl. E. 3.3) sich auf alle Tätigkeiten gleichermassen bezieht.
Hinsichtlich einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeiten ist auf die schlüssigen
Einschätzungen im Bericht der Rehaklinik A.___ (E. 3.1) sowie des Kreisarztes Dr. D.___
anlässlich seiner Schlussuntersuchung vom 1.
Dezember 2017 (E. 3.2) abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin in leich ten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, wie sie die Administrativaufgaben in der GmbH im Umfang von vier Stunden täglich umfass t en, vollschichtig arbeitsfähig ist (E. 3.2) . Anderslautende Angaben behandelnder Ärzte vermögen keine Zweifel an dieser Einschätzung zu begr ünden oder weichen mangels Angaben zu einer angepassten Tätigkeit nicht von dieser Einschätzung ab . So erachtete Dr. E.___ grundsätzlich eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zum utbar, wobei er hinsichtlich der Anforderungen nicht unterschied (E. 3.3). Weitergehende relevante Ein schrän kungen somatischer Natur ergeben sich nicht aus den Akten . Die Beschwerde führerin steht offensichtlich auch nicht mehr in orthopädischer Behandlung (Urk.
8/73). Zu vermerken ist weiter, dass die Beschwerdeführerin - wie sich ihrem «Kassabuch» entnehmen lässt - in den Jahren 2016/17 weiterhin Erträge (Fr.
9’862.-- [2016], Fr. 11’637.-- [2017]) als Coiffeuse verbuchte, wobei keine Umsatzeinbusse seit 2015 festzustellen ist (E. 4.2), und sie noch im Zeitpunkt des Betriebsbesuches im Januar 2019 nach eigenen Angaben einen bis zwei Kunden pro Tag bediente (vgl. Urk. 8/51/7). Soweit die Beschwerdeführerin die ihr soma tisch gesehen nicht mehr angepasste Tätigkeit zulasten der ihr zumutbaren admi nistrativen Tätigkeit fortführt, kann dies nicht mit einer zusätzlichen quantitati ven
Einschränkung in angepassten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Ebenfalls müssen allenfalls zusätzliche Aufgaben als Hausfrau und Mutter (vgl. die Aus führungen des Ehemannes unter E. 4.1 in fine) invalidenversicherungs recht lich unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, vollzeitlich er werbs tätig gewesen und dies im Gesundheitsfall auch weiterhin zu sein, weshalb die Invaliditätsbemessung sich auf den Erwerbsbereich zu beschränken hat (Art.
28a Abs. 1 IVG).
Damit ist grundsätzlich erstellt, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - aus rein somatischen Gründen gestützt auf die Feststellungen von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.2) eine näher umschriebene, angepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zumutbar ist. 5.2
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin wenn sie geltend macht, sie könne den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit in der Administration der Y.___ GmbH aus somatischen Gründen nicht mehr ge nügen, da es ihr unmöglich sei, Boten- und Transportgänge zu machen. Nach wiederholten eigenen Angaben sowie den Auskünften ihres Ehemannes betrug der Anteil rein administrativer Tätigkeiten 60 % des insgesamt mit 60
% be zifferten Arbeitspensums (25,2 Stunden pro Woche) für die GmbH, also umge rechnet 15,12 Stunden in der Woche. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu: BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) ist ihr auch zuzumuten, die Arbeitsräumlichkeiten so einzurichten, dass nicht häufiges Treppensteigen notwendig wird. Ferner sind - entgegen ihren Vorbringen - nach medizinischer Einschätzung Botengänge, soweit sie nicht auf unebenem Boden zu verrichten sind, nicht gänzlich ausgeschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass Kopfsteinpflaster nicht regelmässig anzutreffen ist und ein Baustelleneinsatz mehrfach verneint wurde, auch Gewichte Tragen bis 10 kg gemäss Arbeitgeber fragebogen selten notwendig war (vgl. E. 4.1). Ferner fährt die Beschwer de führerin weiterhin Auto und es war ihr jedenfalls bereits schon im Dezember 2017 möglich, eine halbe Stunde pro Tag mit dem Hund spazieren zu gehen (vgl. Urk.
8/23/122-123). Damit ist ihr grundsätzlich entsprechend dem medizinisch zumutbaren Einsatz von jedenfalls vier Stunden am Tag weiterhin ein Pensum von 20 Stunden pro Woche im Betrieb der Y.___ GmbH anzurechnen. Hierbei ergäbe sich, unter Zugrundelegung des vormals effektiv erzielten Einkommens von Fr. 52'000.--, ein in der GmbH zu erzielender Wert von Fr. 41'253.35, was gemäss Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegner in kein en Rentenanspruch begründen würde (vgl. E 4.2) . 5.3
Nach Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat letzterer indes betrieblich umgestellt, sodass die angestammt e Tätigkeit in der Y.___ GmbH so nicht mehr existiert, die Beschwerdeführerin nurmehr in einem Umfang von zwei Stunden pro Woche die Mehrwertsteuerabrechnungen ausführt, weshalb der teilweise weiterhin bezahlte Lohn offensichtlich als Sozial lohn zu betrachten ist und daher nicht mehr als Invalideneinkommen heran ge zogen werden darf (Art. 25 Abs. 1 lit . a und b IVV) . Unter der Voraussetzung, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in den den somatischen Einschrän kungen angepassten Tätigkeiten ausgegangen würde, könnte indes auch gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne ein massgeblicher Rentenanspruch ohne Wei teres ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch die von einem höheren, invali denversicherungsrechtlich nicht massgebenden Valideneinkommen ausgehende Invaliditätsbemessung der Suva, Urk. 8/47): Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 betrug der Median für Frauen, Niveau 1, über alle Wirtschaftszweige hinweg Fr. 4'624.-- monatlich, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle 03.02.03.01.04.01: betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) ein Invalideneinkommen 2018 von Fr. 57'846.25 ergäbe.
Zu prüfen bleibt aber, ob aufgrund der von der Beschwerdeführer in beklagten psychischen Einschränkungen eine medizinisch-theoretisch höhere Arbeitsun fähig keit, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, resultiert bzw. ob psychiatrische Abklärungen notwendig sind. 5 .4
Hierzu ist festzuhalten, dass die erstmals während des Aufenthaltes in der Klinik A.___ festgestellten psychischen Auffälligkeiten nach Feststellung der das psy chosomatische Konsilium führenden Psychologin und Psychotherapeutin keine über die somatischen Einschränkungen hinaus weitergehende Arbeitsunfähigkeit in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach sich zogen (E. 3.1) . Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin sich bereits in A.___ einer eigentlichen psychotherapeutischen B ehandlung unterzog (wie geltend gemacht, vgl. Urk.
1 S.
8) und ob die im März 2018 aufgenommene Behandlung bei Dr. F.___ fachgerecht gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 6) . Jedoch
attestierte Dr. I.___
mit Bericht vom 9 . März 2020 (vgl. E. 3.5) erstmals eine allenfalls relevante Arbeitsun fähig keit auch in somatisch angepasster Tätigkeit. Wohl vermag die wenige Wochen nach Behandlungsbeginn im Februar 2020 erstmals gestellte Diagnose eines ADS nicht als einschränkungsrelevant zu überzeugen, denn es wäre davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser bereits in der Kindheit auftre tenden Krankheit bis zum Unfall im März 2015 ihre Erwerbsfähigkeit entspre chend ihren beruflichen Fertigkeiten zu verwerten imstande war. Soweit Dr. I.___ gestützt auf die von ihr neu diagnostizierte mittelschwere depressive Episode eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei buchhalterischen Tätigkeiten für gegeben erachtete, so ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich hieraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten ergeben könnte . Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Einwand, dass solche Episoden grundsätzlich einer Behandlung zugänglich sind, nicht (mehr) relevant. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erla u ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1). Der Bericht von Dr. I.___ vom 9. März 2020 vermag den Beweisanfor derung indes in keiner Weise zu genügen und es bedarf zur Beurteilung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 3 ATSG und Art. 4 IVG vor liegt, welche relevante Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit zeitigt, einer psy chiatrischen Abklärung. 6.
6.1
Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden medizinischen Akten nicht, um den Rentenanspruch abschliessend zu beurteilen. Demzufolge ist dem Eventual antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D iese
ist unter Beachtung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 6.3
D a vorliegend IV-Leistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vor liegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Karin Goy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter von vier mitt ler weile volljährigen Kindern (Urk. 8/23/130 ff.). Sie arbeitet
teilzeitlich in der am 26. April 2011 von ihrem Ehemann gegründeten Y.___ GmbH, wobei sie zu einem kleineren Stammanteil auch G esellschafterin ist, nebst ihrem als Geschäftsführer amtenden Ehemann (vgl. zefix.ch). Nebenbei bot sie als Selbständigerwerbende
Coiffeuse -Dienste in ihren Wohnräumen an (Urk. 8/45 ff.).
Seit 2014 litt die Versicherte an einer chronischen Achillodynie bei operierter Haglundverse rechts, was infolge eines Skiunfalles im März 2015 zu einer
Partial r uptur der Achillessehne links führte, die am 2 . A pril 2015 operiert und nach eine r vollständigen Reruptur am 21. Oktober 2016 erneut operativ versorgt wer den musste (vgl. Urk. 8/28/34 f.).
Sie meldete sich am 28. August 2017 bei der für den Unfall zuständigen Suva,
dort eingegangen am 6. September 2017, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23/130 ff.). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog wiederholt die Akten der Suva bei (Urk. 8/2/1-53, Urk. 8/23/1-185, Urk. 8/28/1-56, Urk. 8/46-47) und füh rte am 12. April 2018 ein Standortgespräch zur Prüfung der Eingliederungs möglich kei ten durch (Urk. 8/32). Der Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen wurde mit Mitteilung vom 17. April 2018 als nicht durchführbar verneint (Urk. 8/33). An schliessend ersuchte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte (Urk. 8/39, Urk. 8/49) sowie den Ehemann der Versicherten als Arbeitgeber (Urk. 8/44) um Auskünfte und klärte vor Ort die erwerblichen Verhältnisse ab (Abklärungsbericht für Selb ständigerwerbende vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med.
Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo g ie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienste s (RAD), am 19. Dezember 2018 Stellung (Urk. 8/52/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/54), woge gen diese am 26. April 2019 (Urk. 8/59) Einwände erhob, die sie mit Schreiben vom 6. Juni 2019 begründete (Urk. 8/61 f.) . Die IV-Stelle holte hierauf beim be handelnden Ortho päden (Urk. 8/73) sowie
bei der
seit Januar 2020 neu behan delnde n Psy chiaterin Berichte ein (Urk. 8/74), wozu so wohl Dr. Z.___ (Urk. 8/81/6) wie die Beschwerde führerin (Urk. 8/79) Stellung na hmen. Mit Verfügung vom 29. Okto ber 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen aus, dass sie die Beschwerdeführeri n als Erwerbstätige qualifiziere, wobei 40 % auf die Tätig keit als selbständige Coiffeuse und 60 % auf administrative Tätigkeiten im Geschäft ihres Ehemannes entfielen. Diese letztere Tätigkeit sei ihr gemäss medizinischer Aktenlage weiterhin in einem Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, was - verglichen mit der betriebsüblichen Arbeitszeit von 8,4
Stunden pro Tag - einem Pensum von 47,6 % entspreche. Damit sei ihr weiter hin die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 41'253.35 möglich. Die Auf gabe der dem Leiden nicht angepassten selbständigen Tätigkeit als Coiffeuse sei zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie in der Lage ein Einkom men von Fr. 57'856.95 zu erzielen, woraus sich eine Erwerbseinbusse von Fr.
16'603.60 oder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % errechne . Die zusätzlich geltend gemachten Leiden infolge der im April 2014 erfolgten Operation am linken Fuss, der im Herbst 2016 behandelten Schulterprobleme rechts sowie der Probleme im rechten Fuss hätten keine längerdauernden bzw. über die bereits berücksichtigten hinausgehenden Einschränkungen zur Folge. Die psychiatrische Therapie sei erst im Januar 2020 aufgenommen worden und es werde vom Facharzt bestätigt, dass Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit sowie eine verminderte Ausdauer und Auffassung bestünden. Allerdings sei die medikamentöse Behandlung des diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Syn droms (ADS) noch nicht optimal eingestellt und die Behandlungsmöglichkeit all ge mein noch nicht erschöpft. Laut RAD-Arzt seien keine weiteren Massnahmen oder Abklärungen erforderlich.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie leide bereits seit 2014 an Fuss problemen und habe
mehrere Unfälle erlitten . Grundsätzlich hätte sie daher be reits im März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt; dieser Anspruch habe wegen verspäteter Anmeldung jedoch erst im März 2018 entstehen können. Be reits während ihres stationären Aufenthalts in der Rehaklinik A.___ anfangs 2018 sei sie psychotherapeutisch behandelt worden. Die anschliessende psycho thera peutische Betreuung und pharmakologische Behandlung bei einer schlecht Deutsch sprechenden und daher die Empfehlungen der Ärzte der Rehaklinik nicht beachtet habenden Psychiaterin habe sie 2019 abgebrochen . Seit Anfang 2020 stehe sie erneut in psychiatrischer Behandlung. Der RAD-Arzt spreche sich nur über die somatischen Leiden aus und die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt, indem sie die psychischen Krankheiten, an denen sie leide, nicht abgeklärt habe. Die Arbeitsstelle beim Ehemann bestehe nicht mehr. Sie könne den Anforderungen bis auf einen ganz kleinen Teil (Mehrwert steuer abrechnungen) nicht mehr genügen und werde eher aus therapeutischen Gründen eingesetzt. Die Administrationstätigkeit sei wegen andauernder Depression und Konzentrationsschwierigkeiten und die ebenfalls im Dienste der GmbH erforder lichen Transport- und Botengänge seien infolge der Fussbeschwerden nicht mehr zumutbar. Die Invaliditätsbemessung sei nicht korrekt erfolgt. Beim Invalidenein kommen sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, was selbst bei der bestrittenen Annahme einer zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag ein en Invaliditätsgrad von 50 % ergeben würde. 2.
E. 2 Die Suva ihrerseits hatte den Versicherungsfall unter Zusprache einer Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 29 % per 1. September 2018 sowie der Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 abgeschlossen (Urk. 8/47).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über dem Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenü I ._ __ estellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter
der Verordnung über die Invaliden versi cherung (IVV) vor, wenn die vers icherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war .
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1
GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden
– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
E. 3 Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 erhob die X.___ am 1. Dezem ber 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen, jedenfalls psychiatrischen, Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk.
9).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Auf Veranlassung der Suva hielt sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 15. Februar 2018 in der Rehaklinik A.___ zur stationären Behandlung auf. Im Austrittsbericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 8/28/34-52) führten die behandeln den Fachpersonen folgende Diagnosen auf : - Ruptur der Achillessehne bei Status nach Vor-Operation (infolge nach fol gender Diagnose) - 03/2015 MRI Sprunggelenk links: Partialruptur Achillessehne links - 02.04.2015 Revision des Achillessehnenansatzes mit Exzision eines kleinen Knochenfragmentes, Achillessehnennaht und transossäre
Re in sertion mittels zweier Mitek -A nker, partielle Knochenexzision und Bursektion, Narbenkorrektur - 14.09.2016 MRI Sprunggelenk links: Vollständige Ruptur der Achil les sehne, ca. 6,5 cm oberhalb der Insertion. Der überwiegende Teil der Sehne gerissen, lediglich im äusseren lateralen Aspekt noch residuelle durchgehende Fasern. Keine relevante Retraktion des proximalen Stumpfes. Flämatom . Verdacht auf Partialruptur an der inframalleo lären
Peronealsehne . Verdacht auf Teilruptur Ligamentum deltoideum . - 21.10.2016 Débridement Achillessehne links und Rekonstruktion mit Doppelung und transkalkaneärer
T unnelung mittels flexor
hallucis
longus links - 20.07. 2017 Röntgen Fuss sowie MRI Achillessehne rechts: Deutliche Verkalkung im Insertionsbereich der Achillessehne, welche in sich jedoch wenig degenerative Veränderung zeigt. Stressödem angrenzend im Kalkaneus Höhe Zone 1 - Haglund -Ferse beidseits - kons er v ative Behandlung rechts - 03.04.2014 Haglundexostosen -Entfernung links, gleichzeitig Knochen ent fernung Achillessehnenansatz durch Revision der Achillessehne mit transossärer
Refixation derselben, Bursektomie links - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Differenzial diagnose: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11); Psychosomatisches Konsilium Rehaklinik A.___ - Hypothyreose (unter Eltroxin) - Hypercholesterinämie (unter Atorvastatin)
Bei Austritt hätten als Probleme ein leicht hinkendes Gangbild, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am Fuss/oberen Sprunggelenk/Unterschenkel lateral sowie muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel bestanden. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwer den erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm, ferner die Aufnahme einer Aus dauersportart (beispielsweise Nordic-Walking, Aquajogging, Schwimmen) empfeh len. Aufgrund der vorliegenden affektiven Auffälligkeiten würden sie zur Weiter führung der psychotherapeutischen Betreuung und psychopharmakologischen Behandlung raten. Sie hätten die Beschwerdeführer in auf die Warteliste der B.___ AG, Gruppenpraxis C.___, gesetzt. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätz lich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Somatoforme Störun gen führten grundsätzlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Je nach Funktionsniveau und Ressourcen eines Patienten könnten allerdings Einschränkungen vorliegen. Aufgrund der aktuell geringen psychophysischen Belastbarkeit mit Schmerzen, Erschöpfung und der aktuellen Verzweiflung sollte die Beschwerdeführerin beruf lich leistungsmässig nicht überfordert werden und mehr Kurzpausen einlegen. Es werde davon ausgegangen, dass die erwähnten Bedingungen am aktuellen Arbeits platz bereits gewährleistet seien. Die Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätig keit als Administratorin (60 % sitzende Tätigkeit, 40 % Transport- und Boten gänge) betrage 40 % ab dem 16. Februar 2018 (entsprechend dem vom Arbeit geber angegebenen Anteil der rein administrativen Tätigkeit von 60 %). Die Nebentätigkeit als Coiffeuse, einer vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit, könne nicht mehr empfohlen werden. Zumutbar sei jede andere berufliche Tätigkeit mit sehr leichter Arbeit und ganztags. Als spezielle Einschränkungen betreffend den linken Fuss gelte: Es müsse sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelän de handeln.
In der somatischen Beurteilung legten die Ärzte der Rehaklinik A.___ dar, dass fast drei Jahre nach operativ versorgter Ruptur der Achillessehne links auf dem Boden einer voroperierten H aglundferse sowie fast 1,5 Jahre nach Reruptur und folglich Rekonstruktion der Achillessehne aktuell die bei Austritt geschilderten Beschwerden und Einschränkungen bestünden. In der Bildgebung hätten sich zuletzt Verkalkungen an der Achillessehneninsertion sowie ein angrenzen des Ödem im Kalkaneus gezeigt. W ährend des Aufenthaltes habe die Beschwerde führerin einen dysfunktionalen Umgang mit Schmerzen gezeigt, das Erarbeiten von Aktivitätszielen sei nur mit namhafter Unterstützung möglich gewesen. Trotz objektivierbarer Fortschritte habe die Beschwerdeführerin keinen Profit aus dem Aufenthalt angegeben. Dem Behandlungsteam gegenüber habe sie sich häufig vorwurfsvoll geäussert und habe vermittelt, sich nicht ernst genommen zu fühlen, obwohl man sich Zeit für aufklärende Gespräche im Rahmen von Extraterminen mit ihr genommen habe. Vorschläge, wie zum Beispiel die versuchsweise Ein nahme eines NSAR, seien von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden. Bei den Belastbarkeitstests habe sie sich leistungsbereit im Rahmen des Zumut baren gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Unter suchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer S icht nur zum Teil erklären. D ie von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen medial der rechten Skapula interpretierten sie im Rahmen muskulärer Dysbalancen im Schulternackenbereich, wie sie häufig bei administrativ-tätigen Menschen zu beobachten seien.
In der psychosomatischen Beurteilung (vgl. auch das im Anhang vorliegend psy chosomatische Konsilium vom 15. Februar 2018, Urk. 8/28/49-52) hielt die Psy chologin fest, bei der Beschwerdeführerin lägen Schmerzen vor, die im Mittel punkt ihres Lebens stünden und kaum beeinflussbar gewesen seien. Zusätzlich sei es durch den langandauernden Heilverlauf zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik (Lustlosigkeit, Erschöpfung, Schlafprobleme) und einer unsicher-pessimistischen Haltung mit Zukunftssorgen in Form von grüblerischen Gedan ken gekommen. Die Beschwerdeführerin erscheine stark auf ihre Schmerzen fixiert und habe subjektiv von einer vermehrten Gereiztheit im Alltag berichtet, was mit einem psychischen Leidensdruck verbunden gewesen sei.
E. 3.2 Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 25. April 20 18 fest (Urk. 8/65/75 ff.), zumutbare Tätigkeiten seien körperlich leichte Arbeiten, mit spezieller Einschränkung bezüglich des linken Fusses, mit vorwiegend sitzen den Tätigkeiten, ohne häufiges/länger dauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelände. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen sei ein 100%iges Pensum zumutbar. Nicht mehr zumutba r sei die ausgeübte Nebentätig keit als Coiffeuse, da diese vorwiegend gehend/stehend verrichtet werde . Zu mutbar für die berufliche Tätigkeit als Administratorin sei ein Pensum von vier Stunden täglich, dies bei 60 % sitzender Tätigkeit und 40 % Transport- und Botengänge. Als unfallfremd hielt Dr. D.___ die muskuläre Dysbalance im Bereich des Schultergürtels sowie die anhalte nde somatoforme Schmerzstö rung/
Depression fest.
E. 3.3 Hausarzt Dr. med.
E.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Manuelle Medi zin SAMM, verwies in seinem Kurzbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/39) auf die beigelegten Bericht s kopien. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwer deführerin als kaufmännische Angestellte mit Teilzeitbeschäftigung in der Firma ihres Gatten, als Te ilzeit- Coiffeuse und als im Haushalt T ätige seines Erachtens zu 50 % ganztags arbeitsfähig sei.
E. 3.4 Dr. med. pract . F.___ und Prof. Dr. med. G.___, Ärztlicher Leiter der B.___ -Praxis C.___, berichteten am 9. Oktober 2018 über die vom
12. März bis 3. September 2018 stattgehabte psychiatrische Behandlung (Urk. 8/ 49; vgl. auch d ie Krankengeschichte: Urk. 8/72). Als Diagnosen nannten sie eine so ma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie psychische und Verhaltensstö rungen durch Cannabinoide : schädlicher Gebrauch seit der Jugend (ICD-10: F12.1). Unter einziger Nennung der Tätigkeit als Friseurin («von Zuhause, sie kann sich die Kundinnen frei einteilen, abhängig von ihren Bedürfnissen») hielten sie die bisherige Tätigkeit für «3-4 pro Tag max. 3 Tage pro Woche» als zumutbar, wobei auch «kann ich nicht beantworten» angekreuzt wurde. Unter den gefragten Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schnell überfordert und habe wenig Motivation.
E. 3.5 Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, konnte auf Anfrage hin keine Angaben zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit machen mit der Begründung, dass er die Beschwerdeführerin seit 2016 nicht mehr gesehen habe (Urk. 8/73) .
E. 3.6 Die seit 7. Januar 2020 behandelnde Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. März 2020 (Urk. 8/74). Sie diagnostizierte mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelschwere depressive Episode, F32 .1, (Diagnose Mitte 2019), (2) ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS), F90 (Diagnose 02/2020) und eine Haglund -Deformität beidseits. Als aktuelle medizi nische Symptomatik und Situation nannte sie: i nnerlich unruhig, sehr ange spannt,
deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen; Stimmung deprimiert, wenig Antrieb, wenig Fäh igkeiten zur Selbststrukturierung; Angabe chronischer Schmerzen im linken Fuss und Unterschenkel, Rücken- und Schu lterschmerzen; i nhaltlich sehr fixiert auf Schmerzen. Zum psychischen Befund notierte sie mittelschwere Konzentrationsstörungen, sie könne sich schwer an genaue Zeiten des Erkrankungsverlaufs erinnern. Die Aufmerksamkeit sei mittelschwer beein trächtigt, der formale Gedankengang mitunter sprunghaft, gelegentlich vorbeire dend, die Beschwerdeführerin müsse wiederholt auf die ursprüngliche Frage zu rückgeführt werden. Inhaltlich sei sie eingeengt auf somatische Probleme, affek tiv leicht niedergeschlagen. Anlässlich weiterer Konsultationen habe die Beschwer deführerin geordneter und besser konzentriert gewirkt, mit Nachlassen von Auf merk samkeit und Konzentration nach maximal 45 Minuten. Die Schwingungs f ähigkeit sei leicht reduziert. E s bestünden weder Ich-Störungen, Zwänge, unspe zifische Ängste noch Schlafstörungen. Der Appetit sei normal und der Antrieb sowie das Aktivitätsniveau unauffällig. Es finde alle 7 bis 14 Tage eine kognitive Verhaltenstherapie statt, ferner werde das ADS medikamentös behandelt und gleichzeitig die Motivation für erkrankungsspezifische nicht-medikamentöse Be handlungsoptionen (Sport, Ausdauertraining) gefördert. Hinsichtlich der gegen wär tigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes (Buchführungsaufgaben, Kurier dienste) bestünden als Funktionseinschränkungen eine verminderte Ausdauer, Auf fassung und Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei leicht er schöpfbar und die Leistungsfähigkeit stark schwankend. Es seien der Beschwer deführerin in der bisherigen Tätigkeit 3-4 Stunden am Tag zumutbar und das Arbeitsprofil sei an die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin bereits sehr angepasst. Prognostisch sei allenfalls eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zurzeit sei das ADS noch nicht optimal medikamentös eingestellt.
E. 4 In erwerblicher Hinsicht ergibt sich aus de n vorliegenden Akten ausserdem F ol gendes:
E. 4.1 Anlässlich zweier Besprechungen mit dem Suva-Sachbearbeiter am Wohnort der Beschwerdeführerin im August und November 2017 (Urk.
8/23/110 und Urk.
8/23/161) gab diese in Anwesenheit ihres Ehemannes und Geschäftsführers an, ihre Tätigkeit für die Y.___ GmbH betrage etwa ein 60%-Pensum und umfasse zu 60 % sitzende Tätigkeiten am Computer, zu 40 % stehende/gehende Tätigkeiten, Transport- und Botengänge, oft Treppensteigen, da das Geschäft einen Stock tiefer liege als ihr Büro, Gewichte bis etwa 10 kg tragen, und Gehen nur auf ebenem Gelände, nie auf Baustellen.
Anlässlich des Standortgesprächs vom 12. April 2018 (Urk. 8/32/2) umschrieben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann die Tätigkeit als Administra tion/
Hilfsaufgaben, kleine Einsätze umfassend, je nach Bedarf, wie Botengänge (bei spielsweise Pläne auf die Baustelle bringen), an Sitzungen teilnehmen, Büroar beiten wie Offerten schreiben und Rechnungen stellen. Es handle sich nicht um ein en « klassischen » Bürojob un d somit auch nicht um eine rein sitzende Tätigkeit. Die
Y.___ GmbH sei eine kleine Firma und die Aufgaben seien je nach den Bedürfnissen angefallen, oft auch mit Gehen/Stehen verbunden. Auf die diskrepanten Angaben hinsichtlich des Pensumsumfangs angesprochen (vgl. insbesondere die Angabe in der Anmeldung, wonach sie zu 50 % in der Administration tätig gewesen sei, Urk. 8 /23/135), erklärte der Ehemann der Be schwerdeführerin, die Firma sei 2011 gegründet worden. Ursprünglich sei ein 40%-Pensum abgemacht gewesen, jedoch ohne fixe Arbeitstage/Arbeitszeiten. Er habe der Beschwerdeführerin je nach Bedürfnis und Arbeitsanfall Arbeit zuge wiesen. Z urz eit könne er keine Aufgaben mehr übertragen, die auf einen fixen Termin hin gemacht werden müssten. Somit tätige die Beschwerdeführer in aktuell nur noch die Mehrwertsteuer-Abrechnung. Botengäng e könne sie nicht mehr machen. V iele Büroaufgaben habe er jetzt selber übernommen. Er habe auch nicht mehr die Geduld, schwierige Aufgaben zu delegieren, wenn sie es dann noch n icht erledigen könne (zum Beispiel wegen Überforderung oder Pausen wegen Schmer zen). Er selber wäre einfach froh, wenn der Haushalt und die Kinderbetreuung wieder rund laufen würden und er dort entlastet sei (Urk. 8/32/3).
Im Arbeitgeberbericht vom 30. August 2018 (Urk. 8/44) umschrieb der Ehemann die Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Y.___ GmbH als «Administration, Hilfsarbeiten, Repräsentation», wobei sie vor Eintritt des Ge sundheitsschadens ein Pensum von 16 Stunden an zwei Wochentagen à 8 Stun den, und nach dem 3. März 2015 ein reduziertes Pensum erfüllt habe, nach dem 3. Mai 2015 nur noch «undefinierte» Einsätze, beispielsweise Mehrwertsteuerab rechnungen. Büroarbeiten hätten manchmal, Hilfsarbeiten in der Reinigung, dem Einkauf, der Post sowie in der Repräsentation/Kundenanlässe selten dazugehört. Hierfür vergütete er Fr. 52'000.-- pro Jahr (13 x Fr. 4'000.--).
E. 4.2 Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort im Januar 2019 (vgl. Bericht vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51) gab die Beschwerdeführerin an, seit Januar 1999 im Ausmass von rund 40 % als Coiffeuse für Damen und Herren tätig zu sein. Dafür habe sie in ihrem Wohnhaus ein Zimmer hergerichtet. Sie bediene ausschliesslich Stammkundschaft, vorwiegend Kolleginnen und Kolle gen, nach Vereinbarung zu sehr günstigen Preisen. Sie habe plus/minus einen Jahresumsatz von Fr. 10'000.-- erwirtschaftet. Seit G ründung der eigenen Firma mit Geschäftsräumlichkeiten im Parterre des Wohnhauses habe sie nebst ihrer Tätigkeit als Coiffeuse zu rund 60 % als Allrounderin (Administration, Hilfs arbeiten, Repräsentation usw.) im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet, wobei der Hauptanteil ih rer Arbeit die Administration (z irka 16 Stunden, also rund zwei Ta g pro Woche) eingenommen habe. A nsonsten habe sie aber auch Material transporte/Botengänge ausgeführt und Lampen zusammengebaut. Nur direkt auf Baustellen habe sie handwerklich nie mitgearbeitet. Im Betrieb würde n noch zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Ihr Pensum von 60 % habe sie auf fünf Tage pro Woche verteilt. Früher habe sie als Coiffeuse an einem Tag bis zu zehn Leute bedienen können, heute würde sie nur noch ein bis zwei Kunden am Tag bedie nen . Im Betrieb des Ehemannes verrichte sie nur noch Büroarbeit, das heisst die Mehrwertsteuerabrechnungen, wobei die effektive Arbeitszeit eigentlich nur noch zwei Stunden pro Woche betrage.
Die Abklärungsperson berücksichtigte im Betätigungsvergleich eine medizinisch attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als selbständigerwerbende
Coiffeuse (gewichtet 40 %) und eine 10%ige Einschränkung in der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes (gewichtet 6 %), was zu einer gewichteten Gesamtarbeitsunfähigkeit von 46 % führte. Aus den individuellen Konten listete sie die bei der Y.___ GmbH erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 64'292.-- (2012), Fr.
40'837.-- (2013), Fr. 48'000.-- (2014), Fr. 60'000.-- (2015) und Fr. 52'000.-- (2016) auf. Da die Beschwerdeführerin auf ihren Einkünften als Coiffeuse keine AHV-Beiträge abgeführt hatte, mussten die Einkommensverhältnisse gemäss Buch haltung («Kassabuch» 2013 bis 2017 Urk. 8/45 ff.) aufgelistet werden. Der Betriebsgewinn betrug 2013 Fr. 3'766.20, 2014 Fr. 4'910.35, 2015 Fr. 7'026.--, 2016 Fr. 5'565.70 und 2017 Fr. 5'606. 60, woraus die Abklärungsperson einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von Fr. 5'374.95 pro Jahr ermittelte und nach Aufrechnung des AHV-Mindestbeitrags ein durchschnittliches Bruttoeinkommen als Coiffeuse von Fr. 5'856.95 vermerkte. Summiert mit dem Bruttolohn aus der Tätigkeit bei der Y.___ Gmb H von Fr. 52'000.-- errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 57'856.95. Das Invalideneinkommen ergab sich unter Berücksichtigung eines zumutbaren Restpensums im Administrativ bereich von 47,6 % (5 x 4h/42h), woraus ein Jahreslohn von Fr. 41'253.35 resultierte.
E. 5 .4
Hierzu ist festzuhalten, dass die erstmals während des Aufenthaltes in der Klinik A.___ festgestellten psychischen Auffälligkeiten nach Feststellung der das psy chosomatische Konsilium führenden Psychologin und Psychotherapeutin keine über die somatischen Einschränkungen hinaus weitergehende Arbeitsunfähigkeit in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach sich zogen (E. 3.1) . Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin sich bereits in A.___ einer eigentlichen psychotherapeutischen B ehandlung unterzog (wie geltend gemacht, vgl. Urk.
1 S.
E. 5.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin wenn sie geltend macht, sie könne den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit in der Administration der Y.___ GmbH aus somatischen Gründen nicht mehr ge nügen, da es ihr unmöglich sei, Boten- und Transportgänge zu machen. Nach wiederholten eigenen Angaben sowie den Auskünften ihres Ehemannes betrug der Anteil rein administrativer Tätigkeiten 60 % des insgesamt mit 60
% be zifferten Arbeitspensums (25,2 Stunden pro Woche) für die GmbH, also umge rechnet 15,12 Stunden in der Woche. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu: BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) ist ihr auch zuzumuten, die Arbeitsräumlichkeiten so einzurichten, dass nicht häufiges Treppensteigen notwendig wird. Ferner sind - entgegen ihren Vorbringen - nach medizinischer Einschätzung Botengänge, soweit sie nicht auf unebenem Boden zu verrichten sind, nicht gänzlich ausgeschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass Kopfsteinpflaster nicht regelmässig anzutreffen ist und ein Baustelleneinsatz mehrfach verneint wurde, auch Gewichte Tragen bis 10 kg gemäss Arbeitgeber fragebogen selten notwendig war (vgl. E. 4.1). Ferner fährt die Beschwer de führerin weiterhin Auto und es war ihr jedenfalls bereits schon im Dezember 2017 möglich, eine halbe Stunde pro Tag mit dem Hund spazieren zu gehen (vgl. Urk.
8/23/122-123). Damit ist ihr grundsätzlich entsprechend dem medizinisch zumutbaren Einsatz von jedenfalls vier Stunden am Tag weiterhin ein Pensum von 20 Stunden pro Woche im Betrieb der Y.___ GmbH anzurechnen. Hierbei ergäbe sich, unter Zugrundelegung des vormals effektiv erzielten Einkommens von Fr. 52'000.--, ein in der GmbH zu erzielender Wert von Fr. 41'253.35, was gemäss Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegner in kein en Rentenanspruch begründen würde (vgl. E 4.2) .
E. 5.3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat letzterer indes betrieblich umgestellt, sodass die angestammt e Tätigkeit in der Y.___ GmbH so nicht mehr existiert, die Beschwerdeführerin nurmehr in einem Umfang von zwei Stunden pro Woche die Mehrwertsteuerabrechnungen ausführt, weshalb der teilweise weiterhin bezahlte Lohn offensichtlich als Sozial lohn zu betrachten ist und daher nicht mehr als Invalideneinkommen heran ge zogen werden darf (Art. 25 Abs. 1 lit . a und b IVV) . Unter der Voraussetzung, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in den den somatischen Einschrän kungen angepassten Tätigkeiten ausgegangen würde, könnte indes auch gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne ein massgeblicher Rentenanspruch ohne Wei teres ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch die von einem höheren, invali denversicherungsrechtlich nicht massgebenden Valideneinkommen ausgehende Invaliditätsbemessung der Suva, Urk. 8/47): Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 betrug der Median für Frauen, Niveau 1, über alle Wirtschaftszweige hinweg Fr. 4'624.-- monatlich, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle 03.02.03.01.04.01: betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) ein Invalideneinkommen 2018 von Fr. 57'846.25 ergäbe.
Zu prüfen bleibt aber, ob aufgrund der von der Beschwerdeführer in beklagten psychischen Einschränkungen eine medizinisch-theoretisch höhere Arbeitsun fähig keit, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, resultiert bzw. ob psychiatrische Abklärungen notwendig sind.
E. 8 ) und ob die im März 2018 aufgenommene Behandlung bei Dr. F.___ fachgerecht gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 6) . Jedoch
attestierte Dr. I.___
mit Bericht vom 9 . März 2020 (vgl. E. 3.5) erstmals eine allenfalls relevante Arbeitsun fähig keit auch in somatisch angepasster Tätigkeit. Wohl vermag die wenige Wochen nach Behandlungsbeginn im Februar 2020 erstmals gestellte Diagnose eines ADS nicht als einschränkungsrelevant zu überzeugen, denn es wäre davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser bereits in der Kindheit auftre tenden Krankheit bis zum Unfall im März 2015 ihre Erwerbsfähigkeit entspre chend ihren beruflichen Fertigkeiten zu verwerten imstande war. Soweit Dr. I.___ gestützt auf die von ihr neu diagnostizierte mittelschwere depressive Episode eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei buchhalterischen Tätigkeiten für gegeben erachtete, so ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich hieraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten ergeben könnte . Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Einwand, dass solche Episoden grundsätzlich einer Behandlung zugänglich sind, nicht (mehr) relevant. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erla u ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1). Der Bericht von Dr. I.___ vom 9. März 2020 vermag den Beweisanfor derung indes in keiner Weise zu genügen und es bedarf zur Beurteilung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 3 ATSG und Art. 4 IVG vor liegt, welche relevante Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit zeitigt, einer psy chiatrischen Abklärung. 6.
6.1
Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden medizinischen Akten nicht, um den Rentenanspruch abschliessend zu beurteilen. Demzufolge ist dem Eventual antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D iese
ist unter Beachtung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 6.3
D a vorliegend IV-Leistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vor liegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Karin Goy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00832
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
18. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Karin Goy Goy Blesi Beratungen Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter von vier mitt ler weile volljährigen Kindern (Urk. 8/23/130 ff.). Sie arbeitet
teilzeitlich in der am 26. April 2011 von ihrem Ehemann gegründeten Y.___ GmbH, wobei sie zu einem kleineren Stammanteil auch G esellschafterin ist, nebst ihrem als Geschäftsführer amtenden Ehemann (vgl. zefix.ch). Nebenbei bot sie als Selbständigerwerbende
Coiffeuse -Dienste in ihren Wohnräumen an (Urk. 8/45 ff.).
Seit 2014 litt die Versicherte an einer chronischen Achillodynie bei operierter Haglundverse rechts, was infolge eines Skiunfalles im März 2015 zu einer
Partial r uptur der Achillessehne links führte, die am 2 . A pril 2015 operiert und nach eine r vollständigen Reruptur am 21. Oktober 2016 erneut operativ versorgt wer den musste (vgl. Urk. 8/28/34 f.).
Sie meldete sich am 28. August 2017 bei der für den Unfall zuständigen Suva,
dort eingegangen am 6. September 2017, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23/130 ff.). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog wiederholt die Akten der Suva bei (Urk. 8/2/1-53, Urk. 8/23/1-185, Urk. 8/28/1-56, Urk. 8/46-47) und füh rte am 12. April 2018 ein Standortgespräch zur Prüfung der Eingliederungs möglich kei ten durch (Urk. 8/32). Der Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen wurde mit Mitteilung vom 17. April 2018 als nicht durchführbar verneint (Urk. 8/33). An schliessend ersuchte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte (Urk. 8/39, Urk. 8/49) sowie den Ehemann der Versicherten als Arbeitgeber (Urk. 8/44) um Auskünfte und klärte vor Ort die erwerblichen Verhältnisse ab (Abklärungsbericht für Selb ständigerwerbende vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med.
Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo g ie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienste s (RAD), am 19. Dezember 2018 Stellung (Urk. 8/52/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/54), woge gen diese am 26. April 2019 (Urk. 8/59) Einwände erhob, die sie mit Schreiben vom 6. Juni 2019 begründete (Urk. 8/61 f.) . Die IV-Stelle holte hierauf beim be handelnden Ortho päden (Urk. 8/73) sowie
bei der
seit Januar 2020 neu behan delnde n Psy chiaterin Berichte ein (Urk. 8/74), wozu so wohl Dr. Z.___ (Urk. 8/81/6) wie die Beschwerde führerin (Urk. 8/79) Stellung na hmen. Mit Verfügung vom 29. Okto ber 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Die Suva ihrerseits hatte den Versicherungsfall unter Zusprache einer Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 29 % per 1. September 2018 sowie der Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 abgeschlossen (Urk. 8/47). 3.
Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 erhob die X.___ am 1. Dezem ber 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen, jedenfalls psychiatrischen, Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk.
9).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen aus, dass sie die Beschwerdeführeri n als Erwerbstätige qualifiziere, wobei 40 % auf die Tätig keit als selbständige Coiffeuse und 60 % auf administrative Tätigkeiten im Geschäft ihres Ehemannes entfielen. Diese letztere Tätigkeit sei ihr gemäss medizinischer Aktenlage weiterhin in einem Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, was - verglichen mit der betriebsüblichen Arbeitszeit von 8,4
Stunden pro Tag - einem Pensum von 47,6 % entspreche. Damit sei ihr weiter hin die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 41'253.35 möglich. Die Auf gabe der dem Leiden nicht angepassten selbständigen Tätigkeit als Coiffeuse sei zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie in der Lage ein Einkom men von Fr. 57'856.95 zu erzielen, woraus sich eine Erwerbseinbusse von Fr.
16'603.60 oder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % errechne . Die zusätzlich geltend gemachten Leiden infolge der im April 2014 erfolgten Operation am linken Fuss, der im Herbst 2016 behandelten Schulterprobleme rechts sowie der Probleme im rechten Fuss hätten keine längerdauernden bzw. über die bereits berücksichtigten hinausgehenden Einschränkungen zur Folge. Die psychiatrische Therapie sei erst im Januar 2020 aufgenommen worden und es werde vom Facharzt bestätigt, dass Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit sowie eine verminderte Ausdauer und Auffassung bestünden. Allerdings sei die medikamentöse Behandlung des diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Syn droms (ADS) noch nicht optimal eingestellt und die Behandlungsmöglichkeit all ge mein noch nicht erschöpft. Laut RAD-Arzt seien keine weiteren Massnahmen oder Abklärungen erforderlich. 1.2
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie leide bereits seit 2014 an Fuss problemen und habe
mehrere Unfälle erlitten . Grundsätzlich hätte sie daher be reits im März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt; dieser Anspruch habe wegen verspäteter Anmeldung jedoch erst im März 2018 entstehen können. Be reits während ihres stationären Aufenthalts in der Rehaklinik A.___ anfangs 2018 sei sie psychotherapeutisch behandelt worden. Die anschliessende psycho thera peutische Betreuung und pharmakologische Behandlung bei einer schlecht Deutsch sprechenden und daher die Empfehlungen der Ärzte der Rehaklinik nicht beachtet habenden Psychiaterin habe sie 2019 abgebrochen . Seit Anfang 2020 stehe sie erneut in psychiatrischer Behandlung. Der RAD-Arzt spreche sich nur über die somatischen Leiden aus und die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt, indem sie die psychischen Krankheiten, an denen sie leide, nicht abgeklärt habe. Die Arbeitsstelle beim Ehemann bestehe nicht mehr. Sie könne den Anforderungen bis auf einen ganz kleinen Teil (Mehrwert steuer abrechnungen) nicht mehr genügen und werde eher aus therapeutischen Gründen eingesetzt. Die Administrationstätigkeit sei wegen andauernder Depression und Konzentrationsschwierigkeiten und die ebenfalls im Dienste der GmbH erforder lichen Transport- und Botengänge seien infolge der Fussbeschwerden nicht mehr zumutbar. Die Invaliditätsbemessung sei nicht korrekt erfolgt. Beim Invalidenein kommen sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, was selbst bei der bestrittenen Annahme einer zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag ein en Invaliditätsgrad von 50 % ergeben würde. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über dem Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenü I ._ __ estellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter
der Verordnung über die Invaliden versi cherung (IVV) vor, wenn die vers icherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war .
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1
GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden
– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3. 3.1
Auf Veranlassung der Suva hielt sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 15. Februar 2018 in der Rehaklinik A.___ zur stationären Behandlung auf. Im Austrittsbericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 8/28/34-52) führten die behandeln den Fachpersonen folgende Diagnosen auf : - Ruptur der Achillessehne bei Status nach Vor-Operation (infolge nach fol gender Diagnose) - 03/2015 MRI Sprunggelenk links: Partialruptur Achillessehne links - 02.04.2015 Revision des Achillessehnenansatzes mit Exzision eines kleinen Knochenfragmentes, Achillessehnennaht und transossäre
Re in sertion mittels zweier Mitek -A nker, partielle Knochenexzision und Bursektion, Narbenkorrektur - 14.09.2016 MRI Sprunggelenk links: Vollständige Ruptur der Achil les sehne, ca. 6,5 cm oberhalb der Insertion. Der überwiegende Teil der Sehne gerissen, lediglich im äusseren lateralen Aspekt noch residuelle durchgehende Fasern. Keine relevante Retraktion des proximalen Stumpfes. Flämatom . Verdacht auf Partialruptur an der inframalleo lären
Peronealsehne . Verdacht auf Teilruptur Ligamentum deltoideum . - 21.10.2016 Débridement Achillessehne links und Rekonstruktion mit Doppelung und transkalkaneärer
T unnelung mittels flexor
hallucis
longus links - 20.07. 2017 Röntgen Fuss sowie MRI Achillessehne rechts: Deutliche Verkalkung im Insertionsbereich der Achillessehne, welche in sich jedoch wenig degenerative Veränderung zeigt. Stressödem angrenzend im Kalkaneus Höhe Zone 1 - Haglund -Ferse beidseits - kons er v ative Behandlung rechts - 03.04.2014 Haglundexostosen -Entfernung links, gleichzeitig Knochen ent fernung Achillessehnenansatz durch Revision der Achillessehne mit transossärer
Refixation derselben, Bursektomie links - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Differenzial diagnose: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11); Psychosomatisches Konsilium Rehaklinik A.___ - Hypothyreose (unter Eltroxin) - Hypercholesterinämie (unter Atorvastatin)
Bei Austritt hätten als Probleme ein leicht hinkendes Gangbild, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am Fuss/oberen Sprunggelenk/Unterschenkel lateral sowie muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel bestanden. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwer den erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm, ferner die Aufnahme einer Aus dauersportart (beispielsweise Nordic-Walking, Aquajogging, Schwimmen) empfeh len. Aufgrund der vorliegenden affektiven Auffälligkeiten würden sie zur Weiter führung der psychotherapeutischen Betreuung und psychopharmakologischen Behandlung raten. Sie hätten die Beschwerdeführer in auf die Warteliste der B.___ AG, Gruppenpraxis C.___, gesetzt. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätz lich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Somatoforme Störun gen führten grundsätzlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Je nach Funktionsniveau und Ressourcen eines Patienten könnten allerdings Einschränkungen vorliegen. Aufgrund der aktuell geringen psychophysischen Belastbarkeit mit Schmerzen, Erschöpfung und der aktuellen Verzweiflung sollte die Beschwerdeführerin beruf lich leistungsmässig nicht überfordert werden und mehr Kurzpausen einlegen. Es werde davon ausgegangen, dass die erwähnten Bedingungen am aktuellen Arbeits platz bereits gewährleistet seien. Die Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätig keit als Administratorin (60 % sitzende Tätigkeit, 40 % Transport- und Boten gänge) betrage 40 % ab dem 16. Februar 2018 (entsprechend dem vom Arbeit geber angegebenen Anteil der rein administrativen Tätigkeit von 60 %). Die Nebentätigkeit als Coiffeuse, einer vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit, könne nicht mehr empfohlen werden. Zumutbar sei jede andere berufliche Tätigkeit mit sehr leichter Arbeit und ganztags. Als spezielle Einschränkungen betreffend den linken Fuss gelte: Es müsse sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelän de handeln.
In der somatischen Beurteilung legten die Ärzte der Rehaklinik A.___ dar, dass fast drei Jahre nach operativ versorgter Ruptur der Achillessehne links auf dem Boden einer voroperierten H aglundferse sowie fast 1,5 Jahre nach Reruptur und folglich Rekonstruktion der Achillessehne aktuell die bei Austritt geschilderten Beschwerden und Einschränkungen bestünden. In der Bildgebung hätten sich zuletzt Verkalkungen an der Achillessehneninsertion sowie ein angrenzen des Ödem im Kalkaneus gezeigt. W ährend des Aufenthaltes habe die Beschwerde führerin einen dysfunktionalen Umgang mit Schmerzen gezeigt, das Erarbeiten von Aktivitätszielen sei nur mit namhafter Unterstützung möglich gewesen. Trotz objektivierbarer Fortschritte habe die Beschwerdeführerin keinen Profit aus dem Aufenthalt angegeben. Dem Behandlungsteam gegenüber habe sie sich häufig vorwurfsvoll geäussert und habe vermittelt, sich nicht ernst genommen zu fühlen, obwohl man sich Zeit für aufklärende Gespräche im Rahmen von Extraterminen mit ihr genommen habe. Vorschläge, wie zum Beispiel die versuchsweise Ein nahme eines NSAR, seien von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden. Bei den Belastbarkeitstests habe sie sich leistungsbereit im Rahmen des Zumut baren gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Unter suchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer S icht nur zum Teil erklären. D ie von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen medial der rechten Skapula interpretierten sie im Rahmen muskulärer Dysbalancen im Schulternackenbereich, wie sie häufig bei administrativ-tätigen Menschen zu beobachten seien.
In der psychosomatischen Beurteilung (vgl. auch das im Anhang vorliegend psy chosomatische Konsilium vom 15. Februar 2018, Urk. 8/28/49-52) hielt die Psy chologin fest, bei der Beschwerdeführerin lägen Schmerzen vor, die im Mittel punkt ihres Lebens stünden und kaum beeinflussbar gewesen seien. Zusätzlich sei es durch den langandauernden Heilverlauf zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik (Lustlosigkeit, Erschöpfung, Schlafprobleme) und einer unsicher-pessimistischen Haltung mit Zukunftssorgen in Form von grüblerischen Gedan ken gekommen. Die Beschwerdeführerin erscheine stark auf ihre Schmerzen fixiert und habe subjektiv von einer vermehrten Gereiztheit im Alltag berichtet, was mit einem psychischen Leidensdruck verbunden gewesen sei. 3.2
Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 25. April 20 18 fest (Urk. 8/65/75 ff.), zumutbare Tätigkeiten seien körperlich leichte Arbeiten, mit spezieller Einschränkung bezüglich des linken Fusses, mit vorwiegend sitzen den Tätigkeiten, ohne häufiges/länger dauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelände. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen sei ein 100%iges Pensum zumutbar. Nicht mehr zumutba r sei die ausgeübte Nebentätig keit als Coiffeuse, da diese vorwiegend gehend/stehend verrichtet werde . Zu mutbar für die berufliche Tätigkeit als Administratorin sei ein Pensum von vier Stunden täglich, dies bei 60 % sitzender Tätigkeit und 40 % Transport- und Botengänge. Als unfallfremd hielt Dr. D.___ die muskuläre Dysbalance im Bereich des Schultergürtels sowie die anhalte nde somatoforme Schmerzstö rung/
Depression fest. 3.3
Hausarzt Dr. med.
E.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Manuelle Medi zin SAMM, verwies in seinem Kurzbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/39) auf die beigelegten Bericht s kopien. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwer deführerin als kaufmännische Angestellte mit Teilzeitbeschäftigung in der Firma ihres Gatten, als Te ilzeit- Coiffeuse und als im Haushalt T ätige seines Erachtens zu 50 % ganztags arbeitsfähig sei. 3.4
Dr. med. pract . F.___ und Prof. Dr. med. G.___, Ärztlicher Leiter der B.___ -Praxis C.___, berichteten am 9. Oktober 2018 über die vom
12. März bis 3. September 2018 stattgehabte psychiatrische Behandlung (Urk. 8/ 49; vgl. auch d ie Krankengeschichte: Urk. 8/72). Als Diagnosen nannten sie eine so ma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie psychische und Verhaltensstö rungen durch Cannabinoide : schädlicher Gebrauch seit der Jugend (ICD-10: F12.1). Unter einziger Nennung der Tätigkeit als Friseurin («von Zuhause, sie kann sich die Kundinnen frei einteilen, abhängig von ihren Bedürfnissen») hielten sie die bisherige Tätigkeit für «3-4 pro Tag max. 3 Tage pro Woche» als zumutbar, wobei auch «kann ich nicht beantworten» angekreuzt wurde. Unter den gefragten Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schnell überfordert und habe wenig Motivation. 3.5
Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, konnte auf Anfrage hin keine Angaben zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit machen mit der Begründung, dass er die Beschwerdeführerin seit 2016 nicht mehr gesehen habe (Urk. 8/73) . 3.6
Die seit 7. Januar 2020 behandelnde Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. März 2020 (Urk. 8/74). Sie diagnostizierte mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelschwere depressive Episode, F32 .1, (Diagnose Mitte 2019), (2) ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS), F90 (Diagnose 02/2020) und eine Haglund -Deformität beidseits. Als aktuelle medizi nische Symptomatik und Situation nannte sie: i nnerlich unruhig, sehr ange spannt,
deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen; Stimmung deprimiert, wenig Antrieb, wenig Fäh igkeiten zur Selbststrukturierung; Angabe chronischer Schmerzen im linken Fuss und Unterschenkel, Rücken- und Schu lterschmerzen; i nhaltlich sehr fixiert auf Schmerzen. Zum psychischen Befund notierte sie mittelschwere Konzentrationsstörungen, sie könne sich schwer an genaue Zeiten des Erkrankungsverlaufs erinnern. Die Aufmerksamkeit sei mittelschwer beein trächtigt, der formale Gedankengang mitunter sprunghaft, gelegentlich vorbeire dend, die Beschwerdeführerin müsse wiederholt auf die ursprüngliche Frage zu rückgeführt werden. Inhaltlich sei sie eingeengt auf somatische Probleme, affek tiv leicht niedergeschlagen. Anlässlich weiterer Konsultationen habe die Beschwer deführerin geordneter und besser konzentriert gewirkt, mit Nachlassen von Auf merk samkeit und Konzentration nach maximal 45 Minuten. Die Schwingungs f ähigkeit sei leicht reduziert. E s bestünden weder Ich-Störungen, Zwänge, unspe zifische Ängste noch Schlafstörungen. Der Appetit sei normal und der Antrieb sowie das Aktivitätsniveau unauffällig. Es finde alle 7 bis 14 Tage eine kognitive Verhaltenstherapie statt, ferner werde das ADS medikamentös behandelt und gleichzeitig die Motivation für erkrankungsspezifische nicht-medikamentöse Be handlungsoptionen (Sport, Ausdauertraining) gefördert. Hinsichtlich der gegen wär tigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes (Buchführungsaufgaben, Kurier dienste) bestünden als Funktionseinschränkungen eine verminderte Ausdauer, Auf fassung und Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei leicht er schöpfbar und die Leistungsfähigkeit stark schwankend. Es seien der Beschwer deführerin in der bisherigen Tätigkeit 3-4 Stunden am Tag zumutbar und das Arbeitsprofil sei an die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin bereits sehr angepasst. Prognostisch sei allenfalls eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zurzeit sei das ADS noch nicht optimal medikamentös eingestellt. 4.
In erwerblicher Hinsicht ergibt sich aus de n vorliegenden Akten ausserdem F ol gendes: 4.1
Anlässlich zweier Besprechungen mit dem Suva-Sachbearbeiter am Wohnort der Beschwerdeführerin im August und November 2017 (Urk.
8/23/110 und Urk.
8/23/161) gab diese in Anwesenheit ihres Ehemannes und Geschäftsführers an, ihre Tätigkeit für die Y.___ GmbH betrage etwa ein 60%-Pensum und umfasse zu 60 % sitzende Tätigkeiten am Computer, zu 40 % stehende/gehende Tätigkeiten, Transport- und Botengänge, oft Treppensteigen, da das Geschäft einen Stock tiefer liege als ihr Büro, Gewichte bis etwa 10 kg tragen, und Gehen nur auf ebenem Gelände, nie auf Baustellen.
Anlässlich des Standortgesprächs vom 12. April 2018 (Urk. 8/32/2) umschrieben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann die Tätigkeit als Administra tion/
Hilfsaufgaben, kleine Einsätze umfassend, je nach Bedarf, wie Botengänge (bei spielsweise Pläne auf die Baustelle bringen), an Sitzungen teilnehmen, Büroar beiten wie Offerten schreiben und Rechnungen stellen. Es handle sich nicht um ein en « klassischen » Bürojob un d somit auch nicht um eine rein sitzende Tätigkeit. Die
Y.___ GmbH sei eine kleine Firma und die Aufgaben seien je nach den Bedürfnissen angefallen, oft auch mit Gehen/Stehen verbunden. Auf die diskrepanten Angaben hinsichtlich des Pensumsumfangs angesprochen (vgl. insbesondere die Angabe in der Anmeldung, wonach sie zu 50 % in der Administration tätig gewesen sei, Urk. 8 /23/135), erklärte der Ehemann der Be schwerdeführerin, die Firma sei 2011 gegründet worden. Ursprünglich sei ein 40%-Pensum abgemacht gewesen, jedoch ohne fixe Arbeitstage/Arbeitszeiten. Er habe der Beschwerdeführerin je nach Bedürfnis und Arbeitsanfall Arbeit zuge wiesen. Z urz eit könne er keine Aufgaben mehr übertragen, die auf einen fixen Termin hin gemacht werden müssten. Somit tätige die Beschwerdeführer in aktuell nur noch die Mehrwertsteuer-Abrechnung. Botengäng e könne sie nicht mehr machen. V iele Büroaufgaben habe er jetzt selber übernommen. Er habe auch nicht mehr die Geduld, schwierige Aufgaben zu delegieren, wenn sie es dann noch n icht erledigen könne (zum Beispiel wegen Überforderung oder Pausen wegen Schmer zen). Er selber wäre einfach froh, wenn der Haushalt und die Kinderbetreuung wieder rund laufen würden und er dort entlastet sei (Urk. 8/32/3).
Im Arbeitgeberbericht vom 30. August 2018 (Urk. 8/44) umschrieb der Ehemann die Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Y.___ GmbH als «Administration, Hilfsarbeiten, Repräsentation», wobei sie vor Eintritt des Ge sundheitsschadens ein Pensum von 16 Stunden an zwei Wochentagen à 8 Stun den, und nach dem 3. März 2015 ein reduziertes Pensum erfüllt habe, nach dem 3. Mai 2015 nur noch «undefinierte» Einsätze, beispielsweise Mehrwertsteuerab rechnungen. Büroarbeiten hätten manchmal, Hilfsarbeiten in der Reinigung, dem Einkauf, der Post sowie in der Repräsentation/Kundenanlässe selten dazugehört. Hierfür vergütete er Fr. 52'000.-- pro Jahr (13 x Fr. 4'000.--). 4.2
Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort im Januar 2019 (vgl. Bericht vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51) gab die Beschwerdeführerin an, seit Januar 1999 im Ausmass von rund 40 % als Coiffeuse für Damen und Herren tätig zu sein. Dafür habe sie in ihrem Wohnhaus ein Zimmer hergerichtet. Sie bediene ausschliesslich Stammkundschaft, vorwiegend Kolleginnen und Kolle gen, nach Vereinbarung zu sehr günstigen Preisen. Sie habe plus/minus einen Jahresumsatz von Fr. 10'000.-- erwirtschaftet. Seit G ründung der eigenen Firma mit Geschäftsräumlichkeiten im Parterre des Wohnhauses habe sie nebst ihrer Tätigkeit als Coiffeuse zu rund 60 % als Allrounderin (Administration, Hilfs arbeiten, Repräsentation usw.) im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet, wobei der Hauptanteil ih rer Arbeit die Administration (z irka 16 Stunden, also rund zwei Ta g pro Woche) eingenommen habe. A nsonsten habe sie aber auch Material transporte/Botengänge ausgeführt und Lampen zusammengebaut. Nur direkt auf Baustellen habe sie handwerklich nie mitgearbeitet. Im Betrieb würde n noch zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Ihr Pensum von 60 % habe sie auf fünf Tage pro Woche verteilt. Früher habe sie als Coiffeuse an einem Tag bis zu zehn Leute bedienen können, heute würde sie nur noch ein bis zwei Kunden am Tag bedie nen . Im Betrieb des Ehemannes verrichte sie nur noch Büroarbeit, das heisst die Mehrwertsteuerabrechnungen, wobei die effektive Arbeitszeit eigentlich nur noch zwei Stunden pro Woche betrage.
Die Abklärungsperson berücksichtigte im Betätigungsvergleich eine medizinisch attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als selbständigerwerbende
Coiffeuse (gewichtet 40 %) und eine 10%ige Einschränkung in der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes (gewichtet 6 %), was zu einer gewichteten Gesamtarbeitsunfähigkeit von 46 % führte. Aus den individuellen Konten listete sie die bei der Y.___ GmbH erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 64'292.-- (2012), Fr.
40'837.-- (2013), Fr. 48'000.-- (2014), Fr. 60'000.-- (2015) und Fr. 52'000.-- (2016) auf. Da die Beschwerdeführerin auf ihren Einkünften als Coiffeuse keine AHV-Beiträge abgeführt hatte, mussten die Einkommensverhältnisse gemäss Buch haltung («Kassabuch» 2013 bis 2017 Urk. 8/45 ff.) aufgelistet werden. Der Betriebsgewinn betrug 2013 Fr. 3'766.20, 2014 Fr. 4'910.35, 2015 Fr. 7'026.--, 2016 Fr. 5'565.70 und 2017 Fr. 5'606. 60, woraus die Abklärungsperson einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von Fr. 5'374.95 pro Jahr ermittelte und nach Aufrechnung des AHV-Mindestbeitrags ein durchschnittliches Bruttoeinkommen als Coiffeuse von Fr. 5'856.95 vermerkte. Summiert mit dem Bruttolohn aus der Tätigkeit bei der Y.___ Gmb H von Fr. 52'000.-- errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 57'856.95. Das Invalideneinkommen ergab sich unter Berücksichtigung eines zumutbaren Restpensums im Administrativ bereich von 47,6 % (5 x 4h/42h), woraus ein Jahreslohn von Fr. 41'253.35 resultierte. 5 .
5 .1
Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass nach einhelliger Einschätzung der Versicherungsärzte,
so auch RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/52/6
f.), die Tätigkeit im gelernten Beruf als Coiffeuse infolge der somatischen Probleme, insbesondere der Schmerzproblematik im linken Fuss, seit 3. März 2015 nicht mehr zumutbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben von Dr. F.___ (vgl. E. 3.4) dahingehend zu verstehen sind, dass sie die Bedienung von zwei bis drei Kunden pro Tag im Coiffeuse geschäft als zumutbar erachtete, und ob die Einschätzung von Dr. E.___ (vgl. E. 3.3) sich auf alle Tätigkeiten gleichermassen bezieht.
Hinsichtlich einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeiten ist auf die schlüssigen
Einschätzungen im Bericht der Rehaklinik A.___ (E. 3.1) sowie des Kreisarztes Dr. D.___
anlässlich seiner Schlussuntersuchung vom 1.
Dezember 2017 (E. 3.2) abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin in leich ten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, wie sie die Administrativaufgaben in der GmbH im Umfang von vier Stunden täglich umfass t en, vollschichtig arbeitsfähig ist (E. 3.2) . Anderslautende Angaben behandelnder Ärzte vermögen keine Zweifel an dieser Einschätzung zu begr ünden oder weichen mangels Angaben zu einer angepassten Tätigkeit nicht von dieser Einschätzung ab . So erachtete Dr. E.___ grundsätzlich eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zum utbar, wobei er hinsichtlich der Anforderungen nicht unterschied (E. 3.3). Weitergehende relevante Ein schrän kungen somatischer Natur ergeben sich nicht aus den Akten . Die Beschwerde führerin steht offensichtlich auch nicht mehr in orthopädischer Behandlung (Urk.
8/73). Zu vermerken ist weiter, dass die Beschwerdeführerin - wie sich ihrem «Kassabuch» entnehmen lässt - in den Jahren 2016/17 weiterhin Erträge (Fr.
9’862.-- [2016], Fr. 11’637.-- [2017]) als Coiffeuse verbuchte, wobei keine Umsatzeinbusse seit 2015 festzustellen ist (E. 4.2), und sie noch im Zeitpunkt des Betriebsbesuches im Januar 2019 nach eigenen Angaben einen bis zwei Kunden pro Tag bediente (vgl. Urk. 8/51/7). Soweit die Beschwerdeführerin die ihr soma tisch gesehen nicht mehr angepasste Tätigkeit zulasten der ihr zumutbaren admi nistrativen Tätigkeit fortführt, kann dies nicht mit einer zusätzlichen quantitati ven
Einschränkung in angepassten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Ebenfalls müssen allenfalls zusätzliche Aufgaben als Hausfrau und Mutter (vgl. die Aus führungen des Ehemannes unter E. 4.1 in fine) invalidenversicherungs recht lich unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, vollzeitlich er werbs tätig gewesen und dies im Gesundheitsfall auch weiterhin zu sein, weshalb die Invaliditätsbemessung sich auf den Erwerbsbereich zu beschränken hat (Art.
28a Abs. 1 IVG).
Damit ist grundsätzlich erstellt, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - aus rein somatischen Gründen gestützt auf die Feststellungen von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.2) eine näher umschriebene, angepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zumutbar ist. 5.2
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin wenn sie geltend macht, sie könne den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit in der Administration der Y.___ GmbH aus somatischen Gründen nicht mehr ge nügen, da es ihr unmöglich sei, Boten- und Transportgänge zu machen. Nach wiederholten eigenen Angaben sowie den Auskünften ihres Ehemannes betrug der Anteil rein administrativer Tätigkeiten 60 % des insgesamt mit 60
% be zifferten Arbeitspensums (25,2 Stunden pro Woche) für die GmbH, also umge rechnet 15,12 Stunden in der Woche. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu: BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) ist ihr auch zuzumuten, die Arbeitsräumlichkeiten so einzurichten, dass nicht häufiges Treppensteigen notwendig wird. Ferner sind - entgegen ihren Vorbringen - nach medizinischer Einschätzung Botengänge, soweit sie nicht auf unebenem Boden zu verrichten sind, nicht gänzlich ausgeschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass Kopfsteinpflaster nicht regelmässig anzutreffen ist und ein Baustelleneinsatz mehrfach verneint wurde, auch Gewichte Tragen bis 10 kg gemäss Arbeitgeber fragebogen selten notwendig war (vgl. E. 4.1). Ferner fährt die Beschwer de führerin weiterhin Auto und es war ihr jedenfalls bereits schon im Dezember 2017 möglich, eine halbe Stunde pro Tag mit dem Hund spazieren zu gehen (vgl. Urk.
8/23/122-123). Damit ist ihr grundsätzlich entsprechend dem medizinisch zumutbaren Einsatz von jedenfalls vier Stunden am Tag weiterhin ein Pensum von 20 Stunden pro Woche im Betrieb der Y.___ GmbH anzurechnen. Hierbei ergäbe sich, unter Zugrundelegung des vormals effektiv erzielten Einkommens von Fr. 52'000.--, ein in der GmbH zu erzielender Wert von Fr. 41'253.35, was gemäss Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegner in kein en Rentenanspruch begründen würde (vgl. E 4.2) . 5.3
Nach Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat letzterer indes betrieblich umgestellt, sodass die angestammt e Tätigkeit in der Y.___ GmbH so nicht mehr existiert, die Beschwerdeführerin nurmehr in einem Umfang von zwei Stunden pro Woche die Mehrwertsteuerabrechnungen ausführt, weshalb der teilweise weiterhin bezahlte Lohn offensichtlich als Sozial lohn zu betrachten ist und daher nicht mehr als Invalideneinkommen heran ge zogen werden darf (Art. 25 Abs. 1 lit . a und b IVV) . Unter der Voraussetzung, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in den den somatischen Einschrän kungen angepassten Tätigkeiten ausgegangen würde, könnte indes auch gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne ein massgeblicher Rentenanspruch ohne Wei teres ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch die von einem höheren, invali denversicherungsrechtlich nicht massgebenden Valideneinkommen ausgehende Invaliditätsbemessung der Suva, Urk. 8/47): Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 betrug der Median für Frauen, Niveau 1, über alle Wirtschaftszweige hinweg Fr. 4'624.-- monatlich, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle 03.02.03.01.04.01: betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) ein Invalideneinkommen 2018 von Fr. 57'846.25 ergäbe.
Zu prüfen bleibt aber, ob aufgrund der von der Beschwerdeführer in beklagten psychischen Einschränkungen eine medizinisch-theoretisch höhere Arbeitsun fähig keit, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, resultiert bzw. ob psychiatrische Abklärungen notwendig sind. 5 .4
Hierzu ist festzuhalten, dass die erstmals während des Aufenthaltes in der Klinik A.___ festgestellten psychischen Auffälligkeiten nach Feststellung der das psy chosomatische Konsilium führenden Psychologin und Psychotherapeutin keine über die somatischen Einschränkungen hinaus weitergehende Arbeitsunfähigkeit in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach sich zogen (E. 3.1) . Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin sich bereits in A.___ einer eigentlichen psychotherapeutischen B ehandlung unterzog (wie geltend gemacht, vgl. Urk.
1 S.
8) und ob die im März 2018 aufgenommene Behandlung bei Dr. F.___ fachgerecht gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 6) . Jedoch
attestierte Dr. I.___
mit Bericht vom 9 . März 2020 (vgl. E. 3.5) erstmals eine allenfalls relevante Arbeitsun fähig keit auch in somatisch angepasster Tätigkeit. Wohl vermag die wenige Wochen nach Behandlungsbeginn im Februar 2020 erstmals gestellte Diagnose eines ADS nicht als einschränkungsrelevant zu überzeugen, denn es wäre davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser bereits in der Kindheit auftre tenden Krankheit bis zum Unfall im März 2015 ihre Erwerbsfähigkeit entspre chend ihren beruflichen Fertigkeiten zu verwerten imstande war. Soweit Dr. I.___ gestützt auf die von ihr neu diagnostizierte mittelschwere depressive Episode eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei buchhalterischen Tätigkeiten für gegeben erachtete, so ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich hieraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten ergeben könnte . Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Einwand, dass solche Episoden grundsätzlich einer Behandlung zugänglich sind, nicht (mehr) relevant. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erla u ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1). Der Bericht von Dr. I.___ vom 9. März 2020 vermag den Beweisanfor derung indes in keiner Weise zu genügen und es bedarf zur Beurteilung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 3 ATSG und Art. 4 IVG vor liegt, welche relevante Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit zeitigt, einer psy chiatrischen Abklärung. 6.
6.1
Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden medizinischen Akten nicht, um den Rentenanspruch abschliessend zu beurteilen. Demzufolge ist dem Eventual antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D iese
ist unter Beachtung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 6.3
D a vorliegend IV-Leistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vor liegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Karin Goy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger