opencaselaw.ch

IV.2020.00830

Kein Anspruch auf IV-Taggelder während Eingliederungsmassnahmen, da die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22sexies IVV nicht erfüllt sind; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-11-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1988, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zu letzt vom 1. J uni bis 8. Juli 2017 als Bootswart/ Hilfsarbeiter in der Bootsver mietung und Wer f t der

Z.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/19 /1 , Urk. 8/51 = Urk. 3/4) . Unter Hinweis auf ein seit Januar 2017 bestehendes psychisches Leiden meldete er sich am 1 3. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7 Ziff. 6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 2. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 und hielt fest, dass er während der Dauer der Massnahme kein en Anspruch auf ein IV-Taggeld h abe ( Urk. 8/18). Im Verlauf des Belastbarkeits trainings verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, so dass er per Ende Januar 2019 nicht mehr daran

teilnehmen konnte und die Eingliede rungsmassnahmen schliesslich mit Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 abge schlos sen wurden ( Urk. 8/20).

In der Folge erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 9. März 2020 Kosten gut sprache für eine berufspraktische Vorbereitung bei der A.___ -Stiftung vom 1 6. März bis 1 5. Juni 2020, verlängert mit Mitteilung vom 4. Juni 2020, wobei dem Versi cherten für die Dauer der Massnahme wiederum kein IV-Taggeld zugesprochen wurde ( Urk. 8/32, Urk. 8/34). Nach Beendigung der Vorbereitungsmassnahme per 3 1. Juli 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2020 ein en Arbeitsversuch

bei der B.___ AG vom 3. August

2020 bis 2. Februar 2021 zu und teilte ihm mit, dass er keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld habe ( Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2020 respektive vom 2 1. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Zustellung einer beschwerdefähige n Verfügung betreffend die Ablehnung des Tag geldanspruchs ( Urk. 8/43, Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/49, Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Novem ber 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung ( Urk. 8/62 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. März 2021 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ) sind (Abs. 1). 1.2

Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsun fähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( lit . a). Den erwerbs tätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten ( Abs. 2 lit . a) sowie Versicherte, die nach kran k heits

- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatz einkommen beziehen ( lit . b). Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für die Feststellung des Erwerbsstatus gemäss Art. 20 sexies IVV nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern jener der Arbeitsunfähigkeit; dieser richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 Ziffer 2). Laut Art. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Der Beweis des Glaubhaftmachens – bezüglich der Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gilt zudem als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Eine einfache Absichtserklärung genügt dem nach nicht. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen sind Versicherte, die im Zeit punkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsichten haben (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 Ziffer 3 f.; vgl. auch Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung

( KSTI ), in der vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ) . 1.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus , dass versicherte Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbs tätig gewesen seien, Anspruch auf Taggeld hätten. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer letztmals im Juli 2017 erwerbstätig gewesen. Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer seit September 2017 bei ihm in Behandlung und seit 1 5. September 2017 arbeitsunfähig. Über frü here Krankschreibungen seien keine Unterlagen vorhanden, insbesondere wür den Nachweise (Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Berichte von allfälli gen stationären Behandlungen etc.) vor September 2017 fehlen , welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätig ten . Ein Anspruch auf IV-Taggelder sei nicht ausge wiesen, da bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Festanstellung oder ein Ersatzeinkommen bestanden habe. Gemäss Einwandschreiben vom 6. Oktober 2 020 habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine letzte An stellung bei Z.___ in der Probezeit beendet. Er habe sich daraufhin aber nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1 5. September 2017 attestiert worden . Ein Anspruch auf ein IV-Taggeld könne nur erfolgen, wenn die versicherte Person unmittelbar vor ihrer Arbeitsun fähigkeit ein Erwerbseinkommen generiert habe. Dies könn e in Form von Lohn, Arbeitslosentaggeld und Unfall- oder Krankentaggeld sein, was beim Beschwer deführer nicht der Fall sei . Zusammenfassend würden N achweise aus dem Jahr 2017 fehl en, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab oder vor Juli 2017 bestätigten , weshalb am Entscheid festgehalten werde (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , aus seinem IK-Auszug gehe klar hervor, dass er während Jahren immer gearbeitet habe und bereits deshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass er freiwillig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Er habe zuletzt von Juni bis Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag bei Z.___ gehabt. Dieses Arbeitsverhältnis sei bereits wenige Tage nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit innert der Probezeit wieder beendet worden. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an diese Stelle zu erfüllen. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Leitfaden zur Früherfassung vom Juni 2018 zu entnehmen. Im Rahmen des Erstgesprächs bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich habe er diesen Sachverhalt analog geschildert. Die Abklärung habe erge ben, dass er aufgrund der laufenden Rahmenfrist auch noch Anspruch auf Arbeits losentaggeld gehabt hätte. Aufgrund der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei jedoch auf eine erneute Anmeldung für Arbeitslosentaggeld verzichtet wor den. Ebenso gebe es keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen erfüllt und er habe Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (S. 5 Ziff. 4-8). Zusammenfassend sei weiterhin nicht verständlich, weshalb die IV-St elle einen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung abgelehnt habe. Er wäre im Gesundheitsfall weiterhin erwerbstätig, habe seine letzte Stelle aus gesund heitlichen Gründen beenden müssen und wäre entsprechend auch zum Bezug von Arbeitslosentaggeld legitimiert gewesen (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder während der Eingliederungsmassnahmen. 3. 3.1

Im Rahmen des Check-In-Gespräch s

vom 1 9. September 2017 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ( Urk. 8/ 52 = Urk. 3/5) habe der Beschwerdeführer angegeben, seit längerer Zeit unter Depression en zu leiden. Er werde bei seinem Psychiater ein Arztzeugnis verlangen, da er sich nicht in der Lage sehe, einer Arbeit nachgehen zu können. Das letz te feste Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit durch ihn aufgelöst worden, da er gemerkt habe, dass er die Anfor derungen nicht erfülle (S. 1). Er sei seit Anfang August 2017 arbeitslos, zuvor habe er eineinhalb Monate gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis in der Gastronomie sei in der Probezeit wieder aufgelöst worden. Er habe die Stelle mündlich ge kündigt, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner Krankheit nicht habe erfüllen können. Zuvor habe er länger gar nicht gearbeitet. Die letzte längere Anstellung habe er bei D.___ gehabt, dieses Arbeitsverhältnis sei vor zirka zwei Jahren beendet worden. Mit seinen Einnahmen sei er nur knapp über die Runden gekommen, hin und wieder habe ihn sein Vate r finanziell unterstützt. Die letzten Mieten habe seine Mutter für ihn bezahlt. Zuletzt habe er im Januar 2017 Arbeitslosentaggelder erhalten. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen trum (RAV) respektive der Arbeitslosenkasse habe er sich nicht mehr gemeldet, da er sich nicht in der Lage fühle, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen zu können (S. 2). 3.2

Med. pract . E.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte n im Bericht vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 8/3 = Urk. 8/4 = Urk. 8/12 ) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 9. S eptember 2017 ambulant behandelten ( Ziff. 1.1), und nannte n die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2. 5 ): - rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) - Spielsucht (Internet) Vom 1 5. September 2017 bis 1 8. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer zu

100 % arbeitsunfähig gewesen und vom 3 0. März bis 3 1. Mai 2018 liege eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 3.3

Mit Bericht vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/25) diagnostizierte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) mit gestörter Eigenregulation und Tendenz zur Verwahrlosung seit der Jugend . Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht arbeitsfähig ( Ziff. 1.2) und werde in einer vollstationären Therapieklinik in G.___ behandelt ( Ziff. 3.1). 3.4

Die Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken H.___ stellten im Bericht vom 2 7. September 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1 4. Juni bis 2 7. September 2019 ( Urk. 8/27/8-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, dass er sich in den letzten zwei Jahren sozial isoliert habe, sehr viel zu Hause gewesen sei und gegamed habe, wobei es auch zu einer Tag-Nacht-Umkehr gekommen sei und er den Haushalt sowie die eigene Selbstfürsorge vernachlässigt habe (S. 1). Sie empfahlen die wei tere intensive psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung in der Lebens führung. Diesbezüglich erfolge zunächst die weitere tagesklinische Be hand lung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (S. 3). 3.5

Die Fachpersonen der Universitätsklinik I.___ (vgl. Urk. 8/28) führten im Bericht vom 3 0. Januar

2020 ( Urk. 8/30) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 3 0. September 2019 teilstationär behandelten ( Ziff. 1.1 , Ziff. 2.1 ), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle ( online gaming

disorder ; ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer seit 3 0. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ( Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zirka 50%-Pensum mit sukzessiver Steigerung zu mutbar. Aus ihrer Sicht sei ein Jobcoaching und Praktikum im ersten Arbeits markt sinnvoll ( Ziff. 4.2-4.3). 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer zuletzt mit einem vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2017 befristeten Arbeit svertrag bei der Z.___ AG als Bootswart und Hilfsarbeiter angestellt war ( Urk. 8/51 = Urk. 3/4 ). Gemäss Arbeit sbestätigung des Arbeitgebers war der letzte Arbeitstag am 8. Juli

2017 ( Urk. 8/19 /1 ). Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend, dass er das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt habe, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner ge sundheitlichen Beschwerden nicht habe erfüllen können (vorstehend E. 2.2, E. 3.1 ) .

Zuvor war er bis zum 1 8. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia angemeldet (vgl. Urk. 3/6 S. 4) und erhielt von März bis August 2016 sowie von Oktober 2016 bis Januar 201 7 Arbeitslosentaggelder (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug ) vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/11; Urk. 3/7), wobei die Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1 5. Februar 2016 bis 1 4. Februar 2018 dauerte (vgl. Urk. 3/7). Für den Zeitraum zwischen der Ab meldung von der Arbeitslosenkasse im Januar 2017 und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Juni 2017 gehen aus dem IK-Auszug keine wei teren Erwerb stätigkeiten hervor (vgl. Urk. 8 /11). 4.2

Nach Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . a IVV gelten Versicherte , die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe n, als erwerbstätig. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen hielt das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 (vgl. vorstehend E.

1.2 ) fest , dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur no ch jenen Personen zustehen soll , die vor der Arbeitsunfähi gkeit erwerbstätig waren . Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem E rsatz für ein effektives Einkom men, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmass n ahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur 5. IV-Revision , BBL 2005 4537 Ziff. 1.6.2.1 ). Nichterwerbs tätige Personen h aben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld .

Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 sexies IVV richte t sich nach Art. 28 Abs. 1 li t . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjäh rigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/ bb mit Hinweisen). Aus dem Bericht von med. pract .

E.___ und Dr. C.___ v om 2 3.

Mai

2018 (vorstehend E.

3.2 ) geht hervor, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwe r deführers am 9. September 2017 und somit rund zwei Monate nach der vor zeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG

aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer seit 1 5. September 2017 arbeitsunfähig ist . A uch wenn der Beschwerdeführer geltend machte , er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen an die Arbeitsstelle gerecht zu werden, ergeben sich anhand der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ A G bestehende Arbeitsun fähigkeit .

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auch im - offenbar vom be handelnden Psychiater ausgefüllten - Formular zur Früherfassung vom 3 1. Mai 2018 an, seit 1 5. September 2017

arbeitsunf ähig zu sein ( Urk. 8/5 Ziff. 2) .

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi che rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden und auch eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits un fähigkeit genügt nicht. So ist beispielsweise eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leis tung für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.

Vielmehr bedarf es dazu regel mässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent liche rweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) . Vorliegend fehlt eine solche medi zinische Einschätzung für den Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zur Beurteilung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist d emgemäss auf den Bericht von med. pract .

E.___ und Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2018 (vorstehend E.

3.2 ) abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. September 2017 auszugehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG dauerte vom 1. Juni bis 8. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Am 1 3. September 2017 stellte er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei der Unterstützungsbeginn am 1. September 2017 war (vgl. Aktennotiz über das Abklärungsgespräch vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 3/6 S. 5 ). Damit hat der Be schwerdeführer unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . a IVV vorliegend nich t erfüllt sind. 4.3

Mit Verweis auf die Bestimmungen des KSTI

machte der Beschwerdeführer ferner geltend, es gebe keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund habe er Anspruch auf Tag gelder der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 2.2). Zu

Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . b IVV , wonach Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge nommen hätten, als erwerbstätig gelten, äusserte sich das Bundesgericht eingehend in BGE 146 V 271 und gelangte zum Schluss, dass der Verordnungs bestimmung mangels einer gesetzliche n Gru ndlage die Anwendung versagt bleiben muss . Dies begründete das Bundesgericht damit, dass gemäss der bundes rätlichen Botschaft vom 2 2. Juni 2005 mit der 5. IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen .

Mit der Änderung von Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbs tätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah , dass die Grundlage für diese Verordnungsb estimmung mit der Neuformulierung des Art. 23 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision weggefa llen war . Jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der mit der 5. IV-Revision vorgenommenen Gesetzes ände rungen auf den 1. Januar 2008 m uss die Verordnungsbestimmung als gesetz widrig qualifiziert werden, weil sie die dem Bundesrat delegierten Kompetenzen sprengt (E. 7, vgl. zum Ganzen Meier, Nr. 21 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_508/2019 vom 2 7. Mai 2020 = BGE 146 V 271 (d) , in: SZS 3/2021, S. 156-157 ). B ei einer mangelnden Gesetzesgrundlage für einen Taggeldanspruch Nichter werbstätiger erübrigen sich Erörterungen zu den Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . b IVV , denn der Ver ordnungsbestimmung sowie den entsprechenden Bestimmungen des KSTI in der vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Fassung muss die Anwen dung versagt bleiben (vgl. auch die in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des KSTI vorgenommenen Änderungen , S. 2-3) . 4.4

Nach Art. 20 sexies

Abs. 2 lit . a IVV sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf ein e Leistung der Arbeitslosen versicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten , den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraus setz ungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Für den An spruch ist insbesondere erforderlich, dass die versicherte P erson ga nz oder teil weise arbeitslos ( lit . a) und vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvor schriften erfüllt ( lit . g). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt die arbeitssuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG erst, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

Gemäss Aktenlage meldete sich der Beschwerdeführer per 1 8. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia ab, obwohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis 1 4. Februar 2018 geda uert hätte (vgl. vorstehend E. 4.1 ).

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1 5. Sept ember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) war er

somit nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet und galt weder als arbeitslos im Sinne des AVIG noch war er vermittlungsfähig oder erfüllte die Kontroll vor schriften.

Demgemäss hatte er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 20 sexies

Abs. 2 lit . a IVV

nicht zu erfüllen vermag. 4.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenver si che rung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20 sexies IVV zu betrachten ( vgl. vor stehend E. 4.2-4.4 ) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Ge setzes stufe nicht mehr vorgesehen ist ( vgl. vorstehend E. 4.3 ; BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozess kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1988, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zu letzt vom 1. J uni bis 8. Juli 2017 als Bootswart/ Hilfsarbeiter in der Bootsver mietung und Wer f t der

Z.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/19 /1 , Urk. 8/51 = Urk. 3/4) . Unter Hinweis auf ein seit Januar 2017 bestehendes psychisches Leiden meldete er sich am 1 3. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7 Ziff. 6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 2. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 und hielt fest, dass er während der Dauer der Massnahme kein en Anspruch auf ein IV-Taggeld h abe ( Urk. 8/18). Im Verlauf des Belastbarkeits trainings verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, so dass er per Ende Januar 2019 nicht mehr daran

teilnehmen konnte und die Eingliede rungsmassnahmen schliesslich mit Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 abge schlos sen wurden ( Urk. 8/20).

In der Folge erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 9. März 2020 Kosten gut sprache für eine berufspraktische Vorbereitung bei der A.___ -Stiftung vom 1 6. März bis 1 5. Juni 2020, verlängert mit Mitteilung vom 4. Juni 2020, wobei dem Versi cherten für die Dauer der Massnahme wiederum kein IV-Taggeld zugesprochen wurde ( Urk. 8/32, Urk. 8/34). Nach Beendigung der Vorbereitungsmassnahme per 3 1. Juli 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2020 ein en Arbeitsversuch

bei der B.___ AG vom 3. August

2020 bis 2. Februar 2021 zu und teilte ihm mit, dass er keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld habe ( Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2020 respektive vom 2 1. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Zustellung einer beschwerdefähige n Verfügung betreffend die Ablehnung des Tag geldanspruchs ( Urk. 8/43, Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/49, Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Novem ber 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung ( Urk. 8/62 = Urk. 2).

E. 1.1 , Ziff.

E. 1.2 ) fest , dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur no ch jenen Personen zustehen soll , die vor der Arbeitsunfähi gkeit erwerbstätig waren . Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem E rsatz für ein effektives Einkom men, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmass n ahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur 5. IV-Revision , BBL 2005 4537 Ziff. 1.6.2.1 ). Nichterwerbs tätige Personen h aben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld .

Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 sexies IVV richte t sich nach Art. 28 Abs. 1 li t . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjäh rigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/ bb mit Hinweisen). Aus dem Bericht von med. pract .

E.___ und Dr. C.___ v om 2 3.

Mai

2018 (vorstehend E.

3.2 ) geht hervor, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwe r deführers am 9. September 2017 und somit rund zwei Monate nach der vor zeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG

aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer seit 1 5. September 2017 arbeitsunfähig ist . A uch wenn der Beschwerdeführer geltend machte , er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen an die Arbeitsstelle gerecht zu werden, ergeben sich anhand der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ A G bestehende Arbeitsun fähigkeit .

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auch im - offenbar vom be handelnden Psychiater ausgefüllten - Formular zur Früherfassung vom 3 1. Mai 2018 an, seit 1 5. September 2017

arbeitsunf ähig zu sein ( Urk. 8/5 Ziff. 2) .

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi che rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden und auch eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits un fähigkeit genügt nicht. So ist beispielsweise eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leis tung für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.

Vielmehr bedarf es dazu regel mässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent liche rweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) . Vorliegend fehlt eine solche medi zinische Einschätzung für den Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zur Beurteilung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist d emgemäss auf den Bericht von med. pract .

E.___ und Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2018 (vorstehend E.

3.2 ) abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. September 2017 auszugehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG dauerte vom 1. Juni bis 8. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Am 1 3. September 2017 stellte er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei der Unterstützungsbeginn am 1. September 2017 war (vgl. Aktennotiz über das Abklärungsgespräch vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 3/6 S. 5 ). Damit hat der Be schwerdeführer unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . a IVV vorliegend nich t erfüllt sind. 4.3

Mit Verweis auf die Bestimmungen des KSTI

machte der Beschwerdeführer ferner geltend, es gebe keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund habe er Anspruch auf Tag gelder der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 2.2). Zu

Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . b IVV , wonach Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge nommen hätten, als erwerbstätig gelten, äusserte sich das Bundesgericht eingehend in BGE 146 V 271 und gelangte zum Schluss, dass der Verordnungs bestimmung mangels einer gesetzliche n Gru ndlage die Anwendung versagt bleiben muss . Dies begründete das Bundesgericht damit, dass gemäss der bundes rätlichen Botschaft vom 2 2. Juni 2005 mit der 5. IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen .

Mit der Änderung von Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbs tätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah , dass die Grundlage für diese Verordnungsb estimmung mit der Neuformulierung des Art. 23 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision weggefa llen war . Jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der mit der 5. IV-Revision vorgenommenen Gesetzes ände rungen auf den 1. Januar 2008 m uss die Verordnungsbestimmung als gesetz widrig qualifiziert werden, weil sie die dem Bundesrat delegierten Kompetenzen sprengt (E. 7, vgl. zum Ganzen Meier, Nr. 21 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_508/2019 vom 2 7. Mai 2020 = BGE 146 V 271 (d) , in: SZS 3/2021, S. 156-157 ). B ei einer mangelnden Gesetzesgrundlage für einen Taggeldanspruch Nichter werbstätiger erübrigen sich Erörterungen zu den Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . b IVV , denn der Ver ordnungsbestimmung sowie den entsprechenden Bestimmungen des KSTI in der vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Fassung muss die Anwen dung versagt bleiben (vgl. auch die in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des KSTI vorgenommenen Änderungen , S. 2-3) . 4.4

Nach Art. 20 sexies

Abs. 2 lit . a IVV sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf ein e Leistung der Arbeitslosen versicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten , den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. In Art.

E. 1.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. März 2021 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 ), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle ( online gaming

disorder ; ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer seit 3 0. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ( Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zirka 50%-Pensum mit sukzessiver Steigerung zu mutbar. Aus ihrer Sicht sei ein Jobcoaching und Praktikum im ersten Arbeits markt sinnvoll ( Ziff. 4.2-4.3). 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer zuletzt mit einem vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2017 befristeten Arbeit svertrag bei der Z.___ AG als Bootswart und Hilfsarbeiter angestellt war ( Urk. 8/51 = Urk. 3/4 ). Gemäss Arbeit sbestätigung des Arbeitgebers war der letzte Arbeitstag am 8. Juli

2017 ( Urk. 8/19 /1 ). Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend, dass er das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt habe, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner ge sundheitlichen Beschwerden nicht habe erfüllen können (vorstehend E. 2.2, E. 3.1 ) .

Zuvor war er bis zum 1 8. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia angemeldet (vgl. Urk. 3/6 S. 4) und erhielt von März bis August 2016 sowie von Oktober 2016 bis Januar 201

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , aus seinem IK-Auszug gehe klar hervor, dass er während Jahren immer gearbeitet habe und bereits deshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass er freiwillig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Er habe zuletzt von Juni bis Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag bei Z.___ gehabt. Dieses Arbeitsverhältnis sei bereits wenige Tage nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit innert der Probezeit wieder beendet worden. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an diese Stelle zu erfüllen. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Leitfaden zur Früherfassung vom Juni 2018 zu entnehmen. Im Rahmen des Erstgesprächs bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich habe er diesen Sachverhalt analog geschildert. Die Abklärung habe erge ben, dass er aufgrund der laufenden Rahmenfrist auch noch Anspruch auf Arbeits losentaggeld gehabt hätte. Aufgrund der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei jedoch auf eine erneute Anmeldung für Arbeitslosentaggeld verzichtet wor den. Ebenso gebe es keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen erfüllt und er habe Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (S. 5 Ziff. 4-8). Zusammenfassend sei weiterhin nicht verständlich, weshalb die IV-St elle einen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung abgelehnt habe. Er wäre im Gesundheitsfall weiterhin erwerbstätig, habe seine letzte Stelle aus gesund heitlichen Gründen beenden müssen und wäre entsprechend auch zum Bezug von Arbeitslosentaggeld legitimiert gewesen (S. 6).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder während der Eingliederungsmassnahmen. 3. 3.1

Im Rahmen des Check-In-Gespräch s

vom 1 9. September 2017 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ( Urk. 8/ 52 = Urk. 3/5) habe der Beschwerdeführer angegeben, seit längerer Zeit unter Depression en zu leiden. Er werde bei seinem Psychiater ein Arztzeugnis verlangen, da er sich nicht in der Lage sehe, einer Arbeit nachgehen zu können. Das letz te feste Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit durch ihn aufgelöst worden, da er gemerkt habe, dass er die Anfor derungen nicht erfülle (S. 1). Er sei seit Anfang August 2017 arbeitslos, zuvor habe er eineinhalb Monate gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis in der Gastronomie sei in der Probezeit wieder aufgelöst worden. Er habe die Stelle mündlich ge kündigt, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner Krankheit nicht habe erfüllen können. Zuvor habe er länger gar nicht gearbeitet. Die letzte längere Anstellung habe er bei D.___ gehabt, dieses Arbeitsverhältnis sei vor zirka zwei Jahren beendet worden. Mit seinen Einnahmen sei er nur knapp über die Runden gekommen, hin und wieder habe ihn sein Vate r finanziell unterstützt. Die letzten Mieten habe seine Mutter für ihn bezahlt. Zuletzt habe er im Januar 2017 Arbeitslosentaggelder erhalten. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen trum (RAV) respektive der Arbeitslosenkasse habe er sich nicht mehr gemeldet, da er sich nicht in der Lage fühle, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen zu können (S. 2). 3.2

Med. pract . E.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte n im Bericht vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 8/3 = Urk. 8/4 = Urk. 8/12 ) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 9. S eptember 2017 ambulant behandelten ( Ziff. 1.1), und nannte n die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2. 5 ): - rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) - Spielsucht (Internet) Vom 1 5. September 2017 bis 1 8. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer zu

100 % arbeitsunfähig gewesen und vom 3 0. März bis 3 1. Mai 2018 liege eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 3.3

Mit Bericht vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/25) diagnostizierte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) mit gestörter Eigenregulation und Tendenz zur Verwahrlosung seit der Jugend . Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht arbeitsfähig ( Ziff. 1.2) und werde in einer vollstationären Therapieklinik in G.___ behandelt ( Ziff. 3.1). 3.4

Die Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken H.___ stellten im Bericht vom 2 7. September 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1 4. Juni bis 2 7. September 2019 ( Urk. 8/27/8-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, dass er sich in den letzten zwei Jahren sozial isoliert habe, sehr viel zu Hause gewesen sei und gegamed habe, wobei es auch zu einer Tag-Nacht-Umkehr gekommen sei und er den Haushalt sowie die eigene Selbstfürsorge vernachlässigt habe (S. 1). Sie empfahlen die wei tere intensive psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung in der Lebens führung. Diesbezüglich erfolge zunächst die weitere tagesklinische Be hand lung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (S. 3). 3.5

Die Fachpersonen der Universitätsklinik I.___ (vgl. Urk. 8/28) führten im Bericht vom 3 0. Januar

2020 ( Urk. 8/30) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 3 0. September 2019 teilstationär behandelten ( Ziff.

E. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Der Beweis des Glaubhaftmachens – bezüglich der Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gilt zudem als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Eine einfache Absichtserklärung genügt dem nach nicht. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen sind Versicherte, die im Zeit punkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsichten haben (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 Ziffer 3 f.; vgl. auch Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung

( KSTI ), in der vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ) .

E. 7 Arbeitslosentaggelder (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug ) vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/11; Urk. 3/7), wobei die Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1 5. Februar 2016 bis 1 4. Februar 2018 dauerte (vgl. Urk. 3/7). Für den Zeitraum zwischen der Ab meldung von der Arbeitslosenkasse im Januar 2017 und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Juni 2017 gehen aus dem IK-Auszug keine wei teren Erwerb stätigkeiten hervor (vgl. Urk.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraus setz ungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Für den An spruch ist insbesondere erforderlich, dass die versicherte P erson ga nz oder teil weise arbeitslos ( lit . a) und vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvor schriften erfüllt ( lit . g). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt die arbeitssuchende Person gemäss Art.

E. 10 Abs. 3 AVIG erst, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

Gemäss Aktenlage meldete sich der Beschwerdeführer per 1 8. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia ab, obwohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis 1 4. Februar 2018 geda uert hätte (vgl. vorstehend E. 4.1 ).

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1 5. Sept ember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) war er

somit nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet und galt weder als arbeitslos im Sinne des AVIG noch war er vermittlungsfähig oder erfüllte die Kontroll vor schriften.

Demgemäss hatte er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 20 sexies

Abs. 2 lit . a IVV

nicht zu erfüllen vermag. 4.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenver si che rung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20 sexies IVV zu betrachten ( vgl. vor stehend E. 4.2-4.4 ) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Ge setzes stufe nicht mehr vorgesehen ist ( vgl. vorstehend E. 4.3 ; BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozess kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1988, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zu letzt vom
  2. J uni bis
  3. Juli 2017 als Bootswart/ Hilfsarbeiter in der Bootsver mietung und Wer f t der Z.___ AG tätig (vgl. Urk.  8/19 /1 , Urk.  8/51 = Urk.  3/4) . Unter Hinweis auf ein seit Januar 2017 bestehendes psychisches Leiden meldete er sich am 1
  4. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/7 Ziff.  6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  5. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
  6. November 2018 bis
  7. Februar 2019 und hielt fest, dass er während der Dauer der Massnahme kein en Anspruch auf ein IV-Taggeld h abe ( Urk.  8/18). Im Verlauf des Belastbarkeits trainings verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, so dass er per Ende Januar 2019 nicht mehr daran teilnehmen konnte und die Eingliede rungsmassnahmen schliesslich mit Mitteilung vom 1
  8. Februar 2019 abge schlos sen wurden ( Urk.  8/20). In der Folge erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  9. März 2020 Kosten gut sprache für eine berufspraktische Vorbereitung bei der A.___ -Stiftung vom 1
  10. März bis 1
  11. Juni 2020, verlängert mit Mitteilung vom
  12. Juni 2020, wobei dem Versi cherten für die Dauer der Massnahme wiederum kein IV-Taggeld zugesprochen wurde ( Urk.  8/32, Urk.  8/34). Nach Beendigung der Vorbereitungsmassnahme per 3
  13. Juli 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  14. Juli 2020 ein en Arbeitsversuch bei der B.___ AG vom
  15. August   2020 bis
  16. Februar 2021 zu und teilte ihm mit, dass er keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld habe ( Urk.  8/41). Mit Schreiben vom 2
  17. Juli 2020 respektive vom 2
  18. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Zustellung einer beschwerdefähige n Verfügung betreffend die Ablehnung des Tag geldanspruchs ( Urk.  8/43, Urk.  8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk.  8/49, Urk.  8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  19. Novem ber 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung ( Urk.  8/62 = Urk.  2).
  20. Der Versicherte erhob am
  21. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  22. November 2020 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  23. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Mit Gerichtsverfügung vom 1
  24. März 2021 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2 Ziff.  3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Versicherte haben gemäss Art.  22 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ) sind (Abs. 1). 1.2      Als erwerbstätig gelten gemäss Art.  20 sexies Abs.  1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsun fähigkeit ( Art.  6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( lit . a). Den erwerbs tätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten ( Abs.  2 lit . a) sowie Versicherte, die nach kran k heits - oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatz einkommen beziehen ( lit . b). Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für die Feststellung des Erwerbsstatus gemäss Art.  20 sexies IVV nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern jener der Arbeitsunfähigkeit; dieser richtet sich nach Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2
  26. Mai 2009 Ziffer 2). Laut Art.  6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Der Beweis des Glaubhaftmachens – bezüglich der Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gilt zudem als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Eine einfache Absichtserklärung genügt dem nach nicht. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen sind Versicherte, die im Zeit punkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsichten haben (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2
  27. Mai 2009 Ziffer 3 f.; vgl. auch Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung ( KSTI ), in der vom
  28. Januar 2019 bis 3
  29. Dezember 2020 geltenden Fassung ) . 1.3      Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus , dass versicherte Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbs tätig gewesen seien, Anspruch auf Taggeld hätten. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer letztmals im Juli 2017 erwerbstätig gewesen. Laut Arztbericht von Dr.  C.___ vom 2
  31. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer seit September 2017 bei ihm in Behandlung und seit 1
  32. September 2017 arbeitsunfähig. Über frü here Krankschreibungen seien keine Unterlagen vorhanden, insbesondere wür den Nachweise (Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Berichte von allfälli gen stationären Behandlungen etc.) vor September 2017 fehlen , welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätig ten . Ein Anspruch auf IV-Taggelder sei nicht ausge wiesen, da bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Festanstellung oder ein Ersatzeinkommen bestanden habe. Gemäss Einwandschreiben vom
  33. Oktober 2 020 habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine letzte An stellung bei Z.___ in der Probezeit beendet. Er habe sich daraufhin aber nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1
  34. September 2017 attestiert worden . Ein Anspruch auf ein IV-Taggeld könne nur erfolgen, wenn die versicherte Person unmittelbar vor ihrer Arbeitsun fähigkeit ein Erwerbseinkommen generiert habe. Dies könn e in Form von Lohn, Arbeitslosentaggeld und Unfall- oder Krankentaggeld sein, was beim Beschwer deführer nicht der Fall sei . Zusammenfassend würden N achweise aus dem Jahr 2017 fehl en, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab oder vor Juli 2017 bestätigten , weshalb am Entscheid festgehalten werde (S. 2). 2.2      Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk.  1) , aus seinem IK-Auszug gehe klar hervor, dass er während Jahren immer gearbeitet habe und bereits deshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass er freiwillig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Er habe zuletzt von Juni bis Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag bei Z.___ gehabt. Dieses Arbeitsverhältnis sei bereits wenige Tage nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit innert der Probezeit wieder beendet worden. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an diese Stelle zu erfüllen. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Leitfaden zur Früherfassung vom Juni 2018 zu entnehmen. Im Rahmen des Erstgesprächs bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich habe er diesen Sachverhalt analog geschildert. Die Abklärung habe erge ben, dass er aufgrund der laufenden Rahmenfrist auch noch Anspruch auf Arbeits losentaggeld gehabt hätte. Aufgrund der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei jedoch auf eine erneute Anmeldung für Arbeitslosentaggeld verzichtet wor den. Ebenso gebe es keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen erfüllt und er habe Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (S. 5 Ziff.  4-8). Zusammenfassend sei weiterhin nicht verständlich, weshalb die IV-St elle einen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung abgelehnt habe. Er wäre im Gesundheitsfall weiterhin erwerbstätig, habe seine letzte Stelle aus gesund heitlichen Gründen beenden müssen und wäre entsprechend auch zum Bezug von Arbeitslosentaggeld legitimiert gewesen (S. 6). 2.3      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder während der Eingliederungsmassnahmen.
  35. 3.1      Im Rahmen des Check-In-Gespräch s vom 1
  36. September 2017 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ( Urk.  8/ 52 = Urk.  3/5) habe der Beschwerdeführer angegeben, seit längerer Zeit unter Depression en zu leiden. Er werde bei seinem Psychiater ein Arztzeugnis verlangen, da er sich nicht in der Lage sehe, einer Arbeit nachgehen zu können. Das letz te feste Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit durch ihn aufgelöst worden, da er gemerkt habe, dass er die Anfor derungen nicht erfülle (S. 1). Er sei seit Anfang August 2017 arbeitslos, zuvor habe er eineinhalb Monate gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis in der Gastronomie sei in der Probezeit wieder aufgelöst worden. Er habe die Stelle mündlich ge kündigt, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner Krankheit nicht habe erfüllen können. Zuvor habe er länger gar nicht gearbeitet. Die letzte längere Anstellung habe er bei D.___ gehabt, dieses Arbeitsverhältnis sei vor zirka zwei Jahren beendet worden. Mit seinen Einnahmen sei er nur knapp über die Runden gekommen, hin und wieder habe ihn sein Vate r finanziell unterstützt. Die letzten Mieten habe seine Mutter für ihn bezahlt. Zuletzt habe er im Januar 2017 Arbeitslosentaggelder erhalten. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen trum (RAV) respektive der Arbeitslosenkasse habe er sich nicht mehr gemeldet, da er sich nicht in der Lage fühle, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen zu können (S. 2). 3.2      Med. pract . E.___ und Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte n im Bericht vom 2
  37. Mai 2018 ( Urk.  8/3 = Urk.  8/4 = Urk.  8/12 ) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit
  38. S eptember 2017 ambulant behandelten ( Ziff.  1.1), und nannte n die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.
  39. 5 ): - rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) - Spielsucht (Internet) Vom 1
  40. September 2017 bis 1
  41. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsunfähig gewesen und vom 3
  42. März bis 3
  43. Mai 2018 liege eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff.  1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff.  4.1-4.2). 3.3      Mit Bericht vom 2
  44. Juni 2019 ( Urk.  8/25) diagnostizierte Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) mit gestörter Eigenregulation und Tendenz zur Verwahrlosung seit der Jugend . Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht arbeitsfähig ( Ziff.  1.2) und werde in einer vollstationären Therapieklinik in G.___ behandelt ( Ziff.  3.1). 3.4      Die Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken H.___ stellten im Bericht vom 2
  45. September 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1
  46. Juni bis 2
  47. September 2019 ( Urk.  8/27/8-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, dass er sich in den letzten zwei Jahren sozial isoliert habe, sehr viel zu Hause gewesen sei und gegamed habe, wobei es auch zu einer Tag-Nacht-Umkehr gekommen sei und er den Haushalt sowie die eigene Selbstfürsorge vernachlässigt habe (S. 1). Sie empfahlen die wei tere intensive psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung in der Lebens führung. Diesbezüglich erfolge zunächst die weitere tagesklinische Be hand lung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (S. 3). 3.5      Die Fachpersonen der Universitätsklinik I.___ (vgl. Urk.  8/28) führten im Bericht vom 3
  48. Januar   2020 ( Urk.  8/30) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 3
  49. September 2019 teilstationär behandelten ( Ziff.  1.1 , Ziff.  2.1 ), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle ( online gaming disorder ; ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer seit 3
  50. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ( Ziff.  1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zirka 50%-Pensum mit sukzessiver Steigerung zu mutbar. Aus ihrer Sicht sei ein Jobcoaching und Praktikum im ersten Arbeits markt sinnvoll ( Ziff.  4.2-4.3).
  51. 4.1      Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer zuletzt mit einem vom
  52. Juni bis 3
  53. Dezember 2017 befristeten Arbeit svertrag bei der Z.___ AG als Bootswart und Hilfsarbeiter angestellt war ( Urk.  8/51 = Urk.  3/4 ). Gemäss Arbeit sbestätigung des Arbeitgebers war der letzte Arbeitstag am
  54. Juli   2017 ( Urk.  8/19 /1 ). Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend, dass er das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt habe, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner ge sundheitlichen Beschwerden nicht habe erfüllen können (vorstehend E. 2.2, E. 3.1 ) . Zuvor war er bis zum 1
  55. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia angemeldet (vgl. Urk.  3/6 S. 4) und erhielt von März bis August 2016 sowie von Oktober 2016 bis Januar 201 7 Arbeitslosentaggelder (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug ) vom 2
  56. Juli 2018, Urk.  8/11; Urk.  3/7), wobei die Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1
  57. Februar 2016 bis 1
  58. Februar 2018 dauerte (vgl. Urk.  3/7). Für den Zeitraum zwischen der Ab meldung von der Arbeitslosenkasse im Januar 2017 und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Juni 2017 gehen aus dem IK-Auszug keine wei teren Erwerb stätigkeiten hervor (vgl. Urk.  8 /11). 4.2      Nach Art.  20 sexies Abs.  1 lit . a IVV gelten Versicherte , die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit ( Art.  6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe n, als erwerbstätig. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen hielt das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2
  59. Mai 2009 (vgl. vorstehend E.   1.2 ) fest , dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur no ch jenen Personen zustehen soll , die vor der Arbeitsunfähi gkeit erwerbstätig waren . Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem E rsatz für ein effektives Einkom men, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmass n ahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur
  60. IV-Revision , BBL 2005 4537 Ziff.  1.6.2.1 ). Nichterwerbs tätige Personen h aben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld . Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art.  20 sexies IVV richte t sich nach Art.  28 Abs.  1 li t . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjäh rigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/ bb mit Hinweisen). Aus dem Bericht von med. pract . E.___ und Dr.  C.___ v om 2
  61. Mai   2018 (vorstehend E.   3.2 ) geht hervor, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwe r deführers am
  62. September 2017 und somit rund zwei Monate nach der vor zeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer seit 1
  63. September 2017 arbeitsunfähig ist . A uch wenn der Beschwerdeführer geltend machte , er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen an die Arbeitsstelle gerecht zu werden, ergeben sich anhand der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ A G bestehende Arbeitsun fähigkeit . Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auch im - offenbar vom be handelnden Psychiater ausgefüllten - Formular zur Früherfassung vom 3
  64. Mai 2018 an, seit 1
  65. September 2017 arbeitsunf ähig zu sein ( Urk.  8/5 Ziff.  2) . Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi che rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden und auch eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits un fähigkeit genügt nicht. So ist beispielsweise eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leis tung für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regel mässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent liche rweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1
  66. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) . Vorliegend fehlt eine solche medi zinische Einschätzung für den Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zur Beurteilung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist d emgemäss auf den Bericht von med. pract . E.___ und Dr.  C.___ vom 2
  67. Mai 2018 (vorstehend E.   3.2 ) abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit ab 1
  68. September 2017 auszugehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG dauerte vom
  69. Juni bis
  70. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Am 1
  71. September 2017 stellte er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei der Unterstützungsbeginn am
  72. September 2017 war (vgl. Aktennotiz über das Abklärungsgespräch vom 2
  73. Oktober 2017, Urk.  3/6 S. 5 ). Damit hat der Be schwerdeführer unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art.  20 sexies Abs.  1 lit . a IVV vorliegend nich t erfüllt sind. 4.3      Mit Verweis auf die Bestimmungen des KSTI machte der Beschwerdeführer ferner geltend, es gebe keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund habe er Anspruch auf Tag gelder der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 2.2). Zu Art.  20 sexies Abs.  1 lit . b IVV , wonach Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge nommen hätten, als erwerbstätig gelten, äusserte sich das Bundesgericht eingehend in BGE 146 V 271 und gelangte zum Schluss, dass der Verordnungs bestimmung mangels einer gesetzliche n Gru ndlage die Anwendung versagt bleiben muss . Dies begründete das Bundesgericht damit, dass gemäss der bundes rätlichen Botschaft vom 2
  74. Juni 2005 mit der
  75. IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen . Mit der Änderung von Art.  23 Abs.  2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30  % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art.  24 Abs.  1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbs tätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah , dass die Grundlage für diese Verordnungsb estimmung mit der Neuformulierung des Art.  23 IVG im Rahmen der
  76. IV-Revision weggefa llen war . Jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der mit der
  77. IV-Revision vorgenommenen Gesetzes ände rungen auf den
  78. Januar 2008 m uss die Verordnungsbestimmung als gesetz widrig qualifiziert werden, weil sie die dem Bundesrat delegierten Kompetenzen sprengt (E. 7, vgl. zum Ganzen Meier, Nr. 21 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_508/2019 vom 2
  79. Mai 2020 = BGE 146 V 271 (d) , in: SZS 3/2021, S. 156-157 ). B ei einer mangelnden Gesetzesgrundlage für einen Taggeldanspruch Nichter werbstätiger erübrigen sich Erörterungen zu den Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art.  20 sexies Abs.  1 lit . b IVV , denn der Ver ordnungsbestimmung sowie den entsprechenden Bestimmungen des KSTI in der vom
  80. Januar 2019 bis 3
  81. Dezember 2020 geltenden Fassung muss die Anwen dung versagt bleiben (vgl. auch die in der seit
  82. Januar 2021 geltenden Fassung des KSTI vorgenommenen Änderungen , S. 2-3) . 4.4      Nach Art.  20 sexies Abs.  2 lit . a IVV sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf ein e Leistung der Arbeitslosen versicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten , den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. In Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraus setz ungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Für den An spruch ist insbesondere erforderlich, dass die versicherte P erson ga nz oder teil weise arbeitslos ( lit . a) und vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvor schriften erfüllt ( lit . g). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt die arbeitssuchende Person gemäss Art.  10 Abs.  3 AVIG erst, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Gemäss Aktenlage meldete sich der Beschwerdeführer per 1
  83. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia ab, obwohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis 1
  84. Februar 2018 geda uert hätte (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1
  85. Sept ember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) war er somit nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet und galt weder als arbeitslos im Sinne des AVIG noch war er vermittlungsfähig oder erfüllte die Kontroll vor schriften. Demgemäss hatte er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung, weshalb er die Voraussetzungen von Art.  20 sexies Abs.  2 lit . a IVV nicht zu erfüllen vermag. 4.5      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenver si che rung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art.  20 sexies IVV zu betrachten ( vgl. vor stehend E. 4.2-4.4 ) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Ge setzes stufe nicht mehr vorgesehen ist ( vgl. vorstehend E. 4.3 ; BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
  86. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozess kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  87. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  88. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  89. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  90. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  91. Juli bis und mit 1
  92. August sowie vom 1
  93. Dezember bis und mit dem
  94. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00830

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 6. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1988, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zu letzt vom 1. J uni bis 8. Juli 2017 als Bootswart/ Hilfsarbeiter in der Bootsver mietung und Wer f t der

Z.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/19 /1 , Urk. 8/51 = Urk. 3/4) . Unter Hinweis auf ein seit Januar 2017 bestehendes psychisches Leiden meldete er sich am 1 3. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7 Ziff. 6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 2. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 und hielt fest, dass er während der Dauer der Massnahme kein en Anspruch auf ein IV-Taggeld h abe ( Urk. 8/18). Im Verlauf des Belastbarkeits trainings verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, so dass er per Ende Januar 2019 nicht mehr daran

teilnehmen konnte und die Eingliede rungsmassnahmen schliesslich mit Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 abge schlos sen wurden ( Urk. 8/20).

In der Folge erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 9. März 2020 Kosten gut sprache für eine berufspraktische Vorbereitung bei der A.___ -Stiftung vom 1 6. März bis 1 5. Juni 2020, verlängert mit Mitteilung vom 4. Juni 2020, wobei dem Versi cherten für die Dauer der Massnahme wiederum kein IV-Taggeld zugesprochen wurde ( Urk. 8/32, Urk. 8/34). Nach Beendigung der Vorbereitungsmassnahme per 3 1. Juli 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2020 ein en Arbeitsversuch

bei der B.___ AG vom 3. August

2020 bis 2. Februar 2021 zu und teilte ihm mit, dass er keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld habe ( Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2020 respektive vom 2 1. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Zustellung einer beschwerdefähige n Verfügung betreffend die Ablehnung des Tag geldanspruchs ( Urk. 8/43, Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/49, Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Novem ber 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung ( Urk. 8/62 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. März 2021 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ) sind (Abs. 1). 1.2

Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsun fähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( lit . a). Den erwerbs tätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten ( Abs. 2 lit . a) sowie Versicherte, die nach kran k heits

- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatz einkommen beziehen ( lit . b). Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für die Feststellung des Erwerbsstatus gemäss Art. 20 sexies IVV nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern jener der Arbeitsunfähigkeit; dieser richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 Ziffer 2). Laut Art. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Der Beweis des Glaubhaftmachens – bezüglich der Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gilt zudem als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Eine einfache Absichtserklärung genügt dem nach nicht. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen sind Versicherte, die im Zeit punkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsichten haben (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 Ziffer 3 f.; vgl. auch Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung

( KSTI ), in der vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ) . 1.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus , dass versicherte Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbs tätig gewesen seien, Anspruch auf Taggeld hätten. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer letztmals im Juli 2017 erwerbstätig gewesen. Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer seit September 2017 bei ihm in Behandlung und seit 1 5. September 2017 arbeitsunfähig. Über frü here Krankschreibungen seien keine Unterlagen vorhanden, insbesondere wür den Nachweise (Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Berichte von allfälli gen stationären Behandlungen etc.) vor September 2017 fehlen , welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätig ten . Ein Anspruch auf IV-Taggelder sei nicht ausge wiesen, da bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Festanstellung oder ein Ersatzeinkommen bestanden habe. Gemäss Einwandschreiben vom 6. Oktober 2 020 habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine letzte An stellung bei Z.___ in der Probezeit beendet. Er habe sich daraufhin aber nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1 5. September 2017 attestiert worden . Ein Anspruch auf ein IV-Taggeld könne nur erfolgen, wenn die versicherte Person unmittelbar vor ihrer Arbeitsun fähigkeit ein Erwerbseinkommen generiert habe. Dies könn e in Form von Lohn, Arbeitslosentaggeld und Unfall- oder Krankentaggeld sein, was beim Beschwer deführer nicht der Fall sei . Zusammenfassend würden N achweise aus dem Jahr 2017 fehl en, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab oder vor Juli 2017 bestätigten , weshalb am Entscheid festgehalten werde (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , aus seinem IK-Auszug gehe klar hervor, dass er während Jahren immer gearbeitet habe und bereits deshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass er freiwillig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Er habe zuletzt von Juni bis Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag bei Z.___ gehabt. Dieses Arbeitsverhältnis sei bereits wenige Tage nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit innert der Probezeit wieder beendet worden. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an diese Stelle zu erfüllen. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Leitfaden zur Früherfassung vom Juni 2018 zu entnehmen. Im Rahmen des Erstgesprächs bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich habe er diesen Sachverhalt analog geschildert. Die Abklärung habe erge ben, dass er aufgrund der laufenden Rahmenfrist auch noch Anspruch auf Arbeits losentaggeld gehabt hätte. Aufgrund der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei jedoch auf eine erneute Anmeldung für Arbeitslosentaggeld verzichtet wor den. Ebenso gebe es keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen erfüllt und er habe Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (S. 5 Ziff. 4-8). Zusammenfassend sei weiterhin nicht verständlich, weshalb die IV-St elle einen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung abgelehnt habe. Er wäre im Gesundheitsfall weiterhin erwerbstätig, habe seine letzte Stelle aus gesund heitlichen Gründen beenden müssen und wäre entsprechend auch zum Bezug von Arbeitslosentaggeld legitimiert gewesen (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder während der Eingliederungsmassnahmen. 3. 3.1

Im Rahmen des Check-In-Gespräch s

vom 1 9. September 2017 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ( Urk. 8/ 52 = Urk. 3/5) habe der Beschwerdeführer angegeben, seit längerer Zeit unter Depression en zu leiden. Er werde bei seinem Psychiater ein Arztzeugnis verlangen, da er sich nicht in der Lage sehe, einer Arbeit nachgehen zu können. Das letz te feste Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit durch ihn aufgelöst worden, da er gemerkt habe, dass er die Anfor derungen nicht erfülle (S. 1). Er sei seit Anfang August 2017 arbeitslos, zuvor habe er eineinhalb Monate gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis in der Gastronomie sei in der Probezeit wieder aufgelöst worden. Er habe die Stelle mündlich ge kündigt, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner Krankheit nicht habe erfüllen können. Zuvor habe er länger gar nicht gearbeitet. Die letzte längere Anstellung habe er bei D.___ gehabt, dieses Arbeitsverhältnis sei vor zirka zwei Jahren beendet worden. Mit seinen Einnahmen sei er nur knapp über die Runden gekommen, hin und wieder habe ihn sein Vate r finanziell unterstützt. Die letzten Mieten habe seine Mutter für ihn bezahlt. Zuletzt habe er im Januar 2017 Arbeitslosentaggelder erhalten. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen trum (RAV) respektive der Arbeitslosenkasse habe er sich nicht mehr gemeldet, da er sich nicht in der Lage fühle, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen zu können (S. 2). 3.2

Med. pract . E.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte n im Bericht vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 8/3 = Urk. 8/4 = Urk. 8/12 ) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 9. S eptember 2017 ambulant behandelten ( Ziff. 1.1), und nannte n die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2. 5 ): - rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) - Spielsucht (Internet) Vom 1 5. September 2017 bis 1 8. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer zu

100 % arbeitsunfähig gewesen und vom 3 0. März bis 3 1. Mai 2018 liege eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 3.3

Mit Bericht vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/25) diagnostizierte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) mit gestörter Eigenregulation und Tendenz zur Verwahrlosung seit der Jugend . Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht arbeitsfähig ( Ziff. 1.2) und werde in einer vollstationären Therapieklinik in G.___ behandelt ( Ziff. 3.1). 3.4

Die Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken H.___ stellten im Bericht vom 2 7. September 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1 4. Juni bis 2 7. September 2019 ( Urk. 8/27/8-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, dass er sich in den letzten zwei Jahren sozial isoliert habe, sehr viel zu Hause gewesen sei und gegamed habe, wobei es auch zu einer Tag-Nacht-Umkehr gekommen sei und er den Haushalt sowie die eigene Selbstfürsorge vernachlässigt habe (S. 1). Sie empfahlen die wei tere intensive psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung in der Lebens führung. Diesbezüglich erfolge zunächst die weitere tagesklinische Be hand lung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (S. 3). 3.5

Die Fachpersonen der Universitätsklinik I.___ (vgl. Urk. 8/28) führten im Bericht vom 3 0. Januar

2020 ( Urk. 8/30) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 3 0. September 2019 teilstationär behandelten ( Ziff. 1.1 , Ziff. 2.1 ), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle ( online gaming

disorder ; ICD-10 F63.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer seit 3 0. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ( Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zirka 50%-Pensum mit sukzessiver Steigerung zu mutbar. Aus ihrer Sicht sei ein Jobcoaching und Praktikum im ersten Arbeits markt sinnvoll ( Ziff. 4.2-4.3). 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer zuletzt mit einem vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2017 befristeten Arbeit svertrag bei der Z.___ AG als Bootswart und Hilfsarbeiter angestellt war ( Urk. 8/51 = Urk. 3/4 ). Gemäss Arbeit sbestätigung des Arbeitgebers war der letzte Arbeitstag am 8. Juli

2017 ( Urk. 8/19 /1 ). Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend, dass er das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt habe, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner ge sundheitlichen Beschwerden nicht habe erfüllen können (vorstehend E. 2.2, E. 3.1 ) .

Zuvor war er bis zum 1 8. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia angemeldet (vgl. Urk. 3/6 S. 4) und erhielt von März bis August 2016 sowie von Oktober 2016 bis Januar 201 7 Arbeitslosentaggelder (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug ) vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/11; Urk. 3/7), wobei die Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1 5. Februar 2016 bis 1 4. Februar 2018 dauerte (vgl. Urk. 3/7). Für den Zeitraum zwischen der Ab meldung von der Arbeitslosenkasse im Januar 2017 und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Juni 2017 gehen aus dem IK-Auszug keine wei teren Erwerb stätigkeiten hervor (vgl. Urk. 8 /11). 4.2

Nach Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . a IVV gelten Versicherte , die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe n, als erwerbstätig. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen hielt das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 2 0. Mai 2009 (vgl. vorstehend E.

1.2 ) fest , dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur no ch jenen Personen zustehen soll , die vor der Arbeitsunfähi gkeit erwerbstätig waren . Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem E rsatz für ein effektives Einkom men, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmass n ahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur 5. IV-Revision , BBL 2005 4537 Ziff. 1.6.2.1 ). Nichterwerbs tätige Personen h aben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld .

Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 sexies IVV richte t sich nach Art. 28 Abs. 1 li t . b IVG und fällt mit dem Beginn der einjäh rigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/ bb mit Hinweisen). Aus dem Bericht von med. pract .

E.___ und Dr. C.___ v om 2 3.

Mai

2018 (vorstehend E.

3.2 ) geht hervor, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwe r deführers am 9. September 2017 und somit rund zwei Monate nach der vor zeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG

aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer seit 1 5. September 2017 arbeitsunfähig ist . A uch wenn der Beschwerdeführer geltend machte , er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen an die Arbeitsstelle gerecht zu werden, ergeben sich anhand der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ A G bestehende Arbeitsun fähigkeit .

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auch im - offenbar vom be handelnden Psychiater ausgefüllten - Formular zur Früherfassung vom 3 1. Mai 2018 an, seit 1 5. September 2017

arbeitsunf ähig zu sein ( Urk. 8/5 Ziff. 2) .

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi che rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden und auch eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits un fähigkeit genügt nicht. So ist beispielsweise eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leis tung für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.

Vielmehr bedarf es dazu regel mässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent liche rweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) . Vorliegend fehlt eine solche medi zinische Einschätzung für den Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zur Beurteilung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist d emgemäss auf den Bericht von med. pract .

E.___ und Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2018 (vorstehend E.

3.2 ) abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. September 2017 auszugehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG dauerte vom 1. Juni bis 8. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Am 1 3. September 2017 stellte er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei der Unterstützungsbeginn am 1. September 2017 war (vgl. Aktennotiz über das Abklärungsgespräch vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 3/6 S. 5 ). Damit hat der Be schwerdeführer unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . a IVV vorliegend nich t erfüllt sind. 4.3

Mit Verweis auf die Bestimmungen des KSTI

machte der Beschwerdeführer ferner geltend, es gebe keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeits tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Ein schränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund habe er Anspruch auf Tag gelder der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 2.2). Zu

Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . b IVV , wonach Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge nommen hätten, als erwerbstätig gelten, äusserte sich das Bundesgericht eingehend in BGE 146 V 271 und gelangte zum Schluss, dass der Verordnungs bestimmung mangels einer gesetzliche n Gru ndlage die Anwendung versagt bleiben muss . Dies begründete das Bundesgericht damit, dass gemäss der bundes rätlichen Botschaft vom 2 2. Juni 2005 mit der 5. IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen .

Mit der Änderung von Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbs tätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah , dass die Grundlage für diese Verordnungsb estimmung mit der Neuformulierung des Art. 23 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision weggefa llen war . Jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der mit der 5. IV-Revision vorgenommenen Gesetzes ände rungen auf den 1. Januar 2008 m uss die Verordnungsbestimmung als gesetz widrig qualifiziert werden, weil sie die dem Bundesrat delegierten Kompetenzen sprengt (E. 7, vgl. zum Ganzen Meier, Nr. 21 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_508/2019 vom 2 7. Mai 2020 = BGE 146 V 271 (d) , in: SZS 3/2021, S. 156-157 ). B ei einer mangelnden Gesetzesgrundlage für einen Taggeldanspruch Nichter werbstätiger erübrigen sich Erörterungen zu den Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 20 sexies

Abs. 1 lit . b IVV , denn der Ver ordnungsbestimmung sowie den entsprechenden Bestimmungen des KSTI in der vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Fassung muss die Anwen dung versagt bleiben (vgl. auch die in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des KSTI vorgenommenen Änderungen , S. 2-3) . 4.4

Nach Art. 20 sexies

Abs. 2 lit . a IVV sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf ein e Leistung der Arbeitslosen versicherung haben oder mindestens bis zum Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit hatten , den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraus setz ungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Für den An spruch ist insbesondere erforderlich, dass die versicherte P erson ga nz oder teil weise arbeitslos ( lit . a) und vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvor schriften erfüllt ( lit . g). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt die arbeitssuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG erst, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

Gemäss Aktenlage meldete sich der Beschwerdeführer per 1 8. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia ab, obwohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis 1 4. Februar 2018 geda uert hätte (vgl. vorstehend E. 4.1 ).

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1 5. Sept ember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) war er

somit nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet und galt weder als arbeitslos im Sinne des AVIG noch war er vermittlungsfähig oder erfüllte die Kontroll vor schriften.

Demgemäss hatte er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 20 sexies

Abs. 2 lit . a IVV

nicht zu erfüllen vermag. 4.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenver si che rung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20 sexies IVV zu betrachten ( vgl. vor stehend E. 4.2-4.4 ) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Ge setzes stufe nicht mehr vorgesehen ist ( vgl. vorstehend E. 4.3 ; BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozess kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi