Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962 , ohne erlernten Beruf, war seit seiner Ein reise in die Schweiz im Jahr 1979 als ungelernter Bau stellen arbeiter tätig,
neben erwerblich ging e r Reinigungsarbeiten nach (Urk. 8/31, Urk. 8/36). Seit c irca 2014 leidet
X.___
– unter anderem – an einer zunehmenden Muskel- b eziehungsweise Beinschwäche; im Verlauf wurde im Stadtspital Y.___ die Diagnose einer Myopathie gestellt. N achdem
X.___
s eine lang jährige n Festanstellung en
verloren hatte, arbeitete er im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen
als Bauarbeiter tageweise weiter , bis er diese Tätigkeit im Herbst 2019 definitiv
aufgab
(Urk. 3/4, Urk. 8/36 ) .
A m 29. Februar 2020 meldete sich
X.___
nach vorau sgegangener Früherfassung (Urk. 8/24)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , zum Leistungsbezug an
(Urk. 8/31). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und
holte
bei der behandelnden Neurologi n des Stadt spitals Y.___ einen Bericht ein ( Urk. 8/35) .
Am 29. April 2020 erliess die IV-Stelle einen ersten Vorbescheid, mit welchem sie einen Anspruch a uf IV-Leis tungen mangels einer längerdauernden oder bleibenden Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneinte (Urk. 8/41) . Dagegen erhoben sowohl
behandelnde Ärzte (Urk. 8/42 und Urk. 8/46) wie auch der Versicherte selber (Urk .
8/47) Ein wand, worauf die IV-Stelle am 22. Juni 2020 einen neuen Vorbescheid
erliess , mit welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/52). Auch d agegen erhoben sowohl die behandelnden Ärzte (Urk. 8/53 und Urk. 8/58) wie auch der Versicherte selber (Urk.
8/55 ) Einwand.
Nach Vorlage der medizi nischen Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk.
8/59) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) :
«Es sei der von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich am 27. Oktober 2020 unter der Versicherten-Nummer … erlassene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , dem Beschwerdeführer ge mäss seiner IV-Anmeldung vom 3. März 2020 rückwirkend eine in ihrer Höhe festzusetzende Inva lidenrente zu entrichten;
e ventualiter sei der v orgenannte Einspracheentscheid
vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidfindung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen;
u nter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüg lich 7.7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung)» .
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru n gsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Die RAD
stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (A rt. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Unter suchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergeb nisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gut achten genügen ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurtei lung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus , dass der Versicherte seit dem Jahr 2014 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig
sei . Jedoc h bestehe
in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätig keit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 13
%, womit kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt X.___
zur Hauptsache vorbringen, dass er – so die Berichte der behandelnden Ärzte – seit Oktober 2019 arbeitsunfähig und auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig sei . Er
werde zunehmend gelähmt sein, weshalb Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Allen falls sei der Anspruch in m edizinischer Hinsicht ergänzend ab zu klären, wie dies von der behandelnden Neuro login angeregt worden sei (Urk. 1). 3.
3.1
In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Versicherten die folgende n
–
im Wesentlichen vom Beschwerdeführer selber eingereichten –
ärztlichen Berichte : 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie , diagnos ti z ierte in seinem Bericht vom 19. No v e mber 2019 eine g eneralisierte Arteriosklerose mit/bei zerebro -vaskulärer Verschlusskrankheit (IC D-10I: 65.2) mit /bei ausgeprägt esten
atherosklerotischen Plaq u es
betont im Abgangsbereich der A. caroti s
interna (40-50
% ig
stenosierend ) und hypoplas tischer A. vertebralis links sowie peripherer arterieller Verschlusskr ankheit der unteren Extremität Stadium I nach Fontaine bei / mit Mediacalzin o s e im Becken- und Oberschenkelbereich bds . sowie einen Diabetes M ell itus Typ 2 (ED 2007) unter kom binierter oraler Antidiabetika /Insulin . N icht ganz unerwartet fä nde n sich ausgeprägteste
atherosklerotische Veränderungen im Bulbus resp. Abgangs bereich der A. carotis
interna linksbetont , ca . 40% ig
stenosierend , bedingt durch gemischt atherosklerotisch
fibrotische Plaques . Entsprechend empfehle er eine aggressive Th erapie der Gefässrisikofaktoren; zusätzlich sei die Indikation zur Gabe eines Thrombozytenaggregationshemmers gegeben. Das Ehepaar sei auch über die eventuell nötigen Verhaltensweisen bei auftretender Hemisymptomatik aufgeklärt worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ nicht (Urk. 8/25/11 f.) . 3.3
In ihrem Bericht vom 2 8. No vember 2019 an den Hausarzt des Versicherten diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie und Oberärztin am Stadtspital Y.___ , Neurologie, eine proximal betonte symmetrische Myopa thie unklarer Ursache (ICD-10 : M62), Ätiologie: DD : Gliedergürteldystrophie. Sie gab im Wesentlichen an, d er Patient komme zur geplanten Jahresverlaufskon trolle bei bekann ter proximal betonter symmetrisc her Myopathie unklarer Ätio logie. Patient und Ehefrau berichteten über e inen stabilen Verlauf mit c irca gleichbleibenden Kraftgraden. Es bestünden Schwankungen, jedoch insgesamt weiterhin eine vor
allem in den Beinen auftretende Schwäche, dies merke d er Patient vor allem beim Treppensteigen und Bergauflaufen. Ebenfalls be merke er eine Schwäche in der obe re n Extremität beim Heben schwerer Lasten. Der Patient habe weiterhin temporär auf dem Bau
gearbeitet , jedoch seien nie mehr als zwei Tage am Stück möglich gewesen . Dr. A.___
empfahl das Weiterführen der Physiotherapie und dringend die Anmeldung bei der IV. Angaben zur Arbeitsf ä higkeit machte sie nicht (Urk. 8/35 S. 7). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH und Kardiologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 die nämlichen Diagnosen wie Dr. Z.___ , zusätzlich diagnostizierte er eine a rterielle Hypertonie. Er gab im Wesentlichen an, i n der kardiologischen Untersuchung zeigten sich grundsätzlich soweit gute Befunde. Die medikamentöse antihypertensive Therapie sei unverän dert fortzuführen . In der Fahrradergometrie hätten sich weder klinisch noch elekt rokardiographisch Hinweise auf Ischämie gezeigt , was zusam men mit fehlenden AP (Angina Pectoris)
Beschwerden eine steno sierende KHK (K oronare Herzkrank heit) unwahrscheinlich mache. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings erheblich ein geschränkt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ nicht ( Urk. 8/25/2). 3.5
In ihrem Formularb ericht an die IV-Stelle vom 2 4. März 2020 diagnostizierte Dr. A.___
wiederum eine proximal betonte Myopathie unklarer Ursache, DD : Gliedergürteldystrophie. Sie gab im Wesentlichen an , es bestünden proximal betonte Paresen, aufgrund welcher keine schwere Arbeit mehr möglich
sei . Weitere (nähere) Angaben zur Arbeitsfähigk eit machte sie nicht (Urk. 8/35 S. 1 ff. ). 3.6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FHM sowie Endokrinologie und Diabetologie FMH, führte in sei nen Schreiben vom 2 5. Juni 2020 an die IV-Stelle aus, er halte nochmals fest, dass der Versicherte – seit 2007 sein Patient – nicht mehr in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Der Versicherte leide an einer proximal betonten symmetrischen Myopathie , welche auf eine zunehmende Lähmung hinauslaufe. Seit Oktober 2019 sei der Patient arbeitsu nfähig (Urk. 8/53) . 3.7
In ihrem Bericht vom 3 0. Juli 2020 an den Hausar zt Dr. D.___ diagnosti zierte Neurologin Dr. A.___ abermals eine proximal betonte symmetrische Myo pathie unklarer Ursache (ICD-10 :
M62). Sie hiel t
fest, Patient und Ehefrau berichteten über einen insgesamt stabilen Verlauf im letzten halben Jahr , jedoch sei neu zunehmend auch eine Kraftminderung im Bereich der Arme s pürbar und gemäss Ehefrau bestehe eine deutl i c here Muskelatrophie im Schultergür telbereich beid seits. Der Patient gebe weiter Mühe beim Treppensteigen und Bergauflaufen an, Treppensteigen sei nur mit Hilfe des Handlaufes möglich. Subjektiv bestünden keine Schluckbeschwerden, gemäss Ehefrau selten Verschlucken beim Essen. Es bestünden keine Atembeschwerden. Seit September 2019 sei keine Arb eit auf dem Bau mehr möglich. In der Beurteilung hielt sie fest, es
zeige sich insgesamt ein in etwa stabiler bis leicht progredienter Verlauf der Kraftgrade mit weit e rhin beste henden deutlich ausgeprägten proximal betonten Paresen. Aufgrund der proxi mal betonten Tetraparese (welche im Verlauf zunehmen werde)
sei es unmöglich , noch weiter im angestammten Beruf zu arbeiten. Daher bestehe Anspruch auf eine Rente, betreffend Grad der Rente oder möglicher Umschulungen (welche auf grund des Alters des Versicherten schwierig sein würden) sollte gegebenenfalls ein Gutachten entscheiden (Urk. 8/58). 3.8
In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 hielt die zuständi g e Ärztin vom RAD,
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Ne urolo gie, fest, beim Versicherten bestünden mit dauerhafter Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit eine Muskelerkrankung unkla rer Ursache, EM 2010, sowie ohne dauerhafte Auswir k ung auf die Arbeits fähigkeit eine periphere arterielle Verschlusskra nkheit der unteren Extremitäten Fontaine Stadium I, symptomfrei, rein diagnostischer Befund ( Dr. C.___ , 10.12.2019), ein D iabetes Mellitus Typ 2 , Insulinpf l ichtig, ohne diabetische Retino pathie , ED 2007 ( Dr. F.___ , 8. J a n ua r 2020), sowie eine asymp tomatische Gefässverengung (A. C arotis Interna links 40
%; Spital G.___ 19.11.2019 ). In
der bisherige n Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter bestehe se i t Oktober 2019 und fortlaufend eine vollständige Arbe itsunfäh igkeit (entsprechend Zeugnis Dr. C.___ vom 25.
Juni 2020). In angepasster Tätigkeit ( Belastungsprofil: ruhige Umgebung, sitzende Tätigkeit, keine Überkopftätigkeit, kein Heben >
2 3
kg möglich aufgrund der A rmschwäche, leichte Handarbeit [ keine Ein schrän kung der Handkraft und d er Feinmotorik] , keine Tätigkeit auf Leitern, Gerüsten und in der Höhe sowie ohne häufiges Treppaufsteigen aufgrund der Beinschwäche) bestehe ab Oktober 2019 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine Hörminderung sei mit Hörgeräteversorgung ausgeglichen ( Urk. 8/59) . 4. 4.1
Aus den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen geht hervor und ist z wisc hen den Parteien in diagnostischer Hinsicht auch nicht streitig , dass der Versicherte
an diversen somatischen Gesundheitsschäden ,
vor allem einer progre dienten Myopathie
leidet und dass er seit Oktober 2019 (vgl. dazu indes E. 4.4 hie r nach) in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeits fähig ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen in Bezug auf die Arbeitsfäh igkeit in einer Verweistätigkeit .
4.2
Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungn ahme der RAD- Ärztin Dr. E.___ vom 6. Oktober 2020
(E. 3.8 hie r vor) davon aus , dass der Beschwerdeführer in einer –
von der RAD-Ärztin festgelegten beziehungsweise
näher umschriebenen – Ver weistätigkeit vollständig arbeitsfähig sei .
Jedoch kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden. So untersuchte Dr. E.___
den Beschw erdeführer nicht persön lich ,
sondern nahm eine B eurt e ilung ausschliesslich anhand der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vor . Jedoch äussern sich diese –
bis auf die gegen teilige Verlautbarung
von Dr. C.___
( wonach auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe ; vgl. Ä rztliches Zeugnis vom 2 5. Juni 2020 ; E.
3.6 hie r vor )
–
nicht
zur Arbe i tsfähig k eit in einer Verweist ätigkeit und hielt
i nsbesondere die Neurologin
Dr. A.___
i n dem
( einzigen ) von der IV-Stelle eingeholten Bericht lediglich
fest, dass keine schwere körperliche Arbeit mehr möglich sei ( vgl. Formularbericht vom 2 4. März 2020
Ziff. 2.7 und 3.4 ; vgl. E .
3.4 ). Hingegen
äusserte sie sich
weder zum zumutbaren Pensum noch zum Anforderungsprofil
in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl.
Urk. 8/35 S. 1 ff. , l eer gelassene Ziffer 4.2 ) , sondern hielt mit Blick auf die von ihr empfohlene Abklärung des IV-Anspruchs
vielmehr
fest, dass gegebenenfalls ein IV- Gutachten einzuholen sei (vgl. Urk. 8/46 und Urk. 8/58 ).
Damit enthalten die Akten aber keine (andere) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und genügende Umschreibung des funktionellen Leistungsver mögens ,
auf welche sich die RAD - Ärztin zu stützen vermöchte , weshalb e s
unzulässig
e rscheint ,
wenn
sie aufgrund eine r reine n Aktenbeurteilung von einer
nicht quantifizierten Rest arbeits fähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tät ig keit schloss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _28/2015 vom 8. Juni 2015, E. 3.5.2 ) .
Dies gilt um so mehr , als
neben der
Myopathie
weitere aktenkundige
–
von der Verwaltung bei den behandelnden Ärzten hinsichtlich
d er Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht
näher abgeklärte –
Ge s undheitsschäden vor liegen , aufgrund derer
nach Lage der Akten jedenfalls nicht von v ornherein
ausgeschlos sen werden kann , dass die Leistungsfähigkeit allenfalls auch in einer adaptierten Tätigkeit (z.B. in zeitlicher Hinsicht)
eingeschränkt ist .
Immerhin berich tete
der Kardiologe Dr. B.___
aufgrund der am 10. Dezember 2019 durchgeführten Fahr radergometrie
von einer erheblich eing e schr änkten Leis tungs fähigk eit
(E.
3.3 )
und gab auch der behandelnde Diabetologe
Dr. C.___
in seinem Schreiben vom 2 5. Juni 2020 an die IV- Stelle
an ,
dass selbst in einer leichte n bis mittel schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr
gegeben sei (E. 3.5) . Zwar
darf
nach der Rechtsprechung
berücksichtigt werden , da ss Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussa gen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 3 0. Sep tember 2019 E . 4.2.3 mit Hinweisen ) . Jedoch
überzeugt es nicht,
dass die RAD- Ä rztin sich mit den
–
ihre eigene Ein schätzung zumindest
in Frage stellenden
–
Ver - lautbarungen
der behandelnden Fachärzte nicht fundiert auseinander setzt e
beziehungsweise sich darüber hinweg setzte und ohne nähere Abklärungen der weiteren –
nicht in ihr Fachgebiet fallenden –
Gesundheitsschäden aus schliess lich gestützt auf die Akten eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer von ihr näher umschriebenen Tätigkeit annahm . 4.3
Damit können aber die (strengen ; E. 1. 4 hie r vor ) Voraussetzungen an die Zuläs sigkeit einer blossen Aktenbeurteilung durch den RAD
nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund
beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt –
abgesehen von der Diagnosestellung –
nicht vor. Hierfür fehlt es an
(anderen) ( fachärztlichen ) Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit sowie
–
zumal sich die im Vordergrund stehende Myopathie auf grund der Akten im Verlauf als
progredient erweist –
an einer Umschreibung des Belastungsprofils
auf Grundlage einer aktuellen
klinischen Erhebung der funktio nellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. Sep tember 2015 E. 4.3 ) . Bei gegebener Aktenlage durfte d ie IV-Stelle daher nicht von
ergänzenden Abklärungen absehen. Indem sie massgeblich auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin vom 6. Oktober 2020 abgestellt hat, hat sie die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert von RAD - Berichte n
verkannt
und den Sach verhalt
nur unzureichend festgestellt . 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlauf ( entgegen der Feststellung in der RAD Stellungnahme vom 6. Oktober 2020
[E. 3.8]
ist nämlich nicht auszuschliessen, dass eine relevante, d . h .
mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits vor Oktober 2019 vorgele gen hat , vgl .
etwa Urk. 8/25/26 ) durch Einholung eines –
sämtliche Gesundheitsschäden berück sich tigen den
–
externen
Gutachtens
rechtsgenüglich
abkläre , und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung der Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.
1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962 , ohne erlernten Beruf, war seit seiner Ein reise in die Schweiz im Jahr 1979 als ungelernter Bau stellen arbeiter tätig,
neben erwerblich ging e r Reinigungsarbeiten nach (Urk. 8/31, Urk. 8/36). Seit c irca 2014 leidet
X.___
– unter anderem – an einer zunehmenden Muskel- b eziehungsweise Beinschwäche; im Verlauf wurde im Stadtspital Y.___ die Diagnose einer Myopathie gestellt. N achdem
X.___
s eine lang jährige n Festanstellung en
verloren hatte, arbeitete er im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen
als Bauarbeiter tageweise weiter , bis er diese Tätigkeit im Herbst 2019 definitiv
aufgab
(Urk. 3/4, Urk. 8/36 ) .
A m 29. Februar 2020 meldete sich
X.___
nach vorau sgegangener Früherfassung (Urk. 8/24)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , zum Leistungsbezug an
(Urk. 8/31). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und
holte
bei der behandelnden Neurologi n des Stadt spitals Y.___ einen Bericht ein ( Urk. 8/35) .
Am 29. April 2020 erliess die IV-Stelle einen ersten Vorbescheid, mit welchem sie einen Anspruch a uf IV-Leis tungen mangels einer längerdauernden oder bleibenden Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneinte (Urk. 8/41) . Dagegen erhoben sowohl
behandelnde Ärzte (Urk. 8/42 und Urk. 8/46) wie auch der Versicherte selber (Urk .
8/47) Ein wand, worauf die IV-Stelle am 22. Juni 2020 einen neuen Vorbescheid
erliess , mit welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/52). Auch d agegen erhoben sowohl die behandelnden Ärzte (Urk. 8/53 und Urk. 8/58) wie auch der Versicherte selber (Urk.
8/55 ) Einwand.
Nach Vorlage der medizi nischen Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk.
8/59) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru n gsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) :
«Es sei der von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich am 27. Oktober 2020 unter der Versicherten-Nummer … erlassene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , dem Beschwerdeführer ge mäss seiner IV-Anmeldung vom 3. März 2020 rückwirkend eine in ihrer Höhe festzusetzende Inva lidenrente zu entrichten;
e ventualiter sei der v orgenannte Einspracheentscheid
vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidfindung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen;
u nter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüg lich 7.7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung)» .
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus , dass der Versicherte seit dem Jahr 2014 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig
sei . Jedoc h bestehe
in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätig keit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 13
%, womit kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen lässt X.___
zur Hauptsache vorbringen, dass er – so die Berichte der behandelnden Ärzte – seit Oktober 2019 arbeitsunfähig und auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig sei . Er
werde zunehmend gelähmt sein, weshalb Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Allen falls sei der Anspruch in m edizinischer Hinsicht ergänzend ab zu klären, wie dies von der behandelnden Neuro login angeregt worden sei (Urk. 1). 3.
3.1
In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Versicherten die folgende n
–
im Wesentlichen vom Beschwerdeführer selber eingereichten –
ärztlichen Berichte : 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie , diagnos ti z ierte in seinem Bericht vom 19. No v e mber 2019 eine g eneralisierte Arteriosklerose mit/bei zerebro -vaskulärer Verschlusskrankheit (IC D-10I: 65.2) mit /bei ausgeprägt esten
atherosklerotischen Plaq u es
betont im Abgangsbereich der A. caroti s
interna (40-50
% ig
stenosierend ) und hypoplas tischer A. vertebralis links sowie peripherer arterieller Verschlusskr ankheit der unteren Extremität Stadium I nach Fontaine bei / mit Mediacalzin o s e im Becken- und Oberschenkelbereich bds . sowie einen Diabetes M ell itus Typ 2 (ED 2007) unter kom binierter oraler Antidiabetika /Insulin . N icht ganz unerwartet fä nde n sich ausgeprägteste
atherosklerotische Veränderungen im Bulbus resp. Abgangs bereich der A. carotis
interna linksbetont , ca . 40% ig
stenosierend , bedingt durch gemischt atherosklerotisch
fibrotische Plaques . Entsprechend empfehle er eine aggressive Th erapie der Gefässrisikofaktoren; zusätzlich sei die Indikation zur Gabe eines Thrombozytenaggregationshemmers gegeben. Das Ehepaar sei auch über die eventuell nötigen Verhaltensweisen bei auftretender Hemisymptomatik aufgeklärt worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ nicht (Urk. 8/25/11 f.) . 3.3
In ihrem Bericht vom 2 8. No vember 2019 an den Hausarzt des Versicherten diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie und Oberärztin am Stadtspital Y.___ , Neurologie, eine proximal betonte symmetrische Myopa thie unklarer Ursache (ICD-10 : M62), Ätiologie: DD : Gliedergürteldystrophie. Sie gab im Wesentlichen an, d er Patient komme zur geplanten Jahresverlaufskon trolle bei bekann ter proximal betonter symmetrisc her Myopathie unklarer Ätio logie. Patient und Ehefrau berichteten über e inen stabilen Verlauf mit c irca gleichbleibenden Kraftgraden. Es bestünden Schwankungen, jedoch insgesamt weiterhin eine vor
allem in den Beinen auftretende Schwäche, dies merke d er Patient vor allem beim Treppensteigen und Bergauflaufen. Ebenfalls be merke er eine Schwäche in der obe re n Extremität beim Heben schwerer Lasten. Der Patient habe weiterhin temporär auf dem Bau
gearbeitet , jedoch seien nie mehr als zwei Tage am Stück möglich gewesen . Dr. A.___
empfahl das Weiterführen der Physiotherapie und dringend die Anmeldung bei der IV. Angaben zur Arbeitsf ä higkeit machte sie nicht (Urk. 8/35 S. 7). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH und Kardiologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 die nämlichen Diagnosen wie Dr. Z.___ , zusätzlich diagnostizierte er eine a rterielle Hypertonie. Er gab im Wesentlichen an, i n der kardiologischen Untersuchung zeigten sich grundsätzlich soweit gute Befunde. Die medikamentöse antihypertensive Therapie sei unverän dert fortzuführen . In der Fahrradergometrie hätten sich weder klinisch noch elekt rokardiographisch Hinweise auf Ischämie gezeigt , was zusam men mit fehlenden AP (Angina Pectoris)
Beschwerden eine steno sierende KHK (K oronare Herzkrank heit) unwahrscheinlich mache. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings erheblich ein geschränkt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ nicht ( Urk. 8/25/2). 3.5
In ihrem Formularb ericht an die IV-Stelle vom 2 4. März 2020 diagnostizierte Dr. A.___
wiederum eine proximal betonte Myopathie unklarer Ursache, DD : Gliedergürteldystrophie. Sie gab im Wesentlichen an , es bestünden proximal betonte Paresen, aufgrund welcher keine schwere Arbeit mehr möglich
sei . Weitere (nähere) Angaben zur Arbeitsfähigk eit machte sie nicht (Urk. 8/35 S. 1 ff. ). 3.6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FHM sowie Endokrinologie und Diabetologie FMH, führte in sei nen Schreiben vom 2 5. Juni 2020 an die IV-Stelle aus, er halte nochmals fest, dass der Versicherte – seit 2007 sein Patient – nicht mehr in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Der Versicherte leide an einer proximal betonten symmetrischen Myopathie , welche auf eine zunehmende Lähmung hinauslaufe. Seit Oktober 2019 sei der Patient arbeitsu nfähig (Urk. 8/53) . 3.7
In ihrem Bericht vom 3 0. Juli 2020 an den Hausar zt Dr. D.___ diagnosti zierte Neurologin Dr. A.___ abermals eine proximal betonte symmetrische Myo pathie unklarer Ursache (ICD-10 :
M62). Sie hiel t
fest, Patient und Ehefrau berichteten über einen insgesamt stabilen Verlauf im letzten halben Jahr , jedoch sei neu zunehmend auch eine Kraftminderung im Bereich der Arme s pürbar und gemäss Ehefrau bestehe eine deutl i c here Muskelatrophie im Schultergür telbereich beid seits. Der Patient gebe weiter Mühe beim Treppensteigen und Bergauflaufen an, Treppensteigen sei nur mit Hilfe des Handlaufes möglich. Subjektiv bestünden keine Schluckbeschwerden, gemäss Ehefrau selten Verschlucken beim Essen. Es bestünden keine Atembeschwerden. Seit September 2019 sei keine Arb eit auf dem Bau mehr möglich. In der Beurteilung hielt sie fest, es
zeige sich insgesamt ein in etwa stabiler bis leicht progredienter Verlauf der Kraftgrade mit weit e rhin beste henden deutlich ausgeprägten proximal betonten Paresen. Aufgrund der proxi mal betonten Tetraparese (welche im Verlauf zunehmen werde)
sei es unmöglich , noch weiter im angestammten Beruf zu arbeiten. Daher bestehe Anspruch auf eine Rente, betreffend Grad der Rente oder möglicher Umschulungen (welche auf grund des Alters des Versicherten schwierig sein würden) sollte gegebenenfalls ein Gutachten entscheiden (Urk. 8/58). 3.8
In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 hielt die zuständi g e Ärztin vom RAD,
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Ne urolo gie, fest, beim Versicherten bestünden mit dauerhafter Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit eine Muskelerkrankung unkla rer Ursache, EM 2010, sowie ohne dauerhafte Auswir k ung auf die Arbeits fähigkeit eine periphere arterielle Verschlusskra nkheit der unteren Extremitäten Fontaine Stadium I, symptomfrei, rein diagnostischer Befund ( Dr. C.___ , 10.12.2019), ein D iabetes Mellitus Typ 2 , Insulinpf l ichtig, ohne diabetische Retino pathie , ED 2007 ( Dr. F.___ , 8. J a n ua r 2020), sowie eine asymp tomatische Gefässverengung (A. C arotis Interna links 40
%; Spital G.___ 19.11.2019 ). In
der bisherige n Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter bestehe se i t Oktober 2019 und fortlaufend eine vollständige Arbe itsunfäh igkeit (entsprechend Zeugnis Dr. C.___ vom 25.
Juni 2020). In angepasster Tätigkeit ( Belastungsprofil: ruhige Umgebung, sitzende Tätigkeit, keine Überkopftätigkeit, kein Heben >
2 3
kg möglich aufgrund der A rmschwäche, leichte Handarbeit [ keine Ein schrän kung der Handkraft und d er Feinmotorik] , keine Tätigkeit auf Leitern, Gerüsten und in der Höhe sowie ohne häufiges Treppaufsteigen aufgrund der Beinschwäche) bestehe ab Oktober 2019 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine Hörminderung sei mit Hörgeräteversorgung ausgeglichen ( Urk. 8/59) . 4. 4.1
Aus den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen geht hervor und ist z wisc hen den Parteien in diagnostischer Hinsicht auch nicht streitig , dass der Versicherte
an diversen somatischen Gesundheitsschäden ,
vor allem einer progre dienten Myopathie
leidet und dass er seit Oktober 2019 (vgl. dazu indes E. 4.4 hie r nach) in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeits fähig ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen in Bezug auf die Arbeitsfäh igkeit in einer Verweistätigkeit .
4.2
Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungn ahme der RAD- Ärztin Dr. E.___ vom 6. Oktober 2020
(E. 3.8 hie r vor) davon aus , dass der Beschwerdeführer in einer –
von der RAD-Ärztin festgelegten beziehungsweise
näher umschriebenen – Ver weistätigkeit vollständig arbeitsfähig sei .
Jedoch kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden. So untersuchte Dr. E.___
den Beschw erdeführer nicht persön lich ,
sondern nahm eine B eurt e ilung ausschliesslich anhand der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vor . Jedoch äussern sich diese –
bis auf die gegen teilige Verlautbarung
von Dr. C.___
( wonach auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe ; vgl. Ä rztliches Zeugnis vom 2 5. Juni 2020 ; E.
3.6 hie r vor )
–
nicht
zur Arbe i tsfähig k eit in einer Verweist ätigkeit und hielt
i nsbesondere die Neurologin
Dr. A.___
i n dem
( einzigen ) von der IV-Stelle eingeholten Bericht lediglich
fest, dass keine schwere körperliche Arbeit mehr möglich sei ( vgl. Formularbericht vom 2 4. März 2020
Ziff.
E. 2.7 und 3.4 ; vgl. E .
3.4 ). Hingegen
äusserte sie sich
weder zum zumutbaren Pensum noch zum Anforderungsprofil
in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl.
Urk. 8/35 S. 1 ff. , l eer gelassene Ziffer 4.2 ) , sondern hielt mit Blick auf die von ihr empfohlene Abklärung des IV-Anspruchs
vielmehr
fest, dass gegebenenfalls ein IV- Gutachten einzuholen sei (vgl. Urk. 8/46 und Urk. 8/58 ).
Damit enthalten die Akten aber keine (andere) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und genügende Umschreibung des funktionellen Leistungsver mögens ,
auf welche sich die RAD - Ärztin zu stützen vermöchte , weshalb e s
unzulässig
e rscheint ,
wenn
sie aufgrund eine r reine n Aktenbeurteilung von einer
nicht quantifizierten Rest arbeits fähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tät ig keit schloss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _28/2015 vom 8. Juni 2015, E. 3.5.2 ) .
Dies gilt um so mehr , als
neben der
Myopathie
weitere aktenkundige
–
von der Verwaltung bei den behandelnden Ärzten hinsichtlich
d er Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht
näher abgeklärte –
Ge s undheitsschäden vor liegen , aufgrund derer
nach Lage der Akten jedenfalls nicht von v ornherein
ausgeschlos sen werden kann , dass die Leistungsfähigkeit allenfalls auch in einer adaptierten Tätigkeit (z.B. in zeitlicher Hinsicht)
eingeschränkt ist .
Immerhin berich tete
der Kardiologe Dr. B.___
aufgrund der am 10. Dezember 2019 durchgeführten Fahr radergometrie
von einer erheblich eing e schr änkten Leis tungs fähigk eit
(E.
3.3 )
und gab auch der behandelnde Diabetologe
Dr. C.___
in seinem Schreiben vom 2 5. Juni 2020 an die IV- Stelle
an ,
dass selbst in einer leichte n bis mittel schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr
gegeben sei (E. 3.5) . Zwar
darf
nach der Rechtsprechung
berücksichtigt werden , da ss Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussa gen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 3 0. Sep tember 2019 E . 4.2.3 mit Hinweisen ) . Jedoch
überzeugt es nicht,
dass die RAD- Ä rztin sich mit den
–
ihre eigene Ein schätzung zumindest
in Frage stellenden
–
Ver - lautbarungen
der behandelnden Fachärzte nicht fundiert auseinander setzt e
beziehungsweise sich darüber hinweg setzte und ohne nähere Abklärungen der weiteren –
nicht in ihr Fachgebiet fallenden –
Gesundheitsschäden aus schliess lich gestützt auf die Akten eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer von ihr näher umschriebenen Tätigkeit annahm . 4.3
Damit können aber die (strengen ; E. 1. 4 hie r vor ) Voraussetzungen an die Zuläs sigkeit einer blossen Aktenbeurteilung durch den RAD
nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund
beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt –
abgesehen von der Diagnosestellung –
nicht vor. Hierfür fehlt es an
(anderen) ( fachärztlichen ) Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit sowie
–
zumal sich die im Vordergrund stehende Myopathie auf grund der Akten im Verlauf als
progredient erweist –
an einer Umschreibung des Belastungsprofils
auf Grundlage einer aktuellen
klinischen Erhebung der funktio nellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. Sep tember 2015 E. 4.3 ) . Bei gegebener Aktenlage durfte d ie IV-Stelle daher nicht von
ergänzenden Abklärungen absehen. Indem sie massgeblich auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin vom 6. Oktober 2020 abgestellt hat, hat sie die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert von RAD - Berichte n
verkannt
und den Sach verhalt
nur unzureichend festgestellt . 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlauf ( entgegen der Feststellung in der RAD Stellungnahme vom 6. Oktober 2020
[E. 3.8]
ist nämlich nicht auszuschliessen, dass eine relevante, d . h .
mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits vor Oktober 2019 vorgele gen hat , vgl .
etwa Urk. 8/25/26 ) durch Einholung eines –
sämtliche Gesundheitsschäden berück sich tigen den
–
externen
Gutachtens
rechtsgenüglich
abkläre , und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung der Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.
1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Die RAD
stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (A rt. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Unter suchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergeb nisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gut achten genügen ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurtei lung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00824
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962 , ohne erlernten Beruf, war seit seiner Ein reise in die Schweiz im Jahr 1979 als ungelernter Bau stellen arbeiter tätig,
neben erwerblich ging e r Reinigungsarbeiten nach (Urk. 8/31, Urk. 8/36). Seit c irca 2014 leidet
X.___
– unter anderem – an einer zunehmenden Muskel- b eziehungsweise Beinschwäche; im Verlauf wurde im Stadtspital Y.___ die Diagnose einer Myopathie gestellt. N achdem
X.___
s eine lang jährige n Festanstellung en
verloren hatte, arbeitete er im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen
als Bauarbeiter tageweise weiter , bis er diese Tätigkeit im Herbst 2019 definitiv
aufgab
(Urk. 3/4, Urk. 8/36 ) .
A m 29. Februar 2020 meldete sich
X.___
nach vorau sgegangener Früherfassung (Urk. 8/24)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , zum Leistungsbezug an
(Urk. 8/31). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und
holte
bei der behandelnden Neurologi n des Stadt spitals Y.___ einen Bericht ein ( Urk. 8/35) .
Am 29. April 2020 erliess die IV-Stelle einen ersten Vorbescheid, mit welchem sie einen Anspruch a uf IV-Leis tungen mangels einer längerdauernden oder bleibenden Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneinte (Urk. 8/41) . Dagegen erhoben sowohl
behandelnde Ärzte (Urk. 8/42 und Urk. 8/46) wie auch der Versicherte selber (Urk .
8/47) Ein wand, worauf die IV-Stelle am 22. Juni 2020 einen neuen Vorbescheid
erliess , mit welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/52). Auch d agegen erhoben sowohl die behandelnden Ärzte (Urk. 8/53 und Urk. 8/58) wie auch der Versicherte selber (Urk.
8/55 ) Einwand.
Nach Vorlage der medizi nischen Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk.
8/59) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) :
«Es sei der von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich am 27. Oktober 2020 unter der Versicherten-Nummer … erlassene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , dem Beschwerdeführer ge mäss seiner IV-Anmeldung vom 3. März 2020 rückwirkend eine in ihrer Höhe festzusetzende Inva lidenrente zu entrichten;
e ventualiter sei der v orgenannte Einspracheentscheid
vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidfindung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen;
u nter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüg lich 7.7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung)» .
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru n gsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Die RAD
stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (A rt. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Unter suchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergeb nisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gut achten genügen ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurtei lung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus , dass der Versicherte seit dem Jahr 2014 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig
sei . Jedoc h bestehe
in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätig keit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 13
%, womit kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt X.___
zur Hauptsache vorbringen, dass er – so die Berichte der behandelnden Ärzte – seit Oktober 2019 arbeitsunfähig und auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig sei . Er
werde zunehmend gelähmt sein, weshalb Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Allen falls sei der Anspruch in m edizinischer Hinsicht ergänzend ab zu klären, wie dies von der behandelnden Neuro login angeregt worden sei (Urk. 1). 3.
3.1
In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Versicherten die folgende n
–
im Wesentlichen vom Beschwerdeführer selber eingereichten –
ärztlichen Berichte : 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie , diagnos ti z ierte in seinem Bericht vom 19. No v e mber 2019 eine g eneralisierte Arteriosklerose mit/bei zerebro -vaskulärer Verschlusskrankheit (IC D-10I: 65.2) mit /bei ausgeprägt esten
atherosklerotischen Plaq u es
betont im Abgangsbereich der A. caroti s
interna (40-50
% ig
stenosierend ) und hypoplas tischer A. vertebralis links sowie peripherer arterieller Verschlusskr ankheit der unteren Extremität Stadium I nach Fontaine bei / mit Mediacalzin o s e im Becken- und Oberschenkelbereich bds . sowie einen Diabetes M ell itus Typ 2 (ED 2007) unter kom binierter oraler Antidiabetika /Insulin . N icht ganz unerwartet fä nde n sich ausgeprägteste
atherosklerotische Veränderungen im Bulbus resp. Abgangs bereich der A. carotis
interna linksbetont , ca . 40% ig
stenosierend , bedingt durch gemischt atherosklerotisch
fibrotische Plaques . Entsprechend empfehle er eine aggressive Th erapie der Gefässrisikofaktoren; zusätzlich sei die Indikation zur Gabe eines Thrombozytenaggregationshemmers gegeben. Das Ehepaar sei auch über die eventuell nötigen Verhaltensweisen bei auftretender Hemisymptomatik aufgeklärt worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ nicht (Urk. 8/25/11 f.) . 3.3
In ihrem Bericht vom 2 8. No vember 2019 an den Hausarzt des Versicherten diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie und Oberärztin am Stadtspital Y.___ , Neurologie, eine proximal betonte symmetrische Myopa thie unklarer Ursache (ICD-10 : M62), Ätiologie: DD : Gliedergürteldystrophie. Sie gab im Wesentlichen an, d er Patient komme zur geplanten Jahresverlaufskon trolle bei bekann ter proximal betonter symmetrisc her Myopathie unklarer Ätio logie. Patient und Ehefrau berichteten über e inen stabilen Verlauf mit c irca gleichbleibenden Kraftgraden. Es bestünden Schwankungen, jedoch insgesamt weiterhin eine vor
allem in den Beinen auftretende Schwäche, dies merke d er Patient vor allem beim Treppensteigen und Bergauflaufen. Ebenfalls be merke er eine Schwäche in der obe re n Extremität beim Heben schwerer Lasten. Der Patient habe weiterhin temporär auf dem Bau
gearbeitet , jedoch seien nie mehr als zwei Tage am Stück möglich gewesen . Dr. A.___
empfahl das Weiterführen der Physiotherapie und dringend die Anmeldung bei der IV. Angaben zur Arbeitsf ä higkeit machte sie nicht (Urk. 8/35 S. 7). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH und Kardiologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 die nämlichen Diagnosen wie Dr. Z.___ , zusätzlich diagnostizierte er eine a rterielle Hypertonie. Er gab im Wesentlichen an, i n der kardiologischen Untersuchung zeigten sich grundsätzlich soweit gute Befunde. Die medikamentöse antihypertensive Therapie sei unverän dert fortzuführen . In der Fahrradergometrie hätten sich weder klinisch noch elekt rokardiographisch Hinweise auf Ischämie gezeigt , was zusam men mit fehlenden AP (Angina Pectoris)
Beschwerden eine steno sierende KHK (K oronare Herzkrank heit) unwahrscheinlich mache. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings erheblich ein geschränkt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ nicht ( Urk. 8/25/2). 3.5
In ihrem Formularb ericht an die IV-Stelle vom 2 4. März 2020 diagnostizierte Dr. A.___
wiederum eine proximal betonte Myopathie unklarer Ursache, DD : Gliedergürteldystrophie. Sie gab im Wesentlichen an , es bestünden proximal betonte Paresen, aufgrund welcher keine schwere Arbeit mehr möglich
sei . Weitere (nähere) Angaben zur Arbeitsfähigk eit machte sie nicht (Urk. 8/35 S. 1 ff. ). 3.6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FHM sowie Endokrinologie und Diabetologie FMH, führte in sei nen Schreiben vom 2 5. Juni 2020 an die IV-Stelle aus, er halte nochmals fest, dass der Versicherte – seit 2007 sein Patient – nicht mehr in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Der Versicherte leide an einer proximal betonten symmetrischen Myopathie , welche auf eine zunehmende Lähmung hinauslaufe. Seit Oktober 2019 sei der Patient arbeitsu nfähig (Urk. 8/53) . 3.7
In ihrem Bericht vom 3 0. Juli 2020 an den Hausar zt Dr. D.___ diagnosti zierte Neurologin Dr. A.___ abermals eine proximal betonte symmetrische Myo pathie unklarer Ursache (ICD-10 :
M62). Sie hiel t
fest, Patient und Ehefrau berichteten über einen insgesamt stabilen Verlauf im letzten halben Jahr , jedoch sei neu zunehmend auch eine Kraftminderung im Bereich der Arme s pürbar und gemäss Ehefrau bestehe eine deutl i c here Muskelatrophie im Schultergür telbereich beid seits. Der Patient gebe weiter Mühe beim Treppensteigen und Bergauflaufen an, Treppensteigen sei nur mit Hilfe des Handlaufes möglich. Subjektiv bestünden keine Schluckbeschwerden, gemäss Ehefrau selten Verschlucken beim Essen. Es bestünden keine Atembeschwerden. Seit September 2019 sei keine Arb eit auf dem Bau mehr möglich. In der Beurteilung hielt sie fest, es
zeige sich insgesamt ein in etwa stabiler bis leicht progredienter Verlauf der Kraftgrade mit weit e rhin beste henden deutlich ausgeprägten proximal betonten Paresen. Aufgrund der proxi mal betonten Tetraparese (welche im Verlauf zunehmen werde)
sei es unmöglich , noch weiter im angestammten Beruf zu arbeiten. Daher bestehe Anspruch auf eine Rente, betreffend Grad der Rente oder möglicher Umschulungen (welche auf grund des Alters des Versicherten schwierig sein würden) sollte gegebenenfalls ein Gutachten entscheiden (Urk. 8/58). 3.8
In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 hielt die zuständi g e Ärztin vom RAD,
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Ne urolo gie, fest, beim Versicherten bestünden mit dauerhafter Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit eine Muskelerkrankung unkla rer Ursache, EM 2010, sowie ohne dauerhafte Auswir k ung auf die Arbeits fähigkeit eine periphere arterielle Verschlusskra nkheit der unteren Extremitäten Fontaine Stadium I, symptomfrei, rein diagnostischer Befund ( Dr. C.___ , 10.12.2019), ein D iabetes Mellitus Typ 2 , Insulinpf l ichtig, ohne diabetische Retino pathie , ED 2007 ( Dr. F.___ , 8. J a n ua r 2020), sowie eine asymp tomatische Gefässverengung (A. C arotis Interna links 40
%; Spital G.___ 19.11.2019 ). In
der bisherige n Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter bestehe se i t Oktober 2019 und fortlaufend eine vollständige Arbe itsunfäh igkeit (entsprechend Zeugnis Dr. C.___ vom 25.
Juni 2020). In angepasster Tätigkeit ( Belastungsprofil: ruhige Umgebung, sitzende Tätigkeit, keine Überkopftätigkeit, kein Heben >
2 3
kg möglich aufgrund der A rmschwäche, leichte Handarbeit [ keine Ein schrän kung der Handkraft und d er Feinmotorik] , keine Tätigkeit auf Leitern, Gerüsten und in der Höhe sowie ohne häufiges Treppaufsteigen aufgrund der Beinschwäche) bestehe ab Oktober 2019 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine Hörminderung sei mit Hörgeräteversorgung ausgeglichen ( Urk. 8/59) . 4. 4.1
Aus den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen geht hervor und ist z wisc hen den Parteien in diagnostischer Hinsicht auch nicht streitig , dass der Versicherte
an diversen somatischen Gesundheitsschäden ,
vor allem einer progre dienten Myopathie
leidet und dass er seit Oktober 2019 (vgl. dazu indes E. 4.4 hie r nach) in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeits fähig ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen in Bezug auf die Arbeitsfäh igkeit in einer Verweistätigkeit .
4.2
Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungn ahme der RAD- Ärztin Dr. E.___ vom 6. Oktober 2020
(E. 3.8 hie r vor) davon aus , dass der Beschwerdeführer in einer –
von der RAD-Ärztin festgelegten beziehungsweise
näher umschriebenen – Ver weistätigkeit vollständig arbeitsfähig sei .
Jedoch kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden. So untersuchte Dr. E.___
den Beschw erdeführer nicht persön lich ,
sondern nahm eine B eurt e ilung ausschliesslich anhand der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vor . Jedoch äussern sich diese –
bis auf die gegen teilige Verlautbarung
von Dr. C.___
( wonach auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe ; vgl. Ä rztliches Zeugnis vom 2 5. Juni 2020 ; E.
3.6 hie r vor )
–
nicht
zur Arbe i tsfähig k eit in einer Verweist ätigkeit und hielt
i nsbesondere die Neurologin
Dr. A.___
i n dem
( einzigen ) von der IV-Stelle eingeholten Bericht lediglich
fest, dass keine schwere körperliche Arbeit mehr möglich sei ( vgl. Formularbericht vom 2 4. März 2020
Ziff. 2.7 und 3.4 ; vgl. E .
3.4 ). Hingegen
äusserte sie sich
weder zum zumutbaren Pensum noch zum Anforderungsprofil
in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl.
Urk. 8/35 S. 1 ff. , l eer gelassene Ziffer 4.2 ) , sondern hielt mit Blick auf die von ihr empfohlene Abklärung des IV-Anspruchs
vielmehr
fest, dass gegebenenfalls ein IV- Gutachten einzuholen sei (vgl. Urk. 8/46 und Urk. 8/58 ).
Damit enthalten die Akten aber keine (andere) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und genügende Umschreibung des funktionellen Leistungsver mögens ,
auf welche sich die RAD - Ärztin zu stützen vermöchte , weshalb e s
unzulässig
e rscheint ,
wenn
sie aufgrund eine r reine n Aktenbeurteilung von einer
nicht quantifizierten Rest arbeits fähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tät ig keit schloss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _28/2015 vom 8. Juni 2015, E. 3.5.2 ) .
Dies gilt um so mehr , als
neben der
Myopathie
weitere aktenkundige
–
von der Verwaltung bei den behandelnden Ärzten hinsichtlich
d er Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht
näher abgeklärte –
Ge s undheitsschäden vor liegen , aufgrund derer
nach Lage der Akten jedenfalls nicht von v ornherein
ausgeschlos sen werden kann , dass die Leistungsfähigkeit allenfalls auch in einer adaptierten Tätigkeit (z.B. in zeitlicher Hinsicht)
eingeschränkt ist .
Immerhin berich tete
der Kardiologe Dr. B.___
aufgrund der am 10. Dezember 2019 durchgeführten Fahr radergometrie
von einer erheblich eing e schr änkten Leis tungs fähigk eit
(E.
3.3 )
und gab auch der behandelnde Diabetologe
Dr. C.___
in seinem Schreiben vom 2 5. Juni 2020 an die IV- Stelle
an ,
dass selbst in einer leichte n bis mittel schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr
gegeben sei (E. 3.5) . Zwar
darf
nach der Rechtsprechung
berücksichtigt werden , da ss Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussa gen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 3 0. Sep tember 2019 E . 4.2.3 mit Hinweisen ) . Jedoch
überzeugt es nicht,
dass die RAD- Ä rztin sich mit den
–
ihre eigene Ein schätzung zumindest
in Frage stellenden
–
Ver - lautbarungen
der behandelnden Fachärzte nicht fundiert auseinander setzt e
beziehungsweise sich darüber hinweg setzte und ohne nähere Abklärungen der weiteren –
nicht in ihr Fachgebiet fallenden –
Gesundheitsschäden aus schliess lich gestützt auf die Akten eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer von ihr näher umschriebenen Tätigkeit annahm . 4.3
Damit können aber die (strengen ; E. 1. 4 hie r vor ) Voraussetzungen an die Zuläs sigkeit einer blossen Aktenbeurteilung durch den RAD
nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund
beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt –
abgesehen von der Diagnosestellung –
nicht vor. Hierfür fehlt es an
(anderen) ( fachärztlichen ) Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit sowie
–
zumal sich die im Vordergrund stehende Myopathie auf grund der Akten im Verlauf als
progredient erweist –
an einer Umschreibung des Belastungsprofils
auf Grundlage einer aktuellen
klinischen Erhebung der funktio nellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. Sep tember 2015 E. 4.3 ) . Bei gegebener Aktenlage durfte d ie IV-Stelle daher nicht von
ergänzenden Abklärungen absehen. Indem sie massgeblich auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin vom 6. Oktober 2020 abgestellt hat, hat sie die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert von RAD - Berichte n
verkannt
und den Sach verhalt
nur unzureichend festgestellt . 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlauf ( entgegen der Feststellung in der RAD Stellungnahme vom 6. Oktober 2020
[E. 3.8]
ist nämlich nicht auszuschliessen, dass eine relevante, d . h .
mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits vor Oktober 2019 vorgele gen hat , vgl .
etwa Urk. 8/25/26 ) durch Einholung eines –
sämtliche Gesundheitsschäden berück sich tigen den
–
externen
Gutachtens
rechtsgenüglich
abkläre , und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung der Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.
1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann