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IV.2020.00821

Neuanmeldung: Entscheid nach Rückweisung BGer (auf Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden: psychiatrisches Gutachten erforderlich) und erneutem Gerichtsgutachten; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2021-12-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1979, meldete sich am 2. April 2014 unter Hin weis auf ein Burnout und Hochsensibilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Juli 2015 einen Anspruch der Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2/ 7/47). 1.2

Am 4. Juni 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver siche rung an (Urk. 2/ 7/55-56). Im Wesentlichen g estützt auf das bidisziplinäre Gut achten

von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vo m

2. November 2017 (Urk. 2/ 7/89 und Urk. 2/ 7/91)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. J uni 201 8 ab (Urk. 2/ 7/ 123).

Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 2/ 1). Das Sozialversicherungsgericht

gab bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrische s Gutachten in Auftrag, welches am

5. September 2019 erstattet wurde (Urk. 2/ 19). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahmen in Urk. 2/22- 23) und Durchführung einer Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 2/ 25 sowie Protokoll in

Urk. 2/0 S. 6) hiess da s

Sozialversicherungsgericht die Beschwerde

m it Urteil vom 1 8. Mai 2020 gut und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/ 34; Verfahren Nr. IV.201 8 .00 634).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8 C_ 487 /20 20 vom 3. November 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an d as hiesige Gericht zurück (Urk. 1). 2.

Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Januar 2021 (Urk.

4) eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an, wobei D r. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, als Gutachter in in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Par teien Einwände gegen die vorgesehene Gutachter in erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 9) den definitiven Gut achtensauftrag. Am 2 4. Juni 2021 erstattete Dr. B.___ ihr Gutachten (Urk. 1 6).

Dazu nahm en die Beschwerdeführerin am 2 9. Juli 2021 (U rk. 20) und die Beschwerdegegnerin a m 1 5. Oktober 2021 (Urk. 25) Stellung.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin . In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Juli 2015 (vgl. vor stehend E. 1.5) an spruchs relevant verschlechtert hat . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Befunde vorlägen, die eine dauerhafte Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es bestünden keine wesentlichen Ein schrän kungen im privaten Umfeld, auch das Tagesprofil weise auf kein redu zier tes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerdeführerin gehe nur einmal wöchent lich zum Psychiater, was gegen eine schwere Erkrankung spreche. Es sei ihr zu mutbar, der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin vollumfänglich nach zugehen (S. 2 oben).

Mit Ste llungnahme vom 1 5. Oktober 2021 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Gerichtsgutachten gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Verlauf seien nachvollziehbar begründet. Auf dieses Gutachten könne abgestellt werden (S. 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 2/1) aus, dass vorliegend eine überzeugende medizinische Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle (S. 10 unten). Auch fehle von Seiten der Beschwerdegegnerin eine nach voll ziehbare Indikatorenprüfung, welche die Abweichung von der Indikatoren prü fun g durch Prof. Z.___ und dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sowie die Ab wei chung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___

begründe. Die Beur teilung des Aktivitätsniveaus durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend (S. 11).

In der Stellungnahme vom 2 9. Juli 2021 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das ausführliche Gerichtsgutachten von Dr. B.___ beweis wertig sei. Seit dem 1 3. Juli 2015 habe eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes stattgefunden. Damit bestätige das Gutachten die schon vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Mai 2020 festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Nach Eintreten dieser Verschlechterung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2). 3.

Im Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (Urk.

1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

«Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 hatte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente verneint. Folglich ist erforderlich, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9. Juni 2018 eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Die Vorinstanz begründet die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit dem von der Gutachterin A.___ beschriebenen "Crescendo" der Beschwerden (vorinstanzliche E. 8.4 und 8.5). Dies steht - wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht - in einem unauflösbaren Widerspruch zur expliziten Feststellung der Gutachterin A.___, wonach sich zwischen dem 1 3. Juli 2015 und dem 2 9. Juni 2018 keine relevante Änderung der gesund heitlichen Verhältnisse ergeben habe. Zudem trifft das kantonale Gericht auch Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitraum vor dem 1 3. Juli 2015, was ihm jedoch angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 im Rahmen des Art. 87 Abs. 3 IVV resp. des Art. 17 Abs. 1 ATSG verwehrt ist » (S. 5 E. 5).

« Das Gutachten der med. pract . A.___ hinterlässt objektiv den Eindruck, dass sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den bereits vorhandenen Berichten eine eigentliche Beweiswürdigung vornimmt und sich nicht bl oss fach lich/inhaltlich äussert» (S. 6 f. E. 6.2). « Anzufügen bleibt einerseits, dass sich die Gutachterin A.___ bei ihrer Diagnose der posttraumatischen Belastungs störung auf den auch heute noch nicht massgeblichen Katalog I CD -11 abstützt . (…) Andererseits ist auch die Beurteilung der Standardindikatoren nicht schlüssig, soweit die Gutachterin den verschiedentlich erwähnten Widerstand der Beschwerdegegnerin gegen eine (zumutbare) psychopharmakologische Behand lung und lange Zeit auch gegen eine fachgerecht kontinuierlich durchgeführte psychothe rapeutische Behandlung übergeht» (S. 7 E. 6.2).

«Nach dem Gesagten kann entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die hier strittigen Belange nicht auf das Gerichtsgutachten vom 5. September 2019 abgestellt werden» (S. 8 E . 7.1).

« Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Teilgutachten des Prof. Dr. med. Z.___ vom 3 1. Oktober 2017 in einer wesentlichen Frage (Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 1 5. Juli 2015 und dem 2 9. Juni 2018) keine Antwort gibt und sich somit keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung bei den Akten findet. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernac h über die Beschwerde befinde» (S. 9 E. 7.3). 4.

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie,

nannte im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 2 4. Juni 2021 (Urk.

16) folgende Diagnosen (S. 48 Mitte): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen gemäss F 61.0 nach ICD-10 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode gemäss F 33.1 nach ICD-10 - Essattacken bei anderen psychischen Störungen gemäss F 50.4 nach ICD-10 - schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäss F 10.1 nach ICD-10 - Differentialdiagnose: zusätzlich Somatisierungsstörung gemäss F 45.1 nach ICD-10 - Differentialdiagnose: zusätzlich Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangs handlungen gemäss F 42.1 nach ICD-10

Dr. B.___ führte z um psychopathologischen Befund aus, dass der Gedankengang massiv eingeengt sei auf die Beschwerden, die eigene Biografie, die Beeinträchtigungen und die aktuelle Lebenssituation (S. 42 oben). An Ver meidungsverhalten berichte die Beschwerdeführerin vor allem über das Vermeiden von anderen Leuten, von Licht und Lärm,

das Haus zu verlassen . Sie schildere regelmässige Intrusionen, bedingt Flashbacks. Sorgen seien gemäss An gaben der Beschwerdeführerin stark ausgeprägt. Das Misstrauen sei während der Untersuchung schwer ausgeprägt gewesen; ein ausgeprägtes Misstrauen sei auch aus all den geschilderten privaten, beruflichen wie auch therapeutischen Kontak ten hörbar (S. 42 Mitte). Es bestünden Ich-Störungen in Form von häufiger Depersonalisations- und Derealisationserfahrungen (die Beine nicht mehr spüren, sich von aussen betrachten). Die Beschwerdeführerin sei am Untersuchungstag angespannt-misstrauisch, unterschwellig ausgeprägt ängstlich-nervös und depressiv herabgestimmt gewesen. Das Grundangstniveau sei deutlich erhöht. Sie bejahe eine innere Unruhe und berichte über ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle (S. 42 unten). Der soziale Rückzug sei schwer ausgeprägt und habe sich noch akzentuiert. Die Suizidalität sei latent kontinuierlich vorhanden (S. 43 Mitte).

Betreffend Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Ents cheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Mobilität und Verkehrsfähig keit; schwer in

der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Proaktiv ität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit . Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich (S. 67 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin spätestens seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 68 Mitte). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 69 Mitte).

Die Beschwerdeführerin steh e

seit etwa 2005/2006 - mit Unterbrechungen - in ambulanter psychiatrisch- und psychologisch-ps ychotherapeutischer Behandlung (S. 71 unten). Die Therapiemotivation sei erhalten. Es bestehe aber eine begrenzte Zugänglichkeit in der Therapie aufgrund der ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitspathologie.

Weder von einer stationären Behandlung noch von einer pharmakotherapeutischen Behandlung dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Besserung erwartet werden (S. 72 Mitte). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei schwer ausgeprägt. Zudem bestehe eine relevante Komorbidität. Diagnose, Schweregrad und bisheriger Behandlungs verlauf verwiesen auf eine ungünstige Prognose. Schon allein, wenn die Beschwerdeführerin zu einer geregelten Tagesstruktur, einem geregelten Tag-Nacht-Rhythmus und einer sinnvollen, wenngleich nur einzelne Stunden um fassenden Betätigung finden könnte, würde dies einen grossen Fortschritt bedeuten (S. 73 oben).

Dr. B.___

führte weiter aus, dass es seit Juli 2015 - soweit rekonstruierbar - zu einer Verschlechterung gekommen sei (S. 75 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflege keinerlei freundschaftliche Kontakte mehr. Auch die Besuche bei ihrer Pflegemutter habe sie eingestellt und telefoniere kaum mehr mit ihr (S. 75 unten). Zudem gebe es inzwischen eine Reihe von Zwangs handlungen. Ausserdem sei es zu einer neuen depressiven Episode gekommen, einschliesslich akuten Suizidgedanken. Sie trinke vermehrt Alkohol, in nicht mehr üblichem Ausmass regelmässig. Diese Verschlechterungen seien seit der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 eingetreten. Es gehe somit nicht um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, sondern um einen veränderten Sachverhalt (S. 76 oben). 5. 5.1 Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2021 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Unter suchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu über zeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20 und Urk. 25). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

besteht aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Dezember 2015 keine verwertba re Arbeitsfähigkeit mehr .

5.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3

Dr. B.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren aus einander (vgl. Urk. 16 S. 74 f.). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungs profil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.4

Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2021 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit spätestens Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass seit der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9. Juni 2018) eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4) .

Somit liegt ein Revisionsgrund

vor (vgl. vorstehend E. 1.4) . 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6.2

Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ist von einem Invaliden einkommen von Fr. 0.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt (vgl. E. 1.2). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente.

6.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2016 erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 2/ 7/55-56). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Renten an spruc h frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die ver sicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesent lichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit; vgl. E. 1.2).

Gemäss Gutachten von Dr. B.___ bestand seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Somit war die Wartezeit spätestens Ende November 2016 erfüllt. Da sich die Beschwerdeführerin im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung anmeldete, hat sie ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2

Die Kosten eines Gerichtsgutachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rück weisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Ver fahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ in Höhe von Fr. 9‘525.-- aufzu erlegen, zumal sich bei den Akten keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020, Urk. 1 E. 7.3). 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

29. Juni 2018 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem

1. Dezem be r 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ge richts gutachten im Betrag von Fr. 9‘525.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 ). Das Sozialversicherungsgericht

gab bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrische s Gutachten in Auftrag, welches am

5. September 2019 erstattet wurde (Urk. 2/ 19). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahmen in Urk. 2/22- 23) und Durchführung einer Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 2/ 25 sowie Protokoll in

Urk. 2/0 S. 6) hiess da s

Sozialversicherungsgericht die Beschwerde

m it Urteil vom 1 8. Mai 2020 gut und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/ 34; Verfahren Nr. IV.201 8 .00 634).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8 C_ 487 /20 20 vom 3. November 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an d as hiesige Gericht zurück (Urk. 1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 4. Juni 2021 erstattete Dr. B.___ ihr Gutachten (Urk. 1

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin . In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Juli 2015 (vgl. vor stehend E. 1.5) an spruchs relevant verschlechtert hat .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Befunde vorlägen, die eine dauerhafte Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es bestünden keine wesentlichen Ein schrän kungen im privaten Umfeld, auch das Tagesprofil weise auf kein redu zier tes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerdeführerin gehe nur einmal wöchent lich zum Psychiater, was gegen eine schwere Erkrankung spreche. Es sei ihr zu mutbar, der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin vollumfänglich nach zugehen (S. 2 oben).

Mit Ste llungnahme vom 1 5. Oktober 2021 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Gerichtsgutachten gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Verlauf seien nachvollziehbar begründet. Auf dieses Gutachten könne abgestellt werden (S. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 2/1) aus, dass vorliegend eine überzeugende medizinische Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle (S. 10 unten). Auch fehle von Seiten der Beschwerdegegnerin eine nach voll ziehbare Indikatorenprüfung, welche die Abweichung von der Indikatoren prü fun g durch Prof. Z.___ und dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sowie die Ab wei chung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___

begründe. Die Beur teilung des Aktivitätsniveaus durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend (S. 11).

In der Stellungnahme vom 2 9. Juli 2021 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das ausführliche Gerichtsgutachten von Dr. B.___ beweis wertig sei. Seit dem 1 3. Juli 2015 habe eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes stattgefunden. Damit bestätige das Gutachten die schon vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Mai 2020 festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Nach Eintreten dieser Verschlechterung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2). 3.

Im Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (Urk.

1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

«Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 hatte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente verneint. Folglich ist erforderlich, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9. Juni 2018 eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Die Vorinstanz begründet die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit dem von der Gutachterin A.___ beschriebenen "Crescendo" der Beschwerden (vorinstanzliche E. 8.4 und 8.5). Dies steht - wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht - in einem unauflösbaren Widerspruch zur expliziten Feststellung der Gutachterin A.___, wonach sich zwischen dem 1 3. Juli 2015 und dem 2 9. Juni 2018 keine relevante Änderung der gesund heitlichen Verhältnisse ergeben habe. Zudem trifft das kantonale Gericht auch Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitraum vor dem 1 3. Juli 2015, was ihm jedoch angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 im Rahmen des Art. 87 Abs. 3 IVV resp. des Art. 17 Abs. 1 ATSG verwehrt ist » (S. 5 E. 5).

« Das Gutachten der med. pract . A.___ hinterlässt objektiv den Eindruck, dass sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den bereits vorhandenen Berichten eine eigentliche Beweiswürdigung vornimmt und sich nicht bl oss fach lich/inhaltlich äussert» (S. 6 f. E. 6.2). « Anzufügen bleibt einerseits, dass sich die Gutachterin A.___ bei ihrer Diagnose der posttraumatischen Belastungs störung auf den auch heute noch nicht massgeblichen Katalog I CD -11 abstützt . (…) Andererseits ist auch die Beurteilung der Standardindikatoren nicht schlüssig, soweit die Gutachterin den verschiedentlich erwähnten Widerstand der Beschwerdegegnerin gegen eine (zumutbare) psychopharmakologische Behand lung und lange Zeit auch gegen eine fachgerecht kontinuierlich durchgeführte psychothe rapeutische Behandlung übergeht» (S. 7 E. 6.2).

«Nach dem Gesagten kann entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die hier strittigen Belange nicht auf das Gerichtsgutachten vom 5. September 2019 abgestellt werden» (S. 8 E . 7.1).

« Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Teilgutachten des Prof. Dr. med. Z.___ vom 3 1. Oktober 2017 in einer wesentlichen Frage (Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 1 5. Juli 2015 und dem 2 9. Juni 2018) keine Antwort gibt und sich somit keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung bei den Akten findet. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernac h über die Beschwerde befinde» (S. 9 E. 7.3). 4.

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie,

nannte im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 2 4. Juni 2021 (Urk.

16) folgende Diagnosen (S. 48 Mitte): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen gemäss F 61.0 nach ICD-10 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode gemäss F 33.1 nach ICD-10 - Essattacken bei anderen psychischen Störungen gemäss F 50.4 nach ICD-10 - schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäss F 10.1 nach ICD-10 - Differentialdiagnose: zusätzlich Somatisierungsstörung gemäss F 45.1 nach ICD-10 - Differentialdiagnose: zusätzlich Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangs handlungen gemäss F 42.1 nach ICD-10

Dr. B.___ führte z um psychopathologischen Befund aus, dass der Gedankengang massiv eingeengt sei auf die Beschwerden, die eigene Biografie, die Beeinträchtigungen und die aktuelle Lebenssituation (S. 42 oben). An Ver meidungsverhalten berichte die Beschwerdeführerin vor allem über das Vermeiden von anderen Leuten, von Licht und Lärm,

das Haus zu verlassen . Sie schildere regelmässige Intrusionen, bedingt Flashbacks. Sorgen seien gemäss An gaben der Beschwerdeführerin stark ausgeprägt. Das Misstrauen sei während der Untersuchung schwer ausgeprägt gewesen; ein ausgeprägtes Misstrauen sei auch aus all den geschilderten privaten, beruflichen wie auch therapeutischen Kontak ten hörbar (S. 42 Mitte). Es bestünden Ich-Störungen in Form von häufiger Depersonalisations- und Derealisationserfahrungen (die Beine nicht mehr spüren, sich von aussen betrachten). Die Beschwerdeführerin sei am Untersuchungstag angespannt-misstrauisch, unterschwellig ausgeprägt ängstlich-nervös und depressiv herabgestimmt gewesen. Das Grundangstniveau sei deutlich erhöht. Sie bejahe eine innere Unruhe und berichte über ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle (S. 42 unten). Der soziale Rückzug sei schwer ausgeprägt und habe sich noch akzentuiert. Die Suizidalität sei latent kontinuierlich vorhanden (S. 43 Mitte).

Betreffend Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Ents cheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Mobilität und Verkehrsfähig keit; schwer in

der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Proaktiv ität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit . Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich (S. 67 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin spätestens seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 68 Mitte). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 69 Mitte).

Die Beschwerdeführerin steh e

seit etwa 2005/2006 - mit Unterbrechungen - in ambulanter psychiatrisch- und psychologisch-ps ychotherapeutischer Behandlung (S. 71 unten). Die Therapiemotivation sei erhalten. Es bestehe aber eine begrenzte Zugänglichkeit in der Therapie aufgrund der ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitspathologie.

Weder von einer stationären Behandlung noch von einer pharmakotherapeutischen Behandlung dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Besserung erwartet werden (S. 72 Mitte). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei schwer ausgeprägt. Zudem bestehe eine relevante Komorbidität. Diagnose, Schweregrad und bisheriger Behandlungs verlauf verwiesen auf eine ungünstige Prognose. Schon allein, wenn die Beschwerdeführerin zu einer geregelten Tagesstruktur, einem geregelten Tag-Nacht-Rhythmus und einer sinnvollen, wenngleich nur einzelne Stunden um fassenden Betätigung finden könnte, würde dies einen grossen Fortschritt bedeuten (S. 73 oben).

Dr. B.___

führte weiter aus, dass es seit Juli 2015 - soweit rekonstruierbar - zu einer Verschlechterung gekommen sei (S. 75 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflege keinerlei freundschaftliche Kontakte mehr. Auch die Besuche bei ihrer Pflegemutter habe sie eingestellt und telefoniere kaum mehr mit ihr (S. 75 unten). Zudem gebe es inzwischen eine Reihe von Zwangs handlungen. Ausserdem sei es zu einer neuen depressiven Episode gekommen, einschliesslich akuten Suizidgedanken. Sie trinke vermehrt Alkohol, in nicht mehr üblichem Ausmass regelmässig. Diese Verschlechterungen seien seit der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 eingetreten. Es gehe somit nicht um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, sondern um einen veränderten Sachverhalt (S. 76 oben). 5. 5.1 Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2021 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Unter suchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu über zeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20 und Urk. 25). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

besteht aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Dezember 2015 keine verwertba re Arbeitsfähigkeit mehr .

5.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3

Dr. B.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren aus einander (vgl. Urk. 16 S. 74 f.). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungs profil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.4

Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2021 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit spätestens Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass seit der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9. Juni 2018) eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4) .

Somit liegt ein Revisionsgrund

vor (vgl. vorstehend E. 1.4) . 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

E. 6.2 Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ist von einem Invaliden einkommen von Fr. 0.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt (vgl. E. 1.2). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2016 erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 2/ 7/55-56). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Renten an spruc h frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die ver sicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesent lichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit; vgl. E. 1.2).

Gemäss Gutachten von Dr. B.___ bestand seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Somit war die Wartezeit spätestens Ende November 2016 erfüllt. Da sich die Beschwerdeführerin im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung anmeldete, hat sie ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2

Die Kosten eines Gerichtsgutachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rück weisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Ver fahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ in Höhe von Fr. 9‘525.-- aufzu erlegen, zumal sich bei den Akten keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020, Urk. 1 E. 7.3). 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

29. Juni 2018 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem

1. Dezem be r 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ge richts gutachten im Betrag von Fr. 9‘525.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00821

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 7. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1979, meldete sich am 2. April 2014 unter Hin weis auf ein Burnout und Hochsensibilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Juli 2015 einen Anspruch der Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2/ 7/47). 1.2

Am 4. Juni 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver siche rung an (Urk. 2/ 7/55-56). Im Wesentlichen g estützt auf das bidisziplinäre Gut achten

von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vo m

2. November 2017 (Urk. 2/ 7/89 und Urk. 2/ 7/91)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. J uni 201 8 ab (Urk. 2/ 7/ 123).

Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 2/ 1). Das Sozialversicherungsgericht

gab bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrische s Gutachten in Auftrag, welches am

5. September 2019 erstattet wurde (Urk. 2/ 19). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahmen in Urk. 2/22- 23) und Durchführung einer Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 2/ 25 sowie Protokoll in

Urk. 2/0 S. 6) hiess da s

Sozialversicherungsgericht die Beschwerde

m it Urteil vom 1 8. Mai 2020 gut und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/ 34; Verfahren Nr. IV.201 8 .00 634).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8 C_ 487 /20 20 vom 3. November 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an d as hiesige Gericht zurück (Urk. 1). 2.

Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Januar 2021 (Urk.

4) eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an, wobei D r. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, als Gutachter in in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Par teien Einwände gegen die vorgesehene Gutachter in erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 9) den definitiven Gut achtensauftrag. Am 2 4. Juni 2021 erstattete Dr. B.___ ihr Gutachten (Urk. 1 6).

Dazu nahm en die Beschwerdeführerin am 2 9. Juli 2021 (U rk. 20) und die Beschwerdegegnerin a m 1 5. Oktober 2021 (Urk. 25) Stellung.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin . In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Juli 2015 (vgl. vor stehend E. 1.5) an spruchs relevant verschlechtert hat . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Befunde vorlägen, die eine dauerhafte Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es bestünden keine wesentlichen Ein schrän kungen im privaten Umfeld, auch das Tagesprofil weise auf kein redu zier tes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerdeführerin gehe nur einmal wöchent lich zum Psychiater, was gegen eine schwere Erkrankung spreche. Es sei ihr zu mutbar, der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin vollumfänglich nach zugehen (S. 2 oben).

Mit Ste llungnahme vom 1 5. Oktober 2021 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Gerichtsgutachten gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Verlauf seien nachvollziehbar begründet. Auf dieses Gutachten könne abgestellt werden (S. 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 2/1) aus, dass vorliegend eine überzeugende medizinische Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle (S. 10 unten). Auch fehle von Seiten der Beschwerdegegnerin eine nach voll ziehbare Indikatorenprüfung, welche die Abweichung von der Indikatoren prü fun g durch Prof. Z.___ und dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sowie die Ab wei chung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___

begründe. Die Beur teilung des Aktivitätsniveaus durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend (S. 11).

In der Stellungnahme vom 2 9. Juli 2021 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das ausführliche Gerichtsgutachten von Dr. B.___ beweis wertig sei. Seit dem 1 3. Juli 2015 habe eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes stattgefunden. Damit bestätige das Gutachten die schon vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Mai 2020 festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Nach Eintreten dieser Verschlechterung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2). 3.

Im Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (Urk.

1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

«Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 hatte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente verneint. Folglich ist erforderlich, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9. Juni 2018 eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Die Vorinstanz begründet die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit dem von der Gutachterin A.___ beschriebenen "Crescendo" der Beschwerden (vorinstanzliche E. 8.4 und 8.5). Dies steht - wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht - in einem unauflösbaren Widerspruch zur expliziten Feststellung der Gutachterin A.___, wonach sich zwischen dem 1 3. Juli 2015 und dem 2 9. Juni 2018 keine relevante Änderung der gesund heitlichen Verhältnisse ergeben habe. Zudem trifft das kantonale Gericht auch Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitraum vor dem 1 3. Juli 2015, was ihm jedoch angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 im Rahmen des Art. 87 Abs. 3 IVV resp. des Art. 17 Abs. 1 ATSG verwehrt ist » (S. 5 E. 5).

« Das Gutachten der med. pract . A.___ hinterlässt objektiv den Eindruck, dass sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den bereits vorhandenen Berichten eine eigentliche Beweiswürdigung vornimmt und sich nicht bl oss fach lich/inhaltlich äussert» (S. 6 f. E. 6.2). « Anzufügen bleibt einerseits, dass sich die Gutachterin A.___ bei ihrer Diagnose der posttraumatischen Belastungs störung auf den auch heute noch nicht massgeblichen Katalog I CD -11 abstützt . (…) Andererseits ist auch die Beurteilung der Standardindikatoren nicht schlüssig, soweit die Gutachterin den verschiedentlich erwähnten Widerstand der Beschwerdegegnerin gegen eine (zumutbare) psychopharmakologische Behand lung und lange Zeit auch gegen eine fachgerecht kontinuierlich durchgeführte psychothe rapeutische Behandlung übergeht» (S. 7 E. 6.2).

«Nach dem Gesagten kann entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die hier strittigen Belange nicht auf das Gerichtsgutachten vom 5. September 2019 abgestellt werden» (S. 8 E . 7.1).

« Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Teilgutachten des Prof. Dr. med. Z.___ vom 3 1. Oktober 2017 in einer wesentlichen Frage (Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 1 5. Juli 2015 und dem 2 9. Juni 2018) keine Antwort gibt und sich somit keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung bei den Akten findet. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernac h über die Beschwerde befinde» (S. 9 E. 7.3). 4.

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie,

nannte im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 2 4. Juni 2021 (Urk.

16) folgende Diagnosen (S. 48 Mitte): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen gemäss F 61.0 nach ICD-10 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode gemäss F 33.1 nach ICD-10 - Essattacken bei anderen psychischen Störungen gemäss F 50.4 nach ICD-10 - schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäss F 10.1 nach ICD-10 - Differentialdiagnose: zusätzlich Somatisierungsstörung gemäss F 45.1 nach ICD-10 - Differentialdiagnose: zusätzlich Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangs handlungen gemäss F 42.1 nach ICD-10

Dr. B.___ führte z um psychopathologischen Befund aus, dass der Gedankengang massiv eingeengt sei auf die Beschwerden, die eigene Biografie, die Beeinträchtigungen und die aktuelle Lebenssituation (S. 42 oben). An Ver meidungsverhalten berichte die Beschwerdeführerin vor allem über das Vermeiden von anderen Leuten, von Licht und Lärm,

das Haus zu verlassen . Sie schildere regelmässige Intrusionen, bedingt Flashbacks. Sorgen seien gemäss An gaben der Beschwerdeführerin stark ausgeprägt. Das Misstrauen sei während der Untersuchung schwer ausgeprägt gewesen; ein ausgeprägtes Misstrauen sei auch aus all den geschilderten privaten, beruflichen wie auch therapeutischen Kontak ten hörbar (S. 42 Mitte). Es bestünden Ich-Störungen in Form von häufiger Depersonalisations- und Derealisationserfahrungen (die Beine nicht mehr spüren, sich von aussen betrachten). Die Beschwerdeführerin sei am Untersuchungstag angespannt-misstrauisch, unterschwellig ausgeprägt ängstlich-nervös und depressiv herabgestimmt gewesen. Das Grundangstniveau sei deutlich erhöht. Sie bejahe eine innere Unruhe und berichte über ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle (S. 42 unten). Der soziale Rückzug sei schwer ausgeprägt und habe sich noch akzentuiert. Die Suizidalität sei latent kontinuierlich vorhanden (S. 43 Mitte).

Betreffend Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Ents cheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Mobilität und Verkehrsfähig keit; schwer in

der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Proaktiv ität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit . Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich (S. 67 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin spätestens seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 68 Mitte). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 69 Mitte).

Die Beschwerdeführerin steh e

seit etwa 2005/2006 - mit Unterbrechungen - in ambulanter psychiatrisch- und psychologisch-ps ychotherapeutischer Behandlung (S. 71 unten). Die Therapiemotivation sei erhalten. Es bestehe aber eine begrenzte Zugänglichkeit in der Therapie aufgrund der ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitspathologie.

Weder von einer stationären Behandlung noch von einer pharmakotherapeutischen Behandlung dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Besserung erwartet werden (S. 72 Mitte). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei schwer ausgeprägt. Zudem bestehe eine relevante Komorbidität. Diagnose, Schweregrad und bisheriger Behandlungs verlauf verwiesen auf eine ungünstige Prognose. Schon allein, wenn die Beschwerdeführerin zu einer geregelten Tagesstruktur, einem geregelten Tag-Nacht-Rhythmus und einer sinnvollen, wenngleich nur einzelne Stunden um fassenden Betätigung finden könnte, würde dies einen grossen Fortschritt bedeuten (S. 73 oben).

Dr. B.___

führte weiter aus, dass es seit Juli 2015 - soweit rekonstruierbar - zu einer Verschlechterung gekommen sei (S. 75 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflege keinerlei freundschaftliche Kontakte mehr. Auch die Besuche bei ihrer Pflegemutter habe sie eingestellt und telefoniere kaum mehr mit ihr (S. 75 unten). Zudem gebe es inzwischen eine Reihe von Zwangs handlungen. Ausserdem sei es zu einer neuen depressiven Episode gekommen, einschliesslich akuten Suizidgedanken. Sie trinke vermehrt Alkohol, in nicht mehr üblichem Ausmass regelmässig. Diese Verschlechterungen seien seit der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 eingetreten. Es gehe somit nicht um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, sondern um einen veränderten Sachverhalt (S. 76 oben). 5. 5.1 Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2021 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Unter suchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu über zeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20 und Urk. 25). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

besteht aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Dezember 2015 keine verwertba re Arbeitsfähigkeit mehr .

5.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3

Dr. B.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren aus einander (vgl. Urk. 16 S. 74 f.). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungs profil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.4

Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2021 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit spätestens Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass seit der Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9. Juni 2018) eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4) .

Somit liegt ein Revisionsgrund

vor (vgl. vorstehend E. 1.4) . 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6.2

Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ist von einem Invaliden einkommen von Fr. 0.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt (vgl. E. 1.2). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente.

6.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2016 erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 2/ 7/55-56). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Renten an spruc h frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die ver sicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesent lichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit; vgl. E. 1.2).

Gemäss Gutachten von Dr. B.___ bestand seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Somit war die Wartezeit spätestens Ende November 2016 erfüllt. Da sich die Beschwerdeführerin im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung anmeldete, hat sie ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2

Die Kosten eines Gerichtsgutachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rück weisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Ver fahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ in Höhe von Fr. 9‘525.-- aufzu erlegen, zumal sich bei den Akten keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020, Urk. 1 E. 7.3). 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

29. Juni 2018 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem

1. Dezem be r 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ge richts gutachten im Betrag von Fr. 9‘525.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni