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IV.2020.00816

Erstanmeldung. Einschränkungen im somatischen Bereich (neurologisch, rheumatologisch). Angepasste Tätigkeit ist zu 80 % zumutbar. Beweiswertiges MEDAS-Gutachten. (BGE 9C_295/2021)

Zürich SozVersG · 2021-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966 , besuchte sieben Jahre die Primar schule in Pakistan und arbeitete von 1988 bis 2010 vorwiegend als Küchenhelfer in Restaurants in Frankreich und Deutschland (vgl. Urk. 7/26/19). Im November 2011 reiste er in die Schweiz ein und war als Küchenhelfer im Restaurant Y.___ und Z.___ angestellt, wobei die Arbeitsverhältnisse gesundheitsbedingt per 3 1. Oktober 2017 respektive 3 1. Januar 2018 gekündigt wurden ( Urk. 7/19/1 und Urk. 7/21/1). Unter Angabe einer therapieresistenten Cervikobrachialgie m eldete sich der Versicherte am 2. November 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation unter Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung (vgl. Urk. 7/33 ) ab und holte bei der A.___ ein polydis zi plinäres Gutachten ein, das am 2 4. April 2020 ( Urk. 7/6

8) erstattet wurde.

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/70) und erhobenem Einwand ( Urk. 7/7 4 ) , verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 2 0. November 2020 Beschwerde mit den An trägen ( Urk. 1 S. 2) , es sei die Verfügung vom

1 9. Oktober 2020 aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an IV zurückzuweisen, um d en medizi nische n Sachverhalt abzuklären .

Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeant wort vom 30. Dezember 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer r entenabweisenden Verfügung vom 19 . Oktober 2020 ( Urk.

2) aus, aufgrund der Anmeldung vom 6. November 2017 seien bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte sowie die Akten der involvierten Krankentaggeldversicherer angefordert und zur Beurteilung eine Begutachtung bei der A.___

in den Fachbereichen Innere Medizin, Rheu matologie, Neur ochirurgie und Psychiatrie durchgeführt worden. Diese habe gezeigt,

dass beim Beschwerdeführer a ls Hilfsarbeiter in der Gastronomie seit Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe .

In einer leichten , wechselbelastende n Tätigkeit bestehe jedoch seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , wobei das Heben und Tragen von Las ten von mehr als fünf bis zehn Kil ogramm vermieden werden sollte . Die Einschränkung von 20 % sei dabei in der neurologischen Beurteilung aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Ausstr ahlung begründet. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5

Ziff. 10 ) , auf das Gutachten der A.___

könne nicht abgestellt werden, da dieses den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge. So sei e in Dolmet scher nur bei der psychiatrischen Begutachtung anwesend gewesen und

e s seien auch nicht sämtliche Vorakten beigezogen worden . Insbesondere habe sich der p sychiatrische Gutachter nicht beim behandelnden Psychotherapeuten informiert ( Ziff. 11) .

Weiter habe d er neurochirurgische Teilgutachter

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich erachtet und darauf hingewiesen , dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst nach Abklärung und adäquater Behandlung beurteilt werden könne . Es hätte auch d ie Caudicatio

spinalis mit Verdacht auf eine lumbale Stenose mittels MRI un tersucht werden müssen und es erstaune , dass die vom neurochirurgischen Gutachter gestellte Diagnose des

Lumbovertebralsyndroms von keinem anderen Teilgutachter aufgenommen wor den sei ( Ziff. 12 f.) . Das neurologische Teilgutachten sei widersprüchlich, da in den Untersuchungsbefunden seitengleiche Befunde an Armen und Beinen betref fend Trophik und Tonus angegeben worden seien , dann aber Nackenschmerzen aufgeführt würden , an denen er aufgrund der radiologisch degenerativen Verän derungen mit Ausstrahlung in den linken Arm leide. Daraus leite der Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab, wobei in der Kon sensbeurteilung dann aber festgehalten sei , dass hinsich tlich des chronifizierten

Cervik alsyndroms aktuell keine radikuläre Ausstrahlung feststellbar sei. Auch die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätig keit sei nicht nachvollziehbar. D er neurochirurgische Gutachter stelle ein hinkendes Gangbild mit Krücke fest und habe darauf hingewiesen , dass erschwerte Gangarten nicht möglich seien. Denno ch komme er zum Schluss, dass er als Hilfsarbeiter im Bereich der Gastronomie zu 80 % ohne Einschränkungen einsatzfähig sei , was ,

da es sich um eine schwere Tätigkeit handle, nicht nachvollziehbar sei ( Ziff. 14) .

Schliesslich vermöge auch das psychiatrische Teil-Gutachten nicht zu überzeu gen , da sich dieses zu den meisten ICF-APP Kriterien nicht äussere ( Ziff. 18) . So seien keine Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Gruppenfähig keit etc. vorhanden und es werde ignoriert, d ass praktisch keine Kontakte aus serhalb der Familie bestünden. Ebenso werde nicht berücksichtigt, dass die Kon taktfähigkeit zu Dritten und die Produktivität und Spontanaktivität eingeschränkt sei en und er den gesamten Tag in der Wohnung v or dem Fernseher verbringe , er keine Aktivitäten ausübe und sich nur schwer dazu aufraffen könne ,

das Haus zu verlassen .

Es habe auch keine interdisziplinäre Diskussion stattgefunden und das Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei sehr rudimentär gehalten ( Ziff. 18 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva liden rente hat. 3. 3.1

Aufgrund der Anmeldung vom 2. November 2017 ( Urk. 7/3 ) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Mai 2018 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hier vor), weshalb die in den medizinischen Berichten ab Mai 2017

attestierten Arbeitsunfähigkeit en für die vorliegende Streitsache relevant sind. Dabei sind d ie aufgelegten Arztberichte im Gutachten der A.___ vom 24. April 2020 zusammengefasst (vgl. Urk. 7/68/18- 30 ), sodass darauf verwiesen werden kann . 3.2

Im Gutachten der A.___ vom 2 4. April 2020 , basierend auf Untersuchungen vom 3., 16., 20., 25., und 3 0. September 2019 in den medizinischen Fachrichtun gen Neurochirurgie, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und allgemeine Innere Medizin ,

nannten die zuständigen Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/68/9): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Klinisch ausgeprägtes Lumboverteb ral -Syndrom mit Aufhebung der Lo rdosierung , Einschränkung der Gehfähigkeit im Sinne einer Caudicatio

spinalis , Verdacht auf lumbale Stenose - Chronifiziertes

Cervical -Syndrom, ohne aktuelle radikuläre Ausstrahlung oder Defizite Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Nikotinkonsum - Status nach Varizenoperation - Unspezifisch er Schwindel ( DD: pharmakogen vs. phobisch) 3.2 .1

Auf dem Fachgebiet der Neurochirurgie führte der zuständige Experte aus ( Urk. 7/68/133), der Beschwerdeführer klage über Behinderungen beim Gehen. Im Vordergrund stünden dabei die tiefen lumbalen Schmerzen, sodass er höchstens eine halbe Stunde « frei gehen » könne. Er müsse sich an den Wänden abstützen und absitzen, könne nichts tragen und keine Anstrengungen unternehmen. Die Schmerzen würden links mehr als rechts in die Beine ausstrahlen. An der Hals wirbelsäule beschreibe er eher wenig Schmerzen vor allem rechts im Gegensatz zu den aktenkundigen Cervikobrachialgien links, wobei d ie Beschwerden nachts und beim Tragen von Gewichten etwas stärker seien. Er gebe an, w egen der Rücken- und Gliederschmerzen nicht mehr a rbeiten, geschweige denn Arbeiten im Service ausüben zu können ( Urk. 7/68/135) . In der Untersuchung imponiere ein lumbovertebrales Syndrom mit eingeschränkter Gehfähigkeit bei A usweichen Kyphosierung der Lendenwirbelsäule (LWS) und damit müsse eine lumbale Ste nose vermutet werden. Von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) und den Cerviko brachialgien sei ausser einem chronifizierten

Cervical -Syndrom keine aktuelle Symptomatik vorhanden, wobei di eses seit Juli 2017 bekannt sei, physiothera peutisch im Intervall behandelt werde und aktuell nicht im Vordergrund stehe. Wenn schon könnten, da der Beschwerdeführer Schmerzen in beiden Armen und den Händen rechts mehr als links angebe und da alle grossen Gelenke nur unter Beschwerdeangaben bewegbar seien ,

die Beschwerden auch auf eine rheumato logische Urs ache zurückgeführt werden . Von neurochirur gischer Seite müsse zur multidisziplinären gutachterlichen Beurteilung die LWS bildgeberisch und spezi alärztlich abgeklärt werden ( Urk. 7/139 f.). 3.2 .2

Der neurologische Experte führte aus ( Urk. 7/68/ 38 f f.), subjektiv behinderten Nacken- und Rückenschmerzen den Beschwerdeführer an der Ausübung einer Arbeit und zudem habe er Schwindel, eventuell wegen der Medikamente. Er zeige si ch hinkend mit Gehstock links und d as Auskleiden sei erschwert und mit Stöh nen und verlangsamter Mitwirkung bei allen Bewegungen. Die sprachliche Ver ständigung in Deutsch sei problemlos möglich. Er sei Rechtshänder , 166 cm gross und 88 kg schwer. Die Befunde an Kopf/HWS zeigten kein en

Meni n g is - mus oder Lhermitte -Zeichen . Die HWS-Beweglichkeit betrage in Rotation rechts/links 60°/0°/50° und Seitenneigung 20°/0°/20° und d er Kinn-Sternum-Abstand 1/16 cm. Es bestehe ein leich ter Muskelhartspann der Nacken- /Schulter - muskulatur, ohne Druckdolenz im N acken-/Schulterbereich und die k audalen Hirnnerven seien unauffällig. Er zeige

ein hinkendes Gangbild mit Krücke links und normaler Armmitbewegung rechts. Es seien e rschwerte Gangarten kaum möglich, während Romberg und Lasègue

normal sei en und der Fingerboden - abstand 20 cm betrage . Arme und Beine seien in Trophik und Tonus normal, die Kraft allseits M-4 ,

mit teilweise sakkadierter Innerva tion und die Muskeleigen - reflexe (MER) symmet risch, mittellebhaft, ohne Pyramidenzeichen und mit normaler Sensibilität. Bild gebend mit Extra- und transkranieller Doppler/Duplex - sonografie zeigten sich normale strukturelle und hämodynamische Verhältnisse der hirnzuführenden Gefässe ( Urk. 7/68/42). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, l eichte wech selbelastende Tätigkeiten sollten dem Beschwerdeführer zumutbar sei n . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit teilweise r Ausstrahlung in den linken Arm sei die Leistungsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit um 20 %

reduziert ( Urk. 6/68/46 f.). 3.2 .3 Der rheumatologische Experte nannte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/68/ 99 ): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Seropositive nicht erosive r heumatoide Arthritis ED April 2017 - Rheumafaktor, ACPA positiv, ANA negativ - Meth o trexat sei t Oktober 2017 - Chronisches C ervikovertebrales Schmerzsyndrom - aktenanamnestische Disk ushernie C6/7 mit Unkovertebrale und Foraminalstenose C6/7 und Kompression der Nervenwurzel C7 links

Der Experte führte aus, die Diagnose der rheumatoiden Arthritis könne aufgrund der Vorakten nachvollzogen werden und es erfolge eine Therapie gemäss Guide lines. Dabei sei zwar eine hohe Krankheitsaktivität festgestellt worden, jedoch würden die Werte (CDAI) wahrscheinlich eher überschätzt und diese seien im Rahmen der chronischen Schmerzen nicht gut zu differenzieren und es seien keine erhöhten Entzündungsparameter oder palpable Synovitiden festgestellt worden. Auch die eigene Einschätzung der Krankheitsaktivität habe wegen der chronischen Schmerzen nicht valide beurteilt werden können und diese Einschät zung hätten bereits die Rheumatologen des B.___ im Bericht von März 2019 erwähnt. Die Diagnose des chronischen Cervikovertebralsyndroms habe aufgrund der anamnestischen Angaben, klinischen Untersuchungen und unter Würdigung der Vorakten

gestellt werden können.

Zum Untersuchungsbefund hielt der Experte fest ( Urk. 7/68/96 f.), die Wirbels äule sei physiologisch gekrümmt. Es zeigten sich ein Becken- und Schulte rgeradstand, keine Atrophie, keine Druckdolenz paravertebral und keine Myogelosen . Der Kinn-Jug u lum Abstand betrage 0/15 cm, der Finger-Boden-Abstand 20 cm und der Test nach Ott und Schober sei nicht messbar, da die Re

– und Inklination beim Beschwerdeführer starke Schmerzen verursachten und er eine ausgeprägte Gegenspannung aufweise. Der Spine -Test sei negativ und es bestünden keine Tren d elenburgzeichen.

Bildgebend zeigten sich bei der HWS ein erhaltenes vorderes und hinteres Alig nement o hne degenerative Veränderungen. Die Bildgebung der Brustwirbelsäule ( BWS )

zeige ein erhaltenes vorderes und hinteres Alignement mit moderaten, mehrsegmentalen, dege nerativen Veränderungen mit Seg ment d egeneration und bezüglich der LWS ergebe sich ein erhaltenes vorderes und hinteres Alignement mit

thor akolumbalem Flachrücken und Seg mentdegeneration L2/3 und L3/ 4. Die Hände und Füsse wiesen keine Erosionen und keine degenerative n Veränderun gen auf und

an den Knie n

zeigten sich eine Ausziehung der E minentia beidseits, eine leichte Gelenksverschmälerung medial retropatel la r und beidseits eine Fabella ( Urk. 7/68/97 f.).

Der Beschwerdeführer schildere zwar seine Beschwerden in allen Lebensbereichen gleich stark. Bezogen auf die r heumatoide Arthritis erscheine aber seine Einschät zung der Krankheitsaktivität sehr hoch, da sich klinisch keine palpablen Arthro synovitiden oder erhöhte Entzündungsparameter gefunden hätten, jedoch im Bereich der Hände und Füsse alle Gelenke als druckdolent angegeben worden seien, was den hohen CDAI Score ergeben habe. Bezüglich der ausgeprägten Schmerzangaben lumbal hätten sich diese klinisch aufgrund der schwierigen Untersuchungsbedingungen mit Gegenspannung und schmerzhaftem Stöhnen bei jeder Bewegungsprüfung kaum objektivieren lassen und radiologisch hätten sich nur wenige pathologische Befunde als Korrela t für die Beschwerden gefun den ( Urk. 7/68/101). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gesundheitliche Störung, die sich ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Dabei bestünden keine Einsc hränkungen in der Grobmotorik. A ufgrund der rheumato iden Arthritis seien jedoch schwere manuelle Tätigkeiten zu vermeiden . Mecha nisc h sei das Heben und Tragen von L asten bis maximal fünf bis zehn Kilogramm zumutbar und für wechselbelastende Tätigkeiten erg äben sich keine Einschrän kungen , wobei langes Sitzen von mehr als vier Stun den und langes Stehen von mehr als zwei Stunden am Stück pro Tag vermieden werden sollte n . Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen, kniend , kauernd und gebückt und in vorgeneigte r Haltung zu vermeiden und Arbeiten in Kälte und Nässe als ungünstig anzusehen ( Urk. 7/68/102 f.). In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % und in einer angepassten Tätigkeit 100 % . 3.2 .4

Aus psychiatrischer Sicht hielt d er Experte fest ( Urk. 7/68/1 55 f. ), befragt nach der psychis chen, seelischen Befindlichkeit äussere der Beschwerdeführer, dass dies e schlecht sei. Die Medikamente, die er nehme, würden zu unerwünschten Wirkungen führen und wenn er alleine sei, müsse er darüber nachdenken . Auch sei seine Mutter in etwa dieser Form erkrankt , i m Gegensatz zu ihr erhalte er aber hier eine gute medizinische Versorgung, was i h n glücklich mache . Er sei aber traurig, dass er so viele Medikamente einnehmen müsse. Befragt zu Hobbys und Freizeitgestaltung äussere er, dass er vielleicht einmal pro Monat, wenn es ihm gut gehe , eine Mosche e aufsuche . Ansonsten bete er zu Hause und gehe gelegent lich in einen Park in der Nähe seines Hauses und sitze dort ab . In seiner Freizeit sehe er fern . Kollegen treffe er kaum noch , da er befürchte, dass seine Erkrankung ansteckend sei. Befragt, ob er Freu de empfinden könne, äussere er, da er krank sei, könne er nicht glücklich sein und da er sehr mit seinem Körper beschäftigt sei, empfinde er kein Glück . Bei schönem Wetter könne er aber doch Freude emp finden und wenn es schlechtes Wetter gebe, regnen oder bald wieder s chneien würde, dann sei er traurig. Wenn die Enkel, die in Frankreich lebten , i h n anrufen würden, freue ihn dies . Der andere Teil der Famili e lebe in Pakistan und es bestehe telefonischer Kontakt und in den Schulferien erhalte er gelegentlich Besuche von seinen Enkeln. Ansonsten sei der soziale Kontakt etwas eingeschränkt, da seine Freunde und Kollegen arbeiten würden. Diese würden ihn aber gelegentlich anrufen und sich nach seinem Befinden erkundigen. Zum Tagesablauf berichte te der Beschwerdeführer ( Urk. 7/68/159 f . ), er stehe zwischen 6 und 8 Uhr auf, setze sich zunä chst hin und bade seine Hände im warmen Wasser, schaue Fernsehen, nehme ein en Kaffee zu sich, setze sich wieder hin und schaue fern . Abhängig vom Appetit nehme man gemeinsam mit der Ehefrau ein Mittagessen ein . Wenn das Wetter schön sei, suche er gelegentlich den nahegelegenen Park auf und sitze ab . Den ganze n Tag verbringe er mit seiner Frau und wenn der Sohn zugegen sei, mit der Fa milie . G elegentlich werde auch das Nachtessen gemeinsam eingenom men und Anrufe getätigt . Die Bettgehzeit sei ungeregelt zwischen 22 und 24 Uhr. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei, wenn er alleine sei, etwas mühsam, aber wenn er aufgrund der Beschwerden und der daraus resultierenden Ein schränkungen etwas Unterstützung habe , gut möglich . Die Haushaltsarbeiten würden vorwiegend vom Sohn übernommen, wobei er abhängig von seiner kör perlichen Befindlichkeit meist langsam und eingeteilt auch etwas Putzarbeiten übernehmen könne.

Es sei beim Psychotherapeut en Dr. C.___ ein Termin zur Abstimmung von Medi kame nten vorgesehen. Den Hausarzt Dr. D.___ suche er alle zwei bis drei Wochen und einmal im Monat die rheumatologische Abteilung des Universitäts spitals B.___

auf, wobei Physio-, Ergo- oder eine Schmerztherapie aktuell nicht statt finden würden

( Urk. 7/68/160).

Unter Untersuchungsbefunde hielt der Experte fest ( Urk. 7/68/163 f.), der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientier t und die Vigilanz erhal ten. Das Ic h-Bewusstsein sei ungestört und es ergäben sich keine Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse, Depersonalisierungs

- oder Derealisations - phäno mene. Die Exploration verfolge er aufmerksam und die Konzentration habe im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Er sei weder abgelenkt noch leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder Lan gzeitgedächtnisses seien nicht aufgefallen und die Merkf ähigkeit sei nicht reduziert und es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen oder Stö rungen der Wahrnehmung gefunden. Psychomotorisch wirke er ruhig , entspannt, nicht schmerzgeplagt und verharre die gesamte Zeit ruhig auf der angebotenen Sitzgelegenheit. Die Affektivität zeige sich situationsadäquat, er wirke geringfü gig herabgestimmt, etwas belastet, wobei die Schwingungsfähigkeit gut erhalten sei. Eine depressive Herabgestimmtheit habe zu keinem Zeitpunkt der Exploration beobachtet werden können und eine wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung sei nicht aufgefallen. Zwä nge oder Phobien bestünden nicht, d ie Willensbildung zeige keine Beeinträchtigung, der Antrieb sei nicht reduziert und Realitäts- Orientierung und Bezug seien erhalten. Die Moti vation, Neugier, Spontan e ität, Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt sei en vorhanden, während die Motivation für eine Arbeitstätigkeit eher als erloschen bezeichnet werden müsse.

Zu den Laborbefunden führte der Experte aus , die Wirkstoffkonzentratio n der angegebenen Psychopharmaka

- und analgetischen Medikation spreche dafür, dass di es e Medikation eher nicht den Dosierungsangaben entsprechend einge nommen w ü rden . Die t estpsychologische Zusatzuntersuchung mittels Hamilton Depression-Skala spr eche gegen das Vorliegen einer depressiven Störung und die Mini-ICF-APP lasse keine Störung oder Symptomatik auf psychiatrischem Fach gebiet feststellen. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergebe sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/68/165). 3.2 .5

Aus allgemeininternistischer Sicht hielt die zuständige Expertin fest, weder auf grund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung noch hi nsichtlich der A ktenlage erg e be sich eine Diagnose oder Funktionseinschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer Verwe istätigkeit einschränken könnte ( Urk. 7/68/82). 3.3

In der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung führten die Experten zur Arbeitsfä higkeit aus ( Urk. 7/68/11), aus den durch die jeweiligen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20 % . Dabei gelte das von Seiten des neurologisch-rheumatologischen Teilgut achten s genannten Fähigkeitsprofil. Im Verlauf bestehe die Arbeitsunfähigkeit in Würdigung der früheren Akten in angestammter und in einer Verweist ätigkeit seit Mai 201 7. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 4. Ap r il 2020 (E. 3 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen sow ie auf Laborwerten (vgl. Urk. 7/68/108-125 und 7/68/175-177) . Es wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/6 8 /18 -30, 7/68/36-37, 7/68/152-153) , berücksichtigt di e geklagten Beschwerden ( Urk. 7/68/38, 7/68/69, 7/68/72, 7/68/92, 7/68/94, 7/68/134, 7/68/135, 7/68/154 ff., 68/158 f.) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinander ( Urk. 7/68/43, 7/68/79 f., 7/ 68/101, 7/68/140, 7/68/166 f.). Die Experten haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach vollziehbar begründet. So zeigten sie in erfolgter Konsensbeurteilung schlüssig auf, dass auf grund der Befundung und Diagnostik in den Fachgebieten der Neu rologie, Neurochirurgie und Rheumatologie Einschränkungen im Belastungsprofil bestehen , wobei schwere manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr

als zehn Kilogramm , statische Tätigkeiten mit langem Sitzen oder Ste hen am Stück sowie

in Zw angshaltungen zu vermeiden

und witterungsexponierte Arbeiten in Kälte und Nässe ungünstig sind . Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Küche zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde , jedoch unter Berücksichti gun g des genau umschriebenen Belas tungsprofils in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.2). Dabei legten die Gutachter plausibel dar, dass die 20%ige Einschränkung auf grund der chronischen Nackenschmerzen mit teil weise r Ausstrahlung in den linken Arm und einer damit zusammenhängenden allgemeinen Leistungsminderung beruht (E. 3. 1. 2). Überdies zeigte d er psy chiat rische Gutachter ausführlich auf , dass auf psychischem Fachgebiet

keine Störung oder Symptomatik mit Krankheitswert festzustellen ist und dementsprechend auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (vgl. E. 3.1.4). Damit entspricht die Expertise der A.___

den bundes gerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 4.2

Insofern beschwerdeweise ein Mangel am Gutachten darin erkannt wird, al s

lediglich in der psychiatrischen Untersuchung

ein Dolmetscher beigezogen wurde , ist drauf hinzuweisen, dass in de n somatischen

Disziplinen die Untersu chung

im Vordergrund steht . Eine einwandfreie

Verständigung zwischen Gutach ter und Explorand war dazu, insbesondere auch im Hinblick darauf , dass die Gut achter Kenntnis der Vorakten hatt en , nicht vorausgesetzt . Vorliegend ist z udem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit 2011 in der Schweiz aufhält, über ausreichend differenzierte Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/26/19, 7/68 /75, 7/68 /95, 7/68/137 ). Zum Vorbringen , dass den Gutachtern beurteilungsrelevante Aktenstücke nicht vorg elegen wären , sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen . Dazu

reichte

auch der Beschwerdeführer nicht s

ein. Anlässlich der Begutachtung war d er psychiatrische Experte damit

auch nicht gehalten , mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. C.___

Rücksprache zu nehmen , welcher den Beschwerdeführer aufgrund von Schwindelangaben ohne hin lediglich einmalig gesehen hatte (vgl. Urk. 7/68/154). Im Weiteren konnte von psychiatrischer Seite auch keine Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 1.2 hiervor) gestellt und insbesondere auch kein Gesundheitsschaden aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert werden . Neben den ausführlichen Darle gungen des psychiatrischen Experten bedurfte es somit keiner weitergehenden Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit, Fl exibilität und Gruppenfähigkeit, wie dies vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde und auch nicht zum Umstand, dass er v iel Zeit vor dem Fernseher und zusammen mit seiner Ehegattin und sei nem Sohn verbringt und sich nur schwer au fraffen kann , das Haus zu verlassen (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Auch sonst ist nicht ein zusehen, inwiefern d as Gutachten widersprüchlich sein soll te . Aufgrund der sich überlappenden Befundungen auf neurologischem, neurochirurgische m und rheumatologische m Fachgebiet erklär ten die Experten an verschiedenen Stellen, dass die letztlich massgebende und zu beantwortende Frage der Ressourcen respektive Restarbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit nur im Gesamtkonsens beantwortet werden kann (vgl. Urk. 7/68/45 , 7/68/103, 7/68/141). In diesem Zusammenhang wies der neurochirurgische Ex perte auch auf ergänzende

bildgebende Abklärungen der LWS hin , damit die

Beurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht vorgenommen werden kann (vgl. Urk. 7/68/140). Entsprechende Abklärungen fanden anlässlich der rheumatologi schen Abklärung auch statt (vgl. Urk. 7/68/97 f.). I m Konsens wurde das vom neurochirurgische n Experten aufgef ührte und als abklärungsbedürftig gesehene «lumbale Syndrom mit Claudicatio

spinalis bei wahrscheinlicher Lumba l stenose mit Ausweich- Kyphosierun g der LWS» (vgl. Urk. 7/68/143 )

auch berücksichtigt. Da mit steht auch nicht im Widerspruch, da ss der neurochirurgische Experte i n d er Erstbeurteilung aufgrund seiner (Teil-) Begutachtung am

3. September 2019 noch die Auffassung vertreten hat te , das s das lumbale Syndrom abgeklärt und adäquat behandelt werden müsse und erst danach eine Beurteilung für eventuelle Tätigkeit in angepasster Form vorgenommen wer den könne .

Wie der Beschwerdeführer mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 7/74/3) , wurde in der Konsensbeurteilung aber die aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte seropositive nicht erosive r heumatoide Arthritis

nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Darauf wies auch Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom regi onalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurtei lung vom 1 3. Oktober 2020 hin ( Urk. 7/77/2 f.). D er RAD-Arzt legte dabei dar, dass dieser formelle Fe hler insofern nicht relevant ist , da die durch den Rheuma tologen beurteilte Leistungsfähigkeit im K onsensteil übernommen wurde . Dieser Auffassung ist beizupflichten , sodass

trotz diesem Versehen der Beweiswert des Gutachtens nicht anzuzweifeln ist. 4.3

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 4. April 2020 abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017

in der angestammten Tätigkeit 100 % und in einer Verweistätigkeit 20 % beträgt . Nachvollziehbar sind auch die Ein s chränkungen im Belastungsprofil . Zudem wurde mit einer generel len Leistungs minderung von 20 % der Schmerzsymptomatik angemessen Rechnung getragen. 5.

Zur Auswirkung dieser Einschränkung stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommen s

auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohn strukturerhebung ab und legte diese s auf Fr. 67'070.60 fest. Dies mit dem Hin weis, dass die Einkommen gemäss den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) keine stabilen Werte ausweisen (vgl. Urk. 7/69/9) . Mit Blick darauf , dass der Beschwerdeführer gemäss IK (vgl. Urk. 7/14) nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat, ist diese Vorgehensweise zu seinen Gunsten nicht zu beanstanden. Auch d as Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabel lenwerte der LSE fest, was -

nachdem die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird - der gängigen Praxis entspricht ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinwei sen ). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erw eist sich demgemäss als kor rekt. D er rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist damit zu bestätigen.

Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 6 .

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966 , besuchte sieben Jahre die Primar schule in Pakistan und arbeitete von 1988 bis 2010 vorwiegend als Küchenhelfer in Restaurants in Frankreich und Deutschland (vgl. Urk. 7/26/19). Im November 2011 reiste er in die Schweiz ein und war als Küchenhelfer im Restaurant Y.___ und Z.___ angestellt, wobei die Arbeitsverhältnisse gesundheitsbedingt per 3 1. Oktober 2017 respektive 3 1. Januar 2018 gekündigt wurden ( Urk. 7/19/1 und Urk. 7/21/1). Unter Angabe einer therapieresistenten Cervikobrachialgie m eldete sich der Versicherte am 2. November 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation unter Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung (vgl. Urk. 7/33 ) ab und holte bei der A.___ ein polydis zi plinäres Gutachten ein, das am 2 4. April 2020 ( Urk. 7/6

8) erstattet wurde.

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/70) und erhobenem Einwand ( Urk. 7/7

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer r entenabweisenden Verfügung vom 19 . Oktober 2020 ( Urk.

2) aus, aufgrund der Anmeldung vom 6. November 2017 seien bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte sowie die Akten der involvierten Krankentaggeldversicherer angefordert und zur Beurteilung eine Begutachtung bei der A.___

in den Fachbereichen Innere Medizin, Rheu matologie, Neur ochirurgie und Psychiatrie durchgeführt worden. Diese habe gezeigt,

dass beim Beschwerdeführer a ls Hilfsarbeiter in der Gastronomie seit Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe .

In einer leichten , wechselbelastende n Tätigkeit bestehe jedoch seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , wobei das Heben und Tragen von Las ten von mehr als fünf bis zehn Kil ogramm vermieden werden sollte . Die Einschränkung von 20 % sei dabei in der neurologischen Beurteilung aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Ausstr ahlung begründet. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5

Ziff.

E. 4 ) , verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 2 0. November 2020 Beschwerde mit den An trägen ( Urk. 1 S. 2) , es sei die Verfügung vom

1 9. Oktober 2020 aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an IV zurückzuweisen, um d en medizi nische n Sachverhalt abzuklären .

Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeant wort vom 30. Dezember 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 4. Ap r il 2020 (E. 3 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen sow ie auf Laborwerten (vgl. Urk. 7/68/108-125 und 7/68/175-177) . Es wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/6 8 /18 -30, 7/68/36-37, 7/68/152-153) , berücksichtigt di e geklagten Beschwerden ( Urk. 7/68/38, 7/68/69, 7/68/72, 7/68/92, 7/68/94, 7/68/134, 7/68/135, 7/68/154 ff., 68/158 f.) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinander ( Urk. 7/68/43, 7/68/79 f., 7/ 68/101, 7/68/140, 7/68/166 f.). Die Experten haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach vollziehbar begründet. So zeigten sie in erfolgter Konsensbeurteilung schlüssig auf, dass auf grund der Befundung und Diagnostik in den Fachgebieten der Neu rologie, Neurochirurgie und Rheumatologie Einschränkungen im Belastungsprofil bestehen , wobei schwere manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr

als zehn Kilogramm , statische Tätigkeiten mit langem Sitzen oder Ste hen am Stück sowie

in Zw angshaltungen zu vermeiden

und witterungsexponierte Arbeiten in Kälte und Nässe ungünstig sind . Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Küche zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde , jedoch unter Berücksichti gun g des genau umschriebenen Belas tungsprofils in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.2). Dabei legten die Gutachter plausibel dar, dass die 20%ige Einschränkung auf grund der chronischen Nackenschmerzen mit teil weise r Ausstrahlung in den linken Arm und einer damit zusammenhängenden allgemeinen Leistungsminderung beruht (E. 3. 1. 2). Überdies zeigte d er psy chiat rische Gutachter ausführlich auf , dass auf psychischem Fachgebiet

keine Störung oder Symptomatik mit Krankheitswert festzustellen ist und dementsprechend auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (vgl. E. 3.1.4). Damit entspricht die Expertise der A.___

den bundes gerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

E. 4.2 Insofern beschwerdeweise ein Mangel am Gutachten darin erkannt wird, al s

lediglich in der psychiatrischen Untersuchung

ein Dolmetscher beigezogen wurde , ist drauf hinzuweisen, dass in de n somatischen

Disziplinen die Untersu chung

im Vordergrund steht . Eine einwandfreie

Verständigung zwischen Gutach ter und Explorand war dazu, insbesondere auch im Hinblick darauf , dass die Gut achter Kenntnis der Vorakten hatt en , nicht vorausgesetzt . Vorliegend ist z udem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit 2011 in der Schweiz aufhält, über ausreichend differenzierte Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/26/19, 7/68 /75, 7/68 /95, 7/68/137 ). Zum Vorbringen , dass den Gutachtern beurteilungsrelevante Aktenstücke nicht vorg elegen wären , sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen . Dazu

reichte

auch der Beschwerdeführer nicht s

ein. Anlässlich der Begutachtung war d er psychiatrische Experte damit

auch nicht gehalten , mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. C.___

Rücksprache zu nehmen , welcher den Beschwerdeführer aufgrund von Schwindelangaben ohne hin lediglich einmalig gesehen hatte (vgl. Urk. 7/68/154). Im Weiteren konnte von psychiatrischer Seite auch keine Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 1.2 hiervor) gestellt und insbesondere auch kein Gesundheitsschaden aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert werden . Neben den ausführlichen Darle gungen des psychiatrischen Experten bedurfte es somit keiner weitergehenden Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit, Fl exibilität und Gruppenfähigkeit, wie dies vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde und auch nicht zum Umstand, dass er v iel Zeit vor dem Fernseher und zusammen mit seiner Ehegattin und sei nem Sohn verbringt und sich nur schwer au fraffen kann , das Haus zu verlassen (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Auch sonst ist nicht ein zusehen, inwiefern d as Gutachten widersprüchlich sein soll te . Aufgrund der sich überlappenden Befundungen auf neurologischem, neurochirurgische m und rheumatologische m Fachgebiet erklär ten die Experten an verschiedenen Stellen, dass die letztlich massgebende und zu beantwortende Frage der Ressourcen respektive Restarbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit nur im Gesamtkonsens beantwortet werden kann (vgl. Urk. 7/68/45 , 7/68/103, 7/68/141). In diesem Zusammenhang wies der neurochirurgische Ex perte auch auf ergänzende

bildgebende Abklärungen der LWS hin , damit die

Beurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht vorgenommen werden kann (vgl. Urk. 7/68/140). Entsprechende Abklärungen fanden anlässlich der rheumatologi schen Abklärung auch statt (vgl. Urk. 7/68/97 f.). I m Konsens wurde das vom neurochirurgische n Experten aufgef ührte und als abklärungsbedürftig gesehene «lumbale Syndrom mit Claudicatio

spinalis bei wahrscheinlicher Lumba l stenose mit Ausweich- Kyphosierun g der LWS» (vgl. Urk. 7/68/143 )

auch berücksichtigt. Da mit steht auch nicht im Widerspruch, da ss der neurochirurgische Experte i n d er Erstbeurteilung aufgrund seiner (Teil-) Begutachtung am

3. September 2019 noch die Auffassung vertreten hat te , das s das lumbale Syndrom abgeklärt und adäquat behandelt werden müsse und erst danach eine Beurteilung für eventuelle Tätigkeit in angepasster Form vorgenommen wer den könne .

Wie der Beschwerdeführer mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 7/74/3) , wurde in der Konsensbeurteilung aber die aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte seropositive nicht erosive r heumatoide Arthritis

nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Darauf wies auch Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom regi onalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurtei lung vom 1 3. Oktober 2020 hin ( Urk. 7/77/2 f.). D er RAD-Arzt legte dabei dar, dass dieser formelle Fe hler insofern nicht relevant ist , da die durch den Rheuma tologen beurteilte Leistungsfähigkeit im K onsensteil übernommen wurde . Dieser Auffassung ist beizupflichten , sodass

trotz diesem Versehen der Beweiswert des Gutachtens nicht anzuzweifeln ist.

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 4. April 2020 abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017

in der angestammten Tätigkeit 100 % und in einer Verweistätigkeit 20 % beträgt . Nachvollziehbar sind auch die Ein s chränkungen im Belastungsprofil . Zudem wurde mit einer generel len Leistungs minderung von 20 % der Schmerzsymptomatik angemessen Rechnung getragen. 5.

Zur Auswirkung dieser Einschränkung stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommen s

auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohn strukturerhebung ab und legte diese s auf Fr. 67'070.60 fest. Dies mit dem Hin weis, dass die Einkommen gemäss den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) keine stabilen Werte ausweisen (vgl. Urk. 7/69/9) . Mit Blick darauf , dass der Beschwerdeführer gemäss IK (vgl. Urk. 7/14) nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat, ist diese Vorgehensweise zu seinen Gunsten nicht zu beanstanden. Auch d as Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabel lenwerte der LSE fest, was -

nachdem die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird - der gängigen Praxis entspricht ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinwei sen ). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erw eist sich demgemäss als kor rekt. D er rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist damit zu bestätigen.

Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 6 .

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ) , auf das Gutachten der A.___

könne nicht abgestellt werden, da dieses den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge. So sei e in Dolmet scher nur bei der psychiatrischen Begutachtung anwesend gewesen und

e s seien auch nicht sämtliche Vorakten beigezogen worden . Insbesondere habe sich der p sychiatrische Gutachter nicht beim behandelnden Psychotherapeuten informiert ( Ziff. 11) .

Weiter habe d er neurochirurgische Teilgutachter

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich erachtet und darauf hingewiesen , dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst nach Abklärung und adäquater Behandlung beurteilt werden könne . Es hätte auch d ie Caudicatio

spinalis mit Verdacht auf eine lumbale Stenose mittels MRI un tersucht werden müssen und es erstaune , dass die vom neurochirurgischen Gutachter gestellte Diagnose des

Lumbovertebralsyndroms von keinem anderen Teilgutachter aufgenommen wor den sei ( Ziff.

E. 12 f.) . Das neurologische Teilgutachten sei widersprüchlich, da in den Untersuchungsbefunden seitengleiche Befunde an Armen und Beinen betref fend Trophik und Tonus angegeben worden seien , dann aber Nackenschmerzen aufgeführt würden , an denen er aufgrund der radiologisch degenerativen Verän derungen mit Ausstrahlung in den linken Arm leide. Daraus leite der Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab, wobei in der Kon sensbeurteilung dann aber festgehalten sei , dass hinsich tlich des chronifizierten

Cervik alsyndroms aktuell keine radikuläre Ausstrahlung feststellbar sei. Auch die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätig keit sei nicht nachvollziehbar. D er neurochirurgische Gutachter stelle ein hinkendes Gangbild mit Krücke fest und habe darauf hingewiesen , dass erschwerte Gangarten nicht möglich seien. Denno ch komme er zum Schluss, dass er als Hilfsarbeiter im Bereich der Gastronomie zu 80 % ohne Einschränkungen einsatzfähig sei , was ,

da es sich um eine schwere Tätigkeit handle, nicht nachvollziehbar sei ( Ziff. 14) .

Schliesslich vermöge auch das psychiatrische Teil-Gutachten nicht zu überzeu gen , da sich dieses zu den meisten ICF-APP Kriterien nicht äussere ( Ziff. 18) . So seien keine Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Gruppenfähig keit etc. vorhanden und es werde ignoriert, d ass praktisch keine Kontakte aus serhalb der Familie bestünden. Ebenso werde nicht berücksichtigt, dass die Kon taktfähigkeit zu Dritten und die Produktivität und Spontanaktivität eingeschränkt sei en und er den gesamten Tag in der Wohnung v or dem Fernseher verbringe , er keine Aktivitäten ausübe und sich nur schwer dazu aufraffen könne ,

das Haus zu verlassen .

Es habe auch keine interdisziplinäre Diskussion stattgefunden und das Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei sehr rudimentär gehalten ( Ziff. 18 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva liden rente hat. 3. 3.1

Aufgrund der Anmeldung vom 2. November 2017 ( Urk. 7/3 ) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Mai 2018 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hier vor), weshalb die in den medizinischen Berichten ab Mai 2017

attestierten Arbeitsunfähigkeit en für die vorliegende Streitsache relevant sind. Dabei sind d ie aufgelegten Arztberichte im Gutachten der A.___ vom 24. April 2020 zusammengefasst (vgl. Urk. 7/68/18- 30 ), sodass darauf verwiesen werden kann . 3.2

Im Gutachten der A.___ vom 2 4. April 2020 , basierend auf Untersuchungen vom 3., 16., 20., 25., und 3 0. September 2019 in den medizinischen Fachrichtun gen Neurochirurgie, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und allgemeine Innere Medizin ,

nannten die zuständigen Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/68/9): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Klinisch ausgeprägtes Lumboverteb ral -Syndrom mit Aufhebung der Lo rdosierung , Einschränkung der Gehfähigkeit im Sinne einer Caudicatio

spinalis , Verdacht auf lumbale Stenose - Chronifiziertes

Cervical -Syndrom, ohne aktuelle radikuläre Ausstrahlung oder Defizite Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Nikotinkonsum - Status nach Varizenoperation - Unspezifisch er Schwindel ( DD: pharmakogen vs. phobisch) 3.2 .1

Auf dem Fachgebiet der Neurochirurgie führte der zuständige Experte aus ( Urk. 7/68/133), der Beschwerdeführer klage über Behinderungen beim Gehen. Im Vordergrund stünden dabei die tiefen lumbalen Schmerzen, sodass er höchstens eine halbe Stunde « frei gehen » könne. Er müsse sich an den Wänden abstützen und absitzen, könne nichts tragen und keine Anstrengungen unternehmen. Die Schmerzen würden links mehr als rechts in die Beine ausstrahlen. An der Hals wirbelsäule beschreibe er eher wenig Schmerzen vor allem rechts im Gegensatz zu den aktenkundigen Cervikobrachialgien links, wobei d ie Beschwerden nachts und beim Tragen von Gewichten etwas stärker seien. Er gebe an, w egen der Rücken- und Gliederschmerzen nicht mehr a rbeiten, geschweige denn Arbeiten im Service ausüben zu können ( Urk. 7/68/135) . In der Untersuchung imponiere ein lumbovertebrales Syndrom mit eingeschränkter Gehfähigkeit bei A usweichen Kyphosierung der Lendenwirbelsäule (LWS) und damit müsse eine lumbale Ste nose vermutet werden. Von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) und den Cerviko brachialgien sei ausser einem chronifizierten

Cervical -Syndrom keine aktuelle Symptomatik vorhanden, wobei di eses seit Juli 2017 bekannt sei, physiothera peutisch im Intervall behandelt werde und aktuell nicht im Vordergrund stehe. Wenn schon könnten, da der Beschwerdeführer Schmerzen in beiden Armen und den Händen rechts mehr als links angebe und da alle grossen Gelenke nur unter Beschwerdeangaben bewegbar seien ,

die Beschwerden auch auf eine rheumato logische Urs ache zurückgeführt werden . Von neurochirur gischer Seite müsse zur multidisziplinären gutachterlichen Beurteilung die LWS bildgeberisch und spezi alärztlich abgeklärt werden ( Urk. 7/139 f.). 3.2 .2

Der neurologische Experte führte aus ( Urk. 7/68/ 38 f f.), subjektiv behinderten Nacken- und Rückenschmerzen den Beschwerdeführer an der Ausübung einer Arbeit und zudem habe er Schwindel, eventuell wegen der Medikamente. Er zeige si ch hinkend mit Gehstock links und d as Auskleiden sei erschwert und mit Stöh nen und verlangsamter Mitwirkung bei allen Bewegungen. Die sprachliche Ver ständigung in Deutsch sei problemlos möglich. Er sei Rechtshänder , 166 cm gross und 88 kg schwer. Die Befunde an Kopf/HWS zeigten kein en

Meni n g is - mus oder Lhermitte -Zeichen . Die HWS-Beweglichkeit betrage in Rotation rechts/links 60°/0°/50° und Seitenneigung 20°/0°/20° und d er Kinn-Sternum-Abstand 1/16 cm. Es bestehe ein leich ter Muskelhartspann der Nacken- /Schulter - muskulatur, ohne Druckdolenz im N acken-/Schulterbereich und die k audalen Hirnnerven seien unauffällig. Er zeige

ein hinkendes Gangbild mit Krücke links und normaler Armmitbewegung rechts. Es seien e rschwerte Gangarten kaum möglich, während Romberg und Lasègue

normal sei en und der Fingerboden - abstand 20 cm betrage . Arme und Beine seien in Trophik und Tonus normal, die Kraft allseits M-4 ,

mit teilweise sakkadierter Innerva tion und die Muskeleigen - reflexe (MER) symmet risch, mittellebhaft, ohne Pyramidenzeichen und mit normaler Sensibilität. Bild gebend mit Extra- und transkranieller Doppler/Duplex - sonografie zeigten sich normale strukturelle und hämodynamische Verhältnisse der hirnzuführenden Gefässe ( Urk. 7/68/42). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, l eichte wech selbelastende Tätigkeiten sollten dem Beschwerdeführer zumutbar sei n . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit teilweise r Ausstrahlung in den linken Arm sei die Leistungsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit um 20 %

reduziert ( Urk. 6/68/46 f.). 3.2 .3 Der rheumatologische Experte nannte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/68/ 99 ): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Seropositive nicht erosive r heumatoide Arthritis ED April 2017 - Rheumafaktor, ACPA positiv, ANA negativ - Meth o trexat sei t Oktober 2017 - Chronisches C ervikovertebrales Schmerzsyndrom - aktenanamnestische Disk ushernie C6/7 mit Unkovertebrale und Foraminalstenose C6/7 und Kompression der Nervenwurzel C7 links

Der Experte führte aus, die Diagnose der rheumatoiden Arthritis könne aufgrund der Vorakten nachvollzogen werden und es erfolge eine Therapie gemäss Guide lines. Dabei sei zwar eine hohe Krankheitsaktivität festgestellt worden, jedoch würden die Werte (CDAI) wahrscheinlich eher überschätzt und diese seien im Rahmen der chronischen Schmerzen nicht gut zu differenzieren und es seien keine erhöhten Entzündungsparameter oder palpable Synovitiden festgestellt worden. Auch die eigene Einschätzung der Krankheitsaktivität habe wegen der chronischen Schmerzen nicht valide beurteilt werden können und diese Einschät zung hätten bereits die Rheumatologen des B.___ im Bericht von März 2019 erwähnt. Die Diagnose des chronischen Cervikovertebralsyndroms habe aufgrund der anamnestischen Angaben, klinischen Untersuchungen und unter Würdigung der Vorakten

gestellt werden können.

Zum Untersuchungsbefund hielt der Experte fest ( Urk. 7/68/96 f.), die Wirbels äule sei physiologisch gekrümmt. Es zeigten sich ein Becken- und Schulte rgeradstand, keine Atrophie, keine Druckdolenz paravertebral und keine Myogelosen . Der Kinn-Jug u lum Abstand betrage 0/15 cm, der Finger-Boden-Abstand 20 cm und der Test nach Ott und Schober sei nicht messbar, da die Re

– und Inklination beim Beschwerdeführer starke Schmerzen verursachten und er eine ausgeprägte Gegenspannung aufweise. Der Spine -Test sei negativ und es bestünden keine Tren d elenburgzeichen.

Bildgebend zeigten sich bei der HWS ein erhaltenes vorderes und hinteres Alig nement o hne degenerative Veränderungen. Die Bildgebung der Brustwirbelsäule ( BWS )

zeige ein erhaltenes vorderes und hinteres Alignement mit moderaten, mehrsegmentalen, dege nerativen Veränderungen mit Seg ment d egeneration und bezüglich der LWS ergebe sich ein erhaltenes vorderes und hinteres Alignement mit

thor akolumbalem Flachrücken und Seg mentdegeneration L2/3 und L3/ 4. Die Hände und Füsse wiesen keine Erosionen und keine degenerative n Veränderun gen auf und

an den Knie n

zeigten sich eine Ausziehung der E minentia beidseits, eine leichte Gelenksverschmälerung medial retropatel la r und beidseits eine Fabella ( Urk. 7/68/97 f.).

Der Beschwerdeführer schildere zwar seine Beschwerden in allen Lebensbereichen gleich stark. Bezogen auf die r heumatoide Arthritis erscheine aber seine Einschät zung der Krankheitsaktivität sehr hoch, da sich klinisch keine palpablen Arthro synovitiden oder erhöhte Entzündungsparameter gefunden hätten, jedoch im Bereich der Hände und Füsse alle Gelenke als druckdolent angegeben worden seien, was den hohen CDAI Score ergeben habe. Bezüglich der ausgeprägten Schmerzangaben lumbal hätten sich diese klinisch aufgrund der schwierigen Untersuchungsbedingungen mit Gegenspannung und schmerzhaftem Stöhnen bei jeder Bewegungsprüfung kaum objektivieren lassen und radiologisch hätten sich nur wenige pathologische Befunde als Korrela t für die Beschwerden gefun den ( Urk. 7/68/101). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gesundheitliche Störung, die sich ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Dabei bestünden keine Einsc hränkungen in der Grobmotorik. A ufgrund der rheumato iden Arthritis seien jedoch schwere manuelle Tätigkeiten zu vermeiden . Mecha nisc h sei das Heben und Tragen von L asten bis maximal fünf bis zehn Kilogramm zumutbar und für wechselbelastende Tätigkeiten erg äben sich keine Einschrän kungen , wobei langes Sitzen von mehr als vier Stun den und langes Stehen von mehr als zwei Stunden am Stück pro Tag vermieden werden sollte n . Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen, kniend , kauernd und gebückt und in vorgeneigte r Haltung zu vermeiden und Arbeiten in Kälte und Nässe als ungünstig anzusehen ( Urk. 7/68/102 f.). In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % und in einer angepassten Tätigkeit 100 % . 3.2 .4

Aus psychiatrischer Sicht hielt d er Experte fest ( Urk. 7/68/1 55 f. ), befragt nach der psychis chen, seelischen Befindlichkeit äussere der Beschwerdeführer, dass dies e schlecht sei. Die Medikamente, die er nehme, würden zu unerwünschten Wirkungen führen und wenn er alleine sei, müsse er darüber nachdenken . Auch sei seine Mutter in etwa dieser Form erkrankt , i m Gegensatz zu ihr erhalte er aber hier eine gute medizinische Versorgung, was i h n glücklich mache . Er sei aber traurig, dass er so viele Medikamente einnehmen müsse. Befragt zu Hobbys und Freizeitgestaltung äussere er, dass er vielleicht einmal pro Monat, wenn es ihm gut gehe , eine Mosche e aufsuche . Ansonsten bete er zu Hause und gehe gelegent lich in einen Park in der Nähe seines Hauses und sitze dort ab . In seiner Freizeit sehe er fern . Kollegen treffe er kaum noch , da er befürchte, dass seine Erkrankung ansteckend sei. Befragt, ob er Freu de empfinden könne, äussere er, da er krank sei, könne er nicht glücklich sein und da er sehr mit seinem Körper beschäftigt sei, empfinde er kein Glück . Bei schönem Wetter könne er aber doch Freude emp finden und wenn es schlechtes Wetter gebe, regnen oder bald wieder s chneien würde, dann sei er traurig. Wenn die Enkel, die in Frankreich lebten , i h n anrufen würden, freue ihn dies . Der andere Teil der Famili e lebe in Pakistan und es bestehe telefonischer Kontakt und in den Schulferien erhalte er gelegentlich Besuche von seinen Enkeln. Ansonsten sei der soziale Kontakt etwas eingeschränkt, da seine Freunde und Kollegen arbeiten würden. Diese würden ihn aber gelegentlich anrufen und sich nach seinem Befinden erkundigen. Zum Tagesablauf berichte te der Beschwerdeführer ( Urk. 7/68/159 f . ), er stehe zwischen 6 und 8 Uhr auf, setze sich zunä chst hin und bade seine Hände im warmen Wasser, schaue Fernsehen, nehme ein en Kaffee zu sich, setze sich wieder hin und schaue fern . Abhängig vom Appetit nehme man gemeinsam mit der Ehefrau ein Mittagessen ein . Wenn das Wetter schön sei, suche er gelegentlich den nahegelegenen Park auf und sitze ab . Den ganze n Tag verbringe er mit seiner Frau und wenn der Sohn zugegen sei, mit der Fa milie . G elegentlich werde auch das Nachtessen gemeinsam eingenom men und Anrufe getätigt . Die Bettgehzeit sei ungeregelt zwischen 22 und 24 Uhr. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei, wenn er alleine sei, etwas mühsam, aber wenn er aufgrund der Beschwerden und der daraus resultierenden Ein schränkungen etwas Unterstützung habe , gut möglich . Die Haushaltsarbeiten würden vorwiegend vom Sohn übernommen, wobei er abhängig von seiner kör perlichen Befindlichkeit meist langsam und eingeteilt auch etwas Putzarbeiten übernehmen könne.

Es sei beim Psychotherapeut en Dr. C.___ ein Termin zur Abstimmung von Medi kame nten vorgesehen. Den Hausarzt Dr. D.___ suche er alle zwei bis drei Wochen und einmal im Monat die rheumatologische Abteilung des Universitäts spitals B.___

auf, wobei Physio-, Ergo- oder eine Schmerztherapie aktuell nicht statt finden würden

( Urk. 7/68/160).

Unter Untersuchungsbefunde hielt der Experte fest ( Urk. 7/68/163 f.), der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientier t und die Vigilanz erhal ten. Das Ic h-Bewusstsein sei ungestört und es ergäben sich keine Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse, Depersonalisierungs

- oder Derealisations - phäno mene. Die Exploration verfolge er aufmerksam und die Konzentration habe im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Er sei weder abgelenkt noch leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder Lan gzeitgedächtnisses seien nicht aufgefallen und die Merkf ähigkeit sei nicht reduziert und es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen oder Stö rungen der Wahrnehmung gefunden. Psychomotorisch wirke er ruhig , entspannt, nicht schmerzgeplagt und verharre die gesamte Zeit ruhig auf der angebotenen Sitzgelegenheit. Die Affektivität zeige sich situationsadäquat, er wirke geringfü gig herabgestimmt, etwas belastet, wobei die Schwingungsfähigkeit gut erhalten sei. Eine depressive Herabgestimmtheit habe zu keinem Zeitpunkt der Exploration beobachtet werden können und eine wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung sei nicht aufgefallen. Zwä nge oder Phobien bestünden nicht, d ie Willensbildung zeige keine Beeinträchtigung, der Antrieb sei nicht reduziert und Realitäts- Orientierung und Bezug seien erhalten. Die Moti vation, Neugier, Spontan e ität, Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt sei en vorhanden, während die Motivation für eine Arbeitstätigkeit eher als erloschen bezeichnet werden müsse.

Zu den Laborbefunden führte der Experte aus , die Wirkstoffkonzentratio n der angegebenen Psychopharmaka

- und analgetischen Medikation spreche dafür, dass di es e Medikation eher nicht den Dosierungsangaben entsprechend einge nommen w ü rden . Die t estpsychologische Zusatzuntersuchung mittels Hamilton Depression-Skala spr eche gegen das Vorliegen einer depressiven Störung und die Mini-ICF-APP lasse keine Störung oder Symptomatik auf psychiatrischem Fach gebiet feststellen. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergebe sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/68/165). 3.2 .5

Aus allgemeininternistischer Sicht hielt die zuständige Expertin fest, weder auf grund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung noch hi nsichtlich der A ktenlage erg e be sich eine Diagnose oder Funktionseinschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer Verwe istätigkeit einschränken könnte ( Urk. 7/68/82). 3.3

In der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung führten die Experten zur Arbeitsfä higkeit aus ( Urk. 7/68/11), aus den durch die jeweiligen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20 % . Dabei gelte das von Seiten des neurologisch-rheumatologischen Teilgut achten s genannten Fähigkeitsprofil. Im Verlauf bestehe die Arbeitsunfähigkeit in Würdigung der früheren Akten in angestammter und in einer Verweist ätigkeit seit Mai 201 7. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00816

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966 , besuchte sieben Jahre die Primar schule in Pakistan und arbeitete von 1988 bis 2010 vorwiegend als Küchenhelfer in Restaurants in Frankreich und Deutschland (vgl. Urk. 7/26/19). Im November 2011 reiste er in die Schweiz ein und war als Küchenhelfer im Restaurant Y.___ und Z.___ angestellt, wobei die Arbeitsverhältnisse gesundheitsbedingt per 3 1. Oktober 2017 respektive 3 1. Januar 2018 gekündigt wurden ( Urk. 7/19/1 und Urk. 7/21/1). Unter Angabe einer therapieresistenten Cervikobrachialgie m eldete sich der Versicherte am 2. November 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation unter Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung (vgl. Urk. 7/33 ) ab und holte bei der A.___ ein polydis zi plinäres Gutachten ein, das am 2 4. April 2020 ( Urk. 7/6

8) erstattet wurde.

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/70) und erhobenem Einwand ( Urk. 7/7 4 ) , verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 2 0. November 2020 Beschwerde mit den An trägen ( Urk. 1 S. 2) , es sei die Verfügung vom

1 9. Oktober 2020 aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an IV zurückzuweisen, um d en medizi nische n Sachverhalt abzuklären .

Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeant wort vom 30. Dezember 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer r entenabweisenden Verfügung vom 19 . Oktober 2020 ( Urk.

2) aus, aufgrund der Anmeldung vom 6. November 2017 seien bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte sowie die Akten der involvierten Krankentaggeldversicherer angefordert und zur Beurteilung eine Begutachtung bei der A.___

in den Fachbereichen Innere Medizin, Rheu matologie, Neur ochirurgie und Psychiatrie durchgeführt worden. Diese habe gezeigt,

dass beim Beschwerdeführer a ls Hilfsarbeiter in der Gastronomie seit Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe .

In einer leichten , wechselbelastende n Tätigkeit bestehe jedoch seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , wobei das Heben und Tragen von Las ten von mehr als fünf bis zehn Kil ogramm vermieden werden sollte . Die Einschränkung von 20 % sei dabei in der neurologischen Beurteilung aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Ausstr ahlung begründet. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5

Ziff. 10 ) , auf das Gutachten der A.___

könne nicht abgestellt werden, da dieses den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge. So sei e in Dolmet scher nur bei der psychiatrischen Begutachtung anwesend gewesen und

e s seien auch nicht sämtliche Vorakten beigezogen worden . Insbesondere habe sich der p sychiatrische Gutachter nicht beim behandelnden Psychotherapeuten informiert ( Ziff. 11) .

Weiter habe d er neurochirurgische Teilgutachter

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich erachtet und darauf hingewiesen , dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst nach Abklärung und adäquater Behandlung beurteilt werden könne . Es hätte auch d ie Caudicatio

spinalis mit Verdacht auf eine lumbale Stenose mittels MRI un tersucht werden müssen und es erstaune , dass die vom neurochirurgischen Gutachter gestellte Diagnose des

Lumbovertebralsyndroms von keinem anderen Teilgutachter aufgenommen wor den sei ( Ziff. 12 f.) . Das neurologische Teilgutachten sei widersprüchlich, da in den Untersuchungsbefunden seitengleiche Befunde an Armen und Beinen betref fend Trophik und Tonus angegeben worden seien , dann aber Nackenschmerzen aufgeführt würden , an denen er aufgrund der radiologisch degenerativen Verän derungen mit Ausstrahlung in den linken Arm leide. Daraus leite der Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab, wobei in der Kon sensbeurteilung dann aber festgehalten sei , dass hinsich tlich des chronifizierten

Cervik alsyndroms aktuell keine radikuläre Ausstrahlung feststellbar sei. Auch die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätig keit sei nicht nachvollziehbar. D er neurochirurgische Gutachter stelle ein hinkendes Gangbild mit Krücke fest und habe darauf hingewiesen , dass erschwerte Gangarten nicht möglich seien. Denno ch komme er zum Schluss, dass er als Hilfsarbeiter im Bereich der Gastronomie zu 80 % ohne Einschränkungen einsatzfähig sei , was ,

da es sich um eine schwere Tätigkeit handle, nicht nachvollziehbar sei ( Ziff. 14) .

Schliesslich vermöge auch das psychiatrische Teil-Gutachten nicht zu überzeu gen , da sich dieses zu den meisten ICF-APP Kriterien nicht äussere ( Ziff. 18) . So seien keine Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Gruppenfähig keit etc. vorhanden und es werde ignoriert, d ass praktisch keine Kontakte aus serhalb der Familie bestünden. Ebenso werde nicht berücksichtigt, dass die Kon taktfähigkeit zu Dritten und die Produktivität und Spontanaktivität eingeschränkt sei en und er den gesamten Tag in der Wohnung v or dem Fernseher verbringe , er keine Aktivitäten ausübe und sich nur schwer dazu aufraffen könne ,

das Haus zu verlassen .

Es habe auch keine interdisziplinäre Diskussion stattgefunden und das Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei sehr rudimentär gehalten ( Ziff. 18 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva liden rente hat. 3. 3.1

Aufgrund der Anmeldung vom 2. November 2017 ( Urk. 7/3 ) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Mai 2018 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hier vor), weshalb die in den medizinischen Berichten ab Mai 2017

attestierten Arbeitsunfähigkeit en für die vorliegende Streitsache relevant sind. Dabei sind d ie aufgelegten Arztberichte im Gutachten der A.___ vom 24. April 2020 zusammengefasst (vgl. Urk. 7/68/18- 30 ), sodass darauf verwiesen werden kann . 3.2

Im Gutachten der A.___ vom 2 4. April 2020 , basierend auf Untersuchungen vom 3., 16., 20., 25., und 3 0. September 2019 in den medizinischen Fachrichtun gen Neurochirurgie, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und allgemeine Innere Medizin ,

nannten die zuständigen Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/68/9): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Klinisch ausgeprägtes Lumboverteb ral -Syndrom mit Aufhebung der Lo rdosierung , Einschränkung der Gehfähigkeit im Sinne einer Caudicatio

spinalis , Verdacht auf lumbale Stenose - Chronifiziertes

Cervical -Syndrom, ohne aktuelle radikuläre Ausstrahlung oder Defizite Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Nikotinkonsum - Status nach Varizenoperation - Unspezifisch er Schwindel ( DD: pharmakogen vs. phobisch) 3.2 .1

Auf dem Fachgebiet der Neurochirurgie führte der zuständige Experte aus ( Urk. 7/68/133), der Beschwerdeführer klage über Behinderungen beim Gehen. Im Vordergrund stünden dabei die tiefen lumbalen Schmerzen, sodass er höchstens eine halbe Stunde « frei gehen » könne. Er müsse sich an den Wänden abstützen und absitzen, könne nichts tragen und keine Anstrengungen unternehmen. Die Schmerzen würden links mehr als rechts in die Beine ausstrahlen. An der Hals wirbelsäule beschreibe er eher wenig Schmerzen vor allem rechts im Gegensatz zu den aktenkundigen Cervikobrachialgien links, wobei d ie Beschwerden nachts und beim Tragen von Gewichten etwas stärker seien. Er gebe an, w egen der Rücken- und Gliederschmerzen nicht mehr a rbeiten, geschweige denn Arbeiten im Service ausüben zu können ( Urk. 7/68/135) . In der Untersuchung imponiere ein lumbovertebrales Syndrom mit eingeschränkter Gehfähigkeit bei A usweichen Kyphosierung der Lendenwirbelsäule (LWS) und damit müsse eine lumbale Ste nose vermutet werden. Von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) und den Cerviko brachialgien sei ausser einem chronifizierten

Cervical -Syndrom keine aktuelle Symptomatik vorhanden, wobei di eses seit Juli 2017 bekannt sei, physiothera peutisch im Intervall behandelt werde und aktuell nicht im Vordergrund stehe. Wenn schon könnten, da der Beschwerdeführer Schmerzen in beiden Armen und den Händen rechts mehr als links angebe und da alle grossen Gelenke nur unter Beschwerdeangaben bewegbar seien ,

die Beschwerden auch auf eine rheumato logische Urs ache zurückgeführt werden . Von neurochirur gischer Seite müsse zur multidisziplinären gutachterlichen Beurteilung die LWS bildgeberisch und spezi alärztlich abgeklärt werden ( Urk. 7/139 f.). 3.2 .2

Der neurologische Experte führte aus ( Urk. 7/68/ 38 f f.), subjektiv behinderten Nacken- und Rückenschmerzen den Beschwerdeführer an der Ausübung einer Arbeit und zudem habe er Schwindel, eventuell wegen der Medikamente. Er zeige si ch hinkend mit Gehstock links und d as Auskleiden sei erschwert und mit Stöh nen und verlangsamter Mitwirkung bei allen Bewegungen. Die sprachliche Ver ständigung in Deutsch sei problemlos möglich. Er sei Rechtshänder , 166 cm gross und 88 kg schwer. Die Befunde an Kopf/HWS zeigten kein en

Meni n g is - mus oder Lhermitte -Zeichen . Die HWS-Beweglichkeit betrage in Rotation rechts/links 60°/0°/50° und Seitenneigung 20°/0°/20° und d er Kinn-Sternum-Abstand 1/16 cm. Es bestehe ein leich ter Muskelhartspann der Nacken- /Schulter - muskulatur, ohne Druckdolenz im N acken-/Schulterbereich und die k audalen Hirnnerven seien unauffällig. Er zeige

ein hinkendes Gangbild mit Krücke links und normaler Armmitbewegung rechts. Es seien e rschwerte Gangarten kaum möglich, während Romberg und Lasègue

normal sei en und der Fingerboden - abstand 20 cm betrage . Arme und Beine seien in Trophik und Tonus normal, die Kraft allseits M-4 ,

mit teilweise sakkadierter Innerva tion und die Muskeleigen - reflexe (MER) symmet risch, mittellebhaft, ohne Pyramidenzeichen und mit normaler Sensibilität. Bild gebend mit Extra- und transkranieller Doppler/Duplex - sonografie zeigten sich normale strukturelle und hämodynamische Verhältnisse der hirnzuführenden Gefässe ( Urk. 7/68/42). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, l eichte wech selbelastende Tätigkeiten sollten dem Beschwerdeführer zumutbar sei n . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit teilweise r Ausstrahlung in den linken Arm sei die Leistungsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit um 20 %

reduziert ( Urk. 6/68/46 f.). 3.2 .3 Der rheumatologische Experte nannte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/68/ 99 ): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Seropositive nicht erosive r heumatoide Arthritis ED April 2017 - Rheumafaktor, ACPA positiv, ANA negativ - Meth o trexat sei t Oktober 2017 - Chronisches C ervikovertebrales Schmerzsyndrom - aktenanamnestische Disk ushernie C6/7 mit Unkovertebrale und Foraminalstenose C6/7 und Kompression der Nervenwurzel C7 links

Der Experte führte aus, die Diagnose der rheumatoiden Arthritis könne aufgrund der Vorakten nachvollzogen werden und es erfolge eine Therapie gemäss Guide lines. Dabei sei zwar eine hohe Krankheitsaktivität festgestellt worden, jedoch würden die Werte (CDAI) wahrscheinlich eher überschätzt und diese seien im Rahmen der chronischen Schmerzen nicht gut zu differenzieren und es seien keine erhöhten Entzündungsparameter oder palpable Synovitiden festgestellt worden. Auch die eigene Einschätzung der Krankheitsaktivität habe wegen der chronischen Schmerzen nicht valide beurteilt werden können und diese Einschät zung hätten bereits die Rheumatologen des B.___ im Bericht von März 2019 erwähnt. Die Diagnose des chronischen Cervikovertebralsyndroms habe aufgrund der anamnestischen Angaben, klinischen Untersuchungen und unter Würdigung der Vorakten

gestellt werden können.

Zum Untersuchungsbefund hielt der Experte fest ( Urk. 7/68/96 f.), die Wirbels äule sei physiologisch gekrümmt. Es zeigten sich ein Becken- und Schulte rgeradstand, keine Atrophie, keine Druckdolenz paravertebral und keine Myogelosen . Der Kinn-Jug u lum Abstand betrage 0/15 cm, der Finger-Boden-Abstand 20 cm und der Test nach Ott und Schober sei nicht messbar, da die Re

– und Inklination beim Beschwerdeführer starke Schmerzen verursachten und er eine ausgeprägte Gegenspannung aufweise. Der Spine -Test sei negativ und es bestünden keine Tren d elenburgzeichen.

Bildgebend zeigten sich bei der HWS ein erhaltenes vorderes und hinteres Alig nement o hne degenerative Veränderungen. Die Bildgebung der Brustwirbelsäule ( BWS )

zeige ein erhaltenes vorderes und hinteres Alignement mit moderaten, mehrsegmentalen, dege nerativen Veränderungen mit Seg ment d egeneration und bezüglich der LWS ergebe sich ein erhaltenes vorderes und hinteres Alignement mit

thor akolumbalem Flachrücken und Seg mentdegeneration L2/3 und L3/ 4. Die Hände und Füsse wiesen keine Erosionen und keine degenerative n Veränderun gen auf und

an den Knie n

zeigten sich eine Ausziehung der E minentia beidseits, eine leichte Gelenksverschmälerung medial retropatel la r und beidseits eine Fabella ( Urk. 7/68/97 f.).

Der Beschwerdeführer schildere zwar seine Beschwerden in allen Lebensbereichen gleich stark. Bezogen auf die r heumatoide Arthritis erscheine aber seine Einschät zung der Krankheitsaktivität sehr hoch, da sich klinisch keine palpablen Arthro synovitiden oder erhöhte Entzündungsparameter gefunden hätten, jedoch im Bereich der Hände und Füsse alle Gelenke als druckdolent angegeben worden seien, was den hohen CDAI Score ergeben habe. Bezüglich der ausgeprägten Schmerzangaben lumbal hätten sich diese klinisch aufgrund der schwierigen Untersuchungsbedingungen mit Gegenspannung und schmerzhaftem Stöhnen bei jeder Bewegungsprüfung kaum objektivieren lassen und radiologisch hätten sich nur wenige pathologische Befunde als Korrela t für die Beschwerden gefun den ( Urk. 7/68/101). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gesundheitliche Störung, die sich ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Dabei bestünden keine Einsc hränkungen in der Grobmotorik. A ufgrund der rheumato iden Arthritis seien jedoch schwere manuelle Tätigkeiten zu vermeiden . Mecha nisc h sei das Heben und Tragen von L asten bis maximal fünf bis zehn Kilogramm zumutbar und für wechselbelastende Tätigkeiten erg äben sich keine Einschrän kungen , wobei langes Sitzen von mehr als vier Stun den und langes Stehen von mehr als zwei Stunden am Stück pro Tag vermieden werden sollte n . Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen, kniend , kauernd und gebückt und in vorgeneigte r Haltung zu vermeiden und Arbeiten in Kälte und Nässe als ungünstig anzusehen ( Urk. 7/68/102 f.). In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % und in einer angepassten Tätigkeit 100 % . 3.2 .4

Aus psychiatrischer Sicht hielt d er Experte fest ( Urk. 7/68/1 55 f. ), befragt nach der psychis chen, seelischen Befindlichkeit äussere der Beschwerdeführer, dass dies e schlecht sei. Die Medikamente, die er nehme, würden zu unerwünschten Wirkungen führen und wenn er alleine sei, müsse er darüber nachdenken . Auch sei seine Mutter in etwa dieser Form erkrankt , i m Gegensatz zu ihr erhalte er aber hier eine gute medizinische Versorgung, was i h n glücklich mache . Er sei aber traurig, dass er so viele Medikamente einnehmen müsse. Befragt zu Hobbys und Freizeitgestaltung äussere er, dass er vielleicht einmal pro Monat, wenn es ihm gut gehe , eine Mosche e aufsuche . Ansonsten bete er zu Hause und gehe gelegent lich in einen Park in der Nähe seines Hauses und sitze dort ab . In seiner Freizeit sehe er fern . Kollegen treffe er kaum noch , da er befürchte, dass seine Erkrankung ansteckend sei. Befragt, ob er Freu de empfinden könne, äussere er, da er krank sei, könne er nicht glücklich sein und da er sehr mit seinem Körper beschäftigt sei, empfinde er kein Glück . Bei schönem Wetter könne er aber doch Freude emp finden und wenn es schlechtes Wetter gebe, regnen oder bald wieder s chneien würde, dann sei er traurig. Wenn die Enkel, die in Frankreich lebten , i h n anrufen würden, freue ihn dies . Der andere Teil der Famili e lebe in Pakistan und es bestehe telefonischer Kontakt und in den Schulferien erhalte er gelegentlich Besuche von seinen Enkeln. Ansonsten sei der soziale Kontakt etwas eingeschränkt, da seine Freunde und Kollegen arbeiten würden. Diese würden ihn aber gelegentlich anrufen und sich nach seinem Befinden erkundigen. Zum Tagesablauf berichte te der Beschwerdeführer ( Urk. 7/68/159 f . ), er stehe zwischen 6 und 8 Uhr auf, setze sich zunä chst hin und bade seine Hände im warmen Wasser, schaue Fernsehen, nehme ein en Kaffee zu sich, setze sich wieder hin und schaue fern . Abhängig vom Appetit nehme man gemeinsam mit der Ehefrau ein Mittagessen ein . Wenn das Wetter schön sei, suche er gelegentlich den nahegelegenen Park auf und sitze ab . Den ganze n Tag verbringe er mit seiner Frau und wenn der Sohn zugegen sei, mit der Fa milie . G elegentlich werde auch das Nachtessen gemeinsam eingenom men und Anrufe getätigt . Die Bettgehzeit sei ungeregelt zwischen 22 und 24 Uhr. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei, wenn er alleine sei, etwas mühsam, aber wenn er aufgrund der Beschwerden und der daraus resultierenden Ein schränkungen etwas Unterstützung habe , gut möglich . Die Haushaltsarbeiten würden vorwiegend vom Sohn übernommen, wobei er abhängig von seiner kör perlichen Befindlichkeit meist langsam und eingeteilt auch etwas Putzarbeiten übernehmen könne.

Es sei beim Psychotherapeut en Dr. C.___ ein Termin zur Abstimmung von Medi kame nten vorgesehen. Den Hausarzt Dr. D.___ suche er alle zwei bis drei Wochen und einmal im Monat die rheumatologische Abteilung des Universitäts spitals B.___

auf, wobei Physio-, Ergo- oder eine Schmerztherapie aktuell nicht statt finden würden

( Urk. 7/68/160).

Unter Untersuchungsbefunde hielt der Experte fest ( Urk. 7/68/163 f.), der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientier t und die Vigilanz erhal ten. Das Ic h-Bewusstsein sei ungestört und es ergäben sich keine Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse, Depersonalisierungs

- oder Derealisations - phäno mene. Die Exploration verfolge er aufmerksam und die Konzentration habe im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Er sei weder abgelenkt noch leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder Lan gzeitgedächtnisses seien nicht aufgefallen und die Merkf ähigkeit sei nicht reduziert und es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen oder Stö rungen der Wahrnehmung gefunden. Psychomotorisch wirke er ruhig , entspannt, nicht schmerzgeplagt und verharre die gesamte Zeit ruhig auf der angebotenen Sitzgelegenheit. Die Affektivität zeige sich situationsadäquat, er wirke geringfü gig herabgestimmt, etwas belastet, wobei die Schwingungsfähigkeit gut erhalten sei. Eine depressive Herabgestimmtheit habe zu keinem Zeitpunkt der Exploration beobachtet werden können und eine wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung sei nicht aufgefallen. Zwä nge oder Phobien bestünden nicht, d ie Willensbildung zeige keine Beeinträchtigung, der Antrieb sei nicht reduziert und Realitäts- Orientierung und Bezug seien erhalten. Die Moti vation, Neugier, Spontan e ität, Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt sei en vorhanden, während die Motivation für eine Arbeitstätigkeit eher als erloschen bezeichnet werden müsse.

Zu den Laborbefunden führte der Experte aus , die Wirkstoffkonzentratio n der angegebenen Psychopharmaka

- und analgetischen Medikation spreche dafür, dass di es e Medikation eher nicht den Dosierungsangaben entsprechend einge nommen w ü rden . Die t estpsychologische Zusatzuntersuchung mittels Hamilton Depression-Skala spr eche gegen das Vorliegen einer depressiven Störung und die Mini-ICF-APP lasse keine Störung oder Symptomatik auf psychiatrischem Fach gebiet feststellen. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergebe sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/68/165). 3.2 .5

Aus allgemeininternistischer Sicht hielt die zuständige Expertin fest, weder auf grund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung noch hi nsichtlich der A ktenlage erg e be sich eine Diagnose oder Funktionseinschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer Verwe istätigkeit einschränken könnte ( Urk. 7/68/82). 3.3

In der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung führten die Experten zur Arbeitsfä higkeit aus ( Urk. 7/68/11), aus den durch die jeweiligen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20 % . Dabei gelte das von Seiten des neurologisch-rheumatologischen Teilgut achten s genannten Fähigkeitsprofil. Im Verlauf bestehe die Arbeitsunfähigkeit in Würdigung der früheren Akten in angestammter und in einer Verweist ätigkeit seit Mai 201 7. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 4. Ap r il 2020 (E. 3 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen sow ie auf Laborwerten (vgl. Urk. 7/68/108-125 und 7/68/175-177) . Es wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/6 8 /18 -30, 7/68/36-37, 7/68/152-153) , berücksichtigt di e geklagten Beschwerden ( Urk. 7/68/38, 7/68/69, 7/68/72, 7/68/92, 7/68/94, 7/68/134, 7/68/135, 7/68/154 ff., 68/158 f.) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinander ( Urk. 7/68/43, 7/68/79 f., 7/ 68/101, 7/68/140, 7/68/166 f.). Die Experten haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach vollziehbar begründet. So zeigten sie in erfolgter Konsensbeurteilung schlüssig auf, dass auf grund der Befundung und Diagnostik in den Fachgebieten der Neu rologie, Neurochirurgie und Rheumatologie Einschränkungen im Belastungsprofil bestehen , wobei schwere manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr

als zehn Kilogramm , statische Tätigkeiten mit langem Sitzen oder Ste hen am Stück sowie

in Zw angshaltungen zu vermeiden

und witterungsexponierte Arbeiten in Kälte und Nässe ungünstig sind . Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Küche zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde , jedoch unter Berücksichti gun g des genau umschriebenen Belas tungsprofils in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.2). Dabei legten die Gutachter plausibel dar, dass die 20%ige Einschränkung auf grund der chronischen Nackenschmerzen mit teil weise r Ausstrahlung in den linken Arm und einer damit zusammenhängenden allgemeinen Leistungsminderung beruht (E. 3. 1. 2). Überdies zeigte d er psy chiat rische Gutachter ausführlich auf , dass auf psychischem Fachgebiet

keine Störung oder Symptomatik mit Krankheitswert festzustellen ist und dementsprechend auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (vgl. E. 3.1.4). Damit entspricht die Expertise der A.___

den bundes gerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 4.2

Insofern beschwerdeweise ein Mangel am Gutachten darin erkannt wird, al s

lediglich in der psychiatrischen Untersuchung

ein Dolmetscher beigezogen wurde , ist drauf hinzuweisen, dass in de n somatischen

Disziplinen die Untersu chung

im Vordergrund steht . Eine einwandfreie

Verständigung zwischen Gutach ter und Explorand war dazu, insbesondere auch im Hinblick darauf , dass die Gut achter Kenntnis der Vorakten hatt en , nicht vorausgesetzt . Vorliegend ist z udem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit 2011 in der Schweiz aufhält, über ausreichend differenzierte Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/26/19, 7/68 /75, 7/68 /95, 7/68/137 ). Zum Vorbringen , dass den Gutachtern beurteilungsrelevante Aktenstücke nicht vorg elegen wären , sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen . Dazu

reichte

auch der Beschwerdeführer nicht s

ein. Anlässlich der Begutachtung war d er psychiatrische Experte damit

auch nicht gehalten , mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. C.___

Rücksprache zu nehmen , welcher den Beschwerdeführer aufgrund von Schwindelangaben ohne hin lediglich einmalig gesehen hatte (vgl. Urk. 7/68/154). Im Weiteren konnte von psychiatrischer Seite auch keine Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 1.2 hiervor) gestellt und insbesondere auch kein Gesundheitsschaden aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert werden . Neben den ausführlichen Darle gungen des psychiatrischen Experten bedurfte es somit keiner weitergehenden Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit, Fl exibilität und Gruppenfähigkeit, wie dies vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde und auch nicht zum Umstand, dass er v iel Zeit vor dem Fernseher und zusammen mit seiner Ehegattin und sei nem Sohn verbringt und sich nur schwer au fraffen kann , das Haus zu verlassen (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Auch sonst ist nicht ein zusehen, inwiefern d as Gutachten widersprüchlich sein soll te . Aufgrund der sich überlappenden Befundungen auf neurologischem, neurochirurgische m und rheumatologische m Fachgebiet erklär ten die Experten an verschiedenen Stellen, dass die letztlich massgebende und zu beantwortende Frage der Ressourcen respektive Restarbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit nur im Gesamtkonsens beantwortet werden kann (vgl. Urk. 7/68/45 , 7/68/103, 7/68/141). In diesem Zusammenhang wies der neurochirurgische Ex perte auch auf ergänzende

bildgebende Abklärungen der LWS hin , damit die

Beurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht vorgenommen werden kann (vgl. Urk. 7/68/140). Entsprechende Abklärungen fanden anlässlich der rheumatologi schen Abklärung auch statt (vgl. Urk. 7/68/97 f.). I m Konsens wurde das vom neurochirurgische n Experten aufgef ührte und als abklärungsbedürftig gesehene «lumbale Syndrom mit Claudicatio

spinalis bei wahrscheinlicher Lumba l stenose mit Ausweich- Kyphosierun g der LWS» (vgl. Urk. 7/68/143 )

auch berücksichtigt. Da mit steht auch nicht im Widerspruch, da ss der neurochirurgische Experte i n d er Erstbeurteilung aufgrund seiner (Teil-) Begutachtung am

3. September 2019 noch die Auffassung vertreten hat te , das s das lumbale Syndrom abgeklärt und adäquat behandelt werden müsse und erst danach eine Beurteilung für eventuelle Tätigkeit in angepasster Form vorgenommen wer den könne .

Wie der Beschwerdeführer mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 7/74/3) , wurde in der Konsensbeurteilung aber die aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte seropositive nicht erosive r heumatoide Arthritis

nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Darauf wies auch Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom regi onalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurtei lung vom 1 3. Oktober 2020 hin ( Urk. 7/77/2 f.). D er RAD-Arzt legte dabei dar, dass dieser formelle Fe hler insofern nicht relevant ist , da die durch den Rheuma tologen beurteilte Leistungsfähigkeit im K onsensteil übernommen wurde . Dieser Auffassung ist beizupflichten , sodass

trotz diesem Versehen der Beweiswert des Gutachtens nicht anzuzweifeln ist. 4.3

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 4. April 2020 abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017

in der angestammten Tätigkeit 100 % und in einer Verweistätigkeit 20 % beträgt . Nachvollziehbar sind auch die Ein s chränkungen im Belastungsprofil . Zudem wurde mit einer generel len Leistungs minderung von 20 % der Schmerzsymptomatik angemessen Rechnung getragen. 5.

Zur Auswirkung dieser Einschränkung stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommen s

auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohn strukturerhebung ab und legte diese s auf Fr. 67'070.60 fest. Dies mit dem Hin weis, dass die Einkommen gemäss den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) keine stabilen Werte ausweisen (vgl. Urk. 7/69/9) . Mit Blick darauf , dass der Beschwerdeführer gemäss IK (vgl. Urk. 7/14) nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat, ist diese Vorgehensweise zu seinen Gunsten nicht zu beanstanden. Auch d as Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabel lenwerte der LSE fest, was -

nachdem die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird - der gängigen Praxis entspricht ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinwei sen ). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erw eist sich demgemäss als kor rekt. D er rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist damit zu bestätigen.

Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 6 .

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef