Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, hat ursprünglich den Beruf Zimmermann erlernt und war danach auch in verschiedenen anderen Erw e rbsz w eigen tätig , zuletzt als K ehr ichtb elader . Er leidet, teilweise unfallbedingt, an verschiedenen Gesundheits schäden (u.a .
Beschwerden am
Sprunggelenk rechts,
am Knie rechts sowie am Rücken ) . Im November
2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungsbezug an ( Urk. 13/9 ) . Nach getätig ten Abklärungen sowie durchgeführten beruflichen Massnahmen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung en vom 8. April 2016 mit Wirkung ab 1. Jul i 2009 bis 3 0. September 2014
eine ganze Invalidenrente , ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. September 2015 wiederum eine ganze Invalidenrente zu ( zuzüglich entsprechender Kinderrenten für zwei Kinder; vgl. Ur k. 13 /142 – Urk. 13 /196 und Urk. 13/125 f. ).
1.2
Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine R entenrevision in die Wege (Urk. 13 /201 ) , im R ahme n welchen Verfahrens sich
unter anderem ergab, dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) des Bezirks Pfäffikon ZH vom 13 . November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für X.___ errichtet worden war (Urk. 13 /215) .
N ach Einholung von hausärztlichen Berichten (Urk. 13 /227 und Urk. 13 /277 ) und Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 13/257) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorb escheid vom 19. Juli 2019 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 13/258 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Juli 2019 durch seine Beiständin Einwand und machte
im Wesentlichen geltend, dass der Gesundheits zustand nicht besser geworden und er nach wie vor zu 100
% arbeitsunfähig sei ( Urk. 13 /262; vgl. auch Urk. 13 /265 ) . Nach Einholung eines Berichts der K linik Z.___ Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) hielt die IV-Stelle
mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 an der
Einstellung der bisher ausgerichte ten ganzen
Rente fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Versicherte spätestens seit November 2017 in einer angepassten Tätigkeit v oll ständig a rbeitsfähig sei (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ,
mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufzuheben (1.), es sei ihm weiterhin der Anspruch auf eine ganze Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung unter Weitergewährung des bisherigen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbei ständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (4.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. (5.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er zudem beantragen, dass ein gerichtliches Gutachten einzuholen (1.) und ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen sei (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12) .
Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde X.___ in Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorenz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Frist angesetzt , um zu erklären , ob er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu r weiteren Abkläru ng einverstanden sei (Urk. 15). Mit Eingabe vom 15. April 2021 liess sich der Beschwerdeführer unter Einreichung von weiteren medizinischen Unterlagen in dem Sinne vernehmen, dass er es als sach g erechter erachte, die sich stellenden Fragen im Rahmen eines Gerichtsgutacht ens zu klären.
Er sträube sich jedoch nicht grundsätzlich gegen eine Rückweisung , wobei eine Rückweisung nur unter Weitergewährung des Renten anspruchs vorzunehmen sei (Urk. 17 -18 ). Dies e Stellungnahme wurde der IV-Stelle mit Ve rfügung vom 11. Mai 2 021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz s eine Kostennote ins Recht (Urk. 21-22).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante
Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Sachver halt – vor dem Hintergrund der errichteten Beistandschaft namentlich in psychischer Hinsicht - nur unzureichend abgeklärt worden sei. Auch werde ihm seitens der behandelnden Ärzte ein unveränderter Gesundheitszustand attestiert, weshalb eine Rentenrevision per se ausscheide ( Urk. 1). 2.2
Im Rahmen der Beschwer dean t wort räumt die Beschwerdegegnerin ein , sie habe nicht in genügender Weise versucht, di e konkreten Hintergründe für die errichtete Beistandschaft in Erfahrung zu bringen; ob es sich um medizinische Gründe oder andere Umstände handle , sei ungeklärt . Auch lasse sich dem Bericht der Kli n ik Z.___ vom 4. April
2020 (richtig wohl: 4. Februar 2020) entnehmen, dass bei deutlich limit i erter Gehstrecke und kyphotischer Oberkörperhaltung die körperliche Belastbarkeit deutlich vermindert bzw. nicht gegeben und
die Arbeits fähigkeit als weiterhin au f gehoben beu r teilt worden sei . Vor diesem Hintergrund
sei die Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar . S omit könne auch
nicht zweifel s frei auf eine Verb e sserung des Gesundheitszu standes gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2016 geschlossen werden
( Urk. 1 2) . 2.3
Da nun auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Sachverhalt unter verschiedenen
Aspekten nicht hinreichend abgeklärt worden ist (Urk.
12 ),
sich der Bes chwerdeführer in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden erklärt hat ( Urk. 17 ) und dies mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 1 9. Oktober 2020
aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist.
Da
der Sachverhalt unbestrittenermassen unter verschiedenen Aspekten vollstän dig ungeklärt geblieben ist, ist insbesondere kein Gerichtsgutachten einzuholen ( vgl. E. 1 hiervor, vgl. auch BGE 137 V 210, E.
4.4.1.4) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer liess ausführen , dass eine R ückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung nur unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente vorzunehmen sei
(Urk. 1 S. 7 und Urk. 17) , womit er sinngemäss die Wiederherstellung der aufschi ebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit d er Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantrag t hat . 3.2
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der
aufschiebende n Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 1 1. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag auf
Wiederherstellung
der
aufschiebende n Wirkung der Beschwerde ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenauf hebung unter Entzug der aufschiebende n Wirkung verfügt, ohne den massgeben den medizinischen Sachverhalt recht s genüglich abgeklärt zu haben. Namentlich stand angesichts der Verbeiständung des Beschwerdeführers auch das Vorliegen einer allfälligen psychischen Problematik zumindest im Raum, was umso mehr gilt, als die Akten auch Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum enthie lten (vgl. zuletzt etwa Urk. 13/277 S. 8, vgl. auch nachgereichter Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie vom 6. April 2021 [Hinweis auf alkohol toxische Folgeschäden im Sinne eines Korsakow -Syndroms]; Urk. 18). Alsdann holte die IV-Stelle in somatischer Hinsicht lediglich
hausärztliche Berichte (Urk . 13 /227 und Urk. 13 /277 ) sowie einen Bericht der K linik Z.___
vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) ein , welche Berichte dem Beschwerdeführer
indes « weiterhin »
keine « Arbeitsfähig k eit » attestierten (Urk. 13/271 S. 4) bzw. eine « Arbeitstätigkeit » als « unrealistisch » bezeichneten (Urk. 13/227 S. 1)
und somit eine (volle) Arbeitsfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit jedenfalls als fraglich erscheinen liessen . Auf dieser Grundlage s tand jedoch der medizinische Sachver halt offensichtlich noch nicht rechtsgenüglich fest und hätten sich mithin weitere Abklärungen aufgedrängt, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente verfrüht
erfolgte . So läuft dieses Vorgehen
im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, was von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt aber rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung vor;
denn darauf, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entspr echenden Absicht ge handelt hab en ,
kann es nicht ankommen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen. 4 . 4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer beziehungsw e i se sein unentgeltlicher Rechtsvertreter
Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht
( GebV
SVGer ) wird alsdann
– auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Urk. 21 - 22) machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist. Namentlich erscheint ein Auf wand von 8 Stunden (einschliesslich eines zeitlich nicht näher abgegrenzten Telefonats mit der Beiständin des Versicherten) für das Verfassen der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift als deutlich überhöht . Auch sind diverse zeitlich e Aufwendungen für Telefonate und Mails unter and e rem mit der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe der Stadt A.___ aufgeführt, welche nicht erkennbar im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, zumal die zur Untermauerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht mit Verfügung vom 2 5. November 2020 einverlangten Unterlagen von der Beiständin des Beschwerdeführer s eingereicht worden sind (Urk. 8- 10) . An gesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerecht fertigten Aufwands so wie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugespr ochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) daher auf Fr. 3’000.- - (i nkl. MwSt und Baraus lagen) festzu setzen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19. November 2020 gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2020 wird wiederhergestellt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Recht s anwalt Sebastian Lorentz ,
Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1970, hat ursprünglich den Beruf Zimmermann erlernt und war danach auch in verschiedenen anderen Erw e rbsz w eigen tätig , zuletzt als K ehr ichtb elader . Er leidet, teilweise unfallbedingt, an verschiedenen Gesundheits schäden (u.a .
Beschwerden am
Sprunggelenk rechts,
am Knie rechts sowie am Rücken ) . Im November
2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungsbezug an ( Urk. 13/9 ) . Nach getätig ten Abklärungen sowie durchgeführten beruflichen Massnahmen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung en vom 8. April 2016 mit Wirkung ab 1. Jul i 2009 bis
E. 1.2 Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine R entenrevision in die Wege (Urk. 13 /201 ) , im R ahme n welchen Verfahrens sich
unter anderem ergab, dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) des Bezirks Pfäffikon ZH vom 13 . November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für X.___ errichtet worden war (Urk. 13 /215) .
N ach Einholung von hausärztlichen Berichten (Urk. 13 /227 und Urk. 13 /277 ) und Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 13/257) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorb escheid vom 19. Juli 2019 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 13/258 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Juli 2019 durch seine Beiständin Einwand und machte
im Wesentlichen geltend, dass der Gesundheits zustand nicht besser geworden und er nach wie vor zu 100
% arbeitsunfähig sei ( Urk. 13 /262; vgl. auch Urk. 13 /265 ) . Nach Einholung eines Berichts der K linik Z.___ Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) hielt die IV-Stelle
mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 an der
Einstellung der bisher ausgerichte ten ganzen
Rente fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Versicherte spätestens seit November 2017 in einer angepassten Tätigkeit v oll ständig a rbeitsfähig sei (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ,
mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufzuheben (1.), es sei ihm weiterhin der Anspruch auf eine ganze Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung unter Weitergewährung des bisherigen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbei ständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (4.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. (5.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er zudem beantragen, dass ein gerichtliches Gutachten einzuholen (1.) und ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen sei (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12) .
Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde X.___ in Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorenz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Frist angesetzt , um zu erklären , ob er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu r weiteren Abkläru ng einverstanden sei (Urk. 15). Mit Eingabe vom 15. April 2021 liess sich der Beschwerdeführer unter Einreichung von weiteren medizinischen Unterlagen in dem Sinne vernehmen, dass er es als sach g erechter erachte, die sich stellenden Fragen im Rahmen eines Gerichtsgutacht ens zu klären.
Er sträube sich jedoch nicht grundsätzlich gegen eine Rückweisung , wobei eine Rückweisung nur unter Weitergewährung des Renten anspruchs vorzunehmen sei (Urk. 17 -18 ). Dies e Stellungnahme wurde der IV-Stelle mit Ve rfügung vom 11. Mai 2 021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz s eine Kostennote ins Recht (Urk. 21-22).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante
Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Sachver halt – vor dem Hintergrund der errichteten Beistandschaft namentlich in psychischer Hinsicht - nur unzureichend abgeklärt worden sei. Auch werde ihm seitens der behandelnden Ärzte ein unveränderter Gesundheitszustand attestiert, weshalb eine Rentenrevision per se ausscheide ( Urk. 1). 2.2
Im Rahmen der Beschwer dean t wort räumt die Beschwerdegegnerin ein , sie habe nicht in genügender Weise versucht, di e konkreten Hintergründe für die errichtete Beistandschaft in Erfahrung zu bringen; ob es sich um medizinische Gründe oder andere Umstände handle , sei ungeklärt . Auch lasse sich dem Bericht der Kli n ik Z.___ vom 4. April
2020 (richtig wohl: 4. Februar 2020) entnehmen, dass bei deutlich limit i erter Gehstrecke und kyphotischer Oberkörperhaltung die körperliche Belastbarkeit deutlich vermindert bzw. nicht gegeben und
die Arbeits fähigkeit als weiterhin au f gehoben beu r teilt worden sei . Vor diesem Hintergrund
sei die Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar . S omit könne auch
nicht zweifel s frei auf eine Verb e sserung des Gesundheitszu standes gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2016 geschlossen werden
( Urk. 1 2) . 2.3
Da nun auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Sachverhalt unter verschiedenen
Aspekten nicht hinreichend abgeklärt worden ist (Urk.
12 ),
sich der Bes chwerdeführer in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden erklärt hat ( Urk. 17 ) und dies mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 1 9. Oktober 2020
aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist.
Da
der Sachverhalt unbestrittenermassen unter verschiedenen Aspekten vollstän dig ungeklärt geblieben ist, ist insbesondere kein Gerichtsgutachten einzuholen ( vgl. E. 1 hiervor, vgl. auch BGE 137 V 210, E.
4.4.1.4) . 3.
E. 3 0. September 2014
eine ganze Invalidenrente , ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. September 2015 wiederum eine ganze Invalidenrente zu ( zuzüglich entsprechender Kinderrenten für zwei Kinder; vgl. Ur k. 13 /142 – Urk. 13 /196 und Urk. 13/125 f. ).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer liess ausführen , dass eine R ückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung nur unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente vorzunehmen sei
(Urk. 1 S.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der
aufschiebende n Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 1 1. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag auf
Wiederherstellung
der
aufschiebende n Wirkung der Beschwerde ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenauf hebung unter Entzug der aufschiebende n Wirkung verfügt, ohne den massgeben den medizinischen Sachverhalt recht s genüglich abgeklärt zu haben. Namentlich stand angesichts der Verbeiständung des Beschwerdeführers auch das Vorliegen einer allfälligen psychischen Problematik zumindest im Raum, was umso mehr gilt, als die Akten auch Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum enthie lten (vgl. zuletzt etwa Urk. 13/277 S. 8, vgl. auch nachgereichter Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie vom 6. April 2021 [Hinweis auf alkohol toxische Folgeschäden im Sinne eines Korsakow -Syndroms]; Urk. 18). Alsdann holte die IV-Stelle in somatischer Hinsicht lediglich
hausärztliche Berichte (Urk . 13 /227 und Urk. 13 /277 ) sowie einen Bericht der K linik Z.___
vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) ein , welche Berichte dem Beschwerdeführer
indes « weiterhin »
keine « Arbeitsfähig k eit » attestierten (Urk. 13/271 S. 4) bzw. eine « Arbeitstätigkeit » als « unrealistisch » bezeichneten (Urk. 13/227 S. 1)
und somit eine (volle) Arbeitsfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit jedenfalls als fraglich erscheinen liessen . Auf dieser Grundlage s tand jedoch der medizinische Sachver halt offensichtlich noch nicht rechtsgenüglich fest und hätten sich mithin weitere Abklärungen aufgedrängt, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente verfrüht
erfolgte . So läuft dieses Vorgehen
im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, was von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt aber rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung vor;
denn darauf, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entspr echenden Absicht ge handelt hab en ,
kann es nicht ankommen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen. 4 . 4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer beziehungsw e i se sein unentgeltlicher Rechtsvertreter
Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 7 und Urk. 17) , womit er sinngemäss die Wiederherstellung der aufschi ebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit d er Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantrag t hat .
E. 8 10) . An gesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerecht fertigten Aufwands so wie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugespr ochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) daher auf Fr. 3’000.- - (i nkl. MwSt und Baraus lagen) festzu setzen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19. November 2020 gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2020 wird wiederhergestellt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Recht s anwalt Sebastian Lorentz ,
Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00814
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
30. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin
Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, hat ursprünglich den Beruf Zimmermann erlernt und war danach auch in verschiedenen anderen Erw e rbsz w eigen tätig , zuletzt als K ehr ichtb elader . Er leidet, teilweise unfallbedingt, an verschiedenen Gesundheits schäden (u.a .
Beschwerden am
Sprunggelenk rechts,
am Knie rechts sowie am Rücken ) . Im November
2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungsbezug an ( Urk. 13/9 ) . Nach getätig ten Abklärungen sowie durchgeführten beruflichen Massnahmen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung en vom 8. April 2016 mit Wirkung ab 1. Jul i 2009 bis 3 0. September 2014
eine ganze Invalidenrente , ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. September 2015 wiederum eine ganze Invalidenrente zu ( zuzüglich entsprechender Kinderrenten für zwei Kinder; vgl. Ur k. 13 /142 – Urk. 13 /196 und Urk. 13/125 f. ).
1.2
Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine R entenrevision in die Wege (Urk. 13 /201 ) , im R ahme n welchen Verfahrens sich
unter anderem ergab, dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) des Bezirks Pfäffikon ZH vom 13 . November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für X.___ errichtet worden war (Urk. 13 /215) .
N ach Einholung von hausärztlichen Berichten (Urk. 13 /227 und Urk. 13 /277 ) und Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 13/257) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorb escheid vom 19. Juli 2019 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 13/258 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Juli 2019 durch seine Beiständin Einwand und machte
im Wesentlichen geltend, dass der Gesundheits zustand nicht besser geworden und er nach wie vor zu 100
% arbeitsunfähig sei ( Urk. 13 /262; vgl. auch Urk. 13 /265 ) . Nach Einholung eines Berichts der K linik Z.___ Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) hielt die IV-Stelle
mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 an der
Einstellung der bisher ausgerichte ten ganzen
Rente fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Versicherte spätestens seit November 2017 in einer angepassten Tätigkeit v oll ständig a rbeitsfähig sei (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ,
mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufzuheben (1.), es sei ihm weiterhin der Anspruch auf eine ganze Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung unter Weitergewährung des bisherigen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbei ständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (4.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. (5.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er zudem beantragen, dass ein gerichtliches Gutachten einzuholen (1.) und ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen sei (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12) .
Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde X.___ in Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorenz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Frist angesetzt , um zu erklären , ob er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu r weiteren Abkläru ng einverstanden sei (Urk. 15). Mit Eingabe vom 15. April 2021 liess sich der Beschwerdeführer unter Einreichung von weiteren medizinischen Unterlagen in dem Sinne vernehmen, dass er es als sach g erechter erachte, die sich stellenden Fragen im Rahmen eines Gerichtsgutacht ens zu klären.
Er sträube sich jedoch nicht grundsätzlich gegen eine Rückweisung , wobei eine Rückweisung nur unter Weitergewährung des Renten anspruchs vorzunehmen sei (Urk. 17 -18 ). Dies e Stellungnahme wurde der IV-Stelle mit Ve rfügung vom 11. Mai 2 021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz s eine Kostennote ins Recht (Urk. 21-22).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante
Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Sachver halt – vor dem Hintergrund der errichteten Beistandschaft namentlich in psychischer Hinsicht - nur unzureichend abgeklärt worden sei. Auch werde ihm seitens der behandelnden Ärzte ein unveränderter Gesundheitszustand attestiert, weshalb eine Rentenrevision per se ausscheide ( Urk. 1). 2.2
Im Rahmen der Beschwer dean t wort räumt die Beschwerdegegnerin ein , sie habe nicht in genügender Weise versucht, di e konkreten Hintergründe für die errichtete Beistandschaft in Erfahrung zu bringen; ob es sich um medizinische Gründe oder andere Umstände handle , sei ungeklärt . Auch lasse sich dem Bericht der Kli n ik Z.___ vom 4. April
2020 (richtig wohl: 4. Februar 2020) entnehmen, dass bei deutlich limit i erter Gehstrecke und kyphotischer Oberkörperhaltung die körperliche Belastbarkeit deutlich vermindert bzw. nicht gegeben und
die Arbeits fähigkeit als weiterhin au f gehoben beu r teilt worden sei . Vor diesem Hintergrund
sei die Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar . S omit könne auch
nicht zweifel s frei auf eine Verb e sserung des Gesundheitszu standes gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2016 geschlossen werden
( Urk. 1 2) . 2.3
Da nun auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Sachverhalt unter verschiedenen
Aspekten nicht hinreichend abgeklärt worden ist (Urk.
12 ),
sich der Bes chwerdeführer in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden erklärt hat ( Urk. 17 ) und dies mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 1 9. Oktober 2020
aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist.
Da
der Sachverhalt unbestrittenermassen unter verschiedenen Aspekten vollstän dig ungeklärt geblieben ist, ist insbesondere kein Gerichtsgutachten einzuholen ( vgl. E. 1 hiervor, vgl. auch BGE 137 V 210, E.
4.4.1.4) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer liess ausführen , dass eine R ückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung nur unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente vorzunehmen sei
(Urk. 1 S. 7 und Urk. 17) , womit er sinngemäss die Wiederherstellung der aufschi ebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit d er Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantrag t hat . 3.2
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der
aufschiebende n Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 1 1. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag auf
Wiederherstellung
der
aufschiebende n Wirkung der Beschwerde ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenauf hebung unter Entzug der aufschiebende n Wirkung verfügt, ohne den massgeben den medizinischen Sachverhalt recht s genüglich abgeklärt zu haben. Namentlich stand angesichts der Verbeiständung des Beschwerdeführers auch das Vorliegen einer allfälligen psychischen Problematik zumindest im Raum, was umso mehr gilt, als die Akten auch Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum enthie lten (vgl. zuletzt etwa Urk. 13/277 S. 8, vgl. auch nachgereichter Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie vom 6. April 2021 [Hinweis auf alkohol toxische Folgeschäden im Sinne eines Korsakow -Syndroms]; Urk. 18). Alsdann holte die IV-Stelle in somatischer Hinsicht lediglich
hausärztliche Berichte (Urk . 13 /227 und Urk. 13 /277 ) sowie einen Bericht der K linik Z.___
vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) ein , welche Berichte dem Beschwerdeführer
indes « weiterhin »
keine « Arbeitsfähig k eit » attestierten (Urk. 13/271 S. 4) bzw. eine « Arbeitstätigkeit » als « unrealistisch » bezeichneten (Urk. 13/227 S. 1)
und somit eine (volle) Arbeitsfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit jedenfalls als fraglich erscheinen liessen . Auf dieser Grundlage s tand jedoch der medizinische Sachver halt offensichtlich noch nicht rechtsgenüglich fest und hätten sich mithin weitere Abklärungen aufgedrängt, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente verfrüht
erfolgte . So läuft dieses Vorgehen
im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, was von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt aber rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung vor;
denn darauf, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entspr echenden Absicht ge handelt hab en ,
kann es nicht ankommen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen. 4 . 4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer beziehungsw e i se sein unentgeltlicher Rechtsvertreter
Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht
( GebV
SVGer ) wird alsdann
– auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Urk. 21 - 22) machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist. Namentlich erscheint ein Auf wand von 8 Stunden (einschliesslich eines zeitlich nicht näher abgegrenzten Telefonats mit der Beiständin des Versicherten) für das Verfassen der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift als deutlich überhöht . Auch sind diverse zeitlich e Aufwendungen für Telefonate und Mails unter and e rem mit der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe der Stadt A.___ aufgeführt, welche nicht erkennbar im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, zumal die zur Untermauerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht mit Verfügung vom 2 5. November 2020 einverlangten Unterlagen von der Beiständin des Beschwerdeführer s eingereicht worden sind (Urk. 8- 10) . An gesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerecht fertigten Aufwands so wie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugespr ochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) daher auf Fr. 3’000.- - (i nkl. MwSt und Baraus lagen) festzu setzen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19. November 2020 gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2020 wird wiederhergestellt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Recht s anwalt Sebastian Lorentz ,
Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann