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IV.2020.00809

Erstmalige Rentenzusprache nach Rückweisung der Sache durch das SVGer bei einem 61 jährigen Versicherten. Anfechtung der halben Rente, die gestützt auf ein A.___-Gutachten zugesprochen wurde, da die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Gutachten nicht beweisbildend, keine weitere Rückweisung. 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, daher spielt Alter keine Rolle. Invaliden- entspricht dem Valideneinkommen unter Berücksichtigung eines Abzuges wegen hohem Lohn durch langjährige Betriebszugehörigkeit. Leicht höherer IV-Grad ändert nichts an halber Rente. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2022-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ war vo m 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2015 als Industrie-Verpacker bei der Y.___ AG in Z.___ tätig. Am 29. Mai 2015 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und eine unfall bedingte Schulterverletzung (Unfall vom 2 6. März 2015) zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle t ätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die umfangreichen Akten der Suva bei. Am 1 2. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich ( Urk. 11/27). Nach Durch führung einer zweiten Schulteroperation im Juni 2016 mit protrahiertem Heilungsverlauf zog die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater des Versicherten einen Bericht bei ( Urk. 11/30-34) . D ie Suva Kreisärztin untersuchte X.___ am 1 2. Januar 2017 ( Urk. 11/43/17-21) und erstattete am 2 2. Juni 2017 nach einer weiteren Untersuchung den Abschlussbericht ( Urk. 11/58/5-9). Daraufhin stellte die Suva die Taggeldzahlungen per Ende Juli 2017 ein

( Urk. 11/58/11-12) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14

% eine Rente zu ( Urk. 11/62).

Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in den Fachbereichen Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie abklären (Urk. 11/73 -74). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11/78-97) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 23. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 16

% ab ( Urk. 11/97).

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. April 2018 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht mit dem Antrag auf Zuspr ac h e einer Rente per 1. März 2016 , eventualiter auf Durchführung von weiteren medizinischen Abklä rungen (IV.2018.00330) . Nach einem dop pelten Schriftenwechsel wies das Gericht d ie Sache mit Urteil vom 1 7. Juli 2019 zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück (Urk. 11/103, 11/107, 11/111-113, 11/120, 11/121). 2.

Die IV-Stell e holte einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater des Versicherten ein ( Urk. 11/129), zog die Steuerunterlagen des Versicherten von 2015-2017 bei (Urk. 11/

133) und gab ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das die A.___ am 2 9. Mai 2020 erstattete ( Urk. 11/144). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente zu , ab 1. August 2017 eine halbe Rente , je m itsamt einer Kinderrente für den Sohn O.___

( Urk. 2/1-2 = Urk. 11/153), wobei vorerst die laufende Rente verfügt wurde ( Urk. 11/158-159). Die rückwirkenden Rentenbetreffnisse sprach die SVA

dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. D ezember 2020 zu ( Urk. 11/162-163). 3.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 18 . November 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über August 2017 hinaus. Zudem stellte er das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltliche n Rechtspflege ( Urk. 1). Am 1 0. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die Rentenverfügungen vom 2. Dezember 2020 sowie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein ( Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Rechtsmittels ( Urk. 10).

Mit Referentenv erfügung vom 2 1. Januar 2021 w urde das Gesuch um unentgelt liche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen ( Urk. 12). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest ( Urk. 15-16), die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch bei somatischen und psychischen Gesundheitsschäden

sowie die Invaliditäts bemessung

( Art. 28 IVG ) sind im G erichtsurteil

in Sachen des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2019 (IV.2018.00330) bereits umfassen d wiedergegeben worden (Urk. 11/121 E. 1). Darauf wird verwiesen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei ab dem 2 6. März 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, zu diesem Zeitpunkt beginne das gesetzliche Wartejahr. Ab März 2016 gelte ein IV-Grad von 100

% , der Anspruch auf eine ganze Rente gebe, ab Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50

% gegeben sei. Nachdem die Verbesserung drei Monate angehalten habe, verändere sich der Anspruch auf die IV-Rente, weshalb ab August 2017 bei einem IV-Grad von 50

% Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 2/1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf das A.___ - Gutachten sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal 50

% auszugehen. Das psychiatrische und orthopädische Anforderungsprofil zusammen erg ä ben ein derart eingeschränktes Profil, dass ein solcher Arbeitsplatz realistischerweise nicht gefunden werden könne. Ein Prozentvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, sei nicht zulässig, da der Beschwer deführer aufgrund seines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Das Validen- und das Invalideneinkommen müssten deshalb statistisch ermittelt werden. Zudem müsse bei der Berechnung des Invalideneinkommen s ein invaliditätsbedingter Leidensabzug von 25

% berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei beim Beschwerdeführer insbeson dere das Alter, er sei fast 62-jährig. Die Mehrheit seines Lebens habe er als Allrounder beim gleichen Arbeitgeber B.___ bzw. nach dem Management Buyout bei Y.___ AG gearbeitet, zusätzlich könne er nur 3 ½ Stunden am Stück arbeiten und sei zusätzlich verlangsamt und brauche vermehrte Pausen. Zudem dürf e aus psychischen Gründen kein Termin- oder Zeitdruck bestehen, nur sehr geringer Publikumsverkehr vorhanden sein und es dürften keine besonderen Anforderun gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt werden. Berücksich tigt werden müsse auch die Diagnose des Morbus Dupuytren beidseits, da diese sich zumindest in Zukunft weiter limitierend auf die Handbeweglichkeit auswir ken werde und wahrscheinlich schon heute Auswirkungen habe. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob beim fast 62-jährigen Beschwerdeführer, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, noch eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.).

Durch das eingeschränkte Anforderungsprofil werde die Stellenauswahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt. Für die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit verbleibe nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahl reichen qualitativen Einschränkungen. Wegen all den negativen Faktoren sei die Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt realistischerweise kaum mehr nachgefragt. Bei den medizinisch-theoretisch noch möglichen Tätig keiten handle es sich um einen sehr beschränkten Arbeitsmarkt, für welchen sich der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben noch keine Vorkenntnisse habe aneignen können. Die Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit sowie die verblei bende Aktivitätsdauer könne aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr gegeben beziehungsweise wirtschaftlich bezeichnet we r den , auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 8 f.). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung 61 Jahre alt gewesen, für die Aufnahme einer behinderungsangepassten (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit hätte er bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters noch vier Jahr e zur Verfügung gehabt. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten oder der angestammten Tätig keit. Es werde davon ausgegangen, dass die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitskraft gegeben sei, da nach dem Anforderungsprofil auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt zahlreiche leichte Kontroll- und Überwachungs- oder einfache administrative Tätigkeiten vorzufinden seien. Als Allrounder habe der Beschwer deführer zahlreiche Kenntnisse auf verschiedenen Gebieten erworben und angewendet. Eine solche Person sei unter anderem mit den ihr übertragenen Aufgaben flexibel. Der Beschwerdeführer besitze sehr wohl Jobskills und folglich sei ihm eine Selbsteingliederung (unter Berücksichtigung des Belastungsprofils) zumutbar ( Urk. 10). 2.4

Re plicando verwies der Bes chwerdeführer auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung», wonach Personen mit dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung signifikant tiefere Löhne als Gesunde erzielten und den Medianlohn sozusagen nie erreichten. Die Tabellenlöhne der LSE würden weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen widerspiegeln. I m Weiteren würden auch wichtige lohnrelevante Faktoren in der LSE-Statistik nicht berücksichtigt, welche die Chancen von von

Behinderung betroffenen Personen massiv verringerten, einen Medianlohn zu erzielen. Die alleinige Berücksichtigung des Kompetenzniveaus reich e zur Bestimmung des Lohnniveaus nicht aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass, ausser in der IV, in den ander e n Sozialversicherungszweigen als erstellt gelte, dass Personen auch ab 60 Jahren kaum mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten, auch in einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht . Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und systemwidrig, dass einzig bei der Invalidenversicherung immer noch von der falschen Fiktion ausgegangen werde, dass auch mit 60 Jahren die Erwerbs fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbar sei ( Urk. 15-16).

3. 3.1

Die Gutachter der A.___ stellten am 2 9. Mai 2020 die - D iagnosen mit Einfluss auf die Arbe its fähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode, F33.1 DD: bipolare affektive Störung (rapid cycling ) ggw . mittelgradig depressiv, F31.3 - Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter (ICD-10: M75.4) mit postoperativen Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) und Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.61) nach zwei maliger operativer Revision (Juli 2015, Juni 2016) e iner Rotatoren manschetten ruptur (ICD-10: 846.0); Unfall von Ende März 2015 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.87) bei degenerati ven Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.87) und diskogener

(ICD-10: M51.3)

Art im Bereich der

dis talen LWS - Chronisches Cerv ikalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei degenerati ven Veränderungen ossärer (ICD- 10: M47-82) und diskogener (ICD-10: M50.3) Art im Bereich der HWS - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (G44.2) - Beginnender Morbus Dupuytren beidseits (ICD-10: M72.0)

( Urk. 11/144/8). Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht lägen funktionelle Einschränkungen vor, welche auch in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit negativ beeinfluss t en. Die rechte Schulter sei deutlich vermindert ein setzbar, auch k önne das Achsenskelett nicht vollständig belastet werden.

Unter den gegebenen Umständen sei in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20

% aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Aus psychiatrischer Sicht lieg e im Längsschnittver lauf retrospektiv seit März 201 5 eine rezidivierende depressive Störung vor; DD bipolare affektive Störung mit Rapid Cycling. Auf

funktioneller Ebene lägen Konzentrationsprobleme, Motivationsverlust, Antriebsminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Dünnhäutigkeit, Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen nach oben und unten und sozialer Rückzug vor. Weiter komm e es rasch zu einer Überfo r derung ( Urk. 11/144/11).

Die Gutachter kamen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, in der ange stammten Tätigkeit sei der Versicherte aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu 50

% arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei in einer leidensange passten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Heben oder Tragen körperfern von Lasten über 5 kg, ohne Bewegungen oberhalb der Horizontalebene im r echten Schulterge lenk, ohne rep e titive Bew e gung e n im rechten Schulter g e lenk, ohne Zwangspositionen der Schultergelenke und des Achsenskelettes und ohne Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule) von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% auszugehen. D er Versicherte könne 2 x 3 1/2 Stun den /Tag arbeiten, wegen des verlangsamten Arbeitstempos und des Bedarfs vermehrter Pausen resultier e schlussendlich die Arbeitsfähigkeit von 80

%. Bezüglich des Verlauf e s weis e der orthopädische Gutachter darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leiden s angepassten Tätigkeit praxisgemäss erst zu jenem Zeitpunkt beu rteilt werden könne , wo ein stabiles Zustandsbild erreicht sei . Aufgrund der vorhandenen Unterlagen erschein e es gerechtfertigt, ab der Schlussuntersuchung beim behandelnden Orthopäden, also dem 02.05.2017, von einem stabilen Gesundheitszustand auszugeben. Aus psychiatrischer Sicht wären z eitlich flexib le Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besond ere Anforderungen an das Umstel lungs

- und Anpas sungsv ermögen medizinisch-the o ret isch in e iner wohlwollen d e n und konfliktarmen Arb e itsatmosphär e

ebenfalls zu 50

% (ganzta gs mit vermehrten Pause n und reduzierter Leistung) mögl ic h. Zu Beginn der langjä h rigen Erkrankung im März 2015 s ei in der angestammten Tätigkeit die orthopä di sche Einschätzung führend. Vom

26.03.15

bis

02.05.17 habe aus überwiegend orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vor gel e gen und ab dem 03.05.17 aus überwiegend psychischen Gründen konklus iv eine Arbeits fähigkeit von 50 %. In adaptierten Tätigkeiten sei die psychiatrische Einschätzung führend - ab dem 03.05.17 lieg e konklus iv eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% vor ( Urk. 11/144/10) . 3.2

3.2.1

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Einritt der Gesundheitsschädigung auf das Gutachten der A.___ vom 2 9. Mai 2020 abgestellt werden kann ( Urk. 1, 2, 10, 11/145/4-6, 15).

Das Sozialversicherungsgericht prüft den Sachverhalt von Amtes wegen , erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit. c A TSG) .

Werden wie vorliegend nur einzeln e Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, b edeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechts kraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. D as

Sozialversicherungsgericht überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbrin gen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. 3 .2.2

3.2.2.1 Eine Prüfung des A.___ -Gutachtens ergibt, dass dieses den i n BGE 143 V 418 umschriebenen Anforderungen an ein bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingeholtes Gutachten (vgl. E. 1.3 des Urteils in Sachen des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2019) nicht genügt. So f ehlt trotz gestellter psychiatrischer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hievor) ei n e eingehende Diskussion der relevanten Standardindikatoren . Insbe sondere wird der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz

– trotz zahlreicher von den Gutachtern um schriebenen Inkonsistenzen - nicht rechts ge nügend erörtert. 3.2.2.2 Das Thema von

– grundsätzlich nicht invalidisierenden - psychosozialen Belastungssituationen taucht im psychiatrischen Teilg utachten von Dr. med. univ. ( = med. pract.) C.___

immer wieder a uf ( Urk. 11/144/15-17, 22, 24). Die Psychiaterin betonte, eine Depression sei eine behandelbare Erkrankung mit guter Prognose, erschwert werde die Prognose durch die vom Beschwerde führer vorgebrachten psychosozialen Belastungsfaktoren wie finanzielle Sorgen sowie Schwierigkeiten mit der Ex-Frau, welche sich negativ auf die Stimmung auswirkten und auch die Krankheit aufrecht erhielten ( Urk. 11/144/23, 27). Sogar die drei aktenkundigen kurzen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der IPW werden von med. pract. C.___ dahingehend qualifiziert, dass es sich mehr um ein Timeout von zuhause gehandelt haben soll als um einen therapeu tischen Prozess ( Urk. 11/144/22).

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik der psychosozialen Belastungsfaktoren findet ebensowenig im Konsens-Teil des A.___ -Gutachten s stat t .

Es w ird nicht dargelegt, ob diese Belastungsfaktoren kausal für die diagnostizierte mittelschwere Depression waren/ sind, welche r Anteil diesen am Beschwerdebild zukommt respektive welchen Anteil sie an der Aufrechterhaltung der Depression haben. Insbesondere wird dies manifest, wenn med. pract.

C.___

ausführt, es habe erstmals 2011 eine Depression vorgelegen, damals habe sich der Beschwer deführer von seiner ersten Ehefrau getrennt und sei sechs Monate lang in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen ( Urk. 11/144/21). Echt zeitliche Arztberichte aus jener Zeit lagen der Gutachterin nicht vor ( Urk. 11/144/42-58), vielmehr bezog sie sich auf die Angaben des Beschwerde führers ( Urk. 1/144/16) . Weiter führte sie aus, der

Beschwerdeführer habe bereits 2014 gemerkt, dass er sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren könne und seine Leistungen sichtbar abgefallen seien. Vom letzten Arbeitgeber sei er vor dem Arbeitsunfall vom 26.03.2015 aufgrund ungenügender Leistungen gekün digt worden, damals habe auch zusätzlich eine Belastung im Rahmen der Scheidung von der zweiten Ehefrau vorgelegen. Retrospektiv sei der Beginn der psychischen Erkrankung spätestens ab dem 2 6. März 2015 anzunehmen ( Urk. 11/144/22).

Die genaue Evaluierung der sozialen Belastungen ist unabdingbar, denn haben sie d irekt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung aus zuklammern ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Entsprechende Überlegungen sind dem Gutachten nicht zu entnehmen , eine lege artis hergeleitete verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit , die eine Invalidität zu begründen vermöchte (vgl.

BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2), ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 3 .2.2.3

Der neuropsychologische Gutachter hat gestützt auf die durchgeführten Symptomvalidierungstests auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen ( Urk. 11/144/64, 66, 68, 70), was gleichbedeutend mit einer sog. Antwortverzerrung ist. Eine solche beschreibt eine Inkonsistenz zwischen den beobachteten Leistungen in einem Beschwerdevalidierungstest und den erwarte ten Leistungen aufgrund der Beschwerde schilderung des Exploranden. Die Hinweise von med. pract. C.___

auf die in der neuropsychologischen Abklä rung festgestellten Antwortverzerrungen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeschilderung bzw. die gezeigten Beeinträchtigungen nicht der Realität entsprächen, nicht valide seien ( Urk. 11/144/23), lassen gewisse Zweifel an der beim Beschwerdeführer gestellten psychiatrischen Diagnose ab März 2015 und den Folgenabschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit a ufkommen. Daran ändert nichts, dass

med. pract. C.___ geltend machte, die zentrale Aufgabe der gutachterlichen Arbeit bestehe darin, die subjektiv vorgebrachte Beschwerde symptomatik in Abgleich mit den medizinischen Befunden auf ihre Relevanz zur Beurteilung von Funktionseinbussen zu gewichten ( Urk. 11/144/23).

Sodann lagen die gemessenen Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka alle unter dem therapeutischen Bereich ( Urk. 11/144/17, 19, 21), was den von der psychiatrischen Gutachterin angegebenen subjektiv hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 11/144/20) relativiert, geht med. pract. C.___ doch selber von einer verminderten Medikamentencompliance aus, dass der Beschwer deführer diese Medikamente nicht eingenommen ha t ( Urk. 11/144/21, 22 f.). Andererseits konsultiert der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater seit April 2015 wöchentlich ( Urk. 11/129), oder dieser besucht den Beschwerde führer zuhause, wenn ihm der Praxisbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist ( Urk. 11/68/3), was für einen gewissen Leidensdruck spricht. 3.2.2.4 Weder im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 11/144/14-28) noch in der Konsensbeurteilung ( Urk. 11/144/7-13) werden die Standardindikatoren – diese erlauben unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungs f akto ren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen - vertieft geprüft. Auch fehlt eine vertiefte Diskussion der vorhandenen Ressourcen des Beschwerdefüh rers, solche sind gestützt auf die gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben ( Urk. 11/144/15-19, 61-62) durchaus vorhanden und wurden auch gutach t er licherseits beschrieben ( Urk. 11/144/9, 39). Es genügt jedoch nicht, wenn med. pract. C.___ lediglich die erhobenen Fähigkeitsstörungen ( Urk. 11/144/27) auflistete, ohne diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , ggw . mittelgradige Episode ( Urk. 11/144/23)

nicht rechts genügend hergeleitet worden, die Rezidive wurden nicht voneinander abgegrenzt. Vielmehr scheint med. pract. C.___ sich bei der Diagnose stellung von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geleitet haben zu lassen , wonach es immer stimmungsabhängig massiv hinauf und hinunter gegangen sei, die Stimmung würde sehr rasch wechseln, Stimmungsschwankungen habe er im Grunde schon immer gehabt, allerdings nicht so extrem wie jetzt, diese hätten 2015 angefangen ( Urk. 11/144/16). Damit ist die dem Beschwerdeführer attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in angestammter Tätig keit und adaptierter Tätigkeit ( Urk. 11/144/11) nicht überwiegend wahrscheinlich.

Gemäss der n eueste n Rechtsprechung lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definie ren . B esteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Ob beim Beschwerdeführer nennenswerte psychiatrische Komorbidi täten vorliegen, kann indessen aus dem Folgenden offen bleiben. 3.2.3

Obgleich d ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nach der Rechtsprechung nur zulä ssig ist, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind

(BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4. 3) und

vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt, w ird vorliegend beim inzwischen fast 63-jährigen Beschwerdeführer , der seit dem 1 5. Oktober 2020 eine halbe Rente bezieht ( Urk. 2/1-2) , aus rein ( verfahrens ) ökonomischen Gründen auf eine weitere Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin oder die Einholung eines Gerichtsg utachtens verzichtet, zumal die Ärzte des RAD , Dr es . med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie F.___ , praktische Är z tin ( dku ; Urk. 11/145/5) ,

das A.___ -Gutachten für beweisbildend erachtete n ( Urk. 11/144/4 -5) und die Beschwerdegegnerin von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausging. Daher ist nachfolgend der angefochtene Invaliditätsgrad zu überprüfen. 4.

Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, er habe aufgrund seines Alters bereits Anspruch auf eine ganze Rent e (E. 2.2, 2.4) .

4.1

Nach der Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei ten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

4.2

4.2.1 D as Bundesgericht hat entschieden, dass eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren (Urteile 8C_687/2018 vom

18.

April 2019 E.

4.2 [Restarbeits fähigkeit von 80

%] , 8C_77/2019 vom 8. März 2018 E. 3.2.3 [Restarbeitsfähigkeit von 69

%] )

respektive vier Jahren und fünf Monate n ( 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3 [Restarbeitsfähigkeit von 66

%] ) grundsätzlich als ausreichend g elte, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben . Im Entscheid 8C _535/2021 vom 25.

November 2021 hielt es dafür, eine Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters reich e bei einer Restarbeitsfähig keit von 75 % aus (E.

5.4.1), während dem es in 9C_734/ 2013 vom 13. März 2014 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 59

% bei einem 61

½ - jährigen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Der am 7. März 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhalts feststellung erlaubten, das heisst am 2 9. Mai 2020, als das A.___ -Gutachten bei der Beschwer degegnerin einging ( Urk. 11/14 5 /4 oben),

bereits 61 Jahre und fast drei Monate alt. Bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters standen ihm damals für die Aufnahme einer behinderungsangepassten Teilzeit-Tätigkeit im Ausmass von 50 %

noch drei Jahre und neun Monate zur Verfügung. 4.2.2 Die Y.___ AG umschrieb die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Packerei als überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, b ei der oft leichtes Heben oder T ragen vorkam, manchmal mittel schwer, selten schwer, und bei der mittlere Anforderungen an die Konzen tra tion/Auf merksamkeit, das Durchhalte- und Auffassungsvermögen sowie grosse Anforderungen an die Sorgfalt gestellt wurden ( Urk. 11/23/5). Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht noch zu 50

% in der angestammten Tätigkeit arbeiten könnte : Im orthopädischen Teilg utachten wurde diesbezüglich

ausgeführt , der Beschwerdeführer habe als Allrounder bei der Y.___ AG gearbeitet, wo er l aut sein en Angaben in der Ad mi nistration, in der Organisation und als Verpacker tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei zeitweise körperlich anspruchsvoll gewesen, er habe sie jedoch durch den Einsatz von Hilfsmitteln vereinfach en können. Im Einklang mit der Einschätzung der Kreisärztin der Suva W i nterthur ( Urk. 11/58/5-9 )

und des zuständigen RAD-Facharztes w u rde ihm in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

% bescheinigt . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die 50 % könnten gan ztags mit vermehrten Pausen und reduzierter Leistung erbracht werden ( Urk. 11/144/10 Ziff. 4.7).

Die A.___ -Gutachter haben dem beginnenden Morbus Dupuytren keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 11/144/35, 37); der Beschwerdeführer hatte denn auch über keine Beschwerden oder Einschrän kungen seitens der Hände geklagt, ausser über Parästhesien (Sensibilitäts störungen) in den Fingern beider Hände ( Urk. 11/144/29 f.). Dieser Diagnose ist daher - entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5) - keine Bedeutung beizumessen. Sollte sich die Handbeweglichkeit in Zukunft wesentlich verschlechtern ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5), wäre dies allenfalls Grund für ein e Revision der Rente ( Art. 17 ATSG). 4.2.3 Nach dem G esagten hat

der Beschwerdeführer , wollte er seine 50%ige Restar beitsfähigkeit verwerten, keinen Berufswechsel vor zu nehmen, er könnte von seinem

über all die Jahre angeeigneten beruflichen Wissen und Können als Allrounder / Kistenpacker bei der g leichen Arbeitgeber in, der B.___

AG respek tive der davon abgespaltenen New B.___ Diesel AG, später übernommen von G.___ AG

und schliesslich Management-Buyou t in die Y.___ AG ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5 ; 11/44 ) profitieren, er müsste nur einen Arbeit geber im bisherigen Betätigungsfeld suchen (z .B. die H.___ AG in I.___ ) .

Der B eschwerdeführer

muss demnach k eine neuen Fertigkeiten erlernen oder gar eine Ausbildung durchlaufen. Ein potentieller Arbeitgeber im angestammten Tätigkeitsgebiet könnte den Beschwerdeführer

praktisch ohne Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand einstellen, der Beschwerdeführer müsste sich einzig an die im neuen Betrieb eingespielten Abläufe gewöhnen.

Einer solchen Tätigkeit steh t die

vo n der

A.___ -Psychiater in

bei den Verweisungstätigkeiten angeführte , aber wohl auch für die angestammte Tätig keit geltende – Vermeidung von permanente m Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umste l lu ngs

- und Anpas sungsv e rmög e n in e iner wohlwollend e n un d konfliktarmen A rb eitsatmosphäre ( Urk. 11/144/10 Ziff. 4.8) , nicht entgegen.

Mithin führt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht dazu, dass seine verblie bene Resterwerbsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem hypo thetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde, nicht mehr verwertbar wäre. Vielmehr ist ihm deren Verwertung in der angestammten Tätig keit g estützt auf die Selbsteingliederungspflicht zumutbar.

5 .

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentver gleichs ( Urk. 145/6), da der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer hielt dies für un zulässig, da er seine Arbeitsstelle unfallbedingt verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbs tätig gewesen sei , zudem müsse beim Invalideneinkommen ein invaliditätsbe dingter Leidensabzug von 25 % berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 5.1

Da der Beschwerdeführer weiterhin als Verpacker restarbeitstätig sein k önnte, ist bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Einkom men auszugehen. Hätte die Y.___ AG dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Unfall vom 2 3. März 2015 gekündigt, weil sie mit seiner Arbeits leistung / seinem Arbeitseinsatz nicht mehr zufrieden war ( Urk. 11/23/1 Zif . 2.2), hätte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei dieser Firma verwerten können und hätte er entsprechend 50

% des bisherigen Lohnes verdient , womit der Inva lid itäts grad 50

% betragen hätte . Insoweit ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prozentvergleich nicht zu beanstanden. 5.2

Zu beachten ist jedoch, dass der bei der Y.___ AG zuletzt erzielte Lohn von Fr. 78'156.00

( 6'012 .00 x 13 ; Urk. 11/23/3 Ziff. 2.11, 11/26/150) nicht der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen hatte, was die Arbeitgeberin damit begründet e , dass er am 1. Februar 2011 von der Vorgängerin mit diesem Lohn übernommen worden sei , der angemessene Lohn hätte Fr. 71'500.00 ( 5'500 .00 x 13; Urk. 11/23/2 f. Ziff. 2.10 f.) betragen . Aufgrund seiner langjähri gen Betriebszugehörigkeit zur B.___ AG respektive de n Nachfolgegesellschaften (vgl. E. 4.2.3) erzielte der Beschwerdeführer mit Fr.

78'156.00 einen Lohn, der die langjährige Betriebszugehörigkeit honorierte. Dieser Lohn e ntsprach denn auch

fast dem statistischen Durchschnittslohn von über 50 - jährigen Männern in Hand werks- und verwandten Berufen von

Fr. 80'502.0 (LSE 2016 TA 17 Ziffer 7; 6'435 x 13 / 40 x 41,7).

Grundsätzlich ist der von der Y.___ angegebene Lohn von Fr. 71'500.00 als Basis des in der angestammten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommens z u betrachten. Auch wenn dieses um fast 7 %

höher ist als der von der Suva ge stützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Lohn von Fr. 67'068.00, welchen der Beschwerdeführer in einer ganztags ausgeübten leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner körperlichen Leiden erzielen könnte ( Urk. 11/62/2). Dieser wiederum liegt nahe dem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn von Männern für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art im Jahr 2016 von Fr. 66'803.40 (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level; 5340 x 12 / 40 x 41.7) . 5. 3

Beim Beschwerdeführer besteht kein Grund, ihm einen invaliditätsbedingten Lohna bzug zuzugestehen. Denn er könnte gestützt auf das von den Parteien unbestritten gebliebene

A.___ -Gutachten ganztags arbeiten und dabei eine 50%ige Leistung erbringen ( Urk. 11/144/10), auch aus orthopädischer Sicht ist er in der angestammten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ( Urk. 11/144/ 10, 27, 40 Ziff. 8.2) ; dies umso mehr, wenn er die 50 % über den ganzen Tag verteilen k önnte . Bei Anwendung von Tabellenlöhnen hat das Bundesgericht entschieden, dass nur Umstände zu berücksichtigten sind, d ie auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt

als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Weder eine

psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vo rgesetzter und Arbeits kollegen noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , können als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_ 266/2017 vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4. 2 ; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen ). Ebenso wenig der Umstand, dass eine versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist ( 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinwei sen ). Diese

Rechtsprechung muss sinngemäss auch gelten, wenn auf einen in einem konkreten Beruf erzielbaren Lohn abgestellt wird. Der ganztägig einsetzbare Beschwerdeführer mit einer Leistungsminderung von 50

% weist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im gleichen Beruf eine sehr hohe Berufserfahrung auf, was sich lohnmässig auch in einer Teilzeitanstellung zu seine n Gunsten auswirken würde. Da das Invalideneinkommen des Beschwer deführer s in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen ist, erübrigt sich eine kritische Auseinandersetzung mit den empirischen Erkenntnissen von BAS S (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien), wonach Personen mit dauerhaf ter gesundheitlicher Einschränkung den Medianlohn gemäss LSE sozusagen nie erreichen könnten ( Urk. 15 S. 2; 16/1-2) . 5.4 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 35‘750.00 (71'500 / 2) in Bezug gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 78'156.00, errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 54 %, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Ein Anspruch auf eine halbe Rente würde selbst dann resultieren, wenn auf den statistischen Wert ( Fr. 66'803.40) abgestellt würde. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2017 ver besserte, wird von ihm zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 2017 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ist daher zu bestätigen. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ war vo m 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2015 als Industrie-Verpacker bei der Y.___ AG in Z.___ tätig. Am 29. Mai 2015 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und eine unfall bedingte Schulterverletzung (Unfall vom 2 6. März 2015) zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle t ätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die umfangreichen Akten der Suva bei. Am 1 2. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich ( Urk. 11/27). Nach Durch führung einer zweiten Schulteroperation im Juni 2016 mit protrahiertem Heilungsverlauf zog die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater des Versicherten einen Bericht bei ( Urk. 11/30-34) . D ie Suva Kreisärztin untersuchte X.___ am 1 2. Januar 2017 ( Urk. 11/43/17-21) und erstattete am 2 2. Juni 2017 nach einer weiteren Untersuchung den Abschlussbericht ( Urk. 11/58/5-9). Daraufhin stellte die Suva die Taggeldzahlungen per Ende Juli 2017 ein

( Urk. 11/58/11-12) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14

% eine Rente zu ( Urk. 11/62).

Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in den Fachbereichen Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie abklären (Urk. 11/73 -74). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11/78-97) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 23. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 16

% ab ( Urk. 11/97).

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. April 2018 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht mit dem Antrag auf Zuspr ac h e einer Rente per 1. März 2016 , eventualiter auf Durchführung von weiteren medizinischen Abklä rungen (IV.2018.00330) . Nach einem dop pelten Schriftenwechsel wies das Gericht d ie Sache mit Urteil vom 1 7. Juli 2019 zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück (Urk. 11/103, 11/107, 11/111-113, 11/120, 11/121).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch bei somatischen und psychischen Gesundheitsschäden

sowie die Invaliditäts bemessung

( Art. 28 IVG ) sind im G erichtsurteil

in Sachen des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2019 (IV.2018.00330) bereits umfassen d wiedergegeben worden (Urk. 11/121 E. 1). Darauf wird verwiesen. 2.

E. 2 Die IV-Stell e holte einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater des Versicherten ein ( Urk. 11/129), zog die Steuerunterlagen des Versicherten von 2015-2017 bei (Urk. 11/

133) und gab ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das die A.___ am 2 9. Mai 2020 erstattete ( Urk. 11/144). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente zu , ab 1. August 2017 eine halbe Rente , je m itsamt einer Kinderrente für den Sohn O.___

( Urk. 2/1-2 = Urk. 11/153), wobei vorerst die laufende Rente verfügt wurde ( Urk. 11/158-159). Die rückwirkenden Rentenbetreffnisse sprach die SVA

dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. D ezember 2020 zu ( Urk. 11/162-163).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei ab dem 2 6. März 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, zu diesem Zeitpunkt beginne das gesetzliche Wartejahr. Ab März 2016 gelte ein IV-Grad von 100

% , der Anspruch auf eine ganze Rente gebe, ab Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50

% gegeben sei. Nachdem die Verbesserung drei Monate angehalten habe, verändere sich der Anspruch auf die IV-Rente, weshalb ab August 2017 bei einem IV-Grad von 50

% Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 2/1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf das A.___ - Gutachten sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal 50

% auszugehen. Das psychiatrische und orthopädische Anforderungsprofil zusammen erg ä ben ein derart eingeschränktes Profil, dass ein solcher Arbeitsplatz realistischerweise nicht gefunden werden könne. Ein Prozentvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, sei nicht zulässig, da der Beschwer deführer aufgrund seines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Das Validen- und das Invalideneinkommen müssten deshalb statistisch ermittelt werden. Zudem müsse bei der Berechnung des Invalideneinkommen s ein invaliditätsbedingter Leidensabzug von 25

% berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei beim Beschwerdeführer insbeson dere das Alter, er sei fast 62-jährig. Die Mehrheit seines Lebens habe er als Allrounder beim gleichen Arbeitgeber B.___ bzw. nach dem Management Buyout bei Y.___ AG gearbeitet, zusätzlich könne er nur 3 ½ Stunden am Stück arbeiten und sei zusätzlich verlangsamt und brauche vermehrte Pausen. Zudem dürf e aus psychischen Gründen kein Termin- oder Zeitdruck bestehen, nur sehr geringer Publikumsverkehr vorhanden sein und es dürften keine besonderen Anforderun gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt werden. Berücksich tigt werden müsse auch die Diagnose des Morbus Dupuytren beidseits, da diese sich zumindest in Zukunft weiter limitierend auf die Handbeweglichkeit auswir ken werde und wahrscheinlich schon heute Auswirkungen habe. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob beim fast 62-jährigen Beschwerdeführer, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, noch eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.).

Durch das eingeschränkte Anforderungsprofil werde die Stellenauswahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt. Für die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit verbleibe nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahl reichen qualitativen Einschränkungen. Wegen all den negativen Faktoren sei die Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt realistischerweise kaum mehr nachgefragt. Bei den medizinisch-theoretisch noch möglichen Tätig keiten handle es sich um einen sehr beschränkten Arbeitsmarkt, für welchen sich der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben noch keine Vorkenntnisse habe aneignen können. Die Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit sowie die verblei bende Aktivitätsdauer könne aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr gegeben beziehungsweise wirtschaftlich bezeichnet we r den , auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 8 f.).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung 61 Jahre alt gewesen, für die Aufnahme einer behinderungsangepassten (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit hätte er bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters noch vier Jahr e zur Verfügung gehabt. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten oder der angestammten Tätig keit. Es werde davon ausgegangen, dass die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitskraft gegeben sei, da nach dem Anforderungsprofil auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt zahlreiche leichte Kontroll- und Überwachungs- oder einfache administrative Tätigkeiten vorzufinden seien. Als Allrounder habe der Beschwer deführer zahlreiche Kenntnisse auf verschiedenen Gebieten erworben und angewendet. Eine solche Person sei unter anderem mit den ihr übertragenen Aufgaben flexibel. Der Beschwerdeführer besitze sehr wohl Jobskills und folglich sei ihm eine Selbsteingliederung (unter Berücksichtigung des Belastungsprofils) zumutbar ( Urk. 10).

E. 2.4 Re plicando verwies der Bes chwerdeführer auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung», wonach Personen mit dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung signifikant tiefere Löhne als Gesunde erzielten und den Medianlohn sozusagen nie erreichten. Die Tabellenlöhne der LSE würden weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen widerspiegeln. I m Weiteren würden auch wichtige lohnrelevante Faktoren in der LSE-Statistik nicht berücksichtigt, welche die Chancen von von

Behinderung betroffenen Personen massiv verringerten, einen Medianlohn zu erzielen. Die alleinige Berücksichtigung des Kompetenzniveaus reich e zur Bestimmung des Lohnniveaus nicht aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass, ausser in der IV, in den ander e n Sozialversicherungszweigen als erstellt gelte, dass Personen auch ab 60 Jahren kaum mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten, auch in einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht . Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und systemwidrig, dass einzig bei der Invalidenversicherung immer noch von der falschen Fiktion ausgegangen werde, dass auch mit 60 Jahren die Erwerbs fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbar sei ( Urk. 15-16).

E. 2.10 f.) betragen . Aufgrund seiner langjähri gen Betriebszugehörigkeit zur B.___ AG respektive de n Nachfolgegesellschaften (vgl. E. 4.2.3) erzielte der Beschwerdeführer mit Fr.

78'156.00 einen Lohn, der die langjährige Betriebszugehörigkeit honorierte. Dieser Lohn e ntsprach denn auch

fast dem statistischen Durchschnittslohn von über 50 - jährigen Männern in Hand werks- und verwandten Berufen von

Fr. 80'502.0 (LSE 2016 TA 17 Ziffer 7; 6'435 x 13 / 40 x 41,7).

Grundsätzlich ist der von der Y.___ angegebene Lohn von Fr. 71'500.00 als Basis des in der angestammten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommens z u betrachten. Auch wenn dieses um fast

E. 3 Gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 18 . November 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über August 2017 hinaus. Zudem stellte er das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltliche n Rechtspflege ( Urk. 1). Am 1 0. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die Rentenverfügungen vom 2. Dezember 2020 sowie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein ( Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Rechtsmittels ( Urk. 10).

Mit Referentenv erfügung vom 2 1. Januar 2021 w urde das Gesuch um unentgelt liche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen ( Urk. 12). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest ( Urk. 15-16), die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Gutachter der A.___ stellten am 2 9. Mai 2020 die - D iagnosen mit Einfluss auf die Arbe its fähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode, F33.1 DD: bipolare affektive Störung (rapid cycling ) ggw . mittelgradig depressiv, F31.3 - Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter (ICD-10: M75.4) mit postoperativen Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) und Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.61) nach zwei maliger operativer Revision (Juli 2015, Juni 2016) e iner Rotatoren manschetten ruptur (ICD-10: 846.0); Unfall von Ende März 2015 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.87) bei degenerati ven Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.87) und diskogener

(ICD-10: M51.3)

Art im Bereich der

dis talen LWS - Chronisches Cerv ikalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei degenerati ven Veränderungen ossärer (ICD- 10: M47-82) und diskogener (ICD-10: M50.3) Art im Bereich der HWS - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (G44.2) - Beginnender Morbus Dupuytren beidseits (ICD-10: M72.0)

( Urk. 11/144/8). Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht lägen funktionelle Einschränkungen vor, welche auch in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit negativ beeinfluss t en. Die rechte Schulter sei deutlich vermindert ein setzbar, auch k önne das Achsenskelett nicht vollständig belastet werden.

Unter den gegebenen Umständen sei in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20

% aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Aus psychiatrischer Sicht lieg e im Längsschnittver lauf retrospektiv seit März 201

E. 3.2.1 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Einritt der Gesundheitsschädigung auf das Gutachten der A.___ vom 2 9. Mai 2020 abgestellt werden kann ( Urk. 1, 2, 10, 11/145/4-6, 15).

Das Sozialversicherungsgericht prüft den Sachverhalt von Amtes wegen , erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit. c A TSG) .

Werden wie vorliegend nur einzeln e Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, b edeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechts kraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. D as

Sozialversicherungsgericht überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbrin gen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. 3 .2.2

3.2.2.1 Eine Prüfung des A.___ -Gutachtens ergibt, dass dieses den i n BGE 143 V 418 umschriebenen Anforderungen an ein bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingeholtes Gutachten (vgl. E. 1.3 des Urteils in Sachen des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2019) nicht genügt. So f ehlt trotz gestellter psychiatrischer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hievor) ei n e eingehende Diskussion der relevanten Standardindikatoren . Insbe sondere wird der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz

– trotz zahlreicher von den Gutachtern um schriebenen Inkonsistenzen - nicht rechts ge nügend erörtert. 3.2.2.2 Das Thema von

– grundsätzlich nicht invalidisierenden - psychosozialen Belastungssituationen taucht im psychiatrischen Teilg utachten von Dr. med. univ. ( = med. pract.) C.___

immer wieder a uf ( Urk. 11/144/15-17, 22, 24). Die Psychiaterin betonte, eine Depression sei eine behandelbare Erkrankung mit guter Prognose, erschwert werde die Prognose durch die vom Beschwerde führer vorgebrachten psychosozialen Belastungsfaktoren wie finanzielle Sorgen sowie Schwierigkeiten mit der Ex-Frau, welche sich negativ auf die Stimmung auswirkten und auch die Krankheit aufrecht erhielten ( Urk. 11/144/23, 27). Sogar die drei aktenkundigen kurzen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der IPW werden von med. pract. C.___ dahingehend qualifiziert, dass es sich mehr um ein Timeout von zuhause gehandelt haben soll als um einen therapeu tischen Prozess ( Urk. 11/144/22).

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik der psychosozialen Belastungsfaktoren findet ebensowenig im Konsens-Teil des A.___ -Gutachten s stat t .

Es w ird nicht dargelegt, ob diese Belastungsfaktoren kausal für die diagnostizierte mittelschwere Depression waren/ sind, welche r Anteil diesen am Beschwerdebild zukommt respektive welchen Anteil sie an der Aufrechterhaltung der Depression haben. Insbesondere wird dies manifest, wenn med. pract.

C.___

ausführt, es habe erstmals 2011 eine Depression vorgelegen, damals habe sich der Beschwer deführer von seiner ersten Ehefrau getrennt und sei sechs Monate lang in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen ( Urk. 11/144/21). Echt zeitliche Arztberichte aus jener Zeit lagen der Gutachterin nicht vor ( Urk. 11/144/42-58), vielmehr bezog sie sich auf die Angaben des Beschwerde führers ( Urk. 1/144/16) . Weiter führte sie aus, der

Beschwerdeführer habe bereits 2014 gemerkt, dass er sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren könne und seine Leistungen sichtbar abgefallen seien. Vom letzten Arbeitgeber sei er vor dem Arbeitsunfall vom 26.03.2015 aufgrund ungenügender Leistungen gekün digt worden, damals habe auch zusätzlich eine Belastung im Rahmen der Scheidung von der zweiten Ehefrau vorgelegen. Retrospektiv sei der Beginn der psychischen Erkrankung spätestens ab dem 2 6. März 2015 anzunehmen ( Urk. 11/144/22).

Die genaue Evaluierung der sozialen Belastungen ist unabdingbar, denn haben sie d irekt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung aus zuklammern ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Entsprechende Überlegungen sind dem Gutachten nicht zu entnehmen , eine lege artis hergeleitete verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit , die eine Invalidität zu begründen vermöchte (vgl.

BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2), ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 3 .2.2.3

Der neuropsychologische Gutachter hat gestützt auf die durchgeführten Symptomvalidierungstests auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen ( Urk. 11/144/64, 66, 68, 70), was gleichbedeutend mit einer sog. Antwortverzerrung ist. Eine solche beschreibt eine Inkonsistenz zwischen den beobachteten Leistungen in einem Beschwerdevalidierungstest und den erwarte ten Leistungen aufgrund der Beschwerde schilderung des Exploranden. Die Hinweise von med. pract. C.___

auf die in der neuropsychologischen Abklä rung festgestellten Antwortverzerrungen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeschilderung bzw. die gezeigten Beeinträchtigungen nicht der Realität entsprächen, nicht valide seien ( Urk. 11/144/23), lassen gewisse Zweifel an der beim Beschwerdeführer gestellten psychiatrischen Diagnose ab März 2015 und den Folgenabschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit a ufkommen. Daran ändert nichts, dass

med. pract. C.___ geltend machte, die zentrale Aufgabe der gutachterlichen Arbeit bestehe darin, die subjektiv vorgebrachte Beschwerde symptomatik in Abgleich mit den medizinischen Befunden auf ihre Relevanz zur Beurteilung von Funktionseinbussen zu gewichten ( Urk. 11/144/23).

Sodann lagen die gemessenen Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka alle unter dem therapeutischen Bereich ( Urk. 11/144/17, 19, 21), was den von der psychiatrischen Gutachterin angegebenen subjektiv hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 11/144/20) relativiert, geht med. pract. C.___ doch selber von einer verminderten Medikamentencompliance aus, dass der Beschwer deführer diese Medikamente nicht eingenommen ha t ( Urk. 11/144/21, 22 f.). Andererseits konsultiert der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater seit April 2015 wöchentlich ( Urk. 11/129), oder dieser besucht den Beschwerde führer zuhause, wenn ihm der Praxisbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist ( Urk. 11/68/3), was für einen gewissen Leidensdruck spricht. 3.2.2.4 Weder im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 11/144/14-28) noch in der Konsensbeurteilung ( Urk. 11/144/7-13) werden die Standardindikatoren – diese erlauben unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungs f akto ren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen - vertieft geprüft. Auch fehlt eine vertiefte Diskussion der vorhandenen Ressourcen des Beschwerdefüh rers, solche sind gestützt auf die gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben ( Urk. 11/144/15-19, 61-62) durchaus vorhanden und wurden auch gutach t er licherseits beschrieben ( Urk. 11/144/9, 39). Es genügt jedoch nicht, wenn med. pract. C.___ lediglich die erhobenen Fähigkeitsstörungen ( Urk. 11/144/27) auflistete, ohne diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , ggw . mittelgradige Episode ( Urk. 11/144/23)

nicht rechts genügend hergeleitet worden, die Rezidive wurden nicht voneinander abgegrenzt. Vielmehr scheint med. pract. C.___ sich bei der Diagnose stellung von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geleitet haben zu lassen , wonach es immer stimmungsabhängig massiv hinauf und hinunter gegangen sei, die Stimmung würde sehr rasch wechseln, Stimmungsschwankungen habe er im Grunde schon immer gehabt, allerdings nicht so extrem wie jetzt, diese hätten 2015 angefangen ( Urk. 11/144/16). Damit ist die dem Beschwerdeführer attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in angestammter Tätig keit und adaptierter Tätigkeit ( Urk. 11/144/11) nicht überwiegend wahrscheinlich.

Gemäss der n eueste n Rechtsprechung lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definie ren . B esteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Ob beim Beschwerdeführer nennenswerte psychiatrische Komorbidi täten vorliegen, kann indessen aus dem Folgenden offen bleiben.

E. 3.2.3 [Restarbeitsfähigkeit von 69

%] )

respektive vier Jahren und fünf Monate n ( 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3 [Restarbeitsfähigkeit von 66

%] ) grundsätzlich als ausreichend g elte, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben . Im Entscheid 8C _535/2021 vom 25.

November 2021 hielt es dafür, eine Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters reich e bei einer Restarbeitsfähig keit von 75 % aus (E.

5.4.1), während dem es in 9C_734/ 2013 vom 13. März 2014 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 59

% bei einem 61

½ - jährigen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Der am 7. März 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhalts feststellung erlaubten, das heisst am 2 9. Mai 2020, als das A.___ -Gutachten bei der Beschwer degegnerin einging ( Urk. 11/14

E. 3.4 2 ; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen ). Ebenso wenig der Umstand, dass eine versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist ( 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinwei sen ). Diese

Rechtsprechung muss sinngemäss auch gelten, wenn auf einen in einem konkreten Beruf erzielbaren Lohn abgestellt wird. Der ganztägig einsetzbare Beschwerdeführer mit einer Leistungsminderung von 50

% weist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im gleichen Beruf eine sehr hohe Berufserfahrung auf, was sich lohnmässig auch in einer Teilzeitanstellung zu seine n Gunsten auswirken würde. Da das Invalideneinkommen des Beschwer deführer s in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen ist, erübrigt sich eine kritische Auseinandersetzung mit den empirischen Erkenntnissen von BAS S (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien), wonach Personen mit dauerhaf ter gesundheitlicher Einschränkung den Medianlohn gemäss LSE sozusagen nie erreichen könnten ( Urk. 15 S. 2; 16/1-2) .

E. 5 .

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentver gleichs ( Urk. 145/6), da der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer hielt dies für un zulässig, da er seine Arbeitsstelle unfallbedingt verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbs tätig gewesen sei , zudem müsse beim Invalideneinkommen ein invaliditätsbe dingter Leidensabzug von 25 % berücksichtigt werden ( Urk. 1 S.

E. 5.1 Da der Beschwerdeführer weiterhin als Verpacker restarbeitstätig sein k önnte, ist bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Einkom men auszugehen. Hätte die Y.___ AG dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Unfall vom 2 3. März 2015 gekündigt, weil sie mit seiner Arbeits leistung / seinem Arbeitseinsatz nicht mehr zufrieden war ( Urk. 11/23/1 Zif . 2.2), hätte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei dieser Firma verwerten können und hätte er entsprechend 50

% des bisherigen Lohnes verdient , womit der Inva lid itäts grad 50

% betragen hätte . Insoweit ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prozentvergleich nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Zu beachten ist jedoch, dass der bei der Y.___ AG zuletzt erzielte Lohn von Fr. 78'156.00

( 6'012 .00 x 13 ; Urk. 11/23/3 Ziff. 2.11, 11/26/150) nicht der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen hatte, was die Arbeitgeberin damit begründet e , dass er am 1. Februar 2011 von der Vorgängerin mit diesem Lohn übernommen worden sei , der angemessene Lohn hätte Fr. 71'500.00 ( 5'500 .00 x 13; Urk. 11/23/2 f. Ziff.

E. 5.4 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 35‘750.00 (71'500 / 2) in Bezug gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 78'156.00, errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 54 %, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Ein Anspruch auf eine halbe Rente würde selbst dann resultieren, wenn auf den statistischen Wert ( Fr. 66'803.40) abgestellt würde. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2017 ver besserte, wird von ihm zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 2017 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ist daher zu bestätigen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 6 Ziff. 4).

E. 7 %

höher ist als der von der Suva ge stützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Lohn von Fr. 67'068.00, welchen der Beschwerdeführer in einer ganztags ausgeübten leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner körperlichen Leiden erzielen könnte ( Urk. 11/62/2). Dieser wiederum liegt nahe dem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn von Männern für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art im Jahr 2016 von Fr. 66'803.40 (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level; 5340 x 12 / 40 x 41.7) . 5. 3

Beim Beschwerdeführer besteht kein Grund, ihm einen invaliditätsbedingten Lohna bzug zuzugestehen. Denn er könnte gestützt auf das von den Parteien unbestritten gebliebene

A.___ -Gutachten ganztags arbeiten und dabei eine 50%ige Leistung erbringen ( Urk. 11/144/10), auch aus orthopädischer Sicht ist er in der angestammten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ( Urk. 11/144/ 10, 27, 40 Ziff. 8.2) ; dies umso mehr, wenn er die 50 % über den ganzen Tag verteilen k önnte . Bei Anwendung von Tabellenlöhnen hat das Bundesgericht entschieden, dass nur Umstände zu berücksichtigten sind, d ie auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt

als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Weder eine

psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vo rgesetzter und Arbeits kollegen noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , können als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_ 266/2017 vom 29 . Mai 201

E. 8 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00809

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 2 7. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ war vo m 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2015 als Industrie-Verpacker bei der Y.___ AG in Z.___ tätig. Am 29. Mai 2015 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und eine unfall bedingte Schulterverletzung (Unfall vom 2 6. März 2015) zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle t ätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die umfangreichen Akten der Suva bei. Am 1 2. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich ( Urk. 11/27). Nach Durch führung einer zweiten Schulteroperation im Juni 2016 mit protrahiertem Heilungsverlauf zog die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater des Versicherten einen Bericht bei ( Urk. 11/30-34) . D ie Suva Kreisärztin untersuchte X.___ am 1 2. Januar 2017 ( Urk. 11/43/17-21) und erstattete am 2 2. Juni 2017 nach einer weiteren Untersuchung den Abschlussbericht ( Urk. 11/58/5-9). Daraufhin stellte die Suva die Taggeldzahlungen per Ende Juli 2017 ein

( Urk. 11/58/11-12) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14

% eine Rente zu ( Urk. 11/62).

Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in den Fachbereichen Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie abklären (Urk. 11/73 -74). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11/78-97) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 23. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 16

% ab ( Urk. 11/97).

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. April 2018 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht mit dem Antrag auf Zuspr ac h e einer Rente per 1. März 2016 , eventualiter auf Durchführung von weiteren medizinischen Abklä rungen (IV.2018.00330) . Nach einem dop pelten Schriftenwechsel wies das Gericht d ie Sache mit Urteil vom 1 7. Juli 2019 zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück (Urk. 11/103, 11/107, 11/111-113, 11/120, 11/121). 2.

Die IV-Stell e holte einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater des Versicherten ein ( Urk. 11/129), zog die Steuerunterlagen des Versicherten von 2015-2017 bei (Urk. 11/

133) und gab ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das die A.___ am 2 9. Mai 2020 erstattete ( Urk. 11/144). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente zu , ab 1. August 2017 eine halbe Rente , je m itsamt einer Kinderrente für den Sohn O.___

( Urk. 2/1-2 = Urk. 11/153), wobei vorerst die laufende Rente verfügt wurde ( Urk. 11/158-159). Die rückwirkenden Rentenbetreffnisse sprach die SVA

dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. D ezember 2020 zu ( Urk. 11/162-163). 3.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 18 . November 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über August 2017 hinaus. Zudem stellte er das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltliche n Rechtspflege ( Urk. 1). Am 1 0. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die Rentenverfügungen vom 2. Dezember 2020 sowie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein ( Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Rechtsmittels ( Urk. 10).

Mit Referentenv erfügung vom 2 1. Januar 2021 w urde das Gesuch um unentgelt liche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen ( Urk. 12). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest ( Urk. 15-16), die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch bei somatischen und psychischen Gesundheitsschäden

sowie die Invaliditäts bemessung

( Art. 28 IVG ) sind im G erichtsurteil

in Sachen des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2019 (IV.2018.00330) bereits umfassen d wiedergegeben worden (Urk. 11/121 E. 1). Darauf wird verwiesen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei ab dem 2 6. März 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, zu diesem Zeitpunkt beginne das gesetzliche Wartejahr. Ab März 2016 gelte ein IV-Grad von 100

% , der Anspruch auf eine ganze Rente gebe, ab Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50

% gegeben sei. Nachdem die Verbesserung drei Monate angehalten habe, verändere sich der Anspruch auf die IV-Rente, weshalb ab August 2017 bei einem IV-Grad von 50

% Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 2/1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf das A.___ - Gutachten sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal 50

% auszugehen. Das psychiatrische und orthopädische Anforderungsprofil zusammen erg ä ben ein derart eingeschränktes Profil, dass ein solcher Arbeitsplatz realistischerweise nicht gefunden werden könne. Ein Prozentvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, sei nicht zulässig, da der Beschwer deführer aufgrund seines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Das Validen- und das Invalideneinkommen müssten deshalb statistisch ermittelt werden. Zudem müsse bei der Berechnung des Invalideneinkommen s ein invaliditätsbedingter Leidensabzug von 25

% berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei beim Beschwerdeführer insbeson dere das Alter, er sei fast 62-jährig. Die Mehrheit seines Lebens habe er als Allrounder beim gleichen Arbeitgeber B.___ bzw. nach dem Management Buyout bei Y.___ AG gearbeitet, zusätzlich könne er nur 3 ½ Stunden am Stück arbeiten und sei zusätzlich verlangsamt und brauche vermehrte Pausen. Zudem dürf e aus psychischen Gründen kein Termin- oder Zeitdruck bestehen, nur sehr geringer Publikumsverkehr vorhanden sein und es dürften keine besonderen Anforderun gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt werden. Berücksich tigt werden müsse auch die Diagnose des Morbus Dupuytren beidseits, da diese sich zumindest in Zukunft weiter limitierend auf die Handbeweglichkeit auswir ken werde und wahrscheinlich schon heute Auswirkungen habe. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob beim fast 62-jährigen Beschwerdeführer, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, noch eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 6 f.).

Durch das eingeschränkte Anforderungsprofil werde die Stellenauswahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt. Für die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit verbleibe nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahl reichen qualitativen Einschränkungen. Wegen all den negativen Faktoren sei die Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt realistischerweise kaum mehr nachgefragt. Bei den medizinisch-theoretisch noch möglichen Tätig keiten handle es sich um einen sehr beschränkten Arbeitsmarkt, für welchen sich der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben noch keine Vorkenntnisse habe aneignen können. Die Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit sowie die verblei bende Aktivitätsdauer könne aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr gegeben beziehungsweise wirtschaftlich bezeichnet we r den , auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 8 f.). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung 61 Jahre alt gewesen, für die Aufnahme einer behinderungsangepassten (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit hätte er bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters noch vier Jahr e zur Verfügung gehabt. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten oder der angestammten Tätig keit. Es werde davon ausgegangen, dass die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitskraft gegeben sei, da nach dem Anforderungsprofil auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt zahlreiche leichte Kontroll- und Überwachungs- oder einfache administrative Tätigkeiten vorzufinden seien. Als Allrounder habe der Beschwer deführer zahlreiche Kenntnisse auf verschiedenen Gebieten erworben und angewendet. Eine solche Person sei unter anderem mit den ihr übertragenen Aufgaben flexibel. Der Beschwerdeführer besitze sehr wohl Jobskills und folglich sei ihm eine Selbsteingliederung (unter Berücksichtigung des Belastungsprofils) zumutbar ( Urk. 10). 2.4

Re plicando verwies der Bes chwerdeführer auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung», wonach Personen mit dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung signifikant tiefere Löhne als Gesunde erzielten und den Medianlohn sozusagen nie erreichten. Die Tabellenlöhne der LSE würden weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen widerspiegeln. I m Weiteren würden auch wichtige lohnrelevante Faktoren in der LSE-Statistik nicht berücksichtigt, welche die Chancen von von

Behinderung betroffenen Personen massiv verringerten, einen Medianlohn zu erzielen. Die alleinige Berücksichtigung des Kompetenzniveaus reich e zur Bestimmung des Lohnniveaus nicht aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass, ausser in der IV, in den ander e n Sozialversicherungszweigen als erstellt gelte, dass Personen auch ab 60 Jahren kaum mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten, auch in einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht . Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und systemwidrig, dass einzig bei der Invalidenversicherung immer noch von der falschen Fiktion ausgegangen werde, dass auch mit 60 Jahren die Erwerbs fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbar sei ( Urk. 15-16).

3. 3.1

Die Gutachter der A.___ stellten am 2 9. Mai 2020 die - D iagnosen mit Einfluss auf die Arbe its fähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode, F33.1 DD: bipolare affektive Störung (rapid cycling ) ggw . mittelgradig depressiv, F31.3 - Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter (ICD-10: M75.4) mit postoperativen Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) und Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.61) nach zwei maliger operativer Revision (Juli 2015, Juni 2016) e iner Rotatoren manschetten ruptur (ICD-10: 846.0); Unfall von Ende März 2015 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.87) bei degenerati ven Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.87) und diskogener

(ICD-10: M51.3)

Art im Bereich der

dis talen LWS - Chronisches Cerv ikalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei degenerati ven Veränderungen ossärer (ICD- 10: M47-82) und diskogener (ICD-10: M50.3) Art im Bereich der HWS - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (G44.2) - Beginnender Morbus Dupuytren beidseits (ICD-10: M72.0)

( Urk. 11/144/8). Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht lägen funktionelle Einschränkungen vor, welche auch in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit negativ beeinfluss t en. Die rechte Schulter sei deutlich vermindert ein setzbar, auch k önne das Achsenskelett nicht vollständig belastet werden.

Unter den gegebenen Umständen sei in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20

% aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Aus psychiatrischer Sicht lieg e im Längsschnittver lauf retrospektiv seit März 201 5 eine rezidivierende depressive Störung vor; DD bipolare affektive Störung mit Rapid Cycling. Auf

funktioneller Ebene lägen Konzentrationsprobleme, Motivationsverlust, Antriebsminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Dünnhäutigkeit, Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen nach oben und unten und sozialer Rückzug vor. Weiter komm e es rasch zu einer Überfo r derung ( Urk. 11/144/11).

Die Gutachter kamen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, in der ange stammten Tätigkeit sei der Versicherte aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu 50

% arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei in einer leidensange passten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Heben oder Tragen körperfern von Lasten über 5 kg, ohne Bewegungen oberhalb der Horizontalebene im r echten Schulterge lenk, ohne rep e titive Bew e gung e n im rechten Schulter g e lenk, ohne Zwangspositionen der Schultergelenke und des Achsenskelettes und ohne Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule) von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% auszugehen. D er Versicherte könne 2 x 3 1/2 Stun den /Tag arbeiten, wegen des verlangsamten Arbeitstempos und des Bedarfs vermehrter Pausen resultier e schlussendlich die Arbeitsfähigkeit von 80

%. Bezüglich des Verlauf e s weis e der orthopädische Gutachter darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leiden s angepassten Tätigkeit praxisgemäss erst zu jenem Zeitpunkt beu rteilt werden könne , wo ein stabiles Zustandsbild erreicht sei . Aufgrund der vorhandenen Unterlagen erschein e es gerechtfertigt, ab der Schlussuntersuchung beim behandelnden Orthopäden, also dem 02.05.2017, von einem stabilen Gesundheitszustand auszugeben. Aus psychiatrischer Sicht wären z eitlich flexib le Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besond ere Anforderungen an das Umstel lungs

- und Anpas sungsv ermögen medizinisch-the o ret isch in e iner wohlwollen d e n und konfliktarmen Arb e itsatmosphär e

ebenfalls zu 50

% (ganzta gs mit vermehrten Pause n und reduzierter Leistung) mögl ic h. Zu Beginn der langjä h rigen Erkrankung im März 2015 s ei in der angestammten Tätigkeit die orthopä di sche Einschätzung führend. Vom

26.03.15

bis

02.05.17 habe aus überwiegend orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vor gel e gen und ab dem 03.05.17 aus überwiegend psychischen Gründen konklus iv eine Arbeits fähigkeit von 50 %. In adaptierten Tätigkeiten sei die psychiatrische Einschätzung führend - ab dem 03.05.17 lieg e konklus iv eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% vor ( Urk. 11/144/10) . 3.2

3.2.1

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Einritt der Gesundheitsschädigung auf das Gutachten der A.___ vom 2 9. Mai 2020 abgestellt werden kann ( Urk. 1, 2, 10, 11/145/4-6, 15).

Das Sozialversicherungsgericht prüft den Sachverhalt von Amtes wegen , erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit. c A TSG) .

Werden wie vorliegend nur einzeln e Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, b edeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechts kraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. D as

Sozialversicherungsgericht überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbrin gen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. 3 .2.2

3.2.2.1 Eine Prüfung des A.___ -Gutachtens ergibt, dass dieses den i n BGE 143 V 418 umschriebenen Anforderungen an ein bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingeholtes Gutachten (vgl. E. 1.3 des Urteils in Sachen des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2019) nicht genügt. So f ehlt trotz gestellter psychiatrischer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hievor) ei n e eingehende Diskussion der relevanten Standardindikatoren . Insbe sondere wird der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz

– trotz zahlreicher von den Gutachtern um schriebenen Inkonsistenzen - nicht rechts ge nügend erörtert. 3.2.2.2 Das Thema von

– grundsätzlich nicht invalidisierenden - psychosozialen Belastungssituationen taucht im psychiatrischen Teilg utachten von Dr. med. univ. ( = med. pract.) C.___

immer wieder a uf ( Urk. 11/144/15-17, 22, 24). Die Psychiaterin betonte, eine Depression sei eine behandelbare Erkrankung mit guter Prognose, erschwert werde die Prognose durch die vom Beschwerde führer vorgebrachten psychosozialen Belastungsfaktoren wie finanzielle Sorgen sowie Schwierigkeiten mit der Ex-Frau, welche sich negativ auf die Stimmung auswirkten und auch die Krankheit aufrecht erhielten ( Urk. 11/144/23, 27). Sogar die drei aktenkundigen kurzen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der IPW werden von med. pract. C.___ dahingehend qualifiziert, dass es sich mehr um ein Timeout von zuhause gehandelt haben soll als um einen therapeu tischen Prozess ( Urk. 11/144/22).

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik der psychosozialen Belastungsfaktoren findet ebensowenig im Konsens-Teil des A.___ -Gutachten s stat t .

Es w ird nicht dargelegt, ob diese Belastungsfaktoren kausal für die diagnostizierte mittelschwere Depression waren/ sind, welche r Anteil diesen am Beschwerdebild zukommt respektive welchen Anteil sie an der Aufrechterhaltung der Depression haben. Insbesondere wird dies manifest, wenn med. pract.

C.___

ausführt, es habe erstmals 2011 eine Depression vorgelegen, damals habe sich der Beschwer deführer von seiner ersten Ehefrau getrennt und sei sechs Monate lang in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen ( Urk. 11/144/21). Echt zeitliche Arztberichte aus jener Zeit lagen der Gutachterin nicht vor ( Urk. 11/144/42-58), vielmehr bezog sie sich auf die Angaben des Beschwerde führers ( Urk. 1/144/16) . Weiter führte sie aus, der

Beschwerdeführer habe bereits 2014 gemerkt, dass er sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren könne und seine Leistungen sichtbar abgefallen seien. Vom letzten Arbeitgeber sei er vor dem Arbeitsunfall vom 26.03.2015 aufgrund ungenügender Leistungen gekün digt worden, damals habe auch zusätzlich eine Belastung im Rahmen der Scheidung von der zweiten Ehefrau vorgelegen. Retrospektiv sei der Beginn der psychischen Erkrankung spätestens ab dem 2 6. März 2015 anzunehmen ( Urk. 11/144/22).

Die genaue Evaluierung der sozialen Belastungen ist unabdingbar, denn haben sie d irekt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung aus zuklammern ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Entsprechende Überlegungen sind dem Gutachten nicht zu entnehmen , eine lege artis hergeleitete verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit , die eine Invalidität zu begründen vermöchte (vgl.

BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2), ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 3 .2.2.3

Der neuropsychologische Gutachter hat gestützt auf die durchgeführten Symptomvalidierungstests auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen ( Urk. 11/144/64, 66, 68, 70), was gleichbedeutend mit einer sog. Antwortverzerrung ist. Eine solche beschreibt eine Inkonsistenz zwischen den beobachteten Leistungen in einem Beschwerdevalidierungstest und den erwarte ten Leistungen aufgrund der Beschwerde schilderung des Exploranden. Die Hinweise von med. pract. C.___

auf die in der neuropsychologischen Abklä rung festgestellten Antwortverzerrungen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeschilderung bzw. die gezeigten Beeinträchtigungen nicht der Realität entsprächen, nicht valide seien ( Urk. 11/144/23), lassen gewisse Zweifel an der beim Beschwerdeführer gestellten psychiatrischen Diagnose ab März 2015 und den Folgenabschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit a ufkommen. Daran ändert nichts, dass

med. pract. C.___ geltend machte, die zentrale Aufgabe der gutachterlichen Arbeit bestehe darin, die subjektiv vorgebrachte Beschwerde symptomatik in Abgleich mit den medizinischen Befunden auf ihre Relevanz zur Beurteilung von Funktionseinbussen zu gewichten ( Urk. 11/144/23).

Sodann lagen die gemessenen Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka alle unter dem therapeutischen Bereich ( Urk. 11/144/17, 19, 21), was den von der psychiatrischen Gutachterin angegebenen subjektiv hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 11/144/20) relativiert, geht med. pract. C.___ doch selber von einer verminderten Medikamentencompliance aus, dass der Beschwer deführer diese Medikamente nicht eingenommen ha t ( Urk. 11/144/21, 22 f.). Andererseits konsultiert der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater seit April 2015 wöchentlich ( Urk. 11/129), oder dieser besucht den Beschwerde führer zuhause, wenn ihm der Praxisbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist ( Urk. 11/68/3), was für einen gewissen Leidensdruck spricht. 3.2.2.4 Weder im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 11/144/14-28) noch in der Konsensbeurteilung ( Urk. 11/144/7-13) werden die Standardindikatoren – diese erlauben unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungs f akto ren einerseits und Kompensati onspotenzialen (Ressourcen) anderseits das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen - vertieft geprüft. Auch fehlt eine vertiefte Diskussion der vorhandenen Ressourcen des Beschwerdefüh rers, solche sind gestützt auf die gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben ( Urk. 11/144/15-19, 61-62) durchaus vorhanden und wurden auch gutach t er licherseits beschrieben ( Urk. 11/144/9, 39). Es genügt jedoch nicht, wenn med. pract. C.___ lediglich die erhobenen Fähigkeitsstörungen ( Urk. 11/144/27) auflistete, ohne diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , ggw . mittelgradige Episode ( Urk. 11/144/23)

nicht rechts genügend hergeleitet worden, die Rezidive wurden nicht voneinander abgegrenzt. Vielmehr scheint med. pract. C.___ sich bei der Diagnose stellung von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geleitet haben zu lassen , wonach es immer stimmungsabhängig massiv hinauf und hinunter gegangen sei, die Stimmung würde sehr rasch wechseln, Stimmungsschwankungen habe er im Grunde schon immer gehabt, allerdings nicht so extrem wie jetzt, diese hätten 2015 angefangen ( Urk. 11/144/16). Damit ist die dem Beschwerdeführer attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in angestammter Tätig keit und adaptierter Tätigkeit ( Urk. 11/144/11) nicht überwiegend wahrscheinlich.

Gemäss der n eueste n Rechtsprechung lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definie ren . B esteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Ob beim Beschwerdeführer nennenswerte psychiatrische Komorbidi täten vorliegen, kann indessen aus dem Folgenden offen bleiben. 3.2.3

Obgleich d ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nach der Rechtsprechung nur zulä ssig ist, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind

(BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4. 3) und

vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt, w ird vorliegend beim inzwischen fast 63-jährigen Beschwerdeführer , der seit dem 1 5. Oktober 2020 eine halbe Rente bezieht ( Urk. 2/1-2) , aus rein ( verfahrens ) ökonomischen Gründen auf eine weitere Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin oder die Einholung eines Gerichtsg utachtens verzichtet, zumal die Ärzte des RAD , Dr es . med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie F.___ , praktische Är z tin ( dku ; Urk. 11/145/5) ,

das A.___ -Gutachten für beweisbildend erachtete n ( Urk. 11/144/4 -5) und die Beschwerdegegnerin von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausging. Daher ist nachfolgend der angefochtene Invaliditätsgrad zu überprüfen. 4.

Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, er habe aufgrund seines Alters bereits Anspruch auf eine ganze Rent e (E. 2.2, 2.4) .

4.1

Nach der Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei ten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

4.2

4.2.1 D as Bundesgericht hat entschieden, dass eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren (Urteile 8C_687/2018 vom

18.

April 2019 E.

4.2 [Restarbeits fähigkeit von 80

%] , 8C_77/2019 vom 8. März 2018 E. 3.2.3 [Restarbeitsfähigkeit von 69

%] )

respektive vier Jahren und fünf Monate n ( 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3 [Restarbeitsfähigkeit von 66

%] ) grundsätzlich als ausreichend g elte, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben . Im Entscheid 8C _535/2021 vom 25.

November 2021 hielt es dafür, eine Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters reich e bei einer Restarbeitsfähig keit von 75 % aus (E.

5.4.1), während dem es in 9C_734/ 2013 vom 13. März 2014 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 59

% bei einem 61

½ - jährigen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Der am 7. März 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhalts feststellung erlaubten, das heisst am 2 9. Mai 2020, als das A.___ -Gutachten bei der Beschwer degegnerin einging ( Urk. 11/14 5 /4 oben),

bereits 61 Jahre und fast drei Monate alt. Bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters standen ihm damals für die Aufnahme einer behinderungsangepassten Teilzeit-Tätigkeit im Ausmass von 50 %

noch drei Jahre und neun Monate zur Verfügung. 4.2.2 Die Y.___ AG umschrieb die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Packerei als überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, b ei der oft leichtes Heben oder T ragen vorkam, manchmal mittel schwer, selten schwer, und bei der mittlere Anforderungen an die Konzen tra tion/Auf merksamkeit, das Durchhalte- und Auffassungsvermögen sowie grosse Anforderungen an die Sorgfalt gestellt wurden ( Urk. 11/23/5). Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht noch zu 50

% in der angestammten Tätigkeit arbeiten könnte : Im orthopädischen Teilg utachten wurde diesbezüglich

ausgeführt , der Beschwerdeführer habe als Allrounder bei der Y.___ AG gearbeitet, wo er l aut sein en Angaben in der Ad mi nistration, in der Organisation und als Verpacker tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei zeitweise körperlich anspruchsvoll gewesen, er habe sie jedoch durch den Einsatz von Hilfsmitteln vereinfach en können. Im Einklang mit der Einschätzung der Kreisärztin der Suva W i nterthur ( Urk. 11/58/5-9 )

und des zuständigen RAD-Facharztes w u rde ihm in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

% bescheinigt . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die 50 % könnten gan ztags mit vermehrten Pausen und reduzierter Leistung erbracht werden ( Urk. 11/144/10 Ziff. 4.7).

Die A.___ -Gutachter haben dem beginnenden Morbus Dupuytren keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 11/144/35, 37); der Beschwerdeführer hatte denn auch über keine Beschwerden oder Einschrän kungen seitens der Hände geklagt, ausser über Parästhesien (Sensibilitäts störungen) in den Fingern beider Hände ( Urk. 11/144/29 f.). Dieser Diagnose ist daher - entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5) - keine Bedeutung beizumessen. Sollte sich die Handbeweglichkeit in Zukunft wesentlich verschlechtern ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5), wäre dies allenfalls Grund für ein e Revision der Rente ( Art. 17 ATSG). 4.2.3 Nach dem G esagten hat

der Beschwerdeführer , wollte er seine 50%ige Restar beitsfähigkeit verwerten, keinen Berufswechsel vor zu nehmen, er könnte von seinem

über all die Jahre angeeigneten beruflichen Wissen und Können als Allrounder / Kistenpacker bei der g leichen Arbeitgeber in, der B.___

AG respek tive der davon abgespaltenen New B.___ Diesel AG, später übernommen von G.___ AG

und schliesslich Management-Buyou t in die Y.___ AG ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5 ; 11/44 ) profitieren, er müsste nur einen Arbeit geber im bisherigen Betätigungsfeld suchen (z .B. die H.___ AG in I.___ ) .

Der B eschwerdeführer

muss demnach k eine neuen Fertigkeiten erlernen oder gar eine Ausbildung durchlaufen. Ein potentieller Arbeitgeber im angestammten Tätigkeitsgebiet könnte den Beschwerdeführer

praktisch ohne Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand einstellen, der Beschwerdeführer müsste sich einzig an die im neuen Betrieb eingespielten Abläufe gewöhnen.

Einer solchen Tätigkeit steh t die

vo n der

A.___ -Psychiater in

bei den Verweisungstätigkeiten angeführte , aber wohl auch für die angestammte Tätig keit geltende – Vermeidung von permanente m Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umste l lu ngs

- und Anpas sungsv e rmög e n in e iner wohlwollend e n un d konfliktarmen A rb eitsatmosphäre ( Urk. 11/144/10 Ziff. 4.8) , nicht entgegen.

Mithin führt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht dazu, dass seine verblie bene Resterwerbsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem hypo thetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde, nicht mehr verwertbar wäre. Vielmehr ist ihm deren Verwertung in der angestammten Tätig keit g estützt auf die Selbsteingliederungspflicht zumutbar.

5 .

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentver gleichs ( Urk. 145/6), da der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer hielt dies für un zulässig, da er seine Arbeitsstelle unfallbedingt verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbs tätig gewesen sei , zudem müsse beim Invalideneinkommen ein invaliditätsbe dingter Leidensabzug von 25 % berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 5.1

Da der Beschwerdeführer weiterhin als Verpacker restarbeitstätig sein k önnte, ist bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Einkom men auszugehen. Hätte die Y.___ AG dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Unfall vom 2 3. März 2015 gekündigt, weil sie mit seiner Arbeits leistung / seinem Arbeitseinsatz nicht mehr zufrieden war ( Urk. 11/23/1 Zif . 2.2), hätte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei dieser Firma verwerten können und hätte er entsprechend 50

% des bisherigen Lohnes verdient , womit der Inva lid itäts grad 50

% betragen hätte . Insoweit ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prozentvergleich nicht zu beanstanden. 5.2

Zu beachten ist jedoch, dass der bei der Y.___ AG zuletzt erzielte Lohn von Fr. 78'156.00

( 6'012 .00 x 13 ; Urk. 11/23/3 Ziff. 2.11, 11/26/150) nicht der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen hatte, was die Arbeitgeberin damit begründet e , dass er am 1. Februar 2011 von der Vorgängerin mit diesem Lohn übernommen worden sei , der angemessene Lohn hätte Fr. 71'500.00 ( 5'500 .00 x 13; Urk. 11/23/2 f. Ziff. 2.10 f.) betragen . Aufgrund seiner langjähri gen Betriebszugehörigkeit zur B.___ AG respektive de n Nachfolgegesellschaften (vgl. E. 4.2.3) erzielte der Beschwerdeführer mit Fr.

78'156.00 einen Lohn, der die langjährige Betriebszugehörigkeit honorierte. Dieser Lohn e ntsprach denn auch

fast dem statistischen Durchschnittslohn von über 50 - jährigen Männern in Hand werks- und verwandten Berufen von

Fr. 80'502.0 (LSE 2016 TA 17 Ziffer 7; 6'435 x 13 / 40 x 41,7).

Grundsätzlich ist der von der Y.___ angegebene Lohn von Fr. 71'500.00 als Basis des in der angestammten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommens z u betrachten. Auch wenn dieses um fast 7 %

höher ist als der von der Suva ge stützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Lohn von Fr. 67'068.00, welchen der Beschwerdeführer in einer ganztags ausgeübten leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner körperlichen Leiden erzielen könnte ( Urk. 11/62/2). Dieser wiederum liegt nahe dem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn von Männern für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art im Jahr 2016 von Fr. 66'803.40 (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level; 5340 x 12 / 40 x 41.7) . 5. 3

Beim Beschwerdeführer besteht kein Grund, ihm einen invaliditätsbedingten Lohna bzug zuzugestehen. Denn er könnte gestützt auf das von den Parteien unbestritten gebliebene

A.___ -Gutachten ganztags arbeiten und dabei eine 50%ige Leistung erbringen ( Urk. 11/144/10), auch aus orthopädischer Sicht ist er in der angestammten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ( Urk. 11/144/ 10, 27, 40 Ziff. 8.2) ; dies umso mehr, wenn er die 50 % über den ganzen Tag verteilen k önnte . Bei Anwendung von Tabellenlöhnen hat das Bundesgericht entschieden, dass nur Umstände zu berücksichtigten sind, d ie auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt

als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Weder eine

psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vo rgesetzter und Arbeits kollegen noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , können als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_ 266/2017 vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4. 2 ; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen ). Ebenso wenig der Umstand, dass eine versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist ( 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinwei sen ). Diese

Rechtsprechung muss sinngemäss auch gelten, wenn auf einen in einem konkreten Beruf erzielbaren Lohn abgestellt wird. Der ganztägig einsetzbare Beschwerdeführer mit einer Leistungsminderung von 50

% weist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im gleichen Beruf eine sehr hohe Berufserfahrung auf, was sich lohnmässig auch in einer Teilzeitanstellung zu seine n Gunsten auswirken würde. Da das Invalideneinkommen des Beschwer deführer s in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen ist, erübrigt sich eine kritische Auseinandersetzung mit den empirischen Erkenntnissen von BAS S (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien), wonach Personen mit dauerhaf ter gesundheitlicher Einschränkung den Medianlohn gemäss LSE sozusagen nie erreichen könnten ( Urk. 15 S. 2; 16/1-2) . 5.4 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 35‘750.00 (71'500 / 2) in Bezug gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 78'156.00, errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 54 %, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Ein Anspruch auf eine halbe Rente würde selbst dann resultieren, wenn auf den statistischen Wert ( Fr. 66'803.40) abgestellt würde. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2017 ver besserte, wird von ihm zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 2017 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ist daher zu bestätigen. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro