opencaselaw.ch

IV.2020.00805

medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2022-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene X.___ (verheiratet und Mutter eines erwachsenen Stiefkindes) arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellte jeweils teilzeitlich bei der Z.___ AG (bei einem circa 65%-Pensum) und bei der A.___ AG (bei einem circa 15%-Pensum, Urk. 6/2, Urk. 6/8 u nd Urk. 6/67 S. 11). Am 15. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte - über die Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/3-4) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und bat X.___

- nach entsprechende m Hinweis von Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkran kungen, in seinem Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/11) auf eine laufende psychi atrische Behandlung - um Mitteilung, wer ihr behandelnder Psychiater sei (Urk. 6/13). Gestützt auf die telefonische Angabe der damaligen Vertreterin der Versicherten vom 3. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3 . April 2018, Urk. 6/67 S. 3) fordert e die IV-Stelle Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, einen Arztbericht einzureichen (Urk. 6/ 23-24, Urk. 6/29). Überdies zog sie die Akten der Helsana bei (Urk. 6/30) woraus hervorging, dass,

Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, zuhanden der Helsana am 28. August 2018 seinen Bericht über das tags zuvor durchgeführte Low Level Assessment erstattet hatte (Urk. 6/30 S. 10-13). Daraufhin wurde die Versicherte von der IV-Stelle mehrmals aufgefor dert, über die anstehende Operation zu informieren und mitzuteilen, ob sie sich noch bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 6/31-32 und Urk. 6/36). Mit Schreiben vom 2. Februar 2019 teilte X.___ mit, dass die Operation noch nicht stattgefunden habe und sie deshalb auch nicht b ei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/37). Am 12. März 2019 beant wortete der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, die von der IV-Stelle gestellten Fragen (Urk. 6/40-41). Nach zweimaliger Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 6/42-44), reichte die Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der Klinik F.___ nur die bereits zuhanden des Hausarztes erstellte Berichte ein (Urk. 6/45 und Urk. 6/50). Die Versicherte wurde mit Schreiben der Helsana vom 19. September 2019 darüber informiert, dass ihr Krankentaggeld-Anspruch per 28. Januar 2020 ende (Urk. 6/53). Nachdem die Versicherte am 6. November 2019 der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie regelmässig bei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/58), versuchte diese erneut mehrmals dort einen Arzt bericht einzuholen (Urk. 6/61, Urk. 6/63). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2 3. April 2020, Urk. 6/70, Eingaben des Rechtsver treters der Versicherten, Urk. 6/74-7 5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine von Januar 2019 bis Februar 2020 befris tete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/80 in Verbindung mit Urk. 6/92-98). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

16. November 2020 Bes chwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht festzusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-100), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 zusammen mit der Feststellung, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet we rde,

mitgeteilt wurde (Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwe rdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 2 0 % im Haushalt tätig und ging in der ange fochtenen Verfügung vom

13. Oktober 2020 (Urk. 2) gestützt auf die m edizini sche Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber inso weit gebessert habe, dass ihr seit Dezember 2019

eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Ende Februar 2020 (Verbesserung ab 1. Dezember 2019 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 habe die Beschwerdeführerin - unter Anwendung der gemischten Methode - demnach Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeit raum (ab 1. März 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenaus schliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie weiterhin in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeit sfähigkeit eingeschränkt sei. Sie befinde sich infolge einer diagnostizierten Depression in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Ihr Gesundheitszustand sei nicht ausreichend ermittelt worden, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängten. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die Invaliditätsbemessung als bundesrechts widrig (Urk. 1). 3.

3.1

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein

Zervikoradikulärsyndrom C7 bei Diskushernie C6/7, bis links foraminal reichend, und erheblicher rezessaler Enge für die Wurzel C7 ohne sensomotorischen Defi zite . Die Beschwerdeführerin spreche nur gebrochen Deutsch; eine anwesende Dolmetscherin habe mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen Depres sionen in psychiatrischer Behandlung befinde. D er als Reinigungsangestellte tätige n Beschwerdeführerin sei von ihm vom 30. April bis 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Frühere Arbeitsunfähigkeiten habe Dr. E.___ _ ausgestellt. Seit Ende Januar 2018 seien bei der Beschwer deführerin akut Schmerzen im Bereich der oberen BWS links mit Ausstrahlung in den linken Arm aufgetreten. Nach einem Arbeitsversuch anfangs Juni 2018 sei es zu einer erneuten Exazerbation der zervikal links lokalisierten Schmerzen gekommen, welche durch Extension der Halswirbelsäule (HWS) und Rotation nach links provozierbar seien. Eine Diskushernie habe per se eine günstige Prog nose. Falls spontan keine Besserung erreicht werden könne, empfehle sich eine operative Dekompression. Inwieweit psychische Faktoren mit eine Rolle beim zögerlichen Heilverlauf spielten, könne nicht beurteilt werden. Bei fehlendem Ansprechen auf die bisherige Behandlung mit Medikamenten, Infiltration und Physiotherapie empfehle sich eine operative Intervention. Aktuell sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit könne aber gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch wäre eine Tätigkeit in der Grössenordnung von zwei bis vier Stunden zumutbar. Ein erster Arbeits versuch habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Falls die Beschwerden ausschliesslich auf die Diskushernie zurückzuführen seien und die Diskushernie abgeheilt sei, bestehe keine Behinderung einer Eingliederung. Allenfalls stehe die Psyche einer Eingliederung im Wege. 3.2

Dr. D.___ stellte in seinem zuhanden der Helsana durchgeführten Low Level Assessment vom 28. August 2018 (Urk. 6/30 S. 10-13) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein bisher therapieresistentes C7-Nervenwurze l reizsyndrom links bei einer Diskushernie C6/7 linksbetont (mediolateral links) mit foraminaler Ausdehnung. Aktuell sei die Beschwerdesymptomatik zu ausgeprägt, so dass weder in der angestammten noch in einer leichteren Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Die jetzig e attestierte volle Arbeitsunfäh igkeit sei ausgewiesen. Falls es zur Operation komme (was aufgrund des Verlaufs und der Befunde anzunehmen sei), werde postoperativ eine Rekonvaleszenz von zwei bis drei Monaten bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit notwendig sein. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, jedoch könne erst nach Abschluss des postoperativen Verlaufs die Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst be urteilt werden. Bekanntlich sei en bei HWS-Operationen die Verläufe nicht unproblematisch, die Prädiktoren (auch psychologische) seien wichtig; aufgrund des Gesprächs sei der Eindruck eines guten Mitwirkens gewonnen worden, mit dem ausdrücklichen Willen, wieder beruflich tätig sein zu können, ohne Inkonsistenzen und ohne sichere Hinweise für eine Selbstlimitierung. Dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen und bisher fehlende Besserung verunsichert w orden sei, sei nachvoll ziehbar. Dass der Eingriff erst im Oktober stattfinden würde, sei eine lange Zeit und verschlechtere bei diesem Zustandsbild die Prognose, sodass es wünschens wert wäre, diesen Eingriff möglichst bald durchführen zu können. Die Beschwer deführerin stimme dem zu und sei sehr motiviert. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit sei nach Abschluss der postopera tiven Rehabilitation definitiv zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nannte in seiner Stellung nahme vom 21. Februar 2019 (Urk. 6/67 S. 4-6) unter Hinweis auf die vorlie genden Unterlagen als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nervenwurzelreizsyndrom C7 linksbetont bei Diskushernie C6/ 7. Weitere Diagnosen seien nicht bekannt. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei die Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Belast barkeit und Bewegungseinschränkung d er HWS seit dem 29. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In der versicherungsmed izinischen Beurteilung hält Dr. H.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege. Ursächlich sei eine Diskushernie der HWS. Psychische Begleit faktoren würden vermutet. Die bisherige Therapie sei erfolglos. Eine mehrfach empfohlene und spätestens seit August 2018 geplante Operation sei von der Beschwerdeführerin bisher abgelehnt worden. Zusätzlich könnten psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen sinnvoll sein. Zunächst seien weitere Berichte - bei Dr. E.___ _ und bei der Klinik F.___ mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit - einzuholen.

3.4

Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ _ beantwortete mit Schreiben vom 12. März 2019 die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Behand lungsverlauf (Urk. 6/40-41). Der Behandlungsverlauf sei sehr protrahiert. Die Beschwerdeführerin sei in der Klinik F.___ in Behandlung, wo eine Spon dylodese empfohlen werde. Für eine Zweitmeinung habe er sie an Dr. med. I.___ überwiesen. Diese Ärztin habe eine spezielle Physio therapie verordnet. Zur Frage der Plausibilität der Arbeitsunfähigkeit sei er der Meinung, dass im gegenwärtigen Zustand keine manuelle Arbeit möglich sei. 3.5

Im Bericht der Klinik F.___ vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/45 S. 1 f.) zuhanden Dr. E.___ _ wurde folgende Diagnose aufgeführt: Therapierefraktäres zervi kobrachial e s Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7 bis nach intraforaminal reichend mit Affek tion der Nervenwurzel C7 links bei Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche Beschwerdeverbesserung (Mai 2018). Die Beschwerdeführerin zeige sich in einem invalidisierenden Zustand und deutlicher Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen sei die Indikation zur Diskektomie mit ACDF in der Höhe HWK 6/7 gegeben. 3.6

Im Sprechstundenbericht vom 10. Septem ber 2019 (Urk. 6/50) zuhanden Dr. E.___ _ hielt die Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen fest:

-

Status nach a nteriore r z ervikale r Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli

2019 mit/bei:

-

Zervikobrachiales Schmerz-/sensomotorisches Ausfallsyndrom C7

links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7

-

Volumiger

Diskushernia tion HWK 6/7 bis nach intraform inal

reichend mit Affektion der Nervenwurzel C7 links

-

Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche

Beschwerdeverbesserung

Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem sehr erfreulichen Verlauf mit Rück bildung der präoperativen Beschwerden und aktuell intaktem neurologischen Status präsentiert. Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Verlauf. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin

sogleich mit Physiotherapie beginnen. Nach Abschluss der Rehabilitation werde sie ihre Arbeit wieder aufnehmen . 3.7

RAD-Arzt Dr. H.___

führte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/67 S. 7-9) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf:

-

Zervikobrachiales Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7

links bei

-

Diskushernie C6/7 mit Affektion der Nervenwurzel C7

-

Status nach Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli 2019

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Verdacht auf eine Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit dem 29. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies aufgrund einer reduzierten Belastbarkeit und Bewegungs einschränkung der HWS sowie einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes. Das Belastungsprofil sieht Folgendes vor: Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rotationen sowie überwiegende Über kopfarbeiten oder Armvorhalte

seien nicht geeignet. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch zumutbar. Vom 29. Januar 2018 bis 1. Oktober 2019 sei die Beschwerdeführerin aber auch i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine weitere Verbesserung sei möglich. Als weitere medizinische Massnahme seien Physiotherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Durch das zerviko brachiale, radikuläre Schmerzsyndrom sei die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar eingeschränkt. Die Beschwerden hätten sich nach der Operation erhebl i ch verbes sert. Im letzten fachärztlichen Bericht vom 10. September 2019 würden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen und subjektive Beschwerdefreiheit festgestellt. Deshalb könne nach Abschluss d er Reha-Massnahmen spätestens ab Dezember 2019 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit erwartet werden. Ob die körperlich belastende angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum möglich sein werde, bleibe abzuwarten. Nach Wegfall der Belastungssituation könne mit einer Besserung der psychischen Symptomatik gerechnet werden. Es seien sowohl ein psychiatrischer als auch ein orthopädischer Bericht einzuholen. 3.8

Im Sprechstundenbericht vom

22. Januar 2020 (Urk. 6/64 S. 10 f.) zuhanden Dr. E.___ _

wiederholte die Klinik F.___

die im Bericht vom 10. September 2019 genannten Hauptdiagnosen. Die Beschwerdeführerin b erichte über manchmal Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte ohne eindeutige Ausstrahlung sowie über eine Schwellung in beiden Beinen, wenn sie mehr gehe, was dazu führe, dass sie sich manchmal müde fühle und eine diesbezügliche Abklärung wünsche. Das MRI der LWS vom 4. Dezember 2019 zeige keine Hinweise auf eine eindeutige Pathologie der Wirbelsäule, die die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten. Aus diesem Grund und in Zusammenhang mit den Schmerzen im Bereich der Hüfte sei die Beschwerdeführerin von der Hüftchirurgie aufzubieten. Ausserdem sei eine allfällige kardiologische Ursache oder periphere Verschlusskrankheit, welche die Schwellung in den Beinen und die Müdigkeit der Beschwerdeführerin erklären könnten, abzuklären. 3.9

Im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 (Urk. 6/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bei gleichlautenden Diagnosen ein verbesserter Gesundheitszustand festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumreinigun gskraft im Kino tätig gewesen. E ine angepasste Tätig keit wäre im Sekretariat, wobei weder der zeitliche Umfang noch das Ressourcen profil oder die Verminderung der Leistungsfähigkeit beurteilt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindeste n s 2 Stunden pro Tag bestehe eine B elastbarkeit, sofern die Beschwerdeführerin

keine schweren Objekte tragen müsse. Die Motivation der Beschwerdeführerin liege bei 8 von 1 0. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren könnten nicht beurteilt werden. Eine bessere Evaluation könne allenfalls vom Hausarzt oder vom Psychiater gemacht werden.

4. 4.1

Einig sind sich die Parteien darin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft 1 00 % beträgt (vorste hend E. 2). 4.2

Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach der Verweistätigkeit und dem dort möglichen Pensum aus somatischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Einschätzung ihrer Kundenberatung vom 22. April 2020 (Urk. 6/67 S. 10), welche unter Verweis auf den Bericht der Klinik F.___ vom 17. Feb ruar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens seit diesem

Zeit punkt eine Belastbarkeit für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Objekten bestehe (vgl. E. 3.8). Da auch der RAD in seiner letzten Stellungnahme davon ausgegangen sei, dass ab Dezember 2019 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sein müsste, sei demnach sicherlich ab dem 17. Februar 2020 eine solche Verweistätigkeit zu 100 % möglich; entsprechend sei eine weitere Anfrage an den RAD nicht nötig (Urk. 6/67 S. 10). Dabei verkennt die Beschwer degegnerin, dass RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (vgl. E. 3.3) explizit die Einholung eines wirbelsäulenchirurgischen Behand lungsberichtes inklusive Angaben zur Arbeitsfähigkeit verlangte und am 31. Oktober 2019 lediglich prognostisch festhielt, dass nach Abschluss der Reha-Massnahmen aus somatischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, ein Verlaufsbericht zu deren Beurteilung aber nötig sei (vgl. E. 3.7). Ein solcher vom RAD-Facharzt geforderter Bericht, welcher auch in Bezug auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aussagekräftig ist, liegt aber nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die von der Kundenberatung beigezogene Feststellung im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 hinsichtlich einer (wieder) gegebenen - beschränkten - Belast barkeit nur auf Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindes tens 2 Stunden pro Tag bezieht (vgl. Ziff. 4. 2 von Urk. 6/64 S. 3 und S. 5).

Nicht nur ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht beurteil bar, ob sich die sie einschränkenden Beschwerden der Beschwerdeführerin an der LWS insoweit gebessert haben, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zumindest teilweise wieder arbeitsfähig wäre, sondern es ist gestützt auf den Bericht der Klinik F.___ vom 22. Januar 2020 auch davon auszugehen, dass neu Hüft schmerzen sowie Schwellungen der Beine und Müdigkeit hinzugetreten sind, welche fachärztlich - unter anderem kardiologisch und hüftchirurgisch - weiter abzuklären sind (vgl. E. 3.8).

Zudem steht die Beschwerdeführer offenbar wegen einer depressiven Problematik schon seit geraumer Zeit bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung, wenngleich bisher kein einziger Bericht bei ihm eingeholt werden konnte (vgl. hierzu Sach verhalt E. 1) . Ob eine wie von RAD-Arzt Dr. H.___

- fachfremd - vermutete Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gegeben ist, lässt sich ohne psychi atrische Einschätzung nicht beurteilen. Da wie zuvor dargelegt, auch die soma tischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht abschlies send beurteilbar sind, kann von vornherein der Schlussfolgerung der Kunden beratung, wonach mit der Behebung der somatischen Beschwerden an der LWS auch die damit im Zusammenhang stehende Depression weggefallen sei (vgl. Urk. 6/67 S. 10), nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklä rungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang sei auf die Auskunftspflicht unter anderem der Ärztinnen und Ärzte nach Art. 28 Abs. 3 ATSG und auf den Straf tatbestand der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 88 Abs. 1 AHVG in Verbin dung mit Art. 70 IVG hingewiesen.

5 .

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es sind von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen.

Die angefochtene Verf ügung vom 13. Oktober 2020

(Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualan trags gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf

Fr. 1‘2 00. — (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1970 geborene X.___ (verheiratet und Mutter eines erwachsenen Stiefkindes) arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellte jeweils teilzeitlich bei der Z.___ AG (bei einem circa 65%-Pensum) und bei der A.___ AG (bei einem circa 15%-Pensum, Urk. 6/2, Urk. 6/8 u nd Urk. 6/67 S. 11). Am 15. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte - über die Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/3-4) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und bat X.___

- nach entsprechende m Hinweis von Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkran kungen, in seinem Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/11) auf eine laufende psychi atrische Behandlung - um Mitteilung, wer ihr behandelnder Psychiater sei (Urk. 6/13). Gestützt auf die telefonische Angabe der damaligen Vertreterin der Versicherten vom 3. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwe rdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 2 0 % im Haushalt tätig und ging in der ange fochtenen Verfügung vom

13. Oktober 2020 (Urk. 2) gestützt auf die m edizini sche Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber inso weit gebessert habe, dass ihr seit Dezember 2019

eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Ende Februar 2020 (Verbesserung ab 1. Dezember 2019 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 habe die Beschwerdeführerin - unter Anwendung der gemischten Methode - demnach Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeit raum (ab 1. März 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenaus schliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie weiterhin in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeit sfähigkeit eingeschränkt sei. Sie befinde sich infolge einer diagnostizierten Depression in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Ihr Gesundheitszustand sei nicht ausreichend ermittelt worden, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängten. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die Invaliditätsbemessung als bundesrechts widrig (Urk. 1). 3.

E. 3 . April 2018, Urk. 6/67 S. 3) fordert e die IV-Stelle Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, einen Arztbericht einzureichen (Urk. 6/ 23-24, Urk. 6/29). Überdies zog sie die Akten der Helsana bei (Urk. 6/30) woraus hervorging, dass,

Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, zuhanden der Helsana am 28. August 2018 seinen Bericht über das tags zuvor durchgeführte Low Level Assessment erstattet hatte (Urk. 6/30 S. 10-13). Daraufhin wurde die Versicherte von der IV-Stelle mehrmals aufgefor dert, über die anstehende Operation zu informieren und mitzuteilen, ob sie sich noch bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 6/31-32 und Urk. 6/36). Mit Schreiben vom 2. Februar 2019 teilte X.___ mit, dass die Operation noch nicht stattgefunden habe und sie deshalb auch nicht b ei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/37). Am 12. März 2019 beant wortete der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, die von der IV-Stelle gestellten Fragen (Urk. 6/40-41). Nach zweimaliger Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 6/42-44), reichte die Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der Klinik F.___ nur die bereits zuhanden des Hausarztes erstellte Berichte ein (Urk. 6/45 und Urk. 6/50). Die Versicherte wurde mit Schreiben der Helsana vom 19. September 2019 darüber informiert, dass ihr Krankentaggeld-Anspruch per 28. Januar 2020 ende (Urk. 6/53). Nachdem die Versicherte am 6. November 2019 der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie regelmässig bei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/58), versuchte diese erneut mehrmals dort einen Arzt bericht einzuholen (Urk. 6/61, Urk. 6/63). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2 3. April 2020, Urk. 6/70, Eingaben des Rechtsver treters der Versicherten, Urk. 6/74-7

E. 3.1 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein

Zervikoradikulärsyndrom C7 bei Diskushernie C6/7, bis links foraminal reichend, und erheblicher rezessaler Enge für die Wurzel C7 ohne sensomotorischen Defi zite . Die Beschwerdeführerin spreche nur gebrochen Deutsch; eine anwesende Dolmetscherin habe mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen Depres sionen in psychiatrischer Behandlung befinde. D er als Reinigungsangestellte tätige n Beschwerdeführerin sei von ihm vom 30. April bis 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Frühere Arbeitsunfähigkeiten habe Dr. E.___ _ ausgestellt. Seit Ende Januar 2018 seien bei der Beschwer deführerin akut Schmerzen im Bereich der oberen BWS links mit Ausstrahlung in den linken Arm aufgetreten. Nach einem Arbeitsversuch anfangs Juni 2018 sei es zu einer erneuten Exazerbation der zervikal links lokalisierten Schmerzen gekommen, welche durch Extension der Halswirbelsäule (HWS) und Rotation nach links provozierbar seien. Eine Diskushernie habe per se eine günstige Prog nose. Falls spontan keine Besserung erreicht werden könne, empfehle sich eine operative Dekompression. Inwieweit psychische Faktoren mit eine Rolle beim zögerlichen Heilverlauf spielten, könne nicht beurteilt werden. Bei fehlendem Ansprechen auf die bisherige Behandlung mit Medikamenten, Infiltration und Physiotherapie empfehle sich eine operative Intervention. Aktuell sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit könne aber gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch wäre eine Tätigkeit in der Grössenordnung von zwei bis vier Stunden zumutbar. Ein erster Arbeits versuch habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Falls die Beschwerden ausschliesslich auf die Diskushernie zurückzuführen seien und die Diskushernie abgeheilt sei, bestehe keine Behinderung einer Eingliederung. Allenfalls stehe die Psyche einer Eingliederung im Wege.

E. 3.2 Dr. D.___ stellte in seinem zuhanden der Helsana durchgeführten Low Level Assessment vom 28. August 2018 (Urk. 6/30 S. 10-13) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein bisher therapieresistentes C7-Nervenwurze l reizsyndrom links bei einer Diskushernie C6/7 linksbetont (mediolateral links) mit foraminaler Ausdehnung. Aktuell sei die Beschwerdesymptomatik zu ausgeprägt, so dass weder in der angestammten noch in einer leichteren Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Die jetzig e attestierte volle Arbeitsunfäh igkeit sei ausgewiesen. Falls es zur Operation komme (was aufgrund des Verlaufs und der Befunde anzunehmen sei), werde postoperativ eine Rekonvaleszenz von zwei bis drei Monaten bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit notwendig sein. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, jedoch könne erst nach Abschluss des postoperativen Verlaufs die Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst be urteilt werden. Bekanntlich sei en bei HWS-Operationen die Verläufe nicht unproblematisch, die Prädiktoren (auch psychologische) seien wichtig; aufgrund des Gesprächs sei der Eindruck eines guten Mitwirkens gewonnen worden, mit dem ausdrücklichen Willen, wieder beruflich tätig sein zu können, ohne Inkonsistenzen und ohne sichere Hinweise für eine Selbstlimitierung. Dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen und bisher fehlende Besserung verunsichert w orden sei, sei nachvoll ziehbar. Dass der Eingriff erst im Oktober stattfinden würde, sei eine lange Zeit und verschlechtere bei diesem Zustandsbild die Prognose, sodass es wünschens wert wäre, diesen Eingriff möglichst bald durchführen zu können. Die Beschwer deführerin stimme dem zu und sei sehr motiviert. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit sei nach Abschluss der postopera tiven Rehabilitation definitiv zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.3 ) explizit die Einholung eines wirbelsäulenchirurgischen Behand lungsberichtes inklusive Angaben zur Arbeitsfähigkeit verlangte und am 31. Oktober 2019 lediglich prognostisch festhielt, dass nach Abschluss der Reha-Massnahmen aus somatischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, ein Verlaufsbericht zu deren Beurteilung aber nötig sei (vgl. E.

E. 3.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ _ beantwortete mit Schreiben vom 12. März 2019 die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Behand lungsverlauf (Urk. 6/40-41). Der Behandlungsverlauf sei sehr protrahiert. Die Beschwerdeführerin sei in der Klinik F.___ in Behandlung, wo eine Spon dylodese empfohlen werde. Für eine Zweitmeinung habe er sie an Dr. med. I.___ überwiesen. Diese Ärztin habe eine spezielle Physio therapie verordnet. Zur Frage der Plausibilität der Arbeitsunfähigkeit sei er der Meinung, dass im gegenwärtigen Zustand keine manuelle Arbeit möglich sei.

E. 3.5 Im Bericht der Klinik F.___ vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/45 S. 1 f.) zuhanden Dr. E.___ _ wurde folgende Diagnose aufgeführt: Therapierefraktäres zervi kobrachial e s Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7 bis nach intraforaminal reichend mit Affek tion der Nervenwurzel C7 links bei Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche Beschwerdeverbesserung (Mai 2018). Die Beschwerdeführerin zeige sich in einem invalidisierenden Zustand und deutlicher Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen sei die Indikation zur Diskektomie mit ACDF in der Höhe HWK 6/7 gegeben.

E. 3.6 Im Sprechstundenbericht vom 10. Septem ber 2019 (Urk. 6/50) zuhanden Dr. E.___ _ hielt die Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen fest:

-

Status nach a nteriore r z ervikale r Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli

2019 mit/bei:

-

Zervikobrachiales Schmerz-/sensomotorisches Ausfallsyndrom C7

links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7

-

Volumiger

Diskushernia tion HWK 6/7 bis nach intraform inal

reichend mit Affektion der Nervenwurzel C7 links

-

Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche

Beschwerdeverbesserung

Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem sehr erfreulichen Verlauf mit Rück bildung der präoperativen Beschwerden und aktuell intaktem neurologischen Status präsentiert. Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Verlauf. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin

sogleich mit Physiotherapie beginnen. Nach Abschluss der Rehabilitation werde sie ihre Arbeit wieder aufnehmen .

E. 3.7 ). Ein solcher vom RAD-Facharzt geforderter Bericht, welcher auch in Bezug auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aussagekräftig ist, liegt aber nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die von der Kundenberatung beigezogene Feststellung im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 hinsichtlich einer (wieder) gegebenen - beschränkten - Belast barkeit nur auf Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindes tens 2 Stunden pro Tag bezieht (vgl. Ziff. 4. 2 von Urk. 6/64 S. 3 und S. 5).

Nicht nur ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht beurteil bar, ob sich die sie einschränkenden Beschwerden der Beschwerdeführerin an der LWS insoweit gebessert haben, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zumindest teilweise wieder arbeitsfähig wäre, sondern es ist gestützt auf den Bericht der Klinik F.___ vom 22. Januar 2020 auch davon auszugehen, dass neu Hüft schmerzen sowie Schwellungen der Beine und Müdigkeit hinzugetreten sind, welche fachärztlich - unter anderem kardiologisch und hüftchirurgisch - weiter abzuklären sind (vgl. E.

E. 3.8 ).

Zudem steht die Beschwerdeführer offenbar wegen einer depressiven Problematik schon seit geraumer Zeit bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung, wenngleich bisher kein einziger Bericht bei ihm eingeholt werden konnte (vgl. hierzu Sach verhalt E. 1) . Ob eine wie von RAD-Arzt Dr. H.___

- fachfremd - vermutete Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gegeben ist, lässt sich ohne psychi atrische Einschätzung nicht beurteilen. Da wie zuvor dargelegt, auch die soma tischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht abschlies send beurteilbar sind, kann von vornherein der Schlussfolgerung der Kunden beratung, wonach mit der Behebung der somatischen Beschwerden an der LWS auch die damit im Zusammenhang stehende Depression weggefallen sei (vgl. Urk. 6/67 S. 10), nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklä rungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang sei auf die Auskunftspflicht unter anderem der Ärztinnen und Ärzte nach Art. 28 Abs. 3 ATSG und auf den Straf tatbestand der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 88 Abs. 1 AHVG in Verbin dung mit Art. 70 IVG hingewiesen.

5 .

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es sind von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen.

Die angefochtene Verf ügung vom 13. Oktober 2020

(Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualan trags gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf

Fr. 1‘2 00. — (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 3.9 Im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 (Urk. 6/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bei gleichlautenden Diagnosen ein verbesserter Gesundheitszustand festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumreinigun gskraft im Kino tätig gewesen. E ine angepasste Tätig keit wäre im Sekretariat, wobei weder der zeitliche Umfang noch das Ressourcen profil oder die Verminderung der Leistungsfähigkeit beurteilt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindeste n s 2 Stunden pro Tag bestehe eine B elastbarkeit, sofern die Beschwerdeführerin

keine schweren Objekte tragen müsse. Die Motivation der Beschwerdeführerin liege bei 8 von 1 0. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren könnten nicht beurteilt werden. Eine bessere Evaluation könne allenfalls vom Hausarzt oder vom Psychiater gemacht werden.

4. 4.1

Einig sind sich die Parteien darin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft 1 00 % beträgt (vorste hend E. 2). 4.2

Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach der Verweistätigkeit und dem dort möglichen Pensum aus somatischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Einschätzung ihrer Kundenberatung vom 22. April 2020 (Urk. 6/67 S. 10), welche unter Verweis auf den Bericht der Klinik F.___ vom 17. Feb ruar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens seit diesem

Zeit punkt eine Belastbarkeit für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Objekten bestehe (vgl. E. 3.8). Da auch der RAD in seiner letzten Stellungnahme davon ausgegangen sei, dass ab Dezember 2019 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sein müsste, sei demnach sicherlich ab dem 17. Februar 2020 eine solche Verweistätigkeit zu 100 % möglich; entsprechend sei eine weitere Anfrage an den RAD nicht nötig (Urk. 6/67 S. 10). Dabei verkennt die Beschwer degegnerin, dass RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (vgl. E.

E. 5 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine von Januar 2019 bis Februar 2020 befris tete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/80 in Verbindung mit Urk. 6/92-98). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

16. November 2020 Bes chwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht festzusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-100), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 zusammen mit der Feststellung, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet we rde,

mitgeteilt wurde (Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00805

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 0. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene X.___ (verheiratet und Mutter eines erwachsenen Stiefkindes) arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellte jeweils teilzeitlich bei der Z.___ AG (bei einem circa 65%-Pensum) und bei der A.___ AG (bei einem circa 15%-Pensum, Urk. 6/2, Urk. 6/8 u nd Urk. 6/67 S. 11). Am 15. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte - über die Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/3-4) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und bat X.___

- nach entsprechende m Hinweis von Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkran kungen, in seinem Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/11) auf eine laufende psychi atrische Behandlung - um Mitteilung, wer ihr behandelnder Psychiater sei (Urk. 6/13). Gestützt auf die telefonische Angabe der damaligen Vertreterin der Versicherten vom 3. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3 . April 2018, Urk. 6/67 S. 3) fordert e die IV-Stelle Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, einen Arztbericht einzureichen (Urk. 6/ 23-24, Urk. 6/29). Überdies zog sie die Akten der Helsana bei (Urk. 6/30) woraus hervorging, dass,

Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, zuhanden der Helsana am 28. August 2018 seinen Bericht über das tags zuvor durchgeführte Low Level Assessment erstattet hatte (Urk. 6/30 S. 10-13). Daraufhin wurde die Versicherte von der IV-Stelle mehrmals aufgefor dert, über die anstehende Operation zu informieren und mitzuteilen, ob sie sich noch bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 6/31-32 und Urk. 6/36). Mit Schreiben vom 2. Februar 2019 teilte X.___ mit, dass die Operation noch nicht stattgefunden habe und sie deshalb auch nicht b ei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/37). Am 12. März 2019 beant wortete der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, die von der IV-Stelle gestellten Fragen (Urk. 6/40-41). Nach zweimaliger Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 6/42-44), reichte die Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der Klinik F.___ nur die bereits zuhanden des Hausarztes erstellte Berichte ein (Urk. 6/45 und Urk. 6/50). Die Versicherte wurde mit Schreiben der Helsana vom 19. September 2019 darüber informiert, dass ihr Krankentaggeld-Anspruch per 28. Januar 2020 ende (Urk. 6/53). Nachdem die Versicherte am 6. November 2019 der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie regelmässig bei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/58), versuchte diese erneut mehrmals dort einen Arzt bericht einzuholen (Urk. 6/61, Urk. 6/63). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2 3. April 2020, Urk. 6/70, Eingaben des Rechtsver treters der Versicherten, Urk. 6/74-7 5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine von Januar 2019 bis Februar 2020 befris tete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/80 in Verbindung mit Urk. 6/92-98). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

16. November 2020 Bes chwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht festzusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-100), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 zusammen mit der Feststellung, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet we rde,

mitgeteilt wurde (Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwe rdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 2 0 % im Haushalt tätig und ging in der ange fochtenen Verfügung vom

13. Oktober 2020 (Urk. 2) gestützt auf die m edizini sche Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber inso weit gebessert habe, dass ihr seit Dezember 2019

eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Ende Februar 2020 (Verbesserung ab 1. Dezember 2019 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 habe die Beschwerdeführerin - unter Anwendung der gemischten Methode - demnach Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeit raum (ab 1. März 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenaus schliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie weiterhin in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeit sfähigkeit eingeschränkt sei. Sie befinde sich infolge einer diagnostizierten Depression in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Ihr Gesundheitszustand sei nicht ausreichend ermittelt worden, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängten. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die Invaliditätsbemessung als bundesrechts widrig (Urk. 1). 3.

3.1

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein

Zervikoradikulärsyndrom C7 bei Diskushernie C6/7, bis links foraminal reichend, und erheblicher rezessaler Enge für die Wurzel C7 ohne sensomotorischen Defi zite . Die Beschwerdeführerin spreche nur gebrochen Deutsch; eine anwesende Dolmetscherin habe mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen Depres sionen in psychiatrischer Behandlung befinde. D er als Reinigungsangestellte tätige n Beschwerdeführerin sei von ihm vom 30. April bis 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Frühere Arbeitsunfähigkeiten habe Dr. E.___ _ ausgestellt. Seit Ende Januar 2018 seien bei der Beschwer deführerin akut Schmerzen im Bereich der oberen BWS links mit Ausstrahlung in den linken Arm aufgetreten. Nach einem Arbeitsversuch anfangs Juni 2018 sei es zu einer erneuten Exazerbation der zervikal links lokalisierten Schmerzen gekommen, welche durch Extension der Halswirbelsäule (HWS) und Rotation nach links provozierbar seien. Eine Diskushernie habe per se eine günstige Prog nose. Falls spontan keine Besserung erreicht werden könne, empfehle sich eine operative Dekompression. Inwieweit psychische Faktoren mit eine Rolle beim zögerlichen Heilverlauf spielten, könne nicht beurteilt werden. Bei fehlendem Ansprechen auf die bisherige Behandlung mit Medikamenten, Infiltration und Physiotherapie empfehle sich eine operative Intervention. Aktuell sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit könne aber gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch wäre eine Tätigkeit in der Grössenordnung von zwei bis vier Stunden zumutbar. Ein erster Arbeits versuch habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Falls die Beschwerden ausschliesslich auf die Diskushernie zurückzuführen seien und die Diskushernie abgeheilt sei, bestehe keine Behinderung einer Eingliederung. Allenfalls stehe die Psyche einer Eingliederung im Wege. 3.2

Dr. D.___ stellte in seinem zuhanden der Helsana durchgeführten Low Level Assessment vom 28. August 2018 (Urk. 6/30 S. 10-13) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein bisher therapieresistentes C7-Nervenwurze l reizsyndrom links bei einer Diskushernie C6/7 linksbetont (mediolateral links) mit foraminaler Ausdehnung. Aktuell sei die Beschwerdesymptomatik zu ausgeprägt, so dass weder in der angestammten noch in einer leichteren Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Die jetzig e attestierte volle Arbeitsunfäh igkeit sei ausgewiesen. Falls es zur Operation komme (was aufgrund des Verlaufs und der Befunde anzunehmen sei), werde postoperativ eine Rekonvaleszenz von zwei bis drei Monaten bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit notwendig sein. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, jedoch könne erst nach Abschluss des postoperativen Verlaufs die Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst be urteilt werden. Bekanntlich sei en bei HWS-Operationen die Verläufe nicht unproblematisch, die Prädiktoren (auch psychologische) seien wichtig; aufgrund des Gesprächs sei der Eindruck eines guten Mitwirkens gewonnen worden, mit dem ausdrücklichen Willen, wieder beruflich tätig sein zu können, ohne Inkonsistenzen und ohne sichere Hinweise für eine Selbstlimitierung. Dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen und bisher fehlende Besserung verunsichert w orden sei, sei nachvoll ziehbar. Dass der Eingriff erst im Oktober stattfinden würde, sei eine lange Zeit und verschlechtere bei diesem Zustandsbild die Prognose, sodass es wünschens wert wäre, diesen Eingriff möglichst bald durchführen zu können. Die Beschwer deführerin stimme dem zu und sei sehr motiviert. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit sei nach Abschluss der postopera tiven Rehabilitation definitiv zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nannte in seiner Stellung nahme vom 21. Februar 2019 (Urk. 6/67 S. 4-6) unter Hinweis auf die vorlie genden Unterlagen als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nervenwurzelreizsyndrom C7 linksbetont bei Diskushernie C6/ 7. Weitere Diagnosen seien nicht bekannt. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei die Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Belast barkeit und Bewegungseinschränkung d er HWS seit dem 29. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In der versicherungsmed izinischen Beurteilung hält Dr. H.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege. Ursächlich sei eine Diskushernie der HWS. Psychische Begleit faktoren würden vermutet. Die bisherige Therapie sei erfolglos. Eine mehrfach empfohlene und spätestens seit August 2018 geplante Operation sei von der Beschwerdeführerin bisher abgelehnt worden. Zusätzlich könnten psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen sinnvoll sein. Zunächst seien weitere Berichte - bei Dr. E.___ _ und bei der Klinik F.___ mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit - einzuholen.

3.4

Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ _ beantwortete mit Schreiben vom 12. März 2019 die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Behand lungsverlauf (Urk. 6/40-41). Der Behandlungsverlauf sei sehr protrahiert. Die Beschwerdeführerin sei in der Klinik F.___ in Behandlung, wo eine Spon dylodese empfohlen werde. Für eine Zweitmeinung habe er sie an Dr. med. I.___ überwiesen. Diese Ärztin habe eine spezielle Physio therapie verordnet. Zur Frage der Plausibilität der Arbeitsunfähigkeit sei er der Meinung, dass im gegenwärtigen Zustand keine manuelle Arbeit möglich sei. 3.5

Im Bericht der Klinik F.___ vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/45 S. 1 f.) zuhanden Dr. E.___ _ wurde folgende Diagnose aufgeführt: Therapierefraktäres zervi kobrachial e s Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7 bis nach intraforaminal reichend mit Affek tion der Nervenwurzel C7 links bei Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche Beschwerdeverbesserung (Mai 2018). Die Beschwerdeführerin zeige sich in einem invalidisierenden Zustand und deutlicher Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen sei die Indikation zur Diskektomie mit ACDF in der Höhe HWK 6/7 gegeben. 3.6

Im Sprechstundenbericht vom 10. Septem ber 2019 (Urk. 6/50) zuhanden Dr. E.___ _ hielt die Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen fest:

-

Status nach a nteriore r z ervikale r Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli

2019 mit/bei:

-

Zervikobrachiales Schmerz-/sensomotorisches Ausfallsyndrom C7

links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7

-

Volumiger

Diskushernia tion HWK 6/7 bis nach intraform inal

reichend mit Affektion der Nervenwurzel C7 links

-

Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche

Beschwerdeverbesserung

Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem sehr erfreulichen Verlauf mit Rück bildung der präoperativen Beschwerden und aktuell intaktem neurologischen Status präsentiert. Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Verlauf. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin

sogleich mit Physiotherapie beginnen. Nach Abschluss der Rehabilitation werde sie ihre Arbeit wieder aufnehmen . 3.7

RAD-Arzt Dr. H.___

führte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/67 S. 7-9) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf:

-

Zervikobrachiales Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7

links bei

-

Diskushernie C6/7 mit Affektion der Nervenwurzel C7

-

Status nach Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli 2019

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Verdacht auf eine Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit dem 29. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies aufgrund einer reduzierten Belastbarkeit und Bewegungs einschränkung der HWS sowie einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes. Das Belastungsprofil sieht Folgendes vor: Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rotationen sowie überwiegende Über kopfarbeiten oder Armvorhalte

seien nicht geeignet. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch zumutbar. Vom 29. Januar 2018 bis 1. Oktober 2019 sei die Beschwerdeführerin aber auch i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine weitere Verbesserung sei möglich. Als weitere medizinische Massnahme seien Physiotherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Durch das zerviko brachiale, radikuläre Schmerzsyndrom sei die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar eingeschränkt. Die Beschwerden hätten sich nach der Operation erhebl i ch verbes sert. Im letzten fachärztlichen Bericht vom 10. September 2019 würden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen und subjektive Beschwerdefreiheit festgestellt. Deshalb könne nach Abschluss d er Reha-Massnahmen spätestens ab Dezember 2019 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit erwartet werden. Ob die körperlich belastende angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum möglich sein werde, bleibe abzuwarten. Nach Wegfall der Belastungssituation könne mit einer Besserung der psychischen Symptomatik gerechnet werden. Es seien sowohl ein psychiatrischer als auch ein orthopädischer Bericht einzuholen. 3.8

Im Sprechstundenbericht vom

22. Januar 2020 (Urk. 6/64 S. 10 f.) zuhanden Dr. E.___ _

wiederholte die Klinik F.___

die im Bericht vom 10. September 2019 genannten Hauptdiagnosen. Die Beschwerdeführerin b erichte über manchmal Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte ohne eindeutige Ausstrahlung sowie über eine Schwellung in beiden Beinen, wenn sie mehr gehe, was dazu führe, dass sie sich manchmal müde fühle und eine diesbezügliche Abklärung wünsche. Das MRI der LWS vom 4. Dezember 2019 zeige keine Hinweise auf eine eindeutige Pathologie der Wirbelsäule, die die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten. Aus diesem Grund und in Zusammenhang mit den Schmerzen im Bereich der Hüfte sei die Beschwerdeführerin von der Hüftchirurgie aufzubieten. Ausserdem sei eine allfällige kardiologische Ursache oder periphere Verschlusskrankheit, welche die Schwellung in den Beinen und die Müdigkeit der Beschwerdeführerin erklären könnten, abzuklären. 3.9

Im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 (Urk. 6/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bei gleichlautenden Diagnosen ein verbesserter Gesundheitszustand festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumreinigun gskraft im Kino tätig gewesen. E ine angepasste Tätig keit wäre im Sekretariat, wobei weder der zeitliche Umfang noch das Ressourcen profil oder die Verminderung der Leistungsfähigkeit beurteilt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindeste n s 2 Stunden pro Tag bestehe eine B elastbarkeit, sofern die Beschwerdeführerin

keine schweren Objekte tragen müsse. Die Motivation der Beschwerdeführerin liege bei 8 von 1 0. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren könnten nicht beurteilt werden. Eine bessere Evaluation könne allenfalls vom Hausarzt oder vom Psychiater gemacht werden.

4. 4.1

Einig sind sich die Parteien darin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft 1 00 % beträgt (vorste hend E. 2). 4.2

Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach der Verweistätigkeit und dem dort möglichen Pensum aus somatischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Einschätzung ihrer Kundenberatung vom 22. April 2020 (Urk. 6/67 S. 10), welche unter Verweis auf den Bericht der Klinik F.___ vom 17. Feb ruar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens seit diesem

Zeit punkt eine Belastbarkeit für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Objekten bestehe (vgl. E. 3.8). Da auch der RAD in seiner letzten Stellungnahme davon ausgegangen sei, dass ab Dezember 2019 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sein müsste, sei demnach sicherlich ab dem 17. Februar 2020 eine solche Verweistätigkeit zu 100 % möglich; entsprechend sei eine weitere Anfrage an den RAD nicht nötig (Urk. 6/67 S. 10). Dabei verkennt die Beschwer degegnerin, dass RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (vgl. E. 3.3) explizit die Einholung eines wirbelsäulenchirurgischen Behand lungsberichtes inklusive Angaben zur Arbeitsfähigkeit verlangte und am 31. Oktober 2019 lediglich prognostisch festhielt, dass nach Abschluss der Reha-Massnahmen aus somatischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, ein Verlaufsbericht zu deren Beurteilung aber nötig sei (vgl. E. 3.7). Ein solcher vom RAD-Facharzt geforderter Bericht, welcher auch in Bezug auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aussagekräftig ist, liegt aber nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die von der Kundenberatung beigezogene Feststellung im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 hinsichtlich einer (wieder) gegebenen - beschränkten - Belast barkeit nur auf Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindes tens 2 Stunden pro Tag bezieht (vgl. Ziff. 4. 2 von Urk. 6/64 S. 3 und S. 5).

Nicht nur ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht beurteil bar, ob sich die sie einschränkenden Beschwerden der Beschwerdeführerin an der LWS insoweit gebessert haben, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zumindest teilweise wieder arbeitsfähig wäre, sondern es ist gestützt auf den Bericht der Klinik F.___ vom 22. Januar 2020 auch davon auszugehen, dass neu Hüft schmerzen sowie Schwellungen der Beine und Müdigkeit hinzugetreten sind, welche fachärztlich - unter anderem kardiologisch und hüftchirurgisch - weiter abzuklären sind (vgl. E. 3.8).

Zudem steht die Beschwerdeführer offenbar wegen einer depressiven Problematik schon seit geraumer Zeit bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung, wenngleich bisher kein einziger Bericht bei ihm eingeholt werden konnte (vgl. hierzu Sach verhalt E. 1) . Ob eine wie von RAD-Arzt Dr. H.___

- fachfremd - vermutete Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gegeben ist, lässt sich ohne psychi atrische Einschätzung nicht beurteilen. Da wie zuvor dargelegt, auch die soma tischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht abschlies send beurteilbar sind, kann von vornherein der Schlussfolgerung der Kunden beratung, wonach mit der Behebung der somatischen Beschwerden an der LWS auch die damit im Zusammenhang stehende Depression weggefallen sei (vgl. Urk. 6/67 S. 10), nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklä rungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang sei auf die Auskunftspflicht unter anderem der Ärztinnen und Ärzte nach Art. 28 Abs. 3 ATSG und auf den Straf tatbestand der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 88 Abs. 1 AHVG in Verbin dung mit Art. 70 IVG hingewiesen.

5 .

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es sind von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen.

Die angefochtene Verf ügung vom 13. Oktober 2020

(Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualan trags gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf

Fr. 1‘2 00. — (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger