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IV.2020.00804

Neuanmeldung; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen mit Ausnahme der Rekonvaleszenzzeit im Nachgang zu einer Fussoperation; vormalige Arbeitsfähigkeitseinschätzung und Invaliditätsbemessung haben weiterhin Gültigkeit.

Zürich SozVersG · 2021-10-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1963 geborene X.___, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1990, 1993 und 1995) und seit Frühling 2004 geschieden (Urk. 3/4), ist ausgebildete Köchin und arbeitete in dieser Funktion seit Januar 2004 teilzeitlich im Restau rant Y.___

in Z.___

(Urk. 7/26 S. 1, 7/6 S. 90), ehe sie ab

1. September 2009 als Kassierin in einer Filiale der A.___ angestellt war (Urk. 7/1 S. 3, 7/26 S. 2, 7/52) .

Am

17. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 24. Juni 2007 erlittenen Trümmerbruch des rechten Fussge lenk e s bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3) .

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/6), führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Protokoll vom 9. Februar 2012, Urk. 7/9), holte Arzt berichte ein (Urk. 7/12) und wies mit Verfügung vom 11. September 2012 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/16); diese Verfügung blieb unangefochten .

Aufgrund eines Ganglion s am linken Fussgelenk sowie eine r nicht intakte n Achil lessehne und Arthrose erneuerte die Versicherte am 19. Oktober 2016 ihr Leis tungs begehren (Urk. 7/22). D ie IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Proto koll vom 11. November 2016, Urk. 7/27), zog die Akten des Krankentaggeldver siche rers bei (Urk. 7/32, 7/38)

und teilte der Versi cherten am 31. Januar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen notwendig seien (Urk. 7/34) .

Mit Verfügung vom 25. September 2017 verneinte sie sodann einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/41) .

D iese Verfügung blieb wie de rum unangefochten .

Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes meldete sich die Versicherte am

29. November 2017

(Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/43). In der Folge holte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/46, 7/54), Arztberichte (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/42) sowie einen B ericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/52) ein und teilte der Versicherten am 7. März 2018 mit, dass man gels Unterstützungsbedarf s keine beruflichen Massnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/50).

Sodann verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 einen Rentenanspruch abermals (Urk. 7/65); auch diese Verfügung blieb unangefochten . 1.2

Am 6. Februar 2019 (Eing angsdatum) meldete sich

X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68, 7/71; vgl. auch Urk. 7/66)

und reichte sodann Arztberichte zum Nachweis einer Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes ein (Urk. 7/75-77). Mit Vor bescheid vom 29. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht (Urk. 7/79; Einwand vom 9. April 2019 [Urk. 7/80] sowie vom 7. Mai 2019 [Urk. 7/83]), holte aufgrund einer zwischen zeitlich erfolgten Operation am rechten Fuss

weitere Arztberichte ein (Urk. 7/87, 7/90, 7/97, 7/99, 7/109, 7/114 -115) und wies mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/127]) . 2.

Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenver sicherung .

E ventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und anschliessen de n Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1).

Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 4. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li ditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1. 3

I st die Verwaltung auf eine Neuanmel dung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend ver min derter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, vielmehr habe sich die Situation seit der Verfügung vom 28. August 2018 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin weiterhin zu 60 % arbeitsfähig, in einer ange passten, vorwiegend sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit sei ihr ein Pen sum von 70 %, seit August 2020 ein solches von 100 %, zumutbar. Den Berufs wechsel zur Verkäuferin habe die Beschwerdeführerin « vorsorglich » vorgenom men, nicht je doch, weil ihr die Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar gewesen sei; entspre chend gelte die Tätigkeit als Verkäuferin als angestammte Tätigkeit (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die An nahme des RAD, wonach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit bestehe, finde in den Akten keine Stütze .

B ei dieser Einschätzung seien die Rücken- und Schultergürtelbeschwerden ausser Acht gelassen worden, ob wohl letztere jedoch überhaupt erst Anlass für die erneute Anmeldung zum Leis tungs bezug gebildet hätten. Auch gehe die IV-Stelle im Rahmen des Ein kommens vergleiches unzutreffend von einer angestammten Tätigkeit als Ver käuferin aus, wohingegen aus den Akten hervorgehe, dass der Berufswechsel zur Verkäuferin im Jahr 2009 deshalb erfolgt s e i, weil die Tätigkeit als Köchin auf grund der Fuss beschwerden nicht mehr zumutbar gewesen sei . Bei einem korrekt vorgenom me nen Einkommensvergleich würde ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und folglich ein Anspruch auf eine mindestens halbe Invalidenrente bestehen .

D a sie zudem in ange passt er Tätigkeit zu maximal 60 % arbeitsfähig sei, habe sie An spruch auf berufliche Mass nahmen wie zum Beispiel Eingliederungsmassnahmen . Schliesslich habe die IV-Stelle aufgrund der unvermittelt erlassenen Verfügung das rechtliche Ge hör verletzt (Urk. 1). 3.

Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 42 ATSG) in sofern

verletzt habe, als

die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, ohne dass sie

zu den Gründen des Berufswechsel s habe Stellung nehmen können (Urk. 2 S. 11 f.) .

Zutreffend ist, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. März 2019 (Urk. 7/79) keine Ausführungen zum Grund des Berufswechsel s machte . Indes erhielt die Be schwerdeführerin am 15. April 2019 (Urk. 7/82) sowie am 20. November 2019 (Urk. 7/93; Zustellung des provisorischen Feststellungsblattes am 18. Dezember 2019, Urk. 7/96) Akteneinsicht und konnte sich am 7. Mai 2019 (Urk. 7/83) zum Einkommensvergleich und zur angestammten Tätigkeit äussern.

Auch gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (Urk. 7/111) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr getätigten weiteren Abklärungen, woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli

2020 (Urk. 7/112) erneut zur angestammten Tätigkeit sowie zur Einschätzung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin den Berufswechsel « vorsorglich » vorge nommen habe, äusser n konnte . A m 4. September 2020 (Urk. 7/120) erhielt die Beschwerdeführerin sodann

abermals Akteneinsicht und äusserte sich zur ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/121).

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu der von der IV-Stelle diesbezüglich

verwaltungsintern getätigten Abklärung bei ihrem Rechtsdienst (vgl. Urk. 7/125 S. 11-13) vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) nicht mehr äussern konnte, zumal ihr das Feststel lungsblatt von der IV-Stelle gleichentags zugestellt worden war (Urk. 7/126), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern es ihr vorgängig nicht möglich ge wesen wäre, sich hinsichtlich des Grundes für den Berufswechsel zu äussern . Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung offen sichtlich bekannt war, dass die IV-Stelle davon ausging, sie

habe den Berufs wechsel « vorsorglich »

vorgenommen, wie aus dem Schreiben vom 8. Juli 2020 (Urk. 7/112) klar ersichtlich ist .

B egründete Aus führungen dahingehend, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht von einer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin aus ging, unterliess sie jedoch . Nach dem Ge sagten ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle jedenfalls nicht ersichtlich.

Da es sich beim hiesigen Gericht überdies um ein den Sachverhalt und die Rechts lage frei prüfendes Gericht (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht [ GSVGer ]; ferner Art. 61 lit . c und d ATSG) handelt und die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Beschwerde zu dieser Frage in Kennt nis der aus dem Feststellungsblatt ersichtlichen Abklärung ausführlich äussern

konnte (Urk. 2 S. 11 f.), wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten . Es kommt hinzu, dass dem Aspekt des Berufswechsels vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt (vgl. nachstehend E. 6). 4. 4.1

Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (B GE

130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

Mit Verfügung vom

28. August 2018 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung (vgl. E. 1.1 des Sachverhaltes) den Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom

28. August 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

15. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 4.2 4.2.1

Die Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) basierte in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unterlagen :

Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstatteten rheumatologischen Gut achten vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/46 S. 5- 15) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12) : - Posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts mit weitgehend aufgehobener Beweglichkeit - Status nach Trimalleolar -Luxationsfraktur 2007 - Komplexe Fusspathologie links mit Arthrose des unteren Sprunggelenkes, Achillessehnen- Tendinopathie mit Partialruptur, anamnestisch Ruptur der Peronaeus

brevis -Sehne sowie Senk-Spreiz-Knickfuss-Deformität mit ausgeprägtem Hallux

valgus - Belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentalen de generativen Veränderungen von L2 bis S1 sowie asymmetrischer partieller Hemisakralisation L5 mit Assimilations-Gelenk rechts

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___

myofasziale Beschwerden im Schultergürtel rechts, vorwiegend durch Fehlbelas tung bedingt, auf (S. 12).

Dr. B.___ führte aus, postoperativ hätten belastungsabhängige Schmerzen infolge der Trimalleolar -Luxationsfraktur rechts bestanden, anlässlich eines MRI im November 2008 sei eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes festgestellt wor den. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung gekom men, wel che sich insbesondere beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppen s teigen äussere . Anamnestisch seien nach Ostern 2016 Schmerzen im linken Rückfuss aufgetreten, ein MRI im Mai 2016 habe den Befund einer leichten Arthrose des unteren Sprunggelenkes mit Ausbildung eines ventralen Ganglions sowie eine deutliche Achillessehnen- Tendinopathie mit degenerativer Partial rup tur ergeben. In der Universitätsklinik C.___ sei zudem ein symptomatischer Knick-Senkfuss mit einer Insuffizienz der Tibialis

posterior -Sehne diagnostiziert, später sei eine Ruptur der Peronaeus

brevis -Sehne beschrieben worden. Eine Infiltration des unteren Sprunggelenkes habe bloss eine partielle und vorüber gehende Schmerzlinderung bewirkt, die weitere konservative Behandlung habe jedoch zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes geführt, weshalb die Arbeits fähigkeit habe gesteigert werden können (70 % ab 19. September 2016) . An lässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten die Fussbeschwerden links weiterhin im V ordergrund g estanden, welche vor allem beim Stehen und Gehen verstärkt aufträten. Die Schwierigkeiten beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppensteigen seien zusätzlich auf die ausgeprägte Bewegungsein schränkung im rechten Sprunggelenk zurückzuführen. Zusätzlich zu den Fussbe schwerden leide die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen, zunehmend insbesondere gegen Abend nach der Arbeit . Klinisch eher im Hintergrund stünden myofasciale

Druckdolenzen im Schultergürtel rechts, insbesondere im M. infraspinatus bei allerdings normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke (S. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen an der rechten Schulter nach zwei bis drei Stunden Arbeit an der Kasse oder bei bestimmten Bewegungen (S. 9).

Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2009 in einem Pensum von 100 % teilweise an der Kasse, teilweise am Kiosk und in der Blumenabteilung in einer A.___ -Filiale. Aufgrund ihrer Fussbeschwerden sei sie nachvollziehbar eingeschränkt für länger stehende oder gehende Tätigkeiten. Die in den Akten ausgewiesene Ar beits unfähigkeit sei plausibel und nachvollziehbar .

D ie seit 19. September 2016 atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ihrer angestammten Tätigkeit sei ange sichts der objektiven Befunde am Bewegungsapparat weiterhin ausgewiesen, zumal zu der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit auch eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule hinzukomme. Rein auf grund der Fussbe schwerden wäre der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, wobei sich in einer solchen Tätigkeit die lum balen Rücken beschwerden unweigerlich vermehrt bemerkbar machen würden .

E benfalls müss t e mit einer Zunahme der myofaszialen Schultergürtelbeschwerden gerechnet wer den, so dass insgesamt auch eine solche Tätigkeit mit keiner hö heren Arbeits fähigkeit einherginge. Folglich sei auch für eine angepasste Tätig keit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 14). 4.2.2

Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 7/47 S. 7 f.) die Diagnosen Arthropathie OSG links mit/bei Ganglion anterolaterales OSG links, schlechter Subtalargelenksbeweg lichkeit, Verdacht auf Peronealseh nen pathologie und chronischer, oligosympto matischer

Achillessehnenten dino pathie mit Partialruptur sowie posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei Status nach Trimalleolarfraktur rechts vom 24. Juni 200 6. Er h ielt fest, das Ganglion gehe vom linken OSG aus, allenfalls sogar von der Peronealsehnentendino pathie . Die Achillessehne sei hochgradig degenerativ verändert und weise Partial rup tu ren auf, sei indes erstaunlich indolent. Zurzeit bestehe kein Grund für eine chirurgische Intervention, auch nicht auf der Gegenseite, wo eine fortgeschrittene OSG-Arthrose posttraumatisch bestehe, aber ebenfalls eine kompensierte Situa tion vorliege. Eine Steigerung des aktuellen Pensums sei auch mit einer Interven tion kaum realistisch, zu empfehlen sei die Aufrechterhaltung des Aktivitäts niveaus im be stehenden 60 %-Pensum. 4.2. 3

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin,

bestätigte im Bericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 7/47 S. 1-6) die von Dr. B.___

und Dr. D.___

gestellten Diagnosen und führte aus, da beide Sprunggelenke betroffen seien, komme es auch bei der Arbeit in wechselnder Körperstellung im Verkauf meist schon nach drei bis vier Stunden zu zunehmenden Schmer zen. Die Beschwer deführerin habe bisher mit Hilfe von Schmerzmedikamenten ein Pensum von 60 % (Arbeitszeit von fünf bis fünfeinhalb Stunden täglich) bewältigen können, es sei wegen der beidseitigen Schmerzen und Arthrosen in den Sprunggelenken anzunehmen, dass die Beschwer den je nach weiterer Belastung zunehmen w ürden. Erschwerend komme hinzu, dass sie unter einem chronischen LWS-Syndrom und einer chronischen Peri arthropathie der rechten Schulter leide. Für die Zukunft sei mit einer Verschlech terung zu rechnen . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bis herigen Tätigkeit im Verkauf in wechselnder Körperstellung (sitzen, gehen, stehen) seit 1. Januar (richtig: November) 2017 (vgl. Urk. 7/43 und 7/46 S. 19) bis auf weiteres 60 % arbeitsfähig, verteilt auf fünf Tage in der Woche (S. 3). 4.2.4

RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2018 (Urk. 7/61 S. 5-7) unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Berichte und die dem Krankentaggeldversicherer gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten

seit Juni 2016 (vgl. Urk. 7/46 S. 19) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen, auch weiterhin ausgeübten Tätig keit teilweise arbeitsunfähig, seit 1. November 2017 bis auf weiteres zu 40 % . In einer opti mal angepassten, körperlich leicht en Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm, wech sel belastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden oder häufige s Treppensteigen, ohne längere s Stehen in vornüber gebeugter Hal tung oder häufige s Bücken, sei sie seit 19. September 2016 durchgehend und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsun fähig, da die bisherige Tätigkeit vor allem eine Belas tung der Füsse und Sprunggelenke darstelle und die derzeitige Beeinträchtigung hauptsächlich vom linken OSG ausgehe .

Gestützt auf diese Stellungnahme verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 4.3 4.3.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

6. Februar 2019

(Urk. 7/71) liegen folgende Berichte bei den Akten:

Dr. E.___

hielt in seinem mit «w egen neuer Gesichtspunkte Neuanmeldung IV» betitelten Bericht vo m 15. Januar 2019 (Urk. 7 /66) fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der beidseitigen Fussbeschwerden seit dem 1. November 2017 in ihrem Beruf im Verkauf nur noch 60 % arbeiten können und bekunde zunehmend Mühe, in diesem reduzierten Pensum die erwartete Leistung zu erbringen. Die Sprunggelenksproblematik sowie die chronischen lumbospondylogenen Rücken schmer zen seien bereits im letzten Bericht an die IV-Stelle thematisiert worden. Neu hinzu komme eine Periarthropathia

Calcarea der rechten Schulter mit radio logisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen. Früher oder später m üsse die Schulter operiert werden. Auch im Bereich der Sprunggelenke werde es höchstwahrscheinlich beidseits zu Operationen mit Gelenkversteifungen kom men, wobei die Beschwerdeführerin diese Eingriffe aus Angst vor einer Kündigung möglichst lange hinauszögern und so lange wie möglich 60 % arbeiten wolle. Da aus medizinischer Sicht « mit allen vorhandenen Hypoth eken » ein Pensum von mehr als 50 bis 60 % auch langfristig nicht möglich sei, müsse nochmals ein Antrag auf eine Berentung gestellt werden. 4.3. 2

Dr. D.___ stellte im Bericht vom 21. März 2019 (Urk. 7/77) dieselben Dia gnosen wie im Bericht vom 22. November 2017 (vgl. E. 4.2.2) und zog aufgrund der Klinik zusätzlich eine posttraumatische USG-Arthrose rechts in B etracht (S. 1) verbunden mit dem Hinweis, diesbezüglich sei auf eine Bildgebung verzichtet worden, da für die Beschwerdeführerin chirurgische Optionen nicht in Frage kämen . Er führte aus, in Bezug auf die OSG- Arthropathie links mit im MRI doch deutlicheren degenerativen Veränderungen habe eine zweimalige Infiltration (2017 und August

2018) zumindest für einige Monate Linderung gebracht. Bei beidseitiger Symptomatik sei die Mobilität der Beschwerdeführerin relevant eingeschränkt. Längeres Stehen, Gehen oder Treppensteigen und das Tragen von Lasten seien nur sehr eingeschränkt möglich . Aus fusschirur gischer Sicht sei die Belastbarkeit deutlich reduziert, eine Arbeitsfähigkeit von über 60 % sei weder möglich noch sinnvoll, dies jedenfalls seit der Erstkonsultation im November 2017 (S. 2) .

A m 17. Juli 2019 (Urk. 7/87) berichtete Dr. D.___

nach erfolgter MRI-Bild gebung ergänzend, im Vergleich zur Untersuchung aus dem Jahr 2008 liege nun eine deutlich progrediente, aktuell aktivierte OSG-Arthrose mit erheblicher Ge lenkspaltverschmälerung und Dekonfiguration vor (S. 4) . Geplant sei die Im plan tation einer OSG-Prothese rechts und nötigenfalls eine tibi o fibulare

Arthro dese Ende August 201 9. Zu erwarten sei postoperativ rechts seitig eine deutlich ver besserte Belastbarkeit und Schmerzreduktion (S. 5) .

Am 17. Oktober 2019 ergänzte Dr. D.___ in seinem Bericht (Urk. 7/90) die Diagnosen um einen Status nach Implantation einer OSG-Totalprothese und per kutane r Achillessehnenverlängerung rechts am 28. Juni 201 9 (richtig: 26. August 2019, Urk. 1 S. 3) . Es zeigten sich eine reizlose Wundheilung sowie regelrechte radiologische Verhältnisse (S. 4) . Er erwarte einen Wie dereinstieg in die beste hende Arbeitstätigkeit in den nächsten Monaten. Im Rah men einer sitzenden Tätigkeit sei der Arbeitsbeginn bereits möglich (S. 5) . 4.3. 3

Dr. med. G.___, Facharzt Neurochiru r gie, hielt im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/97) fest, er habe die Beschwerdeführerin bloss zwei Mal untersucht, am

18. Juli und

19. August 2019 (S. 2 und 5) . Er stellte die Dia gnosen Osteochondrosen und Spondylarthrosen L3-S1, Foramenstenose L3/4 und L4/5 links, Foramenstenose C5/6 beidseits sowie Status nach dreimaligen Fuss operationen rechts und hielt fest, als objektive Befunde bestünden eine einge schränkte Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz lumbal beidseits, je doch keine senso -motorischen Ausfälle an den Beinen . Er empfehle eine Steroid-Infil tration am Rücken (C4/5; S. 3). Schwere körperliche Arbeiten verstärkten die bestehen den Beschwerden (S. 4), e ine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da im Zeitpunkt der Untersuchung eine erneute Fussoperation geplant gewesen sei (S. 3) . 4.3. 4

Dr. D.___

führte in seinem Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 7/109) aus, anamnestisch sei die Beweglichkeit im OSG weiterhin eingeschränkt, aber für die Beschwerdeführerin ausreichend. Schmerzen träten vor allem noch im Innen knöchel bereich auf, ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und retrospektiv habe sich der Eingriff für sie bereits gelohnt (S. 1).

Dr. D.___ beurteilte, der Verlauf sei sechs Monate postoperativ zufriedenstellend . Es zeige sich eine feste Prothese mit zunehmender Anpassung der Knochenstruktur am medialen Malleolus . Bezüglich der medialen Restbeschwerden sei der Leidens druck für ein aktives Vorgehen zu gering;

es bestehe die Möglichkeit der weiteren Regredienz . Von S eiten des linken Fusses sei der Leidensdruck nach Infiltration anhaltend tief genug, dass ein aktives Vorgehen nicht in Frage komme und zu gewartet werde. Die Arbeitsfähigkeit werde auf das vormalige Pensum von 60 % gesteigert, in stehend-gehende r Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin kein höheres Pensum leisten (S. 2) .

I m Bericht vom 6. August 2020 (Urk. 7/115) hielt Dr. D.___

fest, ein Jahr post operativ sei der Verlauf erfreulich. Erwartungsgemäss bleibe die Beweglichkeit im rechten OSG eingeschränkt, die medialen Schmerzen hätten sich aber deutlich gebessert. Links zeige sich der Verlauf stationär mit zentriertem OSG ohne rele vante Arthrose (vgl. auch Röntgenbefund vom 6. August 2020, Urk. 7/114) . Die Situation sei insgesamt unverändert im Vergleich zum Februar 2020, die Be schwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit mit teils mehrstündiger Not wendigkeit zu stehen zu 60 % arbeits fähig, eine Pensums steigerung sei nicht umsetzbar. Ein vollzeitliches Pensum sei in einer primär sitzenden Tätigkeit wohl möglich (S. 2) . 5 . 5 .1

Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrele vanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) in anspruchsbegründender Weise verschlechtert hat. 5.2 5.2.1

Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich nach der abschlägigen Rentenverfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) die rechtsseitigen Fussbeschwerden verschlechtert haben und eine operative Behand lung notwendig wurde. Der entsprechende Eingriff (Implantation einer OSG-Pro these und perkutane Achillessehnenverlängerung rechts) wurde am 26. August 2019 erfolgreich durchgeführt in dem Sinne,

dass dadurch Schmerzsymptomatik und Beweglichkeit verbessert

werden konnten. In der Folge bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung auch der Situation am linken Fuss, bezüglich welchem der Leidensdruck nach stattgehabter Infil tration anhaltend tief genug sei und ein aktives Vorgehen nicht zur Diskussion stehe – hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bei A.___ eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % (E. 4.3.2 und 4.3.4) . Angesichts dessen, dass sich der behandelnde Facharzt bereits in seine n Bericht en vom 22. November 2017 und 21. März 2019 hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit im Verkauf für ein e

Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgesprochen hatte (E. 4.2.2 und 4.3.2; vgl. auch die damit im Einklang stehende hau särztliche Einschätzung des Dr. E.___ im Bericht vom 16. Januar 2018, E. 4.2.3), ist eine anhaltende Verschlechterung der Fussbeschwerden nicht ausgewiesen.

5.2.2

Auch von Seiten des Rückens ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine we sentliche Verschlechterung dokumentiert. So berichtete Dr. E.___ am 15. Januar 2019, die chronischen lumbospondylogenen Rückenbeschwerden seien bereits in seinem letzten Bericht an die Invalidenversicherung thematisiert worden, was mangels anderweitiger Angaben auf eine im Wesentlichen unveränderte Situa tion schliessen lässt (E. 4.3.1). Das am 28. Februar 2019 im Spital H.___ durchgeführte MRI zeigte sodann weitgehend unauffällige Befunde, wurden doch an der HWS neben der osteodiskoligamentären

Neuroforamenstenose rechts an C5/6 bloss weitere mässiggradige degenerative HWS-Veränderungen und keine Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht, während an der BWS keine we sentlichen Auffälligkeiten festgestellt wurden (Urk. 7/76 S. 2). Soweit Dr. G.___ am 19. Dezember

2019 von einer eingeschränkten LWS-Beweg lichkeit und einer Druckdolenz lumbal beidseits berichtete (E. 4.3.3), ist fest zuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2017 an der Wirbelsäule als Hauptbefund eine deutliche Bewegungseinschränkung lumbal für Seitneigung und Extension sowie eine Schmerzprovokation in der Reklination und durch Druck paravertebral links lumbosakral genannt (Urk. 7/46 S. 13) und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit neben den Fuss- auch die Rückenbeschwerden miteinbezogen hatte (E. 4.2.1). Dr. G.___ empfahl schliesslich im Sommer 2019 einzig die Durchführung einer Steroid-Infiltration im Bereich C4/5 und hielt hinsichtlich der Funktionseinschränkungen fest, schwere körperliche Tätigkeiten würden die bestehenden Beschwerden ver stärken (E. 4.3.3). Solche waren und sind im Belastungsprofil der Beschwerde füh rerin indes ausgenommen (E. 4.2.4). Weitergehende funktionelle Einschrän kun gen von Seiten des Rückens sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich

von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen ist .

5.2. 3

Soweit Dr. E.___ am 15. Januar 2019 von neu hinzugekommenen, früher oder später operationsbedürftigen Schulterbeschwerden, namentlich einer Periarthro pathia

calcarea der rechten Schulter mit radiologisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen, berichtete (E. 4.3.1), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropathia der rechten Schulter mit zunehmenden Belastungsschmerzen genannt hatte (E. 4.2.3). Den

damit einher gehenden funktionellen Einschränkungen wurde denn auch in dem vom RAD- Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung getragen (E. 4.2.4). Anhalts punkte für eine seit Ende August 2018 eingetretene relevante Verschlechterung der Schulterbeschwerden liegen nicht vor, zumal im Nachgang zur Infiltration vom 20. November 2018 (Urk. 7/75) keine weiteren Behandlungsmassnahmen dokumentiert sind und der Umstand, dass in Zukunft eine Operation indiziert sein könnte, den Schluss auf eine relevante Veränderung nicht zulässt. 5. 3

Zusammenfassend ist im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) – abgesehen von der Rekonvales zen z zeit im Nachgang zur Fussoperation vom 26. August 2019 – eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausge wiesen . Damit hat die der vormaligen Rentenablehnung zugrundeliegende Ein schät zung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ zu 60 % und in einer Verweisungstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 21. März 2020, Urk. 7/125 S. 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit (70 %) ein um 10 % höheres Pensum als dasjenige in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ (60 %) zumutbar ist, wurde im Jahr 2018 insbe sondere damit begründet, dass die Tätigkeit bei A.___ vor allem eine Belastung der Füsse und Sprunggelenke darstelle (E. 4.2.4). Dies war auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch der Fall, räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerdeschrift vom 16. November 2020 (Urk. 1 S. 8) doch selber ein, sie müsse teilweise ihre ganze Schicht meist stehend ausüben. Damit im Einklang stehend sprach auch Dr. D.___ am 6. August 2020 – im Zuge der Bestätigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei A.___

– von einer zum Teil mehrstündigen Notwendigkeit zu stehen (E. 4.3.4; vgl. auch die Stellen be schreibung der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgespräches mit der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2016, Urk. 7/27 S. 2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine optimal angepasste Tätigkeit im beschriebenen Sinne nicht weiterhin im vormaligen Umfang von 70 % zumutbar sein sollte.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. So attestierte einzig der die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fussbeschwerden behandelnde Dr. D.___

in seinen Berichten vom 14. Januar und 6. August 20 2 0

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein be ziehungsweise primär sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/99 S. 2 und E. 4.3.4), wobei er im älteren Bericht ausdrücklich darauf hinwies, diese Einschätzung erfolge «aus fusschirurgischer Sicht» (vgl. auch seinen Bericht vom 21. März 2019, E. 4.3.2).

Demgegenüber hielt RAD-Arzt Dr. F.___

am 21. März 2020 fest, die seit langem bestehende und akzeptierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer ange passte n Tätigkeit basiere nicht ausschliesslich auf den Fussbeschwerden, sondern auch auf den weiteren Gesundheitsschäden (mithin an Rücken und Schulter, vgl. Urk. 7/125 S. 8). Weshalb er v or diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020 (Urk. 7/125 S. 11) einerseits aus führte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit seiner letzten Stellung nahme vom 21. März 2020 nicht verändert, andererseits jedoch eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 6. August

2020, basierend auf der Einschätzung von Dr. D.___, attestierte, ist nach dem Gesagten nicht nach vollziehbar, zumal keine Hinweise auf eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustandes aktenkundig sind . Entsprechend ist

– in Übereinstimmung mit seiner Stellung nahme vom 21. März 2020 (Urk. 7/125 S. 8)

– von einer weiterhin bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.

Dementsprechend hat es bei dem der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) zugrundeliegenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die Vornahme eines Einkom mens vergleiches und dabei insbesondere Ausführungen zur strittigen Frage der angestammten Tätigkeit der Beschwerde führerin.

Gleichwohl ist diesbezüglich festzuhalten, dass die echtzeitlichen Akten nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, für den per 1. September 2009 vollzogenen Berufswechsel (An stellung als Kassierin im Stundenlohn bei A.___, Urk. 7/6 S. 1) seien gesund heitliche Gründe ausschlaggebend gewesen. So geht aus den Berichten des Spitals H.___ vom 3. und 8. Dezember 2008 (Urk. 7/6 S. 32-34) sowie vom 3. März 2009 (Urk. 7/42 S. 6) hervor, dass die Beschwerdeführerin in beruflicher wie auch in sportlicher Hinsicht (Reiten) voll leistungsfähig war. Im Arbeits zeug nis des Restaurants Y.___ vom 1. Juli 2009 findet sich denn auch kein Hinweis darauf, dass die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 7/26 S. 3). Erst später, im Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 14. Dezember 2011 zuhanden der Swica, wurde anamnestisch festge halten, der Beschwerdeführerin sei bereits während der Rehabilitation klarge worden, dass sie ihren stehenden Beruf als Köchin aufgrund der Fussbeschwerden nicht weiter werde ausüben können, weshalb sie selber gekündigt und eine leich tere Arbeit als Kassierin bei A.___ aufgenommen habe (Urk. 7/6 S. 10). Diese wäh rend des damals laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens geäusserte Darstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den zeitnäheren Angabe n der behandelnden Ärzte des Spitals H.___, sondern lässt sich auch

kaum in Einklang bringen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – sie hatte nach dem Unfall vom 24. Juni 2007 (vgl. Schadenmeldung vom 10. Juli 2007, Urk. 7/6 S. 90) ihre Arbeit als Tei lzeit-Köchin im Restaurant Y.___ (Pensum von zehn Stunden pro Woche) am 3. November 2007 wieder aufgenommen (Urk. 7/6 S. 58 f.) – rund zwei Jahre mit dem Stellenwechsel zuwartete. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer de r Anstellung im Restaurant Y.___ vor angegangenen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 1985 bis 1990 als Verkäu ferin in der Fischabteilung einer J.___ -Filiale, mithin ebenfalls bei einem Gross verteiler, tätig gewesen war (Urk. 7/10 S. 2 f., 7/26 S. 1 und 4) . 5.4

Weitere Berichte, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus weisen würden,

liegen nicht vor und wurden bezeichnenderweise auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen, nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 8) .

Insbesondere verzichtete sie darauf, das vom Unfallversicherer veranlasste orthopädische Gutachten (vgl. Schreiben der Swica vom

25. September 2020, Urk. 3/3) beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses keine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes zu belegen vermag . 6.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente

der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

In ihren Eingaben vom 28. Januar und 9. September 2020 an die Beschwer de gegnerin (Urk. 7/105 S. 2, 7/121 S. 2) machte die Beschwerdeführerin – offenbar auf Veranlassung der Swica (vgl. deren Schreiben vom 30. Dezember

2019, Urk. 7/104) – ohne sachbezogene Begründung geltend, dass sie nebst einem Rentenanspruch allenfalls auch Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Sie benannte indes weder eine spezifische berufliche Massnahme noch äusserte sie einen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausge setzten konkreten subjektiven Eingliederungswillen. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch auch in der Beschwerde schrift (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 7 in fine) nicht näher konkretisierte . 8 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li ditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1.

E. 1.2 Am 6. Februar 2019 (Eing angsdatum) meldete sich

X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68, 7/71; vgl. auch Urk. 7/66)

und reichte sodann Arztberichte zum Nachweis einer Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes ein (Urk. 7/75-77). Mit Vor bescheid vom 29. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht (Urk. 7/79; Einwand vom 9. April 2019 [Urk. 7/80] sowie vom 7. Mai 2019 [Urk. 7/83]), holte aufgrund einer zwischen zeitlich erfolgten Operation am rechten Fuss

weitere Arztberichte ein (Urk. 7/87, 7/90, 7/97, 7/99, 7/109, 7/114 -115) und wies mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/127]) . 2.

Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenver sicherung .

E ventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und anschliessen de n Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1).

Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 4. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 42 ATSG) in sofern

verletzt habe, als

die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, ohne dass sie

zu den Gründen des Berufswechsel s habe Stellung nehmen können (Urk. 2 S. 11 f.) .

Zutreffend ist, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. März 2019 (Urk. 7/79) keine Ausführungen zum Grund des Berufswechsel s machte . Indes erhielt die Be schwerdeführerin am 15. April 2019 (Urk. 7/82) sowie am 20. November 2019 (Urk. 7/93; Zustellung des provisorischen Feststellungsblattes am 18. Dezember 2019, Urk. 7/96) Akteneinsicht und konnte sich am 7. Mai 2019 (Urk. 7/83) zum Einkommensvergleich und zur angestammten Tätigkeit äussern.

Auch gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (Urk. 7/111) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr getätigten weiteren Abklärungen, woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli

2020 (Urk. 7/112) erneut zur angestammten Tätigkeit sowie zur Einschätzung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin den Berufswechsel « vorsorglich » vorge nommen habe, äusser n konnte . A m 4. September 2020 (Urk. 7/120) erhielt die Beschwerdeführerin sodann

abermals Akteneinsicht und äusserte sich zur ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/121).

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu der von der IV-Stelle diesbezüglich

verwaltungsintern getätigten Abklärung bei ihrem Rechtsdienst (vgl. Urk. 7/125 S. 11-13) vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) nicht mehr äussern konnte, zumal ihr das Feststel lungsblatt von der IV-Stelle gleichentags zugestellt worden war (Urk. 7/126), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern es ihr vorgängig nicht möglich ge wesen wäre, sich hinsichtlich des Grundes für den Berufswechsel zu äussern . Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung offen sichtlich bekannt war, dass die IV-Stelle davon ausging, sie

habe den Berufs wechsel « vorsorglich »

vorgenommen, wie aus dem Schreiben vom 8. Juli 2020 (Urk. 7/112) klar ersichtlich ist .

B egründete Aus führungen dahingehend, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht von einer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin aus ging, unterliess sie jedoch . Nach dem Ge sagten ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle jedenfalls nicht ersichtlich.

Da es sich beim hiesigen Gericht überdies um ein den Sachverhalt und die Rechts lage frei prüfendes Gericht (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht [ GSVGer ]; ferner Art. 61 lit . c und d ATSG) handelt und die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Beschwerde zu dieser Frage in Kennt nis der aus dem Feststellungsblatt ersichtlichen Abklärung ausführlich äussern

konnte (Urk. 2 S. 11 f.), wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten . Es kommt hinzu, dass dem Aspekt des Berufswechsels vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt (vgl. nachstehend E. 6).

E. 4.1 Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (B GE

130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

Mit Verfügung vom

28. August 2018 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung (vgl. E. 1.1 des Sachverhaltes) den Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom

28. August 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

15. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat.

E. 4.2 3

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin,

bestätigte im Bericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 7/47 S. 1-6) die von Dr. B.___

und Dr. D.___

gestellten Diagnosen und führte aus, da beide Sprunggelenke betroffen seien, komme es auch bei der Arbeit in wechselnder Körperstellung im Verkauf meist schon nach drei bis vier Stunden zu zunehmenden Schmer zen. Die Beschwer deführerin habe bisher mit Hilfe von Schmerzmedikamenten ein Pensum von 60 % (Arbeitszeit von fünf bis fünfeinhalb Stunden täglich) bewältigen können, es sei wegen der beidseitigen Schmerzen und Arthrosen in den Sprunggelenken anzunehmen, dass die Beschwer den je nach weiterer Belastung zunehmen w ürden. Erschwerend komme hinzu, dass sie unter einem chronischen LWS-Syndrom und einer chronischen Peri arthropathie der rechten Schulter leide. Für die Zukunft sei mit einer Verschlech terung zu rechnen . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bis herigen Tätigkeit im Verkauf in wechselnder Körperstellung (sitzen, gehen, stehen) seit 1. Januar (richtig: November) 2017 (vgl. Urk. 7/43 und 7/46 S. 19) bis auf weiteres 60 % arbeitsfähig, verteilt auf fünf Tage in der Woche (S. 3).

E. 4.2.1 Die Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) basierte in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unterlagen :

Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstatteten rheumatologischen Gut achten vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/46 S. 5- 15) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12) : - Posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts mit weitgehend aufgehobener Beweglichkeit - Status nach Trimalleolar -Luxationsfraktur 2007 - Komplexe Fusspathologie links mit Arthrose des unteren Sprunggelenkes, Achillessehnen- Tendinopathie mit Partialruptur, anamnestisch Ruptur der Peronaeus

brevis -Sehne sowie Senk-Spreiz-Knickfuss-Deformität mit ausgeprägtem Hallux

valgus - Belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentalen de generativen Veränderungen von L2 bis S1 sowie asymmetrischer partieller Hemisakralisation L5 mit Assimilations-Gelenk rechts

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___

myofasziale Beschwerden im Schultergürtel rechts, vorwiegend durch Fehlbelas tung bedingt, auf (S. 12).

Dr. B.___ führte aus, postoperativ hätten belastungsabhängige Schmerzen infolge der Trimalleolar -Luxationsfraktur rechts bestanden, anlässlich eines MRI im November 2008 sei eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes festgestellt wor den. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung gekom men, wel che sich insbesondere beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppen s teigen äussere . Anamnestisch seien nach Ostern 2016 Schmerzen im linken Rückfuss aufgetreten, ein MRI im Mai 2016 habe den Befund einer leichten Arthrose des unteren Sprunggelenkes mit Ausbildung eines ventralen Ganglions sowie eine deutliche Achillessehnen- Tendinopathie mit degenerativer Partial rup tur ergeben. In der Universitätsklinik C.___ sei zudem ein symptomatischer Knick-Senkfuss mit einer Insuffizienz der Tibialis

posterior -Sehne diagnostiziert, später sei eine Ruptur der Peronaeus

brevis -Sehne beschrieben worden. Eine Infiltration des unteren Sprunggelenkes habe bloss eine partielle und vorüber gehende Schmerzlinderung bewirkt, die weitere konservative Behandlung habe jedoch zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes geführt, weshalb die Arbeits fähigkeit habe gesteigert werden können (70 % ab 19. September 2016) . An lässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten die Fussbeschwerden links weiterhin im V ordergrund g estanden, welche vor allem beim Stehen und Gehen verstärkt aufträten. Die Schwierigkeiten beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppensteigen seien zusätzlich auf die ausgeprägte Bewegungsein schränkung im rechten Sprunggelenk zurückzuführen. Zusätzlich zu den Fussbe schwerden leide die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen, zunehmend insbesondere gegen Abend nach der Arbeit . Klinisch eher im Hintergrund stünden myofasciale

Druckdolenzen im Schultergürtel rechts, insbesondere im M. infraspinatus bei allerdings normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke (S. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen an der rechten Schulter nach zwei bis drei Stunden Arbeit an der Kasse oder bei bestimmten Bewegungen (S. 9).

Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2009 in einem Pensum von 100 % teilweise an der Kasse, teilweise am Kiosk und in der Blumenabteilung in einer A.___ -Filiale. Aufgrund ihrer Fussbeschwerden sei sie nachvollziehbar eingeschränkt für länger stehende oder gehende Tätigkeiten. Die in den Akten ausgewiesene Ar beits unfähigkeit sei plausibel und nachvollziehbar .

D ie seit 19. September 2016 atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ihrer angestammten Tätigkeit sei ange sichts der objektiven Befunde am Bewegungsapparat weiterhin ausgewiesen, zumal zu der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit auch eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule hinzukomme. Rein auf grund der Fussbe schwerden wäre der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, wobei sich in einer solchen Tätigkeit die lum balen Rücken beschwerden unweigerlich vermehrt bemerkbar machen würden .

E benfalls müss t e mit einer Zunahme der myofaszialen Schultergürtelbeschwerden gerechnet wer den, so dass insgesamt auch eine solche Tätigkeit mit keiner hö heren Arbeits fähigkeit einherginge. Folglich sei auch für eine angepasste Tätig keit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 14).

E. 4.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 7/47 S. 7 f.) die Diagnosen Arthropathie OSG links mit/bei Ganglion anterolaterales OSG links, schlechter Subtalargelenksbeweg lichkeit, Verdacht auf Peronealseh nen pathologie und chronischer, oligosympto matischer

Achillessehnenten dino pathie mit Partialruptur sowie posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei Status nach Trimalleolarfraktur rechts vom 24. Juni 200 6. Er h ielt fest, das Ganglion gehe vom linken OSG aus, allenfalls sogar von der Peronealsehnentendino pathie . Die Achillessehne sei hochgradig degenerativ verändert und weise Partial rup tu ren auf, sei indes erstaunlich indolent. Zurzeit bestehe kein Grund für eine chirurgische Intervention, auch nicht auf der Gegenseite, wo eine fortgeschrittene OSG-Arthrose posttraumatisch bestehe, aber ebenfalls eine kompensierte Situa tion vorliege. Eine Steigerung des aktuellen Pensums sei auch mit einer Interven tion kaum realistisch, zu empfehlen sei die Aufrechterhaltung des Aktivitäts niveaus im be stehenden 60 %-Pensum.

E. 4.2.4 RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2018 (Urk. 7/61 S. 5-7) unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Berichte und die dem Krankentaggeldversicherer gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten

seit Juni 2016 (vgl. Urk. 7/46 S. 19) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen, auch weiterhin ausgeübten Tätig keit teilweise arbeitsunfähig, seit 1. November 2017 bis auf weiteres zu 40 % . In einer opti mal angepassten, körperlich leicht en Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm, wech sel belastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden oder häufige s Treppensteigen, ohne längere s Stehen in vornüber gebeugter Hal tung oder häufige s Bücken, sei sie seit 19. September 2016 durchgehend und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsun fähig, da die bisherige Tätigkeit vor allem eine Belas tung der Füsse und Sprunggelenke darstelle und die derzeitige Beeinträchtigung hauptsächlich vom linken OSG ausgehe .

Gestützt auf diese Stellungnahme verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente .

E. 4.3 4

Dr. D.___

führte in seinem Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 7/109) aus, anamnestisch sei die Beweglichkeit im OSG weiterhin eingeschränkt, aber für die Beschwerdeführerin ausreichend. Schmerzen träten vor allem noch im Innen knöchel bereich auf, ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und retrospektiv habe sich der Eingriff für sie bereits gelohnt (S. 1).

Dr. D.___ beurteilte, der Verlauf sei sechs Monate postoperativ zufriedenstellend . Es zeige sich eine feste Prothese mit zunehmender Anpassung der Knochenstruktur am medialen Malleolus . Bezüglich der medialen Restbeschwerden sei der Leidens druck für ein aktives Vorgehen zu gering;

es bestehe die Möglichkeit der weiteren Regredienz . Von S eiten des linken Fusses sei der Leidensdruck nach Infiltration anhaltend tief genug, dass ein aktives Vorgehen nicht in Frage komme und zu gewartet werde. Die Arbeitsfähigkeit werde auf das vormalige Pensum von 60 % gesteigert, in stehend-gehende r Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin kein höheres Pensum leisten (S. 2) .

I m Bericht vom 6. August 2020 (Urk. 7/115) hielt Dr. D.___

fest, ein Jahr post operativ sei der Verlauf erfreulich. Erwartungsgemäss bleibe die Beweglichkeit im rechten OSG eingeschränkt, die medialen Schmerzen hätten sich aber deutlich gebessert. Links zeige sich der Verlauf stationär mit zentriertem OSG ohne rele vante Arthrose (vgl. auch Röntgenbefund vom 6. August 2020, Urk. 7/114) . Die Situation sei insgesamt unverändert im Vergleich zum Februar 2020, die Be schwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit mit teils mehrstündiger Not wendigkeit zu stehen zu 60 % arbeits fähig, eine Pensums steigerung sei nicht umsetzbar. Ein vollzeitliches Pensum sei in einer primär sitzenden Tätigkeit wohl möglich (S. 2) . 5 . 5 .1

Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrele vanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) in anspruchsbegründender Weise verschlechtert hat. 5.2 5.2.1

Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich nach der abschlägigen Rentenverfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) die rechtsseitigen Fussbeschwerden verschlechtert haben und eine operative Behand lung notwendig wurde. Der entsprechende Eingriff (Implantation einer OSG-Pro these und perkutane Achillessehnenverlängerung rechts) wurde am 26. August 2019 erfolgreich durchgeführt in dem Sinne,

dass dadurch Schmerzsymptomatik und Beweglichkeit verbessert

werden konnten. In der Folge bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung auch der Situation am linken Fuss, bezüglich welchem der Leidensdruck nach stattgehabter Infil tration anhaltend tief genug sei und ein aktives Vorgehen nicht zur Diskussion stehe – hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bei A.___ eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % (E. 4.3.2 und 4.3.4) . Angesichts dessen, dass sich der behandelnde Facharzt bereits in seine n Bericht en vom 22. November 2017 und 21. März 2019 hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit im Verkauf für ein e

Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgesprochen hatte (E. 4.2.2 und 4.3.2; vgl. auch die damit im Einklang stehende hau särztliche Einschätzung des Dr. E.___ im Bericht vom 16. Januar 2018, E. 4.2.3), ist eine anhaltende Verschlechterung der Fussbeschwerden nicht ausgewiesen.

5.2.2

Auch von Seiten des Rückens ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine we sentliche Verschlechterung dokumentiert. So berichtete Dr. E.___ am 15. Januar 2019, die chronischen lumbospondylogenen Rückenbeschwerden seien bereits in seinem letzten Bericht an die Invalidenversicherung thematisiert worden, was mangels anderweitiger Angaben auf eine im Wesentlichen unveränderte Situa tion schliessen lässt (E. 4.3.1). Das am 28. Februar 2019 im Spital H.___ durchgeführte MRI zeigte sodann weitgehend unauffällige Befunde, wurden doch an der HWS neben der osteodiskoligamentären

Neuroforamenstenose rechts an C5/6 bloss weitere mässiggradige degenerative HWS-Veränderungen und keine Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht, während an der BWS keine we sentlichen Auffälligkeiten festgestellt wurden (Urk. 7/76 S. 2). Soweit Dr. G.___ am 19. Dezember

2019 von einer eingeschränkten LWS-Beweg lichkeit und einer Druckdolenz lumbal beidseits berichtete (E. 4.3.3), ist fest zuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2017 an der Wirbelsäule als Hauptbefund eine deutliche Bewegungseinschränkung lumbal für Seitneigung und Extension sowie eine Schmerzprovokation in der Reklination und durch Druck paravertebral links lumbosakral genannt (Urk. 7/46 S. 13) und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit neben den Fuss- auch die Rückenbeschwerden miteinbezogen hatte (E. 4.2.1). Dr. G.___ empfahl schliesslich im Sommer 2019 einzig die Durchführung einer Steroid-Infiltration im Bereich C4/5 und hielt hinsichtlich der Funktionseinschränkungen fest, schwere körperliche Tätigkeiten würden die bestehenden Beschwerden ver stärken (E. 4.3.3). Solche waren und sind im Belastungsprofil der Beschwerde füh rerin indes ausgenommen (E. 4.2.4). Weitergehende funktionelle Einschrän kun gen von Seiten des Rückens sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich

von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen ist .

5.2. 3

Soweit Dr. E.___ am 15. Januar 2019 von neu hinzugekommenen, früher oder später operationsbedürftigen Schulterbeschwerden, namentlich einer Periarthro pathia

calcarea der rechten Schulter mit radiologisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen, berichtete (E. 4.3.1), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropathia der rechten Schulter mit zunehmenden Belastungsschmerzen genannt hatte (E. 4.2.3). Den

damit einher gehenden funktionellen Einschränkungen wurde denn auch in dem vom RAD- Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung getragen (E. 4.2.4). Anhalts punkte für eine seit Ende August 2018 eingetretene relevante Verschlechterung der Schulterbeschwerden liegen nicht vor, zumal im Nachgang zur Infiltration vom 20. November 2018 (Urk. 7/75) keine weiteren Behandlungsmassnahmen dokumentiert sind und der Umstand, dass in Zukunft eine Operation indiziert sein könnte, den Schluss auf eine relevante Veränderung nicht zulässt. 5. 3

Zusammenfassend ist im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) – abgesehen von der Rekonvales zen z zeit im Nachgang zur Fussoperation vom 26. August 2019 – eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausge wiesen . Damit hat die der vormaligen Rentenablehnung zugrundeliegende Ein schät zung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ zu 60 % und in einer Verweisungstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 21. März 2020, Urk. 7/125 S. 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit (70 %) ein um 10 % höheres Pensum als dasjenige in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ (60 %) zumutbar ist, wurde im Jahr 2018 insbe sondere damit begründet, dass die Tätigkeit bei A.___ vor allem eine Belastung der Füsse und Sprunggelenke darstelle (E. 4.2.4). Dies war auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch der Fall, räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerdeschrift vom 16. November 2020 (Urk. 1 S. 8) doch selber ein, sie müsse teilweise ihre ganze Schicht meist stehend ausüben. Damit im Einklang stehend sprach auch Dr. D.___ am 6. August 2020 – im Zuge der Bestätigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei A.___

– von einer zum Teil mehrstündigen Notwendigkeit zu stehen (E. 4.3.4; vgl. auch die Stellen be schreibung der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgespräches mit der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2016, Urk. 7/27 S. 2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine optimal angepasste Tätigkeit im beschriebenen Sinne nicht weiterhin im vormaligen Umfang von 70 % zumutbar sein sollte.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. So attestierte einzig der die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fussbeschwerden behandelnde Dr. D.___

in seinen Berichten vom 14. Januar und 6. August 20 2 0

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein be ziehungsweise primär sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/99 S. 2 und E.

E. 4.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

6. Februar 2019

(Urk. 7/71) liegen folgende Berichte bei den Akten:

Dr. E.___

hielt in seinem mit «w egen neuer Gesichtspunkte Neuanmeldung IV» betitelten Bericht vo m 15. Januar 2019 (Urk. 7 /66) fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der beidseitigen Fussbeschwerden seit dem 1. November 2017 in ihrem Beruf im Verkauf nur noch 60 % arbeiten können und bekunde zunehmend Mühe, in diesem reduzierten Pensum die erwartete Leistung zu erbringen. Die Sprunggelenksproblematik sowie die chronischen lumbospondylogenen Rücken schmer zen seien bereits im letzten Bericht an die IV-Stelle thematisiert worden. Neu hinzu komme eine Periarthropathia

Calcarea der rechten Schulter mit radio logisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen. Früher oder später m üsse die Schulter operiert werden. Auch im Bereich der Sprunggelenke werde es höchstwahrscheinlich beidseits zu Operationen mit Gelenkversteifungen kom men, wobei die Beschwerdeführerin diese Eingriffe aus Angst vor einer Kündigung möglichst lange hinauszögern und so lange wie möglich 60 % arbeiten wolle. Da aus medizinischer Sicht « mit allen vorhandenen Hypoth eken » ein Pensum von mehr als 50 bis 60 % auch langfristig nicht möglich sei, müsse nochmals ein Antrag auf eine Berentung gestellt werden.

E. 4.3.4 ), wobei er im älteren Bericht ausdrücklich darauf hinwies, diese Einschätzung erfolge «aus fusschirurgischer Sicht» (vgl. auch seinen Bericht vom 21. März 2019, E. 4.3.2).

Demgegenüber hielt RAD-Arzt Dr. F.___

am 21. März 2020 fest, die seit langem bestehende und akzeptierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer ange passte n Tätigkeit basiere nicht ausschliesslich auf den Fussbeschwerden, sondern auch auf den weiteren Gesundheitsschäden (mithin an Rücken und Schulter, vgl. Urk. 7/125 S. 8). Weshalb er v or diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020 (Urk. 7/125 S. 11) einerseits aus führte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit seiner letzten Stellung nahme vom 21. März 2020 nicht verändert, andererseits jedoch eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 6. August

2020, basierend auf der Einschätzung von Dr. D.___, attestierte, ist nach dem Gesagten nicht nach vollziehbar, zumal keine Hinweise auf eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustandes aktenkundig sind . Entsprechend ist

– in Übereinstimmung mit seiner Stellung nahme vom 21. März 2020 (Urk. 7/125 S. 8)

– von einer weiterhin bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.

Dementsprechend hat es bei dem der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) zugrundeliegenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die Vornahme eines Einkom mens vergleiches und dabei insbesondere Ausführungen zur strittigen Frage der angestammten Tätigkeit der Beschwerde führerin.

Gleichwohl ist diesbezüglich festzuhalten, dass die echtzeitlichen Akten nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, für den per 1. September 2009 vollzogenen Berufswechsel (An stellung als Kassierin im Stundenlohn bei A.___, Urk. 7/6 S. 1) seien gesund heitliche Gründe ausschlaggebend gewesen. So geht aus den Berichten des Spitals H.___ vom 3. und 8. Dezember 2008 (Urk. 7/6 S. 32-34) sowie vom 3. März 2009 (Urk. 7/42 S. 6) hervor, dass die Beschwerdeführerin in beruflicher wie auch in sportlicher Hinsicht (Reiten) voll leistungsfähig war. Im Arbeits zeug nis des Restaurants Y.___ vom 1. Juli 2009 findet sich denn auch kein Hinweis darauf, dass die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 7/26 S. 3). Erst später, im Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 14. Dezember 2011 zuhanden der Swica, wurde anamnestisch festge halten, der Beschwerdeführerin sei bereits während der Rehabilitation klarge worden, dass sie ihren stehenden Beruf als Köchin aufgrund der Fussbeschwerden nicht weiter werde ausüben können, weshalb sie selber gekündigt und eine leich tere Arbeit als Kassierin bei A.___ aufgenommen habe (Urk. 7/6 S. 10). Diese wäh rend des damals laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens geäusserte Darstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den zeitnäheren Angabe n der behandelnden Ärzte des Spitals H.___, sondern lässt sich auch

kaum in Einklang bringen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – sie hatte nach dem Unfall vom 24. Juni 2007 (vgl. Schadenmeldung vom 10. Juli 2007, Urk. 7/6 S. 90) ihre Arbeit als Tei lzeit-Köchin im Restaurant Y.___ (Pensum von zehn Stunden pro Woche) am 3. November 2007 wieder aufgenommen (Urk. 7/6 S. 58 f.) – rund zwei Jahre mit dem Stellenwechsel zuwartete. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer de r Anstellung im Restaurant Y.___ vor angegangenen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 1985 bis 1990 als Verkäu ferin in der Fischabteilung einer J.___ -Filiale, mithin ebenfalls bei einem Gross verteiler, tätig gewesen war (Urk. 7/10 S. 2 f., 7/26 S. 1 und 4) . 5.4

Weitere Berichte, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus weisen würden,

liegen nicht vor und wurden bezeichnenderweise auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen, nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 8) .

Insbesondere verzichtete sie darauf, das vom Unfallversicherer veranlasste orthopädische Gutachten (vgl. Schreiben der Swica vom

25. September 2020, Urk. 3/3) beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses keine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes zu belegen vermag . 6.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente

der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

In ihren Eingaben vom 28. Januar und 9. September 2020 an die Beschwer de gegnerin (Urk. 7/105 S. 2, 7/121 S. 2) machte die Beschwerdeführerin – offenbar auf Veranlassung der Swica (vgl. deren Schreiben vom 30. Dezember

2019, Urk. 7/104) – ohne sachbezogene Begründung geltend, dass sie nebst einem Rentenanspruch allenfalls auch Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Sie benannte indes weder eine spezifische berufliche Massnahme noch äusserte sie einen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausge setzten konkreten subjektiven Eingliederungswillen. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch auch in der Beschwerde schrift (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 7 in fine) nicht näher konkretisierte . 8 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 9 (richtig: 26. August 2019, Urk. 1 S. 3) . Es zeigten sich eine reizlose Wundheilung sowie regelrechte radiologische Verhältnisse (S. 4) . Er erwarte einen Wie dereinstieg in die beste hende Arbeitstätigkeit in den nächsten Monaten. Im Rah men einer sitzenden Tätigkeit sei der Arbeitsbeginn bereits möglich (S. 5) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00804

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

22. Oktober 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1963 geborene X.___, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1990, 1993 und 1995) und seit Frühling 2004 geschieden (Urk. 3/4), ist ausgebildete Köchin und arbeitete in dieser Funktion seit Januar 2004 teilzeitlich im Restau rant Y.___

in Z.___

(Urk. 7/26 S. 1, 7/6 S. 90), ehe sie ab

1. September 2009 als Kassierin in einer Filiale der A.___ angestellt war (Urk. 7/1 S. 3, 7/26 S. 2, 7/52) .

Am

17. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 24. Juni 2007 erlittenen Trümmerbruch des rechten Fussge lenk e s bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3) .

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/6), führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Protokoll vom 9. Februar 2012, Urk. 7/9), holte Arzt berichte ein (Urk. 7/12) und wies mit Verfügung vom 11. September 2012 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/16); diese Verfügung blieb unangefochten .

Aufgrund eines Ganglion s am linken Fussgelenk sowie eine r nicht intakte n Achil lessehne und Arthrose erneuerte die Versicherte am 19. Oktober 2016 ihr Leis tungs begehren (Urk. 7/22). D ie IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Proto koll vom 11. November 2016, Urk. 7/27), zog die Akten des Krankentaggeldver siche rers bei (Urk. 7/32, 7/38)

und teilte der Versi cherten am 31. Januar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen notwendig seien (Urk. 7/34) .

Mit Verfügung vom 25. September 2017 verneinte sie sodann einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/41) .

D iese Verfügung blieb wie de rum unangefochten .

Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes meldete sich die Versicherte am

29. November 2017

(Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/43). In der Folge holte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/46, 7/54), Arztberichte (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/42) sowie einen B ericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/52) ein und teilte der Versicherten am 7. März 2018 mit, dass man gels Unterstützungsbedarf s keine beruflichen Massnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/50).

Sodann verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 einen Rentenanspruch abermals (Urk. 7/65); auch diese Verfügung blieb unangefochten . 1.2

Am 6. Februar 2019 (Eing angsdatum) meldete sich

X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68, 7/71; vgl. auch Urk. 7/66)

und reichte sodann Arztberichte zum Nachweis einer Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes ein (Urk. 7/75-77). Mit Vor bescheid vom 29. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht (Urk. 7/79; Einwand vom 9. April 2019 [Urk. 7/80] sowie vom 7. Mai 2019 [Urk. 7/83]), holte aufgrund einer zwischen zeitlich erfolgten Operation am rechten Fuss

weitere Arztberichte ein (Urk. 7/87, 7/90, 7/97, 7/99, 7/109, 7/114 -115) und wies mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/127]) . 2.

Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenver sicherung .

E ventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und anschliessen de n Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1).

Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 4. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li ditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1. 3

I st die Verwaltung auf eine Neuanmel dung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend ver min derter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, vielmehr habe sich die Situation seit der Verfügung vom 28. August 2018 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin weiterhin zu 60 % arbeitsfähig, in einer ange passten, vorwiegend sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit sei ihr ein Pen sum von 70 %, seit August 2020 ein solches von 100 %, zumutbar. Den Berufs wechsel zur Verkäuferin habe die Beschwerdeführerin « vorsorglich » vorgenom men, nicht je doch, weil ihr die Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar gewesen sei; entspre chend gelte die Tätigkeit als Verkäuferin als angestammte Tätigkeit (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die An nahme des RAD, wonach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit bestehe, finde in den Akten keine Stütze .

B ei dieser Einschätzung seien die Rücken- und Schultergürtelbeschwerden ausser Acht gelassen worden, ob wohl letztere jedoch überhaupt erst Anlass für die erneute Anmeldung zum Leis tungs bezug gebildet hätten. Auch gehe die IV-Stelle im Rahmen des Ein kommens vergleiches unzutreffend von einer angestammten Tätigkeit als Ver käuferin aus, wohingegen aus den Akten hervorgehe, dass der Berufswechsel zur Verkäuferin im Jahr 2009 deshalb erfolgt s e i, weil die Tätigkeit als Köchin auf grund der Fuss beschwerden nicht mehr zumutbar gewesen sei . Bei einem korrekt vorgenom me nen Einkommensvergleich würde ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und folglich ein Anspruch auf eine mindestens halbe Invalidenrente bestehen .

D a sie zudem in ange passt er Tätigkeit zu maximal 60 % arbeitsfähig sei, habe sie An spruch auf berufliche Mass nahmen wie zum Beispiel Eingliederungsmassnahmen . Schliesslich habe die IV-Stelle aufgrund der unvermittelt erlassenen Verfügung das rechtliche Ge hör verletzt (Urk. 1). 3.

Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 42 ATSG) in sofern

verletzt habe, als

die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, ohne dass sie

zu den Gründen des Berufswechsel s habe Stellung nehmen können (Urk. 2 S. 11 f.) .

Zutreffend ist, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. März 2019 (Urk. 7/79) keine Ausführungen zum Grund des Berufswechsel s machte . Indes erhielt die Be schwerdeführerin am 15. April 2019 (Urk. 7/82) sowie am 20. November 2019 (Urk. 7/93; Zustellung des provisorischen Feststellungsblattes am 18. Dezember 2019, Urk. 7/96) Akteneinsicht und konnte sich am 7. Mai 2019 (Urk. 7/83) zum Einkommensvergleich und zur angestammten Tätigkeit äussern.

Auch gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (Urk. 7/111) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr getätigten weiteren Abklärungen, woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli

2020 (Urk. 7/112) erneut zur angestammten Tätigkeit sowie zur Einschätzung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin den Berufswechsel « vorsorglich » vorge nommen habe, äusser n konnte . A m 4. September 2020 (Urk. 7/120) erhielt die Beschwerdeführerin sodann

abermals Akteneinsicht und äusserte sich zur ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/121).

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu der von der IV-Stelle diesbezüglich

verwaltungsintern getätigten Abklärung bei ihrem Rechtsdienst (vgl. Urk. 7/125 S. 11-13) vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) nicht mehr äussern konnte, zumal ihr das Feststel lungsblatt von der IV-Stelle gleichentags zugestellt worden war (Urk. 7/126), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern es ihr vorgängig nicht möglich ge wesen wäre, sich hinsichtlich des Grundes für den Berufswechsel zu äussern . Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung offen sichtlich bekannt war, dass die IV-Stelle davon ausging, sie

habe den Berufs wechsel « vorsorglich »

vorgenommen, wie aus dem Schreiben vom 8. Juli 2020 (Urk. 7/112) klar ersichtlich ist .

B egründete Aus führungen dahingehend, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht von einer ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin aus ging, unterliess sie jedoch . Nach dem Ge sagten ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle jedenfalls nicht ersichtlich.

Da es sich beim hiesigen Gericht überdies um ein den Sachverhalt und die Rechts lage frei prüfendes Gericht (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht [ GSVGer ]; ferner Art. 61 lit . c und d ATSG) handelt und die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Beschwerde zu dieser Frage in Kennt nis der aus dem Feststellungsblatt ersichtlichen Abklärung ausführlich äussern

konnte (Urk. 2 S. 11 f.), wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten . Es kommt hinzu, dass dem Aspekt des Berufswechsels vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt (vgl. nachstehend E. 6). 4. 4.1

Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (B GE

130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

Mit Verfügung vom

28. August 2018 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung (vgl. E. 1.1 des Sachverhaltes) den Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom

28. August 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

15. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 4.2 4.2.1

Die Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) basierte in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unterlagen :

Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstatteten rheumatologischen Gut achten vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/46 S. 5- 15) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12) : - Posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts mit weitgehend aufgehobener Beweglichkeit - Status nach Trimalleolar -Luxationsfraktur 2007 - Komplexe Fusspathologie links mit Arthrose des unteren Sprunggelenkes, Achillessehnen- Tendinopathie mit Partialruptur, anamnestisch Ruptur der Peronaeus

brevis -Sehne sowie Senk-Spreiz-Knickfuss-Deformität mit ausgeprägtem Hallux

valgus - Belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentalen de generativen Veränderungen von L2 bis S1 sowie asymmetrischer partieller Hemisakralisation L5 mit Assimilations-Gelenk rechts

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___

myofasziale Beschwerden im Schultergürtel rechts, vorwiegend durch Fehlbelas tung bedingt, auf (S. 12).

Dr. B.___ führte aus, postoperativ hätten belastungsabhängige Schmerzen infolge der Trimalleolar -Luxationsfraktur rechts bestanden, anlässlich eines MRI im November 2008 sei eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes festgestellt wor den. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung gekom men, wel che sich insbesondere beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppen s teigen äussere . Anamnestisch seien nach Ostern 2016 Schmerzen im linken Rückfuss aufgetreten, ein MRI im Mai 2016 habe den Befund einer leichten Arthrose des unteren Sprunggelenkes mit Ausbildung eines ventralen Ganglions sowie eine deutliche Achillessehnen- Tendinopathie mit degenerativer Partial rup tur ergeben. In der Universitätsklinik C.___ sei zudem ein symptomatischer Knick-Senkfuss mit einer Insuffizienz der Tibialis

posterior -Sehne diagnostiziert, später sei eine Ruptur der Peronaeus

brevis -Sehne beschrieben worden. Eine Infiltration des unteren Sprunggelenkes habe bloss eine partielle und vorüber gehende Schmerzlinderung bewirkt, die weitere konservative Behandlung habe jedoch zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes geführt, weshalb die Arbeits fähigkeit habe gesteigert werden können (70 % ab 19. September 2016) . An lässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten die Fussbeschwerden links weiterhin im V ordergrund g estanden, welche vor allem beim Stehen und Gehen verstärkt aufträten. Die Schwierigkeiten beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppensteigen seien zusätzlich auf die ausgeprägte Bewegungsein schränkung im rechten Sprunggelenk zurückzuführen. Zusätzlich zu den Fussbe schwerden leide die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen, zunehmend insbesondere gegen Abend nach der Arbeit . Klinisch eher im Hintergrund stünden myofasciale

Druckdolenzen im Schultergürtel rechts, insbesondere im M. infraspinatus bei allerdings normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke (S. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen an der rechten Schulter nach zwei bis drei Stunden Arbeit an der Kasse oder bei bestimmten Bewegungen (S. 9).

Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2009 in einem Pensum von 100 % teilweise an der Kasse, teilweise am Kiosk und in der Blumenabteilung in einer A.___ -Filiale. Aufgrund ihrer Fussbeschwerden sei sie nachvollziehbar eingeschränkt für länger stehende oder gehende Tätigkeiten. Die in den Akten ausgewiesene Ar beits unfähigkeit sei plausibel und nachvollziehbar .

D ie seit 19. September 2016 atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ihrer angestammten Tätigkeit sei ange sichts der objektiven Befunde am Bewegungsapparat weiterhin ausgewiesen, zumal zu der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit auch eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule hinzukomme. Rein auf grund der Fussbe schwerden wäre der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, wobei sich in einer solchen Tätigkeit die lum balen Rücken beschwerden unweigerlich vermehrt bemerkbar machen würden .

E benfalls müss t e mit einer Zunahme der myofaszialen Schultergürtelbeschwerden gerechnet wer den, so dass insgesamt auch eine solche Tätigkeit mit keiner hö heren Arbeits fähigkeit einherginge. Folglich sei auch für eine angepasste Tätig keit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 14). 4.2.2

Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 7/47 S. 7 f.) die Diagnosen Arthropathie OSG links mit/bei Ganglion anterolaterales OSG links, schlechter Subtalargelenksbeweg lichkeit, Verdacht auf Peronealseh nen pathologie und chronischer, oligosympto matischer

Achillessehnenten dino pathie mit Partialruptur sowie posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei Status nach Trimalleolarfraktur rechts vom 24. Juni 200 6. Er h ielt fest, das Ganglion gehe vom linken OSG aus, allenfalls sogar von der Peronealsehnentendino pathie . Die Achillessehne sei hochgradig degenerativ verändert und weise Partial rup tu ren auf, sei indes erstaunlich indolent. Zurzeit bestehe kein Grund für eine chirurgische Intervention, auch nicht auf der Gegenseite, wo eine fortgeschrittene OSG-Arthrose posttraumatisch bestehe, aber ebenfalls eine kompensierte Situa tion vorliege. Eine Steigerung des aktuellen Pensums sei auch mit einer Interven tion kaum realistisch, zu empfehlen sei die Aufrechterhaltung des Aktivitäts niveaus im be stehenden 60 %-Pensum. 4.2. 3

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin,

bestätigte im Bericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 7/47 S. 1-6) die von Dr. B.___

und Dr. D.___

gestellten Diagnosen und führte aus, da beide Sprunggelenke betroffen seien, komme es auch bei der Arbeit in wechselnder Körperstellung im Verkauf meist schon nach drei bis vier Stunden zu zunehmenden Schmer zen. Die Beschwer deführerin habe bisher mit Hilfe von Schmerzmedikamenten ein Pensum von 60 % (Arbeitszeit von fünf bis fünfeinhalb Stunden täglich) bewältigen können, es sei wegen der beidseitigen Schmerzen und Arthrosen in den Sprunggelenken anzunehmen, dass die Beschwer den je nach weiterer Belastung zunehmen w ürden. Erschwerend komme hinzu, dass sie unter einem chronischen LWS-Syndrom und einer chronischen Peri arthropathie der rechten Schulter leide. Für die Zukunft sei mit einer Verschlech terung zu rechnen . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bis herigen Tätigkeit im Verkauf in wechselnder Körperstellung (sitzen, gehen, stehen) seit 1. Januar (richtig: November) 2017 (vgl. Urk. 7/43 und 7/46 S. 19) bis auf weiteres 60 % arbeitsfähig, verteilt auf fünf Tage in der Woche (S. 3). 4.2.4

RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2018 (Urk. 7/61 S. 5-7) unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Berichte und die dem Krankentaggeldversicherer gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten

seit Juni 2016 (vgl. Urk. 7/46 S. 19) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen, auch weiterhin ausgeübten Tätig keit teilweise arbeitsunfähig, seit 1. November 2017 bis auf weiteres zu 40 % . In einer opti mal angepassten, körperlich leicht en Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm, wech sel belastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden oder häufige s Treppensteigen, ohne längere s Stehen in vornüber gebeugter Hal tung oder häufige s Bücken, sei sie seit 19. September 2016 durchgehend und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsun fähig, da die bisherige Tätigkeit vor allem eine Belas tung der Füsse und Sprunggelenke darstelle und die derzeitige Beeinträchtigung hauptsächlich vom linken OSG ausgehe .

Gestützt auf diese Stellungnahme verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 4.3 4.3.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

6. Februar 2019

(Urk. 7/71) liegen folgende Berichte bei den Akten:

Dr. E.___

hielt in seinem mit «w egen neuer Gesichtspunkte Neuanmeldung IV» betitelten Bericht vo m 15. Januar 2019 (Urk. 7 /66) fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der beidseitigen Fussbeschwerden seit dem 1. November 2017 in ihrem Beruf im Verkauf nur noch 60 % arbeiten können und bekunde zunehmend Mühe, in diesem reduzierten Pensum die erwartete Leistung zu erbringen. Die Sprunggelenksproblematik sowie die chronischen lumbospondylogenen Rücken schmer zen seien bereits im letzten Bericht an die IV-Stelle thematisiert worden. Neu hinzu komme eine Periarthropathia

Calcarea der rechten Schulter mit radio logisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen. Früher oder später m üsse die Schulter operiert werden. Auch im Bereich der Sprunggelenke werde es höchstwahrscheinlich beidseits zu Operationen mit Gelenkversteifungen kom men, wobei die Beschwerdeführerin diese Eingriffe aus Angst vor einer Kündigung möglichst lange hinauszögern und so lange wie möglich 60 % arbeiten wolle. Da aus medizinischer Sicht « mit allen vorhandenen Hypoth eken » ein Pensum von mehr als 50 bis 60 % auch langfristig nicht möglich sei, müsse nochmals ein Antrag auf eine Berentung gestellt werden. 4.3. 2

Dr. D.___ stellte im Bericht vom 21. März 2019 (Urk. 7/77) dieselben Dia gnosen wie im Bericht vom 22. November 2017 (vgl. E. 4.2.2) und zog aufgrund der Klinik zusätzlich eine posttraumatische USG-Arthrose rechts in B etracht (S. 1) verbunden mit dem Hinweis, diesbezüglich sei auf eine Bildgebung verzichtet worden, da für die Beschwerdeführerin chirurgische Optionen nicht in Frage kämen . Er führte aus, in Bezug auf die OSG- Arthropathie links mit im MRI doch deutlicheren degenerativen Veränderungen habe eine zweimalige Infiltration (2017 und August

2018) zumindest für einige Monate Linderung gebracht. Bei beidseitiger Symptomatik sei die Mobilität der Beschwerdeführerin relevant eingeschränkt. Längeres Stehen, Gehen oder Treppensteigen und das Tragen von Lasten seien nur sehr eingeschränkt möglich . Aus fusschirur gischer Sicht sei die Belastbarkeit deutlich reduziert, eine Arbeitsfähigkeit von über 60 % sei weder möglich noch sinnvoll, dies jedenfalls seit der Erstkonsultation im November 2017 (S. 2) .

A m 17. Juli 2019 (Urk. 7/87) berichtete Dr. D.___

nach erfolgter MRI-Bild gebung ergänzend, im Vergleich zur Untersuchung aus dem Jahr 2008 liege nun eine deutlich progrediente, aktuell aktivierte OSG-Arthrose mit erheblicher Ge lenkspaltverschmälerung und Dekonfiguration vor (S. 4) . Geplant sei die Im plan tation einer OSG-Prothese rechts und nötigenfalls eine tibi o fibulare

Arthro dese Ende August 201 9. Zu erwarten sei postoperativ rechts seitig eine deutlich ver besserte Belastbarkeit und Schmerzreduktion (S. 5) .

Am 17. Oktober 2019 ergänzte Dr. D.___ in seinem Bericht (Urk. 7/90) die Diagnosen um einen Status nach Implantation einer OSG-Totalprothese und per kutane r Achillessehnenverlängerung rechts am 28. Juni 201 9 (richtig: 26. August 2019, Urk. 1 S. 3) . Es zeigten sich eine reizlose Wundheilung sowie regelrechte radiologische Verhältnisse (S. 4) . Er erwarte einen Wie dereinstieg in die beste hende Arbeitstätigkeit in den nächsten Monaten. Im Rah men einer sitzenden Tätigkeit sei der Arbeitsbeginn bereits möglich (S. 5) . 4.3. 3

Dr. med. G.___, Facharzt Neurochiru r gie, hielt im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/97) fest, er habe die Beschwerdeführerin bloss zwei Mal untersucht, am

18. Juli und

19. August 2019 (S. 2 und 5) . Er stellte die Dia gnosen Osteochondrosen und Spondylarthrosen L3-S1, Foramenstenose L3/4 und L4/5 links, Foramenstenose C5/6 beidseits sowie Status nach dreimaligen Fuss operationen rechts und hielt fest, als objektive Befunde bestünden eine einge schränkte Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz lumbal beidseits, je doch keine senso -motorischen Ausfälle an den Beinen . Er empfehle eine Steroid-Infil tration am Rücken (C4/5; S. 3). Schwere körperliche Arbeiten verstärkten die bestehen den Beschwerden (S. 4), e ine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da im Zeitpunkt der Untersuchung eine erneute Fussoperation geplant gewesen sei (S. 3) . 4.3. 4

Dr. D.___

führte in seinem Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 7/109) aus, anamnestisch sei die Beweglichkeit im OSG weiterhin eingeschränkt, aber für die Beschwerdeführerin ausreichend. Schmerzen träten vor allem noch im Innen knöchel bereich auf, ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und retrospektiv habe sich der Eingriff für sie bereits gelohnt (S. 1).

Dr. D.___ beurteilte, der Verlauf sei sechs Monate postoperativ zufriedenstellend . Es zeige sich eine feste Prothese mit zunehmender Anpassung der Knochenstruktur am medialen Malleolus . Bezüglich der medialen Restbeschwerden sei der Leidens druck für ein aktives Vorgehen zu gering;

es bestehe die Möglichkeit der weiteren Regredienz . Von S eiten des linken Fusses sei der Leidensdruck nach Infiltration anhaltend tief genug, dass ein aktives Vorgehen nicht in Frage komme und zu gewartet werde. Die Arbeitsfähigkeit werde auf das vormalige Pensum von 60 % gesteigert, in stehend-gehende r Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin kein höheres Pensum leisten (S. 2) .

I m Bericht vom 6. August 2020 (Urk. 7/115) hielt Dr. D.___

fest, ein Jahr post operativ sei der Verlauf erfreulich. Erwartungsgemäss bleibe die Beweglichkeit im rechten OSG eingeschränkt, die medialen Schmerzen hätten sich aber deutlich gebessert. Links zeige sich der Verlauf stationär mit zentriertem OSG ohne rele vante Arthrose (vgl. auch Röntgenbefund vom 6. August 2020, Urk. 7/114) . Die Situation sei insgesamt unverändert im Vergleich zum Februar 2020, die Be schwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit mit teils mehrstündiger Not wendigkeit zu stehen zu 60 % arbeits fähig, eine Pensums steigerung sei nicht umsetzbar. Ein vollzeitliches Pensum sei in einer primär sitzenden Tätigkeit wohl möglich (S. 2) . 5 . 5 .1

Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrele vanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) in anspruchsbegründender Weise verschlechtert hat. 5.2 5.2.1

Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich nach der abschlägigen Rentenverfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) die rechtsseitigen Fussbeschwerden verschlechtert haben und eine operative Behand lung notwendig wurde. Der entsprechende Eingriff (Implantation einer OSG-Pro these und perkutane Achillessehnenverlängerung rechts) wurde am 26. August 2019 erfolgreich durchgeführt in dem Sinne,

dass dadurch Schmerzsymptomatik und Beweglichkeit verbessert

werden konnten. In der Folge bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung auch der Situation am linken Fuss, bezüglich welchem der Leidensdruck nach stattgehabter Infil tration anhaltend tief genug sei und ein aktives Vorgehen nicht zur Diskussion stehe – hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bei A.___ eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % (E. 4.3.2 und 4.3.4) . Angesichts dessen, dass sich der behandelnde Facharzt bereits in seine n Bericht en vom 22. November 2017 und 21. März 2019 hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit im Verkauf für ein e

Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgesprochen hatte (E. 4.2.2 und 4.3.2; vgl. auch die damit im Einklang stehende hau särztliche Einschätzung des Dr. E.___ im Bericht vom 16. Januar 2018, E. 4.2.3), ist eine anhaltende Verschlechterung der Fussbeschwerden nicht ausgewiesen.

5.2.2

Auch von Seiten des Rückens ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine we sentliche Verschlechterung dokumentiert. So berichtete Dr. E.___ am 15. Januar 2019, die chronischen lumbospondylogenen Rückenbeschwerden seien bereits in seinem letzten Bericht an die Invalidenversicherung thematisiert worden, was mangels anderweitiger Angaben auf eine im Wesentlichen unveränderte Situa tion schliessen lässt (E. 4.3.1). Das am 28. Februar 2019 im Spital H.___ durchgeführte MRI zeigte sodann weitgehend unauffällige Befunde, wurden doch an der HWS neben der osteodiskoligamentären

Neuroforamenstenose rechts an C5/6 bloss weitere mässiggradige degenerative HWS-Veränderungen und keine Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht, während an der BWS keine we sentlichen Auffälligkeiten festgestellt wurden (Urk. 7/76 S. 2). Soweit Dr. G.___ am 19. Dezember

2019 von einer eingeschränkten LWS-Beweg lichkeit und einer Druckdolenz lumbal beidseits berichtete (E. 4.3.3), ist fest zuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2017 an der Wirbelsäule als Hauptbefund eine deutliche Bewegungseinschränkung lumbal für Seitneigung und Extension sowie eine Schmerzprovokation in der Reklination und durch Druck paravertebral links lumbosakral genannt (Urk. 7/46 S. 13) und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit neben den Fuss- auch die Rückenbeschwerden miteinbezogen hatte (E. 4.2.1). Dr. G.___ empfahl schliesslich im Sommer 2019 einzig die Durchführung einer Steroid-Infiltration im Bereich C4/5 und hielt hinsichtlich der Funktionseinschränkungen fest, schwere körperliche Tätigkeiten würden die bestehenden Beschwerden ver stärken (E. 4.3.3). Solche waren und sind im Belastungsprofil der Beschwerde füh rerin indes ausgenommen (E. 4.2.4). Weitergehende funktionelle Einschrän kun gen von Seiten des Rückens sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich

von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen ist .

5.2. 3

Soweit Dr. E.___ am 15. Januar 2019 von neu hinzugekommenen, früher oder später operationsbedürftigen Schulterbeschwerden, namentlich einer Periarthro pathia

calcarea der rechten Schulter mit radiologisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen, berichtete (E. 4.3.1), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropathia der rechten Schulter mit zunehmenden Belastungsschmerzen genannt hatte (E. 4.2.3). Den

damit einher gehenden funktionellen Einschränkungen wurde denn auch in dem vom RAD- Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung getragen (E. 4.2.4). Anhalts punkte für eine seit Ende August 2018 eingetretene relevante Verschlechterung der Schulterbeschwerden liegen nicht vor, zumal im Nachgang zur Infiltration vom 20. November 2018 (Urk. 7/75) keine weiteren Behandlungsmassnahmen dokumentiert sind und der Umstand, dass in Zukunft eine Operation indiziert sein könnte, den Schluss auf eine relevante Veränderung nicht zulässt. 5. 3

Zusammenfassend ist im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) – abgesehen von der Rekonvales zen z zeit im Nachgang zur Fussoperation vom 26. August 2019 – eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausge wiesen . Damit hat die der vormaligen Rentenablehnung zugrundeliegende Ein schät zung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ zu 60 % und in einer Verweisungstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 21. März 2020, Urk. 7/125 S. 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit (70 %) ein um 10 % höheres Pensum als dasjenige in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ (60 %) zumutbar ist, wurde im Jahr 2018 insbe sondere damit begründet, dass die Tätigkeit bei A.___ vor allem eine Belastung der Füsse und Sprunggelenke darstelle (E. 4.2.4). Dies war auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch der Fall, räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerdeschrift vom 16. November 2020 (Urk. 1 S. 8) doch selber ein, sie müsse teilweise ihre ganze Schicht meist stehend ausüben. Damit im Einklang stehend sprach auch Dr. D.___ am 6. August 2020 – im Zuge der Bestätigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei A.___

– von einer zum Teil mehrstündigen Notwendigkeit zu stehen (E. 4.3.4; vgl. auch die Stellen be schreibung der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgespräches mit der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2016, Urk. 7/27 S. 2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine optimal angepasste Tätigkeit im beschriebenen Sinne nicht weiterhin im vormaligen Umfang von 70 % zumutbar sein sollte.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. So attestierte einzig der die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fussbeschwerden behandelnde Dr. D.___

in seinen Berichten vom 14. Januar und 6. August 20 2 0

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein be ziehungsweise primär sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/99 S. 2 und E. 4.3.4), wobei er im älteren Bericht ausdrücklich darauf hinwies, diese Einschätzung erfolge «aus fusschirurgischer Sicht» (vgl. auch seinen Bericht vom 21. März 2019, E. 4.3.2).

Demgegenüber hielt RAD-Arzt Dr. F.___

am 21. März 2020 fest, die seit langem bestehende und akzeptierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer ange passte n Tätigkeit basiere nicht ausschliesslich auf den Fussbeschwerden, sondern auch auf den weiteren Gesundheitsschäden (mithin an Rücken und Schulter, vgl. Urk. 7/125 S. 8). Weshalb er v or diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020 (Urk. 7/125 S. 11) einerseits aus führte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit seiner letzten Stellung nahme vom 21. März 2020 nicht verändert, andererseits jedoch eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 6. August

2020, basierend auf der Einschätzung von Dr. D.___, attestierte, ist nach dem Gesagten nicht nach vollziehbar, zumal keine Hinweise auf eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustandes aktenkundig sind . Entsprechend ist

– in Übereinstimmung mit seiner Stellung nahme vom 21. März 2020 (Urk. 7/125 S. 8)

– von einer weiterhin bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.

Dementsprechend hat es bei dem der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) zugrundeliegenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die Vornahme eines Einkom mens vergleiches und dabei insbesondere Ausführungen zur strittigen Frage der angestammten Tätigkeit der Beschwerde führerin.

Gleichwohl ist diesbezüglich festzuhalten, dass die echtzeitlichen Akten nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, für den per 1. September 2009 vollzogenen Berufswechsel (An stellung als Kassierin im Stundenlohn bei A.___, Urk. 7/6 S. 1) seien gesund heitliche Gründe ausschlaggebend gewesen. So geht aus den Berichten des Spitals H.___ vom 3. und 8. Dezember 2008 (Urk. 7/6 S. 32-34) sowie vom 3. März 2009 (Urk. 7/42 S. 6) hervor, dass die Beschwerdeführerin in beruflicher wie auch in sportlicher Hinsicht (Reiten) voll leistungsfähig war. Im Arbeits zeug nis des Restaurants Y.___ vom 1. Juli 2009 findet sich denn auch kein Hinweis darauf, dass die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 7/26 S. 3). Erst später, im Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 14. Dezember 2011 zuhanden der Swica, wurde anamnestisch festge halten, der Beschwerdeführerin sei bereits während der Rehabilitation klarge worden, dass sie ihren stehenden Beruf als Köchin aufgrund der Fussbeschwerden nicht weiter werde ausüben können, weshalb sie selber gekündigt und eine leich tere Arbeit als Kassierin bei A.___ aufgenommen habe (Urk. 7/6 S. 10). Diese wäh rend des damals laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens geäusserte Darstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den zeitnäheren Angabe n der behandelnden Ärzte des Spitals H.___, sondern lässt sich auch

kaum in Einklang bringen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – sie hatte nach dem Unfall vom 24. Juni 2007 (vgl. Schadenmeldung vom 10. Juli 2007, Urk. 7/6 S. 90) ihre Arbeit als Tei lzeit-Köchin im Restaurant Y.___ (Pensum von zehn Stunden pro Woche) am 3. November 2007 wieder aufgenommen (Urk. 7/6 S. 58 f.) – rund zwei Jahre mit dem Stellenwechsel zuwartete. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer de r Anstellung im Restaurant Y.___ vor angegangenen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 1985 bis 1990 als Verkäu ferin in der Fischabteilung einer J.___ -Filiale, mithin ebenfalls bei einem Gross verteiler, tätig gewesen war (Urk. 7/10 S. 2 f., 7/26 S. 1 und 4) . 5.4

Weitere Berichte, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus weisen würden,

liegen nicht vor und wurden bezeichnenderweise auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen, nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 8) .

Insbesondere verzichtete sie darauf, das vom Unfallversicherer veranlasste orthopädische Gutachten (vgl. Schreiben der Swica vom

25. September 2020, Urk. 3/3) beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses keine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes zu belegen vermag . 6.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente

der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

In ihren Eingaben vom 28. Januar und 9. September 2020 an die Beschwer de gegnerin (Urk. 7/105 S. 2, 7/121 S. 2) machte die Beschwerdeführerin – offenbar auf Veranlassung der Swica (vgl. deren Schreiben vom 30. Dezember

2019, Urk. 7/104) – ohne sachbezogene Begründung geltend, dass sie nebst einem Rentenanspruch allenfalls auch Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Sie benannte indes weder eine spezifische berufliche Massnahme noch äusserte sie einen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausge setzten konkreten subjektiven Eingliederungswillen. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch auch in der Beschwerde schrift (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 7 in fine) nicht näher konkretisierte . 8 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme