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IV.2020.00802

Kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Beschwerdeführer ist in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. RAD-Beurteilung beweiskräftig. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Zürich SozVersG · 2021-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, verfügt über eine in Slowenien absolvierte Lehre als Maurer (Urk. 7 / 1 S. 1 -3 und S. 5). Der Versicherte war ab 1 . Juni

2014 als Mon teur Aussenwärmedämmungen

bei der

Y.___ GmbH

in einem 100 %-Pensum tätig, wobei sein letzter Arbeitstag am 3. Oktober 2016

war (vgl. Urk. 7 /19 /1-6 S. 1 f., Urk. 7/19/16) . Vom

23. Januar bis 27. März 2017 nahm er die Arbeit kurz zeitig in einem Teilzeitpensum wieder auf, stellte sie danach aber gesund heits bedingt wieder ein (vgl. Urk. 7/17/7, Urk. 7/19/18- 27) .

Unter Hinweis auf eine seit 3. Oktober 2016 bestehende Diskushernie meldete sich der Versicherte am 5 . April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7 / 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und

zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10-12, Urk. 7/33, Urk. 7/36).

Am 18. April 2017 wurde der Versicherte am Rücken (Fenestration L5-S1 linksseitig und Sequesterektomie) a m Universitätsspital Z.___ operiert (vgl. Austritts bericht Z.___ vom 20. April 2017 [Urk. 7/15]). Nach absolvierter Rekonvaleszenz nahm der Versicherte die Arbeit Ende Juni 2017 vorübergehend teilzeitig wieder auf, aufgrund fortwährender Schmerzen konnte er jedoch nach wenigen Wochen nicht mehr arbeiten (vgl. Urk. 7/22-23, Urk. 7/ 68 /2-3 S. 1). Am 6 . Oktober 2017 (Urk. 7 / 28) teilte die IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Ge sundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 80, Urk. 7 / 8 9, Urk. 7/105)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

12. Oktober

2020 (Urk. 2) von Oktober 2017 bis Mai 2019 eine befristete ganze Rente zu . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 13 . November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12 . Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen, damit diese eine externe Be gut achtung (Rheumatologie/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie) einhole und her nach erneut über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar

2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5 . Januar 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis wür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Reine Aktengutachten sind praxisgemäss be weiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_239/2008 E. 7.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, sie habe die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung eingeholt und geprüft.

Seit Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Das Wartejahr habe er im Oktober 2017 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, womit Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Im Verlauf habe sich s ein Gesundheitszustand wieder verbessert. Seit Februar 2019 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Eine Verbes se rung der gesundheitlichen Situation müsse mindestens drei Monate andauern, bevor sie berücksichtig t werden könne.

Nach Einwand habe sie weitere Unter lagen eingeholt. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei aus den neu einge holten Unterlagen keine wesentliche Änderung hervor gegangen . Ein Gutachten sei nicht zwingend erforderlich. Auch der regional e ärztliche Dienst (RAD) könne eine langjährige Erfahrung vorweisen. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass die abgegebene Stellungnahme ungenügend sei. Es sei bemängelt worden, dass kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Dies sei dann durchzuführen, wenn psychiatrische Diagnosen ausgewiesen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dies sei nicht der Fall. Selbst wenn ein

– vor liegend nicht gerechtfertigter - voller leidensbedingter Abzug von 25 %

gewährt würde, ergäbe sich bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 63'700.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 67'406.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'851.50, was einem Invalidi tätsgrad von 25 % entspreche. Von Oktober 2017 bis Mai 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juni 2019 sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde vom 13 . Novem ber 2020 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung des RAD gestützt. Es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD. Die Beschwerde gegnerin hätte daher zwingend weitere A bklärungen im Hinblick auf Art. 43 ATSG an die Hand nehmen müssen (S. 5 f.). Zudem halte die Beschwerde gegnerin einen leidensbedingten Abzug des Tabellenlohnes für nicht gerechtfertigt. Auf grund seiner gesundheitsbedingten Defizite in Verbindung mit seinen mangel haften Deutschkenntnissen bei unqualifizierte n Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus sei ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (S. 7 f.).

Weiter liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher bereits zu Einbussen beziehungsweise

Ausfällen der erwerblichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Die Beschwerde gegnerin sei daher auch anzuweisen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte und falls ja, ob sich dieser im Anspruch auf eine befristete ganze Rente von Oktober 2017 bis Mai 2019 erschöpft.

Dabei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4 . Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Monteur Aussendämmung auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und ebenso bis mindestens im Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (E. 2.1-2), weshalb zu mindest von Oktober 2017 bis Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Dies ist mit der Sach- und Rechtslage vereinbar (vgl. E. 1.1-3 vorstehend, Art. 88a

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Urk. 7/12/24-28, Urk. 7/12/50, Urk. 7/15, Urk. 7/19/11-12, Urk. 7/21/ 1 -6, Urk. 7 /34, Urk. 7/38/6- 14, Urk. 7/40, Urk. 7/ 46/7-10, Urk. 7 /46/17-21, Urk. 7/78 S. 4 -6). 3. 3.1 3.1.1

Oberarzt in Vertretung Dr. med. A.___ und Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2018 (Urk. 7/46/ 12 - 16) über die Hospitalisation vom 3 1. Januar bis 1 3. Februar 2018 folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 links mit muskulärer Schwäche - ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links - Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017 - Klinik : - Seit Januar 2018 verstärkte lumbovertebrale Schmerzen links - Atrophie Bein links (Wadenumfang links 36 cm, rechts 38 cm) - Bildgebung : - MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 31. Januar 2017: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. August 2017 bei bekanntem Status nach Fenestration und partieller Diskektomie links im Segment LWK 5/SWK 1 mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progre dientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Recessus links und möglicher Affektion des deszendierenden S1 links. - Elektromyographie und Elektroneurographie (ENMG) 5. Februar 2018 : keine Hinweise auf eine Radikulopathie L5 oder S 1. In den Myographien des Musculus

tibialis

anterior links sowie des Mus cu lus

gastrocnemius links zeigen sich bei fehlender pathologischer Spontanaktivitat keine Hinweise auf eine akute neurogene Schä di gung der untersuchten Muskulatur. Keine sicheren Hinweise auf chronische neurogene Schädigung. - Therapie : - Status nach periradikuläre r Nervenwurzelinfiltration S1 links am 10. Oktober 2017 mit Ansprechen für 2-3 Monate - Infiltration Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links am 6. Februar 2018 - Unklare Leberwerterhöhung, differentialdiagnostisch medikamentös (Paracetamol), Differentialdiagnose chronische Hepatitis - Unklare Thrombopenie, differ e ntialdiagnostisch bei Dig 3 - Coombs -Test negativ - Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen - differentialdiagnostisch pectanginös, differentialdiagnostisch musku loskelettal - EKG: unauffällig - Anamnestisch Blutabgang ab ano - am ehesten bei Hämorrhoiden 3.1.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin berichteten Dr. A.___ und Dr. B.___ am 29. März 2018 (Urk. 7/46/7-10), die letzte Kontrolle habe am 13. Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 1.1). Für körperliche Tätigkeiten mit insbesondere Heben schwerer Lasten hätten sie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3,

S. 2 oben). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine er schwerenden zusätzlichen Erkrankungen (Ziff. 2.5). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die unklare Leberwerterhöhung, die unklare Thrombopenie, die anstre ng ungsabhängigen Thoraxschmerzen und der anamnes tische Blutabgang (S. 2 Ziff. 2.6). Zum Zeitpunkt der letzten klinischen Kontrolle habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestanden (Ziff. 4.1). 3. 2

Hausarzt D r. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in einem Schreiben vom 12. November 2018 (Urk. 7/58/7) zuhanden der Beschwerdegeg nerin fest, er kenne und betreue den Beschwerdeführer (inkl. Ehefrau und deren gemeinsame Tochter) seit 4. Oktober 201 6. Als langjähriger Hausarzt und in der Medizin seit 35 Jahren tätiger Arzt könne er sich beim besten Willen k einen somatischen Grund für den hartnäckigen Verlauf vorstellen . Auffallend sei auch der appellative Charakter, mit welchem sich der Beschwerdeführer mittels ver krümmter Körperhaltung immer wieder in der Praxis zeige beziehungsweise zeigen wolle, wie stark die Schmerzen seien. 3. 3

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Schmerzspezialist SGSS (vgl. Urk. 7/68/2-3),

bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 30. August 2018 in Behandlung befand, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/62/3-7)

aus, es handle sich um eine schwere, chronifizierte Schmerzprob lematik, einerseits auf neurogener, muskulärer, aber auch psychosozialer Ebene. Es wäre wichtig, nochmals Schmerzursachen mit minimalinvasive r Diagnostik zu suchen, um eine therapeutische Behandelbarkeit des Schmerzzustandes abschät zen zu können (Ziff. 2.8). Beim Beschwerdeführer, den er erst so kurz kenne und therapeutisch mit ihm noch nicht habe arbeiten können, könne

er weder über die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes noch über das Potenzial einer Einglie de rung im Moment eine Aussage machen (Ziff. 5). 3. 4

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Schreiben vom 14. Januar 20 19 (Urk. 7/68/8) über die ambulante Sprechstunde vom gleichen Tag fest, b ei m besten Willen könne er hier in dieser äusserst anspruchsvollen psychosozial komplexen Situation nicht weiterhelfen. 3. 5

Am 4. Februar 20 19 (Urk. 7/68/2- 3) berichtete Dr. D.___,

im Moment sei die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar. Der

Beschwerdeführer

sei bei der IV angemeldet, voraussichtlich werde dieser Prozess aber lange dauern und unter dessen habe er sich beim Sozialamt angem eldet. Diese Situation erschwere die Behandlung enorm. Einerseits sei die Unsicherheit bezüglich finanzieller Situa tion und Rente ein stark belastende r Faktor, anderseits führe ein offenes Renten verfahren häufig auch zu einer Selbstlimitation (S. 2) . 3. 6

Oberärztin Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med.

G.___ von d er Klinik für Rheumatologie des Z.___

hielten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/75) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbo spondy logenes Syndrom links bei

Wirbelsäulefehlhaltung, Haltungsinsuffizienz sowie möglicher intermittierender lumboradikulärer Reizung L5/S1 links ohne höher gradiges motorisches Defizit und ohne sensorisches Defizit. Die Atrophie im Bereich des linken Beines sei am ehesten im Rahmen des Nichtgebrauches zu sehen und zeig e sich im Vergleich zu m Februar 2018 nicht progredient. Leider sei es im Verlauf zu einer Chronifizierung

der Schmerzsymptomatik gekommen.

Z udem sähen sie auch die Behandelbarkeit aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als erschwert

an (S. 2) . 3. 7

Dr. med . H.___, Facharzt für

o rthop ädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, nannte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 7. Mai

2019 (Urk. 7/78 S. 4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Chronisches lumboradikuläres Schmerz-Syndrom L5 und S1 links - Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017 - Lendenwirbelkörper (LWK) 5

/ Sakralwirbelkörper (SWK 1) mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progredientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Rec essus links und möglicher Affek tion des deszendierenden S1 links. - ENMG vom 5. Februar 2018: keine Hinweise au f eine Radiku lo pathie Lendenwirbelsäule oder SI . Keine Hinweise

auf eine akute neurogene S chädigung des Musculus

tibialis

anterior und Musculus

gastrocnemius links. Keine

sicheren Hinweise auf chronische neuro gene Schädigung. - Atrophie des linken Beines (Wadenumfang links 35.5 cm, rechts 37 cm) bei Schonung - ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links

Daneben nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Leberwerterhöhung - Thrombopenie - Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen - Verdacht auf Hämorrhoiden

Dr. H.___ führte aus, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne

häufiges Treppensteigen, ohne wirbel säulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten

(Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne

häufige Rumpf rotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände seien zumutbar . Andauernde

Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

In der bisherigen Tätigkeit als Maurer/Aussenwärmedämmung be stehe seit 10. Oktober 2016 auf Dauer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . In ange passter Tätigkeit habe vom 10. Oktober 2016 bis 26. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach bestehe medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit, da die objektivierbaren Untersuchungsbefunde das Schmerz ge baren nicht erklären könnten.

Die Stärke und Dauer der Beschwerden seien durch die Untersuchungsbefunde nicht zu erklären. Es lägen erhebliche psycho soziale Belastungsfaktoren vor. Der Ausgang der weiteren internistischen Dia gnostik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). 3. 8

Oberarzt Dr. med. I.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 20 19 (Urk. 7/88/2-3) fest, es sei eine deutliche Schmerzuntermalung festzustellen . Wenngleich gewisse Waddell -Zeichen zu bestehen schienen, g e be es doch eine relativ umschriebene Irritation im Segment L5 links. Diese gehe einher mit haltungsabhängige r Provokation und morgend licher Beschwerdeakzentuierung. Passend dazu sei das MRI vom Januar 2018 mit Zeichen einer ak tivierten Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 links sowie eine r

Modic -Läsion im Segment L5/S1, klar linksbetont. Geplant sei eine schrittweise interventionelle Etagendiagnostik. 3. 9

PD Dr. med. J.___ und As sistenzarzt med. pract . K.___ vom Institut für Diagnostische und Int erventionelle Radiologie vom Z.___ berichteten über ein MRI der LWS vom 23. September 20 19 tags darauf (Urk. 7/96/2), verglichen mit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 sei en ein

s tationäres Granulationsgewebe LWK5/SWK1 sowie eine unveränderte Diskusprot r usion LWK 4/5 und eine aktivierte

Osteochondrose LWK5/SWK1 festzustellen. 3. 10

Dr. I.___, Klinik für Rheumatologie, Z.___, führte in seinem Bericht vom

31. Dezember 2019 (Urk. 7/99/3-5) aus, das klinische Bild sei unverändert. Die Schmerzen würden deutlich untermalt und das Ganze wirk e sehr theatralisch. Lumbosakral bestehe unverändert wie in der Vergangenheit eine Hyperalgesie (Schmerzüberempfindlichkeit). Er kenne den Beschwerdeführer seit fünf Mona ten. D er Befund sei absolut konstant und therapie re fraktär (S. 1). Es gebe mit der

M odic

L äsion im MRI ein strukturelles Korrelat als Ursprung der Beschwerden, wenngleich Schmerzintensität und Beeinträchtigung in keinem Verhältnis zum bildgeben den Befund

ständen

(S. 1 f.) . Eine psychosomatische Behandlung dürfte unmöglich sein, auch die Introspektionsfähigkeit scheine l imitiert (S. 2 oben). Es beständen

zwar Veränderung en im MRI, diese seien aber insgesamt mild aus geprägt und mit solchen Veränderungen, wie sie

im MRI vorlägen, könne m an vollständig schmerzfrei lebe n und voll belastbar sein in jeder erdenklichen Tätigkeit (S. 2 Mitte) . 3. 11

Dr. C.___

nannte in seinem Bericht vom 24 .

März 2020 (Urk. 7/100 /1-3) al s Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine soma toforme Schmerzstörung (Ziff. 1.2) . Die Arbeitsfähigkeit sei weiter wie bisher (Ziff. 4.1) . Er legte seinem Bericht den Bericht von Dr. I.___ vom 31. Dezember 2019 (vgl. Urk. 7/100/4-6) bei. 3. 12

RAD-Arzt Dr. H.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 7 . Mai

2020 (Urk. 7 / 109 S. 2 f.) nach Vorlage der neuen medizinischen Unterlagen (Be richt von Dr. C.___ vom 1. April 2020 sowie die Berichte des Z.___

vom 23 .

Juli, 24. September und

31. Dezember 2019 [E. 3. 8-E. 3.11 vorstehend])

fest, die Schmerzintensität und Beeinträchtigung stünden in keinem Verhältnis zum bild gebenden Befund. Radiologisch bestehe ein im Wesentlichen stationärer Be fund im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 (Dres . J.___ / K.___, Z.___, 24. September 2019). Gegenüber der letzten RAD-Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) hätten sich keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte erge ben. 4 .

4 .1

Als Grundlage für ihre Verfügung vom 12 . Oktober

2020 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom

17 . Juli 2019 und 26 . August

2020 (Urk. 7/ 78, Urk. 7/ 109) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 die Unterlagen des Z.___ (E. 3.1, E. 3.6, E. 3.8-E. 3. 10), von Dr. C.___ (E. 3. 2, E. 3. 11), von Dr. D.___ (E. 3. 3, E. 3.5), von Prof. Dr. E.___

(E. 3. 4) sowie insbesondere die darauf aktengestützte n Stellungnahme n des RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 3. 7 und E. 3.12). Die Beschwer de gegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen,

dass der Beschwerde führer seit Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeits unfähig, jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig war (E. 2.1). 4.2

RAD-Arzt Dr. H.___ konnte in seinen Stellungnahme n vom

7. Mai 2019 und vom

7. Mai 2020 (E. 3. 7, E. 3.12) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizi ni schen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyn drom s L5 und S1 links zwar seit Oktober 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer/ Monteur Aussenwärmedämmerung besteht, aber spätestens nach der Untersuchung an der Klinik für Rheumatologie des Z.___

im Februar 2019 (E. 3.6), unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Be lastungsprofils von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung ist schlüssig und steht in Einklang mit den vorliegenden medizini schen Unterlagen der Behandler.

So nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie vom Z.___ am 13. Februar respektive am 29. März 2018 (E. 3.1) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls das lumboradikuläre Schmerz syndrom und stellten fest, dass sie nur für körperliche Tätigkeiten mit insbe sondere Heben schwerer Lasten eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hausarzt Dr. C.___ konnte sich am 12. November 2018 (E. 3.2) keinen somatischen Grund für den hartnäckigen V erlauf vorstellen. Dr. D.___ sah die somatische Problematik

– neben in psychosozialen Gründen - in den bekannten neurogenen und muskulären Ebenen, konnte sich am 3. Dezember 2018 (E.3.3) aufgrund der kurzen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer nicht zur Behandelbarkeit der Schmerzproblematik äussern und sah diese am 4. Februar 2019 (E. 3.5) insbesondere aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als unklar an . Prof. Dr. E.___ konnte am 14. Januar 2019 (E. 3.4) wegen der psychosozialen Situation nicht weiterhelfen. Dr. F.___ und Dr. G.___ erläuterten am 26. Februar 2019 (E. 3.5), dass bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms kein höhergradiges motorisches Defizit und kein sensomotorisches Defizit besteht. Eine weiterge hende als von Dr. H.___ beschriebene funktionelle Einschränkung stellten sie nicht fest. Zudem bemerkten sie, dass die Atrophie des linken Beines, welche auf Nicht gebrauch wegen Schonhaltung zurückzuführen ist, seit Februar 2018 nicht weiter progredient war. Dementsprechend ist auch keine weiter gehend e Nichtbe anspruch ung anzunehmen.

Die weiteren Abklärungen respektive fortgeführte Diagnostik des Z.___ nach der ersten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 7. Mai 2019 (E. 3. 7) brachte n keine neuen Erkenntnis se. So waren die im MRI vom 23. September 2019 festgestellten Granulationsgewebe LWK5/SWK1 seit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 stationär und die Diskusprotrusion LWK 4/5 unverändert (E. 3. 9). Die festgestellte aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 (E. 3. 9) ist gemäss Dr. I.___ eine milde Veränderung, mit welcher man vollständig schmerzfrei leben kann und voll

belastbar ist (E. 3. 10). Dr. H.___ kam in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (E. 3.12) daher nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenüber seiner letzten Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben (E. 3.12).

Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch nicht angezweifelt, dass die Beurteilung von Dr. H.___

in somatische r Hinsicht in Frage zu stellen wäre (E. 2.2).

Nach

dem Gesagten bestehen keine

auch nur geringe n Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der somatischen Beurteilung durch Dr. H.___ . 4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung

– und damit einem psy chisch bedingte n Leiden -,

welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E. 2.2), angeht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Eine psychiatrische Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Abge sehen vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___, welcher - ohne jedoch auf ein e fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine dies be züg liche Befunderhebung vorgenommen zu haben - einzig in seinem Formu lar bericht vom 24 . März 2020 (E. 3.11) einen blossen Verdacht auf eine somato forme Schmerzstörung nannte, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsul tierten Ärzte nicht in diese Richtung. Dr. C.___ legte dem F ormularbericht lediglich die Berichte des Z.___ bei, ohne sich im Wesentlichen überhaupt mit der Befundlage auseinanderzusetzen oder irgendwelche konkreten Ausführungen zu machen. Keiner der zur Behandlung der Schmerzen konsultierten (somatischen) Fachärzte, welche durch ihre Expertise einer allfälligen psychisch bedingten Ein schränkungen in Form einer somatoformen Erkrankung gewahr sein müssen, äusserten einen diesbezüglichen Verdacht. Vielmehr betonten sie die invaliden versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden psychosozialen – und nicht etwa psychosomatischen - Umstände als Ursache für die an den Tag gelegte Schmerzdarstellung . So sprach Dr. D.___ als Schmerzspezialist unter anderem von der psychosozialen Ebene als eine r Ursache der Schmerzproblematik (E. 3.3) und führte dementsprechend aus, dass die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar ist, was er im Zusammenhang mit dem laufenden IV-Verfahren sah, da die Unsicherheit bezüglich der finanziellen Situation und der Rente ein st a rk belastender Faktor ist und das laufende Rentenverfahren häufig zu einer Selbst limitation führt (E. 3.5). Ebenso sahen Dr. F.___ und Dr. G.___ die Behan delbarkeit aufgrund des IV-Verfahrens als erschw ert an (E. 3.6). Auch Dr. I.___ verwies auf die deutliche Schmerzuntermalung und das theatralische Schmerz vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.10). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ strich den appellativen Charakter in der Schmerzdarstellung her vor (E. 3.2) .

Genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eine r somatoformen Schmerzstörung und somit eines psychischen Leidens bestehen demnach nicht. So ä usserte keiner der auf Schmerzen und deren Behandlung spezialisierten Fachärzte auch nur den Verdacht eine r solchen, welcher Anlass für weiter

vorzunehmende Abklärungen hätte sein können. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen soma toforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt aber eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spri cht der Umstand, dass der anwalt lich vertretene Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Unterlagen – etwa in Form eines Nachweises einer psychiatrischen Behandlung - einreichte dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten .

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein genügender Anhalt auf eine n Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung, welche zusätzlicher Abklärungen bedürfte. 4. 4

Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___ abge stellt werden (E. 4.2) . Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtig keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind von zu sätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten (E. 4.3), weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

Es ist somit spätestens ab

Ende Februar 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 4.1-2 vorstehend). 5.

Für die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Zeit ab der gesundheitlichen Ver besserung im Februar 2019 kann auf den vom Beschwerdeführer zu Recht grund sätzlich nicht in Frage gestellten

– er machte lediglich die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges geltend (E. 2.2) - Einkommensvergleich

der Beschwer degegnerin verwiesen werden (E. 2.1, Urk. 2 S. 5). So stellte diese dem zuletzt erzielten Einkommen (Valideneinkommen) korrekterweise als zumutbares Invali den ei n kommen ein gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA1_tira ge_skill_level, Total,

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter hypothetisches Einkommen gegenüber, sodass selbst unter Gewährung eines nicht näher geprüften maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert e (E. 2.2, Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 7/77). Damit erübrigen sich Weiterungen zu einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidens bedingten Abzug (E. 2.2). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer über den Mai 2019 hinausgehenden Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen (vgl. E. 2.3, Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

In der angefochtenen Verfügung vom

12. Oktober

2020 werden berufliche Mass nahmen nicht behandelt und bilden somit auch nicht Streitgegenstand, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einz ugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich erneut für berufliche Massnahmen anzumelden. 7 .

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten des unter li egenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 . Juni

2014 als Mon teur Aussenwärmedämmungen

bei der

Y.___ GmbH

in einem 100 %-Pensum tätig, wobei sein letzter Arbeitstag am 3. Oktober 2016

war (vgl. Urk. 7 /19 /1-6 S. 1 f., Urk. 7/19/16) . Vom

23. Januar bis 27. März 2017 nahm er die Arbeit kurz zeitig in einem Teilzeitpensum wieder auf, stellte sie danach aber gesund heits bedingt wieder ein (vgl. Urk. 7/17/7, Urk. 7/19/18- 27) .

Unter Hinweis auf eine seit 3. Oktober 2016 bestehende Diskushernie meldete sich der Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis wür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Reine Aktengutachten sind praxisgemäss be weiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_239/2008 E. 7.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, sie habe die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung eingeholt und geprüft.

Seit Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Das Wartejahr habe er im Oktober 2017 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, womit Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Im Verlauf habe sich s ein Gesundheitszustand wieder verbessert. Seit Februar 2019 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Eine Verbes se rung der gesundheitlichen Situation müsse mindestens drei Monate andauern, bevor sie berücksichtig t werden könne.

Nach Einwand habe sie weitere Unter lagen eingeholt. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei aus den neu einge holten Unterlagen keine wesentliche Änderung hervor gegangen . Ein Gutachten sei nicht zwingend erforderlich. Auch der regional e ärztliche Dienst (RAD) könne eine langjährige Erfahrung vorweisen. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass die abgegebene Stellungnahme ungenügend sei. Es sei bemängelt worden, dass kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Dies sei dann durchzuführen, wenn psychiatrische Diagnosen ausgewiesen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dies sei nicht der Fall. Selbst wenn ein

– vor liegend nicht gerechtfertigter - voller leidensbedingter Abzug von 25 %

gewährt würde, ergäbe sich bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 63'700.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 67'406.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'851.50, was einem Invalidi tätsgrad von 25 % entspreche. Von Oktober 2017 bis Mai 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juni 2019 sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde vom

E. 5 . April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk.

E. 9 , Urk. 7/105)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

12. Oktober

2020 (Urk. 2) von Oktober 2017 bis Mai 2019 eine befristete ganze Rente zu . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am

E. 13 . Novem ber 2020 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung des RAD gestützt. Es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD. Die Beschwerde gegnerin hätte daher zwingend weitere A bklärungen im Hinblick auf Art. 43 ATSG an die Hand nehmen müssen (S. 5 f.). Zudem halte die Beschwerde gegnerin einen leidensbedingten Abzug des Tabellenlohnes für nicht gerechtfertigt. Auf grund seiner gesundheitsbedingten Defizite in Verbindung mit seinen mangel haften Deutschkenntnissen bei unqualifizierte n Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus sei ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (S. 7 f.).

Weiter liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher bereits zu Einbussen beziehungsweise

Ausfällen der erwerblichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Die Beschwerde gegnerin sei daher auch anzuweisen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte und falls ja, ob sich dieser im Anspruch auf eine befristete ganze Rente von Oktober 2017 bis Mai 2019 erschöpft.

Dabei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4 . Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Monteur Aussendämmung auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und ebenso bis mindestens im Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (E. 2.1-2), weshalb zu mindest von Oktober 2017 bis Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Dies ist mit der Sach- und Rechtslage vereinbar (vgl. E. 1.1-3 vorstehend, Art. 88a

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Urk. 7/12/24-28, Urk. 7/12/50, Urk. 7/15, Urk. 7/19/11-12, Urk. 7/21/ 1 -6, Urk. 7 /34, Urk. 7/38/6-

E. 14 , Urk. 7/40, Urk. 7/ 46/7-10, Urk. 7 /46/17-21, Urk. 7/78 S. 4 -6). 3. 3.1 3.1.1

Oberarzt in Vertretung Dr. med. A.___ und Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2018 (Urk. 7/46/ 12 -

E. 16 ) über die Hospitalisation vom 3 1. Januar bis 1 3. Februar 2018 folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 links mit muskulärer Schwäche - ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links - Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017 - Klinik : - Seit Januar 2018 verstärkte lumbovertebrale Schmerzen links - Atrophie Bein links (Wadenumfang links 36 cm, rechts 38 cm) - Bildgebung : - MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 31. Januar 2017: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. August 2017 bei bekanntem Status nach Fenestration und partieller Diskektomie links im Segment LWK 5/SWK 1 mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progre dientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Recessus links und möglicher Affektion des deszendierenden S1 links. - Elektromyographie und Elektroneurographie (ENMG) 5. Februar 2018 : keine Hinweise auf eine Radikulopathie L5 oder S 1. In den Myographien des Musculus

tibialis

anterior links sowie des Mus cu lus

gastrocnemius links zeigen sich bei fehlender pathologischer Spontanaktivitat keine Hinweise auf eine akute neurogene Schä di gung der untersuchten Muskulatur. Keine sicheren Hinweise auf chronische neurogene Schädigung. - Therapie : - Status nach periradikuläre r Nervenwurzelinfiltration S1 links am 10. Oktober 2017 mit Ansprechen für 2-3 Monate - Infiltration Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links am 6. Februar 2018 - Unklare Leberwerterhöhung, differentialdiagnostisch medikamentös (Paracetamol), Differentialdiagnose chronische Hepatitis - Unklare Thrombopenie, differ e ntialdiagnostisch bei Dig 3 - Coombs -Test negativ - Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen - differentialdiagnostisch pectanginös, differentialdiagnostisch musku loskelettal - EKG: unauffällig - Anamnestisch Blutabgang ab ano - am ehesten bei Hämorrhoiden 3.1.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin berichteten Dr. A.___ und Dr. B.___ am 29. März 2018 (Urk. 7/46/7-10), die letzte Kontrolle habe am 13. Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 1.1). Für körperliche Tätigkeiten mit insbesondere Heben schwerer Lasten hätten sie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3,

S. 2 oben). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine er schwerenden zusätzlichen Erkrankungen (Ziff. 2.5). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die unklare Leberwerterhöhung, die unklare Thrombopenie, die anstre ng ungsabhängigen Thoraxschmerzen und der anamnes tische Blutabgang (S. 2 Ziff. 2.6). Zum Zeitpunkt der letzten klinischen Kontrolle habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestanden (Ziff. 4.1). 3. 2

Hausarzt D r. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in einem Schreiben vom 12. November 2018 (Urk. 7/58/7) zuhanden der Beschwerdegeg nerin fest, er kenne und betreue den Beschwerdeführer (inkl. Ehefrau und deren gemeinsame Tochter) seit 4. Oktober 201 6. Als langjähriger Hausarzt und in der Medizin seit 35 Jahren tätiger Arzt könne er sich beim besten Willen k einen somatischen Grund für den hartnäckigen Verlauf vorstellen . Auffallend sei auch der appellative Charakter, mit welchem sich der Beschwerdeführer mittels ver krümmter Körperhaltung immer wieder in der Praxis zeige beziehungsweise zeigen wolle, wie stark die Schmerzen seien. 3. 3

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Schmerzspezialist SGSS (vgl. Urk. 7/68/2-3),

bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 30. August 2018 in Behandlung befand, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/62/3-7)

aus, es handle sich um eine schwere, chronifizierte Schmerzprob lematik, einerseits auf neurogener, muskulärer, aber auch psychosozialer Ebene. Es wäre wichtig, nochmals Schmerzursachen mit minimalinvasive r Diagnostik zu suchen, um eine therapeutische Behandelbarkeit des Schmerzzustandes abschät zen zu können (Ziff. 2.8). Beim Beschwerdeführer, den er erst so kurz kenne und therapeutisch mit ihm noch nicht habe arbeiten können, könne

er weder über die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes noch über das Potenzial einer Einglie de rung im Moment eine Aussage machen (Ziff. 5). 3. 4

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Schreiben vom 14. Januar

E. 20 19 (Urk. 7/68/8) über die ambulante Sprechstunde vom gleichen Tag fest, b ei m besten Willen könne er hier in dieser äusserst anspruchsvollen psychosozial komplexen Situation nicht weiterhelfen. 3. 5

Am 4. Februar 20 19 (Urk. 7/68/2- 3) berichtete Dr. D.___,

im Moment sei die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar. Der

Beschwerdeführer

sei bei der IV angemeldet, voraussichtlich werde dieser Prozess aber lange dauern und unter dessen habe er sich beim Sozialamt angem eldet. Diese Situation erschwere die Behandlung enorm. Einerseits sei die Unsicherheit bezüglich finanzieller Situa tion und Rente ein stark belastende r Faktor, anderseits führe ein offenes Renten verfahren häufig auch zu einer Selbstlimitation (S. 2) . 3. 6

Oberärztin Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med.

G.___ von d er Klinik für Rheumatologie des Z.___

hielten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/75) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbo spondy logenes Syndrom links bei

Wirbelsäulefehlhaltung, Haltungsinsuffizienz sowie möglicher intermittierender lumboradikulärer Reizung L5/S1 links ohne höher gradiges motorisches Defizit und ohne sensorisches Defizit. Die Atrophie im Bereich des linken Beines sei am ehesten im Rahmen des Nichtgebrauches zu sehen und zeig e sich im Vergleich zu m Februar 2018 nicht progredient. Leider sei es im Verlauf zu einer Chronifizierung

der Schmerzsymptomatik gekommen.

Z udem sähen sie auch die Behandelbarkeit aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als erschwert

an (S. 2) . 3. 7

Dr. med . H.___, Facharzt für

o rthop ädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, nannte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 7. Mai

2019 (Urk. 7/78 S. 4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Chronisches lumboradikuläres Schmerz-Syndrom L5 und S1 links - Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017 - Lendenwirbelkörper (LWK) 5

/ Sakralwirbelkörper (SWK 1) mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progredientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Rec essus links und möglicher Affek tion des deszendierenden S1 links. - ENMG vom 5. Februar 2018: keine Hinweise au f eine Radiku lo pathie Lendenwirbelsäule oder SI . Keine Hinweise

auf eine akute neurogene S chädigung des Musculus

tibialis

anterior und Musculus

gastrocnemius links. Keine

sicheren Hinweise auf chronische neuro gene Schädigung. - Atrophie des linken Beines (Wadenumfang links 35.5 cm, rechts 37 cm) bei Schonung - ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links

Daneben nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Leberwerterhöhung - Thrombopenie - Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen - Verdacht auf Hämorrhoiden

Dr. H.___ führte aus, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne

häufiges Treppensteigen, ohne wirbel säulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten

(Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne

häufige Rumpf rotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände seien zumutbar . Andauernde

Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

In der bisherigen Tätigkeit als Maurer/Aussenwärmedämmung be stehe seit 10. Oktober 2016 auf Dauer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . In ange passter Tätigkeit habe vom 10. Oktober 2016 bis 26. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach bestehe medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit, da die objektivierbaren Untersuchungsbefunde das Schmerz ge baren nicht erklären könnten.

Die Stärke und Dauer der Beschwerden seien durch die Untersuchungsbefunde nicht zu erklären. Es lägen erhebliche psycho soziale Belastungsfaktoren vor. Der Ausgang der weiteren internistischen Dia gnostik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). 3. 8

Oberarzt Dr. med. I.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hielt in seinem Bericht vom

E. 23 Juli 20 19 (Urk. 7/88/2-3) fest, es sei eine deutliche Schmerzuntermalung festzustellen . Wenngleich gewisse Waddell -Zeichen zu bestehen schienen, g e be es doch eine relativ umschriebene Irritation im Segment L5 links. Diese gehe einher mit haltungsabhängige r Provokation und morgend licher Beschwerdeakzentuierung. Passend dazu sei das MRI vom Januar 2018 mit Zeichen einer ak tivierten Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 links sowie eine r

Modic -Läsion im Segment L5/S1, klar linksbetont. Geplant sei eine schrittweise interventionelle Etagendiagnostik. 3. 9

PD Dr. med. J.___ und As sistenzarzt med. pract . K.___ vom Institut für Diagnostische und Int erventionelle Radiologie vom Z.___ berichteten über ein MRI der LWS vom 23. September 20 19 tags darauf (Urk. 7/96/2), verglichen mit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 sei en ein

s tationäres Granulationsgewebe LWK5/SWK1 sowie eine unveränderte Diskusprot r usion LWK 4/5 und eine aktivierte

Osteochondrose LWK5/SWK1 festzustellen. 3. 10

Dr. I.___, Klinik für Rheumatologie, Z.___, führte in seinem Bericht vom

31. Dezember 2019 (Urk. 7/99/3-5) aus, das klinische Bild sei unverändert. Die Schmerzen würden deutlich untermalt und das Ganze wirk e sehr theatralisch. Lumbosakral bestehe unverändert wie in der Vergangenheit eine Hyperalgesie (Schmerzüberempfindlichkeit). Er kenne den Beschwerdeführer seit fünf Mona ten. D er Befund sei absolut konstant und therapie re fraktär (S. 1). Es gebe mit der

M odic

L äsion im MRI ein strukturelles Korrelat als Ursprung der Beschwerden, wenngleich Schmerzintensität und Beeinträchtigung in keinem Verhältnis zum bildgeben den Befund

ständen

(S. 1 f.) . Eine psychosomatische Behandlung dürfte unmöglich sein, auch die Introspektionsfähigkeit scheine l imitiert (S. 2 oben). Es beständen

zwar Veränderung en im MRI, diese seien aber insgesamt mild aus geprägt und mit solchen Veränderungen, wie sie

im MRI vorlägen, könne m an vollständig schmerzfrei lebe n und voll belastbar sein in jeder erdenklichen Tätigkeit (S. 2 Mitte) . 3. 11

Dr. C.___

nannte in seinem Bericht vom

E. 24 .

März 2020 (Urk. 7/100 /1-3) al s Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine soma toforme Schmerzstörung (Ziff. 1.2) . Die Arbeitsfähigkeit sei weiter wie bisher (Ziff. 4.1) . Er legte seinem Bericht den Bericht von Dr. I.___ vom 31. Dezember 2019 (vgl. Urk. 7/100/4-6) bei. 3. 12

RAD-Arzt Dr. H.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 7 . Mai

2020 (Urk. 7 / 109 S. 2 f.) nach Vorlage der neuen medizinischen Unterlagen (Be richt von Dr. C.___ vom 1. April 2020 sowie die Berichte des Z.___

vom 23 .

Juli, 24. September und

31. Dezember 2019 [E. 3. 8-E. 3.11 vorstehend])

fest, die Schmerzintensität und Beeinträchtigung stünden in keinem Verhältnis zum bild gebenden Befund. Radiologisch bestehe ein im Wesentlichen stationärer Be fund im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 (Dres . J.___ / K.___, Z.___, 24. September 2019). Gegenüber der letzten RAD-Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) hätten sich keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte erge ben. 4 .

4 .1

Als Grundlage für ihre Verfügung vom 12 . Oktober

2020 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom

17 . Juli 2019 und

E. 26 . August

2020 (Urk. 7/ 78, Urk. 7/ 109) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 die Unterlagen des Z.___ (E. 3.1, E. 3.6, E. 3.8-E. 3. 10), von Dr. C.___ (E. 3. 2, E. 3. 11), von Dr. D.___ (E. 3. 3, E. 3.5), von Prof. Dr. E.___

(E. 3. 4) sowie insbesondere die darauf aktengestützte n Stellungnahme n des RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 3. 7 und E. 3.12). Die Beschwer de gegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen,

dass der Beschwerde führer seit Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeits unfähig, jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig war (E. 2.1). 4.2

RAD-Arzt Dr. H.___ konnte in seinen Stellungnahme n vom

7. Mai 2019 und vom

7. Mai 2020 (E. 3. 7, E. 3.12) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizi ni schen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyn drom s L5 und S1 links zwar seit Oktober 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer/ Monteur Aussenwärmedämmerung besteht, aber spätestens nach der Untersuchung an der Klinik für Rheumatologie des Z.___

im Februar 2019 (E. 3.6), unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Be lastungsprofils von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung ist schlüssig und steht in Einklang mit den vorliegenden medizini schen Unterlagen der Behandler.

So nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie vom Z.___ am 13. Februar respektive am 29. März 2018 (E. 3.1) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls das lumboradikuläre Schmerz syndrom und stellten fest, dass sie nur für körperliche Tätigkeiten mit insbe sondere Heben schwerer Lasten eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hausarzt Dr. C.___ konnte sich am 12. November 2018 (E. 3.2) keinen somatischen Grund für den hartnäckigen V erlauf vorstellen. Dr. D.___ sah die somatische Problematik

– neben in psychosozialen Gründen - in den bekannten neurogenen und muskulären Ebenen, konnte sich am 3. Dezember 2018 (E.3.3) aufgrund der kurzen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer nicht zur Behandelbarkeit der Schmerzproblematik äussern und sah diese am 4. Februar 2019 (E. 3.5) insbesondere aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als unklar an . Prof. Dr. E.___ konnte am 14. Januar 2019 (E. 3.4) wegen der psychosozialen Situation nicht weiterhelfen. Dr. F.___ und Dr. G.___ erläuterten am 26. Februar 2019 (E. 3.5), dass bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms kein höhergradiges motorisches Defizit und kein sensomotorisches Defizit besteht. Eine weiterge hende als von Dr. H.___ beschriebene funktionelle Einschränkung stellten sie nicht fest. Zudem bemerkten sie, dass die Atrophie des linken Beines, welche auf Nicht gebrauch wegen Schonhaltung zurückzuführen ist, seit Februar 2018 nicht weiter progredient war. Dementsprechend ist auch keine weiter gehend e Nichtbe anspruch ung anzunehmen.

Die weiteren Abklärungen respektive fortgeführte Diagnostik des Z.___ nach der ersten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 7. Mai 2019 (E. 3. 7) brachte n keine neuen Erkenntnis se. So waren die im MRI vom 23. September 2019 festgestellten Granulationsgewebe LWK5/SWK1 seit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 stationär und die Diskusprotrusion LWK 4/5 unverändert (E. 3. 9). Die festgestellte aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 (E. 3. 9) ist gemäss Dr. I.___ eine milde Veränderung, mit welcher man vollständig schmerzfrei leben kann und voll

belastbar ist (E. 3. 10). Dr. H.___ kam in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (E. 3.12) daher nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenüber seiner letzten Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben (E. 3.12).

Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch nicht angezweifelt, dass die Beurteilung von Dr. H.___

in somatische r Hinsicht in Frage zu stellen wäre (E. 2.2).

Nach

dem Gesagten bestehen keine

auch nur geringe n Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der somatischen Beurteilung durch Dr. H.___ . 4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung

– und damit einem psy chisch bedingte n Leiden -,

welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E. 2.2), angeht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Eine psychiatrische Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Abge sehen vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___, welcher - ohne jedoch auf ein e fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine dies be züg liche Befunderhebung vorgenommen zu haben - einzig in seinem Formu lar bericht vom 24 . März 2020 (E. 3.11) einen blossen Verdacht auf eine somato forme Schmerzstörung nannte, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsul tierten Ärzte nicht in diese Richtung. Dr. C.___ legte dem F ormularbericht lediglich die Berichte des Z.___ bei, ohne sich im Wesentlichen überhaupt mit der Befundlage auseinanderzusetzen oder irgendwelche konkreten Ausführungen zu machen. Keiner der zur Behandlung der Schmerzen konsultierten (somatischen) Fachärzte, welche durch ihre Expertise einer allfälligen psychisch bedingten Ein schränkungen in Form einer somatoformen Erkrankung gewahr sein müssen, äusserten einen diesbezüglichen Verdacht. Vielmehr betonten sie die invaliden versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden psychosozialen – und nicht etwa psychosomatischen - Umstände als Ursache für die an den Tag gelegte Schmerzdarstellung . So sprach Dr. D.___ als Schmerzspezialist unter anderem von der psychosozialen Ebene als eine r Ursache der Schmerzproblematik (E. 3.3) und führte dementsprechend aus, dass die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar ist, was er im Zusammenhang mit dem laufenden IV-Verfahren sah, da die Unsicherheit bezüglich der finanziellen Situation und der Rente ein st a rk belastender Faktor ist und das laufende Rentenverfahren häufig zu einer Selbst limitation führt (E. 3.5). Ebenso sahen Dr. F.___ und Dr. G.___ die Behan delbarkeit aufgrund des IV-Verfahrens als erschw ert an (E. 3.6). Auch Dr. I.___ verwies auf die deutliche Schmerzuntermalung und das theatralische Schmerz vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.10). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ strich den appellativen Charakter in der Schmerzdarstellung her vor (E. 3.2) .

Genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eine r somatoformen Schmerzstörung und somit eines psychischen Leidens bestehen demnach nicht. So ä usserte keiner der auf Schmerzen und deren Behandlung spezialisierten Fachärzte auch nur den Verdacht eine r solchen, welcher Anlass für weiter

vorzunehmende Abklärungen hätte sein können. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen soma toforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt aber eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spri cht der Umstand, dass der anwalt lich vertretene Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Unterlagen – etwa in Form eines Nachweises einer psychiatrischen Behandlung - einreichte dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten .

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein genügender Anhalt auf eine n Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung, welche zusätzlicher Abklärungen bedürfte. 4. 4

Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___ abge stellt werden (E. 4.2) . Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtig keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind von zu sätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten (E. 4.3), weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

Es ist somit spätestens ab

Ende Februar 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 4.1-2 vorstehend). 5.

Für die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Zeit ab der gesundheitlichen Ver besserung im Februar 2019 kann auf den vom Beschwerdeführer zu Recht grund sätzlich nicht in Frage gestellten

– er machte lediglich die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges geltend (E. 2.2) - Einkommensvergleich

der Beschwer degegnerin verwiesen werden (E. 2.1, Urk. 2 S. 5). So stellte diese dem zuletzt erzielten Einkommen (Valideneinkommen) korrekterweise als zumutbares Invali den ei n kommen ein gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA1_tira ge_skill_level, Total,

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter hypothetisches Einkommen gegenüber, sodass selbst unter Gewährung eines nicht näher geprüften maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert e (E. 2.2, Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 7/77). Damit erübrigen sich Weiterungen zu einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidens bedingten Abzug (E. 2.2). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer über den Mai 2019 hinausgehenden Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen (vgl. E. 2.3, Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

In der angefochtenen Verfügung vom

12. Oktober

2020 werden berufliche Mass nahmen nicht behandelt und bilden somit auch nicht Streitgegenstand, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einz ugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich erneut für berufliche Massnahmen anzumelden. 7 .

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten des unter li egenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00802

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

23. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, verfügt über eine in Slowenien absolvierte Lehre als Maurer (Urk. 7 / 1 S. 1 -3 und S. 5). Der Versicherte war ab 1 . Juni

2014 als Mon teur Aussenwärmedämmungen

bei der

Y.___ GmbH

in einem 100 %-Pensum tätig, wobei sein letzter Arbeitstag am 3. Oktober 2016

war (vgl. Urk. 7 /19 /1-6 S. 1 f., Urk. 7/19/16) . Vom

23. Januar bis 27. März 2017 nahm er die Arbeit kurz zeitig in einem Teilzeitpensum wieder auf, stellte sie danach aber gesund heits bedingt wieder ein (vgl. Urk. 7/17/7, Urk. 7/19/18- 27) .

Unter Hinweis auf eine seit 3. Oktober 2016 bestehende Diskushernie meldete sich der Versicherte am 5 . April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7 / 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und

zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10-12, Urk. 7/33, Urk. 7/36).

Am 18. April 2017 wurde der Versicherte am Rücken (Fenestration L5-S1 linksseitig und Sequesterektomie) a m Universitätsspital Z.___ operiert (vgl. Austritts bericht Z.___ vom 20. April 2017 [Urk. 7/15]). Nach absolvierter Rekonvaleszenz nahm der Versicherte die Arbeit Ende Juni 2017 vorübergehend teilzeitig wieder auf, aufgrund fortwährender Schmerzen konnte er jedoch nach wenigen Wochen nicht mehr arbeiten (vgl. Urk. 7/22-23, Urk. 7/ 68 /2-3 S. 1). Am 6 . Oktober 2017 (Urk. 7 / 28) teilte die IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Ge sundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 80, Urk. 7 / 8 9, Urk. 7/105)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

12. Oktober

2020 (Urk. 2) von Oktober 2017 bis Mai 2019 eine befristete ganze Rente zu . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 13 . November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12 . Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen, damit diese eine externe Be gut achtung (Rheumatologie/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie) einhole und her nach erneut über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar

2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5 . Januar 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis wür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Reine Aktengutachten sind praxisgemäss be weiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_239/2008 E. 7.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, sie habe die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung eingeholt und geprüft.

Seit Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Das Wartejahr habe er im Oktober 2017 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, womit Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Im Verlauf habe sich s ein Gesundheitszustand wieder verbessert. Seit Februar 2019 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Eine Verbes se rung der gesundheitlichen Situation müsse mindestens drei Monate andauern, bevor sie berücksichtig t werden könne.

Nach Einwand habe sie weitere Unter lagen eingeholt. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei aus den neu einge holten Unterlagen keine wesentliche Änderung hervor gegangen . Ein Gutachten sei nicht zwingend erforderlich. Auch der regional e ärztliche Dienst (RAD) könne eine langjährige Erfahrung vorweisen. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass die abgegebene Stellungnahme ungenügend sei. Es sei bemängelt worden, dass kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Dies sei dann durchzuführen, wenn psychiatrische Diagnosen ausgewiesen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dies sei nicht der Fall. Selbst wenn ein

– vor liegend nicht gerechtfertigter - voller leidensbedingter Abzug von 25 %

gewährt würde, ergäbe sich bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 63'700.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 67'406.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'851.50, was einem Invalidi tätsgrad von 25 % entspreche. Von Oktober 2017 bis Mai 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juni 2019 sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde vom 13 . Novem ber 2020 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung des RAD gestützt. Es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD. Die Beschwerde gegnerin hätte daher zwingend weitere A bklärungen im Hinblick auf Art. 43 ATSG an die Hand nehmen müssen (S. 5 f.). Zudem halte die Beschwerde gegnerin einen leidensbedingten Abzug des Tabellenlohnes für nicht gerechtfertigt. Auf grund seiner gesundheitsbedingten Defizite in Verbindung mit seinen mangel haften Deutschkenntnissen bei unqualifizierte n Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus sei ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (S. 7 f.).

Weiter liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher bereits zu Einbussen beziehungsweise

Ausfällen der erwerblichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Die Beschwerde gegnerin sei daher auch anzuweisen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte und falls ja, ob sich dieser im Anspruch auf eine befristete ganze Rente von Oktober 2017 bis Mai 2019 erschöpft.

Dabei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4 . Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Monteur Aussendämmung auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und ebenso bis mindestens im Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (E. 2.1-2), weshalb zu mindest von Oktober 2017 bis Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Dies ist mit der Sach- und Rechtslage vereinbar (vgl. E. 1.1-3 vorstehend, Art. 88a

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Urk. 7/12/24-28, Urk. 7/12/50, Urk. 7/15, Urk. 7/19/11-12, Urk. 7/21/ 1 -6, Urk. 7 /34, Urk. 7/38/6- 14, Urk. 7/40, Urk. 7/ 46/7-10, Urk. 7 /46/17-21, Urk. 7/78 S. 4 -6). 3. 3.1 3.1.1

Oberarzt in Vertretung Dr. med. A.___ und Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2018 (Urk. 7/46/ 12 - 16) über die Hospitalisation vom 3 1. Januar bis 1 3. Februar 2018 folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 links mit muskulärer Schwäche - ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links - Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017 - Klinik : - Seit Januar 2018 verstärkte lumbovertebrale Schmerzen links - Atrophie Bein links (Wadenumfang links 36 cm, rechts 38 cm) - Bildgebung : - MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 31. Januar 2017: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. August 2017 bei bekanntem Status nach Fenestration und partieller Diskektomie links im Segment LWK 5/SWK 1 mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progre dientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Recessus links und möglicher Affektion des deszendierenden S1 links. - Elektromyographie und Elektroneurographie (ENMG) 5. Februar 2018 : keine Hinweise auf eine Radikulopathie L5 oder S 1. In den Myographien des Musculus

tibialis

anterior links sowie des Mus cu lus

gastrocnemius links zeigen sich bei fehlender pathologischer Spontanaktivitat keine Hinweise auf eine akute neurogene Schä di gung der untersuchten Muskulatur. Keine sicheren Hinweise auf chronische neurogene Schädigung. - Therapie : - Status nach periradikuläre r Nervenwurzelinfiltration S1 links am 10. Oktober 2017 mit Ansprechen für 2-3 Monate - Infiltration Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links am 6. Februar 2018 - Unklare Leberwerterhöhung, differentialdiagnostisch medikamentös (Paracetamol), Differentialdiagnose chronische Hepatitis - Unklare Thrombopenie, differ e ntialdiagnostisch bei Dig 3 - Coombs -Test negativ - Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen - differentialdiagnostisch pectanginös, differentialdiagnostisch musku loskelettal - EKG: unauffällig - Anamnestisch Blutabgang ab ano - am ehesten bei Hämorrhoiden 3.1.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin berichteten Dr. A.___ und Dr. B.___ am 29. März 2018 (Urk. 7/46/7-10), die letzte Kontrolle habe am 13. Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 1.1). Für körperliche Tätigkeiten mit insbesondere Heben schwerer Lasten hätten sie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3,

S. 2 oben). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine er schwerenden zusätzlichen Erkrankungen (Ziff. 2.5). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die unklare Leberwerterhöhung, die unklare Thrombopenie, die anstre ng ungsabhängigen Thoraxschmerzen und der anamnes tische Blutabgang (S. 2 Ziff. 2.6). Zum Zeitpunkt der letzten klinischen Kontrolle habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestanden (Ziff. 4.1). 3. 2

Hausarzt D r. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in einem Schreiben vom 12. November 2018 (Urk. 7/58/7) zuhanden der Beschwerdegeg nerin fest, er kenne und betreue den Beschwerdeführer (inkl. Ehefrau und deren gemeinsame Tochter) seit 4. Oktober 201 6. Als langjähriger Hausarzt und in der Medizin seit 35 Jahren tätiger Arzt könne er sich beim besten Willen k einen somatischen Grund für den hartnäckigen Verlauf vorstellen . Auffallend sei auch der appellative Charakter, mit welchem sich der Beschwerdeführer mittels ver krümmter Körperhaltung immer wieder in der Praxis zeige beziehungsweise zeigen wolle, wie stark die Schmerzen seien. 3. 3

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Schmerzspezialist SGSS (vgl. Urk. 7/68/2-3),

bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 30. August 2018 in Behandlung befand, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/62/3-7)

aus, es handle sich um eine schwere, chronifizierte Schmerzprob lematik, einerseits auf neurogener, muskulärer, aber auch psychosozialer Ebene. Es wäre wichtig, nochmals Schmerzursachen mit minimalinvasive r Diagnostik zu suchen, um eine therapeutische Behandelbarkeit des Schmerzzustandes abschät zen zu können (Ziff. 2.8). Beim Beschwerdeführer, den er erst so kurz kenne und therapeutisch mit ihm noch nicht habe arbeiten können, könne

er weder über die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes noch über das Potenzial einer Einglie de rung im Moment eine Aussage machen (Ziff. 5). 3. 4

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Schreiben vom 14. Januar 20 19 (Urk. 7/68/8) über die ambulante Sprechstunde vom gleichen Tag fest, b ei m besten Willen könne er hier in dieser äusserst anspruchsvollen psychosozial komplexen Situation nicht weiterhelfen. 3. 5

Am 4. Februar 20 19 (Urk. 7/68/2- 3) berichtete Dr. D.___,

im Moment sei die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar. Der

Beschwerdeführer

sei bei der IV angemeldet, voraussichtlich werde dieser Prozess aber lange dauern und unter dessen habe er sich beim Sozialamt angem eldet. Diese Situation erschwere die Behandlung enorm. Einerseits sei die Unsicherheit bezüglich finanzieller Situa tion und Rente ein stark belastende r Faktor, anderseits führe ein offenes Renten verfahren häufig auch zu einer Selbstlimitation (S. 2) . 3. 6

Oberärztin Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med.

G.___ von d er Klinik für Rheumatologie des Z.___

hielten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/75) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbo spondy logenes Syndrom links bei

Wirbelsäulefehlhaltung, Haltungsinsuffizienz sowie möglicher intermittierender lumboradikulärer Reizung L5/S1 links ohne höher gradiges motorisches Defizit und ohne sensorisches Defizit. Die Atrophie im Bereich des linken Beines sei am ehesten im Rahmen des Nichtgebrauches zu sehen und zeig e sich im Vergleich zu m Februar 2018 nicht progredient. Leider sei es im Verlauf zu einer Chronifizierung

der Schmerzsymptomatik gekommen.

Z udem sähen sie auch die Behandelbarkeit aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als erschwert

an (S. 2) . 3. 7

Dr. med . H.___, Facharzt für

o rthop ädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, nannte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 7. Mai

2019 (Urk. 7/78 S. 4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Chronisches lumboradikuläres Schmerz-Syndrom L5 und S1 links - Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017 - Lendenwirbelkörper (LWK) 5

/ Sakralwirbelkörper (SWK 1) mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progredientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Rec essus links und möglicher Affek tion des deszendierenden S1 links. - ENMG vom 5. Februar 2018: keine Hinweise au f eine Radiku lo pathie Lendenwirbelsäule oder SI . Keine Hinweise

auf eine akute neurogene S chädigung des Musculus

tibialis

anterior und Musculus

gastrocnemius links. Keine

sicheren Hinweise auf chronische neuro gene Schädigung. - Atrophie des linken Beines (Wadenumfang links 35.5 cm, rechts 37 cm) bei Schonung - ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links

Daneben nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Leberwerterhöhung - Thrombopenie - Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen - Verdacht auf Hämorrhoiden

Dr. H.___ führte aus, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne

häufiges Treppensteigen, ohne wirbel säulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten

(Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne

häufige Rumpf rotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände seien zumutbar . Andauernde

Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

In der bisherigen Tätigkeit als Maurer/Aussenwärmedämmung be stehe seit 10. Oktober 2016 auf Dauer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . In ange passter Tätigkeit habe vom 10. Oktober 2016 bis 26. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach bestehe medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit, da die objektivierbaren Untersuchungsbefunde das Schmerz ge baren nicht erklären könnten.

Die Stärke und Dauer der Beschwerden seien durch die Untersuchungsbefunde nicht zu erklären. Es lägen erhebliche psycho soziale Belastungsfaktoren vor. Der Ausgang der weiteren internistischen Dia gnostik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). 3. 8

Oberarzt Dr. med. I.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 20 19 (Urk. 7/88/2-3) fest, es sei eine deutliche Schmerzuntermalung festzustellen . Wenngleich gewisse Waddell -Zeichen zu bestehen schienen, g e be es doch eine relativ umschriebene Irritation im Segment L5 links. Diese gehe einher mit haltungsabhängige r Provokation und morgend licher Beschwerdeakzentuierung. Passend dazu sei das MRI vom Januar 2018 mit Zeichen einer ak tivierten Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 links sowie eine r

Modic -Läsion im Segment L5/S1, klar linksbetont. Geplant sei eine schrittweise interventionelle Etagendiagnostik. 3. 9

PD Dr. med. J.___ und As sistenzarzt med. pract . K.___ vom Institut für Diagnostische und Int erventionelle Radiologie vom Z.___ berichteten über ein MRI der LWS vom 23. September 20 19 tags darauf (Urk. 7/96/2), verglichen mit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 sei en ein

s tationäres Granulationsgewebe LWK5/SWK1 sowie eine unveränderte Diskusprot r usion LWK 4/5 und eine aktivierte

Osteochondrose LWK5/SWK1 festzustellen. 3. 10

Dr. I.___, Klinik für Rheumatologie, Z.___, führte in seinem Bericht vom

31. Dezember 2019 (Urk. 7/99/3-5) aus, das klinische Bild sei unverändert. Die Schmerzen würden deutlich untermalt und das Ganze wirk e sehr theatralisch. Lumbosakral bestehe unverändert wie in der Vergangenheit eine Hyperalgesie (Schmerzüberempfindlichkeit). Er kenne den Beschwerdeführer seit fünf Mona ten. D er Befund sei absolut konstant und therapie re fraktär (S. 1). Es gebe mit der

M odic

L äsion im MRI ein strukturelles Korrelat als Ursprung der Beschwerden, wenngleich Schmerzintensität und Beeinträchtigung in keinem Verhältnis zum bildgeben den Befund

ständen

(S. 1 f.) . Eine psychosomatische Behandlung dürfte unmöglich sein, auch die Introspektionsfähigkeit scheine l imitiert (S. 2 oben). Es beständen

zwar Veränderung en im MRI, diese seien aber insgesamt mild aus geprägt und mit solchen Veränderungen, wie sie

im MRI vorlägen, könne m an vollständig schmerzfrei lebe n und voll belastbar sein in jeder erdenklichen Tätigkeit (S. 2 Mitte) . 3. 11

Dr. C.___

nannte in seinem Bericht vom 24 .

März 2020 (Urk. 7/100 /1-3) al s Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine soma toforme Schmerzstörung (Ziff. 1.2) . Die Arbeitsfähigkeit sei weiter wie bisher (Ziff. 4.1) . Er legte seinem Bericht den Bericht von Dr. I.___ vom 31. Dezember 2019 (vgl. Urk. 7/100/4-6) bei. 3. 12

RAD-Arzt Dr. H.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 7 . Mai

2020 (Urk. 7 / 109 S. 2 f.) nach Vorlage der neuen medizinischen Unterlagen (Be richt von Dr. C.___ vom 1. April 2020 sowie die Berichte des Z.___

vom 23 .

Juli, 24. September und

31. Dezember 2019 [E. 3. 8-E. 3.11 vorstehend])

fest, die Schmerzintensität und Beeinträchtigung stünden in keinem Verhältnis zum bild gebenden Befund. Radiologisch bestehe ein im Wesentlichen stationärer Be fund im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 (Dres . J.___ / K.___, Z.___, 24. September 2019). Gegenüber der letzten RAD-Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) hätten sich keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte erge ben. 4 .

4 .1

Als Grundlage für ihre Verfügung vom 12 . Oktober

2020 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom

17 . Juli 2019 und 26 . August

2020 (Urk. 7/ 78, Urk. 7/ 109) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 die Unterlagen des Z.___ (E. 3.1, E. 3.6, E. 3.8-E. 3. 10), von Dr. C.___ (E. 3. 2, E. 3. 11), von Dr. D.___ (E. 3. 3, E. 3.5), von Prof. Dr. E.___

(E. 3. 4) sowie insbesondere die darauf aktengestützte n Stellungnahme n des RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 3. 7 und E. 3.12). Die Beschwer de gegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen,

dass der Beschwerde führer seit Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeits unfähig, jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig war (E. 2.1). 4.2

RAD-Arzt Dr. H.___ konnte in seinen Stellungnahme n vom

7. Mai 2019 und vom

7. Mai 2020 (E. 3. 7, E. 3.12) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizi ni schen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyn drom s L5 und S1 links zwar seit Oktober 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer/ Monteur Aussenwärmedämmerung besteht, aber spätestens nach der Untersuchung an der Klinik für Rheumatologie des Z.___

im Februar 2019 (E. 3.6), unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Be lastungsprofils von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung ist schlüssig und steht in Einklang mit den vorliegenden medizini schen Unterlagen der Behandler.

So nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie vom Z.___ am 13. Februar respektive am 29. März 2018 (E. 3.1) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls das lumboradikuläre Schmerz syndrom und stellten fest, dass sie nur für körperliche Tätigkeiten mit insbe sondere Heben schwerer Lasten eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hausarzt Dr. C.___ konnte sich am 12. November 2018 (E. 3.2) keinen somatischen Grund für den hartnäckigen V erlauf vorstellen. Dr. D.___ sah die somatische Problematik

– neben in psychosozialen Gründen - in den bekannten neurogenen und muskulären Ebenen, konnte sich am 3. Dezember 2018 (E.3.3) aufgrund der kurzen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer nicht zur Behandelbarkeit der Schmerzproblematik äussern und sah diese am 4. Februar 2019 (E. 3.5) insbesondere aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als unklar an . Prof. Dr. E.___ konnte am 14. Januar 2019 (E. 3.4) wegen der psychosozialen Situation nicht weiterhelfen. Dr. F.___ und Dr. G.___ erläuterten am 26. Februar 2019 (E. 3.5), dass bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms kein höhergradiges motorisches Defizit und kein sensomotorisches Defizit besteht. Eine weiterge hende als von Dr. H.___ beschriebene funktionelle Einschränkung stellten sie nicht fest. Zudem bemerkten sie, dass die Atrophie des linken Beines, welche auf Nicht gebrauch wegen Schonhaltung zurückzuführen ist, seit Februar 2018 nicht weiter progredient war. Dementsprechend ist auch keine weiter gehend e Nichtbe anspruch ung anzunehmen.

Die weiteren Abklärungen respektive fortgeführte Diagnostik des Z.___ nach der ersten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 7. Mai 2019 (E. 3. 7) brachte n keine neuen Erkenntnis se. So waren die im MRI vom 23. September 2019 festgestellten Granulationsgewebe LWK5/SWK1 seit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 stationär und die Diskusprotrusion LWK 4/5 unverändert (E. 3. 9). Die festgestellte aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 (E. 3. 9) ist gemäss Dr. I.___ eine milde Veränderung, mit welcher man vollständig schmerzfrei leben kann und voll

belastbar ist (E. 3. 10). Dr. H.___ kam in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (E. 3.12) daher nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenüber seiner letzten Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben (E. 3.12).

Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch nicht angezweifelt, dass die Beurteilung von Dr. H.___

in somatische r Hinsicht in Frage zu stellen wäre (E. 2.2).

Nach

dem Gesagten bestehen keine

auch nur geringe n Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der somatischen Beurteilung durch Dr. H.___ . 4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung

– und damit einem psy chisch bedingte n Leiden -,

welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E. 2.2), angeht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Eine psychiatrische Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Abge sehen vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___, welcher - ohne jedoch auf ein e fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine dies be züg liche Befunderhebung vorgenommen zu haben - einzig in seinem Formu lar bericht vom 24 . März 2020 (E. 3.11) einen blossen Verdacht auf eine somato forme Schmerzstörung nannte, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsul tierten Ärzte nicht in diese Richtung. Dr. C.___ legte dem F ormularbericht lediglich die Berichte des Z.___ bei, ohne sich im Wesentlichen überhaupt mit der Befundlage auseinanderzusetzen oder irgendwelche konkreten Ausführungen zu machen. Keiner der zur Behandlung der Schmerzen konsultierten (somatischen) Fachärzte, welche durch ihre Expertise einer allfälligen psychisch bedingten Ein schränkungen in Form einer somatoformen Erkrankung gewahr sein müssen, äusserten einen diesbezüglichen Verdacht. Vielmehr betonten sie die invaliden versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden psychosozialen – und nicht etwa psychosomatischen - Umstände als Ursache für die an den Tag gelegte Schmerzdarstellung . So sprach Dr. D.___ als Schmerzspezialist unter anderem von der psychosozialen Ebene als eine r Ursache der Schmerzproblematik (E. 3.3) und führte dementsprechend aus, dass die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar ist, was er im Zusammenhang mit dem laufenden IV-Verfahren sah, da die Unsicherheit bezüglich der finanziellen Situation und der Rente ein st a rk belastender Faktor ist und das laufende Rentenverfahren häufig zu einer Selbst limitation führt (E. 3.5). Ebenso sahen Dr. F.___ und Dr. G.___ die Behan delbarkeit aufgrund des IV-Verfahrens als erschw ert an (E. 3.6). Auch Dr. I.___ verwies auf die deutliche Schmerzuntermalung und das theatralische Schmerz vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.10). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ strich den appellativen Charakter in der Schmerzdarstellung her vor (E. 3.2) .

Genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eine r somatoformen Schmerzstörung und somit eines psychischen Leidens bestehen demnach nicht. So ä usserte keiner der auf Schmerzen und deren Behandlung spezialisierten Fachärzte auch nur den Verdacht eine r solchen, welcher Anlass für weiter

vorzunehmende Abklärungen hätte sein können. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen soma toforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt aber eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spri cht der Umstand, dass der anwalt lich vertretene Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Unterlagen – etwa in Form eines Nachweises einer psychiatrischen Behandlung - einreichte dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten .

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein genügender Anhalt auf eine n Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung, welche zusätzlicher Abklärungen bedürfte. 4. 4

Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___ abge stellt werden (E. 4.2) . Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtig keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind von zu sätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten (E. 4.3), weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

Es ist somit spätestens ab

Ende Februar 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 4.1-2 vorstehend). 5.

Für die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Zeit ab der gesundheitlichen Ver besserung im Februar 2019 kann auf den vom Beschwerdeführer zu Recht grund sätzlich nicht in Frage gestellten

– er machte lediglich die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges geltend (E. 2.2) - Einkommensvergleich

der Beschwer degegnerin verwiesen werden (E. 2.1, Urk. 2 S. 5). So stellte diese dem zuletzt erzielten Einkommen (Valideneinkommen) korrekterweise als zumutbares Invali den ei n kommen ein gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA1_tira ge_skill_level, Total,

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter hypothetisches Einkommen gegenüber, sodass selbst unter Gewährung eines nicht näher geprüften maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert e (E. 2.2, Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 7/77). Damit erübrigen sich Weiterungen zu einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidens bedingten Abzug (E. 2.2). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer über den Mai 2019 hinausgehenden Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen (vgl. E. 2.3, Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

In der angefochtenen Verfügung vom

12. Oktober

2020 werden berufliche Mass nahmen nicht behandelt und bilden somit auch nicht Streitgegenstand, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einz ugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich erneut für berufliche Massnahmen anzumelden. 7 .

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten des unter li egenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller