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IV.2020.00797

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_723/2021)

Zürich SozVersG · 2021-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, gelernte Modeverkäuferin (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/18/11-12),

arbeitete seit 1. März 2013 in einem Pensum von 60 % als Geschäftsführerin/Inhaberin der Z.___ GmbH, in A.___, und seit dem 1. März 2015 in einem Pensum von 42 % als Stockroom

Associate bei B.___ AG (D.___), Zürich. Daneben verteilte sie noch für die E.___ AG, in F.___, Zeitungen (Urk. 8/7 Ziff. 5.4, Urk. 8/10/1, Urk. 8/ 36) . Am 2 9. Dezember 2017

meldete sie sich unter Hinweis auf seit einer Operation vom 5. Juli 2017 (Kniearthroskopie rechts, Urk. 8/25/9-10) bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.1) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte die Akten der Krankentag geldversicherung (Urk. 8/9-10) ein. Nach Abschluss der Eingliederungsberatung schloss die IV-Stelle diese mit Mitteilung vom 2 4. April 2018

ab (Urk. 8 /27).

Zwischenzeitlich rutschte die Versicherte am 3. März 2018 beim Laufen auf de m Schnee/Eis aus, wobei sie eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies erlitt (Urk. 8/32/4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/32).

Am 1 2. November 2018 stellte die Suva die für die Folgen des Unfalles vom 3. März 2018 erbrachten Versicherungsleistungen per 1 9. November 2018 ein (Urk. 8/38/25) .

Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten, welches am 1 9. August 2020 erstattet wurde (Urk. 8/75),

und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8 / 77) mit Verfügung vom 1 3. Oktober

20 20 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 3. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, ihre Invalidität sei auf 100 % festzulegen und es sei ihr ab dem 4. Juli 2019 eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

gemäss dem eingeholten Gutachten bei der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres ab dem 4. April 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

Sie sei bis anhin unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in Teilzeitpensen nach gegangen. Sowohl das Arbeiten in der Ad ministration der eigenen Firma als auch das Vertragen von Zeitungen mit Benutzung eines Elektrorollers seien weiterhin möglich. Nicht mehr möglich seien die Tätigkeiten als Lageristin und Verkäuferin, die sie bis Ende März 2017 ausgeübt habe. Problematisch sei hier vor allem der Teilbereich als Lageristin. Als Verkäuferin könnte sie unter Berücksichtigung einer angepassten Belastung weiterhin arbeiten. Da die Beschwerdeführerin

be reits vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, sei kein Leistungsanspruch entstanden (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei un zutreffend, dass sie ab dem 2 8. Februar 2018 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei (S. 2 II. Ziff. 1). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses zu Gunsten der Auftraggeberin erstellt worden sei und willkürliche und absurde Schlussfolgerungen beinhalte (S. 2 II. Ziff. 2, S. 4 f. Ziff. 7). Sie könne mit der Fingera rthrose nicht im Büro arbeiten (S. 2 II. Ziff. 3). Das Vertragen von Zeitungen sei seit längerem nicht mehr machbar (S. 2 II. Ziff. 4). Die Arbeits unfähigkeit sei ab dem 5. Juli 2017 bis heute von den behandelnden Ärzten lückenlos attestiert worden. Auch sei die für eine Büroarbeit festgesetzte Arbeits fähigkeit nicht gegeben gewesen, da sie hierfür schlichtweg keine Ausbildung habe (S. 3 f. Ziff. 5-6). Seit dem 4. Juli 2019 sei sie ohne Einkommen und ver zweifelt (S. 4 Ziff. 7) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3.

3. 1

Am 2 8. Februar 2018 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Untersuchung der Beschwerde führerin am 2 7. Februar 2018 ihr orthopädisches Gutachten (Urk. 8/2 5 /13- 22) zu Handen des Krankentaggeldversicherers.

Dr. H.___ nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 6): - Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Juli 2017 mit Tei lentfernung des Innenmeniskus und Entfernung einer Plica - im Verlauf muskuläre Atrophie - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur

Dr. H.___ f ührte aus, dass die durchgeführte Untersuchung eine seitengleiche Be schwielung beider Fusssohlen erg eben habe. Beide Gelenke seien seitengleich in den Funktionen frei, der Bandhalt

sei fest, und es bestehe kein Anhalt auf eine akute Meniskopathie . Das rechte Kniegelenk sei ohne Rötung, Überwärmung und ohne Gelenkserguss. Der rechte Oberschenkel zeige noch eine Umfangsminderung von etwa 3 cm, wobei die Vermessung aufgrund der Weichteile erschwert sei (S.

7 oben). Der Versicherten sei mitgeteilt worden, dass sich ein Behandlungsbedarf für Physiotherapie mit Übergang in Kraftaufbau ergebe. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten könnten in einem Pensum von 42 % an fünf Tagen verrichtet werden, ansonsten ergebe sich für zwei Arbeitstage in der Woche eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Übergang auf 100 % nach Ablauf von 14 Tagen (S. 7 Mitte). 3. 2

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 8/25/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chondrale Verletzung des medialen Femurkondylus rechts und eine Kniedistorsion rechts (Ziff. 1.1). Dr. I.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei seit dem 2 3. Mai 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. M ärz 2018 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt bei der B.___ ausgeübten Verkaufstätigkeit im Umfang eines 42%-Pensums habe vom 5. Juli 2017 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei kein langes Stehen und Gehen m öglich

(Ziff. 1.7).

Dr. I.___ führte aus, dass die Patientin am 3. März 2018 auf dem Eis aus gerutscht sei, wonach sich medial betonte Belastungsbeschwerden im rechten Kniegelenk eingestellt hätten. Im Juli 2017 sei eine Kniearthroskopie rechts bei Meniskusriss erfolg t (Ziff. 1.4). 3. 3

Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik

K.___,

stellte im Rahmen des Krankengeschichte-Eintrag s vom 2 4. April 2018 (Urk. 8/ 32/38) folgende Diagnosen: - Status nach Sturz auf Eis am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - geringer Gelenkserguss, persistierend - eing eschränkte Beweglichkeit des re chten Knies (St reckdefizit 5°, Beugedefizit 10 °) - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusteilresektion medial so wie Resektion Plica

mediopatellaris und infrapatellaris und Knorpel glättung femoropatellär und medial mit anschliessender Hoffateilre sektion bei Hoffaimpingement (fecit

Dr. I.___, Spital L.___), Juli 2001 [richtig wohl : 2017]

Dr. J.___ führte aus, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur ortho pädischen Beurteilung bei persistierenden Beschwerden erfolgt. Sie

klage über persistierende Kniebeschwerden, insbesondere bei Belastung mit eingeschränkte r Beweglichkeit und immer wieder erneuten Schwellungen. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit als Lageristin sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Seit gerau mer Zeit arbeite sie in einem Büro nur eingeschränkt, überwiegend sitzend (Pen sum 40 %, davon 50 %). Die Tätigkeit könne sie sich nun gut aufteilen und somit auf das rechte Kniegelenk mehr A cht geben.

Dr. J.___ führte aus, dass bis zur nächsten Wiedervorstellung am 8. Mai 2018 weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestehe. 3.4

Dr. J.___ stellte in ihrem Krankengeschichte e intrag vom 8. Mai 2018 (Urk. 8/32/45-46) folgende Diagnose: - Status nach Sturz auf Ei s am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - leicht valgische Achsabweichung rechts mit einem Winkel von 2°

Dr. J.___ führte aus, es sei eine ausführliche Besprechung über mögliche Therapieoptionen erfolgt. Die Patientin wolle vorerst die konservativen Therapie massnahmen ausschöpfen. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis am 2 1. Juni 2018 verlängert worden.

Auch i n den Krankengeschichteeinträgen vom 2 8. Juni und vom 1 2. Juli 2018 bestätigte Dr. J.___ eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/32/55, Urk. 8/32/59). 3. 5

Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 1 9. August 2019 (Urk. 8/53/7-10) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei orthograder Beinachse rechts und 3° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: Beidseitige Spondylarthrose und leichte Discusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Reizung linkes Acromioclavicular (AC)- G elenk - Kribbelparästhesien Füsse beidseits unklare Ätiologie - unauffällige neurologische Abklärung März 2019 - Thalassämie minor seit Kindesalter - Helicobacter

pylori assoziierte Gastritis 2017, Status nach Eradikation

Dr. M.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Patientin am 3. Juli 2019 stattgefunden habe (S. 1). Der Universitätsklinik N.___

lägen keine Arbeits unfähigkeitszeugnisse vor (Ziff. 1.3).

Die Patientin sei als kaufmännische Angestellte nicht mehr arbeitsfähig, sie arbeite selbständig in einer familieneigenen Firma in einem Pensum von 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 3.1). I h m lägen keine Informationen zur beruflichen Tätigkeit vor, und er könne auch nicht beantworten, welche An forderungen die aktuelle Tätigkeit an die Patientin stelle (Ziff. 3.2-3). Auch könne er nicht beantworten, welche Funktionseinschränkungen bestünden (Ziff. 3.4). 3 . 6

Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. August 2019 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rechtes Knie: Grosse osteochondrale Läsion der Patella im Anschluss an eine Meniskusoperation vom 5. Juli 2017 - lumbovertebrales Syndrom seit 2018 - Heberden -A rthrose linke Hand, Digitus (Dig .) II, seit Juli 2019 - schmerzhaftes AC-Gelenk links, seit Juli 2019

Dr. O.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2017 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 0. August 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1).

Er habe der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 für die Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und für Büroarbeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). In Zukunft sei mit keiner Änderung der Arbeits fähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20 % als Zeitungsverträgerin und zu 30 % im Büro (Ziff. 3.1). Die aktuelle Tätigkeit stelle keine speziellen Anforderungen an die Beschwerde führerin. Da es sich um leichte Tätigkeiten handle, könne die Patientin diese Tätigkeiten ausführen (Ziff. 3.3). Es bestünden Schmerzen am rechten Knie beim Gehen und bei Belastung sowie Schmerzen der lumbalen Wirbelsäule nach lan gem Sitzen (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, ebenso eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-2). 3.7

Dr. med. univ. P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/59/7-11) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei ort hograder Beinachse rechts und 3 ° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: beidseitige Spondylarthrose und leichte Diskusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Thalassämie minor seit Kindesalter

Dr. P.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Januar 2019 bei ih m in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 6. Juni 2019 erfolgt sei, mit weiteren Kontrollen bei den Kollegen der Rheumatologie zwischen dem 3. Juli und dem 1 3. November 201 9. Eine erneute Beurteilung in der Kniechirurgie sei im Dezember 2019 geplant (Ziff. 1.1). Von ihrer Seite seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden . In der letzten Sprechstunde vom Kn ie -Team am 6. Juni 2019 habe die Patientin geäussert, dass sie als kaufmännische An gestellt e nicht arbeitsfähig sei. Sie arbeite selbständig in der familieneigenen Firma zu 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 1.3). 3 . 8

Dr. G.___ erstattete am 1 9. August 2020 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumat ologische Gutachten (Urk. 8/75/1-28). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1): - retropatelläre und mediale Gonarthrose rechts - im MRI von Dezember 2019 progredient zu März 2019 - Status nach Arthroskopie 2017 mit Teilmeniskektomie, Plica -Re sektion, Knorpelglättung und Teilexzision des Hoffa-Körpers - chronisches Lumbovertebralsyndrom - maximal mässiggradige

Spondylarthrose

L4 bis S1 ohne weitere degenerative Veränderungen - statisch ungünstige Hyperlordose - Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine beginnende Heberden -Arthrose links, unklare Kribbelparästhesien an Hän den und Füssen ohne klares neurologisches Ko rrelat sowie intermittierende Schulterschmerzen links ohne klares klinisches Korrelat (S. 21 Ziff. 6.2).

Dr. G.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass der Versicherten aufgrund der strukturell objektivierbaren Befunde und der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) ihre Haupt tätigkeit in der Administration der eigenen Firma ganztags und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar sei, sofern in dieser körperlich leichten Tätig keit die Möglichkeit der Wechselbelastung gegeben sei (regelmässiger Wechsel zwischen sitzender und stehend/gehender Körperposition). Retrospektiv sei ihr diese Tätigkeit prinzipiell spätestens ab dem 2 8. Februar 2018 (Bericht und Befunde Dr. H.___) zumutbar mit einer kurzen Phase der Arbeitsunfähigkeit nach dem Sturz Anfang März 2018 für maximal einen Monat (S. 26 Ziff. 8.1). Dies entspreche der Einschätzung von Dr. I.___ vom 4. April 2018, welche r eine Einschränkung lediglich für langes Stehen oder Gehen und für rein sitzende Bürotätigkeiten beschr eibe. Im Anschluss an die Knie-Arthroskopie vom 6. Juli 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden und ab dem 1 4. Dezember 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Die Teilarbeitsunfähigkeit sei angesichts der damals beschriebenen Befunde insbesondere mit einer deutlichen Quadrizepsatrophie nachvollziehbar, längstens jedoch bis Ende Februar 201

8. Dr. G.___ führte aus, dass die übrigen späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründungen für die Teilarbeitsunfähigkeit auch in dieser leichten Tätigkeit seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Versicherten beziehen dürften (S. 27 oben) .

Auch die aktuell ausgeführte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit Elektroroller entspreche den zumutbaren Anforderungen an die Belastbarkeit und sei im berichteten Pensum zumutbar, im zeitlichen Verlauf analog zur Arbeitsfähigkeit in der Bürotätigkeit.

Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___ / D.___ sei der Beschwerdeführerin gemäss den Befunden und der EFL nicht zumutbar, ins besondere seien ihr das repetitive Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg nicht möglich (S. 27 Mitte).

Jede körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition und ohne repetitives Heben von Lasten über 2.5 bis 5 kg beziehungsweise seltenen Einzellasten von mehr als 20 kg, ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe, Besteigen von Leitern, häufigem Treppensteigen, Knien, wiederholten Kniebeugen beziehungsweise Hockstellungen und Rota tionen im Sitzen sowie ohne repetitive mittelschwere oder schwere Belastungen insbesondere der linken Hand seien der Versicherten aufgrund der objektiven klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde und der Resultate der EFL ganztags und ohne zusätzliche Leist ungseinschränkung zumut bar. Auch für jede adaptierte Tätigkeit sei im zeitlichen Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Ende Februar 2018 gegeben mit kurzer voller Arbeitsunfähig keit nach dem Sturz ereignis Anfang März 2018 (S. 27 Ziff. 8.2).

Dr. G.___ hielt zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, dass belastungsabhängige Knie- und teilweise auch Rückenschmerzen aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde medizinisch ohne weiteres nachvollzieh bar seien. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden und Funktionsein schränkungen sowohl in den beruflichen Tätigkeiten wie auch bei den Alltags funktionen sei allerdings medizinisch angesichts der insgesamt doch nicht sehr ausgeprägten Befunde mit allmählicher Progredienz lediglich am rechten Knie gelenk und MR-tomographisch konstanten und nur leicht bis höchstens mässiggradigen degenerativen Veränderungen L4 bis S1 und den nur sehr diskreten, beginnenden Arthrosen einzelner Fingerendgelenke linksbetont medizinisch nicht plausibel. Auch sei die vollständige Therapieresistenz auf jeg liche Behandlungsmassnahmen ungewöhnlich und medizinisch schwer nachvoll ziehbar (S. 2 5 f. Ziff. 7.3). Dr. G.___ führte aus, dass das Leistungsverhalten während der EFL gut gewesen sei, und die erhobenen Befunde zur Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit herangezogen werden könnten. Die deutlich zu tiefe subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit im PACT-Test bestätige die medizinisch festgestellte Diskrepanz zwischen strukturellen Befunden und erziel ten Resultaten in den Leistungstests einerseits und den subjektiv vorge brachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 26 oben). 3.9

Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2020 (Urk. 8/76/7-9) aus, dass das umfangreiche Gutachten von Dr. G.___ unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und nach umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Der Gutachter komme nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in seiner Zusammenfassung unter Würdigung der Er gebnisse der zusätzlich durchgeführten EFL zu plausiblen Diagnosen und nach vollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähig keit der Versicherten. Auf dieses Gutachten sei daher abzustellen.

Damit habe in der bisherigen Tätigkeit in der Administration in der eigenen Firma vom 5. Juli bis 1 3. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1 4. Dezember 2017 bis 2 7. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 2 8. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Vom 3. März bis 3. April 2018 habe infolge des Sturzes erneut eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 4. April 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % . Der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf gelte auch für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit der Benutzung eines Elektrorollers. Auch in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf analog der obigen Angaben für eine Bürotätigkeit. Das Belastungsprofil für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei entsprechend den Feststellungen im Gut achten von Dr. G.___ zu formulieren.

Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___ / D.___ sei der Versicherten gemäss den Befunden der EFL nicht zumutbar, insbesondere sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 20 kg nicht möglich. 4.

4 .1

Die Beschw erdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 1 9. August 2020 (vorstehend E. 3.8) und die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Q.___ vom 2 9. August 2020 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass d er Beschwerdeführerin bereits vor abgelaufenem Wartejahr im Juli 2018 per 4. April 2018 ihre angestammte Bürotätigkeit sowie das Verteilen von Zeitungen mit einem Elektroroller uneingeschränkt zumutbar gewesen sei en . Hin sichtlich der bis ins Jahr 2017 ausgeübten Verkaufstätigkeit bei D.___ sei lediglich die Lagertätigkeit als problematisch einzustufen, eine Verkaufstätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei aber grundsätzlich möglich (vor stehend E. 2.1, Urk. 8/76). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe, was so auch aus de r durchgehend von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (vorstehend E.

2.2). 4 . 2

Das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 1 9. August 2020 (vor stehend E. 3. 8) berücksichtigt die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. G.___ ging retrospektiv gestützt auf die von Dr. H.___

am 2 7. Februar 2018 erhobenen Befunde (vorstehend E. 3.1) davon aus, dass der Beschwerde führerin ihre administrative Tätigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt zumutbar sei, ebenso die mittels eines Elektrorollers ausgeübte Tätigkeit als Zeitungs verträgerin . Auch dem Bericht von

Dr. I.___

vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.2) lässt sich entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselbelastenden Elementen der Beschwerdeführerin grundsätzlich uneinge schränkt zumutbar ist

(vgl. auch Urk. 8/25/1-5 Ziff. 3).

Zur Heberden -Arthrose links befand Dr. G.___, dass diese keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, was in Anbetracht des geringen Aus prägungsgrades der Arthrose ohne Weiteres als begründet erscheint (Urk. 8/75/1-28 S. 18 unten). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Fingerarthrose nicht mehr im Büro arbeiten könne (vorstehend E. 2.1), entbehrt einer fachärztlichen Grundlage . Auch ihr Vorbringen, dass sie über keine ent sprechende Ausbildung verfüge, um im Büro zu arbeiten, verfängt vor dem Hintergrund, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets ihr 60%-Pensum im administrativen Bereich der Z.___ GmbH absolviert und damit auch einen entsprechenden Lohn erzielt hat

(vgl. Urk. 8/32/63-65 S. 1), nicht.

Von Seiten der behandelnden Ärzte der Orthopädie und der Rheumatologie der Universitätsklinik N.___ (vgl. Urk. 8/38/3-4, Urk. 8/38/9-12, Urk. 8/38/16-18, Urk. 8/48, Urk. 8/53, Urk. 8/59, Urk. 8/65) machte einzig Dr. M.___ in seinem Bericht vom 1 9. August 2019 (vorstehend E. 3.5) Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese dürften sich jedoch massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen, zumal er sich weder zu den konkreten Anforderungen noch zu den bestehenden Funktionseinschränkungen bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit äussern konnte. Dies bestätigte sodann Dr. P.___ in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (vor stehend E. 3.7), indem er ausführte, dass nach wie vor keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Atteste ausgestellt worden seien, und dass die Patientin geäussert habe, als kaufmännische Angestellte nicht arbeitsfähig zu sein respektive in der administrativen Tätigkeit im Familienbetrieb noch 50 % zu arbeiten.

Zu den von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Berichte n und Atteste n durch die behandelnden Ärzte hielt Dr. G.___ fest, dass diese zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründung seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Beschwerde führerin beziehen dürften. Dies trifft namentlich auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. J.___ (vorstehend E. 3.3-4) sowie auf jene des Haus arztes Dr. O.___ vom 2 1. August 2019 (vorstehend E. 3.5) zu. So erweist sich die von Dr. J.___

im Rahmen der Krankengeschichte-Eintr ägen vom 2 4. April 2018, 8. Mai 2018, 2 8. Juni und 1 2. Juli 2018 sowie generell bis zum 1 7. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/32/74) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der erhobenen Befunde für eine leichte Bürotätigkeit als nicht nachvollziehbar und wurde von ihr nicht näher erläu t ert. Auch die von Dr. O.___ ab 1. März 2019 selbst für eine Arbeit im Büro attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (vgl. Urk. 8/38/19-20), lassen sich anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ ist überdies zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 . 3

G estützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G.___ vom 1 9. August 2020 sowie d ie Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 2 9. August 2020 ist der medizinische Sachverhalt damit als da hingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 60 % ausgeübte administrative Tätigkeit

als Geschäftsführerin und Inhaberin der Z.___ GmbH (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8/32/63-65 S. 1) als auch das zusätzliche Zeitungsvertragen mit Hilfe eines Elektrorollers

(vgl. Urk. 8/32/63-65 S. 2 Mitte) weiterhin zumutbar sind .

Was die bei der D.___ ausgeüb t e Lager/V erkaufstätigkeit anbelangt, bestehen

zumindest hinsichtlich einer

Verkaufstätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils eben falls keine relevanten Einschränkungen . Damit resultiert kein rentenanspruchs begründender Invaliditätsgrad.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, gelernte Modeverkäuferin (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/18/11-12),

arbeitete seit 1. März 2013 in einem Pensum von 60 % als Geschäftsführerin/Inhaberin der Z.___ GmbH, in A.___, und seit dem 1. März 2015 in einem Pensum von 42 % als Stockroom

Associate bei B.___ AG (D.___), Zürich. Daneben verteilte sie noch für die E.___ AG, in F.___, Zeitungen (Urk. 8/7 Ziff. 5.4, Urk. 8/10/1, Urk. 8/ 36) . Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 ). In Zukunft sei mit keiner Änderung der Arbeits fähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20 % als Zeitungsverträgerin und zu 30 % im Büro (Ziff. 3.1). Die aktuelle Tätigkeit stelle keine speziellen Anforderungen an die Beschwerde führerin. Da es sich um leichte Tätigkeiten handle, könne die Patientin diese Tätigkeiten ausführen (Ziff. 3.3). Es bestünden Schmerzen am rechten Knie beim Gehen und bei Belastung sowie Schmerzen der lumbalen Wirbelsäule nach lan gem Sitzen (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, ebenso eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-2). 3.7

Dr. med. univ. P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/59/7-11) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei ort hograder Beinachse rechts und 3 ° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: beidseitige Spondylarthrose und leichte Diskusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Thalassämie minor seit Kindesalter

Dr. P.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Januar 2019 bei ih m in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 6. Juni 2019 erfolgt sei, mit weiteren Kontrollen bei den Kollegen der Rheumatologie zwischen dem 3. Juli und dem 1 3. November 201 9. Eine erneute Beurteilung in der Kniechirurgie sei im Dezember 2019 geplant (Ziff. 1.1). Von ihrer Seite seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden . In der letzten Sprechstunde vom Kn ie -Team am 6. Juni 2019 habe die Patientin geäussert, dass sie als kaufmännische An gestellt e nicht arbeitsfähig sei. Sie arbeite selbständig in der familieneigenen Firma zu 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 1.3). 3 .

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 3. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, ihre Invalidität sei auf 100 % festzulegen und es sei ihr ab dem 4. Juli 2019 eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

gemäss dem eingeholten Gutachten bei der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres ab dem 4. April 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

Sie sei bis anhin unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in Teilzeitpensen nach gegangen. Sowohl das Arbeiten in der Ad ministration der eigenen Firma als auch das Vertragen von Zeitungen mit Benutzung eines Elektrorollers seien weiterhin möglich. Nicht mehr möglich seien die Tätigkeiten als Lageristin und Verkäuferin, die sie bis Ende März 2017 ausgeübt habe. Problematisch sei hier vor allem der Teilbereich als Lageristin. Als Verkäuferin könnte sie unter Berücksichtigung einer angepassten Belastung weiterhin arbeiten. Da die Beschwerdeführerin

be reits vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, sei kein Leistungsanspruch entstanden (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei un zutreffend, dass sie ab dem 2 8. Februar 2018 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei (S. 2 II. Ziff. 1). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses zu Gunsten der Auftraggeberin erstellt worden sei und willkürliche und absurde Schlussfolgerungen beinhalte (S. 2 II. Ziff. 2, S. 4 f. Ziff. 7). Sie könne mit der Fingera rthrose nicht im Büro arbeiten (S. 2 II. Ziff. 3). Das Vertragen von Zeitungen sei seit längerem nicht mehr machbar (S. 2 II. Ziff. 4). Die Arbeits unfähigkeit sei ab dem 5. Juli 2017 bis heute von den behandelnden Ärzten lückenlos attestiert worden. Auch sei die für eine Büroarbeit festgesetzte Arbeits fähigkeit nicht gegeben gewesen, da sie hierfür schlichtweg keine Ausbildung habe (S. 3 f. Ziff. 5-6). Seit dem 4. Juli 2019 sei sie ohne Einkommen und ver zweifelt (S. 4 Ziff. 7) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3.

3. 1

Am 2 8. Februar 2018 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Untersuchung der Beschwerde führerin am 2 7. Februar 2018 ihr orthopädisches Gutachten (Urk. 8/2 5 /13- 22) zu Handen des Krankentaggeldversicherers.

Dr. H.___ nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 6): - Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Juli 2017 mit Tei lentfernung des Innenmeniskus und Entfernung einer Plica - im Verlauf muskuläre Atrophie - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur

Dr. H.___ f ührte aus, dass die durchgeführte Untersuchung eine seitengleiche Be schwielung beider Fusssohlen erg eben habe. Beide Gelenke seien seitengleich in den Funktionen frei, der Bandhalt

sei fest, und es bestehe kein Anhalt auf eine akute Meniskopathie . Das rechte Kniegelenk sei ohne Rötung, Überwärmung und ohne Gelenkserguss. Der rechte Oberschenkel zeige noch eine Umfangsminderung von etwa 3 cm, wobei die Vermessung aufgrund der Weichteile erschwert sei (S.

7 oben). Der Versicherten sei mitgeteilt worden, dass sich ein Behandlungsbedarf für Physiotherapie mit Übergang in Kraftaufbau ergebe. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten könnten in einem Pensum von 42 % an fünf Tagen verrichtet werden, ansonsten ergebe sich für zwei Arbeitstage in der Woche eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Übergang auf 100 % nach Ablauf von 14 Tagen (S. 7 Mitte). 3. 2

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 8/25/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chondrale Verletzung des medialen Femurkondylus rechts und eine Kniedistorsion rechts (Ziff. 1.1). Dr. I.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei seit dem 2 3. Mai 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. M ärz 2018 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt bei der B.___ ausgeübten Verkaufstätigkeit im Umfang eines 42%-Pensums habe vom 5. Juli 2017 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei kein langes Stehen und Gehen m öglich

(Ziff. 1.7).

Dr. I.___ führte aus, dass die Patientin am 3. März 2018 auf dem Eis aus gerutscht sei, wonach sich medial betonte Belastungsbeschwerden im rechten Kniegelenk eingestellt hätten. Im Juli 2017 sei eine Kniearthroskopie rechts bei Meniskusriss erfolg t (Ziff. 1.4). 3. 3

Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik

K.___,

stellte im Rahmen des Krankengeschichte-Eintrag s vom 2 4. April 2018 (Urk. 8/ 32/38) folgende Diagnosen: - Status nach Sturz auf Eis am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - geringer Gelenkserguss, persistierend - eing eschränkte Beweglichkeit des re chten Knies (St reckdefizit 5°, Beugedefizit 10 °) - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusteilresektion medial so wie Resektion Plica

mediopatellaris und infrapatellaris und Knorpel glättung femoropatellär und medial mit anschliessender Hoffateilre sektion bei Hoffaimpingement (fecit

Dr. I.___, Spital L.___), Juli 2001 [richtig wohl : 2017]

Dr. J.___ führte aus, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur ortho pädischen Beurteilung bei persistierenden Beschwerden erfolgt. Sie

klage über persistierende Kniebeschwerden, insbesondere bei Belastung mit eingeschränkte r Beweglichkeit und immer wieder erneuten Schwellungen. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit als Lageristin sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Seit gerau mer Zeit arbeite sie in einem Büro nur eingeschränkt, überwiegend sitzend (Pen sum 40 %, davon 50 %). Die Tätigkeit könne sie sich nun gut aufteilen und somit auf das rechte Kniegelenk mehr A cht geben.

Dr. J.___ führte aus, dass bis zur nächsten Wiedervorstellung am 8. Mai 2018 weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestehe. 3.4

Dr. J.___ stellte in ihrem Krankengeschichte e intrag vom 8. Mai 2018 (Urk. 8/32/45-46) folgende Diagnose: - Status nach Sturz auf Ei s am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - leicht valgische Achsabweichung rechts mit einem Winkel von 2°

Dr. J.___ führte aus, es sei eine ausführliche Besprechung über mögliche Therapieoptionen erfolgt. Die Patientin wolle vorerst die konservativen Therapie massnahmen ausschöpfen. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis am 2 1. Juni 2018 verlängert worden.

Auch i n den Krankengeschichteeinträgen vom 2 8. Juni und vom 1 2. Juli 2018 bestätigte Dr. J.___ eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/32/55, Urk. 8/32/59). 3. 5

Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 1 9. August 2019 (Urk. 8/53/7-10) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei orthograder Beinachse rechts und 3° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: Beidseitige Spondylarthrose und leichte Discusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Reizung linkes Acromioclavicular (AC)- G elenk - Kribbelparästhesien Füsse beidseits unklare Ätiologie - unauffällige neurologische Abklärung März 2019 - Thalassämie minor seit Kindesalter - Helicobacter

pylori assoziierte Gastritis 2017, Status nach Eradikation

Dr. M.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Patientin am 3. Juli 2019 stattgefunden habe (S. 1). Der Universitätsklinik N.___

lägen keine Arbeits unfähigkeitszeugnisse vor (Ziff. 1.3).

Die Patientin sei als kaufmännische Angestellte nicht mehr arbeitsfähig, sie arbeite selbständig in einer familieneigenen Firma in einem Pensum von 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 3.1). I h m lägen keine Informationen zur beruflichen Tätigkeit vor, und er könne auch nicht beantworten, welche An forderungen die aktuelle Tätigkeit an die Patientin stelle (Ziff. 3.2-3). Auch könne er nicht beantworten, welche Funktionseinschränkungen bestünden (Ziff. 3.4). 3 . 6

Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. August 2019 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rechtes Knie: Grosse osteochondrale Läsion der Patella im Anschluss an eine Meniskusoperation vom 5. Juli 2017 - lumbovertebrales Syndrom seit 2018 - Heberden -A rthrose linke Hand, Digitus (Dig .) II, seit Juli 2019 - schmerzhaftes AC-Gelenk links, seit Juli 2019

Dr. O.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2017 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 0. August 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1).

Er habe der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 für die Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und für Büroarbeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1973 , gelernte Modeverkäuferin ( Urk.  8/7 Ziff.  5.3 , Urk.  8/18/11-12 ) , arbeitete seit
  2. März 2013 in einem Pensum von 60  % als Geschäftsführerin/Inhaberin der Z.___ GmbH , in A.___ , und seit dem
  3. März 2015 in einem Pensum von 42  % als Stockroom Associate bei B.___ AG ( D.___ ), Zürich. Daneben verteilte sie noch für die E.___ AG , in F.___ , Zeitungen ( Urk.  8/7 Ziff.  5.4, Urk.  8/10/1 , Urk.  8/ 36 ) . Am 2
  4. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einer Operation vom
  5. Juli 2017 (Kniearthroskopie rechts, Urk.  8/25/9-10) bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/7 Ziff.  6.1) .      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk.  8/9-10) ein. Nach Abschluss der Eingliederungsberatung schloss die IV-Stelle diese mit Mitteilung vom 2
  6. April 2018 ab ( Urk.  8 /27).      Zwischenzeitlich rutschte die Versicherte am
  7. März 2018 beim Laufen auf de m Schnee/Eis aus , wobei sie eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies erlitt ( Urk.  8/32/4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei ( Urk.  8/32). Am 1
  8. November 2018 stellte die Suva die für die Folgen des Unfalles vom
  9. März 2018 erbrachten Versicherungsleistungen per 1
  10. November 2018 ein ( Urk.  8/38/25) .      Die IV-Stelle veranlasste bei Dr.  med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten, welches am 1
  11. August 2020 erstattet wurde ( Urk.  8/75) , und verneinte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk.  8 / 77 ) mit Verfügung vom 1
  12. Oktober 20 20 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
  13. Die Versicherte erhob am 1
  14. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  15. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte , diese sei aufzuheben, ihre Invalidität sei auf 100  % festzulegen und es sei ihr ab dem
  16. Juli 2019 eine entsprechende Rente auszurichten ( Urk.  1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  17. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk.  7), was der Beschwerdeführerin am 2
  18. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.  2) damit, dass gemäss dem eingeholten Gutachten bei der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres ab dem
  21. April 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.      Sie sei bis anhin unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in Teilzeitpensen nach gegangen. Sowohl das Arbeiten in der Ad ministration der eigenen Firma als auch das Vertragen von Zeitungen mit Benutzung eines Elektrorollers seien weiterhin möglich. Nicht mehr möglich seien die Tätigkeiten als Lageristin und Verkäuferin, die sie bis Ende März 2017 ausgeübt habe. Problematisch sei hier vor allem der Teilbereich als Lageristin. Als Verkäuferin könnte sie unter Berücksichtigung einer angepassten Belastung weiterhin arbeiten. Da die Beschwerdeführerin be reits vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei , sei kein Leistungsanspruch entstanden (S. 1 f.). 2.2      Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei un zutreffend, dass sie ab dem 2
  22. Februar 2018 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei (S. 2 II. Ziff.  1). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses zu Gunsten der Auftraggeberin erstellt worden sei und willkürliche und absurde Schlussfolgerungen beinhalte (S. 2 II. Ziff.  2 , S. 4 f. Ziff.  7 ). Sie könne mit der Fingera rthrose nicht im Büro arbeiten (S. 2 II. Ziff.  3). Das Vertragen von Zeitungen sei seit längerem nicht mehr machbar (S. 2 II. Ziff.  4). Die Arbeits unfähigkeit sei ab dem
  23. Juli 2017 bis heute von den behandelnden Ärzten lückenlos attestiert worden. Auch sei die für eine Büroarbeit festgesetzte Arbeits fähigkeit nicht gegeben gewesen, da sie hierfür schlichtweg keine Ausbildung habe (S. 3 f. Ziff.  5-6). Seit dem
  24. Juli 2019 sei sie ohne Einkommen und ver zweifelt (S. 4 Ziff.  7) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
  25. 3. 1      Am 2
  26. Februar 2018 erstattete Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Untersuchung der Beschwerde führerin am 2
  27. Februar 2018 ihr orthopädisches Gutachten ( Urk.  8/2 5 /13- 22) zu Handen des Krankentaggeldversicherers. Dr.  H.___ nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 6): - Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Juli 2017 mit Tei lentfernung des Innenmeniskus und Entfernung einer Plica - im Verlauf muskuläre Atrophie - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur      Dr.  H.___ f ührte aus, dass die durchgeführte Untersuchung eine seitengleiche Be schwielung beider Fusssohlen erg eben habe. Beide Gelenke seien seitengleich in den Funktionen frei, der Bandhalt sei fest , und es bestehe kein Anhalt auf eine akute Meniskopathie . Das rechte Kniegelenk sei ohne Rötung, Überwärmung und ohne Gelenkserguss. Der rechte Oberschenkel zeige noch eine Umfangsminderung von etwa 3 cm, wobei die Vermessung aufgrund der Weichteile erschwert sei (S.   7 oben). Der Versicherten sei mitgeteilt worden, dass sich ein Behandlungsbedarf für Physiotherapie mit Übergang in Kraftaufbau ergebe. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten könnten in einem Pensum von 42  % an fünf Tagen verrichtet werden, ansonsten ergebe sich für zwei Arbeitstage in der Woche eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50  % mit Übergang auf 100  % nach Ablauf von 14 Tagen (S. 7 Mitte).
  28. 2      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Chirurgie , nannte in seinem Bericht vom
  29. April 2018 ( Urk.  8/25/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chondrale Verletzung des medialen Femurkondylus rechts und eine Kniedistorsion rechts ( Ziff.  1.1). Dr.  I.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei seit dem 2
  30. Mai 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2
  31. M ärz 2018 erfolgt ( Ziff.  1.2). In der zuletzt bei der B.___ ausgeübten Verkaufstätigkeit im Umfang eines 42%-Pensums habe vom
  32. Juli 2017 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff.  1.6). Es sei kein langes Stehen und Gehen m öglich ( Ziff.  1.7).      Dr.  I.___ führte aus, dass die Patientin am
  33. März 2018 auf dem Eis aus gerutscht sei, wonach sich medial betonte Belastungsbeschwerden im rechten Kniegelenk eingestellt hätten. Im Juli 2017 sei eine Kniearthroskopie rechts bei Meniskusriss erfolg t ( Ziff.  1.4).
  34. 3      Dr.  med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Klinik K.___ , stellte im Rahmen des Krankengeschichte-Eintrag s vom 2
  35. April 2018 ( Urk.  8/ 32/38 ) folgende Diagnosen: - Status nach Sturz auf Eis am
  36. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär , medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - geringer Gelenkserguss, persistierend - eing eschränkte Beweglichkeit des re chten Knies (St reckdefizit 5°, Beugedefizit 10 °) - Status nach Kniearthroskopie ( KAS ) und Meniskusteilresektion medial so wie Resektion Plica mediopatellaris und infrapatellaris und Knorpel glättung femoropatellär und medial mit anschliessender Hoffateilre sektion bei Hoffaimpingement ( fecit Dr.  I.___ , Spital L.___ ), Juli 2001 [richtig wohl : 2017]      Dr.  J.___ führte aus, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur ortho pädischen Beurteilung bei persistierenden Beschwerden erfolgt. Sie klage über persistierende Kniebeschwerden, insbesondere bei Belastung mit eingeschränkte r Beweglichkeit und immer wieder erneuten Schwellungen. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit als Lageristin sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Seit gerau mer Zeit arbeite sie in einem Büro nur eingeschränkt, überwiegend sitzend (Pen sum 40  % , davon 50  % ). Die Tätigkeit könne sie sich nun gut aufteilen und somit auf das rechte Kniegelenk mehr A cht geben. Dr.  J.___ führte aus, dass bis zur nächsten Wiedervorstellung am
  37. Mai 2018 weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50  % bestehe. 3.4      Dr.  J.___ stellte in ihrem Krankengeschichte e intrag vom
  38. Mai 2018 ( Urk.  8/32/45-46) folgende Diagnose: - Status nach Sturz auf Ei s am
  39. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär , medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - leicht valgische Achsabweichung rechts mit einem Winkel von 2°      Dr.  J.___ führte aus, es sei eine ausführliche Besprechung über mögliche Therapieoptionen erfolgt. Die Patientin wolle vorerst die konservativen Therapie massnahmen ausschöpfen. Die Arbeitsunfähigkeit von 50  % sei bis am 2
  40. Juni 2018 verlängert worden.      Auch i n den Krankengeschichteeinträgen vom 2
  41. Juni und vom 1
  42. Juli 2018 bestätigte Dr.  J.___ eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50  % ( Urk.  8/32/55, Urk.  8/32/59).
  43. 5      Dr.  med. M.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___ , stellte in seinem Bericht vom 1
  44. August 2019 ( Urk.  8/53/7-10) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei orthograder Beinachse rechts und 3° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: Beidseitige Spondylarthrose und leichte Discusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Reizung linkes Acromioclavicular (AC)- G elenk - Kribbelparästhesien Füsse beidseits unklare Ätiologie - unauffällige neurologische Abklärung März 2019 - Thalassämie minor seit Kindesalter - Helicobacter pylori assoziierte Gastritis 2017, Status nach Eradikation      Dr.  M.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Patientin am
  45. Juli 2019 stattgefunden habe (S. 1). Der Universitätsklinik N.___ lägen keine Arbeits unfähigkeitszeugnisse vor ( Ziff.  1.3).      Die Patientin sei als kaufmännische Angestellte nicht mehr arbeitsfähig, sie arbeite selbständig in einer familieneigenen Firma in einem Pensum von 50  % in einer rein administrativen Tätigkeit ( Ziff.  3.1). I h m lägen keine Informationen zur beruflichen Tätigkeit vor , und er könne auch nicht beantworten, welche An forderungen die aktuelle Tätigkeit an die Patientin stelle ( Ziff.  3.2-3). Auch könne er nicht beantworten, welche Funktionseinschränkungen bestünden ( Ziff.  3.4). 3 . 6      Dr.  med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2
  46. August 2019 ( Urk.  8/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - rechtes Knie: Grosse osteochondrale Läsion der Patella im Anschluss an eine Meniskusoperation vom
  47. Juli 2017 - lumbovertebrales Syndrom seit 2018 - Heberden -A rthrose linke Hand, Digitus ( Dig .) II, seit Juli 2019 - schmerzhaftes AC-Gelenk links, seit Juli 2019      Dr.  O.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  48. Dezember 2017 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2
  49. August 2019 stattgefunden habe ( Ziff.  1.1). Er habe der Beschwerdeführerin seit dem
  50. März 2019 für die Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und für Büroarbeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert ( Ziff.  1.3 ). In Zukunft sei mit keiner Änderung der Arbeits fähigkeit zu rechnen ( Ziff.  2.7). Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20  % als Zeitungsverträgerin und zu 30  % im Büro ( Ziff.  3.1). Die aktuelle Tätigkeit stelle keine speziellen Anforderungen an die Beschwerde führerin. Da es sich um leichte Tätigkeiten handle, könne die Patientin diese Tätigkeiten ausführen ( Ziff.  3.3). Es bestünden Schmerzen am rechten Knie beim Gehen und bei Belastung sowie Schmerzen der lumbalen Wirbelsäule nach lan gem Sitzen ( Ziff.  3.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, ebenso eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ( Ziff.  4.1-2). 3.7      Dr.  med. univ. P.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___ , stellte in seinem Bericht vom
  51. Dezember 2019 ( Urk.  8/59/7-11) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei ort hograder Beinachse rechts und 3 ° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: beidseitige Spondylarthrose und leichte Diskusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Thalassämie minor seit Kindesalter      Dr.  P.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1
  52. Januar 2019 bei ih m in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am
  53. Juni 2019 erfolgt sei , mit weiteren Kontrollen bei den Kollegen der Rheumatologie zwischen dem
  54. Juli und dem 1
  55. November 201
  56. Eine erneute Beurteilung in der Kniechirurgie sei im Dezember 2019 geplant ( Ziff.  1.1). Von ihrer Seite seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden . In der letzten Sprechstunde vom Kn ie -Team am
  57. Juni 2019 habe die Patientin geäussert, dass sie als kaufmännische An gestellt e nicht arbeitsfähig sei. Sie arbeite selbständig in der familieneigenen Firma zu 50  % in einer rein administrativen Tätigkeit ( Ziff.  1.3). 3 . 8      Dr.  G.___ erstattete am 1
  58. August 2020 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumat ologische Gutachten ( Urk.  8/75/1-28). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff.  6.1): - retropatelläre und mediale Gonarthrose rechts - im MRI von Dezember 2019 progredient zu März 2019 - Status nach Arthroskopie 2017 mit Teilmeniskektomie , Plica -Re sektion, Knorpelglättung und Teilexzision des Hoffa-Körpers - chronisches Lumbovertebralsyndrom - maximal mässiggradige Spondylarthrose L4 bis S1 ohne weitere degenerative Veränderungen - statisch ungünstige Hyperlordose - Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.  G.___ eine beginnende Heberden -Arthrose links, unklare Kribbelparästhesien an Hän den und Füssen ohne klares neurologisches Ko rrelat sowie intermittierende Schulterschmerzen links ohne klares klinisches Korrelat (S. 21 Ziff.  6.2).      Dr.  G.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass der Versicherten aufgrund der strukturell objektivierbaren Befunde und der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) ihre Haupt tätigkeit in der Administration der eigenen Firma ganztags und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar sei, sofern in dieser körperlich leichten Tätig keit die Möglichkeit der Wechselbelastung gegeben sei (regelmässiger Wechsel zwischen sitzender und stehend/gehender Körperposition). Retrospektiv sei ihr diese Tätigkeit prinzipiell spätestens ab dem 2
  59. Februar 2018 (Bericht und Befunde Dr.  H.___ ) zumutbar mit einer kurzen Phase der Arbeitsunfähigkeit nach dem Sturz Anfang März 2018 für maximal einen Monat (S. 26 Ziff.  8.1). Dies entspreche der Einschätzung von Dr.  I.___ vom
  60. April 2018, welche r eine Einschränkung lediglich für langes Stehen oder Gehen und für rein sitzende Bürotätigkeiten beschr eibe. Im Anschluss an die Knie-Arthroskopie vom
  61. Juli 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden und ab dem 1
  62. Dezember 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Die Teilarbeitsunfähigkeit sei angesichts der damals beschriebenen Befunde insbesondere mit einer deutlichen Quadrizepsatrophie nachvollziehbar, längstens jedoch bis Ende Februar 201
  63. Dr.  G.___ führte aus, dass die übrigen späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründungen für die Teilarbeitsunfähigkeit auch in dieser leichten Tätigkeit seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Versicherten beziehen dürften (S. 27 oben) . Auch die aktuell ausgeführte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit Elektroroller entspreche den zumutbaren Anforderungen an die Belastbarkeit und sei im berichteten Pensum zumutbar, im zeitlichen Verlauf analog zur Arbeitsfähigkeit in der Bürotätigkeit.      Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___ / D.___ sei der Beschwerdeführerin gemäss den Befunden und der EFL nicht zumutbar, ins besondere seien ihr das repetitive Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg nicht möglich (S. 27 Mitte).      Jede körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition und ohne repetitives Heben von Lasten über 2.5 bis 5 kg beziehungsweise seltenen Einzellasten von mehr als 20 kg, ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe, Besteigen von Leitern, häufigem Treppensteigen, Knien, wiederholten Kniebeugen beziehungsweise Hockstellungen und Rota tionen im Sitzen sowie ohne repetitive mittelschwere oder schwere Belastungen insbesondere der linken Hand seien der Versicherten aufgrund der objektiven klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde und der Resultate der EFL ganztags und ohne zusätzliche Leist ungseinschränkung zumut bar. Auch für jede adaptierte Tätigkeit sei im zeitlichen Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Ende Februar 2018 gegeben mit kurzer voller Arbeitsunfähig keit nach dem Sturz ereignis Anfang März 2018 (S. 27 Ziff.  8.2).      Dr.  G.___ hielt zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, dass belastungsabhängige Knie- und teilweise auch Rückenschmerzen aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde medizinisch ohne weiteres nachvollzieh bar seien. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden und Funktionsein schränkungen sowohl in den beruflichen Tätigkeiten wie auch bei den Alltags funktionen sei allerdings medizinisch angesichts der insgesamt doch nicht sehr ausgeprägten Befunde mit allmählicher Progredienz lediglich am rechten Knie gelenk und MR-tomographisch konstanten und nur leicht bis höchstens mässiggradigen degenerativen Veränderungen L4 bis S1 und den nur sehr diskreten, beginnenden Arthrosen einzelner Fingerendgelenke linksbetont medizinisch nicht plausibel. Auch sei die vollständige Therapieresistenz auf jeg liche Behandlungsmassnahmen ungewöhnlich und medizinisch schwer nachvoll ziehbar (S. 2 5 f. Ziff.  7.3). Dr.  G.___ führte aus, dass das Leistungsverhalten während der EFL gut gewesen sei, und die erhobenen Befunde zur Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit herangezogen werden könnten. Die deutlich zu tiefe subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit im PACT-Test bestätige die medizinisch festgestellte Diskrepanz zwischen strukturellen Befunden und erziel ten Resultaten in den Leistungstests einerseits und den subjektiv vorge brachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 26 oben). 3.9      Dr.  med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2
  64. August 2020 ( Urk.  8/76/7-9) aus, dass das umfangreiche Gutachten von Dr.  G.___ unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und nach umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Der Gutachter komme nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in seiner Zusammenfassung unter Würdigung der Er gebnisse der zusätzlich durchgeführten EFL zu plausiblen Diagnosen und nach vollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähig keit der Versicherten. Auf dieses Gutachten sei daher abzustellen.      Damit habe in der bisherigen Tätigkeit in der Administration in der eigenen Firma vom
  65. Juli bis 1
  66. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % , vom 1
  67. Dezember 2017 bis 2
  68. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % und ab dem 2
  69. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0  % bestanden. Vom
  70. März bis
  71. April 2018 habe infolge des Sturzes erneut eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem
  72. April 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0  % . Der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf gelte auch für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit der Benutzung eines Elektrorollers. Auch in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf analog der obigen Angaben für eine Bürotätigkeit. Das Belastungsprofil für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei entsprechend den Feststellungen im Gut achten von Dr.  G.___ zu formulieren. Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___ / D.___ sei der Versicherten gemäss den Befunden der EFL nicht zumutbar, insbesondere sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 20 kg nicht möglich.
  73. 4 .1      Die Beschw erdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr.  G.___ vom 1
  74. August 2020 (vorstehend E. 3.8) und die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.  Q.___ vom 2
  75. August 2020 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass d er Beschwerdeführerin bereits vor abgelaufenem Wartejahr im Juli 2018 per
  76. April 2018 ihre angestammte Bürotätigkeit sowie das Verteilen von Zeitungen mit einem Elektroroller uneingeschränkt zumutbar gewesen sei en . Hin sichtlich der bis ins Jahr 2017 ausgeübten Verkaufstätigkeit bei D.___ sei lediglich die Lagertätigkeit als problematisch einzustufen, eine Verkaufstätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei aber grundsätzlich möglich (vor stehend E. 2.1 , Urk.  8/76 ). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten von Dr.  G.___ nicht abgestellt werden könne und ein Invaliditätsgrad von 100  % bestehe, was so auch aus de r durchgehend von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (vorstehend E.   2.2). 4 . 2      Das rheumatologische Gutachten von Dr.  G.___ vom 1
  77. August 2020 (vor stehend E. 3. 8 ) berücksichtigt die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 4 ), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr.  G.___ ging retrospektiv gestützt auf die von Dr.  H.___ am 2
  78. Februar 2018 erhobenen Befunde (vorstehend E. 3.1) davon aus, dass der Beschwerde führerin ihre administrative Tätigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt zumutbar sei, ebenso die mittels eines Elektrorollers ausgeübte Tätigkeit als Zeitungs verträgerin . Auch dem Bericht von Dr.  I.___ vom
  79. April 2018 (vorstehend E. 3.2) lässt sich entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselbelastenden Elementen der Beschwerdeführerin grundsätzlich uneinge schränkt zumutbar ist (vgl. auch Urk.  8/25/1-5 Ziff.  3).      Zur Heberden -Arthrose links befand Dr.  G.___ , dass diese keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe , was in Anbetracht des geringen Aus prägungsgrades der Arthrose ohne Weiteres als begründet erscheint ( Urk.  8/75/1-28 S. 18 unten). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Fingerarthrose nicht mehr im Büro arbeiten könne (vorstehend E. 2.1), entbehrt einer fachärztlichen Grundlage . Auch ihr Vorbringen, dass sie über keine ent sprechende Ausbildung verfüge, um im Büro zu arbeiten, verfängt vor dem Hintergrund, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets ihr 60%-Pensum im administrativen Bereich der Z.___ GmbH absolviert und damit auch einen entsprechenden Lohn erzielt hat (vgl. Urk.  8/32/63-65 S. 1) , nicht.      Von Seiten der behandelnden Ärzte der Orthopädie und der Rheumatologie der Universitätsklinik N.___ (vgl. Urk.  8/38/3-4, Urk.  8/38/9-12, Urk.  8/38/16-18, Urk.  8/48, Urk.  8/53, Urk.  8/59, Urk.  8/65) machte einzig Dr.  M.___ in seinem Bericht vom 1
  80. August 2019 (vorstehend E. 3.5) Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese dürften sich jedoch massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen, zumal er sich weder zu den konkreten Anforderungen noch zu den bestehenden Funktionseinschränkungen bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit äussern konnte. Dies bestätigte sodann Dr.  P.___ in seinem Bericht vom
  81. Dezember 2019 (vor stehend E. 3.7), indem er ausführte, dass nach wie vor keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Atteste ausgestellt worden seien, und dass die Patientin geäussert habe, als kaufmännische Angestellte nicht arbeitsfähig zu sein respektive in der administrativen Tätigkeit im Familienbetrieb noch 50  % zu arbeiten.      Zu den von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Berichte n und Atteste n durch die behandelnden Ärzte hielt Dr.  G.___ fest, dass diese zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründung seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Beschwerde führerin beziehen dürften. Dies trifft namentlich auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr.  J.___ (vorstehend E. 3.3-4) sowie auf jene des Haus arztes Dr.  O.___ vom 2
  82. August 2019 (vorstehend E. 3.5) zu. So erweist sich die von Dr.  J.___ im Rahmen der Krankengeschichte-Eintr ägen vom 2
  83. April 2018 ,
  84. Mai 2018 , 2
  85. Juni und 1
  86. Juli 2018 sowie generell bis zum 1
  87. Oktober 2018 (vgl. Urk.  8/32/74) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50  % aufgrund der erhobenen Befunde für eine leichte Bürotätigkeit als nicht nachvollziehbar und wurde von ihr nicht näher erläu t ert. Auch die von Dr.  O.___ ab
  88. März 2019 selbst für eine Arbeit im Büro attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (vgl. Urk.  8/38/19-20) , lassen sich anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.  O.___ ist überdies zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc ). 4 . 3      G estützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr.  G.___ vom 1
  89. August 2020 sowie d ie Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.  Q.___ vom 2
  90. August 2020 ist der medizinische Sachverhalt damit als da hingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 60  % ausgeübte administrative Tätigkeit als Geschäftsführerin und Inhaberin der Z.___ GmbH ( Urk.  8/7 Ziff.  5.3, Urk.  8/16 S. 2 Ziff.  2 , Urk.  8/32/63-65 S. 1) als auch das zusätzliche Zeitungsvertragen mit Hilfe eines Elektrorollers ( vgl. Urk.  8/32/63-65 S. 2 Mitte) weiterhin zumutbar sind . Was die bei der D.___ ausgeüb t e Lager/V erkaufstätigkeit anbelangt, bestehen zumindest hinsichtlich einer Verkaufstätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils eben falls keine relevanten Einschränkungen . Damit resultiert kein rentenanspruchs begründender Invaliditätsgrad.      Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  91. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  92. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  93. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  94. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  95. Juli bis und mit 1
  96. August sowie vom 1
  97. Dezember bis und mit dem
  98. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00797

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

31. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, gelernte Modeverkäuferin (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/18/11-12),

arbeitete seit 1. März 2013 in einem Pensum von 60 % als Geschäftsführerin/Inhaberin der Z.___ GmbH, in A.___, und seit dem 1. März 2015 in einem Pensum von 42 % als Stockroom

Associate bei B.___ AG (D.___), Zürich. Daneben verteilte sie noch für die E.___ AG, in F.___, Zeitungen (Urk. 8/7 Ziff. 5.4, Urk. 8/10/1, Urk. 8/ 36) . Am 2 9. Dezember 2017

meldete sie sich unter Hinweis auf seit einer Operation vom 5. Juli 2017 (Kniearthroskopie rechts, Urk. 8/25/9-10) bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.1) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte die Akten der Krankentag geldversicherung (Urk. 8/9-10) ein. Nach Abschluss der Eingliederungsberatung schloss die IV-Stelle diese mit Mitteilung vom 2 4. April 2018

ab (Urk. 8 /27).

Zwischenzeitlich rutschte die Versicherte am 3. März 2018 beim Laufen auf de m Schnee/Eis aus, wobei sie eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies erlitt (Urk. 8/32/4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/32).

Am 1 2. November 2018 stellte die Suva die für die Folgen des Unfalles vom 3. März 2018 erbrachten Versicherungsleistungen per 1 9. November 2018 ein (Urk. 8/38/25) .

Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten, welches am 1 9. August 2020 erstattet wurde (Urk. 8/75),

und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8 / 77) mit Verfügung vom 1 3. Oktober

20 20 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 3. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, ihre Invalidität sei auf 100 % festzulegen und es sei ihr ab dem 4. Juli 2019 eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

gemäss dem eingeholten Gutachten bei der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres ab dem 4. April 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

Sie sei bis anhin unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in Teilzeitpensen nach gegangen. Sowohl das Arbeiten in der Ad ministration der eigenen Firma als auch das Vertragen von Zeitungen mit Benutzung eines Elektrorollers seien weiterhin möglich. Nicht mehr möglich seien die Tätigkeiten als Lageristin und Verkäuferin, die sie bis Ende März 2017 ausgeübt habe. Problematisch sei hier vor allem der Teilbereich als Lageristin. Als Verkäuferin könnte sie unter Berücksichtigung einer angepassten Belastung weiterhin arbeiten. Da die Beschwerdeführerin

be reits vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, sei kein Leistungsanspruch entstanden (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei un zutreffend, dass sie ab dem 2 8. Februar 2018 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei (S. 2 II. Ziff. 1). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses zu Gunsten der Auftraggeberin erstellt worden sei und willkürliche und absurde Schlussfolgerungen beinhalte (S. 2 II. Ziff. 2, S. 4 f. Ziff. 7). Sie könne mit der Fingera rthrose nicht im Büro arbeiten (S. 2 II. Ziff. 3). Das Vertragen von Zeitungen sei seit längerem nicht mehr machbar (S. 2 II. Ziff. 4). Die Arbeits unfähigkeit sei ab dem 5. Juli 2017 bis heute von den behandelnden Ärzten lückenlos attestiert worden. Auch sei die für eine Büroarbeit festgesetzte Arbeits fähigkeit nicht gegeben gewesen, da sie hierfür schlichtweg keine Ausbildung habe (S. 3 f. Ziff. 5-6). Seit dem 4. Juli 2019 sei sie ohne Einkommen und ver zweifelt (S. 4 Ziff. 7) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3.

3. 1

Am 2 8. Februar 2018 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Untersuchung der Beschwerde führerin am 2 7. Februar 2018 ihr orthopädisches Gutachten (Urk. 8/2 5 /13- 22) zu Handen des Krankentaggeldversicherers.

Dr. H.___ nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 6): - Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Juli 2017 mit Tei lentfernung des Innenmeniskus und Entfernung einer Plica - im Verlauf muskuläre Atrophie - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur

Dr. H.___ f ührte aus, dass die durchgeführte Untersuchung eine seitengleiche Be schwielung beider Fusssohlen erg eben habe. Beide Gelenke seien seitengleich in den Funktionen frei, der Bandhalt

sei fest, und es bestehe kein Anhalt auf eine akute Meniskopathie . Das rechte Kniegelenk sei ohne Rötung, Überwärmung und ohne Gelenkserguss. Der rechte Oberschenkel zeige noch eine Umfangsminderung von etwa 3 cm, wobei die Vermessung aufgrund der Weichteile erschwert sei (S.

7 oben). Der Versicherten sei mitgeteilt worden, dass sich ein Behandlungsbedarf für Physiotherapie mit Übergang in Kraftaufbau ergebe. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten könnten in einem Pensum von 42 % an fünf Tagen verrichtet werden, ansonsten ergebe sich für zwei Arbeitstage in der Woche eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Übergang auf 100 % nach Ablauf von 14 Tagen (S. 7 Mitte). 3. 2

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 8/25/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chondrale Verletzung des medialen Femurkondylus rechts und eine Kniedistorsion rechts (Ziff. 1.1). Dr. I.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei seit dem 2 3. Mai 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. M ärz 2018 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt bei der B.___ ausgeübten Verkaufstätigkeit im Umfang eines 42%-Pensums habe vom 5. Juli 2017 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei kein langes Stehen und Gehen m öglich

(Ziff. 1.7).

Dr. I.___ führte aus, dass die Patientin am 3. März 2018 auf dem Eis aus gerutscht sei, wonach sich medial betonte Belastungsbeschwerden im rechten Kniegelenk eingestellt hätten. Im Juli 2017 sei eine Kniearthroskopie rechts bei Meniskusriss erfolg t (Ziff. 1.4). 3. 3

Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik

K.___,

stellte im Rahmen des Krankengeschichte-Eintrag s vom 2 4. April 2018 (Urk. 8/ 32/38) folgende Diagnosen: - Status nach Sturz auf Eis am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - geringer Gelenkserguss, persistierend - eing eschränkte Beweglichkeit des re chten Knies (St reckdefizit 5°, Beugedefizit 10 °) - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusteilresektion medial so wie Resektion Plica

mediopatellaris und infrapatellaris und Knorpel glättung femoropatellär und medial mit anschliessender Hoffateilre sektion bei Hoffaimpingement (fecit

Dr. I.___, Spital L.___), Juli 2001 [richtig wohl : 2017]

Dr. J.___ führte aus, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur ortho pädischen Beurteilung bei persistierenden Beschwerden erfolgt. Sie

klage über persistierende Kniebeschwerden, insbesondere bei Belastung mit eingeschränkte r Beweglichkeit und immer wieder erneuten Schwellungen. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit als Lageristin sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Seit gerau mer Zeit arbeite sie in einem Büro nur eingeschränkt, überwiegend sitzend (Pen sum 40 %, davon 50 %). Die Tätigkeit könne sie sich nun gut aufteilen und somit auf das rechte Kniegelenk mehr A cht geben.

Dr. J.___ führte aus, dass bis zur nächsten Wiedervorstellung am 8. Mai 2018 weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestehe. 3.4

Dr. J.___ stellte in ihrem Krankengeschichte e intrag vom 8. Mai 2018 (Urk. 8/32/45-46) folgende Diagnose: - Status nach Sturz auf Ei s am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts - symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone - leicht valgische Achsabweichung rechts mit einem Winkel von 2°

Dr. J.___ führte aus, es sei eine ausführliche Besprechung über mögliche Therapieoptionen erfolgt. Die Patientin wolle vorerst die konservativen Therapie massnahmen ausschöpfen. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis am 2 1. Juni 2018 verlängert worden.

Auch i n den Krankengeschichteeinträgen vom 2 8. Juni und vom 1 2. Juli 2018 bestätigte Dr. J.___ eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/32/55, Urk. 8/32/59). 3. 5

Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 1 9. August 2019 (Urk. 8/53/7-10) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei orthograder Beinachse rechts und 3° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: Beidseitige Spondylarthrose und leichte Discusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Reizung linkes Acromioclavicular (AC)- G elenk - Kribbelparästhesien Füsse beidseits unklare Ätiologie - unauffällige neurologische Abklärung März 2019 - Thalassämie minor seit Kindesalter - Helicobacter

pylori assoziierte Gastritis 2017, Status nach Eradikation

Dr. M.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Patientin am 3. Juli 2019 stattgefunden habe (S. 1). Der Universitätsklinik N.___

lägen keine Arbeits unfähigkeitszeugnisse vor (Ziff. 1.3).

Die Patientin sei als kaufmännische Angestellte nicht mehr arbeitsfähig, sie arbeite selbständig in einer familieneigenen Firma in einem Pensum von 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 3.1). I h m lägen keine Informationen zur beruflichen Tätigkeit vor, und er könne auch nicht beantworten, welche An forderungen die aktuelle Tätigkeit an die Patientin stelle (Ziff. 3.2-3). Auch könne er nicht beantworten, welche Funktionseinschränkungen bestünden (Ziff. 3.4). 3 . 6

Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. August 2019 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rechtes Knie: Grosse osteochondrale Läsion der Patella im Anschluss an eine Meniskusoperation vom 5. Juli 2017 - lumbovertebrales Syndrom seit 2018 - Heberden -A rthrose linke Hand, Digitus (Dig .) II, seit Juli 2019 - schmerzhaftes AC-Gelenk links, seit Juli 2019

Dr. O.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2017 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 0. August 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1).

Er habe der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 für die Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und für Büroarbeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). In Zukunft sei mit keiner Änderung der Arbeits fähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20 % als Zeitungsverträgerin und zu 30 % im Büro (Ziff. 3.1). Die aktuelle Tätigkeit stelle keine speziellen Anforderungen an die Beschwerde führerin. Da es sich um leichte Tätigkeiten handle, könne die Patientin diese Tätigkeiten ausführen (Ziff. 3.3). Es bestünden Schmerzen am rechten Knie beim Gehen und bei Belastung sowie Schmerzen der lumbalen Wirbelsäule nach lan gem Sitzen (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, ebenso eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-2). 3.7

Dr. med. univ. P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/59/7-11) folgende Diagnosen (S. 1): - anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei - grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei ort hograder Beinachse rechts und 3 ° Varus links - Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxy l ap a tit -Kristalle - Nikotinabusus - chronisches lumbovertebrales Syndrom - MRI LWS März 2019: beidseitige Spondylarthrose und leichte Diskusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression - Thalassämie minor seit Kindesalter

Dr. P.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Januar 2019 bei ih m in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 6. Juni 2019 erfolgt sei, mit weiteren Kontrollen bei den Kollegen der Rheumatologie zwischen dem 3. Juli und dem 1 3. November 201 9. Eine erneute Beurteilung in der Kniechirurgie sei im Dezember 2019 geplant (Ziff. 1.1). Von ihrer Seite seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden . In der letzten Sprechstunde vom Kn ie -Team am 6. Juni 2019 habe die Patientin geäussert, dass sie als kaufmännische An gestellt e nicht arbeitsfähig sei. Sie arbeite selbständig in der familieneigenen Firma zu 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 1.3). 3 . 8

Dr. G.___ erstattete am 1 9. August 2020 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumat ologische Gutachten (Urk. 8/75/1-28). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1): - retropatelläre und mediale Gonarthrose rechts - im MRI von Dezember 2019 progredient zu März 2019 - Status nach Arthroskopie 2017 mit Teilmeniskektomie, Plica -Re sektion, Knorpelglättung und Teilexzision des Hoffa-Körpers - chronisches Lumbovertebralsyndrom - maximal mässiggradige

Spondylarthrose

L4 bis S1 ohne weitere degenerative Veränderungen - statisch ungünstige Hyperlordose - Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine beginnende Heberden -Arthrose links, unklare Kribbelparästhesien an Hän den und Füssen ohne klares neurologisches Ko rrelat sowie intermittierende Schulterschmerzen links ohne klares klinisches Korrelat (S. 21 Ziff. 6.2).

Dr. G.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass der Versicherten aufgrund der strukturell objektivierbaren Befunde und der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) ihre Haupt tätigkeit in der Administration der eigenen Firma ganztags und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar sei, sofern in dieser körperlich leichten Tätig keit die Möglichkeit der Wechselbelastung gegeben sei (regelmässiger Wechsel zwischen sitzender und stehend/gehender Körperposition). Retrospektiv sei ihr diese Tätigkeit prinzipiell spätestens ab dem 2 8. Februar 2018 (Bericht und Befunde Dr. H.___) zumutbar mit einer kurzen Phase der Arbeitsunfähigkeit nach dem Sturz Anfang März 2018 für maximal einen Monat (S. 26 Ziff. 8.1). Dies entspreche der Einschätzung von Dr. I.___ vom 4. April 2018, welche r eine Einschränkung lediglich für langes Stehen oder Gehen und für rein sitzende Bürotätigkeiten beschr eibe. Im Anschluss an die Knie-Arthroskopie vom 6. Juli 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden und ab dem 1 4. Dezember 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Die Teilarbeitsunfähigkeit sei angesichts der damals beschriebenen Befunde insbesondere mit einer deutlichen Quadrizepsatrophie nachvollziehbar, längstens jedoch bis Ende Februar 201

8. Dr. G.___ führte aus, dass die übrigen späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründungen für die Teilarbeitsunfähigkeit auch in dieser leichten Tätigkeit seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Versicherten beziehen dürften (S. 27 oben) .

Auch die aktuell ausgeführte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit Elektroroller entspreche den zumutbaren Anforderungen an die Belastbarkeit und sei im berichteten Pensum zumutbar, im zeitlichen Verlauf analog zur Arbeitsfähigkeit in der Bürotätigkeit.

Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___ / D.___ sei der Beschwerdeführerin gemäss den Befunden und der EFL nicht zumutbar, ins besondere seien ihr das repetitive Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg nicht möglich (S. 27 Mitte).

Jede körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition und ohne repetitives Heben von Lasten über 2.5 bis 5 kg beziehungsweise seltenen Einzellasten von mehr als 20 kg, ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe, Besteigen von Leitern, häufigem Treppensteigen, Knien, wiederholten Kniebeugen beziehungsweise Hockstellungen und Rota tionen im Sitzen sowie ohne repetitive mittelschwere oder schwere Belastungen insbesondere der linken Hand seien der Versicherten aufgrund der objektiven klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde und der Resultate der EFL ganztags und ohne zusätzliche Leist ungseinschränkung zumut bar. Auch für jede adaptierte Tätigkeit sei im zeitlichen Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Ende Februar 2018 gegeben mit kurzer voller Arbeitsunfähig keit nach dem Sturz ereignis Anfang März 2018 (S. 27 Ziff. 8.2).

Dr. G.___ hielt zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, dass belastungsabhängige Knie- und teilweise auch Rückenschmerzen aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde medizinisch ohne weiteres nachvollzieh bar seien. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden und Funktionsein schränkungen sowohl in den beruflichen Tätigkeiten wie auch bei den Alltags funktionen sei allerdings medizinisch angesichts der insgesamt doch nicht sehr ausgeprägten Befunde mit allmählicher Progredienz lediglich am rechten Knie gelenk und MR-tomographisch konstanten und nur leicht bis höchstens mässiggradigen degenerativen Veränderungen L4 bis S1 und den nur sehr diskreten, beginnenden Arthrosen einzelner Fingerendgelenke linksbetont medizinisch nicht plausibel. Auch sei die vollständige Therapieresistenz auf jeg liche Behandlungsmassnahmen ungewöhnlich und medizinisch schwer nachvoll ziehbar (S. 2 5 f. Ziff. 7.3). Dr. G.___ führte aus, dass das Leistungsverhalten während der EFL gut gewesen sei, und die erhobenen Befunde zur Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit herangezogen werden könnten. Die deutlich zu tiefe subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit im PACT-Test bestätige die medizinisch festgestellte Diskrepanz zwischen strukturellen Befunden und erziel ten Resultaten in den Leistungstests einerseits und den subjektiv vorge brachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 26 oben). 3.9

Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2020 (Urk. 8/76/7-9) aus, dass das umfangreiche Gutachten von Dr. G.___ unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und nach umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Der Gutachter komme nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in seiner Zusammenfassung unter Würdigung der Er gebnisse der zusätzlich durchgeführten EFL zu plausiblen Diagnosen und nach vollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähig keit der Versicherten. Auf dieses Gutachten sei daher abzustellen.

Damit habe in der bisherigen Tätigkeit in der Administration in der eigenen Firma vom 5. Juli bis 1 3. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1 4. Dezember 2017 bis 2 7. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 2 8. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Vom 3. März bis 3. April 2018 habe infolge des Sturzes erneut eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 4. April 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % . Der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf gelte auch für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit der Benutzung eines Elektrorollers. Auch in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf analog der obigen Angaben für eine Bürotätigkeit. Das Belastungsprofil für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei entsprechend den Feststellungen im Gut achten von Dr. G.___ zu formulieren.

Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___ / D.___ sei der Versicherten gemäss den Befunden der EFL nicht zumutbar, insbesondere sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 20 kg nicht möglich. 4.

4 .1

Die Beschw erdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 1 9. August 2020 (vorstehend E. 3.8) und die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Q.___ vom 2 9. August 2020 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass d er Beschwerdeführerin bereits vor abgelaufenem Wartejahr im Juli 2018 per 4. April 2018 ihre angestammte Bürotätigkeit sowie das Verteilen von Zeitungen mit einem Elektroroller uneingeschränkt zumutbar gewesen sei en . Hin sichtlich der bis ins Jahr 2017 ausgeübten Verkaufstätigkeit bei D.___ sei lediglich die Lagertätigkeit als problematisch einzustufen, eine Verkaufstätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei aber grundsätzlich möglich (vor stehend E. 2.1, Urk. 8/76). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe, was so auch aus de r durchgehend von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (vorstehend E.

2.2). 4 . 2

Das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 1 9. August 2020 (vor stehend E. 3. 8) berücksichtigt die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. G.___ ging retrospektiv gestützt auf die von Dr. H.___

am 2 7. Februar 2018 erhobenen Befunde (vorstehend E. 3.1) davon aus, dass der Beschwerde führerin ihre administrative Tätigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt zumutbar sei, ebenso die mittels eines Elektrorollers ausgeübte Tätigkeit als Zeitungs verträgerin . Auch dem Bericht von

Dr. I.___

vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.2) lässt sich entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselbelastenden Elementen der Beschwerdeführerin grundsätzlich uneinge schränkt zumutbar ist

(vgl. auch Urk. 8/25/1-5 Ziff. 3).

Zur Heberden -Arthrose links befand Dr. G.___, dass diese keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, was in Anbetracht des geringen Aus prägungsgrades der Arthrose ohne Weiteres als begründet erscheint (Urk. 8/75/1-28 S. 18 unten). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Fingerarthrose nicht mehr im Büro arbeiten könne (vorstehend E. 2.1), entbehrt einer fachärztlichen Grundlage . Auch ihr Vorbringen, dass sie über keine ent sprechende Ausbildung verfüge, um im Büro zu arbeiten, verfängt vor dem Hintergrund, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets ihr 60%-Pensum im administrativen Bereich der Z.___ GmbH absolviert und damit auch einen entsprechenden Lohn erzielt hat

(vgl. Urk. 8/32/63-65 S. 1), nicht.

Von Seiten der behandelnden Ärzte der Orthopädie und der Rheumatologie der Universitätsklinik N.___ (vgl. Urk. 8/38/3-4, Urk. 8/38/9-12, Urk. 8/38/16-18, Urk. 8/48, Urk. 8/53, Urk. 8/59, Urk. 8/65) machte einzig Dr. M.___ in seinem Bericht vom 1 9. August 2019 (vorstehend E. 3.5) Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese dürften sich jedoch massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen, zumal er sich weder zu den konkreten Anforderungen noch zu den bestehenden Funktionseinschränkungen bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit äussern konnte. Dies bestätigte sodann Dr. P.___ in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (vor stehend E. 3.7), indem er ausführte, dass nach wie vor keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Atteste ausgestellt worden seien, und dass die Patientin geäussert habe, als kaufmännische Angestellte nicht arbeitsfähig zu sein respektive in der administrativen Tätigkeit im Familienbetrieb noch 50 % zu arbeiten.

Zu den von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Berichte n und Atteste n durch die behandelnden Ärzte hielt Dr. G.___ fest, dass diese zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründung seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Beschwerde führerin beziehen dürften. Dies trifft namentlich auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. J.___ (vorstehend E. 3.3-4) sowie auf jene des Haus arztes Dr. O.___ vom 2 1. August 2019 (vorstehend E. 3.5) zu. So erweist sich die von Dr. J.___

im Rahmen der Krankengeschichte-Eintr ägen vom 2 4. April 2018, 8. Mai 2018, 2 8. Juni und 1 2. Juli 2018 sowie generell bis zum 1 7. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/32/74) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der erhobenen Befunde für eine leichte Bürotätigkeit als nicht nachvollziehbar und wurde von ihr nicht näher erläu t ert. Auch die von Dr. O.___ ab 1. März 2019 selbst für eine Arbeit im Büro attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (vgl. Urk. 8/38/19-20), lassen sich anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ ist überdies zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 . 3

G estützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G.___ vom 1 9. August 2020 sowie d ie Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 2 9. August 2020 ist der medizinische Sachverhalt damit als da hingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 60 % ausgeübte administrative Tätigkeit

als Geschäftsführerin und Inhaberin der Z.___ GmbH (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8/32/63-65 S. 1) als auch das zusätzliche Zeitungsvertragen mit Hilfe eines Elektrorollers

(vgl. Urk. 8/32/63-65 S. 2 Mitte) weiterhin zumutbar sind .

Was die bei der D.___ ausgeüb t e Lager/V erkaufstätigkeit anbelangt, bestehen

zumindest hinsichtlich einer

Verkaufstätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils eben falls keine relevanten Einschränkungen . Damit resultiert kein rentenanspruchs begründender Invaliditätsgrad.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan