Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, war von 1991 bis Januar 2007 als Chauffeur und Magaziner in einer Apotheke tätig (Urk. 10/
1) und meldete sich am 5. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 5). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom
3. Dezember 2010 eine ganze Rente ab Januar 2008 zu (Urk. 10/ 106-111, Urk. 10/ 101).
Mit Verfügung vom 2. September 2016 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Ren tenanspruch (Urk. 10/ 214), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4.
Oktober 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.01111 bestätigt wurde (Urk. 10/229). 1.2
Nach erneuter Anmeldung am 1 3. September 2018 (Urk. 10/233) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. März 2020 ab März 2019 wieder eine ganze Rente zu (Urk. 10/287).
Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 stellte sie dem Versicherten die wiedererwä gungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente in Aussicht (Urk. 10/296). Da gegen erhob der Versicherte am 2 4. August 2020 Einwände (Urk. 10/3 18).
Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 hob die IV-Stelle die Rente wiedererwä gungsweise auf (Urk. 10/327 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein Gutachten zu ver anlassen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Januar 2021 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Dieser reichte am 2 6. Januar 2021 (Urk.
13) und am 1 8. März 2021 (Urk.
16) weitere Unterlagen ein (Urk. 14/ 5- 6, Urk. 17). 3.
Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 10/290). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 stellte sie deren wiedererwägungsweise Aufhebung in Aussicht (Urk. 10/330), wogegen der Beschwerdeführer am 1 6. November 2020 Einwände erhob (Urk. 10/334). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die not wen digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforder lichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten habe sich ergeben, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2017 weitgehend unverändert sei; vorübergehende Verschlechte rungen lösten keinen Leistungsanspruch aus (S . 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten des Hausarztes (S. 6 f. Ziff. 5.5.1) und des behandelnden Psychiaters (S. 7 f. Ziff. 5.5.2) sei eine erhebliche Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes ausgewiesen (S. 8 Ziff. 5.5.3). Das 2015 erstattete Gutachten (vgl. nachstehend E. 3.1) genüge den heute geltenden Anforderungen der Recht sprechung nicht mehr, was auch für das Urteil des hiesigen Gerichts von 2017 gelte (S. 14 Ziff. 7.2). Das Gutachten sei auch aus weiteren, näher genannten Gründen (S. 15 Ziff. 7.3) unvollständig beziehungsweise mangelhaft (S. 15 ff. Ziff. 7.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
Die Frage der Hilflosenentschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens. 3. 3.1
Am 24. Oktober 2015 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 10/164). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 26. August 2015 unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Untersuchung (S. 2 Mitte).
Zum Befund führte der Gutachter unter anderem aus, in der Exploration sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich. Er sei auskunftsbereit, er antworte jedoch häufig vage, konkrete Informationen seien häufig, trotz gezieltem Nachfragen, nicht zu erhalten, auch nicht über sehr einfache Sachverhalte. Der Beschwer deführer antworte häufig ausweichend, das Antwortverhalten sei taktisch ge prägt. Das Verhalten sei streckenweise sehr demonstrativ, so beispielsweise, wenn er sehr lange überlege, wie alt sein Sohn und seine Tochter seien; es wirke teil weise burlesk. Der Beschwerdeführer gebe bei diversen Daten und Fakten an, er könne sich nicht erinnern, und mache völlig unplausible Angaben, bei spiels weise, dass seine Tochter 8 Jahre alt sei, während sie tatsächlich 18 Jahre alt sei. Auf anderen Gebieten könne er sehr präzise Auskunft geben, beispiels weise über fin an zielle Dinge. Er demonstriere vor allen Dingen Hilflosigkeit und Passivität. Fragen würden häufig am Thema vorbei beantwortet. Der Beschwer de führer möchte immer wieder zu erzählen beginnen, dass er den ganzen Tag nichts mache und nur im Bett liege. Das Gespräch müsse immer wieder strukturiert werden, um auf den ursprünglichen Punkt zurück zu kommen, was erheblichen Einsatz erfordere, jedoch möglich sei (S. 15).
Weiter berichtete der Gutachter, als er auf das Thema Autofahren gekommen sei und die Fahrtauglichkeit unter Medikation angezweifelt habe, sei der Beschwer de führer lebhaft, streckenweise sogar kämpferisch geworden und habe ausführ lich und im Detail erklärt, warum er trotz der vielen Medikamente problemlos Autofahren könne, auch mit viel Temesta. Dabei argumentiere er durchaus ge schickt (S. 16 oben). Es sei ihm offensichtlich sehr wichtig, dass er weiter Auto fahren könne und er gebe an, seine Ärzte hätten ihm das Autofahren erlaubt, Dr. Z.___ würde ihn darin unterstützen. Nach Beendigung des Autothemas habe sich der Beschwerdeführer wieder sehr passiv gegeben und wieder berichten wollen, dass er den ganzen Tag nichts mache und im Bett liege und dass er nicht hinausgehe (S. 16 Mitte).
Zusammenfassend hielt der Gutachter folgenden Befund fest (S. 17): Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert. Auffassung, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind in der Untersuchungssituation unauffällig, zum Teil präsentiert Herr …
inkonsistente Gedächtnisstörungen. Keine Konfabulationen, keine Paramnesien . Im formalen Denken etwas eingeengt auf die subjektive Einschätzung, dass er nicht leistungsfähig sei, diesbezüglich auslenkbar. Keine Perseverationen. Eigen anamnestisch Grübeln, Grübelthemen sind die familiären Beziehungen, das Fehle n von Arbeit. Kein Gedankendrängen, keine Ideenflucht, kein Vor bei reden, keine Denkzerfahrenheit. Kein Misstrauen, keine Phobien, keine Zwangsge dan ken, keine Zwangsimpulse, keine Zwangshandlungen. Keine hypo chon drischen Befürchtun gen. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Im Affekt euthym, gut schwingungsfähig. Keine Ängste, keine Dysphorie, keine Gereiztheit, keine innere Unruhe. Keine Insuffizienzgefühle, keine gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle. Keine Stö rungen der Vitalgefühle. Eigenanamnestisch noch nie Essstörungen oder Selbstverletzungen. Im Antrieb in der Untersuchungssituation unauffällig, eigenanamnestisch starke Antriebsminderung. Keine motorische Unruhe. Eigenanamnestisch Störung der circadianen Rhythmik mit Ein- und Durchschlafstörungen und Morgen tief. Appe tit gut. Eigenanamnestisch vollständiger sozialer Rückzug. Keine Aggressivi tät, keine Suizidalität.
Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich beim Beschwerdeführer kaum Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe die Betonung seiner subjektiv empfun denen Leistungsunfähigkeit, hier wirke er streckenweise formal etwas eingeengt. Er sei von dem Thema schwer auslenkbar. Im Befund zeigten sich Gedächtnis störungen, die inkonsistent seien und sich nicht einem klaren Muster zuordnen liessen (S. 18 oben).
Der aktuelle Befund decke sich nicht mit den in der Aktenlage angegebenen Befunden beispielsweise von Dr. Z.___ . In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine labile Affekthaftigkeit gezeigt, der Affekt sei nicht gedrückt, der Antrieb nicht vermindert gewesen. Der aktuelle Befund decke sich jedoch im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ im Gutachten 2009 ange gebenen Befund. Auch die von Dr. A.___ gegebene Beschreibung des Ganges der Explora tion und des Verhaltens des Beschwerdeführers entspreche dem in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zu erhaltenden Bild (S. 18 Mitte).
Sodann diskutierte der Gutachter verschiedene diagnostische Aspekte (S. 19 ff.) und führte aus, zusammenfassend könne er keine klare psychiatrische Diagnose stellen. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. Z.___, der die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) gestellt habe. Hierbei handle es sich um eine Diagnose, die im Originaltext « sonstige andauernde Persön lich keits änderung » laute. Es handle es sich dabei um eine unspezifische Diagnose. Von Dr. Z.___ seien keine psychotische Erkrankung, keine Abhängigkeitser kran kung und keine affektive Erkrankung diagnostiziert worden (S. 21 unten). Die Diagnose F62.88 werde im Regelfall vergeben als « Persönlichkeitsänderung nach Trauerfall ». Einen solchen Trauerfall habe der Beschwer deführer nicht berichtet. Er finde sich auch nicht in der Aktenlage. Unklar sei, ob Dr. Z.___ möglicher weise den Arbeitsplatzverlust als Trauerfall eingeord net habe (S. 22 oben).
Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Schwierigkeiten in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Apotheke bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23). 3.2
Dem hiesigen Gericht lagen bei Erlass des Urteils vom 4. Oktober
2017 (Urk. 10/
229) nebst dem Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) unter ande rem Berichte des seit Januar 2007 behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/15, Urk. 10/116, Urk. 10/129, Urk. 10/146, Urk. 10/175, Urk. 10/209), und des seit 1993 behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/20, Urk. 10/114, Urk. 10/130, Urk. 10/149, Urk. 10/158), vor.
Nach deren Würdigung gelangte das Gericht zum Schluss, dass m angels Nachvollziehbarkeit und aufgrund begründeter Zweifel an der erforderlichen Ob jek tivität auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 18 f. E. 8.2 am Ende) . Vielmehr seien Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausgehend von den Feststellungen im Gutachten von Dr. B.___ zu bestimmen und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit in einer Apotheke aus zu gehen (S. 19 E. 8.3). 4. 4.1
Im Bericht über die Hospitalisation vom 3 0. bis 3 1. Januar 2017 im Herzzentrum, Spital D.___, vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 10/243 = Urk. 10/314/4-6 = Urk. 3/5/6) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - intermittierende Thoraxschmerzen und Dyspnoe bislang ungeklärter Genese, Erstdiagnose (ED) 3 0. Januar 2017 - arterielle Hypertonie - intermittierende Flankenschmerzen linksseitig - rezidivierende Calciumoxalat Monohydrat Nephrolithiasis beidseits
Angesichts der Befunde scheide eine koronare Herzkrankheit der epikardialen Leitungsgefässe als Ursache der thorakalen Beschwerden aus. Von kardialer Seite sei eine intermittierende Herzrhythmusstörung als Ursache noch nicht sicher aus ge schlossen (S. 2 Mitte). 4.2
Im (korrigierten) Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2018 über die stationäre Be handlung vom 6. Dezember 2017 bis 2 9. Januar 2018 in der Klinik E.___
(Urk. 10/245 = 10/313 = Urk. 3/5/5) wurde folgende psychiatrische Diagnose ge nannt (S. 1):
- Double Depression, gegenwärtig s chwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2)
Seit acht Jahren sei eine rezidivierende depressive Erkrankung des freiwillig ein getretenen Beschwerdeführers bekannt. Zudem bestünden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren mit Scheidung, Jobverlust 2012 sowie einem aktuell negativen Gerichtsentscheid, nachdem der Beschwerdeführer zuvor zu 100 % IV-berentet gewesen sei (S. 1 f. unten). Er sei in teilremittiertem Zustand, ohne An halt für Selbst- oder Fremdgefährdung, in die vorbestehenden Wohnverhält nisse entlassen worden (S. 4 Mitte). 4.3
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit B ericht vom 2 0. Oktober 2018 (Urk. 10/244 = Urk. 10/312 = Urk. 3/5/3) folgende Diagnosen (S. 1): - Depression mit zum Teil schweren depressiven Episoden seit 2005 - Intermittierende Thoraxschmerzen, DD: Syndrom X / endotheliale Dys funktion, Erstdiagnose Januar 2017 - Koronarsklerose, Koronarangiographie Januar 2017 (Spital D.___) ohne signifi kante Stenosen - arterielle Hypertonie - rezidivierende Nephrolit h iasis
Ende 2017 sei es zur Eskalation mit schwerem depressivem Zustandsbild gekom men, so dass der Beschwerdeführer wegen Suizidalität in die Klinik E.___ überwiesen worden sei (S. 2). Von somatischer Seite her sei nach der Untersuchung im Spital D.___ eine kardiale Rehabilitation durchgeführt worden (S. 2). 4.4
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte mit Ber icht vom 2 5.
Oktober
2018 (Urk. 10/246 = Urk. 10/311 = Urk. 3/5/2) aus, der Beschwerdeführer l eide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Ausprägung sich im Herbst 2017 nochmals verstärkt habe und aufgrund immer wieder vorhandener akuter Suizidalität im Dezember 2017 zur Hospitalisation in der Klinik E.___ geführt habe (S. 1 Mitte). Eine Neubeurteilung durch die Invalidenversicherung sei vor dem Hintergrund der seit über einem Jahr zusätzlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes indiziert (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/258 = Urk. 10/314/19-20) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er sei mit der Situation konfrontiert, dass er seine Wohnung zu verlassen habe. Ein Wohnungswechsel würde seine letzten noch vorhanden psychischen Ressourcen mit Sicherheit redu zieren und eine Amplifizierung der vorliegenden schweren Psychopathologie bewirken (S. 1 unten). 4.5
Vom 2 8. Januar bis 6. März 2019 weilte der Beschwerdeführer stationär im Sana torium F.___, wo mit Austritts bericht vom 1 3. März 2019 (Urk. 10/264/3-5 = Urk. 10/314/24-26) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - r ezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1 Mitte): - Verdacht auf soziale Phobien (F40.1) - Verdacht auf p osttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Im Verlauf habe mehrfach beobachtet werden können, dass es durch schlaf apnoetypische Symptome wie dysfunktionaler Atmung während des Schlafs zu einer Einschränkung der Schlafqualität gekommen sei. Da diese Diagnose bisher nicht gestellt worden sei und ursächlich für die Antriebsdefizite sein könnte, sei eine diesbezügliche differen t ialdiagnostische Abklärung dringend zu empfehlen (S. 2 Mitte). Der Therapieplan sei so angepasst worden, dass der Beschwerdeführer eine Therapie pro Tag gehabt habe, womit er bereits an seine Grenze gekommen sei, was im gezeigten klinischen Zustandsbild auf eine Arbeitsunfähigkeit hin deute (S. 2 Mitte). 4.6
Im Bericht vom 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte ambulante Unter suchung im Herzzentrum,
Spital D.___ (Urk. 10/264/8-15 = Urk. 10/314/29-3 2), wurde ausgeführt, die aktuell geschilderte Beschwerdesymptomatik sowie die Leistungsabnahme in der Fahrradergometrie seien nicht als kardiale Genese zu sehen, sondern es stehe am ehesten die gegenwärtig schwere depressive Episode im Vordergrund (S. 3 Mitte). 4.7
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte mit B ericht vom 1 3. April
2019 (Urk. 10/267/1-6 = Urk. 10/314/40-45) aus, i m Vergleich zu letztem Jahr liege seit der Hospitalisation nochmals eine deutliche Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes vor (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.3). 4.8
Am 2 7. Mai 2019 und 16./1 7. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, Spital D.___, in Behandlung, worüber am 6. Juni 2019 berichtet wurde (Urk. 10/270/4-6 = Urk. 10/314/48-50) .
Es liege eine schwere obstruktive Schlafapnoe vor. Es seien dem Beschwerdeführer die Befunde erklärt worden und eine Einschulung in die CPAP-Therapie sei im Schlaflabor erfolgt (S. 3). 4.9
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 10/274 S. 6) aus, d er Gesundheitszustand habe sich seit spätestens Dezember 2017 (Hospitalisation Klinik E.___) anhaltend verschlechtert, so dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S.
6 Mitte). 4.10
Im Bericht vom 5. August 2019 des Zentrum s für Schlafmedizin
(Urk. 10/270/7 9 = Urk. 10/314/51-53) wurde ausgeführt, e s zeige sich ein sehr guter Therapie erfolg mit guter Therapienutzung und guter Therapieeffizienz. Die Therapie werde gut toleriert, allerdings bestehe weiterhin noch eine gewisse Tagesmüdigkeit, die allenfalls auch durch die Depression mitbedingt sei (S. 2 unten). 4.11
Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/295 S. 3) aus, d ie Verschlechterungen des psychischen Gesund heitszustandes seien jeweils nach psychosozialen Belastungssituationen aufge treten, einmal nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und das zweite Mal, nachdem er besorgt gewesen sei, seine Wohnung zu verlieren, und der Sohn ausgezogen sei. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten sei der Gesundheits zu stand weitgehend unverändert gegenüber dem Urteilszeitpunkt. Die vorüber gehenden Verschlechterungen seien im Rahmen der Dysthymie aufgetreten. Während der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, ansonsten könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. 4.12
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 (Urk.
10/322 = Urk. 3/ 3/ 1) aus, d ie manifesten somatischen Erkrankungen verstärkten beim Beschwerdeführer die Angst vor einem Herzstillstand, Herzinfarkt oder einer Hirnblutung, was neben der depressiven Erkrankung ebenso die Schlafstörungen erheblich verschlechtert habe. Die depressive Erkrankung habe gesamthaft in den letzten zwei Jahren eine deutliche Zunahme an Int ensität gezeigt (S. 1 Mitte). A us psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Ausprägung und Chronifizierung der psychischen Störung nicht erwerbsfähig (S. 2 unten).
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Be richt vom 1 4. August 2020 (Urk. 10/310 = Urk. 3/3 /3) aus, d er Zustand habe sich seit 2018 aggraviert, ins besondere auch mit zunehmender Isolation. Die einzigen Kontakte des Be schwer deführers bestünden zu den betreuenden medizinischen Fachpersonen und zu einem ehemaligen Arbeitgeber (S. 1 unten). 4.13
Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 28. Septe m ber 2020 (Urk. 10/325 S. 3) aus, v on der Pneumolog i e sei eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden mit anschliessender Einschulung in die CPAP-Therapie. Dabei habe sich ein guter Therapieerfolg gezeigt und eine noch bestehende Tagesmüdigkeit sei in erster Linie psychisch bedingt und im Rahmen einer Dysthymie möglich . Andere neue medizinische Fakten seien nicht geltend gemacht worden (S. 3 unten). 4.14
Vom 2 5. November bis 2 3. Dezember 2020 weilte der Beschwerdeführer wiede rum im Sanatorium F.___, wo mit Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2020 (Urk. 14/6/1) folgende Diagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Patient sei auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ frei willig eingetreten. Gemäss seinen Angaben sei er momentan mit allem über fordert. Er sei lebensmüde, habe nur noch Stress und sei am Leiden. Er habe Probleme mit der Invalidenversicherung, die seine Rente nicht mehr zahle, und sei nun abhängig vom Sozialamt. Die einzigen Kontakte, die er noch habe, sei 2 x wöchentlich die Spitex und sein Psychiater. Ab und zu treffe er noch seinen alten Chef. Er höre (männliche und weibliche) Stimmen, die schreckliche Dinge sagten. Der Schlaf sei auch sehr schlecht, er habe Al b träume und wache in der Nacht auf, worauf er lange spazieren gehe. Er sei dauernd am Grübeln. Vor langer Zeit habe er einen Unfalltod miterlebt, über den er auch schon mit seinem behandelnden Therapeuten gesprochen habe (S. 2 oben).
Im Verlauf des Aufenthalts habe sich herauskristallisiert, dass die Einstellung der Invalidenrente 2019 eine besondere Belastung für den Beschwerdeführer darge stellt habe. Diese Auseinandersetzung habe, auch gemäss den Angaben des ambu lanten Behandlers, den Patienten destabilisiert und die depressive Symptomatik aufrecht erhalten (S. 2 unten).
Am 2 3. Dezember 2020 sei der Patient in gebessertem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Die RAD-Beurteilung im Juni 2019 (vorstehend E. 4.8), welche zur erneuten Rentenzusprache im März 2020 führte, genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen aus zwei Gründen nicht, auch wenn sie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte. Erstens erging sie ohne jegliche Bezug nahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massgebenden Standardindi katoren, und zweites fehlte jegliche Begründung dafür, dass nunmehr nicht nur eine gewisse Einschränkung der laut Urteil vom 4. Oktober 2017 noch zu 100 % attestierten Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, sondern sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Rentenzusprache erfolgte mithin bezüglich der Standardindikatoren ohne und bezüglich der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in unrichtiger Anwen dung von massgeblichen Bestimmungen und erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Aspekt der Streitsache wurde denn auch beschwerdeweise nicht thematisiert. 5.2
Mit der Feststellung, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 3. März 2020 nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.1), ist noch nicht entschieden, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch richtigerweise verhält.
Wohl ist es zutreffend, dass nicht unbesehen auf die von den behandelnden Ärzten postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann, denn diese vertreten seit Jahren den Standpunkt, ihr Patient sei zu 100 % arbeitsun fähig, was zuletzt im Urteil vom 4. Oktober 2017 mit einlässlicher Begründung nicht bestätigt werden konnte. Auch sind die Hinweise au f psychosoziale Faktoren, welche die depressive Problematik zumindest mit unterhalten könnten, nicht zu vernachlässigen. Dies gilt auch für gewisse dramatisierende Aspekte, etwa wenn der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken scheint, er sei quasi neuerdings auf Sozialhilfe angewiesen (vorstehend E. 4.13), obwohl dies schon 2017 der Fall gewesen ist.
Daraus kann jedoch nicht einfach - so der Inhalt der angefochtenen Verfü g ung - umstandslos auf eine volle Arbeitsfähigkeit oder eine fehlende Verän de rung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. 5.3
Von Dezember 2017 bis Dezember 2020 war der Beschwerdeführer dreimal psychiatrisch hospitalisiert, dies für rund 7 Wochen (vorstehend E. 4.2), rund 5
Wochen (vorstehend E. 4.4) und rund 4 Wochen (vorstehend E. 4.13). Ferner haben die behandelnden Ärzte ausdrücklich über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Herbst 2017 berichtet (vorstehend E. 4.3, E. 4.6, E. 4.11). Auch wenn ihrer quantitativen Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht gefolgt werden kann, weil sie schon seit Jahren ein e solche attestiert haben, so ist doch zur Kenntnis zu nehmen, dass sie eine - relative - Verschlechterung postulieren und dies möglicherweise auch zutreffen könnte.
Ob die depressive Symptomatik weiterhin wie im Gutachten von 2015 (lediglich) als Dysthymie zu werten sei, könnte vor diesem Hintergrund durchaus fraglich sein. 5.4
Wie es sich damit verhält, kann anhand der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie die Art und den Schweregrad einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fachärztlich abklärt und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit indikatorengestützt bestimmt. Zu klären ist ferner, ob es im Vergleich
zum Gutachten von 2015 beziehungsweise zur Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 10/214; vgl. auch Urteil des hiesigen Gericht s vom 4. Oktober 2017 im Ver fahren Nr. IV.2016.01111, Urk. 10/229) zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 2 6. Januar 2021 einen Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 70.35 geltend gemacht (Urk. 15).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tre tung
namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von annähernd 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies insbe sondere, da für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift 11 Stunden 40 Minuten in Rechnung gestellt wurden, wofür ein Aufwand von 7 Stunden 40 Minuten a ls angemessen zu bezeichnen wäre, was eine Kürzung des entschädigungsfähigen Aufwandes um 4 Stunden rechtfertigt.
Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 2' 425 . 4 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’425 . 4 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die not wen digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforder lichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein Gutachten zu ver anlassen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Januar 2021 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Dieser reichte am 2 6. Januar 2021 (Urk.
13) und am 1 8. März 2021 (Urk.
16) weitere Unterlagen ein (Urk. 14/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten habe sich ergeben, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2017 weitgehend unverändert sei; vorübergehende Verschlechte rungen lösten keinen Leistungsanspruch aus (S . 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten des Hausarztes (S. 6 f. Ziff. 5.5.1) und des behandelnden Psychiaters (S. 7 f. Ziff. 5.5.2) sei eine erhebliche Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes ausgewiesen (S. 8 Ziff. 5.5.3). Das 2015 erstattete Gutachten (vgl. nachstehend E. 3.1) genüge den heute geltenden Anforderungen der Recht sprechung nicht mehr, was auch für das Urteil des hiesigen Gerichts von 2017 gelte (S. 14 Ziff. 7.2). Das Gutachten sei auch aus weiteren, näher genannten Gründen (S. 15 Ziff. 7.3) unvollständig beziehungsweise mangelhaft (S. 15 ff. Ziff. 7.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
Die Frage der Hilflosenentschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens. 3. 3.1
Am 24. Oktober 2015 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 10/164). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 26. August 2015 unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Untersuchung (S. 2 Mitte).
Zum Befund führte der Gutachter unter anderem aus, in der Exploration sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich. Er sei auskunftsbereit, er antworte jedoch häufig vage, konkrete Informationen seien häufig, trotz gezieltem Nachfragen, nicht zu erhalten, auch nicht über sehr einfache Sachverhalte. Der Beschwer deführer antworte häufig ausweichend, das Antwortverhalten sei taktisch ge prägt. Das Verhalten sei streckenweise sehr demonstrativ, so beispielsweise, wenn er sehr lange überlege, wie alt sein Sohn und seine Tochter seien; es wirke teil weise burlesk. Der Beschwerdeführer gebe bei diversen Daten und Fakten an, er könne sich nicht erinnern, und mache völlig unplausible Angaben, bei spiels weise, dass seine Tochter 8 Jahre alt sei, während sie tatsächlich 18 Jahre alt sei. Auf anderen Gebieten könne er sehr präzise Auskunft geben, beispiels weise über fin an zielle Dinge. Er demonstriere vor allen Dingen Hilflosigkeit und Passivität. Fragen würden häufig am Thema vorbei beantwortet. Der Beschwer de führer möchte immer wieder zu erzählen beginnen, dass er den ganzen Tag nichts mache und nur im Bett liege. Das Gespräch müsse immer wieder strukturiert werden, um auf den ursprünglichen Punkt zurück zu kommen, was erheblichen Einsatz erfordere, jedoch möglich sei (S. 15).
Weiter berichtete der Gutachter, als er auf das Thema Autofahren gekommen sei und die Fahrtauglichkeit unter Medikation angezweifelt habe, sei der Beschwer de führer lebhaft, streckenweise sogar kämpferisch geworden und habe ausführ lich und im Detail erklärt, warum er trotz der vielen Medikamente problemlos Autofahren könne, auch mit viel Temesta. Dabei argumentiere er durchaus ge schickt (S. 16 oben). Es sei ihm offensichtlich sehr wichtig, dass er weiter Auto fahren könne und er gebe an, seine Ärzte hätten ihm das Autofahren erlaubt, Dr. Z.___ würde ihn darin unterstützen. Nach Beendigung des Autothemas habe sich der Beschwerdeführer wieder sehr passiv gegeben und wieder berichten wollen, dass er den ganzen Tag nichts mache und im Bett liege und dass er nicht hinausgehe (S. 16 Mitte).
Zusammenfassend hielt der Gutachter folgenden Befund fest (S. 17): Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert. Auffassung, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind in der Untersuchungssituation unauffällig, zum Teil präsentiert Herr …
inkonsistente Gedächtnisstörungen. Keine Konfabulationen, keine Paramnesien . Im formalen Denken etwas eingeengt auf die subjektive Einschätzung, dass er nicht leistungsfähig sei, diesbezüglich auslenkbar. Keine Perseverationen. Eigen anamnestisch Grübeln, Grübelthemen sind die familiären Beziehungen, das Fehle n von Arbeit. Kein Gedankendrängen, keine Ideenflucht, kein Vor bei reden, keine Denkzerfahrenheit. Kein Misstrauen, keine Phobien, keine Zwangsge dan ken, keine Zwangsimpulse, keine Zwangshandlungen. Keine hypo chon drischen Befürchtun gen. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Im Affekt euthym, gut schwingungsfähig. Keine Ängste, keine Dysphorie, keine Gereiztheit, keine innere Unruhe. Keine Insuffizienzgefühle, keine gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle. Keine Stö rungen der Vitalgefühle. Eigenanamnestisch noch nie Essstörungen oder Selbstverletzungen. Im Antrieb in der Untersuchungssituation unauffällig, eigenanamnestisch starke Antriebsminderung. Keine motorische Unruhe. Eigenanamnestisch Störung der circadianen Rhythmik mit Ein- und Durchschlafstörungen und Morgen tief. Appe tit gut. Eigenanamnestisch vollständiger sozialer Rückzug. Keine Aggressivi tät, keine Suizidalität.
Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich beim Beschwerdeführer kaum Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe die Betonung seiner subjektiv empfun denen Leistungsunfähigkeit, hier wirke er streckenweise formal etwas eingeengt. Er sei von dem Thema schwer auslenkbar. Im Befund zeigten sich Gedächtnis störungen, die inkonsistent seien und sich nicht einem klaren Muster zuordnen liessen (S. 18 oben).
Der aktuelle Befund decke sich nicht mit den in der Aktenlage angegebenen Befunden beispielsweise von Dr. Z.___ . In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine labile Affekthaftigkeit gezeigt, der Affekt sei nicht gedrückt, der Antrieb nicht vermindert gewesen. Der aktuelle Befund decke sich jedoch im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ im Gutachten 2009 ange gebenen Befund. Auch die von Dr. A.___ gegebene Beschreibung des Ganges der Explora tion und des Verhaltens des Beschwerdeführers entspreche dem in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zu erhaltenden Bild (S. 18 Mitte).
Sodann diskutierte der Gutachter verschiedene diagnostische Aspekte (S. 19 ff.) und führte aus, zusammenfassend könne er keine klare psychiatrische Diagnose stellen. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. Z.___, der die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) gestellt habe. Hierbei handle es sich um eine Diagnose, die im Originaltext « sonstige andauernde Persön lich keits änderung » laute. Es handle es sich dabei um eine unspezifische Diagnose. Von Dr. Z.___ seien keine psychotische Erkrankung, keine Abhängigkeitser kran kung und keine affektive Erkrankung diagnostiziert worden (S. 21 unten). Die Diagnose F62.88 werde im Regelfall vergeben als « Persönlichkeitsänderung nach Trauerfall ». Einen solchen Trauerfall habe der Beschwer deführer nicht berichtet. Er finde sich auch nicht in der Aktenlage. Unklar sei, ob Dr. Z.___ möglicher weise den Arbeitsplatzverlust als Trauerfall eingeord net habe (S. 22 oben).
Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Schwierigkeiten in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Apotheke bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23). 3.2
Dem hiesigen Gericht lagen bei Erlass des Urteils vom 4. Oktober
2017 (Urk. 10/
229) nebst dem Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) unter ande rem Berichte des seit Januar 2007 behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/15, Urk. 10/116, Urk. 10/129, Urk. 10/146, Urk. 10/175, Urk. 10/209), und des seit 1993 behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/20, Urk. 10/114, Urk. 10/130, Urk. 10/149, Urk. 10/158), vor.
Nach deren Würdigung gelangte das Gericht zum Schluss, dass m angels Nachvollziehbarkeit und aufgrund begründeter Zweifel an der erforderlichen Ob jek tivität auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 18 f. E. 8.2 am Ende) . Vielmehr seien Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausgehend von den Feststellungen im Gutachten von Dr. B.___ zu bestimmen und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit in einer Apotheke aus zu gehen (S. 19 E. 8.3). 4. 4.1
Im Bericht über die Hospitalisation vom 3 0. bis 3 1. Januar 2017 im Herzzentrum, Spital D.___, vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 10/243 = Urk. 10/314/4-6 = Urk. 3/5/6) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - intermittierende Thoraxschmerzen und Dyspnoe bislang ungeklärter Genese, Erstdiagnose (ED) 3 0. Januar 2017 - arterielle Hypertonie - intermittierende Flankenschmerzen linksseitig - rezidivierende Calciumoxalat Monohydrat Nephrolithiasis beidseits
Angesichts der Befunde scheide eine koronare Herzkrankheit der epikardialen Leitungsgefässe als Ursache der thorakalen Beschwerden aus. Von kardialer Seite sei eine intermittierende Herzrhythmusstörung als Ursache noch nicht sicher aus ge schlossen (S. 2 Mitte). 4.2
Im (korrigierten) Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2018 über die stationäre Be handlung vom 6. Dezember 2017 bis 2 9. Januar 2018 in der Klinik E.___
(Urk. 10/245 = 10/313 = Urk. 3/5/5) wurde folgende psychiatrische Diagnose ge nannt (S. 1):
- Double Depression, gegenwärtig s chwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2)
Seit acht Jahren sei eine rezidivierende depressive Erkrankung des freiwillig ein getretenen Beschwerdeführers bekannt. Zudem bestünden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren mit Scheidung, Jobverlust 2012 sowie einem aktuell negativen Gerichtsentscheid, nachdem der Beschwerdeführer zuvor zu 100 % IV-berentet gewesen sei (S. 1 f. unten). Er sei in teilremittiertem Zustand, ohne An halt für Selbst- oder Fremdgefährdung, in die vorbestehenden Wohnverhält nisse entlassen worden (S. 4 Mitte). 4.3
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit B ericht vom 2 0. Oktober 2018 (Urk. 10/244 = Urk. 10/312 = Urk. 3/5/3) folgende Diagnosen (S. 1): - Depression mit zum Teil schweren depressiven Episoden seit 2005 - Intermittierende Thoraxschmerzen, DD: Syndrom X / endotheliale Dys funktion, Erstdiagnose Januar 2017 - Koronarsklerose, Koronarangiographie Januar 2017 (Spital D.___) ohne signifi kante Stenosen - arterielle Hypertonie - rezidivierende Nephrolit h iasis
Ende 2017 sei es zur Eskalation mit schwerem depressivem Zustandsbild gekom men, so dass der Beschwerdeführer wegen Suizidalität in die Klinik E.___ überwiesen worden sei (S. 2). Von somatischer Seite her sei nach der Untersuchung im Spital D.___ eine kardiale Rehabilitation durchgeführt worden (S. 2). 4.4
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte mit Ber icht vom 2
E. 5 Oktober
2018 (Urk. 10/246 = Urk. 10/311 = Urk. 3/5/2) aus, der Beschwerdeführer l eide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Ausprägung sich im Herbst 2017 nochmals verstärkt habe und aufgrund immer wieder vorhandener akuter Suizidalität im Dezember 2017 zur Hospitalisation in der Klinik E.___ geführt habe (S. 1 Mitte). Eine Neubeurteilung durch die Invalidenversicherung sei vor dem Hintergrund der seit über einem Jahr zusätzlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes indiziert (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/258 = Urk. 10/314/19-20) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er sei mit der Situation konfrontiert, dass er seine Wohnung zu verlassen habe. Ein Wohnungswechsel würde seine letzten noch vorhanden psychischen Ressourcen mit Sicherheit redu zieren und eine Amplifizierung der vorliegenden schweren Psychopathologie bewirken (S. 1 unten). 4.5
Vom 2 8. Januar bis 6. März 2019 weilte der Beschwerdeführer stationär im Sana torium F.___, wo mit Austritts bericht vom 1 3. März 2019 (Urk. 10/264/3-5 = Urk. 10/314/24-26) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - r ezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1 Mitte): - Verdacht auf soziale Phobien (F40.1) - Verdacht auf p osttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Im Verlauf habe mehrfach beobachtet werden können, dass es durch schlaf apnoetypische Symptome wie dysfunktionaler Atmung während des Schlafs zu einer Einschränkung der Schlafqualität gekommen sei. Da diese Diagnose bisher nicht gestellt worden sei und ursächlich für die Antriebsdefizite sein könnte, sei eine diesbezügliche differen t ialdiagnostische Abklärung dringend zu empfehlen (S. 2 Mitte). Der Therapieplan sei so angepasst worden, dass der Beschwerdeführer eine Therapie pro Tag gehabt habe, womit er bereits an seine Grenze gekommen sei, was im gezeigten klinischen Zustandsbild auf eine Arbeitsunfähigkeit hin deute (S. 2 Mitte). 4.6
Im Bericht vom 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte ambulante Unter suchung im Herzzentrum,
Spital D.___ (Urk. 10/264/8-15 = Urk. 10/314/29-3 2), wurde ausgeführt, die aktuell geschilderte Beschwerdesymptomatik sowie die Leistungsabnahme in der Fahrradergometrie seien nicht als kardiale Genese zu sehen, sondern es stehe am ehesten die gegenwärtig schwere depressive Episode im Vordergrund (S. 3 Mitte). 4.7
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte mit B ericht vom 1 3. April
2019 (Urk. 10/267/1-6 = Urk. 10/314/40-45) aus, i m Vergleich zu letztem Jahr liege seit der Hospitalisation nochmals eine deutliche Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes vor (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.3). 4.8
Am 2 7. Mai 2019 und 16./1 7. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, Spital D.___, in Behandlung, worüber am 6. Juni 2019 berichtet wurde (Urk. 10/270/4-6 = Urk. 10/314/48-50) .
Es liege eine schwere obstruktive Schlafapnoe vor. Es seien dem Beschwerdeführer die Befunde erklärt worden und eine Einschulung in die CPAP-Therapie sei im Schlaflabor erfolgt (S. 3). 4.9
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 10/274 S. 6) aus, d er Gesundheitszustand habe sich seit spätestens Dezember 2017 (Hospitalisation Klinik E.___) anhaltend verschlechtert, so dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S.
E. 5.1 Die RAD-Beurteilung im Juni 2019 (vorstehend E. 4.8), welche zur erneuten Rentenzusprache im März 2020 führte, genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen aus zwei Gründen nicht, auch wenn sie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte. Erstens erging sie ohne jegliche Bezug nahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massgebenden Standardindi katoren, und zweites fehlte jegliche Begründung dafür, dass nunmehr nicht nur eine gewisse Einschränkung der laut Urteil vom 4. Oktober 2017 noch zu 100 % attestierten Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, sondern sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Rentenzusprache erfolgte mithin bezüglich der Standardindikatoren ohne und bezüglich der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in unrichtiger Anwen dung von massgeblichen Bestimmungen und erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Aspekt der Streitsache wurde denn auch beschwerdeweise nicht thematisiert.
E. 5.2 Mit der Feststellung, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 3. März 2020 nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.1), ist noch nicht entschieden, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch richtigerweise verhält.
Wohl ist es zutreffend, dass nicht unbesehen auf die von den behandelnden Ärzten postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann, denn diese vertreten seit Jahren den Standpunkt, ihr Patient sei zu 100 % arbeitsun fähig, was zuletzt im Urteil vom 4. Oktober 2017 mit einlässlicher Begründung nicht bestätigt werden konnte. Auch sind die Hinweise au f psychosoziale Faktoren, welche die depressive Problematik zumindest mit unterhalten könnten, nicht zu vernachlässigen. Dies gilt auch für gewisse dramatisierende Aspekte, etwa wenn der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken scheint, er sei quasi neuerdings auf Sozialhilfe angewiesen (vorstehend E. 4.13), obwohl dies schon 2017 der Fall gewesen ist.
Daraus kann jedoch nicht einfach - so der Inhalt der angefochtenen Verfü g ung - umstandslos auf eine volle Arbeitsfähigkeit oder eine fehlende Verän de rung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.
E. 5.3 Von Dezember 2017 bis Dezember 2020 war der Beschwerdeführer dreimal psychiatrisch hospitalisiert, dies für rund 7 Wochen (vorstehend E. 4.2), rund 5
Wochen (vorstehend E. 4.4) und rund 4 Wochen (vorstehend E. 4.13). Ferner haben die behandelnden Ärzte ausdrücklich über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Herbst 2017 berichtet (vorstehend E. 4.3, E. 4.6, E. 4.11). Auch wenn ihrer quantitativen Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht gefolgt werden kann, weil sie schon seit Jahren ein e solche attestiert haben, so ist doch zur Kenntnis zu nehmen, dass sie eine - relative - Verschlechterung postulieren und dies möglicherweise auch zutreffen könnte.
Ob die depressive Symptomatik weiterhin wie im Gutachten von 2015 (lediglich) als Dysthymie zu werten sei, könnte vor diesem Hintergrund durchaus fraglich sein.
E. 5.4 Wie es sich damit verhält, kann anhand der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie die Art und den Schweregrad einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fachärztlich abklärt und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit indikatorengestützt bestimmt. Zu klären ist ferner, ob es im Vergleich
zum Gutachten von 2015 beziehungsweise zur Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 10/214; vgl. auch Urteil des hiesigen Gericht s vom 4. Oktober 2017 im Ver fahren Nr. IV.2016.01111, Urk. 10/229) zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 2 6. Januar 2021 einen Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 70.35 geltend gemacht (Urk. 15).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tre tung
namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von annähernd 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies insbe sondere, da für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift 11 Stunden 40 Minuten in Rechnung gestellt wurden, wofür ein Aufwand von 7 Stunden 40 Minuten a ls angemessen zu bezeichnen wäre, was eine Kürzung des entschädigungsfähigen Aufwandes um 4 Stunden rechtfertigt.
Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 2' 425 . 4 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’425 . 4 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 9 = Urk. 10/314/51-53) wurde ausgeführt, e s zeige sich ein sehr guter Therapie erfolg mit guter Therapienutzung und guter Therapieeffizienz. Die Therapie werde gut toleriert, allerdings bestehe weiterhin noch eine gewisse Tagesmüdigkeit, die allenfalls auch durch die Depression mitbedingt sei (S. 2 unten). 4.11
Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/295 S. 3) aus, d ie Verschlechterungen des psychischen Gesund heitszustandes seien jeweils nach psychosozialen Belastungssituationen aufge treten, einmal nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und das zweite Mal, nachdem er besorgt gewesen sei, seine Wohnung zu verlieren, und der Sohn ausgezogen sei. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten sei der Gesundheits zu stand weitgehend unverändert gegenüber dem Urteilszeitpunkt. Die vorüber gehenden Verschlechterungen seien im Rahmen der Dysthymie aufgetreten. Während der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, ansonsten könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. 4.12
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 (Urk.
10/322 = Urk. 3/ 3/ 1) aus, d ie manifesten somatischen Erkrankungen verstärkten beim Beschwerdeführer die Angst vor einem Herzstillstand, Herzinfarkt oder einer Hirnblutung, was neben der depressiven Erkrankung ebenso die Schlafstörungen erheblich verschlechtert habe. Die depressive Erkrankung habe gesamthaft in den letzten zwei Jahren eine deutliche Zunahme an Int ensität gezeigt (S. 1 Mitte). A us psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Ausprägung und Chronifizierung der psychischen Störung nicht erwerbsfähig (S. 2 unten).
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Be richt vom 1 4. August 2020 (Urk. 10/310 = Urk. 3/3 /3) aus, d er Zustand habe sich seit 2018 aggraviert, ins besondere auch mit zunehmender Isolation. Die einzigen Kontakte des Be schwer deführers bestünden zu den betreuenden medizinischen Fachpersonen und zu einem ehemaligen Arbeitgeber (S. 1 unten). 4.13
Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 28. Septe m ber 2020 (Urk. 10/325 S. 3) aus, v on der Pneumolog i e sei eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden mit anschliessender Einschulung in die CPAP-Therapie. Dabei habe sich ein guter Therapieerfolg gezeigt und eine noch bestehende Tagesmüdigkeit sei in erster Linie psychisch bedingt und im Rahmen einer Dysthymie möglich . Andere neue medizinische Fakten seien nicht geltend gemacht worden (S. 3 unten). 4.14
Vom 2 5. November bis 2 3. Dezember 2020 weilte der Beschwerdeführer wiede rum im Sanatorium F.___, wo mit Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2020 (Urk. 14/6/1) folgende Diagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Patient sei auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ frei willig eingetreten. Gemäss seinen Angaben sei er momentan mit allem über fordert. Er sei lebensmüde, habe nur noch Stress und sei am Leiden. Er habe Probleme mit der Invalidenversicherung, die seine Rente nicht mehr zahle, und sei nun abhängig vom Sozialamt. Die einzigen Kontakte, die er noch habe, sei 2 x wöchentlich die Spitex und sein Psychiater. Ab und zu treffe er noch seinen alten Chef. Er höre (männliche und weibliche) Stimmen, die schreckliche Dinge sagten. Der Schlaf sei auch sehr schlecht, er habe Al b träume und wache in der Nacht auf, worauf er lange spazieren gehe. Er sei dauernd am Grübeln. Vor langer Zeit habe er einen Unfalltod miterlebt, über den er auch schon mit seinem behandelnden Therapeuten gesprochen habe (S. 2 oben).
Im Verlauf des Aufenthalts habe sich herauskristallisiert, dass die Einstellung der Invalidenrente 2019 eine besondere Belastung für den Beschwerdeführer darge stellt habe. Diese Auseinandersetzung habe, auch gemäss den Angaben des ambu lanten Behandlers, den Patienten destabilisiert und die depressive Symptomatik aufrecht erhalten (S. 2 unten).
Am 2 3. Dezember 2020 sei der Patient in gebessertem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden (S. 3 Mitte). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00793
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 7. Mai 2021 in Sachen X.___ B eschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Schifflände 22, Postfach 1019, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, war von 1991 bis Januar 2007 als Chauffeur und Magaziner in einer Apotheke tätig (Urk. 10/
1) und meldete sich am 5. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 5). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom
3. Dezember 2010 eine ganze Rente ab Januar 2008 zu (Urk. 10/ 106-111, Urk. 10/ 101).
Mit Verfügung vom 2. September 2016 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Ren tenanspruch (Urk. 10/ 214), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4.
Oktober 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.01111 bestätigt wurde (Urk. 10/229). 1.2
Nach erneuter Anmeldung am 1 3. September 2018 (Urk. 10/233) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. März 2020 ab März 2019 wieder eine ganze Rente zu (Urk. 10/287).
Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 stellte sie dem Versicherten die wiedererwä gungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente in Aussicht (Urk. 10/296). Da gegen erhob der Versicherte am 2 4. August 2020 Einwände (Urk. 10/3 18).
Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 hob die IV-Stelle die Rente wiedererwä gungsweise auf (Urk. 10/327 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein Gutachten zu ver anlassen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Januar 2021 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Dieser reichte am 2 6. Januar 2021 (Urk.
13) und am 1 8. März 2021 (Urk.
16) weitere Unterlagen ein (Urk. 14/ 5- 6, Urk. 17). 3.
Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 10/290). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 stellte sie deren wiedererwägungsweise Aufhebung in Aussicht (Urk. 10/330), wogegen der Beschwerdeführer am 1 6. November 2020 Einwände erhob (Urk. 10/334). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die not wen digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforder lichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten habe sich ergeben, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2017 weitgehend unverändert sei; vorübergehende Verschlechte rungen lösten keinen Leistungsanspruch aus (S . 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten des Hausarztes (S. 6 f. Ziff. 5.5.1) und des behandelnden Psychiaters (S. 7 f. Ziff. 5.5.2) sei eine erhebliche Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes ausgewiesen (S. 8 Ziff. 5.5.3). Das 2015 erstattete Gutachten (vgl. nachstehend E. 3.1) genüge den heute geltenden Anforderungen der Recht sprechung nicht mehr, was auch für das Urteil des hiesigen Gerichts von 2017 gelte (S. 14 Ziff. 7.2). Das Gutachten sei auch aus weiteren, näher genannten Gründen (S. 15 Ziff. 7.3) unvollständig beziehungsweise mangelhaft (S. 15 ff. Ziff. 7.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
Die Frage der Hilflosenentschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens. 3. 3.1
Am 24. Oktober 2015 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 10/164). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 26. August 2015 unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Untersuchung (S. 2 Mitte).
Zum Befund führte der Gutachter unter anderem aus, in der Exploration sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich. Er sei auskunftsbereit, er antworte jedoch häufig vage, konkrete Informationen seien häufig, trotz gezieltem Nachfragen, nicht zu erhalten, auch nicht über sehr einfache Sachverhalte. Der Beschwer deführer antworte häufig ausweichend, das Antwortverhalten sei taktisch ge prägt. Das Verhalten sei streckenweise sehr demonstrativ, so beispielsweise, wenn er sehr lange überlege, wie alt sein Sohn und seine Tochter seien; es wirke teil weise burlesk. Der Beschwerdeführer gebe bei diversen Daten und Fakten an, er könne sich nicht erinnern, und mache völlig unplausible Angaben, bei spiels weise, dass seine Tochter 8 Jahre alt sei, während sie tatsächlich 18 Jahre alt sei. Auf anderen Gebieten könne er sehr präzise Auskunft geben, beispiels weise über fin an zielle Dinge. Er demonstriere vor allen Dingen Hilflosigkeit und Passivität. Fragen würden häufig am Thema vorbei beantwortet. Der Beschwer de führer möchte immer wieder zu erzählen beginnen, dass er den ganzen Tag nichts mache und nur im Bett liege. Das Gespräch müsse immer wieder strukturiert werden, um auf den ursprünglichen Punkt zurück zu kommen, was erheblichen Einsatz erfordere, jedoch möglich sei (S. 15).
Weiter berichtete der Gutachter, als er auf das Thema Autofahren gekommen sei und die Fahrtauglichkeit unter Medikation angezweifelt habe, sei der Beschwer de führer lebhaft, streckenweise sogar kämpferisch geworden und habe ausführ lich und im Detail erklärt, warum er trotz der vielen Medikamente problemlos Autofahren könne, auch mit viel Temesta. Dabei argumentiere er durchaus ge schickt (S. 16 oben). Es sei ihm offensichtlich sehr wichtig, dass er weiter Auto fahren könne und er gebe an, seine Ärzte hätten ihm das Autofahren erlaubt, Dr. Z.___ würde ihn darin unterstützen. Nach Beendigung des Autothemas habe sich der Beschwerdeführer wieder sehr passiv gegeben und wieder berichten wollen, dass er den ganzen Tag nichts mache und im Bett liege und dass er nicht hinausgehe (S. 16 Mitte).
Zusammenfassend hielt der Gutachter folgenden Befund fest (S. 17): Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert. Auffassung, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind in der Untersuchungssituation unauffällig, zum Teil präsentiert Herr …
inkonsistente Gedächtnisstörungen. Keine Konfabulationen, keine Paramnesien . Im formalen Denken etwas eingeengt auf die subjektive Einschätzung, dass er nicht leistungsfähig sei, diesbezüglich auslenkbar. Keine Perseverationen. Eigen anamnestisch Grübeln, Grübelthemen sind die familiären Beziehungen, das Fehle n von Arbeit. Kein Gedankendrängen, keine Ideenflucht, kein Vor bei reden, keine Denkzerfahrenheit. Kein Misstrauen, keine Phobien, keine Zwangsge dan ken, keine Zwangsimpulse, keine Zwangshandlungen. Keine hypo chon drischen Befürchtun gen. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Im Affekt euthym, gut schwingungsfähig. Keine Ängste, keine Dysphorie, keine Gereiztheit, keine innere Unruhe. Keine Insuffizienzgefühle, keine gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle. Keine Stö rungen der Vitalgefühle. Eigenanamnestisch noch nie Essstörungen oder Selbstverletzungen. Im Antrieb in der Untersuchungssituation unauffällig, eigenanamnestisch starke Antriebsminderung. Keine motorische Unruhe. Eigenanamnestisch Störung der circadianen Rhythmik mit Ein- und Durchschlafstörungen und Morgen tief. Appe tit gut. Eigenanamnestisch vollständiger sozialer Rückzug. Keine Aggressivi tät, keine Suizidalität.
Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich beim Beschwerdeführer kaum Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe die Betonung seiner subjektiv empfun denen Leistungsunfähigkeit, hier wirke er streckenweise formal etwas eingeengt. Er sei von dem Thema schwer auslenkbar. Im Befund zeigten sich Gedächtnis störungen, die inkonsistent seien und sich nicht einem klaren Muster zuordnen liessen (S. 18 oben).
Der aktuelle Befund decke sich nicht mit den in der Aktenlage angegebenen Befunden beispielsweise von Dr. Z.___ . In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine labile Affekthaftigkeit gezeigt, der Affekt sei nicht gedrückt, der Antrieb nicht vermindert gewesen. Der aktuelle Befund decke sich jedoch im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ im Gutachten 2009 ange gebenen Befund. Auch die von Dr. A.___ gegebene Beschreibung des Ganges der Explora tion und des Verhaltens des Beschwerdeführers entspreche dem in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zu erhaltenden Bild (S. 18 Mitte).
Sodann diskutierte der Gutachter verschiedene diagnostische Aspekte (S. 19 ff.) und führte aus, zusammenfassend könne er keine klare psychiatrische Diagnose stellen. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. Z.___, der die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) gestellt habe. Hierbei handle es sich um eine Diagnose, die im Originaltext « sonstige andauernde Persön lich keits änderung » laute. Es handle es sich dabei um eine unspezifische Diagnose. Von Dr. Z.___ seien keine psychotische Erkrankung, keine Abhängigkeitser kran kung und keine affektive Erkrankung diagnostiziert worden (S. 21 unten). Die Diagnose F62.88 werde im Regelfall vergeben als « Persönlichkeitsänderung nach Trauerfall ». Einen solchen Trauerfall habe der Beschwer deführer nicht berichtet. Er finde sich auch nicht in der Aktenlage. Unklar sei, ob Dr. Z.___ möglicher weise den Arbeitsplatzverlust als Trauerfall eingeord net habe (S. 22 oben).
Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Schwierigkeiten in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Apotheke bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23). 3.2
Dem hiesigen Gericht lagen bei Erlass des Urteils vom 4. Oktober
2017 (Urk. 10/
229) nebst dem Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) unter ande rem Berichte des seit Januar 2007 behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/15, Urk. 10/116, Urk. 10/129, Urk. 10/146, Urk. 10/175, Urk. 10/209), und des seit 1993 behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/20, Urk. 10/114, Urk. 10/130, Urk. 10/149, Urk. 10/158), vor.
Nach deren Würdigung gelangte das Gericht zum Schluss, dass m angels Nachvollziehbarkeit und aufgrund begründeter Zweifel an der erforderlichen Ob jek tivität auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 18 f. E. 8.2 am Ende) . Vielmehr seien Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausgehend von den Feststellungen im Gutachten von Dr. B.___ zu bestimmen und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit in einer Apotheke aus zu gehen (S. 19 E. 8.3). 4. 4.1
Im Bericht über die Hospitalisation vom 3 0. bis 3 1. Januar 2017 im Herzzentrum, Spital D.___, vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 10/243 = Urk. 10/314/4-6 = Urk. 3/5/6) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - intermittierende Thoraxschmerzen und Dyspnoe bislang ungeklärter Genese, Erstdiagnose (ED) 3 0. Januar 2017 - arterielle Hypertonie - intermittierende Flankenschmerzen linksseitig - rezidivierende Calciumoxalat Monohydrat Nephrolithiasis beidseits
Angesichts der Befunde scheide eine koronare Herzkrankheit der epikardialen Leitungsgefässe als Ursache der thorakalen Beschwerden aus. Von kardialer Seite sei eine intermittierende Herzrhythmusstörung als Ursache noch nicht sicher aus ge schlossen (S. 2 Mitte). 4.2
Im (korrigierten) Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2018 über die stationäre Be handlung vom 6. Dezember 2017 bis 2 9. Januar 2018 in der Klinik E.___
(Urk. 10/245 = 10/313 = Urk. 3/5/5) wurde folgende psychiatrische Diagnose ge nannt (S. 1):
- Double Depression, gegenwärtig s chwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2)
Seit acht Jahren sei eine rezidivierende depressive Erkrankung des freiwillig ein getretenen Beschwerdeführers bekannt. Zudem bestünden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren mit Scheidung, Jobverlust 2012 sowie einem aktuell negativen Gerichtsentscheid, nachdem der Beschwerdeführer zuvor zu 100 % IV-berentet gewesen sei (S. 1 f. unten). Er sei in teilremittiertem Zustand, ohne An halt für Selbst- oder Fremdgefährdung, in die vorbestehenden Wohnverhält nisse entlassen worden (S. 4 Mitte). 4.3
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit B ericht vom 2 0. Oktober 2018 (Urk. 10/244 = Urk. 10/312 = Urk. 3/5/3) folgende Diagnosen (S. 1): - Depression mit zum Teil schweren depressiven Episoden seit 2005 - Intermittierende Thoraxschmerzen, DD: Syndrom X / endotheliale Dys funktion, Erstdiagnose Januar 2017 - Koronarsklerose, Koronarangiographie Januar 2017 (Spital D.___) ohne signifi kante Stenosen - arterielle Hypertonie - rezidivierende Nephrolit h iasis
Ende 2017 sei es zur Eskalation mit schwerem depressivem Zustandsbild gekom men, so dass der Beschwerdeführer wegen Suizidalität in die Klinik E.___ überwiesen worden sei (S. 2). Von somatischer Seite her sei nach der Untersuchung im Spital D.___ eine kardiale Rehabilitation durchgeführt worden (S. 2). 4.4
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte mit Ber icht vom 2 5.
Oktober
2018 (Urk. 10/246 = Urk. 10/311 = Urk. 3/5/2) aus, der Beschwerdeführer l eide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Ausprägung sich im Herbst 2017 nochmals verstärkt habe und aufgrund immer wieder vorhandener akuter Suizidalität im Dezember 2017 zur Hospitalisation in der Klinik E.___ geführt habe (S. 1 Mitte). Eine Neubeurteilung durch die Invalidenversicherung sei vor dem Hintergrund der seit über einem Jahr zusätzlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes indiziert (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/258 = Urk. 10/314/19-20) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er sei mit der Situation konfrontiert, dass er seine Wohnung zu verlassen habe. Ein Wohnungswechsel würde seine letzten noch vorhanden psychischen Ressourcen mit Sicherheit redu zieren und eine Amplifizierung der vorliegenden schweren Psychopathologie bewirken (S. 1 unten). 4.5
Vom 2 8. Januar bis 6. März 2019 weilte der Beschwerdeführer stationär im Sana torium F.___, wo mit Austritts bericht vom 1 3. März 2019 (Urk. 10/264/3-5 = Urk. 10/314/24-26) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - r ezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1 Mitte): - Verdacht auf soziale Phobien (F40.1) - Verdacht auf p osttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Im Verlauf habe mehrfach beobachtet werden können, dass es durch schlaf apnoetypische Symptome wie dysfunktionaler Atmung während des Schlafs zu einer Einschränkung der Schlafqualität gekommen sei. Da diese Diagnose bisher nicht gestellt worden sei und ursächlich für die Antriebsdefizite sein könnte, sei eine diesbezügliche differen t ialdiagnostische Abklärung dringend zu empfehlen (S. 2 Mitte). Der Therapieplan sei so angepasst worden, dass der Beschwerdeführer eine Therapie pro Tag gehabt habe, womit er bereits an seine Grenze gekommen sei, was im gezeigten klinischen Zustandsbild auf eine Arbeitsunfähigkeit hin deute (S. 2 Mitte). 4.6
Im Bericht vom 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte ambulante Unter suchung im Herzzentrum,
Spital D.___ (Urk. 10/264/8-15 = Urk. 10/314/29-3 2), wurde ausgeführt, die aktuell geschilderte Beschwerdesymptomatik sowie die Leistungsabnahme in der Fahrradergometrie seien nicht als kardiale Genese zu sehen, sondern es stehe am ehesten die gegenwärtig schwere depressive Episode im Vordergrund (S. 3 Mitte). 4.7
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte mit B ericht vom 1 3. April
2019 (Urk. 10/267/1-6 = Urk. 10/314/40-45) aus, i m Vergleich zu letztem Jahr liege seit der Hospitalisation nochmals eine deutliche Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes vor (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.3). 4.8
Am 2 7. Mai 2019 und 16./1 7. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, Spital D.___, in Behandlung, worüber am 6. Juni 2019 berichtet wurde (Urk. 10/270/4-6 = Urk. 10/314/48-50) .
Es liege eine schwere obstruktive Schlafapnoe vor. Es seien dem Beschwerdeführer die Befunde erklärt worden und eine Einschulung in die CPAP-Therapie sei im Schlaflabor erfolgt (S. 3). 4.9
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 10/274 S. 6) aus, d er Gesundheitszustand habe sich seit spätestens Dezember 2017 (Hospitalisation Klinik E.___) anhaltend verschlechtert, so dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S.
6 Mitte). 4.10
Im Bericht vom 5. August 2019 des Zentrum s für Schlafmedizin
(Urk. 10/270/7 9 = Urk. 10/314/51-53) wurde ausgeführt, e s zeige sich ein sehr guter Therapie erfolg mit guter Therapienutzung und guter Therapieeffizienz. Die Therapie werde gut toleriert, allerdings bestehe weiterhin noch eine gewisse Tagesmüdigkeit, die allenfalls auch durch die Depression mitbedingt sei (S. 2 unten). 4.11
Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/295 S. 3) aus, d ie Verschlechterungen des psychischen Gesund heitszustandes seien jeweils nach psychosozialen Belastungssituationen aufge treten, einmal nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und das zweite Mal, nachdem er besorgt gewesen sei, seine Wohnung zu verlieren, und der Sohn ausgezogen sei. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten sei der Gesundheits zu stand weitgehend unverändert gegenüber dem Urteilszeitpunkt. Die vorüber gehenden Verschlechterungen seien im Rahmen der Dysthymie aufgetreten. Während der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, ansonsten könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. 4.12
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 (Urk.
10/322 = Urk. 3/ 3/ 1) aus, d ie manifesten somatischen Erkrankungen verstärkten beim Beschwerdeführer die Angst vor einem Herzstillstand, Herzinfarkt oder einer Hirnblutung, was neben der depressiven Erkrankung ebenso die Schlafstörungen erheblich verschlechtert habe. Die depressive Erkrankung habe gesamthaft in den letzten zwei Jahren eine deutliche Zunahme an Int ensität gezeigt (S. 1 Mitte). A us psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Ausprägung und Chronifizierung der psychischen Störung nicht erwerbsfähig (S. 2 unten).
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Be richt vom 1 4. August 2020 (Urk. 10/310 = Urk. 3/3 /3) aus, d er Zustand habe sich seit 2018 aggraviert, ins besondere auch mit zunehmender Isolation. Die einzigen Kontakte des Be schwer deführers bestünden zu den betreuenden medizinischen Fachpersonen und zu einem ehemaligen Arbeitgeber (S. 1 unten). 4.13
Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 28. Septe m ber 2020 (Urk. 10/325 S. 3) aus, v on der Pneumolog i e sei eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden mit anschliessender Einschulung in die CPAP-Therapie. Dabei habe sich ein guter Therapieerfolg gezeigt und eine noch bestehende Tagesmüdigkeit sei in erster Linie psychisch bedingt und im Rahmen einer Dysthymie möglich . Andere neue medizinische Fakten seien nicht geltend gemacht worden (S. 3 unten). 4.14
Vom 2 5. November bis 2 3. Dezember 2020 weilte der Beschwerdeführer wiede rum im Sanatorium F.___, wo mit Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2020 (Urk. 14/6/1) folgende Diagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Patient sei auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ frei willig eingetreten. Gemäss seinen Angaben sei er momentan mit allem über fordert. Er sei lebensmüde, habe nur noch Stress und sei am Leiden. Er habe Probleme mit der Invalidenversicherung, die seine Rente nicht mehr zahle, und sei nun abhängig vom Sozialamt. Die einzigen Kontakte, die er noch habe, sei 2 x wöchentlich die Spitex und sein Psychiater. Ab und zu treffe er noch seinen alten Chef. Er höre (männliche und weibliche) Stimmen, die schreckliche Dinge sagten. Der Schlaf sei auch sehr schlecht, er habe Al b träume und wache in der Nacht auf, worauf er lange spazieren gehe. Er sei dauernd am Grübeln. Vor langer Zeit habe er einen Unfalltod miterlebt, über den er auch schon mit seinem behandelnden Therapeuten gesprochen habe (S. 2 oben).
Im Verlauf des Aufenthalts habe sich herauskristallisiert, dass die Einstellung der Invalidenrente 2019 eine besondere Belastung für den Beschwerdeführer darge stellt habe. Diese Auseinandersetzung habe, auch gemäss den Angaben des ambu lanten Behandlers, den Patienten destabilisiert und die depressive Symptomatik aufrecht erhalten (S. 2 unten).
Am 2 3. Dezember 2020 sei der Patient in gebessertem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Die RAD-Beurteilung im Juni 2019 (vorstehend E. 4.8), welche zur erneuten Rentenzusprache im März 2020 führte, genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen aus zwei Gründen nicht, auch wenn sie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte. Erstens erging sie ohne jegliche Bezug nahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massgebenden Standardindi katoren, und zweites fehlte jegliche Begründung dafür, dass nunmehr nicht nur eine gewisse Einschränkung der laut Urteil vom 4. Oktober 2017 noch zu 100 % attestierten Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, sondern sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Rentenzusprache erfolgte mithin bezüglich der Standardindikatoren ohne und bezüglich der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in unrichtiger Anwen dung von massgeblichen Bestimmungen und erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Aspekt der Streitsache wurde denn auch beschwerdeweise nicht thematisiert. 5.2
Mit der Feststellung, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 3. März 2020 nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.1), ist noch nicht entschieden, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch richtigerweise verhält.
Wohl ist es zutreffend, dass nicht unbesehen auf die von den behandelnden Ärzten postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann, denn diese vertreten seit Jahren den Standpunkt, ihr Patient sei zu 100 % arbeitsun fähig, was zuletzt im Urteil vom 4. Oktober 2017 mit einlässlicher Begründung nicht bestätigt werden konnte. Auch sind die Hinweise au f psychosoziale Faktoren, welche die depressive Problematik zumindest mit unterhalten könnten, nicht zu vernachlässigen. Dies gilt auch für gewisse dramatisierende Aspekte, etwa wenn der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken scheint, er sei quasi neuerdings auf Sozialhilfe angewiesen (vorstehend E. 4.13), obwohl dies schon 2017 der Fall gewesen ist.
Daraus kann jedoch nicht einfach - so der Inhalt der angefochtenen Verfü g ung - umstandslos auf eine volle Arbeitsfähigkeit oder eine fehlende Verän de rung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. 5.3
Von Dezember 2017 bis Dezember 2020 war der Beschwerdeführer dreimal psychiatrisch hospitalisiert, dies für rund 7 Wochen (vorstehend E. 4.2), rund 5
Wochen (vorstehend E. 4.4) und rund 4 Wochen (vorstehend E. 4.13). Ferner haben die behandelnden Ärzte ausdrücklich über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Herbst 2017 berichtet (vorstehend E. 4.3, E. 4.6, E. 4.11). Auch wenn ihrer quantitativen Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht gefolgt werden kann, weil sie schon seit Jahren ein e solche attestiert haben, so ist doch zur Kenntnis zu nehmen, dass sie eine - relative - Verschlechterung postulieren und dies möglicherweise auch zutreffen könnte.
Ob die depressive Symptomatik weiterhin wie im Gutachten von 2015 (lediglich) als Dysthymie zu werten sei, könnte vor diesem Hintergrund durchaus fraglich sein. 5.4
Wie es sich damit verhält, kann anhand der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie die Art und den Schweregrad einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fachärztlich abklärt und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit indikatorengestützt bestimmt. Zu klären ist ferner, ob es im Vergleich
zum Gutachten von 2015 beziehungsweise zur Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 10/214; vgl. auch Urteil des hiesigen Gericht s vom 4. Oktober 2017 im Ver fahren Nr. IV.2016.01111, Urk. 10/229) zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 2 6. Januar 2021 einen Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 70.35 geltend gemacht (Urk. 15).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tre tung
namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von annähernd 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies insbe sondere, da für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift 11 Stunden 40 Minuten in Rechnung gestellt wurden, wofür ein Aufwand von 7 Stunden 40 Minuten a ls angemessen zu bezeichnen wäre, was eine Kürzung des entschädigungsfähigen Aufwandes um 4 Stunden rechtfertigt.
Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 2' 425 . 4 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’425 . 4 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher