Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, schloss eine Lehre als Innenausbauzeichnerin und an der Kunstgewerbeschule ein Studium als Innenarchitektin ab (Urk. 11/46 S. 16) und war seit
1. März 1998 bis zum 3 1. Dezember 2018 als Springerin Sozialpädagogik in einem Pensum von zirka 25 % in der Y.___
– eine Kriseninterventionsstation für Jugendliche – angestellt (vgl. Urk. 11 /11 Ziff. 2 und Ziff. 3). Nach einer Früherfassung
im April 2018 (Urk. 11/1) meldete sie sich am 2 0. Mai 2018 unter Angabe einer s eit 2008 bestehenden Fibromyalgi e und einer seit 2017 bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinische r und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der beruflichen Vor sorgeeinrichtungen bei (Urk. 11/15). Am 2 7. September 2018 teilte sie mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch separat entschieden werde (Urk. 11/17). Nachdem bei der IV-Stelle verschiedene weitere medizinische Berichte eingegangen waren (vgl. Urk. 11/21, 11/33, 11/35, 11/38), veranlasste sie eine medizinische Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie im Institut Z.___ (vgl. Gutachten vom 2 5. September 2019 [ Urk. 11/46]). Sodann liess sie eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten durchführen (Abklärungs bericht vom 1 7. Dezember 2019 [ Urk. 11/50]). Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 (Urk. 11/54) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (vgl. Urk. 11/58, 11/63, 11/64) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk.
2) fest. 2.
Dag egen erhob die Versicherte am 9. November 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur umfassenden polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem Entscheid (inkl. beziffertem Einkommensvergleich) über den Leistungsanspruch zurückzu weisen . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 16 . Dezember 2020
(Urk. 10) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgese t z es über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzule g en und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich dabei nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass psychische Einschränkungen vorl ä gen, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei.
Trotz der psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag gut bewältigen und sei nicht auf Hilfe von anderen angewiesen. Im Erwerbsbereich sei von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen und die Einschränkung en im Haus halt seien anlässlich des Besuch s bei ihr zu Hause geprüft worden. Bei einem A nteil von 40 % im Erwerbs- und 60 % im Haushaltsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %, sodass kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 3 f.), das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten vom 2 5. September 2019 stimme mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse überein, wonach in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. Dabei wiesen d ie
in den Akten liegenden Berichte sowohl auf psychische als auch somatische Anteile der Schmerzerkrankung hin und e s fehle eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Facharzt auf somatischem Fachgebiet (S. 5 f .). D ie gesundheitliche Situation habe sich während laufendem Vorbescheidverfahren auch
verschlechtert, sodass eine Verlaufsbegutachtung angezeigt gewesen wäre (S. 7). D ie Auswirkungen der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten nachvollziehbar begründet, sodass darauf abzustellen sei. D ie abweichende Beurteilung aufgrund einer Ressourcen prüfung sei hingegen nicht nachvollziehbar (S. 8 ff.). L etztlich sei auch die Bemessung des IV-Grades im erwerblichen Bereich nicht rechtsprechungsgemäss vorgenommen worden,
weil Schmerzschübe und depressive Schwankungen selbst bei verwertbarer Restarbeitsfähigkeit immer wieder zu unerwarteten Absenzen führten, was sich lohnmindernd aus wirke;
diesem Umstand sei mit einem Leidensabzug von 20 %
Rechnung zu tra gen (S. 11). 3. 3.1
Im Austrittsbericht der Schmerzklinik A.___ über den Aufenthalt vom 5. bis 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11/38/3-7) nannten die Ärzte die folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 1) : - Fib r o myalgie - Chronisches l umbospondylogenes Reizsyndrom mi t/bei - Osteochondrose LWK4/5 und ISG-Arthrose - Hypothyreose - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi cheren, emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei für eine multimodale Schmerztherapie bei chronischen multilokulären Schmerzen im Schultergürtel-, Extremitäten- und Rückenbereich hospitalisiert worden. Die Schmerzen seien wechselnd lokalisiert und in ihrem Verlauf stark schwankend. Ausgeprägt sei en auch eine Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Bei Verdacht auf hormonelle Insuffi zienz in der Postmenopause h abe die Bestimmung des Ö stradiol
sich als grenz wertig gezeigt. Bei anamnestisch angegebener unklarer Herzrhythmusstörung und veranlasster Schilddrüsenhormon Substitution sei ein veranlasstes EKG unauffällig ge blieb en . Zusammengefasst sei eine Fibromyalgie als im Vorder grund stehend zu sehen. In der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung seien psychische Faktoren diagnostiziert worden, die schmerzverstärkend gewesen seien. Es sei eine schmerzdistanzierende Medikation mit Cymbalta begonnen und Zaldiar leicht reduziert worden. Sodann sei ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Detonisati on und Faszienlösung im Wechsel mit aktive n rumpf stabilisi erenden Übungen absolviert worden . L eider hätten die Schmerzen dabei nicht nachhaltig reduzier t werden können (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Psy chiatrie und Psycho therapie FMH, nannte im vertrauensärztlichen Ber icht zu Händen der Pensions kasse der C.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (M79.70) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD F32.1) . Diese bestünden seit zehn Jahren, wobei sich die depressive Symptomatik im
Zusammenhang mit der Fib romyalgie und Traumatisierungen in Kindheit und Jugendzeit entwickelt habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypothyreose bei Zustand n ach jahrelanger Hyperthyreose, d ie jetzt medikamentös kompensiert sei. D ie Beschwerdeführerin
habe bericht et (S. 3), sie leide seit zirka zehn Jahren,
seit einer Gebärmutteroperation,
an zunehmenden chronischen Schmerzen am ganzen Körper . Späte r sei die Diagnose Fibromyalgie gestellt und mit mehr oder weniger Erfolg medikamentös behandelt worden. Heute nehme sie einen Mix verschiedener Medikamente. Im letzten Jahr hätten vor allem die Schmerzen in Füssen und Beinen, im Brustbereich und in den Schulter n und Armen und häufig auch im Kopf zugenommen, weshalb es ihr nicht me hr möglich gewesen sei, ein Z wölfs tunde n pensum zu bewältigen. Sie fühle sich abgeschrieben, habe Ängste, die Arbeit zu verl ieren, müsse viel weinen, habe sich von ihrem Mann zurück gezogen und sei völlig erschöpft.
Objektiv präsentiere sich eine 57-jähri ge, schlanke, jünger aussehende
und geschmackv oll gekleidete Frau, die i n Begl eitung
ihres Mannes erscheine. Im Verhalten sei sie sehr höflich, offen und zugewandt. D ie Kooperationsbereitschaft sei gut, ihr Schilderung smodus ohne zu zögern und in der Sache glaubwürdig. Die Kommunikati onsbereitschaft und der
sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. S ie müsse aber immer wieder mit d en Tränen kämpfen und die Belastun gen und auch die Schmerzen der letzten Zeit seien ihr stark anzumerken, sie wirke extrem verunsichert, emotional und angespannt.
Sie sei bewusstsei n skl ar und zu Person, Ort, Zeit und Situation voll orientiert und k linisch liessen sich keine H inweise auf G edächtnisstörungen finden. Die k ognitive Begabung liege im Normbereich, d ie Grundsti mmung sei noch sehr bedrüc kt aber nicht ohne Hoffnung auf Besserung und in Bezug auf eine Rückkehr an den alten Arbeits platz habe sie noch keine Vorstellung. Der Antrieb sei normal, psychomotorisch wirke sie noch unruhig und angespannt und ein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, inha ltlich aber stark eingeschränkt auf die Beschwerden und die Vorkommnisse am Arbeitsplatz in den letzten Monaten. Leichte Einschränkungen bestünden in der Konzentration und Aufmerksamkeit und stark vermindert sei die emoti onale Belastbarkeit . Es bestünden eine verminderte Stress
- und Frust rati onstoleranz und eine Anhedoni e . Ein Anhalt für i nhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen
ergebe sich nicht und auch kein Hinweis auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens oder Zwänge (S. 4) .
Es wurde eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen auf die bisherige und jede andere Tätigkeit attestiert (S. 8 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera p ie,
berichtete a m 11.
Oktober 2018 (Urk. 11/21) zu Händen der IV-Stelle über die ambulante Behandlung seit 2 3. Januar 2018 (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin leide seit zehn Jahren unter chronischen Schmerzen, Erschöpfung und Depression. Sie zeige einen ausgeprägten Erschöpfungszustand und eine deutlich e Verschlechte rung
nach einer körperlichen und seelischen Belastung, bei gedrückter Stimmung, Traurigkeit und kognitive n Einbussen (Ziff. 2.1) . Die Prognose sei ungünstig und eine Stabilisierung nicht e rreichbar (Ziff. 2.7). Sie sei s eit Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1) und s ie zeige keine ausreichenden Ressourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.4). 3.4
Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwer deführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Zürich) untersuchte, führte im Bericht vom 1 5. Februar 2019 (Urk. 11/33) aus (S. 2 f.), die Beschwer deführerin klage
über Schmerzen am ganzen K örper, wechselnd, meistens in be iden Beinen oder i n den Armen. Die Schmerzen hätten vor zirka
zehn Jahren nach der Hysterektomie angefangen. Vor zwei Jahren sei sie stationär in einer Schmerzklini k behandelt und auf Zaldiar und Tramal als Reserve eingestellt worden und trotzdem leide sie unter starken Schmerzen, die ihr Leben bestimm t e n . Die Stimmung sei niedergeschlagen, antriebsarm. E s bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und sie habe sich sehr zurückgezogen. In i hrem Atelier auf demselben Grundstück sei sie seit zwei Jahren nicht mehr gewesen. Ihr Ehe mann könne mit ihrer Krankheit nicht umgehen und habe von Trennung gesprochen und sei selber stati onär psychiatrisch behandelt worden. Ebenso habe sie d ie Kündigung (der Arbeitgeberin) per 3 1. Dezember 2018 sehr runtergezogen und damit seien zwei wichtige Stützen in ihrem Leben weggefallen.
Objektiv sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Kontakt sehr höflich und offen. Sie verliere oft den Faden und das Gespräch verlaufe stockend. Sie sei auf ihre Schmerzen eingeengt, welche ihren Alltag bestimmten. Die Stimmung sei niedergeschlagen, sie sei antriebs- und affektarm, affektiv labil und nicht modulationsfähig und präsentiere sich sehr ruhig, ohne Mimik und Gestik. Der formale Gedankenga ng sei aber kohärent und stri ngent, auf die Schmerzen eingeengt ohne produktive psychotische Symptomatik oder I ch -Störungen. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlaf störungen, schnelle Erschöpfung aber keine akute Eigen- und Fremdgefährdung. A ktuell begründeten die Diagnose eine r rezidi vierend en depressive n Störung, gegenwärtig m ittelgradige Episode,
und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F33.1 und F45.40) und auf anderem Fachgebiet eine Hypo thyreose
die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit und seit 1 5. Februar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3) . 3.5
Im Gutachten des Instituts Z.___
vom 25. Sep tember 2019 (Urk. 11/46) führte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (S. 12), zu den aktuellen Beschwerden berichte die Beschwer deführerin über Schmerzen an den Oberschenkeln und den Händen. Beim Einschlafen habe sie Mühe an den Auflageflächen, die nach einer Weile wehtun würden. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark ausgeprägt und auch abhängig vom Wetter. Bei der Hitze der letzten Tage sei es schlimm gewesen und der Schmerz sei von einer Körperregion zu r anderen gewandert. Alle diese Beschwerden seien auf eine Fibromyalgie zurückzuführen, die zirka im Jahr 2008 diagnostiziert worden sei, und dann seien auch die Sorgen aufgetreten und verschiedene Ereignisse dazugekommen. Sie habe auch Probleme in der Partner schaft bekommen, weil sie seit Beginn der Erkrankung kein e Libido mehr habe. Eigentlich habe sie die Krankheit nach dem Beginn der Beschwerden recht schnell akzeptiert, dann sei ihr aber der Job gekündigt worden und sie habe auch zuneh mend Angst entwickelt, dass die Beziehung zu ihrem Mann zu Ende gehe. Wenn er besser mit ihren Beschwerden umgehen könnte und die Tochter nicht weit wegreisen würde, wäre es eigentlich ein glückliches Leben. Aktuell gehe sie alle vierzehn Tage in die ambulante Sprechstunde zu Dr. D.___ .
Zum Tagesablauf berichte sie (S. 17), sie stehe zwischen 7 und 8 Uhr auf, mache dann ihre Morgentoilette. Weil sie Teilfasten betreibe, nehme sie kein Frühstück ein. Sie ziehe sich dann an lege sich aber oft wieder auf das Bett und schneide Dokumentarfilme am PC zusammen. Dazu nehme sie Dokumentar- und Natur filme auf,
schneide diese zusammen und archiviere sie. Ab und zu gehe sie am Vormittag einkaufen und kaufe dann für die ganze Woche ein. Mittags mache sie sich ein Joghurt und der Nachmittag verlaufe ähnlich, wobei sie immer wieder liege und viel ausruhe . Ab und zu spiele sie mit dem Hund. Abends gebe es eine leichte Kost und ab und zu koche sie auch. Dann lege sie sich hin und um zirka 22 Uhr werde das Licht gelöscht und sie schlafe zwischen 23 und 24 Uhr ein. Die Wochenenden verliefen ähnlich und ab und zu gehe sie auf den Flohmarkt, was ihr Highlight sei. In den Ferien sei sie regelmässig in G.___ und in H.___ bei ihrer Tochter. Sie habe ein Auto, wobei die Anreise zur Untersuchung mit dem Bus erfolgt sei, weil ihre Tochter aktuell mit dem Auto in G.___ sei.
Zum Befund führte der psychiatrische Gutachter aus (S. 18), im Kontakt wirke die Beschwerdeführerin vertrauensvoll, etwas wortkarg und durchgehend etwas affektstarr, könne dann aber gelegentlich doch lächeln, selbst einen Scherz machen oder auf einen solchen eingehen. Sie sei ordentlich in schwarz gekleidet, gepflegt und ohne wesentliche physiognomische Auffälligkeiten. Der Blick kontakt sei gut, werde aber immer wieder unterbrochen. Sie sei bewusstseinsklar, wach, voll orientiert und während des Gesprächs und der zweieinhalbstündigen Untersuchung seien weder Auffassungs- noch K onzentrationsstörungen aufge fallen . Die Laboruntersuchungen sprächen für eine kompliante Einnahme der Medikamente, wobei der Blutspiegel im niedrigen Bereich bei Escitalopram und unterhalb des Normbereichs bei Bupropion
plus Metabo l iten liege.
Unter Diagnosen führte der Gutachter aus, aktenkundig werde eine Fibromyalgie seit 20 1 6 sowie ein lumbo-spondyl o genes Reizsyndrom mit Oste o chondrose in der Lende n wi r belsäule und eine r ISG-Arthrose beschrieben. Diese Erkrankungen erklärten die von der Beschwerdeführerin chronisch empfundenen Schmerzen und erforderten nicht zusätzlich die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung oder einer Somatisierungsstörung. Das ICD-10 vermerke zu den somato formen Störungen
als Charakteristikum die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome und hartnäckiger Forderung nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und die Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Die Beschwerden der Beschwerde führerin seien dagegen körperlich begründet (S . 20) . E ine rezidivierende depressive Störung zeichne sich diagnostisch durch phasenhaften Verlauf mit abgegrenzten mehr oder weniger schwer ausgeprägten depressiven Episoden und remittierten oder zumindest teilremittierten Intervallen
aus . Ein solcher Verlauf sei bei der Beschwerdeführerin nicht beschrieben . Viel mehr liege seit der Diag nose der Fibromyalgie mit entsprechend belastendenden körperlichen Sympto men auch eine dauerhafte seelische Belastung vor, auf die sie ängstlich depressiv reagiere. Dafür, das s in der Zeit seit 2016 einmal eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe, sei die Beschreibung in den Akten nicht ausreichend. Plausibel sei allerdings, dass ei ne depressive Episode bestehe, die zurzeit in leichter bis mittlerer Ausprägung vorliege (S. 22). Da es der Beschwerdeführerin aber recht gut gelinge, ihren Alltag zu meistern und die Haushaltsaufgaben zu erledigen, sei in der Abwägung der Schwer e grade
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0),
chronifiziert sei mindestens 2016,
zu stellen . Der Summenwert des Mini-ICF-APP betrage zehn und das Ergebnis des Ratings bei der Beschwerdeführerin sei konsistent mit der Annahme einer 6 0%igen Arbeits un fähigkeit (S. 23).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest (S. 27), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit dem bisherigen Pensum von 25 % könne die Beschwerdeführerin voll anwesend sein und eine zusätzliche Anwesenheitsleistung bis insgesamt 70 % wäre ihr wohl trotz der gegebenen Erschöpfung möglich. In dieser Anwesenheitszeit in der bisherigen Tätigkeit als Springerin Sozialpädagogik sei davon auszugehen, dass eine weitgehend vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, da diese Tätigkeit eine aussergewöhnliche eigene seelische Stabilität
voraussetze, die bei der Beschwerdeführerin nicht und wohl auch zukünftig nicht mehr gegeben sei n werde . In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, die keine aussergewöhnlichen Anforderungen an die kognitive und seelische Leistungsfähigkeit
stelle, wie bei administrativen Tätig keiten
und wie sie im ursprünglichen Berufsfeld als Innenarchitektin vorgelegen habe, wäre eine Anwesenheitsleistung von 70 bis 80 % möglich. Aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik und der in der neuropsycholo gischen Untersuchung objektivierten, eher leichten kognitiven Störung wäre aktuell in einer angepassten Tätigkeit mit einer Verringerung der Leistungsfähig keit vermutlich im Umfang von 20 bis 30 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum würde 60 % betragen . Diese lasse sich durch medizinische Mass nahmen noch relevant verbessern, sodass keineswegs schon von einer Therapieresistenz gesprochen werden
könne (S. 2 8 f.).
Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte aus (Urk. 11/ 46 S. 49
f.), im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 3 0. Juli 2019 präsentiere sich die Beschwerdeführerin ausreichend offen, freund lich, genügend kooperativ und motiviert bei einer generell eher gedrückten Stimmungslage. Hinweise auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten sich nicht erg eben und die Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe weitestgehend durchschnittliche Resultate ergeben und auch die Intelligenz liege im Durchschnittsbereich. Isoliert und nur leicht beeinträchtigt sei en die Reaktionsgeschwindigkeit in der phasischen
Alertness, die Fehlerkontrolle in der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle, die Merkspanne beim Zahlen sprechen, wie auch die langfristige Abrufleistung. Durch die leichte neuropsycho logische Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den m eisten beruflichen Anforderungen nich t eingeschränkt sein. Bei Aufgab en und Tätigkei ten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein mit zirka 20 % Arbeitsunfähigkeit. 3.6
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Aktenbeur teilung vom 2. Oktober 2019 aus (Urk. 11/60 S. 5 f.), als Diagnosen mit dauerhafte r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert seit mindestens 2016, und ein lumbospondylogenes Reizsyndrom mit Osteochondrose in der Lendenwirbelsäule und einer ISG-Arthrose und eine Fibromyalgie. In bisheriger Tätigkeit als Sozial pädagogin beste he seit Ende 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu erwarten, welche innerhalb eines halben Jahres sukzessive und bei Besserung der psychischen Symptomatik auf eine Vollbelastung gesteigert werden könne. Insgesamt sei das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung vom 2 5. September 201 9 umfassend, nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. 3.7
Dem Bericht vom 1 7. Dezember 2019 über die Abklärungen vor Ort (Urk. 11/50) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre bis 2011 bzw. 2017 innegehabten Anstellungen als Springerin Sozialpädagogik und Mitarbeiterin im Museum L.___ gesundheitsbedingt aufgegeben bzw. verloren habe, bei guter Gesundheit jedoch weitergeführt hätte. Der Umfang der Erwerbs tätigkeit bemass die Fachperson daher mit 40 % . Die künstlerische Tätigkeit wurde als nicht auf Erwerb gerichtet betrachtet. Die im Detail festgehaltenen Einschränkungen im Aufgabenbereich bemass die Abklärungsperson auf insge samt 28,25 %, was gewichtet (x 0,6) einen Invaliditätsgrad von 16,95 % ergab. 4 . 4 .1
Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit jedenfalls 2016 über wandernde, chronische Schmerzen am ganzen Körper klagt, welche unter der Diagnose Fibromyalgie behandelt wurden. Bei den behandelnden Fachpersonen standen nebst der Schmerzstörung die depressive Erkrankung sowie die Erschöpfungszustände bzw. Hypothyreose im Vordergrund, jedoch - jedenfalls seit 2016 - keine rheumatologisch-orthopädische Behandlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitier ten Bericht der Rehazentren K.___ vom 8. März 2019 über die im Jahre 2013 stattgefundene stationäre Behandlung (Urk. 11/35). Dafür, dass die (damals) bild gebend nachweisbaren degenerativen Veränderungen über die rheumatologische Schmerzerkrankung hinaus zu einer wesentlichen Verminderung der Arbeits fähigkeit in quantitativer und qualitativer - in den der Beschwerdeführerin konstitutionell grundsätzlich offenstehenden Tätigkeiten - Hinsicht führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise. Auch im nachge reichten Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 3 0. Dezember 2020 (Urk.
15) wird die Symptomatik nach neuen bildgebenden und labortechnischen Abklärungen als generalisiertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Komponenten, ohne neurologische Hinweise auf Motorik- oder Sensibilitätsstörungen beurteilt. Explizit wird darin ausgeführt, dass der neu diskutierte Verdacht auf Kristall arthropathie mit sekundärer Fingerpolyarthrose (Gicht) die generalisierten Beschwerden nicht erkläre (Urk. 15 S. 4). Inwieweit die geklagten, allenfalls belastungsabhängigen Schmerzen sich auch strukturell-somatisch erklären lassen, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind von weiteren somatischen bzw. polydisziplinäre Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Daran ändert auch nichts, dass Prof. Dr. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung die fibromyalgieformen Schmerzen den somatischen Erkrankungen zurechnete und daher nebst anderen, dargelegten Gründen von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung absah. 4.2
D er psychiatrische Gutachte r Prof. Dr. F.___ gelangte nach umfassenden klinischen und neuropsychologischen Untersuchungen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vorge tragenen Beschwerden zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in (näher ausgeführten) angepassten Tätigkeiten zu 60 %
a rbeitsfähig ist (E. 3. 5 in fine). RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete dieses Gutachten als beweiskräftig (E. 3.6). Ob die sogenannte Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin rechtens war, woraus sie den Schluss zog, hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch in angepassten Tätigkeiten nicht auf das Gutachten abzustellen, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Immerhin ist anzumerken, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerz störungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kennt nisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdi gung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 4.3
Für die Bemessung der Invalidität (E. 1.1) massgebend ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Bei Anmeldung im Mai 2018 und bereits abgelaufenem Wartejahr (E. 1.2) ist dies November 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3.1
Die Beschwerdeführer in würde nach eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben in einem Pensum von 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Springerin im sozialtherapeutischen Bereich erzielte sie einen Stundenlohn einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 50.37 (Stand 2018; vgl. Urk. 11/11). Der Lohn im Museum L.___ variierte und betrug mehrheitlich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto rund Fr.
4'720.-- (vgl. Urk. 11/10), wobei weder die Entschädigungsform bzw. -höhe noch die geleistete Arbeitszeit bekannt sind. Da auch der zeitliche Einsatz als Springerin offensichtlich unregelmässig war, können die in den letzten Jahren erzielten Einkommen nicht auf ein Vollpensum hochgerechnet werden. Daher rechtfertigt es sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin den im Jahre 2018 erziel te n Stundenlohn als Grundlage des Valideneinkommens heranzuziehen. Dies ergibt einen Wert von Fr. 104'165.-- (Fr. 50.37 x 44 h x 47 Wochen). Dieser über steigt bei Weitem den Zentralwert von Frauen über 50 Jahren im Bereich der Berufsgruppe 34 nach ISCO (nicht akademischer juristischer, sozialpflegerischer, kultureller und verwandter Fachkräfte) der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) 2018, Tabelle T17, oder denjenigen der Berufsgruppe 53, Betreuungsberufe. Angesichts des Ergeb nisses erübrigen sich hier jedoch weitere Abklärung des möglichen Verdienstes der Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum in dieser Tätigkeit, für welche sie zwar eine langjährige Berufserfahrung als Springerin, jedoch keine Ausbil dung aufweisen kann. 4.3.2
Eine angepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des psychiat rischen Gutachters zu 60 % zumutbar. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zentralwert Frauen, ergibt sich hochgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit ein Jahreseinkommen von Fr.
54'681.21.
Nähme man Kompetenzniveau 2 (was angesichts der beruflichen Ausbildung und langjährigen Erfahrung wohl vertretbar wäre) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.
60'661.--.
Aus der Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 104'165.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 47,50 % bzw. 41,76 %, was gewichtet (x 0,4) einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 16,70 % oder 19 % ergibt. Summiert mit dem im Haushalt festgesetzten Invaliditätsgrad von 17 % bemisst sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (entweder 34 % oder 36 %). 4.4
E in rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, schloss eine Lehre als Innenausbauzeichnerin und an der Kunstgewerbeschule ein Studium als Innenarchitektin ab (Urk. 11/46 S. 16) und war seit
1. März 1998 bis zum
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass psychische Einschränkungen vorl ä gen, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei.
Trotz der psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag gut bewältigen und sei nicht auf Hilfe von anderen angewiesen. Im Erwerbsbereich sei von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen und die Einschränkung en im Haus halt seien anlässlich des Besuch s bei ihr zu Hause geprüft worden. Bei einem A nteil von 40 % im Erwerbs- und 60 % im Haushaltsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %, sodass kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 3 f.), das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten vom 2 5. September 2019 stimme mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse überein, wonach in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. Dabei wiesen d ie
in den Akten liegenden Berichte sowohl auf psychische als auch somatische Anteile der Schmerzerkrankung hin und e s fehle eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Facharzt auf somatischem Fachgebiet (S. 5 f .). D ie gesundheitliche Situation habe sich während laufendem Vorbescheidverfahren auch
verschlechtert, sodass eine Verlaufsbegutachtung angezeigt gewesen wäre (S. 7). D ie Auswirkungen der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten nachvollziehbar begründet, sodass darauf abzustellen sei. D ie abweichende Beurteilung aufgrund einer Ressourcen prüfung sei hingegen nicht nachvollziehbar (S. 8 ff.). L etztlich sei auch die Bemessung des IV-Grades im erwerblichen Bereich nicht rechtsprechungsgemäss vorgenommen worden,
weil Schmerzschübe und depressive Schwankungen selbst bei verwertbarer Restarbeitsfähigkeit immer wieder zu unerwarteten Absenzen führten, was sich lohnmindernd aus wirke;
diesem Umstand sei mit einem Leidensabzug von 20 %
Rechnung zu tra gen (S. 11). 3.
E. 3 1. Dezember 2018 als Springerin Sozialpädagogik in einem Pensum von zirka 25 % in der Y.___
– eine Kriseninterventionsstation für Jugendliche – angestellt (vgl. Urk. 11 /11 Ziff. 2 und Ziff. 3). Nach einer Früherfassung
im April 2018 (Urk. 11/1) meldete sie sich am 2 0. Mai 2018 unter Angabe einer s eit 2008 bestehenden Fibromyalgi e und einer seit 2017 bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5
Ziff.
E. 3.1 Im Austrittsbericht der Schmerzklinik A.___ über den Aufenthalt vom 5. bis 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11/38/3-7) nannten die Ärzte die folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 1) : - Fib r o myalgie - Chronisches l umbospondylogenes Reizsyndrom mi t/bei - Osteochondrose LWK4/5 und ISG-Arthrose - Hypothyreose - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi cheren, emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei für eine multimodale Schmerztherapie bei chronischen multilokulären Schmerzen im Schultergürtel-, Extremitäten- und Rückenbereich hospitalisiert worden. Die Schmerzen seien wechselnd lokalisiert und in ihrem Verlauf stark schwankend. Ausgeprägt sei en auch eine Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Bei Verdacht auf hormonelle Insuffi zienz in der Postmenopause h abe die Bestimmung des Ö stradiol
sich als grenz wertig gezeigt. Bei anamnestisch angegebener unklarer Herzrhythmusstörung und veranlasster Schilddrüsenhormon Substitution sei ein veranlasstes EKG unauffällig ge blieb en . Zusammengefasst sei eine Fibromyalgie als im Vorder grund stehend zu sehen. In der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung seien psychische Faktoren diagnostiziert worden, die schmerzverstärkend gewesen seien. Es sei eine schmerzdistanzierende Medikation mit Cymbalta begonnen und Zaldiar leicht reduziert worden. Sodann sei ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Detonisati on und Faszienlösung im Wechsel mit aktive n rumpf stabilisi erenden Übungen absolviert worden . L eider hätten die Schmerzen dabei nicht nachhaltig reduzier t werden können (S. 4).
E. 3.2 Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Psy chiatrie und Psycho therapie FMH, nannte im vertrauensärztlichen Ber icht zu Händen der Pensions kasse der C.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (M79.70) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD F32.1) . Diese bestünden seit zehn Jahren, wobei sich die depressive Symptomatik im
Zusammenhang mit der Fib romyalgie und Traumatisierungen in Kindheit und Jugendzeit entwickelt habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypothyreose bei Zustand n ach jahrelanger Hyperthyreose, d ie jetzt medikamentös kompensiert sei. D ie Beschwerdeführerin
habe bericht et (S. 3), sie leide seit zirka zehn Jahren,
seit einer Gebärmutteroperation,
an zunehmenden chronischen Schmerzen am ganzen Körper . Späte r sei die Diagnose Fibromyalgie gestellt und mit mehr oder weniger Erfolg medikamentös behandelt worden. Heute nehme sie einen Mix verschiedener Medikamente. Im letzten Jahr hätten vor allem die Schmerzen in Füssen und Beinen, im Brustbereich und in den Schulter n und Armen und häufig auch im Kopf zugenommen, weshalb es ihr nicht me hr möglich gewesen sei, ein Z wölfs tunde n pensum zu bewältigen. Sie fühle sich abgeschrieben, habe Ängste, die Arbeit zu verl ieren, müsse viel weinen, habe sich von ihrem Mann zurück gezogen und sei völlig erschöpft.
Objektiv präsentiere sich eine 57-jähri ge, schlanke, jünger aussehende
und geschmackv oll gekleidete Frau, die i n Begl eitung
ihres Mannes erscheine. Im Verhalten sei sie sehr höflich, offen und zugewandt. D ie Kooperationsbereitschaft sei gut, ihr Schilderung smodus ohne zu zögern und in der Sache glaubwürdig. Die Kommunikati onsbereitschaft und der
sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. S ie müsse aber immer wieder mit d en Tränen kämpfen und die Belastun gen und auch die Schmerzen der letzten Zeit seien ihr stark anzumerken, sie wirke extrem verunsichert, emotional und angespannt.
Sie sei bewusstsei n skl ar und zu Person, Ort, Zeit und Situation voll orientiert und k linisch liessen sich keine H inweise auf G edächtnisstörungen finden. Die k ognitive Begabung liege im Normbereich, d ie Grundsti mmung sei noch sehr bedrüc kt aber nicht ohne Hoffnung auf Besserung und in Bezug auf eine Rückkehr an den alten Arbeits platz habe sie noch keine Vorstellung. Der Antrieb sei normal, psychomotorisch wirke sie noch unruhig und angespannt und ein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, inha ltlich aber stark eingeschränkt auf die Beschwerden und die Vorkommnisse am Arbeitsplatz in den letzten Monaten. Leichte Einschränkungen bestünden in der Konzentration und Aufmerksamkeit und stark vermindert sei die emoti onale Belastbarkeit . Es bestünden eine verminderte Stress
- und Frust rati onstoleranz und eine Anhedoni e . Ein Anhalt für i nhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen
ergebe sich nicht und auch kein Hinweis auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens oder Zwänge (S. 4) .
Es wurde eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen auf die bisherige und jede andere Tätigkeit attestiert (S. 8 f.).
E. 3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera p ie,
berichtete a m 11.
Oktober 2018 (Urk. 11/21) zu Händen der IV-Stelle über die ambulante Behandlung seit 2 3. Januar 2018 (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin leide seit zehn Jahren unter chronischen Schmerzen, Erschöpfung und Depression. Sie zeige einen ausgeprägten Erschöpfungszustand und eine deutlich e Verschlechte rung
nach einer körperlichen und seelischen Belastung, bei gedrückter Stimmung, Traurigkeit und kognitive n Einbussen (Ziff. 2.1) . Die Prognose sei ungünstig und eine Stabilisierung nicht e rreichbar (Ziff. 2.7). Sie sei s eit Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1) und s ie zeige keine ausreichenden Ressourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.4).
E. 3.4 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwer deführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Zürich) untersuchte, führte im Bericht vom 1 5. Februar 2019 (Urk. 11/33) aus (S. 2 f.), die Beschwer deführerin klage
über Schmerzen am ganzen K örper, wechselnd, meistens in be iden Beinen oder i n den Armen. Die Schmerzen hätten vor zirka
zehn Jahren nach der Hysterektomie angefangen. Vor zwei Jahren sei sie stationär in einer Schmerzklini k behandelt und auf Zaldiar und Tramal als Reserve eingestellt worden und trotzdem leide sie unter starken Schmerzen, die ihr Leben bestimm t e n . Die Stimmung sei niedergeschlagen, antriebsarm. E s bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und sie habe sich sehr zurückgezogen. In i hrem Atelier auf demselben Grundstück sei sie seit zwei Jahren nicht mehr gewesen. Ihr Ehe mann könne mit ihrer Krankheit nicht umgehen und habe von Trennung gesprochen und sei selber stati onär psychiatrisch behandelt worden. Ebenso habe sie d ie Kündigung (der Arbeitgeberin) per 3 1. Dezember 2018 sehr runtergezogen und damit seien zwei wichtige Stützen in ihrem Leben weggefallen.
Objektiv sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Kontakt sehr höflich und offen. Sie verliere oft den Faden und das Gespräch verlaufe stockend. Sie sei auf ihre Schmerzen eingeengt, welche ihren Alltag bestimmten. Die Stimmung sei niedergeschlagen, sie sei antriebs- und affektarm, affektiv labil und nicht modulationsfähig und präsentiere sich sehr ruhig, ohne Mimik und Gestik. Der formale Gedankenga ng sei aber kohärent und stri ngent, auf die Schmerzen eingeengt ohne produktive psychotische Symptomatik oder I ch -Störungen. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlaf störungen, schnelle Erschöpfung aber keine akute Eigen- und Fremdgefährdung. A ktuell begründeten die Diagnose eine r rezidi vierend en depressive n Störung, gegenwärtig m ittelgradige Episode,
und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F33.1 und F45.40) und auf anderem Fachgebiet eine Hypo thyreose
die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit und seit 1 5. Februar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3) .
E. 3.5 Im Gutachten des Instituts Z.___
vom 25. Sep tember 2019 (Urk. 11/46) führte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (S. 12), zu den aktuellen Beschwerden berichte die Beschwer deführerin über Schmerzen an den Oberschenkeln und den Händen. Beim Einschlafen habe sie Mühe an den Auflageflächen, die nach einer Weile wehtun würden. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark ausgeprägt und auch abhängig vom Wetter. Bei der Hitze der letzten Tage sei es schlimm gewesen und der Schmerz sei von einer Körperregion zu r anderen gewandert. Alle diese Beschwerden seien auf eine Fibromyalgie zurückzuführen, die zirka im Jahr 2008 diagnostiziert worden sei, und dann seien auch die Sorgen aufgetreten und verschiedene Ereignisse dazugekommen. Sie habe auch Probleme in der Partner schaft bekommen, weil sie seit Beginn der Erkrankung kein e Libido mehr habe. Eigentlich habe sie die Krankheit nach dem Beginn der Beschwerden recht schnell akzeptiert, dann sei ihr aber der Job gekündigt worden und sie habe auch zuneh mend Angst entwickelt, dass die Beziehung zu ihrem Mann zu Ende gehe. Wenn er besser mit ihren Beschwerden umgehen könnte und die Tochter nicht weit wegreisen würde, wäre es eigentlich ein glückliches Leben. Aktuell gehe sie alle vierzehn Tage in die ambulante Sprechstunde zu Dr. D.___ .
Zum Tagesablauf berichte sie (S. 17), sie stehe zwischen 7 und 8 Uhr auf, mache dann ihre Morgentoilette. Weil sie Teilfasten betreibe, nehme sie kein Frühstück ein. Sie ziehe sich dann an lege sich aber oft wieder auf das Bett und schneide Dokumentarfilme am PC zusammen. Dazu nehme sie Dokumentar- und Natur filme auf,
schneide diese zusammen und archiviere sie. Ab und zu gehe sie am Vormittag einkaufen und kaufe dann für die ganze Woche ein. Mittags mache sie sich ein Joghurt und der Nachmittag verlaufe ähnlich, wobei sie immer wieder liege und viel ausruhe . Ab und zu spiele sie mit dem Hund. Abends gebe es eine leichte Kost und ab und zu koche sie auch. Dann lege sie sich hin und um zirka 22 Uhr werde das Licht gelöscht und sie schlafe zwischen 23 und 24 Uhr ein. Die Wochenenden verliefen ähnlich und ab und zu gehe sie auf den Flohmarkt, was ihr Highlight sei. In den Ferien sei sie regelmässig in G.___ und in H.___ bei ihrer Tochter. Sie habe ein Auto, wobei die Anreise zur Untersuchung mit dem Bus erfolgt sei, weil ihre Tochter aktuell mit dem Auto in G.___ sei.
Zum Befund führte der psychiatrische Gutachter aus (S. 18), im Kontakt wirke die Beschwerdeführerin vertrauensvoll, etwas wortkarg und durchgehend etwas affektstarr, könne dann aber gelegentlich doch lächeln, selbst einen Scherz machen oder auf einen solchen eingehen. Sie sei ordentlich in schwarz gekleidet, gepflegt und ohne wesentliche physiognomische Auffälligkeiten. Der Blick kontakt sei gut, werde aber immer wieder unterbrochen. Sie sei bewusstseinsklar, wach, voll orientiert und während des Gesprächs und der zweieinhalbstündigen Untersuchung seien weder Auffassungs- noch K onzentrationsstörungen aufge fallen . Die Laboruntersuchungen sprächen für eine kompliante Einnahme der Medikamente, wobei der Blutspiegel im niedrigen Bereich bei Escitalopram und unterhalb des Normbereichs bei Bupropion
plus Metabo l iten liege.
Unter Diagnosen führte der Gutachter aus, aktenkundig werde eine Fibromyalgie seit 20 1 6 sowie ein lumbo-spondyl o genes Reizsyndrom mit Oste o chondrose in der Lende n wi r belsäule und eine r ISG-Arthrose beschrieben. Diese Erkrankungen erklärten die von der Beschwerdeführerin chronisch empfundenen Schmerzen und erforderten nicht zusätzlich die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung oder einer Somatisierungsstörung. Das ICD-10 vermerke zu den somato formen Störungen
als Charakteristikum die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome und hartnäckiger Forderung nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und die Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Die Beschwerden der Beschwerde führerin seien dagegen körperlich begründet (S . 20) . E ine rezidivierende depressive Störung zeichne sich diagnostisch durch phasenhaften Verlauf mit abgegrenzten mehr oder weniger schwer ausgeprägten depressiven Episoden und remittierten oder zumindest teilremittierten Intervallen
aus . Ein solcher Verlauf sei bei der Beschwerdeführerin nicht beschrieben . Viel mehr liege seit der Diag nose der Fibromyalgie mit entsprechend belastendenden körperlichen Sympto men auch eine dauerhafte seelische Belastung vor, auf die sie ängstlich depressiv reagiere. Dafür, das s in der Zeit seit 2016 einmal eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe, sei die Beschreibung in den Akten nicht ausreichend. Plausibel sei allerdings, dass ei ne depressive Episode bestehe, die zurzeit in leichter bis mittlerer Ausprägung vorliege (S. 22). Da es der Beschwerdeführerin aber recht gut gelinge, ihren Alltag zu meistern und die Haushaltsaufgaben zu erledigen, sei in der Abwägung der Schwer e grade
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0),
chronifiziert sei mindestens 2016,
zu stellen . Der Summenwert des Mini-ICF-APP betrage zehn und das Ergebnis des Ratings bei der Beschwerdeführerin sei konsistent mit der Annahme einer 6 0%igen Arbeits un fähigkeit (S. 23).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest (S. 27), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit dem bisherigen Pensum von 25 % könne die Beschwerdeführerin voll anwesend sein und eine zusätzliche Anwesenheitsleistung bis insgesamt 70 % wäre ihr wohl trotz der gegebenen Erschöpfung möglich. In dieser Anwesenheitszeit in der bisherigen Tätigkeit als Springerin Sozialpädagogik sei davon auszugehen, dass eine weitgehend vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, da diese Tätigkeit eine aussergewöhnliche eigene seelische Stabilität
voraussetze, die bei der Beschwerdeführerin nicht und wohl auch zukünftig nicht mehr gegeben sei n werde . In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, die keine aussergewöhnlichen Anforderungen an die kognitive und seelische Leistungsfähigkeit
stelle, wie bei administrativen Tätig keiten
und wie sie im ursprünglichen Berufsfeld als Innenarchitektin vorgelegen habe, wäre eine Anwesenheitsleistung von 70 bis 80 % möglich. Aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik und der in der neuropsycholo gischen Untersuchung objektivierten, eher leichten kognitiven Störung wäre aktuell in einer angepassten Tätigkeit mit einer Verringerung der Leistungsfähig keit vermutlich im Umfang von 20 bis 30 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum würde 60 % betragen . Diese lasse sich durch medizinische Mass nahmen noch relevant verbessern, sodass keineswegs schon von einer Therapieresistenz gesprochen werden
könne (S. 2 8 f.).
Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte aus (Urk. 11/ 46 S. 49
f.), im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 3 0. Juli 2019 präsentiere sich die Beschwerdeführerin ausreichend offen, freund lich, genügend kooperativ und motiviert bei einer generell eher gedrückten Stimmungslage. Hinweise auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten sich nicht erg eben und die Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe weitestgehend durchschnittliche Resultate ergeben und auch die Intelligenz liege im Durchschnittsbereich. Isoliert und nur leicht beeinträchtigt sei en die Reaktionsgeschwindigkeit in der phasischen
Alertness, die Fehlerkontrolle in der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle, die Merkspanne beim Zahlen sprechen, wie auch die langfristige Abrufleistung. Durch die leichte neuropsycho logische Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den m eisten beruflichen Anforderungen nich t eingeschränkt sein. Bei Aufgab en und Tätigkei ten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein mit zirka 20 % Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.6 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Aktenbeur teilung vom 2. Oktober 2019 aus (Urk. 11/60 S. 5 f.), als Diagnosen mit dauerhafte r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert seit mindestens 2016, und ein lumbospondylogenes Reizsyndrom mit Osteochondrose in der Lendenwirbelsäule und einer ISG-Arthrose und eine Fibromyalgie. In bisheriger Tätigkeit als Sozial pädagogin beste he seit Ende 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu erwarten, welche innerhalb eines halben Jahres sukzessive und bei Besserung der psychischen Symptomatik auf eine Vollbelastung gesteigert werden könne. Insgesamt sei das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung vom 2 5. September 201 9 umfassend, nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden.
E. 3.7 Dem Bericht vom 1 7. Dezember 2019 über die Abklärungen vor Ort (Urk. 11/50) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre bis 2011 bzw. 2017 innegehabten Anstellungen als Springerin Sozialpädagogik und Mitarbeiterin im Museum L.___ gesundheitsbedingt aufgegeben bzw. verloren habe, bei guter Gesundheit jedoch weitergeführt hätte. Der Umfang der Erwerbs tätigkeit bemass die Fachperson daher mit 40 % . Die künstlerische Tätigkeit wurde als nicht auf Erwerb gerichtet betrachtet. Die im Detail festgehaltenen Einschränkungen im Aufgabenbereich bemass die Abklärungsperson auf insge samt 28,25 %, was gewichtet (x 0,6) einen Invaliditätsgrad von 16,95 % ergab. 4 . 4 .1
Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit jedenfalls 2016 über wandernde, chronische Schmerzen am ganzen Körper klagt, welche unter der Diagnose Fibromyalgie behandelt wurden. Bei den behandelnden Fachpersonen standen nebst der Schmerzstörung die depressive Erkrankung sowie die Erschöpfungszustände bzw. Hypothyreose im Vordergrund, jedoch - jedenfalls seit 2016 - keine rheumatologisch-orthopädische Behandlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitier ten Bericht der Rehazentren K.___ vom 8. März 2019 über die im Jahre 2013 stattgefundene stationäre Behandlung (Urk. 11/35). Dafür, dass die (damals) bild gebend nachweisbaren degenerativen Veränderungen über die rheumatologische Schmerzerkrankung hinaus zu einer wesentlichen Verminderung der Arbeits fähigkeit in quantitativer und qualitativer - in den der Beschwerdeführerin konstitutionell grundsätzlich offenstehenden Tätigkeiten - Hinsicht führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise. Auch im nachge reichten Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 3 0. Dezember 2020 (Urk.
15) wird die Symptomatik nach neuen bildgebenden und labortechnischen Abklärungen als generalisiertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Komponenten, ohne neurologische Hinweise auf Motorik- oder Sensibilitätsstörungen beurteilt. Explizit wird darin ausgeführt, dass der neu diskutierte Verdacht auf Kristall arthropathie mit sekundärer Fingerpolyarthrose (Gicht) die generalisierten Beschwerden nicht erkläre (Urk. 15 S. 4). Inwieweit die geklagten, allenfalls belastungsabhängigen Schmerzen sich auch strukturell-somatisch erklären lassen, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind von weiteren somatischen bzw. polydisziplinäre Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Daran ändert auch nichts, dass Prof. Dr. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung die fibromyalgieformen Schmerzen den somatischen Erkrankungen zurechnete und daher nebst anderen, dargelegten Gründen von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung absah. 4.2
D er psychiatrische Gutachte r Prof. Dr. F.___ gelangte nach umfassenden klinischen und neuropsychologischen Untersuchungen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vorge tragenen Beschwerden zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in (näher ausgeführten) angepassten Tätigkeiten zu 60 %
a rbeitsfähig ist (E. 3. 5 in fine). RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete dieses Gutachten als beweiskräftig (E. 3.6). Ob die sogenannte Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin rechtens war, woraus sie den Schluss zog, hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch in angepassten Tätigkeiten nicht auf das Gutachten abzustellen, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Immerhin ist anzumerken, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerz störungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kennt nisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdi gung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 4.3
Für die Bemessung der Invalidität (E. 1.1) massgebend ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Bei Anmeldung im Mai 2018 und bereits abgelaufenem Wartejahr (E. 1.2) ist dies November 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3.1
Die Beschwerdeführer in würde nach eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben in einem Pensum von 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Springerin im sozialtherapeutischen Bereich erzielte sie einen Stundenlohn einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 50.37 (Stand 2018; vgl. Urk. 11/11). Der Lohn im Museum L.___ variierte und betrug mehrheitlich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto rund Fr.
4'720.-- (vgl. Urk. 11/10), wobei weder die Entschädigungsform bzw. -höhe noch die geleistete Arbeitszeit bekannt sind. Da auch der zeitliche Einsatz als Springerin offensichtlich unregelmässig war, können die in den letzten Jahren erzielten Einkommen nicht auf ein Vollpensum hochgerechnet werden. Daher rechtfertigt es sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin den im Jahre 2018 erziel te n Stundenlohn als Grundlage des Valideneinkommens heranzuziehen. Dies ergibt einen Wert von Fr. 104'165.-- (Fr. 50.37 x 44 h x 47 Wochen). Dieser über steigt bei Weitem den Zentralwert von Frauen über 50 Jahren im Bereich der Berufsgruppe 34 nach ISCO (nicht akademischer juristischer, sozialpflegerischer, kultureller und verwandter Fachkräfte) der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) 2018, Tabelle T17, oder denjenigen der Berufsgruppe 53, Betreuungsberufe. Angesichts des Ergeb nisses erübrigen sich hier jedoch weitere Abklärung des möglichen Verdienstes der Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum in dieser Tätigkeit, für welche sie zwar eine langjährige Berufserfahrung als Springerin, jedoch keine Ausbil dung aufweisen kann. 4.3.2
Eine angepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des psychiat rischen Gutachters zu 60 % zumutbar. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zentralwert Frauen, ergibt sich hochgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit ein Jahreseinkommen von Fr.
54'681.21.
Nähme man Kompetenzniveau 2 (was angesichts der beruflichen Ausbildung und langjährigen Erfahrung wohl vertretbar wäre) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.
60'661.--.
Aus der Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 104'165.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 47,50 % bzw. 41,76 %, was gewichtet (x 0,4) einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 16,70 % oder 19 % ergibt. Summiert mit dem im Haushalt festgesetzten Invaliditätsgrad von 17 % bemisst sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (entweder 34 % oder 36 %). 4.4
E in rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinische r und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der beruflichen Vor sorgeeinrichtungen bei (Urk. 11/15). Am 2 7. September 2018 teilte sie mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch separat entschieden werde (Urk. 11/17). Nachdem bei der IV-Stelle verschiedene weitere medizinische Berichte eingegangen waren (vgl. Urk. 11/21, 11/33, 11/35, 11/38), veranlasste sie eine medizinische Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie im Institut Z.___ (vgl. Gutachten vom 2 5. September 2019 [ Urk. 11/46]). Sodann liess sie eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten durchführen (Abklärungs bericht vom 1 7. Dezember 2019 [ Urk. 11/50]). Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 (Urk. 11/54) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (vgl. Urk. 11/58, 11/63, 11/64) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk.
2) fest. 2.
Dag egen erhob die Versicherte am 9. November 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur umfassenden polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem Entscheid (inkl. beziffertem Einkommensvergleich) über den Leistungsanspruch zurückzu weisen . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 16 . Dezember 2020
(Urk.
E. 10 ) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00787
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
30. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, schloss eine Lehre als Innenausbauzeichnerin und an der Kunstgewerbeschule ein Studium als Innenarchitektin ab (Urk. 11/46 S. 16) und war seit
1. März 1998 bis zum 3 1. Dezember 2018 als Springerin Sozialpädagogik in einem Pensum von zirka 25 % in der Y.___
– eine Kriseninterventionsstation für Jugendliche – angestellt (vgl. Urk. 11 /11 Ziff. 2 und Ziff. 3). Nach einer Früherfassung
im April 2018 (Urk. 11/1) meldete sie sich am 2 0. Mai 2018 unter Angabe einer s eit 2008 bestehenden Fibromyalgi e und einer seit 2017 bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinische r und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der beruflichen Vor sorgeeinrichtungen bei (Urk. 11/15). Am 2 7. September 2018 teilte sie mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch separat entschieden werde (Urk. 11/17). Nachdem bei der IV-Stelle verschiedene weitere medizinische Berichte eingegangen waren (vgl. Urk. 11/21, 11/33, 11/35, 11/38), veranlasste sie eine medizinische Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie im Institut Z.___ (vgl. Gutachten vom 2 5. September 2019 [ Urk. 11/46]). Sodann liess sie eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten durchführen (Abklärungs bericht vom 1 7. Dezember 2019 [ Urk. 11/50]). Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 (Urk. 11/54) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (vgl. Urk. 11/58, 11/63, 11/64) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk.
2) fest. 2.
Dag egen erhob die Versicherte am 9. November 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur umfassenden polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem Entscheid (inkl. beziffertem Einkommensvergleich) über den Leistungsanspruch zurückzu weisen . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 16 . Dezember 2020
(Urk. 10) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgese t z es über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzule g en und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich dabei nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass psychische Einschränkungen vorl ä gen, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei.
Trotz der psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag gut bewältigen und sei nicht auf Hilfe von anderen angewiesen. Im Erwerbsbereich sei von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen und die Einschränkung en im Haus halt seien anlässlich des Besuch s bei ihr zu Hause geprüft worden. Bei einem A nteil von 40 % im Erwerbs- und 60 % im Haushaltsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %, sodass kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 3 f.), das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten vom 2 5. September 2019 stimme mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse überein, wonach in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. Dabei wiesen d ie
in den Akten liegenden Berichte sowohl auf psychische als auch somatische Anteile der Schmerzerkrankung hin und e s fehle eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Facharzt auf somatischem Fachgebiet (S. 5 f .). D ie gesundheitliche Situation habe sich während laufendem Vorbescheidverfahren auch
verschlechtert, sodass eine Verlaufsbegutachtung angezeigt gewesen wäre (S. 7). D ie Auswirkungen der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten nachvollziehbar begründet, sodass darauf abzustellen sei. D ie abweichende Beurteilung aufgrund einer Ressourcen prüfung sei hingegen nicht nachvollziehbar (S. 8 ff.). L etztlich sei auch die Bemessung des IV-Grades im erwerblichen Bereich nicht rechtsprechungsgemäss vorgenommen worden,
weil Schmerzschübe und depressive Schwankungen selbst bei verwertbarer Restarbeitsfähigkeit immer wieder zu unerwarteten Absenzen führten, was sich lohnmindernd aus wirke;
diesem Umstand sei mit einem Leidensabzug von 20 %
Rechnung zu tra gen (S. 11). 3. 3.1
Im Austrittsbericht der Schmerzklinik A.___ über den Aufenthalt vom 5. bis 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11/38/3-7) nannten die Ärzte die folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 1) : - Fib r o myalgie - Chronisches l umbospondylogenes Reizsyndrom mi t/bei - Osteochondrose LWK4/5 und ISG-Arthrose - Hypothyreose - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi cheren, emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei für eine multimodale Schmerztherapie bei chronischen multilokulären Schmerzen im Schultergürtel-, Extremitäten- und Rückenbereich hospitalisiert worden. Die Schmerzen seien wechselnd lokalisiert und in ihrem Verlauf stark schwankend. Ausgeprägt sei en auch eine Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Bei Verdacht auf hormonelle Insuffi zienz in der Postmenopause h abe die Bestimmung des Ö stradiol
sich als grenz wertig gezeigt. Bei anamnestisch angegebener unklarer Herzrhythmusstörung und veranlasster Schilddrüsenhormon Substitution sei ein veranlasstes EKG unauffällig ge blieb en . Zusammengefasst sei eine Fibromyalgie als im Vorder grund stehend zu sehen. In der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung seien psychische Faktoren diagnostiziert worden, die schmerzverstärkend gewesen seien. Es sei eine schmerzdistanzierende Medikation mit Cymbalta begonnen und Zaldiar leicht reduziert worden. Sodann sei ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Detonisati on und Faszienlösung im Wechsel mit aktive n rumpf stabilisi erenden Übungen absolviert worden . L eider hätten die Schmerzen dabei nicht nachhaltig reduzier t werden können (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Psy chiatrie und Psycho therapie FMH, nannte im vertrauensärztlichen Ber icht zu Händen der Pensions kasse der C.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (M79.70) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD F32.1) . Diese bestünden seit zehn Jahren, wobei sich die depressive Symptomatik im
Zusammenhang mit der Fib romyalgie und Traumatisierungen in Kindheit und Jugendzeit entwickelt habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypothyreose bei Zustand n ach jahrelanger Hyperthyreose, d ie jetzt medikamentös kompensiert sei. D ie Beschwerdeführerin
habe bericht et (S. 3), sie leide seit zirka zehn Jahren,
seit einer Gebärmutteroperation,
an zunehmenden chronischen Schmerzen am ganzen Körper . Späte r sei die Diagnose Fibromyalgie gestellt und mit mehr oder weniger Erfolg medikamentös behandelt worden. Heute nehme sie einen Mix verschiedener Medikamente. Im letzten Jahr hätten vor allem die Schmerzen in Füssen und Beinen, im Brustbereich und in den Schulter n und Armen und häufig auch im Kopf zugenommen, weshalb es ihr nicht me hr möglich gewesen sei, ein Z wölfs tunde n pensum zu bewältigen. Sie fühle sich abgeschrieben, habe Ängste, die Arbeit zu verl ieren, müsse viel weinen, habe sich von ihrem Mann zurück gezogen und sei völlig erschöpft.
Objektiv präsentiere sich eine 57-jähri ge, schlanke, jünger aussehende
und geschmackv oll gekleidete Frau, die i n Begl eitung
ihres Mannes erscheine. Im Verhalten sei sie sehr höflich, offen und zugewandt. D ie Kooperationsbereitschaft sei gut, ihr Schilderung smodus ohne zu zögern und in der Sache glaubwürdig. Die Kommunikati onsbereitschaft und der
sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. S ie müsse aber immer wieder mit d en Tränen kämpfen und die Belastun gen und auch die Schmerzen der letzten Zeit seien ihr stark anzumerken, sie wirke extrem verunsichert, emotional und angespannt.
Sie sei bewusstsei n skl ar und zu Person, Ort, Zeit und Situation voll orientiert und k linisch liessen sich keine H inweise auf G edächtnisstörungen finden. Die k ognitive Begabung liege im Normbereich, d ie Grundsti mmung sei noch sehr bedrüc kt aber nicht ohne Hoffnung auf Besserung und in Bezug auf eine Rückkehr an den alten Arbeits platz habe sie noch keine Vorstellung. Der Antrieb sei normal, psychomotorisch wirke sie noch unruhig und angespannt und ein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, inha ltlich aber stark eingeschränkt auf die Beschwerden und die Vorkommnisse am Arbeitsplatz in den letzten Monaten. Leichte Einschränkungen bestünden in der Konzentration und Aufmerksamkeit und stark vermindert sei die emoti onale Belastbarkeit . Es bestünden eine verminderte Stress
- und Frust rati onstoleranz und eine Anhedoni e . Ein Anhalt für i nhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen
ergebe sich nicht und auch kein Hinweis auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens oder Zwänge (S. 4) .
Es wurde eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen auf die bisherige und jede andere Tätigkeit attestiert (S. 8 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera p ie,
berichtete a m 11.
Oktober 2018 (Urk. 11/21) zu Händen der IV-Stelle über die ambulante Behandlung seit 2 3. Januar 2018 (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin leide seit zehn Jahren unter chronischen Schmerzen, Erschöpfung und Depression. Sie zeige einen ausgeprägten Erschöpfungszustand und eine deutlich e Verschlechte rung
nach einer körperlichen und seelischen Belastung, bei gedrückter Stimmung, Traurigkeit und kognitive n Einbussen (Ziff. 2.1) . Die Prognose sei ungünstig und eine Stabilisierung nicht e rreichbar (Ziff. 2.7). Sie sei s eit Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1) und s ie zeige keine ausreichenden Ressourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.4). 3.4
Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwer deführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Zürich) untersuchte, führte im Bericht vom 1 5. Februar 2019 (Urk. 11/33) aus (S. 2 f.), die Beschwer deführerin klage
über Schmerzen am ganzen K örper, wechselnd, meistens in be iden Beinen oder i n den Armen. Die Schmerzen hätten vor zirka
zehn Jahren nach der Hysterektomie angefangen. Vor zwei Jahren sei sie stationär in einer Schmerzklini k behandelt und auf Zaldiar und Tramal als Reserve eingestellt worden und trotzdem leide sie unter starken Schmerzen, die ihr Leben bestimm t e n . Die Stimmung sei niedergeschlagen, antriebsarm. E s bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und sie habe sich sehr zurückgezogen. In i hrem Atelier auf demselben Grundstück sei sie seit zwei Jahren nicht mehr gewesen. Ihr Ehe mann könne mit ihrer Krankheit nicht umgehen und habe von Trennung gesprochen und sei selber stati onär psychiatrisch behandelt worden. Ebenso habe sie d ie Kündigung (der Arbeitgeberin) per 3 1. Dezember 2018 sehr runtergezogen und damit seien zwei wichtige Stützen in ihrem Leben weggefallen.
Objektiv sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Kontakt sehr höflich und offen. Sie verliere oft den Faden und das Gespräch verlaufe stockend. Sie sei auf ihre Schmerzen eingeengt, welche ihren Alltag bestimmten. Die Stimmung sei niedergeschlagen, sie sei antriebs- und affektarm, affektiv labil und nicht modulationsfähig und präsentiere sich sehr ruhig, ohne Mimik und Gestik. Der formale Gedankenga ng sei aber kohärent und stri ngent, auf die Schmerzen eingeengt ohne produktive psychotische Symptomatik oder I ch -Störungen. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlaf störungen, schnelle Erschöpfung aber keine akute Eigen- und Fremdgefährdung. A ktuell begründeten die Diagnose eine r rezidi vierend en depressive n Störung, gegenwärtig m ittelgradige Episode,
und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F33.1 und F45.40) und auf anderem Fachgebiet eine Hypo thyreose
die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit und seit 1 5. Februar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3) . 3.5
Im Gutachten des Instituts Z.___
vom 25. Sep tember 2019 (Urk. 11/46) führte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (S. 12), zu den aktuellen Beschwerden berichte die Beschwer deführerin über Schmerzen an den Oberschenkeln und den Händen. Beim Einschlafen habe sie Mühe an den Auflageflächen, die nach einer Weile wehtun würden. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark ausgeprägt und auch abhängig vom Wetter. Bei der Hitze der letzten Tage sei es schlimm gewesen und der Schmerz sei von einer Körperregion zu r anderen gewandert. Alle diese Beschwerden seien auf eine Fibromyalgie zurückzuführen, die zirka im Jahr 2008 diagnostiziert worden sei, und dann seien auch die Sorgen aufgetreten und verschiedene Ereignisse dazugekommen. Sie habe auch Probleme in der Partner schaft bekommen, weil sie seit Beginn der Erkrankung kein e Libido mehr habe. Eigentlich habe sie die Krankheit nach dem Beginn der Beschwerden recht schnell akzeptiert, dann sei ihr aber der Job gekündigt worden und sie habe auch zuneh mend Angst entwickelt, dass die Beziehung zu ihrem Mann zu Ende gehe. Wenn er besser mit ihren Beschwerden umgehen könnte und die Tochter nicht weit wegreisen würde, wäre es eigentlich ein glückliches Leben. Aktuell gehe sie alle vierzehn Tage in die ambulante Sprechstunde zu Dr. D.___ .
Zum Tagesablauf berichte sie (S. 17), sie stehe zwischen 7 und 8 Uhr auf, mache dann ihre Morgentoilette. Weil sie Teilfasten betreibe, nehme sie kein Frühstück ein. Sie ziehe sich dann an lege sich aber oft wieder auf das Bett und schneide Dokumentarfilme am PC zusammen. Dazu nehme sie Dokumentar- und Natur filme auf,
schneide diese zusammen und archiviere sie. Ab und zu gehe sie am Vormittag einkaufen und kaufe dann für die ganze Woche ein. Mittags mache sie sich ein Joghurt und der Nachmittag verlaufe ähnlich, wobei sie immer wieder liege und viel ausruhe . Ab und zu spiele sie mit dem Hund. Abends gebe es eine leichte Kost und ab und zu koche sie auch. Dann lege sie sich hin und um zirka 22 Uhr werde das Licht gelöscht und sie schlafe zwischen 23 und 24 Uhr ein. Die Wochenenden verliefen ähnlich und ab und zu gehe sie auf den Flohmarkt, was ihr Highlight sei. In den Ferien sei sie regelmässig in G.___ und in H.___ bei ihrer Tochter. Sie habe ein Auto, wobei die Anreise zur Untersuchung mit dem Bus erfolgt sei, weil ihre Tochter aktuell mit dem Auto in G.___ sei.
Zum Befund führte der psychiatrische Gutachter aus (S. 18), im Kontakt wirke die Beschwerdeführerin vertrauensvoll, etwas wortkarg und durchgehend etwas affektstarr, könne dann aber gelegentlich doch lächeln, selbst einen Scherz machen oder auf einen solchen eingehen. Sie sei ordentlich in schwarz gekleidet, gepflegt und ohne wesentliche physiognomische Auffälligkeiten. Der Blick kontakt sei gut, werde aber immer wieder unterbrochen. Sie sei bewusstseinsklar, wach, voll orientiert und während des Gesprächs und der zweieinhalbstündigen Untersuchung seien weder Auffassungs- noch K onzentrationsstörungen aufge fallen . Die Laboruntersuchungen sprächen für eine kompliante Einnahme der Medikamente, wobei der Blutspiegel im niedrigen Bereich bei Escitalopram und unterhalb des Normbereichs bei Bupropion
plus Metabo l iten liege.
Unter Diagnosen führte der Gutachter aus, aktenkundig werde eine Fibromyalgie seit 20 1 6 sowie ein lumbo-spondyl o genes Reizsyndrom mit Oste o chondrose in der Lende n wi r belsäule und eine r ISG-Arthrose beschrieben. Diese Erkrankungen erklärten die von der Beschwerdeführerin chronisch empfundenen Schmerzen und erforderten nicht zusätzlich die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung oder einer Somatisierungsstörung. Das ICD-10 vermerke zu den somato formen Störungen
als Charakteristikum die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome und hartnäckiger Forderung nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und die Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Die Beschwerden der Beschwerde führerin seien dagegen körperlich begründet (S . 20) . E ine rezidivierende depressive Störung zeichne sich diagnostisch durch phasenhaften Verlauf mit abgegrenzten mehr oder weniger schwer ausgeprägten depressiven Episoden und remittierten oder zumindest teilremittierten Intervallen
aus . Ein solcher Verlauf sei bei der Beschwerdeführerin nicht beschrieben . Viel mehr liege seit der Diag nose der Fibromyalgie mit entsprechend belastendenden körperlichen Sympto men auch eine dauerhafte seelische Belastung vor, auf die sie ängstlich depressiv reagiere. Dafür, das s in der Zeit seit 2016 einmal eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe, sei die Beschreibung in den Akten nicht ausreichend. Plausibel sei allerdings, dass ei ne depressive Episode bestehe, die zurzeit in leichter bis mittlerer Ausprägung vorliege (S. 22). Da es der Beschwerdeführerin aber recht gut gelinge, ihren Alltag zu meistern und die Haushaltsaufgaben zu erledigen, sei in der Abwägung der Schwer e grade
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0),
chronifiziert sei mindestens 2016,
zu stellen . Der Summenwert des Mini-ICF-APP betrage zehn und das Ergebnis des Ratings bei der Beschwerdeführerin sei konsistent mit der Annahme einer 6 0%igen Arbeits un fähigkeit (S. 23).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest (S. 27), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit dem bisherigen Pensum von 25 % könne die Beschwerdeführerin voll anwesend sein und eine zusätzliche Anwesenheitsleistung bis insgesamt 70 % wäre ihr wohl trotz der gegebenen Erschöpfung möglich. In dieser Anwesenheitszeit in der bisherigen Tätigkeit als Springerin Sozialpädagogik sei davon auszugehen, dass eine weitgehend vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, da diese Tätigkeit eine aussergewöhnliche eigene seelische Stabilität
voraussetze, die bei der Beschwerdeführerin nicht und wohl auch zukünftig nicht mehr gegeben sei n werde . In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, die keine aussergewöhnlichen Anforderungen an die kognitive und seelische Leistungsfähigkeit
stelle, wie bei administrativen Tätig keiten
und wie sie im ursprünglichen Berufsfeld als Innenarchitektin vorgelegen habe, wäre eine Anwesenheitsleistung von 70 bis 80 % möglich. Aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik und der in der neuropsycholo gischen Untersuchung objektivierten, eher leichten kognitiven Störung wäre aktuell in einer angepassten Tätigkeit mit einer Verringerung der Leistungsfähig keit vermutlich im Umfang von 20 bis 30 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum würde 60 % betragen . Diese lasse sich durch medizinische Mass nahmen noch relevant verbessern, sodass keineswegs schon von einer Therapieresistenz gesprochen werden
könne (S. 2 8 f.).
Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte aus (Urk. 11/ 46 S. 49
f.), im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 3 0. Juli 2019 präsentiere sich die Beschwerdeführerin ausreichend offen, freund lich, genügend kooperativ und motiviert bei einer generell eher gedrückten Stimmungslage. Hinweise auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten sich nicht erg eben und die Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe weitestgehend durchschnittliche Resultate ergeben und auch die Intelligenz liege im Durchschnittsbereich. Isoliert und nur leicht beeinträchtigt sei en die Reaktionsgeschwindigkeit in der phasischen
Alertness, die Fehlerkontrolle in der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle, die Merkspanne beim Zahlen sprechen, wie auch die langfristige Abrufleistung. Durch die leichte neuropsycho logische Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den m eisten beruflichen Anforderungen nich t eingeschränkt sein. Bei Aufgab en und Tätigkei ten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein mit zirka 20 % Arbeitsunfähigkeit. 3.6
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Aktenbeur teilung vom 2. Oktober 2019 aus (Urk. 11/60 S. 5 f.), als Diagnosen mit dauerhafte r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert seit mindestens 2016, und ein lumbospondylogenes Reizsyndrom mit Osteochondrose in der Lendenwirbelsäule und einer ISG-Arthrose und eine Fibromyalgie. In bisheriger Tätigkeit als Sozial pädagogin beste he seit Ende 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu erwarten, welche innerhalb eines halben Jahres sukzessive und bei Besserung der psychischen Symptomatik auf eine Vollbelastung gesteigert werden könne. Insgesamt sei das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung vom 2 5. September 201 9 umfassend, nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. 3.7
Dem Bericht vom 1 7. Dezember 2019 über die Abklärungen vor Ort (Urk. 11/50) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre bis 2011 bzw. 2017 innegehabten Anstellungen als Springerin Sozialpädagogik und Mitarbeiterin im Museum L.___ gesundheitsbedingt aufgegeben bzw. verloren habe, bei guter Gesundheit jedoch weitergeführt hätte. Der Umfang der Erwerbs tätigkeit bemass die Fachperson daher mit 40 % . Die künstlerische Tätigkeit wurde als nicht auf Erwerb gerichtet betrachtet. Die im Detail festgehaltenen Einschränkungen im Aufgabenbereich bemass die Abklärungsperson auf insge samt 28,25 %, was gewichtet (x 0,6) einen Invaliditätsgrad von 16,95 % ergab. 4 . 4 .1
Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit jedenfalls 2016 über wandernde, chronische Schmerzen am ganzen Körper klagt, welche unter der Diagnose Fibromyalgie behandelt wurden. Bei den behandelnden Fachpersonen standen nebst der Schmerzstörung die depressive Erkrankung sowie die Erschöpfungszustände bzw. Hypothyreose im Vordergrund, jedoch - jedenfalls seit 2016 - keine rheumatologisch-orthopädische Behandlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitier ten Bericht der Rehazentren K.___ vom 8. März 2019 über die im Jahre 2013 stattgefundene stationäre Behandlung (Urk. 11/35). Dafür, dass die (damals) bild gebend nachweisbaren degenerativen Veränderungen über die rheumatologische Schmerzerkrankung hinaus zu einer wesentlichen Verminderung der Arbeits fähigkeit in quantitativer und qualitativer - in den der Beschwerdeführerin konstitutionell grundsätzlich offenstehenden Tätigkeiten - Hinsicht führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise. Auch im nachge reichten Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 3 0. Dezember 2020 (Urk.
15) wird die Symptomatik nach neuen bildgebenden und labortechnischen Abklärungen als generalisiertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Komponenten, ohne neurologische Hinweise auf Motorik- oder Sensibilitätsstörungen beurteilt. Explizit wird darin ausgeführt, dass der neu diskutierte Verdacht auf Kristall arthropathie mit sekundärer Fingerpolyarthrose (Gicht) die generalisierten Beschwerden nicht erkläre (Urk. 15 S. 4). Inwieweit die geklagten, allenfalls belastungsabhängigen Schmerzen sich auch strukturell-somatisch erklären lassen, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind von weiteren somatischen bzw. polydisziplinäre Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Daran ändert auch nichts, dass Prof. Dr. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung die fibromyalgieformen Schmerzen den somatischen Erkrankungen zurechnete und daher nebst anderen, dargelegten Gründen von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung absah. 4.2
D er psychiatrische Gutachte r Prof. Dr. F.___ gelangte nach umfassenden klinischen und neuropsychologischen Untersuchungen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vorge tragenen Beschwerden zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in (näher ausgeführten) angepassten Tätigkeiten zu 60 %
a rbeitsfähig ist (E. 3. 5 in fine). RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete dieses Gutachten als beweiskräftig (E. 3.6). Ob die sogenannte Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin rechtens war, woraus sie den Schluss zog, hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch in angepassten Tätigkeiten nicht auf das Gutachten abzustellen, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Immerhin ist anzumerken, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerz störungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kennt nisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdi gung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 4.3
Für die Bemessung der Invalidität (E. 1.1) massgebend ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Bei Anmeldung im Mai 2018 und bereits abgelaufenem Wartejahr (E. 1.2) ist dies November 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3.1
Die Beschwerdeführer in würde nach eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben in einem Pensum von 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Springerin im sozialtherapeutischen Bereich erzielte sie einen Stundenlohn einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 50.37 (Stand 2018; vgl. Urk. 11/11). Der Lohn im Museum L.___ variierte und betrug mehrheitlich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto rund Fr.
4'720.-- (vgl. Urk. 11/10), wobei weder die Entschädigungsform bzw. -höhe noch die geleistete Arbeitszeit bekannt sind. Da auch der zeitliche Einsatz als Springerin offensichtlich unregelmässig war, können die in den letzten Jahren erzielten Einkommen nicht auf ein Vollpensum hochgerechnet werden. Daher rechtfertigt es sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin den im Jahre 2018 erziel te n Stundenlohn als Grundlage des Valideneinkommens heranzuziehen. Dies ergibt einen Wert von Fr. 104'165.-- (Fr. 50.37 x 44 h x 47 Wochen). Dieser über steigt bei Weitem den Zentralwert von Frauen über 50 Jahren im Bereich der Berufsgruppe 34 nach ISCO (nicht akademischer juristischer, sozialpflegerischer, kultureller und verwandter Fachkräfte) der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) 2018, Tabelle T17, oder denjenigen der Berufsgruppe 53, Betreuungsberufe. Angesichts des Ergeb nisses erübrigen sich hier jedoch weitere Abklärung des möglichen Verdienstes der Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum in dieser Tätigkeit, für welche sie zwar eine langjährige Berufserfahrung als Springerin, jedoch keine Ausbil dung aufweisen kann. 4.3.2
Eine angepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des psychiat rischen Gutachters zu 60 % zumutbar. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zentralwert Frauen, ergibt sich hochgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit ein Jahreseinkommen von Fr.
54'681.21.
Nähme man Kompetenzniveau 2 (was angesichts der beruflichen Ausbildung und langjährigen Erfahrung wohl vertretbar wäre) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.
60'661.--.
Aus der Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 104'165.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 47,50 % bzw. 41,76 %, was gewichtet (x 0,4) einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 16,70 % oder 19 % ergibt. Summiert mit dem im Haushalt festgesetzten Invaliditätsgrad von 17 % bemisst sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (entweder 34 % oder 36 %). 4.4
E in rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef