Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1997, leidet unter einem angeborenen Psycho-Organi schen Syndrom (POS; Urk. 7/7 ). S eit dem Kleinkind alter zeigte er Ver hal ten sauffälligkeiten
mit Sozialisierungsauffälligkeiten, erhöhter Impulsivität, Hyper aktivität , erschwerter Affektsteuerung , Konzentrations- und Aufmerksam keitsproblemen (Urk. 7/8/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach
mit Verfügung en vom 25. Oktober 2006
die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ) zu, namentlich die Kosten für ambulante Psychotherapie (Urk. 7/10-11 ). Der Versicherte besuchte die Sekun darschule A. Im August 2013 begann er eine Lehre zum Zimmermann und im August 2016 eine Lehre zum Fachmann Betreuung, welche er beide nach kurzer Zeit
abbrach (Urk. 7/12/5 , Urk. 7/21/2 ). 1.2
Am
25. Juli 2019 meldete sich der mittlerweil e volljährige Versi cherte bei der IV-Stelle wegen Depression und Sucht erkrankung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/12) . Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnisse vor. Mit Schreiben vom 2 0. Novem ber
2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mit wir kungspflicht und die Säumnisfolgen mit, dass gemäss der medizinischen Ein schät zung mit einer Drogenabstinenz und einer regelmässigen ambulanten psy chiatrisch-psychologische n Behandlung für drei Monate der Gesundheits zustand wesentlich verbessert werden könne. Nach Abschluss dieser Massnahme würden die Abklärungen erneut aufgenommen und darüber entschieden, ob die Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest von längerer Dauer sei. Die IV-Stelle forderte den Versicherten zudem dazu auf, ihr bis am 5. Dezem ber 2019 mitzuteilen, bei welchem Arzt diese Massnahme durchgeführt werde respektive - bei bereits bestehender fachärztlicher Behandlung - den Behand lungsplan zuzusenden (Urk. 7/32).
Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die auferlegte Massnahme bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, durchzuführen (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 und vom 15. Januar 2020 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Nachfrist bis am
28. Februar
2020, um mitzuteilen, bei welchem Arzt die psychiatrisch-psycho therapeutis che Behandlung stattfinde (Urk. 7/35 , Urk. 7/38 ).
Am 24. Februar 2020 berichtete die Psychiatrische Klinik B.___ der IV-Stelle telefonisch, dass der Versicherte sich seit dem 29. Januar 2020 erneut in einem stationären Aufenthalt befinde (Urk. 7/39) , welcher - gemäss der Telefonnotiz vom 26. Februar 2020 - für zirka vier Wochen geplant sei (Ur k. 7/40) . Mit Schrei ben vom 28. Februar 2020 gewährte die IV-Stelle bezüglich ihres Schreibens vom 18. Dezember 2019 eine Nachfrist von zehn Tage n (Urk. 7/44). Anlässlich der telefonische n
An frage durch Mitarbeiter der
Psychiatrischen Klinik B.___ vom 16. März 2020 , wo der Versicherte seit dem 29. Januar 2020 weiterhin behandelt wurde , sagte die IV-Stelle eine Verlängerung der Nachfrist bis am 31. März 2020
zu (Urk. 7/45).
Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die auferlegte Massnahme bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei seiner Hausärztin Dr. A.___ durchzuführen (Urk. 7/ 46 ). Die IV-Stelle wandte sich mit Schreiben vom 30. März 2020 an Dr. C.___ und Dr. A.___ mit der Bitte , ihr den Behandlungsplan betreffend die auferlegte Massnahme zuzustellen (Urk. 7/47-48 ).
Am 6. April 2020 teilte Dr. A.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte schon länger nicht mehr bei ihr in Behandlung gewesen sei und bisher auch keine Urinproben genommen worden seien (Urk. 7/49-50). Die IV-Stelle setzte am 14. April 2020 dem Ver si cherten eine
weitere Frist bis am 22. April 2020 an , um ihr mitzuteilen, bei wel chem Arzt er die geforderte Drogenabstinenz mittels Urinprobe überprüfen lasse , respektive sich hierzu gegebenenfalls mit Dr. A.___ in Verbindung zu setzen (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 23. April 2020 verlängert sie die Frist um weitere zehn Tage (Urk. 7/52). Der Psy chiater Dr. C.___ erklärte anlässlich des Telefon gesprächs gegenüber der IV-Stelle vom 20. Mai 2020 , dass er den Versicherten nicht kenne und somit ke inen Bericht machen könne (Urk. 7/54).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erklärte die IV-Stelle dem Versicherten, dass die Auflage vom 19. November 2019 nicht erfüllt worden sei und das Leis tungs gesuch daher nicht geprüft werde könne. Ausserdem forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
letztmals auf, ihr bis am 2. Juli 2020 bekannt zu geben, bei welchem Arzt die Drogenabstinenz kontrolliert und die psychiatrische Behandlung durchgeführt werde , sowie ihr das Datum der dies bezüglichen Kontaktaufnahme mit dem Arzt/den Ärzten und den Zeitraum der Psychiatrische Klinik B.___ - Hospitalisation mitzuteilen , anderenfalls aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7/56).
Der Versicherte liess sich dazu nicht verlauten. 1.3
Mit Vorbescheid vom
26. August 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs an (Urk. 7/60). Dagegen wurden keine Einwände vorgebracht, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 das Leistungsgesuch wie angekündigt abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
4. November
2020 Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme der Prüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1 ).
Mit der Beschwerde reichte er den Bericht des Zentrums für Integrative Psy chia trie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6) , wovon dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 8 ). Am 2. und 1
9. März 2021 (Urk. 10-13 , Urk. 17) teilte Y.___ vom Berufsbeistandschafts
- und Betreuungsdienst der Stadt Z.___ dem Ge richt mit, dass er seit dem 5. Januar 2021 Vertretungsbeistand des Beschwer de führer s sei und diesen in diesem Verfahren nunmehr vertrete. Am 19. März 2021 wurde dem Beistand unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und des ange foch tenen Entscheides mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel grundsätzlich abge schlos sen, eine weitere Eingabe seinerseits indes möglich sei (Urk. 15). Eine weitere Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingereicht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.3
1.3 .1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 1.3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4 .1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein glie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1. 4 .2
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver rin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie de rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf ga ben bereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören medizi ni sche Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Kranken versi che run g (KVG; Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG).
1.4 .3
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heits zustand nicht angemessen sind.
Dies e Bestimmung ist Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht
(BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Der Gesetzgeber strebt mit Art. 7a IVG im Verhältnis zu Art. 21 Abs. 4 ATSG in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweis last an. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit neu bei der versicherten Person ( Urteil des Bundes gerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die Beweislast im Sinne der Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozial ver si cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 19 83, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.4.4
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) ist die ver sicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn e der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schaden minderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invali den versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden min dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbe sondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente um fasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenmin de rung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerz mitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (statt vieler : Urteil des Bun desgerichts 8C_625/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hin weisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1).
Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, be stimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behand lungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwin kel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Haus arztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2).
1 .4 . 5
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden , wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf ähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht au s eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach kommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 4 .6
Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil e
des Bundesge richts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 und 9C_370/2013 vom 22. November
2013 E. 3 , je
mit Hinweis en ).
Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts 9C_370/2013 vom 22.
November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Rechtsstaatliche Voraussetzung für eine Leistungskürzung oder -verweigerung ist ausserdem, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Ein tr itt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kau sal zusammenhang besteht (BGE 111 V 186). Eine Leistungskürzung (oder – ver wei gerung ) kommt daher nur solange in Frage, als das
den Eintritt oder die Ver schlim merung der Invalidität kausal verursachende , qualifizierte Verschulden der versicherten Person Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 5.1 a.E .; vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O , Rz
34 zu Art. 7-7b IVG).
Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Scha denminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leis tungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus , der Beschwerdeführer
sei der am 20. November 2019 mitgeteilte n Auflage zur Drogenabs tinenz und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung nicht nachgekommen. Auch auf diverse Anfragen habe er nicht rea giert. Der Sachverhalt sei daher anhand der vorliegenden Akten geprüft worden. Es liege ein Substanzkonsum vor, welcher die Leistungsfähigkeit einschränke. Mittels Abstinenz sollte die Situation verbessert und eine Lehr- oder Arbeitsstelle angetreten werden können. Die weiteren Erkrankungen, namentlich Depressionen und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien therapeutisch mittels Medikation und Psychotherapie behandelbar. Eine solche psychiatrische Behandlung werde soweit bekannt derzeit indes nicht durchgeführt. Es bestehe aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher keine gesundheitliche Ein schränkung, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründen würde. Für ein allfälliges Zusatzgesuch sei die Auflage vom 20. Novem ber 2019 zu erfüllen (Urk. 2). 2.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Monaten nicht mehr an Therapien teilnehmen oder sich darüber in Kenntnis setzen können. Er habe sich in den letzten Monaten sehr stark sozial zurückgezogen. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um seine Ange legenheiten zu kümmern. Vor zwei Wochen habe er Massnahmen zur Unter stützung ergriffen. Er lasse sich nun wieder stationär in der Abteilung für Dialektisch- Behaviorale Therapie (DBT) der Psychiatrischen Klinik B.___
in D.___ behandeln. Er habe nach wie vor das Ziel, in absehbarer Zeit auf eigenen Beinen stehen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels hole er sich Hilfe, wie eine Beistandschaft und Be treutes Wohnen. Ein weiteres Ziel sei, eine Ausbildung abschliessen zu können. Dazu benötige er Hilfe und Unterstützung von der Invalidenversicherung. Daher sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
2.3
2.3.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), erste Symptomatik im Alter von zirka 7/8 Jahren (ICD-10 F90.0), diagnostiziert und ausserdem die Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabi noide : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), Therapiebeginn ab dem Alter von 15 Jahren, gestellt wurde (Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2019, Urk. 7/30/2).
Zu den durchgeführten Behandlungen ist den Akten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit zirka Anfang 2014 («seit fünf Jahren»; Urk. 7/21/2) ambulant in der Integrierte n Suchthilfe E.___
behandelt wurde. E ine erste Ent zugsbehandlung wurde im Jahr 2018 in der Klinik für Suchttherapie begonnen und nach dem Eintritt am 20. November 2018 aufgrund eines Konsumrückfalls auf Cannabis und unangepassten Verhaltens gegenüber dem Klinikpersonal per 24. Dezember 2018 abgebrochen . Nebst der Hauptdiagnose Störungen durch Cannabinoide , Entzugssyndrom bei bekannter Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12 .2), seien die folgenden Nebendiagnosen gestellt worden: Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.2), leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch Ver dacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch bekannte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ICD-10 F90.0). Aufgrund einer Skoliose leide der Beschwerdeführer zu dem zeitweise an Rückenschmerzen .
Das ADHS
sei mit Concerta behandelt worden , worunter der Beschwerdeführer ruhiger, konzentrierter und ausgegliche ner gewesen sei
(Bericht Klinik für Suchttherapie, F.___ , vo m 28.
Dezember 2018 ; Urk. 7/21).
Zirka von Ende Juli 2019 bis Mitte August 20 19 wurde der Beschwerdeführer
gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___
vom 9. Oktober 2019
während fast drei Wochen in der Psychiatrie G.___ behandelt (Urk. 7/30/5). Anschlies send, ab dem 19. August 2019, wurde er im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt, welche Behandlung zur Zeit der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 andauerte (Urk. 7/30 /5 ) . Ab dem 29.
Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer mindestens bis am 16. März 2020 erneut in einer Einrichtung der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt (Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 und vom 16. März 2020; Urk. 7/39, Urk. 7/45). Eine dritte sta tionäre Behandlung auf der Psychotherapiestation für Impulskontrollstörungen war gemäss dem Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020
zur Zeit der Berichterstattung bei mittelgradig bis schwer gradig depressiver Episode im Gange (Urk. 3 S. 1). 2.3.2
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. November 2019 « zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » auferlegte Pflicht zur Durchführung einer Drogenabstinenz ( Cannabinoide , THC) und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während dreier Monate (Urk. 7/32/1-2) innert der angesetzten und insgesamt bis am 2. Juli 2020 verlängerten Frist (Urk. 7/56) nicht vollständig erfüllt hat.
Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin das in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren
grundsätzlich korrekt durchgeführt hat. 2.3.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung
zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten prüft e und aus gehend von einer
(potentiellen) Suchtmittelabstinenz sowie Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden (Depression, ADHS) den Leistungsanspruch
mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschrän kung
verneint hat .
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet dabei die am
5. Oktober 2020 erlassene ,
angefochtene Verfügung (BGE 143 V 409 E. 2.1 , 134 V 392 E. 6 ) . Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Zentrums für Inte grative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 (Urk. 3) ist daher insoweit beachtlich, als sich daraus relevante Rückschlüsse bis zum 5. Oktober 2020 ergeben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und - nach mehrmaliger Fristerstreckung
–
letzt mals mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) sowohl im Sinne einer der Abklärung des Gesundheitsschadens vorgelagerten Mitwirkungspflicht als auch im Sinne der Schadenminderung zu
einer Drogenabstinenz von Cannabinoide und THC
sowie einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während dreier Monate aufgefordert.
Bei der damit verbundenen Androhung eines Ent scheides aufgrund der Akten stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 43 Abs.
3 ATSG, welche Bestimmung sie im Schreiben vom 20. November 2019 aus drücklich zitiert hat (Urk. 7/32/2) und welche - entsprechend dem Titel «Ab klärung» - einer Abklärungsmassnahme entspricht . Nachdem der Beschwerde füh rer den geforderten Nachweis bis am 2.
Juli 2020 (Urk. 7/56/2) nicht erbracht hatte, fällte sie androhungsgemäss einen Sachentscheid aufgrund der Akten (Urk.
2 ) , mithin ohne detaillierte , weiterführende A bklärung des Leistungsan spruchs. 3.2
B ei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG
ist aufgrund der mit dem bundes gerichtlichen Leitentscheid BGE 145 V 215 (Urteil vom 11. Juli 2019) geänderten Recht sprechung bei Suchterkrankungen indes das Folgende zu beachten :
Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung
unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invali di sierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Mass nahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher - sekundärer Abhän gig keit unter dem Titel der Sc hadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substan zen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären ( vgl. E . 1.2.2 hiervor ). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkei tssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung
im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklä rungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Sucht ge schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invaliden versicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärung sverfahren erst zu untersuchen.
Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behand lungsmassnahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215
E. 8.2). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten be rechtigt die Verwaltung nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen ). 3.3
3.3.1
Die hier mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und letztmals vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) mitgeteilte Auflage zur Drogenabstinenz und dreimona tigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme gestützt auf die Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin
diese Anordnung
unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren sowie ( nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver fahren )
die Leistungsprüfung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG
schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten
vornahm, kann ihr nicht gefolgt werden und war das Vorgehen un rechtmässig. Denn d ie hier allein in Frage stehende Sank tionsnorm des
Art. 7b IVG (in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) sieht einzig die Leistungskürzung oder -verweigerung vor, nicht aber den Entsch eid aufgrund der Akten, wie ihn Art. 43 Abs. 3 ATSG
für den Fall der verweigerten Auskunft oder Mitwirkung kennt.
3.3.2
Unzulässig ist auch die Begründung zur
verfügte n
Abweisung des Leistungs be gehrens , bei welcher die Beschwerdegegnerin
ausgehend von einer Drogenab stinenz und von einer grundsätzliche n Behandelbarkeit der Depressionen sowie de s ADHS
auf das Fehlen einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung schl oss (Urk. 2 S. 2) . Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbe ein trächtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen An spruch nicht per se aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 ; BGE 145 V 215 E. 8.2 ). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Entscheid dem entsprechend auch nicht mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität bezüglich berufliche Massnahmen und eines Rentenanspruchs inhaltlich befasst und zu folge deren Fehlens entsprechende Ansprüche abgelehnt.
Zur Begründung einer Leistungsverweigerung zufolge einer
- im Entscheid ausse r dem nicht explizit genannten - Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG fehlt es in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ferner an einer nähere n Auseinan dersetzung mit der Frage der angemessenen Sanktion (Verweigerung, Kürzung der Leistung) nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person .
Denn die Festle gung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG hat nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG zu erfolgen. Diese ist aufgrund aller Fallum stände, ins besondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person vorzunehmen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältni s mässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten da rf eine Sanktion nicht weiter
ge hen , als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Praxisgemäss bildet bei den Verletzungen der Eingliederungs- bzw. Selbsteingliederungslasten die Kürzung der Leistung die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2).
3 . 4 3.4.1
Bei der derzeit vorliegenden Aktenlage kann sodann
auch keine ergänzende, ab schliessende Beurteilung dazu vorgenommen werden, ob gestützt auf Art. 7 und Art. 7b Abs. 1
und Abs. 3 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen und eine Leistungsverweigerung (oder Leistungskürzung) gerechtfertigt sei. D enn aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
- wi e er selbst geltend macht (Urk. 1) –
allen falls aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war , die Anordnung zum Nachweis der Drogenabstinenz und dreimonatigen psychiatrisch-psycho the rapeutischen Behandlung erfolgreich zu erfüllen, wie sich aus dem Nachf ol gen den ergibt.
Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht käme dabei erst dann in Frage, wenn die Auflage zur Drogenabstinenz und zur dreimonatigen Behandlung dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7a IVG zumut bar war und er
den ihm auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach kam, sondern willentlich den krankhaften Zustand aufrecht erhielt
( BGE 145 V 215 E. 5.3.1
a.E . ). 3.4.2
Aus den Akten geht hervor , dass sich der Beschwerdeführer w ährend der laufen den Frist ( ab Zustellung des Schreibens vom
20. November 2019 [Urk. 7/32] bis am 2. Juli 2020 [ Urk. 7/56 ] ) wä hrend mehrerer Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand. Nicht aktenkundig ist dagegen , von wann bis wann diese Behandlung(en) dauerten.
Namentlich ist nicht bekannt, wann die erste stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ , welche gemäss dem Bericht vom
9. Oktober 2019 am 19. August 2019 begonnen hatte, endete. Fest steht nur, dass sie zurzeit der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 noch andauerte (Urk. 7/30/5) und somit möglicherweise auch im Zeitpunkt der Anordnung im November 2019 fortbestand. B ereits ab dem 29. Januar 2020 wurde zudem eine weitere stationäre Behandlung von mehreren Wochen, mindestens bis am 16. März 2020 und weiterhin (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sowie eine dritte stationäre Behandlung im Zen trum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ im Herbst 2020 (Urk. 3) aufgenommen . Auch bezüglich dieser zwei stationären Behandlungen liegen keine Austritts berichte bei den Akten und es ist nicht bekannt, wie lange sie - von wann bis wann - gedauert haben.
Dem Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 ist zum Behandlungsverlauf zu entnehmen, dass es d em Beschwerdeführer nach dem Austritt aus den früheren stationären Behandlungen in stabilisiertem und gebessertem Zustand nicht gelungen sei, ambulante Termine bei seinem neuen psychiatrischen Behandler wahrzunehmen, woraufhin auch das Rezept für die ADHS-Medikation ausgelaufen sei und er diese nicht mehr eingenommen habe. Infolge des daraus resultierenden Rückzuges habe der Beschwerdeführer auch seine Post nicht mehr geöffnet, seine Administration nicht mehr erledigen können und die Schreiben der Beschwerdegegnerin unbeantwortet gelassen. Es werde in psychopathologischer Hinsicht ein Zusammenhang zu den Krankheits bildern der ADHS und der depressiven Episode gesehen . Defizite in einer adä quaten beziehungsweise verzerrten Selbsteinschätzung bezüglich der eigenen psychischen Möglichkeiten bei der Alltagsbewältigung hätten in Kombination mit Antriebsmangel, Niedergestimmtheit und den durch den Austritt verursachten psychosozialen Stressfaktoren zu Überforderungs- und Ohnmachtserleben mit sozialem Rückzug, Aktivierung der Verdrängungsmechanismen und Vernachläs sigung der Pflichten geführt. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und seinen Verpflichtungen nach zukommen, sodass es erneut zu einer psychischen Destabilisierung und Zustands verschlechterung gekommen sei. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Invalidenversich erung klar indiziert und nötig (Urk. 3).
3.4.3
Fest steht damit lediglich , dass der Beschwerdeführer in der Zeit der gewährten Frist ab Zustellung des Schreibens vom 20. Nove mber 2019 (Urk. 7/32) bis am 2. Juli 2020 (Urk. 7/56) mindestens während eineinhalb Monaten stationär be handelt wurde und sich der Gesundheitszustand nach Abschluss der stationären Behandlungen jeweils wieder verschlechterte. Angesichts der fehlenden Austritts berichte zu den stationären Behandlungen in der Psychiatrie G.___ und der Psychiatrischen Klinik B.___ kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die geforderte dreimonatige Behandlung erfolgt ist und der Beschwerdeführer in den Zeiten vor und/oder nach den stationären Behandlungen zur Aufnahme sowie Durchführung einer kontrollierte n Cannabis abstinenz gesundheitsbedingt , insbesondere in Kombination mit dem ADHS und der depressiven Symptomatik, nicht in der Lage war.
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin abzuklären und einen Entscheid zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht unter Berück sichtigung der Voraussetzungen nach Art. 7 ff. IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4.3 ff. hiervor ; vgl. auch E. 3.2 hiervor und BGE 145 V 215
E. 8.2) zu fällen haben.
Vorab sind vor allem die Austrittsberichte sämtlicher stationärer Behandlungen des Beschwerdeführer s bei der Psychiatrie G.___ und dem Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ einzuholen. Zu denken ist auch an eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme, sei es durch die behandelnden Ärzte, sei es durch einen gutachterlichen Experten, zur Zumutbarkeit der auferlegten Drogenabstinenz und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung
während der laufenden Frist ab Zu stellung des Schreibens vom 20. November
2019 (Urk.
7/32) mindestens bis am 2. Juli 2020 (Urk. 7/56) .
Sofern eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint wird und keine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt, wird die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls
- nach allfälli gen weiteren Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit - einen materiellen Leistungsentscheid nach den Grundsätzen gemäss BGE 145 V 215 f ällen. Eine allfällige Invalidität ist dabei nicht nur in Bezug auf berufliche Massnahmen ( vgl. Art. 15 ff. IVG, insbesondere Berufsberatung nach Art. 15 IVG und erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG) , sondern auch hinsicht lich eines Rentenanspruchs (vgl. Art. 28 ff. IVG) beachtlich. 3.5
3.5.1
I n diesem Zusammenhang ist dara n zu erinnern , dass ein Rentenanspruch ent stehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) aufgestell ten (negativen) Anspruchsvoraus setzung der fehlen den Eingliederungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.3.1). 3.5.2
Hier bestanden gesundheitliche Beeinträchtigungen berei ts seit der Kindheit und Jugend (Urk. 7/7-8, Urk. 7/21/1-2 , Urk. 7/30/2) und der Beschwerdeführer hat bereits zwei Lehren abgebrochen , letztere nach Angaben des Beschwerdeführer s aufgrund von Depressionen (Urk. 7/21/2) . Zwar erklärten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/30/3) , dass im Prinzip keine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe und eine Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Diese Aussage wurde jedoch sinngemäss unter den Vorbehalt der regel m ässigen Einnahme der ADHS-Medik ation und der Drogenabstinenz gestellt (Urk. 7/30/3, Urk. 7/30/6) , welche in der Folge - soweit bekannt - nicht einge hal ten wurde und
- was abzuklären ist - allenfalls nicht eingehalten werden konnte . Ausserdem wurde eine Begleitung durch einen Jobcoach während der Lehre als ideal bezeichnet (Urk. 7/30/3) und die Notwendigkeit zur Beratung (Urk. 7/30/5) . Weiter wurden
mittelschwere Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Strukturen, in der Konzentration und Durchhaltefähigkeit, bei der Planung von Aufgaben sowie in der Umsetzung von angedachten Vorhaben in die Handlung (Vermeidungsverhalten) aufgeführt (Urk. 7/30/4-5) .
Die Einschätzung erfolgte zudem während einer zurze it der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 seit dem 19. August 2019 ( weiterhin ) andauernden stationären Behandlung ( Urk. 7/30/5).
Dies deutet darauf hin, dass möglicherweise anspruchs relevante gesundheitsbe dingte Einschränkungen in der Eingliederungsfähigkeit und in der Arbeitsfähig keit bereits ein Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) vor dem frühest möglichen Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 bestanden hatten ( vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG; Anmeldung vom 25. Juli 2019, Art. 7/12 ) . Dies auch mit Blick darauf, dass die erste Entzugsbehandlung in der Klinik für Suchttherapie erfolglos war und per
24. Dezember 2018 nach einem Rückfall abgebrochen wurde (Urk. 7/21) , die weitere stationäre Behandlung in der Psychiatrie G.___
- nach zeitweisem Wohnen auf der Strasse (Urk. 7/30/2)
- bereits gegen Ende Juli 2019 aufgenommen und direkt anschliessend ab dem
19. August 2019 im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ bis mindestens bis am 9. Oktober 2019 fortgeführt wurde (Urk. 7/30/5) .
I m weiteren Verlauf sodann hielt die in der stationären Behandlung erreichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht an (Urk. 3) , und bereits ab dem 29.
Januar 2020 wurde n
eine weitere stationäre Behandlung von mehreren Wochen , mindestens bis am 16. März 2020 und weiterhin (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sowie eine dritte stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ im Herbst 2020 (Urk. 3) nötig . 3.5.3
Allfällige weiterführende Abklärungen zu Eingliederungsfähigkeit und Arbeits fähigkeit betreffend den Eintritt einer Invalidität hinsichtlich berufliche r Mass nahmen und Rentenanspruch sind somit für die Zeit spätestens ab Januar 2019 vorzunehmen. 4.
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschlies send über die Fragen der Verletzung einer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 ff. IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG und des Anspruchs des Beschwer deführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen (E. 3.4.3 und E. 3.5) und zu neu em Entscheid über die Leis tungs ansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am
25. Juli 2019 meldete sich der mittlerweil e volljährige Versi cherte bei der IV-Stelle wegen Depression und Sucht erkrankung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/12) . Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnisse vor. Mit Schreiben vom
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 hiervor ). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkei tssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung
im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklä rungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Sucht ge schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invaliden versicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärung sverfahren erst zu untersuchen.
Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behand lungsmassnahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215
E. 8.2). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten be rechtigt die Verwaltung nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen ). 3.3
3.3.1
Die hier mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und letztmals vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) mitgeteilte Auflage zur Drogenabstinenz und dreimona tigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme gestützt auf die Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin
diese Anordnung
unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren sowie ( nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver fahren )
die Leistungsprüfung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG
schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten
vornahm, kann ihr nicht gefolgt werden und war das Vorgehen un rechtmässig. Denn d ie hier allein in Frage stehende Sank tionsnorm des
Art. 7b IVG (in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) sieht einzig die Leistungskürzung oder -verweigerung vor, nicht aber den Entsch eid aufgrund der Akten, wie ihn Art. 43 Abs. 3 ATSG
für den Fall der verweigerten Auskunft oder Mitwirkung kennt.
3.3.2
Unzulässig ist auch die Begründung zur
verfügte n
Abweisung des Leistungs be gehrens , bei welcher die Beschwerdegegnerin
ausgehend von einer Drogenab stinenz und von einer grundsätzliche n Behandelbarkeit der Depressionen sowie de s ADHS
auf das Fehlen einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung schl oss (Urk. 2 S. 2) . Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbe ein trächtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen An spruch nicht per se aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 ; BGE 145 V 215 E. 8.2 ). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Entscheid dem entsprechend auch nicht mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität bezüglich berufliche Massnahmen und eines Rentenanspruchs inhaltlich befasst und zu folge deren Fehlens entsprechende Ansprüche abgelehnt.
Zur Begründung einer Leistungsverweigerung zufolge einer
- im Entscheid ausse r dem nicht explizit genannten - Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG fehlt es in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ferner an einer nähere n Auseinan dersetzung mit der Frage der angemessenen Sanktion (Verweigerung, Kürzung der Leistung) nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person .
Denn die Festle gung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG hat nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG zu erfolgen. Diese ist aufgrund aller Fallum stände, ins besondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person vorzunehmen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältni s mässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten da rf eine Sanktion nicht weiter
ge hen , als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Praxisgemäss bildet bei den Verletzungen der Eingliederungs- bzw. Selbsteingliederungslasten die Kürzung der Leistung die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2).
3 . 4 3.4.1
Bei der derzeit vorliegenden Aktenlage kann sodann
auch keine ergänzende, ab schliessende Beurteilung dazu vorgenommen werden, ob gestützt auf Art. 7 und Art. 7b Abs. 1
und Abs. 3 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen und eine Leistungsverweigerung (oder Leistungskürzung) gerechtfertigt sei. D enn aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
- wi e er selbst geltend macht (Urk. 1) –
allen falls aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war , die Anordnung zum Nachweis der Drogenabstinenz und dreimonatigen psychiatrisch-psycho the rapeutischen Behandlung erfolgreich zu erfüllen, wie sich aus dem Nachf ol gen den ergibt.
Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht käme dabei erst dann in Frage, wenn die Auflage zur Drogenabstinenz und zur dreimonatigen Behandlung dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7a IVG zumut bar war und er
den ihm auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach kam, sondern willentlich den krankhaften Zustand aufrecht erhielt
( BGE 145 V 215 E. 5.3.1
a.E . ). 3.4.2
Aus den Akten geht hervor , dass sich der Beschwerdeführer w ährend der laufen den Frist ( ab Zustellung des Schreibens vom
20. November 2019 [Urk. 7/32] bis am 2. Juli 2020 [ Urk. 7/56 ] ) wä hrend mehrerer Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand. Nicht aktenkundig ist dagegen , von wann bis wann diese Behandlung(en) dauerten.
Namentlich ist nicht bekannt, wann die erste stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ , welche gemäss dem Bericht vom
E. 1.3 .1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
E. 1.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 .3
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heits zustand nicht angemessen sind.
Dies e Bestimmung ist Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht
(BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Der Gesetzgeber strebt mit Art. 7a IVG im Verhältnis zu Art. 21 Abs. 4 ATSG in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweis last an. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit neu bei der versicherten Person ( Urteil des Bundes gerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die Beweislast im Sinne der Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozial ver si cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 19 83, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.4.4 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) ist die ver sicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn e der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schaden minderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invali den versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden min dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbe sondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente um fasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenmin de rung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerz mitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (statt vieler : Urteil des Bun desgerichts 8C_625/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hin weisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1).
Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus , der Beschwerdeführer
sei der am 20. November 2019 mitgeteilte n Auflage zur Drogenabs tinenz und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung nicht nachgekommen. Auch auf diverse Anfragen habe er nicht rea giert. Der Sachverhalt sei daher anhand der vorliegenden Akten geprüft worden. Es liege ein Substanzkonsum vor, welcher die Leistungsfähigkeit einschränke. Mittels Abstinenz sollte die Situation verbessert und eine Lehr- oder Arbeitsstelle angetreten werden können. Die weiteren Erkrankungen, namentlich Depressionen und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien therapeutisch mittels Medikation und Psychotherapie behandelbar. Eine solche psychiatrische Behandlung werde soweit bekannt derzeit indes nicht durchgeführt. Es bestehe aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher keine gesundheitliche Ein schränkung, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründen würde. Für ein allfälliges Zusatzgesuch sei die Auflage vom 20. Novem ber 2019 zu erfüllen (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Monaten nicht mehr an Therapien teilnehmen oder sich darüber in Kenntnis setzen können. Er habe sich in den letzten Monaten sehr stark sozial zurückgezogen. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um seine Ange legenheiten zu kümmern. Vor zwei Wochen habe er Massnahmen zur Unter stützung ergriffen. Er lasse sich nun wieder stationär in der Abteilung für Dialektisch- Behaviorale Therapie (DBT) der Psychiatrischen Klinik B.___
in D.___ behandeln. Er habe nach wie vor das Ziel, in absehbarer Zeit auf eigenen Beinen stehen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels hole er sich Hilfe, wie eine Beistandschaft und Be treutes Wohnen. Ein weiteres Ziel sei, eine Ausbildung abschliessen zu können. Dazu benötige er Hilfe und Unterstützung von der Invalidenversicherung. Daher sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
E. 2.3.1 Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), erste Symptomatik im Alter von zirka 7/8 Jahren (ICD-10 F90.0), diagnostiziert und ausserdem die Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabi noide : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), Therapiebeginn ab dem Alter von 15 Jahren, gestellt wurde (Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2019, Urk. 7/30/2).
Zu den durchgeführten Behandlungen ist den Akten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit zirka Anfang 2014 («seit fünf Jahren»; Urk. 7/21/2) ambulant in der Integrierte n Suchthilfe E.___
behandelt wurde. E ine erste Ent zugsbehandlung wurde im Jahr 2018 in der Klinik für Suchttherapie begonnen und nach dem Eintritt am 20. November 2018 aufgrund eines Konsumrückfalls auf Cannabis und unangepassten Verhaltens gegenüber dem Klinikpersonal per 24. Dezember 2018 abgebrochen . Nebst der Hauptdiagnose Störungen durch Cannabinoide , Entzugssyndrom bei bekannter Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12 .2), seien die folgenden Nebendiagnosen gestellt worden: Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.2), leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch Ver dacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch bekannte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ICD-10 F90.0). Aufgrund einer Skoliose leide der Beschwerdeführer zu dem zeitweise an Rückenschmerzen .
Das ADHS
sei mit Concerta behandelt worden , worunter der Beschwerdeführer ruhiger, konzentrierter und ausgegliche ner gewesen sei
(Bericht Klinik für Suchttherapie, F.___ , vo m 28.
Dezember 2018 ; Urk. 7/21).
Zirka von Ende Juli 2019 bis Mitte August 20 19 wurde der Beschwerdeführer
gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___
vom 9. Oktober 2019
während fast drei Wochen in der Psychiatrie G.___ behandelt (Urk. 7/30/5). Anschlies send, ab dem 19. August 2019, wurde er im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt, welche Behandlung zur Zeit der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 andauerte (Urk. 7/30 /5 ) . Ab dem 29.
Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer mindestens bis am 16. März 2020 erneut in einer Einrichtung der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt (Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 und vom 16. März 2020; Urk. 7/39, Urk. 7/45). Eine dritte sta tionäre Behandlung auf der Psychotherapiestation für Impulskontrollstörungen war gemäss dem Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020
zur Zeit der Berichterstattung bei mittelgradig bis schwer gradig depressiver Episode im Gange (Urk. 3 S. 1).
E. 2.3.2 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. November 2019 « zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » auferlegte Pflicht zur Durchführung einer Drogenabstinenz ( Cannabinoide , THC) und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während dreier Monate (Urk. 7/32/1-2) innert der angesetzten und insgesamt bis am 2. Juli 2020 verlängerten Frist (Urk. 7/56) nicht vollständig erfüllt hat.
Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin das in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren
grundsätzlich korrekt durchgeführt hat.
E. 2.3.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung
zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten prüft e und aus gehend von einer
(potentiellen) Suchtmittelabstinenz sowie Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden (Depression, ADHS) den Leistungsanspruch
mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschrän kung
verneint hat .
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet dabei die am
5. Oktober 2020 erlassene ,
angefochtene Verfügung (BGE 143 V 409 E. 2.1 , 134 V 392 E. 6 ) . Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Zentrums für Inte grative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 (Urk. 3) ist daher insoweit beachtlich, als sich daraus relevante Rückschlüsse bis zum 5. Oktober 2020 ergeben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und - nach mehrmaliger Fristerstreckung
–
letzt mals mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) sowohl im Sinne einer der Abklärung des Gesundheitsschadens vorgelagerten Mitwirkungspflicht als auch im Sinne der Schadenminderung zu
einer Drogenabstinenz von Cannabinoide und THC
sowie einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während dreier Monate aufgefordert.
Bei der damit verbundenen Androhung eines Ent scheides aufgrund der Akten stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 43 Abs.
3 ATSG, welche Bestimmung sie im Schreiben vom 20. November 2019 aus drücklich zitiert hat (Urk. 7/32/2) und welche - entsprechend dem Titel «Ab klärung» - einer Abklärungsmassnahme entspricht . Nachdem der Beschwerde füh rer den geforderten Nachweis bis am 2.
Juli 2020 (Urk. 7/56/2) nicht erbracht hatte, fällte sie androhungsgemäss einen Sachentscheid aufgrund der Akten (Urk.
2 ) , mithin ohne detaillierte , weiterführende A bklärung des Leistungsan spruchs. 3.2
B ei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG
ist aufgrund der mit dem bundes gerichtlichen Leitentscheid BGE 145 V 215 (Urteil vom 11. Juli 2019) geänderten Recht sprechung bei Suchterkrankungen indes das Folgende zu beachten :
Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung
unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invali di sierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Mass nahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher - sekundärer Abhän gig keit unter dem Titel der Sc hadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substan zen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären ( vgl. E .
E. 4 November
2020 Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme der Prüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1 ).
Mit der Beschwerde reichte er den Bericht des Zentrums für Integrative Psy chia trie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6) , wovon dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 Kennt nis gegeben wurde (Urk.
E. 4.2 mit Hinweisen). Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, be stimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behand lungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwin kel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Haus arztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2).
1 .4 . 5
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden , wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf ähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht au s eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach kommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 4 .6
Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil e
des Bundesge richts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 und 9C_370/2013 vom 22. November
2013 E. 3 , je
mit Hinweis en ).
Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts 9C_370/2013 vom 22.
November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Rechtsstaatliche Voraussetzung für eine Leistungskürzung oder -verweigerung ist ausserdem, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Ein tr itt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kau sal zusammenhang besteht (BGE 111 V 186). Eine Leistungskürzung (oder – ver wei gerung ) kommt daher nur solange in Frage, als das
den Eintritt oder die Ver schlim merung der Invalidität kausal verursachende , qualifizierte Verschulden der versicherten Person Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 5.1 a.E .; vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O , Rz
34 zu Art. 7-7b IVG).
Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Scha denminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leis tungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2).
2.
E. 8 ). Am 2. und 1
E. 9 Oktober 2019 am 19. August 2019 begonnen hatte, endete. Fest steht nur, dass sie zurzeit der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 noch andauerte (Urk. 7/30/5) und somit möglicherweise auch im Zeitpunkt der Anordnung im November 2019 fortbestand. B ereits ab dem 29. Januar 2020 wurde zudem eine weitere stationäre Behandlung von mehreren Wochen, mindestens bis am 16. März 2020 und weiterhin (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sowie eine dritte stationäre Behandlung im Zen trum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ im Herbst 2020 (Urk. 3) aufgenommen . Auch bezüglich dieser zwei stationären Behandlungen liegen keine Austritts berichte bei den Akten und es ist nicht bekannt, wie lange sie - von wann bis wann - gedauert haben.
Dem Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 ist zum Behandlungsverlauf zu entnehmen, dass es d em Beschwerdeführer nach dem Austritt aus den früheren stationären Behandlungen in stabilisiertem und gebessertem Zustand nicht gelungen sei, ambulante Termine bei seinem neuen psychiatrischen Behandler wahrzunehmen, woraufhin auch das Rezept für die ADHS-Medikation ausgelaufen sei und er diese nicht mehr eingenommen habe. Infolge des daraus resultierenden Rückzuges habe der Beschwerdeführer auch seine Post nicht mehr geöffnet, seine Administration nicht mehr erledigen können und die Schreiben der Beschwerdegegnerin unbeantwortet gelassen. Es werde in psychopathologischer Hinsicht ein Zusammenhang zu den Krankheits bildern der ADHS und der depressiven Episode gesehen . Defizite in einer adä quaten beziehungsweise verzerrten Selbsteinschätzung bezüglich der eigenen psychischen Möglichkeiten bei der Alltagsbewältigung hätten in Kombination mit Antriebsmangel, Niedergestimmtheit und den durch den Austritt verursachten psychosozialen Stressfaktoren zu Überforderungs- und Ohnmachtserleben mit sozialem Rückzug, Aktivierung der Verdrängungsmechanismen und Vernachläs sigung der Pflichten geführt. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und seinen Verpflichtungen nach zukommen, sodass es erneut zu einer psychischen Destabilisierung und Zustands verschlechterung gekommen sei. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Invalidenversich erung klar indiziert und nötig (Urk. 3).
3.4.3
Fest steht damit lediglich , dass der Beschwerdeführer in der Zeit der gewährten Frist ab Zustellung des Schreibens vom 20. Nove mber 2019 (Urk. 7/32) bis am 2. Juli 2020 (Urk. 7/56) mindestens während eineinhalb Monaten stationär be handelt wurde und sich der Gesundheitszustand nach Abschluss der stationären Behandlungen jeweils wieder verschlechterte. Angesichts der fehlenden Austritts berichte zu den stationären Behandlungen in der Psychiatrie G.___ und der Psychiatrischen Klinik B.___ kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die geforderte dreimonatige Behandlung erfolgt ist und der Beschwerdeführer in den Zeiten vor und/oder nach den stationären Behandlungen zur Aufnahme sowie Durchführung einer kontrollierte n Cannabis abstinenz gesundheitsbedingt , insbesondere in Kombination mit dem ADHS und der depressiven Symptomatik, nicht in der Lage war.
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin abzuklären und einen Entscheid zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht unter Berück sichtigung der Voraussetzungen nach Art. 7 ff. IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4.3 ff. hiervor ; vgl. auch E. 3.2 hiervor und BGE 145 V 215
E. 8.2) zu fällen haben.
Vorab sind vor allem die Austrittsberichte sämtlicher stationärer Behandlungen des Beschwerdeführer s bei der Psychiatrie G.___ und dem Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ einzuholen. Zu denken ist auch an eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme, sei es durch die behandelnden Ärzte, sei es durch einen gutachterlichen Experten, zur Zumutbarkeit der auferlegten Drogenabstinenz und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung
während der laufenden Frist ab Zu stellung des Schreibens vom 20. November
2019 (Urk.
7/32) mindestens bis am 2. Juli 2020 (Urk. 7/56) .
Sofern eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint wird und keine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt, wird die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls
- nach allfälli gen weiteren Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit - einen materiellen Leistungsentscheid nach den Grundsätzen gemäss BGE 145 V 215 f ällen. Eine allfällige Invalidität ist dabei nicht nur in Bezug auf berufliche Massnahmen ( vgl. Art. 15 ff. IVG, insbesondere Berufsberatung nach Art. 15 IVG und erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG) , sondern auch hinsicht lich eines Rentenanspruchs (vgl. Art. 28 ff. IVG) beachtlich. 3.5
3.5.1
I n diesem Zusammenhang ist dara n zu erinnern , dass ein Rentenanspruch ent stehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) aufgestell ten (negativen) Anspruchsvoraus setzung der fehlen den Eingliederungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.3.1). 3.5.2
Hier bestanden gesundheitliche Beeinträchtigungen berei ts seit der Kindheit und Jugend (Urk. 7/7-8, Urk. 7/21/1-2 , Urk. 7/30/2) und der Beschwerdeführer hat bereits zwei Lehren abgebrochen , letztere nach Angaben des Beschwerdeführer s aufgrund von Depressionen (Urk. 7/21/2) . Zwar erklärten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/30/3) , dass im Prinzip keine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe und eine Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Diese Aussage wurde jedoch sinngemäss unter den Vorbehalt der regel m ässigen Einnahme der ADHS-Medik ation und der Drogenabstinenz gestellt (Urk. 7/30/3, Urk. 7/30/6) , welche in der Folge - soweit bekannt - nicht einge hal ten wurde und
- was abzuklären ist - allenfalls nicht eingehalten werden konnte . Ausserdem wurde eine Begleitung durch einen Jobcoach während der Lehre als ideal bezeichnet (Urk. 7/30/3) und die Notwendigkeit zur Beratung (Urk. 7/30/5) . Weiter wurden
mittelschwere Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Strukturen, in der Konzentration und Durchhaltefähigkeit, bei der Planung von Aufgaben sowie in der Umsetzung von angedachten Vorhaben in die Handlung (Vermeidungsverhalten) aufgeführt (Urk. 7/30/4-5) .
Die Einschätzung erfolgte zudem während einer zurze it der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 seit dem 19. August 2019 ( weiterhin ) andauernden stationären Behandlung ( Urk. 7/30/5).
Dies deutet darauf hin, dass möglicherweise anspruchs relevante gesundheitsbe dingte Einschränkungen in der Eingliederungsfähigkeit und in der Arbeitsfähig keit bereits ein Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) vor dem frühest möglichen Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 bestanden hatten ( vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG; Anmeldung vom 25. Juli 2019, Art. 7/12 ) . Dies auch mit Blick darauf, dass die erste Entzugsbehandlung in der Klinik für Suchttherapie erfolglos war und per
24. Dezember 2018 nach einem Rückfall abgebrochen wurde (Urk. 7/21) , die weitere stationäre Behandlung in der Psychiatrie G.___
- nach zeitweisem Wohnen auf der Strasse (Urk. 7/30/2)
- bereits gegen Ende Juli 2019 aufgenommen und direkt anschliessend ab dem
19. August 2019 im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ bis mindestens bis am 9. Oktober 2019 fortgeführt wurde (Urk. 7/30/5) .
I m weiteren Verlauf sodann hielt die in der stationären Behandlung erreichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht an (Urk. 3) , und bereits ab dem 29.
Januar 2020 wurde n
eine weitere stationäre Behandlung von mehreren Wochen , mindestens bis am 16. März 2020 und weiterhin (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sowie eine dritte stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ im Herbst 2020 (Urk. 3) nötig . 3.5.3
Allfällige weiterführende Abklärungen zu Eingliederungsfähigkeit und Arbeits fähigkeit betreffend den Eintritt einer Invalidität hinsichtlich berufliche r Mass nahmen und Rentenanspruch sind somit für die Zeit spätestens ab Januar 2019 vorzunehmen. 4.
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschlies send über die Fragen der Verletzung einer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 ff. IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG und des Anspruchs des Beschwer deführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen (E. 3.4.3 und E. 3.5) und zu neu em Entscheid über die Leis tungs ansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00784
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
24. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ Departement Soziales Stadt Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenst rasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1997, leidet unter einem angeborenen Psycho-Organi schen Syndrom (POS; Urk. 7/7 ). S eit dem Kleinkind alter zeigte er Ver hal ten sauffälligkeiten
mit Sozialisierungsauffälligkeiten, erhöhter Impulsivität, Hyper aktivität , erschwerter Affektsteuerung , Konzentrations- und Aufmerksam keitsproblemen (Urk. 7/8/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach
mit Verfügung en vom 25. Oktober 2006
die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ) zu, namentlich die Kosten für ambulante Psychotherapie (Urk. 7/10-11 ). Der Versicherte besuchte die Sekun darschule A. Im August 2013 begann er eine Lehre zum Zimmermann und im August 2016 eine Lehre zum Fachmann Betreuung, welche er beide nach kurzer Zeit
abbrach (Urk. 7/12/5 , Urk. 7/21/2 ). 1.2
Am
25. Juli 2019 meldete sich der mittlerweil e volljährige Versi cherte bei der IV-Stelle wegen Depression und Sucht erkrankung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/12) . Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnisse vor. Mit Schreiben vom 2 0. Novem ber
2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mit wir kungspflicht und die Säumnisfolgen mit, dass gemäss der medizinischen Ein schät zung mit einer Drogenabstinenz und einer regelmässigen ambulanten psy chiatrisch-psychologische n Behandlung für drei Monate der Gesundheits zustand wesentlich verbessert werden könne. Nach Abschluss dieser Massnahme würden die Abklärungen erneut aufgenommen und darüber entschieden, ob die Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest von längerer Dauer sei. Die IV-Stelle forderte den Versicherten zudem dazu auf, ihr bis am 5. Dezem ber 2019 mitzuteilen, bei welchem Arzt diese Massnahme durchgeführt werde respektive - bei bereits bestehender fachärztlicher Behandlung - den Behand lungsplan zuzusenden (Urk. 7/32).
Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die auferlegte Massnahme bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, durchzuführen (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 und vom 15. Januar 2020 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Nachfrist bis am
28. Februar
2020, um mitzuteilen, bei welchem Arzt die psychiatrisch-psycho therapeutis che Behandlung stattfinde (Urk. 7/35 , Urk. 7/38 ).
Am 24. Februar 2020 berichtete die Psychiatrische Klinik B.___ der IV-Stelle telefonisch, dass der Versicherte sich seit dem 29. Januar 2020 erneut in einem stationären Aufenthalt befinde (Urk. 7/39) , welcher - gemäss der Telefonnotiz vom 26. Februar 2020 - für zirka vier Wochen geplant sei (Ur k. 7/40) . Mit Schrei ben vom 28. Februar 2020 gewährte die IV-Stelle bezüglich ihres Schreibens vom 18. Dezember 2019 eine Nachfrist von zehn Tage n (Urk. 7/44). Anlässlich der telefonische n
An frage durch Mitarbeiter der
Psychiatrischen Klinik B.___ vom 16. März 2020 , wo der Versicherte seit dem 29. Januar 2020 weiterhin behandelt wurde , sagte die IV-Stelle eine Verlängerung der Nachfrist bis am 31. März 2020
zu (Urk. 7/45).
Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die auferlegte Massnahme bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei seiner Hausärztin Dr. A.___ durchzuführen (Urk. 7/ 46 ). Die IV-Stelle wandte sich mit Schreiben vom 30. März 2020 an Dr. C.___ und Dr. A.___ mit der Bitte , ihr den Behandlungsplan betreffend die auferlegte Massnahme zuzustellen (Urk. 7/47-48 ).
Am 6. April 2020 teilte Dr. A.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte schon länger nicht mehr bei ihr in Behandlung gewesen sei und bisher auch keine Urinproben genommen worden seien (Urk. 7/49-50). Die IV-Stelle setzte am 14. April 2020 dem Ver si cherten eine
weitere Frist bis am 22. April 2020 an , um ihr mitzuteilen, bei wel chem Arzt er die geforderte Drogenabstinenz mittels Urinprobe überprüfen lasse , respektive sich hierzu gegebenenfalls mit Dr. A.___ in Verbindung zu setzen (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 23. April 2020 verlängert sie die Frist um weitere zehn Tage (Urk. 7/52). Der Psy chiater Dr. C.___ erklärte anlässlich des Telefon gesprächs gegenüber der IV-Stelle vom 20. Mai 2020 , dass er den Versicherten nicht kenne und somit ke inen Bericht machen könne (Urk. 7/54).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erklärte die IV-Stelle dem Versicherten, dass die Auflage vom 19. November 2019 nicht erfüllt worden sei und das Leis tungs gesuch daher nicht geprüft werde könne. Ausserdem forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
letztmals auf, ihr bis am 2. Juli 2020 bekannt zu geben, bei welchem Arzt die Drogenabstinenz kontrolliert und die psychiatrische Behandlung durchgeführt werde , sowie ihr das Datum der dies bezüglichen Kontaktaufnahme mit dem Arzt/den Ärzten und den Zeitraum der Psychiatrische Klinik B.___ - Hospitalisation mitzuteilen , anderenfalls aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7/56).
Der Versicherte liess sich dazu nicht verlauten. 1.3
Mit Vorbescheid vom
26. August 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs an (Urk. 7/60). Dagegen wurden keine Einwände vorgebracht, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 das Leistungsgesuch wie angekündigt abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
4. November
2020 Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme der Prüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1 ).
Mit der Beschwerde reichte er den Bericht des Zentrums für Integrative Psy chia trie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6) , wovon dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 8 ). Am 2. und 1
9. März 2021 (Urk. 10-13 , Urk. 17) teilte Y.___ vom Berufsbeistandschafts
- und Betreuungsdienst der Stadt Z.___ dem Ge richt mit, dass er seit dem 5. Januar 2021 Vertretungsbeistand des Beschwer de führer s sei und diesen in diesem Verfahren nunmehr vertrete. Am 19. März 2021 wurde dem Beistand unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und des ange foch tenen Entscheides mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel grundsätzlich abge schlos sen, eine weitere Eingabe seinerseits indes möglich sei (Urk. 15). Eine weitere Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingereicht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.3
1.3 .1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 1.3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4 .1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein glie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1. 4 .2
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver rin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie de rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf ga ben bereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören medizi ni sche Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Kranken versi che run g (KVG; Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG).
1.4 .3
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heits zustand nicht angemessen sind.
Dies e Bestimmung ist Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht
(BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Der Gesetzgeber strebt mit Art. 7a IVG im Verhältnis zu Art. 21 Abs. 4 ATSG in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweis last an. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit neu bei der versicherten Person ( Urteil des Bundes gerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die Beweislast im Sinne der Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozial ver si cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 19 83, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.4.4
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) ist die ver sicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn e der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schaden minderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invali den versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden min dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbe sondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente um fasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenmin de rung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerz mitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (statt vieler : Urteil des Bun desgerichts 8C_625/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hin weisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1).
Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, be stimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behand lungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwin kel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Haus arztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2).
1 .4 . 5
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden , wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf ähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht au s eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach kommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 4 .6
Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil e
des Bundesge richts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 und 9C_370/2013 vom 22. November
2013 E. 3 , je
mit Hinweis en ).
Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts 9C_370/2013 vom 22.
November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Rechtsstaatliche Voraussetzung für eine Leistungskürzung oder -verweigerung ist ausserdem, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Ein tr itt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kau sal zusammenhang besteht (BGE 111 V 186). Eine Leistungskürzung (oder – ver wei gerung ) kommt daher nur solange in Frage, als das
den Eintritt oder die Ver schlim merung der Invalidität kausal verursachende , qualifizierte Verschulden der versicherten Person Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 5.1 a.E .; vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O , Rz
34 zu Art. 7-7b IVG).
Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Scha denminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leis tungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus , der Beschwerdeführer
sei der am 20. November 2019 mitgeteilte n Auflage zur Drogenabs tinenz und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung nicht nachgekommen. Auch auf diverse Anfragen habe er nicht rea giert. Der Sachverhalt sei daher anhand der vorliegenden Akten geprüft worden. Es liege ein Substanzkonsum vor, welcher die Leistungsfähigkeit einschränke. Mittels Abstinenz sollte die Situation verbessert und eine Lehr- oder Arbeitsstelle angetreten werden können. Die weiteren Erkrankungen, namentlich Depressionen und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien therapeutisch mittels Medikation und Psychotherapie behandelbar. Eine solche psychiatrische Behandlung werde soweit bekannt derzeit indes nicht durchgeführt. Es bestehe aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher keine gesundheitliche Ein schränkung, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründen würde. Für ein allfälliges Zusatzgesuch sei die Auflage vom 20. Novem ber 2019 zu erfüllen (Urk. 2). 2.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Monaten nicht mehr an Therapien teilnehmen oder sich darüber in Kenntnis setzen können. Er habe sich in den letzten Monaten sehr stark sozial zurückgezogen. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um seine Ange legenheiten zu kümmern. Vor zwei Wochen habe er Massnahmen zur Unter stützung ergriffen. Er lasse sich nun wieder stationär in der Abteilung für Dialektisch- Behaviorale Therapie (DBT) der Psychiatrischen Klinik B.___
in D.___ behandeln. Er habe nach wie vor das Ziel, in absehbarer Zeit auf eigenen Beinen stehen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels hole er sich Hilfe, wie eine Beistandschaft und Be treutes Wohnen. Ein weiteres Ziel sei, eine Ausbildung abschliessen zu können. Dazu benötige er Hilfe und Unterstützung von der Invalidenversicherung. Daher sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
2.3
2.3.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), erste Symptomatik im Alter von zirka 7/8 Jahren (ICD-10 F90.0), diagnostiziert und ausserdem die Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabi noide : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), Therapiebeginn ab dem Alter von 15 Jahren, gestellt wurde (Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2019, Urk. 7/30/2).
Zu den durchgeführten Behandlungen ist den Akten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit zirka Anfang 2014 («seit fünf Jahren»; Urk. 7/21/2) ambulant in der Integrierte n Suchthilfe E.___
behandelt wurde. E ine erste Ent zugsbehandlung wurde im Jahr 2018 in der Klinik für Suchttherapie begonnen und nach dem Eintritt am 20. November 2018 aufgrund eines Konsumrückfalls auf Cannabis und unangepassten Verhaltens gegenüber dem Klinikpersonal per 24. Dezember 2018 abgebrochen . Nebst der Hauptdiagnose Störungen durch Cannabinoide , Entzugssyndrom bei bekannter Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12 .2), seien die folgenden Nebendiagnosen gestellt worden: Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.2), leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch Ver dacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch bekannte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ICD-10 F90.0). Aufgrund einer Skoliose leide der Beschwerdeführer zu dem zeitweise an Rückenschmerzen .
Das ADHS
sei mit Concerta behandelt worden , worunter der Beschwerdeführer ruhiger, konzentrierter und ausgegliche ner gewesen sei
(Bericht Klinik für Suchttherapie, F.___ , vo m 28.
Dezember 2018 ; Urk. 7/21).
Zirka von Ende Juli 2019 bis Mitte August 20 19 wurde der Beschwerdeführer
gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___
vom 9. Oktober 2019
während fast drei Wochen in der Psychiatrie G.___ behandelt (Urk. 7/30/5). Anschlies send, ab dem 19. August 2019, wurde er im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt, welche Behandlung zur Zeit der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 andauerte (Urk. 7/30 /5 ) . Ab dem 29.
Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer mindestens bis am 16. März 2020 erneut in einer Einrichtung der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt (Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 und vom 16. März 2020; Urk. 7/39, Urk. 7/45). Eine dritte sta tionäre Behandlung auf der Psychotherapiestation für Impulskontrollstörungen war gemäss dem Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020
zur Zeit der Berichterstattung bei mittelgradig bis schwer gradig depressiver Episode im Gange (Urk. 3 S. 1). 2.3.2
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. November 2019 « zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » auferlegte Pflicht zur Durchführung einer Drogenabstinenz ( Cannabinoide , THC) und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während dreier Monate (Urk. 7/32/1-2) innert der angesetzten und insgesamt bis am 2. Juli 2020 verlängerten Frist (Urk. 7/56) nicht vollständig erfüllt hat.
Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin das in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren
grundsätzlich korrekt durchgeführt hat. 2.3.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung
zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten prüft e und aus gehend von einer
(potentiellen) Suchtmittelabstinenz sowie Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden (Depression, ADHS) den Leistungsanspruch
mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschrän kung
verneint hat .
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet dabei die am
5. Oktober 2020 erlassene ,
angefochtene Verfügung (BGE 143 V 409 E. 2.1 , 134 V 392 E. 6 ) . Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Zentrums für Inte grative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 (Urk. 3) ist daher insoweit beachtlich, als sich daraus relevante Rückschlüsse bis zum 5. Oktober 2020 ergeben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und - nach mehrmaliger Fristerstreckung
–
letzt mals mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) sowohl im Sinne einer der Abklärung des Gesundheitsschadens vorgelagerten Mitwirkungspflicht als auch im Sinne der Schadenminderung zu
einer Drogenabstinenz von Cannabinoide und THC
sowie einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während dreier Monate aufgefordert.
Bei der damit verbundenen Androhung eines Ent scheides aufgrund der Akten stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 43 Abs.
3 ATSG, welche Bestimmung sie im Schreiben vom 20. November 2019 aus drücklich zitiert hat (Urk. 7/32/2) und welche - entsprechend dem Titel «Ab klärung» - einer Abklärungsmassnahme entspricht . Nachdem der Beschwerde füh rer den geforderten Nachweis bis am 2.
Juli 2020 (Urk. 7/56/2) nicht erbracht hatte, fällte sie androhungsgemäss einen Sachentscheid aufgrund der Akten (Urk.
2 ) , mithin ohne detaillierte , weiterführende A bklärung des Leistungsan spruchs. 3.2
B ei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG
ist aufgrund der mit dem bundes gerichtlichen Leitentscheid BGE 145 V 215 (Urteil vom 11. Juli 2019) geänderten Recht sprechung bei Suchterkrankungen indes das Folgende zu beachten :
Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung
unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invali di sierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Mass nahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher - sekundärer Abhän gig keit unter dem Titel der Sc hadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substan zen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären ( vgl. E . 1.2.2 hiervor ). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkei tssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung
im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklä rungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Sucht ge schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invaliden versicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärung sverfahren erst zu untersuchen.
Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behand lungsmassnahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215
E. 8.2). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten be rechtigt die Verwaltung nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen ). 3.3
3.3.1
Die hier mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und letztmals vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) mitgeteilte Auflage zur Drogenabstinenz und dreimona tigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme gestützt auf die Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin
diese Anordnung
unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren sowie ( nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver fahren )
die Leistungsprüfung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG
schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten
vornahm, kann ihr nicht gefolgt werden und war das Vorgehen un rechtmässig. Denn d ie hier allein in Frage stehende Sank tionsnorm des
Art. 7b IVG (in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) sieht einzig die Leistungskürzung oder -verweigerung vor, nicht aber den Entsch eid aufgrund der Akten, wie ihn Art. 43 Abs. 3 ATSG
für den Fall der verweigerten Auskunft oder Mitwirkung kennt.
3.3.2
Unzulässig ist auch die Begründung zur
verfügte n
Abweisung des Leistungs be gehrens , bei welcher die Beschwerdegegnerin
ausgehend von einer Drogenab stinenz und von einer grundsätzliche n Behandelbarkeit der Depressionen sowie de s ADHS
auf das Fehlen einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung schl oss (Urk. 2 S. 2) . Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbe ein trächtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen An spruch nicht per se aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 ; BGE 145 V 215 E. 8.2 ). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Entscheid dem entsprechend auch nicht mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität bezüglich berufliche Massnahmen und eines Rentenanspruchs inhaltlich befasst und zu folge deren Fehlens entsprechende Ansprüche abgelehnt.
Zur Begründung einer Leistungsverweigerung zufolge einer
- im Entscheid ausse r dem nicht explizit genannten - Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG fehlt es in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ferner an einer nähere n Auseinan dersetzung mit der Frage der angemessenen Sanktion (Verweigerung, Kürzung der Leistung) nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person .
Denn die Festle gung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG hat nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG zu erfolgen. Diese ist aufgrund aller Fallum stände, ins besondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person vorzunehmen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältni s mässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten da rf eine Sanktion nicht weiter
ge hen , als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Praxisgemäss bildet bei den Verletzungen der Eingliederungs- bzw. Selbsteingliederungslasten die Kürzung der Leistung die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2).
3 . 4 3.4.1
Bei der derzeit vorliegenden Aktenlage kann sodann
auch keine ergänzende, ab schliessende Beurteilung dazu vorgenommen werden, ob gestützt auf Art. 7 und Art. 7b Abs. 1
und Abs. 3 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen und eine Leistungsverweigerung (oder Leistungskürzung) gerechtfertigt sei. D enn aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
- wi e er selbst geltend macht (Urk. 1) –
allen falls aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war , die Anordnung zum Nachweis der Drogenabstinenz und dreimonatigen psychiatrisch-psycho the rapeutischen Behandlung erfolgreich zu erfüllen, wie sich aus dem Nachf ol gen den ergibt.
Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht käme dabei erst dann in Frage, wenn die Auflage zur Drogenabstinenz und zur dreimonatigen Behandlung dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7a IVG zumut bar war und er
den ihm auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach kam, sondern willentlich den krankhaften Zustand aufrecht erhielt
( BGE 145 V 215 E. 5.3.1
a.E . ). 3.4.2
Aus den Akten geht hervor , dass sich der Beschwerdeführer w ährend der laufen den Frist ( ab Zustellung des Schreibens vom
20. November 2019 [Urk. 7/32] bis am 2. Juli 2020 [ Urk. 7/56 ] ) wä hrend mehrerer Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand. Nicht aktenkundig ist dagegen , von wann bis wann diese Behandlung(en) dauerten.
Namentlich ist nicht bekannt, wann die erste stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ , welche gemäss dem Bericht vom
9. Oktober 2019 am 19. August 2019 begonnen hatte, endete. Fest steht nur, dass sie zurzeit der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 noch andauerte (Urk. 7/30/5) und somit möglicherweise auch im Zeitpunkt der Anordnung im November 2019 fortbestand. B ereits ab dem 29. Januar 2020 wurde zudem eine weitere stationäre Behandlung von mehreren Wochen, mindestens bis am 16. März 2020 und weiterhin (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sowie eine dritte stationäre Behandlung im Zen trum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ im Herbst 2020 (Urk. 3) aufgenommen . Auch bezüglich dieser zwei stationären Behandlungen liegen keine Austritts berichte bei den Akten und es ist nicht bekannt, wie lange sie - von wann bis wann - gedauert haben.
Dem Bericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. November 2020 ist zum Behandlungsverlauf zu entnehmen, dass es d em Beschwerdeführer nach dem Austritt aus den früheren stationären Behandlungen in stabilisiertem und gebessertem Zustand nicht gelungen sei, ambulante Termine bei seinem neuen psychiatrischen Behandler wahrzunehmen, woraufhin auch das Rezept für die ADHS-Medikation ausgelaufen sei und er diese nicht mehr eingenommen habe. Infolge des daraus resultierenden Rückzuges habe der Beschwerdeführer auch seine Post nicht mehr geöffnet, seine Administration nicht mehr erledigen können und die Schreiben der Beschwerdegegnerin unbeantwortet gelassen. Es werde in psychopathologischer Hinsicht ein Zusammenhang zu den Krankheits bildern der ADHS und der depressiven Episode gesehen . Defizite in einer adä quaten beziehungsweise verzerrten Selbsteinschätzung bezüglich der eigenen psychischen Möglichkeiten bei der Alltagsbewältigung hätten in Kombination mit Antriebsmangel, Niedergestimmtheit und den durch den Austritt verursachten psychosozialen Stressfaktoren zu Überforderungs- und Ohnmachtserleben mit sozialem Rückzug, Aktivierung der Verdrängungsmechanismen und Vernachläs sigung der Pflichten geführt. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und seinen Verpflichtungen nach zukommen, sodass es erneut zu einer psychischen Destabilisierung und Zustands verschlechterung gekommen sei. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Invalidenversich erung klar indiziert und nötig (Urk. 3).
3.4.3
Fest steht damit lediglich , dass der Beschwerdeführer in der Zeit der gewährten Frist ab Zustellung des Schreibens vom 20. Nove mber 2019 (Urk. 7/32) bis am 2. Juli 2020 (Urk. 7/56) mindestens während eineinhalb Monaten stationär be handelt wurde und sich der Gesundheitszustand nach Abschluss der stationären Behandlungen jeweils wieder verschlechterte. Angesichts der fehlenden Austritts berichte zu den stationären Behandlungen in der Psychiatrie G.___ und der Psychiatrischen Klinik B.___ kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die geforderte dreimonatige Behandlung erfolgt ist und der Beschwerdeführer in den Zeiten vor und/oder nach den stationären Behandlungen zur Aufnahme sowie Durchführung einer kontrollierte n Cannabis abstinenz gesundheitsbedingt , insbesondere in Kombination mit dem ADHS und der depressiven Symptomatik, nicht in der Lage war.
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin abzuklären und einen Entscheid zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht unter Berück sichtigung der Voraussetzungen nach Art. 7 ff. IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4.3 ff. hiervor ; vgl. auch E. 3.2 hiervor und BGE 145 V 215
E. 8.2) zu fällen haben.
Vorab sind vor allem die Austrittsberichte sämtlicher stationärer Behandlungen des Beschwerdeführer s bei der Psychiatrie G.___ und dem Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ einzuholen. Zu denken ist auch an eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme, sei es durch die behandelnden Ärzte, sei es durch einen gutachterlichen Experten, zur Zumutbarkeit der auferlegten Drogenabstinenz und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung
während der laufenden Frist ab Zu stellung des Schreibens vom 20. November
2019 (Urk.
7/32) mindestens bis am 2. Juli 2020 (Urk. 7/56) .
Sofern eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint wird und keine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt, wird die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls
- nach allfälli gen weiteren Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit - einen materiellen Leistungsentscheid nach den Grundsätzen gemäss BGE 145 V 215 f ällen. Eine allfällige Invalidität ist dabei nicht nur in Bezug auf berufliche Massnahmen ( vgl. Art. 15 ff. IVG, insbesondere Berufsberatung nach Art. 15 IVG und erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG) , sondern auch hinsicht lich eines Rentenanspruchs (vgl. Art. 28 ff. IVG) beachtlich. 3.5
3.5.1
I n diesem Zusammenhang ist dara n zu erinnern , dass ein Rentenanspruch ent stehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) aufgestell ten (negativen) Anspruchsvoraus setzung der fehlen den Eingliederungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.3.1). 3.5.2
Hier bestanden gesundheitliche Beeinträchtigungen berei ts seit der Kindheit und Jugend (Urk. 7/7-8, Urk. 7/21/1-2 , Urk. 7/30/2) und der Beschwerdeführer hat bereits zwei Lehren abgebrochen , letztere nach Angaben des Beschwerdeführer s aufgrund von Depressionen (Urk. 7/21/2) . Zwar erklärten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/30/3) , dass im Prinzip keine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe und eine Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Diese Aussage wurde jedoch sinngemäss unter den Vorbehalt der regel m ässigen Einnahme der ADHS-Medik ation und der Drogenabstinenz gestellt (Urk. 7/30/3, Urk. 7/30/6) , welche in der Folge - soweit bekannt - nicht einge hal ten wurde und
- was abzuklären ist - allenfalls nicht eingehalten werden konnte . Ausserdem wurde eine Begleitung durch einen Jobcoach während der Lehre als ideal bezeichnet (Urk. 7/30/3) und die Notwendigkeit zur Beratung (Urk. 7/30/5) . Weiter wurden
mittelschwere Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Strukturen, in der Konzentration und Durchhaltefähigkeit, bei der Planung von Aufgaben sowie in der Umsetzung von angedachten Vorhaben in die Handlung (Vermeidungsverhalten) aufgeführt (Urk. 7/30/4-5) .
Die Einschätzung erfolgte zudem während einer zurze it der Berichterstattung vom 9. Oktober 2019 seit dem 19. August 2019 ( weiterhin ) andauernden stationären Behandlung ( Urk. 7/30/5).
Dies deutet darauf hin, dass möglicherweise anspruchs relevante gesundheitsbe dingte Einschränkungen in der Eingliederungsfähigkeit und in der Arbeitsfähig keit bereits ein Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) vor dem frühest möglichen Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 bestanden hatten ( vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG; Anmeldung vom 25. Juli 2019, Art. 7/12 ) . Dies auch mit Blick darauf, dass die erste Entzugsbehandlung in der Klinik für Suchttherapie erfolglos war und per
24. Dezember 2018 nach einem Rückfall abgebrochen wurde (Urk. 7/21) , die weitere stationäre Behandlung in der Psychiatrie G.___
- nach zeitweisem Wohnen auf der Strasse (Urk. 7/30/2)
- bereits gegen Ende Juli 2019 aufgenommen und direkt anschliessend ab dem
19. August 2019 im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ bis mindestens bis am 9. Oktober 2019 fortgeführt wurde (Urk. 7/30/5) .
I m weiteren Verlauf sodann hielt die in der stationären Behandlung erreichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht an (Urk. 3) , und bereits ab dem 29.
Januar 2020 wurde n
eine weitere stationäre Behandlung von mehreren Wochen , mindestens bis am 16. März 2020 und weiterhin (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sowie eine dritte stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik B.___ im Herbst 2020 (Urk. 3) nötig . 3.5.3
Allfällige weiterführende Abklärungen zu Eingliederungsfähigkeit und Arbeits fähigkeit betreffend den Eintritt einer Invalidität hinsichtlich berufliche r Mass nahmen und Rentenanspruch sind somit für die Zeit spätestens ab Januar 2019 vorzunehmen. 4.
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschlies send über die Fragen der Verletzung einer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 ff. IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG und des Anspruchs des Beschwer deführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen (E. 3.4.3 und E. 3.5) und zu neu em Entscheid über die Leis tungs ansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann