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IV.2020.00783

Gerichtsgutachten erfüllt die Anforderungen und es gibt keinen Grund, von dessen Beurteilung abzuweichen; es besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit; Abweisung der Beschwerde (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-03-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, meldete sich erstmals am 7. März 2000 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklä rungen vor. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 30. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Gesundheitszustand des Ver sicherten sich per 30. August 2001 verbessert habe und der Invaliditäts grad sich lediglich noch auf 11 % belaufe (Urk. 15/63-64). In teilweiser Gut heissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde hat das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2004 die IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002 ebenfalls eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen (Urk.

15/91). 1.2

Am 13. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/109). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 nicht auf dieses Leistungsbegehren ein (Urk. 15/120). Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 wies sie die dagegen erhobene Einsprach e ab (Urk. 15/128). Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einsprache entscheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 15/131). 1.3

Wegen den Folgen eines am 16. April 2015 erlittenen Verkehrsunfalles, für wel chen die Suva die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erbrach te, meldete sich X.___

a m 9. April 2018 (Eingangsdatum) ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/137). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 15/143/1-277 , Urk. 15/144/1-176 ). Am 31. Mai 2018 reicht e der Versicherte seine Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2015, ausgestellt von der Y.___

AG und der Z.___

AG, ein (Urk. 15/148-149). Am 5. Juni 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Eingliederungsm assnahmen notwendig seien (Urk. 15/151). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte des medizinischen Zentrums A.___

vom 9. Juli 2018 (Urk. 15/163) und von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trauma tologie, vom 21. September 2018 (Urk. 15/169) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___

vom 12 . November 2019 erstellen (Urk. 15/210/1- 76). Am 21. November 20 19 (Urk. 15/230/6-7) nahmen Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH , und am 4. Dezember 2019 (Urk. 15/230 / 7-8) Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gut achten Stellung. Auf Anregung von Dr. E.___

stellte die IV-Stelle am 5. Dezember 201 9

beim Zentrum C.___

Ergänzungsfragen zum Gutachten (U rk. 15/211). Das Zentrum C.___ beantwortete dies e am 20. Dezember 2019 (Urk. 15/213). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs gesellschaft bei (Urk. 15/218/1-48). Am 9. Januar 2020 nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ erneut Stel lung (Urk. 15/230/8-9). Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Leistung sanspruch verneinen werde (Urk. 15/221). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 25. Juni 2020 (Urk. 15/223) bzw. am 6. August 2020 (Urk. 15/231) Ein wand . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6. November 2020 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli und am 9. November 2020 (Urk. 5) durch Rechts an wältin Elms Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. November 2020 teilte Rechts an walt Häfeli dem Gericht mit, dass die doppelte Beschwerdeerhebung auf einem Missverständnis beruhe. Er ziehe deshalb die von ihm erhobene Beschwerde zurück und der Beschwerdeführer lasse sich im vorliegenden Verfahren aus schliesslich durch Rechtsanwältin Elms vertreten (Urk. 8). Davon wurde mit Ver fügung vom 17. November 2020 Vormerk genommen (Urk. 10). Die in der von Rechtsanwältin Elms verfassten Beschwerde gestellten Anträge lauten wie folgt (Urk. 5 S. 2):

«1.

Es sei die Verfügung vom 6.10.2020 aufzuheben. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegne rin.»

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Juni 2021 vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. August 2021 auf Duplik (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 26). 3. 3.1

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 wurde vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zur vorgesehenen Fragestellung Änderungen und Ergänzungen zu beantragen. Es wurde sodann in Aussicht genommen, dass d as Zentrum F.___ mit der Begutachtung beauftrag t werde (Urk. 28). Der Beschwerdeführer verzichtete am 10. Januar 2022 auf die Stellung von Zusatzfragen (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Eingabe vom 4.

März 2022 den Antrag, es sei statt einer polydisziplinären eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, neuropsychologisch) anzuordnen und der Fragen katalog sei durch diverse Fragen zu ergänzen (Urk. 33). Der Beschwerdeführer nahm am 20. April 2022 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2022 Stellung (Urk. 37). Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 wies das Gericht die Anträge der Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung einer bloss bidisziplinären Begut achtung ab und ergänzte den Fragenkatalog für das Gutach ten. Es beauftragte das Zentrum F.___ mit der Begutachtung und forderte diese auf, die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntzugeben (Urk. 38). Am 2. Mai 2022 (Urk. 39) reichte die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich bei ihr eingegangene Unterlagen (Steuererklärung 2020 und diverse Arztzeugnisse, Urk. 40/1-2) ein. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 zugestellt (Urk. 42). Nach dem gegen den Beschluss vom 2. Mai 2022 kein Rechtsmittel eingelegt wurde, stellte das Gericht dem Zentrum F.___ am 15. August 2022 die Akten zu und forderte sie auf, die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntzugeben (Urk. 43). Dieser Aufforderung kam das Zentrum F.___ am 27. September 2022 nach (Urk.

45). Beide Parteien erhoben keine Einwände gegen die mit der Begutachtung betrauten Ärztinnen und Ärzte (Urk. 48). Mit Beschluss vom 11.

November 2022 wurde der Gutachtensauftrag definitiv erteilt (Urk. 50), was dem Zentrum F.___ am 21. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 53). 3.2

Am 16. Oktober 2023 erstattete das Zentrum F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 56). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 28. November 2023 (Urk. 63) und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 (Urk. 65) Stellung. Die Stellungnahmen zum Gutachten wurden den Parteien mit Verfügung vom 15. Januar 2024 gegenseitig zugestellt (Urk. 66). Am 31. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 ein (Urk. 67). Diese wurde dem Beschwerdeführer am

5. Februar 2024 zugestellt (Urk. 68). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1 .

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 1. 8

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 aus, aus somatischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer generelle Funk tions

- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter und des linken Knie gelenkes für körperlich schwere Tätigkeiten vor. In der angestammten Tätig keit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes liege deswegen keine Arbeits unfähig keit vor. Für jegliche wechselbelastenden, abwechselnd sitzend en und stehenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten , bis 15 kg Gewichts belastung, ohne dau erhaftes Knien, Kauern, Hocken, sei der Beschwerde führer zu 100

% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht auf das Gutachten des Zentrums C.___

abgestellt wer den, da die Herleitung der Diagnosen fehle. Eine Persön lichkeits störung sollte definitionsgemäss schon im Kindesalter Auffälligkeiten aufweisen und es bleibe unklar, warum deswegen erst im April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Es ergebe sich ausserdem aus den Akten, dass der Beschwer deführer im Jahr 2017 trotz attestierter 100%iger Arbeits unfähigkeit seine Tätigkeit habe aus üben können und keine erheblichen Erwerbs einbussen erlitten habe. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrschein lichkei t davon auszugehen, dass kein IV -relevanter Gesundheits schaden vorliege und dem entsprechend der Beschwerde führer kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führer auch nach dem Unfall im Jahr 2015 durchgehend ein erhebliches Einkommen habe erzielen können. Er habe im November 2017 angegeben, er verdiene zwischen Fr. 10'000.-- und Fr.

12'000.-- netto pro Monat. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses Einkommen lediglich mit einem versuchsweise ausgeübten Arbeitspensum von 20 % erzielt haben soll (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten des Zentrums C.___ weise die von der Beschwerdegegnerin gerügten Mängel nicht auf. Die psychiat rischen Diagnosen seien entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet und aufge führt worden. Obwohl die Rückfragen der Beschwerdegegnerin rein suggestiver Natur gewesen seien, seien sie detailliert beantwortet worden. Es sei der Be schwerdegegner in aber gar nicht darum gegangen, echte Rückfragen zu stellen, sondern sie habe damit ein unliebsames Be gutachtungsergebnis in Frage stellen wollen. Das Gutachten des Zentrums C.___ sei umfassend, schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin das Gutachten berechtigterweise für qualitativ mangelhaft gehalten hätte, hätten weitere medi zi nische Abklärungen in Auftrag gegeben werden müssen. Es bestehe zweifels ohne ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 5). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 2

8. Januar 2021 führte die Beschwerde gegnerin aus, sie halte daran fest, dass auf das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums C.___ nicht abgestellt werden könne. Die Diagnose einer histrionischen Persön lichkeitsstö rung werde ungenügend begründet und stehe nicht im Einklang mit dem Lebens lauf sowie den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Selbst wenn man auf die nicht nach vollziehbar begründeten, teilweise auf akten widrigen Annahmen beruhen den Diagnosen abstellen würde, wäre eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Der Leistungsanspruch gegenüber der Invali denversicherung hänge nämlich auf jeden Fall von den funktionellen Auswir kungen der Beeinträch tigung auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit ab. Das Gut achten gehe von Einschränkungen aus, welche beim Be schwerdeführer nicht bestünden , wie fehlende Team- und Gruppenfähigkeit, beeinträchtigte Kontakt fähigkeit und die eingeschränkte Fähigkeit zu inner familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe denn auch trotz ihm attestierte r Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom April 2015 ein Einkommen erzielt, welchem eine volle oder nur wenig reduzierte Arbeitstätigkeit zugrunde gelegen sei. Im Jahr 2018 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, welche eine Einschrän kung der Arbeits fähigkeit begründen könnte. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weiterhin ein Erwerbs einkommen zu erzielen, wie er dies auch in den Jahren 2016 und 2017 getan habe. Es erscheine zwar als wahrscheinlich, dass die Z.___

AG ihre Geschäfts tätigkeit im Jahr 2018 zumindest weitgehend aufgege ben habe. Nicht über wiegend wahrscheinlich sei dagegen, dass die Aufgabe der Geschäftstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, sondern es dürften wirtschaftliche Gründe im Vordergrund gestanden haben (Urk. 14). 2.4

Replicando führte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 (Urk. 23) aus, es werde ihm gutachterlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2017 attestiert. Dafür sei seine psychische Erkrankung verantwortlich. Das psychiatrische Teil gutachten des Zentrums C.___ sei voll verwertbar. Die Kritik des RAD sei unbegründet und basiere auch nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers, wes halb ihm ohnehin nicht der gleiche Beweiswert zukomme. Die Beschwerde gegne rin könne nicht beweisen, dass der Besch werdeführer im Jahr 2017 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stelle auch nur Mutmassungen betreffend die Geschäftsaufgabe im Jahr 2018 an, welche nicht gegen einen Rentenanspruch sprechen würden. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht darlegen, wes halb dem Gutachten des Zentrums C.___ kein Beweiswert beizumessen sei. 2.5

Zum Gerichtsgutachten dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) führte die Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 (Urk. 63) aus, es ergebe sich daraus, dass trotz gewisser orthopädisch begründeter Funktionseinschränkungen gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung beim Beschwerdeführer keine Leis tungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gip sereibetriebes vorliege. Das Gutachten bestätige somit die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020. Es werde auch verschiedentlich auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen hingewiesen. Festzuhalten sei, dass sich aus dem Gutachten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahr scheinlich ergebe. Auch ein befristeter Rentenanspruch sei nicht gegeben. 2.6

Der Beschwerdeführer nahm am 9. Januar 2024 (Urk. 65) Stellung zum Gut ach ten. Er machte geltend, es seien im Gutachten diverse Funktions ein schränkungen festgelegt worden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipserei betriebes wür den u.a. auch Kontrollen auf den jeweiligen Baustellen umfassen, welche mit den festgestellten orthopädischen Funktions einschrän kungen nicht vereinbar seien. Bei jeglichen Arbeiten auf Baustellen seien Treppen, Leitern und Gerüste zu besteigen, was dem Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei. Auch die Anforderung einer zeitlich flexiblen Pausen regelung könne mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Firma mit 40-50 Angestellten nicht verein bart werden. Dies sei in einer Führungstätigkeit nicht möglich. Der Beschwerde führer könne demnach die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und das Gutachten sei in diesem Punkt nicht schlüssig. In der angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Ein kommen von Fr. 120'502. -- erzielt. Verglichen mit dem gemäss statistische n Durchschnittslöhnen noch mög lichen Einkommen von Fr. 67'767. -- ergebe sich eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Per Anfangs 2024 sei sodann ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen, womit der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt 49 % betrage. Ab dem 1. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente von 49 %, da bei einer Veränderung des Invali ditätsgrades von über 5 % eine Überführung ins stufenlose Rentensystem erfolge. 2.7

Die Beschwerdegegnerin nahm am 31. Januar 2024 (Urk. 67) Stellung zur Stel lungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024. Sie führte aus, selbst wenn einzelne untergeordnete Teilbereiche der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes vom Beschwerdeführer nicht mehr selber abgedeckt werden könnten, würde dies nicht zum Schluss führen, dass ihm die Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Er könne einzelne Aufgaben delegieren und sich mehr um die Füh rungsaufgaben kümmern. Er habe auch bisher die Arbeiten auf den Baustellen primär durch seine Vorarbeiter beaufsichtigen lassen. Weshalb ihm keine flexible Pausenregelung möglich sei n soll , sei nicht nachvollziehbar. Pausen liessen sich beispielsweise flexibel vor und nach den Sitzungen einplanen. Anzumerken sei ausserdem, dass sein e zuletzt von ihm betriebene Firma laut Handelsregister ein trag gar kein Gipserei betrieb , sondern dem Zweck des Immobilien handels gewid met gewesen sei. Bei der Festlegung d es Valideneinkommens sei sodann zu berücksichtigen, das s nicht unbesehen auf die im IK-Auszug aufgeführten Löhne abgestellt werden könne, sei der Beschwerdeführer doch wegen Misswirtschaft und unterlassener Buchführung strafrechtlich verurteilt worden. Für das Jahr 2015 bestehe denn auch ein Widerspruch zwischen dem IK-Auszug und dem Lohnausweis. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie der für das Jahr 2015 ausgewiesene Lohn damit vereinbar sein soll, dass der Beschwerdeführer von April bis Dezem ber 2015 von der Suva für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder erhalten habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Invalidenein kommen auf den Zentralwert im Kompetenzniveau 1 abgestellt werden soll , wobei dies letztlich offenbleiben könne, da gemäss Gutachten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bezüg lich des per 1. Januar 2024 eingeführten Pauschalabzugs von 10 % sei festzuhal ten, dass ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers vo r dem 1. Januar 2024 entstanden wäre und die Bestimmung somit bei ihm nicht zur Anwendung gelange. 3. 3.1

Laut dem Arztbericht des M edizinischen Zentrums A.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 15/163) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), (2.) ein Status nach 6-7 Unfällen mit/bei 1. Unfall 1989 (Granatsplitter Auge, Operation Spital G.___ , künstliche Linse), 2. Unfall 1998 (Stromschlag, Sturz mit Kopfanprall rechts, Schulter rechts, keine Frakturen, Spital H.___ ), 6-7 weiteren kleinen Unfällen, vorletzter Unfall am 6. Mai 2014 (Sturz, Hand- und Kniekontusion, Spital H.___ ), 6. April 2015 (Auffahrunfall, hausärztliche Versorgung), (3.) ein cerviko zephales Syndrom, (4.) Schmerzen am Handgelenk links, (5.) Schmerzen am Knie links mit/bei Meniskus-Operation links 2010, Meniskus-Operation links am 7.

Oktober 2014, Revision Meniskus-Operation links am 4. April 2016 sowie (6.) Schmerzen an der Schulter rechts. Aus Sicht des Beschwerdeführers hingen die Schmerzen mit den 7 Unfällen zusammen. Die Kindheit sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer sei seit 2016 zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein deutlich chronifiziertes Zustandsbild. Die Prognose sei insgesamt schlecht. 3.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 21. September 2018 (Urk. 15/169) erlitt der Beschwerdeführer anamnestisch mehrere Unfälle. Bezüglich des gesam ten Beschwerdebildes sei der letzte Unfall vom 6. April 2015 von entscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe ein Beschleunigungs trauma der Hals wir belsäule erlitten. Vom 17. April 2015 bis zum 11. Mai 2016 sei er zu 100 % und seit dem 12. Mai 2016 zu 80 % arbeitsunfähig. In der angestammten Tätigkeit könne er ca. 1.5 bis 2 Stunden pro Tag arbeiten. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in Wirbelsäulen-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langdauerndes reines Stehen insbesondere in vorüber geneig ter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfb ereich, sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumut bar seien körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptieren Wechselposi tionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer par tiell arbeitsfähig, um die prozentuale Arbeitsfähigkeit zu ermitteln , müsse ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden. 3.3

Laut dem Bericht von Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 18. Oktober 2018 (Urk. 15/176/1-4) besteht beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades, teilweise mit Suizidalität (ICD-10 F32.1, F32.3). Als Nebendiagnose dürften ein Burn-Out-Syn drom und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) postuliert werden. Seit Behandlungsbeginn bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiat rischen Aspekte seien nicht von den internistischen bzw. rheuma tologischen zu trennen. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Behandlung in eine Schmerzklinik eingewiesen worden. 3.4

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des Zentrums C.___ (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) vom 12. November 2019 (Urk. 15/210) beste hen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (Urk. 15/210/8-9): - Histrionische Persönlichkeitsstörung - dissoziative Störung, gemischt (Konversionsstörung) - Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Subacromiales Impingement Schulter rechts bei Partialläsion der Supraspinatussehne 2000 - Schmerzsyndrom linkes Kniegelenk bei medialer Gonarthrose bei - Status nach Unfall 10/2010 mit Kniekontusion und medialer Meniskusläsion links, Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie 2010 - Status nach Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Resektion von Osteophyten am medialen Femurcondylus 18.09.2014 - Status nach Revisions-Kniearthroskopie links 04.04.2016 mit Nachresektion des medialen Meniskushinterhorns und Knorpelriss am Patellafirst

Aufgrund der Knieproblematik seien körperlich schwere, das Knie belastende Tätigkeiten im Sinne von Stehen, Gehen und Tragen von Lasten über 15 kg repe titiv nicht möglich. Hauptproblem in der deutlich eingeschränkten Funktionalität sei die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers . B asierend auf einer ganz erheblichen Persönlichkeitsstörung und dem daraus resultierenden psycho somatischen L eiden sei er davon überzeugt, dass er infolge der Schmerzen und multiplen Probleme unmöglich arbeiten könne. Er sei auch in seiner Fähigkeit zu Anpassung an Regeln, Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben deutlich eingeschränkt. Das Hauptproblem sei aber seine fehlende Team- und Gruppenfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr egozentrisch. Er sei kaum in der Lage, Bedürfnisse anderer Menschen und Notwendigkeiten seiner Umgebung wahrzunehmen. Dies beeinträchtige die Kontaktfähigkeit zu Dritten erheblich. Für seine Umgebung sei er mit seiner Ichbezogenheit schwer zu ertragen. Auch seine Fähigkeit zu innerfamiliären Beziehungen sei deutlich eingeschränkt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung habe sich der Beschwer deführer auch stark zurückgezogen und zeige keine ausserberuflichen Aktivitäten mehr. Auch seine Durchhaltefähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Umstellfähigkeit und Flexibilität seien deutlich eingeschränkt. Nicht ein geschränkt seien lediglich die Selbstpflege und Wegefähigkeit. Als sozialer und dadurch sekundärer psychiatrischer Belastungsfaktor erwähnenswert sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2019 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich erhalten habe. Er sei der Misswirtschaft sowie Unter lassung der Buchführung beschuldigt worden, weshalb ihm eine hohe Geldstrafe auferlegt worden sei. Die langjährige chronische Arbeitsunfähigkeit sowie weitere psychosoziale Probleme , wie das Alter von 54 Jahren , seien ebenfalls Belastungs faktoren. Die klinische Untersuchung sei geprägt gewesen von multiplen Schmerzäusserungen und von demonstrierten Funktionsdefiziten. Diese hätten sich nicht mit den erhobenen somatischen Befunden erklären lassen und es sei insofern eine deutliche Diskrepanz festzustellen gewesen. Diese Inkonsistenz müsse mit den psychiatrischen Faktoren, insbesondere der histrio nischen Persön lichkeitsstörung und der psychosomatischen Krankheit im Sinne der gemischten dissoziativen Störung , erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber Konsistenz, die Konversionssymptome seien passend und sympto matisch für die histrionische Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerde führer sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine adaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer Sicht erweise sich die Abgrenzung, was dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung noch möglich wäre, als schwierig. Dies sei letztlich eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage. Es könne aber die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer erstmals am 16. April 2017 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Vom 1. Juli 2016 bis zum 29. März 2018 sei ihm ausserdem eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeit punkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.5 3.5.1

RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 21. November 2019 (Urk. 15/230/6-7) aus somatischer Sicht Stellung zum C.___ -Gutachten. Er hielt zusammenfassend fest, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, um fassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwer den und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde daher empfohlen, darauf ab zustellen. 3.5.2

Aus psychiatrischer Sicht nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 4. Dezember 2019 (Urk. 15/230/7-8) Stellung. Sie gelangte zum Ergebnis, dass zum besseren Ver ständnis diverse Rückfragen an die Gutachter zu stellen seien. 3.6

Das Zentrum C.___ beantwortete die Fragen am 20. Dezember 2019 (Urk. 15/213). Es hielt einleitend fest, es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin keine Verständnisfragen stellen, sondern ausdrücken wolle, dass sie mit der Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden sei. Es sei aber der Auftrag der Gut ach ter/innen in einem umstrittenen medizinischen Sachverhalt eine unabhängige und neutrale Beurteilung abzugeben. Die von der Beschwerde gegnerin gestellten Fragen seien weder medizinisch angebracht noch rechtlich zulässig. Eine D iagnosestellung gemäss ICD-10 sei im psychiatrischen Teilgutachten vorge nommen worden, bei den übrigen Diagnosen sei dies nicht notwendig. Was den psychiatrischen Fachstatus betreffe, so werde im Gutachten beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen deutlich histrionischen A ffekt zeige. Das Gutachten beantworte auch die Fragen, in welchen Verhaltensweisen sich die Suggestibilität des Beschwerdeführers gezeigt habe und ob die beschriebenen Verhaltens auf fälligkeiten auch andere Ursachen (z.B. Aggravation) haben könnten. Die Frage, inwieweit die Krankheitsüberzeugung als Funktionseinschränkung interpretiert werde, zeuge davon, dass die Fragestellerin das Krankheitsbild einer histrio nischen Persönlichkeitsstörung nicht kenne und auch nicht versucht habe, ein Verständnis für diese Krankheit zu erlangen. Es werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Kriterien nach ICD-10 für dieses Krankheitsbild auf jeden Fall erfüllt seien. Dazu gehöre das demonstrative und manipulatorische Agieren, was aber keine bewusste Aggravation oder Simulation, sondern Teil der Krankheit sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nicht über das gegen ihn geführte Strafverfahren berichtet habe, passe zum Krank heitsbild. Die Frage, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner Per sönlich keitsstörung erst ab dem 16. April 2017 zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werde, beantworte das Gutachten ebenfalls. Weshalb der Beschwerde führer in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017 die Frage, ob er ak tuell eine Arbeitstätigkeit habe, bejaht habe, könne nicht gesagt werden, da man bei dieser Einvernahme nicht dabei gewesen sei. Es sei zulässig, eine andere Meinung zu einem medizinischen Sachverhalt zu haben, diese Ansicht sei aber auf dem Rechtsweg zu vertreten und nicht mit einem Versuch, im Nachhinein durch Suggestivfragen Einfluss auf das Gutachten nehmen zu wollen. Das Zentrum C.___ habe keinen Anlass, auf seine Beurteilung zurückzukommen. 3.7

RAD-Ärztin Dr. E.___ führte am 9. Januar 2020 (Urk. 15/230/8-9) aus, leider werde die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung weder im Gutach ten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet. Das Gleiche gelte für die weiteren psychiatrischen Diagnosen. Eine mit Gestik und Mimik unterstrei chende Beschreibung der Befindlichkeit, der Beschwerden und des Leidens könne nicht per se als «histrionisch» interpretiert werden. Zudem seien die allgemeinen ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt, weshalb die Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Ganz und gar nicht nachvollzogen werden könne eine gemischte dissoziative Störung. Nur Störungen der körperlichen Funktionen, die normalerweise unter willentlicher Kontrolle stünden und der Verlust der sinnlichen Wahrnehmung seien hier eingeschlossen. Störungen mit Schmerz und anderen komplexen körperlichen Empfindungen seien unter Soma tisierungsstörungen zu klassifizieren. Eine anhaltende somato forme Schmerz störung könne somit keine Differentialdiagnose einer disso ziativen Störung sein. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Schmerz, der somatisch nachgewiesen, wenn auch aggraviert worden sei, so dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht nachvollzogen werden könne. Schliesslich zeige der beschriebene psychopathologische Befund auch keine leichte depressive Symptomatik. Die demonstrierten Funktionsdefizite und deutlichen Diskrepanzen würden nicht im Rahmen einer Aggravation diskutiert, sondern es würden jegliche Ungereimtheiten im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung interpretiert. Die Frage, warum dem Beschwerdeführer erst seit dem 16. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, obwohl eine Persönlich keitsstörung definitionsgemäss schon Auffälligkeiten im Kindes-/Jugendalter aufweisen sollte, werde nicht zufriedenstellen d beantwortet. Die Gutachter seien auch nicht darauf eingegangen, das s der Beschwerdeführer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit über den 16. April 2017 hinaus einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Zusammenfassend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da die Diagnosen nicht klar nachvollziehbar seien, wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien und die Rückfragen nicht zu friedenstellend beantwortet worden seien. 3.8

Gemäss dem Gerichtsgutachten dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n (Urk. 56 S. 7-9): • Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :

1.

Chronisches, degeneratives Zervikalsyndrom

- MRI HWS vom 27.02.2023: Bandscheibenprotrusionen HWK 5/6 und 6/7

mit möglicher Affektion der C7-Wurzeln links > rechts, Unkarthrosen und

Facettengelenksarthrosen C4-C7 bds .

- MRI HWS vom 07.09.2015: Ausschluss Fraktur/ Traumafolge .

Degenerativ bedingte Spinalkanalstenose auf Höhe HWK5/6 mit

möglicher Irritation der Wurzel C5 beidseits. Mässige

Spinalkanalstenose

auf HWK6/7 mit Einengung des Neuroforamens links und mögliche

Irritation der Wurzel C6 links

- Status nach Heckauffahrkollision 16.04.2015 als Beifahrer hinten mit

HWS-Distorsion QTF 1 ohne erkennbare strukturelle Verletzungsfolge

2.

Chronisches, degeneratives Thorako -, Lumbovertebralsyndrom

- Kyphose mit beginnender Spondylose ventral an Th8 und Th9

3.

Subacromiales Impingement -Syndrom Schulter rechts

- Status nach Skiunfall 10/2010 mit Schulterprellung rechts mit articular

seitiger Partialläsion der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion), Verdacht

auf SLAP-Läsion Schulter rechts ( Arthro -MRI vom 23.08.2000)

- AC-Gelenksarthrose Schulter beidseits

4.

Kniebeschwerden links

- Status nach Skiunfall 10/2010 mit Kniekontusion mit medialer

Meniskusläsion links

- 2010 Teilmeniskektomie links

- 18.09.2014: Kniegelenksarthroskopie links mit Nachresektion mediales

Meniskushinterhorn und Resektion von Osteophyten mediale

Femurkondyle

- 04.04.2016: arthroskopische Restmeniskusentfernung des medialen

Hinterhorns links

- Infiltrationen intraartikulär mit LA und Kortikoid am 17.01.2017,

18.06.2018, 03.07.2018, 17.07.2018

- MRI Knie links vom 09.04.2015: Horizontale Risskomponente in der

dorsalen Hälfte des medialen Meniskus eine bei S tatus nach medialer

Teilmeniskektomie , 2.-gradige Chondromalazie des medialen Femurkon -

dylus . Knorpelriss im Patellafirst

5.

St atus nach Handgelenkskontusion links und lateraler OSG-Distorsion

links bei Unfall am 06.05.2014 (Sturz beim Gehen nach

Ausrutschen/Umknicken)

- Ausschluss einer SL-Bandläsion, Verdacht auf TFCC-Läsion, leichte

Tendovaginitis im zweiten Extensorenfach Handgelenk links

- MR Handgelenk nativ links vom 03.10.2022 ( Spital H.___ , Radiologie): leichte

scapholunäre Ossifikationsstörung durch Partialruptur des Lig .

scapholunare , Knorpeldefekt am Scaphoid , Alte Zerrung / Partialrupturen

der ulnaren Fixation des TFCC, leichte Ulna-Minusvariante , Subluxation

der ECU Sehne, multiple intraossäre Mikroganglien der

Handwurzelknochen

6.

Metatarsalgie

bds .

- Nervenscheidentumor N. plantaris lateralis Fuss rechts (MRI Vorfuss

nativ vom 25.04.2023)

- Knick-Senkfüsse beidseits Dazu wurde angemerkt , sämtliche gelisteten orthopädischen Diagnosen hätten qualitative Auswirkungen auf die Belastungsfähigkeit (Profil) bezüglich der ursprüngliche n Tätigkeit als Gipser. Entsprechend würden sie hier aufgeführt. Diese Diagnosen hätten jedoch keine Leistungseinschränkung zur Folge für die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebs , welche seit Jahren als die angestammte Tätigkeit anzusehen sei. • Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf Arbeitsfähigkeit :

St atus nach primärem Hyperparathyroidismus bei Nebenschilddrüsen-Adenom rechts (ED 06/2018)

-

06.11.2018: Nebenschilddrüsenoperation rechts mit Recurrensmonitoring

und intraoperativer Parathormonbestimmung

D ie se Diagnose habe zu einer vorübergehenden Einschränkung für die Dauer der Behandlung ab 11/2018 bis maximal 6 Wochen postoperativ bei unkompliziertem Verlauf geführt . • Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :

1.

Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- DD r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F33.4)

2.

Nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9)

3.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge, mit führend narzisstischen und

histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

4.

Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp nach ICHD-3 (ICD-10

G44.2) mit/bei:

- migräniformer Schmerzkomponente und zusätzlich Analgetika-

induzierten Kopfschmerzen bei Analgetikaabusus

5.

St atus nach leichtgradigem HWS-Beschleunigungstrauma QTF l-II 2015

6.

St atus nach Exzision Schwannom N. plantaris lateralis rechts am

12.05.2023

7.

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G3bA1 (ED 2018)

- Genese: a.e . hypertensive/NSAR-bedingte Nephropathie

- eGFR 41 ml/min/1,73 m2 (CKD-EPI, 25.01.2022) / aktuell : 34

ml/min/1,73 m 2

- BOSNIAK IIF-Zysten rechts

8.

Arterielle Hypertonie, ED 2014

- St atus nach hypertoner Krise von 10/2017 mit RR systolisch >200 mmHg

- aktuell leicht erhöhte BD-Werte, kontrollbedürftig

9.

Hypercholesterinämie (anamnestisch)

Zur Arbeitsfähigkeit w urde festgehalten, o rthopädisch könnten beim Beschwerdeführer folgend e Funktionsein schrän kungen begründet werden:

-

w echselbelastende Tätigkeit abwechselnd sitzend und stehend (teils

gehend) mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel

-

kein Bücken, Vornüberbeugen, monotone Arbeitshaltung, Zwangsposition

-

keine Überkopfarbeiten, Arbeiten im Bereich bis über der Horizontalen

-

keine Rotationsbelastung im Sitzen und Stehen

-

kein schweres Heben und Tragen, Gewichtslimit ca. 15 kg (beidhändig und

rückengerecht, körpernahe)

-

kein Besteigen von Leitern und Gerüsten

-

Treppensteigen ist zeitweise möglich, aber nicht repetitiv und nur ohne

Tragen von grösseren Gewichten

-

zeitlich flexible Pausenregelung ist notwendig

Gespiegelt an diesen Funktionslimiten ergebe sich für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes keine beg r ündbare Leistungs ein schränkung. Es handle sich aus somatischer Sicht hierbei um eine optimal ange passte Tätigkeit mit vielfältigen und freien Möglichkeiten, Positionswechsel vor zunehmen oder Pausen einzulegen. Aus neurologischer, psychiatrischer und neu ropsychologischer Sicht könnten keine Befunde oder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer anderweitigen Tätigkeit, mit genügender Sicherheit objektiviert werden (Urk. 56 S. 9) .

Aus psychiatrischer Sicht bestünden wohl narzisstische und auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche wesentliche Verhaltensweisen des Beschwerde füh rers erklärten, jedoch sprächen die gesamte erfolgreiche berufliche Karriere, die stabilen langjährigen persönlichen und familiären Beziehungen und die in der aktuellen Untersuchung festzustellende offensichtlich gute Ressourcenlage und soziale Interaktionsfähigkeit gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Relevanz für die Leistungsfähigkeit . Es müssten auch die Hinweise auf nicht authentische Symptomdarstellung und die als nicht valide einzustufenden Er geb nisse der neuropsychologischen Testungen eingeordnet werden, mit deut lichen Hinweisen auf testwertverfälschende Antworttendenzen in allen durch geführten Validierungsverfahren, welche in ihrer gezeigten Ausprägung weder mit der All tagsfähigkeit noch mit der in den Untersuchungen erlebten Präsenz, Interaktions kompetenz und Durchhaltefähigkeit in Einklang zu bringen seien. Gleichermas sen spiele die somatoforme Symptombildung auch im Rahmen der orthopädi schen Untersuchung eine Rolle, wobei aus orthopädischer Perspektive die Einschränkungen aufgrund der nachweisbaren objektiven Befunde gut abgrenz bar seien. Die vordiagnostizierte depressive Störung könne aktuell nicht festge stellt werden. Im Rückblick müsse die mit der Depressionsdiagnose begründete volle Arbeitsunfähigkeit hinterfragt werden. Zusammenfassend ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine belastbaren Befunde, welche eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit begründen könnten (Urk.

56 S. 10) .

Bezüglich des Therapieverlaufs sei festzuhalten, dass erstmalig Mitte 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei. Zu diesem Zeit punkt sei der Beschwerdeführer erheblichen psychosozialen Belastungen aus ge setzt gewesen (betrieblich und juristisch). Schon früh sei die Behandlung in sehr weiten Intervallen durchgeführt worden (etwa alle vier Wochen). Die Medikation sei weitgehend sehr niedrig dosiert geführt worden, was bemerkens wert sei, da zeitweise auch von einer schwergradigen Depression gesprochen worden sei. Es bestehe der Eindruck, dass das Krankheitsbild von den Behandlern in Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers früh als aussichtslos beurteilt wor den sei. Es ergebe sich aus den wenigen Berichten keine Ver besserung des Zustandes im Verlauf. Obwohl von einer Zunahme der Depression gesprochen werde, sei die Medikation aber niedrig dosiert geblieben. Die Art der Behandlung sei wenig ersichtlich. Die im Juni 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei im Wesentlichen unter dem Hinweis auf einen Bericht im Dezember 2018 erfolgt und enthalte keine echtzeitliche fundierte Einschätzung (Urk. 56 S. 11).

Es bestünden Hinweise darauf, dass die Konsistenz nicht gegeben sei. Der aktuell psychiatrisch erhobene Befund sei mit dem geschilderten Alltag im häuslichen Rahmen schwer vereinbar. Gleiche s gelte auch für die berichteten kognitiven Ein schränkungen , die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse im Ver gleich zur Alltagsfähigkeit und zum klinischen Interaktionsstil, Durchhalte fähig keit etc. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die hier gezeig ten Ressourcen nicht auch in irgendeiner Weise in einem anderen Kontext umsetze . Ein funktionell wirksamer Leidensdruck im psychiatrischen Bereich sei aktuell nicht ersichtlich. Es lägen keine gutachterlich validierbaren Ein schrän kungen im Leistungsvermögen vor. Die Annahme einer eingeschränkten Be schwerdenvalidität sei auch durch das neuropsychologische Gutachten ges tützt worden. Diese Verzerrungen im Sinne einer expressiven Symptomdarstellung, wie auch die testwertverfälschenden Antworttendenzen, dürften am ehesten Aus druck der narzisstisch-histrionischen Persönlichkeits anteile sein, ohne dass ihnen deshalb ein eigenständiger Krankheitswert zukomme (Urk. 56 S. 13).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in einer Gesamtwürdigung der Diagnosen, der aktuellen Befunde und de r Beschreibungen im C.___ -Vor gutachten sei davon auszugehen, dass retrospektiv schon seit längerer Zeit, jedoch zumindest zum Begutachtungszeitpunkt am Zentrum C.___ im 2019, jedoch wahr scheinlich bereits wesentlich früher, keine relevante psychische Störung mit Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen habe (Urk. 56 S. 15 f.). Zu de r im C.___ -Gutachten gestellten Diagnose einer histrionischen Persönlichkeits stö rung in Komorbidität zu einer Konversionsstörung wurde ausgeführt , für eine Persönlichkeitsstörung würden charakteristische und dauerhafte innere Erfah rungs

- und Verhaltensmuster gefordert. Dies lasse sich jedoch aus der beruflich und privat erfolgreichen Biographie des Beschwerdeführers und der aktuellen Exploration nicht ableiten. Allerdings bestünden beim Beschwerdeführer nicht krankheitswerte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge, die Einfluss hätten auf den Umgang mit psychosozialen und gesundheitlichen Problemen wie auch auf die Symptompräsentation (Urk. 56 [Gesamtgutachten] S. 12; Urk. 56 [psychiatrisches Teilgutachten] S. 37). 4. 4.1

Vorliegend besteht kein Grund, um vom Gerichtsg utachte n dem Zentrum F.___

abzu wie chen . De ren Expertise vom

16. Oktober 2023

(Urk. 56) entspricht sämt lichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise . Sie beruht auf für die strit ti gen Belange um fassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklag ten Be schwerden in ange messener Weise. Sodann wurde sie in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet , insbe son dere dem polydis ziplinären Gutachten des Zentrums C.___ vom 12. November 2019 (Urk.

15/210).

Der konkreten medizinischen Situation trägt das Gutachten Rechnung. Das Gut achten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass für die Ent scheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Urk. 65) gegen die medizinische Beurteilung des Gutachtens nichts vor. Er weist aber darauf hin, dass die Gutachter diverse Funktionseinschränkungen festgestellt hätten, welche entgegen ihrer Beurteilung mit der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes nicht vereinbar seien.

Damit widerspricht er den Gutach tern insoweit, als diese ihm ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bescheinigt haben. Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auf de n Bericht de r Rehaklinik J.___

vom 22. September 2015 (Urk.

15/143/58-67) über das ambulante Assessment vom 11. September 2015 (Urk. 56 S. 6) . Danach handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäfts führer der eigenen Firma um eine sehr leichte Tätigkeit, welche er vor wiegend sitzend im Büro ausübe. Die Firma beschäftige insgesamt etwa 40 bis 50 Mitarbeiter. Eine angepasste Arbeit in der Firma sei möglich. Der Beschwerde füh rer mache hauptsächlich Büroarbeiten und Kundengespräche. Er arbeite nicht auf dem Bau. Nach seinem Ausfall aufgrund des Unfalls vom 16. April 2015 seien zwar mehr Reklamationen eingetroffen, er verfüge aber über 5 Stellvertreter, mit welchen er in regelmässigem Kontakt sei (Urk. 15/143/60). 4.3

Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer das Besteigen von Leitern und Gerüsten gemäss dem von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofil nicht mehr möglich ist. Es scheint aber nicht zwingend erforderlich, dass er bei seinen Kontrollbesuchen auf den Baustellen auf Leitern und Gerüste steigt. Die Aussen fassaden können grund sätzlich vom Boden aus überblickt und kontrolliert werden. Ausserdem werden die Gipserarbeiten auch bei Neubauten üblicherweise erst vorgenommen, wenn das Gebäude soweit erstellt ist, dass es über Treppen verfügt, d.h. d er Beschwerdeführer kann im Gebäudei nneren auf den Treppen hochsteigen und die Gipserarbeiten an der Aussenfassade durch die Fenster kontrollieren. Die Kontrolle der Gipserarbeiten im Gebäudeinnern bedarf sodann üblicherweise nicht der Besteigung von Leitern und Gerüsten. Die Kontroll besuche auf den Baustellen erfordern ausserdem kein repetitives Treppensteigen und der Beschwerdeführer muss auch keine grösseren Gewichte die Treppe hinauf- oder hinuntertragen. Selbst wenn

dem Beschwerdeführer das Treppen steigen ausnahmsweise einmal gänzlich unmöglich sein sollte, erscheint dies nicht als derart gravierend, dass von einer erheblichen Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes auszugehen wäre . Es scheint

zumindest

ausnahmsweise

möglich, Besprechungen auf den Baustellen durchzu führen , ohne dass der Beschwerdeführer die Treppen hochsteigt.

Zur Führung eines Betriebes mit 40 bis 50 Mitarbeitern bedarf es auch hierarchischer Zwischenstufen und wie der Beschwerdeführer denn auch selber angegeben hatte, verfügte er über 5 Stellvertreter. D ie Arbeit vor Ort musste damit nicht primär vom

Beschwerdeführer als Geschäftsführer kontrolliert und beaufsichtigt werden , sondern diese Aufgaben konnte von den Vorarbeitern bzw. seinen Stellvertretern übernommen werden.

Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkei t als Geschäfts führer , welche sich durch die Einschränkungen beim Treppensteigen ergibt, ist somit äusserst minimal. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer selber aus geführt, dass seine Haupttätigkeit primär in Büroarbeiten und Kunden ge sprächen bestand. 4.4

Es ergibt sich ausserdem

auch nicht, dass bei der Tätigkeit als Geschäftsführer keine flexible Pausenregelung möglich ist . Es ist zu beachten, dass dem Be schwerdeführer kein erhöhter Pausenbedarf attestiert wird , sondern lediglich eine gewisse Flexibilität bei der Pausengestaltung.

Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich wäre, während seiner Tätigkeit Entlastungs positionen einzu nehmen, zumal er mehrheitlich leichte Arbeiten in sitzender Position verrichtet. Auch während Kundengesprächen ist kein Verharren in der gleichen Position erforderlic h und es scheint auch möglich und zumutbar, ein Kundengespräch ausnahmsweise einmal für einen kurzen Moment zu unterbrechen. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an lange dauernden Sitzungen

mit mehreren Personen teilnehmen müsste, so dass er insgesamt den Tagesablauf so gestalten kann, dass eine flexible Pausenregelung möglich ist. 4.5

Eine entsprechende Prüfung ergibt sodann auch, dass die heute aus psy chiatrischer Sicht massgebenden Standardindikatoren im Gutachten ge nügend einbezogen und die entsprechenden Fragen des Gerichts ausführlich beantwortet worden sind (Urk. 56 S. 10 ff.). In diesem Zusammenhang haben die Gutachter insbesondere eine nicht authentische Symptomdarstellung und nicht als valide einzustufende Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen festgehalten. Aus psychiatrischer Sicht ergaben sich keine belastenden Befunde, welche eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit begründen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers erschien inkonsistent. Es war nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die in seinem Alltag vorhandenen Ressourcen nicht au ch im Rahmen einer Erwerbstätigkeit sollte einsetzen können. Es war kein funktionell wirksamer Leidendruck ersichtlich. Es traten Diskrepanzen und Inkonsistenzen auf (Urk. 56 S. 13). 4.6

Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen.

Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens. Somit ist betreffend die Diag nosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.7

Übereinstimmend mit dem Gutachten ist damit festzuhalten, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer zu 100 % arbeits fähig ist. Demnach erleidet er keine gesundheitsbedingte Einkommens einbusse. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 %. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zu er le gen. 5.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des F.___ -Gerichtsgutachtens vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) in der Höhe von Fr. 22'326.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.3

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen gelangte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschl uss vom

14. Dezember 2021 (Urk. 28) zur Auffassung, dass ein Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie einzuholen ist. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, dass das Gerichtsgutachten auf eine bi disziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie zu beschränken sei , wies das Gericht mit Beschluss vom 14.

April 2022 (Urk. 38) ab. Dass dem von ihr in Auftrag gegebene n

C.___ -Gutachten in psychiatrischer Hinsicht keine Beweiskraft beizumessen ist, anerkannte auch die Beschwerdegegnerin. In Bezug auf mögliche Wechsel wirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen drängte sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. Für die Beurteilung des Ren ten anspruchs des Beschwerdeführers ist nun auf das Gerichtsgutachten abzu stellen. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 22'326.05 zu überbinden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 22'326.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1965, meldete sich erstmals am 7. März 2000 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklä rungen vor. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 30. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Gesundheitszustand des Ver sicherten sich per 30. August 2001 verbessert habe und der Invaliditäts grad sich lediglich noch auf 11 % belaufe (Urk. 15/63-64). In teilweiser Gut heissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde hat das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2004 die IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002 ebenfalls eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen (Urk.

15/91).

E. 1.2 Am 13. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/109). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 nicht auf dieses Leistungsbegehren ein (Urk. 15/120). Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 wies sie die dagegen erhobene Einsprach e ab (Urk. 15/128). Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einsprache entscheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 15/131).

E. 1.3 Wegen den Folgen eines am 16. April 2015 erlittenen Verkehrsunfalles, für wel chen die Suva die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erbrach te, meldete sich X.___

a m 9. April 2018 (Eingangsdatum) ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/137). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 15/143/1-277 , Urk. 15/144/1-176 ). Am 31. Mai 2018 reicht e der Versicherte seine Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2015, ausgestellt von der Y.___

AG und der Z.___

AG, ein (Urk. 15/148-149). Am 5. Juni 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Eingliederungsm assnahmen notwendig seien (Urk. 15/151). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte des medizinischen Zentrums A.___

vom 9. Juli 2018 (Urk. 15/163) und von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trauma tologie, vom 21. September 2018 (Urk. 15/169) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___

vom 12 . November 2019 erstellen (Urk. 15/210/1- 76). Am 21. November 20 19 (Urk. 15/230/6-7) nahmen Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH , und am 4. Dezember 2019 (Urk. 15/230 / 7-8) Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gut achten Stellung. Auf Anregung von Dr. E.___

stellte die IV-Stelle am 5. Dezember 201 9

beim Zentrum C.___

Ergänzungsfragen zum Gutachten (U rk. 15/211). Das Zentrum C.___ beantwortete dies e am 20. Dezember 2019 (Urk. 15/213). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs gesellschaft bei (Urk. 15/218/1-48). Am 9. Januar 2020 nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ erneut Stel lung (Urk. 15/230/8-9). Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Leistung sanspruch verneinen werde (Urk. 15/221). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 25. Juni 2020 (Urk. 15/223) bzw. am 6. August 2020 (Urk. 15/231) Ein wand . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren ab (Urk. 2).

E. 1.7 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 1.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegne rin.»

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Juni 2021 vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. August 2021 auf Duplik (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 26).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 aus, aus somatischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer generelle Funk tions

- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter und des linken Knie gelenkes für körperlich schwere Tätigkeiten vor. In der angestammten Tätig keit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes liege deswegen keine Arbeits unfähig keit vor. Für jegliche wechselbelastenden, abwechselnd sitzend en und stehenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten , bis 15 kg Gewichts belastung, ohne dau erhaftes Knien, Kauern, Hocken, sei der Beschwerde führer zu 100

% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht auf das Gutachten des Zentrums C.___

abgestellt wer den, da die Herleitung der Diagnosen fehle. Eine Persön lichkeits störung sollte definitionsgemäss schon im Kindesalter Auffälligkeiten aufweisen und es bleibe unklar, warum deswegen erst im April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Es ergebe sich ausserdem aus den Akten, dass der Beschwer deführer im Jahr 2017 trotz attestierter 100%iger Arbeits unfähigkeit seine Tätigkeit habe aus üben können und keine erheblichen Erwerbs einbussen erlitten habe. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrschein lichkei t davon auszugehen, dass kein IV -relevanter Gesundheits schaden vorliege und dem entsprechend der Beschwerde führer kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führer auch nach dem Unfall im Jahr 2015 durchgehend ein erhebliches Einkommen habe erzielen können. Er habe im November 2017 angegeben, er verdiene zwischen Fr. 10'000.-- und Fr.

12'000.-- netto pro Monat. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses Einkommen lediglich mit einem versuchsweise ausgeübten Arbeitspensum von 20 % erzielt haben soll (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten des Zentrums C.___ weise die von der Beschwerdegegnerin gerügten Mängel nicht auf. Die psychiat rischen Diagnosen seien entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet und aufge führt worden. Obwohl die Rückfragen der Beschwerdegegnerin rein suggestiver Natur gewesen seien, seien sie detailliert beantwortet worden. Es sei der Be schwerdegegner in aber gar nicht darum gegangen, echte Rückfragen zu stellen, sondern sie habe damit ein unliebsames Be gutachtungsergebnis in Frage stellen wollen. Das Gutachten des Zentrums C.___ sei umfassend, schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin das Gutachten berechtigterweise für qualitativ mangelhaft gehalten hätte, hätten weitere medi zi nische Abklärungen in Auftrag gegeben werden müssen. Es bestehe zweifels ohne ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 5).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2

E. 2.4 Replicando führte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 (Urk. 23) aus, es werde ihm gutachterlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2017 attestiert. Dafür sei seine psychische Erkrankung verantwortlich. Das psychiatrische Teil gutachten des Zentrums C.___ sei voll verwertbar. Die Kritik des RAD sei unbegründet und basiere auch nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers, wes halb ihm ohnehin nicht der gleiche Beweiswert zukomme. Die Beschwerde gegne rin könne nicht beweisen, dass der Besch werdeführer im Jahr 2017 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stelle auch nur Mutmassungen betreffend die Geschäftsaufgabe im Jahr 2018 an, welche nicht gegen einen Rentenanspruch sprechen würden. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht darlegen, wes halb dem Gutachten des Zentrums C.___ kein Beweiswert beizumessen sei.

E. 2.5 Zum Gerichtsgutachten dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) führte die Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 (Urk. 63) aus, es ergebe sich daraus, dass trotz gewisser orthopädisch begründeter Funktionseinschränkungen gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung beim Beschwerdeführer keine Leis tungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gip sereibetriebes vorliege. Das Gutachten bestätige somit die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020. Es werde auch verschiedentlich auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen hingewiesen. Festzuhalten sei, dass sich aus dem Gutachten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahr scheinlich ergebe. Auch ein befristeter Rentenanspruch sei nicht gegeben.

E. 2.6 Der Beschwerdeführer nahm am 9. Januar 2024 (Urk. 65) Stellung zum Gut ach ten. Er machte geltend, es seien im Gutachten diverse Funktions ein schränkungen festgelegt worden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipserei betriebes wür den u.a. auch Kontrollen auf den jeweiligen Baustellen umfassen, welche mit den festgestellten orthopädischen Funktions einschrän kungen nicht vereinbar seien. Bei jeglichen Arbeiten auf Baustellen seien Treppen, Leitern und Gerüste zu besteigen, was dem Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei. Auch die Anforderung einer zeitlich flexiblen Pausen regelung könne mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Firma mit 40-50 Angestellten nicht verein bart werden. Dies sei in einer Führungstätigkeit nicht möglich. Der Beschwerde führer könne demnach die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und das Gutachten sei in diesem Punkt nicht schlüssig. In der angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Ein kommen von Fr. 120'502. -- erzielt. Verglichen mit dem gemäss statistische n Durchschnittslöhnen noch mög lichen Einkommen von Fr. 67'767. -- ergebe sich eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Per Anfangs 2024 sei sodann ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen, womit der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt 49 % betrage. Ab dem 1. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente von 49 %, da bei einer Veränderung des Invali ditätsgrades von über 5 % eine Überführung ins stufenlose Rentensystem erfolge.

E. 2.7 Die Beschwerdegegnerin nahm am 31. Januar 2024 (Urk. 67) Stellung zur Stel lungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024. Sie führte aus, selbst wenn einzelne untergeordnete Teilbereiche der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes vom Beschwerdeführer nicht mehr selber abgedeckt werden könnten, würde dies nicht zum Schluss führen, dass ihm die Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Er könne einzelne Aufgaben delegieren und sich mehr um die Füh rungsaufgaben kümmern. Er habe auch bisher die Arbeiten auf den Baustellen primär durch seine Vorarbeiter beaufsichtigen lassen. Weshalb ihm keine flexible Pausenregelung möglich sei n soll , sei nicht nachvollziehbar. Pausen liessen sich beispielsweise flexibel vor und nach den Sitzungen einplanen. Anzumerken sei ausserdem, dass sein e zuletzt von ihm betriebene Firma laut Handelsregister ein trag gar kein Gipserei betrieb , sondern dem Zweck des Immobilien handels gewid met gewesen sei. Bei der Festlegung d es Valideneinkommens sei sodann zu berücksichtigen, das s nicht unbesehen auf die im IK-Auszug aufgeführten Löhne abgestellt werden könne, sei der Beschwerdeführer doch wegen Misswirtschaft und unterlassener Buchführung strafrechtlich verurteilt worden. Für das Jahr 2015 bestehe denn auch ein Widerspruch zwischen dem IK-Auszug und dem Lohnausweis. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie der für das Jahr 2015 ausgewiesene Lohn damit vereinbar sein soll, dass der Beschwerdeführer von April bis Dezem ber 2015 von der Suva für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder erhalten habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Invalidenein kommen auf den Zentralwert im Kompetenzniveau 1 abgestellt werden soll , wobei dies letztlich offenbleiben könne, da gemäss Gutachten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bezüg lich des per 1. Januar 2024 eingeführten Pauschalabzugs von 10 % sei festzuhal ten, dass ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers vo r dem 1. Januar 2024 entstanden wäre und die Bestimmung somit bei ihm nicht zur Anwendung gelange. 3.

E. 3.1 Laut dem Arztbericht des M edizinischen Zentrums A.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 15/163) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), (2.) ein Status nach 6-7 Unfällen mit/bei 1. Unfall 1989 (Granatsplitter Auge, Operation Spital G.___ , künstliche Linse), 2. Unfall 1998 (Stromschlag, Sturz mit Kopfanprall rechts, Schulter rechts, keine Frakturen, Spital H.___ ), 6-7 weiteren kleinen Unfällen, vorletzter Unfall am 6. Mai 2014 (Sturz, Hand- und Kniekontusion, Spital H.___ ), 6. April 2015 (Auffahrunfall, hausärztliche Versorgung), (3.) ein cerviko zephales Syndrom, (4.) Schmerzen am Handgelenk links, (5.) Schmerzen am Knie links mit/bei Meniskus-Operation links 2010, Meniskus-Operation links am 7.

Oktober 2014, Revision Meniskus-Operation links am 4. April 2016 sowie (6.) Schmerzen an der Schulter rechts. Aus Sicht des Beschwerdeführers hingen die Schmerzen mit den 7 Unfällen zusammen. Die Kindheit sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer sei seit 2016 zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein deutlich chronifiziertes Zustandsbild. Die Prognose sei insgesamt schlecht.

E. 3.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 21. September 2018 (Urk. 15/169) erlitt der Beschwerdeführer anamnestisch mehrere Unfälle. Bezüglich des gesam ten Beschwerdebildes sei der letzte Unfall vom 6. April 2015 von entscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe ein Beschleunigungs trauma der Hals wir belsäule erlitten. Vom 17. April 2015 bis zum 11. Mai 2016 sei er zu 100 % und seit dem 12. Mai 2016 zu 80 % arbeitsunfähig. In der angestammten Tätigkeit könne er ca. 1.5 bis 2 Stunden pro Tag arbeiten. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in Wirbelsäulen-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langdauerndes reines Stehen insbesondere in vorüber geneig ter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfb ereich, sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumut bar seien körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptieren Wechselposi tionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer par tiell arbeitsfähig, um die prozentuale Arbeitsfähigkeit zu ermitteln , müsse ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden.

E. 3.3 Laut dem Bericht von Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 18. Oktober 2018 (Urk. 15/176/1-4) besteht beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades, teilweise mit Suizidalität (ICD-10 F32.1, F32.3). Als Nebendiagnose dürften ein Burn-Out-Syn drom und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) postuliert werden. Seit Behandlungsbeginn bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiat rischen Aspekte seien nicht von den internistischen bzw. rheuma tologischen zu trennen. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Behandlung in eine Schmerzklinik eingewiesen worden.

E. 3.4 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des Zentrums C.___ (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) vom 12. November 2019 (Urk. 15/210) beste hen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (Urk. 15/210/8-9): - Histrionische Persönlichkeitsstörung - dissoziative Störung, gemischt (Konversionsstörung) - Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Subacromiales Impingement Schulter rechts bei Partialläsion der Supraspinatussehne 2000 - Schmerzsyndrom linkes Kniegelenk bei medialer Gonarthrose bei - Status nach Unfall 10/2010 mit Kniekontusion und medialer Meniskusläsion links, Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie 2010 - Status nach Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Resektion von Osteophyten am medialen Femurcondylus 18.09.2014 - Status nach Revisions-Kniearthroskopie links 04.04.2016 mit Nachresektion des medialen Meniskushinterhorns und Knorpelriss am Patellafirst

Aufgrund der Knieproblematik seien körperlich schwere, das Knie belastende Tätigkeiten im Sinne von Stehen, Gehen und Tragen von Lasten über 15 kg repe titiv nicht möglich. Hauptproblem in der deutlich eingeschränkten Funktionalität sei die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers . B asierend auf einer ganz erheblichen Persönlichkeitsstörung und dem daraus resultierenden psycho somatischen L eiden sei er davon überzeugt, dass er infolge der Schmerzen und multiplen Probleme unmöglich arbeiten könne. Er sei auch in seiner Fähigkeit zu Anpassung an Regeln, Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben deutlich eingeschränkt. Das Hauptproblem sei aber seine fehlende Team- und Gruppenfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr egozentrisch. Er sei kaum in der Lage, Bedürfnisse anderer Menschen und Notwendigkeiten seiner Umgebung wahrzunehmen. Dies beeinträchtige die Kontaktfähigkeit zu Dritten erheblich. Für seine Umgebung sei er mit seiner Ichbezogenheit schwer zu ertragen. Auch seine Fähigkeit zu innerfamiliären Beziehungen sei deutlich eingeschränkt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung habe sich der Beschwer deführer auch stark zurückgezogen und zeige keine ausserberuflichen Aktivitäten mehr. Auch seine Durchhaltefähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Umstellfähigkeit und Flexibilität seien deutlich eingeschränkt. Nicht ein geschränkt seien lediglich die Selbstpflege und Wegefähigkeit. Als sozialer und dadurch sekundärer psychiatrischer Belastungsfaktor erwähnenswert sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2019 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich erhalten habe. Er sei der Misswirtschaft sowie Unter lassung der Buchführung beschuldigt worden, weshalb ihm eine hohe Geldstrafe auferlegt worden sei. Die langjährige chronische Arbeitsunfähigkeit sowie weitere psychosoziale Probleme , wie das Alter von 54 Jahren , seien ebenfalls Belastungs faktoren. Die klinische Untersuchung sei geprägt gewesen von multiplen Schmerzäusserungen und von demonstrierten Funktionsdefiziten. Diese hätten sich nicht mit den erhobenen somatischen Befunden erklären lassen und es sei insofern eine deutliche Diskrepanz festzustellen gewesen. Diese Inkonsistenz müsse mit den psychiatrischen Faktoren, insbesondere der histrio nischen Persön lichkeitsstörung und der psychosomatischen Krankheit im Sinne der gemischten dissoziativen Störung , erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber Konsistenz, die Konversionssymptome seien passend und sympto matisch für die histrionische Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerde führer sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine adaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer Sicht erweise sich die Abgrenzung, was dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung noch möglich wäre, als schwierig. Dies sei letztlich eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage. Es könne aber die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer erstmals am 16. April 2017 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Vom 1. Juli 2016 bis zum 29. März 2018 sei ihm ausserdem eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeit punkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

E. 3.5.1 RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 21. November 2019 (Urk. 15/230/6-7) aus somatischer Sicht Stellung zum C.___ -Gutachten. Er hielt zusammenfassend fest, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, um fassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwer den und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde daher empfohlen, darauf ab zustellen.

E. 3.5.2 Aus psychiatrischer Sicht nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 4. Dezember 2019 (Urk. 15/230/7-8) Stellung. Sie gelangte zum Ergebnis, dass zum besseren Ver ständnis diverse Rückfragen an die Gutachter zu stellen seien.

E. 3.6 Das Zentrum C.___ beantwortete die Fragen am 20. Dezember 2019 (Urk. 15/213). Es hielt einleitend fest, es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin keine Verständnisfragen stellen, sondern ausdrücken wolle, dass sie mit der Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden sei. Es sei aber der Auftrag der Gut ach ter/innen in einem umstrittenen medizinischen Sachverhalt eine unabhängige und neutrale Beurteilung abzugeben. Die von der Beschwerde gegnerin gestellten Fragen seien weder medizinisch angebracht noch rechtlich zulässig. Eine D iagnosestellung gemäss ICD-10 sei im psychiatrischen Teilgutachten vorge nommen worden, bei den übrigen Diagnosen sei dies nicht notwendig. Was den psychiatrischen Fachstatus betreffe, so werde im Gutachten beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen deutlich histrionischen A ffekt zeige. Das Gutachten beantworte auch die Fragen, in welchen Verhaltensweisen sich die Suggestibilität des Beschwerdeführers gezeigt habe und ob die beschriebenen Verhaltens auf fälligkeiten auch andere Ursachen (z.B. Aggravation) haben könnten. Die Frage, inwieweit die Krankheitsüberzeugung als Funktionseinschränkung interpretiert werde, zeuge davon, dass die Fragestellerin das Krankheitsbild einer histrio nischen Persönlichkeitsstörung nicht kenne und auch nicht versucht habe, ein Verständnis für diese Krankheit zu erlangen. Es werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Kriterien nach ICD-10 für dieses Krankheitsbild auf jeden Fall erfüllt seien. Dazu gehöre das demonstrative und manipulatorische Agieren, was aber keine bewusste Aggravation oder Simulation, sondern Teil der Krankheit sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nicht über das gegen ihn geführte Strafverfahren berichtet habe, passe zum Krank heitsbild. Die Frage, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner Per sönlich keitsstörung erst ab dem 16. April 2017 zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werde, beantworte das Gutachten ebenfalls. Weshalb der Beschwerde führer in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017 die Frage, ob er ak tuell eine Arbeitstätigkeit habe, bejaht habe, könne nicht gesagt werden, da man bei dieser Einvernahme nicht dabei gewesen sei. Es sei zulässig, eine andere Meinung zu einem medizinischen Sachverhalt zu haben, diese Ansicht sei aber auf dem Rechtsweg zu vertreten und nicht mit einem Versuch, im Nachhinein durch Suggestivfragen Einfluss auf das Gutachten nehmen zu wollen. Das Zentrum C.___ habe keinen Anlass, auf seine Beurteilung zurückzukommen.

E. 3.7 RAD-Ärztin Dr. E.___ führte am 9. Januar 2020 (Urk. 15/230/8-9) aus, leider werde die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung weder im Gutach ten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet. Das Gleiche gelte für die weiteren psychiatrischen Diagnosen. Eine mit Gestik und Mimik unterstrei chende Beschreibung der Befindlichkeit, der Beschwerden und des Leidens könne nicht per se als «histrionisch» interpretiert werden. Zudem seien die allgemeinen ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt, weshalb die Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Ganz und gar nicht nachvollzogen werden könne eine gemischte dissoziative Störung. Nur Störungen der körperlichen Funktionen, die normalerweise unter willentlicher Kontrolle stünden und der Verlust der sinnlichen Wahrnehmung seien hier eingeschlossen. Störungen mit Schmerz und anderen komplexen körperlichen Empfindungen seien unter Soma tisierungsstörungen zu klassifizieren. Eine anhaltende somato forme Schmerz störung könne somit keine Differentialdiagnose einer disso ziativen Störung sein. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Schmerz, der somatisch nachgewiesen, wenn auch aggraviert worden sei, so dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht nachvollzogen werden könne. Schliesslich zeige der beschriebene psychopathologische Befund auch keine leichte depressive Symptomatik. Die demonstrierten Funktionsdefizite und deutlichen Diskrepanzen würden nicht im Rahmen einer Aggravation diskutiert, sondern es würden jegliche Ungereimtheiten im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung interpretiert. Die Frage, warum dem Beschwerdeführer erst seit dem 16. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, obwohl eine Persönlich keitsstörung definitionsgemäss schon Auffälligkeiten im Kindes-/Jugendalter aufweisen sollte, werde nicht zufriedenstellen d beantwortet. Die Gutachter seien auch nicht darauf eingegangen, das s der Beschwerdeführer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit über den 16. April 2017 hinaus einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Zusammenfassend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da die Diagnosen nicht klar nachvollziehbar seien, wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien und die Rückfragen nicht zu friedenstellend beantwortet worden seien.

E. 3.8 Gemäss dem Gerichtsgutachten dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n (Urk. 56 S. 7-9): • Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :

1.

Chronisches, degeneratives Zervikalsyndrom

- MRI HWS vom 27.02.2023: Bandscheibenprotrusionen HWK 5/6 und 6/7

mit möglicher Affektion der C7-Wurzeln links > rechts, Unkarthrosen und

Facettengelenksarthrosen C4-C7 bds .

- MRI HWS vom 07.09.2015: Ausschluss Fraktur/ Traumafolge .

Degenerativ bedingte Spinalkanalstenose auf Höhe HWK5/6 mit

möglicher Irritation der Wurzel C5 beidseits. Mässige

Spinalkanalstenose

auf HWK6/7 mit Einengung des Neuroforamens links und mögliche

Irritation der Wurzel C6 links

- Status nach Heckauffahrkollision 16.04.2015 als Beifahrer hinten mit

HWS-Distorsion QTF 1 ohne erkennbare strukturelle Verletzungsfolge

2.

Chronisches, degeneratives Thorako -, Lumbovertebralsyndrom

- Kyphose mit beginnender Spondylose ventral an Th8 und Th9

3.

Subacromiales Impingement -Syndrom Schulter rechts

- Status nach Skiunfall 10/2010 mit Schulterprellung rechts mit articular

seitiger Partialläsion der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion), Verdacht

auf SLAP-Läsion Schulter rechts ( Arthro -MRI vom 23.08.2000)

- AC-Gelenksarthrose Schulter beidseits

4.

Kniebeschwerden links

- Status nach Skiunfall 10/2010 mit Kniekontusion mit medialer

Meniskusläsion links

- 2010 Teilmeniskektomie links

- 18.09.2014: Kniegelenksarthroskopie links mit Nachresektion mediales

Meniskushinterhorn und Resektion von Osteophyten mediale

Femurkondyle

- 04.04.2016: arthroskopische Restmeniskusentfernung des medialen

Hinterhorns links

- Infiltrationen intraartikulär mit LA und Kortikoid am 17.01.2017,

18.06.2018, 03.07.2018, 17.07.2018

- MRI Knie links vom 09.04.2015: Horizontale Risskomponente in der

dorsalen Hälfte des medialen Meniskus eine bei S tatus nach medialer

Teilmeniskektomie , 2.-gradige Chondromalazie des medialen Femurkon -

dylus . Knorpelriss im Patellafirst

5.

St atus nach Handgelenkskontusion links und lateraler OSG-Distorsion

links bei Unfall am 06.05.2014 (Sturz beim Gehen nach

Ausrutschen/Umknicken)

- Ausschluss einer SL-Bandläsion, Verdacht auf TFCC-Läsion, leichte

Tendovaginitis im zweiten Extensorenfach Handgelenk links

- MR Handgelenk nativ links vom 03.10.2022 ( Spital H.___ , Radiologie): leichte

scapholunäre Ossifikationsstörung durch Partialruptur des Lig .

scapholunare , Knorpeldefekt am Scaphoid , Alte Zerrung / Partialrupturen

der ulnaren Fixation des TFCC, leichte Ulna-Minusvariante , Subluxation

der ECU Sehne, multiple intraossäre Mikroganglien der

Handwurzelknochen

6.

Metatarsalgie

bds .

- Nervenscheidentumor N. plantaris lateralis Fuss rechts (MRI Vorfuss

nativ vom 25.04.2023)

- Knick-Senkfüsse beidseits Dazu wurde angemerkt , sämtliche gelisteten orthopädischen Diagnosen hätten qualitative Auswirkungen auf die Belastungsfähigkeit (Profil) bezüglich der ursprüngliche n Tätigkeit als Gipser. Entsprechend würden sie hier aufgeführt. Diese Diagnosen hätten jedoch keine Leistungseinschränkung zur Folge für die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebs , welche seit Jahren als die angestammte Tätigkeit anzusehen sei. • Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf Arbeitsfähigkeit :

St atus nach primärem Hyperparathyroidismus bei Nebenschilddrüsen-Adenom rechts (ED 06/2018)

-

06.11.2018: Nebenschilddrüsenoperation rechts mit Recurrensmonitoring

und intraoperativer Parathormonbestimmung

D ie se Diagnose habe zu einer vorübergehenden Einschränkung für die Dauer der Behandlung ab 11/2018 bis maximal 6 Wochen postoperativ bei unkompliziertem Verlauf geführt . • Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :

1.

Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- DD r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F33.4)

2.

Nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9)

3.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge, mit führend narzisstischen und

histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

4.

Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp nach ICHD-3 (ICD-10

G44.2) mit/bei:

- migräniformer Schmerzkomponente und zusätzlich Analgetika-

induzierten Kopfschmerzen bei Analgetikaabusus

5.

St atus nach leichtgradigem HWS-Beschleunigungstrauma QTF l-II 2015

6.

St atus nach Exzision Schwannom N. plantaris lateralis rechts am

12.05.2023

7.

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G3bA1 (ED 2018)

- Genese: a.e . hypertensive/NSAR-bedingte Nephropathie

- eGFR 41 ml/min/1,73 m2 (CKD-EPI, 25.01.2022) / aktuell : 34

ml/min/1,73 m 2

- BOSNIAK IIF-Zysten rechts

E. 5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zu er le gen.

E. 5.2 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des F.___ -Gerichtsgutachtens vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) in der Höhe von Fr. 22'326.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

E. 5.3 Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen gelangte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschl uss vom

E. 6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 8 Arterielle Hypertonie, ED 2014

- St atus nach hypertoner Krise von 10/2017 mit RR systolisch >200 mmHg

- aktuell leicht erhöhte BD-Werte, kontrollbedürftig

E. 9 Hypercholesterinämie (anamnestisch)

Zur Arbeitsfähigkeit w urde festgehalten, o rthopädisch könnten beim Beschwerdeführer folgend e Funktionsein schrän kungen begründet werden:

-

w echselbelastende Tätigkeit abwechselnd sitzend und stehend (teils

gehend) mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel

-

kein Bücken, Vornüberbeugen, monotone Arbeitshaltung, Zwangsposition

-

keine Überkopfarbeiten, Arbeiten im Bereich bis über der Horizontalen

-

keine Rotationsbelastung im Sitzen und Stehen

-

kein schweres Heben und Tragen, Gewichtslimit ca. 15 kg (beidhändig und

rückengerecht, körpernahe)

-

kein Besteigen von Leitern und Gerüsten

-

Treppensteigen ist zeitweise möglich, aber nicht repetitiv und nur ohne

Tragen von grösseren Gewichten

-

zeitlich flexible Pausenregelung ist notwendig

Gespiegelt an diesen Funktionslimiten ergebe sich für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes keine beg r ündbare Leistungs ein schränkung. Es handle sich aus somatischer Sicht hierbei um eine optimal ange passte Tätigkeit mit vielfältigen und freien Möglichkeiten, Positionswechsel vor zunehmen oder Pausen einzulegen. Aus neurologischer, psychiatrischer und neu ropsychologischer Sicht könnten keine Befunde oder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer anderweitigen Tätigkeit, mit genügender Sicherheit objektiviert werden (Urk. 56 S. 9) .

Aus psychiatrischer Sicht bestünden wohl narzisstische und auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche wesentliche Verhaltensweisen des Beschwerde füh rers erklärten, jedoch sprächen die gesamte erfolgreiche berufliche Karriere, die stabilen langjährigen persönlichen und familiären Beziehungen und die in der aktuellen Untersuchung festzustellende offensichtlich gute Ressourcenlage und soziale Interaktionsfähigkeit gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Relevanz für die Leistungsfähigkeit . Es müssten auch die Hinweise auf nicht authentische Symptomdarstellung und die als nicht valide einzustufenden Er geb nisse der neuropsychologischen Testungen eingeordnet werden, mit deut lichen Hinweisen auf testwertverfälschende Antworttendenzen in allen durch geführten Validierungsverfahren, welche in ihrer gezeigten Ausprägung weder mit der All tagsfähigkeit noch mit der in den Untersuchungen erlebten Präsenz, Interaktions kompetenz und Durchhaltefähigkeit in Einklang zu bringen seien. Gleichermas sen spiele die somatoforme Symptombildung auch im Rahmen der orthopädi schen Untersuchung eine Rolle, wobei aus orthopädischer Perspektive die Einschränkungen aufgrund der nachweisbaren objektiven Befunde gut abgrenz bar seien. Die vordiagnostizierte depressive Störung könne aktuell nicht festge stellt werden. Im Rückblick müsse die mit der Depressionsdiagnose begründete volle Arbeitsunfähigkeit hinterfragt werden. Zusammenfassend ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine belastbaren Befunde, welche eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit begründen könnten (Urk.

56 S. 10) .

Bezüglich des Therapieverlaufs sei festzuhalten, dass erstmalig Mitte 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei. Zu diesem Zeit punkt sei der Beschwerdeführer erheblichen psychosozialen Belastungen aus ge setzt gewesen (betrieblich und juristisch). Schon früh sei die Behandlung in sehr weiten Intervallen durchgeführt worden (etwa alle vier Wochen). Die Medikation sei weitgehend sehr niedrig dosiert geführt worden, was bemerkens wert sei, da zeitweise auch von einer schwergradigen Depression gesprochen worden sei. Es bestehe der Eindruck, dass das Krankheitsbild von den Behandlern in Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers früh als aussichtslos beurteilt wor den sei. Es ergebe sich aus den wenigen Berichten keine Ver besserung des Zustandes im Verlauf. Obwohl von einer Zunahme der Depression gesprochen werde, sei die Medikation aber niedrig dosiert geblieben. Die Art der Behandlung sei wenig ersichtlich. Die im Juni 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei im Wesentlichen unter dem Hinweis auf einen Bericht im Dezember 2018 erfolgt und enthalte keine echtzeitliche fundierte Einschätzung (Urk. 56 S. 11).

Es bestünden Hinweise darauf, dass die Konsistenz nicht gegeben sei. Der aktuell psychiatrisch erhobene Befund sei mit dem geschilderten Alltag im häuslichen Rahmen schwer vereinbar. Gleiche s gelte auch für die berichteten kognitiven Ein schränkungen , die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse im Ver gleich zur Alltagsfähigkeit und zum klinischen Interaktionsstil, Durchhalte fähig keit etc. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die hier gezeig ten Ressourcen nicht auch in irgendeiner Weise in einem anderen Kontext umsetze . Ein funktionell wirksamer Leidensdruck im psychiatrischen Bereich sei aktuell nicht ersichtlich. Es lägen keine gutachterlich validierbaren Ein schrän kungen im Leistungsvermögen vor. Die Annahme einer eingeschränkten Be schwerdenvalidität sei auch durch das neuropsychologische Gutachten ges tützt worden. Diese Verzerrungen im Sinne einer expressiven Symptomdarstellung, wie auch die testwertverfälschenden Antworttendenzen, dürften am ehesten Aus druck der narzisstisch-histrionischen Persönlichkeits anteile sein, ohne dass ihnen deshalb ein eigenständiger Krankheitswert zukomme (Urk. 56 S. 13).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in einer Gesamtwürdigung der Diagnosen, der aktuellen Befunde und de r Beschreibungen im C.___ -Vor gutachten sei davon auszugehen, dass retrospektiv schon seit längerer Zeit, jedoch zumindest zum Begutachtungszeitpunkt am Zentrum C.___ im 2019, jedoch wahr scheinlich bereits wesentlich früher, keine relevante psychische Störung mit Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen habe (Urk. 56 S. 15 f.). Zu de r im C.___ -Gutachten gestellten Diagnose einer histrionischen Persönlichkeits stö rung in Komorbidität zu einer Konversionsstörung wurde ausgeführt , für eine Persönlichkeitsstörung würden charakteristische und dauerhafte innere Erfah rungs

- und Verhaltensmuster gefordert. Dies lasse sich jedoch aus der beruflich und privat erfolgreichen Biographie des Beschwerdeführers und der aktuellen Exploration nicht ableiten. Allerdings bestünden beim Beschwerdeführer nicht krankheitswerte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge, die Einfluss hätten auf den Umgang mit psychosozialen und gesundheitlichen Problemen wie auch auf die Symptompräsentation (Urk. 56 [Gesamtgutachten] S. 12; Urk. 56 [psychiatrisches Teilgutachten] S. 37). 4. 4.1

Vorliegend besteht kein Grund, um vom Gerichtsg utachte n dem Zentrum F.___

abzu wie chen . De ren Expertise vom

16. Oktober 2023

(Urk. 56) entspricht sämt lichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise . Sie beruht auf für die strit ti gen Belange um fassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklag ten Be schwerden in ange messener Weise. Sodann wurde sie in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet , insbe son dere dem polydis ziplinären Gutachten des Zentrums C.___ vom 12. November 2019 (Urk.

15/210).

Der konkreten medizinischen Situation trägt das Gutachten Rechnung. Das Gut achten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass für die Ent scheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Urk. 65) gegen die medizinische Beurteilung des Gutachtens nichts vor. Er weist aber darauf hin, dass die Gutachter diverse Funktionseinschränkungen festgestellt hätten, welche entgegen ihrer Beurteilung mit der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes nicht vereinbar seien.

Damit widerspricht er den Gutach tern insoweit, als diese ihm ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bescheinigt haben. Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auf de n Bericht de r Rehaklinik J.___

vom 22. September 2015 (Urk.

15/143/58-67) über das ambulante Assessment vom 11. September 2015 (Urk. 56 S. 6) . Danach handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäfts führer der eigenen Firma um eine sehr leichte Tätigkeit, welche er vor wiegend sitzend im Büro ausübe. Die Firma beschäftige insgesamt etwa 40 bis 50 Mitarbeiter. Eine angepasste Arbeit in der Firma sei möglich. Der Beschwerde füh rer mache hauptsächlich Büroarbeiten und Kundengespräche. Er arbeite nicht auf dem Bau. Nach seinem Ausfall aufgrund des Unfalls vom 16. April 2015 seien zwar mehr Reklamationen eingetroffen, er verfüge aber über 5 Stellvertreter, mit welchen er in regelmässigem Kontakt sei (Urk. 15/143/60). 4.3

Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer das Besteigen von Leitern und Gerüsten gemäss dem von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofil nicht mehr möglich ist. Es scheint aber nicht zwingend erforderlich, dass er bei seinen Kontrollbesuchen auf den Baustellen auf Leitern und Gerüste steigt. Die Aussen fassaden können grund sätzlich vom Boden aus überblickt und kontrolliert werden. Ausserdem werden die Gipserarbeiten auch bei Neubauten üblicherweise erst vorgenommen, wenn das Gebäude soweit erstellt ist, dass es über Treppen verfügt, d.h. d er Beschwerdeführer kann im Gebäudei nneren auf den Treppen hochsteigen und die Gipserarbeiten an der Aussenfassade durch die Fenster kontrollieren. Die Kontrolle der Gipserarbeiten im Gebäudeinnern bedarf sodann üblicherweise nicht der Besteigung von Leitern und Gerüsten. Die Kontroll besuche auf den Baustellen erfordern ausserdem kein repetitives Treppensteigen und der Beschwerdeführer muss auch keine grösseren Gewichte die Treppe hinauf- oder hinuntertragen. Selbst wenn

dem Beschwerdeführer das Treppen steigen ausnahmsweise einmal gänzlich unmöglich sein sollte, erscheint dies nicht als derart gravierend, dass von einer erheblichen Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes auszugehen wäre . Es scheint

zumindest

ausnahmsweise

möglich, Besprechungen auf den Baustellen durchzu führen , ohne dass der Beschwerdeführer die Treppen hochsteigt.

Zur Führung eines Betriebes mit 40 bis 50 Mitarbeitern bedarf es auch hierarchischer Zwischenstufen und wie der Beschwerdeführer denn auch selber angegeben hatte, verfügte er über 5 Stellvertreter. D ie Arbeit vor Ort musste damit nicht primär vom

Beschwerdeführer als Geschäftsführer kontrolliert und beaufsichtigt werden , sondern diese Aufgaben konnte von den Vorarbeitern bzw. seinen Stellvertretern übernommen werden.

Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkei t als Geschäfts führer , welche sich durch die Einschränkungen beim Treppensteigen ergibt, ist somit äusserst minimal. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer selber aus geführt, dass seine Haupttätigkeit primär in Büroarbeiten und Kunden ge sprächen bestand. 4.4

Es ergibt sich ausserdem

auch nicht, dass bei der Tätigkeit als Geschäftsführer keine flexible Pausenregelung möglich ist . Es ist zu beachten, dass dem Be schwerdeführer kein erhöhter Pausenbedarf attestiert wird , sondern lediglich eine gewisse Flexibilität bei der Pausengestaltung.

Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich wäre, während seiner Tätigkeit Entlastungs positionen einzu nehmen, zumal er mehrheitlich leichte Arbeiten in sitzender Position verrichtet. Auch während Kundengesprächen ist kein Verharren in der gleichen Position erforderlic h und es scheint auch möglich und zumutbar, ein Kundengespräch ausnahmsweise einmal für einen kurzen Moment zu unterbrechen. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an lange dauernden Sitzungen

mit mehreren Personen teilnehmen müsste, so dass er insgesamt den Tagesablauf so gestalten kann, dass eine flexible Pausenregelung möglich ist. 4.5

Eine entsprechende Prüfung ergibt sodann auch, dass die heute aus psy chiatrischer Sicht massgebenden Standardindikatoren im Gutachten ge nügend einbezogen und die entsprechenden Fragen des Gerichts ausführlich beantwortet worden sind (Urk. 56 S. 10 ff.). In diesem Zusammenhang haben die Gutachter insbesondere eine nicht authentische Symptomdarstellung und nicht als valide einzustufende Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen festgehalten. Aus psychiatrischer Sicht ergaben sich keine belastenden Befunde, welche eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit begründen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers erschien inkonsistent. Es war nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die in seinem Alltag vorhandenen Ressourcen nicht au ch im Rahmen einer Erwerbstätigkeit sollte einsetzen können. Es war kein funktionell wirksamer Leidendruck ersichtlich. Es traten Diskrepanzen und Inkonsistenzen auf (Urk. 56 S. 13). 4.6

Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen.

Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens. Somit ist betreffend die Diag nosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.7

Übereinstimmend mit dem Gutachten ist damit festzuhalten, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer zu 100 % arbeits fähig ist. Demnach erleidet er keine gesundheitsbedingte Einkommens einbusse. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 %. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

E. 14 Dezember 2021 (Urk. 28) zur Auffassung, dass ein Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie einzuholen ist. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, dass das Gerichtsgutachten auf eine bi disziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie zu beschränken sei , wies das Gericht mit Beschluss vom 14.

April 2022 (Urk. 38) ab. Dass dem von ihr in Auftrag gegebene n

C.___ -Gutachten in psychiatrischer Hinsicht keine Beweiskraft beizumessen ist, anerkannte auch die Beschwerdegegnerin. In Bezug auf mögliche Wechsel wirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen drängte sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. Für die Beurteilung des Ren ten anspruchs des Beschwerdeführers ist nun auf das Gerichtsgutachten abzu stellen. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 22'326.05 zu überbinden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 22'326.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00783

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

8. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, meldete sich erstmals am 7. März 2000 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklä rungen vor. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 30. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Gesundheitszustand des Ver sicherten sich per 30. August 2001 verbessert habe und der Invaliditäts grad sich lediglich noch auf 11 % belaufe (Urk. 15/63-64). In teilweiser Gut heissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde hat das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2004 die IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002 ebenfalls eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen (Urk.

15/91). 1.2

Am 13. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/109). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 nicht auf dieses Leistungsbegehren ein (Urk. 15/120). Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 wies sie die dagegen erhobene Einsprach e ab (Urk. 15/128). Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einsprache entscheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 15/131). 1.3

Wegen den Folgen eines am 16. April 2015 erlittenen Verkehrsunfalles, für wel chen die Suva die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erbrach te, meldete sich X.___

a m 9. April 2018 (Eingangsdatum) ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/137). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 15/143/1-277 , Urk. 15/144/1-176 ). Am 31. Mai 2018 reicht e der Versicherte seine Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2015, ausgestellt von der Y.___

AG und der Z.___

AG, ein (Urk. 15/148-149). Am 5. Juni 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Eingliederungsm assnahmen notwendig seien (Urk. 15/151). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte des medizinischen Zentrums A.___

vom 9. Juli 2018 (Urk. 15/163) und von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trauma tologie, vom 21. September 2018 (Urk. 15/169) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___

vom 12 . November 2019 erstellen (Urk. 15/210/1- 76). Am 21. November 20 19 (Urk. 15/230/6-7) nahmen Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH , und am 4. Dezember 2019 (Urk. 15/230 / 7-8) Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gut achten Stellung. Auf Anregung von Dr. E.___

stellte die IV-Stelle am 5. Dezember 201 9

beim Zentrum C.___

Ergänzungsfragen zum Gutachten (U rk. 15/211). Das Zentrum C.___ beantwortete dies e am 20. Dezember 2019 (Urk. 15/213). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs gesellschaft bei (Urk. 15/218/1-48). Am 9. Januar 2020 nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ erneut Stel lung (Urk. 15/230/8-9). Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Leistung sanspruch verneinen werde (Urk. 15/221). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 25. Juni 2020 (Urk. 15/223) bzw. am 6. August 2020 (Urk. 15/231) Ein wand . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6. November 2020 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli und am 9. November 2020 (Urk. 5) durch Rechts an wältin Elms Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. November 2020 teilte Rechts an walt Häfeli dem Gericht mit, dass die doppelte Beschwerdeerhebung auf einem Missverständnis beruhe. Er ziehe deshalb die von ihm erhobene Beschwerde zurück und der Beschwerdeführer lasse sich im vorliegenden Verfahren aus schliesslich durch Rechtsanwältin Elms vertreten (Urk. 8). Davon wurde mit Ver fügung vom 17. November 2020 Vormerk genommen (Urk. 10). Die in der von Rechtsanwältin Elms verfassten Beschwerde gestellten Anträge lauten wie folgt (Urk. 5 S. 2):

«1.

Es sei die Verfügung vom 6.10.2020 aufzuheben. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegne rin.»

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Juni 2021 vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. August 2021 auf Duplik (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 26). 3. 3.1

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 wurde vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zur vorgesehenen Fragestellung Änderungen und Ergänzungen zu beantragen. Es wurde sodann in Aussicht genommen, dass d as Zentrum F.___ mit der Begutachtung beauftrag t werde (Urk. 28). Der Beschwerdeführer verzichtete am 10. Januar 2022 auf die Stellung von Zusatzfragen (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Eingabe vom 4.

März 2022 den Antrag, es sei statt einer polydisziplinären eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, neuropsychologisch) anzuordnen und der Fragen katalog sei durch diverse Fragen zu ergänzen (Urk. 33). Der Beschwerdeführer nahm am 20. April 2022 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2022 Stellung (Urk. 37). Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 wies das Gericht die Anträge der Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung einer bloss bidisziplinären Begut achtung ab und ergänzte den Fragenkatalog für das Gutach ten. Es beauftragte das Zentrum F.___ mit der Begutachtung und forderte diese auf, die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntzugeben (Urk. 38). Am 2. Mai 2022 (Urk. 39) reichte die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich bei ihr eingegangene Unterlagen (Steuererklärung 2020 und diverse Arztzeugnisse, Urk. 40/1-2) ein. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 zugestellt (Urk. 42). Nach dem gegen den Beschluss vom 2. Mai 2022 kein Rechtsmittel eingelegt wurde, stellte das Gericht dem Zentrum F.___ am 15. August 2022 die Akten zu und forderte sie auf, die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntzugeben (Urk. 43). Dieser Aufforderung kam das Zentrum F.___ am 27. September 2022 nach (Urk.

45). Beide Parteien erhoben keine Einwände gegen die mit der Begutachtung betrauten Ärztinnen und Ärzte (Urk. 48). Mit Beschluss vom 11.

November 2022 wurde der Gutachtensauftrag definitiv erteilt (Urk. 50), was dem Zentrum F.___ am 21. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 53). 3.2

Am 16. Oktober 2023 erstattete das Zentrum F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 56). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 28. November 2023 (Urk. 63) und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 (Urk. 65) Stellung. Die Stellungnahmen zum Gutachten wurden den Parteien mit Verfügung vom 15. Januar 2024 gegenseitig zugestellt (Urk. 66). Am 31. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 ein (Urk. 67). Diese wurde dem Beschwerdeführer am

5. Februar 2024 zugestellt (Urk. 68). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1 .

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 1. 8

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 aus, aus somatischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer generelle Funk tions

- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter und des linken Knie gelenkes für körperlich schwere Tätigkeiten vor. In der angestammten Tätig keit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes liege deswegen keine Arbeits unfähig keit vor. Für jegliche wechselbelastenden, abwechselnd sitzend en und stehenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten , bis 15 kg Gewichts belastung, ohne dau erhaftes Knien, Kauern, Hocken, sei der Beschwerde führer zu 100

% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht auf das Gutachten des Zentrums C.___

abgestellt wer den, da die Herleitung der Diagnosen fehle. Eine Persön lichkeits störung sollte definitionsgemäss schon im Kindesalter Auffälligkeiten aufweisen und es bleibe unklar, warum deswegen erst im April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Es ergebe sich ausserdem aus den Akten, dass der Beschwer deführer im Jahr 2017 trotz attestierter 100%iger Arbeits unfähigkeit seine Tätigkeit habe aus üben können und keine erheblichen Erwerbs einbussen erlitten habe. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrschein lichkei t davon auszugehen, dass kein IV -relevanter Gesundheits schaden vorliege und dem entsprechend der Beschwerde führer kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führer auch nach dem Unfall im Jahr 2015 durchgehend ein erhebliches Einkommen habe erzielen können. Er habe im November 2017 angegeben, er verdiene zwischen Fr. 10'000.-- und Fr.

12'000.-- netto pro Monat. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses Einkommen lediglich mit einem versuchsweise ausgeübten Arbeitspensum von 20 % erzielt haben soll (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten des Zentrums C.___ weise die von der Beschwerdegegnerin gerügten Mängel nicht auf. Die psychiat rischen Diagnosen seien entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet und aufge führt worden. Obwohl die Rückfragen der Beschwerdegegnerin rein suggestiver Natur gewesen seien, seien sie detailliert beantwortet worden. Es sei der Be schwerdegegner in aber gar nicht darum gegangen, echte Rückfragen zu stellen, sondern sie habe damit ein unliebsames Be gutachtungsergebnis in Frage stellen wollen. Das Gutachten des Zentrums C.___ sei umfassend, schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin das Gutachten berechtigterweise für qualitativ mangelhaft gehalten hätte, hätten weitere medi zi nische Abklärungen in Auftrag gegeben werden müssen. Es bestehe zweifels ohne ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 5). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 2

8. Januar 2021 führte die Beschwerde gegnerin aus, sie halte daran fest, dass auf das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums C.___ nicht abgestellt werden könne. Die Diagnose einer histrionischen Persön lichkeitsstö rung werde ungenügend begründet und stehe nicht im Einklang mit dem Lebens lauf sowie den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Selbst wenn man auf die nicht nach vollziehbar begründeten, teilweise auf akten widrigen Annahmen beruhen den Diagnosen abstellen würde, wäre eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Der Leistungsanspruch gegenüber der Invali denversicherung hänge nämlich auf jeden Fall von den funktionellen Auswir kungen der Beeinträch tigung auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit ab. Das Gut achten gehe von Einschränkungen aus, welche beim Be schwerdeführer nicht bestünden , wie fehlende Team- und Gruppenfähigkeit, beeinträchtigte Kontakt fähigkeit und die eingeschränkte Fähigkeit zu inner familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe denn auch trotz ihm attestierte r Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom April 2015 ein Einkommen erzielt, welchem eine volle oder nur wenig reduzierte Arbeitstätigkeit zugrunde gelegen sei. Im Jahr 2018 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, welche eine Einschrän kung der Arbeits fähigkeit begründen könnte. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weiterhin ein Erwerbs einkommen zu erzielen, wie er dies auch in den Jahren 2016 und 2017 getan habe. Es erscheine zwar als wahrscheinlich, dass die Z.___

AG ihre Geschäfts tätigkeit im Jahr 2018 zumindest weitgehend aufgege ben habe. Nicht über wiegend wahrscheinlich sei dagegen, dass die Aufgabe der Geschäftstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, sondern es dürften wirtschaftliche Gründe im Vordergrund gestanden haben (Urk. 14). 2.4

Replicando führte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 (Urk. 23) aus, es werde ihm gutachterlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2017 attestiert. Dafür sei seine psychische Erkrankung verantwortlich. Das psychiatrische Teil gutachten des Zentrums C.___ sei voll verwertbar. Die Kritik des RAD sei unbegründet und basiere auch nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers, wes halb ihm ohnehin nicht der gleiche Beweiswert zukomme. Die Beschwerde gegne rin könne nicht beweisen, dass der Besch werdeführer im Jahr 2017 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stelle auch nur Mutmassungen betreffend die Geschäftsaufgabe im Jahr 2018 an, welche nicht gegen einen Rentenanspruch sprechen würden. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht darlegen, wes halb dem Gutachten des Zentrums C.___ kein Beweiswert beizumessen sei. 2.5

Zum Gerichtsgutachten dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) führte die Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 (Urk. 63) aus, es ergebe sich daraus, dass trotz gewisser orthopädisch begründeter Funktionseinschränkungen gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung beim Beschwerdeführer keine Leis tungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gip sereibetriebes vorliege. Das Gutachten bestätige somit die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020. Es werde auch verschiedentlich auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen hingewiesen. Festzuhalten sei, dass sich aus dem Gutachten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahr scheinlich ergebe. Auch ein befristeter Rentenanspruch sei nicht gegeben. 2.6

Der Beschwerdeführer nahm am 9. Januar 2024 (Urk. 65) Stellung zum Gut ach ten. Er machte geltend, es seien im Gutachten diverse Funktions ein schränkungen festgelegt worden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipserei betriebes wür den u.a. auch Kontrollen auf den jeweiligen Baustellen umfassen, welche mit den festgestellten orthopädischen Funktions einschrän kungen nicht vereinbar seien. Bei jeglichen Arbeiten auf Baustellen seien Treppen, Leitern und Gerüste zu besteigen, was dem Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei. Auch die Anforderung einer zeitlich flexiblen Pausen regelung könne mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Firma mit 40-50 Angestellten nicht verein bart werden. Dies sei in einer Führungstätigkeit nicht möglich. Der Beschwerde führer könne demnach die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und das Gutachten sei in diesem Punkt nicht schlüssig. In der angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Ein kommen von Fr. 120'502. -- erzielt. Verglichen mit dem gemäss statistische n Durchschnittslöhnen noch mög lichen Einkommen von Fr. 67'767. -- ergebe sich eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Per Anfangs 2024 sei sodann ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen, womit der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt 49 % betrage. Ab dem 1. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente von 49 %, da bei einer Veränderung des Invali ditätsgrades von über 5 % eine Überführung ins stufenlose Rentensystem erfolge. 2.7

Die Beschwerdegegnerin nahm am 31. Januar 2024 (Urk. 67) Stellung zur Stel lungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024. Sie führte aus, selbst wenn einzelne untergeordnete Teilbereiche der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes vom Beschwerdeführer nicht mehr selber abgedeckt werden könnten, würde dies nicht zum Schluss führen, dass ihm die Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Er könne einzelne Aufgaben delegieren und sich mehr um die Füh rungsaufgaben kümmern. Er habe auch bisher die Arbeiten auf den Baustellen primär durch seine Vorarbeiter beaufsichtigen lassen. Weshalb ihm keine flexible Pausenregelung möglich sei n soll , sei nicht nachvollziehbar. Pausen liessen sich beispielsweise flexibel vor und nach den Sitzungen einplanen. Anzumerken sei ausserdem, dass sein e zuletzt von ihm betriebene Firma laut Handelsregister ein trag gar kein Gipserei betrieb , sondern dem Zweck des Immobilien handels gewid met gewesen sei. Bei der Festlegung d es Valideneinkommens sei sodann zu berücksichtigen, das s nicht unbesehen auf die im IK-Auszug aufgeführten Löhne abgestellt werden könne, sei der Beschwerdeführer doch wegen Misswirtschaft und unterlassener Buchführung strafrechtlich verurteilt worden. Für das Jahr 2015 bestehe denn auch ein Widerspruch zwischen dem IK-Auszug und dem Lohnausweis. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie der für das Jahr 2015 ausgewiesene Lohn damit vereinbar sein soll, dass der Beschwerdeführer von April bis Dezem ber 2015 von der Suva für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder erhalten habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Invalidenein kommen auf den Zentralwert im Kompetenzniveau 1 abgestellt werden soll , wobei dies letztlich offenbleiben könne, da gemäss Gutachten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bezüg lich des per 1. Januar 2024 eingeführten Pauschalabzugs von 10 % sei festzuhal ten, dass ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers vo r dem 1. Januar 2024 entstanden wäre und die Bestimmung somit bei ihm nicht zur Anwendung gelange. 3. 3.1

Laut dem Arztbericht des M edizinischen Zentrums A.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 15/163) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), (2.) ein Status nach 6-7 Unfällen mit/bei 1. Unfall 1989 (Granatsplitter Auge, Operation Spital G.___ , künstliche Linse), 2. Unfall 1998 (Stromschlag, Sturz mit Kopfanprall rechts, Schulter rechts, keine Frakturen, Spital H.___ ), 6-7 weiteren kleinen Unfällen, vorletzter Unfall am 6. Mai 2014 (Sturz, Hand- und Kniekontusion, Spital H.___ ), 6. April 2015 (Auffahrunfall, hausärztliche Versorgung), (3.) ein cerviko zephales Syndrom, (4.) Schmerzen am Handgelenk links, (5.) Schmerzen am Knie links mit/bei Meniskus-Operation links 2010, Meniskus-Operation links am 7.

Oktober 2014, Revision Meniskus-Operation links am 4. April 2016 sowie (6.) Schmerzen an der Schulter rechts. Aus Sicht des Beschwerdeführers hingen die Schmerzen mit den 7 Unfällen zusammen. Die Kindheit sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer sei seit 2016 zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein deutlich chronifiziertes Zustandsbild. Die Prognose sei insgesamt schlecht. 3.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 21. September 2018 (Urk. 15/169) erlitt der Beschwerdeführer anamnestisch mehrere Unfälle. Bezüglich des gesam ten Beschwerdebildes sei der letzte Unfall vom 6. April 2015 von entscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe ein Beschleunigungs trauma der Hals wir belsäule erlitten. Vom 17. April 2015 bis zum 11. Mai 2016 sei er zu 100 % und seit dem 12. Mai 2016 zu 80 % arbeitsunfähig. In der angestammten Tätigkeit könne er ca. 1.5 bis 2 Stunden pro Tag arbeiten. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in Wirbelsäulen-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langdauerndes reines Stehen insbesondere in vorüber geneig ter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfb ereich, sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumut bar seien körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptieren Wechselposi tionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer par tiell arbeitsfähig, um die prozentuale Arbeitsfähigkeit zu ermitteln , müsse ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden. 3.3

Laut dem Bericht von Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 18. Oktober 2018 (Urk. 15/176/1-4) besteht beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades, teilweise mit Suizidalität (ICD-10 F32.1, F32.3). Als Nebendiagnose dürften ein Burn-Out-Syn drom und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) postuliert werden. Seit Behandlungsbeginn bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiat rischen Aspekte seien nicht von den internistischen bzw. rheuma tologischen zu trennen. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Behandlung in eine Schmerzklinik eingewiesen worden. 3.4

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des Zentrums C.___ (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) vom 12. November 2019 (Urk. 15/210) beste hen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (Urk. 15/210/8-9): - Histrionische Persönlichkeitsstörung - dissoziative Störung, gemischt (Konversionsstörung) - Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Subacromiales Impingement Schulter rechts bei Partialläsion der Supraspinatussehne 2000 - Schmerzsyndrom linkes Kniegelenk bei medialer Gonarthrose bei - Status nach Unfall 10/2010 mit Kniekontusion und medialer Meniskusläsion links, Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie 2010 - Status nach Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Resektion von Osteophyten am medialen Femurcondylus 18.09.2014 - Status nach Revisions-Kniearthroskopie links 04.04.2016 mit Nachresektion des medialen Meniskushinterhorns und Knorpelriss am Patellafirst

Aufgrund der Knieproblematik seien körperlich schwere, das Knie belastende Tätigkeiten im Sinne von Stehen, Gehen und Tragen von Lasten über 15 kg repe titiv nicht möglich. Hauptproblem in der deutlich eingeschränkten Funktionalität sei die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers . B asierend auf einer ganz erheblichen Persönlichkeitsstörung und dem daraus resultierenden psycho somatischen L eiden sei er davon überzeugt, dass er infolge der Schmerzen und multiplen Probleme unmöglich arbeiten könne. Er sei auch in seiner Fähigkeit zu Anpassung an Regeln, Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben deutlich eingeschränkt. Das Hauptproblem sei aber seine fehlende Team- und Gruppenfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr egozentrisch. Er sei kaum in der Lage, Bedürfnisse anderer Menschen und Notwendigkeiten seiner Umgebung wahrzunehmen. Dies beeinträchtige die Kontaktfähigkeit zu Dritten erheblich. Für seine Umgebung sei er mit seiner Ichbezogenheit schwer zu ertragen. Auch seine Fähigkeit zu innerfamiliären Beziehungen sei deutlich eingeschränkt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung habe sich der Beschwer deführer auch stark zurückgezogen und zeige keine ausserberuflichen Aktivitäten mehr. Auch seine Durchhaltefähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Umstellfähigkeit und Flexibilität seien deutlich eingeschränkt. Nicht ein geschränkt seien lediglich die Selbstpflege und Wegefähigkeit. Als sozialer und dadurch sekundärer psychiatrischer Belastungsfaktor erwähnenswert sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2019 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich erhalten habe. Er sei der Misswirtschaft sowie Unter lassung der Buchführung beschuldigt worden, weshalb ihm eine hohe Geldstrafe auferlegt worden sei. Die langjährige chronische Arbeitsunfähigkeit sowie weitere psychosoziale Probleme , wie das Alter von 54 Jahren , seien ebenfalls Belastungs faktoren. Die klinische Untersuchung sei geprägt gewesen von multiplen Schmerzäusserungen und von demonstrierten Funktionsdefiziten. Diese hätten sich nicht mit den erhobenen somatischen Befunden erklären lassen und es sei insofern eine deutliche Diskrepanz festzustellen gewesen. Diese Inkonsistenz müsse mit den psychiatrischen Faktoren, insbesondere der histrio nischen Persön lichkeitsstörung und der psychosomatischen Krankheit im Sinne der gemischten dissoziativen Störung , erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber Konsistenz, die Konversionssymptome seien passend und sympto matisch für die histrionische Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerde führer sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine adaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer Sicht erweise sich die Abgrenzung, was dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung noch möglich wäre, als schwierig. Dies sei letztlich eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage. Es könne aber die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer erstmals am 16. April 2017 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Vom 1. Juli 2016 bis zum 29. März 2018 sei ihm ausserdem eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeit punkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.5 3.5.1

RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 21. November 2019 (Urk. 15/230/6-7) aus somatischer Sicht Stellung zum C.___ -Gutachten. Er hielt zusammenfassend fest, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, um fassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwer den und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde daher empfohlen, darauf ab zustellen. 3.5.2

Aus psychiatrischer Sicht nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 4. Dezember 2019 (Urk. 15/230/7-8) Stellung. Sie gelangte zum Ergebnis, dass zum besseren Ver ständnis diverse Rückfragen an die Gutachter zu stellen seien. 3.6

Das Zentrum C.___ beantwortete die Fragen am 20. Dezember 2019 (Urk. 15/213). Es hielt einleitend fest, es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin keine Verständnisfragen stellen, sondern ausdrücken wolle, dass sie mit der Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden sei. Es sei aber der Auftrag der Gut ach ter/innen in einem umstrittenen medizinischen Sachverhalt eine unabhängige und neutrale Beurteilung abzugeben. Die von der Beschwerde gegnerin gestellten Fragen seien weder medizinisch angebracht noch rechtlich zulässig. Eine D iagnosestellung gemäss ICD-10 sei im psychiatrischen Teilgutachten vorge nommen worden, bei den übrigen Diagnosen sei dies nicht notwendig. Was den psychiatrischen Fachstatus betreffe, so werde im Gutachten beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen deutlich histrionischen A ffekt zeige. Das Gutachten beantworte auch die Fragen, in welchen Verhaltensweisen sich die Suggestibilität des Beschwerdeführers gezeigt habe und ob die beschriebenen Verhaltens auf fälligkeiten auch andere Ursachen (z.B. Aggravation) haben könnten. Die Frage, inwieweit die Krankheitsüberzeugung als Funktionseinschränkung interpretiert werde, zeuge davon, dass die Fragestellerin das Krankheitsbild einer histrio nischen Persönlichkeitsstörung nicht kenne und auch nicht versucht habe, ein Verständnis für diese Krankheit zu erlangen. Es werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Kriterien nach ICD-10 für dieses Krankheitsbild auf jeden Fall erfüllt seien. Dazu gehöre das demonstrative und manipulatorische Agieren, was aber keine bewusste Aggravation oder Simulation, sondern Teil der Krankheit sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nicht über das gegen ihn geführte Strafverfahren berichtet habe, passe zum Krank heitsbild. Die Frage, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner Per sönlich keitsstörung erst ab dem 16. April 2017 zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werde, beantworte das Gutachten ebenfalls. Weshalb der Beschwerde führer in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017 die Frage, ob er ak tuell eine Arbeitstätigkeit habe, bejaht habe, könne nicht gesagt werden, da man bei dieser Einvernahme nicht dabei gewesen sei. Es sei zulässig, eine andere Meinung zu einem medizinischen Sachverhalt zu haben, diese Ansicht sei aber auf dem Rechtsweg zu vertreten und nicht mit einem Versuch, im Nachhinein durch Suggestivfragen Einfluss auf das Gutachten nehmen zu wollen. Das Zentrum C.___ habe keinen Anlass, auf seine Beurteilung zurückzukommen. 3.7

RAD-Ärztin Dr. E.___ führte am 9. Januar 2020 (Urk. 15/230/8-9) aus, leider werde die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung weder im Gutach ten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet. Das Gleiche gelte für die weiteren psychiatrischen Diagnosen. Eine mit Gestik und Mimik unterstrei chende Beschreibung der Befindlichkeit, der Beschwerden und des Leidens könne nicht per se als «histrionisch» interpretiert werden. Zudem seien die allgemeinen ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt, weshalb die Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Ganz und gar nicht nachvollzogen werden könne eine gemischte dissoziative Störung. Nur Störungen der körperlichen Funktionen, die normalerweise unter willentlicher Kontrolle stünden und der Verlust der sinnlichen Wahrnehmung seien hier eingeschlossen. Störungen mit Schmerz und anderen komplexen körperlichen Empfindungen seien unter Soma tisierungsstörungen zu klassifizieren. Eine anhaltende somato forme Schmerz störung könne somit keine Differentialdiagnose einer disso ziativen Störung sein. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Schmerz, der somatisch nachgewiesen, wenn auch aggraviert worden sei, so dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht nachvollzogen werden könne. Schliesslich zeige der beschriebene psychopathologische Befund auch keine leichte depressive Symptomatik. Die demonstrierten Funktionsdefizite und deutlichen Diskrepanzen würden nicht im Rahmen einer Aggravation diskutiert, sondern es würden jegliche Ungereimtheiten im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung interpretiert. Die Frage, warum dem Beschwerdeführer erst seit dem 16. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, obwohl eine Persönlich keitsstörung definitionsgemäss schon Auffälligkeiten im Kindes-/Jugendalter aufweisen sollte, werde nicht zufriedenstellen d beantwortet. Die Gutachter seien auch nicht darauf eingegangen, das s der Beschwerdeführer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit über den 16. April 2017 hinaus einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Zusammenfassend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da die Diagnosen nicht klar nachvollziehbar seien, wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien und die Rückfragen nicht zu friedenstellend beantwortet worden seien. 3.8

Gemäss dem Gerichtsgutachten dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n (Urk. 56 S. 7-9): • Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :

1.

Chronisches, degeneratives Zervikalsyndrom

- MRI HWS vom 27.02.2023: Bandscheibenprotrusionen HWK 5/6 und 6/7

mit möglicher Affektion der C7-Wurzeln links > rechts, Unkarthrosen und

Facettengelenksarthrosen C4-C7 bds .

- MRI HWS vom 07.09.2015: Ausschluss Fraktur/ Traumafolge .

Degenerativ bedingte Spinalkanalstenose auf Höhe HWK5/6 mit

möglicher Irritation der Wurzel C5 beidseits. Mässige

Spinalkanalstenose

auf HWK6/7 mit Einengung des Neuroforamens links und mögliche

Irritation der Wurzel C6 links

- Status nach Heckauffahrkollision 16.04.2015 als Beifahrer hinten mit

HWS-Distorsion QTF 1 ohne erkennbare strukturelle Verletzungsfolge

2.

Chronisches, degeneratives Thorako -, Lumbovertebralsyndrom

- Kyphose mit beginnender Spondylose ventral an Th8 und Th9

3.

Subacromiales Impingement -Syndrom Schulter rechts

- Status nach Skiunfall 10/2010 mit Schulterprellung rechts mit articular

seitiger Partialläsion der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion), Verdacht

auf SLAP-Läsion Schulter rechts ( Arthro -MRI vom 23.08.2000)

- AC-Gelenksarthrose Schulter beidseits

4.

Kniebeschwerden links

- Status nach Skiunfall 10/2010 mit Kniekontusion mit medialer

Meniskusläsion links

- 2010 Teilmeniskektomie links

- 18.09.2014: Kniegelenksarthroskopie links mit Nachresektion mediales

Meniskushinterhorn und Resektion von Osteophyten mediale

Femurkondyle

- 04.04.2016: arthroskopische Restmeniskusentfernung des medialen

Hinterhorns links

- Infiltrationen intraartikulär mit LA und Kortikoid am 17.01.2017,

18.06.2018, 03.07.2018, 17.07.2018

- MRI Knie links vom 09.04.2015: Horizontale Risskomponente in der

dorsalen Hälfte des medialen Meniskus eine bei S tatus nach medialer

Teilmeniskektomie , 2.-gradige Chondromalazie des medialen Femurkon -

dylus . Knorpelriss im Patellafirst

5.

St atus nach Handgelenkskontusion links und lateraler OSG-Distorsion

links bei Unfall am 06.05.2014 (Sturz beim Gehen nach

Ausrutschen/Umknicken)

- Ausschluss einer SL-Bandläsion, Verdacht auf TFCC-Läsion, leichte

Tendovaginitis im zweiten Extensorenfach Handgelenk links

- MR Handgelenk nativ links vom 03.10.2022 ( Spital H.___ , Radiologie): leichte

scapholunäre Ossifikationsstörung durch Partialruptur des Lig .

scapholunare , Knorpeldefekt am Scaphoid , Alte Zerrung / Partialrupturen

der ulnaren Fixation des TFCC, leichte Ulna-Minusvariante , Subluxation

der ECU Sehne, multiple intraossäre Mikroganglien der

Handwurzelknochen

6.

Metatarsalgie

bds .

- Nervenscheidentumor N. plantaris lateralis Fuss rechts (MRI Vorfuss

nativ vom 25.04.2023)

- Knick-Senkfüsse beidseits Dazu wurde angemerkt , sämtliche gelisteten orthopädischen Diagnosen hätten qualitative Auswirkungen auf die Belastungsfähigkeit (Profil) bezüglich der ursprüngliche n Tätigkeit als Gipser. Entsprechend würden sie hier aufgeführt. Diese Diagnosen hätten jedoch keine Leistungseinschränkung zur Folge für die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebs , welche seit Jahren als die angestammte Tätigkeit anzusehen sei. • Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf Arbeitsfähigkeit :

St atus nach primärem Hyperparathyroidismus bei Nebenschilddrüsen-Adenom rechts (ED 06/2018)

-

06.11.2018: Nebenschilddrüsenoperation rechts mit Recurrensmonitoring

und intraoperativer Parathormonbestimmung

D ie se Diagnose habe zu einer vorübergehenden Einschränkung für die Dauer der Behandlung ab 11/2018 bis maximal 6 Wochen postoperativ bei unkompliziertem Verlauf geführt . • Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :

1.

Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- DD r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F33.4)

2.

Nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9)

3.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge, mit führend narzisstischen und

histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

4.

Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp nach ICHD-3 (ICD-10

G44.2) mit/bei:

- migräniformer Schmerzkomponente und zusätzlich Analgetika-

induzierten Kopfschmerzen bei Analgetikaabusus

5.

St atus nach leichtgradigem HWS-Beschleunigungstrauma QTF l-II 2015

6.

St atus nach Exzision Schwannom N. plantaris lateralis rechts am

12.05.2023

7.

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G3bA1 (ED 2018)

- Genese: a.e . hypertensive/NSAR-bedingte Nephropathie

- eGFR 41 ml/min/1,73 m2 (CKD-EPI, 25.01.2022) / aktuell : 34

ml/min/1,73 m 2

- BOSNIAK IIF-Zysten rechts

8.

Arterielle Hypertonie, ED 2014

- St atus nach hypertoner Krise von 10/2017 mit RR systolisch >200 mmHg

- aktuell leicht erhöhte BD-Werte, kontrollbedürftig

9.

Hypercholesterinämie (anamnestisch)

Zur Arbeitsfähigkeit w urde festgehalten, o rthopädisch könnten beim Beschwerdeführer folgend e Funktionsein schrän kungen begründet werden:

-

w echselbelastende Tätigkeit abwechselnd sitzend und stehend (teils

gehend) mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel

-

kein Bücken, Vornüberbeugen, monotone Arbeitshaltung, Zwangsposition

-

keine Überkopfarbeiten, Arbeiten im Bereich bis über der Horizontalen

-

keine Rotationsbelastung im Sitzen und Stehen

-

kein schweres Heben und Tragen, Gewichtslimit ca. 15 kg (beidhändig und

rückengerecht, körpernahe)

-

kein Besteigen von Leitern und Gerüsten

-

Treppensteigen ist zeitweise möglich, aber nicht repetitiv und nur ohne

Tragen von grösseren Gewichten

-

zeitlich flexible Pausenregelung ist notwendig

Gespiegelt an diesen Funktionslimiten ergebe sich für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes keine beg r ündbare Leistungs ein schränkung. Es handle sich aus somatischer Sicht hierbei um eine optimal ange passte Tätigkeit mit vielfältigen und freien Möglichkeiten, Positionswechsel vor zunehmen oder Pausen einzulegen. Aus neurologischer, psychiatrischer und neu ropsychologischer Sicht könnten keine Befunde oder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer anderweitigen Tätigkeit, mit genügender Sicherheit objektiviert werden (Urk. 56 S. 9) .

Aus psychiatrischer Sicht bestünden wohl narzisstische und auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche wesentliche Verhaltensweisen des Beschwerde füh rers erklärten, jedoch sprächen die gesamte erfolgreiche berufliche Karriere, die stabilen langjährigen persönlichen und familiären Beziehungen und die in der aktuellen Untersuchung festzustellende offensichtlich gute Ressourcenlage und soziale Interaktionsfähigkeit gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Relevanz für die Leistungsfähigkeit . Es müssten auch die Hinweise auf nicht authentische Symptomdarstellung und die als nicht valide einzustufenden Er geb nisse der neuropsychologischen Testungen eingeordnet werden, mit deut lichen Hinweisen auf testwertverfälschende Antworttendenzen in allen durch geführten Validierungsverfahren, welche in ihrer gezeigten Ausprägung weder mit der All tagsfähigkeit noch mit der in den Untersuchungen erlebten Präsenz, Interaktions kompetenz und Durchhaltefähigkeit in Einklang zu bringen seien. Gleichermas sen spiele die somatoforme Symptombildung auch im Rahmen der orthopädi schen Untersuchung eine Rolle, wobei aus orthopädischer Perspektive die Einschränkungen aufgrund der nachweisbaren objektiven Befunde gut abgrenz bar seien. Die vordiagnostizierte depressive Störung könne aktuell nicht festge stellt werden. Im Rückblick müsse die mit der Depressionsdiagnose begründete volle Arbeitsunfähigkeit hinterfragt werden. Zusammenfassend ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine belastbaren Befunde, welche eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit begründen könnten (Urk.

56 S. 10) .

Bezüglich des Therapieverlaufs sei festzuhalten, dass erstmalig Mitte 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei. Zu diesem Zeit punkt sei der Beschwerdeführer erheblichen psychosozialen Belastungen aus ge setzt gewesen (betrieblich und juristisch). Schon früh sei die Behandlung in sehr weiten Intervallen durchgeführt worden (etwa alle vier Wochen). Die Medikation sei weitgehend sehr niedrig dosiert geführt worden, was bemerkens wert sei, da zeitweise auch von einer schwergradigen Depression gesprochen worden sei. Es bestehe der Eindruck, dass das Krankheitsbild von den Behandlern in Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers früh als aussichtslos beurteilt wor den sei. Es ergebe sich aus den wenigen Berichten keine Ver besserung des Zustandes im Verlauf. Obwohl von einer Zunahme der Depression gesprochen werde, sei die Medikation aber niedrig dosiert geblieben. Die Art der Behandlung sei wenig ersichtlich. Die im Juni 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei im Wesentlichen unter dem Hinweis auf einen Bericht im Dezember 2018 erfolgt und enthalte keine echtzeitliche fundierte Einschätzung (Urk. 56 S. 11).

Es bestünden Hinweise darauf, dass die Konsistenz nicht gegeben sei. Der aktuell psychiatrisch erhobene Befund sei mit dem geschilderten Alltag im häuslichen Rahmen schwer vereinbar. Gleiche s gelte auch für die berichteten kognitiven Ein schränkungen , die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse im Ver gleich zur Alltagsfähigkeit und zum klinischen Interaktionsstil, Durchhalte fähig keit etc. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die hier gezeig ten Ressourcen nicht auch in irgendeiner Weise in einem anderen Kontext umsetze . Ein funktionell wirksamer Leidensdruck im psychiatrischen Bereich sei aktuell nicht ersichtlich. Es lägen keine gutachterlich validierbaren Ein schrän kungen im Leistungsvermögen vor. Die Annahme einer eingeschränkten Be schwerdenvalidität sei auch durch das neuropsychologische Gutachten ges tützt worden. Diese Verzerrungen im Sinne einer expressiven Symptomdarstellung, wie auch die testwertverfälschenden Antworttendenzen, dürften am ehesten Aus druck der narzisstisch-histrionischen Persönlichkeits anteile sein, ohne dass ihnen deshalb ein eigenständiger Krankheitswert zukomme (Urk. 56 S. 13).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in einer Gesamtwürdigung der Diagnosen, der aktuellen Befunde und de r Beschreibungen im C.___ -Vor gutachten sei davon auszugehen, dass retrospektiv schon seit längerer Zeit, jedoch zumindest zum Begutachtungszeitpunkt am Zentrum C.___ im 2019, jedoch wahr scheinlich bereits wesentlich früher, keine relevante psychische Störung mit Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen habe (Urk. 56 S. 15 f.). Zu de r im C.___ -Gutachten gestellten Diagnose einer histrionischen Persönlichkeits stö rung in Komorbidität zu einer Konversionsstörung wurde ausgeführt , für eine Persönlichkeitsstörung würden charakteristische und dauerhafte innere Erfah rungs

- und Verhaltensmuster gefordert. Dies lasse sich jedoch aus der beruflich und privat erfolgreichen Biographie des Beschwerdeführers und der aktuellen Exploration nicht ableiten. Allerdings bestünden beim Beschwerdeführer nicht krankheitswerte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge, die Einfluss hätten auf den Umgang mit psychosozialen und gesundheitlichen Problemen wie auch auf die Symptompräsentation (Urk. 56 [Gesamtgutachten] S. 12; Urk. 56 [psychiatrisches Teilgutachten] S. 37). 4. 4.1

Vorliegend besteht kein Grund, um vom Gerichtsg utachte n dem Zentrum F.___

abzu wie chen . De ren Expertise vom

16. Oktober 2023

(Urk. 56) entspricht sämt lichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise . Sie beruht auf für die strit ti gen Belange um fassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklag ten Be schwerden in ange messener Weise. Sodann wurde sie in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet , insbe son dere dem polydis ziplinären Gutachten des Zentrums C.___ vom 12. November 2019 (Urk.

15/210).

Der konkreten medizinischen Situation trägt das Gutachten Rechnung. Das Gut achten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass für die Ent scheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Urk. 65) gegen die medizinische Beurteilung des Gutachtens nichts vor. Er weist aber darauf hin, dass die Gutachter diverse Funktionseinschränkungen festgestellt hätten, welche entgegen ihrer Beurteilung mit der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes nicht vereinbar seien.

Damit widerspricht er den Gutach tern insoweit, als diese ihm ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bescheinigt haben. Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auf de n Bericht de r Rehaklinik J.___

vom 22. September 2015 (Urk.

15/143/58-67) über das ambulante Assessment vom 11. September 2015 (Urk. 56 S. 6) . Danach handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäfts führer der eigenen Firma um eine sehr leichte Tätigkeit, welche er vor wiegend sitzend im Büro ausübe. Die Firma beschäftige insgesamt etwa 40 bis 50 Mitarbeiter. Eine angepasste Arbeit in der Firma sei möglich. Der Beschwerde füh rer mache hauptsächlich Büroarbeiten und Kundengespräche. Er arbeite nicht auf dem Bau. Nach seinem Ausfall aufgrund des Unfalls vom 16. April 2015 seien zwar mehr Reklamationen eingetroffen, er verfüge aber über 5 Stellvertreter, mit welchen er in regelmässigem Kontakt sei (Urk. 15/143/60). 4.3

Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer das Besteigen von Leitern und Gerüsten gemäss dem von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofil nicht mehr möglich ist. Es scheint aber nicht zwingend erforderlich, dass er bei seinen Kontrollbesuchen auf den Baustellen auf Leitern und Gerüste steigt. Die Aussen fassaden können grund sätzlich vom Boden aus überblickt und kontrolliert werden. Ausserdem werden die Gipserarbeiten auch bei Neubauten üblicherweise erst vorgenommen, wenn das Gebäude soweit erstellt ist, dass es über Treppen verfügt, d.h. d er Beschwerdeführer kann im Gebäudei nneren auf den Treppen hochsteigen und die Gipserarbeiten an der Aussenfassade durch die Fenster kontrollieren. Die Kontrolle der Gipserarbeiten im Gebäudeinnern bedarf sodann üblicherweise nicht der Besteigung von Leitern und Gerüsten. Die Kontroll besuche auf den Baustellen erfordern ausserdem kein repetitives Treppensteigen und der Beschwerdeführer muss auch keine grösseren Gewichte die Treppe hinauf- oder hinuntertragen. Selbst wenn

dem Beschwerdeführer das Treppen steigen ausnahmsweise einmal gänzlich unmöglich sein sollte, erscheint dies nicht als derart gravierend, dass von einer erheblichen Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes auszugehen wäre . Es scheint

zumindest

ausnahmsweise

möglich, Besprechungen auf den Baustellen durchzu führen , ohne dass der Beschwerdeführer die Treppen hochsteigt.

Zur Führung eines Betriebes mit 40 bis 50 Mitarbeitern bedarf es auch hierarchischer Zwischenstufen und wie der Beschwerdeführer denn auch selber angegeben hatte, verfügte er über 5 Stellvertreter. D ie Arbeit vor Ort musste damit nicht primär vom

Beschwerdeführer als Geschäftsführer kontrolliert und beaufsichtigt werden , sondern diese Aufgaben konnte von den Vorarbeitern bzw. seinen Stellvertretern übernommen werden.

Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkei t als Geschäfts führer , welche sich durch die Einschränkungen beim Treppensteigen ergibt, ist somit äusserst minimal. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer selber aus geführt, dass seine Haupttätigkeit primär in Büroarbeiten und Kunden ge sprächen bestand. 4.4

Es ergibt sich ausserdem

auch nicht, dass bei der Tätigkeit als Geschäftsführer keine flexible Pausenregelung möglich ist . Es ist zu beachten, dass dem Be schwerdeführer kein erhöhter Pausenbedarf attestiert wird , sondern lediglich eine gewisse Flexibilität bei der Pausengestaltung.

Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich wäre, während seiner Tätigkeit Entlastungs positionen einzu nehmen, zumal er mehrheitlich leichte Arbeiten in sitzender Position verrichtet. Auch während Kundengesprächen ist kein Verharren in der gleichen Position erforderlic h und es scheint auch möglich und zumutbar, ein Kundengespräch ausnahmsweise einmal für einen kurzen Moment zu unterbrechen. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an lange dauernden Sitzungen

mit mehreren Personen teilnehmen müsste, so dass er insgesamt den Tagesablauf so gestalten kann, dass eine flexible Pausenregelung möglich ist. 4.5

Eine entsprechende Prüfung ergibt sodann auch, dass die heute aus psy chiatrischer Sicht massgebenden Standardindikatoren im Gutachten ge nügend einbezogen und die entsprechenden Fragen des Gerichts ausführlich beantwortet worden sind (Urk. 56 S. 10 ff.). In diesem Zusammenhang haben die Gutachter insbesondere eine nicht authentische Symptomdarstellung und nicht als valide einzustufende Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen festgehalten. Aus psychiatrischer Sicht ergaben sich keine belastenden Befunde, welche eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit begründen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers erschien inkonsistent. Es war nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die in seinem Alltag vorhandenen Ressourcen nicht au ch im Rahmen einer Erwerbstätigkeit sollte einsetzen können. Es war kein funktionell wirksamer Leidendruck ersichtlich. Es traten Diskrepanzen und Inkonsistenzen auf (Urk. 56 S. 13). 4.6

Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen.

Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens. Somit ist betreffend die Diag nosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.7

Übereinstimmend mit dem Gutachten ist damit festzuhalten, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer zu 100 % arbeits fähig ist. Demnach erleidet er keine gesundheitsbedingte Einkommens einbusse. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 %. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zu er le gen. 5.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des F.___ -Gerichtsgutachtens vom 16. Oktober 2023 (Urk. 56) in der Höhe von Fr. 22'326.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.3

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen gelangte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschl uss vom

14. Dezember 2021 (Urk. 28) zur Auffassung, dass ein Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie einzuholen ist. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, dass das Gerichtsgutachten auf eine bi disziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie zu beschränken sei , wies das Gericht mit Beschluss vom 14.

April 2022 (Urk. 38) ab. Dass dem von ihr in Auftrag gegebene n

C.___ -Gutachten in psychiatrischer Hinsicht keine Beweiskraft beizumessen ist, anerkannte auch die Beschwerdegegnerin. In Bezug auf mögliche Wechsel wirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen drängte sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. Für die Beurteilung des Ren ten anspruchs des Beschwerdeführers ist nun auf das Gerichtsgutachten abzu stellen. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 22'326.05 zu überbinden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens dem Zentrum F.___ vom 16. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 22'326.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger