opencaselaw.ch

IV.2020.00782

Invalidenrente Rückweisung zu rechtsgenüglichen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2021-07-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, verfügt über ein Handelsdiplom VSH. Zuletzt war er bei der Y.___ AG als Contact Center Agent tätig, welche s Anstellung sverhältnis se itens der Arbeitgeberin per 31. Januar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 9 /15).

Seit August 2017 litt X.___ unter Mage nproblemen und Darmbeschwerden; im März 2018 meldete er sich unter Hinweis auf diese Leiden bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, zum Rentenbezug an (Urk. 9 /4). Die IV-Stelle führte am 18. April 2018

mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9 /14) und tätigte Abk l ärungen in er werblicher Hinsicht (Urk. 9 / 11, Urk. 9/ 15). I n medizinischer Hinsicht holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein

und zog die Akten der zuständigen Krank entaggeldversicher ung

Helsana Versicherungen AG

bei, insbesondere ein von dieser veranlasstes psychi atrisches Gutachten (Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt für

Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie; vgl. Urk. 9 /21 / 26 f f .). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. November 2018 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9 /23).

Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 20. Dezember 2018 Einwand (Urk. 9 /25) .

A m 8. Januar 2019 reichte auch d er behandelnd e Psychiater vom M ed i zinischen Zentrum A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Stellung n ahme ein (Urk. 9 /27). M it S chreiben 19. Juni 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin

unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bzw. Schadenminderu n g spflicht die Intensivierung seiner psychiatrischen Behandlung (z .B. stationär oder teil stationär), wobei sie darauf hin wies, dass sie erwarte, dass sich der Gesundheitszustand unter optimalen Bedi n gungen wesentlich verbessere und

innerhalb von sechs Monaten eine Arbeits fäh ig keit von 50

% im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne

(Urk. 9 /28). Am 13. August 2019 bezeichnete der Versicherte med. pract .

C.___ als neu

behandelnden Psychiater (Urk. 9 / 29), worauf die IV-Stelle bei diesem Angaben zu m

Behandlungs- bzw. Therapieplan ein holte (Urk. 9 /31 und Urk. 9 /3 3);

i m Februar 2020 nahm sie zudem einen Verlaufsbericht von med. pract . C.___ zu den Akten (Urk. 9 /37). Gestützt darauf sowie nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9 /39) stellte die IV-Stelle

X.___

mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2020 mit Wirkung ab

1. September 2018 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht, welche sie bis zum

3 1. Dezember 2019 befristete (Urk. 9 /41) . Am 5. Oktober 2020 verfügte s ie in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

hierorts mit Eingabe vom 7. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm eine unbefristete (ganz

e) Rente auszurichten sei (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle stell t e mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was X.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zur Ken n tnis gebra cht wurde (Urk. 10).

Mit Beschluss vom 17. März 2021 setzte das Gericht X.___

Frist, zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen, ni cht auszuschliessenden Schlechter stellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei bei Stillschweigen ange nommen würde, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalte (Urk. 11). Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fä hig keit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre chung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minde rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteinglie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbs fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder träg t sie nicht aus eigenem Antrieb das

ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Einglie derungs mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumut bar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus, sie gehe davon aus, dass der Versicherte seit September 2017 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorübergehend habe die Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden, was einem Invalid i tätsgrad von 100

% entspreche. Das Wartejahr sei im September 2018 abgelaufen; ab diesem Zeitpunkt bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Rahmen der weiteren Abklärungen sei der Versicherte im Juni 2019 aufgefordert worden, eine Intensivierung der Behand lung vorzunehmen.

Dies e ihm auferlegte Massnahme

habe er nur ungen ügend durchgeführt. Sie (die IV-Stelle) gehe daher davon aus, dass er seit Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50

% arbe itsfähig sei. Der Einkommens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33

%, weshalb ab Januar 2020 kein Renten anspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche ihm zuerst vom Hausarzt, danach vom Medizinischen Zentrum A.___ und schliesslich bis auf Weiteres von seinem Psychiater bestätigt werde, eine unbefristete Rente auszurichten sei. Auch sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ab Januar 2020 kein Rente nanspruch mehr bestehe (Urk. 1 und Urk. 5). 3. 3.1

Die für den Bericht vom 22. Dezember 2017 verantwortlich zeichnenden Ärzte des Spital D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, diagnos ti zierten e inen Verdacht auf eine funktionelle D armerkrankung sowie Reflux öso phagitis Grad B bei H ia t u shernie ED 16.10. 201 7. Zusammenfassend sei aufgrund der Befunde eine funktionell e Darmerkrankung wahrscheinlich, welche v ermut lich durch die aktuelle Ernährung und den Nikotinkonsum

aggraviert werde . Bei unauffälliger Gast rosk opie wäre eine Koloskopie letz tend lich indiziert zum Aus schluss einer anderen Ätiologie . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 9 /5 /1-2). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 16. Februar 2018 in seinem Formularbericht zuhanden der Helsana Versicherun gen AG einen Verdacht auf eine funktionelle Darmerkrankung, Erstmanifestation

(EM) 08/2017, eine Refluxösophagitis Gra d B bei Hiatushernie,

Erstdiagnose (ED) 16.10. 2017, sowie eine Laktoseintoleranz. Seit dem 9. August 2017 bis zum 1 8. Februar 2018 bestehe eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. März 2018 könne mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 8 Stunden gerechnet werden bzw. sei er medizinisch wieder zu 100

% belastbar. Eine psy chiatrische (Zwe it-)Meinung sei sinnvoll (Urk. 9 /5 /4-5). 3.3

Der Psychiater Dr. B.___ sowie

Dr. phil. klin . psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum A.___ diagnostiz ierten in ihrem Bericht vom 30. April 2018 zuhan den der Helsana Versicherungen AG eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine Zwangsstörung (F42.1), einen Verdacht auf eine funktionelle Darm erkrankung (Spital D.___ 22.12.17), eine Refluxösophagitis Grad B m/b Hiatus hernie (ED

16.10.2017 Spital D.___ 22.12.17),

Lactoseintoleranz (Pat. Angabe), subj . Ursache Emesis 2-3 Mal pro Woche sowie einen St. n. Polytoxikom anie 1991 bis 2013 (Pat. Angabe).

Sie führten im Wesentlichen aus, der Patient beklage, seit dem Tod seiner Mutter im November 2016 u nd der zunehmenden Kritik des Arbeitgeber s ab Januar 2017 unter Schlafstörung en, Essattacken, Konzentrations störungen, Vergesslichkeit, gel e gentlich Traurigkeit mit Weinen, seit August 2017 an massivem Erbrechen ver bunden mit Durchfall nach Essen eines Sandwiches sowie an Interesselosig keit, Motiv at i onslosigkeit und Rückzug zu leiden. Darüber

hinaus hätten schon ritualisierte Kontrollen vorbestanden . Somatisch bestehe Schwindel und erhöhte Stuhlfrequenz, ansonsten nach Angaben des Patienten ohne Befund. Seit 9. August 2017 bestehe eine 100%ige Ar beitsunfäh i gkeit .

Der Patient sei zuletzt Call-Center Agent gewesen, aktuell seien wegen Depression/Zwängen keine Ressourcen verfügbar . Im Rahmen der Zwangserkrankung sei nicht von einer raschen Besserung auszugehen (Urk. 9 /21 /18-20).

3.4

In seinem Bericht vom

8. Mai 2018 an die IV-Stelle

übernahm Hausarzt

Dr. E.___

die Angaben zur aktuellen medizinischen Situation und Diagnosen, wie sie im Bericht des Medizinischen Zentrums

A.___ vom 3 0. April 2018 festg e halten wurden . Von 9. August 2017 bis zum 15. April 2018 sei eine vollständige Arbeits unfähigkeit für die Tätigkeit im Call-Center attestiert worden.

Aktuell sei die bishe rige Tätigkeit zu 3-6 Stunden täglich zumutbar, eine leidensangepasste Tätig keit zu acht Stunden pro Tag . Der Patient leide unter psychischem Druck während der Arbeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung seien gut (Urk. 9 /16). 3.5

Am 7. Juni 2018 wurde der Versicherte im Auftrag der Helsana Versicherungen AG vom Psychiater

Dr. Z.___, untersucht. Im Gutachten vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 9 /21 /26-32) erhob dieser keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit.

In seiner B eurt e i lung gab Dr. Z.___ im Wesentlichen an, bezüglich der Magen-Darm Beschwerden sei für ihn plausibel und nachvollziehbar, dass es sich bei dem Beschwerdekomplex um eine psychosoma tische Störung im weitesten Sinne handle oder psychogene Faktoren zumindest eine wesentliche Rolle spielten. D ieses Beschwerdebild habe sich nach seiner Einschätzung aber im zeitlichen Verlauf gebessert, sodass die Diagnose funktionelle Darmbeschwerden wahr schein lich zwar früher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, heute aber nicht mehr. Alsdann werde in den Akten eine depressive Episode genannt. A nlässlich der Untersuchung sei kein depressives Symptom mehr vorhanden gewesen. Auch seien die Angaben des Exploranden zur Vorgeschichte möglicher depress iver Symptome spärlich und vage

und seien in den Akten keine gut ver wertbaren anschaulichen Beschwerdeschilderungen oder echtz e itlichen Befunde

enthalten, sodass er aus eigener Beurteilung nicht die Überzeugung habe gewin nen können, dass früher eine depressive Episode vorgelegen habe. W esentli che im Bericht der Behandler genannte Merkmale im psychischen Befund, etwa kognitive Defizite, seien bei der Untersuchung objektiv nicht nachweisbar vor handen gewesen, sondern die kognitiven L eistunge n normal. W as schliesslich d ie von den Behandlern genannte Diagnose einer Zwangsstörung betreffe, habe der

Explorand zwar Beschwerden mit vermehrten Kontrollhandlungen geltend g em acht . Auf konkretisierendes Nachfragen habe sich dazu aber erge b en, dass den relativ vagen Schilderungen des Exploranden sachverhaltstypische Details fehlten und das Erleben, das er schildere, nicht das sei, was Menschen mit Zw angs störungen charakteristischerw e i se er leb t e

n. Es sei g ut möglich, dass bei ihm vermehrt kontrollierende Handlungen vor lägen oder vorgelegen hätten, jedoch sei er (Dr. Z.___) nicht zur Ü berzeugung gel angt, dass es sich dabei um psychopathologisch relevante Zwänge handle, weshalb er die D iagnose nicht für ausgew i e sen halte (Urk. 9/21 S. 30) .

Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ f e st, dass nach seiner Ü berzeugung le d i glich die Diagnose somatische Beschwerden im Magen-Darmbereich eine Diagnose von Krankheitswert ergebe, am ehesten eine funktionelle Störung oder eine andere im weitesten Sinne psychosomatische S törung, o hne dass sich die K ran k h eit derzeit wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien demnach keine medizinischen T atsachen feststellbar gewesen, die es dem Exploranden unmöglich machen würden, in der angestammten Tätigkeit in einem vollen Pensum und mit voller Leistung zu arbeiten. Wahrscheinl i c h sei dies schon ein ige Wochen vor der Untersuchung so gewesen. Auch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber könne zugemutet werden. Auch liege keine die körperliche Leistungsfähigkeit einschränkende psy chische Ge sundheitsstörung vor (Urk. 9 /21 S.

31) .

3.6

Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hielten Dr. B.___ sowie Dr. phil. klin . psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum

A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung nehmend im Wesentlichen an ihren Diagnosen (Depression und Zwangs störung)

fest. Der therapeutische Verlauf seit 7. März 2018

von bisher 35 S itzun gen mit Hausbesuch und Expositions übungen zeige das Ausmass der Zwänge sehr deutlich. Beide Störungen, die Depression und die Zwänge, schränkten die Arbeits fähigkeit aktuell zu 100

% ein. Es bestehe Therapieresistenz, so dass trotz Versuch mit Escital opram, aktuell Sertra lin, seit August 2017 eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 9 /27). 3.7

RAD- Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 1 7. Mai 2019 mit Blick auf die se ärzt l ichen Verlautbarungen fest, es bestehe mit dauerhafter Auswirkung auf die A rbeits f ähigke i t eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1) sowie eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Es bestehe eine Antriebsstörung mit deut lichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbar keit. Seit September 2017 bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Contact Center Agent wie auch in einer angepassten T ätigkeit eine volls t ä ndige A rbeits unfähigkeit. Unter optimalen Bedingungen könne durch Intensivierung ein er integrativen psychiatrischen –psychotherapeutischen Behandlung medizi nisch-theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine A rbeitsfähigkeit vo n 50

% im ersten Arbeitsmarkt wiederherg e stellt werden. Der Gesundheitszustand sei wei ter hin verbesserbar. Da die bisherige Therapie noch nicht zu einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, empfehle sich eine Intensivierung der Behandlung durch eine stationäre oder teilstationäre Behand lung bzw . Intensivierung der ambulanten Therapie. Danach sollte der Gesund heitszustand neu beurteilt werden (Urk. 9 /39 /2-4) .

Diese Stellungnahme ergänz te Dr. G.___ am 2 0. Mai 2019

dahin,

dass der G ut achter eher nur von funktionel len psychosomatischen Beschwerden ausgehe, während gemäss Behandler n eine eindeutige Zwangsstörung gegeben sei. Da die

Behandlung aber bisher nicht ausreichend erscheine, müsse eine Therapie zunächst intensiviert werden. Insofern habe sie (Dr. G.___) dem Gutachten schon etwas mehr Bedeutung gegeben, aber dennoch die Aussagen der Behandler ernst genommen. Erst wenn die Zwangsstörung nicht bessere, könne man erneut über den Ge sundheitszu s tand entscheiden (Urk. 9 /39 /4-5) . 3.8

Med. pract .

C.___, Praktischer Arzt FMH, diagnost i zierte in seinem Kurz b ericht vom 2 3. September 2019 an die IV-Stelle eine c hronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2). Er gab an, 75

% des Tages werde nur

von Zwangs ritua len und Wiederholungen bestimmt, wodurch der Patient schon nur mit der Verrichtung des Haushalts an die Grenze der Belastbarkeit gelange. Aufgrund obiger Diagnose sei es nicht möglich, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund des schwer korrigierbaren Beschwerdebildes werde der Patient mit grosser Wahrscheinlichkeit auf sehr lange Dauer zu 100

% arbeits unfähig sein (Urk. 9 /32) .

Im Verlaufsbericht vom 2 0. F ebr u a r 2020 diagnos tizierte med. pract .

C.___ abermals eine chronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2) und gab an, der in allen Punkten orientierte und gepflegte

Patient verstricke sich in sei ner Gedankenwelt (Phantasien). Er sei ansonsten führbar (keine Psychosen). D urch das zwanghafte Verhalten bestehe ein deutlicher Leidensdruck . I n der Stimmung sei er labil. Jedoch bestehe keine Suizidalität. Die Leistungsfähigkeit sei eing e schränkt durch Zwänge, die 75

% des Tagesablaufes ausmachten. Weiter gab med. p r act .

C.___ an, der Versicherte stehe seit 1 5. März 2019 bei ihm in

Abständen von 3-4 Wochen in Behandlung . Medikamenten stehe der Patient krit isch gegenüber . Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract .

C.___ an, diese müsse im persönlichen Gespräch durch die IV -Stelle abgeklärt werden (Urk. 9 /37). 3.9

In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 hielt RAD Ärztin Dr. G.___ nach Vor lage der Berichte von med.

pract .

C.___ fest, die aktuellen Behandlungs massnahmen reichten nicht aus, um eine derart schwere Störung zu behandeln. Es müsste nun doch eine inte n sivierte Behandlung, wie schon in der letzten Stel lungnah m e vom Mai 2019 erwähnt, durchgeführt werden, bislang sei die SMP (Schadenminderungspflicht) nicht erfüllt (Urk. 9 /39 S. 5). 4. 4.1

Wie mit

Beschluss vom 1 7. März 2021 ausgeführt, umfasst die gerichtliche Prüfung einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente - selbst bei nur angefochtener Befristung - den Rentenanspruch für den gesamten verfügungs weise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Auf hebung der Rente (vgl. Urk. 11) . Zu prüfen ist somit einerseits, ob die IV-Stelle

richtigerweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 in jedweder

Tätigkeit a rbeitsunfäh ig sei und and e rerseit s, ob sie zu Recht dafür hielt, dass

unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenmin derungspflicht

ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen und die Rente zu befristen sei . 4.2

Soweit die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, seit September 2017

habe eine vollständige Erwerb s unfäh igkeit aus psychischen Gründen bestanden,

liegt dem

(wohl) die Stellungnahme von Dr. G.___ vom RAD vom 1 7. Mai 2019 zugrunde (E.

3.7 hievor) . Jedoch lässt sich den ärztlichen Berichten, wie sie in den aufgeführten Akte n liegen,

kein schlüssige s

Korrelat für eine solche Annahme entnehmen, widersprechen sich

doch die Beurteilungen der involvierten (Fach -) Ä rzte

diametral.

So werden die vo m behandelnde n Psychi ater Dr. B.___

vom

Medizinischen Zentrum A.___ im Bericht vom 30. April 2018

gestellten Diagnosen D epression /Zwangsstörung von Dr. Z.___

nicht

gete i lt

bzw .

verworfen und geht letzterer lediglich von

psychosomatischen Beschwer den im Magen-Darm Bereich aus. Alsdann geht

Dr. B.___

von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit ab August 2017 aus

(E. 3.3 und E. 3.6), wohin gegen

Gutachter Dr. Z.___

gestützt auf seine kurz darauf erfolgte Untersuchung (vom 7. Juni 20 18)

am 11. Juli 2018 fest hielt, dass aus psychiatrischer Sicht kei ne

Arbeits un fähigkeit gegeben sei. Allerdings überzeugt weder die eine noch die andere ärztliche Verlautbarung hinlänglich, als dass darauf abgestellt werden könnte . So werden die in den B erichte n

des M ed i zinischen Zentru ms

A.___

vom Beschwerdeführer beklagten

Beschwerden (insbes. Kontrollhandlungen) ledig lich als

(subjektiv) Angaben stichwortartig aufgeführt, weshalb sie bezüglich ihrer

(objektiv en) Ausprägung (Krankheitswertigkeit) wenig fassbar sind bzw. hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht prüfend n achvoll zogen werden können . Insoweit sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit

(Attes tierung einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit) mit Vorbehalt zu würdigen, zumal es überdies zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde

Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zug uns ten

ihrer

Patienten

aussagen (BGE 135 V 465

E. 4.5.) . Aber auch das Gut achten von Dr. Z.___

wirft

in Bezug auf die

- soweit ersichtlich

- im Vordergrund stehende Zwangs s törung

etwa insoweit Fragen auf,

als es

bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten

Zwänge

so wie der für die entsprec hende Diag nose

verneinten

Diagnosekriterien

oberflächlich bleibt und sich auch nicht nach vollziehbar

mit den

(diam e tral a bweichenden)

medizinischen Vorakten

auseinan dersetzt, weshalb der gegenteiligen Einschätzung (keine Arbeitsunfähigkeit) nicht ohne Weiteres der Vorzug gegeben werden kann .

Aber auch die

B erichte von Haus ar z t

Dr. E.___ und med .

pract .

C.___

ergeben keine genügende Entscheidgrundlage . Dies gilt

schon daher, als Dr. E.___ und med.

pract . C.___ gemäss dem von der FMH geführten vollständigen Ärzteverzeichnis (ww w. fmh .ch) nicht über einen F acharzt ti t el für P sychia trie und P sycho ther a p ie verfügen und daher hinsichtlich der vorli egenden F ragestellung en nicht speziali siert sind, weshalb ihre Angaben

mit Blick auf vorliegend massgebende psychi atrische Problematik nicht beweiswertig sind.

Dies entgegen den Angaben auf dem Briefpapier von med. pract . C.___ (Urk. 9/37/4-5); auch findet er sich im Medizinalberuferegister für Ärztinnen und Ärzte nicht als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie. Festzustellen ist alsdann, dass auch diese Berichte bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einhellig sind.

Vor diesem Hintergrund überzeugen aber auch die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Ausführungen der

RAD Ä r ztin

nicht, mit welchen sie - aus schliesslich gestützt auf die Akten -

von einer seit S eptember 2017 bestehenden vollständigen Erwerbs un fähigkeit ausgeht. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere, weshalb sie nun - ohne nähere Begründung - der Einschätzung des behandelnden Psychiaters folgt, obwohl sie in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Mai 2019 noch

festgehalten hat, dass sie dem Gutachten (von Dr. Z.___) «schon etwas mehr Bedeutung» beimesse, jedoch «die Behandler auch ernst» nehme (vgl. E. 3.7 hiervor) . Bestehen jedoch jedenfalls geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD ärztlichen Stellungnahme,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (zum Beweiswert von versi cherungsinternen ärztlichen Beurtei lungen

vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3

Zusammenfassend lässt sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellen . Die

angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese - den G esun dheitszustand und die Arbeits f ä higkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer – und soweit (mit Blick auf die Darmproblematik)

allenfalls erforderlich auch in somatischer Hinsicht – rechtsgenüglich abkläre; d abei wird mit Blick auf die im V ordergrund stehende psychiatr i s che Problematik sowie in Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das struk turierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl . E.1.3 hier vor) zu beachten sein, dass - was bisher nicht geschah – die rechtsgenügliche

fach ärztliche- psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeben den Standar d indikatoren zu erfolgen hat . 4. 4

Nicht abschliessend eingegangen zu werden braucht

bei der Sachlage auf die Befristung der zugesprochenen R ente und in diesem Zusammen h ang auf die Frage, ob die Beschw erdegeg n erin

über haupt bef u g t war, dem Beschwerdeführer im Rahmen des noch laufenden Abklärungsverfahrens eine Schadenmin derungs pflicht aufzuerlegen und - davon unabhäng ig - ob diese effektiv verletzt und rechtskonform sanktioniert worden ist . Anzumerken

ist immerhin, dass eine Therapie als Behandlungsmassnahme – sofe rn im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schadenminderung angeor dnet werden kann (vgl. E. 1.5 hievor) . Jedoch berechtigt e

selbst eine allfällige Verletzu ng der Schadenminde rungspflicht die Verwaltung nicht zum Entscheid aufgrund der Akten trotz unge nügend abgeklärtem Sachverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.2.2); l etzteres (Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn rechtsgenüglich

feststeht, dass überhaupt eine anspruchs begrün dende Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, was vorliegend

(noch) nicht der Fall ist .

D essen ungeachtet ist anzumerken,

dass vorliegend ohnehin

ni c ht ersich tlich ist, dass die IV-Stelle - war sie mit Blick auf den von med. pract . C.___

angeg eben en

Behandlungsplan (vgl. U rk. 9/ 34) sowie den Verlaufs bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 9/37) der Auffassung, dass die Therapie ungenügend war – vorgängig zur Sanktionierung der von ihr zum Vorwurf gemachten Verletzung der Schadenminderungspflicht dem gesetzlich vorgese henen Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.5 hiervor)

Genüge getan hat . 5 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1979, verfügt über ein Handelsdiplom VSH. Zuletzt war er bei der Y.___ AG als Contact Center Agent tätig, welche s Anstellung sverhältnis se itens der Arbeitgeberin per 31. Januar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 9 /15).

Seit August 2017 litt X.___ unter Mage nproblemen und Darmbeschwerden; im März 2018 meldete er sich unter Hinweis auf diese Leiden bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, zum Rentenbezug an (Urk. 9 /4). Die IV-Stelle führte am 18. April 2018

mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9 /14) und tätigte Abk l ärungen in er werblicher Hinsicht (Urk. 9 / 11, Urk. 9/ 15). I n medizinischer Hinsicht holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein

und zog die Akten der zuständigen Krank entaggeldversicher ung

Helsana Versicherungen AG

bei, insbesondere ein von dieser veranlasstes psychi atrisches Gutachten (Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt für

Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie; vgl. Urk. 9 /21 / 26 f f .). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. November 2018 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9 /23).

Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 20. Dezember 2018 Einwand (Urk. 9 /25) .

A m 8. Januar 2019 reichte auch d er behandelnd e Psychiater vom M ed i zinischen Zentrum A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Stellung n ahme ein (Urk. 9 /27). M it S chreiben 19. Juni 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin

unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bzw. Schadenminderu n g spflicht die Intensivierung seiner psychiatrischen Behandlung (z .B. stationär oder teil stationär), wobei sie darauf hin wies, dass sie erwarte, dass sich der Gesundheitszustand unter optimalen Bedi n gungen wesentlich verbessere und

innerhalb von sechs Monaten eine Arbeits fäh ig keit von 50

% im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne

(Urk. 9 /28). Am 13. August 2019 bezeichnete der Versicherte med. pract .

C.___ als neu

behandelnden Psychiater (Urk. 9 / 29), worauf die IV-Stelle bei diesem Angaben zu m

Behandlungs- bzw. Therapieplan ein holte (Urk. 9 /31 und Urk. 9 /3

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fä hig keit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre chung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minde rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteinglie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbs fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder träg t sie nicht aus eigenem Antrieb das

ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Einglie derungs mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumut bar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus, sie gehe davon aus, dass der Versicherte seit September 2017 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorübergehend habe die Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden, was einem Invalid i tätsgrad von 100

% entspreche. Das Wartejahr sei im September 2018 abgelaufen; ab diesem Zeitpunkt bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Rahmen der weiteren Abklärungen sei der Versicherte im Juni 2019 aufgefordert worden, eine Intensivierung der Behand lung vorzunehmen.

Dies e ihm auferlegte Massnahme

habe er nur ungen ügend durchgeführt. Sie (die IV-Stelle) gehe daher davon aus, dass er seit Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50

% arbe itsfähig sei. Der Einkommens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33

%, weshalb ab Januar 2020 kein Renten anspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche ihm zuerst vom Hausarzt, danach vom Medizinischen Zentrum A.___ und schliesslich bis auf Weiteres von seinem Psychiater bestätigt werde, eine unbefristete Rente auszurichten sei. Auch sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ab Januar 2020 kein Rente nanspruch mehr bestehe (Urk. 1 und Urk. 5). 3.

E. 3 1. Dezember 2019 befristete (Urk. 9 /41) . Am 5. Oktober 2020 verfügte s ie in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

hierorts mit Eingabe vom 7. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm eine unbefristete (ganz

e) Rente auszurichten sei (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle stell t e mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was X.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zur Ken n tnis gebra cht wurde (Urk. 10).

Mit Beschluss vom 17. März 2021 setzte das Gericht X.___

Frist, zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen, ni cht auszuschliessenden Schlechter stellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei bei Stillschweigen ange nommen würde, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalte (Urk. 11). Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die für den Bericht vom 22. Dezember 2017 verantwortlich zeichnenden Ärzte des Spital D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, diagnos ti zierten e inen Verdacht auf eine funktionelle D armerkrankung sowie Reflux öso phagitis Grad B bei H ia t u shernie ED 16.10. 201 7. Zusammenfassend sei aufgrund der Befunde eine funktionell e Darmerkrankung wahrscheinlich, welche v ermut lich durch die aktuelle Ernährung und den Nikotinkonsum

aggraviert werde . Bei unauffälliger Gast rosk opie wäre eine Koloskopie letz tend lich indiziert zum Aus schluss einer anderen Ätiologie . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk.

E. 3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 16. Februar 2018 in seinem Formularbericht zuhanden der Helsana Versicherun gen AG einen Verdacht auf eine funktionelle Darmerkrankung, Erstmanifestation

(EM) 08/2017, eine Refluxösophagitis Gra d B bei Hiatushernie,

Erstdiagnose (ED) 16.10. 2017, sowie eine Laktoseintoleranz. Seit dem 9. August 2017 bis zum 1 8. Februar 2018 bestehe eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. März 2018 könne mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 8 Stunden gerechnet werden bzw. sei er medizinisch wieder zu 100

% belastbar. Eine psy chiatrische (Zwe it-)Meinung sei sinnvoll (Urk.

E. 3.3 Der Psychiater Dr. B.___ sowie

Dr. phil. klin . psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum A.___ diagnostiz ierten in ihrem Bericht vom 30. April 2018 zuhan den der Helsana Versicherungen AG eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine Zwangsstörung (F42.1), einen Verdacht auf eine funktionelle Darm erkrankung (Spital D.___ 22.12.17), eine Refluxösophagitis Grad B m/b Hiatus hernie (ED

16.10.2017 Spital D.___ 22.12.17),

Lactoseintoleranz (Pat. Angabe), subj . Ursache Emesis 2-3 Mal pro Woche sowie einen St. n. Polytoxikom anie 1991 bis 2013 (Pat. Angabe).

Sie führten im Wesentlichen aus, der Patient beklage, seit dem Tod seiner Mutter im November 2016 u nd der zunehmenden Kritik des Arbeitgeber s ab Januar 2017 unter Schlafstörung en, Essattacken, Konzentrations störungen, Vergesslichkeit, gel e gentlich Traurigkeit mit Weinen, seit August 2017 an massivem Erbrechen ver bunden mit Durchfall nach Essen eines Sandwiches sowie an Interesselosig keit, Motiv at i onslosigkeit und Rückzug zu leiden. Darüber

hinaus hätten schon ritualisierte Kontrollen vorbestanden . Somatisch bestehe Schwindel und erhöhte Stuhlfrequenz, ansonsten nach Angaben des Patienten ohne Befund. Seit 9. August 2017 bestehe eine 100%ige Ar beitsunfäh i gkeit .

Der Patient sei zuletzt Call-Center Agent gewesen, aktuell seien wegen Depression/Zwängen keine Ressourcen verfügbar . Im Rahmen der Zwangserkrankung sei nicht von einer raschen Besserung auszugehen (Urk.

E. 3.4 In seinem Bericht vom

8. Mai 2018 an die IV-Stelle

übernahm Hausarzt

Dr. E.___

die Angaben zur aktuellen medizinischen Situation und Diagnosen, wie sie im Bericht des Medizinischen Zentrums

A.___ vom 3 0. April 2018 festg e halten wurden . Von 9. August 2017 bis zum 15. April 2018 sei eine vollständige Arbeits unfähigkeit für die Tätigkeit im Call-Center attestiert worden.

Aktuell sei die bishe rige Tätigkeit zu 3-6 Stunden täglich zumutbar, eine leidensangepasste Tätig keit zu acht Stunden pro Tag . Der Patient leide unter psychischem Druck während der Arbeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung seien gut (Urk.

E. 3.5 Am 7. Juni 2018 wurde der Versicherte im Auftrag der Helsana Versicherungen AG vom Psychiater

Dr. Z.___, untersucht. Im Gutachten vom 1 1. Juli 2018 (Urk.

E. 3.6 Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hielten Dr. B.___ sowie Dr. phil. klin . psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum

A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung nehmend im Wesentlichen an ihren Diagnosen (Depression und Zwangs störung)

fest. Der therapeutische Verlauf seit 7. März 2018

von bisher 35 S itzun gen mit Hausbesuch und Expositions übungen zeige das Ausmass der Zwänge sehr deutlich. Beide Störungen, die Depression und die Zwänge, schränkten die Arbeits fähigkeit aktuell zu 100

% ein. Es bestehe Therapieresistenz, so dass trotz Versuch mit Escital opram, aktuell Sertra lin, seit August 2017 eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit gegeben sei (Urk.

E. 3.7 hievor) . Jedoch lässt sich den ärztlichen Berichten, wie sie in den aufgeführten Akte n liegen,

kein schlüssige s

Korrelat für eine solche Annahme entnehmen, widersprechen sich

doch die Beurteilungen der involvierten (Fach -) Ä rzte

diametral.

So werden die vo m behandelnde n Psychi ater Dr. B.___

vom

Medizinischen Zentrum A.___ im Bericht vom 30. April 2018

gestellten Diagnosen D epression /Zwangsstörung von Dr. Z.___

nicht

gete i lt

bzw .

verworfen und geht letzterer lediglich von

psychosomatischen Beschwer den im Magen-Darm Bereich aus. Alsdann geht

Dr. B.___

von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit ab August 2017 aus

(E. 3.3 und E. 3.6), wohin gegen

Gutachter Dr. Z.___

gestützt auf seine kurz darauf erfolgte Untersuchung (vom 7. Juni 20 18)

am 11. Juli 2018 fest hielt, dass aus psychiatrischer Sicht kei ne

Arbeits un fähigkeit gegeben sei. Allerdings überzeugt weder die eine noch die andere ärztliche Verlautbarung hinlänglich, als dass darauf abgestellt werden könnte . So werden die in den B erichte n

des M ed i zinischen Zentru ms

A.___

vom Beschwerdeführer beklagten

Beschwerden (insbes. Kontrollhandlungen) ledig lich als

(subjektiv) Angaben stichwortartig aufgeführt, weshalb sie bezüglich ihrer

(objektiv en) Ausprägung (Krankheitswertigkeit) wenig fassbar sind bzw. hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht prüfend n achvoll zogen werden können . Insoweit sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit

(Attes tierung einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit) mit Vorbehalt zu würdigen, zumal es überdies zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde

Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zug uns ten

ihrer

Patienten

aussagen (BGE 135 V 465

E. 4.5.) . Aber auch das Gut achten von Dr. Z.___

wirft

in Bezug auf die

- soweit ersichtlich

- im Vordergrund stehende Zwangs s törung

etwa insoweit Fragen auf,

als es

bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten

Zwänge

so wie der für die entsprec hende Diag nose

verneinten

Diagnosekriterien

oberflächlich bleibt und sich auch nicht nach vollziehbar

mit den

(diam e tral a bweichenden)

medizinischen Vorakten

auseinan dersetzt, weshalb der gegenteiligen Einschätzung (keine Arbeitsunfähigkeit) nicht ohne Weiteres der Vorzug gegeben werden kann .

Aber auch die

B erichte von Haus ar z t

Dr. E.___ und med .

pract .

C.___

ergeben keine genügende Entscheidgrundlage . Dies gilt

schon daher, als Dr. E.___ und med.

pract . C.___ gemäss dem von der FMH geführten vollständigen Ärzteverzeichnis (ww w. fmh .ch) nicht über einen F acharzt ti t el für P sychia trie und P sycho ther a p ie verfügen und daher hinsichtlich der vorli egenden F ragestellung en nicht speziali siert sind, weshalb ihre Angaben

mit Blick auf vorliegend massgebende psychi atrische Problematik nicht beweiswertig sind.

Dies entgegen den Angaben auf dem Briefpapier von med. pract . C.___ (Urk. 9/37/4-5); auch findet er sich im Medizinalberuferegister für Ärztinnen und Ärzte nicht als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie. Festzustellen ist alsdann, dass auch diese Berichte bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einhellig sind.

Vor diesem Hintergrund überzeugen aber auch die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Ausführungen der

RAD Ä r ztin

nicht, mit welchen sie - aus schliesslich gestützt auf die Akten -

von einer seit S eptember 2017 bestehenden vollständigen Erwerbs un fähigkeit ausgeht. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere, weshalb sie nun - ohne nähere Begründung - der Einschätzung des behandelnden Psychiaters folgt, obwohl sie in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Mai 2019 noch

festgehalten hat, dass sie dem Gutachten (von Dr. Z.___) «schon etwas mehr Bedeutung» beimesse, jedoch «die Behandler auch ernst» nehme (vgl. E. 3.7 hiervor) . Bestehen jedoch jedenfalls geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD ärztlichen Stellungnahme,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (zum Beweiswert von versi cherungsinternen ärztlichen Beurtei lungen

vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3

Zusammenfassend lässt sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellen . Die

angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese - den G esun dheitszustand und die Arbeits f ä higkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer – und soweit (mit Blick auf die Darmproblematik)

allenfalls erforderlich auch in somatischer Hinsicht – rechtsgenüglich abkläre; d abei wird mit Blick auf die im V ordergrund stehende psychiatr i s che Problematik sowie in Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das struk turierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl . E.1.3 hier vor) zu beachten sein, dass - was bisher nicht geschah – die rechtsgenügliche

fach ärztliche- psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeben den Standar d indikatoren zu erfolgen hat . 4. 4

Nicht abschliessend eingegangen zu werden braucht

bei der Sachlage auf die Befristung der zugesprochenen R ente und in diesem Zusammen h ang auf die Frage, ob die Beschw erdegeg n erin

über haupt bef u g t war, dem Beschwerdeführer im Rahmen des noch laufenden Abklärungsverfahrens eine Schadenmin derungs pflicht aufzuerlegen und - davon unabhäng ig - ob diese effektiv verletzt und rechtskonform sanktioniert worden ist . Anzumerken

ist immerhin, dass eine Therapie als Behandlungsmassnahme – sofe rn im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schadenminderung angeor dnet werden kann (vgl. E. 1.5 hievor) . Jedoch berechtigt e

selbst eine allfällige Verletzu ng der Schadenminde rungspflicht die Verwaltung nicht zum Entscheid aufgrund der Akten trotz unge nügend abgeklärtem Sachverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.2.2); l etzteres (Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn rechtsgenüglich

feststeht, dass überhaupt eine anspruchs begrün dende Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, was vorliegend

(noch) nicht der Fall ist .

D essen ungeachtet ist anzumerken,

dass vorliegend ohnehin

ni c ht ersich tlich ist, dass die IV-Stelle - war sie mit Blick auf den von med. pract . C.___

angeg eben en

Behandlungsplan (vgl. U rk. 9/ 34) sowie den Verlaufs bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 9/37) der Auffassung, dass die Therapie ungenügend war – vorgängig zur Sanktionierung der von ihr zum Vorwurf gemachten Verletzung der Schadenminderungspflicht dem gesetzlich vorgese henen Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.5 hiervor)

Genüge getan hat . 5 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 3.8 Med. pract .

C.___, Praktischer Arzt FMH, diagnost i zierte in seinem Kurz b ericht vom 2 3. September 2019 an die IV-Stelle eine c hronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2). Er gab an, 75

% des Tages werde nur

von Zwangs ritua len und Wiederholungen bestimmt, wodurch der Patient schon nur mit der Verrichtung des Haushalts an die Grenze der Belastbarkeit gelange. Aufgrund obiger Diagnose sei es nicht möglich, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund des schwer korrigierbaren Beschwerdebildes werde der Patient mit grosser Wahrscheinlichkeit auf sehr lange Dauer zu 100

% arbeits unfähig sein (Urk.

E. 3.9 In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 hielt RAD Ärztin Dr. G.___ nach Vor lage der Berichte von med.

pract .

C.___ fest, die aktuellen Behandlungs massnahmen reichten nicht aus, um eine derart schwere Störung zu behandeln. Es müsste nun doch eine inte n sivierte Behandlung, wie schon in der letzten Stel lungnah m e vom Mai 2019 erwähnt, durchgeführt werden, bislang sei die SMP (Schadenminderungspflicht) nicht erfüllt (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 /39 S. 5). 4. 4.1

Wie mit

Beschluss vom 1 7. März 2021 ausgeführt, umfasst die gerichtliche Prüfung einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente - selbst bei nur angefochtener Befristung - den Rentenanspruch für den gesamten verfügungs weise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Auf hebung der Rente (vgl. Urk. 11) . Zu prüfen ist somit einerseits, ob die IV-Stelle

richtigerweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 in jedweder

Tätigkeit a rbeitsunfäh ig sei und and e rerseit s, ob sie zu Recht dafür hielt, dass

unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenmin derungspflicht

ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen und die Rente zu befristen sei . 4.2

Soweit die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, seit September 2017

habe eine vollständige Erwerb s unfäh igkeit aus psychischen Gründen bestanden,

liegt dem

(wohl) die Stellungnahme von Dr. G.___ vom RAD vom 1 7. Mai 2019 zugrunde (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00782

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 1. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, verfügt über ein Handelsdiplom VSH. Zuletzt war er bei der Y.___ AG als Contact Center Agent tätig, welche s Anstellung sverhältnis se itens der Arbeitgeberin per 31. Januar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 9 /15).

Seit August 2017 litt X.___ unter Mage nproblemen und Darmbeschwerden; im März 2018 meldete er sich unter Hinweis auf diese Leiden bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, zum Rentenbezug an (Urk. 9 /4). Die IV-Stelle führte am 18. April 2018

mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9 /14) und tätigte Abk l ärungen in er werblicher Hinsicht (Urk. 9 / 11, Urk. 9/ 15). I n medizinischer Hinsicht holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein

und zog die Akten der zuständigen Krank entaggeldversicher ung

Helsana Versicherungen AG

bei, insbesondere ein von dieser veranlasstes psychi atrisches Gutachten (Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt für

Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie; vgl. Urk. 9 /21 / 26 f f .). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. November 2018 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9 /23).

Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 20. Dezember 2018 Einwand (Urk. 9 /25) .

A m 8. Januar 2019 reichte auch d er behandelnd e Psychiater vom M ed i zinischen Zentrum A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Stellung n ahme ein (Urk. 9 /27). M it S chreiben 19. Juni 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin

unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bzw. Schadenminderu n g spflicht die Intensivierung seiner psychiatrischen Behandlung (z .B. stationär oder teil stationär), wobei sie darauf hin wies, dass sie erwarte, dass sich der Gesundheitszustand unter optimalen Bedi n gungen wesentlich verbessere und

innerhalb von sechs Monaten eine Arbeits fäh ig keit von 50

% im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne

(Urk. 9 /28). Am 13. August 2019 bezeichnete der Versicherte med. pract .

C.___ als neu

behandelnden Psychiater (Urk. 9 / 29), worauf die IV-Stelle bei diesem Angaben zu m

Behandlungs- bzw. Therapieplan ein holte (Urk. 9 /31 und Urk. 9 /3 3);

i m Februar 2020 nahm sie zudem einen Verlaufsbericht von med. pract . C.___ zu den Akten (Urk. 9 /37). Gestützt darauf sowie nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9 /39) stellte die IV-Stelle

X.___

mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2020 mit Wirkung ab

1. September 2018 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht, welche sie bis zum

3 1. Dezember 2019 befristete (Urk. 9 /41) . Am 5. Oktober 2020 verfügte s ie in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

hierorts mit Eingabe vom 7. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm eine unbefristete (ganz

e) Rente auszurichten sei (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle stell t e mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was X.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zur Ken n tnis gebra cht wurde (Urk. 10).

Mit Beschluss vom 17. März 2021 setzte das Gericht X.___

Frist, zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen, ni cht auszuschliessenden Schlechter stellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei bei Stillschweigen ange nommen würde, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalte (Urk. 11). Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fä hig keit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre chung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minde rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteinglie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbs fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder träg t sie nicht aus eigenem Antrieb das

ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Einglie derungs mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumut bar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus, sie gehe davon aus, dass der Versicherte seit September 2017 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorübergehend habe die Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden, was einem Invalid i tätsgrad von 100

% entspreche. Das Wartejahr sei im September 2018 abgelaufen; ab diesem Zeitpunkt bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Rahmen der weiteren Abklärungen sei der Versicherte im Juni 2019 aufgefordert worden, eine Intensivierung der Behand lung vorzunehmen.

Dies e ihm auferlegte Massnahme

habe er nur ungen ügend durchgeführt. Sie (die IV-Stelle) gehe daher davon aus, dass er seit Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50

% arbe itsfähig sei. Der Einkommens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33

%, weshalb ab Januar 2020 kein Renten anspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche ihm zuerst vom Hausarzt, danach vom Medizinischen Zentrum A.___ und schliesslich bis auf Weiteres von seinem Psychiater bestätigt werde, eine unbefristete Rente auszurichten sei. Auch sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ab Januar 2020 kein Rente nanspruch mehr bestehe (Urk. 1 und Urk. 5). 3. 3.1

Die für den Bericht vom 22. Dezember 2017 verantwortlich zeichnenden Ärzte des Spital D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, diagnos ti zierten e inen Verdacht auf eine funktionelle D armerkrankung sowie Reflux öso phagitis Grad B bei H ia t u shernie ED 16.10. 201 7. Zusammenfassend sei aufgrund der Befunde eine funktionell e Darmerkrankung wahrscheinlich, welche v ermut lich durch die aktuelle Ernährung und den Nikotinkonsum

aggraviert werde . Bei unauffälliger Gast rosk opie wäre eine Koloskopie letz tend lich indiziert zum Aus schluss einer anderen Ätiologie . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 9 /5 /1-2). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 16. Februar 2018 in seinem Formularbericht zuhanden der Helsana Versicherun gen AG einen Verdacht auf eine funktionelle Darmerkrankung, Erstmanifestation

(EM) 08/2017, eine Refluxösophagitis Gra d B bei Hiatushernie,

Erstdiagnose (ED) 16.10. 2017, sowie eine Laktoseintoleranz. Seit dem 9. August 2017 bis zum 1 8. Februar 2018 bestehe eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. März 2018 könne mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 8 Stunden gerechnet werden bzw. sei er medizinisch wieder zu 100

% belastbar. Eine psy chiatrische (Zwe it-)Meinung sei sinnvoll (Urk. 9 /5 /4-5). 3.3

Der Psychiater Dr. B.___ sowie

Dr. phil. klin . psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum A.___ diagnostiz ierten in ihrem Bericht vom 30. April 2018 zuhan den der Helsana Versicherungen AG eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine Zwangsstörung (F42.1), einen Verdacht auf eine funktionelle Darm erkrankung (Spital D.___ 22.12.17), eine Refluxösophagitis Grad B m/b Hiatus hernie (ED

16.10.2017 Spital D.___ 22.12.17),

Lactoseintoleranz (Pat. Angabe), subj . Ursache Emesis 2-3 Mal pro Woche sowie einen St. n. Polytoxikom anie 1991 bis 2013 (Pat. Angabe).

Sie führten im Wesentlichen aus, der Patient beklage, seit dem Tod seiner Mutter im November 2016 u nd der zunehmenden Kritik des Arbeitgeber s ab Januar 2017 unter Schlafstörung en, Essattacken, Konzentrations störungen, Vergesslichkeit, gel e gentlich Traurigkeit mit Weinen, seit August 2017 an massivem Erbrechen ver bunden mit Durchfall nach Essen eines Sandwiches sowie an Interesselosig keit, Motiv at i onslosigkeit und Rückzug zu leiden. Darüber

hinaus hätten schon ritualisierte Kontrollen vorbestanden . Somatisch bestehe Schwindel und erhöhte Stuhlfrequenz, ansonsten nach Angaben des Patienten ohne Befund. Seit 9. August 2017 bestehe eine 100%ige Ar beitsunfäh i gkeit .

Der Patient sei zuletzt Call-Center Agent gewesen, aktuell seien wegen Depression/Zwängen keine Ressourcen verfügbar . Im Rahmen der Zwangserkrankung sei nicht von einer raschen Besserung auszugehen (Urk. 9 /21 /18-20).

3.4

In seinem Bericht vom

8. Mai 2018 an die IV-Stelle

übernahm Hausarzt

Dr. E.___

die Angaben zur aktuellen medizinischen Situation und Diagnosen, wie sie im Bericht des Medizinischen Zentrums

A.___ vom 3 0. April 2018 festg e halten wurden . Von 9. August 2017 bis zum 15. April 2018 sei eine vollständige Arbeits unfähigkeit für die Tätigkeit im Call-Center attestiert worden.

Aktuell sei die bishe rige Tätigkeit zu 3-6 Stunden täglich zumutbar, eine leidensangepasste Tätig keit zu acht Stunden pro Tag . Der Patient leide unter psychischem Druck während der Arbeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung seien gut (Urk. 9 /16). 3.5

Am 7. Juni 2018 wurde der Versicherte im Auftrag der Helsana Versicherungen AG vom Psychiater

Dr. Z.___, untersucht. Im Gutachten vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 9 /21 /26-32) erhob dieser keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit.

In seiner B eurt e i lung gab Dr. Z.___ im Wesentlichen an, bezüglich der Magen-Darm Beschwerden sei für ihn plausibel und nachvollziehbar, dass es sich bei dem Beschwerdekomplex um eine psychosoma tische Störung im weitesten Sinne handle oder psychogene Faktoren zumindest eine wesentliche Rolle spielten. D ieses Beschwerdebild habe sich nach seiner Einschätzung aber im zeitlichen Verlauf gebessert, sodass die Diagnose funktionelle Darmbeschwerden wahr schein lich zwar früher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, heute aber nicht mehr. Alsdann werde in den Akten eine depressive Episode genannt. A nlässlich der Untersuchung sei kein depressives Symptom mehr vorhanden gewesen. Auch seien die Angaben des Exploranden zur Vorgeschichte möglicher depress iver Symptome spärlich und vage

und seien in den Akten keine gut ver wertbaren anschaulichen Beschwerdeschilderungen oder echtz e itlichen Befunde

enthalten, sodass er aus eigener Beurteilung nicht die Überzeugung habe gewin nen können, dass früher eine depressive Episode vorgelegen habe. W esentli che im Bericht der Behandler genannte Merkmale im psychischen Befund, etwa kognitive Defizite, seien bei der Untersuchung objektiv nicht nachweisbar vor handen gewesen, sondern die kognitiven L eistunge n normal. W as schliesslich d ie von den Behandlern genannte Diagnose einer Zwangsstörung betreffe, habe der

Explorand zwar Beschwerden mit vermehrten Kontrollhandlungen geltend g em acht . Auf konkretisierendes Nachfragen habe sich dazu aber erge b en, dass den relativ vagen Schilderungen des Exploranden sachverhaltstypische Details fehlten und das Erleben, das er schildere, nicht das sei, was Menschen mit Zw angs störungen charakteristischerw e i se er leb t e

n. Es sei g ut möglich, dass bei ihm vermehrt kontrollierende Handlungen vor lägen oder vorgelegen hätten, jedoch sei er (Dr. Z.___) nicht zur Ü berzeugung gel angt, dass es sich dabei um psychopathologisch relevante Zwänge handle, weshalb er die D iagnose nicht für ausgew i e sen halte (Urk. 9/21 S. 30) .

Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ f e st, dass nach seiner Ü berzeugung le d i glich die Diagnose somatische Beschwerden im Magen-Darmbereich eine Diagnose von Krankheitswert ergebe, am ehesten eine funktionelle Störung oder eine andere im weitesten Sinne psychosomatische S törung, o hne dass sich die K ran k h eit derzeit wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien demnach keine medizinischen T atsachen feststellbar gewesen, die es dem Exploranden unmöglich machen würden, in der angestammten Tätigkeit in einem vollen Pensum und mit voller Leistung zu arbeiten. Wahrscheinl i c h sei dies schon ein ige Wochen vor der Untersuchung so gewesen. Auch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber könne zugemutet werden. Auch liege keine die körperliche Leistungsfähigkeit einschränkende psy chische Ge sundheitsstörung vor (Urk. 9 /21 S.

31) .

3.6

Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hielten Dr. B.___ sowie Dr. phil. klin . psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum

A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung nehmend im Wesentlichen an ihren Diagnosen (Depression und Zwangs störung)

fest. Der therapeutische Verlauf seit 7. März 2018

von bisher 35 S itzun gen mit Hausbesuch und Expositions übungen zeige das Ausmass der Zwänge sehr deutlich. Beide Störungen, die Depression und die Zwänge, schränkten die Arbeits fähigkeit aktuell zu 100

% ein. Es bestehe Therapieresistenz, so dass trotz Versuch mit Escital opram, aktuell Sertra lin, seit August 2017 eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 9 /27). 3.7

RAD- Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 1 7. Mai 2019 mit Blick auf die se ärzt l ichen Verlautbarungen fest, es bestehe mit dauerhafter Auswirkung auf die A rbeits f ähigke i t eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1) sowie eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Es bestehe eine Antriebsstörung mit deut lichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbar keit. Seit September 2017 bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Contact Center Agent wie auch in einer angepassten T ätigkeit eine volls t ä ndige A rbeits unfähigkeit. Unter optimalen Bedingungen könne durch Intensivierung ein er integrativen psychiatrischen –psychotherapeutischen Behandlung medizi nisch-theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine A rbeitsfähigkeit vo n 50

% im ersten Arbeitsmarkt wiederherg e stellt werden. Der Gesundheitszustand sei wei ter hin verbesserbar. Da die bisherige Therapie noch nicht zu einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, empfehle sich eine Intensivierung der Behandlung durch eine stationäre oder teilstationäre Behand lung bzw . Intensivierung der ambulanten Therapie. Danach sollte der Gesund heitszustand neu beurteilt werden (Urk. 9 /39 /2-4) .

Diese Stellungnahme ergänz te Dr. G.___ am 2 0. Mai 2019

dahin,

dass der G ut achter eher nur von funktionel len psychosomatischen Beschwerden ausgehe, während gemäss Behandler n eine eindeutige Zwangsstörung gegeben sei. Da die

Behandlung aber bisher nicht ausreichend erscheine, müsse eine Therapie zunächst intensiviert werden. Insofern habe sie (Dr. G.___) dem Gutachten schon etwas mehr Bedeutung gegeben, aber dennoch die Aussagen der Behandler ernst genommen. Erst wenn die Zwangsstörung nicht bessere, könne man erneut über den Ge sundheitszu s tand entscheiden (Urk. 9 /39 /4-5) . 3.8

Med. pract .

C.___, Praktischer Arzt FMH, diagnost i zierte in seinem Kurz b ericht vom 2 3. September 2019 an die IV-Stelle eine c hronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2). Er gab an, 75

% des Tages werde nur

von Zwangs ritua len und Wiederholungen bestimmt, wodurch der Patient schon nur mit der Verrichtung des Haushalts an die Grenze der Belastbarkeit gelange. Aufgrund obiger Diagnose sei es nicht möglich, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund des schwer korrigierbaren Beschwerdebildes werde der Patient mit grosser Wahrscheinlichkeit auf sehr lange Dauer zu 100

% arbeits unfähig sein (Urk. 9 /32) .

Im Verlaufsbericht vom 2 0. F ebr u a r 2020 diagnos tizierte med. pract .

C.___ abermals eine chronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2) und gab an, der in allen Punkten orientierte und gepflegte

Patient verstricke sich in sei ner Gedankenwelt (Phantasien). Er sei ansonsten führbar (keine Psychosen). D urch das zwanghafte Verhalten bestehe ein deutlicher Leidensdruck . I n der Stimmung sei er labil. Jedoch bestehe keine Suizidalität. Die Leistungsfähigkeit sei eing e schränkt durch Zwänge, die 75

% des Tagesablaufes ausmachten. Weiter gab med. p r act .

C.___ an, der Versicherte stehe seit 1 5. März 2019 bei ihm in

Abständen von 3-4 Wochen in Behandlung . Medikamenten stehe der Patient krit isch gegenüber . Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract .

C.___ an, diese müsse im persönlichen Gespräch durch die IV -Stelle abgeklärt werden (Urk. 9 /37). 3.9

In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 hielt RAD Ärztin Dr. G.___ nach Vor lage der Berichte von med.

pract .

C.___ fest, die aktuellen Behandlungs massnahmen reichten nicht aus, um eine derart schwere Störung zu behandeln. Es müsste nun doch eine inte n sivierte Behandlung, wie schon in der letzten Stel lungnah m e vom Mai 2019 erwähnt, durchgeführt werden, bislang sei die SMP (Schadenminderungspflicht) nicht erfüllt (Urk. 9 /39 S. 5). 4. 4.1

Wie mit

Beschluss vom 1 7. März 2021 ausgeführt, umfasst die gerichtliche Prüfung einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente - selbst bei nur angefochtener Befristung - den Rentenanspruch für den gesamten verfügungs weise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Auf hebung der Rente (vgl. Urk. 11) . Zu prüfen ist somit einerseits, ob die IV-Stelle

richtigerweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 in jedweder

Tätigkeit a rbeitsunfäh ig sei und and e rerseit s, ob sie zu Recht dafür hielt, dass

unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenmin derungspflicht

ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen und die Rente zu befristen sei . 4.2

Soweit die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, seit September 2017

habe eine vollständige Erwerb s unfäh igkeit aus psychischen Gründen bestanden,

liegt dem

(wohl) die Stellungnahme von Dr. G.___ vom RAD vom 1 7. Mai 2019 zugrunde (E.

3.7 hievor) . Jedoch lässt sich den ärztlichen Berichten, wie sie in den aufgeführten Akte n liegen,

kein schlüssige s

Korrelat für eine solche Annahme entnehmen, widersprechen sich

doch die Beurteilungen der involvierten (Fach -) Ä rzte

diametral.

So werden die vo m behandelnde n Psychi ater Dr. B.___

vom

Medizinischen Zentrum A.___ im Bericht vom 30. April 2018

gestellten Diagnosen D epression /Zwangsstörung von Dr. Z.___

nicht

gete i lt

bzw .

verworfen und geht letzterer lediglich von

psychosomatischen Beschwer den im Magen-Darm Bereich aus. Alsdann geht

Dr. B.___

von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit ab August 2017 aus

(E. 3.3 und E. 3.6), wohin gegen

Gutachter Dr. Z.___

gestützt auf seine kurz darauf erfolgte Untersuchung (vom 7. Juni 20 18)

am 11. Juli 2018 fest hielt, dass aus psychiatrischer Sicht kei ne

Arbeits un fähigkeit gegeben sei. Allerdings überzeugt weder die eine noch die andere ärztliche Verlautbarung hinlänglich, als dass darauf abgestellt werden könnte . So werden die in den B erichte n

des M ed i zinischen Zentru ms

A.___

vom Beschwerdeführer beklagten

Beschwerden (insbes. Kontrollhandlungen) ledig lich als

(subjektiv) Angaben stichwortartig aufgeführt, weshalb sie bezüglich ihrer

(objektiv en) Ausprägung (Krankheitswertigkeit) wenig fassbar sind bzw. hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht prüfend n achvoll zogen werden können . Insoweit sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit

(Attes tierung einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit) mit Vorbehalt zu würdigen, zumal es überdies zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde

Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zug uns ten

ihrer

Patienten

aussagen (BGE 135 V 465

E. 4.5.) . Aber auch das Gut achten von Dr. Z.___

wirft

in Bezug auf die

- soweit ersichtlich

- im Vordergrund stehende Zwangs s törung

etwa insoweit Fragen auf,

als es

bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten

Zwänge

so wie der für die entsprec hende Diag nose

verneinten

Diagnosekriterien

oberflächlich bleibt und sich auch nicht nach vollziehbar

mit den

(diam e tral a bweichenden)

medizinischen Vorakten

auseinan dersetzt, weshalb der gegenteiligen Einschätzung (keine Arbeitsunfähigkeit) nicht ohne Weiteres der Vorzug gegeben werden kann .

Aber auch die

B erichte von Haus ar z t

Dr. E.___ und med .

pract .

C.___

ergeben keine genügende Entscheidgrundlage . Dies gilt

schon daher, als Dr. E.___ und med.

pract . C.___ gemäss dem von der FMH geführten vollständigen Ärzteverzeichnis (ww w. fmh .ch) nicht über einen F acharzt ti t el für P sychia trie und P sycho ther a p ie verfügen und daher hinsichtlich der vorli egenden F ragestellung en nicht speziali siert sind, weshalb ihre Angaben

mit Blick auf vorliegend massgebende psychi atrische Problematik nicht beweiswertig sind.

Dies entgegen den Angaben auf dem Briefpapier von med. pract . C.___ (Urk. 9/37/4-5); auch findet er sich im Medizinalberuferegister für Ärztinnen und Ärzte nicht als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie. Festzustellen ist alsdann, dass auch diese Berichte bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einhellig sind.

Vor diesem Hintergrund überzeugen aber auch die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Ausführungen der

RAD Ä r ztin

nicht, mit welchen sie - aus schliesslich gestützt auf die Akten -

von einer seit S eptember 2017 bestehenden vollständigen Erwerbs un fähigkeit ausgeht. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere, weshalb sie nun - ohne nähere Begründung - der Einschätzung des behandelnden Psychiaters folgt, obwohl sie in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Mai 2019 noch

festgehalten hat, dass sie dem Gutachten (von Dr. Z.___) «schon etwas mehr Bedeutung» beimesse, jedoch «die Behandler auch ernst» nehme (vgl. E. 3.7 hiervor) . Bestehen jedoch jedenfalls geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD ärztlichen Stellungnahme,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (zum Beweiswert von versi cherungsinternen ärztlichen Beurtei lungen

vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3

Zusammenfassend lässt sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellen . Die

angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese - den G esun dheitszustand und die Arbeits f ä higkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer – und soweit (mit Blick auf die Darmproblematik)

allenfalls erforderlich auch in somatischer Hinsicht – rechtsgenüglich abkläre; d abei wird mit Blick auf die im V ordergrund stehende psychiatr i s che Problematik sowie in Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das struk turierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl . E.1.3 hier vor) zu beachten sein, dass - was bisher nicht geschah – die rechtsgenügliche

fach ärztliche- psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeben den Standar d indikatoren zu erfolgen hat . 4. 4

Nicht abschliessend eingegangen zu werden braucht

bei der Sachlage auf die Befristung der zugesprochenen R ente und in diesem Zusammen h ang auf die Frage, ob die Beschw erdegeg n erin

über haupt bef u g t war, dem Beschwerdeführer im Rahmen des noch laufenden Abklärungsverfahrens eine Schadenmin derungs pflicht aufzuerlegen und - davon unabhäng ig - ob diese effektiv verletzt und rechtskonform sanktioniert worden ist . Anzumerken

ist immerhin, dass eine Therapie als Behandlungsmassnahme – sofe rn im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schadenminderung angeor dnet werden kann (vgl. E. 1.5 hievor) . Jedoch berechtigt e

selbst eine allfällige Verletzu ng der Schadenminde rungspflicht die Verwaltung nicht zum Entscheid aufgrund der Akten trotz unge nügend abgeklärtem Sachverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.2.2); l etzteres (Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn rechtsgenüglich

feststeht, dass überhaupt eine anspruchs begrün dende Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, was vorliegend

(noch) nicht der Fall ist .

D essen ungeachtet ist anzumerken,

dass vorliegend ohnehin

ni c ht ersich tlich ist, dass die IV-Stelle - war sie mit Blick auf den von med. pract . C.___

angeg eben en

Behandlungsplan (vgl. U rk. 9/ 34) sowie den Verlaufs bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 9/37) der Auffassung, dass die Therapie ungenügend war – vorgängig zur Sanktionierung der von ihr zum Vorwurf gemachten Verletzung der Schadenminderungspflicht dem gesetzlich vorgese henen Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.5 hiervor)

Genüge getan hat . 5 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann