Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___ , Näherin mit Lehrabschlusszeugnis (Kroatien) und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Crew-Trainerin/Restaurant- Mitarbeiterin be i Y.___ in Z.___ tätig. A m 1. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 9/11-13, Urk. 9 /23, Urk. 9/29, Urk. 9/42, Urk. 9/52 ) bei. Am 8. November 2018 und 24. Juni 2019
informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass aufgrund ihres (subjek ti ven) Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien
(Urk. 9/17 , Urk. 9/36 ).
Der zuständige Krankentaggeldversicherer teilte der Be schwe r deführerin am 18. Dezember 2019 mit, dass im Zusammenhang mit der seit dem 6. Februar 2018 mit Unterbrüchen bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Leistungen der Taggeldversicherung bis zum Ablauf der maximalen Leistungs dauer am 2. März
2020 ausbezahlt würden (Urk. 9/52/273; vgl. auch Urk. 9/42/204, Urk. 9/52/256).
Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 9/57) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht, wogegen letztere am
3. Juli
2020 Einwand (Urk. 9/59, Urk. 9/61) erhob. Am 1. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihr spätestens ab März 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Besc hwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. März 2021 auf eine entsprechende Stellungnahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/20 14 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass in somatischer Hinsicht
– insbesondere betreffend eine relevante Herz prob lematik - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter psychia tri schen Gesichtspunkten könne k eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nachvollzogen werden, da die Voraussetzungen für ein auslös endes Trauma nicht vorlägen. Die Beschwerden einer Agoraphobie mit Panikstörung hätten sich
durch entsprechende Beh andlung verbessert . Die depressive Symptomatik sei b e reits rückläufig, wobei durch die Anpassung der Medikation eine volle Remission möglich sei. E ine gesundheitliche Beeinträchtigung ohne dauerhafte Erwerbsun fähigkeit sei nicht durch die Invalidenversicherung versichert, weshalb die Vor aus setzungen für den Anspruch auf I V-Leistungen nicht erfüllt seien. Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe in ihrer Beurteilung vom 14. Mai 2019 verbunden mit der Prognose der Arbeitsfähigkeit eine Empfehlung zur medikamentösen Behandlung abgegeben, wobei die ge plante medikamentöse Umstellung auf Lithium aufgrund einer vorgängig durch zu führenden kardiologischen Abklärung verzögert stattgefunden habe. Trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation – welche gemäss dem behandelnden Psy chiater gut vertragen worden sei
– sei weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten und es stünden zudem gegebenenfalls noch weitere Behand lungsoptionen offen (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss de m Bericht der Psychiatrie B.___ vom 25. März 2019 im Balkankrieg Kriegstraumata direkt miterlebt habe, weshalb ein auslösendes Trauma sehr wohl vorhanden sei (S. 4 Ziff. 2).
Aufgrund der Unterlagen sei so dann erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 dauerhaft zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hab
e. Einzig Dr. A.___ , welche im Auftrag des Krankentaggeld versi che rers eine psychiatrische Kurzbeurteilung abgegeben habe, gehe rein prognostisch davon aus, dass es nach Anpassung der Medikation zu einer Besserung kommen könnte, wobei sie selber ausgeführt habe, dass die Prognose aufgrund der Chronifizierung als unbestimmt zu wer ten sei. Die Prognose habe sich indes nicht bestätigt und es sei keine Besserung eingetreten , was durch die Berichte des be handelnden Psychiaters belegt sei (S. 12 Ziff. 9). Im Weiteren habe der Kran ken taggeld ver sicherer bis zum 2. März 2020 (Erreichen der maximalen Leistungs dauer) Tag geld leistungen erbracht, was belege, dass die Beschwerdeführerin bis zum ge nannten Zeitpunkt nicht arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Der ge sund heitliche Zustand habe sich auch nach März 2020 nicht ge bessert, was durch die Berichte des behandelnden Psychiaters bestätigt werde. Die Einschätzung der RAD- Psychiaterin betreffend fehlenden dauerhafte n Gesundheitsschaden sei falsch und widerspreche den Angaben des behandelnden Psychiaters (S. 12 ff. Ziff. 10). In ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 14) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Ausführungen der RAD-Ärztin vom 28. August 2020 um rein e Annahmen und Prognosen handle, welche nicht be gründet worden seien. Es gehe nicht an, gestü tzt auf medizin theoretische Speku lationen einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 2 Ziff. 2). 3. 3.1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Vordergrund. Das Vorliegen eines relevanten Herzproblems wurde von Dr. med. C.___ , Facharzt Kardiologie/
In nere Medizin FMH, am 27. August 2019 nachvollziehbar verneint (Urk. 9/43) und somatische respektive kardiale Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.2 3.2.1
Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, und
lic . phil. E.___ , therapeutische Leiterin, B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 9/25/1-6) folgende Diagnosen (S. 4): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode, v or dem Hintergrund der Diagnose 2 (ICD-10 F33.2; ED erste depressive Epi sode im Frühling 2017) - PTBS - belastende Vergangenheit im vom Krieg betroffenen Heimatland - traumatisch erlebtes Ereignis mit massiver Gewaltandrohung bei der Arbeit im Winter 2018 (ICD-10 F43.1; ED November 2018) - schwere diastolische, leicht systolische Hypertonie - erschwert medikamentös einstel lbar, Differenzialdiagnose im Rahmen von Diagnose 1 - bei positiver Familienanamnese für plötzlichen Herztod - intermittierende pektanginöse Beschwerden (ED November 2018) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypercholesterinämie - Schilddrüsenzyste
Die B.___ -Fachpersonen attestierten für die Zeit der tagesklinischen Behandlung vom
29. Oktob er 2018 bis 31. Januar 2019
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der bereits in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Episoden müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden . Dabei zeige sich bezüglich der aktuell imponierenden sozialen Ängste eine deutliche Diskrepanz gegenüber früheren Episoden und dem von der Be schwerdeführerin beschriebenen Verhalten vor der Depression, was auf ein aus lösendes traumatisierendes Ereignis im Winter 2018 bei der Arbeit bei Y.___ zurückzuführen sei , als ein gewaltbereiter Kunde ihr gegenüber physische Gewalt und die weitere Verfolgung angedroht habe. Seit dem Ereignis beschreibe sich die Beschwerdeführerin als vermeidend im Sozialkontakt mit Mitmenschen bei regel mässigem Wiedererinnern an die Episode. Die beschriebene Symptomatik zeige sich auf dem Boden eines schwer ausgeprägten depressiven Syndroms, wo bei die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Agoraphobie mit Panik stö rungen nicht objektiviert werden könne. Bei Erfüllen der entsprechenden Symp tomkri terien sei eine PTBS zu diagnostizieren. Auf der Funktions- und Symp tomebene hätten sich während der tagesklinischen Behandlung leichte Verbesse rung en gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin eine sehr niederschwellige Teil nah me zu jeweils einem halben Tag in wenig exponierenden Gruppen habe aushal ten können . Sie habe über eine leichte Antriebsverbesserung berichtet, wobei sie sich alleine aus dem Haus habe begeben und den öffentlichen Verkehr benutzen können (S. 3 Ziff. 2.2).
Gestützt auf die Biographie und den Krankheitsverlauf sei aktuell von einer andauernden Chronifizierung der Symptomatik und einer schlechten Prognose bezüglich der wieder zu erlangenden Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus zugehen. Die Beschwerdeführer in sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit langfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 2.7 , S. 5 Ziff. 4.1 ).
Die B.___ -Fachpersonen führten weiter aus, dass eine Optimierung der antide pressiven Medikation weiterhin zu versuchen sei, bei jedoch fraglich deutlicher Verbesserung bezüglich der Gesamtsymptomatik. Zum aktuellen Zeitpunkt sei bei insuffizienter Stabilität eher von einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung abzusehen, wobei diese Option im weiteren Verlauf reevaluiert werden sollte (S. 4 Ziff. 2.8).
Die Fähigkeit zur Selbstp flege / -versorgung sei unter Energieaufwand leicht ein ge schränkt. Die Fähigkeit zur Planung/Strukturierung von Aufgaben sei mässig beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Pro -/
Spontanaktivität , die Widerstands-/Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungs fähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien erheb lich eingeschränkt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sei mittel- bis hoch gradig beeinträchtigt. Die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit sowie die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei en mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4 ) .
3.2 .2
In ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Kurzbeur teilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/29/1-13) stellte Dr. A.___ folgende Dia gnosen (S. 10): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa, Verdacht auf schädli chen Konsum (ICD-10 F13.1)
Die Psychiaterin führte aus, die Beschwerdeführerin weise
a ktuell nach wie vor eine genuine depressive Episode auf, wobei die Kardinalsymptome einer Depres sion (verstärkte Ermüdbarkeit, depressive Grundstimmung, Schlafstörungen) vor handen seien, weshalb weiterhin von einem depressiven Zustandsbild ausge gan gen werden könne , welches am ehesten einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche .
Das depressive Zustandsbild sei auch ängstlich konnotiert, eine genuine Angststörung liege indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin weise keine panikartigen Gefühle auf, sie sei eher innerlich angespannt, was im Zusam menhang mit der depressiven Grunderkrankung zu stehen schein e . Sie sei in funktioneller Hinsicht nach wie vor
mehrfach eingeschränkt und es sei davon auszugehen, dass vor allem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbst behauptungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien. Weitere Aspekte des funktionellen Niveaus seien nicht manifest gestört. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und könne einen relativ geregelten Alltag strukturieren, wobei sie von ihren Töchtern unterstützt werde. Hinsichtlich der Ausprägung des depressiven Zu standsbilds wirke sich ein bestehender verstärkter Be n zodiazepin-Konsum ( Lorazepam ) offenbar erschwerend aus. So sei den n auch im Rahmen des Labors ein deutlich erhöhter Benzodiazepin-Spiegel nachweisbar gewesen. Dies scheine das Zustandsbild eher negativ zu triggern. Die Prognose sei aufgrund der Chroni fizierung als unbestimmt zu werten. Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin jedoch längerfristig einsetzbar, dies am ehesten im Rahmen von Reinigungs tätigkeiten, wie sie dies selber angegeben habe (S. 11).
Es könne grundsätzlich mit einer Besserung der Gesundheitsschädigung ge rech net werden. Zu empfehlen sei der Einsatz eines Lithium-Präparates sowie die Ergän zung der antidepressiven Therapie morgens mit einem geeigneten Antide pressivum. Die Benzodiazepin -Medikation sollte möglichst reduziert werden . Auch diesbezüglich sei die Prognose jedoch aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizie rung und der bereits mehreren depressiven Episoden in der Anamnese als unge wiss zu werten (S. 12).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Be schwer degegnerin als Crew-Trainerin unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspen sums von 42 Stunden pro Woche respektive eines 100 %-Pensums grundsätzlich nicht einsetzbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen von Reinigungsarbeiten, wäre ab dem 15. Juni 2019 zumindest eine 50%ige Arbeits fähigkeit möglich , mit dem Ziel ei ner monatlichen Erhöhung um 10 bis 20 %, so dass spätestens ab dem 1. August 2019 in einer entsprechenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Die angepasste Tätigkeit sollte in Bezug auf kreative und kommunikative Fähigkeit nicht zu anspruchsvoll sein und mög lichst in einer konfliktarmen Umgebung und ohne Polytasking stattfinden (S. 12 f.). 3.2 .3
Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , nannte am 25. Mai 2019 folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30 S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit März 2018 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit März 2018
Dr. F.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin liege
eine endogene De pres sion vor , wobei sie mehrere depressive Episode n aufgewiesen habe und die depressiven Symptome in der Ausprägung jedes Mal stärker und länger aus ge fallen seien . Sie sei bereits stationär in der Klinik G.___ (31. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019; ohne Besserungstendenz) und in der B.___ -Tagesklinik (16. August bis 27. September 2018) behandelt worden
und befinde sich seit dem 23. März 2018 in seiner psychiatrische n Behandlung, wobei die Gesprächstermine aktuell wöchentlich stattfänden (S. 3 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 1.1 f.).
Aufgrund des Krankheitsverlaufs und der starken psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin aktuell und mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig, wobei eine längerfristige Prognose aktuell sehr schwierig zu stellen sei (S. 4 Ziff. 2.7, S. 5 Ziff. 4.1 f.). Die Beschwerde füh rerin zeige immer noch mittelschwere bis schwere psychische Einschränkungen wie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, ein verlangsamtes Tempo, einen Energiema ngel, eine rasche Ermüdung, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine mangelnde Ausdauer (S. 5 Ziff. 3.4). 3.2.4
Am 1. Oktober 2019 nahm Dr. A.___ erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/52/257) und führte zuhanden des Krankentag geldversicherers aus, dass nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen aktuell weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei. Es sei davon aus zugehen , dass es nach Anpassung der medikamentösen Massnahmen zu einer Besserung kommen könne.
Die Psychiaterin hielt weiter fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Leitungsfunktion, mit kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeiten und klar geregelten Arbeitszeiten sowie der Möglichkeit zur regelmässigen Pau seneinlegung ab dem 1. November 2019 zu 50 % gegeben sein sollte mit weiterer Steigerung um 10 bis 20 % monatlich. Die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei spätestens per 1. Februar 2020 ausgewiesen. 3.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 (Urk. 9/56/6-7) aus, dass die Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar sei, da die ICD-10- Voraus set zungen für ein auslösendes Trauma (Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedro hung oder mit katastrophenartige m Ausmass) nicht vorgelegen hätten . Der Dia gnose könne deshalb nicht gefolgt werden und sie sei auch nachfolgend nicht mehr gestellt worden. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei nach voll ziehbar , auch wenn im Verlauf eine Verbesserung habe beobachtet werden können. Durch entsprechende Behandlung (beispielsweise eine störungsspezi fische Psychotherapie, Expositi onen) sei eine mögliche (Rest-) s ymptomatik gut behandelbar. Die depressive Symptomatik sei bereits rückläufig und eine erneute Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation mög lich. Abschliessend hielt Dr. H.___ fest, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestützt werden könne
und aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . 3.2.6
Am 20. Juni 2020 (Urk. 9/58) wiederholte Dr. F.___ die im Bericht vom 25. Mai 2019 (vgl. E. 3.2.3) erwähnten Diagnosen und hielt fest, dass die Medi kation mit Amitriptylin ( Saroten ) bis 50 mg fortgeführt werde und die Reserve medikation mit Lorazepam habe abgesetzt werden können. Eine weitere namhafte Besserung habe noch nicht erreicht werden können (S. 1). Nach einer kardiolo gischen Abklärung sei die Therapie mit Lithium begonnen worden, wobei die Be schwerdeführerin die entsprechende Therapie gut vertragen habe, eine defini tive Aufhellung der Depression
aber nicht habe erreicht werden können. Entsprechend sei eine weitere medikamentöse Optimierung diskutiert und Fluoxetin eingesetzt worden . Trotz der leidensgerechten Behandlung sei es zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige nach wi e vor psych ische Einschränkungen, wie eine rasche Ermüdung, ein verlangsamtes Tempo, einen reduzierten Antrieb sowie Angstzustände mit Zittern , weshalb ihr noch keine Arbeit zumutbar sei (S. 2). 3.2.7
Am 28. August 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin und führte unter anderem aus, dass im Verlaufs ber icht von Dr. F.___ vom 20. Juni 2020 (vgl. E. 3.2.6) eine seit März 2018 bestehende schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei en . Die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei vom behandelnden Psychiater jedoch nicht durchgehend gestellt worden, zwischenzeitlich sei von ihm selbst (Berichte vom 10. Februar und 25. Mai 2019) und auch von Dr. A.___ (14. Mai 2019) eine mittelgradige Episode diagnostiziert worden . Dr. F.___ habe am 20. Juni 2020 sodann festgehalten, dass die medikamentöse Einstellung auf Lithium gut vertragen worden sei, seit wann genau die Einstellung erfolgt sei, sei indes nicht angegeben worden. Es sei aber erst Ende August 2019 kardiologisch abgeklärt und danach auf Lithium eingestellt worden. Da keine definitive Stim mungsaufhellung erfolgt sei, sei Fluoxetin angesetzt worden, seit wann sei eben falls nicht erwähnt worden.
Trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation sei weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten. Es stünden zudem gegebenenfalls noch weitere Behandlungsoptionen offen. Bei einer ambulant nicht erfolgreich zu behandeln den depressiven Episode (oder gar Verschlechterung des Zustands unter der Therapie) wäre eine vollstationäre Behandlung zur medikamentösen Einstellung indiziert , gegebenenfalls auch zur Therapie mit nicht-medikamentösen Behand lungsoptionen (EKT, THS). Eine störungsspezifische Psychotherapie mit Exposi tionen sei zur Behandlung der Agoraphobie weiter indiziert.
Dr. H.___ hielt abschliessend fest, dass insgesamt weiter auf die Stellung nahme vom 28. April 2020 (vgl.
E. 3.2.5 ) abgestellt werden könne . 4. 4.1
Die RAD-Psychiaterin Dr. H.___ , welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, verneinte in ihrer S tellungnahme vom 28. April 2020 (vgl. E. 3.2.5) einen dauerhaften Gesundheitsschaden. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine PTBS nicht erfüllt seien, bezüglich der Ago raphobie mit Panikstörung eine Verbesserung eingetreten sei respektive durch entsprechende Behandlung eine mögliche (Rest-) s ymptomatik gut behandelbar sei und die depressive Symptomatik rückläufig sei und eine Vollremission nam entlich durch eine Anpassung der Medikation möglich sei. Die RAD-Ärztin hielt zudem fest , dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne.
Dr. A.___ ging am
14. Mai 2019 ( vgl. E. 3.2.2 ) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit postulierte sie ab dem 15. Juni 2019 eine Arbeits fähigke it von mindestens 50 %. Das Ziel sei dabei, dieses Pensum monatlich um 10 bis 20 % zu erhöhen, so dass in einer entsprechenden Tätigkeit spätestens ab dem 1. August 2019 eine 100 %i ge Arbeitsfähigkeit möglich sei . Die Psychiaterin schätzte die Prognose unter Hinweis auf die fortgesch rittene Chronifizierung und die bereits mehrfach aufgetretenen depressiven Episoden als ungewiss ein. Am 1. Oktober 2019 passte sie die von ihr am 14. Mai 2019 attestierte Arbeits fähigkeit an und statuierte in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie - nach einer Steigerung von monat lich 10 bis 20 % - bis spätestens zum 1. Februar 2020 eine solche von 100 % ( vgl. E. 3.2.4 ).
Die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige und in einer angepassten Tätigkeit bis zum 14. Juni 2019 respe ktive 31. Oktober 2019 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2019 beziehungsweise vom 1. November 2019 bis zum
31. Januar 202 0 mindestens eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit
bestand, blieb in der RAD-Stellungnahme vom 28. April 2020 ( E. 3.2.5 ) gänzlich unberücksichtigt . Dr. H.___
hielt zwar ausdrücklich fest, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne, mit der von Letzteren in ange stammter Tätigkeit attestierten vollen und in einer angepassten Tätigkeit attestierten Arbeits un fähigkeit von 100 % respektive 50 % bis längstens bis zum
31. Oktober 2019 be ziehungsweise
31. Januar 202 0 setzte sich die RAD-Ärztin indes nicht aus ein ander. Dr. H.___ verneinte in pauschaler Weise einen dauerhaften Gesund heitsschaden und prüfte insbesondere nicht das Vorliegen einer
– wie von Dr. A.___ postulierten - zeitlich beschränkten Arbeitsunfähigkeit.
4.2
Auch in der Stellungnahme vom 28. August 2020 ( vgl. E. 3.2.7 ) setzte sich die RAD-Ärztin nicht mit der von Dr. A.___ am 14. Mai und 1. Oktober 2019 postulierten (Teil-) A rbeitsunfähigkeit auseinander. Dr. H.___
erwähnte zwar immerhin – dies im Gegensatz zur Stellungnahme vom 28. April 2020 (vgl. E. 3 .2.5) - , dass Dr. A.___
ab 15. Juni 2019 respektive 1. November 2019
eine
Arbei tsfähigkeit von 50 % und ab 1. August 2019 beziehungsweise 1. Febru ar 2020 eine solche von 100 % postuliert habe , legte aber nicht dar, weshalb ungeachtet dieser Einschätzung weiterhin auf die Stellungnahme vom 28. April 2020 abgestellt werden könne und ein Gesundheitsschaden für die im vorlie gen den Beschwerdeverfahren relevante Zeitperiode zu verneinen sei.
Im Weiteren führte die RAD-Ärztin
aus , dass trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten sei .
Betreffend den zeitlichen Rahmen für den möglichen Eintritt einer Besserung des gesundheitlichen Zustands machte sie indes keine Angaben. Sie wies zudem darauf hin, dass der Zeitpunkt, in welchem die Einstellung auf Lithium und Fluoxetin erfolgt sei, unklar sei, was die von ihr gemachte Prognose einer Besserung zusätzlich relativiert. 4.3
Ein Rentenanspruch entsteht , wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min destens 40 % invalid ist (E. 1.3 ). Darüber hinaus kennt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Dauer haftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Behandelbarkeit eines Leiden s bei grundsätzlich guter Prognose schliesst einen - allenfalls befristeten – Ren tenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht zum Vorneherein aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2014 vom 2 9. August 2014 E. 3.1). Im Weiteren kann auch bei leichten und mittelschwere n Depressionen eine rentenbegründende Ar beits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegen , womit keine durchgehende schwere depressive Episode verlangt wird
( Urk. 9/62 S. 3; vgl. BGE 143 V 409 ). Indem die Beschwer degegnerin auf die Beurteilung Ihrer RAD-Ärztin abstellte, trug sie diesen Gegebenheiten nicht Rechnung. 4.4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen. In den Akten finden sich so dan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Bei der v o n Dr. A.___ statuierten Arb eitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit han delte es sich – zumindest bei jener von 100 % - um eine prognostische Ein schätzung, wobei die Psychiaterin unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chroni fizierung und die
Vielzahl der bereits aufgetretenen Episode n die ungewisse Natur der Prognose herausstrich (Urk. 9/29 /1-13 S. 12) und den von ihr ursprünglich postulierten Zeitpunkt für eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % zeitlich nach hinten verschieben musste (Urk. 9/52/257). Die B.___ -Fachpersonen sowie insbesondere d er behandelnde Psychiater Dr. F.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus ( Urk. 9/25/1-6 S. 5 Ziff. 4.1, Urk. 9/30 S. 4 Ziff. 2.7, Urk. 9/58 S. 2 ) , wobei nachvollziehbare Anga ben darüber fehlen, weshalb in einer angepasste n Tätigkeit nicht zumindest ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ist. 4. 5
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
1. Oktober 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Renten frage neu zu entscheiden haben.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass gemäss BGE 143 V 409 auch leichte bis mittelschwere Depressionen und auch Suchterkrankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Recht spre chung, vgl. E. 5.1).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten , eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzuset zenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ , Näherin mit Lehrabschlusszeugnis (Kroatien) und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Crew-Trainerin/Restaurant- Mitarbeiterin be i Y.___ in Z.___ tätig. A m 1. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 9/11-13, Urk. 9 /23, Urk. 9/29, Urk. 9/42, Urk. 9/52 ) bei. Am 8. November 2018 und 24. Juni 2019
informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass aufgrund ihres (subjek ti ven) Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien
(Urk. 9/17 , Urk. 9/36 ).
Der zuständige Krankentaggeldversicherer teilte der Be schwe r deführerin am 18. Dezember 2019 mit, dass im Zusammenhang mit der seit dem 6. Februar 2018 mit Unterbrüchen bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Leistungen der Taggeldversicherung bis zum Ablauf der maximalen Leistungs dauer am 2. März
2020 ausbezahlt würden (Urk. 9/52/273; vgl. auch Urk. 9/42/204, Urk. 9/52/256).
Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 9/57) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht, wogegen letztere am
3. Juli
2020 Einwand (Urk. 9/59, Urk. 9/61) erhob. Am 1. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/20 14 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihr spätestens ab März 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Besc hwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. März 2021 auf eine entsprechende Stellungnahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass in somatischer Hinsicht
– insbesondere betreffend eine relevante Herz prob lematik - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter psychia tri schen Gesichtspunkten könne k eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nachvollzogen werden, da die Voraussetzungen für ein auslös endes Trauma nicht vorlägen. Die Beschwerden einer Agoraphobie mit Panikstörung hätten sich
durch entsprechende Beh andlung verbessert . Die depressive Symptomatik sei b e reits rückläufig, wobei durch die Anpassung der Medikation eine volle Remission möglich sei. E ine gesundheitliche Beeinträchtigung ohne dauerhafte Erwerbsun fähigkeit sei nicht durch die Invalidenversicherung versichert, weshalb die Vor aus setzungen für den Anspruch auf I V-Leistungen nicht erfüllt seien. Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe in ihrer Beurteilung vom 14. Mai 2019 verbunden mit der Prognose der Arbeitsfähigkeit eine Empfehlung zur medikamentösen Behandlung abgegeben, wobei die ge plante medikamentöse Umstellung auf Lithium aufgrund einer vorgängig durch zu führenden kardiologischen Abklärung verzögert stattgefunden habe. Trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation – welche gemäss dem behandelnden Psy chiater gut vertragen worden sei
– sei weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten und es stünden zudem gegebenenfalls noch weitere Behand lungsoptionen offen (S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss de m Bericht der Psychiatrie B.___ vom 25. März 2019 im Balkankrieg Kriegstraumata direkt miterlebt habe, weshalb ein auslösendes Trauma sehr wohl vorhanden sei (S. 4 Ziff. 2).
Aufgrund der Unterlagen sei so dann erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 dauerhaft zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hab
e. Einzig Dr. A.___ , welche im Auftrag des Krankentaggeld versi che rers eine psychiatrische Kurzbeurteilung abgegeben habe, gehe rein prognostisch davon aus, dass es nach Anpassung der Medikation zu einer Besserung kommen könnte, wobei sie selber ausgeführt habe, dass die Prognose aufgrund der Chronifizierung als unbestimmt zu wer ten sei. Die Prognose habe sich indes nicht bestätigt und es sei keine Besserung eingetreten , was durch die Berichte des be handelnden Psychiaters belegt sei (S. 12 Ziff. 9). Im Weiteren habe der Kran ken taggeld ver sicherer bis zum 2. März 2020 (Erreichen der maximalen Leistungs dauer) Tag geld leistungen erbracht, was belege, dass die Beschwerdeführerin bis zum ge nannten Zeitpunkt nicht arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Der ge sund heitliche Zustand habe sich auch nach März 2020 nicht ge bessert, was durch die Berichte des behandelnden Psychiaters bestätigt werde. Die Einschätzung der RAD- Psychiaterin betreffend fehlenden dauerhafte n Gesundheitsschaden sei falsch und widerspreche den Angaben des behandelnden Psychiaters (S. 12 ff. Ziff. 10). In ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 14) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Ausführungen der RAD-Ärztin vom 28. August 2020 um rein e Annahmen und Prognosen handle, welche nicht be gründet worden seien. Es gehe nicht an, gestü tzt auf medizin theoretische Speku lationen einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 2 Ziff. 2). 3. 3.1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Vordergrund. Das Vorliegen eines relevanten Herzproblems wurde von Dr. med. C.___ , Facharzt Kardiologie/
In nere Medizin FMH, am 27. August 2019 nachvollziehbar verneint (Urk. 9/43) und somatische respektive kardiale Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.2 3.2.1
Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, und
lic . phil. E.___ , therapeutische Leiterin, B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 9/25/1-6) folgende Diagnosen (S. 4): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode, v or dem Hintergrund der Diagnose 2 (ICD-10 F33.2; ED erste depressive Epi sode im Frühling 2017) - PTBS - belastende Vergangenheit im vom Krieg betroffenen Heimatland - traumatisch erlebtes Ereignis mit massiver Gewaltandrohung bei der Arbeit im Winter 2018 (ICD-10 F43.1; ED November 2018) - schwere diastolische, leicht systolische Hypertonie - erschwert medikamentös einstel lbar, Differenzialdiagnose im Rahmen von Diagnose 1 - bei positiver Familienanamnese für plötzlichen Herztod - intermittierende pektanginöse Beschwerden (ED November 2018) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypercholesterinämie - Schilddrüsenzyste
Die B.___ -Fachpersonen attestierten für die Zeit der tagesklinischen Behandlung vom
29. Oktob er 2018 bis 31. Januar 2019
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der bereits in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Episoden müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden . Dabei zeige sich bezüglich der aktuell imponierenden sozialen Ängste eine deutliche Diskrepanz gegenüber früheren Episoden und dem von der Be schwerdeführerin beschriebenen Verhalten vor der Depression, was auf ein aus lösendes traumatisierendes Ereignis im Winter 2018 bei der Arbeit bei Y.___ zurückzuführen sei , als ein gewaltbereiter Kunde ihr gegenüber physische Gewalt und die weitere Verfolgung angedroht habe. Seit dem Ereignis beschreibe sich die Beschwerdeführerin als vermeidend im Sozialkontakt mit Mitmenschen bei regel mässigem Wiedererinnern an die Episode. Die beschriebene Symptomatik zeige sich auf dem Boden eines schwer ausgeprägten depressiven Syndroms, wo bei die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Agoraphobie mit Panik stö rungen nicht objektiviert werden könne. Bei Erfüllen der entsprechenden Symp tomkri terien sei eine PTBS zu diagnostizieren. Auf der Funktions- und Symp tomebene hätten sich während der tagesklinischen Behandlung leichte Verbesse rung en gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin eine sehr niederschwellige Teil nah me zu jeweils einem halben Tag in wenig exponierenden Gruppen habe aushal ten können . Sie habe über eine leichte Antriebsverbesserung berichtet, wobei sie sich alleine aus dem Haus habe begeben und den öffentlichen Verkehr benutzen können (S. 3 Ziff. 2.2).
Gestützt auf die Biographie und den Krankheitsverlauf sei aktuell von einer andauernden Chronifizierung der Symptomatik und einer schlechten Prognose bezüglich der wieder zu erlangenden Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus zugehen. Die Beschwerdeführer in sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit langfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 2.7 , S. 5 Ziff. 4.1 ).
Die B.___ -Fachpersonen führten weiter aus, dass eine Optimierung der antide pressiven Medikation weiterhin zu versuchen sei, bei jedoch fraglich deutlicher Verbesserung bezüglich der Gesamtsymptomatik. Zum aktuellen Zeitpunkt sei bei insuffizienter Stabilität eher von einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung abzusehen, wobei diese Option im weiteren Verlauf reevaluiert werden sollte (S. 4 Ziff. 2.8).
Die Fähigkeit zur Selbstp flege / -versorgung sei unter Energieaufwand leicht ein ge schränkt. Die Fähigkeit zur Planung/Strukturierung von Aufgaben sei mässig beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Pro -/
Spontanaktivität , die Widerstands-/Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungs fähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien erheb lich eingeschränkt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sei mittel- bis hoch gradig beeinträchtigt. Die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit sowie die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei en mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4 ) .
3.2 .2
In ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Kurzbeur teilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/29/1-13) stellte Dr. A.___ folgende Dia gnosen (S. 10): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa, Verdacht auf schädli chen Konsum (ICD-10 F13.1)
Die Psychiaterin führte aus, die Beschwerdeführerin weise
a ktuell nach wie vor eine genuine depressive Episode auf, wobei die Kardinalsymptome einer Depres sion (verstärkte Ermüdbarkeit, depressive Grundstimmung, Schlafstörungen) vor handen seien, weshalb weiterhin von einem depressiven Zustandsbild ausge gan gen werden könne , welches am ehesten einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche .
Das depressive Zustandsbild sei auch ängstlich konnotiert, eine genuine Angststörung liege indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin weise keine panikartigen Gefühle auf, sie sei eher innerlich angespannt, was im Zusam menhang mit der depressiven Grunderkrankung zu stehen schein e . Sie sei in funktioneller Hinsicht nach wie vor
mehrfach eingeschränkt und es sei davon auszugehen, dass vor allem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbst behauptungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien. Weitere Aspekte des funktionellen Niveaus seien nicht manifest gestört. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und könne einen relativ geregelten Alltag strukturieren, wobei sie von ihren Töchtern unterstützt werde. Hinsichtlich der Ausprägung des depressiven Zu standsbilds wirke sich ein bestehender verstärkter Be n zodiazepin-Konsum ( Lorazepam ) offenbar erschwerend aus. So sei den n auch im Rahmen des Labors ein deutlich erhöhter Benzodiazepin-Spiegel nachweisbar gewesen. Dies scheine das Zustandsbild eher negativ zu triggern. Die Prognose sei aufgrund der Chroni fizierung als unbestimmt zu werten. Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin jedoch längerfristig einsetzbar, dies am ehesten im Rahmen von Reinigungs tätigkeiten, wie sie dies selber angegeben habe (S. 11).
Es könne grundsätzlich mit einer Besserung der Gesundheitsschädigung ge rech net werden. Zu empfehlen sei der Einsatz eines Lithium-Präparates sowie die Ergän zung der antidepressiven Therapie morgens mit einem geeigneten Antide pressivum. Die Benzodiazepin -Medikation sollte möglichst reduziert werden . Auch diesbezüglich sei die Prognose jedoch aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizie rung und der bereits mehreren depressiven Episoden in der Anamnese als unge wiss zu werten (S. 12).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Be schwer degegnerin als Crew-Trainerin unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspen sums von 42 Stunden pro Woche respektive eines 100 %-Pensums grundsätzlich nicht einsetzbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen von Reinigungsarbeiten, wäre ab dem 15. Juni 2019 zumindest eine 50%ige Arbeits fähigkeit möglich , mit dem Ziel ei ner monatlichen Erhöhung um 10 bis 20 %, so dass spätestens ab dem 1. August 2019 in einer entsprechenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Die angepasste Tätigkeit sollte in Bezug auf kreative und kommunikative Fähigkeit nicht zu anspruchsvoll sein und mög lichst in einer konfliktarmen Umgebung und ohne Polytasking stattfinden (S. 12 f.). 3.2 .3
Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , nannte am 25. Mai 2019 folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30 S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit März 2018 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit März 2018
Dr. F.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin liege
eine endogene De pres sion vor , wobei sie mehrere depressive Episode n aufgewiesen habe und die depressiven Symptome in der Ausprägung jedes Mal stärker und länger aus ge fallen seien . Sie sei bereits stationär in der Klinik G.___ (31. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019; ohne Besserungstendenz) und in der B.___ -Tagesklinik (16. August bis 27. September 2018) behandelt worden
und befinde sich seit dem 23. März 2018 in seiner psychiatrische n Behandlung, wobei die Gesprächstermine aktuell wöchentlich stattfänden (S. 3 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 1.1 f.).
Aufgrund des Krankheitsverlaufs und der starken psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin aktuell und mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig, wobei eine längerfristige Prognose aktuell sehr schwierig zu stellen sei (S. 4 Ziff. 2.7, S. 5 Ziff. 4.1 f.). Die Beschwerde füh rerin zeige immer noch mittelschwere bis schwere psychische Einschränkungen wie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, ein verlangsamtes Tempo, einen Energiema ngel, eine rasche Ermüdung, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine mangelnde Ausdauer (S. 5 Ziff. 3.4). 3.2.4
Am 1. Oktober 2019 nahm Dr. A.___ erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/52/257) und führte zuhanden des Krankentag geldversicherers aus, dass nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen aktuell weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei. Es sei davon aus zugehen , dass es nach Anpassung der medikamentösen Massnahmen zu einer Besserung kommen könne.
Die Psychiaterin hielt weiter fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Leitungsfunktion, mit kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeiten und klar geregelten Arbeitszeiten sowie der Möglichkeit zur regelmässigen Pau seneinlegung ab dem 1. November 2019 zu 50 % gegeben sein sollte mit weiterer Steigerung um 10 bis 20 % monatlich. Die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei spätestens per 1. Februar 2020 ausgewiesen. 3.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 (Urk. 9/56/6-7) aus, dass die Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar sei, da die ICD-10- Voraus set zungen für ein auslösendes Trauma (Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedro hung oder mit katastrophenartige m Ausmass) nicht vorgelegen hätten . Der Dia gnose könne deshalb nicht gefolgt werden und sie sei auch nachfolgend nicht mehr gestellt worden. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei nach voll ziehbar , auch wenn im Verlauf eine Verbesserung habe beobachtet werden können. Durch entsprechende Behandlung (beispielsweise eine störungsspezi fische Psychotherapie, Expositi onen) sei eine mögliche (Rest-) s ymptomatik gut behandelbar. Die depressive Symptomatik sei bereits rückläufig und eine erneute Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation mög lich. Abschliessend hielt Dr. H.___ fest, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestützt werden könne
und aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . 3.2.6
Am 20. Juni 2020 (Urk. 9/58) wiederholte Dr. F.___ die im Bericht vom 25. Mai 2019 (vgl. E. 3.2.3) erwähnten Diagnosen und hielt fest, dass die Medi kation mit Amitriptylin ( Saroten ) bis 50 mg fortgeführt werde und die Reserve medikation mit Lorazepam habe abgesetzt werden können. Eine weitere namhafte Besserung habe noch nicht erreicht werden können (S. 1). Nach einer kardiolo gischen Abklärung sei die Therapie mit Lithium begonnen worden, wobei die Be schwerdeführerin die entsprechende Therapie gut vertragen habe, eine defini tive Aufhellung der Depression
aber nicht habe erreicht werden können. Entsprechend sei eine weitere medikamentöse Optimierung diskutiert und Fluoxetin eingesetzt worden . Trotz der leidensgerechten Behandlung sei es zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige nach wi e vor psych ische Einschränkungen, wie eine rasche Ermüdung, ein verlangsamtes Tempo, einen reduzierten Antrieb sowie Angstzustände mit Zittern , weshalb ihr noch keine Arbeit zumutbar sei (S. 2). 3.2.7
Am 28. August 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin und führte unter anderem aus, dass im Verlaufs ber icht von Dr. F.___ vom 20. Juni 2020 (vgl. E. 3.2.6) eine seit März 2018 bestehende schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei en . Die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei vom behandelnden Psychiater jedoch nicht durchgehend gestellt worden, zwischenzeitlich sei von ihm selbst (Berichte vom 10. Februar und 25. Mai 2019) und auch von Dr. A.___ (14. Mai 2019) eine mittelgradige Episode diagnostiziert worden . Dr. F.___ habe am 20. Juni 2020 sodann festgehalten, dass die medikamentöse Einstellung auf Lithium gut vertragen worden sei, seit wann genau die Einstellung erfolgt sei, sei indes nicht angegeben worden. Es sei aber erst Ende August 2019 kardiologisch abgeklärt und danach auf Lithium eingestellt worden. Da keine definitive Stim mungsaufhellung erfolgt sei, sei Fluoxetin angesetzt worden, seit wann sei eben falls nicht erwähnt worden.
Trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation sei weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten. Es stünden zudem gegebenenfalls noch weitere Behandlungsoptionen offen. Bei einer ambulant nicht erfolgreich zu behandeln den depressiven Episode (oder gar Verschlechterung des Zustands unter der Therapie) wäre eine vollstationäre Behandlung zur medikamentösen Einstellung indiziert , gegebenenfalls auch zur Therapie mit nicht-medikamentösen Behand lungsoptionen (EKT, THS). Eine störungsspezifische Psychotherapie mit Exposi tionen sei zur Behandlung der Agoraphobie weiter indiziert.
Dr. H.___ hielt abschliessend fest, dass insgesamt weiter auf die Stellung nahme vom 28. April 2020 (vgl.
E. 3.2.5 ) abgestellt werden könne . 4. 4.1
Die RAD-Psychiaterin Dr. H.___ , welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, verneinte in ihrer S tellungnahme vom 28. April 2020 (vgl. E. 3.2.5) einen dauerhaften Gesundheitsschaden. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine PTBS nicht erfüllt seien, bezüglich der Ago raphobie mit Panikstörung eine Verbesserung eingetreten sei respektive durch entsprechende Behandlung eine mögliche (Rest-) s ymptomatik gut behandelbar sei und die depressive Symptomatik rückläufig sei und eine Vollremission nam entlich durch eine Anpassung der Medikation möglich sei. Die RAD-Ärztin hielt zudem fest , dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne.
Dr. A.___ ging am
14. Mai 2019 ( vgl. E. 3.2.2 ) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit postulierte sie ab dem 15. Juni 2019 eine Arbeits fähigke it von mindestens 50 %. Das Ziel sei dabei, dieses Pensum monatlich um 10 bis 20 % zu erhöhen, so dass in einer entsprechenden Tätigkeit spätestens ab dem 1. August 2019 eine 100 %i ge Arbeitsfähigkeit möglich sei . Die Psychiaterin schätzte die Prognose unter Hinweis auf die fortgesch rittene Chronifizierung und die bereits mehrfach aufgetretenen depressiven Episoden als ungewiss ein. Am 1. Oktober 2019 passte sie die von ihr am 14. Mai 2019 attestierte Arbeits fähigkeit an und statuierte in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie - nach einer Steigerung von monat lich 10 bis 20 % - bis spätestens zum 1. Februar 2020 eine solche von 100 % ( vgl. E. 3.2.4 ).
Die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige und in einer angepassten Tätigkeit bis zum 14. Juni 2019 respe ktive 31. Oktober 2019 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2019 beziehungsweise vom 1. November 2019 bis zum
31. Januar 202 0 mindestens eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit
bestand, blieb in der RAD-Stellungnahme vom 28. April 2020 ( E. 3.2.5 ) gänzlich unberücksichtigt . Dr. H.___
hielt zwar ausdrücklich fest, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne, mit der von Letzteren in ange stammter Tätigkeit attestierten vollen und in einer angepassten Tätigkeit attestierten Arbeits un fähigkeit von 100 % respektive 50 % bis längstens bis zum
31. Oktober 2019 be ziehungsweise
31. Januar 202 0 setzte sich die RAD-Ärztin indes nicht aus ein ander. Dr. H.___ verneinte in pauschaler Weise einen dauerhaften Gesund heitsschaden und prüfte insbesondere nicht das Vorliegen einer
– wie von Dr. A.___ postulierten - zeitlich beschränkten Arbeitsunfähigkeit.
4.2
Auch in der Stellungnahme vom 28. August 2020 ( vgl. E. 3.2.7 ) setzte sich die RAD-Ärztin nicht mit der von Dr. A.___ am 14. Mai und 1. Oktober 2019 postulierten (Teil-) A rbeitsunfähigkeit auseinander. Dr. H.___
erwähnte zwar immerhin – dies im Gegensatz zur Stellungnahme vom 28. April 2020 (vgl. E. 3 .2.5) - , dass Dr. A.___
ab 15. Juni 2019 respektive 1. November 2019
eine
Arbei tsfähigkeit von 50 % und ab 1. August 2019 beziehungsweise 1. Febru ar 2020 eine solche von 100 % postuliert habe , legte aber nicht dar, weshalb ungeachtet dieser Einschätzung weiterhin auf die Stellungnahme vom 28. April 2020 abgestellt werden könne und ein Gesundheitsschaden für die im vorlie gen den Beschwerdeverfahren relevante Zeitperiode zu verneinen sei.
Im Weiteren führte die RAD-Ärztin
aus , dass trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten sei .
Betreffend den zeitlichen Rahmen für den möglichen Eintritt einer Besserung des gesundheitlichen Zustands machte sie indes keine Angaben. Sie wies zudem darauf hin, dass der Zeitpunkt, in welchem die Einstellung auf Lithium und Fluoxetin erfolgt sei, unklar sei, was die von ihr gemachte Prognose einer Besserung zusätzlich relativiert. 4.3
Ein Rentenanspruch entsteht , wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min destens 40 % invalid ist (E. 1.3 ). Darüber hinaus kennt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Dauer haftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Behandelbarkeit eines Leiden s bei grundsätzlich guter Prognose schliesst einen - allenfalls befristeten – Ren tenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht zum Vorneherein aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2014 vom 2 9. August 2014 E. 3.1). Im Weiteren kann auch bei leichten und mittelschwere n Depressionen eine rentenbegründende Ar beits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegen , womit keine durchgehende schwere depressive Episode verlangt wird
( Urk. 9/62 S. 3; vgl. BGE 143 V 409 ). Indem die Beschwer degegnerin auf die Beurteilung Ihrer RAD-Ärztin abstellte, trug sie diesen Gegebenheiten nicht Rechnung. 4.4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen. In den Akten finden sich so dan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Bei der v o n Dr. A.___ statuierten Arb eitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit han delte es sich – zumindest bei jener von 100 % - um eine prognostische Ein schätzung, wobei die Psychiaterin unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chroni fizierung und die
Vielzahl der bereits aufgetretenen Episode n die ungewisse Natur der Prognose herausstrich (Urk. 9/29 /1-13 S. 12) und den von ihr ursprünglich postulierten Zeitpunkt für eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % zeitlich nach hinten verschieben musste (Urk. 9/52/257). Die B.___ -Fachpersonen sowie insbesondere d er behandelnde Psychiater Dr. F.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus ( Urk. 9/25/1-6 S. 5 Ziff. 4.1, Urk. 9/30 S. 4 Ziff. 2.7, Urk. 9/58 S. 2 ) , wobei nachvollziehbare Anga ben darüber fehlen, weshalb in einer angepasste n Tätigkeit nicht zumindest ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ist. 4. 5
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
1. Oktober 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Renten frage neu zu entscheiden haben.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass gemäss BGE 143 V 409 auch leichte bis mittelschwere Depressionen und auch Suchterkrankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Recht spre chung, vgl. E. 5.1).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten , eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzuset zenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00771
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 8. September 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___ , Näherin mit Lehrabschlusszeugnis (Kroatien) und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Crew-Trainerin/Restaurant- Mitarbeiterin be i Y.___ in Z.___ tätig. A m 1. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 9/11-13, Urk. 9 /23, Urk. 9/29, Urk. 9/42, Urk. 9/52 ) bei. Am 8. November 2018 und 24. Juni 2019
informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass aufgrund ihres (subjek ti ven) Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien
(Urk. 9/17 , Urk. 9/36 ).
Der zuständige Krankentaggeldversicherer teilte der Be schwe r deführerin am 18. Dezember 2019 mit, dass im Zusammenhang mit der seit dem 6. Februar 2018 mit Unterbrüchen bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Leistungen der Taggeldversicherung bis zum Ablauf der maximalen Leistungs dauer am 2. März
2020 ausbezahlt würden (Urk. 9/52/273; vgl. auch Urk. 9/42/204, Urk. 9/52/256).
Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 9/57) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht, wogegen letztere am
3. Juli
2020 Einwand (Urk. 9/59, Urk. 9/61) erhob. Am 1. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihr spätestens ab März 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Besc hwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. März 2021 auf eine entsprechende Stellungnahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/20 14 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass in somatischer Hinsicht
– insbesondere betreffend eine relevante Herz prob lematik - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter psychia tri schen Gesichtspunkten könne k eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nachvollzogen werden, da die Voraussetzungen für ein auslös endes Trauma nicht vorlägen. Die Beschwerden einer Agoraphobie mit Panikstörung hätten sich
durch entsprechende Beh andlung verbessert . Die depressive Symptomatik sei b e reits rückläufig, wobei durch die Anpassung der Medikation eine volle Remission möglich sei. E ine gesundheitliche Beeinträchtigung ohne dauerhafte Erwerbsun fähigkeit sei nicht durch die Invalidenversicherung versichert, weshalb die Vor aus setzungen für den Anspruch auf I V-Leistungen nicht erfüllt seien. Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe in ihrer Beurteilung vom 14. Mai 2019 verbunden mit der Prognose der Arbeitsfähigkeit eine Empfehlung zur medikamentösen Behandlung abgegeben, wobei die ge plante medikamentöse Umstellung auf Lithium aufgrund einer vorgängig durch zu führenden kardiologischen Abklärung verzögert stattgefunden habe. Trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation – welche gemäss dem behandelnden Psy chiater gut vertragen worden sei
– sei weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten und es stünden zudem gegebenenfalls noch weitere Behand lungsoptionen offen (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss de m Bericht der Psychiatrie B.___ vom 25. März 2019 im Balkankrieg Kriegstraumata direkt miterlebt habe, weshalb ein auslösendes Trauma sehr wohl vorhanden sei (S. 4 Ziff. 2).
Aufgrund der Unterlagen sei so dann erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 dauerhaft zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hab
e. Einzig Dr. A.___ , welche im Auftrag des Krankentaggeld versi che rers eine psychiatrische Kurzbeurteilung abgegeben habe, gehe rein prognostisch davon aus, dass es nach Anpassung der Medikation zu einer Besserung kommen könnte, wobei sie selber ausgeführt habe, dass die Prognose aufgrund der Chronifizierung als unbestimmt zu wer ten sei. Die Prognose habe sich indes nicht bestätigt und es sei keine Besserung eingetreten , was durch die Berichte des be handelnden Psychiaters belegt sei (S. 12 Ziff. 9). Im Weiteren habe der Kran ken taggeld ver sicherer bis zum 2. März 2020 (Erreichen der maximalen Leistungs dauer) Tag geld leistungen erbracht, was belege, dass die Beschwerdeführerin bis zum ge nannten Zeitpunkt nicht arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Der ge sund heitliche Zustand habe sich auch nach März 2020 nicht ge bessert, was durch die Berichte des behandelnden Psychiaters bestätigt werde. Die Einschätzung der RAD- Psychiaterin betreffend fehlenden dauerhafte n Gesundheitsschaden sei falsch und widerspreche den Angaben des behandelnden Psychiaters (S. 12 ff. Ziff. 10). In ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 14) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Ausführungen der RAD-Ärztin vom 28. August 2020 um rein e Annahmen und Prognosen handle, welche nicht be gründet worden seien. Es gehe nicht an, gestü tzt auf medizin theoretische Speku lationen einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 2 Ziff. 2). 3. 3.1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Vordergrund. Das Vorliegen eines relevanten Herzproblems wurde von Dr. med. C.___ , Facharzt Kardiologie/
In nere Medizin FMH, am 27. August 2019 nachvollziehbar verneint (Urk. 9/43) und somatische respektive kardiale Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.2 3.2.1
Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, und
lic . phil. E.___ , therapeutische Leiterin, B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 9/25/1-6) folgende Diagnosen (S. 4): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode, v or dem Hintergrund der Diagnose 2 (ICD-10 F33.2; ED erste depressive Epi sode im Frühling 2017) - PTBS - belastende Vergangenheit im vom Krieg betroffenen Heimatland - traumatisch erlebtes Ereignis mit massiver Gewaltandrohung bei der Arbeit im Winter 2018 (ICD-10 F43.1; ED November 2018) - schwere diastolische, leicht systolische Hypertonie - erschwert medikamentös einstel lbar, Differenzialdiagnose im Rahmen von Diagnose 1 - bei positiver Familienanamnese für plötzlichen Herztod - intermittierende pektanginöse Beschwerden (ED November 2018) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypercholesterinämie - Schilddrüsenzyste
Die B.___ -Fachpersonen attestierten für die Zeit der tagesklinischen Behandlung vom
29. Oktob er 2018 bis 31. Januar 2019
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der bereits in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Episoden müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden . Dabei zeige sich bezüglich der aktuell imponierenden sozialen Ängste eine deutliche Diskrepanz gegenüber früheren Episoden und dem von der Be schwerdeführerin beschriebenen Verhalten vor der Depression, was auf ein aus lösendes traumatisierendes Ereignis im Winter 2018 bei der Arbeit bei Y.___ zurückzuführen sei , als ein gewaltbereiter Kunde ihr gegenüber physische Gewalt und die weitere Verfolgung angedroht habe. Seit dem Ereignis beschreibe sich die Beschwerdeführerin als vermeidend im Sozialkontakt mit Mitmenschen bei regel mässigem Wiedererinnern an die Episode. Die beschriebene Symptomatik zeige sich auf dem Boden eines schwer ausgeprägten depressiven Syndroms, wo bei die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Agoraphobie mit Panik stö rungen nicht objektiviert werden könne. Bei Erfüllen der entsprechenden Symp tomkri terien sei eine PTBS zu diagnostizieren. Auf der Funktions- und Symp tomebene hätten sich während der tagesklinischen Behandlung leichte Verbesse rung en gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin eine sehr niederschwellige Teil nah me zu jeweils einem halben Tag in wenig exponierenden Gruppen habe aushal ten können . Sie habe über eine leichte Antriebsverbesserung berichtet, wobei sie sich alleine aus dem Haus habe begeben und den öffentlichen Verkehr benutzen können (S. 3 Ziff. 2.2).
Gestützt auf die Biographie und den Krankheitsverlauf sei aktuell von einer andauernden Chronifizierung der Symptomatik und einer schlechten Prognose bezüglich der wieder zu erlangenden Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus zugehen. Die Beschwerdeführer in sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit langfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 2.7 , S. 5 Ziff. 4.1 ).
Die B.___ -Fachpersonen führten weiter aus, dass eine Optimierung der antide pressiven Medikation weiterhin zu versuchen sei, bei jedoch fraglich deutlicher Verbesserung bezüglich der Gesamtsymptomatik. Zum aktuellen Zeitpunkt sei bei insuffizienter Stabilität eher von einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung abzusehen, wobei diese Option im weiteren Verlauf reevaluiert werden sollte (S. 4 Ziff. 2.8).
Die Fähigkeit zur Selbstp flege / -versorgung sei unter Energieaufwand leicht ein ge schränkt. Die Fähigkeit zur Planung/Strukturierung von Aufgaben sei mässig beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Pro -/
Spontanaktivität , die Widerstands-/Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungs fähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien erheb lich eingeschränkt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sei mittel- bis hoch gradig beeinträchtigt. Die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit sowie die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei en mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4 ) .
3.2 .2
In ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Kurzbeur teilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/29/1-13) stellte Dr. A.___ folgende Dia gnosen (S. 10): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa, Verdacht auf schädli chen Konsum (ICD-10 F13.1)
Die Psychiaterin führte aus, die Beschwerdeführerin weise
a ktuell nach wie vor eine genuine depressive Episode auf, wobei die Kardinalsymptome einer Depres sion (verstärkte Ermüdbarkeit, depressive Grundstimmung, Schlafstörungen) vor handen seien, weshalb weiterhin von einem depressiven Zustandsbild ausge gan gen werden könne , welches am ehesten einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche .
Das depressive Zustandsbild sei auch ängstlich konnotiert, eine genuine Angststörung liege indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin weise keine panikartigen Gefühle auf, sie sei eher innerlich angespannt, was im Zusam menhang mit der depressiven Grunderkrankung zu stehen schein e . Sie sei in funktioneller Hinsicht nach wie vor
mehrfach eingeschränkt und es sei davon auszugehen, dass vor allem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbst behauptungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien. Weitere Aspekte des funktionellen Niveaus seien nicht manifest gestört. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und könne einen relativ geregelten Alltag strukturieren, wobei sie von ihren Töchtern unterstützt werde. Hinsichtlich der Ausprägung des depressiven Zu standsbilds wirke sich ein bestehender verstärkter Be n zodiazepin-Konsum ( Lorazepam ) offenbar erschwerend aus. So sei den n auch im Rahmen des Labors ein deutlich erhöhter Benzodiazepin-Spiegel nachweisbar gewesen. Dies scheine das Zustandsbild eher negativ zu triggern. Die Prognose sei aufgrund der Chroni fizierung als unbestimmt zu werten. Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin jedoch längerfristig einsetzbar, dies am ehesten im Rahmen von Reinigungs tätigkeiten, wie sie dies selber angegeben habe (S. 11).
Es könne grundsätzlich mit einer Besserung der Gesundheitsschädigung ge rech net werden. Zu empfehlen sei der Einsatz eines Lithium-Präparates sowie die Ergän zung der antidepressiven Therapie morgens mit einem geeigneten Antide pressivum. Die Benzodiazepin -Medikation sollte möglichst reduziert werden . Auch diesbezüglich sei die Prognose jedoch aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizie rung und der bereits mehreren depressiven Episoden in der Anamnese als unge wiss zu werten (S. 12).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Be schwer degegnerin als Crew-Trainerin unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspen sums von 42 Stunden pro Woche respektive eines 100 %-Pensums grundsätzlich nicht einsetzbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen von Reinigungsarbeiten, wäre ab dem 15. Juni 2019 zumindest eine 50%ige Arbeits fähigkeit möglich , mit dem Ziel ei ner monatlichen Erhöhung um 10 bis 20 %, so dass spätestens ab dem 1. August 2019 in einer entsprechenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Die angepasste Tätigkeit sollte in Bezug auf kreative und kommunikative Fähigkeit nicht zu anspruchsvoll sein und mög lichst in einer konfliktarmen Umgebung und ohne Polytasking stattfinden (S. 12 f.). 3.2 .3
Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , nannte am 25. Mai 2019 folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30 S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit März 2018 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit März 2018
Dr. F.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin liege
eine endogene De pres sion vor , wobei sie mehrere depressive Episode n aufgewiesen habe und die depressiven Symptome in der Ausprägung jedes Mal stärker und länger aus ge fallen seien . Sie sei bereits stationär in der Klinik G.___ (31. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019; ohne Besserungstendenz) und in der B.___ -Tagesklinik (16. August bis 27. September 2018) behandelt worden
und befinde sich seit dem 23. März 2018 in seiner psychiatrische n Behandlung, wobei die Gesprächstermine aktuell wöchentlich stattfänden (S. 3 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 1.1 f.).
Aufgrund des Krankheitsverlaufs und der starken psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin aktuell und mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig, wobei eine längerfristige Prognose aktuell sehr schwierig zu stellen sei (S. 4 Ziff. 2.7, S. 5 Ziff. 4.1 f.). Die Beschwerde füh rerin zeige immer noch mittelschwere bis schwere psychische Einschränkungen wie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, ein verlangsamtes Tempo, einen Energiema ngel, eine rasche Ermüdung, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine mangelnde Ausdauer (S. 5 Ziff. 3.4). 3.2.4
Am 1. Oktober 2019 nahm Dr. A.___ erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/52/257) und führte zuhanden des Krankentag geldversicherers aus, dass nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen aktuell weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei. Es sei davon aus zugehen , dass es nach Anpassung der medikamentösen Massnahmen zu einer Besserung kommen könne.
Die Psychiaterin hielt weiter fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Leitungsfunktion, mit kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeiten und klar geregelten Arbeitszeiten sowie der Möglichkeit zur regelmässigen Pau seneinlegung ab dem 1. November 2019 zu 50 % gegeben sein sollte mit weiterer Steigerung um 10 bis 20 % monatlich. Die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei spätestens per 1. Februar 2020 ausgewiesen. 3.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 (Urk. 9/56/6-7) aus, dass die Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar sei, da die ICD-10- Voraus set zungen für ein auslösendes Trauma (Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedro hung oder mit katastrophenartige m Ausmass) nicht vorgelegen hätten . Der Dia gnose könne deshalb nicht gefolgt werden und sie sei auch nachfolgend nicht mehr gestellt worden. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei nach voll ziehbar , auch wenn im Verlauf eine Verbesserung habe beobachtet werden können. Durch entsprechende Behandlung (beispielsweise eine störungsspezi fische Psychotherapie, Expositi onen) sei eine mögliche (Rest-) s ymptomatik gut behandelbar. Die depressive Symptomatik sei bereits rückläufig und eine erneute Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation mög lich. Abschliessend hielt Dr. H.___ fest, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestützt werden könne
und aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . 3.2.6
Am 20. Juni 2020 (Urk. 9/58) wiederholte Dr. F.___ die im Bericht vom 25. Mai 2019 (vgl. E. 3.2.3) erwähnten Diagnosen und hielt fest, dass die Medi kation mit Amitriptylin ( Saroten ) bis 50 mg fortgeführt werde und die Reserve medikation mit Lorazepam habe abgesetzt werden können. Eine weitere namhafte Besserung habe noch nicht erreicht werden können (S. 1). Nach einer kardiolo gischen Abklärung sei die Therapie mit Lithium begonnen worden, wobei die Be schwerdeführerin die entsprechende Therapie gut vertragen habe, eine defini tive Aufhellung der Depression
aber nicht habe erreicht werden können. Entsprechend sei eine weitere medikamentöse Optimierung diskutiert und Fluoxetin eingesetzt worden . Trotz der leidensgerechten Behandlung sei es zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige nach wi e vor psych ische Einschränkungen, wie eine rasche Ermüdung, ein verlangsamtes Tempo, einen reduzierten Antrieb sowie Angstzustände mit Zittern , weshalb ihr noch keine Arbeit zumutbar sei (S. 2). 3.2.7
Am 28. August 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin und führte unter anderem aus, dass im Verlaufs ber icht von Dr. F.___ vom 20. Juni 2020 (vgl. E. 3.2.6) eine seit März 2018 bestehende schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei en . Die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei vom behandelnden Psychiater jedoch nicht durchgehend gestellt worden, zwischenzeitlich sei von ihm selbst (Berichte vom 10. Februar und 25. Mai 2019) und auch von Dr. A.___ (14. Mai 2019) eine mittelgradige Episode diagnostiziert worden . Dr. F.___ habe am 20. Juni 2020 sodann festgehalten, dass die medikamentöse Einstellung auf Lithium gut vertragen worden sei, seit wann genau die Einstellung erfolgt sei, sei indes nicht angegeben worden. Es sei aber erst Ende August 2019 kardiologisch abgeklärt und danach auf Lithium eingestellt worden. Da keine definitive Stim mungsaufhellung erfolgt sei, sei Fluoxetin angesetzt worden, seit wann sei eben falls nicht erwähnt worden.
Trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation sei weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten. Es stünden zudem gegebenenfalls noch weitere Behandlungsoptionen offen. Bei einer ambulant nicht erfolgreich zu behandeln den depressiven Episode (oder gar Verschlechterung des Zustands unter der Therapie) wäre eine vollstationäre Behandlung zur medikamentösen Einstellung indiziert , gegebenenfalls auch zur Therapie mit nicht-medikamentösen Behand lungsoptionen (EKT, THS). Eine störungsspezifische Psychotherapie mit Exposi tionen sei zur Behandlung der Agoraphobie weiter indiziert.
Dr. H.___ hielt abschliessend fest, dass insgesamt weiter auf die Stellung nahme vom 28. April 2020 (vgl.
E. 3.2.5 ) abgestellt werden könne . 4. 4.1
Die RAD-Psychiaterin Dr. H.___ , welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, verneinte in ihrer S tellungnahme vom 28. April 2020 (vgl. E. 3.2.5) einen dauerhaften Gesundheitsschaden. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine PTBS nicht erfüllt seien, bezüglich der Ago raphobie mit Panikstörung eine Verbesserung eingetreten sei respektive durch entsprechende Behandlung eine mögliche (Rest-) s ymptomatik gut behandelbar sei und die depressive Symptomatik rückläufig sei und eine Vollremission nam entlich durch eine Anpassung der Medikation möglich sei. Die RAD-Ärztin hielt zudem fest , dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne.
Dr. A.___ ging am
14. Mai 2019 ( vgl. E. 3.2.2 ) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit postulierte sie ab dem 15. Juni 2019 eine Arbeits fähigke it von mindestens 50 %. Das Ziel sei dabei, dieses Pensum monatlich um 10 bis 20 % zu erhöhen, so dass in einer entsprechenden Tätigkeit spätestens ab dem 1. August 2019 eine 100 %i ge Arbeitsfähigkeit möglich sei . Die Psychiaterin schätzte die Prognose unter Hinweis auf die fortgesch rittene Chronifizierung und die bereits mehrfach aufgetretenen depressiven Episoden als ungewiss ein. Am 1. Oktober 2019 passte sie die von ihr am 14. Mai 2019 attestierte Arbeits fähigkeit an und statuierte in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie - nach einer Steigerung von monat lich 10 bis 20 % - bis spätestens zum 1. Februar 2020 eine solche von 100 % ( vgl. E. 3.2.4 ).
Die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige und in einer angepassten Tätigkeit bis zum 14. Juni 2019 respe ktive 31. Oktober 2019 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2019 beziehungsweise vom 1. November 2019 bis zum
31. Januar 202 0 mindestens eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit
bestand, blieb in der RAD-Stellungnahme vom 28. April 2020 ( E. 3.2.5 ) gänzlich unberücksichtigt . Dr. H.___
hielt zwar ausdrücklich fest, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne, mit der von Letzteren in ange stammter Tätigkeit attestierten vollen und in einer angepassten Tätigkeit attestierten Arbeits un fähigkeit von 100 % respektive 50 % bis längstens bis zum
31. Oktober 2019 be ziehungsweise
31. Januar 202 0 setzte sich die RAD-Ärztin indes nicht aus ein ander. Dr. H.___ verneinte in pauschaler Weise einen dauerhaften Gesund heitsschaden und prüfte insbesondere nicht das Vorliegen einer
– wie von Dr. A.___ postulierten - zeitlich beschränkten Arbeitsunfähigkeit.
4.2
Auch in der Stellungnahme vom 28. August 2020 ( vgl. E. 3.2.7 ) setzte sich die RAD-Ärztin nicht mit der von Dr. A.___ am 14. Mai und 1. Oktober 2019 postulierten (Teil-) A rbeitsunfähigkeit auseinander. Dr. H.___
erwähnte zwar immerhin – dies im Gegensatz zur Stellungnahme vom 28. April 2020 (vgl. E. 3 .2.5) - , dass Dr. A.___
ab 15. Juni 2019 respektive 1. November 2019
eine
Arbei tsfähigkeit von 50 % und ab 1. August 2019 beziehungsweise 1. Febru ar 2020 eine solche von 100 % postuliert habe , legte aber nicht dar, weshalb ungeachtet dieser Einschätzung weiterhin auf die Stellungnahme vom 28. April 2020 abgestellt werden könne und ein Gesundheitsschaden für die im vorlie gen den Beschwerdeverfahren relevante Zeitperiode zu verneinen sei.
Im Weiteren führte die RAD-Ärztin
aus , dass trotz der erst verzögert eingesetzten Medikation weiterhin eine Besserung der depressiven Episode zu erwarten sei .
Betreffend den zeitlichen Rahmen für den möglichen Eintritt einer Besserung des gesundheitlichen Zustands machte sie indes keine Angaben. Sie wies zudem darauf hin, dass der Zeitpunkt, in welchem die Einstellung auf Lithium und Fluoxetin erfolgt sei, unklar sei, was die von ihr gemachte Prognose einer Besserung zusätzlich relativiert. 4.3
Ein Rentenanspruch entsteht , wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min destens 40 % invalid ist (E. 1.3 ). Darüber hinaus kennt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Dauer haftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Behandelbarkeit eines Leiden s bei grundsätzlich guter Prognose schliesst einen - allenfalls befristeten – Ren tenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht zum Vorneherein aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2014 vom 2 9. August 2014 E. 3.1). Im Weiteren kann auch bei leichten und mittelschwere n Depressionen eine rentenbegründende Ar beits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegen , womit keine durchgehende schwere depressive Episode verlangt wird
( Urk. 9/62 S. 3; vgl. BGE 143 V 409 ). Indem die Beschwer degegnerin auf die Beurteilung Ihrer RAD-Ärztin abstellte, trug sie diesen Gegebenheiten nicht Rechnung. 4.4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen. In den Akten finden sich so dan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Bei der v o n Dr. A.___ statuierten Arb eitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit han delte es sich – zumindest bei jener von 100 % - um eine prognostische Ein schätzung, wobei die Psychiaterin unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chroni fizierung und die
Vielzahl der bereits aufgetretenen Episode n die ungewisse Natur der Prognose herausstrich (Urk. 9/29 /1-13 S. 12) und den von ihr ursprünglich postulierten Zeitpunkt für eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % zeitlich nach hinten verschieben musste (Urk. 9/52/257). Die B.___ -Fachpersonen sowie insbesondere d er behandelnde Psychiater Dr. F.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus ( Urk. 9/25/1-6 S. 5 Ziff. 4.1, Urk. 9/30 S. 4 Ziff. 2.7, Urk. 9/58 S. 2 ) , wobei nachvollziehbare Anga ben darüber fehlen, weshalb in einer angepasste n Tätigkeit nicht zumindest ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ist. 4. 5
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
1. Oktober 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Renten frage neu zu entscheiden haben.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass gemäss BGE 143 V 409 auch leichte bis mittelschwere Depressionen und auch Suchterkrankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Recht spre chung, vgl. E. 5.1).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten , eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzuset zenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais